üiirrljliite Smrimnnp-llatt für die Cmmnter Diözese. Inhalt: I. Weisung in Betreff de» Kirchenkonkurrenz-GeseheS. II. Ertheilung des EhekonsenseS von Seite der Gemeindevorstände betreffend. III. Mitchcilung in Betreff der Trauung der k. k. Herren Offiziere. 9 I. Es sind Fülle zur Anzeige gekommen, daß von einigen Gemeinden und ihren Vorständen an die Pfarrvorstehnng unstatthafte, auf nicht ganz richtiger Auslegung des Allerhöchst sanktionirten neuen Kirchenkonknrrenzgeseßes zumal der §§. 12—15 incl. beruhende Anforderungen gestellt werden. Die Pfarrvorstehnng wird vorkommenden Falles mit aller Güte und Pastoralklugheit die Petenten darauf aufmerksam machen, daß an dem Begriffe des Kirchenvermögens, so wie an den bisher bestandenen Vorschriften in Betreff der Verwaltung desselben durch die hiezu berufenen Organe, der Oberaus ficht darüber, und der Rechnungsleger, ferner der Sperre der Kirchenkassa durch den Pfarrer und die beiden Kirchenpröpste, so wie der Vorlage der alljährlichen Kirchenrechnnngen au das Ordinariat nichts geändert worden sei. (§. 20.) In den obcitirten Paragraphen handelt es sich eben einzig nur um den Au s s ch u ß zur Besorgung der Konkurrenz-Angelegenheit, wenn mehrere Ortsgemeinden oder Theile derselben einer Kirche zugewiesen sind, und von den Rechten dieses Ausschusses in Kirchenkonkurrenzangelegenheiten; so ivie überhaupt das ganze neue Kirchcnkonknrrenzgcsch nicht die Verwaltung und Aufsicht über das Kirchenvermögen zum Gegenstände hat; sondern, wie die Aufschrift besagt, nur über die Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der kathol. Kirchen- und Pfründengebäude, dann der Beischaffnng der Kirchenpara-mente, Einrichtung und Erfordernisse Normen enthält. II. Die hohe k. k. Statthalterei in Graz hat unter 24. ü. M. Nr. 4962 nachstehende Eröffnung anher gemacht: „Nach §. 30, Abs. 4 der Gemeinde-Ordnung vom 2. Mai 1864, gehört die Ertheilnug der polit. Ehekonsense, insoserne solche noch gesetzlich vorgeschrieben sind, zur Wirksamkeit des Gemeindeansschusses. lieber Berufungen gegen die Verweigerung des Ehekonsenses entscheidet die polit. Behörde. Zur Vermeidung wiederholt vorgekommener Bedenken gegen die Form der von den Gemeinden hinansgegebenen Ehekonsense findet man im Einvernehmen mit dem steir. Landesansschusse die Gemeinde-Vorstehnngen aufmerksam zu machen, das; mit Rücksicht auf die Bestimmung §. 49 der Gemeinde-Ordnung in dem Ehekonsense die Zustimmung des Ausschusses durch Mitfertigung zweier Ausschnßmänner ersichtlich zu machen, und der diesffälligen Urkunde, welche übrigens keine behördliche Vidirung bedarf, das Gemeinde-Siegel beizudrücken ist." Wovon die wohlehrwürdige Kurargeistlichkeit zur Benehmungswissenschaft hiemit Kenntniß erhält. H III. Sunt Eröffnung der H. k. k. Statthalterei zu Graz vom 23. März l. I. Z. 4918 ist der Fall vorgekommen, das; ein k. k. pensionirter Offizier gegen bloße Vorweisung des Cantions-Erlagscheines und nicht des sogenannten Depositenscheines getraut worden ist, weßhalb dem Wohlehrwürdigen Knratklerns zur Darnachachtnng Folgendes zur Kenntniß gebracht wird: Um jeder fernem Unznkömmlichkeit bei Trauungen k. k. Herrn Offiziere vorznbengen, glaubt man zur Aufklärung für den Kurat-Klerns die Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen Erlagschein und Depositenschein, wie sich solche nach der amtlichen Einführung ergibt, voransschicken zu sollen. Erlagsschein ist dasjenige Dokument, welches dem Cantionsleger in den Fällen, wo die Heirats-Caution durch öffentliche Fondsobligationen sichergestellt wird, die Universal-Staatsschnldenkassa oder die betreffende Landeskassa über den bei derselben bewirkten Erlag der Cantionsobligationen ausstellt. Dieser Erlagschein bildet dann einen Bestandtheil der Heirats-Caution, welcher sohin erst mit den übrigen vorgeschriebenen Dokumenten zur Prüfung durch das k. k. Landes-Gencral-Commando und durch das k. k. Kriegs-Ministerium von dem Cantionsleister überreicht werden muß. Ist sohin die Caution durch die höchste Militärs-Behörde annehmbar befunden morden, so erfolgt erst die Hinterlegung der gesammten Cautions-Dokumente bei der Universal-Militär-Depositen-Administration und über diesen Akt wird der Partei durch das Kriegsministerium ein Depositenschein in authentischer Abschrift zugefertigt. Diese a u t h e n t i s ch e D e p o s i t e n s ch e i n s a b s ch r i f t (im Gegensätze zu dem früher erwähnten Erlagsscheine) oder auch ein Depositen extrakt der Universal-Militär-Depositen-Admin istration, worin die geschehene Hinterlegung der Caution über Kriegsministerial-Berordnung bestätiget wird, sind die Dokumente, mit denen, nämlich dem einen oder dem anderen, sich der militärische Ehewerber vor der Bornahme der Trauung gegenüber des betreffenden Civil-Geistlichen und außerdem auch noch mit der Tranungslizenz und zwar: Der aktive Offizier mit jener von Seite des betreffenden Trnppen-Kommandanten, der Pensionist oder aber mit Beibehalt des Militär-Charakters Quittirte mit der von Seite der Evidenzbehörde, nämlich dem nach der Ubikation hiezu berufenen Stadt-, Platz- oder Ergänzungs-Bezirks-Kommando a u s zu w e i s e n h a t. F. B. Labanter Ordinariat zu Marburg am 5. April 1865. Jakob Maximilian, Fürstbischof. Math. Modrinjak, Konsistorialrath. Druck von E. Janschitz in Marburg. . ,, :C ' k' r, !.■> - ■ 1 : ' - - - . ;. ; - :. * • - ■ , - . ' . * ' ■ : - - . \ » r