Mr. 3218. IX. 1912. Folium officiale Dioecesis Lavanti nae. Cerkveni zaiikaznik za Lavantinsko škofijo. Kirchliches Verordnungs-Blatt für die Lnvnnter Diözese. Inhalt. 70. Regulae servandae in indiciis apud Supremum S'gnaturao Apostolicae Tribunal, approbatae et confirmatae a Pio 1 aPa X. — 71. Decretum 8. Congr. de Sacramentis circa impedimen-Um ex adulterio cum attentatione matrimonii proveniens. — 72. Einladung zu ben Priesterexerzitien. — 73. Der Dritte Orden des Hl. Franziskus. _ 74_ Ausschreibung von Stiftsplähen im F. B. Knabenseminar Maximilianum-Viktorinum für das Schuljahr 1912/13. — 75. Verpflichtung der Schulkinder zur Teilnahme an den religiösen Übungen. -76. Erlas; des k. k. Finanzministeriums vom 3. Oktober 1911 Z. 68.396, betreffend die Zusammciischreibung von Februar—August-Renten. — 77. IX. steiermärkische Wohltätigkeits-Lotterie. — 78. Škofijska kronika. — 79. Diözesan-Nachrichten. 70. Regulae servandae in indiciis apud Supremum Signaturae Apostolicae Tribunal, approbatae et confirmatae a Pio Papa X. Ftegiilae, quibus apud Supremum Apostolicae Signa-birae Tribunal causarum pertractationis ordo et ratio sta-uitur, non brevi temporis intervallo ad experimentum ^ohibitae, atque ab EminentissimisPP. Cardinalibus in idem * r*bunal adlcctis sedulo recognitae, Apostolicae demum Unctioni humillime submissae fuere. Sanctissimus autem Oominus N. Pius PP. X. ipsas Regulas, probato earum buiore, in audientia habita hac die Vi. mensis Martii ICMXII ab infrascripto Cardinali Praefecto, confirmare ratasque facere dignatus est; quin imo vim iisdem aucto-ri,atcnique Legis peculiaris pro Supremo Apostolicae Si-Sbaturae Tribunali attribuens, in Ada Apostolicae Sedis r(!tcrri, promulgari et ab omnibus, ad quos spectet, stricte 1,1 posterum observari iussit. Komac, dic VI. mensis Martii MCMXII. Vincentius Card. Vannutelli, S. A. S. T. Praefectus. J' t S. Nicolaus Marini, a Secretis. TITULUS I. Quae causae Supremo Signaturae Apostolicae Tribunali subiiciuntur. Art. 1. Supremum Signaturae Apostolicae Tribunal, iuxta e sind bedeutend vermehrt worden und sind jetzt folgende: Neujahr, 1. Jänner; Dreikönigfest, 6. Jänner; Frei-ìag vor Septuagesima (Fest der Geheimnisse des heiligen K r e n z w c g e s) ; Fe st M ariä Lichtmeß, 2. Fe-niar; Fest des hl. Josef, 19. März; Fest Ma riä Ver- des hl. Fransiskus. k ü n d i g n n g, 25. März. V o in Palmsonntag bis ei n-schließlich Karsamstag täglich, Ostersonntag, Fest Christi H i ni m e l f a h r t, P f i » g st s o n n t a g, D r e i f a l t i g-keitssonntag, Fronleichnamsfest, Herz-Jesu-Fest, Fe st der hl. Apostel Petrus und Paulus, 29. Juni; F e st M a ri ä H e i m s 11 eh li n g, 2. Juli (oder am darauffolgenden Sonntage): Fest der hl. Klara, 12. August (oder am darauffolgenden Sonntage) ; Fest M a r iäHi in m cl fahrt, 15. August ; Sonntag na ch der O kt a v e v v n M a r i ä H i m el f a h r t (Fest der Sieben Freuden Mariä); Festdes Hl. Lubivi g, des Patrons des III. Ordens, 25.August (oder am darauffolgenden Sonntage); Fest Mariä Geburt, 8. September; Fest der Wund ma le des Hl. Franziskus, 17. September (oderamdaranffolgendenSonntage); Fest des Hl. Franz Ser., 4. Oktober (oder am darauffolgenden Sonntage) ; Fest Allerheiligen, 1. November; Fest der Hl. Elisabeth, 19. November (oder am darauffolgenden Sonntage); Fest Mar iä Opfern n g,2l. November (oder am darauffolgenden Sonntage) ; Fest der Hl. Katharina, 25. November (oder am darauffolgenden Sonntage) ; Fest der un besteckten Empfängnis Mariä, 8. Dezember und Weihnachtsfest 25. Dezember. Alle Beichtväter können nicht bloß an den bezeichneten Tage» und an den in die Oktave derselbe» fallenden Sonn-und gebotenen Feiertagen, sondern auch je am Tage vor denselben den Mitgliedern des Dritten Ordens des Hl. Franziskus für Wcltlente nach verrichteter heiliger Beichte privatim (in confessionali) die Generalabsolution erteilen, womit cacteris servandis servatis ein vollkommener Ablaß verbunden ist. Unterm 3 l. Jänner 1893 ist gestattet worden, daß die Tertiären, welche verhindert sind, die Ordenskirche zu besuchen, durch de» Besuch der Pfarrkirche die Ablässe gewinnen, für die sonst der Besuch der Ordenskirche vorgeschrieben ist. Unterm 13. August 1901 wurde bewilligt, daß die Kranken oder Rekonvaleszenten die Ablässe an einem beliebigen Tage der betreffenden Festoktave unter den sonstigen Bedingungen gewinnen können. Unterm 2. August 1911 hat Papst Pius X. alle ungültigen oder unvollständigen Aufnahmen in den Dritten Orden saniert. Da in der Regel des Dritten Ordens (III, § 2, 3 und 6) and) die Visitation der Ordcusgemeinden durd) eigene Visitatoren vorgesehen ist, so wäre es zu wünschen, fcmß Die Seel-svrgcvorsteher jener Pfarreien, ivo sid) größere Ordensgenieinden vorfinden, and) ein oder das andere Mal im Jahre einen Priester des Franziskaner- oder Kapuzinerordens zur Abhaltung einer Ordensversanimlnng sid) erbitten. 74. Ausschreibung tunt Stistsplähen im F. K. Knabenseminar Warimilianum-Diktorinum für das Schuljahr 1912/13. W« Beziehung auf den hierämtlichen Erlaß vom 17. Juli 1878, Nr. 1451 werden für das kommende Schul-jahr 1912/13 z e h n Stiftsplätze zur Wiederbesctznng ansge-sd)riebe» und zwar fcdjs für das Maximilianum und vier für das Viktorinilin. Hievon ist kein Freiplatz. Bewerber um einen der halbfreien Stiftsplätze müssen sid) verpflid)ten, 50 bis 100 K jährlich in die Seminarskassc einznzahlen beziehungsweise halbjährig die Hälfte von ihrem Studien-Stipendinm dahin abzuführen. Die Anfnahnisbedingungen hat unsere Diözesansynode im Jahre 1900 also zusammengefaßt: „§ 69. Alumni in seminarium non suscipientur, nisi qui legitimo matrimonio in dioecesi Lavantina oriundi, moribus probi, corpore sani, aetate non insto provectiores, studia primae classis e. r. gymnasii cum laude absolverint et sua indole et voluntate spem attulerint, eos ecclesiae Lavantinae sacro ministerio perpetuo se tradituros esse.“ (Act. et Constit. Syn. diocc. anno sacro 1900 institutae et peractae. Mar-burgi, 1901. pag. 456). Bei Eröffnung des neuen Knabenseminars in Marburg im Jahre 1878 wurden aber die wcse»tlid)sten Anfnahms-bedinguugcn also festgesetzt und gelten dieselben and) noch gegenwärtig. Sie lauten: 1. Beruf zum Priesterstaude — ausnahmslos — also and) bei jenen, weld)e die volle Sustentationsgebühr zu zahle» bereit sind; denn das Knabenseminar ist nicht ein Konvikt oder eine ei»faä)e Versorgungsanstalt; der Zweck desselben ist ein ganz anderer, nämlich Jünglinge, welche sid) dem Priesterstande widmen wolle», für diesen Stand heranzubilde». Es können daher in das Knabenseminar Bewerber auck) von besten Fähigkeiten und musterhafter Gesittung nicht ausgenommen werden, wenn sie keinen Beruf für den geistlickien Stand zeigen, oder wenn ihre (filtern und Angehörigen sie diesem Stande zuzuführen nid)t willens oder wenn dieselben gar kirchen-feindlick) gesinnt sind. 2. Tadellose Sitten und ein guter Fortgang in den Studien. 3. Körperliche Gesundheit. 4. Die Bewerber müssen wenigstens sdjon die 1. Gymna-sialklasse mit gutein Fortgänge absolviert haben. 5. Nücksichtlich des Alters haben diejenigen den Vorzug, welcher nach absolvierter 8. Gymnasialklasse das 21. Lebensjahr uod) nicht werden überschritten haben. 6. Jeder Zögling muß mit der notwendigen Kleidung und Leibwäsck)e versehe» sei», sowie in das Seminar zu eigenem Gebrauck)e eine Bettdecke, ein Kopfkissen, zwei Paar Leintücher, zwei Stück Handtückier und zwei Stück Servietten mitbringen; auck) haben die Eltern, Angehörigen oder sonstigen Wohltäter der Seminarszöglinge die Auslagen für Sd)nlregnisiten zu bestreiten. — Aus den Justitutsmitteln wird nebst der vollen Verpflegung der Pfleglinge, die Reinigung der Wäsche, die Beheizung und Beleuck)tung der Lokalitäten, sowie die ürzllick)e Behandlung der Kranken bestritten werde». 7. Dem Gesuche um die Aufnahme sind beizulegen: Der Taufschein, die Sck)ulzeug»isse der letzten zwei Schul-semester und das Mittellosigkeitszeuguis. Bewerber um einen der obangeführten Stiftsplütze haben dem Ans» nahmsgesuchc eine von ihren Eltern oder dem Vormunde oder einem anderen Wohltäter ausgestellte und von zwei Zeugen mitgefertigte Erklärung (Revers—obveznica) beizuschließen, mittelst welcher sich die Eltern resp. der Vormund oder ein Wohltäter verpflichten, die Susten-tationsgebühr jährlicher 250 K der Seminarskasse für den Fall zu vergüten, daß der Zögling aus eigener Schuld nid)t Priester der Lavanter Diözese wird. Die Gesuck)e um Aufnahme ins F. B. Knabenseminar sind längstens bis zum 10. August l. I. bei dem zuständigen F. B. Pfarramte einzureichen. Der Kürze der Zeit wegen können die F. B. Pfarrämter die bei ihnen bis zum obigen Zeitpunkte eingelaufenen Gesuck)e unmittelbar an das F. B. Ordinariat leiten, sind jedock) strenge verpflichtet, nid)t bloß über das sittliche Betragen des Bittstellers wie auch seiner nahen Angehörigen und über die Vermögensverhältnisse derselben gewissenhaft Bericksi zu erstatten, sondern auck) genau anzn-geben, ob sid) der Aufnahmswerber rücksichtlich seiner Gesundheit und seines Körperbaues nach ihrem Dafürhalten für den hehren Priesterstand eignet. 75. Verpflichtung der Schulkinder zur Teilnahme an den religiösen Übungen. Aie religiösen Übungen bilden im Grunde der §§1,3 und 5 des Neichsvolksschnlgesetzes einen integrierenden Bestand-w>l des obligaten Religionsnnlerrichtcs in der öffentlichen Volksschule; die Teilnahme an diesen Übungen kann sonach ebensowenig als die Teilnahme an einem ander» obligaten ^ehrgegenstande dem Belieben der schulpflichtigen Kinder oder bei» der Eltern derselben anheimgestellt werden. (Ministerial-«laß vom 22. Mai 1876, Z. 3118). Auch nach §63 der definitiven Schul- und Unterrichtsordnung haben die in die Volksschule aufgenommenen Kinder sich an den knndgemachten Religiösen Übungen ihres Religionsbekenntnisses zu beteiligen. ®ei etwa vorkommenden Fällen der Nichterfüllung dieser 93er« Wichtung werden die hochtu. Herren Katecheten angewiesen, diesbezüglich im Sinne der Ministerialverordnuug vom 30. Juni 1888, Z. 6042, vorzugehen. Demgemäß wird bei Versäumnissen solcher religiöser Übungen in jedem konkreten Falle, wenn die Schuld des Versäumnisses in dem Verhaften des Kindes liegt, mit den Disziplinarutitteln der Schul- und Uuterrichtsordnuug einzuschrcitcn und, wenn die bezügliche Schuld in den betreffenden Eltern oder in deren Stellvertretern liegt, gegen diese nach den gesetzlichen Bestimmungen des Amtes zu handeln sein. Es wird also in letzterem Falle, wenn eine in zweckentsprechender Weise auf die Eltern oder deren Stellvertreter versuchte Einwirkung erfolglos bleibt, sogleich die Anzeige in jedem einzelne» Falle an de» betreffenden Bezirksschulrat zu erstatten und zugleich weitere Weisung bei dem F. B. Ordinariate einzuholen sein. 76. Erlöst des K. It. Finanzministeriums vom Zusammenschreibung von Aie hochlöbliche k. k. Stalthalterei in Graz hat mit schreiben vom 13. Juni 1912 Z. 18™j 1912 zur Verlautba-'ll,lil im Kirchlichen Verordunngsblatte nachstehende Verfügung 5 f- k. Finanzministeriums anher mitgeteilt: »Das k. k. Finanzministerium hat unterm 3. Oktober 1,11 Zl. 68.396 an die k. k. Staatsschnldcnkasse in Wien folgenden Erlaß gerichtet. I» Abänderung des Erlasses vom 27. Februar 1903 ti- 711/F. M. und der im nichtamtlichen Teile der Wiener Zkitnng vom 14. März 1903 erschienenen Kundmachung vom '0. März 1903 Z. 908/F. M. betreffs Beschränkungen der . rwechslungs- und Vinkulierungsgebahrnng hinsichtlich der ^"heitlichen Rente des Verzinsungstermines Fe->uar—August, wird Folgendes angeordnet: ß. Gklober 1911 Zl. 68.396, betreffend die Februar—August-Reuteu. Namen-Obligationen der 4'///»igen einheitlichen Rente des Februar—August-Termines können in der Folge auch auf Beträge über 20.000 fl. ausgefertigt iverden; bei der Um- und Znsammenschreibnng, der Auseinander- und Freischreibung von 4'///,iger Obligationen des Februar—August-Termines ist nach den allgemeinen Vorschriften zu verfahren und sind demnach insbesondere bei der Freischreibung von 4^/,"/„igen Namen Obligationen dieser Rentenkategorie, auch wenn sie über Betrüge von mehr als 40.000 K lauten. 4'/,°/o> ge Überbringer Obligationen der einheitlichen Rente der F e b r n a r - A n g u st Verzinsungstermines hinauszugeben." In diesem Sinne erleidet die im H. ä. „Kirchlichen Verordnungsblatte" Nr. I ex 1910 Abs. 3 S. 4 veröffentlichte Kundmachung in Betreff der Zusanimenschreibung von Staatsschuld» Verschreibungen eine Abänderung. 77. IX. steiermärkische Wohltätigkeits-Lotterie. 9» dieser Angelegenheit hat Seine Exzellenz der k. k. Statthalter in Steiermark unterm 29. Juni 1912 nachstehendes Schreiben anher gerichtet: „Eure Exzellenz! Der Verein für Armenpflege und Kindersürsorge in Graz veranstaltet wie seit einer Reihe von Jahren so auch Heuer wieder eine Wohltätigkeitslotterie, deren Erträgnis den gemein« Witzige» Zwecken des Vereines selbst, ferner dem steierm. Not- standsfonds und dem Vereine zur Bekämpfung der Tuberkulose in Steiermark zugewendet werden soll. Im Hinblicke auf den eminent wohltätigen Charakter dieser Veranstaltung nehme ich keinen Anstand, dem an mich gerichteten Ersuchen des Vereines um tunlichste Förderung des Erfolges der Lotterie zu entsprechen und lade unter einem die Vorstände der k. k. politischen Bezirksbehörden Steiermarks ein, die Bevölkerung auf diese heimische Wohltätigkeitslotterie, deren Erträgnis dem ganzen Lande zugute kommt, aufmerksam ina- che» und die Abnahme vvn Losen allenthalben wärinstens zu empfehlen. Über Ersuchen der Lotterieverwaltung beehre ich mich Unter Anschluß des Spielplanes an Eure Exzellenz die Bitte zn richten, den Vertrieb der Lose auch in dem Eurer Exzellenz zukommenden Wirkungskreise gütigst nach Tunlichkeit fordern zu wollen. Manfred Graf Clary, !. f. Statthalter." Dein Spielplane dieser Wohltätigkeitslotterie entnehmen wir Nachstehendes: Zn gewinnen sind 3150 Treffer, von denen der Haupttreffer einen Wert von 10.000 K repräsentiert. Ein Los kostet eine Krone. Die Ziehung findet unter staatlicher Aussicht unwiderruflich am 6. November 1912 statt. Die offizielle Ziehungsliste erscheint binnen vier Tage» nach der Ziehung. Sie wird auf Grund der auf den Erlagscheine» angegebenen Adressen allen Verschleißstellen, die für die Lotterie-Verwaltung (Graz, Mehlplatz 1) Lose verkauften, unentgeltlich, sonst aber nur gegen Entrichtung eines Mehrbetrages von zehn Hellern zugeschickt. Den auswärtigen Gewinnern werden die Gewinste gegen rekommandierte Einsendung der gewinnberechtigten Lose ans ihre Kosten und Gefahr vvn der Lotterie>Vcr-waltung durch die Pvstanstalt zugeschickt. Gewinnberechtigt sind nur jene Lose, welche vor der Ziehung bezahlt wurden, beziehungsweise für welche die Einzahlung spätestens am Nachmittage des Ziehnngstagcs bei der Postanstalt bewirkt wurde. Ziehungslisten können, so wie die Gewinste, nur innerhalb der gesetzlichen F r i st, das ist bis einschließlich 11. Februar 1913, abgegeben werden. Gegen 10o/oigen Abzug zugunsten des Lotteriezivcckes und Entrichtung der 2()°/0igeii gesetzlichen Gewinstgebühr werden über Wunsch des Geiviimers die ersten drei Treffer auch in Bargeld erfolgt. Die hochw. Herren Seelsorger werden daher auf den eminent wohltätigen Charakter dieser Veranstaltung aufmerksam gemacht und eingelade», dieselbe bestens zu fördern und die Abnahme vvn Losen allenthalben wärinstens zu empfehle». 78. Škofijska Evharistična slovesnost na Laškem. — Kn. šk. nadžupnijski urad poroča v dopisa z dne 10. junija 1912, št 282: Slovesnost sta vodila dva oo. kapucina, ki sta z vneto in s prepričevalno besedo poveličevala Najsvetejše v desetih pridigali ter od ranega jutra do poznega večera verno ljudstvo izpovedovala. Udeležba ljudstva je bila ves čas prav lepa vkljub temu, da je imelo zdaj prav mnogo dela, ko mu je to bilo vsled prejšnjega neprestanega deževja zaostalo. Verniki so pridno prihajali tako k pridigam kakor k izpovedi in sv. obhajilu. Te dni se je razdelilo blizu dva tisoč sv. obhajil. Z veseljem se poroča, da je evharistična pobožnost v tukajšnji nad-župniji, ki se je obhajala od 6.-9. junija, lepo uspela, in zato je upati, da ostane vernemu ljudstvu v najboljšem spominu. Pastoralna konferenca v »Šmarju. — Dne 10. julija t. 1. so prejeli gospod knezoškof naslednji brzojav : kronika. „Ekscelenci knezoškofu dr. Napotnik, Maribor. »St. Marein bei Erlachstein, am 10. Juli 1912. Konfercntisti so klečali pred evharističnim Kraljem in altarjem Matere božje v zahvalo za obilne podeljene milosti malim in odraščenim ; goreče prosili za ljubo zdravje preljubljencinu nadpastirju in se zahvaljujejo za velikodušne mašne ustanove. Bohanec, dekan.“ Na to so premilostljivi gospod knezoškof takoj odgovorili tudi brzojavnim potom : „Mnogočastitemu gospodu dekanu Janezu Bohanec, Šmarje. Mili Bog naj usliši pobožne molitve konferentistov, opravljene pred tabernakelj cm in Šmarsko Materjo božjo za ljubo zdravje, ki ga v enaki meri želim vsem zbranim. Ustanove naj služijo v dobro srečo škofiji! Milost Vam in mir v Gospodu ! f Mihael, knezoškof.“ 79. W;cslin-Ulichrichten. Bestellt wurde Herr Johann Lah, Kaplan zn St. Peter bei Königsberg, als Provisor ebendort. Gestorben ist Titl. Herr Joses Tombaeh, ©cisti. Rat, Besitzer der Ehrcninedaille für 40jährige treue Dienste, einer. Dechant vvn Rob'ttch, Mitglied des Bezirksschulrates Drachenburg, Pfarrer zu St. Peter bei Königsberg, am 20. Juni im 70. Lebensjahre. Unbesetzt ist geblieben der Kaplansposten zn St. Peter bei Königsberg. F. B. Lavanter Ordinariat zn Marburg, am 10. Juli 1912. t Lt. Lyrillu--Vuchdrucktrei, Marburg. Fürstbischof.