i. ewLevt^2 • ( '' iA k- ■ fiir die k. k* in Krain. Grenehmigt mit dem hohen Untemchtsministerial-Erlasse vom 16. Juli 1887 Z. 11400. (L. Sch. R. Z. 1444 ex 1887.) Laibach. Druck und Verlag von A. Klein & Comp. 1899. 'l- Vorbemerkung’. Jeder Schiller ist gehalten, sich ein Exemplar dieser Disciplinarvorschriften anzukaufen, es aufzubewahren und den Eltern oder deren Stellvertretern vorzuzeigen. Die p. t. Eltern oder deren Stellvertreter vverden im Interesse ihrer Sohne oder Pflegebefohlenen ersueht, der Gymnasialdirection schriftlich zu bestatigen, dass sie von den Disciplinarvorschriften Kenntnis genommen habej>-> 45594 L Allgemeine Bestimmungen. « § r j Disciplinarordnung enthaltdiejenigenVorschriften, welche die dem Gymnasium angehilrigen Schiller als solche in ihrem Verhalten in und aufler der Schule zu beachten verpfliehtet sind. Diejenigen Pllichten, welche sie der biirgerlichen Ge- sellsehaft gegeniiber zu beobaehten haben, vverden hier nicht angefiihrt, doch unterliegt die Vernachlassigung oder Verletzung derselben, soweit sie die Schule beruhren, auch der Disciplinar- behandlung von Seite der Lehranstalt. § 2. Jeder Schiller macht sich dureh seinen Eintritt in das Gym- nasium verbindlich, die Schulordnung gewissenhaft zu beobaehten. Er verpfliehtet sich allen seinen Berufspflichten mit allem Eifer obzuliegen, die Lehrstunden regelmiifiig undpilnktlich zubesuchen, an dem Unterrichte mit reger Aufmerksamkeit theilzunehmen, dureh hiiuslichen FleiB das in der Schule Gelernte zu befestigen, den religiosen Ubungen mit Ernst und Andacht beizuwohnen, sich sowohl in als aufler der Schule eines wohlgesitteten Be- nehmens zu befleifligen, allen Anordnungen von Seite der Schule unbedingt Folge zu leisten, den Weisungen der Lehrer der Lehr¬ anstalt zu entsprechen und sich gegen sammtliche Vorgesetzte bescheiden und hbflich zu benehmen. Eine Verletzung der gebotenen Verpflichtungen wird umso strafbarer, je hoher die Altersstufe und Classe des Schuldigen ist. 1* 4 II. Besondere Bestimmungen. a) Religibse Ubungen, § 3. Der Schiller hat dem Gottesdienste, sowie allen anderen vor- gesehriebenen religiOsen Ubungen gewissenhaft und in wiirdiger Haltung beizuwohnen und an dem Schulgebete, mit welchem der Unterricht begonnen und geschlossen wird, in erbaulicher Weise theilzunehmen. Unwiirdiges Benehmen, Versaumnisse und Ver- spiitungen aus Leichtsinn werden strenge geahndet. § 4. Dispensen werden fiir einzelne Falle von dem Beligions- lehrer unter Verstandigung des Classenvorstandes, sonst nur vom Director unter Mittheilung an den Religionslehrer und den Classen- vorstand ertheilt. b) Verhalten in der Schnle. § 5- In der Schule haben die Schiller weder zu triih noch zu spat zu erscheinen. Eine Viertelstunde vor Anfang des Unter- riehtes oder Gottesdienstes werden die Lehrzimmer geoffnet. Die Schiller betreten unbedeckten Hauptes das Schulzimmer und begeben sieh ruhig an ihre Pliitze, wo sie den Eintritt des Lehrers oder das Glockenzeichen zum Gange in die Kirche er- warten. Wenn den Sehiilern die Besichtigung von Wandkarten, Mi- neralien etc. vor der Unterrichtsstunde durch die Fachlehrer ge- stattet ist, so hat dies in aller Buhe zu geschehen. § 6. Jeder Schiller hat in seinem Aufieren ordentlich, reinlich und anstiindig zn erscheinen, sich in seinen Lehrbiichern, Sehreib- heften und Geriithsehaften der Beinlichkeit und Nettigkeit zu be- fleiCigen. § Jeder Schiller muss mit den fiir den Unterricht erforderlichen, vorgeschriebenen Biichern und Lehrmitteln rechtzeitig versehen sein. Kommt ein Schiller dieser Forderung nicht naeh, so kann 5 er unter Umstiinden von dem weiteren Schulbesuche aušgeschlossen werden. Das Mitbringeu anderer als fiir den Unterricht nothigen Gegenstande, Bilcher, Zeitschriften und dergleichen ist verboten. Vorkommendenfalls werden dieselben weggenommen und nur den Eltern oder verantwortlichen Aufsehern eingehandigt. § 8. Kein Schiller darf den ilnn vom Classenvorstande angewie- senen Platz ohne Erlaubnis desselben oder fiir einzelne Stunden des betreffenden Faehlehrers mit einem anderen vertauschen. § 9- Wahrend der Lehnstunden wende der Schiller seine ganze Aufmerksamkeit dem Unterrichte zu und vermeide gewissenhaft jede Storuug desselben sovviejedeZerstreuung dureh Beschaftigung mit anderen, nielit zu dem betreffenden Unterrichte gehorigen Dingen. § 10. Jede Meldung oder Entschuldigung rnuss vor Beginn des Unterrichtes dem betreffenden Lehrer vorgebraeht werden. An- liegen, welche die ganze Classe betreffen, sind in der Eegel dureh einen von dem Classenvorstande bestimmten Schiller dem Lehrer vorzutragen. Hat ein Schiller ein Anliegen wahrend des Unterrichtes vorzutragen, so hat er dies dureh Aufhehen der Hand und nur in dringenden Fiillen dureh Aufstehen von seinem Platze zu er- kennen zu geben. § H- Beim Koinmen und Gehen der Lehrer, des Directors und aller Personen, denen eine auliere Ehrenbezeugung gebiirt, er- heben sieh alle Schiller von ihren Sitzen, und bleiben so lange stehen, bis ihnen das Zeichen zum Niedersetzen gegeben wird. § 12. Das Hinausgehen wahrend des Unterrichtes ist nur in drin¬ genden Fiillen ausnahm-sweise einzelnen mit Bewilligung des Lehrers, nie aber mehreren zu gleicher Zeit gestattet. Das Herausrufen von Schiilern wahrend des Unterrichtes ist in der Rogel nur den Lehrern gestattet. 6 Das Herumstehen auf den Gangen oder vor dem Schul- gebaude, das Hin- und Wiederlaufen auf den Stiegen vor und zwischen den Lehrstunden ist nieht erlaubt. § 13. Die Pause zvvischen der zweiten und dritten, wie dritten und vierten Stunde ist der Erholung gewidmet. Wahrend dieser Zeit konnen sich die Schiller, wenn es die localen Verhaltnisse gestatten, auf den Gangen oder im Hofe ergehen, und dabei etwas Nabrung zu sich nehmen. Naschereien diirfen nicht mitgebracht werden. Kein Schiller darf sich ohne Erlaubnis eines Lehrers aus dem Hause entfernen. Auf das Glockenzeichen hat sich jeder Schiller unverweilt in sein Lehrzimmer zu begeben. § U. Jede Art der Beschadigung oder Verunreinigung der Sehul- raume, Sehulgerathe und Lehrmittel, der Gegenstiinde, vveleho einem Mitschiiler gehbren, ist strengtens verboten. Der Thater ist zum Schadenersatze vepflichtet, und wird im Falle erwiesenen Muthwillens auflerdem bestraft. Bliebe er unentdeckt, so haben alle Schiller der Classe, unter Umstiinden mehrerer Classe.n, den Schadenersatz zu leisten. Die aus der Bibliothek oder von dem Unterstiitzungsvereine entlehnten Bilcher milssen in der vorgeschriebenen Frist an den Bibliothekar oder Custos zurilckgestellt vverden. Zuwiderhandelnde machen sich der Wohlthat der Beniitzung verlustig. Beschadigte Bilcher milssen unter Umstanden, verlorene unter jeder Bedingung ersetzt werden. § 15. Das eigenmachtige Offnen der Fenster, das Hinauslehnen aus den Fenstern, oder das Hinausrufen ist nicht gestattet. § 16. Nach dem Unterrichte verlassen die Schiller ruhig und lang- sam das Haus. Bilcher, Schulrequisiten etc. diirfen im Lehrzim¬ mer nicht zuriickgelassen vverden. Alles Drangen, Laufen und unanstandige Larmen auf den Stiegen und Gangen ist verboten. c) Schulversaumnisse. § 17- Jeder Schiller ist zu ununterbrochenem Schulbesuche ver- pfiichtet. Im Falle eines triftigen Grundes hat der Schiller die Erlaubnis zum Ausbleiben fiir eine einzelne Stunde von dem betreffenden Lehrer, fiir einen Tag vom Classenvorstande und fiir mehr als einen Tag von dem Director einzuholen. § 18. Die Verpflichtung des regelmafiigen Schulbesuches erstreckt sich auch auf die nicht obligaten Lehrgegenstande. Das eigenmachtige Ausbleiben von dem Unterrichte in einem gewahlten freien Gegenstande wird mindestens bei Bestimmung der allgemeinen FleiBnote in Anrechnung gebracht. § 19. Erkrankungen und unvorhergesehene Hindernisse muss der Schiller, wo moglich innerhalb 24 Stunden durch eine zuverliissige Person, mtindlich oder schriftlich melden. Bei seinem Wieder- erscheinen hat er durch ein glaubwtlrdiges Zeugnis der Eltern oder deren Stelivertreter, eventuell auf Verlangen des Classenvor- standes durch das eines Arztes, den Grund fiir die Dauer seines Ausbleibens naehzuweisen. Ein Schiller, welcher aeht Tage hindurch ohne glaubwtirdige Meldung von dem Unterrichte wegbleibt, ist als ausgeschlossen zu betrachten; er wird in dem Kataloge gestrichen und verliert den Anspruch auf ein Abgangszeugnis. Eine Wiederaufnahme kann nur ausnahmswei.se im Falle vollkommener Bechtfertigung vom Lehrkorper gewahrt werden. d) Verhalten ausserhalb der Schule. § 20. AuBerhalb der Schulstunden liegt dem Schiller vollstandige Erlernung, Einiibung und Wiederholung der Lectionen, Aus- arbeitung der schriftliehen Aufgaben und Vorbereitung fiir die Schule als hausliche Beschaftigung ob Besondere Sorgfalt widme er den schriftliehen Hausarbeiten; dieselben miissen moglichst correct ausgearbeitet, genau und rein geschrieben, zur bestimmten Zeit abgegeben werden. 8 § 21. Der Schiller zeige sich auch auherhalb der Schule durch ein anstandiges, bescheidenes, artiges und sittliches Benehmen der Bildungsstatte, welche er besucht, wiirdig. Selbstverstandlich soli der Schiller gegen seine Wohlthater seiner dankbaren Gesinnung auch nocli am Schlusse des Schul- jahres Ausdruck verleihen. § 22. Der Schiller verwende seine freie Zeit zur nothwendigen korperlichen Erholung und auf eine geregelte Privatlecture nach Anweisung oder Andeutung der Lehrer. Leihbibliotheken zu be- niitzen, schlechte Bticher zu lesen oder zu verbreiten ist streng verboten; der Schiller beniitze die Schillerbibliothek, welche auch filr eine angemessene Erheiterungslectiire Sorge tragt. Das Halten politischer Schriften ist untersagt. § 23. Seinen Mitschillern gegenilber sei der Gymnasiast stets freundlich und dienstfertig, vertraglich und nachgiebig; nationale Gehassigkeiten sind strenge zu vermeiden. Klagen iiber erlittene Unbill sind dem Classenvorstande zu melden. Der Schiller befleihe sich in seinem Umgange einer anstandigen Sprache und Haltung und vermeide aus Achtung vor sich und anderen alles, was in’s Bohe, Triviale und gemein Niedrige fallt. § 24 Geldsammlungen, gleichviel zu welchem Zwecke, sind ohne schulbehbrdliche Bewilligung nicht gestattet. § 25. Spates Herumgehen auf der Gasse ist filr Gymnasialschiller unschicklich und daher zu unterlassen. Jeder Gymnasialschiller hat zu der vom Lehrkbrper nach der Jahreszeit und den localen Verhiiltnissen bestimmten Stunde zu Hause zu sein. Das zwecklose Umherstehen auf bffentlichen Pliitzen, sowie das Umherziehen in geschlossenen Beihen durch die Strafien der Stadt, auf Spaziergiingen oder auf dem Trottoir ist nicht gestattet. Das Mitnehmen von Spazierstoeken in die Schule oder in die Kirche ist unstatthaft. 9 § 26. Der Besuch der Kaffeehiiuser ist den Schiilern des Gymna- siums nur in Begleitung der Eltern oder deren Stellvertreter aus- nahmsweise gestattet. Auch Gasthiiuser diirfen Schiller des Unter- gymnasiums, sowie die der V. und VI. Classe nur aušriahmsvveise in Begleitung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter besuchen. Dagegen ist den Schiilern der VIL und VIII. Classe der maBige Besuch einzelner als anstiindig bekannter Gasthauser nach vollstiindig abgelaufener Schulzeit, jedoch nur auf kurze Zeit ge¬ stattet. In den Monaten September bis einschlieBlich April darf der Besuch des Gasthauses nicht liber acht, in den Monaten Mai bis Juli nicht iiber zeli n Uhr abends ausgedehnt werden. Jeder Missbrauch dieser Erlaubnis sowie offenbarer UnfleiB kann sofort die Entziehung derselben auf kiirzere oder langere Zeit zur Folge haben. Ungeziemendes Betragen, Trunkenheit, Streit und Excesse jeder Art werden nicht nur mit Entziehung dieser Begiinstigung, sondern auch sonst auf das strengste, unter Umstanden mit sofortiger Ausschliefiung, bestraft. Zu Spiel und Trinkgelagen Extrazimmer zu nehmen, ist strenge untersagt. § 27. Das Tabakrauchen ist den Schiilern des Untergymnasiuins verboten. Die Folgen friihen oder iibermaBigen Bauchens Ilir die Gesundheit, die Auslagen, zu welchen es armere Schiller verleitet, bestimmten den Lehrkbrper, vom Tabakrauchen auch zu Hanse allen Schiilern ernstlich abzurathen. Den Schiilern des Obergymnasiums ist das Bauchen im Schulgebaude, in der Stadt auf der Gasse, ferner in bffentlichen LoCalen, auf bffentlichen Spaziergangen und an bffentlichen Ver- gniigungsorten verboten. § 28. Spiele um Geld, insbesonders Kartenspiele sind iiberall, in bffentlichen Localen alle Spiele strengstens verboten. Davviderhandelndeverfallen einerDisciplinarstrafeundkbnnen unter Umstanden nach erfolgloser Mahnung ausgeschlossen werden. 10 § 29 Das Theater diirfen Schiller des Untergymnasiums n ur in Begleitung der Eltern oder deren Stellvertreter nach eingeholter Erlaubnis des Classenvorstandes oder des Directors besuchen. Den Schiilern der oberen Classen ist der Besuch des Theaters mit Wissen und Bewilligung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter im allgemeinen gestattet, doch kann der Besuch einzelner Theaterstilcke und Productionen vom Director untersagt werden. Missbrauch oder schlechter Fortgang haben die Entziehung dieser Erlaubnis zur Folge. — Der Besuch der Gallerie im Theater ist verboten. Der Besuch von Gerichtsverhandlungen sowie der offent- lichen Verhandlungen von Korperschaften ist den Gymnasial- schiilern verboten. § 30. An offentliehen Productionen und Unterhaltungen, welche von behbrdlich anerkannten Vereinen oder geschlossenen Gesell- schaften veranstaltet vverden. diirfen Schiller der obern Classen, an dergleichen offentliehen Biillen Schiller der VII. und Vlil. Classe mit der Erlaubnis des Directors theilnehmen. — Der Besuch von Maskenbiillen ist Gymnasialschiilern untersagt. Tanzunterhaltungen untereinander zu veranstalten, ist ver¬ boten. Ueber die Erlaubnis Tanzstunden zu besuchen, entscheidet von Fali zu Fali die Lehrerconferenz, die Erlaubnis des Besuches fiir den einzelnen Schiller gibt der Director. § 31. Die Gymnasialschtller diirfen an Vereinen, welche von Per- sonen, die nicht Gymnasialschiller sind, gebildet werden, weder als Mitglieder, noch als Zuhorer theilnehmen Den Gymnasialschtilern ist jede politische oder nationale demonstrative Kundgebung in und auBer der Schule strenge verboten. Diese diirfen auch keine Vereine unter sich bilden, und daher weder Vereins- noch andere Abzeichen tragen. Zusammenkiinfte und Versammlungen derselben in groBerer Anzahl behufs der literarischen Ausbildung, der Geselligkeit kbnnen nur mit Genehmigung und unter Aufsicht des Lehrkorpers stattfinden. 11 Der Lehrkorper ist berechtigt, Schiller, welche gegen diese Vorschriften verstofien, nach einmaliger fruchtloser Ermahnung von der Anstalt zu entfernen. Ob es Schtilern gestattet werden konne, bei einzelnen Vereinsproductionen mitzuwirken oder als Gaste daran theil- zunehmen, beurtheilt von Fali zu Fali der Lehrkorper unter Be- achtung der etwa diesfalls erlassenen besonderen Weisungen der Schulbehorde. § 32. Fackelztige, Standchen und ahnliche Ovationen wem immer zu veranstalten, ist Schtilern des Gymnasiums nur in Ausnahms- fallen mit Bewilligung der eompetenten Behorden erlaubt; sie haben sich diese Erlaubnis rechtzeitig dureh den Director ein- zuholen. § 33. Den Schtilern ist es nicht gestattet mit Erzeugnissen ihres Geistes ohne Bewilligung des Lehrkorper« in die Offentlichkeit zu treten. § 34. Baden, Schwimmen und Schlittschuhlaufen, wie Spiele im Freien sind unter den fur Sicherheit und Anstand nothwendigen Bedingungen und in einem solchen ZeitausmaB, dass die Erfill- lung der Schulpflichten darunter nicht leidet, erlaubt. Gemein- same Ausfliige sind nur unter Leitung und Aufsicht eines Lehrers gestattet. § 35. Jeder Schiller muss unter Aufsicht der Eltern oder eines verantwortlichen Aufsehers stehen. Die Wahl der Wohnung wie der Person des verantwort- lichen Aufsehers kommt nur den Eltern der Schiller oder deren Stellvertreter zu; die getroffene Wahl, sowie jede Veranderung derselben ist dem Director dureh den Classenvorstand anzuzeigen. Im Gasthause zu wohnen und daselbst Mittagskost zu nehmen, ist nur in Ausnahmsfallen und nur mit Bewilligung des Direetors gestattet. Der Lehrkorper ist berechtigt, sich jederzeit dureh einen Besuch der Scbulerwohnungen dureh einen Lehrer oder dureh 12 den Direetor selbst die Uberzeugung zu verschaffen, ob diese Wohnungen in sanitiirer und sittlicher Beziehung entsprechen und ob die Schiller die Disciplin ar vorschriften auch in ihren Wohnungen einhalten. Lassen wohlbegriindete Thatsachen die hiiusliehen Verhiilt- nisse, in welchen sich ein Pflegebefohlener befindet als verderb- lich fur dessen Sittlichkeit, Loyalitat, Studienfortgang oder kbr- perliche Entwicklung erscheinen, so steht dem Lehrkorper das Eecht zu, von den Eltern oder bei venvaisten Z&glingen vom Vormunde eine Anderung des Kost- und Wohnortes zu verlangen und, wenn diesem Verlangen nicht entsprochen werden solite, die Ausšchliefiung des Schillers zu beantragen. Kost- und Wohn- orte, die in der angefuhrten Weise fur ungeeignet befunden wurden, dtlrfen in Hinkunft von Schtilern nicht mehr bezogen vverden. § 36. Die ausgegebenen Gymnasial- und Maturitatszeugnisse sind offentliche Urkunden. Eine Falschung der Zeugnisnote oder der Unterschriften unterliegt der disciplinaren Ahndung. — unter Umstanden der Ausschliefiung und strafgerichtlichen Verfolgung. Die Schiller werden aufmerksam gemaeht, die Zeugnisse wohl aufzubewahren, da Duplicate von Semestralzeughissen nur in seltenen Fallen, die der Maturitatszeugnisse nur nach einge- holter Ermachtigung der Landesschulbehbrde ausgestellt werden. § 37. Seinen Abgang von der Lehranstalt hat jeder Schiller in gebiirender Weise dem Direetor anzuzeigen. Nur wenn er die Einvvilligung seiner Eltern oder deren Stelivertreter zum Austritt nachgewieseu hat, erhillt er ein Abgangszeugnis oder die Abgangs- clausel. Es wird von jedem Schiller ervvartet, dass er von der Anstalt nicht abgeht, ohne dem Direetor und seinen Lehrern zu danken. Ein entgegengesetztes Benehmen ist seiner Bildung nicht entspreehend. Einem Schiller, welcher ohne Meldung abgeht, kann die Wiederaufnahme an der Anstalt versagt werden. 13 § 38. Sittliches anstandiges Verhalten wird vom Gymnasialschuler audi wahrend der Ferialzeiten erwartet: fiir ein entgegengesetztes Verhalten ist er verantwortlich. e) Disciplinar-Strafen. § 39. Bei geringeren, aus Unbedacht entspringenden Verletzungen dieser Disciplinarvorsehriften wird der Faehlehrer oder der Classen- vorstand den Fehlenden ermahnen. § 40. Die Etlge ist bffentlicher Tadel in der Schule. Sie wird nach MaBgabe des Verschuldens entweder von dem Faehlehrer oder vom Classenvorstande oder vom Director, und zwar letztere nach. Umstanden in Gegenwart des betreffenden Lehrers oder des Classenvorstandes oder sammtlicher Lehrer der Classe oder der Lehrerconferenz ausgesprochen. Verscharft wird die Eiige durch Vormerkung im Classen- buehe und durch gleichzeitige Anzeige an die Eltern oder deren Stellvertreter. § 41. Sind Ermahnungen und Eugen fruchtlos geblieben, oder liegen grdbere Pfiichtverletzungen vor, so treten besondere Stra- fen ein. Dieselben sind: 1. Die Versetzung des Schiilers auf einen abgesonderten Platz. 2. Das Zuriickbehalten in der Schule nach den Unterrichts- stunden, bei Schulern der unteren Classen, unter entsprechender Aufsicht, namentlich zur Nachholung einer versaumten Leistung. 3. Der Career, bei schweren sittlichen und disciplinaren Vergehen, stets unter entsprechender Aufsicht. Die Strafe kann fiir Binen Tag die Dauer bis acht, im ganzen die Dauer von sechzehn Stunden haben. Sie wird tiber denselben Schiller niclit ofter als hochstens zweimal im Laufe eines Schuljabres verhilngt. Der zn dieser 14 Strafe verurtheilte Schiller erhalt eine Aufgabe, die er ausge- arbeitet naeh Ablauf der Strafzeit abzugeben hat. 4. Die Ausschliefiung von der Schule. Die Eiige durch den Direetor, sowie die sub 3—4 ange- fuhrten Strafen werden nur ilber Beschluss des Lehrkorpers ver- hangt und sowie die Strafe sub 2 den Eltern oder deren Stell- vertretern von dem Classenvorstand durch die Direction angezeigt. § 42. Die AusschlieBung findet statt: J. Nach achttagiger Abwesenheit von der Schule, wenn der Grund davon weder milndlich, noch schriftlich gemeldet wurde. (§ 19)- 2. Wenn ein Schiller nach dem Schulgeld-Einhebungstermine in der bestimmten Frist das Schulgeld noch nicht bezahlt hat. 3. Wenn ein Schiller durch zwei Semester naeh einander ein Zeugnis der dritten Classe oder als unfreivvilligor Eepetent am Jafaresschlusse die zweite oder dritte allgemeine Fortgangs- classe erhalten hat. 4. Bei straflicher und ungeachtet aller Eilgen und Ahn- dungen fortgesetzter Vernachlassigung des Schulbesuehes oder des Gottesdienstes. 5. Infolge eines durch Eilgen und Strafen nicht zu behe- benden UnfleiBes und anderer in langerer Zeit sich summierender Fehler. 6. Wegen entschiedener Widersetzlichkeit oder Irreligiositat, wegen grober Unsittlichkeit, nanuntlich wenn letztere der Sittlich- keit der anderen Schiller gefahrlich werden kann. 7. Wenn die Ermahnung an den Schiller beztlglich einer Ubertretung der in den §§ 28, 31 gegebenen Vorsehriften oder die Aufforderung an die Eltern nach § 35 fruchtlos geblieben ist. Die Griinde der AusschlieBung werden im Abgangszeug- nisse ersichtlich gemacht. § 43. Erscheint die weitere Aufnahme eines von der Anstalt aus- geschlossenen Schillers fiir jede Lehranstalt als unehrenhaft oder verderblich, so wird vom Lehrkorper hoheren Orts die Ausschlie- 15 flung von allen Mittelsehulen oder sammtlichen Lehranstalten der im Eeichsrathe vertretenen Bander beantragt. § 44. Der straffallige Schiller hat sich der iiber ihn verhangten Disciplinarstrafe in dem ihm hiezu bestimnjten Zeitpunkte und Orte ohne Widerrede zu unterwerfen. Die Abbiiflung der Strafe liebt nicht zugleich den Einfluss auf, denn das Vergehen auf die Sittennote haben kann. Es hangt jedoch von dem Schiller ab, durch ernstliche Besserung und ferneres tadelloses Verhalten den Einfluss ent- weder zu mildern oder nach Umstanden ganzlieh aufzuheben. Kein Schiller kann sich der Verpfliehtung zum Abbilflen einer Strafe durch Abgang von der Schule entziehen; er erhalt, ehe er dieser Verpfliehtung nachgekommen. kein Abgangszeugnis. § 45. N ur den Eltern oder deren Stellvertretern, nicht aber den Schillern, steht das Eecht zu, bei dem Director oder der vor- gesetzten Behorde wegen einer verfiigten Strafe Beschwerde zu fiihren.