Ukazi in odredbe šolskih oblastev. VIII. 0 novili izdajab ljudsko-šolskih učnili knjig. C. kr. deželni šolski svet je razposlal vsem c. kr. okrajnim šolskim svfetom nastopni razpis: Nr. 730 L. Sch. R. Eswurde wiederholt dieWahrnehmung gemacht, dass bei approbiert e n Lelir- und Lesebiichern, welche seit Jahren in Ver\vendung stehen und in zablreichen unveranderten Auflagen erschienen sind, die letzten Ausgaben theils dem heutigen Standpunkle des Volksschulunterrichtes nicht mehr entsprechen, theils infolge mangelhafter Revision der spatcren Auflagen zahlreiche Druckfehler und mitunter auch sachliche Unrichtigkeiten entbalten, so dass die Zulassung einzelner dieser Bucher in Frage gestellt werden musste. Wenn es auch nach den in Beziehung auf die Lehrtexte geltenden Bestimmungen ini Interesse der Schule liegt, dass die thunlichste Stabilitat der Lehrtezte angestrebt werde, und dass daber in den approbierten Lehrtexten iiberfliissige Anderungen vermieden werden, so darf doch durch dieinderMinisterialverordnung vom 25. Mai 1879 Z. 4994 (M. V. Bl. Nr. 37) ausgesprochene Bestimraung, ,,dass jede neue unveranderte Auflage einer neuerlichen Zulassigkeitserklarung nicbt bedarf" die Obsorge der Verleger und der Ver- fasser zur HerstellungzvveckentsprechendcM1 Lehrtexte nicht berabgeinindert \verden. Es gehort zu den Aufgaben der Schulaufsichtsorgane dariiber zu wachen, dass die an den Schiilen ihres Wirkungskreist>s eingefiihrten Lehr- und Leseblicher in jeder Beziehung correct seien, und sowohl den Bediirfnissen der Schule, als auch dem gegemviirtigen Standpunkte der Methodik entsprechen. Namentlich muss daranf Werth gelegt werden, dass die Schulinspectoren fiir Volksschulen die Bestrebungen der Untemcbtsvenvaltung, die Volksschullehrtexte der moglichsten Vervollkommnung entgegenzufuhren, thatkraftigst unterstutzen und die Oorrectheit der jeweilig in Vervvendung stehenden Lehrtexe auf Grund personlicher Wahrnehmungen zweifellos siclierstellen. Diese Obsorge ist sowohl den Biichern, welche im k. k. Schulbiicher -Verlage, als auch jenen, die in Privatverlagen erschienen sind, zuzmvenden; selbstverstadlich sind die Religionslehrbiicher in die zu revidierenden Lehrtexte nicht einzubeziehen. Hievon wird der k. k. Bezirksschulrath (der k. k. Stadtschulrath) zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums fiir Cultus und Unterricht vom 21. Marz 1893 Z. 6028 mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, zura obervvahnten Zwecke den dortigen Bezirkssshulinspector resp. die Bezirksschulinspectoren anzuweisen, erboblicbe Miingel, welche in dem an Volks- und Biirgerschulen in Verwendung stehenden Lehrimd Lesebuchern wahrgenommen werden, ani Schlusse eines jeden Schuljahres unter Erstattung entsprechender Antrage in ei- ner Beilage zum Jahresberichte hieher zur Kenntnis zu bringen. K. k. Landesschulrath fiir Krain, Laibach, am 11. April 1893. Hein.