Narodna in univerzitetna knjižnica v Ljubljani 110732 Dienstvorschrift fiir die Strassenwarter auf den Reichs- strassen in Krain. 110732 3SSS5^5o1 § 1 . Dienstverhaltnis des Strassenwarters. Der Strassenwarter ist ein staatlicher Tag- lohnbediensteter, welcher der mit der Besorgung des Reichsstrassendienstes in dem betreffenden Baubezirke betrauten politischen Behorde unter- steht und alle Anordnungen der mit der Strassen- vervvaltung betrauten technischen Beamten und des ihm unmittelbar vorgesetzten Strassenmeisters ungesaumt und piinktlich zu befolgen hat. § 2 . Tragen des Dienstabzeichens. Der Strassenvvarter ist verpflichtet, im Dienste das Dienstabzeichen (Doppeladler in Metali) in leicht sichtbarer Weise zu tragen. § 3 . Wohnort. Bestehen im Zuge von Reichsstrassen eigene Strassenwarterhauser, so konnen die in denselben verftigbaren Wohnungen den Strassenwartern zur l* — 4 — unentgeltlichen Beniitzung zugewiesen werden, andernfalls hat der StrassenvvSrter fiir die Be- schaffung einer Wohnung u. zw. in dem von der Dienstbehorde zu bestimmenden Wohnorte selbst Sorge zu tragen. Die Wohnung des Strassenwarters soli wo- moglich an der Strasse ungefahr in der Mitte der ihm zugewiesenen Strecke, gelegen sein. Der Strassenvvarter darf seinen Wohnort ohne Bevvilligung der vorgesetzten Behorde nicht andern und hat einen innerhalb des ihm bestimmten Wohnortes beabsichtigten Wohnungswechsel dem Strassenmeister anzuzeigen. § 4. Arbeitszeit. Der Strassenwarter ist verpflichtet, an allen Wochentagen bei jeder Witterung \vahrend der vorgeschriebenen Arbeitszeit auf der ihm zuge- wiesenen Strassenstrecke anwesend zu sein und mit Fleiss die~Ihm obliegenden Arbeiten zu ver- richten. Die Arbeitszeit ist festgesetzt in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 6 Uhr triih bis 6 Uhr abends mit einer einstundigen Mittagspause und je einer halbstiindigen Fruhstiicks- und Nach- mittagspause, und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Marž von 7 Uhr triih bis 5 Uhr abends mit einer einstiindigen Mittagspause. Der Zeitpunkt der Arb eitspausen wird von der vorgesetzten Behorde festgesetzt. — s — Der Weg von der Wohnung zur Strassen- strecke sowie der Riickweg werden in der Arbeits- zeit nicht eingerechnet. Wahrend der Friihstucks- und Nachmittags- pause darf der Strassenwarter die Strasse nicht verlassen. In dringenden Fallen, namentlich bei Schnee- verwehungen, Vermurungen, Felsstiinzen, Wolken- briichen und dergleichen, hat der Strassenwarter auch ausser der vorgeschriebenen Arbeitszeit ja selbst bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen, ohne Anspruch auf eine besondere Entschadigung, die nach der Sachlage erforderlichen Arbeiten auf der Strasse zu leislen. Falls der Strassenwarter durch Erkrankung oder durch eine andere ausserordentliche Ursache, die nicht vorauszusehen war, ausser Stande ist seinen Dienst zu verrichten, hat er dies sogleich dem Strassenmeister zu melden oder melden zu lassen. Bei andervveitiger Verhinderung hat der Strassenw3rter vorher durch den Strassenmeister bei dem vorgesetzten Baubeamten einen Urlaub zu ervvirken. § 5 . Allgemeine Dienstpflichten. Der Strassenwarter hat die ihm zugewiesene Strassenstrecke in allen Bestandteiien und Zu- gehorigkeiten zu beaufsichtigen, die Strassenfahr - bahn samt Banketten, die Fuss- und Fahrradwege, die Boschungen und Graben in gutem Stande zu 6 — erhalten, kleinere Gebrechen sogleich zu beheben und grossere Beschadigungen dem Strassenmeister zu melden. Im Bedarfsfalle kann der Strassenw3rter vom vorgesetzten Baubeamten in einer anderen als der ihm zugewiesenen Strassenstrecke zur Arbeits- leistung verwendet werden. Der Strassenwarter hat sich ausschliesslich mit dem Strassendienste zu befassen und darf keine Nebenbeschaftigung betreiben. § 6 . Hilfsarbeiter. Hilfsarbeiter dtirfen nur mit Bewilligung des mit der Strassenverwaltung betrauten technischen Beamten und in der von demselben festgesetzten Anzahl verwendet werden. Die Verwendung der Familienangehorigen oder naher Verwandter des Strassenwarters ist nur ausnahmsweise mit Erlaubnis des vorgesetzten Baubeamten gestattet. Der Strassenwarter hat den Hilfsarbeitern die vom Strassenmeister bestimmten Arbeiten zu- zuweisen, und hat sie in diesen Arbeiten anzu- leiten und strenge zu tiberwachen. § 7 . Arbeitswerkzeuge. Der Strassenwarter hat die ihm tibergebenen Arbeitswerkzeuge sicher aufzubewahren und beim Gebrauch schonend zu behandeln. — 7 — Die Werkzeuge dtirfen nur zu den vom Strassenwarter oder von den Hilfsarbeitern ver- richteten Arbeiten auf der Strasse, nicht aber zu Privatzwecken verwendet oder gar an Fremde verliehen werden. Werden die Werkzeuge schadhaft oder un- brauchbar, so hat der Strassenwarter um die Ausbesserung oder um den Ersatz beim Strassen- meister anzusuchen. Der Strassenvvarter ist fur die Arbeitswerk- zeuge verantwortlich, und ist ersatzpflichtig, wenn der Verlust oder die Beschadigung durch sein Verschulden verursacht worden ist. § 8 . Untersuchung des Bauzustandes der Bauwerke. Der Strassenwarter ist verpflichtet, die in seiner Strecke befindlichen Strassenbauwerke, namlich die Briicken, Durchlas se. Kanale, Stiitz- und Futtermauern, Schutzdacher, Pflasterurigen, LetnTefTvefšicIiierungen, Baumpflanzungen, Ge- lander, Radabweiser, Wegweiser, Kilometersteine, Warnungstafeln u. s. w. regelmasslg, insbesondere aber nach jedem starken oder anhaltenden Regen genau zu besichtigen, alle vorgefundenen Ge- brechen und Beschadigungen dem vorgesetzten Strassenmeister unverweilt zu melden und kleine Schaden sogleich selbst zu beheben. — 8 — Er hat auch die nicht zum Strassenkorper gehorigen, aber in dessen Bereiche befindlichen Objekte, namlich Telegraphen-, Telephon und andere ele ktrische Leitung en, Bahngeleise, Rohr- lcittmgen, Grabenubersetzungen, Mauern, Zaune, Einfriedungen u. s. w., insoweit durch dieselben der Zustand der Strasse oder die Sicherheit des Verkehres beeinflusst vverden kann, zu iiber- wachen und jede Veranderung an diesen An- lagen sofortj zur Kenntnis des Strassenmeisters zu bringen. Wenn an solchen Anlagen Gebrechen ent- stehen, welche den Bestand oder den Betrieb derselben gefahrden, so hat der Strassenwarter hievon nach Tunlichkeit die zur Instandhaltung dieser Anlagen verpflichteten Organe, beziehungs- weise Grundanrainer im kiirzesten Wege zu ver- standigen. ■§ 9 . Reinhaltung und Pflege der Strasse im allgemeinen. Alles was die Strasse verunreinigt, zu Be- schadigungen der Fahrbahn beitragt oder deren Glatte beeintrachtigt wie Kot, Staub, Gras oder Unkraut, Dtinger, Schutt, Laub, Unebenheiten, Schlaglocher, stehen BTeTBendes Wasser, Roll- steine, einzelne aus der Strassenoberflache her- t^TfTTSgende Steine u. dgl. muss sofort beseitigt werden. 9 — § 10 . Strassenkot. Der Strassenkot ist sofort insbesondcre vor jeder Einbettung der Schotters mit der eisernen Kotkriicke scharf abzuziehen, wobei darauf zu achten ist, dass nicht gleichzeitig auch Schotter weggeschaft werde. Der Kot ist nach Tunlichkeit sofort von der Strecke zu entfernen. Wenn dies nicht moglich ist, so sind behufs spaterer Abfuhr kleine kegelformige Haufen auf jenem Strassenbankette anzulegen, auf welchem auch die Schotterhaufen liegen. Es ist strenge verboten, den Strassenkot auf den Einschnitts- und Dammboschungen abzula- gern o3eT*aus demselben kl eine Da m m e langs der Strasse herzustellen. § 11. Strassenstaub. Der Strassenstaub ist jederzeit und zwar in der Regel scharf, dort jedoch, wo ein geringer Verkehr und die dann weniger hervortretenden gesundheitlichen Nachteile des Strassenstaubes dies als unbedenklich erscheinen lassen, nicht ganz scharf sondern unter Belassung einer diinnen Staubschichte abzuziehen, da eine solche zur Schonung de r Fahrbahn b eitragt. Das Abziehen des Staubes ist fleissig zu be- sorgen, um die spatere Kotbildung hintanzuhalten. — 10 — Der Staub ist sogleich von der Strasse zu entfernen; ist dies nicht moglich, so ist er be- hufs spaterer Abfur in kleinen Haufen auf dem Strassenbankette abzulagern und mit Wasser zu besprengen. § 12 . Gras und Unkraut. Die Fahrbahn ist unter allen Umstanden von Gras und Unkraut reinzuhalten. Bei Strassen mit starkem Verkehre darf auch auf den Banketten kein Gras- und Pflanzenwuchs, das Gras am Strassenrande aber nur insoweit belassen werden, als es den Wasserabfluss vom Bankette nicht behindert und zur Sicherung der Strassenboschung notwendig ist. Bei Strassen mit geringem Verkehre unterliegt ein Graswuchs auf den Banketten insoweit keinem Anstande, als fur den seitlichen Wasserabfluss hin- reichend vorgesorgt, das Gras entsprechend niedrig gehalten und durch den Graswuchs keine Schlamm- ablagerung am Bankette verursacht wird. Die Strassengraben sind stets in reinem Zu- stande zu erhalten, damit der Wasserabfluss nicht behindert werde. Das Abmahen (Absicheln) des Grases ist in der Regel vorzunehmen, bevor dasselbe den Samen wirft. § 13 . Wasserableitung von der Fahrbahn. Da die Fahrbahn im trockenen Zustande weitaus widerstandsfahiger ist, als im durch- 11 nassten, zahlt die Trockenhaltung derselben zu den wichtigsten Aufgaben des Strassen- vvarters. Derselbe hat dafiir Sorge zu tragen, dass das auf die Fahrbahn gelangende Regen- und Schneeschmelzvvasser so rasch und so vollstandig als moglich in die Seitengraben. beziehungsweise tiber die Strassenboschungen abfliesse. Zu diesem Zwecke ist es notwendig, dass die Strasse eine gehorige Wolbung (Sattlung) besitze, das heisst, dass die Milic' der Fahrbahn um 15—20 cm hoher liege, als die beiden im Allgemeinen gleich hohen Strassenrander, und dass ferner die Oberflache der Fahrbahn moglichst gleichformig und glatt sei. Wenn die Fahrbahn infolgc ungunstiger Witterungs- und Verkehrsverhaltnisse trotz der sorgsamsten Pflege Vertiefungen aufvveist, in denen sich Wasser ansammelt, so ist dasselbe durch kleine, nur fur einige Stunden offen zu haltende Querrinnen sofort in die Graben ab- zuleiten. Diese Querrinnen sind derart anzulegen, dass sie den WagerT*'unT Radfahrverkehr nicht beein- trachtigen. Nach vollzogener Wasserableitung und Kot- abziehung sind die Unebenheiten der Fahrbahn nebst den hergestellten Querrinnen mit Schotter auszufiillen, welcher test einzustossen und mit feinem Kiese zu uberziehen ist. ■s? 1 ".... — 12 — § 14 . Rollsteine. Ungebundene, das ist lose auf der Fahrbahn liegende Steine (Rollsteine) sind fiir den Verkehr lastig und fiir die Fahrbahn schadlich. Gelangt namlich ein solcher Stein unter ein Wagenrad, dann wird hiedurch ein iibermassiger Druck auf eine sehr 'kleine Stelle der Fahrbahn ausgeiibt und dieselbe aufgerissen. Die Rollsteine sind daher zu jeder Jahreszeit von der Fahrbahn und von den Banketten sorg- faltig zusammenzurechen, in Haufen auf einem Bankette aufzuschlichten und als Vorratsschotter fiir die Erhaltung der Fahrbahn zu behandeln, erforderlichenfalls vorher zu zerschlageln. § 15 . Aus der Fahrbahn hervorragende Steine. Einzelne aus der Fahrbahn nrerklich her¬ vorragende Steine, welche den Verkehr belastigen und zur Lockerung der Fahrbahn beitragen, sind zu beseitigen und wie die Rollsteine zu be¬ handeln. Die hiedurch entstehenden Locher sind sorg- faltig zu verkeilen. § 16 . Verhinderung der Geleisebildung. Wo es die Verkehrsverhaltnisse zulassen, wird bei Strassen mit entsprechender Breite und — 13 nicht iibermassig starkem Gefalle iiber Auftrag des mit der Verwaltung der betreffenden Strasse betrauten technischen Beamten zur Verhinderung der Geleisebildung d ie Kreuz- oder Schlagen : sperre angewendet. “Dieselbe besteht darin, dass in Abstanden von 40—50 m je eine Gruppe von 2 bis 3 grosseren mit Weisskalk bestrichenen sogenannten Verleg- steinen oder holzernen Bocken, abwechselnd rechts und links, vom Strassenrande gegen die Fahrbahmnitte aufgelegt, beziehungsweise auf- gestellt wird. Hiedurch werden die Fuhrwerke gezvvungen, in Schlangenlinien zu fahren. Die Lage der Verlegsteine (Holzbocke) wird alltaglich um etwa 10 m in der Langsrichtung der Strasse verschoben. Die Kreuzsperre wird insbesondere in An- wendung gebracht bei und nach anhVltendem Regenwetter im Friihjahre und im Herbste, na- mentlich aber bei Eintritt des Tauwetters; bei trockenem Wetter nur in dem Falle, wenn es sich um Behebung von Ungleichmassigkeiten der Fahrbahn handelt. Um den Strassenverkehr nicHt iibermassig zu erschweren, darf die Kreuzsperre in einer Strassen- warterstrecke gleichzeitig nicht auf mehr als 1 bis 1 'i s km Lange angewendet werden. Der Strassenwarter darf nicht dulden, dass die Verlegsteine (Holzbocke) von den Fuhrleuten cntfernt oder verschoben werden, und hat eine — 14 — derartige Uebertretung beim nachsten Gemeinde- vorsteher, beziehungsweise beim Strassenmeister zur Anzeige zu bringen. Die Verlegsteine (Holzbocke) sind vor Sonnen- untergang derart zu verwahren, dass sie den Nachtverkehr in keiner Weise hindern. § 17 . Nassgallen und Durchbruche. In manchen Strassenstrecken zeigen sich nach Eintritt des Tauwetters, nachdem die Fahrbahn an der Oberflache schon trocken geworden ist, ein- zelne feuchte Stellen, sogenannte Nassgallen, die sich spater aufblahen, formliche Quellergiisse bilden und den Durchbruch, sowie die Zer- storung der Fahrbahndecke zur Folge haben. Um die Strasse neben den Nassgallen wenig- stens fiir eine Wagenreihe fahrbar zu erhalten, mussen gleich beim Erscheinen solcher nasser Stellen auf der Strassenoberflache von diesen nassen Stellen quer uber die Strasse Abzugsgraben hergestellt werden, damit das spater aufquellende Wasser die Schotterdecke nicht durchbreche, son- dern seitwarts in den Strassengraben abfliessen konne. Diese Abzuggraben sind solange offen zu halten, bis jede Špur von aufquellendem Wasser verschwunden und der Fahrbahnkorper voll- kommen trocken geworden ist. Sodann werden die Abzuggraben mit Steinen oder grobem Schotter derart ausgelegt und ober- — 15 — flachlich ausplaniert, dass das Wasser auch in der Folge durch die Zwischenraume der Ftillsteine abziehen kann. Das Vorkommen von Nassgallen und Durch- briichen hat der Strassenwarter dem vorgesetzten Strassenmeister sogleich anzuzeigen. § 18 . Unebenheiten der Fahrbahn. Einbettung des Schotters nach dem Flickverfahren. Die Unebenheiten der Fahrbahn (Geleise, Schlaglocher, Mulden, Einrisse u. s. w.) sind durch die Haupteinbettung des Schotters im Frtihjahre und im Herbste, sonst aber auch standig wahrend des Verkehres zu beheben. Alle Einschotterungen dtirfen nur dann vor- genommen werden, wenn der Fahrbahnkorper geniigend durchweicht ist. Die Einbettung des Schotters ist demnach nur bei Regen- oder Tauwetter, dagegen unter keinen Umstanden auf eine trockene oder gar gefrorene Fahrbahn gestattet. Die Haupteinbettung im Herbste und im Friihjahre ist tlachenweise, womoglich in Flachen von 2—4 m'\ derart zu bewirken, dass die Fuhr- werke abwechselnd bald beschotterte, bald unbe- schotterte Fahrbahnstellen befahren mussen. Die Einschotterung der Geleise in langen Linien ist moglichst zu vermeiden. Wenn sie aber ausgeftihrt werden muss, so ist der Schotter, — 16 — wenn tunlich, mit der Strassenwalze in den Fahr- bahnkorper einzupressen. Die Einbettung des Schotters hat in der Starke von wenigstens 8 cm und so dicht zu erfolgen, dass an der beschotterten Stelle, der Boden nirgends sichtbar bleibe und die ein- zelnen Steine sich dicht beriihren. Bei der Einschotterung muss ferner darauf gesehen werden, dass die Wolbung (Sattlung) der Fahrbahn eingehalten, beziehungsweise her- gesteilt wird, und dass die Schotterdecke uberall die vorgeschriebene Starke erhalt. Einseitige Einbettungen sind daher zu vermeiden. Endlich ist bei derHaupteinbettung zu beachten, dass nicht der gesamte aufgefuhrte Schotter verwendet werde, sondern, dass etwa der zehnte Teil hievon an zvveck- massig ausgewahlten Stellen als Vorrat belassen wird, unr die wahrend des Verkehres in der Fahr¬ bahn entstehenden Unebenheiten bei eintretendem nassen Wetter sogleich beheben zu konnen. Die Spuren (Geleise), welche von den Wagen- radern in der Langsrichtung der Strasse erzeugt werden, miissen sofort eingeebnet und mit eifriger Ausniitzung jener Zeit, in welcher die Strasse entsprechend feucht ist, mit dem bereits einge- betteten aber noch nicht gebundenen Schotter, oder aber mit dem Vorratsschotter, ausgeftillt, abge- glichen und eingestossen werden. Vor Eintritt der Froste mussen die Geleise- rander eingehauen und die vollstandige Ebnung der Fahrbahn angestrebt vverden. — 17 Treten wahrend der Haupteinbettung Froste ein, dann miissen die Geleisrander mit D pppel - hauen oder mit eisernen Schlagejn eingeschlagen werden, um die Fahrbahn ordentlich ebnen zu konnen. Grossere muldenformige Vertiefungen sind scharfkantig auszuheben, mit Schotter auszuftillen, einzustossen und mit feinem Kiese zu iiberziehen. Solange der eingebettete Schotter nicht test und die Fahrbahn nich glatt gefahren ist, muss unausgesetzt eingeraumt werden. Im Frtihjahre bei Eintritt des Tauwetters sind alle in der Fahrbahn noch bestehenden Uneben- heiten mit Schotter oder grobem Sande auszu- gleichen und sind die Geleise bis zur vollkom- menenen Jgiadung des Schotters einzurSumen, um moglichst bald eine glatte Fahrbahnoberflache zu erzielen. Auf steilen Gebirgsstrassen muss die Ein- raumung des Schotters besonders fleissig durch- gefiihrt und durch Aufbringung von lehmhaltigen Ah ranm aus den Schottergruben die Bindung des Schotters gefordert werden. Wird bei heftigen Regengiissen ein Teil einer steilen Strasse vom Schotter soweit ent- blosst, dass das Sturz £flast er sichtbar wird, so muss der StrassenwSrter die unbedeckte Stelle sogleich mit dem vorfindlichen Gebirgsschutt, Sand u. dgl. iiberziehen. Bei Gebirgsstrassen ist auch tur die Instand- haltung und Reinigung der Rasten Sorge zu 2 — 18 — tragen; dieselben dtirfen nicht zu schroff sein, um die mit grosserer Geschwindigkeit verkehrenden Fahrzeuge nicht zu gefahrden. § 19. Einbettung des Schotters nach dem Deck- verfahren. Wenn die Fahrbahndecke einer alten Strasse, die bisher nach dem Flickverfahren erhalten wurde, oder deren nach dem Deckverfahren erhaltene Fahrbahn durch Abntitzung zu schwach geworden ist, erneuert werden soli, so muss die Fahrbahn zuerst von Kot und Schlamm gereinigt, an der Oberflache ausgeglichen, mit der Spitzhaue oder mittelst eines Fahrbahnaufreissers muli gemacht, mit stumpfen Bes "h'""5!fdTk abgefegt und von allen schmutzigen und erdigen Teilen befreit werden. Sodann werden an den Randern der Fahrbahn etwa 15 cm tiefe Rillen (Furchen) als Widerlager tur die Scho tterschu ttung hergestellt. Nun wird der neue, von allen lehrnigen oder erdigen Bestandteilen freie Schotter uber die ganze Fahrbahn unter Zuhilfenahme einer Schablone fiir die entsprechende Wolbung (Sattlung) der Strasse ausgebreitet, mit Wasser begossen und so lange gevvalzt, bis er mit der Strasse fest verbunden und keine Bewegung in den einzelnen Schotter- stucken mehr wahrzunehmen ist. Schliesslich wird die Strasse noch mit einer 2 cm starken Decklage von feinem Kiese iiber- zogen und dieselbe gehorig eingewalzt. — 19 — Das Walzen beginnt an den Seiten d er Fahr- bahn, wobei die Walze in der Regel auf der einen Seite hin, und auf der anderen Seite zuriickfahrt und sich allmahlig der Fahrbahnmitte nahert. Die Walzung wird in Abteilungen durchge- ftihrt, welche voraussichtlich in einem Tage be- wirkt werden konnen. Wahrend des Walzens muss der Fuhrwerks- verkehr, wenn eine Ablenkung desselben moglich ist, in der ganzen Fahrbahnbreite eingestellt werden. Ober den in Arbeit stehenden Strassenteil ist das Fahren nicht zu gestatten. Nach Eroffnung des Verkehres wird, insolange die Fahrbahn nicht vollkommen dicht und fest ist, zur Vermeidung der Geleisebildung die Kreuz- sperre in Anwendung gebracht. Dieselbe wird auch zur Behebung geringer Unebenheiten der Fahrbahn angewendet, wahrend grossere Vertiefungen in derselben Weise wie beim Flickverfahren behoben werden, namlich durch scharfkantige Aushebung der schadhaften Stellen, Reinigung von erdigen Bestandteilen, Ausfullen mit Schotter, Oberziehen mit feinem Kiese und Einstossen der neuen Einlage bei gleichzeitiger Benetzung derselben. Wenn in einer Strassenstrecke das Flickver¬ fahren aufgelassen und das Deckverfahren einge- ftihrt werden soli, so hat der Strassenwarter in der Zeit des Oberganges die Fahrbahn moglichst trocken zu halten und mit Hilfe der Kreuzsperre daftir Sorge zu tragen, dass jede Geleisbildung ■ 2 * — 20 — hintangehalten und die Fahrbahn moglichst gleich- massig abgeniitzt werde. § 20. Schotter. Der Strassenvvarter hat dariiber zu wachen, dass der ftir die Strassenerhaltung benotigte Schotter aus den vorgeschriebenen Gewinnungs- platzen in der festgesetzten Beschaffenheit und Grosse auf die vom Strassenmeister angegebenen Platze beigestellt und ohne Beimengung von Stras- senkot oder Staub in regelmassigen Haufen bis zu dem gegebenen Zeitpunkte aufgeschlichtet werde. Der Schotter darf weder erdige oder sandige Beimengungen, noch weiche, schieferartige oder leicht verwiterbare Steine enthalten und muss gleichmassig sein, das heisst es mussen alle Steine moglichst die gleiche Grosse haben, welche je nach der Starke des Verkehres und der Harte des Steines 3—5 cm in jeder Richtung be- tragen soli. Der feine Kies und Decksand muss auch von allen erdigen Bestandteilen frei sein. Die Schlagelung des Schotters hat im Er- zeugungsor te zu geschehen und darf nur ganz ausnahmsweise und nur mit Bewilligung der vor- gesetzten Behorde am Strassenbankette erfolgen. Die Schotterhaufen sind so aufzurichten, dass sie weder den Verkehr noch den Wasserabfluss — 21 — behindern und von denFuhrwerken nicht zerfahren werden. Werden bei schmalen Strassen oder starkem Verkehre die Schotterhaufen iiber dem Strassen- graben untergebracht, so muss durch geeignete Vorkehrungen dafiir gesorgt werden, dass der Wasserabfluss im Graben nicht gestort werde. Die auf einem Strassenbankette aufzurich- tenden Schotterhaufen haben folgende Ausmasse zu erhalten. L Fiir breite Strassen: a) Ein einfacher Haufen zu 1 m , unten breit F5 m, lang 3 - 0 m, oben lang FO m 3 , hoch 0'6 m\ b) Ein doppelter Haufen zu 2 m'\ unten breit 1'5 m, lang 5'0 m, oben lang 3'0 m, hoch 0’62 m. 2. Fiir schrnale Strassen: a) Ein einfacher Haufen zu 1 m a , unten breit l - 0 m, lang 4'3 m , oben lang 3’4 m, hoch 050 tn ; b) Ein doppelter Haufen zu 2 m\ unten breit HO m , lang 8'5 m, oben lang 7'0 m , hoch 0 - 5 m. Die Obernahme des Schotters in das Eigen- tum der Reichsstrassenverwaltung erfolgt durch den damit betrauten technischen Beamten. Die ubernommenen Schotterhaufen sind mit dem fiir das betreffende Jahr bestimmten Kalk- zeichen zu versehen. Sind die Steine weiss, dann wird dem Kalke schwarze Farbe beigemengt. 22 — Schotterhaufen, welche noch nicht iiber- nommen worden sind, durfen nicht verwendet werden. Solite der Schotter aus einem anderen als dem vorgeschriebenen Gewinnungsorte oder nicht in der gehorigen Reinheit und Grosse zugefiihrt werden, so darf der Strassenwarter die Auf- schlichtung desselben nicht zulassen und hat hievon sofort an den Strassenmeister die An- zeige zu erstatten. Das Aufrichten der Schotterhaufen obliegt dem Unternehmer. Es ist hiebei dem Strassen- warter strenge untersagt, dem Unternehmer gegen- iiber in ein Lohnverhaltnis zu treten, oder von demselben Geschenke anzunehmen. Die nach der Haupteinschotterung eriibrigten Schotterhaufen (Vorrat^ sinTInocTr vor Beginn der Lieferung des neuen Schotters am Kamme durch- zureissen und mit Kalk besonders kenntlich zu machen. Ohne Bewilligung des vorgesetzten Strassen- meisters darf kein Schotter eingebettet werden. § 21. Bankette. Die Strassenbankette miissen behufs anstands- losen Wasserabflusses von der Fahrbahn nach den Seiten des Strassenkorpers stets glatt und in einer entsprechenden Neigung gegen den Strassen- rand erhalten werden. — 23 — Ihre Instandsetzung ist in der Regel erst dann vorzunehmen, wenn der Fahrbahnschotter bereits eingefahren und die Fahrbabn gut ein- geraumt und ausgetrocknet ist. Insoferne die Bankette nicht fur die Schotter- lagerung benotigt werden, sind dieselben fiir den Verkehr der Fussgeher und — wo dies gestattet ist — der Radfahrer in einer moglichst glatten und von Rollsteinen, Gerolle, Schlamm, Glas- scherben u. s. w. freien Oberflache zu erhalten. Inwieweit der Graswuchs auf den Banketten bei Strassen mit geringem Verkehr ausnahmsweise zulassig ist, ist im § 12 der gegenwartigen Dienst- vorschrift bestimint. Die Bentitzung der Bankette durch Befahren mit Fuhrwerk, durch Reiten oder Viehtrieb darf nicht geduldet werden. Die Instandsetzung der Bankette erfolgt unter Vervvendung von Ri eselscho tter, Schotterabraum, Kohlenlosche, u. s. wT7*wenn tunlich, mit Hille steinefTT£T”"Gartenwalzen, wobei darauf zu sehen ist, dass die Langskanten der Fahrban und der Bankette auf beiden Seiten gleich hoch liegen. § 22 . Strassengraben. Die Strassengraben sind stets so zu erhalten, dass das Regen- und Schneeschmelzwasser in denselben seinen ungehinderten Abfluss findet und nicht hoher reicht, als bis zur untersten Lage der Steindecke der Fahrbahn. — 24 — Die Graben miissen demnach eine ent- sprechende Tiefe und ein gleichmassiges Gefalle besitzen, und von Gerolle, Schlamm, Strauchern, Unkraut, Holzwerk und dergleichen frei gehalten werden. Bei Eintritt der Tauwetters sind die Graben, Durchlasse und Kanale sogleich von Eis und Schnee zu raumen. Die Hauptraumung der Strassengraben hat in der Regel gleichzeitig mit der Instandsetzung der Bankette zu erfolgen. Hiebei ist die Graben- boschungskante nach der Schnur scharf und gleichmassig abzustechen. Bei gentigender Breite der Strassengraben diirfen die bereits berasten Boschungen nicht abgestochen werden, weil der Graswuchs die Grabenboschungen gegen Wasserangriff schtitzt; das Gras ist jedoch niedrig zu halten, um den Wasserabfluss nicht zu behindern. Bei sehr grossem Gefalle der Graben miissen Oberfallsschwellen hergestellt, bei schwachem Ge¬ falle muss die Grabensohle von Gras und Unkraut rein gehalten werden. Allfallige Wassereinrisse sind schleunigst zu beheben und — wenn notig — mit Rasen, Weiden- ruten oder Steinen zu versichern. § 23 . Baumpflanzungen an der Strasse. Der Strassenwarter hat den Baumpflanzungen an der Strasse, seine besondere Aufmerksamkeit — 25 — zuzuvvenden und sich die zur richtigen Behandlung der Baume notigen Kennfnisse und Fertigkeiten anzueignen. Er ist verpflichtet die zur Pflege der Baume notwendigen Arbeiten, wie Befestigen der locker gewordenen Baumpfahle, Anbinden der losge- rissenen Baume an die Pfahle, Reinigen der Baum- stamme und Aste, Abraupen der Baume u. s. w. rechtzeitig vorzunehmen oder bei diesen Arbeiten mitzuwirken. Dort, wo Telegraphen-, Telephon- oder andere elektrische Leitungen bestehen oder neu angelegt werden, hat der Strassenwarter darauf zu achten, dass bei der notwendigen Freihaltung der Drahte die Baumkronen moglichst geschont und nicbt verunstaltet vverden. Beschadigungen der Baume oder Pfahle sind dem Strassenmeister sogleich anzuzeigen. § 24 . Schneezeichen und Schneeraumung. Bei Eintritt des Winters Hat der Strassenwarter — wodies notwendigist — die Schneezeichen nach Weisung des Strassenmeisters auszustecken. Bei Schneefallen hat der Strassenvvarter seine Strecke zu begehen und hiebei Schneeriegel und aufgefahrene Schneegeleise zu beseitigen. Treten starke Schneefalle und Schneever- wehungen ein, so hat der Strassenvvarter hievon dem Strassenmeister die Meldung zu erstatten und die Schneeraumungen nach den erhaltenen — 26 — Weisungen desselben mit den beigestellten Hilfs- kraften durchzufiihren. Schneeraumungen sind erstdann vorzunehmen, wenn die Schneedecke das Mass von 20 cm uber- steigt, und es ist auch beim Abraumen des Schnees auf der Fahrbahn eine 20 cm hohe Schneelage fur den Schlittenweg zu belassen. Erfolgt die Abraumung des Schnees nicht auf der ganzen Strassenbreite, so sind in die auf den Seitengraben liegenden Schneemassen Ein- schnitte bis auf die Grabensohle, notigenfalls auch durch die auf dem Strassenkorper lagernden Schnee¬ massen Querschlitze herzustellen und alle Briicken und Durchltršše"žu raumen, um dem Wasser bei ein- tretendem Tauwetter freien Abfluss zu verschaffen. Bei heftigem Schneetreiben ist die Schnee- raumung als zwecklos zu unterlassen. Falls eine Umfahrung einer Strassenstrecke iufolge Schneeverwehungen notwendig wird, so hat der Strassenwarter die Stellen der Ein- und Ausfahrt, sowie etwaige Notwege mittelst Reisig, Baumasten und dergleichen deutlich sichtbar zu machen. Wird die Schneeraumung mit dem Schnee- pfluge bewerkstelligt, so obliegt dem Strassenwarter die Leitung der Schneepflugfahrten. § 25. Glatteis. Bei Glatteis hat der Strassenvvarter stark be- nutzte Gehwege und steile Bergstrecken nach — 27 Tunlichkeit mit Sand, Asche und dergleichen zu bestreuen. § 26 . Elementarereignisse. Wird bei Elementarereignissen, wie Ueber- schwemmungen, Eisgangen, Felssturzen, Vermu- rungen u. dgl. der Verkehr auf der Strasse unter- brochen, erschwert oder gefahrdet, so Hat der Strassenwarter unverziiglich schriftlich, beziehungs- weise telegraphisch, telephonisch oder durch Boten die Anzeige an den Strassenmeister zu erstatten. In besonders wichtigen Fallen ist iiberdies die vorgesetzte Behorde sofort im kurzesten Wege zu verstandigen. Ist der Verkehr nur mit Gefahr moglich oder ganz unterbrochen, so hat der Strassenwarter die Strasse an geeigneten Stellen abzusperren. Der Strassenwarter hat, wenn es moglich ist, sofort die Beseitigung der Verkehrshinder- nisse in Angriff zu nehmen, und wenn die eigene Arbeitskraft hiezu nicht ausreicht und Gefahr anr Verzuge ist, die Mitwirkung der Ortsbehorden in Anspruch zu nehmen und Hilfsarbeiter auf- zubieten. § 27 . Strassenwarterhauser. Wird dem Strassenwarter eine Wohnung in einem Strassenwarterhause zugewiesen, so darf er dieselbe nur in der Weise beniitzen, wie es ihm von der Dienstbehorde gestattet wurde. Er 28 — darf keinen Teil des Hauses oder dessen Zuge- horigkeiten anderen Personen zur Beniitzung iiberlassen und ausser seinen Familienangehorigen niemanden beherbergen. Er hat dafiir zu sorgen, dass das Haus rein gehalten und mit grosster Schonung beniitzt werde, dass die Rauchfange rechtzeitig gereinigt und die Senkgruben entleert werden. Der Strassenwarter darf am Bestande des Hauses und dessen Zugehorigkeiten keinerlei Aenderung vornehmen und hat wahrgenommene Schaden an den Baulichkeiten dem Strassenmeister anzuzeigen. § 28. Dienstbuch. Der Strassenvvarter erhalt ali jahrlich ein Dienstbuch, welches er wahrend der Arbeitszeit stets bei sich zu tragen und dem Strassenmeister oder den bereisenden technischen Beamten auf Verlangen vorzuweisen hat. In das Dienstbuch des Strassenvvarters werden seitens des Strassenmeisters eingetragen: 1. Die Auftrage uber die wochentlich vom Strassenwarter- allein oder mit den ihm zuge- vviesenen Hilfsarbeitern und Fuhrwerken- vorzu- nehmenden Arbeiten, sowie der Befund liber die Durchfiihrung derselben unter Bezeichnung der Anzahl und des Lohnes der hiezu verwendeten Hilfsarbeiter- und Fuhrschichten. 2. Die Verteilung der bewilligten Menge an Schotter und feinem Kiese nach Strassenkilometern — 29 — und Unterabteilungen (Strassen-Marken), sowie die vom vorgesetzten Baubeamten jeweilig Iiber- nommenen Schottermengen. Ferner allmonatlich die vom Vormonate ver- bliebenen, die neu iibernommenen und die ganz oder teilvveise verwendeten Haufen von Schotter und feinem Kiese- getrennt nach Strassenmarken-, damit der jeweilige Stand der Schottergebarung in jeder Teilstrecke genau ersichtlich sei. 3. Die dem Strassenwarter zur Beniitzung ubergebenen, sowie die unbrauchbar gewordenen und neu angeschafften Arbeitswerkzeuge. 4. Bei den Vormerkungen iiber die zur Durchfiihrung der Arbeiten vervvendeten Hilfs- arbeiter, Maurer, Zimmerleute und Fuhrvverker tragt der Strassenmeister den Namen und den Wohnort der verrvendeten Leute, beziehungsweise der Fuhrwerksbesitzer, sowie auch den Taglohn (beziehungsweise Fuhrlohn) in die beztiglichen Rubriken ein. Der Strassenwarter hat sodann taglich bei Beginn der Arbeit die Tagsčhichten mit einem kurzen lotrechten Striche ( | ) zu bezeichnen, fiir den Fali, als z. B. ein Hilfsarbeiter nachmitags ausbleibt oder uberhaupt nur einen halben Tag gearbeitet wurde durch einen Querstrich (+), das Zeichen der halben Tagschichte herzustellen und die leeren Rubriken mit einer Nuli (0) aus- zufiillen. Die Eintragungen in das Dienstbuch sind mit Tinte, oder wenn dies nicht tunlich — 30 — ist, mit Tintenstift genau und deutlich vorzu- nehmen. Radierungen und Ausbesserungen sind un- statthaft. Der Strassenvvarter hat halbmonatlich eine Abschrift der Vormerkungen iiber die verwendeten Hilfsarbeiter und Fuhrschichten unter Beniitzung der hiezu bestimmten Druckformularien an den Strassenmeister einzusenden. Am Ende des Jahres hat der Strassenwarter das Dienstbuch durch den Strassenmeister an den vorgesetzten Baubeamten abzufuhren. § 29 . Strassenpolizei. Der Strassenwarter hat die genaue Ein- haltung der Strassenpolizeiordnung zu uberwachen und Uebertretungen derselben der berufenen Behorde (Gemeindevorstehung, Polizeiamt) und auch dem Strassenmeister zur Anzeige zu bringen. Der Strassenvvarter, hat weiter darauf zu achten, dass die Rechte des k. k. Arars gewahrt und die Strassengrundgrenzen genau eingehalten werden, und hat jede Schadigung, beziehungs- weise jeden Eingriff sofort dem Strassenmeister zu melden. Der Strassenvvarter wird fur den Strassen- polizeidienst in Eid genommen und in Ausiibung seines Dienstes als offentliche Wache angesehen. Er darf sich mit den Beanstandeten in keinen Wortwechsel einlassen, darf sie nicht gewaltsam — 31 — festhalten, von ihnen keine Strafbetrage einheben und keine Geschenke annehmen. § 30 . Benehmen des Strassenwarters. Der Strassenwarter hat sich in und ausser Dienst eines nuchternen, anstandigen und ruhigen Benehmens zu befleissen, den Reisenden hoflich entgegenzukominen und ihnen bei Unfallen den augenblicklich notwendigen Beistand unentgeltlich zu ieisten. Bei sonstiger Dienstesentlassung ist es dem Strassenvvarter untersagt. sich mit den Unter- nehmern, SchotterHeferanten, Pachtern oder Hilfs- arbeitern in irgend welche Machenschaften ein- zulassen oder von denselben Geschenke anzu- nehmen. § 21. Urlaubserteilung. Den Strassenwartern konnen von dem vor- gesetzten Baubeamten im Falle nachgewiesener Notwendigkeit, und wenn es die Dienstesver- haltnisse gestatten, Urlaube bis zur Dauer von drei Tagen erteilt werden. Die Gesamtdauer dieser Urlaube in einem Jahre darf aber acht Tage nicht uberschreiten. In besonders beriicksichtigungswtlrdigen Fal- len kann die Landesbehorde auch einen langeren Urlaub bewilligen. Urlaube milssen im Wege des Strassen- ineisters erbeten werden. — 32 — § 32 . Versetzung auf einen anderen Dienst- posten. Der von amtswegen auf eine andere Strassen- strecke versetzte Strassenwarter hat dieser An- ordnung Folge zn leisten, widrigenfalls er aus dem Dienste entlassen wird. § 33 . Dienstvergehen und Bestrafung. Jede Handlung oder Unterlassung, durch welche der Strassenvvarter den G e- horsam und die Achtung gegen seine Vor- gesetzten, die allgemeinen Dienstvorschriften und die besonderen Auftrage seiner Vorge- setzten, absichtlich oder fahrlassiger Weise ver- letzt, bildet ein Dienstvergehen. Eines Dienstvergehens macht sich insbe- sondere ein Strassenwarter schuldig: der zur Arbeit zu spat kommt oder dieselbe vorzeitig verlasst; der betrunken zur Arbeit kommt oder sich wahrend derselben betrinkt; der ohne Urlaub von der Arbeit ausbleibt; der wahrend der Arbeitszeit schlafend oder mtissig angetroffen wird; der bei seiner Arbeit aus Nachlassigkeit oder Unachtsamkeit Fehler macht; der Krankheit vorspiegelt oder Andere ver- abredeterweise falschlich krank ineldet; — 33 — der sich weigert, eine ihm iibertragene Arbeit zu verrichten; der sich nutzlose oder zweckwidrige Ver- wendungen von Hilfsarbeitern oder von Schotter zuschulden kommen lasst; der einen unordentlichen Lebenswandel fiihrt oder der sich in geschaftliche Umtriebe mit Bau- unternehmern oder Schotterlieferanten einlasst. Jedes Dienstvergehen wird entweder durch die Riige, das ist einen eindringlichen, vom vorgesetzten Baubeamten mtindlich aus- zusprechenden Tadel unter Hinweis auf die Folgen wiederholter Pflichtverletzung, oder durch Disziplinarstrafen geahndet, welche mit Rilcksicht auf die Art und den Grad des Dienst- vergehens, auf die allfallige Wiederholung, dann auf die vorhandenen erschwerenden oder mil- dernden Umstande zu verhangen sind. Die Disziplinarstrafen sind: 1. der Verweis, 2. die Geldstrafe, 3. die Dienstentlassung. Der Verweis wird dem straffalligen Strassen- warter schriftlich unter Androhung strengerer Strafe im Wiederholungsfalte erteilt. Geldstrafen werden in der Hohe von 1 bis 5 Kronen bemessen und von der Monatslohnung in Abzug gebracht. Strassenwarter, die wegen eines Verbrechens schuldig erkannt, oder wegen einer anderen Gesetzesiibertretung zu einer wenigstens sechs- 3 — 34 — monatlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, sind ohne dass es eines weiteren Diszi- plinarstraferkenntnisses bedarf, vom Tage der Rechtskraft des gerichtlichen Erkentnisses als entlassen zu bebandeln. Die Strafe der Dienstesentlassung kann ver- hangt werden, wenn der Strassenwarter: a) wegen eines Vergehens oder einer Uber- tretung des Strafgesetzes zu einer geringeren als sechsmonatlichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde; b) durch sonstige und unehrenhafte Handlungen die Achtung und Vertrauenswiirdigkeit ver- loren hat, oder c) seine Dienstpflichten, ungeachtet vorausge- gangener gelinderer Disziplinarstrafen, wieder- holt vernachlassigt oder verletzt hat. Der Verweis und die Geldstrafe werden von der vorgesetzten Dienstbehorde, die Entlassung von der politischen Landesstelle ausgesprochen. In solchen Fallen, wird von dem vorgesetzten Baubeamten mit dem Strassenwarter ein Protokoli aufgenommen, das zu enthalten hat: die begangenen dienstlichen Vernachlassi- gungen und Vergehen; die bisher auferlegten Strafen; die Ausserung des Strassenwarters; allfallige Bemerkungen des Strassenmeisters und den Antrag des Baubeamten. Die verhangte Disziplinarstrafe wird dem Strassenwarter mittels eines schriftlichen Erkennt- nisses mitgeteilt, gegen welches demselben die binnen langstens 14 Tagen nach erfolgter Zu- stellung bei der vorgesetzten Dienstbehorde einzu- bringende Berufung offen steht. Ober die Berufung entscheidet im Falle eines Verweises oder einer Geldstrafe die Landes- behorde, im Falle der Dienstesentlassung das Ministerium des Innern an letzter Stelle. Kundmachung des k. k. Landesprasidenten in Krain vom 23. Oktober 1903, Z. 18.385, mit weicher auf Grund der bestehenden Gesetze und Vorschriften mit Genehmigung des k. k. Mi- nisteriums des Innern die revidierte und erganzte pro- visorische Strassenpolize ordnung, giltig fiir die Reichs- strassen im Herzogtume Krain veriautbart wird. § 1 . Jede absichtliche oder durch Ausseracht- lassung pflichtmassiger Vorsicht entstandene Be- schadigung der Strasse selbst oder der dazu ge- horigen Objekte insbesondere der Parapet- und Stiitzmauern, Streifsteine, Gelander, Brucken, Ka¬ nale, Wegweiser, dann der auf oder an der Strasse gepflanzten Baume und Baumpfahle u. s. w. wird, insoferne sie nicht unter das allgemeine Straf- gesetz fallt, als eine Strassenpolizei-Obertretung erklart und bestraft. Der Schuldtragende hat ausserdem den ver- ursachten Schaden zu ersetzen. § 2. Das Weiden von Vieh sowie jede eigen- machtige Grasnutzung iiberhaupt auf den Strassen- — 37 — banketten, an den Boschungen und in den, Strassengraben ist untersagt. § 3. Die Beniitzung der Strassenbahn, Bankette Seitengraben und Briicken zur Ablagerung von Dunger oder anderen Unrat, zur Hinterlegung von Holz, Bausteinen, Sand und dergleichen, die Verfuhrung des auf den Dachern, vor den Hausern oder in den Hofraumen lagernden Schnees auf dieselbe, die Leitung des Wassers, der Dachtraufen, der Stalljauche, oder sonstiger Fliissigkeit auf die Strasse, oder in die Seitengraben, das Abdammen oder Verschlammen der Wasserabzugsgraben, dann jedwedes Verengern der Strasse ist verboten und ist die Beseitigung der betreffenden Obelstande auf Kosten des Schuldtragenden zu veranlassen. Andererseits sind die Eigentiimer, beziehungs- weise Besitzer, der an die Strasse grenzenden Grundstiicke verpflichtet, den Abfluss des Wassers von der Strasse auf die letzteren, gleichwie die Eroffnung von Abzugskanalen (-graben) auf den- selben behufs Ableitung des Wassers von der Strasse und aus den Strassengraben ohne An- spruch auf Entschadigung zu dulden. § 4. Innerhalb einer Entfernung von 4 m, welche vom aussern Rande des Strassengrabens, be- ziehungsweise bei aufgedammten Strassen vom — 38 — Boschungsfusse und in Ermanglung von Graben und Boschungen von der ausseren Begrenzungs- linie des Strassenbanquettes zu messen ist, darf ohne Zustimmung der kompetenten Strassen- aufsichtsbehorde kein neues Gebaude, keine neue Mauer oder Planke und kein neuer Zaun, dann keine neue Hecke sowie keine neue Diingerstatte oder Diingergrube angelegt werden. Die im vorstehenden Absatze bezeichneten Entfernungen sind auch bei Zu- oder Umbauten einzuhalten. Innerhalb der Entfernung von vier Metern bereits bestehende Diingerstatten und Dilnger- gruben, welche nicht auf Grund einer behord- lichen Bewilligung errichtet wurden, sind, soferne ihr Bestand auf die Strasse selbst oder die dazu gehorigen Objekte eine nachteilige Wirkung ausiibt, als unzulassig, itber Auftrag der poli- tischen Bezirksbehorde aufzulassen oder an einen Ort ausserhalb der gedachten Entfernung zu verlegen. Die innerhalb der Entfernung von 4 m vom Strassengrunde befindlichen lebenden Zaune und Hecken, gleichwie einzelne Stauden, diirfen nicht hoher sein als 1'5 m und miissen daher, wenn und sobald sie diese Hohe iibersteigen, min- destens auf das eben angegebene Mass zurtick- geschnitten werden. Desgleichen sind solche Zaune, Hecken und Stauden von allen itber den Strassengrund ra- genden Zweigen freizuhalten. — 39 — § 5. Das Einackern von gegen die Reichsstrasse nicht eingefriedeten Feldern darf innerhalb der Entfernung von 4 m von der Strassengrenze nur parallel zur Strassenbahn geschehen. § 6 . Strassengraben, liber welche Fahrwege in eine Strasse miinden oder Zufahrten zu Grund- stiicken oder Gebauden fiihren, sind auf Kosten der zur Erhaltung des betreffenden Fahrweges Verpflichteten und beziehungsweise der betreffende Grund- oder Gebaudebesitzer zu iiberbriicken oder muldenformig auszupflastern. Das Oberfahren der Strassengraben ohne Oberbriickung oder Ausflasterung ist Jedermann verboten. Die Oberbriickung oder Auspflasterung hat nach Angabe der kompetenten Strassenaufsichts- behorde in der von dieser bestimmten Art und Weise mit Einhaltung des erforderlichen Quer- profils zu geschehen. § 7 . Das Schleifen von Baumen, Sagklotzen und anderen derlei Gegenstanden ist nur vvahrend der Dauer der Schlittenbahn gestattet. § 8 . Brucken, auf welchen das schnelle Fahren durch angebrachte Verbotstafeln untersagt ist, dtirfen nur im Schritt befahren werden. — 40 - § 9. Alle zur Verfrachtung dienenden Fuhrwerke mit Ausnahme von Wirtschaftswagen sind mit einer leicht wahrnehmbaren Aufschrift zu ver- sehen, welche Vor- und Zunamen, sowie den Wohnort des Fuhrwerksbesitzers zu enthalten hat. Diese Aufschrift kann auch an dem Geschirre des Sattelpferdes angebracht werden. § 10 . In der Regel soli jeder Wagen mit einem Radschuhe versehen sein. Zur Hemmung der Rader dtirfen nur Radschuhe oder Bremsen, die Letzteren auch nur in der Art vervvendet werden, dass die Umdrehung der Rader nicht ganz ge- sperrt wird, Hemm- oder Sperrketten und Eis- bander diirfen uberhaupt nicht, Reissketten aber nur bei Glatteis verwendet werden. § 11. Die Rader der Lastwagen milssen bei einer Ladung von 2000 bis 3500 Kilogramm eine Felgenbreite von mindestens 10 Zentimeter und bei schwererer Ladung eine solche von minde¬ stens 15 Zentimeter haben. Die vorstehende Bestimmung dieses § tritt erst 3 Monate nach der Verlautbarung dieser Kundmachung in Kraft. Auf Wirtschaftsfuhren, das sind jene Fuhren, welche zum Betriebe der eigenen Wirtschaft oder zu Verfiihrung land- oder forstwirtschaftlicher — 41 Erzeugnisse ftir den eigenen Bedarf dienen, findet obige Bestimmung keine Anwendung. § 12 . Die Flache der Radreife muss bei alle Arten von Fuhrwerken ohne konvexe, wulstartige Er- hohung und ohne hervorstehende Nagel utid Schraubenkopfe hergestellt sein. § 13 . Der Verkehr auf der Strasse darf weder bei Tag noch bei Nacht gehindert werden. Jede absichtliche oder durch Sorglosigkeit herbeigefiihrte Hinderungdes Verkehrs ist strafbar. Allfallige Verkehrshindernisse sind auf Kosten der Schuldtragenden ohne Aufschub zu beseitigen. § H. Unbespannte Wagen dlirfen auf der Fahr- bahn nicht stehen gelassen werden. Wo dies jedoch in Folge eines Unfalles notwendig wird, darf der Wagen nicht ohne Aufsicht, nachts nicht ohne Beleuchtung gelassen werden. Vom Verbote des Stehenlassens unbespannter Wagen auf der Fahrbahn sind die Falle gegenseitiger Vorspanns- leistung bei bedeutenderen Strassensteigungen auf kurze Strecken ausgenomtnen. Bei Wirtshausern diirfen die Wagen nur abseits von der Fahrbahn, bei Nacht uberdies nur mit der notigen Beleuchtung aufgestellt werden. — 42 — § 15 . Bei finsterer Nacht muss jedes Fuhrwerk mit einer beleuchteten von weiten wahrnehmbaren Laterne versehen sein. § 16. Es ist nicht gestattet, die Strasse mit zwei an einander gehangten Wagen zu befahren. Aus- genommen hievon ist das Anhangen eines als Frachtgut bestimmten oder eines Handwagens und das Zusammenhangen von zwei leeren Wagen. § 17. Die Breite der Ladung darf 3 m nicht iiber- steigen. Ausgenommen hievon sind solche unteil- bare Gegenstande, bei denen diese Ladungsbreite nicht eingehalten werden kann. An keinen Wagen diirfen Sitze angebracht werden, welche iiber die Breite des Wagens oder iiber jene der jeweiligen Ladung hinausragen. § 18. Werden Schlitten als Fuhrwerk verwendet, so mussen die Zugtiere mit Schellen oder Glocken versehen werden. § 19 . Alle Fuhrwerke haben, wenn nicht besondere Umstande eine Ausnahme notwendig machen, links auszuwcichen und rechts vorzufahren und den vorfahrenden oder entgegekommenden Wagen ohne Weigern Platz zu machen. — 43 — § 20 . Wahrend der Fahrt darf der Fuhrmann sein Fuhrwerk nicht verlassen. Es ist nicht gestattet, zwei oder mehrere be- spannte Wagen von einem einzigen Fuhrmanne leiten zu lassen. Ausnahmen von diesem Verbote konnen bei besonders riicksichtswurdigen Ver- haltnissen fiir bestimmte Gattungen von Fuhr- werken, fiir eine bestimmte Strassenstrecke und auf eine gewisse Dauer von der k. k. Landes- regierung bewilligt werden. § 21 . Das Schlafen des Kutschers auf dem Wagen ist verboten. § 22 . Die Fuhrwerke haben dort, wo behufs Strassenerhaltung Steine oder Holzer zur Ver- hiitung der Geleisbildung aufgelegt sind, die Fahrseite zu wechseln und diirfen die zu diesem Zwecke aufgelegten Steine oder Holzer weder verriicken noch tiberfahren. Die Strasseneinraumer sind verpflichtet, derlei Ausweichsteine oder Holzer vor Eintritt der Nacht- zeit zu entfernen. § 23 . . Bergab hat jeder Fuhrmann den Wagen zu hemmen; jener der sein Gespann blos mit einem Leitseil (Rossziigel) leitet, hat neben dem Ge- spanne herzugehen. 44 — § 24 . Das Schnalzen mit der Peitsche ist in ge- schlossenen Ortschaften unbedingt und auf freier Strasse beiin Voriiberfahren eines anderen Fuhr- werkes, sowie beim Voruberziehen eines Vieh- triebes verboten. § 25 . Zum Befahren mit bespannten Wagen, zum Reiten nnd zum Viehtriebe ist ausschliesslich die Fahrban der Reichsstrassen bestimmt. Die Beniitzung der Banquette zu solchen Zwecken ist nicht gestattet und auch dort unter- sagt, wo eines der Banquette dem Fussgeher — und Radfahrverkehre eingeraumt ist. § 26 . Die Reichsstrassen diirfen nicht als Lern- oder Obungsplatze ftir das Radfahren, sondern nur von solchen Radfahrern bentitzt werden, welche in der Handhabung des Fahrrades vollkommen sicher und geubt sind. Bei Fahrten auf dem Fahrrade darf in der Regel nur die Fahrbahn bentitzt werden und ist die Beniitzung der Strassenbanquette nur dort ge¬ stattet, wo dieselben ausser dem Verkehre der Fussgeher auch dem Radfahrverkehre durch Frei- haltung von der Ablagerung der Strassendeckstoffe besonders eingeraumt sind, oder wo die als Fuss 4 , wege dienenden Strassenbanquette auf langere Strecken nur vereinzelt begangen werden Ljubiji N * ’ — 45 — ihrer Lage nach so beschaffen sind, dass ein so- fortiges Ablenken auf die Fahrbahn jederzeit moglich ist. Den das Strassenbanquett als Fussweg be- niitzenden Fussgangern hat der Radfahrer unter allen Umstanden, und zwar erforderlichen Falles durch sofortiges Verlassen des Fussweges und Ab¬ lenken auf die Fahrbahn auszuweichen. Fahrt der Radfahrer auf der Fahrbahn, so ist demselben von den Fussgangern ebenso, wie einem anderen Fuhrwerke, aUszuweichen. Beziiglich des Ausweichens gelten auch ftir die Radfahrer die Bestimmungen des § 19 dieser Strassenpolizeiordnung, welche von den leichten Fuhrwerken auch den Radfahrern gegeniiber zu beobachten sind. Der Radfahrer hat auf Fussganger, Reitpferde, Zug- und andere Tiere im Falle des Vorfahrens, sowie beim Begegnen zu achten. Er ist verpflichtet, wenn er, sei es Personen, sei es auf der Strasse befindlichen Trieb- oder Zugtieren vorfahren will, aus einer Entfernung von mindenstens 20 m wiederholte Zeichen mit der Glocke zu geben und falls die Tiere scheuen oder ihr Lenker zur Vorsicht mahnt abzusitzen — jedoch vvomoglich nicht in unmittelbarer Nahe der Tiere — und, wenn es tunlich ist, das Fahrzeug aus dem Gesichtskreise der Tiere zu entfernen. Das gleiche Benehmen hat der Radfahrer auch beim Begegnen scheuender Tiere, insbeson- — 46 — dere uber Mahnung des Lenkers derselben zu beobachten. Wenn die Fahrbahn nicht ganz eben und frei ist, wenn der Radfahrer Fussgangern vor- fahren will, dan bei Strassenwendungen und Kreuzungen, sowie iiberhaupt innerhalb geschlos- sener Ortschaften ist die Fahrgeschwindigkeit zu massigen und diirfen daher nur solche Fahrrader beniitzt werden, welche mit derart verlasslichen Bremsvorrichtungen versehen sind, dass das Fabr- zeug sofort aufgehalten werden kann. Auch darf innerhalb geschiossener Ortschaften nur unterFest- haltung der Lenkstange und der Tretkurbel ge- fahren werden. Von Beginn der Dunkelheit bis zur Morgen- dammerung darf nur mit Fahrradern gefahren werden, welche mit einem hellen, in der Richtung der Fahrt leuchtenden, schon aus der Entfernung wahrnehmbaren, vveissen Lichte versehen sind. Die Beniitzung von farbigen Lichtern ist unbedingt untersagt. Bei gemeinsamen Fahrten diirfen die Rad¬ fahrer, wenn sie Fussgangern, Reitern, Fuhr- werken oder Triebvieh begegnen, beziehungsweise vorfahren, nur einzeln und in angemessenen Zwi- schenraumen hinter einander fahren. § 27 . Zur Uberwachung der Beobachtung der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften sind — 47 — insbesondere die Organe der Strassen-Verwaltung und die k. k. Gendarmerie verpflichtet. § 28. Obertretungen dieser Strassenpolizeiordnung werden, insoferne sie nicht unter die allgemeinen Strafgesetze fallen, in Anwendung der Ministerial- verordnung von 30. September 1857, R. G. BI. Nr. 198, mit Geld- und eventuell Arreststrafen geahndet. Die Geldstrafe ist sogleich zu entrichten oder sicherzustellen. Die Strafe enthebt den Schuldtragenden nicht von der Verpflichtung, auf seine Kosten die Her- stellung in der vorigen Stand zu veranlassen, Ver- kehrshindernisse ohne Aufschub zu entfernen, so wie jeden verursachten Schaden zu ersetzen. § 29. In der Fallen der §§ 9 bis 11, 15 bis 18, dann 20 Absatz 2 und 26 Absatz 9 ist die Fort- setzung der Fahrt in der vorschriftswidrigen Weise nur bis zum nachsten Orte gestattet, an welchen die Abstellung des vorschriftswidrigen Zustandes moglich ist. § 30. Diejenigen, welche sich einer Obertretung dieser Strassenpolizeiordnung schuldig machen, — 48 — sind dem Gemeindevorsteher, beziehungsweise wenn die Obertretung in Gebiete der Landes- hauptstadt Laibach begangen wurde, dem Stadt- magistrate zur Strafamtshandlung anzuzeigen und nach Umstanden dahin zu stellen. Der Gemeindevorsteher bat iiber die zu seiner Kenntnis kommenden Obertretungen nach sum- marischer Erhebung der Tatumstande gemass § 58 der Gemeindeordnung vom 17. Februar 1866, L. G. und V. BI. Nr. 2, in Gemeinschaft mit zwei Gemeinderaten das Erkenntnis zu fallen und zu vollziehen, und dartiber auf Verlangen eine Be- scheinigung auszustellen. Die im Laibacher Gemeindegebiete began- genen Obertretungen werden vom Stadtmagistrate nach den Bestimmungen des § 70, Absatz 1 und 2, der Gemeindeordnung ftir die Landeshauptstadt Laibach vom 5. September 1887, L. G. BI. Nr. 22 geahndet. Beschwerden gegen Erkenntnisse der Ge¬ meindevorsteher gehen an die vorgesetzte poli- tische Bezirksbehorde. Beschwerden gegen Er¬ kenntnisse des Stadtmagistrates an die Landes- regierung. § 31. Die Strafgelder fliessen in die Armenkasse jener Gemeinde, in welcher das Straferkenntnis gefallt wurde. — 49 — § 32. Diese Kundmachung tritt mit dem dreissigsten Tage nach der Verlautbarung im Landesgesetz- blatte in Kraft. Gleichzeitig treten die Kund- machungen vom 28. Juni 1893, L. G. B. Nr. 24 und vom 23. November 1896 L. G. B. Nr. 51 ausser Wirksamkeit. 4 Auszug aus der Verordnung des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Finanzministerium vom 27. Sep¬ tember 1995, betreffend die Erlassung sicherheitspolizei- licher Bestimmungen fur den Betrieb von Automobilen und Motorradern. (R. G. BI. ex 1905 Nr. 156). § 7 . Jedes Kraftfahrzeug muss mit einer gut hor- baren Signalhupe ausgeriistet sein. § 8 . Automobilwagen miissen an der Vorderseite mit mindestens zvvei gutleuchtenden, mit farb- losen Glasern ausgeriisteten Signallaternen ver- sehen sein, welche die seitlicbe Begrenzung an- zeigen und den Lichtschein derart auf die Fahr- bahn werfen, dass letztere auf mindestens 20 m vor dem Wagen vom Lenker tibersehen werden kann. Beim Motorrade ist vorne eine Signallaterne anzubringen. Ist dem Motorrade ein Beiwagen seitwarts eingehangt, so hat auch der Beivvagen eine Signallaterne zu erhalten, welche die aussere seitliche Begrenzung anzeigt. — 51 — § 21 . Von der selbstandigen Lenkung von Kraft- fahrzeugen sind solche Personen ausgeschlossen, welche nicht mindestens 18 Jahre alt sind. Die selbstandige Lenkung von mehr als ein- spurigen Kraftfahrzeugen ist ferner, abgesehen von den im § 25 bezeichneten Ausnahmen, nur denjenigen gestattet, welche die behordliche Bevvilligung hiezu (Fahrlizenz) erlangt haben. § 26. Die Kraftfahrzeuge miissen mit den von der Behorde bestimmten Erkennungszeichen ver- sehen sein. § 27. Die Erkennungszeichen bestehen in der Regel aus einem Buchstaben in lateinischer Schrift und aus einer Zahl (Evidenznummer) in arabischen Ziffern. Der Buchstabe bezeichnet das Land, be- ziehungsweise den Rayon (§ 28), in welchem die Erkennungszeichen ausgefolgt wurden, wahrend die Zahl der Registernummer im Evidenzver- zeichnisse entspricht. § 28. Jedem Lande wird ein Buchstabe zugevviesen; nur der Rayon der Wiener k. k. Polizeidirektion und jener der k. k. Polizeidirektion in Prag wird mit je einem besonderen Buchstaben bezeichnet. 4 * - 52 Die Verteilung der Buchstaben ist aus dem bei- liegenden Verzeichnisse zu ersehen. Die Polizeidirektionen in Wien und Prag geben die Nummern von 1 angefangen je ftlr Automobile und Motorrader fortlaufend aus, den iibrigen in § 26 bezeichneten Behorden werden Zahlenreihen von den betreffenden Landesstellen zugewiesen, welche dieselbe Zahlenreihe je tur Automobile und Motorrader zu verwenden haben. Mehr als dreistellige Zahlen durfen nicht in Anwendung kommen. Sind in einem Lande oder einem Rayon alle Zahlenreihen innerhalb der dreistelligen Zahlen erschopft, so ist dem Erkennungsbuchstaben die Zahl I beziehungs- weise II u. s. f. in romischen Ziffern beizufiigen tmd hat die Nummerierung wieder fortlaufend von 1 an zu beginnen. § 30. Die Erkennungszeichen sind in schwarzer Schrift auf weissem Grunde in gut lesbaren Schriftzeichen auszufuhren. Die Anbringung von Verzierungen an denselben ist unzulassig. Bei Automobilen sind die Erkennungszeichen vorne und riickwarts, und zwar entweder auf der Wand des Wagens selbst mit Farbe oder an derselben mittels einer aus dauerhaftem Materiale mit moglichst glatter Oberflache hergestellten, entsprechend befestigten Tafel, an einer leicht sichtbaren Stelle anzubringen. An der Ruckseite sind die Erkennungszeichen so anzuordnen, dass — 53 — der Buchstabe und eventuell die romische Zahl oben und darunter in einem Abstande von 2 cm die Evidenznummer steht. Die Hohe der riick- wartigen Erkennungszeichen hat mindestens \2 cm ihre Starke im Grundstriche mindestens 2 cm zu betragen. An der Vorderseite konnen die Er¬ kennungszeichen entvveder in derselben Anordnung wie an der Riickseite oder horizontal neben- einander angebracht werden. In letzterem Falle hat der Abstand des. Buchstabens, beziehungs- weise der romischen Zahl von der Evidenznummer mindestens 7 cm zu betragen. Die vorderen Er¬ kennungszeichen mussen mindestens 8 cm hoclr und im Grundstriche 1 cm stark sein. Bei Motorradern sind die Erkennungszeichen an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen; ihre Hohe hat mindestens 8 cm und ihre Starke im Grundstriche mindestens 1 cm zu betragen. Ist einem Motorrade seitwarts oder rirckwarts ein Beiwagen angehangt, so ist nicht nur das Motorrad, sondern auch die Ruckwand deš Bei- wagens mit dem Erkennungszeichen zu versehen. Beziiglich dieser Erkennungszeichen am Beiwagen gelten die gleichen Vorschriften wie fiir die bei Automobilen an der Riickseite anzubringenden Zeichen. § 33. Fiir Kraftfahrzeuge von Reisenden, welche liber die Zollgrenze kommen, werden die Er¬ kennungszeichen von dem k. k. Grenzzollanrte des Eintrittsortes ausgefolgt. Diese Erkennungs- — 54 zeichen haben nebst dem Erkennungsbuchstaben des betreffenden Verwaltungsgebietes und der Evidenznummer noch den Buchstaben Z in roter Farbe zu flihren. § 34. Fiir Kraftfahrzeuge, welche aus dem Kdnig- reich Ungarn, aus Bosnien oder aus der Herce¬ govina kommen, sind die Erkennungszeichen bei jener politischen Bezirksbehorde oder landes- fiirstlichen Polizeibehorde zu beheben, deren Be- zirk oder Rayon das Fahrzeug in der Richtung seiner Fahrt zunachst beriihrt. Ausser dem Buch¬ staben des Verwaltungsgebietes und der Evidenz¬ nummer ftihren die aus Ungarn kommenden Fahrzeuge auch noch den Buchstaben U in roter Farbe, die aus Bosnien und der Hercegovina kommenden aber den Buchstaben G in gleich- falls roter Farbe. Im tibrigen finden hinsichtlich dieser Er¬ kennungszeichen die im § 33 enthaltenen Be- stimmungen sinngemasse Anwendung. § 36. Die Erkennungszeichen auf den Kraftfahr- zeugen sind in gutem Zustande und gut lesbar zu erhalten. Sie diirfen wahrend der Fahrt weder ganz noch teilweise verdeckt werden. Notigenfalls sind sie wahrend der Fahrt ofter vom Staub oder Strassenschmutz zu reinigen. — 55 — § 37. Die auf Automobilen an der Ruckseite ange- brachten Erkennungszeichen sind, wenn sich das Fahrzeug zur Nachtzeit auf offentlichen Verkebrs- wegen befindet, hell zu beleuchten oder durch eine transparente Aufschrift zu ersetzen. Dasselbe gilt fur Motorrader dann, wenn sie einen Beiwagen mit sich fiihren, beztiglich der am Beiwagen angebrachten Erkennungszeichen. Die Beleuchtung hat derart zu erfolgen, dass die Zeichen deutlich sichtbar sind, dass keine Blendung des Beschauers erfolgt und dass die Lampe, vvelche mit farblosen Glasern zu versehen ist, gleichzeitig auch als Deckungslicht dient. § 38. Die Fahrgeschwindigkeit ist unter allen Um- standen so zu wahlen, dass der Lenker Herr seiner Geschvvindigkeit ist und die Sicherheit der Per- sonen und des Eigentums nicht gefahrdet wird. Der Lenker des Fahrzeuges hat die Fahrgeschwin- digkeit entsprechend zu massigen, notigenfalls auch stehen zu bleiben und den Motor abzustellen, wenn durch sein Fahrzeug Unfalle oder Verkehrs- storungen hervorgerufen werden konnten. Diese Vorsichten sind insbesondere auch beim Heran- nahen bespannter Fuhrwerke oder von Viehtrieben zu beobachten. § 39. In geschlossenen Orten darf die Geschwin- digkeit keinesfalls grosser sein als 15 Kilometer — 56 — pro Stunde (Gesch windigket eines leichten schnellen Furhwerkes). Ausserhalb der geschlossenen Ort- schaften darf die Fahrgeschwindigkeit nicht iiber 45 Kilometer pro Stunde gesteigert werden. Keinesfalls schneller als mit 6 Kilometer pro Stunde (Tempo eines Pferdes im Schritt) dar' gefahren werden: wenn nebeliges Wetter die Fern- sicht verhindert sowie an solchen Stellen, wo die Strasse nicht uberblickt werden kann, wie insbe- sondere an Kreuzungen, bei starken Strassenkriim- mungen, beim Einfahren in Tore, Herausfahren aus Hausern, dann auf Briicken, in schmalen Gassen, wo zwei Wagen nicht nebeneinander vorbeifahren konnen, bei aussergewohnlich star- kem Verkehre und bei grosseren Menschenan- sammlungen. § 40. In geschlossenen Ortschaften darf nicht mit offenem Auspuffrohre gefahren vverden. § 41. Das Warnungssignal ist im Bedarfsfalle stets rechtzeitig zu geben. § 42. Bei eintretender Dunkelheit und solange die- selbe anhalt oder wenn Nebel die Fernsicht be- eintrachtigt, muss bei allen auf offentlichen Ver- kehrswegen befindlichen Kraftfahrzeugen das Licht in den Signallaternen brennen. 57 — § 43. Der Lenker darf das Fahrzeug nicht verlassen, bevor er die Maschine abgestellt, die Bremse ange- zogen und Vorsorge getroffen hat, dass das Fahr¬ zeug nicht von Unberufenen in Bewegung gesetzt * werden kann. ■ § 44. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat das amtliche Zertifikat iiber die Genehmigung seines Fahrzeuges beziehungsvveise der Type (§ 16, 17 und 20), sein Lenkerzertifikat und die die Erken- nungszeichen enthaltende Ausfertigung auf der Fahrt stets mit sich zu fiihren und iiber behord- liches Verlangen vorzuweisen. Auf Verlangen der Sicherheits- oder Strassen- aufsichtsorgane ist der Lenker verpflichtet, sofort anzuhalten, desgleichen auch bei einem durch sein Fahrzeug hervorgerufenen Unfalle oder bei einer durch dasselbe herbeigefiihrten Sachbeschadigung. Ist bei einem derartigen Unfalle eine Ver- letzung einer Person eingetreten, so hat der Lenker fiir die notige Hilfe nach Moglichkeit Sorge zu tragen. § 46. Wettfahrten mit Kraftfahrzeugen sind nur mit Bewilligung der politischen Landesstelle gestattet, vvelche die beteiligten Lokalbehorden einzuver- nehmen hat. — 58 — Verzeichnis der Erkennungsbuchstaben. Wiener Polizeirayon.•A Niederosterreich mit Ausnahme des Wiener Polizeirayons . . . •.B Oberosterreich.G Salzburg.D Tirol.E Karaten. F Steiermark.H Krain.J Ktistenland. Dalmatien. Prager Polizeirayon. Bohmen mit Ausnahme des Prager Polizei- rayons. O Mahren.P Schlesien.R Galizien.S Bukowina.T Voralberg.W Druck der »Učiteljska tiskarna" in Laibach. Z S ^ COBISS —aagr 1 ™" 00000502164 Š l'-tr * - : i