Mlllhcr Diöctfaublati «Cu" Nr. 11. Inhalt: I. Allocutio 8. S. Domini Nustri in causa Belgica. — ü. Gesetz über die Einbekennung des Gcbühren-Acquivalentes pro 1881—1890. — III. Legalisiiungs-vertrag zwischen Oesterreich-Ungarn und Deutschland. — IV. Aenderung der Stempel» marken. — V. Religiöse Hebungen an Mittelschulen, Lehrer- und Lehrerinen- Bildungsanstalten, Volks- und Bürgerschulen. — VI. Nachsnchung. — VII. Literatur. — VIII. Chronik der Diözese. P A SANCTISSIMI DOMINI NOSTBI LEONIS DIVINA PROVIDENTIA P A B BIII. A L L OCVTIO IIABITA DIE XX AVGVSTI MDCCCLXXX AD 8. R. E. CARDINALES IN AEDIBVS VATICANIS. YENERABILES FEATIIES. Siimmi Pontificatus sacrosancta maiestas, quam sicut habemus ipsa vita cariorem, sic conser-vare ac tueri omni contentione volumus et debemus, postulat a Nobis, ut de iniuria longe maxima supremae auctoritati Nostrae et huic Apostolicae Sedi haud ita pridem imposita, ad Vos, Venerabiles Fratres, hodierno die referamus. De iniuria intelligimus illata ab administratoribus rei Belgarum publicae, quod Legatum Nostrum nulla iusta caussa repeute dimiserunt. Nos quidem non tarn privato dolore permoti, quam de Apostolicae Sedis honore solliciti, totam rei gestae seriem una cum instrumentis atque auctoritatibus, quibus iure credatur, pervulgari iussimus, ut omnia proferrentur in lucem veritatis, et aequi viri facile statuerent, quam parum habeant firmamenti et virium coniectae ab inimicis in Apostolicam Sedem indignissimae criminationes. — Nunc vero eius facti rationem altius considerantes, cum in hoc tum in aliis non absimili genere, Mae fere ubique geruntur, certa vestigia agnoscimus quae significant recruduisse vehementer bellum, l°ngo iam tempore ad versus Christi Ecclesiam nefarie susceptum. Imo etiam magis apertam nudatamque oonspicimus factiosorum hominum de abalienandis ab Apostolica Sede animis veterem coniurationem, eo c°nsilio initam, ut in christianas gentes, quas semel Romani Pontificis auctoritati praesidioque forte Mbduxerint, omnem ipsi nutu atque arbitratu suo potestatem exerceant. — Atque idem plane propo-situm inimicis fuit, cum per vim et dolos eripere Romanis Pontificibus civilem principatum voluerunt, ^anifesto divinae Providentiae consilio et consentiente aetatum suffragio constitutum, uti salva iis perpetuo 15 } ea securitas ac libertas esset, qua nihil est magis in gerenda christiana republica necessarium. — Neque alio machinationes spectant summis artificiis excogitatae, adhibitaeque calliditate pari, per quas multi iamdiu contendunt invisam et suspectam facere populis Ecclesiam, invidiamque institutis catliolicis con-flare, praecipue autem Pontificatui romano, ad communem humani generis salutem divinitus instituto. Haec eadem consilia etiam in Belgio exequi catholici nominis hostes destinaverant, ut vincula abrumperentur aut relaxarentur quae Belgarum gentein Apostolicae Sedi coniungunt. Quamobrem* data opportunitate, in ipsis legumlatorum publicis coetibus pluries est eorum exaudita vox, Legationem belgicam apud Romanum Pontificem esse tollendam: idque se statutum in animo ac deliberatuin habere. Revera duobus ante annis, vix dum ad gubernacula reipublicae homines illarum partium accesserant, mora nulla fuit, quin aperte edicerent, revocationem oratoris belgici a legatione esse decretam; eamdem reapse perfectum iri, ubi primum per tempora licuisset. Cum liaec consilia atque hic habitus animorum in iis esset, perlata lex de primordiis studiorum publice tradendis, propositi pcrficiendi caussam attulit. — Nostis, Venerabiles Fratres, indolem huiusce legis atque rationem. Profecto in ea condenda hoc maxime Consilium atque lianc sententiain fuisse apparet ab auctoritate catholicae religionis, vel a pueritia abducere animos, institutionemque iuventutis, remota qualibet Ecclesiae providentia, civilis potcstatis imperio voluntatique reservare. Etenim ea lege decernitur, in educatione puerili nullas esse debere sacrorum Pastorum partes, nullam Ecclesiae vigilautiam; disso-ciatisque penitus a religione litteris, ab eruditione puerorum, si ipsa publicarum scholaruin ratio et disciplina spectetur, omnem de religione doctrinam abesse praecipitur: quod perfacile cernitur quam sit fidei et moribus ineuntis aetatis periculosum. — Eoque gravius esse periculum iutelligitur, quod eadem lege omnis religiosa institutio plane excluditur ab iis ipsis litterarum palaestris, quas scholas normales vocant, ubi exercitatione praeceptisque conformantur, qui quaeve deinceps velint ad erudiendos pueros sese conferre. Lex huiusmodi, per quam plurimum de doctrina iuribusque Ecclesiae detrahitur, maximoque discrimini sempitema adolescentium salus obiicitur, non poterat, salvo officio, Episcopis probari, quibuS a Deo id est muneris onerisque impositum, ut in salute animorum fideique sanctitate defendenda vigilanter elaborent. Revera cum probe sentirent, quid a se tempus officiumque postularet, sedulam operaffl dederunt arcendae ab eiusmodi publicis scholis iuventuti, aliasque aperiendas curarunt, potestati suae obnoxias, in quibus tenerae adolescentulorum mentes cum litterarum tum religionis elementis optinie formarentur. Et lianc ad rem, laus est egregia Belgarum, peropportuno huic operi sese alacritate summa adiutores praebuisse. Cum enim animadverterent, quantum religioni periculum ab ea lege impenderet, avitam fidem, quoquo modo possent, tuendam susceperunt; idque tarn inflammato studio, ut laborum ac sumptuum magnitudo admirationem fecerit apud omnes, ad quos huius rei fama pervenit. Nos vero, qui propter excelsum supremi Pastoris et Magistri munus, intemeratam ubiqu® fidem conservare, sacra Ecclesiae iura asserere, et salutis discrimina a capite gentium christianarum propulsare debemus, ipsa officii ratione sinere prohibebamur, indemnatam per Nos abire legem, qua® Venerabiles Fratres Nostri Episcopi belgici iure condemnavissent. Quapropter in litteris Nostris ad dilec-tissimum filium Nostrum Leopoldum II regem Belgarum aperte declaravimus, legem die I Iulio mense facta® magnopere catholicae doctrinae praeceptis repugnare; eamdemque perniciosam saluti adolescentium, neque parum ipsi civitati calamitosam futuram. Igitur qua talem improbavimus damnavimusque non semel, sicut nunc in conspectu omnium Vestrum, iisdem de caussis, iterum improbamus atque damnamus. Quam rem more agimus institutisque Apostolicae Sedis, quae semper iudicii atque auctoritatis suae pondere scholas percuM cuiuslibet religionis expertes, quas medias seu neutras appellant, quaeque suapte natura illuc tandem evadunt, ut Deum prorsus non agnoscant: neque usquam passa est, eiusmodi scholas a iuventute catholica celebrari, nisi certis casibus, cum eam tempus et necessitas cogeret, cautoque prius ne praesens esset pravae contagionis periculum. — Nihilominus christiana caritate animati, et quod nolebamus ullam dari caussam quamobrem acerbius bellum fieret, valde auctores fuimus Venerabilibus Fratribus Nostris Episcopis, in medio certamine consistentibus, ut, quod ad decreta exequenda, moderationem et suavitatem in re praesenti ne relinquerent, et in poenis exigendis agerent lenius; quoniam rei christianae Studium, tarn iusta caussa incensum, paterna illa benevolentia temperari oporteret, quae devios quosque benigne complectitur. Multum ad ea quae volebamus cohortationes Nostrae profecerant, multoque magis futurum videbatur, ut in reliquum tempus proficerent; non satis tarnen ex sententia curatorum rerum belgicarum, qui Episcopos ipsos muneri suo firmissime intentos nihilominus coargui a Nobis, et in quo essent pro-babiles, in eo reprehendi voluissent. Quod cum Nos libere constanterque negavissemus facturos, idcirco officiose amiceque Nobiscum agi desitum est, et insigni, vixque alias audito illiberalitatis exemplo, legatus Koster excedere finibus iussus est. — Plura deinde per ambages et calumnias caussati, indigne factum tegere falsis nominibus conati sunt, omnemque caussam et culpam in Apostolicam Ledern transferre. Crescente autem audacia, nec a conviciis, nec a contumeliis temperatum est: imo ne in Urbe quidem Roma hostilis animi defuit insolens ostentatio. Quapropter muneris Nostri apostolici memores, casum gravem et repentinum in conspectu omnium Vestrum, Venerabiles Fratres, deplorantes, Nobiscum et cum sancta Petri Sede inique actum esse testamur et conquerimur. Cumque ins potestatemque habeat Pontifex maximus Nuntios aut Legatos &d exteras gentes, nominatim catholici nominis, earumque principes mittendi, de violato huiusmodi iure cum iis quos penes est culpa, expostulamus: eoque magis, quod eius iuris multo augustius est in Romano Rontifice principium, cum ab amplissima auctoritate primatus, quem ille divinitus obtinet in universain Rcclesiam, proficiscatur; quemadmodum et Pius VI gloriosae recordationis Pontifex declaravit bis verbis: „Ius est Romano Pontifici habendi aliquos, in dissitis praesertim locis, qui sui absentis personain reprae-»sentent, qui iurisdictionem suam atque auctoritatem stabili delegatione collatam exerceant, qui denique »suas vices obeant; idque ex intima vi ac natura primatus, ex iuribus dotibusque cum primatu coniunctis, »ex constanti Ecclesiae disciplina a primis usque saeculis deducta. „ Querimur super hoc etiam, quod dimittendi Nostri per Belgium Legati caussa iniuriosa et de ^dustria quaesita allata sit; cum contra dimissum idcirco esse constet, quod Nos deserere officium recusavimus, factaque significatione Nostrae cum Venerabilibus Fratribus Episcopis belgicis consentientis voluntatis, discedere ab iis nulla ratione voluimus. — Demum cohibere querelas non possumus propter ^ulta et varia, quae de Nobis et hac Sede Apostolica sunt contumeliose atque atrociter dicta. Equidem 9uod privatim ad Nos, prompti ad perferendas patienter iniurias sumus, ignoscendumque obtrectatoribus atque inimicis, gaudentes, Apostolorum exemplo, quod digni liabiti sumus pro nomine, Iesu contumeliam Pati. 2) Nihilominus tarnen Deum hominesque testamur, numquam esse passuros, ut quidquam de Apo-st°licae Sedis existimatione et digni täte impune minuatur; quam Nobis certum est, omni vi et omnium rerum vitaeque ipsius, si res postularet, iactura defendere, ut tantae huius dignitatis amplitudo servetur, ^°strisque Successoribus integra atque inviolata tradatur. Has autem voces, quas iustus animi dolor et conscientia officii in hoc amplissimo consessu ^sfro, Venerabiles Fratres, Nobis expresserunt, late per orbem terrarum propagari volumus, ut viri *) Resp. super Nuntiaturis Apost. cap. 8, sect. 2, n. 24. ') Act. V, 41. principes universaeque gentes, querelarum Nostrarum aequitate perspecta, intelligant quibus profecta initiis, quem habuerit exitum res de qua loquimur; simul fraudes caveant, quibus homines non probi in aures animosque influunt multitudinis; alacriterque studeant in fide Romani Pontificis, nihil mutata aut labefactata voluntate, permanere. Quod ad catholicam Belgarum gentem attinct, in summa est eorum laude ponendum, quod magna ati'ecti sollicitudine ob Nostri discessum Legati, quem tot annos perhonoritice exceptum modis omnibus observarant, in hoc tempore propensioris voluntatis huic Apostolicae Sedi documenta depro-perent: volunt enim, qua ratione possunt, curain et molestiam compensare iniuriarum, quas in persona humilitatis Nostrae Iesu Christi Vicarius accepit. — Atque hic pergratum Nobis est recordari grave quoddam laudum praeconium quod a Gregorio XVI, Pontifice maximo, Nobis praesentibus atque audien-tibus, Belgis tributum est. Is enim cum Nos pontificiae apud eos legationi benigne destinaret, de gente illa in Universum plura effatus est verbis amplissimis, appellavitque genus honiinum fortissimum, pien-tissimum, quorum fides et amor erga Apostolicam Ledern et erga Principes suos multis rebus ac perdiu constitisset. - — Revera has ipsorum virtutes cum superiorum aetatum monumenta testantur, tum Nos usu et consuetudine Ipsi cognovimus, quamdiu illa legatione functi sumus; illorumque hommum et tem-porum et rerum iucundissima haerens in animo recordatio, pecaliarem Nostram in eos fovit atque aluit benevolentiam. Igitur de Belgis confidimus futurum, ut ab Ecclesiae amore et obsequio numquam disce-dant, constantesque in fidei catholicae professione, et de christiana iuveututis institutione anxii atque solliciti, sese patribus et maioribus dignos in omne tempus impertiant. Haec de rebus belgicis habuimus, quae Vobiscum, Venerabiles Fratres, communicaremus, u illatam Apostolicae Sedi iniuriam propulsaremus, violatamque dignitatem tueremur. — Attamen per Vos ipsi videtis, praesentes Ecclesiae labores non esse Belgarum finibus circumscriptos. Longius serpit bellum, et latius manant rei catholicae detrimenta: quorum tarnen sermonem praesens in tempus omittimus. — Interim vero meliore spe erectos confirmatosque animos gerere oportet, et concordibus obsecrationibuS suppliciter contendere a Patre misericordiarum et Deo totius consolationis, ut Ecclesiam sponsam suam, tot fessam malis ac tantis curis exercitam, benigne consoletur; sedatisque undis ac fluctibus, optatam diu tranquillitatem restituat. II. Mit dem nächsten Jahre beginnt das vierte Decenninm für die Entrichtung des Gebührcn-Acqnivalentes, und findet aus diesem Anlasse auch eine neue Einbekeiinung des äqnivaleutpflichtigcn Vermögens und eine neue Bemessung dieser Gebühr statt. Im Nachstehenden wird deshalb den hochwürdigen Kirchcnvermögens-Verwaltnngen der diesbezügliche Finanz ministerial-Erlaß vollinhaltlich, jedoch ohne die darin bezogenen Aiusterbögen mitgelheilt. Erlaß des Iinanzministcriums vom 26. Juli 1880, (Ur. 102 R. G. M.) betreffend die Einbekennung des dem Gebühren-Aeqnivalente unterliegenden beweglichen und unbeweglichen Vermögen^ für das vierte Decennium (die Jahre 1881 bis 1880). Zum Behuse der Bemessung des Gcbühren-Aequivaleutes von dem beweglichen und unbeweglichen Vermöge» für das IV. Decennium (1. Jänner 1881 bis letzten December 1890) nach den Bestimmungen des Gesetzt vom 9. Februar 1850, der Allerhöchsten Entschließung vom 1. Mai 1850 (R. G. Bl. Nr. 181), dann der Gesetze voi» 13. December 1862 (R. G. Bl. Nr. 89) und vom 29. Februar 1864 (R. G. Bl. Nr. 20) [§. 22] wird zur Erzielung eines gleichförmigen Benehmens Nachstehendes verordnet: 1. Das unbewegliche Vermögen ist nach dem beiliegenden Muster A, das bewegliche nach dem Muster S< und die dem Gebühren-Aeqnivalente unterliegenden Nutzungsrechte (wie das Jagd-, Fischerei-, Mühl-, Schank-, Markte l Mauth-, Ueberfuhrsrecht u. dgl.) sind nach dem Muster C, abgesondert und nach dem Vermögensstande vom 1. Jänner 1881 bis spätestens 30. April 1881 einzubekennen. Diese Muster werden von den Finanz-Landesbehörden sogleich in Druck gelegt und den Parteien gegen Vergütung der auf dcr Fassion ersichtlich gemachten Gestehungskosten verabfolgt. 2. Für jeden Steuerbezirk ist über die in demselben gelegenen unbeweglichen Sachen eine abgesonderte Fassion zu legen und jeder Steuerbezirk für sich abzuschließeu. Diese abgesonderten Fassionen sind auf dem Titelblatte fortlaufend arithnielifchzu unmmeriren. Die einzelnen Abschlüsse sind entweder, foferne es dcr Raum zuläßt, auf dcr letzten Fassion, ober im gegen* theiligen Falle in einer eigenen Uebersicht auf einer Fassious-Druckforte in derselben Reihenfolge zusammenzustellen, und ist sodann das Gesammtergebniß a»zusetzen. 3. Sowohl jede Fassion, als auch die abgesonderte Zusammenstellung der Abschlüsse ist von dem Gebührenpflichtigen mit Beifügung des Ortes und Datums zu fertigen. Ist der Gebührenpflichtige nach seinem Wohnorte nicht in der Lage, etwa nothige Aufklärungen über das Bekeuutniß mündlich zu geben, so hat er für diesen Zweck eine mit den Verhältnissen vertraute Person im Bezirke zu benennen und dieselbe auch zu ermächtigen, nötigenfalls ein lieberem* kommen über die Grundlagen der Gebührenbemessung mit deu Organen der Steuerverwallmig giltig abznschließen. 4. Jnfoferne der Raum in der Fassiou für die Gebäude und das Zugehör nicht hinreicht, hat die F.itiruug auf besonderen Beilagen zu geschehen, deren Endergebnisse in den hiesitr bestimmten Raum der Fassiou einzutragen sind. Der Gesammtwerth ist nur ans den Abichlnßsummen für den ganzen Steuerbezirk einzustellen. Grundstücke von gleicher Kultur sind zwar mit ihren Parzellennummern aufzuführen, aber es genügt, das Flächenmaß, den Reinertrag und die Steuer derselben blos summarisch anzugeben. 5. Auf die außerhalb dcr im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder befindlichen unbeweglichen Sachen, sowie auf die hierauf bezüglichen, im Punkte 1 angeführten Nutzungsrechte hat die gegenwärtige Verordnung feinen Bezug. Dagegen ist das gesammte, in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern liegende unbewegliche Vermögen, ohne Unterschied der rechtlichen Eigenschaft des Besitzes, mit den angeführten Nutzungsrechten von unbeweglichen, in diesen Ländern gelegenen Sachen hier einzubekennen, der Slequivalentpflichiige mag im In- oder Auslände feinen Wohnsitz haben, und die Verpflichtung zur Entrichtung des Gebühren-Aeqnivalentes bereits mit Beginn des vierten Decenuiums, oder erst in einem spätem Zeitpunkte Eintreten. G. In das Bekeuutniß A sind auch, und zwar am Schlüsse desselben, diejenigen unbeweglichen Sachen aufznnehmen, für welche der Bekenntnißleger die Gebührenfreiheit in Anspruch nimmt, und ist der Befreiungsgrnno anzugeben. Der Umstand, daß der Gebührenpflichtige den Gebrauch oder Fruchtgenuß eines Gegenstandes an eine dritte Person überlassen hat, oder eine zeitliche Befreiung von der Gntnd- oder Gebäudesteuer genießt, enthebt ihn nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des Gebühren-Aeqnivalentes. Es müssen daher auch die einer Gemeinde incorporirten Beuesicien und die, dritten Personen zum Genüsse überlassenen unbeweglichen Sachen, dann alle Rechte, welche mit einer unbeweglichen Sache in der Art verbunden sind, daß sie dem jeweiligen Besitzer wegen des Besitzes der unbeweglichen Sache zustehen, vollständig und genau einbckannt werden. 7. Jenes Vermögen, bei dem die Verpflichtung zur Entrichtung des Gebühren Aeqnivalcntes nach den Bestimmungen des §. 16 und der T. P. 106 B e), Anmerkung 3, des Gesetzes vom 13. Deeember 1862, dann nach Absatz 10 der Vorschrift vom 20. December 1862 (R. G- Bl. Nr. 102) erst nach dem 1. Jänner 1881 cintritt, ist in das Bckenntniß nicht anszuuehmen, sondern in einer demselben beizuschließcndeu Uebersicht mit Angabe des Gegenstandes, des Zeitpunktes und des Rechtstitels der Erwerbung (bei Gebäuden der Bauarea), dann des Stintes, bei welchem die Gebühr für die Erwerbung vorgeschricbeu wurde, und dcs diesfälligen Zahlungsauftrages darzustellen. Ein solches Vermögen ist innerhalb acht Tagen nach dem Eintritte der Verpflichtung zur Entrichtung des Gebjihrcn-Aequivalentes für dasselbe bei Vermeidung der im §. 80 des Gebnhrengefetzes vom 9. Februar 1850 vorgesehenen Doppelgebühr auf dem vorgeschriebenen Muster gehörig einzubekennen. 8. Anstatt eines förmlichen Bekenntnisses ist die im vorigen Punkte erwähnte Uebersicht auch von denjenigen juristischen Personen vorzulegen, welche mit Rücksicht auf die Zeit ihres Bestandes mit Beginn des Jahres 1881 der Verpflichtung zur Entrichtung des Gcbühren-Aequivalentes noch nicht unterliegen, begleichen unter derselben Voraussetzung, bei neuen Strecken älterer Eisenbahnunternehniungen. 9. Actien- und andere Etwerbsgesellschaften, deren Dauer auf mehr als fünfzehn Jahre bestimmt ist, haben ihr unbewegliches Vermögen innerhalb der im Absätze 1 dieser Verordnung festgesetzten Frist einzubekennen. Erwerbsgesellschaften, deren Dauer erst nach dem 1. Jänner 1881 in dem Maße erstreckt wird, daß ihre Gesammtdaner 15 Jahre überschreitet, haben das Gebühren-Aeqnivalent vom Tage der festgesetzten oder bewilligten Erstreckung angefangen zu entrichten, daher ihr Einbekenutniß binnen acht Tagen nach dem Eintritte dieses Zeitpunktes bei Vermeidung der im §. 80 des Gesetzes vom 9. Februar 1850 vorgesehenen Gebührensteigernng zu überreichen. 10. Die nach den §§. 137 u. s. f. des Berggesetzes vom 23. Mai 1854 (R. G. Bl. Nr. 146) constituirten Gewerkschaften und Bergwerks-Unternehmungen haben jenes gewerkschaftliche Vermögen, welches der Grund- und Gebäude* [teuer, oder einer dieser Steuergattungen unterliegt, innerhalb der in dieser Verordnung festgesetzten Frist auf dem vorgezeich-tmen Muster gehörig einzubekennen. 11. Das Vermögen ist nach Vorschrift des §. 50 des Gebührengesetzes vom 9. Februar 1850 mit dem gemeinen Wenhe einzubekennen. Der Werth der Grundstücke ist im Allgemeinen mit Berücksichtigung der in der Gemeinde, wo dieselben liegen, ortsüblichen Kaufpreise aus der letzten Zeit, bei Gebäuden und dem fundus instructus nach den gegenwärtigen Herstellungs-, rücksichtlich Auschaffnngskosten einzubekennen. 12. Erklärt der Gebührenpflichtige, daß er in Ermangelung von Anhaltspunkten zur genauen Werthsbestimmung der unbeweglichen Sachen bereit fei, den Werth der der Grundsteuer unterliegenden Realitäten mit dem 1 öOfachen, den Werth der der Hanselassenstener unterliegenden Gebäude mit dem 250fachen, den Werth der der Hauszinssteuer unterliegenden Gebäude mit dem 1 OOfachcn der ordentlichen Steuer, im letzten Falle ohne Abrechnung der Hanselassensteuer, anzuerkennen, so kann auf Grund dieses Werthes die Vorschrcibuug erfolgen und die Beibringung von Beilagen zur Erweisung bezüglich solcher unbeweglicher Sachen unterbleiben. Bei Eisenbahn-Unternehmungen, welche das auf Grund und Boden, Erd- und Kunstarbeiten, Unter- und Oberban und das sänuntliche unbewegliche Zugehör, als: Bahnhöfe, Auf- und Abladeplätze, zum Bahnbetriebe erforderliche Gebäude aii den Abfahrts- und Ankunftsplätzen, Wach- und Aufsichtshäuser sanunt allen als unbeweglich zu betrachtenden Einrichtungen an stehenden Maschinen und allen unbeweglichen Sachen anfgewendete Capital nicht Nachweisen, sondern erklären, daß sie die Bewerthnng nach der 400fachen Hauszins-, 600facheit Grund- und lOOOfachen Hanselassenstener anerkennen, kann dieser Werth zur Grundlage der Gebührenbemessung angenommen werden. Der in dem Panschalantrage nicht enthaltene abgesonderte unbewegliche Besitz ist steuerbezirkswcise zu fatiren. Dieselben Majjstäbe sind einer provisorischen Gebührenbemessung gegen nachträgliche Richtigstellung zu Grunde zu legen, wenn das Betenntniß nicht rechtzeitig oder nicht vollständig eingebracht wurde oder die durch das Bekcnntniß veranlagten Erhebungen eine längere Zeit in Anspruch nehmen. 13. In das Muster C sind zuerst jette Rechte einzustellen, welche zu den unbeweglichen Sachen gezählt werden, wie in der Regel: das Jagd-, Fischerei-, Mühl- uud Schaukrecht u. s. w. Diesen sind dann diejenigen Rechte nachzureihen, welche zn den beweglichen Sachen gerechnet werden, wie in der Regel: das Markt-, Mauth-, Ueberfuhrsrecht u. s. w. Für jede Gattung ist ein besonderer Abschluß zu machen. Bezüglich des Jagdrechtes hat die Gemeinde anzugeben, ob ihr dasselbe von dem eigenen Grundbesitze zusteht (wozu citt arrondirter Besitz von 200 Joch — 115 Hektar erforderlich ist) oder (wenn ihr Grundbesitz kleiner ist), welcher Betrag vom Ertrage des Jagdrechtes verhältnismäßig ans ihren Grundbesitz entfällt, dann ob ein und welcher Betrag des Jagdertrages von den Grundbesitzern der Gemeinde als solcher förmlich und bleibend abgetreten worden ist. 14. Die Einbekennung des beweglichen Vermögens hat nach dem Vermögensstande vom 1. Jänner 1881, auf welchen Zeitpunkt auch die Werthsbestimmuug zn beziehen ist, zergliedert in der Art eines Nachlaßinventars und so stattzufinden, daß die Angemessenheit der mit Berücksichtigung der §§. 51 und 52 des Gesetzes vom 9. Februar 1850 und des §. 8 des Gesetzes vom 13. December 1862 beizufügenden Werthangaben hiernach beurtheilt werden kann. Bei den öffentlichen Obligationen und Werthpapieren, welche einem Börfeneonrse unterliegen, ist die Gattung, die Zeit der Ausstellung, der Nominalbetrag, auf welchen sie lauten, die Serie und Nummer, der allfällige Zinsfuß und der Courswerth anzngeben und bei einer großen Anzahl solcher Papiere dem Bekenntnisse, Muster B. eine Speci-fication hierüber beizuschließen. In das Bekenntniß ist zugleich der bare Cassabestand am 1. Jänner 1881 ohne Rücksicht auf Zweck und Verwendung einzustellen. Zinsen überhaupt sind nur dann anzusetzen, wenn sie aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1881 rückständig sind. 15. Personen, welche in den im Reichsrache vertretenen Königreichen und Ländern ihren Wohnsitz haben, haben ihr gesammtes wo immer befindliches bewegliches äquivalentpflichtiges Vermögen nach dem Stande am 1. Jänner 1881 hier einznbekennen. Auf bewegliche Sachen, welche nicht durch Schenkung, Stiftung oder Vermögensübertragung von Todeswegcn erworben wurden, hat die Anmerkung 3 zur T. P. 106 B e) des Gesetzes vom 13. December 1862 keine Anwendung. Dieselben unterliegen daher ohne Rücksicht auf die Besitzdauer vom 1. Jänner 1881 dem Gebührenäquivalente, wenn sie auch noch nicht 10 Jahre im Besitze des Gebührenpflichtigen sich befinden. 16. Von jenen Gegenständen, in Ansehung deren die Gcbührenpflicht erst später einzutrcten hat lPost 15 des Activstandes, Muster B) ist der Werth längstens acht Tage nach Eintritt der Gebührenpflicht, nach den Verhältnissen des Tages, an welchem dieselbe eingetreten ist, einzubekennen. Juristische Personen, deren bewegliches Vermögen ausschließlich ans zumeist kleinen Beträgen durch Schenkungen oder Legate sich bildet, können von der Pflicht zu dieser fallweisen Einbekennung gegen dem enthoben werden, daß sie mit Schluß eines jeden Jahres über alle im Laufe desselben in die Aequivalentpflicht neu eingetretenen Vermögenstheile eine Gesammtnachwcisung eiubringcn. 17. Dem Bekenntnisse über das gcsammte bewegliche Vermögen ist sodann ein Nachweis des im Zeitpunkte, auf welchen das Bekenntniß zu beziehen ist, auf dem beweglichen und dem hierländigen unbeweglichen Vermögen vorhan- denen Passivstandes beizufügen und zuletzt der dem Gebührenäquivalente unterliegende Rest des Vermögens darzustcllen. Haften jedoch die Passiven zugleich auf einem im Auslande oder in den Ländern der ungarischen Krone befindlichen unbeweglichen Vermögen des Aequivalentpflichtigen, so ist von dem beweglichen Vermögen nur jener Betrag der Passiven in Abzug zu bringen, der verhältnismäßig nach der Vorschrift des §. 57 des Gebührengesetzes vom 9. Februar 1850 auf das diesseitige unbewegliche Vermögen entfällt. Passiven, die blos auf dem im Auslande oder in den Ländern der ungarischen Krone gelegenen unbeweglichen Vermögen des Aequivalentpflichtigen haften, sind zum Abzüge vom beweglichen Vermögen daher nicht geeignet. 18. Sowie die Activ- sind auch die Passiv-Capitalien in ihrem nominellen und csiectiven Werthe anzugeben. Die Tilgung von Passiven während der Vorschreibungsperiodc bewirkt keine Aendcrung in dem Gebührcnausmaße. 19. Bei Bewerthung von Stiftungen (insbesondere bei Mcsscnstiftungcn) sind die aus der Stiftung zu leistenden Verbindlichkeiten nicht in Abzug zu bringen. Diese Verbindlichkeiten sind nur dann anzugeben, wenn für die Stiftung die Gebührenfreiheit in Anspruch genommen wird. Das bewegliche Vermögen der geistlichen und Knaben-Seminarien unterliegt gleichfalls dem Gebührenäquivalente, sofern es nicht ein zu Untcrrichtszwecken gestiftetes ist. Die Erhaltung von Novizen kann dagegen nicht als Unterrichtszweck angesehen werden. Das Vermögen der Benefieien, Kirchen und Stiftungen ist nicht vermengt, sondern getrennt zu fatiren. Schulfonds-Capitalien, soferne nicht urkundlich nachgewiese» wird, daß deren Interessen zu Unterrichts- oder Schulzwecken gestiftet, das ist auf immerwährende Zeiten bestimmt sind, ferner Stiftsbibliotheken, wenn sie Eigenthum der Corporation und nicht ein von dieser zu Unterrichtszweckcn bleibend gewidmetes, vom Eigenthum der Corporation getrenntes, selbstständiges Vermögen bilden, sind dem Gebührenäquivalente unterworfen; dagegen sind von demselben befreit die Stolagcbühren, Opferstock- und andere derlei als Gegenleistung oder freiwillige Gaben dem Pfarrbeneficiaten zukommenden Bezüge, da sie nicht aus dem Vermögen des Beneficiums fließen, dann was dem Pfarrbeneficiaten aus abgesonderten Stiftungen, wovon das Gcbührenäquivalent abgesondert bemessen wurde, zukommt. 20. Findet eine gesetzliche Befreiung statt, so ist dieselbe geltend zu machen und die behördliche Anerkennung zu erwirken. Auch Inhaber von Benefieien, welche auf Grund des Gesetzes vom 15. Februar 1877 (R. G. Bl. Nr. 98) die persönliche Befreiung vom Gcbührenüquivalente in Anspruch nehmen, haben das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beneficiums einzubekcnncn und die behördliche Anerkennung ihrer persönlichen Befreiung zu erwirken. Bei Beurtheilung dieses letztem Anspruches hat nur das aus der Jnnehabung des Beneficiums fließende Einkommen, ohne Rücksicht auf ein sonstiges persönliches Einkommen, welches nicht aus der Pfründe herrührt; in Betracht in kommen. Es kann daher weder eine Congrua-Ergänzung, noch eine dem Beneficiums-Jnhabcr aus dem Religionsfonde zeitweise gewährte Personalzulage oder Unterstützung als ein Einkommen des Beneficiums veranschlagt werden. Soweit es sich aber darum handelt, zu ermitteln, ob dem Beneficiaten ein reines Pfründeneinkommen verbleibt^ sind folgende Auslagen zn berücksichtigen: a) für jeden Hilfspriester, welchen der Benesieiat zn erhalten verpflichtet ist, 210 fl. ü. W., ist aber das Einkommen des Hilfspriesters gestiftet, das gestiftete Einkommen, selbst wenn es mehr als 210 fl. ö. W. jährlich beträgt; wenn es aber weniger beträgt, dasselbe ltiid der auf 210 fl. ö. W. fehlende Betrag; b) alle Auslagen, welche zu Gunsten dritter Personen aus dem Pfründenvermögen nach der Bestimmung der Stiftung gemilcht werden müssen, als z. B. für eine Kirche, Schule, eilt Hospital u. s. w.: c) alle Steuern und öffentliche Abgaben sainrnt Zuschlägen, Passivzinsen it. s. w., welche der Benesieiat zu bestreiten verpflichtet ist. Uebersteigt das solchergestalt ermittelte reine Pfründeneinkommen die Summ.- von 500 fl., so hat der Benesieiat das Gebührenäqnivalcut nur insoweit zu entrichten, als dasselbe in dem die Summe von 500 fl. übersteigenden Betrage die Bedeckung findet. 21. Die Acquivaleutpflichtigen in Wien, Prag und Lemberg, in Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Krain, Schlesien, im Küstenlande und iii der Bukowina habeu ihre Bekenntnisse bei den in diesen Städten und Ländern ausgestellten Gebührenbetnessungsämteru zu überreichen, während alle sonstigen Gebührenpflichtigen innerhalb der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder ihre Bekenntnisse bei den Finanz-Bezirts-Direetionen, zu welchen sie ihrem Wohnsitze nach zuständig sind, einzubringen haben. Die Bekenntnisse über die der Gebühr unterliegenden, im Geltungsgebiete dieser Verordnung gelegenen unbeweglichen Sachen solcher Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb dieses Gebietes haben, sind bei dem Centraltax- und Gebührenbemessungsamte in Wien zu überreichen. Dasselbe gilt hinsichtlich der beweglichen Sachen solcher juristischen Personen, welche ihren Wohnsitz in den Ländern der ungarischen Krone haben, wenn diese Sachen wegen ihrer Widmung für einen bestimmten Zweck sich in dem anderen Theile des Reiches unter öffentlicher Verwaltung oder Ucbcrwachung befinden. 22. Auf die Unterlassung der Einbekennnng rücksichtlich Anzeige ist der § 80 des Gebührengesetzes in der Art auzuweudett, daß die zweifache Gtbtchr während des ganzen zehnjährigen Zeitraumes, für welchen die Bemessung des Gebührenäquivalentes zu geschehen hat, einzuheben ist, woferne der Aequivalcutpslichtige nicht früher ans jenem Genüsse tritt, dessen Einbekennnng er unterlassen hat. Die Verheimlichung oder unrichtige Angabe der einzubekennenden Gegenstände unterliegt nach § 84, Z. 3 des Gesetzes vom 9. Februar 1850 der Behandlung nach dem Strafgesetze über Gefällsübertretnngen. 23. Die Bekenntnisse werden nach ihrem Einlangen mit den bisherigen Vormerkungen verglichen und sodann den betreffenden Steuerämtern mitgctheilt, welche sie mit ihren Catastralvormerkungen zn vergleichen und hinsichtlich des Ergebnisses sowie der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und der ortsüblichen Kaufwerthe ihr Gutachten und ihre Anträge wie über andere Bemessungsacte zu erstatten haben. 24. Die Finanzbezirks-Dneetion, beziehungsweise das Gebührenbemessungsamt, bemißt die Gebühr, entscheidet über die Gebührenfreiheit einzelner Objecte, gibt dem Gebührenpflichtigen den angenommenen Werth und den ausgemittelten Gebührenbetrag nach dem beiliegenden Muster I), sowie auch jene Gegenstände bekannt, hinsichtlich welcher beut Ansprüche auf Gebührenfreiheit nicht stattgegeben werden konnte. 25. Mit dem Gebühren-Aequivalente ist zugleich der 25°/0ige Zuschlag für das ganze Decenmum mit dem Vorbehalte allfälliger Aenderungen vorzuschreiben. 26. Der ans ein Jahr entfallende Betrag des für dieses Decennittm vorn beweglichen und unbeweglichen Vermögen bemessenen Gebühren-Aequivaleutes ist in gleichen anticipativen, am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres fälligen Qnartalsraten einzuzahlen. Im Falle einer verzögerten Einzahlung werden die 6°/0igcit Verzugszinsen von dem auf den festgesetzten Einhebungstenmn nächstfolgenden Tage an bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit berechnet und mit derselben eingehoben. 27. Damit jedoch die Einhebung des Gebühren Aeqnivalentes durch der Bemessung entgegenstehende Hindernisse keinen Aufenthalt erleide, ist dasselbe, so lange tue Bemessung für das vierte Deeeuuium nicht erfolgt, nach dem Ausmaße des dritten Deeenuiums provisorisch gegen nachträgliche Richtigstellung einzuheben und dessen Empfang auf dem bisherigen Zahlungsbogen zu bestätigen. Erst wenn die Gesamnttgebühr, welche der einzelne Aequivalentpflichtige von seinem unbeweglichen Vermögen im vierten Deeeuuium zu entrichten hat, festgestellt sein wird, ist die gegenwärtige Gebührenvor- schreibung (Zahlungsbogen) einzuziehen und demselben der neue Zahlungsauftrag mit der erforderlichen Abrechnung zuzustellen. III. Kgalisirungsvcrtrag zwischen Oesterreich-Ungarn und dem deutschen Deiche. Diese bisherigen dicßbezüglichen Vereinbarungen sind nunmehr durch den im Reichsgesetzblatte Nr. 85 am 10. Juli 1880 amtlich tierlautbarten Legalisirungsvertrag zwischen Osterreich-U igcirir nnv dem deutschen Reiche vom 25. Februar 1880 außer Kraft gesetzt, indem an ihre Stelle für das gesammte deutsche Reich nachstehende Bestimmungen treten: Artikel I. Urkunden, welche von Civil- oder Militärgerichten in streitigen oder nicht streitigen bürgerlichen Angelegenheiten und in Strafsachen ausgestellt werden, bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keine Beglaubigung. Ausfertigungen deutscher kriegsstand- oder spruchgerichtlicher Erkenntnisse müssen durch das zuständige Militärgericht beglaubiget werden. Den gerichtlichen Urkunden stehen diejenigen gleich, welche von einer der folgenden Behörden ausgestellt sind: Im deutschen Reiche: a) vom Discipliuarhofe und den Disciplinarkammern des deutschen Reiches; b) vom Bundesamte für das Heimatwesen; c) vom Patentamte; d) vom Oberseeamte und den Seeämtern; e) von den Seemannsämtern; f) tioit den mit der Reguliruug gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, dem Verfahren in Auseinandersetzungen und Zusammenlegungen ^beauftragten General- und Specialcommissivnen, A.'lösungsbehördeu und Regierungs-abtheiluugen mit Inbegriff des Revisionscollegiums für Landesculturfachen in Berlin; g) von den Universitätsgerichten, Gewerbegerichten uud Verwaltnngsgerichteu; h) vom königlich preußischen Disciplinarhosc für nichtrichterliche Beamte und i) von der Vvrmundschastsbehörde in Hamburg. I» Oesterreich: a) vom Reichsgerichte; b) vom Verwaltungsgerichtshofe; e) vom Staatsgerichtshofe; ä) von den, bei den politischen Landesbehbrdeu und bei deni Ministerium des Innern zur Durchführung der Gmndentlastuug, der Grundlastenablösung und Regutirung; dann zur Aushebung des Propinntions- und des Lehensverhältnisses bestellten Commissionen; (e von den Gefällsgerichten; f) von den Gewerbegerichten; g) von den Laudtafel- und Grundbuchsämtern, den Depositenämtern, den als Depositenämter verwendeten Steuerämtern und anderen gerichtlichen Hilfsämtern; h) von den selbstständigen Hypothekenämtern in Dalmatien. In Ungarn: a) von den geistlichen Ehegerichten; b) von den Waiseubehördeu (Waisenstühlen); c) von den Grundbuchsämtern uud den als Depositenämter verwendeten Steucrämtern. Artikel II. Die von Notaren, Gerichtsvollziehern und anderen gerichtlichen Hilfsbeamten, ferner die im deutschen Reiche vou Standesbeamten, sowie von den Hypothekenbewahrern — soweit diese nicht zn den im Artikel I. genannten Behörden gehören — ausgefertigten Urkunden bedürfen der gerichtlichen Beglaubigung. Diese ist als erfolgt anzusehen, wenn sie die Unterschrift und das Amtssiegel eines Gerichtes des Staates trägt, in welchem der Aussteller seinen amtlichen Wohnsitz hat. Wechselproteste, welche von Notaren, Gerichtsvollziehern ober Gerichtsschreibern ausgestellt und mit deren Amtssiegel versehen sind, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung. Das Gleiche gilt von den mit einem Amtssiegel versehenen Ausfertigungen der in Ungarn mit der Aufbe- wahrung von Privaturkunden gesetzlich betrauten Capitels- oder Ordens-Convente. Artikel III. Auszüge aus den Kirchenbüchern, über Taufen, Trauungen oder Todesfälle, welche in Deutschland unter dem Kirchensiegel enheilt werden, bedürfen der Beglaubigung durch das für den betreffenden Sprengel zuständige Civilgericht und außerdem einer von diesem Gerichte darüber ansztistelleuden Bescheinigung, daß der Aussteller des Auszuges zur Ertheiluug desselben befugt fei. Werden dergleichen Auszüge von einem deutschen Militärgeistlichcit ausgestellt, so ist die Beglaubigung, sowie die Bescheinigung von dem Militärgerichte zu ertheilen. In Oesterreich und Ungarn bedürfen die Auszüge aus den amtlichen Geburts-, Trauuugs- und Sterbematriken, soweit diese nicht durch eine politische Verwaltungsbehörde geführt werden, der Beglaubigung durch die zur Beaufsichtigung des Matrikensührers berufene politische Verwaltungsbehörde erster Instanz. Wenn der Matrikensührer aber einer Militärbehörde untersteht, so ist die Beglaubigung durch das Vorgesetzte Landesvertheidigungs-Mänistcrium, beziehungsweise Kriegsministerium zu ertheilen. Die deu vorstehenden Bestimmungen gemäß beglaubigten Auszüge bedürfen keiner weiteren Beglaubigung. 16 Artikel IV. Urkunden, welche von einer der obersten Verwaltungsbehörden des deutschen Reiches odereines deutschen Bundesstaates oder den gemeinsamen obersten Verwaltungsbehörden Oesterreichs oder U igarns oder von einer sonstigen staatlichen oder kirchlich höheren Verwaltungsbehörde ausgestellt oder beglaubigt sind, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung. Die beiden vertragenden Theile werden sich die hier in Betracht kommenden Behörden, sowie die sich hierauf beziehende» Aenderungen der Behörden bekannt geben. Die von einer anderen, als den eben aufgezählten Behörden ausgestellten oder beglaubigten Urkunden bedürfen der Beglaubigung von Seiten derjenigen unter den genannten Behörden, welcher die ausstellende Behörde untergeordnet ist. Jedoch behält es in Betreff der Reiselegitimationen bei den bisherigen Vorschriften sein Bewenden, auch werden die Erleichterungen nicht berührt, w.'lche durch besondere Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und für das Zollverfahren gewährt sind. Endlich ist für Urkunden, welche von den Finanzbehörden, einschließlich der Forstämter, in den Grenzbezirken ausgestellt werden, keine weitere Beglaubigung erforderlich. Artikel V. Die einer Privaturkunde von einer nach dieser Übereinkunft zuständigen Behörde beigesügte Beglaubigung bedarf keiner weiteren Beglaubigung. IV. Verordnung dcs Finanzministeriums vom 10. October 1880, betreffend die Aeiiderniig der Stciiipelmarken. Vom 1. Jänner 1881 an werden geänderte Stempelmarken aller Kategorien, mit Ausnahme der Zeitungs-Stempelmarken zn 1 kr. und 2 kr. in den Verschleiß gesetzt. Dieselben unterscheiden sich von den gegenwärtigen in Verschleiß befindlichen und in der Verordnung vom 8. October 1878 (R. G. Bl. Nr. 132) beschriebenen nur dadurch, daß iu dem unteren farbigen Felde die Jahreszahl der Ausgabe (1881) aufgedruckt erscheint. Die gegenwärtig im Verschleiße befindlichen Stempelinarken werden mit dem 31. Jänner 1881 gänzlich außer Verschleiß gesetzt. Die Verwendung der außer Gebrauch gesehen Stempelmarken nach dem 31. Jänner 1881 ist daher der Nichterfüllung der gesetzlichen Stempelpflicht gleichzuhalteu und zieht die auf Grund der Gebührensätze damit verbundenen nachteiligen Folgen nach sich. Die außer Gebrauch gesetzten, unverwendet gebliebenen Stempelmarken werden unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften vom 1. Februar bis einschließlich 30. April 1881 bei den Stempelmagazins-Aemtern gegen neue Stempelmarken unentgeltlich ausgemechselt. Die Stempelmarken-Verschleißer haben die den Bedarf im Monate Jänner 1881 überschreitenden Borräthe an den außer Gebrauch tretenden Stempelmarken gegen die neuen Marken rechtzeitig umzutauschen. Nach dem 30. April 1881 findet weder die Umwechslnng noch eine Vergütung bezüglich der aus dem Verschleiße gezogenen Stempelmarken statt. Gewerbs- und Handelsbücher, dann Blanqnette von Wechseln, Rechnungen uud dergl., auf denen ältere Stempel-marken durch vorschriftsmäßige, vor dem 31. Jänner 1881 erfolgte amtliche Uebcrstempelung zur Verwendnng gelangt sind, können auch nach dem 31. Jänner 1881 unbeanstandet in Gebrauch genommen werden. Auch in das auf den Poftbegleitungs-Adrefsen und Eisenbahn-Frachtbriefen befindliche Slempelzeichen wird die Jahreszahl 1881 eingedruckt; jedoch können die erwähnten Postbegleit-Adressen und Eisenbahn-Frachtbriefe mit der Jahreszah 1879 bis zu deren gänzlichen Aufbrauchung verwendet werden. V. Religiöse Klebungen an Mittelschulen, Khrer- und Khrerinen-Bildnngsanstalten, polks- und Bürgerschulen. Seine Excellenz der Herr Minister für Kultus und Unterricht hat mit hohem Erlaß vom 8. November 1880 Z. 15905 Nachstehendes eröffnet: „Um den an Mittelschulen bei der strikten Durchführung des § 4 der Verordnung vom 21. Dezember 1875 'ach und dann jene Pfarrer, in deren Pfarrbezirken die Besitzungen: Arch, Albin, Portendorf, Tliurn, Einöd, Smuk, Schneeberg, Ortenegg, Hallerstein, Mokriz, Zobelsberg, Lustthal und Osterberg liegen, hiemit neuerdings eingeladen, in den Matriken nach nachfolgenden Tauf-, Trauungs- und Sterbeacten nachznforschen, und im Auffindungsfalle die bezüglichen Matrikenfcheine anher einzusenden, und zwar : I. Taufscheine: a) Ter Maria Josefa Gräfin Tliurn-Valsassina. Angeblich zwischen 1710 und 1730 geboren; nach Ändern 1726. b) der Maria Theresia Freiin Mordaxt von Portendorf, Tochter des Ernst Josef Freiherrn Mordaxt von Portendorf uud der Csecilia, geboruen Freiin Haller von Hallerstein; dürfte zwischen 1740 ltitb 1760 geboren fein, nach anderen Angaben am 22. Dezember 1752 oder 1753. II Trau scheine: a) Des Franz Karl Grasen Lichtenberg zu Schneeberg mit Maria Josefa Gräfin Thurn-Valsassina. Die Trauung dürste zwischen 1700 und 1730 stattgefnnden haben. b) des Wolfgang Nicolaus Grafen Auersperg zu Mokriz und Zobelsberg mit Maria Theresia Gräfin Lichtenberg zu Schneeberg. Dürften zwischen 1730 und 1750 geheiratet haben, nach einigen Daten am 14. Mai 1744 oder 1748. c) des Josef Ernst Freiherrn Mordaxt von Portendorf mit Ctecilia Freiin Haller von Hallerstein. Die Vermählung dürfte zwischen 1720 bis 1759 stattgefunden haben. d) des Nicolaus Maria Josef Grafen von Auersperg zit Mokriz und Zobelsberg mit Maria Theresia Freiin vou Mordaxt zu Portendorf Sollen zwischen 1760 und 1790 geheiratet haben. III. Todten scheine: a) Des Nicolaus Maria Josef Grafen Auersperg zu Mokriz it. Zobelsberg. Dürfte zwischen 1790 u. 1840 gestorb. sein. b) der Maria Theresia Gräfin Auersperg zu Mokriz und Zobelsberg, geborne Frei in Mordaxt von Portendorf. Dürfte ebenfalls zwischen 1790 und 1840 gestorben sein. c) des Wolfgang Nicolaus Grafen Auersperg zu Mokriz und Zobelsberg. Gestorben zwischen 1740 uud 1760; nach Anderen am 6. Februar 1759. d) der Maria Theresia Gräfin Auersperg zu Mokriz und Zobelsberg, geborne Gräfin Lichtenberg zu Schneeberg. Soll am 1. Mai 1760 verschieden sein, nach Anderen früher, zwischen 1750 und 1760. e) des Josef Ernst Freiherrn Mordaxt von Portendorf, dürfte zwischen 1750 und 1790 gestorben sein. f) der Caecilia Frei!» Mordaxt von Portendorf, geborne greint Haller von Hallerstein. Gestorben wahrscheinlich zwischen 1750 und 1790. *) Ministerial-Vcrordnnngsblatt v. I. 187(5, Seite 3. **y Für Mittelschule» in der Mmisterial-Verorduuug vom 5. April 1870 Z. 2916 (Verord.-Blatt v. I. 1870, Seite 213); für Lehrer- und Lehrerinenbildungsanstalten § 57 des Organis^Statuts vom 26. Mai 1874 Z. 7114 (Vdgsbl. v. I. 1874, Seite 162); für Volks- und Bürgerschulen § 50 der Schul- und Unterrichtsordnung vom 20. August 1870 Z. 7648 (Perordnuugoblatt vom Jahre 1870, Seite 509). VII. Mteratu r. Schematismus der gesammten katholischen Ki r ch c O st err e ich-Un g arns. Herausgeber Dr. J. P. Jordan. Wien, im Verlage der „Weckstimmen für das katholische Volk". — Der Herausgeber sagt in vcr Ankündigung: „Von vielen Seiten aufgefordert, dem tatsächlichen Bedürfnisse nach einem vollständigen Ad re ß buche des katholischen Clerus der Monarchie abzuhelfen, haben wir uns entschlossen, in dem vorstehend bezeichnetcu Werke den wesentlichen Inhalt aller Diöcesan Schematismen zusammen zu stellen und darin allen interessirten Kreisen übersichtlich den genauen Personal-Status des ganzen Clerus in Oesterreich-Ungarn mit Einschluß vou Bosuicu und Herze-gowina zum ersten Male zugänglich zu machen. Es werden nämlich in diesein Werke alle kirchlichen Aemter und Behörden, wie die denselben unterstehenden Anstalten Aufnahme finden, somit die Namen aller Cardinäle, Erzbischöfe und Bischöfe, Domherren und Pfarrer, Capläne und Theologe», ferner aller Prälaten, Pröpste und Ordeusvorstäude der Männer- und Frauenklöster mit allen klösterlichen Anstalten znsammengestellt, aber unter Einem auch die Namen aller Erz- und Bisthümer, Dom- uud Eollegiat-Stifte, Abteien, Decanate, Vicariate, Pfarren und Exposituren einschließlich der denselben einverleibten Stadt- und Dorfgemeinden angegeben, und wird noch überall die Anzahl der Bewohner (nach Confession), das Patronat und die nächste Post beigefügt werden. Sämmiliche Angaben werden aus beit neuesten, den Privaten nicht zugänglichen Quellen geschöpft und alle Personen- uud Ortsnamen genau uud richtig orthographisch (jeder nach seiner Muttersprache) wiedergegeben; schließlich Wir? auch ein alphabetisches Verzeichniß der geistlichen Personen, sowie der Kirchenorte — also ein Ortslexicon — das leichte Nachschlagen ermöglichen. Nach dem vorliegenden Materiale dürfte das ganze Werk etwa 75 bis 80 Bogen (größtes Lexiou-Format und zweispaltig) stark werden und wird im Snbscriptionswege 8 bis 9 fl. oft. Whr. kosten. Elegante Einbände mit Lein-wandrücken und gepreßt kosten 75 kr. per Band; beide Theile in Einem Bande gebunden 1 fl. Die Betrüge selbst werden wir bic eilte Halste gegen Ablieferung Deo ersten Baiwes, die andere Halste bei llebcrgabe des zweiten Tl,eiles mittelst Po|tnachnahme von den Subscribenten erheben. Nach Abschluß der Subscription tritt der höhere Ladenpreis ein." Die erste Abtheilung des ersten Bandes liegt bereits gedruckt vor und enthält den „Säkular-Klerus von Westösterreich". Chrysologus. Eine Monatsschrift für katholische Kanzelberedsamkeit. In Verbindung mit mehreren Geistlichen, zunächst ans der Rheinprovinz und Westfalen, herausgegeben vou Heinrich Nagelschmitt, Oberpfarrer in Zülpich. Mit einer Zugabe: Abhandlungen und Aussätze aus dem Gebiete der Homiletik und Katechetik. Zwanzigster Jahrgang. Paderborn, Druck und Verlag von Ferd. Schöningh. Preis per Jahrg. 5 M. 70 Ps. Mit dem Anfänge des Kirchenjahres hat vorstehende Monatsschrift bereits ihren zwanzigsten Jahrgang begonnen. Daß dieselbe sich so lange hat hatten können, wahrend ähnliche Publikationen bald wieder von dem Büchermärkte verschwunden sind, spricht allein schon für die Gediegenheit und praktische Brauchbarkeit des „Chrysologus." Der Rcdaction ist es von Anfang gelungen, eine erhebliche Anzahl tüchtiger Homileten als Mitarbeiter zu gewinnen, bereit Beiträge aUeu nicht übertriebenen Anforderungen gerecht werden. Wer langjähriger Abonnent des „Chrysologus" ist, wird sagen müssen, daß derselbe für jeden Prediger des Brauchbaren, ja des vorzüglichen viel enthält. Namentlich ist derselbe ein gutes Hülssbuch für angehende Prediger und für solche, denen Überhäufung mit ändern fcelforglichen Arbeiten nicht viel Zeit übrig läßt, sich lauge nach Material zu Predigten umzusehen. Letzteren bietet der „Chrysologus" reichliches Material zur selbstständigen individuellen Bearbeitung. VIII. Chronik der Diöjcse. Herr Richard Frank, Pfarrer von Neumarktl, erhielt am 27. November d. I. die kanonische Investitur aus die ihm verliehene Chorherrnstelle am Collegiat-Capitel in Rudolfswerth. Boni fürstbischöstichen Ordinariate Laibach am 6. December 1880. Herausgeber und für die Redaction verantwortlich: Martin I’ogaear. — Druck der „Narodna tiskarna“ in Laibach.