Nr. 519. I 1875. Kirchliches Verordnungs-Blatt Inhalt r I. Fragen für die Pastoral-Lonserenzen im Jahre 1875.— II. Fragen für die theologischen Elaborate im Jahre 1875. — III. Bestimmung der Pfarrconcurs-Prlifungen pro. 1875. — IV. Abholung der Hl. Oele am Gründonnerstage. — V. Mittheiluug der Ministcrial-Berordnung, mit welcher eine Instruktion siir Hebammen erlassen wird. — VI. Mitthei-lnng der Ministcrial-Berordnung betreffend den Transport und die Ausgrabung von Leichen. — VII. Mittheilung des Ministerial-Erlaßes betreffend das Borgehen in Kirchen- und Pfarrbaufiillcn. — VIII Weisung, betreffend die Vorlage der VcrpflegS-Kosteiiauswcisc und Todfalls-Vcrzcichniße der Findelkinder. — IX. Knabenseminars-Rechnung vom Solar-Jahre 1874. — X. Taubstummcn-Stipendien-Ausschreibung. — XI. Dibcesan Nachrichten. Im Laufe des Jahres 1875 haben die Pastoral-Confcrcnzen in der vorgcschricbcncn und bisher üblichen Weise unter Vorsitz und Leitung des Herrn Dcchantes des Confercnz-Ortcs, an den nachfolgenden Stationen abgehaltcn zu werden: 1. Zu Altc n m arkt, siir die Decanatc Altcinnarkt und Schallthal. 2. Zit (5il li, für die Dekanate (Mi, Ncukirchcu und Tüffer. 3. Zn Drachen bürg für dieses Dekanat. 4. Zu F r aßlan für dieses Dekanat. 5. Zu S t. G c o r g e n a. d. S t a i » z für dieses Dekanat. 6. Zn G o n o b i z, für die Dekanate Gonobiz und Windisch-Feistriz. 7. Zu Köts ch, für die Dekanate Sötfch und Zirkoviz. 8. Zu St. Leonhard in W. B. für dieses Dekanat. 9. Zn St. Marci», für die Dekanate St. Marciti und Rohitsch. 10. Zu Oberburg für dieses Dekanat. 11. Zu P c tlau, für die Dekanate Pcttan, Großsonntag und Sauritsch. 12. Zu R a n n für dieses Dekanat. • 13. Zu Sa Iben ho fen, für die Dekanate Saldcnhofcn und Mahrcnbcrg. 14. Zu Marburg, für die Dekanate Marburg und Iahring. In Marburg wird die Confcrcnz in der fürstbischöflichcn Residenz am 5. Oktober stattfinden; für jede der anderen Stationen hat der Herr Dechant des Confercnz-Ortcs den Confcrcnz-Tag zu bestimmen und solchen rechtzeitig den betreffenden Seelsorgern bekannt zu geben und unter Einem auch dem Ordinariate anzuzeigen; jedoch wird bemerkt, daß die Confcrenzen in dem Zeiträume vom 1. Mai bis Ende Juli abzuhalten und die bezüglichen Protokolle bis Ende August dem Ordinariate in Vorlage zu bringen sind. Den Gegenstand der Besprechung an den vorgenannten Stationen bilden folgende Eonfercnzfragcn: 1. Im § 27 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 über „die äußeren Rechtsverhältnisse der katholischen Kirche" heißt es im letzten Alinea : „Die Vernehmung von Personen, die nicht der katholischen Geistlichkeit angehören, kann nur durch die staatliche Behörde erfolgen." Selbstverständlich ist damit nicht gesagt, daß ein Pfarrkind sich auf die Vorladung seines Scclsorgs-Vor-stehcrs nicht freiwillig stellen dürfe, sondern^daß cs zum Erscheinen behufs Einvernehmung vom Pfarrer für die Lavauter Diöcese. I. (Curatcn) allein nicht gezwungen werden könne. VISOKOŠOLSKI! A MARIBOR jp- I AMiT Es fragt sich nun, in welchen Fällen kann der Seelsorger (Pfarrer, Curat) das brachium saeculare in Anspruch nehmen behufs Einvernehmung eines Pfarrkiudes in einer seclsorglichcn Angelegenheit, und in welcher Weise hat diese Inanspruchnahme zu erfolge»? insbesondere an Wen hat sich der Seelsorger diesfalls zu wenden? 2. Das Ordinariat ist zur Kenutniß gelangt, das hie und da ein Hilfspriestcr (Kaplan) namentlich Abends nicht am pfarrlicheu Tische speise und sich selbst verkoste. Dies widerstreitet ausdrücklichen Diöccsan-Borschriften. Aus welchen Ursachen geschieht dies und was hat es manchmal für Folgen? 3. Die Zahl der Volksschulen in den einzelnen Pfarrbezirken mehrt sich immer. Welche sind die hauptsächlichen Schwierigkeiten für die Seelsorger mancher Pfarre (Curatie), in den entfernteren Schulen den Religionsunterricht in den hiezu bestimmten Stunden zu ertheilen? Wie können diese Schwierigkeiten wenigstens thcilweise behoben werden? Es ist auch die Frage in reifliche Erwägung zu ziehen: überhaupt ob und unter welchen Caute len es räthlich sei, den weltlichen Lehrer in den oberwähnten Fällen mit dem Religions-Unterrichte zu betrauen? und welchen Eindruck dies auf die gläubigen P s a r r l c u t c machen würde? II. Im Jahre 1875 sind von den zur Ausarbeitung verpflichteten Diöccsanpriestcru nachstehende theologische Fragen schriftlich zu beantworte» und sind die Elaborate zeitrccht an das betreffende F. B. Dekaualamt eiuzuschickcn. I. Indulgentiarum usum populo cliristiano revera salutarem esse, et moralem segnitiem non fovere probetur. II. Quid est conscientia ? Teneturne homo conscientiam suam sequi? Quare? Num se m per? Anmerkung. Diese beiden Fragen sind in der laieinischcn Sprache zu beantworten. III. Eine Predigt, in deutscher oder slovcuischer Sprache, zur Schlußfcicr des heurigen Jubiläums, und zwar mit Zugrundelegung des Textes: „Fax Christi exultet in cordibus vestris, in qua et vocati estis in uno corpore, et grati es tote.“ (Coloss. III, 15). Im ersten Theile ist abzuhandclu: Wer sich der Gnaden des Jubiläums würdig thcilhaft machte, hat nun den Frieden mit Gott. Im zweiten Theile: Der Gott angenehmste Dank dafür besteht in der Bewahrung dieses seines Friedens. Nothweudigkcit und Mittel dieser Bewahrung. Anmerkung. Die beiden Theile der Predigt sind vollständig auszuarbeiten; der Eingang und Schluß können blos skizzirt werden. III. Die allgemeine Pfarrcoucurs-Prüfmig wird auch im laufenden Jahre in der fürstbischöflichcn Residenz zu Marburg zweimal abgehaltc» werden u. z. am 11., 12. und 13. Mai; 14., 15. und 16. September. Die Gesuche um Zulassung zur Concurs-Prüfung sind durch das betreffende F. B. Dekaualamt wenigstens 14 Tage früher anher einzusenden. IV. Die Abholung der Hl. Oclc hat, wie alljährlich, am Gründonnerstage in der fürstbischöflichen Ordinariats-Kanzlei allhier zu geschehen. Für die Reinigung der Oelgefüße ist die erforderliche Sorgfalt zu tragen. V. Auszug aus derVcrordnung d c s M i n i st c r i u m s d c s J n n e r n v o m 25. M ä r z 1874, mit welcher cin e Instrukti on für Hebammcn erlassen wird. (Rchsgstzbl. 1874. St. IX. Nr. 32.) Hebammen, welche die Befähigung zur Ausübung der Hebammenkunst in den k. k. österreichischen »ändern erworben haben und die Hebammenkunst daselbst ausüben wollen, haben sich hiebei nach folgender Instruktion zu benehmen: §• 1. Hebammen müssen zunächst den Ort, in welchem sic ihre Praxis ansüben wollen, der betreffenden politischen Behörde I. Instanz (der Bczirkshauptmannschaft, dem Stadtmagistratc) unter gleichzeitiger Vorweisung ihres Diplomes anzcigen und sich sodann unter Vorzeigung der amtlichen Bestätigung ihrer erstatteten Anzeige bei dem Vorstände der betreffenden Ortsgemeinde ihres Domicils, beziehungsweise bei der Orts-Polizeibehörde, melden, woselbst sic auch ihre jederzeit mit einem Schilde am Hause ersichtlich zu machende Wohnung, sowie jeden allfälligen Wohnungswechsel anzuzeigen haben. §. 2. Die Hebammen sind der politischen Behörde I. Instanz, beziehungsweise dem Amtsärzte, derselben unmittelbar untergeordnet. §. 4. Hebammen sollen sich eines ehrbaren, rechtschaffenen und nüchternen Lebenswandels befleißen, und Gebärenden, die ihre Hilfe in Anspruch nehmen, ohne Unterschied, ob bei Tag oder Nacht, mit aller Bereitwilligkeit und allem Flcißc den nöthigen Beistand leisten. Die Geheimnisse der sich ihrer Pflege anbertrauenden Personen sollen sie gewissenhaft bewahren, außer sie wären durch die bestehenden Gesetze oder durch directe amtliche Aufforderung verpflichtet, hievon der competenten Behörde die erforderliche Mittheilung zu machen. §■ 5. Sie dürfen sich während des Gcbnrtsaktcs von der Gebärenden nicht entfernen, und bei Gefahr drohenden Erscheinungen, wie Ohnmächten, Fraisen u. dgl., besonders aber bei vorhandenem oder drohenden Blutsturze die Gebärenden nicht früher verlassen, als bis mit größter Wahrscheinlichkeit jede Gefahr beseitigt oder anderweitige Hilfe hcrbeigcschafft ist. §. 6. Bei schweren und regelwidrigen Gcburtsfällen, welche eine Instrumentalhilfe erfordern können, sind- die Hebammen bei schwerer Verantwortung verpflichtet, noch zur rechten Zeit einen Geburtshelfer (Arzt oder Wundarzt) herbeirufcn zu lassen. Es ist ihnen auf das Strengste verboten, bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinen oder Kindern ohne zwingende Noth selbst solche Verrichtungen vorznnehmen, deren Vornahme nur dem Geburtshelfer oder dem Arzte zusteht. §• 7. Bei tobt scheinenden Kindern von lebensfähiger Ausbildung, an denen noch keine offenbaren Zeichen der Fäulniß wahrnehmbar sind, hat die Hebamme in Abwesenheit eines sofort herbeizurufenden Arztes die ihr gelehrten Wiederbelebungsversuche mit Fleiß und Beharrlichkeit so lange fortznsctzcn, bis entweder das Kind regelmäßig athmet, oder aber ihre durch mindestens eine halbe Stunde fortgesetzten Bemühungen ganz und gar erfolglos geblieben sind. §• 8. Die Hebamme hat dafür zu sorgen, daß jede Geburt eines Kindes, bei welcher sic Hilfe geleistet hat, innerhalb 24 Stunden dem mit der Führung der Geburts-Register betrauten Organe des Ortes, wo die Niederkunft stattgefunden hat, angezeigt werde. §. 9. Bei Geburt eines lcbensschwachen, scheintodien oder sonst in Lebensgefahr schwebenden Kindes christlicher Eltern ist die Hebamme verpflichtet, ans die Nothwcndigkeit der Nothtaufe aufmerksam zu machen, und selbe, wenn die Eltern, oder bei einem unehelichen Kinde die Mutter desselben keine Einsprache erheben, auch wohl selbst vorzunehmen. §. io. Bei strenger Verantwortung und Bestrafung ist cs aber den Hebammen verboten, das Kind einer Mutter, die keiner christlichen Confession angchört, ohne Vorwissen und Einwilligung der Eltern, beziehungsweise ein uneheliches Kind ohne Einwilligung der Kindesmnttcr, der Nothtaufe zu unterziehen. §• 11. Jede vollzogene Nothtaufe ist von der Hebamme dem betreffenden Ortsseclsorger, welchen: die Führung der Taufmatrikel obliegt, anzuzeigen. Die Hebamme ist überdies verpflichtet, eben diesem Seelsorger oder dem mit der Führung der Geburts-büchcr sonst betrauten Organe über Verlangen mit strengster Gewissenhaftigkeit und voller Wahrheit mitzutheilen, was ihr über den Namen der Kindesmnttcr, deren ledigen, verheirateten oder Witwenstand bekannt ist. Zu diesem Zwecke wird auch gefordert, daß die Hebamme bei der ccremoniellen Taufe eines Kindes selbst gegenwärtig sei. §• 12. Den Hebammen obliegt cs auch, die Veranstaltung zu treffen, daß alle todtgebornen Kinder, ohne Rücksicht auf den Grad der erreichten körperlichen Entwicklung, der vorschriftsmäßigen Leichenbeschau unterzogen werden. §. 14. Jede Hebamme ist verpflichtet, der Orts-Polizeibehörde unvcrwcilt die Anzeige zu machen, wenn sich ihr der gegründete Verdacht einer stattgefundcncn Kindestödtnng, Fruchtabtreibung oder einer anderen ähnlichen strafbaren Handlung aufdrängt. §. 10. Jede Hebamme, welche die Verderbung oder Abtreibung einer Leibesfrucht, die Unterschiebung oder Verwechslung eines Kindes selbst herbeiführt, oder aber bei einem solchen strafbaren Unternehmen als Mitschuldige oder Theilnehmerin mitwirkt, sowie auch jene, welche die ihr obliegende Pflicht, bei Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens unverzüglich die Anzeige an die Behörde zu machen, verabsäumt, verfällt der Strenge des Strafgesetzes. §. 10. Wird eine Hebamme von der politischen oder von einer Gerichtsbehörde zu einer Untersuchung verwendet, so hat dieselbe jederzeit nach ihrem besten Wissen genau das anzugebcn, was sic im gegebenen Falle durch die Untersuchung fand. Lasser m. p. VI. Verordn::ng des Ministers des Innern vom 3. Mai 1874, (Rchsgstzbl. St. XVII. Nr. 56), betreffend den Transport und die Ausgrabung (Exhumation) von Leichen. Durch die Erlässe des k. k. Staatsministeriums von: 18. März 1866, Zahl 1452. St. M. und des Ministeriums des Innern vom 3. August 1871, Zahl 9404, ist den politischen Behörden I. Instanz, beziehungsweise den dcrmaligen VezirkShauptmannschaftcn und in Städten mit eigenen Statuten den Magistraten, die Bewilligung von L e i ch c n t r a n s p o r t c n und die Ausstellung von L e i ch e n p ä s s c n, unter Erstattung der Anzeige von Fall zu Fall an die betreffende Landesbehörde, zngewicsen worden. Nunmehr werden die nämlichen politischen Behörden I. Instanz auch ermächtigt, iibcr Gesuche von Parteien um Bewilligung zur Ausgrabung (Exhumation) von Leichen oder Leichcnrcstcn zu entscheiden. Unter Aufrcchthaltung der für die Ausfertigung von Leichcnpässen gütigen Bestimmungen wird rücksichtlich des Transportes von Leichen nach einem Friedhöfe, welcher nicht zum Sterbcorte gehört, und rücksichtlich der Ausgrabung von Leichen oder Leichcnrcstcn verordnet, wi? folgt: 1. In allen Fällen, in welchen die Beerdigung auf einen: anderen Friedhofe, als auf einem zum Stcrbe-orte gehörigen vorgenommen werden soll und zu allen obenbezeichnetcn Lcichenausgrabungen, muß die Bewilligung der politischen Behörde I. Instanz nachgesucht werden. 2. Grundsätzlich ist sowohl der in Rede stehende Transport einer Leiche überhaupt als auch insbesondere die Ausgrabung einer Leiche in allen jenen Fällen zu verweigern, in welchen von dem hierüber einvernommenen Amts- orate der Vorgang rücksichtlich des öffentlichen Gesundheitswohles oder rücksichtlich der Gesundheit der dabei beschäftigten Personen nicht als vollkommen unbedenklich erklärt wird. Hiernach sind auch alle Leichen, bei bereit beabsichtigten Abtransportirung die theils allgemeinen, theils im besonderen Falle vorzuschreibenden Sanitätsvorschriften aus was immer für Gründen nicht eingehalten werden können, ohne Unterschied der Confession der Verstorbenen, auf einem Friedhofe des Sterbeortes zu beerdigen. 3. Bei jeder als zulässig erkannten Transportirung, beziehungsweise Ausgrabung und Transportirung von Leichen oder Leichenresten, sind die dem specielleu Falle entsprechenden sauitütspolizeilichen Vorkehrungen auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens anzuordnen, und ist deren genaue Durchführung durch die persönliche und verantwortliche Intervention eines zur bezüglichen Amtshandlung abgeordueten Sanitätsorganes zu überwachen. Das SanitätSorgan hat die vorgenommeue persönliche Ueberwachnng ans dem Leichenpasse zu bestätigen. 4. Für die Versorgung und Verpackung der Leichen behufs des Transportes gelten nachstehende Bestimmungen: a) Wenn ein länger dauernder Transport (durch eine Woche oder darüber) bevorsteht, muß die Leiche eonservirt (balsamirt) worden sein. In heißer Jahreszeit kann nach den Umständen die Conservirung der Leiche auch für eine Transportzeit unter einer Woche gefordert werden; b) bei einer Transportdauer von 24 Stunden und darüber ist die Leiche in einem doppelten Sarge zu verwahren und darin mittelst Gurten zu befestigen. Jeder dieser Särge muß entweder von hartem Holze und innen allenthalben gut ausgepicht oder von Metall sein. Der innere Sarg muß möglichst luftdicht geschlossen, beziehungsweise verpicht oder verlöthet sein. Der äußere Sarg muß allenthalben gut schließen. Der Doppelsarg muß tiberdieß in eine Holzkiste, eingeschlossen werden; c) bei Transporten in die Umgebung des Sterbeortes bis auf eine Entfernung von einer Meile hängt es von den Umständen ab, ob die gewöhnliche Versorgung als genügend erkannt werden darf, oder ob besondere Vorsichten auzuordnen sind; d) bei Transporten über eine Meile Entfernung und von einer 24 Stunden nicht erreichenden Dauer, hat ein Doppelsarg wie in b) in Anwendung zu kommen. Das Vorschreiben der Befestigung der Leiche ebenso des Gebrauches einer den Doppelsarg umschließenden Holzkiste, hängt von den Umständen ab. In Berücksichtigung der nach Zeit und Ort wechselnden Umständen können in jedem Falle auch andere hier nicht genannte Vorsichtsmaßregeln bei der Versorgung, wie die Anwendung eines fäulnißhemmeuden Ausfüllungs-Mittels und dergleichen augeordnet, oder Abweichungen von den als Regel ausgestellten Vorsichten insoweit gestattet werden, daß der Wahrung der öffentlichen Gesundheit keinerlei Abbruch geschieht. Zur neuen Versorgung und zur Verpackung von ausgegrabenen Leichen oder Leickienresten müssen zweckentsprechende ähnliche Vorsichten angeordnet werden. 5. Bei Leichenausgrabungen hat das leitende Sanitätsorgan dahin zu wirken: a) Daß selbe bei kühler Temperatur (in der kälteren Jahreszeit, sonst in den frühen Morgenstunden) und unter Abhaltung aller nnnöthigen Zuseher vorgenommen werden; b) daß die dem Grabe entströmenden Ausdünstungen von den anwesenden Personen ab-, nicht aber denselben zugeweht werden; c) daß der üble Geruch durch entsprechende Desinfectionsmittel möglichst getilgt werde; d) daß die ausgegrabene Leiche (beziehungsweise die Ueberreste derselben) unverzüglich in einen nächst dem Grabe bereit gehaltenen neuen vorschriftsmäßigen Sarg gelegt und dieser sofort gut geschlossen werde. 6. Für Leichentransporte ist in der Regel dasjenige Transportmittel zu wählen, durch welches die lieber-bringung der Leiche an ihren Bestimmungsorte in der verhältnißmäßig kürzesten Zeit ermöglicht wird. 7. Zum Transporte mit Zugthieren sind vollständig geschlossene Wägen ober, wo dies nicht möglich ist, doch mindestens anständige und vollkommen gedeckte Fuhrwerke, ohne Beigabe anderweitiger Frachtstücke, in Verwendung zu nehmen. Einer solchen Leichenfuhr ist außer dem Kutscher noch ein Begleiter beizugeben. Beide Personen sind dafür verantwortlich, daß die Fahrt nur in der im Leichenpassc verzcichnetcn Route und mit Vermeidung jedes nn-nöthigen Aufenthaltes bewerkstelligt werde. 8. Von dem Anlangen der Leiche ans dem Friedhöfe des Bestimmungsortes ist die betreffende Gemeinde rechtzeitig in Kenntniß zu setzen. Daselbst ist der anlangende Transport durch eine von der politischen Behörde abzu-ordncnde sachverständige Vertraucnsperson unter Abnahme des Leichcnpasses und des Leichenbcschaubcfundcs bezüglich der vorschriftmäßigen Versorgung und Verpackung zu prüfen. 9. Das Oeffnen von derlei angelangten Särgen darf nur über behördlichen Auftrag vorgenommen werden. Insbesondere darf das Oeffnen der Särge behufs Vornahme der rituellen Waschungen israelitischer Leichen in allen hiehcr gehörigen Fällen nicht gestattet werden. All. Erlaß des Herrn Ministers für CultuS und Unterricht vom 29. November 1874, Zahl 16944 an alle LänderchcfS, betreffend das Vorgehen in Kirchen und Pfarrbauten. (Verordnungsblatt des Ministers für Cnltns und Unterricht 1874. St. XXVI. Nr. 61.) In Folge der wiederholten Wahrnehmung, daß in Kirchen- und Pfarrbausüllcn auf gleichzeitige Ein-, Um- oder Anspfarrnngs-Vcrhandlnngen nicht Rücksicht genommen wird, woraus vielfacher Streit über die Concnrrenz- Verbindlichkeitcn entsteht, sehe ich midi zu nachfolgenden Anordnungen bestimmt: 1. Während eine Ein-, Um- oder Auspfarrungs-Verhandlung fdpvcbt, ist die Ausführung von Kirchen- und Pfarrbanlichkeitcn in den bcthciligtcn Pfarrsprengcln ttad) Thunlichkcit zu vermeiden. 2. Läßt sich die Ausführung des Baues nicht verschiebe», so ist auf die vvrbczeidinctc Verhandlung Rücksicht zu nehmen und womöglich durch ein gütliches Ucbereinkommen festzustellen, ob für den Fall des Zustandekommens der Ein-, Um- oder Auspfarrung die neueintretenden Pfarrangchörigen an der Baulast Thcil zu nehmen haben oder die austrctcnden von derselben befreit sein sollen. 3. Läßt sich ein solches Uebereinkommen nicht erzielen, so ist bei Entscheidung über eine streitige Eoncnrrcnz-pflidst innerhalb der katholischen Kirche zur Richtschnur zu nehmen, daß nack> §. 20 des Gesetzes vom 7. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 50 zur Errichtung neuer Pfarrbezirke, sowie zu einer Aendcrnng in der Abgrenzung der bestehenden die staatlickic Genehmigung erfordert wird, und daß daher eine Ein-, Um- oder Auspfarrung erst dann als vollzogen gilt, wenn die firdstidjc, sowie die staatliche Zustimmung zu derselben rechtskräftig crthcilt ist. In glcidjcr Weise ist bei den anderen anerkannten Strdjeu und Religionsgescllschaften darauf zu adstcit, ob alle für die Ein-, Um- oder AnSpfarrnng gcfctzlid) vorgcfchricbencn Voraussetzungen, zu welchen regelmäßig and) die staatliche Zustimmung gehört, eingetroffen sind. VIII Die h o ch I. k. k. Statthalterei hat unter 20. I ä n n e r l. I. Nr. 513 Nachfolgendes anher eröffnet: „Der unglcichmäßige Vorgang bei Vorlage der die Findelkinder betreffenden Ausweise hat Anlaß gegeben, auf Grund der Gubernial Verordnungen vom 10. Juni 1835, Z. 8666, vom 19. Mai 1856, Z. 7284, betreffend die Musterungs- und Verpflegskosten-Answeise, und vom 16. März 1842, Z. 2193, betreffend die Todfalls-Ver- zcichniße, zur Erzielung eines gleichmäßigen Vorgehens, die politischen Untcrbehördcn anznweisen, sämintlichc Seelsorger, innerhalb deren Sprengel» sich Findelkinder in der Provinzial-Vcrpflcgung befinden, aufznfordern, die Bcr-pflegskosten-Answcisc und gleichzeitig mit diesen das pfarrämtlich gefertigte, ans dem Sterbcprotokollc gezogene Tod-falls-Vcrzcichniß der Findlinge (eventuell die negative Anzeige) u. z. für die Zeitpcriodc, für welche die Vcrpflegs-Answeise lauten, nur im Wege der politischen Behörde zur weiteren Vorlage an die Vcrsorgungsaiistaltcn-Bcrwaltnng bringen zu wollen, weil nur auf diese Weise eine genaue Evidenzhaltung der Findlinge ermöglicht ist." Hievon werden die wohlerw. Pfarr- (Cttratial-)Aenitcr mit der Aufforderung zur genauen Erfüllung dieser Anordnung in Kenntniß gesetzt. IX. Jahres-Rechnung über sämmtliche Empfänge und Ausgaben für das F. B. Knabcnscminar „Maxiinilianum" in Eil li, vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1874. Post- E m p f ä n g e Ausgaben Nr. fl. kr. fl. kr. A. Empfänge: 1 Kassarcst vom Solarjahre 1873 83 60 — — 2 Vom Hochw. F. B. Consistorium 125 — — — 3 An Hauszins 916 32 — — 4 „ Interessen von Activ-Eapitalicn 26 — — — 5 „ Pachtschilling vom Hausgarten 22 91 — — 6 „ Erlös von den verkauften Einrichtungsstücken des Maximilianums 490 49 — — Summe der Empfänge: 1664 32 — — B. Ausgaben: 1 An Unterstützungen der in Cilli studirenden Zöglinge .... — . — 651 — 2 „ Steuern, Feuer-Assekuranz rc. rc — — 284 32 3 „ Hausreinigung — — 16 72 4 „ Beleuchtung — — 3 60 5 „ Remuneration für den Hansmcistcr — — 16 50 6 ' Außerordentliche Auslagen — — 62 89 7 Baureparaturen — — 150 81 Summe der Ausgaben: — — 1185 84 Wird von der Empfangssumme pr............................. 1664 fl. 32 kr. abgezogen die Ausgabssumme pr. . ,.........................1185 fl. 84 kr. so zeigt sich am Schliche des Solarjahres 1874 ein Barrcst von . 478 fl. 48 kr. welcher alö Empfang in die Rechnung pro 1875 übertragen wird. Cilli, am 14. Jänner 1875. Johann 5t ru 8 i ö, NcligionSprofcssor am k. k. Gymnasium zu (Siili. Rechnung über dic Em p fan g c und Ausgaben des F. B. Knabcnseminars „Max imi lian um", vom 1. Jänner bis letzten Dezember 1874. P°st- Nr. Capitatici! In Barem fl- kr. fl. kr. Empfänge: A. Kassastand am Ende des Solarjahres 1873. Laut vorjähriger Rechnung war der Activstaud mit Ende Dzbr. 1873: 1 An Capitalicn 16204 95 — — 2 An Barschaft — — 762 35-/2 B. Neue Empfänge: 3 Interessen von Activ-Capitalicn — — 1047 98 4 Agio . — — 2 92 0 errlragnitz ocr WcmscaMiig vom Wrnskovec-Weingartcn tut y. 1874 dol 6 Die Gesammt-Einnahme des Herrn Joh. KruZiö, Rcligionsprofcssor in (Hilli, vom 1. Jänner bis letzten Dezember 1874, laut obiger Jahres-Rcchnung 1664 32 7 Der Kaufschilling für das verkaufte Maximilianum-Haus in Cilli, 28,000 st., davon . . a) bar bezahlter Betrag .... — — 23000 — b) auf das Haus intabulirtcs Capital 5000 — — — 8 Vom Herrn Dr. Carl Ipavec für das Maximilianum cingchobcn: a) vom Dezember 1871 bis 25. November 1873 .... — — 811 70 b) vom 25. November 1873 bis Ende des Jahres 1874 . . — — 12 50 9 Zuwachs an Capitalicn 24100 — — — Summe der Empfänge: 45304 95 27652 77V2 Ausgaben: 1 An Unterstützungen der in Marburg stud. Maximilianmns-Zöglingc a) vom 1. Jänner bis Ende Juli 1874 .... 167 fl. b) vom 1. October bis Ende Dezember 1874 . . 33 fl. — — 200 — 2 An Unterstützung eines in Pcttau sind. Zöglinges des Maximilianum vom 1. October bis Ende Dezember 1874 — — 9 — 3 An Unterstützungen der in Cilli stud. Maximilianmns-Zöglingc laut obiger Jahres-Rcchnung des Herrn Relig.-Prof. Joh. Krusiö a) vom 1. Jänner bis Ende Juli 1874 , . . . 498 fl. b) vom 1. October bis Ende Dezember 1874 . . 153 fl. — — 651 — 4 Die anderen Auslagen des Herrn Professor Kmšič betragen . . — — 534 84 5 Zu Händen des Herrn Professors Kntšič verbliebene Barschaft . . — — 478 48 6 Dem Herrn Professor Krušič übermittelt — 125 — 7 Für Bearbeitung des Weingartens in ÄruZkovcc — —— 350 — 8 Auf Steuern ' — ' — 25 40 9 Ans Gebühren-Acquivalcnt — 62 93 10 Alls Postporto, Stempel, Legalisirungen re — 29 40 11 Das Expensar des Herrn Dr. Ipavec ai vom Dezember 1871 bis 25. November 1873 .... — 185 65 b) vom Dezember 1873 bis Ende des Jahres 1874 . . . — 14 13 12 — 24100 — Summe der Ausgaben: — 26765 ~83~" Post- Nr. C a p i t a l i e n In Barem « fl- kr. fl. kr. Wird von der E m pfa n g s s n m mc per 45304 95 27652 771/, abgezogen die Aus g a b s sum me per — — 26765 83 so ergibt sich am Schlüsse des Solarjahrcs 1874 der Stand der C a p i t a l i c n mit 45304 95 und eine Cassabarschaft von — — 886 94V, 1 Stammvermögen des Maximilianums: Privat-Schuldbricfc 23004 95 2 Staatsschuldverschrcibungen: a) Nr. 9762 ddo. 1. April 1870 (Silberrente) 3000 b) Nr. 5680 ddo. 1. Jänner 1870 (Silbcrrente) .... 200 — — — c) Nr. 537 ddo. 1. November 1869 (Papicrrente) .... 3600 — — — d) Lose vom Jahre 1860 600 — — — e) Krainerischc Grundcntlastungs-Obligation 100 — — — f) 7 Stück Staatsschuldverschrcibungen, à 100 fl. Papicrrente (nicht vinkulirt) 700 3 Sparkasscbüchcln 10500 — — — 4 Grazer Versatzamts-Schuldscheine 3600 — — — Summe: . 45304 95 — — 5 Realitäten : Ein Weingarten in Gruskovcc in der Pfarre St. Barbara bei Ankcnstein - Rechnung über die Empfänge und Ausgaben des F. B. Knabenseminars „Victorinum", vom 1. Jänner bis letzten Dezember 1874. Post- Nr. Capitalien In Barem fl- kr. fl. kr. 1 Empfänge: Kassastand am Ende des Solarjahres 1873. Laut vorjähriger Rechnung war der Activstand mit Ende Dzbr. 1873 : An Capitalien 24118 80 2 An Barschaft — — 1358 V. 3 B. Neue Empfänge: Interessen von Activ-Capitalicn 972 82 4 Agio — — 4 62 5 Miethzins vom Victorinum-Hanse in Marburg — — 500 . — 6 Pachtschilling vom Weingarten i. d. Koloß v. 1. Nov. 18?2bishin 1873 — — 100 — 7 Erträgniß der Fechsung des Weingartens in Allerheiligen (1874) . — — 800 — 8 Rückgczahlte Capitatici! — — 550 — 9 Vom Herrn Dr. Ipavec für das Victorinum cingchobcn u. verrechnet: a) vom Dezember 1871 bis 25. November 1873 .... 808 66 b) vom Dezember 1873 bis Ende des Jahres 1874 . . . — — 450 — 10 Zuwachs an Capitalien 1100 — — — 11 Aus dem Verlasse des Hr. Pfarrers Jaklin von Hl. Kreuz b. Luttcnb. — — 100 — Summe der Empfänge: 25218 80 5644 2 107, C a p italie n fl- kr. In Barem fl kr. 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4 Ausgaben: An Unterstützungen der in Marburg studircndcn Victorinums-Zöglinge a) vom 1. Jänner bis Ende Juli 1874 . . 454 fl. 88 kr. b) vom 1. Oktober bis Ende Dezember 1874 181 fl. 20 kr. An Unterstützungen der am Realgymnasium in Pcttan studirenden „Victorinums"-Zöglinge: a) vom 1. Jänner bis Ende Juli 1874 .... 54 fl b) vom 1. Oktober bis Ende Dezember 1874 . l . 120 fl Stcmpclmarkcn und Postporto Gcbührcn-Acqnivalcnt . . Steuern Feuèr-Assekuranz Bearbeitung des Weingartens in Allerheiligen und Steuern Bearbeitung des Weingartens in der Koloß und Steuern. Capitalisirt Vorschuß an Herrn Dr. Carl Ipavec.................................. Herr Dr. Ipavec hat für das „Victorinum" beausgabt und verrechnet a) vom Dezember 1871 bis 25. November 1873 . . . b) vom Dezember 1873 bis Ende des Jahres 1874 . . Das Expensar: a) vom Dezember 1871 bis 25. November 1873 b) vom Dezember 1873 bis Ende 1874 . . . Znrückbczahltc Capitatici:......................................... Uneinbringliche Capitolici! aus dem Verlaßc des selig. Herrn Curate» Voisk von Unter-St. Knncgund u. z. : a) aus dem Schuldbriefe des Anton Čuč . . 119 fl. 7 kr. b) ans dem Schuldbriefe des Veit Leich . . 50 fl. Summe der Ausgaben: Wird von der Em p fa n g s su m me per.......................... abgezogen die Au s gabssumme per................................ so ergibt sich am Schlüsse des Solarjahrcs 1874 der Stand der C a p i t ali en per...................................... und eine Cassabarschaftpcr...................................... Stlniliiibermögtn des Victorinmiis: Privat-Schuldbricfe.................................................. Staatsschuldvcrschrcibnngcn: a) Nr. 9763 ddo. 1. April 1870 (Silbcrrcnte) .... b) Drei Thcilschuldverschrcibungcn à 10 fl.................... . c) Staatsschldv. Nr. 8602 ddo. 1. Oktbr. 1869 (Silbcrrcnte) d) „ „ Nr. 25678 ddo. 1. Febr. 1870 (Papicrrente) e) „ „ Nr. 538 ddo. 1. Nvbr. 1869 (Papierrente) . f) Steierische Grundentlastungs-Obligationen.................... g) Lose vom Jahre 1860 ................................... h) Staatsschuldverschrcibnng (nicht vinkulirt) 7 Stück, à 100 fl Sparrkassebücheln.................................................... Zwei Schuldscheine des Grazer-Versatzamtes........................... Summe: . 550 169 ~7hT 25218 719 24499 1586 1900 30 1250 9400 1000 1000 5600 700 1432 _ 600 24190 73 93 80 636 174 6 156 132 8 300 300 1100 300 902 548 138 23 918 99 20 26 36 61V. 4 4 24 28 5. An Realitäten: a) Weingarten in der Koloß, Pfarre Hl. Dreifaltigkeit; b) Weingarten in Polenšak; c) Weingarten in Allerheiligen bei Michalovzen; d) Ein Haus in Marburg. Anmerkung: Ertrag des Weingartens in Polenšak im Jahre 1874: 4 Eimer Weilt verkauft um 30 fl. — kr. Die Ausgaben auf Bearbeitung und Steuern beliefen sich im Jahre 1874 auf . . . 72 fl. 54 kr. daher eine Mehrausgabe von ........................................................................42 fl. 54 fr. welche der Hochw. Herr Pfarrer in Polenšak Georg Stuhcc bestritten hat. Nachdem zu dessen Händen mit dem Schluße des Jahres 1873 ein Barrcst von . . . 37 fl. 94 kr. verblieben ist, so hat derselbe mit Schluß des Jahres 1874 eine Forderung von . . . 4 fl. 60 kr. Die Fechsung des Weingartens zu hl. Dreifaltigkeit bciLichtcncgg aus dem Jahre 1874 wurde noch nicht verkauft. Ausweis über die den Studircndcn aus den Knabenscminars-Fondcn des „Maximilianum" und „Victorinum" geleisteten Unterstützungen. Namen btt unterstützten Studircndcn Vom 1. Jiinner bis letzten Juli 1874 Vom 1. Oktober bis letzten Dezember 1874 Zusammen fl. kr. fl. kr. fl. kr. A. Maximilianen I. In Cilli Stndirendc: Šetinc Josef .... 21 — T— — 21 — Železinger Franz .... 28 — — 28 — Strasser Johann .... 30 — — 30 — Vrečko Franz .... 42 — — 42 — Vezenšek Matthäus 35 — — — 35 — Pirkmaier Franz .... 21 — — 21 — Polh Johann .... 21 — — 2.1 — Preležnik Valentin 15 — — 15 — Aškerc Anton .... 28 — 12 — 40 — Čepin Vincenz .... 21 — 9 — 30 — Kolenc Jakob .... 21 — 9 — 30 — Košan Johann .... 28 — 12 — 40 — Povalej Michael .... 35 — 15 — 50 — Hribernik Jakab .... 42 — 18 — 60 — Hriberšek Peter .... 21 — 9 — 30 -■ Lemež Anton .... 21 — 12 — 33 — Ivane Johann . 21 — 9 — 30 — Novale Franz .... 21 — 9 — 30 — Preskar Johann .... 26 — 12 — 38 — Briner Johann .... — — 9 — 9 — Zidanšek Josef .... — — 9 — 9 — Kapier Johann .... — — 9 — 9 — Summe ,. 498 — 153 — 651 — i di a m c n ber Vom 1. Jiinncr bis letzten Juli 1874 Vom 1. Oktober bis letzten Dezember 1874 Zusammen unterstützten Studirendcn fl- kr. fl- kr. fl- kr. II. In Marburg Studirende: Ambrož Bincenz .... 28 28 Sketa Josef .... 35 — — — 35 — Jurančič Matthäus 5 — — — 5 — Dekorti Josef .... 31 — 15 — 46 — Jelovšek Martin .... 28 — — — 28 — Strašek Franz .... 21 — 9 — 30 — Rožanc Adolf .... 4 — — — 4 — Fischer Andreas .... 15 — 9 — 24 — Summe . 167 — 33 — 200 — III. In Pcttau Studirende: Gaišek Andreas .... — — 9 — 9 — B. Victoriner. I. In Marburg Studirende: Nedog Johann .... 28 — — — 28 — Očgerl Jakob .... 28 — — — 28 — Oseujak Martin .... 35 — — — 35 — Yedernjak Franz .... 35 — 15 — 50 — Čerič Jakob .... 21 — 9 — 30 — Ilergula Anton .... 28 — — — 28 — Fistravec Josef .... 21 — 9 — 30 — Krajnc Alois .... 21 — 9 — 30 — Čiček Peter .... 21 — 9 — 30 — Kaisersberger Anton 35' — 15 — 50 — Dečko Johann .... 21 — 9 — 30 — Ilešič Josef .... 21 — 9 — 30 — Vras Markus .... 21 — 9 30 — Kramberger Jakob 3 — — 3 — Sirk Stefan .... 35 — 15 — 50 — Perko Franz .... 65 88 28 20 94 8 Kermek Filipp .... 15 — 9 — 24 — Stole Marlin .... — — 9 — 9 — Simonič Franz .... — — 9 — 9 — Peitler Johann .... — — 9 — 9 — Toplak Ignaz .... — — 9 — 9 — _ __ Summe . 454 88 181 20 636 II. In Pcttcin Studirende: Kramberger Jakob 21 21 Lastavec Franz . 21 — 9 — 30 — Skuhala Georg 12 — 9 — 21 — Murko Mathias .... — — 9 — 9 — Hvalec Mathias .... — — 30 — 30 — Janžekovič Veit .... — — 9 — 9 — Korošec Franz .... — — 9 — 9 — Merc Jakob .... — — 9 — 9 — Munda Franz .... — — 9 — 9 — Nedelko Franz .... — — 9 — 9 — Petek Anton .... — — 9 — 9 — Šuta Franz ..... — — 9 — 9 — Summe . 54 — 1 120 — 174 — X. Die nachstehende vom hochl. steierm. Landcsausschußc unterm 14. l. M., Nr. 1917 dem Ordinariate mitgetheilte Verlautbarung wird dem wohlehrw. Curat-Clerns mit der Weisung mitgetheilt, sie in entsprechender Weise zur öffentlichen Kcnntniß zu bringen. Stipeiivien-Verlautbarung. Am landschaftl. Taubstummen-Institute zu Graz kommen für das Schuljahr 1875/76 nachfolgende Stiftungsplätzc für lernfähige, gesunde und arme Taubstumme im Alter vom 6. bis zum vollendeten 12. Lebensjahre zur Besetzung. 1. Eine landschaftl. Stiftung von jährlichen 70 fl. für taubstumme Kinder Steiermarks; die Verleihung geschieht durch den steierm. Landcsausschuß. 2. Ein Franz Daffner'schcr Stiftungsplatz von jährl. 70 fl.; die Verleihung erfolgt durch den steierm. Landesausschuß. 3. Fünf Franz Holdheim'schc Stiftungsplätze von jährl. 70 fl. für katholische und ehelich gcbornc Taubstumme. Die Präsentation gebührt dem F. B. Ordinariate zu Graz, die Verleihung der k. k. Statthalterei. 4. Eine Josefa Fürgott'schc Stiftung von jährl. 70 fl. für eheliche und katholische Kinder; mit Verleihung durch die k. k. Statthaltern auf Präseiltation des F. B. Ordinariates zu Graz. Den Vorzug haben von dem Verwandten der Stifterin: Albrecht Kupferschmied abstammcnde eheliche Kinder. 5. Eine Simon Stoker'sche Stiftung von jährl. 90 fl.; durch Verleihung vam steierm. Landesausschusse. 6. Zwei Ritt. v. Ebcnan'sche Stiftungsplätze von jährl. 70 fl. mit Verleihung durch die k. k. Statthalterei. 7. Die Baron Seßler'schc Stiftung mit jährl. 78 fl. 75 kr. für Taubstumme aus den Bezirken Kindberg, Leoben, Knittelfcld und Judenburg und in Ermanglungsfalle für dürftige taubstumme Kinder aus dem Brucker-Kreise und unter sonst gleichen Ansprüchen vorzugsweise einem solchen zu verleihen, dessen Vater unter den kaiserl. Fahnen gestanden ist. Die Verleihung geschieht durch den steierm. Landesausschuß über Präsentation des Stifters Herrn Bar. Victor v. Seßler-Herzinger. 8. Eine Josef Seßler'schc Stiftung à 70 fl. ö. W. jährlich für taubstumme katholische Kinder mittelloser Staatsdiencr, Privatbcamten und Militärpersoue» ; endlich für Taubstumme der ärmsten Volksklasscn. Die Präsentation gebührt dem Besitzer v. Großlobming Herrn Bar. Victor von Seßler-Herzinger, die Verleihung der k. k. Statthalterei. 9. Zwei Ignatz Dißauer'sche Stiftungsplätzc mit jährlich 78 fl. 75 kr. für Taubstumme Steiermarks. Die Verleihung kommt der steierm. Sparkasse in Graz zu. Die Gesuche um obige Stiftungen, belegt mit dem Taufschein, Impflings-, Gesundheits- und Armuths-Zeugnisse, sowie mit der Bestättigung von Seite der landschaftlichen Instituts-Direktion über die Lernfähigkeit des Competcntcn, sind stylisirt an den steiermärkischen Landes aus schuß an die Direktion des landschaftl. Taub-stuinmen-Institutcs zu Graz bis 15. April d. I. einzusenden. Graz am 12. Februar 1875. Vom steierm. Landesausschusse. XI. Diöeefan-Nachrichteii. Der Herr Pfarrer zu Čadnim Johanu Kunej ift zum F. B. Lavanter gcistl. Rath ernannt worden. Dem Titi. Herrn geistl. Rathe und Theologie-Professor Doctor Josef Ulaga ist die Dekanal-Hanptpfarre Gonobiz; „ „ „ geistl. Rathe und Theologie Professor Mathias Šinko die Pfarre Luttenberg; Dem Herrn Josef Sever die Cnratie St. Ulrich in Podgorje; „ „ Anton Šobar die Pfarre St. Martin im Rosenthale; „ „ Josef Kolarič die Pfarre St. Johann am Raswor und „ „ Josef Kunej die Cnratie zu St. Jakob in Sobot verliehen worden. Herr Johann Križanič, Doctor der Theologie wurde als provisorischer Professor des alten Bunde«, und „ Johann Skuhala als provi s. Professor der Moral-Theologie an der F. B. theolog. Lehranstalt zu Marburg berufen. „ Franz Pirkovič wurde als Provisor zn St. Ponkratz in Ober-Ponikl, „ Vincenz Plaskan als Provisor zn St. Aegid bei Turiak und Herr Anton Fischer sen. als Provisor zu St. Margarethen an der Pähnitz bestellt. „ Michael Šumar wurde als Kaplan zu Dobova, „ Bartlmii Voh als I. Kaplan zu Gonobiz, „ Franz Ozmec als I. Kaplan zu Luttenberg, „ Franz Jug als I. Kaplan zu St. Magdalena in Marburg, „ Josef Valenöak, »eugeweihter Priester als Kaplan zu Doberna, „ Georg Purgaj, »eugeweihter Priester als Kaplan zu St. Johann am Dranfelde, „ Anton Breznik als II. Kaplan zu Maria-Rast angestellt. Herr Anton Merčnik von Luttenberg nach Maria-Rast als I. Kaplan, und „ Karl Tribnik von Maria-Rast nach Gonobiz als II. Kaplan. Herr Johann Čeh, Defizientpriester zu Hl. Dreifaltigkeit in SB. B., am 13. Jänner, „ Georg Jugovič, Defizientpricstcr zu Altlak in Krain, am 15. Jänner, „ Josef Huber, Weltpricster der Brixner Diöcese, Pens. Professor am k. k. Staats-Gymnasium zu Lilli, am 30. Jänner. „ Franz Dreisiebner, Pfarrer zu St. Margarethen an der Pößnitz, am 2. März. Zs. ZL. Lavanter-Hrdinariat zu Marburg, Ucbersetzt wurden die Kapläne: In den Defizicntcnstand traten: Herr Mathias Urlaub, Kurat zu Obcr Ponikl, „ Michael Jeras, Kaplan zu Dobova, „ Franz Polak, Kaplan zu Obcr-Pulsgau. Gestorben sind: am 5. März 1875. Fürstbischof. 3. M. Pajt's «iidibtudctet in Marburg.