71447 über die Lhätigkeit Ser LommWm zur Rerathuug Ser -frage wegen für Krain. Umfassend Len Zeitraum vom 24. Juni 1865 bis 18. Jänner 1866. Laibach. Gedruckt bei Josef Blasnik. — Verlag des Stadtmagistrates Laibach. 71447 ^n der Gemeinderathssitzung vom 4. März 1865 interpellirte Herr Gemeiliderath V. C. Supan wegen des krainischen Waisenfondes. Hierdurch veranlaßt beleuchtete Herr Gemeinderath Eduard von Strahl die Frage der Errichtung eines Waisenhauses siir Kram in einer Abhandlung, welche zuerst in der Zeitschrift (Nr. 20, 21, 22) und dann in einem Separatabdrucke erschien. In der Gemeinderathssitzung vom 23. März 1865 wurde obige Interpellation mit einer Dar¬ stellung des Standes des Waisenfondes beantwortet, und hieran anknüpfend vom Herrn Gemeinderathe V. C. Supan der sohin zum Beschlüsse erhobene Antrag gestellt: „Es möge der Magistrat an die h. k. k. Landesregierung und an den Landesausschuß das Ersuchen stellen, daß ein Cornits bestellt werde, welches die Frage wegen Errichtung eines Waisenhauses in Laibach in Erörterung zu ziehen, und aus Vertretern der Landesbehörde, des Landesausschnffes und des Gemeinderathes zu bestehen hätte." Der hohe Landesansschuß erklärte sich mit Note ckcko. 26. April 1865 Z. 1084 und das hohe k. k. Landespräsidium in Folge Ermächtigung Sr. Ereellenz des Herrn Staatsministers mit Dekrete ääo. 11. Juni 1865 Z. 1182 bereit, in eine eommissionelle Erörterung des Waisenhansprojectes einzugehen. Am 24. Juni 1865 versammelten sich sohin die Comitömitglieder, nämlich: Herr Johann Hozhevar, k. k. Bezirksamtsadjunkt, als Vertreter der k. k. Landesregierung, Herr Professor vr. Johann Bl ei weis, als Vertreter des Landesausschnffes, und Bürgermeister vi-. Ethbin Heinrich Costa, so wie die Gemeinderäthe Herr vr. Ritter von Kalten egg er, Herr Eduard von Strahl und Herr V. C. Supan — und zwar diese vier in Vertretung der Stadtgemeinde. Das Counts hat den Gefertigten zumObmanne gewählt und seine Thätigkeit damit begonnen, daß der Bürgermeister vr. E. H. C o st a und der Herr Regierungsvertreter Aufklärungen über den Bestand des Waisenvermögens und der verschiedenen Waisenstiftungen gaben. (Siehe Beilage Nr. I. n. Nr. II.) In dieser ersten Sitzung wurde der Beschluß gefaßt, die Verwaltungen der Waisenhäuser in Salzburg, Prag, Brünn und Klagenfurt, so wie die Direktionen der Taubstummeninstitute in Linz und Görz und des Blindeninstitntes in Linz um Uebersendung der Statuten, Jahresberichte und sonstiger zweckdienlicher Mittheilungen zn ersuchen. In Gemäßheit dieses Ansuchens sind die gewünschten Berichte und Mittheilnngen nach und nach eingelangt, den Comitvmitgliedern zur Einsicht gegeben und endlich Herr Eduard von Strahl ersucht worden, auf Grund des gejammten vorliegenden Materials ein Referat auszuarbeiten und die Anträge zu stellen, wie die Waisenhaussrage am zweckmäßigsten und schnellsten gelöst werden könnte. 4 Herr Eduard von Strahl hat sich mit gewohnter Opferwilligkeit dieser Arbeit unterzogen, und ein umfangreiches Elaborat geliefert, welches den Gegenstand der Frage ebenso gründlich als klar erörtert, die Wege und Mittel zeigt, wie ein Waisenhaus zu gründen sei, und die Aufgabe des Comitä genau feststellt und präzisirt. (Siehe Beilage Nr. III.) Dieses Referat wurde nun in der 2. Sitzung des Comit6 am 18. Jänner 1866 einer ein¬ gehenden Berathung und Discussion unterzogen und es wurden die einzelnen Anträge des Referenten zur Abstimmung gebracht. Hiebei wurden der erste, zweite, dritte, fünfte, sechste und achte Antrag einstimmig und un¬ verändert, der vierte aber mit dem Beisatze angenommen, daß bei dem Waisenhause auch auf die allen¬ falls nothwendig werdende weibliche Abtheilung dann Rücksicht zu nehmen sei, wenn das im 3. Anträge vorgedachte günstige Resultat nicht erreicht werden könnte. — Der siebente Antrag wurde abgelehnt, dagegen beschlossen, die k. k. Landesregierung, den Landesausschuß und den Laibacher Gemeinderath darüber zu befragen, in welcher Art und Weise das zu kommulirende Waisenvermögen und das zu gründende Waisenhaus künftighin, nämlich nach dem Abschlüsse aller Verhandlungen zu verwalten sein werden? Ob allenfalls ein von diesen Behörden und Corporationen gebildetes Verwaltungscomits, oder die Landesvertretnng, oder ein anderes Organ hiezu bestimmt werden soll? Der neunte Antrag wurde mit folgenden Modifikationen angenommen: Bei a. 1 entfällt der Beisatz „in Krain geboren;" — zugleich stellt hier Herr Regierungsver¬ treter folgenden Separat - Antrag: „Sollten Fälle vorkommen, in welchen die Aufnahme eines Waisen in die Waisenanstalt in Gemäßheit dieser Bestimmung rückfichtlich der Religion statutenmäßig nicht stattfinden kann, der Waise aber die sonstigen erforderlichen Eigenschaften zur Unterstützung aus dem Waisenfonde nach Maßgabe der betreffenden Stiftungsbestimmungen besitzt, so wird sich die Betheiligung eines solchen Waisen mit einem entsprechenden Handstipendium vorbehalten." — Bei K. Wo die Stiftsbriefe die eheliche Geburt als eine Bedingung vorschreiben, ist dieselbe auch künftighin rücksichtlich dieser Stiftungsplätze festzuhalten. Bei o. Das aufzunehmende Waisenkind muß das fünfte Lebensjahr zurückgelegt haben. Punkt A. wurde abgelehnt. In dieser 2. Sitzung wurde auch beschlossen, dem aus dem Gemeinderathe und somit auch aus diesem Comit6 scheidenden Herrn Eduard von Strahl den besonder« Dank für seine Bemühungen schriftlich auszudrücken, und einen kurzen Bericht über die bisherige Thätigkeit des Comilö nebst Beilagen durch den Druck zu veröffentlichen. Laibach am 22. Jänner 1866. vi L. 8. Oosta, Bürgermeister und Obmann des ComitL 5 l. K e i l a g e. Von den vom Stadtmagistrate verwalteten Stiftungen könnten nachstehende bedingt oder unbedingt zur Gründung eines Waisenhauses verwendet werden. 1. Die Franz Metelko'sche Waisenstistung im gegenwärtigen Kapitalbetrage pr. 54.400 fl. Die diesfällige Testamentsbestimmung lautet: „8- 17- Zu Universalerben ernenne ich die Armen, d. i. die mittellosen Kinder der Stadt und „Vorstädte Laibachs, die ehelicher Abkunft sind und das 15. Jahr nicht überschritten haben und nebstbei „entweder keine Eltern oder Verwandte, oder nur solche haben, die für ihre Erziehung nichts thun können. „Der löbliche Gemeindevorstand der Hauptstadt Laibach wird daher gebeten, die jährlichen Interessen und „nöthigen Falles selbst das Kapital, jedoch in beiden Fällen im Einverständnisse des hochwürdigen fürstbi- „schöflichen Ordinariates zur Erziehung oder Unterbringung erwähnter Kinder in ein Handwerk oder in „einen Dienst zu verwenden. Sollten sie in Folge der Zeit in eine etwa errichtete Besserungsanstalt sitt¬ lich verwahrloster Kinder oder in ein Waisen- oder Arbeitshaus unterbracht werden, so kann auch das „ganze Kapital, wenn durch diese Anstalt für die hiesigen derlei Kinder dauerhaft gesorgt ist, dazu gegeben werden." II. Die waismWung des Ignaz Föderer, Vikarius zu St. Peter außer Laibach vermög Testaments ääo. 11. Oktober 1780 im gegenwärtigen Kapitalsbetrage pr. 5000 fl. Die Testamentsbestimmung lautet: „Oetuvo 6t ultimo, ut lioe Desturuoutuiu 8UUM rolror, U6 ürrnituteni olltiuout totius „ineue relic^nue 8ul)8tuutiu6 lierellem universalem iu8tituo, et äeuomiuo p>aupero8 liouoratioi-68 , „vul^o die Hausarmen et orp>liauo8 ita, ut äivisa iu ae^uale8 xart68 8ul)8tautia eac^us iu luuclo „pulllieo iuvestita iu perxetua tempora tam lmuoratiore8 pauperes, «guam orpliaui 8ul)8iclium „8MAuli8 aum8 pereipiaut, at^ue 8i ex eou8au^uiuei8 msi8 <^ui8 acl liuue 8tatum recli^eretur i8 „86mper a1Ü8 68t praelereuclu8. Ilaee vero tuuäatio iu lutura tempora äelüto moäo «lis^ouatur „ex66utoridu8 testameuti apprime eommeullo." III. Die Maiseilfliftung der Frau Helena Valentin, hterortigen Handelsmannes Witwe in ihrem Testamente vom 26. Juni 1833, publicirt von dem hochlöblichen k. k. Stadt- und Landrechte am 5. Juli nämlichen Jahres, welches ange¬ ordnet, wie folgt: „13. bestimme ich die Interessen eines Kapitals von Zweitausend Gulden Metallmünze zur Unter- „stützung eltern- und verwandschaftsloser Kinder in der Pfarre Maria Verkündigung. „Ueber die Aufrechthaltung dieser Stiftung ersuche ich den löblichen Magistrat der Hauptstadt „Laibach zu wachen, welcher die Interessen zweimal im Jahre an die Pflegeeltern solch' verlassener Kinder „erfolgen und dafür sorgen solle, daß die Dürftigen und Kleinern besser, die Andern schwächer betheilt werden. „Kinder, welche das 15. Lebensjahr erreicht haben, sind von dem Genüsse dieser Stiftung aus¬ geschlossen, und hat solchen, wenn sie sich dessen erfreuten, mit vollendetem 15. Jahre aufzuhören." Die Armeninftitutskommission der Stadt und Vorstädte Laibachs hat diese milde Stiftung in ihre Obsorge dergestalt übernommen, daß sie durch ihren Kassier die zwei obbesagten für diese Stiftung vinculir- ten Staatsschuldverschreibungen verwahren, die Interessen davon halbjährig beheben, sie an jene zur Stadt Laibach gehörigen Waisen der Vorstadtpfarre Maria Verkündigung, welche von dem löblichen Stadtmagistrate zum Bezüge derselben halbjährig gewählt werden, verabfolgen lassen wird. IV. Die Lrmenkinderstiflung der am 28. Oktober 1861 zu Laibach verstorbenen Hausbesitzerin Josefa Jallen, welche sie im 8- 25 ihres Testaments vom 25. Februar 1856 wörtlich unter folgenden Bedingungen angeordnet hat: «3ch bestimme ein Kapital von Zwei Tausend Gulden als eine ewige Stiftung, damit aus den „Interessen desselben der Unterhalt für jene armen elternlosen Kinder von der Geburt und bis zum 14. „Lebensjahre bestritten werde, welche in der Pfarre Maria Verkündigung oder St. Peter oder St. Jakob „in Laibach geboren werden, insoweit die Interessen dieses Kapitals alljährig reichen werden. „Das Kapital solle sicher angelegt oder Staatsobligationen dafür angekauft werden." Diese Stiftung hat gegenwärtig ein Nominalkapital von 2600 fl. Laibach am 4. Juli 1865. Or. L. H. O osta in. p., Bürgermeister. 6 II. K e i l a g e. Der krainische Waisenfond begreift zwei Vermögenszweige in sich, nämlich das aus Stiftungen und deren entgegen fructifizirten Erträgnissen bestehende also gestiftete Vermögen, dann das unbelastete sogenannte freie Vermögen. Das gestiftete Vermögen des Waisenfondes besteht aus nachstehenden. Stiftungen, als: 1. Der Waisenstiftung des Hanns Zosef Mugerle v. Edelhai mb. Laut des Willbriefes ääo. Laibach den 14. Oktober 1763 hat Hanns Mugerle v. Edelhai mb, geschworner Schrannen-Sollizitator im Herzogthume Krain vermöge seines Testamentes vom 12. April 1702 pro kavore eines künftigen Waisenhauses in Laibach ein Kapital von 2000 fl. deutsch. Währung mit der Bedingung verstiftet, daß aus dessen Ertrage zwei arme Waisen ohne Unterschied des Geschlechtes als Mugerl'sche Fundatiften bis zur Erreichung des 15.Lebensjahres verpflegt, bekleidet und mit dem nöthigen versehen werden. 2. Die Waisenstiftung des Johann Gregor v. Thalberg. Johann Gregor v. Thalberg hat in seinem Testamente vom 4. Dezember 1715 angeordnet: „Daß für den Fall, als sein Sohn Josef Anton Tobias v. Thalberg ohne männliche Erben „das zeitliche segnen würde, sein ganzer Nachlaß außer der Imitiran, zu einem-Waisenhaus zu Laibach, „worüber das Domkapitel allda die Jncumbeuz haben soll, applizirt und gewidmet werde/ „Nachdem nun der gedachte Johann Gregor von Thalberg ohne Hinterlassung eines Erben „starb und es sich zeigte, daß dessen reiner Nachlaß nicht mehr als 5260 fl. betrug, welcher kunäus viel „zu wenig wäre, und gar viel Zeit erfordern würde, bis von dem abfallenden Interesse ein eigenes Waisen¬ haus herbeigeschafft und eine Anzahl Waisenkinder unterhalten werden könnte, so hat der Domprobst, „Dechant und das Kapitel zu Laibach, welchem der verstorbene Stifter die Jmkumbenz über die erwähnte „Stiftung überließ, sich zur schleunigen Erfüllung dessen frommen Intention laut des über diese Stiftung „errichteten Willbriefes äclo. Laibach vom 3. Juni 1763 förmlich dahin erklärt, solchane Stiftung dem in „allhiesigen Hoffspitale neu errichteten Waisenhaus solchergestalten zu überlassen, und die obige auf diese „Stiftung bereits umschriebene Summe von 5260 fl. zu verabfolgen, daß das Waisenhaus auf solcher Fun- „dation jederzeit vier oder bei vermehrtem Stiftungsfundo allenfalls auch fünf arme Waisen zu halten, mit „nöthiger Kost und Kleidung den übrigen Waisenkindern ganz gleich zu versehen und in Gottesfurcht, Zucht „und Ehrbarkeit erziehen zu lassen verpflichtet sein solle." — 3. Die Waisenftistung des Johann Jakob Schilling. Laut Willbriefes vom 27. Mai 1763 haben Mathias Loönikar, Pfarrer zu Obergörjach und Andreas Krivitz, Pfarrvikär zu Bleiburg und zwar der Erstere vermöge Testamentes vom 18. Mai 1725 ein Kapital von 2000 fl. und der Letztere ver¬ möge Testamentes vom 18. Mai 1727 ein Kapital von 600 fl. zu dem vom Laibacher Domherrn und General-Vikar Johann Jakob Schilling in der St. Petersvorstadt zu Laibach errichteten Waisenhause zugestiftet und dem genannten General-Vikär wirklich übergeben. Nachdem aber Schilling in seinem Testamente vom 9. Jänner 1752 die Umänderung des von ihm errichteten Waisenhauses in die dermalige Kuratenstiftung zu St Peter in Laibach angeordnet hatte und das Waisenhaus in die dermalige Kuraten- wohnung umgewandelt worden war, wurde laut des über die Johann Jakob S ch illin g'sche Waisenstiftung unterm 27. Mai 1763 ausgefertigten Vergleiches und zugleich Willbriefes über eingeholte Allerh. Resolution vom 24. Juni 1758 von dem zur Besorgung des im Laibacher Spitale nun zu errichtenden Waisenhauses bestellten Kommissär Paul Grafen v. Auersperg mit dem Domherrn und General-Vikär Karl Peer als bischöflichen Repräsentanten der Vergleich dahin geschlossen, „daß zur Beseitigung aller weitern Ansprüche „der obigen zwei von Mathias Lotsch nikar und Andreas Krivitz gemachten Stiftungen auf das Kura- „tenhaus 4000 fl. in Obligationen aus der S ch ill ing'schen Verlaßmasse und statt der geforderten Interessen „der Betrag von 500 fl. zur Beihülfe zu der für die Waisenkinder zu errichtenden Wohnung, zusammen „daher 4500 fl. dem im Spitale zu Laibach unterbrachten Waisenhause gegen dem überlassen und übergeben „werde, daß dieses Waisenhaus deßhalb verpflichtet ist, die vom Domherrn und General-Vikär Johann „Jakob Schilling in Ansehung der beiden oberwähnten Legate in seinem Testamente dem Kuratenhause „in der St. Petersvorstadt zugestifteten drei oder vier verwaisten armen Knaben in seine künftige Besorgung „und Verpflegung zu übernehmen und daß die k. k. Stistungskomnüssion dasür zu sorgen habe, daß die „erwähnten Knaben mit nöthiger Kost und Kleidung versehen, im Uebrigen mit den übrigen Waisenkindern „ganz gleich unterhalten und auferzogen werden." Das Verleihungsrecht wurde sich von keiner Seite Vorbehalten. 7 4. Die Waisenstistmig des Franz Karl Grasen von Lichtenberg. Franz Karl Graf von Lichtenberg hat laut des Willbriefes ääo. Laibach den 1. April 1764 ein Kapital von 1OOO fl. deutscher Währung zum Unterhalte und zur Bekleidung und Unterweisung eines armen Waisenknaben gegen dem gestiftet, „daß dieses Waisenkind für und für das Graf Lichtenberg'sche „Waisenkind genannt, nach dem Ableben des Stifters von dessen Fideikommiß-Erben und in Ermangelung „desselben von den hiezu bewiesenen bei jeder Gelegenheit präsentirt und in dem Waisenhause insoweit und „lang verpflegt, gekleivet und unterwiesen werden soll, bis es das institutsmäßige Alter erreicht hat. 5. Die Waisenstiftung des Franz Bernhard Grafen von Lamberg. Franz Bernhard Graf von Lamberg hat in dem seinem Testamente beigefügten Codicille vom 12. November 1759 „sein übrig bleibendes Vermögen zur Vermehrung des bereits mit Ihrer k. k. Majestät „allergnädigster Einwilligung clclo. 23. Oktober 1757 genehmigten Anfanges eines armen Waisenhauses mit „der Bestimmung gewidmet, daß die Obrigkeit, welche darüber zu wachen hat, es zum Besten der armen „Waisen anwenden soll/ — Nach einer langwierigen mit des Stifters Sohne und Universalerben Franz Adam Grafen von Lamberg über die Berichtigung des Stistungsfondes, so wie über die festzusetzende Anzahl der Waisen¬ kinder und über das Recht zum Vorschläge und Ernennung derselben gepflogenen Verhandlung erfolgte die Allerh. Entschließung vom 20. Juni 1772 und auf Grundlage derselben im Jahre 1783 die Ausstellung des nach dem mit der Allerh. Entschließung vom 18. September 1773 genehmigten Entwürfe ausgefertigten Original - Stiftbriefes. Hiernach beträgt der Stiftungsfond 18000 fl., die Zahl der davon zu erziehen kom¬ menden armen Waisen 12, das jus prueseutunäi aber wurde dem genannten Franz Adam Grafen von Lamberg und seiner gräflichen Postarität eingeräumt. 6. Die Waisenstiftung der Maria Anna von Rastern. Diese Stifterin hat laut einer von ihr am 15. März 1769 ausgestellten Original-Urkunde „in „Anbetracht, daß damals an Aufstellung eines Waisenhauses wirklich Hand angelegt wurde, zum Unterhalte, „so wie zur Kleidung und gehörigen Unterweisung eines armen Waisenkindes ein Kapital von 1000 fl. „deutscher Währung gegen dem gestiftet und laut Schuldbriefes vom 1. August 1768 bei der kram. Land¬ schaft angelegt, daß dieses Waisenkind von ihrem Vetter Josef Leopold von Rastern und nach dessen „Absterben von dem Aelteften der Leopold Zacharias von Raster n'schen Familie ernannt und in dem „Waisenhause in soweit und lang verpflegt, gekleidet und unterwiesen werde, bis cs das institutsmäßige „Alter zurückgelegt hat." 7. Die Waisenstiftung des Friedrich Weitenhüller. Laut des l. f. Willbriefes vom 24. Juni 1786 hat Friedrich Weit en Hüller vermöge seines unterm 8. August 1770 gefertigten Testamentes zum Unterhalte zweier Waisenkinder, welche seine Erben zu benennen haben, und welche wie andere im Waisenhause mit allem Notwendigen versorgt werden, ein Kapital von 3000 fl. gestiftet. Diese Waisenstiftungen haben nach dem wesentlichen Inhalte der stifterlichen Anordnungen die Bestimmung den hiezu berufenen Waisenkindern nöthigen Unterhalt und die entsprechende Erziehung bis zu jenem Alter zu gewähren, von welchem an sie mit den nöthigen Fähigkeiten und Eigenschaften ausgestattet einen redlichen Erwerb sich zu verschaffen vermögen, — und insoferne, als der Unterhalt und die Erziehung der Waisen in einer Waisenanstalt besorgt und dafür das entsprechende Entgelt aus dem Stiftungsertrage geleistet wird, tragen die Waisenstiftungen zur Erhaltung der Waisenanstalt mittelbar bei. Wie im Eingänge erwähnt, hat Mugerle Hanns Josef von Edelheimb pro ftrvore eines künfti¬ gen Waisenhauses ein Kapital von 2000 fl. verstiftet. Aus dein Jntercssenertrage dieser Stiftung, dann aus dem Ergebnisse von milden Sammlungen, Beiträgen und Strafgeldern bildete sich nach und nach ein Betrag, daß daraus am 4. Oktober 1757 die Versorgung von vier Waisenkindern und deren Unterbringung in Pflege und Erziehung bei Privaten gegen ein mäßiges Entgelt stattfinden konnte. Von diesem Werke der Wohlthätigkeit und gleichsam ersten Anfänge zur allmäligen Begründung einer Waisenanstalt wurde den Bischöfen, Erzpriestern, dann der gejammten Geistlichkeit und den drei Kreishauptleuten in Krain die gedruckte Nachricht äclo. Laibach am 13. Februar 1758 zur weitern Publikation mit dem Ersuchen mitgetheilt, „dieses von Ihrer k. k. Majestät allergnädigst „begnehmigte Werk möglichst zu unterstützen wie auch andern zur Leistung des vermögenden Beistandes an- „zueifern, wobei zu mehreren Nachricht bekannt gegeben wurde, daß dergleichen armen Waisen nicht allein „aus der Hauptstadt Laibach, sondern auch aus andern Dörfern des Landes ausgenommen werden sollen." 8 Aus dem Erträgnisse der Mugerl'schen Stiftung aus dem Ergebnisse von Sammlungen, von Beiträgen im ganzen Lande und sonstigen Zuflüssen hat sich allmälig ein den anfänglichen Bedürfnissen genü¬ gender Fond gebildet, die über Auftrag Ihrer Majestät der Kaiserin Maria Theresia von der milden Stiftungskommission entworfenen und von der Repräsentation und Kammer begutachteten Statuten über die Errichtung der Waiscnanstalt wurden mit Allerh. Resolution vom 12. Februar 1763 genehmiget, und so trat die Waisenanstalt, welche in eigens hiezu adoptirten Lokalitäten des damaligen Hof- gegenwärtigen Bürgerspitals untergebracht worden ist, mit 1. November 1763 ins Leben. Die Hauptquelle des Einkommens der Waisenanstalt bildeten jedoch jene Beiträge und Zuflüsse, welche in Absicht auf eine lebenskräftige Begründung und Entwicklung in Folge Allerh. Entschließungen Ihrer Majestät der Kaiserin Maria Theresia für die Waisenanstalt im ganzen Lande gesammelt, be¬ ziehungsweise derselben zugewiesen und geordnet worden sind. Diese Einkommenszweige bestanden: 1) In den politischen Strafgeldern, deren Ertrag zur Hälfte in die Waisenkassa einfloß. 2) In den sogenannten Spatzenkopf-Pönalien, einem Strafbetrage, den in Folge Allerh. Patentes vom Jahre 1749 jeder Hubenbesitzer, welcher jährlich nicht die festgesetzte Anzahl von Spatzenköpfen ablie¬ ferte, leisten mußte. 3) In dem jährlichen Erträgnisse des mit Allerh. Patente vom 30. März 1763 bewilligten sogenannten Armenleutaufschlages aus Zucker, Kaffee, Thee, Eacao und Choeolade; dieses Gefälle wurde mit 1. Jänner 1775 von dem Bancalamte in Pachtung übernommen und das Pachtrelutum jährlicher 1350 fl. C. M. an das Waisenhaus abgeführt. Im Jahre 1784 wurde der Armenleutaufschlag aufgehoben, dafür jedoch laut Hosdekretes vom 19. Februar 1785 von Seiner Majestät eine Entschädigung im jährlichen Betrage von 1350 fl. C. M. aus dem Staatsschätze bewilliget. Mit der im Jahre 1788 stattgefundenen Auslassung des Laibacher Waisenhauses ging der Bezug dieser Entschädigung an den krain. Hauptarmenfond und resp. an den Findelfond über, und als aus Letzteren der krainische Waisenfond auf Grundlage der h. Ministeriell-Verordnung vom 2. August 1851 Z. 7251 wieder ausgeschieden wurde, erfolgte die mit dem h. Erlasse des Ministeriums des Innern eröffnete Weisung- diesen Cameralbetrag jährlicher 1350 fl. C. M. bei der Findelanstalt zu sistiren, dagegen aber an den Waisenfond verabfolgen zu lassen. — Von diesem Zeitpunkte, d. i. vom Verw. Jahre 1852 fließt daher dieser Eameralbeitrag von 1350 fl. C. M. oder nun von 1417 fl. 50 kr. öft. W. wieder in den krain. Waisenfond. 4) In dem Ertrage der in Folge h. Hofdekretes vom 30. März 1765 für vas Waisenhaus bewilligten Antheile von Rekruten-Bonifikationen. 5) In dem Ergebnisse von Sammlungen, welche in Folge Allerh. Entschließung vom 30. April 1763 zu Gunsten dieser Waisenanstalt auf die Dauer von 10 Jahren in allen Pfarrkirchen des Landes stattgefunden haben. Das aus diesen Ertragszweigen mit Inbegriff der von der Frau von Werthenthal im Jahre 1762 im Betrage von 100 fl. und von Josef Freiherrn von Brigi do im Jahre 1768 im Betrage von 1000 fl. im Allgemeinen zum Besten des Waiseninftitutes gewidmeten Geschenke gebildete und durch Fructi- fizirung der Ueberschüsse vermehrte Vermögen, bildet das sogenannte unbelastete Vermögen des krainischen Waisenfondes, welches vermöge seiner Entstehung und Bestimmung der Begründung einer Waisenanstalt für das Land Krain gewidmet erscheint. Bis einschließig Februar 1863 betrug der Kapitalienstand dieses sogenannten freien Vermögens des Waisenfondes (Substanz sammt Zuwachs) 59.640 fl. — kr. bedeckt mit krain. Domestik., dann mit 5 Staatsschuldschreibungen verschiedener Ka- thegorie, wogegen das gestiftete Vermögen bis zu jenem Zeitpunkte einen durch gleich¬ artige Obligationen bedeckten Kapitalienstand buchhalterisch mit 41.737 „ — „ nachgewiesen wurde; zusammen daher 101.377 fl. — kr. mit dem jährlichen Jnteressenertrage von 5.206 „ 36 „ beziehungsweise mit Zurechnung des jährlichen Kameralbeitrages pr 1.417 „ 50 „ mit dem Jahreseinkommen pr . 6.623 fl. 86 kr. 9 Mit Schluß des Verwalt. Jahres 1864 erhöhete sich der obausgewiesene Kapitalienstand auf . in runder Summe, wovon nach obigem Verhältnisse im Ganzen auf das unbelastete Vermögen, und auf das gestiftete Vermögen des Waisenfondes entfallen. In die Kathegorie des gestifteten Vermögens kommt noch die aus Anlaß der Allerhöchsten Vermählung Seiner k. k. apost. Majestät zur nachwirkenden Unter¬ stützung gut gesitteten und hülfsb edürftigen hierländigen Waisen durch Sammlung milder Beiträge in das Leben gerufene Stiftung mit dem sich am Schlüsse des Verwaltungsjahres 1864 ergebenden Kapitalienftande pr öst. W. im Obligationenwerthe zu rechnen. 116.000 fi. - 68.222 fl. — 47.778 fl. — 13.000 fl. — kr. kr. kr. kr. Wie erwähnt, wurde die Errichtung der Waisenanstalt in Laibach mit der Allerh. Resolution vom 12. Februar 1763 genehmiget; im Jahre 1787 und 1788 wurde jedoch dasselbe, um das Gebär- und Findelhaus in dem Hosspitalgebäude zu unterbringen, wieder ausgelassen, das in kram. LcNidschaftsobligationen im Nominalbeträge pr. 64.000 fl. bestehende Vermögen, welches dermalen in der auf öst. W. konvertirten Obligation ääo. 1. August 1859 Nr. 2369 pr. 38.370 fl. enthalten ist, aber mit dem Hauptarmen- fonde vereiniget und das dießfällige Einkommen gemeinschaftlich mit jenem des gleichfalls vereinigten Findel- hausfondes für die betreffenden Zwecke hauptsächlich aber für Zwecke des Letzteren verwendet, bis dann die mit dem h. Hofkanzlei-Erlasse vom 6. November 1834 Z. 26018 genehmigte Ausscheidung der Ignaz Föderer'schen Waisenstiftung mit ihrem auch mit dem Findelhausfonde vereinigten Vermögen pr. 3800 fl. (gegenwärtig in der Verwaltung der hiesigen Armen-Instituts-Commission), ferner jene des Hanns Mu¬ tz er le von Edelhaimb'schen Waisenstiftung und sofort in Folge des h. Ministerialerlasses vom 2. August 1851 Z. 15814 jene der übrigen Waisenstiftungen und des damit cumulativ behandelten freien Vermögens aus dem der Widmung heterogenen Findelhausfonde erfolgte. Hiedurch ist nun wieder der selbstständige Bestand des krain. Waisenfondes begründet und hiemit auch die Möglichkeit der Wiedereinrichtung eines Waisenhauses geboten. Jnsoserne es von Interesse sein dürfte, jene Bestimmungen zu kennen, welche in dieser Beziehung in dem vorbestandenen Waisenhause zur Richtschnur dienten, wird bemerkt, daß wie es aus den hierüber vorhandenen Akten hervorgeht, das Alter von 6 bis 15 Jahren als das sogenannte institutsmäßige Alter galt, von und bis zu welchem die Aufnahme in das Waisenhaus statt fand und die Versorgung darin dau¬ erte, daß ferner laut der mit dem h. Hofdekrete vom 12. Februar 1763 Nr. 226 eröffneten Allerh. Ent¬ schließung auch uneheliche Kinder von der Aufnahme in das Waisenhaus nicht ausgeschlossen waren und bei der Aufnahme zwischen Knaben und Mädchen kein Unterschied Platz zu greifen hatte, und den Erstern vor den Letzter» somit in dieser Hinsicht kein Vorzug eingeräumt war, daß endlich in Folge der mit dem h. Hofdekrete vom 13. Februar 1763 bekannt gegebenen Allerh. Resolution keine Stiftung für ein Waisenkind behufs der Unterbringung im Waisenhause unter 1500 fl. oder unter einem geringer» Betrage als jährlich 60 fl. angenommen werden sollte, woraus hervorgeht, daß für den Unterhalt eines Kindes in dem Waisenhause mindestens ein Betrag von jährlichen 60 fl. als erforderlich betrachtet wurde. Im Allge¬ meinen bestand die Einrichtung der Waisenanstalt darin, den Waisen nebst dem Unterhalte Unterricht im Lesen, Schreiben und Rechnen zu erthcilen, die Mädchen nebstbei im Nähen, Stricken und Spinnen zu unterweisen, die erwachsenen Knaben aber den Meistern (Gewerbsleuten) gegen Zahlung des Lehrgeldes in die Lehre zu geben. In Betreff der sonstigen Einrichtung der Waisenanstalt wird sich auf die dießfalls mündlich ertheilten Auskünfte berufen. Laibach am 30. Juni 1865. Der k. k. Bezirksamts-Adjunkt: HvLdvvar in p, als Abgeordneter der h. k. k. Landesregierung. 2 10 III. J e i l a g e. In der Sitzung des Waisenhaus-Countys vom 24. Juni v. I. wurde constatirt: u) daß das mit keiner speziellen Widmung belastete eigentliche Waisenfonds-Vermögen in 5 °/° Obligationen. 68.000 ff. betrage, wozu der vom k. k. Cameral - Aerar mit jährlich 1417 ff. 50 kr. bewilligte Staats¬ beitrag noch zu rechnen kommt; b) daß das weitere zu speziellen Waisenstiftungen gewidmete Vermögen in runder Summe 48.000 ff. ausmache; o) daß ferner sich auch in der Cameral - Verwaltung Waisenstiftungen mit einem Bedeckungskapitale von 65.000 ff. befinden, endlich ä) daß mit Rücksicht auf den Zweck und die Absicht der snd 6) und vj) gedachten speziellen Waisenstiftungen, so wie theilweise sogar aus dem Wortlaute der einzelnen Stiftungs¬ urkunden, es einem berechtigten Zweifel kaum unterliegen könne, daß auch die Fonde dieser speziellen Stiftungen unter gewissen mit der k. k. Landesregierung als Stiftungsbehörde zu ver¬ einbarenden, die individuelle Widmung nach Möglichkeit beachtenden Bedingungen für die Be¬ dürfnisse des allgemeinen Waisensondes, werden in Anspruch genommen werden können, so wie k) daß dieses Vermögen zusammen einen Jahresertrag in runder Summe von . 10.000 ff. abwerfe. Mit Rücksicht auf diesen Fond und alle übrigen maßgebenden Verhältnisse wird sich nun das Comitä zunächst darüber ausznsprechen undrücksichtlich zu einem Beschlüsse über die Frage zu einigen haben: Ob es vorzuziehen sei, für Krain ein eigenes Waisenhaus zu errichten, oder ob die Betheilung von Pflegeeltern mit Handstipendien aus dem Waisenfonde allenfalls den Vorzug verdiene. Beide Arten der gedachten Waisenverpflegung und Erziehung haben ebenso heftige Einwendungen einerseits, als warme Anempfehlungen andererseits erfahren. Die eine Thatsache wird von beiden Parteien zugestanden, und ergibt sich aus der Natur der Sache auch von selbst, daß bei der Errichtung eines Waisenhauses ein beträchtlicher Theil des disponiblen Fondes für Bauten unb Einrichtungen aufgewendet werden muß, welcher sonst zur Verpflegung einer größer» Anzahl von Waisenkindern dienen könnte, daß jedoch andererseits der Erziehungszweck weit leichter erreicht, und günstige Resultate bei der Erziehung im Waisenhause viel sicherer gewonnen werden, als dieß bei der Verpflegung von Waisenkindern außer dem Hause gewöhnlich der Fall ist. Nach der Ansicht des Referenten genügt schon dieser einzige, durch die Erfahrung vielfach bestä¬ tigte Grund, um sich unbedingt für die Errichtung eines eigenen Waisenhauses auszusprechen, weil jede Ausgabe, wenn sie den beabsichtigten Zweck gar nicht, oder nur in den seltensten Fällen erreicht, als nutzlos anzusehen und zu vermeiden ist, und weil der humane Zweck, den sich das Comite vor Augen zu halten hat, nicht dadurch erreicht wird, daß nur eine möglichst große Zahl von Waisenkindern überhaupt am Leben erhalten werden, gleichviel wie ihre Erziehung bestellt sei; sondern dadurch, daß den Waisenkindern eine gute Erziehung zu Theil werde, welche für sie und die ganze bürgerliche Gesellschaft jene Gefahren beseiti¬ gen hilft, die ihren Ursprung nur zu häufig einzig und allein in der verwahrlosten Erziehung dieser Kinder haben. — Dieser Grund ist von erhöhtem Gewichte, wenn man die concreten Verhältnisse hiebei im Auge behält. Es ist eine leidige Wahrheit, daß die Erziehung der Kinder am Lande, und das Familienleben überhaupt in Krain gar viel zu wünschen lassen. Der Schulunterricht ist höchst mangelhaft; die Bildung des Herzens wird gar häufig nur in der gedankenlosen Beachtung der äußern Form von Religionsübungen gesucht, die gesunden Keime der Entwicklung, welche hie und da die Natur ins kindliche Herz gelegt hat, verkümmern und verdorren unter dem stündlich hervortretenden Beispiele der Rohheit und der sittlichen Ver- kommniß, die sich leider in so vielen Fällen gerade diejenigen zu Schulden kommen lassen, welche, als das Haupt der Familie, dieselbe durch ihr Vorbild sittlich zu heben berufen wären. Im Angesichte dieser, nach der Erfahrung leider als Regel geltenden Thatsachen, erscheint es mehr als gewagt, für Waisenkinder verläßliche Pflegeeltern am Lande zu suchen, und dabei zu erwarten, daß die Erziehung der ihnen anvertrauten Waisen gedeihen könne. 11 Und in der That beweist es ja die Erfahrung aller Tage, daß sich hierlands nur die ärmsten Landleute dazu entschließen, ein Waisenkind in die Pflege zu nehmen. Dort wo es geschieht, geschieht es nur um des Kostgeldes willen, nur um als Erwerb, als Zubefseruug der beschränkten eigenen Einnahms- mittel ausgenützt zu werden, nicht aber in der echt menschlichen Absicht: „Die Stelle der Eltern mit all der, vor Gott und der bürgerlichen Gesellschaft an diesem Ver¬ hältnisse klebenden Verantwortlichkeit, an diesen Kindern zu vertreten." Eine sorgfälltige Auswahl, eine sorgsame Ueberwachung von derlei Pfiegeeltern, kann vielleicht in einzelnen Fällen, zeitweise, den Stand der Dinge in Etwas bessern, aber eine vollkommen verläßliche Gewähr bietet sie eben deßhalb nicht, weil der Grund des Uebels viel tiefer: in dem allgemeinen Mangel der Erziehung überhaupt liegt, und weil eine Kindererziehung mit Aussicht auf ersprießlichen Erfolg von denen nicht erhofft werden kann, welche in der überwiegenden Mehrheit selbst noch einer Erziehung bedürftig erscheinen. Zu dem aber kann die durch die Kosten des Baues eines Waisenhauses hervorgerufene Einbuße dadurch geschmälert werden, daß durch milde Sammlungen der Bausond entweder erst aufgebracht, oder wenn vorschußweise aus dem bereits disponiblen Waisenvermögen entnommen nach und nach in das¬ selbe wieder refundirt werde. Auch ist es nicht nur denkbar, sondern steht bei der bekannten Mildthätigkeit der Bewohner Laibachs vielleicht in nicht so ferner oder unbegründeter Aussicht, daß irgend Jemand selbst ein Gebäude zu diesem Zwecke widme. — Wie dem immer sei, so sprechen die erörterten Gründe dafür, daß schon jetzt grundsätzlich festge- gestellt werde: Es sei von der Errichtung von Handstipendien für Pflegeeltern der Waisenkinder in Kram abzu¬ gehen, und die Errichtung eines eigenen Waisenhauses ins Werk zu setzen. An diesen Beschluß reihen sich sodann naturgemäß die Fragen: über den Umfang; über den Standort; über den Kostenpunkt; über die innere Einrichtung eines solchen Waisenhauses. Belangend den Umfang wird vor Allem die Vorfrage zu lösen sein, ob das Waisenhaus für beide Geschlechter, oder vorläufig nur für Knaben zu errichten sei? Es bedarf keiner besondern Erörterung, daß im ersten Falle der Umfang nicht nur wegen der größern Anzahl von Waisenkindern; sondern ganz vorzüglich deßhalb ein bedeutend größerer sein muß, weil in diesem Falle bedingungslos eine Trennung nach dem Geschlechte im Waisenhause selbst Platz greifen müßte. Diese Trennung hätte sich nicht nur aus die Kinder, sondern selbst aus die Direktion, den Unter¬ richt und die Beschäftigung überhaupt zu beziehen, so zwar, daß es beinahe soviel wäre, als ob zwei ge¬ trennte Anstalten neben einander bestehen würden. Wo eine so geartete Trennung nicht durchgeführt wurde, dort sind nach der Erfahrung, früher oder später so ernste Beschwerden und Bedenken aufgetaucht, daß selben nur durch eine derlei gänzliche Scheidung abzuhelfen war. Andererseits müßte man es für ein aufliegendes Unrecht anseben, wenn man die Wohlthat einer geregelten Waisenerziehung nur den Knaben zukommen lassen wollte, während doch gerade bei der weiblichen Jugend die Gefahren in der einen Richtung noch größer, und sie selbst schon durch die Natur bestimmt sind, die gewonnenen Früchte einer guten Erziehung von Geschlecht zu Geschlecht an ihre Kinder zu vererben. Ein zweckmäßiges Auskunftsmittel bei dieser Sachlage scheint darin zu liegen, und wurde in anderen Städten mit sehr ersprießlichem Erfolge darin gefunden, daß man die Verpflegung und Erziehung der weiblichen Waisen irgend einer Ordenskongregation (Ursulinerinen, barmherzigen Schwestern u. s. f.) überließ, welche einen größern oder geringern Raum ihrer Klofterlokalitäten zu diesem Zwecke verwendete und dafür, so wie für die Kosten der Verpflegung und Erziehung einen angemessenen Betrag aus dem Waisenfonde erhielt. Dieß ist beispielsweise der Fall in Klagenfurt, wo das Waisenhaus für Mädchen unter der Leitung des Ursulinerconvents recht wohl gedeiht und für derlei Mädchen jährlich kein größerer Aufwand als mit 63 fl. pr. Kopf berechnet wird. Dasselbe gilt von Salzburg, wo die barmherzigen Schwestern das als Landesanstalt erklärte weibliche Waisenhaus leiten, und den Aufwand pr. Kopf und Tag mit 26kr>, also pr. Jahr mit 94 fl. aus dem Landes- rsspeet. Waisenfonde vergütet wird. 12 Der gleiche Ausweg wäre auch in Laibach zu wählen, da er sicherlich der mindest kostspielige, und dem beabsichtigten Zwecke um so förderlicher ist, als die von den Ursulinerinen in Laibach geleitete Erziehung der weiblichen Jugend anerkanntermaßen eine gute ist, und in diesem Falle nicht erst für eigene Lehrkräfte und Lehranstalten gesorgt werden müßte, da die Waisenmädchen an dem allgemeinen Unterrichte in der Klosterschule Theil nehmen könnten. Sollte das Comitä diese Anschauung theilen, so wird sich an das fürstbischösliche Ordinariat zu verwenden sein, um im Einverständnisse mit demselben die weitern sachgemäßen Erhebungen über die Aus¬ führbarkeit dieses Projektes zu pflegen. 'In der nicht unbegründeten Voraussetzung des Zustandekommens desselben, wäre daher rücksichtlich des Umsanges des zu errichtenden Waisenhauses der Grundsatz zu beschließen, daß dasselbe zunächst nur für die mänuliche Jugend; — für Wassenmädchen^aber nur dann zu bestehen hätte, wenn deren Unter¬ bringung oder Asilirung mit dem Ursulinerkonvente nicht ausführbar wäre; ferner daß im letztem Falle unter allen Umständen eine gänzliche Trennung der beiden Abtheilungen des. Waisenhauses nach dem Ge¬ schlechte der Kinder Platz zu greifen haben wird. Ein Waisenhaus für Knaben mit einem Belagsraume von 50 Köpfen würde annäherungsweise nachstehende Räumlichkeiten erfordern: u) drei Schlafsäle; b) drei Lehrzimmer; e) ein Krankenzimmer; ä) einen Speisesaal zugleich gemeinschaftlichen Aufenthaltsort; s) einen Arbeitssaal; l) 3 bis 4 Zimmer für die Wohnung des Waisenhausdirektors, der zugleich der Hauptlehrer in der Anstalt sein müßte; §) zwei Küchen mit zwei Vorrathskammern; ein oder zwei Magazine; i) zwei Zimmer als Wohnung für den Hausdiener; L) zwei größere Holzlegen ; I) zwei Kellerräume; in) ein Hof- und Gartenraum mit Brunnen. Würde ein Waisenhaus von Grund aus neu gebaut werden, so müßte jedenfalls darauf Rücksicht genommen werden, daß bei der Anlage die Möglichkeit eines Erweiterungsbaues im Auge behalten werde. Dieselbe Rücksicht wäre auch zu beachten, falls vorgezogen werden sollte, ein schon bestehendes Gebäude für das Waisenhaus zu erwerben und zu adoptiren. Mit Rücksicht auf die Lokalverhältniffe und den vorstehend besprochenen Raumbedarf, kann ange¬ nommen werden, daß annäherungsweise ein Betrag von 50.000 fl. bis 60.000 fl. genügen dürfte, um ein derlei Gebäude aufzusühren, oder zu erkaufen, und sohin zweckentsprechend herzustellen. Ein geringerer als der Belagraum von 50 Köpfen kann füglich wohl nicht veranschlagt werden, wenn erwogen wird, daß es sich eben um ein Waisenhaus für das ganze Land handelt, und daß, wenn es sich in seinem Erfolge bewährt, außer den aus dem Stiftungsfonde unentgeltlich erhaltenen Waisenkindern, auch Waisenkinder gegen Bezahlung in dasselbe ausgenommen werden können. Zudem entspricht diese Zahl auch dem dermaligen Ertrage des Waisenvermögens, wenn derselbe nach Abzug des Bausondes auf oiroa 7000 fl. veranschlagt, und das Erforderniß pr. Kopf auf 70 fl. angenommen wird; welches somit für 100 Kinder (50 Knaben und 50 Mädchen) genügen dürfte. Belangend den Standort des Waisenhauses, sprechen vielfache Gründe dafür, daß dasselbe in Laibach als der Landeshauptstadt, errichtet werde. Einerseits wird dadurch die Controle der hiezu berufenen Staats- und Landesorgane wesentlich erleichtert; andererseits sind in der Landeshauptstadt die Lehrkräfte und Lehrmittel viel leichter aufzubringen, und kann auch vom Herzen des Landes aus, für die seinerzeitige Unterbringung der austretenden Waisenkinder viel leichter gesorgt werden. Zudem erscheint es auch als ein Gebot der Gerechtigkeit gegen die Stadtcommune Laibach diesen Standort zu wählen, zumal wenn dieselbe das unter ihrer Verwaltung stehende Waisenftiftungsvermögen zur Errichtung des Waisenhauses theilweise mit zu verwenden gestattet. 13 Ueber die nähere Oertlichkeit läßt sich vorläufig ein Antrag kaum stellen. Mit der Ermittlung derselben wäre erst dann vorzugehen, wenn die übrigen Verhandlungen in ein vorgerücktes Stadium gelangt sein werden. — Im Allgemeinen kann hier als Grundsatz aufgestellt werden, daß hiezu vorzugs¬ weise ein gesunder Stadttheil, ein möglichst freier der Luft zugänglicher Platz, nicht zu ferne von der Kirche, gewählt werde. Beispielsweise möchte Referent, falls ein Gebäude zum gedachten Zwecke angekauft werden wollte, auf das Virant'sche Haus am Jakobsplatze, auf das landschaftliche Ballhaus in Verbindung mit dem anstoßenden Zenker'schen Hause und Garten; auf das Haus von Kallister, Kanz, Zwaier in der Gradischa, Kosler in der Klosterfrauengasse, Gregl hinter den Franziskanern, Svetiz oder eines der anstoßenden Häuser sammt Garten auf der Polana u. s. f. Hinweisen, aus welcher Andeutung zugleich ersichtlich wird, daß es an Auswahl nicht gebrechen dürfte, falls Statt eines, unter allen Umständen schon an sich theueren Neubaues, der Ankauf eines bereits vorhandenen Gebäudes vorgezogen werden wollte. Anmerkung. (Das Zenker'sche Haus war um 14.000 fl. angeboten; das Ballhaus dürste die Landschaft unentgeltlich widmen.) Was nun den Kostenpunkt anbelangt, so ist schon früher erwähnt worden, daß die ersten Ein¬ richtungskosten eines auf den Stand von 50 Waisenknaben berechneten Waisenhauses, annäherungsweise, und mit Vorbehalt der dießfalls durch Kostenanschläge näher zu begründenden Ziffer, auf 50 bis 60 tausend Gulden veranschlagt werden können. Dieser Banfond wäre aus der Gesammtheit des vorhandenen Waisenvermögens, und zwar aus allen drei im Eingänge gedachten Vermögenskathegorien verhältnißmäßig, jedoch immer nur als Vor¬ schuß zu entnehmen. Die Berechtigung zu der Inanspruchnahme dieser Vermögen bedarf hinsichtlich des sogenannten unbelasteten Waisenfondvermögens, wohl keiner weitern Erörterung. Bezüglich des zu speziellen Stiftungen gewidmeten Waisenvermögens aber liegt diese Berechtigung: u) in der allgemeinen Betrachtung, daß alle diese Stiftungen ihrer Intention nach die Verpfle¬ gung und Erziehung von Waisenkindern bezwecken, welcher Zweck gerade durch die Errichtung eines eigenen Waisenhauses am verläßlichsten erreicht wird, daher es ganz in der Natur der Sache und in der Intention dieser Stifter gelegen erscheint, daß das auch zu derlei speziellen Stiftungen gewidmete Vermögen, sein Schärslein zur Errichtung eines Waisenhauses selbst mit beitrage. d) Daß in den meisten der einschlägigen Stiftungsurkunden, diese Waisenerziehung mit dem ausdrücklichen Beisatze „im Waisenhause" oder „für das zu errichtende Waisenhaus" vorgesehen wurde. So bemerkt das Testament des Herrn Franz Metelko im §. 17, daß im Falle die zu Erben eingesetzten Waisenkinder in ein Waisenhaus untergebracht werden sollten, auch das ganze Stiftungsvermögen von 54.400 fl. dazu verwendet werden dürfe. Das Testament von Hanns Mugerle v. Edelhaimb ääo. 12. April 1702 widmet das gestiftete Kapital „pro kuvoro eines künftigen Waisenhauses." Die Waisenstiftung aus dem Testamente des Johann Gregor v. Thalberg cläo. 4. Dezember 1715 bestimmt den ganzen Nachlaß „zu einem Waisenhause in Laibach." Die Stiftung des Johann Jakob Schilling ist dem in Laibach unterbrachten Waisenhause gewidmet. Die Stiftungendes Franz Karl Grasen von Lichtenberg, der Maria Anna v. Rastern, und des Friedrich Waitenhüller, reflektiren ausdrücklich aus die Unterbringung der Stiftlinge „im Waisenhause." Es ist somit schon aus dem Wortlaute dieser Stistungsurkunden erkennbar, daß denselben weder ein ungerechtfertigter Zwang, noch ein Abbruch dadurch zugefügt würde, wenn eine verhältnißmäßige Quote des Stammvermögens der Stiftung zum Ankäufe oder Baue eines Waisenhauses verwendet werden sollte." Es ist übrigens selbstverständlich, daß in dieser Richtung vorerst die ausdrückliche Zustimmung der k. k. Landesregierung und des Gemeinderathes hiezu wird eingeholt werden müssen, an welche jedoch um so weniger zu zweifeln ist, als es sich hiebei, wie schon bemerkt, in erster Linie nur um einen Vorschuß für den Baufond handelt, der nach und nach aus andern Einnahmsquellen an den Waisenfond wieder zu re- sundiren sein wird. Um diese Refundirung zu ermöglichen, wird es nothwendig, abgesehen von dem Erträgnisse des im Eingänge bezeichneten derzeit schon vorhandenen Vermögens, neue Einnahmsquellen zu eröffnen. 14 Dieß kann geschehen: 1) Durch Verwendung und Bitten bei Seiner k. k. apost. Majestät dem Kaiser, damit er den Ertrag einer Staatslotterie, oder doch eines Theiles hievon zum Bau- oder Gründungsfonde für das zu errichtende Waisenhaus in Laibach allergnädigst widme. 2) Durch Verwendung an den Landtag Krams, damit er für bas als Landesanstalt zu erklä¬ rende Waisenhaus aus Landesmitteln einen bleibenden Dotationsbetrag bewillige. 3) Durch den Appel an die Mildthätigkeit und den Wohlthätigkeitssinn der Privaten, wobei Aufrufe zu erlassen, die Verwendung des Clcrus in Anspruch zu nehmen, in umsichtiger Art Sammlungen einzuleiten und mit einem Worte auch durch die Presse Alles aufzubieten wäre, um das Interesse der Ge- sammtheit wach zu rufen, und die Sympathien des Landes für den vorgesteckten Zweck zu gewinnen. Es liegt zwar in der Natur der Sache, daß von dem innern Organismus des Waisenhauses erst dann füglich wird gesprochen, und darüber wird berathen werden können, bis die bisher erörterten Vor¬ fragen entgiltig gelöst sein werden. Dem ungeachtet scheint es räthlich schon derzeit über allgemeine Prinzipien sich zu einigen, und dieselben festzuhalten. Hier steht in erster Linie die Frage über die äußere Stellung der Waisenanstalt. Da dieselbe bestimmt ist, den Charakter einer Landesanstalt zu tragen, so wird die Oberleitung und Vermögensgebarung, unbeschadet dem staatlichen Oberaufsichtsrechte, der Landesvertretung und rücksicht¬ lich dem Landesausschusse zuzuweisen sein. An diesen wird auch das gestimmte Waisenfondvermögen aller Kathegorien zu übergeben, jedoch von der landschaftlichen Buchhaltung nach den einzelnen Stiftungen abgesondert in Evidenz zu erhalten und zu vermehren sein. Dem Landesausschusse wird auch das Recht der Ausnahme der Waisenkinder in das Waisenhaus, das Recht der Ernennung des Waisenhausdirektors und seines Hilfspersonals, zuzuwenden sein. Bei der Aufnahme von Waisenkindern werden zwei Kathegorien von Stiftplätzen zu unterscheiden sein: allgemeine, d. i. solche, die aus dem allgemeinen unbelasteten Waisenvcrmögen bestritten werden; und spezielle, d. i. solche, welche nach einer speziellen Widmung, unter Beachtung der in der Widmung festgestellten näheren Bedingungen (worunter namentlich des hin und wieder vorbehaltenen Präsentations¬ oder Vorschlagsrechtes dritter Personen oder Körperschaften) zu verleihen und aus speziellen Stiftungen zu dotiren sind. Auch gegen Bezahlung können, so weit es die Raumverhältnisse gestatten, Waisenkinder aus¬ nahmsweise in das Waisenhaus ausgenommen werden. Die Abstammung von krain. katholischen Eltern, und die Geburt in Kram, der Mangel oder drückende Armuth der Angehörigen, denen sonst die Pflicht der Erhaltung und Erziehung der Waisen ob¬ liegt, wären als Grundbedingungen der Aufnahme sestzustellen. Die uneheliche Geburt bildet kein Hinderniß der Aufnahme in das Waisenhaus. Zur Ausnahme wäre das zurückgelegte sechste Lebensjahr erforderlich. Der Austritt hätte, wo- serne nicht der Fall einer angemessenen früheren Versorgung eintreten würde, spätestens mit Ende des 14. Lebensjahres zu erfolgen. Die Vormundschaft aller im Waisenhause unterbrachten Kinder bildet die Direktion der Anstalt. Die Erziehung der Knaben ist vorzüglich dahin zu richten, daß dieselben bei ihrem Austritte als Hilfsarbeiter zu irgend einem Handwerke oder Gewerbe, — und bei Mädchen, daß sie als gute Dienstboten untergebracht werden können. Hinsichtlich der Waisenmädchen besorgt für den Fall, daß eine Ordenskongregation das Waisen¬ haus über sich hat, das fürstbischöfliche Ordinariat allein die Oberleitung. Es erübriget noch die bereits angeregte Frage, ob mit dem Waisenhause auch eine Anstalt für Taubstumme und blinde Kinder in Verbindung zu bringen sei. Zn dieser Richtung liegen die Berichte der Direktionen der Taubstummenanstalt von Görz und Linz, so wie auch des Blindeninstitutes der letzgenannten Stadt vor, welche aus das Entschiedenste von 15 jeder solcher Vereinigung deßhalb abrathen, weil die Grundbedingungen der Erziehung von derlei Kindern wesentlich verschieden von jenen der übrigen Waisenkinder sind, so zwar, daß sich Taubstummen- und Blin- dcninstitute mit andern Erziehungsanstalten ohne Schaden der einen oder andern nicht vereinigen lassen. Dieser, durch mehrfache Erfahrung bestätigten Thatsache, scheint es auch beigemessen werden zu müssen, daß derlei Institute, so weit bekannt, auch nirgends mit einem allgemeinen Waisenhause, allenfalls als eine Unterabtheilung desselben, vereiniget bestehen, und es wäre im Angesichte der vorerwähnten Gutachten der bezüglichen Anstalten auch hier von einer derlei Vereinigung abzusehen und die Errichtung einer eigenen Taubstummen- oder Blindenanstalt erst in zweiter Linie in Betracht zu nehmen. In Zusammenfassung der bisher erwähnten, und nur nach allgemeinen Umrissen ange¬ deuteten Momente, welche bei Berathung über die allgemeinen Grundlagen des zu errichtenden Waisen¬ hauses im Auge zu halten wären, werden demnach dem löblichen Waisenhauscomitä folgende Anträge zur Beschlußfassung hiemit vorgelegt: 1) Es sei mit Beseitigung des Sistems der Verwendung des Waisenvermögens zur Errichtung von Handstipendien für Pflegeeltern, behufs der Erhaltung und Erziehung der krainischen Waisenkinder eine eigene Waisenanstalt (Waisenhaus) für Kram zu errichten. 2) Diese Anstalt habe aus zwei, nach dem Geschlechte der Waisenkinder getrennten Abtheilungen zu bestehen. 3) Die weibliche Abtheilung dieser Anstalt sei, wenn nur immer möglich, der Obsorge einer weiblichen Ordenskongregation, und vorzugsweise dem Ursulinerkloster in Laibach zu übergeben, wogegen die entfallenden Kosten aus dem Waisenvermögen zu tragen und rücksichtlich zu vergüten sein werden. Zu diesem Behufe sei mit dem sürstbischöflichen Ordinariate ins Einvernehmen zu treten, und seien die nähern Modalitäten mit demselben zu vereinbaren. 4) Das Waisenhaus für die männliche Abtheilung sei zum mindesten auf 50 Köpfe zu prälimi- niren und bei dem Aufbaue, oder dem Ankäufe eines Hauses zu diesem Zwecke obiger Belagsraum als ein Minimum, und daher die Möglichkeit einer weitern männlichen Ausdehnung genau im Auge zu behalten. 5) Ob mit Rücksicht auf diesen Gesichtspunkt mit dem Aufbau eines neuen oder dem Ankäufe und der Adaptirung eines bereits vorhandenen Hauses vorzugchcn sei, darüber werde die Beschlußfassung vorläufig in 8N8P6N8O belassen, jedoch sei grundsätzlich anzuerkennen, daß die erstere Modalität nur dann zu wählen sei, wenn die Versuche des Ankaufes eines schon bestehenden Gebäudes scheitern sollten, und daß das Waisenhaus in der Landeshauptstadt seinen Standort zu finden habe. Mit diesen Präliminar-Verhandlungen sei der Herr Obmann des Comites zu betrauen. 6) Es sei sich sofort an die k. k. Landesregierung pnd den Gemeinderath, unter Darstellung des bisherigen Standes der Dinge, und unter Bekanntgabe der das Comitä leitenden Grundsätze und weitern Pläne, mit der Bitte zu verwenden, ihre Zustimmung dazu zu ertheilen, daß auch das sogenannte belastete Waisenvermögcn mit einer verhältnißmäßigen Betragsleistung zu den Kosten der ersten Errichtung der Waisenanstalt in Anspruch genommen werden könne, wogegen n) diese Beitragsleistung nur als eine vorschußweise, nach und nach aus andern Einnahmsquellen zurückzuersetzende, anzusehen sein wird, und b) bei der Aufnahme von Waisenkindern in die betreffende Anstalt, in svferne der Aufwand aus den speziellen Stiftungsmitteln bestritten würde, die durch derlei Stiftungen näher vorgeschriebenen Modalitäten genau beachtet werden sollen. 7) Es sei sich an den Landesausschuß zu verwenden, damit er die geeigneten Schritte wegen der Uebernahme des Waisenvermögens in die Verwaltung der Landesvertretung mache, und überhaupt dem Projekte der Errichtung einer Waisenanstalt für Krain gegenüber jene Jngerenz nehme, zu der ihn, der dieser Anstalt beizulegende Charakter einer Landesanstalt, berechtiget und verpflichtet. 8) Es seien wegen der Refundirung des Vorschusses für die erste Einrichtung der Waisenanstalt sofort die geeigneten Maßnahmen zu treffen: g.) mittelst eines Gesuches an Seine Majestät den Kaiser wegen Zuwendung des Ertrages einer Staatslotterie zum gedachten Zwecke; 5) mittelst Aufrufes an den Wohlthätigkeitssinn der einzelnen Privaten, der Vereine und Geldinstitute namentlich der Laibacher Sparkasse, u. s. f. 16 o) mittelst Einschreitens beim Landesausschusse zur Ermöglichung einer Dotation aus Landesmitteln für die Landeswaisenanstalt. 9) Es seien unter Vorbehalt der erst später zu unterwerfenden d eta ilirten Waisenstatutes und der Hausordnung als Grundzüge derselben festzustellen: s,) Zur Aufnahme werden nur , entweder von beiden, oder einem Elterntheile verwaiste Kinder beider Geschlechter zugelaffen, welche 1) von krainischen Eltern abstammen, in Kram geboren, und katholischer Religion sind; 2) keine, oder nur in drückender Armuth lebende Angehörige haben, denen gesetzlich die Pflicht der Erhaltung und Erziehung sonst obliegen würde; 3) welche überhaupt erziehungssähig, somit mit keinem derartigen Leibes- oder Geistesgebrechen behaftet sind, welches die Erziehung unmöglich machen, oder wesentlich erschweren würde.. l>) Die uneheliche Geburt bildet an sich kein Hinderniß zur Aufnahme in die Waisenanstalt, immer jedoch unter den übrigen snd u) angeführten Bedingungen. o) Das aufzunehmcnde Waisenkind muß das sechste Lebensjahr zurückgelegt, und darf das 10. nicht überschritten haben. ä) Die Verpflegung und Erziehung im Waiseuhause hat längstens mit dem zurückgelegten 14. Lebens¬ jahre ihr Enoe zu nehmen. s) Unter besonder«, noch später zu regelnden Verhältnissen, kann zur noch weitern Ausbildung eines, mit besondern Fähigkeiten begabten Waisenkindes, ein Stipendium oder eine Ausstattung aus dem Waisenfonde, auch nach dem Austritte aus der Anstalt bewilliget werden. k) Der Hauptzweck der Waiseuanstalt ist : den darin aufgenommenen Kindern, nebst dem Elementar¬ unterrichte in den für die Normalschule, eventuel auch für die Unterrealschule vorgeschriebenen Lehr- gegcnständen, jene Erziehung angedeihen zu lassen, welche sie befähiget, bei ihrem Austritte, und zwar die Knaben als Hilfsarbeiter bei Gewerbe und Handwerken; — die Mädchen aber als recht¬ schaffene Dienstboten verwendet zu werden. A) Die Oberaufsicht und Verwaltung, das Ausnahmsrecht, steht der Landesvertretung und rücksicht¬ lich dem Landesausschusse zu. ll) Je nachdem der eine oder andere dieser Anträge vom löbl. Coinitv angenommen oder modifiziri würde, find sohin die einschlägigen Ausfertigungen zu verfassen und zu erpediren. Laibach am 12. Jänner 1866. Llelaai «I von 8ti akl in p.