107612^ i — — Das ößemiWk Zlliilkse« Lin Umriß von Di-. Rudolf Roschnik Wien, 19V5. Muizsche k. u. k. Mf-MMW- und Umoersitiits-KLlhtzMdlMg. I., Kohlmarkt 20. Das RttmMk Ickwkskil. Lin Umriß von Di-. Rudolf Rofchnik Men, 1905. Manzsche k. u. k. Nof-Krlagr- und Universitäts-Kuchhandlung. I., Kohlmarkt 20. Das Recht der Übersetzung in andere Zprachen wird Vorbehalten. 107612, ^S"iooL2(- Buchdruckerei der Manzschen k. u. k. Hof-Berlags- und Universitäts- Buchhandlung in Wien. Inhaltsverzeichnis. Seite Einleitung. 5 1. Gesetzliche Grundlagen.9 2. Aufgaben des Zollwesens.13 3. Anweisungs- und Vormerkverfahren, Zollniederlagen ... 17 4. Zollamtliche Überwachung.31 5. Einfuhrsverzollung.34 6. Ausfuhr und Durchfuhr.41 7. Zollbefreiungen und Begünstigungen.46 8. Zuständigkeit.50 Ginleitung. Zu den verworrensten Gebieten der österreichischen Finanzgesetzgebung gehört das Zollwesen. Die nicht gerade zahlreichen Werke, welche darüber bestehen, sind zumeist bloße Sammlungen und Aneinanderreihungen von Vor¬ schriften. Es fehlt überall an Übersicht, an Einblick in den Vorgang, wie sich der ganze Zollverkehr abwickelt, wie Ämter und Verkehrsmittel hiebei iueinandergreifen. Wie in so vielen Gebieten unseres Finanzwesens sind die grundlegenden Gesetze und Vorschriften großenteils sehr alt. Die hinsichtlich der Grundbegriffe, der allgemeinen Grundsätze und des Verfahrens noch maßgebende „Zoll- und Staatsmonopolsordnung" (im folgenden als Z. O. bezogen) stammt aus dem Jahre 1835 und der ebenfalls grundlegende „Amtsunterricht für die ausübenden Ämter über die Vollziehung der Zoll- und Staatsmonopolsordnung und die Dienstverhältnisse dieser Ämter" (A. u.) aus dem Jahre 1853. Beide reichen also noch in die Zeit der alten Post- und Frachtwagen und der alten Flußschiffahrt zurück und sind gar sehr von den alten Grundsätzen der Formwichtigkeit beherrscht. Beide berücksichtigen noch gar nicht die Eisenbahnen, die doch heute den Großteil des Warenverkehres bewältigen und ganz andere Anforderungen an die Technik der Verzollung stellen, als die alten Pferdewagen. 6 Einleitung. Wie in so vielen anderen Gebieten ist man auch im Zollwesen mit der Anpassung der alten Vorschriften durch Nachtragsverordnungen und Erlässe ausgekommen. Die Praxis hat schließlich oft selbst geholfen und die Gesetz¬ gebung nach sich gezogen, und die Einführung eines Zvll- beirates als einer Art obersten Zollrates hat wenigstens eine befriedigende Erledigung von Streitfällen ermöglicht. So wirkt denn die alte Gliederung und Gestaltung des Zollwesens aus dem Jahre 1835 ohne viel Aufhebens noch fort. Allerdings nicht ohne tägliche Klagen über Plackereien und Übergriffe. Der sie erhebt, hat allerdings meist keine Ahnung von den Schwierigkeiten der im Zollwesen zu lösenden Aufgaben. Die Ursache dieser Schwierigkeiten liegt zum großen Teil in den bestehenden Zollvorschriften selbst. Die Ver¬ altung der grundlegenden Gesetze, die wiederholte, in ver¬ schiedenen Formen erfolgte und oft nur belanglose Kleinig¬ keiten betreffende Änderung derselben, sowie der Mangel einer amtlichen Gesamtausgabe bedingt eine gewisse Un¬ klarheit und Unsicherheit, die durch das Fehlen einheitlicher Grundsätze und durch starren Formalismus noch vermehrt wird. Die in der alten Zollordnung verkörperten Grund¬ sätze einer gewissen Unfreundlichkeit und Abwehr (Unzu¬ lässigkeit der Berichtigung abgegebener Zollerklärungen, Weigerung der Verzollung und Rückweisung ins Ausland wegen Mängeln der Erklärung u. dgl.) wurden zwar allmählich gemildert, aber doch nur so, daß der starre Formalismus dadurch nicht zerstört, sondern nur verklau¬ suliert ist. Als Beispiel diene die noch bestehende Be¬ schränkung in der Gestattung mündlicher Zollerklärungen oder der Verzollung nach dem Beschauergebnis (also ohne Erklärung), die Unzulässigkeit der protokollarischen Auf¬ nahme von Zollerklärungen, obwohl den Parteien Behelfe zur Verfügung gestellt werden dürfen. Einleitung. 7 Zur Rechtfertigung meiner kleinen Arbeit möchte ich, abgesehen von der Beachtung, welche das Zollwesen gegen¬ wärtig durch die anhängigen Verhandlungen mit den Nachbarstaaten über neue Zoll- und Handelsverträge er¬ heischt, auf die geringe Kenntnis dieses Finanzgebietes außerhalb der nächstbeteiligten Fachkreise verweisen. Es soll lediglich eine Übersicht des gesamten Zollwesens in ganz großen Zügen, von praktischen Gesichtspunkten aus sein, mit dem Versuche, insbesondere die Abwicklung des Zollverkehres (das Zollverfahren) auch Fachunkundigen verständlich zu machen. 1. Gesetzliche Grnrrdlagerr. Die Regelung des Zollwesens, die Art und Höhe der Zölle ist von großartiger volkswirtschaftlicher Bedeutung. Es ist heute ganz ausgeschlossen, daß das Zvllwesen ledig¬ lich vom Standpunkte einer Staatseinnahme behandelt würde. Die Zollgesetze eines Staates können durch Ausfuhr¬ zölle die eigenen heimischen Erzeugnisse zurückhalten, durch Einfuhrzölle ausländische Waren abwehren wollen (Prohi- bitiv- oder Sperrzölle), oder zum umgekehrten Zwecke die Zollfreiheit in der Einfuhr und Ausfuhr einräumen (Frei¬ handel). Hiebei muß in der eigenen Bevölkerung gewöhnlich den Vorteil des Einen der Andere bezahlen, weil der Standpunkt des Erzeugers und des Abnehmers, des Ver¬ käufers und des Käufers, des Bauern und des Großunter¬ nehmers ein verschiedener ist. Niedrige Einfuhrzölle auf Getreide (um nur ein Beispiel zu geben) drücken die Ge¬ treidepreise herab und schädigen den Landwirt, während sie den Fabriksarbeiter fördern. Von Ausfuhrzöllen ist man im allgemeinen stark abgekommen und hat im Gegen¬ teil vielfach Ausfuhrbelohnungen (Prämien) zur Förderung bestimmter Industriezweige eingeführt. Durchfuhrszölle be¬ stehen nur mehr selten, in Österreich gar nicht, der neu¬ zeitliche Verkehr hat sie abgestoßen. 10 Gesetzliche Grundlagen. Ju der Zollwirtschaft kommt also gegenwärtig mir der Einfuhrzoll als wesentlich in Betracht (Schutzzollsystem). Dem wirtschaftlichen Standpunkte, der damit zu Gunsten des eigenen Landes vertreten werden soll, steht jedoch zu¬ meist ein gegenteiliger Standpunkt des Auslandes gegenüber, welches in der Lage ist, für jeden Druck Vergeltung zu üben. Sv ist das Zollweseu natürlicher Weise Gegenstand besonderer Bündnisse und Verträge geworden, in welchen jeder Vertragsteil möglichst große Vorteile zn erreichen und möglichst wenig zuzugestehen sucht. Es kommt daraus an, was jeder in die Wagschale zu werfen hat. In der österreichisch-ungarischen Monarchie herrscht gegenwärtig ein gemäßigtes Schutzzollsystem. Seit 1851 sind beide Reichshälften ein einheitliches Zollgebiet, also ohne Zwischenzolliuie, und das gesamte Zollwesen wird im Vereinbarungswege nach einheitlichen Grundsätzen geregelt (Zoll- und Handelsbündnis mit Ungarn vom 21. Mai 1887, R. G. Bl. Nr. 48, nebst den einschlägigen Gesetzen vom Jahre 1878, 1891, 1892, 1893 und 1897 verlängert laut kaiserlicher Verordnung vom 21. September 1899, R. G. Bl. Nr. 176 bis Ende 1907). Bosnien und die Herzegowina sind seit 1879 (Gesetz vom 20. Dezember 1879, R. G. Bl. Nr. 136—140) ins österr.-ungar. Zollgebiet ausgenommen. Die Vorschriften, wonach die Versendung von Brannt¬ wein und Zucker, Bier und Mineralöl nach Ungarn oder Bosnien unter amtlicher Aufsicht erfolgen muß (sogenannter Überweisungsverkehr, Finanzministerialerlaß vom 20. Juli 1899, R. G. Bl. Nr. 128 und vom 30. Dezember 1899, R. G- Bl. Nr. 270), desgleichen die im Warenverkehr mit Ungarn vorgeschriebenen statistischen Erklärungen (kais. Vdg. vom 21. September 1899, R. G. Bl. Nr. 176) haben mit dem eigentlichen Zollwesen nichts zu tun. Gesetzliche Grundlagen. 11 Der geltende Zolltarif stammt aus dem Jahre 1882 (Gesetz vom 25. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 47, abgeändert mit Gesetz vom 21. Mai 1887, R. G. Bl. Nr. 52 und mit mehreren anderen Gesetzen aus den Jahren 1884, 1888, 1891, 1899). Das Zolltarifgesetz enthält die rechtlichen Grundsätze und Bestimmungen über die Art und Höhe der Zölle; seine Zollsätze (die sogenannten „auto¬ nomen" Zölle) gelten soweit, als nicht auf Grund besonderer Handelsverträge sogenannte Vertragszvlle oder andere Begünstigungen Anwendung finden. Das Zolltarifgesetz stellt den Grundsatz auf, daß in der Einfuhr jede Ware zollpflichtig ist, die nicht ausdrücklich als zollfrei erklärt wird; die Warendurchfuhr ist zollfrei; in der Ausfuhr sind nur mehr Hadern und andere Abfälle zur Papiererzeugung als zollpflichtig erklärt. Weiters handelt das Zolltarifgesetz von Verkehrsverboten und Beschränkungen, von Zollbefreiungen und Begünstigungen, von der Berech¬ nung der Zölle und Nebengebührcn und der Gewichts¬ ermittlung (Tara). Dann folgt der allgemeine Zolltarif, übersichtlich nach Warengruppen mit den Zollsätzen für je 100 kx, bezw. für Stück oder Tonne. Die Zollsätze sind lediglich nach der Gattung (also nach äußeren Merk¬ malen) abgestuft, ohne Rücksicht auf den Wert der Ware. Dadurch wird einerseits die Tarifanwendung erleichtert, andrerseits aber eine sehr ungleichmäßige Belastung der Zollgegenstände gleicher Tarifpost bedingt. Zu praktischen Zwecken wird im Zolltarifgesetz auf ein besonderes alpha¬ betisches Warenverzeichnis verwiesen, dessen letzte Hinaus¬ gabe mitFinanzministerial°Kundmachungvom21.Mai 1887, R. G. Bl. Nr. 55, erfolgte (mit zahlreichen Nachträgen und Änderungen). Die Durchführuugsvorschrift zum Zollgesctze (D. V.) vom 25. Mai 1882, R. G- Bl. Nr. 49 (mit Abänderungen und Nachträgen, insbesondere vom 21. Mai 1887, R.G-Bl. Nr. 56 — 60), regelt, abgesehen von der eigentlichen An- 12 Gesetzliche Grundlagen. leitung zur Tarifanwendung auch den Wirkungskreis der Zollbehörden, die Zollerleichtcrungen, Befreiungen und Be¬ günstigungen und enthält als Anhang die „Tarasätze" und ein Verzeichnis über die Einfuhr-Verzollungsbefugnisse der Zollämter nach ihrem Range als Hauptzollämter I. u. II. Kl. und Nebenzollämter I. n. II. Kl. (neues Ämter¬ verzeichnis mit Ministerialvcrordnung vom 22. Dezember 1900, R. G- Bl. Nr. I4/I90I, mit zahlreichen Berichti¬ gungen und Ergänzungen). Bei Anwendung des Zolltarifes sind die verschiedenen Handelsverträge zu berücksichtigen, wodurch den betreffenden Staaten Zollermäßigungen und andere Begünstigungen (insbesondere im Grenzverkehr) zugestanden werden. Zumeist ist darin die Behandlung auf dem Fuße der Meistbegünsti¬ gung vereinbart, wonach einem Staate auch die anderen Staaten zugestandenen Ermäßigungen eingeräumt werden. Die Meistbegünstigung umfaßt jedoch nicht die besonderen Vereinbarungen des Grenzverkehrs mit den Nachbarstaaten. Von den zahlreichen bestehenden Handelsverträgen seien nur die mit dem Deutschen Reich und Italien aus dem Jahre 1892 als die wichtigsten erwähnt. Gegenwärtig sind Verhand¬ lungen zur Abschließung neuer Verträge im Zuge. Außer den Zollverträgen bestehen mit den Nachbar¬ staaten mehrfach Zollkartelle, welche gegenseitigen Grenz¬ schutz, Grenzaufsicht, Unterstützung beimVerzollungsverfahren u. dgl. bezwecken. Wer sich mit dem Zollwesen beschäftigen will, muß unbedingt auf die Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom Jahre 1835 und auf den Amtsunterricht hiezu vom Jahre 1853 znrückgreifen, wo sich die grundlegenden Be¬ griffe und die Vorschriften über das Zollverfahren finden. Die Zoll- und Staatsmonopolsordnung enthält allge¬ meine Bestimmungen über Zollgebiet und Zollanstalten, zollpflichtigen Verkehr und dessen Überwachung, Zollver¬ fahren, Zollgebühr, amtliche Niederlagen und Monopols¬ gegenstände. Der „Amtsunterricht" ist eine Art Vollzugs- Aufgaben des Zollwescus. 13 Vorschrift dazu mit vier Hauptteilen über das Zollverfahren, über Verkehr und Überwachung im Zollgebiet, über die Führung der Register und amtlichen Ausfertigungen und über die dienstlichen Verhältnisse (mit Disziplinarvor¬ schriften). Von den späteren Zollnovellen sind erwähnenswert: Die mit Finanzministerialerlaß vom 7. Juni 1853, R. G. Bl. Nr. 104, kundgemachte Vorschrift über einige Verein¬ fachungen des Zollverfahrens und die Ministerialverordnung über weitere Erleichterungen des Zollverfahrens vom 25. Ok¬ tober 1874, R. G. Bl. Nr. 134; die Vorschrift über das Zollverfahren auf Eisenbahnen vom 18. September 1857, R. G.Bl. Nr. 157; die Verordnung vom 15. Jänner 1862, R. G. Bl. Nr. 6, betreffend Zollkredite; die Gesetze vom 23. Juni 1891, R. G. Bl. Nr. 76 und 77, betreffend die Einbeziehung von Triest und Fiume ins Zollgebiet, samt der zugehörigen Ministerialverordnung vom 23. Juni 1891, R. G. Bl. Nr. 78, welche unter anderem eine neue Schiffsmanifestordnung umfaßt; endlich die Erleichterungen in der Warenkontrolle im Grenzbezirkc vom 22. März 1893, R. G. Bl. Nr. 64. A. Anfgalreit des ZMwefens. Das Zollwesen wird besorgt von den Zollämtern (Hauptzollämter I. u. II. Kl. und Nebenzollämter I. n. II. Kl.) als ausübenden Ämtern. Oberbehörden sind die Finanz¬ bezirksdirektionen, bezw. die Finanzlandesbehörden; als höchste Behörde waltet das k. k. Finanzministerium. Ver¬ schiedene Arbeiten und Verrichtungen, Überwachungen, Streifungen, Verschlußabnahme u. dgl. besorgt die Finanz¬ wache, welche nach Bedarf auch den Zollämtern selbst An¬ gewiesen ist. Außerdem sind die Gerichte, Gemeinden, Militärkommanden u. a. zur Unterstützung der Zollbehörden verpflichtet (Z. O. 88 7—15, A. U. 88 1—7 n. 252, 14 Aufgaben des Zollwesens. Finanzministerial - Verordnung vom 25. Oktober 1873, Vdg. Bl. Nr. 38 über die Dienstverhältnisse der Zollämter). Die Aufgabe, welche das Zollwesen praktisch zu lösen hat, ist keine geringe. Es handelt sich darum, den gesamten Verkehr über die Zollinie zu beherrschen, um die Einhebung der Zollgebühren und die Überwachung der Grenzüber¬ schreitung (auch in der Ausfuhr) zu erreichen. Die ganze äußere Grenze des Zollgebietes, Zollinie genannt, muß also unter Aufsicht stehen, und da die Aufrichtung von Mauern, Gräben, Schranken u. dgl. auf der ganzen Zoll¬ linie nicht möglich ist, muß diese Aufsicht durch Vorschriften, Bezeichnungen, Aufschriften, Verbote u. dgl. und durch eine besonderen Überwachung erreicht werden. Die Überschreitung der Zollinie mit zollpflichtigen Waren darf nur auf den Zollftraßen (dazu gehören auch die Eisenbahnen) geschehen. Alle anderen Wege find als Nebenwege verboten. Des¬ gleichen ist die Landung von Schiffen und anderen Wasser¬ fahrzeugen nur an den hiezu bestimmten Plätzen und Häfen gestattet und die Annäherung an die Küste unter gewissen Voraussetzungen untersagt. Die Nebenwege, welche als solche gleich den Zollstraßen durch Aufschrifttafeln kenntlich find und die Zwischenräume werden durch Posten und Streifungen überwacht, um Schmuggel, der als Gefällsübertretung strenger Strafe unterliegt, zu verhindern (Z. O. I. Hpt. St., A. u. 88 10-22). Auch Zollstraßen gelten fallweise als unerlaubte Neben¬ wege, wenn das daran aufgestellte Zollamt (Nebenzoll¬ amt II. Kl.) nicht das Recht zur Verzollung oder An¬ weisung der betreffenden Ware hat (Z 22 Z. O.). Bei der Überschreitung der Grenze auf den Zollstraßen werden die Waren angehalten. Entweder steht unmittelbar Aufgaben des Zollwesens. 15 an der Grenze ein Zollamt, oder ein Ansageposten, unter dessen Geleite die Waren zum nahen Grcnzzollamte gebracht werden. Reisende müssen sich beim Grenzzollamte melden und dürfen demselben nicht ausweichen (Z. O. II. Hpt. St., A. U. Zs 23-41). Die Zollordnung unterscheidet die Gegenstände, welche in der Einfuhr oder Ausfuhr einem Zoll oder Verbot unterliegen als „Waren" von den „freien Gegenständen" (8 16). Außerdem ist vorgeschrieben, daß auch die bloß bedingt zollfreien Gegenstände dem Zollverfahren unter¬ worfen werden müssen (8 17), und daß Reisende, auch wenn sie keine zollpflichtigen Gegenstände mit sich führen, sich stellen müssen (A 27). Die naheliegende Folgerung, daß bei der Grenzüberschreitung außer dem Reiseverkehr die unbedingt freien Gegenstände nicht gestellt zu werden brauchen, ist in der Zollordnung selbst nicht gezogen und in der Praxis, insbesondere im Eisenbahn- und Postverkehr, undurchführbar. Das Zolltarifgesetz vom Jahre 1882 (Art. II) bezeichnet denn auch die ausdrücklich zollfrei erklärten Gegenstände als „Waren". In diesem Sinne ist also jeder Gegenstand, der über die Grenze geht, eine „Ware", welche gestellt und dem Zollverfahren unterzogen werden muß, bezw. ungehalten werden kann. Infolge dessen dürste trotz der diesfälligen Unterscheidung der Zollordnung die Stellungspflicht des Reisenden im ganz gleichen Um¬ fange bestehen, wie für jede andere Grenzüberschreitung. Als Reisender ist zu betrachten, wer zur Ortsverände¬ rung einen Paß oder eine "sonstige Bewilligung braucht (8 28 Z. O-). Diese Bestimmung der Zollordnung hat bei der heutigen Freizügigkeit keinen praktischen Wert. Da es auch an einer Zwangs- oder Strafbestimmung fehlt, wonach ein Reisender, der überhaupt nichts mit sich führt, zur Stellung beim Zollamte verpflichtet werden könnte, so kann diese Verpflichtung doch nur für Reisende gelten, die Waren (Gepäck) mit sich führen. 16 Aufgaben des Zollwesens. Die Verlustgefahr für den Staat wäre jedoch zu groß, wenn die Überschreitung der Zollinie, bezw. des Grenz¬ zollamtes schon von jeder weiteren Verbindlichkeit befreien würde. Es ist daher eine ziemlich weitgehende Überwachung auch im Zollgebiet vorgesehen, und zwar mit größerer Schärfe im Grenzbezirk. Darunter hat man sich einen Landstreifen von entsprechender Breite (nicht über 10 üm) vorzustellen, der als solcher durch Tafeln an den Straßen und an den Ausgängen der betroffenen Ortschaften kenntlich gemacht ist. Der innere Rand dieses Streifens ist die innere Zollinie, der hievon begrenzte Raum das innere Zollgebiet, im Gegensatz zum Grenzbezirk. Die Überwachung wird innerhalb des Zollgebietes dadurch geübt, daß die Einfuhrwaren auch noch vom Grenz¬ zollamte weg auf vvrgeschriebenem Wege an den Bestim¬ mungsort gebracht werden und auf dem Wege gedeckt sein müssen, daß für bestimmte Waren unter bestimmten Voraus¬ setzungen der Nachweis des Bezuges, Ursprunges oder der Verzollung verlangt wird, daß bestimmte Gewerbe unter besondere Aussicht gestellt sind u. a. Im Grenzbezirk ist die Überwachung (Kontrolle) teilweise strenger, andrerseits erfordern die Bedürfnisse des Verkehrs und des täglichen Lebens und verschiedene Lebensgemeinschaften gerade an der Grenze besondere Erleichterungen (Benützung der Neben¬ wege, Zollfreiheiten), welche insbesondere für Arbeits- und Weidevieh, Bodenerzeugnisse, Märkte u. dgl., in den Grenz¬ gewässern für ansässige Fischer u. dgl. teils gesetz-, teils vertragsmäßig vorgesehen sind. Im inneren Zollgebiet ist die Ausweisverpflichtung, die hier begreiflicherweise sehr lästig empfunden wird, sehr beschränkt und kann im allge¬ meinen als Ausnahmsfall bezeichnet werden (Z. O. Z 25, VIII.—X. Hpt. St., A. U. II. Teil). Anwcisungs- und Vormerkverfahren, Zollniederlagen. 17 Außer den bereits angeführten Fachbezeichnungen ist des Verständnisses wegen der „Amtsplatz" noch zu erwähnen. Darunter versteht man den bei einem Zollamte zur Voll¬ ziehung des amtlichen Verfahrens bestimmten Raum, der je nach Verhältnissen abgeschlossen oder durch Tafeln be¬ zeichnet wird. Auf Bahnhöfen mit Zollämtern oder Zoll¬ amtsexposituren gilt der eingefriedetc Raum des Bahnhofes als Amtsplatz (Z. O. 8 9, A. U. ZK 3—6, Verordnung vom Jahre 1874, R. G. Bl. Nr. 134). 3. Anmeismrgs- und Uoomerlrver-falsren, Zoll¬ niederlagen. Die Schwierigkeiten des „Raumes" im Zollverfahren, bei der Verzollung, bei der Überwachung, bei Einräumung von Begünstigungen u. a. werden durch verschiedene Ver¬ fahrensarten glücklich gelöst, welche im allgemeinen den Umstand gemeinsam haben, daß Waren von einem Amte zum andern (vertragsmäßig auch über die Zollgrenze mit gegenseitiger Unterstützung) unter amtlichem Verschluß oder unter Begleitung entsprechender Papiere angewiesen werden, bezw. daß bei Übergang gewisser Waren in den freien Verkehr, deren Identität durch Vormerkung, Bezeichnung oder Beschreibung sichergestellt wird. Diese Verfahrensarten haben durch die Entwicklung des Eisenbahnwesens und des Postverkehres große praktische Bedeutung und Ausdehnung erlangt und verdienen eine besondere Besprechung, weil ihr Verständnis wesentlich dazu beiträgt, ein klares Bild über die Abwicklung des Zollverkehres zu schaffen. I. Das AnwcislMgsverfahren besteht darin, daß Waren in unverändertem Zustande zu einem anderen Amte behufs Noschnik, Österreichisches Zollwesen. 2 18 Anweisnngs- und Vormerkverfahren, Zollniederlagen. Vollziehung einer Amtshandlung gebracht werden. Je nach dem Zwecke und der Art der Warenbegleitnng und der Verbuchung kann man zwei Arten des Anweisungsverfahrens unterscheiden: das Ansageverfahren und das Begleitschein¬ verfahren. Im Ansageberfahren werden Waren in der Regel ohne nähere Untersuchung unter amtlichem Verschluß an ein Zollamt zur Vornahme einer Amtshandlung (Verzol¬ lung, Austrittsbestätigung) angewiesen. Bei der Anweisung vom Ansageposten zum betreffenden Grenzzollamt geschieht die Beförderung in der Regel ohne nähere Untersuchung der Ware, mit versiegelten Begleitpapieren und mit dem Ansageschein unter amtlicher Begleitung, welche einen amt¬ lichen Verschluß entbehrlich macht. Reisende werden in der Regel nicht begleitet (Z. O. W 29, 30, A. U. 88 29—40). Im sogenannten abgekürzten (summarischen) An¬ sageverfahren, welches im Eisenbahn- und Postverkehre im ausgedehntesten Maße geübt wird, beschränkt sich die Amts¬ aufsicht in der Regel auf den amtlichen Verschluß. In der Einfuhr weist das Grenzzollamt in der Regel die Waren an das nach dem Bestimmungsort zuständige Zoll¬ amt an; die Ausfuhr- und Durchfuhrwaren werden mit Hilfe dieses Verfahrens in einfachster Weise über die Grenze befördert. Das abgekürzte (summarische) Ansageverfahren auf Eisen¬ bahnen ist durch die Vorschrift vom 18. September 1857, R. G. Bl. Nr. 175, geregelt. Das anweisende Zollamt hat dabei dieselbe Bedeutung wie im ursprünglichen An¬ sageverfahren ein Ansageposten. Die Verfrachtung geschieht in entsprechend zugerichteten Güterwagen in der Regel unter amtlichem Ladungsraum- und Kollienverschluß. Eine zoll¬ amtliche Begleitung findet nur ausnahmsweise statt, in Anweisungs- und Vormerkverfahren, Zollniederlagen. 19 der Regel nur auf der Strecke vom Grenzzollamt bis zur Grenze, wenn diese nicht in anderer Weise wirksam über¬ wacht werden kann. Das Verfahren wickelt sich in der Einfuhr etwa in nachstehender Weise ab. Nach Einlangen des Eisenbahn¬ zuges hat der Zugsführer die Ladungslisten samt Waren- erklärungen und Frachtbriefen dem Grenzzollamts zu über¬ reichen. Dieses nimmt eine Prüfung des Warenzuges vor und legt die Verschlüsse an, wenn dies nicht etwa infolge Vertragsvereinbarung bereits beim benachbarten auslän¬ dische» Zollamte geschehen ist. Das Grenzzollamt fertigt dann für jeden einzelnen Bestimmungsort einen Ansage¬ schein aus, der mit den zugehörigen Papieren dem Zugs¬ führer (bezw. dem Begleitmanne bei amtlicher Begleitung) übergeben wird, und die betreffenden Wagen (Kollien) bis zum Ziele begleitet. Nach Einlangen am Bestimmungsorte übergibt der Zugsführer Papiere und allfällige Schlüssel dem Zollamte, welches nun die Waren (u. zw. zuerst das Reisegepäck) abfertigt. In ähnlicher Weise können in der Ausfuhr Waren schon am Aufgabsorte beamtshandelt und unter amtlichem Verschluß mit Ansageschein, Ladungslisten und sonstigen Papieren ans Grenzzollamt befördert werden, welches die Waren gewöhnlich ohne innere Untersuchung über die Grenze entläßt. In der Durchfuhr können Waren auf Eisenbahnen ohne innere Beschau unter Verschluß (in der Regel gegen Zollsicherstellung) eintretcn, durchlaufen und wieder aus¬ treten, indem das Eintrittsamt die Waren mit Ansageschein ans Austrittsamt anweist. In allen Fällen des Ansageverfahrens wird die gegen¬ seitige Verständigung der beteiligten Ämter und die buch¬ mäßige Überwachung durch entsprechende Registereintra¬ gungen und durch Rücksendung der bestätigten Ansage¬ scheine erzielt. Ein ähnliches Ansageverfahren ist mehrfach durch beson¬ dere Verordnungen in der Flustschifsahrt (Donau, Elbe, 2* 20 Anweisungs- und Vormerkverfahren, Zollniederlagen. Save) und Seeschiffahrt und bei Übergang der Waren von der Bahn auf Schiffe vorgesehen. In sehr weitem Umfange kommt ein abgekürztes Ansage- verfahren bei Postsendungen in Anwendung (Finanzmini- stcrialerlaß vom 27. Juli 1853, Z. 448). Postsendungen werden vonr Grenzzollamt,! mit den Postfrachtkarten ver¬ glichen und teils verzollt, teils weiter angewiesen. Bei Sendungen, welche schon hier verzollt oder zollfrei abge¬ fertigt werden, wird dieser Umstand auf der Begleitadrcsfe und auf der Sendung selbst in auffälliger Weise mit roter Tinte ersichtlich gemacht (Finanzministerialerlaß vom 3. Au¬ gust 1884, Z. 19.765 und 6. August 1886, Z. 40.884). Andere Sendungen werden unter amtlichen Verschluß (meist einfacher Zollmarkenverschluß) gelegt und mit Ansageschein an das zuständige Jnlandszollamt angewiesen. Dem An¬ sageschein werden die vorhandenen Zollerklärungen beige¬ schlossen; das Fehlen von Erklärungen wird jedoch keinesfalls beanständet, weil die Zollabfertigung von Postsendungen auf Grund des Beschaubefundes, oder bloß mündlicher Erklärung in weitem Umfange vorgesehen ist (ß 63 Z. O., Z 197 A. U-, Finanzministerialerlaß vom 1. Mai 1891, Z. 14.304). Das Jnlandszollamt, an welches die ange¬ wiesene Sendung gelangt, übernimmt dieselbe im Wege des Postamtes und bestätigt die Übernahme dem anwei¬ senden Amte. Zur Bequemlichkeit der Empfänger besorgen die Postämter zumeist selbst (in Wien das k. k. Postpaket¬ bestellamt), die Verzollung in Vertretung der Parteien (insbesondere jener, welche nicht am Sitze des Zollamtes wohnen). Das Postamt beteiligt sich in solchen Fällen durch einen Vertreter an der Zollabfertigung, bestreitet die Zollgebühren vorschußweise und hebt sie dann mit den allfälligen Postgebühren von den Parteien ein. Bei hohen Zollgebühren, versperrten Koffern, oder im Grunde beson¬ derer Polizeivorschriften (verbotenen Druckschriften u. dgl.) und aus anderen entsprechenden Gründen wird die persön¬ liche Teilnahme der Partei verlangt, welche zu diesem Zwecke eine Anweisung (Aviso) der Post an das Zollamt AnweisungS- und Vormerkverfahren, Zollniederlagen. 21 erhält, um die Sendung zu beheben (Verordnung vom 21. August 1862, Vdg. Bl. Nr. 37). Zur Erleichterung der Verzollung bestehen bei einigen Postämtern eigene Zollamtsexposituren. Das Bcglcitscheinvcrfahren ist hauptsächlich zu Gunsten der Parteien eingeführt und unterscheidet sich vom Ansage¬ verfahren dadurch, daß das Zollverfahren ganz oder teil¬ weise schon beim anweisenden Amte geschieht, und die Ware nun in der Regel gegen Sicherstellung und unter amtlichem Verschluß mit der Verpflichtung entlassen wird, sie zu dem gewünschten Zwecke zu einem anderen Zoll¬ amte zn bringen. Die Anweisung erfolgt mit Begleitschein, welcher die Ware deckt und dann zum Abfertigungsamte zurückkehrt (Z. O. V. Hpt. St., A. U. U 93—171). Das Begleitscheinverfahren ermöglicht es, die vollständige Abwicklung des Zollverfahrens au der Grenze zu vermeiden, um den Parteien hiedurch einen Aufschub und ein freieres Verfügungsrecht zu gewähren. Das Begleitscheinverfahren ist also im Gegensatz zum Ansageverfahren, welches ins¬ besondere im Eisenbahn- und Postverkchre von Amts wegen stattfindet, in der Regel Sache der Partei, welche selbst die Verpflichtung und Haftung für die richtige und unver¬ letzte Abstellung der Ware beim Bestimmungsamte übernimmt. Das anweisende Amt wird kurz „Ausfertigungsamt", das Amt, au welches die Anweisung erfolgt, „Erledigungsamt" genannt. Bezeichnend für das Verfahren ist der Begleit¬ schein, welcher die Ware zum Zwecke der zollamtlichen Ausweisung und Deckung zu begleiten hat (A. U. Z 114 u. ff.) Der Begleitschein ist eine Art Warenerklärung für die Dauer der Anweisung oder amtlichen Verwahrung; im Falle der Verzollung oder Weiteranweisung ist eine neue Erklärung beizubringen (Z 130 A- U.). Zweck und Abwicklung des Begleitscheinverfahrens sind verschieden, je nachdem die Anweisung in der Einfuhr (Durchfuhr) oder in der Ausfuhr geschieht. 22 Anweisungs- und Bormerkverfahren, Zollniederlagen. In der Einfuhr kann die Anweisung erfolgen, ent¬ weder zur Aufnahme in amtliche Niederlage oder zum Zwecke der Verzollung selbst oder bloß der Zollentrichtung, oder zur Durchfuhr (Z 96 A. U.). Die Übernahme in amtliche Niederlage geschieht haupt¬ sächlich über Parteiantrag, ohne daß sogleich erklärt werden müßte, ob die Ware zum Verbrauche oder zur Durchfuhr bestimmt ist. Hiedurch bleibt der Partei die Möglichkeit gewahrt, über die Ware zu verfügen, sie also durch Zoll¬ entrichtung auszulösen, oder ohne solche wieder auszuführen. Die Anweisung in amtliche Niederlage kann jedoch auch von Amts wegen verfügt werden, auf Grund besonderer Polizei¬ vorschriften, über gerichtlichen Auftrag (bei Pfandrechten und Verboten) u. a., wenn das Grenzzollamt die Einla¬ gerung nicht selbst vornehmen kann (§ 97 A. U. u. a.). Auch die Anweisung zum Zwecke der Einfuhrsverzollung (oder zollfreien Behandlung) findet hauptsächlich über Par¬ teiansuchen statt, wird jedoch auch häufig von Amts wegen verfügt, insbesondere bei Druckschriften, Staatspapieren, Postwagengütern und Reisegepäck mit mangelhafter Er¬ klärung, bei Monopolsgegenständen, Spielkarten u. a. (Z 98 A. U. u. a.). Weiters wird das Begleitscheinverfahren in der Durch¬ fuhr sehr häufig angewendet. Es deckt sich hiebei im wesentlichen mit dem sonstigen Einfuhrsverfahren, wenn die Anweisung unmittelbar vom Eintritts- zum Austritts¬ amte erfolgt. Im Falle der vorübergehenden Einlagerung (während der Durchfuhr) liegen meist zwei Anweisungen vor: die eine zur Einfuhr und Amtsverwahrung, die andere zur Ausfuhr (Z 99 A. U.). Das Begleitscheinverfahren wickelt sich in der Einfuhr etwa in nachstehender Weise ab. Das Grenzzollamt (Ausfertigungsamt) übernimmt und prüft die Warenerklärung, veranlaßt die Sicher¬ stellung der Zollgebühr, vollzieht die zollamtliche Unter¬ suchung, legt den amtlichen Verschluß an, fertigt den Be¬ gleitschein aus, hebt allfällige Nebengebühren ein (die Anwcifungs- und Vormcrkverfahren, Zollniederlagen. 23 Zahlung der Zollgebühr selbst bleibt in der Regel auf¬ geschoben) und leitet die Überwachung der Beförderung an den Bestimmungsort ein. Die Drucksorte für Begleitscheine ist so eingerichtet, daß sie auf der 2. und 3. Seite die Warenerklärung der Partei enthält, auf der 1. und 4. Seite als Begleitschein amtlich ansgefüllt wird (Vorschrift vom 17. September 1853, R. G. Bl. Nr. 183). Von der Sicherstellung des Eingangszolles kann aus¬ nahmsweise bei bekannten, sicheren Parteien abgesehen Werden. Die Sicherstellung wird in Bargeld, Wertpa¬ pieren oder durch Bürgschaft geleistet. Nach Erledigung des Falles stellt das Zollamt Sicherstellungen, welche aus Bargeld oder Wertpapieren bestehen, im eigenen Wirkungs¬ kreise zurück (Z. O. 88 133—144, 169, 176, A- U. 88 106, 136). Die Anweisgüter werden der vollständigen äußeren, in der Regel jedoch nur einer teilweisen inneren Untersuchung unterzogen und dann in der Regel wie im Ansageverfahren unter Ladungsranm- oder Kollienverschluß gelegt (Z. O. 88 145—149, A. U, 88 107—113). Die Weiterbeförderung geschieht durch die Partei, welche für die richtige und unverletzte Stellung beim Erledigungs¬ amte haftet. Der Begleitschein ist bei der Stellung ab¬ zuliefern und geht an das Ausfertigungsamt zurück, welches dafür seine Abschrift des Begleitscheines rücksendet (Z. O. 88 155 u. ff., A. U. 88 114 u. ff.). Das Verfahren des Erledigungsamtes richtet sich nach dem Zwecke der Anweisung: Aufnahme in die amtliche Niederlage, Eingangsverzollung, Wcitcranweisung. Die innere Untersuchung der Ware hat hiebei in der Regel zu unterbleiben, wenn sie bereits beim Eintrittsamte vollzogen wurde (Z- O- 88 165 u. ff., A. U. 88 128 u. ff.). Eine wesentliche Vereinfachung und Erleichterung des Bcgleitscheinvcrfahrens in der Einfuhr ist dadurch vorge¬ sehen, daß Waren über diesfällige Erklärung schon beim Grenzzollamte der vollständigen inneren Untersuchung nach 24 Anweisungs- und Bormerkverfahren, Zollniederlagen. den Grundsätzen der Eingangsverzolluug unterzogen werden können, wonach das Erledigungsamt nur mehr die Ein- Hebung der Zollgebühr zu besorgen hat. Solche Waren (desgleichen jene, welche nur nach der Stückzahl verzollt werden oder amtlichen Verschluß nicht zulassen), werden ohne Verschluß und ohne Stellungsverpflichtung entlassen, so zwar, daß es der Partei sreisteht, am Bestimmungsorte ohne weiteres unter Vorlage des Begleitscheines die Zoll¬ gebühr zu entrichten und sich hiedurch weiterer Verpflich¬ tungen zu entledigen, oder die Ware unter Erklärung des Zweckes, z. B. behufs Weitcranweisung zu stellen (88 7 und 12 der Vorschrift vom 7. Juni 1853, R. G. Bl. Nr. 104, Z 172 Z. O. und 8 133 A. U.). Selbstverständlich kann eine solche, bereits aus der amt¬ lichen Aufsicht entlassene Ware nicht mehr nachträglich zur zollfreien Durchfuhr erklärt werden. Bei Durchfuhrs¬ waren soll nämlich durch strengere Vorschriften einer Veränderung oder Verwechslung während der Durchreise vorgcbeugt werden. Daher müssen dieselben beim Austritts- Grenzzollamte wenigstens teilweise der inneren Beschau unterzogen werden. Die weitere Untersuchung bezieht sich beim Austritt von Durchfuhrswaren hauptsächlich darauf, ob Verschluß und Packung unverletzt sind; dann wird der Austritt überwacht, so zwar, daß sich das Amt vom wirk¬ lichen Austritt überzeugt. Zu diesem Zweck ist die Ware nötigen Falls zu begleiten oder an den vorliegenden An¬ sageposten anzuweisen, und der Verschluß wird in der Regel erst bei der Grenzübcrschreitung (allenfalls erst beim benach¬ barten Ausland-Zollamte) abgenommen (Z. 0.88 173 u. ff., A. U. 88 134 u. ff.). Bei Postsendungen, welche nicht im Ansage-, sondern im Begleitscheinverfahren ein- oder durchgeführt werden, kann der Begleitschein dadurch ersetzt werden, daß eine entsprechende Amtsbestätigung der Warenerklärung beige- fügt wird (Finanzministerialerlaß vom 18. August 1853, Z- 374). Anwcisungs- und Vormcrkvcrfahren, Zollniederlagen. 25 In der Ausfuhr ist die Erklärung zu diesem Behufe im allgemeinen bei Inlands-Zollämtern gestattet. Das Begleitscheinverfahren oder ein diesem ähnliches Anweisungs¬ verfahren kommt hiebei in Anwendung bei Waren, welche einem Ausfuhrzoll unterliegen und bei Waren, deren Aus¬ tritt nachgewiesen werden muß (Zucker, Branntwein, Bier, Mineralöl, Spielkarten, Tabak, Gold- und Silberwaren, alle Dnrchfuhrswaren, die Gegenstände des Bormerkver¬ fahrens, Rücksendungen wegen Unbestellbarkeit oder Annahme¬ verweigerung) oder deren Austrittsnachweisung vertrags¬ mäßig vereinbart ist. Die Abfertigung im Inland wird hiebei teilweise statt vom Zollamte von der Finanzwache vollzogen. Das Austrittsamt hat in der Regel gleich dem Abfertigungsamte auch eine teilweise, bezw. vollständige (bei Steuervergntung) innere Untersuchung vorzunehmen und das eigentliche Zollverfahren zu pflegen, wenn dasselbe nicht ausnahmsweise (insbesondere bei Bahn- und Schiffs¬ frachten) bei einem hiezu befugten Jnlandszollamte abge¬ wickelt wurde. In den meisten Fällen der Ausfuhr, insbesondere bei Waren, deren Austritt nicht erwiesen werden muß, findet, insoweit nicht das abgekürzte Ansageverfahren (Eisenbahnen) angewendet Wird, ein vereinfachtes Anweisungsverfahren statt, welches sich im allgemeinen auf die Abfertigung (Bei¬ bringung der Zollerklärung und einer statistischen Anmel¬ dung) beim Aufgabsamte und auf die Bescheinigung (Vidie- rung) des Austrittes „bei einem mit der Warenkontrolle betrauten Organe" (braucht kein Zollamt zu sein), beschränkt. Die Abfertigung erfolgt hiebei in der Regel ohne amtlichen Verschluß und ohne Sicherstellung (durch Anweisung zur Stellung beim Austrittsamte auf der Warenerklärung), und die Austrittsbestätigung wird auf der Warenerklärung selbst erteilt (Z. O.ZZ 181 u. ff., A.U. ZZ 150 u. ff., siehe auch S. 43). Eine besondere Anwendung findet das Begleitschein¬ verfahren als sogenanntes „Streckenzugsverfahren" bei Warensendungen, welche auf ihrem Wege von einem Orte des Inlands zu einem anderen Orte des Inlands teilweise 26 Anweisungs- und Vormerkverfahren, Zollniederlagen. eine Auslandstrecke benützen, also austreten und wieder eintrcten, oder in gleicherweise von einem Küstenorte zum anderen an der Grenze über See gehen. Das Verfahren ist ähnlich wie bei der Durchfuhr und die Maßregeln haben auch hier den Zweck, irgendwelche Änderungen oder Unterschiebungen an der Ware zu verhindern. Die Über¬ wachungsschwierigkeit ist allerdings insoserne größer, als es sich eben um eine Auslandstrecke handelt, wird jedoch durch die strenge Vorschrift verringert, daß die Ausland¬ strecke ununterbrochen (ohne Ablegung) zurückgelcgt werden muß. Das Streckendurchzugsverfahren ist auf bestimmte Strecken und Zollämter beschränkt. Das Austrittsamt weist die Ware mit Begleitschein entweder an das Grenz¬ zollamt, wo der Wiedereintritt erfolgt, und dieses stellt zur weiteren Deckung einen Kontroli- oder Legitimations¬ schein ans, oder die Anweisung erfolgt unmittelbar an ein Jnlandszollamt. Im letzteren Falle benimmt sich das Eintritts-Grenzzollamt wie bei unverzollten ausländischen Anweisgütern. Im Eisenbahnverkehr findet zu gleichen Zwecken ein abgekürztes Ansageverfahren Anwendung. Auch im Seeverkehr an der Küste ist das Verfahren vielfach erleichtert, indem die Zollquittung, bezw. ein Kontroll- oder Lcgitimationsschein, als Streckendurchzugsbeleg dient, mit welchem die Ware beim Wiedereintritt zu stellen ist. Ähn¬ liche Vereinfachungen sind teilweise auch im Landverkehr vertragsmäßig eingeführt, indem einfache Durchbefördernng unter amtlichem Verschluß und gegen Sicherstellung ge¬ stattet wird (Z. O. §8 186 u. ff., A. U. M 160 u. ff.). II. Eine bedeutende Rolle im österreichischen Zollwesen spielt das sogenannte Bormerkvcrfahrcu. Es bezweckt die Feststellung der Nämlichkeit (Identität) bei Waren, welche eingeführt und wieder ausgeführt werden oder umgekehrt, ohne in der Zwischenzeit in Amtsverwahrung zu bleiben, Anweisungs- und Vormcrkverfahrm, Zollniederlagen. 27 in jenen Fällen, in welchen die Zollfreiheit unter gewissen Bedingungen zngestanden ist. Es handelt sich nm eine Begünstigung, welche zunächst im Grenzverkehr eingeführt war, indem Grenzbewohnern die zollfreie Rückbringung von vermahlenem Getreide, Weide- und Arbeitsvieh, unver¬ kauften Waren von benachbarten Märkten und Messen gegen bloße Vormerkung gestattet wurde. In ausgedehn¬ terem Blaße wurde dann diese Begünstigung zunächst zu Gunsten des Inlandes gewährt, indem bei Aussnhr zur Losung (d. i. aus ungewissen Verkauf) die zollfreie Rück¬ führung unverkaufter Waren und bei der Einfuhr von Waren behufs Zubereitung, Unigestaltung oder Veredlung (Appretur) die Zollsreiheit unter der Bedingung der Wieder¬ ausfuhr gewährt wurde (Z. O. ZZ 221—226, A. U. 88 172-188). Zu Gunsten eines freien Handelsverkehres hat dieses Ver¬ fahren hauptsächlich im Vertragswege, sowohl rücksichtlich des Zweckes als des Anwendungsgebietes auf dem Fuße der Gegenseitigkeit eine große Ausdehnung erhalten. So wird einerseits den meisten Nachbarstaaten die zollfreie Einfuhr nach Österreich-Ungarn nicht nur zur Losung, sondern auch zur öffentlichen Ausstellung, für wissenschaft¬ liche Versuche, zur vorübergehenden Benützung überhaupt (Schaubuden, Theater,Zirkusse, Handwerkszeug, Kostüme usw.) gestattet. Andrerseits wird die zollfreie Versendung ins Ausland (Rückeinfuhr) zum Zwecke der Reparatur oder der vorübergehenden Benützung., erlaubt und gegenseitig der zollfreie Besuch von Blessen und Märkten inr Grenzgebiet, die zollfreie Einfuhr von Warenmustern (insbesondere als Gepäck der Handelsreisenden) bewilligt, wobei rücksichtlich der Überwachung, Sicherstellung und des Nachweises der Nämlichkeit besondere Erleichterungen vorgesehen sind. Weiters wird das Bormerkverfahren bei Rad- und Automobil¬ reisen ins Ausland behufs zollfreier Rückkehr angewendet. 28 Anweisungs- und Vormerkverfahren, Zollniederlagen. Der zollfreie Beredlungsverkehr ist zur Förderung inländischer Unternehmungen teils für bestimmte Waren allgemein vorgesehen (zollfreie Stoffeinfuhr behufs Ausfuhr fertiger Kleider u. a.), teils wird er fallweise, insbesondere für unterstützungswürdige Großbetriebe zugcstanden (Mi- nisterialerlässe vom 21. Mai 1887, R. G. Bl. Nr. 58 und 60). Das Verfahren bei der Einfuhr nach Österreich im Veredlungsverkehre (wie die Zubereitung, Umgestaltung, Veredlung, Appretur zusammenfafsend bezeichnet werden kann) behufs Ausfuhr der veredelten Waren besteht darin, daß die eingeführten Waren vorschriftsmäßig, wie bei jeder Eingangsverzvllung gestellt und erklärt werden, worauf das Zollamt dieselben nach vollständiger innerer Unter¬ suchung und Bezeichnung (wenn nicht möglich, genauer Beschreibung) behufs Festhaltung der Identität, ins Vor¬ merkregister einträgt und der Partei den Vormerkschein aushändigt. Die Forderung einer Sicherstellung (meist bar in der Höhe der Zollgebühr) hängt vom Ermessen des Amtes ab. Selbstverständlich kann die Vormerkung in Verbindung mit dem Begleitschein- (oder abgekürzten Ansage-) verfahren auch bei einem Jnlandszollamte erfolgen. Bei der Wiederausfuhr der veredelten Ware ist dieselbe behufs Feststellung der Nämlichkeit auf Grund des Vvrmerkscheines beim vvrmerkenden Amte zu stellen, worauf die Ware notigen Falls im Anweisungsverkehre über die Grenze befördert wird. Dadurch ist erst die Bedingung der Zoll¬ freiheit erfüllt. Bei der Ausfuhr von Losungswaren sind diese in gleicher Weise zu bezeichnen und vorzumerken. Im Falle des Rückeintrittes, weil die Waren unverkauft blieben, gehen dieselben (nötigenfalls im Anweisungsverfahren) an Anweisungs- und Vormerkverfahren, Zollniederlagen. 29 jenes Zollamt, welches die Vormerkung hat und werden hier, wenn alles in Ordnung ist, zollfrei abgefertigt. Das umgekehrte Verfahren bei Veredlung (Reparatur, vorübergehender Benützung) im Auslande und unterblie¬ benem Verkauf von ausländischen Losungswaren im Jnlande ist nach dem vorstehenden ohneweiters verständlich. In der Regel wird für die Rückeinfuhr oder Rückausfuhr eine Frist bestimmt, welche verlängert werden kann, auch wird ausnahmsweise bei unterbliebener Vormerkung ein anderweitiger Nachweis des Wiederaustrittes oder der Nämlichkeit anerkannt. Es kann eben der gleiche Erfolg wie im Vormerkverfahren erreicht werden, wenn die Partei bei der Einfuhr den Zoll erlegt und nachträglich um Rückvergütung bittet. Wo für die bedingte Zollfreiheit eine besondere Bewilligung erforderlich ist, wird diese auffallenderweise schon für die Anwendung des Vvrmerk- verfahrens (also sür eine Förmlichkeit) verlangt, wodurch den Parteien häufig die Möglichkeit benommen ist, sich den Nämlichkeitsbcweis in jenen Fällen zu sichern, wo sie die nötige Bewilligung bei Auslösung der Ware noch nicht in Händen haben (Finanzministerialerlässe vom 31. Jänner 1884, Z. 3109, vom 31. Jänner 1893, Z. 28.846, vom 12. September 1897, Z. 45.461, vom 22. September 1902, Z. 33.536, vom 7. Februar 1903, Z. 6164 u. a.). III. Für die Abwicklung des Zollverfahrens haben neben den erwähnten Verfahrensarten die amtlichen Niederlagen und die Lagerhäuser und Freilager, welche sich daraus entwickelt haben, die größte Bedeutung. Auch sie haben hauptsächlich den Zweck, zu Gunsten des Handelsverkehrs die Verzollung aufznschieben und mit Ersparung von Umzügen und Umlagerungen ein freies Verfügnngsrecht 30 Anweisung?- und Vormerkverfahren, Zollniederlagen. über die Waren zu ermöglichen. Sowie der Staat im Anweisungs- und Vormerkverfahren seine Aufsicht liber die reisende unverzollte Ware durch amtlichen Verschluß und Warenbezeichnung übt, so übt er sie in diesen Lagern über die nun ruhende unverzollte Ware durch Aufsicht und Sperre. Die in amtlicher Niederlage befindlichen Waren können zur Einfuhrsverzollung, zur Weitersenduug, Wiederausfuhr u. dgl. erklärt oder an einen anderen Eigentümer abge¬ treten werden. Die eingelagerten Waren können auch behufs verschiedener Verwendung geteilt oder umgepackt werden und bleiben im allgemeinen in Obsorge des Einlagernden (oder des sonstigen Verfügungsberechtigten), der für die Verwahrung einen Lagerzins zu entrichten hat. Für die Behebung, Verfügungsberechtigung, Aufsicht, Haftung und ähnliches bestehen ausgedehnte Vorschriften. Zur Ver¬ buchung dient hauptsächlich ein Magazinsbnch. Bei ver¬ weigerter Bezahlung des Lagerzinses und aus sonstigen wichtigen Gründen kann die öffentliche Versteigerung ein¬ gelagerter Waren stattfinden (Z. O. VII. Hpt. St., A. U. G 189—194). Zur Erleichterung des Handelsverkehres konnte schon ans Grund der Zollordnung vom Jahre 1835 (H 253) ausnahmsweise die Einlagerung unverzollter Waren außer den amtlichen Niederlagen gestattet werden. Durch Gesetz vom 28. April 1889, R. G. Bl. Nr. 64, ist nun die Er¬ richtung konzessionierter Lagerhäuser im weitesten Maße vorgesehen. Öffentliche Lagerhäuser können mit behördlicher Bewilligung überall errichtet werden, wogegen sogenannte Freilager nur am Sitze eines Hauptzvllamtes bestehen können. Freilager dienen nicht nur denselben Zwecken wie Zollamtliche Überwachung. 31 amtliche Zollniederlagen und sind gleichsam Zollausschlüsie, sondern sie können auch (insbesondere in „geschlossenen" Städten) zur Einlagerung verzehrungssteuerpflichtiger Waren bis zur Versteuerung oder Ausfuhr verwendet werden. Die Bewilligung von Freilagern ist an bestimmte Bedingungen geknüpft, um eine wirksame Überwachung durch die Zoll¬ behörde (Buchführung, Mitsperre) zu ermöglichen. Seit Auflassung des Triester Freihafens im Jahre 1891 besteht in Triest nur noch das sogenannte Freigebiet als Zollausschluß, der praktisch eine ähnliche Bedeutung hat wie die Freilager (Gesetz vom 23. Juni 1891, R. G. Bl. Nr. 76). Der gleiche Zweck wie durch amtliche Verwahrung kann, wenn keine Niederlage zur Verfügung steht, und aus irgend welchen Gründen die Notwendigkeit vorliegt, den unver¬ änderten Zustand der Ware zu sichern, durch amtliche Bewachung freiliegender Waren erreicht werden (so bei gestrandeten Waren, Z 47 Z. O., oder bei Waren, welche bei einem Zollamte erst am nächsten Tage abgefertigt werden können, HZ 37 und 52 A. U.). 4. Zollamtliche Uvermachnng. Im vorigen Abschnitt wurde in allgemeinen Zügen geschildert, wie die Überwachung des Verkehres zollpflichtiger Waren mit Hilfe des Anweisungsverfahrens während der Beförderung (Reise), mit Hilfe der amtlichen und gleich¬ gestellten Niederlagen während der Einlagerung und mit Hilfe des Vormerkverfahrens nötigen Falls sogar nach Übergang in den freien Verkehr erfolgt. Es dürfte hieraus klar geworden sein, daß diese Maßregeln bei ver¬ ständiger Anwendung, die mehr Zweck als Form im Auge 32 Zollamtliche Überwachung. behalten muß, ausreichen, um alle Aufgaben und Schwierig¬ keiten im Verkehr zollpflichtiger Waren zu lösen. Die Überwachung des Staates geht jedoch, wie im allgemeinen angedeutet wurde, noch darüber hinaus, indem auch im freien Verkehr innerhalb des Zollgebietes unter Umständen Aufsicht geübt und Nachweis verlangt wird. Die bezüglichen Vorschriften sollen nachstehend in den Hauptzügen zusammengefaßt werden. Der freie Warenverkehr ist im Zollgebiete im allge¬ meinen nur in folgenden Richtungen beschränkt: 1. Die in der Einfuhr verzollten Waren müssen auf dem vorgeschriebenen Wege und in der vorgeschriebenen Zeit an den Bestimmungsort gebracht und auf dem Wege mit der zollamtlichen Ausfertigung (Zollquittung, Begleit¬ schein) gedeckt sein. Reisende sollen die zollamtliche Bescheini¬ gung (Zollquittung oder Legitimationsschein) bis zum Aus¬ tritt oder bis zum Eintreffen in ihrem Wohnort mitführen (Z. O. 8Z 254-257, A. U. 8 208). Durch die Aufhebung der Stellungspflicht für Einfuhr¬ waren, welche an der Grenze der Verzollung unterzogen und mit Begleitschein bloß zur Zollentrichtung abgefertigt werden (ZZ 12 und 7 der Vorschrift vom 7. Juni 1853) dürfte die Stellungspflicht für Waren, für welche auch der Einfuhrszoll an der Grenze bereits bezahlt wurde, in der Praxis gegenstandslos geworden sein (trotz Z 27 derselben Vorschrift), so daß also in beiden Fällen lediglich die Einhaltung des Weges an den Bestimmungsort und die zollamtliche Deckung vorgeschrieben bleibt. 2. Gewisse Gewerbe sind zu einer bestimmten Art der Buchführung verpflichtet und werden entsprechend beauf¬ sichtigt (Zuckersiedereien; chemische Fabriken, welche Fabriks- Zollamtliche Überwachung. 33 salz verwenden; Spielkartellerzeuger; gewisse Webereien; Stärkefabriken n. a. Z 361 Z. O. u. a.). 3. Nachschanen, Durchsuchungen lind Büchereinsicht sind ausnahmsweise auch bei anderen als den unter 2 an¬ geführten Betrieben gestattet, im allgemeinen nur im Falle eines begründeten Verdachtes oder über geheime Anzeigen und nur ans Grund schriftlichen Auftrages der leitenden Bezirksbehörde (KZ 270 — 274 Z. Och 4. Die Verbindlichkeit zur Ausweisung des Bezuges (Vvrmanues), des Ursprunges (Erzeugers) lind der Ver¬ zollung erstreckt sich nur auf unverbrauchte und unverar¬ beitete Gegenstände. Zur Bezugsansmeisuug find verpflichtet Frachtenführer und Handel- und Gewerbetreibende, insbe¬ sondere bezüglich jener Waren, welche kontrvllpflichtig sind oder eine bestimmte Bezeichnung des inländischen Ursprunges haben müssen oder welche durch Bezeichnung als auslän¬ disches Erzeugnis kenntlich sind. Zur Ursprungsnachweisung sind Gewerbetreibende verpflichtet, welche ausländische Roh¬ stoffe oder Erzeugnisse verarbeiten. Ursprung und Ver¬ zollung müssen Handeltreibende bei besonderen Verdacht- gründen nachweisen, ausnahmsweise aber auch Nicht-Handels¬ leute (bei Verheimlichung oder Widersetzlichkeit an der Verzehrungsstenerlinie geschlossener Städte, bei Monopols- gegenftänden, welche offenbar nicht inländisch sind. Z. O. IX. Hpt. St.). DieVerschärfungen der Überwachung im Grenzbezirke beschränken sich gegenwärtig ans das teilweise Verbot des Transportes bei Nacht und auf eine mäßige Transport- Kontrolle weniger Warengattungen (Kaffee, Mineralöl, Salz in gewissen Grenzbezirken). Die kontrollpflichtigen Waren müssen während des Transportes im Grenzbezirke Roschnik, Österreichisches Zollwesen. 3 34 Einfuhrsverzollung. durch eine entsprechende Urkunde (Erklärungsschein, Zoll¬ quittung, Legitimationsschein, Kontrollschein) gedeckt sein. Eine Verschlußanlegung oder Stellung am Bestimmungs¬ orte findet gegenwärtig nicht mehr statt, wogegen früher das Kontrollscheinverfahren (ein Anweisungsverfahren) an¬ gewendet wurde (Z. O. 88 335—359, Finanzministerial- verordnung vom 22. März 1893, N. G. Bl. Nr. 64). 5. Ginfichvsverzollinrg. Im folgenden wird aus den Vorschriften über die Eingangsverzollung hauptsächlich hervorgehvben, was zum Verständnisse des Herganges erforderlich ist. Die an sich leicht verständlichen Handhabungsvorschriften werden nur so weit als nötig gestreift. Die Grundlage des Zollverfahrens bei der Eingangs¬ verzollung bildet die Warenerklärung, worin vor allem erklärt fein muß, daß die Ware zur Einfuhr bestimmt ist (Z. O. III Hpt. St., A. U. KZ 24 und 25). In der Regel ist die Warenerklärung schriftlich (zwei¬ fach) nach vorgeschriebenem Muster (8 2 der Vorschrift vom 7. Juni 1853, R. G. Bl. Nr. 104) einzubringen, u. zw. vom Versender, Empfänger oder Warenführer (8 62 Z. O.). Der Warenführer und der Empfänger haben das Recht zur Ergänzung und Berichtigung der Erklärung, solange die innere Untersuchung noch nicht begonnen hat; diese Bewilligung gilt bei Grenzzollämtern und im Ansage¬ verfahren unbeschränkt, im Begleitscheinverfahren nur unter gewissen Voraussetmngen (8 1 Ministerialverordnung vom 25. Oktober 1874, R. G. Bl. Nr. 134). In der Regel haftet der Aussteller der Erklärung für die Folgen der Unrichtigkeit, doch haftet der Wareuführer Einfuhrsverzollung. 35 nur beschränkt, wenn er lediglich die Erklärung des Ver¬ senders übergibt (Z 48 A. U., ß 2 obiger Vorschrift vom Jahre 1853). Mit der Annahmeerklärung geht sodann die Haftung ans den Empfänger über, dem es ja freisteht, die Erklärung vorher zu berichtigen (Z 77 Z. O.). Die Erklärung ist in der Regel beim Grenzzollamt einzubringen, u. zw. insbesondere auch, wenn die Ware im Begleitscheinverfahren weitergeht (Z 53 Z. O.). Dagegen kann die Erklärung im abgekürzten Ansageverfahren (Eisen¬ bahn, Post) auch erst beim Jnlandszollamt überreicht werden (M 44 und 46 A. U. und H 29 der Vorschrift vom 18. September 1857, R. G- Bl. Nr. 175). Bei Ände¬ rung der Bestimmung einer im Begleitscheinverfahren ins Inland gelangten Ware ist eine neue Erklärung ab¬ zugeben (§ 11 der Vorschrift vom Jahre 1853). Als Stammerklärung pflegt die Erklärung bezeichnet zu werden, welche mit der Ware aus dem Ausland einlangt. Als ausreichende Einfuhrerklürung kann sie nur insoweit in Betracht kommen, als sie die gesetzlichen Erfordernisse einer solchen aufweist. Ausnahmsweise ist auch mündliche Erklärung, insbe¬ sondere für Reisegepäck und für Postsendungen oder gar die Verzollung auf Grund des bloßen Beschaubefundes (also ohne Erklärung) gestattet. Letzteres gilt insbesondere für Reisegepäck und für Eisenbahn- und Postsendungen (obige Ministerialverordnung vom Jahre 1874, siehe auch S- 52). Auch ist es dem Warenführer gestattet, die Verzollung nach Beschaubefund zu beantragen, wenn er keine aus¬ reichenden Papiere besitzt und den Inhalt seiner Ladung nicht kennt und wenn die Erklärung nicht seitens des Empfängers erfolgt (Punkt 2 obiger Verordnung vom Jahre 1874). Die Erfüllung dieser Bedingungen dürfte dem Warenführer in jedem Falle leicht möglich sein. Bei mündlicher Erklärung und Verzollung nach Befund wird der Beschaubefund im Pausverfahren zugleich als Zollquittung verwendet (Finanzministerialerlaß vom 26. No¬ vember 1892, Vdg. Bl- Nr. 63). 3* 36 Ein fuhrsverzollung. Wenn Vertragszölle in Anspruch genommen werden, ist zuweilen die Beibringung eines Ursprungszeugnisses erfor¬ derlich. Desgleichen ist bei Waren, deren Einfuhr einer besonderen Bewilligung unterliegt, diese beizubringen (Z. O. § 19, 79, A. U. Z 56, Vorschrift vom Jahre 1857, ß 16 und Z 4 D. V. vom Jahre 1882). Die Warcnerklärungcn über die auf Schiffen Angeführten Waren müssen binnen 24 Stunden nach der Landung eingebracht werden (Z 54 Z. O.). Außerdem muß in der Nähe der Seeküste in der Regel jedes Waren führende Schiff das sogenannte Schiffsmanifest haben und auf Ver¬ langen vorweisen. Es enthält eine Liste aller verladenen Waren (Schiffsmanifestordnung vom Jahre 1891). Keine eigentlichen Zollerklärungen sind die statistischen Anmeldungen, welche bei Einfuhrswaren, ausgenommen Postsendungen, zugleich mit den Zollerklarungen beizubringen und mit eigenen Wertmarken zu stempeln sind (Gesetz vom 26. Juni 1890, R. G. Bl. Nr. 132, Ministerialverordnung vom 28. Dezember 1900, Vdg. Bl. Nr. 189). Rücksichtlich der Behandlung von Waren, welche ver¬ boten sind, oder zu deren Verzollung oder Anweisung das Grenzzollamt nicht befugt ist, stehen unsere Zollvorschriften grundsätzlich noch auf dem Standpunkte der Grenzsperre. Verbotene Waren werden nicht hereingelassen; alle anderen Waren können bei Grenzzollämtern, welche wenigstens ent¬ sprechende Anweisnngsrechte haben, ein- und anstreten. Bei beschränkter Befugnis müssen die betreffenden Waren auf dem gleichen Wege (der für sie ein verbotener Neben¬ weg ist) ins Ausland zurückgeschafft werden. Nötigen Falls kann auch amtliche Verwahrung verfügt oder ein Straf¬ verfahren eingeleitet werden. Die Verwahrung darf in solchen Fällen zwei Monate nicht überschreiten, worauf unter gewissen Voraussetzungen die Feilbietung eingeleitet werden kann (Z. O. 22, 29, 53, 80, A. N. W 31, 57). Einfuhrsverzollung. 37 Ganz ähnlich wie bei Waren, zu deren Verzollung oder Anweisung das Zollamt nicht befugt ist, wird vvr- gegangeu, wenn eine ordentliche Erklärung nicht beigebracht wird. Es kann ohne weiteres verlangt werden, daß die Ware ins Ausland zurückgeschafft werde. Doch ist uach Möglichkeit amtliche Verwahrung bis zur Beibringung der Erklärung vorgesehen (Z 53 Z. O.). Erklärungen, welche wesentliche Mängel aufweisen (Z. O. Z 66, A. U. Z 85), sind als nicht vorhanden anzunehmen. Doch können Reise¬ gepäck und Postwagengüter trotz mangelnder Erklärung weiter angewiesen werden (Z. Ö. 69, A. ll. ß 98). Bei unwesentlichen Mängeln ist Ergänzung durch Partei¬ einvernahme vorgesehen (Z. O. K 67). Ebenso wie bei fehlenden Erklärungen wird vorgegaugen bei Mangel der nötigen Einfuhrsbewilligung (Z 79 Z. O.), bei Widersetz¬ lichkeit der Partei (W 115 und 150 Z. O.), Verweigerung der Sicherstellung G 150 Z. O, § 106 A. U.). In der Praxis dürfte die Zurückweisung hauptsächlich bei verbotenen Waren vorkommen; dagegen selten wegen Unzuständigkeit oder mangelnder Erklärung, weil im ab¬ gekürzten Ansageverfahren des Post- und Eisenbahnverkehrs die Waren an die zuständigen Zollämter geleitet werden und die Verzollung auf Grund mündlicher Erklärung oder auf Grund des Beschaubefundes in weitem Maße vorgesehen ist. Inhaltlich muß die Warenerklärung die gesetzlich vor¬ geschriebenen äußeren und inneren Erfordernisse ausweisen. Die Menge ist im Sinne des Tarifes nach Kilogramm, Stück oder Tonne auzugeben, das Gewicht je nach Taris als Roh- oder Reingewicht (Brutto, Netto); für die Tara- berechnnng besteht eine eigene Vorschrift (Z. O. W 59 — 65, und Zolltarifgesetz vom Jahre 1882). 38 Einfuhrsverzollung. Nach Prüfung und allfälliger Ergänzung der Erklä¬ rung wird die äußere und innere Untersuchung der Ware zur Feststellung der Übereinstimmung mit der Waren¬ erklärung vorgenommen. In der Regel geschieht dies auf dem Amtsplatze in Gegenwart von zwei Beamten und der Partei, welche auf ihre Teilnahme nur schriftlich verzichten darf und die nötigen Handarbeiten (Koffer öffnen u. dgl.) selbst verrichten muß. Unrichtigkeiten der Erklärung, welche bei der Untersuchung erhoben werden, bleiben in der Regel, wenn sie 10 von 100 nicht übersteigen, straffrei, andern Falls kann das Strafverfahren eiugeleitet werden. Auch kann im Grunde besonderer Polizeivorschriften n. dgl. nötigen Falls Anweisung an ein anderes Amt oder amt¬ liche Verwahrung verfügt werden. In zweifelhaften Fällen wird entweder von Amts wegen oder auf Parteiansuchen (und -Kosten) ein fachmännisches Gutachten eingeholt (Probe¬ entnahme und Siegelung amtlich). Nach Vollzug der Unter¬ suchung ist der Beschaubefund entsprechend ersichtlich zu machen und ordentlich zu fertigen (Z. O. W 83 — 93, 113 — 117, A. U. 59 — 77, Punkt lO der Ministerialverord- nung vom 25. Oktober 1874, R. G. Bl. Nr. 134). Außer dem eigentlichen Zoll sind auch verschiedene Nebengebühren (Waggeld, Siegelgeld, Drahtschnurgebühr, Zettelgeld, Lagerzins) zu entrichten. Der Zoll ist seit jeher in Gold zu leisten, bezw. nach einem Goldfuß, der auch nach Einführung der Goldkronenwährung unverändert er¬ halten wurde, so zwar, daß ein 10 L-Goldstück nnr für 4 fl. 20 kr. angenommen und bei Silbergulden (desgleichen bei Kronen und Scheidemünzen, die aber nur beschränkt zugelasseu sind), ein besonderes, monatlich wechselndes Auf¬ geld eingehoben wird. Die Journalisierung und Abrech- Einfuhrsverzollung. 39 nung erfolgt in Kronenwährung, die Registerführung (ent¬ sprechend der Einhebung) in Goldgulden; die Überrechnung und die Ausgleichung der Unterschiede geschieht in sehr umständlicher Weise, teilweise durch Einstellung von Münz¬ gewinn oder Münzverlust(Zolltarisgesetz und Durchführungs¬ vorschrift vom Jahre 1882 und Ministerialverordnung vom 13. Oktober 1904, Vdg. Bl. Nr. 153). Die Schwerfälligkeit und Rückständigkeit dieser Geld- gebarung bedarf dringendst einer Abhilfe, die übrigens in dem bestehenden Entwurf eines neuen Zolltarisgesetzes vor¬ gesehen ist. Bei der Einfuhr verzehrungssteuerpflichtiger Gegenstände (Zucker, Bier, Brcmntweiu, Mineralöl) ist neben der Zoll¬ gebühr auch die betreffende Verbrauchsabgabe (Verzehrungs¬ steuer) einzuheben (Ministerialerlaß vom 20. Juli 1899, R. G. Bl. Nr. 125). Desgleichen bei Spielkarten der Stempel, bei Tabak eine besondere Lizenzgebühr. Die Einbringung der Zollgebühren ist durch eine weitgehende Haftung der Ware selbst und durch eine mehr¬ fache persönliche Haftung nach Möglichkeit gesichert (Z. O. 8 198 u. ff.). Bei verdorbenen Waren kann amtliche Vertilgung ohne Zvllentrichtung gestattet werden, bezw. Anwendung geringerer Zollsätze (8 217 Z. O., 8 74 A. U., Art. IX/7 Zollgesetz). Rechnungsverstöße werden durch Aufforderung zur Nachzahlung, bezw. durch Rückerstattung (teilweise ohne höheren Auftrag) erledigt. Ausnahmsweise wird auch die Rückerstattung der Gebühr bei geänderter Bestimmung (zur Rückausfuhr) gestattet; bei Postsendungen geschieht dies wegen Unbestellbarkeit oder Annahmeverweigerung ohne weiteres, wenn dieselben unbehoben in postamtlicher Verwahrung verblieben (Z. O. 8 219, Finanzministerial- 40 Einfuhrsverzollung. erlaß vom 12. September 1897, Z. 45.461, Ministerial- verordnung vom 4. Jänner 1881, Vdg. Bl. Nr. 3 und vom 12. April 1891, Bdg. Bl. Nr. 12). Gleicher Weise können Rücksendungen (insbesondere un¬ behobene Postgüter und bezeichnete Gold- und Silber¬ waren) unter gewissen Voraussetzungen von den Zollämtern selbst ohne weiteres zollfrei abgefcrtigt werden (Ministerial- verordnung vom 4. Jänner 1881, Bdg. Bl. Nr. 3 und vom 12. Juni 1884, Vdg. Bl. Nr. 23). Die Verbuchung geschieht in verschiedenen Registern (insbesondere Erklärungs-, Begleitschein-, Einnahme- und Vormerkregister); als Bestätigung der Zollentrichtung dient in der Regel eine Zollquittung, welche notigen Falls zur weiteren Deckung der Ware verwendet werden kann. Mit der Wegbringung der Ware vom Zollamte schließt sodann das gewöhnliche Verfahren der Einfuhrsverzollnng (Z. O. 8 98, A. U. III. T. und W 78, 79). Für Ausnahmsfälle sind Zollborgungen vorgesehen, insbesondere für Zuckersiedereien, für Grvßkaufleute und Großunternehmer, welche viel zollpflichtige Waren beziehen und entsprechende Sicherstellung (mit Widmungsurkunde) leisten. Der Kredit wird teils von den hiezu ermächtigten Hauptzollämtern selbst, teils von den Finanz-Landesbehörden in der Weise gewährt, daß größere Zollbeträge unver¬ zinslich viertel- oder halbjährig nachhinein entrichtet werden dürfen. Der Kreditberechtigte hat über die geborgten Be¬ träge „Anerkenntnisse" auszustelleu, welche ihm bei der Zahlung rückerstattet werden (Vorschrift vom 15. Jänner 1862, R. G. Bl. Nr. 6). Für die Entscheidung von Streitfällen zwischen Par¬ teien und k. k. Zollämtern hinsichtlich der Bemessung der Zollgebühren ist ein eigenes Verfahren vorgesehen. Ausfuhr uud Durchfuhr. 41 Macht eine Partei den Vorbehalt des Rekurses gegen den Befund des Zollamtes, so ist der Streitfall amtlich zu protokollieren und die Partei kann sich die Einbringung besonderer Rekursausführungen binnen 30 Tagen Vorbe¬ halten. Das Protokoll wird binnen drei Tagen (nach Aufnahme des Protokolls, bezw. Einlangen des besonderen Rekurses) unmittelbar an das k. k. Finanzministerium vor¬ gelegt u. zw. in der Regel unter Anschluß beglaubigter Muster. Das Finanzministerium entscheidet sodann im Einvernehmen mit dem Handelsministerium in der Regel nach Anhörung des „Zollbeirates" und veranlaßt die unverzügliche Verständigung des Zollamtes und der Partei (Ministerialverordnung vom 12. Mai 1892, R. G. Bl. Nr. 77 und vom 20. August 1903, R. G. Bl. Nr. 168). 6. Ausfuhr und Durchfuhr. Eine Vergleichung der Zwecke und der zu lösenden Aufgaben bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr dürfte das Verständnis wesentlich fordern. Der Einfuhrszoll ist, grundsätzlich wenigstens, eine Besteuerung des Verbrauches ausländischer Waren; in der Einfuhr ist demgemäß die Zollpflicht Regel, die Zollfrciheit Ausnahme. Alle Waren werden bei der Grenzüberschreitnng gestellt, u. zw. zum Zwecke der Verzollung oder zur Anerkennung der Zoll¬ freiheit. Das Zollverfahren muß sich infolge dessen in erster Linie an der Grenze selbst abwickeln, was nur dadurch teilweise erspart wird, daß die erst im Inland zu verzol¬ lenden Waren unter Amtsverschluß an ein Jnlandszollamt gehen. Die Allgemeinheit und Bedeutung des Einfuhrs¬ zolles erheischt es, daß Waren und Reifende auf jeden 42 Ausfuhr und Durchfuhr. Fall auch von der Grenze weg bis zum Bestimmungsort überwacht werden und zollamtlich gedeckt sein müssen. Ganz anders in der Ausfuhr. Hier ist die Stellung bei einem Jnlandsamte für die Parteien das einfachste, und der Staat hat, da die Zollfreiheit in der Ausfuhr Regel ist, im allgemeinen keinen Grund, die Stellung im Inland zu verbieten. Dem Staat kann es zumeist gleich¬ gültig sein, ob zollfreie Waren, selbst wenn sie den Weg zur Grenze nehmen, wirklich austreten, oder im Inland bleiben; er braucht lediglich an der Grenze selbst darauf zu achten, daß keine zollpflichtigen Hadern u. dgl. ohne Zollentrichtuug und keine verbotenen Waren über die Grenze austreten, und daß die ganze Ausfuhr zu statistischen Zwecken vermerkt werde. Ein Grund zu besonders strenger Überwachung der Ausfuhr besteht dagegen bei jenen Waren, an deren Austritt der Staat gewisse Vorteile für die Partei (Steuer- oder Zollvergütung n. dgl.) knüpft. Hier handelt es sich nicht wie bei der Einfuhrabfertigung um eine Vorschrift, sondern um eine Gestattung, die an die Bedin¬ gung geknüpft wird, daß der Austritt erwiesen werde. Daraus erklärt es sich hinlänglich, warum bei Waren, deren Austritt erwiesen werden muß, ein besonders strenges Begleitscheinverfahren eingesührt ist, während bei der son¬ stigen Ausfuhr der Staat sich mit einer Erklärung bei einem Jnlandszollamt und mit einer stichweisen Unter¬ suchung bei der Grenzüberschreitung begnügt. Für die Durchfuhr gelten ganz die gleichen Gesichts¬ punkte wie für jene Ausfuhrwaren, deren Austritt erwiesen werden muß. Der Staat hat hiebei vorzusehen, daß die Ware in unverändertem Zustand wieder austrete und daß keine Umgehung des Einfuhrzolles erschlichen werde. Bei Ausfuhr und Durchfuhr. 43 einer Durchfuhr mit zwischeuliegender Einlagerung ist daher wesentlich, daß die Ware weder -bei der Einfuhr noch bei der Ausfuhr uud Einlagerung außer Amtsaufsicht kommt. In der Ausfuhr ist die Zollfreiheit Regel, von welcher nur eine Ausnahme für Hadern und ähnliche Hilfsmittel der Papiererzeugung besteht. Die Grundlage der Austrittsabfertiguug bildet die Erklärung, welche in der Regel schriftlich sein muß und auch auf einer Abschrift des Frachtbriefes abgegeben werden kann. Für Reisende und für gewisse kleinere Warenmengen ist (wohl nur bei Erklärung beiin Grenzzollamt, nicht im Anweisungsverfahren) mündliche Erklärung vorgesehen. Außer der Zollerklärung ist eine statistische Anmeldung beizubringen. Musterkarten und Muster werden vom Zoll¬ verfahren freigelassen. Das Zollverfahren in der Ausfuhr besteht in der äußeren und teilweise, je nach dem Zwecke, auch in der inneren Untersuchung. Auf Grund derselben wird die zollamtliche Bestätigung über das Zollverfahren erteilt; bei schriftlicher Erklärung gewöhnlich auf dieser oder auf dem Frachtbriefe, bei mündlicher mittels Legiti¬ mationsscheines, welcher auf Verlangen auch an Reisende ausgestellt wird (Z. O. Z 51, A. U. ZZ 80—92, ß 3 der Vorschrift vom 7. Juni 1853, Gesetz vom 26. Juni 1890, R. G. Bl. Nr. 132 m a.). Das Verfahren ist im übrigen wesentlich verschieden, je nachdem der Austritt nachgewiesen werden muß oder nicht. Bei Waren, deren Austritt nachgewiesen werden muß, ist der Austritt nur auf einer Zollstraße (Bahn) gegen Anmeldung beim Grenzzollamte gestattet und hat ohne Auf¬ schub und ohne Unterbrechung zu geschehen (8 152 A. U.). DaseigentlicheZvllverfahren erfolgt in der Regel beim Grenz- 44 Ausfuhr und Durchfuhr. Zollamt, ausnahmsweise (bei Bahn- und Schiffsbeuutzung) bei einem Jnlandszollamte. Das Anweisungsverfahren ist hiebei teilweise nicht bloß gestattet, sondern vorgeschrieben, weil es sich häufig darum handelt, daß die Ware schon von der Erzeugungsstätte weg unter Amtsanfsicht bleibt. Im folgenden wird eine gedrängte Übersicht der Waren, deren Austritt erwiesen werden muß, gegeben. Für Zucker ist die Ausfuhr aus der Erzeugungsstätte oder aus einem Freilager ins Ausland ohne Entrichtung der Verzehrungssteuer gestattet, wogegen Ausfuhrprämien auf Grund des Brüsseler Vertrages vom 5. März 1902, R. G. Bl. Nr. 25(1903) und des Gesetzes vom 31. Jänner 1903, R. G. Bl. Nr. 26, nicht mehr gewährt werden. Jede Sendung ins Ausland ist mit der vorgeschriebenen (auch den Begleitschein vertretenden) Erklärung nicht bei einem Zollamte, sondern bei der überwachenden Finanzwache an¬ zumelden und wird nun unter Verschluß an ein zur Ausfuhrabfertigung ermächtigtes Grenzzollamt angewiesen. Das Nähere ist den Zuckersteucrvorschriften (Gesetz vom 20. Juni 1888, R. G. Bl. Nr. 97, kaiserliche Verord¬ nung vom 17. Juli 1899, R. G. Bl. Nr. 120, Vollzugs¬ vorschrift vom 29. August 1903, R. G- Bl. Nr. 176) zu entnehmen. Branntwein kann unversteuert ausgeführt werden; bei versteuertem wird ein Teil der Verzehrungssteuer rück¬ vergütet; außerdem wird in jedem Falle eine kleine Aus¬ fuhrprämie gewährt. Die Abfertigung erfolgt auch im Inland teils bei Zollämtern, teils bei der Finanzwache im Anweisungsverfahren ans Grenzzollamt (Gesetz vom 20. Juni 1888, R. G. Bl. Nr. 95, kaiserliche Verord¬ nung vom 17. Juli 1899, R. G. Bl. Nr. 120, Gesetz vom 8. Juli 1901, R. G. Bl. Nr. 86, Vollzugsvorschrift vom 21. Juli 1899, R. G. Bl. Nr. 130 und vom 20. Au¬ gust 1904, R. G. Bl. Nr. 93). Die Bierstcuer kann bei der Ausfuhr ins Ausland rückvergütet werden; die Abfertigung erfolgt ähnlich wie Ausfuhr und Durchfuhr. 45 bei Zucker und Branntwein entweder bei einem Jnlands- zollamt oder bei der Finanzwachabteilung im Anweisungs¬ verfahren. Die Zollabfertigung kann entweder beim In¬ lands- oder beim Grenzzollamte geschehen (kaiserliche Verordnung vom 17. Juli 1899, R. G. Bl. Nr. 120, Vollzugsvorschrift vom 21. Juli 1899, R. G. Bl. Nr. 129 und vom 11. August 1903, R. G. Bl. Nr. 167). Auch für Mineralöl ist die steuerfreie Ausfuhr ähnlich wie für Zucker im Anweisungsverfahren vorgesehen (Gesetz vom 26. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 55, Vollzugsvorschrift vom 9. Juli 1903, R. G. Bl. Nr. 143). Spielkarten sind, wenn sie unter amtlicher Aufsicht ausgeführt werden, vom Spielkartenstempel befreit. Die Ausfuhr erfolgt mit Begleitschein (1 Stück der dreifachen Erklärung dient als solcher, Finanzministerial-Verordnung vom 27. Oktober 1881, R. G. Bl. Nr. 127). Auch die Tabakausfuhr erfolgt, soweit sie gestattet ist, im Begleitscheinverfahren. Gold- und Silberwaren inländischen Ursprunges können unter Aufsicht im Begleitscheinverfahren ohne Pun- zierung ausgeführt werden. Das gleiche gilt für aus¬ ländische Gold- und Silberwaren, welche zur Punzierung nicht geeignet sind und zurückbefördert werden müssen (Gesetz vom 26. Mai 1866, R. G. Bl. Nr. 75, Vollzugs¬ vorschrift Bdg. Bl. Nr. 47 von 1866 und Finanzmini- sterialerlaß vom 21. Februar 1905, Vdg. Bl. Nr. 19). Weiters muß der Austritt erwiesen werden bei allen Durchfuhrs waren (auch bei zwischenlicgender Einlage¬ rung), bei Gegenständen des Vormerkverfahrens, wo es sich darum handelt, daß die zollfreie Einfuhr an die Bedingung der Wiederausfuhr geknüpft ist (Veredlungs- Verkehr) oder daß bei der Rückeinfuhr der inländische Ur¬ sprung erwiesen wird (Losungs- und Rückwaren), endlich bei Waren, welche, ohne aus der Amtsverwahrung zu treten, ins Ausland zurückkehren (wegen Unbestellbarkeit oder Annahmeverweigerung). 46 Zollbefreiungen und Begünstigungen. Endlich ist die Austrittsnachweisung teilweise infolge Vertragsvereinbarung mit Nachbarstaaten eingeführt. In allen diesen Fällen kommt das Begleitschein- oder abgekürzte Ansageverfahren zur Anwendung. L. Bei der Ausfuhr anderer Waren ist auch im Falle der Erklärung bei einem Jnlandszollamte die Einhaltung der Zollstraße und die Stellung beim Grenzzollamte nicht vorgeschrieben. In diesem Falle nimmt das Jnlandszollamt die Beschau vor und bestätigt dies (auf dem Frachtbriefe oder auf der Erklärung unter Eintragung ins Notizregister). Bei der Grenzüberschreitung genügt dann die Stellung bei einem mit der Zollkontrolle betrauten Organe (A. U. Z 153, Vorschrift vom 7. Juni 1853, siehe auch S. 25). Die Partei kann übrigens (u. zw. auch im Bahnverkehr) die Erklärung erst beim Grenzzollamt beibringen, welches in diesem Falle die Beschau und Abfertigung vornimmt. Wesentlich vereinfacht ist das Verfahren noch bei Post¬ sendungen ins Ausland. Hiebei werden jene Sendungen, deren Austritt nicht nachgewiesen werden muß, von der Post selbst abgefertigt, welche die Zollerklärung und die statistische Anmeldung entgegennimmt und erstere mit der Sendung weiterbefördert, letztere abstreift und ihrem Zwecke zuführt. Die Anhaltung von Reisenden beim Austritt über die Grenze ist wohl zulässig, wird aber in der Praxis in der Regel nicht mehr geübt. V. ZoUirefrrimrgerl und Kegünstiginrgr«. Eine große Bedeutung habe» im Zollwesen die Be¬ stimmungen über Befreiungen und Begünstigungen, die sich im Zolltarifgesetze vom 25. Mai 1882 und in der Durchführungsverordnung hiezu, bezw. in den Änderungen und Nachträgen vom 21. Mai 1887 (R. G. Bl. Nr. 55—59) Zollbefreiungen und Begünstigungen. 47 finden. Hier kann es sich selbstverständlich nur um eine Übersicht und nm allgemeine Gesichtspunkte handeln. Unbedingt, d. i. unter allen Umständen zollfrei sind nur die im Tarife selbst als solche bezeichneten Gegen¬ stände (z. B. frisches Obst, Milch, Bienenstöcke u. a.). Einen viel größeren Umfang haben die bedingten Zollfreiheiten und Begünstigungen, d. i. jene, welche an besondere Bedingungen und bestimmte Nachweisungen ge¬ knüpft und teils im Tarife selbst, teils im Tarisgesetze (Art. VII — XIII), bezw. in besonderen Verordnungen vorgesehen sind. Beinahe alle Befreiungen (ausgenommen den Bezug von Monopolsgegenständen für Staatsfabriken, Militärausrnstung, Amtserfordernisse, gemeinsame Eisen¬ bahnbauten an der Grenze) kommen hauptsächlich Privat¬ parteien zu Gute. Gleichwohl liegen den Befreiungen und Begünstigungen fast durchwegs öffentliche Rücksichten inso- ferne zu Grunde, als durch die Gewährung derselben ge¬ wisse Zwecke von allgemeiner Bedeutung gefördert werden sollen. Besondere Rücksichten sind der Entwicklung heimischer Industriezweige vor allem im Großbetriebe zugedacht. In diesem Sinne wird für bestimmte Betriebsgattungen (z. B. Teppichfabrikation) der zollfreie Bezug von Roh¬ stoffen auf Grund besonderer Erlaubnisscheine, desgleichen (ohne Beschränkung auf die Betriebsgattung) ein zollbegün¬ stigter Bezug von Maschinen und Maschinenbestandteilen, welche im Jnlande nicht erzeugt werden können, von Salz für chemische Fabriken n. ä. gestattet. Aus gleichen Rücksichten ist die zollfreie Einfuhr zu Zwecken des Schiffsbaues vorgesehen. Während es sich in allen diesen Fällen hauptsächlich nm inländischen Gebrauch oder Verbrauch handelt, soll 48 Zollbefreiungen und Begünstigungen. durch den begünstigten Veredlungsverkehr und Losungs¬ verkehr (Ausfuhr auf unbestimmten Verkauf) auch die Ausfuhr ins Ausland gefördert werden. Wie im Abschnitte über das Vormerkverfahren erläutert wurde, haben diese Begünstigungen ein großes Anwendungsgebiet gewonnen. Die Zollfreiheit für gewisse Getreideeinfuhren in Dalmatien und die vorgesehene Möglichkeit zeitweiliger zollfreier Getreideeinfuhr fallen in das Gebiet der Nahrnngs- fragen und ermöglichen bei schlechten Ernten oder bei un¬ lauteren Preisbildungeil einige Abhilfe von Staats wegen. Auch die Begünstigungen des Grenzverkehres und verschie¬ dene besondere Begünstigungen für die Einfuhr zur See betreffen großenteils diese und ähnliche allgemeine Lebens¬ fragen, wie z. B> die notwendige Freiheit des täglichen Kleinverkehres und der wirtschaftlichen Betätigung. Ans Hnmanitätsrücksichteu, wegen Armut und Unterstütznngsbedürftigkeit ist die Zollfrciheit vorgesehen für Kirchengeräte, Gaben und Geschenke ans Anlaß von Elementarereignissen und überhaupt für Biittellose. Ver¬ schiedene andere öffentliche Rücksichten sind im Spiele bei der Zollfreiheit für Gegenstände der Kunst und Wissenschaft, anatomische Präparate, Skelette lind Leichen, Antiquitäten, Gegenstände gerichtlicher Verhandlungen n. a. Nach Ausscheidung der angedeuteten Fälle bleibt noch die Gruppe jener Begünstigungen übrig, welche dem Ein¬ zelnen zugedacht sind und den Zweck haben, die Freizügig¬ keit zu schützen, um die staatsgrnndgesetzlich gewährleistete persönliche Freiheit auch auf die eigentliche Habe, Kleidung, Einrichtung u. dgl. auszndehnen und diese Freiheit nicht durch Zollvorschriften zu beschränken. Allerdings ist nicht diese Rücksicht auf die Person allein maßgebend, sondern Zollbefreiungen und Begünstigungen. 49 auch der Anteil, den der Staat an der Verkehrsentwicklung nehmen muß. Je mehr sich gerade der Personenverkehr, das Reisen zum Vergnügen entwickelt, desto schwieriger wird die Zollaussicht für den Staat und desto lästiger für den einzelnen. Die unvermeidliche Langsamkeit der Einzel- durchsnchungen ist mit der steten Steigerung der Zugs- geschwindigkeitcn schlecht vereinbar. Zu große Belästigung würde abschreckend und nachteilig wirken; zu lose Hand¬ habung kann großen Ausfall bringen. Im allgemeinen scheint die Praxis selbst den richtigen goldenen Mittelweg zu finden. Die Zollfreiheit im angedenteten Sinne ist vorgesehen für Habschaften der Einwanderer, Ausstattnngs- gegenstände bei Verehelichungen, Erbschaftsgegen¬ stände, endlich für Reisegepäck und Reisehilfsmittel. Letztere Bestimmung ist ihrer Bedeutung entsprechend aus¬ führlich erläutert (Art. IX), indem erklärt wird, was unter Reisegepäck im allgemeinen zu verstehen ist, unter welchen Voraussetzungen Wägen und andere Fahrzeuge zollfrei sind. Weiters ist die Freiheit von Schiffsproviant, von Mustern nnd Musterkarten, von bloßen Packungen und ganz kleinen Warenmengen überhaupt (unter 25 A, bezw. 2 Kreuzer Zoll) vorgesehen. Den Erfordernissen eines ungehinderten Persvnen- verkehres ist schon in der Zollordnung Rechnung getragen, indem die rascheste Abfertigung der Reisenden vielfach angeordnet ist (Z. O. M 118 nnd 119). Zahlreiche andere Verordnungen streben den gleichen Zweck teils für den Verkehr im allgemeinen, teils für bestimmte Verkehrsmittel an, wie für Automobile, Fahrräder (Vormerkung nnd Sicherstellung bei Reisen ins Ausland und Rückkehr). Roschnik, Österreichisches Zollwesen. 4 so Zuständigkeit. 8, Zuständigkeit. Die Bestimmungen über die Zuständigkeit im Zollwesen sind sehr eigenartig; sie sind zudem ungemein umständlich und mannigfaltig. Der Grund ist, abgesehen von der fehlenden Einheitlichkeit der Vorschriften, darin zu suchen, daß den Zollämtern im Gegensatz zu sonstigen Zahl¬ stellen eigentlich eine doppelte Ausgabe zufällt: die Bemes¬ sung der Gebühr, also eine Entscheidung und die Einhebung, eine bloße Vollzugshandlung. Gerade die Vereinigung dieser beiden Aufgaben, deren Trennung im sonstigen Steuerwcsen eine erhöhte Sicherheit sowohl für den Staat, wie für die Parteien gewährleistet, rechtfertigt eine gewisse Vorsicht bei Feststellung des Wirkungskreises der Zollämter. Dagegen verträgt das Bedürfnis des Verkehres nicht leicht Beschränkungen, und die Folge davon sind zahllose Erwei¬ terungen des Wirkungskreises, teils im allgemeinen, teils für einzelne Zollämter (durch Einzelkundmachungen), wodurch die Einheitlichkeit sehr gelitten hat Der Eisenbahn- und der Post¬ verkehr niit ihrer Entwicklung vertragen kaum mehr eine umständliche Prüfung des Wirkungskreises und bei Ver¬ zollungen ohne Erklärung, auf Grund des Befundes, ist eine vorherige Prüfung der Zuständigkeit ziemlich ausge¬ schlossen. Durch das Anweisnngsverfahren und durch nach¬ trägliche Nachsicht der Befuguisüberschreitung wird aller¬ dings in den meisten Fällen, wenn auch zuweilen mit einem kleinen Umwege Abhilfe getroffen. Wenigstens ergeben sich in der Praxis bei den Hauptzollämtern und Nebenzollämtern I.Kl. nicht leicht besondere Schwierigkeiten, weil deren. Verzvllungs- befugnis sehr ausgedehnt und das Anweisungsrecht nnbe- Zuständigkeit. SI schränkt ist. Am größten sind also tatsächlich die Schwie¬ rigkeiten der Zuständigkeit bei den Nebenzollämtern II. Kl. Es wäre eine dankenswerte Aufgabe, alle Bestim¬ mungen über den Wirkungskreis in Zollsachen zu sammeln (Bezüglich der Zollämter siehe das Verzeichnis, Ministerial- verorduung vom 22. Dezember 1900, R. G.Bl. Nr. 14/1901.) Für den hier beabsichtigten Zweck kann es sich jedoch nur um einen Überblick und nm allgemeine Gesichtspunkte handeln. Wirkungskreis der Zollämter. I. Bei der Einfuhr. Die regelrechte Zuständigkeit zur Eiufuhrsverzollung ist aus dem der Durchführungsvorschrift vom 25. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 49), beigegebenen Verzeichnisse L (abge¬ ändert mit Minifterialverordnung vom 21. Mai 1887, R. G. Bl. Nr. 56) ersichtlich. Darin ist für jede einzelne Wareugattuug angegeben, welches Zollamt (Hauptzollamt I. oder II. Kl. oder Nebenzollamt I. oder II. Kl.) zur Abfertigung befugt ist, so zwar, daß die Befugnisse eines niedriger gestellten Amtes auch allen höheren zuftehen (Z 21 D. V.). Neben diesem Verzeichnisse find jedoch die Verzollungsbefugnisse in der Durchführungsvorschrift selbst (Z 21) derart erweitert, daß jeder Art von Zollämtern ohne Rücksicht auf die Warengattnng das Ver¬ zollungsrecht bis zu gewisfeil Wertgrenzen (Hauptzollämter II. Kl. bis 150 fl., Nebenzollämter I. Kl. bis 75 fl., Neben¬ zollämter II. Kl. je nach Zollhohe 15 fl., bezw. 5 ll§) zusteht. Dieser als regelrecht bezeichnete Wirkungskreis gilt jedoch nur unter den folgenden zwei Voraussetzungen: 1. Daß zur Einfuhr nicht eine besondere Bewilligung erforderlich ist. In diesem Falle, der insbesondere bei Mouopolsgegenständen, dann im Grunde besonderer Polizei- 52 Zuständigkeit. Vorschriften, danit bei bedingten Zollbefreiungen und Be¬ günstigungen (auch bei Rücksendung inländischer Waren aus dem Anstande) eintritt, ist die Beibringung der nötigen Bewilligung Voraussetzung der Zollabfertigung. Die be¬ willigende höhere Fiuanzbehörde kann hiebei die Erlanbuis zur Zollabfertigung wohl auch über den regelrechten Wirkungskreis hinaus erteilen. Zur Abfertigung von Tabak als Reisegepäck bis 2'8 üx sind alle Zollämter, für andere Fälle bis 7'5 KZ- gewisse Hauptzollämter ohne höhere Bewilligung ermächtigt (Ministerialverordnung vom 14. Juni 1879, Vdg. Bl. Nr. 36 u. a.). 2. Zweite Voraussetzung der regelrechten Zuständig¬ keit ist, daß eitie ordnungsmäßige schriftliche Zollerklärung vorliegt. Die Verzollung kann nämlich, wie bereits angedeutet, ausnahmsweise auch ohne schriftliche Erklärung erfolgen, u. zw. a) nach Beschaubefund. Hiezu bedürfen jedoch die Zollämter in der Regel einer höheren Ermächtigung und können ohne solche nur abfertigen Reisende mit ihrem Gepäck im Eisenbahnverkehr und bei sprachlichen Schwie¬ rigkeiten der Verständigung, sowie Warenführer, welche ausdrücklich die Verzollung nach Befund begehren. Einige bestimmte Hauptzollämter haben in dieser Richtung einen sehr erweiterten Wirkungskreis. Übrigens können die Bezirks¬ direktionen (auch im kurzen Wege) in gewissen Fällen zu Gunsten des Eisenbahn, Post- und Reisendenverkehres, die Finanzlandesbehörden unbeschränkt die Zollabfertigung nach Befund erlauben (A. U. M 49, 197, Ministerial¬ verordnung vom 25. Oktober 1874, R. G. Bl. Nr. 134 u. a.). b) In ähnlicher Weise ist die Verzollung auf Grund mündlicher Erklärung, für Reisegepäck und für gewisse minder wertvolle Sendungen (bis 15 fl. Zoll u. a. ohne höhere Bewilligung) gestattet (Z. O. Z 63, Punkt 4 der Ministerialverordnung vom 25. Oktober 1874 u. a.). Zuständigkeit. 53 Es liegt auf der Hand, daß die ausnahmsweise Er¬ lassung der schriftlichen Zollerklärung, als eine bloße Förm¬ lichkeit, nicht eine sachliche Erweiterung der Verzollungs- besugnisse bedeuten kann. Wenn dem Warenführer die Verzollung nach Befund gestattet wird, und der Befund ergibt, daß die Verzollung nicht im Wirkungskreise des betreffenden Zollamtes liegt, so ist dieses eben nicht zur Verzollung befugt. Die Schwierigkeiten, welche sich hieraus ergeben, werden schließlich durch Anweisung oder zeitweilige Hinterlegung, oder durch Verzollung mit Bewilligung oder nachträglicher Genehmigung der Befugnisüberschreituug überwunden. Derartige Genehmigungen können sogar vierteljährig mittels einfacher Verzeichnisse bei den Landes- behvrden eingeholt werden (Finanzministerialerlaß vom 21. September 1899, Z. 40.948). Nichtsdestoweniger sind diese Auswege Umwege, mit Verlust au Zeit und Mühe, die eigentlich nichts anderes beweisen, als die Unzweckmäßig¬ keit der ganzen Ordnung der Zuständigkeit. Schließlich dürfte in der genauen Rechnungszensur und Beaufsichtigung der Zollämter ein ausreichendes Mittel liegen, um eine besondere Abstufung der Zollämter nach den Verzollungs- befuguissen entbehrlich zu machen. II. Bei der Ausfuhr unterliegt das Abfertignngs- befugnis für jene Waren, deren Austritt nicht erwiesen werden muß, nur bei Nebenzollämteru II. Kl. kleinen Be¬ schränkungen. Bei Waren, deren Austritt erwiesen werden muß, darf dagegen die Austrittsbestätigung nur von Haupt¬ zollämtern und teilweise von gewissen Nebenzollämtern erteilt werden. Bei Begünstigungen des Veredlnngsver- kehres wird meist der Austritt bei bestimmten Zollämtern (Vormerkverfahren) vvrgeschricben (D. V. ZK 22, 23). 54 Zuständigkeit. III. Auch die Befugnisse der Zollämter bei der Anweisung und Durchfuhr find ziemlich umständlich. Im Anweisungsrechte sind nur die Nebenzollämter II. Kl. u. zw. auf Reisegepäck und auf jene Waren beschränkt, zu deren Verzollung sie befugt sind. Bei Durchfuhrwaren find sogar die Befugnisse der Nebenzollämter I. Kl. mehr¬ fach beschränkt (D. V. Z 23). Was über die Umständ¬ lichkeit und Ungleichmäßigkeit infolge solcher Verschieden¬ heiten bei der Einfuhr bemerkt wurde, gilt entsprechend auch für die Ausfuhr und Durchfuhr. IV. Die Befugnis zur Durchführung des Vormerk¬ verfahrens bei den Zollämtern deckt sich mit den Verzollungs- befugnissen, insoweit nicht eine besondere höhere Bewilli¬ gung erforderlich ist. Im Gegensatz zu den vielfachen Beschränkungen der Verzollungsbefugnifse stehen die Rechte, die den Zollämtern bei gewissen Rückvergütungen ini eigenen Wirkungskreise (bei unbehobenen Postsendungen, kleinen Rechnungsverstößen), bei Zollborgungen, Übernahme und Rückgabe von Sicher¬ stellungen u. a. eingeräumt sind und die sich zur Vermeidung von Weitläufigkeiten gut bewähren. In dieser Bezie¬ hung haben die Zollämter eine Art Anweisungsrecht, das sonst den Zahlstellen in der Regel entzogen ist (siehe S. 39). Wirkungskreis der höheren Behörden. Insoweit der Wirkungskreis der Zollämter überhaupt einer Ergänzung durch höhere Bewilligung oder Genehmigung bedarf (bei gewissen Verzollungen, Befreiungen, Begünstigungen, Ver¬ gütungen in rückfichtswürdigen Fällen), sind die Finanz¬ bezirksdirektionen, die Finanzlandesbehörden und schließlich das Finanzministerium zur Erledigung berufen. Der Zuständigkeit. öS Wirkungskreis ist insbesondere für die Finanzlandesbehördcn wiederholt erweitert worden, wobei das Bestreben nach Vereinfachung, Beschleunigung und nach Fortschritt unver¬ kennbar ist (Wirkungskreis der Finanzlandesbehörden vom 29. Mai 1874, Z. 1181 F. M. und vom 14. Septeniber 1902, Z. 3749 F. M., Finanzministerialerlaß vom 22. Sep¬ teniber 1902, Z. 33.536 und vom 7. Februar 1903, Z- 6164). Ein näheres Eingehen auf Einzelbestimmungen würde den Zweck dieses Aufsatzes überschreiten. Auch ein näheres Eingehen auf die einschlägigen Bestimmungen des Gefällsstrafgesetzes ist hier nicht beab¬ sichtigt. Wie groß auch die Rolle ist, die gerade das Zoll¬ wesen mit feinen zahllosen Möglichkeiten von Gefällsver¬ kürzungen in Gefällsstrafsachen spielt, so sind diese doch ein Gebiet für sich. Das Gefällsstrafgesetz hat darin trotz seiner Altertümlichkeit eine gewisse Einheitlichkeit bewahrt, die dem Verständnisse ebenso zu Gute kommt, wie die zahl¬ reichen Anknüpfungspunkte mit dem allgemeinen Straf¬ gesetze. 56 Bezogene Vorschriften. Ro sch ni k, österreichisches Zollwesen. UWW K. ii. K. Mf-UMgs- L WMliMs-KllWMmg Men, I., Kohlmarkt 20. Leitfaden des GMihmllklhtks. Von vi-. Rudolf Roschnik, Zweite, verbesserte 2luflage. Groß 8". 1904. (Vlil, 181 S.) Preis K 3.60, kart, ii 3.90. Urn die Brauchbarkeit des Leitfadens als Lehrbehelf zu erhöhen, wurde derselbe durch eine kurze Darstellung des Gebühren- äquivalcntes, der Taren, dos Spielkartenstempels und der Effekten¬ umsatzsteuer ergänzt, umfaßt also nunmehr das gesamte Gebühren¬ wesen. Zugleich wurde das Buch auf den neuesten Stand der Gesetzgebung ergänzt und mehrfach verbessert. Verlag der Mamzschen k. u. k. Hof-Verlags- ». ZliiiverMts-Nuchhandtung in Wien, I-, L-hlmarLt 20. Die österreichisch-ungarischen Zoltgesehe. Dargestellt auf Grundlage der Zoll- und Staatsmonopolordnung und der gegenwärtig in Kraft stehenden Zoll-, Manipulations- und Verrechnungs- Vorschriften. Von Ignaz SchiUermrin. 3., vermehrte und verbesserte Auflage, gr. 8. 1900. (912 S.) L 12. , geb. 11.—. Instruktion über die JoMeljandtung von Maschinen nnd ÄpParaten. Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 21. Mai 1887, Z. 2447 F. M. (V. Bl. ex 1887h - Mit Berücksichtigung der durch nachträgliche Ministerialverordnungen bedingten Abänderungen und Ergänzungen, nebst einem alphabetischen Sachregister, nach dem Stande vom Ende Jänner 1888. Erweitert durch einschlägige, von den Ministerien der Finanzen und des Handels nach Anhörung des Zollbeirates getroffene Zolltarisentscheidungen und andere auf diese Instruktion Bezug nehmende Ministerialverordnungen. Von Leopold Löffler 8. ISgg. <71 S.) L 1.". Das österreichische Zollstrafrecht. Au der Hand des Strafgesetzes über Gefällsiibertretungen und der einschlägigen Vorschriften zusammengestellt. Nebst Einleitung und Anhang. Von l>r. Franz Wolf 8. IMS. L I.ao, kart. L s.- .