Nr. 2885. TI. 1876. Kirchliches Verordnungs-Blatt für die Lavanter Discese. Inhalt: I. Anempfehlung der Bruderschaft „der Ketten de« heil. Petru«." II. Verordnung des k. k. steierm. Landesfchulrathes betreffend die Regelung der Ferialtage. III. Ausschreibung der Stipendien fllr Schlilerineu der Geburtshilfe. IV. Anempfehlung der wechselseitigen Brandschaden-Versicherungsanstalt in Graz. V. Diözesan-Nachrichten. I. Bei der Basilica Eudoxiana zu Rom, gewöhnlich „s. Pietro in vincoli“ genannt, wo Papst Pius IX., im J. 1827 die Bischofsweihe erhielt, sind die beiden Ketten, mit welchen die beiden Apostclfürsten gefesselt waren, in einem äußerlich unansehnlichen Schreine in der Sakristei aufbewahrt. Im J. 1863 kam eine fromme Person auf die Idee, fac-sirnile en miniature von diesen Ketten zu dem Zwecke anfertigen zu lassen, daß sie die Gläubigen als Symbol ihrer Anhänglichkeit an den apostoliche:, Stuhl Petri äußerlich an der Brust nach Art der Uhr ketten trügen. Der Hl. Vater hat diesen frommen Gebrauch, welcher sich auch außer Italien sehr schnell verbreitete, ddo. 1. Dczbr. 1863 gutgeheißen und gesegnet, auf das ihm am 14. März 1865 diesbezüglich.vorgclegte Programm aber sogar eigenhändig folgende Worte geschrieben: „Wollte Gott, daß der Apostclfürst durch seine eigenen Ketten jene verdränge, welche so viele Feinde der Kirche Christi verbinden; und möchten sich alle Menschen an Jesus anschließen durch neue Bande der Gnade, des Glaubens, der Liebe!" Zur Ausbreitung dieser zarten und sinnvollen Andacht wurde an der genannten Kirche im I. 1866 die Bruderschaft „der Ketten des Hl. Petrus" kanonisch errichtet, welche für den Tag der Einschreibung, für die Feste des Apostelfürstcn und für die Sterbestunde mit vollkommenen Ablässen ansgcstattct, den Mitgliedern nur anfcrlcgt, auf die bei den vollkommenen Ablässen übliche Meinung täglich ein Pater intd Ave mit dem Beisätze: „Hl. Petrus, bitt' für uns!" zu beten, und das fac-sirnile, welches au die wahren Ketten angerührt worden ist, in beliebiger Weise äußerlich kenntlich zu tragen. Die Bruderschaft verfolgt hiebei einen doppelten Endzweck. Einmal und zuverdörst will sic dadurch den innigen Anschluß an den apostolische» Stuhl fördern und das Bewußtsein hievon durch den Anblick der Ketten stets lebendig erhalten; — sodann durch den geringen Erlös für die verabfolgten Ketten eine würdige Confessio (Altar) in jener Kirche bauen, welche in Zukunft zur Aufbewahrung der hl. Kette» dienen soll. Und der Wunsch geht dahin, daß die Confessio schon im künftigen Jahre, wo der hl. Vater sein 50jähriges Bischofsjubiläum feiern wird, ausgestellt und geweiht werde, zur Erinnerung, daß diese Kirche cs war, aus welcher Papst Pius IX. vor 50 Jahren zum ersten Male als Bischof ausgezogen ist. Der Brudcrschaftsvorstand, an dessen Spitze der Titularabt jener Kirche steht, hat sich nun de die octava vinculorum s. Petri (8. Aug.) 1876 mit der Bitte anher gewendet, diese Bruderschaft auch in unserer Diözese bekannt zu machen. Was anmit mit dem Beifügen geschieht, daß, wenn vielleicht jemand, — insbesondere wenn Priester dieser Bruderschaft beitreten wollten, die Ordinariatökanzlei, au welche sich diesbezüglich zu wenden wäre, bereitwillig ihre Namen zur Eintragung in das Bruderschaftsbuch nach Rom einscudcn, und auch ansonst und abgesehen vom Eintritte in die Bruderschaft solche Ketten, welche aus Stahl, Silber und Gold zu haben sind, vermitteln werde. Bemerkt wird jedoch, daß zu Bruderschaftszwcckcn nur Ketten aus Stahl (chaines en fer) sich eignen. II. Verordnung -es r. r. steiermärkischen Landesschulrathes vom 3. August 1876 Z. 5011), betreffend die Regelung der Ferialtage während des Schuljahres an Volksschulen. In Abänderung des Punktes 5 der H. a. Verordnung vom 14. September 1870, Z. 1598, findet der k. k. LandeSschulrath zur Regelung der Ferialtage im tfaufc des Schuljahres und behufs strengerer Einhaltung der durch den §. 8 der Schul- und Unterrichts-Ordnung für allgemeine Volksschulen bestimmten Unterrichtszeit Folgendes anzuordnen: Während des Schuljahres sind außer den Sonn- und den gebotenen Festtagen folgende Tage als Ferinità g c zu behandeln: Der 4. Oktober zur Feier des a. H. Namensfestes Sr. Majestät des Kaisers an jenen Schulen, an welchen die Hauptferien in die Monate August und September fallen, hingegen der 18. August zur Feier des a. h. Gcburtsfcstes des Kaisers an denjenigen Schulen, an denen der Unterricht bis zum 15. September dauert und am 2. November beginnt; zu Weihnachten am 24. Dezember bis 1. Jänner inclusive ; zu Ostern von Mittwoch vor bis einschließlich Dienstag nach dem Ostersonntage; zu Pfingsten Samstag vor und Dienstag nach dem Pfingstsonntage; ein Tag in der Frühjahrszcit; (dagegen haben die letzten Faschingstage künftighin als Schultage zu gelten). Außerdem können je nach den lokalen Verhältnissen entweder die Nachmittage am Mittwoch und Samstag, oder dafür der ganze Donnerstag frei gelassen werden. An diese Ferialtag-Ordnung werden folgende Bestimmungen geknüpft: Am Tage des allerhöchsten Namens- beziehungsweise Geburtsfestes Sr. Majestät des Kaisers hat in Pfarrorten die Schuljugend wo möglich corporativ dem Gottesdienste anzuwohncn. . Die gottesdienstlichen Uebnngcn für katholische Schüler sind, sofern sic nicht schon ihrer Natur nach auf Sonn- oder Festtage fallen, ohne Verkürzung der vorgcschriebcnen Unterrichtszeit zu halten. Es sind daher für die Beichte und Eommnnion schulfreie Tage (beziehnnsgsweisc Nachmittage) zu wählen und nur an jenen Schulen, an denen zwei halbe Tage wöchentlich frei vom Unterrichte sind, kann, wenn es sich als nothwcndig erweist, der Vormittag, an welchem die Schuljugend die Eommnnion empfängt, vom Unterrichte frei bleiben; dafür ist aber der hiedurch in Ausfall gekommene Unterricht am nächstfolgenden, sonst freien Nachmittage, oder in einer anderen entsprechenden Weise zu ersetzen. Die Markus- und Bitttagsprozcssioncn können — weil alljährlich wicdcrkchrend — nicht als außerordentliche Gelegenheiten im Sinne des §. 10 der Schul- und Untcrrichtsordnnng angesehen, folglich auch der Unterricht an den Tagen derselben nicht suspendirt werden. Wo die Thcilnahmc der Schuljugend an solchen Prozessionen üblich ist, hat sonach dieselbe unmittelbar nach Beendigung des Umzuges dem Unterrichte in der für den betreffenden Tag festgesetzten Stundenzahl anzuwohncn. An Schulen, an denen die Schüler zur Osternzeit aufgenommen werden, ist das Schuljahr, wenn keine Schulprüfung stattfindct, am Dienstage in der Charwoche abzuschließcn. Waren bisher an solchen Schulen vor dem Eintritte der Hauptferien Prüfungen üblich, sind selbe mit Rücksicht auf den §. 65 der Schul- und Untcrrichtsordnung nach welchem sie bloß am Schlnße des Schuljahres zulässig sind, abzustcllen. Zur Abhaltung von Schnlprüfungen darf nur einer der letzten zwei oder höchstens der letzten drei Tage des Schuljahres verwendet werden. An Volksschulen mit Halbtagsnnterricht ist das Freilassen eines gangen TagcS in der Woche unstatthaft. Alt Tagen der großen Jahrmärkte, wenn dieselben ans Schultage fallen, kann der Unterricht anögcsctzt, dafür muß aber an dem nächst freien Tage Schule gehalten werden. An Volksschulen mit halbtägigem Unterrichte ist an Jahrmarkttagen die Suspendierung des Schulunterrichtes thunlichst zu vermeiden. Es ist nicht gestattet — den erwähnten, die Jahrmarkttage betreffenden Fall ausgenommen — den Unterricht von einem Schultage auf den freien Donnerstag zu verlegen. Eine solche Verlegung kann nur ausnahmsweise in besonders rücksichtsmerthen Fällen über Anordnung des Ortsschulralhcs stattfinden. Durch Funktionen, denen sich ein Lehrer als Organist unterzieht, darf der Schulunterricht in keinerlei Weise beeinträchtigt oder geschädigt werden, und kann man nicht umhin, bei diesem Anlasse der Lehrerschaft den §. 30 der Schul- und Untcrrichtsordnung, nach welchem cs keinem Lehrer gestattet ist, den Unterricht ohne gesetzliche Berechtigung zu unterbrechen, auszusetzcn oder zu verkürzen, oder irgend welche Veränderungen in der Unterrichtszeit vorzu-nehmen, in Erinnerung zu bringen. Gegen Dawiderhandclndc haben daher die Bestimmungen des Landcsschulgesctzes vom 4. Februar 1870, Abschnitt III, §§. 40 ff. in Anwendung zu treten. Vorstehende Verordnung, welche nach dem Schlnße der diesjährige» Hauptferien in Kraft zu treten hat, ist nicht bloß für alle öffentlichen, sondern auch für jene Privat-VolkSschulcn maßgebend, welche öffentliche Schulen vertreten. Ausnahmen von den angeführten Verfügungen können nur von der k. k. Landesschulbehördc bewilligt werden. Graz, bciy 3. August 1870. III. lieber Ersuchen des hochl. stetem. Landcsausschusscs wird den Wohlehrw. F. B. Pfarr- (Kuratial-) Aemtcrn die nachfolgende Kundmachung mit der Weisung mitgetheilt, sic im eigneten Wege bekannt zu machen. Kundmachung. Für den am 1. Februar 1877 beginnenden Hebammcn-Lchrknrs an der hiesigen mcdicinischcn Fakultät kommen mehrere ans der Landcsfondskassc fließende Stipendien an dürftige Schülerinnen der Geburtshilfe zu verleihen, welche in einem UntcrhaltSbcitrage von täglich 28 kr. während der Dauer des fünfmonatlichen LehrkurscS und in einer Reisckostenvergütung von ? kr. per Meile (7 */,„ Kilometer) des Hin- und Rückweges bei einer mehr als 6 Stunden betragenden Entfernung des Wohnortes der Stipendisten von Graz bestehen. Die Gesuche um Verleihung dieser Stipendien sind bis 1. Jänner 1877 beim stetem. Landcs-Ausschnße in Graz zu überreichen und mit dem Taufscheine, DürftigkeiS- und SittlichkeitSzcugnisse, dann mit dem etwaigen Traunngsscheine der Bewerberin, mit einem bezirksärztlichen Zeugnisse über bereit Gesundheit, geistige und körperliche Fähigkeit zur Erlernung und Ausübung der Geburtshilfe, und endlich mit einer glaubwürdigen Rachtoeffttttg der Kenntniß des Lesens und Schreibens zu belegen. Bei Verleihung dieser Stipendien wird vorzugsweise auf solche Bewerberinnen Bedacht genommen werden, welche im kräftigen Alter stehen, verheirathet oder Witwen sind, und die erlernte Hcbammenkunst. auf dem Lande ausüben wollen. Für Bewerberinnen aus dem slovenischen Thcile der Steiermark wird die Kenntniß des Schreibens nicht gefordert. Graz, am 16. Oktober 1876. Vom stetem. Landes-Ausschuße. IV. Nachdem die Bcrsicherungsbank „Slovenija“ die Liquidation ungesagt hat und sonach mehrere Pfründen und Kirchenvorstehungen in die Lage kommen dürften, ihre Objekte neu versichern zu müssen; so wird denselben neben der Riunione adriatiea zu Triest, auch die Landcsanstalt der wechselseitigen Brandschaden-Versicherung zu Graz zu diesem Zwecke um somehr empfohlen, weil laut anher gemachter Mirtheilung des DistriktS-Commissariatcs Marburg ddo. 23. August l. I. auch sie der Diözese die gleichen Begünstigungen zugcstcht, welche bis nun von anderwärtigcn Versicherungs-Anstalten geleistet wurden. V. Dweesan-Nachrichten. Auszeichnungen. P. T. Herr Anton Žuža, Jubelpricster, Ehrendomherr, F. B. Konsistorialrath, Hauptpfarrer und Dechant zu Tiifser ist mit dem Ritterkreuze des kaiferl. österr. Franz JofefS-OrdenS dekorirt, — P. T. Herr Anton Galuf, Jubelpriester, F. B. Konsistorialrath, Hauptpfarrer und Dechant zu Saldenhofcn, zum Ehrendomherrn de« Lavanter Domkapitels, — P. T. Herr Anton Vrečko, inful. Abt, Stadtpfarrer und Dechant in Cilli zum F. B. Lavanter Konsistorialrathe,— Herr Jakob Paltauf, Jubelpricster, Pension. Pfarrer von St. Johann in Raßwor zum F. B. Lavanter geistlichen Rathc, und Herr Franz Trafenik, Pfarrer zu St. Egiden bei Schwarzenstein zum F. B. Lavanter geifil. Raihc und Dechanten des Dekanatsbezirkes Schallthal ernannt worden. Pfründenverle ihungen. Dem Herrn Joses Probst wurde die Kuratie St. Primus am Bachern; — — Martin Lapuh die Kuratie St. Judok am Kosiak; — — Franz Trafenik die Pfarre St. Egid bei Schwarzenstein verliehen. Provisoren-Bestellungen. Herr Franz Pole wurde als Provisor zu St. Michael in Franz; — Alois Šijanec als Provisor zu Oberpulsgau; — Alois Dečko als Provisor zu St. Rochus an der Sotl bestellt. Uebcrsctzt wurden die Herren Kapläne: Herr Simon Ducman als 1. nach Weitenstein; — Johann Jakopina als 2. nach St. Martin bei Windischgraz; — Georg Rubin »ach St. Thomas bei Großsonntag; — Franz Nendl als 2. nach St. Marcili ; — Anton Fischer d. j. nach St. Martin im Roscnthalc; — Franz Leber nach Snlzbach; — Jakob Cajnkar als 2. nach Maria Rast; — Paul Ilrovat nach St. Hemma; — Georg Galun als 2. nach Reichenburg; — Valentin Tamse nach St. Audrii in Witschein; — Lorenz Janžekovič nach Schillern; — Johann Cagran nach St. Marxen; — Augustin Kukovič als 2. nach Hochenegg; — Augustin Ilecl nach Drachcnburg; — Martin Kolenko nach St. Margarethen unter Pettan; — Valentin Krajnc nach Prihova; — Stefan Mohorko nach Zelniz; — Michael Napotnik ist in das höhere Bildungs-Institut für Weltpriester zum heil. Augustin in Wien ausgenommen worden. Die Herren: Anton Borseönik und Franz Fe uš befinden sich zur Fortsetzung der theologischen Studien an der Universität zu Innsbruck. Anstellungen der neugeweihten Priester: Herr Andreas Fekonja ist als 8. Stadtpsarrkaplan in Cilli; — Mathias Karba als Kaplan zn St. Johann am Draufelde; — Josef Mlasko als Kaplan zn Oberbnrg; — Lorenz Obran als Kaplan zu Sk. Jakob in Dol; — Andreas Podhostnik als Kaplan zu St. Ruprecht ob Tiifser; — Jakob Živortnik als Kaplan zu St. Martin am Bachern angestcllt worden. In den Ruhestand traten: Titl. Herr Josef Gospodariš, F. B. geistl. Rath, Pfarrer zn St. Egid bei Schwarzenstein und Dechant des Dekanates Schallthal. Herr Jakob Planinšek, Kaplan zn St. Martin im Roscnthalc.