Zur Frage bäuerlichen Heimstätten. Bon A. Globočnik. Kaibach 1884. s ZA k W I. <^ie Klagen über unsere Agrar-Verhältnisse mehren sich von Tag zu Tag und der Ruf nach einer Aenderung derselben wird immer lauter. Nicht nur von unberufenen Volksbeglückern und unpraktischen Doctri- nären rühren sie her, sondern auch gewiegte National¬ ökonomen und die Regierungen selbst verkennen nicht ihre Berechtigung angesichts des immer näher dröhnen¬ den Rollens der socialen Bewegung. Verschiedene Mittel werden in Anregung gebracht, um die Gefahren zu bannen, und nahezu die meisten nehmen eine Wieder- einschränkung der jetzigen freien Grundtheilung und eine Bindung derselben an gewisse erhaltende Prin- cipien hiebei in Aussicht. Uns Krainer, die wir in der Freitheilbarkeit der Grundstücke ausgewachsen sind, die wir dieselbe durch Jahrzehnte als einen großen Vorzug betrachteten, um den uns andere Kronländer beneideten, heimeln sie aller¬ dings nicht an, diese anscheinend reaktionären Bestre¬ bungen, und zwar umsoweniger, weil wir auch nicht in der Lage sind, den Nachtheil und Rückgang in unseren Wirtschaften gegenüber den vor der Freitheilbarkeit be¬ standenen bäuerlichen Verhältnissen ob der mittlerweile 1* 4 verstrichenen langen Zeit und der inzwischen erfolgten Grundentlastung ziffermäßig zur Evidenz zu bringen; doch aber will es uns mit Hinblick auf die sich aus mehreren Gegenden unseres Heimatlandes täglich mehren¬ den Beschwerden über den sichtlichen Niedergang unserer jetzigen wirtschaftlichen Lage bedünken, dass es Gründe genng gibt, um eine Correetur der Legislatur in dieser Richtung an die Tagesordnung zn setzen. Die Freitheilbarkeit der Gründe, deren Regu¬ lierung, wie gesagt, nun angestrebt wird, hat zwar un¬ verkennbar gute Seiten. Unter ihrer Herrschaft allein findet, wie Schaffte sagt, jede Parcelle den besten Wirt. Und gerade das ist es ja, was die Nationalökonomie fordert, denn das Gedeihen der Wirtschaft hängt nur von der Tüchtigkeit, Umsicht und Sparsamkeit des Besitzers ab. Sinnlos wäre es, um untüchtige Besitzer zu schützen, fähigen, strebsamen den Weg zum Besitze zu versperren. Der Besitzer eines freien Grund und Bodens hat auch immer mehr Credit, als jener eines geschloffenen, weil er sich durch den Verkauf einer einzigen Parcelle oft für sein ganzes Leben vor den Schulden retten kann, die den Heimstättbauer fortan bedrücken und es ihm schließlich auch unmöglich machen, seinen Kindern ein Erbtheil zu hinterlassen. Die Freitheilbarkeit ist auch eine Hauptbeförderin der für die Wirtschaft so wohl- thätigen Commassation, zu der man sich bei geschlof¬ fenem Besitz, ob der damit verbundenen weitwendigen Umzüge, nicht so leicht entschließt. Diese Lichtseiten, noch mehr aber die dem Menschen überhaupt zusagende Ungebundenheit und Willensfreiheit, die in der Freitheilbarkeit liegt, hat uns solche nicht unbeliebt gemacht, so dass man sich, wie wir glauben, allgemein im Lande nur schwer entschließen wird, sie 5 so leichten Sinnes, wenn auch nur theilweise, wieder zum Falle zu bringen. Nichtsdestoweniger scheint es aber doch, dass man eine ganz unbeschränkte Grundtheilung nicht als eine der menschlichen Gesellschaft ganz zusagende Agrar¬ verfassung ansehen sollte, denn ihre erste unausbleib¬ liche Folge sind Miniatur-Grundbesitzungen, jene sich auch bei uns jährlich mehrenden Kartofselwirtschaften, denen es sogar am nothwendigen Salze gebricht. Im fortwährenden Kampfe mit Noth und Elend nehmen es ihre Besitzer oft auch nicht so genau in der Herbeischaffung und im Erwerbe der Erhaltungsmittel, weshalb sie auch nur ungern gesehene Nachbarn in der Gemeinde sind. Der sittliche Ruin geht eben Hand in Hand mit dem ökonomischen Niedergang. Ihre Kinder sind zu¬ meist verwahrlost, schwach bekleidet, kränklich; infolge dessen ist ihr Schulbesuch unregelmäßig und aus vielen Gründen ein Nachtheil für die übrige Schuljugend. Diese Besitzcrclafse lebt zumeist im Müssiggang und Schlendrian, weil eben die Bearbeitung ihrer geringen Grundstücke wenig Zeit erfordert, und bildet ein todtes, sich selbst auszehrendes und auch nicht ungefähr¬ liches Arbeitscapital in der menschlichen Gesellschaft. Der Ertrag ihrer wenigen Accker reicht zur Deckung ihrer eigenen Bedürfnisse kaum hin, weshalb sie außer¬ stande sind, etwas davon zu Markte zu bringen, wodurch sie einer immer größeren Vertheuerung der Lebensmittel die Wege bahnen, ja schließlich eine so¬ ciale Katastrophe herbeiführen können, die unausweich¬ lich eiutreten müsste, wenn sich mit der Zeit der ganze Grundbesitz in kleine Wirtschaften Vertheilen würde. Diese Uebelstände vermindern sich zwar in der Nähe der Städte durch den Gartenbau oder iu Gegenden, 6 welche Wein und Handelsgewächse liefern und wo eine gute Hausindustrie mithilft; aber auch unter solchen Umständen kommen Zwergwirtschaften selten zu einer Prosperation. Ganz anders sind die Bedingungen für das wirt¬ schaftliche Gedeihen bei den eigentlichen Bauernhöfen. Vermöge ihrer Größe ist es ihnen möglich, einen entspre¬ chenden Vieh st and zu halten; Dünger, ohne den eine lucrative Wirtschaft überhaupt nicht möglich ist, in ausreichendem Maße zu erzeugen; Culturwechsel ein¬ treten zu lassen; bei vorkommenden Ernte-Ausfällen die Wiesen-, Aecker- und Walderträge gegenseitig unter¬ stützend auszugleichen und für die Zeiten der Noth und zur Versorgung der Kinder etwas auf die Seite zu geben. Solche Grundbesitzer sind auch imstande, von ihren Feldfrüchten etwas an die anderen Stände und Elasten abzusetzen, ohne dem der Bestand der letzteren, wie eben erwähnt, ja geradezu in Frage gestellt wäre. Ein solcher Bauernstand ist aber deswegen auch die festeste Grundlage eines gesunden Volkswesens, des socialen Friedens und der politischen Freiheit, wes¬ halb es seit jeher auch die meisten Staaten als noth- wendig befunden haben, demselben einen gewissen gesetz¬ lichen Schutz zu verleihen, dafern ihm anders nicht schon von altersher eine bevorzugte Ausnahmsstellung zuftand. Eines solchen erfreuten sich unsere Huben, Bauern¬ höfe, Anwesen, Sessionen in Deutschland und in Ungarn, bis sie den französischen nivellierenden Maximen zum Opfer fielen. Doch da und dort hört man schon Stimmen für deren Wiederaufrichtung. In Deutschland sprechen sich die erstenNational-Oekonvmen Grau, Funke, Lette, Mayer, welch letzteren zumeist nachfolgende 7 Notizen über die Agrarverfassung anderer Länder ent¬ nommen sind, dafür aus. Lißt erklärt die Parcellierung als das größte Verbrechen der Ackerverfasfung, und Arndt sagt, dass die Mobilisierung des Besitzes das deutsche Volk zu Bettlern und Stromern mache; Stein erblickt in der grenzenlosen Grundzerstücklung das den Staaten gefährlichste demokratische Princip. Gleiche Anschauungen brechen sich auch in Un¬ garn Bahn. Geza Andrassy und mit ihm noch andere Patrioten arbeiten mit allem Eifer au einer Regulierung >er Agrarverhältnisse, der sie ein Maximum und Mini¬ mum im Ausmaße, die Untheilbarkeit, eine besondere Erbfolge, eine Verschuldungsgrenze zu Grunde legen. Aich in Deutschland hat sich die Doppelnatur des Grundeigenthums als politisches und Privatrecht nienals ganz verloren; in Baiern, Sachsen, Olden¬ burg Hannover bestand und besteht noch jetzt gesetzlich das Höferecht, mit einem bevorzugten Anerben und einer Beschränkung in der Theilung bis zwei Drittel des Umfcnges. Indessen hat man in der neueren Zeit auch in cn deren deutschen Staaten, Württemberg, Baden, der gewerbsmäßigen Grundzerstücklung entgegenzuwirken an¬ gefangen, und es wäre zu wundern, dass es dem scharfen praktischen Geiste des deutschen Kanzlers entgehen würde, eben in der Heranziehung dieser Frage seinen sociali- strchen Reformen die Krone aufzusetzen. Auch in Nor¬ wegen und in Schweden besteht erst feit dem Jahre 1878 freies Grundeigenthum, dafür aber wurde in Firn land erst im Jahre 1864 eine Minimalgröße für Barernrealitäten bestimmt. Ganz gebunden ist der Grund- besitzin England und schon seit Jahrhunderten ausschlie߬ lich ü den Händen der Entailsbesitzer, wofür sie aber auch die Lrst der Verwaltung, der Justiz und der Armen- 8 pflege zu tragen haben. Die Bauern sind nur Pächter. Trotzdem, dass sich hier nur ein Zehntel der Bevöl¬ kerung mit dem Feldbau abgibt, während in Frankreich zwei Drittel des Volkes Ackerbau betreiben, ist in England doch die höchste Feldcultur und der geringste Verlust an Arbeitskraft in der Bebauung des Bodens. Aus gleich konservativen Motiven, um den Bauern ein Heim und ein Asyl zu gewähren, wurden in Amerika von der demokratischen Partei im Jahre 1843 Home- steadt-Exemptionen eingeführt, auf ein Minimalmaß vor 10 Acres beschränkt und als unveräußerlich und uw verschuldbar erklärt. Sogar in China ist ein Viertel des Bauem- besitzes unveräußerlich und unverschuldbar. Gleiche Ver¬ hältnisse bestanden in Westindien bis zum Jahre 1836, wo dann die Freitheilbarkeit eingeführt wurde, infolge dessen aber eine so starke Verschuldung eintrat, dass man im Jahre 1879 eine Schuldenentlastung in ge¬ setzlichen Wege einleiten musste. Ganz besonders aber liegt im Charakter der Slaven die Anhänglichkeit an die Gesellschaft, an die Familie, an den Stammsitz, ein gewisser conservativer Zug im geraden Gegensätze zu dem sich in letzterer Zeit hervor¬ drängenden weltläufigen Individualismus. Ueberall leben sie in agrarischer Gemeinschaft. Wem sind die Haus- comunioneu in Dalmatien, Kroatien, Slavonim, Serbien und Bulgarien nicht bekannt? welche Lebeis¬ weise in Bosnien sogar die türkischen Begs noch )ei- behielten. Die Mobilerklärung dieser Zadrugas in der Militärgrenze und in Kroatien vor 10 Jahren hat sich durchaus nicht bewährt; sie hat in diesen Länden ein früher nie gekanntes Bauernproletariat herangezooen, so 9 dass man schon wieder in unveräußerliche Bauern¬ anwesen einzulenken versucht. Noch mehr socialistischer Natur sind die Agrar¬ verhältnisse in Russland in dem sogenannten «Mir». Während bei den Südslaven das Eigenthum des Grun¬ des der Familie zusteht, gehört es in Russland der Gemeinde, die den Genuss derselben an die einzelnen Gemeindemitglieder nach einem gewissen Turnus ver- theilt, ähnlich wie bei unseren Strengründen, Hutweiden uud Wechselwiesen. Diese Verhältnisse gestatten ihnen, die vortheilhafte Dreifelderwirtschaft zu betreiben und die Bauernbevölkerung vor dem Verfalle zu schützen. Die Grundtheilung ist in Polen sowie in Russland bis zu einer bestimmten Anzahl von «Djesetane» verboten. Auch in Italien ist der Grundbesitz nicht dem ganz freien Verkehre übergeben, sondern liegt in den Händen von Latifundienbesitzern, die mit dem eigentlichen Be¬ bauer wieder im Colonen-Verhältnisse stehen. Nur allein in Frankreich hat die alles Bestehende umstürzende Revolution den Grund und Boden als eine gewöhnliche Ware erklärt, die man nach Belieben theilen und chan¬ gieren kann, an welchem Principe man zum sittlichen und feldökonomischen Verfalle der Nation, wie es Schrift¬ steller Leplais tief beklagt, noch immer festhält. Nicht nur die Wissenschaft, sondern auch die meisten Staaten haben also, wie wir sehen, den Bauernhof¬ besitzern stets eine gewisse Ausnahmsstellnng zutheil werden lassen. Auch bei uns wird daher jedermann, dem Gelegen¬ heit geboten war, einen tiefern Blick in unser landwirt¬ schaftliches Leben zu machen, mit Freuden die Regie¬ rungsvorlage begrüßen, mit welcher man eine gewisse Geschlossenheit der Bauernhöfe anzustreben sich anschickt, 10 wird den Tag preisen, an dem jener gewerbsmäßigen Hubenschlächterei ein Ende gemacht wird, der er ost mit Entsetzen zusehen musste, wo man bei Exemtionen Gesammt-Realitäten um einen billigen Preis ersteht, um solche sodann stückweise mit wahrem Wuchergewinne wieder weiter zu verkaufen, gewöhnlich ohne Rücksicht¬ nahme auf die darauf haftenden öffentlichen Reallasten, z. B. Collectur u. s. w. Lucrativ ist allerdings dieses Geschäft, aber ob es auch für die Nationalwohlfahrt von Vorthe eine andere Frage. Die Anhänger der Freitheilbarkeit mögen sich trösten, es bleibt ihnen noch immer ein bedeutendes Feld offen, denn ob der mittlerweile erfolgten zahlreichen ftückweisen Vertheilungen der früheren Huben unter das Minimalmaß werden noch immer Grundstücke genug für den freien Verkehr im Lande übrig bleiben. II. Ein airderes Bewandtnis hat es mit der beantragten weitern Ausnahmsstellung der Bauernhöfe, sie gleich den Fideicommisfen nur bis zur Hälfte des Wertes onerieren und nicht unter demselben exeeutiv verkaufen zu dürfen; diese Vorzugsstellung den Heimstätten ein¬ zuräumen, scheint uns kaum empfehlenswert zu sein. Man würde dadurch den Bauer um seinen ganzen Credit bringen, denn die Hypothekar-Sicherstellung wäre bald erschöpft, der Personalcredit war aber bei unseren häufigen Missernten nie besonders groß. Wir können uns mit England, wo der Pächter nur auf den Personalcredit gewiesen ist, wegen ganz verschiedener 11 Verhältnisse nicht vergleichen, und schließlich, was er¬ reicht man durch eine solche Realschuldengrenze und mit dem Executivnsverbot unter der Hälfte des Wertes? Nichts anderes, als dass der betreffende Bauernstamm¬ halter so lange als möglich im Besitze erhalten werde, aber auch dies nur dem Nameu nach, denn der Genuss desselben wird ihm ja durch die von den Gläubigern eingeleitete Sequestration des Bauernhofes ohnehin be¬ nommen. Zu einer solchen Fürsorge möge die Regierung adeligen Fideicommissen gegenüber aus Staats¬ rücksichten immerhin Gründe haben, um einer histo¬ rischen oder sonst verdienstvollen Familie ein ihrem illu¬ strer: Namen entsprechendes Territorium dauernd zu erhalten, was übrigens auch nicht unbestritten ist, aber gegenüber dem Bauernbesitze können derartige staatliche Interessen nicht im entferntesten erblickt werden. Dem Staate liegt es wohl daran, dass Bauernhöfe von wirtschaftsfähiger Größe ge¬ schaffen und erhalten werden, ob aber die¬ selben L oder ö besitzt, kann ihm gleichgiltig sein; im Gegentheil, er muss einen freien Verkehr des Grundeigenthums sogar wün¬ schen, damit solcher aus untüchtigen Händen in wirtschaftliche gelange. Eine solche Agrarverfassung bestand bei uns auch nie, und unser Volk würde sie umsoweniger zu seinem Vortheile anzuwenden wissen, als es jetzt bereits durch zwei Generationen in der ungebundensten Grundfreiheit lebt. Große Sprünge sind eben nirgends zu goutieren, am allerwenigsten aber bei wirtschaftlichen Systemen; von den IsMs nZrarins angefangen bis in die neueste Zeit haben sich die wenigsten agrarischen Gesetzgebungen bewährt. Wenn es wahr ist, dass alle unsere socialen 12 und politischen Calamitäten auf die Verrückung des conservativen Schwerpunktes der menschlichen Ge¬ sellschaft zurückznführen sind, so ist dies bei der wirt¬ schaftlichen Gesetzgebung schon ganz besonders der Fall. Möge aber das Heimstättengesetz schon in welcher Form immer beschlossen werden, so bleibt es doch im hohen Grade wünschenswert, dass der Nachfolger in der Bauernrealität solche unter Umständen über¬ nehme, die ihm einen Bestand wenigstens von allem An¬ fang an nicht in Frage stellen, was jetzt nahezu immer der Fall ist. Auch diese wirtschaftliche Wohlthat kam uns von Frankreich mit den vom Convente proklamierten gleichen Menschenrechten. Wenn alle Menschen gleich sind und gleiche Rechte haben, könnte man da fragen, warum hat -man dann zur Erbfolge nur die Kinder und An¬ verwandten eines Verstorbenen berufen, warum nicht die vielleicht viel mehr darbenden Nachbarn vder überhaupt die Gesammtheit? Die Anarchisten Bakunins finden dies auch wirklich unbegreiflich. Man findet in der Bevorzugung eines Anerben eine Beleidigung der Gefühle des Menschen, indeni man Unterschiede unter den Kindern zu ihrem Nachtheile macht; allein eben in der Anordnung des Vaters, dass einerseits dem Uebernehmer die Möglichkeit des Be¬ standes nicht im voraus benommen werde, andererseits aber, dass sein Haus dauernd als ein Hmn für die Familie weiter bestehe, wo seine übrigen Kinder im Falle der Noth eine Zufluchtsstätte finden können, liegt die Gleichliebe desselben für alle seine Kinder. Auch der Jude bevorzugt den ältesten Sohn aus diesen Grün den mit einem doppelten Erbtheile. Dies kann man aber nur durch eine besondere Erbfolgeordnung erzielen. 13 Durch eine solche allein wäre den bisherigen zahl¬ reichen Fällen vorgebengt, wo ob der gleichen Erb- theile der angestammte Besitz alter Bauernfamilien in fremde Hände gelangt. Es geschieht dies in der Regel infolge der Uebergabe der Lebenden und nahezu immer bei jener von Todeswegen, weil solche oft ans Grund von Schätzungen erfolgt, die aller Grundlagen entbehren. Es ist aber dies noch die bessere Alternative; in vielen Fällen sind die Miterben mit der Schätzung nicht ein¬ verstanden und licitieren die Realität unter sich, infolge dessen sich dann der Uebernehmer zu exorbitanten Erbtheilen herbeilassen muss, unter deren Drucke er Zeit seiner Bewirtschaftung zu leiden hat. Und wie haben sich die auf diese Weise ansgeerbten Geschwister mit ihren Erbtheilen dann beholfen? In der Regel gar nicht, denn sie bekamen dieselben zumeist in kleinen Partien nach jahrelangen Processen und Exem¬ tionen, so dass sie eigentlich nie ein ordentliches Geschäft damit beginnen konnten, den geschwisterlichen Ueber¬ nehmer aber doch hiebei zugrunde richteten. Nach der früher bei uns bestandenen Bauern- Erbfolgeordnung war eine solche Licitation a priori aus¬ geschlossen; einigten sich die Erben unter sich über die Erbtheile nicht, so erfolgte die Schätzung der Realität, von welcher aber die Realgiebigkeiten, als: l. f. Steuer, herrschaftliche Contributionen, geistliche Collectur u. s. w., zu Capital geschlagen, in Äbzng gebracht und erst vom Reste die Erbtheile bemessen wurden, deren Auszahlung man aber überdies noch an bestimmte Fristen bannte. Diese gesetzlichen, dem Uebernehmer den nothwen- digen Schutz verleihenden Bestimmungen bildeten sich langsam auf Grund hundertjähriger Erfahrungen ans, 14 waren von sichtbar wohlthuendem Einflüsse auf die Landbevölkerung und hätten daher wahrlich nicht so leichthin behoben werden sollen, weil sie scheinbar einer landläufigen liberalen Phrase nicht entsprachen. Aus dem Gesagten ergeben sich nun folgende Gesichtspunkte, auf welche sich nach unserer Mei¬ nung die vorhabende Aenderung der Agrarverfassung beschränken sollte: Imperative Schaffung von Heimstätten, d. h. Erklärung aller bäuerlichen behausten Besitzungen von mindestens 50 fl. und nicht mehr als 350 fl. Rein¬ ertrag* als untheilbare Bauernstammhöfe mit pri¬ vilegierter Erbfolgeordnung im Sinne der bei der Reichsvertretung eingebrachten Regierungsvorlage. Die znm Fundus-Jnstructus gehörigen Gegen¬ stände sollen, sowie auch der Wert solcher Realitäten, nach Maßgabe des Ortes, der Größe und Art der Besitzung mit arbiträrer Rücksichtnahme auf ihren Rein¬ ertrag in vorkommenden Fällen vom Gerichte unter Beiziehung der beeideten Schätzleute bestimmt werden, jedoch in der Weise, dass zu Gunsten des Uebernehmers * Die vor kurzem in Laibach diesfalls tagende Enquete hat als Minimalmaß für eine mit einem befondern Erbfolgerecht ausgestattetc Bauernbesitzung einen Reinertrag von 25 fl. fest- gestellt, wodnrch offenbar zu niedrig gegriffen wurde. Realitäten mit einem solchen Reinerträge sind noch ganz ökonomie-unfähige Zwerg¬ wirtschaften, denen in keiner Weise, sei es durch Erbfolge oder Untheilbarkeitserklärung, eine bevorzugte Stellung eingcräumt werden sollte. Ganz unerklärlich aber scheinen uns die Beschlüsse über die nur fakultative Einführung von Heimstätten, und dazu noch ohne Minimal- und Maximalmaß. 15 Meil des auf diese Art eruierten gemeinen Dpertes in Abzug gebracht werde. M Th eil un g der Heimstätte vder eine Ab- M einzelner Pareellen von derselben wäre bei Menscin berücksichtigmigswürdiger Gründe von der Muug des Landesausschusses abhängig zu machen. Mie Anträge auf Fixierung einer Realverschul- Mgrenze und der executiven Unveräußer- Mt der Heimstätte unter einem bestimmten Preise M im Interesse des Verkehrs und des Credites M ebenso fallen zu lassen, als das Vorkaufsrecht MGemeinde, welches bei der Verfassung unseres Meindcwesens nicht leicht durchführbar erscheint, andern- Ms aber auch zur Uebervortheiluug Anlass geben Wnte. d Was schließlich die angestrebte Hintanhaltung der Ueberschuldungder bäuerlichen Besitzungen anbelangt, so lässt sich solche durch ein einfaches Verbot oder Einschränkung des Credites nicht erzielen, und müssen da schon andere Mittel versucht und angewendet werden, von denen sich aber die meisten leichter anführen als ausführen lassen. In erster Linie sorge man für eine entsprechende Heranbildung des Bauernvolkes; man lehre es sparen, die Ausgabskosten vermindern, statt täglich zn vermehren; halte es an zur Mäßigkeit und zur Meidung der Wirtshäuser, insbesondere aber mache man ihm durch eine große Besteuerung des Brant wein es den Genuss desselben unmöglich; gewöhne ihm die Streitsucht ab; sorge für einen aus¬ giebigen Vieh st and, für eine entsprechende Haus¬ industrie und für Aufforstungen im großen Ma߬ stabe; ordne den Betrieb und die Ausnützung ihrer gemeinschaftlichen Gründe, der Wälder und Wei- 16 den, durch individuelle Theilung oder in an-usse auf die chender Weise; führe Hagel-und Feuerschadljch nicht so ranzen mit Zwangsversicherungen ein einbar einer schusscassen mit billigem Credit; beseien. Beiträge für Bauten und Erfordernisse der Ki Schule auf das Notwendigste, erniedrige , ungerechtfertigt großen Uebertragungsgeb, überschuldeten Realitäten, vermindere die SsIbNv Zahlungsfristen und gebe ihnen vor alle°r -ocei- cntsprechendere Gemeiudeverfassung und bil WllMg Verwaltung und Justiz. ätten ungen Rein- pri-