Ukazi in odredbe šolskih oblastev. K. k. Landesscbulrat fiir Krain. Z. 1582. Laibacb, am 15. April 1903. Mebrfacbe Wabrnehmungen iiber die Behandlung der Scbulversaumnisse bestimmen den k. k. Landesscbulrat, dem k. k. Bezirksschulrate zur eigenen Darnacbacbtung, beziehungsweise zur Unterweisung der Ortscbulrate in Errinnerug zu bringen, dass im Sinne der hierortigen Verordnung vom 20. April 1875 Nr. 12 die Verzeicbnisse der Scbulversaumnisse von den Schnlleitungen zwar halbmonatlicb zu iibergeben sind, dass aber die Ortsschulrate diese Verzeicbnisse nicht halbmonatlich, sondern nur monatlich und zwar beide Halbmonatsausweise langstens bis 8. des nachstfolgenden Monates dem k. k. Bezirksschulrathe vorzulegen haben. Dem entaprechend hat der k. k. Bezirksschulrat den Straferkenntnissen die Schulversaumnisse fiir den ganzen betreffenden Monat zu Grunde zu legen, wobei zu beachten ist, dafi gegen eine und dieselbe Partei wegen aller ihn in dem betreffenden Monate zur Last fallenden Schulversaumnisse, also auch dann, wann es sicb um Schulversaumnisse mehrerer Schulkinder handelt, fur welcbe die Partei die Beantwortung triffit, nur ein Straferkenntnia zu schopfen und auszufertigen ist, in welchem aber in der fiir die Partei bestimmten Ausfertigung alle Schulkinder deren Schulversaumnisse Gegenstand des Straferkenntnisses bilden, namentlich anzufubren sind. Weiters wird der k. k. Bezirkssebulrat angewiesen, uber Rekurse, beziebungsweise Gnadengesuche in Angelegenheit von Schulversaumnissen unter Bedacbtnahme auf die von den Parteien zur Begriindung, beziehungsweise Unterstutzung ibrer Petite geltend gemacbten Umstande alle zur Klarstellung des Sachverhaltes in jedem einzelnen Falle notwendigen Erhebungen zu pflegen und insbesondere die in der Regel erforderliche AuBerung der betreffenden Schulleitung einzuhalten. Hiezu wird bemerkt, daB die Rubrik des Schulversaumnis-Ausweises von den Scbulleitungen haufig von vorneberein mangelbaft ausgefullt wird. Insoweit dem Lehrer der Scbulversaumnis-Grund bekannt ist, oder bekannt gegeben wurde, ist derselbe konkret anzufuhren und nicbt etwa blos die Bemerkung einzutragen, dass der Grund bekannt sei. Im negativen Falle ist die Rubrik 14 durch einen Strich (—) oder die Eintragung ,,Unbekanntu auszufullen. Bei Vorlage der Rekurse und Gnadengesuche wird der k. k. Bezirksschulrat konkrete Antrage zu stellen und anzugeben baben, unter welcher Nummer des S cbulversaumnisAusweises die Parteien deren Eingaben Anlass zu einer hierortigen Entscbeidung bieten, verzeicbnet erscbeinen. Schaffgotsch m. p.