'0.E Handbuch des österreichischen Gebührenrechtes. Von vr. Rudolf Roschnik k. k. Finanzrat in Wien. Wien, 1913. Manzsche k. u. k. Hos-Derlags- und Universitäts-Buchhandlung. l., Kohlmarkt 20. 53024 Das Recht der Übersetzung in andere Sprachen ist Vorbehalten lLvSMS-s Korwort. Das vorliegende Handbuch bezweckt eine systematische Dar¬ stellung unseres gesamten Gebührenrechtes. Verschiedene geordnete Sammlungen der Gebührenvorschriften und der einschlägigen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sind längst vorhanden. Zu ihrer Er¬ gänzung wird hier der Versuch gemacht, deu gegebenen Stoff (ohne wörtlichen Abdruck) nach seinem rechtlichen Ursprung, Aufbau und Zusammenhang zu erfassen und übersichtlich zu bearbeiten. Den Grundlagen entspricht die äußere Anordnung insoweit, als im Haupttexte Gesetze und Vorschriften, unter dem Striche Er¬ kenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (ebenfalls systematisch verarbeitet und vorwiegend die jüngeren) berücksichtigt sind. Außerdem bringen die Anmerkungen unter dem Strich Erläuterungen, Begründungen, Einzelheiten zum Texte und Andeutungen kritischer und systematischer Art, soweit solche zur Klärung des Aufbaues und Zusammenhanges nötig schienen. Von meinem im gleichen Verlage erschienenen „Leitfaden des österreichischen Gebührenrechtes", vierte Auflage, 1912, unterscheidet sich das Handbuch nicht etwa durch eine breitere Darstellungsweise, sondern durch größeren Inhalt. Zu den im Leitfaden verarbeiteten rund 400 Vorschriften kommen im Handbuch noch etwa 700 Gesetze, Verordnungen und Erlässe und über 1000 Erkenntnisse des Verwaltungs¬ gerichtshofes hinzu. Aus diesen neuen Behelfen hauptsächlich ergeben sich die, unser Gebührenwesen sosehr kennzeichnenden, unendlichen Einzelheiten und Feinheiten, deren Entwirrung das Handbuch versucht. Bei Beurteilung meiner Arbeit bitte ich freundlichst zu berück¬ sichtigen, daß die fast unermeßliche Fülle des Stoffes und die großen Schwankungen der Rechtsprechung und Praxis der Vollständigkeit und Vollkommenheit Schranken setzen. Wien, Oktober 1913. vr. Kudols Koschmk. Inhaltsverzeichnis. Seite 1. Gesetzliche Grundlagen und Entwicklung. I. Die grundlegenden Gebührengesetze vom Jahre 1850 und 1862 . 1 II. Die Entwicklung des Gebührenrechtes seit 1850 .4 2. Die wichtigsten einschlägigen Gesetze.8 3. Allgemeine Vorbegriffe.9 4. Gegenstand der Gebühr.12 5. Arten der Gebühren und Entrichtungssorm.19 ,6. Gebührenbefreiungen.23 '7. Zusammentreffen mehrerer Gebühren.26 I. Mehrere Gebührengegenstände; Urkunde und Geschäft .... 27 II. Mehrere Leistungen (Geschäftsgegenstände).28 III. Mehrere Geschäfte in einer Urkunde.36 IV. Vereinigung mehrerer Urkunden und Schriften.41 V. Zusammentreffen mehrerer Personen SO 8. Stempelpflicht mehrerer Exemplare und mehrerer Urkundenbogen; Er¬ gänzungsstempel für großes Papierformat.51 9. Vorschriften über den Gebrauch der Stempelmarken. I. Allgemeine Gesichtspunkte.53 II. Hauptvorschriften über den Gebrauch der Stempelmarken ... 55 III. Besondere Vorschriften für die Stempelung nach der Ausfertigung (Nachstempelung).60 IV. Entwertung und sonstige Stempelgebarung.63 V. Beschaffenheit der Stempelmarken; Anstände.65 VI. Unmittelbare Entrichtung statt der Stempelung.66 10. Stempelverschleiß.68 11. Umtausch von Stempelwertzeichen.70 12. Unmittelbare Gebührenentrichtung.74 I. Anzeige von Rechtsgeschäften und Eintragungen.77 II. Gerichtliche Mitteilungen. . 81 III. Gerichtliche Gebührenanzeigen.83 IV. Anzeigen über Berlassenschaften.84 13. Die Grundlage der Gebührenbemeffung.86 14. Bewertung unbeweglicher Sachen.90 15. Bewertung beweglicher Sachen.97 16. Die Veranschlagung des Nachlasses. I. Ermittlung der Wertgrundlage. Das Nachlaßvermögen ... 99 II. Die Abzugsposten (Nachlaßpassiven).104 III. Nachlaßermittlung nach Ehegatten.108 IV. Sicherung der Gebühren von Todes wegen.110 V. Beschaffung der Gebührengrundlage.118 17. Fälligkeit und Einhebung der unmittelbaren Gebühren.119 18. Gebührenrückzahlung und Rechtsmittel. I. Rückzahlungsgesuche.123 II. Gebührenrekurse.128 19. Die Verjährung der Gebühren.132 Inhaltsverzeichnis. V Seite 20. Zahlungs- und Haftungspflicht.137 I. Zahlungs. und Haftungspflicht für feste und Skalagebühren . . 138 II. Zahlungs- und Haftungspflicht für Prozentualgebühren.... 141 21. Nachteilige Folgen der Übertretungen der Gebührenvorschriften ohne Strafverfahren.146 22. Strafverfahren und Überwachung.152 23. Revisionen. 156 II. Lesonderer Teil. 4- Einleitung. 1. Übersicht der Gebühren.160 Die Prozentualgebühren.160 I. Die Skalagebühren.162 0. Feste Gebühren.163 2. Ermittlung der Gebühren.165 I. Undeutlichkeiten.167 II. Das Verfahren im allgemeinen. Beweisstandpunkt.174 III. Begriff des amtlichen Gebrauches.178 III. Besondere Grundsätze für Vermögensübertragungen und Ein¬ tragungen .179 ir. Rechtsgeschäfte, Rechtsnrknnden, Ncrmögensiibertragungen von Todes wegen, Handelsbücher. 3. Liegenschaftsgebühr. I. Grundsätze.182 II. Gebührenausmaß; Begünstigungen.183 III. Das Gebührenausmaß beeinflussende Umstände.190 4. Schenkungen (unentgeltliche Vermögensübertragungen unter Lebenden). I. Grundsätze.193 II. Schenkungen mit Liegenschaften.195 III. Verwandtschaft.196 IV. Die Bereicherungsgebühr.197 V. Verschiedene Arten von Schenkungen.199 5. Stiftungen.202 6. übergabsverträge.203 7. Entgeltliche Vermögensübertragungen im allgemeinen.209 8. Der Kaufvertrag.210 9. Gebührenfreie Bertragsbestandteile.217 10. Gebührenpflichtige Vertragsbestandteile.222 I. Rechtsentlastungen.222 II. Rechtsbesestigungen.225 11. Öffentliche Versteigerungen.227 12. Der Tauschvertrag.230 13. Teilungs-(Absonderungs-)Verträge.232 14. Vergleiche und verschiedene Erklärungen.234 15. Ehepakte. 242 16. Vermögcnsübertragungen von Todes wegen. I. Vorbegriffe.251 II. Nachlaßnachweisung.^53 III. Gebühren von Todes wegen (ohne Übereinkommen) ..... 2o5 IV. Erbübereinkommen (Erbteilungen).. V. Sicherung der Nachlaßgebühren und Zahlungspflicht.^61 VI. Gebühren von Verlaßabhandlungen.2t>3 VI Inhaltsverzeichnis. Seite 17. Sonderrechte für Tirol, Vorarlberg, Böhmen und Kärnten.264 18. Glücksverträge.267 I. Die Wette.267 II. Hosfnungskaus. Promessen.267 III. Der Bodmereivertrag.268 IV. Leibrenten und ähnliche Verträge.269 19. Gesellschaftsverträge. I. Vorbegriffe.271 II. Gesetzesvorschriften.272 III. Gebühren- und Anzeigepflicht.27S IV. Gesellschafts- und ähnliche Verträge.274 V. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung 282 20. Die unmittelbare Gebührenentrichtung durch Gesellschaften, Anstalten und Personen. I. Übersicht der besonderen unmittelbaren Gebühren.285 II. Grundlagen der unmittelbaren Gebührenentrichtung und Be¬ günstigungen .288 III. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschasten u. dgl.299 21. Gebührenbefreiungen.305 L.. Sachliche Befreiungen.305 L. Persönliche Befreiungen.321 22. Gebühren des Handels und Verkehres.334 I. Wechsel, kaufmännische Anweisungen und Verpflichtscheine . . 335 II. Schecks.338 III. Frachtbriefe und Beförderuugsscheine.339 IV. Rechnungen, Bilanzen, Schlußzettel.340 V. Handels- und Gewerbebücher, Repertorien.344 VI. Handelskorrespondenz. - 346 23. Lieserungsverträge.349 24. Dienstverträge (Vollmachtverträge u. dgl., Pensionsversicherungs- und Alimentationsverträge). V. Dienst- und Lohnverträge.353 I. Verwandte Verträge.361 25. Bestandverträge (Miete, Pacht) und verwandte Verträge.364 26. Darlehensverträge.366 27. Darleheuskonvertierungen.367 28. Verschiedene Skalagebühren.371 I. Skala II-Gebühren im allgemeinen.372 II. Zession (Abtretung).373 III. Anweisung (Assignation).375 IV. Empfangsbestätigungen (Quittungen).377 V. Verzichte.387 29. Feste Urkundengebühren. Urkundengebühren unter und über IX.389 8. Urkundengebühren zu 1 X.390 30. Gebührenfreie Urkunden. I. Sachliche Befreiungen nach TP. 102 . 393 II. Sonstige Befreiungen.398 III. Tragweite der bedingten Befreiungen.398 6. Zeugnisse, Schriften und Amtshandlungen. 31. Gebührenpflichtige Zeugnisse.400 I. Eigentliche Zeugnisse.401 II. Zeugnisse im weiteren Sinne.404 III. Legalisierungen.406 Inhaltsverzeichnis. VII Seite 32. Gebührenfreie Zeugnisse. I. Gebührenfreie Legalisierungen und Klauseln.407 II. Gebührenfreie eigentliche Zeugnisse.409 III. Tragweite der bedingten Befreiungen.413 33. Eintragungen in die öffentlichen Bücher. I. Vorbemerkungen.414 II. Die Eintragungsgebühr.416 III. Befreiungen.418 IV. Wertgrundlage und Zahlungspflicht.423 34. Die Gerichtsgebühren. I. Vorbegriffe und Übersicht.426 II. Streitgegenstand.428 IH. Urteilsgebühren.437 IV. Jdealstempelgebühren.443 V. Gebühren für Rechtsmittel.444 VI. Gerichtliche Eingaben und Protokolle; Beilagen und Abschriften . 44b 35. Eingaben. I. Gebührenpflicht und Begriff.451 II. Gebührenfreie Eingaben; Steuereingaben.454 III. Gebührenpflichtige Eingaben.470 36. Protokolle.481 37. Beilagen.483 38. Amtliche Ausfertigungen und sonstige Amtshandlungen. I. Übersicht und Begrenzung der Gebührenpflicht.485 II. Abschriften und Vidimierungen.486 III. Duplikate.491 IV. Reiseurkunden.491 V. Andere amtliche Ausfertigungen.492 v. Internationales Gebührenrecht. 39. Verhältnis zum Ausland. I. Rechtsurkunden und Rechtsgeschäfte im allgemeinen ..... 497 II. Wertpapiere und Gesellschaften.502 III. Kaufmännische Urkunden.506 IV. Vermögensübertragungen von Todes wegen.507 V. Behelfe, Schriften und Amtshandlungen.509 40. Verhältnis zu Ungarn, Bosnien und Herzegowina.510 I. Erste Gebühren- und Anzeigepflicht.'511 II. Übertragung oder Übergriff der Rechtswirkung.512 III. Formeller Teil. 1. Gebührenbehörden und deren Wirkungskreis. V. Gliederung der Gebührenbehörden.514 L. Wirkungskreis.515 2. Die Erledigung angemeldeter Bemessungsakten.516 3. Die Erläuterung (Jnstruierung) der Gebührenakten.519 I. Die Prüfung des Bemessungsaktes in formeller Beziehung . . - 519 II Die Beisetzung amtlicher Daten.520 III. Erhebungen über den Bemessungsakt.523 IV. Die Beischließung zugehöriger Akten.525 V. Vorgang bei der Erläuterung.526 4. Geschäftliche Behandlung der allgemeinen unmittelbaren Gebühren. - .527 I. Bemessungsbehelfe.527 II. Zahlungsbehelfe.531 III. Einbringungsbehelfe.532 VIII Inhaltsverzeichnis. Seite 5. Die geschäftliche Behandlung der amtlichen Befunde. . 534 6. Zufristung und Verzugszinsenpflicht; Gebührenerlag.535 7. Die Zustellung der Zahlungsaufträge.536 8. Gebührenabschreibung und Rückzahlung.537 9. Die Rechtsmittel.541 10. Gebührensicherstellung und Einbringung.541 11. Das Verfahren bei der unmittelbaren Gebührenentrichtung durch Ge¬ sellschaften, Anstalten und Personen.544 12. Statistische Auszüge.546 IV. Das Gebührenäquivalrnt. 1. Gegenstand und Ausmaß.547 2. Befreiungen.549 3. Zeitlauf und Änderungen.552 4. Einbekennung.554 5. Bemessung und Wertgrundlage.555 6. Internationales Äquivalentrecht.558 7. Geschäftsbehandlung. I. Vorgang bei der Bemessung.559 II. Bemessungs- und Verrechnungsbehelfe.559 V. Änhllng. 1. Die Effektenumsatzsteuer.561 I. Begriff des Effektenumsatzes und Gegenstand der Steuer . . . 561 II. Steuerbemessung und Zahlungspflicht.563 III. Grundlage der Steuerbemessung.566 IV. Strafbestimmungen.567 V. Allgemeine Bestimmungen.568 VI. Verhältnis zum Gebührengesetze.569 2. Die Taxen.570 I. Taxen sür landessürstliche Gnadenverleihungen.570 II. Diensttaxen.571 III. Taxen für Privilegienverleihungen.573 IV. Taxen für verschiedene Berechtigungen.573 Zu I. bis IV. Entrichtung und Einhebung der Taxen .... 574 V. Gerichtliche Berwahrungsgebühr.574 VI. Sonstige Taxen und Gebühren im werteren Sinne.577 3. Spielkartenstempel.581 Nachtrag.583 I. Allgemeiner Heil. 1. Gesetzliche Grundlagen und Entwicklung. I. Die grundlegenden Gcbührengesctze v. I. 1850 nnd 1862. 1. Das österreichische Gebührenrecht beruht im wesentlichen auf dem Gebührengesetze (GebG.) vom 9. Februar 1850, RGBl. Nr. 50. Das Gebührengesetz (mit 97 Paragraphen) enthält im 1. Haupt¬ stück allgemeine Bestimmungen, dann besondere über die Stempelgebühr und über die unmittelbare Gebührenentrichtung, im 2. und 3. Haupt¬ stück die Zahlungs- und Haftungspflicht und die Gesetzesübertretungen. Dem nun folgenden Tarife gehen (nebst zwei Stempelskalen) Vor¬ erinnerungen voraus, welche einige wichtige allgemeine Grundsätze (Behandlung von Undeutlichkeiten, Zwischenübertragungen, Zusammen¬ treffen mehrerer Gebühren u. dgl.) enthalten. Der Gebührentarif bringt in alphabetischer Reihenfolge Vorschriften über die Art, Höhe und Grundlage der Gebühren für die verschiedenen Rechtsgeschäfte, Ur¬ kunden, Amtshandlungen u. dgl. Über die rechtliche und geschichtliche Grundlage des Ge¬ bührengesetzes vom Jahre 1850 enthält der „alleruntertänigste Vor¬ trag", welcher dem Gesetze vorausgeht, bemerkenswerte Andeutungen und damit wohl auch die sichersten Anhaltspunkte für das System unseres Gebührenrechtes. Hienach bezweckt das Gebührengesetz vom Jahre 1850: L. Die Ausgestaltung des bisherigen Stempelwesens (Gebühr von Schriften, Urkunden und ämtlichen Ausfertigungen) und 8. eine Erweiterung sowohl rücksichtlich des Gegenstandes (auf Vermögensübertragungen von Todes wegen, Liegenschaftsübertragungen, Rechtsgeschäfte, bücherliche Eintragungen, Urteile), als auch rücksicht¬ lich der Form (unmittelbare Entrichtung). Zu L. Trotz der Verschiedenheit der aus dem Taxgesetze vom Jahre 1840 übernommenen Stempelabgabe unterscheidet der „aller¬ untertänigste Vortrag" vom Jahre 1850 darin zwei Hauptarten, die nach besonderen Grundsätzen geordnet werden müßten. Die erste Haupt¬ art seien die Stempelgebühren aus Anlaß der bei den öffentlichen Behörden angebrachten Verhandlungen über Privatangelegenheiten. Hieher gehören die Eingaben, Beilagen, Protokolle und ähnliche ämt- liche Ausfertigungen nichturkundlicher Art. Die Rechtfertigung der Ab- Roschnil, Handbuch des öftere. Gebührenrechtes. 1 2 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz). gäbe liege darin, daß, wer Ursache besonderer Auslagen ist, anch einen besonderen Beitrag dazu leisten soll. Da es nicht möglich sei, ein ge¬ naues Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung durchzuführen, wurde das Hauptgewicht auf die Mäßigkeit und einfache Art der Ent¬ richtung gelegt. Die zweite Hauptart bilden die Gebühren von der Erwerbung, Ausübung, Aufhebung u. dgl. von Zivilrechten und den dazu dienlichen Hilfsmitteln ,also von Urkunden sowie von Protokollen und amtlichen Ausfertigungen urkundlicher Eigenschaft. Die Gebühren¬ pflicht und das Gebührenausmaß seien in dieser Richtung im Gesetze vom Jahre 1840 allzu sehr eingeschränkt worden. Und doch sei hier eine den Wert berücksichtigende Besteuerung nicht nur gerecht, sondern auch zweckmäßig. Denn nur der Staat gewährleiste die Rechtssicher¬ heit und darum sei es gerecht, daß der einzelne in einem gewissen Verhältnisse zum Wert der gesicherten Güter zu den Staatsausgaben beisteuert und zweckmäßig, daß der Staat die erforderlichen Mittel dort nimmt, wo er sie findet und also diejenigen stärker in Anspruch nimmt, welche mehr besitzen oder erwerben. Nach diesem Gesichtspunkte handelt es sich also um eine Art Bersicherungsgebühr für gewährten Rechtsschutz. Zu 8. Diese Umstände führen dazu, den Kreis der gebühren¬ pflichtigen Gegenstände zu erweitern und die Art der Bemessung und Einhebung der geänderten Einrichtung anzupassen (unmittelbare Ent¬ richtung). Die Erweiterung der Gebührenpslicht wird aus der Er¬ wägung abgeleitet, daß nicht die Urkunde den Gegenstand der Gebühr bilde, sondern der zu Grunde liegende Vermögensvorteil. Daraus er¬ gibt sich nun eine Erweiterung der Gebührenpflicht dahin, daß einer¬ seits grundsätzlich die Gebührenpflicht auch ohne Beurkundung eintreten kann, und andrerseits die Gebühr nicht bloß in Stempeln, sondern auch unmittelbar entrichtet werden kann. In diesem Sinne werden der alten Stempelabgabe des Jahres 1840 mit dem Gesetze vom Jahre 1850 folgende neue Gebührengegenstände zugefügt: 1. Vermögensübertragungen von Todes wegen, 2. Übertragungen unbeweglicher Sachen, 3. alle anderen Rechtsgeschäfte, 4. Eintragungen in die öffentlichen Bücher, 5. Urteile. In der Stempelabgabe, welche sachlich verschiedene Schriften teils ohne, teils mit urkundlicher Eigenschaft umfaßt, und in den obigen hinzugekommenen fünf neuen Gegenständen, welche die Haupt¬ gattungen der unmittelbaren (zugleich Prozentual-) Gebühren umfassen, ist die systematische Einteilung und Grundlage des Gebühren¬ gesetzes vom Jahre 1850 gegeben. Auch bezüglich der neu hinzugefügten Gegenstände sind dem „aller¬ untertänigsten Vortrag" wichtige Aufschlüsse über die gesetzliche Grund¬ lage und die maßgebenden Gesichtspunkte zu entnehmen, und zwar: 1. Die Gebühr von Nachlässen, womit eine vor 1840 bestandene Erbgebühr wieder ausgenommen wurde, müsse nach dem Werte und nach dein persönlichen Verhältnisse des Erben zum Erblasser abgestuft Gesetzliche Grundlagen und Entwicklung. 3 sein und die Vergebührung sei um so gerechter, als die Erwerbung ohne Hilfe des Staates und der Behörden nicht möglich wäre. 2. Eine Gebühr für Besitzveränderungen unbeweglicher Sachen, welche zwar nicht an den Staat, wohl aber an die Grundherrschaften und Obereigentümer entrichtet wurde (sogenanntes Laudemium), hatte schon vorher bestanden. Zur Rechtfertigung wird angeführt,^ daß der Wert von Grund und Boden eben unter Mitwirkung des staatlichen Rechtsschutzes stetig zunähme, daher die Einhebung einer ohnehin mäßigen Abgabe am Platze sei. 3. Für alle anderen Rechtsgeschäfte soll in der Regel der bis¬ herige Stempel aufrecht erhalten bleiben, also auch der Grundsatz, daß Rechtsgeschäfte ohne Beurkundung in der Regel gebührenfrei sind. Die Vergebührung soll je nach der Natur des Geschäftes entweder in Wert¬ abstufungen nach Skalen oder in festen Beträgen erfolgen, wobei ans technischen Gründen bei höheren Gebühren die unmittelbare Entrichtung vorgesehen ist. Die Begründung dieser Gebühr wurde bei der Er¬ örterung der zu Grunde liegenden Stempelgebühr gegeben. 4. Bei der Gebühr für Eintragungen in die öffentlichen Bücher und 5. bei den Urteilsgebühren ist die geschichtliche Entwicklung aus den alten Sporteltaxen nicht erwähnt, wohl aber der Grundsatz, daß die Eintragungsgebühr bei Entrichtung der Besitzveränderungsgebühr entfällt und daß die Urteilsgebühr je nach Bedeutung und Wert teils als feste, teils als Prozentualgebühr eingehoben wird. Diese Grundsätze wollten die Gesetzgeber im Gebührengesetze durch¬ führen, wobei sie bezüglich der Entrichtung in Stempeln die bisherigen Vorschriften im wesentlichen beibehielten, bezüglich der unmittelbaren Gebühren aber möglichste Einfachheit und Sicherheit anstrebten. Aus den einleitenden Erklärungen des Gebührengesetzes geht hienach klar hervor, daß darin verschiedene Arten von Abgaben mit wesentlich verschiedener geschichtlicher und rechtlicher Grundlage unter dem gemeinsamen Namen „Gebühren" zusammengefaßt wurden und daß hiebei der Versuch gemacht wurde, diese Gebühren rechtseinheitlich auszugestalten. Wohl aus diesem Bestreben erklärt es sich, daß die Zweiteilung der Gesetzesvorschriften in solche für Stempel¬ gebühren und für unmittelbare Gebühren auf die rechtlich belanglose Form der Entrichtung gestützt wurde und demgegenüber die wesent¬ lichere Unterscheidung nach dem Gegenstand der Gebühr in den Hinter¬ grund trat. Die allmähliche Fortentwicklung, welche stückweise durch Nachtragsvorschriften erfolgte, und wohl mehr durch die Bedürfnisse der Praxis, als durch systematische Erwägungen bestimmt wurde, hat die rechtlichen und geschichtlichen Grundlagen des Gebührengesetzes vom Jahre 1850 mehr und mehr verwischt. Dennoch ist es zum Ver¬ ständnisse des Gebührenwesens wertvoll, die ursprünglichen Grundsätze zu kennen, weil sich daraus manche Merkwürdigkeiten leicht erklären und verstehen lassen. 2. Einschneidende Änderungen des Gesetzes vom Jahre 1850 brachte das Gesetz vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, vor allem dadurch, daß darin zahlreiche Tarifvorschriften durch völlig neue er- 1* 4 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz). setzt wurden. Dem geänderten Tarife gingen besondere Vorerinne- rungen^) und drei neue Stempelskalen (Stufenleitern) voraus. Die Schwierigkeiten der Form wurden gemildert, indem sich einerseits mehr¬ fach die Entrichtung kleiner Prozentualgebühren in Stempelmarkeu, andrerseits eine vereinfachte unmittelbare Entrichtung kleiner Skala- und festen Gebühren einbürgerte. Diese Änderungen, dann die Ein¬ führung eines 25°/oigen Zuschlages, der Abrundung, der gesetzlichen Stundung gewisser Gebühren u. a. waren Neuerungen so wesentlicher Art, daß die beiden Gesetze vom Jahre 1850 und 1862 nur zu¬ sammen als Grundlage des geltenden Gebührenrechtes behandelt werden können. II. Die Entwicklung des GcbührenrechteS seit 1850. 1. Gesetzgebung. Die fernere Entwicklung aus den Gesetzen der Jahre 1850 und 1862 vollzog sich, vielfach gleichzeitig, nach verschiedenen Richtungen hin durch eine große Anzahl von Gesetzen, Verordnungen und Erlässen. Von letzteren ist nur ein Teil im Reichsgesetzblatte, im Verordnungsblatte des Finanzministeriums und in dessen Beilage, betreffend Gebühren und verwandte Gefällszweige (GebBeilBl.) ver¬ öffentlicht. Es dürfte genügen, nachstehend die Richtungen dieser Ent¬ wicklung mit den sie besonders fördernden Vorschriften (zumeist Ge¬ setzen, worunter einige als Gebührennovellen bezeichnet zu werden pflegen) hervorzuheben. u) Das Stempelwesen. Dem Stempelpapier, welches bei Einführung des Gebührengesetzes im Jahre 1850 noch bestand und in der festen Verbindung des Stempelzeichens mit dem Papiere gewisse besondere Vorteile darbot, folgten im Jahre 1854 die Stempel¬ marken, für deren Gebrauch in der FMV. vom 28. März 1854, RGBl. Nr. 70, eine eigene Vorschrift erschien. Die fernere Entwicklung führte einerseits zur Ausgestaltung der Blankette und des Stempelaufdruckes (also zur teilweisen Rück¬ kehr zum Stempelpapier und zu dessen Vorzügen), andrerseits zu ver¬ schärften Strafbestimmungen. b) Die unmittelbare Gebührenentrichtung (Bareinzahlung). Neben der ämtlichen Gebührenbemessung gewann die unmittelbare Ent¬ richtung ohne amtliche Bemessung, welche in der Selbstbemessung die wesentlichsten Vorzüge der Stempelverwendung benützt, immer mehr an Ausdehnung. In der Folge zeigt sich in verschiedenen Erleichterungen, Ermäßigungen und Befreiungen das Streben nach Begünstigung und Förderung gesellschaftlicher und genossenschaftlicher Betriebe. Der Staat fuhr dabei auch nicht schlecht, da die Minderung des Ver- kürzuugsreizes und die natürliche Entwicklung der Volkswirtschaft er- c) Bei genauer Berufung dieser Vorschriften ist demnach die Unterscheidung der Vorerinnerungen zum Tarife vom Jahre 1850 und jener zu den ge¬ änderten Tarifbestimmungen vom Jahre 1862, desgleichen der Tarifposten vom Jahre 1850 und 1862 (letztere in den Gesetzesausgaben durch ein Stern¬ chen * kenntlich gemacht) notwendig. Gesetzliche Grundlagen und Entwicklung. 5 höhte Gebührenerträgnisse brachten. Die Begünstigungen waren zunächst besonders der Form der Aktiengesellschaften, der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen¬ schaften zugedacht. Die Begünstigungen letzterer auf Grund des Ge¬ setzes vom 21. Mai 1873, RGBl. Nr. 87, wurden nach» und nach auf zahlreiche andere Vereinigungen ausgedehnt und in vieler Beziehung erweitert (Raiffeisenkassen u. dgl.). Hand in Hand damit ging eine vielseitige Ausbildung der sachlichen Gebührenbefreiungen zu Gunsten des Kreditwesens und der verschiedensten Zweige von allgemeinen Belangen. o) Handel und Verkehr. Dessen Förderung auf einer und Belastung durch Gebühren auf der anderen Seite vollzog sich vielfach im Zusammenhänge mit den bereits angedeuteten Richtungen. Schon das Gebührengesetz vom Jahre 1862 brachte wesentliche Änderungen der Gebühren für kaufmännische Urkunden zugleich mit Straf¬ verschärfungen. Dann folgte das Gesetz vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20, mit Gebührenermäßigungen und mit einer genaueren Vor¬ schrift für die bereits als bedingt befreit anerkannte Handelskorre¬ spondenz und das Gesetz vom 8. März 1876, RGBl. Nr. 26, mit einer erleichternden Neuregelung des Wechsel- und Rechnungs¬ stempels und mit neuerlich verschärften Strafbestimmungen. Die Entwicklung des Postsparkassenwesens mit seiner Gebühren¬ befreiung kam vielfach auch dem Handelsstande zu statten. ck) Liegenschaftsverkehr. Eine Begünstigung für die Über¬ tragung bäuerlicher und kleinbürgerlicher Liegenschaften ge¬ ringen Wertes unter den nächsten Verwandten brachte die Novelle vom 31. März 1890, RGBl. Nr. 53, welcher die in gleicher Richtung weitergehende KaisV. vom 16. August 1899, RGBl. Nr. 158, und die gegenwärtig geltende Gebührennovelle vom 18. Juni 1901, RGBl. Nr. 74, folgte. In dieser Novelle sind die Gebühren vom Liegenschafts¬ verkehre durch Abstufung der Prozentsätze nach dem Umsatzwerte ganz neu geregelt. s) Nachlaßgebühren. Die eben bezogene Gebührennovelle vom Jahre 1901 enthält als Weiterentwicklung des Gebührengesetzes und der zugehörigen Vorschriften aus dem Jahre 1853 besondere Anordnungen zur Sicherung der Nachlaßgebühren und neue Ansätze zur Regelung des Gebühr en verfahrens. k) Gerichtsgebühren. Lediglich der Umstand, daß diese Ge¬ bühren insgesamt den gerichtlichen Wirkungsbereich belasten, dürfte zur Zusammenfassung trotz ihrer wesentlich verschiedenen Natur geführt haben. Das Gesetz vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20, leitete eine Verbilligung kleiner Rechtsstreite ein, bis die Entwicklung gleich¬ zeitig mit der Einführung einer neuen Zivilprozeßordnung zur Ge- richtsgebührenuovelle vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305, führte. Diese paßte die einschlägigen alten Gebühcenvorschriften dem neuen Gerichtsverfahren und dessen fortschrittlichen Neuerungen an. g) Glücksgewinne. Die Erhöhung der Gebühren für Wetten, Lotterien und andere Ausspielungen im Gesetze vom 31. März 6 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz). 1890, RGBl. Nr. 53, dürfte als ein erster Schritt zur höheren Be¬ lastung der Spekulation, des Zufallsgewinnes und des Luxus (Rennwetten u. dgl.) zu deuten sein. Auf ähnliche Beweggründe ist zweifellos auch die Einführung einer besonderen Effektenumsatz¬ steuer (Gesetz vom 9. März 1897, RGBl. Nr. 195) zurückzuführen. b) Rechtsverfahren. Mit dem sogenannten Fristengesetze vom 19. März 1876, RGBl. Nr. 28, und dem Verjährungsgesetze vom 18. März 1878, RGBl. Nr. 31, wurde auch im Gebührenwesen dem Zeitenlaufe die auf anderen Rechtsgebieten übliche Bedeutung eingeräumt. Die Einführung des Verwaltungsgerichtshofes (Gesetz vom 22. Oktober 1875, RGBl. Nr. 36/76) bedeutet für die Auslegung der Gebührengesetze einen von der Finanzverwaltung unabhängigen Schutz, der eine Vereinfachung des Rechtszuges (Gesetz vom 20. Februar 1907, RGBl. Nr. 52) unbedenklich zuließ. 2. Praxis. Vielleicht die auffallendste Erscheinung in der Ent¬ wicklung unseres Gebührenwesens ist die Tatsache, daß die Auslegung und praktische Anwendung der Gebührenvorschriften beständigen Schwan¬ kungen unterliegt, so sehr, daß selbst in grundlegenden Fragen sich die Auffassung oft im Laufe weniger Jahre wesentlich ändert. Dies ist um so auffallender, als solche Änderungen großenteils das grundlegende Gebührengesetz und den Tarif selbst betreffen und aus diesen hergeleitet und begründet werden. Drei Kräfte wirken an der Unbeständigkeit der Praxis wesent¬ lich mit: das Streben der gebührenpflichtigen Parteien, bei An¬ wendung der Gebührenvorschriften möglichst sparsam vorzugehen, das Gegenstreben der Behörden, den Staatssäckel vor Verkürzung zu schützen und eine .richtige Gesetzesanwendung zu sichern, endlich die Tätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, welcher in diesem Widerstreit die Entscheidungen fällt und wissenschaftlich begründet, freilich nur fallweise, so daß sich eine umfassende und einheitliche Erläuterung der Gebühren¬ vorschriften daraus nicht ergibt. Es lohnt sich wohl, den erwähnten Widerstreit etwas genauer zu betrachten. Für die Parteien, welche der Sicherheit schriftlicher Ver¬ tragsabschlüsse nicht entraten wollen oder können, handelt es sich darum, im Rahmen der Gebührenvorschriften eine ihren Beweiszwecken noch genügende, gebührenfreie oder möglichst billige Form der Beurkun¬ dung ausfindig zu machen. Das Gebührengesetz vom Jahre 1850 hat diesem Streben in weitestem Maße Riegel vorgeschoben, indem es Aufsätze, Entwürfe, angenommene Anbote, Abschriften usw., welche eine Umgehung bezwecken könnten, förmlichen Urkunden gleichstellt. — Nur der Handelskorrespondenz wurden bereits im Jahre 1850 Zu¬ geständnisse gemacht. Diesen folgte 1864 und 1876 eine Verbilligung der kaufmännischen Rechnungen (gebührenfreie Saldierungsklausel als Empfangsbestätigung) und 1887 die Gebührenfreiheit der Postsparkasse, welche in weitestem Maße Gebührenersparungen ermöglicht. So stark auch die Bemühungen der Parteien sind, gebührenfreie schriftliche.Formen zu erfinden und sich die gestatteten gebührenfreien Beurkundungen nutzbar zu machen, so war doch dieser leicht zu be- Gesetzliche Grundlagen und Entwicklung. 7 kämpfende Drang auf formellem Gebiete nicht stark genug, um wesent¬ liche Schwankungen zu verursachen. Anders auf dem sachlichen Gebiete des Vertragsinhaltes; hier war der Scharfsinn juridisch gebildeter Parteivertreter ständig an der Arbeit, für Verträge jene Fassungen zu finden, welche die geringsten Gebühren bedingen. Den Parteien ist es ja völlig gleichgültig, wie ein Geschäft dargestellt wird, wenn nur die Urkunde das beweist und sichert, was sie wollen. Wenn beispiels¬ weise ein Übergabsvertrag errichtet wird, kommt es den Parteien meist mehr darauf an, festzustellen, was übergeben und übernommen wurde und welche Verpflichtungen aus dem Vertrage bestehen bleiben, als darauf, ob der Vertrag rechtlich als entgeltlich oder unentgeltlich an¬ zusehen ist. — Gegen wirklich falsche Beurkundungen bieten die Straf¬ bestimmungen des Gebührengesetzes wirksamen Schutz. Viel schädlicher für den Staatsschatz blieb hienach die Schmälerung durch zulässige, den Beweiszwecken der Parteien noch genügende Rechtsformen, durch Beschränkungen der Beurkundung oder Beisetzung entlastender Begrün¬ dungen, durch Verbindung mehrerer Vereinbarungen derart, daß sie als einheitliches, nur einfach zu vergebührendes Geschäft erscheinen, durch Ausnützung der gebührenfrei erklärten Nebenbestimmungen (Rechts¬ befestigungen) u. dgl. Den Kürzungsversuchen treten die Gebührenbehörden in Ent¬ scheidungen einzelner Fälle, in Erlässen (Verfügungen) und Ver¬ ordnungen (Gesetzeserläuterungen) tatkräftig entgegen und es liegt in der Natur der Sache, daß den Feinheiten der Parteien mit neuen Feinheiten, den Einschränkungen mit Einschränkungen dieser selbst be¬ gegnet wird. Schwankungen der Gesetzesanwendung und Auslegung sind die natürliche Folge dieses Widerstreites. Ein bemerkenswertes Beispiel ist die Behandlung der Ehepakten, welche im Laufe der letzten Jahre Wohl die größten Änderungen durchgemacht hat. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Entwicklung den Absichten der ersten Gesetzgeber entspricht: ist doch im Gebührengesetze das Streben nach einfachen Unterscheidungen unverkennbar. Eine Entwicklung im Sinne der Vereinfachung hätte auch wahrscheinlich (wenig¬ stens nach dem Erfolge des vereinfachten und verringerten Rechnungs¬ stempel zu schließen) ohne Beeinträchtigung des fiskalischen Erfolges die Erfüllung der Gebührenpflicht erleichtert. Tatsache ist, daß sich unser Gebührenwesen vorwiegend im gegenteiligen Sinne entwickelte. Es hat sich durch Verfeinerung den geänderten Rechts- und Lebens- Verhältnissen angepaßt und diese Verfeinerung hatte eine gewisse Un¬ sicherheit zur Folge, welche die Gesetzgeber gerade vermeiden wollten. Andrerseits wahrte diese Entwicklung dem Gebührenwesen mehr als irgend einem anderen Abgabenzweige eine wissenschaftliche Seite, deren Ursprung im vielgestaltigen bürgerlichen Rechte zu suchen ist. 3. Gesetzesausgaben und Behelfe. Die amtliche Ausgabe des Gebührengesetzes (Wien, Hof- und Staatsdruckerei, 1903) enthält die Gebührenvorschriften in zeitlicher Reihenfolge. Die Manzsche Gesetzesausgabe (XII. Bd., 1. Teil, Das Ge¬ bührengesetz, 19. Aufl., bearbeitet von Ur. W. und Ur. E. Loew, 1909, 8 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz). 18. Aufl. mit 2. Teil, betreffend Effektenumsatzsteuer, Taxen u. dgl., bearbeitet von Or. St. Kaczynski, 1906) enthält die Gebührenvor¬ schriften und die Rechtsprechung des Berwaltungsgerichtshofes in sach¬ licher Reihung. Die Gebührennovelle vom Jahre 1901. Amtlich veranlaßte Ausgabe von vr. Freiherr v. Odkolek und Or. Freiherr v. Lempruch (Wien, Manz, 1901). Der Amtsunterricht vom Jahre 1885 über die formelle Geschäftsbehandlung und Verrechnung (Amtsausgabe, Wien, Hof- und Staatsdruckerei, 1904, mit zwei Nachträgen) ist insbesondere für die Steuerämter wichtig. Er enthält Vorschriften über die Ver¬ buchung und Verrechnung der Gebühren, das Zustellungswesen, den Wirkungskreis, dann über die sonstige Geschäftsbehandlung und im Anhänge die zugehörigen Musterdrucksorten. Budwinskis Sammlung der Erkenntnisse des Verwal¬ tungsgerichtshofes (Wien, Manz, 1876 bis 1911, jahrgangweise seit 1898 mit abgesondertem finanzrechtlichem Teil, seit 1900 von Or. H. Reissig abgefaßt). Die gesamte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, betreffend Gebühren u. dgl. (über amtlichen Auftrag) von Karl Ritter v. Lozinski (Wien, M. Perles, 1907). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, be¬ treffend Gebühren u. dgl., von Or. W. Loew, jahrgangsweise 1904 bis 1910 (Wien, M. Breitenstein)?) 2. Die wichtigsten einschlägigen Gesetze. 1. Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB.) vom 1. Juni 1811 enthält im weitesten Maße die Rechtsbegriffe und recht¬ lichen Grundlagen, worauf das Gebührenrecht aufgebaut ist. Der 8 Itl des GebG. deutet das gegenseitige Verhältnis im wesentlichen an, indem er zur Gebührenpflicht der Rechtsgeschäfte voraussetzt, daß uach den bürgerlichen Gesetzen Rechte begründet, übertragen, befestigt, umgeändert oder aufgehoben werden. Auch sonst wird im Gebührengesetze mehrfach (Z 37, 44 u. a.) ausdrücklich auf das ABGB. Bezug genommen. Dieses kann daher zur Auslegung immer herangezogeu werden, wenn die Ge¬ bührenvorschriften selbst nicht abweichende Bestimmungen enthalten und soweit nicht die nachfolgend angeführten oder andere besondere Gesetze in Frage kommen. 2. Das allgemeine Handelsgesetzbuch vom 17. Dezember 1862, RGBl. Nr. 1/63, und die allgemeine Wechselordnung vom 25. Jänner 1850, RGBl. Nr. 51, kommen bei Beurteilung oer darin geregelten besonderen Rechtsverhältnisse und Rechtseinrichtungen des Handelsstandes und Handelsverkehres (Handelsregister, Firmen, Handels¬ bücher, Handelsgeschäfte, Handelsgesellschaften, Wechsel u. a.) in Betracht. r) Die hier angeführten Ausgaben und Behelfe nebst den Reichs-Berord- nungs- und Beilageblättern (s. S. 4) wurden vorwiegend als Quellen dieses Handbuches benützt. Einschlägige Gesetze. Vorbegriffe. 9 Verschiedene weitere für das Gebührenrecht bedeutsame Formen von Gemeinschaften regeln die Gesetze vom 9. April 1873, RGBl. Nr. 70, über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschasten, vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haf¬ tung u. a. 3. Von den Vorschriften über das gerichtliche Verfahren schlagen insbesondere die folgenden ins Gebührenfach ein: Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 111, welche für die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren wesentliche Bedeutung hat (Z 10 der GerGebNov. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305); die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, die Geschäftsordnung (JMV. vom 5. Mai 1897, RGBl. Nr. 112), die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79, die Konkursordnung vom 25. Dezember 1868, RGBl. Nr. 1/69, worin die rechtliche Veranlassung und Grundlage zahlreicher Gerichtsgebühren zu suchen ist; das allgemeine Grundbuchsgesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 95, mit den rechtlichen Grundlagen der Eintragungsgebühren; das KaisP. vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, welches rück¬ sichtlich des Verfahrens bei Verlassenschaftsabhandlungen zum Verständnisse der Nachlaßgebühren notwendig ist. Im Gegensätze zu den zivilrechtlichen Gesetzen kommt das Straf¬ recht nebst dem Strafprozesse für Gebührenfragen wenig in Betracht, weil das Strafverfahren aus öffentlichen Rücksichten eine weitgehende Stempel- und Gebührenfreiheit genießt. 3. Allgemeine Vorbegriffe. I. Verschiedene Arten von Rechten. Das bürgerliche Gesetz¬ buch teilt die Rechte in Personenrechte, das sind Rechte, welche sich auf persön¬ liche Eigenschaften und Verhältnisse gründen, z. B. das Eherecht, Rechte zwischen Eltern und Kindern, Vormundschaften und Kuratelen (Z 15 ff. ABGB.) und 8. Sachenrechte, das sind Rechte über eine Sache (ZA 285 ff.). Wenn Sachenrechte einer Person ohne Rücksicht auf bestimmte Personen zustehen (gegen den jeweiligen Besitzer einer Sache), heißen sie dingliche Sachenrechte, wenn sie nur gegen eine gewisse Person bestehen, sind es Persönliche Sachenrechte (Z 307). H. Dingliche Sachenrechte sind: Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeit und Erbrecht. Ihrer Erklärung sei die gebührenrechtlich bedeutsame Unterscheidung unbeweglicher und beweglicher Sachen voran¬ gestellt. Unbewegliche Sachen sind jene, welche ohne Verletzung der Substanz nicht an eine andere Stelle versetzt werden können, also haupt¬ sächlich Grundstücke und Gebäude (zusammen als Liegenschaften, Realitäten oder Immobilien bezeichnet). 10 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz). Das Zugehör einer unbeweglichen Sache-(auch k'unäus instruotus genannt) wird rechtlich, und zwar insbesondere auch gebührenrechtlich als eine unbewegliche Sache behandelt. „Unter Zngehür versteht man dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung ge¬ setzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, so¬ lange er von derselben nicht abgesondert ist; sondern auch die Neben¬ sachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz, oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauche der Haupt¬ sache bestimmt hat" (Z 294 ABGB.). Als Zugehör einer unbeweglichen Sache sind demnach zu betrachten: Bodenfrüchte, wenn sie noch nicht eingebracht sind, aber auch bereits eingcbrachte Erzeugnisse (Getreide, Holz, Viehfntter u. dgl.), Vieh, Werk¬ zeuge und Gerätschaften, insofern sie zur Fortsetzung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind; bei Gebäuden nicht nur alles, was niet- und nagelfest ist, sondern auch, was zum anhaltenden Ge¬ brauche des Gebäudes bestimmt ist, z. B. eingezimmerte Schränke, Brau¬ pfannen, Badewannen, Winterfenster, Seile, Ketten, Löschgeräte usw. Bei Vorkommen beweglicher Sachen (Fahrnisse) muß demnach in jedem einzelnen Gebührenfalle genau unterschieden werden, ob es sich um ein Zugehör von Liegenschaften als Wertvergrößerung derselben, oder um sogenannte freie Fahrnisse handelt, das heißt um solche, welche auch als beweglich vergebührt werden. Als unbewegliche Sache gilt auch das sogenannte Baurecht, das ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, ans einem (fremden) Grundstücke ein Bauwerk zu haben. Baurechte können nur an Grund¬ stücken des Staates, der autonomen Verbände und öffentlichen Fonds und mit besonderer Bewilligung durch andere Körperschaften und Ver¬ einigungen, dagegen nicht durch Privateigentümer und nur auf die Dauer von 30 bis 80 Jahren bestellt werden. Das auf Grund des Baurechtes erworbene oder hergestellte Bauwerk gilt als Zugehör des Baurechtes, also gebührenrechtlich ebenfalls als unbewegliche Sache (ZK 1 bis 3 und 6 des Gesetzes vom 26. April 1912, RGBl. Nr. 86). Andere Rechte werden in der Regel zu den beweglichen Sachen gezählt. Gebührenrechtlich kommen als besondere Gruppen beweglicher Sachen in Betracht: Wertpapiere, Forderungen und Fahrnisse. Das wichtigste dingliche Recht ist das Eigentum, das ist die Befugnis, über eine Sache beliebig zu verfügen und andere davon aus¬ zuschließen (Z 354 ABGB.). Besitz ist ein dem Eigentumsrechte ähnlicher (auch mit Rechten verbundener) tatsächlicher Zustand, mit dem Willen, eine Sache für sich zu haben; ohne diesen Willen wäre nur eine „Jnnehabung" vor¬ handen (Z 309). Ist der Besitz mit dem entsprechenden Rechte ver¬ bunden, so spricht man von Eigentum. Zur Erwerbung des Eigentums ist: n) ein Titel und b) eine rechtliche Erwerbungsart notwendig (ß 380). Titel der Eigentumserwerbung sind beispielsweise Verträge, Ver¬ fügungen auf den Todesfall, richterliche Aussprüche. Wenn für Ge¬ bührenzwecke der Titel der Erwerbung anzuführen ist (um z. B. die Vorbegriffe. 11 Vergebührung eines Vorgeschäftes zu prüfen), fo ist also anzugeben: das Datum des bezüglichen Kaufes, Übergabsvertrages, gerichtlichen Urteiles, der Sterbetag, als derjenige, an welchem der durch letztwillige Anordnung begründete Titel wirksam wurde (Anfallstag) usw. Rechtliche Erwerbungsarten sind hauptsächlich: bei beweglichen Sachen die Übergabe, bei unbeweglichen Sachen (daher auch beim Bau¬ rechte, s. oben) die Eintragung in die öffentlichen Bücher (Grundbuch). Das Pfandrecht ist das dingliche, auf einer Sache haftende Recht des Gläubigers, falls eine Verbindlichkeit nicht rechtzeitig erfüllt wird, aus der Sache Befriedigung (hauptsächlich durch Verkauf) zu er¬ langen. Ist das Pfand (das ist die verpfändete, mit dem Pfandrechte belastete Sache) beweglich, so heißt es Handpfand, ist es unbeweglich (Grundstück oder Baurecht), so nennt man es Hypothek oder Grund- Pfand GZ 447 ff. ABGB.). Hypothekarforderungen sind also durch Grundpfand sicher¬ gestellte Forderungen. Es ist zum Verständnisse des oft sehr ver¬ wickelten tzypothekarverkehres gut, an der Vorstellung festzuhalten, daß die als Hypothek dienende Liegenschaft ebenso ein Pfand ist wie z. B. ein Wertgegenstand, welchen man als Pfand für das einem anderen gewährte Darlehen in Händen hat. Eine Dienstbarkeit begründet für den jeweiligen Eigentümer einer Sache (also eigentlich für die Sache selbst) die Verpflichtung, zum Vorteile eines anderen etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist also ein dingliches, das ist auf einer Sache haftendes Recht, und je nachdem dasselbe zu Gunsten einer Person oder eines Grundstückes (des jeweiligen Eigentümers desselben) besteht, spricht man von einer Persönlichen oder von einer Grunddienstbarkeit (ZZ 472 ff.). Beispiele von Grunddienstbarkeiten sind: das Fensterrecht, das Recht der Dachtraufe, sogenannte Wegservituten usw. Persönliche Dienstbarkeiten sind: der Gebrauch, die Frucht¬ nießung, die Wohnung. Das Recht des Gebrauches beschränkt sich auf die Benützung zum eigenen Bedürfnisse. Der Fruchtgenuß (die Fruchtnießung) geht darüber hinaus und gestattet den unbeschränkten Genuß einer Sache, ohne jedoch diese selbst mindern zu dürfen (Z 504 ff. ABGB.). Die frühere gebührenrechtliche Gleichstellung des Frucht¬ genusses und Gebrauches einer unbeweglichen Sache mit dem Eigen¬ tumsrechte ist durch ZZ 1 und 6 GebNov. vom Jahre 1901 ziemlich gegenstandslos geworden. Die nötigen rechtlichen Vorbegriffe über das Erbrecht werden im besonderen Teile (Vermögensübertragungen von Todes wegen) behandelt. III. Persönliche Sachenrechte gründen sich entweder auf das Gesetz oder auf einen Vertrag oder auf eine erlittene Beschädigung (Schadenersatz). Die Hauptgrundlage der persönlichen Sachenrechte sind also Verträge, und diese machen den überwiegenden Teil der gebühren¬ rechtlichen „Rechtsgeschäfte" aus. Unter einem Vertrage versteht man die übereinstimmende Willenserklärung zweier Personen, welche durch ein Versprechen (Anbot, Offert) einerseits und durch dessen An¬ nahme andrerseits zu stände kommt (Z 861 ABGB.). 12 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, 8 1). Verträge (Rechtsgeschäfte) gelten als einseitig oder zweiseitig verbindlich, je nachdem nur ein Teil etwas verspricht und der andere es annimmt, oder beide Teile einander Rechte übertragen und wechsel¬ seitig annehmen. Nach dem ABGB. (Z 864) werden die einseitigen Verträge unentgeltlich, die zweiseitigen aber entgeltlich abgeschlossen. Die hauptsächlichsten persönlichen Sachenrechte sind: Schenkung, Verwahrungsvertrag, Leihvertrag, Darlehcnsvertrag, Bevollmächtigung, Geschäftsführung, Tausch, Kauf, Bestandvertrag (Miete, Pacht), Ver¬ träge über Dienstleistungen, Verträge über eine Gemeinschaft der Güter, Ehepakten, Glücksverträge, Rechte auf Schadenersatz und Genugtuung. Die persönlichen Sachenrechte werden — soweit nötig — im besonderen Teile erklärt werden. 4. Gegenstand der Gebühr. I. Einteilung. Gegenstand der Gebühr sind (Z 1 GebG.): L.. Rechtsgeschäfte, bzw. Rechtsurkunden. L. Vermögensübertragungen von Todes wegen. 6. Behelfe, insbesondere Zeugnisse und Bücher. O. Schriften und Amtshandlungen, insbesondere Eingaben, Ein¬ tragungen und ämtliche Ausfertigungen (Urteile). Inwiefern die Gebührenpflicht in jeder dieser Gegenstandsgruppen besteht, ist aus den bezüglichen, im Gebührengesetze und im Tarife ent¬ haltenen allgemeinen und besonderen Vorschriften zu entscheiden. Es ergeben sich hieraus folgende Grundsätze: L. Rechtsgeschäfte unterliegen der Gebühr in der Regel nur dann, wenn darüber eine Rechtsurkunde errichtet wird; gewisse Rechtsgeschäfte sind jedoch auch ohne Ausfertigung einer Rechts¬ urkunde gebührenpflichtig. Rechtsgeschäfte setzen voraus, daß nach den bürgerlichen Ge¬ setzen Rechte begründet, übertragen, befestigt, umgeändert oder auf¬ gehoben werden, wie dies beispielsweise bei einer Schenkung, einem Dar¬ lehensvertrag, Kauf, Tausch u. dgl. der Fall istU) Hieraus ergibt sich zunächst, daß die Gebührenpflicht erst nach Maßgabe einer rechtsverbindlichen Willenserklärung oder Willens¬ einigung begründet und durch deren rechtlichen Inhalt begrenzt wird. Bei Ungültigkeit oder ursprünglicher Nichtigkeit der Willens- r) Eine ausdrückliche Begriffsbestimmung des „Rechtsgeschäftes" findet sich weder im bürgerlichen noch im Gebührengesetze. Die Voraussetzung einer rechtlichen Wirkung im obigen Sinne (nach Z 1 GebG.) bestimmt den not¬ wendigen Inhalt eines Rechtsgeschäftes indes vollkommen. Der Begriff dürfte erheblich weiter sein als jener des Vertrages (der Vereinbarung). Im all¬ gemeinen scheint das Gebührengesetz die rechtliche Seite (Inhalt oder Grund¬ lage) jeder Rechtsurkunde rundweg als „Rechtsgeschäft" aufzufassen. Denn der ß 64, Z. 1 und 2 über die Zahlungspflicht kennt keine anderen Urkunden als solche über Rechtsgeschäfte. In diesem Sinne fallen unter den Begriff des Rechtsgeschäftes auch einseitige Verbindlichkeiten mit oder ohne Annahme¬ erklärung und auch Empfangsbestätigungen, Rechnungen, Erklärungen u. dgl. beinhalten Rechtsgeschäfte. Gegenstand der Gebühr. 13 äußerungen fehlt also der Gebühr eine gesetzliche Grundlage?) Zur Gebührenpflicht genügen jedoch unbedingt Rechte (die Begründung von Rechtstiteln), so daß hiezu weder eine Sachübertragung, noch die volle Erfüllung notwendig und eine Bedingung grundsätzlich belanglos ist?) Rechtsurkunden sind Urkunden (in der Regel Schriftstücke), welche zu dem Zwecke ausgestellt werden, um gegen den Aussteller zum Beweise zu dienen, wie z. B. die Urkunde über einen Kaufvertrag, eine Empfangsbestätigung ufw. In der Rechtsurkunde bildet demnach ein Beweisstück die Grund¬ lage der Gebührenbemessung und der Beweiszweck als Richtschnur der Gebühr weist darauf hin, daß für die Gebührenfrage in erster Linie der Inhalt und Wortlaut der Rechtsurkunde maßgebend sein mnß. Der Inhalt muß nicht ausschließlich durch den Wortlaut gegeben sein, denn er kommt in der Rechtswirkung des Geschäftes, in dem Maße, als dieses nach den bürgerlichen Gesetzen Rechte begründet, überträgt usw. (s. S. 12) zum Ausdruck und demgemäß ist auch die Wirkung und das Wesen des Rechtsgeschäftes für die Gebührensrage mitbestimmend?) 2) Die Gebührenpflicht tritt nur soweit ein, als ein einseitiges, nicht von einer Gegenerklärung abhängiges Versprechen (vgl. das VGHE. vom 20. März 1900, Z. 1922, Budw. Nr. 13.924) oder eine rechtsverbindliche Willenseinigung zu stände kommt (vgl. das VGHE. vom 25. November 1902, Z. 10.006, BudwF. Nr. 1341). Dieser „Geschäftsabschluß" findet im Falle der Beurkundung in der Beisetzung der Unterschrift seinen maßgebendsten Ausdruck (VGHE. vom 12. November 1901, Z. 8402, BudwF. Nr. 576). Mit dem Eintritte der Gebührenpflicht durch den Geschäftsabschluß wird nach ß 44 GebG. „das Recht des Staatsschatzes auf die Gebühr" begründet. Dem Um¬ fange nach ist die Gebührenpslicht durch den Rechtsinhalt begrenzt (vgl. die folgende Anm. 6, S. 16). Unverbindliche Verhandlungen der Parteien sind demnach belanglos und wenn die Parteien den Vertragsabschluß (den Eintritt der Wirksamkeit oder Gültigkeit der vereinbarten Bestimmungen) von einer werteren Erklärung oder Nichterklärung (schriftlichen Abfassung, Genehmigung u. dgl.) abhängig machen (bedingter Abschluß im Gegensatz zu einem bedingten Vertrag), so kommt der Vertrag selbst erst mit der notwendigen Erklärung oder dem sonst maßgeben¬ den Umstande zu stände (vgl. das VGHE. vom 3. Dezember 1902, Z. 10.350, BudwF. Nr. 1369, u. a.), unbeschadet der möglichen Gebührenpflicht eines vorangehenden Anbotes oder Vorvertrages. Vereinbarungen durch Vertreter oder nicht vollberechtigte Personen äußern ihre ganze Wirksamkeit erst, wenn sie allen gesetzlichen Erfordernissen der Genehmigung u. dgl. entsprechen (VGHE. vom 17. Juni 1905, Z. 6804, BudwF. Nr. 3682, u. a.). Wo aber die äußeren Voraussetzungen der Gebührenpflicht (Urkunde, Unterschriften, Ge¬ bührenanzeige) vorliegen, ist die Wahrnehmung der vollen Rechtswirksamkeit gewiß nicht Sache der Gebührenbehörde und die behauptete Nichtigkeit müßte von der Partei geltend gemacht und nötigenfalls erwiesen werden (vgl. des näheren im Abschnitte über Gebührenrückvergütungen). 2) In diesem Sinne die VGHE. vom 15. Juni 1905, Z. 6535, BudwF. Nr. 3673, vom 5. Oktober 1905, Z. 10.489, BudwF. Nr. 3842, u. a. Bei unterbleibender Erfüllung und einverständlichem Rücktritt bleibt daher die Gebührenpflicht ausrecht'(VGHE. vom 21. Mai 1902, Z. 4630, BudwF. Nr. 1021); die Gebühr wird höchstens im Gnadenwege rückerstattet. Be¬ dingungen in abgeschlossenen Rechtsgeschäften rechtfertigen unter gewissen Voraus¬ setzungen grundsätzlich lediglich eine Stundung, wie im weiteren Verlaufe dieses Buches dargetan werden soll. 4) Der Beweiszweck als Wesen einer Rechtsurkunde erinnert daran, daß einführenden Vortrage zum Gebührengesetze vom Jahre 1850 (s. S. 1) 14 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, H 1). Für die Gebührenpflicht ist es gleichgültig, ob die Urkunde mit den zur Beweiskraft erforderlichen Förmlichkeiten versehen ist oder nicht (Z 1^.3 GebG.). Es sind infolgedessen auch wie Urkunden zu be¬ handeln: Punktationen, das ist der förmlichen Urkunde vorausgehende Aufsätze über die Hauptpunkte des Geschäftes, welche von den Parteien gefertigt sind (Z 37 GebG.); desgleichen Entwürfe oder Aufsätze über zweiseitig verbindliche Rechts¬ urkunden, „wenn sie von beiden Teilen unterschrieben oder bloß von einem unterfertigt und in den Händen des anderen befindlich sind" (TP. 49); Abschriften, welche von demjenigen, gegen welchen die Urkunde beweisen soll, vidimiert sind (TP. 2ä), ferner auch die schriftliche Annahme eines Anbotes (TP. 10, Abs. 2). Diese Vorschriften haben offenbar den Zweck, eine Umgehung der Gebühr durch Formen, welche zwar nicht volle Rechtsurkunden find, jedoch den Beweiszweck fast ebensogut erfüllen, zu verhüten. Inhaltlich soll keineswegs mehr vergebührt werden, als beurkundet ist. Daher wäre es unbegründet, etwa Punktationen, Entwürfe oder Anbote unbedingt als Beurkundung jener Vermögensübertragung anzusehen, auf welche sie hinzielen. 'Es kommt vielmehr im einzelnen Falle auf die recht¬ liche Wirkung an. Eine Urkunde, welche bereits eine Vermögensüber¬ tragung in der Act enthält, daß hiezu ein weiteres Zutun der Gegen¬ partei nicht wesentlich ist (Punktation, unterschriebener Vertragsentwurf die Gewährleistung der Rechtssicherheit zur Begründung der Gebührenpflicht herangezogen ist und daß bei einer Urkunde demnach der Beweiswert gleich¬ sam die Ursache und das Maß der Gebührenpflicht angibt. — Ein Beweis¬ stück selbst als Grundlage der Gebührenpflicht ist eine Sonderheit, welche von allen Abgabengebieterr nur den beurkundeten Rechtsgeschäften eigen sein kann. Daß sich die Gebührenbehörde an den Inhalt und Wortlaut der Urkunden halten kann (VGHE. vom 1. Juli 1903, Z. 73S7, BudwF. Nr. 1910, und vom 9. Jänner 1906, Z. 264, BudwF. Nr. 4153), ist zweifellos ein großer Vorzug. Diesem steht jedoch die Gefahr gegenüber, daß die Gebühr durch will¬ kürliche Einschränkung der Beweisform oder des Beweisinhaltes gekürzt würde. Der Kürzung durch die Form begegnen die oben folgenden Vorschriften, welche den gebührenrechtlichen Begriff der Urkunde erweitern. Den Inhalt einer Rechtsurkunde stellt aber das „Rechtsgeschäft" dar, welches nach seinem Wesen und rechtlichen Gehalt zu erfassen und zu beurteilen ist. Zu diesem Zwecke kann auch über willkürliche Einschränkungen und Mängel der Urkunde hinausgegangen werden (vgl. das VGHE. vom 28. Mai 1902, Z. 4778, BudwF. Nr. 1038, vom 3. April 1906, Z. 3904, BudwF. Nr. 4420, u. a.). Denn für das Rechtsgeschäft ist die Urkunde nur das Gewand, die äußere Form der Feststellung, dagegen liegen im Rechtsgeschäfte selbst die Grundlagen für die Art und das Ausmaß der Gebühren (vgl. das VGHE. vom 18. März 1903, Z. 3333, BudwF. Nr. 1653). Andrerseits bietet den Anlaß der Gebühr die Beurkundung in der Art, daß (abgesehen von der Prozentualgebühr) die Gebührenpflicht grundsätzlich durch jede einzelne Urkunde begründet wird. So wie die ausständige Erfüllung (vgl. Anm. 3) ist hiebei grundsätzlich ein zeitlich zurückliegender Geschäftsabschluß oder dessen anderweitige Beurkundung belanglos. Die Gebührenpflicht trifft also auch nachträgliche und wiederholte Beurkundungen (vgl. die Erörterung der W 35 ff., 40 GebG. und das VGHE. vom 24. Februar 1906, Z. 1979, BudwF. Nr. 4305). Gegenstand der Gebühr. 15 in Gegenhänden), steht grundsätzlich der folgenden förmlichen Urkunde gleich. Eine.Urkunde dagegen, welche lediglich eine künftige Übertragung vorsieht, kann nur nach Inhalt der vorläufig begründeten Rechte als Anbot oder .Vorvertrag vergebührt werden?) Versteigerungsprotokolle über bewegliche Sachen sind, auch wenn sie nicht die Förmlichkeiten einer Rechtsurkunde besitzen (TP. 108) als solche zu behandeln. Gerichtliche Vergleiche und Erklärungen, welche zumeist ein Beweismittel ersetzen, werden unter gewissen Voraussetzungen, und zwar ohne Rücksicht auf die sonst erforderliche Parteifertigung, Rechts¬ urkunden gleichgestellt (TP. 53 und 105). Desgleichen besteht bei Gesellschafts- und Dienstverträgen das Erfordernis der Beurkundung nicht im strengen Sinne, indem bei ersteren unter Umständen Gesuche um handelsgerichtliche Registrierung, bei letzteren hinterlegte Wahlakten u. gl. als Beurkundungen gelten (TP. 55 und 40 vgl. im besonderen Teile). Für die Gebührenpflicht ist es weiters ohne Belang, ob eine Rechtsurkunde in der üblichen äußeren Form erscheint. Daher besteht die Gebührenpflicht grundsätzlich auch dann, wenn die Beurkundung in eine Eingabe, in ein Protokoll oder in einen Privatbrief, 5) Vor Abschluß eines vollwertigen Rechtsgeschäftes (beispielsweise eines Kaufvertrages) durch Versprechen und Annahme sind vom Gebührenstand¬ punkte insbesondere folgende Vorstufen gebührenpflichtiger Beurkundungen möglich. 1. Das Anbot (Offert) als einseitiges Versprechen, 2. die Verab¬ redung eines künftigen Vertrages (Vertragsverabredung, laotuin äs oon- trabsnäo Z 936 ABGB.), das ist die Vereinbarung des einseitigen oder beider¬ seitigen Rechtes auf den Abschluß eines bestimmten Vertrages, so zwar, daß es hiezu noch einer weiteren ausdrücklichen Erklärung oder Vereinbarung bedarf. Solche Verabredungen sind, ebenso wie Anbote (1), Urkunden ohne Vermögensübertragung oder ohne Schützbarkeit (TP. 101II b oder 18) und können (ebenso wie volle Verträge) in die Form eines Entwurfes, Aufsatzes oder einer Abschrift gekleidet sein. 3. Die Punktation (Vertragspunkte, Vor¬ vertrag, Z 885 ABGB.), welche im oberwähnten Sinne inhaltlich dem be¬ zweckten Vertrage gleichwertig ist. Falsch wäre der Schluß, daß jede Punktation, bei welcher eine Vermögensübertragung in Frage kommt, diese schon enthalten müsse. Auch die Punktation ist nach ihrem Inhalt zu beurteilen, der fall¬ weise bloß in den Hauptpunkten einer Vertragsverabredung (s. 2) bestehen kann. Und dies gilt gleichermaßen für Entwürfe und Aufsätze (vgl. das VGHE. vom 7. Dezember 1906, Z. 12.953, BudwF. Nr. 4954), welche in TP. 49 den Punktationen gleichgestellt sind und für Punktationen, welche durch die schriftliche Annahme eines Anbotes zu stände kommen (vgl. die Berufung des 8 37 in TP. 10). Unter den Begriff der gebührenpflichtigen Entwürfe fallen nach dem VGHE. v. 6. Mai 1905, Z. 5105, BudwF. Nr. 3561, auch von Advokaten aufgenommene Protokolle oder Informationen, wenn sie Rechtsgeschäfte beinhalten und von den Parteien gefertigt sind. Nicht immer ist eine Vertragsverabredung von einem bedingten Vertrage leicht zu unterscheiden, zumal die Parteien sich bemühen, die billigere psvrm einer Vertragsverabredung auszunützen, um dem Wesen nach einen bedingten Vertrag abzuschließen. Der Empfang eines Reugeldes oder eines Angeldes (VGHE. vom 17. Dezember 1900, Z. 424/01, Budw. Nr. 14.956, wenn es nicht lediglich ein Anbot sichert, VGHE. vom 13. Oktober 1910, Z. 10.196, BudwF. Nr. 7798), oder eine teilweise Vertragserfüllung läßt meist auf emen bedingten Vertrag schließen. 16 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 1). desgleichen in ein Buch oder in eine Liste ausgenommen, oder in die Form einer Bestätigung gekleidet wird (Z 4 der Voreriunerungen vom Jahre 1862, TP. 43in, 79 o. 2, 30 und 26 u). Hiebei gilt als Regel, daß die Gebühr für die Rechtsurkunde neben jener für die Eingabe oder das Protokoll zu entrichten ist (ß 4, wie oben, vgl. S. 27). Eine wichtige gegenteilige Ausnahme besteht zu Gunsten des Handelsverkehres für Handelskorrespondenzen, welche unter ge¬ wissen Voraussetzungen, auch wenn sie ein Rechtsgeschäft (ein auf den eigenen Handels- und Gewerbebetrieb Bezug nehmendes Geschäft) be¬ urkunden, gebührenfrei sind (Z 9 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20). Nach den vorstehenden Erläuterungen bleiben ferner trotz des weiten Begriffes einer Rechtsurkunde im Gebührengesetze gewisse Aus¬ schreibungen über Rechtsgeschäfte außerhalb der im Z 111 GebG. vorgesehenen Gebührenpflicht. Das Erfordernis der Beweisrichtung gegen den Aussteller trennt zunächst die Zeugnisse (s. unter 6) von den Rcchtsurkunden. Weiters setzt es voraus, daß dem Aussteller ein bestimmter Berechtigter als Urkundenempfänger gegenübersteht. Hienach werden zur Gebührenpflicht gewisse Beziehungen des Beweisinhaltes nicht nur dem Aussteller, sondern auch dem Empfänger gegenüber als notwendig erachtet. Eine Rechtsurkunde liegt weiters nicht vor, wenn ein Beweiszweck (auch im angedeuteten weiteren Sinne) überhaupt fehlt. In allen Fällen bleibt immer die Möglichkeit übrig, daß das betreffende Schriftstück durch eine anderweitige Beweisrichtung oder durch die äußere Form oder Verwendung als Zeugnis, Buch, Protokoll, Eingabe, Bei¬ lage oder als untrennbarer (integrierender) Bestandteil einer Urkunde gebührenpflichtig erscheint. Mit dieser Beschränkung sind beispielsweise in der Regel nicht gebührenpflichtig: von Privatpersonen verfaßte oder besorgte Abschriften (Anm. 1, TP. 2), Stammbäume (TP. 95) und Situationspläne (FME. vom 29. Mai 1907, Z. 29.725, GebBeilBl. Nr. 10); Firmazeichnungs¬ bogen (FME. vom 2. März 1911, Z. 89.297/10, GebBeilBl. Nr. 8/12) u. dgl.e) °) Im obigen Sinne wird in zahlreichen Fällen der Mangel einer Ge¬ bührenpflicht begründet. So besteht die Ansicht, daß eine gerichtliche Erklärung, wenn sie nicht freiwillig und nur dem Gerichte gegenüber für dessen Zwecke (nach Art einer Auskunft) abgegeben wird, trotz der Beweismöglichkeit ge¬ bührenfrei bleibt. Auch bei Vereinbarungen durch eine Vermittlung, welche nicht die Bedeutung einer persönlichen Vertretung hat und nicht bestimmte einzelne Rechtsgeschäfte, sondern andauernde rechtliche Beziehungen ordnet, gilt eine darauf bezügliche Niederschrift nicht als Urkunde, wie dies im FME. vom 6. Oktober 1909, Z. 47.433, GebBeilBl. Nr. 9, für Kollektivvereinbarungen über Arbeitsbedingungen anerkannt ist. Protokolle legen vielfach rechtlich be¬ deutsame Vereinbarungen durch einen persönlich unbeteiligten Dritten fest und können in solchen Fällen ohne Fertigung der Beteiligten nicht als Rechts¬ urkunden angesehen werden. Nach ihrer Beweisrichtung (gegen jedermann) stehen sie eher Zeugnissen gleich (ähnlich die VGHE. vom 25. Mai 1904, Z. 5623, BudwF. Nr. 2696, und vom 7. Februar 1906, Z. 1342, BudwF. Nr. 4247). Wegen Mangels eines Beweiszweckes hat der VGH. (E. vom 11. Februar 1902, Z. 1418, BudwF. Nr. 772, und vom 27. Jänner 1904, Z. 987, BudwF. Gegenstand der Gebühr. 17 Auch ohne Ausfertigung einer Urkunde (also in jedem Falle) sind gebührenpflichtig: 1. Die Übertragung des Eigentumsrechtes einer unbeweglichen Sache, gleichgültig, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Desgleichen die unentgeltliche Übertragung der Dienstbarkeiten des Fruchtgenusses oder Gebrauches einer unbeweglichen Sache?) 2. Die Schenkungen beweglicher Sachen auf den Todesfall, das heißt wenn die Übergabe erst nach dem Tode des Geschenkgebers zu erfolgen hat, oder wenn die geschenkte Sache nach Gesetzesvorschrist als Bestandteil der Verlassenschaft des Geschenkgebers anzusehen ist. 3. Jene Rechtsgeschäfte, von welchen die Gebühr seitens der Ge¬ sellschaften und Vereine unmittelbar zu entrichten ist. Gewisse Gesellschaften, Anstalten und Personen (Aktiengesellschaften, Banken, Versicherungsanstalten, Transportunternehmungen, Genossen¬ schaften u. dgl.) befassen sich bekanntlich mit bestimmten, meist in großer Menge wiederkehrenden Geschäften (Darlehensgewährungen, Ver¬ sicherungsverträge, Zinsen- und Dividendenverteilung, Fahrkartenaus¬ gabe u. dgl.). Grundsätzlich wäre die Gebühr von solchen Geschäften nur im Falle der Ausfertigung einer Urkunde zu entrichten. Die Um¬ ständlichkeit, welche hieraus den Unternehmungen erwachsen würde, und dis Schwierigkeit der Überwachung hat nun zu der Anordnung, bzw. Gestattung geführt, daß seitens zahlreicher Gesellschaften und Vereine für gewisse Arten von Rechtsgeschäften die Gebühren nicht fallweise, sondern in bestimmten Zeiträumen, und nicht in Stempelmarken, sondern Nr. 8342, u. a.) den Schreiben von Sparkassen an Gemeinden über die Be¬ willigung gemeinnütziger Spenden die Bedeutung von Rechtsurkunden ab¬ gesprochen, in einem Falle wegen nicht zur Rechtsverbindlichkeit ausreichen¬ der ünterfertigung, im anderen Falle wegen zivilrechtlicher Bedeutungslosigkeit der Zuschrift, weil diese weder ein Schenkungsversprechen enthalte, noch dessen Vollziehung begleitet habe. Grundsätzlich wird allgemein anerkannt, daß es auch in Rechtsurkunden Bestimmungen ohne urkundliche Bedeutung geben könne. Dies gilt zunächst für Anführungen, welche keinen Beweis bezwecken, also beispielsweise für den erzählenden Hinweis auf die Vorgeschichte des Geschäftsabschlusses oder aus vorangegangene Vereinbarungen. Die Gebührenbehörden müßten solche An- führungen allerdings nur dann als gebührenfrei anerkennen, wenn auch die Möglichkeit des Beweiszweckes ausgeschlossen oder der Nachweis der bereits erfolgten Vergebührung erbracht wäre. Weiters können Vereinbarungen in Verträgen, welche einen daran nicht beteiligten (nicht unterfertigten oder ver¬ ständigten) Dritten betreffen, in Bezug auf diesen ohne urkundlichen Wert sein, wie im besonderen Teile des Buches des näheren erläutert werden soll. ?) Diese den Amtsausgaben des Gebührengcsetzes 1903 und der Gebühren¬ novelle 1901 entnommene Auslegung stützt sich darauf, daß im Z 6 der GebNov. Pom Jahre 1901 lediglich die Liegenschaftsgebühr für die Übertragung des Fruchtgenusses oder Gebrauches einer unbeweglichen Sache, dagegen nicht die Bereicherungsgebühr aufgehoben sei und daß für letztere infolgedessen der 8 1 L. 1 GebG. über die auch ohne Beurkundung bestehende Gebührenpfnc^ unverkürzt in Geltung geblieben sei. Hienach wäre jedoch der Kreis der nach 8 1L 2 GebG. auch ohne Beurkundung gebührenpflichtigen Schenkungen auf den Fruchtgenuß und Gebrauch unbeweglicher Sachen auszudehnen. Tue scharfe Unterscheidung des Gebührengesetzes, welches die Gebührenpflicht unter 8 1 tl 1 wegen der Unbeweglichkeit, unter Z 1 2 wegen der Unentgeltlichkeit erweitert, wird dadurch zweifellos verwischt. Roschnik, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. 2 18 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 1.) unmittelbar zu entrichten sind, dafür aber auch ohne Unterschied, ob über die einzelnen Rechtsgeschäfte Urkunden errichtet werden oder nicht (ZZ 5 und 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, und Z 94, AU. 1904). 8. Vermögensübertragungen von Todes wegen sind grund¬ sätzlich ausnahmslos gebührenpflichtig. Daß überschuldete Nachlässe ganz gebührenfrei ausgehen können und gewisse ganz kleine Nachlässe die Gebührenfreiheit genießen, wird im besonderen Teile erläutert werden. 0. Gewisse Behelfe, insbesondere Zeugnisse und Bücher. Zeug¬ nisse sind zu Beweiszwecken (gegen jedermann, nicht wie Rechtsurkunden gegen den Aussteller) ausgefertigte Bestätigungen über persönliche Eigen¬ schaften, Tatsachen oder überhaupt tatsächliche Umstände. Sie sind nach den Grundsätzen des Gebührengesetzes (gleich den Rechtsurkunden) wohl Urkunden und erscheinen häufig im Gewände ämtlicher Ausfertigungen. Aber begrifflich unterscheiden sie sich von jenen Bestätigungen, welche als Rechtsurkunden oder als ämtliche Ausfertigungen zu betrachten sind (ZIL GebG.). Zeugnisse werden als solche auch dann behandelt, wenn sie in Briefform erscheinen (TP. 30). Inwiefern sie gebühren¬ pflichtig sind, bestimmt der Tarif (TP. 116 und 117). Desgleichen findet man im Tarife genaue Aufklärungen darüber, welche Bücher der Handel -und Gewerbetreibenden (TP. 59), der Notare (TP. 74) u. dgl. gebührenpflichtig sind. Es sind dies insbesondere die Bücher, welche nach Anordnung des Handelsgesetzbuches von Kaufleuten geführt werden; sie genießen außer ihrem eigentlichen Zwecke für den Geschäftsbetrieb eine gewisse Beweis¬ kraft und stehen in dieser Beziehung den Zeugnissen sehr nahe. v. Gewisse Schriften und Amtshandlungen, und zwar: 1. Eingaben nebst deren Duplikaten und Beilagen. Die Ge¬ bührenpflicht der Eingaben (insbesondere Gesuche, Anträge, Beschwerden, Rekurse usw., TP. 43, 44, 79 al), dec Beilagen (TP. 20, 21, § 11 GebG.) und Duplikate der Eingaben (TP. 43 n) ergibt sich aus dem Gebührengesetze und dem Tarife. 2. Eintragungen zur Erwerbung dinglicher Rechte in die öffentlichen Bücher. Die öffentlichen Bücher (Grundbücher, Bergbücher, Eisenbahnbücher u. dgl.) dienen zur Eintragung des Eigentums und anderer dinglicher Rechte, welche als vorgeschriebene Erwerbungsart (vgl. S. 10) erst die dingliche Eigenschaft des Rechtes und dessen allgemeine Anerkennung sichert. Dazu dient eben die Öffentlichkeit der Bücher. Jedermann kann darin Einsicht nehmen und sich über Umfang und Beschaffenheit, Eigen¬ tum und Lastenstand aller Liegenschaften, Bergwerke u. dgl. genaue Auskunft einholen. Eintragungen in die öffentlichen Bücher unterliegen im allgemeinen (TP. 45) dann einer Gebühr, wenn die Erwerbung des einzutragenden dinglichen Rechtes nicht bereits durch eine Prozentualgebühr getroffen wurde. Arten der Gebühren. 19 Verwandt mit den Eintragungen in die öffentlichen Bücher sind jene in die Advokatenliste (Art. IV, Ges. vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96). 3. Gebührenpflichtig sind weiters die in den Gebührenvorschriftcn ausdrücklich (TP. 7) bezeichneten amtlichen Ausfertigungen. Dazu gehören insbesondere Urteile, das ist Entscheidungen der Gerichte über Rechtsstreite (GebNov. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305), dann Abschriften, Vidimierungen, Heimatscheine, Reiseurkunden, Proto¬ kolle, Dekrete und Bewilligungen. Jene amtlichen Ausfertigungen, welche zugleich Rechtsurkunden oder Zeugnisse sind oder in Form von Proto¬ kollen Eingaben vertreten, werden nicht zu dieser Gruppe gezählt (8 1V3 GebG. und TP. 79al). Zu bemerken wäre, daß sich abweichend von dieser Einteilung, wonach der Begriff der Schriften unter O auch Eingaben umfaßt, im Gesetze selbst die Bezeichnung „Urkunden und Schriften" als Sammelausdruck für Rechts¬ urkunden, amtliche Ausfertigungen, Zeugnisse und Bücher im Gegensatz zu „Eingaben" findet (W 32 und 33 GebGh.b) II. Bedeutung und Grundlage dieser Einteilung. Die vorstehend erläuterte Einteilung der Gebühren ist wichtig, weil sie den weiteren Vorschriften des Gebührengesetzes zu Grunde liegt. Sie fußt aus den rechtlichen und geschichtlichen Grundlagen der im Gesetze vom Jahre 1850 zusammengefaßten Gebühren (vgl. S. Iss.). Sie bildet die Grundlage für die Unterscheidung der Gebühren nach Art und Höhe und infolgedessen mehr als die Entrichtungsform (vgl. S. 21), welche mit der Zeit an Bedeutung verliert, den Ausgangspunkt für eine systematische Darstellung unseres Gebührenrechtes. Auch bei der praktischen Lösung der Grundfrage, ob im Einzel¬ falle eine Gebühr zu entrichten ist, muß man vor allem diese Einteilung berücksichtigen. Es handelt sich beispielsweise um eine mündlich auf mehrere Jahre abgeschlossene Miete von Geschäftsräumen. Die Miete gehört zur Gruppe der Rechtsgeschäfte, weil durch sie nach dem bürgerlichen Gesetze Rechte begründet werden. Da die Miete nicht zu jenen Rechtsgeschäften zählt, welche auch ohne Beurkundung gebührenpflichtig sind, eine Urkunde aber, wie vorausgesetzt, nicht errichtet wurde, so ist der mündlich abgeschlossene Mietvertrag nicht gebührenpflichtig. 5. Arten der Gebühren und Entrichtungsform. I. Man unterscheidet die Gebühren nach ihrer Art (88 3 bis 5 GebG.) in: ») Der Begriff „Urkunde" umfaßt hiebei, tme sich aus zahlreichen ar^ stellen (2, 20 und insbesondere 101) schließen laßt, die Rech die Zeugnisse. Amtliche Ausfertigungen stnd nur teilweise „Urkuno ^tt TP. 101) und fallen wenigstens in ihrer äußeren Form ^en^we^teren auch die Urkunden umfassenden Begriff der „Schriften «->bnbrenrechtlicher weiteren Begriffe der „Schriften" meist nur solche von xtwa Bedeutung gemeint sind, empfiehlt es sich, eme andere . A. ? äußere „Schriftstück" oder „Niederschrift" zu wählen, Nwnn man g ch Form oder eine Schrift ohne Rücksicht auf ihren Gebuhrenw z,*ch . Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, ZZ 3—5 Skalen). Stusenleiter (Skalen) zur Bemessung der nach Abstufungen in dem Verhältnisse des Wertes steigenden Gebühr von Rechtsurkunden. Arten der Gebühren. 21 I. feste Gebühren und 8.. 6. Wertgebühren; diese wieder in: 8. Skalagebühren und 6. Prozentual-(o/o) Gebühren. Skala- und Prozentualgebühren richten sich nach dem Werte des Gebührengegenstandes. Die Skalagebühren sind aus den in der Anlage (S. 20) abgedruckten Stempelskalen (Stufenleitern) I, II und III, nach den darin angegebenen Wertstufen zu entnehmen. Dagegen werden die Prozentualgebühren von dem in der Regel (auf einen durch 40 L teilbaren Betrag) abgerundeten Werte mit dem vorgeschriebenen Prozentsätze berechnet?) Beispielsweise sind zu entrichten: feste Gebühren von Eingaben und Beilagen, Zeugnissen; Skalagebühren von Empfangsbestätigungen, Lieferungsverträgen; Prozentualgebühren von Schenkungen und Ein¬ tragungen in die öffentlichen Bücher. Die Prozentualgebühren werden in der Regel mit einem 25»/oigen außerordentlichen Zuschläge eingehoben, welcher laut der gegenwärtig geltenden Stempelskalen in den Skalagebühren ebenfalls mitberücksichtigt ist. Zu den Liegenschaftsgebühren (desgleichen zur Eigentumseintragungsgebühr) wird jedoch nach der Gebührennovelle vom Jahre 1901 ein Zuschlag nicht mehr eingehoben. Ähnliche Ausnahmen bestehen bei den Gebühren von Wetten durch den Totalisateur, von Lottereigewinsten (bei diesen ohne Abrundung), von Zinsen der Gelder in laufender Rechnung, bei der Gewerbe- und Firmaprotokollie¬ rungstaxe. II. Von der Gebührenart wohl zu unterscheiden ist die Ent¬ richtungsart (Entrichtungsform). Hienach sind die Gebühren ent¬ weder a) in Stempelmarken oder d) unmittelbar, das heißt durch Einzahlung beim Steueramte zu entrichten. Die Einteilung des Ge¬ bührengesetzes liegt diese Unterscheidung in Stempelgebühren einer¬ seits und unmittelbare Gebühren andrerseits zu Grunde. Im allgemeinen gilt als Grundsatz, daß feste und Skalagebühren in Stempelmarken, Prozentualgebühren dagegen unmittelbar zu ent¬ richten find; mit Berücksichtung der vielen Ausnahmen (insbesondere 8 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862) ergibt sich folgendes: ä.. Feste Gebühren sind in Stempelmarken zu entrichten. Ausnahmen: Die Gebühr für letztwillige Anordnungen (Testaments- i) Auch die Skalagebühren sind auf prozentueller und nicht etwa auf Progressiver Grundlage aufgebaut. So entspricht die Skala III dem Ausmaß von r/z°/o und 25°/« Zuschlag hiezu, Skala II ^/^°/° mit 25°/o Zuschlag, Skala I 2/g »E Tausend. Für die Berechnung der Gebühr nach Skala II und III von höheren Beträgen ist folgender Vorgang zu empfehlen. Man rundet nach oben auf eine durch 100 teilbare Zahl ab, streicht Einer und Zehner (00) ab, teilt (dividiert) für Skala II durch 4, für Skala III durch 2 und erhöht, wenn sich nicht eine volle gerade Zahl ergibt, auf dis nächste solche Zahl. Zu dieser Zahl schlägt man ein Viertel derselben hinzu. Beispielswerse rechnet man Skala II von 197.340 L nachstehend: 1974 :4 --- 493'50, erhöht auf 494 L -s-123'50 L, das ist Gebühr 617 L 50 Für Skala III von der gleichen Summe rechnet man: 1974:2 — 987, erhöht auf 988 LZ-247 L, das ist Gebühr 1235 L 22 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, ZZ 10, 13, 20). stempel TP. 101, ILI) und die von Gesellschaften und Vereinen allen¬ falls unmittelbar zu entrichtenden festen Gebühren, z. B. Frachtkarten¬ stempel (TP. 47 ä). 8. Skalagebühren sind in der Regel bis zum Betrage (Gebühr samt Zuschlag) von 50 L in Stempelmarken zu entrichten, und zwar auch dann, wenn sie mit einer unmittelbaren Gebühr zusammen¬ treffen. Bei Skalagebühren über 50 L hat die Partei die Wahl, kann also die Gebühr unmittelbar oder in Stempelmarken abstatten. Ausgenommen (also der unmittelbaren Gebührenentrichtung unterliegend) sind Urkunden über schätzbare Sachen, deren Wert weder ausdrücklich angegeben noch durch Beziehung auf andere Schriftstücke ausgedrückt ist, also erst erhoben werden muß, dann jene Skala¬ gebühren, welche von Gesellschaften und Vereinen über besondere An¬ ordnung oder Gestattung unmittelbar zu entrichten sind. Weitere, auch für die festen Gebühren bestehende Ausnahmen er¬ geben sich aus der Unmöglichkeit der Entrichtung in Stempelmarken: bei Mangel der nötigen Stempelzeichen, bei der Gebührenvormerkung, bei Stempelverkürzuugen u. a. (s. des näheren S. 66). 6. Prozentualgebühren sind in der Regel unmittelbar zu entrichten. Ausnahmsweise ist die Gebühr in Stempelniarken zu leisten: a) von Schenkungen beweglicher Sachen bis zum Gebührenbetrage (samt Zuschlag) von 50 L?); b) von jenen Eintragungen in die öffentlichen Bücher, von welchen 1/2°/° Zu entrichten ist, bis zum Gebührenbetrage (samt Zuschlag) von 10 L; c) von gerichtlich abgehandelten, nur aus beweglichen Sachen be¬ stehenden Verlassenschasten bis (samt Zuschlag) 50 L. In den erwähnten drei Fällen (also bei den angegebenen Arten der Schenkungen, Eintragungen und Verlassenschaften) können höhere Gebühren (also über 50, bzw. 10 L) nach Wahl der Partei entweder in Stempelmarken oder unmittelbar entrichtet werden. III. Man hüte sich vor der Verwechslung der Begriffe: Gebühren¬ art (feste, Skala- und Prozentualgebühren) und Entrichtungsform (Stempel- und unmittelbare Gebühren). Dadurch, daß sich diese beiden Begriffe nicht decken, werden manche Gebührenvorschriften sehr um¬ ständlich. Wo verschiedene Vorschriften bestehen, muß man beachten, ob die Verschiedenheit durch die Gebührenart oder durch die Entrichtungs¬ form bedingt ist, und es wird dann leichter sein, die Anordnung des Gesetzes richtig zu verstehen. So ist z. B. für die Strafbestimmungen der ZZ 79 und 80 GebG. in erster Linie die Entrichtungsform ma߬ gebend, wogegen bei den Bestimmungen über die Gebührenpflicht mehrerer Ausfertigungen die Gebührenart entscheidet. 2) Diese Vorschrift bedarf offenbar der Einschränkung insofern, als von Schenkungen auf den Todesfall die Prozentgebühr nach Anm. 2 der TP. 91L erst beim Erbanfalle zu entrichten ist und infolgedessen bei der Niederschrift der Urkunde nicht verlangt werden kann. Das gleiche gilt für jene auf¬ schiebend bedingten Schenkungen, für welche die Gebühr nach Z 10 Ges. vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, gesetzlich gestundet wird. Gebührenbefreiungen. 23 6. Gebührenbefreiungen. I. Die Gebührenbefreiungen (HZ 10 bis 13, 20, 69 GebG.) werden unterschieden in persönliche und sachliche, je nachdem sie sich auf den Gegenstand (z. B. die Befreiungen in Strafsachen) oder aus die Eigenschaft der Person (z. B. die Befreiung der Staatsverwaltung) gründen (8 10 GebG.).*) Diese Unterscheidung ist vor allem wichtig, weil die Wirkung und Tragweite der persönlichen und der sachlichen Befreiungen grundver¬ schieden sind. Im Gesetze ist nämlich Vorsorge getroffen, daß die Persönliche Befreiung im Falle des Zusammentreffens ge¬ bührenpflichtiger und befreiter Personen (welchen auch die Gebühren¬ vormerkung genießende Personen gleichgestellt sind, Z 14, KaisV. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305) nicht auch dem gebühren¬ pflichtigen Teile zukommt. So bestimmt Z 13 GebG., daß der¬ jenige, welcher mit einer befreiten Person Geschäfte schließt, darum für sich die Befreiung nicht in Anspruch nehmen könne und daß der gebührenpflichtige Teil in einem Rechtsstreite, wenn er zur Tragung der Gerichtskosten verurteilt wird, auch jenen Gebührenbetrag (ein¬ schließlich die halbe feste Urteilsgebühr, Z 66 GebG.) unmittelbar zu berichtigen hat, welchen der befreite Streitgegner ohne Befreiung hätte aufwenden müssen?) Die im Gesetze angegebenen Unterscheidungsmerkmale haben jedenfalls mehr die Bedeutung einer Erklärung als einer Vorschrift. Denn auch die sachlich geltenden Befreiungen haben größtenteils eine bestimmte Person (Unter¬ nehmung) und die persönlichen meist sachliche Umstände zur Voraussetzung, so daß die Unterscheidungsgrenze verschwimmt. Nicht der Grund der Be¬ freiung, sondern die Wirkung, der tatsächliche Umfang des damit eingeräumten Vorteiles, ist eigentlich für diese Einteilung maßgebend. Es kommt hienach darauf an, ob eine Befreiung nach Absicht des Gesetzes sachlich (objektiv) ,so wirkt, daß eine Gebühr ganz ausfällt, oder so, daß wohl eine bestimmte Person gebührenfrei wird, die Gebühr jedoch ganz oder teilweise von einer anderen Person verlangt werden kann. Im Gebührentarife selbst sind unter dem Schlag¬ wort „Befreiungen" die persönlichen Befreiungen der TP. 75 den sachlichen unter TP. 1, 21, 44, 45, 48, 60, 66, 80, 83, 86, 102, 106 Lk, 112, 113 ä und 117 deutlich gegenübergestellt. Bei zahlreichen Sondergesetzen haben sich jedoch in der Praxis Zweifel über den Umfang jener Befreiungen ergeben, welche nicht ausdrücklich als persönlich oder sachlich bezeichnet sind. Solche Zweifel müßten für jedes einzelne Gesetz aus dessen Inhalt und Zweck gelöst werden. Dadurch allein, daß eine Befreiung an persönliche Voraussetzungen geknüpft ist, wird sie nicht zur persönlichen; sie müßte als solche bezeichnet oder durch das Borwalten persönlicher Beziehungen kenntlich sein. ?) Die Persönliche Gebührenbefreiung bringt also unter Umständen einer anderen Partei sogar Nachteile. Ein besonderer Nachteil ergibt sich in jenen Fällen, in welchen die Gebühr ohne Befreiung von der Gegenpartei entrichtet oder eingebracht worden wäre, z. B. wenn der Verkäufer eine Gebühr bestreuen wuß, die andernfalls vom Käufer verlangt worden wäre. Indes liegt dieser Nachteil im Rahmen der gesetzlichen Zahlungs- und Haftungspflicht, welche von der Finanzverwaltung beliebig geltend gemacht werden kann. Wo in Sondergesetzen diese nachteilige Wirkung der persönlichen Befreiung nach der Gesetzesabsicht ausgeschlossen werden muß (was bezüglich der Skalagebuhren zumeist der Fall sein dürfte), liegt unzweifelhaft eine sachliche und nicht eine persönliche Befreiung vor. 24 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, HZ 69, 11). In Ausführung dieses Grundsatzes ordnet dann § 20 GebG. an, daß bei Abschluß eines Geschäftes zwischen einer gebührenpflichtigen und einer befreiten Person, wenn nur eine Urkunde ausgefertigt wird, diese vom gebührenpflichtigen Teile, im Falle mehrerer Ausfertigungen dagegen das „vom stempelpflichtigen Teile" s) ausgefertigte Stück zu stempeln ist, ferner daß bei gemeinschaftlichen Eingaben, Protokollen (samt Beilagen), Abschriften, Vidimierungen vom stempelpflichtigen Teile die ganze Stempelgebühr beizubringen ist. Diese Vorschriften gelten, wie aus Z 69, Z. 1 hervorgeht, für feste und Skalagebühren (auch dann, wenn sie unmittelbar zu entrichten sind), wogegen rücksichtlich der Prozentualgebühren die mit einer befreiten Person zusammentreffende Partei nur verhältnismäßig für einen Teil der Gebühr aufzukommen hat. Es ist hienach bei Erbschaften, Ver¬ mächtnissen, Geschenken und Eintragungen (also bei einseitigen Zuwendungen und bei Amtshandlungen) die Gebühr nur nach dem An¬ teile der gebührenpflichtigen Teilnehmer zu bemessen, wogegen bei zweiseitigen Geschäften der Gebührenpflichtige die Hälfte der Gebühr zu leisten hat. Auch wenn einer der Vertragsteile aus mehreren, teils befreiten, teils gebührenpflichtigen Personen besteht, hat die Ge¬ bührenfreiheit nach dem Anteile der Befreiten einzutreten; nur wenn sich dieser Anteil nicht einmal annäherungsweise bestimmen läßt, haben die gebührenpflichtigen Genossen für die ganze Gebühr aufzukommen (§ 69 GebG.). Beispielsweise ist also von einem einfach ansgefertigten Kaufverträge zwischen einer befreiten und einer gebührenpflichtigen Partei, betreffend eine Liegenschaft, vom gebührenpflichtigen Teile die ganze Urkunden¬ gebühr (also feste und Skalagebühren) und die halbe Prozentualgebühr zu tragen. Die verschiedene Behandlung nach der Gebührenart steht offenbar im engsten Zusammenhang mit dem Grundsätze, daß feste und Skalagebühren von jeder Urkundenausfertigung (8 40 GebG.), Prozentual¬ gebühren dagegen von jedem Geschäfte nur einmal (8 62 GebG.) zu entrichten sind. 3) Damit dürfte die für den stempelfreien Teil und zu dessen Vorteil bestimmte (also vom Stempelpslichtigen als Beweisstück für. den anderen ausgestellte) Ausfertigung gemeint sein und demgemäß ist es vielfach üblich, daß der stempelfreie Teil das gestempelte Schriftstück in Verwahrung nimmt und umgekehrt. — Wesentlich ist jedoch, daß für den stempelfreien Teil nur ein stempelfreies Stück (Exemplar), und zwar nicht das erste, sondern das zweite Stück, zulässig ist und daß weitere Exemplare zwar stempelpflichtig sind, jedoch die Begünstigung des Z 40 GebG. genießen, also bei gehöriger Anmeldung nur mit dem festen Stempel von 1 L für jeden Bogen gestempelt werden können. Dagegen sind von persönlich Befreiten einseitig ausgestellte Rechtsurkunden (Erklärungen u. dgl.) stempel- und gebührenfrei, auch wenn sie zur Aushändigung an eine gebührenpflichtige Partei bestimmt sind (FME. vom 23. Oktober 1902, Z. 59.382, GebBeilBl. Nr. 11). Bei Abschluß eines Vertrages durch ein Anbot und dessen Annahme gelten diese beiden zusammen nur als eine Urkunde über das betreffende Geschäft. Für die Urkundengebühr hätte nach dem VGHE. vom 17. März 1908, Z. 1596, BudwF. Rr. 5980, der gebührenpflichtige Teil aufzukommen, auch wenn die Annahme vom be¬ freiten Teile ausging. Gebührenbefreiungen. 25 II. Die näheren Bestimmungen über die sachlichen Befreiungen finden sich teils in verschiedenen Tarifbestimmungen, teils in besonderen Gesetzen. In der amtlichen Ausgabe des Gebührengesetzes vom Jahre 1903 sind unter dem Schlagworte „Befreiungen" folgende Gruppen angeführt: Gebiet der Landeskultur; Grundentlastungsangelegenheiten; Grundbuchsangelegenheiten; Gebiet des Kredit-, Versicherungs- und Genossenschaftswesens; Förderung von Industrie, Handel und Gewerbe; Verkehrsunternehmungen; Herstellung von Gebäuden, städtische Assanierungen und Straßen¬ anlagen; Anlehen; Elementarereignisse; Stiftungen und Widmungsakte; sonstige Befreiungen. Die persönlichen Befreiungen befinden sich in TP. 75. — Hierin kommt für öffentliche Behörden im allgemeinen der Grundsatz zum Ausdruck, daß die Befreiung dann eintritt, wenn die Gebühr aus dem Staatsschätze zu entrichten wäre, und daß die Erfüllung der den sonstigen Behörden anvertrauten öffentlichen Zwecke und die damit zu¬ sammenhängende Verwaltungstätigkeit gebührenfrei sind, wogegen die Privatrechtlichen Beziehungen, die Erwerbstätigkeit und die Gebarung mit dem Vermögen (ausgenommen den Staatsschatz) der Gebühren¬ pflicht unterliegen. Eine ausführlichere Zusammenstellung der Befreiungen wurde, da sie genauere Kenntnisse der Gebührenvorschriften voraussetzt, in den zweiten Teil dieses Buches verlegt. III. Eine weitere wichtige Einteilung der Gebührenbefreiungen ist jene in unbedingte, das heißt unter allen Umständen wirksame und in bedingte Befreiungen, das ist solche zu einem bestimmten Ge¬ brauche, z. B. bei bedingt gebührenfreien Urkundenabschriften zum Zwecke der Gebührenanmeldung. Der Zweck und die Person, welchen eine bedingt gebührenfreie Urkunde oder Schrift zu dienen hat, ist an Stelle der Stempelmarke anzugeben (P. 5 der Vorerinnerungen vom Jahre 1850). Jeder Gebrauch, welcher den Bedingungen der Befreiung nicht entspricht, begründet die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung vor dem Gebrauche (§ 12 GebG., § 4 FMV. vom 28. März 1854, RGBl. Nr. 70, § 8 KaisV. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305, und 8 111k, MV. vom 28. Dezember 1897, RGBl. Nr. 306). Die Befreiung vom Beilagenstempel tritt dann ein, wenn die zugehörige Eingabe stempelfrei ist (§ 11 GebG.)>) 4) Da jede Befreiung an gewisse Bedingungen geknüpft ist, beruht diese Einteilung nicht auf den Bedingungen des Inhaltes und Gegenstandes, sondern auf solchen des Gebrauches und Zweckes. Es gelten also die nur durch den Inhalt bedingten Befreiungen als „unbedingte", die von einem bestimmten 26 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz). 7. Zusammentreffen mehrerer Gebühren. Für die Frage, ob gleichzeitig mehrere Gebühren vorzuschreiben sind oder nicht, kommen hauptsächlich die folgenden fünf Fälle in Betracht: I. Mehrere Gebührengegenstände (z. B. ein Protokoll, welches zu¬ gleich Rechtsurkunde ist), ferner Rechtsurkunden in ihrer zweifachen Be¬ deutung, einerseits nach der Form als Schriftstücke, andrerseits nach dem Inhalte als Rechtsgeschäfte. Gebrauche abhängigen als „bedingte". Die bedingte Befreiung genießen Handelskorrespondenzen (Z 9 Ges. vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20), gewisse Empfangsbestätigungen (TP. 48 b, m), Rechnungen (TP. 83 L. und L 3), Urkunden (TP. 102 b, ä bis A, i, m, o, g, r) und Zeugnisse (TP. 117 b bis ä, 1, in, n, o, s, t, u, iv). Eine bedingte Befreiung ist eigentlich auch die Bei¬ lagenverwendung zu stempelfreien Eingaben, weil sie ebenfalls durch die Art des Gebrauches bedingt ist. Das gleiche läßt sich von den persönlichen Be¬ freiungen sagen, welche bei Gebrauch durch eine nicht befreite Person auf¬ hören. — Obige Bestimmungen des Gebührengesetzes enthalten nur den all¬ gemeinen Grundsatz, wann eine Befreiung durch anderweitigen Gebrauch oder durch Beilagenverwendung aufhört. Aus den Tarifbestimmungen und der Gerichtsgebührennovelle vom Jahre 1897 ergibt sich jedoch, daß in der Trag¬ weite der Befreiungen, das ist in dem bei Aufhören der Befreiung bedingten Gebührenausmaße sehr feine und weitgehende Unterschiede bestehen. Auch unbedingt befreite Urkunden unterliegen in der Regel dem Beilagenstempel, wenn sie einer stempelpflichtigen Eingabe angeschlossen werden. Dagegen er¬ streckt sich die bedingte und persönliche Befreiung auch auf die Beilagen¬ verwendung, wenn diese den Bedingungen entspricht; sie ist in dieser Beziehung also weiter als die unbedingte. Im übrigen muß man bei den bedingten und persönlichen Befreiungen außer der allgemeinen Regel auch auf die besonderen Vorschriften für den amtlichen Gebrauch, für den gerichtlichen Gebrauch und für die Beilagenverwendung (vgl. im II. Teile) achten. Naheliegend wäre es, jene Befreiungen, deren Wirksamkeit von einer besonderen Anerkennung oder Bewilligung abhängt, als bedingte anzusehen; allein der Einteilungsgrundlage des Gebührengesetzes entspräche dies nicht. Eher könnten als bedingt jene neueren Befreiungen bezeichnet werden, deren Fortbestand abhängig ist von der Andauer der Voraussetzungen und Be¬ dingungen, unter welchen sie gewährt wurden, wie z. B. bei Konvertierungen von der Andauer der Zinsfußermäßigung, bei Gemeindeanlehen von der be¬ stimmten Verwendung u. dgl. — Naheliegend wäre es ferner, die von selbst wirksame „Gebührenfreiheit" von der an eine Bewilligung geknüpften „Be¬ freiung" zu unterscheiden. Auch dies ist dem Gebührengesetze fremd. Es be¬ vorzugt wohl die Bezeichnung „Befreiung", aber ausnahmsweise findet sich doch auch die „Gebührenfreiheit" in TP. 75 g. Einige Sondergesetze, unter anderen die Gerichtsgebührennovelle vom Jahre 1897, gebrauchen letztere Bezeichnung vorzugsweise. Im Vergleiche mit den vielfach harten formellen Vorschriften, welche die allgemeine Erfüllung der Gebührenpflicht sichern sollen, mag es befremden, daß das Gesetz weder den Verlust der Gebührenfreiheit, noch Straffolgen für den Fall vorsieht, als auf einer Urkunde oder Schrift die Begründung (Klausel) der bedingten oder auf besonderer Bewilligung beruhenden Befreiung unter¬ bleibt. Die Partei, welche eine solche Vorsichtsmaßregel (die übrigens bei jeder Befreiung am Platze ist) unterläßt, setzt sich jedoch der Gefahr aus, beanständet zu werden, und dann möglicherweise den Befreiungsgrund gar nicht oder nur mit Aufwand von Mühe und Kosten nachweisen zu können. — Die ungerechtfertigte Beanspruchung einer Befreiung wäre der Nichterfüllung der Gebührenpflicht (ZZ 79 und 81 GebG. und TP. 2, Anm. 4) gleichzuhalten und könnte unter Umständen insbesondere bei falschen Angaben eine Gefälls¬ übertretung nach Z 84, Z. 2 und 3 GebG. begründen. Mehrere Gebühren. 27 H. Mehrere Leistungen (Geschäftsgegenstände), z. B. ein Haus, Grundstücke und Fahrnisse als Gegenstände eines Kaufvertrages. III. Mehrere Geschäfte in einer Urkunde, z. B. ein Übergabs- vertrag vom Vater an den Sohn mit Zuwendungen an die Mutter und an die Geschwister dieses Sohnes. IV. Vereinigung mehrerer Urkunden oder Schriften, z. B. ein Schriftstück, worin einem in sich abgeschlossenen Ehevertrage ein eben¬ falls in sich abgeschlossener Erbvertrag angereiht wird (Ehe- und Erb¬ vertrag). V. Zusammentreffen mehrerer Personen, z. B. ein Kaufvertrag mit einem Verkäufer und mehreren Käufern. Von diesen Gruppen betreffen II und III den Inhalt, „das Rechts¬ geschäft", IV. die Form, „Urkunde oder Schrift" (das ist Rechtsurkunden, Zeugnisse, Bücher und amtliche Ausfertigungen), bzw. „Eingaben"; I. bezieht sich sowohl auf den Inhalt wie auf die Form; V. kann unter III. oder IV. eingereiht werden, je nachdem das Zusammentreffen mehrerer Personen eine Mehrheit von vereinigten Rechtsgeschäften oder von Ur¬ kunden (Schriften) begründet. Um einen zusammengesetzten Gebührenfall richtig zu beurteilen, muß man sich im einzelnen Falle klar werden, in welcher Beziehung darin eine Mehrheit im angedeuteten Sinn enthalten ist. Hiezu möge die nachstehende Erläuterung der einzelnen Gruppen einige Anhalts¬ punkte bieten. Die Entrichtungsform (Stempelmarken oder unmittelbar) im Falle des Zusammentreffens mehrerer verschiedener Gebühren richtet sich nach den für jede Gebührenart geltenden Regeln; es sind also beispielsweise Skalagebühren, welche 50 L nicht übersteigen, auch beim Zusammentreffen mit unmittelbar zu entrichtenden Prozentual¬ gebühren in Stempeln zu leisten (Z 4 der Vorerinnerungen und § 6 des Gesetzes vom Jahre 1862). I. Mehrere Gcbührcngegenstimde; Urkunde und Geschäft. Nach ausdrücklicher Vorschrift erfordert eine Eingabe oder ein Prowkoll, welches zugleich als Rechtsurkunde stempelpflichtig ist, den llrknndenstempel neben dem Eingabe- oder Protokollstempel (8 4 der Vorerinnerungen vom Jahre 1862 und TP. 43 m und 79a2)i); ebenso ist die feste Urkundengebühr neben der Pro- U Eine Milderung dieses strengen Grundsatzes enthält die Vorschrift, daß bei Eingaben und gleichgestellten Protokollen die Gebühr vom Rechts¬ geschäfte nur zu leisten ist, wenn deren bereits erfolgte Entrichtung nicht nach¬ gewiesen oder erhoben werden kann (TP. 43 ra). Eine weitere Einschränkung bedeuten die Tarifanordnungen, wonach Befunde von Sach- und Kunst¬ verständigen als Bestandteile einer stempelpflichtigen Urkunde oder eines Pro» tokolles keine besondere Gebühr erfordern (TP. 18 o), ferner Absondemngs- protokolle u. dgl. (TP. 3, 24), Übergabs- und Übernahmsprotokolle (TP. 99) Urkunden gleichstehen, also nur die einfache feste Gebühr (nicht einen besonderen Protokollstempel) rechtfertigen. Auch die Erbverzichterklärungen der TP. ol erfordern infolge der Gleichstellung mit Eingaben und Protokollen trotz ihrer urkundlichen Bedeutung nur eine einfache feste Gebühr, desgleichen die 28 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 15). zentualgebühr vom beurkundeten Rechtsgeschäfte zu entrichten (Z 48 GebG.). In diesen Fällen ist eine Mehrheit der Gebühren durch eine Mehrheit von Gebührengegenständen (Eingabe, bzw. amtliche Aus¬ fertigung und Rechtsurkunde), bzw. durch besondere Gesetzes- und Tarif¬ anordnung begründet. Bei den Skalagcbühren ist eine gesonderte Gebühr für die Urkunde und für das Geschäft nicht erforderlich, weil die Skalagebühren Form und Inhalt zugleich umfassen. H. Mehrere Leistungen (Geschästsgegcnstände). Die nachfolgend erörterten gesetzlichen Anordnungen (M 15ff. GebG.) sind ihrem Wesen nach Wertvorschriften. Sie gehen den engeren Vorschriften der 48 ff. GebG. über die Grundlagen der Sachwerte voraus und enthalten allgemeine Grundsätze darüber, welcher Wert für die Gebührenbemessung maßgebend ist, wenn mehrere Leistungen oder Geschäftsgegenstände in Frage stehen. Hiebei werden die ver¬ schiedenen Verhältnisse berücksichtigt, in welchen mehrere Werte (neben-, nacheinander, wahlweise u. dgl.) in einem Gebühren¬ falle Vorkommen können. Die Vorschriften über die Bewertung mehrerer Leistungen gelten nicht nur für Rechtsgeschäfte, sondern auch für jede andere Gruppe der Gebührengegenstände (Vermögensübertragungen von Todes wegen, Ein¬ gaben, Eintragungen), insofern die Gebühr sich nach dem Werte des Gebührengegenstandes richtet und unter der Voraussetzung, daß nicht etwa eine Mehrheit von Rechtsgeschäften oder von Urkunden (Schriften) vorliegt, in welchen Fällen eben die Regeln unter III. und IV. an¬ zuwenden sind. Für Wertfragen kommen hauptsächlich folgende Fälle in Betracht: Gleichartige Leistungen mit gleicher Gebühr, gleichartige Leistungen mit verschiedenen Gebühren, wiederkehrende Leistungen, das Wertverhältnis zwischen Sache und Fruchtgenuß, Baurechte, Höchst- (Maximal-) und Wahl- (Alternativ-) Leistungen, schätzbare und nicht schätzbare Leistungen. 1. Gleichartige Leistungen, welche der gleichen Gebühr unterliegen^) (Haupt- und Nebenleistungen), sind zusammenzuzählen; Pfändungsverzeichnisse der TP. 77, Eingaben zum Zwecke der Pfandbestellung (TP. 78 b), Eheschließungsprotokolle (FME. vom 28. Dezember 1868, Z. 37.375, VBl. Nr. 1/69), gerichtliche Aufkündigungen (FME. vom 4. Juli 1864, Z. 31.966, VBl. Nr. 32). Zu bemerken wäre auch, daß sich obige Vorschriften auf Rechts¬ urkunden beschränken und daher nicht auf Zeugnisse erstrecken. Ein Zeugnis im Gewände oder im Texte einer Eingabe oder eines Protokolles würde also Wohl nur die einfache Gebühr nach einer der beiden Eigenschaften recht¬ fertigen. Im Z 15 des GebG. sind nur Leistungen dieser Art als „mehrere" Leistungen gedacht. — Die Vorschrift gilt in einem zweiseitigen Vertrage sowohl für die Leistungen, als auch für die Gegenleistungen, also beispielsweise sowohl für die Werte gleichartiger Sachleistungen des Übergebers (Gebäude, Mehrere Leistungen. 29 die Gebühr ist vom Gesamtbeträge der Leistungen zu ermitteln (Z 15 GebG.). Diese Regel hat sowohl auf Stempel-, wie auf unmittelbare Ge¬ bühren (Z 48 GebG.) Anwendung und kommt hauptsächlich für Skala- und Prozentualgebühren, jedoch auch für feste Gebühren insoweit in Betracht, als sie sich nach einem Wertbetrage richten, wie z. B. der Rechnungs¬ stempel. Beispiele: Skala II von einer Forderung mit 200 L samt 30 L Zinsen, also von 230 L — 1 L 26 /r, Prozentualgebühren für den Kauf einer Liegenschaft, bestehend aus: Haus 3000 L, Grundstücke 2000 L, Zuhör 500 L, daher von zusammen 5500 L rund 5520 L — 3<>/o. Rechnung über 100 L und 10 L, daher 110 L — fest 10 Nach der herrschenden Praxis sind Nebenleistungen zu unterscheiden von den Nebengebühren (dem Zuwachs an Früchten, Zinsen, Schaden¬ ersatz u. dgl., § 912 ABGB.), welche in bestimmtem Ausmaße (z. B. Zinsen durch Angabe des Laufbeginnes und der Höhe) ausdrücklich be¬ dungen sein müssen, um für die Zurechnung in Betracht zu kommen?) Grundstücke, Zugehör), als auch für die in Geld bestehenden oder in Geld um¬ gerechneten Leistungen des Sachübernehmers (Barzahlung samt übernommenen Lasten, Verbindlichkeiten und Vorbehalten), je nachdem die Gebühr im einzelnen Falle nach dem Sachwerte oder nach dem Entgelt zu ermitteln ist. 2) Die „Nebengebühren" sind nach Anschauung des BGH. (E. vom 7. April 1903, Z. 4220, BudwF. Nr. 1712, vom 21. Juni 1906, Z. 69S6, BudwF. Nr. 4632, u. a.) nur notwendige Bestandteile der Hauptleistung (Nebenbestimmungen) und keine Rebenleistungen im Sinne des Z 15 GebG. (auch nicht Nebengeschäfte nach Z 39 GebG.). Die Ansichten über die Behand¬ lung und Bedeutung der Nebenleistungen haben große Schwankungen durch¬ gemacht. Im allgemeinen läßt sich sagen, daß im einzelnen Falle zunächst fest¬ gestellt werden müsse, ob Nebenverbindlichkeiten überhaupt ausdrücklich und in bestimmtem Maße schriftlich bedungen sind. Sie bleiben nämlich bei fehlen¬ der Beurkundung außer Anschlag, auch wenn sie trotzdem mit der Hauptschuld entstehen, bestehen oder erlöschen (gesetzliche Nebengebühren). Das Ausmaß ist bestimmt nicht nur durch Nennung des Betrages oder des Höchstausmaßes (Kaution für Nebenverbindlichkeiten), sondern auch durch Angaben, welche eine Berechnung ohneweiters ermöglichen. Bei Zinsen genügt hiezu, daß nebst dem Zinsfüße oer Beginn des Laufes angegeben ist, so daß der Betrag bis zu dem für die Gebührenbemessung nach H 49 GebG. maßgebenden Zeit¬ punkte berechnet werden kann. — Der bloße Zinsenanspruch (wenn auch mit Angabe des Zinsfußes) ist dagegen, solange er der Forderung anhängt, und nicht etwa selbständig übertragen wird (z. B. als Leibrente), nach Absicht des Gesetzes offenbar kein Gegenstand der Gebühr, ebensowenig, wie etwa der mut¬ maßliche Ertrag gekaufter Grundstücke. In der Tat wird gewiß mit jeder Gebühr im Werte der Sache auch deren Ertrag getroffen, da die Gebühren im Zuwachse und in den Früchten Deckung finden und den Sachwert nicht mindern sollen. Die Zinsen ändern ihre Eigenschaft als bedeutungsloses An¬ hängsel, sobald sie zu einer besonderen Forderung werden. Sie müssen zu diesem Behufe nicht von der Hauptforderung getrennt werden; es genügt, wenn sie ihr in ganz bestimmtem Maße zugeschrieben, mitverrechnet oder mit¬ übertragen werden. Für diesen Fall gilt dann eben der Z 15 GebG. Mehrfach hat der VGH. den Gedanken ausgesprochen, daß als Nebenleistung jm Sinne dieses Paragraphen dasjenige anzusehen ist, wozu die betreffende Partei nicht ohnehin und im gleichen oder sogar Höherem Maße auch ohne Vereinbarung auf Grund des bürgerlichen Rechtes u. dgl. verpflichtet wäre (E. vom 2. Jänner 1901, Z. 689, BudwF. Nr. 1, betreffend einen Pacht¬ vertrag u. a.). 30 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 16). Außerdem sind folgende Einschränkungen, bzw. Ausnahmen zu beachten: Bei Darlehen (Schuldscheinen) gilt eine Kaution für Neben¬ gebühren als gebührenfreie Rechtsbefestigung (TP. 84), zumal nach TP. 36 der Wert der dargeliehenen Sache allein die Bemessungsgrundlage bildet?) Die Gerichtsgebühren richten sich grundsätzlich nur nach dem Hauptanspruche, wogegen aus diesem hergeleitete Ansprüche (also ins¬ besondere „Nebengebühren") unberücksichtigt bleiben (Z 10, KaisV. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305). Diese Bestimmung gilt jedoch nur für die eigentlichen Gerichtsgebühren und daher insbesondere nicht für Vergleiche (FME. vom 18. Juli 1898, Z. 15.414, GebBeilBl. Nr. 14) und nicht für Eintragungen, auch wenn letztere im Zuge des Zwangsverfahrens vorkommen (FME. vom 10. September 1910, Z. 23.765, GebBeilBl. Nr. 13). Bei Eintragungen bilden also auch miteingetragene, dem Werte nach bestimmte Kautionen, Zinsen, Kosten u. dgl. einen Teil des für die Eintragungsgebühr maßgebenden Gesamtwertes (Anm. 2, TP, 45). Wenn hiebei die Zinsen nur nach dem Zinsfuß und Beginn (Tag) angegeben sind, werden sie bis zum Tage der Überreichung des Grund¬ buchsgesuches (keineswegs darüber hinaus) berechnet (s. oben). Über Nebenleistungen beim Kauf, bei Pfandbestellungen, Löschungs¬ erklärungen und anderen Verträgen s. im II. Teile dieses Buches. 2. Gleichartige Leistungen, welche verschiedenen Gebühren, das ist mehreren festen, verschiedenen Skala- und Prozentualgebühren, unterliegen. Von verschiedenen festen Gebühren ist die höchste, dagegen sind die verschiedenen Skala- und Prozentualgebühren nebeneinander zu bemessen (Z 4 der Vorerinnerungen vom Jahre 1862)?) Beispiel: Entgeltlicher Übergabsvertrag. Gegenstand der Übergabe: 100.000 L Liegenschaften, 8000 L Fahrnisse, 6000 L Forderungen. Bemessung (abgesehen von der festen Urkundengebühr mit 1 .77): Pro¬ zentualgebühren von 100.000 L, Skala III von 8000 L, Skala II von 6000 L. 3. Wiederkehrende Leistungen im allgemeinen. Wenn man 3) In diesem Sinne das VGHE. vom 27. Juni 1905, Z. 7221, BudwF. Nr. 3714. 4) Der Z 4 der Vorerinnerungen 1862 gilt zweifellos weder bei einer Mehrheit von Rechtsgeschäften noch bei einer Mehrheit von Urkunden oder Schriften, bei welchen mehrere feste Gebühren, falls sie in Frage kommen, mit ihrer Summe zu entrichten wären. Dieser Z 4 setzt vielmehr die Einheit des Geschäftes und der Urkunde voraus und kommt lediglich in Frage, wenn die „Gegenstände" verschiedene feste Gebühren bedingen, in welchem Falle nur die höchste dieser Gebühren zu entrichten ist. Leistungen sind zwar in der Mehrzahl der Fälle, wenn auch nicht ausschließlich, Gegenstand von Rechts¬ geschäften (vgl. Z 878 ABGB.). Das sehr beschränkte Anwendungsgebiet des erwähnten 8 4 dürfte jedoch vorwiegend ohne Rücksicht auf die Anzahl der Leistungen dort in Frage kommen, wo eine Mehrheit von Urkunden oder Rechtsgeschäften zwar nicht vorliegt, jedoch feste Gebühren verschiedener Höhe gesetzlich begründet erscheinen, wie etwa in einem Übergabsvertrage mit wesent¬ lich zugehörigen Bestimmungen auf den Todesfall TP. 1011 LI mit 2L und 101ILL mit 1L, wovon nur 2L einzuheben wären. Wiederkehrende Leistungen. 31 von den besonderen (teilweise abweichenden) Vorschriften für den Bereich der Gerichtsgebühren (s. im II. Teile) absieht, sind wiederkehrende Leistungen nach folgenden Regeln«) (Z 16 GebG.) zu bewerten: a) Wiederkehrende Leistungen für eine bestimmte Zeitdauer unter zehn Jahren nach der Summe der Leistungen (300 L jährlich, für sechs Jahre 1800 L). d) Wiederkehrende Leistungen für zehn oder mehr als zehn Jahre zehnfach (300 L jährlich, für zwölf Jahre 3000 L). Bei ungleichen wiederkehrenden Leistungen über zehn Jahre ist der Jahresbetrag der Leistung nach dem Durchschnitte aller jährlichen Leistungen zu berechnen, wofern nicht die Leistungen in den ersten zehn Jahren mehr als das Zehnfache dieses Durchschnittes betragen (FME. vom 3. August 1853, Z. 24.557, nach der Amtsausgabe des Gebühren¬ gesetzes 1903).«) o) Wiederkehrende Leistungen auf die Lebenszeit einer Person zehnfach (bei 300 L jährlich also 3000 L) auf Lebensdauer zweier oder mehrer Personen fünfzehnfach (300 x 15 — 4500 L). Wenn wiederkehrende Leistungen für die Lebensdauer zweier oder mehrerer Personen derart bedungen werden, daß beim Ableben einer Person sich die Leistung zu vermindern habe, so ist die bis zum Ab¬ leben der ersten Person bedungene Jahresleistung im zehnfachen Be¬ trage und die nach ihrem Tode für die Überlebenden eintretende Jahres¬ leistung im fünffachen Betrage der Gebührenbemessung zu Grunde zu legen (FME. vom 29. August 1855, Z. 24.885)?) «) Wiederkehrende Leistungen kommen insbesondere vor: bei Verträgen über Leibrenten, Ausgedinge und Dienstbarkeiten (TP. 57 0, 16, 39), wobei die obigen Regeln insbesondere auf unentgeltliche Bestellungen Anwendung finden; bei Versorgungs- und Versicherungsverträgen (TP. 57 L und kh und Alimentationsverträgen (TP. 8) u. dgl.; bei Dienstverträgen (TP. 40), bei Bestandverträgen (TP. 25) und bei Eintragungen (TP. 45) aus solchen Ver- rrägen. — Zu unterscheiden ist die wiederkehrende von einer einmaligen Leistung, welche in Jahresraten zerlegt wird. Es liegt also keine wiederkehrende Leistung vor, wenn etwa die Bezahlung des Kaufschillings oder die Lieferung einer gekauften Sache in bestimmten Teilmengen und Zeitabschnitten vereinbart wird. Hienach sind nach der herrschenden Praxis (VGHE. vom 9. November 1898, Z. 5963, Budw. Nr. 12.128, u. a.) die Leistungen aus Lieferungsverträgen grundsätzlich keine wiederkehrenden, so daß hierauf lediglich bei ungewisser Dauer die Teilbestimmung s des Z 16 kraft besonderer Vorschrift in der Anmerkung zu TP. 69 Anwendung findet. «) Wären dagegen in einem Vertrage bestimmte spätere Erhöhungen wiederkehrender Leistungen mit beurkundet, so dürften diese Erhöhungen nach ihrer eigenen Dauer zu vervielfachen sein. Bei wiederkehrenden Leistungen aus Dienstverträgen werden unter gewissen Voraussetzungen bereits vergebührte Bezüge eingerechnet, so daß lediglich der Mehrgenuß vergebührt wird (Anm. 3, ?) Bei wiederkehrenden Leistungen auf die Lebenszeit mehrerer Personen kommt auch der Fachmann durch das Streben, die Feinheiten der Verein¬ barungen zu berücksichtigen, oder durch die Möglichkeit verschiedener Berech¬ nungen nicht selten in Verlegenheit. Wiederkehrende Leistungen können für mehrere Personen gemeinsam bis zum Ableben der letzten, oder (nach) Art einer sideikommissarischen Substitution) für mehrere nacheinander so bestimmt sein, daß die Leistung erst nach Ableben des einen dem anderen zufällt. Da im letzteren Falle die Leistung zu Gunsten des Zweitberechtigten aufschiebend, 32 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, ZZ 58, 59). Bei Abtretungen begünstigter kleinbürgerlicher und bäuerlicher Liegenschaften an ein Kind (Stief-, Schwiegerkind usw.) des Eigen¬ tümers sind bei Ermittlung der Lisgenschaftsgebühren Vorbehalte zu Gunsten des Übergebers und dessen Ehegattin (für einen oder für beide), desgleichen Vorbehalte für die Geschwister des Übernehmers (wenn nicht ohnehin die geringere Bewertung für unbestimmte Zeit anwendbar ist) nur mit dem fünffachen Betrage zu veranschlagen (Z 2 GebNov. vom 18. Juni 1901, RGBl. Nr. 74; s. des näheren im II. Teile des Buches). ä) Wiederkehrende Leistungen auf immerwährend (oder für die Dauer des Bestandes einer auf unbestimmte Zeit errichteten Körper¬ schaft oder Anstalt) zwanzigfach (also 300 x 20 ---- 6000 L)?) s) Wiederkehrende Leistungen auf ungewisse Zeit sind mit dem dreifachen Jahresbetrage zu bewerten (300 x 3 — 900 L)?) bzw. auf einen Todesfall bedingt scheint, liegt der Gedanke an eine Stundung der Gebühr für den Nachberechtigten im Sinne des Z 10 Ges. vom 13. De¬ zember 1862, RGBl. Nr. 89, nahe. Dies hieße jedoch den Sinn des Z 16 verkennen, welcher offenbar einfache, die verschiedensten Fälle umfassende Regeln schaffen wollte, um die unverzügliche Bewertung wiederkehrender Leistungen auch dann zu ermöglichen, wenn deren Dauer von Zufällen abhängt unv ausschiebende Bedingungen mit im Spiele sind. Nach dem bestimmten Wortlaut bezweckte das Gesetz vom Jahre 1862 mit der Stundung Wohl den Ausfall der Gebühr von nicht in Wirksamkeit tretenden Rechtsgeschäften, keines¬ falls jedoch Ausnahmen für bedingte Leistungen. Für diese ist nach wie vor der Z 16 GebG. in Geltung verblieben. Nach dessen klarem Zwecke besteht jedoch kein Anlaß, die endgültige Bewertung wegen der Möglichkeit eines Wertausfalles in die Zukunft zu verlegen. Nach den geäußerten Ansichten wäre beispielsweise ein Ausgedinge im Werte jährlicher 200 L, welches ent¬ weder L. allein, oder L. und L (mit gleichem Gesamtwert von 200 L) gemeinsam genießen, wenn es nach dem Ableben des einen dem anderen ungeschmälert (200 L' jährlich) zufällt mit 200 L X 15 — 3000 L zu bewerten. Das gleiche Ausgedinge ergäbe, wenn es sich nach dem Ableben des einen zur Hälfte ver¬ mindert (insbesondere bei Kost und ähnlichen persönlichen Bedürfnissen): 200 L x 10-ft 100 L x 5 — 2500 L Wäre dagegen dem L. und dem L je ein Ausgedinge von 100 L, jedem auf seine Lebensdauer gedacht, so gäbe dies 100 L x 10-ft 100 L x 10 — 2000 L. Es kommt also wesentlich darauf an, in welcher Art im einzelnen Falle die Leistungen vereinbart und bewertet sind. ») Dies gilt insbesondere auch für Grunddienstbarkeiten, wenn sie ohne zeitliche Beschränkung (also beispielsweise für di und seine Rechtsnachfolger) vereinbart werden (BGHE. vom 12. Juni 1900, Z. 4202, Budw. Nr. 14.319). s) Nach der neueren Rechtsprechung des BGH. ist Z 16 o (Lebenszeit) nur anzuwenden, wenn die Dauer der Leistung einzig und allein vom Leben abhängt oder wenn sie zu Gunsten einer Person zeitlich in keiner Weise be¬ grenzt ist (z. B. bei einer Alimentation infolge der Ehescheidung, E. vom 6. Juni 1907, Z. 5131, BudwF. Nr. 5388). Ist die Dauer auf Lebenszeit noch außerdem bedingt, so wird sie ungewiß und fällt unter Z 16 s, wie z. B. bei Leistungen, welche durch Wiederverehelichung, durch den Tod eines Dritten u. dgl. erlöschen, oder auf die Dauer des Ehestandes u. dgl. beschränkt sind (E. vom 11. Jänner 1905, Z. 339, BudwF. Nr. 3234, vom 3. Mai 1905, Z. 4801, BudwF. Nr. 3553, vom 15. Dezember 1906, Z. 13.379, BudwF. Nr. 4981). Auch ein Vertrag, der zeitlich unbeschränkt in Geltung bleibt, bis er gekündigt wird, gilt auf ungewisse Zeit, selbst wenn ein Teil einseitig auf die Kündigung für eine bestimmte Zeit verzichtet (E. vom 14. November 1905, Z. 12.278, BudwF. Nr. 3967). Desgleichen wird die Dauer durch eine auflösendc Bedingung ungewiß, indem diese zwar für die Gebührenpflicht, nicht Mehrere Leistungen (Fruchtgenuß). 33 Hienach sind insbesondere wiederkehrende Leistungen auf die Dauer des ledigen oder des Witwenstandes einer bestimmten Person mit dem dreifachen Jahreswerte zu veranschlagen (FME. vom 6. Mai 1908, Z. 20.329, GebBeilBl. Nr. 5). Wird eine wiederkehrende Leistung für eine bestimmte Zeitdauer (Z 16 a) und weiter für ungewisse Zeit (§ 16 s) mitbedungen, so ist die Gebühr sowohl für die bestimmte, als die ungewisse Zeit zu bemessen, jedoch ohne Überschreitung des im Abs. 16 d festgesetzten höchsten Aus¬ maßes (FME. vom 2. September 1852, Z. 31.404 und vom 4. No¬ vember 1856, Z. 29.630)4°) Diese Bestimmungen kommen in gleicher Weise für Stempel-, wie für unmittelbare Gebühren (Z 48 GebG.) zur Anwendung. 4. Wertverhältnis zwischen einer Sache und deren Frucht¬ genuß oder Gebrauch. Für Vermögensübertragungen von Todes wegen (Vermächtnisse, Schenkungen auf den Todesfall, Er¬ werbungen aus Erbverträgen) und für unentgeltliche Über¬ tragungen unter Lebenden schaffen die ZZ 58 und 59 GebG. eine teilweise Ausnahme von der Bewertungsvorschrift des Z 16. Hienach wird der unentgeltlich übertragene Fruchtgenuß oder Gebrauch auf unbestimmte Zeit oder über zehn Jahre oder auf Lebenszeit mit dem halben Werte der zum Fruchtgenusse oder Gebrauche überlassenen Sache veranschlagt und nur bis zu zehn Jahren kann eine geringere Bewertung nach der Jahresleistung im Sinne des ß 16 GebG. ein- treten.ri) aber für die Dauer belanglos ist (E. vom 20. Februar 1911, Z. 1502, BudwF. Nr. 8112, betreffend einen Dienstvertrag). Hienach würde beispielsweise ein Mietvertrag, welcher zwar auf bestimmte Zeit geschlossen ist, jedoch jederzeit durch einen festgesetzten Kauf des Mietgegenstandes ersetzt werden kann, auf ungewisse Zeit gelten (E. vom 19. Februar 1912, Z. 13.183/11, BudwF. Nr. 8742). — Für den Bereich der Dienstverleihungsgebühren sind nach ausdrücklicher Vorschrift (Anm. 1, TP. 40 a) wiederkehrende Genüsse, welche' nur im Falle dienstwidriger Handlungen entzogen werden können, als lebens¬ längliche zu behandeln. 1°) In diesem Sinne das VGHE. vom 27. Juni 1905, Z. 7208, BudwF. Nr. 3710. Auch bei Lieferungsverträgen wird Z 16 s angewendet, insoweit über die bestimmte Vertragsdauer hinaus eine ausdrückliche oder stillschweigende Verlängerung bedungen ist, so daß beispielsweise bei 20 jähriger bestimmter Vertragsdauer und weiterer Verlängerung auf ungewisse Zeit der 23 fache ^ahresbetrag zu vergebühren kommt (VGHE. vom 13. Mai 1890, Z. 1211, Budw. Nr. 5311). ii) Daß die Bewertung mit einem vielfachen der Jahresleistung, jn diesem Falle den halben Sachwert, nicht übersteigen darf, ist zwar nicht aus¬ drücklich gesagt, ergibt sich jedoch aus dem offenbaren Sinn der Vorschrift. Diese 'st auf der Voraussetzung einer 5°/o Verzinsung durch Kapitalisierung aufgebaut und bezweckt die Aufteilung des Sachwertes zur Hälfte auf das nackte Eigen¬ tum, zur anderen Hälfte auf den Fruchtgenuß. Der halbe Sachwert deckt sich ivit dem 10 fachen Betrage 5°/oiger Zinsen. Bei unbestimmter Dauer und 4°/o Verzinsung ergibt sich beispielsweise der Wert des Zinsengenusses eines Kapitales von 1000 L nach Z 16 s GebG. mit 120 L, wogegen der Frucht- genuß des gleichen Kapitales auf unbestimmte Zeit nach 8 58 mit 500 L zu bewerten ist. Es bestehen also Unterschiede von großer Tragweite, indem g 58 ttseist für den Staat, in manchen Fällen (Bewertung von Abzugsposten in Nachlässen) dagegen für die Parteien günstiger ist. Der Z 58 dürfte als Roschnik, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. 3 34 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, ZZ 17, 18). Beispielsweise ist hienach das Vermächtnis des Fruchtgenusses eines Hauses im Werte von 200.000 L auf Lebenszeit mit 100.000 L zu bewerten; für acht Jahre wäre das gleiche Vermächtnis mit dem achtfachen Jahreswerte, jedoch nicht über 100.000 L zu veranschlagen. Nach den gleichen Grundsätzen ist bei der Zuwendung einer Pension oder jährlichen Rente von Todes wegen vorzugehen. Das Ver¬ mächtnis einer lebenslänglichen Rente wäre hienach mit der Hälfte des Bedeckungskapitales, dagegen eine schenkungsweise Bestellung derselben Rente unter Lebenden mit dem Zehnfachen der Jahresrente zu be¬ werten (FME. vom 28. Oktober 1904, Z. 47.383). Die Wertteilung im Sinne der ZZ 58 und 59 GebG. wird bei un¬ entgeltlichen Übertragungen unter Lebenden auch dann angewendet, wenn sich der Übergeber selbst den Fruchtgenuß oder Gebrauch vorbehält, oder diesen allein (ohne die Sache) unentgeltlich überträgt (FME. vom 30. Mai 1908, Z. 69.555). Zum richtigen Verständnisse sei (den näheren Ausführungen des II. Teiles vorgreifend) beigefügt, daß die angedeutete Wertteilung (wegen der voraus¬ gesetzten Unentgeltlichkeit) vom Reinwerte der Sache (Rohwert unter Abzug der Lasten) ausgehen muß, von welchem die sogenannte Bereicherungs¬ gebühr zur Werthälfte den Fruchtgenußberechtigten, zur anderen Hälfte den Sacherwerber treffen kann. Für die Grundlage der vom Rohwerte und nur von der Eigentumsübertragung unbeweglicher Sachen zu bemessenden Liegen- schastsgebühr ist diese Wertteilung belanglos; doch genießt letztere Gebühr und die Bereicherungsgebühr des Sacherwerbers bei hinausgeschobener Über¬ nahme der Nutzungen eine gesetzliche Stundung (vgl. im Abschnitte über die Fälligkeit der Gebühren). 5. Besondere Wertvorschriften für Baurechte. Weitere teil¬ weise von der Regel abweichende Grundsätze bestehen für die Bewertung der für die Bestellung von Baurechten (s. S. 10) bedungenen wieder- kehrenden Leistungen (Bauzinse). Bis zur Dauer von 45 Jahren werden sie nach der allgemeinen Regel, also höchstens zehnfach, darüber hinaus fünfzehnfach bewertet; bei verschiedenem Jahresausmaß ist der Durchschnitt (aus der Gesamtdauer) und im Zweifel die mögliche Höchst¬ dauer anzunehmcn. Soweit nicht die Bauzinsleistung als Entgelt in Frage kommt, ist zu bedenken, daß sich der Gesamtwert der betreffenden Liegenschaft samt Baulichkeiten zusammensetzt aus dem Werte 1. des belasteten Grundstückes abzüglich des Baurechtes und Bauwerkes, 2. des Bau- rechtes mit dem zugehörigen Bauwerk. Vom Gesamtwert (nach den allgemeinen Wertvorschriften der ZZ 50 ff. GebG.) entfallen auf das Baurecht samt Bauwerk so viele Hundertstel, als die Anzahl der Jahre zwischen dem maßgebenden Zeitpunkte der Bemessung (Z 49 GebG.) und des Erlöschens beträgt. Hiebei werden Bruchteile von mindestens sechs Monaten als ganzes Jahr berechnet und andernfalls unberück¬ sichtigt gelassen (Zß 16 bis 18 des Gesetzes vom 26. April 1912, RGBl. Nr. 86). Ausnahme von Z 16 hauptsächlich dann anwendbar sein, wenn für die Ge¬ bührenbemessung das Wert Verhältnis zwischen der Sache und deren Ge¬ brauch oder Fruchtgenuß (Wertteilung) in Frage kommt. Mehrere Leistungen. 35 Die Bedeutung dieser Wertteilnng liegt offenbar darin, daß einer¬ seits das Grundstück nur mit dem durch die Baulast geminderten Werte, andrer¬ seits das Baurecht mit dem Bauwerke für die Gebührenbemessung als selbst¬ ständige unbewegliche Sachen in Betracht kommen, deren getrennter Umsatz durch entsprechende Werttrennung (ohne Erhöhung des Gebührenertrages) be¬ rücksichtigt werden soll. 6. Höchst- und Wahlleistungen. Ist die Leistung nicht mit einem bestimmten Betrage, wohl aber deren höchstes Ausmaß (Maximum) ausgedrückt, oder zwischen zwei Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen (Alternativleistungen), so ist die Gebühr im ersteren Falle nach dem Höchstbetrage, im letzteren nach dem größeren Geld¬ werte der zur Wahl gestellten Leistungen zu bemessen (Z 17 GebG.). Auch diese Vorschrift gilt sowohl für Stempel-, wie für unmittelbare Gebühren (Z 48 GebG.). Das Gebührengesetz macht keinen Unterschied zwischen unbedingten und bedingten Leistungen. Der § 15 GebG., wonach demgemäß auch bedingte Mehrleistungen der Hauptleistung zuzurechnen wären, findet im Z 17 eine Ergänzung in dem Sinne, daß auch die bloße Angabe der Höchstleistung (als Summe der unbedingten und bedingten Teil¬ leistungen) zur Gebührenbemessung genügt und als Wertgrundlage zu dienen hat??) 7. Schätzbare und nicht schätzbare Gegenstände (Leistungen) in einem Rechtsgeschäft??) Diesbezüglich gelten verschiedene Regeln, 12) Der Zweck der Vorschrift liegt offenbar einerseits darin, dem Staate die Gebühr im weitesten Ausmaße einer gebührenpflichtigen Beurkundung zu sichern, andrerseits die unverzügliche Bemessung auch bei minder be¬ stimmten Wertangaben tunlichst zu erleichtern. Wegen der naheliegenden Ver¬ wechslung sei bemerkt, daß diese Vorschrift für Leistungen gilt und daher nicht zur Begründung der Gebührenpflicht aufschiebend bedingter Nebengeschäste (8 10 Ges. vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89) herangezogen werden kann. Umgekehrt bietet eine aufschiebend bedingte Mehrleistung, wenn sie als Bestandteil des vereinbarten Höchstausmaßes angesprochen werden kann, wie in Anm. 7, S. 31 ausgeführt wurde, keinen Anlaß zum Aufschub der endgültigen Bemessung oder zu einer Stundung der Mehrgebühr. Ferner ist die Vorschrift des Z 17 GebG. nicht auf die Vertragsdauer (insbesondere nicht aus die Dauer wiederkehrender Leistungen) anwendbar (VGHE. v. 25. Fe¬ bruar 1903, Z. 2401, BudwF. Nr. 1593, und vom 5. Oktober 1906, Z. 10.245, BudwF. Nr. 4768). Weiters setzt sie voraus, daß wenigstens das Höchstausmaß ziffermäßig bestimmt oder gleich bestimmbar ist. Andernfalls wäre bei un¬ gewissem Ausmaß einer Leistung (wenn sie für die Gebühr in Frage kommt) nicht deren Höchstausmaß, sondern die tatsächliche Leistung zu erheben (VGHE. b- 11. Oktober 1898, Z. 5338, Budw. Nr. 12.024). Die Schwierigkeiten, welche durch unbestimmte Angaben der Leistungswerte in Verträgen entstehen, können übrigens großenteils durch entsprechende Anwendung der Bewertungs¬ vorschriften (Übereinkommen, Schätzung) leicht überwunden werden. Für das Gebiet der Lieferungsverträge besteht, offenbar zu gleichem Zwecke, die Aus- nahmsvorschrift, daß bei bloßer Angabe der Mindestlieferung mit Vorbehalt der Erhöhung lediglich die mindeste Lieferungsmenge zu berücksichtigen ist (Anmerkung zu TP. 69). i?) Über das Verhältnis von Gegenstand und Leistung siehe die An¬ merkung 4, S. 30. Die ZZ 18 und 55 GebG. gelten für die „Gegenstände", also auch für Vereinbarungen, welche keine Leistungen sind. Bei Unschützbarkeit handelt es sich in der Tat vielfach um keine Leistungen, weil gerade diese zumeist schätzbar sind. Nach § 303 ABGB. sind jene Sachen unschätzbar, 3* 36 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 39). und zwar da die Verschiedenheit nur durch die Art der Gebühr (nicht der Entrichtung) bedingt sein kann, einerseits für feste und Skalagebühren, andrerseits für Prozentualgebühren. Bezüglich der festen und Skala¬ gebühren gilt, daß von den beiden Gebühren, welche sich für die schätzbaren und für die unschätzbaren Gegenstände (Leistungen) ergeben, jene zu entrichten ist, welche die höhere ist (§ 18 GebG.). So ist beispielsweise von einem Vergleiche über die Anerkennung der Vaterschaft (1 LH und über eine Alimentationsleistung jährlicher 100 L auf unbestimmte Zeit (also von 300 L Skala II: 1 L 26 /») nur die höhere Gebühr von letzterer Leistung zu entrichten; würde sich die Skalagebühr unter 1 L ergeben, so wäre nur die feste 1 L-Gebühr zu bemessen (FME. vom 16. Dezember 1899, Z. 35.826, GebBeilBl. Nr. 1/00). Rücksichtlich der Prozentualgebühr bleiben die nicht schätz¬ baren Leistungen außer Anschlag (Z 55 GebG.). Für das Gebiet der Gerichtsgebühren gelten diesbezüglich eigene Vorschriften, indem bei einem nicht schätzbaren Streitgegenstände (im Sinne der diesbezüglichen besonderen Bewertungsregeln) die Zuständig¬ keit für die Höhe der Gebühren entscheidend ist. So wird z. B. die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes einem Werte des Streitgegenstandes von 400 L gleichgestellt (ZZ 10 und 11 KaisV. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305; vgl. den besonderen Abschnitt über Gerichtsgebühren). Hl. Mehrere Geschäfte in einer Urkunde. 1. Hauptgrundsätze: Sind in einer Rechtsurkunde mehrere Rechts¬ geschäfte verschiedener Art enthalten, „welche nicht gegenseitig zu¬ sammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes" ausmachen, so ist die Gebühr von jedem einzelnen der zusammentreffenden Geschäfte nach der Natur desselben zu berechnen und mit der Summe zu bemessen. Übersteigt diese Summe (samt Zuschlag) 50 L, so kann die Gebühr auch unmittelbar entrichtet werden (Z 39 GebG.). Gegensätzlich ergeben sich daraus rücksichtlich der verschiedenen Be¬ standteile, aus welchen eine einheitliche Rechtsurkunde zusammengesetzt sein kann, folgende Gesichtspunkte: deren Wert durch keine Vergleichung mit anderen im Verkehre befindlichen Sachen bestimmt werden kann. Die Unterscheidungsgrenze liegt also im „Können", welches immer nur ein Berhältnisbegriff (relativ) ist. Als un¬ schätzbar sind zweifellos anzusehen: Versprechen der Liebe und ehelichen Treue in Eheverträgen, Ehrenerklärungen u. dgl. Dienstbarkeiten, welche für den dienenden Teil in einem „Unterlassen" bestehen, dürften meist unschätzbar; jene des Duldens dagegen vom Standpunkte des herrschenden Teiles schätzbar sein (mit Hilfe des Z 16). Der VGH. hat gelegentlich auch ein Pfandrecht losgelöst von der Forderung für unschätzbar erklärt (E. vom 12. November 1908, Z. 10.987, BudwF. Nr. 6425). Jedenfalls ist die Unschützbarkeit zu unterscheiden von der Unbestimmtheit, welche lediglich eine vorläufige Be¬ messung mit Vorbehalt der Richtigstellung nach Z 49 GebG. rechtfertigt (E. vom 11. Oktober 1905, Z. 10.898, BudwF. Nr. 3859, vom 18. Februar 1909, Z. 1441, BudwF. Nr. 6686, u. a.). Mehrere Geschäfte. 37 a) Jene Rechtsgeschäfte sind gebührenfrei^), welche gegen¬ seitig zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes aus¬ machen (s. unten unter 3. über gebührenfreie Nebengeschäfte). k) Jene Bestandteile bleiben frei, welche keine Rechts¬ geschäfte sind, vorausgesetzt selbstverständlich, daß solche Bestandteile nicht etwa eine Mehrheit von Urkunden oder Leistungen (Gegenständen) bedeuten (s. unten unter 4. über gebührenfreie Bestimmungen und Förm¬ lichkeiten)?) 2. Unterscheidung einer Geschäftsmehrheit von mehreren Urkunden und Leistungen. Eine nach allen Möglichkeiten zu¬ sammengesetzte Urkunde würde nach den Annahmen des Gebührengesetzes reihenweise folgende Unterteilungen zulassen. Zunächst die Zerlegung in mehrere Urkunden, falls nur eine willkürliche Vereinigung solcher ohne inneren Zusammenhang vorhanden wäre (Summe der Gebühren nach Z 32, vgl. unter IV.). Innerhalb einer Urkunde können mehrere Rechtsgeschäfte Vorkommen (bei Selbständigkeit mehrere Gebühren, bei entsprechendem Zusammenhang nur eine Gebühr nach Z 39). — In einem Rechtsgeschäfte endlich finden sich einerseits mehrere Gegen¬ stände oder Leistungen (meist mehrere Gebühren bedingend, wie unter II. erläutert), andrerseits sonstige Bestandteile verschiedener Art, wie Wesenteile (Essentialien), Nebenbestimmungen, Förmlich¬ keiten (Modalitäten) u. dgl., welche keine besondere Gebühr erfordern (8 39). Bei der angedeuteten Unterscheidung und Zergliederung ist es wichtig, die Begriffe Urkunde, Rechtsgeschäft und Leistung richtig auseinander¬ zuhalten. Die häufigen Zweifel, ob im Einzelfalle eine Mehrheit von Urkunden oder von Rechtsgeschäften vorliegt, mag mit der wenig klaren Unterscheidung dieser Begriffe im Gebührengesetze überhaupt zu¬ sammenhängen. — Zweifellos stehen sich die ZZ 32 und 39 GebG. derart gegenüber, daß Z 32 grundsätzlich für die äußere Form der Urkunde (laut Aufschrift „Die äußeren Bedingungen bei der Aus¬ fertigung"), Z 39 dagegen für den Inhalt (das Rechtsgeschäft) gilt. Allein die Form kann willkürlich oft so verändert werden, daß mehrere rm Wesen nicht zusammenhängende Beurkundungen im einheitlichen Ge¬ wände einer einzigen Urkunde erscheinen. Da auch solche, willkürlich vereinigte Urkunden zweifellos unter den Z 32 gehören, kann die Frage, ob eine Mehrheit von Urkunden oder von Geschäften vorliegt, nicht nach äußeren Merkmalen allein gelöst werden. Glücklicherweise ist diese Der Vereinfachung wegen wird hier und in der Folge der Ausdruck ,,gebührenfrei" gebraucht. Richtiger ist es, daß die Rechtsgeschäfte und Bestand¬ teile, welche keine eigene Gebühr erfordern, in der Gebühr des Hauptgeschäftes witgetroffen (mitvergebührt) sind (VGHE. vom 18. Mai 1909, Z. 4537, BudwF. Nr. 6887, u. a.). 2) Die ungemein reiche Rechtsprechung des VGH. auf diesem Gebiete hat, da die Verhältnisse des Einzelfalles von maßgebendster Bedeutung sind, nur in beschränktem Maße, so weit grundsätzliche Gesichtspunkte zur Geltung kommen, allgemeinere Bedeutung. 38 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, § 39). Unterscheidung vom praktischen Standpunkte ziemlich belanglos^), weil eine Mehrheit von Urkunden wohl immer zugleich als eine Mehrheit von Rechtsgeschäften angesehen werden kann und auch abgesehen davon zur gleichen Gebührenvorschreibung führt, wie eine Mehrheit von selb¬ ständigen Rechtsgeschäften. Von größerer Tragweite ist es, Rechtsgeschäfte und Leistungen richtig auseinanderzuhalten. Praktisch liegt der Unterschied darin, daß bei mehreren Leistungen, falls sie der gleichen Gebühr unterliegen, die Gebühr von der Summe der Leistungen (1000 L, 200 L, 260 L, also z. B. Skala II von 1460 L — Gebühr 5 L), bei mehreren Rechtsgeschäften dagegen von jedem einzelnen Geschäfte zu berechnen ist (also von obigen Beträgen: Skala II von 1000 L:5 L, von 200 L.64 L, von 260 L:1 L 26 k, zusammen 6 L 60 L); bei verschiedenen Gebühren ist diese Unterscheidung allerdings belanglos. Ebenso entfällt der Unterschied bezüglich der Prozentualgebühr größtenteils durch die Anordnung, daß jene Werte, welche die Gebühr mit dem gleichen Prozente bedingen, zusammenzurechnen und erst die Summe abzurunden ist (FME. vom 5. August 1863, Z. 33.080, VBl. Nr. 36), und durch die weitere Anordnung, daß die Prozentual¬ gebühr von Nachlässen, welche mit dem gleichen Prozentsätze zu er¬ mitteln ist, gemeinsam (also ohne getrennte Abrundung der einzelnen Erbteile und Vermächtnisse) bemessen werden kann (§31, P.12, AU. 1904). Abgesehen von diesen Gestattungen besteht der Unterschied in der Be¬ handlung mehrerer Leistungen und mehrerer Geschäfte grundsätzlich jedoch auch für die Prozentualgebühr (Z 48 GebG.) und erstreckt sich sinn¬ gemäß auch auf die Eintragungsgebühr. Denn mit der Vorschrift, daß diese je von allen Eintragungen zu Gunsten eines und desselben Erwerbers zu bemessen ist (TP. 45, Anm. 2), wird ausgedrückt, daß wohl mehrere Leistungen, nicht aber mehrere Amtshandlungen (Ein¬ tragungen zu Gunsten verschiedener Personen) zusammenzurechnen sind. Der gleiche Unterschied besteht übrigens auch zwischen der Behandlung mehrerer Leistungen und der Behandlung mehrerer Urkunden (weil eben, wie unter IV. erläutert wird, auch eine Mehrheit von Urkunden mehrere Gebühren bedingt). Es ist also zum Beispiel eine Empfangsbestätigung über mehrere Leistungen (2000 L-st 400 L) vom Gesamtbetrags (Skala II von 2400 L — 7 L 50 /r), dagegen die Vereinigung mehrerer Empfangsbestätigungen (z. B. an verschiedene Zahler: 2000 L und 400 L) von den einzelnen Urkunden (Skala II von 2000 L : 7 L 50 /r und von 400 L : I L 26 L, zusammen 8 L 76 L) zu stempeln. e) Bei jenen festen Gebühren, welche mit einer Prozentualgebühr zu¬ sammenhängen und zweifellos die Urkunde und nicht das Rechtsgeschäft treffen, dürfte eine Mehrheit solcher fester Gebühren für einen Vertrag aus § 32 zu begründen sein, wenn offenbar eine willkürliche Verbindung mehrerer Ur¬ kunden vorliegt, welche mangels eines inneren Zusammenhangs ebensogut getrennt ausgestellt werden konnten. — Auf Kaufverträge, Aufsandungen, Versteigerungen u. dgl. wird in diesem Sinne Z 32 (Mehrheit von Urkunden) insoweit angewendet, als es sich um verschiedene Vertragsparteien und zugleich um verschiedene Gegenstände handelt. Mehrere Geschäfte. 39 3. Gebührenfreie Nebengeschäfte. Der Z 39 GebG. behandelt, wie bereits erwähnt, vor allem die Berücksichtigung mehrerer ver¬ einigter Rechtsgeschäfte^) in dem Sinne, daß unter Umständen für gewisse Rechtsgeschäfte keine besondere Gebühr zu entrichten ist. Dies gilt nicht etwa bloß für unvollständige Geschäfte, sondern auch für volle Rechtsgeschäfte, welche ihre eigene sachliche Grundlage haben. Auch solche sind gebührenfrei, wenn sie als bloße Bestandteile des Hauptgeschäftes zu diesem im Verhältnisse der Unselbständigkeit und Unterordnung stehen?) Es ergibt sich daraus, daß nicht nur die Selbständigkeit (der Mangel des gegenseitigen Zusammenhanges), sondern auch das Verhältnis der Beiordnung oder Gleichwertigkeit mehrerer Rechtsgeschäfte eine entsprechende Mehrheit von Gebühren rechtfertigt. Die praktische Auslegung des § 39 läuft darauf hinaus, daß alle jene Vereinbarungen zwischen den beiden eigentlichen Vertragsparteien, welche sich auf den maßgebenden Geschäftsgegenstand und auf das ent¬ gegenstehende Entgelt (also auf Leistungen und Gegenleistungen), ins¬ besondere auf die Art der Erfüllung beziehen, als ein einheitliches Rechtsgeschäft zu vergebühren sind, so daß die nach dem Gesamtwerte der Leistungen (oder der Gegenleistungen) entfallende Gebühr gleichsam alle Gebühren deckt (in sich einschließt), welche von diesen Vereinbarungen einzeln berechnet werden könnten. Die hinzutretenden Rechtsbefestigungen unter den gleichen Vertragsparteien sind nach TP. 84 ebenfalls in dieser Hauptgebühr inbegriffen. — Was über diesen Rahmen hinaus¬ fällt, erfordert eine besondere Gebühr. Dies gilt insbesondere für Ver¬ einbarungen durch Hinzutritt neuer Personen (z. B. als Bürgen) oder neuer Gegenstände?) 4) Davon wäre der Fall zu unterscheiden, wo ein Rechtsgeschäft juridisch die Merkmale verschiedener Geschäfte an sich trägt. Soweit diese sich ihrem Inhalte nach decken, könnte doch nur ein Rechtsgeschäft angenommen werden und nur darüber hinaus ein zweites Geschäft. Beispielsweise können Über- gabsverträge mit Ausgedingvorbehalten, in vielen Fällen auch als Leib¬ rentenverträge behandelt werden. Die Finanzverwaltung dürfte bei einer derartigen doppelten Qualifikation berechtigt sein, jene zu wählen, welche die höhere Gebühr begründet, in ähnlicher Weise, wie bei Undeutlichkeiten (P. I der Borerinnerungen vom Jahre 1850). 5) Nach Ansicht des BGH. liegt die Absicht des Z 39 GebG. darin, das Ausmaß der Gebühr nicht von willkürlich in Verbindung gebrachten Partei¬ abmachungen abhängig zu machen, sondern vom inneren juristischen Zu¬ sammenhang der Rechtsgeschäfte. Der nach Z 39 erforderliche Zusammenhang sei nur dann vorhanden, wenn das Hauptgeschäft zu seiner rechtlichen Voll¬ kommenheit das Nebengeschäft, bzw. das eine Rechtsgeschäft das andere notwendig voraussetzt (E. vom 11. Februar 1903, Z. 1771, BudwF. Nr. 1560). Die sreizulassenden Nebengeschäfte müssen das Hauptgeschäft derart zur Voraus- setzung haben, daß sie ohne dasselbe der materiellen Kausa (sachlichen Grund¬ lage) entbehren (E. vom 29. Mai 1906, Z. 6269, BudwF. Nr. 4571). S) Eine Verschiedenheit der Person kann im rechtlichen Sinne schon Vor¬ lagen, wenn etwa eine Partei in maßgebend verschiedener Eigenschaft (etwa als Gesellschafter und als Gläubiger, VGHE. vom 22. Februar 1899, Z. 1271, Budw. Nr. 12.535) beteiligt ist. Außerdem hängt die selbständige Gebühren- Pfncht im einzelnen Falle wesentlich davon ab, ob der Dritte mitgefertigt ist oder nicht. Bei den häufig vorkommenden Verquickungen, von Kauf-, Dar¬ lehens- und Pachtverträgen mit Lieferungsverträgen, Kauf- mit Leibrenten¬ verträgen u. dgl. kommt es auf die Vereinbarungen des einzelnen Falles an. 40 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 32). 4. Gebührenfreie Bestimmungen und Förmlichkeiten. Die zweite Folgerung, welche oben gezogen wurde, ist die gebührenfreie Behandlung jener Bestandteile, welche keine Rechtsgeschäfte sind, sondern nur Wesenteile, Nebenbestimmungen, Förmlichkeiten u. dgl. Solche Be¬ standteile müssen auch von Nebenleistungen (das ist eigentlichen Ver¬ größerungen der Hauptleistung) streng unterschieden werden, weil Neben¬ leistungen der Gebührengrundlage zuzuschlagen sind (s. unter II), Neben¬ bestimmungen dagegen frei bleiben. In diesem Sinne werden in der Regel alle Vertragsvereinbarungen, welche sich auf die Art der Erfüllung (insbesondere der Begleichung von Teilleistungen) ?) beziehen, gebührenfrei belassen, so z. B. die Empfangsbestätigung der geleisteten Barzahlung, Vorbehalte, Kompensa¬ tionen, Abtretungen von Forderungen und Schuldübernahmen an Zahlungsstatt, Vereinbarungen über den Kaufschillingsrest u. dgl?) Gebührenfrei bleiben auch jene zur schriftlichen Darstellung eines Rechtsgeschäftes gehörigen erläuternden und erzählenden Aus¬ führungen oder Bemerkungen, welche mangels eines Beweiszweckes keine urkundliche Bedeutung haben (vgl. S. 17). Das gleiche gilt von jenen Bestandteilen, welche nach Z 34 GebG. als stempelfreie Zu¬ sätze einer Urkunde zulässig wären und um so mehr frei bleiben, wenn sie (meist nach Art von Geschüftsbestandteilen) in der Urkunde selbst vorkommen. Daher ist beispielsweise in Zessionsurkunden die einfache Bestätigung und Anerkennung der Liquidität seitens des Schuldners gebührenfrei, wenn über das ursprüngliche Geschäft (Schuldverhältnis) schon eine Urkunde ausgefertigt wurde (Z 34 k, vgl. S. 43). 4. Rechtsbefestigungen. Nicht unwesentlich wird die Behandlung der Nebengeschäfte und Nebenbestimmungen dadurch erleichtert, daß alle Die getrennte Gebührenpflicht dürfte häufig durch das Verhältnis der Bei¬ ordnung (nicht Unterordnung) begründet sein. Die Beiordnung rechtfertigt auch bei Ehepakten im Sinne der TP. 42 die gesonderte Vergebührung der einzelnen vermögensrechtlichen Bestandteile wie des Heiratsgutes, der Widerlage, des gütergemeinschaftlichen Vermögens, der mitverbundenen Schenkungen (vgl. im II. Teile des Buches über Ehepakten). In Schenkungs¬ verträgen unter Lebenden sind alle Zuwendungen an Dritte (ohne Rücksicht auf deren Mitfertigung) nach ausdrücklicher Vorschrift (Z 2 der KaisV. vom 19. März 1853, RGBl. Nr. 53) gebührenpflichtig, gelten also ohneweiters als gebührenpflichtige Nebengeschäfte. 0 Nicht die Leistungen als solche bleiben außer Anschlag, sie sind vielmehr bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage (als Mehrheit von Leistungen) zusammenzurechnen und daher in der ermittelten Gebühr mitgetroffen. Es sollen lediglich die Leistungen nicht außerdem als Gegenstand eines besonderen gebührenpflichtigen Nebengeschäftes, z. B. einer Abtretung, Anweisung, eines Darlehensvertrages über den Schillingsrest u. dgl. behandelt werden. Die Voraussetzungen der Freilassung im Sinne des Z 39 GebG. müssen aber selbst¬ verständlich zutreffen, da andernfalls solche Vereinbarungen, z. B. wenn sie in eigenen Urkunden und nicht im vorausgesetzten Zusammenhangs Vor¬ kommen, einer besonderen Gebühr unterliegen. s) Diese und ähnliche Nebenbestimmungen fallen im allgemeinen unter die gebührenfreien Vertragsöestandteile des Z 39 GebG., insofern sie für sich allein nicht bestehen können und zum notwendigen Inhalte eines Rechts¬ geschäftes gehören (VGHE. vom 28. Jänner 1907, Z. 9633/06, BudwF. Nr. 5075). Mehrere Urkunden. 41 Rechtsbefestigungen unter die Sondervorschrift der TP. 84 fallen. Rechtsbefestigungen aller Art bleiben hienach außer Anschlag, wenn sie „in der Rechtsurkunde über das Hauptgeschäft von einem der beiden vertragschließenden Teile dem anderen eingeräumt" werden. (Das Nähere s. unter „Gebührenfreie Vertragsbestandteile" im II. Teile des Buches.) IV. Vereinigung mehrerer Urkunden oder Schriften. 1. Grundsätze. Die für das Zusammentreffen mehrerer Urkunden oder Schriften bestehenden Vorschriften ergänzen jene über das Zusammentreffen mehrerer Rechtsgeschäfte. Während, nach dem Gegenstände der Gebühr betrachtet, die Vorschrift über das Zu¬ sammentreffen mehrerer Rechtsgeschäfte auf die eigentlichen Rechtsgeschäfte, auf Vermögensübertragungen von Todes wegen und sinngemäß auf Eintragungen anwendbar ist, betreffen die Vorschriften des Gebühren¬ gesetzes über die Vereinigung mehrerer Urkunden oder Schriften außer den Rechtsurkunden noch Zeugnisse, Bücher, amtliche Ausfertigungen und Eingaben. Während sich beim Zusammentreffen von Rechtsgeschäften eine Mehrheit von festen, Skala- und Prozentualgebühren ergeben kann, handelt es sich bei einer Mehrheit von Urkunden oder Schriften nur um feste und Skalagebühren. Im Wesen gilt für Urkunden und Schriften der gleiche Grundsatz wie für Rechtsgeschäfte, daß mehrere in Frage kommende Gebühren nebeneinander zu entrichten sind. Rücksichtlich der „äußeren Bedingungen" über die Erfüllung der Stempelpflicht unterscheidet das Gebührengesetz Urkunden oder Schriften (Rechtsurkunden, amtliche Ausfertigungen, Zeugnisse, Bücher, amtliche Protokolle und Abschriften, ZZ 32, 34 und 35) von den Eingaben (M 33 und 36). 2. Für Rechtsurkunden, amtliche Ausfertigungen und Zeug¬ nisse gilt als Regel, daß jedes Stück einzeln unter eigenem Stempel auszufertigen ist. Es ist jedoch eine gemeinsame Aus¬ fertigung, und zwar unter einem Stempel, welcher das für alle ver¬ einten Urkunden oder Schriften entfallende Ausmaß erreichen muß, gestattet, wenn die Urkunden oder Schriften unter sich in Verbindung stehende Geschäfte betreffen (Z 32 GebG.)U) r) Nach § 32 b GebG. darf bei einer derartigen Stempelung zwischen den aneinandergereihten Urkunden kein breiterer Zwischenraum, als zwischen zwei Zeilen, freigelassen werden. Diese wahrscheinlich mit der Eigenart des ursprünglichen Stempelpapieres zusammenhängende Vorschrift hat gegenwärtig kaum eine Bedeutung. Es dürfte lediglich darauf ankommen, daß die ver¬ wendeten Stempelmarken die Summe der für alle räumlich vereinigten Ur¬ kunden oder Schriften erforderlichen Gebühren decken und daß die Stempel- Marken nach HZ 3 und 4 a der Vorschriften über den Gebrauch der Stempel¬ marken vom Jahre 1854, insofern nicht Ausnahmen zulässig sind, oben auf der ersten Seite der Urkunde oder Schrift angebracht werden. Bei nicht vor¬ schriftsmäßiger Befestigung gelten die Stempelmarken als nicht vorhanden (8 14, Z. 3); also auch dann, wenn sie an unrichtiger Stelle befestigt wu^en. Aus diesem Grunde wäre die Anreihung einer neuen Urkunde oder Schrift unter eigenem Stempel auf einem nicht vollgeschriebenen Urkundenbogen nur insofern gestattet, als es sich um Zusätze, Änderungen, Legalisierungen u. dgl. handelt. 42 I' Allgemeiner Teil (Gebuhrengesetz, Z 84). Im Sinne dieser Vorschrift kann z. B. ohneweiters eine Ehevertrag mit einem Erbvertrag unter der Urkundengebühr für beide (1Z-2L) vereinigt werden. Die Anordnung im gerichtlichen Verfahren (Z 12, Z. 2 KaisV. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305), daß bei Verbindung mehrerer Pro¬ zesse die Entscheidungsgebühren (das ist Gebühren von amtlichen Ausfertigungen) für die einzelnen Prozesse zu berechnen und mit der Summe zu entrichten sind, deckt sich mit der allgemeinen Vorschrift des Z 32 GebG. Auch die TP. 73 und 95, wonach Matrikelauszüge und Stammbäume nach der Anzahl der bestätigten Fälle (also wie eine Mehrheit von Zeugnissen) zu stempeln sind und die TP. 2, welche für Abschriften mehrerer Urkunden den Stempel so verlangt, als wäre jede Urkundenabschrift auf eigenem Bogen verfaßt (vgl. im besonderen Teile), entsprechen nur den Regeln des H 32 GebG. Von der erwähnten Vorschrift bestehen Abweichungen einerseits rücksichtlich des Stempelausmaßes (Z 32 GebG.), andrerseits rücksicht¬ lich der gebührenfrei, bzw. unter eigenem Stempel zulässigen Zusätze (K 34) und Änderungen (Z 35; s. nachstehend unter 3, 4 und 5). 3. Bücher und Protokolle. Rücksichtlich des Stempel¬ ausmaßes werden nämlich die stempelpflichtigen Bücher (also ins¬ besondere Handelsbücher) stets nur als eine Urkunde betrachtet und infolgedessen nach dem Papierinhalt ohne Rücksicht auf die Eintragungen gestempelt. Das gleiche gilt für amtliche Protokolle über ein und dasselbe Geschäft, insbesondere für alle Protokolle im Bagatell¬ verfahren (Z 2 KaisV. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305), im Verfahren außer Streitsachen und bei amtswegigen Vertagungen in Streitsachen, indem die Stempelung nur nach der Bogenzahl (ohne Rücksicht auf Unterbrechungen) erfolgt. Dagegen ist bei Vertagungen über Parteiansuchen in Streitsachen (außer dem Bagatellverfahren) stets ein neuer gestempelter Bogen zur Protokollierung zu verwenden (Z 32 GebG.)?) 4. Gebührenfreie Urkundenbestandteile und Zusätze. Ebenso wie gewisse Nebengeschäfte eine besondere Gebühr nicht bedingen, so gibt es auch Bestandteile von Urkunden, welche einer besonderen Ge¬ bühr nicht bedürfen. Solche Bestandteile sind frei, wenn sie als Zu¬ sätze einer schon vollständig ausgefertigten Urkunde oder Schrift bei¬ gesetzt werden und selbstverständlich um so mehr, wenn sie im Texte der Urkunde selbst Vorkommen?) Das Gebührengesetz kennt folgende, ohne besondere Stempelung zulässige Bestandteile einer Urkunde oder Schrift (Z 34): 2) Voraussetzung der billigeren Protokollstempelung nach Bogen ist offenbar (ohne Beschränkung auf gerichtliche Protokolle) die ämtliche Aufnahme und die Zugehörigkeit zu einem Geschäfte, worunter offenbar auch ein Rechts¬ streit gemeint ist. Die Ausnahme beschränkt sich auf Vertagungen über Parteiansuchen in anderen Streitsachen als im Bagatellverfahren. 2) Dies ist im Z 34 vermutlich darum nicht ausdrücklich gesagt, weil derartige Bestandteile, wenn sie im Texte der Urkunde selbst Vorkommen, ent¬ weder gebührenfreie Bestandteile des Rechtsgeschäftes im Sinne des Z 39 sind, oder in keinem inneren Zusammenhänge mit dem Rechtsgeschäfte stehen. Im letzteren Falle bleiben sie auch im Texte der Urkunde ihrem Wesen nach gebührenfreie Zusätze. Nur wenn die Gebührenfreiheit weder nach Z 39 noch nach Z 34 GebG. begründet wäre, dürften solche Textbestandteile nach Z 32 oder ß 39 GebG. eine gebührenpflichtige Mehrheit bedeuten. Mehrere Urkunden (Zusätze). 43 a) Zusätze, durch welche im beurkundeten Rechtsgeschäfte in Bezug auf Ort, Zeit, Art oder Umfang der Rechte und Verbindlichkeiten keine Änderung bewirkt wird. b) Die beigesetzte Genehmigung des Machtgebers (Ratifikation). o) Die den Vollmachten über Advokaten beigefügten Erklärungen, betreffend Stellvertretung und Annahme der Substitution. Nach dem FME. vom 16. August 1912, Z. 40.365, GsbBeilBl. Nr. 11, ist diese Vorschrift auch auf Vollmachten an Patentanwälte und an Privat¬ techniker in Patentangelegenheiten anzuwenden. ä) Die Bestätigung des Handzeichens eines Schreibunkundigen durch Namensfertiger und Zeugend) Das gilt auch für die, Legalisierungen in geringfügigen Grund¬ buchssachen nach Z 1 des Ges. vom 5. Juni 1890, RGBl. Nr. 109, ersetzen¬ den Zeugenunterschriften (FME. v. 6. Nov. 1891, Z. 32880). s)b) (H 34k.) Die vom abgetretenen Schuldner auf der Zession beigesetzte Bestätigung, daß ihm die Abtretung der Forderung nnd der neue Gläubiger bekauntgemacht worden sei und die Anerkennung der Liquidität von Seite des Schuldners, wenn über das ursprüng¬ liche Geschäft schon eine Rechtsurkunde ausgefertigt ist?) Diese Bestimmung (Z 34k) gilt offenbar nur für Zessionen, welche in einer Urkunde als Hauptgeschäft oder als gebühren¬ pflichtiges Nebengeschäft Vorkommen, denn nur in diesem Falle ist die Anerkennung der Zession beigesetzt?) Wenn man von den Verwicklungen absieht, die sich in Konver- Dgr Z 34ü gilt (ebenso wie Z 34 s) im Gegensatz zu den übrigen Bestimmungen dieses Paragraphen auch für Eingaben. 5) Der Z 34 GebG. enthält unter s) „Legalisierungen". Die ur¬ sprünglich gebührenfreien Legalisierungen sind durch das Gesetz vom 13. De¬ zember 1862, RGBl. Nr. 89, TP. 66, zwar gebührenpflichtig geworden, der 8 34 s hat aber trotzdem eine Bedeutung behalten, und zwar in dem Sinne, daß Legalisierungen abweichend von Z 32 GebG. als Zusätze unter eigenem (bei der Klausel angebrachten) Stempel zulässig sind. Andrerseits erfordern sie in Abschriften nach Art von Urkundenbestandteilen keine besondere Ab¬ schriftengebühr (Anm. 3 der TP. 2). Auch bedingen Legalisierungen, wenn fte auf einem eigenen Bogen angehängt sind, lediglich den Legalisierungs« stempel (FME. vom 17. März 1873, Z. 6424) und in keinem Falle (auch nicht, wenn sie gebührenfrei sind) einen besonderen Beilagenstempel (TP. 21 s, vgl. des näheren über Legalisierungen im Abschnitte Les II. Teiles, betreffend Zeugnisse). bs Dieser Vorschrift liegt offenbar die Absicht zu Grunde, daß für die Gebührenpflicht einer Zession bei unverändertem Fortbestand eines Schuld- Verhältnisses die Änderung des Gläubigers allein, welche eben das Wesen der Zession ausmacht, entscheidend sein soll. Die einfache Einwilligung des Schuldners soll als eine Beurkundung des Schuldverhältnisses lediglich in dem Falle gelten, wenn eine solche nicht bereits stattgefunden hat. ?) Die Voraussetzung der Befreiung ist das Verhältnis der Schuld¬ anerkennung zu einer gebührenrechtlich als volles Rechtsgeschäft behandelten Zession. Für jene Zessionen, welche in verschiedenen Verträgen sehr häufig als gebührenfreie Bestandteile des Hauptgeschäftes vorkommen (s. S. 39), gut daher der Z 341 GebG. offenbar nicht. Eine Anerkennung des abgetretenen Schuldners auf oder in einer solchen Urkunde, müßte nicht unbedingt die Eigen¬ schaft der Zession als gebührenfreien Vertragsbestandteil ändern. Sie wäre ledoch, fMD sie im Wesen eine besondere Urkunde ersetzt, nach Z 32 GebG. ebenso zu behandeln, als wenn sie in einer besonderen Urkunde vorkäme. 44 I- Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, 8 34). tierungsairgelegenheiten aus besonderen Vorschriften ergeben, so kann man (im Sinne des FME. vom 7. Juli 1910, Z. 21.944) bei Zessionen zwei Gruppen von Schuldanerkennungen unterscheiden. Schuldanerkennungen in oder auf der Zessionsurkunde selbst. Diese sind nach §341 gebührenfrei unter folgenden Bedingungen: au) Der abgetretene Schuldner muß schon früher einmal ein persön¬ liches Schuldversprechen dem Zedenten oder einem früheren Gläubiger gegenüber abgegeben haben. Eine Änderung des Schuldners ist hiebei insoweit belanglos, als es sich im juridischen Sinne um die nämliche Person handelt, z. B. Universalerbe und Erblasser, offne Handelsgesell¬ schaft und Gesellschafter?) Eine Kredithypothek gilt jedoch keinesfalls als Schuldversprechen?) dd) Das frühere Schuldversprechen muß beurkundet sein; ob eine Gebühr bemessen wurde oder nicht, ist für die Gebührenfreiheit der Schuldanerkennung belanglos. oo) Das frühere und das in der Schuldanerkennung gelegene Ver¬ sprechen müssen den gleichen Rechtsgrund, Inhalt und Umfang haben. Eine mit der Schuldanerkennung verbundene Änderung wäre je nach ihrer Tragweite (M 35 oder 38 GebG.) zu behandeln (vgl. S. 46). Hienach würde beispielsweise eine bloße Änderung des Zahlungsortes oder der Zahlungsfrist nach §35 nur die feste Gebühr von 1L, die Erweiterung einer Hypothekarschuld zu einer persönlichen, die Änderung einer Wechsel¬ schuld in eine Darlehensschuld, einer unverzinslichen in eine verzins¬ liche^) die Skala II-Gebühr nach TP. 1011 Lu von der anerkannten Schuld, eine neue Pfandbestellung oder Pfanderweiterung^) gleichfalls die Skala II-Gebühr nach TP. 78 oder 61 begründen.^) ») Nach VGHE. vom 9. Jänner 1912, Z. 147, BudwF. Nr. 8663, be¬ deutet bet der Zession einer aus dem Meistbote zur Barzahlung angewiesenen Hypothekarforderung die Erklärung des Erstehers, daß er die zedierte Forde¬ rung als weiter belassenes Darlehen anerkenne, eine der Skala II unter¬ liegende Schuldanerkennung. s) Bei Bestand einer Kredithypothek ist die Zession der entstandenen wirklichen Forderung seitens des Kreditgebers (Zedenten) an einen neuen Gläubiger (Zessionär; Gebühr Skala II nach TP. 32, 2 k) meist verbunden mit der Anerkennung des abgetretenen Schuldners (Zessus; Skala II nach TP. 1011 Ln). In dieser unbedingt gebührenpflichtigen Anerkennung bedeutet die Verpflichtung zur Zahlung an einen neuen Gläubiger lediglich eine ge¬ bührenfreie Nebenbestimmung über die Art der Erfüllung. Der alte und neue Gläubiger (Zedent und Zessionär) dürften hiebei dem Schuldner gegenüber rechtlich als die nämliche Vertragspartei gelten (in diesem Sinne das VGHE. vom 30. Mai 1910, Z. 4523, BudwF. Nr. 7636), so daß auch einer Rechts¬ befestigung des Schuldners die Gebührenfreiheit nach TP. 84 zu statten käme. 10) Im Gegensätze zu einer bloßen Zinsfußänderung (vgl. die Anm. 16). 11) Vorausgesetzt, daß die Schuldanerkennung an und für sich gebührenfrei ist. Dagegen wäre die Pfandbestellung (oder eine andere Rechtsbefestigung) zu einer gebührenpflichtigen Schuldanerkennung nach TP. 84 gebührenfrei. 12) Hienach läßt sich über die Behandlung von Schuldanerkennungen des abgetretenen Schuldners auf oder in der Zessionsurkunde folgende Unter¬ scheidung machen: 1. Gebührenfreie Schuldanerkennungen, welche sich nach Z34k GebG. auf die Bestätigung der Abtretung und Anerkennung der Liquidität aus einem beurkundeten Schuldverhältnis beschränken. Mehrere Urkunden (Schuldanerkennung). 45 6. Schuldanerkennungen außerhalb der Zessionsurkunde. Diesen wären, wie oben erwähnt, Schuldanerkennungen auf solchen Ur¬ kunden gleichzuhalten, in welchen die Zession lediglich als gebührenfreier Bertragsbestandteil vorkommt. — Die Gebührenpflicht richtet sich fall¬ weise nach dem Inhalte der Urkunde ohne Rücksicht auf frühere Be¬ urkundungen und Vergebührungen und ohne Rücksicht auf die inhalt- haltliche Nämlichkeit des Schuldversprechens und dürfte zumeist mit TP. 101 ILn (Skala II) zu begründen sein^^) k) Nach TP. 117r sind ferner gebührenfrei Klauseln, welche im Grunde besonderer Vorschriften einzelnen Urkunden zur Kontrolle oder Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen. Unter diese Bestimmung werden zahlreiche gesetzlich vorgeschriebene Legalisierungen (insbesondere im Steuer- und Postwesen) nnd ähnliche Bestätigungen und Beglaubigungen eingereiht (vgl. des näheren bei „Legalisierungen" im Abschnitte des II. Teiles betreffend Zeugnisse).^) 2. 1L fest genügt a) für Schuldanerkennungen, welche sich nebst dem auf eine bloße Änderung der Zahlungsfrist oder des Zahlungsortes be¬ schränken, sofern das Geschäft ursprünglich der gesetzmäßigen Gebühr unter¬ zogen wurde (Z 35 GebG.); b) für Schuldanerkennungen, worin nur der Zinsfuß, die Rückzahlungs¬ frist oder die Währung geändert wird, wenn das ursprüngliche Geschäft der Skalagebühr (oder einer höheren Prozentualgebühr) unterzogen wurde (Z 1 Ges. vom 22. Februar 1907, RGBl. Nr. 49, VGHE. vom 31. Oktober 1910, Z. 6659, BudwF. Nr. 7842, vgl. S. 46); o) 1 L fest genügt nach Ansicht des VGH. (E. vom 21. Dezember 1911, Z. 13.488, BudwF. Nr. 8622) auch dann, wenn eine neue Verpflichtung des Schuldners als gebührenpflichtiges Nebengeschäft des Zessions- oder Dar¬ lehensvertrages nach Z 39 GebG. anzusehen ist (vgl. S. 36) und als solches nur 1 L fest erfordert (im gegebenen Falle die Verpflichtung zur Brandschaden¬ versicherung und zur Vinkulierung der Polizze). Die feste Gebühr genügt in den angeführten Fällen auch dann, wenn die Schuldanerkennung von den Erben des Schuldners abgegeben wird (VGHE. vom 16. Oktober 1911, Z. 7797, BudwF. Nr. 8467). 3. DieSkala II-Gebührist dann begründet, wenn die Schuldanerkennung über eine nach Z 34 k GebG. gebührenfreie Anerkennung (s 1.) hinausgeht und wenn sie nach Z 39 GebG. ein (durch den Beitritt des Schuldners be¬ gründetes) selbständig gebührenpflichtiges Nebengeschäft wird, für welches die feste Gebühr nach Punkt 2 nicht mehr genügt. Die Schuldanerkennung ist m diesem Falle zumeist als Änderung des ursprünglichen Schuldverhältnisses nach Skala II gebührenpflichtig. Dies trifft beispielsweise (nebst den im Texte erwähnten Fällen) zu, wenn sich der Schuldner neu verpflichtet, die Rentensteuer von den Zinsen zu entrichten, fallweise eine bestimmte Prämie oder bestimmte Kosten zu zahlen, die Vollstreckbarkeit anzuerkennen u. dgl. (VGHE. vom 5. Jänner 1911, Z. 38, BudwF. Nr. 8018). 13) Hiebei wäre wohl zu beachten, daß bei dieser Vergebührung die stühere Zession als solche (ausgenommen eine abermalige gebührenpflichtige Beurkundung derselben) ganz aus dem Spiele bleibt, auch wenn hievon eine besondere Gebühr nicht vorgeschrieben wurde, daß vielmehr die Anerkennung ihas neue Schuldbekenntnis) den Gebührengegenstand bildet, wobei eine neue Rechtsbefestigung unter den Voraussetzungen der TP. 84 gebührenfrei Ware. ") Gebührenrechtlich fällt die TP. 117 r unter den Z 34 GebG. (s. das Schlagwort „Zusätze"), weil sie wie dieser ausschließlich gebührenfreie Ur- kundenzusätze betrifft. In der Praxis finden sich auf Urkunden und Schriften, 46 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, HZ 35, 38). 5. Gebührenpflichtige Urkundenzusätze und Nachträge. Bei anderen als den unter den Z 34 GebG. (s. unter 4) fallenden Änderungen und Ergänzungen vollständig ausgefertigter Schriftstücke ist es gleichgültig, ob sie durch einen Zusatz auf der ursprünglichen Ur¬ kunde oder Schrift oder als eigentliche Nachträge in einem eigenen Schriftstücke erfolgen. Solche „Bestimmungen" sind, wenn durch sie in Bezug auf Ort, Zeit, Art oder Umfang der Rechte und Ver¬ bindlichkeiten eine Änderung bewirkt wird (desgleichen alle Pro¬ longationen von Wechseln und von den durch Zeitablauf erlöschenden Verträgen), wie Urkunden über ein neues Geschäft zu vergebühren. Bloße Änderungen der Zahlungsfrist und des Zahlungs¬ ortes bedingen dagegen nur eine feste Stempelgebühr (1 L' vom Bogen), insofern das Rechtsgeschäft ursprünglich der gesetzmäßigen Ge¬ bühr unterzogen wurde (Z 35 GebG.).^) Eine Ausnahme von diesen Vorschriften begründet der Z 1 des Konvertierungsgesetzes vom 22. Februar 1907, RGBl. Nr. 49, wonach Urkunden, welche nur den Zinsfuß^), die Rückzahlungs¬ frist oder Währung einer beurkundeten Geldschuld ändern, bloß der festen Gebühr von 1 L unterliegen, wenn nicht nach Skala II eine mindere Gebühr entfällt. Voraussetzung ist, daß das bezügliche Geschäft ursprünglich der gesetzmäßigen Skalagebühr unterzogen wurdet) Diese Bestimmung gilt unter gewissen Voraussetzungen auch für die Ausgabe von niedriger verzinslichen Pfandbriefen. Wird in derlei insbesondere auch auf Eingaben sehr häufig Zusätze aller Art, deren Ge¬ bührenfreiheit aus Z 34 und TP. 117 r schwer abgeleitet werden kann. Ein¬ zelne dürften als ämtliche Konsense unter TP. 34 s, bzw. 7 i fallen. Was sie sonst bedeuten, ist nicht immer leicht zu entscheiden; sie können Zeugnisse fein, wenn sie solche ersetzen, sie können den Beitritt dritter Personen be¬ inhalten und dürften andernfalls (wie viele Gefälligkeitsklauseln, z. B. „Be¬ fürwortet" u. dgl.) mangels eines Beweiszweckes, das ist mangels einer ur¬ kundlichen Bedeutung gebührenfrei sein. Nach TP. 66 sind die Worte „6oram ms" (Von mir) oder „Gesehen" auf einer Urkunde nicht als Legalisierungen anzusehen und dürften im angegebenen Sinne zumeist keine Gebühr erfordern. 15) Der Z 35 GebG. rechtfertigt keinesfalls den Schluß, daß Zusätze (Nachträge) in einer eigenen Schrift, wenn sie nicht einmal eine Änderung der Zahlungsfrist oder des Zahlungsortes enthalten, nach Z 34 a gebühren¬ frei wären. Sie sind vielmehr auch in diesem Falle nach Z 35 mit 1L zu stempeln, weil dieser Betrag zwar nicht für weitergehende, wohl aber für geringere Änderungen in eigenen Schriften genügt. Übrigens ergibt sich das gleiche Gebührenausmaß zumeist ohneweiters aus der .Vorschrift über die Stempelpflicht eines angehängten zweiten Urkundenbogens. *6) Von einer bloßen Zinsfußänderung ist zu unterscheiden die Ände¬ rung einer unverzinslichen in eine verzinsliche Forderung. Diese bedeutet eine Änderung im Umfange der Rechte und Verbindlichkeiten (in diesem Sinne das VGHE. vom 1. Mai 1906, Z. 5021, BudwF. Nr. 4492). ii) Bei Änderungen des Zinsfußes oder der Zahlungsfrist für Kauf¬ schillingsreste trifft diese Begünstigung nach Ansicht des VGH. (E. vom 28. März 1911, Z. 3444, BudwF. Nr. 8181) auch dann zu, wenn von dem die Schuld begründenden Kaufvertrags die gesetzmäßige Prozentualgebühr ent¬ richtet wurde, weil die Prozentgebühr als höhere Gebühr die gleiche Wirkung haben müsse, wie eine Skalagebühr. Urkundennachträge und Neuerungen. 47 Urkunden zugleich der Schuldbetrag erhöht, so sind sie hinsichtlich des Unterschiedes als Urkunden über ein neues Geschäft zu betrachten.^) 6. Neuerungsverträge (Novationen, wodurch eine bestehende Verbindlichkeit durch eine neue ersetzt wird) sind nach dem Inhalte des neuen Rechtsgeschäftes vollständig zu vergebühren (8 38 GebG.) und Punktationen (vgl. S. 14) wie förmliche Urkunden zu behandeln (8 37 GebG.). Die unter 5. und 6. erläuterten Vorschriften entsprechen, wenig¬ stens rücksichtlich der festen und Skalagebühren (der „Stempel¬ gebühr", ß 35 GebG.), jenen über die grundsätzliche Gebührenpflicht jeder einzelnen Urkundenausfertigung (8 40 GebG.). Eine wesentliche Urkundenänderung wird nämlich so behandelt, als wenn sie in eine eigene Urkundenausfertigung ausgenommen wäre, das heißt sie ist nach dem geänderten Inhalte vollständig zu vergebühren. Die Anwendung wird einigermaßen dadurch erleichtert, daß alle wesentlichen Änderungen^), welche sich nicht lediglich auf die Zahlungsfrist und den Zahlungsort, den Zinsfuß oder die Währung beschränken, die im 8 35 GebG. erwähnten Wechsel- und Vertrags¬ verlängerungen sogar ausnahmslos, ebenso zu behandeln sind, wie Vertragsneuerungen. Sie unterliegen also den gleichen Gebühren wie neue Urkunden, bzw. Rechtsgeschäfte ohne Einrechnung früherer Gebühren?") *b) Der Z 1 des Konvertierungsgesetzes ist auch auf unselbständige Schuld¬ anerkennungen der im Z 34 k GebG. angeführten Art anzuwenden, wenn sie außer der gebührenfreien Erklärung nur eine Änderung des Zinsfußes oder der Rückzahlungsfrist enthalten. Sie unterliegen also bei früherer Entrichtung einer Skala- (oder Prozentual-) Gebühr (als der engeren Voraussetzung gegenüber 8 34 k) der festen Gebühr, in anderen Fällen dagegen der Skalagebühr (im Sinne des FME. vom 7. Juli 1910, Z. 21.944). Die Begünstigung des S 1 des Konvertierungsgesetzes trifft nach Ansicht des BGH. insbesondere in folgenden Fällen nicht zu: a) Bei der Zinsfu߬ änderung gegenüber einem Hypothekarschuldner, mit welchem über das Schuld¬ verhältnis noch keine skakamäßige Urkunde ausgefertigt wurde, weil der Hypothekarschuldner hiedurch Personalschuldner wird (E. vom 17. November l-910, Z. 11.340, BudwF. Nr. 7886, ebenso E. vom 19. Jänner 1911, Z.S49, BudwF. Nr. 8044, betreffend die Zinsfußerhöhung seitens eines noch nicht Persönlich haftenden Erstehers). b) Bei der Zinsfußerhöhung für ein Dar¬ lehen, bei dessen Aufnahme wegen Konvertierungsbegünstigung keine Skala II- Gebühr entrichtet wurde (E. vom 28. Dezember 1910, Z. 13.625, Budw. Nr. 7982). Von Änderungen wären zu unterscheiden: bloße Beurkundungen von Mehrleistungen (VGHE. vom 17. Dezember 1908, Z. 12.273, BudwF. Nr. 6522), bloße Bertragsberichtigungen (VGHE. vom 9. Mai 1906, Z. 5466, BudwF. Nr. 4512), endlich vollständige Bertragsausfertigungen, welche gegen¬ über der Urschrift nur für das Gebührenausmaß belanglose Änderungen ent¬ halten und gleich anderen Vertragsausfertigungen zu behandeln wären (Z 40 GebG., VGHE. vom 2. Jänner 1907, Z. 13.869/06, BudwF. Nr. 5017). 2°) Nach dem VGHE. vom 5. November 1908, Z. 10.736, BudwF. Nr. 6401, wurde in gleichem Sinne die nachträgliche Verminderung einer Widerlage von 32.000 L auf 24.000 L die Skala II-Gebühr von 24.000 L und nicht etwa eine Bereicherungsgebühr vom Erlasse der übrigen 8000 L rechtfertigen. Nach dem VGHE. vom 9. November 1908, Z. 4941, BudwF. 48 I' Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, 36, 33). Bei der aus Z 48 GebG. sich ergebenden Anwendung auf Pro¬ zentualgebühren muß jedoch beachtet werden, daß diese Gebühren nach Z 62 GebG. von jedem Geschäfte nur einmal eingehoben werden dürfen. Es könnte also für eine einmalige Übertragung oder Bereicherung, auch wenn der darüber zunächst vereinbarte Vertrag nachträglich geändert wird, doch nur eine Prozentualgebühr ver¬ langt werden. Für die geänderten Beurkundungen kämen in diesem Falle außer der nach Z 48 GebG. begründeten festen Gebühr weitere feste oder Skalagebühren nur so weit in Frage, als nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechts- und Beweisinhalt durch die Prozentualgcbühr nicht gedeckt wäre. In keinem Falle hätte die Partei einen Anspruch auf Vergütung aus dem geänderten Geschäfte, weil die Gebühr hievon nach Z 44 GebG. durch den Geschäftsabschluß verfallen ist?i) 7. Besondere Vorschriften für Eingaben. Eine Eingabe, welche bereits einmal überreicht und in Verhandlung genommen wurde, kann vom Gebührenstandpunkte nicht nochmals als Eingabe ver¬ wendet werden. Sie könnte nur als Beilage einer neuen, nach ihrer Eigenschaft vorschriftsmäßig gestempelten Eingabe (oder Protokollsaus¬ fertigung) wieder vorgelegt werden (Z 36 GebG.). Der Eingabenstempel ist nach seinem Zwecke durch die einmalige Überreichung verfallen und daher unabhängig von der weiteren Er¬ ledigung und dem Erfolge des Einschreitens??) Bei der Wiedcrvorlage einer Eingabe als Beilage einer neuen Eingabe kommt es auf den Inhalt der letzteren an. Die neue Eingabe dürfte nur dem gewöhnlichen Ein¬ gabenstempel von 1 L unterliegen, wenn sie sich, ohne das frühere Einschreiten zu wiederholen, auf die Bitte um Erledigung der sachlich Nr. 6414 wäre von dem Übereinkommen über einen Höchstbetrag der bisher unbegrenzten Leistungen die Gebühr nach diesem Höchstleistungsbetrage neu zu bemessen. Das VGHE. vom 23. Juni 1910, Z. 5962, BudwF. Nr. 7685, stellt fest, daß unter den als neue Geschäfte zu vergebührenden Änderungen ebensogut Einschränkungen wie Erweiterungen zu verstehen sind. In diesem Sinne dürfte, wenn sich das neue Geschäft mit dem alten wohl dem Wesen, aber nicht dem Umfange und vollen Inhalte nach deckt, in die Prozentualgebühr vom neuen Geschäfte jene vom geänderten Geschäfte in der Regel einzurechnen sein, insbesondere dann, wenn es sich um einen noch nicht erfüllten Vertrag, also im Wesen um eine bloße Urkundenänderung handelt. Im einzelnen Falle müßte erwogen werden, ob die Änderung oder Neuerung gebührenpflichtige Verzichte, Zuwendungen, Rückübertragungen, Ent¬ gelte für die Änderung u. dgl. umfaßt. — Die in Kauf- und übergabs- verträgen nicht selten enthaltenen Änderungen bücherlicher Lasten kommen in doppelter Richtung in Frage. Sie begründen nicht selten die Gebühren¬ pflicht oder Gebührenfälligkeit bedingter oder befristeter Forderungen (Wider¬ lagen, Schenkungen auf den Todesfall), durch deren Umwandlung in Dar¬ lehensschulden (in ähnlichem Sinne das VGHE. vom 12. Jänner 1904, Z. 421, BudwF. Nr. 2290) und bedeuten außerdem ein Nebengeschäft, welches (insbesondere durch Beitritt des Forderungsberechtigten) nach Z 39 GebG. selbständig gebührenpflichtig sein kann. 22) Nach dem VGHE. vom 17. Jänner 1910, Z. 359, BudwF. Nr. 7349, genügt zur Gebührenpflicht einer Eingabe, daß sie in Verhandlung genommen wurde, wenn sie auch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Unzuständigkeit abgewiesen wurde. Mehrere Eingaben. 49 noch nicht beamtshandelten ursprünglichen Eingabe beschränkt?») (FME. vom 24. November 1893, Z. 37.372). Eine mehrfache Gebührenpflicht rücksichtlich des Eingabestempcls (das heißt also vom Gebührenstandpunkte die Behandlung der Eingabe als Vereinigung mehrerer Eingaben) ergibt sich hauptsächlich durch eine Mehrheit der die Eingabe überreichenden Personen. In dieser Be¬ ziehung enthält Z 33 GebG. die Auslegungsregel, daß Eingaben mehrerer Personen nur dann unters einem Stempel überreicht werden dürfen, wenn die Eingeber in einer solchen Gemeinschaft stehen, daß sie in Beziehung auf den Gegenstand der Eingabe als eine Person angesehen werden können, oder wenn sie das Ansuchen aus einem ihnen gemeinschaftlichen Rechtsgrunde ableiten. In diesem Sinne gelten mehrere Erben eines gemeinschaftlichen Nachlasses hinsichtlich ihrer Eingaben, der Erbserklärung und Vollmacht zur Abhandlung des Nachlasses als eine Person (FME. vom 15. Oktober 1855, Z- 28.040, VBl. Nr. 51).^) Dagegen ist die Vereinigung mehrerer Bitten einer Person in einer Eingabe in der Regel kein Grund zur Entrichtung der Gebühr nach der Anzahl der Bitten (FME. vom 25. November 1850, Z. 16.130). Hiebei wäre, falls verschiedene Eingabestempel in Frage kommen, zweifellos der höhere zu verwenden. Wenn die Eingabegebühr von einem Werte abhängig ist, wären die mehreren Werte, auf welche sich die Eingabe bezieht, zusammenzurechnen (FME. vom 7. April 1899, Z. 60.531/98, GebBeilBl. Nr. 8 für Gerichtsgebühren). Nach ausdrücklicher Vorschrift (TP. 43 L, Anm. 1), ist jedoch eine Grund¬ buchseingabe, welche Amtshandlungen bei mehreren Grundbuchsämtern er¬ fordert (also eigentlich mehrere Eingaben ersetzt), nach der Anzahl der Ämter mit dem Eingabestempel zu versehen. Desgleichen sind Eingaben, welche mehrere gebührenpflichtige Eintragungen ins Handelsregister (TP. 431) bezwecken, nach der Summe der für die einzelnen Eintragungen vorgeschriebenen Gebühren zu stempeln (FME. vom 4. Mai 1861, Z. 12.097,. VBl. Nr. 23, vgl. im II. Teile des Buches). Wäre eine Eingabe zugleich Rechtsurkunde und als solche neben dem Eingabestempel zu vergebühren (Z 4 der Vorerinnerungen vom Jahre 1862 und TP. 43 in, vgl. S. 27), so wäre selbstverständlich auch die Frage nach einer Mehrheit von Gebühren für die Rechts¬ urkunde einerseits und die Eingabe andrerseits vollkommen getrennt zu behandeln. ?b) Die Wiedervorlage einer sachlich noch nicht erledigten Eingabe über ausdrücklichen behördlichen Auftrag, die Eingabe zu ergänzen, aufzuklären u. dgl. dürfte nicht als nochmalige Überreichung anzusehen sein, insofern mit der Wiedervorlage lediglich dem Auftrage entsprochen wird. 2i) Nach VGHE. vom 3. Februar 1906, Z. 1432, BudwF. Nr. 4237, könnten Mehrere eine Eingabe unter einem Stempel einbringen, wenn jeder von ihnen dasselbe begehrt und jeder klaglos gestellt erscheint, sobald auch nur einer befriedigt wird. Die Gleichartigkeit der Ansprüche allein genügt uicht, wenn nicht der Rechtsgrund gemeinschaftlich ist (E. vom 12. September 1906, Z. 9586, BudwF. Nr. 4695). Gemeinschaftliche Rechtsgründe sind b B. Miteigentum, Simultanhaftung, dagegen nicht die Ähnlichkeit der gesetzlichen Begründung (der Rechtsquelle) allein (E. vom 17. Oktober 1908, Z. 9789, BudwF. Nr. 6322). RoschnII, Handbuch des Lsterr. Gebührenrechtes. 4 50 I' Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, 8 40). V. Zusammentreffen mehrerer Personen. Das Gebührengesetz kennt eine Personengemeinschaft, welche so behandelt wird, als wäre sie eine einzige Person. Sie wird dadurch begründet, daß mehrere Personen ungeteilt eine Sache oder ein Recht erwerben (P. 6 b der Vorerinnerungen vom Jahre 1850). Personengemeinschasten, welche nach bürgerlichem Rechte (ZZ 888 ff. ABGB.) durch gemeinsame Versprechen oder Annahmen von Rechten entstehen und sich häufig gerade auf einen bestimmten Gebührenfall beziehen, dann durch eigene Vereinbarungen begründete Gesellschaften, Vereitle, ferner Körperschaften, Anstalten u. dgl. gelten auch gebührenrechtlich als eigene, einfache Personen (nicht als Mehrheit). Die Gemeinschaftlichkeit muß sich selbstverständlich auf den Gebühren¬ fall beziehen derart, daß die Gemeinschaft selbst als Rechtsträgerin auftritt oder daß gemeinsame Rechtsgeschäfte (gemeinsame Geschäfts- gegcnstände oder Leistungen) vorliegen. Zur richtigen Beurteilung der Gebührenfälle mit mehreren Per¬ sonen ist es hienach von wesentlichem Belang, im Einzelfalle fcst- zustellcn, welche Parteien (Einzelpersonen und Gemeinschaften, Gesell¬ schaften und Gesellschafter) als Träger der einzelnen Rechte anzusehen sind?) Eine Beteiligung von mehr als zwei Parteien läßt sich sodann unschwer als Mehrheit entweder von Rechtsgeschäften (Z 39 GebG.) oder von Rechtsurkunden (§ 32 GebG.) erkennen und nach den dies¬ falls erörterten Grundsätzen behandeln. So dürfte beispielsweise in einem Übergabsvertrage, in welchem äußer dem übergebenden Vater und dem übernehmenden Sohne auch die Mutter und die Geschwister des Übernehmers beteiligt sind, infolge der Einheitlichkeit der Vertragsbestimmungen meist nur eine Urkunde, dagegen eine Mehrheit von Rechtsgeschäften vorliegen. Eine von mehreren Personen ausgestellte Vollmacht ist, wenn diese Personen nicht in der Urkunde selbst als eine berechtigte Gemein¬ schaft gekennzeichnet sind, nach der Anzahl der Vollmachtgeber zu stempeln, weil die Vollmacht gebührenrechtlich als eine Vereinigung mehrerer Urkunden (über Vollmachtverträge) gilt?) Ein Zeugnis, über denselben Umstand von mehreren Personen 0 So ist beispielsweise, wenn der Ehegatte ein Darlehen erhält und hiefür eine ihm und seiner Frau gemeinsame Liegenschaft verpfändet wird, der Darlehensnehmer eine von den Pfandbestellern verschiedene Person (VGHE. vom 14. Juni 1909, Z. 2537, BudwF. Nr. 6947). In ähnlicher Art ist bei Darlehensgeschäften häufig der Darlehensempfänger zu unter¬ scheiden von den als Mitschuldner und Zahler auftretenden Personen. 2) In diesem Sinne die VGHE. vom 3. Oktober 1908, Z. 9137, BudwF. Nr. 6294, und vom 9. März 1909, Z. 2111, BudwF. Rr. 6737, betreffend die Stempelpflicht allgemeiner Vollmachten nach der Anzahl der Aussteller. Rach VGHE. vom 20. September 1909, Z. 8127, BudwF. Nr. 7038, ist eine einfache Stempelung wohl durch eine Rechtsgemeinschaft, dagegen nicht durch bloße Interessengemeinschaft begründet. Eine Vollmacht an mehrere Macht¬ haber ist, wenn jeder selbständig berechtigt wird, nach deren Anzahl zu stempeln (VGHE. vom 7. Juni 1910, Z. 5693, BudwF. Nr. 7657, und vom 19. Februar 1912, Z. 12.405/11, BudwF. Nr. 8743). Exemplar, Bogen, Papierformat. 51 ausgestellt, erfordert in der Regel nur eine Gebühr (TP. 116, Anm. 2)3), wogegen ein Zeugnis für mehrere Personen in der Regel als eine Mehrheit von Zeugnissen (Z 32 GebG.) anzusehen wäre. In diesem Sinne wäre eine Bescheinigung über den Austritt mehrerer Personen aus dem Staatsverbande mehrfach, über den Austritt einer ganzen Familie einfach zu stempeln (FME. vom 23. Mai 1903, Z. 17.096). 8. Stempelpsiicht mehrerer Exemplare und mehrerer Urlrnndenbogen; Lrgiinzungsstempel für größeres Papierformat. I. Mehrere Ausfertigungen. Bei mehreren Exemplaren (Stücken, Urschriften) einer Urkunde oder einer Schrift sind grundsätzlich die festen und Skalagebühren von jedem Stücke (Z 40 GebG-), die Prozentualgebühren dagegen nur einmal zu entrichten (Z 62 GebG.), insofern der Tarif keine Ausnahmen enthält. Es ist jedoch (ausgenommen Wechsel) gestattet, daß nur von den ersten zwei Exemplaren die volle Gebühr in Stempelmarken (bzw. bei Skala¬ gebühren über 50 L unmittelbar) entrichtet werde, wogegen die übrigen Exemplare als einfache amtliche Abschriften zu stempeln sind (das ist mit 1 L vom Bogen), vorausgesetzt, daß sämtliche Exemplare vor oder binnen längstens acht Tagen nach der Ausstellung einem Steuer¬ amte zur Bestätigung der ordnungsmäßigen Stempelung vorgcwiesen werden. Vollgestempelte Punktationen sind hiebei als Urkundenexemplare mitzuzählen, wenn die Vertragsurkunde selbst ihnen gegenüber keine derartigen neuen Bestimmungen enthält, welche nach H 35 GebG. als ein neues Geschäft zu betrachten wären (das ist Änderungen in Bezug auf Ort, Zeit, Art oder Umfang der Rechte oder Verbindlichkeiten, s- S. 46)U) 3) In diesem Sinne VGHE. vom 26. Juni 1894, Z. 2152, Budw. Nr. 7993. U Als Urkundenexemplare gelten außer Punktationen alle jene Aus¬ fertigungen, welche als gleichwertig anzusehen sind, wie gefertigte Entwürfe und Abschriften, schriftlich angenommene Anbote u. dgl. (s. S. 14). In diesem Sinne das VGHE. vom 5. Juli 1906, Z. 7793, BudwF. Nr. 4679, betreffend Schlußbrief und Gegenschlußbrief als zwei Exemplare, desgleichen das E. vom 18. Oktober 1906, Z. 10.888, BudwF. Nr. 4799, betreffend Prolongations¬ klauseln auf zwei Vertragsausfertigungen. Völliger Gleichlaut ist also keine notwendige Voraussetzung, insofern rücksichtlich der für das Gebllhrenausmaß Entscheidenden Bestimmungen Übereinstimmung besteht. Unter dieser Voraus¬ setzung ist es auch belanglos, ob die Ausfertigungen gleichzeitig oder zu ver¬ schiedenen Zeiten ausgestellt werden. In einzelnen Fällen wird in den Ge- oührenvorschriften allerdings die Gebührenpflicht oder das Ausmaß aus¬ drücklich davon abhängig gemacht, ob eine Gebühr bereits entrichtet wurde oder nicht (Z 35, TP. 43 m, 53, 105 u. a.). Ferner ist für Dienstverleihungen durch die Vorschrift, daß sich die Vergebührung von Erhöhungen auf die Mehr- genüsse beschränken kann (Anm. 3 der TP. 40 a) und für Gesellschaftsvertrage durch eine ähnliche Behandlung von Erhöhungen der Gesellschastsemlagen (TP. 5g) per Grundsatz der Gebührenpflicht jeder einzelnen Ürkundenarw- wrtigung wesentlich abgeschwächt. Dieser Umstand hängt damit zusammen, daß bei Gesellschaftsverträgen und Dienstverträgen die GebührenPfUcht auch durch gewisse Niederschriften (Reqistrierungsgesuche, Wahlprotokolle) begründet jorrd, welche als Urkundenausfertigungen keinesfalls angesehen werden konnten. unmittelbare Gebührenentrichtung der Gesellschaften, Anstalten und Per- 52 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, W 21 ff). Die vorgesehene steuerämtliche Bestätigung auf dem dritten und den weiteren Exemplaren hat dahin zu lauten, daß auf jeder der zwei ersten Aus¬ fertigungen der Stempel von . . . verwendet befunden wurde, bzw. unter welchen Verrechnungsdaten die Gebühr unmittelbar entrichtet wurde (Z 62 AU., 1904). Eine wichtige Ausnahme von obiger Regel besteht für Notariats¬ akte. Die eigentliche Urschrift eines Notariatsaktes bleibt beim Notare in Verwahrung; die Parteien erhalten sogenannte Ausfertigungen (Z§ 49 und 92 NO. vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75), welche jedoch rechtlich als Urschriften (nicht Abschriften) anzusehen find. Die Skala- gebühr ist auch bei mehreren Notariatsausfertigungen nur einmal (auf der eigentlichen Urschrift) zu entrichten (Z 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1872, RGBl. Nr. 94), daher die weiteren Ausfertigungen mit 1 L vom Bogen (bzw. mit der allenfalls geringeren Skalagebühr der Ur¬ schrift) zu stempeln sind?) Wichtig zum Verständnisse dieser letzteren Vorschriften ist die richtige Unterscheidung zwischen Ausfertigungen (Urschriften), das ist Schriftstücken mit urkundlichem Charakter (in der Regel mit eigen¬ händigen Unterschriften), und Abschriften (ohne Unterschrift), welch letztere ohne Rücksicht auf den Inhalt einer festen Stempelgebühr unter¬ liegen. Die obige Vorschrift über die Stempelung mehrerer Exemplare hat daher auf bloße Abschriften selbstverständlich keine Anwendung. Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen sind (wenn nicht über besonderes Verlangen erteilt, bzw. über zwei Ausfertigungen gerichtlicher Zahlungs- und Sicherstellungsaufträge und Zahlungsbefehle) stempelsrei (Z 7 KaisV. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305, vgl. bei den Gerichtsgebühren im II. Teile). sonen hat weiters die Belanglosigkeit der Ausfertigungsanzahl auf diesem sehr weiten Gebiete zur natürlichen Folge. Die obigen grundsätzlichen Vorschriften des Gebührengesetzes legen den Gedanken nahe, daß die festen und Skalagebühren die Urkunde oder Schrift (Form), die Prozentualgebühren dagegen das Geschäft oder die Amtshandlung (Inhalt) treffen sollen. Richtiger dürste die Erklärung der für höhere Skala¬ gebühren sehr harten Bestimmungen nicht so sehr im Wesen der Gebühren, als in gebührentechnischen Gründen zu suchen sein. Zur Ermöglichung einer einfachen Überwachung muß jede stempelpflichtige Urkunde oder Schrift, um nicht beanständet zu werden, entweder mit einem ausreichenden Stempel oder mit einer gleichwertigen Amtsbestätigung (Verbuchungsklausel, Verweis auf unmittelbare Entrichtung, Bestätigung oder Vidimierung mit Stempeldaten) versehen sein. Da zu Beweiszwecken eine Urkundenausfertigung genügt, läßt sich vom Parteistandpunkte die Entrichtung mehrfacher Skalagebühren von einem Geschäfte ohnehin leicht vermeiden, auch wenn nicht die begünstigte notarielle Form gewählt wird. Immerhin liegt eine auch durch Überwachungs¬ rücksichten nicht gerechtfertigte Härte darin, daß die Entrichtung der Skala¬ gebühren grundsätzlich auch bei der vorgesehenen steuerämtlichen Bestätigung für zwei Exemplare und nicht lediglich für eines verlangt wird. — Die Beweisführung wird durch obige Vorschriften allerdings sehr erleichtert. Die Beweislast trifft aber auch darüber hinaus im Zweifel die Parteien; sie müßte also, falls im Vertrage eine mehrfache Ausfertigung angedeutet ist, das behauptete Gegenteil erweisen (VGHE. vom 17. Jänner 1899, Z. 438, Budw. Nr. 12.401). 2) Besondere Notariatsakte über die Punktationen und über den Vertrag selbst erfordern jedoch die Skalagebühr von diesen beiden Akten (VGHE. v. 3. Mai 1877, Z. 571, Budw. Nr. 73). Handelsbücher; Stempelmarken. 53 II. Mehrere Bogen. Der zweite und jeder weitere Bogen») einer Urkunde oder Schrift unterliegt in der Regel der Gebühr von I H oder der geringeren Gebühr des ersten Bogens; es haben also die für den ersten Bogen allenfalls zu entrichtenden höheren festen oder Skalagebühren (welche in jedem Falle den ersten Bogen treffen, auch wenn die zu Grunde liegenden Bestimmungen auf einem anderen Bogen Vorkommen) keinen Einfluß auf die Gebührenpflicht der weiteren Bogen. Ausnahmen bestehen bei amtlichen und zugleich amtlich vidimierten Abschriften (TP. 2d), bei Auszügen aus den öffentlichen Büchern (TP. 17) und bei Duplikaten amtlicher Ausfertigungen (TP. 7d), von welchen jeder Bogen der Gebühr von 2 L unterliegt (P. 2 der Vorerinnerungen vom Jahre 1850, und § 3 der Vorerinnerungen vom Jahre 1862). Die Gebühren für die weiteren Bogen sind stets in Stempelmarken (nicht unmittelbar) zu entrichten (8 6 6, Abs. 2 des Gesetzes vom 13. De¬ zember 1862). III. Bogengröße. Dem Stempel des zweiten Bogens steht gleich der Ergänzungsstempel (1L, bzw. der geringere tarifmäßige Stempel), welcher zu entrichten ist, wenn das vorgeschriebene Höchstausmaß des Papierbogens (1750 em?) überschritten wird. Dieser Ergänzungsstempel reicht für einen Bogen offenbar auch dann aus, wenn die doppelte Größe eines Normalbogens überschritten wird. Bei Abschriften von Grundbesitzbogen wird ein Ergänzungsstempel in der Regel uicht eingehoben (FME. vom 6. Juli 1894, Z. 28.056). . Handels- und Gewerbebücher (TP. 59, Anm. 1, desgleichen die Repertorien und Protestprotokolle der Notare, FME. vom 23. Juli 1885, Z. 22.521, VBl. Nr. 22) werden dementsprechend der Gebühr nach dem Gesamtflächenmaße unterzogen. Das Bogenausmaß beträgt für Bücher bei einer Gebühr von 50 L:5040 ein?, bei einer Gebühr von 10 k:2640 cm?. Bei Verwendung einzelner Bogen gilt die Gebühr von Iv L bis 2640 cm?, Zg bis 5040 cm-, 30 L für über 5040 an?, wogegen für die 50 /r-Gebühr bei einem Ausmaße über 5040 em? nach der allgemeinen Regel höchstens die doppelte Gebühr zu entrichten ist (8 31 GebG. und § 2 der Vorerinnerungen vom Jahre 1862, und MV. vom 26. Mai 1875, RGBl. Nr. 83; s. auch die besonderen Stempel- Vorschriften für Bücher, S. 57). IV. Begonnene Bogen sind in jedem Falle wie ganze Bogen Zu stempeln (FMV. vom 30. November 1863, RGBl. Nr. 104). 9. Vorschriften über den Gebrauch der Stcmpelmarken. I. All gemeine Gesichtspunkte. Die Stempelmarken in der gegenwärtig üblichen Art sind im Jahre 1854 an Stelle des noch im Gebührengesetze vom Jahre 1850 berück¬ sichtigten Stempelpapieres getreten; infolgedessen sind die bezüglichen Vorschriften des Gebührengesetzes (88 21 bis 27) größtenteils durch ») Als ein Bogen gilt jedes Papierblatt, welches die vorgeschriebene Große nicht übersteigt, daher es nicht angeht, etwa mehrere durch Bindfaden 54 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz). die FMV. vom 28. März 1854, RGBl. Nr. 70 (im folgenden als „Vorschrift 1854" bezogen), ersetzt worden. Die Stempelmarken werden von Zeit zn Zeit aus praktischen Gründen, nm Mißbrauch (Nach¬ ahmung, wiederholten Gebrauch u. dgl.) zu erschweren, in neuer Form und Ausstattung herausgegeben. Die letzte Stempelausgabe (Emis¬ sion) stammt aus dem Jahre 1910 (FMV. vom 20. Oktober 1909, RGBl. Nr. 163). Um die Vorschriften über den Gebrauch der Stempelmarken richtig zu erfassen, muß inan sich Zweck und Art dieser Einrichtung vor Augen halten. Die Gebührenentrichtung durch Stempelmarken bietet dem Publikum eine außerordentliche Erleichterung bei der Erfüllung der Gebührenpflicht und erspart der Staatsverwaltung viel Mühe und Auslagen, indem die Gebühr von den Parteien selbst bemessen und ohne Inanspruchnahme einer Zahlstelle entrichtet wird. In dieser Be¬ ziehung gleichen Stempelmarken den Briefmarken, welche zur Ent¬ richtung der Postgebühren dienen. Der große Unterschied besteht jedoch darin, daß die Briefmarke bei dem einmaligen Gebrauche, für welchen sie bestimmt ist, in die Hände der Postverwaltung kommen muß, und daß dadurch die leichte Möglichkeit gegeben ist, sie durch Entwertung (Überstempelung) für jeden weiteren Gebrauch als Postwertzeichen un¬ schädlich zu machen. Ganz anders ist das Verhältnis bei Stempelmarken, weil die gestempelten Urkunden oder Schriften größtenteils in Händen der Parteien verbleiben, wodurch die Möglichkeit einer Stempelver¬ kürzung, einer doppelten Verwendung oder eines sonstigen Mißbrauches außerordentlich vergrößert wird, und weil insbesondere auch wegen der ost bedeutenden Höhe der Stempelmarken der Anreiz zu einer Ersparung ungleich größer ist als bei Postwertzeichen. Die Vorschriften über den Gebrauch der Stempelmarken haben den Zweck, diesen Gefahren für eine Benachteiligung des Staatsschatzes nach Möglichkeit schon im Keime zu begegnen. Aus diesem Zwecke erklärt sich die Vorschrift, daß in der Regel die Entwertung der Stempelmarkeu durch die gebührenpflichtige Partei selbst schon in dem Zeitpunkte erfolgen muß, in welchem mit der Abfassung eines stempelpflichtigen Schriftstückes begonnen wird. Es muß also in der Regel die Stempelmarke mit der ersten Zeile des Textes überschrieben werden. Die allerdings in weitem Maße vorgesehene Ausnahme der Stempelung nach vollendeter Niederschrift ist daher auf Fälle be¬ schränkt, in welchen die Stempelpflicht erst nach der Niederschrift ein¬ tritt. Übrigens ist diese Ausnahme dem angedenteten Zwecke nicht ab¬ träglich, weil sie nur für Schriftstücke gilt, welche behufs Ent¬ wertung in behördliche Hände kommen müssen. Aus dem gleichen Gesichtspunkte erklärt es sich auch, daß laut Vorschrift Stempelmarken nicht abgelöst werden dürfen, daß die Ab¬ lösung technisch erschwert wird und daß alle jene mangelhaften Ent- oder Klammern zusammengefügte Blätter als einen Bogen anzusehen (be¬ treffend Rechnungen; VGHE. vom 28. Februar 1910, Z. 1800, BudwF. Nr. 7447). Gebrauch der Stempelmarken. 55 Wertungen (Überschreibungen der Marken) verpönt und geahndet werden, welche einer nochmaligen Verwendung nicht genügend Vorbeugen. In einem Zweifel, welcher aus den streng auszulegenden Vorschriften nicht gelöst werden könnte, wäre auf den erläuterten Zweck Bedacht zu nehmen. Nach diesem kommt bei der Frage einer Übertretung der Stempelvor¬ schriften der Mangel der bösen Absicht gar nicht in Betracht, sondern lediglich die, wenn auch bloß theoretisch bestehende Möglichkeit eines Mißbrauches. H Hauptvorschriften über den Gebrauch der Stempelmarken. Erfüllung der Stempelpflicht vor der Ausfertigung; Überschreiben der Stempelmarke. Als Grundsatz gilt, daß jede stempelpflichtige Urkunde oder Schrift auf schon gestempeltem Papiere^) geschrieben werden muß. Die Stempel marke soll auf der ersten Seite jedes Bogens befestigt und wenigstens mit einer Zeile des eigentlichen Textes (nicht mit der Überschrift oder Unterschrift) ?) unter dem eigentlichen Stempel¬ zeichen (Kaiserbildnis) auf dem farbigen Bilde überschrieben werden (§ 3, Vorschrift 1854). Die Berücksichtigung der im folgenden erörterten weitgehenden Ausnahmen ergibt allerdings, daß die als Regel erklärte Verpflichtung zur Überschreibung der Stempelmarken hauptsächlich für Rechtsurkunden und Zeugnisse und nur in geringem Maße auch für amtliche Ausfertigungen gilt. Bei den mit Schreibmaschine angefertigten Urkunden und Schriften ist das überschreiben der Stempelmarken mittels Maschine (statt Handschrift) ^lässig (FME. vom 13. April 1900, Z. 23.211, GebBeilBl. Nr. 6). — Da¬ gegen kann ein Stampiglienaufdruck oder eine Durchstreichung keinesfalls das Überschreiben ersetzen (FME. vom 1. Dezember 1854, RGBl. Nr. 306, und FMV. vom 9. Mai 1860, RGBl. Nr. 122). Auf bestimmten kleinen Reiselegitimationen und Versendungs¬ karten, welche eine Stempelung auf der ersten Seite nicht zulassen, dürfen Nach der FMV. vom 14. Dezember 1858, RGBl. Nr. 231, ist das nachträgliche Anbringen und Überschreiben der Stempelmarken an leer ge¬ lassener Stelle nach vollständiger Ausfertigung der Urkunde verpönt. Der VGH. hat dagegen diesen Vorgang (und Bleistiftspuren unter der Stempel¬ marke) für zulässig erklärt, wenn nur die Stempelung und Überschreibung der Beisetzung der Unterschrift vorausgeht (E. vom 19. November 1902, Z- 9794, BudwF. Nr. 1333, und vom 20. Jänner 1903, Z. 804, BudwF. Nr. 1503). Nach Z 22 u GebG. ist eine Nachstempelung gestattet, solange 'ein Schriftstück keine Unterschrift trägt. Eine solche Nachstempelung könnte jedoch nur mit Hilfe ämtlicher Entwertung vorgenommen werden (Z 25 GebG.). 2) Die Überschreibung ist so gedacht, daß die Schrift im Zusammen¬ hänge mit dem übrigen Texte sowohl über die Stempelmarke als auch über das angrenzende Papier läuft und nach Art eines Stempelaufdruckes eine dauernde Verbindung des Papieres mit der Stempelmarke herstellt, und zwar w einer Weife, welche nicht ebensogut nach vollständiger Ausfertigung der Schrift möglich wäre. Daher soll die Stempelmarke auf einer Rechnung mit einem Teile des Rechnungstextes überschrieben und nicht etwa bloß durch¬ strichen oder stampigliert sein (VGHE. vom 20. Jänner 1905 Z 696, BudwF. Nr. 3265, u. a.). Stempelmarken, welche nur mit der Überschrift einer Urkunde überschrieben oder ungenügend festgeklebt sind, wären als nicht vor¬ handen anzusehen (VGHE. vom 30. Jänner 1906, Z. 1010, BudwF. Nr. 4224). 56 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz). die Stempelmarken auf der Rückseite angebracht und amtlich entwertet werden (FME. vom 7. Juni 1857, Z. 13.061, VBl. Nr. 25, und vom 7. November 1890, Z. 35.517, VBl. Nr. 51). 8. Blankette; Handelsurkunden. Die Verwendung von Blanketten wurde im Laufe der Zeit mehrfach erleichtert. Gegenwärtig kann man nach der Art der Stempe¬ lung zwei Hauptarten unterscheiden, und zwar: a) Blankette mit aufgeklebten Stempelmarken. Bei Ent¬ wertung durch Überschreiben muß die Marke so befestigt werden, daß von der Handschrift wenigstens eine Zeile über die Marke geht (Z 3, Vorschrift 1854). Das Überschreiben der Stempelmarken kann jedoch bei Blanketten für Urkunden oder Schriften im allgemeinen dadurch ersetzt werden, daß die Stempelmarken vor der Verwendung der Blankette von einem hiezu bestimmten Amte (Steueramte) amtlich überstempelt werden. Die Stempelmarke muß hiebei so befestigt werden, daß zwischen ihr und der durch das Blankett bestimmten Ausfertigung kein Raum zu anderen Ausfertigungen erübrigt (Abs. 13 FMV. vom 20. Dezember 1862, RGBl. Nr. 102). d) Blankette mit aufgedruckten Stempelwertzeichen4) Amt¬ liche Blankette (Drucksorten mit Stempelaufdruck) gibt es für Wechsel und gewisse kaufmännische Anweisungen, Promessenscheine, Frachtbriefe, Postbegleitadressen und Nachnahmescheine. Gewisse Ämter (welche jeweils im Reichsgesetzblatte bekanntgegeben werden; ein Verzeichnis dieser „Stempelsignatursämter" enthält das GebBeilBl. Nr. 1 vom Jahre 1909) besorgen gegen Erlag der Stempelgebühr den Aufdruck von Stempelwertzeichen auf unbeschriebenes, zur Ausfertigung von Urkunden, Schriften und Behelfen bestimmtes Papier (1. ganz leeres Papier, 2. Blankette aller Art außer Promessenscheinen, 3. noch nicht verwendete Handels- und Gewerbebücher. In gleicher Weise kann die Abstempelung ausländischer Wert¬ papiere im Sinne des Gesetzes vom 18. September 1892, RGBl. Nr. 171, er¬ folgen). Ein derartiger Stempelaufdruck (außer dem Zentralstempelamte mit Beschränkung auf Stempelzeichen zu 2K und 10 k bis zusammen 50 k) ent¬ bindet von der sonstigen Entwertung durch Überschreiben oder überstempeln, doch muß mit der Schrift in der Regel auf der gestempelten Seite begonnen werden (FMV. vom 23. Februar 1900, RGBl. Nr. 36, und FME. vom 19. März 1901, Z. 35.898/00, GebBeilBl. Nr. 5, und die besonderen Vorschriften für die Hof- und Staatsdruckerei und für die Stempelsignatursämter vom 3. De¬ zember 1910, Z. 86.585). Die I. k. Hof- und Staatsdruckerei besorgt auch den Druck von Fracht- briefblanketten und Beförderungsscheinen für Private (ZA 5, 8 bis 12, MV. vom 11. Dezember 1892, RGBl. Nr. 213, und MV. vom 16. Juli 1902, RGBl. Nr. 149) gegen bestimmte Preise und unter Umständen gegen Provision von der Stempelgebühr. l) Tie Blankette mit amtlich überstempelten Stempelmarken bedeuten, da eine Abtrennung und nochmalige Verwendung der Marke unmöglich ist, einen Übergang, die Blankette mit Stempelausdruck eine Rückkehr zum Stempelpapier, wie es vor Einführung der Stempelmarken bestanden hat. Es bietet den Vorteil, daß durch Benützung der Drucksorte der Stempel ohneweiters zu einer nochmaligen Verwendung unbrauchbar, daß er also gleichsam mit¬ verbraucht wird, wodurch weitere Entwertungsmaßregeln entfallen. Gebrauch der Stempelmarken. 57 Für die in der Regel auf Blanketten ausgestellten Handels¬ urkunden (Wechsel u. dgl.) gelten außer den obangeführten folgende Sondervorschriften: Für Wechsel und diesen gleichgestellte kaufmännische Ur¬ kunden ist (abgesehen von Firmenblanketten mit amtlichen Stempel¬ zeichen, deren Druckveranlassung der Finanzverwaltung anheimgestellt ist) nur die Verwendung der amtlichen Blankette oder die Ent¬ wertung der auf der Rückseite anzubringenden Stempelmarken durch amtliche Überstempelung unter Beifügung des Datums zulässig. Diese Stempelung hat bei inländischen Wechseln vor der Ausfertigung, bei ausländischen binnen 14 Tagen nach der Einbringung, bzw. vor Beginn des Umlaufes zu erfolgen. Die sonst grundsätzlich für Urkunden vor¬ geschriebene Entwertung durch Überschreibung ist bei Wechseln im all¬ gemeinen unzulässig und kann nur bei Prolongationen und bei ge¬ wissen stempelpflichtigen Erklärungen auf dem Wechsel (Indossamente, Bürgschaften, Empfangsbestätigungen usw.) zur Anwendung kommen (Zß 14, 15 und 18 des Gesetzes vom 8. März 1876, RGBl. Nr. 26). Für Schecks ist außer der unmittelbaren Entrichtung (über be¬ sondere Gestattung) wahlweise nicht nur die Verwendung von Blanketten mit steueramtlich entwerteten Stempelmarken, oder mit Stempelaufdruck, sondern auch die Entwertung der- Stempelmarken durch Überschreiben mit dem Texte oder Datum des Schecks anläßlich der Parteiausfertigung gestattet. Schecks, welche ungestempelt aus dem Ausland einlangen, sind auf der Rückseite mit Stempelmarken zu versehen. Diese können ent¬ weder amtlich entwertet oder überschrieben werden. Im letzteren Falle muß der obere Teil der Marke handschriftlich (nicht maschinell) mit dem Datum überschrieben, der untere Teil mit dem Namen (der Firma) überschrieben oder stampiliert werden (ZZ 1 und 2 der FMV. vom 18. Juni 1906, RGBl. Nr. 124). Für Eisenbahnfrachtbriefe, Beförderungsscheine und Post- degleitadressen dürfen ausschließlich nur die amtlich eingeführten Blankette §nit aufgedruckten Stempelwertzeichen verwendet werden, deren Entwertung mittels Datumstempels erfolgt. Das Aufkleben von Stempel- Marken auf Eisenbahnfrachtbriefe ist daher nur ausnahmsweise behufs Steinpelergänzung gestattet (KZ 1 und 6 MV. vom 11. Dezember 1892, RGBl. Nr. 213, und Z 1 FMV. vom 23. Februar 1900, RGBl. Nr. 36, HMV. vom 16. Oktober 1878, RGBl. Nr. 129, und MV. vom 16. Juli 1902, RGBl. Nr. 149). Pro messenscheine auf Amtsblanketten sind, falls sie einer Stempelcrgänzung bedürfen, vor der Ausfertigung mit Stempelmarken Zu versehen, welche amtlich entwertet werden müssen (Z 5 des Gesetzes vom 7. November 1862, RGBl. Nr. 85). 6. Handels- und Gewerbebücher. Die Bücher der Handel- und Gewerbetreibenden, sensale und Notare stehen ihrem Wesen nach den Rechtsurkunden, Zeugnissen und den Blanketten sehr nahe, und sind gleich diesen vor der Aus- 58 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz). fertigung (vor der ersten Eintragung) zu stempeln. Auch bei ihnen wird, wie bei den Blanketten, behufs Erzielung einer geschäftlichen Vereinfachung die Überschreibung der Stempelmarken durch amtliche Überstempelung oder durch Aufdruck von Stempelwertzeichen ersetzt. Die Stempelung kann^) bei eingebundenen Büchern in nach¬ stehender Weise erfolgen. Die Partei hat Gattung und Bogenzahl nebst Datum und Namensunterschrift auf der ersten Seite anzusetzen und alle Blätter mit einem Faden zu durchziehen, dessen Enden auf dem ersten und letzten Blatt hervortreten. So wird das Buch zu einem Steueramte gebracht, welches die Fadenenden mit dem Amtssiegel be¬ festigt und sodann das Buch nach dem Gesamtpapierinhalte auf der ersten Seite stempelt (Befestigung und Entwertung der von der Partei zu bestreitenden Stempelmarken). Auch die Stempelung ungebundener Bücher oder einzelner Bogen wird gegen Erlag des Gebührenbetrages in ähnlicher Weise von den Steuerämtern besorgt (FMV. vom 9. April 1850, RGBl. Nr. 137). v. Stempelung nach der Ausfertigung; amtliche Entwertung. Bon der grundsätzlichen Regel, daß Urkunden und Schriften auf schon gestempeltem Papiere ausgefertigt und die Stempelmarken über¬ schrieben werden müssen, sind ausgenommen (Z 4, Vorschrift 1854, und 11 der MV. vom 28. Dezember 1897, RGBl. Nr. 306): r) Diese wenngleich nur gestattete Art der Stempelung kann in der Praxis als die Regel gelten. Nach der Vorschrift 1854 sind die Bücher gewiß nur irrtümlich unter jenen Schriften (Z 4) aufgeführt, bei welchen die Stempe¬ lung nach der Ausfertigung gestattet ist. Denn der Z5ä derselben Vorschrift ordnet an, daß Bücher u. dgl. zu stempeln sind, bevor eine Eintragung in das Buch u. dgl. erfolgt und Z 7, daß die Bücher u. dgl. vor der ersten Eintragung auch behufs Entwertung der Stempelmarken bei einem Amte zu stellen sind. Der Z 31 GebG. gestattet zwar nur die Gesamtstempelung der Bücher auf der ersten Buchseite. Der Z 2 der Borerinnerungen vom Jahre 1862 setzt jedoch fest (das heißt schreibt vor), daß die Gebühr für gebundene und parasierte Bücher so vielmal zu nehmen ist, als das Gesamtflächenmaß aller Blatter (also nicht etwa der Seiten) das Einheitsmaß des Bogens in sich begreift. Hiedurch erscheint der ß 4 g, der Vorschrift 1854 offenbar darum geändert, weil bei Verschiedenheit des Einheitsmaßes und der tatsächlichen Blatt¬ größe (also zumeist) die Stempelung jedes einzelnen Buchbogens nicht möglich wäre. — Der Unterschied zwischen der eigentlich gesetzlichen und der wahl¬ weise gestatteten Art der Bücherstempelung beruht also nurmehr in der Art, wie das Steueramt hiebei mitwirkt, indem es sich in dem einen Falle auf die Stempelentwertung beschränken kann, im anderen aber die Stempelung vollständig durchführt. — Übrigens sind für die Stempelung der Bücher auch Pauschalierungsübereinkommen vorgesehen (Anm. 2, TP. 59, vgl. im II. Teile). Eine Ausnahmsstellung nehmen unter den Büchern die „Einschreib- bücher" ein, welche nach dem Tarife gleich Rechnungen zu behandeln sind. In¬ folgedessen wäre nach Ansicht des BGH. (laut FME. vom 27. Oktober 1890, Z. 23.770) die Gebührenpflicht und -höhe für jeden einzelnen Bogen von dessen Inhalt abhängig. Dies widerspricht freilich nicht nur den Gebührengrundsätzen über die Bücherbehandlung, sondern auch jenen über die Behandlung der aus mehreren Bogen bestehenden Urkunden überhaupt. Denn die Gebühr für den 1. Bogen richtet sich nach dem Gesamtinhalt und die der weiteren Bogen bei Gebühren unter 1 L nach dem 1. Bogen. Die Stempelung nach Art anderer Bücher ist übrigens auch für Einschreibbücheln zweifellos gestattet. Gebrauch der Stempelmarken. 59 1. Bedingt stempelfreie Urkunden oder Schriften im Falle eines gebührenpflichtigen Gebrauches. Desgleichen Urkunden, welche bei einem bestimmten Gebrauche einer höheren Gebühr unterliegen (FME. vom 13. September 1855, RGBl. Nr. 165). 2. Urkunden und Schriften, welche bei Übertragung aus dem Aus¬ lande ins gebührenpflichtige Inland nachgestempelt werden. 3. Eingaben und Beilagen. 4. Gerichtliche Protokolle überhaupt und andere von öffentlichen Ämtern in Parteisachen aufgenommene Protokolle, wenn sie ein Rechts¬ geschäft enthalten, welches der Skalagebühr unterliegt. 5. Stempelpflichtige gerichtliche Entscheidungen (Urteile) u. dgl. 6. Duplikate gerichtlicher Zahlungsaufträge u. dgl. 7. Andere stempelpflichtige amtliche Ausfertigungen (W 66 und 67 GebG., § 11 der obigen MV. vom 28. Dezember 1897). 8. Eintragungen, von welchen die Gebühren in Stempelmarken entrichtet werden. 9. Verlassenschaften beweglicher Sachen, wovon die Gebühren in Stempelmarken entrichtet werden (Z 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862).i) Die Gründe dieser Ausnahmen liegen durchaus in praktischen Rück¬ sichten, das ist zumeist in der Unmöglichkeit des Überschreibens der Stempelmarke bei der Niederschrift wegen späteren Eintrittes der Stempel- Pflicht u. dgl. So werden bedingt stempelfreie Urkunden erst durch den stempelpflichtigen Gebrauch, aus dem Auslande einlangende Urkunden erst durch die Einbringung, bzw. Verwendung, Eingaben und Beilagen nicht durch die Ausfertigung, sondern erst durch die Überreichung stempel¬ pflichtig. Die Aufnahme von Protokollen und die Abhandlung von Verlassenschaften wäre Schwierigkeiten und Unzukömmlichkeiten aus¬ gesetzt, wenn die Gebühr immer schon vor der Niederschrift berechnet und beigebracht werden müßte. Bei den Eintragungs- und Urteilsgebühren, insofern solche in Stempelmarken beizubringen sind, kann die Über¬ schreibung den Parteien nicht gut auserlegt werden, weil die Stempcl- marken für eine der Behörde obliegende Amtshandlung, bzw. amtliche Ausfertigung, und zwar vor deren Vornahme verlangt werden. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, insbesondere aus der Vielfältigkeit der Gebührenfälle, daß die angeführte Aufzählung der Stempelentrichtung ohne Überschreibung der Stempelmarken keine er¬ schöpfende, sondern auf alle jene Fälle auszudehnen ist, wo die Er¬ füllung der Stempelpflicht bei der Niederschrift der Urkunde oder Schrift tatsächlich nicht möglich war. Ausdrücklich vorgesehen ist dieser Fall für Notariatsakte in Orten ohne Stempelverschleiß. Solche Akte müssen nachträglich gestempelt und bei einem Steueramte binnen acht Tagen überstempelt werden (P. 4, MV. vom 27. No¬ vember 1858, RGBl. Nr. 223). Ferner ist bei Verträgen, welche von Ämtern oder Behörden mit Vorbehalt der höheren Genehmigung geschlossen werden, die nachträgliche U Bezüglich der in der Vorschrift 1854 auch in dieser Gruppe vor¬ kommenden Bücher s. die vorstehende Anmerkung. 60 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz). Stempelung und die Entwertung durch Überschreiben mit der Genehmigungs¬ klausel oder durch amtliche Überstempelung zulässig (FME. vom 23. September 1879, Z. 27.284). Auch ist bei Verträgen mit der Staatsverwaltung vorgesehen, daß Beilagen von Anboten oder von Verträgen, wenn sie als deren wesentliche Bestandteile erklärt sind und infolgedessen die Eigenschaft von Urkunden erlangen, nach Art von Eingaben (ohne Überschreibung) gestempelt und entwertet werden dürfen (FME. vom 19. Jänner 1912, Z. 1185, GebBeilBl. Nr. 2). In den oben angeführten Fällen hat die Partei nur die Pflicht, die Stempelmarke ordnungsmäßig, das ist auf der ersten Seite ober der ersten Zeile, zu befestigen oder bloß beizubringen, dagegen nicht zu überschreiben?) Sie muß nebstdem in einzelnen Fällen die Ur¬ kunde behufs Entwertung zum Amte stellen (bei bedingt stempelfreien und ins Inland eingebrachten Urkunden). Die Entwertung selbst, welche ein wesentliches Erfordernis der vollständigen Erfüllung der Stempelpflicht ist, obliegt jedoch den Be¬ hörden und Ämtern (ZZ 5, 6, 7, 8, 10, 13, 18 der Vorschrift 1854). Den Stempelpflichtigen selbst trifft, abgesehen von den Fällen, in welchen er die Überstempelung selbst zu veranlassen hat (bei bedingt stempel¬ freien und aus dem Auslande eingebrachten Urkunden), eine Verant¬ wortung für die unterbliebene Entwertung (Überstempelung, Obliterie- rung) nur dann, wenn er die nicht überstempelte (nicht entwertete) Schrift wieder übernommen hat (Z 7 der Vorschrift 1854). m. Besondere Vorschriften für die Steinpelnng nach der Ausfertigung (Nachstcmpclnng). 1. und 2. Bei bedingt stempelfreien, bzw. bei einem be¬ stimmten Gebrauche einer höheren Gebühr unterliegenden (FME. vom 13. September 1855, RGBl. Nr. 165), dann bei aus dem Aus¬ lande eingebrachten stempelpflichtigen Urkunden ist die Stempel¬ pflicht in der Regel vor dem maßgebenden Gebrauche, bzw. binnen längstens 30 Tagen nach der Einbringung (Z 23 GebG.) zu erfüllen. Ausnahmsweise ist beim gerichtlichen Gebrauche bedingt gebührenfreier oder begünstigter Urkunden die nachträgliche Beibringung des Stempels, bzw. die unmittelbare Gebührenentrichtung vorgesehen (Z 8 der KaisV. vom 26. Dezember 1897. Vgl. auch die Verordnung des Justizministe¬ riums vom 21. Juni 1909, JMVBl. Nr. 11, GebBeilBl. Nr. 7, be¬ treffend die Gebarung mit den Stempelmarken bei den Ge¬ richten, welche in den folgenden Abs. III bis V, soweit nicht besondere Belege angegeben sind, vorwiegend berücksichtigt wurde). Über die Nachstempelung ausländischer Wechsel und Schecks vgl. S. 57. 3. Bei Eingaben und Beilagen ist die Stempelmarke vor der Überreichung auf der ersten Seite eines jeden Bogens oberhalb des Textes zu befestigen, und zwar gilt dies bei gerichtlichen Ein¬ gaben, welche zugleich als Rechtsurkunden anzusehen sind, auch für den Urkundenstempel (Z 4, Vorschrift 1854, Z lila, MB. vom 28. De¬ zember 1897, RGBl. Nr. 306). 2) Das Überschreiben ist übrigens nicht verboten. Gebrauch der Stempelmarken. 61 Soweit Eingabenstempel ausnahmsweise auch für mündliche Ge¬ suche beizubringen sind (für Gesuche um Musiklizenzen, gerichtliche Kündigungen u. dgl.), müssen die Stempelmarken in den Registern u. dgl., in welchen die Gesuche gebucht werden, bzw. auf den Erledigungen an¬ gebracht und überschrieben oder überstempelt werden (vgl. des näheren im besonderen Abschnitte über Eingaben). Langen Eingaben und Beilagen unter Beilegung der Gebühr in barem aus dem Auslande ein, so sind die Stempelmarken zu besorgen und vor der Protokollierung zu befestigen (Z 5 der Vorschrift 1854 und § lila MV. vom 28. Dezember 1897, RGBl. Nr. 306). Bei Eingaben in Form von Telegrammen kann die Stempel¬ pflicht durch eine schriftliche gestempelte Wiederholung des Telegramms binnen acht Tagen erfüllt werden. Die Beibringung solcher Erfüllungs¬ stempel wird von den Behörden mittels besonderer Verzeichnisse über¬ wacht (FMV. vom 9. Jänner 1869, RGBl. Nr. 8). 4. Der Protokollstempel ist auf jedem Bogen entweder mit der ersten Zeile des Textes zu überschreiben oder (bei gerichtlichen und Wohl ebenso bei anderen amtlichen Protokollen) oberhalb des Textes anzubringen. Enthält ein amtliches Protokoll ein Rechtsgeschäft, oder ist ein gerichtliches Protokoll zugleich als Rechtsurkunde über ein Rechts¬ geschäft anzusehen (TP. 79 a 2, 53 und 108), so ist (sofern nicht die Gebühren unmittelbar zu entrichten sind) der Urkundenstempel entweder neben dem Protokollstempel auf dem ersten Bogen oder am Schlüsse des Protokolles zu befestigen. Hiebei ist ein fester Urkundenstempel sogleich, ein skalamäßiger binnen acht Tagen beizubringen (Z 4, Vor¬ schrift 1854). Bei gerichtlichen Versteigerungsprotokollen über unbewegliche Sachen können die festen Urkundengebühren entweder am Beginne oder am Schlüsse des Protokolles oder bei den Anboten der einzelnen Best¬ bieter befestigt werden. Bei den Registereintragungen, welche über mündliche Gesuche um Erlassung eines Zahlungsbefehles im Mahnverfahren und über mündliche Widersprüche, dann über mündliche Aufkündigungen von Bestandverträgen statt einer besonderen Protokollierung vorgenommen werden, sind die Protokollstempel nebst den sonstigen Stempeln (für Zahlungsbefehl und Widerspruch) in der eigens hiezu bestimmten Spalte des Registers zu befestigen (Z 11 MV. vom 28. Dezember 1897, RGBl. Nr. 306). Bei Superpfändungen ist, wenn darüber ein eigenes Protokoll aus¬ genommen wird, dieses, in anderen Fällen die diesbezüglich zu machende An¬ merkung auf einem früheren Pfändungsprotokolle zu stempeln, weitere Pfändungsanmerkungen bleiben jedoch stempelfrei (FME. vom 14. April 1905, Z. 89.178/04, GebBeilBl. Nr. 7). Für durch Vermittlung der Gemeinden geschlossene Vergleiche ist die feste Gebühr von 1 L, desgleichen die Skala II-Gebühr für verglichene Beträge bis zu 200 L bei der Eintragung des Vergleiches in das Amtsbuch (welche jedenfalls eine Protokollierung ersetzt) zu entrichten (Z 9 Ges. vom 27. Februar 1907, RGBl. Nr. 59). 5. Die in Stempelmarken zu entrichtende Entscheidungsgebühr ist am Schlüsse des Verhandlungsprotokolls anzubringen. Der Stempel 62 I- Allgemeiner Teil (Gebührengesetz). für die den Urteilen gleichgehaltenen gerichtlichen Zahlnngs- und Sicherstellungsaufträge und Exekutionsbewilligungen (desgleichen für Zahlungsbefehle im Mahnverfahren) ist bei schriftlichen Klagen oder Anträgen vom Kläger (oder betreibenden Gläubiger) auf dem ersten Bogen des ersten Schriftsatzes (welcher bei den Gerichtsakten zu ver¬ bleiben hat) neben dem Eingabenstempel zu befestigen. Bei mündlichen Exekutionsanträgen kommt der Entscheidungsstempel neben den ersten Protokollstempel. (Bezüglich des Mahnverfahrens s. unter 4). Die Stempelmarken für Schiedssprüche der Handels- und Gewerbe¬ kammern, öffentlichen Börsen und gleichgestellter Schiedsgerichte sind auf der I. Seite des Schiedsspruches, bzw. bei ausschließlich mündlicher Erledigung auf dem darüber zu führenden Verzeichnisse zu befestigen und zu überschreiben, bzw. im Verzeichnisse auch zu überstempeln (Gesetz vom 23. März 1874, RGBl. Nr. 29, MV. vom 19. Mai 187S, RGBl. Nr. 78, vom 16. Dezember 1876, RGBl. Nr. 139, und vom 6. Februar 188ö, RGBl. Nr. 19). 6. Die Duplikatstempel von gerichtlichen Zahlungs- und Sicher- stellungsanfträgen und Zahlungsbefehlen (wenn mehr als zwei Aus¬ fertigungen erforderlich sind) müssen gleich, neben oder mit den be¬ züglichen Eingaben- oder Protokoll- und Entscheidungsstempeln entrichtet werden (s. 4 und 5). 7. Bei amtlichen Ausfertigungen gilt im allgemeinen der Grundsatz (ßß 66, 67 GebG.), daß die Amtshandlung und Ausfertigung unterbleibt, wenn die Stempelmarke hiefür nicht beigebracht wird; aus¬ genommen hievon ist jedoch das gerichtliche Streit- und Konkursver¬ fahren (vorstehend P. 5 und 6 und teilweise auch 4), in welchem die unterlassene Stempelbeibringung nicht das Unterbleiben der Amts¬ handlung, sondern die Einhebung der gesteigerten Gebühr (Z 79 GebG.) zur Folge hat. Sache der Partei ist bei amtlichen Ausfertigungen lediglich die Beibringung der Stempelmarken, und zwar in der Regel vor der Amtshandlung. Die Stempelmarken sind vom betreffenden Beamten in der -Regel (gleich Urkundenstempeln) auf jedem Bogen, bevor mit der Schrift begonnen wird, zu befestigen und zu über¬ schreiben. Bei gerichtlichen amtlichen Ausfertigungen ist jedoch das Überschreiben weder vorgeschrieben noch ausreichend, vielmehr hat eine amtliche Entwertung (durch Überstempelung, s. IV) stattzufinden. Wechselproteststempel sind auf dem Originalproteste, Legali¬ sierungsstempel bei der Legalisierungsklausel anzubringen, dasselbe ist auch bei gerichtlichen Vidimierungen zulässig (Z 11 MV. vom 28. Dezember 1897, RGBl. Nr. 306). 8. Die als Eintragungsgebühr beigebrachten Stempelmarken sind auf der Eingabe (dem Protokolle), nötigenfalls auf einem be¬ sonderen Blatte zu befestigen und zu entwerten. Dieses Blatt hat unbedingt (in der Regel mit dem Grundbuchsbeschlusse) beim Gerichte zu verbleiben (Z 11 wie oben). 9. Die von den Gerichten bemessenen, in Stempelmarken zu ent¬ richtenden Verlassenschaftsgebühren sind binnen acht Tagen bei¬ zubringen und auf dem Nachlaßausweise oder dem Abhandlungsprotokoll zu entwerten (Z 26 GebG. und K 6 03 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89). Gebrauch der Stempelmarken. 63 IV. Entwertung und sonstige Stempelgcbarnng. Beibringung von Stempelmarken. Insofern die Stempel¬ marken nicht von der Partei selbst aufzukleben sind, müssen sie in der Regel persönlich überreicht oder mittels Post eingesendet werden. Mit der Post eingelangte Stempelmarken oder Geldbeträge für solche sind bei Gerichten je nach ihrer Bestimmung vom Beamten der Ein¬ lausstelle oder dem Grundbuchsführer zu übernehmen und im Geld¬ buch, bzw. Tagebuch einzutragen. Das gleiche geschieht mit persönlich überreichten Marken, welche nicht gleich verwendet werden. Der An¬ kauf von Stempelmarken für Parteien ist grundsätzlich auf Geld¬ sendungen durch die Post beschränkt und wird außerdem für gericht¬ liche Protokolle in gewissen Fällen geduldet, wenu die sofortige Be¬ schaffung der Marken Schwierigkeiten unterliegt. Für gerichtliche Protokolle, die in Abwesenheit der stempelpflichtigen Parteien aus¬ genommen werden, ist die nachträgliche Einforderung der Stcmpelmarken vorgesehen. Das hiebei zu beobachtende Verfahren ist genau geregelt a) für zur eigenen Zuständigkeit des Gerichtes gehörige Rechtssachen. Die Partei wird zur Beibringung des Stempels für das bezügliche Protokoll (insbesondere für Psändungsprotokolle) binnen acht Tagen aufgefordert, nach deren Verlauf nötigenfalls ein Stempelbesund (nach Z 79 GebG.) mit dem Hinweise auf die erfolgte oder unterbliebene Aufforderung (FME. v. 28. November 1910, Z. 82.256, GebBeilBl. Nr. 14) ausgenommen wird, b) Bei Rechtshilfe¬ gewährungen für inländische Gerichte ist in ähnlicher Weise seitens des er¬ suchenden Gerichtes vorzugehen, o) Bei Protokollsaufnahmen für ungarische Gerichte ist das betreffende Gericht um die Einsendung des nötigen Geldbetrages zu ersuchen und allenfalls auch ein Befund aufzunehmen. Art der Entwertung. Die Entwertung der Stempelmarken er¬ folgt entweder durch Überschreiben (s. oben unter IIL) oder durch amtliche Uberstempelung (Obliterierung, HO); auf gerichtlichen Proto¬ kollen ist auch statt dessen amtliche Durchstreichung (kreuzweise mit Tinte) zulässig. Bei Ämtern und Behörden geschieht die Entwertung in der Regel durch amtliche Überstempelung. Diese hat in schwarzer Farbe mit dem Amtssiegel (Gerichtssiegel, womöglich Datumstampiglie) so zu er¬ folgen, daß ein Teil des Abdruckes auf den farbigen Teil der Stempel- Marke, der andere auf das Papier kommt (Z 6, Vorschrift 1854). Bei jenen Entwertungen, welche besonderen Ämtern Vorbehalten sind, ist das Datum beizusctzen. Der Stempelaufdruck soll deutlich sein, damit das Amt, von welchem er vorgenommen wurde, auch nachträglich fest- gestellt werden kann. Für die Behandlung der Obliterierungsfarbe, der Stampiglien und son¬ stigen Hilfsmittel besteht eine eigene Vorschrift (FME. v. 6. Juni 1898, Z- 10.809, GebBeilBl. Nr. 10). Die amtliche Überstempelung kann durch Überschreibung oder Durch¬ streichung nicht ersetzt werden. Vielmehr sollen bei den Gerichten zur Verhütung von Mißbräuchen die überschriebenen Stempelmarken auf Urkunden und Schriften, welche in gerichtlicher Verwahrung bleiben, auch noch überstempelt werden. 64 l. Allgemeiner Teil (Gebührengesctz). Zum gleichen Zwecke besteht für öffentliche Kaffen noch die Vor¬ schrift, daß die Stempelmarken auf Rechnungsbelegen kreuzweise zu durchstreichen sind und daß jede Unterlassung einer Ordnungsstrafe von 2 L unterliegt (MV. vom 25. März 1860, RGBl. Nr. 82, und § 48, AU. 1904). Amtliche Zuständigkeit zur Entwertung. Insoweit die Ent¬ wertung der Stempelmarken durch Überstempelung (Obliterierung) nicht ausdrücklich bestimmten Ämtern Vorbehalten erscheint, ist hiezu jede Behörde und jedes öffentliche Amt, welchem das gestempelte Schriftstück unterkommt, verpflichtet, wenn die äußeren Bedingungen (unverletzte Stempelmarke, Nichtverpflichtung zu deren Überschreibung, Rechtzeitigkeit der Vorweisung) zutreffen (A 8, Vorschrift 1854). Insofern auf Notariatsurkunden Stempelmarken überhaupt über¬ stempelt werden müssen, genügt hiezu jedoch ein Notariatssiegel nicht (FMV. vom 6. Mai 1856, RGBl. Nr. 80). Dagegen haben die Notare in ihrer Eigen¬ schaft als Gerichtskommissäre die Entwertung gleich Behörden mit dem No¬ tariatssiege! unter Beisetzung des Datums vorzunehmen (MV. vom 10. April 1860, RGBl. Nr. 91). In gewissen Fällen kann die Überstempelung nur von bestimmten Ämtern vorgenommen werden. So ist nach ausdrücklicher Vorschrift die Entwertung der Stempelmarken auf Wechseln und diesen gleich- gehaltenen kaufmännischen Urkunden, Schecks n. dgl. nur den Steuerämtern und Zollämtern, bzw. den eigens hiezu ermächtigten Ämtern (Stempelämtern, einzelnen Postämtern u. a.) Vorbehalten (FME. vom 10. Mai 1876, Z. 12.532). Die Befugnis zur Entwertung (Über¬ stempelung) der Stempel auf den im Inlands in Verkehr gesetzten aus¬ ländischen Wertpapieren ist auf einige Kassenämter in jedem Kron¬ land beschränkt (FMV. vom 17. November 1892, RGBl. Nr. 224). Die Überstempelung von aus dem Auslande eingebrachten Urkunden (desgleichen für nachträglich gestempelte Notariatsakte, vgl. S. 59), dann die Mitwirkung bei der Stempelung von Büchern steht nur den Steuerämtern, bei nachträglicher Stempelung infolge Übertretung des Gebührengesetzes sogar nur der Finanzbehörde (Ge¬ bührenbemessungsamte) oder einem eigens hiezu beauftragten Steuer¬ amte zu (§ 8, Vorschrift 1854). Bei nachgestempelten Promessenscheinen obliegt die Entwertung dem Stempelamte in Wien, bzw. den Gebührenbemessungsbehörden (FME. vom 23. November 1862, RGBl. Nr. 86). Persönliche Obliegenheiten und Haftung. Die Entwertung obliegt bei den Gerichten vor allem der Gerichtskanzlei, deren mit der Überwachung betrauter Leiter oder Beamter für die richtige Vor¬ nahme haftet. Die Entwertung besorgen die hiezu bestimmten Beamten (der Einlaufstelle und der hiezu bestimmten Kanzleiabteilung). Außer¬ dem obliegt die Entwertung den Schriftführern, bzw. jedem Beamten, dem ein nicht entwerteter Stempel unterkommt, und insbesondere noch den Registratursbeamten anläßlich der Hinterlegung. In ähnlicher Weise wird die Entwertung bei anderen Behörden, insbesondere den Ein¬ reichungsprotokollen, Expediten, Liquidatoren usw. unter Haftung der Gebrauch der Stempelmarken. 65 Amtsvorstände und unter Androhung einer Strafe von 4 bis 20 L zur Pflicht gemacht (HZ 7, 13, 18, Vorschrift 1854). Die Haftung für die richtige Beschaffenheit einer Stempelmarke geht mit deren unbeanstandeter Übernahme auf den übernehmenden Beamten über (MV. vom 16. Juli 1860, RGBl. Nr. 177). Des¬ gleichen haftet, wer einen Geldbetrag zur Stempelanschaffung übernimmt, für den Ankauf, die richtige Verwendung und Entwertung. Außerdem hat jeder gerichtliche Beamte für die richtige Stempelung der von ihm oder unter seiner Mitwirkung verfaßten Urkunden, Schriften (auch der amtlichen Ausfertigungen) zu sorgen und haftet diesbezüglich für die Gebühren samt Steigerungen (W 71, Z. 5 und 79, GebG.). V. Beschaffenheit der Stempelmarken; Anstände. Die Stempelmarken dürfen im allgemeinen, um zur Erfüllung der Stempelpflicht tauglich zu sein, keine Verletzung und keine Spur einer früheren Verwendung aufweisen. In gewissen Fällen sind Stempelmarken als nicht vorhanden anzusehen, insbesondere wenn ein Teil fehlt, wenn die Marke aus mehreren Teilen zusammen¬ gesetzt, nicht ordentlich befestigt oder, insofern dies vorgeschrieben, nicht überschrieben, bzw. nicht entwertet ist (Z 14, Vorschrift 1854). Der wiederholte Gebrauch einer Stempelmarke ist jedoch als besondere Gefällsübertretung (Z 83 GebG. und Z 408 GefStG.) an¬ zusehen und kann außerdem (insbesondere bei Nachahmung und Ver¬ fälschung) nach dem allgemeinen Strafgesetze strafbar sein (FMV. vom 8. Juli 1859, RGBl. Nr. 126). Die besonderen Erkennungsmerkmale bei den verschiedenen Möglichkeiten des wiederholten Gebrauches behandelt der FME. vom 15. Mai 1899, Z. 676, GebBeilBl. Nr. 10. Bei Verdacht der Unechtheit ist ausschließlich die Hof- und Staatsdruckerei in Wien zur Abgabe eines Gutachtens berufen (FME. vom 3. Jänner 1856, RGBl. Nr. 6). Stempelmarken, die zur Bezeichnung des Eigentums mit eingelochten Buchstaben oder anderen Zeichen versehen sind, können anstandslos ver¬ wendet werden (FME. vom 11. November 1894, Z. 26.688, GebBeilBl. Nr. 11). Bei mangelhafter oder unterlassener Stempelung sind Urkunden oder Schriften von der Behörde (dem Beamten), welche den Mangel wahrnimmt, nicht zu überstempelni), sondern zu beanständen (notio- niercn). Die Beanständung ist auf der betreffenden Urkunde ersicht¬ lich zu machen und in einem Befunde (Drucksorte) nach den Haupt¬ merkmalen zu verzeichnen. Der Befund hat zu enthalten: einen kurzen Auszug der be¬ anständeten Urkunde oder Schrift (die für die gebührenrechtliche Be¬ urteilung maßgebenden Merkmale, allenfalls eine vollständige Abschrift); , Die amtliche Überstempelung gilt also als Anerkennung der Stempel- richtigkeit (bzw. der anstandslosen Übernahme f. oben unter IV.) in dem Sinne, oaß die Partei weiterhin für die Stempelbeschaffenheit nicht mehr verant¬ wortlich gemacht werden könnte. Dagegen ist ein Stempelabgang nnt der amtlichen Überstempelung keinesfalls abgetan. In diesem Sinne werden (bei «tempelrevisionen und sonst) Anstände ohne Rücksicht darauf erhoben, ob un- zulängliche Stempelmarken bereits überstempelt sind oder nicht. Roschnik, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. 5 66 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz). die Geschäftszahl und sonstige genaue Bezeichnung des beanständeten Stückes, die Fertigung des Befundaufnehmers, bzw. die Mitfertigung des Vorstehers des Einreichungsprotokolles. Die Befundklausel auf dem beanständeten Schriftstücke soll neben der deutlichen Namensfertigung auch mit dem Datum und dem Amts¬ siegel versehen sein. Gegebenenfalls ist die Bemerkung „wegen wieder¬ holten Gebrauches der Marke beanständet" über einen Teil der Marke zu schreiben (jedenfalls um einer nachträglichen Auswechslung der Marke vorzubeugen). Die Beweiskrast des Befundes kann vom Beschuldigten in der Regel nur durch Beibringung der Urkunde selbst angefochten werden (FMV. vom 21. August 1866, RGBl. Nr. 98). Auf aus¬ ländischen Wertpapieren ist jedoch jede Anmerkung eines Befundes strengstens untersagt (FMV. vom 17. November 1892, RGBl. Nr. 224). Der Befund wird gegen Empfangsbestätigung der zuständigen Finanzbehörde (Bezirksdirektion, Gebührenbemessungsamt) vorgelegt, welche hierüber die weiteren Verfügungen trifft (in der Regel Erlassung eines Zahlungsauftrages, Z 9, Vorschrift 1854). Die Finanzbezirksdirektionen (Gebührenbemessungsämter) sind er¬ mächtigt, in Fällen einer vorschriftswidrigen Stempelverwendung von der nochmaligen Forderung der ordentlichen Stempelgebühr abzugehen, wenn kein Verdacht einer vorsätzlichen Verkürzung (Nachstempelung) vorliegt und die Gebührensteigerung nicht gänzlich nachgesehen wird. Diese Nachsicht erstreckt sich jedoch nicht auf die unter Z 20 des Gesetzes vom 8. März 1876, RGBl. Nr. 26, fallenden Rechnungen und sonstigen kaufmännischen Urkunden (Z 22, P. 10, AU. 1904). VI. Unmittelbare Entrichtung statt der Stcmpelnng. In einzelnen Fällen werden solche Gebühren für Urkunden und Schriften, welche in der Regel mit Stempelmarken zu entrichten sind, unmittelbar eingehobcn (Z 28 GebG.). Diese Einhebung geschieht (ab¬ gesehen von der unmittelbaren Gebührenentrichtung durch Vereine) ohne Rücksicht auf den Gebührengegenstand und die Bemessungsgrundlage (welche also ganz verschiedener Art sein können und die unmittelbare Entrichtung nicht bedingen) aus praktischen Gründen, und zwar: a) wenn der Stempelpflicht durch die eingeführten Stempelzeichen nicht Genüge geleistet werden kann. In solchen Fällen kann entweder das fertige Schriftstück oder das zur Ausfertigung bestimmte leere Papier zum Steueramte gebracht werden, welches den unmittelbaren Erlag der Stempelgebühr an Stelle einer Marke amtlich bestätigt. In den Fällen, in welchen bei Gebühren über 50 L (Skala- und ge¬ wisse Schenkungsgebühren) die Wahl der Entrichtungsform freisteht, kann die Partei, wenn sie nicht die Anmeldung zur unmittelbaren Be¬ messung vorziehen sollte, ihre Gebührenpflicht auch in dieser Form erfüllend) (Über den formellen Vorgang hiebei s. Z 45, AU. 1904.) Die Stempelbestätigung dieser Art auf einem leeren Papiere hat etwa dieselbe Bedeutung wie ein Stempelaufdruck (Signatur, Stempel- Gebrauch der Stempelmarken. 67 d) Die unmittelbare Entrichtung beruht vielfach auf besonderer Vorschrift oder Bewilligung. Jede solche Bewilligung ist kund¬ zumachen. In weitem Maße ist diese Art der Entrichtung für Gebühren der „Gesellschaften, Anstalten und Personen" und für Dienstverleihungs¬ gebühren (TP. 40) eingeführt. Solche Gebühren werden entweder von den Parteien selbst bemessen und unter Anschluß einer Rechnung an das Steueramt abgeführt (insbesondere Gesellschaftsgebühren), oder über regelrechte Gebührenanzeige amtlich (mit Zahlungsauftrag) bemessen (insbesondere Dienstverleihungsgebühren), oder ohne weitere Förmlichkeiten im Abzugswege eingehoben und entsprechend ver¬ rechnet (insbesondere bei Auszahlungen durch Behörden, vgl. des näheren im II. und III. Teil dieses Buches). Letzterer Vorgang ist beispielsweise auch bei gnadenweisen Überlassungen kaduker Depositen üblich, indem die entsprechende Erbgebühr ohne förm¬ liche Bemessung vorweg abgezogen wird (Nachtrag Nr. 97, Amtsunterricht 1904). In ähnlicher Weise wird bei Ausstellung von Reise- und sonstigen ge¬ bührenpflichtigen Urkunden für Parteien im Auslande durch Vermitt¬ lung der k. u. k. Missionen und Konsulate der von den inländischen Be¬ hörden angesprochene Geldbetrag für Stempel eingehoben, eingesendet und unmittelbar verrechnet (FME. vom 28. Dezember 1884, RGBl. Nr. 2/85). Auch pflegen die Staatsbehörden in einzelnen Fällen die Einhebung fehlender Stempelgebühren (für Gnadengesuche u. dgl.) im Abzugswege an¬ zuordnen. Bei Staatsbehörden ist es weiters vielfach üblich, daß gebühren¬ pflichtige Verträge aller Art ohne Rücksicht auf die Höhe der Gebühr (also auch bei Skalagebühren, welche in Stempelmarken zu entrichten wären) zur unmittelbaren Gebührenbemessung angezeigt werden. — Privatparteien ist dies für feste und Skalagebühren bis zu 50 L, auch wenn sie mit un¬ mittelbaren Gebühren zusammentreffen, bei Strafe der Gebührensteigerung nicht gestattet (Z 6 Ges. vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, s. S. 22). e) Weitere Fälle der unmittelbaren Gebührenentrichtung kommen wl gerichtlichen Streitverfahren vor bei der Gebührenvormerkung (8 29 GebG., TP. 75 o) für unbekannte Personen und Personen unbekannten Aufenthaltes. Desgleichen beim Armenrecht und anderen persönlichen Befreiungen. Die betreffenden, sogenannten Jdeal- stempelgebühren werden unmittelbar eingehoben, wenn der Grund der Vormerkung entfällt oder wenn die Gebühren vom Streitgegner einzubringen sind (vgl. die Erläuterungen hierüber im besonderen Teile bei den persönlichen Befreiungen). Papier), der eine Stempelmarke und deren Entwertung ersetzt und der Partei bw freie Verwendung des Papieres (gleich einer selbst aufgeklebten Marke) ge¬ stattet. Die Stempelbestätiguna auf einem schon fertigen Schriftstücke steht dagegen zweifellos einer amtlichen Nachstempelung gleich. Denn die Zahlungs¬ bestätigung auf dem Akte ersetzt eine Stempelmarke. Andrerseits ist die Zahlung ausdrücklich (Z 28 GebG.) als unmittelbare Gebührenentrichtung er¬ klärt, welche mangels einer Ausnahmsvorschrift die amtliche Bemessung (8 42 GebG.) und die Rechtzeitigkeit der Anzeige binnen acht Tagen (Z 44 GebG.) voraussetzt. Die nachträgliche Bestätigung kann selbstverständlich nicht dazu ausgenützt werden, um die unterbliebene Stempelüberschreibung auf nner Urkunde straflos zu machen. Sofern jedoch die Verwendung von Stempel- warken (obzwar möglich) nicht unbedingt vorgeschrieben ist, also insbesondere bei skalagebühren über 50 wird in der Praxis der Barerlag binnen acht Tagen ohneweiters zugelassen. 5* 68 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz). Der regelrechte Vorgang bei Einhebung solcher Jdealstempel- gebiihren besteht darin, daß sie dem Steueramte mittels Verzeichnisses angezeigt und gleich anderen Gebühren mit Zahlungsauftrag vor¬ geschrieben werden. Eine Vereinfachung ergibt sich, wenn die per¬ sönlich befreite Staatsverwaltung im gerichtlichen Zwangsverfahren als betreibender Gläubiger auftritt. In diesem Falle werden die Jdeal- stempelgebühren als Bestandteil der Exekutionskosten ohneweiters zugleich mit der Hauptforderung eingetrieben (Vorschrift über die Verrechnung der Exekutionsgebühren vom 26. Oktober 1903, VBl. Nr. 168). Eine vereinfachte Einhebung ist ferner für Jdealstempelgebühren an¬ läßlich der zwangsweisen Eintreibung von Landesbierauflagen und Be- zirkskrankenkafsenbeiträgen in der Art gestattet, Laß die Gebühren in Stempelmarken beigebracht und die betreffenden Schriftstücke damit nach¬ träglich gestempelt werden (FME. vom 19. März 1907, Z. 14.278, GebBeilBl. Nr. 8). 6) Auch beim gerichtlichen Gebrauche bedingt stempelfreier Urkunden ist ausnahmsweise die unmittelbare Gebührenentrichtung vor¬ gesehen; sie wird durch amtlichen Befund ohne Gebührenerhöhung ver¬ anlaßt (8 6 MV. vom 28. Dezember 1897, RGBl. Nr. 306, s. S. 60). s) Bei einer Stempelverkürzung ist die Nachtragsgebühr eben¬ falls unmittelbar zu entrichten. 10. Ztnnpelverschlriß. Für die gesamte „Stempelmaterialgebarung" bestehen seit 1. Jänner 1911 neue, mit dem Finanzministerialerlasse vom 3. Dezember 1910, Z. 86.585, eingeführte Vorschriften, welchen u. a. folgendes zu ent¬ nehmen ist: Den Vertrieb der Stempelwertzeichen besorgen: a) die als Zentralverlagsamt bestellte k. k. Hof- und Staats¬ druckerei in Wien, welche die Wertzeichen auch selbst erzeugt; d) die Verlagsämter (welche gleichzeitig auch Verschleißämter sein können) und das Stempelamt in Wien; e) die Verschleißämter und ck) die Verschleißer. (Ein Verzeichnis der Verlags- und Verschleißämter enthalten die obbezogenen Vorschriften vom Jahre 1910.) Von der Hof- und Staatsdruckerei werden außer dem für die inneren Bezirke Wiens bestellten Stempelamte auch alle Verlagsämter (hauptsächlich Landeskassen und größere Steuerämter), von letzteren die Verschleißämter (hauptsächlich Steuerämter), und von den Verschleiß- ämtern schließlich die Verschleißer, sofern sie nicht unmittelbar Verlags¬ ämtern zugewiesen sind, mit den nötigen Wertzeichenvorräten versehen. Den Kleinverschleiß (das ist den Verkauf einzelner Stempel¬ wertzeichen) besorgen außer den unter dem Namen „ausübende Ämter" zusammengefaßten Verlags- und Verschleißämtern und dem Stempel¬ amte in Wien noch die hiezu bestellten Verschleißer (zumeist Tabak¬ trafikanten). Den ausübenden Ämtern obliegt außerdem die Vermitt¬ lung des Stempelumtausches. Stempelverschleiß. 69 Der Verschleiß gestempelter Gewerbebücher kann von den Finanz¬ landesbehörden (und zwar ohne Provision) auch Buchbindern, Buch- und Papier¬ händlern, welche sich der gefällsämtlichen Kontrolle unterwerfen, gestattet werden (FME. vom 25. April 1850, Z. 10.315). Die Verlags- und Verschleißämter und das Stempelamt in Wien haben stets einen entsprechenden Vorrat von Stempelwertzeichen (allgemeine Stempelmarken, Promessenscheine, Wechselblankette und kauf¬ männische Anweisungen, Effektenumsatzstempelmarken, Eisenbahnfracht¬ briefe) zu führen, und zwar die Verlagsämter bis zu einem bestimmten Höchstbetrage (Maximalvorrat), die Verschleißämter grundsätzlich im vollen Ausmaße der ihnen für die einzelnen Wertzeichengattungen be¬ stimmten „Wertkredite". Die den Verschleißämtern eingeräumten Wertkredite haben die Bedeutung, daß die Wertzeichenvorräte von Zeit zu Zeit (und auf jeden Fall auch mit Jahresschluß) durch Nachbestellungen auf den vollen Kreditbetrag zu ergänzen sind, und daß der Kredit stets vollständig gedeckt sein muß, und zwar: 1. durch den vorhandenen Wertzeichenvorrat; 2. durch allenfalls unterwegs befindliche Bestellungen (schwebende Fassung); 3. durch die allenfalls zum Umtausche eingezogcnen Wertzeichen; 4. durch den noch nicht verrechneten Erlös für verkaufte Wert¬ zeichen, einschließlich der hievon gewährten Provisionen. Die vorhandenen Stempelwertzeichenvorräte werden nach einzelnen Gattungen und Werten in den Materialaufschreibungen (Hanpt- und Hilfsaufschreibungen) so verzeichnet, daß der jeweilige Abschluß, welcher bei Materialbestellungen und mit Monatsschluß, bzw. bei Skontrierungen (bei diesen mit roter Tinte) zu machen ist, mit dem wirklichen Vorräte nach Gattung und Wert übereinstimmt. Die Aus¬ gaben erfolgen bei Verschleißämtern (abgesehen vom Kleinverkaufe) hauptsächlich durch die Fassungen der Verschleißer, und der Erlös ist dann in den Geldspalten der Ausschreibungen für Materialausgabe zu verrechnen, wobei sowohl der volle Wert der Fassung und die Provision, als auch die (sich hieraus ergebende) Barzahlung ersichtlich sein muß. Im Falle einer Nachbestellung von Wertzeichen, welche auf den Betrag des Bargeldes, einschließlich der entsprechenden Provisionen, zu lauten hat, ist der Barerlös vom Verschleißamte im Etat-Subjournale jür das Stempelgefälle in Empfang zu stellen und die Bestellung beim Berlagsamte mit doppeltem Bestellscheine (der zweite dient als Liefer¬ schein für die 'Bestellung) zu machen. Nach dem Einlangen sind die bestellten Wertzeichen selbstverständlich in der Materialaufschreibnng in Empfang zu nehmen. Der Umtausch verdorbener oder aus anderen Gründen einzulösender Stempelzeichen erfolgt gleich anderen Bestellungen (mit Bestellschein und Umtauschhilfsaufschreibung) unter Einsendung der umzutauschenden Wertzeichen. Zum Kleinverschleiße, das ist zur Abgabe einzelner Stempelmarken, sind die Stempelverschleißämter (z. B. Steuerämter) ohne Beschränkung berechtigt, jedoch nur rücksichtlich der 70 I- Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 41). Wertzeichen von 10 L aufwärts, bzw. über besonderen Auftrag ver¬ pflichtet. Als Stempelverschleißer werden (von der Finanzbezirks¬ direktion, Finanzdirektion, Finanzinspektorat) Tabaktrafikanten und andere Personen bestellt. Jeder Trafikant hat ohneweiters die Be¬ rechtigung zum Stempelverschleiße und kann zur Führung desselben auch ausdrücklich verhalten werden, andere Personen bedürfen hiefür einer besonderen Bewilligung (Lizenz). Die Entschädigung der Ver¬ schleißer bildet eine Provision, welche beim Bezüge der Stempel¬ wertzeichen gutgerechnet wird. Die Provision beträgt für selbständige Verschleißer bei Marken unter 2 L: 2«/o, bei Marken über 2 L (diese eingeschlossen) 3»/o, desgleichen für mit anderen Gewerben verbundene Verschleißstellen l?/?, bzw. 2»/o und für andere Verschleißer (insbesondere Angestellte) ohne Unterschied lo/o. Zum Bezüge von Wertzeichen be¬ dient sich der Verschleißer einer Bestellung und des Fassungs- büchels. Beim Erlöschen einer Verschleißberechtigung wird das übrig¬ gebliebene unverdorbene Stempelmaterial vom Nachfolger oder von der Finanzbehörde bar eingelöst. 11. Umtausch von Ltempltwertzcichen. I. Voraussetzungen. Unbrauchbar gewordene oder ans unbrauch¬ bar gewordenem Papier befestigte Stempelmarken können um¬ getauscht werden, wenn sie unverletzt sind, keine Spuren einer ge¬ schehenen Verwendung an sich tragen, und wenn das Papier, auf welchem sie befestigt sind, noch gar nicht beschrieben oder die Schrift noch nicht vollständig ausgestellt, dieser Umstand deutlich zu erkennen und keine Gesetzesübertretung vorhanden ist (Z 16 der Vorschrift 1854 und § 41 GebG.). Geringfügige Verletzungen der Marken (des Papieres derselben) stehen dem Umtausche jedoch nicht entgegen, wenn sie auf keinen Mißbrauch schließen lassen (Z 2 der Umtauschvorschrift vom 3. De¬ zember 1910, Z. 86.585). Eine (wenn auch nur von einem Vertragsteilnehmer) beigesetzte Unterschrift schließt im allgemeinen als Zeichen der vollständigen Ausfertigung den Umtausch aus. Eine ausdrückliche Ausnahme besteht jedoch für auf amtlichen Blanketten ausgesertigte, oder mit amtlich überstempelten Marken ver¬ sehene, gezogene, aber nicht akzeptierte Wechsel. Bei diesen steht die beigefügte Unterschrift des Ausstellers dem Umtausch dann nicht ent¬ gegen, wenn sie vom Aussteller an seine eigene Order ausgestellt, mit keinem Akzepte, Indossamente, überhaupt mit keiner weiteren Parteien¬ fertigung versehen sind und vor der Verfallszeit zum Umtausche über¬ reicht werden (Z 27 des Gesetzes vom 8. März 1876, RGBl. Nr. 26). Der Umtausch findet also statt einerseits bei Stempelwertzeichen und Blanketten, welche überhaupt nicht gebraucht sind, also bei unaufgeklebten Marken, Marken auf leerem Papier und leeren Blanketten, andrerseits bei Wertzeichen auf teilweise beschriebenem, jedoch nicht Stempelumtausch. 71 vollständig ausgefertigtem Papier?) Ausnahmsweise wird der Umtausch jedoch auch bei vollständig ausgefertigten Urkunden bewilligt, und zwar a.) bei Urkunden, die von einer öffentlichen Be¬ hörde ausgefertigt wurden, gegen deren Bestätigung, daß die Urkunde an die Partei noch nicht ausgefolgt wurde, b) bei Quittungen, welche wegen Mangelhaftigkeit der Form oder des Inhaltes von öffentlichen Kassen zurückgestoßen wurden, wenn dieser Umstand auf der Quittung bestätigt ist (FME. vom 29. Mai 1874, Z. 1181/FM. und Z 22, Z. 1, AU. 1904). ' II. Fallfristen. Der Umtausch steht einer Rückvergütung (8 77 GebG.) sehr nahe?); zum Unterschiede von dieser ist er jedoch an eine Frist nur insofern gebunden, als durch allgemeine Erlässe (Kund¬ machungen) der Anspruch auf den Umtausch außer Gebrauch gesetzter Stempelwertzeichen infolge neuer Emissionen zeitlich begrenzt wird (ähn¬ lich wie bei Änderung von Geldsorten)?) In diesem Sinne werden die Stempelmarken der Ausgabe 1898 seit 31. Mai 1910 in der Regel nicht mehr umgetauscht (FMV. vom 20. Oktober 1909, RGBl. Nr. 163). Ältere Stempelmarken auf Büchern, Rechnungs-, Wechselblanketten u. dgl. sind durch rechtzeitige amtliche Überstempelung (vor dem 1. April 1910) den neuen Marken im allgemeinen auch rücksichtlich der Umtauschmöglich¬ keit (wenn sie nicht vor dem 1. April 1910 in Gebrauch genommen wurden) gleichgestellt (FME. vom 29. September 1910, Z. 50.742, GebBeilBl. Nr. 13). III. Anwendungsgebiet. Der Umtausch hat offenbar, wenn auch nur in zweiter Linie, den Zweck, die nachteiligen Folgen un¬ richtiger Stempelverwendungen bei bloßen Versehen tunlichst abzu¬ wenden?) In diesem Sinne kommt der Umtausch sowohl bei zu ge- Eine besondere Bedeutung für die Beurteilung der Umtauschmöglichkeit hat bei aufgeklebten Stempelmarken und bei Blanketten das volle Ausmaß und die Unversehrtheit des Papierblattes, weil sonst die Möglichkeit vor¬ liegt, daß eine dem Umtausche hinderliche Schrift oder Unterschrift abgeschnitten oder weggeschabt worden sei. ?) Der Umtausch hat grundsätzlich den Richtgebrauch des Stempelwert¬ zeichens, die Rückvergütung von Stempelgebühren eine irrtümliche oder rechts¬ unwirksam gebliebene oder gewordene Stempelverwendung zur Voraussetzung. Wenn also einerseits der Umtausch auch für gewisse vollständig ausgefertigte Urkunden, andrerseits die Rückvergütung für gewisse Stempelmarken bei unter¬ bliebener Ausfertigung (Z 13 der MV. vom 28. Dezember 1897, RGBl. Nr. 306) stattfindet, so verschwimmt die Grenze zwischen Umtausch und Rückvergütung st> sehr, daß sie sich auf die Form der Durchführung und die verschiedenen ^ristbestimmungen zu beschränken scheint. Für Gebühren, welche nach Z 28 u GebG. gegen Amtsbestätigung auf leerem Papier statt der Stempelmarken unmittelbar entrichtet wurden, dürste bei unterbliebener Urkundenaussteüung statt des Umtausches, jedoch unter den gleichen Voraussetzungen, die Rück¬ vergütung zulässig sein (vgl. das VGHE. vom 14. Februar 1888, Z. 524, Budw. Nr. 3932, in dem Sinne, daß hiebei der Z 41 und nicht Z 77 GebG. zur Anwendung kommt). 3) Die Zulässigkeit solcher Fallfristen wurde vom VGH. wiederholt an¬ erkannt (E. vom 24. März 1903, Z. 1447, BudwF. Nr. 1669, u. a.) si In diesem Sinne das VGHE. vom 22. Februar 1898, Z. 998, Budw. Nr. 11.442. 72 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, S 41). ringen Stempelwertzeichen, als auch bei solchen zur Anwendung, welche als nicht vorhanden anzusehen sind (wegen mangelhafter Befestigung, mangelnder Überschreibung u. dgl.), dagegen nicht bei eigentlichen Ge¬ brechen, wie Doppelgebrauch u. dgl. Die Grenze der Umtauschmög¬ lichkeit ist dadurch gezogen, daß es nicht gestattet sein kann, die nach¬ teiligen Folgen bereits vollbrachter Verkürzungen durch die Vorlage zum Umtausch zu umgehen. In diesem Falle kann höchstens die Selbst¬ anzeige (soweit sie vorgesehen) eine mildere Behandlung, keineswegs einen Umtausch rechtfertigen. Aus diesen Erwägungen ergibt es sich, daß, sofern die Umtausch¬ bedingungen zutreffen, ein Stempelgebrechen nicht bemängelt werden kann. Ein Mißbrauch wird auch für die Folge durch die Ein¬ ziehung des Wertzeichens unmöglich gemacht. Selbst bei Verweigerung des Umtausches wäre die Aufnahme eines Befundes nur dann ge¬ rechtfertigt, wenn der Tatbestand einer vollbrachten Verkürzung oder Übertretung vorliegt?) übrigens wird auch bei Verweigerung des Um¬ tausches einer späteren Verkürzung in der Regel dadurch vorgebeugt, daß die Stempelwertzeichen in durchlochtem Zustande zurückgestellt werden. Wo jedoch die Partei das Recht hat, von einem Wertzeichen noch einen weiteren Gebrauch zu machen, hat sie jedenfalls auch den Anspruch auf unversehrte Rückstellung. Eine solche ist denn auch bei vollständig ausgefertigten Urkunden, unaufgeklebten unverdorbenen Stempelmarken oder unverdorbenen amtlichen Blanketten ausdrücklich vorgesehen (Z 17 der Umtauschvorschrift vom Jahre 1910). IV. Wechsel und Blankette. Bei Wechseln ist außer den allgemeinen Umtauschvorschriften zu beachten, daß auch, wenn keine Unterschrift vorliegt, doch alle Schriftzüge von einer und derselben Hand herrühren müssen, widrigenfalls der Umtausch verweigert wird (FME. vom 17. März 1885, Z. 7640). Bei einer Unterschrift ist da¬ gegen nach § 27 des Gesetzes vom 8. März 1876 (s. S. 70) vorzugehen. Diese Vorschrift will offenbar den Umtausch dann noch ermöglichen, wenn aus dem Inhalte des Wechsels zweifellos festzustellen ist, daß die beigesetzte Unterschrift kein Akzept sein kann, bzw. daß sie über¬ haupt von keiner anderen Person als vom Aussteller an eigene Order herrührt und daß der Umtausch vor der Verfallszeit begehrt wird. Diese Vorschrift wird so gehandhabt, daß bei geringerer Ausfüllung, welche nicht alle Voraussetzungen erkennen läßt (also sogar bei leeren Blan¬ ketten mit einer einzigen Unterschrift), der Umtausch zu verweigern ist (FME. vom 17. März 1885, Z. 7640, und vom 20. Oktober 1898, Z. 8266). Bei offenbar zu geringer Stempelung wird außerdem (da die Beisetzung einer Unterschrift als vollwertige Ausstellung anzusehen ist) wenn keine Selbstanzeige erfolgt, ö) Stempelwertzeichen, welche zum Umtausch ungeeignet wären, dürften auch, falls ein Gesuch um Rückvergütung vorliegt und sachlich begründet wäre, die Rückvergütung ausschließen. Es könnte höchstens die nochmalige Forderung der als nicht vorhanden anzusehenden Stempelmarken unterbleiben. Beispiels¬ weise würde also die unter gewissen Voraussetzungen zulässige Rückvergütung der Skalagebiihren für nicht ausbezahlte Darlehen dann nicht Platz greifen, wenn die Stempelmarke auf dem Schuldschein mangels Überschreibung als nicht vorhanden anzusehen wäre. Stempelumtausch. 73 ein Befund ausgenommen (FME. vom 1. April 1885, Z. 9993). Billiger¬ weise müßten Blankette, welche lediglich eine Unterschrift tragen und deren weitere Ausfüllung und Verwendung keinen Vorschriften widerspricht, der Partei auch bei Verweigerung des Umtausches in undurchlochtem Zustande rückgestellt werden. . Bei Rechnungen und Rechnungsblanketten, welche bts auf Kleinig¬ keiten (Summe, Unterschrift) vollständig ausgefertigt, zwar vorschriftsmäßig, jedoch zu gering gestempelt sind, kann unter folgenden Voraussetzungen von einer Befundausnahme abgesehen und der Umtausch bewilligt werden. Solche Rechnungen müssen vom Aussteller selbst innerhalb 30 Tagen nach der Aus¬ stellung zum Umtausch vorgelegt werben und dürfen keine Anzeichen enthalten, daß sie bereits in Umlauf gesetzt wurden. Falls zwar nicht die Voraus¬ setzungen des Umtausches, wohl aber jene der Selbstanzeige nach Z 21 Ges. vom 8. März 1876, RGBl. Nr. 26, zutreffen, ist der Partei bei persönlicher Überreichung Gelegenheit dazu zu geben, bevor ein Befund ausgenommen wird (FME. vom 3. Oktober 1893, Z. 7771, und vom 22. März 1895, Z. 1433). Gestempelte Blankette werden in der Regel gegen gleichartige umgetauscht. Für verdorbene Frachtbriefe und Beförderungsscheine, von welchen kein eisenbahnamtlicher Gebrauch gemacht wurde, wird beim Umtausch die Blankettengebühr von 1 k für einen gewöhnlichen, bzw. 2 k, für einen internationalen Brief oder Schein eingehoben (Z 14 MV. vom 11. Dezember 1892, RGBl. Nr. 213, Z 5 MV. vom 16. Juli 1902, RGBl. Nr. 149, dann FME. vom 23. Dezember 1893, Z. 37.524, GebBeilBl. Nr. 1/94, betreffend den Umtausch internationaler gegen interne Frachtbriefe). Bei Promessenscheinen ist teilweise (bei Ge- Winsthoffnung von mehreren Losen u. dgl.) die Einsetzung des gleichen Ziehungstages Voraussetzung des Umtausches (FME. vom 2. August 1863, Z. 27.352, VBl. Nr. 36). Für verdorbene Blankette mit auf¬ gedrucktem Stempelzeichen (Signatur) kann Ersatzstempelnng ge¬ ieistet werden (Signaturvorschrift vom 3. Dezember 1910, Z. 86.585). V. Durchführung. Zu technischen Prüfungen der umzu- iauschenden Wertzeichen rücksichtlich der Echtheit und des bereits er¬ folgten Gebrauches ist in zweifelhaften Fällen die k. k. Hof- und Staats¬ druckerei berufen (FME. vom 3. Jänner 1856, RGBl. Nr. 6). Der Umtausch erfolgt in der Regel gegen Stempelwertzeichen gleicher Gattung (z. B. Wechsel gegen Wechsel) im gleichen Gesamt¬ werte, wogegen andere Einzelwerte gewählt werden können. Zum Vollzüge des Umtausches sind die ausübenden Ämter (das ist das Stempelamt in Wien und die Verlags- und Verschlei߬ ämter) teils im eigenen Wirkungskreise, teils über Anweisung der leiten¬ den Finanzbehörden erster Instanz (Finanzbezirksdirektion, Gebühren¬ obteilung; Gebührenbemessungsamt) berufen. Zur raschen Abwicklung des Umtauschgeschäftes sind nach Möglichkeit Drucksorten zu verwenden. ä.. Die Umtauschbefugnis der ausübenden Ämter ist dadurch begrenzt, daß sie im eigenen Wirkungskreise gewisse Arten von Stempel- Zeichen (Rechnungen über mehr als 20 L, Handelsbücher, Promessen- fcheine, verletzte Stempelmarken, Umtauschmaterial, für welches Wert- Zeichen einer anderen Gattung angesprochen werden) überhaupt nicht, andere Wertzeichen (unaufgeklebte und auf unbeschriebenen ganzen Papierblättern befestigte Marken, unbeschriebene amtliche Blankette, Stempelmarken auf beschriebenem Papier ohne Namensfertigung, Ände- 74 I. Allgemeiner Teil (Gebührcngesctz, ZZ 42, 43). rung, Radierung u. dgl., Frachtbriefe ohne Zeichen eines eisenbahn¬ amtlichen Gebrauches) nur in sonst unzweifelhaften Fällen eintauschen dürfen. Umtaufchgesuche können entweder bei dem nach dem Wohnorte der Partei zuständigen ausübenden Amte oder unmittelbar bei der leitenden Finanz¬ behörde erster Instanz schriftlich oder mündlich angebracht werden. Mit dem Gesuche hat die Partei ein mit ihrem Namen und Wohnort versehenes Ver¬ zeichnis der umzutauschenden Wertzeichen beizubringen, bzw. diese Daten auf dem Umtauschpapier und bei Wechsel- und Anweisungsblanketten auf einem Umschlagbogen beizusetzen. Die ausübenden Ämter (Stempelamt in Wien, Verlags- und Verschlei߬ ämter) erledigen den Umtausch, der in ihrem Wirkungskreise liegt, in der Regel sofort. Die umgetauschten Wertzeichen werden durchlocht und dienen als Beleg der Umtauschaufschreibung. Bei mangelnder Zuständigkeit wird die Partei über mündliches Ansuchen vom Stempelamte in Wien und den Verlags¬ ämtern unmittelbar an die im gleichen Orte befindliche leitende Finanzbehörde gewiesen; Verschleißämter dagegen nehmen mündliche Gesuche zu Protokoll, über nicht sofort erledigte Gesuche erhält die Partei eine Empfangsbestätigung des überreichten Materiales, welches nötigenfalls samt Gesuch an die leitende Finanzbehörde zur schriftlichen Entscheidung vorgelegt wird. 6. Auch bei den leitenden Finanzbehörden (Finanzbezirks¬ direktionen und Gebührenbemessungsämtern) können Umtauschgesuche schriftlich oder mündlich angebracht werden und sind mit den umzu¬ tauschenden Wertzeichen zu belegen. Die Erledigung erfolgt über münd¬ liches Ansuchen in der Regel im kurzen Wege (durch Entscheidungs¬ klausel), über schriftliches dagegen stets schriftlich. Bei abweislichen Er¬ ledigungen von Umtauschgesuchen steht der Partei das Rekursrecht zu, welches bis zu Beträgen von 200 L bei der Finanzlandesbehörde schließt (FME. vom 3. Dezember 1910, Z. 86.585, und FME. vom 17. April 1907, Z. 27.448, GebBeilBl. Nr. 9). 12. Unmittelbare Grbührenentrichtnng. I. Eine Gebühr, welche unmittelbar zu entrichten ist, wird in der Regel von dem hiezu bestimmten Amte bemessen und bei der dafür bezeichneten Kasse bar eingezahlt (Z 42 GebG.). Die folgenden Ausführungen über die Gebührenanzeigen (ZZ 43 bis 47 GebG.) beziehen sich nur auf diese allgemeinen unmittel¬ baren Gebühren. Im weiteren Sinne ist für den Begriff der unmittelbaren Gebühren lediglich die Entrichtungsform der Einzahlung im Gegensätze zur Stempelverwendung maßgebend. Als eigene Arten treten zu den eigentlichen unmittelbaren Gebühren hinzu: u) die besonderen unmittelbaren Ge¬ bühren der Gesellschaften, Anstalten und Personen. Für diese besteht grund¬ sätzlich keine Anzeigepflicht und an die Stelle der amtlichen Bemessung tritt zumeist die Selbstbemessung; b) die nach Z 28 a GebG. statt Stempelmarken für stempelpflichtige Urkunden oder leeres Papier eingezahlten Stempel¬ gebühren; e) die auf Grund amtlicher Befunde vorgeschriebenen Nach¬ trags- und erhöhten Gebühren (vgl. S. 66)4) Für die Unterscheidung dieser vier Gruppen ergeben sich folgende Gesichtspunkte: 1. allgemeine unmittelbare Gebühren (AZ 42ff. GebG.). Maßgebend ist die Gebühren art, da die unmittelbare Entrichtung ohne besondere Rücksicht auf den Gebührengegenstand für Skalagebühren und für die Unmittelbare Gebührenentrichtung. 75 Alle der unmittelbaren Gebührenentrichtung unterliegenden Rechts¬ geschäfte oder Amtshandlungen sind dem Amte (Steueramtc) anzu¬ zeigen, und zwar falls darüber eine Urkunde errichtet wurde, unter Vorlage derselben (8 43 GebG.). Über die erfolgte Anzeige ist der Partei auf Verlangen eine Be¬ stätigung zu erteilen, und zwar wenn die Urschrift vorgewiesen wird, aus dieser (Wortlaut: „Angezeigt am . . . und unter U-Reg. P. . . . verbucht", Amtsfertigung). Wird die Urschrift zum Zwecke der Ge¬ bührenbemessung beigebracht, so erfolgt deren Rückstellung an die Partei erst nach vollständiger Erledigung des Aktes (wozu auch die Prüfung durch die Zensurbehörde gehört) gegen Einziehung der erteilten Empfangs¬ bestätigung. Statt der Urschrift kann in jedem Falle eine gerichtlich oder notariell vidimierte (beglaubigte) Abschrift der betreffenden Urkunde beigebracht werden; Vidimierung und Abschrift sind zu diesem Zwecke bedingt stempelfrei (FMV. vom 30. Mai 1850, RGBl. Nr. 214, und Z8 4 und 5, AU. 1904). Wenn eine Partei die Urschrift beibringt, jedoch vor der Entbehrlichkeit wieder zurückverlangt, muß sie entweder eine beglaubigte Abschrift einlegen oder die Gebühr für eine amtliche Abschrift, welche kostenlos vidimiert wird, be¬ zahlen (A 5 AU. 1904 und FME. vom 13. Juli 1862, Z. 32.365, BBl. Nr. 30). Außer der Anzeige (Anmeldung) sind die gebührenpflichtigen Par¬ teien verpflichtet, die zur Gebührenbemessung erforderlichen Nach¬ weisungen und Behelfe beizubringen (§ 43 GebG.). Sie werden Hauptgruppen der Prozentualgebühren (Bereicherungs-, Liegenschafts-, Ein- tragungs-, Urteilsgebühren) bei gewissen Höhen der Gebühren vorgesehen ist (vgl. S. 21). Für diese Gebühren besteht grundsätzlich die Anzeigepflicht und die amtliche Bemessung. 2. Besondere unmittelbare Gebühren (Z28b GebG., Z 12 Ges. vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89). Maßgebend ist der Gebühren¬ gegenstand, da die Vorschrift oder Gestattung der unmittelbaren Entrichtung, auf einer bestimmten Tarifvorschrift, auf der besonderen Art des Geschäfts¬ betriebes u. dgl. beruht. Es besteht keine Anzeigepflicht im allgemeinen Sinne, Wohl aber eine besondere Nachweispflicht zu der als Regel vorgesehenen Selbst¬ bemessung. An Stelle der amtlichen Bemessung tritt in der Regel bloß amt¬ liche Nachprüfung. Ausnahmsweise kommt jedoch auch die amtliche Bemessung vor. Die Art der Bemessung ist also ebensowenig ein sicheres Unterscheidungs¬ merkmal wie die Art der Gebührenpartei, denn der weite Ausdruck „Gesell¬ schaften, Anstalten und Personen" läßt einen Gegensatz nicht zu. Da die ver¬ schiedene Verrechnung nur formelle Bedeutung hat, dürfte die obige Unter¬ scheidung einer allgemeinen und einer besonderen unmittelbaren Gebühr dem Wesen und Geltungsbereich beider Arten am besten entsprechen. 3. Eingezahlte Stempelgebühren. Diese dem Z 28 s GebG. ent¬ nommene Bezeichnung trägt dem Umstande Rechnung, daß es sich lediglich nm eine Änderung der Entrichtungsform handelt. Von einer Anzeigepflicht kann man nicht sprechen, weil die Stempelbestätigung auch zu leerem Papier eingeholt werden kann. Wesentlich ist, daß diese Entrichtung grundsätzlich einer Stempelmarlenverwendung gleichsteht. 4. Nachtrags- und erhöhte Gebühren. Sie werden auf Grund amtlicher Befunde (statt Parteianzeigen) amtlich bemessen und stehen in dieser Beziehung den unter 1 erwähnten Gebühren nahe. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich jedoch (ähnlich der Gruppe 3) auf Gebühren, welche in Stempel¬ marken beigebracht werden sollten, da in den Gruppen 1 und 2 auch die zugehörigen Nachtragsgebühren und Erhöhungen mit vorgeschrieben werden. 76 I- Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 44). hiezu nötigenfalls durch Ordnungsstrafen verhalten. In berücksichtigungs¬ würdigen Fällen kann jedoch zur Beibringung der nötigen Rechts¬ urkunden, bzw. Behelfe eine angemessene Frist zugestanden werden (Z§ 29 und 38 c, AU. 1904 und FMV. vom 6. April 1856, RGBl. Nr. 50). Die Beibringung von Nachweisen und Behelfen kann so weit ver¬ langt werden, als dies zur Beurteilung der Bemessungsgrundlagen er¬ forderlich ist?) Ordnungsstrafen sind mit 10 bis 100 L, bei Erfolg¬ losigkeit mit 100 bis 200 L oder mit dem Betrage der Verzugszinsen von der "Gebühr für verschuldete Verzögerung zu bemessen. Zur Ver¬ hängung sind die leitenden Finanzbehörden erster Instanz, bei Nachla߬ nachweisen u. dgl. die Gerichte berufen. Fristerweiterungen können von den zur Gebührenbemessung bestimmten unteren Ämtern bis zu 30 Tagen, sonst von den leitenden Finanzbehörden erster Instanz be¬ willigt werden. Über die Anzeigepflicht hinaus sind Parteien, welche vor einer Behörde einen Anspruch auf ein gebührenpflichtiges Geschäft (Titel) stützen (insbesondere in Grundbuchsgesuchen und gerichtlichen Erklärungen), verpflichtet, die bereits erfolgte Anzeige zur Gebührenbemefsung nachz uw eisen, widrigenfalls sich nachteilige Folgen (Bezahlung einer amtlichen Abschrift, nochmalige Ver- gebührung) ergeben können (vgl. S. 81). II. Auch die Gerichte haben den Gebührenbehörden die nötigen Behelfe zum Zwecke der Gebührenbemessung mitzuteilen (Z 43 GebG.). Als derartige Behelfe kommen außer den Anmeldungen gebührenpflich¬ tiger Akten die Grundbuchsbescheide und Todesfallanzeigen in Betracht, welche dem Steueramte ohne besonderes Ersuchen mitzuteilen sind, und zwar erstere zur Überwachung der Vergebührung von Rechts¬ geschäften (darum wichtig, weil ja Eigentumsübertragungen von Liegen¬ schaften auch ohne Errichtung einer Urkunde gebührenpflichtig sind), die Todesfallanzeigen dagegen zur Überwachung der Anzeige gebühren¬ pflichtiger Nachlässe. III. Für die Zuständigkeit der Steuerämter zur Entgegen¬ nahme der Anzeigen gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte und Amts¬ handlungen ist maßgebend: 1. Bei Rechtsgeschäften über unbewegliche Sachen und bei den grundbücherlichen Eigentumseintragungen der Grund- und Gebäude¬ steuerkataster (also Anmeldung bei jenem Steueramte, in dessen Kataster die Liegenschaft vorkommt, das ist meistens beim Steueramte am Sitze des zuständigen Grundbuches); 2. bei Grundbuchseintragungen zur Erwerbung anderer Rechte als des Eigentums die Lage des bewilligenden Gerichtes (also in der Regel beim Steueramte am Sitze dieses Gerichtes); 3. bei Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen der Ort des Ge¬ schäftsabschlusses; 2) In diesem Sinne die VGHE. vom 2. Mai 1906, Z. 5044, BudwF. Nr. 4493, und vom 15. Juni 1908, Z. 5304, BudwF. Nr. 6169, wonach die Verpflichtung zur Lieferung von Bemessungsbehelfen und zur Urkundenvorlage sich mit der Gebührenpflicht deckt und nicht auf die Person beschränkt werden kann, welche die Gebührenanzeige erstattet. Gebührenanzeigen. 77 4. bei gerichtlichen Erkenntnissen die Lage des in erster Instanz erkennenden Gerichtes (also in der Regel beim Steueramte am Sitze des Gerichtes); 5. bei Verlassenschaftsabhandlungen die Lage der Abhandlungs¬ instanz ohne Rücksicht auf die Lage allfälliger Liegenschaften (also in der Regel beim Steueramte am Sitze des Abhandlungsgerichtes). Die Parteien sind verpflichtet, die zur Beurteilung der Zuständig¬ keit nötigen Angaben zu machen (FME. vom 2. Dezember 1850, RGBl. Nr. 470). Eine Ausnahme von diesen Vorschriften besteht für Rechtsgeschäfte der Staatseisenbahnverwaltung, welche am Standorte der das Geschäft abschließenden Dienststelle, bzw. für Wien beim Zeutraltaxamte anzuzeigen sind (MV. vom 25. Jänner 1913, RGBl. Nr. 27, und FME. vom 25. Jänner 1913, Z. 66.028/12, GebBeilBl. Nr. 2). 1. Anzeige von Rechtsgeschäften und Eintragungen. 1. Eintritt der Anzeigepflicht. Das Recht des Staates auf die Gebühr tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem das Rechtsgeschäft im Jnlande geschlossen wurde. Dies gilt sowohl für schriftliche, als auch für mündliche Verträge. Da aber in jenen Fällen, in welchen sich die Parteien ausdrücklich zu einem schrift¬ lichen Vertrage verabreden, der Vertrag erst durch die Unterschrift der Parteien als geschlossen angesehen wird (Z 884 ABGB.), so ist in solchen Fällen der Tag der Errichtung der Urkunde für die Anzeigepslicht maßgebend (§ 44, Abs. 1 GebG.). Voraussetzung der Anzeigepflicht ist im allgemeinen (s. S. 75) die Gebührenpflicht, welche teilweise mit dem bloßen Geschäfts¬ abschluß und teilweise erst mit der Beurkundung eintritt (ZIL. GebG., vgl. S. 12). Die Gebührenpflicht begründet den Anspruch des Staates auf die Gebühr und ist zugleich Ursache und Ausgangspunkt der Anzeige- Pflicht. Während sich der Eintritt dieser Pflicht aus einem schrift¬ lichen Vertrage nach dessen Fertigung verhältnismäßig leicht be¬ urteilen läßt (vgl. S. 13), müßte der Umstand, daß ein mündliches Geschäft abgeschlossen oder dem schriftlichen Vertrage vorausgegangen sei, im Falle eines Zweifels erwiesen werden?) Es müßte festgestellt werden, daß eine rechtsgültige Willenseinigung durch Versprechen und Annahme zu stände gekommen sei. Auch mündliche Verhandlungen können gleich schriftlichen entweder ganz unverbindlich bleiben, oder nur zu einem mündlichen Vorverträge (Vertragsverabredung, Punktation) führen, dessen Gebühren- und Anzeigepflicht unabhängig von jener des end- Wenn dagegen die Annahme eines mündlichen Vertragsabschlusses in den Angaben des schriftlichen Vertrages oder in bestimmten Umständen (teilweise Vertragserfüllung u. dgl.) eine tatsächliche Grundlage hätte, müßte jedenfalls die Partei nachweisen, daß der Vertragsabschluß von der schrift¬ lichen Abfassung abhängig gemacht worden sei. Der Übergang von Bentz und Genuß vor dem Tage des schriftlichen Abschlusses rechtfertigt nach Ansicht des BGH. (E. vom 18. Dezember 1895, Z. 6063, Budw. Nr. 9133) nicht ohne» weiters die Annahme eines früheren mündlichen Geschäftsabschlusses und kann unter Umständen nur die Bedeutung eines Vsrrechnungstages haben. 78 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 44). gültigen Vertrages beurteilt werden müßte (vgl. S. 16). Vom Stand¬ punkte der Parteien deckt sich die Anzeigepflicht mit der unmittel¬ baren Gebührenpflicht, mit der Ausdehnung, daß Rechtsgeschäfte, deren Freilassung von der Liegenschaftsgebühr nach Z 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1901, RGBl. Nr. 74, wegen sachlicher Begünstigung an¬ gesprochen wird, behufs Anerkennung dieses Anspruches anzuzeigen sind (§ 17 der MV. vom 21. Juni 1901, RGBl. Nr. 75). Auch sonst ist in einzelnen Fällen die ausdrückliche Anerkennung einer gesetzlich zulässigen Gebührenbefreiung vorgeschrieben und zu diesem Behufs eine besondere Anzeige pflicht vorgesehen, wie beispielsweise rücksichtlich der Ersatzinstitute und Ersatzverträge bei der Privatbeamtenversicherung (Z 87 Ges. vom 16. Dezember 1906, RGBl. Nr. 1/07, und Art. 1 MV. vom 11. August 1908, RGBl. Nr. 198, vgl. im besonderen Abschnitte über Dienst¬ verträge). Bei Erklärung der Gebühreupflicht (S. 13) wurde bemerkt, daß für diese grundsätzlich die Vertragserfüllung oder Bedingungen ebenso belanglos sind, wie eine Änderung oder Aufhebung (Stornierung) des Vertrages. Dies gilt nicht nur in gleichem, sondern noch in höherem Maße für die Anzeigepflicht. — Denn bei einem (dem Bestände nach) aufschiebend bedingten Rechtsgeschäfte kommt im Grunde des Z 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, durch die gesetzliche Stundung mittelbar zwar die Gebührenpflicht in Frage, nicht aber die Anzeigepflicht?) 2. Erstattung der Anzeige. Die Anzeige ist bei Rechts¬ geschäften, welche im Jnlande geschlossen wurden, binnen acht Tagen nach Abschluß des Geschäftes einzubringen. Die Anzeige haben zu erstatten: a) Bei Geschäften, welche vor öffentlichen Behörden, Gerichten, Ämtern, Notaren, Advokaten, anerkannten Agenten oder anderen Sach¬ waltern geschlossen werden, diese Behörden usw.; d) in anderen Fällen: beide Teile. Bei Geschäften, welche im Auslande geschlossen wurden, ist die Anzeige binnen 30 Tagen nach der Einbringung der Rechts¬ urkunde ins Inland vom Empfänger zu erstatten. In beiden Fällen (also in gleicher Weise bei Geschäftsabschluß im Inland oder im Ausland) muß die Anzeige erfolgen, bevor im Jnlande von der Urkunde ein amtlicher Gebrauch gemacht oder auf Grund derselben eine übernommene Verbindlichkeit erfüllt oder eine andere rechtsverbindliche Handlung vorgenommen wird. Die Beweis¬ last für die rechtzeitige Anmeldung obliegt insbesondere bei mangelhafter Datierung der Partei (Z 44 GebG.). Die Anzeigepflicht der Behörden und Vermittler (unter a) ist davon abhängig, daß der Geschäftsabschluß vor ihnen erfolgte. Diese Bedingung dürfte nicht nur zutreffen, wenn vor einem Notar n. dgl. die ganze Urkunde abgefaßt, sondern auch, wenn sie dort nur unterschrieben wird, da die Unterschriften ein wesentliches Kennzeichen des Vertrags- ?) In diesem Sinne das VGHE. vom 7. Juni 1906, Z. 6444, BudwF. Nr. 3651, betreffend die Belanglosigkeit einer Bedingung für die Anzeigepflicht. Gebührenanzeigen. 79 abschlusses sind. Dagegen besteht die Anzeigepflicht sicherlich nicht, wenn die Rechtsurkunde bei einer Behörde oder einem Vermittler nur vor¬ gewiesen oder vorgelegt wird, oder wenn das Geschäft nicht vor, sondern mit einer Behörde abgeschlossen wird. Letzterensalls wäre die Behörde auch Partei und als solche gleich der zweiten Partei anzeigepflichtig?) Sofern die amtliche Anzeigepflicht (einer Behörde oder eines Vermitt¬ lers, s. a) besteht, obliegt diese nicht den Parteien?) Die Anzeigepflicht der Parteien wird andrerseits (abgesehen von den im folgenden erörterten Besonderheiten bei Grundbuchsgesuchen) iu keiner Weise berührt durch behördliche Mitteilungen zu Gebühren¬ bemessungszwecken, welche keine eigentlichen Anzeigen sind, wie z. B. die Mitteilungen der Handelsgerichte über Registrierungen von Handels¬ gesellschaften (s. im folgenden II). Dagegen hat die Partei rücksichtlich der Gewerbeanmeldungs- und Firmaprotokollierungstaxe keine weitere Anzeigepflicht, da diese Ge¬ bühren zur Ergänzung einer Eingabengebühr dienen. Die Bemessung erfolgt rücksichtlich der Gewerbetaxe auf Grund der vorgeschriebenen Mitteilungen der Gewerbebehörden an die Steuerbehörden (MB. vom 22. April 1860, RGBl. Nr. 102), rücksichtlich der Protokollierungstaxe auf Grund der handelsgericht¬ lichen Mitteilungen (Z 14 MV. vom 13. Mai 1860, RGBl. Nr. 123, und 8 30 MV. vom 9. März 1863, RGBl. Nr. 27, JMB. vom 12. Juli 1892, Z. 14.126, FMVBl. Nr. 35), bzw. in den meisten Kronländern auf Grund der Veröffentlichungen des „Zentralblattes für die Eintragungen ins Handels¬ register". Über die Anzeigepflicht im Auslande abgeschlossener Rechtsgeschäfte, welche im Jnlande Wirksamkeit erlangen, s. des näheren unter „Inter¬ nationales Gebührenrecht". Die Vorschrift, daß die Anzeige erfolgen muß, bevor von der Urkunde ein amtlicher Gebrauch gemacht wird und bevor Verbindlichkeiten erfüllt oder rechtsverbindliche Hand- iungen vorgenommen werden, gilt zwar ebenso für inländische wie für ausländische Rechtsgeschäfte, wird jedoch bei inländischen Geschäften, s) In diesem Sinne das VGHE. vom 2. Juli 1904, Z. 6071, BudwF. Nr. 2824, wonach die Vorlage einer schon fertigen Urkunde an eine Behörde u. dgl. für diese noch keine Anzeigepflicht begründet; das VGHE. vom 1. Mai 1901, ÜstOi, Z. 3428, BudwF- Nr. 289, wonach die Legalisierung einer bereits beigesetzten Unterschrift den Notar nicht anzeigepflichtig macht, und das ^GHE. v. 13. Juni 1899, Z. 4596, Budw. Nr. 12.951, wonach die objektive un¬ mittelbare Gebührenpflicht Voraussetzung der Anzeigepflicht eines Notars ist. In den VGHE. vom 24. September 1900, Z. 6830, Budw. Nr. 14.534, und vom 4. Juni 1907, Z. 5183, BudwF. Nr. 5382, wird die beiderseitige An- zeigepflicht bei Vertragsabschlüssen mit Behörden festgestellt. 4) Der Partei kann also in einem solchen Falle eine Unterlassung nicht Ms Pflichtversäumnis angerechnet werden. Auch wäre die Forderung einer Steigerung von der Partei nach Z 80 GebG. nicht gerechtfertigt, wenn die Anzeigepflicht einem Richter, Notar usw. obliegt (VGHE. vom 1. März Ü910, Z. 2367, BudwF. Nr. 7450). Umgekehrt trifft eine Behörde oder einen Vermittler, welcher die Anzeige rechtzeitig erstattet, für die Gebühr kerne wertere Haftung und Verantwortung, da sich diese nach ZZ 74 und 75 GebG. khf die nachteiligen Folgen der unterlassenen Anzeige beschränkt. Dre Än- ^lgepflicht der Parteien einerseits, der Behörden und Vermittler andererserts rst wesentlich verschieden nicht nur in den Voraussetzungen, sondern auch rn der Tragweite (vgl. die Abschnitte über die Zahlungs- und Haftungspflicht usf.). 80 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 44). sofern die achttägige Anzeigefrist eingehalten wird, in der Praxis kaum beachtet. 3. Anzeigefrist (Rechtzeitigkeit). Bei Berechnung der acht¬ tägigen Anzeigefrist wird der Tag des Vertragsabschlusses nicht mitgerechnet und eine Erhöhung nicht vorgeschrieben, wenn die Über¬ schreitung lediglich durch einen Sonn- oder Feiertag als letzten Tag verursacht wird (FME. vom 15. Jänner 1852, Z. 39.466). Bei Verträgen, welche zur Gültigkeit einer besonderen Ge¬ nehmigung (Ratifikation) bedürfen, läuft die Anzeigepflicht erst von der Genehmigung. Dies gilt in erster Linie dann, wenn die Genehmigung auf Grund gesetzlicher Vorschriften (wegen mangelnder selbständiger Rechtsfähigkeit) zur Vertragsgültigkeit erforderlich ist, in zweiter Linie, wenn eine Vollmacht oder sonstige Vertretungsbefugnis derart beschränkt ist, daß der Vertragsabschluß erst mit der Genehmigung des Vollmacht¬ gebers zu stände kommt. In diesem Sinne läuft bei Geschäften, welche der vormundschaftlichen Genehmigung bedürfen, die Anzeigefrist erst von der Genehmigung, bzw. bei obergerichtlicher Genehmigung erst von deren Einlangen beim Bezirks¬ gerichte (ME. vom 22. September 1858, RGBl. Nr. 155).5) In gleicher Weise sind von der Staatsverwaltung abgeschlossene Verträge bei vor¬ behaltener Genehmigung einer Oberbehöroe erst nach dem Einlangen des genehmigten Vertrages anzuzeigen (FME. vom 17. März 1901, Nr. 65.554/00 für die Postverwaltung). Wesentlich verschieden von diesen Fällen ist ein rechtswirksam ab¬ geschlossenes Geschäft, dessen „Gültigkeit" die Parteien von einer will¬ kürlich vereinbarten Genehmigung oder Zustimmung abhängig machen. Dabei stünde rechtlich nicht der Vertragsabschluß in Frage, sondern der Vertragsbestand und nur in diesem Sinne wäre die Gültig¬ keit (nach dem weiteren Sprachgebrauche) zweifelhaft (vgl. die Anm. 2, S. 13). Die Zustimmung hätte hienach lediglich die Bedeutung einer Bedingung, welche die Anzeigepflicht in keiner Weise aufschiebt. Nach der FMV. vom 8. Dezember 1866, RGBl. Nr. 156, läuft bei Verträgen über Grundzerstückelungen, zu welchen die Zustimmung der politischen Behörde erforderlich ist, die Anzeigefrist vom Vertragsabschlüsse und nicht erst von der Zustimmung.6) Bei gerichtlichen Feilbietungen läuft die Anzeigefrist vom Abschlüsse des Versteigerungsaktes, bzw. bei vorbehaltener Genehm¬ haltung von dieser (nicht erst von der Einantwortung), dauert jedoch ausnahmsweise um 14 Tage länger (also insgesamt 22 Tage, JME. vom 3. Mai 1854, RGBl. Nr. 114). Bei Besitzübertragungen, über welche keine Urkunde aus¬ gefertigt wurde, ist die Anzeige auch dann als rechtzeitig anzusehen, 6) Desgleichen bei notwendigen oder vorbehaltenen Genehmigungen der Verlaß- und Pflegschaftsbehörden von der Zustellung des Genehmigungs¬ bescheides (VGHE- vom 9. Oktober 1901, Z. 7491, BudwF. Nr. 488, vom 12. März 1903, Z. 2954, BudwF. Nr. 1638, und vom 17. Juni 1905, Z. 6804, BudwF. Nr. 3682). °) Im VGHE. vom 28. März 1899, Z. 2056, Budw. Nr. 12.665, wird die Gesetzlichkeit dieser Verordnung damit begründet, daß die Zustellung nicht zur Gültigkeit, sondern lediglich zur Durchführung des Vertrages notwendig sei. Gebührenanzeigen. 81 wenn die Veränderung spätestens bei der nächstfolgenden Anwesenheit des Vermessungsbeamten in der Gemeinde diesem angezeigt wird (K 56 des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83 und FMV. vom 11. Juni 1883, RGBl. Nr. 91). Die Vergebührung erfolgt in solchen Fällen auf Grund des dem Steuer¬ amte vom Vermessungsbeamten mitgeteilten Anmeldungsbogens. Aus diesem ist behufs allfälliger Borschreibung einer Steigerung nach Z 80 GebG. auch festzustellen, ob die Anzeige im Sinne der Vorschrift noch rechtzeitig erstattet wurde. Die Anzeige eines Rechtsgeschäftes ist ferner als rechtzeitig an¬ zusehen, wenn das Grundbuchsgesuch um Eintragung der durch das Rechtsgeschäft begründeten Rechte innerhalb der für die Gebühren¬ anzeige bestimmten (achttägigen) Frist überreicht und zum Zwecke der Gebührenbemessung eine Abschrift der Rechtsurkunde (welche vom Grundbuchsführer vidimiert wird) beigelegt oder wenn die Anfertigung einer amtlichen Abschrift durch Erlag der hiefür bestimmten Gebühr veranlaßt wird. Diese Bestimmungen gelten nicht nur für Urkunden über Liegenschafts¬ übertragungen, sondern auch für Schuldscheine, Pfandbestellungsurkunden, Löschungsquittungen u. dgl., wenn die Gebühr unmittelbar zu entrichten ist (FME. vom 16. Jänner 1901, Z. 72.453/00)?) Da die Grundbuchsbescheide zur Überwachung der richtigen An¬ zeige gebührenpflichtiger Geschäfte über Liegenschaften dienen, so obliegt den Parteien, welche ein Grundbuchsgesuch auf ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft stützen, diesbezüglich eine besondere (über die gewöhn¬ liche Anzeigepflicht hinausreichende) Nachweisverpflichtung. Die Parteien haben in derartigen Gesuchen entweder die bereits erfolgte Anmeldung des Rechtsgeschäftes zur Gebührenbemessung (durch Angabe der 8-Reg Post) nachzuweisen oder eine Abschrift zur Gebührenbemessung beizulegen (bzw. durch Erlag der Abschriftengebühr zu veranlassen)/ Tun sie weder das eine noch das andere, dann besorgt das Gericht eine Abschrift, für welche die Partei die doppelte Gebühr für vidimierte amtliche Abschriften (4 L für den Bogen) unmittelbar zu entrichten hat, und zwar gleichgültig, ob auf Grund dieser Abschrift eine sonstige weitere Gebühr zur Vorschreibung kommt oder nicht (MV. vom 11. No¬ vember 1882, RGBl. Nr. 159, und Z 5, AU. 1904). II. Gerichtliche Mitteilungen. 1. Grundbuchsbescheide, welche irgendwie die Überwachung der richtigen Gebührenentrichtung fördern können, sind im Sinne der vor¬ stehenden Erörterungen seitens der Gerichte in Abschrift an die Steuer¬ ämter mitzuteilen (Z 47 GebG.). , ') Vgl. das VGHE. vom 5. Juli 1906, Z. 7791, BudwF. Nr 4677, betreffend eine Militärheiratskaution, wonach die Anzeige mit dem Grund- buchsgesuche in allen Fällen zulässig wäre, in welchen auf Grund emes der unmittelbaren Gebührenentrichtung unterliegenden Rechtsgeschäftes eme grund¬ bücherliche Eintragung zu erfolgen hat. Roschnik, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. 6 82 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 45). Zu diesem Behnse hat das Gericht im Grnndbuchsbeschlusse entweder auf die Urkundenabschrist zu verweisen oder die Daten (8»Post und Steuer¬ amt) der Gebührenanzeige, bzw. die Stempeldaten zu beziehen und außerdem (nötigenfalls in einer eigenen Zuschrift), wenn eine Abschriftengebühr ein¬ zuheben ist, den Namen der Partei und die Bogenzahl der Abschrift anzugeben. (Das Nähere in der FMV. vom 25. Jänner 1886, Z. 1877, VBl. Nr. 3, und Z 5 Amtsunterricht 1904, wonach die Steigerung von den Finanz¬ behörden I zur Hälfte nachgesehen werden kann, dann im JME. vom 31. März 1885, Z. 3268, JMVBl. Nr. 31, betreffend Stempeldaten.) Außerdem sind dem Steueramte auch in jedem Falle die aus der Urkunde nicht ersichtlichen, stillschweigend übernommenen Lasten postenweise oder durch eigenen Auszug bekanntzugeben (FME. vom 2. Dezember 1850, RGBl. Nr. 470). Die Verpflichtung zur Mitteilung der Grundbuchsbescheide erstreckt sich mit Rücksicht auf die teilweise Entrichtung der Eintragungs¬ gebühr in Stempelmarken (Z 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, Z 14, AU. 1904, FME. vom 1. Juli 1909, Z. 36.666, GebBeilBl. Nr. 6): a) auf Bescheide, welchen ein unmittelbar gebührenpflichtiges Rechts¬ geschäft zu Grunde liegt, wie oben erwähnt, nötigenfalls unter Anschluß einer Urkundenabschrift (Abschriften bloßer Begleiturkunden, wie Tauf-, Trauungs-, Totenscheine u. dgl. oder der zu Grunde liegenden gericht¬ lichen Erkenntnisse oder Einantwortungsurkunden, sind jedoch nicht an¬ zuschließen). d) Auf Bescheide über Eintragungen, durch welche ein dingliches Recht erworben wird, wenn die Gebühr nicht vollständig in Stempel¬ marken entrichtet wurde. Unter der gleichen Voraussetzung sind gebühren¬ pflichtige Anmerkungen der Zwangsverwaltung und der Einleitung des Versteigerungsversahrens anzuzeigen (JMV. vom 31. Juli 1902, GebBeilBl. Nr. 9). o) Nach besonderer Vorschrift sind Löschungsbescheide dann mit¬ zuteilen, wenn eine zeitliche Beschränkung das Eigentumsrecht durch Fruchtgenuß, Gebrauch, Ausgedinge u. dgl. zur Löschung gelangt, oder wenn bei einem Löschungsgesuche des Berechtigten die Gebührenentrich¬ tung von der Aufhebung des Rechtes nicht nachgewiesen ist (JMV. vom 13. Februar 1854, RGBl. Nr. 41). ä) Weiters sind mitzuteilen alle gerichtlichen Beschlüsse in Kon¬ vertierungsangelegenheiten, wenn die Löschung oder Eintragung eines Pfandrechtes bewilligt wird (JMV. vom 10. März 1907, GebBeilBl. Nr. 5). Vorgreiflich möge schon hier erwähnt werden, daß Grundbuchsbescheide von den Steuerämtern dann im eigenen Wirkungskreise in Abfall zu bringen sind, wenn es sich um die Eintragung eines Eigentumsrechtes auf Grund eines richtig angemeldeten Vertrages handelt und wenn der Bescheid keine gebühren¬ pflichtige Eintragung sonstiger dinglicher Rechte, keine Löschung und keine Konvertierung betrifft (Z 14, 8, AU. 1904, und Nachtrag Nr. 68 und 79). 2. Gerichtliche Erklärungen (TP. 53) und die ihnen gleich¬ gestellten gerichtlichen Vergleiche (TP. 105) sind gleichfalls den Steuerämtern mitzuteilen, soweit sie sich auf ein vorangegangenes Rechts¬ geschäft beziehen, dessen Vergebührung nicht nachgewiesen ist (FMV. vom 20. April 1854, RGBl. Nr. 106). Gebührenanzeigen. 83 3. Handelsgerichtliche Eintragungen. Die Handelsgerichte haben Anmeldungen zur Eintragung von Handelsgesellschaften ins Handelsregister den Bemessungsbehörden mitzuteilen, weil solche Anmeldungen mangels eines schriftlichen Vertrages als Rechtsurkunden über den Gesellschaftsvertrag anzusehen sind (MV. vom 18. Mai 1874, RGBl. Nr. 67). Durch diese handelsgerichtlichen Mitteilungen sind die Parteien jedoch von der Anzeigepflicht nicht enthoben, wenn eine anzeigepflichtige Urkunde tatsächlich errichtet wurde?) Außerdem haben die Handelsgerichte, sofern sie nicht davon ausdrücklich enthoben sind, für Zwecke der Firmaprotokollierungstaxen Mitteilungen zu machen (s. unter I.). 4. Todfallsanzeigen (s. im folgenden IV). III. Gerichtliche Gebührenanzeigen. Wie unter I. erörtert, haben die Gerichte gleich anderen Behörden alle vor ihnen errichteten Rechtsgeschäfte anzuzeigen, welche einer unmittelbaren Gebühr unterliegen. Hieher gehören gerichtliche Ver¬ steigerungen (welche mittels Abschrift des Versteigerungsprotokolles und der dazu gehörigen Bedingnisse anzuzeigen sind, FME. vom 26. Oktober 1868, Z. 34.162, VBl. Nr. 42), Erklärungen, Vergleiche u. dgl. Gerichtliche Urteile und Entscheidungen (und zwar auch jene über Rechtsmittel) sind vom Gerichte erster Instanz dann an¬ zuzeigen, wenn der Wert des Streitgegenstandes 1600 L übersteigt oder wenn es sich um eine Ersitzung unbeweglicher Sachen im Werte über 100 L handelt (Z 45 GebG. und Z 1 MV. vom 28. Dezember 1897, RGBl. Nr. 306). Nach allgemeiner Vorschrift des Z 43 GebG. sind ferner mitzuteilen Urteile, welche ein gebührenpflichtiges Rechts¬ geschäft enthalten, dessen Vergebührung von der Partei nicht nachgewiesen wurde (TP. 103, Anm. 7). Außerdem müssen vorgemerkte oder evident gehaltene Gebühren (die sogenannten Jdealstempelgebühren, einschließlich der vorzumerkenden halben Urteilsgebühr für eine die Vormerkung oder das Armenrecht genießende Partei), welche infolge Entfallens des Vormerkgrundes oder Verurteilung des Streitgegners einzuheben sind, dem Steueramte zur unmittelbaren Gebührenentrichtung mitgeteilt werden (Z 28 o GebG.). Dagegen ist ein Befund aufzunehmen, wenn die feste Urteilsgebühr infolge Weigerung einer stempelpflichtigen Partei unmittelbar einzuheben ist (Z 67, Erhöhung nach Z 79 GebG.). Die Gebührenbehörden sind auch berechtigt, Gerichtsakten zur Einsicht¬ nahme einzuholen, doch soll hievon, sofern eine Einsichtnahme im kurzen Wege nicht genügt, nür in den Grenzen des wirklichen Bedarfes Gebrauch 185Z^R""d für si^rinigste Rückstellung gesorgt werden (ME. vom 25. Juli Die Zustellung aller zu Gebührenzwecken dienenden Geschäftsstücke, ausgenommen Todesfallsanzeigen, erfolgt an die Steuerämter mittels gerucht- In diesem Sinne das VGHE. vom 31. Jänner 1899, Z. 706, Budw. Nr. 12.452. 6* 84 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, 8 46). lichen „Zustellungsbuches für Gebührenstücke", über dessen Gebrauch ausführ¬ liche Vorschriften bestehen (JMB. vom 26. Dezember 1897, Z. 30.106, JMVBl. Nr. 49, GebBeilBl. Nr. 1/98, und Z 4 AU. 1904). IV. Anzeigen über Verlafscnschaften. In Kenntnis der Todesfälle gelangen die Steuerämter durch die ihnen von den Gerichten mitgeteilten Todfallsanzeigen, welche dazu dienen, die vollzählige Vergebührung gebührenpflichtiger Nach¬ lässe zu überwachen (§ 82 KaisP. vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208). Die eigentliche Anzeige über einen Nachlaß zum Zwecke der Gebührenbemessung ist vom Haupterben in der vorgeschricbenen Form der Nachlaßnachweisung zu erstatten (Z 46 GebG.). Diese Nachweisung ist binnen zwölf Monaten nach dem Tage des Erb- anfalles (das ist dem Todestage), bzw. nach dem zu erweisenden späteren Zeitpunkte der erlangten Kenntnis vom Erbanfalle (desgleichen bei nachträglicher Auffindung eines vorher nicht bekannten Verlassenschafts¬ vermögens) zu überreichen, widrigenfalls vom Ablaufe dieser Frist angefangen bis zum Zeitpunkte der Fälligkeit der Gebühr besondere 4o/vige Ersatzzinsen zu entrichten sind. Von dieser Zinsenpflicht kann sich der Gebührenpflichtige durch den Erlag eines zur Deckung der Gebühr hinreichenden Betrages befreien (Z 11 des Gesetzes vom 18. Juni 1901, RGBl. Nr. 74). Das Abhandlungsgericht hat die von den Erben beigebrachte Nachlaßweisung in Bezug auf die äußere Form, dann die Richtig¬ keit und Vollständigkeit des Inhaltes durch Vergleichung mit den Abhandlungsakten zu prüfen, die Ergänzung oder Richtigstellung zu veranlassen und die als richtig anerkannten Beträge in die be¬ treffenden Spalten der Nachlaßnachweisung einzustellen. Weiters hat das Gericht allfällige Gebrechen (Stempelabgänge u. dgl.), insbesondere auch den für die Zinsenpflicht maßgebenden Tag des Einlangens an¬ zuführen und die Nachweisung sodann dem Steueramte mitzuteilen. Wird die Nachlaßnachweisung unter Mitwirkung des Gerichtes in mündlicher Verhandlung verfaßt, so hat dies ebenfalls in der vor¬ geschriebenen Form zu geschehen (Z 46 GebG., MV. vom 23. März 1852, RGBl. Nr. 82). Die Nachweisung muß in jedem Falle von den Erben unterfertigt sein (FME. vom 3. November 1910, Z. 52.288, GebBeilBl. Nr. 2/11). Eine Nachlaßnachweisung hat bei jenen nur aus beweglichen Sachen bestehenden Nachlässen zu unterbleiben, von welchen die Gebühr über gericht¬ liche Bemessung in Stempelmarken zu entrichten ist (Z 6 des Ges. vom 13. De¬ zember 1862, RGBl. Nr. 89, s. S. 22), desgleichen bei jenen ganz gering¬ fügigen Nachlässen (Rohwert bis 100 L), welche nach TP. 106, L t gebühren¬ frei sind. Ausnahmsweise kann ferner das Gericht bei gewissen kleinen Nach¬ lässen (roher Nachlaß nicht über 1000 L usw.) von der Verfassung einer Nach¬ laßnachweisung absehen und sich auf die Mitteilung der für die Gebühren¬ bemessung maßgebenden Akten in Ur- oder Abschrift an das Steueramt be¬ schränken, welches die für die Gebührenbemessung nötigen Daten (wohl am besten in Form einer Nachlaßnachweisung) zu entnehmen hat (Z 16, MV. vom 21. Juni 1901, RGBl. Nr. 75). Nachlaßnachweisung. 85 Zur Durchführung und Überwachung im Sinne der vorstehenden Aus¬ führungen dienen bei den Gerichten die Zustellungsbücher für Todfallsanzeigen und die Gebührenbemessungsblätter, bei den Steuerämtern die Bormerke über Todfallsanzeigen (JMV. vom 26. Dezember 1897, Z. 30.106, JMVBl. Nr. 49, GebBeilBl. Nr. 1/98, Z8 11 und 12 AU. 1904; s. des näheren im formellen Teile). Die Nachlaßnachweisung ist nach vorgeschriebmem Muster zu verfassen und enthält folgende vier Teile: 1. Teil. Das Nachlaßvermögen. Dieses ist in Übereinstimmung mit dem Nachlaßinventar, wenn ein solches nicht ausgenommen wurde, mit dem eidesstättigen Vermögensbekenntnisse anzuführen, und zwar zunächst das unbewegliche Vermögen mit dem gesetzlichen Zugehör, zer¬ gliedert nach Liegenschaften (Grundbuchskörpern), dann das bewegliche Vermögen nur insoweit zergliedert, als die Wertbestimmungen auf ver¬ schiedener Grundlage (gerichtlicher Schätzung, Parteiangabe, Börsenkurs) beruhen. Die Wertgrundlage ist bei jeder einzelnen Post anzugcben. Gewisse Schenkungen und angeblich dritten Personen gehörige Gegen¬ stände, welche im Sinne der ZK 13, 14 und 15 des Ges. vom 18. Juni 1901, RGBl. Nr. 74, von Todes wegen zu vergebühren sind, können, soweit sie den Erben bekannt sind, entweder in die Nachlaßnachweisung eingestellt oder gleich¬ zeitig unmittelbar bei der Finanzbehörde angezeigt werden (Z 18 des be¬ zogenen Gesetzes). 2. Teil. Abzugs- (Abschlags-) Posten. In getrennten Spalten sind einzusetzen: a) Ins Nachlaßvermögen irrtümlich einbezogene Aktivforderungen oder sonstige Gegenstände, welche tatsächlich nicht ins Nachlaßvermögen gehören, und als uneinbringlich bereits anerkannte oder abgesondert nachgewiesene Aktivforderungen; b) die im Zeitpunkte des Todes unberichtigt verbliebenen Krank¬ heitskosten und die Begräbniskosten; o) Schulden (Passiven) des Nachlasses; ä) Verlassenschaftsgegenstände, welche gebührenfreien Personen zu¬ fallen. Alle Abzugsposten sind zergliedert anzuführen unter Angabe, ob, bzw. auf welcher Liegenschaft sie bücherlich sichergestellt sind und unter Angabe der Beweisbelege. Am Schlüsse des zweiten Teiles wird durch Gegenüberstellung des Nachlaßvermögens und der Abschlagsposten der »reine gebührenpflichtige Nachlaß" berechnet. 3. Teil. Die Nachlaßzuweisung. Hier sind die Erben und Vermächtnisnehmer unter Angabe des für das Gebührenausmaß ent¬ scheidenden Verhältnisses (Verwandtschaft usw.) zum Erblasser und deren Anteile einzustellen. Auch ist rücksichtlich der unbeweglichen Sachen deutlich anzugeben, an wen sie übergehen. Der 4. Teil dient zur Berechnung der Gebühren vom un¬ beweglichen Nachlaß vermögen (Liegenschaftsübertragungsgebühren) und von jenen Vermögensübertragungen, welche auf einem anderen Rechtstitel als dem Erbrechte beruhen (Erbübereinkommen u. dgl.). 86 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 48). Der Nachlaßnachweisung sind besondere Belege in Ur -oder Ab¬ schrift nur dann anzuschließen, wenn sie sich nicht im gerichtlichen Verla߬ akte befinden. Sonst genügt die Berufung auf die Bezugstücke des Abhandlungsaktes (MV. vom 23. März 1852, RGBl. Nr. 84). 13. Die Grundlage der Gebnhrenbemeffung. I. Grundsätze. Die Gebührenbemessung erfolgt nach den Tarisbestimmungen bei den Wertgebühren (Skala- und Prozentual¬ gebühren) auf Grundlage des Geldwertes (das ist des in Geld ausgedrückten Wertes) oder Geldbetrages des Geschäftsgegenstandcs (Z 48 GebG.). Der Tarif umfaßt in alphabetischer Anordnung eine große Menge von Schlagwörtern, wovon 117 als eigentliche Tarifposten (TP.) numeriert sind und ausdrückliche Bestimmungen über das Gebühren¬ ausmaß enthalten, wogegen die übrigen Schlagwörter fast ausnahmslos Verweise auf andere Schlagwörter, Tarifposten u. dgl. oder Anleitungen bringen. Eine große Anzahl der ursprünglichen Tarifposten vom Jahre 1850 wurde mit dem Gesetze vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, abgeändert. In den Gebührenausgaben sind die geänderten Tarif¬ bestiminungen des Jahres 1862 zumeist durch ein Sternchen kenntlich gemacht. Bei der Bemessung der unmittelbaren Gebühren sind auch die im Gesetzesabschnitte für Stempelgebühren enthaltenen Bewertungs¬ vorschriften (Z 15, mehrere Leistungen; ß 16, wiederkehrende Leistungen; Z 17, Höchst- und Wahlleistungen; Z 18, schätzbare und nicht schätzbare Gegenstände; Z 19, Währung der Bemessung; Z 35, Änderungen im Inhalte von Urkunden; Z 38, Novationen; Z 39, verschiedene Geschäfte in einer Urkunde) zu beobachtend) ft Dem hier im Gebührengesetze bezogenen ß 18 steht jedoch der A 55, dem Z 38 teilweise der Z 62 entgegen (vgl. S. 36 und 48). Um den Geltungs¬ bereich der BewertungsVorschriften für Stempel- und unmittelbare Gebühren richtig zu unterscheiden, muß man auf den Stand des Gesetzes vom Jahre 1850 zurückgreifen. — Nach diesem betrug die höchste Skalagebühr 20 fl. KM. (Z 14), so daß die Skalagebühren nach A 5 in der Regel in Stempeln bei¬ zubringen waren und auch bei unmittelbarer Entrichtung nach A 28 a in ihrem Wesen Stempelgebühren blieben. Die Vorschriften der AA 14 bis 41 für Stempelgebühren galten also ursprünglich in der Regel für alle festen und Skalagebühren und sind in diesem Sinne auch selbstverständlich aufrecht geblieben, nachdem dis Skalagebühr erhöht und die unmittelbare Entrichtung ausgedehnt wurde. Hiebei wurde eben nur die Entrichtungsform geändert, und nicht eine Bewertungsvorschrift, welche gewiß nicht (wie die Entrichtungsform teilweise) in die freie Wahl der Parteien gestellt werden konnte. Wenn also im A 48 die ZA 32 und 34 nicht bezogen sind, so wäre es unrichtig, daraus zu folgern, daß sie für wahlweise unmittelbar entrichtete höhere Skala- gebühreu nicht gelten. — Auffallend scheint es auch, daß die Bewertungs¬ vorschriften der AZ 48 ff. sich auf unmittelbare Gebühren (also auf eine Ent¬ richtungsform) beschränken. Auch dies erklärt sich aus dem ursprünglichen Stande der Verhältnisse. Schon ursprünglich waren Skalagebühren, welche 20 fl. überstiegen, oder eine besondere Wertermittlung erheischten, unmittel¬ bar zu entrichten; die Vorschriften des Gebührengesetzes über den maßgeben- Grundlage der Bemessung. 87 Die in Stempelmarken beizubringende feste Urkundengebühr ist in die Prozentualgebühr vom Rechtsgeschäfte nicht einzurechnen (8 48 GebG.). Wohl aber sollen Beträge, welche über Gebühr in Stempelmarken ver¬ wendet wurden, bei der Bemessung einer unmittelbaren Gebühr vom bezüglichen Rechtsgeschäfte von Amts wegen gutgerechnet werden (S 18, AU. 1904). Für die Gerichtsgebühren gelten teilweise besondere Bewertungs¬ vorschriften auf Grund der Gerichtsgebührennovelle vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305. Die Sachwerte, welche sich nach den allgemeinen Vorschriften des Gebührengesetzes ergeben, bleiben hiebei jedoch als Mindestwerte maßgebend (s. bei den Gerichtsgebühren im II. Teile dieses Buches). Die Umrechnungswerte für ausländische Geldsorten enthält die MV. vom 10. Dezember 1901, RGBl. Nr. 208 (s. S. 98). II. Abrundung. Die Bemessung der Prozentualgebühren hat nach Wertabstusungen von je 40 L zu erfolgen. Infolgedessen ist jeder Restbetrag unter 40 L, welcher mindestens 2 L beträgt, als voll anzunehmen, ein Restbetrag unter 2 L dagegen unberücksichtigt zu lassen (Z 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862). Bei einem Gesamtwerte unter 40 L findet keine Abrundung statt. Beispielsweise beträgt also die Bemessungsgrundlage bei 81 L rund 80 L, bei 82 L rund 120 L, bei 100 L rund 120 L, 15 L bleiben ohne Abrundung. Ausnahmen von diesen Abrundungsregeln bestehen für Wetten durch den Totalisateur, für Gewinste bei Verlosungen und im Zahlenlotto. Bei Prozentualgebühren von verschiedenen Werten, welche init dem gleichen Prozentsätze in einer Bemessung (an einen Zahlungspflichtigen) zur Vorschreibung kommen, werden in der Regel nicht die Einzelwerte, sondern die Summe abgerundet (FME. vom 5. August 1863, Z. 33.080, VBl. Nr. 36); dies ist insbesondere auch bei den vereinten Bemessungen von Erbgebühren für mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer zulässig, wenn die Gebührenpflichtigen nicht um zergliederte Bekanntgabe der Einzelschuldigkeiten ansuchen und nicht sonstige Umstände eine derartige Zergliederung notwendig machen (Z 31, P. 12, AU. 1904). III. Zeitpunkt der Bewertung. Besteht der Gegenstand eines gebührenpflichtigen Rechtsgeschäftes in einem Geldbeträge, so dient dieser zur Grundlage der Bemessung, ist er aber eine andere schätzbare Sache, so ist ihr Geldwert („vorläufig") nach den Verhältnissen den Zeitpunkt und die Grundlagen der Bewertung (ZZ 48 ff.) galten also doch eigentlich für alle Skalagebühren mit Ausnahme jener unter 20 fl., bei welchen die Wertangabe in der Urkunde selbst weitere Bewertungsvorschriften ganz über¬ flüssig machte. Auch dieser Stand der Verhältnisse besteht unverändert noch heute, so daß bei Skalagebühren über 50 L (s. Z-) (rotz der frer- gestellten Entrichtungsform die Bewertungsvorschriften der KZ 48 ff. volle Geltung haben. Die Unterscheidung nach der Höhe der Skalagebuhr scheint im^ Gesetze beabsichtigt und mit der Vorschrift zusammenhängend zu fern, daß Skalagebühren bis zu 50 L bereits vor Niederschrift der Urkunde rn Stempelmarken entrichtet werden müssen. 88 I- Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 49). desjenigen Zeitpunktes zu bestimmen, von welchem an?) der Er¬ werber der Sache deren Übergabe zu fordern berechtigt ist oder, wenn dieser Tag zur Zeit der Wertermittlung nicht bekannt oder noch nicht eingetreten ist, nach den Verhältnissen des Tages, an welchem die Wertausmittlung vorgenommen wird (ß 49 GebG.). Bei Erbschaften und Vermächtnissen ist demgemäß der Tag des Erbanfalles (der Todestag) für die Wertausmittlung maßgebend. Daher bilden die Jnventurswerte und nicht etwa die durch sofortige Veräußerung erzielten höheren oder geringeren Erlöse die Bemessungs¬ grundlage. Die Jnventurswerte sind demgemäß zu berichtigen, wenn sie die bis zum Todestage (diesen nicht eingerechnet) anerlaufenen Zinsen und sonstigen Zuwächse (von Sparkassenbücheln, Wertpapieren u. dgl.) nicht enthalten (FME. vom 1. März 1907, Z. 92.444/06, GebBeilBl. Nr. 4). Demnach sind auch bei kotierten Aktien dem Werte die laufenden Zinsen vom Nennwerte seit der letzten Couponfälligkeit bis zum Todestage zuzu¬ rechnen (FME. vom 23. Juni 1906, Z. 44.406, GebBeilBl. Nr. 10). Der gleiche Zeitpunkt des Anfalles (der Todestag) s) ist für die Wertgrundlage maßgebend bei Schenkungen auf den Todesfall und bei Erwerbungen von Todes wegen aus Erbverträgen und Ehepakten auf Grund der ausdrücklichen Vorschrift, daß solche Über¬ tragungen wie Vermächtnisse oder Erbschaften zu behandeln sind (Z 59 GebG. und TP. 91, Anm. 2), bzw. daß sie bei der Vergebührung der Ehepakten außer Anschlag bleiben (TP. 42, Anmerkung). Auch bei aufschiebend bedingten Verträgen liegt der Zeitpunkt des Übergabe¬ anspruches in der Zukunft. In anderen Gebührenfällen dürfte sich der maßgebende Tag der Übergabe meist entweder aus der Rechtsurkunde oder aus den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ergeben, insbesondere aus der Vor¬ schrift des bürgerlichen Gesetzbuches (Z 904), daß die Erfüllung eines Vertrages, wenn hiefür keine gewisse Zeit bestimmt worden ist, sogleich, „nämlich ohne unnötigen Aufschub", gefordert werden kann. Nach den Voraussetzungen, unter welchen der eine oder der andere, nach dem Gesetze maßgebende Zeitpunkt zur Anwendung kommt und 2) Der Erwerber ist rechtlich in gewissem Sinne stets vom Zeitpunkte des Vertragsabschlusses (als des Rechtstitels) an berechtigt, die Übergabe zu fordern; allein in diesem Sinne ist die Vorschrift offenbar nicht gemeint. Sonst wäre eine besondere Bestimmung für den Fall, daß der Tag des Übergabs- anspruches nicht bekannt ist, vollkommen überflüssig. Es ist also für die Ge¬ bühren- und Anzeigepflicht der Tag des Vertragsabschlusses, für die Wertgrundlage dagegen in der Regel der mit dem Vertragsabschlüsse zusammenfallende oder diesem nachfolgende Tag der bedungenen körperlichen Übergabe des Vertragsgegenstandes maßgebend. Eine tatsächliche Übergabe vor dem Vertragsabschlüsse käme für den Bewertungszeitpunkt nicht in Be¬ tracht, weil diesem die Vereinbarung und rechtliche Erwerbung zeitlich voran¬ gehen muß (Wortlaut „von welchem an — zu fordern berechtigt"). s) Bei Eintritt des Anfalles aus einer fideikommissarischen Substitution ist für die Bewertung in gleicher Weise der Tod des zunächst eingesetzten Erben (Fiduziarerben) maßgebend (VGHE. vom 24. Jänner 1891, Z. 319, Budw. Nr. 5700). Grundlage der Bemessung. 89 nach den Folgen, welche sich hieraus ergeben, kann man nachstehende zwei Fälle unterscheiden: 1. Ist im Zeitpunkte der Gebührenbemessung der vereinbarte Zeit¬ punkt des Übergabeanspruches bereits eingetreten, so ist dieser für die Wertermittlung unbedingt maßgebend. Es könnte also, wenn beispielsweise ein geschenktes Haus durch ein Elementarereignis nach dem Zeitpunkte des Übergabeanspruches entwertet würde, doch die Ge¬ bühr vom vollen Werte verlangt werden. 2. Andrerseits kann bei hinausgeschobener Übergabe ein Zu¬ warten mit der Bemessung nur so weit in Frage kommen, als der Ausschub oder eine Stundung im Gesetze vorgesehen ist (vgl. S. 88 und 119). In der Regel ist die Finanzverwaltung berechtigt, die Ge¬ bühr, auf welche sie durch den Vertragsabschluß Anspruch erhalten hat (K 44 GebG.), sogleich zu bemessen und hiebei den Wert vor- läufigt) unter Vorbehalt der nachträglichen Richtigstellung zu ermitteln. Bei derartigen approximativen (annähernden oder vor¬ läufigen) Bemessungen ist die nachträgliche Richtigstellung jedoch nicht vorgeschrieben, sondern nur als Rechts (des Staates und wohl auch der Partei) vorgesehen, auf welches durch ein endgültiges Wertüberein¬ kommen der Steuerbehörde mit der Partei verzichtet werden kann. Dies hat den beiderseitigen Vorteil, daß bezüglich der betreffenden Gebühr jede weitere Sorge für eine nachträgliche Richtigstellung entfällt. Bemessungen, welche unter Vorbehalt der Richtigstellung erfolgen, werden bei den Steuerämtern im sogenannten X a-Vormerke überwacht.6) Dagegen kommen die noch nicht fälligen Gebühren, welche zu überwachen sind, in den Xb-Vormerk. Wird im letzteren Falle eine Gebühr gleich be- wessen, jedoch nach Gesetzesvorschrift gegen Sicherstellung gestundet, so kann 4) Die Stelle, an welcher das Wort „vorläufig" (wie S. 87, unten, er¬ sichtlich) steht, deutet darauf hin, daß es lediglich einen zeitlichen Sinn bs- vorher) hat. Der Kern der Vorschrift dürfte so lauten: Sind Geldbeträge Gegenstand eines Rechtsgeschäftes, so wird die Gebühr unmittelbar (— so- Kseich, ohneweiters) von diesen bemessen, sind es dagegen andere schätzbare Sachen, so muß vor der Bemessung (dieser vorlaufend) der Geldwert bestimmt werden. Würde man „vorläufig" als „provisorisch" auslegen, so fehlte jede Forschrift für eine definitive Bemessung. Da jedoch die Bewertung nach deren Zeitpunkte (Z 49 b) nur für den Fall vorgesehen ist, als die Wertgrundlage nach Vern Zeitpunkte des Übergabsanspruches (Z 49 a) noch aussteht, so ist die Be- wessung nach § 49 a als „definitive" und „regelrechte" (normale) gekennzeichnet. Ar gegenüber gilt die andere Bewertungsart (Z 49 b) nach der unbestrittenen Praxis als approximative. 5) Die Bedeutung des Vorbehaltes für den Staat liegt darin, daß dadurch zweifellos die Verjährung des Rechtes auf Richtigstellung solange gehemmt ssi' bis diese möglich wird. Die rechtzeitige Richtigstellung schließt selbst- osrständlich beiderseits einen weiteren Ersatzanspruch auf Verzugs-, bzw. Ver- gutungszinsen aus. y, H Nur ausnahmsweise, wenn auch die Grundlage für eine approximative ^ümessung in absehbarer Zeit nicht vorhanden wäre, wie bei Naphtha- rrträgen u. dgl., kann auch mit der approximativen Bemessung gegen Vor- mcrkung im Xa zugewartet werden. Der Partei gegenüber ist hiebei zur Ver¬ mutung der Verjährung ein Bemessungsvorbehalt zu machen (Z 39 und Nach- 90 I. Allgemeiner Teil (Gebührcngesetz, Z 50s eine Richtigstellung nach den Zeitverhältnissen der Fälligkeit (bei hinaus- geschobenem übergabsanspruch) wie bei gewöhnlichen annähernden Bemessungen zulässig sein. Ein ausdrücklicher Vorbehalt wird jedoch in der Regel nicht gemacht, weil mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit eine neuerliche Anzeigepflicht eintritt und die Richtigstellung nach Z 49 GebG. leicht begründet werden kann. Vielfach zeigt sich sowohl auf Seite der Parteien als auf Seite der Staatsverwaltung das Bestreben, Vormerkfälle zu vermeiden. Die Parteien ziehen die Bezahlung kleiner Gebühren in der Regel einer Sicherstellung vor. Die Gebühr wird dann außer Vormerkung gebracht, als hätten beide Teile auf weitere Richtigstellung verzichtet. Trotzdem wird der Partei das Recht zugestanden, die Stundung auch im Falle der Be¬ zahlung nachträglich gegen Sicherstellung zu verlangen (ZZ 39 ff., AU. 1904). Die Bemessungsbehörden sind ermächtigt, bei Bemessungsakten, wenn die Gebühr oder die mutmaßliche Nachtragsgebühr 50 L nicht übersteigt, mit den Parteien womöglich ein Übereinkommen (Pauschalierung) zu treffen?) Bei Lieferungs-, Bau- und Arbeitsverträgen, welche mit der Staatsverwaltung abgeschlossen werden, wird die approximative Bemessung im beiderseitigen Einverständnisse häufig auch dadurch ersetzt, daß die Ver¬ tragsgebühr von jedem empfangenen Betrage auf der (bei einer Staatskasse überreichten) Empfangsbestätigung neben dem Quittungsstempel in Stempel¬ marken entrichtet wird (§ 39, Z. 10, AU. 1904, und FME. vom 16. Juni 1898, Z. 7252, GebBeilBl. Nr. 10, und MV. vom 3. April 1909, RGBl. Nr. 61). IV. Eigentliche Wertvorschriften. Für die Bewertung der unbeweglichen Sachen, der Wertpapiere und anderer beweglicher Sachen und der Nachlässe bestehen besondere Grundsätze, welche in den folgenden drei Abschnitten erörtert werden. 14. Sewertnng unbeweglicher Lachen. I. Grundsätze. Als Wert einer unbeweglichen Sache wird an¬ genommen (ß 50 GebG.): 1. Bei einem Kaufe in der Regel der bedungene Kaufpreis samt dem Werte der Nebenleistungen; 2. bei allen anderen Erwerbungsarten der Wert der letzten gerichtlichen Schätzung, wenn er nicht bedenklich ist; in Ermanglung eines annehmbaren Schätzwertes der letzte Kaufpreis, wenn die be¬ treffende Veräußerung nicht über sechs Jahre zurückreicht. In keinem Falle (also sowohl beim Kause wie bei anderen Erwerbungsarten) soll der Gebührenbemessung ein geringerer Betrag zu Grunde gelegt werden als der sogenannte Steuerwert, das ist die 60fache Hauszinssteuer (Z 13 des Gesetzes vom 9. Februar 1882, RGBl. Nr. 17) und die 70fache Grundsteuer (FMK. vom 25. Jänner 1884, RGBl. Nr. 18, und vom 21. Februar und 23. Dezember 1897, RGBl. Nr. 61 und 301), wenn nicht auf unzweifelhafte und rücksichtlich ?) Das Zentraltax- und Gebührenbemessungsamt in Wien ist zu solchen Pauschalierungsüüereinkommen bis 16.000 L' Bemessungsgrundlage und 200 L Gebühr, die Finanzlandesdirektion Wien bis 32.000 L und 400/1 ermächtigt. Höhere Fälle sind dem Finanzministerium Vorbehalten. Die Steuerämter haben derartige Verhandlungen zu protokollieren und sich über die An¬ nehmbarkeit der Parteivorschläge zu äußern (Z 39, AU. 1904). Bewertung unbeweglicher Sachen. 91 des Ausmaßes bestimmte Weise dargetan wird, daß gegenüber dem bei der Steuerbemessung zu Grunde gelegten Zustande der Sache durch zufällige Ereignisse eine Wertverminderung eingetreten ist. Sowohl dem Steuerpflichtigen als auch der Steuerverwaltnng steht es jedoch in allen Fällen frei, über einen anderen Maßstab der Bemessung übereinzukommen oder um eine besondere gerichtliche Schätzung anzusuchen. Eine eigene gerichtliche Schätzung hat stets zu erfolgen, wenn ein Übereinkommen nicht erzielt wird. An diesen Vorschriften ist vor allem der Unterschied in der Be¬ messungsgrundlage bei Kaufverträgen einerseits und bei anderen Er¬ werbungsarten andrerseits von grundlegender Bedeutung. Nur beim Kaufe bildet in der Regel das wirkliche Entgelt die Bemessungsgrund¬ lage. In allen anderen Fällen ist die Bemessungsgrundlage zu erheben (letzter Schätzwert, letzter Kaufpreis). Ohne Unterschied, ob es sich um einen Kauf oder eine andere Erwerbungsart handelt, kommen in allen Fällen in zweiter Linie als Bemessungsgrundlagen in Betracht: das Wertübereinkommen, eine eigene gerichtliche Schätzung und als Mindest¬ maß der sogenannte Steuerwert. Bei Anwendung des Wertüberein¬ kommens und einer eigenen gerichtlichen Schätzung stehen sich die Staats¬ verwaltung und der Gebührenpflichtige wie Parteien gegenüber; sie können sich über die Bewertung in vertragsmäßiger Form einigen und im äußersten Falle die Schätzung durch das Gericht (als unbeteiligten Dritten) herbeiführen. II. Wertgrundlage bei Kaufverträgen. Nach der deutlichen Absicht des Gesetzes bildet die Wertgrundlage der sogenannte ordent¬ liche oder gemeine Preis (Verkehrswert), der sich nach dem Nutzen der Sache mit Rücksicht auf Ort und Zeit gewöhnlich ergibt und bei gerichtlichen Schätzungen in der Regel berücksichtigt wird (ZZ 305 und 306 ABGB.).i) Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstande, daß die Finauzverwaltung nicht unbedingt an den Kaufpreis gebunden und daß der Beweis eines Vorliebepreises behufs geringerer Ver- gebührung zulässig ist. Das Gesetz nimmt jedoch offenbar an, daß bei Kaufverträgen der Kaufpreis zumeist den richtigen Wert darstellt und daß der Preisangabe eine gewisse Verläßlichkeit zukommt, welche andere Verträge häufig vermissen lassen. Es soll daher vom Kauf¬ preise nur ausnahmsweise, wenn begründete Bedenken vorliegen, ubgegangen werden. Häufig sind Liegenschaften zugleich mit Fahrnissen Gegen¬ stand eines Kaufvertrages, wobei der Kaufpreis entweder getrennt oder uur mit dem Gesamtbeträge angegeben sein kann. Die Finauzverwaltung Hütte in beiden Fällen nach § 43 GebG. das Recht, von der Partei eine entsprechende Nachweisung der Kaufgegenstände und Teilwcrte (etwa m Form eines Inventars) zu verlangen; sie könnte jedoch die von der Partei angegebenen Liegenschaftswerte schließlich nur im Wege des i) Im Gegensatz dazu steht der außerordentliche Preis, bei welchem die besonderen Verhältnisse und die in zufälligen Eigenschaften begründete be¬ sondere Vorliebe des Verkäufers berücksichtigt wird 305 ABGB.). 92 l- Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 50). Übereinkommens oder einer gerichtlichen Schätzung erhöhen. Eine un¬ richtige Angabe des Wertverhältnisses könnte übrigens unter Umständen als Gesällsverkürzung (Z 84, 2 und 3 GebG.) behandelt werden.") Die Vorschrift des Z 50, Z. 1 GebG., daß dem Kaufpreise der Wert der Nebenleistungen zuzuschlagen ist, deckt sich mit der Anm. 1 der TP. 65, worin beigefügt wird, daß auch der vom Käufer übernommene Passivstand den Kaufschilling erhöht. Eine Nebenleistung bedeutet insbesondere das Entgelt für das Zugehör, welches rechtlich wie ein notwendiger Bestandteil der Sache behandelt wird (vgl. S. 10). Die Bewertung von Nebenleistungen, welche nicht in Geld bestehen, erfolgt nach den für Rechte geltenden Vorschriften (§ 298 ABGB.), also je nachdem sie als unbewegliche oder bewegliche Sachen anzusehen sind, nach § 50 oder Z 52 GebG. In jedem Falle ist in erster Linie der (nach dem Vertrage oder nach Parteiaufklärung) auf die Nebenleistung entfallende Teil des gebührenpflichtigen Kaufpreises zu berücksichtigen, in zweiter Linie ein Übereinkommen oder eine gericht¬ liche Schätzung in Betracht zu ziehen. Nebenleistungen sind selbstverständlich auf jenen Kaufgegenstand zu beziehen, für welchen sie eine Preiserhöhung bedeuten. Sie können demgemäß, wenn Liegenschaften zugleich mit Fahrnissen veräußert werden, je nach den Umständen des einzelnen Falles beispielsweise den Liegen¬ schaftswert allein erhöhen und wären im Zweifel nach dem Wertverhült- nisse aufzuteilen. Zu Gunsten der Parteien ist die Möglichkeit vorgesehen (Z 6 KaisB. vom 19. März 1853, RGBl. Nr. 53), durch besondere ge¬ richtliche Schätzung den Nachweis eines Preises besonderer Vor¬ liebe zu erbringen. Eine solche Schätzung müßte, um berücksichtigt zu werden, den gemeinen Wert und die Tatsache sowie den Mehrwert 2) In der älteren Gebührenpraxis wurde die Angabe von Gesamtwerten als eine Undeutlichkeit ausgelegt, welche die Finanzverwaltung nach P. 1 der Vorerinnerungen 1850 berechtigte, vom ganzen Kaufschillinge die Liegen¬ schaftsgebühr zu verlangen. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH. (E. vom 23. September 1903, Z. 9749, BudwF. Nr. 1970, vom 10. April 1906, Z. 4240, BudwF. Nr. 4443, u. a.) kann jedoch bei genauer Bezeichnung des Kausgegenstandes die Angabe eines Gesamtpreises nicht als Undeutlichkeit (Möglichkeit verschiedener Deutung) aufgefaßt werden. Falls von der Partei eine zergliederte Wertnachweisung beigebracht würde, wäre die Finanz¬ verwaltung zwar zu einer freien rechtlichen Beurteilung (etwa über die Be¬ handlung einer Sache als Zugehör) berechtigt, könnte jedoch Wertverschie¬ bungen nur im Übereinkommenswege vornehmen oder eine gerichtliche Schätzung einleiten. Welche Folgen eins mangelhafte oder verweigerte Nachweisung der Partei hat, ist eine Frage des verhältnismäßig wenig geklärten Gebühren¬ verfahrens. Manche Bemessungsbehörden vergebühren in solchem Falle den Gesamtkaufpreis und verweisen die Partei ausdrücklich auf ihr Recht, den behaupteten geringeren Liegenschaftswert im Wege einer eigenen gerichtlichen Schätzung zu erweisen (vgl. den Abschnitt über das Verfahren). 3) Die Übernahme von Lasten kann auch stillschweigend erfolgen; die ausdrückliche Gewährleistung des Verkäufers für Lastenfreiheit oder Entlastung spricht jedoch gegen eine derartige Übernahme, selbst wenn die Lasten vor¬ läufig mitüberschrieben würden. Bewertung unbeweglicher Sachen. 93 der besonderen Vorliebe zweifellos seststellen, wobei keinesfalls unter den Steuerwert herabgegangen werden dürftet) Näheres über Kaufverträge s. im besonderen Teile dieses Buches. Die Wertvorschriften für Kaufverträge werden auch auf gericht¬ liche Versteigerungen5) angewendet (FME. vom 26. März 1854, Z. 9811). Im übrigen ist eine Ausdehnung auf andere Verträge un¬ zulässig. Es sind daher als „andere Erwerbungsarten" zu behandeln nicht nur alle ganz oder teilweise unentgeltlichen Verträge, sondern auch jene entgeltlichen, welchen die wesentlichen Merkmale eines Kaufes mangeln, wie Tauschverträge, zahlreiche Übergabs-, Leibrenten-, Aus- gedingverträge u. dgl?) III. Bei anderen Erwerbungsarten als Kaufverträgen kommen, wie oben erwähnt, als Bemessungsgrundlagen frühere Schätz¬ werte^), wenn sie unbedenklich, und Kaufpreise aus den letzten Jahren in erster Linie in Betracht. Da jedoch solche nicht immer vorliegen und übrigens für die Finanzverwaltung nicht bindend sind, spielen hier Wertüberein¬ kommen die größte Rolle. Die Wertangaben in den Verträgen haben für sich allein keine Bedeutung, dürften jedoch in den meisten Fällen als Anträge zu einem Wertübereinkommen aufgefaßt werden?) In t) Nicht jeder außerordentliche Preis kann nach Ansicht des VGH. be¬ rücksichtigt werden, sondern nur jener der besonderen Vorliebe, worunter lediglich die individuelle Neigung (persönliche Anschauung) der Partei, nicht aber deren besonderer Vorteil zu verstehen wäre (E. vom 26. März 1900, Z. 2095, Budw. Nr. 13.961, vom 23. Oktober 1909, Z. 9198, BudwF. Nr. 7131). Die Vorliebe kann entweder auf Seite des Verkäufers (E. vom 29. April 1902, Z. 3974, BudwF. Nr. 971) oder auf Seite des Erwerbers vorhanden sein (E. vom 15. Juni 1912, Z. 7390, BudwF. Nr. 8987). 5) Gerichtliche Versteigerungen bieten volle Verläßlichkeit für die richtige Preisangabe; sie ergeben eigentlich (wenigstens theoretisch) den wahren Ver¬ kehrswert. Eine Werterhöhung nach der gerichtlichen Schätzung, welche der Feilbietung vorausgegangen ist, gilt für unzulässig. Es könnte also höchstens die Richtigstellung nach einer eigenen (neuerlichen) gerichtlichen Schätzung nach Übereinkommen oder nach dem Steuerwerke in Frage kommen. 6) In diesem Sinne die VGHE. vom 8. Februar 1899, Z. 879, Budw. Nr. 12.477, betreffend die Übertragung einer Liegenschaft gegen Fruchtgenuß und andere Leistungen ohne Bestimmung des Kaufpreises in barem Gelde; vom 30. Oktober 1901, Z. 8015, BudwF. Nr. 536, betreffend einen Tausch- Vertrag; vom 18. Jänner 1902, Z. 534, BudwF. Nr. 715, betreffend die Einbringung von Liegenschaften in Gesellschastsverträgen; und vom 27. Jänner 1904, Z. 973, BudwF. Nr. 2345, betreffend eine Schuldübernahme gegen Übertragung von Fahrnissen und einer Liegenschaft. ') Das Rückgreifen auf einen früheren gerichtlichen Schätzwert (und selbstverständlich in gleichem Maße auf einen früheren Kaufpreis) wäre auch gestattet, wenn inzwischen Übertragungen mit abweichender Wertgrundlage vor¬ gekommen wären (VGHE. vom 14. September 1898, Z. 4912, Budw. Nr. 11.939). 8) Nach Ansicht des VGH. müßte, damit ein Wertübereinkommen zu stände kommt, die Partei ihr Einverständnis ausdrücklich oder zumindest stut- schweigend (z. B. durch Einstellung in die Nachlaßnachweisung, E. vom 11. April 1805, Z. 4018, BudwF. Nr. 3486) erklärt haben (E. vom 3. Dezember 1907, 3- 10.772, BudwF. Nr. 5721). Die Wertangaben der Parteien in den Vertragen wären also für diese nicht ohneweiters bindend (E. vom 31. Oktober 1905, 94 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 53). der Natur des Übereinkommens liegt es, daß keiner der beiden Teile zum Abschlüsse verpflichtet ist, und daß andrerseits ein geschlossenes Übereinkommen beide Teile bindet und eine spätere einseitige Richtig¬ stellung auf anderer Wertgrundlage ausschließt. Die Vereinbarung muß, um wirksam zu sein, seitens der hiezu berechtigten Finanzbehörde mit der gebührenpflichtigen Partei selbst oder deren berechtigten Vertreter") getroffen werden. Selbstverständlich gilt auch für Übereinkommen der Steuerwerk als Mindestmaß?") IV. Eigene gerichtliche Schätzungen sind als das letzte, aber auch als das maßgebendste Bewertungsverfahren gedacht, derart, daß ihnen gegenüber einzig und allein ein höherer Steuerwert berücksichtigt werden könnte (§ 6 der KaisV. vom 19. März 1853, RGBl. Nr. 53). Sowie beide Teile (die Staatsverwaltung und die Partei)") be¬ rechtigt sind, die Schätzung ohneweiters bei Gericht zu veranlassen, so sollen auch beide Gelegenheit zur Teilnahme an der Schätzungs- Verhandlung haben. Die Partei ist daher fallweise aufmerksam zu machen, daß zur Schätzung ein Finanzbeamter zuzuziehen sei (FME. vom 6. November 1854, Z. 47.025), doch sind die Kosten hiefür keinesfalls von der Partei anzusprechen (Z 21 Anmerkung, AU. 1904). Die Kosten einer eigenen gerichtlichen Schätzung hat die Partei zu tragen, ausgenommen den Fall, daß die Schätzung über Ansuchen der Steuerverwaltung stattgefunden und einen Wert ergeben hat, welcher die Parteibewertung nicht um mehr als 12-5o/g (i/z) über¬ steigt (Z 53 GebG.). V. Der Steuerwerk (die 60fache Hauszinssteuer und die 70fache Grundsteuer) wird vom Zinsertrag der Gebäude und vom Katastral- reinertrag der Grundstücke abgeleitet, also von Maßstäben, die für den Z. 11.673, BudwF. Nr. 3924), wohl aber dann, wenn sie ausdrücklich als Bewertungen zum Zwecke der Gebührenbemessung bezeichnet sind. Nach diesem Standpunkte wäre andrerseits die Finanzverwaltung durch eine einfache (still¬ schweigende) Annahme der Parteibewertung nicht behindert, nachträglich eine Richtigstellung des Wertes vorzunehmen. Nach Weisung des Finanzministeriums (Nachtr. Nr. 9, AU. 1904) sollen Wertübereinkommen in der Regel förmlich abgeschlossen werden, worauf sie jedenfalls beiderseits bindend sind (VGHE. vom 4. Juli 1910, Z. 3018, BudwF. Nr. 7715). ") Der Ehegatte kann hiebei in der Regel als berechtigter Vertreter seiner Frau gelten (VGHE. vom 24. März 1906, Z. 3322, BudwF. Nr. 4393). Das Erfordernis der vormundschaftlichen Genehmigung für Übereinkommen ist jedenfalls nach den Vorschriften des ABGB. zu beurteilen. Für andere Vertragsteilnehmer als die übereinkommende Partei selbst ist ein Überein¬ kommen nicht bindend (VGHE. vom 18. April 1900, Z. 2717, Budw. Nr. 14.057). 10) In diesem Sinne das VGHE. vom 30. Mai 1906, Z. 6247, BudwF. Nr. 4576. Allerdings schließt nach Ansicht des VGHE. (E. vom 4. Juli 1911, Z. 7631, BudwF. Nr. 8386) ein bereits abgeschlossenes Übereinkommen auch eine nachträgliche Richtigstellung nach dem Steuerwerte aus. 11) Die Partei hat nämlich die Schätzung bei Gericht selbst zu ver¬ anlassen und kann nicht verlangen, daß die Finanzverwaltung dies tue (E. vom 15. Jänner 1903, Z. 625, BudwF. Nr. 1489, und vom 19. April 1905, Z. 4366, BudwF. Nr. 3513). Die Schätzung müßte jedoch, um noch berück¬ sichtigt zu werden, im Laufe des administrativen Verfahrens stattfinden (VGHE. vom 6. Oktober 1898, Z. 5330, Budw. Nr. 12.001). Bewertung unbeweglicher Sachen. 95 Berkehrswert wesentliche Bedeutung haben. Freilich werden hiebei mancherlei Umstände, die den Wert wesentlich beeinflussen, nicht be¬ rücksichtigt; dafür ist der Steuerwert auch in erster Linie als Wert¬ grenze nach unten gedacht, um die Finanzverwaltung vor allzu großen Verkürzungen zu schützen. Die Grundlage der Berechnung bildet die vorgeschriebene Steuer (der Steuersatz an Staatssteuer ohne Rücksicht auf Steuerermäßi¬ gungen oder gelegentliche Steuerabschreibungen und ohne Zuschläge aller Art) 1?) in dem für die Gebührenbemessung maßgebenden Zeitpunkte des eintretenden Übergabeanspruches (Z 49 GebG.).") Die jährlichen Nachlässe an den Realsteuern aus den Ergebnissen der Personaleinkommensteuer bleiben demnach bei Berechnung des Steuer¬ werkes unberücksichtigt (FME. vom 6. Februar 1901, Z. 45.710/00). Dagegen sind Steuerabschreibungen wegen Reblausschäden an Wein¬ gärten zu berücksichtigen (FME. vom 6. April 1891, Z. 43.515/90 und vom 9. September 1891, Z. 32.279). Bei den wegen Bauführung begünstigten Neubauten u. dgl. gilt hiebei jene Hauszinssteuer, welche nach Maßgabe der bisherigen Gebäude¬ steuervorschriften zu entrichten wäre, wenn der betreffenden Baulichkeit eine Begünstigung nicht zukäme (ß 25 des Gesetzes vom 28. Dezember 1911, RGBl. Nr. 242, und MV. vom 28. Juni 1912, RGBl. Nr. 162, wonach die Steuerbehörden den maßgebenden Steuersatz zu berechnen haben). Der Steuerwerk umfaßt auch das Zugehör unbeweglicher Sachen, einschließlich steuerfreier Wirtschaftsgebäude, dagegen nicht jenes Zu¬ gehör, welches bei der maßgebenden Steuer unberücksichtigt bleibt, wie L- B. gebäudesteuerfreie Fabriken, Mühlen u. dgl., deren Wert also dem Steuerwert zuzuschlagen ist (FME. vom 5.Dezember 1853, Z. 44.706, 12. April 1867, Z. 13.381 und 25. Februar 1861, Z. 44.385/60, VBl. Nr. 10). Für Gebäude, welche lediglich der Hausklassensteuer unter¬ liegen, kommt die Steuer nicht als Wertmaßstab in Betracht (FME. vom 7. Juli 1852, Z. 17.569). Bei der Übertragung mehrerer Gegenstände (Grundstücke, Bau¬ lichkeiten u. a. als Leistungen) kann die Anwendung des Steuer¬ wertes auf einzelne Sachen beschränkt sein. Die Wertberichtigung nach der Steuer setzt in diesem Falle eine Wertaufteilung voraus, die nötigenfalls im Übereinkommenswege angestrebt werden könnte. Ein Ab gehen vom Steuerwerte bei nachgewiesener Zufalls¬ entwertung ist im Gesetze selbst deutlich als Ausnahme gekennzeichnet.") 12) Maßgebend ist die rechtskräftig vorgeschriebene Steuer (VGHE. vom 17- März 1910, Z. 2735, BudwF. Nr. 7487). Bei zeitlich steuerfreien Neu¬ bauten gilt die vorgeschriebene sogenannte Jdealhauszinssteuer (VGHE. vom 7- März 1901, Z. 1413, BudwF. Nr. 164). Abschreibungen wegen Wohnungs- werstehung find nicht zu berücksichtigen (VGHE. vom 6. Juni 1900, Z. 4073, Budw. Nr. 14.287). ") In diesem Sinne des VGHE. vom 21. Oktober 1902, Z. 8898, BudwF. Nr. 1240. ") Nach der Rechtsprechung des VGH. müßte das entwertende Zufalls- Ereignis jedenfalls vor dem Vertragsabschlüsse eingetreten sein (E. vom 3. Ok- 96 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 50). Der für gerichtliche Exekutionszwecke vorgesehene sogenannte Steuer¬ schätzwert (JMB. vom 10. Juli 1897, RGBl. Nr. 174) hat für gebührenrecht- lichs Bewertungen keine gesetzliche Bedeutung. Er kann daher (in gleicher Art wie die für das Gebührenäquivalent vorgesehene Bewertung nach der Haus¬ klassensteuer, Z 13 der FMB. vom 10. Oktober 1910, RGBl. Nr. 186) höchstens den Gebührenbehörden einen Anhaltspunkt bieten, um die Annehmbarkeit von Wertangaben zu ermessen. VI. Bei Anwendung der vorstehenden Wertgrundsätze auf Bau¬ rechte und die damit belasteten Liegenschaften ist zu bedenken, daß einerseits das Grundstück in dem durch die Baulast geminderten Werte, andrerseits das Baurecht mit dem Bauwerke als selbständige un¬ bewegliche Sache gilt. Ist das eine oder das andere für sich allein Gegenstand einer Gebühr, so bedarf der nach den Wertgrundsätzen des Gebührengesetzes ermittelte Gesamtwert einer Aufteilung. Diese er¬ folgt derart, daß jedes Jahr des im maßgebenden Bewertungszeitpunkte G 49 GebG., S. 87) noch bestehenden Baurechtes samt Bauwerk (Bruchteile unter einem halben Jahre bleiben unberücksichtigt) mit einem Hundertstel des Gesamtwertes veranschlagt wird; der Rest entfällt auf das belastete Grundstück (§ 16 des Gesetzes vom 26. April 1912, RGBl. Nr. 86; vgl. S. 34). Daraus ergeben sich für die Bewertung insbesondere nachstehende Folgerungen: Der Steuerwerk umfaßt den Gesamtwert (das Grundstück samt Baurecht und Bauwerk). Bei anderen neuen Wertgrundlagen ist immer der in Betracht kommende Teilwert zu berücksichtigen. Vorangehende Kaufpreise oder Schätzwerte sind daher entsprechend zu berichtigen, und zwar mit Bedacht auf die im maßgebenden Zeitpunkte begründete Wert¬ teilung. Denn mit jedem abgelaufenen Jahre verschiebt sich das Wert¬ verhältnis zwischen Grundstück und Baurecht um ein Hundertstel. Bei Veräußerung eines belasteten Grundstückes ist die zu Gunsten eines Dritten unverändert verbleibende Baulast als Wertminderung des rohen Kaufwertes und keinesfalls als Nebenleistung oder übernommene Passiv- post zu betrachten. Umgekehrt gilt die Erwerbung oder Veräußerung des Baurechtes und Bauwerkes als Übertragung einer unbeweglichen Sache, deren Wert durch den Mangel eigenen Grundes gemindert ist. VII. Eine Ausnahme von den allgemeinen Bewertungs¬ vorschriften über Liegenschaften besteht für die Übernahme unteil¬ barer landwirtschaftlicher Besitzungen mittlerer Größe (Höfe) durch einen Anerben nach den dafür bestehenden Erbteilungsvorschriften (Tirol, Böhmen, Kärnten). Hiebei ist der Übernahmswert in der Regel tober 1899, Z. 7910, Budw. Nr. 13.180). Zufallsereignisse wären beispielsweise dis Demolierung des Nachbarhauses (E. vom 9. Jänner 1900, Z. 193, Budw. Nr. 13.610) oder ein behördlicher Demolierungsauftrag (E. vom 28. Oktober 1903, Z. 11.013, BudwF. Nr. 2076); dagegen nicht die Demolierungsabsicht des Erwerbers (E. vom 12. Februar 1902, Z. 1496, BudwF. Nr. 778) oder sonst ein von den Parteien freiwillig herbeigeführter Zustand (E. vom 2. April 1900, Z. 2332, Budw. Nr. 13.997) oder allgemeine ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse, Vermietunqsschwierigkeiten u. dgl. (VGHE. vom 17. März 1910, Z. 2735, BudwF. Nr. 7487). Bewertung beweglicher Sachen. 97 auch der Bemessung der Vermögensübertragungsgebühren zu Grunde zu legen, wobei ein durch besondere gerichtliche Schätzung ermittelter Wert nicht einmal auf den Steuerwert erhöht werden kann (Z 12 des Ge¬ setzes über das Höferecht vom 1. April 1889, RGBl. Nr. 52). VIII. Abzug von Lasten bei der Bewertung. Bei der Wert¬ ermittlung sind von dem Werte einer Sache nur die auf ihr haftenden öffentlichen Abgaben und jene Lasten, ohne welche der Gebrauch nicht stattfinden kann, in Abzug zu bringen, insofern dieser Abzug nicht bereits in dem Maßstabe der Wertveranschlagung inbegriffen ist (Z 56 GebG.). Die Berücksichtigung der öffentlichen Abgaben und notwendigen Lasten im Wertmaß stabe kann als überwiegende Regel gelten. Solche Abgaben und Lasten beeinflussen ebensosehr den gemeinen Verkehrs¬ wert als den Preis,' sie werden demgemäß auch bei den gerichtlichen Schätzungen, welche den Verkehrswert feststellen, beachtet und sind dem¬ entsprechend im Steuervielfachen als Mindestwert berücksichtigt. Ein Wertübereinkommen erstreckt sich auf die eigentliche Gebührengrundlage und schließt hienach ebenfalls einen weiteren Steuerabschlag aus. Unter den bei der Wertgrundlage zu berücksichtigenden Abgaben und Lasten können jedoch zweifellos nur solche gemeint sein, welche von persönlichen Verhältnissen ganz unabhängig sind und nicht erst neu geschaffen (begründet) werden, also insbesondere Abgaben und Lasten öffentlichrechtlicher Natur, Gibigkeiten, welche nicht auf einem Privat¬ rechtstitel beruhen, bestehende alte Grunddienstbarkeiten. Dagegen hätten Lasten, die bei einer Sachübergabe neu ver¬ einbart werden, die Bedeutung von Vorbehalten oder Nebenleistungen; solche mindern nicht den Sachwert, sondern den Preis und sind daher der Gebührengrundlage zuzurechnen. 13. Bewertung beweglicher Zachen. Für die Bewertung beweglicher Sachen gelten teilweise eigene Vorschriften, welche jedoch eine wesentliche Abweichung von den vor¬ erläuterten nur insofern ergeben, als bei beweglichen Sachen frühere gerichtliche Schätzwerte und Kaufpreise (jedenfalls wegen der raschen Preisschwankungen) keinen anerkannten Wertmaßstab bieten. — Die grundlegende Unterscheidung von Kaufverträgen und anderen Er¬ werbungsarten gilt auch für bewegliche Sachen. Denn auch für diese ist bei Kaufverträgen der Kaufschilling (Barzahlung samt Neben¬ leistungen) die Bemessungsgrundlage (TP. 65, Anm. 1). Im übrigen unterscheidet das Gebührengesetz Papiereffekten (Wertpapiere) von anderen beweglichen Sachen. : Wertpapiere (Papiereffekten) sind nach dem Geldkurse der Wiener Börse an dem maßgebenden Tage (Z 49 GebG., also bei Nach¬ lässen am Todestage) oder, wenn eine Kursnotierung nicht vorkam, nach der letzten, nicht über drei Monate rückreichenden Notierung zu Roschnik, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. 7 gg I' Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, ZZ 51—54). bewerten. In anderen Fällen (ohne Börsennotierung nsw.) kommen Nennwert, Übereinkommen und gerichtliche Schätzung in Betracht (ZZ 51 und 54 GebG.). Für ausländische Geldsorten und inländische Handels¬ münzen bestehen nachstehende besondere Bewertungsvorschriften: a) Wenn solche Gelder oder Münzen Gegenstand eines Nach¬ lasses oder einer Schenkung oder das Entgelt eines der Pro¬ zentualgebühr unterliegenden Rechtsgeschäftes oder ein Gewinst bei Lotterien und ähnlichen Ausspielungen sind, gilt die vorstehende Regel des Z 51 GebG. unter dec Voraussetzung, daß die betreffenden Geldsorten oder Münzen im Wiener Börsenblatt angeführt sind. Andernfalls ist ihr Wert durch Schätzung zu ermitteln (Z 8 des Gesetzes vom 13. De¬ zember 1862, RGBl. Nr. 89, Z 8 des Gesetzes vom 31. März 1890, RGBl. Nr. 53). b) Bei sonstigen Wertermittlungen zum Zwecke der Gebühren¬ bemessung (desgleichen der Effektenumsatzsteuer) sind nicht in Kronen¬ währung ausgedrückte Werte nach folgenden Verhältniszahlen umzu¬ rechnen (MV. vom 10. Dezember 1901, RGBl. Nr. 208): Sind maßgebende Werte in mehreren dieser Geldsorten ausgedrückt, deren Umrechnung verschiedene Beträge ergibt, so ist gemäß Z 17 GebG. der höchste dieser Beträge der Bemessung zu Grunde zu legen. Über die Umrechnung anderer als der angegebenen Geldsorten ist fallweise die Weisung des Finanz¬ ministeriums einzuholen (FME. vom 21. Dezember 1901, Z. 81.985, GebBeilBl. Nr. 2/02). Den Wert anderer beweglicher Sachen hat der Steuerpflichtige gewissenhaft anzugeben. Weitere Wertmaßstäbe sind ebenfalls Über¬ einkommen und gerichtliche Schätzung (ZZ 52, 54 GebG.)4) Die genaue Unterscheidung der Parteiangabe (Z 52) als Bemessungs¬ grundlage von dem Übereinkommen (Z 54 GebG.) deutet darauf, daß eine Wertgrundlage für Nachlässe. 99 16. Die Veranschlagung des Nachlasses. I. Ermittlung der Wertgruudlage. Das Nachlatzvermögcn. 1. Bei der -Ermittlung („Veranschlagung") des gebühren¬ pflichtigen Nachlasses handelt es sich vom Gebührenstandpunkte zunächst um die rechtliche Frage, was zum Nachlaßvermögen gehört und um. die Bewertung der einzelnen Bestandteile des Nachla߬ vermögens (der Aktiven), dann in gleicher Weise um die Fest¬ stellung und Bewertung der Abzugsposten (Passiven). Die Ver¬ gleichung der Vermögenssumme mit der Abzugssumme ergibt den gebührenpflichtigen reinen Nachlaß (Seite L und 6 der Nachla߬ nachweisung). Die weitere Beurteilung der Nachlaßzuweisung und die eigentliche Gebührenberechnung (0 und O der Nachlaßnachweisung) fallen in den besonderen Teil dieses Buches (Tarifbestimmungen). Für die Bewertung des Nachlaßvermögens (welche nach den Zeitverhältnissen am Todestage zu erfolgen hat, Z 49 GebG., vgl. S. 88) gelten in erster Linie die allgemeinen Grundsätze (HZ 50 bis 56 GebG.). Nach diesen sind vor allem die Wertangaben der Nachlaßnachweisung zu beurteilen, welche entweder auf einer gerichtlichen Inventur oder auf einem eidesstättigen Vermögensbekennt¬ nisse beruhen. Soweit die Inventur mit einer eigenen gerichtlichen Schätzung verbunden wird (was für Fahrnisse vorgeschrieben, für Liegenschaften jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen vorgesehen ist)l), kann die Bewertung der betreffenden Jnventarsposten (vorausgesetzt, daß der Steuerwert erreicht ist) als endgültig angesehen werden (ZZ 50, 51, 52). Bei anderen Jnventarsposten kommt es darauf an, ob die Grundlage der Werteinstellung (z. B. frühere Schätzung, Werte aus früheren Verträgen, Steuerschätzwerte bei Liegenschaften) auch gebührcn- rechtlich eine Bedeutung hat (nach TP. 50, 2 a, b). Das gleiche gilt von den Wertangaben eines eidesstättigen Vermögensbekenut- nisses. Jedenfalls dürften die zum Zwecke der Gebührenbemessung in die Nachlaßnachweisung eingestellten Werte (mögen sie auf einer In¬ ventur oder einem eidesstättigen Bekenntnisse beruhen) vom Stand¬ punkte der Finanzverwaltung als Parteienanträge zu einem Überein¬ kommen angesehen werden (Nachtrag 9 zum AU. 1904). Eine Richtig¬ einfache Vergebührung nach Parteiangabe noch nicht als Übereinkommen an¬ zusehen ist (vgl. die Anm. 8, S. 93). Desgleichen schafft eine unterlassene Be¬ schwerde gegen den Zahlungsauftrag noch kein Wertübereinkommen. Zu bemerken wäre, daß der Z 50 GebG. für Unbeweglichkeiten ein Über¬ einkommen „über einen anderen Maßstab der Bemessung", der Z 54 dagegen ein Übereinkommen über eine „andere Art der Wertbestimmung" vorsieht. Eine praktische Bedeutung dürfte dieser Unterschied nicht haben, da der Z 54, welcher weiter scheint, sowohl für bewegliche wie für unbewegliche Sachen gilt. Auch der A 56, betreffend die Berücksichtigung der Lasten, gilt nach seiner Stellung offenbar sowohl für unbewegliche wie für bewegliche Sachen. Die Schätzung beweglicher Sachen durch Gemeindevorsteher im gericht¬ lichen Auftrage gilt als gerichtliche Schätzung. Die gemeindeämtliche Bewertung unbeweglicher Sachen ist strenge genommen keine gerichtliche Schätzung, soll aber, soweit sie unbedenklich ist, in der Regel zur Gebührenbemessung an¬ erkannt werden (AU. 1904, Nachtr. Nr. 77). 7* 100 I' Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, H 57). stellung solcher, nicht auf einer eigenen gerichtlichen Schätzung beruhender Wertangaben könnte nach dem Steuerwerke, nach einer älteren un¬ bedenklichen gerichtlichen Schätzung oder einem Kaufpreise aus den letzten sechs Jahren (Z 50, Z. 2), bei Wertpapieren nach dem ma߬ gebenden Kurse, ohneweiters, bzw. andernfalls durch ein besonderes Übereinkommen oder durch eine eigene gerichtliche Schätzung erfolgen. Der im folgenden erörterte Z 57 GebG. enthält höchstens rück¬ sichtlich der uneinbringlichen Aktiven eine von den allgemeinen Be¬ wertungsvorschriften abweichende Anordnung und befaßt sich im übrigen mit der rechtlichen Frage, wie der reine Nachlaß zu ermitteln, was als Vermögen und was als Abzugspost zu berücksichtigen ist. Der Gebühr unterliegt der gesamte Nachlaß eines Verstorbenen, welcher sich nach Abschlag der auf demselben lastenden Passiven, der Krankheits- und Begräbniskosten als „reines Nachlaßvermögen" herausstellt. Legate jeder Art, Gebühren und Abgaben vom Nachlasse, der gesetzliche sechswöchentliche Unterhalt für die Hinterbliebene Familie dürfen vom Nachlasse nicht abgezogen werden (Z 57, Abs. 1 GebG.). 2. Den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Nachlaßgebühren bildet das rohe Na chlaßvermögen. Als solches ist der gesamte recht¬ liche und faktische Besitz des Verstorbenen, über welchen er bis zu seinem Tode verfügen konnte und soweit er nicht etwa durch den Todes¬ fall von selbst erlischt, anzusehen. Es gehören also dazu die auf den Verstorbenen bücherlich ver- gewührten und die von ihm bloß tatsächlich besessenen Liegenschaften, die Fahrnisse (Einrichtung u. a.) in seinem Gewahrsam, insbesondere in seiner Wohnung, die Forderungen (auch Sparkassenbücheln sind ihrem Wesen nach solche) auf seinen Namen (einschließlich die gegen Erben oder Vermächtnisnehmer bestehenden und die uneinbringlichen Forderungen, s. weiter unten), Wertpapiere und Geld in seiner Kasse und Wohnung, Depots und Versicherungen auf seinen Namen (desgleichen die auf den Inhaber oder Überbringer lautenden, im Nach¬ lasse vorgefundenen Lebensversicherungspolizzen, FME. vom 17. Sep¬ tember 1895, Z. 27.436, GebBeilBl. Nr. 10) u. dgl., so zwar, daß die rechtliche Vermutung für die Zugehörigkeit dieser Sachen zum Nachla߬ vermögen spricht?) -) In diesem Sinne insbesondere das BGHE. vom 7. April 1905, Z. 3895, BudwF. Nr. 3477, ferner vom 26. März 1902, Z. 2921, BudwF. Nr. 884, u. a. — Bei Versicherungspolizzen (bzw. Versicherungsbeträgen) kommt es nicht so sehr auf den Namen (VGHE. vom 2. Dezember 1903, Z. 12.449, BudwF. Nr. 2176), als darauf an, ob der Erblasser im Zeitpunkte des Todes über das Recht auf die Versicherungssumme beliebig verfügen konnte. Hat ein Dritter, und zwar unter Lebenden (nicht auf den Todesfall) ein festes Recht auf die Versicherungssumme erlangt, welches ihm der versicherte Erblasser nicht mehr entziehen durfte (wofür insbesondere auch die Versiche¬ rungsbedingungen maßgebend sind, VGHE. vom 2. Juni 1909, Z. 4956, BudwF. Nr. 6924), so gehört die Versicherung nicht in den Nachlaß (E. vom 3. Juni 1905, Z. 6069, BudwF. Nr. 3638, vom 10. Jänner 1906, Z. 88, BudwF. Nr. 4155, ferner das E. vom 10. September 1908, Z. 8194, BudwF. Nr. 6225, betreffend die Ausscheidung einer auf den Namen der Frau lauten¬ den und ihr zu Lebzeiten geschenkten und übergebenen Polizze aus dem Nach- Wertgrundlage für Nachlässe. 101 übrigens ist für die Frage der Einbeziehung in erster Linie der gerichtlich erhobene Tatbestand maßgebend. Eine einseitige Ände¬ rung des im Inventar, bzw. in der Nachlaßnachweisung festgestellten Vermögensstandes durch die Finanzverwaltung wäre daher nur zulässig, wenn sie lediglich durch eine abweichende rechtliche Auffassung des ge¬ richtlich erhobenen Tatbestandes begründet würde?) lasse des Mannes). Für die Einbeziehung (offenbar als Rechtsfrage) ist es belanglos, ob die Versicherung ins gerichtliche Inventar oder in die Nachla߬ nachweisung ausgenommen wurde oder nicht (VGHE. vom 22. Jänner 1909, Z. 679, BudwF. Nr. 6625, und vom 22. Februar 1909, Z. 8123/8, BudwF. Nr. 6702). Umgekehrt ist jedoch die Finanzverwaltung ohneweiters berechtigt, eine in die Inventur des Nachlaßvermögens (wenn auch im Vergleichswege) einbezogene Versicherung zu vergebühren (E. vom 16. Jänner 1904, Z. 561, BudwF. Nr. 2307). Im allgemeinen gehören in den Nachlaß die auf den Namen des Erblassers lautenden Polizzen, ferner die auf den Inhaber oder Überbringer lautenden, wenn sie in des Erblassers Wohnung vor¬ gefunden wurden, oder sonst als dessen Besitz kenntlich sind, insbesondere auch, wenn sie von ihm selbst verpfändet wurden. Denn gerade die Belastung durch eine Darlehensaufnahme und Verpfändung ist ein Akt der freien Verfügung des Erblassers (E. vom 18. Oktober 1905, Z. 11.144, BudwF. Nr. 3881). Nach dem VGHE. vom 9. Jänner 1908, Z. 64, BudwF. Nr. 5826, würde die Ver¬ wahrung einer Jnhaberpolizze in der den Ehegatten gemeinsamen Wohnung nicht ohneweiters auf den Alleinbesitz des verstorbenen Mannes schließen lassen. Die auf die (gesetzlichen oder testamentarischen) Erben oder Rechts¬ nachfolger lautenden Versicherungen gehören in der Regel in den Nachlaß (E. vom 14. Oktober 1905, Z. 10.915, BudwF. Nr. 3868, vom 14. Jänner 1908, Z. 310, BudwF. Nr. 5845), weil in diesen Fällen rücksichtlich der Ver¬ sicherungssumme ein Übergang von Todes wegen stattfindet (insbesondere E. vom 12. Oktober 1904, Z. 3684, BudwF. Nr. 2958). Bei in Verwahrung eines Dritten befindlichen Wertpapieren (Depots) kommt es vor allem darauf an, auf wessen Namen (nach Verein¬ barung bei der Hinterlegung, VGHE. vom 1. Mai 1906, Z. 5023, BudwF. Nr. 4490) oder in wessen Auftrag sie hinterlegt wurden (E. vom 6. Dezember 1904, Z. 12.934, BudwF. Nr. 3131). Gütergemeinschaft rechtfertigt die An¬ nahme der gemeinsamen Hinterlegung (E. vom 3. März 1906, Z. 2232, BudwF. Nr. 4323). Coupons und'Talons, von den Wertpapieren (Mantelbögen) getrennt, im Besitze des Erblassers hätten nach dem VGHE. vom 23. Februar 1909, Z. 1673, BudwF. Nr. 6703, selbständigen Umsatzwert, wenn nicht etwa der Zinsengenuß mit dem Tode erlischt (E. vom 10. Mai 1905, Z. 5212, BudwF. Nr. 3569). Dividenden könnten nur einbezogen werden, wenn sie vor dem Todes¬ tage durch Beschluß der Generalversammlung bestimmt wurden (E. vom 14. De¬ zember 1905, Z. 13.594, BudwF. Nr. 4070). ch Um einen in der Nachlaßnachweisung nicht angeführten Gegenstand (auf Grund selbständiger Prüfung der Rechtslage) in den Nachlaß einzubeziehen, müßte die Finanzbehörde beweisen, daß der betreffende Gegenstand dem Erb¬ lasser bei seinem Ableben gehört habe (VGHE. vom 26. Mai 1903, Z. 6041, BudwF. Nr. 1818, und vom 1. Mai 1908, Z. 4127, BudwF. Nr. 6065). Auch die vom Gerichte nicht anerkannte Behauptung der Nachlaßzugehörigkeit seitens eines einzelnen Erbsinteressenten würde die Einbeziehung nicht rechtfertigen (VGHE. vom 23. April 1902, Z. 3780, BudwF. Nr. 952). Hat das Gericht eine inventierte Sache anmerkungsweise als nicht zum Nachlasse gehörig be¬ zeichnet, so könnte deren Einbeziehung seitens der Finanzbehörde nur im Einvernehmen mit dem Obergerichte erfolgen, da hiebei nicht die Rechtslage, sondern die Richtigkeit einer gerichtlichen Bestätigung in Frage komme (VGHE. vom 17. November 1903, Z. 11.791, BudwF. Nr. 2130). 102 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 57). Sofern über die Zugehörigkeit einer Sache zum Nachlasse ein Rechtsstreit geführt würde, wäre schließlich die darüber gefällte ge¬ richtliche Entscheidung (nicht dagegen ein bloßer Vergleich) maßgebend. Gemeinsame Sachen sind in den Nachlaß eines Verstorbenen mit dessen Anteil einzubeziehen?) 3. Die Eigenschaft des Nachlasses als Allod (freivererbliches Vermögen) oder Fideikommiß oder Lehen begründet bezüglich der Verbindlichkeit zur Entrichtung der Gebühr keinen Unterschied (Z 57, Abs. 2 GebG.). Da Lehen nicht mehr bestehen, kommt aus dieser Anordnung nur die Gleichstellung des Allodes mit dem Fideikommiß (der grundsätzlich unveräußerlichen, infolge Fideikommißbandes in bestimmter Erbfolge vererblichen Vermögensmasse) in Betracht. Den Fideikommissen ist jedoch die fideikommissarische Substitution, das ist die testamentarische Berufung von Nacherben (nacheinander), gleichzuhalten. Um diese Vorschrift recht zu verstehen, muß man sich zwei leitende Grundsätze vor Augen halten. Das Gesetz will einerseits, daß jeder Eigentumsübergang im Erbwege voll vergebührt und eine Schmälerung der Gebühr durch ein Fideikommiß- oder Substitutionsband hintan¬ gehalten werde. — Andrerseits soll in einem Nachlaßfalle (voraus¬ gesetzt, daß kein fremdes Vermögen dazutritt) nie mehr vergebührt werden, als der reine Nachlaß, auch dann nicht, wenn etwa zur bloßen Nutzung Mehrere nacheinander berufen wären?) Darum wird im Z 58 GebG. (im Sinne des Z 359 ABGB.) angenommen, daß das Eigentum eine Teilung in ein Obereigentum (Recht auf die Substanz) und Nutzungs¬ eigentum (Recht auf die Nutzungen) zulasse und daß beide zusammen erst den vollen Sachwert ausmachen. In der praktischen Wirkung scheint es meist gleichbedeutend, ob jemandem (8) beispielsweise ein Haus, t) In diesem Sinne die VGHE. vom 4. Juli 1905, Z. 7597, BudwF. Nr. 3732, und vom 14. November 1908, Z. 9439, BudwF. Rr. 6430, wonach bei einem Vergleiche eine weitere Beweisführung durch die Partei zulässig wäre. 5) In diesem Sinne das VGHE. vom 18. April 1901, Z. 1744, BudwF. Nr. 261, betreffend die Einbeziehung eines zwei Personen gemeinsamen Depots mit der Hälfte, auch wenn jeder der beiden über den ganzen Betrag verfügen könnte. In den Nachlaß eines Gesellschafters gehört dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen, und zwar nur nach Art einer Geldforderung gegenüber der Gesellschaft (mit dem Aktiv- oder Passivsaldo, VGHE. vom 14. Februar 1906, Z. 1800, BudwF. Nr. 4274) und nicht als Anspruch auf die zum Ge¬ sellschaftsvermögen gehörigen Liegenschaften und sonstigen Vermögensbestand¬ teile. Die Einbeziehung eines Anteiles an Liegenschaften in den Nachlaß eines Gesellschafters wäre hienach auch dann nicht begründet, wenn die Gesellschaft durch den Tod gelöst wird (VGHE. vom 8. Jänner 1910, Z. 64, BudwF. Nr. 7330, und vom 26. Oktober 1910, Z. 10.572, BudwF. Rr. 7828). Nach den VGHE. vom 8. Juni 1904, Z. 6125, BudwF. Nr. 2749, und vom 25. September 1906, Z. 9898, BudwF. Nr. 4736, ist unter Ehegatten in erster Linie der Besitzstand maßgebend und nur im Zweifel besteht die rechtliche Vermutung des Manneseigentums nach Z 1237 ABGB. b) In diesem Sinne das VGHE. vom 7. März 1905, Z. 2226, BudwF. Nr. 3383. Wertgrundlage für Nachlässe. 103 belastet mit dem Fruchtgenusse eines anderen (L), vermacht wird, oder ob dieses Haus dem einen (lich vermacht und der andere (8) substituiert wird. Rechtlich besteht jedoch ein Unterschied. Im ersteren Falle wird der Nachberufene (8) sogleich Eigentümer mit aufgeschobenen Nutzungs¬ rechten, der Erstberufene (ä.) dagegen lediglich Nutznießer; jeder von beiden zahlt die Gebühr nur vom halben Sachwerte (Z 58 GebG.). Im zweiten Falle wird der Erstberufene (L) Eigentümer mit Nutzungs¬ rechten ?) und der Nachberufene (3) erreicht die gleichen Rechte, jedoch erst nach Abtritt des Ersten; jeder von beiden hat die Gebühr vom ganzen Sachwerte zu zahlen. Bei folgerichtiger Durchführung dieses Grundsatzes müßte sich im letzteren Falle auch das Gebührenausmaß nach dem persönlichen Verhältnisse der aufeinanderfolgenden Eigentümer richten. Demgemäß ist denn auch für die Gebühr bei Fideikommissen stets das Verhältnis des letzten Nachlaßbesitzers zum Nachlaßerwerber maßgebend (FME. vom 3. April 1852, Z. 10.970). Dagegen wurde bei fideikommissarischen Substitutionen das persönliche Verhältnis des Substituten (Nacherben) zum ursprünglichen Erblasser (Anordner der Substitution) als entscheidend erklärt (FME. vom 7. Mai 1855, Z. 1032).«) 4. Ausländische Liegenschaften und deren Belastung sind nicht einzubeziehen, wohl aber ausländische Aktivforderungen aller Art. Schulden, welche sowohl auf dem unbeweglichen ausländischen als auch auf dem inländischen Nachlaßvermögen haften, sind vom letzteren nur nach Verhältnis dieser beiden Teile des Gesamtvermögens in Abzug zu bringen (Z 57, Abs. 3, 4, 5 GebG.; vgl. des näheren im Abschnitte über das internationale Gebührenrecht). 5. Zum Nachlasse gehören auch Forderungen, welche dem Erb¬ lasser gegen einen Erben oder Legatar zustanden, selbst dann, wenn sie letztwillig erlassen werden. Ferner sind uneinbringliche Aktiven in den Nachlaß einzubeziehen. Der Partei steht es jedoch frei, unter Nachweisung der Unsicherheit oder Uneinbringlichkeit um eine Ermäßigung Vgl. die VGHE. vom 15. Dezember 1903, Z. 12.944, BudwF. Nr. 2213, vom 3. März 1908, Z. 2003, BudwF. Nr. 5952, vom 11. Februar 1909, Z. 1134, BudwF. Nr. 6668, und vom 5. Oktober 1909, Z. 5546, BudwF. Nr. 7078, betreffend die Unterscheidung der fideikommissarischen Substitution vom bloßen Fruchtgenusse nach der rechtlichen Wirkung, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung des Erblassers oder des Abhandlungsgerichtes. «) In diesem Sinne besteht auch eine ausgedehnte Rechtsprechung des BGH. (E. vom 20. Jänner 1904, Z. 676, BudwF. Nr. 2316, u. a.). Für die Wertgrundlage der zweiten Übertragung ist der Zeitpunkt des zweiten Anfalles (Ableben des Fiduziarerben) maßgebend (vgl. die Anm. 3, S. 88). Auch betagte oder aufschiebend bedingte Vermächtnisse sind in der Regel wie fideikommissarische Substitutionen zu behandeln (Z 707 ABGB.). Es liegt also auch bei ihnen in der Regel eine zweifache Übertragung des ganzen Sachwertes vor (VGHE. vom 7. Mai 1903, Z. 5277, BudwF. Nr. 1775, vom 7. Jänner 1904, Z. 173, BudwF. Nr. 2269, und vom 11. April 1907, Z.3394, BudwF. Nr. 5240), es wäre denn, daß die Betagung offenbar nicht erfolgte, um dem Erben den zeitweiligen Besitz und Genuß zu verschaffen, sondern lediglich, um ihm die Auszahlung (Realisierung) zu erleichtern (E. vom 15. Jänner 1908, Z. 11.453/07, BudwF. Nr. 5846, und vom 13. April 1909, Z. 11.930/08, BudwF. Nr. 6804). 104 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, H 57). der Gebühr einzuschreiten (Rechtsanspruch), worüber die Finanzlandes¬ behörde nach billigem Ermessen entscheidet. Ein derartiges Gesuch ist jedenfalls vor der Einantwortung zu stellen, widrigenfalls es nicht mehr berücksichtigt wird (§ 57, Abs. 5 und 6 GebG.)?) Das vorgeschriebene Gesuch kann schon beim Abhandlungsgerichte oder in der Nachlaßnachweisung selbst vorgebracht werden und ist dann unter Anschluß der Parteibelege vom Gerichte zu begutachten (Z 9 MV. vom 23. März 1852, RGBl. Nr. 82); es kann aber auch un¬ mittelbar an die Finanzbehörde gerichtet werden. Über die weiteren Ergänzungen des Aktivstandes einer Verlassen¬ schaft s. den folgenden Abschnitt IV, S. 110. II. Die Avzugsposten (Nachlatzpassiven). 1. Allgemeine Vorschriften. Vom Nachlaßvermögen sind nach Gesetzesanordnung abzuschlagen die Krankheits- und Begräbnis¬ kosten und die Nachlaßpassiven, das ist alle Verbindlichkeiten, welche der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten hätte. Außerdem ist alles auszuscheiden, was ins Vermögen ausgenommen wurde und nicht dem Erblasser gehörte, also nicht nur irrtümlich einbezogene fremde Sachen, sondern auch nicht körperlich ausgeschiedcne Anteile oder Ansprüche der Familienangehörigen, wie das Heiratsgut und die Wider¬ lage, der Anteil des überlebenden Ehegatten am gütergemeinschaftlichen Vermögen u. dgl. (FME. vom 15. Dezember 1852, Z. 40.332)4) 9) Diese Bestimmung scheint die Einbeziehung unsicherer oder uneinbring¬ licher Forderungen in den Nachlaß stets mit dem vollen Betrage vorzuschreiben und daher auch nicht die bei Handelsunternehmungen häufig vorkommende gerichtliche Schätzung solcher Forderungen nach ihrem Umsatzwerte (bzw. die entsprechenden Abschreibungen der Bilanzen) ohneweiters anzuerkennen. Dies wäre gegenüber den allgemeinen Bewertungsvorschriften eine besondere, aus¬ schließlich für Verlassenschaften geltende Ausnahme. Das Gesuch ist insofern an formelle Voraussetzungen geknüpft, als es nach erfolgter gerichtlicher Ein¬ antwortung nicht mehr (wohl aber nach gerichtlicher Reassumierung der Ab¬ handlung, VGHE. vom 12. Oktober 1904, Z. 3684, BudwF. Nr. 2958) be¬ rücksichtigt wird. Das bei der Erledigung vorgeschriebene billige Ermessen er¬ streckt sich zweifellos nicht nur auf das Ausmaß der Ermäßigung, welches einen strengen Beweis kaum zuläßt (die gerichtliche Schätzung könnte hiebei kaum übersehen werden), sondern auch auf die Würdigung der beigebrachten Belege und der geltend gemachten Tatsachen (VGHE. vom 9. Juni 1903, Z. 6533, BudwF. Nr. 1851, und vom 9. Juni 1903, Z. 6534, BudwF. Nr. 1852). Nach VGHE. vom 11. Juni 1902, Z. 5277, BudwF. Nr. 1067, würden diese Vorschriften nur bei Unsicherheit der Einbringung gelten, wogegen strittige Forderungen, deren Bestand unsicher ist, überhaupt erst nach Klarstellung der Sachlage in die Rachlaßnachweisung gehörten. Nach dem E. vom 3. De¬ zember 1901, Z. 9044, BudwF. Nr. 623, ist der Ausspruch über die Unein¬ bringlichkeit vor dem Berwaltungsgerichtshofe anfechtbar, da der Finanzlandes¬ behörde lediglich die freie Würdigung der nachgewiesenen Verhältnisse und nicht ein volles freies Ermessen Vorbehalten sei. H Ansprüche auf Ausscheidung von Vermögenschaften aus dem Nachlasse sind in weiterem Sinne als Forderungen gegen den Nachlaß anzusehen und gleich solchen zu erweisen (VGHE. vom 2. April 1900, Z. 2031, Budw. Nr. 13.996, und vom 20. Jänner 1904, Z. 679, BudwF. Nr. 2317, betreffend die Heiratsgutforderung der Witwe). Nachlaßpassiven. 105 Schulden und Ausgaben, welche von einem Nachlasse ab¬ gezogen werden wollen, sind urkundlich nachzuweisen (Z 57, Abs. 7 GebG.). Für die Art dieses Nachweises wurden mit dem ME. vom 25. Juli 1853, RGBl. Nr. 148, bestimmte Beweisregeln aufgestellt. Hienach sind Abzugsposten, welche nicht genügend urkundlich nachgewiesen werden, in der Regel unberücksichtigt zu lassen und dem Gebühren¬ pflichtigen niit dem Beisatze bekanntzugeben, daß es ihm freistehe, die erforderlichen Nachweisungen nachträglich im Rekurswege beizubringen (§ 31, P. 13, AU. 1904)?) In Bezug auf die Art des Nachweises wird zwischen 1. Forde¬ rungen, deren Beurkundung nicht üblich ist, und 2. Forderungen anderer Art unterschieden: a) Als Forderungen der ersten Art gelten die Krankheits¬ und Begräbniskosten, Lohn- und Expensrückstände, Verpflegung, Wohnung, Beleuchtung, Beheizung u. dgl., überhaupt solche Familien¬ ausgaben, über welche Rechtsurkunden nicht ausgestellt zu werden pflegen?) Als glaubwürdige Nachweisungen genügen Quit¬ os Die Unterlassung dieses Beisatzes wäre nach Ansicht des VGH. (E. vom g. Oktober 1901, Z. 7494, BudwF. Nr. 491) ein wesentlicher Mangel des Verfahrens. Desgleichen die bloße Berufung der Vorschrift vom Jahre 1853 bei Aberkennung der Abzugsfähigkeit, wenn sich die Partei zur Begründung auf eine Urkunde beruft (E. vom 11. Oktober 1904, Z. 867, BudwF. Nr. 2954). 2) Für die Unterscheidung der beiden Arten von Forderungen scheinen zwei Umstände maßgebend zu sein. Die Beweiserleichterungen gelten offenbar in erster Linie für Forderungen aus der letzten Lebenszeit, zu deren Bezahlung der Erblasser noch keinen genügenden Anlaß hatte, deren Ein¬ forderung also gleichsam unmittelbar vom Nachlasse erfolgt, und zweitens unter der Voraussetzung, daß die unterbliebene Beurkundung einem Ge¬ brauche entspricht. Dies wäre übrigens nach allgemeinem und örtlichem Ge¬ brauche und nicht lediglich nach den persönlichen Verhältnissen oder Gewohn¬ heiten des Erblassers zu beurteilen (VGHE. vom 18. Mai 1904, Z. 5227, BudwF. Nr. 2676). Es ist jedoch wohl zu beachten, daß es sich um Forderungen handeln muß, welche (abgesehen von den Begräbniskosten) als solche, das ist als unbezahlte Posten, dem inventierten Nachlaßvermögen im Zeitpunkte des Todes gegenüberstanden. Daher sind an Krankheitskosten nur die zur Zeit des Ablebens unberichtigt verbliebenen abzugsfähig (vgl. die folgende An¬ merkung Nr. 5). Andrerseits können auch, abgesehen von den Beerdigungskosten, Forderungen, welche erst nach dem Todestage entstanden sind, nicht in Abzug kommen, weil die Vermögenslage am Todestage entscheidend ist (H 49 GebG.). In diesem Sinne dürfen nach ausdrücklicher Anordnung die Kosten des Familienunterhaltes (einschließlich des Wohnungszinses nach dem Todestage), die Abhandlungskosten, die Kosten der Inventur, Schätzung, Versteigerung, Verwahrung, die Gebühren und Abgaben (das sind auch Fondsbeiträge) nicht abgeschlagen werden. Als Forderungen der zweiten Art, welche einen strengen Nachweis erfordern, haben nach Ansicht des VGH. (E. vom 5. Juli 1905, Z. 7703, BudwF. Nr. 3738) auch Darlehensforderungen der eigenen Kinder gegen den Erblasser zu gelten; das gleiche wäre bei Heiratsgutforde¬ rungen u. dgl., deren Beurkundung allgemein üblich ist, der Fall. — Lied¬ lohnrückstände gelten nach dem VGHE. vom 13. Oktober 1903, Z. 10.338, BudwF. Nr. 2024, als Forderungen der zweiten Art in der Regel nur, soweit sie über drei Jahre zurückreichen; Wohl aber bedürfen Lohnforderungen der Gattin, welche gesetzlich nicht ohneweiters begründet sind, des strengeren Nachweises (VGHE. vom 25. November 1903, Z. 12.177, BudwF. Nr. 2158, ähnlich das E. vom 25. Juni 1909, Z. 5964, BudwF. Nr. 6987, betreffend Lohn- und Pflegeforderungen einer Tochter). 106 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, § 57). Lungen, Rechnungen, gerichtliche und von den Erben anerkannte An¬ meldungen, vorausgesetzt, daß die Ausgaben standesgemäß sind oder daß übertrieben scheinende Begräbniskosten laut gerichtlicher Bestätigung auf einem Ortsgebrauche oder auf einer letztwilligen Anordnung be¬ ruhen. Andernfalls können solche Forderungen auf ihr richtiges Maß zurückgeführt oder unberücksichtigt gelassen werden, wovon der Gebühren¬ pflichtige in der vorgeschriebenen Weise zu verständigen ist/) Als Krankheitskosten sind selbstverständlich nur jene anzu¬ erkennen, welche im Zeitpunkte des Todes noch unberichtigt waren und daher das Nachlaßvermögen mindern (MV. vom 23. März 1852, RGBl. Nr. 84).°) Zu den Beerdigungskosten gehören auch die Kosten der Seelen¬ messen anläßlich des Begräbnisses (FME. vom 7. Jänner 1884, Z. 34.869/83), Gaben an Arme für die Begleitung des Leichnams u. dgl. (FME. vom 26. März 1853, Z. 1500), Kosten für Grabdenkmale oder Grüfte, sofern sie dem Stande und Vermögen des Verstorbenen entsprechen (FME. vom 2. März 1869, Z. 5306, und JMV. vom 27. De¬ zember 1888, Z. 19.341, VBl. Nr. 55), Totenmahle (Leichenschmaus, Totenzehrung), sofern sie ortsgebräuchlich und standesgemäß sind (FME. vom 30. September 1893, Z. 40.164). Dagegen gehören nicht dazu die Kosten der Trauerkleider (FME. vom 17. Jänner 1860, Z.50.266)/) Messenstiftungen, dann Messen, welche in bestimmten Kirchen oder von bestimmten Priestern zu lesen sind, werden als Vermächtnisse behandelt. Andernfalls sind sie als nicht abzuschlagende Abzugsposten zu behandeln (vergrößern also gebührenrechtlich den reinen Nachlaß, FME. vom 17. August 1886, Z. 20.758). Erlaubte Abzugsposten sind Vermächtnisse an den Staats¬ schatz oder aus diesem dotierte Fonds, weil die Gebühr hiefür den Staatsschatz selbst treffen müßte (FME. vom 15. Dezember 1852, Z. 40.332, vgl. Z 73, Z. 2 GebG. und TP. 75 a). Dagegen wären letztwillige Zuwendungen an andere Fonds, Anstalten, Körper¬ schaften u. dgl. freiwillige Armen-, Krankenhausbeiträge u. ä. keine t) In diesem Sinne das VGHE. vom 6. September 1905, Z. 9635, BudwF. Nr. 3759, betreffend die Beweispflicht der Erben. °) In diesem Sinne das VGHE. vom 17. Jänner 1910, Z. 98, BudwF. Nr. 7348. Es entspricht demnach nicht dem Gesetze, wenn etwa langjährige Kurkosten, welche entgegen bestritten wurden, und das Nachlaßvermögen nicht mindern, abgerechnet werden. Ebensowenig könnte ein Ehegatte den Auf¬ wand, welchen er für die Gesundheit seiner Frau bestritten hat, als Forderung gegen deren Nachlaß geltend machen (VGHE. vom 24. Oktober 1907, Z. 9507, BudwF. Nr. 5604). °) Nach dem VGHE. vom 28. Oktober 1905, Z. 11.406, BudwF. Nr. 3916, wären auch angemessene Ausgaben für Totenwacht, Überführung des Leichnams und Versendung der Parte und Danksagungen als Begräbniskosten zu berück¬ sichtigen, dagegen nicht Wohltätigkeitsspenden der Erben anläßlich des Todes¬ falles. Im gleichen Sinne wären freiwillige Spenden an Diener und Arme anläßlich des Begräbnisses nicht zu berücksichtigen, wenn deren Ortsüblichkeit nicht erwiesen ist (VGHE. vom 16. Jänner 1906, Z. 362, BudwF. Nr. 4179). Auch die Kosten für die Verpflegung der Trauergäste sind keine Abzugspost (E. vom 10. November 1903, Z. 11.566, BudwF. Nr. 2112). Nachlaßpassiven. 107 Abzugspost; höchstens könnte für sie fallweise die persönliche Befreiung in Frage kommen. Hienach ist auch das Drittel eines ohne Testa¬ ment verstorbenen Geistlichen, welches nach den politischen Vor¬ schriften dem Armenfonds zufällt, keine Abzugspost (sondern eine ge¬ bührenpflichtige Erbschaft). Gesetzliche Krankenhaus-, Schulfonds¬ beiträge u. dgl. von Verlassenschaften mindern als Zuschläge der Erb- gebühren in keiner Weise das gebührenpflichtige Nachlaßvermögen (FME. vom 22. April 1883, Z. 11.134). d) Forderungen anderer Art müssen urkundlich in bestimmter Form nachgewiesen werden. Als hinreichende Nachweise sind anzusehen: vom Erblasser ausgestellte oder denselben verpflichtende Rechtsurkunden in Ur- oder beglaubigter Abschrift (nebst Nachweis allfälliger zugehöriger Rechtsnachfolge oder Vollmacht), Auszüge aus den öffentlichen Büchern und gerichtlich beglaubigte Auszüge aus den Gewerbe- (Handels-) Büchern, Quittungen öffentlicher Ämter, rechtskräftige gerichtliche und behördliche Erkenntnisse, wenn sie nicht ausschließlich auf einem Geständnisse (oder Säumnis, FME. vom 14. August 1866, Z. 36.617, VBl. Nr. 34) der Erben beruhen. Die Aufzählung dieser Beweismittel ist keine vollständige; es sind also auch andere zulässig. Sie müssen jedoch derart sein, daß sie dem etwa leugnenden Erblasser gegenüber den Bestand der Schuld erweisen würden; die Anerkennung der Erben oder nach dem Tode aus¬ gestellte Urkunden und Belege (Quittungen u. dgl.) genügen in der Regel nicht?) 0 In diesem Sinne zahlreiche Erkenntnisse des VGH. (vom 23. April 1904, Z. 4187, BudwF. Nr. 2595, vom 13. Februar 1906, Z. 1687, BudwF. Nr. 4270, u. a.). Die Partei muß jedoch die nötigen Belege vorlegen; nur wenn solche lediglich für die Behörden zugänglich wären, müßten sie über Antrag eingeholt werden (E. vom 19. März 1907, Z. 2457, BudwF. Nr. 5191). Dem ME. vom Jahre 1853 dürfte übrigens nach dessen ganzer Fassung (die Beweismittel müssen „beigebracht" werden) nur ein urkundlicher Nachweis ent¬ sprechen, zumal dem Gebührengesetze eine anderweitige Beweisaufnahme zu Äemessungszwecken, etwa durch Zeugeneinvernahme, fremd ist (anders VGHE. vom 2. Juli 1908, Z. 6357, BudwF. Nr. 6209, und vom 4. Jänner 1910, Z- 36, BudwF. Nr. 7322, vgl. auch den Abschnitt über das Verfahren). Falls die Entstehung einer Schuld nachgewiesen wäre, könnte ein besonderer Beweis ihres Fortbestandes im Zeitpunkte des Todes von der Partei nicht verlangt werden (VGHE. vom 26. April 1904, Z. 4303, BudwF. Nr. 2603). Als ungenügende Beweismittel hat der VGH. (nach Art der auf Eingeständnis oder Säumnis der Erben beruhenden gerichtlichen Erkenntnisse) insbesondere gerichtliche Vergleiche mit den Erben erkannt (E. vom 19. April 1901, Z. 3099, BudwF. Nr. 268, und vom 3. März 1902, Z. 2107, BudwF. Nr. 828). Auch die bloße Schuldanerkennung (Liquidierung) der Erben bei der gerichtlichen Abhandlung und die demgemäße Einstellung ins Inventar und in die Nach¬ laßnachweisung macht keinen Beweis (E. vom 8. Jänner 1901, Z. 112, BudwF. Nr. 15). Ebensowenig genügen nach dem Tode ausgestellte Quittungen der Gläubiger (E. vom 1. Juli 1903, Z. 7371, BudwF. Nr. 1912). Nach dem VGHE. vom 11. März 1903, Z. 2986, BudwF. Nr. 1635, könnte andrerseits die Partei auch Passiven, welche im Inventar und in der Nachlaßnachweisung nicht angeführt sind, im Rechtszuge nachweisen und geltend machen. Bei anerkannten Passiven würde nach dem VGHE. vom 28. Oktober 1905, Z. 11.406, BudwF. Nr. 3916, die Mitberücksichtigung von geltend gemachten Zinsen¬ rückständen bis zu drei Jahren eines besonderen Nachweises nicht bedürfen. 108 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 57). Aus Grund besonderer Gestattung (FME. vom 22. Mai 1903, Z. 54.532/02) werden Forderungen der Handels- und Gewerbe¬ treibenden bis zum Betrage von 500 L (für jeden Gläubiger) auf Grund unbeglaubigter Buchauszüge oder unbedenklicher Fakturen an¬ erkannt, wenn festgestellt werden kann, daß die Forderung vor dem Tode des Erblassers entstand und erst nach demselben bezahlt wurde. 2. Eine Ausnahme von den allgemeinen Beweisregeln wird zu Gunsten Minderjähriger und Schutzbedürftiger gemacht. Be¬ stätigt nämlich das Gericht in seiner Eigenschaft als Vormundschasts- odcr Kuratelsbehörde ausdrücklich, daß es die Richtigkeit der gegen den Nachlaß geltend gemachten Forderungen und Ausgaben erhoben habe, so sind die bestätigten Forderungen als nachgewiesen anzusehen. Diese Bestätigung hindert selbstverständlich nicht, daß die rechtliche Frage ge¬ prüft wird, ob derartige Abzugsposten überhaupt zu berücksichtigen sind?) 3. Bei Fideikommißnachlässen sind die mit gerichtlicher Ge¬ nehmigung gemachten Schulden ((Onerierungsschulden) als Passiven (bzw. als Minderung des Barvermögens) zu behandeln, wogegen die Ab¬ zahlungsverpflichtung des Fideikommißinhabers außer Anschlag bleibt (FME. vom 20. Juni 1899, Z. 34.044, GebBeilBl. Nr. 12). III. Nachlatzermittlung nach Ehegatten. 1. Ohne Ehepakten hat jeder der beiden Ehegatten sein eigenes Vermögen (Z 1237 ABGB.), welches im Todesfälle seinen Nachlaß darstellt. Dessen Ermittlung macht bei gemeinsamer Wohnung und fehlender tatsächlicher Vermögenssonderung naturgemäß besondere Schwierigkeiten. Es besteht zwar im Zweifel die gesetzliche Vermutung, daß der Erwerb vom Manne herrühre (Z 1237 ABGB.). Es läßt sich jedoch einerseits schwer bestimmen, inwieweit den Angaben der Erben Ein zulässiges Beweismittel sind u. a. vom Erblasser gefertigte Wechsel (als Schuldurkunden). Sie wären jedoch nur mit dem verhältnismäßigen Teile zu berücksichtigen, wenn sie nebst dem Erblasser noch von anderen Personen akzeptiert sind (VGHE. vom 26. September 1905, Z. 10.236, BudwF. Nr. 3815)- auch müßte nach dem VGHE. vom 14. Oktober 1905, Z. 10.915, BudwF. Nr. 3868, die Nichtzahlung eines vor dem Tode des Erblassers fälligen Wechsels erwiesen werden. Bei aus fremden Wechselschulden begründeten Nachlaßpassiven gehören auch die gegenüberstehenden Rückgriffsrechte (Regreßrechte) in den Vermögensstand des Nachlasses (allenfalls wie uneinbringliche Forderungen, vgl. S. 103). ») In diesem Sinne das VGHE. vom 22. März 1906, Z. 3370, BudwF. Nr. 4388, mit der Begründung, daß die gerichtliche Bestätigung nur bei Nach¬ laßpassiven den Mangel eines anderen Beweises ersetzen könne. Nach dem VGHE. vom 6. April 1908, Z. 5255/07, BudwF. Nr. 6014, wäre jede Be¬ stätigung des Abhandlungsgerichtes auf Grund von Erhebungen selbst dann bindend, wenn das Gericht hiezu nicht als Vormundschafts- oder Kuratels¬ behörde, sondern aus anderen Anlässen berufen wäre. Unzweifelhaft ist obige Vorschrift strenge auszulegen und die Bestätigung nur dann ausreichend, wenn sie sich ausdrücklich auf erfolgte Erhebungen stützt (E. vom 28. September 1908, Z. 8167, BudwF. Nr. 6278). Nach Ansicht des VGH. (E. vom 15. De¬ zember 1910, Z. 12.989, BudwF. Nr. 7949, hat die Finanzbehörde im Zweifel beim Gerichte anzufragen, ob dessen Bestätigung auf Erhebungen beruht. Nachlaßermittlung nach Ehegatten. 109 gegenüber Zweifel begründet sind, und andrerseits ist der Erwerb vom ursprünglich eingebrachten Vermögen meist nicht leicht zu trennen. Es kommt daher fallweise vor, daß das Abhandlungsgericht, trotz fehlender ehelicher Gütergemeinschaft beim Ableben eines Ehegatten, das ganze bewegliche Vermögen (als gemeinschaftliches) inventiert und dann die Hälfte als Eigentum des überlebenden Ehegatten ausscheidet, so daß die andere Hälfte den Nachlaß darstellt. In diesem Falle hätte auch die Gebührenbehörde die Ausscheidung des Halbwertes ebenso und unter den gleichen Voraussetzungen anzuerkennen, wie sonstige Sachausschei¬ dungen aus dem inventierten Vermögen. 2. Mit Ehepakten. Der Abschluß von Ehepakten, das ist die Vereinbarung des Heiratsgutes, der Widerlage, Gütergemeinschaft u. dgl., ist Gegenstand eines besonderen Abschnittes im II. Teile dieses Buches. Hier wird nur die Wirkung der Ehepakten auf die Ermittlung des Nachlaßvermögens beim Ableben eines Ehegatten und die Beweisfrage erörtert. Für die Feststellung des Nachlaßvermögens gilt auch bei Ehepakten, wenn sie keine Gütergemeinschaft enthalten, was diesbezüglich unter 1. gesagt wurde. Besondere Beachtung verdienen die Abzüge, bzw. Ausscheidungen aus deni Verlassenschaftsvermögen auf Grund von Ehepakten. Das Heiratsgut ist beim Nachlasse des Ehemannes eine nachzuweisende Abzugspost, wenn nicht etwa die Rückerstattung (an die Gattin oder deren Erben oder an den Besteller) ausdrücklich erlassen worden wäre. Das gleiche gilt von einer noch aushaftenden, der überlebenden Gattin gebührenden Widerlage. Eine Gütergemeinschaft unter Lebenden rechtfertigt beim Tode eines Teiles in der Regel die Ausscheidung des halben gemeinsamen Vermögens zu Gunsten des überlebenden Eheteiles, sofern das gemein¬ same Vermögen inventiert wird?) Bei einer Gütergemeinschaft, welche auf den Todesfall be¬ schränkt ist, unterliegt nach ausdrücklicher Vorschrift (FMV. vom 30. De¬ zember 1899, RGBl. Nr. 3/00) bei dem Tode eines Eheteiles das ganze gemeinsame Vermögen der Gebühr von Vermögensübertragungen von Todes wegen, ohne Rücksicht darauf, wer es erworben hat?) Auszu¬ scheiden sind nur die Hälften jener Liegenschaften (desgleichen Hypothekar¬ aktivforderungen), welche im Grundbuche auf beide oder nur auf den überlebenden Teil vergewährt sind, mit den verhältnismäßig auf sie entfallenden Abzugsposten. 1) Nach dem VGHE. vom 18. September 1S06, Z. 9813, BudwF. Nr. 4710, und vom 9. Juli 1909, Z. 6467, BudwF. Nr. 7019, gilt dies auch für Liegen¬ schaften, welche nach Abschluß der allgemeinen Gütergemeinschaft unter Leben¬ den erworben und hiebei nur einem Ehegatten allein grundbücherlich zu¬ geschrieben wurden. Da sie im Grunde der Ehepakten ohneweiters in die Gütergemeinschaft fallen, also tatsächlich von beiden erworben wurden, bietet der Todesfall des bücherlich eingetragenen Teiles keinen Anlaß, von der Hälfte des Überlebenden eine Übertragungsgebühr zu fordern (vgl. des näheren im Abschnitte über Ehepakte).. 2) In diesem Sinne das VGHE. vom 20. Jänner 1906, Z. 822, BudwF.. Nr. 4194. 110 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, § 57). Bei Ausscheidung der dem überlebenden Ehegatten zugeschriebenen Hälfte von Liegenschaften oder Hypothekarforderungen ist der auf den aus¬ geschiedenen Wert verhältnismäßig entfallende Teil der gemeinsamen Schulden unberücksichtigt zu lassen, gleichgültig von wem die Schulden herrühren. Der auszuscheidende Schuldenbetrag ist so zu berechnen: Es verhält sich das gemeinsame Aktivvermögen zum auszuscheidenden Aktivwerte, wie die gemeinsamen Passiven zu X. Die Begräbniskosten (im Gegensätze zu den Krankheitskosten FME. vom 20. Oktober 1870, Z. 29.079) kommen bei dieser Berechnung nicht in Betracht, weil sie zur Gänze vom Nachlaßvermögen in Abzug zu bringen sind (FME. vom 15. Juni 1900, Z. 10.875, GebBeilBl. Nr. 9). Die gesetzliche Vermutung (Z 1234 ABGB.) spricht für die Gütergemeinschaft auf den Todesfall, daher der Bestand einer allgemeinen, schon unter Lebenden wirksamen Gütergemeinschaft erwiesen werden müßte. Der Inhalt und Wortlaut der Ehepakten (für welche nach Z 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 76, die Form eines Notariatsaktes vorgeschrieben ist) wäre diesbezüglich maßgebend?) Ein Witwengehalt wäre, soweit er nicht bereits früher ver- gebührt worden wäre, keine Abzugspost, sondern eine gebührenpflichtige Zuwendung von Todes wegen. Dasselbe gilt von dem der Witwe ge¬ bührenden anständigen Unterhalt (Alimentation, Z 796 ABGB.), zumal nach Z 57 GebG. auch ihr gesetzlich sechswöchentlicher Unterhalt keine Abzugspost bildet. IV. Sicherung der Gebühren von Todes wegen. Besondere Vorschriften über die Behandlung gewisser Schuld¬ forderungen, Nachlaßsachen, Geschenke und Verbindlichkeiten sollen die richtige und vollständige Vergebührung der Nachlässe sichern und den Staatsschatz vor Verkürzungen durch vorgeschützte gebühren¬ freie Übertragungen und durch Verschweigungen schützen. Die Bestim¬ mungen des Gebührengesetzes vom Jahre 1850 haben diesbezüglich durch den zweiten Teil der Gebührennovelle (Ges. vom 18. Juni 1901, RGBl. Nr. 74) lediglich nach verschiedenen Richtungen hin eine weitere Ausgestaltung erfahren, welche jedoch zivilrechtlich keinerlei Änderung des bisherigen Abhandlungsverfahrens bedeutet. Daher macht die Hand¬ habung dieser Vorschriften vielfach selbständige Erhebungen und Er¬ gänzungen der Nachlaßnachweisungen notwendig. 1. Forderungen, welche auf Grund eines Schuldbekcnnt- -) Das VGHE. vom 21. Mai 1909, Z. 3343, BudwF. Nr. 6892, erklärt, daß anläßlich eines Todesfalles der Bestand einer Gütergemeinschaft unter Lebenden nur aus dem Inhalte der in Form eines Notariatsaktes abgefaßten Ehepakten erwiesen werden könne. Es wäre demnach belanglos, wenn die Ehegatten nach Abschluß der Ehepakten in anderer Form etwas anderes ver¬ einbart oder wenn sie es tatsächlich unter sich so gehalten hätten, als ob Gütergemeinschaft unter Lebenden bestände. In dem gleichen Erkenntnisse wird festgestellt, daß ein Heiratsgut und eine Widerlage, die zugleich mit der Gütergemeinschaft verabredet wurden, nicht in diese Gemeinschaft gehören. Hienach wären beim Vortode des Mannes, trotz Gütergemeinschaft auf Pen Todesfall, das Heiratsgut und die Widerlage in der Regel als Forderungen der Gattin vom ganzen Vermögen abzuschlagen und erst der Rest wäre als der Gütergemeinschaft unterliegendes Vermögen zu teilen. Sicherung der Nachlaßgebühren. 111 nisses des Erblassers in der letztwilligen Anordnung geltend gemacht werden, sind in Ermanglung eines anderen Beweismittels als Ver¬ mächtnisse zu behandeln. Nur dann, wenn sie ausdrücklich für ge¬ leistete Dienste zuerkannt und diese nachgewiesen sind, soll der Schätzungs¬ wert der betreffenden Dienste als Passiv in Abzug gebracht werden (5 k des ME. vom 25. Juli 1853, RGBl. Nr. 148). Dadurch soll offenbar verhindert werden, daß der Erblasser, statt ein Vermächtnis auszusprechen, vorgibt, etwas schuldig zu sein. Die Vorschrift dürfte jedoch voraussetzen, daß die Forderung vom Forderungs¬ berechtigten geltend gemacht wird und daß jeder weitere Beweis ihres Bestandes fehlt. Bei lediglich unzureichenden Beweismitteln (bloßer Wahrscheinlichkeit) dürften solche Forderungen gleich anderen unerwiesenen Abzugsposten lediglich unberücksichtigt zu lassen sein?) 2. Nach Vorschrift des Z 57 (Abs. 7) GebG. muß derjenige, welcher behauptet, eine Sache, die erwiesenermaßen dem Erblasser bis zum Tode gehört hat?), durch ein Geschenk unter Lebenden erhalten zu haben, dies erweisen, widrigenfalls die Sache in den Nachlaß einbezogen wird. Unter diese Bestimmung dürften auch Aktivforderungen fallen, von welchen der Schuldner behauptet, daß sie ihm seitens des Erblassers erlassen worden seien. 3. Im Nachlasse vorgefundene Sachen, welche nach letztwilliger Erklärung einem anderen gehören oder durch abgesonderte Verwahrung oder Aufschrift als Eigentum einer anderen Person bezeichnet werden, sind als Bestandteile des Nachlasses anzu¬ sehen, wenn nicht in anderer Art glaubhaft gemacht wird, daß diese Sachen nicht zum Vermögen des Erblassers gehörten. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der Erblasser Advokat, Notar oder ein bekannter Treuhänder war, ebensowenig gegenüber Personen, welche zum Erblasser in einem Lohn- oder Dienstverhältnisse, Vertranens- oder Bevollmächtigungsverhältnisse standen (Z 15 GebNov. vom Jahre 1901). In diesem Sinne das VGHE. vom 4. März 1895, Z. 1152, Budw. Nr. 8468. Behufs Berücksichtigung eines testamentarisch zugestandenen Lohn¬ anspruches als Abzugspost bedarf es für Dienste der letzten drei Jahre des Nachweises der Dienstleistung, für ältere Dienste (wegen der gesetzlichen Ver¬ mutung der erfolgten Entlohnung) auch des Nachweises, daß die Zahlung unter¬ blieben sei. Ein derartiger Nachweis kann durch eine auf Wahrnehmung be¬ ruhende gemeindeämtliche Bestätigung erbracht werden (VGHE. vom 13. De¬ zember 1910, Z. 12.972, BudwF. Nr. 7945). Vom letztwilligen Schuld¬ bekenntnisse einer Lohnforderung wäre zu unterscheiden: 1. der Fall, daß die letztwillige Zuwendung zwar aus Erkenntlichkeit, jedoch nicht in Form einer Schuldanerkennung, erfolgt. Dies wäre grundsätzlich ein Vermächtnis nach Art einer remuneratorischen Schenkung ohne Klagerecht (VGHE. vom 12. De¬ zember 1905, Z. 13.106, BudwF. Nr. 4058, vgl. auch den Abschnitt über Schenkungen). 2. Lohnforderungen, welche ohne Erwähnung im Testamente geltend gemacht werden. Sie müssen gleich anderen Forderungen nachgewiesen werden (vgl. die Anm. 3, S. 105). 2) Das heißt Sachen, die in seinem Nachlaßvermögen vorgefunden wurden, oder über die er sonst verfügen konnte, vgl. die Erklärung des Nachla߬ vermögens unter I. - . 112 I. Allgemeiner Teil (Gebührennovelle 1901). Die vorstehende Gesetzesanordnung (3.) scheint durchaus im Rahmen jener unter 2. zu liegen^), mit dem gemeinsamen Zwecke, unberechtigte Ausscheidungen aus dem Nachlaßvermögen zu verhindern. — Hiebei kommen nur bewegliche Sachen in Betracht (nur diese können „vor¬ gefunden" werden), im Gegensätze etwa zu der letztwilligen Angabe des Erblassers, daß eine auf ihn umschriebene Liegenschaft einem anderen gehöre. Weiters beschrankt sich diese Vorschrift auf den Fall, daß der Eigentumsanspruch eines anderen aus der Willensäußerung des Erb¬ lassers (durch Erklärung, Verwahrung, Aufschrift)^) hergeleitet wird. Eine solche Willensäußerung soll nun zwar für sich allein keinen Beweis machen, jedoch so weit von Belang sein, daß statt eines vollen Be¬ weises eine bloße „Glaubhaftmachung" (Wahrscheinlichkeit) genügt, um die betreffenden Sachen aus der Gebührengrundlage auszuscheiden. Genügende Behelfe wären in diesem Sinne etwa eine briefliche Be¬ stätigung (Depotschein) des Erblassers, die Feststellung der Versteuerung des Sacherträgnisses durch den angeblichen Eigentümer, die eidliche Ein¬ vernehmung der Partei oder die Abhörung von Zeugen im Sinne des Z 16 GebNov. (s. im folgenden). Im Falle verweigerter Ausscheidung verbleibt die Sache im Nachlaßvermögen und es kommt bei ihrer weiteren Behandlung darauf an, ob sie der anspruchstellenden Person oder den Erben zufällt. Weiters anerkennt die Vorschrift gewisse Verhältnisse, welche für sich allein die letzte Willensäußerung des Erblassers genügend glaub¬ haft machen, so daß zur Ausscheidung (sofern nicht etwa bestimmte Tatumstände oder Parteierklärungen entgegenstehen) ein weiterer Nachweis nicht erforderlich ist. Als solche Verhältnisse gelten einer¬ seits die bloße persönliche Eigenschaft des Erblassers als Advokat, Notar oder allbekannter Verwahrer (Treuhänder), andrerseits die gegenseitigen persönlichen Beziehungen zwischen dem Erblasser und dem Anspruch¬ steller, und zwar aus einem Lohn- und Dienstverhältnisse oder einem durch Beruf, Amt oder Geschäft begründeten Vertrauens- oder Vollmacht¬ verhältnisse. Da das Abhandlungsgericht (laut Z 104 KaisP. vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208) verpflichtet ist, angeblich fremde Sachen, in deren Besitz sich der Erblasser befunden hat, unter allen Umständen (auch wenn die Eigentumsrechte unklar sind) ins Nachlaßinventar aufzunehmen, so bietet dieses den natürlichen Ausgangspunkt zur allfälligen gebühren¬ rechtlichen Einbeziehung angeblich fremder Sachen ohne Rücksicht auf deren fernere verlaßbehördliche Behandlung?) s) In diesem Sinne das VGHE. vom 7. April 1905, Z. 3895, BudwF. BudwF. Nr. 3477. t) Auch Sparkassenbücheln oder Wertpapiere, die auf Namen anderer lauten, dürften als Sachen gelten, welche „durch Aufschrift" als Eigentum anderer bezeichnet sind. 5) Bei der Erläuterung der Gebührennovelle vom Jahre 1901 wurde hier und in der Folge vorzugsweise auf den im Auftrage des k. k. Finanz¬ ministeriums ausgegebenen Kommentar von Or. A. Freiherr v. Odkolek und Or. K. Freiherr v. Lempruch, Wien 1901, Manzsche Hofverlagsbuchhandlung, Rücksicht genommen. Sicherung der Nachlaßgebühren. 113 4. Schenkungen, welche der Erblasser in den letzten zwei Monaten seines Lebens gemacht hat, sind in den Nachlaß ein¬ zurechnen, wenn aus den Umständen die Absicht des Erblassers er¬ hellt, der Übertragung im Erbwege vorzugreifen und wenn nicht ohnehin eine Schenkungsgebühr unter Lebenden entrichtet wurde. Übliche Ge¬ schenke sind dieser Einrechnung nicht unterworfen (Z 13 GebNov.). Der Grundsatz, daß Schenkungen beweglicher Sachen unter Lebenden ohne Beurkundung gebührenfrei sind, wird nicht selten zur Umgehung der Erbgebühren ausgenützt. Dagegen ist die vorstehende Bestimmung gerichtet. Der Nachweis der Umgehungsabsicht obliegt der Finanz¬ verwaltung und ist, falls die Partei diese Absicht in Abrede stellt, aus den gerichtlichen Abhandlungsakten oder durch selbständige Er¬ hebungen zu erbringend) Wissentlich unrichtige Parteiangaben zu dem Zwecke, um die Umgehungsabsicht des Erblassers (als Voraussetzung der Gebührenpflicht) zu verdecken, könnten auch gefällsstrafamtlich (H 84, Z. 3 GebG.) behandelt werden. Zur Klarstellung wäre überdies die eidliche Einvernehmung der Parteien und Zeugen (Z 16, s. im folgenden) zulässig. Übliche Geschenke werden ausgeschieden, weil bei ihnen eine Ver¬ kürzungsabsicht nicht angenommen werden kann. Als üblich wäre an¬ zusehen, was sich nach den Lebensverhältnissen des Erblassers als ordent¬ licher (gewöhnlicher) Aufwand darstellt. — Schenkungen, welche lediglich vom angeblich Beschenkten behauptet werden, fallen unter die weitere Vorschrift des P. 2 (s. oben). Der Z 13 GebNov. hat wirklich vollzogene Schenkungen zur Voraus¬ setzung, welche infolgedessen keinen Gegenstand der gerichtlichen Verla߬ abhandlung bilden. Sie fallen eben nicht ins Nachlaßvermögen und machen daher ein selbständiges Vorgehen der Finanzbehörde notwendig. 5. Ferner sind in der letzten Willenserklärung erwähnte unentgeltliche Zuwendungen, wenn die Schenkungsgebühr nicht ohne¬ hin bereits entrichtet wurde, gleich Anordnungen auf den Todes¬ fall zu vergebühren, sofern die Tatsache von dem angeblich Bedachten nicht überhaupt in Abrede gestellt wird. Diese Bestimmung findet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Schenkung tatsächlich schon bei Lebzeiten des Erblassers vollzogen worden ist, keine Anwendung, ins¬ besondere nicht in Ansehung dessen, was der Erblasser bei Lebzeiten seiner Tochter oder Enkelin zum Heiratsgute, seinem Sohne oder Enkel zur Ausstattung oder unmittelbar zum Antritte eines Amtes oder eines Gewerbes gegeben oder zur Bezahlung der Schulden eines großjährigen Kindes verwendet hat (Z 14 der GebNov. 1901). Zur Umgehung der Erbgebühr wurde vor Einführung der Gebühren¬ novelle häufig mit Erfolg der Weg gewählt, daß Vermögensübertragungen 6) Als ausreichend wurde vom VGH. in einem Falle (E. vom 17. Dezember 1908, Z. 12.282, BudwF. Nr. 6521) der Umstand befunden, daß ein 86 jähriger Mann kurz vor seinem Tode den größten Teil seines Vermögens unter Vor¬ behalt des Fruchtgenusses verschenkte. Ähnlich auch das E. vom 21. März 1806, Z. 3328, BudwF. Nr. 4380, betreffend eine Schenkung anläßlich der Errichtung des Testamentes. Roschnik, Handbuch des öftere. Gebührenrechtes. 8 114 I- Allgemeiner Teil (Gebührennovelle 1901). auf den Todesfall in der letzten Willenserklärung (Testament) so erwähnt wurden, als wären sie bereits unter Lebenden erfolgt. Dadurch wurde nämlich der Bedachte in seinen Rechtsansprüchen gegenüber den Erben ebenso gut wie durch eine Rechtsurkunde geschützt, wobei das Testament jedoch nicht als gebührenpflichtige Rechtsurkunde behandelt werden konnte. Auch diese Vorschrift liegt im Rahmen der allgemeinen über behauptete Schenkungen (s. P. 2 oben) und gilt für den besonderen Fall, daß die gemachte Schenkung in der letzten Willenserklärung (also vom Erb¬ lasser selbst) bezeugt wird.?) Die Vorschrift findet jedoch keine An¬ wendung, wenn die Schenkung offenbar überhaupt nicht erfolgt ist (vom angeblich Bedachten in Abrede gestellt wird), oder wenn glaubhaft („wahrscheinlich") gemacht wird, daß die Schenkung wirk¬ lich unter Lebenden bereits vollzogen wurde. Denn eine Schenkung unter Lebenden ohne Beurkundung kann nach wie vor gebührenfrei geschehen und die bloße Erwähnung im Testamente kann nicht als gebührenpflichtige nachträgliche Beurkundung gelten. Die besondere Er¬ wähnung jener Empfänge, welche sich ein Kind in den Pflichtteil oder gesetzlichen Erbteil einrechnen lassen muß und deren Einrechnung testa¬ mentarisch verfügt werden kann (M 788 bis 790 ABGB.), will offenbar besagen, daß solche Vorausempfäuge, wenn sie tatsächlich vollzogen wurden und wenn dies glaubhaft gemacht wird, anläßlich des Todesfalles nicht zu vergebühren sind (weder als Zuwendungen unter Lebenden, noch von Todes wegen); daß sie andernfalls als Zuwendungen auf den Todesfall gelten, wenn sie nur als vollzogen vorgeschützt werden, um die Erb- gebühr zu umgehen. Die „Glaubhaftmachung" kann auch in diesen Fällen durch eidliche Einvernehmung (K 16, s. im folgenden) erfolgen. Zivilrechtlich ist auch diese Vorschrift ohne Belang; die Grund¬ lage für ihre Anwendung findet sich (wie auch teilweise unter 3.) in dein bei den gerichtlichen Verlaßakten erliegenden Testamente oder Kodizille. Zu 3, 4 und 5. n) Anzeigepflicht. Die auf Grund der er¬ wähnten neuen Vorschriften zu vergebührenden Vermögensbestandteile sind (soweit sie den Erben bekannt) in die Nachlaßnachweisung auf¬ zunehmen oder gleichzeitig mit ihr der Finanzbehörde unmittelbar anzuzeigen (Z 18 ebend.). Eine bestimmte Form der Einstellung in die Nachlaßnachweisung (wohl am besten in der Bermögensnachweisung) ist nicht vorgeschrieben. Die selbständige Anzeige obliegt dem Zahlungspflichtigen (Z 17 GebNov., § 43 GebG.); sie dürfte als verspätet anzusehen sein, wenn sie erst nach Überreichung der Nachlaßnachweisung erfolgt. Für die Form und Art der Anzeige gelten im übrigen die allgemeinen Vorschriften. Insoweit Nachlaßgebühren durch Vermittlung der Gerichte in Stempel- marken zu entrichten sind (s. S. 22), haben die Gerichte allfällige Bemessungen ?) Auch die Erwähnung der schenkungsweisen Erlassung einer Schuld im Testamente gehört zweifellos unter diese Vorschrift. — Außerdem fallen Schenkungen der letzten zwei Monate unter den Z 13 GebNov. (P. 4 oben), und zwar auch dann, wenn sie nicht in der letzten Willenserklärung er¬ wähnt sind. Sicherung der Nachlaßgebühren. Utz nach HZ 13 bis 15 GebG. entweder selbst vorzunehmen, oder bei der Finanz¬ behörde zu veranlassen. Soweit eine besondere Nachlaßnachweisung durch eine einfache gerichtliche Mitteilung der Daten ersetzt wird (vgl. S. 84), müßte die Partei selbst die Anzeige über einzubeziehende Vermögensbestandteile unmittel¬ bar bei der Finanzbehörde erstatten. b) Die Zahlungspflicht ist in ebendiesen Füllen (3 bis 5) auf die Erwerber der betreffenden Vermögensbestandteile beschränkt (Z 17 GebNov.). In gleichem Maße ist, im Gegensätze zu den allgemeinen Vorschriften des Gebührengesetzes (§ 68, Z. 2 und Z 73, Z. 2), auch die sonst übliche Haftung der Erben für gemeinsame Erbschaften und für Vermächtnisse ausgeschlossen. o) Beweisführung. Zum Zwecke der nach den vorstehenden neuen Bestimmungen 13 bis 15 GebNov.) erforderlichen Feststellung oder Glaubhaftmachung kann die eidliche Einvernehmung der Partei oder die eidliche Abhörung von Zeugen über bestimmte ent¬ scheidende Tatsachen bei Gericht veranlaßt werden. Die Partei hat ein diesbezügliches Ansuchen, welches den Gegenstand der Fragestellung zu enthalten hat, bei der zuständigen leitenden Finanzbehörde erster Instanz zu überreichen. Die Beweisaufnahme über die maßgebenden Tatsachen (nach Antrag) erfolgt beim Bezirksgerichte des Wohnortes des zu Ver¬ nehmenden, wobei die Finanzbehörde zur Fragestellung durch einen Vertreter berechtigt ist. Gegen die schließliche Entscheidung der Finanz¬ behörde ist die Beschwerde au den Verwaltungsgerichtshof zulässig (H 16, GebNov. 1901, und 8 28 DchfV.). Das ursprüngliche gebührenrechtliche Verfahren kennt kaum ein anderes Beweismittel als Urkunden; die Partei- und Zeugeneinvernahme Zu Beweiszwecken hatte auch, soweit sie Eingang fand, nur sehr geringe Bedeutung, zumal weder eine Beeidigung noch Straffolgen falscher Aus¬ sagen vorgesehen sind. Die vorstehenden Bestimmungen bedeuten daher eine Neuerung vornehmlich zu Gunsten der Parteien. Dem Gerichte obliegt lediglich die Beweisaufnahme nach den Anträgen der Finanzbehörde. Für das Verfahren gelten die ein¬ schlägigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung (ZZ 371 bis 383, 288 bis 291, 320, 336), wonach u. a. die Abhörung von Zeugen der Partei¬ einvernahme vorgeht. Eine falsche Aussage hat strafgerichtliche Folgen. Die Anregung zur Beweisaufnahme kann sowohl von der Partei als von der Finanzbehörde ausgehen, die Vorentscheidung, ob bestimmte Tatsachen für den betreffenden Gebührenfall von Bedeutung sind, steht jedoch in jedem Falle der Finanzbehörde zu, welche hienach die Ver¬ nehmung und Fragestellung beantragen oder den Beweisantrag der Partei mit entsprechender Begründung zurückweisen kann. Bei der Be- iveiswürdigung ist die Finanzbehörde an keine bestimmten Regeln gebunden; sie hat jedoch die Umstände und Erwägungen, welche für ihre Überzeugung maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben (Z 28 der DchfV. vom 21. Juni 1901, RGBl. Nr. 75).») ») Nach dem VGHE. vom 22. März 1904, Z. 2954, BudwF. Nr. 2507 (ebenso vom 19. Oktober 1910, Z. 10.433, BudwF. Nr. 7813) wäre diese Be- tveisart in allen Fällen anwendbar, in welchen es sich um die Feststellung 8* 116 I. Allgemeiner Teil (Gebührennovelle 1901). 6. Verbindlichkeiten, welche einem Erwerber von Nachlaßgegen¬ ständen zu Gunsten Dritter auferlegt werden, sind als Vermächtnisse für letztere zu behandeln (Z 1 KaisV. vom 19. März 1853, RGBl. Nr. 53). Bedeutet eine solche Verbindlichkeit für den Erwerber von Nachla߬ gegenständen nur eine zeitliche Beschränkung durch den Fruchtgenuß oder Gebrauch einer Sache, so ist die Erbgebühr (im ganzen) auf keinen Fall höher zu bemessen^) als von dem reinen Werte der be¬ treffenden Sache, welcher in der Regel in zwei Hälften geteilt wird. Hienach wird die Gebühr vom halben Werte für den Erwerber, von der anderen Hälfte für den Fruchtnießer oder Gebrauchsberechtigten nach dem Verhältnisse jedes einzelnen zum Erblasser berechnet. Nur bei einem Fruchtgenusse oder Gebrauche auf bestimmte Zeit unter zehn Jahren wäre dessen Wert nach der Dauer (jedenfalls nicht höher als mit der Hälfte des Sachwertes) zu veranschlagen und vom Reste die Gebühr für den Sacherwerber zu bemessen (Z 58 GebG.; ögl. über den Unterschied zwischen dieser Art des Fruchtgenusses und der fideikommissari¬ schen Substitution S. 102; über die Anwendung der gleichen Bewertungs¬ vorschrift, bzw. Wertteilung S. 33; endlich über die gesetzliche Stundung der Gebühren vom belasteten Sacherwerbe S. 119). 7. Schenkungen auf den Todesfall und Vermögensüber¬ tragungen auf Grund von Erbverträgen sind bezüglich der Ge- bührenbemessung wie Vermächtnisse und Erbschaften zu behandeln (Z 59 GebG.). 8. Der Offenbarungseid. Nach Überreichung der Nachla߬ nachweisung kann die Finanzbehörde, wenn sie durch bestimmte Um¬ stände die Vermutung begründet, daß das Nachlaßvermögen wissentlich unrichtig oder unvollständig angegeben wurde, beim Abhandlungs¬ gerichte den Antrag stellen, daß dem Nachweisungspflichtigen der Osfenbarungseid abgenommen werde. Dieser Antrag kann nur binnen zwei Jahren nach der Einant¬ wortung und über ausdrückliche Ermächtigung des Finanzministers ge¬ stellt werden, welche dem Gerichte nachznweisen ist. Das Gericht hat hierüber nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und ins¬ besondere auch den Erben einzuvernehmen. In dem über den Antrag gefaßten Beschlüsse hat das Gericht, wenn es dem Anträge stattgibt, des Eidessatz festzustellen, welcher sich gegen die wissentliche Verschweigung handelt, daß eine Sache nicht zum Vermögen des Erblassers gehöre, sondern Eigentum einer dritten Person sei. Sicherlich ist jedoch darüber hinaus (ß 57, Abs. 7 GebG.) eine Ausdehnung dieses Verfahrens unzulässig. s) Auch wenn der Fruchtgenuß einer Nachlaßsache nacheinander auf mehrere Personen übergeht, bevor er dem Sacherwerber anheimfällt, wäre die Gebühr für den Fruchtgenuß nur einmal, und zwar beim Erbanfalle, vom halben Sachwerte zu bemessen (VGHE. vom 17. Juni 1902, Z. 5461, BudwF. Nr. 1079). Falls hiebei für den nachberufenen Fruchtnießer ein höherer Prozentsatz der Gebühr begründet wäre, wird in der Praxis meist die Richtigstellung der Gebühr Vorbehalten. Sicherung der Nachlaßgebühren. 117 von eiuzubekennendm Vermögensbestandteilen zu richten hat. Der ge¬ richtliche Beschluß ist anfechtbar und muß in Rechtskraft erwachsen, bevor der Eid abgenommen wird. Dem Verpflichteten steht es frei, vor der Eidesabnahme die Nachlaßnachweisung zu berichtigen oder zu ergänzen, ohne darum in ein Gefällsstrasversahren geraten zu können (Z 12 GebNov.). Der Offenbarungseid ist nur als eine außerordentliche Maßnahme gedacht und daher an die Zustimmung des Finanzministeriums tze- knüpft. Diese ist im vorgeschriebenen Dienstwege einzuholen; sie wird nur ausnahmsweise in ganz besonders wichtigen Fällen erteilt, wenn mit Rück¬ sicht auf die Verdachtgründe und voraussichtlichen Beweismittel die Ein¬ leitung des Gefällsstrafverfahrens keinen auch nur Halbwegs sicheren Erfolg verspricht (vgl. ZZ 26 und 27 der MV. vom 21. Juni 1901, RGBl. Nr. 75). Überdies hat das Gericht über die Zulassung des Eides auf Grund selbständiger Erhebungen zu erkennen; vorher muß jedoch dem Gerichte gegenüber die Vermutung wissentlicher Verheimlichung glaubhaft gemacht werden. Als nachweisungspflichtig kann nur ein Erbe (nicht ein Vermächtnis¬ nehmer oder Noterbe) in Eid genommen werden. Im Wortlaute des Eides- satzes") sind die Vermögensbestandteile, deren Verschweigung vermutet wird, wenigstens der Gattung nach zu bezeichnen. Auf andere Umstände (Passiven, Verwandtschaftsverhältnisse) hat sich der Eid nicht zu erstrecken. Ein falscher Eid ist als Verbrechen des Betruges strafbar (§Z 199 und 204 StG.). Wenn der Verpflichtete zur Eidesleistung ohne genügende Ent¬ schuldigung nicht erscheint, oder den Eid verweigert, so hat das Gericht zur Erzwingung der Eidesleistung auf Antrag eine Geldstrafe von 25 bis 1000 L zu verhängen, worauf der Verpflichtete im gericht¬ lichen Bescheide vorher besonders aufmerksam zu machen ist. In der Folge hat das Gericht über Antrag stets höhere Geldstrafen anzndrohen und zu verhängen, bis der Gesamtbetrag nach Ermessen des Gerichtes eine den Umständen des Falles entsprechende Höhe (keinesfalls jedoch über 50.000 L) erreicht hat. Der Verpflichtete ist über seinen Antrag vom Abhandlungsrichter jederzeit zur aufgetragenen Eidesleistung zu¬ zulassen. Wird der Nachlaß nicht durch ein Gericht abgehandelt, so ist das ganze Verfahren wegen Eidesleistung beim Bezirksgerichte des Wohn¬ sitzes des Verpflichteten durchzuführen. Die verhängten Geldstrafen fließen dem Armenfonds des Ortes zu, wo der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat, mangels inländischen Wohnsitzes deni Armenfonds, wo das Eidesgericht seinen Sitz hat (Z 12 GebNov.). 9. Auch die Verpflichtung zur Zahlung 4<>/oiger Ersatzzinsen, falls die Nachlaßnachweisung nicht binnen Jahresfrist überreicht wird (8 11 GebNov.), dient der Sicherung der Nachlaßgcbühren. S. darüber das Nähere S. 84 und im formellen Teile. 1") Beispielsweise lautet derselbe: „Ich schwöre bei Gott, dem Allmäch¬ tigen und Allwissenden, einen reinen Eid, daß ich in Ansehung des Ver¬ mögens der am . . . verstorbenen N. N., worüber ich (persönlich, durch meinen Vertreter) die Nachlaßnachweisung am . . . nebst Nachtrag (Richtigstellung) vom . . . erstattet habe, von Wertpapieren (ausstehenden Forderungen, Pre¬ tiosen, Barschaften usw.) wissentlich nichts verschwiegen habe. So wahr mir Gott helfe" (Z27 D. V.). 118 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, H 60). V. Beschaffung der Gevührcngrundlagc. 1. Hauptregeln. Mit Berücksichtigung der erläuterten Grundsätze ist die Gebührengrundlage von der Finanzbehörde zu er¬ mitteln. Den Ausgangspunkt hiefür bieten die Nachlaßnachweisung und nötigenfalls die gerichtlichen Abhandlungsakten, in welche im Bedarfs¬ fälle Einsicht genommen werden kann. Eine nicht vorschriftsmäßige oder nicht erschöpfende Nachla߬ nachweisung, welche zu einer gründlichen Gebührenbemessung nicht ausreicht, kann unter Anführung der Mängel zur Vervollständigung oder Verbesserung an das Gericht rückgeleitet werden. Bei Weigerung des Gerichtes (welche schriftlich begründet sein müßte) hätte die Finanzlandesbehörde entsprechende Verfügungen zu treffen. Liegen Tatsachen vor, welche die Unrichtigkeit oder Grund¬ losigkeit einer gerichtlichen Bestätigung ergeben, so hat sich darüber die Finanzlandesbehörde (über Antrag der Bemessungsbehörde) mit dem Oberlandesgerichte ins Einvernehmen zu setzen (ME. vom 25. Juli 1853, RGBl. Nr. 148, P. 1 bis 3). 2. Verhältnis zwischen Gebührenbehörde und Gericht. Das Gericht hat bei der Abhandlung in erster Linie eine vermittelnde Rolle ohne ausgesprochene Rücksicht auf die gebührenrechtliche Trag¬ weite. Das Ergebnis der gerichtlichen Abhandlung ergibt daher nicht immer die richtige Bemessungsgrundlage und bedarf zu diesem Zwecke fallweise einer Ergänzung oder Berichtigung. Eine solche kann teils durch selbständiges Vorgehen der Finauzbehörde, teils im gegenseitigen Einvernehmen erreicht werden. Soweit die Gebührenbehörde an das Ergebnis der gerichtlichen Abhandlung grundsätzlich gebunden ist, kommt nur die ein vernehmliche Berichtigung in Betracht. Dies gilt vor allem für den gerichtlich erhobenen Tatbestand (die Sachlage) und wohl auch für die vom Gerichte anerkannte Rechtslage rücksichtlich der Nachlaßzuweisung (Rechtstitel der Abhandlung)?) Dagegen wären selbständige Erhebungen der Fiuanz- behörde gerechtfertigt, sofern eine bloße Ergänzung des Tat¬ bestandes (teilweise auch die Einbeziehung nicht inventierter oder ein¬ bekannter Sachen ins Nachlaßvermögen, vgl. S. 110 ff.) in Frage kommt. Auch hat die Finanzbehörde unbestritten volle Freiheit und Selbständig¬ keit in der rechtlichen Beurteilung (Qualifikation)?) der mit der Abhandlung zusammenhängenden Rechtsverhältnisse und der für Ge¬ bührenzwecke erforderlichen Beweismittel sowie das Recht, Nachweisungen zum Zwecke der Gebührenbemessung unabhängig vom Abhandlungs¬ gerichte zu verlangen. — In diesem Sinne kann die Finanzverwaltung aus gebührenrechtlichcn Gründen auf Grund des gerichtlich erhobenen In diesem Sinne das VGHE. vom 28. Februar 1905, Z. 2169, BudwF. Nr. 3368, und vom 18. März 1909, Z. 2437, BudwF. Rr. 6756. 2) In diesem Sinne eine ausgedehnte Rechtsprechung des VGH. aus den Jahren 1888 bis 1894. Vgl. ferner die E. vom 8. Juni 1897, Z. 3267, Budw. Nr. 10.802, und vom 27. Oktober 1897, Z. 5499, Budw. Nr. 11.094. Fälligkeit (Stundung). 119 Tatbestandes eine Ergänzung des Nachlaßvermögens (Einbeziehung ge¬ richtlich ausgeschiedener Sachen), oder die Ausscheidung nicht ausreichend erwiesener Abzugsposten vornehmen, oder ein geschlossenes Erbüberein- kommen anders beurteilen als das Gericht. Die Finanzverwaltung ist jedoch keinesfalls befugt, sich über eine gerichtliche Bestätigung ohne- weiters hinwegzusetzen; sie könnte höchstens deren einvernehmliche Ände¬ rung anstreben, und zwar nicht nur wegen Unrichtigkeit, sondern auch wegen Grundlosigkeit?) 17. Fälligkeit und Lin Hebung der unmittelbaren Gebühren. I. Regelrechte Gebührenfälligkeit. Die Einzahlung der vor¬ geschriebenen Gebühren hat im allgemeinen sogleich nach der Ver¬ ständigung der Partei (Zustellung des Zahlungsauftrages) zu geschehen. Sie gilt als rechtzeitig, wenn sie binnen 30 Tagen nach dieser Ver¬ ständigung oder nach der Fälligkeit erfolgt (Z 60 GebG.). Im allgemeinen sind, da Z 1 GebG. diesbezüglich keinen Unterschied macht und der Anspruch des Staates auf die Gebühr durch den Abschluß des Rechtsgeschästes begründet wird (Z 44 GebG.), bedingte und unbedingtes Rechtsgeschäfte rücksichtlich der Gebührcnpflicht und Gebührenfälligkeit gleichzuhalten. Für Skalagebühren gilt dies auch bei Rechtsgeschäften, welche unter einer aufschiebenden (Suspensiv-) Bedingung abgeschlossen wurden, im Zusammenhänge mit der Vorschrift, daß die Skalagebühren grundsätzlich mit der Niederschrift der Urkunde verfallen sind. II. Eine gesetzliche Stundung von Prozentualgebühreri ist jedoch in folgenden Fällen vorgesehen. 1. Bei unentgeltlichen Eigentumsübertragungen (von Todes wegen oder unter Lebenden, HZ 58 und 59 GebG.), welche mit einem Fruchtgenuß oder Gebrauch belastet sind, ist die den Sach¬ erwerber treffende Gebühr (Liegenschaftsgebühr vom ganzen Rohwerte, Bereicherungsgebühr vom halben, bzw. vom unbelasteten Teile des s) Grundlosigkeit dürfte nicht nur gegeben sein, wenn das Gericht zu einer erteilten Bestätigung nicht berufen erscheint, sondern auch, wenn die Bestätigung nicht durch Beweise oder Erhebungen begründet ist. Eine Bedingung heißt eine Ereignung, wovon ein Recht abhängig ge¬ macht wird. Sie ist aufschiebend (suspensiv), wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung zu seiner Kraft gelangt; sie ist auflösend (resolutiv), wenn das zugedachte Recht bei ihrem Eintritte verloren geht (Z 696 ABGB.). Bon der eigentlichen Bedingung ungewissen Eintrittes ist zu unterscheiden die Ungewißheit, welche sich lediglich auf den Zeitpunkt beschränkt (Z 705 ABGB.). Bezüglich der Unterscheidung aufschiebbarer und auflösender Bedingungen s. das VGHE. vom 21. Juni 1907, Z. 5016, BudwF. Nr. 5429, vom 24. Oktober IS08, Z. 9986, BudwF. Nr. 6351, und vom 5. April 1909, Z. 1704, BudwF. Nr. 6797. Beide Arten der Bedingung setzen einen rechtsgültigen Vertrags¬ abschluß voraus (vgl. die Abhandlung über die Gebührenpflicht S. 15 und über den für die Gebührenbemessung maßgebenden Zeitpunkt S. 88), denn ohne Wichen besteht keine Gebührenpflicht. Es kann jedoch entweder die Vertrags¬ erfüllung in Schwebe bleiben (aufschiebend), oder die endgültige Ent¬ scheidung über den Fortbestand des (vorläufig zu erfüllenden) Vertrages Vorbehalten werden (auflösend). 120 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz 1862, ZS 9, 10). Reinwertes) sicherzustellen und erst zu entrichten, wenn die Dienstbar¬ keit erlischt?) (Z 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89). Die Sicher st ellung kann in diesem und dem folgenden Falle (2) in barem oder in geeigneten Wertpapieren (auch in vinkulierten Sparkassen- bücheln) oder durch Hypothek geleistet oder auch von Amts wegen erwirkt werden; im letzteren Falle genügt in der Regel dis bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes (Z 41, AU. 1904 und Nachtr. Nr. 109). 2. Von Rechtsgeschäften, deren Erfüllung von einem Ereignisse ungewissen Eintrittes abhängig gemacht wurde (Z 10, P. 1) und von Erbschaften oder Vermächtnissen, deren Anfall oder Übergang von einem ungewissen Ereignisse abhängt (Z 10, P. 2), ist die Gebühr erst nach dem Eintritte der aufschiebenden Bedingung zu entrichten?) Hiedurch wird jedoch die allgemeine, nach § 44 GebG. durch den Abschluß des Rechtsgeschäftes begründete Anzeigepflicht nicht berührt, und der Erwerber der Sache sowie auch der andere Teil und die ?) Die Stundung bezieht sich sowohl auf die Bereicherungsgebühr als auch auf die Liegenschaftsgebühren (VGHE. vom 1. Februar 1877, Z. 100, Budw. Nr. 32) und gilt auch bei Rentenvermächtnissen bezüglich des Bedeckungs¬ kapitales (VGHE. vom 7. Jänner 1901, Z. 177, Budw. Nr. 16, und vom 25. Juni 1902, Z. 5013, BudwF. Nr. 1103). Der Fruchtgenuß oder Gebrauch hat in allen Fällen nur die Bedeutung einer Belastung und schiebt den für die Wertgrundlage maßgebenden Zeitpunkt des Übergabsanspruches (Z 49 GebG.) bezüglich der belasteten Sache nicht hinaus. Diese Art der Bemessung ist daher in der Regel keine approximative und die Gebührenpflicht demgemäß eine un¬ bedingte. Bedingt ist lediglich der Zeitpunkt der Fälligkeit. Nach dem Nachtr. Nr. 32 des AU. 1904 wird die gestundete Gebühr vom Sacherwerbe auch fällig, wenn eine andere Sache zum Fruchtgenuß bestellt oder dieser gegen Entgelt abgelöst, das heißt wenn die zum Fruchtgenuß bestimmte Sache hievon ent¬ lastet wird (anders das VGHE. vom 3. Oktober 1899, Z. 7909, Budw. Nr. 13.179); ein Wechsel in der Person des Eigentümers der dienenden Sache hätte dagegen die Fälligkeit der gestundeten Gebühr nur dann zur Folge, wenn die Sache dem Fruchtnießer zufiele. Im Falle des Todes geht die gestundete Gebühr gleich anderen Schulden auf die Erben des Gebühren¬ schuldners über (E. vom 18. Oktober 1906, Z. 10.893, BudwF. Nr. 4800). 2) Diese Vorschrift enthält im Wesen den Grundsatz, daß bei Rechts¬ geschäften, deren Erfüllung und bei Erbschaften oder Vermächtnissen, deren Anfall ungewiß ist, auch die Gebührenpflicht selbst bedingt erscheint, da sie nicht eintreten kann, wenn die Bedingung nicht in Erfüllung geht (bzw. vereitelt wird, VGHE. vom 6. Juni 1900, Z. 4072, Budw. Nr. 14.286). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Bedingung durch Parteiwillkür ausgeschaltet wird, wie durch freiwillige Vertragsaufhebung u. dgl. (VGHE. vom 30. Mai 1899, Z. 3593, Budw. Nr. 12.888). Der für die Bewertung maßgebende Zeit¬ punkt ist meist der Tag der Erfüllung, bzw. des Anfalles, eine allfällige frühere Bemessung kann daher in der Regel nur approximativ erfolgen (s. S. 89). Obige Vorschriften gelten nicht, wenn lediglich der Zeitpunkt der Erfüllung ungewiß oder wenn die Bedingung auflösend (resolutiv) ist (VGHE. vom 27. April 1905, Z. 4675, BudwF. Nr. 3523, und vom 25. Jänner 1910, Z. 753, BudwF. Nr. 7370). Dagegen macht es bei der Anwendung keinen Unterschied, ob das Hauptgeschäft oder nur ein gebührenpflichtiges Neben¬ geschäft bedingt ist (VGHE. vom 17. September 1901, Z. 6996, BudwF. Nr. 437). Verfehlt wäre die Anwendung der Stundung auf Leistungen (im Gegensatz zu Geschäften), deren Bedingtheit für die Fälligkeit grundsätzlich belanglos ist. Sie kommen nur für die Bewertung in Frage (vgl. insbesondere Z 17 GebG., die Anm. Nr. 12, S. 35 und Z 49 GebG., S. 87). Fälligkeit (Stundung). 121 beiderseitigen Rechtsnachfolger haben die mit ihrer Haftung verbundene Verpflichtung, den Eintritt des maßgebenden Ereignisses binnen acht Tagen nach erlangter Kenntnis anzuzeigen. Bis zur Fälligkeit kann die Sicherstellung der Gebühr verlangt werden (Z 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89). Infolge ausdrücklicher Vorschrift wird die Gebühr nach ZZ 9 und 10, P. 1 ob. Ges. und bei unwiderruflichen Schenkungen auf den Todes¬ fall (welche als Rechtsgeschäfte nach Z 10, P. 1, aufgefaßt werden) 4), dagegen nicht bei ausgeschobenen Erbschaften und Vermächtnissen, sogleich bemessen und bis zur Fälligkeit in dem steuerämtlichen Xd-Vormerke überwacht. Die Sicherstellung wird bei Bemessung einer Gebühr in der Regel, ohne solche nur ausnahmsweise verlangt (Z 40, AU. 1904). 3. In Ehepakten bedungene Rechte, welche erst auf den Todes¬ fall wirksam werden sollen, bleiben bei der Bemessung der Gebühr von den Ehepakten außer Anschlag und unterliegen der unmittelbaren Gebühr erst beim Erbanfall (TP. 42, Anmerkung). Diese Vorschrift wird nur auf jene Vereinbarungen angewendet, welche ausschließlich auf den Todesfall getroffen sind; falls sie be¬ dingungsweise auch bei Lebzeiten (im Trennungsfalle u. dgl) gelten, werden sie nach P. 2 (Z 10) behandelt (§ 40, AU. 1904). 4. Die Gebühr für Schenkungen auf den Todesfall ist erst beim Erbanfalle zu entrichten (TP. 91, Anm. 2); solche Schenkungen und Vermögenserwerbungen aus Erbverträgen sind wie Ver¬ mächtnisse und Erbschaften zu behandeln (Z 59 GebG.)?) Bei den unter 3 und 4 erwähnten Übertragungen von Todes wegen (aus¬ genommen unwiderrufliche Schenkungen, f. oben bei 2) bleibt (wie bei aus¬ geschobenen Erbschaften und Vermächtnissen) die Bemessung selbst einem späteren Zeitpunkte Vorbehalten; die Vormerkung in Xb betrifft also keine zahlenmäßige Gebühr und eine Sicherstellung ist unzulässig (A 40, AU. 1904). Der Xb-Bormerk umfaßt also zwei Arten von Vormerkungen, 1. be¬ messene Gebühren, welche in einem späteren Zeitpunkte fällig werden können, 2. Fälle, in welchen die Gebührenbemessung selbst aufgeschoben 4) Der VGH. billigt diese Anschauung nicht. Der Z 10 des Ges. vom Jahre 1862 hätte demnach auch auf unwiderrufliche Schenkungen auf den Todesfall keine Anwendung und es bestünde daher keine Verpflichtung, die nach H 5g GebG. (s. oben den folgenden P. 4) erst beim Anfalle zu be¬ messende und zu entrichtende Gebühr schon vorher sicherzustellen (E. vom 16. Mai 1911, Z. 5480, BudwF. Nr. 8271). 5) Bei den unter 3 und 4 erwähnten Übertragungen, bzw. Zuwendungen auf den Todesfall ist für die endgültige Wertgrundlage nach Z 49 GebG. un¬ bedingt der Zeitpunkt des Ablebens des Übergebers maßgebend (in diesem Sinne u. a. das VGHE. vom 4. Jänner 1905, Z. 22, BudwF. Nr. 3219). Daher bliebe bei einer ausnahmsweisen früheren Bemessung (bei unwider¬ ruflichen Schenkungen) grundsätzlich die spätere Richtigstellung Vorbehalten (vgl. S. 89). Der Verzicht des Beschenkten vor dem Anfall der Schenkung auf den Todesfall (bzw. auch nach Anfall durch unterlassene Annahme, VGHE. vom 1. Mai 1906, Z. 5093, BudwF. Nr. 4491) gilt, wenn er unentgeltlich erfolgt, nicht als Vermögensübertragung, sondern als Entäußerung eines noch nicht wirksam gewordenen Rechtes (bzw. als Lösung eines noch nicht erfüllten Ver¬ trages nach A 920 ABGB.). Demnach wird für einen solchen Verzicht die Gebühr von 1 L nach TP. 1011L als ausreichend anerkannt und eine etwa vorläufig bemessene Schenkungsgebühr abgeschrieben (FME. vom 18. Juli 1908, Z. 13.289, vgl. den Abschnitt über Verzichte). 122 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 77). bleibt. Im ersteren Falle ist die Bemessung der Partei mit dem Beisatze mitzuteilen, daß sie die Gebühr gegen Sicherstellung erst binnen 30 Tagen nach dem Erlöschen des Vorbehaltes, bzw. nach Eintritt der maßgebenden Bedingung, einzahlen könne und den Eintritt der Fälligkeit binnen acht Tagen nach erlangter Kenntnis anzeigen müsse (Z 31, Z. 23, AU. 1904). Der Xb-Bormerk hat nebst der Überwachung nötiger Sicherstellungen den Zweck, den Zeitpunkt wahrzunehmen, in welchem die Gebühr fällig und nebstdem allenfalls erst zu bemessen oder bei approximativer Bemessung richtig- zustellen ist, bzw. den Zeitpunkt, in welchem die Fälligkeit überhaupt unmöglich wird (Nichterleben usw.) und damit auch die Gebührenpflicht erlischt. Die endgültige Erledigung erfolgt demgemäß einerseits durch Bezahlung der Gebühr, andrerseits durch Anregung der Bemessung oder Richtigstellung (mit neuer L-Post) oder durch Abschreibung oder Löschung. Die Bedeutung des einzelnen Falles darf hiebei nicht übersehen werden. Beispielsweise haben manche Ver¬ einbarungen auf den Todesfall (insbesondere widerrufliche und Erbverträge unter Ehegatten) keine wesentlich andere Bedeutung als Testamente, welche lediglich im Wege einer gerichtlichen Abhandlung zu einer Erwerbung führen können und daher einer besonderen Überwachung nicht bedürfen. Wohl aber müßten Übergabsschillingsreste, welche bedingungsweise auf den Todesfall erlassen werden, insbesondere wenn sie nicht bücherlich sicher¬ gestellt sind, vorgemerkt werden, weil sie andernfalls leicht übersehen werden könnten. Die Parteien ziehen bei kleinen Gebühren meist die sofortige Be¬ zahlung der mit der Anzeige- und Sicherstellungspflicht verbundenen Stundung vor. In solchen Fällen ist eine weitere Vormerkung oder spätere Richtigstellung der Gebühr nicht üblich (vgl. die ähnliche Ausführung über X »-Gebühren, S. 89). 5. Eine gesetzliche Stundung durch Ratenzahlungen in zehn vorhinein fälligen Jahresraten ist für die Bereicherungsgebühr (nicht für die Liegenschaftsgebühr) bei Nachfolgen im Seniorate (einer besonderen Art von Fideikommissen) von Todes wegen vorgesehen, wobei im Falle kürzerer Besitzdauer die noch nicht fälligen Raten ab¬ geschrieben werden (FME. vom 30. Juni 1855, RGBl. Nr. 119). Bezüglich der fallweisen Zufristungen über Ansuchen s. im III. Teile dieses Buches. III. Einzahlung. In der Regel wird der Partei die Gebühren¬ vorschreibung mittels Zahlungsauftrages schriftlich bekanntgegeben (Z 31, All. 1904). Unmittelbare Gebühreneinzahlungen können jedoch auch ohne schriftlichen Zahlungsauftrag stattfinden: a) Wenn nach § 28a GebG. Gebühren, deren Entrichtung in Stempelmarken zulässig wäre, unmittelbar eingezahlt werden (also ohne schriftliche Gebührenanzeige, ZZ 5 und 45, All. 1904, vgl. S. 66), und b) im Falle mündlicher Bemessung (auf Grund schriftlicher Gebührenanzeige, ß 28, AU. 1904), welche seitens der Steuerämter dann erfolgen kann, wenn die Bemessung in ihrem Wirkungskreise liegt und die persönlich anwesende Partei die Gebühr gleich entrichtet. Wird die Gebühr binnen 30 Tagen nach der in der Regel durch die Zustellung des Zahlungsauftrages begründeten Fälligkeit nicht ein¬ gezahlt, so kann sie zwangsweise (im Exekutionswege) eingebracht werden, und der Schuldner hat außerdem die Kosten der Einbringung zu tragen (Z 60 GebG.). Man unterscheidet hienach die nach Ablauf von 30 Tagen eingetretene Fälligkeit zur Exekution von der durch die Zustellung des Zahlungsauftrages (bzw. durch deu Eintritt der aufschiebenden Be¬ dingung) begründeten Fälligkeit zur Zahlung. Gebührenrückzahlung. 123 Über die Verzugszinsenpflicht bei verspäteter Einzahlung und die zwangsweise Einbringung s. im III. Teile dieses Buches. Über die geleistete Gebührenzahlung ist der Partei eine Amts- bestätigung auf der Urschrift des Gebührenaktes oder mit besonderer Quittung zu erteilen (Z 61 GebG.). In der Regel erfolgt die Zahlungsbestätigung auf dem Zahlungs¬ aufträge oder mit besonderer Amtsquittung, insbesondere dann, wenn die Urschrift mit der Bestätigung der Gebührenanzeige versehen und dadurch gegen Beanständung ausreichend gedeckt ist. 18. Geliiihrenriickjahlung und Rechtsmittel. I. Nnckzahlungsgesuchc. 1. Rückzahlung im allgemeinen. Insofern jemand durch einen Irrtum oder Rechnungsverstoß eine zu hohe (oder überhaupt nicht begründete) Gebühr in Stempelmarken oder unmittelbar entrichtet hättet), kann die Zurückstellung innerhalb drei Jahren gefordert Werden. Diese Vorschrift des Z 77 GebG., welche das Rechtsmittelverfahrcn (8 78 GebG.) ergänzen sollte, hat durch die Bedürfnisse der Praxis (wohl hauptsächlich infolge Mangels anderer entsprechender Bestim¬ mungen) allmählich eine große Erweiterung erfahren. Die Rückzahlung wird nicht mehr von einer bestimmten Art (Form) der Entrichtung abhängig gemacht und die tatsächliche Einzahlung der Gebühr gilt als belanglos. Es kommt also in formeller Beziehung nicht Daß sich der Z 77 GebG., abgesehen von den in Stempelmarken ent¬ richteten Gebühren, eigentlich nur auf Gebühren ohne amtliche Vorschreibung nach H 28 GebG. und demgemäß vorwiegend auf feste und Skalagebühren be¬ zieht, ist unzweifelhaft (FME. vom 29. April 1851, Z. 12.605, VGHE. vom 13. März 1900, Z. 1684, Budw. Nr. 13.896, und vom 15. Jänner 1901, Z. 354, BudwF. Nr. 34). Die Rückvergütung nach Z 77 GebG. wurde in der älteren Rechtsprechung des VGH. auch auf den eigenen tatsächlichen Irrtum oder Rechnungsverstoß der Partei beschränkt, wogegen ein Rechtsirrtum der Partei, ein Irrtum oder Rechtsverstoß des Amtes nicht in dieser Art geltend gemacht werden konnte (E. vom 5. April 1893, Z. 1222, Budw. Nr. 7174, u. a.). Später wurde die Anwendung auch bei Rechtsirrtümern der Partei zugelassen (E. vom 26. September 1899, Z. 7775, Budw. Nr. 13.145, vom 22. November 1904, Z. 12.386, BudwF. Nr. 3083, u. a.). Die weitere ausdehnende Aus- legung führte zur Anerkennung der Wiederaufnahme des Verfahrens, welche zunächst aus Z 77 GebG. abgeleitet (VGHE. vom 26. September 1905, Z. 10.312, BudwF. Nr. 3816), dann jedoch als ein hievon verschiedenes Verfahren be¬ zeichnet wurde, welches nicht auf die Fallsrist des Z 77 GebG. beschränkt werden ^ürfc. Zur Begründung wird im VGHE. vom 3. Februar 1906, Z. 1228, VudwF. Nr. 4235, hervorgehoben, daß eine Wiederaufnahme zu Gunsten der Partei in keinem Gesetze untersagt und daß nicht abzusehen sei, warum neu- wngetretene oder neu hervorgekommene Umstände nur dann Berücksichtigung Puden sollen, wenn sie eine Erhöhung der rechtskräftig vorgeschriebene Gebühr, und nicht auch dann, wenn sie deren Verminderung zur Folge haben. (Nach Weser Folgerung wäre allerdings, da das Richtigstellungsrecht der Behörde ch drei Jahren verjährt, billigerweise auch die Wiederaufnahme durch eine gleiche Fallfrist zu beschränken). 124 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 77). mehr darauf an, ob eine Gebühr wirklich eingezahlt ist oder nicht, da die Abschreibung einer noch ausständigen Gebühr, bzw. auch die ge¬ bührenfreie Behandlung (Löschung) bei noch ausständiger Bemessung, der Rückzahlung einer entrichteten Gebühr völlig gleichsteht.-) Der § 77 GebG. selbst wird auch gegenwärtig in erster Linie auf Gesuche um Abschreibung oder Rückvergütung von Gebühren, welche ohne vorausgegangeneu Zahlungsauftrag (in Stempelmarken oder unmittelbar) entrichtet wurden, angewendet. Sein Schwergewicht liegt in der Anerkennung einer dreijährigen Fallfrist, welche vom Zeitpunkte der Stempelverwendung oder unmittelbaren Einzahlung läuft und die Bedeutung einer Verjährung des Rückforderungsrechtes hat?) Diese Fallfrist gilt auch für amtlich bemessene Gebühren in allen Fällen, wo die Rückzahlung nicht als Rechtsanspruch, sondern lediglich aus Billigkeit oder Gnade bewilligt wird. Als besondere, nicht unter den Z 77 GebG. fallende Gattungen haben die Rückzahlungen durch Wiederaufnahme des Verfahrens und wegen Nichtigkeit Eingang ge¬ funden. 2. Rückzahlung als Rechtsanspruch, a) Die Wiederauf¬ nahme des Verfahrens infolgenachträglich hervorgekommener Tatumstände kann bei rechtskräftig bemessenen Gebühren durch ein Rückvergütungs- (bzw. Abschreibungs--) Gesuch erzielt werdeu. Die Partei hat einen Rechtsanspruch auf die Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn neue Tatumstände, welche ihr vorher nicht bekannt waren, die Bemessung ungesetzlich erscheinen lassen (FME. vom 12. April 1911, Z. 12.950, GebBeilBl. Nr. 5). Es wird jedoch daran sestgehalten, daß solche Gesuche niemals zur Schaffung eines neuen Rechtszuges führen dürfen, nachdem dieser von der Partei versäumt oder bereits erschöpft wurde. Einem Rückver¬ gütungsgesuche, das sich nur auf Gründe stützt, welche zur Zeit der Bemessung der Gebühr vorhanden waren und geltend gemacht werden konnten (neue Beweismittel, geänderte Rechtsanschauung), steht also die eingetretene Rechtskraft entgegen?) ?) über das Verhältnis der Rückvergütung zum Stempelumtausch s. die Anm. 2, S. 71. e) Dieser Fallfrist entspricht die Vorschrift des Verjährungsgesetzes vom 18. März 1878, RGBl. Nr. 31, wonach das dem Staate zustehende Recht zur Richtigstellung der Bemessung in drei Jahren verjährt. t) In diesem Sinne eine ausgedehnte Rechtsprechung des VGH. Hienach kann bei unverändertem Tatbestand die Rückerstattung einer behördlich be¬ messenen Gebühr unter Berufung auf einen Rechtsirrtum nicht begehrt werden, weil in der Bemessung einer Gebühr eine Rechtsprechung liegt, welche nach eingetretener Rechtskraft (gleich einem irrigen rechtskräftigen gerichtlichen Ur¬ teil) nicht mehr anfechtbar ist. Es dürften also nur Tatumstände, welche der Partei auch bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit nicht bekannt sein konnten (VGHE. vom 25. Februar 1908, Z. 1882, BudwF. Nr. 5941), wenn sie mit dem der Bemessung zu Grunde gelegten Tatbestand im Widerspruch stünden, in dieser Weise geltend gemacht werden (E. vom 29. Oktober 1902, Z. 9103, BudwF. Nr. 1268), dagegen nicht neue Beweismittel für schon früher bekannte Tatumstände (E. vom 7. Dezember 1906, Z. 12.883, BudwF. Nr. 4952). Gebührenrückzahlung. 125 d) Nichtigkeit der Gebührenbemessung. Ein weiterer Rechts¬ anspruch auf Rückvergütung ergibt sich aus der Erwägung, daß die Nichtigkeit (Nullität) eines Rcchtsgeschäftes auch die Nichtig¬ keit der zugehörigen Gebührenvorschreibung nach sich zieht; es muß nur unzweifelhaft feststehen, daß ein gültiger Geschäftsabschluß als Voraussetzung der Gebührenpflicht (Z 1 GebG.) und des Staatsanspruches auf die Gebühr (Z 44 GebG.) nie bestanden hat. Die Rückvergütung wird daher bewilligt, „wenn der Fall einer Gebührenbemessung nach dem Gesetze nicht vorhanden ist", also insbesondere wenn zu einem Rechtsgeschäfte die notwendige gerichtliche oder behördliche Zustimmung rechtskräftig verweigert oder die Nichtigkeit durch ein rechtskräftiges gerichtliches Erkenntnis (ohne Parteieneingeständnis oder Säumnis) er¬ klärt wurde (FME. vom '19. September 1891, Z. 27.524, VBl. Nr. 34, 8 22, P. 6, AU. 1904)?) Gesuche um Wiederaufnahme des Verfahrens (einschließlich jener wegen behaupteter Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes) unterliegen der Ent¬ scheidung im Rechtszuge, welche in erster Stufe den leitenden Finanz¬ behörden er sterJn stanz (Finanzbezirksdirektion, Gebührenbemessungs¬ amt) zusteht?) Ein derartiges Gesuch ist, wenn die Voraussetzungen der Wiederaufnahme (neuer Tatumstand und dessen Erheblichkeit) mangeln, ohne weitere sachliche Würdigung zurückzuweiscn. Andernfalls ist das Verfahren wieder aufzunehmen, jedoch nur dann stattgebend zu erledigen, wenn von der Partei auch glaubwürdig nachgewiesen wird, daß ihr der neue Tatumstand innerhalb der ursprünglichen Rekursfrist nicht bekannt sein konnte. Gegen eine nicht vollständig willfahrende 5) Die hier bezogenen Belege sind eigentlich nur formelle, den Wirkungs¬ kreis betreffende Vorschriften, welche außerdem durch die Gleichstellung der Gesuche wegen Nichtigkeit mit jenen um Wiederaufnahme (als besondere, nicht unter den Z 77 GebG. fallende Art) gerade in formeller Beziehung gegenstandslos geworden sind. Die bleibende Bedeutung obiger Vorschriften liegt darin, daß sie nach Art einer Verordnung und amtlichen Auslegung die Voraussetzungen enthalten, unter welchen die aus den t und 44 des GebG. selbst gefolgerte Rückzahlung wegen Nichtigkeit bewilligt werden kann. Die Rückvergütung wegen Nichtigkeit ist grundsätzlich weder auf amtlich bemessene, noch auf prozentuelle Gebühren beschränkt. Denn auch die in Stempelmarken schon bei der Nieder¬ schrift einer Rechtsurkunde zu entrichtenden Gebühren haben ein gültiges Rechtsgeschäft zur notwendigen Voraussetzung. Nach Ansicht des VGH. (E. vom 2. Mai 1305, Z. 4976, BudwF. Nr. 3544, und vom 17. Mai 1906, Z- 5822, BudwF. Nr. 4542) könnte die Nichtigkeit auch in anderer Weise als durch gerichtliches Urteil erwiesen werden. Die Nichtigkeit ist jedenfalls wohl zu unterscheiden von der nachträglichen (wenn auch vorher bedingten) Lösung oder Stornierung (Aufhebung) eines Rechtsgeschäftes (s. oben unter 3). Nach innerer Weisung (FME. vom 12. April 1911, Z. 12.950) haben die leitenden Finanzbehörden vor stattgebender Erledigung bei Gesuchen, welche srst nach Ablauf von einem, bzw. zwei Jahren eingebracht wurden, oder wenn über den Fall bereits eine höhere Behörde entschieden hat, die Genehmigung »er Finanzlandesbehörde, bzw. des Finanzministeriums (über zwei Jahre und vsi früherer Entscheidung das Finanzministerium) einzuholen. Rückvergütungs¬ zinsen können nur bewilligt werden, wenn eine stattgebende Erledigung erst im Berusungsverfahren erfolgt, und zwar erst von dem auf die Zustellung der ersten abweislichen Entscheidung über die Wiederaufnahme folgenden Tage an. 126 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 77). Entscheidung ist (wie gegen eine gewöhnliche Rekursentscheidung) der Rekurs (bis 200 L bei der Finanzlandesbehörde schließend) zulässig (FME. vom 12. April 1911, Z. 12.950, GebBeilBl. Nr. 5)?) Auch bei aufschiebend bedingten Verträgen (Ehepakten sind in diesem Sinne meist von der Eheschließung abhängig) dürfte die Partei bei Nichteintritt der Bedingung einen Rechtsanspruch auf Rückvergütung der Prozentuasgebühren haben, weil diese ge¬ setzlich niemals zur Fälligkeit gelangen (s. S. 120). Die Rückvergütung der Skalagebühren von aufgehobenen Ehe¬ pakten ist zwar zweifellos Gnadensache; sie wird jedoch (wie bei nachgewiesener Richtigkeit) von den leitenden Finanzbehörden I bewilligt (8 22, Z. 6 b, und Anm. 3, AU. 1904). 3. Rückvergütung aus Billigkeit oder Gnade. Die Rück¬ vergütung (Abschreibung) wird wegen sogenannter Vertrags¬ stornierung (Geschäftsaufhebung, Rücktritt) von den Finanzlandes¬ behörden dann bewilligt, wenn die Parteien von einem Rechtsgeschäfte über unbewegliche Sachen vor dem Vollzüge (Besitzübergabe) und vor einer bücherlichen Eintragung einverständlich abgehen (FME. vom 27. April 1858, Z. 22.913, BBl. Nr. 18). Diese Rückvergütung ist im engeren Sinne kein Rechtsanspruch, weil die Gebühr mit der Vertragserrichtung (Z 44 GebG.) verfällt?) Da jedoch die Stattgebung (wenn auch aus Gnade) unter bestimmten Voraussetzungen zugesagt ist, liegt im weiteren Sinne doch ein Rechts¬ anspruch aus Billigkeitsrücksichten vor. Zum Nachweise der Voraussetzungen ist eine ausdrückliche Be¬ urkundung (Erklärung) der einverständlichen Vertragsaufhebung, dann eine (gemeindeamtliche) Bestätigung der unterbliebenen Besitzübergabe und eine grundbuchsamtliche Bestätigung der unterbliebenen Umschreibung erforderlich. Die Rückvergütung ist an die dreijährige Fallfrist des 8 77 GebG. gebunden und dadurch als Erweiterung dieser Gesetzesvor¬ schrift gekennzeichnet (FME. vom 28. Dezember 1893, Z. 36.280, und vom 17. September 1895, Z. 28.506). Das Verfahren bei der Erledigung, welches bisher sehr un¬ gleichmäßig war, dürfte sich dem nunmehr geregelten Wiederaufnahms- verfahren anpassen. Eine Abweichung ergibt sich allerdings dadurch, daß die stattgebende Erledigung den Finanzlandesbehörden Vorbehalten ist. Dagegen könnte die abweisliche Erledigung in der Regel durch die ?) Die Entscheidung könnte unter Umständen mit der Rechtskraft der ursprünglichen Bemessung begründet werden; dagegen wäre die Behandlung der Eingabe als verspäteter Rekurs gewiß nicht am Platze, wenn inhaltlich die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt wird (BGHE. vom 17. September 1902, Z. 7929, BudwF. Nr. 1165). s) In diesem Sinne zahlreiche VGHE. (vom 27. September 1898, Z. 5083, Budw. Nr. 11.965, u. a.). Durch Verabredung des Rücktrittes wird ein Ver¬ trag nicht ungültig, sondern nur unwirksam gemacht (E. vom 15. Jänner 1901, Z. 354, BudwF. Nr. 34). Gebührenrückzahlung. 127 leitende Finanzbehörde erster Instanz unter Offenhaltung des Rekurses erfolgen, insbesondere dann, wenn mangels der gesetzlichen Voraus¬ setzungen kein Anlaß vorliegt, sogleich die Entscheidung der Oberbehörde einzuholen?) Wegen Aufhebung (Stornierung) von Rechtsgeschäften ist auch die Rückvergütung, bzw. Abschreibung von Skalagebühren vorgesehen. Die Finanzlandesbehörden können die Skalagebühr von Eigentums¬ übergängen beweglicher Sachen (z. B. Kauf, Tausch, Lieferungen) im Gnadenwege bis auf die feste Gebühr (1L) von jedem Urkundenbogen rückerstatten (ohne Vergütungszinsen), wenn vollkommen glaubwürdig nachgewiesen wird, daß die Parteien vom Rechtsgeschäfte vor dessen Vollzüge einverständlich und gänzlich wieder abgegangen sind und wenn das Gesuch binnen längstens drei Jahren seit dem Vertragsabschlüsse gestellt wird. Diese Ermächtigung gilt auch für Darlehensgeschäfte. Der Nachweis des Rücktrittes kann hiebei durch eine Bestätigung des Dar¬ lehensinstitutes oder der Aufsichtsbehörde oder in anderer ausreichender Weise erbracht werden. Die Schuldurkunden sind einzuziehen; ein allen¬ falls bereits eingetragenes Pfandrecht müßte wieder gelöscht sein. Die Eintragungsgebühr von der vorzeitigen Eintragung könnte bei Dar¬ lehen öffentlicher Kreditinstitute oder behördlich verwalteter Fonds (ohne s) Über die gebührenrechtliche Behandlung der Vertragsaufhebung selbst (im Gegensatz zum aufgehobenen Vertrage) wäre folgendes zu bemerken. Die Aufhebung (Stornierung) eines nicht zur Gänze erfüllten Vertrages wird gemäß K 920 ABGB. nicht als neues gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft (Rückübertragung) angesehen (VGHE. vom 2. November 1905, Z. 11.733, BudwF. Nr. 3929). Beispielsweise ist ein Kaufvertrag durch die Übergabe des physischen Besitzes und durch die Einverleibungsbewilligung einerseits, durch oie Zahlung des Kaufpreises andrerseits gänzlich erfüllt. Von Seiten des Käufers dürften jedoch zur ausreichenden Erfüllung (im Sinne des Z 920 ABGB.) nur jene Leistungen gehören, zu welchen er gesetz- oder vertragsmäßig unmittelbar bei Vertragsabschluß verpflichtet ist, also die sogleich fällige Bar¬ zahlung, eine Sicherstellung, soweit sie ihm obliegt. Im übrigen liegt die rechtliche Erfüllung wohl schon in der Vereinbarung und Beurkundung der zur Verrechnung des Kaufschillings dienenden Rechts- (Schuld-) Verhältnisse. Wo in diesem Sinne nur einer der wesentlichen Umstände (Besitzübergabe, Ein¬ verleibungsbewilligung, Zahlung) fehlt, kann also bei Aufhebung des Ver¬ trages eine gebührenpflichtige Rückübertragung nicht angenommen werden, auch dann nicht, wenn etwa eine bücherliche Übertragung allein (ohne Besitz¬ übergang oder Anzahlung) stattgefunden hätte (VGHE. vom 10. September 1907, Z. 8166, BudwF. Nr. 5478). Die Vertragsaufhebung dürfte in solchen Fällen zumeist nur die feste Gebühr von 1 L vom Bogen, oder wenn für die Bertragslösung ein besonderes Entgelt (Entschädigung, Kostenersatz, Verfall der Anzahlung) bedungen wird, die Skala II-Gebühr (TP. 1011 ^.n) rechtfertigen. Ist jedoch der aufgehobene Vertrag bereits gänzlich erfüllt, dann bedeutet der Rücktritt, wenn auch in die Form einer bloßen Erklärung gekleidet, eine vertrags¬ mäßige Rückübertragung des Vermögens (Rückkauf u. dgl., VGHE. vom 18. Oktober 1907, Z. 9307, BudwF. Nr. 5585. Vgl. auch das E. vom 10. Sep¬ tember 1908, Z. 8402, BudwF. Nr. 6228, wonach bei einem erfüllten, auf¬ lösend bedingten Vertrage, von der Rückübertragung wegen Eintrittes der auflösenden Bedingung zwar keine Vermögensübertragungsgebühr, wohl aber die Il/z»/» Eintragungsgebühr von der Rückschreibung verlangt werden kann). 128 I. Allgemeiner Teil (Rechtsmittelgefctz 1907). Vergütungszinsen) rückerstattet werden^) (FME. vom 12. April 1911, Z. 12.945, GebBeilBl. Nr. 5, und vom 11. Juni 1912, Z. 26.067, GcbBeilBl. Nr. 8). II. Gebührcnrekurse. 1. Der ordentliche Rechtsweg. Der Rechtszug in Gebühren-- angelegenheiteu wurde durch das Gesetz vom 20. Februar 1907, RGBl. Nr. 52, neu geregelt. Hienach steht den Parteien (an welche die Zustellung erfolgt ist, oder deren Erben) gegen die Bemessung von Gebühren aller Art und die zugehörigen Steigerungen, Verzugs -oder sonstige Zinsen sowie auch gegen andere diesbezügliche Entscheidungen und Verfügungen das Rechtsmittel des Rekurses zu. Unter diesen Begriff fällt auch eine Vorstellung, worin die Richtig¬ stellung durch die bemessende Behörde selbst angestrebt wird. Überhaupt ist die Bezeichnung seitens der Partei gleichgültig, wofern kein Zweifel besteht, daß ein Rechtsmittel beabsichtigt wird. Der Rekurs äußert eine aufschiebende Wirkung lediglich rücksicht¬ lich der zwangsweisen Einbringung von Gebührensteigerungen. Über¬ dies ist ein Aufschub des Vollzuges über besonderes Ansuchen, nach freiem Ermessen der auffordernden Behörde (also ohne weiteren Rechtszug) vorgesehen, wenn ein Rekurs gegen die Aufforderung zur Lieferung von Bemessungsbehelfen gerichtet ist. Der erbetene Aufschub wird in der Regel bewilligt (M 1 und 2). Das Rekursrecht ist ausdrücklich auf jene Personen beschränkt, an welche eine Zustellung erfolgt ist. Rekurse von Personen, denen ein Zahlungs¬ auftrag nicht zugestellt wurde, sind daher nach Weisung des Finanzministe¬ riums in allen Fällen (auch wenn eine solidarische Zahlungs- und Haftungs¬ pflicht im Zahlungsaufträge ausdrücklich ausgesprochen ist) wegen Mangel der Legitimation zur Rekursführung grundsätzlich zurückzuweisen. Dennoch darf in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (nach grundsätzlicher Zurück¬ weisung des Rekurses) die Richtigstellung der Gebühr (ohne Anspruch auf Vergütungszinsen) verfügt werden. Hiezu sind bei Gebühren bis zu 1000 L und bis zu 14 Tagen über die Rekursfrist hinaus die leitenden Finanz¬ behörden erster Instanz, bis zu 2000 L und bis zu 6 Wochen die Finanz¬ landesbehörden ermächtigt. Ein neuer Rechtszug darf durch diese Verfügung (Gnadensache) jedoch für die rekurrierende Partei nicht begründet werden (AU. 1904, Nachtr. Nr. 84). Zahlungsaufträge, Verfügungen und Entscheidungen in Gebührensachen sind in der Regel an die Parteien selbst, an welche sie gerichtet sind, zuzu st eilen. Nur wenn die Partei ausdrücklich um die Zustellung an einen Vertreter ersucht, oder einen Schriftenempfänger bezeichnet, hat die Zustellung, solange die Vollmacht nicht widerrufen wird, an den Vertreter io) Nach innerer Weisung (FME. vom 12. April 1911, Z. 12.945) sind Abschreibungs- und Rückvergütungsgesuche, betreffend Skalagebühren von anderen Rechtsgeschäften (als Eigentumsübertragungen beweglicher körperlicher Sachen und Darlehensgeschäften) und derlei Gesuche überhaupt, welche nach Ablauf von drei Jahren einlangen, grundsätzlich ohne Offenhaltung eines Rechtsmittels abzuweisen und nur bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen allenfalls dem Finanzministerium vorzulegen. Wird die Stornierung schon im Rekurse gegen die Bemessung geltend gemacht, so ist das Begehren im Rechtswege (W 1 und 44 GebG.) abzuweisen und falls auch um Gnade gebeten wird, darüber wie bei Gesuchen vorzugehen. Gebührenrekurse. 129 zu erfolgen. Die Beigabe einer besonderen Vollmacht rechtfertigt die Zu¬ stellung an den Bevollmächtigten, dagegen genügt hiezu die bloße Fertigung (Signierung) durch den Parteivertreter nicht (AU. 1904, AZ 32 und 91)4) Durch den Ablauf dec Rekursfrist ohne Einbringung eines Re¬ kurses, bzw. durch eine nicht mehr anfechtbare Rekursentscheidung, wird der Zahlungsauftrag gegenüber der Partei, welcher er zugestellt wurde, rechtskräftig. Das heißt: die Bemessung ist grundsätzlich nach Unterlassung des ordentlichen Rechtsweges überhaupt nicht mehr, nach dessen Erschöpfung jedoch nur mehr durch eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anfechtbar. Eine solche Beschwerde kann jedoch nur die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Gesetzwidrigkeit oder wegen mangelhaften Verfahrens und mittelbar die Fällung einer neuen Entscheidung durch die Finanzbehörden selbst erzielen. Tie Wirkung der Rechtskraft ist allerdings in zwei Richtungen beschränkt. Einerseits durch die ausnahmsweise Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens (s. S. 124), andrerseits durch das anerkannte Recht der Finanzverwaltung zur Richtigstellung, welches jedoch zeitlich durch die Verjährung binnen drei Jahren (Z 3 des Gesetzes vom 18. März 1878, RGBl. Nr. 31) und sachlich insoweit begrenzt ist, als mit der Partei ein beiderseits bindendes Übereinkommen geschlossen wurde?) Der Zusammenhang der Zustellung mit dem Rckursrechte äußert sich nach der Gegenrichtung darin, daß die Nichteinbringung eines Rechts- 1) Eine allgemeine Postvollmacht gilt auch für die Übernahme von Gebührenzahlungsaufträgen (VGHE. vom 26. April 1905, Z. 4466, BudwF. Nr. 3518). Die unrichtige Zustellung wäre kein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn nachgewiesen würde, daß die Partei den Zahlungsauftrag u. dgl. doch tatsächlich und rechtzeitig erhalten hat (E. vom 6. Oktober 1905, Z. 10.549, BudwF. Nr. 3848). Eine unrichtige Zustellung müßte nötigenfalls durch neuer¬ liche richtige Zustellung oder durch Wiederaufnahme des Verfahrens behoben werden (E. vom 24. Mai 1905, Z. 5823, BudwF. Nr. 3605). 2) Vgl. die Anm. 8, S. 93. Die Finanzbchörden haben im allgemeinen den Vorteil der ihrer Verwaltung anvertrauten Gefällszweige zu wahren und sind infolgedessen berechtigt, bei Mindereingängen auch nachträglich durch Ab¬ änderung oder Richtigstellung früherer Verfügungen oder Entscheidungen für das Einfließen der gesetzlichen Abgabe zu sorgen (VGHE. vom 12. Oktober 1904, Z. 10.675, BudwF. Nr. 2957, und vom 4. Jänner 1906, Z. 85, BudwF. Nr. 4138, u. a.). Insbesondere sind die höheren Gebührenbehörden kraft der ihnen zustehenden Oberaufsicht berechtigt, bemessene Gebühren im Rechts¬ mittelverfahren auch zu Ungunsten der Parteien (in psius) selbst richtig zu stellen, soweit ein neuer Tatbestand nicht angenommen wird und die Nach¬ tragsgebühr nicht die Eigenschaft einer neubcmessenen Gebühr hat lVGHE. vom 8. Juli 1893, Z. 2439, BudwF. Nr. 7374, und vom 13. Dezember 1904, Z. 13.233, BudwF. Nr. 3151). Gegen eine Richtigstellung (Nachtrags¬ bemessung, Widerruf einer Entscheidung oder einer Abschreibung u. dgl.), welche die zuständige Unterbehörde entweder aus eigenem Antriebe oder im Auftrage der Oberbehörden verfügt, muß der Partei, wie bei Neubemessungen, der Rechtszug offen gehalten werden (VGHE. vom 13. November 1901, Z. 8375, BudwF. Nr. 578). Gegen stattgebende Entscheidungen im Rechtswege gebührt der Partei ein Rekursrecht nur insoweit, als die Gebührenanforderung im höheren Maße, als begehrt, aufrecht bleibt, dagegen nicht zur bloßen Bekämpfung einer Rechtsanschauung (VGHE. vom 12. November 1902, Z. 9588, BudwF. Nr. 1304). Roschnik, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. 9 130 I. Allgemeiner Teil (Fristengesetz 1876). mittels nur derjenigen Partei, an welche die Zustellung erfolgt ist, oder deren Erben zum Nachteil gereichen kann (Z 1 des Gesetzes vom 19. März 1876, RGBl. Nr. 28). Einer Partei gegenüber, welcher kein Zahlungsauftrag zugestellt wurde, könnte also nicht auf die, einer anderen Partei gegenüber entstandene Rechtskraft verwiesen werdend) Der Rechtszug endet bei Beträgen bis zu 200 L bei der Finanzlandesbehörde, bei höheren Beträgen beim Finanzministerium. Der entscheidende Betrag von 200 L gilt 1. bei Rekursen gegen Be¬ messungen für die Gebühr ohne Steigerung und ohne Zinsen, 2. bei verweigerten Rückvergütungen für den nicht vergüteten Betrag, 3. bei Ordnungsstrafen, Vergütungs-, Verzugs- und Ersatzzinsen für deren Ausmaß und im allgemeinen stets für den jeweilig in Frage stehenden Gesamtbetrag und nicht bloß für die angefochtenen Teilbeträge (ZZ 3 und 4 des Gesetzes vom Jahre 1907). Diese Vorschriften sind sinngemäß auch auf Rekurse gegen jene Fondsbeiträge (für Schulen, Krankenhäuser u. dgl.) anzuwenden, welche von den staatlichen Gebührenbehörden bemessen werden. Hiebei ist für die Wertgrenze in der Regel die Höhe der staatlichen Gebühr, zu welcher der Zuschlag eingehoben wird, bei einem selbständigen Bei¬ trage dieser selbst maßgebend (FME. vom 17. Juni 1907, Z. 40.061, GebBeilBl. Nr. 13). Nach Weisung des Finanzministeriums haben die Finanzlandes¬ behörden „eine von fiskalischen Härten freie und gerechte Judikatur" anzustreben. Soweit der Rechtszug im neuen Gesetze nicht ausdrücklich eingeschränkt ist, endet er auch fernerhin erst beim Ministerium. Zur Sicherung möglichst gleichmäßiger Entscheidungen sind Anfragen der entscheidenden Finanzlandesbehörden ans Ministerium ausdrücklich vor¬ gesehen (FME. von: 17. April 1907, Z. 27.448, GebBeilBl. Nr. 9). 2. Das sogenannte Fristengesetz vom 19. März 1876, RGBl. Nr. 28, gilt auch für Gebühren. Hienach sind Rechtsmittel in Ge¬ bührensachen binnen 30 Tagen (gegen Ordnungsstrafen binnen acht Tagen) bei jener Behörde, von welcher ein Auftrag, eine Verfügung oder Entscheidung ausgegangen ist, einzubringen. In berücksichtigungs¬ würdigen Fällen kann die Frist von der zuständigen Behörde (Ein¬ bringungsstelle) verlängert werden (Z 1). An unrichtiger Stelle eingebrachte Rechtsmittel sind mit Be- s) Es ergibt sich daraus im Zusammenhänge mit Z 60 GebG., daß auch dann, wenn in einem Zahlungsaufträge die Zahlungs- oder Haftungspflicht anderer Personen erwähnt ist, diese Personen zur Zahlung nicht ohneweiters herangezogen werden können. Es muß ihnen vorher ein Zahlungsauftrag unter Freihaltung des Rekursrechtes zugestellt werden. Darum ist bei zweifel¬ hafter Zahlungsfähigkeit vielfach die Zustellung des gleichen Zahlungsauftrages an mehrere zahlungspflichtige Personen üblich, ohne daß hiedurch eine mehr¬ fache Zahlungspflicht (dem Ausmaße nach) entstünde. Erfolgt dagegen die Zustellung nur an eine Person (was in der Regel der Fall ist), so hat die Andeutung der solidarischen Zahlungs- oder Haftungspflicht im Zahlungs¬ aufträge für den Staat nur die Bedeutung eines unverbindlichen Vor¬ behaltes. Für die Partei dagegen ist sie ein Hilfsmittel, um ein allfälliges Rückgriffsrecht auf zivilrechtlicher Grundlage anderen Parteien gegenüber geltend zu machen. Gebührenrekurse. 131 rufung auf Z 1 des Gesetzes sogleich zurückzustellen. Eingaben, deren Zweck sich aus ihrem Inhalte nicht erkennen läßt, können der Partei zur Ergänzung rückgestellt werden. Verspätet eingebrachte Rechts¬ mittel sind unter Hervorhebung des Zustellungstages und des letzten Fristtages zurückzuweisen. Diese Art der Erledigung erfolgt durch die Eiubringungsstelle. Richtig eingebrachte Rekurse sind von ihr an¬ zunehmen und in der Regel weiterzuleiten (FME. vom 3. April 1876, Z. 1419 FM.). Sie können jedoch, insofern sie als vollkommen be¬ gründet erkannt werden, von der leitenden Finanzbehörde erster Instanz selbst stattgebend erledigt werden (AU. 1904, Z 22, P. 4). Die Erledigungen, welche im Rechtszuge angefochten werden können, müssen mit einer entsprechenden Rekursklausel versehen sein. Diese Klausel hat die Einbringungsstelle und die Dauer der Rekursfrist, welche mit dem der Zustellung nächstfolgenden Tage beginnt, zu ent¬ halten. Die Einbringung gilt als rechtzeitig, wenn der Rekurs innerhalb der Frist der Post gegen Bestätigung übergeben wurde; fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so endigt diese erst am folgenden Werktage. Stellt eine Partei bei der zu¬ ständigen Behörde das Ansuchen um Fristverlängerung oder um Bekanntgabe der Gründe der Entscheidung, so wird die Frist bis zum Tage der Zustellung der betreffenden Erledigung unterbrochen und beginnt dann neuerdings zu laufen. Selbstverständlich ändert ein derartiges Gesuch, wenn es erst nach Ablauf der Rekursfrist einlangt, nichts an der bereits eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung. Über die Fristerstreckung entscheidet die Einbringungsstelle nach billigem Ermessen, wogegen der Partei kein besonderes Rechtsmittel zusteht (FME. vom 3. April 1876, Z. 1419 FM.). Die Nachsicht einer Fristüberschreitung steht den leitenden Finanz¬ behörden I (bis zu 14 Tagen und 1000 L Gebührenvorschreibung), den Finanzlandesbehörden (sechs Wochen und 2000 L), bzw. dem k. k. Finanzministerium zu (FME. vom 17. April 1906, Z. 1244/FM., vom 7. Juli 1906, Z. 92.395/05, und AU. 1904, Nachtrag Nr. 80). Wegen der Bedeutung ausreichender Verständigungen haben die Ge¬ bührenbehörden die Weisung, besonders auf eine richtige Begründung ihrer Entscheidungen^) und der Zahlungsaufträge (welche als Ent¬ scheidungen anzusehen sind) bedacht zu sein, und dabei die Berufung auf nicht kundgemachte Vorschriften zu vermeiden. Ebenso ist der ordnungsmäßigen Zustellung und sorgfältigen Verwahrung der Zustellungsscheine besondere Sorgfalt zuzuwenden (FME. vom 3. April 1876, Z. 1419 l?N, und vom 3. April 1880, Z. 33.979; ZZ 31 und 32, All. 1904). 3. Verwaltung sgerichtshofbe sch werb en. Gebührenfragen fallen im allgemeinen unter die Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Die Anfechtung vor diesem erfolgt nach Erschöpfung des ordentlichen 4) Eine unrichtige Verständigung der Partei könnte unter Umständen einen wesentlichen Verfahrensmangel begründen. Ein solcher läge jedoch zumeist nicht vor, wenn der Mangel der Verständigung oder Begründung sachlich belanglos ist, oder wenn die Partei es unterläßt, die Berichtigung des offenkundigen Mangels, bzw. die Bekanntgabe der Gründe durch eine den Fristenlauf hem¬ mende Anfrage anzustreben svql. das VGHE. vom 17. Februar 1904, Z. 1750, BudwF. Nr. 2399). 9* 132 I. Allgemeiner Teil (Verjährungsgesctz 1878). Rechtszuges durch Beschwerde, welche binnen 60 Tagen einzubringen ist und keine aufschiebende Wirkung hat (Gesetz vom 22. Oktober 1875, RGBl. Nr. 36/76). Durch die Einschränkung des Jnstanzenzuges hat die Rechtsprechung des Berwaltungsgerichtshofes erhöhte Bedeutung gewonnen. Die Finanzlandes¬ behörde hat, falls eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen ihre Entscheidung eingebracht wurde, in der Regel binnen 30 Tagen nach dem Einlangen dem Finanzministerium die Verhandlungsakten mit einem Aktenauszuge (zweifach) und einem Berichte vorzulegen und allenfalls die Klaglosstellung zu be¬ antragen. Die Entscheidung hierüber, sowie ein allfälliger Verzicht auf die öffentliche, mündliche Verhandlung und die weitere Vertretung bleibt dem Finanzministerium Vorbehalten (FME. vom 17. April 1907, Z. 27.448, GebBeilBl. Nr. 9). 4. Rückvergütung nach Entscheidung. Stattgebende Erledi¬ gungen von Rechtsmitteln werden, wenn die Gebühr bereits eingezahlt ist, gleich den gewährenden Vergütungsgesuchen durch bare Rück¬ zahlung erledigt. Hiebei werden der Partei, wenn die Rückvergütung nicht etwa bloße Gnadensache ist, 5»/o sogenannter Vergütungszinsen bezahlt (Gesetz vom 23. Jänner 1892, RGBl. Nr. 26, und Z 64 6, AU. 1904)?) 19. Die Verjährung der Gebühren. Unter Verjährung versteht man das Erlöschen eines Rechtes infolge Nichtausübung durch eine bestimmte, gesetzlich vorgesehene Zeitdauer. Für die Verjährung der Gebühren gilt das Gesetz vom 18. März 1878, RGBl. Nr. 31. Das Bemessungsrecht rücksichtlich der Gebühren^) verjährt in fünf Jahren. Der Verjährungslauf beginnt immer mit Ablauf des für den Beginn der Verjährung maßgebenden Kalenderjahres. 5) Vergütungszinsen setzen nach Ansicht des VGH. weder ein Verschulden noch ein Versehen voraus und gebühren immer, wenn die Rückerstattung infolge eines Rekurses (gleichgültig, ob auf Grund später erbrachter Beweise, oder lediglich aus Billigkeitsrücksichten) bewilligt wird (E. vom 28. Juni 1904, Z. 6934, BudwF. Nr. 2816, und vom 30. Oktober 1906, Z. 11.403, BudwF. Nr. 4836). Dagegen gebühren keine Vergütungszinsen bei Rückerstattungen von Amts wegen oder im Grunde des Z 77 GebG. oder im Gnadenwege außerhalb des Rechtsmittelverfahrens oder bei Wiederaufnahmen des Verfahrens (E. vom 3. November 1904, Z. 11.530, BudwF. Nr. 3023, vom 11. Mai 1905, Z. 4310, BudwF. Nr. 3572, und vom 19. April 1910, Z. 3941, BudwF. Nr. 7550). Voraussetzung der Zinsenpflicht ist nebstdem die Anforderung einer Gebühr; eine solche liegt auch in der Verweigerung einer aus Rechtsgründen begehrten Rückerstattung, z. B. bei nicht amtlich bemessenen Gebühren oder wegen neuer Tatumstände. In solchen Fällen besteht also ein Zinsenanspruch erst von der Verweigerung der Rückerstattung, wenn diese im Rechtszuge nach¬ träglich zuerkannt wird (E. vom 7. Juni 1904, Z. 6133, BudwF. Nr. 2740, vgl. die Anm. 6, S. 125). Auch für im Rekurswege aufgehobene Steigerungen (E. vom 17. November 1904, Z. 12.100, BudwF. Nr. 3062) und für bezahlte Verzugszinsen (E. vom 21. Februar 1905, Z. 1941, BudwF. Nr. 3352, gegen¬ teilig das E. vom 28. März 1904, Z. 3221, BudwF. Nr. 2522) wären Ver- qütungszinsen zu leisten. Desgleichen bei unterbliebenen Gebühreneinrech¬ nungen (E. vom 21. März 1905, Z. 3090, BudwF. Nr. 3425). Den Gebühren stehen die Verzugszinsen gleich (VGHE. vom 16. Juni 1903, Z. 6822, BudwF. Nr. 1863). Verjährung der Gebühren. 133 Als maßgebendes Jahr gilt: n) wenn die Partei ihrer Verpflichtung zur Anzeige oder zur Lieferung der von ihr verlangten Nachweisung (Bemessungsgrundlage, K 43 GebG., s. S. 74 ff.) nachgeokmmeu ist, das Jahr dieser Anzeige oder Nachweisung?); d) wenn der Partei eine Anzeigepflicht überhaupt nicht obliegt^), das Jahr des Entstehens der Schuldigkeit (Z 1); o) .wenn der Partei ein Pflichtversäumnis bezüglich der Bemessung oder Berichtigung einer ohne amtliche Bemessung einzuzahlenden Ge¬ bühr zur Last fällig), das Jahr, in welchem die Finanzbehörde in die Lage gekommen ist, die Bemessung vorzunehmen^) (Z 2, Abs. 1); 2) Wenn zur Zeit der Gebührenanzeige die Grundlagen der Gebühren¬ bemessung vollständig mangeln, weil sie überhaupt erst in einem späteren Zeitpunkte entstehen, so beginnt die Verjährung erst dann, wenn die Vor¬ schreibung möglich geworden ist, und zwar auch dann, wenn der Partei gegenüber kein ausdrücklicher Bemessungsvorbehalt gemacht wurde (VGHE. vom 18. Februar 1903, Z. 1993, BudwF. Nr. 1574). Bei gesetzlichen Stundungen obliegt der Partei eine besondere neuerliche Anzeige bei Eintritt der Fällig¬ keit (vgl. S. 120), so daß die Verjährung erst von dieser an läuft. Einer Partei, welche überhaupt die Anzeige erstattet hat, läuft die Verjährung von dieser angefangen auch bei mangelhafter Anzeige. Vorausgesetzt wird, daß die Partei zur Ergänzung und Aufklärung nur über Aufforderung verpflichtet war und daß eine solche Aufforderung unterblieben ist (VGHE. vom 22. März 1898, Z. 1009, Budw. Nr. 11.539). 2) Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anzeigepflicht einer Behörde oder einem Vermittler (Notar) oblag, für die Verjährung gegenüber der Partei (VGHE. vom 19. Oktober 1905, Z. 11.178, BudwF. Nr. 3883, s. S. 79). 4) Unter Pflichtversäumnis versteht man in erster Linie die Nicht¬ erfüllung der Pflicht zur Anzeige, dann wohl auch der Pflicht, besonderen Aufträgen zu Zwecken der Gebührenbemessung zu entsprechen (vgl. das VGHE. vom 12. November 1901, Z. 9310, BudwF. Nr. 574). Ein subjektives Ver¬ schulden oder eine besondere Verkürzungsabsicht wird hiebei keineswegs voraus¬ gesetzt (VGHE. vom 9. Juli 1901, Z. 5140, BudwF. Nr. 422). Bei Handelsgesellschaften begründet die unterlassene Anzeige eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages, eines auflösenden Vertrages u. dgl., bei mündlicher Gesellschaftung die unterlassene Parteianzeige der als Beurkundung geltenden handelsgerichtlichen Anmeldung ein Pflichtversäumnis (VGHE. vom 16. Juni 1908, Z. 5971, BudwF. Nr. 6174, vgl. S. 79). Bei Nichtentrichtung von Skalagebühren über 50L in Stempelmarken (wobei der Partei die Wahl der Entrichtungsform zusteht, vgl. S. 22), liegt in der unterlassenen Anzeige ein Pflichtversäumnis (VGHE. Vvm 24. September 1902, Z. 8066, BudwF. Nr. 1183). Auch die unterlassene Überreichung der Nachlaßnachweisung beim Abhandlungsgerichte ist ein Pflichtversäumnis (VGHE. vom 18. Dezember 1906, Z. 13604, BudwF. Nr. 4983), desgleichen bei Substitutionsnach¬ lässen die unterlassene Nachweisung über den Substitutionsfall (VGHE. vom 13. Februar 1906, Z. 1686, BudwF. Nr. 4269). Bei den ohne amtliche Bemessung zu entrichtenden besonderen un¬ mittelbaren Gebühren (vgl. S. 75) liegt ein Pflichtversäumnis nicht nur m der unterlassenen, sondern auch in einer zu geringen Einzahlung. Die Vorschreibnng eines Nachtrages gilt in diesem Falle nicht als Richtigstellung, sondern als Neubemessung mit fünfjähriger Verjährung von dem Zeitpunkte an, in welchem die Behörde in die Lage kommt, die Bemessung vorzunehmen (VGHE. vom 27. Oktober 1906, Z. 11.190, BudwF. Nr. 4831). 5) Notwendig ist in jedem einzelnen Falle, daß die zur Bemessung der betreffenden Gebühr berufene Finanzbehörde in die Lage kommt, die Be- 134 I. Allgemeiner Teil (Verjährungsgesetz 1878). ä) bei stempelpflichtigen Schriftstücken das Jahr, in welchem das Schriftstück zur Kenntnis der Finanzbehörde gelangt, oder in welchem vom Schriftstücke ein amtlicher Gebrauch gemacht wurde (Z 2, Abst 2).6) Doch tritt die Verjährung auch, abgesehen von der Kenntnisnahme und dem amtlichen Gebrauche, in 30 Jahren seit Entstehen der Schuldig¬ keit (in der Regel der Ausfertigung der Urkunde) mit der Wirkung ein, daß bei einem späteren amtlichen Gebrauche doch die einfache Gebühr (nach dem Zeitpunkte der Ausfertigung der Urkunde) entrichtet werden muß (ß 2, Abs. 3). U. Das Recht der Richtigstellung einer zu gering bemessenen Gebühr verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in welchem die ursprüngliche Gebühr fällig geworden ist (§ 3)?) Messung vorzunehmen (VGHE. vom 24. September 1902, Z. 8066, BudwF. Nr. 1183). Die bloße Kenntnis des Aktes genügt hiezu jedoch nicht, es muß vielmehr auch die Bemessungsgrundlage vorliegen, (nicht erst beschafft werden), so daß es ein Pslichtversäumnis der Behörde wäre, wenn die Bemessung gleich¬ wohl nicht erfolgt (VGHE. vom 2. Juli 1904, Z. 6071, BudwF. Rr. 2824). Beispielsweise beginnt daher bei einem verheimlichten Kaufverträge die Ver¬ jährung erst nach Eintritt der Rechtskraft des gefällsamtlichen Urteils (E. v. 20. November 1900, Z. 7935, Budw. Nr. 14.811). Bei Gesellschafts¬ verträgen (vgl. die Anm. 4) versetzt die tatsächliche Anzeige des Handels¬ gerichtes von der erfolgten Registeranmeldung die Gebührenbemessungsbehörde zweifellos dann in die Lage, die Bemessung vorzunehmen, wenn eine ander¬ weitige Beurkundung des Gesellschaftsvertrages nicht vorliegt (E. vom 14. De¬ zember 1905, Z. 13.572, BudwF. Nr. 4069); bei Errichtung eines schrift¬ lichen Vertrages dürfte jedoch erst dieser selbst die Bemessung ermöglichen (E. vom 6. März 1906, Z. 1430, BudwF. Nr. 4334). 6) Unter „Finanzbehörde" sind hier nur die eigentlichen Gebühren¬ bemessungsbehörden zu verstehen. Bei einem amtlichen Gebrauche (worunter auch die Überreichung einer Eingabe, oder eine Protokollierung zu verstehen ist, VGHE. vom 23. Mai 1906, Z. 6001, BudwF. Nr. 4559), ist es jedoch gegenstandslos, bei welcher Behörde der Gebrauch gemacht wurde und ob die Gebührenbemessungsbehörde hievon tatsächlich Kenntnis erhielt (VGHE. vom 15. Oktober 1901, Z. 7328, BudwF. Nr. 497). Über den Begriff des amtlichen Gebrauches vgl. P. 3 der Vorerinnerungen vom Jahre 1850 im II. Teile dieses Buches. ?) Als eine Bemessung, mit welcher der Verjährungslauf für eine spätere Richtigstellung beginnt, ist nicht nur eine eigentliche Gebührenvorschreibung (Zahlungsauftrag) anzusehen, sondern auch eine Abschreibung oder Rück¬ erstattung oder bei den besonderen unmittelbaren Gebühren eine bloße Kenntnis¬ nahme, wenn sie als Anerkennung der Gebührenrichtigkeit gedeutet werden kann. Die Richtigstellung kann der Form des Bemessungsaktes entsprechend durch eine Nachtragsbemessung oder durch den Widerruf einer Gebührenminderung oder einer anerkannten Befreiung erfolgen (VGHE. vom 18. April 1905, Z. 4346, BudwF. Nr. 3512, und vom 16. Mai 1906, Z. 2946, BudwF. Rr. 4532). Es wurde bereits erwähnt (vgl. die Anm. 2, S. 129), daß das Recht der Behörden zur Gebührenrichtigstellung durch die Rechtskraft der Bemessung nicht beschränkt ist. Dies gilt im allgemeinen sowohl für Richtigstellungen auf Grund ge¬ änderter Rechtsanschauungen, als auch für die Wahl einer anderen zulässigen Wertgrundlage (etwa durch nachträgliche gerichtliche Schätzung). Ein beide Teile bindendes förmliches Wertübereinkommen schließt jedoch eine spätere Richtigstellung des vereinbarten Wertes aus (VGHE. vom 28. Februar 1905, Z. 2168, BudwF. Nr. 3367, und vom 9. Oktober 1906, Z. 10.539, BudwF. Nr. 4777, s. auch S. 93). Nicht um eine Richtigstellung, sondern um eine Neubemessung (mit fünfjähriger Verjährungsfrist) handelt es sich u. a. in folgenden Fällen: bei Verjährung der Gebühren. 135 Die Verjährung des Bemessungsrechtes und 8) wird durch Amtshandlungen, welche zum Zwecke der Bemessung unternommen und der Partei bekanntgegeben werden, unterbrochen und beginnt nach Ablauf des Unterbrechungsjahres von neuem zu laufen (Z 4). So verjährt beispielsweise eine Gebühr, für welche die Anzeige von der Partei im Jahre 1900 geliefert wurde, da der Verjährungslauf mit 1. Jänner 1901 beginnt, mit 31. Dezember 1905. Wird nun die Ver¬ jährung durch eine entsprechende Einvernehmung der Partei im Jahre 1904 unterbrochen, so beginnt der Verjährungslauf neuerlich mit 1. Jänner 1905 und endet mit 31. Dezember 1909. Eine Parteiverständigung muß, um die Verjährung zu unterbrechen, ausdrücklich angeben, daß die Amtshandlung zum Zwecke der Bemessung oder Richtigstellung der von der Partei zu entrichtenden, dem Gegenstände nach deutlich bezeichneten Gebühr, unternommen werde. Andere Verständigungen (auch Rekursentscheidungen) hemmen nicht die Verjährung. Die Zustellung der bezüglichen Verständigungen soll (um die Unterbrechung der Verjährung sicherzustellen) in der Regel an die Partei selbst und nur ausnahmsweise an einen Vertreter erfolgen, wenn dessen andauernde Vertretungsbefugnis außer Zweifel steht (AU. 1904, Nachtr. Nr. 25 und 94). Zu L und 8. Um die Berjährungsfrage im einzelnen Falle richtig zu lösen, halte man sich folgende Unterscheidung vor Augen. 1. Die Anzeige wurde erstattet. Z 1s. (5 Jahre seit I- Anzeigepflicht (Be- Anzeige). Messung) 2. Pflichtversäumnis. Z 2, Abs. 1 (5 Jahre seit Be¬ messungsmöglichkeit). l 1. Unmittelbare Gebühren. § 1 b (5 Jahre seit II Keine Anzeiaevflickü I Schuldigkeit). (R mess^) ^2. Stempelgebühren. §2, Abs. 2 und 3. v g- I a) 5 Jahre sei Kenntnis oder amtl. Gebrauch oder l. b) 30 Jahre seit Schuldigkeit. III. Richtigstellung. Z 3 (3 Jahre seit Fälligkeit). Verhältnis zwischen Rechtskraft und Verjährung. Wie das Rechtsmittelgesetz die Anfechtbarkeit der Gebührenbemessungen beschränkt, so setzt das Verjährungsgesetz in den vorstehenden Bestim¬ mungen dem Bemessungsrechte überhaupt zeitliche Grenzen. Es ergeben sich daher von selbst gewisse Beziehungen zwischen Rechtskraft und Verjährung. In erster Linie gilt dies für die Verjährung des Richtigstellnngsrechtes, welchem die dreijährige Fallfrist des Z 77 GebG. für ausnahmsweise Richtigstellungen rechtskräftiger Gebühren zu Gunsten der Parteien zu entsprechen scheint (s. S. 123). Wie die Rechtskraft nur der bestimmten Partei gegenüber eintritt, welcher ein Nachtragsbemessungen infolge unrichtiger (im Gegensätze zu bloß unvoll¬ ständigen oder ungenauen) Parteiangaben, welche ein Pflichtversäumnis be¬ deuten (VGHE. vom 7. Juni 1904, Z. 6131, BudwF. Nr. 2743); bei Be¬ messungen, welche nicht einen Nachtrag, sondern eine neue selbständige Gebühr betreffen (VGHE. vom 3. Jänner 1900, Z. 465, Budw. Nr. 13.592); bei nicht oder ungenügend eingezahlten besonderen unmittelbaren Gebühren (vgl. die Anm. 4, S. 133). 1Z6 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, HZ 64 ff.). Zahlungsauftrag zugestellt wurde, so dürfte auch die Verjährungs¬ frage im einzelnen Falle grundsätzlich nur mit Beziehung auf eine bestimmte Gebührenpartei (Person) richtig zu lösen sein.s) Allerdings kommt mancher Schritt einer Partei auch der Gegen¬ partei zu statten, so vor allem die Gebührenanzeige darum, weil sie die Behörde in die Lage versetzt, die Bemessung gegenüber beiden Parteien vorzunehmen. Auch die mangelnde Anzeigepflicht, desgleichen der Zeitpunkt der behördlichen Kenntnisnahme, der Bemessungsmöglich¬ keit oder des amtlichen Gebrauches gilt für alle an einem Gebühren¬ falle beteiligte Parteien in gleicher Weise. Dagegen kommt eine in¬ dividuelle Aufforderung zur Lieferung von Gebührengrundlagen, oder ein Pflichtversäumnis, oder eine Unterbrechung der Verjährung nur für den betreffenden Vertragsteilnehmer in Frage, so daß der Verjährungslauf einem anderen Vertragsteilnehmcr gegenüber möglicher¬ weise zu anderer Zeit beginnt und endet. L. Das Recht des Staates, fällig gewordene Gebühren ein¬ zufordern, verjährt in sechs Jahren nach Ablauf des Fälligkeits¬ jahres (Z 5). Eine Unterbrechung tritt ein durch eine Zahlungs¬ aufforderung, Einleitung der Exekution, Bewilligung der Wiederver¬ steigerung der haftenden Liegenschaft oder durch Zufristung der Gebühr (s. Z 65 und Nachtrag Nr. 123, AU. 1904). Nach Ablauf des Jahres, in welchem die letzte Zahlungsaufforderung zugestellt, der letzte Exekutions¬ schritt vollzogen, die letzte Zahlungsfrist abgelaufen ist, beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen (Z 6). Die Sicherung durch ein Hand¬ pfand verhindert jede Verjährung des Pfandrechtes; ein bücherlich eingetragenes Pfandrecht kann durch 30 Jahre geltend gemacht werden, ohne daß die Einwendung der Verjährung zulässig wäre (H 7).o) Vor Wirksamkeit des Gesetzes vom Jahre 1878 war eine Ver¬ jährung nach ß 9 GcbG. und § 1456 ABGB. ausgeschlossen. U. Die Verjährung der Strafen für Gefällsverkürzungen io) tritt in der Regel in fünf Jahren ein, jene der Gebührenerhöhungen nach ZZ 79 bis 81 GebG. gleichfalls in fünf Jahren seit dem Zeit¬ punkte der begangenen Übertretung (Z 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89).") Letztere Verjährung endet (im Gegensätze zum Verjährungsgesetze) nicht mit dem Kalenderjahre (31. Dezember), sondern mit dem bestimmten maßgebenden Tage. ch Das Verjährungsgesetz gebraucht denn auch offenbar mit Absicht die Einzahl „Partei". s) Das Pfandrecht hindert jedoch nicht die Verjährung des Einforderungs¬ rechtes in sechs Jahren; darum kann nach Erlöschung dieses Rechtes nur noch das Pfandrecht im gerichtlichen Wege geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Verzugszinsen, welche als Nebengebühren mit der Gebühr erlöschen (VGHE. vom 16. Juni 1903, Z. 6741, BudwF. Nr. 1862). io) Bei anderen nach dem Gefällsstrafgesetze zu behandelnden Übertretungen der Gebührenvorschriften dürfte die Verjährung in der Regel in einem Jahre eintreten (Z 482, Z. 5 GefStG.). Der K 14 des Ges. vom Jahre 1862 bezweckte offenbar nichts anderes als eine Erweiterung des P. 1, Z 482 GefStG. auf die darin noch nicht ausdrücklich vorgesehene unmittelbare Gebührenentrichtung. ") Die Verjährung der Erhöhungen (Steigerungen) ist getrennt von jener'der Gebühren zu beurteilen, was fallweise wegen des verschiedenen Lauf- Zahlungs- und Hastungspflicht. 137 20. Zahlungs- und Hastungspflicht. Verhältnis zwischen Zahlungs- und Haftungspflicht. Im allgemeinen trifft jeden, der an einem Gebührenfalle beteiligt ist, wenn er hieraus einen Vorteil erlangt, die Veranlassung gegeben hat oder an der unterbliebenen Vergebührung durch einen anderen irgendwie mit¬ schuldig ist, entweder die Zahlungs- oder die Hastungspflicht. Mehrere Zahlungs- oder Haftungspflichtige sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, so. daß von einem einzelnen die Zahlung der ganzen Ge¬ bühr^) verlangt werden kann. Auch ist eine bestimmte Reihenfolge, m welcher sie zur Gebührenleistung herangezogcn werden dürfen, nicht vorgeschrieben, so daß ohneweiters auch der Haftungspflichtige vor dem Zahlungspflichtigen zur Zahlung verhalten werden kann. Wichtiger als die Trennung der Zahlungs- und Haftungspflicht ist eine weitere Unterteilung der Haftungspflicht. Man kann, der Anordnung der ZA 72 ff. folgend, eine allgemeine persönliche Haftung der besonderen persönlichen Haftung öffentlicher Vermittler (Sachwalter) und Beamten und der sachlichen Haftung gegenüberstellen. Die all¬ gemeine persönliche Haftung (Z 71, Z. 1 bis 3 und 6, und Z 73 GebG.) dürfte in ihrer Tragweite der Zahlungspflicht völlig gleichstehen; insbesondere erstreckt sie sich auch auf die Gebührensteigerungen, welche ohne Strafverfahren wegen unterlassener Stempelung oder Gebühren¬ anzeige verhängt werden (AA 79 und 80 GebG.). Für die Haftung der öffentlichen Vermittler und Beamten ergeben sich Ab¬ weichungen aus den besonderen Ursachen dieser Haftung, welche hienach insbesondere für die unmittelbaren Gebühren (ZA 74 und 75 GebG.) eine wesentlich geringere ist. Die sachliche Haftung scheint von einer bestimmten Person losgelöst, indem sie den jeweiligen Inhaber der Beginnes einen Unterschied ergeben kann. Bei stempelpflichtigen Urkunden kann hie Steigerung binnen fünf Jahren nach der Ausstellung (Zeitpunkt der Übertretung) vorgeschrieben werden, späterhin nur die einfache Gebühr, und Zwar aus jedem Anlasse, nach 30 Jahren jedoch nur mehr bei amtlichen Gebrauch (s. oben unter ck). Steigerungen und Strafen sind übrigens auch auf die Lebensdauer des Schuldigen beschränkt, so daß sie nach dessen Tode nicht mehr verhängt werden können; bereits verhängte Beträge treffen jedoch, gleich anderen Gebührenrückständen, den Nachlaß, bzw. die Erben, auf welche auch ein noch nicht abgelaufenes Rekursrecht übergeht (Z 1 Ges. vom 20. Februar 1907, RGBl. Nr. 52, vgl. S. 128). Einfache Gebührenschuldigkeiten gehen auf die Erben über, so daß diese auch nach der Einantwortung für nachträglich vom Erblasser geforderte Gebühren verhältnismäßig haften (ZZ 548, 820 und 824 ABGB., vgl. die Abschnitte über die Zahlungs- und Haftungspflicht). i) Andrerseits kann jedoch aus dem bloßen Grunde der mehrfachen Zahlungs- und Haftungspflicht keinesfalls mehr eingefordert werden, als be- Essen wurde; auch dann nicht, wenn über ein und dieselbe Gebühr mehrere Zahlungsaufträge an verschiedene Personen ergangen wären. Die notwendige Voraussetzung einer mehrfachen Zahlungspflicht ist eine ausdrücklich ausge- gesprochene mehrfache Gebührenpflicht (vgl. S. 26 ff.); auch Steigerungen werden vur nach dem Gegenstände der Gebühr und nicht etwa nach der Anzahl der hiefür Zahlungs- und Haftungspflichtigen bemessen. Die Zahlung einer Gebühr oder Steigerung durch einen Verpflichteten befreit dem Staatsschätze gegenüber auch alle Mitverpflichteten von weiterer Verbindlichkeit (vgl. die Änm. 2, S. 129). 138 I. Allgemeiner Teil (Gebühreugesetz, HZ 64—67). haftenden Sache trifft. Ist dieser Inhaber zugleich persönlich zahlungs- oder haftungspflichtig, so dient die Sache, wie ein gesetzliches Pfand, zur Sicherung und Erfüllung der Verpflichtung. Ein anderer Inhaber der Sache braucht zwar lediglich die Einbringung der Gebühr aus dem Sachwerte zu dulden, er kommt dadurch jedoch wahlweise in die Lage, die Gebühr zahlen zu müssen, um sich seine Sache zu erhalten. Dadurch tritt die sachliche Haftung, sobald sie von der Person des Verpflichteten losgelöst ist, wenigstens in der Praxis hinter die sonstige Zahlungs¬ und Haftungspflicht zurück. Voraussetzung. Zu beachten ist, daß der Staat eine Gebühr von keinem Zahlungs- oder Haftpflichtigen einbringen kann, ohne ihm vorher einen Zahlungsauftrag zuzustellen (Z 60 GebG.) und daß zu diesem Behufe die im Zahlungsaufträge an eine andere Person ausgedrückte gemeinsame Zahlungs- oder Haftungspflicht nicht genügt?) Nichtsdestoweniger ist bei Ausfertigung von Zahlungsaufträgen der richtiger, gesetzlichen Begründung der Zahlungsanforderung und der Zahlungs¬ und Haftungspflicht anderer Personen besondere Sorgfalt zuzuwenden (Z 31, Z. 18, All. 1904, vgl. S. 131). Es ist übrigens üblich, den Zahlungsauftrag in der Regelt) zunächst an den Hauptbeteiligten, z. B. bei Käufen an den Käufer zu richten, die Zahlungspflicht vor der Haftungspflicht geltend zu machen und Parteiwünsche über die Zufertigung der Zahlungsaufträge tunlichst zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung besteht jedoch in diesem Sinne nicht, zumal Parteivereinbarungen über die Tragung der Gebühren für den Staat vollkommen unverbindlich sind. Einteilung. Den bezüglichen Vorschriften ist im Gesetze die be¬ kannte Einteilung nach Gebührenarten des Z 1 GebG. zu Grunde ge¬ legt; hienach wird zunächst die Zahlungs-, dann die Haftungspflicht, jede getrennt, für Stempel- und unmittelbare Gebühren behandelt. Da für die Einzelvorschriften über die Zahlungs- und Haftungspflicht der Gebührengegenstand maßgebend ist, welcher die Gebührenart und nicht die Entrichtungsform bedingt, so besteht der Hauptunterschied rücksichtlich der Zahlungs- und Haftungspflicht eigentlich für die festen und Skala- gebühren einerseits und die Prozentualgebühren andrerseits. Dies geht schon daraus hervor, daß für die unmittelbar zu entrichtenden festen und Skalagebühren nach ZK 68, Z. I und 73, Z. 1, dieselben Vor¬ schriften wie für Stempelgebühren gelten?) Daß für die in Stempelmarken zu entrichtenden Prozentualgebühren im K 64 GebG. eine Vorschrift fehlt, erklärt sich aus der ursprünglich ausnahmslosen unmittelbaren Entrichtung dieser Gebühren (K 5 GebG.). I. Zahlungs- und Hastungspflicht für feste und Skalagebühren. Zahlungspflichtig sind 1. für Rechtsurkunden a) bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften beide Teile (der Aussteller und der Empfänger), auch wenn sie sich vertreten lassen 2) Vgl. hiezu die Ausführungen über das Rekursrecht und die Rechts¬ kraft S. 130 und insbesondere die Anm. 3 dortselbst. 3) Eine Ausnahme wird hauptsächlich bei offenkundiger Zahlungs¬ unfähigkeit oder Abwesenheit der zunächst zahlungspflichtigen Personen gemacht. 4) S. diesbezüglich die einschränkende Anmerkung Nr. 4, S. 140. Zahlungs- und Haftungspflicht. 139 (8 64, Z. 1 GebG.) oder wenn sie die ohne Auftrag ausgefertigte Urkunde ausdrücklich oder stillschweigend genehmigen oder daraus einen Vorteil ziehen oder unter den gleichen Voraussetzungen von einer be¬ dingt stempelfreien oder aus dem Ausland eingebrachten Urkunde einen ste^ipelpflichtigen Gebrauch machen (Z 65 GebG.)^); d) bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften unter den gleichen Voraussetzungen derjenige, zu dessen Vorteile die Urkunde errichtet wird (W 64, Z. 2, und 65 GebG.)?) 2. Bei Zeugnissen und Büchern derjenige, für den oder in dessen Geschäfte sie ausgefertigt werden (Z 64, Z. 3 und 4 GebG.)?) 3. Bei Eingaben, Protokollen und Beilagen derjenige, in dessen Geschäfte (oder mit dessen Genehmigung oder zu dessen Vorteil, 8 65 GebG.) die Einbringung von ihm selbst oder einem Vertreter erfolgt. Bei gemeinschaftlichen Eingaben u. dgl. besteht diese Verpflichtung zur ungeteilten Hand (Z 64, Z. 5 GebG.). 4. Bei amtlichen Ausfertigungen diejenigen, in deren Geschäfte die Ausfertigung vorgenommen wird, und zwar ebenso wie bei Rechts¬ urkunden und Eingaben auch im Falle bloß nachträglicher Genehmigung oder Vorteilziehung. Der Geschäftsführer ist in allen diesen Fällen zwar nur zahlungspflichtig, wenn er ohne Vollmacht handelt und der Vertretene keinerlei Genehmigung, auch nicht durch Erlangung eines Vorteiles, erteilt (A 65 GebG.), er ist aber in allen Fällen nach ß 71 GebG. haftungspflichtig. Für amtliche Ausfertigungen ist in Ausführung dieser Grundsätze die Stempelgebühr zugleich mit dem Einschreiten beizubringen (Z 66 GebG.), widrigenfalls die Ausfertigung in der Regel unterbleibt (Z 67 GebG.). Die Stempelgebühr für Urteile hat in der Regel jeder Teil zur Hälfte zu leisten; ist nur ein Teil anwesend, so hat er, wenn er nicht etwa selbst oder der Gegner die Stempelfreiheit oder Vormerkung genießt, die Gebühr für beide Teile beizubringen (§ 66). Die amt¬ lichen Ausfertigungen und Amtshandlungen im Streit- und Konkurs¬ verfahren erfolgen auch ohne Beibringung von Stempelmarken gegen Einhebung einer gesteigerten Gebühr (Z 67). Dies gilt auch im sonstigen gerichtlichen Verfahren (Exekutionsverfahren u. dgl.) für alle amtlichen Ausfertigungen, welche in Parteisachen von Amts wegen ohne besonderes Ansuchen vorgenommen werden (MV. vom 23. März 1852, RGBl. Nr. 82; FME. vom 22. Juni 1898, Z. 33.870, GebBeilBl. Nr. 12, U Quittungen gelten als Urkunden über zweiseitig verbindliche Rechts¬ geschäfte (VGHE. vom 22. Februar 1899, Z. 1272, Budw. Nr. 12.537); die an der Ausstellung solcher und ähnlicher einseitig gefertigter Urkunden nicht beteiligte Partei wird jedoch erst durch die (nachzuweisende) Annahme der Urkunde zahlungspflichtig (VGHE. vom 28. Jänner 1902, Z. 988, BudwF. Nr. 737). 2) Nach VGHE. vom IS. April 1902, Z. 3511, BudwF. Nr. 931, wäre ein Anbot (Offert) ein einseitig verbindliches Rechtsgeschäft, so daß die Zahlungspslicht für die feste Gebühr den Empfänger trifft. -) Der öffentliche Gesellschafter ist rücksichtlich der Geschäftsbücher der Gesellschaft gleichzuhalten (VGHE. vom 21. September 1905, Z. 10.157, BudwF. Nr. 3809). 140 l. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, S 71). betreffend amtswegige Eintragungen; s. auch bei den Vorschriften, be¬ treffend den Gebrauch der Sternpelmarken, S. 62 über die Art der Stempelbeibringung). Die Haftung für die Stempelpflicht und für den vor¬ schriftsmäßigen Stempelgebrauch trifft jeden, der im eigenen oder, im Namen eines anderen eine Urkunde oder Schrift ausstellt oder an¬ nimmt oder einen stempelpflichtigcn Gebrauch macht oder bei Eintritt der Gebührenpflicht eine ausländische Urkunde innchat. Ferner den¬ jenigen, der im Namen eines anderen eine Eingabe macht oder eine Ausfertigung veranlaßt usw. Weiters haften Advokaten, Notare und andere öffentliche Agenten oder Sachwalter, dann öffentliche Be¬ amte für Urkunden und Schriften, welche unter ihrer Mitwirkung er¬ richtet oder ausgefertigt werden. Außerdem wird die Haftung durch jede Schuld oder Teilnehmung an einer Stcmpelverkürzung be¬ gründet (Z 71 GebG.).4) 4) Die Haftung setzt kein Verschulden voraus (VGHE. vom 22. Mai 1900, Z. 3114, Budw. Nr. 14.224) und kann gegen jeden Haftungspflichtigen für den ganzen Betrag geltend gemacht werden, ohne daß der Staat hiebei eine Aufteilung an die gemeinschaftlich Haftenden vornehmen müßte (VGHE. vom 27. September 1905, Z. 10.422, BudwF. Nr. 3820, vgl. auch die Anm. 2, S. 129 und 1, S. 137). Die persönliche Haftung kann man (wie bereits auf S. 137 angedeutet) in zwei Arten unterteilen. Die erste Art (allgemeine persönliche Haftung, Z 71, Z. 1 bis 3 und 6 GebG.) entspringt gleich der Zahlungspflicht aus dem Inhalte und der Beteiligung am Gebührenfalle. Für den Umfang und die Voraussetzungen ist daher der Gegenstand der Gebühr maßgebend. Die zweite Art, das ist die besondere Haftung der Vermittler (Ad¬ vokaten, Notare, Sachwalter) und öffentlicher Beamten (Z 71, Z. 4 und 5) entspringt lediglich aus der persönlichen Eigenschaft des Haftenden, aus dessen amtlicher Verpflichtung bei der Einhaltung der Gebührenvorschriften mitzuwirken. — Für unmittelbare Gebühren sind denn auch diese beiden Arten der Haftung dem Umfange nach (gleich der Anzeigepflicht, vgl. S. 78) deutlich unterschieden. Daß dem Z 71 des GebG. vom Jahre 1850 eine ähnlich ver¬ schiedene Haftung fremd ist, erklärt sich wohl daraus, daß die damalige un¬ bedeutende Höhe der Skalagebühren eine Unterscheidung entbehrlich machte. Mit Rücksicht auf die 1862 eingetretenen Änderungen (wahlweise Entrichtungsform höherer Skalagebühren u. dgl.) liegt es nahe, die im Z 73, Z. 1 GebG. aus¬ gesprochene Gleichstellung unmittelbar zu entrichtender Skalagebühren mit den Stempelgebühren rücksichtlich der Hastungspflicht auf jene Skalagebühren zu beschränken, welche unmittelbar entrichtet werden „müssen". Bei Skalagebühren über 50 L, welche nicht in Stempelmarken entrichtet wurden, wären hienach die Haftungsvorschriften für unmittelbare Gebühren anwendbar (in diesem Sinne das VGHE. vom 22. Februar 1907, Z. 1710, BudwF. Nr. 5130). Diese Erwägung führt rücksichtlich der Vermittler (Advokaten, Notare) und Beamten zur folgenden weiteren Unterscheidung: 1. Für Gebühren, welche in Stempelmarken entrichtet werden müssen, haften sie a) bei einer Beteiligung am Gebührenfalle nach Z 71, Z. 1 bis 3 und 6 GebG. in gleichem Maße wie eine Privatpartei (vgl. VGHE. vom 14. Juni 1911, Z. 6793, BudwF. Nr. 8334), außerdem d) in ihrer öffentlichen Eigenschaft nach H 71, Z. 4 und 5. Eine Einschränkung dieser letzteren Haftung ergibt sich insbesondere aus der Erwägung, daß eine volle amtliche Pflicht¬ erfüllung ohne Vermögensvorteil keinen Nachteil bringen kann. Ein Beamter, der eine Amtshandlung vornehmen muß, auch wenn kein Stempel bei¬ gebracht wurde und der hierüber den vorgeschriebenen Befund aufnimmt, haftet demnach nicht für die Gebühr (in diesem Sinne teilweise das VGHE. vom Zahlungs- und Haftungspflicht. 141 Über die Zahlungs- und Haftungspflicht bei Wechseln und gleich¬ gestellten kaufmännischen Urkunden und über die Haftung der Handelsmäkler (W 16, 17, 23 und 25 des Gesetzes vom 8. März 1876, RGBl. Nr. 26) vgl. S. 149 und den besonderen Abschnitt über Wechsel. Eine besondere persönliche Haftung besteht auch bei Fracht¬ briefen (für den Aufgeber, Frachtführer, Fuhrmann oder Schiffer, TP. 101, ILb), dann im schiedsgerichtlichen Verfahren (für Schiedsrichter, Z 18 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20, Art. IV des Gesetzes vom 23. März 1874, RGBl. Nr. 29, Z 34 des Gesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 218 u. a.). H. Zahlungs- und Haftnngspflicht für Prozcntnalgebührcn. ä. Zahlungspflicht. Für die Prozentualgcbühr sind zahlungs¬ pflichtig: I. Bei Erbschaften, Vermächtnissen und Geschenken (also bei unentgeltlichen Erwerbungen) der Erwerber, bzw. mehrere Erwerber einer Sache zur ungeteilten Hand (Z 550 ABGB.)U) 1. März 1909, Z. 1937, BudwF. Nr. 6722, betreffend Notare als Gcrichts- kvrnmissäre). Ebenso kann eine persönliche Haftung für fremde Gebühren nicht bestehen, sofern jemand die persönliche Befreiung genießt und diese in keiner Weise überschreitet. In diesem Sinne (wenn auch mit anderer Begründung) haftet nach dem VGHE. vom 31. Oktober 1902, Z. 7981, BudwF. Nr. 1275, der Konkursmasseverwalter nicht für die Skalagebühr vom Zwangs¬ ausgleiche, wogegen er mit dem E. vom 10. Mai 1907, Z. 4211, BudwF. Nr. 5316, bezüglich der festen und Skalagebühr von einem Versteigerungs- Protokolle im Konkursverfahren nach Z 71, Z. 1 und 3 haftbar erklärt wurde, weil sich die persönliche Befreiung nicht auf die Versteigerung erstrecke. 2. Bei Gebühren, welche unmittelbar entrichtet werden dürfen oder müssen, haften persönlich unbeteiligte, schuldlose Vermittler und Beamte nur für die richtige Anzeige und für die Folgen ihrer Unterlassung (vgl. S. 145). Die Rechtsprechung des VGH. ist rücksichtlich der Haftung nicht sehr ergiebig; sie hat zumeist deren Geltendmachung bestätigt und kaum in wesent¬ licher Richtung eine Einschränkung der bestehenden Praxis herbeigeführt. r) „Mehrere Erben werden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechtes für eine Person angesehen. Sie stehen in dieser Eigenschaft vor der gericht¬ lichen Übergabe (Einantwortung) der Erbschaft Alle für Einen und Einer für Alle . . (H 550 ABGB.). Nach der Einantwortung wird diese solidarische Zahlungspslicht den Erbschastsgläubigern und Legataren gegenüber nur ein¬ geschränkt, wenn die Erben von der rechtlichen Wohltat des Inventars Gebrauch machen; in diesem Falle haftet jeder einzelne weiterhin nur beschränkt und nur nach Verhältnis seines Erbteiles (A!s 820 und 821 ABGB.). Auf die Erbschaftsgebühren dürfte nur die erstere Vorschrift des Z 550 anwendbar sein, weil sie ausdrücklich bezogen ist und weil die rechtliche Stellung des Staats¬ schatzes hinsichtlich der Nachlaßgebühren nicht die eines Erbschaftsgläubigers oder Legatars, sondern die eines Gläubigers der Erben ist (VGHE. vom 14. Sev- tember 1899, Z. 7414, Budw. Nr. 13.084). Die solidarische Zahlungspslicht Mehrerer Erben dürfte also auf die Zeit bis zur Einantwortung zu beschränken stin. Nebstdem wäre sie laut VGHE. vom 29. April 1903, Z. 4992, BudwF. Nr. 1748, auf Sachen beschränkt, die mehreren nach ideellen Anteilen zugcwielen werden, während sonst (bei Wertpapieren und Bargeld) jeder Erbe nur für den von ihm erworbenen Teil einzutreten hätte. . n- ,,, , Wenn auch die Gebührenschuldigkeit den Erben und nicht der Erbschaft gegenüber besteht, so ist an der Vorschrift des § 68, Z. 2 GebG. doch die ur- 142 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 72). 2. Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften beide Teile zur ungeteilten Hand?) 3. Bei Eintragungen in die öffentlichen Bücher der Erwerber (unter Haftung des Ansuchenden, TP. 45, Anm. 3). 4. Bei Urteilen (selbstverständlich nur rücksichtlich der prozen¬ tuellen Urteilsgebühr) die streitenden Teile in dem Verhältnisse, als sie zur Tragung der Gerichtskosten verurteilt werden (Z 68 GebG.)?) Wenn die Gerichtskosten gegenseitig aufgehoben oder darüber überhaupt kein Ausspruch gefällt wird, trifft jeden Streitteil die Hälfte der Urteilsgebühr (FME. vom 1. Dezember 1853, Z. 37.060, und vom 27. November 1854, Z. 47.988)?) U. Sachliche Haftung. Die Gebühr von Vermögensüber¬ tragungen haftet auf der Sache, welche übertragen wird, mit dem Vorrechte vor allen privatrechtlichen Forderungen; dies gilt insbesondere auch für Gebühren von Erbschaften und Vermächt- sächliche Beziehung des Nachlaßvermögens zur Gebühr unverkennbar. Die gleiche Beziehung besteht bei Geschenken, für welche daher nur der Beschenkte zahlungspflichtig, der Geschenkgeber dagegen nach Z 73, Z. 3, in beschränktem Maße haftend ist. — Es wurde bereits angedeutet (Anm. 11, S. 136), daß die Erben auch für Gebührenrückstände und Gebührenschuldigkeiten des Erblassers auszukommen haben (Z 548 ABGB.). Tas VGHE. vom 13. Dezember 1905, Z. 13.280, BudwF. Nr. 4064, stellt fest, daß die Haftung der Erben für Gebühren, welche einen Erblasser treffen und erst nach dessen Tode bemessen werden, nicht nach dem Gebührenrechte, sondern nach dem Privatrechte zu beurteileu und der Entscheidung der ordentlichen Gerichte Vorbehalten sei. Sache der Finanzverwaltung sei es lediglich, die Gebührenpflicht des Erblassers auszusprechen, worüber nach Z 6 GebG. ein gerichtliches Verfahren nicht statt¬ finden könne. ?) Die Finanzbehörde ist bei zweiseitig verbindlichen Geschäften übrigens (s. S. 138) berechtigt, die ganze Gebühr von einem Bertragsteil zu verlangen, ohne Rücksicht auf die Vertragsvereinbarungen über die Zahlung der Gebühr; die vertragsmäßige Verpflichtung einer Partei zur Gebührenzahlung wird andrerseits auch nicht als gebührenpflichtige Nebenleistung angesehen (FME. vom 1. Februar 1853, Z. 3193). Eine persönlich befreite Partei ist für die GebührenlstUfw der Gegenpartei nicht zahlungspflichtig (VGHE. vom 23. April s) Der Ausspruch des Gerichtes über die Tragung der Kosten ist für die Finanzverwaltung unbedingt bindend. Maßgebend ist die Aufteilung der Urteils¬ gebühr, wenn darüber eine besondere (von der Aufteilung der sonstigen Kosten abweichendes Anordnung getroffen wurde (VGHE. vom 7. Mai 1907, Z. 4146, BudwF. Nr. 5311, und vom 19. Dezember 1908, Z. 12.407, BudwF. Nr. 6529, Sann das VGHE. vom 11. Oktober 1910, Z. 10.093, BudwF. Nr. 7786, in dem Sinne, daß eine gerichtliche Herabminderung der aufgerechneten Kosten keinesfalls als Aufteilung derselben angesehen werden könne). Unter Urteilen sind auch alle Erkenntnisse, Beschlüsse, Zahlungsaufträge und Exekutions¬ bewilligungen zu verstehen, welche nach Z 3 der KaisV. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305, den Urteilen gleichstehen, weil eine sonstige Vorschrift über die Zahlungspflicht für prozentuelle Entscheidungsgebühren mangelt. Diese Gebühren treffen grundsätzlich die Amtshandlung der Rechtsprechung und nicht etwa die Vermögensübertragung, auf welche sich eine Entscheidung bezieht (VGHE. vom 10. Juni 1902, Z. 5224, BudwF. Nr. 1066, vgl. auch die Anm. 11, S. 145). t) In diesem Sinne auch das VGHE. vom 28. September 1909, Z. 8574, BudwF. Nr. 7053. Zahlungs- und Hastungspslicht. 143 nisseu (einschließlich des Testamentsstempels, TP. 101, I LI), für deren Sicherstellung und Berichtigung (ausnahmsweise bloß Sicher¬ stellung) das Abhandlungsgericht zu sorgen hat. Vorher darf die ge¬ richtliche Einantwortung nicht erfolgen (Z 72 GebG.). Zu bemerken wäre, daß diese sachliche Haftung nicht etwa auf Liegenschaften beschränkt ist und daher beispielsweise bei Verlassenschaften auch die Gebühren vom beweglichen Vermögen umfaßt. Ihre Geltend¬ machung ist auch nicht von vorherigen Einbringungsversuchen bei den persönlich zahlungspflichtigen Personen abhängig.5) Rücksichtlich der Nachlaßgebühren ist es den Gerichten über¬ lassen, ausnahmsweise die Einantwortung gegen vollständige Sicher¬ stellung der Gebühren zu bewilligen (FME. vom 20. Juni 1856, Z. 21.235, VBl. Nr. 28, und vom 4. März 1857, Z. 50.878, VBl. Nr. 12). Das Abhandlungsgericht wird, um auf die Gebühren ent¬ sprechend Rücksicht zu nehmen, seitens der Gebührenbemessungsbehörde von jeder gebührenfreien Behandlung und von jeder Bemessung, Ab¬ schreibung und Einzahlung der Nachlaßgebühren verständigt (Z 31, Anm. 4, AU. 1904). Die Gebühr von Eintragungen in die öffentlichen Bücher haftet auf den eingetragenen dinglichen Rechten mit dem gleichen Vor¬ rechte wie bei Vermögensübertragungsgebühren (Z 72 GebG.). Das erwähnte Vorrecht erlischt (verjährt) in drei Jahren nach der Fälligkeit (bzw. nach Ablauf einer gesetzlichen Zahlungsfrist, 8 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862) und erstreckt sich auch auf die Exekutionskosten und Verzugszinsen (FME. vom 25. Juni 1901, Z- 52.653/00, VBl. Nr. 98). Die Verjährung ist durch Einbringungs¬ maßregeln (zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung, Bewilligung der Wiederversteigerung, Z 65, Anm.6, AU. 1904, vgl. S. 136) zu unterbrechen. Nötigenfalls ist die sachliche Haftung durch bücherliche Eintragung zu sichern, wodurch dem Rück¬ stände im Falle der Verjährung des Vorrechtes der Rang (Priorität) gewahrt bleibt (FMV. vom 3. Mai 1850, RGBl. Nr. 181, Abs. 13 und 14). Die sachliche Haftung ist zum Unterschiede von der persönlichen (vgl. S. 137) auf die ordentliche Gebühr beschränkt (gilt also nicht sür Steigerungen, FME. vom 26. Mai 1857, Z. 11.858, VBl. Nr. 24). Grundsätzlich ist die sachliche Haftung von der Person unabhängig. Gleichwohl muß an den Inhaber der Pfandsache, bevor diese in An¬ spruch genommen wird, ein Zahlungsauftrag unter Offenhaltung des Rekursrechtes ergehen?) °) In diesem Sinne das BGHE. vom 21. September 1905, Z. 10.156, BudwF. Nr. 3808. 6) In diesem Sinne das VGHE. vom 21. Dezember 1899, Z. 10.282, Budw. Nr. 13.538, wonach die Rechtskraft der Bemessung gegenüber anderen, persönlich zahlungspflichtigen Parteien dem Inhaber der Pfandsache nicht Mm Nachteil gereichen darf. Ein besonderer Zahlungsauftrag ist übrigens ausdrücklich vorgeschrieben (Z 65, Anm. 1, AU. 1904, vgl. auch S. 138 und unter „Einbringung" im III. Teile des Buches). 144 I. Allgemeiner Teil (Gebührcngesctz, ZZ 73—7b). Die sachliche Haftung kann ohne vorherige Sicherstellung auch gegen den gutgläubigen Erwerber der Pfandsache ausgeübt werden, da nur das Borzugsrecht, nicht das Pfandrecht zeitlich begrenzt ist?) Nach ausdrücklicher Anordnung (Z 65, Anm. 4, AU. 1904) wird jedoch eine fachliche, nicht vergewährte Haftung gegen einen gutgläubigen und persön¬ lich nicht gebührenpflichtigen Dritten nicht mehr geltend gemacht, wenn seit der Übertragung mehr als drei Jahre vergangen sind?) Die sachliche Haftung endet (abgesehen von der Zahlung der Gebühr) durch Verjährung oder durch den Zwangsverkauf der Pfandsache (vgl. unter Einbringung im III. Teile des Buches). Im letzteren Falle tritt an die Stelle der Haftsache das Meistbot?) Die Gebühr wird bei der Verteilung, je nachdem sie noch das Vorzugsrecht genießt oder nicht, berücksichtigt und die sachliche Haftung hört auf, auch wenn die Gebühr nicht oder nicht vollständig gedeckt würde. L. Allgemeine persönliche Haftung. Für Gebühren von Ver¬ mächtnissen haftet der Erbe, welcher hienach berechtigt ist, die Ge¬ bühr vom Vermächtnisnehmer einzubringen; dies jedoch nur in dem Falle, wenn nicht der Erblasser dem Erben ausdrücklich die Gebühren¬ entrichtung für den Vermächtnisnehmer auferlegt hat (Z 73, Z. 2 GebG.P°) In ähnlicher Weise haften der Geschenknehmer einer Sache und diese selbst auch für die Gebühren von den Zuwendungen und Verbindlichkeiten zu Gunsten Dritter (KaisV. vom 19. März 1853, RGBl. Nr. 53, § 2, Z. 6). Dagegen erstreckt sich die Haftung des Erben nicht auf jene Geschenke und abgesonderten Vermögensbestandteile, von welchen die Gebühr nach ZZ 13 bis 15 GebNov. vom Jahre 1901 ausschließlich die Erwerber zu entrichten haben (Z17 GebNov., vgl. S. 115). Bei gesetzlich gestundeten Gebühren haftet außer dem zahlungspflichtigen Erwerber der andere Teil (Besitz- oder Genußvor- ?) In diesem Sinne die VGHE. vom 12. September 1905, Z. 9663, BudwF. Nr. 3780, und vom 12. Dezember 1909, Z. 11.215, BudwF. Nr. 7261. i) Nach dem VGHE. vom 10. November 1905, Z. 12.024, BudwF. Nr. 3960, erlischt die sachliche Haftung von Verlassenschaftsgegenständen, welche von Dritten gutgläubig erworben werden, mit der Einantwortung, weil der Z 72 GebG. voraussetze, daß Nachlaßgebühren vor der Einantwortung eingebracht werden. Eine Einschränkung erleidet die sachliche Haftung unter Umständen auch dadurch, daß sie gegenüber einer für die gleiche Gebühr persönlich befreiten Partei nicht geltend gemacht werden kann (VGHE. vom 30. Oktober 1906, Z. 11.403, BudwF. Nr. 4836, vgl. die Anm. 2, S. 142). o) In diesem Sinne haftet bei Versteigerungen vor der Einantwortung das Meistbot für die Nachlaßgebühren (Z 65, Anm. 15, AU. 1904). w) Diese Anordnung weicht insofern wesentlich von den sonstigen Zahlungs¬ und Haftungsvorschriften ab, als sie auch das privatrechtliche Verhältnis des Haftenden zum Zahlungspflichtigen und das Rückgriffsrecht ordnet. Die Ein¬ bringung der Gebühren von Vermächtnissen im Abzugswege bezweckt und be¬ deutet jedenfalls eine Vereinfachung. Die Haftung des Erben setzt jedoch nack Ansicht des VGH. (E. vom 6. September 1905, Z. 9547, BudwF. Nr. 3756, und vom 12. Mai 1910, Z. 4667, BudwF. Nr. 7601) voraus, daß er wirklich in der Lage ist, die Gebühr abzuziehen. Der Erbe hätte hienach nicht mehr nach der Einantwortung und nicht bei Vermächtnissen zu hasten, auf deren Ausfolgung er keinen Einfluß nehmen konnte (vgl. auch die Anm. 1, S. 141). Zahlungs- und Haftungspflicht. 145 gänger und dessen Erben) für allen durch eine unterlassene rechtzeitige Anzeige des Anfalles entstehenden Schaden (Z 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, s. auch S. 120). Bei Gesellschaften, Anstalten und Personen haften für die unmittelbar zu entrichtenden Gebühren und für nachteilige Folgen und Strafen bei Übertretungen die geschäftsführenden Personen, welchen die Erfüllung der Gebührenpflicht obliegt (Z 12 des Gesetzes vom 13. De¬ zember 1862, RGBl. Nr. 89), desgleichen die Repräsentanten aus¬ ländischer Gesellschaften u. dgl. für die Admissions- und Börsen¬ notierungsgebühr (Z 8 des Gesetzes vom 18. September 1892, RGBl. Nr. 171). Bei Vermögensübertragungen aller Art haftet nicht bloß der Erwerber, sondern auch der Übergeber, wenn er die Sache vor Berichtigung der Gebühr übergeben hat, oder wenn er die von ihm verlangten Aufklärungen oder Nachweisungen unterläßt oder eine für die Gebührenbemessung wichtige Unrichtigkeit angibt (Z 73, Z. 3 GebG.).") Außerdem haftet jedermann, dem eine Schuld oder Teil¬ nehmung an einer Gefällsverkürzung zur Last fällt, für die ver¬ kürzte Gebühr ohne Rücksicht auf seine sonstige Strafbarkeit (Z 73, Z. 4). O. Besondere Haftung der Sachwalter und Richter. Weiters obliegt eine persönliche Haftung den Advokaten, Notaren und sonstigen öffentlichen Sachwaltern bei Rechtsgeschäften, welche unter ihrer Mitwirkung geschlossen werden, für die richtige Anzeige nach Z 44 GebG., bzw. für die aus einer Unterlassung entstandenen nachteiligen Folgen. Die Genannten haften also bei rechtzeitiger und richtiger An¬ zeige nicht sür die Gebühr (Z 74 GebG. und insbesondere für Notare P. 1 der MV. vom 27. November 1858, RGBl. Nr. 223). Desgleichen hastet der Richter für die nachteiligen Folgen, wenn er die ihm obliegende Aufmerksamkeit oder Einwirkung bezüglich der Gebührenbemessung und Einbringung unterläßt (Z 75 GebG.)4^) 11) Auf Urteilsgebühren, welche eine Amtshandlung und nicht eine Vermögensübertragung treffen wollen (vgl. die Anm. 3, S. 142), findet diese Haftung keine Anwendung. Das heißt, jene Partei, welche nicht zur Tragung der Gerichtskosten verurteilt wurde, haftet auch nicht sür die Ürteilsgebühr (BGHE. vom 8. Jänner 1902, Z. 179, BudwF. Nr. 692). Für zweiseitig ver¬ bindliche Rechtsgeschäfte gilt die weitere Vorschrift des Z 68, Z. 3 (s. S. 142 unter L 2), wonach ohneweiters beide Teile, „die das Geschäft eingingen", zahlungspflichtig sind. Hieraus dürfte auch die beiderseitige Zahlungspflicht für jene Gebühren zu begründen sein, welche unter Umständen nach Anm. 7, TP. 103 stebst der Ürteilsgebühr von einer noch nicht vergebührten Vermögensübertragung einzuheben sind. Da die Haftung bei Erbschaften und Vermächtnissen im W 72 und 73, Z. 2, ohnehin besonders geregelt ist, dürfte obige Vorschrift des 8 73, Z. 3 GebG. vorwiegend (in Ergänzung des Z 68, Z. 2) die persönliche Haftung des Geschenlgebers regeln. Diese Haftung erstreckt sich (gleich einer Zahlungspflicht) auf „die Entrichtung der Gebühr", sie besteht jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen, wenn der Geschenkgeber die ihm obliegende Sorge für die rechtzeitige und richtige Gebührenentrichtung unterläßt. 12) über die Haftung der Advokaten, Notare und anderer öffentlicher Vermittler (Sachwalter) vgl. die Anm. 4, S. 140. Im Gegensätze zur all¬ gemeinen persönlichen Haftung für unmittelbare Gebühren, welche teilweise Roschnik, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. 10 146 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, Z 79). Nach P. 7 des FME. vom 2. Dezember 1850, RGBl. Nr. 470, haften die Grundbuchsämter für Verkürzungen durch mangelhafte Nachweisung stillschweigend überschriebener Lasten in den Grundbuchsbescheiden (vgl. S. 82). 21. Nachteilige Folgen der Übertretungen der Grbiihrenvorschristrn ohne Strafverfahren. I. Gebührenerhöhungen. Im engsten Zusammenhänge mit den Vorschriften über die Zahlungs- und Haftungspflicht stehen die für gewisse Gesetzesübertretungen vorgesehenen Gebührensteigerungen (Erhöhungen). Sie werden ohne Einleitung eines besonderen Strafver¬ fahrens und ohne Verhandlung mit der Partei auf Grund des bloßen Tatbestandes verhängt, wenn die Erfüllung der Stempelpflicht oder die Anzeige unmittelbar zu vergebührender Fälle unterlassen wurde. Die Verschiedenheit der Steigerung deutet auf die Absicht, die für den Staat gefährlichere Form der Stempelmarken (insbesondere ohne amt¬ liche Entwertung) in erhöhtem Maße zu schützen. Darum gilt die höhere Steigerung des Z 79 GebG. für feste und Skalagebühren selbst dann, wenn sie (nach Vorschrift oder wahlweise) unmittelbar zu entrichten sind (Z 79, Z. 8) und sür Prozentualgebühren dann, wenn deren Entrichtung in Stempeln vorgeschriebcn ist oder freiwillig gewählt wird (Z 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862). Eine ge¬ ringere Steigerung, bzw. mildere Behandlung ist einerseits für Ein¬ gaben und amtliche Ausfertigungen (§K 81, 66 und 67), andrerseits für unterlassene Gebührenanzeigen (Z 80) vorgesehen. Der Zahlungs- oder Haftungspflichtige hat für die Gebühr samt Steigerung (als eigentliche Strafe gilt diese „erhöhte Gebühr" nicht) auch aufzukommen, wenn er selbst schuldlos ist, wenn er nur irrtümlich ohne böse Absicht gehandelt hat, oder wenn dritte Personen ein Ver¬ schulden trifft4) an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, im übrigen jedoch der Zahlungs¬ pflicht gleichsteht, ist die Haftung der öffentlichen Vermittler und Richter, soweit sie nur aus dieser amtlichen Eigenschaft entspringt, auf die Folgen ihrer Pflichtverfäumnis beschränkt (vgl. auch die Anm. 4, S. 79 und 6, S. 151). Unter „Richtern" sind die eigentlichen richterlichen Beamten gemeint (nicht die bloßen Vollstreckungsorgane des Richters, VGHE. vom 22. Februar 1907, Z. 1710, BudwF. Nr. 5130), wogegen die Haftung anderer gerichtlicher Angestellter nach den allgemeinen Vorschriften (Z 73, Z. 4 GebG.) auf den Fall einer Schuld oder Teilnehmung beschränkt wäre. i) In diesem Sinne u. a. das VGHE. vom 13. März 1901, Z. 1895, BudwF. Nr. 181. Nach dem VGHE. vom 31. Mai 1904, Z. 5901, BudwF. Nr. 2716, steht die Steigerung wegen Stempelverkürzung nach Z 79 GebG. außer jeder Beziehung mit der Anzeigepflicht. Das heißt eine Partei hat für eine solche Steigerung, welche sachlich begründet ist, auch dann aufzukommen, wenn eine anderweitige Anzeigepflicht (des Richters, Notars u. dgl.) bestand. Dagegen hängt die Steigerung wegen unterlassener Anzeige nach §80 GebG. mit der Anzeigepflicht derart zusammen, daß eine Partei frei ausgeht, wenn ihr keine Anzeigepflicht oblag (vgl. S. 79, Anm. 4). Daß das Gesetz selbst die Steigerung nicht als Strafe ansieht, ergibt sich aus der deutlichen Gegen¬ überstellung der „erhöhten Stempelgebühr" und der „Strafe" im Z 88. Steigerung ohne Strafverfahren. 147 Rach dem FME. vom 4. April 1864, Z. 50.423, ist die erhöhte Gebühr in erster Linie demjenigen vorzuschreiben, bei dem der Anstand erhoben wurde; nur aus Rücksichten der leichteren Eindringlichkeit kann hievon ab¬ gegangen werden. Der Anforderung einer Steigerung muß (wie bei der ordent¬ lichen Gebühr vgl. S. 138) stets ein Zahlungsauftrag an die belangte bestimmte Person vorausgehen. Bei der Einhebung von Steigerungen wird in folgender Weise vor¬ gegangen. Wenn eine unmittelbare Bemessung anhängig ist, wird die Steige¬ rung ohneweiters im betreffenden Zahlungsaufträge (L-Registerakt) mit vor- gefchrieben. Bei der Mehrzahl der Stempelverkürzungen jedoch bildet den Ausgangspunkt der Stempelbefund (L-Verzeichnisakt), das ist der amt¬ liche Befund, welcher über eine mangelhafte Stempelung ausgenommen wird und die Hauptmerkmale des beanständeten (notionierten) Schriftstückes ver¬ zeichnet. 2) Auf Grund des Stempelbefundes wird gegebenenfalls ein eigener Zahlungsauftrag über die gesteigerte Gebühr erlassen, worin die Mitzahlungs¬ und Haftpflicht anderer Parteien ersichtlich zu machen ist, um der belangten Partei den Rückgriff zu ermöglichen (Z 78, Anm. 1, AU. 1904). II. Dreifache Stempelgebühr. Eine Stempelverkürzung (unter¬ lassene, unzureichende oder vorschriftswidrige Stempelung) hat in der Regel die Einhebung des dreifachen Betrages der verkürzten Stempel¬ gebühr zur Folge. Man bezeichnet diesen dreifachen Betrag als Ge¬ bührenerhöhung oder erhöhte Gebühr, welche also die Nachtrags¬ gebühr nebst der doppelten Steigerung (Erhöhung) umfaßt (FMV. vom 31. März 1876, RGBl. Nr. 54). Diese erhöhte Gebühr kann von einem oder von mehreren der zur ungeteilten Hand hiezu verpflichteten Zahlungs- und Haftungspflichtigen (selbstverständlich für eine verkürzte Gebühr nur einmal, nicht etwa von jedem Verpflichteten) eingehoben werden (Z 79 GebG., vgl. die Anm. 1, S. 137). Die Einhebung der dreifachen Gebühr (bzw. höherer Steigerungen, insofern solche durch Sondergesetze vorgeschrieben sind) erfolgt nach 8 79 GebG. insbesondere in nachstehenden Fällen: 1. Wenn eine Urkunde oder Schrift, die bei der Ausfertigung zu stempeln ist, gar nicht, ungenügend oder so gestempelt wird, daß die Stempelmarken als nicht vorhanden anzusehen sind. Desgleichen, wenn eine Nachstempelung, sofern sie gestattet ist, nicht rechtzeitig erfolgt. 2. Wenn stempelpflichtige Bücher auf ungestempeltem oder zu gering gestempeltem Papier geführt werden. 3. Wenn von einer bedingt stempelfreien Urkunde ohne vor¬ schriftsmäßige Stempelentrichtung ein stempelpflichtiger Gebrauch ge¬ macht wird. 4. Wenn in einer gerichtlichen Angelegenheit bei einem Amte eine gar nicht oder ungenügend gestempelte Eingabe, bzw. Beilage überreicht wird. 5. Wenn eine stempelpflichtige amtliche Ausfertigung gegen das Gesetz auf gar nicht oder ungenügend gestempeltem Papier vor- genommeu wird. 2) Der amtliche Befundakt hat die Bedeutung eines Beweisstückes über die Beschaffenheit und das Stempelgebrechen des beanständeten Schriftstückes. Ein Gegenbeweis könnte wohl durch Vorweisung der Urkunde selbst geführt werden, wäre jedoch jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Partei eine solche Vor¬ weisung selbst unmöglich gemacht hätte (vgl. S. 66). 10* 148 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, ß 79). 6. Wenn der hiezu Verpflichtete in einem gerichtlichen Streite oder im Konkursverfahren die Beibringung des Stempels für eine amtliche Ausfertigung unterläßt (Z 66 GebG.). 7. Wenn die rechtzeitige Stempelung oder Vergebührung eines aus dem Auslaude eingebrachten stempelpflichtigen Schriftstückes unter¬ lassen wird. 8. Wenn bei grundsätzlicher Stempelpflicht (das ist bei festen und Skalagebühren) die rechtzeitige Anzeige zur vorgeschriebenen oder ge¬ statteten (Z 6, letzter Absatz des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89) unmittelbaren Entrichtung unterlassen wird?) Bei amtlichen Ausfertigungen ist jedoch zu berücksichtigen, daß solche im Verfahren außer Streitsachen und nichtgerichtliche überhaupt in der Regel zu unterbleiben haben, wenn die hiezu nötige Stempel¬ gebühr nicht beigebracht wird (Z 67 GebG.; s- des näheren S. 62 und 139). Die Einhebung der dreifachen Gebühr erfolgt hienach eigentlich in allen Fällen der unterlassenen Erfüllung der Stempelpflicht (einschließlich der unmittelbar zu entrichtenden festen und Skalagebühren), ausge¬ nommen nichtgerichtliche Eingaben und deren Beilagen und weiters ausgenommen gewisse Urkunden, für welche nach Sondergesetzen eine höhere Steigerung einzutreten hat. III. Zehn- und fünfzigfache Stempelgebühr. Nach besonderen Vorschriften ist der zehnfache Betrag der verkürzten Gebühr ein¬ zuheben für gewisse Zessionen, z. B. auf kaufmännischen Anweisungen, Verpflichtscheinen u. dgl. (TP. 32, 2d, e, e), für gewisse Handels¬ und Gewerbe- sowie Notariatsbücher (TP. 59 b und 74; Gebühr 10 L, Z 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862). Ferner ist (nach Z 20 des Gesetzes vom 8. März 1876, RGBl. Nr. 26) das Zehnfache bei Ge¬ bühren nach Skala II und das Fünfzigfache bei festen und bei Ge¬ bühren nach Skala I einzuheben bei Wechseln und gleichgestellten kauf¬ männischen Urkunden (Anweisungen, TP. 11, 2 b, aa, Verpflichtscheinen, TP. 60, la, Schuldurkunden und Pfandscheinen, ZZ 8 und 12 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20), Schecks (Z 25 des Gesetzes vom 3. April 1906, RGBl. Nr. 84), Frachtkarten (TP. 47 ä, bb), Rechnungen (TP. 83 8 2), Bilanzen und bilanzierten Konten (8 10 2) Der BGH. ist der Ansicht (E. vom 21. November 1905, Z. 12.644, BudwF. Nr. 3991, und vom 11. Oktober 1906, Z. 10.593, BudwF. Nr. 4783), daß bei verspäteter oder unterlassener Einzahlung der besonderen unmittelbaren Gebühren durch Gesellschaften, Anstalten und Personen (desgleichen bei unter¬ lassener Anzeige der Couponausgabe nach Anm. 5, TP. 55) eine Gebühren¬ steigerung weder nach § 79 noch nach Z 80 GebG. vorgeschrieben, dagegen (da die Möglichkeit einer Verkürzung vorliege) das Gesällsstrafverfahren an¬ gewendet werden könne. Denn dieses Verfahren sei bei Gebührenverkürzungen die Regel, so daß die ZZ 79 und 80 GebG. nur als Ausnahmen gelten können. Die gesetzlich in erster Linie vorgesehene nachteilige Folge einer verspäteten Einzahlung solcher Gebühren sei jedoch nach Z 23 Ges. vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20, die Verzugszinsenpflicht. (Anders die ältere Recht¬ sprechung, vgl. insbesondere das E. vom 8. Oktober 1901, Z. 7465, BudwF. Nr. 483). Steigerung ohne Strafverfahren. 149 des Gesetzes vom 29. Februar 1864), Frachtbriefen (TP. 101, Illb), Lagerscheinen, Warrants (Z 40 des Gesetzes vom 28. April 1889, RGBl. Nr. 64). Bei festen oder Skala I-Gebühren, welche nachträglich auf Skala II zu ergänzen waren, gilt für die ursprüngliche Gebühr die fünfzigfache, für den Nachtrag die zehnfache Erhöhung. Eine Strafe oder ein Ablassungs- betrag im Gefällsstrafverfahren darf bei diesen Gebühren nie geringer sein als die vorgeschriebene Erhöhung (Z 20 des obigen Gesetzes 1876). Diese hohen Steigerungen betreffen durchwegs Urkunden, welche als wichtige Hilfsmittel des kaufmännischen Handelsverkehres die besondere Begünstigung geringer Gebührensätze (meist fest zu 2 und 10 L und Skala I) genießen. Wegen ihres häufigen Vorkommens, ihrer Kurzlebig¬ keit und der schwierigen Überwachung sind sie ganz besonders der Ver¬ kürzungsgefahr ausgesetzt, welcher durch strengere Vorschriften begegnet werden soll. Außer der bedeutenden Erhöhung besteht für diese Fülle noch die Vorschrift, daß eine Ermäßigung oder Nachsicht der Gebühren¬ erhöhung überhaupt nicht stattfindet. Nur die rechtzeitige Selbst¬ anzeige (bevor die Finanzbehörde von anderer Seite Kenntnis er¬ langt) zugleich mit dem Erläge der ganzen Nachtragsgebühr und der halben Steigerung (z. B. bei der erhöhten Gebühr von 2 L -st 98 L — 1/1 beträgt dieser Betrag 2 /r -st 49 /r — 51 L) entbindet von der ganzen Erhöhung, wobei die Partei zugleich auf jede Beschwerde- sührung (schriftlich oder protokollarisch, FMV. vom 31. März 1876, RGBl. Nr. 54) verzichten muß. Die Anzeige einschlägiger Urkunden soll außerdem dadurch begünstigt werden, daß der Empfänger (zum Unterschiede vom Aussteller) durch die Selbstanzeige binnen 30 Tagen nach Empfang und durch die Entrichtung der einfachen Gebühr sich und seine Nachmänner von weiteren nachteiligen Folgen (Steigerung und Strafe) befreien kann. Der Beweis der Rechtzeitigkeit obliegt hiebei der Partei, zu deren Ungunsten im Zweifel die gesetzliche Ver¬ mutung spricht (ZZ 21, 22 und 24 des Gesetzes vom 8. März 1876, RGBl. Nr. 26; vgl. auch im II. Teile die besonderen Abschnitte über Undeutlichkeiten und über Wechsel). Die Selbstanzeigen im Sinne dieser Vorschrift sind bei den Steuerämtern und Finanzkassen zu erstatten (Rachtr. 3 zum AU. 1904)/) Der Akzeptant, Indossant oder sonstige Gebührenpflichtige muß bei Wechseln und den gleichgestellten kaufmännischen Urkunden für die Stempelverkürzung seiner Vormänner voll einstehen und der Handels¬ mäkler (Sensal) haftet für die erhöhten Gebühren von Wechseln, bei deren Begebung er mitgewirkt hat, soweit er von der ungenügenden Stempelung Kenntnis haben konnte (ZZ 23 und 25 des bezogenen Ge- 4) Boi Vorweisung eines stempelgebrechlichen Wechsels u. dgl. zum Um¬ tausch hätte das Amt, wenn der Umtausch unzulässig und der Tatbestand emer vollbrachten Stempelverkärzung gegeben wäre, einen Stempelanstand zu erheben, die Partei jedoch vorher auf das Recht der Selbstanzeige, falls ihr dieses zukommt, aufmerksam zu machen. S. des näheren S. 72. 150 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, ZZ 81, 80). setzes und Z 9 des Gesetzes vom 18. September 1892, RGBl. Nr. 171, betreffend die gleiche Haftung der Handelsmäkler für ausländische Wert¬ papiere). IV. Zweifache Stempelgebühr. Minder streng als die gewöhn¬ lichen find die Vorschriften für nicht gerichtliche Eingaben und deren Beilagen, für welche nur die zweifache Gebühr (einfache Nachtragsgebühr und Steigerung in gleicher Höhe) einzuheben ist, und auch dies eigentlich nur ausnahmsweise. Nach Gesetzesvorschrift (Z 81 GebG.) sind nämlich solche Eingaben im Falle persönlicher Überreichung zurückzuweisen und nur zu beanständen, wenn die Zurücknahme ver¬ weigert wird. Schriftliche Eingaben sind zu den Akten zu legen und nur zu erledigen, wenn dies aus öffentlichen Rücksichten oder zur Ver¬ meidung einer „Gefahr" (eines Nachteiles) für die Partei notwendig erscheint. Sind bei der Erledigung öffentliche Rücksichten im Spiele, so ist überhaupt nur die einfache Gebühr einzuheben. Diese Vorschriften werden in der Praxis (teilweise zum Nachteile der Parteien und der Ämter) wenig gehandhabt?) V. Erhöhung wegen verspäteter Anzeige. Die unterlassene rechtzeitige Anzeige eines der unmittelbaren Gebühr unter- 5) Es hat den Anschein, als ob in dieser Gesetzesvorschrift eine sachlich verschiedene Behandlung persönlich und nicht persönlich überreichter Eingaben beabsichtigt wäre und als ob eine Partei bei persönlicher Überreichung aus der unterbliebenen Zurückweisung einer ungestempelten Eingabe gewisse Rechte (auf Nichteinhebung der Steigerung oder auch der Nachtragsgebühr selbst, oder auch auf sachliche Erledigung der Eingabe) ableiten könnte. Richtiger dürften in der erwähnten Unterscheidung des Z 81 in erster Linie formelle Weisungen an die Behörden zu erblicken sein. Sachlich wollte kaum mehr festgestellt werden, als für die Parteien der Anspruch auf förmliche Behandlung und Erledigung gestempelter Eingaben, für die Behörde der Anspruch auf die Stempel¬ gebühr und allenfalls auf die Steigerung bei förmlicher Behandlung und Erledigung ungestempelter Eingaben. Die strenge formelle Handhebung dürfte hauptsächlich an zwei Umständen gescheitert sein. Erstens an der geringen Bedeutung, welche der Person des Überbringers einer Eingabe naturgemäß bei¬ gemessen wird, zweitens an der Schwierigkeit, die oft umständliche Frage der Gebührenpflicht einer persönlich überreichten Eingabe ohneweiters und sogleich durch den übernehmenden Beamten des Einreichungsprotokolles entscheiden zu lassen. — Die Bedürfnisse der Praxis und des zunehmenden Geschäfts¬ verkehrs haben also dahingeführt, daß die Frage der Stempelpflicht von der Art der Überreichung völlig unabhängig wurde. — Nach Ansicht des BGH. (E. vom 2. März 1906, Z. 2422, BudwF. Nr. 4322, und vom 12. Oktober 1909, Z. 8997, BudwF. Nr. 7105) ist die Vorschreibung einer erhöhten Gebühr nach Z 81 GebG. begründet, wenn über eine nicht gerichtliche Eingabe eine Amtshandlung lediglich aus Rücksicht für die Partei vorgenommen wurde; wobei die erledigende Behörde nach freiem Ermessen entscheidet, ob die Amts¬ handlung für die Partei notwendig war, oder nicht. Sind bei der Erledigung öffentliche Rücksichten mit im Spiele, so ist bloß die einfache Gebühr und wenn die Amtshandlung nur aus öffentlichen Rücksichten gepflogen wird, keine Gebühr einzuheben. Hienach könnte eine nicht gerichtliche Behörde eine un¬ gestempelte Eingabe, deren weitere Erledigung sie aus Rücksicht für die Partei nicht für notwendig erachtet, ohne Aufnahme eines amtlichen Befundes zu den Akten (uä sots) legen lassen. Bloße Betreibungseingaben sollten nur bei selbständiger Erledigung als stempelpflichtig behandelt werden (BGHE. vom 8. Juli 1902, Z. 6242, BudwF. Nr. 1143, vgl. auch den besonderen Abschnitt über Eingaben). Steigerung ohne Strafverfahren- 151 liegenden Rechtsgeschäftes hat die Einhebung des doppelten Gebühren¬ betrages zur Folge, welche gleichfalls ohne Durchführung eines Straf¬ verfahrens erfolgt. Das Ausmaß der Steigerung ist das gleiche wie jenes der ordent¬ lichen Gebühr. Beträge, welche etwa über Gebühr in Stempelmarken entrichtet wurden, sind in die Bemessung ohneweiters von Amts wegen einzurechnen (Z 18, AU. 1904) und bleiben infolgedessen auch bei der Steigerung außer Anschlag (ß 80 GebG.). Eine zahlungs- oder Haftungspflichtige Partei verfällt dieser Steigerung (das ist der neben der einfachen Gebühr vorzuschreiben¬ den Erhöhung) nur, soweit sie persönlich anzeigepflichtig ist^); in diesem Falle jedoch auch, wenn sie keine Schadensabsicht hätte. Andrerseits trifft die Steigerung, da sie die Zahlungspflicht oder eine dieser gleichstehende Haftung voraussetzt (vgl. S. 141 ff.), nicht eine öffentliche Behörde oder einen öffentlichen Vermittler (Advokaten, Notar oder sonstigen Sachwalter), der die Anzeige lediglich kraft seiner amtlichen Eigenschaft zu erstatten hat. Wohl könnten die in den Zß 74 und 75 GebG. ge¬ nannten Vermittler und Richter für die nachteiligen Folgen ihrer Unter¬ lassung verantwortlich gemacht werden, also insbesondere für eine durch ihr Verschulden uneinbringliche Gebühr. Im übrigen käme jedoch für sie lediglich das Gefällsstrafverfahren oder eine Disziplinarbehandlung in Frage. In diesem Sinne enthält auch die Anm. 3, Z 78, AU. 1904 die Anordnung, daß gegenüber Behörden, Gerichten und Ämtern wegen Unterlassung dec ihnen obliegenden Anzeigen und Mitteilungen die Erhöhungen nach ZZ 79 und 80 GebG. nicht vorzuschreiben sind. Die Frage der Verspätung als Voraussetzung der Steigerung steht im engsten Zusammenhänge mit der Feststellung des Zeitpunktes, in welchem ein Rechtsgeschäft als geschlossen anzusehen ist und der Lauf der Anzeigefrist beginnt (Z 44 GebG., s. S. 77). Insoweit Er¬ leichterungen der Anzeigepflicht gestattet sind (Anzeigen mündlicher Ge¬ schäfte an den Geometer n. dgl., s. S. 80), kann selbstverständlich auch eine Erhöhung nicht vorgeschrieben werden. VI. Nachsicht. Die nach ZZ 79 und 80 GebG. verhängten Stempel- und Gebührensteigerungen können aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Gnadenwege entsprechend gemildert werden. Die Gebührenbemessungsbehörden erster Instanz sind zur Nachsicht berechtigt, wenn eine absichtliche Verkürzung nicht vorliegt und die Steigerung 2500 L nicht übersteigt; bei höheren Steigerungen bis oOOO L unter den gleichen Voraussetzungen, wenn die Anzeige oder Einzahlung lediglich verspätet wurde und die Verspätung nicht über °) Vgl. hiezu die Anm. 4, S. 79, 12, S. 145, 1, S. 146. Der Notar, der eine Anzeige unterläßt, könnte, wenn die Gebühr trotzdem voll eingebracht wird, nur nach Z 82 GebG. (bzw. Z 418 GefStG. wegen Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe von 10 bis 100 L) getroffen werden (VGHE. vom 12. September 1911, Z. 9386, BudwF. Nr. 8398). Die Steigerung wegen verspäteter Anzeige hat demnach wesentlich engere Voraussetzungen, als die Stempelsteigerungen des 79 und 81, für welche die Zahlungs- und Haftungspflicht in gleichem Umfange besteht, wie für die ordentliche Gebühr. 152 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, SZ 82 ff.). 14 Tage beträgt. Die Nachsicht von Steigerungen, welche von einer höheren Behörde angeordnet oder bestätigt wurden, ist jedoch dieser Vorbehalten (AU. 1904, Nachtr. Nr. 80). Unter der ganz gleichen Voraussetzung reicht das Nachsichtsrecht der Finanzlandesbehörden bis zu 5000 L, bzw. wenn die Überschreitung nicht mehr als 14 Tage be¬ trägt, bis zu 10.000 L (Wirkungskreis der Fin.-Land. Beh., FME. vom 17. April 1906, Z. 1244 FM.). Bei der Nachsicht soll jedoch die Steigerung in jenem Betrage, welcher den Verzugszinsen vom Zeit¬ punkte der Übertretung bis zur Entdeckung entspricht, aufrecht bleiben, soweit nicht etwa auch eine Verzugszinsennachsicht zulässig wäre (Z 22, Z. 7, AU. 1904). 22. Ztrafverfahrcn und Überwachung. I. In allen anderen als den durch bloße Gebührenerhöhung be¬ drohten Fällen von Verkürzungen des Gebührengefälles kommt das Strafgesetz für Gefällsübertretungen zur Anwendung (Z 82 GebG.). Insbesondere sind als Gefällsübertretung zu behandeln (Z 83 GebG.): L. Stempelverkürzungen (Z 83 GebG.): 1. Die Nachahmung, Umgestaltung, Übertragung oder sonstige un¬ erlaubte Zurichtung von Stempelwertzeichen (Z 408 GefStG.). 2. Die Weiterverbreitung nachgemachter oder sonst in unerlaubter Weise zugerichteter Stempelwertzeichen (ZZ 410 und 417 GefStG.). 3. Fahrlässigkeit der hiezu Berufenen bei der Überwachung der richtiger: Erfüllung der Stempelpflicht (A 418 GefStG.). 4. Übertretungen der Vorschriften über die äußere Gestalt der Ausfertigung stempelpflichtiger Urkunden, wenn nicht etwa bloß der Nachteil einzutreten hat, daß die Stempelmarke als nicht vorhanden angesehen wird, desgleichen nicht vorschriftsmäßige Vidimierungen (Z 419 GefStG.). Die Anführung der einzelnen Gattungen von Gefällsübertretungen ist hier offenbar keine erschöpfende, wie die Fassung des Z 82 und die Einleitung des Z 83 GebG. beweist. Die Strafe nach dem Gefällsstrafgesetze (HZ 413 ff.) ist bei Stempel¬ verkürzungen mit einem Vielfachen, in der Regel mit dem Zwei- bis Fünffachen (mit Ausnahmen nach unten bis zur Hälfte, nach oben bis zum Zwanzigfachen) des verkürzten Betrages, bei Fahrlässigkeiten mit einem festen Betrage (zwischen 4 bis 100 L abgestuft) vorgesehen, sollte übrigens grundsätzlich nie geringer sein als die Steigerung ohne Strafverfahrens) i) Außer der Strafe ist selbstverständlich auch die verkürzte Gebühr ein¬ zuheben (VGHE. vom 7. April 1905, Z. 3894, BudwF. Nr. 3475), bei deren Einforderung die Finanzbehörde an den gefällsgerichtlich erhobenen Tatbestand gebunden ist (VGHE. vom 20. November 1900, Z 7935, Bndw. Nr. 14.811). Das Gefällsgericht beschränkt sich auf die Strafe und teilt das rechtskräftige Urteil der Finanzbehörde mit, welche die Nachtragsgebühr (unter eigener L-- Reg.-P.) vorschreibt. Strafverfahren und Überwachung. 153 5. Unbefugter Handel mit Stempelwertzeichen oder Verkauf um einen höheren als den gesetzlichen Preis (Strafe 10 bis 100 L, Z 89 GebG. und Z 420 GefStG.). Selbstanzeige. Der Empfänger einer überhaupt nicht oder un¬ genügend oder ordnungswidrig gestempelten Urkunde kann sich von der Entrichtung der erhöhten Stempelgebühr und von einer Strafe be¬ freien, wenn er die Übertretung binnen 30 Tagen (nach Empfang des Schriftstückes) zur Anzeige bringt. Der Beweis der Rechtzeitigkeit ob¬ liegt der Partei (K 88 GebG.). Über die im wesentlichen gleichartige besondere Selbstanzeige bei den durch zehnfache und fünfzigfache Steigerung geschützten Urkunden, vgl. S. 149. 8. Unrichtige Angaben (ZK 84 bis 86 GebG.): Eine Hinterziehung wird begangen durch unrichtige oder un¬ vollständige Angaben von für die Gebührenpflicht oder das Gebühren¬ ausmaß entscheidenden Umständen in den gebührenpflichtigen Urkunden oder in den zur Gebührenbemessung gemachten Angaben (insbesondere Kaufschillingsverheimlichung, Vorspiegelung eines entgeltlichen statt des unentgeltlichen Rechtsgeschäftes, K 84, Z. 2 und 3 GebG.)?) L. Die wiederholte Begehung der in der Regel nur durch Gebührenerhöhung zu ahndenden Übertretungen (ZK 79, 80, 81)2) kann nach dem Gefällsstrafgesetze behandelt werden, wenn bereits drei Fälle in den letzten zwei Jahren vorkamen (Z 84, Z. 1 GebG.). 2) Die Unterscheidung der P. 2 und 3 des Z 84 GebG. liegt offenbar darin, daß P. 2 die gebührenpflichtigen Urkunden selbst, P. 3 die Parteiangaben zum Zwecke der Gebührenbemessung betrifft; P. 2 bezieht sich im Gegensatz zu P. 3 auch aus Stempelgebühren neben den unmittelbaren; beide betreffen nach der gebräuchlichen Unterscheidung Hinterziehungen, begangen durch Un¬ richtigkeiten oder Verschweigungen. Die eigentliche Verheimlichung (im Gegensätze zur Hinterziehung) bestünde in der Unterlassung der vorgeschriebenen Gebührenanzeige mit Absicht der Verkürzung. Allein das Gebührengesetz selbst nimmt auf die Absicht keine besondere Rücksicht; sie ist bei Anwendung des 8 80 belanglos und bildet auch keine wesentliche Voraussetzung zur Anwendung des Gefällsstrafgesetzes, sondern nur ein Unterscheidungsmerkmal für die Art der Übertretung (s. oben). Unrichtigkeiten, welche eine Hinterziehung bedeuten, sind wohl zu unter¬ scheiden von Undeutlichkeiten, welche die Gebührenbehörde zu der für sie gün¬ stigeren Auslegung berechtigen (P. 1 der Vorerinnerungen z. T. vom Jahre 1850, vgl. im besonderen Abschnitte über das Verfahren). — Der Verdacht eines unentgeltlichen Geschäftes statt des beurkundeten entgeltlichen, eines Scheingeschäftes, eines in der Kaufurkunde verschwiegenen Zwischenlaufes, einer übermäßigen Bewertung mitverkaufter Fahrnisse zur Verkürzung der Liegen¬ schaftsgebühr u. dgl. kann hienach nicht als Undeutlichkeit durch Annahme der vermuteten, für den Staatsschatz günstigeren Umstände abgetan werden, sondern rechtfertigt die Durchführung des Gefällsstrafversahrens (VGHE. vom 4. Jänner 1899, Z. 21, Budw. Nr. 12.339, vom 22. Mai 1900, Z. 3821, Budw. Nr. 14.227, vom 26. Jänner 1904, Z. 971, BudwF. Nr. 2338, vom 27. April 1905, Z. 4676, BudwF. Nr. 3524, n. a.), insbesondere, wenn sich die Partei nicht zu einer entsprechenden Aufklärung (oder zu einem annehmbaren Überein¬ kommen) bereit findet. -) Nach dem Texte der Amtsausgabe 1903. Im Reichsgesetzblatte 1850 ist hier lediglich der Z 79 bezogen. 154 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, HZ 84 ff.). Zu 8 und 6. Im Gefällsstrafgesetze, welches aus dem Jahre 1835 stammt, ist die erst mit dem Gebührengesetze vom Jahre 1850 ein¬ geführte unmittelbare Gebührenentrichtung nicht berücksichtigt. Hienach müßte das Gefällsstrafgesetz, soweit andere als die im Z 84, Z. 2 und 3 GebG. genannten Übertretungen durch unmittelbare Gebühren danach zu behandeln wären, sinngemäß angewendet werden. Für unterlassene oder verspätete Gebührenanzeigen kämen hiebei die Bestimmungen über die behufs Nachstempelung und zu Überwachungszwecken vorgeschrie¬ benen Anzeigen in Betracht. Hienach könnte bei Verkürzungsabsicht im allgemeinen der Z 408, Z. 1, im besonderen auf Advokaten, Notare und andere Sachwalter als Mitschuldige oder Teilnehmer der Z 409, auf Beamte der Z 410, Z. 4 angewendet werden. Ohne Rücksicht auf die Absicht, also auch bei bloßer Fahrlässigkeit, kämen die ZZ 410, Z. 3 und 418 GefStG. in Betracht. In diesem Sinne weist der FME. vom 10. Juli 1856, Z. 20.811, VBl. Nr. 31, bezüglich verspäteter oder unterlassener Gebührenanzeigen der Notare, welche hiebei offenbar als Beamte behandelt werden, auf die M 410, Z. 4 und 418 GefStG. Übrigens sollen nach besonderer Weisung (Z 78, Anm. 2, AU. 1904) in der Regel auch wiederholte Verkürzungen nur mutwilligen und ge¬ wohnheitsmäßigen Übertretern gegenüber nach dem Gefällsstrafgesetze behandelt werden. Straffolgen. Die Gefällsverkürzung bezüglich unmittelbarer Ge¬ bühren unterliegt dem Drei- bis Sechsfachen des verkürzten Be¬ trages und verjährt in fünf Jahren (ß 85 GebG. und Z 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89). Jede Erklärung, welche zum Zwecke der Verkürzung der Gebühr ausgestellt wird, um höhere als die in der betreffenden Rechtsurkunde angegebenen Leistungen zu bedingen, ist nichtig und ohne Rechtswirkung und wird als Gefällsübertretung behandelt (Z 86 GebG.). Bei Einleitung des Strafverfahrens ist nötigenfalls mit der Gebühren¬ bemessung bis zur Entscheidung des Straffalles innezuhalten (8 38 s, AU. 1904, vgl. die Anm. 1, S. 152). Haftung. Eine besondere Haftung für die Vermögensstrafen^) trifft die öffentlichen Beamten (neben der nach dem Gefällsstrafgesetze begründeten Haftung und abgesehen von den Fällen einer Mitschuld oder Teilnehmung) rücksichtlich der unter ihrer amtlichen Mitwirkung errichteten Urkunden, Schriften und amtlichen Ausfertigungen, des- 4) Die Zß 90 und 91 GebG. ergänzen die im Z 71, Z. 4 und 6 vor¬ gesehene Haftung, welche die gleichen Personen trifft und sich auf die Ent¬ richtung der Stempelgebühr und den vorschriftsmäßigen Gebrauch des Stempels bezieht. Diese Haftung erstreckt sich nach Z 79 auch auf Steigerungen; darüber hinaus besteht noch die Haftung der 88 90 und 91. Hienach kann bei¬ spielsweise ein Advokat für Gefällsübertretungen, die in seiner Kanzlei, wenn auch ohne sein Wissen, durch wiederholten Gebrauch von Stempelmarken u. dgl. verübt werden, verantwortlich gemacht werden (VGHE. vom 10. November 1905, Z. 11.924, BudwF. Nr. 3961). Bei den unmittelbaren Gebühren besteht dementsprechend für öffentliche Beamte und Vermittler eine Anzeigepflicht und nach ZZ 74 und 75 die Haftung für die nachteiligen Folgen unterlassener An¬ zeigen, darüber hinaus nach M 90 und 91 noch die Haftung für gefällsstraf¬ amtliche Vermögensstrafen. Strafverfahren und Überwachung. 155 gleichen Advokaten, Notare und andere öffentliche Sachwalter für die unter ihrer Mitwirkung ausgefertigten Urkunden und Schriften 90 und 91 GebG.). II. Alle Behörden und Ämter sind verpflichtet, die Erfüllung der Gebührenvorschriften zu überwachen und zu diesem Behufs Urkunden und Schriften, welche nicht ordnungsmäßig gestempelt oder mit einer entsprechenden Bestätigung (U-Post-Klausel u. dgl.) versehen sind (durch Rationierung und Aufnahme des Stempelbefundes, vgl. S. 65), der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Nötigenfalls sind auch entsprechende Vorkehrungen zur Sicherstellung des Tatbestandes (un¬ veränderte Erhaltung der Merkmale der Übertretung u. dgl.) zu treffen. Diese Verpflichtung obliegt insbesondere rücksichtlich der Eingaben und Beilagen: den Beamten der Einreichungsprotokolle; den einzelnen Beamten rücksichtlich aller durch die Erledigung zu ihrer Einsicht gelangenden Urkunden und Schriften; rücksichtlich aller Grundbuchsurkunden den erledigenden Grund¬ buchsbeamten (W 92, 93 GebG.). Im weiteren Maße haben die Einreichungsprotokolle bei der Stempelgebarung mitzuwirken. Ihnen obliegt in erster Linie die Entwertung (Obliterierung) richtig befundener Stempelmarken, die Bei¬ setzung gewisser Klauseln (über die Stempelung der vorgewiesenen Ur¬ schriften auf beigebrachten Abschriften) und die Aufnahme und Weiter¬ leitung von Stempelbefunden. Genaue Weisungen über die Pflichten der Behörden und Beamten rücksichtlich der Gebührenentrichtung enthalten der Unter¬ richt vom 3. Mai 1850, Z. 5824 FM. Die FMV. vom 28. März 1854, RGBl. Nr. 70 (Vorschriften über den Gebrauch der Stempelmarkeu), die JMV. vom 21. Juni 1909, JMVBl. Nr. 11, GebBeilBl. Nr. 7, be¬ treffend die Gebarung mit den Stempelmarken bei den Gerichten, die FMV. vom 21. August 1866, RGBl. Nr. 98, über das Verfahren bei Beanstandung wiederholt gebrauchter Stempelmarken u. a., vgl. S. 53 ff. III. Mit 1. August 1896 (Gesetz vom 2. Juli 1896, RGBl. Nr. 131) wurden die Ergreifersanteile aufgehoben, die Anzeigeranteile dagegen beibehalten. Die Anzeigeranteile betragen bei zehn- und fünfzigfachen Gebühreuerhöhungen ein Zwölftel, in anderen Fällen ein Sechstel der über das Maß der einfachen Gebühr einfließenden Beträge; die an¬ gewiesenen Anzeigeranteile «müssen jedoch binnen drei Monaten nach der Verständigung behoben werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt (s 11 des Gesetzes vom 31. März 1890, RGBl. Nr. 53; 8 94 GebG. und 88 86 und 88, AU. 104). Hienach erfolgt die Auszahlung der Anzeigeranteile erst nach Ein¬ zahlung der Gebührensteigerung (oder Strafe) und nach vollständiger Er¬ ledigung der eingebrachten Rechtsmittel, rechtzeitiger Gnadengesuche und allfälliger Verwaltungsgerichtshofbeschwerden. Die Anweisung wird über Antrag der Kasse von der leitenden Finanzbehörde erster Instanz ver¬ fügt, wogegen dem Anzeiger der Rechtsweg offen steht. 156 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, ZZ 96, 97). Dienstpersonen, welche zur Aufnahme amtlicher Befunde verpflichtet sind, erhalten zwar keine Anzeigeranteile, werden jedoch, wenn sie sich um die Aufnahme amtlicher Befunde verdient machen (ausgenommen Konzeptspersonal und Stempelrevisionen über Auftrag) mit entsprechen¬ den Belohnungen beteilt. Befundaufnehmer, welche hierauf Anspruch erheben, haben jedem Befunde den vorgeschriebenen Ausweis zuzulegen. Auf Grund dieser Befundausweise, welche von den Rechnungsabteilungen geprüft und gesammelt werden, erfolgt die Anweisung der zuerkannten Belohnungen jährlich einmal (FMV. vom 16. April 1897, RGBl. Nr. 98, M 86 bis 88 und Nachtr. Nr. 129, AU. 1904). IV. Die leitende Finanzbehörde (Finanzbezirksdirektion, Gebühren¬ bemessungsamt) ist berechtigt, die Vorweisung von Urkunden, welche wegen Stempelabganges oder Gebrechens angezeigt wurden, zu verlangen und nötigenfalls zu diesen: Zwecke die Mitwirkung des zuständigen Bezirksgerichtes in Anspruch zu nehmen. Das Gericht hat, wenn nach¬ gewiesen wird, daß die Partei zur Vorweisung aufgefordert wurde und das Schriftstück besessen hat, die Partei zur Vorlage oder zur Nach¬ weisung der damit etwa in der Zwischenzeit getroffenen Verfügungen zu verhalten (Z 96 GebG.).°) Insbesondere dürste die Verwendung einer selbstangefertigten, nicht vidimierten Abschrift einer Urkunde zu rechtlichen Zwecken (etwa durch amtlichen Gebrauch) genügenden Anlaß bieten, die Vorweisung der Urschrift von demjenigen zu verlangen, der die Abschrift beigebracht hat. 23. Revisionen. I. Systemalstempelrevisionen. Die Finanzbehörden sind be¬ rechtigt, bei öffentlichen Behörden, Ämtern und Notaren von Zeit zu Zeil Stempelrevisionen (meist als „Systemalstempelrevisionen" bezeichnet) vornehmen zu lassen, wodurch jedoch der regelmäßige Ge¬ schäftsbetrieb nicht behindert werden darf (Z 97 GebG.). Diese Re¬ visionen werden in der Regel bei den Gerichten und Notaren jährlich, bei den Landgemeinden jedes dritte, bei allen anderen Ämtern jedes zweite Jahr vorgenommen und haben den Zweck, Übertretungen der Gebührenvorschriften aufzudecken und hiedurch, abgesehen von der Vorschreibung von Nachtragsgebühren und Erhöhungen, Einleitung von Strafverfahren u. dgl., mißbräuchlichen Anwendungen der Gebühren¬ vorschriften entgegenzutreten. Die Anstände, welche sich ergeben, werden in Befunden (meist wegen Stempelabgang oder unterlassener Anzeige zur unmittelbaren Gebührenbemessung) oder in Berichten und Anträgen an die auftraggebende Behörde erledigt. Derartige Revisionen werden zumeist von Abgeordneten der leitenden Finanzbehörden und Landes- 5) Voraussetzung der Vorweisungspflicht ist eine gehörig ausgefertigte Anzeige, ohne daß deren Richtigkeit erwiesen sein müßte, da es vielmehr Sache der Partei ist, durch die Vorweisung die Unrichtigkeit der Anzeige zu erweisen. Die Vorweifungspflicht besteht auch in dem Falle, wenn nur eine Steigerung (nicht Strafe) in Frage kommt (VGHE. vom 12. September 1908, Z. 8445, BudwF. Nr. 6232). Revisionen. 157 behörden, ausnahmsweise (bei kleinen Gemeinden) von den Finanzwach¬ kontrolls-Bezirksleitungen vorgenommen (Anhang 6 des AU. 1904). Uni die Handhabung der Gebührenvorschriften zu erleichtern, sind alle Behörden nicht nur verpflichtet, den Finanzbehörden über Verlangen schuldtragende Beamten namhaft zu machen, sondern auch die Stempelrevisionen in jeder Weise, insbesondere durch Aufschlüsse, Beistand, Hilfeleistung zu fördern. Zu diesem Behufs und zur Wahrung und Schonung ihrer Rechte werden die Vorstände der Behörden, deren Revision beabsichtigt ist (bei Notaren die Notariatskammern), vorher im vertraulichen Wege schriftlich verständigt. — Bei autonomen Be¬ hörden dagegen, insbesondere bei Gemeindeämtern (deren Revision aus 8 97 GebG. und aus dem Aufsichtsrechte der Staatsverwaltung, Art. XVI des Gesetzes vom 5. März 1862, RGBl. Nr. 18, begründet wird) ist grundsätzlich der Beistand eines politischen Beamten bei der Stempel¬ revision vorgesehen, an dessen Stelle indes bei kleineren Gemeinde¬ ämtern die Vidierung des schriftlichen (als Ausweis dienenden) Revisions¬ auftrages durch den zuständigen Bezirkshauptmann üblich ist. Das Revisionsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf alle öffent¬ lichen Ämter (dazu gehören u. a. auch die Landesausschüsse, staat¬ lichen Polizeibehörden, Bezirksvertretungen, Direktionen staatlicher Mittel¬ schulen, Handels- und Gewerbekammern, Pfarrämter, auf deren Revision jedoch kein Gewicht gelegt wird; dagegen nicht bischöfliche Ordinariate); doch werden k. k. Staatsanwaltschaften und Oberlandesgerichte nur aus¬ nahmsweise über besondere Ermächtigung des Finanzministeriums re¬ vidiert (Anhang 8 und Nachtr. Nr. 143, All. 1904). Im allgemeinen sind alle Akten zu revidieren (das ist durch¬ zusehen, bezüglich der Erfüllung der Gebührenpflicht zu prüfen und nötigenfalls zu beanständen), und zwar in jenen Geschäftszweigen, in welchen erfahrungsgemäß wichtige Akten und bedeutendere Verkürzungen Vorkommen, stückweise, sonst stichprobenweise. Doch sind bereits revidierte Akten in der Regel nicht nochmals zu untersuchen. Bei Weigerung der Einsicht ist auf dieser nicht zu bestehen, sondern an die Finanzlandes- behördc zu berichten (Anhang 8, AU. 1904). Den Gemeindeämtern kann nach wiederholten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes i) bei Stempelrevisionen nur die Vorlage solcher Aktenstücke ausgetragen werden, von denen feststeht, daß sie die be- Es steht zweifellos fest, daß das Gebührengesetz eine Stempelrevision bei Privatpersonen nicht kennt, daß es grundsätzlich einen Eingriff in den Privaten Rechtskreis des Einzelnen nicht nur rücksichtlich des privaten Schrift¬ verkehres, sondern auch rücksichtlich der geschäftlichen Tätigkeit vermieden und infolgedessen lediglich eine Vorweisungspflicht bei angezeigten Verkürzungen (8 96) vorgesehen hat. — Aus diesem Grunde sind auch bei Vereinen (dies¬ bezüglich das VGHE. vom 6. September 1904, Z. 9268, BudwF. Nr. 2860), Gesellschaften usw. eigentliche Stempelrevisionen anerkannterweise unzulässig, und nur Revisionen zu anderen Zwecken im beschränktem Maße gestattet. Außerdem haben die revidierten Behörden und Ämter bei den Revisionen nicht die Stellung von gebührenpflichtigen Parteien, sondern die Eigenschaft von Behörden, welche an der Handhabung der Gebührenvorschriften ohne einen privaten Anteil mitwirken. Aus diesen zwei Gesichtspunkten will der BGH. in zahlreichen Erkenntnissen (vom 18. September 1900, Z. 6386, 158 I. Allgemeiner Teil (Gebührengesetz, ß 97). hördliche Tätigkeit der Gemeinde im selbständigen oder übertragenen Wirkungskreise zum Gegenstände haben, dagegen nicht in Angelegen¬ heiten, wo die Gemeinde ausschließlich als zur freien Verwaltung ihres Vermögens berufenes selbständiges Rechtssubjekt (Privatwirtschaft) in die Erscheinung tritt?) Das Finanzministerium hat in Berücksichtigung dieses Standpunktes angeordnet, daß zwar grundsätzlich der Stempel¬ revision bei den Gemeinden auch fernerhin alle Akten ohne Unter¬ scheidung zu unterziehen sind. Sollte indes eine Gemeinde die Vorlage einzelner Akten oder Aktenteile verweigern, so ist darauf nicht zu be¬ stehen, die Gemeinde jedoch zur Bekanntgabe aufzufordern, welche Akten sie aus dem Gesichtspunkte der privatwirtschaftlichen Gemeinde¬ tätigkeit ausscheiden und in welcher Weise sie die Trennung der revisions¬ pflichtigen von den übrigen Akten durchführen will. II. Bei Gesellschaften (Vereinen), Anstalten und Personen (auch Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften), welchen eine unmittel¬ bare Gebührenentrichtung obliegt oder gestattet wird, können Unter¬ suchungen zu dem Zwecke vorgenommen werden, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Gebührenentrichtung durch Vergleich mit den Büchern (Journalen) und Rechnungen dieser Vereine u. dgl. zu über¬ wachen (Z 12 a des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89; FMV. vom 20. Dezember 1862, RGBl. Nr. 102, und Gesetz vom 11. Februar 1897, RGBl. Nr. 57; s. zu diesem und den folgenden Absätzen auch den Abschnitt im besonderen Teile über die Gesellschaften). Der Revisionskommissär kann hiebei die Buchführung ohne Be¬ schränkung prüfen, soweit dies zu Zwecken der Revision, das ist zur Feststellung der richtigen und vollständigen unmittelbaren Gebühren¬ entrichtung erforderlich ist. Er hat hiebei, wenn er andere Verkürzungen findet, auch diese zu beanständen, soll jedoch jede weitere Nachforschung, welche nicht dem Zwecke der Revision entspricht, vermeiden. Bei Ent¬ deckung einer Gebührenverkürzung hätte er darüber einen Befund auf¬ zunehmen. Auch diese Art der Revisionen wird in regelmäßigen Zeiträumen durchgeführt (All. 1904, Anhang 8 und Nachtr. Nr. 146). III. Die Revisionen bei jenen kleineren Borschußvereinen (System Raiffeisen), welche besondere Gebührenbegünstigungen ge¬ nießen, haben den Zweck, nebst der Richtigkeit der Gebührenentrichtung auch die Einhaltung der Bedingungen zu überwachen, an welche die Begünstigungen geknüpft sind (Z 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1894, RGBl. Nr. 111). Budw. Nr. 14.504, vom 9. Dezember 1903, Z. 12.730, BudwF. Nr. 2192) offenbar den amtlichen Tätigkeitsbereich der Gemeinde (desgleichen Bezirks- Vertretungen, VGHE. vom 23. Juni 1905, Z. 7063, BudwF. Nr. 3699) und deren Eigenschaft als gebührenpflichtige Privatpartei (entsprechend der TP. 75 b) strenge scheiden, um jede Verschiebung in den leitenden Grundsätzen des Ge¬ bührengesetzes zum Schutze des privaten Rechtsbereiches hintanzuhalten. 2) In ähnlicher Weise werden bei den Handels- und Gewerbekammern die Revisionen auf deren schiedsrichterliche und die eigentlich behördliche Tätig¬ keit beschränkt (All. Nachtr. Nr. 142; VGHE. vom 6. September 1904, Z. 9269, BudwF. Nr. 2859). Revisionen. 159 Diese Untersuchungen werden regelmäßig vorgenommen, soweit solche Genossenschaften nicht unter Aufsicht einer autonomen Körperschaft oder eines Genossenschaftsverbandes stehen. Sie sollen jedoch tunlichst dem Bedarf entsprechend eingeschränkt werden (Nachtr. Nr. 146, AU. 1904). Zu I bis III. Die Revisionstätigkeit der Gebührenbemessungsbehörden erfolgt auf Grund der von den Finanzlandesbehörden zu genehmigenden Jahresprogramme; die Revisionen werden in eigenen Hauptbüchern ver¬ zeichnet und in Sumrnarnachweisungen ans Finanzministerium ausgewiesen. (Anh. L, AU. 1904). IV. Weitere Untersuchungen sind bei konvertierenden An¬ stalten zulässig, um zu überprüfen, ob sie bei Anwendung der Gebühren¬ begünstigung für Konvertierungsgeschäfte richtig vorgehen, insbesondere, ob sie die diesfalls vorgeschriebenen Journale führen und ob diese mit den in Urschrift vorzuweiscnden Urkunden (Schuld- und Löschungsurkunden, Grundbuchsbescheiden) übereinstimmen. Diesen Erhebungen dienen einer¬ seits die Nachschauen, das sind abgekürzte Revisionen (nach Bedarf vierteljährig oder fallweise), welche sich in der Regel auf die Einsicht¬ nahme ins Konvertierungsjournal beschränken und andrerseits die Re¬ visionen (in der Regel jährlich einmal), welche eine erschöpfende Prüfung der Behelfe bezwecken (s. des näheren AU. Nachtr. Nr. 144 und den Abschnitt über Konvertierungen im besonderen Teile). In ähnlicher Weise besteht für die Finanzverwaltung das Recht, die Entrichtung der Fahrkartensteuer durch Einsichtnahme in die bezüglichen Ausschreibungen der Bahnen zu überwachen (Art. 16 MV. vom 27. September 1902, RGBl. Nr. 195). Ferner kann bei Ersatzinstituten und Versicherungs¬ anstalten, welche für die Versicherung von Privatbeamten die Ge¬ bührenfreiheit in Anspruch nehmen, behufs Feststellung der Richtigkeit in die bezüglichen Geschäftsaufschreibungen und Urkunden Einsicht ge¬ nommen werden (Art. 4 MV. vom 11. August 1908, RGBl. Nr. 198). n. Besonderer Teil^. L. Kirrlieitung. 1. Übersicht der Gebühren. Mit Rücksicht auf den Gegenstand der Gebühr wurde im all¬ gemeinen Teile dieser Abhandlung die folgende Gruppeneinteilung erläutert: I. Rechtsgeschäfte (Rechtsurkunde und Rechtsgeschäft). II. Vermögensübertragungen von Todes wegen. III. Urkunden und Behelfe: Zeugnisse und Bücher. IV. Schriften und Amtshandlungen: Eingaben, Eintragungen, amt¬ liche Ausfertigungen (Urteile). In Bezug auf diese Einteilung ergeben sich für die einzelnen Gebührenarten folgende Grundzüge: V. Der Prozentualgebühr unterliegen gewisse Rechtsgeschäfte, die Bermögensübertragungen von Todes wegen, die Eintragungen in die öffentlichen Bücher und teilweise die Urteile. 8. Den Skalagebühren unterstehen gewisse Rechtsgeschäfte, bzw. Rechtsurkunden. 6. Der festen Gebühr sind unterworfen gewisse Rechtsurkunden, die Zeugnisse, Bücher, Eingaben, und die meisten amtlichen Ausferti¬ gungen (darunter teilweise die Urteile). Eine Erläuterung dieser Übersicht möge die folgenden Ausführungen über den Gebührentarif samt Einschlägen vorbereiten. V. Die Prozentnalgcbührcn. I. Die sogenannte Bereicherungsgebühr mit 1, 4 und 8«/o samt 25«/o Zuschlag, also tatsächlich mit lU/t, 5 und IOo/o, je nach dem persönlichen Verhältnisse (Verwandtschaft) des Erwerbers zum Über¬ geber, wird von ganz oder teilweise unentgeltlichen Vermögens¬ übertragungen unter Lebenden oder von Todes wegen eingehoben. Diese Gebühr gilt in gleicher Weise für bewegliche, wie für un¬ bewegliche Sachen; die Bemessungsgrundlage bildet der Wert der übertragenen Sachen nach Abzug der auf den Erwerber übergehenden Passiven und sonstigen Verbindlichkeiten, also der reine Wert (die tatsächliche Bereicherung). Die Gebührenpflicht rücksichtlich der Bereicherungsgebühr besteht: bei Vermögensübertragungen von Todes wegen allgemein; unter Lebenden, Übersicht der Gebühren. 161 wenn es sich um Eigentumsübertragungen unbeweglicher Sachen handelt, allgemein, im übrigen (bei beweglichen Sachen unter Lebenden) nur im Falle der Beurkundung. II. Die Liegenschastsgebühr (auch Jmmobiliargebühr, Über¬ tragungsgebühr u. ä. genannt; durch die Gebührennovelle vom Jahre 1901 geregelt) wird ohne Rücksicht auf die Bereicherungsgebühr, also bei ganz oder teilweise unentgeltlichen Übertragungen von Liegen¬ schaften unter Lebenden oder von Todes wegen, neben dieser eingehoben. Sie ist (zum Unterschiede von der Bereicherungsgebühr) in jedem Falle vom ganzen Werte der übertragenen Liegenschaft, ob belastet oder nicht, zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich einerseits nach dem persönlichen (verwandtschaftlichen) Verhältnisse des Erwerbers zum Übergeber, andrer¬ seits nach dem Liegenschaftswerte (progressiv), wobei Begünstigungen für den kleinbäuerlichen Güterverkehr vorgesehen sind. Für entgeltliche und unentgeltliche Übertragungen bestehen teilweise verschiedene Prozent¬ sätze, jedoch mit dem Vorbehalte, daß die Gebühr für eine teilweise unentgeltliche Übertragung nicht geringer sein darf, als wenn sie ganz entgeltlich wäre. Das Ausmaß beträgt i/z bis 4«/», jedoch ohne Zuschlag. Die Gebührenpflicht ist grundsätzlich (das heißt abgesehen von den Begünstigungen) allgemein, ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtsurkunde errichtet wird oder nicht. III. Das Gebührenäquivalent und Gebührenpauschale. Das Gebührenäquivalent ist ein Ersatz für die Vermögensübertragungs¬ gebühren, welche dem Staate dadurch entgehen, daß gewisse Vermögens¬ bestandteile, welche Stiftungen, Kirchen, Gemeinden, Vereinen u. dgl. gehören, dadurch dem sonst üblichen Umsätze und Verkehre entzogen sind. Dasselbe beträgt I4/s und Zo/o (mit Zuschlag). Das Gebühren¬ äquivalent nimmt eine Sonderstellung ein, indem es nach anderen Grundsätzen veranlagt und eingehoben wird als die anderen Gebühren (s. im IV. Teile des Buches). Das Gebührenpauschale bildet in ähnlicher Weise den Ersatz für die Dienstverleihungsgebühren, welche dem Staate dadurch entgehen, daß in gewissen Kommunitäten (Priestergemeinschaften) für die einzelnen Ämter nicht gesonderte Diensteinkünfte bestimmt sind. Das Gebührcn- stauschale beträgt V^o/g des reinen Jahreseinkommens der Kommunität. IV. Die Eintragungsgebühr trifft Eintragungen in die öffent¬ lichen Bücher zur Erwerbung schätzbarer dinglicher Rechte. Die Ein¬ tragung in die öffentlichen Bücher (Grundbuch) ist bekanntlich die ge¬ setzlich vorgeschriebene Erwerbungsart für das Eigentum und andere dingliche Rechte an Liegenschaften (etwa wie die Übergabe bei beweg¬ lichen Sachen). Die Eintragung des Eigentums unterliegt, wenn die Eigentums¬ übertragung (der Titel) bereits vergebührt wurde, keiner Gebühr (sonst IVzO/o ohne Zuschlag); für die Eintragung anderer dinglicher Rechte ist in der Regel Vs°/o mit Zuschlag (vom Werte des eingetragenen Rechtes) zu entrichten. Roschnik, Handbuch des österr. Gebührenrechtcs. II 162 II. Besonderer Teil. V. (Tarif.) V. Urteils-- (Erkenntnis-) Gebühren: Ersitzungserkenntnisse bei Liegenschaftswerten über 100 L werden wie entgeltliche Über¬ tragungen von Liegenschaften behandelt; für andere gerichtliche Ent¬ scheidungen ist bei einem Werte des Streitgegenstandes über 1600 L' von diesem (bzw- Vi°/o) samt Zuschlag zu entrichten. VI. Besondere Prozeutualgebühren nach teilweise abweichen¬ den Grundsätzen sind zu entrichten von der Ausübung des Rechtes, Gelder in laufende Rechnung zu nehmen, durch verschiedene Anstalten; von Wetten durch den Totalisateur; von Lotterie- und Verlosungs¬ gewinsten u. dgl. Auch die Fahrkartensteuer ist teilweise eine Prozentual¬ gebühr. v. Die Skalagclüiliren. Den Skalagebühren unterliegen Rechtsgeschäfte, welche eine Ver¬ mögensübertragung, eine Befestigung oder Aufhebung von Rechten oder Verbindlichkeiten enthalten. Ausgeschlossen sind jene Rechtsgeschäfte, welche eine Prozentualgebühr erfordern, also Eigentumsübertragungen un¬ beweglicher Sachen und unentgeltliche Rechtsgeschäfte, ferner Rechts¬ geschäfte (Urkunden), welche einer festen Gebühr unterliegen, z. B. jene über nicht schätzbare Sachen. Das Hauptanwendungsgebiet der Skalagebühren sind also entgeltliche Rechtsgeschäfte über schätzbare bewegliche Sachen. Voraussetzung der Gebührenpflicht ist immer (ausgenommen die un¬ mittelbare Gebührenentrichtung durch Gesellschaften, Anstalten und Per¬ sonen) die Ausfertigung einer Urkunde, und die Gebühr wird (nicht wie die prozentuelle Rechtsgeschäftsgebühr neben der festen Urkunden¬ gebühr, sondern) für das Rechtsgeschäft und zugleich für die Urkunde erhoben. Es ist also praktisch ziemlich belanglos, ob man derartige Gebühren als Rechtsgeschäfts- oder als Rechtsurkundengebühren be¬ zeichnet, wenn man nur an dem Unterschiede festhält, daß Rechtsgeschäfte, welche der Prozentualgebühr unterliegen, bei der Beurkundung noch einer festen Urkündengebühr bedürfen, wogegen die Skalagebühr sowohl das Geschäft als auch die Urkunde umfaßt. Die Skalagebühren werden nach drei Skalen (Stufenleitern) bemessen, wovon Skala I die geringsten, Skala III die höchsten Sätze enthält. Nach der Hauptanwendung wird Skala I als Wechselskala, Skala III als Vertragsskala, Skala II (die eigentliche Normalskala) als Rechtsurkundenskala bezeichnet, was immerhin das Verständnis für die Bedeutung der einzelnen Skalen erleichtert. Die Hauptanwendung der einzelnen Skalen ist folgende: Tie Skala I gilt: 1. Für Wechsel und andere im Handelsverkehre übliche Einrich¬ tungen, wie kaufmännische Anweisungen und Verpflichtscheine, Borschu߬ geschäfte auf Wertpapiere, Waren und andere Pfänder durch hiezu berechtigte Anstalten, Lagerscheine u. dgl., immer unter der Voraus¬ setzung, daß die betreffenden Papiere auf bestimmte kurze Zeit aus¬ gestellt und auch nicht andere Gründe vorhanden sind, welche nach den maßgebenden Vorschriften die Stempelung nach Skala II bedingen; Übersicht der Gebühren. 163 2. für gewisse stempelpflichtige Geschäfte der Erwerbs- und Wirt¬ schaftsgenossenschaften, z. B. den Genossenschaftsvertrag nach den ge¬ leisteten Einlagen, die den Mitgliedern ausbezahlten Gewinnanteile und rückgezahlten Einlagen nach der Gesamtsumme; 3. für die Versteigerungsprotokolle öffentlicher Lagerhäuser. Es ergibt sich hieraus, daß Skala I eine Art Begünstigungsskala für den Handelsverkehr und das Genossenschaftswesen ist. Skala III ist eine erhöhte Skala und gilt insbesondere: 1. Für gewisse Verträge, und zwar für Dienstverträge in der Regel; für Kauf, Tausch, Lieferungsverträge, wenn der Gegenstand beweg¬ lich ist; 2. für gewisse Glücksverträge, z. B. Leibrentenvertrag, Hoffnungs¬ kauf, Wette; 3. für auf den Überbringer lautende Schuldscheine über zehn Jahre oder auf unbestimmte Zeit, desgleichen unter ähnlichen Voraussetzungen (über zehn Jahre, Überbringerpapiere) für den Gesellschaftsvertrag von Aktiengesellschaften und für den Verkehr mit ausländischen Aktien und ähnlichen Papieren. Skala III ist hienach eine Ausnahmsskala für verschiedene Übertragungen von beweglichen Sachen (eigentliche Fahrnisse, nicht Geldforderungen und Rechte), für Dienst- und Lieferungsverträge, dann für gewisse Einrichtungen des Handelsverkehres und Glücksverträge, welche eine höhere Belastung vertragen. Skala II ist die eigentliche Normalskala, welche dann zur Anwendung kommt, wenn weder eine Begünstigung nach Skala I noch eine Mehrbelastung nach Skala III einzutreten hat. Die Hauptanwendung trifft den eigentlichen Geld- und Kreditverkehr, die Darlehens¬ verträge (Schuldscheine), die Zession (Abtretung) und Assignation (An¬ weisung) von Geldforderungen, Vergleiche, Empfangsbestätigungen, Rechtsbefestigungen und Löschungsbewilligungen, weiters die Übertragung gewisser Rechte, insbesondere Bestandverträge, entgeltliche Verträge über den Fruchtgenuß oder Gebrauch unbeweglicher Sachen. Ferner fallen unter Skala II gewisse Urkunden, bzw. Einrichtungen des Handels¬ verkehres, Gesellschaftsverträge u. dgl. 6. Feste Gebühren. 1. Festen Gebühren unterliegen vor allem die meisten Rechts¬ urkunden, welche nicht eine Skalagebühr erfordern, und zwar in der Regel der Gebühr von I L von jedem Bogen. Insbesondere sind Gegen¬ stand fester Gebühren: a) Alle Rechtsurkunden über Rechtsgeschäfte, welche einer Prozentualgebühr unterliegen (die feste Urkundengebühr ist hiebei neben der Prozentualgebühr vom Rechtsgeschäfte zu entrichten). Bei Übertragungen von Todes wegen beträgt die feste Gebühr 2 lil, sonst 1L; b) Rechtsurkunden, welche eine Vermögensübertragung, Rechts- defestigung oder Rechtsaufhebung nicht in sich schließen oder über nicht 11* 164 II. Besonderer Teil. L (Tarif.) schätzbare Leistungen ausgestellt sind. Hier fehlt eben die Grundlage sür eine Wertgebühr (I L vom Bogen); o) Urkunden, welche an sich gebührenfrei sind, wenn hievon in einem Rechtsstreit ein gerichtlicher Gebrauch gemacht wird (in der Regel 1 L vom Bogen); ck) Urkundenausfertigungen, deren Stempelung nicht vom Inhalte der Urkunde abhängig ist, z. B. jene Ausfertigungen von skalapflichtigen Urkunden, welche nach § 40 GebG. nur wie Abschriften gestempelt werden. Aus dem gleichen Gesichtspunkte erklärt sich die Stempelung des zweiten und der folgenden Bogen einer Urkunde, und zwar auch skalapflichtiger Urkunden, wobei der allfällige, dem Stempel des ersten Bogens gleiche Stempel des zweiten Bogens unter 1 L auch die Eigenschaft einer festen Gebühr hat (vgl. S. 51 ff.); o) gewisse Verträge, welche unmittelbar noch kein Vermögens¬ geschäft beinhalten, wie Vollmachten, Kompromißverträge, Gesellschafts¬ verträge ohne Gewinnabsicht (4 L) oder ohne Vermögenseinlage (10 L), Leihverträge und Verwahrungsverträge ohne Lohnzusicherung, Anbote, Konsense und Genehmigungen, außergerichtliche Aufkündigungen, ein¬ fache Erbverzichtleistungen, Rechnungen aus Dienst- oder Geschäftsver¬ hältnissen bei Verwendung in Rechtsstreiten, Rechnungsabsolutoricn und Anerkennungen usw. (1 L); k) die zu Gunsten des Handelsverkehres (meist kleinen) festen Ge¬ bühren unterliegenden kaufmännischen Rechnungen (von 20 bis 100L: 2 Zr, über 100 L: 10 L), Konti (10 Zr), Frachtbriefe und Beförderungs¬ scheine (2 Zr und 10 L), Konossemente der Seeschiffer, Ladescheine (2 L), Lagerscheine, Warrants (2 Zr und 10 Zr), kaufmännische Anweisungen (Sicht bis acht Tage 10 L, sonst 1 L oder Skalagebühr), Schecks (4 Zr), Promessenscheine (1 LH usw. Diese festen Gebühren bilden eine Er¬ gänzung der gewissen kaufmännischen Einrichtungen mit dec Skala I eingeräumten Begünstigungen; Z) gewisse Bestätigungen, wenn die Sache nicht in das Eigen¬ tum des Empfängers oder des Bestätigenden übergeht, dann andere Übergabsbehelfe, Inventare, Verzeichnisse u. dgl., wenn über das Rechtsgeschäft selbst eine vorschriftsmäßig vergebührte Urkunde besteht. 2. Zeugnisse und Bücher. Zu den Zeugnissen gehören ins¬ besondere auch Geburts-, Traurings- und Totenscheine, Stammbäume, Wechselproteste, Schlußzettel der Sensale und Befunde. Die Gebühren¬ pflicht und Gebührenhöhe ist aus dem Tarife zu entnehmen. Im all¬ gemeinen unterliegen Zeugnisse landesfürstlicher Ämter der Gebühr von 2 L, andere von 1 L vom Bogen. Die stempelpflichtigen Bücher der Handels- und Gewerbetreibenden, der Sensale und Notare sind in den Gebührenvorschriften ausdrücklich bezeichnet. Sie unterliegen kleinen Ge¬ bühren von 50, 30, 20 und 10 Zr vom Bogen (s. S. 53). 3. Eingaben und deren Beilagen unterliegen, wenn sie nicht stempelfrei sind, in der Regel der Gebühr von 1 L für die Eingabe, 30 L für die Beilage vom Bogen. Unter den Ausnahmen ist bemerkens¬ wert, daß das Mindestausmaß der Eingabegebühr für gewisse Gewerbe¬ anmeldungen und Firmaprotokollierungen einer Prozentualgebühr gleich- Ermittlung der Gebühren. 165 kommt. Auch sind teilweise gewisse geringere Eingaben- und desgleichen Beilagestempel bei geringeren Werten der Eingabegegenstände vorgesehen (z. B. neben dem regelrechten Grundbuchseingabestempel von 3 K zu 1 L 50 L und 1 L; neben dem regelrechten gerichtlichen Eingabesiempel von 1 L zu 30 L usw.). Enthält eine Eingabe zugleich eine gebühren¬ pflichtige Rechtsurkunde, so ist der Urkundenstempel neben dem Eingabe¬ stempel zu entrichten. 4. Die gebührenpflichtigen amtlichen Ausfertigungen unter¬ liegen festen Gebühren, insofern sie nicht prozentual zu vergebühren sind. Amtliche Ausfertigungen, welche Rechtsurkunden oder Zeugnisse sind, unterliegen nur in dieser Eigenschaft der Gebühr; Protokolle, welche im allgemeinen den Eingaben gleichstehen, erfordern, wenn sie gebühren¬ pflichtige Rechtsurkunden enthalten, die Urkundengebühr neben der Protokollsgebühr. Unter die amtlichen Ausfertigungen, welche festen Gebühren unter¬ liegen, gehören insbesondere Abschriften, Auszüge und Vidimierungen (1 und 2 L), gefällsamtliche Ausfertigungen, Heimatscheine und Reise¬ urkunden, Protokolle (wie Eingaben), Befähigungsdekrete, Lizenzen, Pässe, Fahrlegitimationen u. dgl., Duplikate amtlicher Ausfertigungen, Urteile und Erkenntnisse, und zwar nicht nur richterliche, sondern auch schieds¬ gerichtliche (insofern sie nicht als Rechtsurkunden anzusehen sind), dann Urteile der Gewerbegerichte und der Börsen- und ähnlicher Schieds¬ gerichte. Die gerichtlichen Entscheidungen (Urteile) unterliegen festen, nach dem Werte des Streitgegenstandes abgestuften Gebühren insofern, als sie nicht der Prozentualgebühr zugewiesen sind, also bei einem Werte unter 1600 L und wenn es sich nicht um die Ersitzung einer über 100 L werten Liegenschaft handelt. Von den gebührenpflichtigen Eintragungen unterliegen nur jene in die Advokatenliste einer festen Gebühr (die übrigen der Pro¬ zentualgebühr). 2. Ermittlung der Gebühren. Der Vorgang bei Ermittlung von Gebühren besteht lediglich in der praktischen Anwendung der in den allgemeinen Vorschriften (1. Teil dieses Buches) enthaltenen Anordnungen auf den einzelnen Fall und in der richtigen Anwendung der Tarifposten. Den Ausgangs¬ punkt der Gebührenermittlung bildet in jedem einzelnen Falle dessen richtige Beurteilung als Ganzes nach dem Gegenstände der Gebühr (8 1 GebG.). Dann folgt die Prüfung und Zergliederung des Falles uach den für die Gebührenbemessung entscheidenden Gesichtspunkten, welche zur richtigen rechtlichen Beurteilung der Bestandteile des Ge¬ bührenfalles und zur Ermittlung der maßgebenden,Tarifposten führen wuß. Hienach ist die Bemessungsgrundlage (soweit notwendig durch Bewertung) und aus dieser die Gebühr und deren Entrichtungs¬ form (in Stempeln oder unmittelbar) festzustellen. Der hier in den Hauptpunkten angedeutete Vorgang spielt sich etwa folgendermaßen ab: Vor allem muß man in jedem einzelnen 166 II. Besonderer Teil. L.. (Tarif.) Gebührenfalle klar sehen, ob Gegenstand der Gebühr ein Rechtsgeschäft (eine Rechtsurkunde), eine Vermögensübertragung von Todes wegen, ein Zeugnis oder ein Buch, eine Schrift oder Amtshandlung (Eingabe, Eintragung, amtliche Ausfertigung) ist (Z I GebG., s. S. 12). Wir nehmen beispielsweise an, daß nach Inhalt eines vorliegenden Schrift¬ stückes, der Abschluß eines Rechtsgeschäftes (das ist die Begründung, Über¬ tragung, Befestigung, Umänderung oder Aufhebung von Rechten nach den bürgerlichen Gesetzen, s. S. 12) zweifellos und daß dieses Rechts¬ geschäft im Schriftstücke als Kaufvertrag bezeichnet sei. — Wir be¬ sehen also das als Rechtsurkunde (s. S. 13) erkannte Schriftstück, ob es etwa als willkürliche Vereinigung mehrerer Rechtsurkunden (Z 32 GebG-, S. 41) anzusprechen wäre. Dann beachten wir die Personen der Vertragschließenden, ob etwa mehrere Personen als Verkäufer oder Käufer oder als sonstige Vertragsteilnehmer erscheinen (P. 6d der Vor¬ erinnerungen 1850 u. a. S. 50), und stellen beispielsweise fest, daß nur eine Rechtsurkunde und nur ein Verkäufer und ein Käufer vor¬ handen und daß ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen beiden nicht angegeben ist. Nun gehen wir daran, die Vertragsbestimmungen Punkt für Punkt durchzusehen und nach ihrer gebührenrechtlichen Bedeutung zu prüfen. Das heißt, wir stellen fest, ob der Vertrag außer den wesentlichen Bestandteilen des als gebührenpflichtig erkannten Haupt¬ geschäftes, außer den gebührenfreien Nebenbestandteilen des Geschäftes und der Urkunde (ZZ 34 und 39 GebG.) und bloßen Förmlichkeiten und außer allfälligen Nebengeschäften, welche nach Z 39 keine besondere Gebühr erheischen, etwa auch noch Geschäfte der Art enthält, daß sie nach § 39 GebG. eine besondere Gebühr rechtfertigen (s. S. 36 und die zwei besonderen Abschnitte über Vertragsbestandteile). Wir nehmen beispielsweise an, daß unsere Vertragsdurchsicht einen einfachen Kaufvertrag ohne gebührenpflichtige Nebenbestandteile ergeben habe, da wir die einzigen „verdächtigen" Vereinbarungen über die teil¬ weise Tilgung des Kaufpreises durch Übernahme von Schulden seitens des Käufers lediglich als mehrere Leistungen (Z 15 GebG., S. 28) an¬ sprechen können. — Der alphabetische Gebührentarif, den wir nun zur Hand nehmen, weist uns unter dem Schlagwort „Kaufverträge" auf TP. 65. Nun betrachten wir uns die Leistungen und Gegenleistungen des Vertrages. — Der Kaufgegenstand besteht laut Vertragsurkunde beispielsweise aus Liegenschaften im angegebenen Werte von 50.000 L und Fahrnissen im angegebenen Werte von 4000 L; der Käufer über¬ nimmt dagegen um 20.000 L Schulden in sein Zahlungsversprechen und zahlt außerdem bar 34.000 L — Der Kaufpreis, welcher nach A 50, Z. 1 bei Kaufverträgen in erster Linie als Bemessungsgrundlage zu dienen hat, beträgt also 54.000 L. Die TP. 65 in Verbindung mit Z 1 der GebNov. vom Jahre 1901 sagt uns, daß bezüglich der Liegen¬ schaften für die Vertragsurkunde die feste Gebühr von 1 L, für die Übertragung selbst die Prozentualgebühr zu 4«/o von 50.000 L mit 2000 L, für den Verkauf der Fahrnisse die Gebühr nach Skala III von 4000 L mit 25 L zu fordern sei. — Die feste und Skalagebühr mit 26 L sind nach ß 5 GebG. und Z 6 des Gesetzes vom 13. Dezember Undeutlichkeiten. 167 1862, RGBl. Nr. 89, auf der Urkunde in Stempelmarken zu entrichten, wogegen die Prozentualgebühr mit 2000 L (über die Gebührenanzeige der Partei) mittels Zahlungsauftrages bemessen und unmittelbar ein¬ gehoben wird. Die Gebührenbemefsungsbehörde hatte vor Durchführung der Be¬ messung selbstverständlich zu prüfen, ob der angegebene Kaufpreis den Steuerwert erreicht und auch sonst unbedenklich erscheint; sie konnte hierüber sowie in anderer Richtung nach Bedarf Erhebungen pflegen, von der Partei Aufklärungen einholen oder mit ihr verhandeln. Wäre unser Beispiel weniger einfach gewesen, so hätte sich hiebei leicht Ge¬ legenheit zur Anwendung aller möglichen anderen Vorschriften des all¬ gemeinen Teiles ergeben, etwa jener über das Zusammentreffen be¬ freiter und nicht befreiter Personen (S. 24), über das Zusammen¬ treffen mehrerer gleichartiger und verschiedener Gebühren (S. 30), über die Abrundung (S. 87), über die Stempelpflicht mehrerer Urkunden¬ exemplare (S. 51), über die gesetzliche Stundung (S. 119), über Ge¬ bührensteigerungen (S. 146) u. dgl. Die allgemeinen Vorschriften des Gebührengesetzes erhalten in den Vorerinnerungen zu den Tarifbestimmungen vom Jahre 1850 und 1862 einige Ergänzungen, welche insbesondere als allgemeine Aus¬ legungsregeln von Bedeutung sind und im folgenden erörtert werden, soweit sie nicht bereits im I. Teile dieses Buches erwähnt wurden.*) I. Undeutlichkeiten. Undeutlichkeiten in Gebührenakten bedürfen nicht immer einer Aufklärung, sie können*) vielmehr, wenn sie in Rechtsurkunden?) vor¬ kommen, nach P. 1 der Vorerinnerungen vom Jahre 1850 zu Gunsten des Staates ausgelegt werden. Es wird infolgedessen, wenn die Voraussetzung einer Gebührenfreiheit oder die Entgeltlichkeit oder Un¬ entgeltlichkeit nicht deutlich ausgedrückt ist, immer diejenige Beschaffen¬ heit vermutet, welche die Gebührenpflicht, bzw. das höhere Ausmaß bedingt, wodurch jedoch der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen werden soll.b) *) Siehe über die Vorerinnerungen vom Jahre 1850: P. 2, betreffend die Stempelpflicht des zweiten und der weiteren Bogen S. 53, P. 4 im Ab¬ schnitte über das internationale Gebührenrecht, P. 5, betreffend äußere Be¬ dingungen der Stempelbefreiung S. 25; über die Vorerinnerungen vom Jahre 1862: Z 2, betreffend das Papierformat S. 53, Z 3, betreffend weitere Bogen S. 53 und Z 4, betreffend das Zusammentreffen mehrerer Stempelgebühren S. 30. *) Vgl. das VGHE. vom 22. März 1898, Z. 342, Budw. Nr. 11.538, m dem Sinne, daß die Finanzverwaltung von diesem Rechte auch Umgang nehmen kann. 2) Vgl. das VGHE. vom 15. März 1901, Z. 2020, BudwF. Nr. 187, m dem Sinne, daß diese Vorschrift nur für Rechtsurkunden, nicht aber für die zu Bemessungszwecken eingeholten Parteiäußerungen gilt. Undeutlichkeiren m Parteiäußerungen bedürften also, soweit sie für die Gebührenbemessung von Belang sind, grundsätzlich weiterer Aufklärung. 3) Diese Vermutung bedeutet mehrfach einen grundsätzlichen Gegensatz SU den Auslegungsregeln des ABGB. (M 914 und 915), wonach z. B. im Zweifel eher die geringere als die schwerere Belastung des Verpflichteten (also eher Entgeltlichkeit als Unentgeltlichkeit) angenommen wird. 168 II. Besonderer Teil. (Vorerinnerungen 1850.) Hienach dürfte zunächst die Vermutung begründet sein, daß alles, was den rechtlichen Inhalt einer Urkunde ausmacht und den an der Abfassung teilnehmenden Parteien als Beweis dienen kann, auch zu Beweiszwecken niedergeschrieben ist. Denn es ist eine Frage der (äußeren) Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes, welche vielfach über dessen Gebührenpflicht entscheidet, ob und wie weit es zu Beweiszwecken be¬ urkundet ist oder nicht (vgl. S. 13 ff. und insbesondere die Anm. 4 und 6 dortselbst). Eine Undeutlichkeit müßte allerdings vorliegen, um im Zweifel ohneweiters den Beweiszweck anzunehmen; den bestimmt aus¬ gedrückten Mangel eines solchen für einen Teil des Urkundeninhaltes müßte dagegen die Partei auf Verlangen nach Z 43 GebG. (durch Vorweis früherer Urkunden u. dgl.) nachweisen. Im übrigen bezieht sich der P. 1 der Vorerinnerungen nach der herrschenden Praxis auf die rechtliche Beurteilung („Beschaffenheit" im Sinne von „rechtlicher Bedeutung") von Rechtsgeschäften und be¬ rechtigt die Finanzverwaltung im Rahmen der nach einer Rechts¬ urkunde bestehenden verschiedenen, aber doch bestimmten Möglich¬ keiten (Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit, Beweglichkeit oder Un¬ beweglichkeit, Zugehör einer Liegenschaft oder nicht) diejenige zu wählen, welche von ihrem Standpunkte die günstigere ist>) 4) Die Schwierigkeiten und Schwankungen bei Anwendung dieser Vorschrift in der Praxis dürften darauf zurückzuführen sein, daß sowohl die „Undeutlich¬ keit" als die „Beschaffenheit des Rechtsgeschäftes" Begriffe sind, welche einer¬ seits eine sehr weite Auslegung, andererseits eine Begrenzung in verschiedenen Richtungen zulassen. In diesem Sinne haben Strömung und Gegenströmung schließlich die Vorschrift in bestimmtere Bahnen gelenkt. Daß das Gesetz selbst die Wahl zwischen bestimmten Möglichkeiten (bloß zwischen zwei Möglichkeiten) voraussetzt, scheint durch die dreimalige Gegenüberstellung: „Gebührenfreiheit" (selbstverständlich im Gegensätze zu Gebührenpflicht), „das höhere oder min¬ dere Ausmaß", „entgeltlich oder unentgeltlich" und den nochmaligen Ausdruck „das höhere" (nicht höchste) „Ausmaß" sehr naheliegend. Der Begriff „Be¬ schaffenheit des Rechtsgeschäftes" weist mit einiger Sicherheit auf die recht¬ liche Beschaffenheit. Denn verschiedene sachliche Möglichkeiten (etwa Zweifel über den Gegenstand des Vertrages) bedürften der Aufklärung oder fielen, wenn sie die Wertgrundlage betreffen, unter die Vorschrift des Z 17 GebG. über Wahl- und Höchstleistungen. Letztere Vorschrift und der P. 1 der Ver- erinnerungen erscheinen übrigens als Ausfluß eines gemeinsamen Grund¬ satzes mit verschiedenen Anwendungsgebieten. Zahlreiche Berührungspunkte finden sich in der Abgrenzung gegenüber Unvollständigkeiten und Unrichtig¬ keiten und im Verhältnisse zu den allgemeinen Wertvorschriften und zum Gefällsstrafversahren (s. diesbezüglich die Anmerkungen S. 35). Bei diesem Vergleiche fällt es auf, daß nach dem gegenwärtigen Stande der Praxis und Rechtsprechung des VGH. der Grundsatz des A 17, welcher bei einer unbegrenzten Anzahl von Möglichkeiten die Höchstleistung als maßgebend er¬ klärt, im P. 1 der Vorerinnerungen nicht enthalten sein soll. Demgegenüber scheint die allerdings etwas versteckte Vorschrift der TP. 57 0 b vom Jahre 1862 eine gesetzmäßige Auslegung im gegenteiligen Sinne zu enthalten. Dort wird nämlich gesagt, daß bei Hoffnungskäufen über bewegliche und unbeweg¬ liche Sachen, wenn der Preis der letzteren nicht besonders angegeben sei, die Gebühr mit Berücksichtigung des Abs. I der Vorerinnerungen zu bemessen sei, das ist so, als ob der Gesamtpreis auf Unbeweglichkeiten entfiele. Es fällt jedoch auf, daß sich die gleiche Vorschrift bei TP. 65 nicht findet, so daß die Anwendung mit Absicht auf Hoffnungskäufe (bei welchen Wertbestimmungen besonders unverläßlich sind) beschränkt sein dürfte. Zahlreiche VGHE. (vom Undeutlichkeiten. 169 Daraus folgt erstens, daß die Annahme der Finanzverwaltung dem Vertragsinhalte nicht widersprechen darf. Falls eine Unrichtigkeit vermutet wird, ist vielmehr eine entsprechende Aufklärung anzustreben. Zu diesem Behufs kann nötigenfalls das Gefällsstrafverfahren cingeleitct werden?) Zweitens folgt daraus, daß unbegrenzte und unbestimmte Mög¬ lichkeiten (etwa die fehlende Angabe des Entgeltes in einem zweifellos entgeltlichen Vertrage oder ein Gesamtpreis für deutlich unterschiedene Unbeweglichkeiten und Beweglichkeiten, für Liegenschaftszugehör und Fahr¬ nisse) nicht die für die Bemessungsbehörde günstigste oder eine beliebige Annahme zulassen, sondern einer Ergänzung und Aufklärung bedürfen. Im übrigen dürften Undeutlichkeiten ebensogut auf mangelnde wie auf unklare Angaben zurückzuführen sein. Die Handhabung der Vorschrift über Undeutlichkeiten wird wesent¬ lich dadurch erleichtert, daß die Anwendung hauptsächlich bei den folgenden Arten von Vertragsbestimmungen in Frage kommt. 1. Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit. Das Gesetz selbst hebt diesen Fall hervor, so daß das Recht der Finanzverwaltung, bei Undeutlichkeit die Unentgeltlichkeit anzunehmen, unbestritten ist. Eine Undeutlichkeit dürfte insbesondere anzunehmen sein, wenn in einer Rechts¬ urkunde weder der Rechtstitel noch das Entgelt oder die Gegenleistung angegeben ist, obwohl dies nach dem Wesen des Geschäftes und der Urkunde 6) leicht möglich wäre und wenn infolge dieses Mangels das Geschäft ebensogut entgeltlich wie unentgeltlich sein könnte?) Hinreichende 20. Mai 1903, Z. 5847, BudwF. Nr. 1804, vom 10. April 1906, Z. 4240, BudwF. Nr. 4443, u. a., vgl. auch die Anm. 2, S. 92) enthalten den Grund¬ satz, daß nur eine solche Beschaffenheit des Rechtsgeschäftes vermutet werden kann, welche im Rahmen der zweifelhaften Vertragsbestimmungen noch mög¬ lich ist. ö) In diesem Sinne die VGHE. vom 1. Februar 1898, Z. 562, Budw. Nr. 11.375, vom 24. Oktober 1907, Z. 9400, BudwF. Nr. 5606, u. a., s. auch die Anm. 2, S. 153, betreffend das Gefällsstrafverfahren. 6) ES wäre also beispielsweise gewiß unzulässig, bei einer bloßen Empfangsbestätigung, wenn darin die Angabe des Zahlungsgrundes fehlt, eine Schenkung vermuten und vergebühren zu wollen, weil zum Wesen einer Empfangsbestätigung die Angabe des Rechtsgrundes nicht erforderlich ist (vgl. den besonderen Abschnitt über Empfangsbestätigungen). ?) Der zu Gunsten der Finanzverwaltung vorgesehenen Vermutung der Un¬ entgeltlichkeit steht auf Seite der Parteien der Anreiz gegenüber, durch Vorspiege¬ lung der Entgeltlichkeit Gebühren zu ersparen. Parteien, welche sich hiebei nicht durch unwahre Angaben der Gefahr des Gefällsstrafverfahrens aussetzen wollen, begnügen sich häufig mit undeutlichen Angaben, welche übrigens ebensogut ohne Absicht entstehen können. Die in beiden Fällen zulässige Annahme der Un¬ entgeltlichkeit ist keinesfalls an den Nachweis einer Schenkungsabsicht ge¬ bunden. Dennoch bietet die Wahrscheinlichkeit solcher Absicht einigermaßen einen Anhaltspunkt für die richtige Beurteilung. Denn im allgemeinen sind Schenkungen doch hauptsächlich wegen Verwandtschaft oder Erkenntlichkeit üblich. Häufige Fälle der Anwendung dieser Vermutung sind: übergabs- berträge, bei welchen im allgemeinen ein Überschuß des urkundlich angegebenen Wertes über die Gegenleistungen als Schenkung gedeutet werden kann (vgl. bei den Übergabsverträgen); Zessionen (Abtretungen TP. 32), wenn darin weder ein Entgelt noch ein Rechtstitel der Abtretung ersichtlich ist (VGHE. vom 22. März 1905, Z. 3140, BudwF. Nr. 3431), oder wenn bei mangelnder 170 II. Besonderer Teil. (Vorerinnerungen 1850.) Angaben über die Entgeltlichkeit bedürfen sicherlich keines Beweises und schließen die Vermutung der Unentgeltlichkeit aus. Diese müßte viel¬ mehr unter solchen Umständen von der Finanzverwaltung erwiesen werden, welche bei Verdacht unrichtiger Angaben das Gefällsstrafverfahren ein¬ leiten könnte (s. S. 169, oben). Die gleichen Grundsätze dürften im all¬ gemeinen auch für gebührenpflichtige Leistungen an Dritte und für die Teilnahme Dritter am Vertragsabschlüsse gelten. Im ersteren Falle entfällt naturgemäß die Vermutung der Unentgeltlichkeit, wenn die Zuwendung überhaupt kein gebührenpflichtiges Nebengeschäft ist^) (vgl. S. 39 und die besonderen Abschnitte über Schenkungen und Über- gabsverträge). Im zweiten Falle ist auf die Tragweite des Beitrittes Bedacht zu nehmen, der häufig über eine einfache Zustimmung (Konsens) nicht hinausgeht?) 2. Behandlung eines Gesamtentgeltes. Wenn in einem Ver¬ trage über mehrere verschiedene Leistungen (bewegliche und unbewegliche Sachen) lediglich ein Gesamtentgelt angegeben wird, ist die Finanz¬ verwaltung nicht berechtigt, dies als Undeutlichkeit auszulegen und das Gesamtentgelt etwa auf Liegenschaften zu beziehen.^) Über das Ver¬ fahren, welches die Finanzverwaltung zu beobachten hat, wenn sie das von der Partei angegebene Wertverhältnis zwischen Liegenschaften und Fahrnissen unannehmbar findet, s. bei S. 91 und 92. 3. Zugehör unbeweglicher Sachen. Das bezeichnende Merk¬ mal des Zugehörs ist nach bürgerlichem Rechte die fortdauernde (an¬ haltende) Verbindung mit einer Sache. Die Schwierigkeit der Beurteilung liegt wohl darin, daß diese Verbindung keine physische sein muß (eine solche liegt wohl vor bei noch nicht abgetrenntem Zuwachs, niet- und ziffermäßiger Angabe des Entgeltes, auch nähere Daten über den Bestand, Gegenstand und die Beschaffenheit der befriedigten Ansprüche fehlen (VGHE. vom 19. Februar 1889, Z. 712, Budw. Nr. 4517); Leibrentenverträge (TP. 57 6) ohne bestimmte Angabe des Entgeltes; Verzichte (TP. 110); Lö¬ schungsgesuche und Löschungserklärungen (TP. 71b), u. a., vgl. im besonderen Teile. Nach dem VGHE. vom 16. Mai 1905, Z. 5547, BudwF. Nr. 3585, könnte eine Schenkung nicht vermutet werden, wenn unter dieser Annahme der Vertrag mangels der Notariatsform wirkungslos wäre. Nach dem VGHE. vom 21. Juni 1904, Z. 6773, BudwF. Nr. 2795, ist eine Undeutlichkeit nicht vorhanden, wenn sich aus dem Vertragsinhalte im Hinblick auf das bürgerliche Gesetzbuch die Entgeltlichkeit zweifellos ergibt. s) In diesem Sinne das VGHE. vom 3. Jänner 1906, Z. 39, BudwF. Nr. 4130. s) Solche Zustimmungen werden (gleich Bürgschaften und anderen Rechts¬ befestigungen) häufig aus Gefälligkeit gegeben. Sie bezwecken jedoch keines¬ wegs eine Zuwendung, sondern halten dem beitretenden Dritten alle Ansprüche auf Schadloshaltung, Rückgriff u. dgl. nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes offen. Das Fehlen besonderer Vereinbarungen mit dem Dritten über dessen Ansprüche aus dem Beitritt zu einem Vertrage berechtigt also kaum zur Annahme einer Undeutlichkeit, sofern der betreffende Vertrag lediglich die Zustimmung des Dritten und keine Beurkundung eines Verzichtes oder einer Zuwendung enthält (VGHE. vom 9. April 1902, Z. 3311, BudwF. Nr. 913, u. a.). io) Vgl. hiezu die Anm. 2, S. 153 und 4, S. 168, letztere betreffend die besondere Vorschrift der TP. 570b für Hoffnungskäufe. Undeutlichkeiten. 171 nagelfesten Bestandteilen u. dgl.); sie ist vielmehr schon vorhanden bei Nebensachen, wenn entweder die Hauptsache ohne sie nicht gebraucht werden kann, oder wenn das Gesetz oder der Eigentümer sie zum fort¬ dauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt hat (Z 294 ABGB.). Ob die Verbindung eine fortdauernde ist, muß also nötigenfalls nach den tatsächlichen Beziehungen der maßgebenden Sachen zueinander, nach dem Gesetze oder nach der Parteiabsicht beurteilt werden.^) ") In der sehr reichlichen Rechtsprechung des VGH. finden sich u. a. folgende Gesichtspunkte zur Zugehörfrage. Bei landwirtschaftlichen Grund¬ stücken kommt es darauf an, welche Gegenstände zur Fortführung des ordent¬ lichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind (E. vom 18. Oktober 1905, Z. 11.155, BudwF. Nr. 3882); vom Grund und Boden noch nicht abgetrennte Holzbestände (auch wenn sie an einen Dritten verkauft wären) sind ein Zugehör des be¬ treffenden Grundstückes (E. vom 27. Februar 1906, Z. 2182, BudwF. Nr. 4312). Bei Fabriken und Gewerben kann als Zugehör alles in Betracht kommen, was zum Betriebe im weiteren Sinne erforderlich ist, also ins¬ besondere Maschinen und Eiurichtungsgegenstände aller Art (das Fabriks- und Bureauinventar nach dem E. vom 19. Juni 1902, Z. 5009, BudwF. Nr. 1088). Es muß jedoch eine sachliche (dingliche) Verbindung mit der Liegenschaft be¬ stehen (welche sich bei Häusern insbesondere aus deren baulicher Beschaffenheit ergibt), nicht bloß eine persönliche mit dem Unternehmer (E. vom 7. Juli 1903, Z. 7588, BudwF. Nr. 1932, vom 3. Juni 1905, Z. 5329, BudwF. Nr. 3632). Die Verbindung muß außerdem eine dauernde sein (E. vom 1. Juli 1903, Z. 7358, BudwF. Nr. 1911). Dies ist insbesondere der Fall bei radizierten Gewerben, bei welchen der Gewerbebetrieb (die Gerechtsame oder Berechtigung) selbst als unbewegliche Sache angesehen werden kann (E. vom 10. April 1906, Z. 4240, BudwF. Nr. 4443), desgleichen bei Anlagen, welche ausschließlich für einen bestimmten Betrieb geeignet sind (E. vom 11. März 1901, Z. 1855, BudwF. Nr. 170). Die Einrichtung des in einem Hause betriebenen Gewerbes ist insbesondere dann als Zugehör anzusprechen, wenn das Haus ohne wesentliche bauliche Änderungen nicht zu einem anderen Zwecke benützt werden kann (E. vom 1. Juni 1904, Z. 5923, BudwF. Nr.2724, betreffend eine Bäckerei) und wenn es zum Zwecke des gleichen Betriebes ver¬ äußert wird (E. vom 1. Dezember 1904, Z. 12.731, BudwF. Nr. 3117). Nach dem eine Hoteleinrichtung betreffenden E. vom 17. März 1903, Z. 3304, BudwF. Nr. 1649, wären die kennzeichnenden Merkmale des Zugehöres nachstehende: 1. Die Sache, welche als Hilfssache erscheinen soll, muß dem Zwecke der Hauptsache um ihrer selbst willen bleibend dienen, nicht bloß den individuellen vorübergehenden Zwecken des jeweiligen Besitzes. 2. Sie muß dazu bestimmt und eingerichtet sein. 3. Sie muß in die zur Erreichung dieser Bestimmung nötige Beziehung zur Hauptsache gebracht worden sein. Dies sei häufig der Fall bei Mühl-, Brauhaus-, Fabriks-, Bad¬ haus-, Theaterräumlichkeiten, deren Zweck sich in dem gewerblichen Betriebe erschöpft. Kein Zugehör sind beispielsweise Rohstoffe, da sie nicht in dauernder Verbindung bleiben (E. vom 7. April 1891, Z. 1295, Budw. Nr. 5866) und ebensowenig zum Verkaufe bestimmte fertige Erzeugnisse. Bei Wasserrechten, Braurechten u. dgl., wenn sie mitveräußert werden, ist ähnlich wie bei gewerblichen Gerechtsamen zu unterscheiden, ob sie mit Liegenschaften fest verbunden und von der Person des jeweiligen Besitzers unabhängig oder ob sie auf die Person des Erwerbers beschränkt sind (E. vom 30. September 1903, Z. 9967, BudwF. Nr. 2000, und vom 14. März 1905, Z. 2863, BudwF. Nr. 3405). Apothekergewerbe samt Einrichtung gelten als Liegenschaftszugehör, wenn sie radiziert sind (E. vom 3. Juni 1902, Z. 5001, BudwF. Nr. 1048). Bei Theatergebäuden sind die mitveräußerten Dekorationen, Geräte u. dgl. als Zugehör anzusehen (E. vom 8. November 1904, Z. 11.610, BudwF. Nr. 3037). 172 II. Besonderer Teil. L.. (Vorerinnerungen 1850.) Nach diesen sachlichen Gesichtspunkten ist die weitere Entscheidung über die Zugehöreigenschaft eine Rechtsfrage 12), bei deren Lösung der Finanzverwaltung die Vermutung der Zugehöreigenschaft nach P. I der Bei Hotels, Gast- und Kaffeehäusern, Badeanstalten u. dgl., welche (ausschließlich, E. vom 3. November 1903, Z. 11.188, BudwF. Nr. 2093) als solche angelegt sind und zum Fortbetriebe veräußert werden, gilt die besondere Einrichtung (das Betriebsinventar) als Zugehör (E. vom 23. Juni 1903, Z. 7093, Budw. Nr. 1886, und vom 23. März 1905, Z. 3237, BudwF. Nr. 3434, betreffend ein Hotel, vom 19. Oktober 1905, Z. 11.180, BudwF. Nr. 3885, betreffend eine Badeanstalt samt Kurhaus). Bei Gas-, elektrischen Anlagen, Eisenbahnen, Berg¬ werken u. dgl. dürften die besonderen Ein- und Vorrichtungen auf eigenem Grund und Boden (also beispielsweise die Maschinen usw. der elektrischen Zentrale, E. vom 10. März 1905, Z. 2555, BudwF. Nr. 3393) als Zugehör anzusehen sein (also auch z. B. der Fahrpark von Eisenbahnen auf eigenem Grund, E vom 24. September 1901, Z. 7162, BudwF. Nr. 456), nicht aber Anlagen auf fremdem Grund, wie Gasrohrnetze, elektrische Leitungen und Netze, Schienennetze auf fremdem Straßengrund. In einzelnen Erkenntnissen (vom 9. Jänner 1906, Z. 287, BudwF. Nr. 4151, und vom 2. Mai 1906, Z. 5137, BudwF. Nr. 4495) findet sich der gleiche Gesichtspunkt in hem Sinne, daß die Hilfsmittel des Vertriebes der Erzeugnisse, welche sich außer¬ halb der Fabriksanlage, also nicht in örtlicher Verbindung mit ihr, befinden (z. B. auswärtige Tepoteinrichtungen, Eiskästen u. dgl. bei einer Bierbrauerei, Gaslaternen und Rohrnetze außerhalb einer Gasfabrik) kein Zugehör seien. 12) Der VGH. bezeichnet die Entscheidung über die Zugehöreigenschast viel- äch als eine Rechtsfrage, worüber die Finanzverwaltung selbständig zu ent- cheiden hat (E. vom 7. März 1901, Z. 1719, BudwF. Nr. 163). Diese Rechts¬ lage ist in erster Linie auf Grund des in der Rechtsurkunde verzeichneten Tatbestandes zu lösen, wobei der Finanzverwaltung die Vermutung des Z I der Vorerinnerungen zu statten kommt (E. vom 17. November 1897, Z. 5901, Budw. Nr. 11.156). Angaben der Parteien (insbesondere im Vertrage) über die Zugehöreigenschaft sind für diese im allgemeinen bindend (E. vom 25. No¬ vember 1903, Z. 12.175, BudwF. Nr. 2155, vom 21. Juni 1904, Z. 6774, BudwF. Nr. 2796, u. a.), ohne jedoch das Recht der Finanzverwaltung zur Beurteilung der Zugehöreigenschaft irgendwie zu schmälern (E. vom 24. Juni 1904, Z. 5403, BudwF. Nr. 2805). — Ein Sachverständigengutachten wäre nur für sachliche Fragen (etwa über die Notwendigkeit von Sachen zur ordent¬ lichen Wirtschaftsführung) von Belang (E. vom 2. Oktober 1901, Z. 7354, BudwF. Nr. 475), doch wäre eine gerichtliche Schätzung, welche der Bemessung zu Grunde gelegt wird, auch rücksichtlich der Zugehörfrage maßgebend (E. vom 8. Juli 1902, Z. 6233, BudwF. Nr. 1140). Für die Frage des Zugehörverhältnisses ist der gleiche Zeitpunkt maß? gebend wie für die Frage der Bewertung (Z 49 GebG.), und zwar nach dem Willen des Übergebers, ohne Rücksicht auf die Verfügungen des Erwerbers nach der Übernahme (E. vom 9. Jänner 1906, Z. 287, BudwF. Nr. 4151). — Da die Zugehöreigenschast nicht an die Person des Eigentümers gebunden ist (E. vom 31. Jänner 1905, Z. 1086, BudwF. Nr. 3295), würde wohl die phy¬ sische Trennung und Lösung des Zugehörverhältnisses vor Abschluß eines Rechts¬ geschäftes (E. vom 7. April 1910, Z. 3479, BudwF. Nr. 7522), nicht aber die getrennte Veräußerung bei Fortbestand der physischen Verbindung es rechtfertigen, daß Hilfssachen fortan als bewegliche behandelt werden. Die Veräußerung der Liegenschaft und des Zugehörs an denselben Käufer mit ab¬ gesonderten Verträgen (etwa zuerst des Waldbestandes, dann der Waldfläche) oder der gleichzeitige Verkauf an verschiedene Käufer wird daher nicht als Lösung der Zugehörigkeit anerkannt (E. vom 9. April 1902, Z. 3257, BudwF. Nr. 917, und vom 16. März 1904, Z. 2686, BudwF. Nr. 2485, und vom 21. Jänner 1910, Z. 619, BudwF. Nr. 7363). Undeutlichkeiten. 173 Vorerinnerungen zu statten kommt.") Eine Undeutlichkeit liegt vor, wenn bei Gegenständen, welche zugleich mit Liegenschaften übertragen werden, eine nähere Angabe (über Gattung, Art und Menge) überhaupt sehlt oder diese zu ungenau ist (z. B. Einrichtung, Anhang u. dgl.), um die Frage der Zugehöreigenschast danach bestimmt zu beantworten.") 4. In Wechselsachen (desgleichen bei kaufmännischen Anweisungen und sonstigen den Wechseln gleichgestellten kaufmännischen Urkunden) wird bei Undeutlichkeit bis zum Beweise des Gegenteiles jener Umstand oder Zeitpunkt angenommen, welcher die Gebührenpflicht oder das höhere Ausmaß begründet. Hienach wird insbesondere bis zum Be¬ weise des Gegenteiles vermutet, daß ein nicht datiertes Indossament auf einem Wechsel, welcher vor mehr als sechs Monaten im Inland oder vor mehr als zwölf Monaten im Ausland ausgestellt ist, erst nach Ablauf dieser sechs, bzw. zwölf Monate beigesetzt worden sei (Z 24 des Gesetzes vom 8. März 1876, RGBl. Nr. 26).") ich In diesem Sinne das VGHE. vom 20. März 1900, Z. 1895, Budw. Nr. 13 922. ") In diesem Sinne das VGHE. vom 18. Juni 1902, Z. 5484, BudwF. Nr. 1085, u. a. Die allgemeinen Ausführungen über Undeutlichkeiten (S. 169) finden auch hier Anwendung. Die bestimmte Vertragsangabe über den Wert des Zugehörs und der sonstigen Fahrnisse berechtigt also nicht zu einer anderen Vermutung. Wohl aber kann die Finanzverwaltung in diesem Falle von der Partei nach Z 43 GebG. ein ausführliches Verzeichnis der einzelnen Sachen (nach Gattung, Art und Menge) und deren Werte verlangen und hienach eine weitere Prüfung vornehmen. Die Vermutung dürfte ihr hiebei zu statten kommen, soweit die Partei der Aufforderung zur Nachweisung oder Auf¬ klärung keine oder ungenügende Folge leistet (E. vom 25. Juni 1902, Z. 5739, BudwF. Nr. 1104). Die Vermutung ist auch hier durch die Möglichkeit begrenzt, das ist durch die grundsätzliche Eignung einer Sache, als Zugehör zu dienen (E. vom 14. Februar 1902, Z. 1531, BudwF. Nr. 791). Auch erstreckt sich die Vermutung nicht auf die Behebung von Unrichtigkeiten, so daß bei solchen die Zugehär- eigenschaft festzustellen und nicht einfach zu vermuten wäre (E. vom 26. Juni 1901, Z. 5062, BudwF. Nr. 395). Ein für mitverkaufte Fahrnisse vereinbarter besonderer Kaufpreis könnte also nicht ohneweiters (durch Vermutung) auf das Liegenschaftszugehör bezogen werden (E. vom 8. März 1905, Z. 2541, BudwF. Nr. 3387). Das VGHE. vom 22. September 1903, Z. 9712, BudwF. Nr. 1969 erklärt es als eine Undeutlichkeit, wenn ein Vertrag, abgesehen von einer allgemeinen Hinweisung auf gewisse Arten von Gegenständen, keinerlei Bezeichnung der einzelnen mitverkauften Gegenstände enthält, wonach die Finanz¬ behörde deren rechtliche Beschaffenheit beurteilen könnte. Hienach dürfte die Finanzbehörde berechtigt sein, einen besonderen Preis für mitverkaufte Fahr¬ nisse, wenn darunter (nach der Vertragsurkunde mit Recht) Zugehör¬ gegenstände von Liegenschaften vermutet werden können, zur Gänze als Zugehör zu behandeln und der Partei den Gegenbeweis zu überlassen. ") Deutliche Angaben eines Wechsels schließen nach Ansicht des BGH. (E. vom 17. Jänner 1906, Z. 633, BudwF. Nr. 4180) den Gegenbeweis eines Irrtums unbedingt aus, da ausschließlich der aus dem Wechsel selbst ersicht¬ liche Inhalt für alle aus dem Wechsel abgeleiteten Rechte und Pflichten ma߬ gebend ist. Die Vermutung aus einer Undeutlichkeit kann sich nur auf An¬ nahmen erstrecken, welche nach den gesetzlichen Vorschriften möglich sind (E. vom 25. Februar 1902, Z. 1882, BudwF. Nr. 817). Im Zweifel wird ins¬ besondere vermutet: eine mehr als sechsmonatliche Laufzeit (E. vom 17. Mai 1906, Z. 5822, BudwF. Nr. 4542); die Beisetzung eines Giros nach Ablauf der 174 II. Besonderer Teil. (Vorerinnerungen 1850.) Rücksichtlich der Begünstigungen des kleinbäuerlichen Güter¬ verkehres besteht eine Vermutung zu Ungunsten der Partei nicht, es ist vielmehr die Erhebung von Amts wegen ausdrücklich angeordnet (Z 5 der MB. vom 21. Juni 1901, RGBl. Nr. 75). II. Das Verfahre» im allgemeinen. Beweisstandpiinkt. 1. Entscheidungsrecht der Gebührenbehörden. Weder über die Frage der Gebührenpflicht noch des Ausmaßes findet ein gerichtliches Verfahren statt (Z 6 GebG., Z 9 des Gesetzes vom 18. Juni 1901, RGBl. Nr. 74). Auch soweit das Gericht in die Lage kommt, Gebühren selbst zu bemessen (bei gewissen Nachlässen, s. S. 62 u. a.) oder rück¬ vergüten zu lassen (s. S. 22) oder Ordnungsstrafen zu verhängen (s. S. 76), geschieht dies nur eigentlich in Vertretung der Gebührenbehörden, welchen ein weiteres Prüfungs- und Entscheidungsrecht Vorbehalten bleibt. Wo die Grundlage der Gebührenbemessung vor den Gerichten festgestellt wird, wie bei Nachlässen und Urteilen, bei gerichtlichen Erkenntnissen und Ver¬ gleichen über die Rechtsgültigkeit oder den Inhalt von Rechtsgeschäften u. dgl., steht doch den Finanzbehörden die rechtliche Beurteilung zu Gebührenzwccken auf Grund des gerichtlich festgestellten Tatbestandes frei. Auch die Mitwirkung der Gerichte bei der Abnahme von Eiden zur Sicherung der Nachlaßgebühren (II. Teil der GebNov. 1901, s. S. 115) und bei der Gebühreneinbringung im Streit- oder Zwangswege schmälert in keiner Weise das selbständige Entscheidungsrecht der Ge¬ bührenbehörden über die Gebührenpflicht und das Ausmaß. Einer gewissen Überwachung unterliegt dieses Entscheidungsrecht lediglich durch den Verwaltungsgerichtshof (Gesetz vom 22. Oktober 1875, RGBl. Nr. 36/76). 2. Beweisfrage. Der Mangel eigener Beweisvorschriften dürfte eine Darlegung der Beweisfrage aus den allgemeinen Gebührenvor¬ schriften rechtfertigen, um womöglich darin Anhaltspunkte für das Ver¬ fahren zu gewinnen. Das Gebührengesetz vom Jahre 1850 selbst läßt durchwegs das Streben nach möglichster Einfachheit des Verfahrens erkennen (Steigerungen ohne Strafverfahren u. ä.); es enthält keine be¬ sonderen Beweisvorschriften und sieht offenbar die Urkunde als Hauptbeweismittel an. Der Beweisstandpunkt des Gesetzes ist etwa folgender: Maßgebend ist der Inhalt der Urkunde (auch der mit einer Urkunde im Zusammenhang stehenden weiteren Urkunden, bzw. allen¬ falls der mündlichen Gebührenanzeige), zu deren Ergänzung nach Bedarf die Partei verpflichtet ist (Z 43 GebG.). sechsmonatlichen Laufzeit (E. vom 26. April 1905, Z. 4529, BudwF. Nr. 3521); bei Korrekturen die für die Partei ungünstigere Annahme (E. vom 19. Jänner 1898, Z. 341, Budw. Nr. 11.339); Umlauf im Inland (E. vom 16. Oktober 1894, Z. 3779, Budw. Nr. 8090). Maßgebend ist (soweit feststellbar) der Zu¬ stand des Wechsels im Zeitpunkte des Eintrittes der Gebührenpflicht, so daß spätere Umstände, wie z. B. die tatsächliche Einlösung vor sechs Monaten nicht berücksichtigt werden müssen (E. vom 21. Februar 1888, Z. 648, Budw. Nr. 3942). Verfahren. 175 Es scheint sogar, daß das Gesetz Ergänzungen, welche nur den Parteien Vorteil bringen können, diesen überlassen wollte, um das Bemessungsverfahren nicht unnötigerweise zu behindern. Diesen Sinn hat offenbar der für Undeutlichkeiten bestehende Grundsatz, daß die ungünstigere Möglichkeit anzunehmen und der Partei der Gegen¬ beweis zu überlassen sei. Mit dem ME. vom 25. Juli 1853, RGBl. Nr. 148, wurde dieser Grundsatz auf Nachlaßpassiven derart erstreckt, daß solche bei fehlendem Nachweise unberücksichtigt bleiben und daß der Partei der Nachweis im Rekurswege ausdrücklich freigestellt wird. In der Praxis wird der gleiche Vorgang mehrfach angewendet, wenn in Urkunden Nachweise, die der Partei gesetzlich obliegen, fehlen, oder wenn eine geforderte Nachweisung oder Aufklärung nicht zeitgerecht erbracht wird (als Säumnisfolge). Der regelrechte Vorgang bei notwendiger Ergänzung besteht in der mündlichen oder schriftlichen Verhandlung mit den am Ge¬ schäftsabschlüsse beteiligten Parteien. Denn Ergänzungen sind nur gegen jene Partei zweifellos beweiskräftig i), von welcher sie abgegeben wurden. Das ergänzende Verfahren kann schließlich die Form eines Wert¬ übereinkommens gewinnen, welches sich auf die Bemessungsgrundlage bezieht und mit dieser alle für die Bemessung belangreichen tatsächlichen Umstände umfaßt. Insofern auf diese Weise (aus der Urkunde und durch Mitwirkung der Partei) eine befriedigende Bemessungsgrundlage nicht beschafft werden kann, stehen der Gebührenbehörde folgende Hilfsmittel zu Ge¬ bote. Sie kann nach P. 1 der Vorerinnerungen vom Jahre 1850 (wie auf S. 167 ff. erläutert) Undeutlichkeiten zu ihren Gunsten aus¬ legen; sie kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen gewisse Werte (Steuerwerke, frühere Schätz- und Kaufwerte, Z 50 GebG., s. S. 90) auch ohne Hörung der Partei vergebühren. Darüber hinaus (das ist über den Inhalt von Urkunden und Parteiangaben, über gesetz¬ liche Werte und über Undeutlichkeiten hinaus) obliegt die Beweislast der Finanzbehörde?) Sie kann sich zu diesem Behufs des Be¬ wertungsverfahrens durch gerichtliche Schätzung und bei Unrichtig¬ keiten des Gefällsstrafverfahrens bedienen. Vom Standpunkte der In diesem Sinne die VGHE. vom 8. Mai 1900, Z. 3424/99, Budw. Nr. 14.153, vom 11. März 1902, Z. 443, BudwF. Nr. 848, und vom 27. April 1.905, Z. 4476, BudwF. Nr. 3522 (wonach auch die Anzeige des Notars über einen mündlichen Vertrag gegen die Vertragsparteien nicht beweisend wäre). Bei einer Mehrheit von Personen, Vereinen, juristischen Personen u. dgl. wäre jedenfalls die Vertretungsbefugnis maßgebend. e) Insoweit die Partei mit der ohne ihr Zutun gesetzlich zulässigen Be¬ messungsgrundlage nicht zufrieden wäre, indem sie beispielsweise die Richtig¬ keit der Urkunde, die Anwendbarkeit des Steuerwertes oder eines früheren Schätz¬ wertes oder die Auslegung einer Undeutlichkeit bestreitet, müßte sie die Un¬ gesetzlichkeit beweisen, da eben die Behörde das Gesetz für sich hätte. Dagegen müßt? beispielsweise die Finanzverwaltung eine von der Partei bestrittene, nicht beurkundete Vermögensübertragung beweisen, wenn sic hievon eine Gebühr vorschreiben wollte (VGHE. vom 27. April 1905, Z. 4476, BudwF. Nr. 3522). 176 II. Besonderer Teil. L.. (Vorerinnerungen 1850.) Behörde scheinen diese Hilfsmittel des Verfahrens wenigstens grund¬ sätzlich völlig ausreichend?) Die Partei ist dagegen kaum schlechter gestellt. Es liegt in ihrer Hand, Undeutlichkeiten zu vermeiden; sie steht der Behörde bei Übereinkommen als gleichberechtigter Teil gegenüber und schließlich hat sie gleich der Behörde als letztes Zufluchtsmittel die gerichtliche Schätzung. Es scheint, daß das Gebührengesetz (wenn es auch andere Beweis¬ mittel als Urkunden nicht ausdrücklich ausschloh) wenigstens die Durch¬ führung von Beweisen zu Parteigunsten durch die Finanzbehörden nicht im Sinne hatte, daß es diese Durchführung vielmehr der Partei aufbürden wollte. Die Praxis hat jedoch, während sie den Begriff der Undeutlichkeit einengte, zugleich allmählich (gestützt auf den Mangel besonderer Vor¬ schriften im Gesetze) alle Beschränkungen, welche rücksichtlich der Beweis¬ frage im Geiste des Gesetzes gelegen schienen, abgestoßen. Es wird nunmehr vielfach anerkannt, daß alle Arten des Beweises zulässig sind4), was selbstverständlich in gleichem Maße wie für die Parteien auch für die Finanzbehörden gelten muß. 3. Beweisverfahren. Bezüglich des Verfahrens dringt immer mehr die Ansicht durch, daß die Gebührenbehörde verpflichtet sei, die von der Partei angebotenen Beweise über Tatsachen von Belang innerhalb ihres Wirkungskreises selbst durchzuführen?) Zugleich wurden vielfach allgemeine Verfahrensgrundsätze, welche sich auf anderen 3) Wohl macht sich der Mangel fühlbar, daß in kleineren Gebühren¬ sragen die gerichtliche Schätzung wegen ihrer Kostspieligkeit und Umständlichkeit nicht anwendbar und die Behörde vielfach auf den guten Willen der Parteien angewiesen ist. Andrerseits bietet dieser Umstand eine gewisse Gewähr gegen ein allzu strenges und kleinliches Vorgehen der Behörden. 4) So wird beispielsweise in neuerer Zeit anerkannt, daß Nachlaßpassiven auch durch andere als die im ME. vom 25. Juli 1853, RGBl. Nr. 148, angegebene« Mittel erwiesen werden können. In zahlreichen BGHE. wird in Wechselsachen der Zeugenbeweis als zulässig anerkannt (E. vom 18. Februar 1902, Z. 1606, BudwF. Nr. 794, vom 14. Dezember 1904, Z. 13.253, BudwF. Nr. 3158, und vom 1. Oktober 1909, Z. 8407, BudwF. Nr. 7061), desgleichen die Büchereinsicht (E. vom 7. November 1895, Z. 4485, Budw. Nr. 8987), ja sogar der Indizienbeweis (E. vom 30. April 1902, Z. 3972, BudwF. Nr. 975). Eine Vertragspartei könnte jedoch nicht als Zeuge geführt werden (E. vom 2. März 1907, Z. 1943, BudwF. Nr. 5150). Gelegentlich wurde auch betont, daß die Einvernahme von Sachverständigen zu Zwecken der Qualifikation eines Rechtsgeschäftes nirgends vorgesehen sei (BGHE. vom 21. Jänner 1910, Z. 632, BudwF. Nr. 7364). Bei Zulassung der verschiedenen Beweise ist die weitere Anerkennung der freien Beweiswürdigung eigentlich nur eine notwendige Folge (E. vom 13. Juni 1901, Z. 5696, BudwF. Nr. 379, und vom 9. April 1902, Z. 3291, BudwF. Nr. 914, betreffend Wechselsachen, wonach für die Art und Würdigung des Beweises mangels entsprechender Gebührenvorschriften, die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung zur Anwendung zu kommen hätten). 5) Der gegenteilige Standpunkt (BGHE. 1882 bis 1901) wurde damit begründet, daß den Finanzbehörden die wesentlichsten Voraussetzungen einer Beweisaufnahme (Beeidigungsrecht, Straffolgen unrichtiger Aussagen u. ä.) fehlen. — Die Verpflichtung zur Durchführung der Beweise wurde insbesondere erklärt in den VGHE. vom 22. Oktober 1902, Z. 8888, BudwF. Nr. 1245, vom 14. Dezember 1904, Z. 10.584/03, BudwF. Nr. 3153, u. a. Verfahren. 177 Gebieten des Finanzwesens in der Praxis oder durch neuere Gesetze (insbesondere bezüglich der direkten Steuern) eingebürgert haben, auch auf das Gebührenwesen übertragen. So wird verlangt, daß die Behörde bei Gebührenvorschreibungen (oder Entscheidungen) auf Grund besonderer Behelfe oder Beweise (Zeugenaussagen) diese der Partei zur Kenntnis bringen und ihr Gelegenheit zur Aufklärung oder Widerlegung bieten müsse.«) Über Beweisanträge der Parteien soll in dem Sinne entschieden werden, daß der Beweis entweder zugelassen oder ausdrück¬ lich unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Endlich sollte bei Nichtanerkennung eines von der Partei angetretenen Beweises der Partei durch eine nähere Begründung Gelegenheit zur Ergänzung oder Wider¬ legung geboten werden?) Dem Bedürfnisse nach einer genaueren Regelung des Beweis- Verfahrens im angedeuteten Sinne wurde wenigstens auf dem Ge¬ biete der Nachlaßgebühren in weiterem Maße Rechnung getragen. Schon im Gebührengesetze selbst (Z 57) und in den zugehörigen Ver¬ ordnungen finden sich gewisse besondere Beweisgrundsätze. Weitere Vor¬ schriften brachte der II. Teil der Gebührennovelle vom Jahre 1901. Darin wurde auch der nachteiligen Lage, in welche die Finanzverwaltung durch die aufgezwungene Ausdehnung der Beweismöglichkeit geraten war, einigermaßen dadurch Rechnung getragen, daß die Beeidigung von Parteien und Zeugen vor den ordentlichen Gerichten vorgesehen ist«) (s. des näheren im allgemeinen Teile, S. 115 ff.). 6) In diesem Sinne die VGHE. vom 4. Februar 1903, Z. 6660/02, BudwF. Nr. 1539, und vom 20. März 1909, Z. 2482, BudwF. Nr. 6766. ?) In diesem Sinne die VGHE. vom 18. Dezember 1901, Z. 863/02, BudwF. Nr. 658, vom 26. November 1902, Z. 10.069, BudwF. Nr. 1347, und vom 2. Jänner 1909, Z. 12.822/08, BudwF. Nr. 6582. Auch auf das Rechtsmittelverfahren wurden obige Grundsätze sinngemäß übertragen. Hienach wäre die Rekursbehörde einerseits verpflichtet, nachträgliche Ände¬ rungen der Sach- und Rechtslage, welche ihr noch vor der Entscheidung zur Kenntnis gebracht wurden, zu berücksichtigen (E. vom 17. Dezember 1901, Z. 9557, BudwF. Nr. 654), andererseits berechtigt, vor der Entscheidung neue Erhebungen pflegen zu lassen (E. vom 21. November 1901, Z. 8639, BudwF. Nr. 597). Sie könnte hienach auch im Rechtsmittelverfahren eine Änderung zu Ungunsten der Partei vornehmen (vgl. die Anm. 2, S. 129), müßte jedoch bei Annahme eines anderen Tatbestandes als in erster Instanz der Partei (falls ihr die bezüglichen Erhebungen nicht ohnehin bekannt sind, E. vom 20. März 1900, Z. 1895, Budw. Nr. 13.922) vorher Gelegenheit zur Auf¬ klärung bieten (E. vom 15. Jänner 1903, ,Z. 487, BudwF. Nr. 1488, und vom 8. März 1904, Z. 1011, BudwF. Nr. 2459). «) Diese Vorschriften gelten allerdings nur für ein ganz bestimmtes Gebiet. Da sie jedoch teilweise Grundsätze enthalten, die in der Praxis bereits ein¬ gebürgert sind, bedeuten sie für die Parteien einen starken Ansporn zur Ver¬ allgemeinerung der für sie günstigen Grundsätze. Der ablehnende Standpunkt, den die Finanzverwaltung (nach dem Geiste des Gebührengesetzes, wie oben ausgeführt, mit Recht) gegenüber der Verbreiterung des Beweisverfahrens «innahm, hatte die nachteilige Folge, daß in positiver Richtung die zu Gunsten des Staates dienlichen Verfahrensgrundsätze keine gleichartige Ausbildung fanden. So fehlt es an entsprechenden Grundsätzen über Säumnis- (Kontumaz-) folgen und andere Mittel, um einer mutwilligen Ausnützung von Beweisanträgen und anderen Verzögerungen entgegenzutreten, wodurch die Gefahr überflüssiger Umständlichkeit und Belastung des Gebührenverfahrens sehr nahegerückt erscheint. Roschnik, Handbuch des österr. GebLhrenrechtcs. 12 178 II. Besonderer Teil. L.. (Vorerinnerungen 1850.) Auch die früher viel umstrittene Frage der Berücksichtigung neuer Beweismittel und geänderter Sach- und Rechtslagen nach Abschluß des Rechtszuges hat durch die Anerkennung der Wiederaufnahme des Verfahrens eine genauere Regelung gefunden (s. diesbezüglich S. 124). III. Begriff des amtlichen Gebrauches. Unter dem Ausdrucke „amtlicher Gebrauch", welcher auch den ge¬ richtlichen in sich schließt, wird die Verwendung einer Urkunde oder Schrift bei einem Amte, einer Kasse oder einer öffentlichen Behörde zu dem Zwecke, zu welchem sie ausgestellt ist, verstanden. Gleichgültig ist, ob eine Urschrift oder Abschrift beigebracht wird; auch die beigebrachte Abschrift ist gleich einer Urschrift zu behandeln. Dagegen ist die Veranlassung einer amtlichen Abschrift oder Vidimierung, die Überreichung eines Schriftstückes zur amtlichen Aufbewahrung nicht als ein amtlicher Gebrauch anzusehen, welcher zur Entrichtung der Gebühr für eine bedingt stempelfreie Urschrift an und für sich verpflichtet (P. 3 der Vorerinnerungen 1850). Als gerichtlicher Gebrauch gilt „die mittels Eingabe erfolgte Überreichung oder die Beilegung der Urkunden zu einem Protokolle als Beweismittel über die darin enthaltenen Erklärungen^) im gericht¬ lichen Verfahren", wobei auch nur auszugsweise Abschriften der Ur¬ schrift gleichzuhalten sind (Z 8 der KaisV. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305). Der Begriff des amtlichen Gebrauches kommt vor allem bei be¬ dingt befreiten Urkunden oder Schriften in Frage, bei welchen jeder den Bedingungen nicht entsprechende Gebrauch die Gebührenpflicht begründet (Z 12 GebG.). Je nach den besonderen Bedingungen endigen einige Befreiungen durch den amtlichen oder gerichtlichen Gebrauch allein oder nebstdem durch eine sonstige Verwendung von rechtlicher Bedeutung, andere sind lediglich auf eine bestimmte Art des amtlichen Gebrauches beschränkt. Bedingt befreite Handelskorrespondenzen unterliegen, wenn davon (seitens einer gebührenpflichtigen Partei) ein gerichtlicher oder ein anderer amtlicher Gebrauch (ausgenommen zu Steuerzwecken, TP. 44 g, r, 102 ä, o) gemacht wird, der entsprechenden Gebühr (Z 9 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20, Z8 8 und 13 der KaisV. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305). r) Der Begriff des gebührenpflichtigen Gebrauches erscheint hier weiter als in den Vorerinnerungen; „die Überreichung oder Beilegung" dürfte zwar von der „Verwendung" nicht wesentlich verschieden sein, allein hinsichtlich des Zweckes genügt bei Gericht jeder Beweiszweck, während bei anderen Ämtern der Ausstellungszweck maßgebend ist. — Übrigens bezieht sich die allgemeine Vorschrift (welche ausdrücklich auch den gerichtlichen Gebrauch umfaßt) auf Urkunden und Schriften, die besondere Gerichtsvorschrift dagegen nur auf Urkunden. — Soweit ein gebührenpflichtiger amtlicher Gebrauch nicht vor¬ liegt, könnte die Verwendung oder Beibringung eines Schriftstückes unter Umständen unter die Vorschriften für Beilagen oder Eingaben fallen. Amtlicher Gebrauch. Vermögensübertragungen. 179 Für bedingt befreite Schriftstücke (einschl. solcher Handelskorrespondenz) ist bei Eintritt der Gebührenpflicht die Gebühr in der Regel nach Inhalt der Urkunde oder Schrift zu entrichten, das heißt in jenem Maße, welches ohne Befreiung ursprünglich (bei der Ausstellung) begründet gewesen wäre (Anm. zu TP. 102). Bei gerichtlichem Gebrauch ist jedoch nur eine feste Gebühr von 1 L, bzw. in Rechtsstreiten, deren Wert 100 L nicht übersteigt, der vorgeschriebene Beilagenstempel von 30, bzw. 20/r erforderlich, sofern sich nicht nach den allgemeinen Gebührenvorschristen eine geringere Gebühr ergibt (8 8 der bezogenen KaisV. vom Jahre 1897, vgl. die besonderen Abschnitte über die Tragweite der bedingten Befreiungen bei Urkunden und Zeugnissen, über Rechnungen, Handelskorrespondenzen und Gerichtsgebühren, und bezüglich der Form der Gebührenentrichtung die Vorschriften über den Gebrauch der Stcmpelmarken S. 60). Weiters kommt der Begriff des amtlichen Gebrauches bei im Ausland ausgestellten Rechtsurkunden in Betracht, bei welchen die Gebührenpslicht nach Inhalt der Urkunde unbedingt vor einem amtlichen Gebrauche im Jnlande erfüllt werden muß (Z 23 GebG.)?) Der gleiche Grundsatz gilt im allgemeinen für die Anzeige- Pflicht zur unmittelbaren Gebührenbemcssung (Z 44 GebG., S. 78). Endlich spielt bei der Verjährungsfrage der amtliche Gebrauch insofern eine Rolle, als bei stempelpflichtigen, jedoch ungestempelt aus¬ gefertigten Schriftstücken der Lauf der Verjährung u. a. mit dem amt¬ lichen Gebrauche beginnt (Z 2, Abs. 2 des Gesetzes vom 18. März 1878, RGBl. Nr. 31, s. des näheren S. 134). III. Besondere Grundsätze für Bermögensübertragungen und Mntragungen. 1. Die Gebühr für Vermögensübertragungen und grundbücher¬ liche Eintragungen ist so oftmal zu entrichten, als Veränderungen eingetreten sind, ohne Unterschied, ob deren Eintragung auf einmal angesucht wird oder nicht, und ob dieselben durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte oder eine oder mehrere Rechtsurkunden begründet wurden (P. 6 a. der Vorerinnerungen 1850). Hienach ist die Gebührenbehörde auch bei scheinbarem Vorhanden¬ sein einer einzigen Vermögensübertragung berechtigt, mehrere nach¬ einander folgende Vermögensübertragungen zu vergebühren, wenn solche rechtlich vorhanden sind. Es kann also beispielsweise bei Übertragung einer Sache von auf 8 und von 8 auf 6 die Gebühr in der Regel für beide Übertragungen verlangt werden, auch wenn eine einzige Beurkundung vorliegt und lediglich die Übertragung von L. an 6 enthält. Eine Ausnahme besteht allerdings für gewisse Erbüberein- koinmen nach Z 7 der GebNov. vom Jahre 1901 in dem Sinne, daß die Übernahme von Nachlaßsachen durch Erben vor der Einantwortung nicht als neues Rechtsgeschäft anzusehen ist. 2) Die Ausnahmsvorschrift, daß bei gerichtlichem Gebrauch höchstens die feste Gebühr zu 1 L' vom Bogen zu entrichten ist, beschränkt sich auf bedingt befreite Urkunden, gilt also nicht für ausländifche Urkunden (vgl. des näheren rrn Abschnitte über das internationale Gebührenrecht). 12 180 II. Besonderer Teil. ^.. (Vorerinnerungen 1850.) Weiters hat obige Vorschrift offenbar den Zweck, die nachträg¬ liche Bergebührung von Übertragungen, welche nicht angezeigt nnd vergebührt wurden, tunlichst zu erleichtern und einer Gebührenverkürzung durch Verschmelzung mehrerer Geschäfte zu steuern. Die Behörde ist im allgemeinen jederzeit berechtigt, für Vermögensübertragungen, welche zu ihrer Kenntnis gelangen, den Nachweis der Bergebührung zu fordern und bei fehlendem Nachweise, soweit nicht Verjährung ein¬ getreten ist, die Gebühr nach der Anzahl der festgestellten Veränderungen zu verlangen. Insbesondere dient diesem Zwecke jedoch die für Grundbuchsgesuche vorgesehene Nachweispflicht (Anm. 4 der TP. 45, vgl. S. 81). Außer den durch grundbücherliche Eintragungen aufgedeckten Fällen ergeben sich mehrfache Übertragungen häufig: bei fideikommissarischen Substitutionen, bei versteckten Zwischenkäufen, bei Rückkäufen, bei Über¬ tragungen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaften, bei Aufsandungen, Abschreibungserklärungen u. dgl. mit mangelndem Nachweis vergebührter Rechtstitel u. a. (s. in den bez. bes. Abschnitten)^) Die Frage, ob bei der gleichzeitigen Bergebührung mehrerer auf¬ einanderfolgender Übertragungen auch eine mehrfache feste Urkunden¬ gebühr gefordert werden kann, ist nach Inhalt der Beurkundung im Sinne des Z 32 GebG. zu lösen (vgl. S. 41). Rücksichtlich der Eintragungen dürfte obige Vorschrift (wenn sie nicht überhaupt lediglich die Eigentumseintragungsgebühr der TP. 45 L im Sinne hatte), hauptsächlich den Fall betreffen, daß etwa Rechte für mehrere Personen nacheinander gleichzeitig eingetragen werden?) (vgl. auch die Anm. 2 der TP. 45). 2. Zwei oder mehrere Personen, welche ungeteilt eine Sache oder ein Recht erwerben, sind als eine zu betrachten. Von der Einräumung des bücherlichen Miteigentumsrechtes ist die Gebühr nach Maßgabe des eingeräumten Rechtes zu entrichten, wobei im Zweifel gleiche Anteile angenommen werden. Die Löschung eines Mit¬ eigentümers vergrößert den Anteil der Übrigbleibenden, welche dem¬ entsprechend (jedenfalls von der Vergrößerung) die Gebühr zu ent¬ richten haben (P. 6b der Vorerinnerungen 1850; vgl. S. 50). 0 Ziemlich häufig ist der Fall, daß in einer mündlichen Kaufanzeige oder in den Punktationen ein anderer Käufer angegeben wird, als im endgültigen Vertrage, in dem z. B. zuerst der Mann allein, dann aber Mann und Frau zusammen als Käufer erscheinen. Auch in diesem Falle dürfte die Finanz¬ verwaltung (insbesondere wenn der Widerspruch nicht durch Vollmacht oder in anderer stichhältiger Weise aufgeklärt würde) berechtigt sein, den Unterschied zwischen den beiden Anzeigen als Übertragung (im Beispielsfalle als Über¬ tragung der halben Liegenschaft vom Manne an die Frau) zu vergebühren (VGHE. vom 20. Oktober 1908, Z. 9868, BudwF. Nr. 6330). 2) In diesem Sinne das VGHE. vom 10. Juni 1907, Z. 4705, BudwF. Nr. 5398. Eine Mehrzahl von Eintragungen wird jedoch nicht angenommen, wenn eine Eintragung unmittelbar etwa auf den zweitnächsten Erwerber mit Auslassung des ersten erfolgt. Vermögensübertragungen und Eintragungen. 181 3. Wenn jemand, der ein Rechtsgeschäft im eigenen Namen ge¬ schlossen hat, nachträglich erklärt, daß er das Geschäft für einen Dritten abgeschlossen habe, so wird diese Erklärung als Vermögensüber- tragung des Erklärenden an den Dritten behandelt. Eine Aus¬ nahme wird nur gemacht, wenn eine vom Dritten für das betreffende Geschäft ausgestellte und vor dessen Abschluß gerichtlich legalisierte Vollmacht beigebracht wird (P. 6 a der Vorerinnerungen 1850). Eine Weiterveräußerung kann leicht dadurch verheimlicht werden, daß der erste Käufer statt mit dem zweiten Käufer einen Vertrag zu errichten, nachträglich erklärt, den ersten Kauf nicht für sich, sondern im Namen des Zweiten geschlossen zu haben. — Dieser Möglichkeit will das Gesetz vorbeugen, indem es den strengen Beweis eines bestandenen Vollmachtverhältnisses verlangt.°) s) Voraussetzung dieser Vorschrift ist vor allem, daß der erste Vertrags¬ abschluß (auch rücksichtlich der Person des Erwerbers) erwiesen ist, widrigenfalls der Finanzbehörde der Beweis obliegt (vgl. die Anin. 2, S. 175). Weiters dürste die vor oder bei dem ersten Geschäftsabschluß abgegebene Erklärung des ersten Erwerbers, daß er Bevollmächtigter eines bestimmten Dritten sei, auch einen anderweitigen nachträglichen Beweis des Bollmachtverhältnisses offen¬ halten (VGHE. vom 29. März 1905, Z. 3482, BudwF. Nr. 3447). Ein anderer Beweis als durch ältere legalisierte Sondervollmacht ist nach Ansicht des VGH. auch dann zulässig, wenn derjenige, welcher im Namen eines anderen erwirbt, von Gesetzes wegen oder kraft gesetzlicher Vermutung als ermächtigt gilt und sohin einer Vollmacht nicht bedarf (E. vom 5. Mai 1906, Z. 5107, BudwF. Nr. 4503). Diese leichtere Beweismöglichkeit käme insbesondere den Erwerbungen eines vertretungsberechtigten Gesellschafters für die Gesellschaft, oder des Ehe¬ mannes für die Gattin zu statten. Im übrigen ist ein 'Gegenbeweis seitens der Partei in anderer Form unzulässig (E. vom 13. September 1900, Z. 6246, Budw. Nr. 14.477) und insbesondere (wie sich aus der Vorschrift selbst ergibt) eine allgemeine, nicht auf das betreffende einzelne Geschäft lautende Vollmacht hiefür unzureichend. Die hier in Frage stehende Parteicrklärung muß, da sie als Beurkundung eines Rechtsgeschäftes gilt, nach Z 43 bei Strafe der Steige- gerung nach Z 80 GebG. rechtzeitig angezeigt werden (E. vom 22. März 1906, Z. 3372, BudwF. Nr. 4386). ö. "Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, "Merrnögens- übertrcrgungen von Todes wegen, Kundenbücher. 3. Liegenschaftsgebühr. I. Grundsätze?) Der Erörterung der verschiedenen Verträge über Liegenschaften muß notwendig eine Erklärung der Liegenschaftsgebühr (auch Neal-, Jmmobiliar-, Besitzveränderungs-, Besitzübertragungsgebühr genannt)?) vorausgehen. Denn diese Gebühr ist als Prozentualgebühr grundsätzlich von jeder Übertragung des Eigentums einer unbeweglichen Sache^, »b entgeltlich oder unentgeltlich, und ohne Rücksicht darauf, ob eine Urkunde ausgefertigt wird oder nicht, zu entrichten. Diese Ge¬ bühr trifft den ganzen Wert der Liegenschaft, gleichgültig ob er belastet ist oder nicht. Für die Reihenfolge der folgenden, den Gebührentarif darstellenden Ab¬ handlungen könnten drei Gesichtspunkte in Betracht kommen: Die Einteilung nach der Entrichtungsform (Stempel- und unmittelbare Gebühren), welche dem Gebührengesetze selbst und demgemäß im wesentlichen dem I. Teile dieses Buches zu Grunde liegt; die Einteilung nach der Art der Gebühren (Pro- zentual-Skala- und feste Gebühren), welche zu der unseren II. Teil einleitenden Übersicht (S. 160) benützt wurde und die Einteilung nach dem Gegenstände der Gebühr im Sinne des Z I des GebG. — Für eine systematische Dar¬ stellung, wie sie hier beabsichtigt ist, schien letztere Anordnung grund¬ sätzlich als die geeignetste. Daß hiebei die Vermögensübertragungen von Todes wegen unmittelbar nach den Schenkungen und Liegenschaftsübertragungen, die Handelsbücher mit den kaufmännischen Urkunden abgehandelt werden, dürfte durch den engen Zusammenhang und durch das Streben nach Aufbau und Gliederung gerechtfertigt sein. Dieses war auch neben der durch das bürgerliche Gesetzbuch und durch praktische Rücksichten gegebenen Richtschnur für die weitere Unterteilung maßgebend. — Zunächst werden in den folgenden Abschnitten 3 bis 17 jene schenkungsweisen und entgeltlichen Übertragungen behandelt, welche häufig Liegenschaften betreffen und vorwiegend Prozentualgebühren erfordern. Die besonderen Abschnitte über gebührenfreie und gebührenpflichtige Bertrags- bestandteile sind eingeschoben, um nach der Erörterung der Grundformen gebührenpflichtiger Übertragungen (Schenkung und Kauf) zur richtigen Be¬ urteilung ganzer Vertragsurkunden anzuleiten. 2) Am wesentlichsten dürfte der Zusammenhang dieser Gebühr mit der Unbeweglichkeit der Sache sein, wonach sich (in Anlehnung an ähnliche Wortver¬ bindungen der gerichtlichen Exekutionsordnung) dis in diesem Buche vorwiegend gebrauchte Bezeichnung „Liegenschaftsgebühr" ergibt. s) Als solche Übertragung hat nicht erst die bücherliche Erwerbung des Eigentumsrechtes, sondern schon die Erwerbung des Titels hiezu zu gelten (VGHE. vom 5. Jänner 1907, Z. 14.002/06, BudwF. Nr. 5023, vgl. auch die Anm. 3, S. 13). Liegeuschastsgebühr. 183 Der Eigentumsübertragung unbeweglicher Sachen waren nach den Ge¬ bührengesetzen vom Jahre 1850 und 1862 Übertragungen des Fruchtgenusses oder Gebrauches solcher Sachen gleichgestellt. Nach Z 6 der GebNov. 1901 ist die Liegenschaftsgebühr vom Fruchtgenusse oder Gebrauche aufgehoben, so daß deren Übertragung nurmehr entweder die Bereicherungsgebühr oder die Skala II-Gebühr, deren Eintragung nurmehr i/g°/o s. Z. (statt Il/gO/o) erfordert, sofern überhaupt im einzelnen Falle eine Gebühr zu be¬ messen ist. Wohl zu unterscheiden ist die Liegenschaftsgebühr von der sogenannten Bereicherungsgebühr (oder Schenkungsgebühr), das ist von der besonderen Prozentualgebühr, welche von unentgeltlichen Übertragungen neben der Liegen¬ schaftsgebühr zu entrichten ist. Die Liegenschaftsgebühr trifft den Besitz wechsel (Verkehr) des unbeweglichen Vermögens. Sie kommt also nicht nur bei Käufen und Schenkungen unbeweg¬ licher Sachen, als den Grundformen entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragungen zur Anwendung, sondern auch bei Tauschverträgen, Über- gabs-, Ausgeding- und Leibrentenverträgen, Ehepakten, Vergleichen, Ge¬ sellschaftsverträgen, bei Erbschaften und Vermächtnissen u. dgl., soweit sie Liegenschaften betreffen. Die gegenwärtig hierüber geltenden Vor¬ schriften finden sich in der Gebührennovelle vom 18. Juni 1901, RGBl. Nr. 74 (im folgenden „GebNov.") und deren Durchführungs¬ verordnung (DchfV.) vom 21. Juni 1901, RGBl. Nr. 75. Durch dieses Gesetz, welches mit 25. Juni 1901 in Geltung trat, wurde die ähnliche KaisV. vom 16. August 1899, RGBl. Nr. 158, aufgehoben. Vorher (das ist vor dem 6. Oktober 1899) waren nach den Gebührengesetzen vom Jahre 1850 und 1862 und nach der KaisV. vom 19. März 1853, RGBl. Nr. 53, die Liegenschaftsgebühren mit 3^/z«/», bzw. 14/2°/° samt 25°/° Zuschlag zu entrichten, wovon bei kürzerem Vorbesitze zufolge FMV. vom 3. Mai 1850, RGBl. Nr. 181, ein Nachlaß eintrat. Durch das Gesetz vom 31. März 1890, RGBl. Nr. 53, war bereits für bäuerliche und kleinbürgerliche Übertragungen geringeren Wertes in gerader Linie und zwischen Ehegatten eine begünstigte Gebührenbehandlung eingeführt worden. (Vgl. des näheren die Amtsausgabe des Gebührengesetzes 1903, bezüglich der Gebührennovelle, die im Auftrage des k. k. Finanzministeriums verfaßte Erläuterung von Ur. August Freih. v. Od- kolek und I)r. Karl Freih. v. Lempruch, Wien 1901, Manz, auf welche in den folgenden Ausführungen entsprechend Bedacht genommen wurde.) II. Gcbnhrenausmas;; Begünstigungen. Übersicht. Die Liegenschaftsgebühr ist nach den ZZ 4 und 10 GebNov. ohne Zuschlag und in der Regel ohne Rücksicht auf die Dauer des Vorbesitzes (das heißt ohne Rücksicht auf die Häufigkeit des Umsatzes) zu entrichten. Die Höhe der Gebühr (Z 1 GebNov.) ist verschieden, einerseits für Übertragungen unter den persön¬ lich begünstigten nahen Verwandten (1 und 1Vs°/o), bei welchen die Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit des Geschäftes keinen Unter¬ schied in der Höhe der Liegenschaftsgebühr bewirkt, und andrerseits zwischen anderen Personen, bei welchen verschiedene Prozent¬ sätze für unentgeltliche Übertragungen (desgleichen von Todes wegen, IV2 und 2°/o) und für entgeltliche Übertragungen (3, lU/2 und 4o/g) bestehen. 184 II Besonderer Teil. L. (Gebühremwvelle 1901.) Hienach ergeben sich die im folgenden des näheren behandelten drei Gruppen der regelrechten Licgenschaftsgebühren: L. unter den persönlich begünstigten Verwandten, gleichgültig ob entgeltlich oder unentgeltlich; L. 1. unter anderen Personen, unentgeltlich oder von Todes wegen; 8. 2. unter anderen Personen, entgeltlich unter Lebenden. Die Gebührensätze sind in jeder Gruppe progressiv, das heißt nach dem Werte so steigend, daß bei höheren Werten der Übertragung ver¬ hältnismäßig höhere Gebühren zu entrichten sind. Für den Umsatz kleinbäuerlicher und kleinbürgerlicher Güter bis zum Werte von 10.000 L bestehen besondere Begünsti¬ gungen durch Befreiung oder Ermäßigung der Gebühr. Man be¬ zeichnet diese Begünstigung zum Unterschiede von der durch das Ver¬ wandtschaftsverhältnis begründeten, weil sie hauptsächlich durch die Be¬ schaffenheit der Liegenschaft (landwirtschaftliche Grundstücke, Kleinhäuser) bedingt ist, als sachliche Begünstigung. Die Änderungen der Ge¬ bührensätze, welche sich aus dieser ergeben, werden im folgenden den drei Hauptgruppen unter 0, weitere ausnahmsweise Gebührensätze unter v angereiht. L. Persönliche Begünstigung. Bei dieser kommen die geringsten Sätze der Liegenschaftsgebühr zur Anwendung, und zwar 1o/o bei einem Werte bis einschließlich 30.000 L und l-Vs"/» bei Werten über 30.000 L, ohne Rücksicht darauf, ob die Übertragung durch ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erfolgt. Diese Gebührensätze gelten für Übertragungen von Eltern an eheliche oder uneheliche Kinder und deren Nachkommen und umgekehrt; von Eltern an jene Personen, welche mit ihren Kindern die Ehe ein¬ gehen oder schon eingegangen sind (also von den Eltern an die Schwieger¬ söhne und -töchtcr, dagegen nicht umgekehrt); von Stiefeltern an Stief¬ kinder und von Wahleltern an Wahlkinder (nicht umgekehrt); zwischen weder geschiedenen noch getrennten Ehegatten und zwischen Brautleuten durch Ehepakte (ß 1, Z. 1 GebNov.). Die obigen Sätze der Liegenschaftsgebühr haben die gleichen Verwandt¬ schaftsverhältnisse zur Voraussetzung, für welche nach TP. 9181 und 106 8 a und nach den hiezu ergangenen Weisungen die Bereicherungsgebühr von 1°/° s- Z- gilt. Diese Bereicherungsgebühr kommt neben der Liegenschafts¬ gebühr, von jenem Reinwerte, welcher unentgeltlich übertragen wird, zur Vor¬ schreibung und bewirkt, daß trotz Gleichheit der Liegenschaftsgebühr die Ge¬ samtgebühr auch bei Übertragungen von Eltern an Kinder u. dgl. ver¬ schieden wird, je nachdem das Geschäft entgeltlich oder unentgeltlich ist. Bei¬ spielsweise ist vom Verkaufe eines Hauses durch den Vater an den Sohn um den Kaufpreis von 31.348 L, rund 31.360 L (vgl. über die Abrundung nach oben auf eine durch 40 teilbare Zahl, S. 87) die Liegenschaftsgebühr zu 14/2°/» mit 470 X 40 zu bemessen. Erläßt der Vater schenkungsweise vom Kauf¬ preise 20.000 L, so käme zu dieser Liegenschastsgebühr noch die Bereicherungs¬ gebühr von 20.000 L zu 1«/° mit 200 L und 25°/° Zuschlag mit SOL hinzu; zusammen also: 470'40 L Z- 250 L — 720'40 L. Die begünstigten Gebührensätze gelten jedoch nach dem Grundsätze, daß Ausnahmen strenge auszulegen sind, nur für die im Gesetze ausdrücklich be¬ zeichneten Verhältnisse. Sie sind also beispielsweise nicht anwendbar auf Über¬ tragungen von Stief-, Schwieger- oder Wahlkindern, an ihre Stief-, Schwieger- Liegenschaftsgebühr. 185 oder Wahleltern (wie sie in Erbübereinkommen häufig Vorkommen), desgleichen nicht von Stief- oder Wahleltern an die Ehegatten der Stief- oder Wahlkinder, und nicht zwischen geschiedenen oder getrennten Ehegatten. Nach besonderer Gesetzesvorschrift findet die persönliche Begünstigung teilweise auch bei Liegenschastsübertragungen an Gesellschaften mit be¬ schränkter Haftung Anwendung (Z 118, Ges. vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, vgl. den Abschnitt über Gesellschaftsverträge.r) 8. Gebührensätze ohne Begünstigung. 1. Zwischen persönlich nicht begünstigten Personen gelten für Übertragungen von Todes wegen oder durch ein (wenn auch nur teilweise) unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden folgende Liegenschaftsgebühren (Z 1, Z. 2 GebNov.): a) bei einem Werte bis einschließlich 20.000 L 1^ Prozent, b) „ „ „ über 20.000 L . . . 2 2. Zwischen persönlich nicht begünstigten Personen gelten für entgeltliche Rechtsgeschäfte unter Lebenden folgende Liegenschafts¬ gebühren (Z 1, Z. 3 GebNov.): a) bei einem Werte bis einschließlich 10.000 L ... 3 Prozent b) „ „ „ über 10.000 L bis einschl. 40.000 L 3'/2 „ <-) „ „ „ „ 40.000 L.4 Zu L. 1. und 2. Die Gebühren für unentgeltliche Übertragungen (desgleichen von Todes wegen) sind geringer, nicht etwa um sie zu begünstigen, sondern weil von solchen Übertragungen außerdem eine Bereicherungsgebühr mit 4 oder 8°/o samt Zuschlag zu entrichten kommt, daher die Gesamtprozentualgebühr in der Regel viel höher ist als bei einem gleichen entgeltlichen Geschäfte. Da aber die Grundlage beider Gebühren eine ganz verschiedene ist (bei der Liegenschaftsgebühr der Liegenschaftswert, bei der Bereicherungsgebühr der reine Wert), so könnten sich doch Fälle ergeben und unter Lebenden absichtlich herbei¬ geführt werden, in welchen beide Gebühren zusammen geringer wären als die Gebühr für ein entsprechendes entgeltliches Geschäft. Dieser Möglichkeit steuert die gesetzliche Bestimmung, daß die Prozentual- gebühr für eine teilweise unentgeltliche Übertragung unter Lebenden nicht geringer sein darf als die Liegenschaftsgebühr einer gleichen entgeltlichen Übertragung. Wenn beispielsweise N. bi. seinem Bruder Grundstücke für 30.000 L überträgt und ihm 1000 L vom Preise schenkungsweise erläßt, beträgt die Gebühr nach 81b der obigen Übersicht: von 30.000 L Liegenschafts¬ gebühr zu 2o/o 600 Li, von den geschenkten 1000 L Bereicherungsgebühr 4°/o s. Z. 50 L, zusammen 650 L Im Falle voller Entgeltlichkeit ergibt sich dagegen von 30.000 L nach 8 2b eine Licgenschaftsgebühr zu iL/zv/o mit 1050 L, welche denn auch, weil sie höher ist, statt der beiden Gebühren von 600 und 50 L, *) Bei Übertragungen von und an andere Gesellschaften kommt die per¬ sönliche Begünstigung dagegen nicht in Betracht, auch nicht, wenn z. B. lemglich der Vater mit seinen Kindern einen Gesellschaftsvertrag schließt und Liegen¬ schaften einbringt (VGHE. vom 14. Oktober 1903, Z. 10.350, BudwF. Nr. 2031, vom 19. Oktober 1905, Z. 11.179, BudwF. Nr. 3884, und vom 18. Februar 1909, Z. 1474, BudwF. Nr. 6688). 186 H- Besonderer Teil. 8. (Gebührennovelle 1901.) zur Vorschreibuug kommt. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Über¬ tragungen von Todes wegen. 6. Sachliche Begünstigung für Kleinbürger und Bauern- Eine besondere sachliche Begünstigung besteht (8 2 GebNov.) sür Gebäude, welche vom Eigentümer ganz oder teilweise benützt werden, und für der Landwirtschaft gewidmete Grundstücke, welche vom Eigentümer oder dessen Familie selbst mit oder ohne Beihilfe von Dienstboten oder Taglöhnern bearbeitet werden. Die Begünstigung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Bearbeitung in der angegebenen Art lediglich durch zwingende Gründe, wie Exekution, Kuratel oder Vormundschaft u. dgl., verhindert ist. Die Vorschriften über die Voraussetzungen dieser Begünstigung sind nach allgemeiner Regel streng auszulegen. Schwierigkeiten ergeben sich hiebei dadurch, daß nicht tatsächliche Umstände allein maßgebend sind, sondern auch Schlüsse aus solchen und daß es zum Teil auf die bloße Absicht der erwerbenden Parteien ankommt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, im erhöhten Maße den Sinn und die Absicht des Gesetzes zu beachten. Für Gebäude ist die Begünstigung weder durch den Wohnzweck noch durch die Bauart beschränkt, sie gilt also auch für Hütten, Wirt¬ schaftsgebäude u. dgl. — Es genügt sowohl die Bewohnung als auch eine andere bestimmungsgemäße Benützung (etwa zu landwirtschaft¬ lichen Zwecken), selbst wenn sie sich räumlich auf einen Teil des Hauses?) beschränkt. Als Gegensatz ergibt sich demnach vor allem, daß die Nicht- benützungb) eine Begünstigung ausschließt. Wesentlich ist, daß der Eigentümer selbst benützt. Darunter dürfte die Benützung zu eigenen Zwecken im weiteren Sinne zu verstehen sein, insbesondere die Unter¬ bringung der eigenen Familie, also das Bewohnen durch Familien¬ mitglieder, für welche der Eigentümer zu sorgen verpflichtet ist, die unentgeltliche Unterbringung des eigenen Dienstpersonals, die Benützung znr eigenen Landwirtschaft und zur eigenen Erwerbstätigkeit. Als Gegen¬ satz hiezu ergibt sich insbesondere die Vermietung. Die Benützung durch den Eigentümer soll ferner in der Regel eine dauernde sein, sofern nicht eine zwingende Behinderung ent¬ gegensteht oder wirtschaftliche Gründe eine bloß zeitliche Benützung von selbst ergeben, wie dies z. B. bei Senn- und Berghütten, Pre߬ häusern der Fall ist. Die Begünstigung wird hienach verweigert, wenn der Eigentümer das Gebäude aus persönlichen Gründen nur zeitweilig bewohnt, wie z. B. bei Villen (Z 3 DchfB.).^) 2) Dagegen dürfte die Beschränkung der Benützung auf einen Nebenteil oder eine Nebensache, etwa auf den Hofraum oder Hausgarten oder auf ein Zugehör, die Begünstigung ausschließen. s) Auch die Erwerbung zu Demolierungszwecken steht hienach der Be¬ günstigung entgegen (VGHE. vom 2. November 1905, Z. 11.638, BudwF. Nr. 3931). t) In diesem Sinne ist ein Gebäude, welches der Eigentümer nur zeit¬ weise neben seiner ordentlichen Wohnung benützt, kein Gegenstand der Be¬ günstigung (BGHE. vom 26. März 1903, Z. 3764, BudwF. Nr. 1679). Dagegen ist eine bestimmte Gesamtdauer der Benützung nicht erforderlich, etwa in Liegeiischastsgebühr. 187 Für die Anwendung der Begünstigung auf Grundstücke wird zunächst deren Widmung zur Landwirtschaft vorausgesetzt. Diese Voraussetzung wird einerseits sachlich ausgelegt; infolgedessen scheiden z. B. Lagerplätze, Spielplätze, Ziergärten, Parkanlagen, Bauplätze u. dgl. aus. Andrerseits wird daraus in Verbindung mit den weiteren Voraus¬ setzungen die Notwendigkeit abgeleitet, daß der Eigentümer Klein¬ bauer sei oder daß er wenigstens die Landwirtschaft als Erwerbs¬ zweig betreibe, ohne daß indes die Landwirtschaft der einzige oder der Hauptbestandteil des Einkommens sein müßte?) Eine weitere Voraussetzung ist die eigenhändige Bearbeitung durch den Eigentümer, ,,bzw?) dessen Familie selbst". Das heißt, der Eigentümer oder seine Familie muß (nach Art von Hilfsarbeitern) bei den landwirtschaftlichen Arbeiten selbst Hand anlegen, wobei jedoch die Mitverwendung von Dienstboten oder Taglöhnern gleichgültig ist. Hieraus ergibt sich einerseits die Nichtanwendung auf jene Landwirte, welche ohne wesentliche persönliche Mitarbeit lediglich in eigener Regie wirt¬ schaften oder sich auf die Leitung und Aufsicht beschränken?) Andrer¬ seits ergibt sich daraus auch die Nichtbegünstigung juristischer Per¬ sonen?) Die Selbstbenützung oder Bearbeitung muß beim Übergeber bis zum Tage des Vertragsabschlusses (des Erbanfalles) angedauert haben G2 DchfV.)?) dem Sinne, daß die Begünstigung trotz Selbstbenützung ohneweiters durch die baldige Weiterveräußerung verwirkt würde (VGHE. vom 6. Juni 1908, Z. 5520, BudwF. Nr. 6146). Bgl. das E. vom 1. Dezember 1908, Z. 11.682, BudwF. Nr. 6486, wonach die Begünstigung auch bei nur zeitweiliger Be¬ wohnung, jedoch dauernder Selbstbenützung eines Gebäudes begründet wäre. -"') Der Rechtsprechung des VGH. in diesem Sinne entspricht zumeist auch die tatsächliche Praxis. °) Damit dürfte gemeint sein, daß die eigenhändige Bearbeitung seitens einzelner F-amilienglieder (Gatte und Nachkommen, Z 40 ABGB.) genügt, wenn nur der Eigentümer die Landwirtschaft im obigen Sinne betreibt. ?) In diesem Sinne die BGHE. vom 8. April 1903, Z. 4207, BudwF. Nr. 1716, vom 7. September 1904, Z. 9276, BudwF. Nr. 2865, vom 19. Mai 1906, Z. 5871, BudwF. Nr. 4551, u. a. Aus diesem Grunde dürfte auch der Großbetrieb der Landwirtschaft etwa durch Großgrundbesitzer von der Be¬ günstigung meist ausgeschlossen sein, weil eine wesentliche (einen wesentlichen räumlichen Teil der Grundstücke umfassende) Mitarbeit physisch unmöglich ist. s) Eine juristische Person ist von der Begünstigung ohneweiters aus¬ geschlossen, weil ihr die Fähigkeit mangelt, eine physische Arbeit zu leisten (BGHE. vom 22. Dezember 1905, Z. 13.947, BudwF. Nr. 4095). — Dagegen wird bei gemeinschaftlichem ungeteilten Eigentum die Begünstigung in der Praxis meist für den betreffenden ideellen Anteil zugestanden, wenn bei dessen Eigentümer (Übergeber, Erwerber) die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen. Auch ist es meist üblich, die Begünstigung bei nur teilweisem Zutreffen der Voraussetzungen dementsprechend beispielsweise für ein Gebäude allein oder für die Grundstücke allein, oder nur für einzelne Grundbuchskörper zu gewähren. Eine weitere Wertleitung zum Zwecke teilweiser Begünstigung, etwa nach Par¬ zellen, wäre dagegen kaum gerechtfertigt. s) Damit ist hauptsächlich gemeint, daß die Selbstbenützung u. dgl. nicht früher aufgehört haben darf. Im übrigen ergibt sich der maßgebende Zeitpunkt aus Z 49 GebG. (vgl. S. 88). Hienach kann bei Verträgen auf den Todesfall die Frage der Begünstigung endgültig erst im Zeitpunkte des Anfalles (Todesl 188 II. Besonderer Teil. 8. (Gebührennovelle 1901.) Bei zwingender Verhinderung wird die Begünstigung jedoch nicht ausgeschlossen, soweit sie sonst nach der ganzen Lebenshaltung des Eigen¬ tümers anwendbar wäre (Z 4 DchfV.). Auf Urteile, Erklärungen u. dgl., durch welche Ersitzungen rechts¬ wirksam werden, ist die Begünstigung nicht anwendbar, weil der frühere Eigentümer (Gegner) längst aufgehört hat, Besitzer zu sein. Die Voraussetzungen der sachlichen Begünstigung müssen bei Übertragungen unter persönlich begünstigten nahen Verwandten nur rücksichtlich des Übergebers, unter anderen Personen sowohl rücksichtlich des Übergebers wie des Übernehmers zutreffen. Im letzteren Falle ist, wenn im Zeitpunkte dec Bemessung noch Zweifel bestehen, „nach umsichtiger Erwägung aller Umstände, ins¬ besondere der Standes- und Berufsverhältnisse des Erwerbers zu be¬ urteilen, ob sein Wille auf eine dauernde Bewohnung, Benützung oder Bearbeitung gerichtet" war (Z 2 DchfVZ.io) Die Voraussetzungen der Begünstigung werden von Amts wegen festgestellt, und zwar sofern überhaupt Zweifel bestehen, in der Regel entschieden werden. Es wird jedoch im Falle der unaufgeschobenen Bemessung und gesetzlichen Stundung der Gebühr die Begünstigung zugestanden, wenn sie bei sofortiger Übergabe vermutlich begründet wäre; zugleich wird jedoch die Richtigstellung Vorbehalten (FME. vom 15. Mai 1908, Z. 53.425/07). Bei Übertragungen unter Lebenden unter Vorbehalt des Fruchtgenusses für den Übergeber ist die Begünstigung, soweit sie auch die Selbstbenützung des Er¬ werbers voraussetzt, eigentlich nicht gerechtfertigt. Die Praxis ist diesbezüglich jedoch nicht gleichmäßig und entscheidet teilweise nach Vermutung. Schwierigkeiten ergeben sich auch bei Erbverzichten und bei jenen Erbsübereinkommen, welche (bei Nichtanwendung des Z 7 GebNov) als doppelte Übertragung vergebührt werden. Nach dem FME. vom 3. November 1908, Z. 44.205, wird bei Erb¬ verzichten (Anm. 3, TP. 106) die Begünstigung gewährt, wenn sie nach dem Stand und Beruf des Verzichtenden begründet wäre. Bei Erbschaftskäufen und Erbvergleichen mit zwei Übertragungen ist wohl jede Übertragung für sich allein zu behandeln, die Begünstigung jedoch nicht zu verweigern, wenn die Selbst¬ benützung des Erben auch nur kurze Zeit gedauert hat oder durch zwingende Umstände (H 4 der MV. vom 21. Juni 1901, RGBl. Nr. 75) verhindert wurde. In diesem Sinne dürfte die Begünstigung meist zu gewähren sein, wenn die nicht aufgriffsberechtigte Witwe die ihren Kindern zugefallenen bäuerlichen Liegen¬ schaften im Übereinkommenswege übernimmt und mit den in ihrer Obsorge bleibenden Kindern weiter bewirtschaftet. Im Sinne des VGHE. vom 9. Dezember 1905, Z. 13.388, BudwF. Nr. 4049, könnte die Frage der Begünstigung nach der Person des Erblassers und des Übernehmers ohne Berücksichtigung des Zwischengliedes beurteilt werden (etwa als ob dem Zwischenglieds stets der Vorteil zwingender Verhinderung zu statten käme. Vgl. auch das VGHE. vom 5. Juli 1910, Z. 7105, BudwF. Nr. 7718, betreffend die Nichtbegünstigung bei einer Rückübertragung ohne Besitznahme). lv) Unter dieser Voraussetzung gebührt auch die Begünstigung selbst¬ verständlich ohne Rücksicht darauf, wie lange die Selbstbenützung (worunter nach Z 2, Z. 2 des Gesetzes auch die Selbstbearbeitung zu verstehen ist) andauert (vgl. die vorige Anmerkung). Ein Widerruf, etwa wegen baldiger Weiterveräuße¬ rung wäre also nur gerechtfertigt, wenn die gesetzlich vorausgesetzte Selbst¬ benützung (die Absicht allein genügt nicht) überhaupt nicht eingetreten ist, oder wenn es sich herausstellt, daß die Erwerbung nicht zum Zwecke der Selbst¬ benützung (sondern etwa mit Absicht der Weiterveräußerung) erfolgte. Daher wird die Begünstigung bei Erwerbungen durch Güterschlächter ohneweiters ver¬ weigert (FME. vom 29. Juli 1908, Z. 78.070). Liegenschaftsgebühr. 189 durch Einholung der Äußerung des zuständigen Gemeindevorstehers, ausnahmsweise in anderer geeigneter Weise. Die Partei ist selbstver¬ ständlich auch verpflichtet, diesbezüglich von ihr verlangte Nachweisungen zu liefern (K 5 DchfV.) und sie wäre für unrichtige Angaben zur Er¬ schleichung der Begünstigung nach den diesfälligen allgemeinen Vor¬ schriften verantwortlich. Die Begünstigung besteht darin, daß 1. bei Übertragungen zwischen den persönlich begünstigten nahen Verwandten bei einem Liegenschaftswerte bis einschließlich 5000 L keine Gebühr, über 5000 L bis einschließlich 10.000 L i/gO/o zu ent¬ richten ist. 2. Unter anderen Personen ermäßigt sich die Liegenschafts¬ gebühr bei einem Werte bis einschließlich 5000 L um die Hälfte, von 5000 bis 10.000 L um ein Viertel der regelmäßigen Prozentsätze. Zu L bis 6. Zur Vermeidung von Härten, welche sich bei Grenzwerten zwischen zwei Wertstufen ergeben könnten, darf von dem, einem höheren Prozentsätze zugewiesenen Werte einer unbeweglichen Sache nach Abzug der Gebühr kein geringerer Betrag erübrigen, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigcn Stufe nach Abzug der nach der letzteren entfallenden Gebühr übrig bleiben würde (K 6 DchfV.). Wo ohnehin nur ein Teilwert vergebührt wird (Tausch u. dgl.), findet diese Bestimmung jedoch keine Anwendung. Beispielsweise würde die Gebühr von einem Werte von 20.040 L nach K 1, Z. 2 GebNov. mit 2«/a 400 L 80 L ausmachen. Die Gebühr von 20.000 L betrüge mit 14/zO/o 300 L, nach Zuschlag des vollen Betrages der Stufenüberschreitung von 40 L — 340 L und ist nur in diesem Ausmaße einzuheben; erst bei einem Werte von 20.000 L ch 100 L 80 L — rund 20.120 L wäre sonach die Gebühr mit 2«/o voll zu bemessen. v. Gebührennachlaß für neue Wohngebäude. Eine weitere sachliche Begünstigung besteht zu Gunsten der Baugewerbe (K 3 GebNov. und Gesetz vom 14. August 1905, RGBl. Nr. 136). Für die Übertragung gänzlich neu- oder umgebauter Gebäude innerhalb vier, bzw. sechs Jahren seit der zuletzt vorhergegangenen Übertragung der Bauarea ist die Liegenschaftsgebühr mit 2^/zv/o, bzw. 3o/o zu entrichten, wenn sich nicht nach allgemeiner Vorschrift (KZ 1 und 2) ohnehin eine geringere Gebühr ergibt. Voraussetzung der Begünstigung, welche nur für die erste Übertragung nach der Bauführung gilt, ist die Bauvollendung und Benützbarkeit innerhalb der angegebenen Fristen und die Bewilligung der zeitlichen Gebäudesteuerfreiheit wegen der Bauführung.") ") Auf Grund der Rechtsprechung des VGH. wurden bezüglich dieser Be¬ günstigung folgende Grundsätze anerkannt: Der Gebührennachlaß findet nur statt: 1. an der Gebühr von entgeltlichen Übertragungen unter weder persönlich noch sachlich begünstigten Personen; 2. für Übertragungen eines Gebäudes (das ist eines in der Hauptsache vollendeten Bauwerkes, VGHE. vom 11. März 1909, Z. 2158, BudwF. Nr. 6740), welchem aus dem Titel des Neu- oder Um¬ baues die zeitliche Gebäudesteuerfreiheit bewilligt worden ist; für einen der Grundsteuer unterliegenden Garten kann der Gebührennachlaß nicht in An¬ spruch genommen werden (E. vom 16. November 1911, Z. 11.816, BudwF. 190 II. Besonderer Teil. L. (Gebührennovelle 1901.) Die Partei hat um die Begünstigung unter Beibringung der er¬ forderlichen Nachweise binnen 30 Tagen bei der leitenden Finanzbehörde erster Instanz (entweder unmittelbar oder im Wege des zuständigen Steueramtes) einzuschreiten, und zwar läuft diese Frist bei rechtzeitiger Anmeldung des Rechtsgeschäftes von der Zustellung des Zahlungs¬ auftrages, bei verspäteter Anmeldung dagegen vom Abschlüsse des Rechts¬ geschäftes. Das Gesuch kann auch mit der Anmeldung des Rechts- geschästes oder mit einem Rekurse gegen den Zahlungsauftrag ver¬ einigt werden. Auch kann bei rechtzeitiger Anmeldung des Anspruches die Abschreibung oder Rückvergütung binnen drei Jahren (8 77 GebG.) nachträglich erwirkt werden (ZZ 9 bis 12 DchfV. und FMV. vom 22. August 1905, RGBl. Nr. 137). Ein begründeter Gebührennachlaß, der irrtümlich ohne ausdrückliches Parteiansuchen gewährt würde, könnte darum allein nicht widerrufen werden (FME. vom 31. August 1905, Z. 60.998, GebBeilBl. Nr. 10). Über eine ähnliche Begünstigung für Kleinwohnungen auf Grund des Ges. vom 28. Dezember 1911, RGBl. Nr. 243, vgl. im Abschnitte über sachliche Gebührenbefreiungen. III. Das GebühreuauSinaf; beeinflußende Umstände. 1. Die Einrechnung von Todes wegen. Eine (den vorerwähnten Begünstigungen ähnliche) Berücksichtigung der kurzen Vorbesitzdauer hat den Zweck, die Härten bei den (nicht immer ganz freiwilligen) Ver¬ mögensübertragungen infolge von Todesfällen zu vermindern. Die Be¬ rücksichtigung findet (im Gegensätze zu früheren sonst ähnlichen Vor¬ schriften) in der Art statt, daß zwar die Liegenschaftsgebühr von der ersten Übertragung infolge eines Todesfalles^) voll be¬ messen, jedoch bei einer Weiterübertragung innerhalb zweier Jahre nach dem Erbanfalle in die für die zweite Übertragung zu ent¬ richtende Liegenschaftsgebühr eingerechnet wird. Die Einrechnung beschränkt sich auf die Liegenschaftsgebühr (im Gegensätze zur Bereicherungsgebühr) und kommt insbesondere den Erbs- übereinkommen zu statten. Sie gilt nur für die erstfolgende Weiter- Nr. 8532); 3. zwischen der Übertragung des Gebäudes und der Übertragung der Grundfläche desselben dürfen nicht mehr als vier, bzw. sechs Jahre ver¬ strichen sein; 4. der Gebührennachlaß gilt nur für eine, und zwar die dem Baue unmittelbar folgende Übertragung, wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, Laß Zwischenübertragungen der Baufläche mit einem unvollendeten Gebäude stattgesunden haben (VGHE. vom 27. September 1910, Z. 9655, BudwF. Nr. 7755). i) Darunter ist nach Ansicht des VGH. (E. vom 10. März 1908, Z. 2056, BudwF. Nr. 5965) nur eine Eigentumsübertragung auf Grund des Erbansalles zu verstehen, daher die Gebühr von einem Abtretungsverträge auf den Todes¬ fall nicht eingerechnet werden kann. Das gleiche gilt von einer zwangsweisen Veräußerung vor der Einantwortung, weil es hiebei zu einer Übertragung an die Erben überhaupt nicht kommt (vgl. den besonderen Abschnitt über Erbs- übereinkommen). Dagegen wird nach der herrschenden Praxis die Gebühr vom Anfalle einer Liegenschaftshälfte durch Gütergemeinschaft auf den Todesfall bei einer Weiterübertragung eingerechnet, weil dieser Anfall gebührenrechtlich wie eine Erbschaft zu behandeln ist (vgl. S. 109). Liegenschaftsgebühr. 191. Übertragung?), gleichgültig ob diese freiwillig oder von Todes wegen erfolgt. Die zweijährige Frist läuft vom Erbanfall (Todestag) bis zum nächsten Erbanfall oder Vertragsabschluß (Z 1 DchfV.)?) Bei Weiter¬ übertragung einzelner Teile nicht gesondert bewerteter Nachlaßliegen- schaftcn ist der Teilwert zum Zwecke der Einrechnung von der Partei nachzuweisen oder einzubekennen und wenn keine oder eine zu hohe Wertangabe gemacht wird, lediglich der Steuerwert zu berücksichtigen. Der Partei bleibt dagegen eine Wertnachweisung im Rekurswege un¬ benommen (FME. vom 22. Jänner 1900, Z. 67.967/99, GebBeilBl. Nr. 3).i) Falls bei Bemessung einer Liegenschaftsgebühr die hiebei einzurechnende Vorgebühr noch nicht bemessen ist, wird die Richtigstellung ausdrücklich Vor¬ behalten (X a-Vormerk) und (gleich anderen Richtigstellungen, die sich durch Änderung der Vorgebühr ergeben), von Amts wegen durchgeführt. Die Ein¬ rechnung ist auf dem Vorbemessungsakte in augenfälliger Weise anzumcrken (M 31, P. 14 und 39, P. 4, AU. 1904). 2. Für die Einreihung in die Wertstufen zum Zwecke der Bestimmung des Prozentsatzes oder der sachlichen Befreiung von der Liegenschaftsgebühr gelten folgende Grundsätze: u) Bei Übertragung unabgesonderter (ideeller) Anteile einer Liegenschaft ist der Wert dieser Anteile und nicht jener der ganzen Liegenschaft maßgebend (Z 5 GebNov. und Z 14 DchfV.). Bei gleichzeitiger Übertragung mehrerer Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile unter den gleichen Parteien ist der Gesamt¬ wert der übertragenen Liegenschaften und Anteile maßgebend. Wenn also beispielsweise L an 8 eine Liegenschaft um 4000 L und die Hälfte einer zweiten (7000 L werten) Liegenschaft um 3500 L verkauft, richtet sich der Prozentsatz nach dem Gesamtbeträge von 7500 L (— 4000 L -f- -^—), auch dann, wenn etwa die Bemessung wegen sachlicher Begünstigung der ersteren Liegenschaft geteilt werden müßte. Es wäre also zu bemessen von 4000 L Lft/^o/o und von 3520 L' 3»/». 2) Eine weitere Einrechnung findet also wohl in jenen Fällen statt, in welchen die Übernahme einer Liegenschaft durch einen Erben nach Z 7 der GebNov. als einfache Übertragung von Todes wegen gilt. Nicht aber, wenn das Erbsübereinkommen selbst neben dem Erbanfalle die Weiterübertragung einer Liegenschaft unter Lebenden beinhaltet, wobei schon die Einrechnung verbraucht wird. Wenn also beispielsweise eine nicht erbberechtigte Witwe die Nachla߬ liegenschaften von den Kindern im Übereinkommenswege übernimmt, ist, da dies durch zwei Übertragungen erfolgt, eine weitere Einrechnung im Falle der Weiterveräußerung ausgeschlossen (vgl. den Abschnitt über Erbsübereinkommen). ?) Der tatsächliche Vertragsabschluß und nicht die etwaige (vorgehende oder nachfolgende) vormundschaftliche Genehmigung gilt hiebei als maßgebend (VGHE. vom 9. Dezember 1910, Z. 12.987, BudwF. Nr. 7936). 4) Die zweite Liegenschastsgebühr entfällt selbstverständlich ganz, wenn sie kleiner wäre als die einzurechnende Gebühr. Aus dem Begriff der Einrechnung folgt eigentlich auch, daß die Wertgrundlage und der Prozentsatz der ein¬ gerechneten Gebühr nicht höher sein dürften, als jene der neuen Gebühr, weil andernfalls mittelbar zuweilen auch die bereits rechtskräftige Borgebühr er¬ mäßigt erscheint. Allein eine Vorschrift besteht in diesem Sinne nicht und dagegen spricht teilweise die Absicht des Gesetzes, zwei Übertragungen so zu behandeln, daß faktisch von beiden Gebühren nur die höhere verlangt wird. 192 II. Besonderer Teil- 8- (Gebührennovelle 1901.) Bei einem Gesamtwerte über 10.000 L käme also keine sachliche Be¬ günstigung zur Anwendung, auch wenn sie für einzelne Liegenschaften begründet wäre. Die Berücksichtigung ideeller Teilwerte kommt insbesondere der Be¬ gründung der Gütergemeinschaft unter Lebenden durch Ehepakten zu statten. Hienach ist beispielsweise, wenn ein Ehegatte dem anderen das Miteigentum an sachlich begünstigten Liegenschaften im Werte von 8000 L einräumt, von der abgetretenen ideellen Hälfte im Werte von 4000 L nach Z 2, Z. 1 a GebNov. eine Liegenschaftsgebühr nicht zu entrichten. Die erörterte Regel gilt auch, wenn einem Übergeber mehrere Per¬ sonen als Einzelerwerber verschiedener Liegenschaften und schon bestehen¬ der Anteile gegenüberstehen, also wenn beispielsweise ein Erblasser jedem ein¬ zelnen Erben bestimmte Liegenschaften oder Anteile an Liegenschaften, die er gemeinsam mit anderen besaß, überläßt. Die Wertstufe ist hiebei für jeden Erwerber gesondert, nach dem ihm tatsächlich zukommenden Werte (welcher aus ganzen Liegenschaften und bisherigen Anteilen bestehen kann) zu ermitteln (vgl. FME. vom 8. Juni 1906, Z. 27.710, GebBeilBl. Nr. 6).°) b) Um jedoch der Erschleichung geringerer Gebührensätze durch Zerlegung einer Übertragung in mehrere Teilübertragungen vorzubeugen, besteht die Vorschrift, daß bei freiwilligen Rechtsgeschäften unter Lebenden für die Gebührenbemessung der Gesamtwert der von demselben Übergeber an denselben Übernehmer innerhalb eines Jahres übertragenen Liegenschaften maßgebend ist, so daß in diesem Falle auch nachträglich die Erhöhung früherer Gebührenvorschreibungen ein¬ treten kann (Z 5 GebG.). Diese Regel gilt nur für freiwillige Rechtsgeschäfte unter Lebenden^), daher es bei zwangsweisen Versteigerungen lediglich darauf ankommt, welche Liegenschaftswerte sich aus jeder gesonderten Ausbietung durch besonderen Zuschlag ergeben, ohne Rücksicht darauf, ob ein Bieter mehrere Liegenschaften ersteht. o) Mehrere Personen, welche eine Sache gemeinsam ver¬ äußern oder erwerben, sind als eine einzige Person zu betrachten (ß 828 ABGB-, P. 6 b, Vorerinnerungen vom Jahre 1850, Z 13 DchfV.). Diese Regel ergänzt die unter 1 und 2 aufgestellten für den Fall, daß mehrere Personen gemeinsam als eine Vertragspartei auf¬ treten. 5) Die Berücksichtigung der Teilwerte gilt also doch nur für einzelne Teilabtretungen (z. B. Abverkauf eines Drittels) und für die Abtretung schon bestehender Anteile. Dagegen nicht für Anteile, die durch die Abtretung erst geschaffen werden. Wenn alfo eine Liegenschaft von Todes wegen mehreren Erben gemeinfam zufällt, ist für den Gebührensatz der Wert der ganzen Liegen¬ schaft und nicht der Wert der einzelnen Anteile maßgebend. Die gemeinsamen Erwerber gelten als eine Person. Dies gilt nach der herrschenden Praxis auch dann, wenn Teilungen in einem nach Z 7 GebNov. 1901 gebührenfreien Erbs- übereinkommen vor der Einantwortung Vorkommen. Das gleiche ist der Fall bei der gleichzeitigen Abtretung seitens mehrerer Miteigentümer an eine Person; auch hiebei ist der ganze wirklich umgesetzte Wert entscheidend. Die feste Ur¬ kundengebühr ist nach dem obbezogenen FME. nur einfach zu nehmen, wenn bei Übertragungen ideeller Anteile mehrere Übergeber oder Erwerber in einem Übertragungsakte Vorkommen. Vgl. den oben folgenden P. o). 6) Auch für freiwillige gerichtliche Versteigerungen (VGHE. vom 29. März 1912, Z. 3882, BudwF. Nr. 8833). Schenkungen. 193 Wenn beispielsweise L und 8 eine gemeinsame Sache an L ver¬ kaufen, oder umgekehrt D eine Sache an L und 8, so ist für den Ge¬ bührensatz nicht etwa der halbe, sondern der ganze Liegenschaftswert maßgebend. ck) Bei Tauschverträgen wird jede der beiden Tauschlicgen- schasten gesondert behandelt. Die Gebührensätze richten sich je nach dem ganzen Werte der von jeder Vertragsseite übergebenen Liegen¬ schaften, obwohl die Gebühr nur von einem Teilwerte zu bemessen ist?) (vgl. des näheren bei Tauschverträgen, S. 230). Die Vergebührung von Teilwerten bei Tauschverträgen bringt es mit sich, daß bei diesen die oberwähnte Vorschrift des Z 6 der Durchführungsvorschrift (S. 189) zur Vermeidung von Härten bei Grenzwerten keine Anwendung finden kann. Über die Sonderheiten für Tirol und Vorarlberg vgl. den 17. Abschnitt. 3. Zuschläge zu den Liegenschaftsgebühren werden in ein¬ zelnen Städten (Graz, Marburg, Brünn, Czernowitz, Triest, Linz, Görz; Gesetze aus den Jahren 1904 bis 1911) für Gemeindezwecke eingehoben. 4. Lchrnkungen (unrntgrltliche tlrrmögrnsiibrrtragiingrn nntrr Lebenden). I. Grundsätze. Begriff der Schenkung. Das wesentlichste Merkmal einer Schen¬ kung ist die Unentgeltlichkeit (Z 938 ABGB.). Sie ist in der Regel auch bei belohnenden (remuneratorischen) Schenkungen anzunehmen. Nur wenn der aus Erkenntlichkeit Beschenkte nach dem Gesetze oder nach Vereinbarung ein Klagerecht auf die Belohnung hatte (Z 941 ABGB.), wäre die betreffende Zuwendung wie ein entgeltliches Geschäft zu behandeln.?) ?) In diesem Sinne das VGHE. vom 18. Oktober 1906, Z. 10.892, BudwF. Nr. 4802. In ähnlicher Art ist bei Geschäften, von welchen wegen Persönlicher Befreiung eines Teiles nach Z 69 GebG. nur die halbe Liegen¬ schaftsgebühr einzuheben kommt, für die Wertstufe doch der ganze Wert ma߬ gebend (VGHE. vom 9. Dezember 1905, Z. 13.360, BudwF. Nr. 4052). Über den bei Teilungsverträgen entscheidenden Wert vgl. den betreffenden Abschnitt. ?) Eine Übertragung, welche ohne Gegenleistung lediglich mit dem Hinweise auf Erkenntlichkeit, geleistete Dienste oder Belohnungsabsicht be¬ gründet wird, ist hienach als Schenkung zu behandeln. Entgeltlichkeit setzt den Bestand eines Klagerechtes auf Belohnung voraus, welches auf einer Vereinbarung (Lohnvertrag, Versorgungszusicherung u. dgl., VGHE. vom 26. Jänner 1904, Z. 981, BudwF. Nr. 2339), oder auf dem Gesetze beruhen kann. Die Berufung auf eine solche schon bestehende Lohnforderung müßte jedenfalls erwiesen werden, widrigens sie als erste Beurkundung der Lohn¬ vereinbarung angesehen werden könnte. Im übrigen käme Personen, welche nicht (wenn auch nur als Ziehkinder u. dgl.) im Familienverbande stehen, die Vermutung des Z 1152 ABGB. in dem Sinne zu statten, daß für be¬ stellte Dienste in der Regel ein Lohn gebührt, welcher im Zweifel vom Richter bestimmt wird. Der Bestand und die Höhe des Klageanspruches müßte jeden¬ falls aus dem Vertrage zu entnehmen sein, um dessen entgeltliche Behandlung zu rechtfertigen. Nebstdem wäre die Partei im Sinne des Z 43 GebG. ver¬ pflichtet, diesbezüglich auf Verlangen weitere Nachweisungen zu erbringen. Als Wert käme allenfalls der Schätzwert in Betracht, wie dies im ME. vom 25. Juli 1853, RGBl. Nr. 148 (vgl. S. 111), für letztwillige Belohnungen an- R o s ch n ik, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. 13 194 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 91.) Gebührenrechtlich sind als Schenkungen nicht nur die Vermögens¬ übertragungen anzusehen, welche ganz unentgeltlich erfolgen (einseitig verbindliche Verträge, ß 864 ABGB.), sondern auch alle jene zwei¬ seitig verbindlichen, welche wenigstens teilweise unentgeltlich sind?) Es ist also vom Gebührenstandpunkte nicht nötig, ganz unentgeltliche und teilweise unentgeltliche Rechtsgeschäfte zu unterscheiden, indem beide in der Bezeichnung „unentgeltliches Rechtsgeschäft" oder „Schenkung" inbegriffen sind. Dies ergibt sich aus Z 2 der KaisV. vom 19. März 1853, RGBl. Nr. 53, welcher erklärt, daß die Schenkungsgebühr von jenem Wectbetrage der unentgeltlich über¬ tragenen Sache zu bemessen ist, welcher nach Abzug der Passiven, der Gegenleistungen oder anderer Verbindlichkeiten erübrigt. Gebühr. Der reine Wert der Bereicherung ist also Gegen¬ stand einer besonderen prozentuellen Gebühr, ohne Rücksicht darauf, ob sich die Bereicherung aus unbeweglichen oder beweglichen Sachen ergibt. Deshalb wird diese Gebühr mit vollem Recht als Schenkungs¬ oder als Bereicherungsgebühr bezeichnet, weil sie in erster Linie einen persönlichen Vermögenszuwachs (Bereicherung) treffen will. Die praktische Folge dieses Grundsatzes besteht darin, daß ein Rechts¬ geschäft, welches teilweise entgeltlich ist, nicht etwa teilweise als Schenkung und teilweise als Kauf u. dgl. behandelt werden kann, und daß von einem derartigen Rechtsgeschäfte, wenn es Liegenschaften und Fahrnisse be¬ trifft, abgesehen von der Liegenschaftsgebühr nur die feste Urkunden¬ gebühr und die Bereicherungsgebühr und nicht etwa noch eine Skala- geordnet ist. Eine gemeindeamtliche Bestätigung wäre rücksichtlich tatsächlicher Umstände ein ausreichender Nachweis hinsichtlich des Bestandes einer Verein¬ barung jedoch nur insoweit, als das Gemeindeamt innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnis zur Kenntnis der Vereinbarung gelangt ist (VGHE. vom 2. April 1910, Z. 3279, BudwF. Nr. 7509). — Im Familienverhältnisse ist ein Klage¬ recht auf Belohnung in der Regel nicht begründet; insbesondere hat eine Ehe¬ gattin auf eine Belohnung, Versorgung u. dgl. wegen Mitarbeit im Geschäfte des Gatten kein Klagerecht (VGHE. vom 17. Juni 1903, Z. 6798, BudwF. Nr. 1867). 2) Mx Gebührenpflicht genügt bei reinen Schenkungen als einseitigen Verträgen die Fertigung des Schenkenden als des Verpflichteten, gegen welchen die Urkunde beweisend sein soll (VGHE. vom II. Juni 1901, Z. 4637, BudwF. Nr. 372). Hiebei wäre die Einhändigung der Urkunde an den Beschenkten dann belanglos, wenn es sich um einen Notariatsakt handelt (VGHE. vom 26. Oktober 1910, Z. 10.484, BudwF. Nr. 7829). Ein Schriftstück, welches zum Beweise der Schenkung ungeeignet ist (VGHE. vom 1. März 1904, Z. 2125, BudwF. Nr. 2436) oder eine bloß vom Beschenkten unterschriebene Bestätigung über den Empfang der Schenkung (VGHE. vom 14. Februar 1906, Z. 1801, BudwF. Nr. 4273) kann nicht als Schenkung vergebührt werden. Es kommt also wesentlich darauf an, daß die Bermögensübertragung an den Beschenkten als solche be¬ urkundet ist und daß sie als Schenkung angesprochen werden kann. Hiebei kommt der Gebührenbehörde bei Undeutlichkeit und möglicher Schenkungsabsicht die gesetzliche Vermutung der Unentgeltlichkeit zu statten (P. 1 der Vorerinnerungen 1850, vgl. S. 169). Die Schenkung muß demnach nicht ausdrücklich als solche erklärt sein; sie kann sich insbesondere durch ausdrückliche oder stillschweigende, volle oder teilweise Erlassung des Übergabspreises ergeben, über die grund¬ legende, für die fernere Behandlung eines Gebührenfalles entscheidende Vor¬ frage, ob der Akt als unentgeltlich oder als entgeltlich anzusehen sei, vgl. ins¬ besondere die Abhandlung, betreffend Übergabsverträge. Schenkungen. 195 gebühr gefordert werden kann. Denn die Bereicherungsgebühr deckt auch den Fahrniswert vollständig, ohne Rücksicht auf das Wertverhältnis der Fahrnisse zu den Gegenleistungen, vorausgesetzt selbstverständlich, daß nicht etwa rücksichtlich der Fahrnisse ein selbständiges Rechtsgeschäft vorliegt. Es sei gleich hier hervorgehoben, daß zwischen unentgeltlichen Übertragungen unter Lebenden und solchen von Todes wegen (welche in jedem Falle den unentgeltlichen gleichgestellt werden) gebühren¬ rechtlich kein Unterschied besteht und daß in beiden Fällen im allgemeinen die gleichen Grundsätze gelten. II. Schenkungen mit Liegenschaften. Die Liegenschaftsgebühr für unentgeltliche Rechtsgeschäfte sei der näheren Erläuterung der Bereicherungsgebühren vorausgestellt. Es genügt hier unter Hinweis auf die vorangehende Abhandlung (S. 182ff.) das gegenseitige Verhältnis klarzustellen und aus praktischen Gründen die anwendbaren Gebührensätze herauszugreifen. Neben der Bereiche¬ rungsgebühr ist vom Rohwerte der in einem unentgeltlichen Rechts¬ geschäfte übertragenen unbeweglichen Sachen auch die Liegen¬ schaftsgebühr zu entrichten (TP. 91, Anm. 3), wodurch die Gesamt¬ gebühr auch bei gleichwertiger Bereicherung wesentlich verschieden wird, je nachdem deren Gegenstand unbewegliche oder bewegliche Sachen sind. Soweit die Höhe der Liegenschaftsgebühr von der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit abhängig ist, besteht die besondere Anordnung, daß die Prozentualgebühr (Bereicherungs- und Liegenschaftsgebühr zusammen) für eine unentgeltliche Liegenschaftsübertragung unter Lebenden niemals geringer sein darf als im Falle vollständiger Entgeltlichkeit. Die Liegenschaftsgebühr für unentgeltliche Übertragungen be¬ trägt unter den persönlich begünstigten nahen Verwandten 1 und lU/zO/o, unter anderen Personen lU/Z und 2o/g, je nach der Wertstufe und mit einer besonderen Begünstigung für kleinbürgerliche und kleinbäuerliche Güter 1 und 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1901, RGBl. Nr. 74). Hienach ergeben sich folgende Abstufungen der Liegenschaftsgebühr für unentgeltliche Übertragungen: Ohne sachliche Begünstigung: 1. unter persönlich begünstigten nahen Verwandten (Eltern anKinderusw.) a) bei einem Werte bis einschließlich 30.000 L" ... 1 "/„ b) „ „ „ über 30.000 L.M/? °/n 2. unter persönlich nicht begünstigten Personen: a) bei einem Werte bis einschließlich 20.000 . . iVs"/» b) „ „ „ über 20.000 .2 "/» Mit sachlicher Begünstigung (für bäuerliche Güter bis 10.000 L Wert): 1. unter Persönlich begünstigten nahen Verwandten (Eltern an Kinder usw.): a) bei einem Werte bis einschließlich 5000 li'. . gebührenfrei b) „ „ „ über 5000 Ü7 bis einschließlich 10.000 '/, '('0 13* 196 II. Besonderer Teil L. (Tarifpost 91.) 2. unter persönlich nicht begünstigten Personen: a) bei einem Werte bis einschließlich 5000/>5 .... ^ <>/« b) „ „ „ über 5000 ^bis einschließlich 10.000 Hl. Verwandtschaft. Für die Höhe der Bereicherungsgebühr ist das persönliche Verhältnis des Beschenkten zum Geschenkgeber, insbesondere die Ver¬ wandtschaft entscheidend. Man versteht unter Verwandtschaft (zutreffend ist der Aus¬ druck „Blutsverwandtschaft") das Verhältnis, welches durch die Ab¬ stammung einer Person von einer anderen oder beider von gemein¬ samen Stammeltern (Stammvater oder -mutter) begründet wird, unter Schwägerschaft dagegen die Beziehungen, welche durch eheliche Ver¬ bindung entstehen. Unter dem Namen Eltern werden in der Regel alle Verwandten in der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern), unter Kinder alle in der absteigenden Linie (Kinder, Enkel usw.) be¬ griffen. Der Grad der Verwandtschaft zwischen zwei Personen wird durch die Anzahl der Zeugungen bestimmt, mit welcher eine von der anderen oder beide (in der Seitenlinie) von ihrem nächsten gemeinsamen Stamme abhängen (Z 40 bis 42 ABGB.). Zur Erhebung eines zweifelhaften Verwandtschaftsgrades empfiehlt es sich, das Verhältnis durch Zeichnung oder Ausschreibung der Namen ersichtlich zu machen, zum Beispiel: .-r (gemeinsamer Stammvater) L (Kinder dej L) 0 (Kinder des S) (Kinder des 6) Hienach sind, wie sich aus der Zählung der Verbindungsstriche ergibt, I) und 0 (Neffe und Onkel) im dritten, l) und 6 (Geschwisterkinder) im vierten Grade verwandt. Uneheliche Kinder sind gebührenrechtlich den ehelichen gleich¬ gestellt, selbstverständlich wenn die Verwandtschaft erwiesen ist (TP. 9181 und 106Ha). Stiefkinder sind Kinder des einen Ehegatten im Ver¬ hältnisse zu dem anderen Eheteile, von welchem sie nicht abstammenU) Wahlkinder sind an Kindesstatt angenommene Personen; sie führen neben ihrem ursprünglichen Familiennamen noch den Namen des Wahl¬ vaters (Geschlechtsnamen der Wahlmutter). Schwiegersöhne und Schwiegertöchter sind die Ehegatten (als Ehegatte wird sowohl Mann als Frau verstanden) der eigenen Kinder. Unter dem Ausdruck Stief¬ kinder, Wahlkinder werden auch deren Nachkommen, unter Schwieger¬ söhnen und -töchtern auch die Gatten der Enkel verstanden (FME. vom 4. August 1859, Z. 34.834, vom 1. Juni 1860, Z. 17.061, vom 0 Auch uneheliche Kinder des einen Ehegatten sind nach Ansicht des VGH. (E. vom 10. Oktober 1905, Z. 10.755, BudwF. Nr. 3855) als Stief¬ kinder des anderen zu betrachten. Schenkungen. 197 20. Oktober 1860, Z. 58.135, vom 23. Ium 1858, Z. 31.140). Nach den Seitenlinien begründen alle diese Verhältnisse (gleich der Schwäger¬ schaft) gebührenrechtlich keine der Verwandtschaft gleichgestellten Be¬ ziehungen. IV. Die Bereicherungsgebühr. Ausmaß. Die Bereicherungsgebühr (Schenkungsgebühr) gilt in ganz gleicher Weise sür Vermögensübertragungen unter Lebenden wie von Todes wegen und beträgt nach TP. 916 (desgleichen 106 6): 1. Unter den nächsten Verwandten 1°/o samt 25«/« Zu¬ schlag, also IVtO/o. Dieser Satz gilt für Übertragungen von Eltern an Kinder (in obiger Bedeutung) und umgekehrt, von Stiefeltern au Stief¬ kinder und von Wahleltern an Wahlkinder (nicht umgekehrt, FME. vom 3. August 1859, Z. 28.546, VBl. Nr. 42), von Eltern an die mit ihren Kudern die Ehe eingehenden oder durch dieselbe schon ver¬ bundenen Personen (FME. vom 31. August 1858, RGBl. Nr. 138)^), zwischen weder geschiedenen noch getrennten Ehegatten und zwischen Brautleuten durch Ehepakte (FME. vom 26. April 1854, Z. 14.614, VBl. Nr. 35), also für dieselben Personen, welche bei der Liegenschafts¬ gebühr als persönlich begünstigte nahe Verwandte bezeichnet wurden (S. 184). 2. Zwischen Verwandten bis einschließlich Geschwisterkindern, das ist bis zum vierten Grade, beträgt die Bereicherungsgebühr 4»/o samt Zuschlag, also 5o/o. Dieser Satz gilt insbesondere für Schen¬ kungen an die Geschwister und deren Nachkommen, an die Geschwister der Eltern und an die eigentlichen Geschwisterkinder. Dagegen gilt er nicht mehr für Übertragungen an die Nachkommen der Geschwister¬ kinder des Geschenkgebers (oder Erblassers, FME. vom 6. April 1852, Z. 41.825), weil diese Verwandtschaft den vierten Grad überschreitet. Zwischen ehelicher und unehelicher Verwandtschaft wird jedoch kein Unter¬ schied gemacht (FME. vom 2. August 1856, Z. 26.389). Die genaue Angabe des Grades der Seitenverwandtschaft erfordert ent¬ sprechende Aufmerksamkeit, und es ist hiebei zu beachten, daß die Schwäger¬ schaft und ähnliche Verhältnisse einer Verwandtschaft nicht gleichkommen, daß also beispielsweise eine Schenkung an die Gattin des Bruders oder unter Stiefgeschwistern, welche weder Vater noch Mutter gemeinsam haben (daher ist in solchen Fällen die Angabe der beiderseitigen Eltern nötig), nicht unter die 5°/,>-Schenkungsgebühr fallen. Für diesen geringeren Prozentsatz ist eben nur die eigentliche Blutsverwandtschaft maßgebend. 3. In allen anderen Fällen als den unter 1. und 2. aus¬ geführten beträgt die Bereicherungsgebühr 8o/o samt Zuschlag, das ist 10o/o. Von einer reinen Schenkung, bestehend aus einer nicht bäuerlichen Liegen¬ schaft im Werte von 1200 L und Fahrnissen im Werte von 400 L, wäre daher (neben der in Stempeln zu entrichtenden ürkundengebühr von 1 L vom Bogen) zu bemessen: i) Die günstigere Behandlung nach diesem Finanzministerialerlaß gilt ledoch nicht für Vermögensübertragungen der Wahleltern oder Stiefeltern an den Ehegatten (Braut) des Wahl- oder Stiefkindes (VGHE. vom 27. April 1897, Z. 1864, Budw. Nr. 10.651, und vom 12. März 1901, Z. 1883, BudwF. Nr. 174). 198 II. Besonderer Teil. 8. (Tarifpost 91.) a) zwischen Vater und Sohn: von 1600 L !«/<> samt Zuschlag (Bereicherungs- gebühr) und von 1200 L 1«/o (Liegenschaftsgebühr), b) desgleichen unter Geschwistern: von 1600 L 4°/o samt Zuschlag und von 1200 L 1Vs°/°, o) desgleichen unter Nichtverwandten: von 1600 L 8°/» samt Zuschlag und von 1200 L I^Vs. Beim Zutreffen der sachlichen Begünstigung würde die Liegenschaftsgebühr im Falle s entfallen, im Falle b und o auf die Hälfte (^°/°) vermindert werden. Bemessungsgrundlage der Bereicherungsgebühr. Den Ausgangspunkt (nicht die Grundlage!) bildet der Rohwert der geschenkten Sachen, welcher sich nach den allgemeinen Wertvorschriften ergibt. Hienach ist im allgemeinen, wenn die Schenkung nicht in einem Geldbeträge besteht, deren Geldwert zu ermitteln (Z 49 GebG.). Un¬ entgeltliche Verträge fallen als „andere Erwerbungsarten" unter Z 50, Z. 2, daher der von den Parteien vereinbarte Übergabspreis der Liegenschaften für die Gebührenbehörde durchaus nicht bindend ist und nur in zweiter Linie als Wertantrag in Betracht kommt. Bezüglich geschenkter Wertpapiere sind in erster Linie die Kurse (Z 51), bezüglich anderer beweglicher Sachen (§ 52) die Parteibewertungen zu berück¬ sichtigen. Als hauptsächlichste Behelfe der Bewertung dienen neben dem Steuervielfachen Wectübereinkommen und gerichtliche Schätzungen (vgl. das Nähere S. 90 ff.). Der Wert eines schenkungsweise erteilten Unterhalts¬ beitrages oder einer Unterstützung ist wie bei Dienstbarkeiten, das heißt mit Beachtung der ZZ 16 und 58 GebG. zu ermitteln (Anin. 1, TP. 91 und 39)?) Behandlung der Passiven, Gegenleistungen u. dgl. in Schenkungsverträgen. Vom Rohwerte der unentgeltlich über¬ tragenen Sache sind, wie bereits erwähnt, die mit ihr auf den Geschenk¬ nehmer übergehenden, die beschenkte Sache belastenden Passiven und die durch die Schenkung auferlegten Gegenleistungen oder anderen Verbind¬ lichkeiten in Abzug zu bringen (Z 2 der KaisV. vom 19. März 1853, RGBl. Nr. 53, welcher auch die folgenden Hauptsätze entnommen sind). Für die Höhe der Abzüge gelten ebenfalls die allgemeinen Wert- Vorschriften, wonach eine besondere Bewertung nach den Zeitverhältnissen der bedungenen Sachübergabe (Z 49 GebG.) jedenfalls zulässig ist. Den Schulden in Geld wären hienach die übertragenen Zinsenrückstände zuzuschlagen. Bei der Übernahme anderer, schon bestehender Ver¬ bindlichkeiten (.alter Auszugsrechte u. dgl.) wäre die Bemessungs¬ behörde sicherlich berechtigt, wenn eine Wertveränderung nicht nach¬ gewiesen ist, den anläßlich der Bestellung der Verbindlichkeit festgestellten Wert (Jahreswert) zu berücksichtigen und eine anderweitige Wertnach¬ weisung der Partei zu überlassen. Von Gegenleistungen oder Verbindlichkeiten, welche sich der Ge¬ schenkgeber selbst vorbehält oder deren Leistung an einen Dritten 2) Auch bei der schenkungsweisen Bestellung eines Fruchtgenusses ist nur der reine Wert zu berücksichtigen, daher Lasten, welche den Bedachten treffen (Hypothekarzinsen) in Abzug zu bringen sind (VGHE. vom 1. März 1904, Z. 2165, BudwF. Nr. 2437). Schenkungen. 199 er zu dem Zwecke bedingt, um eine eigene Verbindlichkeit gegen diesen Dritten aus einem zweiseitig verbindlichen Geschäfte zu er¬ füllen, ist eine Bereicherungsgebühr nicht zu bemessen. Werden jedoch Gegenleistungen für dritte Personen unent¬ geltlich bedungen (sogenannte Schenkungen zu Gunsten Dritter), so haben die hiedurch Bedachten die Bereicherungsgebühr nach ihrem Verhältnisse zum Geschenkgeber zu entrichten. Diese Bereicherungsgebühr setzt die Vertragsteilnahme (Unterschrift) des Bedachten oder eine Beurkundung zu seinen Gunsten nicht voraus oder anders gesagt: Schenkungen an Dritte in unentgeltlichen Verträgen sind un¬ bedingt gebührenpflichtig. Wesentlich ist dagegen die Vorentscheidung, ob eine an einen Dritten bedungene Leistung überhaupt eine Schenkung ist oder nicht. Bei Undeutlichkeit spricht die gcbührenrechtliche Vermutung für die Schenkung (P. 1 der Vorerinnerungen 1850). Die Anerkennung der Entgeltlichkeit hat überdies eine schon bestehende Verbindlichkeit des Geschenkgebers aus einem zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäfte zur notwendigen Voraussetzung. Daraus ergibt sich, daß die Entgeltlichkeit von Leistungen an Dritte, um ohneweiters anerkannt zu werden, zumindest im Vertragstexte entsprechend aufgeklärt werden muß; dazu dürfte die Anführung des Forderungstitels und der vorherigen Vereinbarung der Verbindlichkeit genügen?) Besteht eine Gegenleistung bloß in einer zeitlichen Beschränkung des Eigentumsrechtes zu Gunsten des Geschenkgebers oder einer anderen Person, so ist für die Bewertung der K 58 GebG. maßgebend, es wird also bei einer Beschränkung des Eigentums durch einen Frucht¬ genuß oder Gebrauch auf mehr als zehn Jahre, unbestimmte Zeit oder Lebensdauer die eine Hälfte des Sachwertes auf diese Beschränkung, die andere Hälfte auf das Eigentumsrecht veranschlagt. Im übrigen ist für die Bewertung wiederkehrender Leistungen in Schenkungsverträgen der Z 16 GebG- maßgebend (vgl. S. 31ff.), da die ausnahmsweise Bewertung mit dem Fünffachen nach Z 2 GebNov. 1901 weder auf die Bewertung von Schenkungen zu Gunsten Dritter, noch bei Berechnung des Unterschiedes zwischen dem Sachwerte und den Gegenleistungen angewendet wird (vgl. S. 204). Haftung. Der Geschenknehmer haftet (gleichwie die geschenkte Sache selbst) für die durch Zuwendungen an Dritte bedingten Gebühren und ist berechtigt, dieselben, wenn er sie entrichtet hat, bei der Erfüllung der ihm auferlegten Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen (vgl. S. 144). V. Verschiedene Arten von Schenkungen. Das Gebiet der gebührenrechtlich als „Schenkungen" zu behandeln¬ den Verträge, das ist aller jener, welche wenigstens für eine der beiden Hauptparteien, wenn auch nur teilweise, unentgeltlich sind, ist ein un- 3) In diesem Sinne das VGHE. vom 17. Februar 1903, Z. 1989, BudwF. Nr. 1573. Vgl. auch die Anm. 2, S. 153, wonach bei bestimmten, das heißt nicht undeutlichen llrkundenangaben der Verdacht einer Unrichtigkeit durch das Gefällsstrafverfahren geklart werden müßte. 200 II. Besonderer Teil. L. (Tarispost 91.) gemein reiches. Unentgeltliche Zessionen (TP. 32, Z. 1), unentgeltliche Verzichte (TP. 110b) u. ä. sind als Schenkungen zu behandeln. Zahl¬ reiche Arten von Verträgen, welche in der Regel entgeltlich sind (z. B. Versorgungs-, Leibrenten-, Gesellschaftsverträge u. dgl.) kommen in diesem Sinne ausnahmsweise unentgeltlich vor und erfordern in diesem Falle die Bereicherungsgebühr (statt der Skala- und neben der Liegenschaftsgebühr). Vielfach finden sich auch bei voller Entgeltlichkeit des Hauptgeschäftes, Schenkungen an Dritte als gebührenpflichtige Neben- geschäftc (besonders in Kaufverträgen, Ehepakten, Übergabsverträgen; vgl. die betreffenden besonderen Abschnitte). Schenkungen auf den Todesfall sind solche, die erst nach dem Tode des Geschenkgebers erfüllt werden sollen (Z 956 ABGB.). Die Gebühr für Schenkungen auf den Todesfall ist erst beim Erbanfall wie von Vermächtnissen und Erbschaften zu entrichten (TP. 91, Anm. 2, und 106 lZ, und Z 59 GebG.). Unzweifelhaft ist hienach, daß die Gebührenzahlung für Schen¬ kungen auf den Todesfall (sowohl für widerrufliche als auch für un¬ widerrufliche) erst beim Ableben des Geschenkgebers, und zwar nach den Verhältnissen des Todestages (ß 49 GebG.) gefordert werden kann. Es wäre daher im Zeitpunkte der Errichtung, und zwar auch nur bei unwiderruflichen Schenkungen höchstens eine approximative Be¬ messung i) und eine Sicherstellung möglich, wogegen widerrufliche Schen¬ kungen auf den Todesfall keine wesentlich andere Bedeutung haben, als widerrufliche letztwillige Erklärungen (vgl. des näheren S. 121). Hiebei ist zu beachten, daß eine Schenkung auf den Todesfall nur daun als unwiderruflich (als Vertrag) anzüsehen ist, wenn der Be¬ schenkte sie angenommen, der Geschenkgeber auf den Widerruf aus¬ drücklich verzichtet hat und wenn dem Beschenkten darüber eine Urkunde eingehändigt wurde (Z 956 ABGB.). Schenkungsverträge ohne wirk¬ liche Übergabe bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsaktes (Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 76)/ Wichtig ist bei zweifelhaftem Wortlaute die Unterscheidung, ob eine Schenkung unter Lebenden oder auf den Todesfall vorliegt. Wenn jemand sein Vermögen auf den Todesfall schenkt, ist die Gebühr vom ganzen geschenkten Vermögenswerte nach den Ver¬ hältnissen des Todestages zu entrichten, und wenn sie früher bemessen wird, bis dahin zu stunden und allenfalls richtigzustellen. Wenn dagegen eine Partei ihr Vermögen gleich übergibt und sich dessen lebensläng- 0 Die feste Urkundengebühr für Schenkungen auf den Todesfall beträgt nach TP. 1011^.1: 2L und ist für unwiderrufliche Bestimmungen auf den Todesfall sogleich bei der Vertragserrichtung zu leisten, vgl. den Abschnitt über feste Urkundengebühren. Bezüglich der Prozentualgebühren vgl. die Anm. 5, S. 121. In der Praxis ist bei unwiderruflichen Schenkungen auf den Todesfall die sofortige Bemessung üblich, wobei auch die sachliche Begünstigung bezüglich der Liegenschaftsgebühr angewendet werden kann (vgl. die Anm. 9, S. 188). Auch der Anspruch auf Richtigstellung der Gebühr nach den Zeitverhältnissen des Todestages wird zumeist anerkannt und bei einem unentgeltlichen Verzichte auf die noch nicht erfüllte Schenkung keine Schenkungsgebühr verlangt (vgl. die obbezogene Anm. S, S. 12l). Schenkungen aus den Todesfall. 201 lichen Fruchtgenuß Vorbehalt, ist die Gebühr nach den Zeitverhältnissen des Vertragsabschlusses (der Übergabe, Z 49 GebG.) von dem durch den Vorbehalt gekürzten Werte im Sinne des 8 58 GebG. gleich endgültig zu bemessen und allenfalls nach Z 9 des Gesetzes vom 13. De¬ zember 1862, RGBl. Nr. 89, gegen Sicherstellung zu stunden (vgl. S. 119). Abgesehen vom sonstigen Vertragsinhalte spricht die sofortige Eintragung des Eigentumsrechtes zu Gunsten des Beschenkten ohne zeitliche Beschränkung für eine Schenkung unter Lebenden, weil diese mit der bücherlichen Einverleibung tatsächlich schon erfüllt wird. Einige Schwierigkeiten macht in Verträgen unter Lebenden die Behandlung jener Zuwendungen, welche Dritten erst nach dem Tode des Übergebers zufallen. Da zumeist sowohl die An¬ nahmeerklärung des Bedachten, als auch die Erklärung der Unwider¬ ruflichkeit mangelt, scheinen solche Zuwendungen lediglich die Bedeutung widerruflicher Vermächtnisse zu haben. Tatsächlich dürften sie größten¬ teils Schenkungen unter Lebenden bedeuten, welche aus dem Werte der übergebenen Sachen zu leisten und durch deren Übergabe seitens des Geschenkgebers bereits vollzogen sind. Der Sachübernehmer er¬ hält mit der Sache (in deren Wert) auch den dem Dritten geschenkten An¬ teil und ist beauftragt, diesen nach dem Tode des Übergebers dem Dritten auszufolgcn. Die Schenkuugsgebühr hievon wäre bei dieser Auffassung gleich zu bemessen und wenn nicht der Eintritt der Schenkung, sondern nur der Anfallstag ungewiß ist (also in der Mehrzahl der Fälle) auch gleich zu entrichten (Z 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89). Wird etwa ausdrücklich bedungen, daß der Fruchtgenuß (Zinscn- genuß) der Schenkung an den Dritten bis zum Anfallstage dem Über¬ geber oder einem anderen?) Vorbehalten bleibt, so kann nach Z 58 GebG. eine Halbierung des Wertes eintreten und die Gebühr für die Hälfte des Dritten nach Z 9 des bezogenen Gesetzes vom Jahre 1862 gestundet werden. Die Praxis ist in dieser Richtung nicht gleichmäßig und be¬ dient sich häufig der (bei kleinen Gebühren wenig zweckmäßigen) Be¬ messungsvorbehalte und Stundungen. Ähnliche Schwierigkeiten machen in Verträgen unter Lebenden Zuwendungen an den Übernehmer (Preiserlässe aller Art), welche durch einen Todesfall oder durch andere Umstände bedingt sind. Solche Zuwendungen kennzeichnen sich indes häufig durch den bereits erfolgten Vollzug als auflösend bedingte Schenkungen, wonach ein ge¬ setzlicher Anspruch auf Stundung oder eine spätere Ermäßigung oder Abschreibung der Gebühr ausgeschlossen ist. Eine Stundung oder ein Bemessungs- oder Berichtigungsvorbehalt kann nur bei aufschiebend be¬ dingten Schenkungen in Frage kommen. Sonstige Schwierigkeiten lassen sich durch richtige Anwendung der Vorschriften über Undeutlichkeiten (P. 1 der Vorerinnerungen von: Jahre 1850, vgl. S. 167), über Höchst¬ es Die zinsenfreie bloß zeitliche Belassung eines Geldbetrages (Schillings¬ restes u. dgl.) an den Sachübernehmer (etwa bis zum Tode des Übergebers) dürste an und für sich ebensowenig als Schenkung zu behandeln sein, wie eine zinsenfreie Darlehensgewährung. 202 II. Besonderer Teil. 8. (Tarifpost 96.) und Wahlleistungen (Z 17 GebG-, vgl. S. 35) und über die Ermittlung des Rohwertes geschenkter Sachen (insbesondere im Übereinkommens- Wege, s. S. 198) überwinden. 5. Stiftungen. Stiftungen sind dauernde Widmungen für einen bestimmten Zweck?) Sie unterliegen außer der festen Bogeugebühr von 1 L für die Urkunde (insbesondere den Stiftbrief) der Gebühr von dem der Stiftung gewidmeten Vermögen wie von Schenkungen oder Vermögensüber¬ tragungen von Todes wegen (TP. 96). Es sind also zwei Arten von Stiftungen zu unterscheiden: s.) Stiftungen unter Lebenden werden als Schenkungen be¬ handelt, ohne Rücksicht darauf, ob sie die Merkmale solcher haben oder nicht?); ihre Gebührenpflicht ist von der Beurkundung abhängig. Für die Gebührenbemessung ist der Tag der Genehmigung des Stiftbriefes, bzw. einer früheren gebührenpflichtigen Beurkundung des Stiftungs¬ geschäftes maßgebend und die Gebühr hienach von dem gesamten, bei Eintritt der Gebührenpflicht vorhandenen Vermögen zu bemessen (FME. vom 14. Juni 1899, Z. 23.893, GebBeilBl. Nr. 12)?) Die Gleichstellung der Stiftungen mit Schenkungen ergibt auch die gleichartige Behandlung von Vorbehalten, welche bei Stiftungen ebensogut wie bei Schenkungen zu Gunsten des Stifters oder eines Dritten gemacht werden können. 0 Nach Z 646 ABGB. liegt das Wesen einer Stiftung darin, daß Ein¬ künfte von Kapitalien, Grundstücken oder Rechten zu gemeinnützigen Anstalten (Zwecken) für alle folgenden Zeiten bestimmt werden. Gegenstand der Ge¬ bührenpflicht ist (abgesehen von der festen Urkundengebühr) der Stiftungsakt, das ist das Rechtsgeschäft der Widmung („des Stiftens", VGHE. vom 30. Ok¬ tober 1900, Z. 7373, Budw. Nr. 14.714). Der gewidmete Vermögensgegenstand wird dadurch dem Verkehre entrückt und tritt in der Regel nach 10 Jahren in die Gebührenäquivalentpflicht. ") In diesem Sinne die VGHE. vom 17. März 1885, Z. 630, Budw. Nr. 2456, und vom 22. September 1894, Z. 3490, Budw. Nr. 8050, wonach u. a. Stiftungen durch freiwillige milde Gaben gebührenpflichtig sind. b) Die besondere Form des Stiftbriefes ist zweifellos keine notwendige Voraussetzung. Wesentlich dürfte zur gebührenpflichtigen Beurkundung einer Stiftung gehören, daß sie vom Stifter ausgeht und diesen (als Beweismittel) bindet. Die Gebührenpflicht tritt nach Ansicht des VGH. in dem Zeitpunkte ein, in welchem der Stifter an seine Erklärung gebunden ist, indem er sie der zuständigen Aufsichtsbehörde (bei weltlichen Stiftungen die politische Landes¬ behörde) gegenüber abgibt (E. vom 16. Juni >1908, Z. 5970, BudwF. Nr. 6171, und vom 22. Dezember 1911, Z. 13.766, BudwF. Nr. 8624). Diese Auslegung fällt auf, wenn man sie mit einer im Wesen ähnlichen, mit Verpflichtungen verbundenen Schenkung an einen Minderjährigen vergleicht, bei welcher die Gebührenpflicht erst mit der vormundschaftsbehördlichen Genehmigung eintritt (s. S. 80). Der für die Bewertung nach Z 49 GebG. maßgebende Zeitpunkt des Übergabsanspruches dürfte mit dem Eintritte der Gebührenpflicht zusammen¬ fallen, wenn die Übergabe nicht hinausgeschoben ist (vgl. die Anm. 2, S. 88). Die stiftungsgemäße Verwendung des Stiftungserträgnisses (z. B. für Messen bei einer Messenstiftung) bildet bei der Bewertung keine Abzugspost (VGHE. vom 14. April 1909, Z. 3356, BudwF. Nr. 6810). Stiftungen. 203 b) Stiftungen von Todes wegen (auf Grund letztwilliger Anordnungen) werden wie andere Vermögensübertragungen von Todes wegen nach dem Werte am Anfallstage (Todestage) vergebührt (vgl. den unter u) bezogenen FME.)>) Eine Stiftung unter Lebenden auf den Todesfall wäre nach den für Schenkungen auf den Todesfall geltenden Grundsätzen, also im wesentlichen wie ein Vermächtnis oder eine Erbschaft zu behandeln (8 59 GebG.). Bei allen Stiftungen auf den Todesfall kommen Be¬ schränkungen in zweierlei Art häufig vor. Entweder so, daß die Stiftung gleich anfällt, jedoch mit einem Fruchtgenusse zu Gunsten eines Dritten belastet ist (Gebühr im Sinne des ß 58 GebG., nach dem einfachen reinen Vermögenswerte am Anfallstage, zur Werthälfte für den Fruchtnießer, zur anderen Hälfte, welche gestundet werden kann, für die Stiftung). Oder so, daß nach Art einer fideikommissarischen Substitution die Stiftung als Nacherbin berufen ist (volle Gebühr von: Anfalle an den zunächst Berechtigten; neuerliche volle Gebühr vom zweiten Anfalle an die nachberufene Stiftung, jede Gebühr nach dem Werte am betreffenden Anfallstage und nach dem Verhältnis zum Stifter, vgl. S. 102). Zahlreiche Stiftungen (insbesondere zu Wohltätigkeitszwecken) genießen kraft besonderer Anordnung die sachliche Gebührenfreiheit (vgl. im betreffenden Abschnitte). Die politischen Landesbehörden haben die Weisung, die ihnen zur Genehmigung vorgelegten Stiftungsurkunden der Gebührenbemessungsbehörde anzuzeigen und derselben auch bereits von cinlangenden rechtsverbindlichen Stiftunascrklärunaon Mitteilung zu machen (FME. vom 11. Jänner 1913, Z. 621, GebBeilBl. Nr. 1). 6. Äliergabsverträge. I. Die im vorigen Abschnitte erläuterten Grundsätze finden in weitestem Maße auf sogenannte Übergabsverträge Anwendung. Das sind Schenkungsverträge im oben angeführten Sinne, oder auch ganz entgeltliche Verträge mit Vorbehalten für den Übergeber und für dritte Personen, dann mit Gegenleistungen und Verbindlich¬ keiten. Sie kommen insbesondere bei bäuerlichen Gütern vor, wenn der Haushaltungsvorstand (Bauer) sich zurückzieht, seinen ganzen Besitz samt den darauf haftenden Lasten seinem Sohne (Schwiegersöhne) über¬ gibt und für sich und seine Gattin ein „Ausgedinge" oder eine Zahlung in Geld („Zinsgeld") vorbehält. Das Ausgedinge besteht zu¬ meist m einer entsprechenden vollen Versorgung auf Lebenszeit, das ist Wohnung (häufig in einem eigenen Gebäude) und Naturalverpflegung 4) Eine Stiftung von Todes wegen erfordert selbstverständlich nur einmal die Bereicherungsgebühr (die Stiftungsgebühr ist zugleich Erbgebühr); eine Stiftung durch die Erben (wenn auch über Wunsch des Erblassers) dagegen zweimal, nämlich als Erb- und als Stiftungsgebühr (VGHE. vom 16. April tSOI, Z. 3004, BudwF. Nr. 254, vom 12. Oktober 1910, Z. 10.008, BudwF. Nr. 7793). Eine besondere Beurkundung ist bei Stiftungen von Todes wegen ebensowenig wie bei anderen Vermögensübertragungen dieser Art zur Ge¬ bührenpflicht erforderlich. 204 II Besonderer Teil. L. (Tarifpost 16.) im gemeinsamen Haushalte, an deren Stelle für den Fall, als sich die Parteien nicht vertragen könnten, meist bestimmte Natural- oder Geldleistungen bedungen werden. Die Geschwister des Übernehmers („weichende Geschwister" genannt) erhalten zugleich Abfertigungen. Sie bleiben häufig bis zu ihrer Verheiratung gegen Sicherstellung ihrer Abfertigung im Haushalte des Übernehmers und erhalten darin ihre Versorgung meist gegen Mithilfe bei der Wirtschaft und Verzicht auf die Verzinsung ihrer Abfertigung. Nach dem Gebührengcsetze fallen Übergabsverträge zumeist unter den Begriff der „Ausgedingver- träge" der TP. 16. Diese werden dort als Kauf- oder Schenkungs- Verträge bei Abtretung eines Haus- oder Grundbesitzes mit bestimmten Vorbehalten erklärt und dementsprechend den Tarifvorschriften für Kauf- und Schenkungsverträge unterworfen. Von wesentlicher Bedeutung ist in solchen Verträgen die Behand¬ lung der Vorbehalte. Die unentgeltliche Bestellung solcher (zu Gunsten eines Dritten) kann eine besondere Bereicherungsgebühr be¬ dingen. Entgeltlich bestellte Vorbehalte vergrößern zwar als Teil¬ leistungen den Übergabspreis, sind jedoch in der Regel nicht derart selbständige Nebengeschäfte, wie sie im Z 39 GebG. für eine besondere Gebührenpflicht (nach Skala II) vorausgesetzt werdend) Für die Bewertung solcher Vorbehalte bei Abtretung sachlich begünstigter Haus- uud Grundbesitzungen an einen persönlich begünstigten nahen Verwandten in absteigender Linie (also nicht von Kindern an ihre Eltern und nicht zwischen Braut- oder Eheleuten) gelten ohne Rücksicht auf den Wert der übertragenen Liegenschaft günstigere Be¬ wertungsgrundsätze. Der Vorbehalt für den Übergeber allein oder dessen Gatten oder für beide auf Lebenszeit ist nämlich nur mit dem Fünf¬ fachen der jährlichen Leistung, der Vorbehalt für die weichenden Ge¬ schwister, insofern derselbe nicht ohnehin geringer (auf unbestimmte Zeit dreifach) zu veranschlagen ist, ebenfalls fünffach zu bewerten (Z 2, Schlußabsatz der GebNov. vom Jahre 1901). In allen anderen Fällen gelten für die Bewertung der andauernden Vorbehalte die allgemeinen Regeln des § 16 GebG. über wiederkehrende Leistungen. Die Vorschrift über die Ausnahmsbewertung mit dem fünffachen Jahres- betrage bezieht sich nach dem FME. vom 8. April 1908, 'Z. 82.980/07, GebBeilBl. Nr. 4, nur auf Liegenschaftsgebühren und kommt nur bei ent¬ geltlichen Liegenschaftsübertragungen für die Ermittlung des Über- gabspreises in Betracht. (Sie ist in diesem Falle auch anwendbar, wenn aus¬ nahmsweise für den Vorbehalt des Abtreters allein eine Eintragungs- oder Rechtsbefestigungsgebühr zu entrichten kommt.) Dagegen gilt die allgemeine Be- wcrtungsvorschrift des H 16 GebG. für die Bereicherungsfrage, also sowohl für die Schenkungsgebühr von Vorbehalten zu Gunsten Dritter, als auch für die Ermittlung der dem Übernehmer verbleibenden Bereicherung (desgleichen für Eintragungen und Hypothekbestellungen zu Gunsten der Bereicherten).") 0 Über jene Ausgedingverträge, bei welchen nach Art von Leibrenten¬ verträgen, die entgeltliche Bestellung eines Ausgedinges das Hauptgeschäft ist und von welchen (soweit der Gegenwert nicht in Liegenschaften besteht) die Skala II-Gebühr wie von Dienstbarkeiten (TP. 39) zur Borschreibung kommt, vgl. den besonderen Abschnitt über Glücksverträge). 2) Diese Anordnung wurde (im Gegensätze zur anfänglichen Praxis) durch die Rechtsprechung des VGH. (E. vom 19. Mai 1906, Z. 5881, BudwF. Übergabsverträge. 205 Der Übergeber beläßt häufig den für sich in Geld bedungenen Teil des Übergabspreises (Schillings rest) dem Übernehmer unkündbar als sogenannte „Stillage", indem er auf die Verzinsung entweder unbedingt oder unter gewissen Bedingungen verzichtet, oder die Zinsen als ganzen oder teilweisen Ersatz für ein Ausgedinge bestimmt. Häufig bedingt sich der Übergeber das Recht aus, von der Stillage kleine Be¬ träge zu beheben, wobei er den unbehobenen Rest als Bestandteil seines Nachlasses erklärt, oder darüber bestimmt für den Todesfall verfügt. Trotz der Mannigfaltigkeit der Fälle lassen sich für die Behandlung etwa folgende allgemeine Gesichtspunkte herausgreifen. Der Zinsen¬ erlaß ist an und für sich keine besondere Schenkung (vgl. die Anm. 2, S. 201). Ein Zinsenerlaß gegen eine Ausgedingleistung mindert den zum Übergabswerte gehörigen Ausgedingwert so weit, als der Zinsen¬ erlaß nicht widerrufen oder geschmälert werden kann (H 17 GebG.); selbstverständlich muß bei der Vergleichung (wenn nicht die Dauer verschieden ist) der gleiche Vervielfältigungsmaßstab angenommen werden. Eine Stillage, die für den Übergeber sichergestellt wird, kommt sicher in dessen Nachlaß. Andernfalls kann ihre seinerzeitige Einbeziehung zum Nachlasse des Übergebers überwacht werden (iin Xb-Vormerke). Ein Verzicht auf die Rückstellung des Stillagekapitals zu Gunsten des Übernehmers bedeutet eine, je nach Vertragsinhalt bedingte oder un¬ bedingte Schenkung (vgl. S. 201). Dagegen dürfte die Zuwendung der Stillage an Dritte nach dem Tode (wie bei den Schenkungsverträgen, S. 201 erläutert wurde) in der Regel als unwiderrufliche Schenkung (Schenkungsauftrag) unter Lebenden aufzufassen sein. II. Bei der Vergebührung eines Übergabsvertrages wäre zunächst die Frage zu entscheiden, ob der Vertrag gebührenrechtlich als ent¬ geltlich oder als unentgeltlich zu behandeln ist. Zur Unentgelt¬ lichkeit genügt, daß im Vertrage selbst ein Teil des Übergabspreises (der sogenannte Überling, das ist der Unterschied zwischen Übernahms- Preis und Leistungen) ausdrücklich als erlassen oder geschenkt be¬ zeichnet ist, oder daß sich durch Vergleichung des übernommenen Ver- Nr. 4548, u. a.) herbeigeführt. Begreiflicherweise ergeben sich aus der Anwendung verschiedener Wertmaßstäbe in einem und demselben Gebührenfalle erhebliche Schwierigkeiten und Mißverständnisse. Schon bei Lösung der für Übergabs¬ verträge wichtigsten Vorfrage, ob ein solcher Vertrag grundsätzlich als Kauf oder als Schenkung zu behandeln ist, kommt nach obiger Vorschrift die regelrechte Bewertung der Vorbehalte nach Z 16 GebG. zur Anwendung. Denn es ist dabei zu entscheiden, ob dem Übernehmer eine Bereicherung verbleibt oder nicht. Wenn also z. B. ein Bauer seinem Sohn ein Anwesen im angegebenen Werte von 6000 L gegen Übernahme eines Lastenstandes von 4000 L und eines Aus¬ gedinges jährlicher 360 L übergibt, so erscheint dieser Vertrag bei zehnfacher Bewertung des Vorbehaltes (4000 L-s-360 L x 10---7600 'L) als Kauf. Der für die Gebührenbemessung maßgebende Kaufpreis beträgt jedoch bei be¬ günstigter Bewertung des Vorbehaltes nur 5800 L (^-4000-tz 360 x 5), während im Vertrage selbst ein Wert von 6000 L angegeben ist. — Ein Anspruch der Parteien auf eine ähnliche Wertverminderung wäre selbstverständlich bei Bewertungen nach Übereinkommen oder gerichtlicher Schätzung nicht begründet. Denn die Bewertung mit dem Fünffachen ist nur eine Ausnahme von den Regeln des 8 16 GebG. keinesfalls jedoch von den Wertgrundsätzen des 8 50 GebG. 206 H. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 16.) mögenswertes und der Gegenleistungen ein Unterschied ergibt, welcher als Schenkung (Bereicherung) angesprochen werden kann. Bei letzterer Vergleichung ist vom Rohwerte des übergebenen Vermögens auszugehen. Als solcher kann ohneweiters der im Ver¬ trage angegebene Übergabspreis oder Wert angenommen werden. Doch müßten diesem die Vorbehalte, soweit sie im Preise oder Werte nicht inbegriffen sink?), zugeschlagen werden. Als Abzüge kommen nur jene Gegenleistungen in Betracht, welche aus dem Übergabswerte zu decken sind. Daher sind Vor¬ behalte (Ausgedinge), insoweit sie statt der Verzinsung des Schillings¬ restes oder gegen Arbeitsleistung u. dgl. bedungen werden, für die Bereicherungsfrage belanglos (vgl. oben). Der Wertunterschied zwischen dem so erhobenen vertrags¬ mäßigen Preise oder Übergabswerte und den Gegenleistungen könnte ohneweiters als Schenkung angesehen werden, und zwar sofern eine solche nicht ausgesprochen wäre, im Grunde des P. 1 der Vor¬ erinnerungen vom Jahre 1850 (vgl. S. 167)?) Dagegen kann aus einer nach den Vorschriften des Z50ff. GebG. begründeten Wert¬ erhöhung allein nicht ohneweiters auf eine Schenkung des Mehrwertes gefolgert werden, es müßte vielmehr im einzelnen Falle unterschieden werden, ob lediglich ein billiger Preis oder eine Schenkung vorliegt?) Die Entscheidung der Vorfrage, ob ein Übergabsvertrag eine Bereicherung des Übernehmers enthält oder nicht und ob der Fall demnach gebührenrechtlich als Schenkungs- oder als Kaufvertrag zu behandeln ist, ergibt zunächst folgende, grundsätzliche Unterschiede: H. Schenkung. Liegenschaftsbewertung nach Z 50, Z. 2 GebG. (Übergabspreis ist nur ein unverbindlicher Wertantrag, vgl. S. 93). 8. Kauf. Liegenschaftsbewertung nach Z 50, Z. 1 GebG.) (Übergabspreis kommt in erster Linie als Bemessungs¬ grundlage in Betracht, vgl. S. 91). s) Der Vorgang bei der Vertragsabfassung ist diesbezüglich sehr ungleich¬ mäßig, indem die Vorbehalte in einzelnen Gegenden in der Regel aus dem Übergabspreise, in anderen darüber hinaus bedungen werden. Bei der Zu¬ rechnung zur Losung der Bereicherungsfrage wären die Vorbehalte nach den angegebenen oder mit den Parteien vereinbarten Jahreswerten und nach der allgemeinen Vorschrift des Z 16 GebG. zu vervielfachen. 4) Vgl. insbesondere das VGHE. vom 20. September 1906, Z. 9908 BudwF. Nr. 4719. 5) Die mannigfaltigsten Gründe können den Abtreter dazu bestimmen, sich mit einer verhältnismäßig geringen Gegenleistung zu begnügen, daher aus dem Mißverhältnisse zwischen Wert und Abtretungspreis selbst bei Ab¬ tretungen an Kinder nicht ohneweiters auf eine Schenkungsabsicht geschlossen werden kann (VGHE. vom 22. April 1910, Z. 3927, BudwF. Nr. 7559). Immerhin rechtfertigt die ausdrückliche Begründung des niedrigen Preises durch Erkenntlichkeit (VGHE. vom 28. Dezember 1911, Z. 14135, BudwF. Nr. 8638) oder nahe Verwandtschaft in Verbindung mit anderen Um¬ ständen die Vermutung der Unentgeltlichkeit (E. vom 21. Mai 1910, Z. 5140, BudwF. Nr. 7619). Die Annahme einer verhältnismäßig höheren Bereiche¬ rung dürfte in der Regel gerechtfertigt sein, wenn die wenigstens teilweise Übergabsverträge. 207 Liegenschaftsgebührensatz unter Persönlich nicht begünstigten Per¬ sonen nach Z 1, Z. 2 GebNov. 1901. Mindestmaß der Liegen¬ schaftsgebühr und der Bereicherungs¬ gebühr für den Übernehmer (nicht für Dritte) zusammen: wie für Käufe nach Z 1, Z. 3 GebNov. (Vgl. über die Höhe der Liegen¬ schaftsgebühr für Schenkungen, S. 195.) Bereicherungsgebühr für den Übernehmer (vgl. S. 197). Bereicherungsgebühren für Zu¬ wendungen an Dritte sind un¬ bedingt begründet (vgl. S. 199). Mitübertragene Fahrnisse er- sordern keine Skalagebühr (vgl. S. 194.) Liegenschaftsgebührensatz unter persönlich nicht begünstigten Per¬ sonen nach ZI, Z. 3 GebNov. 1901. (Vgl. über die Höhe der Liegenschaftsgebühr für Käufe S. 210.) Keine Bcreicherungsgebühr für den Übernehmer. Bereicherungsgebühren für Zu¬ wendungen an Dritte setzen deren Beurkundung voraus. (Vgl. die folgende Bemerkung.) Mitübertragene Fahrnisse er¬ fordern die Gebühr nach Skala III (vgl. S. 211). Bemerkung: Eine Beurkundung von Zuwendungen an Dritte in Kaufverträgen (desgleichen in anderen entgeltlichen Verträgen) wird nach der herrschenden Praxis angenommen, wenn der Dritte (oder sein gesetzlicher Ver¬ treter) den Vertrag mitgefertigt, oder sonst irgendwie die Annahme der Schenkung „bekundet" hat. Eine solche Bekundung liegt insbesondere vor, wenn der Beschenkte oder sein gesetzlicher Vertreter den Grundbuchsbescheid oder eine sonstige Verständigung seitens der Vertragschließenden vorbehaltlos entgegen¬ genommen hat.6) Mit Beachtung der angedeuteten Unterschiede und der im übrigen sür Schenkungen und Käufe gleichen allgemeinen Grundsätze sind im einzelnen Falle die Gebühren für einen Übergabsvertrag zu bemessen. Hiebei kommt es, wie bei allen verwickelten Verträgen, wesentlich darauf an, daß die Vertragsbestimmungen richtig zergliedert und die gebühren¬ pflichtigen von den gebührenfreien Vertragsbestandteilen richtig unter¬ schieden werden (vgl. den 9. und 10. Abschnitt, S. 217 ff.). Beispiel eines unentgeltlichen übergabsvertrages: Ein Vater übergibt dem ältesten Sohne seine gesamte Wirtschaft, das ist selbst bewirtschaftete Grundstücke im Werte von 6000 L, ein selbst¬ benütztes Haus im Werte von 2000 L, Zugehör im Werte von 200 L und Fahrnisse im Werte von 200 L, zusammen 8400 L. Als Gegen¬ leistungen sind bedungen: Unentgeltlichkeit außer Frage steht und die Parteien eine Werterhöhung im Übereinkommenswege oder in anderer Weise ausdrücklich anerkennen. °) In diesem Sinne das VGHE. vom 15. Oktober 1910, Z. 10.112, BudwF. Nr. 7804, u. a. Auch die durchgeführte bücherliche Sicherstellung dürste ohneweiters zur Bejahung der Beurkundung genügen, so daß ein Nachweis der fehlenden Beurkundung wohl durch Löschung der Sicherstellung im Rechtswege erbracht werden müßte. — Eine bloß mündliche Annahmeerklärung oder das Zugeständnis einer solchen über ausdrückliches Befragen zu Zwecken der Ge- oührenbemessung, wäre jedoch zweifellos keine Beurkundung. 208 II Besonderer Teil. L. (Tarifpost 106 ^., 2 s,.) 1. Die Übernahme bücherlicher Lasten. 200 2. Die Übernahme nicht verbriefter Schulden. 800 „ 3. Ausgedinge für den Übergeber und dessen Gattin jährlich 100 für die Bereicherungsfrage nach K 16 o GebG. fünfzehnfach. 1500 „ 4. Bar an den Übergeber. 1000 „ 5. Abfertigungen der weichenden Geschwister in Geld . . . 2000 „ 6. Das Wohnungsrecht für eine Schwester des Übernehmers jährlich 40 11, auf unbestimmte Zeit, dreifach .... 120 „ Summe der Gegenleistungen . . 5620 Ir Bereicherung für den Übernehmer daher. 2780 le An Bereicherungsgebühr wäre zu bemessen: Für den Übernehmer von. 2780 „ Für dessen Mutter (unter der Voraussetzung, daß sich deren Ausgedinge durch den Tod ihres Gatten nicht mindert) von jährlich 100 L, zehnfach^). 1000 „ Abfertigung und Wohnungsrecht der Geschwister .... 2120 „ daher von zusammen 5900 rund 5920 L" 1°/o samt Zuschlag und vom Liegenschaftswerte (einschließlich Zugehör), das ist von 8200 L V2V0. Die Vertragsurkunde ist am ersten Bogen zu stempeln mit I L (TP. 91 und 101, ILü). III. übergabsverträge kommen sehr häufig anläßlich von Ehe¬ schließungen und in Verbindung mit Ehepakten vor. Häufig sind hiebei die Brautleute gemeinsame Übernehmer und daher als eine Person zu behandeln, wogegen bei Übertragungen eines Gatten an den anderen jeder für sich Partei ist. Eine besondere Eigentümlichkeit solcher Ver¬ träge ist, daß darin gewisse Übertragungen abweichend von der sonst üblichen Behandlung als entgeltlich angesehen werden und daher keine Bereicherungsgebühr erfordern. Dies gilt insbesondere für Zuwendungen unter den Ehegatten selbst behufs Begründung der Gütergemeinschaft - unter Lebenden, für die Widmung des Heiratsgutes und der Aus¬ stattung seitens hiezu verpflichteter Personen und für die regelrechte Bestellung einer Widerlagc. (Vgl. des näheren den Abschnitt über Ehepakten.) 0 Ausgedinge für die Gattin des Übergebers gelten, wenn diese nicht Miteigentümerin des übergebenen Vermögens ist und nicht etwa ein Entgelt dafür (durch Verzicht auf Heiratsgut, Widerlage u. dgl.) leistet, als Schenkung, insbesondere, wenn sie über die Lebenszeit des Mannes hinaus und ohne weitere zeitliche Begrenzung bedungen sind, da der Frau gesetzlich nach dem Tode des Mannes nur ein sonst mangelnder anständiger Unterhalt bis zur etwaigen Wiederverehelichung zusteht (VGHE. vom 16. Juni 1908, Z. 5969, BudwF. Nr. 6172). Bei gemeinschaftlichen Ausgedingen für den Abtreter und seine Gattin könnte, wenn nähere Vertragsbestimmungen fehlen, nach P. 1 der Borerinnerunaen vom Jahre 1850 angenommen werden, daß das Aus¬ gedinge dem Überlebenden (soweit überhaupt möglich) ungeschmälert verbleibt. Im übrigen vgl. über die Bewertung des näheren die Anm. 7, S. 31. Entgeltliche Vermögensübertragungen. 209 7. Entgeltliche Vrrmögensnbertragungen im allgemeinen. Die Gebührenpflicht entgeltlicher Vermögensübertra¬ gungen ist (gleichwie jene der unentgeltlichen) von einer be¬ stimmten Vertragsform nicht abhängig. Die gebührenpflichtige Behandlung richtet sich nach der Beschaffenheit der übertragenen Sachen und ist hienach verschieden, je nachdem es sich um unbewegliche oder um bewegliche Sachen handelt. Sehr häufig kommen in einem und demselben Rechtsgeschäfte unbewegliche Sachen zugleich mit Fahrnissen oder Forderungen vor, gebührenrechtlich meist als mehrere Leistungen in einem Rechtsgeschäfte, welche mit der Summe der verschiedenen Ge¬ bühren zu treffen sind. Entgeltliche Übertragungen von Liegenschaften unterliegen in allen Fällen, auch ohne Beurkundung der Liegenschaftsgebühr, und zwar wenn keine andere Tarifpost zutreffend sein sollte, nach der allgemeinen Vorschrift der TP. 106L2a?) Wenn die Vergebührung nicht durch eine regelrechte Anzeige eingeleitet wird, kann und soll innerhalb der Verjährungsfrist (deren Beginn durch Pflichtversäumnis hinausgeschoben wird; vgl. S. 133) von der Behörde jeder Anlaß dazu benützt werden, um die Vergebührung nachzutragen. Einen solchen Anlaß bietet nicht nur jede Urkunde (Aufsandungserklärung, Ver¬ gleich u. dgl.), welche eine bücherliche Umschreibung ermöglicht, sondern auch jede Weiterübertragung oder Eigentumseintragung bezüglich der gleichen Liegenschaft (vgl. S. 179). Die Gebührenpflicht entgeltlicher Übertragungen von beweglichen Sachen hat zwar eine Beurkundung zur Voraussetzung (vgl. S. 12), jedoch gleichfalls keine bestimmte Vertragsform. Die TP. 101, ILm schreibt die Skala III-Gebühr (über die dort ausdrücklich berufenen Tarifposten hinaus) für alle entgeltlichen Zessionen und Verzichtleistungen vor, deren Gegenstand bewegliche Sachen sind?) Rechtsurkunden über alle nicht ausdrücklich einer anderen Gebühr zugewiesenen Vermögensübertragungen erfordern nach TP. 101, ILn die Gebühr nach Skala II, welche somit auch auf jene entgeltlichen Übertragungen von Schuldforderungen und Bargeld anwendbar ist, welche nicht unter die Tarifpost 32, 2 k entgeltliche Abtretungen von Schuldforderungen), 110a (entgeltliche Verzichte auf schätzbare Rechte) oder unter eine andere, bestimmtere Tarifpost eingereiht werden könnten. Im folgenden werden zunächst die Hauptformen entgeltlicher Ver¬ mögensübertragungen behandelt. 0 Nach TP. 32, 2 g ist die Abtretung von allen anderen Rechten als Schuld¬ forderungen einem Kaufverträge gleichgestellt. Hieraus läßt sich ebenfalls die Liegenschastsgebühr für alle Eigentumsübertragungen an Liegenschaften, die Skala III-Gebühr für alle Übertragungen beweglicher Sachen ableiten. 2) Gleichwohl gilt die Skala III nicht im gleichen Maße für Fahrnisse, wie die Liegenschaftsgebühr für Unbeweglichkeiten. Denn nach TP. 42 (Ehe¬ pakten), 55 (Gesellschaftsverträge), 105 (Vergleiche) u. a. kann auch auf die Übertragung von Fahrnissen unter Umständen die Gebühr nach Skala II an¬ wendbar sein. Roschnik, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. 14 210 II. Besonderer Teil. 8. (Tarifpost 65.) 8. Der Laufvertrag. I. Begriff und Gebühr. Kaufverträge (TP. 65) sind Verträge, wodurch eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem anderen überlassen wird. Das wesentliche Erfordernis eines Kaufvertrages ist die Willens¬ einigung des Verkäufers mit dem Käufer über Gegenstand und Preis derart, daß beide bestimmt sind. Diesem Erfordernisse muß denn auch eine Urkunde entsprechen^), um als Kaufvertrag zu gelten. Gebührenrechtlich setzt ein Kauf volle Entgeltlichkeit für den Käufer voraus, da auch ein für den Er¬ werber nur teilweise unentgeltlicher Vertrag als Schenkung behandelt wird (vgl. S. 194)?) Schenkungen an Dritte in Kaufverträgen ändern jedoch nicht die Natur des Vertrages und sind im Falle der Beurkundung gebührenpflichtige Nebengeschäfte des Kaufes (vgl. S. 207). Gegenüber anderen Rechtsgeschäften ist die Unterscheidung der Kaufverträge meist leicht, da sich nur in seltenen Einzelfällen Ähnlichkeiten mit Tausch¬ oder Pachtverträgen, Verkaufsaufträgen (Kommissionsgeschäften) ergeben (vgl. in den betreffenden folgenden Abschnitten). — Die öffentliche Ver¬ steigerung ist lediglich eine besondere Form des Kaufabschlusses (Anm. 4, TP. 65, vgl. S. 227). Der Lieferungsbetrag und die ihm gleichgestellten Lohn- und Dienstverträge können als Abarten des Kaufvertrages über bewegliche Sachen bezeichnet werden (vgl. die bezüglichen Abschnitte). Als Gebühr ist zu entrichten: I. Von unbeweglichen Sachen die Liegenschaftsgebühr vom Rohwerte ohne Rücksicht auf die Belastung (neben der Urkundengebühr von 1 L vom Bogen). Sie beträgt (vgl. des näheren S. 184ff.): L. Ohne sachliche Begünstigung: 1. unter persönlich begünstigten Personen (Eltern an Kinder ufw.): a) bei einem Werte bis einschließlich 30.000 Li . . . 1 7o b) . über 30.000 /0.1^7° 2. unter persönlich nicht begünstigten Personen: a) bei einem Werte bis einschließlich 10.000 Li. ... 3 7» b) „ „ „ über 10.000 Li.37//, o) „ „ „ über 40.000 Li.4 0 Vgl. das BGHE. vom 7. Juni 1904, Z. 6142, BudwF. Nr. 2742, wonach bei Bestand eines Kaufes zur Gebührenpflicht schon eine Urkunde genügt, in welcher eine einzelne aus dem Vertrage entspringende Verbindlichkeit zum Ausdruck gelangt. 2) Indes dürfte ein Vertrag in der Art, daß die Parteien zwar in voller Form einen Kauf abschließen, der Verkäufer jedoch dem Käufer einen Teil des Kaufschillings ausdrücklich schenkungsweise erläßt (insbesondere wenn der Erlaß nur bedingt ist), die Behandlung als Kauf rechtfertigen. Die Liegen¬ schaftsgebühr wie für einen Kauf kommt übrigens auch bei teilweisen Schenkungen unter persönlich nicht begünstigten Personen stets zur Anwendung, wenn sie mehr beträgt, als die Liegenschafts- und Bereicherungsgebühr für den Er¬ werber zusammen ausmachen würden (Z 1, Z. 3 GebNov. 1901, vgl. S. 185). Kaufvertrag. 211 L. Mit sachlicher Begünstigung (für bäuerliche Güter bis 10.000 L Wert): 1. unter persönlich begünstigten Personen (Eltern an Kinder usw.): a) bei einem Werte bis einschließlich 5000 10 . . gebührenfrei d) „ „ „ über 500010 bis einschließlich 10.00010 2. unter persönlich nicht begünstigten Personen: a) bei einem Werte bis einschließlich 5000 /0 .... l V//« b) „ „ „ über 500010 bis einschließlich 10.00010 2*///» Für die Höhe der Liegenschaftsgebühr ist im allgemeinen, wie bereits (S. 191) erläutert wurde, bei mehreren Liegenschaften deren Gesamt¬ wert, bzw. der Wert aller zwischen dem gleichen Verkäufer und Käufer innerhalb eines Jahres veräußerten Liegenschaften, und zwar sowohl für den Prozentsatz wie für die Gewährung einer Begünstigung, ma߬ gebend (ZZ 1, 2 und 5 des Gesetzes vom 18. Juni 1901, RGBl. Nr. 74). II. Von beweglichen Sachen auf gleicher Grundlage Skala III. Diese Gebühr gilt jedoch nur für eigentliche Fahrnisse. Der Kauf von Forderungen erfordert gleich anderen entgeltlichen Übertragungen solcher die Gebühr nach Skala II (vgl. S. 209). II. Bemessungsgrundlage. Als Wert, von welchem die Kauf¬ gebühr zu bemessen ist, gilt der Kaufschilling, das ist die für die Sache bedungene Barzahlung mit allen Nebenleistungen, daher insbesondere auch der vom Käufer nebst der Barzahlung übernommene Passivstand (TP. 65, Anm. 1, ZA 50, Z. 1 und 15 GebG. mit dem gleichen allgemeinen Grundsätze). Bei einem Kaufe nach Einheitspreisen (nach Quadratmeter oder Joch u. dgl.) wäre der Preis zu berechnen oder, falls die genaue Ver¬ messung der Grundstücke noch ausständig wäre, unter Vorbehalt der nachträglichen Richtigstellung annähernd zu ermitteln. Als Nebenleistung kommt alles in Betracht, was der Käufer neben der Barzahlung für den Kaufgegenstand nach dessen Rohwert im Zeitpunkte der bedungenen Übergabe (Z 49 GebG.) unmittelbar oder mittelbar zu entrichten hat, also insbesondere übernommene Lasten und Verpflichtungen und Vorbehalte des Verkäufers. Während eine genaue Umrechnung der beim Kaufabschlüsse be¬ dungene» Barzahlung auf den Zeitpunkt der vereinbarten Sach- ubergabe im allgemeinen und insbesondere bei kürzeren Zeitunterschieden m der Praxis kaum üblich ist^), wird dieser Zeitpunkt für die Frage des Bestandes und Wertes der Nebcnleistungen im Grunde des 8 49 GebG. (vgl. S. 88) unbedingt als maßgebend anerkannt. Daher 3) In diesem Sinne das VGHE. vom 7. Juli 1910, Z. 7205, BudwF. Itr. 7722, wonach in einem solchen Falle bei Verdacht eines dem wirklichen "cherte nicht entsprechenden Kaufschillings lediglich eine gerichtliche Schätzung eingeleitet werden könnte. Auch die vereinbarte Verzinsung des gestundeten ^aufschillings von einem dem Vertragsabschluß vorangehenden Tage wäre nach °ein VGHE. vom 27. September 1898, Z. 5086, Budw. Nr. 11.963, keine Nebenleistung, sondern nur eine Modalität der Zinsenberechnung, da die tunsen für die Stundung und nicht für den Kaufgegenstand geleistet würden Ggl. betreffend die Feststellung eines Verrechnungstages in Verträgen, S. 218). 14* 212 II. Besonderer Teil. L. (Tarispost 65.) sind übernommene Zinsenrückstände, überbundene Lasten (insbesondere Satzposten) bis zur bedungenen Übergabe zuzuschlagen. Dagegen sind Vorbehalte des Verkäufers, welche mit diesem Zeitpunkte schon auf¬ gehört haben, ebensowenig zuzurechnen, wie Verpflichtungen des Käufers, die aus dem Kaufgegenstande erst nach dessen Übernahme entspringend) Es können übrigens als Nebenleistungen nur solche Lasten und Verpflichtungen zugerechnet werden, welche tatsächlich, und zwar als Leistungen (oder zeitliche leistungsartige Duldungen) auf den Käufer übergehen. Daraus folgt, daß die Überschreibung bücher¬ licher Lasten nicht ohneweiters auf deren Übernahme schließen läßt, insbesondere dann nicht, wenn der Verkäufer die Lastenfreiheit oder Bereinigung ausdrücklich gewährleistet?) Wäre in einem Kaufvertrags die Übergabe und die Zahlung des Kausschillings bis zum Tode des Verkäufers hinausgeschoben, so könnte dessen Nutzungsvorbehalt nicht als Nebenleistung zugeschlagen werden (VGHE. vom 7. April 1905, Z. 3877, BudwF. Nr. 3478). Rach dem VGHE. vom 18. No¬ vember 1903, Z. 11.895, BudwF. Nr. 2138, ist die dem Verkäufer vorbehaltene Benützung eines verkauften Hauses vom Abschlüsse des Kaufvertrages bis zur bedungenen Übergabe dem Kaufpreise nicht zuzurechnen. Die Gebühren (auch Armenprozente u. dgl.) vom Kaufverträge selbst sind, weil sie auch ohne Vertragsvereinbarung dem Käufer auferlegt werden können, keine Nebenleistung (VGHE. vom 1. Oktober 1902, Z. 8394, BudwF. Nr. 1204, vgl. auch die Anm. 2, S. 29). Das gleiche gilt für künftige Steuern vom Kaufgegenstande und für Giebigkeiten aller Art (Kultusbeiträge u. dgl.), welche die Natur von Reallasten ösfentlichrechtlichen Ursprungs haben und nicht auf einem privaten Rechtstitel beruhen. Auch die Kosten der Vertrags¬ errichtung werden in der Praxis als Nebenleistungen nicht zugeschlagen. Dagegen wären als Nebenleistungen zum Kaufpreise zuzu rechnen: Bei Übernahme einer Satzpost durch den Käufer die bis zum Kaufabschlüsse (bzw. bis zur bedungenen Übergabe) fälligen und noch nicht bezahlten Zinsen (VGHE. vom 8. April 1903, Z. 4258, BudwF. Nr. 1715); bei einem Verkaufe aus einem Nachlasse die dem Käufer auferlegte Liegenschaftsgebühr vom Nachlasse (VGHE. vom 24. April 1906, Z. 4770, BudwF. Nr. 4473); Steuern, Umlagen, Versicherungsprämien, welche der Käufer von einem dem Kaufabschlüsse voran¬ gehenden Tage zu übernehmen hat (VGHE. vom 27. September 1898, Z. 5086, Budw. Nr. 11.963); übernommene Verpflichtungen des Verkäufers an Dritte (z. B. zur Rückstellung einer Pachtkaution, VGHE. vom 7. Dezember 1903, Z. 12.671, BudwF. Nr. 2189). °) Daher ist die Übernahme einer Grunddienstbarkeit als bloßer Duldung, welche den Sachwert dauernd mindert, keine Nebenleistung. Wohl aber die Übernahme eines schon bestehenden Ausgedinges (VGHE. vom 16. November 1898, Z. 6079, BudwF. Nr. 12.156) oder einer sonstigen persönlichen Dienst¬ barkeit, wie etwa beim Verkauf von Jnhaberpapieren des varauf lastenden Fruchtgenußrechtes eines Dritten (VGHE. vom 12. April 1910, Z. 3703, BudwF- Nr. 7537). Aus der Vertragsbestimmung, daß der Käufer in den Besitz der erkauften Liegenschaft mit allen Rechten und Lasten trete und den Bestand von Simultanhypotheken zur Kenntnis nehme, kann nach Ansicht des VGH. (E- vom 17. Dezember 1902, Z. 10.899, BudwF. Nr. 1419) noch nicht auf eine vertragsmäßige Übernahme des Pasfivstandes gefolgert werden. Bei Übernahme von Simultanhaftungen und ähnlichen Lasten durch den Käufer wäre allen¬ falls, wenn befriedigende Wertangaben fehlen, die Vergebührung des Sach¬ wertes nach Übereinkommen oder Schätzung statt des Kausschillings am Platze (VGHE. vom 16. Oktober 1900, Z. 6911, Budw. Nr. 14.643). Zuzurechnen sind die für den Käufer auf dem Kaufgegenstande sichergestellten Forderungen, nach Ansicht des BGH. (E. vom 1. April 1909, Z. 2853, BudwF. Nr. 6784) jedoch nur, wenn sie ausdrücklich als übertragen oder als durch Vereinigung Kaufvertrag. 213 Um die Vergebührung auch stillschweigend überschriebener Lasten zu ermöglichen, sind diese mit den Grundbuchsbescheiden stets den Ge¬ bührenämtern bekanntzugeben (FME. vom 2. Dezember 1850, RGBl. Nr. 470, vgl. S. 82). Ferner sind nur solche Nebenleistungen zuzurechnen, welche un¬ mittelbar den Kaufgegenstand selbst (als Gebührengegenstand) be¬ lasten und dessentwegen bedungen sind. Der notwendige Zusammenhang der Nebenleistungen mit dem Kauf¬ gegenstande macht im einzelnen Falle eine genaue Bestimmung des Kaufgegenstandes notwendig. Es können einzelne selbständige Gegen¬ stände einer Sachgemeinschaft (z. B. einzelne Parzellen, bestimmte Fahrnisgegenstände) vom Verkaufe ausgeschlossen werden. Solche Eigen- tums„vorbehalte" für den Verkäufer sind keine Nebenleistungen für den Käufer. Ebenso wäre ein die Kaufliegenschaft belastendes Baurecht samt dem Bauwerk, wenn es unverändert zu Gunsten eines Dritten be¬ stehen bleibt, außer Anschlag zu lassen, weil es rechtlich keine Last, sondern eine besondere unbewegliche Sache ist (Gesetz vom 26. April 1912, RGBl. Nr. 86, vgl. S. 10, 34, 96). Es kommen also als Neben¬ leistungen nur jene Vorbehalte an wirklich verkauften Sachen in Be¬ tracht, welche sich auf deren Stoff- und Nutzungsbestandteile erstrecken Und lediglich den Wert mindern, so daß ohne solche Wertminderung der Käufer einen höheren Preis bezahlen müßte?) Diese Erwägungen kennzeichnen den Vorbehalt des Verkäufers auf eine noch zu machende Ernte, auf voraus eingehobene Mietzinse, auf Ausgeding-, Fruchtgenußrechte u. dgl. als echte Nebenleistungen und rechtfertigen gebührenrechtlich insbesondere die Werteinbeziehung des bei Vertragsabschluß mit dem verkauften Boden fest verbundenen Zu¬ gehörs, wie z. B. der stehenden Bäume oder neu aufgeführter Bauten?) erloschen erklärt werden. Die Partei müßte jedoch nachweisen, daß eine als löschbar erklärte Forderung des Käufers trotzdem noch fortbestehe (VGHE. vom «- November 1906, Z. 11.645, BudwF. Nr. 4865). Auch Fruchtgenußrechte des Käufers auf dem Kaufgegenstande, welche durch Vereinigung erlöschen, erhöhen fuit ihrem Werte den Kaufschilling (VGHE. vom 14. Februar 1899, Z. 1735, Vudw. Nr. 12.503). Bei bücherlichen Lasten, wenn deren Zurechnung gerecht- strtigt ist, könnte sich die Gebührenbehörde an den im Grundbuche ersichtlichen fDert halten, wogegen die Partei eine behauptete Entwertung erweisen müßte (VGHE. vom 15. Jänner 1903, Z. 625, BudwF. Nr. 1489). b) Nicht selten kommt in Verträgen die Scheidung des Kaufgegenstandes w die Liegenschaft (Haus) und deren besondere Eigenschaften und Vorzüge (örtliche Lage des Hauses, Geschäftsposten, Kundenkreis u. dgl.) vor, um an isaegenschaftsgebühr zu ersparen. Der VGH. (E. vom 7. Juni 1910, Z. 5789, VudwF. Nr. 7656, und vom 21. Dezember 1911, Z. 13.680, BudwF. Nr. 8621) sit der Ansicht, daß solche werterhöhende Eigenschaften u. dgl. lediglich ein Aus- ftuß des gesetzlichen Eigentumsrechtes, jedoch keine Sache und kein Gegenstand sMes selbständigen Eigentumserwerbes sind, so daß trotz Sonderung die Liegen- lchaftsgebühr vom Gesamtpreise zu bemessen sei. ?) Zahlreiche VGHE. in diesem Sinne, bezüglich des Vorbehaltes von: Ernten (E. vom 28. Juni 1906, Z. 7527, BudwF. Nr. 4660), Mietzinsvorschüssen (E. vom 7. Oktober 1903, Z. 10.181, BudwF. Nr. 2020), Fruchtgenußrechten (auch /öenslänglichen) für den Verkäufer oder für einen Dritten (E. vom 2. März ^04, Z. 2155, BudwF. Nr. 2438), u. a. Auch Vorbehalte noch stehender Bäume, oder eines noch unabgesonderten Waldbestandes für den Verkäufer oder einen 214 II- Besonderer Teil. 8. (Tarifpost 65.) Der Kaufgegenstand kann auch durch Leistungen des Verkäufers erweitert werden; wenn solche zum Kaufgegenstande gehören und dessen Wert vergrößern, ist auch ein allfälliges besonderes Entgelt hiefür als Nebenleistung dem Kaufschilling zuzuschlagen?) Nebenleistungen des Käufers sowohl wie des Verkäufers, welche nicht den Kaufgegenstand betreffen, sind nicht zuzurechnen?) Das heißt: sie kommen als Nebenleistungen des Kaufschillings nicht in Be¬ tracht. Ob sie außerdem (nach ihrer rechtlichen Seite) die Bedeutung gebührenfreier Vertragsbestandteile oder gebührenpflichtiger Neben¬ geschäfte haben, ist gleichwie bezüglich der zuzurechnenden Nebenleistungen nach den in den folgenden zwei Abschnitten gegebenen Anleitungen ge¬ sondert zu entscheiden. Bedingte Nebenleistungen (Mehrleistungen) dürften mit dem Werte, welchen sie in dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkte der bedungenen Übergabe (Z 49 GebG.) haben, dem sonstigen Kauf¬ schilling zuzuschlagen sein und mit diesem zusammen den nach § 17 GebG. gebührenpflichtigen Höchstbetrag darstellen. Besondere Bewertungs¬ schwierigkeiten könnten hiebei am besten durch Übereinkommen oder ge¬ richtliche Schätzung überwunden werden?") Dritten (desgleichen die Ausschließung vom Verkaufe, die Erklärung, das Holz fei anderweitig verkauft, die gleichzeitige Veräußerung des Bodens und des Holzes an verschiedene Käufer u. dgl.) rechtfertigen die Zurechnung des Baum¬ oder Holzwertes (VGHE. vom 31. Oktober 1807, Z. 8643, BudwF. Nr. 5626, vom 16. März 1309, Z. 2435, BudwF. Nr. 6754, u. a., vgl. die Amn. 11 und 12 S. 171/2). Ein neuentstehendes Bauwerk vergrößert mindestens mit dem Werte, welchen es bei Kaufabschluß, bzw. bei einer bedungenen späteren Übergabe hat, den Wert der verkauften Grundfläche. Bis zum maßgebenden Zeitpunkte vom Käufer bestrittene Baukosten (Ballführungen auf eigene Kosten) wären als Nebenleistung des Kausschillings anzusprechen. Darüber hinaus kann entweder die Weiterführung des Baues durch gesonderten Bauvertrag (gesonderte Gebühr) oder der Verkauf des fertigen Baues mit hinausgeschobener Übergabe (Liegen¬ schaftsgebühr vom Gesamtpreis) vereinbart sein (VGHE. vom 8. November 1904, Z. 11.715, BudwF. Nr. 3036, vom 20. Jänner 1905, Z. 675, BudwF. Nr. 3267, vom 21. Februar 1906, Z. 2082, BudwF. Nr. 4295, und vom 19.April 1911, Z. 4384, BudwF. Nr. 8217). s) So wenn der Verkäufer dem Käufer auch Dienstbarkeiten zu Gunsten der verkauften Liegenschaft einräumt oder bis zur bedungenen Übergabe zu einer Leistung, z. B. Bauführung, Aussaat, Verbesserung, Verfrachtung des Kaufgegenstandes an den Lieserungsort, verpflichtet ist (VGHE. vom 27. April 1904, Z. 4356, BudwF. Nr. 2609, vom 4. April 1906, Z. 3793, BudwF. Nr. 4425, u. a.). 2) In diesem Sinne die VGHE. vom 25. Februar 1904, Z. 1918, BudwF. Nr. 2424, und vom 29. März 1905, Z. 3506, BudwF. Nr. 3446, wonach nur solche Leistungen des Käufers den Kaufschilling vergrößern, welche für die gekaufte Sache zu leisten sind, daher nicht eine Entschädigung an den Verkäufer für Nutzungen des Käufers, welche dieser aus der Kaufliegenschaft vor dem Vertragsabschlüsse bezogen hat (vgl. die Anm. 2, S. 88), oder Leistungen (z. B. Rentensteuererfatz) für die Stundung des Kaufschillings u. dgl. i") Für Rechtsgeschäfte, deren Erfüllung von einem Ereignisse ungewissen Eintrittes abhängt, ist die Gebühr erst bei Eintritt dieses Ereignisses zu ent¬ richten (Z 10 Ges. vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89). Die Anwendung dieser Vorschrift (wie sie sich im VGHE. vom 1. April 1901, Z. 2151, BudwF. Nr. 222, u. a. findet) auf aufschiebend bedingte Mehrleistungen in der Art, daß eine Mchrbemessung der Zukunft Vorbehalten wird, dürfte (vgl. die Anm. 3, Kaufvertrag. 215 Bei Ermittlung des Kaufschillings durch Zusammen¬ rechnung der Leistungen des Käufers ist die Gebührenbehörde, soweit es sich nicht um Geldbeträge oder um bereits einwandfrei be¬ wertete andere Leistungen handelt, auf die Bewertung im Vertrage selbst oder durch Einvernahme der Partei (derjenigen, welcher die Gebühr vorgeschrieben wird, also in der Regel des Käufers) angewiesen. Denn einer gerichtlichen Schätzung von Nebenleistungen, welche immerhin zu¬ lässig wäre, dürfte die im Gesetze (allerdings nur in zweiter Linie) vorgesehene Wahl einer anderen Bemessungsgrundlage als des Kauf¬ schillings vorzuziehen sein. Als solche käme neben dem Steuerwert noch ein Übereinkommen oder eine gerichtliche Schätzung des Kaufgegenstandes in Betracht. Eine Abweichung vom Kaufschilling zu Gunsten der Partei wäre nur bei unbeweglichen Sachen dann zu¬ lässig, wenn durch eine gerichtliche Schätzung außer Zweifel gestellt würde, daß es sich um einen Preis besonderer Vorliebe handelt (Z 6 KaisV. vom 199. März 1853, RGBl. Nr. 53; s. S. 92). Die Verschiedenheit des Gebührenausmaßes für Unbeweglichkeiten (Prozentualgebühr) und Beweglichkeiten (Skala III) macht bei gleich¬ zeitigen Verkäufen beider Arten häufig eine Unterteilung der Be¬ messungsgrundlage notwendig. In erster Linie kann die Aufteilung eines Gesamtschillings auf Liegenschaften und Fahrnisse erforderlich sein, da ein Gesamt- Preis nicht ohneweiters auf Unbeweglichkeiten bezogen werden darf. Zweitens ist die Scheidung des Zugehörs der Liegenschaften von den sogenannten freien Fahrnissen in doppelter Richtung gerecht¬ fertigt. Einerseits (wie oben bereits bemerkt) in dem Sinne, daß das Zugehör auch daun in den Schilling einbezogen werden kann, wenn es nicht ausdrücklich mitverkaust ist (als Vorbehalt), andrerseits in dem Sinne, daß Zubehörsachen, welche die Parteien fälschlich als Beweglich¬ keiten erklären, dem Liegenschaftswerte zuzuschlagen sind (vgl. S. 170). Die Partei ist über Verlangen zur Nachweisung des Wert¬ verhältnisses verpflichtet (Z 43 GebG.), dessen absichtliche Verschiebung zum Nachteil des Staates eine Hinterziehung nach Z 84, Z. 2 und 3 S. 120) im allgemeinen verfehlt sein. Wohl läßt sie sich bei jenen Neben¬ leistungen rechtfertigen, welche zugleich die Eigenschaft bedingter gebühren¬ pflichtiger Nebengeschäfte haben (vgl. S. 36). In anderen Fällen stellen die unbedingten Leistungen mit der bedingten Mehrleistung zusammen das nach 8 17 GebG. maßgebende Höchstausmaß dar (vgl. die Anm. 12, S. 3ö). Der Wert der Mehrleistung wäre daher ohne Rücksicht auf ihre größere oder geringere Wahrscheinlichkeit auf den Zeitpunkt der bedungenen Sachübergabe (§ 49 GebG.) zurückzuführen. Wo dies im Einzelfalle Schwierigkeiten macht, kann die Frage gestellt werden, ob und inwieweit wegen der bedingten Mehrleistung der Kauf¬ preis niedriger bestimmt wurde, als dies sonst der Fall wäre. Die richtigste Lösung ergibt sich dann, da es sich um eine Bewertungsfrage handelt, durch Übereinkommen oder gerichtliche Schätzung. Beispielsweise wird bei einer Ver- uiogensübergabe an den Sohn häufig bedungen, daß er im Falle einer Weiter¬ beräußerung die Anteile der weichenden Geschwister zu vergrößern oder dem Übergeber eine Aufzahlung zu leisten habe. Dafür wird der Übergabspreis mäßiger bestimmt und darüber hinaus soll die Mehrleistung nach Art einer Konventionalstrafe die Weiterveräußerung tunlichst hintanhalten. 216 H. Besonderer Teil. 8. (Tarifpost 65.) GebG. bedeutet. Eine gerichtliche Schätzung würde auch in diesem Falle besondere Schwierigkeiten der Bewertung vollkommen beheben (vgl. auch (S. 94). III. Besondere Formen von Kaufverträgen. Käufe auf Probe oder Verkäufe mit dem Vorbehalte eines besseren Käufers sind rücksichtlich der Gebührenentrichtung wie unbedingte Kauf¬ verträge anzusehen (TP. 65, Anm. 2). Der Kauf auf Probe ist ein Kauf unter der Bedingung, daß der Kaufgegenstand die Zufriedenheit des Käufers finde, widrigenfalls der Kauf nicht zu stände kommt, bzw. rückgängig wird. Ein Kauf¬ vertrag mit dem Vorbehalte eines besseren Käufers besteht darin, daß der Verkäufer, wenn sich binnen einer bestimmten Zeit ein besserer Käufer meldet, denselben vorzuziehen berechtigt ist. Das Gebühren¬ gesetz behandelt durch die oberwähnte Gleichstellung diese beiden Arten von Kaufverträgen wie unter einer auflösenden (resolutiven) Bedingung geschlossene Verträge, bei welchen die Gebührenpflicht mit dem Ab¬ schlüsse des Vertrages eintritt und durch die nachträgliche Auflösung nicht beeinflußt wird. Die Übertragung des Kaufrechtes auf eine unbewegliche Sache wird als Übertragung dieser Sache selbst angesehen (Anm. 3, TP. 65).") Gemeint ist der Fall, daß jemand sein persönliches Recht (als Käufer) aus einem noch nicht durch körperliche und bücherliche Über¬ gabe vollzogenen Kaufe (das ist eben das Kaufrecht) weiter veräußert. Die Vorschrift erschwert die Verheimlichung von Zwischenläufen und ergänzt den P. 6 a der Vorerinnerungen vom Jahre 1850 (vgl. S. 179). Die Anwendung der Stornierungsvorschriften auf Verträge über Kauf¬ rechte (vgl. unter IV) ermöglicht die Beseitigung besonderer Härten, welche sich fallweise ergeben könnten. Bezüglich des Hoffnungskaufes, welcher zu den Glücksverträgen gezählt wird, vgl. den Abschnitt über diese. IV. Aufhebung und Nichtigkeit von Kaufverträgen.^) Wie bei § 44 GebG. (s. S. 77) des näheren erläutert wurde, tritt (im Gegensatz zum Bewertungszeitpunkte des Z 49 GebG.) die Gebühren¬ pflicht, das ist der Anspruch des Staates auf die Gebühr bei schrift¬ lich abgeschlossenen Verträgen überhaupt und bei mündlichen Verträgen, welche eine Liegenschaftsübectragung betreffen, mit dem schriftlichen ") Vgl. hiemit die Anm. 3, S. 13, betreffend den allgemeinen Grund¬ satz, daß zur Gebührenpflicht die Begründung des Rechtstitels genügt und die Sachübertragung oder volle Erfüllung hiezu nicht notwendig ist. Nach dem dortselbst bezogenen VGHE. vom 15. Juni 1905, Z. 6535, BudwF. Nr. 3673, wäre auch die entgeltliche Abtretung des Anwartschaftsrechtes eines fideikom¬ missarischen Substituten auf eine Liegenschaft an einen Dritten dem Verkauf der Liegenschaft selbst gleichzuhalten. Zur Begründung wird darauf verwiesen, daß dis Abtretung aller anderen Rechte als Schuldforderungen nach TP. 32,2Z wie ein Kaufvertrag zu behandeln sei und daß der Titel zur Erwerbung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft (die Anwartschaft) eine unbewegliche Sache bedeute. 12) Die folgenden Vorschriften sind nicht auf Kaufverträge beschränkt und werden hier nur des Zusammenhanges wegen kurz zusammengefaßt, weil sie doch bei Kaufverträgen am häufigsten zur Anwendung kommen dürften. Gebührenfreie Vertragsbestandteile. 217 oder mündlichen Vertragsabschlüsse ein. Die Aufhebung des Ver¬ trages durch Eintritt einer auflösenden Bedingung oder der freiwillige Rücktritt macht daher die Gebührenpflicht nicht rückgängig. Dagegen schiebt eine Suspensivbedingung, deren Eintritt ungewiß ist, die Zahlungspflicht bis zum Eintritte des ungewissen Ereignisses hinaus, so daß bei Nichteintritt auch eine Gebühr nicht eingehoben werden kann (vgl. S. 120). Im Falle des einverständlichen Rücktrittes (Stornierung) wird die Gebühr gnadenweise vergütet, wenn das Geschäft noch nicht vollzogen und auch die bücherliche Umschreibung nicht bewirkt wurde. Dagegen besteht ein gesetzlicher Rückvergütungsanspruch, wenn die Ungültigkeit durch ein rechtskräftiges (nicht auf Einverständnis beruhendes) gerichtliches Erkenntnis erklärt oder eine gesetzlich erforder¬ liche (z. B. vormundschaftsbehördliche) Genehmigung verweigert wird, weil in diesen Fällen ein gültiges Rechtsgeschäft überhaupt uicht zu stände gekommen ist (vgl. S. 125 und 126). 9. Gebiihrrnfrrir Vertragsbestandteile. I. Wie im Abschnitte über die Gebührenpflicht (S. 16) erklärt wurde, enthalten auch Rechtsurkunden häufig Ausführungen, welchen gebührenrechtlich eine Bedeutung überhaupt nicht zukommt, weil sie weder als gebührenpflichtige Beurkundung (mangels des Beweis¬ zweckes) noch als Bestandteile des beurkundeten Rechtsinhaltes (des oder der Rechtsgeschäfte) angesprochen werden können. Außerdem ist in jedem einzelnen Gebührensalle zu prüfen, ob eine Mehrheit von gebühren¬ pflichtigen Urkunden, Rechtsgeschäften oder Leistungen vorliegt. Nach den hierüber im allgemeinen Teile (S. 26 ff.) entwickelten Grundsätzen gibt es nämlich auch eine Menge von Vereinbarungen, welche als Ber- tragsbestandteile eine besondere Gebühr nicht erfordern und in diesem Sinne als gebührenfrei bezeichnet werden können. II. Wesenteile (Essentialien). Selbstverständlich ist vor allem, daß alles, was zum Wesen eines Rechtsgeschäftes im Sinne des bürger¬ lichen Rechtes gehört (die Essentialien, Wesenteile oder wesentlichen Bestandteile), den eigentlichen Gebührengegenstand ausmacht und daher nicht die Vorschreibung weiterer Nebengebühren rechtfertigt. Wesentlich cht vor allem außer den Namen der Vertragsparteien eine genaue Bezeichnung und Beschreibung des Vertragsgegenstandes samt der Gewährleistung für eine bestimmte Beschaffenheit des¬ selben sowie die Feststellung des Entgeltes (Preises). Bei der Übertragung von Liegenschaften gehört sicherlich zu einer genauen Feststellung des Vertragsgegenstandes auch die Beschreibung Zugehöriger Rechte, Lasten und Grunddienstbarkeiten, ebenso der Ein- lritt des Käufers in alle bestehenden Dienst- und Bestandverhältnisse des Verkäufersi), desgleichen die Gewährleistung für Lastenfreiheit, bzw. r) S. das BGHE. vom 20. März 1900, Z. 1895, Budw. Nr. 13.922. 218 II. Besonderer Teil. 8. (Z 39 GebG.) die Verpflichtung zu deren Besorgung?), endlich der Verzicht auf Schad¬ loshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte als Einschränkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung. Zur genauen Bestimmung des Übergabspreises gehört die Vereinbarung über die Tragung der Lasten, Steuern, Vertragskosten, bzw. die diesem Zwecke dienende Festsetzung eines Verrechnungstages. Sicherlich werden alle diese Um¬ stände in jedem Falle entweder bei der Bestimmung des Preises mit berücksichtigt (z. B. Lastenfreiheit, Gewährleistung), oder sie können Neben¬ leistungen bedeuten, welche dem eigentlichen Übergabspreise zuzuschlagen kommen. Keinesfalls sind sie als Nebcngeschäfte gebührenpflichtig, auch wenn sie die Merkmale solcher an sich tragen. Wesentlich ist ferner die Vereinbarung und Bestätigung der körperlichen Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstandes und des Entgeltes und in diesem Sinne wird die Bestätigung der Zahlung in der Urkunde über das Hauptgeschäft in TP. 47a, An¬ merkung, ausdrücklich als gebührenfrei erklärt. Nichts anderes als ein wesentlicher Bestandteil ist schließlich bei Liegenschaften die Bewilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes ins Grundbuch, das ist zu der nach dem bürgerlichen Gesetzbuchs geforderten „Erwerbungsart" (s. S. II). III. Nebenbestimmungen und Nebengeschäfte. Außer den Wesenteilen nehmen in den Verträgen die Nebenbestimmungen, insbesondere jene über die Art der Erfüllung der vereinbarten Teilleistungen (welche als solche selbstverständlich in die Bemessungs¬ grundlage gehören), zumeist den größten Raum ein. Von diesen häufig anscheinend eine besondere Gebühr erheischenden Vertragsbestimmungen sind nun gebührenfrei^) einerseits jene Nebengeschäfte, welche im Sinne des Z 39 GebG. nur untergeordnete Bestandteile des Haupt¬ geschäftes ausmachen, andrerseits jene Nebenbestimmungen, welche nicht die Merkmale vollwertiger Rechtsgeschäfte an sich tragen (vgl. insbesondere die Anm. 5, S. 39). Wegen der gleichen Behandlung ist diese Unterscheidung jedoch ziemlich belanglos und kann um so mehr unterbleiben, als die Nebenbestimmnngen des bürgerlichen Gesetzes (ZZ 897 bis 913: Bedingungen, Beweggrund, Zeit, Ort und Art der Erfüllung, Angeld, Reugeld, Nebengebühren), insbesondere jene über die Art der Erfüllung häufig alle Merkmale von Nebengeschäftcn an sich lragen. a) bis ä) Als Nebenbestimmungen über die Art der Er- 2) Nach VGHE. vom 8. Oktober 1901, Z. 7468, BudwF. Nr. 486, ist auch die von gemeinsamen Verkäufern übernommene Verpflichtung, die auf dem Anteile eines Verkäufers haftende Forderung zu löschen, ohneweiters gebühren¬ frei. Der Verzicht eines Liegenschaftsverkäuscrs auf den ferneren Betrieb eines Gewerbes oder die Verpflichtung eines Geschäftsverkäufers, kein Konkurrenz¬ geschäft zu betreiben, dürste auch zumeist die Bedeutung einer gebührenfreien Gewährleistung haben, da der Preis naturgemäß wesentlich durch derartige, die Beschaffenheit der Kaufsache beschreibende Vertragsausführungen bestimmt wird (vgl. das VGHE. vom 2. April 1910, Z. 3281, BudwF. Nr. 7508). s) Strenge genommen, nicht gebührenfrei, sondern in der Gebühr vom Hauptgeschäfte oder von der betreffenden Leistung des Hauptgeschäftes mit- getrossen, vgl. die Anm. 1, S. 37. Gebührenfreie Vertragsbestandteile. 219 füll UNg werden nach dem neueren Stande der Gebührenpraxis alle Vereinbarungen über die einzelnen Teilleistungen in der Regel gebühren¬ frei belassen. Hiezu gehören: a) Vorbehalte und Leistungen zu Gunsten des Ver¬ äußerers, z. B. der Vorbehalt einer Ernte, eines Wohnungsrechtes, eines Ausgedinges, einer Leibrente, einer Grunddienstbarkeit. Solche Vorbehalte bedeuten einen Teil des Übergabspreises; außer¬ dem rechtfertigen sie jedoch in der Regel keine besondere Gebühr, es wäre denn, daß der Vorbehalt einer dritten Person zu statten käme, oder die Leistung außer allem Zusammenhang mit dem eigentlichen Vertragsgegenstand stünde. Je nach der Beschaffenheit und Beurkun¬ dung könnte in letzteren Fällen der Vorbehalt als Schenkung an einen Dritten, als Leibrenten-, Dienst-, Lieferungsvertrag u. dgl. selbständig gebührenpflichtig sein. b) Die üblichen Vertragsbestimmungen über die Fälligkeit des baren Entgeltes und die Bezahlung und Verzinsung des Schillingsrestes?) e) Die Übernahme von Lasten und Schulden, gleichgültig, ob sie eingetragen sind oder nicht, daher auch die Übernahme ins per¬ sönliche Zahlungsversprechen durch den Sacherwerber (Käufer). Sachlich liegt hierin zumeist eiue unvollständige Anweisung ohne Mitwirkung des Gläubigers, indem z. B. der Verkäufer den Käufer anweist, eine Schuld für ihn (den Verkäufer) zu bezahlen. Eine andere Form, in welcher der Käufer häufig einen Teil des Kaufschillings tilgt, besteht in der Abtretung (Zession) meist in der Art, daß der Käufer eine ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung dem Verkäufer auf Rechnung des Kaufschillings abtritt?) ü) Kompensationen, das ist gegenseitige Aufhebungen von Ver¬ bindlichkeiten an Zahlungsstatt (§ 1438 ABGB.), sind selbstverständlich als Leistungen bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksich¬ tigen, erfordern jedoch außerdem keine besondere Gebühr?) s) Rücksichtlich der als Nebenbestimmungcn im bürgerlichen Gesetz¬ buche angeführten Bedingungen wird auf den allgemeinen Teil (S. 119) verwiesen, wonach die Bedingungen (desgleichen ein „Beweg¬ grund" in der Bedeutung einer Bedingung) wohl für die Gebühren¬ pflicht überhaupt und für die Gebührenfälligkeit in Frage kommen können. Besondere gebührenpflichtige Nebengeschäfte sind sie dagegen *9 Auch die in einem Kaufverträge vorhinein bewilligte Teillöschung für den Kaufschillingsrest nach bestimmter Abzahlung wurde mit VGHE. vom 18. September 1900, Z. 6372, Budw. Nr. 14.506, als gebührenfrei erklärt. 5) In diesem Sinne wurde die teilweise Berichtigung des Kaufschillings durch Schuldübernahme, bzw. Anweisung als gebührenfrei erklärt mit VGHE. vom 27. Jänner 1904, Z. 986, BudwF. Nr. 2343, vom 11. Mai 1904, Z. 4954, BudwF. Nr. 2661, u. a. Die Mitwirkung (Mitfertigung) des Gläubigers bei der Anweisung, bzw. Schuldners bei der Abtretung könnte, soweit nicht die Voraus¬ setzung des Z 341 zutrifft, eine selbständig gebührenpflichtige Anweisung (Assigna- tion, TP. 11, 2 s, Skala II), bzw. Abtretung (Zession, TP. 32, 2 k, Skala II) be¬ gründen (vgl. S. 43 und 45). e) In diesem Sinne das VGHE. vom 9. Februar 1904, Z. 1435, BudwF. Nr. 2374 (im Gegensätze zu früheren Erkenntnissen). 220 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 84.) ebensowenig, wie Beweggründe und ähnliche bloß erklärende Ver¬ tragsausführungen und wie die Vereinbarungen über Ort und Zeit der Erfüllung. k) Die Nebenbestimmungen über ein Angeld oder ein Reugeld und die ihnen nahestehenden Konventionalstrafen haben zumeist die Bedeutung von Rechtsbefestigungen und sind, wenn sie nicht in einer eigenen Urkunde vorkommen, in der Regel als gebührenfreie Vertragsbestandteile zu behandeln?) Unter Angeld versteht man die bei Abschließung eines Vertrages als Zeichen der Abschließung oder zur Sicherstellung der Erfüllung ge¬ leistete Anzahlung; unter Reugeld den Betrag, welchen ein Vertrags¬ teil im Falle des Rücktrittes vor der Erfüllung zu zahlen hat. Der wirkliche Verfall und die damit zusammenhängende Vertragsaufhebung kann selbstverständlich gebührenrechtliche Folgen haben, welche sich wesent¬ lich nach den zugehörigen Beurkundungen richten. Die Konventional¬ strafe hat die Bedeutung eines vertragsmäßig vereinbarten Vergütungs¬ betrages als Schadenersatz (Z 1336 ABGB.). x) Die sogenannten Nebengebühren (das ist der Zuwachs, be¬ stehend in Früchten, Zinsen u. dgl.) können unter Umständen (s. S. 29) als Nebenleistungen in Anrechnung kommen; dagegen bedeutet ihre Vereinbarung zugleich mit der Begründung der Hauptschuld nur die Regelung eines gesetzlich begründeten Anspruches und kein gebühren¬ pflichtiges Rechtsgeschäft. IV. Rcchtsbefestigungen. Gebührenfrei sind nach TP. 84 Rechts¬ befestigungen in der Urkunde über das Hauptgeschäft, wenn von einem der beiden vertragschließenden Teile dem anderen ein¬ geräumt. Die Begrenzung dieser Gebührenfreiheit scheint nach der herrschen¬ den Praxis im wesentlichen darin zu liegen, daß die Rechtsbefestigung, 0 In diesem Sinne wird die Erwähnung eines bereits anderweitig be¬ urkundeten Schuldverhältnisses, wenn sie nicht erfolgt, um ein neues Beweis¬ stück, sondern lediglich die Grundlage für den weiteren Inhalt der neuen Ur¬ kunde zu schaffen, nicht als gebührenpflichtige Schuldanerkennung behandelt (VGHE. vom 4. Juni 1902, Z. 4976, BudwF. Nr. 1054). Das gleiche würde nach dem VGHE. vom 19. April 1904, Z. 4014, WudwF. Nr. 2580, für eine Schuldanerkennung gelten, welche einer gebührenpflichtigen Abtretung lediglich als Begründung unmittelbar vorangestellt wird. s) In diesem Sinne wurde mit VGHE. vom 17. September 1901, Z. 6983, BudwF. Nr. 436, die Vereinbarung einer Konventionalstrafe in einer besonderen Urkunde als gebührenpflichtig nach TP. 1011 Vn (Skala II) an¬ erkannt. Dagegen wurden vom VGH. als gebührenfrei erklärt: das Reugeld (E. vom 21. Juni 1898, Z. 3381, Budw. Nr. 11.846, welches nach Art einer auflösenden Bedingung die Gebührenpflicht nicht in Frage stellt, VGHE. vom 5. Dezember 1907, Z. 10.856, BudwF. Nr. 5729), Konventionalstrafen in der Haupturkunde (E. vom 7. Juni 1898, Z. 3064, Budw. Nr. 11.796, vom 18. April 1899, Z. 2629, Budw. Nr. 12.731). Das Angeld bildet in derl Regel einen Bestandteil des Preises; Reugeld, Kaution und Konventional¬ strafe können dagegen, insofern ihr Verfall nur bedingt ist, nicht etwa als Nebenleistungen in Anrechnung gebracht werden, weil sie nicht die Bedeutung eines Entgeltes, sondern einer Rechtsbefestigung oder Gewährleistung haben (E. vom 16. Mai 1899, Z. 3566, Budw. Nr. 12.835, vgl. die Anm. 2, S. 218). Rechtsbefestigungen. 221 um frei zu sein, nicht von einer dritten oder für eine dritte Person bestellt und daß die Bestellung nicht abgesondert von der Beurkundung des Hauptgeschäftes in einer anderen Urkunde enthalten sein darf (Anmerkung der TP. 46). Auch muß sich die Rcchtsbefestigung auf Rechte erstrecken, welche Gegenstand des Vertrages sind?) Dagegen kommt s) Zu bemerken ist vor allem, daß sich diese Befreiung nicht auf die Ein¬ tragungsgebühr, sondern lediglich auf die Skalagebühr bezieht (VGHE. vom 4. Februar 1904, Z. 1179, BudwF. Nr. 2362). Im übrigen ist es grundsätzlich belanglos, welcher der beiden Vertragsteile eine Sicherstellung leistet, so daß die Befreiung beispielsweise in einem Pachtverträge nicht nur dann gilt, wenn der Pächter, sondern auch, wenn der Verpächter zur Sicherstellung des Pächters eine Kaution bestellt (VGHE. vom 22. März 1910, Z. 2808, BudwF. Nr. 7495). Für die Behandlung der Rechtsbefestigungen (welche nach Z 1 GebG. an und für sich Rechtsgeschäfte bedeuten) gilt, wie der VGH. u. a. im E. vom 12. März 1908, Z. 2382, BudwF. Nr. 5973, hervorhebt, nicht die allgemeine Bestimmung des Z 39 GebG. (vgl. S. 36 ff.), sondern die besondere Bestimmung der TP. 84. Aus dieser ergibt sich zunächst die Unterscheidung der selbständig zu behandelnden Rechtsbefestigungen von jenen, für welche das Verhältnis zum befestigten Rechtsgeschäfte maßgebend ist. Für letztere dürfte folgende weitere Unterteilung am Platze sein: 1. Rechtsbefestigungen für das Hauptgeschäft sind nur ausnahmsweise gebührenpflichtig s.) wenn sie durch einen Dritten (im Gegensätze zu den Vertragsparteien) erfolgen, z. B.: die Hypothek¬ bestellung durch eine dritte, persönlich nicht zahlungspflichtige Person (VGHE. vom 29. Dezember 1905, Z. 14.136, BudwF. Nr. 4117, vgl. die Anm. 1, S. 50), die Pfandbestellung des abgetretenen Schuldners in einer Zession (VGHE. vom 12. März 1908, Z. 2382, BudwF. Nr. 5973); b) wenn die Rechtsbefestigung in einer selbständigen Rachtragserklärung enthalten ist (VGHE. vom 5. De¬ zember 1882, Z. 2381, Budw. Nr. 1580). Die Gebührenpflicht einer Rechtsbefesti¬ gung, welche den Punktationen im endgültigen Vertrage nachfolgt, oder welche lediglich in Ausführung des Vertrages und ohne dessen Änderung nachträglich erteilt wird, dürfte jedoch kaum begründet sein (in diesem Sinne das VGHE. vom 17. Juni 1907, Z. 13.922/06, BudwF. Nr. 5419). Im VGHE. vom l2. Ok¬ tober 1909, Z. 6906, BudwF. Nr. 7103, wurde die Gebührenpflicht einer Pfand¬ bestellung für eine Erbteilsforderung bestätigt, weil die Forderung bereits be¬ stand und nicht erst mit der die Psandbestellung enthaltenden Vereinbarung begründet wurde. 2. Rechtsbefestigungen für gebührenfreie Nebengeschäfte und für Nebenbestimmungen sind im allgemeinen gebührenpflichtig, wenn sie zu Gunsten eines Dritten (im Gegensätze zu den eigentlichen Vertragsparteien) erteilt werden, also beispielsweise die Pfandbestellung des Käufers für den an einen Dritten zedierten Teil des Kaufschillings (VGHE. vom 25. April 1906, Z. 4750, BudwF. Nr. 4477). Solche Rechtsbefestigungen reichen eben über den Rahmen der durch die Gebühr vom Hauptgeschäfte gedeckten Verein¬ barungen insoweit hinaus, als sie auch für dritte Personen Rechte begründen. 3. Rechtsbefestigungen für gebührenpflichtige Nebengeschäfte. Nach der herrschenden Praxis (FME. vom 4. Juni 1909, Z. 13.967, VGHE. vom 16. November 1911, Z. 11.795, BudwF. Nr. 8533) wird für gebühren¬ pflichtige Schenkungen an Dritte (in Schenkungs-, übergabs-, Kaufverträgen, vgl. S. 199 und 210) neben der Bereicherungsgebühr auch die Skalagebühr für eine zugehörige Rechtsbefestigung verlangt, weil diese nicht dem Hauptgeschäfte diene. Nach der älteren Auffassung (vgl. das VGHE. vom 12. Jänner 1904, Z. 401, BudwF. Nr. 2291) will das Wort „Hauptgeschäft" in TP. 84 lediglich das Verhältnis des zu befestigenden Rechtsgeschäftes zu dem der Befestigung dienenden Nebengeschäfte der Pfandbestellung u. dgl. bezeichnen. Die Gebühr für ein Geschäft würde hienach in jedem Falle auch die zugehörige Rechts¬ befestigung decken, in der naheliegenden Erwägung, daß es unbillig ist, gebührenpflichtige Nebengeschäfte ungünstiger zu stellen als Hauptgeschäfte. 222 II. Besonderer Teil. ö. (Tarifpost 71.) es auf die besondere Art der Rechtsbefestigung (Pfand, Kaution, Hypo¬ thek) ebensowenig an, wie auf deren Deckungswert und auf die Gebühren¬ pflicht des befestigten Vertragsbestandteiles?°) Der häufigste Fall gebührenfreier Rechtsbefestigungen dürften Hypo¬ thek- und andere Pfandbestellungen des Schuldners in Schuldscheinen sein. Dagegen erfordern Bürgschaften in Schuldscheinen in der Regel eine besondere Skalagebühr. Über die zu Gunsten der kleinen Kredit- und Vorschußvereine vor¬ gesehene Gebührenfreiheit gewisser Bürgschaften, s. den besonderen Teil¬ abschnitt über Erwerbs- u. Wirtschaftsgenossenschaften. 10. Gebührenpflichtige Vertragsbestandtcile. Selbständige (vollwertige) Rechtsgeschäfte (Schenkungen, Ab¬ tretungen, Anweisungen u. dgl.) unterliegen, wenn sie als Nebengeschäfte anderer Geschäfte ausnahmsweise gebührenpflichtig sind (s. S. 36 u. 218), den gleichen Gebühren wie im Falle ihrer gesonderten Beurkundung. Hier werden lediglich jene gebührenpflichtigen Vereinbarungen erörtert, welche in der Mehrzahl der Fälle nur als Bestandteile anderer Verträge Vorkommen und auch bei selbständiger Beurkundung in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnisse zu anderen Rechts¬ geschäften stehen. Es sind dies die Löschungserklärungen, Konsense u. dgl. und die gebührenpflichtigen Rechtsbefestigungen.^) I. RechtSentlastnngcn. I. Löschungserklärungen u. dgl., das sind Urkunden aller Art, welche die Löschung eines bücherlich eingetragenen Rechtes, oder die Abschreibung und Weiterübertragung eines Pfandgutes oder eines Teiles desselben ermöglichen sollen. i°) Daher erstreckt sich diese Befreiung auch auf die Bestellung von Kautionen für Nebenverbindlichkeiten (vgl. S. 29), wodurch lediglich (wie das VGHE. vom 27. Juni 1905, Z. 7221, BudtvF. Nr. 3714, hervorhebt) der gesetz¬ liche Anspruch auf Nebengebühren auf einen Höchstbetrag beschränkt wird. Unbestritten ist, daß die persönliche oder sachliche Befreiung für das Rechts¬ geschäft eine nach TP. 84 grundsätzlich begründete Gebührenfreiheit der zu¬ gehörigen Befestigung nicht aufhebt. Nach dem VGHE. vom 4. Juni 1907, Z. 5189, BudwF. Nr. 5379, wäre die Gebührenfreiheit einer Rechtsbefestigung überhaupt nicht davon abhängig, daß vom Hauptgeschäfte eine Gebühr vor¬ geschrieben wird. Die Befreiung könnte also auch eintreten, wenn die Gebühr für das sichergestellte Hauptgeschäft erst auf den Todesfall oder bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses fällig wird (z. B. bei einem Witwengehalt). In der Praxis dürfte diese Anschauung, welche die Vorteile der gesetzlichen Stundung ungebührlich auszudehnen scheint, noch nicht durchgedrungen sein. i) Vor allem ist die Löschungsquittung als Empfangsbestätigung über die zu löschende Forderung zu unterscheiden von der Löschungserklärung (Löschungsbewilligung) als bloßer Auflassung der Forderung oder des Pfand¬ rechtes. Konsense bedeuten jene Zustimmungen dritter Personen, welche zur Rechtsgültigkeit eines Rechtsgeschäftes erforderlich sind. Die wirkliche Be¬ zeichnung derartiger Urkunden entspricht nicht immer dieser Unterscheidung. Der Gebührentarif enthält wohl Empfangsbestätigungen, TP. 47, Konsense, TP. 34 und Löschungsgesuche, TP. 71, auf welche auch unter „Löschungsbewilli¬ gungen" verwiesen wird, jedoch keine ausdrückliche Angabe des Gebühren- Löschungserklärungeu u. dgl. 223 Löschungsgesuche des Berechtigten ersetzen eine Löschungs¬ urkunde und werden als solche behandelt, wenn sie nicht entsprechend belegt sind (TP. 71b). Die Bedeutung der TP. 71b liegt darin, daß sich hieraus die unbedingte Gebührenpflicht der Aushebung einer zu löschenden Forderung ergibt. Denn nach dieser Tarispost muß mit einem Löschungsgesuchc des Berechtigten die Quittung oder eine Urkunde über die entgeltliche Aufhebung der Verpflichtung beigebracht werden, widrigen¬ falls das Gesuch als Schenkungsurkunde behandelt wird. Die Vermutung der Schenkung bei mangelndem Nach¬ weise der Entgeltlichkeit besteht aber auch in gleicher Art für „Löschungsbewilligungen der Parteien" überhaupt, wie sich unter diesem Schlagwort des Tarifes aus dem Verweise auf TP. 71b ergibt. Um diese Vermutung auszuschließen, müßte aus einer Löschungs¬ erklärung entweder der Rechtsgrund der Erlöschung des Pfandrechtes oder der Fortbestand der persönlichen Verpflichtung des Schuldners ersichtlich sein.^) Bei Löschungserkläruugen aller Art, welche nicht im «»gedeuteten Sinne als Schenkungen behandelt werden können, ist nach der neueren Gebührenpraxis folgende weitere Unterscheidung am Platze: a) Löschungsbewilligungen, welche die Aufhebung der zu löschen¬ den Forderung enthalten, sind nach deren Wert und Skala II gebührenpflichtig (TP. 101, I L.n). Bei Undeutlichkeit könnte jeden¬ falls diese Art der Erklärung vermutet werden (vgl. S. 167 und die folgende Anm. 5, S. 225). b) Löschungserklärungen, welche lediglich die Aufhebung des Pfandrechtes beinhalten. Dieses gilt losgelöst von der Forderung als unschätzbar. Darum unterliegen nach der FMV. vom 6. Mai 1910, RGBl. Nr. 99, Urkunden, mit welchen das Pfandrecht an unbeweg¬ lichen Sachen bei unverändertem Fortbestände der Forderung ohne besonderes Entgelt aufgelassen wird, nach TP. 101, 16 nur dem festen Stempel von 1 L. Als Löschungserklärung gilt unter gewissen Voraussetzungen auch das von den Erben bei Gericht vorgebrachte Begehren um Ermächtigung zur Löschung von Rechten des Erblassers, welche durch dessen Tod gegenstands- oder wertlos geworden sind. Sofern zur Löschung nach dem Grundbuchsgesetze (§34) der Totenschein nicht genügt, kann das im Abhandlungsprotokolle oder in einer Eingabe gestellte Begehren nach TP. 43 in oder 79 a 2 zugleich als Rechts¬ urkunde angesehen werden, welche gleich anderen Löschungserklärungen im an¬ gedeuteten Sinne entweder die Gebühr nach Skala II oder die feste Gebühr (neben dem Eingaben- oder Protokollstempel s. S. 27) rechtfertigt (FME. vom 24. Juli 1907, Z. 90.755/06, GebBeilBl. Nr. 14). ausmaßes für Löschungserklärungen u. dgl., so daß diese in die allgemeine TP. 101 über Urkunden eingereiht werden müssen. In diesem Sinne das VGHE. vom 12. September 1911, Z. 9467, BudwF. Nr. 8396. Nach dem VGHE. vom 11. Februar 1905, Z. 1554, BudwF. Nr. 3327, enthält die TP. 71 b nicht nur die Vermutung, daß eine Löschung schenkungsweise erfolgt sei, sondern noch die weitere Vermutung, daß nicht nur das Pfandrecht, sondern auch die versicherte Forderung unentgeltlich erlassen wurde, wenn nicht aus der Urkunde des Gegenteil erhellt. 224 II- Besonderer Teil. L. (Tarifpost 34, 31.) Als Urkunden, welche im obigen Sinne lediglich die feste Gebühr von 1 L vom Bogen erfordern, kommen vor allem jene Löschungs¬ erklärungen in Betracht, worin das Pfandrecht auf einzelne Pfand¬ gegenstände aufgelassen wird (Einschränkung von Simultan¬ hypotheken). Diesen Erklärungen stehen die häufig als Konsense be¬ zeichneten Zustimmungen Dritter zur lastenfreien Abtrennung abverkaufter Grundteile gleich. Ebenso werden gewöhnliche Löschungs¬ erklärungen behandelt, wenn die Bezahlung der Forderung bereits gebührenpflichtig bestätigt wurde oder wenn das zu löschende Recht durch Zeitablauf, Vertragsaufhebung u. dgl. wertlos (oder unschätzbar) geworden ist. In diesem Sinne genügt für die Erklärung zur Löschung eines vorzeitig sichergestellten und dann einverständlich aufgehobenen Darlehensgeschäftes die feste Gebühr von I L (FME. vom 12. April 1911, Z. 12.945, GebBeilBl. Nr. 5). Das gleiche gilt dann, wenn nach gesondert bestätigten Teilzahlungen (oder Annuitäten) eine Löschungserklärung für die ganze Forderung erteilt wird (FME. von: 17. November 18995, Z. 23. 314, GebBeilBl. Nr. 13)?) Die ein¬ fache Gebühr von 1 L genügt auch für die in einer Urkunde von mehreren Pfandgläubigern abgegebene Zustimmung zur lasten¬ freien Abschreibung von Grundstücken, welche nur einen Pfandgegen¬ stand betreffen (FME. vom 29. August 1864, Z. 20.192). Ferner erfordern Löschungserklärungen wegen eingetretener Konsolidation (Vereinigung der Berechtigung und Verpflichtung in einer Person) lediglich die feste Gebühr von 1 L (TP. 101, II d, FME. vom 27. Ok¬ tober 1852, Z. 38.757 und vom 9. November 1894, Z. 39.621, GebBeilBl. Nr. 12)?) Der Beweis für diese Gebührenbehandlung (1 L) obliegt jedenfalls der Partei, soweit die maßgebenden Umstände nicht ohnehin aus der Urkunde und dem Grundbuche zweifellos feststehen (wie z. B- der teilweise Fortbestand des Pfandrechtes). 2. Löschungsquittungen^) fallen unter die TP. 47a und unter¬ liegen der Skala II-Gebühr vom „Werte des übernommenen Gegen¬ standes". Infolgedessen kommen Nebenverbindlichkeiten hiebei nur in 2) In diesem Sinne das VGHE. vom 14. Mai 1908, Z. 4667, BudwF. Nr. 6090, betreffend den Fall, daß mit der Bestätigung der letzten Rate zugleich eine allgemeine Löschungserklärung für die ganze Forderung erteilt wird. s) Die Skalagebühr für eine Löschungserklärung wegen Konsolidation wäre jedoch nach TP. 10117tu begründet, wenn die berechtigte und die ver¬ pflichtete Person sich nicht völlig decken, z. B. wenn bei gemeinsamer Erwerbung einer Liegenschaft die Forderung eines einzelnen Miterwerbers als erloschen erklärt wird. Mit dem VGHE. vom 7. Dezember 1903, Z. 12.674, BudwF. Nr. 2191, wurde auch die Skalagebühr für die Löschung einer nicht wirksam gewordenen Kredithypothek begründet befunden. Dagegen hat der BGH. die feste Gebühr von iH als ausreichend erkannt bei der Löschungserklärung für ein durch Zeitablauf erloschenes Bestandrecht (VGHE. vom 14. September 1898, Z. 4913, Budw. Nr. 11.940). t) Diesen stehen Löschungsbewilligungen gleich, welche eine Empfangs¬ bestätigung enthalten (VGHE. vom 4. Mai 1904, Z. 4624, BudwF. Nr. 2638). Rechtsbefestigungen. 225 Anschlag, wenn sie ausdrücklich als empfangen bestätigt werdend) Die in der Quittung enthaltene Löschungsbewilligung (also die eigentliche Löschungserklärung) ist kein gebührenpflichtiger Bestandteil, sondern nur ein zur Aufhebung der getilgten Forderung notwendiges gesetzliches Erfordernis (Z 469 ABGB.). 3. Besondere Konsense. Den nur der festen Gebühr von 4 L unterliegenden Löschungserklürungen und ähnlichen Zustimmungen (s. unter 1.) stehen gebührenrechtlich die Konsense der TP. 34d gleich. Das sind zur Rechtsgültigkeit eines Rechtsgeschäftes erforder¬ liche Zustimmungen, wie beispielsweise bei einem bücherlichen Belastungs¬ verbot die Zustimmung zur Belastung. Hievon zu unterscheiden wäre: der amtliche Konsens (nach TP. 34a und 7i frei z. B. eine vormundschaftliche Vertragsgenehmi¬ gung); die einer Urkunde beigesetzte Genehmigung (Ratifikation) des Machtgebers (nach Z 34d GebG. frei; desgleichen gewisse Aufträge und Weisungen im Vollmachtverhältnis, TP. 102r); Zustim¬ mungen zu Grundablösungen u. dgl. im öffentlichen Interesse (frei nach TP. 102 k). Wenn mit der Zustimmung ein Recht ganz aufgegeben wird, liegt ein Verzicht (TP. 110) vor, der im Falle der Unschützbarkeit des Rechtes ebenfalls 1 L fest, bei Schützbarkeit dagegen, wenn entgeltlich, die Skala II, wenn unentgeltlich, die Schen¬ kungsgebühr erfordert (vgl. den besonderen Abschnitt über Verzichte). Selbstverständlich ist, daß Zustimmungen, welche eine Verpflichtung des Zustimmenden enthalten, nicht Konsense im Sinne der TP. 34 sind (allenfalls Bürgschaften u. dgl.). Über die Gebührenbegünstigungen bei Löschung alter kleiner Satz¬ posten und bei Löschung infolge von Konvertierungen s. die Abschnitte über Befreiungen (H.III4) und über Darlehenskonvertierungen. H. Rechtsbefestigungen. Als gebührenpflichtige Rechtsbefestigungen kennt der Gebühren¬ tarif : I. die Bürgschaft (Hinzutritt eines Dritten als Bürgen oder Mitschuldnersl), W 1346 und 1347 ABGB.), TP. 31; ch In diesem Sinne die VGHE. vom 21. Juni 1906, Z. 6956, BudwF. Nr. 4632, und vom 28. Dezember 1909, Z. 11.753, BudwF. Nr. 7300). Die Nebengebührenkautionen bleiben daher bei Quittungen als nicht zu einer wirklichen Schuld erwachsene und nicht ausbezahlte Beträge in der Regel außer Anschlag. Dagegen wären Zinsen, deren Empfang seit einem bestimmten Tage bestätigt wird, bis zum Zahlungstage zuzurechnen (VGHE. vom 22. April 1910, Z. 4036, BudwF. Nr. 7558, vgl. S. 29). Bei Löschungsbewilligungen (s. oben unter 1 s) dürften ziffermäßig eingetragene Nebenleistungen unter den allgemeinen Voraussetzungen des Z 15 GebG. (vgl. S. 29) zuzurechnen sein. Dabei wären jedoch nicht ausgenützte Kautionen für Nebengebühren (desgleichen Wohl auch Zinsen, welche nicht rückständig geworden sind u. dgl.) nach den unter 1b erläuterten Grundsätzen als wertlos oder unschätzbar zu behandeln (A 18 GebG.) i) Vgl. die VGHE. vom 2. April 1901, Z. 2578, BudwF. Nr. 225, vom 19. Dezember 1908, Z. 12.405, BudwF. Nr. 6530, und vom 26. Jänner 1909, Z. 731, BudwF. Nr. 6635, wonach der Beitritt einer Person als „Bürge und Zahler" oder als „Mitschuldner zur ungeteilten Hand", als „solidarische Mit¬ schuldnerin" u. dgl. als Bürgschaft zu vergebühren ist. Roschnik, Handbuch des öftere. Gebührenrechtes. 15 226 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 46, 61, 78.) 2. die Hypothekarverschreibung (Bestellung einer Liegenschaft oder Hypothekarforderung als Pfand, Grundpfand), TP. 61 (und 46); 3. andere Pfänderverschreibungen (Bestellung von Hand¬ pfändern), TP. 78 und endlich 4. Kautionsbestellungs- oder Widmungsurkunden, welche wie Pfand- oder Hypothekarverschreibungen behandelt werden. Die Gebühr beträgt: wenn die sichergestellte Verbindlichkeit unschätzbar ist (TP. 61) oder wenn eine Einverleibungsbewilligung nicht die Bedeutung eines Hypothekarvertrages hat (TP. 46 d)?), 1 L, in andern Fällen Skala II vom Werte der sichergestellten Verbindlichkeit?) Ist jedoch bei Pfandbestellungen aller Art die Verbindlichkeit un¬ bestimmt und auch nicht annähernd bestimmbar, so hat sich die Gebühr nach dem Werte des Pfandes, soweit derselbe noch nicht pfand¬ belastet ist, zu richten, darf jedoch keinesfalls unter 1 L bemessen werden (Anmerkung der TP. 61 und 78). Laut FME. vom 18. April 1900, Z. 23.060, GebBeilBl. Nr. 9, hat (abgesehen von den im Tarife vorgesehenen Fällen der Unbestimmt¬ heit des Wertes der Verbindlichkeit) die Bemessung nach dem Werte der Hypothek (des Pfandgutes ohne Abrechnung der Vorbelastung), statt vom Werte der Verbindlichkeit zu erfolgen, wenn der geringere Pfandwert in der Urkunde angegeben oder von der Partei geltend ge¬ macht wird (auch im Rekurswege). Als Wert gilt der gesetzlich (nach Z 50 GebG.) ermittelte Grundwert, zumindest der Steuerwert oder ein gemeindeamtlich u. dgl. anerkannter Wert. Eine Stempelvergütung wird jedoch aus diesem Grunde nicht gewährt?) 2) Vgl. das VGHE. vom 1. Juni 1912, Z. 6671, BudwF. Nr. 8965, welches mit Berufung auf TP. 46 b für eine gesonderte Einverleibungs¬ bewilligung, betreffend ein Bestandrecht, die Gebühr von 1L als genügend erklärt. b) Rach der vorherrschenden Praxis sind bei gebührenpflichtigen Pfand- bestellnngen und anderen Rechtsbefestigungen ausdrücklich bedungene und ziffer- mäßig bestimmbare Nebenleistungen einschließlich der besonderen Kautionen für Nebengebühren in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Diese Auffassung stützt sich auf die allgemeine Vorschrift des Z 15 GebG. (vgl. S. 29) und die besonderen Tarifbestimmungen, daß der Wert der sichergestellten Verbindlichkeit entscheidend sei. Die Nichtberücksichtigung der Nebengebührenkautionen in Schuldurlunden, Löschungsquittungen und bei gebührenfreien Rechtsbefestigungen (vgl. die Anm. 10, S. 222 und 5, S. 225) ist eben eine Ausnahme von der Regel. Denn die Gebühr von Darlehen und Quittungen richtet sich nach dem Werte der dargeliehenen, bzw. übernommenen Sache und die Gebührenfreiheit der Rechtsbefestigungen nach TP. 84 ist von Wertverhältnissen unabhängig. 4) Auf die Art der sichergestellten Forderung kommt es nicht an, daher Rechtsbefestigungen für Kredite oder Kautionen der Sicherstellung von Schuld¬ forderungen gleichstehen (VGHE. vom 7. Dezember 1903, Z. 12.674, BudwF. Nr. 2191). Auch der Wert des erworbenen Pfandrechtes und dessen Verhältnis zu allfälligen weiteren Sicherstellungen ist belanglos. Eine Pfandausdehnnng (wohl auch eine Pfandänderung) ist infolgedessen der Pfandbestelluna aleich- zuhalten (VGHE. vom 7. Juli 1903, Z. 7636, BudwF. Nr. 1933). Der Um¬ stand, daß ein Pfand mehreren gemeinsam gehört, rechtfertigt die Vorschreibung mehrerer Gebühren ebensowenig, wie die gemeinschaftliche Verpfändung mehrerer Öffentliche Versteigerungen. 227 Pfandrechtseintragungen ins Grundbuch können nur auf Grund don Urkunden in bestimmt vorgeschriebener Form bewilligt werden und müssen einen gültigen Rechtsgrund (Titel) enthalten (Z 26 GBG.). Es dürfte also nur selten^) ein Anlaß vorliegen, das Grundbuchsgesuch uls Urkunde über eine Pfandbestellung zu behandeln. Dagegen unter¬ liegen Eingaben, wodurch Bargeld, Effekten oder nicht vinkulierte Obligationen als Pfand (Kaution) bestellt werden, der Skalagebühr, iuenn sie nicht bloß in Vollziehung einer bereits bedungenen Rechts¬ befestigung oder zur Sicherstellung eines Offertes übergeben werden. Die Vorlage vinkulierter, das ist schon verpfändeter Obligationen oder Hhpothekarverschreibungen bedingt nur den Eingabestempel (TP. 78 b, vgl. die Anm. 1, S. 27). Für gewisse Sicherstellungen im Strafverfahren und zur Sicherung allgemeiner Belange (TP. 102 o), dann in Zoll- und Steuersachen (TP. 102 ä) ist die Gebührenfreiheit vorgesehen (vgl. ben Abschnitt über gebührenfreie Urkunden). Über die Behandlung der Militärheiratskautionen s. bei Ehe¬ pakten (S. 250). Die Gebühren von den im erläuterten Sinne (I n. II) gebühren¬ pflichtigen Vertragsbestandteilen sind, und zwar feste Gebühren un¬ beschränkt, Skalagebühren bis zum Betrage von 50 L auf der Urkunde m Stempelmarken zu entrichten (s. S. 22). 11. Öffentliche Versteigerungen. Die öffentliche Versteigerung ist nur eine besondere Form des Vertragsabschlusses auf Grund öffentlichen Feilbietens (Ausbietens) ?stt jener Partei, welche das günstigste Anbot stellt. Durch Versteigerung wnnen alle entgeltlichen Verträge abgeschlossen werden, insbesondere Kauf-, Bestand- und ähnliche Verträge. Die TP. 108 über Versteige- ruvgeu kommt zwar naturgemäß (vgl. die Anm. 4, TP. 65) in erster ^suie, bei Verkäufen und Käufen (Lieferungen) zur Anwendung. jedoch in keiner Weise auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft be¬ sonderer regelt vornehmlich die gebührenrechtliche Beurteilung -- oen Versteigerungen enthaltenen Rechtsgeschäfte, Urkunden und Protokolle. «re ist schränkt, der in ! Die Grundlage der Gebührenbemessung bilden die Versteigerungs- Protokolle. Sie enthalten in der Regel Rechtsurkunden und unter¬ legen dann (abgesehen vom Protokollstempel) der Gebühr von der aiechtsurkunde, bzw. vom Rechtsgeschäfte, so daß, wenn außerdem sörm- ?iegenschaften durch verschiedene Eigentümer (BGHE. vom 13. Jänner 1308, » N.Sgg/07, BudwF. Nr. 5840), oder wie die Bürgschaft mehrerer Personen für we Schuld. Wesentliche Voraussetzung der einfachen Gebühr ist, oatz rne ^Herstellung in einer Urkunde erfolgt und sich auf eine Verpflichtung q. °) So kann nach dem BGHE. vom 16. Jänner 1908, Z. 402, BudwF. 5850, eine nach TP. 61 und 43 m gebührenpflichtige Pfanderweiterung in ein Gesuche um Zusammenfchreibung einer belasteten und einer unbeiasteten regenschaft enthalten sein. 15* 228 II. Besonder Teil. D. (Tarifpost 108.) liche Verträge ausgestellt werden, diese nur die Eigenschaft weiterer Ausfertigungen (ZZ 40 und 62 GebG.) habend) I. Gebühr für das Rechtsgeschäft und die Urkunde. Bei Versteigerungen von Liegenschaften bedeutet jedes verbindlich ge¬ bliebene Anbot mit dem dazu gehörigen Zuschläge (gleichgültig, ob es einzelne Parzellen, einzelne oder mehrere Grundbuchskörper betrifft) ein Rechtsgeschäft. Daher ist die feste Urkundengebühr von je 1 von jedem Käufer und für jeden besonders zugeschlagenen Kaufgegen¬ stand zu entrichten. Die Liegenschaftsgebühr (vgl. S. 210) ist dem¬ gemäß von jeder einzelnen Erstehung gesondert zu bemessen. Hiebei sind rücksichtlich der Wertstufe und der sachlichen Befreiung die Werte mehrerer dem nämlichen Ersteher gesondert zugeschlagener Liegenschaften (im Sinne des Z 5, GebRov. 1901; vgl. S. 192) nur dann zusammen¬ zurechnen, wenn es sich um freiwillige (nicht um zwangsweise) Ver¬ steigerungen handelt. Sachliche und auch persönliche Begünstigungen (letztere bei exekutiven Versteigerungen nach dem Verhältnisse des Exe- kuten zum Ersteher) können hiebei zur Anwendung kommen. Als Be¬ messungsgrundlage hat in erster Linie der Kaufschilling, das ist das angenommene Bestbot samt allsälligen nebstdem übernommenen Nebenleistnngen zu dienen. Eine Erhöhung desselben auf den Steuer¬ wert oder (ausnahmsweise) durch Übereinkommen oder durch eine eigene gerichtliche Schätzung?) wäre in gleicher Weise wie bei anderen Kauf¬ verträgen zulässig. Ein Versteigerungsprotokoll über bewegliche Sachen gilt, wenn es von mehreren Käufern unterfertigt ist, als Beurkundung so vieler Kaufgeschäfte, als Käufer vorhanden sind, so daß die Skala III-Gebühr für jeden Käufer nach seinem Schillinge zu bemessen ist. In dieser Art werden Protokolle der Militärverwaltung über Pferdeversteigerungen nach Skala III für jede einzelne Versteigerung vergebührt und am Schlüsse mit dem Gesamtstempel versehen (FME. vom 14. März 1894, Z. 52.398/93, GebBeilBl. Nr. 2). Eine Ausnahmsbehandlung genießen Versteigerungsprotokolle über bewegliche Sachen, welche nur die Eigenschaft einfacher Aufzeichnungen besitzen (also ohne Fertigung der einzelnen Käufer). Sie sind als Rechtsurkunden mit mehreren Leistungen (Z 16 GebG.) anzusehen und die Skala III-Gebühr ist nach dem Gesamterlöse (nicht nach den einzelnen Käufern) vom Verkäufer beizubringen. Dies gilt gewiß auch in dem Sinne, daß bei freiwilligen Versteige¬ rungen eine besonders ausgefertigte Kaufurkunde inhaltlich noch als Urkunde über das Hauptgeschäft zu behandeln ist. Es ginge also nicht an, etwa eine darin enthaltene Rechtsbefestigung darum als gebührenpflichtig zu erklären, weil sie in einem „Nachtrage" enthalten sei (vgl. die Anm. 9, S. 221). 2) Da die Versteigerung als Kauf unter Z 50, Z. 1 GebG. fällt, kommt die der Versteigerung vorangegangene gerichtliche Schätzung (Z 50, Z. 2 s) für die Bemessungsgrundlage nicht in Betracht, sondern lediglich eine eigene neue Schätzung, welche jedoch nur in seltenen Fällen eingeleitet wird, wo¬ gegen die Erhöhung auf den Steuerwert stets ohneweiters erfolgen kann (VGHE. vom 17. März 1910, Z. 2735, BudwF. Nr. 7487, vgl. auch S. 91 ff.). Versteigerungen. 229 Die Versteigerungsprotokolle gewisser öffentlicher Lagerhäuser unter- liegen ausnahmsweise nur der Gebühr nach Skala I vom Erlöse, wogegen die Bedingnisse gebührenfrei sind (A 16 Ges. vom 28. April 1889, RGBl. Nr. 64). 2. Stempelmarkenverwendung. Der Protokollstempel ist, sofern das Versteigerungsprotokoll einen solchen nach TP. 79 erfordert, neben dem Urkundenstempel zu entrichten (Z 4 der Vorerinnerungen vom Jahre 1862). Grundsätzlich erheischen den Protokollstempel alle gerichtlichen und jene nicht gerichtlichen Versteigerungsprotokolle, welche iw vorangedeuteten Sinne Rechtsurkunden enthalten, das heißt, welche von den einzelnen Erstehern unterfertigt werden. In diesem Sinne ist bei „Subarrendierungsverhandlungen" (das ist bei Ausbietungen zur Beschaffung der Heeresverpflegung im Pacht- oder Lieferungswege) die Stempelpflicht des Verhandlungs- strotokolles davon abhängig, daß ein oder mehrere nach TP. 10 mit je 1 L gebührenpflichtige Anbote gemacht werden. Die rechtsverpflichtet gebliebenen Bestbieter haben den Protokollstempel nur für jene Bogen, Welche ihre Anbote und die Bedingnisse enthalten, zu entrichten, und dei Annahme ihrer Anbote die festen Anbotgebühren auf die bezüglichen Skalagebühren zu ergänzen (MV. vom 22. September 1853, RGBl. Nr. 186). Bei gerichtlichen Versteigerungsprotokollen über unbeweg¬ liche Sachen erfordert jeder Bogen den Protokollstempel; die nebstdem von jedem Bestbieter zu entrichtende feste Urkundengebühr trifft regel¬ recht den ersten Bogen, kann aber auch anstandlos an Stelle der einzelnen Nnbotc angebracht werden (JMV. vom 21. Juni 1909, GebBeilBl. Nr. 7, vgl. S. 61). Für Versteigerungsprotokolle über bewegliche Sachen bei Hereinbringung ärarischer Rückstände durch politische Exekution be¬ stehen folgende (rücksichtlich der festen Gebühr abweichende) Weisungen: Ein Protokollstempel ist nicht erforderlich. Wird das Protokoll von den Erstehern unterfertigt, so ist Skala III von den einzelnen Nleistboten von den Erstehern (zur ungeteilten Hand mit dem Exekuten Äs Verkäufer) zu entrichten. Andernfalls trifft die Gebühr nach Skala III vom Gesamterlöse den Exekuten allein. Das Exekutionsorgan haftet «ach § 71, Z. 5 GebG/(FME. vom 18. Juli 1906, Z. 21.202, GebBeilBl. Nr. 10). 3. Versteigerungsbedingnisse unterliegen, wenn das Ver¬ steigerungsprotokoll als Rechtsurkunde anzusehen ist, der Urkunden- gebühr von 1 L vom Bogen. Dies gilt für gesondert ausgefertigte Bedingnisse, auch für «icht unterschriebene^), wenn das Protokoll als Rechtsurkunde und Vie Bedingnisse als deren Bestandteile anzusehen sind (FME. vom 25. November 1867, Z. 45.437, VBl. Nr. 39). s) Die Fertigung der Bedingnisse durch mehrere Ersteher rechtfertigt ledoch nicht eine mehrfache Gebührenpflicht (VGHE. vom 11. Februar 1879, 8. 226, BudwF. Nr. 420). 230 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 97). Bedingnisse im Texte des Versteigerungsprotokolles sind nicht als selbständige Urkunden, sondern nur als Bestandteile des Gesamt¬ inhaltes anzusehen (FME. vom 20. Juni 1865, Z. 28.023), das heißt sie vergrößern lediglich den urkundlichen Text des Protokolles. 4. Den Eintritt der Gebührenpflicht betreffend, wäre bezüg¬ lich der gerichtlichen Versteigerung von Liegenschaften zu bemerken, daß der Kauf durch ein Anbot und dessen Annahme zu stände kommt und die Gebührenpflicht mit dem sogenannten Zuschläge (das ist mit der gerichtlichen Zuerkennung an den Käufer) begründet ist. Wird der Zuschlag versagt, dann ist ein gebührenpflichtiger Kaufabschluß über¬ haupt nicht vorhanden, wird der Zuschlag nachträglich (rechtskräftig) aufgehoben oder unwirksam (infolge Anfechtung oder Überbotsannahme), so ist hiedurch die ursprüngliche Ungültigkeit (bzw. der Eintritt einer Suspensivbedingung) ausgesprochen und die Abschreibung, bzw. Rück¬ vergütung der Gebühr begründet. Findet dagegen eine Wiederversteige¬ rung statt (wegen Nichterfüllung der Bedingnisse), dann ist der Ber- gütungsanspruch rechtlich zwar nicht begründet, weil ja die Gebühr durch den Zuschlag verfallen war; die Vergütung wird jedoch ähnlich wie bei Stornierungen bewilligt, bzw. bei noch nicht erfolgter Ein¬ zahlung der ersten Gebühr deren Abschreibung von Amts wegen ver¬ anlaßt (FME. vom 26. September 1884, Z. 22.870). 12. Der Tauschvertrag. Als Tauschvertrag ist gebührenrechtlich (TP. 97) jeder Ver¬ trag anzusehen, wodurch eine Sache gegen eine andere über¬ lassen wird. ! Die Tarifpost für Tauschverträge gilt also ohne Rücksicht darauf, ob das Entgelt für die mehrwerte Liegenschaft zum größeren Teile in Geld oder in Liegenschaften besteht (anders Z 1055 ABGB., nach welchem bei gleichem oder bei überwiegendem Geldbeträge ein Kauf vorliegen würde).*) Als Gebühr ist zu entrichten: Wenn beide Sachen beweglich sind, Skala III; wenn eine oder beide Sachen unbeweglich sind (neben der Urkundengebühr von 1 L vom Bogen), die Liegenschaftsgebühr (s. S. 184 ff.). Für die Gebührengrundlage gelten folgende besondere Vor¬ schriften. , Bei gleichem Werte ist die Gebühr von der Hälfte des Wertes eines jeden Tauschgegenstandes zu bemessen. Bei ungleichem Werte ist a) die Hälfte des minderen Wertes; d) der ganze größere Wert nach Abzug des unter a erwähnten Wertbetrages zu Grunde zu legen. *) In diesem Sinne das VGHE. vom 9. Mai 1905, Z. 5209, BudwF. Nr. 3565, u. a. Tauschvertrag. 231 Die Erklärung dieser Vorschrift liegt darin, daß grundsätzlich in jedem zweiseitigen Geschäfte der Wert nur einmal (einseitig) von der Gebühr getroffen wird, beispielsweise bei einem Kaufe nicht die ver¬ kaufte Sache als Leistung und nebstdem der Kaufschilling als Gegen¬ leistung, sondern nur der einfache, im Kaufschilling ausgedrückte Sach¬ wert. — Bei Tauschverträgen bildet dementsprechend die Gebühren¬ grundlage (deren Höchstmaß) der Gesamtwert auf jener Vertragsseite, welche mehr Sachen enthält und dafür der Gegenpartei einen Geld¬ betrag zu leisten hat. Dieser Gesamtwert setzt sich zusammen aus der wertgrößeren Liegenschaft, welche die Grundlage der Liegenschafts¬ gebühren abgibt2), und dem Reste, welcher auf Beweglichkeiten ent¬ fällt. Nun erst kommt obige Vorschrift zunächst bei Bemessung der Liegenschaftsgebühr zur Anwendung. Diese ist, insoweit sich die Werte der getauschten Liegenschaften decken, nur einmal (das ist von der Hälfte jedes Wertes) und nebstdem vom vollen Mehrwerte der größeren (mehrwerten) Liegenschaft, und zwar auch dann zu bemessen, wenn diesem Mehrwerte bewegliche Sachen gegenüberstehen. Von solchen beweglichen Sachen ist eine Skala III-Gebühr nicht zu entrichten, sie wird viel¬ mehr durch die höhere Liegenschaftsgebühr gedeckt und kommt nur in Betracht, soweit der größere gesamte Sachwert auf einer Seite über den größeren Liegenschaftswert hinausragt?) Bei Ermittlung der Wertgrundlage für die Liegenschaftsgebühr ist Wohl zu beachten, daß der Tausch zu jenen Erwerbungsarten des 8 50, Z. 2 GebG., gehört, bei welchen in erster Linie nicht der von den Parteien bedungene Preis oder Wert, sondern der letzte Schätz¬ wert oder Kaufpreis in Betracht kommt. In Ermanglung solcher kann ein Übereinkommen oder eine gerichtliche Schätzung an¬ gewendet werden (vgl. des näheren bei Z 50 GebG., S. 93.)^) Für die Höhe der Liegenschaftsgebühren und die Frage einer Begünstigung ist selbstverständlich der ganze Wert jedes der beiden unbeweglichen Tauschgegenstände maßgebend (vgl. S. 193). Beispielsweise wären vom Tausche zweier Liegenschaften im Werte von 13.000 L und 8000 L nachstehende Gebühren zu bemessen: 2) Die Prozentualgebühr ist vom vollen Werte einer Liegenschaft auch bann anzufordern, wenn sie gegen lauter Beweglichkeiten umgetauscht wird l<>GHE. vom 30. März 1910, Z. 3201, BudwF. Nr. 7502). . s) Daß die Liegenschaftsgebühr auch die dem Liegenschaftswerte gegenüber- Uehenden beweglichen Sachen deckt, wurde mit VGHE. vom 9. Juli 1896, m -069, Budw. Nr. 9847, u. a., ausgesprochen. Wenn eine inländische Liegen- ichaft gegen eine ausländische umgetauscht wird, ist die Gebühr vom vollen -Urerte der inländischen zu entrichten (VGHE. vom 4. Jänner 1905, Z. 21, BudwF. Nr. 3217). 4) Vgl. auch das dortselbst bezogene VGHE. vom 3. Dezember 1907, A' 10.772, BudwF. Nr. 5721, wonach bei Tauschverträgen, die darin ent- yattenen Werte nicht ohneweiters als Übereinkommensantrag angesehen und crgebührt werden können, insbesondere nicht, wenn die Urkunde mit dieser Bewertung der Gebührenbehörde ohne Willen der Parteien zugekommen ist. powert sich die Werte vertauschter Sachen decken, sind übrigens die Wert¬ angaben in den Verträgen (wenn zum Zwecke der Gebührenbemessung gemacht) verläßlich. 232 II. Besonderer Teil. L. (Z 8 GebNov. 1901.) 8000 II , .. Von —— ---- 4000 . und von 13.000 m — 4000 — 0000 o /» /« Im Sinne obiger Erläuterung decken sich die Liegenschaftswerte von 8000 L; die Gebühr richtet sich für eine Hälfte dieses Betrages nach der mehrwerten, für die andere Hälfte nach der minderwerten ganzen Liegenschaft, also von 4000 L 3°/o und von 4000 L Z^o/o. Der ganze Mehrwert von 5000 L betrifft die mehrwerte Liegenschaft und bedingt die Gebühr mit 3i/z0/o. Bei gleichem Prozentsatz für beide Liegenschaften wird durch die bloße Vergebührung des größeren Liegen¬ schaftswertes auch das richtige Ergebnis erzielt. Wären in unserem Beispiele auf Seite der Liegenschaft von 8000 L auch noch Fahrnisse im Werte von 10.000 L vorhanden, so wären weiters diese beiden Werte von zusammen 18.000 L mit dem ver- gebührten Liegenschaftswerte von 13.000 L zu vergleichen. Vom Unter¬ schiede, das ist von 5000 L, wäre (neben der Liegenschaftsgebühr) die Skala III-Gebühr zu bemessen. Bei einem Tausche von Fahrnissen allein im Werte von 8000 L auf einer, 10.000 L auf der anderen Seite, wäre die Gebühr nach Skala III von 4000 L und 6000 L anzufordern. Mit Rücksicht auf die Gebührenpflicht und Haftung kann die Gebühr von Tauschverträgen jeder der beiden Parteien vorgeschrieben werden. In diesem Sinne ist tatsächlich die Zustellung des Zahlungsauftrages über die volle Gebühr an beide Parteien üblich, selbstverständlich, ohne daß hiedurch eine Doppelzahlung begründet würde (Z 31, Z. 19, AU. 1904). Tauschverträge zum Zwecke der Arrondierung (Abrundung) landwirt¬ schaftlicher Grundstücke genießen besondere Gebührenbegünstigungen (Gesetz vom 3. März 1868, RGBl. Nr. 17, und vom 27. Dezember 1899, RGBl. Nr. 263; vgl. das Nähere im Abschnitte über die sachlichen Gebührenbefreiungen). Über die Behandlung der Tauschverträge bei einseitig zutreffender per¬ sönlicher oder sachlicher Befreiung vgl. den Abschnitt, betreffend die persön¬ liche Befreiung der TP. 75 b. 3 "/o 13. Teilnngs-(Absonderungs-)Verträgr. Verträge (TP. 3 und Z 8 der GebNov. 1901)^), wodurch einzelne Sachen oder auch ein ganzes Vermögen unter den Miteigentümern geteilt werden, sind, insofern hiebei jeder Teilhaber nur so viel erhält, als seinem Anteile entspricht, kein Gegenstand einer Übertragungsgebühr. Von einem Mehrerwerbe ist die Ver¬ mögensübertragungsgebühr zu entrichten. Von dieser Regel sind Erbteilungen vor der Einantwortung aus¬ genommen, da für sie die besondere Vorschrift des Z 7 GebNov. be¬ steht (vgl. bei den Vermögensübertragungen von Todes wegen). Im übrigen gilt die Vorschrift für alle Teilungen gemeinsamer Sachen, gleichgültig ob sie beweglich oder unbeweglich sind und ob die Eigen¬ tumsgemeinschaft durch Schenkung, Erbgang oder durch irgend einen i) Der Z 8 der GebNov. steht im Einklänge mit der TP. 3 und bedeutet eigentlich nur eine Erläuterung derselben, womit mehrfache in der Praxis eingetretene Einschränkungen ihrer Anwendung wieder beseitigt wurden. Teilungsverträge. 233 anderen Titel begründet wurde, also insbesondere in der Regel sür Erbteilungen nach der Einantwortung. Nach der herrschenden Praxis wird die Vorschrift insbesondere bei Aufhebung eines Gesellschaftsvertrages (Dissolution) oder einer Eigentumsgemeinschaft meist auch dann angewendet, wenn ein ein¬ ziger Gesellschafter oder Miteigentümer das ganze Gesellschaftsvermögen oder die gemeinsame Sache übernimmt und die übrigen Gesellschafter oder Miteigentümer lediglich in Geld abfertigt?) Für die Frage, ob bei einer Teilung ein gebührenpflichtiger Mehr¬ erwerb vorliegt oder nicht, ist der Rohwert der jedem Teilhaber zugewiesenen bisher gemeinsamen Sachen zu vergleichen mit der Summe seines reinen Wertanspruches an den geteilten Sachen und der übernommenen bisher gemeinsamen Lasten?) Beispiel: Eine Liegenschaft im Werte von 6000 L mit 1000 L Lasten wird unter fünf Miteigentümern mit gleichen Anteilen geteilt. Der Wert der Teilstücke beträgt für 1600 L, 8: 1400 L, 6 : 800 L, H: 1200 L, 8: 1000 L übernimmt die ganzen Lasten von 1000 L. , 6000 L — 1000 L ^er reme Wertanteck für jeden Teilhaber betragt -- 1000 L. L erhält demnach, da er zu seinem Ansprüche auf 1000 L noch 1000 L Lasten übernimmt, um 400 L weniger, als er gebühren- 2) Es ist insbesondere nicht notwendig, daß bei der Teilung eines aus Liegenschaften und einer Geldsumme bestehenden, gemeinsamen Vermögens jeder Teilhaber einen physischen Teil der zugehörigen Liegenschaften erhält (VGHE. vom 17. März 1908, Z. 2648, BudwF. Nr. 5982). Vgl. über die Anwendbarkeit des Z 8 der GebNov. auch die E. vom 7. Dezember 1905, Z- 11.923, BudwF. Nr. 4039, und vom 21. März 1911, Z. 2902, BudwF. Nr. 8173, betreffend Dissolutionsverträge, die E. vom 13. Juni 1908, Z. 5790, BudwF. Nr. 6165, und vom 21. Dezember 1910, Z. 13.179, BudwF. Nr. 7964, betreffend die Übernahme einer Liegenschaft (eines Hauses) durch einen Mit¬ eigentümer gegen Auszahlung der übrigen, das E. vom 18. Oktober 1910, 8- 10.234, BudwF. Nr. 7807, betreffend die Aufhebung einer Gemeinschaft durch Tausch. Voraussetzung der Anwendung des Z 8 GebNov. ist bei einer Gesellschaftsdissolution nach dem FME. vom 31. Jänner 1910, Z. 12.026/09, baß die bare Abfertigung entweder ganz aus der vorhandenen gemeinsamen Fassenbarschaft oder sonst aus der gemeinschaftlichen Vermögensmasse (Be¬ lehnung u. dgl.) und nicht aus dem eigenen Sondervermögen des einzigen abernehmers geleistet wurde (vgl. das VGHE. vom 7. März 1912, Z. 2835, BudwF. Nr. 8788, welches diesen Umstand als belanglos erklärt). Der Z 8 GebNov. wäre offenbar nicht anwendbar, sofern ein an der Gesellschaft ohne Bermögenseinlage (nur mit seiner Mühe) beteiligter Gesellschafter das Gesell- ichaftsvermögen übernimmt. . 2) Auszugehen ist vom Werte aller Sachen, die den Gegenstand der Eckung bilden, nicht der Sachen, welche bei der Teilung übergeben werden (VGHE. vom 18. Oktober 1910, Z. 10.234, BudwF. Nr. 7807). Unter den übernommenen Lasten können nicht solche verstanden werden, welche erst zum cklvecke der Teilung begründet wurden (VGHE. vom 29. September 1908, 3. 9219, BudwF. Nr. 6280, betreffend ein zum Zwecke der Teilung gemeinsam aufgenommenes Darlehen). Das Maß des Mehrerwerbes ergibt sich in der Fegel aus der Auszahlung (Abfertigung), welche der Mehrerwerber den übrigen Euhabern aus seinem eigenen Vermögen zu leisten hat (VGHE. vom 20. Sep- rember 1905, Z. 10.150, BudwF. Nr. 3805). Eine Ausnahme hievon be- I unde allerdings bei jenen Teilungsverträgen, in welchen eine teilweise 234 II. Besonderer Teil. 8. (Tarifpost 105.) frei übernehmen könnte, desgleichen 6 um 200 L weniger. Ein Mehr¬ erwerb über den gebührenden Anteil von 1000 L liegt also nur bei 6 mit 400 L, bei v mit 200 L vor. Nur von den letzten zwei Beträgen wäre die Liegenschaftsgebühr zu bemessen. Kommen im Falle eines Mehrerwerbes verschiedene Gebühren¬ sätze in Betracht, so sind stets jene Sachen als Mehrerwerb zu be¬ handeln, von welchen die geringere Gebühr entfällt (Z 8, wie oben). Wenn also beispielsweise ein Teilhaber, der lediglich auf 10.000 L Anspruch hätte, tatsächlich (ohne Belastung, gegen 20.000 L Geldabfertigung an die übrigen Teilhaber) aus dem geteilten Ver¬ mögen um 8000 L Forderungen, um 8000 L Fahrnisse und um 14.000 L Liegenschaften, zusammen um 30.000 L erhält, wäre zu bemessen: von den Forderungen mit 8000 L Skala II (TP 32, 2 k), von den Fahrnissen mit 8000 L Skala III (TP 32, 2 g und 101, IL.m) und vom gebührenpflichtigen Reste von 4000 L die Liegenschafts¬ gebühr zu 31/zv/o (Steuersatz nach dem Gesamtwert der Liegenschaft, vgl. S. 192).4) Häufig kommt bei Teilungen die Einrechnung einer von Todes wegen vorgcschriebenen Liegenschaftsgebühr (vgl. S. 190) in Frage. Die Einrechnung dürfte, ähnlich wie bei Teilveräußerungen aus den Nachlaßliegenschaften, ver¬ hältnismäßig auf den als Mehrerwerb behandelten Liegenschaftswert zu be¬ schränken sein, als ob den übrigen Teil der bisherige Eigentümer (im Sinne des Z 8 der GebNov.) ohne Übertragung behalten würde. Der ein¬ zurechnende Betrag wäre (nach dieser Ansicht) nach dem Verhältnis des er¬ wähnten Mehrerwerbes zu dem von Todes wegen vergebührten Werte der ge¬ teilten Liegenschaften und jedenfalls mit jenem Prozentsätze zu berechnen, welcher von Todes wegen angewendet wurde. 14. Vergleiche und verschiedene Erklärungen. I. Der Vergleich ist ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte derart bestimmt werden, daß jede Partei der anderen gegenüber bestimmte Verbindlichkeiten (etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen) übernimmt (Z 1380 ABGB.). Während gewöhnliche Neuerungsverträge (Novationen, Z 38 GebG., vgl. S. 47) je nach der besonderen Art des neuen Rechtsgeschäftes unter- verschiedene Tarifposten fallen können, ist der Vergleich im Gebühren¬ tarife als Rechtsgeschäft eigener Art (TP. 105) gedacht. Zu den Ver¬ gleichen zählt der Tarif selbst (P. 19, „Behandlung der Gläubiger"), insbesondere das schriftliche Übereinkommen der Gläubiger mit dem Schenkung ausdrücklich zugegeben oder erweislich ist, oder das Entgelt wegen Verquickung mit Nebengeschäften nicht den wahren Mehrerwerb aus der Teilung darstellt. t) Nach dem VGHE. vom 18. Oktober 1910, Z. 10.234, BudwF. Nr. 7807, wäre für den Prozentsatz der Liegenschaftsgebühr die Summe der an alle Ver¬ tragsteilnehmer (nicht bloß an jeden Mehrerwerber) tatsächlich übertragenen Liegenschaftswerte maßgebend; die bisherigen verbleibenden Anteile blieben außer Anschlag. In einem mit E. vom 19. April 1911, Z. 4382, BudwF. Nr. 8218, bestätigten Falle wurde erklärt, daß für den Prozentsatz nicht der Mehrerwerb maßgebend sei, sondern der Wert der Sache, an welcher der Mehrerwerb stattfindet. Vergleiche. 235 Schuldner oder mit einem an dessen Stelle tretenden Zahler, dem Schuldner einen Teil der Forderung nachzusehen und sich mit der Bezahlung des Restes zu begnügen. Auch gerichtliche Vergleiche fallen in der Regel unter die TP. 105, wobei die für die Gerichtsgebühren geltenden Ausnahmen von den Be¬ wertungsvorschriften nicht zur Anwendung kommen (§ 12, Z. 8 KaisV. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305)?) Doch sind einerseits ge¬ wisse Vergleiche über den Betrag oder über einen Anspruch aus einem Zwischenurteile gebührenfrei (Z 5 der bezogenen KaisV., vgl. im Ab¬ schnitte über die Gerichtsgebühren). Andrerseits sind gerichtliche Ver¬ gleiche, welche eine Anerkennung auf Grund eines vorangegangenen Rechtsgeschäfte (also nur die Wiederholung eines früheren Verbrechens) enthalten, als „gerichtliche Erklärungen" nach den besonderen Vorschriften der TP. 53 zu behandeln. Eine wesentliche Voraussetzung letzterer Vor¬ schriften ist jedoch die Nämlichkeit der alten und der anerkannten Ver¬ bindlichkeit, so daß diese sogenannten Vergleiche ihrer Natur nach eigentlich überhaupt nicht solche, sondern „Anerkennungen" sind (s. unter II)?) Vergleiche unterliegen (neben der Gebühr, welche sie allenfalls durch ihre Form als Protokolle bedingen) folgenden Gebühren (TP. 105): Vgl. das VGHE. vom 16. September 1890, Z. 2846, Budw. Nr. 5428, in dem Sinne, daß einem im kaufmännischen Konkurse abgeschlossenen, gericht¬ lich bestätigten Zwangsausgleich die rechtliche Natur eines gerichtlichen Ver¬ gleiches nach TP. 105 zukommt. Eine wesentliche Voraussetzung des Ver¬ gleiches sind bereits bestehende, wenn auch zweifelhafte Rechte und deren Neuerung. Daher wäre die gütliche Verständigung über widerstreitende, aber noch nicht ausgetragene Erbansprüche (ob nach gesetzlichem oder testamentarischem Erbrecht abzuhandeln sei) kein eigentlicher Vergleich und keine zweite Ber- niögensübertragung (VGHE. vom 17. Juni 1903, Z. 4705, BudwF. Nr. 1865, und von, 22. März 1905, Z. 3141, BudwF. Nr. 3432). 2) Die in der gerichtlichen Anerkennung übernommene Verbindlichkeit muß sich mit der im vorausgegangenen Rechtsgeschäfte begründeten vollkommen decken, da sonst ein ausschließlich nach TP. 105 zu behandelnder wahrer Vergleich vorliegt (VGHE. vom 4. Dezember 1906, Z. 12.735, BudwF. lir. 4943). Ein solcher ist auch vorhanden, wenn das frühere Rechts¬ geschäft lediglich den Anlaß zum Vergleiche gibt (VGHE. vom 9. Jänner 1906, Z. 288, BudwF. Nr. 4150). Aus diesem Grunde unterliegt beispielsweise ein gerichtlicher Vergleich mit der Anerkennung, daß aus einer Kredithypothek eine ordentliche Darlehensforderung entstanden sei, der Skalagebühr nach TP. 105 (IrGHE. vom 15. Jänner 1907, Z. 450, BudwF. Nr. 5044). Auch die vergleichs¬ weise gerichtliche Anerkennung einer Hypothekarschuld als Personalschuld ist Wut VGHE. vom 14. September 1909, Z. 8117, BudwF. Nr. 7027, als Ur- rein neues Rechtsgeschäft nach TP. 1011 ?.n wie ein echter Ver¬ gleich gebührenpflichtig. Es fallen demnach unter die TP. 53 insbesondere !5"e Vergleiche, welche sich auf die Anerkennung und das Versprechen der Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit beschränken. Soweit darüber hinaus neue Verbindlichkeiten, wenn auch nur bezüglich der Nebengebühren (Gerichts- open u. dgl.) übernommen werden, liegt hinsichtlich des Unterschiedes ein ahrer Vergleich (als gebührenpflichtiges Nebengeschäft) vor (VGHE. vom A Mai 1907, Z. 13.381/06, BudwF. Nr. 5308, und vom 31. Oktober 1910, K b666, BudwF. Nr. 7840). Verständigungen über einen gerichtlichen Ver- Wch sind, wenn sie dessen Inhalt wiedergeben, als amtliche Abschriften nach -p- 2, Anm. 2 zu behandeln („Vergleichsintimationen" des Tarifes). 236 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 53.) a) Wenn der Gegenstand nicht schätzbar ist, von jedem Bogen I L. Unter diese Gebühr fällt beispielsweise ein Vergleich, welcher nur die Anerkennung der Vaterschaft zum Gegenstände hat (FME. vom 16. Dezember 1899, Z. 35.826, GebBeilBl. Nr. 1/00). b) Wenn dadurch die Übertragung einer unbeweglichen Sache erfolgt, der Liegenschaftsgebühr (neben der Urkundengebühr von 1L)?) o) In allen anderen Fällen nach dem Werte, worauf der Vergleich geschlossen („worauf sich verglichen")^) wird: Skala II. Nebenleistungen (rückständige Zinsen, Streitkosten u. dgl.) sind hiebei im Sinne des K 15 GebG. der Hauptleistung zuzurechnen (FME. vom 18. Juli 1898, Z. 15.414, GebBeilBl. Nr. l4, vgl. S. 29)?) Dagegen bleibt bei einem Vergleiche dasjenige, worauf verzichtet wird, außer Anschlag, so daß in dieser Richtung ein wesentlicher Unter¬ schied zwischen Vergleichen und Verzichten (vgl. den Abschnitt über diese) besteht. Besondere Gebühren erfordern nach dem Gesetze vom 27. Februar 1907, RGBl. Nr. 59, Vergleiche vor den Gemeindevermittlungs¬ ämtern (vgl. S. 61 und den Abschnitt über Befreiungen L, XI). II. Gerichtliche Erklärungen. Unter die TP. 53 fallen außer den bereits (unter I) erwähnten vergleichsweisen Anerkennungen alle gerichtlichen Erklärungen in und außer Streitsachen, wodurch jemand eine Schuld eingesteht, einem andern ein Recht einräumt, oder die Übertragung eines Rechtes auf den anderen oder die Erfüllung einer Verbindlichkeit des anderen bestätigt. Demnach enthält die TP. 53 offenbar eine Erläuterung des Z 1 ll, Z. 3 GebG. in dem Sinne, daß gerichtliche Erklärungen, um gebühren¬ pflichtig zu sein, nicht nach Art gewöhnlicher Beweisurkunden der Gegenpartei selbst gegenüber abgegeben sein müssen. Denn auch eine einseitige Anerkennung oder ein Eingeständnis des Verpflich¬ teten vor Gericht, als vor einer Behörde, welche ausschließlich zum Zwecke des Rechtsschutzes besteht, ersetzt den Beweiszweck einer Urkunde und im gleichen Maße, als dies zutrifft, ist auch grundsätzlich die Gebühren¬ pflicht gerichtlicher Erklärungen begründet. Die Gebührenpflicht der Erklärungen ist also vor Gericht dem Umfange nach weiter, als vor 2) Die Bemessungsgrundlage ist nach Z 50, Z. 2 GebG. zu ermitteln (VGHE. vom 9. Juli 1892, Z. 2237, Budw. Nr. 6730). Eine Vergleichssumme, die ausschließlich für die Überlassung von Unbeweglichkeiten bezahlt wird, könnte nach dem VGHE. vom 23. Jänner 1901, Z. 614, BudwF. Nr. 56, ohneweiters der Liegenschastsgebühr unterzogen werden. t) Die Bemessungsgrundlage bilden ausschließlich die neuen Verbindlich¬ keiten, bzw. Ansprüche, die durch den Vergleich als einen Neuerungsvertrag entstehen (VGHE. vom 3. November 1903, Z. 11.157, BudwF. Nr. 2095). Auch bei einer vergleichsweisen Überlassung von Fahrnissen dürfte in der Regel Skala II anwendbar sein, wenn nicht etwa die TP. 32, 2 A oder 1011Xm zutrifft. ö) In diesem Sinne auch das VGHE. vom 6. Februar 1906, Z. 1456, BudwF. Nr. 4243, u. a. Gerichtliche Erklärungen. 237 anderen Behörden oder vor Privatpersonen, wodurch nach Gesetzesabsicht ofsenbar verhindert werden soll, daß gerichtliche Erklärungen zur Er¬ sparung gebührenpflichtiger Beweisurkunden mißbraucht werden?) Andrerseits erstreckt sich die Gebührenpflicht zweifellos doch nicht auf Erklärungen, welche (ohne eigenen Beweiszweck) lediglich über gericht¬ liche Aufforderung oder in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht abgegeben werden und die Eigenschaft von Auskünften, Zeugenaussagen u. dgl. haben. Bei Verlassenschaftsabhandlungen gelten nach dem FME. vom 16. September 1875, Z. 25.422, VBl. Nr. 27, Anerkennungen (Liquiderklä¬ rungen) von unverbrieften Rachlaßpassiven, welche von einer verpflichteten Partei (Erben) dem Berechtigten selbst gegenüber abgegeben werden, als gericht¬ liche Erklärungen im Sinne der TP. 53 (Skala II nach TP. 1011 ^n). Da¬ gegen haben die Angaben der Erben über den Passivstand, welche lediglich zum Zwecke der Abhandlung und Gebührenbemessung gemacht werden, keine ur¬ kundliche Bedeutung. Ferner sind nach dem FME. vom 3. Jänner 1903, Z. 58.380/02, GebBeilBl. Nr. 4, schriftliche Auskünfte über den SchuldenstanL, welche Gläubiger oder Schuldner dem Gerichte in seiner Eigenschaft als Ab- handlungs- oder Vormundschaftsbehörde etwa zum Zwecke des Nachla߬ inventars, der Nachlaßnachweisung oder der Bermögensobsorge für Pflegebefohlene über besondere Aufforderung erteilen, gebührenfrei. Dasselbe gilt soweit das Gericht selbst zu Gunsten Pflegebefohlener Sparkassen oder Versicherungs¬ anstalten in Anspruch nimmt?) — Ähnliche nichtgerichtliche Erklärungen zum 6) In diesem Sinne wird insbesondere im VGHE. vom 10. Oktober 1899, Z. 8084, Budw. Nr. 13.205, hervorgehoben, daß eine gerichtliche Erklärung, um rücksichtlich des darin enthaltenen Rechtsgeschäftes gebührenpflichtig zu sein, nicht alle Eigenschaften einer förmlichen Beweisurkunde aufweisen müsse. Für die Gebührenpflicht ist es belanglos, ob die Erklärung protokollarisch oder in einer Eingabe (TP. 43m) gemacht wird, welche vom Verpflichteten unter¬ fertigt ist, wenn nur die Erklärung wenigstens zu Gunsten einer anderen Person abgegeben werden will und den Beweiszweck erkennen läßt (vgl. die VGHE. vom 31. Mai 1904, Z. 5901, BudwF. Nr. 2716, und vom 17. Jänner 1910, Z. 11.060/09, BudwF. Nr. 7350). Eine ausdrückliche Annahme der Erklärung seitens des Berechtigten ist zur Gebührenpflicht mindestens im gleichen 'Maße entbehrlich, wie bei Urkunden überhaupt, bei welchen vielfach eine stillschweigende Annahme als hinreichend angesehen wird (vgl. S. 207, betreffend die Beurkundung von Zuwendungen an Dritte, und die TP. 43 m uu Abschnitte über Eingaben). Einen ähnlichen Gesichtspunkt enthält übrigens der Z 65 GebG., welcher unter gewissen Voraussetzungen die stillschweigende Genehmigung oder die Erlangung eines Vorteiles für die Gebührenpflicht als ausreichend erklärt. ?) Die Gebührenfreiheit der lediglich zu amtlichen Zwecken abgegebenen Erklärungen ergibt sich zumeist auch aus den TP. 44 Z, 102 t>, 117 m, u. a. — Vgl. die VGHE. vom 10. Mai 1904, Z. 4851, BudwF. Nr. 2657, vom 11- Oktober 1907, Z. 9029, BudwF. Nr. 5559, und vom 30. Jänner 1911, Z. 12.342/10, BudwF. Nr. 8068, betreffend die Nichtanwendbarkeit der TP. 53 auf Erklärungen, welche in Verlassenschaftssachen lediglich zum Zwecke der gerichtlichen Abhandlung oder nur dem Gerichte gegenüber abgegeben werden >^n Vormundschaftssachen wurde die TP. 53 u. a. als nicht zutreffend erkannt: bei dem Gesuche einer Mutter um Bestellung eines Kurators, behufs Abschlusses einer Schenkung an ihre minderjährigen Kinder (VGHE. vom ?«. Februar 1905, Z. 2167, BudwF. Nr. 3366); bei dem Verwahrungsantrage arner Mutter mit der Angabe, daß das zu hinterlegende Sparkassenbüchel auf erner Zuwendung ihrerseits beruhe (VGHE. vom 14. Juni 1905, Z. 6663, BudwF. Nr. 3670); bei dem Anträge eines Vormundes auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer in Aussicht genommenen vergleichsweisen Abfertigung des 238 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 53.) Zwecke der Bemessung der Nachlaßgebühren sind nach dem FME. vom 21. Juni 1901, Z. 26.606, im Grunde der TP. 102 ä bedingt gebührenfrei. — Die Frage der Gebllhrenpflicht aller Erklärungen in Verlaßangelegenheiten ist selbst¬ verständlich ganz unabhängig von dem Umstande, ob die Gebührenbehörde für ihre Zwecke solchen Erklärungen eine Beweiskraft zuerkennt oder nicht. Von gerichtlichen Erklärungen wird, wenn sie sich auf ein schon früher geschlossenes Rechtsgeschäft beziehen (abgesehen vom Eingaben¬ oder Protokollstempel), eine weitere Gebühr nicht verlangt, wo¬ fern die Partei nachweist, daß die zur Zeit des Geschäftsabschlusses gesetzlich bestandenen Gebühren entrichtet wurden?) Daß in diesem Falle außer dem Eingaben- oder Protokollstempel auch nicht die feste Urkundengebühr von 1L zu entrichten ist, gilt nach dem FME. vom 31. Dezember 1863, Z. 61.900, BBl. Nr. 1/64, nur für die gerichtlichen Erklärungen der TP. 53 selbst, welche an sich nicht die Eigenschaft gewöhnlicher Beweisurkunden haben. Dagegen soll für jene gerichtlichen Vergleiche, welche als Anerkennungen eines vorausgegangenen Rechtsgeschäftes laut Anmerkung zur TP. 105 den Erklärungen der TP. 53 gleichgestellt sind, auch bei Nachweis einer früheren Vergebührung, doch die feste Urkundengebühr von 1L oder die ge¬ ringere Skalagebühr neben dem Protokollstempel (offenbar im Sinne der TP. 79 a 2) verlangt werden. Hienach bleiben zwei Arten von gebührenpflichtigen gericht¬ lichen Erklärungen übrig: 1. solche, welche ein neues, erst vor Gericht geschlossenes Rechts¬ geschäft enthalten. Sie gelten als Rechtsurkunden, haben, wenn sie Mündels (VGHE. vom 27. September 1905, Z. 10.421, BudwF. Nr. 3819); bei der protokollarischen Einvernahme eines Geschenkgebers über die näheren Umstände der Schenkung an einen Minderjährigen (VGHE. vom 10. November 1910, Z. 11.173, BudwF. Nr. 7863). In diesen Entscheidungen findet sich der all¬ gemeine Gesichtspunkt, daß Pflegebefohlene durch die gesetzliche Aufsicht, welcher sie aus öffentlichen Rücksichten unterstehen, rücksichtlich der Gebühreupflicht nicht benachteiligt werden dürfen und daß infolgedessen insbesondere jene Er¬ klärungen nicht als Rechtsurkunden behandelt werden können, welche nach Art von Anzeigen erst eine Genehmigung bezwecken und noch nicht ein bindendes Rechtsgeschäft enthalten. s) Die Gegenseite der erweiterten Gebührenpflicht gerichtlicher Erklärungen zeigt sich darin, daß diese Pflicht nur in dem Maße besteht, als es zum Schutze gegen Mißbrauch notwendig ist. Daher wird eine gerichtliche Erklärung (in ähnlicher Weise, wie bei Eingaben und gleichgestellten Protokollen, TP. 43 m und 79 a 1) nur insoweit als Rechtsurkunden angesehen, als eine anderweitige Vergebührung nicht nachgewiesen ist. Diese Unterscheidung gilt jedoch nur für gerichtliche Erklärungen. Die Gebührenpflicht nichtgerichtlicher Erklä¬ rungen ist dagegen von früheren Beurkundungen unabhängig (VGHE. vom 6. Dezember 1905, Z. 13.570, BudwF. Nr. 4035). — Die Voraussetzung, unter welcher eine gerichtliche Erklärung gebührenfrei zu belassen ist, wird so gedeutet, daß vom betreffenden Rechtsgeschäfte nicht notwendigerweise bereits eine eigene Gebühr entrichtet sein muß. Es genügt, daß das gleiche Rechts¬ geschäft erwiesenermaßen rücksichtlich der Gebührenpflicht ordnungsmäßig ab¬ getan (als Geschäftsbestandteil mitvergebührt oder nur einer Begünstigungs¬ gebühr unterzogen) wurde. Vgl. in diesem Sinne über die Nichtanwendbarkeit der Skalagebühren auf gerichtliche Erklärungen: das VGHE. vom 14. Mai 1908, Z. 4593, BudwF. Nr. 6088, betreffend eine in der ursprünglichen Urkunde nach TP. 84 gebührenfrei behandelte Pfandbestellung; das E. vom 18. Mai 1909, Z. 4537, BudwF. Nr. 6887 (s. die Anm. 1, S. 37), betreffend einen vorangehenden, infolge Konvertierung begünstigten Schuldschein; das E. vom 6. Mai 1910, Z. 4433, BudwF. Nr. 7586, betreffend die gerichtliche Schuld- nnerkennung eines Kaufschillingsrestes seitens des Käufers. Gerichtliche Erklärungen. 239 eine Änderung bestehender Rechtsverhältnisse enthalten, meist die Be¬ deutung von Neuerungsverträgen oder echten Vergleichen und sind nach den Zeitverhältnissen der Erklärung, bzw. der darin bedungenen Über¬ gabe (ZZ 44 und 49 GebG.) zu vergebühren. 2. Erklärungen, welche sich ohne Änderung des Inhaltes auf ein vorangegangenes, noch nicht vergebührtes Rechtsgeschäft beziehen. Bei diesen ist, wenn die Gebührenpflicht auch ohne Urkunden¬ errichtung besteht (also bei allen Liegenschaftsübertragungen und Schen¬ kungen auf den Todesfall), die Gebühr samt allfälliger Strafe (ins¬ besondere wegen verspäteter Anzeige, Z 80 GebG.) nachträglich vor- Zuschrciben.b) Wenn dagegen die Gebührenpslicht von der Urkunden¬ errichtung abhängt, dann gilt die Erklärung als Beurkundung und begründet die Gebührenpflicht, als ob diese bisher nicht be¬ standen hätte. Die gerichtlichen Erklärungen unterliegen selbstverständlich je nach ihrer Form dem Eingaben- oder Protokollstempel, und zwar auch dann, wenn sie keine Urkundengebühr erfordern (TP. 53, Schlu߬ satz, 43 a und 79 b). Die Anzeigepflicht der Gerichte für Erklärungen und gleich¬ gestellte Vergleiche deckt sich grundsätzlich mit der allgemeinen nach 8 44 GebG. begründeten Anzeigepflicht. Sie erstreckt sich auf neu¬ geschlossene Rechtsgeschäfte, von welchen eine Gebühr unmittelbar Lu entrichten kommt und auf Erklärungen und Vergleiche über voran¬ gegangene Rechtsgeschäfte, wenn deren Vergebührung nicht nach¬ gewiesen ist, oder wenn eine unmittelbar gebührenpflichtige Neuerung bes früheren Geschäftes vorliegt. Soweit eine Anzeigepflicht nicht be¬ steht, hat das Gericht lediglich die früheren Vergebührungen amtlich zu bestätigen, bzw. für die richtige Verwendung der erforderlichen Stempel- Marken zu sorgen (FMV. vom 20. April 4854, RGBl. Nr. 106, vgl. auch die Abschnitte über den Gebrauch der Stempelmarken S. 61 und über die Anzeigepslicht S. 82). III. Außergerichtliche Erklärungen sind (im Gegensätze zu gerichtlichen) nur gebührenpflichtig, wenn sie wirkliche Rechts¬ urkunden enthalten; dafür ist ihre Gebührenpflicht nicht davon ab- baugig, ob das betreffende Rechtsgeschäft bereits vergebührt wurde oder Ulcht. Mr pW gebührenrechtliche Behandlung kommt es allerdings wesent- "ch darauf an, 1- ob eine solche Erklärung ein ganz neues Rechtsgeschäft be¬ urkundet und nach dessen Natur zu vergebühren ist, 2. ob sie ein bestehendes Rechtsgeschäft ändert (Neuerung nach 8 38 oder Vergleich nach TP. 105 oder Verzicht nach TP. 110 u. dgl.), oder 3. ob sie lediglich ein bereits vergebührtes Rechtsgeschäft ohne wesentliche Änderung neuerlich beurkundet. Im letzteren Falle sind ^ui Sinne der ZZ 40 und 62 GebG. feste und Skalagebühren grund- im Röchelt hiebei Liegenschaftsübertragungen in Frage kommen, ist hiebei liu> "Ältlichen zu beachten, was im folgenden über Aufsandungen und ähn- Erklärungen gesagt wird. 240 II. Besonderer Teil. L. (Tarispost 15 u. a.) sätzlich in vollem Maße neuerlich zu entrichten, wogegen eine bereits bezahlte Prozentualgebühr allerdings deren neuerliche Einhebung aus- schließt (vgl. des näheren S. 51). IV. Unter diese Gesichtspunkte fallen insbesondere Aufsandungen und ähnliche Erklärungen (TP. 15, 46b, 101, Iü.i und Ild), welche den Zweck haben, den Grundbuchsstand zu ordnen, das heißt dem tatsächlichen Besitzer die grundbücherliche Vergewährung an einem Grund¬ stücke zu ermöglichen, welches auf den Namen eines anderen einverleibt ist. Die Notwendigkeit derartiger Erklärungen ergibt sich häufig gerade aus dem Grunde, weil Besitzübertragungen stattgefunden haben, ohne daß darüber eine Rechtsurkunde ausgefertigt worden wäre; in diesem Falle ist auch zumeist eine Anmeldung zur Gebührenbemessung unter¬ blieben. Die Gebührenbehörden sind berechtigt, für solche Erklärungen, welche fehlende Rechtsurkunden ersetzen sollen, den Nachweis der Ge¬ bührenentrichtung zu verlangen. Wenn dieser nicht erbracht wird, wäre (neben der festen Urkundengebühr) auch die Gebühr von den Über¬ tragungen zu fordern, welche der Erklärung zu Grunde liegen oder durch sie im Grundbuche ermöglicht werden (Z. 6a, Vorerinnerungen vom Jahre 1850; vgl. S. 179 und TP. 106 L 2a; vgl. S. 209). Derartige Erklärungen werden häufig, wenn der Übergang vom bücherlichen auf den tatsächlichen Besitzer durch mehrere Vermögens¬ übertragungen stattgesunden hat, von mehreren Personen abgegeben. Es handelt sich dann gebührenrechtlich darum, festzustellen, ob einer solchen Erklärung (häufig in der Form einer Eingabe oder eines Proto¬ kolls) mehrere Beurkundungen, bzw. mehrere Besitzübertragungen zu Grunde liegen. Den Ausgangspunkt bildet natürlicherweise der Grund¬ buchsstand, welcher geändert werden soll. Bis zu diesem kann infolge der Überwachung, welche durch die Grundbuchsbescheide geübt wird, die Gebührenfrage in der Regel als geordnet angesehen werden. Auch soll die Nachforschung in der Regel nicht über zehn Jahre zurück erstreckt werden (AU. 1904, Nachtr. Nr. 24). Die Erhebung, welche immer am besten von den Parteiangaben ausgehen wird, hat eine geschlossene Kette von Übertragungen bis zu demjenigen herzustellen, zu dessen Gunsten die Erklärung ausgestellt wird. Hierauf sind jene Übertragungen, deren Vergebührung nicht nachgewiesen werden kann, nachträglich zu ver- gebühren, insofern nicht etwa Verjährung eingetreten ist. Die Liegenschaftsgebühr ist hiebei grundsätzlich nach dem Zeit¬ punkte des Geschäftsabschlusses, bzw. der bedungenen Übergabe (ZZ 44 und 49 GebG.) zu bemessen. Im Zweifel könnte auch der Zeitpunkt der Erklärung oder jener mögliche Zeitpunkt berücksichtigt werden, welcher die höhere Gebühr bedingt, wobei die Beweislast jedenfalls die Partei trifft (Z. 1, Vorerinnerungen vom Jahre 1850). Es dürften daher von solchen Vergleichen die Gebühren häufig nach älteren Vorschriften zu bemessen sein. Ein Beispiel möge dies erläutern. In einer Erklärung bewilligt L, daß eine für ihn vergewährte Liegenschaft auf den L umschrieben werde. Da keine Gebührendaten angegeben sind, wird beispielsweise durch Einvernahme Aufsandungscrklärungen u. dgl. 241 der Parteien und durch sonstige Erhebung festgestellt, daß kein unmittelbarer Übergang von auf ö stattgefunden hat. Es hat vielmehr 1. L die Liegen¬ schaft von seinem Vater 0 mit einem angemeldeten Übergabsvertrage über¬ nommen. Vorausgesetzt, daß der llbergabswert in diesem Vertrage auch den Steuerwert der nachträglich umzuschreibenden Liegenschaft deckt, kann es sich ergeben, daß diese letztere Liegenschaft trotz mangelnder Angabe der Grund¬ buchseinlage bei der Vergebührung mitberücksichtigt wurde. Die Feststellung dieses Umstandes (oder des Gegenteils) ist Sache der Erläuterung durch das Steueramt. 2. 0 hat die Liegenschaft vor etwa acht Jahren von 0 um MOL gekauft, dieser Kauf wurde nicht angemeldet, ist also nachträglich zu vergebühren. 0 ist jedoch nicht bücherlich eingetragen, sondern ^., und in Ermanglung anderer Anhaltspunkte ergibt sich eine noch nicht vergebuhrte Besitzübertragung von L auf O, deren Zeitpunkt mit Rücksicht auf das Datum der bücherlichen Eintragung und die Weiterübertragung beispielsweise auf 8 bis 10 Jahre zurückreicht. Bei den Erhebungen über Aufsandungserklärungen u. dgl., welche wegen Zurückreichens in die Vergangenheit oft sehr schwierig sind, ist jedoch zu beobachten, daß solche Erklärungen eine von den vorerläuterten Regeln abweichende Behandlung erheischen, wenn sie zur Behebung eines Grundbuchsirrtums oder zur Anerkennung einer Ersitzung ausgestellt werden. V. Erklärungen zur Behebung eines Irrtums des Grund¬ buches. Die vergewährte Partei war niemals tatsächliche Besitzerin und die Herstellung einer zusammenhängenden Kette bis zu ihr hat keinen Sinn, es könnte höchstens eine gleiche Kette bis zum Irrtum m der bücherlichen Eintragung zurückgeführt werden. In einem solchen Falle läßt es sich aus den steueramtlichen Katasterdaten und aus den tatsächlichen Besitzverhältnissen meist mit Leichtigkeit klarstellen, ob wirklich ein Irrtum vorliegt, oder ob ein noch nicht vergebührter Besitzübergang verdeckt werden will. Im Zweifel könnte von der Partei der Beweis des bloßen Irrtums gefordert werden (etwa durch gerichtliche Bestätigung). Soweit erwiesenermaßen eine Liegenschaftsübertragung nicht vorhanden ist, wäre die Anforderung einer Übertragungsgebühr für die Erklärung uicht begründet. Es könnte also höchstens von der bücherlichen Ein¬ verleibung die Eintragungsgebühr nach TP. 45L b in Frage kommen, wenn nicht etwa eine Befreiung aus dem Titel der Ordnung des Grund- buchsstandes gerechtfertigt wäre (vgl. im Abschnitte über die sachlichen Befreiungen in Grundbuchsangelegenheiten). VI. Erklärungen (desgleichen Vergleiche) zum Zwecke der bücher¬ lichen Gewähranschreibung wegen Ersitzung. Die Ersitzung ist eine eigene Erwerbungsart. Wer eine Liegenschaft durch 30 Jahre ununter¬ brochen und ungestört (und unter den sonstigen gesetzlichen Erforder¬ nissen) besessen hat, hat sie dadurch (auch gegen den bücherlichen Eigen¬ tümer) erworben. Die Erwerbung ist durch den Ablauf der Ersitzungs¬ zeit eingetreten; für den Eintritt der Gebührenpflicht kann jedoch nur ber Zeitpunkt der Ersitzungsanerkennung maßgebend sein, das fst die Abgabe der Erklärung, der Abschluß des Vergleiches u. dgl. Die Gebühr für die Ersitzung, welche einem entgeltlichen Rechts¬ geschäfte gleichsteht, ist also nach dem erwähnten Zeitpunkte zu be¬ sessen und das Forschen nach der Übertragung vom bücherlichen Eigen¬ tümer auf den Ersitzenden, bzw. jenen Vorfahren, welcher die Ersitzung dioschnil, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. 16 242 II. Besonderer Teil. 8. (Tarispost 42.) begonnen, hat keinen Sinn, weil diese Übertragung durch die Ersitzung ersetzt wird. Die gebührenpflichtigen Vorübertragungen unter mehreren aufeinanderfolgenden Besitzern, deren Ersitzungszeit zusammengerechnet wird (Z 1493 ABGB.), könnten ebenso wie bei gewöhnlichen Auf¬ sandungen behandelt werden. Eine weitere Nachforschung ist jedoch dies¬ bezüglich kaum üblich. — Zu bemerken wäre noch, daß die Ersitzung selbst als Übertragung des Ersitzungsgegners (des enteigneten bücher¬ lichen Eigentümers) an den Ersitzenden aufgefaßt und demgemäß auch bei Bemessung der Liegenschaftsgebühr das persönliche Verhältnis dieser beiden berücksichtigt wird; eine sachliche Begünstigung ist dagegen, da der angenommene Übergeber seine Besitzrechte längst aufgelassen hat, ausgeschlossen (vgl. S. 188). Von stattgebenden Ersitzungsurteilen wird die gleich hohe Gebühr, wie von Ersitzungserklärungen als Urteilsgebühr eingehoben (Z 3 der GerGebNov. vom 25. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305, vgl. bei den Gerichts¬ gebühren). 15. Ehepakte. I. Ehepakte (TP. 42) sind Verträge, welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Wesentlich dürfte vom Gebührenstandpunkte lediglich die Ab¬ hängigkeit von einer bestimmten ehelichen Verbindung in der Art sein, daß der Vertrag ohne diese Ehe hinfällig wäre4) Der TP. 42 sind hinsichtlich der gebührenrechtlichen Behandlung der Ehepakte folgende leitende Gesichtspunkte zu entnehmen. 1. Die einzelnen Bestandteile von Ehepakten, wie das Heirats¬ gut, die Widerlage, die Ausstattung, die Morgengabe, Gütergemein¬ schaft, Erbfolge, der Witwengehalt u. ä. stehen zueinander im Ver¬ hältnisse der rechtlichen Gleichwertigkeit (nicht der Unterordnung), so daß die Gebühren von diesen einzelnen Bestandteilen (Urkunden und Geschäften) nach 32 und 39 GebG. gesondert zu ermitteln und zu¬ sammenzurechnen sind. Die feste Urkundengebühr wird demnach, soweit sie nach dem Inhalte begründet ist, im Sinne des Z 32 GebG. sowohl für den Ehevertrag nach TP. 101, IL.i oder k (bzw. 65L.K oder 91ila.) mit 1 L als auch für den Erbvertrag nach TP. 52 und 101, I L.I mit 2 L gefordert, soweit die betreffenden Vertragsbestimmungen ohne Beein¬ trächtigung des Vertragswesens ebensogut in zwei Urkunden getrennt i) In diesem Sinne das VGHE. vom 15. September 1896, Z. 5013, BudwF. Nr. 9862, u. a. Gleichwohl muß die Abhängigkeit der Rechtswirksamkeit des Vertrages vom Abschlüsse einer bestimmten Ehe im Vertrage nicht wörtlich ausgesprochen sein, wenn sie sich nur sonst unzweifelhaft ergibt. Die Nicht¬ anerkennung eines Vertrages als Ehepakt hat ohneweiters die Folge, daß die Skala II-Gebühr im Grunde der TP. 42 auch dann nicht Anwendung findet, wenn in einem solchen Vertrage Übertragungen unter der Bezeichnung des Heiratsgutes oder der Gütergemeinschaft u. dgl. Vorkommen. In diesem Sinne erklärt das VGHE. vom 25. Oktober 1909, Z. 7549, BudwF. Nr. 7137, einen Vertrag, worin die Eltern ihrer Tochter ein Heiratsgut ohne Rücksicht auf eine bestimmte Eheschließung zusichern, als Schenkung. Ehepakte. 243 werden könnten (vgl. S. 41)?) Andrerseits reicht eine feste Gebühr für alle ursächlich zusammenhängenden Vertragsbestandteile aus°), auch wenn mehrere Parteien daran beteiligt sind. Die Skala- und Prozentualgebühren sind nach ß 39 GebG. bon allen besonderen Gegenständen der Ehepakten als gleichwertigen Geschäften, bzw. für jedes Geschäft nach Z 15 GebG. von der L-umme der Leistungen zu bemessen (in diesem Sinne der FME. vom 28. Juni 1894, Z. 22.889 GcbBeilBl. Nr. 7)?) Andrerseits müssen jedoch bei ein und demselben Vertragsgegen¬ stände mehrfache Vereinbarungen und Übertragungen in ihrem Zusammenhänge gewürdigt und gegebenenfalls im Sinne des § 39 GebG. nur als Bestandteile eines Geschäftes aufgefaßt werden, wie dies beispielsweise der Fall ist, wenn die Eltern einen Vermögens- Wert der Braut widmen und diese ihn als Heiratsgut bestellt. Auf den Zusammenhang ist auch dann entsprechend Rücksicht zu nehmen, wenn der nämliche Vermögenswert Gegenstand verschiedener Verein¬ barungen, etwa des Heiratsgutes und der Gütergemeinschaft, zugleich ist. Die Gleichwertigkeit der die Ehepakten zusammensetzenden Geschäfte hat auch die Gleichwertigkeit der daran beteiligten Personen Sur natürlichen Folge. Demnach gelten sowohl die Brautleute, als auch die Besteller der Vermögenswerte als Hauptparteien, deren Rechts¬ befestigungen (für das Heiratsgut, die Widerlage u. dgl.) nach TP. 84 gebührenfrei bleiben (vgl. S. 36 ff. und 220 ff.). 2. Der Tarif schreibt die Skala II vom Werte vor und be¬ kundet dadurch und durch die Anführung des Heiratsgutes und des der Gütergemeinschaft bei Lebzeiten unterzogenen Vermögens, daß Ehe- bakte grundsätzlich als entgeltliche Geschäfte zu behandeln sind. Nur wenn der Vertrag Schenkungen unter Lebenden enthält, ist hwvon die Bereicherungsgebühr zu bemessen. Die Übertragung des Eigentums oder Miteigentums einer unbeweglichen Sache unter- stegt (im Grunde der TP. 106L) der Liegenschaftsgebühr. Bei der Abtretung unbeweglicher Sachen seitens des Bräuti- S.arns an die Braut aus Anlaß der Eheschließung ist darauf zu achten, ob we Abtretung nach den Vertragsbestimmungen oder nach anderen Begleit¬ umständen zur Regelung der ehegüterlichen Verhältnisse der Brautleute (z. B. mlgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden) erfolgt oder nicht. Im ersteren valle ist die Abtretung als entgeltlich zu behandeln. In allen übrigen Fällen ü), sofern die Annahme einer Schenkung gerechtfertigt erscheint, hievon die -vereicherungsgebühr abzufordern (FME. vom 23. Juli 1910, Z. 39.512). 3. Rechte, welche erst auf den Todesfall des einen oder des Äderen Gatten wirksam werden sollen, bleiben bei der Bemessung der Gebühr von den Ehepakten außer Anschlag und unterliegen der un¬ mittelbaren Gebührenentrichtung erst beim Erbanfalle. I 2) In pwsem Sinne insbesondere das VGHE. vom 21. April 1885, H- 938, BudwF. Nr 2516 °) Vgl. das VGHE. vom 4. Mai 1909, Z. 4164, BudwF. Nr 6852 Nr "3g^m gleichen Sinne das VGHE. vom 6. Juni 1907, Z. 5130, BudwF. 16* 244 H. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 42.) Im folgenden soll die Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf die einzelnen Gegenstände der Ehepakten erörtert und hiebei ins¬ besondere auf die gegenwärtig herrschende Praxis entsprechend Rücksicht genommen werdend) II. Heiratsgut und Ausstattung. Unter Heiratsgut versteht man dasjenige Vermögen, welches von der Ehegattin oder für sie von einem Dritten dem Manne zur Er¬ leichterung des mit der ehelichen Gemeinschaft verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird. Besitzt die Braut kein eigenes an¬ gemessenes Vermögen, so sind die Eltern, bzw. Großeltern zur Be¬ stellung des Heiratsgutes verpflichtet (ZZ 1218 und 1220 ABGB.). Der Fruchtgenuß des Heiratsgutes gebührt während der Ehe dem Manne; besteht das Heiratsgut in Bargeld oder Schuldforderungen, so gebührt ihm hieran das volle Eigentum, in beiden Fällen mit der Be¬ stimmung, daß das Heiratsgut nach dem Tode des Mannes der Ehe¬ gattin oder deren Erben zufällt, wenn nicht etwa ein Dritter das Heirats¬ gut freiwillig bestellt und sich den Rückfall ausbedungen hat (ZZ 1227 bis 1229 ABGB.). Ebenso wie die Eltern der Braut schuldig sind, ihr ein Heiratsgut auszusetzen, haben die Eltern des Bräutigams diesem eine ihrem Ver¬ mögen angemessene Ausstattung zu geben (§ 1231 ABGB.). Bei der Vergebührung des Heiratsgutes oder der Ausstattung (FME. vom 4. Jänner 1901, Z. 17.532/00, GebBeilBl. Nr. 2) sind folgende Unterschiede zu beachten: 1. Die Bestellung des Heiratsgntes aus dem Vermögen der Braut unterliegt der Gebühr nach Skala II oder, sofern dem Bräutigam unbewegliche Sachen zu eigen überlassen werden, der Liegenschaftsgebühr. Ebenso unterliegt die ausdrückliche Verpflichtung der Braut, eine Ausstattung zu bestellen, der Gebühr nach Skala II (TP. 42). Da¬ gegen erfordert die bloße Erklärung der Braut, daß sie eine Ausstattung mitbringt und sich deren Eigentum Vorbehalt, lediglich die feste Gebühr von 1 L nach TP. 101II b (FME. vom 22. Juli 1908, Z. 52.122, GebBeilBl. Nr. 8). Von der besonderen Vereinbarung, wonach bei Bestellung des Heiratsgutes der Ehegatte von dessen seinerzeitigen Rückerstattung ganz oder teilweise los¬ gesprochen wird, ist eine besondere Gebühr laut FME. vom 19. Oktober 1908, Z. 70.491, nicht zu bemessen.^) 2. Werden von einer nach den bürgerlichen Gesetzen hiezu ver¬ pflichteten Person bewegliche Sachen (auch Geld) als Heiratsgut oder als Ausstattung (der Braut oder des Bräutigams) zugesichert?) 5) Gerade die Behandlung der Ehepakten hat sich in der Praxis wieder¬ holt, und zwar nach kurzen Zeiträumen, wesentlich geändert. s) Dagegen wäre nach dem VGHE. vom 24. Mat 1910, Z. 5060, BudwF. Nr. 7627, die Schenkungsgebühr von einem nachträglichen Verzichte der Ehegattin auf den Heimfall des Heiratsgutes begründet. ?) Die hinausgeschobene Fälligkeit der dem Bräutigam von seinem Vater zugesicherten Ausstattung rechtfertigt keinesfalls eine Bereicherungsgebühr (FME. vom 9. Juli 1908, Z. 37467). — Die Ansicht, daß von der Bestellung des Heiratsgutes durch eine gesetzlich hiezu verpflichtete dritte Person eine Schenkungs- Ehepakte. 245 oder übergeben, so wird diese Übertragung nicht als unentgeltlich auf¬ gefaßt und lediglich der Gebühr nach Skala II (TP. 42) unterzogen. Wird in gleicher Absicht eine unbewegliche Sache gewidmet oder ein Teil des Übergabsschillings erlassen, so ist hievon wohl die Liegenschafts¬ gebühr, jedoch weder eine Bereicherungsgebühr, noch eine Skalagebühr don der gänzlichen oder teilweisen Erlassung des Übergabsschillings zu entrichten. Voraussetzung ist, daß der bezügliche Vertrag von dem Dritten wenigstens mit einem der beiden Eheteilnehmer (Bräutigam oder Braut) in Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen wird, ohne daß es wesentlich wäre, ob der Vertrag ausdrücklich als Ehepakt be¬ zeichnet wird^) und ob die Eheteilnehmer selbst untereinander Verein¬ barungen über das Heiratsgut oder die Ausstattung treffen. 3. Die Bestellung des Heiratsgutes oder der Ausstattung durch kinen hiezu nach den bürgerlichen Gesetzen nicht verpflichteten Dritten ist als Schenkung nach TP. 991 (vgl. S. 193) zu behandeln, wogegen nebstdem eine Skalagebühr nicht zu bemessen kommt?) Zu 2 und 3. Wird ein den Braut- oder Eheleuten von einem Dritten gewidmetes bewegliches Vermögen der Gütergemeinschaft unter Gebenden unterzogen, so ist hievon die Gebühr nach Skala II (8 39 und TP. 42) neben jener von der Bestellung zu entrichten (FME. vom 4- Jänner 1901, Z. 17.532/00, GebBeilBl. Nr. 2, und vom 5. März 4907, Z. 3749, GebBeilBl. Nr. 6)4°) Dagegen wird die Gebühr nach Skala II nur einmal genommen, wenn die Braut selbst das Heiratsgut bestellt und gleichzeitig der Egerneinen Gütergemeinschaft unter Lebenden unterzieht (FME. vom 47- Jänner 1907, Z. 1726). gebühr weder unter Lebenden noch von Todes wegen verlangt werden könne, auch dairn nicht, wenn die Braut zur Einrechnung in den Pflichtteil verpflichtet Ard, hat sich erst auf Grund der neueren Rechtsprechung des VGH. (E. vom ^0. Juni 1899, Z. 5049, Budw. Nr. 12.987, u. a.) eingelebt. Aus dem Ge- °uhrengesetze selbst läßt sich diese Ansicht übrigens kaum begründen, zumal Üe in vielen Fällen mittelbar auf eine Verkürzung der Erbgebühren hinausläuft. b) Auch die Bezeichnung als Heiratsgut oder Ausstattung wird nicht als s°°sentlich angesehen und demnach auch die Entgeltlichkeit von „Erbschafts- vvrhilfen" u. dgl. anerkannt, wenn solche zweifellos in Absicht auf eine be- Mwinte Ehe bestellt werden. Nach dem VGHE. vom 7. Dezember 1909, 10.208, BudwF. Nr. 7254, könnte ein Heiratsgut auch erst nach dem Tode Bestellers verzinst und ausbezahlt werden, ohne darum gebührenrechtlich "ne Schenkung zu bedeuten. g, 9) In diesem Sinne die VGHE. vom 10. Oktober 1905, Z. 10.75c>, AudwF. Nr. 3855, und vom 29. Oktober 1892, Z. 3231, Budw. Nr. 6842. Die Stellung einer Ausstattung seitens der Eltern an die Braut, welche erwögen besitzt, wurde mit den VGHE. vom 6. Dezember 1904, Z. 12.933, BudwF. Nr. 3130, und vom 19. Oktober 1905, Z. 11.182, BudwF. Nr. 388/, s Schenkung anerkannt. . , . , . h, ,-. Zu beachten wäre, daß die Einbringung des Heiratsgutes m die ,,/jwrgemeinschaft nur verqebührt werden könnte, wenn sie ausdrücklich be¬ kundet ist, denn ein neben der allgemeinen Gütergemeinschaft verabredetes §s(^utsgut (ebenso die Wiederlage) fällt nicht in die Gemeinschaft, sondern hält die gesetzmäßige Bestimmung als Heiratsgut. 246 II. Besonderer Teil. 8. (Tarifpost 42.) III. Widerlage. Was ein Bräutigam oder ein Dritter der Braut zur Vermehrung des Heiratsgutes aussetzt, heißt Widerlage. Der Gattin gebührt das freie Eigentum an der Widerlage in der Regel erst, wenn sie den Mann überlebt (Z 1230 ABGB-). Die Widerlage steht gebührenrechtlich dem Heiratsgute gleich; daher unterliegt ihre Bestellung in der Regel der Gebühr nach Skala 11.^) Voraussetzung ist, daß die Bestellung der Widerlage im einzelnen Falle nicht eine Schenkung^) unter Lebenden darstellt. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Bestellung durch einen Dritten erfolgt und nicht einer gesetzlichen Verpflichtung entspringt. IV. Die Gütergemeinschaft. Die Gütergemeinschaft zwischen Eheleuten kann nur durch be¬ sonderen Vertrag begründet werden, sonst behält jeder sein Vermögen, und der Mann hat in der Regel die Verwaltung des Vermögens der Frau ohne Verpflichtung zur Rechnungslegung, jedoch unter Haftung für das Stammgut. In der Regel wird die Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten nur auf den Todesfall verstanden und hat dann ledig¬ lich die Wirkung, daß dem überlebenden Ehegatten die Hälfte des der Gütergemeinschaft unterzogenen Vermögens gehört (ßZ 1233 bis 1240 ABGB.). Für die Gebührenfrage kommt zunächst die Begründung der Gütergemeinschaft durch Ehepakten in Frage; sie ist wohl zu unter¬ scheiden von den Wirkungen der Gütergemeinschaft bei deren Auflösung durch den Tod eines Ehegatten.^) Von wesentlicher Bedeutung ist die Unterscheidung, ob fall¬ weise eine Gütergemeinschaft unter Lebenden oder von Todes n) Diese neuere Praxis beruht hauptsächlich auf den VGHE. vom 1. März 1904, Z. 2136, BudwF. Nr. 2434, vom 6. März -1906, Z. 2228, BudwF. Nr. 4335, und vom 2. Juli 1908, Z. 4735, BudwF. Nr. 6212. Im Gegen¬ sätze zur früher üblichen Behandlung wird infolgedessen beim Anfalle der Widerlage durch den Vortod des Mannes eine Bereicherungsgebühr hievon nicht verlangt, vielmehr bildet ein nachgewiesener Anspruch auf die Widerlage (gleichwie auf die Rückerstattung des Heiratsgutes) eine zulässige Abzugspost des Nachlasses (vgl. S. 109). 12) Auch dann, wenn die Widerlage schon bei Lebzeiten beider Gatten durch Konkurseröffnung (desgleichen durch Scheidung oder Trennung aus Verschulden des Mannes) fällig wird, ist nach der neueren (in den VGHE. vom 7. Jänner 1908, Z. 6026/07, BudwF. Nr. 5819, vorn 4. Mai 1909, Z. 4164, BudwF. Nr. 6852, u. a. gebilligten) Praxis von der Widerlage die Bereiche¬ rungsgebühr zu 1°/« s. Z. zu bemessen. Hienach wird die Teilgebühr nach Skala II als sofort fällig erklärt, wogegen der Mehrbetrag mit Berufung auf den § 10 des Ges. vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, bis zum Eintritte der Bedingung gegen Sicherstellung gestundet wird. Eine auffallende Neuerung bedeutet dieser (vereinzelte) Vorgang insofern, als die Entscheidung über die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit des Geschäftes der Zukunft Vorbehalten und die Stundung für den Unterschied zweier Gebühren bewilligt wird. is) In der Praxis liegt eine besondere Schwierigkeit gerade in dem Zusammenhänge dieser beiden Gebührenfragen, welcher eine gegenseitige Be¬ rücksichtigung notwendig macht. Diese ist jedoch oft kaum möglich, wenn in der Zwischenzeit grundsätzliche Änderungen der Gebührenpraxis eintreten. Ehepakte. 247 wegen begründet wird. Da die gesetzliche Vermutung für die Gütergemeinschaft auf den Todesfall spricht, müßte im Zweifel der Bestand einer solchen unter Lebenden erwiesen werden.") Eine teilweise Gütergemeinschaft unter Lebenden dürfte wenig¬ stens dem Wesen nach, stets insoweit begründet sein, als ein Ehegatte den anderen in den Mitbesitz oder in das Miteigentum seines Vermögens oder einzelner Gegenstände aufnimmt oder trotz ausdrücklicher Verein¬ barung der Gütergemeinschaft auf den Todesfall die bücherliche Ein¬ tragung des Miteigentums einräumt.^) Die bücherliche Eintragung ") Ob eine Gütergemeinschaft unter Lebenden oder für den Todesfall gilt, ist nach dem Wortlaut der Vertragsbestimmungen und nach dem daraus erkennbaren Willen der Vertragsparteien zu beurteilen (VGHE. vom 16. Jänner 1906, Z. 358, BudwF. Nr. 4176). Auch die Vereinbarung einer „allgemeinen Gütergemeinschaft über das ganze gegenwärtige und zukünftige, zu erwerbende und zu ererbende Vermögen" ist an und für sich nur als Gütergemeinschaft auf den Todesfall anzusehen (VGHE. vom 15. Jänner 1900, Z. 484, Budw. Nr. 13.643, vom 28. Dezember 1904, Z. 13.729, BudwF. Nr. 3192, u. a.). Es müßte also die Gütergemeinschaft unter Lebenden, wenn sie nicht aus¬ drücklich als solche bezeichnet und demgemäß vereinbart ist, in anderer Weise außer Zweifel gestellt sein, etwa durch die gegenseitige Einräumung des Mitbesitzes oder durch die Erklärung, daß die Teilung unter den Gatten von selbst sofort, bzw. fallweise eintrete u. dgl. Die Gütergemeinschaft unter Lebenden steht gebührenrechtlich in vielen Punkten einem Gesellschaftsverhältnisse sehr nahe. Die Ähnlichkeit liegt vor allem in der hier wie dort als entgeltliches Geschäft zu behandelnden Vereini¬ gung von Vermögenswerten zu gemeinsamer Nutznießung oder Erwerbstätigkeit. Die Gebühr ist in beiden Fällen grundsätzlich für die Begründung der Gemein¬ samkeit zu entrichten, so daß Zuwächse (der Erwerb), welche sich daraus weiterhin ergeben, für däs Gebührenausmaß in der Regel nicht in Betracht gezogen werden können. Gleichwie bei offenen Handelsgesellschaften ist auch bei der Gütergemeinschaft unter Lebenden der Anspruch eines Teilhabers auf das gemeinschaftliche Vermögen in mancher Richtung nicht anders zu behandeln, als ein Miteigentum. Darum schließt wohl jedes gemeinsame Eigentum der Ehe¬ gatten (vorausgesetzt, daß seine Begründung erwiesen ist) eine teilweise Güter¬ gemeinschaft unter Lebenden in sich. Hieraus ergeben sich insbesondere zwei Folgerungen. Einerseits dürfen wirkliche Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten nicht der unverzüglichen Gebührenentrichtung unter dem Vorwande entzogen werden, daß nur eine Gütergemeinschaft auf den Todesfall errichtet werde. Andrerseits schließt die Bergebührung einer Hälfteerwerbung durch einen Ehegatten unter Lebenden (sei es durch Gütergemeinschaft oder gemeinsamen Ankauf u. dgl.), die nochmalige Bergebührung der gleichen Er¬ werbung aus dem Titel der Gütergemeinschaft auf den Todesfall aus. Das bürgerliche Recht selbst schreibt keineswegs bestimmte Formen der Güter¬ gemeinschaft in beschränkendem Sinne vor. Die Gütergemeinschaft unter Leben¬ den kann demnach wohl auch auf bestimmte Gegenstände oder auf das gegen¬ wärtige oder auf das künftige Vermögen beschränkt oder unter Vorbehalt ernes nicht in die Gemeinschaft fallenden Sondergutes abgeschlossen werden. Ebenso können von der Gütergemeinschaft auf den Todesfall anerkannterweise be¬ stimmte Sachen als Sondergut ausgenommen und der freien Verfügung eines Ehegatten Vorbehalten werden. Ferner wird vielfach eine allgemeine Güter¬ gemeinschaft ausdrücklich sowohl unter Lebenden als auch auf den Todesfall zsbungen, oder bei bedungener Gemeinschaft unter Lebenden die ausdrückliche d^,."rvng beigefügt, daß nach dem Tode eines Ehegatten dem andern die Halste des gemeinsamen Vermögens gehöre. Nur die deutliche Beschränkung auf die letztere Wirkung könnte in diesem Falle als Gütergemeinschaft auf den Todesfall behandelt werden. In den meisten Fällen geht der Sinn der letzt- 248 II- Besonderer Teil. 8. (Tarifpost 42.) der Gütergemeinschaft als solcher macht den Anspruch zwar zu einem dinglichen, würde aber (ohne weitere Bezeichnung) dennoch die gesetz¬ liche Vermutung der Wirksamkeit auf den Todesfall rechtfertigen (§ 1236 ABGB.). Die Gebühr von der Begründung der Gütergemeinschaft unter Lebenden ist nach Skala II vom ganzen der Gemeinschaft unterzogenen beweglichen Vermögen") (von dessen reinem Werte) zu bemessen. Dagegen kommt vom halben Rohwerte des der Güter¬ gemeinschaft unterzogenen unbeweglichen Vermögens die Liegenschafts¬ gebühr zu entrichten, wobei für die Wertstufe und für die allfällige Begünstigung dieser halbe Wert maßgebend ist.") Die Begründung einer Gütergemeinschaft, welche sich auf den Todesfall beschränkt, bleibt bei der Vergebührung der Ehepakten außer Anschlag. erwähnten Vereinbarungen dahin, daß der durch die Gütergemeinschaft unter Lebenden begründete Anspruch auf je eine Hälfte mit dem Tode eines Ehegatten nicht aufhöre. Die Vergebührung der Gütergemeinschaft unter Lebenden anläßlich ihrer Begründung schließt in diesem Falle eine anderweitige Be¬ handlung derselben Gemeinschaft beim Todesfälle aus. Daher gilt die Skala II insbesondere auch für die Einbringung von Fahrnissen (Wohnungseinrichtung u. dgl.) in die Gütergemeinschaft. 1?) Zwischen einer Gütergemeinschaft unter Lebenden und einer Handels¬ gesellschaft besteht also doch der wesentliche Unterschied, daß. die Handels¬ gesellschaft selbständige Rechtsträgerin ist und als solche ganze Liegenschaften von einem Gesellschafter erwerben kann, während der die Liegenschaften ein¬ bringende Ehegatte sich nur einer Eigentumshälfte entäußert. Dagegen ist in beiden Fällen der reine (Netto-) Wert der eingebrachten beweglichen Sachen in gleichem Maße zu vergebühren. Der FME. vom II. März 1909, Z. 56.108, stellt rücksichtlich einer Gütergemeinschaft unter Lebenden, welche sich auch auf das künftig zu erwerbende Vermögen erstreckt, folgende Grundsätze auf. Vom Reinwerte des mit dem Vertragsabschlüsse eingebrachten beweglichen Vermögens ist die Skala II-Gebühr unter dem Vorbehalte zu bemessen, daß bei Auflösung der Gemeinschaft (welche in der Regel durch den Tod eines Ehe¬ gatten eintritt) der Mehrwert des Vermögens vergebührt werde. Bei gemein¬ samer Erwerbung einer Liegenschaft wird eine weitere Gebühr nicht verlangt, wohl aber die Liegenschaftsgebühr (nicht auch die Bereicherungsgebühr), wenn ein Ehegatte erst nachträglich vom anderen die Hälfte einer Liegenschaft durch Einverleibungsbewilligung oder anläßlich des Todes wegen Gütergemeinschaft unter Lebenden erhält. — Nach dem VGHE. vom 9. Juli 1909, Z. 6467, BudwF. Nr. 7019, könnte jedoch auch in diesem Falle später erworbenes be¬ wegliches Vermögen nicht der Skala II unterzogen werden, und auch die Forderung der Lisgenschaftsgebühr unter den Gatten wäre bei bestehender all¬ gemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden nicht gerechtfertigt (vgl. die Anm. 1, S. 109). Die Ähnlichkeit mit Gesellschaftsverträgen ergibt, daß bei einer all¬ gemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden auch die nicht ausdrücklich im Vertrage erwähnten (bereits vorhandenen) Vermögensgegenständ« zu ver¬ gebühren und über Verlangen im Sinne des Z 43 GebG. einzubekennen sind. Der Skala II-Gebühr werden hiebei nach der herrschenden Praxis auch jene ausdrücklich in die Gütergemeinschaft eingebrachten Werte unterzogen, welche gleichzeitig zu einem gemeinsamen Ankäufe von Liegen¬ schaften verwendet oder in gleichzeitigen Übergabsverträgen vom Übergabs- schillinge als Heiratsgut oder Ausstattung erlassen werden. Es wird hiebei angenommen, daß die Einbringung in die Gütergemeinschaft der Liegen- schastserwerbung vorausgeht. Wo indes diese Annahme unmöglich wäre, könnten nur die Liegenschaften selbst Gegenstand der Gemeinschaft werden. Ehepakte. 249 erstorbenen darstellt, nach Maßg, n Kälste wie von einer Schenkung des Bei letzterer Hälfte bleiben jedoch Wirkungen der Gütergemeinschaft beim Tode eines Ehe- gatten. Eine Gütergemeinschaft unter Lebenden hat zur Folge, daß nur die Hälfte des gemeinsamen Vermögens in den Nachlaß des früher ver¬ storbenen Ehegatten kommt. Die andere Hälfte gehört dem Überlebenden, ohne daß er dafür eine Äbertragungsgebühr entrichten müßtet) Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall sind nach Eintritt des Todes die Gebühren (Bereicherungs- und Liegenschaftsgebühren) vom ganzen gemeinsamen Vermögen zu bemessen, und zwar von einer Hälfte, welche den Nachlaß des Verstorbenen darstellt, nach Maßgabe der Nachlaßzuweisung, von der zweiten Hälfte wie von einer Schenkung des Verstorbenen an den überlebenden. Bei letzterer Hälfte bleiben jedoch Liegenschaften und Hypotheken, welche bereits zur Hälfte oder zur Gänze auf den überlebenden vergewährt waren, außer Anschlag (FMV. vom 30. Dezember 1899, RGBl. Nr. 3/00, vgl. darüber, dann über die Behandlung des Heirats¬ gutes, der Widerlage u. dgl. beim Tode des Mannes, des näheren S. 108). V. Witwengehalt und andere Bestimmungen auf den Todesfall. Das, was einer Gattin auf den Fall des Witwenstandes zum Unterhalte bestimmt wird, heißt Witwengehalt. Der Anspruch darauf erlischt durch Wiederverchelichung (ZZ 1242 und 1244 ABGB.). Der Witwengehalt bleibt (wenn er nicht etwa in Form einer Schenkung unter Lebenden bedungen wird) bei der Vergebührung der Ehepakten außer Anschlag und wird erst beim Anfalle (Tode des Mannes) als Schenkung auf den Todesfall vergebührt.") Hiebei dient, wenn der Gehalt auf die Dauer des Witwenstandes beschränkt ist, nach Z16o der dreifache Jahresbetrag als Bemessungsgrundlage. Auch andere Bestimmungen auf den Todesfall in Ehe¬ pakten, wie z. B. ein die Erbfolge zwischen den Ehegatten regelnder Erbvertrag, ein wechselseitiges Testament, die Vereinbarung, daß Gegen¬ stände, welche einem Ehegatten gehören, nach dessen Tode dem anderen Zufällen, bleiben bei Vergebührung der Ehepakten (abgesehen von der festen Urkundengebühr von 2 L, vgl. im Abschnitte über Urkunden- rs) Dies würde sich, selbst wenn die Teilung förmlich beurkundet würde, uus A 8 GebNov. vom Jahre 1901, betreffend Teilungsverträge ergeben. Die Sonderung des Nachlaßvermögens vom eigenen Vermögen des Überlebenden sssolgt jedoch überhaupt nicht im Wege eines Rechtsgeschäftes, sondern durch E Feststellung (Inventur) seitens des Abhandlungsgerichtes, welchem dem¬ gemäß tn erster Linie die rechtliche Entscheidung darüber zusteht, ob zwischen den Ehegatten eine Gütergemeinschaft auf den Todesfall oder unter Lebenden durch rechtsgültige Ehepakten begründet war (vgl. S. 110 und insbesondere die ^.nm. 3 dortselbst, ferner S. 101 und 118, betreffend das bei vermuteten Un¬ richtigkeiten zu beobachtende Verfahren). rs) In diesem Sinne insbesondere die VGHE. vom 20. September 1905, K 10.152, BudwF. Nr. 3803, und vom 6. Juni 1907, Z. 5132, BudwF. Nr. 5389. Daß der der Witwe gesetzlich gebührende Unterhalt aus dem Nach- iusse des Mannes nicht auszuscheiden ist, wurde im allgemeinen Teil (S. 100) Erwähnt. Ausdrückliche Verträge über die der Gattin in anderen Fällen, etwa "ährend eines Ehestreites u. dgl. gebührende Alimentation (Unterhalt) fallen unter die TP. 8 (VGHE. vom 22. März 1909, Z. 1764, BudwF. Nr. 6767). Hrenach unterliegt ein solcher Vertrag, welcher sich auf den pfnchtmaßmen Unterhalt beschränkt, der Gebühr nach Skala II vom Werte des Unterhalts- «rages, wogegen bei mangelnder Verpflichtung die Schenkung einer Rente unzunehmen ist (und zwar bei fehlender zeitlicher Beschränkung _rm zehnfachen ^ahresbetrage, VGHE. vom 23. Oktober 1909, Z. 9170, BudwF. Nr. 7133). 250 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 42.) gebühren), außer Anschlag, ohne daß eine Sicherstellung gefordert werden könnte.?") VI. Schenkungen unter Lebenden in Ehepakten sind (ab¬ gesehen von der als Schenkung zu behandelnden Bestellung des Heirats¬ gutes, der Widerlage, der Ausstattung durch eine hiezu nicht ver¬ pflichtete Person) dann anzunehmen, wenn die Widmung eines Ehe¬ gatten an den anderen ausdrücklich als Schenkung bezeichnet ist oder mit der Schließung und dem Bestände der Ehe in gar keinem Zusammenhänge steht. Die Morgengabe, welche der Mann seiner Gattin am ersten Morgen zu geben verspricht, ist nach bürgerlichem Rechte (Z 1232 ABGB.) ein Geschenk. Schenkungen an Dritte können in Ehepakten gleichwie in anderen Verträgen vor¬ kommen. VII. Übergabsverträge (vgl. S. 203) sind als Ehepakte anzusehen, wenn sie in Absicht auf eine eheliche Verbindung geschlossen werden. Die Formen solcher Verträge sind überaus mannigfaltig und nach Gegenden verschieden. Als Übergeber erscheinen meist die Eltern des Bräutigams oder der Braut, als Übernehmer entweder der Bräutigam allein oder gemeinsam mit der Braut. Im letzteren Falle wird be¬ züglich des übernommenen Vermögens ohneweiters ein der Gütergemein¬ schaft gleichwertiges Verhältnis begründet. Wesentlich ist, ob den Über¬ nehmern aus dem Werte des Übergabsgegenstandes außer dem pflicht¬ gemäßen Heiratsgut oder der Ausstattung noch etwas unentgeltlich zufällt oder nicht. Bejahendenfalls wäre der Übergabsvertrag (wie sich aus dem Verweise der TP. 42 auf die TP. 106L. ergibt) als Schenkung zu behandeln. Bei voller Entgeltlichkeit dagegen dürften die Ehe¬ pakte nicht (wie bei gewöhnlichen Übergabsverträgen) als Kaufvertrag anzusehen sein, sondern als besondere Erwerbungsart unter die TP. 42, 106 L 2 a und unter die Bewertungsvorschrift des Z 50, Z. 2 GebG. fallen. VIII. Militärheiratskautionen haben den Zweck, den Unter¬ halt der Offiziersfrauen für den Fall ihrer Witwenschaft zu sichern. Die darüber ausgestellte Urkunde ist nach ihrem Inhalte zu be¬ urteilen. Sie kann Ehepakte (TP. 42) darstellen, oder wenn sie sich auf solche stützt, eine Pfand- oder Hypothekarverschreibung (TP. 78 und 61, Schlagwort „Kautionsbestellungs- oder Widmungsurkunden") enthalten, oder nach TP. 101, II b lediglich die feste Gebühr von 1 L vom Bogen erfordern. Bei der Kautionsbestellung aus dem Vermögen der Braut unterliegt die Widmungsurkunde lediglich der festen Gebühr von I X; so) In diesem Sinne das VGHE. vom 30. November 1909, Z. 6988, BudwF. Nr. 7236. Eine Überwachung solcher Bestimmungen zu Gebühren¬ zwecken (im X b-Vormerke) ist, soweit die betreffenden Rechte im Wege der Verlaßabhandlung geltend gemacht werden müssen, überflüssig (vgl. S. 122). Wenn Ansprüche auf den Todesfall aus Ehepakten ausnahmsweise (z. B. bei Gutsübergaben) schon früher befriedigt oder in Darlehensforderungen, Aus¬ gedinge u. dgl. umgewandelt werden, ist die entsprechende Gebühr selbstverständlich schon bei diesem Anlasse zu entrichten. Ehepakte. Nachlaß. 251 die bücherliche Eintragung ist frei (FME. vom 10. August 1851, Z. 25.969). Die Anwendung der herrschenden Praxis für Ehepakte auf Militär¬ heiratskautionen ergibt folgende weitere Gesichtspunkte: Die Widmung der Kaution durch den Bräutigam (als Wider¬ lage) oder durch einen gesetzlich hiezu verpflichteten Dritten (als Heiratsgut) unterliegt der Gebühr nach TP. 42 und Skala II. Die Widmung durch eine hiezu nicht verpflichtete dritte Person rechtfertigt die Bereicherungsgebühr nach TP. 91. Die Be¬ messungsgrundlage ist in beiden Fällen mit Beachtung der ZZ 58, 59 und 16 GebG. zu ermitteln, wobei eine auf die Dauer des Ehe- und Witwenstandes bedungene Jahresrente dreifach veranschlagt wird.-") Eine mildere Behandlung ergibt sich fallweise noch aus folgenden zwei Umständen: Zessionen auf Staatsobligationen und ähnlichen Schuld¬ verschreibungen sind nach TP. 102b gebührenfrei (auch die Zinsen¬ behebung ist meist gebührenfrei, TP. 48 lr, FMK. vom 25. September 1883, RGBl. Nr. 154 und 155). Widmungsurkunden, welche nach den Militärheiratsvor- fchriften ausgestellt werden müssen und hienach nur dem Kriegs- Ministerium (nicht einer Privatpartei) gegenüber abgegeben werden, unterliegen nach der Rechtsprechung des VGH.^^) lediglich der festen Gebühr von 1 L nach TP. 101II b. IX. Behandlung bei unterbleibender Eheschließung. Ehe- Pakte und gleichgestellte übergabsverträge sind meist unter der auf¬ schiebenden Bedingung geschlossen, daß der Bestand des Vertrages von der Eheschließung abhängig ist. Infolgedessen wird die Abschreibung, bzw. Rückvergütung der Gebühren bis aus den festen Urkundenstempel von solchen Verträgen ohneweiters bewilligt, wenn erwiesen wird, daß die Ehe nicht zu stände gekommen sei (vgl. S. 126). 16. Vrrmögtnsiibertragungen von Todcs wegen. l. Vorbegriffc. Nachlaß oder Verlassenschaft ist der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insoweit sie nicht auf bloß Persönlichen Verhältnissen beruhen und infolgedessen mit dem Tode erlöschen (z. B. die väterliche Gewalt, Gehaltsanspruch u. dgl.). 2-) Vgl. die Anm. 9, S. 32. Wenn der Besteller sich das Eigentum der Kautionspapiere Vorbehalten hat, ist lediglich der Wert des Genußrechtes Ai vergebühren (VGHE. vom 29. Dezember 1905, Z. 14.173, BudwF. Nr. 4110). Bei Vergebührung der Widmungsurkunde nach TP. 42 oder 91 wäre die Rechtsbefestigung in der gleichen Urkunde nach TP. 84 frei, die bücherliche Ein¬ tragung dagegen selbstverständlich nach TP. 45 gebührenpflichtig. 22) E. vom 28. November 1910, Z. 8245, BudwF. Nr. 7910, vom 16. Oktober 1911, Z. 8617, BudwF. Nr. 8470, u. a. — Bei dieser Auffassung mge die Gebührenfreiheit nach TP. 102 b nahe. Die weitere Vorschrift, daß Srcherstellungsurkunden im öffentlichen Dienste von dieser Befreiung aus¬ genommen sind (TP. 102 o), dürfte kaum auf Heiratskautionsurkunden an¬ wendbar sein. 252 II. Besonderer Teil. 8. (Tarifpost 106 8.) Erbe ist derjenige, welchem ein Erbrecht, das ist der Anspruch auf die ganze Verlassenschaft oder einen Teil derselben (nicht auf be¬ stimmte Nachlaßgegenstände) zusteht. Die Verlassenschaft wird mit Bezug auf den Erben Erbschaft genannt. Die Zuwendung bestimmter Sachen (auch Geldsummen) nennt man Legat oder Vermächtnis. Titel (das ist rechtliche Grundlage) zum Erbrechte kann der letzte Wille des Erblassers, ein gültiger Erbvertrag oder das Gesetz sein, dementsprechend unterscheidet man ein testamentarisches, Vertrags¬ und gesetzliches Erbrecht (M 531 bis 535 ABGB.). Erklärung des letzten Willens ist eine Verfügung, wodurch ein Erblasser sein Vermögen oder einen Teil desselben einer oder mehreren Personen auf den Todesfall widerruflich überläßt. Wird in einer derartigen Erklärung ein Erbe eingesetzt, so nennt man sie Testa¬ ment, sonst Kodizill; gebührenrechtlich ist dieser Unterschied belang¬ los. Die Errichtung des letzten Willens kann schriftlich oder mündlich erfolgen (W 552 ff. ABGB.). Die schriftliche Errichtung bedingt eine Gebühr von 2L vom Bogen (TP. 1011 L I), welche nur dann (mit den Erbgebühren) zu entrichten ist, wenn auf Grund der schriftlichen Erklärung eine Vermögensübertragung statt¬ findet. Mündliche Testamente werden von Amts wegen durch Einvernahme der Testamentszeugen verlautbart und bedingen keine Gebühren (auch nicht für das Protokoll). Unter Substitution versteht man die Berufung von Nacherben. Die gemeine Substitution ist die Berufung von Nacherben für den Fall, daß der zunächst eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht erlangen sollte (wegen Todes vor dem Erblasser oder wegen Ablehnung u. dgl.). Bei der fideikommissarischen Substitution dagegen wird der Erbe verpflichtet, die angetretene Erbschaft nach seinem Tode oder in einem anderen bestimmten Falle einem zweiten Erben (Nacherbe, Substitut) zu überlassen; diese Substitution begreift die gemeine in sich, die Nach¬ folge tritt also auch dann ein, wenn der erste Erbe die Erbschaft über¬ haupt nicht erlangt. Fideikommiß ist eine Anordnung, durch welche ein Vermögen für alle oder doch für mehrere Geschlechtsnachfolger als unveräußerliches Familiengut erklärt wird (W 604 ff. ABGB.). Gebührenrechtlich kommt bei der gemeinen Substitution nur der Erbe oder der Nacherbe (im Verhältnisse zum Erblasser), bei der fideikommifsa- rischen der erste und der zweite Erbe (beide im Verhältnisse zum ersten Erb¬ lasser und der erste Erbe nicht etwa bloß als Fruchtnießer) in Betracht. Bei Fideikommissen ist immer das persönliche Verhältnis der unmittelbar auf¬ einanderfolgenden Erwerber maßgebend (FME. vom 7. Mai 1855, Z. 1032, vgl. S. 103). Unter gesetzlicher Erbfolge versteht man die gesetzlich vor¬ gesehene Reihenfolge, in welcher der Anspruch der gesetzlichen Erben (also insbesondere der Verwandten) auf den Nachlaß eines ohne letzt¬ willige Verfügung Verstorbenen geregelt ist. Die gesetzliche Erbfolge findet nach Linien in der Weise statt, daß das Vorhandensein von Angehörigen einer näheren Linie (Ver¬ wandtschaft) die entfernteren ausschließt. Zur ersten Linie gehören die Nachkommen des Erblassers (Kinder und Enkel), zur zweiten Linie Bermögensübertragungen von Todes wegen. 253 der Vater und die Mutter, bzw. deren Nachkommen, das ist die Ge¬ schwister des Erblassers und ihre Nachkommen. Die dritte Linie gründet sich auf Verwandtschaft durch die gemeinsamen Großeltern usw. Die Nachkommen vorverstorbener Erben derselben Linie treten an deren Stelle. Stirbt z. B. ein kinderloser Mann ohne letzte Willenserklärung, so sind dessen Vater und Mutter je zur Hälfte Erben; ist die Mutter bereits tot, so erlangen den Anspruch auf ihre Hälfte deren Kinder, das sind die Geschwister des Erblassers, zu gleichen Teilen. Bei Vor¬ handensein von vier Geschwistern würde in diesem Falle der Vater die Hälfte des Nachlasses, jedes der Geschwister ein Viertel der zweiten Hälfte, das ist ein Achtel, erhalten. Dem überlebenden Ehegatten gebührt gesetzlich (das heißt ohne testamentarisches oder Vertragserbrecht), wenn drei oder mehrere Kinder vorhanden sind, ein gleicher Erbteil mit den Kindern, wenn weniger Kinder vorhanden sind, ein Viertel des Nachlasses zum lebenslangen Genüsse; das Eigentum davon bleibt den Kindern. In diesem Falle ist nach Z 58 GebG. die Gebühr vom halben Werte des Anteiles des Ehegatten für diesen (als Fruchtnießer), von der anderen Hälfte für die Kinder (als Eigentümer) zu bemessen. Ist kein Kind vorhanden, dann fällt dem überlebenden Gatten ein Viertel des Nachlasses als Eigentum zu. Einen gesetzlichen An¬ spruch auf den ganzen Nachlaß hat der Gatte erst, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist. Erblose Verlassenschaften fallen dem Staate zu (88 727 ff. ABGB.). Noterben sind diejenigen, welche unbedingt (also auch gegen den Willen des Erblassers, insofern ihm nicht etwa das Enterbungsrecht zusteht) den Anspruch auf einen Erbteil haben. Noterben sind die Kinder und in deren Ermanglung die Eltern. Den Erbteil, welchen ein Noterbe zu fordern berechtigt ist, nennt man Pflichtteil. Er beträgt bei Kindern die Hälfte, bei Eltern ein Drittel des gesetzlichen Erbrechtsanspruches. Auch jener Noterbe, welcher von seinem Pflicht¬ teile ausgeschlossen wird, hat den Anspruch auf den notwendigen, der Ehegatte, welcher übrigens kein Noterbrecht hat, bei mangelnder Ver¬ sorgung den Anspruch auf den anständigen Unterhalt (Z8 762 ff. ABGB.). II. Nachlatznachweisung. Die Anzeige von Verlassenschaften erfolgt, wie im allgemeinen Teile dieser Abhandlung erklärt wurde, in Form der Nachlaßnach- weisung. Die Nachlaßnachweisung enthält in der Ausweisung des rohen Nachlaßvermögens, der Abzugsposten, des sich hieraus ergebenden reinen Nachlasses und der Nachlaßzuweisung die Ergebnisse der vom Gerichte gepflogenen Verlaßabhandlung. Die Verlaßabhandlung beginnt mit der Todfallsaufnahme, welcher die Verlautbarung einer letzten Willenserklärung und allenfalls notwendige Sicherungsmaßregeln (Sperre) unmittelbar folgen; das Steueramt erhält gleich Kenntnis durch die Todfallsanzeige. Wer die 254 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 106 L.) Erbschaft in Besitz nehmen will, hat den Rechtstitel seines Erb¬ rechtes (letztwillige Anordnung, Vertrag, gesetzliches Erbrecht) nachzu¬ weisen und eine Erbserklärung (I L, TP. 43 u oder 101, II b) abzugeben, und zwar entweder unbedingt oder mit Vorbehalt des Inventars. Bei widersprechenden Erklärungen sind diese anzu¬ nehmen, und das Gericht entscheidet, welcher Teil gegen den anderen als Kläger aufzutreten hat (das außerstreitige Verfahren der Abhandlung wird in diesem Falle durch ein streitiges unterbrochen). Die unbedingte Erbserklärung hat zur Folge, daß der Erbe allen Gläubigern und Vermächtnisnehmern haftet, auch wenn der Verlaß zur Deckung nicht hinreicht; bei Vorbehalt des Inventars ist dagegen die Haftung auf den Nachlaß beschränkt (vgl. die Anm. 1, S. 141). Das Inventar, welches sogleich auf Kosten der Verlassenschaft aufzunehmen ist (als Gerichtskommissär waltet häufig ein Notar), ent¬ hält eine genaues und vollständiges Verzeichnis des ganzen beweglichen und unbeweglichen Vermögens nebst Bewertung desselben, welche sich häufig auf eine mit der Jnventursaufnahme verbundene gerichtliche Schätzung stützt. Der Passivstand ist in der Regel zugleich mit der Inventur zu erheben. Den Erben steht es auch frei, zur Feststellung des Schuldenstandes eine Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger zu veranlassen, worüber dann bei Gericht unter Berücksichtung der ein¬ gelangten schriftlichen Anmeldungen eine mündliche Verhandlung statt¬ findet. Wenn ein Inventar nicht ausgenommen wird (das ist bei un¬ bedingter Erbserklärung und wenn sonstige Gründe dafür mangeln), tritt an dessen Stelle das eidesstättige Vermögensbekenntnis der Erben. Das Inventar, bzw. das eidesstättige Vermögensbekenntnis und das Ergebnis einer allfälligen Gläubigereinberufung bildet die Grund¬ lage zur Darstellung des Nachlaßvermögens, der Abzugsposten und des sich hieraus ergebenden reinen Nachlasses im I. und II. Teile der Nachlaßnachweisung. Die Nachweisung der Erbansprüche vor Gericht, deren wechsel¬ seitige Anerkennung unter den Erben, bei widerstreitenden Erklärungen das Ergebnis des hierüber zu führenden Rechtsstreites und die sich hieraus ergebende Feststellung der Ansprüche aller Erbteilnehmer kommt im III. Teil der Nachlaßnachwcisung zum Ausdruck. Diese Verhandlungen finden teils vor Gericht, teils unter dessen Mitwirkung statt und werden im Abhandlungs¬ protokoll verzeichnet. Sind mehrere Erben vorhanden, so ist zunächst lediglich zu be¬ stimmen, welcher Anteil (die Hälfte, ein Zwanzigstel u. dgl.) jedem zukommt; es wird hiedurch vorerst eine Gemeinschaft des Eigentums begründet. In die Teilung nach Gegenständen hat sich das Gericht in der Regel nicht einzumengen, sondern diese den Teilnehmern zu überlassen. Wo jedoch keine besonderen Hindernisse vorliegen, ins¬ besondere bei kleinen Verlassenschaften, ist die Erbteilung gleich vorzu¬ nehmen. Bei minderjährigen Erben findet die Teilung stets vor Gericht, bei großjährigen gerichtlich oder außergerichtlich statt. In streitigen Vermögensübertragungen von Todes wegen. 255 Fällen kann schließlich jeder Erbe durch Erbteilungsklage auf die Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums an einer Erbschaft dringen. Das Ergebnis der schon im Zuge der Verlaßabhandlung durchgeführten Erbteilung und der hiebei geschlossenen Übereinkommen, sowie die Zuweisung der zum Nachlasse gehörigen Liegenschaften ist Gegenstand des IV. Teiles der Nachlaßnachweisung. Die recht¬ lichen Grundlagen dieses Teiles finden sich ebenfalls in den gericht¬ lichen Abhandlungsprotokollen und kehren meist in der Ein¬ antwortungsurkunde wieder. Auf Grund der Verlaßabhandlung ist die Nachlaßnachweisung ent¬ weder unter Mitwirkung des Gerichtes vorschriftsmäßig zu ver¬ fassen oder dem Gerichte von den Erben vorzulegen, worauf das Gericht die Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Kur Gebührenbemessung anerkannten Beträge einzusetzen hat. Das Abhandlungsgericht hat zu überwachen, daß die Erben ihre Verbindlichkeiten (Vermächtnisse u. dgl.) erfüllen und daß die Erb- gebühr bezahlt wird. Erst nach Erfüllung dieser Verbindlichkeiten findet die gerichtliche Einantwortung des Nachlasses, das ist dessen Übergabe in das Eigentum der Erben statt (vgl. HZ 797ff. ABGB.; KaisP. vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208; MV. vom 23. März 1852, RGBl. Nr. 84 u. a.). Die innere Einrichtung der Nachlaßnachweisung und die Art und Weise, wie hieraus mit Beachtung der vorgeschriebenen Beweis¬ regeln die Grundlagen der Gebührcnbemessung zu gewinnen sind, wurde im I. Teile (S. 84 und 99) erörtert. HI. Gebühren von Todes wegen (ohne Übereinkommen). Vermögensübertragungen von Todes wegen (TP. 106 8) sind ge- biihrenrechtlich den Schenkungen grundsätzlich gleichgestellt. Der reine Nachlaß unterliegt der Bereicherungsgebühr (Erbgebühr), welche sich in gleicher Weise wie die Schenkungsgebühr hauptsächlich nach dem Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Erblasser und dem Bedachten richtet. Die Gebühr beträgt bei Zuwendungen u) von Eltern an eheliche oder uneheliche Kinder oder deren Nachkömmlinge und umgekehrt, von Eltern an die Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder (nicht umgekehrt; vgl. S. 184 und 197), dann unter nicht getrennten Ehegatten 1«/o samt Zuschlag, also 1V»°/°! b) an andere Verwandte bis einschließlich Geschwister¬ kinder 4o/g samt Zuschlag, also 5"/«^); , o) in anderen Fällen in der Regel 8°/o samt Zuschlag, also 1vo/o. Nur Zuwendungen an Personen, welche zu dem Erblasser in einem Lohn- oder Dienstverhältnisse standen, unterliegen, wenn „ Darunter sind nur Verwandte bis einschließlich zum vierten Grade, ago nur noch Geschwisterkinder im engeren Sinne gemeint (vgl. s. 197 unter 2 und das VGHE. vom 9. Oktober 1906, Z. 10.573, BudwF. Nr. 4779). 256 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 106 U.) die Zuwendung nicht mehr als eine Jahresrente von 100 70 oder Kapitalssumme von 1000 70 beträgt, der Gebühr von I«/o samt Zu¬ schlag (TP. 106 Ob). Bei kleinen Überschreitungen dieser Wertgrenze müssen trotz Vor¬ schreibung der 8»/<> Gebühr 1000 L abzüglich 1»/» s. Z. —12 L 50 L, das ist der Betrag von 987 L 50 L reinbleiben (FME. vom 6. April 1854, Z. 27.412, VBl. Nr. 53)?) Von unbeweglichen Sachen, welche von Todes wegen über¬ tragen werden, ist nebstdem die Liegenschäftsgebühr zu entrichten, und zwar unter den persönlich nicht begünstigten Personen immer in gleicher Höhe wie bei unentgeltlichen Übertragungen (Z 1, Z. 1 und 2, GebNov. vom Jahre 1901). Die Liegenschaftsgebühr beträgt: L.. Ohne sachliche Begünstigung: 1. unter persönlich begünstigten Personen (Eltern an Kinder usw.): a) bei einem Werte bis einschließlich 30.000 70 b) „ „ „ über 30.000 70.1?///, 2. unter persönlich nicht begünstigten Personen: öl bei einem Werte bis einschließlich 20.000 70 . . . lO/Z/o b) „ „ „ über 20.000 .2 °/„ 8. Mit sachlicher Begünstigung (für bäuerliche Güter bis 10.000 L Wert): 1. unter persönlich begünstigten Personen (Eltern an Kinder usw.): L) bei einem Werte bis einschließlich 5000 L" . . gebührenfrei b) „ „ „ über 5000 70 bis einschl. 10.000 70 ^///„ 2. unter persönlich nicht begünstigten Personen: u) bei einem Werte bis einschließlich 5000 70 . . . b) „ „ „ über 5000 70 bis einschl. 10.000 70 1'///« Ganz kleine Verlassenschaften, und zwar solche, welche an die grundsätzlich der 1»/oigen Bereicherungsgebühr unterworfenen Ver¬ wandten übergehen, genießen die Gebührenfreiheit (auch von der Liegenschaftsgebühr), wenn der rohe Nachlaß (also ohne Abzug dec Passiven) 100 L nicht übersteigt (TP. 106 L k). Mit den Erbgebühren ist auch der Testaments stempel von 2L für den ersten Bogen (je 170 für die folgenden Bogen) zu entrichten, wenn auf Grund einer noch nicht vergebührten letztwilligen Anordnung eine Ber- mögensübertragung stattfindet und der Nachlaß nicht gebührenfrei zu be¬ handeln ist (TP. 1011 L 1, vgl. den Abschnitt über die festen Urkundengebühren). Schenkungen auf den Todesfall und Vermögensüber¬ tragungen auf Grund von Erbverträgen sind bezüglich der Gebühren¬ bemessung wie Vermächtnisse und Erbschaften zu behandeln (§ 59 GebG.). 2) Im übrigen unterliegen Vermächtnisse über 1000 L an Dienstpersonen zur Gänze und nicht bloß mit dem Mehrbeträge der 8°/°-Gebühr (BGHE. vom 8. Juli 1902, Z. 6241, BudwF. Nr. 1142). Das Lohn- oder Dienst¬ verhältnis muß nicht bis zum Tode angedauert haben (BGHE. vom 30. Oktober 1900, Z. 7361, Budw. Nr. 14.715), wohl aber ständiger Art (im Gegensatz zu Einzeldiensten) gewesen sein (BGHE. vom 25. Juni 1901, Z. 5082, BudwF. Nr. 392). Die Gebühreupflicht besteht trotz der belohnenden (re¬ muneratorischen) Absicht der Zuwendung, soweit es sich nicht um eine klagbare Lohnforderung handelt (vgl. S. 105, 111 und 193). Erbsüberemkommen. 257 Dasselbe gilt von Stiftungen, welche auf den Todesfall gemacht sind (TP. 96; vgl. S. 202). Schulfonds- und Krankenhausbeiträge zu den Bereicherungs¬ gebühren von Nachlässen werden in den einzelnen Kronländern auf Grund verschiedener besonderer Vorschriften eingehoben. Diese Beiträge sind eine Art Landes-, bzw. Gemeindeauflage, deren Bemessung und Einhebung zu¬ meist zugleich mit der Staatsgebühr erfolgt. (Vgl. die betreffenden Landes¬ gesetzblätter und die Gebührenbeilage zum Verordnungsblatt des Finanzmini¬ steriums, worin seit 190t die auf Fondsbeiträge Bezug habenden Landes¬ gesetze und Vollzugsverordnungen abgedruckt werden, sowie im Anhänge dieses Buches den Abschnitt über Taxen und Gebühren im weiteren Sinne). , IV. Erbsiibcrcinkommcn"(Erbtcil»«gen).s Gebührenrechtlich sind zwei Arten streng voneinander zu unter¬ scheiden: IV Erbsüberemkommen vor der Einantwortung erfordern unter den im folgenden näher erörterten bestimmten Voraussetzungen, wenn sie von Erbberechtigten über Nachlaßsachen abgeschlossen werden, keine mehrfachen Gebühren (Z 7 GebNov. vom Jahre 1901, vgl. die Anm. 5, S. 112). Das Gesetz sagt, es sei in solchen Fällen „zum Zwecke der Ge¬ bührenbemessung ein neues Rechtsgeschäft nicht anzunehmen". Die herrschende Auffassung läuft darauf hinaus, daß hienach die Erben die Gebühren von dem ihnen zufallenden Nachlaßvermögen nach jener Rechtsgrundlage zu zahlen haben, auf welcher die gerichtliche Verla߬ abhandlung abgewickelt wurde. Diese Rechtsgrundlage kann, soweit wider¬ streitende Erbrechte (etwa gesetzliche und testamentarische) geltend ge¬ wacht wurden, auch auf einem Übereinkommen beruhen.*) Die Veränderungen, welche an der einmal anerkannten Rechts¬ grundlage durch weitere Übereinkommen unter den Erbteilnehmern herbeigeführt werden, kommen für die Gebührengrundlage nicht in Be¬ tracht. Es ist infolgedessen für die Gebührenbemessung gleichgültig, welche Gegenstände jeder einzelne Erbe wirklich erhält und ob sich deren Wert wit seinem Erbanteile deckt oder nicht; ebenso gleichgültig, ob die Ver¬ größerung eines Erbanspruches entgeltlich (vergleichsweise) oder durch unentgeltlichen Verzicht?) eines Miterben erfolgt. *) Es ist in diesem Sinne nach Ansicht des BGH. die Finanzverwaltung wcht berechtigt, andere Rechtsgrundlagen der Verlaßabhandlung anzunehmen als das Gericht und etwa daraus Vermögensübertragungen (z. B. nach Erb¬ recht und Übereinkommen) abzuleiten, welche tatsächlich nicht stattgefunden daben. Daher ist für sie auch die durch einverständliche Auslegung eines Testamentes geschaffene Rechtslage oder auch ein ungültiges Testament ma߬ gebend, wenn die Abhandlung mit Zustimmung aller Beteiligten doch auf Grund desselben stattgefunden hat (E. vom 20. Oktober 1910, Z. 10.411, ^udwF. Nr. 7817, vgl. auch die Anm. 1, S. 118 und Anm. 1, S. 235) . ?) Unter die Vorschrift des Z 7 GebNov. dürften alle jene Verzichte ver Erben fallen, welche auch bei einfacher Entschlagung (nicht zu Gunsten einer bestimmten Person) dem durch den Verzicht Gewinnenden wenigstens rAEsichtlich eines Anteiles zu statten kämen. Der § 7 der GebNov. dürfte wfo auch bei vollständigen Verzichten einer Linie (z. B. der Kinder), auf Übereinkommen der infolgedessen gesetzlich berufenen nächsten Linie (Gatte Roschnik, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. 17 258 II. Besonderer Teil. 8. (8 7 GebNov. 1901.) Schon die Anm. 3 der TP. 106 enthält den Grundsatz, daß die durch den Erbanfall begründeten Gebühren nicht willkür¬ lich durch Verzichte geschmälert werden dürfen. Nach der erläuterten Ansicht erweitert der Z 7 der GebNov. diesen Grundsatz einerseits auf Rechtsgeschäfte überhaupt (im Gegensatz zu bloßen Verzichten) und andrerseits zu Gunsten der Parteien dahin, daß die Erbgebühren durch Übereinkommen, welche den Voraussetzungen entsprechen, auch nicht erhöht werden dürfen. Es ist also zum Beispiel von jenem Teile eines Nachlasses, welchen die Mutter infolge des Verzichtes der Geschwister erhält, die Erbgebühr nicht mit 11/4°/°, sondern mit S°/o zu bemessen. Erwerben dagegen die Geschwister infolge Verzichtes der Mutter den ganzen Nachlaß, so zahlen sie auch nur von der einen Hälfte 5°/» und von der anderen Hälfte bloß IVzV». Diese Auffassung wird auch auf die Liegenschaftsgebühren bezogen und hat zur Folge, daß diese ebenfalls nach dem Stande des Erbrechtes (also von Todes wegen) und nicht nach der tatsäch¬ lichen Zuweisung (Einantwortung) gefordert werden. Für den Gebühren¬ satz und die Begünstigung entscheidet also der ganze Wert der Liegen¬ schaften, welche mehreren Teilnehmern gemeinsam anfallen. Die zweite Übertragung an die tatsächlichen Übernehmer wird als nicht vor¬ handen angesehen, so daß noch immer die Einrechnung der Liegen¬ schaftsgebühr bei einer weiteren Übertragung nach der Einantwortung innerhalb zwei Jahren (nach dem Erbanfalle) möglich bleibt (vgl. S. 190). Wenn also beispielsweise nach dem Tode des dessen Vater 8 und dessen Bruder 0 lediglich eine Liegenschaft im Werte von 40.000 L ge¬ meinsam (je zur Hälfte) erben und 8 (der Vater) erhält durch Übereinkommen auch die Liegenschaftshälfte des Bruders 0, so scheint diese Hälfte von L an 0 und von 0 an 8 überzugehen.^) Dennoch wird nur bezüglich der ganzen und Geschwister), anwendbar sein. Voraussetzung ist hiebei, daß die Erwerber den Nachlaß kraft eigenen Rechtes und nicht durch die Willenserklärung der zunächst berufenen Erben erhalten. Mit dieser Begründung hat der VGH. laut E. vom 19. Oktober 1910, Z. 10.300, BudwF. Nr. 7812, in der Aus¬ schlagung der Erbschaft durch die einzige erbberechtigte Schwester zu Gunsten ihrer Kinder eine doppelte Übertragung befunden (weil bei einfacher Ent- schlagung nicht diese Kinder, sondern Verwandte der dritten Linie geerbt hätten). Der die Behandlung der Erbverzichte regelnde FME. vom 23. April 1855, Z. 2789, VBl. Nr. 23, ist nunmehr in der grundsätzlichen Unterscheidung der eine einfache und eine doppelte Vermögensübertragung bewirkenden Erb¬ verzichte noch zutreffend, während die gegenseitige Abgrenzung beider Arten durch den Z 7 GebNov. wesentlich verschoben ist. ») So wäre der Fall auch nach dem P. 6 a der Borerinnerungen vom Jahre 1850 zu behandeln. Diese sind also durch den Z 7 der GebNov. 1901 zweifellos in dem Sinne eingeschränkt, daß bei den begünstigten Überein¬ kommen zwei Übertragungen nur als eine vergebührt werden. Hiebei bildet (ebenfalls zweifellos) eine Übertragung von Todes wegen den Gegenstand der Gebührenpflicht. Dagegen ist aus der Vorschrift nicht mit Sicherheit zu entnehmen, welche Übertragung für die »Gebührenbemessung maßgebend sein soll. Es läge gewiß sehr nahe, den Übergang vom Erblasser an den Sach¬ erwerber unter Ausschaltung des Zwischengliedes und mit Beachtung der Anm. 3 der TP. 106 zu vergebühren. Denn dies ist eine wirkliche Über¬ tragung und eine solche scheint als Gebührengegenstand viel geeigneter, als die in vielen Fällen bloß gedachte Übertragung an einen verzichtenden Erben. Für die Parteien hatte diese Auffassung, welche anfänglich die herrschende war, Erbsübereinkommen. 259 Liegenschaft der erbrechtlich begründete Übergang vergebührt und die Gebühr so bemessen, als wenn L und 6 die Liegenschaft gemeinsam und ungeteilt erworben hätten. Es ist also zu bemessen: an Erbgebühr von 20.000 L: 1°/° s. Z. und von 20.000 L: 4°/<- s. Z.; an Liegenschaftsgebühr nach dem Gesamtwerte von 40.000 L von der Hälfte des Vaters l^/z»/», von der Hälfte des Bruders 2»/». — Diese Gebühr gilt, wie oben erläutert, ebensogut, wenn der Vater, als wenn der Bruder h>e Liegenschaften übernimmt und ohne Rücksicht darauf, welchen Reinanteil jeder der beiden erhält. Die gebührenfreie Behandlung von Erbsübereinkommen im vor¬ erläuterten Sinne hat folgende Voraussetzungen: a) Das Übereinkommen, für welches eine besondere Form nicht borgeschrieben ist, muß vor dem Tage der Hinausgabe der Ein¬ antwortungsurkunde geschlossen werden. Bezüglich der für Tirol und Böhmen bestehenden Ausnahme vgl. den nächsten Abschnitt. d) Die Vorschrift gilt sowohl für das unbewegliche, als auch für das bewegliche Nachlaßvermögen, setzt jedoch voraus, daß die er¬ worbenen Sachen zu dem für die Erben bestimmten Nachlaßver- wögen gehören. Dem Nachlasse ist bei Gütergemeinschaft auf den Todesfall auch die Vermögenshälfte des überlebenden Ehegatten (von welcher die Gebühren wie von einer Erbschaft entrichtet werden) gleich- äehalten. Die Begünstigung des Z 7 findet demnach keine Anwendung auf Sachen, die nicht zum Nachlasse gehören, also auf Sachabtretungen an die Verlassenschaftsmasse, auf die gegenseitige Vergleichung der Erben durch deren eigene Vermögensstücke (im Gegensatz zu Bargeld), auf die Einlösung von Vermächtnisgegenständen durch Erben u. dgl. o) Die Erwerbung muß durch einen Erbens erfolgen. Der aufgriffsberechtigte und der in Gütergemeinschaft auf den Todesfall den Vorteil, daß die Liegenschaftsgebühren nur nach den Werten der Einzel¬ erwerbungen gefordert wurden. Die gegenwärtig übliche Vergebührung im Listne des oben ausgeführten Beispieles hat fallweise die Folge, daß beispiels¬ weise ein Erberwerber des vierten Verwandtschaftsgrades die Gebühr so zahlt, als wäre er im ersten Grade verwandt. Sie verkehrt auch den vielfach im Gebühren- Tssetze enthaltenen Grundsatz, daß von zwei möglichen Gebühren stets die Höhere zu fordern ist. Die neue Praxis beruht insbesondere auf den VGHE. io. Jänner 1906, Z. 89, BudwF. Nr. 4156, vom 9. Jänner 1909, ö- 139, BudwF. Nr. 6590, u. a., welche ausdrücklich die Auffassung verwerfen, °aß der Erwerb jedes einzelnen Erben so anzusehen sei, als ob er ohne das dazwischenliegende Übereinkommen unmittelbar vom Erblasser stattgefunden hätte. 4) Noterben (Pflichtteilsberechtigte) dürften hiebei gleich anderen Erben Au behandeln sein, „weil es nicht die Absicht des Gesetzes sein kann, die fwterben mehr als die übrigen Erben zu besteuern" (FME. vom 28. Oktober "n4, Z. 45.001). Der VGH. anerkennt die Noterben nur unter gewissen Voraussetzungen als Erbteilhaber im Sinne des Z7 der GebNov. (E. vom Juni 1906, Z. 7211, BudwF. Nr. 4647, vom 26. September 1906, 9911, BudwF. Nr. 4745, vom 6. April 1909, Z. 3172, Budw§. Nr. 6801, 12. Oktober 1909, Z. 6906, BudwF. Nr. 7103, vom 3. Mai 1910, « 4475, BudwF. Nr. 7581). Daß der Ehegatte bei Vorhandensein von Kindern U'cht als gesetzlicher Erbe angesehen werden kann, wurde im VGHE. vom -o- April 1905, Z. 3536, BudwF. Nr. 3470, u. a. ausgesprochen. Unter dem 17* 260 II. Besonderer Teil. L. (GebNov. 1901.) stehende Ehegatte wird hiebei einem Erben gleichgehalten; dagegen käme diese Vorschrift bei Ehegatten mit bloßem Fruchtgenußrechte lediglich bezüglich der zum Fruchtgenuß angewiesenen Sachen zu Anwendung. Eine doppelte Übertragung liegt hienach vor: bei der Übernahme von Nachlaßgegenstünden durch jemanden, der nicht Erbe ist (insbesondere inro orsäiti-Einantwortungen an einen Nichterben), Verzichten zu Gunsten von Nichterben u. dgl. L. Bei anderen Erbsübereinkommen als den nach § 7 der GebNov. 1901 begünstigten ist außer der Übertragung von Todes wegen auch eine solche unter Lebenden zu vergebühren. Auch hier bildet den Ausgangspunkt (wie unter L erläutert) die gerichtlich anerkannte Rechtslage; die Gebühren von Todes wegen, welche nach dieser zu bemessen sind, dürfen sich nicht auf mehr erstrecken als auf den reinen Nachlaß und auf den Rohwert der zugehörigen Liegenschaften. Die Änderung dieser Rechtslage im Übereinkommenswege ist als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu vergebühren, wobei es im ein¬ zelnen Falle darauf ankommt, worüber und zwischen welchen Personen das Übereinkommen stattfindet, ob es entgeltlich oder unentgeltlich und in welche Art von Rechtsgeschäften es einzureihen ist. Die Härte der hienach begründeten doppelten Gebühr wird einiger¬ maßen durch die Einrechnung der ersten (von Todes wegen be¬ gründeten) in die zweite (durch das Übereinkommen bedingte) Liegen¬ schaftsgebühr gemildert, so daß die Liegenschaftsgcbühr tatsächlich doch nur im einfachen Ausmaße zur Einhebung gelangt (§ 1 GebNov- 1901, Z 31, P. 14, AU. 1904; vgl. S. 190). Durch eine solche Ein¬ rechnung wird dann allerdings (im Gegensatz zu Z 7 GebNov.) eine nochmalige Einrechnung ausgeschlossen, so daß bei dieser Art von Erbs¬ übereinkommen ein weiterer Umsatz des Nachlaßvermögens dem vollen Gebührenausmaße unterliegt. Häufige Fälle gebührenpflichtiger Erbsübereinkommen sind die folgenden: Erbteilungen, das ist Teilungen der mehreren Erben gemeinsam angefallenen Vermögenschaften nach der Einantwortung. Sie sind gleich anderen Teilungsverträgen nach Z 8 der GebNov. 1901 zu be¬ handeln, wobei lediglich ein Mehrerwerb vergebührt wird (vgl. des näheren S. 232). Aufgriffsrecht wird das Recht verstanden, den Nachlaß ganz oder teilweise um den Schätzwert oder um einen bestimmten Preis zu übernehmen. Das Aufgriffsrecht steht, wenn es sich auf den ganzen Nachlaß oder auf einen Verhältnisteil (nicht auf einzelne Sachen) bezieht, dem Erbrechte gleich. Die Erben eines nach dem Anfalle und vor der Einantwortung verstorbenen Erben sind, soweit die Anwendung des Z 7 der GebNov. in Frage steht, diesem gleichzuhalten (VGHE. vom 3. Oktober 1908, Z. 9161, BudwF. Nr. 6293). Dies hindert jedoch nicht, daß die unmittelbare Einantwortung an die Erbes¬ erben als doppelte Bermögensübertragung (vom ersten Erblasser an seinen Erben und von diesem an die Erbeserben) zu behandeln ist (VGHE. vorn 7. Jänner 1904, Z. 174, BudwF. Nr. 2270). Der Z 7 GebNov. kommt eben nur den Übertragungen im Übereinkommenswege, nicht aber solchen von Todes wegen zu statten. Sicherung der Nachlaßgebühren. 261 Erbverzichte nach der Einantwortung, ferner die unter Ld und c angeführten Fälle doppelter Übertragungen, welche nicht zur Erbschaft gehörige oder nicht den Erben zufallende Sachen betreffen, sowie Verzichte zu Gunsten von Nichterben. Häufig ist auch die Übernahme des ganzen Nachlasses oder einzelner Sachen durch einen Nichterben nach Art eines Kaufes u. dgl. Solche Über¬ einkommen fallen meist entweder als Schenkungen unter die TP. 91 (110 b) oder als entgeltliche Übertragungen unter die TP- 32, 65, 105, 106 L 2, 110 a. ' Überschuldete Nachlässe. Bei diesen ist in sinngemäßer An¬ wendung der vorstehenden Regeln, wenn dem Übernehmer des ver¬ schuldeten Nachlasses ein Erbrecht oder Aufgriffsrecht zusteht, keine Bereicherungsgcbühr, wohl aber eine allfällige Liegenschaftsgebühr in der für Übertragungen von Todes wegen bestimmten Höhe zu bemessen. In dieser Art kann ein hiezu Berechtigter den überschuldeten Nachlaß offenbar unter den gleichen Voraussetzungen erwerben, unter welchen er ihn nach K 7 GebNov. von seinen Miterben durch einfache Über¬ tragung übernehmen könnte (vgl. die Anm. 2, S. 257). Bei Übernahme des überschuldeten Nachlasses ohne Erb- oder Aufgriffsrecht, kommt es darauf an, ob eine Erbserklärung abgegeben wurde oder nicht. Bei Mangel einer Erbserklärung (sogenannte iura creäiti-Einantwortung) ist nur ein entgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden nach dem Verhältnisse des Erblassers zum Erwerber anzu- uehrnen.5) Ist dagegen eine Erbserklärung erfolgt, dann liegt eine doppelte Übertragung, erstens vom Erblasser an die Erben, zweitens von den Erben an den Nachlaßerwerber vor (s. des näheren im FME. vom 2. September 1902, Z. 58.373, GebBeilBl. Nr. 9). V. Sicherung der Nachlaßgebühren nnd ZahlnngSpflicht. Die Vorschriften zur Sicherung der Gebühren von Nachlässen (88 11 bis 18 GebNov. vom Jahre 1901) beziehen sich: 1. Auf die rechtzeitige Überreichung der Nachlaßnachweisung (binnen äwölf Monaten), welche durch eine besondere Ersatzzinsenpflicht er¬ reicht werden soll. Durch einen entsprechenden Gebührenerlag kann diese 2msenpflicht abgewendet werden (s. S. 84); 5) Ebenso ist nach Ansicht des VGH. (E. vom 10. Dezember 1901, Z. 9302, foudwF. Nr. 634, vom 22. Mai 1906, Z. 5945, BudwF. Nr. 4555, und vom E- September 1908, Z. 9027, BudwF. Nr. 6283, u. a.) eine Vermögens- Übertragung von Todes wegen nicht vorhanden, wofern ein Nachlaßvermögen oder einzelne Nachlaßliegenschaften im Zuge der Berlaßabhandlung (ms- öesondere auch wegen Konkurses) zwangsweise veräußert werden. Bei frei¬ willigen Veräußerungen liegt jedoch selbst dann, wenn sie vor der Einantwortung Erfolgen, eine. Übertragung von Todes wegen und eine zweite unter Tevenoen vor (VGHE. vom 2. April 1908, Z. 3132, BudwF. Nr. 6006)., Die Über¬ nahme eines überschuldeten Nachlasses durch einen Nichterben ist gebuyren- orchtlich zumeist als Kauf zu behandeln. Die Bemessungsgrundlage bildet also orr Kaufschilling, welcher in der Regel im Betrage der übernommenen Passiven Sum Ausdruck kommt. Es ist daher darauf zu achten, ob der Erwerber alle 'passiven oder nur einen Teil und welche Leistungen er außerdem übernimmt. 262 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 79 u. a.) 2. auf die richtige und vollständige Nachweisung des Nachlaß- vermögens, welche durch den Offenbarungseid (eidliches Vermögens¬ bekenntnis) und durch Geldstrafen erzwungen werden kann (s. S. 116); 3. auf gewisse Zuwendungen durch Schenkungen unter Leben¬ den, letztwillige Erklärungen, abgesonderte Verwahrung von Nachlaß- gegenständen u. dgl., indem solche unter bestimmten Voraussetzungen als Bestandteile des Nachlaßvermögens, als Vermächtnisse, als Schen¬ kungen auf den Todesfall u. dgl. behandelt werden (s. S. 110). Die Zahlungspflicht für die Gebühren von Erbschaften trifft mehrere Erben, welche ein Vermögen gemeinsam erwerben, zur un¬ geteilten Hand (§ 68, Z. 2 GebG.). Die Erben haften auch für die Vermächtnisgebühren, welche sie dafür in der Regel vorweg in Abzug bringen dürfen (§ 73, Z. 2 GebG.). Daher können sämtliche Gebühren von einem Nachlasse (einschließlich des darauf haftenden Testamentsstempels, TP. 101, ILI) ohneweiters entweder allen oder einem der Erben (dem Haupterben) vorgeschrieben werden (vgl. S. 141 u. 142. Eine Ausnahme besteht jedoch rücksichtlich der nach der Gebührennovelle vom Jahre 1901 (ZZ 13, 14 und 15) zu vergebühren- den Vermögensbestandteile, für welche ausschließlich deren Erwerber zahlungspflichtig sind (s. S. 115). VI. Gebühren von Vcrlatzabhandlnngen. 1. Die Verlaßabhandlung wird im außerstreitigen gerichtlichen Verfahren hauptsächlich in Form von Protokollen und Eingaben abgewickelt, deren Aufnahme oder Entgegennahme durch einen als Gerichtskommissär bestellten k. k. Notar der gerichtlichen Behandlung gleichsteht. Dem Gerichtskommissär kommt die den Staatsbehörden zustehende per¬ sönliche Gebührenbefreiung der TP. 75 a und die sachliche der TP. 9 für Amtskorrespondenzen zu. Diese Befreiung hört jedoch auf, wenn er dem Gerichte mit einem privaten Begehren gegenübertritt. Daher wurde das in irgend einer Form (wenn auch in dem vom Gerichtskommissär erstatteten Berichte) gestellte Begehren des Notars um Zuerkennung der ihm gebührenden Entlohnung als gebührenpflichtige Eingabe (IL) erklärt. Eine lediglich auf besonderem Bogen beigelegte Kostenliquidation des Notars als Gerichts¬ kommissär wird jedoch nur als Beilage behandelt, deren Gebührenpflicht eine stempelpflichtige Eingabe voraussetzt (FME. vom 16. März 1908, Z. 4819, GebBeilBl. Nr. 2/09). Die Eingaben und Protokolle unterliegen grundsätzlich nach TP. 43» und 79 a, d der Gebühr von 1 L von jedem Bogen. Diese Gebühr er¬ fordern insbesondere die als Protokolle geltenden Jnventarien (s. dieses Schlagwort des Tarifes), die keine weitere Urkundengebühr erheischenden gewöhnlichen Erbserklärungen und Erbverzichte (vgl. das Schlag¬ wort des Tarifes, die TP. 51 und den besonderen Abschnitt über Ver¬ zichte), die Anmeldungen der Verlassenschaftsgläubiger und über¬ haupt Eingaben, welche lediglich Parteizwecken dienen. Gebührenfrei sind dagegen die Protokolle, welche von Amts wegen ausgenommen werden, wenngleich ein Parteivorteil mit im Spiele Gebühren von Verlaßabhandlungen. 263 ist, also Protokolle über die Aufnahme oder Bekanntmachung einer letzten Willenserklärung, über die gerichtliche Sperre u. dgl., dann alle Protokolle und Eingaben über die Abhandlung, wenn der rohe Nachlaß 50 L nicht übersteigt (TP. 80a und 44 x, vgl. die Abschnitte über Eingaben und Protokolle). 2. Zur Verlaßabhandlung beigebrachte Rechtsurkunden sind in der Regel nach ihrem Inhalte gebührenpflichtig oder können als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben oder Protokolle den Beilagen¬ stempel erfordern (vgl. den Abschnitt über Beilagen). So erheischen beispielsweise die häufig als Belege beigebrachten kaufmännischen Rechnungen nach ausdrücklicher Vorschrift den Bei¬ lagenstempel neben dem Rechnungsstempel, jedoch keine Quittungsgebühr (vgl. bei den kaufmännischen Rechnungen). Dagegen sind Urkunden und Belege, welche ausschließlich zu Gebührenbemessungszwecken (etwa zum Beweise uneinbringlicher Aktivforderungen) beigebracht werden, nach TP. 102ä bedingt ge¬ bührenfrei (vgl. bei den gebührenfreien Urkunden). 3. Insoweit die Abhandlungsakten sich auf Rechtsurkunden oder Rechtsgeschäfte beziehen oder solche neu enthalten, kommen die bezüglichen allgemeinen Vorschriften, insbesondere jene über gericht¬ liche Erklärungen zur Anwendung. Es ist hiebei jedoch zu unterscheiden, ob wirklich eine Erklärung von urkundlicher Bedeutung oder nur eine Zu Abhandlungszwecken notwendige Auskunft (Erhebung) vorliegt (vgl. S. 237). Zu beachten ist ferner, daß die gerichtliche Abhandlung in Ver¬ bindung mit der Einantwortungsurkunde die regelrechte Beurkundung der Vermögensübertragungen von Todes wegen und der damit zusammenhängenden Übereinkommen darstellt. Daher gelten dabei >m allgemeinen die gleichen Gesichtspunkte wie für die Beurkundung eines gewöhnlichen Rechtsgeschäftes und für die Unterscheidung gebühren¬ pflichtiger und gebührenfreier Bestandteile einer Vertragsurkunde (vgl. S. 217 ff.). In diesem Sinne erheischen Schuld- und Sicherstellungserklärungen bei der Abhandlung, welche lediglich zur Durchführung der vergebührten Bermögensübertragungen von Todes wegen dienen, keine besondere Gebühr (FME. vom 1. Juli 1896, Z. 29.089, GcbBeilBl. Nr. 7). 4. Die gerichtliche Einantwortungsurknnde ist (gleich anderen gerichtlichen Verordnungen und Bescheiden im Zuge der Verlaßabhandlung) nach TP. 7 i als amtliche Ausfertigung stempelfrei. Dagegen erfordern weitere Ausfertigungen derselben (über die gebührende Anzahl hinaus) die Duplikats- oder Abschriftengebühr von 2 L vom Bogen nach TP. 7b und 2 b. Diese wird im doppelten Ausmaße eingehoben, wenn die Partei die nötigen Abschriften zu Grundbuchs- und Gebührenzwecken nicht beibringt (Z 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 82, bgl. bei den amtlichen Ausfertigungen). 5. über die Gebühren für die Eintragungsgesuche und für Eintragungen selbst, welche auf Grund der Einantwortungsnrknnden 264: II. Besonderer Teil. L. AE. v. 11. Jänner 1860. unter Umständen von Amts wegen veranlaßt werden, vgl. die TP. 43 k im Abschnitte, betreffend die Eingaben, die TP. 45 unter „Eintragungs¬ gebühren" und den Abschnitt, betreffend die Befreiungen in Grundbuchs¬ sachen. 17. Sonderrechte für Tirol, Vorarlberg, Böhmen vnd Kärnten. I. Auf Grund ah. Entschließung vom 11. Jänner 1860 ist in Tirol und Vorarlberg von allen bäuerlichen Besitzungen und Grundstücken, deren Wert 8000 L nicht übersteigt, bei Über¬ tragungen unter Lebenden und von Todes wegen nur die Hälfte des Wertes der Gebührenbemessung zu Grunde zu legen. Die Schwierigkeit der Anwendung liegt darin, daß sowohl die Wertgrenze als die Voraussetzung und die Art dieser Begünstigung von jener nach Z 2 der GebNov. 1901 (der sogenannten sachlichen Be¬ günstigung), trotz mancher Ähnlichkeit in wesentlichen Punkten verschieden ist. Die beiden Begünstigungen sind daher voneinander völlig unabhängig, so daß je nach den Voraussetzungen die Anwendung beider oder nur einer möglich ist. Auf Grund der ausführlichen Vollzugsvorschrift (FME. vom 5. Mai 1902, Z. 25.969, GebBeilBl. Nr. 6) werden nachstehend nur einige Gesichtspunkte hervorgehoben. Die ah. Entschließung gilt für bäuerliche Besitzungen und Grund¬ stücke, also nicht wie die GebNov. 1901 für kleinbürgerliche, selbst¬ benützte Gebäude, sondern nur für die Gebäude und Baulichkeiten, welche zu einem anerkannten Bauerngut gehören, oder einem Bauer (dem abtretenden oder doch dem übernehmenden) zu landwirtschaft¬ lichen Zwecken dienen, worunter offenbar die Selbstbenützung durch einen Bauer nach Art der Gebührennovelle gemeint ist. Für Grund¬ stücke gilt die Begünstigung der ah. Entschließung insofern im weiteren Maße, als bei anerkannten Bauerngütern Selbstbearbeitung überhaupt nicht erforderlich ist, bei anderen Grundstücken aber auf Seite des Über¬ gebers (Erblassers) oder des Übernehmers allein genügt. Maßgebend für die Anerkennung als Bauerngut ist die Behandlung als solches im Abhandlungsfalle, worüber im Zweifel die politische Behörde oder das Abhandlungsgericht erkennt. Sonstige Umstände können durch die Gemeindevorstehungen öder in anderer geeigneter Weise ermittelt werden. Die Eigenschaft als „geschlossener Hof" (das ist eine landwirtschaftliche, mit einem Wohnhause versehene Besitzung, welche als geschlossener Hof anerkannt und demgemäß in der besonderen Höfeabteilung des Grundbuches eingetragen er¬ scheint) ist für die Begünstigung belanglos. Diese kann also ebensogut den Höfen als den sogenannten „walzenden" Grundstücken (Gegensatz zu geschlossenen Höfen) zu statten kommen. Die ah. Entschließung gilt nur für die Liegenschaftsgebühr und für die zugehörige Bereicherungsgebühr und nur unter der Voraussetzung, daß der Rohwert (Bruttowert) der an einen Erwerber oder an mehrere gemeinsam übergehenden Liegenschaften, oder der über¬ tragenen unabgesonderten (ideellen) Anteile 8000 L nicht übersteigt (8 5 der GebNov. 1901). Hiebei ist bei den nach Z 7 der GebNov. begünstigten Übereinkommen lediglich die Rechtslage nach dem Erb- Sonderrechte für Tirol usw. 265 anfalle, bei Übertragungen unter Lebenden der Gesamtwert innerhalb eines Jahres (§ 5 GebNov.) und in jedem Falle der ganze und nicht der halbe Wert für den Gebührensatz und für die Begünstigung nach 88 1 und 2 GebNov. maßgebend. Innerhalb des Wertes von 8000 L ist eine Teilbegünstigung durch Wertabsonderung (nach Vertragsangabe, Erhebung oder nach dem Steuervielfachen) vorgesehen.*) In den eigent¬ lichen Wertvorschriften besteht also grundsätzliche Übereinstimmung mit der Gebührennovelle 1901. Bezüglich der Bereicherungsgebühr kommt die Werthalbierung auch jenen Erbteilen zu statten, welche nach den besonderen Landesvor¬ schriften aus dem Werte des Gutes zu befriedigen sind. Die Berechnung der Erbgebühren dürfte durch die folgenden Beispiele verständlich werden: 1. hinterläßt lediglich ein Bauerngut im Werte von 6000 L mit 2400 L Schulden. Sein Sohn 8 zahlt die Bereicherungsgebühr zu 1°/o nebst 25°/° Zuschlag von „ 2400 ^goo — 1200, also von 1800 L und die Liegenschaftsgebühr zu */z°/<> von 3000 L. 2. hinterläßt seinem Sohne L ein Bauerngut im Werte von 2000 L, den Töchtern 0 und O sonstiges Vermögen im Werte von 4000 L. Die Passiven von 2400 L treffen jeden der drei Erben zu einem Drittel. — Das Nachlaß- vrrmögen ergibt sich aus 4000 -ft 5000 ül, die Passiven aus 1600 -ft 800 2goo L, der gebührenpflichtige reine Nachlaß daher mit 3000 L. Bereicherungsgebühr 1°/» s. Z. von 3000 L; keine Liegenschaftsgebühr. 3. (Laut Vollzugsvorschrift). Nachlaß des Aktiven: eine bäuerliche Liegenschaft 2000 andere Liegenschaften . 1000 „ Fahrnisse 3000 „ zusammen . 6000 X Berechnung des gebührenpflichtigen Nachlasses: Nachlaßvermögen 1000 Itl (Halbwert) -ft 1000 /tl -ft 3000 Ze' — 5000 /Z Passiven und Vermächtnisse . . . 1000 /ü— 166 ül 67 k — 833 33 /r Der gebührenpflichtige Erbteil (ohne Vermächtnis) beträgt also 4166 Ll 67 /t Die Ziffer von 166 L 67/r bedeutet hiebei jenen Teil der Passiven und Vermächtnisse, welcher verhältnismäßig auf die ausgeschiedene Lieger^ Ichaftshälste (im Werte von 1000 L) entfällt. Die Berechnung ergibt sich "us nachstehender Gleichung: Aktivvermögen : Passiven und Vermächtnisse ----- freie Liegenschaftshälfte: x 6000 : 1000 ----- 1000 : x Bereicherungsgebühr ist hienach zu bemessen von 4166 L 67 /r rund 4200 71 zu 1«/o s- Z- mit 52 50 L m., vom Vermächtnisse mit 400 71 zu 8°/„ f. Z. mit 40 ZI l*-iegenschaftsgebühr nur bei Mangel sachlicher Begünstigung von 2000/»). an seinen Sohn L: Passiven ... 600 X und Vermächtnis an Nicht« erwandtein Geld . . . . 4M „ zusammen 1000 L *) Eine Wertabsonderung nach Teüen von, pje Frage der besitzungen dürste jedoch darum mcht am stm, w Gebäude bäuerlichen oder landwirtschaftlichen Eigenschaft >. A ^stücke beziehen kann. °d°r auf die zu einem Gute zusammengesaßten Grunopu 266 II. Besonderer Teil. k. (Tarispost 57.) Bei einem Erbsübereinkommen, welches als besondere Über¬ tragung unter Lebenden zu vergebühren ist (vgl. S. 260), wird die ah. Entschließung auch angewendet, wenn nach umsichtiger Erwägung aller Umstände geschlossen werden kann, daß der Wille des nicht zum Besitze gelangten Erben auf eine bäuerliche Landwirtschaft abgezielt hätte. Bei der Einrechnung todeswegiger Liegenschaftsgebühren nach § 1 GebNov. wird immer die tatsächliche Vorgebühr eingerechnet, ohne Unterschied, ob im ersten oder im zweiten Falle bloß Hälftewerte ver- gebührt wurden. II. Wird bei der Einantwortung einer gesetzlich unteilbaren Liegenschaft (Tirol, Böhmen) die nachträgliche Übernahme des Gutes durch einen Erben Vorbehalten, so ist diese nachträgliche Übernahme nach § 7, GebNov. 1801 so zu behandeln, als wenn sie vor der Einantwortung erfolgt wäre, zum Zwecke der Gebührenbemessung also ein neues Rechtsgeschäft nicht anzunehmen (Z 15, MV. vom 21. Juni 1901, RGBl. Nr. 75). Nach Z 12 des Reichsgesetzes über das Höferecht vom 1. April 1889, RGBl. Nr. 52, ist der Wert, um welchen der Anerbe einen Hof übernimmt, auch der Gebührenbemessung zu Grunde zu legen; hiebei muß jedoch, abgesehen von dem Falle, daß die Bewertung auf einer gerichtlichen Schätzung beruht, mindestens der Steuerwert er¬ reicht werden (JMV. vom 29. Dezember 1910, JMVBl. Nr. 1/11, GebBeilBl. Nr. 11/11 für Böhmen, Kärnten und Tirol. Vgl. S. 96). Die näheren Bestimmungen über das Höferecht in Tirol enthält das Gesetz vom 12. Juni 1900, LGBl. Nr. 47. In den deutschen Ge¬ meinden, in welchen das neue Grundbuch noch nicht eröffnet wurde, gilt noch das Patent vom 9. Oktober 1795, JGS. Nr. 258. Die gleichen gebührenrechtlichen Vorschriften wie für Tirol gelten bezüglich der Übernahme geschlossener Höfe durch Anerben für Böhmen aus Grund des Landesgesetzes vom 7. August 1908, LGBl. Nr. 68, und des eine ausführliche Vollzugsvorschrift enthaltenden FME. vom 15. Oktober 1911, Z. 5456, GebBeilBl. Nr. 11. III. In Grundbuchssachen bestehen hauptsächlich die folgenden Sonderheiten: Die TP. 45I>Ag ermöglicht bei unteilbaren Gütern (Tirol, Vorarlberg, Kärnten und Böhmen) gebührenfreie Eintragungen zu Gunsten der weichenden Geschwister (vgl. des näheren im Ab¬ schnitte über die Eintragungsgebühr). Pfandrechtsübertragungen im neuen Grundbuche für Tirol und Vorarlberg erfolgen in den ersten zehn Jahren nach Einführung des Grundbuches in der betreffenden Katastralgemeinde gebührenfrei. Bei Simultanhypotheken zählt diese Zeitgrenze erst von der Einführung in allen beteiligten Gemeinden (Art. XV des Gesetzes vom 17. März 1897, RGBl. Nr. 77, und X des Gesetzes vom 1. März 1900, RGBl. Nr. 44). Soweit noch in Tirol und Vorarlberg statt des Grundbuches die Verfachung besteht, ist diese für Urkunden, womit versuchte Forde¬ rungen im Zessions- oder Erbwege an andere Gläubiger übertragen Glücksverträgc. 267 werden, gebührenfrei, und zwar auch dann, wenn hiebei neue Liegen¬ schaften statt oder neben den alten verpfändet werden (FME. vom 21. Jänner 1897, Z. 1822, GebBeilBl. Nr. 1). lii. Gliicksvertriige. Der Gebührentarif (TP. 57) bezeichnet als Glücksverträge H jene „Verträge, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird". — Dazu gehören die Wetten, Lotterien und andere Ausspielungen, der Hoffnungskauf, der Bodmerei¬ vertrag, Versorgungs- und Versicherungsverträge und Leibrentenverträge. Hievon werden wegen der überwiegenden Verpflichtung zur un¬ mittelbaren Gebührenentrichtung im folgenden 20. Abschnitte abgehandelt: die Wetten durch den Totalisateur, die Lotterien und sonstigen Aus¬ spielungen und die Versorgungs- und Versicherungsverträge (TP. 57 8, 8 und 8). I. Die Wette. Sie unterliegt der Gebühr nach Skala III. Den Maßstab bildet der Wettpreis, bei verschiedenen Preisen der höhere. Wird auf Grund der Wette das Eigentum einer unbeweglichen Sache übertragen, so unterliegt die Rechtsurkunde der festen Gebühr von I L, die Über¬ tragung der Liegenschaftsgebühr. Eine Wette, die zivilrechtlich als Schenkung anzusehen ist, rechtfertigt die Schenkungsgebühr (Z 6 des Gesetzes vom 31. März 1890, RGBl. Nr. 53 an Stelle der TP. 57 ü.). II. Hoffiimigskans. Promessen. Der Hoffnungskauf über bewegliche Sachen, wozu auch Berg¬ werkskuxe zählen, unterliegt der Skala III-Gebühr vom bedungenen Kaufpreise. Unbewegliche Sachen erfordern neben der festen Urkunden¬ gebühr die Liegenschaftsgebühr (s. S. 210) vom bedungenen Kaufpreise. 3st der Preis beweglicher und unbeweglicher Sachen in der Rechts¬ urkunde nicht besonders angegeben, so wird (in Anwendung des P. I der Vorerinnerungen vom Jahre 1850) der ganze Preis auf die Liegen¬ schaften bezogen (TP. 57 0).^) Zur systematischen Begründung sei hier unter Hinweis auf die Anm. I, 182 folgendes bemerkt. Während in den vorgehenden Abschnitten die Liegen¬ schaften eine hervorragende Rolle spielen, kommen solche bei den folgenden otechtsgeschästen zwar vor, sie sind jedoch für die Art des Geschäftes nicht wesentlich bestimmend. Den Abschnitten über Glücksverträge und über Gesell¬ schaften (in welche die Liegenschaftsgebühren noch in erheblichem Maße herein- eichen) wird wegen des engen Zusammenhanges die unmittelbare Gebuhren- utrrchtung der Gesellschaften und Vereine angereiht, deren Begünstigungen A den Gebührenbefreiungen hinüberleiten und von diesen zu den damit chch zusammenhängenden Begünstigungen des Handels und Verkehres (Ab- V'E 18 bis 22). Der weiterhin folgende Abschnitt über Lieferungsvertrage io) knüpft dann bei den mit den Liegenschaftsverträgen abgehandelten lkala- aßigen Gebühren vom Kaufe, Tausche beweglicher Sachen u. dgl. Wied«: an. b" Hoffnunqskauf wird also einem gewöhnlichen Kauf gleich be¬ sudelt. Die allgemeinen Wertvorschriften sind hiebei gewiß anwendbar, so 268 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 57.) Eine besondere Art von Hoffnungskauf ist das Promessen¬ geschäft, das ist die Veräußerung der Gewinsthoffnung eines Loses gegen Promessenschein. Das Promessengeschäft ist nur unter bestimmten Bedingungen ge¬ stattet und steht unter behördlicher Aufsicht. Die Stempelgebühr des Promessenscheines beträgt für je ein Los I L, welche durch Benützung der amtlichen Promessenblankette zu entrichten ist. Zu einem Promessen¬ schein über mehrere Lose muß vor der Ausfertigung die Gebühr in Stempelmarken mit amtlicher Überstempelung oder unmittelbar entrichtet werden, wobei das Amt entwertete Ergänzungsblankette ausfolgt und auf der Urschrift eine entsprechende Bestätigung beisetzt. Den Promessen¬ scheinen stehen Urkunden über die Berechtigung zur Veräußerung von Gewinsthoffnungen, über welche die Promessenscheine noch nicht aus¬ gefertigt sind, gleich (vgl. das Gesetz vom 7. November 1862, RGBl. Nr. 85, und die Vollzugs-Verordnung, FME. vom 23. November 1862, RGBl. Nr. 86). Das Vorgehen der zur Überstempelung und Blankettausfolgung mit Zustimmung der leitenden Finanzbehörde erster Instanz berechtigten Ämter in den Landeshauptstädten regelt außerdem der FME. vom 6. Februar 1863, Z. 6499, VBl. Nr. 7. — Loseigentümer, Veräußerer und das Los selbst müssen im Inland sein (FMV. vom 22. September 1897, RGBl. Nr. 227). Neue Promessenblankette wurden 1898 (FMV. vom 24. April 1898, RGBl. Nr. 75) ausgegeben. Über die gesetzlich verbotene Veräußerung der Gewinst¬ hoffnung von Losen gegen Ratenzahlung s. das Gesetz vom 30. Juni 1878, RGBl. Nr. 90. III. Der Bodmereivertrag. Dieser unterliegt der Skala II-Gebühr von dem auf Bodmerei aufgenommenen oder dargeliehenen Betrage oder Geldwerte (TP. 57 O). Mit einem Bodmereiverträge wird in der Regel ein Schiff oder dessen Ladung für ein Darlehen derart verpfändet, daß der Gläubiger seine Forderung so weit verlieren soll, als das Pfand durch Seeunfälle Schaden leidet. Die Gebühr entspricht denn auch in der Höhe der üblichen Gebühr für Darlehen, Pfandbestellungen oder Versicherungen. Entgeltliche Abtretungen auf Bödmereibriefen (desgleichen auf See¬ assekuranzpolizzen) unterliegen nach TP. 32, 2 o der festen Gebühr von 10 k für jede Abtretung. daß mit Rücksicht auf den bei allen Hoffnungskäufen hinausgeschobenen Zeit¬ punkt des Übergabsanspruches unter Umständen nach Z 49 GebG. eine vor¬ läufige Bemessung unter Vorbehalt der Richtigstellung möglich wäre. Bei Vergebührung des bedungenen Kaufpreises (welche, abgesehen vom Mindest¬ maß nach dem Steuervielfachen wie bei gewöhnlichen Käufen als Regel zu gelten hat) dürfte ein solcher Vorbehalt jedoch keineswegs am Platze sein. Die Vorschrift über die Behandlung zusammentreffender beweglicher und un¬ beweglicher Sachen bei Hoffnungskäufen hat ja offenbar gerade den Zweck, die hauptsächlichste Schwierigkeit einer sofortigen Bemessung zu überwinden. Dabei ist, wie bei anderen Glücksverträgen ein gewisses selbstverständliches Mi߬ verhältnis zwischen Preis und Sachwert derart mitberücksichtigt, Laß ein Verlust der Partei keinen Vergütungsanspruch und ein Gewinn dem Staatsschätze kein Recht auf Gebührenerhöhung gibt (vgl. auch die Anm. 4, S. 168). Leibrenten. 269 IV. Leibrenten und ähnliche Verträge. Der Leibrentenvertrag besteht in der entgeltlichen Vereinbarung einer bestimmten jährlichen Entrichtung auf die Lebensdauer einer ge¬ wissen Person (Z 1284 ABGB.). Die Gebühr von Leibrentenverträgen (und den gleichgestellten Verpflegsverträgen auf Lebensdauer, TP. 107) richtet sich nach dem Werte der Sache, welche für die Leibrente hintan¬ gegeben wird, oder kurz gesagt, nach dem Preise für die Leib¬ rente. Von beweglichen Sachen (insbesondere Geld) ist die Skala III- Gebühr, von unbeweglichen Sachen die übliche Liegenschaftsgebühr (wie für entgeltliche Übertragungen) nebst der festen Urkundengebühr zu ent¬ richten (TP. 57 6)4) Rentenverschreibungen, welche nicht Leibrentenverträge sind, be¬ zeichnet die TP. 88 als Verträge über den Fruchtgenuß eines Kapitals und verweist auf Dienstbarkeiten, deren unentgeltliche und entgeltliche Erwerbung in der TP. 39 eingehend geregelt ist. Das Geltungsgebiet der Tarifpost für Leibrentenverträge bedarf hienach in mehrfacher Be¬ ziehung einer genaueren Begrenzung. Zunächst setzt der Leibrentenvertrag die Entgeltlichkeit voraus, da andernfalls eine Schenkung anzunehmen ist (TP. 39 a)?) Gegen¬ über den Versicherungsverträgen mit den bei diesen üblichen Teil¬ zahlungen (Prämien) und dem Betriebe durch eine Gesellschaft oder Anstalt bietet bei Leibrentenverträgen die einmalige Leistung des Entgeltes und der Abschluß durch eine Privatperson ein meist aus¬ reichendes Unterscheidungsmerkmal?) Die Gebühr ist also im Ausmaße jener für Kaufverträge gleich. Dennoch lst es nicht gleichgültig, wie ein Vertrag mit einer Liegenschaftsübertragung und Leibrentenbestellung aufgefaßt wird. Bei einem Kauf mit der Leibrente als Nebenleistung des Käufers bildet die Bemessungsgrundlage der Kaufpreis, öst welchem auch der Wert der Rentenleistung gehört (Z 50, Z. 1 GebG.). Bei einem Leibrentenvertrag dient dagegen als Bemessungsgrundlage der Wert -er Liegenschaft, welcher nach Z 50, Z. 2 GebG. zu erheben ist, wogegen der Ert der Rente belanglos bleibt. Im Zweifel dürfte ein Leibrentenvertrag (nicht ein Kaufvertrag) insbesondere dort anzunehmen sein, wo die Leibrente uuf einer Seite die einzige Leistung ist. . 2) ist (abgesehen von Rentenbestellungen zu Gunsten Dritter) möglich, daß entweder die Rente schenkungsweise eingeräumt wird, oder daß das Entgelt den Wert der Rente so hoch übersteigt, daß es teilweise als Schenkung an- husehen ist. In diesem Sinne wäre ein Leibrentenvertrag, aus welchem sich infolge des Mißverhältnisses zwischen Rente und Preis für einen Teil nur Gewinn, für den anderen nur ein Verlust ergibt, als Schenkungsvertrag Sa behandeln (VGHE. vom 22. Oktober 1910, Z. 7208, BudwF. Nr. 7823). ^m als Leibrentenvertrag bezeichnetes Rechtsgeschäft kann also entweder für am Rentenleistenden oder für den Rentenbesteller oder für einen Dritten eine Schenkung enthalten. s) Die Unterscheidungsschwierigkeit beschränkt sich eigentlich auf die Lew- 'Mtenversicherung, welcher bei anstaltsmäßigem Betriebe die günstigere Be¬ handlung als Versicherungsvertrag nach TP. 57 b' und Skala II auch dann zu !".^m kommen dürfte, wenn die Prämie in einer einmaligen Geldsumme esteht. Folgerichtig wäre die Übernahme einer Leibrentenzahlung durch eine -Privatperson auch dann als Leibrentenvertrag nach Skala III zu behandeln, mn das Entgelt nach Art einer Versicherung in wiederkehrenden Leistungen °bgestattet würde. 270 II. Besonderer Teil. 8. Tarifpost 57.) Sogenannte Ausgedinge (s. über den Begriff S. 203) sind im Falle der Entgeltlichkeitzwar zumeist lediglich eine besondere Art von Leibrenten?) Sie erfreuen sich jedoch gebührenrechtlich der für Dienstbarkeiten und gleichgestellte Renten (TP. 39 o und 88) vor¬ gesehenen günstigeren Behandlung, indem sie in der Regelt der Skala II unterzogen werden. Es ist dabei jedoch wohl zu beachten, daß die Skala II-Gebühr nur in jenen ziemlich seltenen Fällen eintritt, in welchen die Ausgeding- bestellung nicht gebührenfrei erfolgt, und nicht der Bereicherungsgebühr unterliegt. Wenn nämlich Ausgedinge in sogenannten Ausgedingverträgen (TP. 16) als Vorbehalte bestellt werden, so bedeuten sie in Kauf¬ verträgen einen Teil des Kaufschillings (eine Nebenleistung), wogegen sie in Schenkungsverträgen die Bereicherung des Beschenkten mindern. Sie erfordern jedoch (im Sinne des Z 39 GebG.) in keinem Falle eine besondere Skalagebühr und eine Bereicherungsgebühr nur dann, wenn der Vorbehalt als Schenkung an einen Dritten gebührenpflichtig ist (vgl. S. 207). Es müßte also, abgesehen vom letzteren Falle, eine selbständige Bestellung des Ausgedinges erfolgen, um die für Dienst¬ barkeiten geltende TP. 39 zur Anwendung zu bringen, wobei jedoch die einseitige Einräumung oder die Bestätigung des Verpflichteten zur Gcbührenpflicht genügt. Die Erwerbung unterliegt im Falle der Un¬ entgeltlichkeit unter Lebenden oder von Todes wegen der Bereicherungs¬ gebühr, im Falle der Entgeltlichkeit der Skala II-Gebühr (TP. 39 und Z 6 des Gesetzes vom 18. Juni 1901, RGBl. Nr. 74). Wesentlich verschieden ist jedoch in diesen beiden Fällen die Bemessungsgrund¬ lage. Bei entgeltlichen Erwerbungsarten ist es das bedungene Ent¬ gelt (also wie bei Leibrentenverträgen) bei unentgeltlichen der Wert der Dienstbarkeit (des Ausgedinges) selbst. Bei der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses, der Wohnung und des Gebrauches sind bei der Wert¬ berechnung die ZZ 16 und 58 GebG. anzuwenden (Anmerkung zu TP. 39, vgl. damit S. 33). 4) Damit ist die entgeltliche Bestellung unter den vereinbarenden Parteien gemeint, welche auch dann vorliegt, wenn die Rente für einen dritten Bezugs¬ berechtigten eine Schenkung bedeutet. 5) Bei Ausgedingen ist die Bestellung auf Lebensdauer nicht wesentlich, dagegen bei Leibrenten nach Z 1284 und 1285 ABGB. 6) Mit dem H 6 der GebNov. vom Jahre 1901 wurde die in TP. 91, 106, dann 39 und 55 vorgesehene prozentuelle Liegenschaftsgebühr für die Übertragung der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses oder Gebrauches einer un¬ beweglichen Sache abgeschafft, so daß bei Unentgeltlichkeit nur mehr die Be¬ reicherungsgebühr, bei Entgeltlichkeit nur die Skala II-Gebühr zur Anwendung kommen kann. Da die TP. 39 o bb auch für andere als die genannten Arten von Dienstbarkeiten die Skala II vorschreibt, so gilt diese also für alle Arten von entgeltlichen Dienstbarkeiten. Strenge genommen sind Ausgedinge zwar nur dann Dienstbarkeiten, wenn sie ein Dulden oder Unterlassen für den Eigen¬ tümer eines Grundstückes zum Gegenstände haben. Sie können jedoch auch, wenn sie in Leistungen bestehen, Lurch bücherliche Eintragung verdinglicht werden (sogenannte Reallasten) und es entspricht daher gewiß dem Sinne des Ge¬ bührengesetzes, wenn Ausgedinge in der Regel ohne nähere Untersuchung ihrer rechtlichen Natur als Dienstbarkeiten behandelt werden. Die Anwendung der Skala III wäre übrigens dann am Platze, wenn unter dem Namen eines Gesellschastsverträge. 271 19. Gesellschastsverträge. I. Borbcgriffe. Erlaubte Gesellschaften (Genossenschaften, Vereine u. dgl.) genießen in der Regel gleiche Rechte wie einzelne Personen. Ein Vertrag, wodurch zwei oder mehrere Personen ihre Mühe oder auch ihre Sachen (durch eine Geldeinlage oder in anderer Form) Zu einem gemeinschaftlichen Zwecke (Erwerbe) vereinigen, wird im Ge¬ bührengesetze (TP. 55) als „Gesellschaftsvertrag" behandelt. Was die Gesellschaft für einen Namen führt (Verein, Genossenschaft u. dgl.) ist hiebei ebenso gleichgültig wie die Form, in welcher der Vertrag SU stände kommti); nicht immer ist dies ein förmlicher Gesellschafts¬ vertrag, häufig sind es Satzungen (Statuten), durch deren An¬ erkennung der einzelne in das Gesellschaftsverhältnis eintritt. Das Handelsgesetzbuch kennt (in weiterer Ausbildung der all¬ gemeinen Grundsätze des bürgerlichen Gesetzbuches „über die Gemein¬ schaft der Güter" auf das Gebiet des Handelsverkehres) bestimmte Formen von Handelsgesellschaften, insbesondere die offene Handels¬ gesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Aktiengesellschaft, endlich die stille Gesellschaft und die Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung. Auch bei der offenen Handelsgesellschaft, welche den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma bezweckt, werden von den Gesellschaftern zumeist besondere Vermögenseinlagen für den ^esellschaftszweck eingebracht, wodurch ein von ihrem eigenen Vermögen verschiedenes Vermögen der Gesellschaft (als besonderer Person) gebildet wird; allein die Beteiligung und Haftung wird dadurch nicht auf die Vermögenseinlage beschränkt. Bei der Kommanditgesellschaft ist dagegen die Beteiligung eines oder mehrerer Gesellschafter (Komman¬ ditisten) auf die Vermögenseinlage beschränkt, was nicht die Mitbeteili- üung persönlich haftender Gesellschafter ausschließt. In keinem dieser beiden Fälle ist die schriftliche Abfassung eines Gesellschaftsvertrages notwendig. Sind die Anteile der Kommanditisten "Mm oder A^ Erlegt, so entsteht eine Kommanditgesellschaft auf A , der Aktiengesellschaft sind sämtliche GesMschaster nur mit^C beteiligt ohne persönliche Hastung sür die Verbindlichkeitei schäft; das Gesellschaftskapital wird in Aktien zerlegt. Ausgedinges eine eigentliche Leibrente, ein Lieferuugs- oder Dienstvertrag u. dgl. erborgen würde. gn.vwlr- Nr. 1783, . Vgl. die VGHE. vom 12. Mai 1903, 3 unterschied wonach die TP. 55 alle Vergesellschaftungen uberh^ und zwischen den eine eigene juristische Persönlichkeit es i beispielsweise mit anderen rechtsverbindlichen Gesellschaften. Nr 8819, die Statuten deni VGHE. vom 21. März 1912, Z BudwF '^ärt. urs Losvereines als gebührenpflichtiger Gst f ) 272 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 55.) Eine stille Gesellschaft ist vorhanden, wenn sich jemand am Handelsbetriebe eines anderen mit einer Einlage gegen Anteil an Ge¬ winn und Verlust beteiligt. Die verschiedenen sonstigen Arten von Gesellschaften fallen je nach ihrer Einrichtung teils unter die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches, des Handelsgesetzbuches und des allgemeinen Vereinsgesetzes (KaisP. vom 26. November 1852, RGBl. Nr. 253, und Gesetz vom 15. November 1867, RGBl. Nr. 134), teils unter die Sondervorschriften für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Berggesetze für Bruder¬ laden u. dgl. Vereine, welche nicht die Natur eines Gesellschaftsvertrages haben, insbesondere die meisten, nicht auf einen Erwerb oder Geldgewinn berechneten Vereine zu politischen, wohltätigen, geselligen und ähn¬ lichen Zwecken bleiben außer dem Kreis der nach TP. 55 GebG. gebühren¬ pflichtigen Gesellschaften. Die nicht der Gesellschaftsgebühr unterliegenden Vereine genießen übrigens zum großen Teil auch die persönliche Gebührenbefreiung nach TP. 75 r für ihre Korrespondenz mit den Behörden außer dem gerichtlichen Verfahren. H. Gesctzesvorschristcn. Gesellschaftsverträge unterliegen nach TP. 55 teils einer festen, teils einer Skala- und ausnahmsweise der Liegenschaftsgebühr. Eine feste Gebühr von 4 L ist zu entrichten, wenn die Gesell¬ schaft nicht den Vorteil ihrer Mitglieder bezweckt, gleichgültig, worin die Einlage (allenfalls bloß die persönliche Mühe) besteht. Hiebei wird unter „Vorteil" eine Kapitalsanlage ohne Verzinsung nicht verstanden (TP. 55, Anm. 1). Eine Gebühr von 10 L bedingen Verträge zum Vorteile der Gesellschafter, welche nur ihre Mühe vereinigen. Andere Gesellschaftsverträge erfordern in der Regel die Skala II von den Vermögenseinlagen (jedoch nie weniger als 10 L). Dieser Gebühr nach Skala II unterliegen insbesondere Aktien¬ gesellschaften ohne Rücksicht auf die Dauer des Gesellschaftsvertrages, wenn sie Aktien auf Namen ausstellen (FMV. vom 16. Jänner 1866, RGBl. Nr. 9). Dagegen bedingen die nicht auf Namen lautenden Aktien (als Einlagen) jener Gesellschaften, welche auf länger als zehn Jahre geschlossen sind, die Gebühr nach Skala III. Wird durch den Gesellschaftsvertrag an eine Gesellschaft (diese ist eben eine vom Gesellschafter verschiedene Person) das Eigentum einer unbeweglichen Sache übertragen, so ist hievon die Liegen¬ schaftsgebühr zu entrichten (Anm. 4 zu TP. 55). Diese Bestimmung gilt demnach nur für Eigentumsübertragungen, wogegen für die Überlassung des bloßen Gebrauchsrechtes lediglich Skala II zu entrichten ist (8 6 des Gesetzes vom 18. Juni 1901, RGBl- Nr. 74). Gesellschaftsverträge. 273 Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, desgleichen Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sind unter Umständen zur Entrichtung des Gebührenäquivalentes verpflichtet (Z 23 FMV. vom 10. Oktober 1910, RGBl. Nr. 186, s. im Abschnitte über das Gebührenäquivalent). Über die besonderen Vorschriften für Aktiengesellschaften und Gesell¬ schaften mit beschränkter Haftung, s. S. 282. Für den Gesellschaftsvertrag der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen¬ schaften gelten besondere Begünstigungen (s. S. 299. Über das Verhältnis zum Ausland, insbesondere rücksichtlich offener Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung s. den Abschnitt über das internationale Gebührenrecht. III. Gebühren- und Anzcigepsticht. Gebührenpflichtig .sind Verträge über Gesellschaften immer, wenn sie schriftlich beurkundet werden oder eine Liegenschafts¬ übertragung betreffen. Solche Verträge sind selbstverständlich, wofern sie eine Gebührenbemessung erfordern, zu diesem Zwecke vorschrifts¬ mäßig anzuzeigen. Wird über eine Handelsgesellschaft ein schriftlicher Vertrag nicht ausgefertigt, so ist die Anmeldung, welche dem Handelsgerichte zur Eintragung ins Handelsregister gemacht wird, als Rechtsurkunde "uzuseheu (Amu. 2 zu TP. 55), also neben dem Eingabestempel (TP. 431) als Gescllschaftsvertrag zu stempeln, bzw. zur unmittel¬ baren Gebührcnentrichtung (beim Stcueramte) anzuzeigen. Die Au- zeigepflicht obliegt den Parteien; außerdem sind die Gerichte zur Mitteilung jener Anmeldungen verpflichtet, bei welchen die Gebühren- Mtrichtung vom Gesellschaftsvertrage nicht nachgewiesen ist (MV. vom 18- Mai 1874, RGBl. Nr. 67)ft) Die gebührenpflichtige Partei ist selbstverständlich verpflichtet, zum Zwecke der Gebührenbcmessung nicht nur einen allfälligen schrift¬ lichen Vertrag, sondern über Aufforderung auch sonstige Nachweisungen beizubringen (Z 43 GebG.) und kann hiezu auch durch Ordnungsstrafen berhalten werden (s. S. 76). Zur Ermittlung der Vermögenseinlagen Mnn hienach die beim Beginne des gesellschaftlichen Unternehmens äu errichtende Bilanz, das Inventar oder ein Vermögensverzeichnis abverlangt oder eine Bewertung nach den allgemeinen Vorschriften ein- i^ieitet werden. Die Eintragungen ins Handelsregister dienen der Finanzver- ^altuug (auf Grund der handelsgerichtlichen Anzeigen und der Ber- "kseutlichuug der Rcgistereintragungcn in dem hiefür bestimmten Zentral- Mt) zur Überwachung der Vergcbührung von Gesellschaftsvcrträgen. Die mwähute Vorschrift über die urkundliche Bedeutung der Registeraumcl- Migeu gilt jedoch nur für die Errichtung von Handelsgesellschaften, aher sind «md^e Anmeldungen zur Eintragung ins Handelsregister, B. über de" Eintritt von Gesellschaftern oder über die Löschung einer Handelsgesellschaft, nicht als Rechtsurkundcn anzuschcn, es sei denn, daß iür Aber die Bedeutung der Anzeigepflicht und der gerichtlichen Mitteilungen o>e Berjährungsfrage s. S. 133. oschnik, Handbuch des österr. Gebührencechtes. 274 II. Besonderer Teil. 8. (Tarifpost 55.) solche Anmeldungen tatsächlich eine Beurkundung des betreffenden Ver¬ trages enthalten (TP. 43 m, FME. vom II. Juni 1900, Z. 19.371, VBl. Nr. 103, und vom 13. August 1906, Z. 45.776, GebBeilBl. Nr. 11)?) Die örtliche Zuständigkeit zur Gebührenbemessung von Gesell¬ schaftsverträgen richtet sich in der Regel nach dem Sitze der Gesell¬ schaft (ß 31, Anm. 1, All. 1904). IV. Gesellschasts- und ähnliche Verträge. Zur richtigen, gebührenrechtlichen Beurteilung der Gesellschafts¬ verträge und verwandter Verträge, welche die Fortführung, Änderung oder Auflösung (Dissolution) einer Gesellschaft bezwecken, ist es not¬ wendig, die Anwendung der TP. 55 über Gesellschaftsverträge gegen¬ über den sonstigen bei derlei Verträgen zur Anwendung kommenden Tarifbestimmungen klar zu begrenzen. Die TP. 55 trifft die Vergesellschaftung, das ist die Er¬ richtung oder Erweiterung eines Gesellschaftsvertrages und in der Regel die Einbringung von Einlagen. Davon zu unterscheiden sind: Änderungen bei Fortbestand der Gesellschaft, welche den Gesellschaftsvertrag als solchen nicht berühren und die Absonderung als Gegensatz der Vergesellschaftung, insbeson¬ dere die Auslösung (Dissolution) der Gesellschaft. Hienach ergeben sich folgende drei Gruppen: H.. Eigentliche Gesellschaftsverträge. Das Wesen des Gesellschaftsvertrages liegt in der Ver¬ einigung von Sachen (auch persönlicher Arbeitskraft) zu einem ge¬ meinschaftlichen Zwecke^), bei Handelsgesellschaften zum Betriebe eines Handelsgeschäftes. Die Gebühr vom Gesellschaftsvertrag ist also (insoweit sie nicht als Liegenschaftsgebühr von den ins Eigentum der Gesellschaft eingebrachten Unbeweglichkeiten eingehoben wird) ihrer Natur 2) Nach letzterer Vorschrift ist eine von sämtlichen bisherigen Gesellschaftern gefertigte Registereingabe als gebührenpflichtige Beurkundung eines Dissoln- tionsvertrages nach TP. 53 und 43 in dann zu behandeln, wenn aus dieser Eingabe sowohl die Zustimmung der früheren Gesellschafter zur Fortführung der Gesellschaftsfirma durch den nunmehrigen Alleininhaber ersichtlich ist, als auch dessen ausdrückliche Erklärung der Geschäftsübernahme; desgleichen, wenn die Eingabe eine vollständige Auseinandersetzung bezüglich des Gesellschafts- Vermögens enthält. Es käme also im Wesen darauf an, ob eine solche Eingabe eine förmliche Urkunde zu Beweiszwecken zu ersetzen vermag. Das VGHE. vom 3. November 1910, Z. 10.798, BudwF. Nr. 7849, fordert außerdenn daß die Dissolutionseingabe, um als Urkunde behandelt zu werden, für sich allein die Beurkundung eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes ersetzen müßte. Vgl. auch das VGHE. vom 7. März 1912, Z. 2852, BudwF. Nr. 8786, wonach im Registrierungsgesuche um Löschung des bisherigen Firmainhabers und Eintragung einer Gesellschaft, die Bemerkung, daß die Gesellschaft das Geschäft voni bisherigen Inhaber käuflich erworben habe, nicht als Beurkundung eines Kaufvertrages anzusehen wäre. si Die Gebühr vom Gesellschaftsvertrage besteuert offenbar die in den Einlagen verkörperte wirtschaftliche Kraft und trifft mittelbar dadurch den Nutzen (Erwerb), der aus den Einlagen fließt. Gesellschastsverträge. 275 nach keine Vermögensübertragungsgebühr im engeren Sinne. Sie ist infolgedessen auch zu entrichten, wenn Sachen nicht ins Eigentum der Gesellschaft übergehen?) Persönliche Bedeutung der Gesellschaft und ihrer Teil¬ nehmer. Rechtsträger (Vertragsparteien) sind bei Errichtung einer Gesellschaft die zu diesem Behufe zusammentretenden Personen. Das wesentlichste Ergebnis der Vergesellschaftung ist jedoch die Schaffung der Gesellschaft, das ist eines neuen selbständigen Rechtsträgers nicht nur Dritten, sondern auch den eigenen Gesell¬ schaftern gegenüber?) Denn die Gesellschafter sind wenigstens nach außen hin und solange das Gesellschaftsverhältnis besteht, nicht Mit¬ eigentümer des Gesellschaftsvermögens und auch in ihrer Gesamtheit nicht gleichbedeutend mit der Gesellschaft als solcher?) Die Gesellschaft als Rechtsträgerin (Person) ist nach der herr¬ schenden Ansicht in ihrem Bestände vielfach unabhängig von den Personen der Teilnehmer. Soweit dies anerkannt wird, beläßt ein Wechsel der Teilnehmer den Gesellschaftsvertrag unverändert und rechtfertigt daher auch keine Gebühr nach TP. 55. Insbesondere gilt bei jenen Gesellschaftern (Kommanditisten und stillen Gesellschaftern), welche nur mit einer Einlage be¬ teiligt sind, die unveränderte Persönlichkeit für das Gesellschafts¬ verhältnis als belanglos, weil nicht in ihr, sondern in der Einlage die Beteiligung am Gesellschaftserwerbe (entsprechend der gesellschaft¬ lichen Haftung) den wesentlichen Ausdruck findet?) Dies hindert selbst¬ verständlich nicht, daß die Übertragung einer Einlage auch in diesem Falle (als Kauf, Abtretung u. dgl.) gebührenpflichtig sein kann. Bei persönlich haftenden Gesellschaftern ist insbesondere ein Personenwechsel im Erbwege für den Gesellschaftsvertrag dann belang- Nr 7» diesem Sinne das VGHE. vom 18. Jänner 1910, Z. 503, BudwF. ior>> betreffend einen Fall, in welchem die zum Gesellschaftsbetriebe er- tunise^n hS^en nur von einem Gesellschafter vorbehaltlich seines Eigen- scknn/) große Anzahl der Schwierigkeiten bei Beurteilung der Gesell- als m ergibt sich aus der schwierigen Unterscheidung der Gesellschaft vom gegenüber den Gesellschaftern selbst. Nach Ansicht des VGH. (E. schaü Number 1908, Z. 9770, BudwF. Nr. 6400) sind auch mehrere Gesell- scheid^"' aus den gleichen Personen bestehen, voneinander zu unter- schaf/"' .he* die Überschreibung einer Liegenschaft von einer solchen Gesell- sonli»^! die andere, eine gebührenpflichtige Übertragung bedeutet. Die per- Geüur^c Scheidung hat zur natürlichen Folge, daß bei Übertragungen zwischen kvwm H u und Gesellfchaftsteilnehmern eine Verwandtschaft nicht in Frage mmen kann (vgl. die Anm. I, S. 185). selllckmk» herrschende Auffassung läuft darauf hinaus, daß, solange die Ge¬ schäft t . sE)e besteht, der einzelne Gesellschafter gegenüber der Gesell- folopt, ein Forderungsrecht, aber kein dingliches Miteigentumsrecht hat. Jn- weiTr'P" gehört in den Nachlaß eines offenen Gesellschafters nur der Geld- saldn '^sjes Anteiles am Gesellschaftsvermögen, das ist der Aktiv-, bzw. Passiv- Art einer Aktiv- oder Passivforderung (vgl. die Anm. 5, S. 102). Nx 4/0?" diesem Sinne das VGHE. vom 4. April 1906, Z. 3794, BudwF. durck > ' wonach die Übernahme des Geschäftsanteiles eines Kommanditisten l einen neuen nicht der Gesellschaftsgebühr unterliegt. 18* 276 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 55.) los, wenn die Nachfolge bereits im ursprünglichen Gesellschaftsvertrage vorgesehen war. Denn in diesem Falle bleibt die Gesellschaft lediglich auf Grund des ersten Vertrages unverändert mit den Erben eines ver¬ storbenen Teilnehmers bestehen?) Bedeutung der Beurkundung für Gesellschaftsverträge. Nach allgemeinen Gebührengrundsätzen müßte bei mehrfacher Beurkun¬ dung eines Gesellschaftsvertrages von jeder Beurkundung die volle Skalagebühr (Z 40 GebG.) verlangt werden. Die Liegenschaftsgebühr dagegen wäre für jede Eigentumsübertragung unbeweglicher Sachen an die Gesellschaft nur einmal (Z 62 GebG.)?) zu entrichten. Nach der herrschenden Ansicht wird jedoch auch die Skalagebühr (gleich der Liegenschaftsgebühr) für jede Einbringung von Gesellschaftseinlagen nur einmal, unabhängig von der Anzahl der Beurkundungen, gefordert. Hienach bleiben auch die der Gesellschaftsgründung zeitlich nachfolgen¬ den, im Wortlaut abweichenden Beurkundungen frei von einer neuerlichen Skalagebühr für die Vergesellschaftung, wofern solche Ur¬ kunden den Bestand der bisherigen Gesellschaft in ihrem Wesen un¬ berührt lassen und keine Einbringung neuer Einlagen (Zuschüsse) beinhalten?) e) In diesem Sinne die VGHE. vom 22. Oktober 1907, Z. 9397, BudwF. Nr. 5598, und vom 25. November 1910, Z. 12.087, BudwF. Nr. 7901. Die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben, wenn im ursprünglichen Ver¬ trage nicht vorgesehen (oder von der Zustimmung der anderen Gesellschafter abhängig), bedeutet dagegen einen neuen Gesellschaftsvertrag, welcher durch die handelsgerichtliche Eintragung der Änderung gebührenpflichtig wird (E. vom 11. Mai 1905, Z. 5263, BudwF. Nr. 3575, vom 12. Dezember 1907, Z. 11.220, BudwF. Nr. 5746, und vom 9. Jänner 1909, Z. 138, BudwF- Nr. 6591). Desgleichen beinhaltet eine sonstige im Gesellschaftsvertrage nicht vorgesehene Änderung in der Person der offenen Gesellschafter einen neuen Gesellschaftsvertrag. Nach dem VGHE. vom 28. Dezember 1908, Z. 7901, BudwF. Nr. 6551, wäre bei Abtretung des Geschäftsanteils einer aus zwei Personen bestehenden offenen Handelsgesellschaft seitens eines Gesellschafters an einen Dritten, welcher an dessen Statt als Gesellschafter eintritt, außer der Gebühr von der Anteilsabtretung eine neue Gesellschaftsgebühr anzufordern. Hat ein Gesellschafter als Erbe des anderen das ganze Gesellschaftsvermögen erlangt und schließt er dann mit anderen Personen einen neuen Gesellschafts- Vertrag, so ist dieser rücksichtlich der ganzen Einlagen gebührenpflichtig (VGHE. vom 30. Dezember 1909, Z. 11.803, BudwF. Nr. 7303). ?) Vgl. das VGHE. vom 8. November 1910, Z. 11.086, BudwF. Nr. 7856, in dem Sinne, daß eine neue Liegenschaftsgebühr keinesfalls durch die bloße Neuregelung eines bestehenden Gesellschaftsverhältnisses begründet sei. s) In diesem Sinne das VGHE. vom 22. Oktober 1910, Z. 10.459, BudwF. Nr. 7822, wonach Verträge, durch welche eine Gesellschaft begründet, bzw. deren Bestand zum ersten Male beurkundet wird, immer der TP. 55 zu unterziehen sind. Dagegen unterliegen Verträge, worin nur die gesell¬ schaftlichen Verhältnisse einer bereits bestehenden Gesellschaft geregelt werden, der Skalagebühr nach TP. 55, lediglich, wenn und insoweit neue, in der Gesellschaft bisher nicht vorhandene Vermögenswerte, also neue Einlagen, eingebracht werden. — Für die Gebührenpflicht der Gesellschaftsverträge wären hienach lediglich die Gesellschaftseinlagen maßgebend, wogegen alle sonstigen zur Ordnung des Gesellschaftsverhältnisses dienlichen Bestimmungen nur die Bedeutung gebührenfreier Wesenteile des Gesellschaftsvertrages hätten. IW diesem Sinne wären nach Ansicht des VGH. Vereinbarungen über bestehende Gesellschaftsverhältnisse, abgesehen von neuen Einlagen, auch dann nicht der Gesellschaftsverträge. 277 Daß diese Anschauung durchgedrungen ist, dürfte hauptsächlich auf folgende Umstände zurückzusühren sein: a) Durch die Gebuhrenpflicht der Registeranmeldungen (s. S. 273) ist der strenge Zusammenhang zwischen Gebühr und Urkunde gelockert. Nicht einmal die förmliche Errichtung eines Gesellschafts¬ vertrages ist zur Gebührenpflicht notwendig, es genügt die Register¬ eintragung im Zusammenhänge mit der tatsächlichen Vergesellschaftung?) Hieraus ergab sich zunächst die Folgerung, daß eine Vertragsurkunde, welche dem gebührenpflichtigen Registrierungsgesuch erst nachfolgt, doch nur in Verbindung mit diesem als eine Urkundenausfertigung an¬ gesehen werden könne?") Weiters wird auf die äußere Form und Bezeichnung des Gesellschaftsvertrages überhaupt wenig Gewicht ge¬ legt.") Der Gebührentaris selbst erwähnt in TP. 62 als Urkunden, welche wie Gesellschaftsverträge zu behandeln sind, „Inkorporations- Verträge", betreffend die Aufnahme in eine Korporation. Zu bemerken wäre auch, daß die Form der Handelskorrespon- Gebühr nach TP. 55 zu unterziehen, wenn etwa darin die Aufnahme neuer Gesellschafter, die Fortsetzung des Vertrages mit den Erben, die Art der schlie߬ lichen Auseinandersetzung u. dgl. neu vereinbart oder anläßlich eines Hinzu¬ trittes der ganze Vertrag erneuert wird (E. vom 9. Jänner 1908, Z. 66, BudwF. Nr. 5825, vom 21. März 1911, Z. 2901, BudwF. Nr. 8172, und vom 30. März 1911, Z. 1548, BudwF. Nr. 8187). Wohl aber wäre ein Vertrag, womit ein durch Zeitablauf u. dgl. erlöschendes oder erloschenes Ge¬ sellschaftsverhältnis verlängert wird, als neuer Gesellschaftsvertrag nach Ma߬ gabe der gesamten verbleibenden Einlagen zu vergebühren (VGHE. vom 60. April 1907, Z. 4050, BudwF. Nr. 5289, und vom 16. November 1911, 3. 11.825, BudwF. Nr. 8530). Im allgemeinen dürfte die Gesellschaftsgebühr dann neu vorzuschreiben sein, wenn eine neue, in ihrem Wesen von der bisherigen verschiedene Vergesellschaftung entsteht. Darin könnte mit Recht ein Neuerungsvertrag oder eine Auflösung, verbunden mit einer Neugründung, "blickt werden. ") In diesem Sinne bedeutet die gemeinsame Fortführung eines Emzel- geschäftes durch mehrere Erben, die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages. Auch bei einer zu Grunde liegenden testamentarischen Verfügung ist hiebei, abgesehen von den Nachlaßgebühren, noch ein weiterer Vermogensubergang seitens der Erben an die Gesellschaft durch Errichtung emes Gesellschafts¬ vertrages zu vergebühren lVGHE. vom 5. Juli 1904, Z^ /246 BudwF. Nr. 2839, und vom 22. November 1910, Z. 11..'>02, Budw,/ Nr. 7894 ") In diesem Sinne das VGHE. vom 30. November 1909, Z. 10/"' BudwF. Nr. 7232, mit der Bemerkung, daß die Beurkundung lediglich den munv- lichen Vertrag ergänze. ... ") Nach dem VGHE. vom 17. Juni 1909, Z. 5o95, Budw^. Nr . f>.' , können bei Vereinen, welche eine gebührenpflichtige Gesellschaft ) ' der politischen Landesbehörde vorzulegenden, wenn auch nicht unter cig^ Satzungen (Statute) als Rechtsurkunde über den Gesellfchaftsvertrag gl werden. — Weitere gedruckte Satzungen hätten hiebei ledenfa April Deutung gebührenfreier Abschriften. — Nach den VGHG. BudwF ^>05, Z. 4121, BudwF. Nr. 3496, und vom 27. April ^09, Z. 6 "' ^.r„ 6837, kann jede Urkunde über die Neuregelung des Geselllch ft^v "d, welche sich inhaltlich als Gesellschaftsvertrag d°rlEfk,äftsord nq bc- ^bührt werden, wenn sie auch nur als Statut "der Geschah ^'chnet wird. Dadurch wird die Vergebührung von ,s Vertrag und b.'elfach auch dann ermöglicht, wenn anfänglich em förmlicher vertrag Registereintragung vermieden wurden. 278 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 55.) denz einen Gesellschaftsvertrag nicht gebührenfrei macht (Z 9 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20). b) Die Skalagebühr für Gesellschaftsverträge ist durch den Zu¬ sammenhang mit den Einlagen in ihrem Wesen als Vermögens¬ belastung gekennzeichnet. Dieser Umstand hat zur ausdrücklichen An¬ erkennung geführt, daß ein Beitritt oder eine Erhöhung nur die Gebühr von den neu zugebrachten Werten rechtfertige (s. S. 280 oben). Eine bloße Wiederholung des ursprünglichen Betrages könnte nun grundsätzlich gewiß nicht strenger behandelt werden, als eine Vergrößerung des Gesellschaftsvermögens, bei welcher keine Rücksicht darauf genommen wird, ob die Belassung der bisherigen Einlagen ausdrücklich mitbeurkundet ist oder nicht. Zudem ist bei der in TP. 55 angereihten Form der Aktiengesellschaften die wesentlich gleiche Gebühr unmittelbar, also außer Zusammenhang mit der Beurkundung, zu entrichten (s. V, S. 282). Als Fälle der Gebührenpflicht von Gesellschaftsverträgen im weiteren Sinne kommen insbesondere in Betracht: 1. Die Gründung, das ist Neuerrichtung einer Gesell¬ schaft, entweder zum Betriebe eines neuen Geschäftes oder zur Über¬ nahme des bestehenden Geschäftes einer Einzelperson, indem diese zum ferneren gesellschaftlichen Betriebe andere Teilnehmer zuzieht.^) 2. Die Erweiterung eines bestehenden Gesellschaftsvertrages durch Vergrößerung der Einlagen, und zwar entweder seitens der vor¬ handenen Gesellschaftsteilnehmer oder seitens eines neu beitretenden Gesellschafters. 3. Änderungen bestehender Gesellschaften, welche als neue ge¬ bührenpflichtige Gesellschaftsverträge angesprochen werden können. Es wurde bereits erörtert, inwieweit dies einerseits bei einem Wechsel in den Personen der Teilnehmer, andrerseits bei neuen Beurkundungen, betreffend fortbestehende Gesellschaften, der Fall sein kann (s. S. 275, 276 und die Anmerkungen dazu). Außerdem käme noch hauptsächlich eine derartige Änderung der Gesellschaftsform in Betracht, daß darin ein Wechsel in der Person der Gesellschaft selbst erblickt werden könnte, etwa die Änderung einer offenen Handels¬ gesellschaft in eine Aktiengesellschaft.^) 12) Hieher gehört auch die Errichtung einer stillen Gesellschaft, wobei die Gebühr nach TP. 55 sowohl von der Einlage des stillen Gesellschafters, als auch von jenen Mitteln zu entrichten ist, welche der bisherige Einzelinhaber der Unternehmung dem Gesellschaftszwecke widmet (VGHE. vom I. Februar 1912, Z. 1234, BudwF. Nr. 8710). rs) Nach dem VGHE. vom 15. Jänner 1907, Z. 407, BudwF. Nr. 5040, würde auch eine Änderung der Gesellschaftsform ohne neue Einlagen (Eintritt der Erben eines offenen Handelsgesellschafters in die Gesellschaft als Kom¬ manditisten), wenn im ursprünglichen Vertrage vorgesehen, keinen Anlaß zu einer Gesellschaftsgebühr bieten. Weiters könnte für den Beitritt eines Kom¬ manditisten zu einer offenen Handelsgesellschaft (wenn auch nach Handelsrecht dadurch ein neues Rechtssubjekt entstanden ist) nur insoweit eine Gebühr ver¬ langt werden, als bei diesem Anlasse neue Bermögenseinlagen bedungen werden (VGHE. vom 17. Juni 1905, Z. 6808, BudwF. Nr. 3683, und vom 24. September 1912, Z. 7166, BudwF. Nr. 9088). Über die gesetzlich vor- Gesellschastsverträge. 279 Die Bemessungsgrundlage bilden bei Errichtung von Ge¬ sellschaften") die bedungenen Vermögenseinlagen, das ist der Netto¬ betrag der vereinbarten Einlagen, also der Wert der eingebrachten beweglichen Sachen nach Abzug der darauf haftenden Passiven (bei Einbringung eines Handelsgewerbes dessen reiner Wert). Bei Einbringung einer unbeweglichen Sache ins Eigentum der Gesellschaft ist jedoch (an Stelle der Skalagebühr)^) die Liegen¬ schaftsgebühr selbstverständlich ohne Rücksicht auf die Belastung, also vom Rohwerte zu bemessen (FME. vom 11. Juni 1900, Z. 19.371, VBl. Nr. 103). In jedem Falle ist zu unterscheiden, ob eine Sache einer Gesell¬ schaft als Eigentum oder nur zum Gebrauche zugebracht wird, da im letzteren Falle nur der Wert des Gebrauchsrechtes, nicht der Wert der Sache selbst der Skalagebühr unterliegt. Diese Unterscheidung ist insbesondere bei Liegenschaften schwer zu wachen, weil die Einbringung ins Eigentum der Gesellschaft auch ohne grund¬ bücherliche Umschreibung (durch Aufnahme ins Gesellschaftsinventar, Art. 91 HGB. u. dgl.) erfolgen kann, der Grundbuchsstand also nicht wie in anderen Fällen eine genaue Überwachung der Liegenschaftsübertragungen ermöglicht. Für einen Eigentums über gang an die Gesellschaft sprechen auch in dem Falle als die bücherliche Umschreibung auf die Gesellschaftsfirma unterbleibt"): die Einverleibungsbewilligung zu Gunsten der Gesellschaft, dann die Auf¬ nahme ins Gesellschaftsinventar, in die Bilanz, desgleichen Vertragsbestim- gesehene Begünstigung der Umwandlung von Aktiengesellschaften u. dgl. in Gesellschaften mit beschränkter Haftung vgl. S. 284. Auch in anderen Fällen der Umwandlung einer Gesellschaftsform in eine andere vollzieht sich der Übergang des Vermögens der alten an die neue Gesellschaft durch den Gesell- Ichaftsvertrag, so daß hiebei nicht neben der Gebühr nach TP. 55 eine zweite gebührenpflichtige Vermögensübertragung angenommen werden kann (BGHE. vom 9. März 1912, Z. 3063, BudwF. Nr. 8790). ") Der als Beleg bezogene FME. vom 11. Juni 1900 bezieht sich eigent- uch nur auf offene Handelsgesellschaften. Indes gelten die gleichen Regeln auch sür alle anderen Gesellschaftsformen, soweit nicht Sondervorschriften bestehen. ") In diesem Sinne das VGHE. vom 24. September 1900, Z. 8306, BudwF. 14.533. Aus dem reinen Werte der Gesamteinlagen ist für die Berechnung der Skalagebühr offenbar der reine Wert der Liegenschaften aus- Juscheiden. Beispielsweise wird in eine Gesellschaft ein Unternehmen mit dem Aktivsaldo von 120.000 L eingebracht, wozu auch eine mit 30.000 L belastete Liegenschaft im Rohwerte von 50.000 L gehört. Vorzuschreiben wäre nebst ver Liegenschaftsgebühv zu 4°/<> von 50.000 L die Skala II-Gebühr von t^O'000 L — 20.000 L, das ist von 100.000 L. Entfallen ist wegen der Liegen- /chast die Skalagebühr von deren durch die Lasten gemindertem Rohwert W0.000 — 30.000 L). Um den gleichen Betrag von 20.000 L hätte sich die Grundlage der Skalagebühr vergrößert, wenn statt der Liegenschaft ein anderer Bermögenswert von 20.000 L rein eingebracht worden wäre. ") Wohl zu unterscheiden ist selbstverständlich ein bücherliches Miteigen- um der Gesellschafter vom Eigentum der Gesellschaftsfirma als solcher. Darum ^gt einer Umschreibung auf die Gesellschaft, auch wenn die Gesellschafter als gemeinsame Eigentümer eingetragen waren, in der Regel eine gebührenpflichtige vertragung zu Grunde (VGHE. vom 9. April 1910, Z. 3603, BudwF. Br. 7527). Die Behauptung, daß eine Liegenschaftserwerbung durch einen esellschafter nicht sür sich, sondern für die Gesellschaft erfolgt sm, muß er- , ir)en werden, widrigenfalls eine doppelte Übertragung anzunehmen wäre ivgl. die Anm. 3, S. 181). 280 II. Besonderer Teil. 8. (Tarifpost SS.) mungen und Buchungen, welche eine Übernahme ins Gesellschaftsvermögen erkennen lassen (Realitätenkonto) u. dgl. Zum Zwecke der nötigen Feststellung dürfte von der Gebührenbehörde (nach Z 43 GebG.) das Inventar, die Er¬ öffnungsbilanz oder ein Vermögensverzeichnis eingeholt werden. — Die Ein¬ räumung des bloßen Gebrauchrechtes kann durch einen Mietvertrag oder durch den Gesellschaftsvertrag selbst geschehen und bedingt allenfalls eine be¬ sondere Bewertung nach den Regeln für wiederkehrende Leistungen. Eine gewisse Nachprüfung ermöglichen Sterbefälle, da bei Einbringung des bloßen Ke- brauchrechtes in eine Gesellschaft die betreffende Liegenschaft beim Tode des Einbringers in dessen Nachlaßvermögen erscheinen muß (im Sinne des FME. vom 29. Juli 1911, Z. 92.865/10). Im Falle des Beitrittes neuer Gesellschafter zu einer be¬ stehenden offenen Handelsgesellschaft ist die Gebühr nnr vom Wert¬ betrage der neuen Einlagen (ohne solche 10 L fest)^), bei Erhöhung der Einlagen nur von der Erhöhung zu entrichten (FME. vom II. Juni 1900, Z. 19.371, VBl. Nr. 103). Hiebei ist (den Fort¬ bestand der Gesellschaft vorausgesetzt) eine Liegenschaftsgebühr nur zu bemessen, wenn Liegenschaften neu eingebracht werden. 8. Gebührenpflichtige Änderungen im Gesellschaftsver- hältnisse, welche der Gesellschaftsgebühr nicht unterliegen. Auch bei unverändertem Fortbestand eines Gesellschaftsvertrages können Änderungen (insbesondere in der Person der Gesellschafter) je nach ihrer Art eine besondere Übertragungsgebühr, etwa für den Über¬ gang oder die Abtretung (Zession) einer Einlage oder die feste Urkunden¬ gebühr, rechtfertigen. Ein Vermögcnsübergang im Gesellschaftsverhältnisse, welcher sich im Erbwegc allein (bei vertragsmäßig vorgesehener Nachfolge) voll¬ zieht, wird durch die Nachlaßgebühren getroffen und bedarf darum keiner weiteren Gebühr. Sonstige Übertragungen (auch im Wege eines Erbübereinkommens) sind unbedingt gebührenpflichtig, wenn sie das Eigentum au Liegenschaften betreffen; andernfalls ist zur Gebühren¬ pflicht eine Beurkundung notwendig. Abtretungen können, wenn sie nicht mit einer Auflösung der bisherigen Gesellschaft verbunden sind (vgl. 0), in der Art Vorkommen, daß den Anteil eines ausschcidendeu Gesellschafters entweder ein neuer, oder ein bisheriger Gesellschafter, oder die in ihrem Bestände nicht berührte Gesellschaft selbst übernimmt. Hiebei kommt keinesfalls der 8 8 der GebNov. vom Jahre 1901 zur Anwendung, weil eben keine Teilung erfolgt, sondern die Gesellschaft als solche ungeteilt bestehen bleibt. Es wäre also selbst dann, wenn dem ausscheidenden Gesell¬ schafter zur Befriedigung seiner Ansprüche Liegenschaften oder Fahr¬ nisse aus dem Gesellschaftsvermögen überlassen werden^) und um 1?) Wenn ein Einzelkaufmann einen Gesellschafter ohne Einlage zuzieht, ist die Gesellschaftsgebühr vom Werte des Geschäftes, welches der Einzelkaufmann cinbringt, zu entrichten (VGHE. vom 18. Jänner 1910, Z. 503, BudwF. Nr. 7357). In diesem Falle bedeutet der Beitritt die Errichtung einer neuen, bisher nicht bestandenen Gesellschaft (vgl. die Anm. 2, S. 275, und 13, S. 278). ib) In diesem Sinne das VGHE. vom 18. Jänner 1910, Z. 69, BudwF. Nr. 7356. Die Gesellschaft besitzt, solange sie fortbesteht, ein vom Vermögen der Gesellschafter verschiedenes eigenes Vermögen, und darum hat ein aus- Gesellschaftsverträge. 281. so mehr, wenn die Ablösung in Geld oder Geldeswert erfolgt, eine entgeltliche Übertragung oder Abtretung (Zession) anzunehinen, für welche hauptsächlich die allgemeineren Tarifvorschriften der TP. 106L2o und Anm. 1 (Liegenschaftsgebühr), 65L.a und 101, ILin und 32, 2 g (Skala III), 32, 2 k, 101, ILn und 110 a in Frage kommen.^) Soweit gebührenpflichtige Übertragungen im vorstehend angegebenen Sinne nicht vorliegen, dürften Änderungen und Zusätze zu Gesell¬ schaftsverträgen, welche die Einlagenhöhe nicht berühren (etwa solche, be¬ treffend die Abkürzung der Gesellschaftsdauer, die Art der seinerzeitigen Auseinandersetzung u. dgl.), nach Z 35 GebG. zumeist nur die feste ürkundengebühr von 1 L rechtfertigen (vgl. S. 276 und die Anm. 8 dortselbst). 6. Die Auflösung (Dissolution) eines Gesellschaftsver¬ trages wird als Lösung einer unter den Gesellschaftern bestandenen Gemeinschaft des Eigentums am Gesellschaftsvermögen durch Teilung aufgefaßt. Infolgedessen ist nach Z 8 des Gesetzes von: 18. Juni 1901, RGBl. Nr. 74, insoweit keine Gebühr zu entrichten, als ein Teil¬ haber (Miteigentümer) nicht mehr erhält, als dem Werte seines An¬ teiles am Gesellschaftsvermögen entspricht (FME. vom 3. März 1905, Z. 89.191/04, GebBeilBl. Nr. 4; vgl. S. 232). Für Nebengeschäfte und Nebenleistungen in Gesellschafts¬ verträgen kann im allgemeinen als Grundsatz gelten, daß alles, was nach den besonderen Gesetzesvorschriften des Handelsgesetzbuches u. dgl. Zur Regelung des Gesellschaftsverhältnisses gehört, eine besondere Ge¬ bühr neben jener vom Gesellschaftsvertrage nicht erfordert.-") tretender Gesellschafter lediglich Anspruch auf den Geldwert (Saldo) seines An¬ teiles (vgl. die Anm. 4, S. 875). Erst dann, wenn die Gesellschaft (durch Todesfall oder Auflösung) nach außen hin aufhört und lediglich den eigenen Gesellschaftern gegenübersteht, tritt an Stelle des bloßen Forderungsrechtes das Miteigentum der bisherigen Gesellschafter am Gesellschaftsvermügen, und aus bie Teilung (Auseinandersetzung) findet dann (s. den folgenden Punkt 0 oberü der begünstigende Z 8 der GebNov. 1901 Anwendung (E. vom 7. Februar GOS, Z. 1303, BudwF. Nr. 3314). i") Nach dem VGHE. vom 14. März 1911, Z. 351, BudwF. Nr. 8160, tväre der Vertrag, womit der ausscheidende Gesellschafter einer offenen Handels¬ gesellschaft seinen Geschäftsanteil einem der verbleibenden Gesellschafter gegen Entgelt abtritt, als Zession einer Schuldforderung anzusehen und nach TP. 32, p I und Skala II zu vergebühren. Falls die Gesellschaft selbst dem Aus- scheidenden als Partei gegenübertritt, dürfte die Abfertigung, wenn sie sich den bilanzmäßigen Anteil in Geld beschränkt, nach TP. 1011 ^n, bei höherem Ausmaße als entgeltlicher Verzicht nach TP. 110 a der Skala II unterliegen. Fraglich ist, ob statt der Skala II-Gebühr vom entsprechenden ^ermügensteile der Gesellschaft die Liegenschaftsgebühr, bzw. die Skala III- Gebühr wenigstens dann verlangt werden kann, wenn die Abtretung an einen heuen Gesellschafter erfolgt. Denn ein solcher Gesellschafter erwirbt doch ein Necht auf das Gesellschaftsvermögen in dem Sinne, daß ihm bei Auflösung "er Gesellschafter gleich einem Miteigentümer Gesellschaftslicgenschaften u. dgl. "urch Teilung nach Z 8 GebNov. 1901 gebührenfrei zugewiesen -werden können. so) Mz gebührenpflichtiges Nebengeschäft gilt u. a. die unentgeltliche Über- Alsung einer Einlage, wie sie z. B. bei Eintritt des Sohnes als Gesellschafter ^u das Geschäft des Vaters häufig vorkommt (als Schenkung, VGHE. vom Dezember 1906, Z. 12.736, BudwF. Nr. 4944), dann auch eine Gewinn- 282 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 55.) V. Aktiengesellschaften nnd Gesellschaften mit beschränkter Haftnng. Bei Aktiengesellschaften ist die Gebühr von den Aktien (Aktien¬ emissionsgebühr, Begebungsgebühr) vor deren Hinausgabe un¬ mittelbar (durch Zusammenrechnung der für die einzelnen Aktien¬ anteile entfallenden Gebühren) zu entrichten (Anm. 3 zu TP. 55). Die Gebühr von Aktien, welche nicht gleich voll eingezahlt werden, kann bei Fälligkeit jeder Einzahlung abgestattet werden, wogegen die Urkunden über die geleisteten Einzahlungen gebührenfrei sind. Insofern bei Teilzahlungen Mehreinzahlung freigestellt ist, kommt die Gebühr von den tatsächlichen Mehreinzahlungen binnen 14 Tagen nach dem Zahlungstermine der Vermögenseinlagen zu entrichten (Gesetz vom 10. Juli 1865, RGBl. Nr. 55). Über die gebührenrechtliche Behandlung der Aktiengesellschaften ent¬ hält der FME. vom 18. März 1906, Z.' 17.787, GebBeilBl. Nr. 3, folgende Grundsätze: Werden an eine Aktiengesellschaft bei deren Errichtung beweg¬ liche oder unbewegliche Sachen gegen Übernahme von Aktien eingebracht (Mobilar- und Jmmobilarapports), so ist diese Übertragung durch die Gebühr vom Gesellschaftsvertrage mitgetroffen. Die ein¬ gebrachten Sachen sind eben Einlagen, für welche rücksichtlich dec Be¬ weglichkeiten die Skalagebühr, rücksichtlich der Liegenschaften die Liegen¬ schaftsgebühr verlangt wird.^) Bei einer Vermehrung des Aktienkapitals ist die Aktien¬ emissionsgebühr nur von der Kapitalserhöhung zu entrichten; eine Kapitalsverminderung (ohne Rücksicht auf deren Form) rechtfertigt garantie seitens eines Gesellschafters an den andern (Skata II nach TP. 1011 Ln, vom Vielfachen des garantierten Jahresbetrages, VGHE. vom 29. Mai 1906, Z. 6269, BndwF. Nr. 4571, und vom 15. April 1908, Z. 1279, BudwF. Nr. 6047). Einer besonderen Gebühr unterliegt ferner in einem Gesellschafts¬ vertrage die Bestellung einer außerhalb der Gesellschaft stehenden Person zum Geschäftsführer (VGHE. vom 19. Februar 1912, Z. 13.348/11, BudwF. Nr. 8741). Dagegen wäre die Bestellung von Gesellschaftern mit beschränkter Haftung zu Aufsichtsräten (mit Tantismenanspruch) im bezüglichen Gesell¬ schaftsvertrage gebührenfrei (VGHE. vom 20. März 1911, Z. 1832, BudwF. Nr. 8168). H Die Liegenschaftsgebühr trifft selbstverständlich den Rohwert der cingebrachten Liegenschaften, die Skalagebühr dagegen nur den reinen Wert der Einlagen. Da die Liegenschaftsgebühr jedoch für den von ihr getroffenen reinen Bermögenswert vollkommen genügt, so daß daneben für den gleichen Wert eine Skalagebühr nicht gefordert werden kann, so ist für die Berechnung der skalamäßigen Aktienemifsionsgebühr vom reinen Werte der Gesamteinlagen der um die Hypotheken geminderte Wert der Liegenschaften in Abzug zu bringen (VGHE. vom 6. April 1911, Z. 3735, BudwF. Nr. 8201, vgl. das Beispiel in Änm. 15, S. 279). — Werden eigene Aktien hinausgegeben, um dafür die Aktien einer anderen Gesellschaft zu erwerben, so gilt der Kurswert der erworbenen Aktien (einschließlich Stückzinsen) als Wert der im Umtauschwege hinausgegebencn Aktien (VGHE. vom 5. November 1910, Z. 10.669, BudwF. Nr. 7852). Falls neue Aktien nicht nach ihrem Nennwerte ausgegeben werden, ist der Emissions¬ kurs als Vermögenseinlage zu vergebühren (VGHE. vom 16. Mai 1906, Z. 2945, BudwF. Nr. 4533, und vom 20. Juni 1906, Z. 265, BudwF. Nr. 4624). Aktiengesellschaften. 283 dagegen keine Gesellschaftsgebühr, es wäre denn, daß gleichzeitig über den geminderten Kapitalsbetrag hinaus neue Aktien ausgegeben würden. Ein Umtausch oder Ersatz vergebührter Aktien erfordert gleichfalls keine Gebühr nach TP. 55, es wäre denn, daß Namensaktien m Inhaberaktien umgewandelt würden?) Die Ausgabe von Coupons zur Behebung von Zinsen und Dividenden (TP. 11, 2ä) ist der Finanzbehörde „vorläufig" (vorher) anzuzeigen; die Gebühr (sogenannte Couponstempelgebühr) nach Skala II ist zur jedesmaligen Verfallszeit unmittelbar zu ent- richten^) und wird so berechnet, als wenn jede Aktie auf 1000 L lauten würde (Anm. 5 zu TP. 55, Art. IVo des obigen Gesetzes v. I. 1865, FMV. vom 16. Jänner 1866, RGBl. Nr. 9). Neue Unternehmungen haben die erwähnte vorläufige Anzeige über Couponausgaben binnen 14 Tagen nach ihrer Aktivierung zu erstatten (P. 6 FMV. vom 20. Dezember 1862, RGBl. Nr. 102). Eine gleichartige Anzeigepflicht besteht auch für die Coupons don Schuldpapiereu (TP. 36, 2b). Dagegen ist die begünstigte Coupon- stcmpclberechnung hiebei ans Teilschuldverschreibungen der Aktien¬ gesellschaften (obiges Gesetz 1865), der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (s. S. 284) und der Länder, Bezirke und Gemeinden (§ 2 des Gesetzes vom 28. Dezember 1894, RGBl. Nr. 4/95) beschränkt. 2) Die unmittelbare Gebührenpslicht macht die Gebühren vom Gesellschafts- Verträge der Aktiengesellschaften von der Beurkundung noch mehr, als dies vsi gewöhnlichen Gesellschaften der Fall ist, unabhängig. Die Frage der Ge- vührenpflicht von Bertragsänderungen bei Fortbestand einer Aktiengesellschaft läuft also darauf hinaus, ob die Gesellschaftseinlagen (in Form von Aktien) vergrößert wurden oder nicht. Die Gebühr nach TP. 55 trifft erstens den ^esellschastsvertrag und zweitens die Aktien, so daß diese beiden einer Stempelung oder sonstigen Gebühr nicht mehr bedürfen. Mit Bezug auf die „bedungenen Bermögenseinlagen", welche grundsätzlich die Gebühren¬ pflicht bedingen, ist zu bemerken, daß erst die angenommene Beitrittsverpflichtung ledes Aktionärs auf Grund des von der Generalversammlung beschlossenen Sta¬ tutes eine „bedungene Einlage" und damit einen Teil des Gesellschaftsvertrages lchafst (in diesem Sinne BGHE. vom 25. Mai 1905, Z. 5640, BudwF. /fr. 3607). Die Aktie selbst bedeutet, sobald sie hinausgegeben ist, eine ftuhlungsbestätigung über die Einlage, selbst wenn diese tatsächlich nicht geleistet worden wäre. Die Gebühren sind bei Fälligkeit der Aktienteilzahlungen, für lreigestelltc Mchrzahlungen binnen 14 Tagen nach dem Zahlungstermine und 'n jedem Falle vor der Hinausgabe der Aktien unmittelbar zu entrichten. Es Ergibt sich also, daß die Aktienemissionsgebühr in erster Linie (nicht für die bedungenen, sondern) für die tatsächlich geleisteten Einlagen anläßlich oer Einzahlung und darüber hinaus für die bedungenen Einlagen vor /Pstzabe des Aktienpapieres zu entrichten ist. Die Gebührenpflicht wäre bei PZächlicher Einzahlung auch begründet, wenn keine Aktien ausgegeben würden l-vGHE. vom 10. März 1911, Z. 12.995/10, BudwF. Nr. 8148). 3) Trotz der unmittelbaren Gebührenpflicht setzt diese Gebühr nach Ansicht VGH. (E. vom 10. März 1903, Z. 2951, BudwF. Nr. 1632) eine wirkliche .ouponausgabe voraus. Ohne Coupons (beispielsweise wenn die Dividende ^ Quittung ausgezahlt oder lediglich gutgeschrieben würde) bestünde dem- vch diese Gebührenpflicht nicht. Coupons werden nach TP. 11 als Anweisungen Argebührt; daß sie außerdem nach Art von Zeugnissen als Legitimation zur Hebung der Dividende und nach der Einziehung als Empfangsbestätigungen ?ven, kommt gebührenrechtlich nicht in Betracht. 284 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 55.) Bei der begünstigten Couponstempelberechnung findet, sofern hiebei ausländische Geldsorten in Betracht kommen, die Umrechnung nach den in der MV. vom 10. Dezember 1901, RGBl. Nr. 208, angegebenen Verhältniszahlen statt (s. S. 98), und zwar sowohl behufs Zerlegung des Kapitals in Teilbeträge zu 1000 L, als auch bei Berechnung des gebührenpflichtigen Couponbetrages (FME. vom 21. Dezember 1901, Z. 81.985, GebBeilBl. Nr. 2/02). Zur leichteren Überwachung der Aktiengesellschaften wurde verfügt, daß alle Gebühren vom Gesellschaftsvertrage (auch die Liegenschaftsgebühren) jene leitende Finanzbehörde I zu bemessen hat, in deren Bezirk die Aktiengesell¬ schaft ihren Sitz hat. Diese Behörde hat der Führung eines Gesellschaftskatasters besondere Sorgfalt zu widmen und die Satzungen, Generalversammlungsbeschlüsse und sonstigen Behelfe dazu zu verwenden, um die Gebührenentrichtung zu überwachen. Es ist jedoch bei Nachtragsbemessungen mit entsprechender Billig¬ keit vorzugehen und den Aktiengesellschaften durch Beantwortung gestellter Anfragen an die Hand zu gehen (AU. 1904, Nachtr. Nr. 22). Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind im all¬ gemeinen den Aktiengesellschaften gleichgestellt, so zwar, daß bei Um¬ wandlung die Gesellschaft niit beschränkter Haftung als gebührenfreie Fortsetzung der Aktiengesellschaft gilt und weder eine Übertragungs- noch eine Eintragungsgebühr gerechtfertigt ist, wofern keine neuen Ein¬ lagen eingebracht werden. Das gleiche gilt für Änderungen von Ge¬ werkschaften, welche von der Berghauptmannschaft genehmigt werden. Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben die Skalagebühr vom Gesellschaftsvertrage (Skala II nach TP. 5582a) vor der Ein¬ tragung ins Handelsregister unmittelbar zu entrichten, un¬ beschadet der Anzeigepflicht bezüglich des Gesellschaftsvertrages. Für die Teileinzahlung der Gebühr gelten ähnliche, für die Coupons von Teilschuldverschreibungen die gleichen Vorschriften wie bei Aktien¬ gesellschaften.^) Eine besondere Begünstigung besteht jedoch für die Ein¬ bringung von Liegenschaften durch Einzelpersonen in die Gesell¬ schaft, in dem Sinne, daß hiebei unter gewissen Voraussetzungen die unter den beteiligten Personen bestehende Verwandtschaft so berücksichtigt wird, als wenn der Übergang lediglich persönlich nnd nicht im Gescll- schaftsverbande erfolgen würde (s. des näheren Z 117 bis 120 des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, und die DV. vom 14. Mai 1906, RGBl. Nr. 108, dann rücksichtlich der Überwachung All. 1904, Nachträge Nr. 134 bis 138). 4) Bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung scheint die Gestattung, die Gesellschaftsgebühr von jeder geforderten Einzahlung der Stammeinlagen oder Nachschüsse anläßlich ihrer Fälligkeit (desgleichen von tatsächlichen Über¬ zahlungen) zu entrichten, nicht durch den Zeitpunkt der Registereintragung be¬ grenzt oder beschränkt zu sein. Diese Gebühr müßte demnach überhaupt nur von den fälligen und eingezahlten und nicht darüber hinaus vom Mehrbeträge der bedungenen Einlagen geleistet werden. Darin läge eine Begünstigung gegen¬ über den Aktiengesellschaften, bei welchen die volle Gebühr vor Ausgabe der Aktien verlangt wird (vgl. die Anm. 2, S. 283). Völlige Gleichheit der Aktien¬ gesellschaften und der Gesellschaften m. b. H. besteht dagegen darin, daß zur Gebührenpflicht infolge der vorgeschriebenen unmittelbaren Entrichtung weder eine Beurkundung noch ein Registrierungsgesuch erforderlich ist (Z 5 Ges. vom 13. Dezember 1862). Die Registereintragungen dienen bei Gesellschaften m. b. H. hauptsächlich zur Überwachung der Gebührenentrichtung. Unmittelbare Gebühren der Gesellschaften usw. 285 Die erwähnten Gebühren decken nicht nur den Gesellschaftsvertrag, sondern auch Anteilscheine u. dgl. Urkunden, wenn solche über die Geschäftsanteile der Gesellschafter ausgegeben werden (FME. vom 18. Juli 1907, Z. 51.621, GebBeilBl. Nr. 13). Bei verspäteter oder unterlassener Einzahlung der Aktienemissions- gcbühr, bzw. der Gesellschaftsgebühr der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Couponstempelgebühr tritt die gesetzliche Verzugs¬ zinsenpflicht ein (s. des näheren im III. Teile des Buches. — Über die sonstigen nachteiligen Folgen der Zahlungssäumnis oder der unter¬ lassenen Anzeige über Couponausgaben vgl. die Anm. 3, S. 148). 2Y. Dir immittrlbarr Grbiihrcnrntrichtung durch Gesellschaften, (Anstalten und Personen. I. Übersicht der besonderen nnmittelbaren Gebühren. Gesellschaften, Anstalten und Personen betreiben häufig gewerbs¬ mäßig oder doch wiederholt Geschäfte, welche grundsätzlich eigent¬ lich nur im Falle der Beurkundung gebührenpflichtig sind. Eine Be¬ urkundung tritt tatsächlich auch zumeist ein, jedoch häufig iu einer Art, welche die Erfüllung der Stempelpflicht im einzelnen Falle schwierig oder umständlich machen würde, wobei der vorübergehende Gebrauch oder die besondere Form dec Beurkundung eine erhöhte Gefahr der Stempelverkürzung in sich birgt. Von zahlreichen derartigen Geschäften ist die Gebühr un¬ mittelbar zu entrichten, was zur Folge hat, daß die betreffenden (meist einer festen oder Skalagebühr unterliegenden) Rechtsgeschäfte auch dann gebührenpflichtig sind, wenn darüber keine Urkunde errichtet wirdZ (Z 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89). Die Finanzverwaltung ist ermächtigt, allen Gesellschaften, An¬ stalten und Personen?), welchen eine unmittelbare Gebührenentrichtung Die Loslösung der Gebührenpflicht von der Beurkundung hat auch zur ssvlge, daß mehrfach nach ausdrücklicher Gesetzesanordnung eine Gebühr mehrere Urkunden umfaßt (so die Aktiengebühr den Gesellschaftsvertrag und die uktie u. a.) und daß die Vorschrift des Z 40 GebG. über die grundsätzliche Gebührenpflicht jedes Urkundenexemplares rücksichtlich der festen und Skala- gsbühren in ihrer vollen Strenge bei der unmittelbaren Gebührenentrichtung der Gesellschaften kaum zur Anwendung kommt. Bei den betreffenden Rechts¬ geschäften dürften übrigens verschiedene Ausschreibungen (außer den von der Gebühr getroffenen eigentlichen Urkunden) nur die Eigenschaft gebührenfreier -Nanipulationsurkunden haben, insbesondere insoweit sie lediglich der inneren Geschäftsabwicklung und keinen eigentlichen Beweiszwecken dienen. Parteien, welche eine Gebühr unmittelbar entrichten, sollten dies (obwohl nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist) mit Berufung auf die Gesetzesvorschrift oder auf eine besondere Gestattung auf den betreffenden Urkunden anmerkungs- weife ersichtlich machen, um sich gegen Beanständungen u. dgl. zu sichern. ?) Die Gebührenvorschriften bedienen sich fast durchwegs des Ausdruckes ,,Gesellschaften, Anstalten und Personen" als Sammelnamen für alle Arten oon Parteien, welche bei dieser Gebührenentrichtung in Betracht kommen. einigen neueren Vorschriften dürste die kurze Bezeichnung „Anstalten" m gleichen Sinne gebraucht sein. Auch das Wort „Gesellschaften" g^stügt als 1>arteibezeichnung, soweit eine nähere Unterscheidung belanglos ist. Mr die m Frage stehenden Gebühren dürfte sich (vgl. die Anm. 1, S. 74) die Be- zeichnung „besondere unmittelbare Gebühren" empfehlen. 286 II. Besonderer Teil. L. (W 5 und 12 GebG. 1862). obliegt oder gestattet ist, die Führung eines eigenen Journals darüber aufzutragen und dessen Richtigkeit und Vollständigkeit durch Vergleich mit den Journalen und Rechnungen der Beteiligten prüfen zu lassen (s. bei Revisionen, S. 158). Die Finanzverwaltung kann auch, wofern sich der Geschäftsumfang beurteilen läßt, mit dem Ver¬ pflichteten auf eine Abfindungssumme (an Stelle der Einzelgebühren) Übereinkommen. Äbereinkommensgesuche sind bei der zuständigen leitenden Finanzbehörde erster Instanz mit den entsprechenden Angaben und Anträgen einzubringen (FME. vom 29. Jänner 1863, RGBl. Rr. 12). Die Gesellschaften u. dgl. haften mit den von ihnen für den Gebührenzweig bestellten Personen zur ungeteilten Hand für die Richtig¬ keit und Vollständigkeit, für den Betrag der Gebühren und für die nachteiligen Folgen und Strafen der in Gesellschaftsangelegenheiten begangenen Übertretungen (ZZ 5 und 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89). Eine vorhergehende amtliche Bemessung ist bei der unmittelbaren Gebührenentrichtung der Gesellschaften im Gesetze nicht vorgesehen. Der regelrechte Vorgang besteht also darin, daß die Gesell¬ schaft die Gebühr selbst ermittelt und zur Zeit der Fälligkeit unter Anschluß des abgeschlossenen Journals oder einer sonstigen Nach¬ weisung der Bemessungsgrundlage und der Berechnung bei der zu¬ ständigen Staatskasse einzahlt. Die Richtigkeit der Gebühr wird in diesem Falle im dienstlichen Wege nachgeprüft und wenn sich ein Ab¬ gang ergibt, die Nachtragsbemessung veranlaßt. Abgesehen vom letzteren Falle hat eine amtliche Bemessung zur unmittelbaren Entrichtung der betreffenden Gebühren auch dann zu erfolgen, wenn die gebührenpflichtige Partei dies ausdrücklich wünscht, oder wenn sie die Einzahlung unterläßt. Die Bemessung wird im ersteren Falle auf Grund der Parteianzeige und der hiezu erforderlichen Behelfe, im letzteren Falle auf Grund eines amtlichen Befundes von der leitenden Finanzbehörde erster Instanz durchgeführt und der Partei mit Zahlungs¬ auftrag bekauntgegeben (vgl. auch Z 95 uud Nachtr. 136, AU. 1904). Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Einzahlung sind vor allem die für einzelne Gebühren bestehenden besonderen Vorschriften maßgebend. Hienach ist die Zahlung verspätet, wenn sie nach Hinaus¬ gabe der Aktien, Jnterimsscheine, Lose u. dgl. erfolgt. Soweit die Zahlung „zur Zeit der Fälligkeit" (z. B. der Coupons u. dgl.) oder in regelmäßigen Zeitabschnitten (monatlich nachhinein u. dgl.) vor¬ geschrieben ist, dürfte den Parteien eine vierzehntägige Zahlungsfrist zu statten kommen (vgl. die FMV. vom 20. Dezember 1862, RGBl. Nr. 102). Bei amtlichen Bemessungen wird die Partei zur Zahlung inner¬ halb der allgemeinen gesetzlichen Frist von 30 Tagen aufgcfordert, bzw. an die frühere Fälligkeit (im vorangegebenen Sinne) erinnert. Zugleich ist die Verzugszinsenpflicht vom Fälligkeitstage an auszusprechen (Anm. 3, Z 95, AU. 1904 und Nachtr. Nr. 136, betreffend Verzugszinsenpflicht und Steigerung bei Admissionsgebühren für ausländische Gesellschaften; vgl. auch über die sonstigen nachteiligen Folgen die Anm. 3, S. 148). Unmittelbare Gebühren der Gesellschaften nsw. 287 Die Anordnungen unmittelbarer Gebührenentrichtungen sind teils allgemeine, das heißt allgemein bindende, indem in den betreffenden Tarifbestimmungen oder in Sondergesetzen für gewisse Arten von Rechtsgeschäften oder Urkunden die unmittelbare Gebühren¬ entrichtung vorgeschrieben ist, teils wird die Bewilligung fall¬ weise über besonderes Ansuchen erteilt und öffentlich kundgemacht. Die allgemeine Anordnung der unmittelbaren Gebührenent¬ richtung (eine Übersicht derselben enthält Z 94, AU. 1904) ist teils auf die besondere Art des Geschäftes oder dec Beurkundung, teils auf die Art der Unternehmung und des Betriebes zurückzuführen. Hienach wäre etwa folgende Gruppeneinteilung möglich: ä. Gebühren bestimmter Arten von Gesellschaften. 1. Aktiengesellschaften u. dgl. (Aktien und Coupons, als eine be¬ sondere Form von Geschäftseinlagen, bzw. Zinsen- und Dividenden¬ bezug). 2. Ausländische Aktiengesellschaften (Aktien und Obligationen¬ kapitale und Erwirkung der Notierung ausländischer Papiere au einer inländischen Börse). 3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Gebühr vom Gesell- schaftsvertrage und von den Coupons). 4. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften u. dgl. (Gebühr von den Einlagen, Zinsen usw.). 6. Gebühren von Glücksverträgen. 5. Versorgungs- und Versicherungsanstalten (Gesellschaftsvertrag, Versicherungsverträge und Quittungen). 6. Lotterie und ähnliche Ausspielungen. 7. Wetten durch Vermittlung besonderer Unternehmungen (Totali- sateur). L. Gebühren von Kreditgeschäften. 8. Teilschuldverschreibungen als eine besondere Form der Dar¬ lehensaufnahme. 9. Quittungen über Kapital und Zinsen, welche gewisse (in anderer Beziehung die Gebührenfreiheit genießende) Kreditanstalten und Unter¬ nehmungen von ihren Schuldnern ausbezahlt erhalten. 10. Übernahme von Geldern in laufende Rechnung. 11. Vorschußgeschäfte der hiezu berechtigten Anstalten und Vor¬ schüsse auf Pfänder im Pfandleihergewerbe. IX Gebühren von Verkehrsunternehmungen. 12. Fracht- und Fahrkarten der Eisenbahn- und Dampfschiffahrts¬ unternehmungen. 13. Die Fahrkartensteuer. U. Gebühren von Dienstverleihungen. 14. Das Gebührenpauschale der Kommunitäten. 15. Dienstverleihungsgebühren. Durch zahlreiche öffentlich kundgemachte Ministerialerlässe ist ferner von Fall zu Fall teils für bestimmte Gruppen, teils für einzelne Unternehmungen (Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Gesell¬ schaften, Anstalten u. dgl.) die unmittelbare Gebührentrichtung 288 H. Besonderer Teil. L. (Tarispost 11, 36, 55.) für verschiedene Arten von Rechtsgeschäften und Urkunden, wie für Genußscheine, Dienstverleihungen aller Art (auch Tantiemen und Präsenzgelder), Schecks, Polizzenrückkäufe, Zinsen und Dividenden, Einlagen, Empfangsbestätigungen, Fahranweisungen, Konvertierungen u. dgl. angeordnet, bzw. gestattet worden. Die Bewilligung der unmittelbaren Entrichtung ist in der Regel dem Finanzministerium Vorbehalten. Sie steht jedoch den Finanzlandes¬ behörden zu bezüglich der Dienstverleihungsgebühren (FME. vom 16. No¬ vember 1902, Z. 64.640, GebBeilBl. Nr. 12), der Gebühren in Kon¬ vertierungsfällen (AU. 1904, Nachtr. Nr. 133), der Scheckgebühren für öffentliche Banken und andere zur Übernahme von Geld für fremde Rechnung satzungsmäßig berechtigte Anstalten (FMV. und FME. vom 18. Juni 1906, Z. 45.658, RGBl. Nr. 124 und GebBeilBl. Nr. 7, mit näheren Vorschriften, betreffend die unmittelbare Gebührenentrichtung für Schecks). II. Grundlagcn der unmittelbaren Gebülireucntrichtnng nnd Bcgnnstigmlgcn. Die vorgesehene unmittelbare Gebührenentrichtung steht meist in Verbindung mit besonderen Vorschriften über die Grund¬ lage der Gebühreubemessung und über die durch die unmittel¬ bare Gebührenentrichtung bedingte Stempelfreiheit gewisser Urkunden und Ausschreibungen sowie auch mit verschiedenen anderen Begünsti¬ gungen, deren Grad mit der wirtschaftlichen Unterstützungsbedürftigkeit oder volkswirtschaftlichen Bedeutung gewisser Anstalten und Gesell- . schäften (Kreditanstalten, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaftcn, Raiffeisensche Kassen u. dgl.) zusammenhängt. Die Begünstigungen bestehen hinsichtlich der Gebühren selbst darin, daß die Gebühr teils in einem geringeren Ausmaße als dem üblichen (Gesell¬ schaftsvertrag der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Skala I statt II von den Einlagen), teils auf anderer Grundlage, z. B. von der Gesamtsumme gleichartiger Geschäfte, nicht von jedem einzelnen, bemessen wird, daun auch darin, daß die Gebühr aus einem bestimmten Anlasse (bei der Auszahlung, halbjährig, monatlich u. dgl.) gefordert wird. Weitere Begünstigungen liegen in gewissen Befreiungen oder Milderungen der Gebührenpflicht bezüglich der Buchführung, des inneren Geschäftsverkehres, des schriftlichen Verkehres mit Be¬ hörden u. dgl. Infolge dieser verschiedenen Gesichtspunkte nnd der Regelung durch zahlreiche zeitlich weit auseinanderliegende Gesetze sind die Vor¬ schriften für die den Gesellschaften u. dgl. obliegende (obligatorische) unmittelbare Gebührenentrichtung sehr umständlich geworden. Rück¬ sichtlich der in Betracht kommenden Gebühren und der Begünstigungen und Sonderheiten wäre (in der Reihenfolge der obigen Gruppcnein- teilung) im einzelnen folgendes zu bemerken. Unmittelbare Gebühren der Gesellschaften usw. 289 Gebühren bestimmter Arten von Gesellschaften. Darunter sind die Gebühren vom Bestände des Gesellschafts¬ vertrages (abhängig von der Höhe der Einlagen) und von dessen Erfolgen, also insbesondere von den Zinsen und Dividenden, in¬ soweit die unmittelbare Entrichtung dieser Gebühren vorgeschrieben ist, gemeint. Die unmittelbare Gebührenentrichtung von den Einlagen tritt (ossenbar als eine Begünstigung genossenschaftlicher Betriebe mit zahl¬ reicher Beteiligung) im allgemeinen dort ein, wo diese Einlagen nicht auf einmal, sondern nach und nach in kleineren Beträgen ge¬ leistet werden, wie bei Aktiengesellschaften (s. oben unter 1. und 2.), bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (3.) und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (4.). In den Einlagen (desgleichen den ein¬ maligen Gebühren für die Aufnahme in Genossenschaften, den sogenannten Einschreib- oder Eintrittsgebühren) wird im Sinne der TP. 55 der Eesellschaftsvertrag getroffen, nebst der besonderen Beurkundung der Einzahlung der Einlagen in Form von Aktien, Einlagebüchcrn u. dgl. Die Gebühr ist in der Regel nach Skala II, ausnahmsweise nach Skala III für gewisse Aktien, nach Skala I für Erwerbs- und Wirt- Ichaftsgenossenschaften zu entrichten. Letztere haben die Skala I-Gebühr auch von der Rückzahlung der Einlagen (Beurkundung der Änderung des Gesellschaftsvertrages, bzw. Empfangsbestätigung) zu leisten. Die unmittelbare Gebühr von Zinsen und Dividenden trifft deren Anweisung und Empfangsbestätigung in der besonderen Form der als Anweisung und Legitimation dienenden Coupons (TP. II, 2ä), deren Einziehung wohl meist auch eine weitere Empfangsbestätigung ^setzt. Die Gebühr ist nach Skala II vom angewiesenen Betrage nicht vur bei Aktien (TP. 55, Anin. 5), sondern in gleicher Weise bei Teil¬ schuldverschreibungen, ferner auch ohne Coupons von den Zinsen von Schuldscheinen, welche auf den Überbringer lauten, unmittelbar zu entrichten (TP. 36, 2K). Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschastcn trifft die entsprechende Gebühr nach Skala I von den Gewinnanteilen deren Anweisung und Bestätigung, bzw. deren Gutschrift in den Ein- Mgebücheln u. dgl. Zu I und 3. Über die Gebühren der inländischen Aktiengesell¬ schaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung s. des näheren S- 282, desgleichen; zu 2. über das Verhältnis zum Auslande s. den Abschnitt über "s internationale Gebührenrecht; Zu 4. s. den folgenden III. Abschnitt „Erwerbs- und Wirtschasts- Senossenschaften", S. 299. II. Gebühren von Glücksverträgen. Diese Gruppe umfaßt (entsprechend der mehrfach geänderten und "vsgestalteten TP. 57) einerseits das Versorgungs- und Versicherungs- ^srn, andrerseits die eigentlichen Glücksspiele, wie Wette, Lotterie n. dgl. . 5. Die Versorgungs- und Versicherungsanstalten greifen, Mweit sie auf gesellschaftlicher Grundlage beruhen, mit den Gebühren an den Einlagen und von den Zinsen und Dividenden (insbesondere Roschnik, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. 19 290 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 57 L und §.) soweit solche außer dem Rahmen der Versicherungsverträge als Betriebs¬ fonds und Gewinn Vorkommen) in die Gruppe L hinüber. Außerdem ist bei allen derlei Anstalten der Versorgungs- oder Versicherungs¬ vertrag mit allen zu dessen Abwicklung erforderlichen Beurkundungen Gegenstand der Gebühr. Die eigentliche Versorgungs- und Versichernngs- gebühr der TP. 57 L und k nach Skala II trifst den Vertrag, das ist bei den gesellschaftlichen Versorgungsanstalten die Aufnahmsurkunde, bei Versicherungen die Versicherungsurkunde oder Polizze. Hiebei dient als Maßstab bei gesellschaftlichen Versorgungsanstalten (L) die (rücksichtlich der wiederkehrenden Leistungen nach § 16 GebG. zu be¬ rechnende) Gesellschaftseinlage, bei Versicherungsverträgen (IZ der Preis der Versicherung?) Dieser Preis gilt als Bemessungsgrundlage auch dann, wenn man bei Rentenversicherungsverträgen im Sinne der TP. 8b auf die Gebühr für entgeltlich bestellte Dienstbarkeiten der TP. 39 zurück¬ greift. Unter den weiters nach der TP. 57 U und k? von den wiederkehrenden Leistungen (Prämien) und bei Eintritt des Versorgungs- oder Ver¬ sicherungsfalles von den Leistungen der Anstalt (Versorgung, Schadens¬ vergütung, Versicherungssumme) zu entrichtenden Gebühren ist offenbar die Skala II-Gebühr für die Empfangsbestätigungen gemeint?) Darauf läßt insbesondere der Verweis auf die Gebührenbefreiungen der Elementarschadensvergütungen nach TP. 48 k (gebührenfreie Empfangs¬ bestätigungen) schließen. Grundsätzlich gebührenpflichtig ist also der Versorgungs- oder Ver¬ sicherungsvertrag als solcher und außerdem jede Empfangsbestätigung an die Anstalt oder seitens der Anstalt. Die unmittelbare Gebühren¬ pflicht scheint jedoch nicht in gleichem Maße vorgeschrieben zu sein. Zweifellos besteht sie rücksichtlich der Vertragsgebühr für Polizzen 1) Als Einlagen der Versorgungsanstalten können nicht Beiträge der Dienstgeber angesehen werden, welche im eigenen Namen (und nicht an Stelle der Mitglieder) geleistet werden (BGHE. vom 5. Dezember I9II, Z. 12.677, BudwF. Nr. 8578). Unter dem Versicherungspreise sind nicht nur die wieder¬ kehrenden Leistungen (Prämien), sondern auch die einmaligen Zahlungen (Polizzengebühren, Sicherheitsfondsgebühren u. dgl.) gemeint (VGHE. vow 25. Mai 1804, Z. 5621, BudwF. Nr. 2697). Die Gebührenpflicht von Polizzen- anhängen und -Nachträgen ist nach den allgemeinen Gebührenvorfchristeu insbesondere ZZ 34, 35 und 38 GebG.) zu beurteilen. Ähnlich wie bei Ände¬ rungen von Gesellschastsverträgen werden hiebei Prämienerhöhungen nach ihrem Ausmaße von der Skala II getroffen, wogegen Verminderungen frrr bleiben. Vinkulierungen erfordern 1 L fest nach TP. 101, II b. 2) Die geringe Höhe der Gebühr (Skala II) im Versicherungswesen häng» damit zusammen, daß bei Versicherungen (im Gegensätze zu anderen Glückt Verträgen) der Zufallsgewinn sehr zurücktritt gegenüber der allgemeinen wirt¬ schaftlichen Bedeutung, welche die Deckung zufälliger Schäden, die Versorgung und die Erleichterung des Sparens mit sich bringen. Im Verhältnisse S" Aktiengesellschaften fällt es auf, daß diese die Skalagebühr von der Einlage (Aktie) in der Regel nur einmal (nur als Vertragsgebühr), die Versicherung»- Anstalten dagegen von den die Einlagen bildenden Prämien zweimal (al» Vertrags- und als Quittungsgebühr) zahlen. Die Couponstempelgebühr der Aktien als Besteuerung des Gewinnes entspricht dagegen Halbwegs der Gebühr von den Bersicherungsleistungen der Anstalten, in welchen eben der Versicherung»- Werber an den Erträgnissen der Anstalt teilnimmt. Versicherungsverträge u. dgl. 291 (an deren Stelle eine Teilvergebührung der bezahlten Prämien treten kann, s. im folgenden) und rücksichtlich der Quittungsgebühren von wiederkehrenden Leistungen (Prämien u. dgl.) und von den Leistungen der Anstalt?) Nur soweit die unmittelbare Gebühren¬ pflicht nicht besteht, ist eine tatsächliche Beurkundung Voraussetzung der Gebührenpflicht. Die obbezeichneten unmittelbaren Gebühren sind in der Regel monatlich nachhinein unmittelbar zu entrichten, und zwar nach dem Betrage jeder einzelnen gebührenpflichtigen Empfangspost (Prämie u. dgl.)> oder Ausgabspost (Schadensvergütung n. dgl.). Nur bei den wechsel¬ seitigen Versicherungsanstalten und allgemein im Zweige der Fracht¬ versicherung ist die Gebührenentrichtung nach der Gesamtsumme aller Prämien zulässig (TP. 57 L und k). Über Ansuchen kann von den Finanzlandesbehörden den Ver¬ sicherungsanstalten die Erleichterung gewährt werden, statt der nach 8 16 zu berechnenden Vertragsgebühr von der Polizze die Skala II-Gebühr nach Maßgabe der monatlich tatsächlich einfließenden Prämienzahlungen abzustatten?) In diesem Falle ist also die Gebühr von den Prämien nach Skala II zweimal (als Vertrags- und als Quittungsgebühr) zu entrichten; dabei ist ein späterer Verzicht auf diese Entrichtungsart aus¬ geschlossen (FME. vom 28. April 1866, Z. 18840, VBl. Nr. 19, bzw. vom 16. November 1902, Z. 64.640, GebBeilBl. Nr. 12). Weitergchende Erleichterungen genießen jene Versorgungs- und Versicherungsanstalten, welche als Erwerbs- und Wirtschafts¬ genossenschaften u. dgl. der diesfalls bestehenden besonderen Be¬ günstigungen (insbesondere Skala I-Gebühr statt Skala II) teilhaftig sind. Außer diesen Begünstigungen gebührt den gesellschaftlichen Ver- forgungsanstalten, welche vom Ministerium des Innern als Ersatz- lnstitute anerkannt sind und anderen Versicherungsanstalten bezüglich der gleicherart anerkannten Ersatzverträge die Gebührenfreiheit für Ver- 3) Ninch Ansicht des BGH. bestünde keine unmittelbare Gebührenpflicht für einen landwirtschaftlichen Verein, der nicht als Versicherungsanstalt kon¬ zessioniert ist, wenn er das Versicherungsgeschäft lediglich durch eine inner¬ halb des Vereines bestehende Organisation betreibt (E. vom 12. Mai 1910, -6. 4641, BudwF. Nr. 7600). Auch wäre die Vertragsgebühr für die Aufnahms- urkunde der gesellschaftlichen Bersorgungsanstalten nicht unmittelbar zu ent¬ richten (E. vom 5. Mai 1903, Z 5266, BudwF. Nr. 1762). Desgleichen "icht die Quittungsgebühren bei einmaliger (nicht wiederkehrender) Ein¬ zahlung der ganzen Prämie (E. vom 12. September 1905, Z. 9829, BudwF. ücr. Z77g, and vom 8. Jänner 1910, Z. 11.207/09, BudwF. Nr. 7331), srohl aber auch dann, wenn eine wiederkehrende Teilprämie in der Polizze selbst quittiert wird (VGHE. vom 18. April 1906, Z. 4538, BudwF. Nr, 4451). j/a die unmittelbar zu entrichtenden Quittungsgebühren von einer tatstich- uchen Beurkundung unabhängig sind, dürfte auch die Art der Bestätigung lelsva außerhalb des Prämienscheines) für die Gebührenpflicht ohne Belang, ""so in jedem Falle nur die einmalige Quittungsgebühr gerechtfertigt sem. 4) Diese Erleichterung erinnert an die Entrichtung der Aktienemissions- gsbühr nach Maßgabe der Teilzahlungen (s. S. 282). Bei den Aktien wird hiedurch jedoch die gesamte Bemessungsgrundlage nicht geändert. Dagegen tritt bei Versicherungen durch die Erleichterung an Stelle der Vervielfältigung "ach Z 16 GebG. die Summe der tatsächlichen Teilzahlungen. 19* 292 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 57 L. s.icherungsverträge mit Privatangestellten u. dgl. (Privatbeamten), in¬ soweit die Versicherung das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß der Ver¬ sicherung nicht überschreitet. Den beteiligten Anstalten obliegt diesbezüg¬ lich eine getrennte Ausweisung in den Monatsjournalen und eine be¬ sondere Jahresnachweisung; der Finanzverwaltung steht dagegen das Recht einer entsprechenden Überwachung zu. Die Umständlichkeit der getrennten Verrechnung kann indes durch eine billige Pauschalierung vermieden werden (§ 87 des Gesetzes vom 16. Dezember 1906, RGBl. Nr. 1/07, MV. vom 11. August 1908, RGBl. Nr. 198, FME. vom 2. Jänner 1909, Z. 93.384/08). Ferner ist in der Anmerkung zu TP. 57 6, 6 jenen Versiche¬ rungen und Versorgungen, welche sich ohne Gewinnabsicht auf Beerdigungskosten, ärztliche Hilfe, Krankenpflege, Unterstützung bei Er¬ werbsunfähigkeit beschränken, die Gebührens reih eit der Prämien, Einlagen, wiederkehrenden Leistungen und Versicherungsleistungen ein¬ geräumt. Alle zur unmittelbaren Gebührcnentrichtung verpflichteten Ver- sorgungs- und Versicherungsanstalten haben bei ihrer Zentralleitung bezüglich der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte ein Journal vor¬ geschriebenen Inhaltes zu führen, worin auch die Gebarung aller Zweig- anstaltcn aufzunehmen ist. Das Journal hat als Beleg der monatlich, binnen 14 Tagen nachhinein zu leistenden Einzahlung zu dienen (FMV. vom 20. Dezember 1862, RGBl. Nr. 102). Außerdem haben jene An¬ stalten, welchen die Vergebührung der Prämien nach Maßgabe des monatlichen Einganges gestattet ist (s. oben), diesbezüglich ein beson¬ deres Journal zu führen (FME. vom 28. April 1866, Z. 18.840, VBl. Nr. 19). 6. Lotterie und ähnliche Ausspielungen (TP. 57 6). Die Gebühr trifft teils die Einlagen, teils den Gewinn. n) Bei Ausspielungen von Waren, Pretiosen, Effekten u. dgl. ist noch vor der Verlosung von der Gesamtsumme (nicht von den Teilbeträgen) der nach dem Spielplane bedungenen (wenn auch nicht abgesetzten) Einlagen die Gebühr nach Skala II durch die Spiel¬ unternehmung unmittelbar zu entrichten. Lose von Effektenausspielungcn sind, wenn der Zweck ein wohltätiger ist, oder wenn die Summe der Spieleinlagen 1000 L oder die einzelne Spieleinlage 4 L nicht über¬ steigt (TP. 57 6, Anm. 1), von dieser Gebühr befreit. Gesuche um Bewilligung von Effektenlotterien sind (mit 2 L-Stempel) an die politische Behörde erster Instanz zu richten. Über das Zutreffen der erwähnten Befreiung entscheidet bei einem Spielkapitale über 1000 L die politische Behörde zweiter Instanz im Einvernehmen mit der Finanzlandes¬ behörde. Außer der Skalagebühr ist nach Z 27 des Lottopatentes vom 13. März 1813 die Lottotaxe mit 10°/» vom Spielkapitale (keine eigentliche Gebühr) für die Bewilligung von Ausspielungen zu entrichten. Gemeinnützigen Lotterien kann die halbe Lottotaxe nachgesehen werden. Taxfrei können bewilligt werden alle Effektenlotterien zu rein wohltätigen und patriotischen Zwecken für Kirchenbauten, Feuerwehren, Verschönerungs¬ vereine. Effektenlotterien mit einem Spielkapitale bis 200 L sind aber über¬ haupt taxfrei (MV. vom 14. Juli 1911, VBl. Nr. 124). Lotterien, Kreditgeschäfte. 293 b) Bei Staatslotterien, Verlosungen von Prämienschuld¬ verschreibungen und anderen Verlosungen ist von den in Geld, Münzen oder Wertpapieren bestehenden Gewinsten eine Gebühr von 20»/o nach Abzug der Spieleinlage (im Nennwerte) zu entrichten. Der Wert dieser Gewinste ist nach Z 51 GebG., bzw. durch Schätzung zu ermitteln. Die Bemessung hat nach Wertabstufungen zu 10 L zu erfolgen, wobei Reste unter 2 L unberücksichtigt bleiben; Gewinste unter 10 L werden nicht abgerundet. e) Von Gewinsten im Zahlenlotto ist die Gebühr ohne Abzug der Spieleinlage und ohne Abrundung mit 15o/g zu entrichten. Bruch¬ teile der Gebühr unter 2 K bleiben außer Anschlag. Die Gebühr nach b und o ist bei Gewinstauszahlungen durch Staatskassen von diesen abzuziehen, von anderen Unternehmern an¬ läßlich der Fälligkeit der Gewinste unmittelbar zu entrichten. Die Empfangscheine über die Gewinste sind gebührenfrei (ZZ 8 und 9 des Gesetzes vom 31. März 1890, RGBl. Nr. 53, und V 13 bis 15, MV. vom 26. Mai 1890, RGBl. Nr. 93). 7. Von Wetten durch Vermittlung besonderer Unternehmungen (Totalisateur) haben diese Unternehmungen eine Abgabe von 5»/o vom Gesamtbeträge der Wetteinsätze^) unmittelbar zu entrichten (ZZ 7 und 10 des Gesetzes vom 31. März 1890, RGBl. Nr. 53). Die betreffenden Unternehmungen haben über jeden Renntag, jede Re¬ gatta u. dgl. ein vorgeschriebenes Journal zu führen und binnen acht Tagen samt der Gebühr an die betreffende Staatskasse (in Wien Taxamtskasse) zu übergeben (Z 12 der MV. vom 26. Mai 1890, RGBl. Nr. 93). In einzelnen Kronländern, bzw. Städten wird zu dieser Abgabe ein Armenzuschlag eingehoben (Riederösterreich 40<>/<>, Lemberg, Krakau 2^/z»/«). 6. Gebühren von Kreditgeschäften, das ist von verschiedenen Dar¬ lehensgeschäften mit besonderer Form der Sicherstellung, deren Ge¬ bührenpflicht teils aus der Beurkundung des Darlehensgeschäftes, teils aus einer Gewinnerzielung abzuleiten ist. Bei dieser Gruppe handelt es sich zum großen Teil um Anstalten, welche ihren werbenden Betriebsfonds durch Darlehen eigener Form ausbringen. Nur die Form des Betriebsfonds ist hier anders als bei den Einlagen (Aktien u. dgl.), wogegen vom gebührenrechtlichen Standpunkte (auch bezüglich des Gewinnes, dessen Anweisung durch Coupons u. dgl.) kein wesentlicher Unterschied besteht. Dies gilt ins¬ besondere für die Ausgabe von Teilschuldverschreibungen u. dgl. (8.), für verschiedene Pfand- und Schuldbriefe, bei welchen mit der Ge¬ währung der gebührenfreien Darlehensaufnahme die Verpflichtung zur unmittelbaren Entrichtung gewisser Quittungsgebührcn verbunden ist (9.), und endlich auch für die Übernahme von Geldern in laufende Rechnung (10.). 5) Wenn hier (sowie bei Effektenausspielungen unter 6 s.) die Gebühr von den Spieleinlagen zu entrichten ist, so wird damit doch mittelbar der hohe Zufallsgewinn getroffen. Der Gegenstand und die Höhe der Gebühr deuten übrigens auch auf eine Luxusbesteuerung (vgl. S. 6). 294 II. Besonderer Teil. II. 8. (Tarispost 36 und II.) Wesentlich unterscheidet sich hievon die Darlehensgcwährnng durch Vorschüsse auf Wertpapiere und Waren (Lombardgeschäft) und die Darlehensgewährung gegen Handpfand im Pfandleihergewerbe (11-)- In diesem Falle dient nicht die Darlehensaufnahme zur Schaffung eines Betriebsfonds, vielmehr ist das Kreditgeben hier ein gewinn¬ bringendes Geschäft. 8. Bei Darlehen (Anlehen) gegen Teilschuldverschreibungen ist vor Beginn ihrer Hinausgabe die Gebühr nach Skala II un¬ mittelbar zu entrichten, wobei die Gebührenbeträge für die einzelnen Schuldverschreibungen zusammenzurechnen sind. Jede Ausgabe von Coupons über die Darlehensinteressen muß der Finanzbehörde (wie bei Aktiencoupons) vorher angezeigt werden; die Gebühr für jeden ein¬ zelnen Coupon nach deren Gesamtzahl ist zur jedesmaligen Verfalls¬ zeit nach Skala II vom angewiesenen Betrage unmittelbar zu ent¬ richtend) Die unmittelbare Gebührenpflicht besteht hinsichtlich der ver¬ fallenen Zinsen von auf den Überbringer lautenden Schuld¬ scheinen (nicht rücksichtlich dieser, sondern nur der Zinsen) allgemein, und zwar auch ohne Couponausgabe (TP. 36, 2 und II, 2ä), wobei der Darlehensnehmer verpflichtet ist, der Finanzbehörde binnen 14 Tagen eine bestimmte Anzeige (Nachweisung) zu erstatten und zur Verfallszeit die Gebühren samt Berechnung abzuführen (FMV. vom 20. Dezember 1862, RGBl. Nr. 102, P. 4 und 6). 9. Gewissen Kreditanstalten (Bodenkreditanstalten, Hypo¬ thekenbanken u. dgl.) kann die Gebührenfreiheit ihrer Pfand- und Schuldbriefe samt Coupons (desgleichen allen unter behörd¬ licher Aufsicht stehenden Anstalten, welche Kreditgeschäfte betreiben, für ihre Teilschuldverschreibungen samt Coupons, Gesetz vom 22. Dezember 1901, RGBl. Nr. 4/1902) unter der Voraussetzung einer bestimmten Art der Be¬ deckung eingeräumt werden, wogegen ihnen die unmittelbare Entrichtung der Quittungsgebühren über die Kapitals- und Zinsenzahlungen ihrer Schuldner obliegt (Art. III des Gesetzes vom 10. Juli 1865, RGBl. Nr. 55). Eine gleichartige Gebührenbefreiung genießen Schuldverschrei¬ bungen für Bahnen niederer Ordnung unter bestimmten Voraus¬ setzungen (Art. XVI des Gesetzes vom 8. August 1910, RGBl. Nr. 149, s. bei Befreiungen, S. 314), ohne daß der Befreiung (welche den Bahn- ban fördern will) eine besondere Verpflichtung wie bei den Kreditanstalten gegcnüberstünde. 10. Für die Übernähme von Geldern in laufende Rech¬ nung und deren Rückerstattung ist eine LW/oigc Gebühr von den seitens der Anstalt für die übernommenen Gelder bezahlten Zinsen unmittelbar zn entrichten. Dafür können bei Abwicklung dieses Ge- 6) Die Begünstigung der Couponstempelberechnung nach Kapitalsbeträgen zu 1000 L im Sinne des Art. IV Ges. vom 10. Juli 1865, RGBl. Nr. 55, gilt also nicht allgemein für Coupons von Teilschuldverschreibungen, sondern setzt deren Ausgabe durch eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder durch Länder, Bezirke, Gemeinden voraus (vgl. S. 283). Kreditgeschäfte. 295 schäftes alle Rcchtsurkunden gebührenfrei ausgestellt werden. Die Ge¬ bührenabfuhr hat nach den bezüglichen allgemeinen Vorschriften in den vom Finanzministerium bestimmten Zeitabschnitten nachhinein zu er¬ folgen (Z 7 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20). Diese Vorschrift gilt auch für Erwerbs- und Wirtschafts¬ genossenschaften und die ihnen gleichgestellten Anstalten (Gesetz vom 11. Februar 1897, RGBl. Nr. 57). Dagegen ist die Postsparkasse von der 2choigen Gebühr befreit (Z 8 des Gesetzes vom 19. November 1887, RGBl. Nr. 133). Gelder in laufender Rechnung stehen einer im Gesellschaftsverhält- nisse geleisteten Einlage sehr nahe, insofern sie einen Teil des Betriebs¬ fonds der Gesellschaft bilden. Spareinlagen haben zwar auch häufig die Natur solcher Gelder in laufender Rechnung, unterliegen jedoch, wenn sie gegen Einlagebücher gemacht werden (anders gegen Kassen¬ scheine u. dgl.) keiner Gebühr (Hofkanzleidekret vom 3. September 1841, PGS. Nr. 106, FME. vom 6. Oktober 1864, Z. 47.140, VBl. Nr. 48, und Gesetz vom 11. Februar 1897, RGBl. Nr. 57). 11. Darlehen durch Vorschüsse auf Wertpapiere und Waren (Lombardgeschäft) seitens der satzungsmäßig hiezu be¬ rechtigten Anstalten und Darlehen (Vorschüsse) gegen Handpfand wn Pfandleihergewerbe. Für die Vorschrift der unmittelbaren Gebührenentrichtung ist hier die Form des Darlehensgeschäftes und der gewerbemäßige Betrieb durch eine hiezu berechtigte Anstalt maßgebend. Die Gebühr für die Schuldurkunde über Vorschüsse auf Wert¬ papiere oder Waren ist zu bemessen: и) nach Skala I vom Betrage des Vorschusses bei Vorschüssen, welche von satzungsmäßig zu Vorschußgeschäften berechtigten Anstalten auf nicht länger als drei Monate gewährt oder verlängert (prolongiert) werden; к) nach Skala II bei anderen Vorschußgebern oder längerer Zeit i^P. 36, In und b). Ist der Vorschußnehmer Kaufmann, so ist die auf eine (einseitige) v^eldleistung lautende Schuldurkunde als Verpflichtschein wie ein Wechsel Eso im allgemeinen bis zu sechsmonatlicher Laufzeit nach Skala I, sonst ^kala II), bei anderer Leistung nach Skala II und höchstens mit 1L fest öa vergebühren. Hiebei sind zu den unter Skala I fallenden Berpflichtscheinen, ^sche nach den Wechselvorschriften behandelt werden, die Akzepte, Indossaments, Bürgschaften und Empfangsbestätigungen gebührenfrei (Z 8 u Ges. vom 2g. Fe- fruar 1864, RGBl. Nr. 20, und TP. 60, 1, Z 18 des Ges. vom 8. März ^0'6, RGBl. Nr. 26, vgl. den Abschnitt über Wechsel). Die unmittelbare Gebührenpflicht erstreckt sich auf die Schuld- vvkunden über die erwähnten Vorschußgeschäfte und hat zur Folge, "vH auch die Pfandscheine (Bestätigungen der Pfandübernahme) keiner weiteren Gebühr unterliegen (FME. vom 21..Juli 1877, Z. 17.089). -Ze Zahlung obliegt (monatlich binnen 14 Tagen nachhinein) ausschließ- 'sh den genannten Anstalten?), welche darüber ein Journal bestimmten ?) Obwohl diese Vorschrift bei TP. 36, 1 s, steht, bezieht sie sich offenbar "uch auf die Skala II-Gebühr der TP. 36, 1 d, wenn diese lediglich durch 296 H. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 47 ä, s.) Inhaltes bei ihrer Zentralleitung zu führen haben (FMV. vom 20. De¬ zember 1862, RGBl. Nr. 102). Vorstehende Vorschriften gelten für außerhalb der Börse geschlossene eigentliche Vorschußgeschäfte, dagegen nicht für die sogenannten Kostgeschäfte, bei welchen nicht die Darlehensgewährung, sondern ein Umsatz bezweckt wird. Letztere Geschäfte unterliegen, auch wenn sie außerhalb der Börse abgeschlossen werden, der Effektenumsatzsteuer (Z 35 Ges. vom 9. März 1897, RGBl. Nr. 195, s. des näheren im Anhänge bei der Effektenumsatzsteuer). Pfandleihergewerbe. Die Urkunden, welche über die auf Pfänder erteilten Vorschüsse (desgleichen über Prolongationen) ausgestellt werden (Schuld- und Pfandscheine) unterliegen bei Vorschüssen bis zu drei Monaten der Skala I-Gebühr, darüber hinaus der Skala II-Gebühr vom Betrage jedes Vorschusses. Vorschüsse bis einschließlich 10 L sind gebührenfrei. Die Inhaber von Pfandleihgewerben haben diese Gebühr mit einem zugehörigen Journal monatlich nachhinein binnen 14 Tagen unmittelbar zu entrichten (Z 6 des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, und 8 15, MV. vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49). Nach den allgemeinen, keine unmittelbare Entrichtung voraussetzenden Vorschriften der TP. 36, Z. 2, 78 v und 47 b und Z 8 Ges. vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20, erfordern Schuldscheine bis zu 10 Jahren in der Regel die Skala II-Gebühr und Pfandscheine über Handpfänder als Bestätigungen über den Empfang der Pfänder (auch mit Angabe der Pfandbedingnisse) die feste Gebühr von 1 L (oder eine geringere Skala II-Gebühr), bei Ausstellung durch Kaufleute bis zu einer Dauer von acht Tagen die feste Gebühr von 201«. Im Pfandleihergewerbe wird dagegen lediglich eine Skalagebühr vom Borschußbetrage ohne Rücksicht auf die Art der darüber ausgestellten Ur¬ kunden verlangt. Eine besondere Begünstigung genießen Versatzämter und Leih¬ anstalten für dürftige Volksklassen im Grunde des Hofkanzleidekretes vom 9. März, bzw. 8. Mai 1843, PGS. Nr. 21 (s. S. 311). v. Gebühren von Verkchrsuntcrnehmungcn, das ist von der Übernahme der Beförderung (des Transportes) von Personen und Waren durch Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen. 12. Während bei der Personenbeförderung in der Regel ledig¬ lich eine Fahrkarte zur Ausstellung gelangt, welche gebührenrechtlich als Empfangsbestätigung gilt (einen förmlichen Vertrag ersetzen in der Regel die Beförderungsreglements), sind im Frachtenverkehr zwei Gattungen von Urkunden üblich. Erstens der Frachtbrief (Bcförde- rungsschein), als Beweis über den Vertrag zwischen Frachtführer und Absender (Art. 391 HG., TP. 101, ILb). Zweitens die Frachtkarte, das ist nach TP. 47 ä der Empfangs- nnd Aufnahmeschein des Frächters mit oder ohne ausdrückliche Frachtlohnbestätigung. Besondere Arten der Frachtkarten sind der Ladescheinb) und das Konnessement der Seeschiffer- die Darlehensdäuer begründet ist (vgl. Z 94 ä, AU. 1904, wo TP. 36, 1 a und b bezogen wird). Denn für die Verpflichtung der unmittelbaren Ge¬ bührenentrichtung ist offenbar nicht die Höhe der Gebühr, sondern der Be¬ trieb durch eine Borschußanstalt maßgebend. b) Nach dem Handelsgesetze (Art. 413) die Urkunde, worin sich der Frachtführer dem Absender gegenüber zur Aushändigung des Frachtgutes ver¬ pflichtet. Ein an Order lautender Ladeschein legitimiert denjenigen, aus welchen er durch Indossament übertragen ist, zum Empfange des Fracht¬ gutes (Art. 417). Fracht- und Fahrkarten. 297 Die Verpflichtung zur unmittelbaren Gebührenentrichtung kommt bei der Frachtbriefgebühr (zu deren Entrichtung meist Blankette dienen) nicht in Betracht. Aber auch bezüglich der Fracht- und Fahr¬ karten trifft die Verpflichtung zur unmittelbaren Gebühren¬ entrichtung lediglich die genannten Unternehmungen, hängt also mit der Art des Betriebes zusammen. Des Zusammenhanges wegen verdienen hier auch die besonderen Ur¬ kunden des Lagerhausverkehres erwähnt zu werden. Die Lager¬ besitzscheine öffentlicher Lagerhäuser und jedes Indossament derselben er¬ fordern eine feste Gebühr von 10 L. Warrants (Lagerpfandscheine) unter¬ liegen erst, wenn sie vom Besitzscheine abgetrennt und abgesondert indossiert werden, der Gebühr wie Wechsel. Eine Verpflichtung zur unmittelbaren Ent¬ richtung dieser (in der Regel durch Blankettbenützung abgestatteten) Gebühren besteht jedoch nicht. Für die Entrichtung haften nach Gesetzesvorschrift die Hinterleger, die Unterzeichner des Indossamentes, der Inhaber des Besitz¬ scheines und die Lagerhausunternehmung zur ungeteilten Hand. Bei unter¬ bleibender Stempelung tritt die fünfzigsache Erhöhung ein. Die Versteige¬ rungsprotokolle öffentlicher Lagerhäuser unterliegen unter gewissen Voraus¬ setzungen nur der Skala I-Gebühr vom Erlöse, wobei die Bedingnisse ge¬ bührenfrei sind /o von den Zinsen der (von Genossenschaftern oder Fremden) eingelegten Gelder unmittel¬ bar zu entrichten (§ 7 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20). Dagegen sind Einlagebüchel über Spareinlagen und Zinsen, dann die Empfangsbestätigungen der Genossenschaften über Zahlungen der Schuldner in Einschreibbücheln gebührenfrei (Gesetz, vom 11. Februar 1897, RGBl. Nr. 57, vgl. auch S. 295). Auch die Einschreibbüchel der Konsum vereine an Mitglieder über be¬ zogene Waren sind stempelfret (FME. vom 20. April 1897, Z. 60.421/96,. GebBeilBl. Nr. 5). Eingaben um Eintragungen in das Genossenschaftsregister unterliegen nur dem Stempel von 1 L, bzw. wenn sie eine öffent¬ liche Kundmachung erfordern, 2 L (TP. 43 a 1 und ä und nicht 431). Die Vorlage der Satzungen, Genossenschaftsverträge, Rechnungs¬ abschlüsse und Bilanzen an die politischen Behörden ist gebühren¬ den Bei Ausübung von Kreditgeschäften sind jene Urkunden, welche uußer den eigentlichen Beweisurkundcn bloß zu Manipulations- ziveckcn ausgestellt werden, gebührenfrei; die bezüglichen Formularicn U'üssen vorher der Finanzverwaltung (leitenden Finanzbehörde erster Instanz) zur Anerkennung der Gebührcnfreiheit vorgelegt werden. 2. Besondere Begünstigungen. a) Außer diesen auf dem Gesetze vom Jahre 1873 beruhenden Begünstigungen genießen die Unfallversicherungsanstalten und Krankenkassen für Arbeiter und deren Schiedsgerichte, die Bruder- laden und die registrierten Hilfskasscn auf Grund der bezüglichen Gesetze (s. oben) noch die Gebühren- und Stempelfreiheit für alle Verhandlungen und Urkunden bei Abwicklung der Versicherungen und- 302 II. Besonderer Teil. L. (Gesetz vom 21. Mai 1873). für alle nach den bezüglichen Gesetzen zu erstattenden Anzeigen, Ausweise, Eingaben und Beilagen. Ausdrücklich wurden als gebührenfrei erklärt: Die zu Versicherungszwecken ausgefertigten Matrikenauszüge (FME. vom 30. Jänner 1895, Z. 49.909/94, GebBeilBl. Nr. 5); Pfandrechtseintragungen für rückständige Versicherungsbeiträge (FME. vom 6. Jänner 1896, Z. 48.808/95, GebBeilBl. Nr. I, und vom 15. März 1897, Z. 58.027/96, GebBeilBl. Nr. 4, und vom 29. Dezember 1905, Z. 85.650, GebBeilBl. Nr. 1/06, betreffend die freie Legalisierung von Quittungen); Schecks für bestimmte Zahlungen (FME. vom 12. Dezember 1896, Z. 23.828. GebBeilBl. Nr. 11); gerichtliche Eingaben, Protokolle und Beilagen im Rahmen der Befreiung (FME. vom 3. November 1899, Z. 52.378, GebBeilBl. Nr. 20, und vom 12. Sep¬ tember 1900, Z. 50.454, GebBeilBl. Nr. 12); ärztliche Zeugnisse zu Versicherungszwecken (FME. vom 16. Juni 1901, Z. 34.923, GebBeilBl. Nr. 9); Lohnlisten und ähnliche Buchauszüge unter gewissen Bedingungen (FME. vom 17. August 1909, Z. 40.519, GebBeilBl. Nr. 9). Auch wurde ausdrücklich anerkannt (FME. vom 22. Mai 1908, Z. 20.337, GebBeilBl. Nr. 9), daß die Befreiung nicht eine persönliche, sondern eine sachliche sei. Daher werden (dem Umfange der Befreiung entsprechend) bei zwangsweisen Hereinbringungen der Arbeiter-Unfallversicherungsanstalten auch von den Betriebsunternehmern keine Jdealstempelgebühren eingehoben, wohl aber bei Exekutionen der Krankenkassen von den Arbeitgebern (FME. vom 26. Februar 1909, Z. 65.414/08, GebBeilBl. Nr. 6; über die Einhebung solcher Jdealstempelgebühren vgl. S. 68). k) In ähnlicher Weise ist für die Pensionsanstalt der Privat¬ beamten neben den allgemeinen Begünstigungen des Gesetzes vow Jahre 1873 die Stempel- und Gebührenfreiheit für alle Urkunden und Verhandlungen bei Begründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen der Anstalt und ihren Mitgliedern vorgesehen.. Diese Befreiung findet sinngemäße Anwendung auf die entsprechenden Rechtsgeschäfte der Ersatzinstitute und auf Ersatzverträge, soweit sie nicht das Ausmaß der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung überschreiten. Die Befreiung der Ersatzinstitute und Ersatzverträge setzt zunächst deren Anerkennung seitens des Ministeriums des Innern voraus. Auf Grund dieser ist behufs Entscheidung über die Gebührenbefreiung binnen 30 Tagen an die leitende Finanzbehörde erster Instanz die Anzeige zu erstatten. Die Ersatzinstitute sind zu einer entsprechenden Buchführung verpflichtet und unterliegen der Überwachung durch die Finanzverwaltung (MV. vom II. August 1908, RGBl. Nr^ 198). Rechtsmittel in Angelegenheit der Pensionsversicherung sind stempelfrei, wenn sie das Rechtsverhältnis zur allgemeinen Pensionsanstalt oder zu regi¬ strierten Hilfskassen betreffen (FME. vom 13. Juli 1909, Z. 41.899, GebBeilBl. Nr. 8). Mit dem FME. vom 6. Dezember 1912, Z. 18.886, GebBeilBl. Nr. 13, wurde auch die Stempelbefreiung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerden gegen Entscheidungen des Ministeriums des Innern in Versicherungsangelegen¬ heiten ausdrücklich anerkannt. Im Falle von Streitigkeiten gilt zwischen der Pensionsanstalt und ihren Mitgliedern die Befreiung auch für das gericht¬ liche Verfahren, ausgenommen Urteile, wogegen für Streitigkeiten mit Ersatz¬ instituten und aus Ersatzverträgen keine Befreiung besteht, sofern es sich nicht um registrierte Hilfskassen (s. oben) handelt (FME. vom 19. Dezember 1909, Z. 3403, GebBeilBl. Nr. 2/10). Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften u. dgl. 303 a) In ähnlichem Umfange wie für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- schasten u. dgl. sind Begünstigungen für die Beruf sgeno ff ensch asten der Landwirte vorgesehen (Z 24 des Gesetzes vom 27. April 1902, RGBl. Nr. 91). (1) Bergbaugenossenschaften genießen für ihre Korrespondenz mit den öffentlichen Behörden und Ämtern außer dem gerichtlichen Verfahren die persönliche Gebührenbefreiung. Die Verhandlungen vor den Einigungsämtern und Schiedsgerichten mit Einschluß der Vergleiche und Erkenntnisse sind gebührenfrei (ß 41 des Gesetzes vom 14. August 1896, RGBl. Nr. 156). s) Den Gewerbegenossenschaften gebührt die persönliche Ge¬ bührenbefreiung nach TP. 75b (vgl. S. 323) rücksichtlich des im Z 114 des Gesetzes vom 5. Februar 1907, RGBl. Nr. 26, festgestellten Wirkungs¬ kreises und soweit ihnen ein Einfluß auf die Gewerbeverwaltung zu¬ steht, dagegen nicht bei Vermögensauseinandersetzungen oder anderen privatrechtlichcn Beziehungen (FME. vom 23. September 1912, Z. 69.395, GebBeilBl. Nr. 11). Die gleiche Befreiung kommt zu einerseits den Genossenschaftsverbänden, andrerseits den inneren, unselbständigen Ein¬ richtungen der Genossenschaften in ihrem vorgeschriebcnen Wirkungs¬ kreise, wie z. B. den Gehilfenversammlungen, schiedsgerichtlichen Aus¬ schüssen, Lehrlingskrankenkassen, Musterlagern u. dgl. Dagegen gebühren den von Gewerbegenossenschaften mit eigener Satzung auf Grund des Gesetzes vom 9. April 1873, RGBl. Nr. 70, errichteten Genossenschaften, Vorschußkrcditvereinen u. dgl., den unter das Gesetz vom 16. Juli 1892, RGBl. Nr. 202 (betreffend registrierte Hilfskassen) fallenden Meister¬ krankenkassen und den unter das Gesetz vom 30. März 1888, RGBl. Nr. 33, fallenden Gehilfenkrankcnkassen die entsprechenden besonderen Begünstigungen (s. 2, a, S. 301). Die Erkenntnisse der gewerblichen Schiedsgerichte unterliegen den Gebühren nach Z 18 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20, s. bei den Gerichtsgebühren (Gc- bührenvorschriften für Gewerbegenossenschaften, GebBeilBl. Nr. 3/1905). 3. Noch weitere Begünstigungen genießen kleine Kredit- und Vorschußvereine (System Raiffeisen) unter folgenden Voraussetzungen: Die Haftung muß unbeschränkt und die Wirksam¬ keit auf einen kleinen Kreis (höchstens mehrere benachbarte Orts- gemeindcnb) beschränkt sein. Die Geschäftsanteile dürfen höchstens 50 L betragen und dürfen entweder gar nicht oder nicht höher als die Spar¬ einlagen verzinst werden. Die Überschüsse müssen dem Reservefonds zugewiesen werden, so daß den Mitgliedern hieran kein Anteil ge¬ bührt. Die Darlchensgewährung muß auf die eigenen Mitglieder be¬ schränkt und die Ausstellung von Wechseln ausgeschlossen sein. Endlich bars der Darlehenszinsfuß samt Nebengcbühren den Zinsfuß der Spar- eiulagen um höchstens IVzO/o übersteigen. 3) Als kleiner Kreis ist das Vereinsgebiet dann anzusehen, wenn das persönliche Bekanntsein des Vereinsvorstandes mit den Genossenschaftern noch "ls möglich angenommen werden kann. 304 II. Besonderer Teil. L. (Landeskulturgesetze.) Solche Vereine genießen die Gebührenbefreiung für den Ge¬ nossenschaftsvertrag (ausgenommen eine allfällige Liegenschastsgebühr), dann für die Empfangsbestätigungen über die satzungsmäßigen Einlagen ihrer Mitglieder, über diesen bezahlte Anteilszinsen und rückgezahlte Einlagen (Art. II des Gesetzes vom 3. Jänner 1913, RGBl. Nr. 5). Die den registrierten Genossenschaften im allgemeinen zustehende Be¬ günstigung wird dahin erweitert, daß für Schuldscheine der Mitglieder, ausgenommen über Hypothekardarlehen, bei einer Dar¬ lehensfrist bis einschließlich vier Jahre nur die Skala I-Gebühr in Stempelmarken zu entrichten ist. Innerhalb dieser vier Jahre unter¬ liegen auch Prolongationen nur der Skala I-Gebühr. Bürgschaften in solchen Schuldscheinen sind stempelfrei. Die Empfangsbestäti¬ gungen der begünstigten Vereine über Abzahlungen der Mitglieder (ausgenommen Hypothekardarlehen) unterliegen der Skala I; über¬ dies kommt solchen Vereinen die persönliche Gebührenbefreiung im Verkehre mit Behörden außer dem gerichtlichen Verfahren zu. Vereine, welche von dieser Begünstigung (eine Ausdehnung der unmittelbaren Gebührenentrichtung enthält sie nicht) Gebrauch machen wollen, haben bei der Finanzlandesbehörde die Anerkennung zu erwirken. Das Gesuch ist stempelfrei unter Anschluß der Satzungen unmittelbar oder im Wege des Steucramtes bei der leitenden Finauz- behörde erster Instanz einzubringen. Gegen die Entscheidung der Finanz¬ landesbehörde ist der Rekurs an das Finanzministerium zulässig, welchem auch ein Widerruf der Begünstigung Vorbehalten ist. Die be¬ günstigten Vereine haben jede Satzungsänderung der leitenden Finanz¬ behörde erster Instanz anzuzeigen (FMV. vom 13. Juni 1894, RGBl. Nr. 112). Bezüglich jener Vereine, welche nicht unter Aufsicht einer auto¬ nomen Körperschaft oder eines Genossenschaftsverbaudes stehen, kann die Finanzverwaltung Untersuchungen in Bezug auf die Erfüllung der Bedingungen der Begünstigungen vornehmen lassen (Gesetz vom 1. Juni 1889, RGBl. Nr. 91, und vom 11. Juni 1894, RGBl. Nr. 111, vgl. S. 158). In einzelnen Kronländern entrichtet mit Bewilligung des Finanz¬ ministerium ein Genossenschaftsverband die Gebühr für alle dem Ver¬ bände angehörigen Genossenschaften zusammen (AU. 1904, Nachtr. Nr. 50). Obige Begünstigungen werden sinngemäß auch auf Verbände von Raiffeisenkassen ausgedehnt, welche nebst den gebührenrechtlichen Voraussetzungen auch jene der Erwerbsteuerfreiheit erfüllen. Hiebei werden die Genossenschaftsmitglieder dem Verbände gegenüber, soweit dieser Geschäfte der Genossenschaften vermittelt, auch als Verbands¬ mitglieder angesehen (vgl. die Anm. 1, S. 299). Ferner werden den Landesinstituten, welche lediglich den Geldausgleich zwischen be¬ günstigten Raiffeisenkassen vermitteln, für den Darlehcnsverkehr mit diesen Kassen die gleichen Gebührenbegünstigungen (Skala I, statt II) eingeräumt, welche den Raiffeisenkassen für Darlehen au ihre Mitglieder zukommen (Art. II des Gesetzes vom 3. Jänner 1913, RGBl. Nr. 5). Sachliche Befreiungen. 305 21. Getmhrenbcfrnnngcn. Rücksichtlich der allgemeinen Grundsätze über die Befreiungen und deren grundlegende Einteilung in persönliche und sachliche, bedingte und unbedingte wird auf den allgemeinen Teil (S. 23) verwiesen. Der folgenden Zusammenstellung liegt die Haupteinteilung in sachliche und persönliche Befreiungen zu Grunde, weil Wirkung und Tragweite dieser beiden wesentlich verschieden sind. Denn die sachliche Befreiung bewirkt rundweg den Ausfall einer Gebühr, die persön¬ liche kommt dagegen nur der befreiten Person zu statten und hat häufig die anderweitige Einbringung der betreffenden Gebühr zur Folge. Die Gruppierung der sachlichen Befreiungen folgt der Amtsausgabe des Gebührengesetzes vom Jahre 1903 (unter „Befreiungen"), die Reihung der persönlichen Befreiungen der Buchstabenfolge der TP. 75. Bei den sachlichen Befreiungen werden auch die Gebührenermäßi¬ gungen zu Gunsten der Wohnungsfürsorge mitbehandelt und sonstige svit den Befreiungen zusammenhängende Begünstigungen erwähnt. Be¬ sondere, nur einzelne Unternehmungen oder Einzelfälle betreffende Be¬ freiungen sind nur nach allgemeinen Gesichtspunkten angedeutet. Sachliche Befreiungen. I. Befreiungen auf dem Gebiete der Landeskultur. 1. Bei Arrondierung (Abrundung) landwirtschaftlicher Grund¬ stücke r) durch Tausch ist die Liegenschaftsgebühr nur vom Wertunter- Ichiede zu entrichten. Die zur Durchführung erforderlichen Urkunden, Protokolle, Eingaben und Beilagen sind stempelfrei, wenn der Wert¬ unterschied 50»/o nicht übersteigt. Die wesentliche Voraussetzung der Pefreiung, daß wenigstens der Besitz des einen Tauschenden abgerundet wird, muß nachgewiesen, bzw. erhoben werden. Um die Begünstigung ist beim Steueramte anzusuchen, welches nach der "öligen Vervollständigung und Begutachtung die Entscheidung der leitenden Änanzbehörde erster Instanz einholt. Über Beschwerden entscheidet die Finanz- wndesdirektion, bzw., wenn diese die Beschwerde für unbegründet erachtet, Unmittelbar das Finanzministerium (das Nähere im Ges. vom 3. März 1868, NtziBl. Nr. 17, und vom 27. Dezember 1899, RGBl. Nr. 263, und FMV. °°nr 7. März 1868, RGBl. Nr. 18). 2. Reblausangelrgenheiten: a) Eingaben, Urkunden und Verhandlungen, betreffend Maßregeln liegen die Reblaus, sind steinpel- und gebührenfrei (A 20 des Gesetzes 3. April 1875, RGBl. Nr. 61). b) Die auf die Erteilung von Vorschüssen bezüglichen Eingaben, Aechtsurkuudeu und Eintragungen sind stempel- und gebührenfrei (Art. m pes Gesetzes vom 3. Oktober 1891, RGBl. Nr. 150). . *) Für die Übertragung von Gebäuden gilt die ArrondierungsbegünsUgung .»stst- selbst wenn die Gebäude landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Daß der Gegenwert für landwirtschaftliche Grundstücke, welche behufs Abrundung er- werden, in ideellen Anteilen an Grundstücken gleicher Art besteht, ' bht der Befreiung jedoch nicht entgegen (BGHE. vom 18. september 1911, 5645, BudwF. Nr. 8410). Roschnik, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. 20 Z06 II- Besonderer Teil. 8. (Landeskulturgesetze.) Auch Eingaben um Rückzahlungserleichterungen für Vorschüsse, welche wegen Reblausschäden erteilt wurden, sind (gleich anderen Notstandsvor¬ kehrungen) stempelfrei (FME. vom 6. Dezember 1912, Z. 87.813, GebBeilBl. Nr. 13). ! ' s sh'hvSsstW o) Die Regierung ist ermächtigt, bei Hilfsaktionen durch Gewährung von Darlehen oder Unterstützungen seitens autonomer Behörden und öffentlicher Institute zur Behebung der durch Reblausschäden verursachten, ganze Gemeinden betreffenden Notlage (behufs Wiederherstellung zer¬ störter Weingärten) Gebührenerleichterungen in der Weise zu bewilligen, daß die Schuld- und Löschungsurkunden (falls sie gesetzlich einer Skala- gebühr über I L unterliegen würden) nur mit I L zu stempeln und alle sonstigen Rechtsurkunden (auch Vollmachten), Eingaben (Anzeigen), Eintragungen frei sind. Über diesbezügliche Gesuche entscheidet die Finanzlandesbehörde im Ein¬ vernehmen mit der politischen Landesbehörde, bzw. über Rekurse das Finanz¬ ministerium im Einvernehmen mit dem Ackerbanministerium (Z 1 Ges. vom 16. Juni 1894, RGBl. Nr. 127, und MV. vom 10. April 1902, RGBl. Nr. 92). ck) Endlich sind alle Nachweisungen, Gesuche (Anzeigen) und Voll¬ machten zur Erwirkung der Grundsteuerfreiheit wegen Reblausschäden stempelfrei (Z 3 des Gesetzes vom 4. April 1902, RGBl. Nr. 87, FMV. vom 30. April 1902, RGBl. Nr. 88, und FME. vom 6. Juli 1890, RGBl. Nr. 144). 3. Agrarische Operationen und Meliorationen: a) Bei Zusammenlegungen landwirtschaftlicher Grund¬ stücke erfolgen gewisse Übertragungen von bücherlichen Rechten auf ein anderes Grundstück, planmäßige Vermögensübertragungcn und Rechts¬ erwerbungen unter gewissen Voraussetzungen gebührenfrei) alle Ein¬ gaben, Protokolle, Beilagen, Rechtsurkunden, Erklärungen, Ausferti¬ gungen, Erkenntnisse, Vergleiche, Legalisierungen und Vidimierungen sind bedingt stempel- und gebührenfrei. In nahezu gleichem Umfangt) 2) Wie in den meisten Gesetzen über die Befreiungen entspricht auch hier die Beschreibung des Umfanges der Befreiung nicht strenge der grundlegenden Einteilung des Z 1 GebG. Wenn hier z. B. Erklärungen und Vergleiche neben Rechtsurkunden genannt werden, so geschieht dies gewiß nicht, um die Befreiung für Rechtsurkunden einzuschränken, sondern eher, um sie zu erweitern oder häufig vorkommende Arten von Rechtsurkunden be¬ sonders hervorzuheben. Insofern sich die Befreiung auch auf die Prozentual¬ gebühr (Liegenschafts- und Eintragungsgebühr) erstreckt, ist der Wortlaut der drei Gesetze nicht ganz übereinstimmend. Die Gesetze über die Zusammen¬ legung und über die Teilung (RGBl. Nr. 92 und 94/83, bzw. 131/09) nennen „Vermögensübertragungen oder Rechtserwerbungen auf Grund des Zu- sammenlegungs-, bzw. Teilungs- oder Regulierungsplanes", das Waldgesetz (RGBl. Nr. 93/83) dagegen behördlich, bzw. kommissionell genehmigte „Tausch Verträge", also nur eine bestimmte Art von Vermögensübertragungen. Auch sind im Gesetze über die Zusammenlegung und über die Waldregulierung (RGBl. Nr. 92 und 93/83) bestimmte bücherliche Rechtsübertragungen aus¬ drücklich als gebührenfrei erklärt, welche wieder im Teilungsgesetze (RGBl- Nr. 131/09) nicht Vorkommen, jedoch unter die darin als gebührenfrei ge¬ nannten Rechtserwerbungen fallen könnten. Es scheint daher/ daß das Gesetz lediglich die Erwerbung neuer Rechte (als Begründung wie im Z 1 GebG-) der Übertragung vorhandener Rechte gegenüberstellen und zugleich klar aus- Sachliche Befreiungen. 307 besteht die Stempel- und Gebührenbefreiung im Verfahren zur Be¬ reinigung des Waldlandes von Enklaven oder zur Arron¬ dierung der Waldgrenzen, insbesondere durch Tauschverträge, dann bei Teilungen gemeinschaftlicher Grundstücke und Regulie¬ rungen gemeinschaftlicher Benützungs- und Verwaltungs¬ rechte (Gesetze vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 92, 93 und 94, und vom 21. April 1909, RGBl. Nr. 131). b) Unternehmungen (insbesondere auf genossenschaftlicher Grund¬ lage), welchen Unterstützungen aus dem Meliorationsfonds ge¬ währt werden, genießen die bedingte Stempel- und Gebührenfreiheit für alle einschlägigen Eingaben, Amtshandlungen, Verträge und sonstigen Urkunden zur Beschaffung der nötigen Geldmittel, für die Urkunden über die Beiträge der Genossen und die Zahlungen der Genossenschaft, für die Amtshandlungen zur Einbringung der Genossenbeiträge, sowie für Rechtsgeschäfte und Urkunden bei den notwendigen Grundeinlösungen. Falls zur Beschaffung der Geldmittel Teilschuldverschreibungen aus¬ gegeben werden, kann die Regierung die Befreiung der Zinsen von der Couponstempelgebühr zugestehen. Im gleichen Umfange kann die Re¬ gierung die Stempel- und Gebührenfreiheit fallweise Ländern und anderen autonomen Verbänden und Genossenschaften auch für Wasserbauten ohne Beihilfe aus dem Meliorationsfonds gewähren (Z 14 des Gesetzes vom 4. Jänner 1909, RGBl. Nr. 4). Soweit diese Befreiungen an die Gewährung der Regierung ge¬ bunden sind, bedürfen sie einer besonderen Bewilligung des Finanz¬ ministeriums; andernfalls tritt die Befreiung von selbst ein, sobald ein Landesgesetz über ein Meliorationsunternehmen die allerhöchste Sank¬ tion erhält. Die Befreiungen werden im Gebührenbeilageblatt kund¬ gemacht. e) In dem im Wege der Landesgesetzgebung angeordneten Ver¬ fahren zur Regelung, Ablösung und Sicherung von Forst- und Weide¬ servituten (im Grunde des KaisP. vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130) kann der Finanzminister die Stempel- und Gebührenbefreiung gewähren für die hiebei erforderlichen Eingaben, Protokolle, Beilagen, Rechts¬ urkunden, Erklärungen, Ausfertigungen, Erkenntnisse, Vergleiche, Legalisierungen und Vidimierungen, dann für die erforderlichen Ver- urögensübertragungen, Rechtserwerbungen und bücherlichen Eintragungen. sprechen wollte, daß sich die Befreiung grundsätzlich nicht auf Rechtsurkunden >M Gegensätze zu Rechtsgeschäften beschränke. Es dürfte mithin anzunehmen stm, daß unter Vermögensübertragungen hauptsächlich Liegenschaftsüber- tragungen und unter Rechtserwerbungen auch die entsprechenden Eintragungen gemeint sind, und daß die Befreiung allen jenen unter behördlicher Ver¬ mittlung der Agrarkommissionen abzuwickelnden agrarischen Operationen zu¬ gedacht ist, welche eine für die Parteien kostenlose Verbesserung der gegen¬ seitigen Besitzverhältnisse zum Gegenstände haben. Die Genehmigung oder wnstige Beteiligung der behördlichen Agrarkommission dürfte daher auch die notwendige Voraussetzung sein, unter welcher übrigens diese Befreiung ohne weiteres Ansuchen eintritt. 20* 308 II. Besonderer Teil. 8. (Grundbuchsgesetze.) In gleicher Weise ist der Finanzminister ermächtigt, wenn in einzelnen Ländern die Anmeldung von Holzschlägerungen oder Auf¬ forstungen bei der politischen Behörde vorgeschrieben wird, für die bezüglichen Eingaben und Protokolle die Gebührenfreiheit cinzuräumen (Gesetz vom 16. Dezember 1910, RGBl. Nr. 233). Die Gewährung von Befreiungen im Sinne dieser Gesetze erfolgt durch Verordnungen des Finanzministeriums, welche im Reichsgesetzblatte, Mini- sterialverordnungs- und Beilagenblatte kundgemacht werden. ck) Unter gewissen Voraussetzungen ist ferner eine Stempel- und Gebührenfreiheit für Meliorationsdarlehen gegen wiederkehrende Renten vorgesehen. Sie gilt für die betreffenden Schuldscheine und Verträge, Empfangsbestätigungen über Rentenbeträge und Pfandrechts¬ eintragungen für Meliorationsrenten (Z 11 des Gesetzes vom 6. Juli 1896, RGBl. Nr. 144). s) Im vorgeschriebenen Verfahren zur Regelung der Fischerei in Binnengewässern sind in den Verhandlungen über Entschädigungs¬ ansprüche, bei Bildung von Fischereirevieren und Ablösung von Fischerei¬ rechten alle Eingaben, Protokolle, Beilagen, Rechtsurknnden und Er¬ klärungen stempelfrei?) Die sich ergebenden Erwerbungen von Fischerei¬ rechten sind gebührenfrei (Z 8 des Gesetzes vom 25. April 1885, RGBl. Nr. 58 und mehrere Landesgesetze). k) Im vorgeschriebenen Verfahren, betreffend die grundbücherliche Abtrennung von Grundstücken für öffentliche Straßen oder Wege, Leitung oder Abwehr von Gewässern sind Eingaben und deren Beilagen, Protokolle, Erkenntnisse und Ausfertigungen, gewisse Ab¬ schriften und Bestätigungen stempelfrei (ZZ 12, 1 und 15 des Gesetzes vom 11. Mai 1894, RGBl. Nr. 126). §) Örtlich beschränkte Begünstigungen ähnlicher Art bestehen auf Grund besonderer Gesetze für die Aufteilung der Gemeindcgründe in Dalmatien, für die Etschregulierung, Karstaufforstung, Donauregulierung, für Rentengüter in der Bukowina u. a?) 2) Mit dem Worte „stempelfrei" ist offenbar die Befreiung von der festen und Skalagebühr ohne Beschränkung gemeint, weil für die Befreiung nur die Gebührenart und nicht die Entrichtungsform maßgebend sein kann. 4) Die Stempel- und Gebührenbefreiung für agrarische Operationen und Meliorationen (I, 3) tritt, abgesehen von den oben ausdrücklich erwähnten Ausnahmen, unter den Voraussetzungen der einzelnen Gesetze, bzw. in den bestimmten Verfahren ohneweiters, das heißt ohne förmliche Bewilligung ein. Sie ist lediglich nach P. 5 der Vorerinnerungen vom Jahre 1850 von der Partei auf den betreffenden Schriftstücken ersichtlich zu machen. Die Be¬ freiung ist zweifellos eine sachliche, das heißt so wirksame, daß sie gegebenen¬ falls rücksichtlich der Skalagebühr nicht auf eine Ausfertigung (HZ 40 und 20 GebG.) und rücksichtlich der Prozentualgebühr von zweiseitigen Rechtsgeschäften nicht auf eine Gebührenhälfte (Z 69 GebG.) beschränkt und auch nicht etwa durch eine fallweise Verpflichtung zur unmittelbaren Gebührenentrichtung ge¬ mindert werden kann (vgl. das VGHE. vom 25. November 1909, Z. 10.446, BudwF. Nr. 7212). Ein Zweifel an der sachlichen Natur liegt insbesondere bei jenen Meliorationen nahe, bei welchen (wie oben unter b und §) die Gebührenbefreiung bestimmte Unternehmer voraussetzt, welchen die Befreiung fast ebensogut persönlich zugedacht sein könnte. Es hat daher in der Praxis Sachliche Befreiungen. 309 II. Befreiungen in Grundentlastungsangelegenheiten. Solche waren bereits im Gebührengesetze selbst (TP. 44 2, 45 0 6b, 102 i) und in zahlreichen besonderen Gesetzen vorgesehen, zu deren An¬ wendung sich jedoch gegenwärtig nur selten ein Anlaß ergeben dürste. III. Befreiungen in Grundbuchsangelegenheiten. Diese und die verwandten Befreiungen der Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters sind ausgesprochen sachlicher Natur, mit dem Zwecke, die Richtigkeit der Grundbücher, soweit sie öffentliche Bedeutung hat, zu fördern. a) Im allgemeinen genießen die bei der Anlegung, Ergänzung, Wiederherstellung und Änderung von Grundbüchern vor¬ kommenden Amtshandlungen und im sogenannten Richtigstellungsver¬ fahren die Protokolle, Ausfertigungen, Eingaben und Beilagen mit Ausschluß der dem Rechtswege vorbehaltenen Verhandlungen die Stempel- und Gebührenfreihcstl) (ZZ 28 und 29 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 96; ähnliche Vorschrift für Eisenbahnbücher, Z 54 des Ge¬ setzes vom 19. Mai 1874, RGBl. Nr. 70; für Bergbücher im Gesetze vom 18. März 1872, RGBl. Nr. 32; für Naphthabücher im Z 25 des Gesetzes vom 9. Jänner 1907, RGBl. Nr. 7). nicht an Versuchen gefehlt, solche Gebührenbefreiungen bei Grunderwerbungen nach Z 69 GebG. auf die Hälfte einzuschränken, um nicht einen unbeteiligten Dritten daran teilnehmen zu lassen. Dieser Möglichkeit steht jedoch die Gefahr gegenüber, daß die Gebühr auf das Meliorationsunternehmen überwälzt und daß die Befreiung dadurch hinfällig würde. Für das volle (sachliche) Ausmaß spricht außerdem der Umstand, daß die betreffenden Befreiungen durch die gesetzliche Begrenzung ihres Umfanges nach Gebührengegenständen, durch die sonstigen Voraussetzungen und durch den Mangel einer ausdrücklichen Ein¬ schränkung als sachliche gekennzeichnet sind. i) Die Gebührensreiheit der Amtshandlungen erstreckt sich, obwohl besonderen Gesetze über das sogenannte Richtigstellungsversahren angeordnet, nicht bloß auf dieses besondere Verfahren, sondern auch auf die vorangehende Anlegung. Unter den gebührenfreien Amtshandlungen sind zweifellos in Erster Linie Eintragungen zu verstehen. In diesen kommt das wesent¬ liche Ergebnis der Anlegung und Richtigstellung der Grundbücher zum Aus¬ drucke und, soweit das hiezu nötige Verfahren von Amts wegen durchgeführt fhird, soll es in keiner Weise durch Gebührenforderungen eingeengt sein. Übrigens mangelt den Eintragungen im Anlegungsverfahren auch nach den allgemeinen Gebührenvorschriften eine notwendige Voraussetzung der Gebühren¬ bflicht insofern, als sie nicht zur Erwerbung dinglicher Rechte führen. Sie ftnd lediglich notwendig, weil durch die Einführung neuer Grundbücher die Eintragung eine neue, formelle Voraussetzung des gesicherten Nechtsbestandes bildet. Es wäre unbillig, den Parteien hiefür besondere Kosten aufzuerlegen. Die Gebührcnpflicht der den Eintragungen zu Grunde liegenden Rechtstitel (Rechtsgeschäfte) und die damit zusammenhängende Nachweisverpflichtung wird badurch in keiner Weise eingeschränkt. Von der Befreiung der Amtshandlungen swd zu unterscheiden die Protokolle, Ausfertigungen, Eingaben und Bei- Mcn (das sind Schriften im Gegensätze zu den Amtshandlungen), deren -oefreiung sich auf das Richtigstellungsverfahren mit Ausschluß der dem Rechts- übPe vorbehaltenen Verhandlungen beschränkt. 310 II. Besonderer Teil. L. (Gesetze in Kreditsachen.) Diese Begünstigung gilt in erster Linie für das amtswegige Ver¬ fahren, sofern es ganze Bücher betrifft (auf Grund besonderer, die An¬ legung, Richtigstellung u. dgl. verfügender Gesetze oder Verordnungen), in zweiter Linie auch bei der von Amts wegen einzuleitenden Beseitigung von einzelnen, bei der Grundbuchsanlegung unterlaufenen Fehlern. Hiebei ist zur Gewährung der Befreiung (auch für die Eintragung) die Bestätigung des vorgefundenen Fehlers im Grundbuchsbeschlusse erforderlich (FME. vom 7. November 1894, Z. 48.306, GebBeilBl. Nr. II). Die Übertragung des Pfandrechtes in ein neu angelegtes Grund¬ buch unterliegt auch außerhalb der Ediktalfrist nicht der Eintragungs¬ gebühr, ausgenommen den Fall, daß der Eigentümer, bei welchem die Über¬ tragung eingetragen wird, die Liegenschaft erst nach Ablauf der Ediktalfrist in gutem Glauben erworben hat (FME. vom 10. April 1906, Z. 14.740, GebBeilBl. Nr. 4). b) Gebührenfrei ist nach Z 56 des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, die amtliche Evidenzhaltung des Grundsteuer¬ katasters, welche zwar in erster Linie zu Grundsteuerzwecken, mittelbar jedoch in hohem Maße der Richtigkeit des Grundbuches dient. Die Gebührenfreiheit bezieht sich auf Eingaben über eingetretene Verände¬ rungen und auf die zu deren Feststellung aufgenommenen Akten des Vermessungsbeamten, endlich auf die Rekurse gegen die Vermessung, Reinertragsberechnung und Steuerbemessung. o) Im Verfahren, womit eine Partei aufgefordert wird, die Ordnung des Grundbuchsstandes durchzuführen, sind Eingaben, Protokolle und Beilagen (mit Ausschluß des Eintragungsansuchens der Partei) gebührenfrei (§ 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 82). Auf die Eintragungsgebühr selbst erstreckt sich diese Be¬ freiung nicht. Bei den von Amts wegen durchzuführenden Eintragungen über Ver¬ lassenschaftseinantwortungen ist, wenn keine Eingabe vorliegt, auch kein Eingabenstempel zu fordern und die unmittelbare Vorschreibung der Eintragungsgebühr (wenn auch unter 10 L) zu veranlassen. Auch Frist¬ gesuche zur Ordnung des Grudbuchsstandes sind gebührenfrei (FME. vom 22. Juni 1898, Z. 33.870, GebBeilBl. Nr. 12). ä) Auch das weitere Gesetz vom 31. März 1875, RGBl. Nr. 52 (verlängert mit Gesetz vom 28. Dezember 1890, RGBl. Nr. 234), betreffend die Stenrpel- und Gebührenbefreiung im Verfahren zur Löschung veralteter kleiner Satzposten verfolgt den Zweck, die Richtigkeit der öffentlichen Bücher zu fördern. Die Gebührenbefreiung ist auf Geldforderungen bis einschließlich 200 L (ohne Rücksicht auf Nebengebühren) beschränkt, welche vor dem 1. Juli 1875 eingetragen wurden und umfaßt die zur Löschung notwendigen Eingaben, Löschungs¬ erklärungen, Protokolle, Ausfertigungen und Amtshandlungen nebst den erforderlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Urteilsgebühr. Bei gleichzeitiger Löschung mehrerer Posten gilt Liese Befreiung, wenn keine Satzpost 200 L übersteigt, ohne Rücksicht auf den Gesamtbetrag (FME. vom 11. April 1900, Z. 21.111, GebBeilBl. Nr. 6). o) Besondere Gebührenerleichterungen sind in einzelnen Ländern für die Einführung neuer Grundbücher vorgesehen. Sachliche Befreiungen. 311 IV. Befreiungen auf dem Gebiete des Kredit-, Versicherungs¬ und Genossenschaftswesens. 1. Für Sparkassen. Nach dem (laut Art. VII des Einführungs- Patentes zum Gebührengesetz aufrecht erhaltenen) Hofkanzleidekret vom 3. September 1841, PGS. Nr. 106, sind Sparkasseneinlagebücheln ganz gebührenfrei. Von den sonstigen Urkunden'und Schriften, welche bei Darlehensgeschäften der Sparkassen vorkommen, ist nur der Pfand¬ schein (Schuldschein) gebührenpflichtig. Den keinen Gewinn bezweckenden Sparkassen kommt überdies im Sinne der TP. 75 r die persönliche Befreiung hinsichtlich der Korrespondenz mit öffentlichen Behörden und Ämtern außer dem gerichtlichen Verfahren zu (FME. vom 31. Marz 1855, Z. 10.298). 2. Behördlich zugelassene Versatzämter und Pfandleih- anstaltcn für dürftige Volksklassen (nicht die unter das Gesetz vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, fallenden Pfandleihergewecbe) genießen die Stempelfreiheit für Pfandscheine (Versatzzettel), Ver¬ äußerungsprotokolle, Quittungen und Haftscheine der Parteien (Hof¬ kanzleidekret vom 9. März und 8. Mai 1843, PGS. Nr. 21). Die Gewährung dieser Befreiung über Ansuchen steht den Finanzlandes¬ behörden zu (FME. vom 16. November 1902, Z. 64.640, GebBeilBl. Nr. 12). 3. Alle zulässigen und behördlich beaufsichtigten Anstalten, welche Kreditgeschäfte betreiben und alle Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien genießen für ihre Manipulations¬ urkunden (nicht für die eigentlichen Beweisurkunden) die Gebühren- sreiheit unter der Voraussetzung, daß sie die Muster dieser Manipulations¬ urkunden vor Einführung oder Änderung zur Anerkennung vorlegen (Art. II des Gesetzes vom 10. Juli 1865, RGBl. Nr. 55; Gesetz vom 14. Dezember 1866, RGBl. Nr. 161; FMV. vom 16. Jänner 1866, RGBl. Nr. 9). Die Muster der Manipulationsurkunden (und zwar nur der objektiv ge¬ bührenpflichtigen), für welche die Befreiung beansprucht wird, sind mit den uötigen Erläuterungen zweifach der Finanzbehörde erster Instanz oder der »snanzlandesbehörde vorzulegen, welche hierüber die Entscheidung des Finanz¬ ministeriums einholt (FME. vom 29. August 1887, Z. 19.078, 17. Oktober 1898, Z. 15.657, 17. April 1905, Z. 73.110). 4. Die Gebührenfreiheit kann über besonderes Ansuchen vom Rnanzministerium zuerkannt werden: a) allen zulässigen und behördlich beaufsichtigten Anstalten, welche Kreditgeschäfte betreiben, für ihre Teilschuldverschrei- bungen und deren Coupons; b) den Bodenkreditanstalten, Hypothekenbanken und ähn- "chen Anstalten für Pfand- und Schuldbriefe und deren Coupons. Zu a und b. Voraussetzung dieser Befreiungen ist insbesondere eine bestimmte Art der Fundierung der betreffenden Schuldurkunden, und zwar (zu a) durch Darlehensforderungen an den Staat und an ümlagenberechtigte Verbände aller Art und (zu b) durch Hypotheken- forderungen. Die Gebühren von den Quittungen über Kapitals- und Zlüscnzahlungen ihrer Schuldner haben die begünstigten Anstalten (a Z12 II. Besonderer Teil. L. (Postsparkassengesetz u. a.) und b) unmittelbar zu entrichten (Gesetz vom 22. Dezember 1901, RGBl. Nr. 4/02, Art. III des Gesetzes vom 10. Juli 1865, RGBl. Nr. 55, vgl. S. 294). o) Banken für ihre auf Inhaber lautenden oder durch Indossa¬ ment übertragbaren und vorzugsweise fundierten Bankschuldverschrei¬ bungen (Kommunal-, Eisenbahn-, Meliorations-, Jndustriekredit- Schuldverschreibungen u. dgl.). Bei bewilligter Befreiung hat die Bank die Quittungsgebühren über Kapital und Zinsen, die sie von den Schuldnern empfängt, unmittelbar zu entrichten (wie unter a und b). Auch die Eintragungen des Kautionsbandes für solche Schuldver¬ schreibungen und die zur Eintragung oder Löschung ausgestellten Ur¬ kunden sind gebührenfrei (Gesetz vom 27. Dezember 1905, RGBl. Nr. 213, und vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 48). ä) Über die ähnliche Befreiung für Schuldverschreibungen zu Eisen¬ bahnzwecken vgl. S. 294 und S. 314 unter VI, n, 4. 5. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften aus Aktien, welche die Gebühr von den Aktien nach Maßgabe der Ein¬ zahlungen zur Zeit jeder Fälligkeit entrichten, genießen die Gebühren¬ freiheit für die Urkunden über Teilzahlungen der Aktieneinlagen (Art. IV des Gesetzes vom 10. Juli 1865, RGBl. Nr. 55). Das gleiche gilt bezüglich der Teilzahlungen auf die Stammeinlagen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Auch ist die Ge¬ bührenfreiheit des Vermögensüberganges von Aktiengesellschaften, Ge¬ werkschaften u. dgl. bei deren Umwandlung in Gesellschaften mit be¬ schränkter Haftung unter gewissen Voraussetzungen vorgesehen, wobei in der Regel (Ausnahme für Gewerkschaften) ein besonderes Ansuchen nicht erforderlich ist (ZZ 117 und 119 des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, und Durchführungsverordnung vom 14. Mai 1906, RGBl. Nr. 108, vgl. S. 282 ff.). 6. Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die ihnen gleichgestellten Vereine, Genossenschaften und Anstalten genießen im Zusammenhänge mit verschiedenen Begünstigungen eine weitgehende Gebührenbefreiung für ihre geschäftliche Gebarung und genossenschaft¬ liche Tätigkeit, insbesondere auch (mehr als sonstige Kreditanstalten) im Kreditwesen. Gewissen Versicherungsanstalten (für Arbeiter, Privatbeamte u. a.) gebührt außerdem die Gebührenfreiheit bei Ab¬ wicklung der Versicherungen. Noch weitere Befreiungen nnd Begünsti¬ gungen sind den sogenannten Raiffeisenkassen (kleinen Kredit- und Vorschußgcnossenschaftcn unter bestimmten Voraussetzungen) zugedacht (vgl. des näheren S. 299). 7. über die Befreiungen im Zusammenhänge mit Erleichterungen bei der Konvertierung von Geldschuldforderungen nach dem Gesetze vom 22. Februar 1907, RGBl. Nr. 49, vgl. den betreffenden Abschnitt)- 8. Besondere Befreiungen bestehen für die Österreichische ungarische Bank (Art. 93 des Gesetzes vom 8. August 1911, RGBl- Sachliche Befreiungen- 313 Nr- 157), den galizischen Bodenkreditverein in Lemberg, die Triester Kommerzialbank, die k. k- priv- allg. österr. Bodenkreditanstalt, die Hypotheeknbank des Königreiches Böhmen u- a. V. Befreiungen zur Förderung von Industrie, -Handel und Gewerbe. 1. Eingaben an das Gewerbegericht, Ausfertigungen desselben und Protokolle sind stempel- und gebührenfrei- Bei Beendigung des Rechtsstreites durch einen Vergleich wird keine Gebühr eingehoben. Die Urteile der Gewerbegerichte unterliegen den für Schiedsgerichte vor¬ gesehenen ermäßigten Gebühren (Z 34 des Gesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 218). 2. Empfangsbestätigungen der Gewerbetreibenden, be¬ treffend die Übernahme eines Gegenstandes zu einem Gewerbsverfahren, sind bedingt gebührenfrei (Z 15 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20). 3. Im Postsparkassenwesen sind Eingaben der Einleger in Angelegenheiten des Postsparkassendienstes und die von einem Postamte vollzogenen Übertragungen (Zessionen) von Einlagebücheln stempel- und gebührenfrei (Art. 21 des Gesetzes vom 28. Mai 1882, RGBl. Nr. 56). Ferner sind stempel- und gebührenfrei: die Erklärungen, Aufträge usw. des Ausstellers auf einer Anweisung (Scheck), die Vollmachten und die Empfangsbestätigungen im Anweisungs- (Scheck- und Clearing-) Ver¬ kehre, die Kontoauszüge, die Gebarung mit Geldern in laufender Rech¬ nung (K 8 des Gesetzes vom 19. November 1887, RGBl. Nr. 133). Die k. k. Post genießt als solche die persönliche Gebührenbefreiung nach TP. 75 a, db (vgl. S. 321). Die vorstehenden Vorschriften be¬ deuten eine weitgehende sachliche Erweiterung dieser persönlichen Be¬ freiung, welche im größten Maße dem Handel und Gewerbe zu statten kommt. 4. Besondere Begünstigungen bestehen für die öffentlichen Lager¬ häuser und für neue Jndustrieunternehmungen in Triest u. a. VI. Befreiungen für Verkehrsunternehmungen. L. Für Eisenbahnunternehmungen. 1. Betriebsübernahme oder Verstaatlichung von Bahnen. Die durch Verhandlungen über den Ankauf garantierter Eisenbahnen seitens des Staates veranlaßten Eingaben, Eintragungen, Ausfertigungen, Verträge und sonstigen Urkunden genießen die Gebühren- und Stempel¬ freiheit (Z 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 1877, RGBl. Nr. 112). Außerdem regeln zahlreiche Gesetze die Übernahme bestimmter Bahnen durch den Staat. 2. Die Herstellung von Bahnlinien auf Staatskosten und die Veräußerung von Staatsbahnlinien erfolgt fallweise auf Grund besonderer Gesetze, welche eine weitgehende Gebührenbefreiung vorsehen. 3. Staatliche Subventionierung oder Gewährung der staatsgarantie durch zahlreiche besondere, bestimmte Bahnlinien betreffende Gesetze. 314 II. Besonderer Teil. ö. (Tarifpost IV2I.) 4. Sicherstellung von Bahnen niederer Ordnung. Gegenwärtig gilt diesbezüglich als allgemeine Richtschnur das Gesetz vom 8. August 1910, RGBl. Nr. 149, welches an Stelle der ähnlichen älteren Gesetze vom 31. Dezember 1894, RGBl. Nr. 2/95, bzw. vom 1. Juli 1901, RGBl. Nr. 85, und vom 29. Dezember 1908, RGBl. Nr. 264, ge¬ treten ist. Darin wird die Stempel- und Gebührenfreiheit genau be¬ schrieben und begrenzt; sie erstreckt sich im allgemeinen auf alle Ver¬ träge, Urkunden und Eingaben zum Zwecke des Baues, der Ausrüstung und des Betriebes, vor und nach dessen Eröffnung bis zum Ablauf des dritten Betriebsjahres und umfaßt insbesondere alle Vorarbeiten, die Konzessionserteilung, die eigentlichen Bauarbciten (einschließlich Emp¬ fangsbestätigungen der Bauunternehmer und Lieferanten), die Kapitals¬ beschaffung durch Aufnahme von Anlehen, Ausgabe von Anteilscheinen, Aktien, Teilschuldverschreibungen und Jnterimsscheinen. Ferner gilt die Befreiung a) für Verhandlungen behufs Vereinigung mehrerer Bahn¬ unternehmungen niederer Ordnung innerhalb zwei Jahren nach der Registrierung der Fusion, d) für Darlehen zur Tilgung solcher Schulden, welchen die Gebührenfreiheit zukam und für ursprünglich vorgesehene Übergänge an eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung bis zum Ablauf des siebenten Betriebsjahres, e) für Ein¬ lösungen durch den Staat, das Land oder eine umlagenberechtigte Körper¬ schaft innerhalb 15 Jahren, ä) für die Couponstempelgebühren sowie Quittungsgebühren über ausgezahlte Interessen auf die Dauer von 25 Jahren (bei Kleinbahnen in der Regel 15 Jahren) vom Ablauf des ersten Jahres nach der Konzessionserteilung oder früheren ersten Fällig¬ keit an gerechnet. Die Befreiung erstreckt sich auch auf die von der Regierung als nützlich anerkannten Umgestaltungen, Erweiterungen und Nachschaffungen und gilt bei zweiseitigen Rechtsgeschäften für beide Teile (ist also im Gesetze ausdrücklich als „sachlich" anerkannt) und auch für die ein¬ schlägigen Eintragungen, dagegen nicht für Zivilprozesse. Anlehen der Länder und umlagenberechtigter Körperschaften, welche für neue Lokalbahnen mit staatlicher Genehmigung ausgenommen werden, genießen die Gebührenbefreiung (einschließlich Couponstempelgebühren). Das gleiche gilt von Schuldverschreibungen der Landesbanken und anderer Anstalten, Gesellschaften u. dgl (auch für Bankschuldverschreibungcn), wenn sie mit Genehmigung und unter Aufsicht der Staatsverwaltung ausgegeben und in bestimmter Art fundiert werden (vgl. S. 312 unter IV). Die Begünstigungen des Gesetzes für Bahnen niederer Ordnung werden in den im Reichsgesetzblatte veröffentlichten Konzessionsurkunden für neue Bahnen ausdrücklich zugesprochen und bedürfen in diesem Falle keiner weiteren finanzbehördlichen Bewilligung. Abgesehen von diesem allgemeinen Gesetze wurde der Umfang der Gebührenbegünstigungen für verschiedene bestimmte Lokalbahnen in zahl¬ reichen besonderen Gesetzen festgestellt. 5. Mehrfache Befreiungen bestehen auf Grund von Staatsver¬ trägen mit Nachbarstaaten rücksichtlich der Bücher, Fahrkarten u. dgl. zur Sicherung des Anschlußbetriebes. Sachliche Befreiungen. 315 8. Von den Befreiungen für sonstige Verkehrsunternehmungen auf Grund besonderer Gesetze seien jene der Donau-Dampfschiffahrt- Gesellschaft, der Wiener Verkehrsanlagen, der Wasserstraßen und Flu߬ regulierungen (vgl. I) hervorgehoben. VII. Befreiungen für Entäußerungen zu öffentlichen Zwecken, Bauten, Assanierungen, Btraßenanlagen u. dgl. I. Die TP. 102 k enthält die bedingte Gebührenbefreiung für erzwingbare Grundentäußerungen zu öffentlichen Zwecken?) Die Befreiung gilt unter der Voraussetzung, daß sich Eigentümer ihrer Grundstücke „im öffentlichen Interesse entäußern müssen, das ist für Erfordernisse des Staates oder einer Gemeinde oder überhaupt zu öffent¬ lichen Zwecken". Die wirkliche Enteignung (Expropriierung) ist zur Befreiung nicht notwendig2), denn sie ist kaum ein eigentliches Rechtsgeschäft (s. den FME. vom 14. Mai 1850, Z. 5199), sondern ein öffentlichrechtliches Verfahren. Es genügt ein durch Reichs- oder Landesgesetz begründetes Enteignungsrecht2), oder eine Bestätigung der politischen Behörde (bzw. bei Bahnbauten des Eisenbahnministeriums), daß im bestimmten Falle die Enteignung auf Grund des § 365 ABGB. zuerkannt worden wäre. Diese Bestimmung gilt insbesondere für Grunderwerbungen der Ge¬ meinden, Bezirke und Länder zum Zwecke öffentlicher Straßen und Eisenbahnen (FME. vom 6. Juli 1907, Z. 19.083, GebBeilBl. Nr. 13). Die Befreiung bezieht sich nach Tarisvorschrift auf Urkunden über die Abschätzung oder Abtretung von Liegenschaften und für die in solchen Fällen zur Sicherung des Ärars vor Auszahlung der Ablösungssummen notwendigen Urkunden über das Besitztum des abgetretenen Grundes und über die Zustimmung der Tabulargläubiger und anderer Inter¬ essenten. Die Einreihung in die TP. 102 und die rein sachlichen Voraus¬ setzungen kennzeichnen diese Befreiung als eine dem Umfange nach sach¬ liche, wonach also die persönliche Gebührenbefreiung, wenn sie gleichfalls zutrifft, erweitert würde?) Dem Umfange nach erstreckt sich die Be- U Diese Befreiung kommt in der Zusammenstellung sachlicher Befreiungen "er Amtsausgabe des Gebührengesetzes 1803 nicht an dieser Stelle vor, weil biese Zusammenstellung nur die Befreiungen durch besondere Gesetze enthält. 2s Hn diesem Sinne das VGHE. vom 7. April 1904, Z. 3498, BudwF. Nr. 2547, Die gegenteilige Ansicht wurde aus der TP. 102 t selbst abgeleitet, Wonach die Befreiung nur besteht, „so lange von diesen Urkunden kein anderer gebrauch gemacht wird als für die Durchführung der Entäußerung zu öffent- uchen Zwecken". b) Die gleiche Bedeutung hätte nach Ansicht des VGH. (E. vom 23. Sep¬ tember 1903, Z. 9749, BudwF. Nr. 1970) ein anderer gesetzlicher Abtretungs¬ unspruch, etwa nach einer Bestimmung der Bauordnung. 4) Die persönliche Befreiung der TP. 75 b ist dagegen in den Boraus- jetzungen wesentlich weiter als 102 k. Über den Bereich der zwangsweise durch¬ führbaren Grunderwerbungen hinaus besteht die persönliche Befreiung der Ge¬ meinden u. dal. noch so weit, als deren anvertraute öffentliche Aufgaben reichen, 1- auch bei TP. 75 b, S. 324. Die sachliche Art der Befreiung der TP. 102 k 316 II. Besonderer Teil. L. (Wohnungsfürsorgegesetze.) freiung nach der herrschenden Ansicht sowohl auf die festen und Skala- gebührcn, als auch auf die prozentuellen Übertragungsgebührens), also auch auf das Rechtsgeschäft der Grundabtretung selbst. Nach dem F-ME. vom 6. März 1904, Z. 3683, GebBeilBl. Nr. 9, und vom 29. Dezember 1905, Z. 87,620, GebBeilBl. Nr. 1/06, sind auch die Empfangsbestätigungen über Entschädigungsbeträge wegen Enteignung zu Bahnzwecken und die zugehörigen Legalisierungen stempelfrei. Eines besonderen Verfahrens behufs Zuerkennung dieser Befreiung be¬ darf es nicht. Sofern unmittelbar zu entrichtende Gebühren in Frage kämen, wäre die Befreiung im gewöhnlichen Bemessungsverfahren geltend zu machen und zuzuerkennen, wenn der Zahlungspflichtige durch die Bestätigung der berufenen politischen Behörde oder aus eine andere Art den Nachweis der Expropriierbarkeit erbringt (Nachtr. Nr. 20, AU. 1904). Die Verweigerung der Befreiung käme also in einem gewöhnlichen Zahlungsauftrags zum Aus¬ drucke und wäre hienach wie jede Bemessung anfechtbar. 2. Eine allgemein gültige Gebührenbefreiung (Eingaben, Urkunden und Widmungseintragung) ist im Gesetze vom 8. Juli 1902, RGBl. Nr. 144, für Arbeiterwohngebäude vorgesehen. Soweit die Be¬ freiung nicht ohnehin nach den allgemeinen Gebührenvorschriften be¬ gründet ist (wie für Gesuche um Steuerfreiheit und deren Belege, um Genehmigung der Hausordnungen und der Kaufverträge u. ä., TP. 44 § und g und 102 ä), tritt sie ohne besonderes Ansuchen mit der Zu¬ erkennung der Gebäudesteuerfreiheit, bzw. auch der Äquivalentfreiheit (über Gesuch an die Gebäudesteuerbehörde) ein, so zwar, daß die Rück¬ vergütung früher entrichteter Stempelgebühren nach Z 77 GebG. inner¬ halb drei Jahren gefordert werden kann (MV. vom 7. Jänner 1903, RGBl. Nr. 6). 3. Nach dem Gesetze vom 22. Dezember 1910, RGBl. Nr. 242 (K 16), betreffend die Errichtung von Wohnungssürsorgefonds, sind die erforderlichen Eingaben (samt Beilagen) an diesen Fonds oder dessen Organe, ferner die Bürgschaftserklärungen dieses Fonds stempel- und gebührenfrei. Zur Förderung des Bauwesens ist bereits in der Gebührennovelle vom 18. Juni 1901, RGBl. Nr. 74 (A 3), eine Ermäßigung der Liegen¬ schaftsgebühren bei Übertragungen, welche mit Bauführungen verbunden sind, unter gewissen Voraussetzungen vorgesehen (vgl. S. 189). Einen weiteren Ausbau haben diese beiden Begünstigungen durch das Gesetz vom 28. Dezember 1911, RGBl. Nr. 243, zu Gunsten ge¬ meinnütziger Bauvereinigungen erfahren. Hienach sind folgende Begünstigungen unter bestimmten Voraussetzungen und unter andauernden Bedingungen derart vorgesehen, daß bei Nichteinhaltung die Begünsti¬ gung verwirkt und bei unterlassener Anzeige maßgebender Verände¬ rungen auch die doppelte Gebühr eingehoben wird: und deren Anwendung auf die Prozentgebühren fand gegenüber gegenteiligen Vorschriften (FME. vom 18. Juli 1854, Z. 26.787, BBl. Nr. 57, und vom 22. November 1901, Z. 539, GebBeilBl. Nr. 1/02 u. a.) erst spät durch die Rechtsprechung des BGH. volle Anerkennung. 5) In diesem Sinne das VGHE. vom 5. Jänner 1904, Z. 130, BudwF. Nr. 2265. Sachliche Befreiungen. 317 1. Bei Erwerbung von Grundstücken durch gemeinnützige Bau¬ vereinigungen zur Errichtung von Kleinwohnungen mit Kredithilfe wird die Liegenschaftsgebühr nur im halben Ausmaße eingehoben. Diese Be¬ günstigung kann auch fallweise zu gleichem Zwecke bewilligt werden, wenn eine Kredithilfe nicht in Anspruch genommen wird. 2. Bei Übertragungen eines Hauses mit Kleinwohnungen als Eigen¬ haus seitens einer Bauvereinigung an ein Mitglied wird die Liegen¬ schaftsgebühr bei Werten bis zu 10.000 L auf die Hälfte, bis 15.000 L auf drei Viertel ermäßigt. 3. Gebäude mit Kleinwohnungen, deren Veräußerung grundbücher- kich durch die Einwilligung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten bedingt ist, werden zum Gebührenäquivalente nur mit dem halben Werte veranschlagt. 4. Bei Umwandlungen und Fusionen von Bauvereinigungen, welche sich auf eine bloße Änderung der äußeren Form ohne Einbringung neuer Vermögenswerte beschränken, wird eine Gebühr für den Gesell- schafts- oder Genossenschaftsvertrag und für die grundbücherlichen Um¬ schreibungen nicht eingehoben. (Bgl. hiezu das Statut des staatlichen Wohnungsfürsorgefonds für Kleinwohnungen, die Durchführungsverord¬ nung und den FME. vom 20. Februar 1912, Z. 13.688, GebBeilBl. Nr. 3, und den FME. vom 17. Juni 1912, Z. 43.556, GebBeilBl. Nr. 10, betreffend die näheren Voraussetzungen dieser Begünstigung nnd die Mitwirkung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten bei deren Durchführung.) Die vorstehenden Begünstigungen 1 bis 3 gelten sinngemäß auch sür die Erwerbung und Weiterveräußerung von Baurechten (ß 19 des Gesetzes vom 26. April 1912, RGBl. Nr. 86, mit der die näheren Vorschriften enthaltenden MV. vom 3. Juni 1912, RGBl. Nr. 112). 4. Die übrigen Befreiungen dieser Gruppe beruhen auf zahlreichen, Mr bestimmte Fälle (einzelne Bauten) ergangenen Gesetzen (vgl. auch die Gruppen I, V und VIII). VIII. Befreiungen für Anlehen. 1- Im allgemeinen kommt im Grunde des Gesetzes vom 25. März 1902, RGBl. Nr. 70, den Ländern, Bezirken, Gemeinden und anderen autonomen Verbänden die Gebührenbefreiung zu für An¬ sätzen, welche sie zur Ausführung der ihnen anvertrauten öffent¬ lichen Aufgaben^) oder zu Konvertierungszweckcn aufnehmen. Diese Befreiung erstreckt sich insbesondere auf Schuldscheine, Obliga- tionen, Jnterimsscheine und Coupons, Empfangsbestätigungen, Pfand- . /) Die Aufgaben einer Gemeinde umfassen zwar nicht deren vollen selbständigen Wirkungskreis. Sie erstrecken sich jedoch auf alles, was oer Gemeinde im Grunde gesetzlicher Vorschriften oder nach den herrschenden Wzialen Anschauungen und den besonderen Wirtschafts-, Verkehrs-, Orts- u. dgl. Aerhältnisfen obliegt (VGHE. vom 7. Mai 1907, Z. 4305, BudwF. Nr. 5313). insbesondere wird die Förderung von Verkehrsinteressen im allgemeinen als eine der Gemeinde anvertraute öffentliche Aufgabe anerkannt. Z18 II. Besonderer Teil. L. (Wehrgesetz u. a.) bestellungsurkunden, Löschungserklärungen, bücherliche Eintragungen und Eingaben an Verwaltungsbehörden. Um die Zuerkennung ist bei den Finanzlandesbehörden anzu¬ suchen. Das Gesuch kann, da es an keine Frist gebunden ist, auch als Rückvergütungsgesuch im Sinne des K 77 GebG. binnen drei Jahren eingebracht werden (FME. vom 2. September 1905, Z. 49.298). Die Befreiung wird nachträglich insoweit verwirkt, als ein befreit erklärtes Anlehen zu anderen, als den gesetzlich vorgesehenen Zwecken verwendet wurde?) Im Zweifel, ob die Zweckbestimmung eines Anlehens dem Gesetze entspricht, kann darüber ein Gutachten der politischen Landes¬ stelle eingeholt werden. Gegen abweisliche Entscheidungen ist der Rekurs an das Finanzministerium zulässig (FME. vom 17. April 1902, Z. 26.281, GebBeilBl. Nr. 5). 2. Mit zahlreichen besonderen Gesetzen wurde außerdem die Ge¬ bührenbefreiung für bestimmte Anlehensaufnahmen zuerkannt (vgl. auch die Gruppen I, II, V, VI, VII und IX). IX. Befreiungen aus Anlaß von Llementarereignissen. Solche Befreiungen wurden durch besondere Gesetze anläßlich zahl¬ reicher Fälle von Notstand, Überschwemmungen, Mißernten, Bränden, Erdbeben u. dgl. eingeräumt. X. Befreiungen von Stiftungen und Widmungsakten. Mehrfache Befreiungen dieser Art wurden durch besondere, zeitlich in ihrer Wirksamkeit gewöhnlich auf ein Jahr beschränkte Gesetze anläßlich verschiedener Jubiläen des Herrscherhauses für Stiftungen und Wid¬ mungen zn Unterrichts-, Wohltätigkeits- und Humanitätszwecke ein¬ geräumt (letztes Gesetz vom 2. August 1908, RGBl. Nr. 166, bzw. 13. April 1909, RGBl. Nr. 59, FME. vom 13. August 1908, Z. 58.987, GebBeilBl. Nr. 8). XI. verschiedene sachliche Befreiungen nach Sondervorschriften. 1. Waisenangelegenheiten. Gebührenfrei sind nach TP. 112 die Waisenbüchel, welche von den Waisenämtern den Vormündern und Kuratoren oder den Schuldnern der Waisen hinausgegeben werden, auch wenn sie Empfangsbestätigungen der Zinsenentrichtung enthalten. Vorausgesetzt wird, daß außerdem ordentliche Schuldscheine und Be- 2) Diese Befreiung ist (gleich jener nach dem Konvertierungsgesetze vom Jahre 1907) rücksichtlich ihrer Wirksamkeit an eine auflösende (Resolutiv-) Bedingung derart geknüpft, daß bei einer bestimmten Art der Anlehens¬ verwendung (welche wohl der Bewilligung, aber nicht dem Gesetze wider¬ sprechen darf), die Befreiung rückgängig gemacht wird. Das ursprüngliche Gebührengesetz vom Jahre 1850 kennt nur bedingte Befreiungen, welche der Dauer nach beschränkt sind, so daß ein bedingungswidriger Gebrauch sie nicht etwa rückgängig macht, sondern eine neue Gebührenpflicht schafft (Z 12 GebG., vgl. die Anm. 4, S. 25). Eigentlich würden die Befreiungen für Anlehen und Konvertierungen eine besondere Überwachung erfordern, die sich freilich bei Konvertierung auf eine fast unabsehbare Zeitdauer erstrecken müßte und darum kaum durchführbar ist. Bei Anlehen wäre die Finanzverwaltung Sachliche Befreiungen. 319 stätigungen über Schuldrückzahlungen ausgestellt und vergebührt werden. Auch die dem Vertreter des Pflegebefohlenen hinausgegebenen Einschreib- büchel über das Waisenvermögen sind gebührenfrei (K 60, MV. vom 16. November 1850, RGBl. Nr. 448). Aus Anlaß der kumulativen Anlegung von Waisenvermögen bezieht sich die Stempel- und Gebühren¬ befreiung auf Amtshandlungen, Erklärungen, Protokolle, Ausfertigungen, Eingaben und Beilagen im nicht streitigen Verfahren (Art. I des Ge¬ setzes vom 11. November 1889, RGBl. Nr. 179). Diese Befreiung erstreckt sich auch auf gewisse Eintragungen (FME. vom 15. Juni 1861, Z. 16.581, VBl. Nr. 28). Die Ansuchen und Bestätigungen der Parteien anläßlich der Kon¬ vertierung von bei Waisenkassen und Depositenämtern erliegenden Staats¬ schuldverschreibungen und gewisse Empfangsbestätigungen über Coupons und Zinsen aus kumulativen Waisenkassen sind stempelfrei (Z 5 des Gesetzes vom 24. März 1870, RGBl. Nr. 37, und MV. vom 31. Jänner 1867, RGBl. Nr. 27). 2. Zu Gunsten des freiwilligen Sanitätsdienstes des Deutschen Ritterordens gelten als gebührenfrei dessen Empfangsbestätigungen über Sammelgelder, Beiträge über ausgefolgte Unterstützungen und die Aufnahmsbestätigungen und Beitrittserklärungen der Förderer, die zu¬ gehörigen Bücher und Ausschreibungen, der Schriftenwechsel mit Be¬ hörden und Ämtern außer dem gerichtlichen Verfahren. Diese auch für das Gebührenäquivalent wirksame Befreiung wird im FME. vom 6. No¬ vember 1871, Z. 33.823, VBl. Nr. 39, aus Z 1, TP. 481, 59, 75 r und 106 GebG. lediglich im Auslegungswege abgeleitet. In ähnlicher Weise ist in den FME. vom 18. September 1856, Z. 28.899, VBl. Nr. 41, und vom 14. Juli 1857, Z. 16.106, VBl. Nr. 30, die Befreiung der mit den Barmherzigen Schwestern oder anderen religiösen Genossenschaften abzuschließenden Verträge, betreffend die Übernahme der Krankenpflege und Bewirtschaftung von öffentlichen Kranken- und Humanitätsanstalten, desgleichen Straf- und Korrektionsanstalten vorgesehen. Diese Befreiung ist zwar ausdrücklich als Gnadenakt bezeichnet, deckt sich jedoch mit der vielfachen ander¬ weitigen Berücksichtigung der Armut und Humanität in den Gebühren¬ vorschriften. 3. In Wehrangelegenheiten bestehen folgende Befreiungen: u) Nach dem neuen Wehrgesetze vom 5. Juli 1912, RGBl. Nr. 128, sind alle zu Zwecken dieses Gesetzes erforderlichen Eingaben, Protokolle und Rekurse und die hiezu nötigen Behelfe (mit Ausschluß eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens) gebührenfrei. Diese Befreiung bezieht sich insbesondere auch auf Gesuche um Änderung des Stellnngs- ortes und um zulässige Begünstigungen (FME. vom 27. Dezember 1912, Z. 88.268, GebBeilBl. Nr. 1/13). gewiß berechtigt, sich die Aufnahme und die Verwendung befreiter Anlehen Nachweisen zu lassen (allenfalls mit Hilfe des X b-Vormerkes). Da jedoch derartige Anlehen ohnehin einer besonderen Aufsicht durch Aufsichtsbehörden Und Vertretungskörper unterliegen, dürste eine besondere Überwachung zu Gebührenzwecken in den meisten Fällen entbehrlich sein. 320 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 75.) b) Verhandlungen in Militär straf fachen und alle darauf be¬ züglichen Eingaben sind gebührenfrei (Gesetz vom 5. Juli 1912, RGBl. Nr. 130 und 131). c) Alle zur Ausführung des Gesetzes vom 21. Juli 1908, RGBl. Nr. 141, betreffend den Unterhaltsbeitrag für Angehörige von zur Militärdienstleistung Eingerückten, erforderlichen Eingaben, Protokolle, Beilagen und Behelfe, Rekurse, Empfangsbestätigungen sind gebührenfrei. ä) Die auf Kriegsleistungen und die daraus folgenden Ansprüche Bezug habenden Eingaben, Protokolle, Beilagen und sonstigen Belege sind gebührenfrei (Z 35 des Gesetzes vom 26. Dezember 1912, RGBl. Nr. 236). o) Alle zur Durchführung des Gesetzes vom 26. Dezember 1912, RGBl. Nr. 237, betreffend den Unterhaltsbeitrag für Angehörige von Mobilisierten, erforderlichen Eingaben, Protokolle, Beilagen und Empfangsbestätigungen und die zur Geltendmachung des Anspruches erforderlichen Behelfe genießen die Gebührenbefreiung. k) Die bei Bemessung der Militärtaxe vorkommenden Erhebungen, Eingaben und Berufungen samt Behelfen sind gebührenfrei (Z 12 des Gesetzes vom 13. Juni 1880, RGBl. Nr. 70). 4. In Wahlangelegenheiten bestehen weitgehende, die kosten¬ lose Ausübung des Wahlrechtes in öffentliche Vertretungen (Reichsrat, Landtage, Gemeinderäte u. dgl.) sichernde Befreiungen in Ausdehnung der TP. 44 § und s, 7i, 21 o, 102 ä und in der Erwägung, daß hiebei die Voraussetzungen der Gebührenpflicht, da es sich um öffentlichrecht¬ liche Angelegenheiten handelt, größtenteils mangeln. So sind nach dem Gesetze über die Reichsratswahlen vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 17 (Z 13), alle zum Beweise der Wahlberechtigung nötigen „Dokumente" stempelfrei. Eine ausführliche Erläuterung hiezu enthält der FME. vom 9. Februar 1967, Z. 10.241, GebBeilBl. Nr. 6. Ferner wurden Vollmachten zur Ausübung des Wahlrechtes in die Gemeinde- oder Landesvertretung ausdrücklich als gebührenfrei erklärt, weil fie keine Rechtsgeschäfte im Sinne des Z 1 GebG. enthalten (FME. vom 15. August 1861, RGBl. Nr. 83). 5. Die Verhandlungen nach dem Gesetze, betreffend die Entschädi¬ gung für ungerechtfertigt Verurteilte, und alle darauf bezüglichen Eingaben sind gebührenfrei (Z 9 des Gesetzes vom 16. März 1892, RGBl. Nr. 64). 6. Die Stempel- und Gebührenbefreiung in Dienstboten¬ angelegenheiten umfaßt alle Eingaben, Protokolle, Amtshandlungen, Ausfertigungen und Vergleiche vor den politischen Behörden, Bestäti¬ gungen der Dienstboten über Angelder (außer dem gerichtlichen Gebrauch), Dienstbotenbücher (und deren Duplikate, FME. vom 2. Dezember 1911, Z. 83.738/10, GebBeilBl. Nr. 5/12) samt eingetragenen Zeugnissen (§ 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1896, RGBl. Nr. 95). 7. Vor den Gemeindevermittlungsämtern sind alle Proto¬ kolle, Eingaben und die ersten Ausfertigungen von Amtsurkunden stempel¬ frei (Z 9 des Gesetzes vom 27. Februar 1907, RGBl. Nr. 59). Persönliche Befreiungen. 321 Die vor den Vermittlungsämtern abgeschlossenen Vergleiche unterliegen nachstehenden Gebühren für die Eintragung der Vergleiche ins Amtsbuch: u) über Geldsummen bis einschließlich 200 L Skala II, über Grenz- berichtignngen ohne Vermögensübertragnng und Besitzstreitigkeiten I L fest in Stempeln (im Amtsbuche, vgl. S. 61); b) in anderen Fällen wie gerichtliche Vergleiche (über Anzeige eines Aus¬ zuges aus dem Amtsbuche unmittelbar zu entrichten, vgl. auch S. 236). XII. verschiedene sachliche Befreiungen nach Tarifvorschriften. Die weiteren sachlichen Befreiungen auf Grund des Gebühren¬ gesetzes und der zugehörigen Vorschriften sind, da sie im Tarife nach dem Gegenstände und nicht nach dem Wirksamkeitsgebiete angeführt er¬ scheinen, in diesem Buche ebenfalls an betreffender Stelle berücksichtigt. Befreiungen enthalten insbesondere die Tarifposten: 21 für Beilagen, 44 für Eingaben und 9 für Amtskorrespondenzen, 45 für Eintragungen, 48 für Empfangsbestätigungen, 60 für Handelskorrespondenzen u. dgl., 66 für Legalisierungen, 80 für Protokolle, 83 für Rechnungen, 86 für Reiseurkunden, 102 für Urkunden im allgemeinen, 106 6 k für kleine Verlässe, 117 für Zeugnisse. Die TP. 1 für Abfindungsverträge wird bei TP. 75 b, S. 327, berück- stchtigt; die TP. 112 „Waisenbüchel" ist bereits bei XI, 1, S. 318, erwähnt, ^gl. auch über einzelne Befreiungen im Verhältnisse zum Auslande den Ab¬ schnitt, betreffend das internationale Gebührenrecht. l!. Persönliche Befreiungen. u) Staatsbehörden und Staatsanstalten. Persönlich gebührenfrei sind nach TP. 75 s4) vor allem die öffent¬ lichen Behörden und Ämter und die aus dem Staatsschätze dotierten öffentlichen Anstalten, sowie deren Vertreter, wenn die Gebühr den Staatsschatz oder den dotierten Fonds selbst treffen würde. Diese Befreiung erstreckt sich insbesondere auch au) auf die zur Erzeugung, Aufbewahrung und zum Absätze von ^taatsmonopolsgegenständen bestellten Ämter, bb) auf die Behörden und Ämter zur Verwaltung der Post, zum staatlichen Bergbaubetrieb, zum Bau oder zur Verwaltung von Staats- Eisenbahnen und Telegraphen, ae) auf die Behörden, welche den Verwaltungsämtern staatlicher Liegenschaften oder Jndustrieunternehmungen als leitende und über¬ wachende Behörden vorgesetzt sind. .. si Die folgenden Buchstaben a bis t entsprechen den gleich bezeichneten Verteilungen der Tarifpost 75. Aoschnik, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. 21 322 H. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 75.) Dagegen sind nicht befreit die unmittelbaren Verwaltungsämter (Forst-, Domänen- und andere Verwaltungen) staatlicher und ähnlicher Liegenschaften und Jndustrieunternehmungen. Durch diese Befreiung soll offenbar in erster Linie vermieden werden, daß der Staat an sich selbst eine Gebühr zahlen würde. Hienach ist es verständlich, daß die von den eigentlichen Staatsämtern unterschiedenen „öffentlichen Anstalten" nur dann befreit sind, wenn sie aus dem Staats¬ schätze dotiert, das heißt ausgestattet (ausgesteuert) und nicht bloß sub¬ ventioniert (unterstützt) werden. Ausdrücklich wurde diese Befreiung als zutreffend erklärt: für k. k. Strafanstalten (FME. vom 16. August 1873, Z. 18.683), für k. k. gewerbliche Lehranstalten (FME. vom 18. März 1894, Z. 51.823/93, GebBeilBl. Nr. 3), für k. k. Staatsbahndirektionen und das Pensionsinstitut der Staats¬ bahnen (FME. vom 3. Jänner 1882, Z. 88 u. a.), für die k. k. Hof- und Staatsdruckerei (FME. vom 27. Februar 1903, Z. 80.081/02). Alle autonomen Behörden und Ämter fallen nicht unter diese Tarifbestimmung, sondern unter TP. 75 b. Wenn der Staat erwerbend auftrktt, ist er dort befreit, wo er mit Privaten nicht in Wettbewerb tritt und ausschließliche oder Hoheits¬ rechte ausübt (Monopol, Staatsbergwerke, Postwesen u. dgl.). — Soweit dagegen der Staat ein Einkommen gleich Privatparteien aus Liegen¬ schaften oder Jndustrieunternehmungen erwirbt, will offenbar wenig¬ stens formell eine verschiedene Behandlung von dem Gesetze vermieden werden, zumal die persönliche Befreiung in dieser Richtung dem Staate nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile bringen könnte. Hienach sind Verträge, welche von den Forst- und Domänenverwaltern im eigenen Wirkungskreise abgeschlossen werden, im vollen Umfange gebühren¬ pflichtig; soweit dagegen die Genehmigung der Forst- und Domänendirektion erforderlich ist, kommt deren persönliche Gebührenbefreiung zur Anwendung (FME. vom 7. Juni 1889, Z. 11.100). Offizielle Zeitungen genießen als Jndustrieunternehmungen nicht die persönliche Befreiung (FME. vom 6. Juli 1873, Z. 14.045). Gegenständlich ist die persönliche Befreiung des Staates un¬ begrenzt, das heißt sie erstreckt sich auf alle Arten von Gebühren und hat lediglich eine persönliche Eigenschaft zur Voraussetzung. Beispielsweise erstreckt sich die persönliche Befreiung der Staatsbahn¬ direktionen auch auf die Eingaben um die Konzession für das Gast- und Schankgewerbe auf Bahnhöfen und auf die Konzessionsurkunde selbst (FME. vom 22. Jänner 1895, Z. 50.618/94). Im Post- und Staatsbahnwesen ist die persönliche Befreiung mehrfach zu einer sachlichen erweitert und kommt dann auch der Gegen¬ partei zu statten (vgl. bei den sachlichen Befreiungen unter V und VI, S. 313 und 314). b) (öffentliche Anstalten, Gemeinden u. dgl. Vorschrift. Eine teilweise beschränkte Befreiung genießen die aus dem Staatsschätze nicht dotierten öffentlichen Anstalten, welche für öffentliche Zwecke bestehen und deren Verwaltung unmittelbar von Persönliche Befreiungen. 323 den Behörden des Staates oder den Gemeinden geleitet wird, die Kirchenvermögensverwaltungen und die Gemeinden selbst. Diese Befreiung erstreckt sich auf die dem Befreiten anvertrauten öffentlichen Zwecke und auf den Verkehr mit den höheren Behörden in Geschäften, welche sich auf die Beaufsichtigung oder Leitung be¬ ziehen, dagegen nicht auf die privatrechtlichen Beziehungen, das Ver¬ mögen, die Renten und die Überschüsse von denselben. Berechtigte. Die Befreiung kommt insbesondere den autonoinen Behörden zu, also den Landesausschüssen, Bezirksstraßenausschüssen, Be¬ zirksvertretungen, Orts-, Bezirks- und Landesschulräten, den Gemeinde¬ ämtern. Sie wurde unter anderen zuerkannt den Gewerbegenossenschaften (FME. vom 17. März 1861, Z. 4616, VBl. Nr. 12, und vom 20. Jänner 1884, Z. 1637, vgl. S. 303), den Handels- und Gewerbekammern und der Börsendeputation in Triest (FME. vom 31. März 1851, Z. 9311), den öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten u. dgl. (bezüglich der Einbringung rückständiger Verpflegskosten, FME. vom 17. Jänner 1859, Z. 68.017, VBl. Nr. 4, und vom 5. März 1909, Z. 87.807/08, GebBeilBl. Nr. 3), den Schulbücherverlagsverwaltungen (FME. vom 4. April 1896, Z- 45.959/95, GebBeilBl. Nr. 3P) Gebührenfreier Wirkungskreis. Es ist von wesentlichster Be¬ deutung, ob eine öffentliche Anstalt oder Gemeinde im einzelnen Falle in ihrer Eigenschaft als Behörde oder als Privatperson handelt. Diese Frage müßte im Zweifel auf Grund des gesetzlich geregelten Wirkungs¬ kreises der betreffenden Anstalt gelöst werden. Für Gemeinden wäre demnach insbesondere das Reichsgemeindegesetz vom 5. März 1862, RGBl. Nr. 18, nebst den in den Landesgesetzblättern verlautbarten Gemeindeordnungen maßgebend. Den Landesausschüssen kommt die persönliche Befreiung bei Verfolgung der ihnen rücksichtlich der Landesvertretung anvertrauten öffentlichen Zwecke zu, also z. B. in Schulangelegenheiten (FME. vom 4- Juni 1878, Z. 10.805, und 6. Jänner 1890, Z. 25.455/89) und bei Verwaltung der Landesirrenanstalten und Landeskrankenhäuser u. dgl. Sofern letztere Anstalten für ihre Pfleglinge Quittungen über deren Pensionen, Gnadengaben u. dgl. ausstellen, sind sie jedoch nicht gebühren¬ frei (FME. vom 13. Juli 1871, Z. 19.269, und vom 5. Oktober 1886, 3- 31.025). Die persönliche Befreiung der Kirchenvermögensverwaltungen erstreckt sich insbesondere auf die Regelung der äußeren Rechtsverhält- uisse der katholischen Kirche (Eingaben und Rekurse an die politischen Behörden, FME. vom 24. April 1876, Z. 9357, VBl. Nr. 13), dann i) Dagegen wurde die persönliche Befreiung der TP. 75 b mit dem VGHE. PN 18. Juni 1907, Z. 5799, BudwF. Nr. 5421, den Arbeiter-Unfallverstche- ungsanftalten abgesprochen. 21* 324 II. Besonderer Teil. 8. (Tarifpost 75.) auf Einbekenntnisse, Anzeigen u. dgl. in Angelegenheit des Kongrua- gesetzes (FME. vom 26. März 1886, Z. 7913, VBl. Nr. 12). ' Bezüglich der Gemeinden wurde mit FME. vom 11. März 1851, Z. 4854, erläutert, daß im Gegensatz zu dem für Gemeindezwecke ver¬ wendeten Einkommen, alles übrige Gemeindeeinkommen, welches dein Stammvermögen der Gemeinde zugeschlagen wird, oder aus diesem fließt, sowie das Stammvermögen selbst als Privatvermögen anzusehen sei, für welches die Befreiung nicht gilt?) Als gebührenfreie Gemeindeangelegenheiten wurden u. a. erklärt: Empfangsbestätigungen der Gemeinden an Steuerämter über Ord¬ nungsstrafen, betreffend die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters (Abs. IX, FMB. vom 11. Juni 1883, RGBl. Nr. 91), Empfangsbestätigungen über Vergütungen für Militärlieferungen im Requisitionswege (FME. vom 15. Mai 1851, Z. 12.896), desgleichen über Vorschüsse für Gendarmerieauslagen (FME. vom 13. September 1851, Z. 11.844), und über Vergütungen für Schnee¬ abräumungen auf Reichsstraßen (FME.. vom 1. Februar 1881, Z. 28.093), dann über Geldstrafen für den Armenfonds (FME. vom 15. Juli 1882, Z. 19.706); verschiedene Schulangelegenheiten, soweit nicht ein privatwirtschast- licher Vorteil der Gemeinde bezweckt wird (FME. vom 29. Juli 1854, Z. 29.333, vom 4. Jänner 1889, Z. 41.588, und vom 21. Jänner 1896, Z. 43.198/95); alle die Einhebung von Steuern oder Gemeindezuschlägen betreffenden Angelegenheiten (FME. vom 16. März 1877, Z. 1148, vom 8. März 1896, Z. 56.649/95, GebBeilBl. Nr. 2, und vom 25. Oktober 1901, Z. 63.193; Schlagwort „Gemeindeauflagen" des Gebührentarifes und TP. 1, betreffend die sachliche Befreiung der Abfindungsverträge), einschließlich der hiezu nötigen Verträge mit Steuerpächtern (und deren bücherliche Eintragung, FME. vom 20. Juni 1853, Z. 18.846) und der gerichtlichen Eingaben behufs Einbringung (FME. vom 6. Juli 1878, Z. 14.835, VBl. Nr. 24); 2) In der neueren Judikatur des VGH. finden sich rücksichtlich der Scheidung des gebührenpflichtigen und des gebührenfreien Wirkungskreises der Gemeinden u. a. folgende Grundsätze: Es kommt hauptsächlich darauf an, ob ein Rechts¬ geschäft der Gemeinde die Förderung der Privatwirtschaft der Gemeinde, oder die Förderung des Gemeinwohles (im Gegenstandsfalle durch einen Hauskauf zur unentgeltlichen Unterbringung einer Bezirkshauptmannschaft) zum Gegen¬ stände habe (E. vom 27. September 1904, Z. 10.133, BudwF. Nr. 2914, ähn¬ lich auch das E. vom 1. April 1901, Z. 2544, BudwF. Nr. 221). Die ganz allgemeine Möglichkeit, daß für anvertraute öffentliche Zwecke erworbene Gegenstände später diesen Zwecken entzogen werden könnten, schließt die Be¬ freiung nicht aus (E. vom 26. Juni 1907, Z. 5717, BudwF. Nr. 5451). Aus dem gebührenrechtlich begünstigten Kreise der der Gemeinde anvertrauten Zwecke ist nur die Verwaltung des eigentlichen Gemeindevermögens auszuscheiden, bei welcher die Gemeinde als Privatwirtschaftssubjekt gilt. Dagegen erfüllt sie bei Straßenregulierungen und bei der baulichen Ausgestaltung einer Stadt öffentlichrechtliche Pflichten (E. vom 16. November 1908, Z. 2748, BudwF- Nr. 6431). Eine genaue Einschränkung der Befreiung für ein Rechtsgeschäft nach Maß der Förderung öffentlicher Angelegenheiten ist nicht begründet, dafern das betreffende Rechtsgeschäft zur Erreichung des Zweckes notwendig war (gegebenenfalls der Kauf einer größeren Liegenschaft, wovon nur ein Teil zu Straßenzwecken nötig war, E. vom 29. Dezember 1904, Z. 14.042, BudwF. Nr. 3197, ähnlich auch das E. vom 12. April 1905, Z. 4042, BudwF- Nr. 3489). Vgl. auch S. 157 über die ähnliche Scheidung des amtlichen und des privaten Wirkungskreises der Gemeinden rücksichtlich der Zulässigkeit von Stempelrevisionen und S. 317 rücksichtlich der Gebührenbefreiung für Ge¬ meindeanlehen. Persönliche Befreiungen. 325 Heimatrechtsangelegenheiten (FME. vom 8. November 1906, Z. 20.961, GebBeilBl. Nr. 1/07).-) Beschränkung nach dem Gebührengegenstande. Das Gesetz scheint, abgesehen von dieser Unterscheidung, die Gebührenbefreiung auch dem Gegenstände nach einzuschränken, indem es die befreiten Urkunden und Schriften in öffentlichen Angelegenheiten und die Eingaben in Angelegenheiten der Leitung und Beaufsichtigung den gebührenpflich¬ tigen Rechtsgeschäften, Urkunden und Schriften in privatrechtlichen und Vermögensangelegenheiten gegenüberstellt. Hiedurch sind in der Praxis tatsächlich große Schwankungen entstanden, welche jedoch schließlich zur Anerkennung geführt haben, daß von der Befreiung grundsätzlich weder die Rechtsgeschäfte (die Prozentualgebühren) im Gegensätze zu den Rechts¬ urkunden, nach Eingaben anderer als der ausdrücklich genannten Art ausgeschlossen werden könnend) Ein großer Teil des in Frage kommenden Schriftenwechsels fällt übrigens unter den Begriff der gebührenfreien Amtskorrespondenz (TP. 9). Auf die Eintragungsgebühr und auf Urteilsgebühren erstreckt sich die Befreiung der TP. 75 d jedoch nicht, da sie für Amtshandlungen nicht vorgesehen ist. Andrerseits könnte die Eintragungsgebühr keines¬ falls als Ersatz einer infolge der persönlichen Befreiung entfallenen Übertragungsgebühr verlangt werden?) Grundsätzlich könnten auch Ver- -) Ferner wären nach der Rechtsprechung des VGH. gebührenfreie Ge¬ meindeangelegenheiten : die Trinkwasserversorgung (einschließlich der Wasserabgabe an Private gegen Entgelt, E. vom 25. Oktober 1907, Z. 9509, BudwF. Nr. 5610), die öffentliche Straßenbeleuchtung (E. vom 15. Oktober 1900, Z. 7045, Budw. Nr. 14.638), die Kanalisierung (E. vom 25. Oktober 1906, Z. 11.192, BudwF. Nr. 4822), Friedhofangelegenheiten (nach den Sanitätsvorschriften, E. vom 9. Ok¬ tober 1900, Z. 6885, Budw. Nr. 14.608), Schulbauten (E. vom 27. November 1900, Z. 8202, Budw. Nr. 14.851), Straßenangelegenheiten (E. vom 20. März 1900, Z. 1921, Budw. Nr. 13.925), öffentliche Parkanlagen aus sanitären Rücksichten (E. vom 16. April 1903, Z. 4566, BudwF. Nr. 1724). Dagegen kommt der Gemeinde in Angelegenheiten einer Verzehrungs¬ steuerpachtung nach dem BGHE. vom 18. April 1906, Z. 3349, BudwF. Nr. 4456, die persönliche Befreiung nicht zu. 4) In diesem Sinne insbesondere das BGHE. vom 3. Oktober 1899, Z- 7908, Budw. Nr. 13.178. 5) Daß sich die TP. 75 b nicht auf die Eintragungsgebühr erstreckt, wurde u. a. mit dem BGHE. vom 4. November 1902, Z. 9295, BudwF. Nr. 1286, ausgesprochen. Wenn dagegen die Eintragung von Verträgen der Gemeinden mit den Steuerpächtern zum Zwecke der den Gemeinden obliegenden Steuer¬ einhebung als gebührenfrei erklärt wurde (FME. vom 20. Juni 1853. Z. 18.846, vgl. S. 324), so geschah dies vielleicht, weil die Gemeinden hiebei als Ver¬ treter des Staates handeln (also nach TP. 75 u). Bezüglich der Unzulässigkeit ver Eintragungsgebühr an Stelle einer durch persönliche Befreiung ent¬ fallenen übertragungsgebühr vql. das VGHE. vom 3. Oktober 1905, Z. 10.579, BudwF, Nr. 3834. 326 II. Besonderer Teil. L. (Tarispost 75.) äußerungsgeschäfte (im Gegensatz zu Erwerbungen) der befreiten Per¬ sonen von dieser Befreiung kaum ausgeschlossen werden, insofern im einzelnen Falle hiemit anvertraute öffentliche Aufgaben erfüllt werdend) Grund erwerbungen der Gemeinden. Die persönliche Gebühren¬ freiheit für Rechtsgeschäfte, womit Gemeinden u. dgl. für die ihnen anvertrauten öffentlichen Zwecke Grundstücke erwerben, ist im FME. vom 15. April 1902, Z. 14.483, GebBeilBl. Nr. 5, und vom 23. Ok¬ tober 1902, Z. '59.382, GebBeilBl. Nr. 11, ausdrücklich anerkannt. Hienach genügt zur Anwendung der Befreiung in der Regel die aus¬ drückliche Bezeichnung des Zweckes in der Bertragsurkunde; im Zweifel hat die Partei den Zweck glaubhaft darzutun. Durch eine anderweitige Verwendung wird jedoch die Befreiung nachträglich verwirkt?) Erweiterung zur sachlichen Befreiung. Die Gebührenbefreiung der TP. 102k, betreffend gesetzlich erzwingbare Entäußerungen von Grundstücken zu öffentlichen Zwecken, liegt, wenn dabei eine nach TP. 75 b befreite Person in Frage kommt, durchaus im Rahmen dieser (in den Voraussetzungen weiteren) TP. 75 b. Bei den unter die TP. 102k gehörenden Fällen der TP. 75 b erweitert sich jedoch die persönliche Befreiung zu einer sachlichen. Infolgedessen entfällt in solchen Fällen die Gebühr ganz, da sie auch vom anderen Vertragsteile nicht gefordert werden kann (s. auch S. 315)?) 6) In diesem Sinne das BGHE. vom 16. Oktober 19O6, Z. 10.865, BudwF. Nr. 4796, betreffend die Widmung eines Pfarrgebäudes durch die Ge¬ meinde behufs Bildung eines eigenen Pfarrsprengels. ?) S. die Anm. 2, S. 318, betreffend eine ähnliche auflösende Bedingung der fachlichen Befreiung für Gemeindeanlehen. Der maßgebende Zweck muß schon bei Abschluß des Rechtsgeschäftes vorhanden und erweislich sein. Darum kann die Befreiung nicht wegen veränderter Widmung, oder nachträglich rück¬ wirkend in Anspruch genommen werden (VGHE. vom 18. September 1902, Z. 7984, BudwF. Nr. 1168, und vom 22. Oktober 1903, Z. 10.693, BudwF. Nr. 2055). s) Das Verhältnis der TP. 75 b zu 102 k kennzeichnet das VGHE. vom 17. Jänner 1911, Z. 430, BudwF. Nr. 8037, indem darin einer Gemeinde für die Grunderwerbung zu einer öffentlichen Parkanlage wohl die persönliche, jedoch nicht die sachliche Befreiung zuerkannt wurde, weil die Erwerbung zwar nicht erzwingbar war, jedoch in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erfolgte. Es mag auffallen, daß bei Anwendung der TP. 75 b der (nicht befreite) Verkäufer die halbe Prozentgebühr, bei Anwendung der TP. 102 k dagegen nichts zu zahlen hat. Der Grund dieser Verschiedenheit dürste eben darin liegen, daß der erstere Fall eine freiwillige, der letztere eine erzwingbare Ab¬ tretung vorausfetzt, bei welcher durch die Unfreiwilligkeit auch die gewöhnliche Gewinnmöglichkeit wesentlich gemindert wird. Einige Schwierigkeiten macht die Anwendung beider Tarifposten auf Tauschverträge, das ist auf den Fall, daß z. B. eine Gemeinde eigene entbehrliche Grundstücke gegen andere zu öffentlichen Zwecken notwendige ein¬ tauscht. Bei persönlicher Gebührenbefreiung hätte hiebei die gebührenpflichtige Gegenpartei nach dem klaren Inhalte des Z 69 GebG. Wohl die Hälfte der nach TP. 97 berechneten Gesamtgebühr zu entrichten (in diesem Sinne der FME. vom 12. Mai 1902, Z. 18.144). Bei sachlicher Befreiung nach TP. 102 k dürfte dagegen die Gebühr nur von der Hälfte der in Privathände übergehenden Liegenschaft zu zahlen sein, wenn sich hienach ein geringeres Ausmaß' als bei der bloß persönlichen Gebührenfreiheit ergibt. Denn die Befreiung der TP. 102 k gilt nur der erzwingbaren Entäußerung, die Gebühr von Tauschverträgen trifft jedoch je zur Hälfte die Entäußerung und die Gegenerwerbung. Persönliche Befreiungen. 327 Eine Erweiterung der persönlichen zur sachlichen Befreiung be¬ steht auch nach dem Gesetze vom 25. März 1902, RGBl. Nr. 70, für Anlehen autonomer Verbände, indem sich die Voraussetzungen beider Befreiungen teilweise decken (vgl. unter VIII, 1, S. 317). In ähnlicher Weise ist ferner nach TP. 1 die Gebührenfreiheit für Abfindungsverträge eine sachliche. Sie erstreckt sich auf Ver¬ träge über die Entrichtung öffentlicher Abgaben für Staats- und Ge¬ meindeerfordernisse zwischen der Steuerverwaltung oder dem Steuer- Pächter und dem Steuerpflichtigen. e—s) Kaiserhaus, Auslandsvertreter. o) Die persönliche Befreiung genießen Seine Majestät und überhaupt die Glieder des Allerhöchsten Kaiserhauses hinsichtlich der Urkunden und Schriften, welche von ihnen eigenhändig ausgestellt oder gefertigt sind. Diese Befreiung erstreckt sich jedoch nicht auf die Übertragungs¬ gebühren von unbeweglichen Sachen (FME. vom 26. Oktober 1851, Z. 15.303, und vom 17. November 1852, Z. 41.600)0) Da die eigen¬ händige Ausstellung oder Fertigung Voraussetzung ist, bezieht sich die Befreiung auch nicht auf selbständige Hofämter u. dgl., deren gebühren¬ rechtliche Stellung allenfalls nach TP. 75 u zu beurteilen wäre. ä) Die für die k. k. Patrimonial-, Avitikal- und Familien- sondskassendirektion vorgesehene Befreiung dürfte gegenwärtig der k- und k. Privat- und Familienfondskasse und den k. und k. Privat- und Familienfondsgüterdirektionen, bzw. -Inspektionen zukommen, und Zwar in teilweiser Ausdehnung der unter TP. 75 a vorgesehenen Be¬ freiung. Diese erstreckt sich auf Rechtsgeschäfte, Urkunden und Schriften, insofern sie sich nicht auf inländische Liegenschaften beziehen. e) Befreit sind ferner als Gesandte fremder Mächte bestellte Ausländer (Angehörige auswärtiger Staaten) rücksichtlich der von ihnen selbst oder ihren Bevollmächtigten und Vertretern ausgestellten Urkunden und Schriften, insofern sie sich nicht auf inländische Liegenschaften und darauf haftende Forderungen beziehen. Auch der bewegliche Nachlaß solcher Gesandten und deren aus¬ ländischer Beamten und Diener ist unbedingt gebührenfrei zu behandeln (MV. voni 8. April 1854, RGBl. Nr. 84). k—1) Militär, Linanzwache, Gendarmerie. k)*) Die dem aktiven Militärstande und Militärkörper von: (einschließlich) Obersten abwärts angehörigen Personen genießen die persönliche Befreiung rücksichtlich der Empfangsbestätigungen über mili- 0 In diesem Sinne auch das VGHE. vom 21. Mai 1909, Z. 4677, -SudwF. Nr. 6893. . . Die unter der TP. 75 k, aa vorgesehene Befreiung für Rechtsstreitig- K n L vor den Auditoriaten, ist da die entsprechende Gerichtsbarkeit mcht mehr gegenstandslos. In der gegenwärtigen beschränkten WirhamkeU der . m i auf Empfangsbestätigungen, mit der Ausdehnung auf Zertlfuatisten liä diese Befreiung mehr dem Wesen als dem Umfange nach eine Person- 328 II. Besonderer Teil. 8. (Tarispost 7b.) tärische Genüsse, welche von ihnen selbst oder ihren Angehörigen behoben werden. Auch Auditore, Kaplane, das Militärwachkorps usw. haben auf diese Befreiung Anspruch, bis sie aus dem aktiven Dienste förmlich ausscheiden. Beurlaubung mit Wartegebühr ist kein Hindernis der Be¬ freiung (FME. vom 19. Juli 1871, Z. 18.775, BBl. Nr. 27). Für den Fall der Mobilisierung ist auf deren Dauer die gleiche Befreiung für alle Bezüge aus dem Militäretat vorgesehen (ZZ 1 bis 3 des Gesetzes vom 7. Juni 1881, RGBl. Nr. 68). Diese Befreiung ist auf den aktiven Militärstand beschränkt, erstreckt sich also nicht auf Militärpensionisten und nicht auf deren Witwen und Waisen (P. 5 der V. des LVM. vom 22. September 1887, RGBl. Nr. 113); auch kommt sie den Offizieren vom Obersten aufwärts (Generalen) nicht zu. Dem Umfange nach beschränkt sie sich auf Empfangsbestätigungen (TP. 48). Gebührenfrei sind auch die Gesuche der anspruchsberechtigten Unteroffiziere um Verleihung und Vormerkung auf die ihnen vor¬ behaltenen Dienstposten und Dienststellen und deren Beilagen (Zerti¬ fikate; Z 18 des Gesetzes vom 19. April 1872, RGBl. Nr. 60); des¬ gleichen Gesuche um definitive Belassung solcher Posten bei vorläufig provisorischer Verleihung (FME. vom 8. Juni 1882, Z. 8771). §) Persönlich befreit sind ferner Soldaten und Unteroffiziere und die Mannschaft der Finanzwache oder Gendarmerie hinsichtlich der Urlaubspässe als Reiseurkunden (vgl. die TP. 86); dann U) die im aktiven Dienste stehende Mannschaft der Finanzwache rücksichtlich der Empfangsbestätigungen über jene Genüsse, welche sie vom Staate in ihrer Eigenschaft als Finanzwache bezieht oder die darauf erhaltenen Vorschüsse, der Berufungen gegen Disziplinarerkennt- nisse, der Gesuche um Strafnachsicht, Milderung, Straflöschung, um Ablegung der zur Erlangung einer höheren Stelle vorgeschriebenen Prüfung und um Bewilligung, sich bei Freunden oder Verwandten ärztlich behandeln zu lassen. Gebührenfrei sind auch nach besonderer Weisung die Gesuche der Finanz¬ wache um Zulassung zu Fachkursen (FME. vom 23. Juli 1883, Z. 18.867, und vom I. Dezember 1887, Z. 36.789) oder zur Prüfung behufs dauernder Anstellung (FME. vom 2. September 1908, Z. 62.727, GebBeilBl. Nr. 9). Dagegen sind gewöhnliche schriftliche Urlaubsgesuche (mangels gegenteiliger Vorschrift) auch bei der Finanzwache stempelpslichtig. , i) Die im aktiven Dienste stehende Mannschaft der Gendarmerie ist gebührenfrei rücksichtlich der Empfangsbestätigungen (TP. 48) über jene Genüsse, welche sie in ihrer Eigenschaft als Wache bezieht. Diese Befreiung gilt auch für die Wachmannschaft in gerichtlichen Gefangenhäusern (FME. vom 24. November 1856, Z. 37.758), da¬ gegen nicht für die von den Gemeinden bestellte Sicherheitswache (FME- vom 21. April 1882, Z. 9454)?) 2) Die Befreiungen der TP. 75 k und i stehen in ihrer Wirkung sach¬ lichen Befreiungen völlig gleich. Der weitere Punkt ü der T.P 75, betreffend die Bürgerwehr, ist bedeutungslos geworden. Persönliche Befreiungen. 329 1) Ronkurssachen. In Abänderung der TP. 751 wurde mit dem Gesetze vom 9. Jänner 1869, RGBl. Nr. 7 (Z 1), dem Masseverwalter und dem Gläubiger- ausschusse rücksichtlich aller die Konkursmasse angehenden Verhand¬ lungen und Schriften die persönliche Gebührenfreiheit eingeräumt, in¬ sofern es sich weder um Aktivprozesse der Masse noch um mit anderen Personen in Bezug auf die Verwaltung oder Realisierung der Masse abzuschließende Rechtsgeschäfte handelt. Die Verhängung des Konkurses erfolgt bei Zahlungsschwierigkeiten (haupt¬ sächlich Überschuldung) und besteht darin, daß dem betreffenden Schuldner die weitere Verfügung über sein Vermögen entzogen, daß dieses sodann im vor¬ geschriebenen Verfahren verwaltet, verwertet und nach einer bestimmten Rangordnung zur Befriedigung der Gläubiger verwendet wird. Das Konkursverfahren wird durch Edikt eröffnet. Die Leitung und Überwachung der Konkursverhandlung obliegt dem vom Konkursgerichte aus dem Stande der richterlichen Beamten bestimmten Konkurskommissär (Amtsperson). Der von den Gläubigern (provisorisch vom Gerichte) bestellte Masseverwalter ist Vertreter der Gläubigerschaft und Verwalter des Konkurs¬ vermögens, wobei ihm der Gläu biger aus schuß beratend und überwachend zur Seite steht. Die Gläubiger haben ihre Ansprüche in der vorgeschriebenen Weise anzumelden. Dann folgt die allgemeine Liquidierungstagfahrt zur Liquidierung (Anerkennung) und Rangsbestimmung der angemeldeten Gläubigerforderungen. Hiebei werden unter Leitung des Konkurskommissärs und im Beisein des Masseverwalters, des Gemeinschuldners und der Gläubiger die einzelnen angemeldeten Forderungen an der Hand der vom Masseverwalter angefertigten Tabelle zur mündlichen Verhandlung gebracht. Als anerkannt (liquidiert) gelten jene Posten, welche vom Masseverwalter ausdrücklich an¬ erkannt und von keinem der anwesenden Gläubiger angefochten werden: die bestrittenen Ansprüche werden auf den Rechtsweg verwiesen. Über die Tag¬ fahrt ist ein Protokoll zu führen, in welchem für jede Post nur anzumerken, ist, ob sie unstreitig ist, oder ob, durch wen und in welchem Umfange die Richtigkeit oder die Rangordnung noch bestritten bleibt. Dieses Ergebnis der Verhandlung ist auch in der Tabelle anzumerken. Wenn kein Vergleich zu stände kommt, wird schließlich das Konkurs¬ vermögen realisiert und nach dem Ergebnisse der Liquidierung zur Befriedi¬ gung der Gläubiger verwendet. Besondere Bestimmungen gelten für den kaufmännischen Konkurs, für welchen insbesondere ein Zwangsausgleich vorgesehen ist (aus der Konkurs¬ ordnung vom 25. Dezember 1868, RGBl. Nr. 1/69). Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenosfenschaften haben im Konkursfalle der Vorstand und die Li¬ quidatoren als Vertreter der Genossenschaft die rechtliche Stellung des Gemein- fchuldners. Die persönliche Gebührenbefreiung im Konkursverfahren hat offenbar den Zweck, dessen Abwicklung zu fördern und den Massevcrwalter und Gläubigerausschuß, insofern sie gemeinsame Angelegenheiten der Gläubigerschaft vertreten, vor einer hinderlichen Belastung durch Ge¬ bühren zu bewahren. Die eigentliche Vermögensrealisierung ist, da sic der Gläubigerschaft besondere Vorteile bringt, von der Gebührenbefreiung Ausgenommen. Die Befreiung ist ferner weder dem Gemeinschuldner, noch den einzelnen Gläubigern zugedacht und tritt also nicht ein, wenn diese unmittelbar beteiligt sind. 330 II. Besonderer Teil. 8. (Tarifpost 75.) Gebührenfrei sind nach dem FME. vom 25. Juni 1878, Z. 11.867, der Verteilungsentwurf des Masseverwalters und dessen Rechnungen über die Verwaltung?) Die gleiche Befreiung wurde auch dem Vorstande und den Liquidatoren der Genossenschaften für die anläßlich des Umlage¬ verfahrens gegen einzelne Genossenschafter einzuleitenden gerichtlichen Exekutionsschritte und für die Passivprozesse der Genossenschaften behufs Anfechtung der gerichtlich bestätigten Beitragsberechnung zugesprochen (FME. vom 4. Februar 1895, Z. 3523, GebBeilBl. Nr. 2, und vom 30. Jänner 1905, Z. 4571, GebBeilBl. Nr. 4), und zwar offenbar in der Erwägung, daß sie gleich dem Masseverwalter persönlich nur im geringen Maße beteiligt sind und vorwiegend gemeinsame Belangen der Genossenschafter vertreten. n) Strafsachen. Sträflinge sind gebührenfrei hinsichtlich der Protokolle (TP. 80), welche von den Visitationskommissären der Strafhäuser über ihre Be¬ schwerden und Bitten ausgenommen werden?) o) Armenrecht. Arme, deren Armut durch ein gesetzlich ausgestelltes Zeugnis bestätigt ist, genießen im gerichtlichen Verfahren in eigenen An¬ gelegenheiten die persönliche Befreiung. Die TP. 75 o vom Jahre 1862 erklärt die für arme Parteien bisher bestandene Vormerkung für aufgehoben. Infolgedessen können anerkannt „Arme" auch nachträglich nicht zur Zahlung der sie betreffenden Gebühren herangezogen werden. Hierin liegt der Unterschied gegenüber Z Zu mancherlei Zweifeln haben die Liquidierungsprotokolle in Konkursen Anlaß gegeben. Sicher ist, daß deren Gebührenpflicht aus der Anerkennung der angemeldeten Forderungen durch den Masseverwalter nicht abgeleitet werden kann (VGHE. vom 16. Dezember 1909, Z. 11.276, BudwF. Nr. 7275). Die Stempelpflicht tritt nach dem FME. vom 20. April 1875, Z. 7786, dann ein, wenn solche Protokolle oder Protokollsteile (also einzelne Posten) von einer nicht befreiten Person unterfertigt sind, oder die Erklärung einer nicht befreiten Person erwähnen. In diesem Falle dürfte nach TP. 53 neben dem Protokollstempel eine Liquidierungsgebühr (Skala II, TP. 1011 Lu) jedoch nur dann begründet sein, wenn vom betreffenden Schuldverhältnisse eine Gebühr nicht bereits entrichtet wurde. Die vom Masseverwalter angelegte Ta¬ belle ist, wenn sie sich nach Vorschrift auf die Anmerkung der Berhandlungs- ergebnisse beschränkt, sicherlich gebührenfrei. Gegenständlich beschränkt sich diese Befreiung (welche nach dem VGHE. vom 7. Juli 1888, Z. 1154, Budw. Nr. 4212, nicht ausschließlich fürs gericht¬ liche Verfahren gilt) auf Verhandlungen und Schriften. Sie dürfte daher weder für Rechtsurkunden und Rechtsgeschäfte noch für Eintragungen gelten (vgl. in diesem Sinne die Anm. 1, S. 235, betreffend Zwangsausgleiche, die VGHE. vom 1. März 1899, Z. 1447, Budw. Nr. 12.562, und vom 10. Mai 1907, Z. 4211, BudwF. Nr. 5316, betreffend Versteigerungsprotokolle, und vom 23. März 1909, Z. 2615, BudwF. Nr. 6769, betreffend die Eintragungs¬ gebühr). Über die Haftung des Konkursmasseverwalters vgl. die Anm. 4, S. 140. Z Die TP. 75 m, betreffend Schuldhäftlinge, ist gegenstandslos geworden. Auch die Befreiung der TP. 75 u steht in ihrer Wirkung einer sachlichen gleich. Persönliche Befreiungen. 331 der für unbekannte Personen und für Personen unbekannten Aufenthaltes bei Mangel eines Vermögens nach Z 29 GebG. aufrecht gebliebenen „Vormerkung". — Dieser Unterschied besteht allerdings nur für die Gebührenpartei selbst. Der Arme ist befreit, der Unbekannte genießt lediglich, solange er und sein Vermögen verborgen bleibt, eine Stundung der vorgemerkten Gebühren. Für einen Dritten kann jedoch die Vor¬ merkung die gleichen nachteiligen Folgen der Zahlungspflicht haben, wie die Befreiung (val. 8 14 der KaisV. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305)4) Die persönliche Befreiung kommt nur denjenigen und nur für ihre eigene Person zu, denen das Arm en recht vom Gerichte ausdrück¬ lich zugesprochen wurde?) Dieses Recht erstreckt sich in Rechts¬ streiten ohneweiters auch auf das Rechtsmittelverfahren und auf das Exekutionsverfahren, wenn es nicht später als ein Jahr nach Beendigung des Rechtsstreites eingeleitet wird (A 63 ff. ZPO. und MV. vom 23. Mai 1897, RGBl. Nr. 130). Die Befreiung (welche nach TP. 75 o auf das gerichtliche Streitverfahren beschränkt war) greift auch im Verfahren außer Streitsachen und überhaupt in allen Arten des gerichtlichen Verfahrens (Konkurs, Verlassenschaftsabhandlung, Vormundschaftssachen u. dgl.) Platz. Unter Vormundschaft oder Kuratel stehenden Personen wird das Armenrecht nur bewilligt, wenn auch ihre zum Unterhalte verpflichteten Angehörigen arm sind^) (ß 13 der KaisV. vom 26. De¬ zember 1897, RGBl. Nr. 305, und Z 9 der MV. vom 28. Dezember 1897, RGBl. Nr. 306). Gegenständlich erstreckte sich diese Befreiung ursprünglich auf die zum gerichtlichen Verfahren erforderlichen Behelfe und Beweismittel. Rach A 13 der GcrGebNov. vom 26. Dezember 1897 umfaßt sie uun- wehr auch die wegen des gerichtlichen Gebrauches von Urkunden zu entrichtenden Gebühren, die festen und Skalagebühren von im gericht- lichen Verfahren errichteten Rechtsurkunden, dann die Eintragungs¬ gebühren von den bücherlichen Anmerkungen der Zwangsverwaltung und der Einleitung des Versteigerungsverfahrens. Die Befreiung erstreckt sich auch auf Legalisierungen zur Behebung Pupillar- oder Nachlaßvermögen aus Depositenämtern, wenn für die betreffende Abhandlung ein Armenrecht zuerkannt worden ist und noch wirksam war (ME. vom 16. Dezember 1900, Z. 70.514, GebBeilBl. Nr. 1/01). . . u Eine Vormerkung im gebräuchlichen Sinne findet übrigens zweifel¬ st in beiden Fällen statt, in dem einen für eine befreite, in dem andern für eine gebührenpflichtige Partei. Auch in der Form dieser Vormerkung besteht "n wesentlicher Unterschied. Das Gesetz bezeichnet allerdings nur die Auf¬ rechnung der Gebühren für Befreite als „Vormerkung" und unterscheidet diese "" der Evidenzhaltung der Gebühren für Befreite, welche mit Hilfe eines erzeichnisses erfolgt (s. diesbezüglich auch bei den Gerichtsgebühren). 2) Wenn das Armenrecht gerichtlich zuerkannt wurde, steht der Fmanz- , rwaltung ein überprüfungsrecht, ob es auch begründet ist, zweifellos nicht , w gerichtlichen Beschlüsse sind auch maßgebend für die allfällige Frage, ^v>a rücksichtlich einer Gebühr das Armenrecht nicht bestand (weil es für ok/ schaffenden Streit überhaupt nicht oder noch nicht bewilligt wurde), oder ao etwa bereits erloschen oder entzogen war. ') Die TP. 75 p ähnlichen Inhalts ist dadurch gegenstandslos geworden. 332 II. Besonderer Teil. L. (Tarispost 75.) Ebenso bezieht sie sich auf Grundbuchsauszüge, welche behufs Verwendung in der befreiten Rechtssache ausgestellt werden (FME. vom 12. Jänner 1903, Z. 74.600/02, GebBeilBl. Nr. 4)>) Eine Zwangsverwaltung zu Gunsten eines persönlich Befreiten berechtigt dagegen nach dem FME. vom 13. März 1902, Z. 5054, GebBeilBl. Nr. 5, den Zwangsverwalter nicht, ans Exekutions¬ gericht gebührenfreie Eingaben zu richten. Auf den betreffenden Schriftstücken ist die Befreiung mit dem Worte „Armenrecht" an Stelle des Stempels kenntlich zu machen (MV. vom 23. Mai 1897, RGBl. Nr. 130). Nach TP. 44ä sind Gesuche der von Amts wegen bestellten Vertreter um die Befreiung, Vormerkung, Zufristung oder Abschreibung von Gebühren in den ihnen von Amts wegen übertragenen Rechtsstreiten oder um Enthebung von der Vertretung gebührenfrei. Dadurch wollte zweifellos die den Armen zugesprochene und deren Vertretern bei Aus¬ übung ihres Amtes in gleichem Maße ohneweiters zukommende Gebühren¬ befreiung 5) noch derart ausgedehnt werden, daß den Armenvertretern in ihrer unentgeltlichen Tätigkeit keine baren Auslagen erwachsen dürfen. Die sonstigen Befreiungen wegen Armut für Eingaben (TP. 44 a bis ä), Empfangsbestätigungen (TP. 481), Zeugnisse (TP. 117 a, b, n) und Protokolle (TP. 80), auf welche eine Anmerkung der TP. 75 o verweist, sind offenbar sachlicher Natur. g) Steuersachen. Pächtern von direkten oder indirekten Abgaben (Steuern) für den Staat, ein Kronland, einen Bezirk oder eine Gemeinde kommt rücksichtlich der Einhebung vom Steuerpflichtigen und rücksichtlich der Eingaben und Schriften in den zum Behufs dieser Einhebung statt¬ findenden Verhandlungen die gleiche Gebührenfreiheit zu, welche den Staatsämtern (TP. 75 a) oder den Gemeinden (TP. 75 b) bei der unmittelbaren Einhebung („Verwaltung") der erwähnten Eingaben ein¬ geräumt ist. Die Bestätigungen der Mautpächter an die Staatsverwaltung über den Empfang der ihnen vertragsmäßig zufallenden Mautstrafgelder sind stempel¬ pflichtig nach TP. 47 a; die Empfangsbestätigungen an Parteien über erlegte Strafsicherstellungen dagegen stempelfrei (FME. vom 8. Juli 1895, Z. 8679, GebBeilBl. Nr. 7). Die Gebührenbefreiung erstreckt sich demnach auf Urkunden (zu welchen die Empfangsbestätigungen gehören, im Gegensätze 4) Auf Generalvollmachten erstreckt sich diese Befreiung nach dem VGHE- vom 25. Februar 1903, Z. 2340, BudwF. Nr. 1596, nicht. 5) Insbesondere mit Rücksicht auf die ausdrückliche Erwähnung von Vertretern in einzelnen anderen Posten der TP. 75 (z. B. unter s) mag es auffallen, daß die Gebührenbefreiung der Armenvertreter in TP. 75 o nicht ausdrücklich ausgesprochen ist. Allerdings steht der Vertreter zum Armen in keinem derartigen Verhältnisse, daß ihm (dem Vertreter) wegen der persön¬ lichen Eigenschaft der Befreiung eine Gebühr statt dem Befreiten auferlegt werden könnte. Sicherlich kann er auch nach Z 71 GebG. nicht haftbar gemacht werden, sofern er im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis und des sachlichen Umfanges der Befreiung handelt, weil er diesbezüglich mit der Person des Befreiten voll¬ ständig zusammenfällt. Wegen Überschreitung des Exekutionszweckes wurde allerdings ein Armen Vertreter für eine Eintragungsgebühr mit Erfolg haftbar gemacht (VGHE. vom 25. Oktober 1906, Z. 1'1.193, BudwF. Nr. 4823). Persönliche Befreiungen. 333 zu Schriften) nur insoweit, als sie bei der Steuereinhebung Vorkommen, über die Gebührenfreiheit der Abfindungsverträge nach TP. l s. bei TP. 75 d, S. 327. r) Lämmern, Vereine u. dgl. Die Advokatenkammern, Landwirtschaftsgesellschaften und alle nichtpolitischen Vereine, welche ohne einen Gewinn zu bezwecken, wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke ver¬ folgen, genießen die Befreiung für ihre Korrespondenz mit den öffent¬ lichen Behörden und Ämtern außer dem gerichtlichen Verfahren. Nach dem Gesetze vom 28. Juni 1868, RGBl. Nr. 85 (Z 22) sind Handels- und Gewerbekammern rücksichtlich der Stempelpflicht ihrer amtlichen Akte gleich den öffentlichen Behörden zu behandeln; sie fallen diesbezüglich unter TP. 75 d; ihre Korrespondenz ist als Amtskorrespon¬ denz nach TP. 9 gebührenfrei (FME. vom 25. November 1898, Z. 19.472, GebBeilBl. Nr. 19), daher die TP. 75 r für sie gegenstandslos. Die Stellung der Handels- und Gewerbekammern ist aber immerhin eigen¬ artig insofern, als ihre den Gewerbetreibenden zugedachte Förderung durch Erteilung von Auskünften, Befürwortung von Eingaben u. dgl. über gebührenfreies Ansuchen gebührenfrei erfolgt, indem diese Tätig¬ keit nicht als Ausfluß der behördlichen Stellung der Kammern an¬ gesehen wird (FME. vom 29. Mai 1908, Z. 40.443, GebBeilBl. Nr. 5, und vom 29. Mai 1908, Z. 16.853, enthaltend eine Zusammenstellung der Grundsätze für die bei Handels- und Gewerbekammern vorkommenden Urkunden und Schriften). Die Befreiung dieser Tarifpost wurde u. a. zuerkannt: Den landwirtschaftlichen Vereinen (FME. vom 26. März 1889, Z. 5016); dem Prager Meisterkollegium (FME. vom 25. Oktober 1850, Z. 27.607); jenen Sparkassen, welche einen Gewinn für die Unternehmer oder deren Rechtsnachfolger nicht bezwecken (FME. vom 31. März 1855, Z. 10.298, vgl. S. 311); dem Deutschen Ritterorden und verschiedenen Hilfsvereinen für freiwillige Sanitätsdienst (FME. vom 6. November 1871, Z. 33.823, VBl. Nr. 39, und vom 25. Februar 1864, Z. 9569, VBl. Nr. 11); Feuerwehr- und Veteranenvereinen, welche keinen Gewinn, sondern aus¬ schließlich Humanitäts- und Wohltätigkeitszwecke verfolgen (FME. vom 4. April idOl, Z. 8060); den Kinderschutz- und Jugendfürsorgevereinen (FME. vom 5. März 1909, 3- 10.932, GebBeilBl. Nr. 4); dem Deutschen Schulverein (FME. vom 28. März 1909, Z. 92.898/08). Ausdrücklich wurde auch anerkannt, daß sich die Befreiung, falls sie einem Vereine gebührt, auch auf die Anzeige von Statutenänderungen samt Beilagen erstreckt (FME. vom 12. Juli 1868, Z. 21.715, und vom 20. Jänner 1895, Z. 45.105/94, GebBeilBl. Nr. 2)4) *) Dagegen wurde einem Turnverein die Eigenschaft als humanitärer oder wohltätiger Verein abgesprochen, weil der Zweck zwar ein nützlicher und Ersprießlicher, gleichwohl weder Zweck noch Mittel solche sind, daß dem Vereine der Charakter der Menschenfreundlichkeit (Humanität) oder der Wohltätigkeit Merkannt werden könnte (VGHE. vom 9. März 1898, Z 1288, Budw. : s 11.494; desgleichen einem Arbeiterverein, der sich auch mit Wahlangelegen- veiten befaßte (VGHE. vom 6. Dezember 1898, Z. 6735, Budw. Nr 12.239). Ge- wche um eine Bewilligung (im Gegensatz zu bloßen Anzeigen) fallen nach dem BGHE. vom 11. Februar 1909, Z. 1386, BudwF. Nr. 6667, nicht unter den Begriff der nach TP. 75 r gebührenfreien Korrespondenz. 334 II. Besonderer Teil. 8. (Gesetz vom 8. März 1876.) Die Persönliche Gebührenbefreiung für ihre Korrespondenz mit den öffent¬ lichen Behörden und Ämtern außer dem gerichtlichen Verfahren gebührt auch auf Grund besonderer Gesetze den kleinen Kredit- und Vorschußvereinen, System Raiffeisen, s. S. 304, dann den Bergbaugenossenschaften und den Berufsgenossenschaften der Landwirte, s. S. 303. s) Kirchenangelegenheiten. Die persönliche Gebührenbefreiung genießen endlich die Kirchen- Vorsteher hinsichtlich der Eingaben, welche bloß die Seelsorge, die Kirchenzucht, die Erhaltung oder den Bau der Kirchen oder die Kirche in ihrer Gesamtheit angehen; ferner die Kirchen- und Religions¬ gesellschaften, hinsichtlich aller Urkunden, welche von ihnen oder in ihrem Namen über die Erteilung von kirchlichen Ämtern, Würden, über die Erfüllung einer Religionsverpflichtung oder über Gegenstände der Kirchenzucht ausgestellt werden, insofern sie nicht zugleich Sachenrechte oder Verpflichtungen zu sächlichen Leistungen oder das Gesellschafts¬ vermögen betreffen. Die Einschränkung dieser Befreiung wird teilweise wieder wett¬ gemacht durch die den Kirchenvermögensverwaltungen unter TP. 75 b (im gleichen Umfange wie Gemeinden u. dgl.) eingeräumte persönliche Gebührenbefreiung, von welcher wieder die privatrechtlichen Beziehungen, das Vermögen, die Renten und Überschüsse ausgenommen bleiben. Im wesentlichen erstreckt sich diese Befreiung dem Umfange nach auf eigent¬ liche Kultus- und Religionsangelegenheiten der Kirchen, dem Gegen¬ stände nach auf Eingaben und Urkunden und nur insoweit die TP. 75 b in Frage kommt, allenfalls auch auf andere Schriften und auf Rechts¬ geschäfte. t) Alte Befreiungen. Die vor Wirksamkeit des Gebührengesetzes vom Jahre 1850 ein¬ zelnen Personen oder Anstalten durch besondere ausdrückliche Be¬ willigungen als Ausnahmen vom Gesetz zugestandenen Begünstigungen hinsichtlich der Stempelpflicht wurden in der TP. 75 t innerhalb der Grenzen der bisherigen Bewilligung aufrecht erhalten. Diese Bestimmung deckt sich mit P. VII des Einführungspatentes zum GebG. 1850. Die hienach tatsächlich in Geltung verbliebenen Be¬ freiungen (für Sparkassen, gewisse Versatzämter und Leihanstaltcn, s. S. 311 und für den galizischen Bodenkreditverein) sind ihrer Wirkung nach sachlicher Art. 22. Gebühren -es Handels nnd Verkehres. Dem Gebiete des Handels und Verkehres gehört als Sonderheit die Skala I an. Ihr geringes Ausmaß gegenüber den Skalen II und III erklärt sich aus dem Bestreben, den Handelsverkehr mit seinen einfachen Geschäftsformen durch Gebühren nicht zu behindern. Hiezu kommt die Erwägung, daß bei der Häufigkeit und vielfachen Geringfügigkeit der Rechtsgeschäfte und bei der damit zusammenhängenden Schwierigkeit Gebühren des Handels und Verkehres. ZZH der Überwachung kleinere Gebühren einen größeren finanziellen Erfolg versprechen. Wo der Handelsverkehr eine größere Belastung verträgt, wie z. B. bei Gesellschaftsverträgen, herrschen neben der Skala I die Skalen II und III; wo die Skala I mit ihren zahlreichen Abstufungen zu schwer¬ fällig und umständlich erscheinen müßte, wird sie von festen Gebühren abgelöst, welche in kleinen Sätzen dem Werte angepaßt sind, wie z. B. der Rechnungsstempel, der als feste Wertgebühr bezeichnet werden kann. Ein großer Teil der einschlägigen Gebühren wurde bereits in den vorstehenden Abschnitten 19 über Gesellschaftsverträge und 20 über die unmittelbare Gebührenentrichtung der Gesellschaften u. dgl. erörtert. Im letzteren Abschnitte sind insbesondere die Gebühren von Vorschüssen auf Wertpapiere und Waren und gegen Handpfand (Pfandscheine), die besonderen Gebühren der öffentlichen Lagerhäuser, wie Lagerscheine (Besitz¬ scheine) und Warrants (S. 297), die Gebühren der Erwerbs- und Wirt¬ schaftsgenossenschaften u. dgl. (S. 299), dann die Frachtkarten (Konosse- mente, Ladescheine, S. 296) des Zusammenhanges wegen vollständig an¬ geführt, also auch soweit ihre unmittelbare Entrichtung nicht vorgeschrieben ist. Eine weitere Begrenzung enthält die folgende Darstellung durch die in dieses Gebiet eingreifenden Gebührenbefreiungen (s. Abschnitt 2l) und durch die abgesonderte zusammenhängende Abhandlung des Ver¬ hältnisses zum Auslande (s. Abschnitt 39). Es bleiben hienach als besondere Gegenstände der folgenden Darstellung übrig: die Wechsel, die kaufmännischen Anweisungen und Verpflichtscheine, die Schecks, Fracht¬ briefe und Beförderungsscheine, die Rechnungen und Konti, die Schluß- Zettel der Sensale, ferner die Handels- und Gewerbebücher und die so¬ genannte Handelskorrespondenz.^) I. Wechsel, kansmämnschc Anweisungen »nd Verpflichtschcine. Über die Gebührenbehandlung enthält das Gesetz vom 8. März 1876, RGBl. Nr. 26, (zur TP. 113) folgende Hauptgrundsätze: Den Wechseln sind gleichgestellt (Z 18): 1. kaufmännische Anweisungen*) (das ist solche von Kaufleuten oder an Kaufleute, sie mögen auf Order lauten oder nicht), wenn die Leistung in Geld besteht (TP. 11, 2 b, aa), soweit nicht eine geringere Gebühr oder die Gebührenfreiheit vorgesehen ist (s. weiter unten). 2. Verpflichtscheine der Kaufleute über Leistungen in Geld ohne Verpflichtung zu einer Gegenleistung (TP. 60, 1 a). i) Nach strenger Systematik wären die Handelsbücher mit den Zeugnissen Zh behandeln; sie stehen jedoch den Rechnungen und Konten so nahe, daß eine -Trennung kaum zweckmäßig ist. Die Handelskorrespondenz greift in der Form Mweise in das Gebiet der Eingaben hinüber; ihre Bedeutung liegt jedoch überwiegend in der Möglichkeit gewisser gebührenfreier Beurkundungen, weshalb Üe ebenfalls in diesen Abschnitt einbezogen wurde. y, )) Die TP. 11 bezeichnet Anweisungen als Urkunden, worin von dem ^pweisenden eine Leistung an eine andere Person einem Dritten aufgetragen. ird. Eine gesetzliche Erklärung des Begriffes „Wechsel" liegt nicht vor. Wohl ^ber enthält die allgemeine Wechselordnung vom 25. ^änner 1850, RGBl. 61, die wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels. 336 II. Besonderer Teil. L. (Gesetz vom 8. März 1876.) 3. Schuldurkunden, welche ein Kaufmann aus Anlaß eines Geld¬ vorschusses auf Wertpapiere oder Waren ausstellt (§ 8 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20). 4. Warrants (§ 40 des Gesetzes vom 28. April 1889, RGBl. Nr. 64, s. S. 297). Gebührenfrei sind die Rechtsurkunden bei Verwaltung von Geldern in laufender Rechnung durch Anstalten, welche hiefür eine Ersatzgebühr von 2»/g unmittelbar entrichten (§ 7 des bezogenen Gesetzes vom Jahre 1864, s. S. 294). Wechselstempel. Im Jnlande ausgestellte Wechsel aller Art, ohne Rücksicht aus den Zahlungsort, unterliegen der Gebühr von der Summe, auf welche der Wechsel lautet?), und zwar a) nach Skala II, wenn schon aus dem Wechsel selbst erhellt, daß die Zahlung später als sechs Monate nach dem Ausstellungs¬ tage erfolgen soll^), oder ohne Rücksicht auf die Verfallzeit, wenn im Wechsel selbst eine gründbücherliche Sicherstellung bewilligt wird; d) nach Skala I in anderen Fällen (H 4). Die Gebühr ist zu entrichten, bevor auf das Wechselpapier eine Parteienfertigung gesetzt wird (Z 13). Die Skala I-Gebühr muß nachträglich auf Skala II ergänzt werden, wenn ein Sichtwechsel nach sechs Monaten vom Ausstellungs¬ tage noch nicht zur Zahlung präsentiert wurde, oder ein anderer Wechsel nach sechs Monaten weiter begeben wird; ein Giro zur Einkassierung xor proenra ist darunter jedoch nicht gemeint. Erstreckt sich die Weiter¬ begebung nur auf einen Teil der Wechselsumme, so erheischt auch nur diese Teilsumme eine Gebührenergänzung. Die gleiche Ergänzung er¬ fordert die Überreichung eines (noch nicht auf Skala II nachgestempelten) Skala I-Wechsels zur bücherlichen Sicherstellung (ZZ 5 und 7)>) Nach diesen Vorschriften ist die Skala I-Gebühr für Wechsel bei deren Ausstellung als die Regel gekennzeichnet. Die Skala II als Ausnahme setzt eine aus dem Wechseltexte zu entnehmende Hypothekarverschreibung oder Lauf¬ zeit über sechs Monate voraus. Eine nachträgliche tatsächliche Hypothekar- ch Ist in einem Wechsel die Wechselsumme in Buchstaben und Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die Buchstabenangabe, bei noch weiteren Abweichungen die geringere Summe (Art. 5 der WO.). Auch gebührenrechtlich dürfte eine anderweitige Auslegung der Undeutlichkeit der Wechselsumme un¬ zulässig sein. °) Nach Ansicht des VGH. (E. vom 17. Mai 1906, Z. 5822, BudwF. Nr. 4542) wäre auf Grund des Z 24 des Ges. vom Jahre 1876 eine Laufzeit über sechs Monate auch dann anzunehmen, wenn aus dem Wechsel eine kürzere Laufzeit entweder nicht deutlich oder gar nicht zu entnehmen ist, also ins¬ besondere wenn eine Angabe des Ausstellungstages fehlt. Gegenüber der Gebührenanforderung nach. Skala II würde ver Partei in diesem Falle nach der bezogenen Vorschrift der Gegenbeweis zustehen (vgl. des näheren S. 173 insbesondere die Anm. 15 dortselbst). 4) Die Nachstempelung des Wechsels ist auch notwendig, wenn die Ein¬ verleibung in einer besonderen nach Skala II gestempelten Erklärung bewilligt wird (VGHE. vom 5. April 1893, Z. 1221, Budw. Nr. 7175); desgleichen wenn die Bewilligung in einem nach Skala II gestempelten wechselrechtlichen Zusatze vorkommt (VGHE. vom 26. Februar 1889, Z. 787, Budw. Nr. 4535). Wechsel. 337 sicherstellung oder Überschreitung der sechsmvnatlichen Laufzeit erfordert dis Ergänzung der Gebühr auf Skala II. Diese hat nach Ablauf von sechs Monaten vom Ausstellungstage zu geschehen, und zwar bei noch nicht präsentierten Sichtwcchjeln mit dem ersten Tage des siebenten Monates, bei Wechseln mit bestimmter Zahlungsfrist jedoch vor einer Weiterbegebung. Mit anderen Worten: die gebührenpflichtige Laufzeit schließt bei Sichtwechseln mit der Präsentie¬ rung zur Zahlung, bei anderen Wechseln mit der letzten Begebung. Jede schriftliche Prolongation eines inländischen Wechsels er¬ fordert bei Fristverlängerung über sechs Monate (vom Tage des Fcist- ablaufes gerechnet) die Gebühr nach Skala II, bis zu sechs Monaten nach Skala I (8 6). Für wechselrechtliche Zusätze aller Art gelten folgende Regeln (88 11 und 12): Gebührenfrei sind: a) auf gebührenfreien und auf Skala I-Wechseln (und auf diesen gleichgestellten Anweisungen, 8 5 des Gesetzes vom 29. Februar 1864) alle Akzepte, Indossamente, Bürgschaften, Empfangsbestätigungen mit Ausnahme von Hypothekarzusätzen (s. im folgenden). b) Auf Skala II-Wechseln nur Akzepte ohne Hypothekarerklärung. Dagegen erfordert jeder Wechselzusatz, gleichgültig ob in einem Akzepte oder in anderer Form, welcher (wenn auch nach dem Wechsel¬ texte nur stillschweigend) die Bewilligung zu einer Grundbuchs¬ eintragung (Einverleibung, Vormerkung, Rechtfertigungserklärung) ent¬ hält, die Gebühr nach Skala II vom Werte der sichergestellten Ver¬ bindlichkeit, wenn die Skala II-Gebühr nicht ohnehin für das nämliche Indossament oder für die gleichzeitige Bürgschaft zu entrichten ist. Ferner sind auf Skala II-Wechseln (das ist auch auf den nachträglich dieser höheren Skala unterworfenen Wechseln) allgemein gebührenpflichtig: 1. Indossamente a) in der Regel nach Skala I . . . l vom abgetretenen Be- d) auf Hypothekarwechseln nach Skala II / trage o) mit einer Bevollmächtigung („zur Einkassierung xsr xrooura," u. dgl ) wie Bevollmächtigungsverträge nach Tarifpost 111 mit 1 fest; 2. Bürgschaften nach Skala II von der verbürgten Verbindlichkeit; 3. Empfangsbestätigungen nach Skala II vom bestätigten Betrage. Nicht datierte Indossamente begründen die Vermutung, daß sie erst nach sechsmonatlicher Laufzeit beigesetzt wurden (8 24). Infolgedessen ist bei solchen Wechseln nicht nur die (durch Weiterbegebung begründete) Ergänzung des Wechselstempcls auf Skala II, sondern auch die Gebühren- stslicht des Indossaments bis zum Beweise des Gegenteiles begründet (i des näheren über diese Vermutung auf S. 173). Die Zahlungspslicht für inländische Wechsel und darauf befindliche Erklärungen trifft zur ungeteilten Hand deren Aussteller, Unterzeichner und Mitunterzeichner, den Inhaber und jeden, der am Umlauf teilgcnommen hat, ferner denjenigen, welcher den Protest ohne Anzeige einer Übertretung ausgenommen hat. Hat jedoch einer dieser linhlungspflichtigen eine Gebühr berichtigt, welche schon vorher von änderen zu entrichten war, so kann er bei seinen Vormännern, welchen Roschnik, Handbuch des österr. Gebührenrechtcs. 22 338 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost II, 32 u. a.) die betreffende Gebührenzahlung zuerst abgelegen wäre, Ersatz suchen. Ein Wechsel gilt als in Umlauf gesetzt, sobald ihn jemand mit Akzept, Bürgschaft oder Indossament versieht, oder erwirbt, veräußert, ver¬ pfändet oder als Pfand annimmt, präsentiert, Zahlung darauf leistet oder empfängt, Protest erheben läßt, oder einen amtlichen Gebrauch macht, ohne Unterschied, ob der Name des Betreffenden auf den Wechsel gesetzt wird oder nicht (Z 10, wie oben). Die den Wechseln nicht gleichgestellten kaufmännischen Anweisungen und Verpflichtscheine, welche auf eine nicht in Geld bestehende Leistung lauten, unterliegen nach TP. II, 2 b, kb und 60, I b der festen Gebühr von I L, wenn sich nicht nach dem Werte und Skala II ein geringerer Betrag ergibt. Es sind jedoch Anweisungen im inneren Dienst- oder Vollmacht¬ verhältnisse, wenn sie nur dessen Abwicklung dienen, gebührenfrei (TP. II, 2 b und o und 83 ll). Ferner besteht für kaufmännische Anweisungen mit Zahlbarkeit auf höchstens acht Tage vom Tage der Ausstellung an, eine ermäßigte feste Gebühr von 10 für jede Anweisung (Z 12 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20). Damit die ausnahmsweise Anweisungsgebühr von 104» gerechtfertigt ist, muß die Beschränkung der Zahlbarkeit auf acht Tage aus der Anweisung deutlich ersichtlich sein (z. B. „bei Sicht, längstens bis . . ."). Ohne einen solchen Beisatz wäre die Anweisung wie ein Wechsel nach Skala I oder II zu stempeln (FME. vom 20. Mai 1876, Z. 12.792, VBl. Nr. 15). Wenn der achte Tag ein Sonn- oder Feiertag ist, besteht die Begünstigung selbst dann, wenn nach Gesetzesvorschrift (Art. 329 HGB.) der nächste Werktag als Tag der Erfüllung zu gelten hat (FME. vom 21. April 1896, Z. 14.306, GcbBeilBl. Nr. 4). Für kaufmännische Anweisungen bestehen eigene Blankette. Die Zessionen (Indossamente, Giri) auf jenen kaufmännischen Anweisungen und Verpflichtscheinen, welche nicht den Wechseln gleich¬ stehen, erfordern nach TP. 32, 2b und o eine feste Gebühr von 10 für jede Abtretung. Dagegen sind auf den 10 ^-Anweisungen Akzepte, Indossamente, Bürgschaften und Empfangsbestätigungen stempel¬ frei (Z 5 des Gesetzes vom 24. Februar 1864). Vgl. über die Art der Erfüllung der Stempelpflicht bei Wechseln u. dgl. S. 57, über die nachteiligen Folgen von Gesetzesübertretungen S. 148, über gebührenfreie Wechsel zur Steuer- und Zollkreditierung den Abschnitt, be¬ treffend gebührenfreie Urkunden, über Auslandwechsel den Abschnitt, betreffend das Verhältnis zum Auslande. H. Schecks. Aus den wesentlichen Erfordernissen eines Schecks (Z 2 des Ge¬ setzes vom 3. April 1906, RGBl. Nr. 84) ergibt sich, daß ein solcher insbesondere die an den Bezogenen gerichtete Aufforderung des Aus¬ stellers enthalten müsse, aus seinem Guthaben eine bestimmte Geld¬ summe zu bezahlen, und zwar ohne Angabe einer Gegenleistung oder Bedingung. Schecks unterliegen, wenn sie den gesetzlichen Er¬ fordernissen genügen: a) bei Zahlbarkeit im Inland, wenn mittels Blanketten auf Vicht oder ohne bestimmte Verfallzeit ausgestellt, einer Gebühr von 4 k für jedes Stücks Schecks, Frachtbriefe. 339 b) bei Zahlbarkeit im Ausland 10/r für jedes Stück. Auf solche Schecks gesetzte Indossamente und Empfangs¬ bestätigungen, dann die zur Ausübung des Rückgriffsrechtes gegen den Aussteller und die Indossanten erforderlichen Bestätigungen des Bezogenen oder der Abrechnungsstelle sind stempelfrei. Andere Schecks unterliegen der Stempelpflicht wie kaufmännische Anweisungen über Geldleistungen (s. unter I.; Z 25 des obigen Gesetzes, FMV. und FME. vom 18. Juni 1906, Z. 45.658, RGBl. Nr. 124, und GebBeilBl. Nr. 7). Bezüglich der unmittelbaren Entrichtung der Scheckgebühren s. auch S. 288, bezüglich der Art der Stempelung und Blankettenverwendung S. 57). IH. Frachtbriefe und Besördcrungsscheine. Im Abschnitte über die unmittelbare Gebührenentrichtung von den Frachtkarten (Konnossements, Ladescheinen u. dgl., welche als Empfangs¬ bestätigungen vergebührt werden, s. S. 296), wurde bereits auf die besondere Gebührenpflicht der als Urkunden über den Frachtvertrag dienenden Frachtbriefe verwiesen. Die Gebühr beträgt für Frachtbriefe, wenn sie außer dem Verzeichnisse der versendeten Güter, dem Frachtverträge (Lohn- oder Mietverträge) und der Versicherung (Assekuranz) keine einer Skalagebühr unterliegenden Bestimmungen enthalten, von jedem Stück fest 10 /r, 6zw. abgesehen von Postsendungen, bis zu fünf Meilen (gleich 38 Kilo¬ meter, FME. vom 2. Jänner 1884, Z. 39.484, VBl. Nr. 3) Entfernung ^vn jedem Stück 2 /r fest (Z 14 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, ^fGBl. Nr. 20). Für die Gebühr haften der Aufgeber und der Fracht¬ führer zur ungeteilten Hand (TP. 101, ILb). Für Fahrpostsendungen sind als Frachtbriefe, welche aus- uahmslos 10 K Gebühr erfordern, ausschließlich die von der Postver¬ waltung ausgegebenen Postbeglcitadressen zu verwenden (HMV. vom 16. Dezember 1879, PVBl. Nr. 89). Nach internationalem Übereinkommen dürfen ferner laut MV. vom 11- Dezember 1892, RGBl. Nr. 213, im Eisenbahnfrachtverkehre Uach österreichischen und ungarischen Stationen ausnahmslos, nach dem Auslande in der Regel nur Frachtbriefe nach amtlichen Mustern mit Mugedruckten Stempelwertzeichen benützt werden. Solche Frachtbriefe bnnen als interne und als internationale sowohl in der Hof- und ^aatsdruckerei wie auch in Privatdruckereien unter Mitwirkung der ^wpelämter hergestellt werden. Den Eisenbahnfrachtbriefen stehen die Beförderungsscheine gleich, Mche ebenfalls, soweit sie überhaupt zulässig sind, nur nach vor- bOchriebenem Muster mit eingedruckten Stempelzeichen verwendet werden °urfen (MV. vom 16. Juli 1902, RGBl. Nr. 149, vgl. S. 56 und 57). Paketsendungen persönlich gebührenfreier Parteien (Staats- ^orden u. dql.) sind besondere Postbegleitadressen nach vorgeschrrebenem Muster eingesührt (FMV. v!m 11. Mai 1897, Z. 3598, VBl. Nr. 99). 22* 340 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 83.) IV. Rechnungen, Bilanzen, Schlntzzcttel. 1. Die kaufmännischen Rechnungen sind aus den Bedürf¬ nissen des Geschästslebens zu erklären; sie bezwecken die Verständigung eines Auftraggebers über den Vollzug eines Auftrages (oder Geschäftes) und über die hiefür zu leistende Vergütung (den Preis), dann die Anerkennung und Empfangsbestätigung (durch Annahme, bzw. Sal¬ dierung), alles in einer sehr einfachen und bequemen Form. Voraussetzung der Behandlung einer Aufzeichnung als kauf¬ männische Rechnung ist deren Ausstellung durch einen Handels¬ oder Gewerbetreibenden (auch Hotelbesitzer, Gastwirt u. dgl.) über Gegenstände seines Handels- oder Gewerbebetriebes. Gleich¬ gültig ist dagegen, ob der Rechnungsempfänger Handels- oder Gewerbe¬ treibender ist, ob die Rechnung eine Saldierung enthält oder nicht. Die Saldierung darf sogar die Form einer förmlichen Empfangsbestäti¬ gung haben (FME. vom 17. September ISIl, Z. 87.785/07, GebBeilBl. Nr. 10). Auch die Verbindung der Rechnung mit einer kaufmännischen Korre¬ spondenz beeinflußt deren Gebührenpflicht nicht. Die Unterschrift des Ausstellers ist zur Gebührenpflicht nicht erforderlich, wenn nur die Anstalt oder Person, in deren Geschäft die Rechnung ausgestellt wurde, aus dieser (z. B. durch Druckbezeichnung, Stampiglie u. dgl.) ent¬ nommen werden kann. Kaufmännische Rechnungen (Konti, Noten, Ausweise u. dgl.) bis einschließlich 20 L sind unbedingt gebührenfrei; bis einschließlich 100 unterliegen sie der Gebühr von 2 L; über 100 L der Gebühr von 10 L von jedem Bogen4) Maßgebend ist der Betrag der Forderung- Rechnungsabschriften sind wie Urschriften zu stempeln (Z 19 des Ge¬ setzes vom 8. März 1876, RGBl. Nr. 26). Im Einklänge mit der gesetzlich angedeuteten Belanglosigkeit der Bezeichnung als Rechnung, Konto, Note u. dgl. sind den kaufmännischen Rechnungen insbesondere auch die rechnungsartigen Einschreib- bücheln gleichgestellt (Schlagwort des Tarifes, vgl. auch S. 58). Eher als nach der äußeren Form läßt sich die Gebührenpflicht nach dein Ausstellungszwecke einigermaßen einschränken. Vor allem sind ein Rechts¬ geschäft und eine daraus erwachsene Forderung wesentliche Voraus¬ setzungen einer gebührenpflichtigen Rechnung. Als solche gilt daher nickst eine Note, welche nicht bestellten Waren (Ansichtssendungen) über den Kostenpreis zugelegt wird, wofern dieser Sachverhalt aus der Note deutlich zu entnehmen ist (FME. vom II. Februar 1863, Z. 3492, VBl. Nr. 8). Auch die Begebung an einen Kunden ist wesentlich, s§ daß Rechnungen, die lediglich zur Verwendung als Beilagen einer Klage oder Konkursanmeldung verfaßt werden, den Rechnungs¬ stempel nicht erfordern (FME. vom 14. Juni 1902, Z. 42.090, GebBeilBl- Nr. 8)V) r) Über den Begriff des Bogens vgl. die Anm. 3, S. 53. 2) Hienach dürfte zur Gebührenpflicht einer kaufmännischen Rechnung genügen, daß daraus der Aussteller, ein Schuldbetrag und dessen Gegenwer (Ware, Arbeit) zu entnehmen und daß das betreffende Schriftstück für den Rechnungen u. dgl. 341 Über die sonstige Begrenzung der Gebührenpflicht kaufmännischer Rech¬ nungen geben insbesondere die folgenden Erlässe einige Anhaltspunkte: Als kaufmännisch gelten nicht die Rechnungen der Advokaten für ihre Mühewaltung und Barauslagen und jene der Arzte über ihr Honorar (FME. von, 27. Mai 1876, Z. 12.575, VBl. Nr. 17, und 18. Februar 1883, Z. 3196); sie sind demnach in der Regel gebührenfrei, s. unter 2 o. Rechnungen (Einschreibbücheln) der Konsumvereine und Rohstoff¬ genossen schäft en an ihre Mitglieder sind infolge besonderer Begünstigung (vgl. S. 301) gebührenfrei; solche an Nichtmitglieder dagegen gebührenpflichtig (FME. vom 20. April 18S7, Z. 60.421/96, GebBeilBl. Nr. 5, und vom 10. Juli 1908, Z. 35.846, GebBeilBl. Nr. 7). Rechnungen der Apotheker über gelieferte Medikamente sind als kauf¬ männische .Rechnungen gebührenpflichtig (FME. vom 23. Oktober 1888, Z. 22.702, VBl. Nr. 45).») Staatliche Bergbauunternehmungen können sich kaufmännischer Rechnungen im gleichen Maße bedienen wie der gebührenfreien Handels¬ korrespondenzen (vgl. S. 348). Noten und Ausweise zur postamtlichen Warendeckung im Grenz- bezirke sind zu diesem Zwecke bedingt gebührenfrei (Z 10 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20). Rechnungen (Noten samt Abschriften) über Geschäfte, welche der Effektenumsatzsteuer unterliegen, sind einschließlich der Rechnungen über Rücklieferungen aus Kostgeschäften vom Rechnungsstempel befreit, kvenn sie mit einem Vermerk über die Entrichtung der Effektenumsatz- fteuer versehen sind. Auf Differenz- oder Reduktions- und Zinsen- vechnungen erstreckt sich diese Befreiung jedoch nicht (Z 35 des Gesetzes vom 9. März 1897, RGBl. Nr. 195). Jni Falle der Verwendung einer saldierten Rechnung statt der Quittung bei einer öffentlichen Kasse ist die Skala II-Gebühr nach 47 a zu entrichten. Das gleiche gilt für den gerichtlichen Ge- vvauch (TP. 83, 8), mit der durch die Gerichtsgebührennovelle 1901 gegebenen Beschränkung (s. S. 179). . Die Kasse des Kuratoriums einer landwirtschaftlichen Fachschule Akt nicht als öffentliche Kasse (FME. vom 15. März 1894, Z. 1814, GebBeilBl. 3). Dagegen sind öffentliche Kassen jene der k. k. gewerblichen Lehr¬ anstalten (FME. vom 18. März 1894, Z. 51.823/93, GebBeilBl. Nr. 3, vgl. S. 322).») Die geringe Gebühr der kaufmännischen Rechnungen genießt be¬ sonderen Schutz durch hohe Gebührensteigerungen im Falle der ^orkürzung (fünfzigfach, Z 20 des Gesetzes vom 8. März 1876, s. S. 148). 2. Gewöhnliche Rechnungen. Andere als kaufmännische Rech- ^Ungen sind in der Regel gebührenfrei. Der Gebührentarif unterscheidet voi Gattungen: a) Rechnungen im Dienst- oder Vollmachtsverhältnisse ^Aungspflichtigen bestimmt ist. Auch „Lieferscheine" u. dgl., welche nach .^chnungsart einen bestimmten Betrag ergeben, gelten als Rechnungen (-uG.yr-. 6- Mai 1902, Z. 4212, BudwF. Nr. 994). , , 3) Dagegen sind die den Originalrezepten durch den Apotheker oe - i-I^ken Preisansätze (Taxbeträge) keine Rechnungen (VGHE. vom 4. be-ii , Auch; die Kassen der Gemeinden und Bezirksausschüße f'(sb öffentliche . öuglich j^r öffentlichen Zwecke der genannten Körperschaften (B HE. vom ' Mbruar 1902, Z. 1161, BudwF. Nr. 758, vgl. S. 324). 342 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 83.) zwischen dem Berechtigten und dem Bediensteten oder Geschäftsführer nebst den dazugehörigen gegenseitigen Verhandlungen und Belegen^), betreffend das Vermögen, worüber Rechnung gelegt wird. Darunter sind jedoch nicht die Rechtsurkunden über das zwischen beiden Teilen be¬ stehende Vertragsverhältnis oder über dessen Erfüllung (Dienstvertrag, Gehaltsquittungen u. dgl.) zu verstehen. Im Falle eines Rechtsstreites unterliegen solche Rechnungen, wenn sie den eigentlichen Streitgegen¬ stand bilden, dem Stempel von I L von jedem Bogen, andernfalls (im Streitverfahren oder als Beilage außer Streit) dem Beilagen¬ stempel. Die Vorlage solcher Rechnungen und Belege, welche das Ver¬ mögen Minderjähriger, Pflegebefohlener, öffentlicher Anstalten, Kirchen- gesellschastcn, Gemeinden betreffen, an öffentliche Behörden zur Prüfung oder Einsicht, oder an Kassen zum Behufe der Kassengebarung begründet jedoch keine Gebührenpflicht (TP. 83 L.). Diese Befreiung gilt jedoch nicht für Eingaben und für Protokolle nur soweit, als sie die Prüfung der Rechnungen zum Gegenstände haben (FME- vom 30. Juni 1900, Z. 28.928, GebBeilBl. Nr. 10). Der TP. 83 L steht die TP. 38 sehr nahe, wonach „Deputat- büchcl", in welche lediglich der Dienstherr oder sein Stellvertreter Ein¬ tragungen macht, ohne sie dem Diener auszufolgen, als einfache Rech¬ nungen anzusehen sind. Vgl. auch die TP. 102r, wonach für Wei¬ sungen und Aufträge im Dienst- oder Vollmachtsverhältnisse die gleichen Vorschriften gelten wie für Rechnungen. b) Rechnungen aus einem für den Staat, für Gemeinden oder öffentliche Anstalten besorgten Geschäfte mit oder ohne Vorschuß, z. V- Reiserechnungen u. dgl. (TP. 83 31). o) Rechnungen (Konti, Auszüge u. dgl.), die jemand über die eigene Vermögensgebarung selbst führt, oder Rechnungen, welche jemand, der nicht Handels- oder Gewerbetreibender ist, einem Dritten ausstellt, wenn darin keine Empfangsbestätigung vorkommt^), welche als solche gebührenpflichtig wäre (TP. 83 8 3). Zu 1 und 2. Die Verwendung einer nach 2 b oder o gebührenfreien Rechnung oder einer kaufmännischen Rechnung als Eingabe oder Beilage bedingt den Eingabe- oder Beilagestempel, welcher bei kauf¬ männischen Rechnungen neben dem Rechnungsstempel (also ohne dessen Einrechnung) zu entrichten ist (Anmerkung zu TP. 83 8 3 und Z kO des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20). 5) Solche gebührenfreie Belege dürften insbesondere häufig in der Form von Empfangsbestätigungen zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten vor¬ kommen. Vgl. das VGHE. vom 23. Juni 1910, Z. 6744, BudwF. Nr. 768», betreffend Bestätigungen eines Advokaten an seinen Klienten. b) Die besondere Begünstigung kaufmännischer Rechnungen besteht darim daß das geringe Gebührenausmaß auch für die Empfangsbestätigung durch Saldierung gilt. Die gebührenfreien nichtkaufmännischen Rechnungen sind ohne Empfangsbestätigung günstiger, mit solcher schlechter gestellt, wofür ihnen wieder im Falle der Verkürzung eine verhältnismäßig geringere Steigerung zu statten kommt. Rechnungen von Kaufleuten, welche sich nicht auf ihren Betrieb ziehen, wären zweifellos, wenn sie keine Empfangsbestätigung enthalten, gleich anderen gewöhnlichen Rechnungen gebührenfrei. Rechnungen u. dgl. 343 3. Keine eigentlichen Rechnungen sind die weiteren Gegenstände der TP. 83, nämlich: Absolutorien an Privatpersonen (83 0). Die Gebühr beträgt von jedem Bogen 1 L. Agnoszierungen, das ist Anerkennungen der Rechnungsrichtig¬ keit durch den Rechnungsempfänger auf einer Teil- oder Schlußrechnung (83 0). Die Gebühr beträgt gleichfalls von jedem Bogen 1 L. 4. Bilanzen oder bilanzierte Konti der Handels- und Ge¬ werbetreibenden unter sich, über das gegenseitige Soll und Haben oder über Schuldigkeit und Guthaben ohne Rücksicht darauf, ob sie von einem oder beiden Teilen gefertigt sind, unterliegen der Gebühr von 10 L von jedem Bogen (TP. 28 und Z 10 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20). Nach dem FME. vom 9. Dezember 1900, Z. 60.278, GebBeilBl. Nr. 18 (8), bedürfen gestempelte Bilanzen und bilanzierte Konti (Buch¬ auszüge) bei ihrer Verwendung als Beilagen (nach Anmerkung der TP. 20) keines weiteren Beilagenstempels. Auch ist die Gebühr von 10 L nur für wenigstens von einer Partei gefertigte Bilanzen?) u. ügl. erforderlich, wogegen nicht gefertigte Bilanzen u. dgl. oder von der Partei verfaßte Abschriften gebührenfrei sind und dann allerdings bei der Verwendung als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben gestempelt werden müssen. In anderen als den eben erwähnten Richtungen, insbesondere auch bezüglich der Straffolgen (Z 20 des Gesetzes vom 8. März 1876, RGBl. Nr. 28) stehen Bilanzen den auf Beträge über 100 L lautenden Rech¬ nungen gleich, so daß eine Unterscheidung in vielen Fällen belanglos ist?) 5. Die Schlußzettel der Sensale (Handelsmäkler) erfordern eine Gebühr von 10 vom Stück (TP. 116 ä und 93; Z 13 des Ge¬ setzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20), sofern das betreffende Geschäft der Effektenumsatzsteuer nicht unterliegt (Z 35 des Gesetzes vom 9. März 1897, RGBl. Nr. 195). Im Falle des gerichtlichen Gebrauches wäre die für das Rechts¬ geschäft entfallende Gebühr (also in der Regel Skala III nach TP. 65La) Ku entrichten (Anmerkung der TP. 93), wobei jedoch nach § 8 der KaisV. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305, die Gebühr von 1 Ir für den Bogen in jedem Falle genügt (vgl. des näheren S. 179). Auszüge aus den Tagebüchern der Sensale sind der (auch für gerichtlichen Gebrauch genügenden) Gebühr von 1 L vom Bogen unterworfen (§ 13 des obigen Gesetzes vom Jahre 1864). Der Handelsmäkler muß alle abgeschlossenen Geschäfte in sein Tagebuch eintragen und nach Abschluß eines Geschäftes jeder Partei einen mit der Tagebucheintragung übereinstimmenden unterfertigten Schlußzettel (Schlußnote) ?) Die schriftliche Anerkennung Les in einem bilanzierten Konto aus- gewiesenen Guthabens durch den Guthaber erfordert keine besondere Gebühr lVGHE. vom 19. Jänner 1897, Z. 404, Budw. Nr. 10.294). s) Bilanzierte Konti u. dgl., welche nicht von Kaufleuten unter sich ausgestellt werden, oder nicht auf dem Buchabschlusse für einen bestimmten Zeitabschnitt beruhen, dürften als Rechnungen gelten. 344 II. Besonderer Teil. 8. (Tarifpost 59.) zustellen, zu welchem er bei noch nicht erfüllten Geschäften vorher die Unter¬ schrift der Gegenpartei zu besorgen hat (Ges. vom 4. April 1875, RGBl. Nr. 68). Der Schlußzettel ist also (mehr als dies bei Rechnungen der Fall ist) eine Beweisurkunde; der Gebührentarif (116 ä) reiht ihn unter die Zeug¬ nisse ein. V. Handels- »nd Gewerbebncher. Repertorien. I. Von den Handels- und Gewerbebüchern (TP. 59) unter¬ liegen die Haupt-, Kontokorrent- und Saldokontobücher der Gebühr von 50 L, andere Bücher der Handels- und Gewerbetreibenden und der Handelsmäkler (Sensale) 10 vom Bogens) Zu letzteren gehörens das Journal oder Tagebuch, die Strazza oder das Laden¬ buch, das Kassabuch, die Primanota, das Fakturenbuch oder Verkaufs¬ buch, das Magazinsbuch, das Inventar- und das Bilanzbuch. Ob ein Buch gebunden oder geheftet ist oder aus losen Blättern besteht, ist für die Stempelpflicht gleichgültig (Z II des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20). Ebenso ist die Sprache und Beweiskraft für die Gcbührenpflicht belanglos (FME. vom 13. August 1865, Z. 17.776, BBl. Nr. 39). Durchschreibebücher als Ersatz für Ausgangsfakturenbücher, welche derart geführt werden, daß der herauszureißende Abklatsch als Rechnung dient, werden wie gewöhnliche Fakturenbücher nach den fest im Buche ver¬ bleibenden Blättern vergebührt. Die Rechnungsblätter sind als solche gebührenpflichtig, wenn sie hinausgegeben und nicht lediglich für den inneren Geschäftsbetrieb verwendet werden (FME. vom 23.. Jänner 1910, Z. 33.957/09). Gebührenfrei sind, außer den Brieskopierbücheru (TP. 59)?), die Bücher für die Manipulation und für den inneren Geschäftsbetrieb^), insbesondere die Notizbücheln der Kaufleute, ferner die Einschreibbücher der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer, selbst wenn sie eine Lohnbestätigung enthalten (Z 11, wie oben). Die Gattung eines Buches ist nicht nach dessen Namen, sondern nach dem Inhalt zu beurteilen; nach diesem Gesichtspunkte bleiben alle Bücher gebührenfrei, welche nicht im Gesetze ausdrücklich als gebühren- Die höhere Gebühr scheint mit der Beweiskraft über vollzogene Ge¬ schäfte und daraus entstandene Forderungen, die geringere mit der Eigenschaft als „Hilfsbuch" zusammenhängen. 2) Nach dem BGHE. vom 10. Februar 1891, Z. 576, Budw. Nr. 5737, wären Kopierbücher auch dann nicht stempelpflichtig, wenn sie Abschriften von Fakturen enthalten. s) Die Gebührenfreiheit der Manipulationsbücher bedarf keiner be¬ sonderen Anerkennung, im Gegensätze zu jenen Manipulations urkund en der Kreditanstalten und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, welche ohne aus¬ drückliche Anerkennung der Manipulationseigenschaft gebührenpflichtig sind (s. S. 311). Der Gebührenfreiheit der bei den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen¬ schaften u. dgl. ausschließlich über die Rechtsbeziehungen der Genossenschaft zu ihren Mitgliedern geführten Bücher (vgl. S. 300) ist zweifellos nicht dadurch behindert, daß solche Bücher nach ihrer Art und Benennung zu den gebühren¬ pflichtigen gehören würden. Dagegen kann die allgemein vorgesehene Gebühren¬ befreiung aus dem Titel der Manipulation oder des inneren Geschäftsbetriebes sicherlich nicht für jene Arten von Büchern beansprucht werden, welche im Gesetze ausdrücklich als gebührenpflichtig genannt sind. Handels- und Gewerbebücher. Repertorien. 345 Pflichtig angeführt sind (FME. vom 20. Oktober 1864, Z. 42.340 VBl. Nr. 51). Im allgemeinen dürfte die Gebührenpflicht der Bücher einerseits deren Verwendbarkeit zu urkundlichen oder Zeugniszwecken, andrerseits eine bestimmte Art des Betriebes voraussetzen. Hienach dürften jene Bücher gebührenfrei sein, welche weder von einem Handelsmann oder Gewerbetreibenden noch über einen Handels- oder Gewerbebetrieb ge¬ führt werden. Die Gebührenfreiheit ist jedoch selbstverständlich nicht am Platze, wenn ein Buch Rechtsurkunden (Empfangsbestätigungen u. dgl.) enthält (vgl. S. 16), es wäre denn, daß eine Befreiung auch für ur¬ kundliche Eintragungen ausdrücklich vorgesehen ist. In diesem Sinne besteht beispielsweise die Gebührenfreiheit für Waisenbüchel einschließlich der darin eingestellten Empfangsbestätigungen und für Einschreibebücher der Vormünder über Waisenvermögen (TP. 112, vgl. S. 318) zu Gunsten Pflegebefohlener. Ausdrücklich wurden als gebührenfrei erklärt: die vom Deutschen Ritterorden im freiwilligen Sanitätsdienste ge¬ führten Bücher (FME. vom 6. November 1871, Z. 33.823, VBl. Nr. 39); die nur zur gefällsamtlichen Kontrolle dienenden Erzeugungs- und Ausstoßregister der Bierbräuer (FME. vom 24. April 1877, Z. 1887, VBl. Nr. 7); die Bücher des Pensionsfonds einer Arbeiter-Unfallversicherungsanstalt (FME. vom 20. Dezember 1896, Z. 19.588, GebBeilBl. Nr. 12); Geschäftsbücher der Losvereine (FME. vom 6. November 1875, Z. 24.657); die juxtierten Register öffentlicher Wag- und Meßanstalten (im Gegen¬ sätze von Privat- und Gemeindebetrieben (FME. vom 4. Juni 1878, Z. 9332); die aus den Schiffen der Handelsmarine in Gebrauch stehenden be¬ sonderen Bücher (FME. vom 9. März 1881, Z. 27.384); die Bücher der Sparkassen über das Hypothekardarlehensgeschäft (FME. 17. August 1875, Z. 18.126); die Geschäftsbücher der Dienstvermittler, wenn sie sich auf die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen beschränken (FME. vom 21. Mai 1908, Z. 26.747, GebBeilBl. Nr. 5). Gebührenpflichtig sind dagegen u. a. die Pfandleihbücher (8 15 MV. vom 24. April 1885, RGBl. Nr. 49, val. S. 296). Bei einem Zweifel über die Art eines Buches könnte darüber ein Gutachten ver Handels- und Gewerbekammer eingeholt werden (FME. vom 6. Dezember V007, Z. 55.552, GebBeilBl. Nr. 16). Für die Bücherstempelung sind auch Pauschalierungsüberein- kommen vorgesehen (TP. 59, Anm. 2), zu deren Abschluß die Finanz- landesbehörden ermächtigt sind (FME. vom 2. September 1899, Z. 43.321, GebBeilBl. Nr. 16). Im übrigen siehe über die besondere Art der Ge- bührenentrichtung für Bücher nach Papierinhalt S. 42, die Normal- bvgengrößc S. 53, den Vorgang bei der Stempelung S. 57. 2. Den Handels- und Gewerbebüchern sind im allgemeinen und insbesondere rücksichtlich der Art der Stempelung die Repertorien vstd Protest Protokolle der Notare gleichgestellt, welche einer Ge- von 10 von jedem Bogen unterliegen (TP. 74; FME. vom Juli 1885, Z. 22.521, VBl. Nr. 22). .. Die Notare sind verpflichtet, die Urkunden und Schriften, welche Nb errichten, vorschriftsmäßig zu stempeln nnd den Betrag im Repertorium bemerken. 346 II. Besonderer Teil. 8. (Zu Tarifpost 60.) Über Rechtsgeschäfte, welche einer unmittelbaren Gebühr unterliegen, ist dagegen die vorgeschriebene Anzeige (gegen Bestätigung) zu erstatten. Die Notare haben ferner in den von ihnen errichteten Schriftstücken stets die Stempel (bzw. Anzeigeposten) bezogener Urkunden oder Schriften anzugeben und einen allfälligen Abgang oder sonstigen Anstand anzuzeigen. Sie haben in gleicher Art in Protokollen über die zur Aufbewahrung über¬ nommenen Privaturkunden (ebenso in den Registern über Wechselproteste) die Gebührendaten anzuführen und nötigenfalls die Anzeige zu erstatten. Die Verpflichtung der Stempelverwendung seitens der Notare erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Gebühren: a) Skalagebühren bis einschließlich 50 L auf der Urschrift eines Vertrages, auch dann, wenn außerdem feste oder Prozentualgebühren zu entrichten sind. Die feste Gebühr von 1L vom Bogen, und zwar für: b) Notariatsakte, welche einer Prozentualgebühr unterliegen; c) Notariatsakte, wodurch eine Privaturkunde ohne Änderung die Eigen¬ schaft einer Notariatsurkunde erlangen soll; ck) alle vom Notar aufzunehmenden Protokolle, ausgenommen jene über Legalisierungen; s) beglaubigte Notariatsaussertigungen (1L', bzw. die geringere Skala- gebühr der Urschrift), Abschriften oder Auszüge, desgleichen Vidimierungen und Bestätigungen von Übersetzungen (TP. 74, Anm., ME. vom 16. Oktober 1866, RGBl. Nr. 124, MV. vom 27. November 1858, RGBl. Nr. 223 und W 1 und 2 des Ges. vom 28. Juni 1872, RGBl. Nr. 94). Die für Stempelverkürzungen vorgesehene Steigerung beträgt bei Handels- und Gewerbebüchern mit der Bogengebühr von 50 das Dreifache, bei anderen Büchern, Repertorien und Protestprotokollen der Notare das Zehnfache (Z 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, s. S. 148). VI. Handelskorrespondenz. Die Korrespondenzen (das ist der Briefwechsel) der Handels¬ und Gewerbetreibenden über Gegenstände ihres Handels- und Ge¬ werbebetriebes unter sich und mit anderen Personen sind, insofern sie ein hierauf Bezug nehmendes Rechtsgeschäft enthalten, gebührenfrei. Diese Gebührenfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn die Briefform zur Ausfertigung eines Wechsels (TP. 113), Schuldscheines (TP. 36), Pfand¬ scheines (TP. 78e), einer Anweisung (TP. 11, 2b) oder eines Akkreditivs (Vollmacht oder "Anweisung), einer Zession von Schuldforderungen (TP. 32), eines bilanzierten Kontos (TP. 28), einer Rechnung (TP. 83, bzw. § 19 des Gesetzes vom 8. März 1876, RGBl. Nr. 26), einer Frachtkarte (TP. 47 ä) oder eines Frachtbriefes (TP. 101H b), einer Promesse u. dgl., eines Bodmerei-, Versichernngs- oder Gesellschafts¬ vertrages (TP. 57 O, Ich k und 55) benützt wird. Ferner gilt die Be¬ freiung nicht für andere Geschäfte als jene des betreffenden Handels¬ und Gewerbebetriebes (Z 9 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl- Nr. 20). Berücksichtigt man hiezu die Liegenschaftsübertragungen, Schen¬ kungen auf den Todesfall, gewisse Geschäfte der Gesellschaften u. dgl-, deren Gebührenpflicht auch ohne eine Beurkundung besteht, so ist damit das Anwendungsgebiet der Handelskorrespondenzen genau begrenzt. Jin allgemeinen erstreckt es sich auf Kaufverträge über bewegliche Sachen, Handelskorrespondenz. 347 Bestand-, Lieferungs- und Dienstverträge, Bevollmächtigungen und Kom¬ missionsgeschäfte, Vergleiche, Empfangsbestätigungen u. a. Ausdrücklich wurde die Zulässigkeit gebührenfreier Empfangsbestäti¬ gungen durch Handelskorrespondenz mit dem Beisatze anerkannt, daß die postamtliche Vermittlung hiebei nicht als amtlicher Gebrauch angesehen werden könne (FME. vom 9. Juli 1896, Z. 27.194, GebBeilBl. Nr. 8). Auch die Briefe der Handels- und Gewerbetreibenden, welche über die Anstellung des im Handels- und Gewerbebetriebe verwendeten Personals an dieses gerichtet werden, fallen unter die befreite Handelskorrespondenz (FME. vom 27. Juni 1908, Z. 18.653, GebBeilBl. Nr. 7). Zu den Voraussetzungen sei bemerkt, daß die Briefform nicht ausreichend ist, denn iin allgemeinen sind Privatbriefe, wenn sie sich als Rechtsurkunden oder Zeugnisse darstellen, als solche gebührenpflichtig (TP. 30). Andrerseits dürfte die Befreiung kaum auf die Briefform im strengen Sinne zu beschränken sein.*) Auch die unmittelbare Über¬ reichung bei einer Behörde schließt an und für sich die Korrespondenz¬ eigenschaft nicht aus, soweit nicht die entscheidenden Merkmale einer Eingabe zutreffen (vgl. im Abschnitte über Eingaben). Die Benützung der gebührenfreien Korrespondenzform ist denn auch bei Vertragsschlüssen mit den Staatsbehörden ausdrücklich vorgesehen (MV. vom 3. April 1909, RGBl. Nr. 61, vgl. S. 90 und 352). Für Militärlieferungen ist sogar ein Muster von Schlußbriefen vorgeschrieben (FME. vom 3. Dezember 1900, Z. 63.584, GebBeilBl. Nr. 1/01). Ausdrücklich wurden auch die Schreiben inländischer Kaufleute an die k. k. Kon¬ sulate in kommerziellen Angelegenheiten als Handelskorrespondenz erklärt (FME. vom 20. Mai 1895, Z. 8798, GebBeilBl. Nr. 6). Der Aussteller des Briefes muß Handels- oder Gewerbe¬ treibender?) sein und das im Briefe beurkundete Rechtsgeschäft H Nach dem VGHE. vom 15. Juni 1912, Z. 7388, BudwF. Nr. 8989, ist unter Korrespondenz jede schriftliche Mitteilung ohne Rücksicht auf ihre be¬ sondere Form zu verstehen. Nach dem VGHE. vom 29. Jänner 1903, Z. 1238, BudwF. Nr. 1526, ist weder die Anredeform noch die übliche Abschiedsform notwendig, wenn die Eigenschaft als Brief nicht durch bestimmte andere Tat¬ sachen ausgeschlossen ist. Es ist auch nicht nötig, daß ein Brief vom Handels¬ und Gewerbetreibenden eigenhändig geschrieben oder unterschrieben wird, wenn die Ausfertigung in dessen Namen und Auftrage außer Zweifel steht (E. vom 27- September 1905, Z. 10.420, BudwF. Nr. 3818). Auch eine notarielle Legalisierung der Unterschrift (E. vom 8. Oktober 1901, Z. 7467, BudwF. Nr. 485), oder die Benützung eines Blankettes (E. vom 17. Juni 1905, Z.6818, BudwF. Nr. 3686) ist nicht hinderlich. Die Briefform wird jedoch überschritten, wenn ein Schlußbrief durch beiderseitige Fertigung Vertragsform erhält (VGHE. vom 2. Dezember 1902, Z. 10.280, BudwF. Nr. 1362). Nach dem VGHE. vom 25. Juni 1912, Z. 4917, BudwF. Nr. 9014, hat ein Schreiben, welches mit der beigesetzten Annahmeerklärung der Gegenpartei an den Ab¬ sender zurückgeschickt wird, die Eigenschaft einer Handelskorrespondenz ver¬ loren; es ist vielmehr zur Vertragsurkunde geworden, weil es das Versprechen und die Annahme enthält und von beiden Teilen unterfertigt ist, während eine Handelskorrespondenz immer nur eine einseitige Willenserklärung zum In¬ halte hat. Der Nachweis des Antrittes eines Handels- oder Gewerbebetriebes, oder etwa der Besteuerung eines solchen, würde im Zweifel zu dieser Voraus- wtzung jedenfalls genügen. Die Handelskorrespondenz dürfte durch die Eigen¬ schaft eines Betriebes als Rebengewerbe (VGHE. vom 8. November 1905, 3- 11.993, BudwF. Nr. 3950) oder als Urproduktion (vgl. das VGHE. vom 348 II. Besonderer Teil. 8. (Tarifpost 69.) muß, damit der Brief gebührenfrei bleibt, zum Handels- oder Gewerbebetriebe des Briefausstellers in Beziehung stehen?) Nach Anordnung des FM. (E. vom 26. April 1909, Z. 37.537/08, und vom 2. März 1912, Z. 21.740/11) kommt die Eigenschaft von Handels- und Gewerbetreibenden auch zu: Bergbautreibenden durchwegs, ferner den k. k. Bergdirektionen, der Bergwerksproduktenverschleißdirektion in Wien, den Berg- und Hüttenverwaltungen in St. Joachimstal, Brixlegg, Cilli, der k. k. Schwefelsäurefabrik in Wien, der k. k. Mineralölfabrik in Drohobycz (welche alle mit Ausnahme der zwei Fabriken auch die persönliche Befreiung nach TP. 75 s, bb genießen). Im Falle eines amtlichen oder gerichtlichen Gebrauches (wenn dieser an sich nicht gebührenfrei ist, TP. 44 g, r und 102 ä, s) sind kaufmännische Korrespondenzen entsprechend zu vergebühreu. Das heißt, sie unterliegen bei gerichtlichem Gebrauch in Rechtsstreiten bis 100 L dem Beilagenstempel und darüber hinaus der festen Gebühr von 1 L voin Bogen (sofern nicht nach den allgemeinen Gebührenvorschriftcn eine geringere Gebühr entfällt), bei anderem amtlichen Gebrauch dagegen, der für das Rechtsgeschäft, bzw. für die Rechtsurkunde fest¬ gesetzten Gebühr (Z 9 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20; 8 und 13 der KaisV. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305, und P. 3 der Vorerinnerungen vom Jahre 1850; s. S. 179). 21. Dezember 1907, Z. 8946, BudwF. Nr. 5774, betreffend Bergbauunter¬ nehmungen) nicht ausgeschlossen sein. Nach dem VGHE. vom 18. Jänner 1910, Z 449, BudwF. Nr. 7355, kommen die Vorteile der Handelskorrespondenz auch einer Milchgenossenschaft zu, welche nicht unter die Gewerbeordnung fällt. b) Der Brief eines Kaufmannes, welcher sich nicht auf seinen Handels¬ betrieb bezieht, kann als gebührenfreie Korrespondenz auch dann nicht behandelt werden, wenn er an einen Handels- oder Gewerbetreibenden gerichtet ist (VGHE. vom 22. Mai 1906, Z. 5984, BudwF. Nr. 4556). Entscheidend ist also für die Gebührenpflicht eines Briefes die Person und der Betrieb des Ausstellers. Da nun zu einem förmlichen Vertragsabschlüsse im Korrespondenzwege zwei Briefe, nämlich ein Bries als Versprechen und ein Gegenbrief als Annahme erforderlich sind, so ist die Art und Weise, wie ein Kaufmann die Briefform zu Vertragsabschlüssen benützen kann, wesentlich von der Person der Gegen¬ partei abhängig. Wenn beide Teile sich der gebührenfreien Korrespondenz bedienen dürfen, so kann der gebührenfreie Schlußbrief des einen durch einen ebensolchen Gegenschlußbrief beantwortet Werden. Verneinendenfalls bliebe das Rechtsgeschäft nur dann gebührenfrei, wenn die Gegenpartei des Kaufmannes jede Ausfertigung (auch in Briefform) unterläßt, welche als Vertragsbeurkundung im weiteren Sinne angesehen werden könnte. Ein Gegen¬ bries des Nichtkausmannes darf also, um gebührenfrei zu sein, nicht die Eigen¬ schaft einer Urkunde haben und insbesondere weder einen Vertragsaufsatz nach TP. 49, noch die Annahme des im Schlußbriefe gestellten Anbotes enthalten. Umgekehrt könnte ein gebührenpflichtiges Anbot (TP. 10, 1 L' von jedem Bogen) eines Nichtkaufmannes (wenn die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen) von einem Kaufmann in gebührenfreier Handelskorrespondenz an¬ genommen werden. Als Voraussetzung der gebührenfreien Handelskorrespondenz dürfte jeder wesentliche Zusammenhang mit dem Handels- und Gewerbebetriebe des Brief¬ ausstellers, wenn er auch nur lose ist, genügen (vgl. VGHE. vom 26. Jänner 1905, Z. 873, BudwF. Nr. 3283, u. a.). Einem Kaufmann kommt hiebei die Vermutung zu statten (Art. 274 HGB.), daß seine Korrespondenz den Gegen¬ stand seines Handelsbetriebes betrifft (VGHE. vom 3. Mai 1899, Z. 3178, Budw. Nr. 12.783). Lieserungsverträge. 349 23. Lieferungsvertriigr. Lieferungsverträget), das ist Verträge, wodurch die Verpflichtung übernommen wird, jemandem Sachen oder Arbeiten um einen bedungenen Preis zu liefern, sind wie Kaufverträge zu behandeln (TP. 69), also nach Skala III von der für die Lieferung bedungenen Barzahlung samt Nebcnleistungen zu vergebühren. Die gleiche Gebührenpflicht besteht für entgeltliche Verträge über Dienstleistungen (Lohn-, Werk-, Bau¬ verträge u. dgl.), wenn der Arbeiter sich verpflichtet hat, den Stoff zu liefern (TP. 40 d, s. weiter unten). Auch Verpflegsverträge, betreffend die Besorgung des Unter¬ haltes oder der Pflege einer Person gegen wiederkehrende Zahlungen, wenn nicht auf Lebenszeit bedingt, oder Verträge, betreffend die Lieferung von Verpflegsgegenständen (Bespeisung), sind Lieferungsverträgen gleich¬ gestellt (TP. 107). Eine wesentliche Voraussetzung der Gebührenpflicht ist die Ver¬ pflichtung zur Lieferung, so daß die bloße Verpflichtung zur Abnahme (zum Bezüge) ohne gegenstehende Lieferungspflicht nicht als Lieferungs¬ vertrag gilt. Wesentlich ist ferner, daß Gegenstand und Preis der Lieferung festgesetzt (bedungen) sind?) 1) Systematisch (s. die Anm. 1, S. 267) knüpft dieser Abschnitt an die Skala III-Gebühren von beweglichen Sachen in Kaufverträgen (TP. 65, dann Versteigerungen 108, Zessionen 32, 2 Z) und in Tauschverträgen (TP. 97) an. Weitere Skala III-Gebühren kamen bei den Glücksverträgen und Gesellschafts- Verträgen vor. Der nächstfolgende Abschnitt über Dienstverleihungen schließt das Gebiet der Skala III-Gebühren (abgesehen von der ausnahmsweisen An¬ wendung bei Darlehensverträgen, TP. 36, 2 u) ab und vermittelt den Über¬ gang zu den Skala II-Gebühren (Bestandverträge usw.). Der Erörterung jener Rechtsgeschäfte, bzw. Urkunden, welche vorwiegend die Skala II-Gebühr erfordern, werden schließlich Abhandlungen über die festen Urkundengebühren und über gebührenfreie Urkunden angereiht. 2) Die Wesentlichkeit der Lieferungspflicht wird insbesondere im VGHE. vom 14. Mai 1908, Z. 4594, BudwF. Nr. 6087, ausgesprochen. Nach dem E. vom 25. Februar 1911, Z. 1917, BudwF. Nr. 8123, müßte die Verpflich¬ tung zur Lieferung ausdrücklich bedungen sein und könnte beispielsweise nicht etwa in der bloßen Verpflichtung „gutes Bier zu liefern" erblickt werden, wenn damit lediglich die Beschaffenheit des abzunehmenden Bieres bezeichnet werden will. Bgl. auch das E. vom 3. Jänner 1911, Z. 88, BudwF. Nr. 8010. Rach dem E. vom 30. November 1909, Z. 10.743, BudwF. Nr. 7231, wäre es für die Gcbührenpflicht belanglos, ob der Bezugsberechtigte zur Abnahme ver¬ pflichtet ist, oder nicht. Ein Vertrag, der nicht alle Erfordernisse eines Liefe¬ rungsvertrages hat, könnte je nach seinem Inhalte als Bevollmächtigungsvertrag der TP. 27 gleich einem Dienstverträge der Skala II-Gebühr, oder bei mangeln¬ der Lvhnbestimmung der festen Gebühr von 1 L unterliegen (vgl. das BÄHE, vom 31. Jänner 1899, Z. 700, Budw. Nr. 12.453). In den meisten Fällen dürste jedoch nur eine Urkunde über eine nicht schätzbare Leistung (TP. 10118) oder ein gebührenfreier Bestandteil eines anderen Vertrages vorliegen. Dies gilt insbesondere für die häufig vorkommenden Bestandverträge über Gast- ivirtschaften mit der Verpflichtung zum ausschließlichen Verkaufe eines be¬ stimmten Bieres. — Daß zu einem Lieserungsverträge die Angabe der Sache und des Preises gehört, wurde u. a. im VGHE. vom 16. Mai 1907, Z. 4574, BudwF. Nr. 5329, hervorgehoben. Vgl. dazu das VGHE. vom 20. Oktober 1910, Z. 10.319, BudwF. Nr. 7816, wonach die Vereinbarung des für die zu liefernde Sache jeweilig geltenden Preises als genügende Preisfestsetzung zu gelten hätte und das E. vom 27. Mai 1909, Z. 4761, BudwF. Nr. 6912, 350 II. Besonderer Teil. 8. (Tarifpost 69.) Das Unterscheidungsmerkmal der Lieferungsverträge und gleichgestellter Dienst- und Lohnverträge gegenüber den der Skala II unterworfenen Bestandverträgen liegt darin, daß der positiven Sach¬ leistung (Eigentumsentäußerung) der Lieferungsverträge bei den Bestand¬ verträgen bloß ein Gebrauchsverzicht gegenübersteht?) Die Unterscheidung zwischen Lieferungsverträgen und Dienstverträgen wird dadurch wesent¬ lich erleichtert, daß nur Dienstverträge ohne Stofflieferung unter Um¬ ständen der Skala II unterliegen. Mit Bezug auf die vorgeschriebene Gleichstellung der Lieferungs¬ verträge mit den Kaufverträgen ist zu bemerken, daß bei Lieferungen der Kaufgegenstand der Menge und Zeit nach zerlegt ist, so daß ratenweise Teilkäufe vorzuliegen scheinen. Trotzdem hat die Ge¬ bührenentrichtung, bzw. -bemessung sogleich zu erfolgen, wenn der Wert in der Urkunde selbst angegeben oder durch Beziehung auf andere Ur¬ kunden, Schriften, Bücher, Rechnungen ausgedrückt ist (§ 5 8a GebG.).^) Die Schwierigkeiten, welche der als Regel geltenden unverzüg¬ lichen und vorbehaltlosen Gebührenbemessung aus der in die Zukunft reichenden Wirksamkeit der Verträge entgegenstehen, werden durch folgende Vorschriften wesentlich vermindert. Ist die Größe der Lieferung nur nach dem höchsten Maßstabe angegeben, mit dem wonach die Lieferungsmenge z. B. nach dem Bedarf einer bestimmten Gastwirt¬ schaft ausreichend bestimmt wäre. Es würde hienach genügen, daß Menge und Preis nach Inhalt des Vertrages (wenn auch erst in Zukunft) genau bestimm¬ bar sind. o) Es kommt wesentlich auf die Art der Vereinbarung an, ob beispielsweise die entgeltliche Überlassung eines Steinbruches als Lieferung oder als Bestand¬ vertrag anzusehen ist. Ein Bestandvertrag liegt dann vor, wenn das Entgelt in ein Verhältnis zur Zeitdauer des Gebrauches gebracht ist (VGHE. vom 30. Dezember 1910, Z. 11.967, BudwF. Rr. 7996). Dagegen kennzeichnet das Entgelt nach der Menge der gebrochenen Steine einen Lieferungsvertrag (VGHE. vom 20. Oktober 1910, Z. 10.319, BudwF. Nr. 7816). Nicht selten ist mit einem Pachtverträge ein gesondert gebührenpflichtiger Lieferungsvertrag ver¬ bunden, wenn z. B. der Pächter verpflichtet ist, die auf dem Pachtgrunde er¬ zeugten Zuckerrüben um den Marktpreis an den Verpächter abzuliefern (VGHE. vom 9. November 1898, Z. 5963, Budw. Nr. 12.128, u. a.). 4) Der Z 49 GebG., wonach für die Bewertung der Zeitpunkt des Über- gabsanspruches maßgebend und mit Rücksicht auf diesen eine vorläufige Be¬ messung zulässig ist, gilt nur für unmittelbare Gebühren. Eine unmittelbare Gebührenentrichtung ist jedoch im Gebührengesetze vom Jahre 1850 bei Skala- gebühren nur dann vorgesehen, wenn der Wert, nach welchem die Gebühr be¬ messen wird, weder in der Urkunde selbst angegeben, noch durch Beziehung auf andere Urkunden u. dgl. ausgedrückt ist (Z 5 L a GebG.). Nur in diesem Falle ist also ein gesetzlicher Grund zu einer annähernden Bemessung von einem Lieferungsvertrage mit Vorbehalt der Richtigstellung vorhanden. Denn die im Jahre 1862 eingeführte Gestattung der unmittelbaren Entrichtung höherer Skalagebühren konnte lediglich die Entrichtungsform, nicht aber die Gebühren- pslicht oder die Bemessungsgrundlage ins Belieben der Parteien stellen. Es ergibt sich also, daß bei Vorhandensein entsprechender Wertangaben die Gebühr von Lieferungsverträgen sogleich endgültig (ohne Vorbehalt) zu bemessen ist. Dies entspricht vollkommen der Natur der Skalagebühren, welche grundsätzlich in Stempelmarken vor der Niederschrift anzubringen und daher mit der Niederschrift verfallen sind, ohne daß dabei ein späterer Zeitpunkt des Über- gabsanspruches zu berücksichtigen wäre (s. die ähnliche Bemerkung S. 86). Lieferungsverträge. 351 Rechte der Beschränkung, so ist dieser Höchstbetrag maßgebend. Ist nur das Mindestmaß der Lieferung angegeben mit Vorbehalt der Erhöhung, so gilt dieses Mindestmaß als Gebührengrundlage?) Bei ungewisser Dauer wird nach Z 16a GebG. (vorausgesetzt, daß sich die Jahresmenge feststellen läßt) eine dreifache Jahreslieferung vergebührt (Anmerkung zu TP. 69). Im übrigen wird der § 16 GebG. auf Lieefrungen nicht angewendet (s. S. 31), das heißt es wird beispielsweise bei einer Vertragsdauer von 20 Jahren das Entgelt für volle 20 Jahre vergebührt und falls über die 20jährige Dauer hinaus eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit vorgesehen ist, noch ein dreijähriges Entgelt zugeschlagen?) Die gleichen Regeln dürften auch bei Dienst- (Werk-) Verträgen mit Stofflieferung (TP. 40 k) zur Anwendung kommen?) Hiebei hat eine Aufteilung des auf die Stofflieferung und auf die Dienstleistung entfallenden Entgeltes behufs gesonderter Anwendung der Skalen III und II nicht stattzusinden (FME. vom 21. April 1910, Z. 53.157/09)?) von De¬ als als der ch Worte „Maßstab" der TP. 69 kommt zum Ausdruck, daß sich diese Regeln sowohl auf die Menge als auf den Preis beziehen (VGHE. vom 17. Mai 1906, Z. 5218, BudwF. Nr. 4541) mit der Einschränkung, welche sich bei ungewisser Dauer durch die angeordnete Anwendung des Z 16 s GebG. er¬ gibt. Die dreifache Jahresmenge wäre also (im Einklänge mit Z 17 GebG.) auch bei unbestimmter Dauer nur dann zu berücksichtigen, wenn nicht außerdem im Vertrage eine höhere Lieferungsmenge ausdrücklich angegeben ist (VGHE. bom 25. Februar 1903, Z. 2401, BudwF. Nr. 1593). Daß bei Angabe des mindesten Maßstabes der Vorbehalt, die Lieferung zu erhöhen, außer Anschlag bleibt (obwohl damit die Mehrlieferung auch beurkundet ist), bedeutet eine auf "ieferungsverträge (über Sachen oder Arbeiten) beschränkte Ausnahme allgemeinen Gebührengrundsätzen, welche, wie oben bemerkt, offenbar die Messungsschwierigkeiten vermindern will. H Begründet wird diese Auffassung damit, daß Lieferungen, da sie Aäufe zu behandeln, keine wiederkehrenden Leistungen sind, sondern Leistung des Kaufgegenstandes in Teilmengen zu gelten haben und daß Lanze Kaufgegenstand (die ganze Lieferungsmenge) zur Gebührenbemessung Ast berücksichtigen sei. Aus der Anführung des 8 16 s des GebG. in TP. 69 (Mrd geschlossen, daß die sonstigen Punkte dos Z 16 auf Lieferungsverträge keine -Anwendung finden (VGHE. vom 16. Jänner 1904, Z. 510, BudwF. Nr. 2308, vom 8. Juni 1906, Z. 6000, BudwF. Nr. 4600, u. a., vgl. auch die Anm. 5, 31). , si Dienstverträge mit Stofflieferung sind nach dem BGH. vom 8. Jänner 1^07, Z. 142, BudwF. Nr. 5028, ausnahmslos wie Kaufverträge zu ver- Lfbühren, auch wenn sie nicht die rechtlichen Merkmale solcher aufweisen. Anmerkung zur TP. 40 erklärt den Z 16 GebG. (ohne Beschränkung auf den P. s, betreffend unbestimmte Dauer) dann für anwendbar, wenn der Amhn in wiederkehrenden Leistungen besteht, wogegen sonst der Wert nach der Lanzen bedungenen Arbeit zu berechnen ist. Diese Anmerkung bezieht sich jedoch ladbar nur auf die TP. 40 ä und nicht auf 40 b (VGHE. vom 2. Oktober Z. 10.226, BudwF. Nr. 4760). Der Verweis auf LP. 65 in T.P 40 b g, Oie vielmehr auch für Dienstverträge mit Stofflieferung die (aus TP. 65 -geleitete) Einschränkung in der Anwendung des Z 16 GebG. auf unbestimmte ->?^r rechtfertigen. Auch die übrigen Wertvorschriften der Anmerkung zu von dürften auf die wesensverwandten Dienstverträge mit Stofflieferung Anwendung finden, zumal die TP. 69 ausdrücklich auch für die Lieferung °" Arbeiten gilt. > H,- s) Jn'diesem Sinne das VGHE. vom 2. Oktober 1906, Z. 10.226, BudwF. ' »760, mit Berufung auf P. 1 der Vorerinnerungen vom Jahre 1850. 352 II. Besonderer Teil. L. (Tarispost 69, 40.) Verlängerungen von Lieferungs- u. dgl. Verträgen unterliegen grundsätzlich derselben Gebühr wie neue Vertragsabschlüsse, auch wenn sie in Form von Vertragszusätzen oder Nachträgen erfolgen (vgl. S. 42 ff., betreffend 34, 35 und 38 GebG.). Annähernde Bemessungen unter Vorbehalt der Richtigstellung sind bei Lieferungsverträgen dann am Platze, wenn der Vertrag nicht einmal die Angabe des höchsten oder mindesten Preises enthält und auch eine sonstige befriedigende Bewertung sogleich nicht möglich ist, ferner wenn die Menge weder für die ganze Vertragsdauer, noch für einen Zeitabschnitts) gleich bestimmt werden kann. Der vorläufigen Bemessung wird in diesem Falle der wahrscheinliche, nach früheren Durchschnitten berechnete oder ein vereinbarter Wert zu Grunde gelegt. Es kann aber auch ein Pauschalierungsübereinkommen in dem Sinne erfolgen, daß hiedurch beiderseits auf spätere Richtigstellung ver¬ zichtet, also statt der vorläufigen eine endgültige Bemessung vorgenommen wird.io) Solche Übereinkommen sollen zur Vermeidung späterer Richtig¬ stellungen tunlichst angestrebt werden (AU. 1904, Z 39, P. 10, vgl. S. 90). Bei Verträgen mit der Staatsverwaltung kann über Ansuchen (von den Finanzlandesbehörden, AU. 1904, § 39, P. 10) gestattet werden, Hienach sind Bauverträge mit Stofflieserung nach Skala III zu vergebühren. Desgleichen gelten Vereinbarungen wegen Besorgung von Gas- oder elektri¬ scher Beleuchtung als Lieferungsverträge (Lohn- oder Werkverträge mit Stoff¬ lieferung, TP. 40 b oder 69, Skala III), da auch elektrische Kraft (Energie) ein Verkehrsgut (Ware, Handelsartikel) darstellt (VGHE. vom 21. Jänner 1910, Z. 632, BudwF. Nr. 7364, vom 14. Juni 1910, Z. 5213, BudwF. Nr. 7670). s) Die mangelnde Angabe der Jahresleistung hätte nach dem VGHE- vom 25. Juni 1912, Z. 8046, BudwF. Nr. 9018, zur Folge, daß auch bei un¬ bestimmter Dauer nicht die Gebühr auf ein dreifaches Jahresausmaß zu be¬ schränken, sondern vom gesamten Entgelt zu fordern wäre. Nach Ansicht des BGH. (E. vom 29. November 1905, Z. 12.969, BudwF. Nr. 4024) wären übrigens Mengenangaben im Vertrage, welche offenbar zwischen dem Höchst- und Mindestmaße liegen, wie z. B. die „ungefähre Jahresmenge" eine aus¬ reichende Gebührengrundlage, welche bei fehlender Angabe der Vertragsdauer die Vergebührung des dreifachen Jahresbetrages nach 8 16 s GebG. recht¬ fertigt. Wenn eine Gebührenbemessung erst nach Ablauf der Vertragsdauer erfolgt, kann ohneweiters in jedem Falle der wirkliche Lieferungspreis (statt eines annähernden) berücksichtigt werden (VGHE. vom 8. Juni 1909, Z. 3591, BudwF. Nr. 6938). w) Soweit die Wertgrundlagen zur endgültigen Bemessung fehlen, ist die Gebührenbehörde zunächst auf die Angaben der Partei (Z 52 GebG.) gewiesen, zumal eine gerichtliche Schätzung zukünftiger Leistungen kaum möglich Wäre. Bei mangelndem Entgegenkommen der Partei kann sich die Behörde zugleich mit der Gebührenbemessung ohneweiters die spätere Richtigstellung nach den tatsächlichen Leistungen Vorbehalten. Ein Wertübereinkommen kann sich entweder auf die vorläufige Bemessung beschränken, wobei die Richtigstellung Vorbehalten bleibt, oder es kann als Pauschalierungsübereinkommen mit dein Verzichte auf weitere Richtigstellung verbunden sein. In jedem Falle kann sich das Übereinkommen auch auf die Anwendung des K 16 GebG. erstrecken, um Bemessungsschwierigkeitcn zu überwinden. So könnte beispielsweise eine Lieferung auf Lebenszeit einvernehmlich mit dem zehnfachen, eine immer¬ währende mit dem zwanziafachen Jahresbetrage pauschaliert werden, sofern dieser Maßstab beiden Teilen zusagt. Dienstverträge u. dgl. 353 daß die Skala IH-Gebühr vom Lieferungsvertrage zugleich mit der Quittungsgebühr von den angewiesenen Verdienstbeträgen entrichtet werde, Wodurch den Parteien Zufristungen zu statten kommen, und annähernde Bemessungen vermieden werden. Die festen Gebühren für weitere Ur¬ kundenbogen und Skalagebühren für andere gebührenpflichtige Neben¬ geschäfte sind hiebei in Stempeln auf dem Vertrage oder über Gebühren¬ anzeige unmittelbar zu entrichten. Die Anzeige obliegt nach Z 44 GebG. (s. S. 79) auch der liefernden Partei, weil der Staat als Partei uird nicht als Behörde beteiligt ist (Vdg. des Gesamtministeriums vom 3. April 1909, RGBl. Nr. 61, und Belehrung zu derselben). Bei Lieferungsverträgen mit der Heeresverwaltung, desgleichen !ür den Bereich des Finanz-, Handels-, Justizministeriums, des Ministeriums des Innern und jenes für öffentliche Arbeiten ist diese Art der Gebührenentrichtung allgemein, das heißt ohne fallweises An¬ luchen eingeführt (FME. vom 13. Februar 1908, Z. 7644, GebBcilBl. Nr. 1, vom 19. Juli 1911, Z. 41.666, VBl. Nr. 128, vom 16. Ok¬ tober 1911, Z. 58.495, GebBcilBl. Nr. 11, vom 21. Juni 1912, Z- 46.016, GebBeilBl. Nr. 10, vom 19. Juli 1912, Z. 53.128, GebBeilBl. Nr. 10 und vom 6. Dezember 1912, Z. 84.127, GebBeilBl. Nr. 13). 24. Dirnstvertriige (Vollmachtvrrträgc u. dgl., penlionsversichcrungs- und Älimkntationsvrrträge). Dienst- und Lohnverträge. I- Gebührenpflicht. Gebührenpflichtig sind grundsätzlich alle entgeltlichen Verträge über Dienstleistungen^) (Dienst-, Arbeits¬ und Lohnverträge; TP. 40, „Dienstleistungen"), wenn sie beurkundet werden. Zu der in TP. 40 n vorgesehenen Gebührenpflicht nach ^kala III (s. weiter unten) ist jedoch keine vollwertige Beurkun- ung durch förmlichen Vertrag erforderlich. Es genügt vielmehr ^fue Rechtsurkunde („Anstellungsdekret, Bestellungsbrief, Akkreditiv, ^uhlprotokoll, Kollation oder wie immer sonst benannt"), wenn sie uuch nur vom Dienstgeber ausgefertigt ist oder ein Ernennungs- (Wahl-) ^kt, der lediglich hinterlegt wird. In der TP. 38 wird ferner unter ''Deputatbüchel" erklärt, daß solche, wenn sie dem Diener erfolgt werden, u>e Urkunden über den Lohnvertrag zu behandeln sind?) *) Zur Gebührenpslicht ist nach Ansicht des VGH. (E. vom 5. Jänner O-up' Z. m, BudwF. Nr. 6584, betreffend die Funktionsgebühr der Bürger- e.s'ster), d;? Festsetzung der Bezüge in einem bestimmten Betrage nicht z Wrderlich, wenn nur die Übernahme der Dienstleistung beurkundet und mn ein Jahresqenuß oder eine Funktionsgebühr verbunden ist. — I" diesem unterliegt auch der Wahlakt der Verwaltungsräte einer Aktlen- wenn ihnen statutenmäßig Tantiemen gebühren, der Dienst- "'nhungsgebühr (VGHE. vom tl. Mai 1904, Z. 4953, BudwF. Nr. 2663, '° v°'n gg. Februar 1906, Z. 2330, BudwF. Nr. 4314). Wohnsitz am Drens -- licki/^ sMkinäre Unterordnung und Anspruch auf Ruhegenuß sind keine wesent- l>ow ^Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Dienstverleihung (V A Oktober 1902, Z. 9101," BudwF. Nr. 1266). öulua, Zu dieser Frage wäre aus der reichen Rechtsprechung des VGH. h^rvor- '^en: Schriftliche Verordnungen des Dienstgebers an d,e Vorgesetzten Noschujk, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. 28 Z54 H- Besonderer Teil. R. (Tarifpost 40.) Bei evangelischen Seelsorgern gilt der Wahlakt der Gemeinde als Berleihungsurkunde (FME. vom 20. März 1877, Z. 4926). Dagegen ist die Anforderung der Dienstverleihungsgebühren von den Wahlakten, betreffend Schiedsrichter auf dem Gebiete der Pensionsversicherung, Arbeiter-Unfall- und Krankenversicherung wenigstens nicht üblich. Gebührenfrei sind nach dem Handlungsgehilfengesetz vom 16. Jänner 1910, RGBl. Nr. 20 (ß 6), schriftliche Aufzeichnungen, welche dem Dienstnehmer nach Abschluß des Dienst¬ vertrages vom Dienstgeber über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverträge (Dienstzettel) ausgefolgt werden, wenn sie nicht unterschrieben sind. Desgleichen sind Bestätigungen der Arbeitnehmer auf und zu Arbeits¬ ordnungen, daß sie diese zur Kenntnis nehmen und das Arbeitsverhältnis eingehen, gebührenfrei (FME. vom 18. Oktober 1902, Z. 52.165, GebBeilBl. Nr. 4/03). Die bloße monatliche Verzeichnung einer Gehaltsauszahlung im Kassen buche kann auch nicht als gebührenpflichtige Beurkundung einer Dienstverleihung angesehen werden (FME. vom 16. August 1878, Z. 16.652). Die allgemeine Regel, daß durch die Gestattung der unmittelbaren Gebührenentrichtung für Gesellschaften, Anstalten u. dgl. die Gebühren¬ pflicht von der Beurkundung unabhängig wird, erweitert ferner die Gebühreupflicht der Dienstverleihungen so weit, als die unmittel¬ bare Gebührenentrichtung eingeführt ist^) und macht die sonst mögliche Gebührenfreiheit in Form einer Handelskorrespondenz teil¬ weise hinfällig. II. Gebührenausmaß. Die Gebühr nach Skala III (TP. 40a) gilt für eigentliche Dien st Verträge, das ist für die Übertragung von geistlichen und weltlichen Ämtern und von Dienststellen zur Besorgung dauernder oder wiederkehrenderGeschäfte, soweit sie nicht der Skalas der Ernannten behufs deren Verständigung gelten als Beurkundung (E. voM 18. November 1879, Z. 2209, Budw. Nr. 620). Weiters gelten als Be¬ urkundung im allgemeinen Sitzungsprotokolle, welche Ernennungen ent¬ halten; insbesondere solche der Generalversammlungen von Gesellschaften (VGH^- vom 12. September 1912, Z. 10.175, BudwF. Nr. 9055), der Vereins- ausschüssc (E. vom 16. Juni 1896, Z. 3647, BudwF. Nr. 9756), der Vor¬ stände der Bezirkskrankenkassen (E. vom 10. April 1906, Z. 4244, Budwp- Nr. 4442), der Gemeinden (E. vom 18. Oktober 1904, Z. 10.954, BudwF Nr. 2977, und vom 15. Mai 1906, Z. 4316, BudwF. Nr. 4526, betreffend Bürgermeisterbestellungen), der Bezirksausschüsse (E. vom 20. Mai IstO»- Z. 5202, BudwF. Nr. 2686). Auch Reverse der Angestellten, worin diest die Ernennung zur Kenntnis nehmen, sind Beurkundungen (E. vom 14. Sep^ tember 1909, Z. 819t, BudivF. Nr. 7025). Die Hinterlegung der bezüg" lichen Urkunde (des Wahlaktes u. dgl.) beim Dienstgeber steht der Empfang/ nähme durch den Dienstnehmer gleich und schließt dessen Zahlungspslicht nM Z 64, Z. 1 GebG. ein (E. vom 5. Jänner 1909, Z. 111, BudwF. Nr. 6584). Als gebührenpflichtige Beurkundung wurden nicht anerkannt: Nay unterfertigte Dienstordnungen und Personallisten (E. vom 12. November 190' Z. 8402, BudwF. Nr. 576, und vom 29. März 1905, Z. 3485, BudwF Nr. 3448), dann auch Sitzungsprotokolle von Verwaltungsräten, wenn ledigfwy die Direktion ermächtigt wird, Stellen zu besetzen, oder wenn lediglich Stellen- besetzungen zur Kenntnis genommen werden (E. vom 11. Oktober I9l ' Z. 10.064, BudwF. Nr. 7788). b) In diesem Sinne das BGHE. vom 15. Juni 1909, Z. 5501, BudwF Nr. 6952. . 4) Damit sind Geschäfte gemeint, welche entweder ununterbrochen so^ ( dauern oder periodisch wiederkehren, im Gegensatz zu einzelnen, nicht wiede kehrenden Diensten. Ob eine Stelle kündbar oder provisorisch ist, kam' hiebei für die Gebührenpflicht nach Skala III nicht in Betracht (VGHE- vo 20. Mai 1904, Z. 5202, BudwF. Nr. 2686). Dienstverträge u. dgl. 355 oder der festen Gebühr zugewiesen sind (TP. 40 6, o; über die eben¬ falls der Skala III unterliegenden Lohnverträge mit Stofflieferung der TP. 40 b s. weiter unten). Ob der Dienstgeber eine physische oder moralische Person ist und ob er die persönliche Gebührenfreiheit genießt oder nicht, erklärt das Gesetz ausdrücklich für belanglose) Dagegen wird die Anwendung dieser Tarifpost wesentlich dadurch eingeschränkt, daß ihr jene Dienstbezüge entrückt sind, welche der Dienstverleihungstaxe (Diensttaxe) unterliegen oder ausdrücklich von ihr befreit sind. Die Diensttaxe steht eben im Wesen der Dienstverleihungsgebühr gleich. Sie gilt grundsätzlich für feste Ernennungen mit Jahresbezügen im Staatsdienste. Zu berücksichtigen sind jedoch zahlreiche Verordnungen und Erlässe, in welchen für gewisse staatliche Dienststellen die Dienstverleihungs¬ gebühr ausdrücklich vorgeschrieben ist (vgl. im Anhänge über Taxen)?) Eine weitere Einschränkung, oder richtiger, lediglich eine Ersatz¬ gebühr ist das V^o/oige Pauschale vom reinen Jahreseinkommen der Kommunitäten mit persönlich nicht gesonderten Diensteseinkünften (Anm. 4 zu TP. 40 a; vgl. auch S. 298). Das Gebührenpauschale ist zugleich mit dem Gebührenäquivalente zu entrichten (Anm. 4, TP. 40 a). Es gilt, wenn sonst die Voraussetzungen zutrefsen, auch für weltliche Kommunitäten, und ist vom reinen Einkommen sowohl für das Amt des Vorstehers als für die übrigen Ämter ohne gesonderte Einkünfte zu bemessen. Die Bemessung erfolgt nur bei Wahl des Vorstehers und gilt bis zu einer Neuwahl. Was ein Konvent zu wohltätigen oder Hu¬ manitären Zwecken verwenden muß und gelegentliche Einkünfte durch Spenden u. dgl. sind bei der Bemessung auszuscheiden. Zweigniederlassungen, deren Mutterhaus sich im Auslande befindet, haben ihr gesamtes Einkommen, andere Zweigniederlassungen nur ihr selbständiges Einkommen einzubekennen (FME. vom 17. Juni 1863, Z. 19.865, VBl. Nr. 29, und vom 14. August 1880, Z. 18.132) 2 Die Skala III-Gebühr kann, wenn sie samt Zuschlag 50 L über¬ steigt, in zwölf Jahresraten entrichtet werden (Anm. 2 zu TP.. 40a und FME. vom 12. Februar 1901, Z. 8133). Weitere Erleichterungen durch Ratenzahlungen sind vorgesehen für Post- vfdienstete (Art. VIII FME. vom 5. Februar ' 1906, Z. 4827, GebBeilBl. 2), Kanzleigehilfen (FME. vom 11. Dezember 1900, Z. 72.125h Steuer- exekutoren (FME. vom 17. Nov. 1902, Z. 60.932, GebBeilBl. Nr. 1/03). 5) Eine Ausnahme bedeutet dies nicht; diese Bestimmung liegt vielmehr m Rahmen der allgemeinen Gebührengrundsätze. o.. °) Die Dienstverleihungsgebühr ist auch dann ausgeschaltet, wenn die b s lediglich wegen provisorischer Anstellung nicht eingehoben wird, mchen rücksichtlich des taxfreien Teiles des Gehaltes, rücksichtlich der .,'lUickszulage u. dgl. — Im Laufe der Zeit haben so manche Anstellungen ,, "..Enstbezügen „aus dem Staatsvermügen" die Eigenschaft der „Stabilität" ^stllos erlangt, ohne darum in die Diensttaxpflicht zu treten. So unter- vl?« Anstellungen der Steuerexekutoren, Kanzleigehilfen, der Sup- Idi>, " " der Dienstverleihungsgebühr; die Dienstverleihungen an die ,„ ' Dienstverträgen nötige Unterscheidung der Skala III und II 364 II- Besonderer Teil- 8- (Tarifpost 25.) 25. Sestandverträgc (Miete, Pacht) und verwandte Verträge. Bestandverträge (TP. 25) sind Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis erhält. Der Bestandvertcag wird nach bürgerlichem Rechte (§ 1091 ABGB.), wenn sich die Sache ohne weitere Bearbeitung gebrauchen läßt als Mietvertrag, wenn sie nur durch Fleiß und Mühe benützt werden kann, als Pachtvertrag bezeichnet. Gebührenrechtlich ist diese Unter¬ scheidung jedoch belanglos?) Die Gebühr ist nach Skala II von dem nach Z 16 GebG. zu vervielfachenden Bestandzinse zu berechnen. Der als Zins bedungenen Barzahlung sind hiebei selbstverständlich die Nebenleistungen des Bestandnehmers zuzurechnen. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß die Vereinbarungen über die Tragung von Lasten (ebenso wie Kündigungsbestimmungen u. dgl.) an und für sich zu den Wesenteilen eines Bestandvertrages gehören, sv daß hieraus Nebenleistungen nur dann abzuleiten wären, wenn der Bestandnehmer Lasten übernimmt, die andernfalls nach bürgerlichem Rechte den Bestandgeber träfen?) Zur Frage der Vervielfachung bemerkt der Gebührentarif (Am merkung zu TP. 25) ausdrücklich, daß bei bestimmter Vertragsdauer der Vorbehalt einer früheren Kündigung^) belanglos ist. Als Höchst- maßstab ergibt sich aus § 16k GebG. der zehnfache Jahres¬ betrag auch für den Fall, als die Vertragsdauer auf gewisse oder ungewisse Zeit über zehn Jahre hinausreicht?) r) Wichtig ist dagegen, wegen der Verschiedenheit der Gebühr die Unter¬ scheidung von Lieferungsverträgen (Skala III). Schwierigkeiten ergeben sich bei Bergwerken, Steinbrüchen, Sandgruben, Mineralquellen u. dgl., wobei es wesentlich auf die Vereinbarung überhaupt und insbesondere auf die Be¬ stimmung des Preises (nach Menge oder nach Zeit) ankommt. Vergleiche diesbezüglich die Anm. 3, S. 350. 2) Im BGHE. vom 24. Mai 1899, Z. 3842, BudwF. Nr. 12.861, wurde die Übernahme von Steuerleistungen und Reparaturkosten durch den Mieter als Nebenleistung erklärt. Dagegen wäre eine Feuerversicherung, die der Pächter zu seinem eigenen Vorteile zu bestreiten hat, keine Nebenleistung des Bestandzinses (VGHE. vom 19. Dezember 1899, Z. 10.237, Budw. Nr. 13.531)- Selbstverständlich können vom Pachtzinse zur Gebührenbemessung keine Ab¬ züge für Steuern u. dgl. gemacht werden (E. vom 2. März 1904, Z. 212", BudwF. Nr. 2441). Eine annähernde Bemessung mit Vorbehalt der Richtig¬ stellung wäre nur am Platze, wenn der an und für sich bestimmte Bestandzins nicht sofort ermittelt werden könnte und diesbezüglich kein Wertübereinkomrnen zu stände käme (vgl. VGHE. vom 3. Juli 1900, Z. 4770, Budw. Nr. 14.4SSH Hiebei kommt zu berücksichtigen, daß die Gebühr als Skalagebühr grundsätzlich mit dem Vertragsabschlüsse verfallen ist (W 44 und 5 GebG.). 2) Nach dem VGHE. vom 26. September 1908, Z. 9047, BudwF- Nr. 6270, wäre hievon der Vorbehalt einer anderweitigen beliebigen Vertrags lösung zu unterscheiden, welcher die Annahme einer ungewissen Vertragsdauer rechtfertigen würde. 4) Eine Ausnahme von dieser Regel besteht für die Gerichtsgebühren, indem bei Streitigkeit eines Bcstandverhältnisses der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit fallenden Zinses der Bewertung zu Grunde zu legen 'st (§ 58 IN., vgl. den Abschnitt über die Gerichtsgebühren). Dagegen gin Bestandverträge u. dgl. 365 Ob ein Bestandvertrag gebührenpflichtige Nebengeschäfte ent¬ hält, wäre nach Z 39 GebG. zu beurteilen. Was zu den Wesenteilen eines Bestandvertrages gehört, wäre hiebei als im Bestandzinse mit¬ getroffen anzusehen?) Bei der Verlängerung oder Erneuerung von Bestandverträgen ist nach HZ 35 und 38 GebG. vorzugehen und hiebei zu beachten, daß die Gebührenpflicht grundsätzlich jede Urkundenausfertigung im vollen Maße trifft (Z 40 GebG-, s. im allgemeinen Teile, S. 51). Im Gegen¬ satz zu den Dienstverträgen ist nämlich bei Bestandverträgen eine Be¬ rücksichtigung (Einrechnung) früherer Gebühren nicht vorgesehen, und daher kein Anlaß zu Abweichungen von den allgemeinen Regeln vor¬ handen?) Als wesensverwandt wären den Bestandverträgen anzureihen: die Bodenzinsverträge, betreffend die Teilung des Eigentums derart, „daß einem Teile die Substanz des Grundes samt der Benützung n der Eintragung von Bestandrechten (Z 1095 ABGB.) selbstverständlich e gleiche Bemessungsgrundlage wie für den Vertrag selbst (Anin. 2, TP. 45). i> den Schwierigkeiten, die sich aus der Beurteilung der Vertragsdauer ' Bestandverträgen ergeben, ist insbesondere darauf zu achten, was dies- ezuglich im einzelnen Falle beurkundet erscheint. Ferner ist zu berücksichtigen, atz Bedingungen, gleichgültig ob aufschiebender oder auflöfender Art bei ^'alagebllhren grundsätzlich belanglos sind. Eine stillschweigende Verlänge- .s.sttz .nach Ablauf der bestimmten Bertragsdauer müßte also, um gebühren- vsnchtig sein, ausdrücklich beurkundet werden, und zwar derart, daß der l/ r "g "h"? weitere Vereinbarung und auch ohne einseitige Erklärung weiter- die « Das nur einseitige Recht der Vertragsverlängerung hätte dabei lediglich und 'v.deisinng xMes Anbotes. Vgl. dazu die Erläuterungen zu Z 16, S. 32, Ausk'^ E wesentlichen auch auf Bestandverträge sinngemäß anwendbaren Lol, über die Vertragsdauer und über vertragsmäßig vorgesehene iuerhöhunaen (entsprechend Bestandzinserhöhungen) bei Dienstverträgen S. 356. «e Der Rahmen eines Bestandvertrages wäre gegeben 1. durch den Beständ¬ ig d » bzw. durch das Gebrauchsrecht daran, 2. durch den Bestandzins, Ers/e? Aufwand zuzüglich des Gewinnes oder Nutzens des Bestandnehmers. Susvr darüber hinausgeht, dürfte als gebührenpflichtiges Nebengeschäft an- Fälle °" ^in. In diesem Sinne wären z. B. Theaterverträge in vielen zahlt Pachtverträge folgendermaßen zu beurteilen: der Theaterdirektor stellt j.""ch^ns, Garderobeabnützung, Pensionsbeiträge u. dgl.; die Summe an d "b" "sti Skala II zu treffenden Pachtzins dar. Ein aus dem Reingewinn recht//« ^ktor zu zahlender Gehalt liegt ganz im obangegebenen Rahmen und tzkb/s keine eigene Dienstverleihungsqebühr. Kautionen des Bestand- 22 des Nehmers wären nach TP. 84 gebührenfrei (VGHE. vom ivurde 1010, Z. 2808, BudwF. Nr. 7495). Diesen Grundsätzen entsprechend °ine/ r Ablösung des Zugehöres des Pachtgutes durch den Verpächter um (VAe/bdkn dem Pachtzinse zu leistenden Preis als gebührenpflichtig erkannt stellt20. April 1892, Z. 868, Budw. Nr. 6554), desgleichen die Bei¬ st änsn Wirtschaftsinventars durch den Pächter (E. vom 10. Mai 1910, est' BudwF Nr. 7597). Auch / das VGHE. vom 12. April 1910, Z. 3682, BudwF. Nr. 7538. kincm m /^irag, womit der Pächter seine Rechte und Verpflichtungen aus Pachtk-^./^rtrastk einen Dritten derart abtritt, daß der Dritte in das Budins eintritt, wäre nach dem VGHE. vom 1. März 1910, Z. 2367, als ' 7450, als Afterpachtvertrag gleich einem Bestandvertrag und nicht Skala ir vergebühren. Die Bemessungsgrundlaae der Gebühr nach das Ni,« h"det h'ebei nebst der Zessionsvaluta (dem Abtretungspreise) auch fache des zur Zahlung übernommenen Pachtzinses samt Nebenleistungen. 366 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 36.) der Unterfläche, dem anderen aber nur die Benützung der Oberfläche erblich gehört" (TP. 29). Die Erbpacht- und Erbzinsverträge, betreffend die erbliche Überlassung des Nutzeigentums eines Gutes an jemanden gegen jähr¬ liche Leistungen (TP. 50).?) Die Gebühr ist in beiden Fällen von der Summe der einmaligen und der wiederkehrenden Leistungen mit Rücksicht auf § 16 GebG. nach Skala II zu berechnen. Leihverträge, wodurch jemandem eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeltlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird. Sie unterliegen lediglich der festen Gebühr von 1 L von jedem Bogen (TP. 68). Diese Tarifpost bezieht sich offenbar nur auf bewegliche Sachen^), deren bloßer Gebrauch unter Annahme der Unschützbarkeit der Schenkungsgebühr ent¬ rückt sein dürfte. Bei entgeltlicher Überlassung wäre ein solcher Vertrag wie ein Bestandvertrag zu behandeln. 26. Darlehensverträge. Der Darlehensvertrag besteht darin, daß jemandem verbrauch¬ bare Sachen (insbesondere Geld) unter der Bedingung übergeben (g^ liehen) werden, daß er darüber zwar willkürlich verfügen, aber nach einer gewissen Zeit ebensoviel (nebst allfälligen Zinsen) zurückgeben müsse (Z 983 ABGB.). Die Gebührenpflicht trifft (TP. 36) die Be¬ urkundung des Darlehensgeschäftes, das ist den Schuldschein oder Schuldbrief nach dem Werte der dargeliehenen Sache. Zu den wesentlichen, eine weitere Gebühr nicht bedingenden Be¬ standteilen eines Schuldscheines gehören die Empfangsbestätigung über die dargeliehene Sache, die Bedingungen und das Entgelt der Darlehensgewährung, also insbesondere die Bestimmungen über die Ver¬ zinsung und die Rückzahlung im allgemeinen und die Kündigung im besonderen. Die Bemessungsgrundlage beschränkt sich (ähnlich wie bei Empfangsbestätigungen) auf die dargeliehene Sache, daher gebühren¬ pflichtige Nebenleistungen nur dann vorhanden wären, wenn sie als Teil der dargeliehenen Sache angesehen werden könnten. Die Sicher st ellung (Pfandbestellung) des Schuldners ist nach TP. 84 gebührenfrei, und zwar einschließlich sogenannter Neben¬ gebühren kautionen.^) ?) Die verwandte weitere TP. 67 über Lehenbriefe ist praktisch kaum mehr anwendbar. 8) Darauf deutet das Wort „übergeben" zwar nicht mit voller Sicher) heit, allein die TP. 39, welche auch den Gebrauch unbeweglicher Sachen um¬ faßt und dessen unentgeltliche Erwerbung als Schenkung erklärt, läßt darüber keinen Zweifel. r) In diesem Sinne das VGHE. vom 27. Juni 1905, Z. 7221, Budwg- Nr. 3714. Für die Eintragungsgebühr von der bücherlichen Sicherstellung des Darlehens sind dagegen eingetragene, dem Ausmaße nach bestimmte Neben- verbindlichkeiten zuzurechnen. Bgl. diesbezüglich S. 29 und 222. „ Kreditverträge des Inhaltes, daß jemandem seitens einer AnstM ein Kredit bis zu einer bestimmten Höhe eingeräumt wird, unterliegen nacy Darlehen. 367 Die Gebühr für Darlehensverträge ist in der Regel nach Skala II zu entrichten. Gewisse kaufmännische Darlehensformen, zu welchen auch die Wechsel gehören, erfordern teils die Skala II, teils die Skala I oder nur kleine feste Gebühren (s. darüber S. 334 ff.; ferner über die unmittelbare Gebührenentrichtung bei gewissen Darlehensformen und bei Coupons von Schuldverschreibungen S. 293). Die ausnahmsweise höhere Gebühr nach Skala III ist auf Schuldverschreibungen beschränkt, welche auf den Überbringer lauten, wenn die Laufzeit unbestimmt ist oder zehn Jahre überschreitet. Hiebei erfordert eine Verlängerung der Darlehensdauer bei Skala II- Schuldverschreibungen die Ergänzung auf Skala III (TP. 36, 2 a und § 8b des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20). 27. Aarlehenskonvettierungen. Eine besondere Begünstigung genießen Konvertierungen von Darlehen. Das maßgebende Gesetz vom 22. Februar 1907, RGBl. Nr. 49 (Ges.), bezweckt, die Umänderung von Schulden in minder drückende zu erleichtern. Die Durchführungsvorschrift („DB.") vom 25. Februar 1907, RGBl. Nr. 50 und die nach Art eines. Kommentars abgefaßte Instruktion („Jnstr.") vom 14. März 1907, Z. 19.154, GebBeilBl. Nr. 5, erläutern das Gesetz in ausführlicher Weise. Hienach unterliegen Urkunden, worin hinsichtlich einer bereits beurkundeten Geldschuld nur der Zinsfuß, die Rückzahlungsfrist oder die Währung geändert wird, wenn vom bezüglichen Geschäfte ursprünglich die Skalagebühr entrichtet wurde, höchstens der festen Gebühr von 1 L (Z 1 des Gesetzes). Diese den Z 35 GebG. erweiternde Vor¬ schrift wurde des näheren bereits im allgemeinen Teile S. 46 er¬ läutert. Die Hauptbestimmungen des Gesetzes betreffen Konvertierungen von Hypothekarschulden durch Aufnahme von Darlehen bei öffent¬ lichen Kreditinstituten. Damit sind die Sparkassen, Versicherungsanstalten und gleichgestellte Abständige Pensionsinstitute, registrierte Kredit- und Borschußvereine, gemein¬ schaftliche Waisenkassen und überhaupt alle unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten zu verstehen, welche gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben (Z 3 DB. ((^Punkt 1 Jnstr.). Ansicht des BGH. (E. vom g. Juni 1911, Z. 6775, BudwF. Nr. 8327) ohne AAchzaitige Psandbestellung lediglich der festen Gebühr von 1 /1 nach 101 II d. Eine im Kreditverträge enthaltene Pfandbestellung würde jedoch naturgemäß den rechtlichen Inhalt der Urkunde derart ändern, daß sre unter P. 1011 eingereiht werden müßte und als Hypothekarverschreibung nach 61, Pfandverschreibung TP. 78 oder Bürgschaft TP. 31 gebührenpflichtig Ware, und zwar nach Skala II vom Werte der sichergestellten Verbindlichkeit, obei eine Nebengebührenkaution zuzurechnen sein dürfte. Die Befreiung nach ^-w84 wäre hiebei nicht anwendbar, weil die Sicherstellung infolge ihrer "^haltnismäßig höheren rechtlichen Bedeutung als der Hauptzweck (Haupt- 368 II. Besonderer Teil. L. (Konvertierungsgesetz.) Die konvertierte Schuld muß eine Hypothekarschuld, das heißt sie muß im Zeitpunkte der neuen Schuldbeurkundung durch Grundpfand sicher¬ gestellt fein. Die wirkliche Auszahlung des konvertierten Darlehens, dessen Verzinsung und Beginn des Zinsenlaufes sind notwendige Voraussetzungen. Kredit- und Kautionshypotheken kommen daher für sich allein (ohne Eintragung der entstandenen Schuldforderung) zur Begünstigung nicht in Betracht (Z 5, 7 D. V. und Punkt 2 und 3 Jnstr.)?) Wesentliche Voraussetzung ist ferner die Nämlichkeit des alten und neuen Schuldners, daher das neue Dar¬ lehen nicht gemeinsam vom bisherigen Schuldner und anderen Personen aus¬ genommen sein darf. Der Beitritt eines Dritten als Mitschuldner oder als Bürge oder als Pfandbesteller (Pfandausdehnung) hindert zwar nicht die Gebührenbefreiung der Konvertierung, bedingt jedoch eine besondere Skala II- Gebühr nach TP. lOlItln oder 31 oder 61 (Punkt 4 Jnstr. und FME. vom 23. Februar 1909, Z. 473/08). Die Begünstigung besteht darin, daß die Löschungs- und Schuld¬ urkunden (desgleichen Zessionen) nur der festen Gebühr von I L unterliegen und die betreffenden bücherlichen Eintragungen gebühren¬ frei sind. Gesetzliche Voraussetzung der Begünstigung ist, daß der Zinsfuß mindestens um Vj»/o herabgesetzt wird, oder daß ohne Zinsfu߬ erhöhung eine kündbare oder nicht amortisable Forderung in eine un¬ kündbare und amortisable umgewandelt und daß die Rückzahlungsfrist nicht unter sechs Jahren bedungen wird. Ferner muß der Zweck aus der Schuldurkunde selbst oder aus einer besonderen Erklärung hervor¬ gehen. Die übrigen erwähnten Voraussetzungen müssen jedoch unbedingt aus der Schuldurkunde selbst erhellen (°Z 2 des Gesetzes). Bei sinngemäßem Zutreffen dieser Bedingungen gilt die Gebühren¬ befreiung auch für Konvertierungen durch Zession an die konvertierende Anstalt (Z 4 des Gesetzes). Zu den obigen Voraussetzungen der Konverticrungsbegünstigung (1. Lasterleichterung, 2. Daclehensdauer, 3. Zwecknachweis) wäre nach¬ stehendes zu bemerken: Zu I. Das Mindestmaß der Lasterleichterung durch die Kon¬ vertierung ist entweder eine dauernde Zinsfußermäßigung um V^o/o oder Unkündbarkeit und Amortisierbarkeit?) zu Gunsten des Schuldners, wenn wenigstens einer dieser beiden Vorteile im alten Schuldverhält¬ nisse fehlte. Da die Zinsfußermäßigung dauernd sein muß, darf eine den gesetzlichen Unterschied überschreitende Erhöhung nicht im Belieben des Gläubigers liegen (P. 5 Jnstr.). Rücksichtlich des Begriffes der Un¬ kündbarkeit vgl. unter 2.). r) Auch eine intabulationsfähige Erklärung des Kreditnehmers gegen¬ über dem Kreditgeber über die entstandene Schuld aus einem Kredite genügt nach dem BGHE. vom 23. April 1912, Z. 5082, BudwF. Nr. 8890, zur Begünstigung. 2) Unter Amortisierung versteht man die Rückzahlung nach einem vor¬ hinein festgestellten Tilgungsplane in solchen Raten, welche nebst den Zinsen voraussichtlich ihre Deckung in den Erträgnissen des Pfandgutes finden (VGHE. vom 20. November 1911, Z. 10.627, BudwF. Nr. 8545). Ohne die vor¬ geschriebene Zinsfußermäßigung müßte das neue Darlehen amortisierbar und ohne zeitliche Beschränkung unkündbar sein, ausgenommen bei Nichterfüllung seitens des Schuldners und nach satzungsmäßigen Vorbehalten (E. vom 18. De¬ zember 1911, Z. 10.735, BudwF. Nr. 8608). Konvertierungen. 369 Bei Vergleichung der Zinsfüße entscheidet bezüglich der älteren Forderung der grundbücherlich eingetragene (höchste) Zinsfuß, bezüglich der neuen Forderung der laut Schuldscheines zur Eintragung bestimmte neue Zinsfuß, bzw. die vertragsmäßig zu leistende höhere Verzinsung. Verzugszinsen bleiben hiebei außer Anschlag; dauernde Regiebeiträge und sonstige periodische Leistungen (außer Annuitäten) sind den Zinsen zuzurechnen (Z 3 des Gesetzes, P. 6 und 7 Jnstr.)?) Zu 2. Darlehensdauer. Das neue Darlehen muß dem Schuldner für wenigstens sechs Jahre unkündbar zugesichert sein, wobei jedoch Teilannuitäten innerhalb dieser sechs Jahre ohneweiters vereinbart werden können (Z 6 DV., P. 8 Jnstr.). Ebenso sind Vorbehalte der Fälligkeit bei Saumsal^) des Schuldners und Kündigungs- und Rück¬ forderungsvorbehalte nach genehmigten Satzungen oder Geschäftsord¬ nungen verschiedener Anstalten zulässig (Z S des Gesetzes, Z 8 DV. und P. 9 Jnstr. mit näheren Einzelheiten)?) Zu 3. Zwecknachweis. Das Gesetz gewährt die Gebührenfreiheit nur in dem Maße, als die Bestimmung und Verwendung zur Kon¬ vertierung sich entweder aus der Schuldurkunde selbst oder aus einer den Schuldner verpflichtenden, vor Löschung der alten Schuld bei der konvertierenden Anstalt erlegten Erklärung ergibt (P. 10 Jnstr.)?) Ist der zu löschende Betrag höher als das neue Darlehen oder das neue Darlehen höher als der zu löschende Betrag, so kommt für dw Löschungserklärung oder Schuldurkunde neben der festen Gebühr von 1 L Skala II-Gebühr vom Mehrwerte und die Eintragungs¬ gebühr ebenfalls vom Mehrwerte des neuen Darlehens (bei Gesamt¬ darlehen über 200 L) zu entrichten (Z 6 des Gesetzes). .. Steuerüberwälzungsklauseln in Schuldscheinen sind, soweit sie sich auf schon bestehende Steucrgesetze beziehen, gegenstandslos (VGHE. vom April 1910, Z. 3900, BudwF. Nr. 7549). ra Auch der Vorbehalt der Fälligkeit für den Fall, daß die Zinsenzahlung g-A^nlterer Forderungen nicht nachgewiesen wird, oder daß Steuer- oder 19ir> ^schulden unberichtigt bleiben, erscheint nach dem VGHE. vom 2. Juni Z- 5501, BudwF. Nr. 7646, zulässig. Dagegen nicht der Fälligkeits- o dehalt für den Exekutions- oder Konkursfall (VGHE. vom 9. Jänner 1912, 144, BudwF. Nr. 8662). g Die Sicherung eines möglichst billigen Darlehensgenusses auf längere b-a r » rch die Gesetzesvorschrift ist also für den Schuldner doch nur eine sehr 'Krankte. Sie überragt kaum das durch die Eigenschaft der Kreditanstalten lws U"d für sich gegebene Maß; trägt dagegen wesentlich zur Umständlichkeit Gesetzes bei. Nr L hiezu das VGHE. vom 7. Dezember 1911, Z. 13.033, BudwF. sar, "587. Das Datum der Löschungsquittung ist belanglos, sofern der Zu- m-, ° zwischen der rechtzeitigen Löschung nach 8 8 des Gesetzes und dem D<,/^Darlehen gegeben ist (E. vom 4. Juli 1911, Z. 7642, BudwF. Nr. 8382). nickl 'Oinsfuß her konvertierenden Schuld muß in der neuen Schuldurkunde 10^angegeben sein, da diesfalls das Grundbuch maßgebend ist (VGHE. vom tv^°Sswber 1908, Z. 11.956, BudwF. Nr. 6503). Es genügt im allgemeinen, ibrrr konvertierende Forderung so genau bezeichnet ist, daß „hinsichtlich v 7„^"wvidualität" kein Zweifel aufkommt (VGHE. vom 18. Juni 1912, /625, BudwF. Nr. 8992). Noschnik, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. 24 370 II. Besonderer Teil. 8. (Tarifpost 101, I u.) Durch nachträgliche, den gesetzlichen Bedingungen widersprechende Vereinbarungen wird die Begünstigung verwirkt und die beteiligten Parteien sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, die entsprechenden Skala- und Eintragungsgebühren unmittelbar zu entrichten. Zu diesem Behufe besteht eine achttägige Anzeigepflicht, bei deren Nichterfüllung ohne- weiters die dreifache Skalagebühr und die zweifache Eintragungsgebühr eingehoben werden kann (Z 7 des Gesetzes, P. 12 und 13 Jnstr.). Diese Vorschrift wird sinngemäß angewendet, wenn die konvertierte Forderung nach Jahresfrist (von der Ausstellung der neuen Urkunde) noch nicht grundbücherlich gelöscht ist (Z 8 des Gesetzes, P. 14 Jnstr.).?) Verfahren. Im Gegensätze zu einem früheren Gesetze bedarf es gegenwärtig zur Anwendung der Begünstigungen in der Regel keiner besonderen Zuerkennung seitens der Finanzbehörden im einzelnen Falle; die betreffenden Urkunden und Eintragungen sind viel¬ mehr ohneweiters gebührenfrei. Die im Gesetze vorgesehene Überwachung durch die Journal¬ führung der Kreditinstitute und durch Revisionen und Nachschauen bei denselben (worüber die Finanzbehörden erster Instanz einen Kataster führen) und strenge Vorschriften über die nachteiligen Folgen und Strafen von Umgehungen und Übertretungen sollen jedoch einem Mi߬ brauch des Gesetzes steuern. Die zur Konvertierung berechtigten Anstalten haben über alle Konvertierungen ein Journal nach vorgeschriebenem Muster zu führen und halbjährig summarische Ausweise an die leitenden Finanzbehörden l vorzulegen. Andrerseits haben die Gerichte alle Grundbuchsbescheide, über mit Konvertierungen zusammenhängende Eintragungen und Löschungen den Steuerämtern mitzuteilen, welche diese Bescheide im Gebührenregister verbuchen und den zur Erledigung ausschließlich zuständigen leitenden Finanzbehörden vorlegen (AU. Nachtr. Nr. 61). Die Ausweise der Anstalten und die Grundbuchsbescheide dienen als Grundlage und Behelf der den leitenden Finanzbehörden I ob¬ liegenden Überwachung, welche teils durch eingehende Revisionen (jähr¬ lich, mit erschöpfender Prüfung der Journalbehelfe, welche bei klag¬ loser Gebarung auf Stichproben beschränkt werden kann), teils durch Nachschauen (vierteljährige abgekürzte Revision mit Beschränkung auf die Journaleinsicht) geübt wird. Nebst den nach ZZ 79 und 80 GebG. zulässigen Steigerungen sollen Ordnungsstrafen von 5 bis 500 L, nötigenfalls die Er¬ füllung der die Kreditanstalten treffenden Verpflichtungen erzwingen; außerdem haften die Anstalten für jeden Gebührenentgang (8 9 des Gesetzes, HZ 11 bis 13 DB., P. 17 bis 21 Jnstr., A1Ü 1904, Nachtr. 0 Das Löschungsbegehren muß binnen Jahresfrist beim Grundbuchs¬ gerichte eingelangt sein (BGHE. vom 6. Dezember 1910, Z. 9736, BudwF> Rr. 7934). Verschiedene Skalagebühren. 371 Nr. 144; vgl. ferner Nachtr. Nr. 89, betreffend Jahresnachweisungen der leitenden Finanzbehörden I an die Oberbehörden, Nachtr. Nr. 133 und 139, betreffend unmittelbare Gebührenentrichtung, und Nachtr. Nr. 83, betreffend die Zuständigkeit zur Rückvergütung in Konvertierungs¬ fällen). Bei Konvertierungen durch ausländische Anstalten ist um die Begünstigung bei der leitenden Finanzbehörde I ausdrücklich anzu¬ suchen (s. des näheren im Z 10 des Gesetzes, ZZ 14 bis 16 DV. und P. 22 Jnstr.). Die zur Erreichung der Gebührenbefreiung nötigen Grundbuchs¬ auszüge, Urkundenabschriften, Eingaben und Rekurse sind gebühren- srei (ß 11 des Gesetzes, 8 17 DV., P. 15 Jnstr. und FME. vom 4. August 1908, Z. 50.217, GebBeilBl. Nr. 12, betreffend die Aus¬ fertigung stempelfreier Grundbuchsauszüge). Die Erschleichung der Be¬ günstigung wird als schwere Gefällsübertretung im Sinne des Z 85 GebG. bestraft (Z 12 des Gesetzes). Einen ähnlichen Zweck wie das Konvertierungsgesetz verfolgt das Gesetz 25. März 1902, RGBl. Nr. 70, betreffend Gebührenbefreiungen kar Anlehen von Ländern, Bezirken, Gemeinden und anderen autonomen -verbänden, insofern die Anlehen zur Ausführung der ihnen anvertrauten ösfent- nchen Aufgaben oder zu Konvertierungszwecken ausgenommen werden. darüber bei Befreiungen, S. 317. 28. Verschiedene Zkalagebiihren. Den bereits vom Gebührcnstandpunkte erläuterten Verträgen (S. 193 ff.) und den dabei mitbehandelten Rechtsbefestigungen (S. 220 und 225) reiht das bürgerliche Gesetzbuch zwei Hauptstücke über Re Umänderung und Aufhebung der Rechte und Verbindltch- "iten an. Aus diesen wurden der Neuerungsvertrag (Novation S. ) und der Vergleich (S. 234) bereits abgehandelt. Im übrigen sun Umänderungen und Aufhebungen von Rechten und Verbindlichkeiten 'ehr häufig lediglich Bestandteile einfacher und zusammengesetzter Rechts¬ geschäfte aller Art. Ihrer Behandlung wurden bereits die beiden Ao- 'chnittc über gebührenfreie und gebührenpflichtige Vertragsbestandteile f „ 217 und 222) gewidmet. Hiebei wurde die Gebührenpflicht der Loschungserklärungen aller Art, der Konsense u. dgl. mitbehandclt (J' 223), weil diese häufig in anderen Vertragsurkunden enthalten sind, ^as dort über die Gebührenpflicht der Löschungserklärnngen u. dgl. gesagt wurde, gilt auch in vollem Maße, wenn solche m eigenen, selv- miidigen Urkunden Vorkommen. Zur Ergänzung der erwähnten Ab- MlNittc werden nachstehend jene selbständigen Beurkundungen behandelt, e che als Schuldanerkennungen (den Neuerungen nahestehend), Zessionen, Anweisung, Bestätigungen über Zahlnngen u. dgl., Kompensationen, 7°rS'-hte (Entsagungen) einer Skalagebühr unterliegen. Da nicht für ? h'ase Fälle besondere Tarifbestimmungen bestehen, erscheint eo zwe "°K'g' die allgemeine Vorschrift der TP. 101, I^n vomnzu,teilen. Z72 H- Besonderer Teil. L. (Tarifpost 101, I L. n.) I. Skala H-Gclmhrcn im allgemeinen. Nach TP. 101, ILn unterliegen der Skala II alle Rechts¬ urkunden, welche eine Vermögensübertragung^), eine Rechts¬ befestigung, die Aufhebung von Rechten und Verbindlich¬ keiten in sich schließen, wenn die Leistung und Gegenleistung oder eine von beiden, das aufgehobene Recht, die aufgehobene Verbindlich¬ keit eine schätzbare Sache ist, und wenn sie nicht ausdrücklich einer anderen Gebühr (Skala III und I oder fest) zugewiesen sind. Diese Tarifpost umfaßt alle sonstigen die Skala II betreffenden Tarifvorschriften und ist darüber hinaus in allen Fällen anwendbar, in welchen ihre Voraussetzungen zutreffen, eine besondere Tarifpost jedoch nicht zu Gebote steht. Am häufigsten ist ihre Anwendung bei Urkunden, welche sich nicht als eine bestimmte Art der üblichen Vertragsformen ansprechen lassen (Jnnominatverträge u. dgl.), dann bei gewissen Urkunden, welche nicht vollständige Verträge enthalten, wie z. B. Schuldanerkennungen, Löschungsbewilligungen u. dgl. Be¬ zeichnend ist die Anwendung auf Geldleistungen, Schuldforde¬ rungen u. dgl., wogegen für Liegenschaften grundsätzlich die Pro¬ zentualgebühr, für eigentliche Fahrnisse die Skala III gilt. Mit Rücksicht auf die Vielfältigkeit anderer Fälle 2) werden hier lediglich die selbständigen Schuldanerkennungen erörtert. Ihre Gebühreupflicht ergibt sich (abgesehen von jenen Schuldanerkennungeu, welche die gesetzlichen Merkmale eines Neuerungsvertrages oder Ver¬ gleiches enthalten und unter Z 38 GebG. oder TP. 105 fallen) aus U Bei Vergleichung dieser Vorschrift mit dem grundlegenden ZIL GebG- über die Gebührenpslicht von Rechtsgeschäften fällt der verschiedene Wortlaut auf. Nach Z 1 besteht die Gebührenpflicht u. a. bei der Begründung, Über¬ tragung und Umänderung von Rechten; in TP. 101 I kommt von diesen drei Ausdrücken nur die Übertragung vor, daher man verleitet sein könnte, die Be¬ gründung und Umänderung als „Nichtübertragung" unter II der TP. 101 zu verlegen. Da jedoch TP. 1011 Lm und n unzweifelhaft für zahlreiche Fälle von Rechtsbegründungen und Umänderungen (Vergleich, Zession u. dgl.) gelten, so muß man unter den Begriff der „Übertragung" nach TP. 101 zweifellos die „Begründung und Umänderung" einbeziehen, welche übrigens mit einer Rechtsübertragung stets notwendig verbunden ist. Da ferner TP. 101 keinesfalls eine Erweiterung der Gebührenpflicht gegenüber ZIL enthält, sondern nur eine Unterteilung, so liegt das unterscheidende Merkmal zwischen I und II dieser Tarifpost darin, daß I bei Rechtsübertragungen einen Vermögenswert voraus¬ setzt. Recht ist der weitere, Vermögen der engere Begriff. Rechte ohne Ver¬ mögenswert fallen unter 101II und bedingen gleich unschätzbaren Necms" mit Vermögenswert, von welchen sie oft schwer zu unterscheiden sind, lediguw eine feste Gebühr. 2) U. a. wird die TP. 1011 Ln angewendet auf Rechtsbefestigungen w weiterem Sinne, welche nicht unter eine andere TP. eingereiht werden können, z. B. auf Konventionalstrafen, Gewährleistungen u. dgl., wenn sie in selb¬ ständigen Urkunden Vorkommen (vgl. S. 220), unter letzterer Voraussetzung auch auf Kompensationen (Anerkennung des Erlöschens gegenseitiger Forde¬ rungen, BGHE. vom 12. November 1901, Z. 8339, BudwF. Nr. 575, u. a.> Dagegen wird die Konsolidation, das ist das Erlöschen von Recht und Ve - Kindlichkeit durch Vereinigung in einer Person, auch im Falle der Sc - ständigkeil in der Regel nach TP. 10111b (1L fest) behandelt (vgl- Anm. 3, S. 224). Zession (Abtretung.) 373 dem allgemeinen Grundsätze des A 40 GebG., wonach jede Ausfertigung einer Skalaurkunde gebührenpflichtig ist und aus dem Umstande, daß mit der Schuldanerkennung ein neues Beweisstück geschaffen wird.v) Frühere Beurkundungen sind hiebei in der Regel belanglos, wobei wegen des geänderten Inhaltes der Anerkennung gegenüber allfälligen früheren Beurkundungen nicht einmal die im Z 40 vorgesehene aus¬ nahmsweise Beschränkung der Skalagebührenpflicht auf zwei Ausferti¬ gungen in Frage kommt. Eine Ausnahme besteht jedoch nach TP. 53 und 105 für Schuldanerkennungen in gerichtlichen Erklärungen (vgl. S. 236). Bezüglich der Schuldanerkennungen zu Zessionen vgl. S. 43, Liquidanerkenuungen in Konkursen S. 330, Anerkennungen von Rech- uungen und Kontoauszügen S. 343, Anerkennung von Nachlaßpassiven S. 237. Die „Aufnahmszertifikate, -scheine, -urkunden" der TP. 14 über vom Aussteller eingegangene Verbindlichkeiten, welche im Falle der Schützbarkeit ohne weitere Erläuterung der Skala II unterworfen werden (sonst 1 L fest), stehen den Schuldanerkennungen sehr nahe. II. Zession (Abtretung). Der Gebührentarif (TP. 32) faßt den Begriff der Zession im weitesten Sinne auf und unterscheidet unentgeltliche Zessionen, welche er Schenkungen gleichstellt, von entgeltlichen Zessionen. Entgeltliche Zessionen von anderen Rechten als Schuld- fordernngen werden unter Verweis auf TP. 65 den Kaufverträgen gleichgestellt (TP. 32, 2 g), bedingen also, je nachdem sie das Eigen¬ tumsrecht an Liegenschaften oder andere Rechte betreffen, die Prozentual¬ gebühr oder die Skala III-Gebühr. In diesen Vorschriften wird offenbar die Anwendung der Tarif¬ bestimmungen über Schenkungen und Käufe auf unentgeltliche und ent¬ geltliche Rechtsgeschäfte aller Art erweitert, und zwar in dem Sinne, ouß bei unentgeltlichen Abtretungen die Schenkungsgebühr nicht von oer strengen Form der Schenkung abhängt und daß auch die Ab¬ tötung bloßer Rechte (also aller Sachen im weiteren Sinne des Wortes), ausgenommen Schuldforderungen, dem Kaufverträge gleichsteht (vgl. Ausdrücklich wurde als gebührenpflichtig erklärt: Kölkiv beurkundete Anerkennung einer Wechselschuld als Darlehensschuld "--HC. vom 3. Jänner 1905, Z. 13, BudwF. Nr. 3215); Persüm^ Übernahme der persönlichen Zahlungspflicht für eine bisher nicht Z verpflichtende Hypothekarschuld (E. vom 30. September 1903, (v, BudwF. Nr. 1997); Anerko^ "ach.der Feilbietung einer Liegenschaft vereinbarte Belassung und Budw^^m'g sichergestellter Forderungen (E. vom 8. März 1905, Z. 2452, di 3390, und vom 8. Jänner 1910, Z. 63, BudwF. Nr. 7329); einer Zuerkennung entstandener wirklicher Forderungen im Rahmen Nr. 4035^"^t>olhek (E. vom 6. Dezember 1905, Z. 13.570, BudwF. bühreiO?^ ^e Anin. 7, S. 220, über Schuldanerkennungen, welche ge- zur Feits! „taffe" werden, weil sie nicht zu Beweiszwecken, sondern lediglich werden ' "ng und Begründung eines weiteren Rechtsgeschäftes angeführt 374 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost II.) S. 209). Ergänzend hiezu erklärt die Anm. 3 der TP. 65, daß die Übertragung des Kaufrechtes auf eine unbewegliche Sache als Über¬ tragung der Sache selbst anzusehen ist (vgl. S. 216). Für die Abtretung von Schuldforderungen gilt im all¬ gemeinen die Skala II (TP. 32, 2 k). Den Schuldforderungen sind rück¬ sichtlich der Abtretungsgebühr Aktien gleichgehalten (Z 6 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20). Entgeltliche Zessionen von Erfindungsprivilegien unterliegen laut FME. vom 12. März 1896, Z. 12.210, GebBeilBl. Nr. 3, der Skala III-Gebühr nach TP. 32, 2 Z. Dagegen fallen die den amtlichen Anweisungen über Brannt¬ wein- oder Zuckersteuerbonifikationen beigefetzten Girierungen nach TP. 32, 2 k unter die Skala II (FME. vom 19. Jänner 1891, Z. 1148, BBl. Nr. 3)4) Mehrfache Ausnahmen von den regelrechten skalamäßigen Ab¬ tretungsgebühren (feste Gebühren zu 10 L und teilweise Gebühren¬ freiheit) bestehen zu Gunsten des Handelsverkehres. Vgl. über Ab¬ tretungen auf Wechseln, Anweisungen und Verpflichtscheinen S. 337 und 338, auf Schecks S. 339, auf Frachtkarten, Lagerscheinen u. dgl. S. 297. Abtretungen auf Staatsschuldverschreibungen und deu ihnen gleichgestellten Obligationen sind nach TP. 102 k gebührenfrei (TP. 32, 2ä, vgl. auch bei den Urkunden), desgleichen Abtretungen von Ein¬ lagebüchern der Postsparkasse und im Scheck- und Clearingsverkehre derselben (Art. 21 des Gesetzes vom 28. Mai 1882, RGBl. Nr. 56 und § 2 des Gesetzes vom 19. November 1887, RGBl. Nr. 133, vgl. S. 313). Ferner genießen Zessionen in Konvertierungsfällen unter i) Über die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Skala III gegenüber Skala II erklärt das VGHE. vom 21. Februar 1911, Z. 13.638/10, BudwF- Rr. 8118, unter Hinweis auf die TP. 32, 2 k und Z, 1011 Lin und 65 La, daß die Skala III auf Rechte nicht obligatorischer Natur und auf eigentliche bewegliche Sachen zu beschränken sei und daß demnach die Abtretung des Geschäftsanteiles einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Skala II unter¬ liege (im Gegensätze zu dem die Skala III begründenden E. vom 23. Oktober 1909, Z. 9197, BudwF. Nr. 7132, vgl. auch die Anm. 18 und 19, S. 281). Abtretungen und Verkäufe von Gewerbekonzessionen werden in der Praxis meist ihrer wahren Natur entsprechend als Verzichte nach TP. I10a und Skala II behandelt (vgl. auch die Anm. 6, S. 213, betreffend die Abtretung eines Geschästspostens, Kundenkreises u. dgl.). Über die Behandlung der Pachtübertragung als Bestandvertrag und nicht als Zession vgl. die Anm. 6, S. 365. Die TP. 32 bezieht sich, da sw einen Wert voraussetzt, auch nicht auf die Abtretung unschätzbarer Rechte, welche unter TP. 101IL fällt. Vgl. das VGHE. vom 26. Juni 1911, Z. 6203, BudwF. Nr. 8365, wonach die Abtretung eines Baukredites, als bloßen An¬ spruches auf die künftige Abschließung von Darlchensverträgen (Z 936 ABGB) nicht in die TP. 32 gehört. Als Käufen (TP. 65) gleichzuhaltende Abtretungen wurden u. a. erklärt^ Erbfchaftskäufe und entgeltliche Übertragungen des angefallenen Erb¬ rechtes überhaupt (Liegenschafts- und Skalagebühr, VGHE. vom 5. Dezember 1901, Z. 9121, BudwF. Nr. 629, u. a.), Übertragungen von Patentrechten und Lizenzen (Skala III, VGHE. vom 13. April 1904, Z. 3745, BudwF. Nr. 2564) und von Freischurfrechten (Skala III, VGHE. vom 12. September 1905, Z. 9831, BudwF. Nr. 3782). Dagegen fallen unter die Skala II-Gebühr auch Übertragungen pu Jnhaberpapieren (VGHE. vom 31. Jänner 1906, Z. 1248, BudwF. Nr. 422v, und vom 16. Mai 1911, Z. 5625, BudwF. Nr. 8272). Anweisung. 375 den Bedingungen des Gesetzes vom 22. Februar 1907, RGBl. Nr. 49 (8 4), die Gebührenbefreiung (vgl. S. 368). Auf die Form der Zession kommt es im allgemeinen wenig an, so daß grundsätzlich die Beisetzung einer Zession auf eine andere Urkunde (in Form des Indossaments oder Giro) der vollen Vertragsform gleich¬ steht. Daß außer dem Übergeber und dem Übernehmer der Schuld¬ forderung (nach Art des Verkäufers und Käufers in einem Kauf¬ verträge) auch der Schuldner an der Zessionsbeurkundung teilnimmt, ist durchaus nicht notwendig. Eine solche Teilnahme erfolgt jedoch häufig, insbesondere in Form der Schuldanerkennung, deren ge¬ bührenrechtliche Behandlung im allgemeinen Teile (vgl. Z 34k GebG. und S. 43) eingehend erörtert wurde. Die Grundlage der Skalagebühr bildet der Wert des Ent¬ geltes (Zessionsvaluta, Kaufpreis). Der Nennwert oder Kurswert u. dgl. der zedierten Forderung könnte also, wenn er vom Entgelte abweicht, nicht ohneweiters vergebührt werden?) III. Anweisung (Assignation). Unter Anweisungen versteht der Gebührentarif (TP. 11) Urkunden, worin vom Anweisenden eine Leistung an eine andere Person einem Dritten aufgetragen wird. Unbedingt gebührenfrei sind amtliche Anweisungen (TP. 11, Z. 1). In diesem Sinne wurden ausdrücklich als gebührenfrei erklärt: Pferde- abstellungszertifikate (8 36 MV. vom 18. März 1891, RGBl. Nr. 35) und Zollamtliche Anweisungen zur Rückvergütung der Branntweinabgabe (FME. 21. Juli 1899, RGBl. Nr. 130). Ferner sind Postanweisungen und telegraphische Geldanweisungen nach Art. 3 und 4 des Vertrages und Übereinkommens des Weltpost¬ vereines vom 15. Juni 1897, RGBl. Nr. 137/1901, gebührenfrei. Außer den amtlichen Anweisungen und den bedingt gebührenfreien Anweisungen an Diener oder Machthaber im Dienst- oder Geschäfts- (Vollmacht-) Verhältnisse (vgl. bei den kaufmännischen Anweisungen und bei den Rechnungen S. 338 und 341) zählt der Tarif zu den An¬ rufungen die Wechsel und kaufmännischen Anweisungen (vgl. S. 335) und die Coupons von Schuldverschreibungen und Aktien (vgl. S. 294 und 283). Diesen besonderen Formen (TP. 11, 2 a bis ck) werden unter ^P- 11, 2o alle anderen Anweisungen angereiht. Sie unterliegen uer Skala II-Gebühr vom angewiesenen Betrage. Die Behandlung der entgeltlichen Zession entspricht also (abgesehen °°n der Gebührenhöhe) durchaus jener des Kaufvertrages. Auch ber der Zession bildet die regelrechte Bemessungsgrundlage der Abtretungsprels, der mangelnder Angabe erhoben werden müßte. Nötigenfalls konnte ein lmrteiübereinkommen oder eine gerichtliche Schätzung in Frage kommen. Eine vorläufige Bemessung unter Vorbehalt der Richtigstellung nach Einbringung °r abgetretenen Forderung wäre jedoch ebensowenig am Platze, wie bet einem Kaufverträge die Rücksichtnahme auf Wertveränderungen nach der Übergabe (vgl. das BGHE. vom 1. Oktober 1901, Z. 7330, BudwF. Nr. 470). 376 II. Besonderer Teil. 8. (Tarifpost 47.) Im Einklänge damit schreibt die TP. 114 für entgeltliche „Zahlungsanweisungen" die Skala II vor, wogegen sie unent¬ geltliche den Schenkungen gleichstellt. Über Anweisungen, welche nicht in selbständigen Urkunden Vor¬ kommen und meist eine besondere Gebühr nicht erfordern vgl. S. 219. IV. Empfangsbestätigungen (Quittungen). Eine Empfangsbestätigung muß, um überhaupt gebührenpflichtig zu sein, die Eigenschaft einer Rechtsurkunde haben, das heißt sie muß zu dem Zwecke ausgestellt sein, um als Beweismittel gegen den Empfänger einer Sache über deren Empfang zu dienen (vgl. TP. 47 k). Auf die Form der Bestätigung kommt es übrigens nicht an. Darum sind grundsätzlich auch Deputatbüchel (TP. 38), Löhnungs¬ listen (TP. 70), saldierte Rechnungen (unter gewissen Voraussetzungen TP. 83 D 2 und 3, s. S. 341), Frachtkartcn u. dgl. (TP. 47), Zahlungs¬ listen (TP. 115), Jnterimsquittungen, Einschreibbüchel, Zahlungsbogen und -büchel (s. Schlagwörter des Tarifes) u. dgl., wenn sie Empfangs¬ bestätigungen ersetzen, solchen gleichgestellt.*) Nach dem FME. vom 17. November 1895, Z. 23.314, GebBeilBl. Nr. 13, unterliegen Bestätigungen der Sparkassen über erfolgte Annuitätenzahlungen der Skala II-Gebühr auch dann, wenn die Abzahlungen lediglich in Zins¬ oder Schuldbücheln bestätigt werden. Wird jedoch die Abstattung im Büchel ohne Beisetzung einer Fertigung, Stampiglie oder weiteren Bemerkung lediglich ziffermähig eingetragen, so ist diese Eintragung nicht gebührenpflichtig. L,. Empfangsbestätigungen der Skala II-Gebühr. Voraussetzung der Gebührenpflicht einer Empfangsbestäti¬ gung (Quittung) nach Skala II ist, daß darin die Aufhebung einer Verbindlichkeit durch eine Leistung beurkundet wird (Z 1412 ABGB.). *) Neben der Bestätigung eines Empfanges dürfte die Bezeichnung der Sache (wenn auch ohne Wertangabe) und die Unterschrift des Empfängers wesentlich sein. Außer den oberwähnten besonderen Formen wären als ge¬ bührenpflichtige Empfangsbestätigungen zu nennen: Gegenscheine von Liefer¬ scheinen, welche zur Empfangsbestätigung dienen (VGHE. vom 4. Mai 1886, Z. 1262, Budw. Nr. 3040), Empfangsklauseln auf Kassenanweisungen (VGHE. vom 24. April 1900, Z. 2888, Budw. Nr. 14.085), Mietzinsbücheln mit Be¬ stätigungen des Hauseigentümers oder seines Bevollmächtigten (VGHE. vom 9. Jänner 1912, Z. 142, BudwF. Nr. 8664). Auch die Mitfertigung des Meistbotsausweises (oder einer entsprechenden ge¬ richtlichen Eingabe) durch den Hypothekargläubiger zum Nachweise der Berichtigung (oder Verrechnung) seiner Forderung wird als Empfangsbestätigung behandelt (VGHE. von: 31. Jänner 1910, Z. 677, BudwF. Nr. 7386, und vom 25. Februar 1911, Z. 2007, BudwF. Nr. 8124). Das gleiche gilt für eine mit Berufung auf die Berichtigung einer Forderung ausgestellte Anfsandungserklärung (VGHE. vom 5. Juli 1910, Z. 7055, BudwF. Nr. 7716). Die Briefform macht Emp¬ fangsbestätigungen nur dann gebührenfrei, wenn die Voraussetzungen einer gebührenfreien Handelskorrespondenz zutreffen. Die Unterschrift einer Empfangs¬ bestätigung muß Beweiswert haben, da sonst die Urkundeneigenschaft fehlt; aus diesem Grunde ist die Unterschrift des bestätigenden Sachempfängers wesent¬ lich, denn ohne solche ist die Quittung auch in Händen des Schuldners wertlos. Die Mitunterschrist des zahlenden Schuldners ist dagegen naturgemäß be¬ langlos. Empfangsbestätigungen (Quittungen). 377 Der Tarif unterwirft in diesem Sinne der Skala II alle Bestäti¬ gungen der Berechtigten an die Verpflichteten zum Beweise erfüllter Verbindlichkeiten oder überhaupt über den Empfang einer Sache, welche in das Eigentum des Empfängers (oder des¬ jenigen, in dessen Namen der Empfang bestätigt wird) übergeht (TP. 47 a). In diesem Sinne stellt die TP. 37 Lb Bestätigungen der Depositenämter über andere als gerichtliche Erläge (Depositen), wenn der Erlag als Zahlung zu Gunsten eines vom Amte vertretenen Dritten geleistet wird, gebühren¬ pflichtigen Empfangsbestätigungen gleich. Ebensogut wie der Empfang der Sache, kann auch deren Leistung (die Zahlung) durch einen Vertreter erfolgen, ohne daß hiedurch die Gebührenpflicht der Empfangsbestätigung geändert würde?) Die Bemessungsgrundlage der Skala II-Gebühr bildet der Wert des übernommenen Gegenstandes. Nach dem FME. vom 9. Dezember 1902, Z. 79.957, GebBeilBl. Nr. 2/03, vleiben bei der Liquidierung staatlicher Dienstbezüge die Hellerausglei¬ chungen für den Fall, als sie die Höhe der Quittungsgebühr beeinflussen würden, Erster Anschlag. Bei gerichtlichen Verboten quittiert der Verbotleger "en erhaltenen Betrag, den Rest der Bezugsberechtigte (Z 21 der Kassen- wanipulationsvorschriften, FME. vom 29. Jänner 1850, Z. 494 FM., und "°ni 22. November 1882, Z. 34.801, VBl. Nr. 53). Da mehrere unter den nämlichen Parteien gleichzeitig als über¬ nommen bestätigte Gegenstände die Bedeutung von Leistungen haben, P die Gebühr nach Z 15 GebG. von der Summe und nicht von jedem ^NI elnen Be trage zu berechnen?) Dies gilt auch für Nebenleistungen, N, Nach Ansicht des BGH. (E. vom 20. September 1910, Z. 6787, BudwF. w/ muß die Person des Verpflichteten (Zahlers) aus der Urkunde selbst, d'"n nicht ausdrücklich benannt, doch zweifellos feststellbar sein. Außerhalb g ,,^"undentextes liegende äußere Merkmale, z. B. der Firmavordruck des Um dgl'' genügen zu diesem Behufs nicht. Die weiters notwendige bevor EMng pes Sachempfängers kann auch durch eine zur Geldbehebung h. " lnrächtigte oder berechtigte Person erfolgen, also insbesondere durch den m, Zotenden Notar oder Advokaten (BGHE. vom 11. Dezember 1900, Z. 8701, z E .Nr. 14.917, vom 7. Juni 1904, Z. 6132, BudwF. Nr. 2741, vom wes» »^1905, Z- 4955, BudwF. Nr. 3546, u. a ). Desgleichen ist es un- tr»! ob der Verpflichtete als Zahler oder als Quittungsempfänger ver- vom (VGHE. vom 28. Mai 1902, Z. 4213, BudwF. Nr. 1037, und ' Oktober 1890, Z. 3172, Budw. Nr. 5491). — Mehrfach wird die w' psangsbestätigung vom VGH. (E. vom 8. April 1902, Z. 3298, BudwF. steu 206, vom 6. Oktober 1903, Z. 10.160, BudwF. Nr. 2017, u. a.) als Berechtigten an den Verpflichteten über die Erfüllung einer aus ^EMeit gekennzeichnet. Daß das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft Nicku Empfangsbestätigung entnommen werden müßte, ist zur Gebührenpflicht seit« "^wendig (E. vom 14. Jänner 1901, Z. 366, BudwF. Nr. 32). Andrer- Ilnt»>-m! "ach eine Empfangsbestätigung über eine Schenkung bei mangelnder ferli» Hr'st des Geschenkgebers nicht die Forderung der Schenkungsgebühr recht- Anw » "E ", Februar 1906, Z. 1801, BudwF. Nr. 4273, vgl. die Skalo rr 104). Daß zur Gebührenpflicht einer Empfangsbestätigung nach wenm . der Eigentumsübergang der als empfangen bestätigten Sache not- Budw^ rsst lvird insbesondere im BGHE. vom 15. Oktober 1902, Z. 8677, es 1221, hervorgehoben und begründet. BudwF Nr Sinne das BGHE. vom 21. September 1909, Z. 8334, 378 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 47). welche übrigens selbstverständlich nur zuzurechnen sind, wenn sie als übernommen bestätigt werden. Andrerseits kommt es bei bestätigten tat¬ sächlichen Nebenleistungen nicht darauf an, ob sie im Rahmen einer Kaution liegen oder sie überschreiten?) Umgekehrt dürfen bei einer Empfangsbestätigung mehrerer Personen, wenn ihnen die Zahlung nicht zur ungeteilten Hand ge¬ bührt, die Anteile der einzelnen Empfänger zur Bemessung der Gebühr nicht zusammengerechnet werden. Hienach sind auch Zahlungslisten oder Löhnungslisten, wenn sie von den Empfängern gefertigt werden, nach der Zahl dieser als Mehrheit von Empfangscheinen anzusehen (TP. 115 „Zahlungslisten" und TP. 70 „Löhnungskonsignationen, -Listen"). Lohnlisten, welche weder eine Empfangsbestätigung noch eine Unter¬ schrift enthalten, sind kein Gegenstand einer Gebühr, wenn sie nicht etwa in der Form eines Handels- oder Gewerbebuches (TP. 59 b) erscheinen (FME- vom 17. August 1909, Z. 40.519, GebBeilBl. Nr. 9, betreffend die für die Unfallversicherung der Arbeiter vorgeschriebenen Lohnlisten, vgl. S. 302). Die neben der Empfangsbestätigung erteilte Löschungserklärung ist in der Regel lediglich ein gebührenfreier Wesenteil der Empfangs¬ bestätigung (vgl. bei Löschungsquittungen S. 225). Eine Wiederholung früherer Bestätigungen wäre nach den allgemeinen Grundsätzen über die Gebührenpflicht jeder Urkundenaus¬ fertigung (§ 40 GebG.) in der Regel gebührenpflichtig?) In gerichtlichen Erklärungen und gleichgestellten Vergleichen (TP. 53 und 105) und in Eingaben (TP. 43 m) schließt jedoch der Nachweis der bereits entrichteten Quittungsgebühr deren neuerliche Forde¬ rung aus. Auch sonst könnte im allgemeinen in Urkunden ohne neuerliche Gebührcnpflicht auf frühere Empfangsbestätigungen Bezug genommen werden. Doch müßte auch in diesem Falle die frühere Gebührenentrich¬ tung auf Verlangen nachgewiesen werden (vgl. S. 224). Diese Nachweisverpflichtung bestünde insbesondere bei notarieller Aufnahme der auf eine frühere Quittung Bezug nehmenden Schrift (vgl. S. 346), bei deren Verwendung als Grundbuchsbeleg (vgl. S. 81 und 82), oder in einem Rechtsstreite (TP, 103, Anin. 7, vgl. S. 83). Auch dürfte wohl bei begründetem Verdacht der Hinterziehung (Anzeige) die Vorweisung im Grunde des Z 96 GebG. verlangt werden (vgl. S. 156). Nach dem FME. vom 6. Mai 1895, Z. 14.809, GebBeilBl. Nr. 6, werden bei Darlehensgewährungen aus kumulativen Waisenkassen die neben den Schuldscheineri verlangten Empfangsbestätigungen über den näm¬ lichen Schuldbetrag als bloße Manipulationsurkunden gebührenfrei behandelt. Zur Begrenzung des Geltungsbereiches der Skala H muß vor allem die Notwendigkeit einer selbständigen Beurkundung hervorgehoben werden. Denn die Bestätigung des Empfanges der S) Vgl. das VGHE. vom 20. Februar 1912, Z. 13.487/11, BudwF- Nr. 8748, wonach die Bestätigung eines Betrages „samt Anhang" die Annahme des Empfanges von Nebenleistungen rechtfertigt. *0 In diesem Sinne das VGHE. vom 23. Jänner 1901, Z. 561, BudwF- Nr. 58, u. a. Vgl. auch das Schlagwort „Restzahlungsquittungen" des Tarife». Empfangsbestätigungen (Quittungen). 379 Zahlung in der Urkunde über das Hauptgeschäft ist nach An¬ merkung zu TP. 47 a gebührenfrei (vgl. S. 218). Hienach ist beispiels¬ weise die Bestätigung des Kaufschillings in Kaufverträgen, die Be¬ stätigung des erhaltenen Darlehens in Schuldscheinen u. dgl. gebührenfrei. Diese Befreiung gilt auch dann, wenn das Hauptgeschäft von der Über¬ tragungsgebühr ausdrücklich befreit ist (im Sinne des FME. vom 10. März 1894, Z. 11.501, GebBeilBl. Nu. 2 für Grundeinlösungen der Eisenbahnen)?) Die weitere Begrenzung der Gebührenpslicht nach Skala II er¬ gibt sich aus den unten folgenden Erörterungen über die der Gebühr nach Skala I, bzw. der festen Gebühr von höchstens 1 /tl unterliegenden und über die gebührenfreien Empfangsbestätigungen. Über den Bereich der Skala II-Quittungen geben ferner folgende Erörterungen einigen Aufschluß. Die Quittungsgebühr ist offenbar als Belastung des Sach- (Geld-) Empfängers gedacht, so daß die Gebührenpflicht auch dann besteht, wenn hiedurch tatsächlich der Anspruch des Empfängers gekürzt und ihm die Möglichkeit der Überwälzung benommen ist. Aus diesem Grunde sind die Quittungen der Staatsbediensteten aller Art über ihre Dienst¬ bezüge und über Ruhegebühren grundsätzlich gebührenpflichtig (FME. vom 19. Februar 1858, Z. 4390, VBl. Nr. 8, vom 27. August 1869, Z. 25.474, VBl. Nr. 35, vom 24. Juni 1873, Z. 16.260, VBl. Nr. 24), soweit nicht eine persönliche Gebührenbefreiung vorgesehen ist (Militär uach TP. 75 k, Finanzwache TP. 75 b, Sicherheitswache, Gendarmerie U- dgl. 75 i, vgl. S. 327 ff.) und soweit es sich nicht lediglich um Ver¬ gütungen von Barauslagcn handelt (vgl. TP. 48 o, S. 385). Desgleichen sind gebührenpflichtig die Bestätigungen über vom Staate gewährte Entschädigungen, Belohnungen u. dgl. (bei Abwehr von Viehkrankheiten, MB. vom 22. September 1892, RGBl. Nr. 166, und vom 6. Mai 1899, RGBl. Nr. 82; Branntwein- und Zucker¬ bonifikationen, FME. vom 21. Juli 1899, RGBl. Nr. 130, und FME. vom 19. Jänner 1891, Z. 1148, VBl. Nr. 3), ferner Bestätigungen der Verzehrungssteuerpächter an die Staatsverwal¬ tung über die ihnen zufallenden Ablassungs- und Strafgelder (FME. vom 15. November 1900, Z. 67.541, GebBeilBl. Nr. 18); bei freihändigem Verkaufe beweglicher Sachen im Exekutionswege oie Bestätigung des betreibenden Gläubigers auf dem Protokolle über oen Empfang des Erlöses (FME. vom 2. Jänner 1901, Z. 58.541/00, GebBeilBl. Nr. 1). Dagegen wird bei unterbliebener Exekntionshandlung wegen Bezahlung u das Vollstreckungsorgan dessen Bestätigung (wenn nicht ausdrücklich im Minen des Gläubigers erteilt), desgleichen die bloße Mitfertigung des Geld¬ empfängers (betreibenden Gläubigers) auf dem Protokolle gebührenfrei be¬ handelt (FME. vom 23. Mai 1899, Z. 9536, GebBeilBl. Nr. 10, und vom '/ November 1909, Z. 2455, GebBeilBl. Nr. 10). 2» 5) Fn gleichem Sinne das BGHE. vom 17. November 1897, Z. 5903, «udw. Nr. 11.158. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für Empfangsbestätigungen m abgesonderten, wenn auch gleichzeitigen Urkunden, in Urkundennachträgen er in besonderen Aufsandunqserklärunqen (VGHE. vom 14. Februar 1902, 3- 1532, BudwF. Nr. 786, vom 19. November 1902, Z. 9792, BudwF. 1332, und vom 7. Februar 1906, Z. 1467, BudwF. Nr. 4249). 380 II. Besonderer Teil. 8. (Tarispost 47.) Ferner wurden als gebührenpflichtig erklärt: Postaufträgen bei¬ gelegte Empfangsbestätigungen, sofern sie nicht Handelskorrespondenzen sind (FME. vom 9. Juli 1896, Z. 27.194, GebBeilBl. Nr. 8, vgl. S. 347). Bezüglich der Form der Gebührenentrichtung wäre zu be¬ merken, daß für Empfangsbestätigungen mehrfach die unmittelbare Ent¬ richtung im Abzugswege, insbesondere bei Zahlungen durch Staatskassen¬ ämter vorgesehen ist, wobei die Gebühr meist unmittelbar etatmäßig verrechnet wird (FMV. vom 14. Dezember 1904, RGBl. Nr. 166, AU. 1904, Nachtr. Nr. 48, betreffend Quittungsgebühren von Staats¬ dienstbezügen). Diese Art der Verrechnung ist insbesondere auch bei Zahlungen der Staatsbehörden durch die Postsparkasse üblich. L. Empfangsbestätigungen mit festen und Skala I-Gebühren. Empfangsbestätigungen der begünstigten Kredit- und Vor¬ schußvereine (System Raiffeisen) über Darlehensrückzahlungen (samt Zinsen) ihrer Mitglieder unterliegen, wenn sie nicht Hypothekardarlehen betreffen, der Skala I statt Skala II (Z 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1889, RGBl. Nr. 91), wogegen Empfangsbestätigungen über Einlagen und Anteilszinsen gebührenfrei sind (Gesetz vom 3. Jänner 1913, RGBl. Nr. 5, vgl. S. 304). Über die Gebührenpflicht der als Empfangsbestätigungen geltenden Frachtkarten (Konnossemente, Ladescheine, Lagerscheine, Warrants, TP. 47 ä) und die Personenfahrkarten (TP. 47 o, vgl. S. 296). Sofern sich nicht nach dem Werte der empfangenen Sache und Skala II eine mindere Gebühr ergibt, unterliegen ferner der festen Gebühr von 1 L von jedem Bogen (Z 15 des Gesetzes vom 29. Fe¬ bruar 1864, RGBl. Nr. 20): 1. Bestätigungen, daß eine schätzbare Sache nach Übereinkommen zur Verwahrung, zum Gebrauche oder als Pfand übernommen wurde (TP. 47 b, vgl. auch S. 296, betreffend die mindere Gebühr von 20 K für kurzfristige Pfandscheine der Kaufleute); 2. Empfangsbestätigungen über erfolgte gerichtliche Depositen (TP. 47o); 3. alle sonstigen Empfangsbestätigungen, welche als Rechtsurkunden zu betrachten sind, wenn sie nicht nach TP. 47 a unter die Skala II fallen oder gesetzlich befreit sind (TP. 47 k, vgl. S. 376). Die Gebührenpflicht der Empfangsbestätigung, betreffend Über¬ nahmen zur Verwahrung (Deposit, TP. 47 b), setzt eine vertrags¬ mäßige Verwahrung voraus, da die Übernahmsbestätigungen der De¬ positenämter (sowohl der gerichtlichen wie der nichtgerichtlichen) in der Regel gebührenfrei sind (TP. 37 ä., vgl. bei TP. 47 a, S. 377 und bei TP. 48 ck, S. 384). Die Form der stempelfreien Bestätigungen über den Erlag gerichtlicher Depositen regelt der Z II der MV. vom 15. März 1898, RGBl. Nr. 55. Empfangsbestätigungen über erfolgte gerichtliche Depositen (TP. 47 o) zur Deckung des Depositenamtes unterliegen dieser Gebühr Empfangsbestätigungen (Quittungen.) Zgl (von höchstens 1 L) auch dann, wenn gleichzeitig eine für den zahlenden Schuldner bestimmte Quittung vorgelegt wird (FME. vom 11. Jänner 1882, Z. 785, VBl. Nr. 2). Bei Erfolglassung an mehrere Personen ist die Gebühr in der Regel nach der Anzahl der Personen zu ent¬ richten, wenn ihnen nicht das Deposit zur ungeteilten Hand über gemein¬ sames Gesuch (nach § 33 GebG.) gebührt (FME. vom 18. August 1892, Z. 28.959, VBl. Nr. 46, vgl. S. 378). Die Gebühr von höchstens 1 L gilt auch für die Empfangsbestätigung über Rentenbüchel der Post¬ sparkasse, wenn sie vom Depositenamte den Parteien zur Behebung gegen Wiederverwahrung ausgefolgt werden (FME. vom 12. Dezember 1896, Z. 42.486, GebBeilBl. Nr. 12). Dagegen verlangt der FME. vom 1. Dezember 1887, Z. 32.843, bei der ' Aussolgung eines hinterlegten Sparkassenbüchels behufs Teilbehebung gegen / Rückverwahrung die Gebühr für die Empfangsbestätigung nach der Höhe des : zu behebenden Teilbetrages. Die 1 L-Gebühr genügt ferner für Quittungen der Berechtigten über gerichtlich depositierte und dann verteilte Meistbote (FME. vom 29. Dezember 1900, Z. 60.961, GebBeilBl. Nr. 1/01) und für Empfangs¬ bestätigungen Pflegebefohlener über aus kumulativen Waisenkassen er¬ hobene Barschaften (FME. vom 20. März 1898, Z. 3587, GebBeilBl. Nr. 6). Dagegen sind Empfangsbestätigungen über die Rückstellung anderer als gerichtlicher Depositen in der Regel nach TP. 48 ä gebührenfrei.») Bei der Aussolgung von Zinsen, Coupons und Tallons von Depositen sind lediglich die zu Behebungen aus kumulativen Waisenkassen dienenden Quittungen nach TP. 112 und Z 61 der NiV. vom 16. November 1850, RGBl. Nr. 448, stempelfrei (MV. vom 31. Jänner 1867, RGBl. Nr. 27, und FME. vom 20. März 1898, Z. 3587, GebBeilBl. Nr. 6, vgl. auch S. 319). Dagegen unterliegen die Quittungen über Zinsen uird Coupons anderer Depositen (auch der gerichtlichen im Gegensätze zu den be¬ günstigten Waisenkassen) 2) nach TP. 47 k (da ein Eigcntumsübergang °ls Voraussetzung der TP. 47 a mangelt) der Gebühr von höchstens l -11- Dies gilt unter anderem für Depositen, welche zur Sicherstellung von Gebührenzahlungen dienen (FME. vom 13. März 1900, Z. 3358, GebBeilBl. Nr. 5), dann für Zinsenquittungen der Arbeiter-Unfall- vcrsicherungsanstalten, betreffend die zur Sicherstellung der Ersätze vin- lulierten Privatschuldverschreibungen (FME. vom 8. Dezember 1898, Z- 44.978, GebBeilBl. Nr. 19)/ ») Die TP. 37 8, betreffend Empfangscheine über erfolgte „Depositen" Anhalt in der Urausgabe des Gebührengesetzes den offenbar irrtümlichen -^erweis auf TP. 47 o, ä; die späteren Amtsausgaben setzen für ä: k. Vielleicht "ar 47 o, 48 ck gemeint. Soweit die Voraussetzungen der TP. 48 ä nicht zu- ^lfen, wär? allerdings bei nicht gerichtlichen Depositen TP. 47 k anwendbar. ^ diesem Sinne werden im FME. vom 3. Dezember 1889, Z. 36.549, Uittungen über bei den Steuerämtern verwahrte Jagdpachtschilnnge der 4P- 47 4 unterstellt. m . -> In diesem Sinne das VGHE. vom 8. November 1905, Z. 12.046, BudwF. Nr. 3954. 382 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 48.) Bestätigungen der Parteien anläßlich der Konvertierung depositierter Staatsschuldverschreibungen sind stempelfrei (Z 5 Ges. vom 24. März 1870, RGBl. Nr. 37). 0. Gebührenfreie Empfangsbestätigungen. 1. In der Urkunde über das Hauptgeschäft sind unselbständige Empfangsbestätigungen gebührenfrei, vgl. S. 378. 2. Im Handels- und Geschäftsverkehr kommen Empfangsbestäti¬ gungen insbesondere in folgenden gebührenfreien Formen vor: a) als Handelskorrespondenzen unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Vgl. S. 346); b) als Empfangsbestätigungen von Gewerbetreibenden über die Übernahme von Sachen zur gewerblichen Verarbeitung (Z 15 des Ge¬ setzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20, vgl. S. 313); dann o) als saldierte kaufmännische Rechnungen, mit Ausschluß des gerichtlichen Gebrauches oder der Verwendung bei öffentlichen Kassen (vgl. S. 341). Nichtkaufmännische Rechnungen dürfen dagegen eine gebührenfreie Be¬ stätigung nicht enthalten (TP. 83 L 3, vgl. S. 342). Desgleichen sind Empfangsbestätigungen auf Skala I- und gebühren¬ freien Wechseln und gleichgestellten kaufmännischen Urkunden gebühren¬ frei (vgl. S. 337), ferner ä) Empfangsbestätigungen als Rechnungsbelege im Dienst- oder Geschäftsverhältnisse unter den gesetzlichen Voraussetzungen (TP. 83^., vgl. S. 342). o) Bei Zahlungen und Verrechnungen durch Vermittlung von Anstalten (Banken) ersetzen die Bestätigungen von und an diese An¬ stalten und deren Buchungen in verschiedenen gebührenfreien Formen (insbesondere unter dem Titel der Manipulation) weitere Empfangs¬ bestätigungen der Parteien. So dienen beispielsweise Empfangsbestäti¬ gungen der Post und Postsparkasse vielfach als Empfangsbestätigungen auch den Parteien gegenüber. 3. Bei der unmittelbaren Gebührencntrichtung der Gesellschaften, Anstalten und Personen und den damit zusammenhängenden Be¬ günstigungen spielen die Empfangsbestätigungen und deren besondere Formen, wie Frachtkarten, Fahrkarten u. dgl. eine große Rolle. Einer¬ seits ist die Gebühr hievon vielfach unmittelbar zu entrichten, wodurch zugleich mit der Beurkundungsfrage auch fallweise Befreiungsgründe (durch Handelskorrespondenz oder persönliche Befreiung einzelner Par¬ teien) gegenstandslos werden. Andrerseits werden manche Empfangs¬ bestätigungen teils von anderen Gebühren mitgetroffen, teils ausdrück¬ lich als gebührenfrei erklärt oder in der gebührenfreien Form von Manipulationsurkunden ermöglicht.^) *) Sv werden mit der Mtienemissionsgebühr die Bestätigungen der Teil¬ zahlungen (vgl. S. 289), mit den Prozentgebühren für Verlosungen die Ge¬ winstbestätigungen (vgl. S. 293) mitgetroffen. Bestätigungen in Einlage- und Einschreibbücheln der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften u. dgl. sind Empfangsbestätigungen (Quittungen). 383 4. Eine reichliche Quelle gebührenfreier Empfangsbestätigungen bieten ferner die persönlichen Befreiungen (vgl. S. 321 ff.) und die auf besonderen Gesetzen beruhenden sachlichen Befreiungen (vgl. S. 305 ff.). Die persönliche Befreiung macht insbesondere die Empfangsbestäti¬ gungen der öffentlichen Behörden und Ämter (TP. 75 a und b) gebühren¬ frei, und zwar jene der Staatsbehörden (75 a) ausnahmslos, jene der sonstigen Ämter (75 b) mit Ausschluß der privatrechtlichen Beziehungen und eigentlichen Vermögensgebarung (vgl. S. 324). Soweit eine amt¬ liche Empfangsbestätigung nicht die Eigenschaften einer Beweisurkunde hat, ergibt sich ihre Stempelfreiheit übrigens sowohl aus TP. 47 selbst, als auch aus TP. 7i über gebührenfreie amtliche Ausfertigungen?) Von den sachlichen Befreiungen kommt die der Postsparkasse in weitestem Maße den Empfangsbestätigungen zu statten, da diese im Anweisungsverkehre des Postsparkassenamtes (Scheck- und Clearingver¬ kehr) gebührenfrei snid (vgl. S. 313). Weiters können sachlich gcbühren- srei sein: Empfangsbestätigungen über Meliorationsdarlehen, bei Kon¬ vertierungen, über Anlehen zu öffentlichen Zwecken, über Vergütungen ist Wehrangelegenheiten, zu Gunsten der Sicherstellung von Bahnen niederer Ordnung, zu Gunsten des Waisenwesens (vgl. S. 318) u. a. 5. Die befreiten Empfangsbestätigungen der TP. 48. , a)N Empfangscheine über amtliche Zustellungen (zugestellte amt¬ liche Ausfertigungen) aller Art. k) Im Fuhr- und Frachtwesen (Transport): Empfangs- und Aufnahmescheine, betreffend einen Personentrans- port (Personenkarten), mit Ausnahme der Eisenbahn- und Dampfschiff¬ unternehmungen. Macht- und Personenkarten der k. k. Post. Desgleichen auf Postanweisungen die beigesetzten Empfaugsbestäti- ngen und die den Absendern ausgefolgten Aufgabescheine (Weltpost- iw w "om 15' Juni 1897, RGBl. Nr. 137/1901). Diese teilweise > Rahmen der persönlichen Gcbührenfreiheit der k. k. Post (TP. 75a, - liegende Befreiung wird sachlich insbesondere noch erweitert durch Gcbührenfreiheit aller Empfangsbestätigungen im Anweisungs- check- und Clearing-) Verkehre der Postsparkasse (Z 8 des Gesetzes 19. November 1887, RGBl. Nr. 133, vgl. S. 313 und 374). Empfangsbestätigungen an Frächter über die Zustellung des Fracht- d cs. Desgleichen bloße Bestätigungen der Zustellung durch Bedienstete / Versenders auch außerhalb des gewerbsmäßigen Frachtgeschäftes W"rcnzustellungen im allgemeinen). Ferner Übernahmsscheine, le Spediteure den Parteien über vermittelte (nicht selbstbesorgte) (vgl. S. 301). Bloß der Manipulation dienende Urkunden bei (vgl Kreditgeschäften können als gebührenfrei anerkannt werden Lüali^^" diesem Sinne verweist die TP. 37 „Depositen" (vgl. S. 380) be- d'e -rm gebührenfreien Übernahmsbescheinigungen der Depositenämter auf n -iv betreffend gebührenfreie amtliche Ausfertigungen. teili,„^ . folgenden Buchstaben entsprechen den gleichbezeichneten Unter- ^ugen der TP 48 384 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 48.) Beförderungen ausstellen (Z 14 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20). Diese Gebührenbefreiung bedeutet eine Einschränkung der TP. 47ä und o) und gilt bedingt, solange die betreffende Bestätigung nicht ge¬ richtlich gebraucht oder als Quittung über den Frachtlohn bei einer öffentlichen Kasse beigebracht wird (TP. 48 b). Bei Eintritt der Gebührenpflicht einer solchen Quittung ist nach den fast übereinstimmenden Vorschriften der Anmerkung zu TP. 48, TP. 47 k und Z 8 der GerGebNov. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Rr. 305, die Gebühr nach Skala II, jedoch höchstens 1L und mindestens MH zu entrichten; in Rechtsstreiten im Werte bis einschließlich 100 L genügt ausnahmslos die Gebühr von 30 H. Die Befreiungen von der Fahrkartensteuer sind im K 9 des Gesetzes vom 19. Juli 1902, RGBl. Nr. 153, geregelt (vgl. S. 298). a) Nicht schuld. Empfangsbestätigungen über die Rückerstattung einer Nichtschuld, insbesondere auch über Rückvergütungen übergebühr¬ licher Zahlungen an öffentliche Behörden, Gemeinden u. dgl. und nach¬ gesehener öffentlicher Abgaben oder Strafen. Der Grundsatz, daß ungebührlich bezahlte Abgaben aller Art (Steuern, Gebühren u. dgl.) gegen ungestempelte Quittungen rückver¬ gütet werden, findet sich in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen aus¬ drücklich wiederholt, so bezüglich der gerichtlich verfügten Stempelrück¬ vergütungen (Z 13, MV. vom 28. Dezember 1897, RGBl. Nr. 306), bezüglich der Biersteuer (ME. vom 20. Juli 1899, RGBl. Nr. 125, und FME. vom 21. Juli 1899, RGBl. Nr. 129), bezüglich der Personal¬ steuern (Z 50, FME. vom 3. November 1899, RGBl. Nr. 209) u. a. ä) Rückstellung bei bloßer Verwahrung (nicht gericht¬ liche Depositen). Empfangsbestätigungen über die Rückstellung be¬ schlagnahmter Gegenstände oder solcher, welche von anderen Behörden (oder Ämtern) als den Gerichten bloß verwahrt und dem rechtmäßigen Besitzer rückgestellt werden, also insbesondere Empfangsbestätigungen über Vadien, Kautionen, Sicherstellungsurkunden u. dgl., wenn der Gegenstand nicht als Darlehen gegeben wurde. Diese Befreiung gilt auch, wenn Kautionen an Rechtsnachfolger des Erlegers (Zessionare, Erben) ausgefolgt werden (FME. vow 15. Jänner 1900, Z. 72.112/99, GebBeilBl. Nr. 3) und auch dann, wenn rückgestellte Dienstkautionen fruchtbringend angelegt waren (FME. vom 21. März 1900, Z. 15.579, GebBeilBl. Nr. 6), dagegen nicht bei Rückstellung anderer fruchtbringend angelegter, infolge Kündi¬ gung rückgestellter Barkautionen (FME. vom 28. November 1900, Z. 63.217). Auch die Empfangsbestätigungen der Notare über die Coupons ihrer Kautionen sind gebührenfrei (FME. vom 6. November 1872, Z. 25.225). Nach ausdrücklicher Vorschrift unterliegen (offenbar weil es sich uw eine Verwahrung zu Parteigunsten handelt) die Quittungen eingerücktev Landwehrpersonen über bei Militärkassen verwahrte Gelder der Stempel" Pflicht nach Skala II mit der Vergünstigung der Gebührenfreiheit bei Erlägen zu Gunsten der Gattinnen und Kinder (P. 5 FME. vom 21. Jänner 1890, Z. 40.008/89, VBl. Nr. 7). Empfangsbestätigungen über die Rückstellung von Gegenständen aus privater Verwahrung (die Gebührenbefreiung setzt ju Empfangsbestätigungen (Quittungen.) 385 amtliche Verwahrung voraus) dürften mangels eines Eigentumsüberganges unter TP. 47 t (höchstens 1L) fallen. Von der Empfangsbestätigung über die Entlassung aus einer Verwahrung ist die Bestätigung der Verwahrungsübernahme wohl zu unterscheiden. Diese ist bei amtlicher Verwahrung in der Regel (über die Ausnahme s. S. 377) gebührenfrei (vgl. S. 381 und 383) und fällt sonst, wenn die Verwahrung im Grunde eines Übereinkommens erfolgt und eine schätzbare Sache betrifft, unter TP. 47 b (vgl. S. 380). o) Vergütung von Barauslagen im Dienstverhältnisse. Empfangsbestätigungen 1. über Vorschüsse gegen Verrechnung, 2. über Vergütung von Auslagen, welche von einem Bestellten oder Bevollmächtigten für eine öffentliche Behörde (Staat, Gemeinde u. dgl.) bestritten wurden, dann 3. über Pauschalien, soweit sie nicht zum persönlichen Unterhalte oder zur Bequemlichkeit des Empfängers (als Diäten, Zehrgelder, Quartiergelder u. dgl.) dienen. Hienach werden im allgemeinen im Staatsdienste (einschließlich des Hafen- und Seesanitätsdienstes) Reisevorschüsse, Reisekostenver¬ gütungen, das ist Fuhrkosten (im Gegensatz zu den Diäten, Zehrungs¬ beiträgen, Möbelentschädigungen, Diätenpauschalien und diesen gleich¬ stehenden Bauzulagen) gebührenfrei bestätigt. Der stempelfreie Teil¬ betrag ist jedoch in der Quittung gesondert anzugeben?) Quittungen über Reisegebühren mit Reisevorschuß sind ohne dessen Abrechnung zu vergebühren (MV. vom 31. Mai 1891, RGBl. Nr. 73). Insbesondere wurden als gebührenfrei erklärt Empfangsbestätigungen: . über Reifekostenvergütungen der Personalsteuerkommisfionen (W 10 und 13 MB. vom 25. Juni 1897, RGBl. Nr. 151); über Wegentfchädigungen der Religionslehrer (FME. vom 24. Februar ^94, Z. ggg, GebBeilBl. Nr. 2); über Gangaelder der Finanzwache und der Zollbeamten (FME. vom Februar 1898, Z. 22.313/97, GebBeilBl. Nr. 5, und vom 13. Mai 1907, Z- 12.235). , Kanzleilokal-Beheizungs- und Beleuchtungspauschalien u. dgl. werden eben- Mls gebührenfrei bestätigt. k) Empfangsbestätigungen in Kommissionsgeschäften für den ^iaat, über Empfänge, die jemand für den Staat übernimmt und über Rückerstattungen seitens des Staates. Diese Befreiung gilt beispielsweise für Empfänge von Privat¬ bahnen für Rechnung der Staatsbahnen oder für den Rückersatz von Auslagen an Privatbahnen (FME. vom 6. Juli 1853, Z. 24.296). 8) Unfreiwillige Leistungen. Empfangsbestätigungen über Ver¬ gütungen von gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen öffentlichrechtlichcr atui?), wie z. B. Vorspann, Schlafkreuzer bei Militärbequartre- rung u. dgl. ?) Ohne Nachweis des gebührenfreien Teiles eines bestätigten Betrages d/e nach Ansicht des VG.F (E. vom 24. April 1900, Z. 2888 Budw. aebim 4'085) in Anwendung des P. 1 der Vorerinnerungen 1850 tue Skala- v uhr vom ganzen quittierten Betrage zu fordern. dei- c?),^er Grund der Befreiung liegt hier offenbar IN der UnfreiwMgknt Iw; m^staug ähnlich wie bei erzwingbaren Grundabtretungen (TP. 102 k, vgl. ' Befreiungen S. 315). di "sch Ni k, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. 2b 386 II. Besonderer Teil. 8. (Tarifpost IIO.) Insbesondere sind im gerichtlichen Strafverfahren stempelfrei die Quittungen der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, der Ge¬ meinden über Jnquisitentransporte, der Armenvertreter über Baraus¬ lagen (FME. vom 2. September 1853, RGBl. Nr. 175). Ferner wurden ausdrücklich als stempelfrei erklärt die Quittungen: über Feldschadenvergütungen, welche nicht auf einem Vertragsverhältnisse beruhen (§56 MV. vom 27. Juli 1895, RGBl. Nr. 119); über Vergütungen für zu Militärzwecken abgestellte Pferde (FME. vom 3. Juni 1873, Z. 14.341, BBl. Rr. 17); für Tabakeinlösungen (FME. vom 10. April 1851, Z. 10.930). Über die stempelfreien Quittungen der Gemeinden für Militärrequisitionen und für Schneeabräumungen auf Reichsstraßen vgl. S. 324. p) Zinsenquittungen zu Staatsschuldverschreibungen und gleichgehaltenen Obligationen, welchen die Stempelfreiheit ausdrücklich zugesichert ist und ohneweiters Quittungen über Zinsen von Staats¬ schuldverschreibungen, welche gegen Couponeinziehung erfolgt werden. Bei den konvertierten Staatsschuldverschreibungen besteht diese Be¬ freiung, soweit nicht ausdrückliche Ausnahmen gemacht sind (FME. vom 15. Juli 1868, Z. 1617, BBl. Nr. 32). Zinsen der zu Militär¬ heiratskautionen gewidmeten Staatsschuldverschreibungen werden gegen stempelfreie Quittungen erfolgt (Z 14, FMK. vom 25. September 1883, RGBl. Nr. 154). i) Empfangsbestätigungen über gezahltes oder zurückgezahltes Schulgeld, welches an einen öffentlichen Fonds oder eine Gemeinde entrichtet wird. Auch die Bestätigungen der Hochschulquästuren über bezahlte Kollegiengelder sind stempelfrei (Z 46, MV. vom 12. Juli 1850, RGBl. Nr. 310). k) Empfangsbestätigungen über vertragsmäßig geleistete Elemen¬ tarschadensvergütungen. Die TP. 57 i? über Versicherungsverträge enthält einen ausdrücklichen Verweis auf TP. 48 ü (vgl. S. 290). l) Empfangsbestätigungen über Almosen. Die Befreiung gilt für geringe (wenn auch unfreiwillige) Beiträge zur Unterstützung dürf¬ tiger Personen, an diese selbst oder an eine zur Armenversorgung be¬ stimmte Anstalt, ferner für Sammelgelder bei Unglückssällen und für Bezüge ans Armenpfründen. Diese Befreiung wurde insbesondere für anwendbar erklärt auf verschiedene Hilfsvereine für verwundete Krieger (FME. vom 25. Fe¬ bruar 1864, Z. 9569, BBl. Nr. 11, vgl. S. 333); auf den Deutschen Ritterorden, betreffend seinen freiwilligen Sanitäts¬ dienst (FME vom 6. November 1871, Z. 33.823, BBl. Nr. 39, vgl. S. 319); auf Jnvalidenstiftungen, Invaliden- und Verwundungspensionen und -zulaqen, Tapferkeitsmedaillenzulagen (FME. vom 25. Dezember 1850, RGBl. Nr. 3/51, FMV. vom 11. Juli 1857, RGBl. Nr. 129, u. a.). Nach dem FME. vom 25. Mai 1901, Z. 28.893, können auch Unter¬ stützungen an dürftige und würdige Gewerbeschüler bis zu 10 L stempelfrei quittiert werden. in) Empfangscheine über außergerichtliche Aufkündigungen sind bedingt gebührenfrei, solange davon kein gerichtlicher Gebrauch Verzichte. 387 gemacht wird. Über die Gebührenhöhe bei gerichtlichem Gebrauch vgl. das bei TP. 48 b, S. 384, Gesagte. n) Gebührenfrei sind Empfangsbestätigungen über Beträge unter 4 L oder Sachen im Werte unter 4 L, welcher jedoch angegeben sein muß (§ 15 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20). o) Empfangscheine der Priester oder der Kirchenverwaltung über Zahlungen für Messen. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für die Zinsenquittungen der Messen¬ stiftungen (FME. vom 30. August 1851, Z. 18.667). Vgl. auch die TP. 102 über gebührenfreie Urkunden, woraus sich mehrfach die Stempelfreiheit von Empfangsbestätigungen ergibt. V. Verzichte. Nach dem weitesten Sinne des Sprachgebrauches kann in einem -verzichte sowohl eine Rechtsbegründung (Abtretung, Übertragung) als °"ch die Umänderung (Neuerung) oder Aufhebung (Entsagung, § 1444 ABGB.) von Rechten und Verbindlichkeiten enthalten sein. Gebühren- rechtlich ist bei Beurkundungen, welche als Verzichte bezeichnet werden, allem entscheidend die Frage des Entgeltes. I. Unentgeltliche Verzichtleistungen sind wie Schenkungen behandeln (TP. 110 b und 91)?) Bei dieser echten Form des Verzichtes gelten naturgemäß die weichen Vorschriften wie für Schenkungen überhaupt, daher auch Ver¬ achte aus Erkenntlichkeit ohne Klagerecht (Z 940 ABGB.) als Schen- ungen zu behandeln sind (vgl. S. 193). Die Bereicherungsgebühr könnte wdoch nur vorgeschrieben werden, wenn der Wert, auf welchen vec- s Üet wird, angegeben oder im Zeitpunkte des wirksam erklärten Ver- ^chtcs (Z 49 GebG.) nach den Bewertungsvorschriften bestimmbar ist. " ernfalls würde mangels der Schützbarkeit eine Wertgrundlage fehlen y? trotz Unentgeltlichkeit die feste Urkundenqebühr von 1 71 für den ^en ^ genüg en?) eri Bei Undeutlichkeit kann die Finanzverwaltung nach P. 1 der Vor- mrungen vom Jahre 1850 die Unentgeltlichkeit annehmen (vgl. S. 169). qeu„>^ Der Z 49 GebG. kann auf Verzichte offenbar nur in dem Sinne an- den "k- Werden, daß der Eintritt ihrer Wirksamkeit (als Rechtsübergang) Bewertung maßgebenden Zeitpunkt darstellt. Eine vorläufige am Ns 8 E* dem Vorbehalte der Richtigstellung wäre daher durchaus nicht Reckt Jui Zeitpunkte des Verzichtes kann der Wert des aufgegebenen ' /den dadurch, daß die Erfüllung in einer ungewissen Zukunft liegt, sein "Er Umständen bis zur Unschützbarkeit oder Wertlosigkeit gemindert einvei-N" /"entgeltliche Verzicht bedeutet fallweise nichts anderes als ein es nnlr Eches Abgehen von einem noch nicht erfüllten Vertrage, zu welchem Tn p! s 020 ABGB. eines neuerlichen förmlichen Vertrages nicht bedarf, erfüllt Sinne genügt für den unentgeltlichen Verzicht auf eine noch nicht S s-F Schenkung auf den Todesfall die feste Gebühr von 1 L (vgl. die Anm. 5, eine m Anm. 1, S. 200). Diese Gebühr genügt auch bei Verzichten auf Ichlam, °° Anwartschaft, wenn es sich lediglich um die Entsagung oder Eni¬ s'- ei>, Rechtes handelt, also insbesondere bei Erbverzichten, wenn komm. ,°E°h'n an Stelle des Verzichtenden erbberechtigten Person zu statten tvär/s, die Anm. 1, S. 27, und S. 257). Einem einfachen Erbverzichte nach dem VGHE. vom 21. September 1909, Z. 8338, BudwF. Nr. 7042, 25* 388 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 101.) II. Entgeltliche Verzichtleistungen unterliegen: 1. wenn weder das aufgegebene Recht, noch das Entgelt schätzbar ist, der festen Gebühr von I L für den Bogen; 2. im Falle der Schützbarkeit bei Verzicht a) aus eine unbewegliche Sache der Liegenschaftsgebühr nach TP. 106, L 2 a und nach der Gebührennovelle vom Jahre 1901; b) auf bewegliche Sachen der Skala III-Gebühr nach TP. 101, I in, bzw. 65 s. oder 97 a; o) auf andere Rechte der Skala II vom Werte des Rechtes oder des Entgeltes (TP. I10a). Die entgeltlichen Verzichtleistungen unter o haben eine so große Ähnlichkeit mit Neuerungsverträgen und Vergleichen, daß eine genaue Unterscheidung häufig kaum möglich ist. Der praktische Unterschied liegt in der Bemessungsgrundlage. Bei Neuerungen (und gleichwerten Um¬ änderungen) ist die Gebühr vom Rechtsgeschäfte vorzuschreiben, in welches das frühere umgeändert wird (AZ 38 und 35 GebG.). Bei Vergleichen ist der Wert maßgebend, worauf sich verglichen wird (TP. 105 o), was wohl meist dem Entgelt des Verzichtes entspricht. In beiden Fällen bleibt also das erloschene Recht, welches bei Verzichten als Bemessungs¬ grundlage dienen kann, außer Betracht. Als Unterscheidungsmerkmal mag in erster Linie dienen, daß Ver¬ gleiche strittige oder zweifelhafte Rechte voraussetzen?) Im übrigen dürfte das Aufgeben eines Rechtes gegen eine einmalige Geldleistung (Preis) als Verzicht nach TP. 110 an¬ zusehen sein, im Gegensätze zur Neuerung (Novation) und,zur Reluition (Ablösung). Eine Neuerung (A 38, bzw. eine gleichwertige Änderung nach A 35 GebG.) wäre gegeben bei Ersatz des aufgegebenen Rechtes durch ein anderes Recht als durch eine Geldleistung. Eine Reluition (TP. 87) ist der Vertrag, wodurch persönliche oder sachliche Leistungen in Geldleistungen umgewandelt (eingelöst) werden. auch der unentgeltliche Verzicht des fideikommissarischen Substituten auf sein Anwartschaftsrecht zu Gunsten des Fiduziars gleichzuhalten. b) Vgl. das VGHE. vom 25. September 1906, Z. 9897, BudwF. Nr. 4735, in diesem Sinne. Andrerseits erklärt das VGHE. vom 29. November 1904, Z. 9462, BudwF. Nr. 3107, daß es bei Behandlung einer Rechtsurkunde als Verzicht auf die geringere oder größere Wahrscheinlichkeit des Rechtsbestandes und aus einen darüber anhängigen Streit nicht ankomme. Verzichte auf bloße Anwartschaften (vgl. die vorige Anmerkung) wären im Falle der Entgeltlichkeit nach Skala II zu vergebühren. Es ist jedoch beachten, daß solche Verzichte (und gleichartige Vergleiche) im Entgelte häufig die vorzeitige Erfüllung einer noch nicht vergebührten, betagten oder bedingten Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen enthalten. Wenn beispielsweise der fideikommissarische Substitut für den Verzicht auf seine Anwart¬ schaft vom Fiduziar eine Abfindungssumme erhält, oder wenn jemand auf eine Schenkung auf den Todesfall gegen Entgelt verzichtet, so liegen darin unent¬ geltliche Vermögensübertragungen, wenn sie auch im Gewände entgeltlicher Verzichte erscheinen. Feste Urkundengebühren. 389 Die Gebühr nach Skala II ist hiebei vom Ablösungsbetrage zu entrichten, wobei jährliche Geldleistungen nach Z 16 GebG. zu vervielfältigen sind. Die Reluition kommt insbesondere bei Ausgedingen häufig vor. Über Erbverzichte und deren Verhältnis zu Erbvergleichen (Erbs- übereinkommen) vgl. S. 257 ff. 29. Feste Urkundengeöiihren. Urknndengebührrn unter und über t L. Im Laufe der vorgehenden Darstellung wurden bereits vielfach verschiedene der festen Gebühr unterliegende Urkunden erörtert. So im Abschnitte über die besonderen Gebühren des Handels und Verkehres (S. 334 ff.) die Rechnungen, Frachtbriefe, Schecks, Wechsel, Anweisungen und Verpflichtscheine (TP. 101, Itlu, d, ä, k, §); im Abschnitte über die unmittelbare Gebührenentrichtung der Gesellschaften, Anstalten und Personen (S. 285 ff.) die Fracht- und Personenkarten, Pfandscheine u. dgl. TP- 101, Irle, ü), womit die festen Gebühren unter I L erledigt wurden. Festen Gebühren über 1 L begegneten wir bei den Gesellschafts- Verträgen der TP. 55, welche ausnahmsweise eine feste Gebühr von A' ohxr 10 L vorschreibt (vgl. S. 272). Eine weitere höhere Gebühr die 2 L-Gebühr für Testamente u. dgl. Diese Gebühr (vom ersten B"gen) erheischen nämlich nach TP. IOI, I rl I Rechtsurkunden über ^ermögensübertragungen auf den Todesfall, das ist Testamente, Kodi- äule, Erbverträge, Schenkungen auf den Todesfall und Bestimmungen vus den Todesfall in Ehepakten u. dgl. Die Tarifpost IOI, I.ll um- wßt auch die „Advitalitätsverträge" der TP. 6, das ist Verträge, "wit ein Ehegatte dem anderen den lebenslänglichen Fruchtgenuß "nies Vermögens für den Überlebensfall einräumt, dann die TP. 52 2. rbverträge" und die TP. 9Irlb „Schenkungen auf den Todesfall". Die Gebühr von 2 L ist jedoch von letztwilligen Anordnungen "r zu entrichten, wenn auf Grund derselben eine Bermögcns- 50Tragung stattfindet und wenn das rohe Nachlaßvermögcn übersteigt. Sie ist zugleich mit der Übertragungsgebühr zu be- "Men „„h haftet auf dem Nachlasse (TP. 101, ItlI). u Anter letztwilligen Anordnungen in diesem Sinne sind jedoch w Widerrufliche, das ist Testamente und Kodizille zu verstehen; daher u Erbverträgen, unwiderruflichen Schenkungen auf den Todesfall aus Bestimmungen auf den Todesfall in Ehepakten die 2 X-Gebühr Urkunde selbst in Stempelmarken zu entrichten (FME. vom ' «eptember 1872, Z. 26.537, VBl. Nr. 32). Für mündliche Testa- wer^^' WE)" bei Gericht oder bei einem Notar zu Protokoll gegeben w 8."' kann die 2 A'-Gebühr nicht gefordert werden (FME. vom ' ^uni 1887, Z. 9737). 390 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost IVI.) 8. Urkundengcbühren zu 1 L. Für die regelrechte (normale) Urkundengebühr zu I L von jedem Bogen ergeben sich aus der die Urkunden zusammenfassenden TP. 101 folgende Gesichtspunkte: a) Die I L-Gebühr trifft vor allem lediglich die äußere Urkunden- form in allen Fälllen, wenn vom beurkundeten Rechtsgeschäfte eine Prozentualgebühr (Liegenschafts- oder Bereicherungsgebühr) bemessen wird (TP. 101, ILi und lc und die gleichartigen An¬ ordnungen der TP. 65 Ld, 91 97l1b u. a.). Hiebei ist wohl zu beachten, daß nach § 62 GebG. die Prozentual¬ gebühr von einem Rechtsgeschäfte nur einmal zu entrichten kommt. Die feste Gebühr ist ihr gegenüber jedoch vollkommen selbständig (§ 48 GebG.; s. S. 87) und es gelten für sie im allgemeinen die gleichen Grundsätze wie für Skalagebühren, das ist die Grundsätze über die Ge¬ bührenpflicht jedes Urkundenexemplares (Z 40 GebG.; vgl. S. 51), über die Gebührenpflicht von Zusätzen, Änderungen, Nachträgen u. dgl. (M 32, 34, 35 GebG.; vgl. S. 41 ff.). Hienach ergibt sich bezüglich der festen Gebühr für jede neue Beurkundung (gleichgültig ob sie ein ganzes Rechtsgeschäft oder nur einen Zusatz oder Nachtrag enthält) das gleiche Stempelausmaß wie es unabhängig vom Urkundeninhalte für jeden zweiten und weiteren Urkundenbogen vorgesehen ist (Z 3 der Vor¬ erinnerungen vom Jahre 1862; vgl. S. 53). Es gilt also eine einheitliche Bogengebühr von I L für alle zu einem Prozentualgeschäste gehörigen (wenn auch zeit¬ lich und räumlich nicht zusammenfallenden) Beurkundungen, welche weder durch eine Skalagebühr erschöpfend getroffen werden noch ge¬ bührenfrei sind. Abgesehen von Persönlichen oder sachlichen, die ganze Beurkundung betreffenden Befreiungen können lediglich gewisse Zusätze nach § 34 GebG. gebührenfrei beigesetzt werden (vgl. S. 42). Unter diesem Gesichtspunkte unterliegen der Bogengebühr von 1^ außer den im Z 35 GebG. der festen Stempelgebühr unterworfenen Änderungen alle Schriftstücke, welche lediglich als Behelfe znr ge¬ nauen Bestimmung und Durchführung eines prozentuell ver- gebührten Geschäftes dienen. Es ist hiebei sogar belanglos, wenn solche Schriftstücke im Gewände von Beilagen erscheinen. Denn Beilagen kennt das Gebührengesetz nur zu Eingaben; bei Urkunden sind sie als deren Bestandteile, das ist als besondere Urkundenbogen, anzusehenU) Im angedeuteten Sinne dürften die nachstehenden, 1 L erfordern¬ den Tarifposten zu erklären sein, da sie alle den Mangel einer neuen gebührenpflichtigen Bermögensübertragung voraussetzen. TP. 15, Aufsandungen, desgleichen TP. 46 b, Einverleibungs¬ bewilligungen in besonderen Urkunden; Voraussetzung wäre wohl, daß die betreffenden Beilagen entweder aus¬ drücklich als Urkundenbestandteile bezeichnet oder als solche durch feste Ver¬ bindung, Unterschrift u. dgl. gekennzeichnet sind. Feste Urkundengebühren. 391 TP. 18 e, Befunde von Sachverständigen, lediglich als Urkunden¬ bestandteile; TP. 22, „Beilaßinventarien", das ist Verzeichnisse und Beschrei¬ bungen übergebener, übernommener oder rückgestellter Gegenstände; TP. 24 b, einverständliche Grenzbeschreibungen, welche den Ab¬ sonderungsurkunden der TP. 3 gleichgestellt sind; TP. 34 b, Konsense, welche zur Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes erforderlich sind, wenn sie nicht in Form einer gebührenfreien Klausel (8 34 GebG.) erteilt werden oder die Gebührenfreiheit genießen (TP. 102 k, r u. a., vgl. die Abhandlung über Konsense u. dgl. S. 223); TP. 588 b, Grundzerstückelungsausweise zu Verträgen; TP. 81, Ratifikationen (Genehmigungen) in besonderen Urkunden, lediglich als Zustimmungen zu anderweitig vergebührten Rechtsgeschäften; TP. 82, Reambulationsurkunden (zur Grenzbestimmung); TP. 99, Übergabs- und Übernahmsurkunden zu vergebührten Rechts¬ geschäften; zu TP. 74, Notariatsakte, durch welche eine schon errichtete Privat¬ urkunde die Eigenschaft einer Notariatsurkunde erlangen soll (P. 5 der MV. vom 27. November 1858, RGBl. Nr. 223)?) b) Der 1 L-Gebühr unterliegen ferner jene Urkunden, von welchen trotz einer schätzbaren Vermögensübertragung lediglich kraft besonderer Gesetzesvorschrift eine Prozentualgebühr nicht bemessen wird, wie z. B. von gewissen Erbsübereinkommen und Teilungen nach 88 7 und 8 der GebNov. vom Jahre 1901. Unter diesen Gesichtspunkt fallen: TP. 3, Absonderungsurkunden (auch wenn ohne gebührenpflichtige Vermögensübertragung); im gleichen Sinne TP. 58 ll, Grundzcrstückelungen und TP. 98, Tcillibelle und Teilungsurkunden; TP. 63, „Jnsitzverträge", welche Absonderungsurkunden gleich¬ gestellt sind, wenn einem Erben das Recht eingeräumt wird, eine Liegen¬ schaft gegen Auszahlung der übrigen Erbschaftsforderungen allein in Besitz zu nehmen?) e) Weiters gilt die feste Bogengebühr von 1 A, wie im Abschnitte über verschiedene Skalagebühren (S. 372) des näheren erklärt wurde, einerseits für Rechtsurkunden, worin weder die Leistung noch die Gegenleistung schätzbar ist, oder nicht schätzbare Rechte oder Ver¬ bindlichkeiten aufgehoben werden (TP. 101, 18), andrerseits für Nechtsurkunden, welche keine Vermögensübertragung, keine Rechts¬ befestigung und keine Aufhebung von Rechten und Verbindlichkeiten in schließen (TP. 101, II b). teil 2) Soweit die vorstehenden Urkunden im einzelnen Falle nicht als Bestand- Ergänzungen von Vermögensübertragungsurkunden (TP. 1011 i k) fall werden könnten, würden sie entweder unter TP. 1011U oder II b . 8) Der Gebührcntarif selbst verlangt in den angeführten Posten nicht er (FME. vom 9. Dezember 1898, Z. 62.982, GebBeilBl. Zertifikate der Handels- und Gewerbekammern zur zollbegünstigten Ein- ^^ab^rtigung von Maschinen (FME. vom 17. November 1894, Z. 36.809, o „ Zertifikate für steuerfreien Benzinbezuq (FME. vom 6. Februar 1906, Z 2818, GebBeilBl. Nr. 3); Psions-, Vollzugs-, Jnventurs- und Sachverständigengebührcn im gericht- eyen „Geldbuche" nach TP. 102 b gebührenfrei. Der VGH. hat ferner als gebührenfrei erklärt: die Widmungsurkunde einer Versicherungsgesellschaft zur Sicherstellung ^^^erpflichtungen (s. das vorbezogene E. vom 12. März 1907, Z. 884, , , . die Verpflichtung einer Kultusverwaltung, die Erhaltungskosten auf- ° bringen, zum Zwecke der staatlichen Genehmigung einer neuen Kultus- gk-nelnde (E. vom 28. Dezember 1905, Z. 13.951, BudwF. Nr. 4101) u. a. ieb eine Vollmacht in Gebührensachen erstreckt sich diese Befreiung weil eine solche Vollmacht weder im Sinne der TP. 102 ck v w"ioig ist, uvch ausschließlich zu amtlichen Zwecken gefordert wird (VGHE. 9 Dezember 1905, Z. 13.358, BudwF. Nr. 4054). Fäll Gegensätze zu TP. 102 o erfolgt in diesem und den folgenden e Sicherstellung nicht im allgemeinen Interesse, sondern anläßlich einer TN Erleichterung in Steuerangelegenheiten. Die hier anwendbare oalw 0? gewährleistet die Gebührenfreiheit zur Veranlagung öffentlicher Ab¬ ist r>- "" weiteren Sinne, einschließlich des Zolles (Steuerurkunden). Dagegen bei TP- 102 e durch den Deckungszweck gekennzeichnet (Deckungsurkunden), Borwalten Zollurkunden unter diese Tarifpost fallen. Eine strenge ejrw '°?"S der TP. 102 b bis s ist indes kaum möglich, da sie vielfach in- uanüergreifen. 396 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 102.) Zeugnisse über die Prüfung der Meßapparate für die Branntweinsteuer (FME. vom 6. August 1862, RGBl. Nr. 53); Belege zu Baufreijahrgesuchen (FME. vom 13. März 1886, Z. 6063) und Belege zu Gesuchen um einen Gebührennachlaß wegen Bauführung (Z 3 der GebNov vom Jahre 1S01 und FME. vom 3. Juli 1903, Z. 5390).«) Auch die Wehrpflicht wird als eine öffentliche Abgabe nach TP. 102 ä anerkannt; daher sind alle zu stempelfreien Eingaben, Protokollen und Re¬ kursen in Wehrangelegenheiten nötigen Behelfe nach Z 86 des Ges. vom 5. Juli 1912, RGBl. Nr. 128, bedingt gebührenfrei?) Weiters (nach TP. 102 s) wurden als gebührenfrei erklärt: Noten und Ausweise zur Warendeckung im Grenzbezirke (Z 10 Ges. vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20), dazu gehören insbesondere nach mehreren Handelsverträgen mit Grenzstaaten Zollquittungen und Ursprungszeugnisse; Preiszertifikate der Handels- und Gewerbekammern für Exportsendungen nach Nordamerika (und allfällige zugehörige Reverse, FME. vom 5. No¬ vember 1907, Z. 79.843, GebBeilBl. Nr. 1/08); Atteste zwecks ermäßigter Frachtsätze für Rennpferde und Zuchtvieh (ein¬ schließlich der Gesuche um solche Atteste, FME. vom 8. Jänner 1908, Z. 70.627/07, GebBeilBl. Nr. 1/08); ! Belegs zum Zwecke eines gesetzlich vorgesehenen zollfreien Bezuges (FME. vom 15. Mai 1880, Z. 11.506, VBl. Nr. 17), und zu Gesuchen um zollfreie Rückeinfuhr (Retourwaren, FME. vom 6. September 1905, Z. 49.397, GebBeilBl. Nr. 11). Befreiungen wegen Leistungs- oder Dnldungszwang. j). 5 und 6. 5. Auf der Unfreiwilligkeit der Leistung beruht die in TP. 102 k vorgesehene Gebührenbefreiung zu Gunsten jener Grundabtretungen, welche aus öffentlichen Rücksichten erzwingbar sind (also bei zu¬ lässiger Enteignung oder Expropriation; vgl. des näheren unter den sachlichen Befreiungen, S. 315). 6. Die Unfreiwilligkeit einer Duldung begründet in ähnlichem Sinne die Gebührenfreiheit bei Beschädigungen an Privateigentum durch öffentliche Unternehmungen, wie Trassierungen von Staats¬ bahnen, Militärübungen, Kriegführung u. dgl. Die Befreiung gilt hiebei für Anfnahmsbcfunde, Schätzungsprotokollc und Übersichten (TP. 102 g). °) Es wird also auch die Gebührenfreiheit von Zeugnissen und amtlichen Ausfertigungen mehrfach aus TP. 102 abgeleitet. Einen Anhaltspunkt bieten die Umstände, daß in TP. 102 ausdrücklich auf Zeugnisse verwiesen wird, dann, daß in TP. 117 über gebührenfreie Zeugnisse die sachlichen Befreiungsgründe der TP. 102 nur in sehr geringem Maße wiederkehren, obwohl für eine ver¬ schiedene Behandlung der äußeren Form des Zeugnisses gegenüber Urkunden bei Obwalten gleicher Gründe kein besonderer Anlaß vorliegt. Das Gebühren¬ gesetz setzt zwar bei den Zeugnissen ausdrücklich voraus, daß sie weder als Rechtsurkunden noch als amtliche Ausfertigungen zu betrachten sind (Z 1 0 1 GebG.). Gleichwohl ermöglicht die TP. 117 in, indem sie alle zu einem amtlichen Gebrauche geforderten Zeugnisse als gebührenfrei erklärt, mittelbar in weitestem Maße die Anwendung der Befreiungsgründe der TP. 102 s, ä, s auch auf Zeugnisse. ?) Die Gleichstellung persönlicher Leistungen an den Staat, wie der Wehrpflicht mit dem Wahlrechte in TP. 44 s, legt den Gedanken nahe, daß auch die TP. 102 ck so gut als auf die Wehrpflicht auch auf Wahlangelegenheiten angewendet werden könnte, zumal mehrfach eine gesetzliche Wahlpflicht besteht. Im übrigen wird die Gebührenfreiheit der Urkunden in Wahlangelegenheiten teils durch den Mangel eines privaten Beweiszweckes aus Z 1 GebG., teils durch besondere Gesetzesvorschriften begründet (vgl. S. 320). Gebührenfreie Urkunden. 397 Staatswohl und allgemeines Wohl als Befreiungsgrund, s). 7 bis 10. 7. Zessionen auf den Staatsobligationen und gleichgehal¬ tenen Schuldverschreibungen sind nach TP. 102 k gebührenfrei.*) Diese Befreiung kommt durch die Vorteile, welche sie den Staatsgläubigern bietet, dem Staate selbst bei Geldaufnahmen zu statten, wogegen 8. die Befreiung in Grundentlastungsangelegenheiten einer allgemeinen Verbesserung der Grundbesitzverhältnisse diente (i, vgl. S. 309). 9. Die Befreiung der Quittierungsreverse der Offiziere (k) ist vorwiegend eine Standesbegünstigung. 10. Die Gebührenfreiheit der Reverse, welche Pslegeeltern bei der unentgeltlichen Übernahme von Findlingen an die Direktion der Findelhäuser auszustellen haben (l), dürste als Ausfluß der Armen¬ fürsorge anzusehen sein. Befreiungen des Handels- und Verkehres. P. 11 bis 14. 11. Fracht- und Seebriefe über im Ausland aufgegebene Sendungen sind im Gegensatz zum Jnlande gebührenfrei und werden lediglich durch gerichtlichen Gebrauch gebührenpflichtig (TP. 102 in und FME. vom 10. April 1873, Z. 9345, Nr. 10). 12. Akzepte, Indossamente u. dgl. auf Wechseln sind teil¬ weise gebührenfrei (ZZ 11 und 12 des Gesetzes vom 8. März 1876, RGBl. Nr. 26, an Stelle der TP. 102 u, vgl. S. 337). 13. Abonnements-, Pränumerations- und Subskriptions¬ scheine (o) unterliegen keiner Gebühr. Auch die Zeichnung (Subskription) von Aktien fällt nach FME. vom ^4. Mai 1901, Z. 21.759, GebBeilBl. Nr. 9 unter diese Vorschrift.*) 14. Im Vollmacht- oder Dienstverhältnisse sind gebühren¬ des die Aufträge oder Weisungen, welche außer der Vollmacht dem Dienenden oder Bevollmächtigten erteilt werden, ohne als Beweis gegen Dritte bestimmt zu sein. Als Rechnungsbelege werden solche Aufträge vder Weisungen im Sinne der TP. 83 4. nur gebührenpflichtig, wenn ste in einem Rechtsstreite oder als Beilagen verwendet werden (TP. 102r, VP. S. 341 und 362)?) Fremde Landeshoheit (Exterritorialität). 15. Urkunden, welche von Gesandten und anerkannten Konsuln auswärtiger Mächte in ihrer amtlichen Eigenschaft für die Angehörigen , 0 Nach dem VGHE. vom 18. März 1903, Z. 3333, BudwF. Nr. 1653, »streckt sich diese Befreiung auch aus die Schenkungsgebühr von unentgelt- kchen Zessionen. Vgl. die Auslegung der TP. 12 k in gleichem SinnOe S. 316 onach die TP. 102 überhaupt nicht auf Skala- und feste Gebühren beschrankt werden kann. Nr 263^'" Sinne das VGHE. vom 4. Mai 1904, Z. 4630, BudwF. .2), Unter TP. 102p war im Jahre 1850 die Gebührenbefreiung der v willigen Anordnungen vorgesehen, welche jedoch mit der TP. 101 1 I Jahre 1862 aufgehoben wurde. 398 II. Besonderer Teil. L. (Tarifpost 102.) ihres Staates ausgefertigt werden, sind gebührenfrei, solange davon kein amtlicher Gebrauch im Jnlande gemacht wird (g, vgl. den Abschnitt über das internationale Gebührenrecht). H. Sonstige Befreiungen. L. Sachliche Befreiungen aus sonstigen allgemeinen Ge¬ bührenvorschriften. Mehrfach ergibt sich die Gebührensreiheit von Urkunden (außer der TP. 102) aus anderen Tarifposten und aus all¬ gemeinen Vorschriften, so insbesondere aus der besonderen Form von Handelskorrespondenzen (vgl. S. 346), dann aus der TP. 83 für nicht kaufmännische Rechnungen (vgl. S. 342), aus der TP. 48 für verschiedene Empfangsbestätigungen (vgl. S. 383), aus TP. 112 für Waisenbüchel (vgl. S. 318) u. a. 8. Sachlich befreite Urkunden nach Sondergesetzen. Zahl¬ reich und mannigfaltig sind die sachlichen Gebührenbefreiungen von Ur¬ kunden auf Grund von Sondergesetzen, indem die Urkunden bei allen diesen meist bedingten Befreiungen die Hauptrolle spielen (vgl. die Abhandlung über die sachlichen Befreiungen, S. 305 ff.). Das Gebühren¬ gesetz selbst hat sich im allgemeinen darauf beschränkt, in seinen Vor¬ schriften über Befreiungen besondere Härten zu vermeiden und eine Hemmung der wirtschaftlichen Entwicklung sowie des Handels und Ver¬ kehres hintanzuhalten. Die Sondergesetze gehen erheblich darüber hinaus, indem sie vielfach eine besondere Förderung oder Begünstigung zu Gunsten der verschiedensten Zweige der Volkswirtschaft bezwecken. m. Tragweite der bedingten Befreiungen. Unbedingt befreit sind von den Urkunden der TP. 102 nur jene, bei welchen ein anderweitiger Gebrauch als der durch die Aus¬ stellung gegebene von selbst ausgeschlossen ist. Dies trifft zu bei Ur¬ kunden, welche von Behörden, Ämtern und Kassen zu Manipulations¬ oder Sicherstellungszwecken eingezogen werden („übergeben werden müssen", 102 a und o), bei Zessionen auf Obligationen und gebühren¬ freien Zusätzen auf Wechseln (102 k und n), bei Quittiernngs- und Findlingsreversen (102 k und I). Bei ausländischen Fracht und Seebriefen (102 in), bei Abonnements-, Pränumerations- und Subskriptionsscheinen (102 o) und bei Aufträgen oder Weisungen als Rechnungsbelegen im Dienst- oder Vollmachtver¬ hältnisse (102 r) hört die Gebührenfreiheit im Sinne des § 12 GebG- auf durch gerichtlichen Gebrauch, bzw. bei den letzterwähnten Rechnungs¬ belegen auch durch deren Verwendung als Beilagen von Eingaben oder Protokollen. Hienach ist bei Eintritt der Gebührenpflicht laut Z 8 der GerGebNov. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305 (bzw- TP. 83L) im höchsten Falle die feste Bogengebühr von 1 beizubringen (s. S. 179). Bei den von ausländischen Gesandtschaften ausgestellten Urkunden (102 g) geht die Befreiung durch jeden amtlichen Gebrauch verloren, wobei die Gebührenpflicht in gleichem Maße eintreten dürfte, wie bei Gebührenfreie Urkunden. 399 im Ausland ausgestellten Urkunden (vgl. den Abschnitt über das inter¬ nationale Gebührenrecht). In allen übrigen Fällen endet die Befreiung durch jeden den Voraussetzungen der Befreiung nicht entsprechenden Ge¬ brauch. Hiebei ist in der Regel jene Gebühr zu entrichten, welche ohne Befreiung ursprünglich (bei der Ausstellung der Urkunde) vorgeschrieben gewesen wäre (Anmerkung zu TP. 102). Die Verwendung einer gebührenfreien Urkunde (Rechtsurkunde oder Zeugnis) als Beilage ist nur gebührenfrei, wenn sie zum be¬ freiten Zwecke erfolgt (TP. 21 o), also wenn beispielsweise eine zur Steuerveranlagung dienende Urkunde einer zum gleichen Zwecke ein¬ gebrachten Eingabe beigelegt wird. Andernfalls erfordert die Verwen¬ dung als Beilage, wenn sie als stempelpflichtiger Gebrauch anzusehen rst, bei bedingt befreiten Urkunden im Sinne der obigen Vor- Arift in der Regel die Urkundengebühr (nicht die Beilagengebühr, TP. 20ä). Unbedingt befreite Urkunden unterliegen dagegen als Beilagen in der Regel dem gewöhnlichen Beilagenstempel zu 30 L vom Bogen (TP. 20 a). , . Zu beachten ist auch, daß nach P. 5 der Vorerinnerungen vom Jahre 1850 oei bedingt gebührenfreien Urkunden an Stelle der Stempelmarke der Uweck der Urkunde und die Person des Benützenden angegeben werden muß lvgl. S. 25). 6. Zeugnisse, Schriften und Amtshandlungen. 31. Gebührenpflichtige Zeugnisse. Das Gebührengesetz (Z 1, 0, tch) erklärt als gebührenpflichtig Zeugnisse, „durch welche persönliche Eigenschaften, Tatsachen oder überhaupt tatsächliche Umstände zu dem Zwecke bestätigt werden, damit sie demjenigen, welchem dieselben erteilt werden, ein Beweismittel oder einen Ausweis gewähren." Der Begriff der Zeugnisse wird hiebei eingeengt durch die Ausscheidung jener Bestätigungen, welche als Rechtsurkunden oder als amtliche Ausfertigungen zu betrachten sind. Die Unterscheidung ergibt sich gegenüber den Rechts- urkunden?), abgesehen vom Inhalte, durch die Richtung des Beweis¬ zweckes, indem eine Rechtsurkunde gegen den Aussteller, ein Zeugnis gegen jedermann beweisen soll. Amtliche Ausfertigungen gelten als Zeugnisse, wenn das Einschreiten um ihre Ausfertigung bloß auf eine amtliche Bestätigung tatsächlicher Umstände im obigen Sinne ge¬ richtet war und nicht auf eine Verfügung, um welche kraft der Amts¬ gewalt der Behörde oder des Amtes angesucht wird. Die Verständigung über Ansuchen der letzteren Art (um eine Amtsverfügung) wird nicht als Zeugnis, sondern als amtliche Ausfertigung behandelt (TP. 116, Anm. 1). Wie die Gesetzgeber selbst diese Unterscheidung auffaßten, ergibt sich aus der TP. 7, wonach zu den amtlichen Ausfertigungen gehören: Abschriften, Vidimierungen, gefällsamtliche Ausfertigungen, Reise¬ urkunden ^), Protokolle, Urteile, Befähigungsdekrete, Diplome, Privi- legienurkunden, Patente, Lizenzen, Meister- und Bürgerrechtsurkunden, Hausierpässe u. dgl., Duplikate und andere amtliche Ausfertigungen, welche nicht Rechtsurkunden oder Zeugnisse sind. Zu den Zeugnissen dagegen, welchen gleichwertige „Bestäti¬ gungen" gleichstehen (TP. 26 o), gehören außer den eigentlichen Zeug- Über die systematische Reihenfolge vgl. die Anmerkungen S. 182, 334 und 349. Nachdem in den vorangehenden Abschnitten mit den Rechts¬ geschäften, Rechtsurkunden und Vermögensübertragungen von Todes wegen auch die Handelsbücher vorweg behandelt wurden (S. 344), wird in den folgenden Abschnitten im wesentlichen die Einteilung des Z 1 0 und O GebG. nach dem Gegenstände der Gebühr eingehalten. 2) Die Zeugnisse fallen nach dem Gebührengesetze wohl unter den weiteren Begriff der „Urkunden", sind jedoch von den „Rechtsurkunden" zu unterscheiden (vgl. die Anm. 8, S. 19). b) Die in TP. 7 mit den Reiseurkunden genannten Heimatscheine wurden durch die MV. vom 17. Juli 1857, RGBl. Nr. 133, da sie nicht mehr als Reiseurkunden dienen, den Zeugnissen der TP. 116 a und b gleichgestellt. Gebührenpflichtige Zeugnisse. 401 Nissen und den Heimatscheinen (MV. vom 17. Juli 1857, RGBl. Nr. 133) nach TP. 116: die Schlußzettel der Sensale, Auszüge aus den öffentlichen Büchern u. dgl., Übersetzungen beeideter Dolmetscher und Wechselproteste. Dieser Unterscheidung folgt auch die folgende Dar¬ stellung^), wobei den Zeugnissen noch die Aufgebotscheine (TP. 12), Sachvcrständigenbefunde (TP. 18), Privatdiplome (TP. 41b), die Legalisierungen (TP. 66, als Bestätigungen tatsächlicher Umstände), endlich die Matrikelauszüge (TP. 73) und Stammbäume (TP. 95) bcigefügt werden. Bezüglich der Frage einer Mehrheit von Zeugnissen in einem Schriftstücke erklärt die Anm. 2 der TP. 116 ausdrücklich, daß die Ausstellung durch mehrere Personen belanglos ist. Dagegen sst die inhaltliche Verquickung mehrerer Zeugnisse unter einfachem Stempel "n Sinne des § 32 GebG. verpönt (vgl. TP. 12, 73 und 95, 116o). I. Eigentliche Zeugnisse. Nach der Höhe der Gebühr unterscheidet man drei Gattungen v°n Zeugnissen und gleichwertigen Bestätigungen (TP. 116 a bis o und 26 e): 1. Zeugnisse landesfürstlicher Behörden und Ämter, erster Bogen Al (die folgenden Bogen nach allgemeiner Vorschrift je 1 L). 2. Zeugnisse, welche von anderen Behörden und anderen Ämtern oder von Privatpersonen ausgestellt sind, jeder Bogen 1 L 3. Dienstboten-, Taglöhner-, Schul- und Stndienzeugnisse, jeder Awgen 30 k. Zu 1. 2 ^-Zeugnisse (TP. 116 a-, an). Die Gebühr richtet sich (gleich der unter 2) nach der Beschaffen- unl/ Ausstellers (landesfürstliche Behörden und Ämter) . gilt für alle Zeugnisse, die nicht ausdrücklich einer höheren oder uueren Gebühr zugewiesen oder befreit sind. ^^Ausdrücklich wurden als der Gebühr von 2L unterliegende Zeugnisse ick«» Ner Meßbrief (Eichschein) über die Eichung von Seehandels- und Fluß- ^npen (§ g Ges. vom 15. Mai 1871, RGBl. Nr. 43, und Z 6 MV. vom ' August 1899, RGBl. Nr. 150); Zerte'r Oon der Tabularbehörde im Verfahren bei der grundbücherlichen er«, s ung einer Liegenschaft ausgefertigte Bestätigung, daß kein Einspruch ilvven wurde (§6 Ges. vom 6. Februar 1869, RGBl. Nr. 18); die m"^Ocheinigungen (Klauseln) politischer Behörden zu Tabularzwecken über svnen ^^AÄung der für Körperschaften, Vereine u. dgl. unterfertigenden Per- " (FME. vom 16. November 1898, Z. 38.086, GebBeilBl. Nr. 5/99); zbüscii-n kritische Untersuchung der Unterscheidung des Gcbührengesetzes Aiert Zeugnissen und amtlichen Ausfertigungen hätte kaum einen praktischen die M diesbezüglich in der Praxis kaum Schwierigkeiten ergeben und keines?^- d°"schast eines Schriftstückes als Zeugnis und amtliche Ausfertigung TP. doppelte Gebühr bedingt. Daß die sachlichen Befreiungen der liche m .sdr Urkunden in der Praxis teilweise auch auf Zeugnisse und amt- S. Zgghchreibungen angewendet werden, wurde bereits in der Anm. 6, lchnik, Handbuch des österr. Gebührenrcchtes. 26 402 II. Besonderer Teil. 6. (Tarifpost 116.) Bestätigungen über die Höhe der Jahressteuern (wenn nicht gebührenfrei, FME. vom 3. Juni 1898, Z. 9540, GebBeilBl. Nr. 10); Bestätigungen der Rechtskraft inländischer Urteile behufs Exekution im Auslande (FME. vom 7. Jänner 1901, Z. 75.638/00) u. a.; Auskünfte über den Stand der Vormerkungen aus dem Kreditbuche bei Staatskrediteffekten, die auf Namen lauten und bei der Staatsschuldenkasse haften (FME. vom 24. Mai 1871, Z. 36.241, VBl. Nr. 21); die Bescheinigungsklausel auf einem Exemplare der Satzung nach dem Vereinsgesetze (FME. vom 12. Juli 1868, Z. 21.715, und vom 20. Jänner 1895, Z. 45.105/94, GebBeilBl. Nr. 2, vgl. S. 333, betreffend die persönliche Befreiung nach TP. 75 r); Bestätigungen, daß der Verehelichung des Einschreiters nach dem Wehr- gesetzs kein Hindernis entgegen steht (FME. vom 24. Juni 1897, Z. 19.753, GebBeilBl. Nr. 7)5); Ehefähigkeitszeugnisss für das Ausland (FME. vom 27. Februar 1899, Z. 4217, GebBeilBl. Nr. 5); amtliche Befunde zur Erwirkung einer Tarifermäßigung für Petroleum- Benzin (FME. vom 4. Oktober 1900, Z. 57.922); Bescheinigungen über den Austritt aus dem österreichischen Staatsverbande (FME. vom 8. Mai 1901, Z. 27.152, GebBeilBl. Nr. 8); Jagdkarten u. dgl. erfordern, wenn von einer k. k. Bezirkshauptmann¬ schaft ausgestellt, 2L, wenn von Gemeinden (Magistraten) ausgestellt, 1L und ohne Rücksicht auf die Ausfertigungsstelle, wenn sie für niederes Jagd¬ personal dienen, 30 k Gebühr (FME. vom 24. September 1877, Z. 23.715, vom 12. April 1881, Z. 10.876, vom 20. Juni 1881, Z. 17.584, und vom I. Oktober 1882, Z. 29.239). Die Gültigkeitsdauer der Jagdkarten ist im allgemeinen belanglos (FME. vom 17. November 1884, Z. 31.825); Jagdkarten für mehrere sind nach der Anzahl der berechtigten Personen zu stempeln (FME. vom 10. August 1885, Z. 20.617): Erneuerungen sind neuen Karten gleichgestellt (FME. vom 28. No¬ vember 1887, Z. 37.229). Den Jagdkarten stehen Fischereiregisterbriefe (FME. vom 2. Mai 1887, Z. 10.815), Fischerkarten (FME. vom 31. Oktober 1882, Z. 30.069) u. dgl. gleich, welche auch bei Ausstellung durch den Fischereiberechtigten stempelpflichtig sind (1 L bzw. 30 k). Der 2 L-Gebühr unterliegen ferner: Maturitätszeugnisse für Hochschulen (Universität und Technik, FME. vom 23. Juni 1882, Z. 17.211); Jmnmtrikulationsscheine für Hochschulen (FME. vom 5. Juli 1911, Z. 17.275, GebBeilBl. Nr. 9); Zeugnisse der k. k. Eichinspektorate über den Besuch eines Eichkurses und über die diesfälligen Prüfungen (FME. vom 30. Dezember 1896, Z. 41.114, GebBeilBl. Nr. 1/97); Prüfungszeugnisse über die Staatsrechnunaswissenschaft (S 20 ME. vom 21. März 1858, RGBl. Nr. 44); N über Hufbeschlagkurse (ME. vom 30. Juli 1857, RGBl. staatliche Lenkerprüfungszeugnisse (FME. vom 24. März 1908, Z. 79.176/07, GebBeilBl. Nr. 5, vgl. auch den FME. vom 23. Dezember 1905, Z. 86.638, GebBeilBl. Nr. 13, über sonstige Zeugnisse für Kraftfahrzeuge und Automobile, und den Abschnitt über amtliche Ausfertigungen); °) Die Bestätigungen dieser und ähnlicher Art stehen den der Gebühr von 2L (ohne Rücksicht auf die Ausfertigungsstelle) unterliegenden amtliche" Ausfertigungen der TP. 7 A sehr nahe. Soweit solche Bestätigungen aus¬ drücklich als Zeugnisse anerkannt sind, unterliegen sie, wenn sie beispielsweise von Magistraten einer Gemeinde mit eigenem Statut ausgestellt werde" (wie z. B. Ehezeugnisse u. a.), nur der Gebühr von 1 L. Die Stempelmarke" für derartige Bestätigungen sind in der Regel dem Ausfertigungsgesuche bei¬ zulegen. Gebührenpflichtige Zeugnisse. 403 Zeugnisse der Bezirksärzte, sofern nicht 30 L genügen oder Stempel¬ freiheit eintritt (FME. vom 5. Dezember 1900, Z. 68.669, GebBeilBl. Nr. 1/01). Die nachträgliche Bestätigung eines mit 1 L ausreichend ge¬ stempelten Zeugnisses durch eine landesfürstliche Behörde unter¬ liegt dem Ergänzungsstempel von 1 L (FME. vom 8. Februar 1895, Z. 50.620/94, GebBeilBl. Nr. 3). Zu 2. 1 ^-Zeugnisse (Ts). 116 a, bb). Die Gebühr von 1 L setzt die Ausstellung eines Zeugnisses durch andere als landesfürstliche Behörden oder durch Private voraus, ferner den Mangel einer persönlichen Begünstigung (vgl. zu 3) oder einer Befreiung. Hicher gehören: Zeugnisse der Handels- und Gewerbekammern, soweit sie überhaupt ge¬ bührenpflichtig sind (FME. vom 29. Mai 1908, Z. 16.853, vgl. S. 333); gcmeindeamtliche Bestätigungen tatsächlicher Verhältnisse auf Urlaubs¬ gesuchen (FME. vom 10. Oktober 1871, Z. 25.766); Zeugnisse der Radfahrervereine über die Schulung von Radfahrern oder die Beschaffenheit von Rädern (FME. vom 2. November 1896, Z. 2934, GebBeilBl. Nr. 10); Legitimationen mit der Bestätigung der Advokatenkammern über die Ein¬ wägung von Kandidaten in die Liste (FME. vom 30. Juni 1881, Z. 18.478); Bestätigungen mit Zeugniswert von Versicherungsanstalten (FME. vom 21- Oktober 1887, Z. 27.473); Zeugnisse des unter 1 angeführten Inhaltes, wie Jagd-, Fischereikarten "-„dgl., wenn sie nicht von landesfürstlichen Ämtern, sondern von Gemeinden, Körperschaften, Privatpersonen u. dgl. ausgestellt werden. Privatärztliche Zeugnisse und die pfarramtlichen Geburts-, Trauungs- und Totenscheine, sowie Mnnatscheine erfordern in der Regel die Gebühr von 1 L. Zu 3. 30 ^-Zeugnisse (TP. 116 b und e). löl Zeugnisse für Dienstboten, Gesellen, Lehrjungen, Tag- („überhaupt Personen, welche von einem den gewöhnlichen ihi-g übersteigenden Verdienste leben") über ihre Dienstleistung, (TP "iig^EN' chr? persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse bsie .fliese Vorschrift enthält eine von der Person des Ausstellers sowohl (N^eise auch vom Inhalte des Zeugnisses unabhängige persönliche gnnstigung nach der Eigenschaft des Zeugnisempfängers, günü'" genügt die 30 /»-Gebühr auch dann, wenn Zeugnisse für be- trä sE? P^fonen von landesfürstlichen Ämtern ausgestellt oder nach- bestätigt werden (FME. vom 8. Februar 1895, Z. 50.620/94, (ÄN ^"f°lgedessen gilt diese ermäßigte Zeugnisgebühr auch für Heimatscheine und lw Juli 1857, RGBl. Nr. 133), für Jagdkarten, Jagdzertifikate ^sgestellt^r d" ("gl- "Er 1 und 2) u. dgl., welche für begünstigte Personen ^besondere wurden ferner als begünstigte (30 L-) Zeugnisse erklärt: (FME Tungszeugnisse zur Bedienung und Überwachung von Dampfkesseln ^2. Juli 1885, Z. 20.258, VBl. Nr. 21); 20. ls e'chm zur Dieustbereitstellung von Lokomotiven (FME. vom männer 1902, Z. 2924, GebBeilBl. Nr. 2); 26* 404 II. Besonderer Teil. 0. (Tarispost 116.) besondere Zeugnisse für gewerbliche Hilfsarbeiter (deren Arbeitsbücher famt den eingetragenen Zeugnissen und den ortspolizeilichen Beglaubigungen der Eintragungen sind gebührenfrei; die Bücher erfordern lediglich bei Ver¬ wendung als Reiseurkunden nach TP. 85 die Gebühr von 30 /r, ßK 80, 81 und 104 Ges. vom 8. März 1885, RGBl. Nr. 22, FME. vom 23. Mai 1885, Z. 15.861); Sittenzeugnisse und ärztliche Zeugnisse für begünstigte Personen (FME. vom 26. März 1894, Z. 1946, GebBeilBl. Nr. 3, und vom 14. Dezember 1896, Z. 59.233, GebBeilBl. Nr. 12); Lehrzeugnisse, Lehrbriefe und Gesellenbriefe (FME. vom 27. Mai 1908, Z. 16.910, GebBeilBl. Nr. 5); Lehr- und Dienstzeugnisse für Handlungslehrlinge und -gehilfen und sonstige gewerbliche Hilfsarbeiter (wogegen Kontoristen, Buchhalter, Fabriks¬ beamte nicht begünstigt sind, FME. vom 7. April 1910, Z. 68.248/09, GebBeilBl. Nr. 5). b) Schul- und Studicnzeugnisse über Halbjahrs- oder Jahr¬ gangsprüfungen an öffentlichen Lehranstalten und die Besuchszeugnisse (Frequentationszeugnisse) der Universitäten. Das Gebührenausmaß von 30 wird dadurch begrenzt, daß gewisse Schulzeugnisse (an Volks¬ schulen u. dgl.) gebührenfrei sind (vgl. S. 412) und daß Zeugnisse über längere Zeitdauer, insbesondere Abgangszeugnisse (Absolutorien) in der Regel die höhere Zeugnisgebühr von 2 L oder I L (vgl. zu I und 2) erheischen. Zeugnisse über Prüfungen mehrerer Semester oder Jahrgänge unterliegen jedoch der 30 ^-Gebühr nach der Anzahl der Semester oder Jahrgänge (TP. 116 o und FME. von: 3. Mai 1853, RGBl. Nr. 83). Bei Meldungsbüchern an den Hochschulen trifft die Gebühr von 30 die Bestätigungen über den Besuch der Vorlesungen für je ein Halbjahr (Z 62 ME. vom 1. Oktober 1850, RGBl. Nr. 370). Auch die Semestralausweise der Mittelschulen (FME. vom 27. März 1909, Z. 2541, GebBeilBl. Nr. 4) und die Frequentationszeugnisse der Bürgerschullehrerkurse (FME. vom 8. Fe¬ bruar 1894, Z. 45.251/93, GebBeilBl. Nr. 2) unterliegen dieser Gebühr- H. Zeugnisse im wetteren Sinne. 1. Die Schlufzzcttel der Sensale (TP. 116 ä und 93) und die Auszüge aus deren Tagebüchern wurden als Erscheinungen des Handels und Verkehres bereits im Zusammenhänge mit den kaufmännischen Rechnungen behandelt (S. 343). 2. Auszüge und Bestätigungen aus den öffentlichen Büchern des Inlandes über Liegenschaften oder Depositen (Grund-, Landtafel-, Hypotheken-, Versuch-, Berg-, Gewerbevormerk-, Depositenbüchern u. dgl ) unterliegen der Gebühr von 2L von jedem Bogens) Der gleichen Gebühr unterliegen „Gewährbriefe", das ist Bestätigungen, daß jemand als Eigentümer einer Liegenschaft in den öffentlichen Büchern einverleibt H Bei Auszügen (desgleichen bei Abschriften) gilt also nicht die regel¬ mäßige, vom Urkundeninhalte unabhängige Gebühr von 1 L für den zweiten und die weiteren Bogen, sondern jeder Bogen erfordert 2 X. Hiedurch soll jeden¬ falls einer Verkürzung durch Aneinanderreihung von Auszügen vorgebeugr werden. Die Höhe der Gebühr ist übrigens, Ivie sich aus TP. 116 o und a, n» schließen läßt, durch die Zeuguiseigenschaft bedingt. Die Tarifbestimmung H" stimmt mit 17 g. fast wörtlich und inhaltlich vollkommen überein. Wechselproteste, Matrikenauszüge u. dgl. 405 ist. Gebührenfrei sind jedoch die den eingetragenen Urkunden oder den „Erlagsanbringen" beigefügten Bestätigungen der gepflogenen Amts¬ handlung (TP. 116 6, 17 a und 56). Ein Grundbuchsauszug kann sich auch auf mehrere Grundbuchs¬ körper erstrecken, ohne darum einer höheren Gebühr zu unterliegen, als sie sich nach der Bogenanzahl ergibt (MV. vom 16. Jänner 1874, RGBl. Nr. 3, FME. vom 10. Dezember 1894, Z. 37.573, GebBeilBl. Nr. 1/95). Einfache Auskünfte aus dem Grundbuche, welche ohneweiters mündlich erteilt werden könnten, dürfen in unverbindlicher Form (ohne Gerichtssiegel) auch schriftlich stempelsrei erteilt werden (FME. vom 24. September 1906, Z. 5173, GebBeilBl. Nr. 11). Über die Zulässigkeit stempelfreier Bestellungen von Grundbuchs¬ auszügen (Zertifikaten) vgl. die JMV. vom 24. Februar 1900, JMBBl. Nr. 11, GebBeilBl Nr. 5). Ergänzungen von Grundbuchsauszügen sind nur dann gebührenfrei, wenn sie von Amts wegen vorgenommen werden (FME. vom 18. Juli 1900, 3- 25.878, GebBeilBl. Nr. 12, und vom 12. Jänner 1903, Z. 74.600/02, GebBeilBl. Nr. 4, vgl. S. 332). Grundbuchsauszüge zum Zwecke der Konvertierungsbegünstigung Pnd bedingt gebührenfrei (Z 11 des Ges. vom 22. Februar 1907, RGBl. Nr. 49). . Auszüge aus Amtsschriften oder amtlich aufbewahrten Privat- Ichriften unterliegen der Gebühr wie amtliche Abschriften (TP. 17 e d, Hienach unterliegen Auszüge aus dem Vormerkbuche über die Belastung is? Dienstbezüge von Staatsbediensteten der Bogengebühr von 2L (FMV. vom ichriftcn)^ 1889' H-569, VBl. Nr. 6, vgl. hiezu den Abschnitt über Ab- 3. Übersetzungen beeideter Dolmetscher unterliegen nach TP. 116 k "w loy der Gebühr von 2 L vom ersten Bogen. enti-m?^ Übersetzungen über richterlichen Auftrag ist diese Gebühr nur zu wenn die Übersetzung ausschließlich im Interesse der Partei liegt vom 15. Februar 1899, Z. 46.315/98, GebBeilBl. Nr. 5). 4. Wechselproteste erfordern nach TP. 116 g, wenn von einem otar ausgenommen, die Gebühr von 2 L, wenn vom Gerichte auf- bei einer Wechselforderung bis einschließlich 400 L: 4 L, Wechselproteste werden auf der Urschrift gestempelt und der Partei "/gefolgt: die beim Gericht verbleibende, ins Protestregister eingetragene Ichrift bleibt ungestempelt. Den Parteien etwa erteilte Abschriften -Duplikate sind als solche zu stempeln (FME. vom 23. September 8, Z. 23.857, GebBeilBl. Nr. 10). 73 Aufgebotscheinc, Matrikclauszüge und Stammbäume (TP. 12, 'all unterliegen der Bogengebühr von 1 Irl, welche nach der An- An a Brautpaare, deren Aufgebot bestätigt wird, bzw. nach der fall l d" bestätigten Geburts-, Tauf-, Trauungs- oder Sterbe- a öu entrichten ist. Es ist also beispielsweise ein Stammbaum, ent- ^u ste« ^'bürten, zwei Trauungen und drei Todesfälle mit 11 L 406 H. Besonderer Teil. 0. (Tarifpost 66.) Von der gewöhnlichen Zeugnisgebühr weicht diese Gebühr insofern ab, als sie auch bei Ausstellung durch eine landesfürstliche Behörde nur 1 L beträgt (FME. vom 28. Dezember 1868, Z. 37.375, VBl. Nr. 1/69, für Bestätigungen der politischen Behörde aus dem Auf¬ gebotbuche und Eheregister). Gebührenfrei werden Matrikelauszüge nach TP. 117 in ausgesertigt, wenn sie von einem Amte ausschließlich zum amtlichen Gebrauche und nicht zur Ausfolgung an eine Partei eingeholt werden; der Zweck muß hiebei auf dem Auszuge ersichtlich gemacht werden (FME. vom 7. Juni 1894, Z. 24.914, GebBeilBl. Nr. 8. In ähnlicher Weise sind Familienauskunftsbogen, welche als Behelfe zu stempelfreien Eingaben in Wehrangelegenheiten benötigt werden, nach Z 86 des Ges. vom 5. Juli 1912, RGBl. Nr. 128, bedingt gebührenfrei. Das gleiche gilt für Matrikelauszüge, welche Arbeitern in Angelegenheit der Unfall- und Krankenversicherung und der Versicherung bei Bruder¬ laden ausgesertigt werden (Z 56 Ges. vom 28. Dezember 1887, RGBl. Nr. 1/88, Z 75 Ges. vom 30. März 1888, RGBl. Nr. 33, und § 45 Ges. vom 28. Juli 1889, RGBl. Nr. 127), ferner für Matrikenauszüge zu Pensionsversicherungszwecken bei der All¬ gemeinen Pensionsanstalt für Privatbeamte und unter gewissen Voraussetzungen auch für Ersatzinstitute und Ersatzverträge (FME. vom 3. Mai 1912, Z. 69.623/11, GebBeilBl. Nr. 8, vgl. S. 302). Stammbäume, welche von Privatpersonen verfaßt werden, unter¬ liegen nur im Falle ihrer Verwendung als Beilagen dem Beilagenstempel; sonst sind sie gebührenfrei (TP. 95). 6. Sachverständigenbefunde sind nach TP. 18 b wie Zeugnisse zu stempeln, wenn sie dazu bestimmt sind, ein Beweismittel abzugeben oder als Grundlage einer Amtshandlung in Parteisachen zu dienen?) Werden sie dagegen über amtliche Aufforderung lediglich zur Auf¬ klärung des Sachverhaltes abgegeben, so sind sie kein Gegenstand einer Gebühr; auch als Bestandteile im Texte einer stempelpflichtigen Ur¬ kunde oder eines Protokolls erfordern sie keine besondere Gebühr. 7. Diplome, das ist Bestätigungen über eine erlangte Be¬ fähigung oder Berechtigung, erfordern, wenn sie nicht von öffentlichen Behörden oder Gemeinden ausgestellt sind, nach TP. 41 die feste Bogen¬ gebühr von 1 L und sind hiedurch als Privatzeugnisse gekennzeichnet. Diplome über Gesellschaftsrechte werden jedoch Gesellschaftsverträgen gleichgehalten. HI. Legalisierungen. Die Legalisierung (Beglaubigung, TP. 66), das ist die Be¬ stätigung der Echtheit der Unterschrift auf Urkunden, unterliegt bei öffentlichen Behörden der Gebühr von 2 L für die erste, 1 für jede weitere Unterschrift, bei Notaren der Hälfte dieser Gebühren. Für Grundbuchsurkunden (Tabularurkunden) gilt eine ermäßigte Gebühr von 72 für die gerichtliche, 20 für die notarielle Be¬ glaubigung, und zwar auch für mehrere gleichzeitig beglaubigte Unter¬ es In ähnlicher Weise wie die TP. 18 b verweist auch die TP. 2 s über Abschriften, welche von Privatpersonen, jedoch nicht von der durch die Urkunde verpflichteten Partei vidimiert sind, auf Zeugnisse. Vgl. bei oen amtlichen Ausfertigungen unter „Abschriften". Legalisierungen. 407 schriften auf derselben Urkunde (Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 1/72). Als Grundbuchsurkunden gelten auch jene, welche zur Eintragung in Hypothekenregister, Notifikenbücher oder Verfachbücher bestimmt sind (FME. vom 7. Mai 1872, Z. 13.555, VBl. Nr. 17). Die Legalisierungsgebühr bezieht sich lediglich auf die Echtheit einer Unterschrift. Daher ist für sie im allgemeinen der Inhalt und auch die Gebührenpflicht der unterfertigten Urkunde belanglos. In diesem Sinne fordert der FME. vom 7. Februar 1899, Z. 60.371/98, GebBeilBl. Nr. 5, die stempelpflichtige Legalisierung von Handzeichen auf Quittungen ohne Rücksicht darauf, ob diese selbst stempelpflichtig sind oder nicht. Die Beifügung der Worte „Lorain ms" (— „vor mir") oder „gesehen" auf einer Urkunde ist nicht als Legalisierung anzusehen und die gleichzeitige Legalisierung von Zeugenunterschriften mit einer Partei- Unterschrift erfordert (als Bestandteil der maßgebenden Bestätigung) keine weitere Gebühr. Auch die Eingaben und Protokolle um Legalisierung sind stempelfrei. Mit Ausnahme der diesfalls begünstigten Tabularurkunden er¬ fordert jede einzelne bestätigte Parteiunterschrift eine besondere Legalisierungsgebühr. Diese Vorschrift ist nach FME. vom 16. März 1865, Z. 8052, VBl. Nr. 13, st aufzufassen, daß auch mehrere Unterschriften, wenn für eine Gesellschaft oder sonstige Gemeinschaft (moralische Person) abgegeben, als eine einzige Unter¬ schrift gelten, sofern die Unterschriften nicht die Unterschriebenen unmittelbar As einzelne Personen verpflichten. Demnach wird auch die mehrfache Unter- strtigung eines Gesuches um Registrierung einer Genossenschaft u. dgl. As einfache Unterschrift behandelt (FME. vom 8. November 1900, Z. 55.100, GebBeilBl. Nr. 18). - ! Für Bestätigungen der Handelsfirmen und der Unterschriften ^uf Gesellschaftsverträgen gilt die ausdrückliche Tarifvorschrift, oaß sie der für gerichtliche Legalisierungen festgesetzten Gebühr unter- "/gen. Es findet also auf diese Bestätigungen ausnahmsweise die ge- r'ugere Gebühr der notariellen Legalisierungen keine Anwendung. Die Legalisierungsklausel ist über die hiezu erforderlichen ^tempelmarken zu schreiben (TP. 66, vgl. auch die Anm. 5, S. 43). 32. Gebührenfreie Zeugnisse. I. (tzcbührcnsreie Legalisierungen und Klauseln. , . Ausländische Legalisierungen sind als stempelfreie Urkunden-- ^andteile zu betrachten (TP. 66). 2. Ausdrücklich wurden als gebührenfrei erklärt die Legalisierungen ausschließlichen Zwecke der Zinsenbehebung von auf Namen tutenden Staats schuldverschreibungen und zu den auf diesen selbst ^Posetzim Abtretungen (FME. vom 18. Juni 1854, RGBl. Nr. 150). iffe Befreiung bedeutet eine Erweiterung der TP. 1021c, wonach Histonen auf Staatsobligationen und gleichgehaltenen Schuldverschrei- gebührenfrei sind (vgl. auch die TP. 117 o). 408 H Besonderer Teil. 6. (Tarifpost 117.) Dagegen sind Legalisierungen der Giri aus den Schuldverschreibungen der einheitlichen Staatsschuld anläßlich deren Umwechslung, Zusammenlegung, Um- oder Auseinanderschreibung und jene der Zinsenquittungen von Namens¬ obligationen, dann die Legalisierungen der Vormerkgesuche stempelpslichtig (ZH 1 und 4 F-MK. vom 6. März 1869, RGBl. Nr. 29). Beide Erlässe (vom Jahre 1854 und 1869) beziehen sich einerseits auf Abtretungen, andrerseits auf das den Eigentümern von Namensobligationen zustehende Recht, die Zinsenbehebung nur gegen legalisierte Quittungen zu gestatten, um sich gegen Fälschungen zu schützen. Letztere Beschränkung wird in den Kreditbüchern vorgemerkt. Die einschlägigen Legalisierungen sind bezüglich der einheitlichen Staatsschuld gebührenpflichtig, bezüglich sonstiger Staatsschuldverschreibungen dagegen gebührenfrei. Gebührenfrei erfolgt auch die gerichtliche Legalisierung auf Zinsen¬ quittungen von Militärheiratskautions-Obligationen 15 und 12, FMK. vom 25. September 1883, RGBl. Nr. 154 und 1551), vgl. S. 386 und 394). 3. Die sachlichen Befreiungen auf Grund besonderer Ge¬ setze (vgl. S. 305 ff.), erstrecken sich zum großen Teil auch auf Legali¬ sierungen, so z. B. die Befreiungen für agrarische Operationen und Meliorationen, zur Löschung veralteter Satzposten, bei der Anlegung neuer Grundbücher u. a. Auch aus den persönlichen Befreiungen der TP. 75 kann sich in vielen Fällen die Gebührenfreiheit einer Legalisierung ergeben (ins¬ besondere im Grunde des Armenrechtes, § 13 der KaisV. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305, und FME. vom 16. Dezember 1900, Z. 70.514, GebBeilBl. Nr. 1/01, vgl. S. 330). 4. Mehrfach wird die Gebührenfreiheit von Legalisierungen aus TP. 102 und 117r abgeleitet?), wenn auch grundsätzlich daran fest¬ gehalten wird, daß die Legalisierung als eine Urkunde für sich anzusehen sei (FME. vom 29. Dezember 1905, Z. 87.620, GebBeilBl. Nr. 1/06). Die Gebührenfreiheit einer Urkunde nach TP. 102 wird hienach auch auf ihre Legalisierung insbesondere dann ausgedehnt, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. S. 316, betreffend die Stempelfreiheit von Legalisierungen nach TP. 102 k). Die TP. 117r erklärt Klauseln, welche im Grunde besonderer Vorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Be¬ glaubigung amtlich beigefügt werden müssen, für gebührenfrei (vgl. S. 45)?) u Eine Begründung der Gebührenfreiheit nach dem Gebührentarife ist diesen Vorschriften nicht beigefügt; es dürfte sich jedoch um eine bloße Aus¬ legung und Anwendung der TP. 117 r handeln. 2) Die Anwendung der TP. 102 wird häufig mittelbar durch TP. 117 in ermöglicht, welche alle Zeugnisse, welche zu einem amtlichen Gebrauche gefordert werden, für gebührenfrei erklärt. Der gleiche Befreiungsgrund (des Amts¬ zweckes) ist eben vielfach in den Grundsätzen der TP. 102 enthalten. Die Amts¬ klauseln der TP. 117 r wären übrigens auch als amtliche Ausfertigungen oder Konsense nach TP. 34 a und 7 i gebührenfrei und könnten ferner nach TP. 21 s nicht einer besonderen Beilagengebühr unterzogen werden (das heißt Wohl auch dann nicht, wenn sie mit neuem Papierbogen angehängt werden müßten, vgl. die Anm. 5, S. 43). 2) Die TP. 117 r stammt aus dem Jahre 1850, in welchem noch Lega¬ lisierungen durchwegs gebührenfrei waren (Z 34 s GebG.). Die Gebührenpflicht Gebührenfreie Zeugnisse. 409 Insbesondere wurden im Grunde dieser Vorschriften als gebührenfrei erklärt: Legalisierungen auf Haftungs- und Widmungsurkunden bei Borgung der Bier- und Branntweinsteuer (K 11 und 32 FME. vom 21. Juli 1899, RGBl. Nr. 129 und 130, vgl. S. 384 und 395); desgleichen bei der Zollkreditierung (FME. vom 10. Jänner 1894, Z. 47.023/93, VBl. Nr. 3, vgl. S. 395); Legalisierungen aus Abgabsscheinen (Empfangsbestätigungen) über Fahr- Postsendungen für abwesende Parteien (FME. vom 14. Oktober 1851, Z. 34.296); Legalisierungen im Postsparkassenverkehre (FME. vom 20. Juli 1895, Z. 30.377, GebBeilBl. Nr. 8) und auf Postvollmachten (FME. vom 23. März 1897, Z. 13.080, GebBeilBl. Nr. 4, vgl. S. 383); die Bestätigungen und Vidierungen der politischen Behörden, welche ge¬ wissen nach den Wehrvorschriften nötigen Erklärungen (Reversen u. dgl.) bei¬ gesetzt werden müssen (FME. von: 31. Juli 1908, Z. 44.042); die nach der evangelischen Kirchenverfassung von den Senioren oder Superintendenten einzelnen Urkunden beizusetzenden Bestätigungen über die Legitimation der Aussteller (FME. vom 24. Oktober 1899, Z. 39.729, GebBeilBl. Nr. 20), dann die Klauseln der politischen Landesstellen über die Zulässigkeit der Ver¬ äußerung oder Belastung eines Kirchengutes (FME. vom 24. Oktober 1899, Z- 38.004, GebBeilBl. Nr. 1/00); die nach Staatsverträgen notwendigen Beglaubigungen politischer Be¬ hörden aus Matrikelauszügen für das Ausland (FME. vom 12. August 1891, 3'28.594); - - Bestätigungen über die Rechtskraft gerichtlicher Bescheide behufs Aus¬ zahlung von Entschädigungen für Enteignungen (FME. vom 27. Juli 1906, Z. 38.279, GebBeilBl. Nr. 10). II. Gebührenfreie eigentliche Zengnissc. Sachliche Befreiungen nach Tarifpost 117. Armen- und Altersfürsorge, p. 1 bis 4. 1. Armutszeugnisse überhaupt und unbedingt, auch als Beilagen ftempelpslichtiger Eingaben oder Protokolle (a)4) Hiezu gehören auch Dürftigkeits-- und Mittellosigkeits- ^ugnisse (FME. vom 3. Dezember 1879, Z. 29.499, und vom Februar 1893, Z. 39.476/92) im allgemeinen und insbesondere die Zeugnisse zur Erlangung des gerichtlichen Armenrechtes (MV. vom Mai 1897, RGBl. Nr. 130, vgl. S. 330). Legalisierungen nach TP. 66 vom Jahre 1862 bedeutet also eine wesent- . a)e Einschränkung der TP. 117 r, denn die Gebührenpflicht der Legalisierungen grundsätzlich nicht davon abhängig, ob eine Legalisierung nach besonderer arschrifr zur Kontrolle oder Beglaubigung erforderlich ist oder nicht. Lega- ^.frungen werden also nicht dadurch, daß sie beigesetzt werden müssen, sondern s- ^os.ugs unter dieser Voraussetzung) nur dann gebührenfrei, wenn der Zweck (^gebührenfrei macht. Als gebührenfreier Zweck dürfte ein amtlicher Gebrauch 1. '° m der TP. 117 m) im Gegensatz zu Privatbelangen gelten; aus diesem mm"»e dürfte die in TP. 102 o, ä vorgesehene Gebührenfrerheit für Urkunden gekm t r "uch aus deren Legalisierung anwendbar sein. In den folgend an- Tik " Erlässen wird die Gebührenfreiheit der Legalisierungen zumeist durch v begründet. d;, ) Die Angabe bloßer Buchstaben bezieht sich in diesem Abschnitte auf Unterteilung "der TP. 117. 410 II. Besonderer Teil. 0. (Tarifpost 117.) Eine Ausdehnung dieser Befreiung enthält die MV. vom 15. Sep¬ tember 1898, RGBl. Nr. 163 (Z 8), über die Begünstigung mittelloser Personen, insbesondere Arbeiter in Patentangelegenheiten, für welche gewisse Zeugnisse und deren Bestätigungen gebührenfrei sind. Eingaben, welche mit Armutszeugnissen belegt sind, werden dadurch nur gebührenfrei, soweit dies ausdrücklich, angeordnet ist (TP. 44 b, o). 2. Zeugnisse zur Erlangung einer Armenpfründe oder zur un¬ entgeltlichen Aufnahme in ein Kranken-, Gebär-, Findel-, Siechenhaus und in ähnliche Anstalten der Armenfürsorge (b). 3. Sittlichkeits- und Vermögenszeugnisse für Personen, welche Findlinge in Pflege nehmen wollen und Gesundheitszeugnisse für Pflegemütter (o). 4. Zeugnisse, welche zum Bezüge eines Unterhaltsbeitrages (Ruhegebühr, Pension u. dgl.) oder einer Armenpfründe beigebracht werden müssen (n). Hieher gehören auch Sittenzeugnisse zur Erlangung einer Gnaden¬ gabe (FME. vom 26. März 1894, Z. 1946, GebBeilBl. Nr. 3). (Öffentliche Verwaltung und allgemeine (polizeiliche, gesundheitliche und Verkehrs-) Rücksichten, p. 5 bis 12. 5. Aufenthalts- und Wohnungszeugnisse zur Erlangung einer Reiseurkunde oder eines Heimatscheines (ä)ck) Im Sinne dieser Befreiung, welche der Freizügigkeit zu statten kommt, sind auch die Gesuche und Amtszeugnisse zur Aufnahme in den Heimatverband gebührenfrei (Art. I, Z 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 1896, RGBl. Nr. 222, und FME. vom 29. Dezember 1900, Z. 78.729, GebBeilBl. Nr. 1/01, vom 17. April 1901, Z. 11.233, GebBeilBl. Nr. 8). 6. Wagzettel (t). Deren Gebührenfreiheit erklärt sich nicht nur durch Rücksichten der Marktpolizei, sondern auch des allgemeinen ge¬ schäftlichen Verkehres, der durch eine Belastung der Wagzettel sicherlich behindert würde. 7. Jmpfzeugnisse (I) und 8. Zeugnisse, welche aus allgemeinen oder örtlichen sanitären Rücksichten oder überhaupt zu einem amtlichen Gebrauche von einer öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden (w). Diese Befreiung gilt nicht nur für ärztliche Zeugnisse, sondern zu Gunsten der öffentlichen Verwaltung (im Gegensätze zu Privatbelangen) für alle zu einem amtlichen Gebrauche eingeholten oder geforderten 2) Hier erscheint (ähnlich wie bei der Stempelfreiheit von Legalisierungs¬ gesuchen, S. 407) teilweise der Grundsatz durchgeführt, daß Eingaben und Zeugnisse, welche lediglich dazu dienen, eine stempelpflichtige amtliche Aus¬ fertigung oder ein solches Zeugnis zu erlangen, und welche durch die erbetene Ausstellung vollständig erledigt sind, von weiteren Gebühren frei bleiben sollen. Die Gebühr für die Ausfertigung deckt auch die etwa in Betracht kommenden Gebühren für das erforderliche Gesuch und für die zugehörigen Belege, deren gesonderte Stempelung als Verteuerung der Ausfertigung oder des Zeugnisses empfunden werden müßte. Gebührenfreie Zeugnisse. 411 Zeugnisse?) Die Befreiung beschränkt sich jedoch auf denjenigen Ge¬ brauch, für welchen ein Zeugnis gefordert wurde. U. a. fallen unter diese Befreiung: Jnteressenausstandszertifikate zum Zwecke der Umschreibung öffentlicher Obligationen oder zur Überweisung der Interessen (FME. vom 8. Februar 185b, Z. 957, VBl. Nr. 1t); Viehpässe, wenn lediglich aus S^nitätsrücksichten gefordert (FME. vom 15. November 1868, Z. 35.999); vorgeschriebene Gesundheitsbescheinigungen zu Auslandsendungen (FME. vom 20. Oktober 1909, Z. 70.015, GebBeilBl. Nr. 10); Zeugnisse in Steuer- und Zollangelegenheiten zum Zwecke der Veran- lagung, gesetzlich vorgesehener Befreiungen u. dgl. (vgl. bei den gebühren¬ freien Urkunden, S. 395); Steucrausweise für Gemeinden behufs oberbehürdlicher Genehmigung von Gemeindeumlagen (FME. vom 16. März 1877, Z. 1148, vgl. S. 324), und überhaupt Bestätigungen über die Steuerhöhe zu amtlichen Zwecken (FME. »on: 3. Juni 1898, Z. 9540, GebBeilBl. Nr. 10, vgl. S. 402); , Zeugnisse der Pfarrämter in Angelegenheit der amtlichen Matrikel- Ehrung (Legitimation unehelicher Kinder, FME. vom 18. August 1867, Z. 29.491), und der militärischen Evidenzhaltung (ME. vom 15. Juli 1878, Z- W36): .. . tue bei Verweigerung des Aufgebotes oder der Trauung vorgeschriebenen Zeugnisse der Seelsorger (FME. vom 28. Dezember 1868, Z. 37.375, VBl. Nr. 1/69, vgl. S. 402 und 406); Zeugnisse der politischen Behörden an Pfarrämter, betreffend Hindernisse oer Eheschließung nach dem Wehrgesetze (FME. vom 24. Mai 1901, Z. 31.184, GebBeilBl. Nr. 8); ärztliche Zeugnisse der Zertifikatisten (Unteroffiziere) zu Kompetenz- gesuchen, solange der Bewerber noch im aktiven Militärdienste steht (FME. °°'N 15. Februar 1912, Z. 41.904/10, GebBeilBl. Nr. 5); . Zeugnisse, welche von Kleinunternehmern bei Bewerbung um militärische 'eferungen über ihre Befähigung beigebracht werden müssen (FME. vom Dezember 1855, Z. 53.465, VBl. Nr. 58); R> die nötigen amtlichen Bestätigungen zu stempelfreien Gesuchen nach dem -^hrgesetze vom 5. Juli 1912, RGBl. Nr. 128 (Z 86); ö"r internationalen Markenregistrierung notwendigen Bestätigungen vom 2. Juni 1909, Z. 4734, GebBeilBl. Nr. 8); bei Gigentumszeugnisse, welche zur Erlangung von Zuchtprämien für Stuten "'gebracht werden müssen (FME. vom 6. Jänner 1861, RGBl. Nr. 5); die der Vereine und Sachverständigen, welche von Radfahrern für hördlichc Bewilligung zum Befahren öffentlicher Straßen (Fahrlegiti- 2 ^on u. dgl.) beigebracht werden müssen (FME. vom 2. November 1896, '' ^34, GebBeilBl. Nr. 10, vgl. S. 403)?) licke WejoMich dürfte sein, daß Rücksichten des Dienstes oder der öffent- Verwaltung das Zeugnis notwendig machen und daß die Beibringung Auss diesem Grunde vorgeschrieben ist oder fallweise durch amtliche Di/nt» verlangt wird. Aus diesem Gesichtspunkte werden im staatlichen vh^'v"vhältnisse ärztliche Zeugnisse, welche nach Dienstesvorschriften oder v>e "(Eiche Aufforderung beigebracht werden müssen, gebührenfrei behandelt, votw? "'cht "1s Belege eines privaten Gesuches (etwa eines Urlaubsgesuches) jur 8" letzterem Falle dürften sie auch bei amtlicher Aufforderung ^vvingung nicht gebührenfrei sein. weit„§ bemerkenswert ist, daß nach obigen Vorschriften diese Befreiung ohne- bem-g^ Zur Anwendung kommt, wenn das Zeugnis von der Partei selbst der a, s/ amtlich eingeholt) wird. Wesentlich ist für die Befreiung Entweb'^"d.liche amtliche Gebrauch, und zwar in zweifacher Richtung, oder di^m .> Partei überhaupt keinen Vor- oder Anteil an der Sache, ° Behörde fordert das Zeugnis zu einer Angelegenheit, die grundsätzlich 412 II. Besonderer Teil. 6. (Tarifpost 117.) 9. Zeugnisse, mit welchen eine an die Staatsverwaltung oder die Gemeinde, sofern sie öffentliche Angelegenheiten besorgt, zu legende Rechnung belegt werden muß (g) und 10. Zeugnisse, welche den Rechnungen und Gegenscheinen über vertragsmäßige Leistungen an den Staat, Gemeinden oder öffentliche Anstalten über die richtige Lieferung beigesetzt werden müssen (s). Die letzterwähnten zwei Fälle (9. und 10.) bedeuten eine teil¬ weise Erweiterung der in TP. 75 a und b vorgesehenen persönlichen Befreiung der öffentlichen Verwaltung zu einer sachlichen nach gewissen Richtungen. 11. Die Gebührenfreiheit der in die Wander- und Dienstbücher amtlich eingetragenen Dienst- und Verhaltungszeugnisse (2) kommt ebenso¬ sehr der öffentlichen Verwaltung, als teilweise ärmeren dienenden Kreisen zu statten. Voraussetzung dieser Gebührenfreiheit ist die amtliche Eintragung im Gegensätze zur privaten Ausstellung, bei welcher derlei Zeugnisse in der Regel die Gebühr von 30 nach TP. 116 b erfordern. Nach dem Gesetze vom 4. April 1894, RGBl. Nr. 71, sind die in Bergführerbüchern und Trägerlegitimationen (Ausfertigungs¬ gebühr 2 L und 1 L) eingetragenen Zeugnisse der Reisenden (also nicht bloß amtlich eingesetzte) stempelfrei. Dienstbotenbücher sind samt den darin eingetragenen Zeugnissen stempelfrei (Gesetz vom 13. Juni 1896, RGBl. Nr. 95, vgl. S. 320). 12. Existenz- (Lebens-) Zeugnisse, welche behufs Jnteressenbehebung von Staatsschuldverschreibungen beizubringen sind (0, als be¬ sondere Begünstigung des Staatskreditwesens). Diese Befreiung steht im Zusammenhänge mit der TP. 102 k (vgl. S. 397) und mit der Gebührenfreiheit der Legalisierungen zum Zwecke der Zinsenbehebung von Staatsschuldverschreibungen (vgl. S. 407). Volksschulbildung und Religion (Kultus und Unterricht). P. 13 bis 17. 13. Zeugnisse der Volksschulen (Elementarschulen; 117s), des¬ gleichen ärztliche Zeugnisse zur Rechtfertigung des Ausbleibens vom Schulbesuche an diesen Schulen (k). Hiezu werden gerechnet: Die Entlassungs- und Abgangszeugnisse der allgemeinen Volksschulen (FME. vom 21. Juli 1877, Z. 14.726, VBl. Nr. 15); Zeugnisse der kaufmännischen und gewerblichen Fortbildungsschulen (ein¬ schließlich der Abgangszeugnisse, FME. vom 5. Juni 1899, Z. 24.543, GebBeilBl. Nr. 12, und vom 3. April 1901, Z. 8738, GebBeilBl. Nr. 8); gebührenfrei oder ohnehin durch eine Gebühr getroffen ist, z. B. zu einer Lizenz, welche nicht durch die Forderung eines gebührenpflichtigen Zeugnisses verteuert werden soll (vgl. die Anm. 2, S. 410). Im Wesen stimmt die TP. 117 m wohl mit 117 r (vgl. S. 408) überein mit dem Unterschiede, daß m die Form des Zeugnisses, r die Form der Bestätigungsklausel voraussetzt- Beide dürften die Anwendbarkeit der TP. 102 über gebührenfreie Urkunden soweit in sich schließen, als die Befreiung für amtlichen Gebrauch ohne Privat¬ vorteil vorgesehen ist (insbesondere 102 0, impfzeuguisse (117 l), Rechnungsbelege in öffentlichen Angelegenheiten (117 ü), die gebührenfreien Klauseln (117 r) und amtliche Eintragungen 'n Dienst- und Wanderbücher (1172). Sonst ist die Gebührenfreiheit (117 b, e, ä, k, m, n, o, 8, t, u, rv) nur bedingt, das ist in beschränktem Maße derart wirksam, daß entweder bei jeder anderen oder bei oiner bestimmten Art des Gebrauches die Gebührenpflicht nach den Urschriften für Zeugnisse (Anmerkung zu TP. 117), bzw. nach jenen m gerichtlichen Gebrauch eintritt. So entsteht beispielsweise die ^ebührenpflicht bei Wagzctteln (117 t) nur durch Verwendung als Bei- logen im gerichtlichen oder anderen amtlichen Gebrauch, bei Ausland- Augnissen (117vv) durch amtlichen Gebrauch, bei Zeugnissen für das usland (117 u) durch die Wiedereinbringuug. Bei Eintritt der Gebührenpflicht kommen die gleichen Grund- "tze zur Anwendung wie für Rechtsurkunden, mit welchen zu- ammen die Zeugnisse unter den weiteren Begriff der „Urkunden" Wien (vgl. S 398). 414 II- Besonderer Teil. 6. (Tarifpost 45.) Auch bezüglich der Verwendung von gebührenfreien Zeugnissen als Beilagen gelten die gleichen Vorschriften wie für Rechtsurkunden (s. S. 399), doch bleiben Armutszeugnisse auch als Beilagen gebühren¬ frei (TP. 117 a und 21 ä). 33. Eintragung en in die öffentlichen Sticher. I. Vorbemerkungen. Die wichtigste Art der öffentlichen Bücher sind die Grundbücher (Landtafel und eigentlichen Grundbücher); nicht wesentlich verschieden in ihrer Einrichtung sind die Bergbücher, Eisenbahnbücher und die Naphthabücher in Galizien. Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuche und der Urkunden¬ sammlung (oder dem Urkundenbuche). Das Hauptbuch wird nach Steuergemeinden (Katastralgemeinden) geführt und zerfällt in Grund¬ buchseinlagen. Diese dienen zur Eintragung der Grundbuchskörper (gleichbelastete Grundstücke eines Eigentümers), bzw. zur Eintragung von Baurechten (Baurechtseinlagen). In der Regel hat jede Grund¬ buchseinlage nur einen Grundbuchskörper zu enthalten, es können jedoch ausnahmsweise in den meisten Kronländern mehrere Grundbuchskörper, welche demselben Eigentümer gehören, in einer Einlage vereinigt werden. Jede Grundbuchseinlage enthält drei Blätter: 1. Das Gutsbestandblatt zur Ausweisung der Bestandteile des Grundbuchskörpers nach Parzellen und der sonstigen Unterscheidungs¬ merkmale (Name des Hofes u. dgl., bzw. zur Ausweisung der Art und Dauer des Baurechtes); 2. das Eigentumsblatt, enthaltend das Eigentumsrecht (Namen, bzw. „öffentliches Gut") oder das Baurecht und deren allfällige Be¬ schränkungen (Substitution, Minderjährigkeit, Konkurs u. dgl.); 3. das Lastenblatt zur Eintragung aller Lasten (Dienstbarkeiten, belastender Baurechte, Pfandrechte, Exekutionsschritte u. dgl.). Die Urkundensammlung enthält die Urkunden (Abschriften), welche den Eintragungen zu Grunde liegen. Nach der Art der Eintragung unterscheidet man: a) die „Einverleibung" zur unbedingten Erwerbung oder Löschung von Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten und Reallasten, Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht, Bestandrechten; d) die „Vormerkung" zur bedingten Erwerbung oder Löschung, welche nach erfolgter Rechtfertigung einer Einverleibung gleichkommt; e) die „Anmerkung" einerseits zur Ersichtlichmachung persön¬ licher Verhältnisse (Minderjährigkeit, Kuratel, Konkurs u. dgl.), andrer¬ seits zur Begründung bestimmter Rechtswirkungen, wie z. B. Rang¬ ordnung, Simultanhaftung, Streitanhängigkeit, Zwangsverwaltung, Ver¬ steigerung. Die Grundbücher sind öffentlich; jedermann kann sie einsehen oder Abschriften (Auszüge, Stempel 2 L vom Bogen, TP. 17) erlangen- Eintragungen. 415 Die Einführung neuer Grundbücher nach den Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 95, ist Sache der Landesgesetzgebung. Neue Grundbücher wurden eingeführt in Böhmen 1874, Bukowina 1873, Dalmatien 1881, Galizien 1874, Küstenland 1874 und 1875, Kärnten, Krain, Mähren, Ober- und Nieder¬ österreich, Salzburg, Schlesien, Steiermark 1874, Tirol 1897, Vor¬ arlberg 1900. Das Verfahren bei Anlegung neuer Grundbücher besteht im wesentlichen darin, daß das neue Grundbuch durch Kommissionen im Entwürfe sertiggestellt und (allenfalls gemeindeweise) mit einem be¬ stimmten Tage als eröffnet erklärt wird, so daß mit diesem Tage die Führung der bisherigen Bücher (in Tirol der Verfachbücher) aufhört. Die Eröffnung erfolgt durch öffentliche Kundmachung in dem Sinne, daß fortan Eigentums-, Pfand- und andere bücherliche Rechte nur durch Eintragung ins neue Buch erworben und geändert werden können und daß das Grundbuch zu jedermanns Einsicht offen steht. — Zugleich wird das sogenannte Richtigstellungsverfahren (Gesetz vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 96) mit der allgemeinen Aufforderung eingeleitet, Änderungen und Ergänzungen (insbesondere Grundpfandrechte) inner¬ halb einer Fallfrist zur Anmeldung zu bringen. Die Richtigstellung erfolgt sohin entweder im Einvernehmen der Parteien oder nach Aus¬ tragung im Streitwege. Das ganze Verfahren der Anlegung (in welchem die Gebührenbefreiung im weiten Maße vorgesehen ist; s. S. 309) nimmt selbstverständlich geraume Zeit in Anspruch und ist in Tirol und Vorarlberg in einzelnen Katastralgemeinden dermalen noch nicht beendet. Die Eintragung in die öffentlichen Bücher (Einverleibung, Jn- tabulation) dient, abgesehen von ihrer rechtlichen Bedeutung (vgl. S. 18), auch zur Überwachung der Gebührenentrichtung von Rechts¬ geschäften über Liegenschaften, indem zu jedem Gesuche um eine Eintragung auf Grund eines unmittelbar gebührenpflichtigen Nechts- geschästes (bzw. der Rechtsurkunde) der Nachweis verlangt wird, daß bie Gebühr entrichtet oder die vorgeschriebene Anzeige erstattet wurde. Wird diese Nachweisung geliefert, so hat das Gericht dies im Grund- buchsbeschcid» ausdrücklich zu erwähnen, andernfalls aber unbedingt (auch bei abweislicher Erledigung) eine Abschrift der Rechtsurkunde dem Stcueramte mitzuteilen und, wenn die Abschrift von Amts wegen an- iwfertigt wurde, dies ausdrücklich behufs Einhebung der doppelten Ge¬ bühr für beglaubigte amtliche Abschriften (2 L vom Bogen, also doppelt ^) zu bemerken (Anm. 4, TP. 45; s. auch S. 81). , . Die erwähnte erhöhte Abschriftengebühr (welche insbesondere auch k" amtswegigen Einverleibungen aus Verlasfenschasten für die amtliche Lb- Einantwortungsurkunde zu entrichten rst, 8 2 des (^83, RGBl. Nr. 82) wird unmittelbar zugleich mit emer allfälligen Ein- agungsgebühr einaehoben (8 6, AU. 1904). , Die Gebühr, welche allenfalls aus Anlaß der Mitteilung e.nes Grund- .buchsbescheides von dem zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte zu beme sen kommt, ! völlig unabhängig und Wahl zu unterscheiden von der eigentlichen Ein¬ tragungsgebühr. " 416 II. Besonderer Teil. 6. (Tarispost 45.) II. Die Eintragungsgebühr. Die Eintragungsgebühr (TP. 45) wird von der Amtshandlung der Eintragung nach folgenden Grundsätzen bemessen: 4.. Eintragungen zur Erwerbung des Eigentums unbeweg¬ licher Sachen (also auch als solche geltender Baurechte) sind, wenn das Rechtsgeschäft (oder der Erwerbstitel), auf Grund dessen die Ein¬ tragung erfolgt, grundsätzlich der für Vermögensübertragungen angeord¬ neten Gebühr unterliegt, gebührenfrei. In anderen Fällen beträgt die Gebühr 1^2°/» (ohne Zuschlag) nach dem Werte. Mit der Gebührennovelle vom Jahre 1901 (Zß 4 und 6) wurde die Eintragung der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses und Gebrauches unbeweglicher Sachen aus dieser Tarifbestimmung (45 4.) in die Vor¬ schrift 8 verlegt und zugleich der 25«/oige Zuschlag zu der (der Liegen¬ schaftsgebühr verwandten) Eintragungsgebühr, TP. 454. (dagegen nicht zur Eintragungsgebühr der TP. 45 6), abgeschafft. Die Eigentumseintragungsgebühr bezweckte offenbar in erster Linie (gleichsam als Übergangsbestimmung) einen Ersatz für die Liegenschafts¬ gebühr bei jenen Eintragungen, deren Rechtstitel vor Wirksamkeit des Gebührengesetzes entstanden waren. Im Laufe der Zeit ist daher die praktische Anwendbarkeit auf das Äußerste eingeengt worden. Der mit dem Grundbuchsgesuche geforderte Nachweis der Gebühren¬ entrichtung führt eben meist zur nachträglichen Vergebührung jener zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte, welche nicht rechtzeitig angezeigt wurden. Oder es wird die Einverleibungsbewilligung selbst, wenn ihr Rechtstitel nicht nachgewiesen ist, nach P. 6 a der Vorerinnerungen vom Jahre 1850 und TP. 106 4. 2 n als Vermögensübertragung behandelt (vgl. S. 179 und 209). In diesen Fällen ist eine Eintragungsgebühr nicht mehr am Platze. Weiters wird die Eigentumseintragung auch dann gebührenfrei be¬ lassen, wenn eine Liegenschaftsgebühr infolge Begünstigung, Gebühren¬ befreiung oder besonderer Bemessungsgrundsätze (ZZ 7 und 8 der GebNov- 1901) vom betreffenden Rechtsgeschäfte nicht eingehoben wurde (in diesem Sinne der FME. vom 5. Juli 1906, Z. 15.462, GebBeilBl. Nr. 10, vgl. auch TP. 45 V so, S. 421)4) Auch auf den Fall, daß der Rechtstitel nach dem.Gesetze zwar gebührenpflichtig war, jedoch der Gebühr tatsächlich nicht unterzogen wurde, scheint die Vorschrift nicht anwendbar zu sein?) r) Vgl. auch das VGHE. vom 24. Juni 1909, Z. 352 t, BudwF. Nr. 6979, welches erklärt, daß bei Nichtbemessung einer Übertragungsgebühr nach 8 " GebNov. 1901 auch eine Eintragungsgebühr nicht vorgeschrieben werden dürfe, wenn nicht die Absicht des Gesetzgebers geradezu durchkreuzt oder gar in das Gegenteil verkehrt werden soll. 2) So erklärt das VGHE. vom II. Februar 1904, Z. 1507, BudwF- Nr. 2382, daß eine Eintragungsgebühr nicht vorgeschrieben werden könne, wenn der Rechtstitel der Vermögensübertragungsgebühr unterliegt, wobei es gleichgültig sei, ob diese entrichtet wurde oder nicht. Der VGH. legt außerdem Gewicht darauf, daß die Eintragung „zur Erwerbung" des Eigentumsrechtes führen müsse, wonach beispielsweise bei Ungültigkeit des Rechtstitels oder ber bloßer Richtigstellung eines Irrtums (E. vom 20. September 1904, Z. 9820, Eintragungen. 417 Ausdrücklich wurde die l^/zO/o-Eintragungsgebühr angeordnet: für Eintragungen der Bergwerksverleihung oder Bergwerkskonzession ins Bergbuch, wogegen Eintragungen von Eigentumsübertragungen au Bergwerken nach TP. 45 (frei) zu behandeln sind (FME. vom 12. Juni 1863, Z. 26.401, VBl. Nr. 29)! für die Eintragung des Miteigentums auf Grund einer bestehenden Gütergemeinschaft auf den Todesfall, wenn nicht schon der Gemein¬ schaftsvertrag als Vermögensübertragung zu behandeln ist (FME. vom 26. Juli 1901, Z. 27.040, GebBeilBl. Nr. 10). 8. Die Eintragung oder Vormerkung zur Erwerbung anderer dinglicher Rechte, das ist der Pfandrechte (also die sogenannte hypothekarische Sicherstellung), Dienstbarkeiten, insbesondere des Frucht¬ genusses oder Gebrauches unbeweglicher Sachen u. dgl., unterliegt der Gebühr von VsO/o samt Zuschlag vom Werte, wenn das eingetragene Recht schätzbar und über 200 L») wert ist und wenn kein sonstiger Befreiungsgrund zutrifft. BudwF. Nr. 2898) eine Eintragungsgebühr nicht gerechtfertigt wäre. Jedenfalls M daran festzuhalten, daß die Eintragungsgebühr für die Amtshandlung der Eintragung zu entrichten ist und die Gültigkeit der Eintragung voraus- Mt. Die 1^/z°/°-Eintragungsgebühr dürfte daher hauptsächlich noch bei einer Nückübertragung (Rückeintragung) gerechtfertigt sein, wenn von den Parteien fsn nicht gänzlich erfüllter oder ein durch den Eintritt einer Bedingung ge- wster Vertrag mittels einer bloßen Grundbuchserklärung rückgängig gemacht wird (E- vom 10. September 1908, Z. 8402, BudwF. Nr. 6228, vgl. die Anm. 9, 127). Bei Eintragung des Miteigentums der Gesellschafter auf eine bisher oer Gesellschaft zugeschriebene Liegenschaft erklärt das VGHE. vom 3. Oktober ds' 2- 10.870, BudwF. Nr. 9111, daß eine solche Eintragung eine Teilung es Gesellschastsvermögens voraussetze, welche entweder nach K 8 GebNov. 1901 gebührenfrei sei oder einer Übertragungsgebühr unterliege, jedoch keinesfalls w Eintragungsgebühr rechtfertige (vgl. die hievon abweichenden E. vom 14. De¬ zember 1907, Z. 9890, BudwF. Nr. 5750 und vom 25. Juni 1908, Z. 6201, -OudwF. Nr. 6189). r . Auf die Art des Rechtes kommt es im allgemeinen wenig an. Gebühren- eyttich dürfte jede Eintragung eines Rechtes (also beispielsweise auch des Achtes auf Holzabstockung, VGHE. vom 22. Mai 1901, Z. 4032, BudwF. B . o03, Lieferung, Sandgewinnung u. dgl.) die Annahme eines dinglichen j ^ws, bzw. einer gegenüberstehenden Dienstbarkeit oder Reallast rechtfertigen, vm'gcs h^r bei Bestandverträgen im Z 1095 ABGB. ausdrücklich b. Gleichgültig ist es, ob ein Recht unbedingt oder bedingt oder zeitlich Aid' , daher z. B. Rechte aus Ehepakten aller Art, wie auf Heiratsgut, . Verlage, Witwengehalt u. dgl. ohncweiters der Eintragungsgebühr unter- >egen (VGHE. vom 30. Oktober 1900, Z. 7356, Budw. Nr. 14.716, und vom "Ä"" 1902, Z. 750, BudwF. Nr. 730). Als .gütlich ist dagegen, ob ein eingetragenes Recht schätzbar ist oder nicht, lab, "'cht schätzbar dürften nebst dem Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht, Be- bewn^sderboten u. ä. in zahlreichen Fällen Grunddienstbarkeiten gelten, ins- zu , wenn sich die Eintragung auf die Verpflichtung etwas zu dulden oder V^?s'srlassen beschränkt. Unschätzbar wäre auch eine einseitige persönliche vg^lUchtung (etwa ausschließlich ein bestimmtes Bier zu beziehen, VGHE. Berf-s Mm 1906, Z. 5768, BudwF. Nr. 4537), wenn sie keinen eigentlichen mehrswert darstellt. wen-« "c'chgültig ist es, ob eine Eintragung über Ansuchen oder von Amts °b si" ^vlgt (VGHE. vom 29. Mai 1908, Z. 5228, BudwF. Nr. 6127), vom muem privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Titel beruht (VGHE. November 1902, Z. 9295, BudwF. Nr. 1286). In letzterer Beziehung Aoschnik, Handbuch des österr. Gebührcnrcchtes. 27 418 II. Besonderer Teil. 0. (Tarifpost 45.) Dieser Gebühr unterliegt nach ausdrücklicher Anordnung (FME. vom 26. Juli 1901, Z. 27.040, GebBeilBl. Rr. 10) auch die Eintragung des bloßen Rechtes aus Gütergemeinschaft (ohne gleichzeitige Eintragung des Miteigentums), wobei die i/z°/o-Gebühr vom halben Werte der betreffenden Liegenschaften zu bemessen ist. HI. Befreiungen. Befreit von der Eintragungsgebühr sind (TP. 45 V): an) Eintragungen zur Löschung eines Rechtes (besondere Be¬ günstigungen für die Löschung kleiner Satzposten laut Gesetz vom 31. März 1875, RGBl. Nr. 52, und vom 28. Dezember 1890, RGBl. Nr. 234; s. bei Befreiungen S. 310). bk) Eintragungen, welche durch besondere Vorschriften (zur Neu¬ anlegung der Grundbücher, Arrondierung, Konvertierung u. dgl.) ge¬ bührenfrei erklärt sind (s. bei Befreiungen S. 305 ff.). Gebührenfrei sind auch die Eintragungen der von Notaren hypothekarisch bestellten Dienstkautionen (FME. vom 26. März 1861, Z. 10.164, VBl. Nr. 16). oo) Die wiederholte Eintragung (oder Erneuerung der Eintragung) eines und desselben Rechtes im Zuge des gerichtlichen Streit- oder Exekutionsverfahrens zu Gunsten derselben Persons) kann allenfalls eine Befreiung in Frage kommen (insbesondere die persönliche der TP. 75 a, wogegen jene der TP. 75 b sich nicht auf Eintragungen erstreckt, vgl. S. 325). Die Abhängigkeit der Eintragungsgebühr vom Rechtstitel, wie sie beim Eigentum gilt, besteht für andere Rechte nicht, auch wenn als Vorgebühr ausnahmsweise eine Prozentualgebühr statt der Skalagebühr erscheint (wie z. B. bei unentgeltlich bestelltem Fruchtgenuß, BGHE. vom 23. April 1904, Z. 4052, BudwF. Nr. 2593). Von einiger Bedeutung für die Gebührenpflicht ist es, daß die Eintragung behufs Erwerbung eines dinglichen Rechtes erfolgen müsse. Hienach ist sicher¬ lich die rechtliche Wirksamkeit der Eintragung (im Gegensätze zur Nichtigkeit, Nichterwerbung) eine notwendige Voraussetzung der Gebührenpslicht (vgl. die vorige Anmerkung). Nach Ansicht des BGH. würde eine gebührenpflichtige Erwerbung jedoch auch dann nicht vorliegen, wenn das gleiche Recht schon durch eins frühere Eintragung begründet war, wie beispielsweise bei der Ein¬ tragung wirklicher Forderungen im Rahmen einer Kredithypothek (VGHE. vom 20. Jänner 1906, Z. 14.230/05, BudwF. Nr. 4190) oder bei der Eintragung bestehender (verfachter) Rechte in ein neues Grundbuch nach Ablauf der An¬ meldefrist, „weil das eingetragene Pfandrecht schon vorher gültig erworben und seither nicht erloschen war" (VGHE. vom 24. Oktober 1905, Z. 11.372, BudwF. Nr .3901, vgl. auch S. 309). Das VGHE. vom 20. Dezember 1904, Z. 13.527, BudwF. Nr. 3170, erklärt als Gegensatz der „Rechtserwerbung" die entsprechende Beschränkung des bücherlichen Eigentums. Daher wurde die Gebühr von der gleichzeitig mit dem Eigentumsrechte eingetragenen Beschränkung desselben durch einen Fruchtgenuß als ungesetzlich aufgehoben, weil die Frucht- nießerin selbst mit dieser Eintragung noch kein dingliches Recht erworben habe. Eine gewisse Erläuterung erhält der Begriff der Erwerbung übrigens im Gebührentarife selbst, indem unter „Befreiungen" das Bestreben zur Geltung kommt, Eintragungen, welche keine Rechtserwerbungen sind und insbesondere auch wiederholte Eintragungen des gleichen Rechtes, von der Eintragungsgebühr freizulassen. Bezüglich der Wertgrundlage s. des näheren S. 423. r) Diese Befreiung ist strenge auf das Streit- und Exekutionsverfahren beschränkt. Voraussetzung ist die Nämlichkeit der eingetragenen Rechte. Eine solche liegt nach Ansicht des BGH (E. vom 20. Jänner 1904, Z. 678, BudwF. Nr 2320) nicht vor, wenn z. B. zunächst das Superpfandrecht auf eine bücher^ liche Forderung eingetragen und später die Forderung selbst an Zahlungsstat Eintragungen. 419 Daher unterliegen die mit der Exekutionsführung verbundenen Eintragungen, wenn das Pfandrecht (zu Gunsten der gleichen Forderung und des betreibenden Gläubigers, wenn auch auf einer anderen Liegen¬ schaft) bereits eingetragen ist und die Eintragungsgebühr entrichtet wurde, keiner besonderen Gebühr. Andernfalls unterliegt die bücherliche Anmerkung der Zwangs¬ verwaltung und der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (und des Beitrittes zu letzterem) der halben Eintragungsgebühr (von der Forderung des betreibenden Gläubigers). Diese wird jedoch in die Gebühr für die nachträgliche Pfandrechtseintragung eingerechnet, sofern um diese Pfandrechtseintragung vor Löschung der betreffenden Anmerkung angesucht wurde. Die bücherliche Anmerkung der einstweiligen Verwaltung einer zur Versteigerung gelangten Liegenschaft und der statt des Versteigerungsverfahrens angeordneten Zwangsverwaltung sind gebührenfrei (Z 9, KaisV. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305)?) Die wiederholte, inhaltlich gleiche Anmerkung der Einleitung des Ver¬ steigerungsverfahrens auf derselben Liegenschaft wäre nach der obigen Tarif¬ anordnung (O o o) gebührenfrei. Die halbe Eintragungsgebühr fällt auch aus, wenn die Exekution lediglich wegen rückständiger Zinsen geführt wird und das betreffende Kapital samt Zinsen bereits einverleibt war (FME. vom 8. September 1900, Z. 24.784, GebBeilBl. Nr. 12, und vom 27. Jänner 1905, Z. 62.161/04, GebBeilBl. Nr. 4)?) ää) Gebührenfrei ist ferner die Eintragung eines und desselben Rechtes auf mehreren unbeweglichen Sachen (wenn auch bei verschiedenen Ämtern) oder die Beschränkung auf einen Teil, die Übertragung auf Eine andere Sache desselben Eigentümers, die Verteilung einer gemein¬ samen Haftung auf die einzelnen Sachen, also auch die Eintragung oder Löschung einer Simultanhaftung. Diese Vorschrift enthält den Grundsatz, daß die Eintragung eines und desselben Rechtes nur einmal der Eintragungsgebühr unterliegt. bezieht sich also hauptsächlich auf eine zweite Eintragung, welche Einer ursprünglichen Eintragung zeitlich nachfolgt?) und begründet die überwiesen und an den betreibenden Gläubiger überschrieben wird. In dem °wen Fa^e handelt es sich um das Pfandrecht an einer Forderung, im anderen Salle um das Pfandrecht an einer Liegenschaft. 2) Die Eintragungsgebühr für die bücherliche Anmerkung der Zwangs¬ versteigerung oder Zwangsverwaltung wäre auch dann nicht vorzuschreiben, wenn Gebühr 'von der ersten Eintragung des Pfandrechtes infolge Konvertierungs- Begünstigung oder (wie bei Kauffchillingsresten) wegen Befreiung nach LP. 45V» unterblieben ist (VGHE vom 24. Oktober l908, Z. 10.128, BudwF. Nr. 6352, und vom 2. Mai 1910, Z. 2894, BudwF. Nr. 7577). . 3) Die halbe Eintragungsgebühr für die Anmerkung der Zwangsver- Mtung oder Zwangsversteigerung zur Hereinbringung eines ziffermatzig , grumten Zinsenrückstandes wäre jedoch nach dem VGHE. vom 5. De- Sember l912, Z. 13.991, BudwF. Nr. 9239, dann gerechtfertigt wenn die /..sstn bisher überhaupt nicht einverleibt waren oder wenn nur das PfanL- Ar die Zinsen schlechthin (nicht ziffermäßig bestimmt) nntemgetragen war. Nr A" diesem Sinne das VGHE. vom 4. Mai 1911, Z. 4949, BudwF. -^247, welches zugleich nach TP. 450» als nicht befreit erklärt: Eintragungen . wüsten anderer Personen oder auf andere unbewegliche Sachen oder für ,M°rungen, welche nicht aus dem Kaufpreise für die verpfändete unbewegliche )e entspringen (vgl. die folgende Anm. 7). 27* 420 II. Besonderer Teil. 0. (Tarifpost 45.) Gebührenfreiheit dieser zweiten Eintragung (der Übertragung) unter der Voraussetzung, daß von der ersten Eintragung die Gebühr entrichtet wurde (Anmerkung zu ec bis dir). Eine weitere Voraussetzung ist, daß das Recht der Gattung nach gleich bleibt und dem Umfange nach nicht erweitert wird. Bei Pfandrechten wird dies so verstanden, daß die sichergestellte Forderung nicht größer werden darf, wohl aber der Wert des Pfandes (welcher bei Sicherstellungen gebührenrechtlich ohnehin grund¬ sätzlich nur ausnahmsweise in Frage kommt). Beispielsweise dürsten nach dieser Gesetzesstelle die folgenden vier Fälle gebührenfreier Pfandrechtseintragungen möglich sein: 1. Bestellung von Simultanhypotheken. Für eine bereits auf der Liegenschaft A. eingetragene Forderung wird das Pfandrecht auch auf den Liegenschaften B. und C- eingetragen. Das gleiche gilt um so mehr, wenn die Eintragung schon gleichzeitig auf die Liegen¬ schaften A., B. und C. erfolgt; eine solche Eintragung wird also als eine einzige behandelt, auch wenn sie in Büchern verschiedener Ämter erfolgt. 2. Änderung des Pfandgrundstückes bei Gleichheit des Eigen¬ tümers. Auf der Liegenschaft A. wird das Pfandrecht gelöscht und dafür auf der Liegenschaft B. desselben Eigentümers eingetragen. 3. Einschränkung des Pfandrechtes. Von der Liegenschaft A. wird der Teil A./^ lastenfrei abgetrennt, oder das auf den Liegen¬ schaften A., B. und C. simultan haftende Pfandrecht wird bei C. ge¬ löscht. 4. Aufteilung der Simultanhaftung. Z. B. für die Forde¬ rung von 10.000 L hafteten bisher die Liegenschaften A., B. und C. simultan: fortan haftet A. für 5000 L, B. für 3000 L, C. für 2000 L. Eine solche Aufteilung liegt auch vor, wenn bei Befriedigung eines Simultanpfandgläubigers aus dem Meistbote einer Liegenschaft die Ersatz¬ ansprüche der nachstehenden unbefriedigten Gläubiger auf oen nichtversteigerten Simultanhypotheken eingetragen werden (FME. vom 15. Mai 1899, Z. 26.561, GebBeilBl. Nr. 100). Daß in den Fällen 3 und 4 die dabei vorkommenden Teillöfchungen ge¬ bührenfrei sind, ist selbstverständlich, die Vorschrift will offenbar hauptsächlicy besagen, daß auch die Änderung der Tragweite des verbleibenden Pfandrechtes gebührenfrei bleibt. Eine wesentliche Voraussetzung dieser Befreiung ist, daß durch die Eintragung in der Person des Berechtigten (z. B. des Gläu¬ bigers) keine Änderung eintritt. Eine solche begründet die Gebühren¬ pflicht, zumal nach Anm. 2, TP. 45 (s. unten) bei einer Eintragung die Person des Berechtigten wesentlich entscheidend ist. Aus diesem Grunde sind Übertragungen von Hypothekarforderungen im Grundbuche (im Abtretungswege, durch Erbgang u. dgl.) gebührenpflichtig?) Über die diesfalls bestehenden Ausnahmen für Tirol und Vorarlberg vgl- S. 266. 5) Ju diesem Sinne die VGHE. vom 25. September 1901, Z- 7048, BudwF. Nr. 459, betreffend Erbgang, vom 5. Juli 1905, Z. 7634, BudwF- Nr. 3740, betreffend Zession. Eintragungen. 421 Der verpflichtete Teil bei einer Eintragung ist das Grundstück selbst. Eine Änderung in der Person ihres Eigentümers kommt zwar für die Eintragung des Eigentumsrechtes (TP. 45 ä.) in Betracht; die Mitübertragung der Lasten, mögen sie vom Erwerber ausdrücklich übernommen sein oder nicht, erfolgt jedoch gebührenfrei. Eine solche Mitübertragung (Lastenüberschreibung) kommt ins¬ besondere in zwei Formen vor: Entweder wird ein ganzes Grundstück samt allen Lasten auf einen anderen Eigentümer überschrieben; in diesem Falle fehlt bezüglich der Lastenübertragung überhaupt eine Amtshandlung der Eintragung als Voraussetzung der Gebührenpflicht. Oder es wird von einem Grundstück ein Teilstück abgetrennt, wobei die Lasten ausdrücklich mitüberschrieben werden, und zwar von Amts wegen, wenn eine Bewilligung zur lastenfreien Abschreibung nicht vorliegt. Auch eine solche Lastenüberschreibung erfolgt gebührenfrei (§ 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1869, RGBl. Nr. 18). Sie fällt, wenn sie notwendig ist, um den Erwerber einer Liegenschaft als Rechtsnach¬ folger einzutragen, unter den Befreiungsgrund der TP. 45vbü, läßt sich aber auch fast ebensogut als gebührenfreie Simultaneintragung vach TP. 451)ckä erklären. es) Die Eintragung der Teilung eines zur ungeteilten Hand ein¬ getragenen Eigentumsrechtes oder Fruchtgenusses unter die eingetragenen Teilhaber.«) kk) Die Eintragung von Rechten, welche sich ein eingetragener Be¬ köstigter (Eigentümer u. dgl.) anläßlich der Übertragung seines Rechtes lür seine Person (nicht etwa für die nicht mitbesitzende Gattin) auf ^r.sEen Sache Vorbehalten oder bedungen hat (also insbesondere Kauf- ichillingsreste, Renten, Ausgedinge)?) «) Der Sinn dieser Befreiung ging offenbar darauf hinaus (in Er- n, oder Erklärung der TP. 45 a), die Eintragungsgebühr von Tei- ungsverträgen auch dann auszuschalten, wenn solche Verträge einer Ver- ogensübertragungsgebühr nicht unterliegen (vgl. S. 232). n ?) Bei Anwendung dieses Befreiungsgrundes ist insbesondere auf folgende ^stände zu achten: w , 1' .Der Vorbehalt muß ausschließlich für die Person des Übergebers ze¬ ucht sein. Es kommt jedoch nicht darauf an, daß der Übergeber bücherlicher ^'gentümer ist (VGHE. vom 10. Mai 1910, Z. 4724, BudwF. Nr. 7596), nn er nur über das Eigentum verfügen konnte. Dies ist dann ohneweiters g??vehmen, wenn die Vorerwerbung seitens des Übergebers der Liegenschafts- tz.j hr unterlag. Unter diesen Voraussetzungen werden Vorbehalte der Erben (NniL^vvf von Liegenschaften aus dem Nachlasse gebührenfrei eingetragen bebnu 19- November 1909, Z. 6167, BudwF. Nr. 7199). Für Vor- lök^ bes Erwerbers einer Liegenschaft (etwa zur Sicherung der Lasten- v A"g) gilt dieser Befreiungsgrund nicht (VGHE. vom 14. März 1891, Budw. Nr. 5826). ideeia 2' Der Vorbehalt muß ausschließlich auf derselben Sache, bei Abtretung Bes Anteile auf einem gleichen ideellen Anteile eingetragen werden. Die als trifft also nicht zu, wenn die Eintragung auch auf einer anderen eine^ r abgetretenen Liegenschaft, oder zu Gunsten eines Mitverkäufers auch auf vde/^"°°ren mitverkauften Liegenschaft, an welcher er keinen Anteil hatte, wenn die Eintragung auch auf ideellen Anteilen, welche dem Erwerber 422 II. Besonderer Teil. 6. (Tarifpost 45.) Eintragungen zu Gunsten jener Personen, welche bei unent¬ geltlichen Übertragungen unteilbarer Güter (Höferecht) vom Besitzer an einen Noterben aus dem Werte der abgetretenen Sache abzufertigen sind. Dies ist eine Sonderbestimmung für jene Liegenschaften (Höfe), deren Unteilbarkeit auf einer gesetzlichen Anordnung beruht (Ges. vom I. April 1889, RGBl. Nr. 52, und Landesgesetz für Tirol vom 12. Juni 1900, LGBl. Nr. 47, für Böhmen vom 7. August 1908, LGBl. Nr. 68, vgl. S. 266). Für die Frage der Unteilbarkeit dürfte im einzelnen Falle in erster Linie das Grundbuch entscheidend sein, welches für die unteilbaren Höfs eine eigene Abteilung führt; im Zweifel könnte die politische Behörde befragt werden. Eine wesentliche Voraussetzung der Befreiung ist die Übertragung von Todes wegen oder durch ein wenigstens teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden. üb) Eintragungen, welche notwendig sind, um den letzten Erwerber schon früher gehörten, erfolgt (E. vom 25. Mai 1904, Z. 5622, BudwF. Nr. 2699, vom 30. Mai 1906, Z. 6248, BudwF. Nr. 4577, und vom 16. Fe¬ bruar 1909, Z. 1434, BudwF. Nr. 6679). Der FME. vom II. Februar 1905, Z. 2436, verlangt in diesem Sinne die volle Vergebührung vorbehaltener oder bedungener Rechte a) für die Ein¬ tragung aus Liegenschaften oder Anteilen, welche nicht Gegenstand der be¬ treffenden Übertragung sind, b) bei gemeinsamen Übertragungen mehrerer Liegenschaften, von welchen einzelne nicht allen Verkäufern gehörten, für die Eintragung zu Gunsten jener Verkäufer, welche nicht Miteigentümer der ihnen verpfändeten Grundstücke oder Anteile waren. In diesem Falle wird jedoch ausnahmsweise die Vergebührung der Eintragung nach dem geringeren Werte jener Pfandstücke oder Anteile gestattet, an welchen der Sichergestellte nicht Miteigentümer war. Dieser Wert muß aus der Urkunde selbst erhellen oder von der Partei geltend gemacht werden. Auch die Nachträgliche Ausdehnung eines gebührenfrei eingetragenen Vorbehaltes auf andere Liegenschaften ist gebühren¬ pflichtig (VGHE. vom 10. April 1908, Z. 2459, BudwF. Nr. 6038). Dagegen wird bei dem gemeinsamen Verkaufe einer gemeinschaftlichen Liegenschaft oder eines solchen Anteiles die Sicherstellung von Vorbehalten zu Gunsten aller oder einzelner bisherigen Eigentümer auf dem Kaufgegenstande gebührenfrei belassen, ohne Rücksicht darauf, ob die Sicherstellung zur un¬ geteilten Hand oder nach Anteilen der Miteigentümer erfolgt (im Sinne des bezogenen FME. und des VGHE. vom 10. Mai 1904, Z. 4852, BudwF. Nr. 2655). 3. Auf die Art des Vorbehaltes kommt es zwar nicht an (E. vom 8. Juli 1903, Z. 7638, BudwF. Nr. 1939, betreffend vorbehaltene Bestand¬ rechte), der Vorbehalt muß sich jedoch auf die abgetretene Liegenschaft (den abgetretenen Anteil) beziehen. Daher wären nach Ansicht des VGH. unter Miteigentümern abgetretene Kaufschillingsanteile nicht gebührenfrei ein¬ zutragen (E. vom 19. Dezember 1905, Z. 13.548, BudwF. Nr. 4081), eben¬ sowenig Kaufschillingsteilbeträge, welche verhältnismäßig auf mitveräußerte Be¬ weglichkeiten entfallen (E. vom 4. Februar 1904, Z. 1253, BudwF. Nr. 2363). Es wäre also im letzteren Falle eine Aufteilung der Eintragung in eine ge¬ bührenfreie und in eine gebührenpflichtige statthaft, und zwar nach dem Wert¬ verhältnisse der verkauften Liegenschaften zu den mitverkauften freien Fahr¬ nissen. Dagegen dürfte eine Zerlegung nach dem Wertverhältnisse mehrerer als Pfand dienender Grundstücke, wenn nur hinsichtlich einzelner eine Be¬ freiung zutrifft, kaum den Gesetzesabsichten entsprechen. Die Eintragung wäre in diesem Falle zur Gänze gebührenpflichtig, soweit nicht etwa die Beschränkung nach dem Werte der Pfandliegenschaft ausdrücklich angeordnet ist (vgl. unter 4. Der Vorbehalt muß gleichzeitig, das ist anläßlich der Abtretung, be¬ dungen sein; die Befreiung trifft also nicht zu, wenn beispielsweise die Sicher¬ stellung des Kaufschillingsrestes erst nachträglich in einer besonderen ur¬ kunde vereinbart wurde (E. vom 22. Oktober 1908, Z. 9974, BudwF. Nr. 6342). Eintragungen. 423 eines bücherlich eingetragenen Rechtes als Rechtsnachfolger eintragen zu können (vgl. den Schlußsatz bei 0 äck). Bemerkungen, betreffend die Befreiung und Rückzahlung. Die Befreiungen ee bis ss setzen voraus, daß die vorgeschriebene Gebühr für die vorausgehende Eintragung entrichtet wurde, was im Zweifel die Partei nachzuweisen hat (Anmerkung zu ee bis bb, TP. 45)?) Wird eine Eintragung im Rechtswege aufgehoben oder geändert, so kann die Rückerstattung der entsprechenden Gebühr über Ansuchen bewilligt werden (TP. 45, Anm. 1)?) Die in Stempelmarken beigebrachte Eintragungsgebühr wird bei Abweisung des Gesuches zurückgestellt (8 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89) oder nach bereits erfolgter Entwertung über Anweisung des Gerichtes bar rück¬ erstattet (§ 13, MV. vom 28. Dezember 1897, RGBl. Nr. 306). Über die gnadenweise Rückerstattung der Eintragungsgebühr für rück¬ gängig gemachte Darlehensgeschäfte vgl. S. 127. IV. Wertgrnndlage und Zahlungspflicht. Die Eintragungsgebühr wird nach den gleichen Bewertungsvor¬ schriften, welche für das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft gelten (88 48 bis 59 GebG.), von dem zur Zeit der Eintragung bestehenden Gesamtwerte der für einen und denselben Erwerber auf Grund eines und desselben Gesuches einzutragenden Rechte bemessen (TP. 45, Anm. 2)4) 8) Im Sinne dieser (teilweise bei den betreffenden Befreiungsgründen bereits erwähnten) Vorschrift sollen offenbar auch grundsätzlich gebührenfreie Eintragungen dazu dienen, die Bergebührung vorhergehender Eintragungen zu überwachen, da bei mangelndem Nachweis die Befreiung nicht Platz greift. Die frühere tatsächliche Gebührenentrichtung ist nach der herrschenden Ansicht keine notwendige Voraussetzung der Befreiung, so daß diese auch zutrifft, wenn vorher uus einem gesetzlichen Grunde eine Eintragungsgebühr überhaupt nicht zu entrichten war (vgl. S. 416 und die Anm. 2, S. 419). ... 9) Voraussetzung der Rückerstattung ist, daß eine Eintragung entweder Überhaupt nicht erfolgt, oder daß sie vom berufenen Gerichte ganz oder teil¬ weise als rechtsunwirkfam (nichtig) erklärt wird. Nach Ansicht des VGH. wäre Rückerstattung nicht auf den Fall beschränkt, daß die Eintragung über usekurs gegen den Grundbuchsbescheid aufgehoben oder geändert wird, sondern konnte (allenfalls durch Wiederaufnahme des Verfahrens, s. diesbezüglich (S. 124) auch dann verlangt werden, wenn das zu Grunde liegende Rechts- Wchäft im Streitwege durch gerichtliches Urteil als nichtig erkannt würde lsf vom 24. April 1906, Z. 4834, BudwF. Nr. 4472). Da die Eintragungsgebühr for die Amtshandlung der Eintragung entrichtet wird, kommt es im all- Jomeinen auf deren Wert, Erfolg und ferneren Bestand nicht an. Es ist oaher belanglos, wenn eine Eintragung im Zwangsverfahren nach dessen ^günstigem Ausgang gelöscht (E. vom 4. Juni 1904, Z. 6043, BudwF. 2732), oder wenn von einem sichergestellten Kredit kein Gebrauch gemacht (E. vom 26. April 1905, Z. 4530, BudwF. Nr. 3520), oder wenn em i kyergestelltes Darlehen nicht zur Auszahlung gelangt (E. vom 28. März 1904, 3254, BudwF. Nr. 2527). . , „ vn» Das Amt, bei welchem die Eintragung erfolgt, ist jedenfalls nur dann t> besonderer Bedeutung, wenn gleichzeitig um inhaltlich verschiedene Em- u,. Posten bei verschiedenen Ämtern angesucht wird, wobei die Eintragungs- knUerweise zu bestimmen wären. Bei gleicher Eintragung dürfte die 'eyrheit der Ämter nach v sie mit Bezug auf die Eintragung als eine Person anzusehen sind, da andernfalls die Gebühr für jeden einzelnen nach der Summe seiner Rechte bemessen wäre?) Die Entrichtung der Eintragungsgebühr trifft den Er¬ werber des Rechtes und den Verpflichteten (diesen jedoch nur, wenn er um die Eintragung selbst ansucht) zur ungeteilten Hand (TP. 45, ^nm. 3, und Z 68, Z. 4 GebG.). Genießt der Erwerber des bücherlichen Rechtes die persönliche Ge- bührenfreiheit, so ist eine Eintragungsgebühr nach der herrschenden Auf¬ lassung auch dann nicht zu entrichten, wenn der Besteller des Rechtes Wlbst um die Eintragung ansucht?) Aus diesem Grunde erfolgen alle Eintragungen zu Gunsten des Staatsschatzes gebührenfrei. w Als maßgebend für die Bewertung wird der Tag angesehen, an .schein das Grundbuchsgesuch bei Gericht einlangt. Pachtrechte u. dgl. hätten r, W; sofern sie im Zeitpunkt der Eintragung bereits abgelaufen sind, un- "°rucksichtjgt zu bleiben (E. vom 3. Juni 1890, Z. 1849, Budw. Nr. 5352). H ) In diesem Sinne das VGHE. vom 10. Mai 1906, Z. 5505, BudwF. 4517, wonach bei der Eintragung eines zeitlich aufeinanderfolgenden (g (swtgenußrechtes mehrerer Personen die Eintragungsgebühr von jedem Er- di„ o/ "ack> dem vollen Werte des Fruchtgenusses zu entrichten ist (vgl. auch ° Anm. 2, S. 180). 8» diesem Sinne das VGHE. vom 19. März 1912, Z. 603, BudwF. ' ES, u. a. Auch der Z 69 GebG. über das Zusammentreffen gebühren- 426 II. Besonderer Teil. 6. (Gerichtsgebührennovelle.) Die Eintragungsgebühr ist bis zum Betrage von 10 L (s. Z.) in Stempelmarken beizubringen, darüber hinaus hat die Partei die Wahl der Entrichtungsform (ß 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, s. des näheren S. 22 und bei den Vorschriften über den Gebrauch der Stempelmarken S. 62). über die persönliche Haftung für die in Stempelmarken zu ent¬ richtende Eintragungsgebühr nach Z 71, Z. 3, und über die sachliche Haftung des eingetragenen dinglichen Rechtes für die betreffende Ein¬ tragungsgebühr nach Z 72 GebG. s. S. 140 und 143. Für Eintragungen zu Gunsten öffentlicher Kreditinstitute ist die Gebühr in erster Linie vom Hypothekarschuldner einzufordern (K 31, P. 20, AU. 1904). Grundbuchsgesuche. Von der für die Amtshandlung des Grundbuchs¬ amtes zu entrichtenden Eintragungsgebühr ist der auf Grundbuchsgesuchen, zu entrichtende Eingabestempel (nach TP. 43k in der Regel 3L, bei geringen Werten I L 50-r, bzw. H, vgl. im folgenden Abschnitte S. 446) wohl zu unterscheiden. 34. Die Gerichtsgebiihrcn. I. Vorbegriffc und Übersicht. Rechtsstreite in bürgerlichen Rechtssachen werden nach dem in der Zivilprozeßordnung vorgezeichneten Verfahren erledigt. Der Rechts¬ streit wird durch Einbringung der Klage seitens des Klägers beim Gerichte eingeleitet. Nach der nötigen Vorbereitung und Beweisaufnahme erfolgt die Verhandlung der Parteien (Kläger und Geklagter) vor dem erkennenden Gerichte mündlich und öffentlich. Wenn hienach der Rechts¬ streit zur Endentscheidung reif ist, wird diese durch Urteil ge¬ fällt. Das Gericht kann jedoch schon vorher einzelne Ansprüche oder Teile von Ansprüchen durch Teilurtcil außer Streit stellen; solche Teil¬ urteile sind als selbständige Urteile anzusehen. Auch kann getrennt, durch ein Zwischenurteil, über den Grund eines Anspruches, bzw- das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses entschieden werden, wogegen die Entscheidung über den Betrag, bzw. über die Hauptsache dem Endurteil Vorbehalten bleibt. Sofern nicht ein Urteil zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen der Gerichte durch Beschlüsse. Rechtsstreite sind bei dem zuständigen Gerichte erster Instanz anhängig zu machen. Im allgemeinen sind die Bezirksgerichte bis zu einem Werte des Streitgegenstandes von 1000 L, darüber hinaus die Kreis- und Landesgerichte zuständig. Doch gehören gewisse Angelegen¬ heiten ohne Rücksicht auf den Wert vor das Bezirksgericht (Vater¬ schaft, Besitzstörungen, Bestand-, Dienst-, Lohnverträge u. a.), andere vor den Gerichtshof erster Instanz (Eheverhältnis, Fideikommiß u. a.)< Für Handelssachen bestehen teilweise besondere Handelsgerichte. Der Rechtszug geht vom Bezirksgerichte an das Landesgericht als zweite Pflichtiger und freier Personen sieht die Gebührenpflicht nur für die An¬ teile der gebührenpflichtigen Erwerber dinglicher Rechte vor. Gerichtsgebühren. 427 und an den Obersten Gerichtshof als dritte Instanz; vom Kreis- oder Landesgerichte an das Oberlandesgericht (als zweite) und an den Obersten Gerichtshof (als dritte Instanz). Als Rechtsmittel gegen Urteile ist die Berufung vorgesehen, welche mit der Berufungsschrift beim Streitgerichte erhoben wird. Gegen die Berufungsentscheidung ist aus bestimmten Gründen die Revision zulässig. Gegen Beschlüsse ist, soweit sie überhaupt anfechtbar sind, der Rekurs möglich. Als außer¬ ordentliches Rechtsmittel kann ferner aus bestimmten Gründen die Nichtigkeitsklage, bzw. die Wiederaufnahmsklage eingebracht werden. Außer dem regelrechten sind einige besondere Verfahren vor¬ gesehen. Für die Gebührenvorschriften kömmt zunächst das Mahn¬ verfahren in Betracht. Über Ansuchen erläßt das Gericht hiebei einen bedingten Zahlungsbefehl, welcher ohneweiters außer Kraft tritt, wenn der Gegner Widerspruch erhebt, so daß also in diesem Falle der regel¬ rechte Klageweg betreten werden muß. Im Mandatversahren kann der Kläger, wenn er die vorgeschriebenen Beweisurkunden beibringt, beantragen, daß gegen den Geklagten ein Zahlungsauftrag (Mandat) erlassen wird, worin der Geklagte aufgefordert wird, binnen 14 Tagen entweder den gestellten Anspruch zu befriedigen oder seine Einwendungen zu erheben. Bei Einbringung von Einwendungen wird vom Gerichte nach mündlicher Streitverhandlung durch Urteil entschieden, ob der Zahlungsauftrag aufrecht bleibt oder nicht. Ein ganz ähnliches Ver¬ fahren ist in Wechsclstreitigkeiten für Zahlungs- und Sicherstellungs¬ aufträge, bei Streitigkeiten aus Bestandverträgen für Aufkündigungen und gewisse Aufträge vorgesehen. Für das Verfahren vor den Bezirks¬ gerichten in Bagatellsachen und über Besitzstörungsklagen gelten besondere Vereinfachungen, u. a. dahin, daß Besitzstörungsklagen nicht aurch Urteil, sondern durch Beschluß entschieden werden. An Stelle des regelrechten gerichtlichen Streitverfahrens kann auf ^rund eines gültigen Schiedsvertrages (TP. 33 Kompromißverträge, Gebühr 1 L, s. S. 392) das in der Zivilprozeßordnung (ZZ 577 ff.) vor- gsfehene schiedsrichterliche Verfahren treten. Der Streit wird in bwsem Falle durch einen Schiedsspruch entschieden, welchem im all¬ gemeinen die Wirkungen eines gerichtlichen Urteiles zukommen. Die Gerichtsgebühren haben mit der KaisV. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305 (Gerichtsgebührennovelle, im folgenden fuit GerGebNov. bezogen), und in der Durchführungsvorschrift vom Dezember 1897, RGBl. Nr. 306 (— DB.) eine besondere Regelung gesunden. Die darin enthaltenen Vorschriften für Rechtsstreitigkeiten und das gerichtliche Streitverfahren gelten, abgesehen vom eigentlichen Zivilprozesse, auch sinngemäß für das Exekutions-, Sicherungs- ^ud Konkursverfahren (§ 16 GerGebNov.). . Für das schiedsricbterliche Verfahren (in welchem dem Schieds¬ richter die Stellung einer, das Gericht vertretenden Amtsperson zu- w'umt), ist die Wirksamkeit der Gerichtsgcbührennovelle nur insoweit ""geschränkt, als im Z 18 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. 20, für Schiedssprüche (welchen Urteile der Gewerbegerichte gleich- 428 II. Besonderer Teil. 0. (Gerichtsgebührennovelle.) gehalten werden) besondere Gebühren oder in anderen Gesetzen Be¬ günstigungen vorgesehen sind. Ans das Versahren vor dem Reichsgerichte, vor dem Verwaltungs¬ gerichtshose und vor dem Patentgerichtshofe finden diese Vorschriften keine Anwendung; es gelten hiefür vielmehr die gleichen Vorschriften, wie für Verhandlungen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens in und außer Streitsachen (FMV. vom 28. September 1869, RGBl. Nr. 153, und vom 28. Juni 1876, RGBl. Nr. 86, und vom 13. Dezember 1900, RGBl. Nr. 1/01). Die Gerichtsgebührennovelle bezieht sich auf nachstehende Gebiete: a) Eingaben, Protokolle, Abschriften (M I, 2, 7; s. im folgenden unter VI.); b) Urteilsgebühren (ZZ 3 bis 5, 7, 10 bis 12; s. im folgenden unter II. und III.); o) Rechtsmittelgebühren (§ 6; siehe im folgenden unter V.); 6) gerichtlicher Gebrauch von Urkunden (§8; s. S. 179); o) Eintragungsgebühren (§9; s. S. 419); I) persönliche Gebührenbefreiung und Vormerkung (§§ 13 und 14; s. im folgenden unter IV. Jdealstempelgebühren); §) Vorschriften über den Gebrauch der Stempelmarken (Z 15; s. S. 53 ff.). II. Streitgegenstand. H. Die Gebühren von Urteilen und diesen gleichgestellten Erkennt¬ nissen, Beschlüssen, Zahlungsaufträgen u. dgl. (im folgenden als „Urteils¬ gebühren" bezeichnet), und auch (wenigstens teilweise) die festen Gerichts¬ gebühren richten sich nach dem Werte des Streitgegenstandes (§ 10 GerGebNov.). Die in der Klage enthaltene Bewertung des Streit¬ gegenstandes ist im allgemeinen auch für die Gebührenbemessung ma߬ gebend. Im übrigen ergeben sich aus den betreffenden Vorschriften nachstehende Regeln: I. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend. Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungcn geltend gemacht werden, bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt (Z 54 JN.)ft) Streitgegenstand ist nicht dasjenige, worüber im Rechtsstreite ver¬ handelt wird, sondern dasjenige, um was nach dem Sinne der Klage und nach dem Zeitpunkte der Anbringung der Klage gestritten wird (VGHE. vom 6. Oktober 1904, Z. 10.402, BudwF. Nr. 2936, und vom 28. April 1908, Z. 4143, BudwF. Nr. 6059). Es ist also eine Erörterung des Klagegrundes, soweit sie über den Streitgegenstand hinausgeht, ebenso belanglos, wie (ab¬ gesehen von der Einschränkung des Klagebegehrens durch den Kläger) der Verlauf und Erfolg des Rechtsstreites und der Wert der mit dem Urteile zu- erkannten Sache (VGHE. vom 10. Februar 1903, Z. 1676, BudwF. Nr. 1558, und vom 13. November 1906, Z. 12.014, BudwF. Nr. 4878). Die Zinsen, welche dem Kapitale bereits zugeschlagen sind, erhöhen (insofern sie nicht ausdrücklich als Nebcnforderungen geltend gemacht werden), den Streitgegenstand (E. vom 21. Juni 1904, Z. 6769, BudwF. Nr. 2797). Zinsen u. dgl. können auch für sich allein den eigentlichen Streitgegenstand bilden und bestimmen rn diesem Falle dessen Wert (E. vom 14. September 1908, Z. 7362, BudwF- Nr. 6239). Streitgegenstand. 429 Diese Vorschrift hat unbedingte Geltung, so daß weder rücksichtlich des Zeitpunktes der Bewertung noch rücksichtlich der Zurechnung von Nebmgebühren eine Abweichung unter Berufung auf das allgemeine Gebührengesetz (ZZ 15 und 49) zulässig wäre. 2. Mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche werden zusammen¬ gerechnet (§ 55 IN.). Ist jedoch mit einem Ansprüche ein anderer, aus ihm hergeleiteter verbunden, so richtet sich die Gebühr nur nach dem Werte des ersteren Anspruches (§ 10, Z. 1 GerGebNov.). Bei dieser Unterscheidung kommt es darauf an, ob mehrere An¬ sprüche eigenen Ursprungs nebeneinander bestehen, oder ob ein Anspruch den anderen zur Voraussetzung hat, so daß der Wert des Hauptanspruches auch jenen der abgeleiteten Ansprüche umfaßt?) Als nebeneinander bestehende, also zusammenzurechnende Ansprüche gelten nach ausdrücklicher Anordnung (FME. vom 14. Juli 1910, Z. 51.882, GebBeilBl. Nr. 13), Ehescheidung und Alimentation?) Dagegen wird bei Klagen auf Anerkennung der Vaterschaft der weitere Anspruch auf Alimentation als abgeleiteter behandelt (FME. vom 16. Dezember 1899, Z. 35.826, GebBeilBl. Nr. 1/00). Desgleichen könnte etwa aus einem Scheidungsbegehren die Aufhebung von Ehepakten abgeleitet werden. Eine Zusammenrechuung mehrerer Ansprüche ist übrigens nur am Platze, wenn darüber gemeinsam verhandelt und entschieden wird, denn bei getrennter Verhandlung sind nach § 12, Z. 3 GerGebNov. nur die Teilwertc maßgebend (FME. vom 7. April 1899, Z. 60.531/98, GebBeilBl. Nr. 8, und vom 8. Dezember 1900, Z. 30.318, GebBeilBl. Nr. 18). Auch die Regel 2 ist eine unbedingte, die sich im ersten Teile mit ber allgemeinen Vorschrift des Z 15 GebG. deckt, im zweiten Teile dagegen eine Ausnahme hievon enthält, welche grundsätzlich mit jener unter 1, betreffend die Nichtanrechnung abgeleiteter Nebenforderungen, ubereinstimmt. . -) Nach Ansicht des BGH. wäre der Hauptanspruch folgerichtig Min- vestens so hoch zu bewerten, als die daraus abgeleiteten Ansprüche (E. vom Oktober 1903, Z. 10.340, BudwF. Nr. 2028), es könnte al!o der Anspruch, °" den höheren Wert ergibt, zur Gebührengrundlage dienen (wie im Falle °°s VGHE. vom 13. Juni 1906, Z. 6807, BudwF. Nr. 4608). Zahlreiche Klagen bezwecken eine Feststellung, aus welcher dann ern ?s°'stungsbegehren abgeleitet wird. Es ist hiebei Wohl zu unterscheiden, ob bas Begehren ausdrücklich auf eine Feststellung gerichtet und diese somit der Streitgegenstand ist, oder ob die Feststellung lediglich eine notwendige and selbstverständliche Voraussetzung zur Entscheidung des Leistungsanspruches ,1 Im letzteren Falle richtet sich die Urteilsgebühr nach Ansicht des VGH. iE. vom 14. Oktober 1903, Z. 10.348, BudwF. Nr. 2027) lediglich nach /s w der Klage begehrten Leistung (gegebenenfalls bei der Klage nnf vsm s "sang des Bestandes eines Kaufvertrages und dessen Einhaltung lediglich ach dem weiteren Begehren um eine Auszahlung aus diesem Vertrage). 8) Da hier ein unschätzbarer und ein schätzbarer Gegenstand zusammen- asrcchnet wird, bedeutet diese Behandlung eine Ausnahme vom Z 55 GebG., "»nach unschätzbare Gegenstand außer Anschlag bleiben müßte. Der Wert G» Unschätzbaren Gegenstandes wird hiebei offenbar im Sinne des Z 11 ^»GebNov. als durch die Zuständigkeit bestimmt angesehen vgl. S. 435) 430 II. Besonderer Teil. 0. (Gerichtsgebührennovelle.) 3. Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teilbetrag der Gebührenbemessung zu Grunde zu legen (§ 10, Z. 2 GerGebNov.). 4. Wird der Überschuß in Anspruch genommen, der sich aus der Vergleichung gegenseitiger Forderungen ergibt, so ist nur dieser Über¬ schuß maßgebend (8 10, Z. 3 GerGebNov.)?) 5. Begehrt der Kläger (wenn auch nur wahlweise statt einer anderen Sache) eine bestimmte Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme maßgebend. In allen anderen Fällen ist der Wert des Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch für Feststellungsklagen. Bei Bewertung des Streit¬ gegenstandes sind etwaige Gegenleistungen nicht in Abzug zu bringen (8 56 IN.). Die Vorschriften 3, 4 und 5 decken sich mit der allgemeinen Vorschrift des Z 49 GebG. in dem Punkte, daß Geldbeträge im Gegensatz zu anderen schätzbaren Sachen einer weiteren Bewertung nicht bedürfen. Die Anordnung der Wertangabe in der Klage muß man mit dem Z 10, P. 4 GerGebNov. (s. den folgenden P. 10) zusammenhalten. Hienach ist bei Bemessung der prozentuellen Urteilsgebühr der Wert von Sachen aller Art auf jenen Betrag zu erhöhen, welcher sich nach den allgemeinen Gebührenvorschriften ergibt. Dadurch soll einer Gebührenverkürzung durch willkürliche Parteibewertungen tunlichst vor¬ gebeugt werden. Die Verläßlichkeit der Parteibewertung in der Klage hängt naturgemäß wesentlich von ihrer Bedeutung ab. Insofern die Wertangabe lediglich zur Feststellung der gerichtlichen Zuständigkeit dient, kommen für die Parteien nur Wertgrenzen in Betracht, so daß aus diesem Gesichtspunkte auf Verläßlichkeit nicht zu rechnen ist. Ganz andere Bedeutung haben Wert¬ angaben, welche das Klagebegehren selbst ausdrücken. Wenn dieses auf einen bestimmten Geldbetrag lautet, mit welchem sich der Kläger zufrieden erklärt, so dürfte dieser Betrag als Bemessungsgrundlage zumeist völlig einwandfrei sein?) Weniger verläßlich sind die Wertangaben, wenn andere als Geld¬ leistungen in Frage stehen und in Feststellungsklagen, so daß hiebei in zahl¬ reichen Fällen eine Werterhöhung gerechtfertigt erscheint. Nach der herrschenden Auffassung besteht kein grundsätzlicher Unter¬ schied zwischen Leistungsklagen und jener Gruppe von Feststellungs¬ klagen, welche auf die Änderung eines bestehenden tatsächlichen Zu- 4) Wird jedoch ausdrücklich auf Feststellung der Gesamtforderung ge¬ klagt, so bildet nach Ansicht des VGH. diese und nicht bloß der sich ergebende gleichfalls eingeklagte Überschuß die Bemessungsgrundlage (E. vom 30. JuM 1909, Z. 6200, BudwF. Nr. 6996). e) Auch in diesem Falle wäre nach Ansicht des VGH. (E. vom 7. Ok¬ tober 1909, Z. 8783, BudwF. Nr. 7083) eine höhere Annahme des Sach¬ wertes nach den allgemeinen Gebührenvorschriften zulässig, so daß bei der Klage auf Zuhaltung einer Lieferung der Wert dieser und nicht die geringere Geldsumme, mit welcher sich der Kläger zufrieden erklärt, vergebührt werden könnte. Es würde also der Z 10, Z. 4 GerGebNov. nicht lediglich eine höhere Sachbewertung, sondern auch die Anwendung des (dem Z 56, Abs. 1 L-t' eigentlich entgegenstehenden) Z 17 GebG. über die Behandlung von Wahl¬ leistungen rechtfertigen. Streitgegenstand. 431 stcmdes abzielen. Denn solche Klagen wollen im wesentlichen einen Rechtstitel zu einer Vermögensübertragung schaffen, bezwecken also mittelbar doch eine Leistung. Infolgedessen ist hiebei, wie bei eigent¬ lichen Leistungsklagen, als Wert des Streitgegenstandes der Sachwert anzunehmen?) Das Interesse wäre dagegen nur bei jenen Feststellungs¬ klagen maßgebend, welche lediglich die Rechtlichkeit eines bestehenden Zustandes (also keine Übertragung) sicherstellen wollen, wobei sich die Partei im unbestrittenen Besitz und Eigentum des Streitgegenstandes befindet?) Die in der Klage enthaltene Bewertung des Streitgegenstandes ist dem Steueramte mit der Entscheidung mitzuteilen, wenn der Wert nicht ohnehin aus der Entscheidung ersichtlich ist (Z 7 DB.). Andernfalls hat das Steuer¬ amt die nötige Aufklärung einzuholen. 6. Bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein "Pfandrecht zum Gegenstände haben, ist der Betrag der Forderung oder der geringere Wert des Pfandgegenstandes als Wert des Streitgegenstandes anzusehen (Z 57 IN.)?) Im allgemeinen entspricht dieser Grundsatz den bezüglichen Be¬ stimmungen des Gebührengesetzes (vgl. insbesondere TP. 61, Anmerkung) und es ist selbstverständlich, daß er für Gerichtsgebühren unbedingte Geltung hat (also die Anwendung des § 10, Z. 4 GerGebNov. ein¬ schränkt). 6) Das ist der Wert jener Sache oder jenes Rechtes, worauf sich der Mtstellungsanspruch bezieht (BGHE. vom 2. Juli 1907, Z. 6365, BudwF. 5459, und vom 22. Jänner 1909, Z. 655, BudwF. Nr. 6626). Es ist >es Mer Wert, welcher bei Bemessung der entsprechenden Nechtsgeschäfts- !o Betracht gekommen wäre, wenn ein dem Klagebegehren ent¬ brechendes Parteiübereinkommen (wohl ein ursprünglicher Vertrag nicht etwa u nachfolgender Vergleich) den Streit entbehrlich gemacht hätte. . Die Finanzverwaltung ist jedoch zweifellos berechtigt, sich an die Wert- ,I,3"i>e in der Klage zu halten, auch wenn sie den wahren Wert übersteigt t-SGHE. vom 9. November 1904, Z. 11.798, BudwF. Nr. 3040). ?) Jni gleichen Sinne, betreffend die Unterscheidung der Feststellungs- Lagen nach ihrem Zwecke, die VGHE. vom 25. Oktober 1907, Z. 9584, BudwF. r. 5608, und vom 6. Mai 1909, Z. 4130, BudwF. Nr. 6856, wonach die r((üsgebühr bei Feststellungsklagen, welche keine Änderung bezwecken, nur . ch dem in der Klage angegebenen Werte des Streitgegenstandes zu bemessen Das VGHE. vom 30. Dezember 1908, Z. 9973, BudwF. Nr. 6567, t insbesondere hervor, daß bei Klagen auf Feststellung, behufs Erfüllung kön Vertrages nur der Sachwert aus diesem Vertrage maßgebend sein Das Verhältnis von Sach- und Jnteressenwert ist also nachstehendes: c?,"cstungsklagen: a) Sachleistungen; Sachwert, b) Persönliche Leistungen; lxjs/ressewert. 8. Feststellungsklagen: a) behufs Rechtsänderung oder Sach- l ung: Sachwert, b) Zur Rechtsanerkennung ohne Leistung: Jnteressewert. sonde Täese Vorschrift gilt selbstverständlich nicht nur für die Bestellung, lösch/" > auch für die Löschung von Pfandrechten (Klagen wegen Lasten- and zwar selbst dann, wenn es sich um die Feststellung der Ver- Budn^ "°" Hypothekarlasten handelt (E. vom 17. Oktober 1908, Z. 9790, Nr. 6323). Den geringeren Wert der Pfandsache (das ist den 1Z ich"? Abzug der Lasten) hätte die Partei nachzuweisen (E. vom Lösch.,1906, Z. 481, BudwF. Nr. 4173). Bei Streitigkeiten (auch gilt , ^klagen) wegen Dienstbarkeiten der Wohnung und über Ausgedinge irvoch „ach Hu, g l GerGebNov. ein Wert von 100L. 432 II. Besonderer Teil. 6. (Gerichtsgebührennovelle.) 7. Bei wiederkehrenden Leistungen auf immerwährende Dauer gilt das Zwanzigfache, bei unbestimmter Dauer oder Lebenszeit das Zehnfache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer der Gesamt¬ bezug (höchstens für 20 Jahre) als Wert des Streitgegenstandes. Bei Streitigkeiten, welche wiederkehrende Leistungen auf bestimmte und weiter auf unbestimmte Dauer zum Gegenstände haben, ist dem Gesamtbeträge für die bestimmte Dauer noch der zehnfache Jahresbetrag für die unbestimmte Dauer zuzuschlagen; die Gesamtsumme darf aber die tatsächlichen Leistungen für 20 Jahre nicht übersteigen. Z. B. eine Jahresleistung von 100 L für 15 Jahre, dann 150 L für unbestimmte Zeit gibt zur Urteilsgebühr 100 x 15 — 1500 L -s- 150 x 5 — 750 L, zusammen 2250 L (FME. vom 11. Februar 1901, Z. 76.777/00, GebBeilBl. Nr. 4). Die gerichtliche Vorschrift weicht von den allgemeinen Bewertuugs- regeln für wiederkehrende Leistungen (Z 16 GebG.) erheblich ab und ergibt insbesondere bei ungewisser Dauer (allgemeine Vorschrift drei¬ fach) und bei Dauer über zehn Jahre (nach allgemeiner Vorschrift zehn¬ fach) höhere Werte?) Ist das Bestehen eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit ent¬ fallenden Zinses der Bewertung zu Grunde zu legen (Z 58 IN.)?") 8. Bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen per¬ sönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen gilt die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes (§ 59 IN.). Dies bedeutet eine Einschränkung des Z 56 IN. und Z 10, Z. 4 GerGebNov. (P. 5 und 10), wonach in der Regel (auch bei Fest¬ stellungsklagen) der rohe Sachwert maßgebend ist.") Ein solcher s) Die abweichende Bewertung wiederkehrender Leistungen nach der Gerichtsgebührennovelle gilt jedoch nach Ansicht des VGH. (E. vom 27. April 1908, Z. 7574/07, BudwF. Nr. 6056) nicht für Feststellungsklagen (für welche also vorwiegend die Wertangabe der Klage maßgebend sein dürste), sondern nur für eigentliche Leistungsklagen. Außerdem wären wieder¬ kehrende Leistungen zu unterscheiden von zeitlich zerlegten Teilleistungen, wie solche bei Lieferungsverträgen Vorkommen. Diese könnten also auch bei Klagen auf Leistung aus Lieferungen im Sinne der Anmerkung zur TP. 69 iw Falle unbestimmter Dauer höchstens mit dem dreifachen Jahresbetrage (bei anderer Dauer dagegen nach der Gesamtleistung auch über Z 16 GebG. hinaus) bewertet werden (vgl. bei Z 16, S. 31, und bei TP. 69, S. 351, sowie auch das VGHE. vom 27. Juni 1906, Z. 4886, BudwF. Nr. 4651). Für die Bewertung des Streitgegenstandes über wiederkehrende Lei¬ stungen dürfte der Z 16 GebG. (und nebstdem allenfalls der Z 10, Z. 4 GerGebNov.) höchstens in Frage kommen, wenn zwar der Sachwert, nicht aber die Leistung als solche (der Bezug der Leistung) in Klage steht. Daher sind wieder- kehrcnde Leistungen unbestimmter Dauer in der Regel mit dem zehnfache" Jahresbetrage anzunehmen (VGHE. vom 26. Oktober 1908, Z. 9090, BudwF- Nr. 6358). rv) Hienach gilt bei Klagen auf Auflösung eines Pachtvertrages der Pacht¬ zins, welcher auf die noch nicht abgelaufene Pachtzeit entfällt, als Bemessungs¬ grundlage (VGHE. vom 14. Oktober 1905, Z. 11.000, BudwF. Nr. 3870/ ") Als persönliche Leistung ist jedoch die Übertragung des Eigentums an einer körperlichen Sache nicht anzusehen, diese wäre vielmehr eine Sachs leistuna, welche nach dem Sachwerte zu behandeln ist (VGHE. vom 25. I""' 1901, Z. 5083, BudwF. Nr. 393, und vom 10. Jänner 1906, Z. 334, BudwF- Streitgegenstand. M ließe sich bei Klagen ohne eigentliche Sachleistung allerdings schwer bestimmen. 9. Das Gericht kann einen übermäßig angegebenen Wert des Streitgegenstandes herabsetzen und als Wert einer gründ- oder haus¬ zinssteuerpflichtigen Sache den Steuerwert annehmen. Hienach kann eine vor einem Gerichtshöfe anhängig gemachte Streitsache ans Be¬ zirksgericht abgetreten werden (§ 60 IN.). Im Falle einer derartigen Herabsetzung hätte die Finanzverwaltung doch zweifellos das Recht, einen höheren Sachwert, der sich allenfalls nach den allgemeinen Gebührenvorschriften ergibt, der Bemessung zu unterziehen (§ 10, Z. 4 GerGebNov., s. im folgenden unter 10). 10. Bei Bemessung der prozentuellen Urteilsgebühren ist der Wert von Sachen aller Art als Bemessungsgrundlage mit keinem geringeren Betrage anzunehmen als welcher sich nach den all¬ gemeinen Grundsätzen für die Gebührenbemessung von Rechts¬ geschäften ergibt (Z 10, Z. 4 GerGebNov.). Die Bewertungsvorschriften der Jurisdiktionsnorm, welche lediglich zur Feststellung der gerichtlichen Zuständigkeit dienen, haben in der Gerichtsgebührennovelle im wesentlichen keine Änderung, sondern nur die zu Gebührenzwecken notwendige Ergänzung erfahren. Es bestehen daher naturgemäß erhebliche Unterschiede zwischen der Gerichtsgebühren¬ novelle und den allgemeinen Wertvorschriften des Gebührengesetzes (8 50 ff.). Die abweichenden Bewertungsgrundsätze der Gerichts¬ gebührennovelle haben für den Bereich der Gerichtsgebühren unbedingte Geltung, das heißt, sie schließen die ihnen widersprechen¬ den Vorschriften des allgemeinen Gebührengesetzes aus. Dies gilt vor allem vom Grundsätze, daß abgeleitete Ansprüche außer Anschlag bleiben und von der damit grundsätzlich übereinstimmenden Vorschrift, betreffend Zinsen und sonstige Nebengebühren (s. oben unter 1 und 2), ferner vom Grundsätze, daß persönliche Leistungen u. dgl. nach dem Interesse Zu bewerten sind (s. oben unter 8). 4154). Daß auch bei Feststellungsklagen, welche auf eine Änderung oder Ostung abzielen, der Sachwert maßgebend ist, wurde bereits erwähnt (S. 431). Infolgedessen ist beispielsweise im Stritte auf Anerkennung der Gültigkeit Mes Liegenschaftskaufes die Urteilsgebühr vom Werte der Liegenschaft zu oemessen (VGHE. vom 8. Juni 1904, Z. 6165, BudwF. Nr. 2747). Eine persönliche Leistung wäre dagegen nach dem VGHE. vom 19. Oktober 1908, Z' 866g, BudwF. Nr. 6329, die bei einem Liegenschaftskaufe übernommene erpflichtlmg des Verkäufers zur Lastenlöschung, daher über die Klage auf v,"mlung dieser Verpflichtung nicht der Betrag der zu löschenden Satzposten l ^"ieilsgebühr unterzogen werden könnte. Vgl. ferner das VGHE. vom 4. Juni H' 6939, BudwF. 8968, wonach auch bei der Klage auf Besitzübergabe und g.r.!^Egung zur grundbücherlichen Übertragung einer Liegenschaft die Urteils- ni^r nicht vom Werte der Liegenschaft zu fordern wäre, wenn die Klage tun/ft^f Eigentumsanerkennung gerichtet war und der Rechtstitel zum Eigen- des Klägers unbestritten war. dürv o? einer Richtigstellung des von der Partei angegebenen Jnteressewertes dark? 'sr Finanzverwaltung (soweit nicht auf einen Sachwert gegriffen werden And- Handhabe fehlen; höchstens ein Parteiübereinkommen könnte eine *ung rechtfertigen. Roschnik, Handbuch des Ssterr. Gebührenrechtes. 28 434 II. Besonderer Teil. O. (Gerichtsgebührennovelle.) Da sich außerdem für die Gerichtsgebühren (insbesondere im Hin¬ blick auf § 11 GerGebNov.) stets eine bestimmte Bemessungsgrundlage ergibt, so erscheinen auch gewisse Gebührenvorschriften, wie z. B. über annähernde Bemessungen unter Vorbehalt der Richtigstellung^), über Undeutlichkeiten, über die Behandlungen unschätzbarer Leistungen u. dgl. für das Gebiet der Gerichtsgebühren teils ausgeschaltet, teils wesentlich eingeschränkt. Lediglich in einem Punkte bleiben die allgemeinen Gebühren¬ vorschriften auch der Gerichtsgebührennovelle gegenüber maßgebend, und zwar darin, daß zum Streitgegenstände gehörige Sachwerte laut Z 10, Z. 4 der GerGebNov. auf das nach den allgemeinen Gebührenvorschriften zulässige Maß zu erhöhen sind. In diesem Sinne bedeutet die gericht¬ liche Bewertung des Streitgegenstandes (insbesondere auch die Partei¬ bewertung in der Klage, s. P. 5) für die Finanzverwaltung nur ein Mindestmaß.^) *2) Wo die Wertgrundlage in der Zukunft liegt, bleibt als Bemessungs¬ grundlago noch die Parteiangabe in der Klage, und der Wert, welcher sich aus der Zuständigkeit ergibt, übrig (vgl. das BGHE. vom 22. Februar 1905, Z. 1937, BudwF. Nr. 3359). Maßgebend ist eben in jedem Falle nur der Wert im Zeitpunkte der Klagsüberreichung (Z 54 IN, s. oben unter 1) und der § 49 GebG. kommt infolgedessen, soweit sich hieraus ein anderer Zeit¬ punkt der Bewertung ergeben würde, für die Gerichtsgebühren nicht in Betracht. i3) Aus der reichen Rechtsprechung des BGH. über die Wertgrundlage der Urteilsgebühren sei noch folgendes hervorgehoben: Im allgemeinen gilt bei Leistungsklagen sowohl wie bei jenen Fest¬ stellungsklagen, welche auf eine Leistung abzielen (vgl. das E. vom 4. No¬ vember 1905, Z. 11.841, BudwF. Nr. 3940), der Wert der Leistung als Streit¬ gegenstand. Die Urteilsgebühr bei Klagen auf Zuhaltung, desgleichen auf Ungültig¬ keit oder Aufhebung von Verträgen über Liegenschaften, richtet sich nach dem Werte dieser selbst; bei Kaufverträgen, demnach in erster Linie nach dem Kaufpreise (E. vom 17. Juni 1902, Z. 5462, BudwF. Nr. 1078, und vom 16. Juni 1903, Z. 6823, BudwF. Nr. 1864, vgl. auch die Anm. 11, S. 432), bei einem Tauschvertrage nach dem Werte der vom Beklagten dem Kläger zu übergebenden Sachen (E. vom 24. September 1908, Z. 8992, BudwF- Nr. 6265). Bei Klagen über Forderungen entscheidet der Betrag, dessen Bestand oder Leistung in Frage steht (E. vom 14. Oktober 1903, Z. 10.349, BudwF. Nr. 2029, und vom 31. Mai 1906, Z. 6322, BudwF. Nr. 4581); bei Klagen über Lieferungen (welche nicht als wiederkehrende Leistungen gelten, s. die Anm. 9, S. 432) der Gesamtpreis der eingeklagten Lieferung (E. vom 30. Dezember 1908, Z. 9973, BudwF. Nr. 6567); bei Klagen über Dienst Verträge der im Zeitpunkte der Klage streitige Betrag der Bezüge (E. vom 25. November 1902, Z. 10.070, BudwF. Nr. 1344, und vom 14. Oktober 1903, Z. 10.340, BudwF. Nr. 2028); bei Klagen, betreffend den Bestand oder das Erlöschen fideikommissarischer Substitutionen, das in Frage stehende Substitutionsvermögen (E. vom 27. Jänner 1904, Z. 972, BudwF. Nr. 2344, und vom 11. Februar 1904, Z. 13.560/03, BudwF. Nr. 2385); bei Klagen auf Nichtigkeit eines Testamentes der reine Anteil, welcher bei erfolgreicher Klage auf den Kläger entfiele (E. vom 9. Mai 1904, Z. 4817, BudwF. Nr. 2654, und vom 17. Februar 1910, Z. 11.430/09, BudwF Nr. 7422). Jur Grunde genommen handelt es sich in jedem Falle zunächst um die klare Feststellung, was Gegenstand des Streites ist und ob dieser sich mit dern Streitgegenstand. 435 11. In Streitigkeiten, betreffend die Nichtigkeit oder die Auf¬ hebung eines Schiedsspruches ist für die Gebührenbewertung der Gegenstand des im Schiedssprüche entschiedenen Streites maßgebend G 10, Z. 4, Abf. 2 GerGebNov.). 12. Die bei der Gebührenbemessung anzuwendenden Umrechnungs¬ werte ausländischer Geldsorten und inländischer Handelsmünzen sind in der MV. vom 10. Dezember 1901, RGBl. Nr. 208 (s. S. 98), enthalten. , 's ' z j - 13. Insofern sich nach den vorstehenden Bewertungsvorschriften kein bestimmter Wert des Streitgegenstandes ergibt") (also insbesondere bei Unschützbarkeit), ist der Wert teils nach der Art des Streites gesetzlich bestimmt, teils von der gerichtlichen Zuständigkeit ab¬ hängig. Hienach ist als Wert des Streitgegenstandes anzunehmen: a) bei gerichtlichen Wohnungskündigungen bis zu einem Monat und Streitigkeiten über die Wirksamkeit solcher Kündigungen, bei Streitig¬ keiten über Wohnungs- und Ausgedingrechte und bei bestimmten Streitigkeiten über Dienst- und Lohnverträge: 100 L Hieher gehören laut FME. vom 18. Juli 1906, Z. 84.722/05, GebBeilBl. Nr. 12, auch Klagen aus Löschung von Wohnungs- und Ausgeding- rechten, welche durch Ableben gegenstandslos geworden sind. t>) Bei gewissen Fideikommiß- und Lehensstreitigkeiten: 3200 L. ^erte einer Sache deckt, entweder mit deren Rohwerte, oder mit dem Rein- werte, der sich durch Abzug entgegenstehender Lasten ergibt. In diesen beiden Fällen können gegenüber der Angabe in der Klage die allgemeinen Wert- Uorschristen des Gebührengesetzes zur Anwendung kommen. Deckt sich dagegen oer Streitgegenstand nicht mit einem Sachwerte (etwa, weil der Streitgegen- stand ohnehin in Händen des Klägers ist, s. die Anm. 7, S. 431, oder weil . sich um eine dem Ausmaße nach unbestimmte Zukunftsleistung oder um he rein persönliche Leistung handelt, oder weil Sach- und Leistungswert in 'nem abschätzbaren Wertverhältnisse stehen u. dgl.), dann bleibt nur die .^riangabe in der Klage als Bemessungsgrundlage übrig, sofern sich nicht nach Z 11 GerGebNov. (nach der Zuständigkeit u. dgl.) ein anderer maß- 8 vender Wert ergibt. di? ^Beispielsweise müßte hienach bei Anfechtungsklagen im Konkurse e Parteibewertung anerkannt werden und könnte nicht auf den Betrag der gefochtenen Forderung (oder auf den Wert aus einem angefochtenen Vertrage) gtiggcstellt werden (VGHE. vom 7. März 1906, Z. 2627, BudwF. Nr. 4341, "° "oni 31. Dezember 1906, Z. 12.514, BudwF. Nr. 5016). tz»- g) Vorausgesetzt wird also insbesondere, daß die Klage keine Bewertung tv-., Entgegenstandes im Sinne des Z 56 IN. enthält, das heißt keine Be- fiir welche für die gerichtliche Zuständigkeit von Belang ist. Wo der Wert gerichtliche Zuständigkeit belanglos ist, kann die durch die Zuständigkeit Uiun N bestimmte Gebühr nicht durch eine geringere Bewertung in der Klage Nr wnden (vgl. das VGHE. vom 14. September 1905, Z. 9778, BudwF. Hwnach wäre nach den VGHE. vom 5. Dezember 1903, Z. 12.522, 'N Nr. N*- 2188, und vom 19. Oktober 1904, Z. 10.949, BudwF. Nr. 2983, Nen? hst°rungsklagen, deren Zuständigkeit zu den Bezirksgerichten vom gebjig,. ""abhängig ist, stets ein Eingabestempel von 141 und eine Urteils- L erforderlich, auch wenn in der Klage ein Wert unter 100 L 28* 436 II. Besonderer Teil. 6. (Gerichtsgebührennovelle.) Im übrigen ist die Zuständigkeit maßgebend, indem die Zu¬ ständigkeit des Bezirksgerichtes einem Werte von 400 L, jene eines Gerichtshofes (Landes- oder Kreisgericht) einem Werte von 1600 L gleichgestellt wird. Lediglich bei Streitigkeiten, welche bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und in Konkursen betreffen, gilt auch vor Gerichtshöfen nur ein Wert von 400 L (Z II GerGebNov.). Nach diesen Regeln ergibt sich z. B. in Besitzstörungsklagen und in Vaterschaftsklagen der Wert des Streitgegenstandes mit 400 L (Gebühr 5 L, FME. vom 21. September 1899, Z. 24.742, GebBeilBl. Nr. 18, vom 7. November 1898, Z. 44.892, GebBeilBl. Nr. 18, vom 16. Dezember 1899, Z. 35.826, GebBeilBl. Nr. 1/00, und vom 11. März 1902, Z. 9602, GebBeilBl. Nr. 9), bei Streitigkeiten auf Ehescheidung mit 1600 L (Gebühr, fest oder prozentuell 10 L, FME. vom 14. Juli 1910, Z. 51.882, GebBeilBl. Nr. 13, vgl. S. 429). Auch für andere Klagen kann, insbesondere bei Unschützbarkeit und Mangel einer sonstigen Bewertung, der Wert des Streitgegenstandes nach der Zuständigkeit bestimmt werden, also beispielsweise für Klagen auf Aufhebung des Miteigentums im Wege öffentlicher Versteigerung mit 1600 L 8. Der ursprüngliche Wert des Streitgegenstandes bleibt in der Regel für die Gebühren von allen Akten des Streitverfahrens (also auch für Eingaben- und sonstige Gebühren, insoweit sie von einem Werte abhängig sind) maßgebend. Hievon treten jedoch folgende Ausnahmen ein (Z 12 GerGebNov.): 1. Ein durch Gerichtsbeschluß herabgesetzter Wert ist nach der Bekanntgabe an die Parteien auch zur Gebührenbemessung zu berück¬ sichtigen. 2. Bei gemeinsamer Verhandlung mehrerer Rechtsstreite ist nur der Hauptstreit maßgebend, wobei jedoch die Urteilsgebühr von allen gemeinschaftlich entschiedenen Streiten zu entrichten kommt. 3. Bei getrennter Verhandlung über mehrere Ansprüche auf Grund einer Klage sind für die Dauer der Trennung die Teilwerte entscheidend. 4. Änderungen im Werte des Streitgegenstandes") (Beschränkung des Klagebegehrens u. dgl.) sind im allgemeinen nicht rückwirkend, wohl aber für die Folge maßgebend; eine nachträgliche Werterhöhung ist jedoch nur bei der Urteilsgebühr zu berücksichtigen. 5. Im Rechtsmittelverfahren oder im Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage ist im allgemeinen nur der be¬ strittene Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes") von Belang. Dies gilt auch für Rechtsmittel, welche lediglich Prozeßkosten, NebengebühreN ") Darunter sind im Wesen Änderungen im Klageinhalte, nicht will¬ kürlich geänderte Wertangaben zu verstehen (VGHE. vom 11. Februar 190m Z. 1262, BudwF. Nr. 3326). Vom Geklagten eingewendete Gegenforderungen bedeuten keine Werterhöhung des Streitgegenstandes (E. vom 15. Mai 190m Z. 4686, BudwF. Nr. 4527). ") Eine Berufungsschrift mit dem Anträge auf Aufhebung des an¬ gefochtenen Urteiles ist nach dem ursprünglichen Streitgegenstand zu stempeln, wenn auch in der Schrift tatsächlich nur ein Teil des Urteiles angefochten wird (VGHE. vom 13. März 1906, Z. 2915, BudwF. Nr. 4358). Urteilsgebühren. 437 und Strafen betreffen, wobei Haft mit 10 L für jeden Tag veranschlagt wird. Für Protokolle über wechselseitig erhobene Rechtsmittel gilt die Summe der bestrittenen Werte als maßgebend. 6. Im Exekutions- und Sicherungsverfahren richten sich die Gebühren nach dem ursprünglichen Werte des Streitgegenstandes, bzw. nur nach jenem Teile desselben, auf welchen sich der Exekutions¬ antrag bezieht. Bei Exekution auf das bewegliche Vermögen hat der Verpflichtete (nur dieser!) die Gebühren stets nur nach einem Werte von 100 L' (also 24 Eingabestempel) zu entrichten. Nach diesen Regeln richtet sich auch die Gebühr für Erklärungen von Drittschuldnern. Die hierüber aufgenommenen Protokolle sind jedoch in der Regel gebührenfrei (FME. vom 7. November 1888, Z. 25.004, GebBeilBl. Nr. 3/99). Bei der Exekution auf das bewegliche Vermögen unterliegen Re¬ kurse des Verpflichteten nach ZH 19b und 21 des Ges. vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20, ohne Rücksicht auf den Wert der Gebühr von 1L vom ersten und 24 /r von jedem weiteren Bogen (FME. vom 16. Dezember 1899, Z. 35.826, GebBeilBl. Nr. ,1/00). III. IlrtcilSgcbnhrcn. Gegenstand und Einteilung. Unter dem Begriffe der Urteils¬ gebühren werden die Gebühren zusammengefaßt, welche für die Schöpfung (als Amtshandlung) von Entscheidungen und Be¬ schlüssen der Gerichte zu entrichten sind. Hiebei gilt als Grundsatz, daß die nicht ausdrücklich im Gesetze als gebührenpflichtig erklärten Arten von Entscheidungen und Beschlüssen gebührenfrei bleiben. Die gebührenpflichtigen gerichtlichen Entscheidungen und Be¬ schlüsse werden in zwei Gruppen unterschieden. n) Urteile erster Instanz aller Art, durch welche in der Haupt- lachc selbst entschieden wird; Endbeschlüsse in Besitzstörungssachen; Zahlungsaufträge im Mandatsverfahren und Zahlungs- und Sicher- vellungsaufträge in Wechselstreitigkeiten; entscheidende Beschlüsse über "chtigkeitsbcschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Exe- utionsbewilligungen auf Grund ausländischer Akte und Urkunden, chadcncrsatzbeschlüsse bei Zwangsversteigerungen (Z 168 EO.). k) Urteile, durch welche über Wiederaufnahms- oder Nichtigkeits- "gen entschieden wird; Beschlüsse, durch welche die Klage wegen Un- Flüssigkeit, Unzuständigkeit, Strcitanhängigkeit, Rechtskraft, Prozeß- mähigkeit, mangelnder Berechtigung (Legitimation) zurückgewiesen rrd. — Diese Urteile und Beschlüsse (welche keine Entscheidung im Pentlichen Streitgegenstände enthalten) erfordern die Hälfte der "ler a festgesetzten regelrechten Urteilsgebühren. im A.lb dritte Gruppe wären die Schiedssprüche anzureihen, welche lick^^ren Sinne zu den Urteilen gehören (TP. 92, „schiedsrichter¬ lich Steile"). Nachstehend werden unter 6 als „Urteile" die eigent- )en gerichtlichen Urteile, unter 0 die Sonderbestimmungen für Schieds- "pruche erörtert. dxz Die gerichtlichen UrteilSgebtthren (a) sind bis zu dem Werte abo ^Gegenstandes von 1600 L fest, im Betrage von 1, 2, 5, 10L üb' uft und betragen in der Regel (§ 3 GerGebNov.) 438 II. Besonderer Teil. 0. (Gerichtsgebührennovelle.) Ermäßigte Gebühren für Zahlungsbefehle im Mahnverfahren (Z 14 des Gesetzes vom 24. Mai 1873, RGBl. Nr. 97): bis 50 7r — 50 „ 100 „ n über 100 „ — 2 „ Ermäßigte Gebühr für Erkenntnisse über Gläubigereinsprüche bei Grundtauschen (ß 12 des Gesetzes vom 6. Februar 1869, RGBl. Nr. 18): 5 L Nur wenn es sich um ein Ersitzungsurteil über eine Liegen¬ schaft im Werte von mehr als 100 L handelt, ist die Gebühr in der Höhe der Liegenschaftsgebühr für entgeltliche Übertragungen (nur einmal, für die erste Zuerkennung) zu entrichten. Der Wert des Streitgegenstandes ist in diesem Falle gleichbedeutend mit dem Werte der Liegenschaft, wie er sich aus den allgemeinen Gebührenvorschriften ergibt (Z 10, Z. 4 GerGebNov.). Mit der Gebühr wird die durch Ersitzung vollzogene Eigentumserwerbung, zu welcher das Urteil den Rechtstitel schafft, getroffen. Gleichwohl bleibt diese Gebühr ihrem Wesen nach eine Urteils¬ gebühr (für die Amtshandlung der UrteilsschöpfungsU) Dio Gebühr dürste meist vom Ersitzenden in Anspruch zu nehmen sein, zumal eine Kostenverurteilung der Streitgegner, die häufig unbekannten Auf¬ enthaltes sind, kaum erfolgen kann. Im übrigen vgl. S. 241 über Ersitzungs¬ erklärungen. Bei Werten über 1600 L beträgt die Urteilsgebühr Vs"/" samt Zuschlag mit der üblichen Wertabrundung auf 40 L?) Werden den Urteilen gleichgestellte Zahlungs-- oder Sicher¬ stellungsaufträge oder Exekutionsbewilligungcn durch Wider¬ spruch angefochten und wird hierüber durch Urteil entschieden, so ist die Entscheidungsgebühr doch nur einmal zu entrichten. Die für einen Zahlungsbefehl im Mahnverfahren entrichtete Gebühr wird in der Regel in die Gebühr für ein späteres Urteil in gleicher Sache ein¬ gerechnet (Z 4 DV.). Bei Schöpfung von Teil- oder Zwischenurteilen ist die nach der Klage begründete regelrechte Urteilsgebühr schon anläßlich der ersten Entscheidung im vollen Maße zu entrichten, wogegen die weiteren Urteils- In diesem Sinne das VGHE. vom 25. Jänner 1904, Z. 942, BudwF- Nr. 2335. . 2) Bei einem Klagebegehren auf Ehescheidung und Alimentation ist nach Anordnung des FME. vom 14. Juli 1910, Z. 51.882, GebBeilBl. Nr. 13, die Bemessungsgrundlage zusammenzurechnen aus dem durch die gerichtliche In¬ ständigkeit bedingten Werte von 1600 L sür das Ehejcheidungsbegehren uhv dem Werte des Alimentationsbegehrens. Für die Zahlungspflicht u. dgl. die ganze Gebühr als Prozentualgebühr (obwohl ein Teil des Klagebegehrens eigentlich eine feste Gebühr erfordern würde, vgl. die Anm. 3, S. 429). Urteilsgebühren. 439 schöpfungen keine Gebühr mehr erfordern?) Bei Einstellung des weiteren Verfahrens nach Schöpfung eines Teil- oder Zwischenurteiles durch (ge¬ bührenfreie) Parteierklärung oder Vergleich über den restlichen Teil des Streitgegenstandes, bleibt die Urteilsgebühr nach dem entschiedenen Teil- werte zuzüglich der Vergleichsgebühr aufrecht; der Mehrbetrag wird jedoch rückerstattet. Wurde durch Zwischenurteil über den Grund eines An¬ spruches entschieden, so ist ein weiterer Vergleich über den Betrag des Anspruches gebührenfrei. Dasselbe gilt für einen Vergleich, der nach Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes durch Zwischenurteil über einen daraus hergeleiteten Anspruch geschlossen wird. Wurde eine Urteilsgebühr nach dem vollen Werte des Streit¬ gegenstandes entrichtet, so ist für eine nachträgliche Ergänzung der Entscheidung keine weitere Gebühr beizubringen (Z 5 GerGebNov.). Diesen Vorschriften liegt bezüglich der Vergleiche offenbar die Absicht zu Grunde, die vergleichsweise Erledigung eines Teiles des Streitgegenstandes keiner besonderen Gebühr zu unterziehen, insoweit eine urteilsmäßige Er¬ ledigung gleichen Inhaltes eine weitere Gebühr nicht erfordert hätte. Daher werden andere Abstehungserklärungen als die Nach Z5 der GerGebNov. ausdrücklich gebührenfreien nach TP. 4 als gerichtliche Eingaben vergebührt. Sie sind bei unterbleibender Entscheidung dem Gebührenamte anzuzeigen und gleich gerichtlichen Erklärungen der TP. 53 zu behandeln. Tragweite der Urteilsgeb.ühr. Wie bereits erwähnt, ist die Urteilsgebühr für die Amtshandlung der Rechtsprechung zu entrichten und umfaßt daher auch die Urteilsausfertigungen samt dem dazugehörigen Urteilstatbestand und den Entscheidungsgründen in der für die Parteien notwendigen Anzahl, so daß diese Ausfertigungen in der Regel gebührenfrei sind. Nur Ausfertigungen über besonderes Verlangen, dann bei gericht¬ lichen Zahlungs- und Sicherstellungsaufträgen und Zahlungsbefehlen die dritte und jede folgende Ausfertigung, falls mehr als zwei solche notwendig sind, unterliegen einer besonderen Gebühr. Diese beträgt in der Regel 2 /is von jedem Bogen, bei einem Werte des Streit¬ gegenstandes bis einschließlich 100 L: 1 L, im Mahnverfahren bis 5V L: 50 k (Z 7, GerGebNov., 8 14 des Gesetzes vom 24. Mai 1873, RGBl. Nr. 97). Selbstverständlich ist die Urteilsgebühr ganz unabhängig von der ^ebührenpflicht, tatsächlichen Vergebührung oder Gebührenfreiheit des strittigen Rechtsgeschäftes. Bei gebührenpflichtigen Rechts¬ geschäften (also im allgemeinen bei beurkundeten Rechtsgeschäften und bei Liegenschaftsübertragungen und Schenkungen auf den Todesfall auch ohne Beurkundung) hat die Partei die Erfüllung der Gebührenpflicht em Gebührenbemessungsamte nachzuweisen, sofern sie nicht amtlich ^gestellt werden kann, widrigenfalls unabhängig von der Urteilsgebühr „ . /0 Wird dieselbe Forderung gegen mehrere Solidarschuldner eingeklagt i,V,° darüber durch mehrere selbständige Endurteile entschieden, so unterliegt dreser Urteile selbständig der Gebühr. Solche Urteile können eben nicht x> Tmlurteilc eines einzigen Urteils gelten (VGHE. vom 1. Oktober 1908, 0221, BudwF. Nr. 6290). 440 II. Besonderer Teil. 0. (Gerichtsgebührennovelle.) zugleich noch die Gebühr vom Rechtsgeschäfte gefordert wird (Anm. 7 der TP. 103). Im Sinne dieser Vorschrift ist beispielsweise auf Grund eines Urteiles, womit eine noch nicht vergebührte Liegenschaftsübertragung ermöglicht wird, nebst der Vv^/oigen Urteilsgebühr auch die Liegen¬ schaftsgebühr (vgl. S. 182 und TP. 106L2K) vorzuschreiben. Für diese kommen selbstverständlich die von den allgemeinen Wertvorschriften abweichenden Bestimmungen der Gerichtsgebührennovelle nicht in Be¬ tracht/) Lediglich bei Ersitzungsurteilen deckt eine Gebühr sowohl das Urteil als auch die Vermögensübertragung (vgl. S. 438). Entrichtungsform und Zahlungspflicht. Die Entrichtungs¬ form deckt sich bei Urteilen im allgemeinen mit der Gebührenart; es sind also in der Regel feste Gebühren in Stempelmarken, Pro¬ zentualgebühren unmittelbar zu entrichten. Für feste Urteilsgebühren gilt, wenn beide Streitteile ge¬ bührenpflichtig sind, als Grundsatz (Z 66 GebG.; TP. 103, Anm. 1; Z 4 GerGebNov.; Z 2 DV.; s. auch S. 139), daß jede Partei die halbe, bzw. der allein anwesende Teil die ganze Urteilsgebühr beizubringen hat (vgl. S. 62). Im Falle der Weigerung wäre durch Aufnahme des Befundes die Einhebung der dreifachen Gebühr (ß 79 GebG.) zu veranlassen. Genießt eine der beiden Parteien die Befreiung (Armen¬ recht) oder Vormerkung (vgl. S. 23 und 331), so sind folgende zwei Fälle zu unterscheiden: a) Bei Anwesenheit des gebührenpflichtigen Teiles ist die auf die Gegenpartei entfallende Hälfte der Urteilsgebühr im Jdeal- stempelverzeichnisse vorzumerken (vgl. S. 444); bezüglich der anderen Hälfte ist nötigenfalls der amtliche Befund aufzunehmen und dies im genannten Verzeichnisse zu bemerken. b) Bei Abwesenheit des gebührenpflichtigen Teiles kommt die ganze feste Gebühr ins Jdealstempelverzeichnis. Dieser Streitteil wird jedoch später, wenn er nicht zum Kostenersatz verurteilt ist, zur Beibringung seiner halben Urteilsgebühr binnen acht Tagen aufgefordert und dann erst nötigenfalls ein Befund ausgenommen (FME. vom 29. November 1905, Z. 13.392, GebBeilBl. Nr. 3/06). t) über die Frage, ob dem Urteile ein Rechtsgeschäft zu Grunde liegt, und bejahendenfalls, ob es etwa in einer zulässigen gebührenfreien Form (mündlich, durch Handelskorrespondenz u. dgl.) abgeschlossen wurde, gibt in erster Linie der gerichtlich festgestellte Tatbestand Aufschluß. Soweit dies nicht der Fall ist, müßte die Partei auf Grund ihrer Nachweispflicht (Anm. 7, TP. 103) über Aufforderung die Art des Geschäftsabschlusses aufklären, bzw. die Vergebührung nachweisen. Die Forderung der Liegenschaftsgebühr neben der Urteilsgebühr dürfte auch dann begründet sein, wenn das Urteil selbst erst den Titel der Übertragung schafft, beispielsweise, wenn im Sinne des Z 1264 ABGB. auf Grund einer gerichtlichen Ehescheidung durch Urteil der Ehepakt aufgehoben und auf Rückübertragung einer Liegenschaft erkannt wird. Gegenstand der Gebühr ist in solchen Fällen einerseits die Amtshandlung der Urteils- schöpfuna, andrerseits die Liegenschaftsübertragung. Letztere setzt eine besondere Beurkundung nicht voraus und ist daher auch dann gebührenpflichtig, wenn die verurteilte Partei die Ausstellung einer Aufsandungserklärung verweigert. Urteilsgebühren. 441 Bei Liquidationserkenntnissen in Konkursen hat der Gläubiger die ganze feste Gebühr zu tragen. Bei gerichtlichen Zahlungs- und Sicherstellungsaufträgen und bei gewissen Exekutionsbewilli¬ gungen ist die feste Gebühr vom Kläger für beide Teile mit der Klage in Stempelmarken beizubringen (TP. 103, Anm. 1, Z 4 GerGebNov. und § 11, Io DV. Bezüglich des Vorganges bei der Stempelung s. die Vorschriften über den Gebrauch der Stempelmarken, S. 53 ff.). Bei der prozentuellen Urteilsgebühr ist für die Gebühren¬ pflicht maßgebend das Verhältnis, in welchem die streitenden Teile zur Tragung der Gerichtskosten verurteilt werden (8 68, Z. 5 GebG.; s. S. 142); nachträgliche Änderungen des gerichtlichen Aus¬ spruches über die Gerichtskosten sind von der Finanzbehörde zu berück¬ sichtigen (Z 2 DV.P) Die Prozentualgebühr von Klassifikationsurteilen in Konkursen hat der Masscvertreter zu entrichten (TP. 103, Anm. 1). Zum Zwecke der unmittelbaren Gebührenentrichtung haben die Ge¬ richte insbesondere alle Urteile mit einem Werte des Streitgegen¬ standes über 1600 L und Ersitzungsurteile bei Werten über 100 L (ohne die Entscheidungsgründe) und in gleicher Weise die Entscheidungen über Rechtsmittel zur Gebührenbemessung anzuzeigen (8 1 DV.). Diese Anzeigen sollen in der Regel von acht zu acht Tagen, in dringenden Fällen sogleich erfolgen. Eine weitere Anzeigepflicht (TP. 103, Anm. 7) ergibt sich aus der allgemeinen Vorschrift des 8 43 GebG., wenn einem Rechtsstreite ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft zu Grunde liegt, dessen Vergebührung von der Partei nicht nachgewiesen wird. Über die sonstige Verpflichtung der Gerichte zu Anzeigen und Mitteilungen s. S- 81 ff. Rückvergütung. Bezüglich des Einflusses der oberen Entscheidung ouf die bereits bemessene oder entrichtete Gebühr gelten folgende Regeln: a) Bei Stempelgebühren. Die feste Urteilsgebühr ist zurück- E^rrstatten, wenn das Urteil nicht gefällt oder so aufgehoben wird, daß ein gleichartiges Urteil nicht nochmals gefällt werden kann; ivird jedoch eine neue, grundsätzlich stempelpflichtige Entscheidung üsfallt, so tritt weder eine weitere Gebührenpflicht noch ein Rückver¬ gütungsanspruch ein. Die Vergütung der Stempelgebühren hat in Elchen Fällen das Gericht selbständig (gleichwie bei nicht verwendeten ^/ntragungsgebühren) zu verfügen (8 4 GerGebNov.; 8 3, enthaltend Anm. 6 der TP. 103 und 8 13 DV., ferner 8 20 AU. vom ^ohre 1904). 5) Wird eine der Prozentualgebühr unterliegende Entscheidung "Ufgehoben, so ist die Gebühr abzuschreiben und, insofern eine ri^ °) Ist die Urteilsgebühr schon anläßlich eines Zwischenurteils zu ent- so f bN' die. Entscheidung über die Gerichtskosten aber dem Endurteil Vorbehalten, le die Gebühr gegen nachträgliche Richtigstellung zunächst von beiden Zecken I Hälfte in Anspruch genommen werden (BGHE. vom 2. Ium 1909, rN46, BudwF. Nr. 6925). 442 II. Besonderer Teil. 6. (Gerichtsgebührennovelle.) weitere Entscheidung nicht mehr gefällt werden kann^), rück¬ zuvergüten; wird dagegen eine neue Entscheidung gefällt, so ist die frühere Gebühr in die neue einzurechnen (Z 3 DB.). Hiebei ist auch eine allfällige Änderung der Entscheidung über die Gerichtskosten ent¬ sprechend zu berücksichtigen (s. S. 441). Die Richtigstellung oder Rück¬ vergütung der Gebühr wäre in solchen Fällen bei der Prozentualgebühr nicht vom Gerichte, sondern von der Gebührenbehörde, an welche die Entscheidungen zu diesem Zwecke mitgeteilt werden, zu verfügen. Ein Zuwarten auf die Rechtskraft der Entscheidung erster Instanz ist mit Rücksicht auf diese Vorschriften nicht am Platze (Z 38, Anm. 1, AU. 1904). 6. Schiedssprüche. Im Gegensätze zu den eigentlichen Urteilen ist die Gebühr von schiedsrichterlichen Urteilen für jede Ausfertigung des Schiedsspruches zu entrichten. Sie beträgt bei einem Werte des Streitgegenstandes ohne Nebengebühren bis 100 I A" von 100 bis 400 „ 2 „ 50 K über 400 „ oder bei Unschützbarkeit 5 „ Die Schiedssprüche sind bei Werten über 400 L in allen Urschriften nebst einer Abschrift dem Gebührenbemessungsamte zu übergeben, welches vor allem klarzustellen hat, ob eine Beurkundung oder Gebührenanzeige des zugehörigen Rechtsgeschäftes vorangegangen ist oder nicht. Bei Mangel einer früheren Beurkundung wird der Schieds¬ spruch als Rechtsurkunde vergebührt, wobei die für den Schiedsspruch vorgesehene feste Gebühr das Mindestausmaß darstellt; in diesem Falle wird nur eine Gebühr bemessen. Wurde schon früher eine Urkunde ausgefertigt, ohne daß die erfolgte Gebührenanzeige oder Gebührenentrichtung nachgewiesen werden kann, so ist neben der festen Gebühr vom Schiedssprüche auch die Gebühr vom Rechtsgeschäfte nebst allfälliger Steigerung oder Strafe vorzu¬ schreiben. Nach Einhebung der Gebühr werden die bestätigten Schieds¬ sprüche den Schiedsrichtern rückgestellt, welche für die Folgen einer unterlassenen Anzeige haften (TP. 92, Z 18 des Gesetzes vom 29. Fe¬ bruar 1864, RGBl. Nr. 20). «) Voraussetzung ist, daß infolge gerichtlichen Spruches eine weitere Ent¬ scheidung nicht mehr gefällt werden kann. Schließen die Parteien, nachdem da» Urteil geschöpft (das ist gefällt und verkündet) wurde (Z 414 ZPO.) einen Vergleich oder verzichten sie in anderer Form auf die ihnen grundsätzlich zur Verfügung stehende neuerliche Entscheidung, so haben sie keinen Anspruch am Rückvergütung (in diesem Sinne die VGHE. vom 29. Oktober 1907, Z. 9630, BudwF. Nr. 5620, dann vom 7. Oktober 1909, Z. 8785, BudwF. Nr. 708», betreffend einen nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geschlossenen Vergleich, und vom 28. September 1904, Z. 10.171, BudwF. Nr. 2982, betreffend einen einverständlich aufgehobenen Wechselzahlungsauftrag). Zahlungsauflagen im Mandats- und Wechselverfahren dürfte deren Zustellung an wenigstens eine Partei als Urteilsschöpfung anzusehen sein, welche eine Rückvergütung der Stempelgebühr ausschließt. Jdealstempelgebühren. 443 Im Gegensätze zu den gewöhnlichen Schiedsgerichten unterliegen die Schiedssprüche der Handels- und Gewerbekammern und der öffentlichen Börsen ohne Unterschied, ob ihnen ein bereits ver- gebührtes Rechtsgeschäft zu Grunde liegt oder nicht, lediglich den obigen festen Gebühren für jede Ausfertigung des Schiedsspruches ohne Rück¬ sicht auf die Bogenzahl. Diese Gebühr ist in der Regel für die erste, in den Akten verbleibende Ausfertigung vom Kläger, für die weiteren Ausfertigungen von den darum Ansuchenden beizubringen (über die Art der Stempelung vgl. S. 62). Für die erste Gebühr haften die Schiedsrichter, für die weiteren die Unterzeichner der Ausfertigungen (Art. I des Gesetzes vom 23. März 1874, RGBl. Nr. 29, dessen Wirksamkeit mit den MV. vom 19. Mai 1875, RGBl. Nr. 78, vom 16. Dezember 1876, RGBl. Nr. 139, und vom 6. Februar 1885, RGBl. Nr. 19, auf die Schiedsgerichte der Eisenbahn- und Dampfschiff¬ fahrtsunternehmungen in Wien, und der Lagerhäuser in Wien und Innsbruck ausgedehnt wurde). Die Urteile der Gewerbegerichte unterliegen den für Schieds¬ gerichte im § 18 des Gesetzes vom 29. Februar 1864 (s. oben), fest¬ gesetzten Gebühren (§ 34 des Gesetzes vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 218, vgl. S. 313), ohne daß die Ausfertigungen oder Abschriften dieser Urteile dem Gebührenbemessungsamte mitgeteilt werden müßten (FME. vom 29. Dezember 1902, Z. 75.635/01, GebBeilBl. Nr. 4/03).') Über die besonderen Begünstigungen für Schiedsgerichte der Arbeiter¬ unfallversicherung, der Bruderladen, Bergbau- und Gewerbegenossen¬ schaften n. dgl., vgl. S. 300 ff. IV. Jdcalstempelgebührcu. Darunter werden jene eigentlichen Stempelgebühren verstanden, welche infolge persönlicher Gebührenbefreiung (Armenrecht u. dgl.) oder Vormerkung nicht in Stempelmarken beizubringen sind, sondern ') Die Behandlung der gewöhnlichen schiedsrichterlichen Urteile weicht hienach in wesentlichen Punkten von jener der regelrechten Urteile ab, indem den Schiedssprüchen teilweise eine ähnliche rechtsurkundliche Bedeutung beigelegt Erscheint, wie den gerichtlichen Erklärungen der TP. 53. Als Sonderheiten oer Schiedssprüche sind hervorzuheben: a) Die Gebühr wird für jede Aus- lsrtigung des Schiedsspruches (also nicht sosehr für eine Amtshandlung als lür eine amtliche Ausfertigung) verlangt, b) Der Streitgegenstand ist nur bis 400 F vo» Belang. Darüber hinaus kommt die Gebühr für das Rechtsgeschäft, '-(vorüber der Schiedsspruch erfolgte", zu bemessen, wenn dieses Rechtsgeschäft ii'cht schon vorher vergebührt wurde. Dabei ist je nach den Voraussetzungen lh oben) entweder nur die Entscheidungsgebühr in der Höhe der Geschäfts- «Ebühr oder (nach Art der Anm. 7, TP. 103) jede dieser beiden Gebühren ein- Zuheben. Im letzteren Falle dürfte das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft so A Erfassen sein, Ivie es abgeschlossen wurde, im ersteren Falle nur in dem mße, vlg es nach dem Schiedssprüche (welcher eben als Beurkundung dient) °f)REcht besteht. Hienach dürfte für ein Rechtsgeschäft, welches im Schiedssprüche n,' wichtig erkannt wird, die Geschäftsgebühr kaum in Betracht kommen. Die j ) Er V erwähnte Erhöhung der Erkenntnisgebühr auf die Geschäftsgebühr gilt 'E°vch nicht für die Schiedssprüche der Handels- und Gewerbekammern und Nenbar auch nicht für Urteile der Gewerbegerichte, wie aus der Ver- Utung der Anzeigepflicht (s. oben) zu schließen ist. Dagegen könnte auf Grund 444 II. Besonderer Teil. 0. (Gerichtsgebührennovelle.) nachträglich unmittelbar eingehoben werden, wenn sich ein gesetzlicher Anlaß hiezu ergibt (s. des näheren bei den persönlichen Ge¬ bührenbefreiungen, TP. 75 o, S. 330). Hienach werden insbesondere die Gebühren für Eingaben (Klage u. dgl.) und Protokolle aus Rechtsstreiten nebst der festen halben Urteils¬ gebühr in folgenden Fällen unmittelbar eingehoben (JMV. vom 5. Fe¬ bruar 1900, JMBBl. Nr. 7, GebBeilBl. Nr. 5, vgl. auch S. 440): u) In bürgerlichen Rechtssachen für unbekannte oder Personen unbekannten Aufenthaltes, wenn ein Kurator bestellt wird und weder ein Vermögen des Vertretenen vorhanden, noch ein Dritter zur Be¬ streitung der Kosten der Kuratel verpflichtet ist. In diesem Falle ist die unmittelbare Einhebung durch Anzeige beim Steueramte (mittels Verzeichnisses der vorgemerkten Gebühren) zu veranlassen, sobald der Grund der Gebührenvormerkung entfällt, also wenn sich die Mög¬ lichkeit der Einbringung ergibt oder wenn der Gegner zur Tragung der Gerichtskosten verurteilt wird, in welchem Falle er die vorgemerkten Gebühren zu zahlen hat (Z 14 GerGebNov. und Z 13 GebG.). b) Letzteres gilt auch für das Zusammentreffen einer gebühren¬ pflichtigen mit einer befreiten Person, also insbesondere für die Ge¬ bühren der das Armenrecht oder eine andere persönliche Gebühren¬ befreiung genießenden Parteien (Konkursmasseverwalter u. dgl., Z 13 GerGebNov., 9 und 10 DV.). Die bezüglichen Gebühren des be¬ freiten Teiles sind (wie in dem unter a erwähnten Falle) in einem Verzeichnisse vorzumerken und, wenn der Gegner zu den Gerichtskosten verurteilt wird, zur unmittelbaren Gebühreneinhebung (Z 28o GebG.) anzuzeigen. Zu einer derartigen Anzeige liegt kein Anlaß vor, wenn die erwähnte Verurteilung nicht erfolgt, also bei Vergleichen u. dgl. Die Einhebung von Jdealstempclgebühren kommt insbesondere im Exekutionsverfahren zu Gunsten persönlich gebührenfreier Parteien (Staatsverwaltung u. ä.) häufig vor, da nach der Exekutionsordnung (§ 74) der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf Verlangen alle notwendigen Kosten des Verfahrens zu erstatten hat (über vereinfachte Vorgänge hiebei vgl. S. 68). V. Gebühren für Rechtsmittel. Die Gebührenpflicht der Rechtsmittel ist von jener der ersten Entscheidungen dadurch grundsätzlich verschieden, daß die Gebühr in der Form eines Eingabestempels auf dem ersten Bogen der Be- rufungs- oder Revisionsschrift oder des Rekurses zu entrichten, also ohne Rücksicht auf den Inhalt der Entscheidung von jener Partei zu leisten ist, welche das Rechtsmittel einbringt. Im übrigen richten sich auch diese Gebühren nach dem Werte des Streitgegenstandes, jedoch nach jenem, auf welchen sich das Rechtsmittel bezieht *) (Z 12, Z. 5 der allgemeinen Gebührenvorschriften allerdings, auch bei Schiedssprüchen letzterer Art, eine unterbliebene Gebührenbemessung innerhalb der Verjährungs¬ grenzen nachgetragen werden. , Für die Frage, was Gegenstand der Berufung ist, dürsten im Zweifel ähnliche Erwägungen maßgebend sein, wie für die Frage nach dem Streit- Gerichtliche Eingaben und Protokolle. 44g GerGebNov.; s. S. 436). Die Gebühr für Berufurrgs- und Re¬ visionsschriften?) entspricht in der Höhe den Urteils¬ gebühren (s. S. 438), mit der Abweichung, daß bei einem Werte über 4600 L die feste Gebühr von 20 L zu entrichten ist. Für Rekurse gegen gebührenpflichtige Erkenntnisse (im Gegensätze zu Urteilen) und gegen Entscheidungen über solche Rekurse ist die Hälfte dieser Gebühren, jedoch nicht weniger als 1 L vom ersten Bogen, für die Berufungsschrift in Bagatellsachen nur 1 L, für Rekurse gegen Erkenntnisse über Gläubigereinsprüche bei Grund¬ tauschen (ß 12 des Gesetzes vom 6. Februar 1869, RGBl. Nr. 18) 2 L 50 zu entrichten (8 6 GerGebNov.). Rekurse gegen nicht gebührenpflichtige Beschlüsse unter¬ liegen nach TP. 43 U dem Stempel von 2 L (bzw. bis 100 L Wert nur 1 L' nach 8 19 b des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20). VI. Gerichtliche Eingaben und Protokolle, Beilagen und Abschriften. Gebührenpflichtige Eingaben (Schriftsätze) und Protokolle im gerichtlichen Verfahren in und außer Streitsachen unterliegen (abgesehen von den Rechtsmitteln und Registereingaben S. 444 und 477) grund¬ sätzlich der Gebühr von 1 L vom Bogen. Außer Streitsachen ist ein geringeres Gebührenausmaß nicht eingeführt. In Rechtsstreitigkeiten bis einschließlich 100 L Wert gilt der Stempel von 24 Z^), welcher auch dann zur Anwendung kommt, wenn nach ausdrücklicher Gesetzes¬ vorschrift (88 11, Z- 1 und 12, Z. 6 GerGebNov.) ein Wert des Streitgegenstandes mit 100 L anzunehmen ist. Gerichtliche Proto¬ kolle sind in dieser Art grundsätzlich nicht nur gebührenpflichtig, wenn sie eine Eingabe vertreten (TP. 79 a), sondern auch in anderen Fällen in und außer Streitsachen mit den weiter unten folgenden Einschränkungen (8 1 GerGebNov.; 88 19 und 21 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20; TP. 43 al und i und 79 al und k). Zu bemerken wäre auch, daß die gerichtlichen Klagen (Schlag¬ wort „Klagen") und die Schriftsätze des Zivilstreitverfahrens (Anträge, Gesuche, Mitteilungen, 8 74 ZPO.) unter den Begriff der gerichtlichen Eingaben fallen. gegenstände (in diesem Sinne das BGHE. vom 8. Oktober 1908, Z. 9392, AudwF. Nr. 6305, wonach bei einem Berufungsbegehren auf Einstellung der Aobiliarexekution wegen 3000 L, der Betrag der Forderung, bzw. der geringere lstandwert und nicht ein geringerer von der Partei angegebener Jnteressewert uraßgebend wäre. S. auch die Anm. 16, S. 436). ch Dies gilt auch für Revisionsschriften im Wiederaufnahmeverfahren t-LGHE. vom 24. November 1908, Z. 11.484, BudwF. Nr. 6470). ... Diese ermäßigte Eingabengebühr gilt im Grunde des Z 16 GerGebN. Gehe S. 427) auch im Exekutivns- und Sicherheitsverfahren und un Konkurs¬ verfahren, so daß beispielsweise für den Antrag auf Konkurseröffnung der stempel von 2'4 -r genügt, wenn die Forderung des antragstellenden Gläubigers ä.00 L nicht übersteigt (BGHE. vom 2. Oktober 1907, Z. 5460, BudwF. 446 II. Besonderer Teil. 6. (Gerichtsgebührennovelle.) Wesentlich ist nicht so sehr die äußere Eingabeform als die Anrufung einer gerichtlichen Tätigkeit, insbesondere einer Entscheidung. Darum wurde beispiels¬ weiseweise erklärt, daß ein an und für sich stempelfreies Protokoll über die Nicht¬ vornahme einer Exekutionshandlung, durch die Aufnahme eines An¬ trages oder durch den Beischluß des Kostenverzeichnisses des betreibenden Gläu¬ bigers zu einem stempelpflichtigen Anträge wird, weil darüber eine gerichtliche Entscheidung zu erfolgen hat (FME. vom 23. Juni 1900, Z. 31.374, GebBeilBl. Nr. 12, und vom 18. September 1902, Z. 57.763, GebBeilBl. Nr. 10). Entsteht bei einer Tagsatzung oder Verhandlung zwischen den Parteien ein Streit über den Betrag eines Protokollstenrpels oder über dessen Beibringung, so entscheidet vorläufig der die Verhandlung leitende Richter oder Vorsitzende (Z 125, JMV. vom 5. Mai 1897, RGBl. Nr. 112). Umständlich werden die an sich einfachen Vorschriften in der Praxis dadurch, daß Eingaben, welche, auch wenn sie nicht eigentlich darauf gerichtet sind, eine erste bücherliche Eintragung bedingen, als Grund¬ buchsgesuche (TP. 43 ü), und solche, welche ein Edikt notwendig er¬ fordern, infolge dieses Umstandes (TP. 43 ä) eine höhere Gebühr be¬ dingen, und daß für Exekutionen teilweise eine Begünstigung (ß 12, Z. 6 GerGebNov.) eintritt. Grundbuchseingaben (TP. 43ü), das ist alle Eingaben um eine Eintragung oder Löschung im eigentlichen Grundbuche oder in gleichgestellten öffentlichen Büchern (Bergwerksbüchern, Verfach- protokollen u. dgl.), unterliegen in der Regel der Gebühr von 3 L vom ersten Bogen. Wenn der Wert des einzutragenden oder zu löschen¬ den Rechtes 200 L nicht übersteigt, genügt die Gebühr von 1 L 50 -r, bis 100 L: 1 L Für Eingaben um Supereinverleibung auf einem bereits eingetragenen Pfandrechte beträgt die Gebühr bei einem Werte ohne Nebengebühren bis 100 L: 24 K, über 100 L: 1 L (Z 17 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20). Das Begehren muß nicht ausdrücklich auf Eintragung u. dgl. lauten, sondern es genügt, wenn die Eintragung zur ordnungsmäßigen Erledigung gehört, wie bei zahlreichen verschiedenen Exekutionsanträgen (siehe im folgenden) oder bei Eingaben um Bergwerksverleihungen oder Bergwerkskonzessivnen, welche von Amts wegen ins Bergbuch einzutragen sind (FME. vom 12. Juni 1863, Z. 26.401, VBl. Nr. 29). Mit dem Erlasse vom 14. Juni 1908, Z. 13.291, GebBeilBl. Nr. 7, hat das Finanzministerium über die Stempelbehandlung einiger Grund¬ buch seingaben folgendes verfügt: 1. Bei Anträgen auf Anmerkung einer Hypothekarklage richtet sich der Stempel nach dem Werte der eingeklagten Forderung, bzw. nach dem geringeren Werte des Pfandgegenstandes, wenn sich dieser aus der belegten Eingabe deutlich ergibt; 2. Gesuche um Einleitung des Aufforderungsverfahrens zur lastenfreien Abtrennung von Parzellen erfordern 3 L oder eine geringere Gebühr nach dem Werte des Trennstückes, wenn sich ein solcher aus der belegten Eingabe selbst deutlich ergibt: 3. Anträge auf Eintragung oder Löschung bücherlicher Anmerkungen (persön¬ licher Verhältnisse, wie der Minderjährigkeit, Kuratel, Konkurseröffnung u. dgi- der Rangordnung, Simultanhaftung, Exekutionsanhängigkeit u. dgl.), welche grundsätzlich 3 L erfordern, können unter den gleichen Voraussetzungen nach Gerichtliche Eingaben und Protokolle. 447 dem Werte der Liegenschaft oder des betreffenden bücherlichen Rechtes gestempelt werden?) : s ; (HUs Wenn Eintragungen bei mehreren Ämtern nötig sind, muß die Eingabengebühr nqch TP. 43 Ir auf dem ersten Bogen nach der Anzahl der Ämter entrichtet werden?) Gesuche um Löschung von An¬ merkungen abschlägiger Bescheide erfordern jedoch in jedem Falle nur die Gebühr von 1 L (TP. 43 Ir, Anm. 1 und 2). Über gebührenfreie Grundbuchseinlagen vgl. insbesondere S. 309. Ediktaleingaben (TP. 43ä), das ist Gesuche um Kundmachungen öffentlicher Versteigerungen und Eingaben an die Zivilgerichte, worin um ein Edikt angesucht wird oder deren ordnungsmäßige Erledigung die Ausfertigung eines Ediktes notwendig erfordert^), unterliegen dem Stempel von 2 L. Im Exekutionsverfahren kommen durch Anwendung der vor¬ stehenden besonderen TP. 43 k und ä der allgemeinen TP. 43al, dann 1 und 12, Z. 6 GerGebNov. nach der herrschenden Praxis hauptsächlich folgende Eingabestempel in Betracht: L. bei beweglichen Sachen (FME. vom 24. Juni 1898, Z. 27.125, GebBeilBl. Nr. 14): 1. Verkaufsanträge bis 100 L immer (Z 19a des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20) 24 k 2. über 100 L: a) Gesonderte Verkaufsanträge, welche eine öffentliche Kund¬ machung erfordern (TP. 43 ä).2 L' k) in allen anderen Fällen (Verkaufsanträge mit Pfändungs¬ anträgen vereinigt, Verkaufsanträge, über welche freihändige Veräußerung ohne Edikt erfolgt u. dgl., Z 1 GerGebNov.) 1 L Die Anmerkung einer Superpfündung auf dem früheren Pfändungs¬ protokolle oder ein eigenes Protokoll darüber unterliegt demnach lediglich nach oer Höhe der vollstreckbaren Forderung (ohne Rückssicht auf die Vorpfändung) der Gebühr von 24 L, bzw. 1 L (FME. vom 14. April 1905, Z. 89.178/04, GebBeilBl. Nr. 7, vgl. S. 61). 2) Hierin wird offenbar der Grundsatz des Z 57 IN. (siehe S. 431) zu Gunsten der Parteien auf Grundbuchseingaben erweitert. Darum ist die Stempelgebühr nach der Anzahl der Grundbuchsgerichte duch dann zu entrichten, wenn lediglich die Löschung des Pfandrechtes in der Haupteinlage begehrt, jedoch von Amts wegen auch die Löschung in den Neben- Anlagen eingetragen (angemerkt) wird (VGHE. vom 4. Mai 1909, Z. 4097, AhdwF. Nr. 6853). Werden Grundbuchsanträge mehrerer Personen in einer Gingabe vereinigt, so ist die Frage der Eingabengebühr nach Z 33 GebG. zu svtscheiden (siehe S. 49). In diesem Sinne das VGHE. vom 22. Mai 1909, 3- 4711, BudwF. Nr. 6896, wonach die Eingabe um bücherliche Abtrennung und Vergewährung mehrerer von einem Verkäufer an verschiedene Personen eräußerter Grundstücke nach der Anzahl der Kaufverträge zu stempeln ist. . Hieher gehören auch verschiedene Gesuche um Eintragungen ins Handels¬ muster, welche eine Kundmachung erfordern und nicht den höheren Gebühren TP. 43 I unterliegen (vgl. S. 477). Nach dem VGHE. vom 20. Juni LU, Z. 25gg, BudwF. Nr. 7679, fallen Eingaben, welche nicht em eigentliches m .t, sondern nur eine öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der erfordern (im Gegenstandsfalle das Ansuchen um Anhaltung eines chuldners zum Offenbarungseid) nicht unter die Ediktaleingaben der TP. 43 ä. 448 H- Besonderer Teil. 0. (Gerichtsgebührennovelle.) 8. Bei Liegenschaften (FME. vom 28. April 1898, Z. 21.424, GebBeilBl. Nr. 8): 1. Anträge auf Bewilligung der Zwangsverwaltung oder Ein¬ leitung des Versteigerungsverfahrens, wenn ein Pfandrecht noch nicht eingetragen ist, desgleichen Anträge auf Überweisung einer bücherlich sichergestellten Forderung als Grundbuchsgesuche (TP. 43ich: bis 100 1 200 „.1 „ 50 über 200 „.3 „ Als Grundbuchseingaben werden auch Anträge auf Einstellung der durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung vollzogenen Exekution und Aufhebung der bisherigen Exekutionsakte behandelt (FME. vom 2. Mai 1901, Z. 13.043, GebBeilBl. Nr. 8). Die Gebühr richtet sich nach dem Werte des einzutragenden Rechtes, das ist nach dem Werte der vollstreckbaren Forderung, wegen welcher Exekution geführt wird, ausnahmsweise nach dem geringeren Werte des Pfandgegenstandes, wenn dieser sich aus der Eingabe deutlich ergibt (vgl. S. 446). Die Eingaben¬ gebühr trifft den Antrag, ohne Rücksicht auf dessen Erfolg und ist völlig unabhängig von der Eintragungsgebühr (vgl. S. 419 und 425). 2. Eingaben gleicher und ähnlicher Art, wenn das Pfandrecht bereits eingetragen ist (insbesondere auch, wenn lediglich die An¬ merkung der Vollstreckbarkeit erfolgt u. dgl.), desgleichen Anträge auf Einstellung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung ohne ausdrückliches Löschungsansuchen (FME. vom 16. Februar 1906, Z. 88.903/05, GebBeilBl. Nr. 3): bis 100 71 (8 17 b ob. Ges. v. I. 1864) 24 7/ über 100 „ (Z 1 GerGebNov.) .... 1 Eingaben um bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit oder um Be¬ willigung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung zur Hereinbringung ausständiger Zinsen eines bereits einverleibten Kapitales dürften, wenn die Zinsen bereits in einem ziffermäßig bestimmten Ausmaße eingetragen sind, unter die Vorschrift 2 (24 oder 1nach dem Zinsenbetrage), sonst als Grundbuchseingaben unter 1 fallen (FME. vom 8. September 1900, Z. 24.784, GebBeilBl. Nr. 12, vgl. S. 419). Im Konkursverfahren unterliegen Anmeldungen, je nachdem die angemeldete Forderung 100 L übersteigt oder nicht, der Gebühr von 1 L, bzw. 24 k (FMV. vom 21. März 1894, RGBl. Nr. 58). In gleicher Weise erfordern Anträge der Gläubiger auf Konkurseröff¬ nung in Eingaben oder Protokollen (wie solche im gerichtlichen Streit¬ verfahren) die Gebühr von 1 L, bzw. 24 L, je nachdem die Forderung des Antragstellers 100 L übersteigt oder nicht (vgl. die Anm. 1, S. 445). Ein besonderer Antrag auf Konkurseröffnung bei der hiezu nötiges Tagsatzung bedingt jedoch bei einer Forderung über 100 L den Ediktal- stempel nach TP. 43 ä, bis 100 L genügen auch hiefür 24 L (FME vom 13. Februar 1908, Z. 77.182/07, GebBeilBl. Nr. 1). Die Liqui¬ dierungsprotokolle unterliegen der Protokollgebühr von 1 L für jeden Bogen (FME. vom 7. Juli 1869, Z. 21.776. Bezüglich der weiteren Gerichtliche Eingaben, Protokolle u. dgl. 449 Gebührenpflicht dieser Protokolle nach ihrem Inhalte vgl. die Anm. 1, S. 330). Für eine Eingabe oder ein Protokoll, welches eine Rechts¬ urkunde oder eine gleichgestellte gerichtliche Erklärung enthält, ist in der Regel die Eingaben- oder Protokollgebühr nebst der Urkunden¬ gebühr zu entrichten (TP. 43 in, 79 a 2, vgl. S. 27). Ausgenommen sind jedoch gerichtliche Aufkündigungen und Erbverzichtleistungen (vgl. S. 392), dann amtliche Beschreibungen (insbesondere Pfandbeschreibungcn) und Pfändungsverzeichnisse (TP. 24 a und 0 und 77), bei welchen trotz der Doppeleigenschaft die einfache Eingaben- oder Protokollgebühr genügt. Bei Superpfändungen wird die Protokollgebühr nach TP. 79 b auch ohne Aufnahme eines eigenen Verzeichnisses verlangt (TP. 77, FME. vom 14. April 1905, Z. 89.178/04, GebBeilBl. Nr. 7, vgl. S. 61 und 447). L. Gebührenfreie gerichtliche Eingaben und Protokolle. Die Ge¬ bührenfreiheit ergibt sich zum großen Teil aus den allgemeinen Vorschriften wegen persönlicher Befreiung oder Vormerkung, welche indes vielfach eine anderweitige unmittelbare Einhebung der betreffenden Eingaben- oder Protokollgebühren nach sich ziehen oder (bei Vormerkung) die Gebührenpflicht lediglich aufschieben (vgl. S. 443). Auch die sachlichen Gebührenbefreiungen durch besondere Ge¬ setze erstrecken sich mehrfach auf gerichtliche Eingaben, insbesondere wenn das gerichtliche Verfahren nicht ausdrücklich ausgenommen ist. So sind beispielsweise gewisse Grundbuchseingaben zu Gunsten der Landeskultur, der Grundbuchsrichtigkeit, des Eisenbahnbaues und gewisse Eingaben in Angelegenheit der Unfalls- und Krankenversicherung der Arbeiter (vgl. S. 302) gebührenfrei. In Strafsachen kommt die Gebührenfreiheit nach TP. 44 i und l und § 380 des Gesetzes vom 23. Mai 1873, RGBl. Nr. 119, allen Eingaben und Verhandlungen (also hauptsächlich den Protokollen) zu (vgl. des näheren in den Abschnitten über Be¬ freiungen, S. 305 ff. und in den folgenden Abhandlungen über Eingaben und Protokolle, S. 451 ff.). Gebührenfrei sind ferner alle Protokolle, welche im Verfahren außer Streitsachen von Amts wegen ohne Parteianregung aus¬ genommen werden (wenngleich ein Parteivorteil mit im Spiele ist), wenn sie nicht eine Eingabe vertreten oder eine Rechts¬ urkunde enthalten. Hienach sind insbesondere gebührenfrei Proto¬ kolle über letztwillige Anordnungen (mit dem Erblasser oder mit den Zeugen oder behufs Kundmachung), über die angelegte Sperre und Re Abhandlungsprotokolle über Verlassenschaften, deren Gesamtwert ohne Abzug der Schulden 50 L nicht übersteigt. Dagegen sind sonstige Abhandlungsprotokolle, insbesondere die Vermögensinventarien, ge¬ bührenpflichtig (TP. 80 a; vgl. S. 262). Diese Grundsätze gelten im allgemeinen insbesondere auch für ^epositenangelegenhciten, wobei mehrfache besondere Befreiungen rw Waisensachen vorgesehen sind (vgl. S. 318). Gewöhnliche Erlags- ^ubringen und Erfolglassnngsgesuche bezüglich der Depositen und kumu- mtiven Waisenkassen sind jedoch in der Regel nach TP. 43 al (1 Li Roschnik, Handbuch des östcrr. Gebührenrechtes. 29 450 II. Besonderer Teil. 0. (Gerichtsgebührennovelle.) gebührenpflichtig, wenn nicht eine persönliche Befreiung Platz greift (FME. vom 21. Mai 1870, Z. 14.503, VBl. Nr. 23). Protokolle über die gerichtliche Prüfung der zu diesem Behufe vorgelegten Vor¬ mundschaftsrechnungen sind stempelfrei (FME. vom 30. Juni 1900, Z. 28.928, GebBeilBl. Nr. 10, vgl. S. 342 über die Stempelpflicht der die Rechnungsvorlage bezweckenden Eingaben und Protokolle). Aktenvermerke im Verfahren außer Streitsachen find nur dann gebührenpflichtig, wenn sie ein gebührenpflichtiges gerichtliches Protokoll vertreten, also insbesondere wenn sie von Parteien unterfertigt sind, einen Parteiantrag oder eine urkundliche Erklärung enthalten (FME. vom 22. April 1902, Z. 10.622, GebBeilBl. Nr. 7, und vom 22. Juli 1910, Z. 14.744, GebBeilBl. Nr. 9/11). Gebührenfrei sind weiters (ß 2 GerGebNov.): a) Protokolle über die mündliche Berufungs-- oder Revisions¬ verhandlung, wenn keine Partei anwesend ist und auch keine Beweis¬ aufnahme stattfindet. b) Protokolle, welche in der Gerichtskanzlei ausgenommen werden und keiner Entscheidung bedürfen. Protokolle über mündliche Widersprüche im Mahnverfahren sowie über Exekutionshandlungen sind jedoch in allen Fällen stempel¬ pflichtig. Hienach sind insbesondere die beim freihändigen Verkaufe beweglicher Sachen im Exekutionswege aufgenommenen Protokolle stempelpflichtig, gleichviel ob sie gefertigt sind oder nicht (FME. vom 2. Jänner 1901, Z. 58.541/00, GebBeilBl. Nr. 1, vgl. S. 394 über die hiebei gebührenfrei zulässigen Anträge und Erklärungen). Ebenso sind die dem Zwangs verwalt er obliegenden Ein¬ gaben stempelpflichtig (1 L, bzw. 24 L, FME. vom 13. März 1902, Z. 5054, GebBeilBl. Nr. 5, vgl. S. 332). Stempelfrei sind dagegen in der Regel die Berichte der Vollstreckungs¬ organe über den Exekutionsvollzug (FME. vom 14. April 1905, Z. 89.178/04, GebBeilBl Nr. 7; über die ausnahmsweise Gebührenpflicht bei unterbliebenem Vollzüge vgl. S. 446; über gebührenpflichtige Exekutionseingaben vgl. S. 447). o) Anträge auf Berichtigung gerichtlicher Urteile und Beschlüsse. Verhandlungsprotokolle, welche den gleichen Gegenstand (Ge¬ schäft) betreffen, erfordern auch im Falle der Unterbrechung und späteren Fortsetzung in der Regel keinen neuen Stempel, so daß sie lediglich bogenweise zu stempeln sind. Dies gilt in Bagatellsachen auch bei Vertagung über Parteiantrag, in sonstigen Streitsachen nur bei amtswegiger Vertagung (s. S. 42). Die Stempelpflicht in diesem Sinne entsteht jedoch schon dann, wenn in einem Protokolle lediglich die Erstreckung der Tagsatzung von Amts wegen verfügt wird (FM§- vom 8. Juni 1900, Z. 23.352, GebBeilBl. Nr. 9). Mit dem ME. vom 19. Juni 1903, Z. 43.092, GebBeilBl. Nr. 8, wurde der Kreis der stempelpflichtigen Eingaben eingeschränkt. Hienach sind u. a. stempelfrei: 1. „Schriftliche Anbringen", welche auch in der Gerichts¬ kanzlei zu Protokoll genommen werden könnten und keine Ent¬ scheidung des Gerichtes erfordern, wie Begehren um Zeugengebühren, um Abschriften aus den Gerichtsakten, Anfragen über Pflegebefohlene- Gerichtliche Eingaben, Protokolle u. dgl. 451 2. Schriftliche Mitteilungen, Anzeigen oder Anfragen, welche eine mündliche Mitteilung ersetzen und deren Erledigung der Gerichts¬ kanzlei obliegt, z. B. Anzeigen über Wohnungsänderungen, Be¬ treibungen und Anfragen über Erledigungen, Zustellungen, Sprech¬ stunden u. dgl. Auskünfte über Anfragen können auch schriftlich stempelfrei erteilt werden, soweit dies mündlich zulässig wäre und die Form eine unverbindliche ist. Selbstverständlich darf hiebei kein förmliches Zeugnis, bzw. kein Grundbuchs¬ auszug ausgefertigt werden (FME. vom 24. September 1906, Z. 5173, GebBeilBl. Nr. 11, vgll S. 405). 3. Bestellungen von Grundbuchsauszügen u. dgl. mit Post¬ anweisungen, Postkarten oder Bestellzetteln. 6. Beilagen stempelpflichtiger gerichtlicher Eingaben oder Proto¬ kolle unterliegen der Gebühr von 30 k von jedem Bogen, in Rechts¬ streiten, deren Gegenstand den Wert von 100 L nicht übersteigt, 20 k. Bei einem anderen Gebrauche muß die Gebühr von 20 auf 30 er¬ gänzt werden (TP. 20; § 19 des Gesetzes vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20; ß 15 des Gesetzes vom 24. Mai 1873, RGBl. Nr. 97). Die einem gerichtlichen Protokolle im Streitverfahren als Anlagen beigeschlossenen Niederschriften über die im Protokolle selbst nur kurz vermerkten Parteianträgc, Erklärungen, Widersprüche (ZZ 208, 212, 265 und 440 ZPO.) sind rücksichtlich der Stempelpflicht als Beilagen des Protokolles zu behandeln (FME. vom 12. Juni 1900, Z. 34.695, GebBeilBl. Nr. 9). Im übrigen wird bezüglich der Beilagen gerichtlicher Eingaben und Protokolle, da hiefür keine abweichenden Vorschriften bestehen, auf die folgende Erörterung gewöhnlicher Beilagen (S. 483) verwiesen. v. Abschriften. Für einfache, gerichtliche, nicht vidimierte (des¬ gleichen für private gerichtlich vidimierte) Abschriften beträgt die Ge¬ bühr 1 L vom Bogen (§ 7 GerGebNov. und TP. 2), für vidimierte gerichtliche Abschriften 2 L (TP. 2b) für jeden Bogen. In Rechtsstreiten bis zu 100 L Wert beträgt die Bogen¬ gebühr für einfache gerichtliche Abschriften 50 für vidimierte 1 L. Ein anderweitiger Gebrauch solcher ermäßigter Abschriften, deren Aus- sertigungszweck neben der Stempelmarkc genau bemerkt sein muß, er- sordert die entsprechende Nachstempelung (§ 19 des Gesetzes vom 29. Fe¬ bruar 1864, RGBl. Nr. 20, vgl. auch § 12, P. 6 der GerGebNov., S. 437, und den folgenden Abschnitt über amtliche Ausfertigungen). 35. Eingaben. I. Gebührenpflicht und Begriff. 1. Bei Beurteilung der Gebührenpflicht (Stempelpflicht) von Angaben, welche zu den schwierigsten Fragen der gebührenrechtlichcn Praxis gehört, handelt es sich zunächst immer um die Beantwortung der (/Orfrage, ob eine gebührenpflichtige Eingabe vorlicgt oder nicht; die ritere Frage des Gebührenausmaßes ist meist leicht zu lösen. 29* 452 II. Besonderer Teil. 0. (Tarifpost 43.) Bezüglich der Gebührenpflicht der Eingaben enthält die TP. 43 eingangs den Grundsatz, daß Eingaben, welche von Privat¬ personen bei öffentlichen Behörden und Amtspersonen ein¬ gebracht werden, gebührenpflichtig sind, insofern sie nicht nach TP. 44 die Befreiung genießen. Da das Gesetz selbst keine ausdrückliche Erläuterung über die Voraussetzungen der Gebührenpflicht gibt, muß diese aus den ein¬ schlägigen Vorschriften und aus der Praxis versucht werden. Der Begriff einer Eingabe läßt sich Halbwegs durch Ver¬ gleichung mit anderen Schriftstücken klarstellen. Durch den Mangel des Beweiszweckes unterscheidet sich die Eingabe von Rechtsurkunden und Zeugnissen. Diese Unterscheidung ist von weittragender praktischer Bedeutung und begründet die wesentliche Verschiedenheit der im ersten Teile dieses Buches erörterten allgemeinen Vorschriften für Urkunden einerseits und für Eingaben andrerseits, insbesondere rücksichtlich der Notwendigkeit einer mehrfachen Gebührenentrichtung (vgl. S. 41 ff.), rück¬ sichtlich der Vorschriften über den Gebrauch der Stempelmarken (S. 55 und 59) und über die Zahlungspflicht (S. 138). Durch den Zweck und durch das Verhältnis zwischen Privatpartei und Behörde unter¬ scheiden sich die Eingaben von Briefen oder Korrespondenzen. Die übliche äußere Form einer Eingabe ist zwar verschieden von einer Ur¬ kunde oder einem Privatbriefe. Gebührenrechtlich entscheidet indes nicht die Form, sondern der Inhalt, der Zweck und die Verwendungsart. Das Wesen der "Eingabe dürfte hienach darin liegen, daß sie ein schriftliches Begehren*) enthält und als Schriftstück an amtlicher Stelle überreicht wird. 2. Auch die Praxis hat den gebührcnrechtlichen Begriff der Ein¬ gabe einigermaßen eingeengt. Es geht nicht an, jedes bei einer Behörde einlangende Schriftstück zu protokollieren und als Eingabe zu behandeln. So scheiden gewisse Schriftstücke, welche eine ganz unbedeutende, bloß manipulative Erledigung erheischen, aus dem Kreise der Eingaben aus. Hieher gehören zahlreiche Anbringen, Mitteilungen, An¬ zeigen, Anfragen und Bestellungen an Gerichte, welche nach *) Nach dem VGHE. vom 23. Juni 1903, Z. 7094, BudwF. Nr. 1887, wären die gebührenpflichtigen Eingaben durchaus Ansuchen an Behörden, Ämter und öffentliche Anstalten, um Fällung von in die Kompetenzsphäre dieser öffentlichen Organe fallenden Entscheidungen oder um Rechtsvcrleihungen. Hienach wäre die Anrufung einer obrigkeitlichen Amtsgewalt (des Imperiums einer Behörde nach VGHE. vom 6. April 1911, Z. 3815, BudwF. Nr. 8202) wesentlich. Ohne solche, also wenn es sich z. B. um privatrechtliche oder geschäft¬ liche Beziehungen handelt, könnte hienach wohl auch einer Behörde gegenüber die gebührenfreie Form des Briefes oder seitens eines Kaufmannes die iin weiteren Maße (rücksichtlich gewisser Beurkundungen) gebührenfreie Form der Handelskorrespondenz zur Anwendung kommen. Die Gebührenpflicht einer Ein¬ gabe tritt mit der Überreichung, also im Zeitpunkte dieser ein und ist nicht etwa durch die Unterschrift bedingt (VGHE. vom 2. März 1906, Z. 2422, BudwF. Nr. 4322). Dres ergibt sich übrigens aus ZZ 4 und 5 der FMB. vom 28. März 1854. RGBl. Nr. 70, über den Gebrauch der Stempelmarken (M' S. 60). Eingaben. 453 ausdrücklicher Vorschrift (ME. vom 19. Juni 1903, Z. 43.092, GebBeilBl. Nr. 8, vgl. S. 450) nicht als stempelpflichtige Eingaben behandelt werden. In gleichem Sinne sind bloße Erlagsdaten, Aufklärungen über den Zweck einer Geldsendung u. dgl., welche außer der Ver¬ rechnung und manipulativen Behandlung einer weiteren Erledigung nicht bedürfen, keine Eingaben. Dies gilt u. a. für Zahlungsanweisungen im Scheckverkehr des Postsparkassenamtes an Gerichte oder Depositen¬ ämter, wenn sie lediglich die Nummer des Gerichtsaktes und keine privaten Mitteilungen enthalten (JMV. vom 16. Mai 1887, Z. 4589, FMVBl. Nr. 23). Aus einem ähnlichen Gesichtspunkte sind nach TP. 66 Eingaben und Protokolle um Legalisierungen gebührenfrei (vgl. S. 407), offenbar weil sich die Erledigung auf die Amtshandlung der Legalisierung beschränkt. Der gleiche Standpunkt gilt, allerdings nur ausnahms¬ weise, für Zeugnisse oder amtliche Ausfertigungen in dem Sinne, daß deren Gcbührenfreiheit oder regelrechte Gebühr durch die Forderung eines Stempels für das bloße Ausstellungsgesuch nicht beeinflußt werden sollte?) So ist insbesondere für Reisepässe, Legitimationskarten und Wafsenpässe außer der Ausfertigungsgebühr keine weitere Gebühr Au entrichten (Z 16, KaisV. vom 9. Februar 1857, RGBl. Nr. 31, und 8 21, KaisP. vom 24. Oktober 1852, RGBl. Nr. 223, vgl. auch S. 396, betreffend stempelfreie Gesuche um Atteste behufs Frachtermäßigung für Rennpferde und Zuchtvieh). Zn der Regel unterliegen jedoch schriftliche oder zu Protokoll genommene Gesuche um Ausstellung von Zeugnissen oder stempelpslichtigen amtlichen Ausfertigungen der gewöhnlichen Eingabengebühr von 1 L, sofern nicht ^fne höhere Gebühr vorgeschrieben ist (TP. 43 b) oder etwa dem Begehrenden bie persönliche Gebührenbefreiung zukommt. Mündliche Gesuche dieser Art ßhd jedoch gebührenfrei, sofern nicht eine ausdrückliche Ausnahme besteht (siehe S. 454). Rach vorstehenden Grundsätzen sind beispielsweise Gesuchs um Jagdkarten u. dgl. (schriftlich 1 L, mündlich frei) zu behandeln. Auch die in der Handelswelt üblichen Anpreisungen, Preis- bsrzeichnisse, Bezugseinladungen u. dgl., welche vielfach an Be¬ hörden versendet und bei den Beamten in Umlauf gesetzt werden, gelten ?) Vgl. hiezu die Anm. 6, S. 396, 2, S. 408, 2, S. 410 und 4, S. 411, "°nach die Bcsreiungsgründe der TP. 102 für Urkunden mehrfach auf Zeug- ^ckse, amtliche Ausfertigungen und Legalisierungen bezogen werden. Die ob- ^wähnte Ausdehnung der Zeugnisbefreiung auf die zugehörigen Ausstellungs- bswche entspringt dem gleichen Bestreben, Befreiungen nicht zu schmälern und Mehrfache Gebühren für einen Gegenstand zu vermeiden. Das Verhältnis zwischen ^ver Eingabe und der zugehörigen amtlichen Ausfertigung ist demgemäß in Regel so, daß die Eingabe stempelpflichtig, die amtliche Ausfertigung ^er ihre Erledigung dagegen stempelfrei ist (TP. 7 i). Die ausnahmsweise -/?ührenpflicht amtlicher Ausfertigungen (TP. 7 §) besteht jedoch ganz un- Ag vom Eingabestempel, für welchen sogar fallweise (in TP. 43 d) Eigenschaft der Ausfertigung ein höheres Ausmaß vorgesehen ist (vgl. g... Abschnitt über amtliche Ausfertigungen). Die Nichtforderung der Eingabe- „,?")r für das schriftliche Gesuch um ein Zeugnis oder eine Ausfertigung ist kerbewelche nur durch besondere Anordnung begründet 454 II. Besonderer Teil. 6. (Tarifpost 44.) gebührenrechtlich zumeist nicht als Eingaben und dürften übrigens zu¬ meist unter den Begriff dec gebührenfreien Handelskorrespondenz fallen (in diesem Sinne der FME. von: 5. Jänner 1903, Z. 79.227/02). 3. Andrerseits wurde der Geltungsbereich der Eingaben¬ gebühren mehrfach durch ausdrückliche Vorschriften dahin erweitert, daß für einzelne Gesuche u. dgl. die Eingabengebühr auch dann zu entrichten ist, wenn das Begehren mündlich gestellt wird, wie z. B. für Gesuche um Musiklizenzen (vgl. S. 474), gerichtliche Kündigungen, Gesuche im Mahnverfahren (über die Art der Stempelverwendung vgl. S. 61). In diesen Vorschriften scheint der Grundsatz zur Geltung zu kommen, daß die Eingabengebühr nicht so sehr durch die Einbringung, als durch die Erledigung, bzw. durch die verursachte Amtshandlung be¬ dingt ist. Hienach sind Urlaubstabellen für Beamte, wenn sie Gesuche ersetzen (FME. vom 8. April 1908, Z. 25.606) als Eingaben zu stempelnd) Dagegen können mündliche Gesuche um Ernteurlaube für Soldaten stempelfrei erledigt werden (FME. vom 23. Mai 1908, Z. 38.317, GebBeilBl. Nr. 5). In: Zollverfahren sind bei grundsätzlich stempelpflichtigen Ansuchen, auch wenn sie mündlich gestellt und nicht protokolliert werden, die Eingaben¬ stempel in der Regel abzufordern und auf den zugehörigen Erklärungen, Registern, Vormerkscheinen u. dgl. zu verwenden (FME. vom 15. Mai 1880, Z. 11.506, VBl. Nr. 17, und vom 26. Juli 1909, Z. 39.624/08, GebBeilBl. Nr. 8). 4. Die äußere Form von Eingaben ist insofern belanglos, als wedev eine besondere Bezeichnung oder Bestimmung (etwa als Rekurs)'^), noch eine gekürzte Form (etwa als Postkarte, Abschnitt einer Post¬ anweisung, Begleitadresse u. dgl.) die Stempelpflicht ausschließt, wenn das betreffende Schriftstück inhaltlich eine Eingabe ersetzt (FME. vom 30. April 1873, Z. 6152, VBl. Nr. 13). 5. Auch die Art der Erledigung einer Eingabe ist im all¬ gemeinen für die Gebührenpflicht belanglos. Dies gilt ohneweiters für gerichtliche Eingaben und für andere Eingaben in dem Sinne, daß es nicht darauf ankommt, ob das Parteibegehren den von der Partei gewünschten Erfolg hat oder nicht, wenn es nur in sachliche Behand¬ lung genommen wird. Bei nicht gerichtlichen Eingaben ist jedoch zu beachten, daß bei persönlicher Überreichung ungestempelte Eingaben zurückzuweisen und durch die Post einlangende zu den Akten zu legen sind, wenn dies ohne Gefahr (Nachteil) für die Partei geschehen kann (H 81 GebG.; vgl. S. 150 und die Anmerkungen dortselbst). II. Gebührenfreie Gingaben; Ttcncrcingaben. ^4. Gebührenbefreiungen wegen mangelnder Privatangelegenheit. Eingaben, welche nicht von Privatpersonen eingebracht werden, sind nicht gebührenpflichtig. Es kommt dabei offenbar nicht so sehr auf die persönliche Eigenschaft des Einbringers an, als 3) Vgl. hiezu das VGHE. vom 9. Mai 1911, Z. 5198, BudwF. Nr. 8256, wonach die gerichtlichen, in der Geschäftsordnung vorgesehenen Urlaubstabellen stempelfrei wären. , 4) Vgl. das Schlagwort „Rekurse" des Tarifes, aus dessen Verweise am Eingaben sich die Gleichstellung ergibt, und das VGHE. vom 8. März 1905/ Z. 2557, BudwF. Nr. 3389. Gebührenfreie Eingaben. 455 darauf, ob die Eingabe eine Privatangelegenheit betrifft. Daher darf die Eigenschaft als Amtsperson keinesfalls dazu mißbraucht werden, Privatangelegenheiten stempelfrei zu erledigen. Das Gebiet der Stempelfreiheit wegen mangelnder Privat¬ angelegenheiten ist ungemein weit. Aus dem Tarife ergeben sich insbesondere die folgenden Befreiungsgründe dieser Art. 1. TP. 75, persönliche Befreiungen. TP. 9 und 44 bd, Amtskorrespondenz. Die TP. 75 ist wesentlich weiter als TP. 44, weil sie sich nicht wie diese auf Eingaben beschränkt.^) Nach TP. 75 hat die persönliche Eigenschaft des Einbringers in einigen Fällen die unbegrenzte Gebührensreiheit von Eingaben ohne Rücksicht auf deren Inhalt zur Folge. In anderen Fällen dagegen ist die Gebührenfreiheit nebstdem durch den Gegenstand des Einschreitens eingeengt. Die unbegrenzte persönliche Befreiung genießen die meisten eigentlichen Staatsämter, mit einigen Beschränkungen rücksichtlich einzelner Verwaltungsämter (TP. 75 a). Dagegen erstreckt sich die Persönliche Befreiung anderer öffentlicher Anstalten nicht auf Ein¬ gaben, welche die privatrechtlichen Beziehungen und das Vermögen zum Gegenstände haben (TP. 75 b). Außerdem enthält die TP. 75 mehr¬ fach eine nach Person und Sache gegebene nähere Erläuterung dessen, was nicht als gebührenpflichtige Privatsache anzusehen ist. Soweit sich hienach aus TP. 75 die Gebührenfreiheit für Schrift¬ stücke ergibt, die äußerlich als Eingaben angesprochen werden könnten, fallen diese zum großen Teil unter den Begriff der gebührenfreien Amtskorrespondenz. Der schriftliche Verkehr der unbegrenzt per¬ sönlich befreiten Staatsämter im obigen Sinne gehört dazu ohne Ein¬ schränkung, der schriftliche Verkehr anderer Ämter, Körperschaften und Anstalten in dem gleichen Maße, als ihnen für ihre Amtswirksamkeit ün Gegensätze zur Privateigcnschaft die persönliche Befreiung zukommt (vgl. daher über die Scheidung der amtlichen und privaten Eigen¬ schaft der Gemeinden u. dgl., S. 323 ff.). Der Tarif selbst bezeichnet als Amtskorrespondcnz Schriften, welche von Behörden, Ämtern, Amtspersonen oder Bestellten der Staats¬ verwaltung des In- oder Auslandes in den ihnen übertragenen Amts¬ geschäften an andere Behörden, Ämter, Amtspersonen oder Bestellte der Staatsverwaltung des In -und Auslandes, an den Reichstag, die Im übrigen ist der Unterschied in der Tragweite der persönlichen s-k-P. 7g) der sachlichen (TP. 44) Befreiungen gerade für Eingaben nur w jenen selteneren Fällen von Bedeutung, in welchen die Zahlungs- oder Haftungspflicht zugleich mehrere teils stempelpslichtige, teils stempelfreie Per- wncn trifft (8 20 GebG., vgl. S. 24 und bei „Haftungspflicht", S. 139). weitere Unterscheidung von unbedingten und bedingten Befreiungen ist für ("gaben nahezu belanglos, da die mehrmalige Verwendung eines Schrift- uUches als Eingabe grundsätzlich unzulässig ist und eine Eingabe höchstens als eiiagg nochmals verwendet werden kann (H 36 GebG., vgl. S. 48); die pngabcnbefreiungen sind also grundsätzlich unbedingt (vgl. dazu die Anm. 13, 456 II. Besonderer Teil. 6. (Tarifpost 44.) Landes-, Kreis- oder Gemeindevertretungen gerichtet werden, sie mögen eine Parteisache betreffen oder nicht. Eine Ausdehnung der Befreiung der Amtskorrespondenz ergibt sich aus TP. 75 in dem darin festgesetzten Maße (vgl. des näheren S. 321 ff.) insbesondere für Konkursmafseverwalter (751), Verzehrungs¬ steuerpächter (75 g), Handels- und Gewerbekammern (vgl. S. 333), Ad¬ vokatenkammern und deren Ausschüsse (75 r, Z 32, AO. vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96) u. a. Die Befreiung aus dem Titel der Amtskorrespondenz wurde außerdem unter anderem zugesprochen: den Pfarrämtern gegenüber den politischen Behörden und Schulbehörden zu amtlichen Zwecken (FME. vom 18. September 1885, Z. 21.274, und vom 24. Mai 1901, Z. 31.184, GebBeilBl. Nr. 8); den Vorsitzenden der Erwerbsteuerkommissionen für Berufungen (FMV. vom 15. Jänner 1898, Z. 8049/97, VBl. Nr. 12); den Exekutionsvollstreckungsorganen für Berichte, welche keine Parteianträge enthalten oder ersetzen (vgl. S. 450); den Gerichtsbeamten bei Exekutionsanträgen zur Einbringung von Gerichts¬ gebühren, Geldstrafen u. dgl. (FME. vom 3. Juli 1900, Z. 34.063, GebBeilBl. Nr. 10); gerichtlichen Sachverständigen bei Fristgesuchen zur Erstattung eines Gut¬ achtens (FME. vom 28. September 1878, Z. 20.606); der österreichisch-ungarischen Bank gegenüber den Behörden in Angelegen¬ heiten gerichtsmäßiger Depositen (Z 26, MB. vom 21. Juni 1893, RGBl. Nr. 103, und MV. vom 12. Juli 1911, RGBl. Nr. 139). Selbstverständlich dürste die Form der Amtskorrespondenz nicht dazu mi߬ braucht werden, eine stempelpflichtige Privateingabe zu ersetzen. In diesem Sinne ist beispielsweise bei Eingaben, welche von Finanzprokuraturen in Ver¬ tretung dritter Personen gemacht werden, die Gebührenpflicht nur nach der Eigenschaft der Vertretenen zu beurteilen (FME. vom 3. November 1908, Z. 60.172). 2. Ts). 44 4, amtswegige Rechtsvertretung. Gesuche der in einem Rechtsstreite von Amts wegen bestellten Parteivertreter in Angelegenheiten des Armenrechtes und um Enthebung von der Vertretung (vgl. S. 332). 3. Tj). 44 o und t, Auslagen für den Staat. Die Überreichung von Rechnungen über für den Staat und diesfalls gleichgestellte öffentliche Anstalten (TP. 83 8 1) besorgte Geschäfte (s) und Gesuche um die Rückvergütung eines für den Staat oder die Gemeinde zur Abwendung eines bevorstehenden Schadens gemachten Aufwandes oder um Ersatz eines Schadens, dessen Vergütung dem Staate oder der Gemeinde obliegt (k, vgl. die ähnliche TP. 102 x für Urkunden). 4. Tj). 44 ss bis I, öffentliche Angelegenheiten. Nach TP. 44g sind gebührenfrei Eingaben, welche Anzeigen oder Vorschläge in öffentlichen Angelegenheiten und kein Einschreiten in einer Privatsache des Eingebers enthalten. Auch das mit der Anzeige unmittelbar verbundene Gesuch um eine Belohnung oder Anerkennung hebt die Stempelfreiheit nicht auf. Gebührenfreie Eingaben. 457 Nach dieser Vorschrift wurden insbesondere als stempelfrei erklärt: in Angelegenheiten der direkten Personalsteuern: Hauslisten und Wohn¬ listen, Anzeigen der Dienstgeber über ausbezahlte Dienstbezüge, Zustimmungen der Dienstgeber zur Einvernahme ihrer Angestellten als Auskunftspersonen oder Sachverständige und Vorstellungen der Gemeinden in Steuerteilungssachen (FMV. vom 15. Jänner 1898, Z. 8049/97, VBl. Nr. 12); Gesuche autonomer oder landwirtschaftlicher Körperschaften um Er¬ richtung von Viehsalzdepots (samt den zugehörigen Erklärungen, FME. vom 17. August 1895, Z. 43.199, GebBeilBl. Nr. 12); die nach den Gewerbevorschriften zu erstattenden Anzeigen über die Verlegung eines freien, handwerksmäßigen oder konzessionierten Gewerbes innerhalb der Gemeinde (FME. vom 6. Jänner 1896, Z. 42.955/95, GebBeilBl. Nr. 2, und vom 31. Mai 1910, Z. 64.017/09), dann über Betriebseinstellungen (FME. vom 12. November 1900, Z. 63.905, GebBeilBl. Nr. 18), ferner die Vorlage von Arbeiterordnungen oder Satzungsentwürfen für Krankenkassen an die Gewerbebehörde (FME. vom 5. April 1889, Z. 5923); die Gesuche industrieller Betriebe um fallweise Abordnung eines Eich¬ meisters, nachdem die Vornahme der Eichungen ein für allemal bewilligt wurde, und Gesuche der Gemeinden um Mitwirkung bei marktpolizeilichen Revisionen (8 1, MV. vom 8. Jänner 1878, RGBl. Nr. 8); die. wegen Regelung der Sonntagsruhe vorgeschriebenen Anzeigen der Gewerbeinhaber (Art. IV, Ges. vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21); die vorgeschriebenen Anzeigen über automatische Wagen und Berkaufs- apparate (Z 5, MV. vom 23. Juni 1892, RGBl. Nr. 98); die statistischen Betriebsnachweisungen, die Vorlage der Dienstordnungen und Bruderladenstatuten nach dem allgemeinen Berggesetze (FME. vom 12. Juni 1863, Z. 26.401, VBl. Nr. 29); desgleichen die vorgeschriebenen Anzeigen über Gewerkentage (FME. vom 29. Mai 1876, Z. 11.292, VBl. Nr. 17); die vorgeschriebenen Anzeigen der Inhaber von Kraftfahrzeugen (Auto¬ mobilen, FME. vom 23. Dezember 1905, Z. 86.638, GebBeilBl. Nr. 13, vgl. S. 402); die vorgeschriebenen llbersiedlungsanzeigen der Privattechniker und Arzte (FME. vom 21. Juli 1895, Z. 19.024, GebBeilBl. Nr. 8, und vom 15. August 1896, Z. 10.479, GebBeilBl. Nr. 9); Eingaben, um Beeidigung für Dienststellen zum Zwecke des Forst- ichutzes und zum Schutze der Jagd und Fischerei auch bei privaten Anstellungen (FME. vom 2. November 1883, Z. 28.215, und vom 17. November 1884, Z- 31.825, vgl. S. 402); Eingaben von Beurlaubten und Reservemännern an Stelle vor- Aeschriebener Meldungen zum Zwecke der Evidenzhaltung (FME. vom 2. Ok¬ tober 1871, Z. 28.027, VBl. Nr. 35, und vom 26. November 1871, Z. 32.503, VBl. Nr. 41, vgl. die allgemeine Befreiung in Wehrangelegenheiten S. 319); die vorgeschriebenen Anzeigen über den Austritt aus einer Kirche "ver Religionsgcsellschaft (vgl. TP. 117 k; FME. vom 28. Dezember 1868, 37.375, VBl. Nr. 1/69); Eingaben der Bürger- und Schützenkorps wegen Satzungsänderungen öffentlichen Interesse (FME. vom 12. Juli 1909, Z. 85.063/08, GebBeilBl. . Eingaben um Erleichterung oder Aufhebung von Schutz- und Tilgungs- lai, geln nach dem allgemeinen Tierseuchengesetze (FME. vom 13. März ^12, Z. 422g, GebBeilBl. Nr. 7); lEk s Absuche um Gesundheitsbescheinigungen, welche aus Sanitätsrücksichten 2r> !?ragefahr u. dgl.) zu Auslandssendungen beizubringen sind (FME. vom ' Oktober 1909, Z. 70.015, GebBeilBl. Nr. 10, vgl. S. 411); h. Anzeigen über den Erlag von Dienstkautionen für Staatsbeamte (FME. " 16. Dezember 1898, Z. 62.939, GebBeilBl. Nr. 3/99); I»cn- Bbrehelichungsanzeiqen der Beamten und Diener (FME. vom 23. August V5, Z. 5gzg FM.); 458 II. Besonderer Teil. 0. (Tarifpost 44.) die vorgeschriebenen Anzeigen über Wählerversammlungen (FME. vom 13. November 1900, Z. 43.852, GebBeilBl. Nr. 18).?) Die allgemeinen Gesichtspunkte der TP. 44g und der vor¬ stehend bezogenen Einzelvorschriften decken sich ungefähr mit jenen der TP. 102 a, b, e, s und II7na. Die Gebührcnfreiheit besteht ins¬ besondere für Eingaben (Anzeigen) in Angelegenheiten, die einer Be¬ willigung nicht bedürfen und deren gesetzlich gewährleistete Zulässigkeit auch nicht gebührenrechtlich angetastet werden soll (Anzeigen in Ge¬ werbesachen, welche keine Erwerbsakte betreffen, Vereins-, Versammlungs-, Religionsanzeigen u. dgl.). Weiters gilt die Stempelfreiheit so weit, als die Eingaben lediglich aus polizeilichen, Überwachungs- und sonstigen öffentlichen Rücksichten notwendig sind (Militärpflicht, Forstschutz n. dgl.). Die vielfach verbreitete Ansicht, daß alle Eingaben „über amt¬ liche Aufforderung" stempelfrei sind, kann aus TP. 44g insofern abgeleitet werden, als jemand, der einem Auftrage der Behörde nach¬ kommt, ohne darüber hinauszugehen, nicht in Privatangelegenheiten handelt. Zudem ist ein Schriftstück, in welchem nur einem Auftrage entsprochen und nicht die behördliche Amtsgewalt angerufen wird, eigent¬ lich keine Eingabe (s. unter I.). Der Tarif gliedert der TP. 44 g lediglich als besondere Fälle die Posten Ir bis k») an; die weiter folgende Post I (Eingaben in Straf¬ sachen) betrifft zwar Privatangelegenheiten, wird jedoch wegen ihres engen Zusammenhanges mit TP. 44 i (Strafanzeigen) und wegen der mitwirkenden öffentlichen Rücksichten nachstehend mitbehandelt. Gebührenfrei sind 'hienach: TP. 44d zur Abwendung von Schaden, Anzeigen, welche jemand macht, um Sachen oder Rechte öffent¬ licher oder gemeinnütziger Anstalten u. dgl. vor Nachteil zu bewahren, oder einen drohenden Schaden abzuwenden, auch wenn er als Nutz¬ nießer mitbeteiligt ist. TP. 44i und I, in Strafsachen, Anzeigen, auch im Falle der Beteiligung am Verfahren oder des Anspruches auf Belohnung oder Schadenersatz u. dgl. (i), dann alle Eingaben in Strafsachen (einschließlich Polizei- und Gefällssachen) mit Ausschluß des außerordentlichen Gnadengesuches in Gesällsstrafsachen (I)- Diest auch im allgemeinen Strafgesetze vom 23. Mai 1873, RGBl. Nr. 119 (vgl. S. 449), ausgesprochene Befreiung umfaßt nach besonderen An¬ ordnungen unter anderen: Verlustanzeigen (FME. vom 6. Jänner 1865, Z. 59.326, VBl. Nr. 2); Verhandlungen wegen Übertretung: des Forstgesetzes (FME. vom 11. Februar 1854, Z. 1791, VBl. Nr. 13); 2) Vom VGH. wurden als gebührenfrei nach TP. 44 A erkannt: Die nach dem Preßgesetze vorgeschriebenen Anzeigen der Druckereien an die Staats¬ anwaltschaft (E. vom 21. Mai 1902, Z. 4617, BudwF. Nr. 1022); die vor¬ geschriebenen Vereinsanzeigen über satzungsmäßig vorgesehene Veranstaltungen, welche einer Erledigung nicht bedürfen (E. vom 10. Februar 1903, Z. 1708, BudwF. Nr. 1559). , s) Insbesondere die Trennung der verwandten P. i und I deutet daraus hin, daß nur b, j und Ic der Post § untergeordnet sind. Gebührenfreie Eingaben. 459 der Seepolizeivorschriften (FME. vom 29. September 1855, Z. 38.109)- der Vorschriften über den Schulbesuch (FME. vom 16. Mai 1871' Z. 9775, VBl. Nr. 18); Rekurse gegen Straferkenntnisse der Berghauptmannschaften (FME. vom 6. November 1894, Z. 33.860, GebBeilBl. Nr. 11); Verhandlungen wegen Propinationsbeeinträchtigung (FME. vom 10. März 1869, Z. 6448); Strafangelegenheiten der direkten Besteuerung (FME. vom 2. November 1860, Z. 59.654, VBl. Nr. 56), insbesondere auch Eingaben im Straf¬ verfahren und Rekurse gegen Straferkenntnisse rücksichtlich der direkten Per¬ sonalsteuern (FMV. vom 15. Jänner 1898, Z. 8049/97, VBl. Nr. 12); . Rechtsmittel und Nachsichtgesuche, betreffend Gebührensteigerungen nach 88 79 und 81 GebG. ohne Anfechtung der ordentlichen Gebühr (FME. vom 4. Oktober 1881, Z. 22.556, und vom 6. Juli 1906, Z. 29.677, GebBeilBl. Nr. 10), und Selbstanzeigen über Gebührenverkürzungen (§ 21, FMV. vom 31. März 1876, RGBl. Nr. 54, vgl. S. 149); Rechtsmittel und Gnadengesuche, betreffend Strafen und Ordnungsstrafen nach dem Schanksteuergesetze vom 23. Juni 1881, RGBl. Nr. 62 (FME. vom 27. Juli 1901, Z. 45.060)>) Zu beachten ist, daß sich die Anwendung dieser Tarifpost in allen Steuer¬ angelegenheiten (einschließlich Gebühren, Schanksteuer u. dgl.) auf Strafen und Steigerungen beschränkt, wogegen Eingaben, welche sich auf die Abgabe selbst beziehen, unter TP. 44 g, unter Umständen auch unter TP. 43 a 2 oder 43 b fallen (vgl. über Steuercingaben S. 460). TP. 44k, Petitionen an den Landesfürsten, den Reichstag, Landtag, Gemeindevertretungen sind gebührenfrei, insofern es sich darin nicht lediglich um das Interesse einer Einzelperson handelt. 5. TP. 44 m und o, Wahrung von Gesetz und Ordnung. Darunter fallen Beschwerden gegen das Benehmen von Amts¬ personen (nicht aber Rechtsmittel oder Gesuche, welche die Änderung einer Entscheidung oder Verfügung bezweckens), Beschwerden über den Mißbrauch der väterlichen Gewalt, über Pflichtwidrigkeiten der Vor¬ münder, Kuratoren und öffentlichen Sachwalter, über die ungeeignete Pflege von Findlingen (44 in, vgl. die verwandten Posten 1021 und 117 o zu Gunsten der Findlinge), ferner Eingaben wegen Ungültigkeit der Ehe, soweit dieses Verfahren von Amts wegen zu pflegen ist (44 o, §94 ABGB., FME. vom 12. Noveniber 1897, Z. 29.640, GebBeilBl. Nr. 13). Darüber hinaus ist nach TP. 44 § die Gebührenbefreiung für alle Ein¬ gaben (Rekurse, Berufungen, desgleichen Protokolle) des Ehebandverteidigers be- ') Vom VGH. wurde die Befreiung der TP. 44 i insbesondere Eingaben "ud Rekursen wegen Ehrenkränkung zugesprochen (E. vom 16. Mai 1905, K 5524, BudwF. Nr. 3586, und vom 15. Mai 1906, Z. 5485, BudwF. 4cr. 4530). Unter die TP. 44 I fallen auch Übertretungen von Anordnungen, welche wegen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen wurden, wenn >e Ahndung Verwaltungsbehörden oder autonomen Organen zusteht, dagegen sucht Rekurse gegen gerichtliche Disziplinarstrafen (VGHE. vom 13. Mai 1902, BudwF. Nr. 1011). Auch auf Beschwerden vor dem VGH. erstreckt Nr Befreiung keinesfalls (E. vom 22. März 1904, Z. 301l, BudwF. z- Für die Frage der Gebührenfreiheit kommt es nicht darauf an, ob 'e Beschwerde sachlich begründet ist oder nicht (VGHE. vom 25. Juni 1895, 3237, Budw. Nr. 8770). 460 H- Besonderer Teil. 0. (Tarifpost 44.) gründet (FME. vom 13. Juli 1903, Z. 23.567, GebBeilBl. Nr. 9). Dagegen bestehen sonst in Eheangelegenheiten im allgemeinen keine besonderen Aus¬ nahmen von den allgemeinen Gebührenvorschriften (FME. vom 28. Dezember 1868, Z. 37.375, VBl. Nr. 1/69, vom 24. Juni 1897, Z. 19.753, GebBeilBl. Nr. 7, vom 27. November 1897, Z. 52.186, GebBeilBl. Nr. 14, und vom 27. Februar 1899, Z. 4217, GebBeilBl. Nr. 5, vgl. auch bei den Zeugnissen S. 402 und 411). 6. TP. 44 n, x und v, Verantwortung und Erläuterungen der Amtspersonen. Gebührenfrei sind Schriften und Äußerungen von Amtspersonen, welche lediglich eine Rechtfertigung oder die Bitte um Schutz oder Genugtuung bezwecken (u)6), dann Erläuterungen und zugehörige Ge¬ suche von Amtspersonen über gelegte Rechnungen (im administrativen Verfahren, p). Letztere Befreiung endet mit der Rechnungserledigung; weitere Eingaben (Rekurse) sind gebührenpflichtig (FME. vom 17. Juli 1862, Z. 26.027). Auch Vormünder und Kuratoren sind im weiteren Sinne Amts¬ personen, so daß ihnen aus der Besorgung ihres Amtes keine Auslagen erwachsen dürfen. Daher sind Pupillar- und Kuratelstabellen als gebührenfrei erklärt (TP. 35, 44 y, vgl. auch TP. 83 L über Kuratelsrechnungen S. 342 und bezüglich der Befreiung und Vormerkung unter persönlichen Befreiungen S. 331). 7. TP. 44 g und r, Steuereingaben?) (Erfüllung der öffentlichen Abgabenpflicht, Mangel eines privaten Vorteiles). Vorschriften. Gebührenfrei sind: Eingaben „zur Zustandebringung der Gebührenbemessung"; Eingaben zum Zwecke der Vorschreibung oder der gesetzlich ge¬ statteten Ermäßigungen, Rückvergütungen oder Zufristungen von öffent¬ lichen Abgaben aller Art; Eingaben gegen die Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit von Stempel- und unmittelbaren Gebühren (also die ersten Rechtsmittel in Gebühren¬ sachen, dagegen nicht der weitere Rechtszug). Gebührenpflichtig sind dagegen Beschwerden oder Rekurse gegen Entscheidungen über Eingaben der vorgenannten drei Arten (also alle regelrechten Abgabenrekurse mit Ausnahme der stempelfreien ersten Ge¬ bührenrekurse und der folgend erwähnten Personaleinkommensteuer-Be¬ rufungen). Sie erfordern: bei Abgaben bis 100 L den Bogenstempel von 30 /r, über 100 L den Bogenstempel von 72 L (44 472 II. Besonderer Teil. 6. (Tarifpost 43.) bührenfrei nach TP. 75 r, FME. vom 24. Februar 1898, Z. 53.264/97, GebBeilBl. Nr. 5); > in Trafikangelegenheiten Gesuche um Vormerkung und Verleihung von Konzessionstrasiken, um Verlegung eines Verlages oder einer Trafik an einen anderen Standort (FME. vom 27. April 1898, Z. 45.115/97, GebBeilBl. Nr. 8, vgl. S. 358), dann um Verlängerung der Verschleißzeit an Sonntagen oder um Ausdehnung bestehender Verschleißbefugnisse auf Volksfeste u. dgl. (FME. vom 7. Jänner 1901, Z. 67.500/00); Gesuche um Enthebung oder Erleichterung der Registerführung für die Effektenumsatzsteuer (Z 28, FMV. vom 21. September 1897, RGBl. Nr. 222); Gesuche um Zulassung zur Lenkerprüsung, um Typengenehmigung, um Wettfahrtgenehmigung für Kraftfahrzeuge (Automobile, FME. vom 23. De¬ zember 1905, Z. 86.638, GebBeilBl. Nr. 13, vgl. S. 402 und 457); Gesuche um Zulassung zur Prüfung für Brennereiinspektoren u. dgl. (FME. vom 19. Juni 1890, Z. 11.513, VBl. Nr. 30); Gesuche von Mittelschülern um Befreiung vom Turnunterrichte (FME. vom 16. März 1894, Z. 8310, GebBeilBl. Nr. 4, vgl. S. 413) und überhaupt Eingaben an die Schulbehörden um Erleichterungen im Schulbesuche (FME. vom 26. April 1881, Z. 2125, und vom 25. August 1881, Z. 20.104, vgl. da¬ gegen die zu diesem Behufe stempelfreien Zeugnisse S. 412); Anzeigen an die Postbehörde über die Ausgabe einer abgeänderten Auf¬ lage einer beschlagnahmten periodischen Druckschrift (FME. vom 15. Jänner 1894, Z. 44.994/93, VBl. Nr. 4); Eingaben um die Bewilligung zur Holzfällung und zu sonstigen Forst¬ nutzungen, zur Ziegenweide in Wäldern (FME. vom 1. April 1889, Z. 1293). 4. Gesuche um amtliche Ausfertigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse. Dem I L-Stempel unterliegen insbesondere die meisten Gesuche um jene Ausfertigungen, welche nach TP. 7 i gebührenfrei sind (vgl. die Anm. 2, S. 453, dann bei TP. 7 i und 7 Z, S. 486 und 492 und TP. 43 k 2, S. 474). Als 1 L-Eingaben dieser Art wurden unter anderem erklärt Gesuche: um Jagdkarten, Fischerkarten (FME. vom 31. Oktober 1882, Z. 30.069, vgl. S. 402), Schifferbücher (FME. vom 16. März 1894, Z. 10.911, GebBeilBl. Nr. 4), Zertifikate und um Legitimationsscheine für Seefischerei und Seeschiffahrt (FME. vom 12. Dezember 1895, Z. 47.900, GebBeilBl. Nr. 13, vgl. S. 474, 493 und 495); um Duplikate von Zahlungsbestätigungen (Z 63, AU. 1904), von gefälls¬ amtlichen Bestätigungen (FME. vom 1. August 1903, Z. 54.139), desgleichen von Befundscheinen für Wasser- und Elektrizitätsverbrauchsmesser (HMV. vom 4. Juli 1900, RGBl. Nr. 175 und 176, vgl. S. 491); um Fahrlegitimationen und Vidierung von Befähigungszeugnissen u. dgl- für Radfahrer (FME. vom 2. November 1896, Z. 2934, GebBeilBl. Nr. 10, vgl. S. 403 und 411); um Fahrlizenzen, Erkennungszeichen u. dgl. für Kraftfahrzeuge (Auto¬ mobile u. dgl., FME. vom 23. Dezember 1905, Z. 86.638, GebBeilBl. Nr. 13, vgl. S. 402, 457 und 494); um Bergführerbücher, Trägerlegitimationen und deren Erneuerung (F-M§- vom 14. Mai 1903, Z. 32.351, vgl. S. 412); um Waffen- und Munitionsgeleitscheine (FME. vom 11. Februar 1900, Z. 16.117, GebBeilBl. Nr. 4); um Sprengpulverzertifikate für den Bergbaubetrieb (ME. vom 28. Wärö 1851, RGBl. Nr. 78), desgleichen um Bezugsscheine für Sprengmittel (FME- vom 5. April 1884, Z. 7785), um Lizenzen für Giftstoffe (FME. vom 4. M°' 1883, Z. 12.356, Vgl. S. 495 und 496); um Bescheinigung des Austrittes aus dem Staatsverbande (FME. vow 8. Mai 1901, Z. 27.152, GebBeilBl. Nr. 8, vgl. S. 402). Gebührenpflichtige Eingaben. 473 L. Gewerbeeingaben (Gewerbetaxe), TP. 43 b 1. Die Gebühr für Eingaben, wodurch ein freies oder handwerks¬ mäßiges Gewerbe angemeldet, um eine Konzession oder um Befug¬ nisse zu Privatagentien angesucht wird, richtet sich nach der Größe des Betriebsortes und beträgt für den ersten Bogen: in Wien und in anderen Städten mit über 50.000 Einwohnern 8 7r in Orten mit über 10.000 bis 50.000 „ 6 „ „ „ „ „ 5.000 „ 10.000 „ 4 „ in allen übrigen Orten.3 „ Die Gebühr darf jedoch nicht geringer sein als 5«/a vom Jahresbetrage der auf den angemeldeten Betrieb entfallenden Erwerb¬ steuer. Der Mehrbetrag wird zugleich mit der Erwerbsteuer zur un¬ mittelbaren Entrichtung vorgeschrieben und mit der ersten Steuerrate eingehoben. Anmeldungen bei der Gewerbebehörde, welche nur aus Anlaß von Änderungen der Mitglieder oder Vertreter handelsgerichtlich proto¬ kollierter Firmen erfolgen, unterliegen jedoch bloß den obigen festen Ge¬ bühren ohne Steuerzuschlag (Gesetz vom 24. Februar 1905, RGBl. Nr. 32)?) Maßgebend für die Einwohnerzahl und den Begriff des Ortes ist das jeweilige Volkszählungsergebnis vom kundgemachten Stichtage an. Die Zusatz¬ gebühr richtet sich nach dem auf ein Jahrch entfallenden Betrage (Steuer¬ betrag, nicht Steuersatz) der allgemeinen oder besonderen Erwerbsteuer nach dem ersten und zweiten Hauptstücke des Personalsteuergesetzes und ist der Partei mit besonderem Zahlungsaufträge bekanntzugeben (FME. vom 19. Dezember 1897, Z. 63.122). Bei Richtigstellung der Steuer im Rekurswege ist auch die Gewcrbetaxe von Amts wegen richtigzustellen (FME. vom 3. Oktober 1884, Z. 18.744). Die Gewerbeanmeldungsgebühr ist stets zu entrichten, wenn nach der Gewerbeordnung eine neue Anmeldung oder ein neues Kon- Zessionsgcsuch eingebracht werden muß?) Dies ist im allgemeinen bei Betriebserweiterungen der Fall, also auch bei Gesuchen um Erweiterung der Berechtigungen eines bestehenden Gewerbes. Keine neue Konzession (also auch keine Anmeldungsgebühr) ist erforderlich, wenn ein konzessioniertes Gewerbe für Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Erben, oder wenn ein Gewerbe während einer Konkurs- oder Verlassen¬ schaftsabhandlung für deren Rechnung fortgeführt wird. Bei Errich¬ tung von Zweigniederlassungen, wenn hierüber zwei Anzeigen Zu machen sind, erfordert die am Orte der Hauptunternehmung zu 2) Das gleiche dürfte der Fall sein, wenn über eine Anmeldung eine neue Steuer überhaupt nicht zur Vorschreibung kommt. diesem Sinne das BGHE. vom 6. November 1906, Z. 11.697, BudwF. Nr. 4856. 0 In diesem Sinne erklärt das VGHE. vom 30. November 1906, Z. 12.708, BudwF. Nr. 4930, die Notwendigkeit der Anmeldung nach den Gewerbe¬ vorschriften (im Gegensätze zu einer nicht durch diese Vorschriften begründeten besonderen Aufforderung der Gewerbebehörde) als wesentliche Voraussetzung der M 43 b 1. Das Gesuch einer ausländischen Gesellschaft um Zulassung zum snländischen Betriebe gilt nicht als Gewerbeanmeldung (VGHE. vom 20. Sep¬ tember 1906, Z. 9891, BudwF. Nr. 4721). 474 II. Besonderer Teil. 6. (Tarifpost 43.) machende zweite Anzeige nur den gewöhnlichen Eingabenstempel (FMV. vom 27. November 1860, RGBl. Nr. 265, und vom 18. August 1862, RGBl. Nr. 60). Nach ausdrücklicher Anordnung unterliegen der Gewerbeanmeldungs¬ gebühr: Anzeigen der Verlegung eines freien, handwerksmäßigen oder konzessio¬ nierten Gewerbes außerhalb die Gemeinde des bisherigen Standortes (FME. vom 31. Mai 1910, Z. 64.017/09, über Verlegungen innerhalb der Gemeinde siehe S. 457); Anmeldungen des Flaschenbierhandels (FME. vom 2. September 1899, Z. 41.216, GebBeilBl. Nr. 16); Gesuche um Führung neuer oder schon bestehender Apotheken (FME. vom 5. Dezember 1900, Z. 70.109, GebBeilBl. Nr. 1/01). 6. Lizenzeingaben, TP. 43 b 2. Der Gebühr von 2 L unterliegen die nicht als Gewerbeamneldungen unter 8 fallenden Gesuche um Befugnisse (Lizenzen) zu Unternehmungen oder Erwerbsgeschäften und überhaupt zu einzelnen Erwerbsakten, welche einer besonderen behördlichen Gestattung bedürfen, wie z. B. zur Ab¬ haltung öffentlicher Tanzmusiken, zur Offenhaltung von Gast-, Schank-, Kaffeehäusern über die Sperrstunde, zu Ausstellungen, Vorstellungen, Konzerten u. dgl. gegen zahlbaren Zutritt. Unter diese Vorschrift fallen als 2 L-Eingaben: Gesuche um Zulassungsscheine und Bewilligungen zur Seefischerei und Seeschiff¬ fahrt (FME. vom 12. Dezember 1895, Z. 47.900, GebBeilBl. Nr. 13, vgl. S. 472, 493 und 495); um Bewilligung zum Verkaufe periodischer Druckschriften u. dgl. (FME. vom 22. Jänner 1896, Z. 1768, GebBeilBl. Nr. 2); um Trafiken überhaupt, insbesondere auch um Haustrafiken (ausgenommen die der 1 L-Gebühr unterliegenden Gesuche anspruchsberechtigter Bewerber um Konzessionstrafiken, vgl. S. 358 und 472, FME. vom 27. April 1898, Z. 45.115/97, GebBeilBl. Nr. 8); um einen finanzbehördlichen Erlaubnisschein zur gewerbsmäßigen Ver¬ mittlung der Tabakeinfuhr (FMV. vom 25. Juni 1912, RGBl. Nr. 121); um Notarstellen (FME. vom 5. Dezember 1867, Z. 43.154, VBl. Nr. 40); um Erteilung oder Verlängerung von Hausierpässen, um Lizenzscheine für Wandergewerbe, um Bewilligung zur Feilbietung innerhalb der Gemeinde von Haus zu Haus (FME. vom 26. Februar 1877, Z. 23.807, VBl. Nr. 4, vom 2 Mai 1882, Z. 12.720, VBl. Nr. 13, und vom 7. Mai 1895, Z. 3453, Z. 3453, GebBeilBl. Nr. 7); Anzeigen über einen beabsichtigten Schurfbau (auch wenn mit dem Schurf- gesuche verbunden), Eingaben um Verleihung von Tagmaßen, ums Verfügungs¬ recht über erschürfte Mineralien (FME. vom 18. April 1858, Z. 10.981, VBl. Nr. 18, und vom 12. Juni 1863, Z. 26.401, VBl. Nr. 29, vgl. auch S. 417, 446, 457, 462, 471 und 472); Gesuche stehender Theaterunternehmungen zur Aufführung von Bühnen¬ werken (FME. vom 24. April 1898, Z. 60.072/97, GebBeilBl. Nr. 8); Gesuche zur Veranstaltung von Effektenlotterien, Tombolas, Glückshäfen u. dgl. (FME. vom 17. September 1895, Z. 8731, GebBeilBl. Nr. 10); Gesuche behufs Offenhaltung öffentlicher Räume über die polizeiliche Sperrstunde und Gesuche um Bewilligung von öffentlichen Bällen gegen zahlbaren Eintritt, von Hochzeitsmusiken in öffentlichen Lokalen, wenn nicht auf geladene Gäste beschränkt, von Tanzmusiken ohne Unterschied, ob gegen zahlbaren Eintritt oder nicht (mit kleinen Abweichungen für Böhmen und Steier¬ mark wegen der dort eingeführten besonderen Musikimpostgebühren); endlich Gebührenpflichtige Eingaben. 475 Gesuche um Verlegung einer bewilligten Tanzunterhaltung auf einen anderen Tag. Soweit die höhere Gebühr von der Zahlbarkeit abhängt (was insbesondere bei öffentlichen Tanzmusiken nicht der Fall ist), bleibt auch die Widmung des Ertrages zu Wohltätigkeitszwecken ohne Einfluß auf die Gebühr. Wesentlich milder als Tanz- und Sperrstundeingaben werden Gesuche zu Ausstellungen, Vorstellungen, Konzerten u. dgl. behandelt. Sie unter¬ liegen zwar grundsätzlich auch der Gebühr von 2 L, doch ergeben sich hievon für Veranstaltungen durch Vereine mehrfache Ausnahmen (bei satzungsmäßiger Berechtigung, bzw. bei freiem Zutritt Gebühr von 1 L, bzw. Stempelfreiheit, vgl. des näheren S. 469 über Vereinseingaben; FME. vom 4. Februar 1897, Z. 38.447/96, GebBeilBl. Nr. 3, und FME. vom 23. Dezember 1912, Z. 6559/11, GebBeilBl. Nr. 2/13, nach Art einer Bestimmungstabelle). Die Lizenzeingaben der TP. 43 b 2 stehen insofern im Zusammenhänge mit TP. 7 A, als neben der Eingabengebühr für die amtliche Ausfertigung eine Lizenzgebühr von 2 L zu entrichten ist. Dagegen erfolgt die Er¬ ledigung der vorstehend als Ausnahmen bezeichneten Eingaben nach TP. 7 i gebührenfrei. Zu L und 6. Während im allgemeinen mündliche Gesuche nur dann stempel¬ pflichtig sind, wenn darüber ein Protokoll ausgenommen wird (TP. 79al), ist von den Gewerbeanmeldungen und Lizenzgesuchen die Gebühr auch bei nichtprotokollierten mündlichen Gesuchen auf der amtlichen Ausfertigung zu entrichten (Anmerkung zu TP. 43 b)?) Der Stempel für mündliche Gesuche um die Befugnis (Lizenz) zu öffent¬ lichen Tanzmusiken und zur Offenhaltung über die Sperrstunde ist auf dem Protokolle, mangels eines solchen, auf der Juxte, bzw. einer sonstigen amtlichen Ausschreibung und ohne solche auf der Lizenz selbst neben dem Lizenz- flempel anzubringen und zu entwerten. Für andere nicht protokollierte mündliche Lizenzgesuche und auch für Musikgesuche in jenen Ländern, wo Musikimpostgebühren eingehoben werden, stt der Eingabestempel auf den Juxten, und mangels solcher auf den Lizenzen anzubringen. Hiebei kann die Stempelmarke überschrieben oder amtlich über¬ stempelt werden (P. 8, FMV. vom 20. Dezember 1862, RGBl. Nr. 102, FMV. und E. vom 17. August 1894, RGBl. Nr. 189, GebBeilBl. Nr. 9, und vom 4- Februar 1897, Z. 38.447/96, GebBeilBl. Nr. 3). Von Personen, welche zur Ausübung ihrer Erwerbsakte hernm- ueisen, sind die Eingabengebühren der TP. 43 bl und 2 (siehe hier und 6) für jede besondere örtliche Bewilligung zu entrichten. Des¬ gleichen sind die Lizenzeingabengebühren, soweit fallweise Anzeigen vor¬ geschrieben sind, bei jeder Anzeige erforderlich (Anmerkung zu TP. 43b). Für Eingaben, mit welchen eine Person mehrere selbständige Ge¬ werbe oder mehrere Niederlagen anmeldet, wird die Gebühr nach der Anzahl der Gewerbe oder Niederlagen verlangt (FME. vom 25. De¬ zember 1877, Z. 29.920). l.Dagegen kann ein Ansuchen, betreffend mehrere Tanzmusiken oder auch Zugleich um Verlängerung der Sperrstunde, oder betreffend mehrere Schau- umungen, Vorstellungen, Konzerte u. dgl. unter einfachem Stempel eingebracht /^den (FME . vom 4. Februar 1897, Z. 38.447/96, GebBeilBl. Nr. 3, siehe ein D'ch Vorschrift deutet dahin, daß die Amtshandlung, welche über Das ^'"gabe gepflogen wird, in erster Linie deren Gebührenpfücht bedingt. 5 höhere Gebührenausmaß und die Forderung einer besonderen Lizenz- aevo" Eingabengebühr kennzeichnen diese Gebühren als eine Besteuerung » '°lnnbringender Erwerbsakte und teilweise auch des Vergnügens (Luxusabgabe). 476 II. Besonderer Teil. 0. (Tarifpost 43.) oben, vgl. auch Z 33 GebG., S. 49). Obige Bestimmung der Anmerkung zu TP. 43 b setzt voraus, daß mehrere einzelne örtliche Bewilligungen oder fall¬ weise Anzeigen erforderlich sind. v. Sonstige 2 L-Lingaben, TP. 43 ä, o, k, b. Außer den Lizenzeingaben erfordern einen Stempel von 2 L für den ersten Bogen: TP. 43 ä, Edikt al eingab en, das ist Gesuche um Kundmachungen öffentlicher Versteigerungen und Eingaben an die Zivilgerichte, worin die Ausfertigung von Edikten angesucht wird, oder deren ordnungs¬ mäßige Erledigung die Ausfertigung eines Ediktes notwendig erfordert; vgl. des näheren bei den Gerichtsgebühren S. 447. TP. 43 o, Gesuche um Erteilung von Pässen zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kochsalz, Tabak und Schießpulver und um Be¬ willigung zur Ein- oder Ausfuhr bestimmter Waren, insofern dazu eine besondere Bewilligung erforderlich ist. Diese Gebühr ist für jede Eingabe um die Bewilligung zur Tabakdurchfuhr oder um ein gleichwertiges Zolldokument gesondert zu entrichten (FME. vom 12. Dezember 1896, Z. 51.760, GebBeilBl. Nr. 11, und FME. vom 26. Fe¬ bruar 1903, Z. 10.155). In Zollsachen gehören zu den Eingaben der TP. 43 o ferner Gesuche um Bezug, um Ein- und Durchfuhr, soweit es hiezu einer besonderen Bewilligung der Finanz- oder einer anderen Behörde bedarf, dann (abgesehen vom Er¬ laubnisscheinverkehr, vgl. S. 465) um Zollbegünstigungen, welche an die Er¬ teilung einer besonderen Bewilligung gebunden sind, und um besondere Be¬ willigungen im Streckenzugsverfahren (FME. vom 30. April 1912, Z. 30.501, VBl. Nr. 73).°) TP. 43 k, Gesuche um die Bewilligung zur Errichtung oder Er¬ weiterung, zur Vertauschung, Verwandlung oder Verschuldung eines Fideikommisses. TP. 43 d, Rekurse, das ist alle Berufungen gegen die Entscheidung oder Verfügung einer untern Instanz an die höhere, ausgenommen die gerichtlichen Rechtsmittel (S. 444) und die Abgabenkurse der TP. 44 g (S. 461). Gleich den Rekursen erfordern den 2 L-Stempel auch die außerordentlichen Gnadengesuche wegen Gefällsübertretungen. Unter Instanz wird hiebei eine mit dem Entscheidungsrechte im Rechtszuge ausgestattete gerichtliche oder leitende administrative Be¬ hörde verstanden. Daher fallen nicht unter diese Tarifpost, sondern als gewöhnliche Eingaben unter TP. 43 a: einerseits Beschwerden gegen Ämter, denen kein Entscheidungsrecht (im Gegensatz zu Verfügungs-, Vollzugsrechteu oder zu mangelnden Rechten) zusteht, und andrerseits Vorstellungen an die erkennende Behörde selbst, ohne Berufung an die höhere Instanz?) Über die ausnahmsweise Anwendung der TP. 43 b auf Rekurse gegen gerichtliche, nicht gebührenpflichtige Beschlüsse vgl. S. 445. Auch in Steuer- angelegenheiten (vgl. S. 464) fallen gewisse Rekurse unter diese Tarifpost, st °) Einige Zollämter sind zur Abfertigung kleiner Tabakeinfuhren ohne förmliches Ansuchen (also auch ohne Forderung einer Eingabengebühr) ermächtigt ?) In dieser Beziehung ist das Parteibegehren maßgebend (VGHE. vow 1. Februar 1905, Z. 1126, BudwF. Nr. 3299). Gebührenpflichtige Eingaben. 477 beispielsweise Berufungen gegen die Bescheide, betreffend die einheitliche Er¬ werbsteuer mehrerer Anstalten einer Unternehmung, und Rekurse gegen den für Büchereinsicht auferlegten Kostenersatz (FMV. vom 15. Jänner 1898, Z. 8049/97, VBl. Nr. 12). L. Negistereingaben, TP. 431. Eingaben um Eintragungen in die Handelsregister unter¬ liegen nachstehenden Gebühren vom ersten Bogen: la. Der Firmaprotokollierungsgebühr für Gesuche um Ein¬ tragung der Firma, Änderung einer eingetragenen Firma oder deren Inhabers) für eine Firma, welche keine Zweigniederlassung hat . . 15 L, in allen anderen Fällen.20 L. Gleichwie bei Gewerbeanmeldungen sind auch für Firmaproto¬ kollierungen 5 Prozent der Erwerbsteuer von der eingetragenen Unternehmung das Mindestmaß. Es ist also neben dem Eingabe¬ stempel allenfalls eine Protokollierungstaxe unmittelbar zu ent¬ richten. Der Firmaprotokollierungsgebühr unterliegen insbesondere auch Register¬ eingaben, betreffend die Übernahme einer Gesellschaftsfirma durch einen Ge¬ sellschafter als Alleininhaber infolge Auflösung der Gesellschaft (FME. vom 13. August 1906, Z. 45.776, GebBeilBl. Nr. 11). Für die Berechnung ist die zu zahlende Erwerbsteuer (der Steuer betrag, nicht der Steuersatz) des Jahres, in welchem die Eintragung erfolgt, bei voraus¬ gehenden Eintragungen die Steuer des ersten Betriebsjahres maßgebend?) Hiebei ist, ohne Rücksicht auf den Inhalt der Eintragung, die Erwerb¬ steuer aller tatsächlich schon bestehenden (auch in anderen Registerbezirken be¬ findlichen) Zweigniederlassungen zuzurechnen. Die Eintragung der Zweignieder¬ lassung einer schon eingetragenen Firma fällt unter den folgenden P. 3 und- erfordert außer der festen Gebühr von 20 L keine Zusatzgebühr (FME. vom 26. Jänner 1900, Z. 44.079/99, GebBeilBl. Nr. 3). 1b. Änderungen und Zusätze, welche die sprachliche Übersetzung der Firma, das Nachfolgeverhältnis (Nachfolger, Witwe, Neffe u. dgl.), die Unterscheidung der Firma von gleichnamigen (z. B. „8snior", Zweig¬ niederlassung u. dgl.), oder andere bloße Aufklärungen über die im Inhalte gleichbleibende Firma enthalten, dann Änderungen in der (Bezeichnung des Gewerbebetriebes ohne Erweiterung oder Um¬ änderung desselben erfordern nur die Stempelgebühr von 1 L (Ges. vom 24. Februar 1905, RGBl. Nr. 32).-°) . S) Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf Einzelfirmen als auf Gesell- Ichaftssirmen. Jeder Eintritt oder Austritt von offenen Gesellschaftern (des- Lwichen von Kommanditisten) bedeutet eine Änderung oer Firmainhaber (VGHE. °°M 30. April 1903, Z. 5038, BudwF. Nr. 1755, und vom 30. Jänner 1906, «- 982, BudwF. Nr. 4225). ,.. °) Bezüglich der maßgebenden Steuer gelten die gleichen Grundsätze wie ur die Gewerbetaxe (vgl. S. 473). Die Ausständigkeit der Steuervorschreibung ^ Zeitpunkte der Eintragung steht der nachträglichen Forderung oder Nichtig- o -----g des Steuerzusatzes nicht entgegen (VGHE. vom 12. September 1905, Z' 9869, BudwF, Nr 3781). ., 1°). Als Zusatzeintraqunq, für welche der Stempel von 1 L genügt, rve im VGHE. vom 29. Februar 1912, Z. 2635, BudwF. Nr. 8767, die- 478 II. Besonderer Teil. 0. (Tarifpost 43.) 2. Eingaben um Eintragung eines Gesellschaftsvertrages^) oder 3. um Eintragung der schon als Hauptniederlassung eingetragenen Firma in das für die Zweigniederlassung zuständige Handelsregister 20 L; 4. um Eintragung der Prokura, für jeden Prokuraberechtigten 10 L; Dagegen erfordert das Begehren um Eintragung des Rechtes der öffent¬ lichen Gesellschafter zur Firmaführung keine besondere Gebühr (FME. vom 26. Juni 1867, Z. 24.609). 5. Eingaben um Eintragung der Liquidatoren oder 6. der Vermögensrechte der Ehefrau eines Kaufmannes aus Ehe¬ pakten erheischen eine Gebühr von 10 L Wenn um die Vornahme mehrerer Eintragungen der in TP. 431 bezeichneten Art angesucht wird, sind für den ersten Bogen der Eingabe die Stempelgebühren „für die angesuchten Amtshandlungen" zusammenzurechnen (FMV. vom 4. Mai 1861, Z. 12.097, VBl. Nr. 23). In diesem Sinne wird für das Gesuch einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung um Firmaeintragung auch die Gebühr für die damit notwendig verbundene Eintragung des Gesellschafts- Vertrages verlangt (FME. vom 24. Jänner 1876, Z. 34.010, und vom 6. Fe¬ bruar 1909, Z. 64.208/08). Registereingaben anderen Inhaltes als die vorangeführten unterliegen, wenn sie eine Kundmachung erfordern, der Gebühr von 2 II nach TP. 43 ä, sonst der Gebühr von 1 L nach TP. 43 a 1. Die 2 L-Gebühr gilt unter anderem für Eingaben: um Löschung der Prokura (FME. vom 20. Jänner 1906, Z. 1974, GebBeilBl. Nr. 1, vgl. S. 447); Beifügung der Worte „k. k. priv." und „Bank" zum Namen einer Aktien¬ gesellschaft, welche bereits zu Bankgeschäften berechtigt war, erkannt. Eine wesentliche Firmaänderung wäre hienach bei einer Aktiengesellschaft nur vor¬ handen, wenn entweder der Gegenstand der Unternehmung selbst in der Firma verändert, oder wenn dem in der Firma ausgedrückten Gegenstände ein neuer hinzugefügt oder eine Betriebseinschränkung zum Ausdrucke gebracht würde. ") Die handelsgerichtliche Eintragung einer als ein neues Rechtsgeschäft zu betrachtenden Satzungsänderung ist der Eintragung eines Gesellschaftsvertrages gleichzuhalten (VGHE. vom 24. Jänner 1902, Z. 767, BudwF. Nr. 735). Das gleiche gilt von der Eintragung der Umwandlung einer Gewerkschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (VGHE. vom 17. Mai 1912, Z. 5890, BudwF. Nr. 8934). 12) Die Abstufung der Registereingabengebühren nach dem Inhalte der angesuchten Eintragung deutet darauf, daß diese Eingabengebühren eigentlich für die Amtshandlung der Eintragung verlangt werden. Für die Zusatzsteuer gilt dies in dem Sinne, daß die vollzogene Eintragung Voraussetzung der Gebühr ist (VGHE. vom 12. September 1905, Z. 9869, BudwF. Nr. 3781). Dagegen hängt die Gebühr sonst nur vom Inhalte der Eingabe (Begehren) ab, ist also ohne Rücksicht auf den Erfolg der Eingabe zu entrichten (VGHE. vom 15. Oktober 1902, Z. 8678, BudwF. Nr. 1223). Das Gebührengesetz trägt der Natur der Eingaben und deren Beziehungen zu den Amtshandlungen durch die Einreihung in die gemeinsame Gruppe der „Schriften und Amts¬ handlungen" (Z I O) Rechnung (vgl. S. 18). Gebührenpflichtige Eingaben. 479 um Eintragung des geänderten Sitzes einer Firma (FME. vom 8. April 1S07, Z. 22.632, GebBeilBl. Nr. 8); um Eintragung der satzungsmäßig zur Firmazeichnung berechtigten Vor¬ standsmitglieder einer Aktiengesellschaft ins Handelsregister (FME. vom 15. Mai 1897, Z. 7131, GebBeilBl. Nr. S). Eine bestimmte Beschaffenheit des Ansuchenden haben die Register- eingabegebühren im allgemeinen nicht zur Voraussetzung. Sie gelten demnach sowohl für Einzelkaufleute als auch für die verschiedenen Ge¬ sellschaftsformen einschließlich der Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Eine Ausnahme besteht nur für Gesuche der Erwerbs- und Wirt¬ schaftsgenossenschaften und gleichgestellten Vereine um Eintragungen ins Genossenschaftsregister. Solche Eingaben unterliegen lediglich der Gebühr nach TP. 43 6 (2 L) oder 43 a 1 (1 L), je nachdem eine öffent¬ liche Kundmachung eintreten soll oder nicht (Z 6 Ges. vom 24. Mai 1873, RGBl. Nr. 87, vgl. S. 301). Über die Behandlung der Registereingaben über mündliche Gesell¬ schaftsverträge als deren Beurkundung nach Anm. 2 der TP. 55 und TP. 43 m vgl. S. 273. Die gerichtliche Anzeige- und Mitteilungspflicht besteht einerseits wegen der Gesellschaftsverträge für die bezüglichen Neueintragungen, andrer¬ seits wegen der Protokollierungstaxe (vgl. S. 79, 83 und 273). Für die Überwachung und Vorschreibung der letzteren ist jedoch in den meisten Kron¬ ländern ein eigenes Verfahren auf Grund des „Zentralblattes für die Ein¬ tragungen ins Handelsregister" eingeführt. l?. Gesuche um Auszeichnungen, Verleihungen u. dgl. Ts). 43 o. Für diese Art der Eingaben bestehen nachstehende höhere Ge¬ bühren : in Adels-, Ordens- und Wappenangelegenheiten, betreffend Namens¬ änderungen, Verleihungen von Würden, Ehrenvorzügen und Auszeich¬ nungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen 10 L; in Privilegienangelegenheiten, wozu auch ausschließliche Jn- dustrieprivilegien gehören, 6 L; Hiezu zählen auch Patentanmeldungsgesuche (FME. vom 3. Februar 1899, Z- 4885, GebBeilBl. Nr. 5), wogegen Gesuche um bloße Verlängerung von Jndustrieprivilegien nach TP. 43 y 2 nur 1 L erfordern (FME. vom 21. De¬ zember 1863, Z. 61.024, VBl. Nr. 60). Gesuche wegen Verleihung oder Anerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Gemeindebürger- oder Heimatsrechtes er. fordern 4 L Gesuche zur Durchführung eines Rechtsanspruches auf Aufnahme in den Heimatverband sind jedoch nach dem Gesetze vom 5. Dezember 1896, RGBl. Nr. 222, gebührenfrei (vgl. S. 470). 6l. Gerichtliche Eingaben. Eine zusammenfassende Erwähnung der gerichtlichen Eingabe- stkbühren dürfte mangels einheitlicher Regelung zweckdienlich sein. Grund- ^gcnd waren die nachstehend angeführten Tarifposten, welche im Laufe 480 II. Besonderer Teil. 0. (Tarifpost 43, 79.) der Zeit teils weiter ausgestaltet, teils vollständig geändert wurden. Sie ergeben für die gerichtlichen Eingaben folgende Gruppeneinteilung: TP. 43 al Eingaben, welche keiner anderen Post zugewiesen sind, s. S. 445, TP. 43 ä Ediktaleingaben, s. S. 447, „ 43 Z und ll Rechtsmittel, s. S. 444, „ 43 i Begünstigte (Bagateli-) Eingaben, s. S. 445, „ 43 k Grundbuchseingaben, s. S. 446, „ 431 Registereingaben, s. S. 477. 8. Eingaben (oder Protokolle) mit Rechtsurkunden, TP. 43 m. Eingaben (und gleichgestellte Protokolle, TP. 79 a. I), welche zugleich Rechtsurkunden über Rechtsgeschäfte sind (als solche gelten auch die gerichtlichen Erklärungen der TP. 53 und die nicht urkundlich belegten bücherlichen Löschungsgesuche der Berechtigten nach TP. 71), unter¬ liegen nebst der Eingabengebühr auch der Rechtsgeschäftsgebühr, wenn deren Entrichtung nicht nachgewiesen oder amtlich erhoben werden kann. Soweit es sich nicht um die ausdrücklich genannten gerichtlichen Erklärungen und Löschungsgesuche der TP. 53 und 71 handelt, setzt diese Vorschrift voraus, daß die Eingabe oder das sie vertretende Proto¬ koll alle wesentlichen Merkmale einer Beweisurkunde aufweist, das heißt den Beweiszweck zu erfüllen geeignet ist.") Daß sich die Beurkundung nach ausdrücklicher Vorschrift auf ein Rechtsgeschäft beziehen muß, dürfte die Anwendung kaum einschränken, da unter den gebührenrecht- lichen Begriff des Rechtsgeschäftes auch einseitige Verbindlichkeiten fallen (vgl. die Anm. 1, S. 12). Wohl aber besteht die Urkundengebühren¬ pflicht nur dann, wenn die anderweitige Vergebührung des Rechts¬ geschäftes nicht nachgewiesen wird. Der Zweck der Vorschrift beschränkt sich also darauf, einen Mißbrauch der Eingaben- oder Protokollform zu Beurkundungen zu verhindern. ib) In diesem Sinne die VGHE. vom 15. Februar 1899, Z. 1087, Budw. Nr. 12.504, vom 2. Juli 1903, Z. 74.22, BudwF. Nr. 1914, und vom 8. Juli 1903, Z. 7098, BudwF. Nr. 1935, u. a. Im allgemeinen ist es von Belang, daß die Beurkundung der Gegenpartei gegenüber abgegeben erscheint, wenn auch nur durch Vermittlung des Gerichtes, etwa dadurch, daß die Gegen¬ partei mit der gerichtlichen Verständigung ein vollwertiges Beweismittel erhält (in diesem Sinne das VGHE. vom 4. Jänner 1905, Z. 13.996/04, BudwF- Nr. 3218, und vom 20. September 1910, Z. 9402, BudwF. Nr. 7740). Unter anderen wurde eine Eingabe ans Vormundschaftsgericht auch als Pfand¬ bestellungsurkunde anerkannt, weil darin gebeten wurde, die Pfandbestellung hinterlegter Papiere zu genehmigen, depositenamtlich anzumerken und den Gläubiger zu verständigen (VGHE. vom 14. Februar 1910, Z. 782, BudwF- Nr. 7414). Ähnliches gilt für Einverleibungsgesuche, welche von Pfandgläubigern behufs Löschung ihres Pfandrechtes mitgefertigt sind (VGHE. vom 7. Juni 1910, Z. 5790, BudwF. Nr. 7655, und vom 12. März 1912, Z. 3196, BudwF- Nr. 8796), wobei die Gebührenpflicht jedoch nach dem VGHE. vom 22. April 1912, Z. 3921, BudwF. Nr. 8886, ein Rechtsverhältnis zwischen dem Ersteher und dem mitunterfertigenden Satzgläubiger zur Voraussetzung hat. (Vgl. hiezn die Abhandlung über gerichtliche Erklärungen S. 237 und die Anmerkungen Eingaben und Protokolle. 481 Etwas weiter scheint die Vorschrift für jene Protokolle zu sein, welche nicht eine Eingabe vertreten. Sie erfordern nach TP. 79a 2 die Urkundengebühr unbedingt, wenn sie eine Rechtsurkunde enthalten (also ohne Rücksicht auf anderweitige Beurkundung) und nebstdem den Protokollstempel, wenn dieser nach TP. 79 begründet ist.^) Die Rechtsurkundengebühr erhöht in allen Fällen nur die Gebühr des ersten Bogens, wogegen für weitere Bogen die Protokoll- oder Eingabengebühr allein genügt (FME. vom 13. Jänner 1899, Z. 50.379/98, GebBeilBl. Nr. 3). Die gleiche Vorschrift wie in TP. 43 m findet sich auch im Z 4 der Vor¬ erinnerungen vom Jahre 1862 als Richtschnur für das Zusammentreffen mehrerer Gebühren (vgl. S. 27) und in Anm. 2 zu TP. 55 in der besonderen Anwendung auf Registereingaben über Gesellschaftsverträge, welche mangels eines schriftlichen Vertrages ohneweiters als Urkunden behandelt werden (S. 273). Vgl. auch bei TP. 53 über gerichtliche Erklärungen S. 236, TP. 71 über Löschungen S. 223, und bezüglich der Ausnahmen für gerichtliche Aufkündi- kungen und Erbverzichte S. 392. 36. Protokolle. Protokolle (Verhaudlungsschrifteu, Berichte) kommen für die Ge¬ bührenpflicht nur als amtliche (im Gegensatz zu privaten) Ausferti¬ gungen (TP. 7 s) in Betracht. i) Ihre gebührenrechtliche Behandlung wird wesentlich dadurch erleichtert, daß alle Protokolle, welche eine Eingabe vertreten, der für Eingaben vorgeschriebenen Gebühr unter¬ liegen (TP. 79 a 1; vgl. S. 451 ff., woselbst, S. 480, auch das Verhältnis der Protokolle zu darin enthaltenen Rechtsurkunden erläutert ist). Im folgenden werden daher nur jene Protokolle erörtert, welche nicht Eingaben gleichstehen. Unwesentlich ist dabei die volle Protokollform, da auch amtliche Beschreibungen (TP. 24 c), ferner Eintragungen in Amtsbücher (Re¬ gistereintragungen u. dgl., Anm. zu TP. 79), Aktenvermerke, welche Protokolle vertreten, als solche zu behandeln sind (vgl. S. 450). Der Tarif unterscheidet von Gerichten und von anderen Behörden aufgenommene Protokolle. a) Gerichtliche Protokolle in und außer Streitsachen unter- liegen grundsätzlich?) der Bogengebühr von 1 X; bei einem Werte des ") Die TP. 3 und 24 b, welche Absonderungsprotvkolle und Grenz- veschreibungen den Absonderungsurkunden gleichstellen, und TP. 99, welche Uhergabs- und Übernahmsprotokolle wie Urkunden gleicher Art behandelt, dürften kaum eine Ausnahme von obiger Regel enthalten, weil sich für solche Protokolle eine Protokollsstempelgebühr aus TP. 79 nur selten begründen ueße. Die Protokollsform ist in diesen Fällen eigentlich nur eine Äußerlichkeit Beurkundung, welche eine besondere Gebühr nicht rechtfertigt (vgl. S. 391). Damit scheiden nichtamtliche Protokolle aus der Gebührenpflicht aus, beispielsweise Sitzungsprotokolle (Verhandlungsschriften) der Vereine, Ver- mminlungsberichte, soweit sie nicht Urkunden enthalten oder etwa amtlich Motariely ausgenommen sind. . „ 2) Die verschiedene Behandlung gerichtlicher und andersamtlicher Proto- steht im Zusammenhänge mit W 66 und 67 GebG. in folgendem Sinne. Bei gerichtlichen Protokollen ist die Gebührenpflicht Regel und die Par- Avschnik, Handbuch des öftere. Gebührenrcchtes. 31 482 II. Besonderer Teil. 0. (Tarifpost 79, 80, 20.) Streitgegenstandes bis einschließlich 100 L der geringeren Gebühr von 24 L (TP. 79 b), wenn sie nicht nach besonderer Ausnahmsvorschrift (TP. 80 a u. a.) gebührenfrei sind (vgl. des näheren bei den gericht¬ lichen Protokollen S. 449). d) Auch alle Protokolle, welche ein Notar aufnehmen muß, unter¬ liegen grundsätzlich der Gebühr von 1 L, wenn sie nicht ohnehin als Rechtsurkunden über eine Vermögensübertragung oder Rechtsbefestigung gebührenpflichtig oder als Legalisierungsprotokolle gebührenfrei sind (Abs. 5e MV. vom 27. November 1858, RGBl. Nr. 223, vgl. S. 346). Die Notariatsprotokolle nehmen hienach eine Zwischenstellung zwischen gerichtlichen und andersamtlichen Protokollen ein, indem sie zwar grundsätzlich gebührenpflichtig sind, unter gewissen Voraussetzungen jedoch eine besondere Protokollgebühr nicht erfordern. o) Vor anderen Behörden^) aufgenommene Protokolle (TP 79o) sind nur unter bestimmten Voraussetzungen gebührenpflichtig, und zwar ag.) in Streitigkeiten zwischen Privaten. Gebühr bei einem Werte des Streitgegenstandes bis einschließlich 100 L: 30/r, sonst 72/r; bb) Befunde, Zeugenverhöre und andere Vernehmungen über Tat¬ umstände, welche ausgenommen werden, weil eine Privatperson um ein amtliches Zeugnis oder eine amtliche Gestattung eingeschritten ist. Gebühr 1 L. Unter diese Vorschrift (bb) fallen die Protokolle über die Weigerung der kirchlichen Trauung oder des Aufgebotes, über eidliche Gelöbnisse behufs Nachsicht des Aufgebotes. Andere Protokolle in Ehesachen sind gebühren¬ pflichtig, wenn sie Eingaben vertreten (Ansuchen) oder Rechtsurkunden ent¬ halten (FME. vom 28. Dezember 1868, Z. 37.375, VBl. Nr. 1/69, vgl. S. 459 und 460). Gebührenfrei sind jedoch Protokolle, welche über die Befähigung eines Bewerbers um einen öffentlichen Dienst ausgenommen werden (TP. 80 b). i Es ergibt sich aus diesen Vorschriften im wesentlichen, daß die nichtgerichtlichen Protokolle dann gebührenpflichtig sind, wenn sie in Privatangelegenheiten einer Partei ausgenommen werden und zur Erledigung eines Parteieinschreitens notwendig sind. Dagegen erfordern Protokolle, welche zu Amtszwecken ausgenommen und nicht durch Partcicinschreiten veranlaßt werden, in der Regel keine Gebühr. Im Bergwesen sind Verlochsteinprotokolle nur gebührenpflichtig, wenn sie eine Vereinbarung enthalten (TP. 79 a 2); Grenzbeschreibungen außer dem gerichtlichen Streitverfahren sind nach TP. 3 und 79 o, au, Freifahrungs- teien können die notwendigen Amtshandlungen nicht durch Gebührenverweige¬ rung aufhalten. Vor anderen Behörden sind Protokolle nur unter bestimmten Voraussetzungen gebührenpflichtig und die Amtshandlung unterbleibt, wenn die Gebühr nicht beigebracht wird. Die gerichtliche Amtshandlung, insbesondere die Rechtsprechung, unterliegt also in höherem Maße der Gebührenpflicht und ist zugleich in höherem Maße der Parteiwillkür entrückt. s) Als solche gelten auch das Reichsgericht, der Verwaltungs- und Patent¬ gerichtshof, vgl. S. 428. Protokolle, Beilagen. 483 Protokolle nach TP. 79 o bb gebührenpflichtig (FME. vom 12. Juni 1863 Z. 26.401, BBl. Nr. 29, vgl.' S. 474). Protokolle wegen Setzung von Staumaßen sind nur gebührenfrei, wenn die Verhandlung von Amts wegen lediglich aus öffentlichen Rücksichten gepflogen wird (FME. vom 16. April 1873, Z. 2056, vgl. S. 471). Übrigens ergibt sich auch bei außergerichtlichen Protokollen, welche an sich gebührenpflichtig wären, vielfach die Gebührenfreiheit aus den besonderen Gesetzen über sachliche Befreiungen, oder durch persönliche Befreiung (vgl. den 21. Abschnitt, S. 305 ff.). Nach dem FME. vom 27. März 1899, Z. 15.542, GebBeilBl. Nr. 7, sind Protokolle über die Ablegung des Staatsbürgereides bei Auf¬ nahme in den österreichischen Staatsverband nicht gebührenpflichtig. 37. Leilagen. I. Die Stempelpflicht der Beilagen (TP. 20) mit 30^ von jedem Bogen (in Rechtsstreiten bis einschließlich 100 L nur 20 L, Z 19, Ges. vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20) ist von der Stempel- Pflicht der zugehörigen Eingaben oder Protokolle abhängig. Dem Beilagenstempel unterliegen vor allem Urkunden und Schriften, welche an und für sich eine Gebühr nicht erfordern. Damit sind sowohl die nach den Gebührenvorschriften ausdrücklich, fachlich und unbedingt befreiten Urkunden und Schriften gemeint (z. B. Bolksschulzeugnisse, TP. 117 s), als auch Schriftstücke, welche über¬ haupt nicht als Gegenstand der Gebühr in Betracht kommen (Privat- briefe, TP. 30, handschriftliche Aufsätze ohne rechtlichen Inhalt). Ferner unterliegen dem Beilagenstempel alle Schriftstücke, welche vor Wirk¬ samkeit eines Stempelgesetzes ausgefertigt wurden (TP. 20a. und b) und die durch persönliche Befreiung stempelfreien Ur¬ kunden oder Schriften (TP. 75), wenn sie von einer nicht befreiten ^krson als Beilagen verwendet werden (TP. 20 o). . II. Die regelrechte Gebührenpflicht der Beilagen ist zum Bör¬ dle des Staatsschatzes erweitert durch die Vorschrift, daß für gewisse Schriftstücke der Beilagenstempel nicht genügt, sondern die nach dem In¬ halte des Schriftstückes bei dessen Ausfertigung begründete Gebühr ^uchträglich entrichtet werden muß, insoweit für diesen Fall nicht aus- rücklich ein anderes Gebührenausmaß festgesetzt ist. Diese Vorschrift für ausländische Rechtsurkunden und Zeugnisse und für bedingt ^freite inländische Urkunden und Schriften, sofern deren Beilagen- ^rwendung nicht den Voraussetzungen der bedingten Befreiung ent- i ^"dern einen stempelpflichtigen Gebrauch ausmacht (TP. 20 ä Auch durch Verwendung einer Abschrift kann diese Vor- Arsit nicht umgangen werden (TP. 2, Anm. 1, vgl. S. 488). stell A^srrahuisvorschriften rücksichtlich der Beilagengebühr be- )en insbesondere: für den gerichtlichen Gebrauch bedingt be- (dagegen nicht ausländischer) Urkunden und Schriften (siehe auck v nichtkaufmännische Rechnungen (S. 342. Vgl. hiezu k die Abhandlungen über die Tragweite der bedingten Befreiungen, 31* 484 II. Besonderer Teil. 6. (Tarifpost 21, 7.) S. 398 und 413, dann über das Verhältnis der bedingten und un¬ bedingten, persönlichen und sachlichen Befreiungen, S. 23 ff.). Auch in anderer Beziehung ist die Gebührenpflicht der Bei¬ lagen mehrfach begrenzt. Wie bereits oben angedeutet, setzen die Vorschriften über Bei¬ lagen eine Eingabe oder ein Protokoll voraus; Beilagen von Rechts¬ urkunden oder Zeugnissen oder amtlichen Ausfertigungen sind daher, soweit sie als Bestandteile derselben anzusehen sind, wie weitere Bogen der betreffenden Urkunde oder Schrift zu stempeln (s. S. 390). Eine weitere notwendige Voraussetzung ist die Stempelpflicht der Eingabe oder des Protokolls selbst. Denn die Stempelfreiheit einer Eingabe oder eines Protokolls erstreckt sich auch auf deren Beilagen (Z 11 GebG.). Ferner unterliegen Urkunden oder Schriften, welche als solche bereits vorschriftsmäßig gestempelt sind, als Beilagen keiner weiteren Gebühr (Anmerkung zu TP. 20)4) Bei kaufmännischen Rechnungen ist ausnahmsweise die Bei¬ lagengebühr nebst dem Rechnungsstempel zu entrichten (Z 10, Ges. vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20, vgl. S. 342). Bilanzen und Konti erfordern, wenn sie der festen Urkundengebühr von 10 vom Bogen unterliegen, keinen weiteren Beilagenstempel. Dagegen sind nicht gefertigte Bilanzen, Konti und deren Parteiabschriften, da sie an sich gebührenfrei sind, als Beilagen zu stempeln (FME. vom 9. Dezember 1900, Z. 60.278, GebBeilBl. Nr. 18, vgl. S. 343). III. Die TP. 21 führt ausdrücklich als befreite Beilagen an: a) Bücher, Broschüren und zur Drucklegung bestimmte Hand¬ schriften, wenn sie nicht zum Zwecke der Eingabenerledigung eigens Verfaßte Beweisschriften sind?); b) alle in- und ausländischen öffentlichen Kreditpapiere, deren Coupons und Talons und geldvertretende Papiere (vgl. ähnliche Be¬ freiungen unter TP. 102 d und 117 o); o) für einen bestimmten Gebrauch befreite Urkunden oder Schriften, So ermöglicht auch die einmalige Stempelung eines Schriftstückes als Beilage nach der herrschenden Praxis die nochmalige Verwendung als Bei¬ lage, ohne neuerliche Gebühr. 2) Der Beilagenstempel ist grundsätzlich in TP. 20 für jeden Bogen vor¬ geschrieben. Hienach müßten stempelfreie Manipulationsbücher, Notizbücher u. dgl., wenn sie als Beilagen (TP. 20 a) stempelpflichtig würden, vielfach weit höher gestempelt werden, als wenn sie als Handelsbücher stempelpflichtig wären. Dieser Umstand deutet darauf, daß der Tarif unter dem Ausdrucke Bücher der TP. 21 a überhaupt alle (nicht bloß gedruckte) Bücher als Ver¬ lagen stempelfrei belassen wollte. Andernfalls wäre auch das Fehlen der „Bücher' des Z 1 0 2 GebG. in der TP. 20 und 21 kaum erklärlich, da darin Rechts¬ urkunden, Zeugnisse, amtliche Ausfertigungen mehrfach ausdrücklich genannt sind. Wahrscheinlich wollte überhaupt die Benützung ganzer Bücher (äußere Form) und Druckschriften (Vervielfältigung), in welchen oft nur kleine Stellen den Eingabenzweck unterstützen, möglichst erleichtert werden. Bgl. dagegen das VGHE. vom 22. April 1909, Z. 3671, BudwF. Nr. 6826, wonach stw die TP. 21 a nun auf gedruckte Bücher und Broschüren bezieht, und da» VGHE. von, 6. Februar 1906, Z. 1457, BudwF. Nr. 4245, wonach Tages¬ zeitungen keine stempelfreien Gesuchsbeilagen sind. Beilagen, Amtliche Ausfertigungen. 485 wenn sie für ebendiesen Zweck als Beilagen verwendet werden (siehe oben); ä) Armutszeugnisse (vgl. TP. 117 a, S. 409); s) Beisätze auf Urkunden oder Schriften (beigesetzte amtliche Aus¬ fertigungen, Bestätigungen über eine Amtshandlung, die Echtheit einer Unterschrift, die Richtigkeit eines Zeugnisses) 3); k) Urkunden oder Schriften, für welche die unmittelbare Gebühren¬ entrichtung oder eine Abfindung zugestanden wurde (Z 28 GebG.), oder von welchen die Gebühr nach amtlicher Bestätigung (aus Grund der Gebührenanzeige, § 43 GebG.) unmittelbar entrichtet wird. Ähnlich den Armutszeugnissen (ä) bleiben die unbedingt stempelfreien Reiseurkunden der TP. 86 auch als Beilagen stempelfrei, wenn die Ver¬ wendung zur Ausweisung auf der Reise oder am Bestimmungsorte erfolgt. Wegen bereits vollzogener Bergebührung (t) erfordern auch Erkennt¬ nisse in Streitsachen, für welche die Gebühr in Stempelmarken in den Gerichtsakten verwendet wurde, keinen besonderen Beilagenstempel (FME. vom 9- Juni 1864, Z. 19.913, VBl. Nr. 30). 38. Amtliche Ausfertigungen und sonstige Amtshandlungen. I. Übersicht und Begrenzung der Gcbührenpflicht. Das Gebührengesetz (8 1v) nennt als gebührenpflichtige Amts¬ handlungen neben den Eintragungen in die öffentlichen Bücher lediglich die amtlichen Ausfertigungen. Während bei den Eintragungen die Amtshandlung von der Gebühr unmittelbar getroffen wird, liegt bei anderen Amtshandlungen der äußere Anlaß und die Voraus¬ setzung der Gebühre »Pflicht in der amtlichen Ausfertigung. Mit ihr ist die Amtshandlung, welche vergebührt werden will, vollendet, ihr erhält die Partei das, wofür sie in Form der Gebühr ein Entgelt entrichtet hat. Unterläßt die Partei die Entrichtung der Gebühr, W unterbleibt im allgemeinen (abgesehen vom gerichtlichen Verfahren) Amtshandlung (88 66 und 67 GebG.; vgl. S. 139). Außer den Eintragungen wurden von den in der TP. 7 zu- mminengefaßten amtlichen Ausfertigungen bereits die Urteile (S. 437) und die Protokolle (S. 481) erörtert. Da die im Tarif (7 e) vor¬ behaltene Gebührenpflicht gefällsamtlicher Ausfertigungen nicht ein¬ beführt wurde, verbleiben für die folgende Erläuterung gebühren- tzflichtiger Ausfertigungen noch: 1. die Abschriften, Vidimie- . s) Diese Vorschrift erklärt durchaus nicht, daß solche Beisätze gebühren- sondern daß sie nicht als besondere stempelpflichtige Beilagen an- aZbhen werden können; offenbar auch dann nicht, wenn für sie ein eigener r^bogen beigefügt werden müßte. Die Stempelfreiheit solcher Beisätze s'w zuweilen aus TP. 117 r und 66 oder aus Z 34 GebG.; ihre Ge- uprenpflicht fallweise aus W 35 und 32 GebG. Vgl. S. 45 und 408. Die solcher Beisätze bleibt andrerseits bei der Beurteilung des ganzen q^mstückes als Beilage außer Anschlag. Darum würde beispielsweise eine Bet Legalisierung den sonst begründeten Bcilagcstempel nicht ausschließen. am mc und Vidimierungen wäre eine solche Scheidung jedoch nicht -pwtze, weil der Abschriftenstempel den Urkundenstempel der Urschrift ersetzt. 486 II. Besonderer Teil. 6. (Tarifpost 7.) rungen und Duplikate, 2. die Reiseurkunden*), 3. die gebührenpflichtigen Dekrete, Lizenzen u. dgl. Über die gebührenpflichtigen Eintragungen in die Advokatenliste?) (als gebührenpflichtige Amtshandlungen) siehe unter „Taxen" im Anhänge. Für die sonstigen amtlichen Ausfertigungen gilt der Grund¬ satz, daß sie gebührenfrei bleiben, wenn sie nicht als Zeugnisse oder Rechtsurkunden gebührenpflichtig sind (TP. 7i). Hieraus folgt auch, daß ein Schriftstück in der Regel nicht zugleich als amtliche Aus¬ fertigung und außerdem als Zeugnis oder Rechtsurkunde (bzw. ein Protokoll nicht zugleich als amtliche Ausfertigung und außerdem als Eingabe) vergebührt werden kann. Denn eine Ausnahmsvorschrist be¬ steht nur in dem Sinne, daß Eingaben oder Protokolle nebstdem der Gebühr rücksichtlich eines darin beurkundeten Rechtsgeschäftes unter¬ liegen können (vgl. S. 480). Die grundsätzliche Gebührenfreiheit der nicht ausdrücklich aus¬ genommenen amtlichen Ausfertigungen in TP. 7i^) findet eine, das ganze Gebiet der amtlichen und behördlichen Tätigkeit und Geschäfts¬ führung umfassende, Ergänzung in den TP. 75 a und b über die per¬ sönliche Befreiung (S. 321), 9 über die Amtskorrespondenz (S. 455), 26 a, 34 a und 54 e über die Gleichstellung amtlicher Bestätigungen, Konsense und gewisser Bewilligungen in Fideikommißangelegenheiten mit den amtlichen Ausfertigungen der TP. 7, ferner in der TP. 44 bb und in einzelnen Bestimmungen der TP. 102 und 117. Mehrfach ist die Gebührenfreiheit amtlicher Ausfertigungen außer¬ dem in verschiedenen Gesetzen über sachliche Befreiungen ausdrücklich vorgesehen, z. B. bezüglich agrarischer Operationen und Meliorationen, Straßen- und Wasserbauten, in Grundbuchsangelegenheiten, zu Gunsten von Gewerbegerichten, Eisenbahnbauten, Waisenangelegenheiten, zur Entschädigung unschuldig Verurteilter, in Dienstbotenangelegenheiten u. a. (vgl. bei den Befreiungen S. 305 ff.). II. Abschriften und Vidimierungen. In der TP. 2 sind (entsprechend der TP. 7 a und d) unter dem Schlagworte „Abschriften" die Vidimierungen*), das ist Beglaubi- *) Die mit diesen in TP. 7 genannten Heimatscheine werden grundsätzlich als Zeugnisse behandelt (MV. vom 17. Juli 1857, RGBl. Nr. 133, vgl. S. 400 und 410). 2) Über sonstige besondere Advokatensachen wäre zu bemerken: Der Ge¬ bührentarif nennt unter „Advokatengebühren" die Liquiditätserkenntnisse des Richters und verweist auf TP. 7 i, bei förmlichem Streitverfahren auf „Urteile". Unter „Advokatenkammern" wird auf TP. 75 r (persönliche Befreiung); unter „Advokatursbewilligungen" auf amtliche Ausfertigungen der TP. 7 A, i und für Gesuche um Zulassung zur Advokatur auf Eingaben der TP. 43 b ver¬ wiesen. Bezüglich der Legitimationskarten für Advokaturskandidaten vgl. ber den Zeugnissen S. 403. ch Uber ausdrücklich als gebührenfrei erklärte Ausfertigungen im Grunde der TP. 7 i vgl. S. 494. *) Ein Schlagwort „Vidimierungen" kommt im Tarife nicht vor. Da¬ gegen wird unter „vidimierte Abschriften" auf „Abschriften", unter „Be- Abschriften. 487 gungen von Abschriften, einbezogen. Diese Tarifpost gilt überdies nicht nur für eigentliche Abschriften, sondern auch für gewöhnliche amtliche Urkundenauszüge (TP. 17 e), wogegen bloße Bestätigungen tatsächlicher Umstände aus Urkunden (TP. 26 o) und Auszüge aus den öffentlichen Büchern (TP. 17 s. und 116 s) als Zeugnisse behandelt werden. Gebührenpflichtige Abschriften. Nach der Höhe der Gebühr, welche für jeden Bogen der Abschrift gilt, ergibt sich folgende Unterscheidung: 1. amtliche oder amtlich vidimierte Abschriften. s) 50/^-Abschriften (gerichtliche, nicht vidimierte) in Rechts¬ streiten bis 100 L Wert, s. S. 451. d) 1 L-Abschriften sind: alle amtlichen (gerichtlichen und anderen), nicht vidimierteu, aus¬ genommen jene unter a) (Z 7, KaisV. vom 26. Dezember 1897, RGBl. Nr. 305; TP. 2 s.); amtliche, vidimierte, in Rechtsstreiten bis 100 L Wert (Z 19, Ges. vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20, wie bei s); nicht amtliche, das ist von Parteien selbst verfaßte, mit amtlicher oder notarieller Vidimierung (TP. 2o); Abschriften und Auszüge aus den Vermessungsprotokollen, wenn amtlich oder unter amtlicher Bürgschaft ausgefolgt (21). Diese Gebühr (1 L) gilt auch für amtlich gefertigte Grundbesitz- bögen (FME. vom 16. Februar 1897, Z. 45.848/96) und für solche Kataster¬ auszüge, wogegen Bestätigungen über die Höhe der Jahressteuern der höheren Gebühr von 2 L als amtliche Zeugnisse (116 s ss) unterliegen (vgl. S. 402). Falls solche Auszüge oder Bestätigungen lediglich zum amtlichen Gebrauche beigeschafft werden, sind sie gebührenfrei (FME. vom 3. Juni 1898, Z. 9540, GebBeilBl. Nr. 10, vgl. S. 411). Ebenso einfache, nicht gefertigte Abschriften oder Auszüge von Grundbesitzbogen oder sonstigen Grundst'eueroperaten (FME. vom 17. Juli 1909, Z. 44.290/08, GebBeilBl. Nr. 8, vgl. auch S. 405, be¬ treffend gebührenfreie Grundbuchsauskünfte). s) 2 L-Abschriften sind die amtlichen vidimierten Abschriften (TP. 2 p), mit der unter d) angeführten Ausnahme für Rechtsstreite bis 100 Wert. Diese 2 L-Gebühr deckt sich der Höhe und Natur nach mit der su TP. 17 s, 26 ck und 116 s für Auszüge und Bestätigungen aus den öffentlichen Büchern vorgesehenen und mit der Gebühr für amtliche glaubigungen" auf die „Legalisierung", auf „Abschriften" und auf „Vollmachten" verwiesen. Jedenfalls ist unter „Vidimierung" die Bestätigung der Richtigkeit smer Abschrift, unter „Legalisierung" die Bestätigung der Echtheit einer Unter- ichrift zu verstehen. Im Gebührengesetze werden die amtlichen „Vidimierungen" vjs amtliche Ausfertigungen (TP. 7 b), private Vidimierungen (TP. 2 s) und offenbar auch die Legalisierungen (TP. 66) als Zeugnisse (vgl. TP. 117 r) be¬ handelt; die „Beglaubigung" ist im Tarife nach dem weitesten Sinne des Sprachgebrauches angeführt. Das Schlagwort „Vidierungen" verweist auf TP. 66, orui erklärt wird, daß die Worte „Oorsm ms" oder „Gesehen" (also Vidie- rungen) nicht als Legalisierungen anzuschen sind. Vgl. diesbezüglich die An- erkung 14, S. 45, 'und den Abschnitt über Legalisierungen S. 406 ff. 488 II. Besonderer Teil. 6. (Tarifpost 7.) Zeugnisse TP. 116 s. an, wodurch offenbar der Zeugnisnatur dieser Abschriften Rechnung getragen wird (vgl. S. 404). 2. Außeramtlich vidimierte oder als Beilagen ver¬ wendete Abschriften. Die Vidimierung einer Abschrift (gleichgültig, ob sie amtlich ist oder nicht) durch denjenigen, gegen welchen die Urkunde beweisen soll, erfordert die gleiche Gebühr wie eine vollwertige Urkunde; die Vidimierung durch eine unbeteiligte Privatperson macht da¬ gegen die Abschrift zu einem Zeugnisse (TP. 2ä, o; Gebühr 1 L oder 30 k nach TP. 116). Als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben oder Protokolle er¬ heischen selbstbesorgte Abschriften in der Regel (gleich anderen un¬ gestempelten Schriftstücken TP. 20 a) lediglich den Beilagenstempel. Eine Ausnahme besteht jedoch für bedingt gebührenfreie Urkunden (Rechtsurkunden und Zeugnisse), deren Verwendung als Beilagen in der Regel den Urkunden- und nicht den Beilagenstempel erfordert (siehe S. 399). Dies hat zur Folge, daß Abschriften bedingt befreiter Urkunden (desgleichen ausländischer Urkunden) auch bei Verwendung als Beilagen, wie Urschriften gestempelt sein müssen, wenn nicht die Urschrift selbst beigebracht oder auf der Abschrift die amtliche Bestätigung beigesetzt wird, daß die Urschrift bereits wegen amtlichen Gebrauches nachgestempelt wurde. Diese (stempelfreie) Bestätigung erteilen die Einreichungsprotokolle und Expedite (TP. 2, Anm. 1; vgl. auch TP. 20 ck). 3. Abschriften von Rechnungen, Wechseln und gleichgestellten Urkunden sind in der Regel gleich der Urschrift gebührenpflichtig (ZZ 4 und 19, Ges. vom 8. März 1876, RGBl. Nr. 26, vgl. S. 336 und 340)?) U. Gebührenfreie Abschriften. Von Parteien selbst angefertigte, nicht unterschriebene und nicht vidimierte Abschriften sind in der Regel (vgl. vorstehend unter 2) stempelfrei. Solche Abschriften haben für sich allein keinen Beweiswert und darum auch keine urkundliche Bedeutung. Immerhin könnte jedoch ihre Verwendung zu rechtlichen Zwecken (etwa in Grundbuchssachen, Notariatsangelegenheiten, gerichtlichen Erklärungen, Streitsachen u. sgl.) oer Gebührenbehörde berechtigten Anlaß bieten, der Vergebührung der Urschrift nachzuforschen und etwa im Grunde des Z 96 GebG. deren Vorweisung zu verlangen (vgl. S. 156). Grundsätzlich sind amtliche, sowohl einfache als auch vidimierte Abschriften gebührenfrei, wenn sie von Amts wegen und zu Amts¬ zwecken gefordert werden. Abschriften, welche den Parteien von Gerichten (wenn auch ohne Parteibestellung) zugefertigt werden, sind nur gebührenfrei, wenn sie entweder amtswegige Verhandlungen betreffen, oder wenn der 2) Durch diese Vorschrift wird offenbar der Erwägung Rechnung getragen, daß die Abschriftengebühr nicht höher sein soll, als die Gebühr für die Urschrift oder für ein dieser gleichgestelltes Duplikat. Abschriften. 489 Empfänger die Befreiung oder Vormerkung genießt (TP. 2, Anm. 2). , > ' ! >i »ij Bedingt gebührenfrei sind selbstverfaßte, amtlich vidimierte M-- schriften zum Zwecke der Gebührenbemessung (FMV. vom 30. Mai 1850, RGBl. Nr. 214, vgl. bei Z 43 GebG., S. 75) und zur Einlegung in die Urkundensammlungen der Grundbücher (§ 90, Ges. vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 95). Gebührenfrei sind ferner: Abschriften, welche Notare in ihre Akten einzulegen haben, wenn sie ausnahmsweise die Urschrift ausfolgen müssen (§ 50 Ges. vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75), Abschriften zu begünstigten Konvertierungszwecken (§ 11 Ges. vom 22. Februar 1907, RGBl. Nr. 49, vgl. S. 371). Mehrfach sind übrigens Abschriften auch nach besonderen Gesetzen über sachliche Befreiungen (z. B. zum Zwecke gebührenfreier Landes¬ kultur) oder zu Gunsten gebührenfreier Personen bedingt ge- gebührenfrei (vgl. S. 305 ff.). 0. Vidimierungsvorschriften. Die Vidimierung verleiht der Abschrift eine urkundliche Be¬ hütung, welche einer wiederholten Urkundenausfertigung nahesteht. Aus dieser Erwägung ergibt sich das Erfordernis einer Gebührenbestätigung vuf allen jenen Abschriften, welche rechtlich einen Wert haben (wie in 8 40 GebG. für gcbührencrmäßigte Ausfertigungen) von selbst. Demgemäß 'vuß die Vidimierung, außer der Bestätigung des richtigen Wortlautes, ^uch einen amtlichen Befund über die der Abschrift zu Grunde "egende Urschrift enthalten. nick» §str d'? Unterscheidung einer Urschrift und einer Abschrift ist tws Parteibezeichnung maßgebend, sondern die eigenhändige Unterschrift 1, s. Urkundenausstellers. Diese kennzeichnet ein Schriftstück auch dann als . rschrift, wenn es als Abschrift bezeichnet wäre oder wenn die Unterschrift r verpflichteten Partei lediglich unter der Vidimierungsklausel stünde (siehe unter L, Z. 2). In der Vidimierungsklausel ist die Anzahl der Urkundenbogen er Urschrift und die (auf den einzelnen Bogen) in Stempelmarken oder unmittelbar entrichtete Gebühr s), bzw. der Mangel einer solchen zu kMerken. Wurde der Gebührenpflicht einer Urkunde oder Schrift nicht enüge geleistet, so ist ferner in der Klausel zu erwähnen, daß der Befund Ausgenommen und wohin er geleitet wurde (TP. 2, Anm. 5; JME. 3274/00, GebBeilBl. Nr. 6 vom Jahre 1900). w Im wesentlichen gleichartige besondere Vorschriften bestehen für Notare (vgl. S. 346). Akt>> dm den nach Z 43 GebG. zur unmittelbaren Bemessung angezeigten des 'st die Angabe der Anmeldungsdaten in der Vidimierungsklausel (statt Übri der Vorschrift erforderlichen Gebührenbetrages) allgemein üblich, äesew § ^streckt sich die Abschrift selbst meist auch auf die der Urschrift bei- v en gebührenamtlichen Bestätigungen. 490 II. Besonderer Teil. 6. (Tarifpost 7.) Diese Anordnungen haben offenbar den Zweck, der Umgehung der Gebührenvorschriften durch Verwendung von Abschriften (statt Urschriften) vorzubeugen und die Überwachung zu erleichtern. v. Weitere Vorschriften zum Schutze der Abschriftengebühr. u) Amtliche Abschriften oder Auszüge einer Urkunde oder Schrift im Texte einer amtlichen Ausfertigung unterliegen, wenn sie eine amtliche Abschrift ersetzen und einer Partei dienlich sind, der Ge¬ bühr wie amtliche vidimierte Abschriften (2 L vom Bogen). Darunter fallen Vergleiche, Vertragsverständigungen u. dgl., dagegen nicht die (grundsätzlich gebührenfreien) Urteilsausfertigungen einschlie߬ lich der Tatbestände und Entscheidungsgründe (vgl. bei den Gerichts¬ gebühren S. 439). b) Doppelte Abschriftengebühr. Insoweit ein Gericht in die Notwendigkeit versetzt wird, eine Abschrift von Amts wegen zu besorgen, hat die verpflichtete Partei die doppelte Gebühr für be¬ glaubigte Abschriften, das ist 4L für jeden Bogen unmittelbar zu entrichten. Dies verordnet der ß 90 Ges. vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 95, bei fehlenden Abschriften für die Urkundensammlungen der Grund¬ bücher; die MV. vom II. November 1882, RGBl. Nr. 159, für Grund¬ buchsgesuche bei fehlendem Nachweis der Anzeige oder Vergebührung des Rcchtsgeschäftes und Mangel einer brauchbaren Abschrift, deren ge¬ richtliche Anfertigung die Partei übrigens durch Erlag des Stempels für eine beglaubigte Abschrift veranlassen kann; ferner der Z 2 des Ges. vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 82, für amtswegige Gruudbuchs- eintragungen über Verlassenschaftsabhandlungeu, wenn die Partei die erforderlichen Abschriften für die Urkundensammlung und für die Gebührcnbemessungsbehörde nicht beibringt. Im letzteren Falle ist die Partei jedoch vorher einzuladen, die erforderlichen Stempel (1 L für den Bogen) für die nötigen einfachen Abschriften selbst beizubringen (JME. vom 17. Jänner 1905, Z. 25.600/04, JMVBl. II, GebBeilBl. Nr. 2). Den Vorgang bei Einhebung der doppelten Abschriftengebuhr regelt die FMV. vom 25. Jänner 1886, Z. 1877, VBl. Nr. 3 (vgl. darüber und über den Überwachungszweck dieser Vorschriften den allgemeinen Teil über Gebührenanzeigen, S. 81 und 82). o) Abschriften mehrerer Urkunden dürfen nur dann unter einem Stempel geschrieben und mehrere unter einem Stempel ge¬ schriebene nur dann vidimiert werden, wenn der Stempel der bei getrennter Abschrift erforderlichen Höhe entspricht. Urkundenbestandteile nach 8 34 GcbG. und auch Beilagen einer Urkunde, welche mit ihr ein ganzes bilden, fallen jedoch unter die einfache Abschrifteugebühr (vgl. bei ß 32, S. 41). In diesem Sinne sind Verzeichnisse der Protokollierungen und Löschungen von Handelsfirmen, welche von den Handelsgerichten an In¬ stitute oder Unternehmungen hinausgegeben werden, als mehrfache Abschriften zu behandeln (FME. vom 18. Dezember 1860, RGBl. Nr. 271). Duplikate, Reiseurkunden. 491 ck) Amtlich zu Amtszwecken geforderte oder aus einem andern Grunde gebührenfrei ausgestellte Abschriften dürfen nicht zu einem gebührenpflichtigen Gebrauche verwendet oder weiterbegeben werden; eine Übertretung dieses Verbotes gilt als Gefällsverkürzung (TP. 2, Anm. 2 bis 5). m. Duplikate. Duplikate (Doppelschriften, Doppler) von amtlichen Aus¬ fertigungen (auch Urteilen) über Parteiansuchen unterliegm in der Regel nach TP. 7 Ir der festen Bobengcbühr von 2 L (vgl. die nahe¬ stehenden TP. 2 b und 116 a, aa und die besonderen Vorschriften für mehrfache Urteilsausfertigungen u. dgl. S. 439). Duplikate von Ur¬ kunden (Rechtsurkunden, Zeugnissen) erfordern grundsätzlich, soweit feste und Skalagcbühren in Frage kommen, die gleiche Gebühr wie die Ur¬ schrift (§Z 40 und 62 GebG.; vgl. des näheren S. 51). Duplikate von Eingaben unterliegen der Bogengebühr von 1L oder der für die Eingabe selbst vorgeschriebenen geringeren Gebühr (TP. 43 n; vgl. bei Eingaben S. 470). Duplikate werden in der Regel bei Verlust der Urschrift oder bei Bedarf mehrerer Ausfertigungen ausgestellt. Sie sind wiederholte, wört¬ lich gleichlautende Ausfertigungen von Schriftstücken, auf welchen die Unterschrift der Urschrift wiederholt, oder durch eine gleichwertige Unter¬ schrift oder Amtsbestätigung ersetzt ist. Im Gegensatz zu Abschriften gelten Duplikate nach der Eigenschaft der Urschrift als Urkunden, amtliche Ausfertigungen oder Eingaben. Ein neuer Steuerschein, welcher ausgegeben wird, weil der alte un¬ brauchbar ist oder keinen Raum zu weiteren Bestätigungen enthält, wird nicht als Duplikat angesehen, „weil ein solches mit der Originalurkunde vollkommen gleichlautend sein müßte" (FME. vom 1. September 1852, Z. 16.554). Das gleiche gilt für Arbeits- und Dienstbotenbücher, welche bei Verlust oder Ver¬ brauch, auch wenn sie als Duplikate neu ausgefertigt werden, stempelfrei bleiben (FME. vom 2. Dezember 1911, Z. 83.738/10, GebBsilBl. Nr. 5, vgl. S. 320). Der in diesen Erlässen ausgedrückte Grundsatz dürfte sich auf andere ähnliche amtliche Ausfertigungen verallgemeinern lassen. IV. Reisenrkundcn. Als solche gelten nach TP. 85 alle Urkunden, welche Reisenden zu ihrer persönlichen Ausweisung oder Legitimation von den Behörden ausgestellt werden, ohne Unterschied der Reisedauer, des Reisezieles uud der Bezeichnung als Paß, Passierschein, Reisezertifikat, Geleitschein, Wanderbuch, Legitimationskarte u. dgl. Dazu gehören insbesondere auch die Jdentitätsbücheln (livrets a niantits) zur Behebung von Postsendungen (FME. vom 4. Dezember 1887, o- 39.729), Urlaubs- und Verpflegszertifikate für Offiziere (FME. 17. November 1857, Z. 43.719) u. ä. Die Gebühr beträgt von jeder Ausfertigung: a) für Dienstboten, Gesellen, Lehrjungen, Taglöhner, Arbeiter und überhaupt für Personen, die auf gewöhnlichen Taglohn an¬ gewiesen sind, ferner alle Wanderbücher 30 d) für andere Personen 2 L. 492 II. Besonderer Teil. 0. (Tarifpost 7.) Unter die Gebühr von 30 L fallen auch Arbeitsbücher gewerblicher Hilfsarbeiter, wenn sie als Reiseurkunden dienen (FME. vom 26. August 1885, Z. 25.749). Die Gebühr der Reiseurkunden entspricht genau der Zeugnisgebllhr nach TP. 116 a, aa und b und der Unterscheidung der betreffenden Zeugnisarten nach der Person des Empfängers mit der (meist ohnehin belanglosen) Ab¬ weichung, daß die Zeugnisgebühr für jeden Bogen, die Reiseurkundengebühr dagegen für jede Ausfertigung vorgeschrieben ist. Im Gegensätze zu Zeug¬ nissen können Reiseurkunden unter einfachem Stempel auch für mehrere Personen ausgefertigt werden (FME. vom 27. November 1869, Z. 36.252). Schreib- oder sonstige Taxen dürfen für Reisepässe nicht ein¬ gehoben werden (Z 16 KaisV. vom 9. Februar 1857, RGBl. Nr. 31, vgl. S. 453). Befreite Reiseurkunden sind nach TP. 86: Passierscheine für längstens acht Tage, Passierzettel, welche beim Austritt aus be- bestimmten Orten abzugeben sind und alle nicht von Behörden oder Ämtern im Inlands ausgestellten Reiseurkunden. Demnach sind insbesondere die von touristischen und ähnlichen Vereinen ausgestellten Reiseurkunden (Legitimationen) gebührenfrei. Ferner sind nach TP. 75 A Urlaubspässe der Soldaten, Unteroffiziere, Finanzwachmänner und Gendarmen als Reiseurkunden gebührenfrei (vgl. S. 328). Bei anderweitiger Verwendung unterliegen gebührenfreie Reise¬ urkunden dem Beilagenstempel. Jede Verlängerung einer Reisc- urkunde gilt als neue Ausfertigung, mit Ausschluß der in Wander¬ bücher eingetragenen. V. Andere amtliche Ausfertigungen. Grundsätze. Die amtliche Entscheidung über eine Eingabe und die Ausfertigung hierüber unterliegt in der Regel keiner be¬ sonderen Gebühr, da die Eingabengebühr eben für die Erledigung der Eingabe entrichtet wird und auch für eine mit dieser Erledigung zu¬ erkannte Erlaubnis oder Befugnis in der Regel genügt (vgl. die Schlag¬ wörter „Befugnis" und „Erlaubnisscheine" und die TP. 7i des Ge¬ bührentarifs). Wird jedoch von einer öffentlichen Behörde oder Ge¬ meinde nebst (oder abgesehen von) der gewöhnlichen Parteiverständi¬ gung ein Befähigungsdekret oder eine besondere Urkunde über die Erteilung einer Befugnis oder Gerechtsame (nicht aus dem Titel des bürgerlichen Rechtes), eines Privilegiums oder über die Anerkennung einer Befähigung ausgefertigt, so unterliegt diese Urkunde (Diplom, Privilegienurkunde, Patent, Lizenz, Meister- und Bürgerrechtsurkunde, Hausierpaß u. dgl.) der Gebühr von 2L für den ersten Bogen (TP. 7 § und 41 a). Für die Unterscheidung der gebührenpflichtigen und der gebühren¬ freien amtlichen Ausfertigungen ergeben sich aus den folgenden Einzel¬ vorschriften etwa folgende allgemeine Gesichtspunkte. Voraussetzung der 2 L-Gebühr ist die Ausstellung einer besonderen Urkunde, welche im Gegensatz zu einer gewöhnlichen Amtserledigung (Parteiverständigung) nach Art eines Zeugnisses (gegen jedermann) zur Ausweisung einer Befähigung oder Befugnis dienen soll. Die Ausstellung solcher Aus¬ weisurkunden erfolgt jedoch im allgemeinen gebührenfrei, wenn die Be- Amtliche Ausfertigungen. 493 fugnis nicht einer behördlichen Bewilligung, sondern lediglich einer Anzeige oder Anmeldung der Partei bedarf, oder wenn eine Befugnis, im Gegensatz zu ihrer regelrechten Natur, ausnahmsweise nicht zu Er¬ werbszwecken erteilt wird, ferner bei Ausweispapieren, welche lediglich zu Zwecken der Polizeilichen oder zollamtlichen Überwachung gefordert werden. Es werden also insbesondere die in TP. 117 in für Zeugnisse zu amtlichem Gebrauche und in TP. 102 s für Urkunden zum Zwecke der zollamtlichen oder polizeilichen Überwachung vorgesehenen Befreiungen auch auf amtliche Ausfertigungen, welche in ihrer Form den Zeugnissen sehr nahe stehen, angewendet. L.. Gebührenpflichtige amtliche Ausfertigungen (2 L-Stempel) nach besonderen Vorschriften (TP. 7 §): Urkunden über die Verleihung des Gemeindebürgerrechtes (FME. vom 23. April 1854, Z. 12.195, vgl. betreffend das Heimatrecht unter ö, ferner betreffend einschlägige Eingaben unter S. 470 und 479); Gewerbesachen, und zwar Berechtigungsurkunden für konzessionierte Gewerbe (FME. vom 4. Juni 1886, Z. 17.338, VBl. Nr. 23); Hausierbewilligungen (Hausierpässe) und jede Verlängerung solcher (FME. vom 28. Jänner 1859, RGBl. Nr. 26, und vom 26. Februar 1877, Z. 23.867, VBl. Nr. 4); Lizenzscheine für Wandergewerbe (FME. vom 2. Mai 1882, Z. 12.720, VBl. Nr. 13); Erlaubnisscheine zum Verkaufe von Haus zu Haus (FME. vom 7. Mai 1895, Z. 3453, GebBeilBl. Nr. 7); Verkaufslizenzen für Druckschriften, Kalender u. dql. (FME. vom 22. Jänner 1896, Z. 1768, GebBeilBl. Nr 2); über die zugehörigen Eingaben vgl. S. 473; Veranstaltungen betreffend: Lizenzen (Erlaubnisscheine) zur Abhaltung a) von öffentlichen Tanzmusiken, zur Offenhaltung von Gast-, Schank- und Kaffeehäusern über die polizeiliche Sperrstunde, zur Abhaltung öffent¬ licher Bälle oder Hochzeitsmusiken in öffentlichen Lokalen; b) zur Ausstellung von Sehenswürdigkeiten, zu gymnastischen oder theatra- ufchen Vorstellungen, Konzerten u. ä. einer besonderen behördlichen Bewilli¬ gung bedürfenden Veranstaltungen („Erwerbsakten"). Diese Lizenzgebühr hat die gleichen Voraussetzungen wie die höhere Eingabengebühr der TP. 43b 2 (2L), ist also insbesondere für Bereinsver- anstaltungen (b) unter gewissen Voraussetzungen nicht zu entrichten. Die aus- Sufertigende besondere behördliche Lizenz kann sich (unter einem Stempel) auf eine einzige oder mehrere Veranstaltungen oder auf einen ganzen Zeit¬ raum erstrecken. Die Gebühr (für Lizenz und Gesuch) ist übrigens bei reisen- ben Unternehmungen für jede örtliche Bewilligung, bzw. bei jeder Anzeige M entrichten, wenn nicht die Lizenz für ein ganzes Landesgebiet erteilt wird (FMB. vom 17. August 1894, RGBl. Nr. 189, FME. vom 4. Februar 1897, Z- 38.447/96, GebBeilBl. Nr. 3, und vom 23. Dezember 1912, Z. 6559/11, GebBeilBl. Nr. 2/13, vgl. auch bei TP. 43 b 2, S. 475); , o) Lizenzen (Bewilligungen) zur Veranstaltung von Effektenlotterien, Tom¬ bolas, Glückshäfen u. dql. (FME. vom 17. September 1895, Z. 8731, GebBeilBl. Nr. 10, vgl. S. 474); Fischereibewilligungen u. dgl., und zwar Zulassunqsscheine zur Seefischerei und Bewilligungen zu besonderen F'schereianlagen (FME. vom 12. Dezember 1895, Z. 47.900, GebBeilBl. Nr. 13; 494 II. Besonderer Teil. 0. (Tarifpost 7.) Fischer- und Flöß'erbücher (FME. vom 16. März 1894, Z. 10.911, GebBeilBl. Nr. 4). Über die zugehörigen Eingaben vgl. S. 472 und 474, über Jagd- und Fischerkarten S. 402); zu Dienstanstellungen: Befähigungsdekrete für seemännische Rangseigenschaften in der Handels¬ marine (Z 21, HMB. vom 1. März 1902, RGBl. Nr. 45); Bergführerbücher (dagegen genügt für Trägerlegitimationen eine Aus- fertiaunasqebühr von 1 L^); die eingetragenen Zeugnisse sind stempelfrei, Ges. vom 4. April 1894, RGBl. Nr. 71, und FMV. vom 7. April 1894, RGBl. Nr. 74, vgl. S. 412); betreffend Fahrräder und Automobile: Fahrlegitimationen aller Art und solche ersetzende behördliche Vidie¬ rungen (Erlaubnisscheine, Fahrordnungen, Prüfungszertisikate u. dgl.) als Befähigungsnachweise für Radfahrer zum Befahren öffentlicher Straßen und jede Verlängerung solcher (FME. vom 2. November 1896, Z. 2934, GebBeilBl. Nr. 10, vgl. S. 403, 411 und 472); Fahrlizenzen für Lenker von Kraftfahrzeugen (Automobilen, FME. vom 23. Dezember 1905, Z. 86.638, GebBeilBl. Nr. 13, vgl. S. 402, 457 und 472); Waffenpässe (Z 21, KaisP. vom 24. Oktober 1852, RGBl. Nr. 223, vgl. S. 453); verschiedene Lizenzen, und zwar: Beschällizenzen (FME. vom 28. Oktober 1897, Z. 50.216, GebBeilBl. Nr. 11); Tabakverschleißlizenzen und besondere Stempelverschleißlizenzen (FME. vom 30. Juni 1851, Z. 17.089, und FME. vom 27. April 1898, Z. 45.115/97, GebBeilBl. Nr. 8, vgl. S. 358, 472 und 474); in Bergsachen: Schurflizenzen und jede Verlängerung solcher (FME. vom 12. Juni 1863, Z. 26.401, VBl. Nr. 29, und vom 13. Jänner 1900, Z. 14, GebBeilBl. Nr. 3); in Vereinssachen das mit der behördlichen Genehmigungsklausel ver¬ sehene Stück der Vereinssatzung bei einer Gründung oder Satzungsänderung. Der Stempel ist mit dem Genehmigungsgesuche beizubringen (FME. vom 20. Jänner 1895, Z. 45.105/94, GebBeilBl. Nr. 2, vgl. S. 333 und 469)-). 8. Gebührenfreie amtliche Ausfertigungen nach besonderen Vor¬ schriften (TP. 7 i): Dekrete über Gesuche um Aufnahme in den Heimatverband einer Gemeinde aus Grund eines Rechtsanspruches (FME. vom 8. November 1906, Z. 20.961, GebBeilBl. Nr. 1/07, vgl. betreffend das Gemeindebürgerrecht unter L); Gewerbesachen, und zwar: Gewerbescheine für freie Gewerbe (FME. vom 4. Juni 1886, Z. 17.338, VBl. Nr. 23); Bewilligungen für Erwerbsunfähige zum Erwerbe durch Werkel-, Orgel- und Leierspiel gegen milde Gaben (FME. vom 13. Juli 1858, Z. 25.298, VBl. Nr. 32); i) Dies ist eine Ausnahmsgebühr, da es nach dem Tarife eine ähnliche Ausfertigungsgebühr von 1 L nicht gibt. -) Diese Gebühr von 2 L wird im FME. vom 12. Juli 1868, Z. 21.715, als Zeugnisgebühr mit TP. 116 a, aa, im FME. vom 20. Jänner 1895, Z. 45.105/94, dagegen als Ausfertigungsgebühr mit TP. 7 § begründet. Amtliche Ausfertigungen. 495 amtliche Ausfertigungen über die Bewilligung öffentlicher Geldsammlungen, wie Sammelbücher und Bidierungen von Sammelbogen (FME. vom 31. August 1908, Z. 32.670, GebBeilBl. Nr. 10); die aus Zollrücksichten im Grenzbezirke notwendigen besonderen Be¬ willigungen zum Handel mit kontrollpflichtigen Waren und deren Bestätigungen (FME. vom 19. Mai 1885, Z. 15.527, VBl. Nr. 14, vgl. TP. 102 s und S. 463); Erlaubnisscheine zum Sammeln von Abnehmern (Pränumeranten oder Subskribenten) von Druckschriften (FME. vom 4. November 1900, Z. 65.831, GebBeilBl. Nr. 18); Bewilligungen der Sicherheitsbehörden zum Aushängen und Anschlägen von Druckschriften (FME. vom 20. April 1901, Z. 20.166, GebBeilBl. Nr. 7); Veranstaltungen betreffend: bei reisenden Unternehmungen, welche eine Lizenz gelüst haben, die weiters aus polizeilichen Rücksichten am Orte der Vorstellungen notwendigen Vidie¬ rungen oder besonderen Berechtigungsurkunden. Vereine haben keine Lizenzgebühr zu entrichten für Vorstellungen, Schau¬ stellungen, Konzerte u. dgl., wenn sie satzungsmäßig dazu berechtigt sind und lediglich Mitglieder zulassen (Eingaben frei nach TP. 44 Z), oder sonst, wenn sie kein Eintrittsgeld einheben (1 L-Eingaben nach TP. 43 s 2, FME.. vom 23. Dezember 1912, Z. 6559/11, GebBeilBl. Nr. 2/13). Die Befreiung wird also nicht von der Form der amtlichen Erledigung abhängig gemacht, sondern von den gleichen Umständen, welche für die Höhe der Eingabcgebühr als ma߬ gebend- erklärt sind; Fischereibewilligungen u. dgl., und zwar Zertifikate für Fischer zum Fischfang in Häfen und Legitimationsscheine für landwirtschaftliche Fahrzeuge (FME. vom 12. Dezember 1895, Z. 47.900, GebBeilBl. Nr. 13); Erlaubnisscheine für Ausnahmen vom Fischereiverbote und Bewilli¬ gungen zur Anwendung explodierender Stoffe (FME. vom 20. Juni 1881, Z- 17.584, und vom 31. Oktober 1882, Z. 30.069, vgl. S. 402 und 472); zu Dienstanstellungen: von Gemeinden ausgestellte Arbeitsbücher (§ 80, Ges. vom 8. März 1885, RGBl. Nr. 22, vgl. S. 404 und 412); Zertifikate für Unteroffiziere zur Bewerbung um vorbehaltene Dienststellen (8 18, Ges. vom 19. April 1872, RGBl. Nr. 60, vgl. S. 328); Waffenpässe zu dienstlichen Zwecken (betreffend Postbedienstete FME. °vm 15. Mai 1897, Z. 3154, GebBeilBl. Nr. 6, und vom 12. November 1207, Z. 82.444, GebBeilBl. Nr. 15; betreffend Gemeindewachmänner FME. vom 7. Jänner 1911, Z. 91.707/10, GebBeilBl. Nr. 2; betreffend Straßen- stufseher FME. vom 3. Mai 1912, Z. 31.627, GebBeilBl. Nr. 8; betreffend ^taatsbahnbedienstete FME. vom 9. November 1912, Z. 81.452, GebBeilBl. Sprengpulverzertifikate für den Bergbaubetrieb (ME. vom 28. März 1851, liGBl. Nr. 78, vgl. S. 472); Waffen- und Munitionsgeleitscheine (H 1, MV. vom 11. Februar 1860, ?iGBl. Nr. 39) und die solche Geleitscheine vertretenden, von Artilleriezeugs- epots ausgegebenen Plakate für Pulversendungen (Z 6, MV. vom 1. Ok- wber 1896, RGBl. Nr. 182); i»c>, Bezugsbücher und Bezugsscheine für Sprengmittel (FME. vom 5. April ^84, Z. g707; in Bergsachen: ün« Berleihungs-- und Konzessionsurkunden nach dem Berggesetze und Be- , "gungen der Bergbehörden über Freischurfanmeldungen (FME. vom 12. Fe- 1^55- io.862, VBl. Nr. 11, und vom 12. Juni 1863, Z. 26.401, ^"01- Nr. 29) 496 II- Besonderer Teil. 0. (Tarifpost 7.) Verschiedene Lizenzen, und zwar: Erlaubnisscheine für verzehrungssteuerpflichtige Gewerbe und Salz¬ verschleißlizenzen (FME. vom 30. Juni 1851, Z. 17.089); Leichenpässe (FME. vom 9. Juli 1856, Z. 20.397, VBl. Nr. 30); Giftscheine und Bezugsscheine für gesundheitsgefährliche Chemikalien (Z 6, MV. vom 21. April 1876, RGBl. Nr. 60). Sonstige gebührenfreie Ausfertigungen: die wegen der Reblausgefahr bei Ausfuhren vorgeschriebenen Bescheini¬ gungen (Z 20, Ges. vom 3. April 1875, RGBl. Nr. 61, und § 2, MV. vom 1. Mai 1883, RGBl. Nr. 58, vgl. S. 305); Tabakextraktfassungsscheine und deren Bestätigungen (MB. vom 19. De¬ zember 1896, RGBl. Nr. 243, vgl. S. 467); Patenturkunden (Z 117, Gesetz, betreffend den Schutz von Erfindungen, vom 11. Jänner 1897, RGBl. Nr. 30); amtliche Entscheidungen über die Setzungen von Staumaßen und Ein¬ tragungen in die Wasserbücher (FME. vom 16. April 1873, Z. 2056, vgl. S. 471 und 483); Zertifikate über Dampfkesselproben (FME. vom 2. August 1854, Z. 32.955); Postausweiskarten (für welche lediglich 50 L in Briefmarken zu entrichten sind, FME. vom 4. Juli 1907, Z. 48.398, GebBeilBl. Nr. 13). o. Interrrcrtioncrces Gebübvenvecht. 39. Dtrhältnis Ml Ausland. 1. Rechtsurkuiidcn nud Rechtsgeschäfte im allgemeinen. Geschäftsabschluß im Jnlande. Nach den bestehenden Vorschriften ist für das Verhältnis zum Auslande vor allem der Ausstellungsort, bztv. Ort des Geschäfts¬ abschlusses^) entscheidend. Hienach ist bei Rechtsgeschäften, welche im Jnlande geschlossen werden, im allgemeinen die Staatsangehörig¬ keit der Parteien und das Wirkungsfeld des Geschäftes belanglos. Die allgemeinen Gebührenvorschristen gelten daher insbesondere auch, wenn etwa eine Partei Ausländerin ist, oder wenn im Auslande Rechts¬ folgen eintreten sollen (88 23, 44 GebG. und FME. vom 21. Juli 1853, Z- 21.041). Beschränkungen der Gebührenpflicht bestehen diesbezüglich nur in zwei Richtungen. Wenn beide Teile Ausländer sind und das Rechtsgeschäft im Jnlande keine rechtlichen Folgen äußern soll, unterliegt die darüber Hierlands ausgefertigte Rechtsurkunde nur der festen Gebühr von 1 L (mit Berufung auf TP. 101, II). Eine weitere Gebührenpflicht tritt bei solchen Urkunden unter den gleichen Voraussetzungen ein, wie bei Urkunden, welche im Auslande aus¬ gestellt wurden (ß 23 GebG. und MV. vom 1. Juni 1853, RGBl. Nr. 105). Auch diese feste Gebühr entfällt übrigens nach TP. 102 g bei Ur¬ kunden, welche von fremden Gesandten und Konsuln in ihrer amt¬ lichen Eigenschaft für die eigenen Staatsangehörigen ausgefertigt )) Nach dem VGHE. vom 11. März 1903, Z. 3025, BudwF. Nr. 1634, gilt ein Vertrag, welcher zuerst von einem Vertragsteile im Jnlande, dann UvUl zweiten im Auslande unterfertigt wurde, als im Auslande geschlossen. Nach dem E. vom 26. März 1907, Z. 2954, BudwF. Nr. 5206, ist ein zwei- Mtig verbindlicher Vertrag nur dann als im Jnlande geschlossen anzusehen, wenn beide Teile die Urkunde im Jnlande unterfertigt haben, oder wenn che Urkunde wenigstens von einer Partei unterschrieben und von der anderen ich Jnlande in Empfang genommen wurde (TP. 49). Bei Unterfertigung nner Empfangsbestätigung (also einer, nur einseitiger Fertigung bedürfenden Uunde) durch mehrere Personen genügt es, daß nur einer im Jnlande unterfertigt hat, um für diesen Einen die subjektive Gebührenpflicht, wie für >m Jnlande ausgestellte Urkunde, zu begründen (VGHE. vom 20. April Z. 4386, BudwF. Nr. 8224). Noschnik, Handbuch des österr. Gebührcnrechtes. 32 498 II. Besonderer Teil. v. (Internationales Gebührenrecht.) werden, solange davon im Jnlande kein amtlicher Gebrauch gemacht wird (vgl. S. 397)?) Die zweite Ausnahme betrifft Rechtsgeschäfte über im Auslande befindliche Liegenschaften, jedoch nur insofern, als diesbezüglich (im Gegensätze zu inländischen Liegenschaften) die Gebührenpflicht von der Ausfertigung eines schriftlichen Vertrages im Jnlande abhängt. Ver¬ träge über ausländische Liegenschaften können daher auch von Inländern im Jnlande gebührenfrei geschlossen werden, sofern sie sich Hierlands auf den mündlichen Vertragsabschluß beschränken (FME. vom 21. Juli 1853, Z. 21.041). Abweichungen von den vorstehenden sachlichen Vorschriften dürften sich in vereinzelten Fällen durch die persönliche Gebührenbefrei¬ ung der als Gesandte bestellten Ausländer ergeben. Die Befreiung er¬ streckt sich nach TP. 75 6 (S. 327) auf die von diesen Gesandten und ihren Bevollmächtigten und Vertretern ausgestellten Urkunden und Schriften, soweit sie sich nicht auf inländische Liegenschaften oder Hypothekarforde¬ rungen beziehen. Die Gebühr selbst entfällt hiebei, wie bei anderen per¬ sönlichen Befreiungen nur in dem Maße, als nicht die Zahlungs- oder Haftungspflicht gegen andere Personen geltend gemacht werden kann. II. Geschäftsabschluß im Auslände. Bei Rechtsgeschäften, welche im Auslande geschlossen wurden, ist Voraussetzung der Gebührenpflicht, daß sie „im Jnlande Wirksamkeit^) zu erhalten haben". Die Gebührenpflicht (desgleichen das Recht des Staatsschatzes auf die Gebühr) wird begründet durch die Übertragung der Rcchtsurkunde ins Inland (selbstverständlich mit der 2) Solche Urkunden stehen offenbar im Auslande ausgestellten gleich; ihre Gebührenfreiheit dürfte demnach nicht eine Einschränkung der ZZ 23 und 44 GebG. enthalten und im wesentlichen voraussetzen, daß sich die Rechtswirk¬ samkeit bei der Ausstellung nicht aufs Inland bezieht. °) Nach dem E. des VGH. vom 27. Oktober 1903, Z. 10.929, BudwF. Nr. 2069, kann unter Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes nichts anderes ver¬ standen werden, als die Wirksamkeit der durch dasselbe begründeten Rechte und Verbindlichkeiten. Hienach war im Erkenntnisfalle bei Übertragung einer in¬ ländischen Hypothekarforderung die Gebührenpflicht ohneweiters durch die Ein¬ bringung ins Inland begründet. Nach dem E. vom 18. Juni 1902, Z. 5482, BudwF. Nr. 1083, ist unter „Wirksamkeit" nicht zu verstehen, daß im Jnlande „irgend ein Akt oder eine Handlung vorzunehmen ist, durch welche das Rechtsgeschäft überhaupt erst die Eigenschaft erhält, rechtliche Wirkungen hervor¬ zubringen" (im gegebenen Falle die Vorlage eines Pachtvertrages zur pfleg¬ schaftsbehördlichen Genehmigung). „Es handelt sich vielmehr darum, ob die Wirkungen, die rechtlichen Folgen, welche das Rechtsgeschäft erzeugt oder er¬ zeugen kann, im Jnlande eintreten sollen oder faktisch eintreten; das heißt, ob die durch dasselbe begründeten Rechte und Verbindlichkeiten im Jnlande anzusprechen oder zu erfüllen sind." In diesem Sinne ist die Gebühren- pslicht einer im Auslande ausgestellten Löschungsbewilligung für eine im Auslande haftende Hypothekarforderung nicht begründet, wenn im Jnlande lediglich eine ebenfalls fürs Ausland bestimmte Zustimmung beigesetzt wird (VGHE. vom 12. September 1911, Z. 9587, BudwF. Nr. 8397). Dagegen wurde mit E. vom 8. April 1902, Z. 3061, BudwF. Nr. 907, die inländische Wirksamkeit eines Dienstvertrages darin befunden, daß der Bestellte den Dienst¬ vertrag auch durch Bereisung österreichischen Gebietes, also im Jnlande, zu erfüllen hatte. Verhältnis zum Ausland. 499 Absicht der Wirksamkeit daselbst), bzw. durch einen früheren amtlichen Gebrauch, durch die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder irgend eine andere rechtsverbindliche Handlung aus dem betreffenden Rechtsgeschäfte 62), die Verwendung einer ausländischen Quittung zum Nachweise von Nachlap- passtven (E. vom 12. November 1902, Z. 9586, BudwF. Nr.1305) oder nicht fürs Inland bestimmten Urkunde behufs Nachlaßinventur (VGHE. °«' 3. Dezember 1907, Z. 10.811, BudwF. Nr. 5722); die amtsweqige Beschaffung einer ausländischen Urkunde, im Gegensätze övr Überreichung' öder Vorlage' seitens der Partei (E. vom 1. ^um 1904, 5925, BudwF. Nr. 2720). 32* 500 H. Besonderer Teil. v. (Internationales Gebührenrecht.) bührenvorschriften (insbesondere Z 6 Ges. vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89) vorgesehen ist, also insbesondere auch bei Skalagebühren über 50 L Nachstempelnng. Besondere Voraussetzung der nachträg¬ lichen Stempelpflicht einer ausländischen Urkunde oder Schrift ist, daß sie nach den hiesigen Gebührenvorschriften bei der Ausstellung stempelpflichtig war. Die Höhe des Nachtragsstempels richtet sich in diesem Falle (also unter Voraussetzung der Stempelpflicht bei der Ausfertigung) nach dem in der betreffenden Urkunde angegebenen, bzw. durch Beziehung auf andere Urkunden, Schriften u. dgl. ausgedrückten Werte (M 5 Ua und 23 GebG.).°) Die nachträgliche Stempelung (bzw. die Zahlungs- und Haf¬ tungspflicht) obliegt demjenigen, der vom Schriftstücke einen die Stempel¬ pflicht begründenden Gebrauch macht (ZZ 65, Z. 2 und 71, Z. 1b), bzw. demjenigen, der die Urkunde bei Eintritt der Stempelpflicht innehat (8 71' Z- 2)?) Sie hat binnen 30 Tagen nach der Einbringung und in jedem Falle vor dem amtlichen Gebrauche, bzw. vor einer Erfüllung oder Rechtsfolge, also vor Eintritt der tatsächlichen Wirksamkeit zu ge¬ schehen. Den hienach Gebührenpflichtigen trifft im Falle eines Zweifels auch die Beweislast bezüglich der Rechtzeitigkeit (Z 23 GebG.). Die nachträgliche Stempelung ausländischer Urkunden erfolgt mittels Stempelmarken, für welche der Geldbetrag auch bar ein¬ gesendet werden kann; die Entwertung durch Überstempelung ist den Steuerämtern Vorbehalten (W 4, 6, 8, Vorschriften für Stempelmarken vom Jahre 1854, siehe S. 61 und 64). Besondere Vorschriften für die Art der Nachstempelung bestehen für kaufmännische Rechnungen, Wechsel, Aktien u. dgl. und Prämienschuld¬ verschreibungen (siehe unter II., S. 502 ff.). Unmittelbare Entrichtung. Die besondere Voraussetzung der Anzeigepflichtb) fst jm Sinne des § 43 GebG. unmittelbar 6) Die Begünstigung Les Z 8 GerGebNov. vom Jähre 1897, wonach bei gerichtlichem Gebrauche bedingt gebührenfreier Urkunden höchstens eine feste Gebühr von 1 L vom Bogen zu entrichten ist, gilt nicht für ausländische Ur¬ kunden. Für solche ist also grundsätzlich auch bei gerichtlichem Gebrauche die nach dem Inhalte begründete volle Gebühr zu entrichten. Denn vor Eintritt der Gebührenpflicht sind ausländische Urkunden nicht gebührenbefreit, sondern sie fallen außer den Geltungsbereich des Gebührengesetzes (VGHE. vom 22. Sep¬ tember 1910, Z. 9473, BudwF. Nr. 7746, vgl. S. 179). ?) Nach dem VGHE. vom 14. Juni 1911, Z. 6793, BudwF. Nr. 8334, besteht die Zahlungs- und Haftungspflicht in diesem Maße auch für Skala¬ gebühren über 50 X; hiebei wird die durch amtlichen Gebrauch einer aus¬ ländischen Urkunde begründete Haftung eines Advokaten nicht dadurch auf¬ gehoben, daß dieser (bei der Wahl der unmittelbaren Entrichtungsform) die Anzeige rechtzeitig erstattet hat. Insofern als zahlungspflichtig sowohl Ausländer als auch Inländer in Betracht kommen, würde sich die Behörde übrigens zweckmäßigerweise zunächst an die Inländer halten. s) Siehe das E. des VGH. vom 14. September 1898, Z. 4911, Budw- Nr. 11.938, in dem Sinne, daß die Anzeigepflicht nur wegen der unrnittej- baren Gebührenpflicht und im vollen Ausmaße derselben besteht, so daß s^ nicht etwa auf feste und Skalagebühren beschränkt werden könnte. Verhältnis zum Ausland. 501 gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft, so daß also die Anzeigepflicht für in¬ ländische Liegenschaften und für im Jnlande wirksame Schenkungen auf den Todesfall auch ohne Beurkundung besteht. Die Anzeigepflicht ob¬ liegt bei eingebrachten Rechtsurkunden dem inländischen Empfänger (8 44 GebG.). Die Anzeige hat (gleichwie eine Nachstempelung) binnen 30 Tagen nach der Einbringung der Rechtsurkunde und in jedem Falle vor dem amtlichen Gebrauche, bzw. vor einer Erfüllung oder Rechtsfolge zu geschehen (8 44 GebG.). Für die Art und Weise, wie die Anzeigepflicht zu erfüllen ist, gelten die allgemeinen diesbezüglichen Gebührenvorschriften (insbesondere §8 43 und 44 GebG.) in dem Sinne, daß die nicht ausdrücklich auch für ausländische Rechtsgeschäfte erlassenen Erleichterungen auf inländische Rechtsgeschäfte zu beschränken sind?) Die Frage nach der Bemessungsgrundlage^) für auslän¬ dische Rechtsurkunden und Rechtsgeschäfte muß in jedem ein¬ zelnen Falle mit sinngemäßer Anwendung der allgemeinen Vorschriften der 48 und 49 GebG. und der Bewertungsvorschriften der 88 50 ff. GebG. (vgl. S. 86 ff. und bezüglich der Umrechnungswerte S. 98) ent¬ schieden werden. Hiebei wäre zu berücksichtigen, daß die Beschränkung der Gebührenpflicht nach Maßgabe der inländischen Wirksamkeit (oder des inländischen Betriebes) im Gebührengesetze selbst ausdrücklich nirgends ausgesprochen ist.") Wohl aber kommt eine solche Einschränkung in den salzenden Sondervorschriften in bemerkenswerter Weise zum Ausdruck. °) Hienach wäre insbesondere die Anzeige mittels Beilage zu einem Grund- vuchsgesuchc für ausländische Rechtsgeschäfte unzulässig (VGHE. vom 6. Oktober 1908, Z. 9331, BudwF. Nr. 6298). . . r°) Zu beachten ist, daß die Wertvorschriften der 48 ff. GebG. und a»k bezogenen vorhergehenden Wertregeln des Gebührengesetzes auch at« .gebührenpflichtige Auslandsgeschäfte in dem Maße Anwendung finden, vn>> , anmittelbare Gebührenentrichtung im Gebührengesetze des Jahres 1850 . gesehen vmr. Sie gelten also nicht nur für alle Prozentualgebühren und Skalagebühren, welche unmittelbar entrichtet werden müssen, sondern En? r jene Wertgebühren (insbesondere Skalagebühren über 50 L), deren dn . chthag in Stempelmarken erst im Jahre 1862 gestattet wurde, ohne daß sine And^ung der Bemessungsvorschriften ausgesprochen werden wollte g0 die Anmerkung S. 86). du r, Beschränkung der Vergebührung auf die inländische Wirksamkeit lick^ höchstens (nach Art der Sondervorschriften für Gesellschaften) im räum- chen Sinne derart in Betracht kommen, daß Vermögenswerte, welche in Weise ins Inland eingetreten sind und auch fernerhin rechtlich im w/verbleiben, außer Anschlag gelassen würden. In der Anm. 4, S. 499, tvet» bereits angedeutet, daß eine Beschränkung nach zeitlichen Änderungen, liea b ^Väschen dem Geschäftsabschlüsse und dem Eintritte der Gebührenpflicht Be°o" (also beispielsweise die mittlerweile erfolgte Lösung des Vertrages oder des tragsverhältnisses oder eine Wertminderung) für die Gebühr belanglos sind, für ben Zeitverhältnissen besteht wohl der wesentlichste Unterschied scknkl ° Behandlung inländischer und gebührenpflichtiger ausländischer Ge- absl/', Bei Jnlandgeschäften tritt die Gebührenpflicht mit dem Geschäfts- allenc p/ "n (Z 44 GebG.), und für die Bewertung ist dieser Zeitpunkt oder bübr -. ein späterer maßgebend (Z 49 GebG., vgl. S. 88). Bei ge- Wit kräftigen Auslandgeschäften wird dagegen die Gebührenpflicht erst wobei Zeitpunkte der Einbringung oder früheren Wirksamkeit begründet, * jedoch der für die Bewertung maßgebende Zeitpunkt der gleiche bleibt 502 II. Besonderer Teil. v. (Internationales Gebührenrecht.) II. Wertpapiere und Gesellschaften. Für ausländische Aktien, Renten und Schuldverschreibungen sind im Gesetze voin 18. September 1892, RGBl. Nr. 171 (D. V. vom 17. November 1892, RGBl. Nr. 224), nachstehende Gebühren vorgesehen. 1. Eine Gebühr nach Skala III von ins Inland eingebrachten aus¬ ländischen Aktien, Aktienanteilscheinen, Renten, Teilschuldverschreibungen und zugehörigen Jnterimsscheinen, wenn sie im Inland in Uni lauf gesetzt oder sonstwie rechtsverbindlich gebraucht werden. Die Gebühr ist nach dem Nennwerte, bzw. nach dem im Papier als eingezahlt an¬ gegebenen Werte (desgleichen von späteren Teilzahlungen) entweder mittels amtlich zu entwertender (siehe S. 64) Stempelmarken oder mittels Stempelaufdruck (siehe S. 56) auf den Wertpapieren zu entrichten. Die Verpflichtung hiezu bzw. die Haftung trifft jeden, der mit dem Papier im Inland eine rechtsverbindliche Handlung vornimmt, wozu auch die Verwaltung, nicht aber die bloße Verwahrung ge¬ rechnet wird. 2. Admissionsgebühr (Zulassungsgebühr). Ausländische Aktien¬ gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche zum Ge¬ schäftsbetrieb im Jnlande zugelassen werden, haben (unabhängig von der Stempclgebühr unter 1) die Gebühr nach Skala II von jenem Kapital in Aktien oder Obligationen, welches sie diesem Geschäftsbetrieb widmen wollen, noch vor Beginn des inländischen Geschäftsbetriebes unmittel¬ bar zu entrichten (siehe S. 287)ft) wie beim Jnlandgeschäfte. Der Bewertungszeitpunkt geht also bei Auslands¬ geschäften vielfach dem Eintritte der Gebührenpflicht zeitlich voraus. In diesem Falle muß häufig auf die Wertverhältnisse des Geschäftsabschlusses zurück¬ gegriffen werden. Das Gegenstück, die vorläufige Bemessung des 8 49 GebG. dürfte demnach bei Auslandsgeschäften verhältnismäßig selten sein. Denn in vielen Fällen bezeichnet gerade die Einbringung oder der frühere Eintritt der inländischen Wirksamkeit nur den Zeitpunkt, von welchem an der Er-, Werber der Sache deren Übergabe zu fordern berechtigt ist (Z 49 GebG.). Selbst¬ verständlich wäre die Finanzverwaltung im Grunde des Z 43 GebG. berechtigt, von der Partei alle zum Nachweise der Bemessungsgrundlagen erforderlichen Behelfe zu verlangen und Undeutlichkeiten zu ihren Gunsten auszulegen (P. 1 der Vorerinnerungen vom Jahre 1850). Zwei Fälle der Vergebührung ausländischer Ehepakten, welche zur Verla߬ abhandlung nach einem Ehegatten ins Inland eingcbracht wurden, enthalten die VGHE. vom 16. Mai 1899, Z. 3538, Budw. Nr. 12.834, und vom 13. Fe¬ bruar 1901, Z. 1116, BudwF. Nr. 103. l) Eine individuelle Zulassung zum inländischen Geschäftsbetriebe ist keine notwendige Voraussetzung dieser Gebührenpflicht, welche vielmehr an die tat¬ sächliche Ausübung des Geschäftsbetriebes einer ausländischen Aktiengesellschaft und an die Haltung einer ständigen Betriebseinrichtung im Jnlande geknüpft ist (VGHE. vom 19. September 1911, Z 6850, BudwF. Nr. 8415). Die Gebührenpflicht tritt aber doch erst mit dem Beginne eines gewerbemäßigen Betriebes im Jnlande ein und ist beispielsweise noch nicht gegeben mit der bloßen Erwerbung von Schurfrechten und Grubenmaßen, Bohrversuchen und Schürfarbeiten, überhaupt nicht mit bloß vorbereitenden Schritten (VGHE- vom 16. April 1912, Z. 4726, BudwF. Nr. 8868) oder mit dem Ankäufe und ruhigen Besitze inländischer Liegenschaften allein (VGHE. vom 21. De¬ zember 1911, Z. 13.664, BudwF. Nr. 8619). , Eine weitere Voraussetzung dieser Gebührenpflicht ist, Laß der Betrieb von einer ausländischen Gesellschaft (in deren Namen) ausgeübt wird. Daruw Verhältnis zum Ausland. 503 3. Ausländische Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Körperschaften und Einzelpersonen, welche die Notierung der von ihnen ausgegebenen Aktien oder Teilschuldverschreibungen an einer inländischen Börse erwirken wollen, haben, wenn sie nicht zur Ent¬ richtung der Gebühr unter 2 verpflichtet sind (jedoch neben der Ge¬ bühr 1), vor Erteilung der Bewilligung zur Notierung von dem im Inland in Verkehr gebrachten Kapital die Gebühr nach Skala II un¬ mittelbar zu entrichten. Die Gebühr unter 3 wird bei späterer Ge- bührenpslicht nach 2 eingerechnet. Die Höhe des Kapitals, von welchem die Gebühr nach P. 2 oder 3 zu bemessen ist, wird mit Berücksichtigung der Verhältnisse vom Finanzministerium bestimmt. Zu diesem Zwecke haben die be¬ treffenden Gesellschaften rechtzeitig mit ungestempelter Eingabe dem Finanzministerium die Höhe ihres Aktien- und Obligationenkapitals und den hievon für den inländischen Betrieb (2) oder Verkehr (3) bestimmten Teil nachzuweisen und die erforderlichen Behelfe (Satzungen, Bi¬ lanzen u. dgl.) anzuschließen.?) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch sinngemäße An¬ wäre nach dem VGHE. vom 26. März 1912, Z. 1853, BudwF. Nr. 8825, keine neue Admissionsgebühr zu entrichten, wenn eine Gesellschaft ihr aus¬ ländisches Aktienkapital vergrößert, um die Aktien einer anderen inländischen Aktiengesellschaft aufzukaufen und deren Leitung zum Vorteile des eigenen inländischen Betriebes zu beeinflussen. Denn eine inländische Aktiengesell¬ schaft wird nicht dadurch ausländisch, daß die Aktieninhaber Ausländer sind. 2) Maßgebend ist für die Admissionsgebühr unter 2 nach dem Gesetze das für den inländischen Geschäftsbetrieb gewidmete Kapital. Darunter ist das zum Betriebe und zu den dazugehörigen Anschaffungen und Leistungen erforderliche und tatsächlich verwendete Kapital zu verstehen (VGHE. vom 18. September 1901, Z. 6966, BudwF. Nr. 442, und vom 8. April 1903, Z. 4256, BudwF. Nr. 1714). Die Gebührenpflicht besteht auch bei einer bloß vorübergehenden Widmung (VGHE. vom 1. Februar 1905, Z. 1120, BudwF. Nr. 3296). Kapitalien, welche nicht durch Aktien oder Obligationen gedeckt sind, bleiben jedoch außer Anschlag (VGHE. vom 6. April 1904, Z. 3489, BudwF. Nr. 2541). Bet Bestimmung der Bemessungsgrundlage kann sich das Finanzmini¬ sterium wohl an die Bilanz halten, es kann aber auch ihr gegenüber die tat¬ sächlichen Verhältnisse berücksichtigen, das ist den Betrag, welcher tatsächlich im inländischen Betriebe zur Verwendung gelangt ist (VGHE. vom 3. Mai 1910, Z. 4404, BudwF. Nr. 7582). Eine solche tatsächliche Verwendung wurde unter anderem darin erkannt, daß eine das inländische Unternehmen be¬ lastende Hypothekarschuld nachträglich durch Ausgabe neuer Obligationen gedeckt wurde (VGHE. vom 2. Mai 1911, Z. 4921, BudwF. Nr. 8245). Falls das gebührenpflichtige Kapital nach dem Werte der deckenden Papiere bestimmt würde, wäre deren Nennwert zu berücksichtigen und (im Sinne der MB. vom 10. Dezember 1901, RGBl. Nr. 208, vgl. S. 98), in die Kronenwährung umzurechnen (vgl. das VGHE. vom 6. März 1900, Z. 1487, Budw. Nr. 13.859). Bestimmung des gebührenpflichtigen Kapitales seitens des Finanzministe- murns kann nur vor dem VGH. angefochten werden (VGHE. vom 7. März 1011, Z. 2490, BudwF. Nr. 8140). Nach Ansicht des VGH. (E. vom 21. Dezember 1911, Z. 13.664, BudwF. Im. 8619, n. a.) besteht die Verpflichtung zur Vorlage von Behelfen (Bilanz, Satzung) für ausländische Aktiengesellschaften nur dann, wenn ihre Admrssions- Sebührenpslicht (also im wesentlichen die Zulassung oder der inländische Be- trreb) festgestellt ist. 504 II. Besonderer Teil. v. (Internationales Gebührenrecht.) Wendung, wenn nachträgliche Einzahlungen auf nicht voll ein¬ gezahlte ausländische Papiere geleistet, oder solche Papiere später neu¬ ausgegeben werdend) Im Falle der unterlassenen, verspäteten oder unrichtigen Ent¬ richtung wird von den Zahlungspflichtigen oder Haftenden (auch Re¬ präsentanten und fahrlässigen Handelsmaklern) ohne Strafverfahren die dreifache Gebühr eingehoben?) Eine Abweichung von der Vergebührung inländischer Aktien u. dgl. liegt nach diesen Vorschriften insoweit vor, als für ausländische Papiere eine doppelte Skalagebühr verlangt wird. Die Skala III-Gebühr (Umlaufgebühr) bezieht sich offenbar aus die inländischen Vermögenseinlagen zum Gesellschafts¬ betriebe nach Art der TP. 55, entspricht also der inländischen Emissions- (Begebungs--) Gebühr. Die weitere Skala II-Gebühr trifft ausländische Betriebe auch insofern, als sie Hierlands ohne inländische Kapitalsdeckung erwerbend austreten (Zulassungs- oder Admissionsgebühr) oder die hiesigen Börsen in Anspruch nehmen (Börsengebühr), so daß diese weitere Gebühr einerseits als höhere Besteuerung ausländischer Betriebe, andrerseits als Schutzgebühr in¬ ländischer Unternehmungen gegen ausländische Konkurrenz (teilweise vielleicht auch als Ersatz der bei inländischen Betrieben zu entrichtenden Couponstempel¬ gebühren) anzusehen ist (vgl. S. 282 ff.). Ausländische Gesellschaften mit beschränkter Haftung (für welche im übrigen auch das Gesetz vom 18. September 1892, RGBl. Nr. 171, siehe vorstehend, gilt) haben nach dem Gesetze vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, gleich inländischen derartigen Gesellschaften lediglich die Skala II-Gebühr von dem für den inländischen Geschäftsbetrieb ge¬ widmeten Einlagen- und Obligationenkapital unmittelbar zu entrichten. Diese Gebühr darf jedoch keinen geringeren als den vierten Teil des ge¬ samten (nicht bloß des inländischen) Gesellschaftskapitals treffen?) 3) Die Finanzverwaltung kann demnach eine Vermehrung des Aktien¬ oder Obligationenkapitales seitens einer ausländischen Gesellschaft, welche ihr noch vor Erweiterung des inländischen Betriebes nachzuweisen ist (Z II DchfB.), dazu benützen, das diesem Betriebe gewidmete Kapital neu zu ermitteln (VGHE. vom 29. April 1903, Z. 4990, BudwF. Nr. 1750, und vom 24. Jänner 1905, Z. 802, BudwF. Nr. 3274). Sie wäre ferner in gleichem Maße wie bei sonstigen Gebührenbemessungen berechtigt, eine unrichtige oder vorläufige Bemessung nachträglich richtigzustellen (VGHE. vom 28. Oktober 1902, Z. 9077, BudwF. Nr. 1264, und vom 1. Februar 1905, Z. 1120, BudwF. Nr. 3296, vgl. auch S. 134). 4) Die Berechtigung einer Steigerung hängt wesentlich mit der Fest¬ stellung des Zeitpunktes zusammen, wann der inländische Geschäftsbetrieb tat¬ sächlich begonnen hat (vgl. die Anm. 1). Es ist also nicht die Zulassungs¬ bewilligung maßgebend, wenn sie der Betriebseröffnung erst nachfolgte (VGHE. vom 25. Jänner 1910, Z. 754, BudwF. Nr. 7371), ebensowenig aber die frühere Gesellschaftsgründung im Auslande, oder, bei Übernahme eines Unter¬ nehmens, ein früherer Verrechnungstag; dabei ist im wesentlichen zu be¬ achten, auf wessen Namen der Betrieb vor der Gebührenentrichtung stattfand (VGHE. vom 29. Dezember 1910, Z. 13.639, BudwF. Nr. 7991, vgl. auch das E. vom 20. Februar 1908, Z. 980, BudwF. Nr. 5929). Bei Erweiterung eines inländischen Betriebes ist die Steigerung gerechtfertigt, wenn die An¬ zeige und Gebührenentrichtung nicht vor der Verwendung neuen Kapitales zu dieser Erweiterung erfolgten (VGHE. vom 11. März 1909, Z. 2212, BudwF. Nr. 6739). ' ' ! > ! ' l - W 5) Zur inländischen Gebührenpflicht genügt die Errichtung einer Pro¬ duktionsstätte oder einer Aushändigungsstelle für die im Jnlande abzuliefern- Verhältnis zum Ausland. 505 Die Höhe des gebührenpflichtigen Kapitals wird mit Berücksichtigung der Verhältnisse vom Finanzministerium nach freiem Ermessen bestimmt. Die Gesellschaften haben zu diesem Zwecke vor Beginn des Geschäfts¬ betriebes im Jnlande sowie vor jeder Erhöhung des hiezu gewidmeten gebührenpflichtigen Kapitals die erforderlichen Nachweisungen zu er¬ statten. (Über weitere Einzelheiten vgl. die ausführliche DchsV. vom 14. Mai 1906, RGBl. Nr. 108, und S. 284).°) Durch entsprechende Überwachungsvorschriften für ausländische Aktien¬ gesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung soll der Umgehung dieser Gebühren vorgebeugt werden (FMV. vom 18. August 1905, RGBl. Nr. 144, FME. vom 18. August 1905, Z. 47.531, GebBeilBl. Nr. 10, und AU. 1904, Nachtr. Nr. 21, 91, vgl. auch Nachtr. Nr. 135, betreffend die Verrechnung und Buchung für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, und Nachtr. Nr. 136, betreffend den Verzugszinsenlauf und die Rechtsmittel¬ belehrung bei Admissionsgebühren). Bei offenen Handelsgesellschaften ist nach Anordnung des FME. vom 11. Juni 1900, Z. 19.371, VBl. Nr. 103, anläßlich der Errichtung von Zweigniederlassungen im Jnlande durch ausländische Gesellschaften als Vermögenseinlage nur der dem inländischen Geschäfts¬ betriebe gewidmete Teil des Gesellschaftsvermögens in Betracht zu ziehen. Dagegen sind jene Bermögensbestandteile außer Anschlag zu lassen, welche offenkundig nicht für den inländischen Betrieb bestimmt sindft) Prämienschuldvcrschrcibungen. Mit dem Gesetze vom 28. März 1889, RGBl. Nr. 32, hat sich der Staat die Ausgabe von Prämien¬ schuldverschreibungen (das ist Schuldverschreibungen mit vom Zu¬ salle abhängigen Prämien für die Gläubiger) für die Zukunft Vor¬ behalten. Die Belassung der bereits vorher eingebrachten derartigen Papiere ausländischen Ursprunges gegen Abstempelung und Entrichtung ber Skala III-Gebühr vom Nominalbeträge bedeutet eine Beschränkung ber Gebührenpflicht auf die im Jnlande verbliebenen Schuldverschrei¬ ben Waren; die Protokollierungspflicht zum Handelsregister ist hiebei ohne Be- ang (VGHE. vom 13. November 1909, Z. 9015, BudwF. Nr. 7186, und °°nr 13, November 1909, Z. 9862, BudwF. Nr. 7187). Daß für das Mindest- fuaß das gesamte (auch ausländische) Kapital zu berücksichtigen ist, wurde 'm VGHE. vom 31. Mai 1910, Z. 5377, BudwF. Nr. 7639, bestätigt. . °) Die nicht rechtzeitige Erstattung der Nachweisung behufs Bestimmung gebührenpflichtigen Kapitales, vor Beginn des inländischen Geschäsis- °stnebes, bzw. vor Erhöhung des hiezu gewidmeten Kapitales, hat nach den ^HE. vom 23. März 1909, Z. 2514, BudwF. Nr. 6768, und vom 13. April Z. 4i4o, BudwF. Nr. 8866, die Gebührensteigerung im dreifachen Ge- Mrenbetraqe zur Folge. Hiebei ist der Beweis durch die Bilanz gegeben, Men Unrichtigkeit die Gesellschaft nachweisen müßte. Die Bilanz gehört ms- eftndere zu jenen Behelfen, deren Vorlage (ohne Rücksicht auf die mangelnde ü°setzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung) ohneweiters gefordert werden (VGHE. vom 12. Dezember 1908, Z. 9246, BudwF. Nr.^ 6512). 0 Laut VGHE. vom 16. Februar 1905, Z. 1662, Budw^. Nr. 3341, 'rd die Gebührenpflicht ausländischer Handelsgesellschaften durch die ckn- einer Zweigniederlassung in Österreich zum Handelsregister nach ^65, Anm. 2, und 43 m in gleichem Maße begründet wie bei mlandischen ^fellschaften, wobei es nicht darauf ankommt, ob über den Gesellschafts- r rag im Auslande eine Urkunde errichtet wurde oder nicht. 506 II. Besonderer Teil. v. (Internationales Gebührenrecht.) bungen nach der besonderen Vorschrift der TP. 36, Z. 2, wonach sich die Gebühr nach dem Werte der dargeliehenen Sache (das ist eben der Nominalbetrag) zu richten hat. III. Kausmimnische Urkunden. L. Wechsel. Die Vorschriften über die Vergebührung ausländischer (das ist im Ausland ausgestellter) Wechsel (88 4, 8, 9, 10, 13, 14 L, 16 und 17 Ges. vom 8. März 1876, RGBl. Nr. 26) sind teilweise sogar günstiger als für inländische. Dies hängt zweifellos mit der Bedeutung der Wechsel als internationales Zahlungsmittel und den besonderen Vor¬ teilen, welche ausländische Wechsel der inländischen Handelswelt bieten, zusammen. Die Begünstigung der ausländischen Wechsel liegt erstens darin, daß bei ihnen die Skala I-.Gebühr nicht bloß, wie bei inländi¬ schen, für eine sechsmonatliche, sondern für eine zwölfmonatliche Zah¬ lungsfrist gilt, und zweitens, daß ausländische (im Ausland ausgestellte) und ausschließlich im Auslande zahlbare Wechsel (bloß transitierende Wechsel) nicht durch die Einbringung gebührenpflichtig werden, son¬ dern erst durch den Beginn des Umlaufes^), und zwar mit einer Aus- nahmsgebühr von nur 4 L für je 200 L Diese Gebühr muß jedoch bei Änderung der Voraussetzungen (nachträglicher Zahlbarkeit im Jnlande, gerichtlichem Gebrauch u. dgl.) nachträglich entsprechend ergänzt werden. Ferner sind ausländische Wechselpapiere, welche lediglich zur Einholung eines Akzeptes aus dem Jnlande dienen, unter gewissen Vorsichten (Auf¬ schrift „nur zum Akzepte bestimmt", Durchstreichung der Rückseite) ge¬ bührenfrei. Abgesehen von diesen Begünstigungen werden ausländische Wechsel schon durch ihre Einbringung ins Inland gebührenpflichtig und unterliegen sohin (gleich Jnlandwechseln) der Gebühr a) nach Skala I, wenn nicht schon aus dem Wechsel selbst erhellt, daß die Zahlung später als zwölf Monate nach der Ausstellung er¬ folgen soll; d) nach Skala II, wenn aus dem Wechsel selbst erhellt, daß die Zahlung später als zwölf Monate nach dem Ausstellungstage erfolgen soll. Prolongationen werden, mit der gleichen Fristausdehnung auf zwölf Monate, wie bei inländischen Wechseln behandelt. Die Gebühr von ausländischen Wechseln ist binnen 14 Tagen (also nicht wie bei sonstigen ausländischen Urkunden binnen 30 Tagen) nach der Einbringung und jedenfalls vor Beginn des Umlaufes (vgl. S. 338) zu entrichten, und zwar mittels Stcmpelmarken, welche amtlich überstempelt werden müssen (vgl. S. 57). Zahlungspflichtig ist für ausländische Wechsel und deren Bei¬ sätze, wer am inländischen Umlauf teilgenommen hat, wer den Wechsel bei Eintritt der Gebührenpflicht innehatte, und wer ohne Anzeige den Protest ausgenommen hat, mit gleichem Rückgriffsrechte wie bei in- 0 Ein im Auslande ausgestellter Wechsel gilt als ausschließlich im Aus¬ lande zahlbar, wenn die Adresse des Bezogenen auf das Ausland lautet und kein anderer Zahlungsort aus dem Wechsel ersichtlich ist (BGHE. vom 8. März 1910, Z. 2305, BudivF. Nr. 7463). Verhältnis zum Ausland. 507 ländischen Wechseln (über die allgemeine Gebührenvorschriften für Wechsel vgl. S. 335). 6. Bezüglich der Schecks ist das Ausland demJnland im allgemeinen Völlig gleichgestellt. Nur beträgt die Gebühr bei Zahlbarkeit im Aus¬ land 10 L vom Stück unter den nämlichen Voraussetzungen, unter welchen im Inland eine Gebühr von 4 /r gilt (Z 25 des Ges. vom 3. April 1906, RGBl. Nr. 84, und § 2 der FMV. vom 18. Juni 1906, RGBl. Nr. 124, betreffend die Art der Gebührenentrichtung; siehe diesbezüglich auch S. 339). 0. Fracht- und Seebriefe über Sendungen, welche im Ausland anfgegeben werden, sind auch dann, wenn sie Sendungen im Jnlande begleiten, bedingt gebührenfrei und werden lediglich durch gerichtlichen Gebrauch gebührenpflichtig (TP. 102 in und FME. vom 10. April 1873, Z. 9345, VBl. Nr? 10, vgl. S. 397). v. Für ausländische Rechnungen?) enthält der FME. vom 7. Juli 1894, Z. 21.074, GebBeilBl. Nr. 8, eine maßgebende Er¬ läuterung, in welcher Weise der § 23 GebG. auf solche Rechnungen an¬ zuwenden ist. IV. Vcrmögensübcrtrastung von Todes wegen. 1. Nach Inländern. Aus den Gebührenvorschriften ergeben sich nachstehende Grundsätze. Entscheidend ist vor allem die Staatsange¬ hörigkeit, also die Person des Erblassers, so zwar, daß grund¬ sätzlich das gesamte Nachlaßvermögen österreichischer Staats¬ angehöriger hier zu vergebühren ist, mit Ausnahme der im Aus¬ lande gelegenen Liegenschaften. Die Ausscheidung ausländischer Liegenschaften hat zur natürlichen Folge, daß auch die auf diesen Liegen¬ schaften haftenden Lasten nicht berücksichtigt werden. Aktivforderungen aller Arr im Auslande, sie mögen hypothekarisch sichergestellt sein oder nicht, gegen ausländische öffentliche Fonds oder gegen Private bestehen, in Form von Wechseln, Schuldscheinen oder wie immer genannten Effekten vorkommen, gehören in den Nachlaß. Das gleiche gilt selbst¬ verständlich von Schulden mit Ausnahme der Belastung ausländischer Liegenschaften. Schulden, welche sowohl auf dem unbeweglichen aus¬ ländischen, als auch auf dem inländischen Verlassenschaftsvermögen haften, sind von letzterem nur nach Verhältnis i) dieser beiden Ver- nwgensteilc abzuziehen (8 57 GebG.). Diese Vorschriften gelten auch für österreichische Untertanen, welche im Auslande sterben, so daß anch deren Auslandvermögen mit Ausnahme ausländischer Liegen¬ schaften vcrgebührt wird, mit der einzigen Begünstigung, daß die im Auslande zu entrichtenden Gebühren als Passivpost berücksichtigt werden?) , ?) Nach dem VGHE. vom 1. März 1910, Z. 772, BudwF. Nr. 7452, sttzt die Gebührenpflicht ausländischer (das ist im Auslande ausgestellter) Rechnungen voraus, daß die den Rechnungen zu Grunde liegenden Rechts- Üsschäfte im Jnlande Wirksamkeit zu erlangen haben, daß also beispielsweise die Lieferung im Jnlande erfolgte oder die Zahlung im Jnlande zu leisten ist. 0 Vgl. die folgende Anm. 3. ?) Nach dem VGHE. vom 14. November 1911, Z. 11.812, BudwF. ^r. 8525, gilt diese Abzugsfähigkeit der vom gebührenpflichtigen Auslands- 508 II. Besonderer Teil. v. (Internationales Gebührenrecht.) (MV. vom 8. April 1854, RGBl. Nr. 84; siehe auch den FME. vom 14. Jänner 1865, Z. 487, VBl. Nr. 4, betreffend Verlassenschaftsabhand¬ lungen bei den Konsularämtern in der Levante). 2. Nach Ausländern. Von dem im Jnlande befindlichen Vermögen der Ausländer (mögen sie hier oder auswärts sterben) sind unbewegliche Sachen ausnahmslos hier zu vergebühren. Für deren Hypothekarlasten gelten hiebei die oberwähnten Regeln, daß sie, sofern sie nur auf den inländischen Liegenschaften haften, ganz, sonst aber nur verhältnismäßig«) abzuziehen sind. Das Hierlands befindliche bewegliche Vermögen von Ausländern unterliegt der Gebühr, wenn nicht nachgcwiesen wird, daß bewegliches Nachlaßvermögen österreichi¬ scher Untertanen im betreffenden Staate grundsätzlich gebührenfrei be¬ lassen wird, wobei es auf die Höhe der Auslandsgebühr nicht ankommt.^) Das bewegliche Vermögen ausländischer Gesandten u. dgl. ist jedoch un¬ bedingt gebührenfrei zu behandeln. Falls bei teilweiser Gebührenpflicht des Nachlasses eines Ausländers vermögen eines Inländers an einen ausländischen Staat entrichteten Nachla߬ gebühren um so mehr, wenn ein Inländer im Jnlande gestorben ist. ») Der BGH. (E. vom 19. Februar 1901, Z. 1296, BudwF. Nr. 115) legt dies so aus, daß die inländischen Hypothekarschulden nur nach dem Wertverhältnisse des Pfandgutes zum gesamten ausländischen Vermögen (nicht bloß zu ausländischen Pfandgütern) vor allem dann abzuziehen sind, wenn es sich um eine Personalschuld des Erblassers und nicht ausschließlich um eine Reallast handelt. Eine Personalschuld ist beispielsweise durch einen Schuld¬ schein, worin der Erblasser den Empfang eines Betrages als Darlehen be¬ stätigt, trotz Grundpfandes hinreichend erwiesen (VGHE. vom 26. April 1910, Z. 4073, BudwF. Nr. 7564). Vom Werte der inländischen Nachlaßliegenschaft eines Ausländers wären die darauf haftenden Schulden nach dem BGHG vom 26. Mai 1908, Z. 5040, BudwF. Nr. 6122, auch dann zur Gänze ab¬ zuziehen, wenn der Wille des Erblassers dahin gerichtet war, daß mit der Liegenschaft als Vermächtnis die darauf lastenden Schulden in die ausschlie߬ liche persönliche Verpflichtung eines Vermächtnisteilnehmers übergehen und demnach dies: Schulden ausschließlich die inländische Liegenschaft belasten. Die Feststellung des mithaftenden ausländischen Vermögens wäre Sache der Finanz¬ behörde (VGHE. vom 13. Jänner 1903, Z. 425, BudwF. Nr. 1483, und vom 25. April 1907, Z. 3910, BudwF. Nr. 5278). Diese Auslegung wäre um¬ gekehrt auch auf Auslandsgüter der Inländer anzuwenden. t) Bezüglich des beweglichen Vermögens eines Ausländers ist der Sterbe¬ ort und teilweise auch der Wohnsitz insofern einigermaßen von Belang, als das bewegliche Vermögen vielfach der Person anhaftet und demgemäß als am Sterbeorte oder am Wohnsitze befindliches Nachlaßvermögen anzusehen ist. Zum gebührenpflichtigen Jnlandsvermögen gehören nach E. des VGH. vom 6. Februar 1906, Z. 1445, BudwF. Nr. 4242, auch Aktivforderungen Hier¬ lands wohnhafter und verstorbener Ausländer (bzw. ausländische Schuldver¬ schreibungen) und es ist ganz belanglos, ob im Jnlande eine Nachlaßabhandlung stattfindet oder nicht. In gleichem Sinne das E. vom 24. November 1906, Z. 12.532, BudwF. Nr. 4910, bezüglich der auf ausländischen Liegenschaften haftenden Forderungen eines Hierlands verstorbenen Ausländers, und das E. vom 14. Mai 1902, Z. 4215, BudwF. Nr. 1012, für den Anteil stiller Gesellschafter an einem hierländigen Handelsgewerbe. Forderungen gelten als am Wohnsitze des Erblassers, Jnhaberpapiere aber als dort befindlich, wo sie tatsächlich liegen (E. vom 5. März 1902, Z. 2134, BudwF. Nr. 836). Bgl. auch das VGHE. vom 3. November 1909, Z. 8928, BudwF. Nr. 7160, wonach die vorausgesetzte Gebührenfreiheit im Auslande ausdrücklich zu Gunsten österreichischer Staatsbürger vorgesehen sein muß. Verhältnis zum Ausland. 509 die Abhandlungspflege den österreichischen Gerichten nicht zusteht, ist die Nachlaßnachweisung bei der dem Todesorte nächstgelegenen Gebühren¬ behörde, bzw. für auswärts Verstorbene beim Zentraltax- und Gebühren¬ bemessungsamte in Wien zu überreichen (MV. vom 8. April 1854, RGBl. Nr. 84). Im Zweifel über das Reziprozitätsverhältuis ist von der Gebühren¬ behörde die Weisung des Finanzministeriums einzuholen (FME. vom 10. März 1894, Z. 6918, GebBeilBl. Nr. 2). Die gebührenfreie Behandlung des außer Landes befindlichen be¬ weglichen Nachlaßvermögens der eigenen Untertanen ist mit nachstehenden Staaten gegenseitig vereinbart: Preußen (FME. vom 25. Februar 1858, Z. 8665, VBl. Nr. 9), Fürstentümer Waldek und Pyrmont (FME. vom 28. November 1893, Z. 46.238, VBl. Nr. 55), Fürstentum Schaumburg-Lippe (FME. vom 25. September 1894, Z. 42.697, GebBeilBl. Nr. 9), Griechenland (FME. vom 3. August 1904, Z. 70.680/03, GebBeilBl. Nr. 9), Schweden (FME. vom 27. Februar 1905, Z. 9363, GebBeilBl. Nr. 4). Dagegen wird voll vergebührt das in Österreich befindliche beweg¬ liche Nachlaßvermögen der Staatsangehörigen von Bulgarien, Rumänien, Türkei, Serbien (seit 1. Februar 1912), Bayern, Italien, Großbritannien und Irland, Frankreich, Rußland und teilweise Württemberg (rücksichtlich der Württemberger, welche beim Ableben in Österreich ihren ordentlichen Wohn¬ sitz haben, FME. vom 16. Jänner 1903, Z. 69.628/02, GebBeilBl. Nr. 2) und Schweiz (soweit nicht im Heimatkanton österreichische Staatsbürger von der entsprechenden Nachlaßgebühr überhaupt freigelassen werden, FME. vom 19. März 1912, Z. 18.983, GebBeilBl. Nr. 8). 3. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und des Verfahrens sind die allgemeinen Gebührenvorschriften (W 46, 57 u. a. GebG.) ohneweiters auch auf Nachlaßvermögen der Ausländer und im Ausland, soweit die Gebührenpflicht besteht, anwendbar. V. Behelfe, Schriften und Amtshandlungen. Für die im Gebührengesetze (§ 1 0) unter dem Namen „Behelfe" zusammengefaßten Zeugnisse und Bücher gilt im Verhältnis zum Auslande die Vorschrift, daß im Ausland ausgestellte Zeugnisse (welchen Auszüge aus ausländischen Büchern gleichstehen, TP. 17 b) erst durch einen amtlichen Gebrauch gebührenpflichtig werden (TP. 117 ve), sofern sie nicht nach ihrem Inhalt überhaupt gebührenfrei bleiben. Auch die im Jnlande durch diplomatische Vermittlung ausgestellten Geburts-, Trauungs- und Totenscheine und Matrikelauszüge sind (unter der Voraussetzung der Reziprozität), solange sie nur im Auslande ver- ivendei werden, gebührenfrei (TP. 117 u). Da es sich um eine feste Gebühr handelt, macht die Frage der Be- wessungsgrundlage bei Zeugnissen keine Schwierigkeiten. Hiebei kommen rücksichtlich des Eintrittes und der Erfüllung der Gebührenpflicht (auch bei Verwendung als Beilagen) die unter I für Rechtsurkunden erläuterten Grundsätze, welche für Urkunden und Schriften überhaupt (nicht ausschließ- lieh für Rechtsurkunden) gelten, zur Anwendung. Ausländische Legalisierungen sind auch auf inländischen Urkunden °ls stempelfreie Bestandteile der Urkunde zu betrachten (TP. 66). 510 II. Besonderer Teil. v. (Internationales Gebührenrecht.) Daß Handelsbücher u. dgl., wenn sie in ungebrauchtem (leeren) Zustande eingeführt werden, gleich solchen inländischen Ursprungs gestempelt werden müssen, ist selbstverständlich und gilt gleicherweise zweifellos auch für den Fall, wenn bereits angebrauchte Bücher zum weiteren Gebrauche im Inland eingeführt würden. In diesen Fällen kann eigentlich von einem Gebührenverhältnisse zum Auslande keine Rede sein, weil die Eintragungen in die Bücher, welche die Gebühren¬ pflicht begründen, im Inland erfolgen. Wenn jedoch derlei Bücher in beschriebenem Zustande zu anderen Zwecken (etwa zu Beweiszwecken) eingebracht würden, dürfte eine Gebührenpflicht dadurch kaum ent¬ stehend) Schriften und Amtshandlungen kommen im Verhältnisse zum Auslande kaum in Betracht. Denn zu dieser Gebührengruppe gehören Eingaben?), welche im Inland eingebracht, Eintragungen, welche in den inländischen öffentlichen Büchern durchgeführt, amt¬ liche Ausfertigungen, welche im Inland erlassen werden, und es macht keinen Unterschied, ob der Einbringer oder Gesuchsteller Inländer oder Ausländer ist, und zu wessen Gunsten die Erledigung erfolgt. Die Firmaprotokollierungsgebühr wird in der Form einer Eingabengebühr und eines nach der Erwerbsteuer berechneten Zuschlages für die Amtshandlung der Eintragung in das Handelsregister gefordert. Eine ausländische Firma, welche im Jnlande Zweigniederlassungen errichtet, hat diese Gebühr für die erste hiesige Zweigniederlassung zu entrichten, und zwar nach den gleichen Grundsätzen, welche für eine inländische Hauptniederlassung gelten (FME. vom 26. Jänner 1900, Z. 44.079/99, GebBeilBl. Nr. 3, vgl. S. 477). Amtliche Ausfertigungen des Auslandes, welche weder Rechts¬ urkunden noch Zeugnisse sind, unterliegen bei einem amtlichen Ge¬ brauche nur dem Beilagenstempel (P. 4 der Borerinnerungen vom Jahre 1850). 40. Verhältnis zu Ungarn, Losnien und Herzegowina. Das Verhältnis zwischen dem österreichischen und ungarischen Staatsgebiete und in gleicher Weise zu Bosnien und der Herzegowina ist laut der KaisV. vom 29. Dezember 1899, RGBl. Nr. 268, durch Übereinkommen in dem Sinne geregelt, daß diese Staatsgebiete gegenseitig nicht als Ausland zu betrachten sind. 0 P 4 der Borerinnerungen vom Jahre 1850, welcher Urkunden und Schriften überhaupt behandelt und also nach Z 32 GebG. auch die Handels¬ bücher umfaßt, erwähnt ausdrücklich nur Rechtsurkunden und Zeugnisse, und der Verweis auf S I O I läßt keinen Zweifel darüber, daß dabei Bücher (0 2) nicht gemeint sind. Diese kommen aber auch nicht als amtliche Aus¬ fertigungen in Betracht, für welche allein im Falle amtlichen Gebrauches der Beilagenstempel verlangt wird (P. 4 der Vorerinnerungen, vgl. die Anm. 2, S. 484). ?) Eingaben an die k. und k. Konsulate und Gesandtschaften im Aus¬ lande sind nur stempelpslichtig, wenn sie von einem im Jnlande befindlichen inländischen Staatsbürger ausgehen (TP. 44 t) und wenn nicht ein Befreiungs¬ grund zutrifft (vgl. S. 468). Verhältnis zu Ungarn. 5Il I. Erste Gebühren- und Anzeigepflicht. In diesem Übereinkommen wird zunächst der ursprüngliche An¬ spruch jedes Staatsgebietes auf die Gebühren bei Eintritt der Gebühren¬ pflicht gegenüber dem andern Staatsgebiete durch Aufstellung bestimmter Grundsätze begrenzt und beschrieben (1. und 2. Kapitel). Das Staatsgebiet, welchem die Gebühr zuzukommen hat, wird dadurch bestimmt, daß für jede Art des Gebührengegenstandes der Ort der Gebührenpflicht festgesetzt ist. 1. Rcchtsurkunden, Rechtsgeschäfte (auch solche unter Leben¬ den auf den Todesfall, Z 7) und Zeugnisse, sind in der Regel dort zu vergebühren, wo der die Gebührenpflicht begründende Umstand zuerst eintritt, also stempelpflichtigc Urkunden, wo sie ausgestellt, unmittelbar gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte, wo sie abgeschlossen werden. Von dieser Regel bestehen jedoch folgende Ausnahmen: a) Die Gebühren von Empfangsbestätigungen an Staats- und andere öffentliche Kassen richten sich nach dem Standorte der Kasse; b) die Gebühr für Übertragungen unbeweglicher Sachen richtet sich nach deren Lage; c) die Gebühren für Fahrkarten und Frachtbriefe gehören dem Staatsgebiete, in welchem sie ausgestellt werden; ä) die von Gesellschaften, Vereinen und Anstalten unmittelbar zu entrichtenden Gebühren sind im allgemeinen am Sitze der Gesell¬ schaft u. dgl., bzw. für Zweigbetriebe im andern Staatsgebiete nach deren Geschäftsumfang am Sitze der Zweiganstalt, Filiale, Agentie zu ent¬ richtend) 2. Für Vermögensübcrtragungen auf den Todesfall gilt nls Hauptgrundsatz, daß die Gebühr für unbewegliche Sachen nach deren Lage, für Fideikommisse und Lehen nach Lage der Aufsichts¬ behörde zu berichtigen ist; für bewegliche Sachen entscheidet in erster Änie die Staatsangehörigkeit des Erblassers, nötigenfalls der Geburtsort, der Sterbeort u. a. Schulden, welche ausschließlich einen bestimmten ^achlaßgegenstand belasten, sind nur bei diesem abzuziehen; Schulden welche die ganze Vcrlassenschaft belasten, sind zunächst auf das beweg- lichc Vermögen nach Verhältnis der Vermögenswerte in beiden Staats¬ gebieten und nach dessen Erschöpfung aus das unbewegliche Vermögen verhältnismäßig auszutcilen. Das Gebührenäquivalent für unbewegliche Sachen ist nach deren Lage, für bewegliche nach dem Wohnsitze des Verpflichteten zu entrichten. i) Eine Aktiengesellschaft, welche im Inlands ihren Sitz hat und satzungs- genräß auch im Jnlande Geschäfte betreiben kann, hat die Cauponstempel- gebühr (TP. 55) im Jnlande zu entrichten, wenn sie auch tatsächlich nur we Unternehmung in Ungarn betreibt (VGHE. vom 13. Marz 1907, Z. 1825, "OudwF. Nr. 5171). Ein Hierlands gefällter Schiedsspruch ist zu Vergebuhren, v^nn auch das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft in Ungarn abgeschlossen ?.urde und die darüber ausgefertigte Urkunde als Handelskorrespondenz ge¬ bührenfrei bleibt (VGHE. vom 16. November 1910, Z. 11.518, BudwF. 512 II. Besonderer Teil. O. (Internationales Gebührenrecht.) 3. Die Gebühr für Eingaben kommt jenem Staatsgebiete zu, in welchem sie zuerst überreicht werden, bzw. bei Eingaben an Seine Ma¬ jestät und an gemeinsame (k. u. k.) Behörden, wo sich der Gcsuchsteller befindet. Für die Eintragungsgebühr entscheidet der Standort der öffentlichen Bücher, für amtliche Ausfertigungen (ausgenommen über Liegenschaftsübertragungen) der Ausfertigungsort, für Handcls- und Gewerbebücher der Ort der Führung (Kap. 1, I bis 18 des Übereinkommens). Die Stempelpflicht ist mittels Stempelzeichen des betreffenden Staatsgebietes zu erfüllen, die Stempelzeichen des andern Staats¬ gebietes werden in der Regel als nicht vorhanden betrachtet (Z 19). Für den Ort der Anzeige zur unmittelbaren Gebührenbemessung ist im allgemeinen entscheidend: bei unbeweglichen Sachen der Standort des öffentlichen Buches, bzw. der Liegenschaft selbst; bei Verlassenschaften (getrennte Nachlaßnachweisung in jedem Staatsgebiete) das Abhandlungsgericht und in Ermanglung eines solchen der Wohnsitz des Erblassers, der Ort der Verwaltung u. a. (M 20 bis 26 des Übereinkommens). II. Übertragung oder Übergriff der Rcchtswirkung. Während im vorstehend erörterten Teile des Übereinkommens mit Ungarn der Anspruch der beiden Staatsgebiete auf die bei Aus¬ fertigung von Rechtsurkunden und Zeugnissen, bei Abschluß von Rechtsgeschäften, bei Anfall von Verlassenschaften, bei Einbringung von Eingaben, bei Veranlassung von Eintragungen und amtlichen Ausfertigungen, bei Führung von Handels- und Gewerbebüchern, also ursprünglich zu entrichtenden Gebühren, geregelt ist, betrifft das weitere Übereinkommen (3. Kapitel, ZZ 27 bis 35) zunächst, ent¬ sprechend den W 23 und 44 GebG., die Folgen der Übertragung einer Urkunde oder Schrift und der Wirksamkeit eines Rechts¬ geschäftes im andern Staatsgebiete. Hiebei gilt als Grundsatz, daß eine neue Gebühr zwar verlangt, die im andern Staatsgebiet bereits entrichtete Gebühr jedoch gutgerechnet wird?) Die Verpflichtung zur Nachstempelung oder zur Anzeige zwecks unmittelbarer Gebührenentrichtung entsteht bei Landeswechsel für alle Rechtsurkunden, welche im Falle der Ausstellung im andern Staatsgebiete hätten vergebührt werden müssen, ist also nicht wie gegenüber dem Auslande von der Wirksamkeit im Eintrittslande abhängig. Der Verpflichtung ist binnen 14 Tagen nach der Einbringung und jedenfalls vor einem amtlichen Gebrauche/ einer Erfüllung oder andern rechtsverbindlichen Handlung aus dem be¬ treffenden Rechtsgeschäfte zu entsprechen. 2) Wurde eine in Ungarn errichtete, der Skalagebühr unterliegende Ur¬ kunde in zwei Ausfertigungen nach Österreich eingebracht, so ist hier die Gebühr von beiden Ausfertigungen zu bemessen und von der Summe die in Ungarn entrichtete (dort nur für eine Ausfertigung geforderte) Gebühr abzuziehM (VGHE. vom 11. Jänner 1907, Z. 98, BudwF. Nr. 5033). Verhältnis zu Ungarn. 513 Es ist jedoch für Rechtsurkunden (und Zeugnisse) eine feste Ur¬ kundengebühr nicht nochmals zu fordern, und bei der Vergebührung im Lande der Einbringung jene Gebühr in Abrechnung zu bringen, welche bereits im andern Staatsgebiete erwiesenermaßen mit Stempel¬ marken oder unmittelbar entrichtet wurde und die Anrechnung kann auch nachträglich binnen drei Jahren verlangt werden. Im Gegensatz zum Auslande kommt also nur allenfalls eine Er¬ gänzungsgebühr auf das Maß der hierländischen Gebühr zu ent¬ richten, zn welcher jedoch der Aussteller der Urkunde als solcher nicht herangezogen werden kann. Die Nachstempelung hat mit Stempelmarken, welche amtlich zu überstempeln sind, zu geschehen. Eine unmittelbare Gebühren¬ entrichtung wird durch die Anzeige veranlaßt. Für deren weitere Erledigung gelten die gleichen Vorschriften wie bei inländischen Urkunden, bzw. Geschäften. Ausgenommen von einer weiteren Anzeige- und Gebührenpflicht sind jedoch Empfangsbestätigungen an Staats- und andere öffentliche Kassen und die von Gesellschaften, Vereinen und Anstalten unmittelbar zu entrichtenden Gebühren. Für Zeugnisse, welche in das andere Staatsgebiet übertragen werden, gelten die gleichen Vorschriften wie für Rechtsurkunden; amt- liche Ausfertigungen erfordern nur den Beilagenstempel (wie nach P. 4 der Vorerinnerungen vom Jahre 1850). Handels-und Gewerbe¬ bücher müßten bei Weiterführung nochmals vergebührt werden. Auch bei der Bemessung von Taxen (Diensttaxe, Verwahrungs¬ gebühr) ist auf eine im andern Staatsgebiete bereits bezahlte Taxe Rück¬ sicht zu nehmen (K 41). Spielkarten sind bei der Erzeugung, bzw. Einfuhr (aus dem Auslände) zu vergebühren und unterliegen bei der Überführung aus -Mein Staatsgebiete ins andere keiner weiteren Gebühr (W 39 und 40). Rvschnik, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. 33 HI. Aorrnesser Ml. 1. Gebührcnbehördcn und deren Wirkungskreis. ö.. Gliederung der Gebühreubchiirden. Nach ihrem Wirkungskreise gliedern sich die mit der Bemessung und Verrechnung der Gebühren und mit sonstigen Gcbührenange- legenheiten betrauten Ämter folgendermaßen: I. Steuerämter (Perzeptionsämter). II. Leitende Finanzbehörden erster Instanz, das sind die Gebührenbemessungsämter, die Gebührenabteilungen der Finanz¬ bezirksdirektion und das Zentraltax- und Gebührenbemessungsamt in Wien. Einzelnen Gebührenbemessungsämtern kommt für das betreffmde Stadtgebiet (Triest, Prag, Lemberg, ähnlich auch das Zentraltax- und Gebührenbemessungsamt in Wien) die Bemessung und Verrechnung voll¬ ständig zu. Sie besorgen mit Unterstützung von Rechnnngsexposituren und besonderen Kassenämtern also zugleich jene Geschäfte, welche sonst den Steuerämtern obliegen. Wo in den folgenden Erörterungen der Vereinfachung wegen nur von Steuerämtern und l. Finanzbehörden I. die Rede ist, ergeben sich für die Ämter, welche die Befugnisse beider vereinigen, die entsprechenden Änderungen durch sinngemäße Anwendung von selbst. III. Die Finanzlandesbehörden (Finanzlandesdirektionen und Finanzdirektionen). IV. Das Finanzministerium als oberste entscheidende, bzw. dessen Fachrechnungsdepartement II als überwachende Behörde. In Bemessungsangelegenheiten geht der Rechtszug von der bemessenden Behörde (I oder II) entweder bis zur Finanzlandesbehörde, oder bis ans Finanzministerium. In inneren Angelegenheiten, insbesondere rücksichtlich der Überwachung, führt der Geschäftsgang von den Steuerämtern in der Regel an die leitende Finanzbehörde I und von dieser ans Fachrechnungsdepartement II des Finanzministeriums (insbesondere bei den Vormerken und Journalen) oder (insbesondere Wirkungskreis. 515 bei Nachweisungen, welche einer länderweisen Zusammenstellung be¬ dürfen) durch die leitende Finanzbehörde I und durch die Finanzlandes¬ behörde ans genannte Fachrechnungsdepartement, bzw. Finanzmini¬ sterium. L. Wirkungskreis. Der Erläuterung des Wirkungskreises sei zum besseren Verständ¬ nisse eine Übersicht der die Gebühren im engeren Sinne betreffenden Akten vorangestellt. a) Angemeldete Bemessungsakten, das sind die auf Grund einer Gebührenanzeige (Z 43 GebG.) im Gebührenregister ver¬ buchten Akten. (Sie umfassen die allgemeinen unmittelbaren Gebühren und die eingezahlten Stempelgebühren der auf S. 74 und 75 anmerkungs¬ weise gegebenen Einteilung.) b) Befundakten, das sind die auf Grund eines amtlichen Be¬ fundes 79 bis 81 GebG.) im Befundbuche aufgenommenen Akten (betreffend die sogenannten Nachtrags- und erhöhten Gebühren, vgl. S. 75 und 146). o) Akten, betreffend die besonderen unmittelbaren Ge¬ bühren der Gesellschaften u. dgl. Im Falle amtlicher Bemessung erfolgt die Verbuchung in einem eigenen Vorschreibungsregister (vgl. S. 75 und 285 ff.). ck) Äquivalentakten, betreffend das Gebührenäquivalent, vgl. den IV. Buchteil. I. Steuerümter. Ihr Wirkungskreis ist rücksichtlich der Er¬ ledigung der angemeldeten Bemessungsakten ein ziemlich be¬ schränkter. Den Abfall eines solchen Aktes darf das Steueramt selbständig nur verfügen, wenn eine Eintragung im Gebührenregister mit Bezug auf die anderweitige Verbuchung des gleichen Falles zu löschen ist, sowie bei Grundbuchsbescheiden, welche keine Löschung enthalten und offenbar keine Bemessung erfordern. Das Bemessungsrecht erstreckt sich hauptsächlich auf Skala- und Prozentualgebühren und ist einerseits auf verschiedene Arten von Ge¬ schäften (Schuldscheine, Empfangsbestätigungen, Kaufverträge usw.) be¬ schränkt, andrerseits an verschiedene Bedingungen geknüpft, so im all¬ gemeinen an die Voraussetzung, daß die Wertgrundlage in einem be¬ stimmten Geldbeträge besteht und daß Nebenverabredungen und sonstige Umstände, welche die Bemessung verwickelt gestalten könnten, fehlen. Ausgeschlossen sind insbesondere Liegenschaftsübertragungen unter persönlich begünstigten Personen, sowie die meisten von der Partei- Bewertung abweichenden Bemessungen, da dem Steueramte lediglich die Richtigstellung auf den Steuerwert zusteht. Ausgeschlossen sind ferner Ee Konvertierungssachen und in der Regel jene Gebührenfälle, in Welchen eine strafweise Erhöhung nach ZA 79 oder 80 oder die Haftung emes richterlichen Beamten in Betracht kommt (vgl. des näheren in 88 14 bis 20 des Amtsunterrichtes vom 17. Jänner 1885, Z. 1728, Ausgabe vom Jahre 1904, Nr. 9 und 10 des ersten Nachtrages hiezu 33* 516 III. Formeller Teil. (Amtsunterricht.) vom Jahre 1906 und Nr. 68 bis 74 und 79 des zweiten Nachtrages vom Jahre 1910. Im folgenden abgekürzt unter „AU." und „Nachtr. Nr." bezogen)?) II. Leitende Finanzbehörden erster Instanz. Ihr Wirkungskreis erstreckt sich: 1. Auf die Bemessung unmittelbarer Gebühren (der von den Steuerämtern vorgelegten Gebührenregisterakten, der vorzuschreibenden Gesellschaftsgebühren und des Gebührenäquivalents); 2. auf die Erledigung der Stempelbefunde (das ist hauptsächlich der Anstände nach Z 79 GebG. wegen Stempelverkürzung) und die damit zusammenhängende Vornahme der Stempelrevisionen; 3. auf verschiedene andere Angelegenheiten, insbesondere die meisten Stempelangelegenheiten, verschiedene Gebührenrückvergütungen binnen drei Jahren nach der Einzahlung, auf die Abschreibung, Nachsicht und Zufristung von Gebühren bis zu bestimmten Wert- und Zeitgrenzen, Gebührenerleichterungen wegen Arrondierung und Konvertierung, Über¬ wachung der Gesellschaften und Vereine, gewisse Strafuntersuchungen, Überwachung der Einbringung usw. (Z 21 bis 27 und Nachtr. Nr. 80 AU.). 4. Auf die Überwachung des Gebührendienstes bei den Steuer¬ ämtern (Anhang 6 des AU. und Z 17, FME. vom 31. Juli 1913, Z. 55.961, GebBeilBl. Nr. 9). III. Finanzlandesbehörden. Ihr Wirkungskreis ergänzt jenen der leitenden Finanzbehörden I, so daß ihnen das Entscheidungs- und Verfügungsrecht zusteht, insoweit es nicht dem k. k. Finanzministerium Vorbehalten ist (Wirkungskreis der Finanzlandesbehörde vom 17. April 1906, Z. 1244/FM.). Auch obliegt den Finanzlandesbehörden die Ab¬ haltung von Gebührenlehrkursen und die Überwachung (Lüstrierung) der leitenden Finanzbehörden I (Anhang 6 des AU. 1904 und Z 18, FME. vom 31. Juli 1913, Z. 55.961, GebBeilBl. Nr. 9). 2. Die Erledigung angcmcldcter Lrmcstnugsaktrn. I. Behandlung der Gebührenanzeige. Jede Anzeige zum Zwecke der unmittelbaren Gebührenentrichtung ist sogleich (bei Steuer¬ ämtern vom ersten Oberbeamten) mit dem Tage des Einlangens und mit der fortlaufenden Zahl (RegP.) zu bezeichnen und im Gebühren¬ register (bis 1914 U-Register genannt) zu verbuchen (Z 1 AU.). Die Anzeige besteht in der Regel in einer Abschrift der zu vergebühren- den Urkunde (Rechtsgeschäft) oder in einem Grundbuchsbescheide (Eintragung), einem Urteile (amtliche Ausfertigung), einer Nachlaßnachweisung (Vermögens¬ übertragung von Todes wegen) usw. Wesentliche Änderungen hat der Amtsunterricht durch den FME. vom 31. Juli 1913, Z. 55.961, GebBeilBl. Nr. 9, erfahren. Im folgenden konnte darauf noch Bedacht genommen werden. Dagegen war im vorangehen¬ den Buchteile, worin sich ohnehin nur wenige Hinweise auf formelle Vor¬ schriften finden, wegen vollendeter Drucklegung eine Berücksichtigung nicht mehr möglich. Erledigung angemeldeter Bemessnngsakten. 517 Im Falle einer mündlichen Anzeige ist ein Protokoll, bei einem Ge- bührenerlage (ohne amtliche Bemessung nach Z 28 s GebG. oder auf Rech¬ nung einer noch nicht bemessenen Gebühr, also insbesondere bei Gebühren¬ erlägen für Nachlaßgebühren) ein Gegenschein, bzw. Erlagschein aufzunehmen und im Gebührenregister zu verbuchen (ZA 1 und 45 AU.). Desgleichen ist eine Verbuchung im Register notwendig, wenn von der Zensur ein Bemessungsr- anstand erhoben wird, welcher dann wie ein anderer Bemessungsakt zu er¬ ledigen ist (Z 3 AU. und Nachtr. Nr. 140 über die formelle Behandlung der Rechnungs- und Bemessungsanstände). Auch sogenannte Zinsenbemes sungsblätter, zur Berechnung der Ersatz¬ zinsen für verspätet angezeigte Nachlässe, kommen ins Gebührenregister (FME. vom 14. Mai 1911, Z. 6149, GebBeilBl. Nr. 6). Das Gebührenregister dient ferner zur Vormerkung (durch Neu¬ verbuchung) jener Gebührenakten, deren Bemessung oder Richtigstellung einem späteren Zeitpunkte Vorbehalten bleibt. (Nachtr. Nr. 2, 3, 60 bis 62 AU. und FME. vom 31. Juli 1913, Z. 55.961, GebBeilBl. Nr. 9. MS Bormerkungsbehelf tritt das Gebührenregister mit 1914 an die Stelle des X a-Vormerkes über annähernde Bemessungen und des X b-Vormerkes rück¬ sichtlich aufgeschobener Bemessungen.) Bei weiteren Mitteilungen eines und desselben Gebührenfalles sind die früheren Anzeigen im Gebührenregister in Abfall zu bringen, bzw. die letzte, wenn bereits eine frühere Anzeige der Erledigung zugeführt wurde (Z 2 AU.). Über die Anmeldung zur Gebührenbemessung ist auf Verlangen eine Be¬ stätigung zu erteilen, welche im Falle der Beibringung der Urschrift auf dieser beizusetzen und von beiden Oberbeamten zu fertigen ist. Zur Be¬ stätigung der vom Gerichte übernommenen Akten dienen eigene Zustellungs¬ bücher, welche vierteljährig abgeschlossen und durch die leitende Finanzbehörde I zum Fachrechnungsdepartement II des Finanzministeriums geleitet werden, wodurch sie die Überwachung der richtigen Verbuchung ermöglichen (Z 4 AU.). Wird von der Partei die Urschrift der betreffenden Urkunde zur Ge¬ bührenbemessung vorgelegt, so wird diese erst nach vollständiger Erledigung der Bemessung und Zensur zurückgestellt; auf jeden Fall genügt die Bei¬ bringung einer stempelfreien und stempelfrei beglaubigten Abschrift (8 5 und Nachtr. Nr. 4 AU., vgl. S. 75). II. Steueramtliche Erledigung durch Abfall, Bemessung oder Vorlage. Die Gebührenakten sind, soweit die Erledigung im Wirkungskreise des Steueramtes liegt, von diesem durch Bemessung, bzw. Abfall zu erledigen. Der Abfall erfolgt, wenn ein Nit gebührenfrei erkannt wird; er ist ordentlich zu begründen (Nachtr. Nr. I AU.) und in einem eigenen Abfallsverzeichnisse sowie im Gebühren- register ersichtlich zu machen (Z 46 und Nachtr. Nr. 112 AU.). Die Be¬ messung kann, sofern sie im Wirkungskreise des Steueramtes liegt, wenn die Partei anwesend ist und die Gebühr gleich erlegt, auch mündlich vor- genommen werden (Z 28 AU.). In anderen Fällen ist ein schriftlicher Zahlungsauftrag auszufertigen, worin die Bemessung gehörig aus- zuweisen ist (Z 31 AU.). Akten, zu deren Bemessung das Steueramt örtlich nicht zuständig ist, sind dem zuständigen Steueramte abzutreten und erst nach Einlagen der Vorschreibungsbestätigung in Abfall zu bringen (Z 47 AU.). Die Gebührenregisterakten, deren Erledigung der leitenden rNnanzbehörde zusteht, sind vom Steueramte entsprechend zu erläutern lustruieren. § 28 AU.; vgl. S. 519). Die Beibringung der nötigen Behelfe seitens der Parteien ist nötigenfalls durch Zufristung zu er- 518 III. Formeller Teil. (Amtsunterricht.) möglichen oder durch Ordnungsstrafen zu erzwingen (W 28, 29 und Nachtr. Nr. 130 AU.). Die gehörig vorbereiteten Gebührenakten sind mit Nachweisung (Konsignation) ohne Bericht vorzulegen, und zwar gesondert die Akten, welche eine Bemessung erfordern (Bemessungs¬ akten im engeren Sinne) und jene, deren Abfall beantragt wird (Ab¬ fallsakten). Die Vorlage hat dreimal monatlich, am I., 10. und 20., zu geschehen. Jeder Registerakt ist womöglich schon zum nächsten Termine, ausnahmsweise zum zweiten vorzulegen; kann dies auch beim dritten Termin nicht geschehen, so ist hierüber eine besondere Anzeige zu erstatten. Zuwiderhandlungen sind mit Ordnungsstrafen von 10 L, nicht ordnungsmäßige Erläuterungen mit Ordnungsstrafen von 1 L für jeden Akt bedroht (8 30 AU.). III. Weitere Amtshandlungen. Bei der Bemessungs¬ behörde (Finanzbezirksdirektion, bzw. Gebührenbemessungsamt) werden die zur Bemessung vorgelegten Akten in ein besonderes Register (Muster V) eingetragen, welches gleich einem Einreichungsprotokoll zur Überwachung der weiteren Erledigung dient. Nach Durchführung der allenfalls nötigen Ergänzungen erfolgt die Bemessung mittels Zahlungsauftrages. Dieser ist sorgfältig und klar zu entwerfen und entsprechend zu begründen, so daß die Partei selbst in der Lage ist, die Richtigkeit zu überprüfen (W 30, 31 und Nachtr. Nr. 98 AU.). Die erledigten Bemessungsakten werden dem Steueramte mit Zustellungsbogen rückgestellt, in welchem der Empfang durch Ein¬ setzung der Bemessungsausweisposten zu bestätigen ist. Die Gebühren werden beim Steueramte im Bemessungsausweise und im Liquidations¬ buche in Vorschreibung genommen und die Zahlungsaufträge zu¬ gestellt; die Einzahlungen werden in dem zum Bemessungsausweise geführten Empfangsregister verrechnet und im Liquidationsbuche gebucht (kontiert. ZZ 31, 53 und Nachtr. Nr. 115 All. und FME. vom 31. Juli 1913, Z. 55.961, GebBeilBl. Nr. 9). Die vorgelegten Abfallsakten kommen nicht ins Register V und werden dem Steueramte, wenn der Abfall begründet ist, mit dessen Bewilligung zur weiteren Durchführung rückgestellt (ZZ 30 und 46 AU.). Die Bemessungsakten einschließlich der Abfallsakten werden von den Steuerämtern mit dem Bemessungsausweis und Abfallsverzeichnis monatlich zur Zensur vorgelegt und kommen nach deren Erledigung zum Steueramte zurück, wo sie, in arithmetischer Reihenfolge geordnet, durch mindestens zehn Jahre aufzubewahren sind. Die Steuerämter haben dafür zu sorgen, daß Unberufene in die Bemessungsakten nicht Einsicht nehmen können (M 9, 92 und Nachtr. Nr. 5, 6, 60, 65, 66 und 132 AU.). Die alten Bemessungsakten werden gleich den übrigen entbehrlichen Akten von Zeit zu Zeit skartiert (vernichtet). Von den bestehenden Skartierungs- vorschriften, soweit sie kundgemacht, kommen für Gebühren insbesondere in Betracht: FMV. vom 7. April 1890, Z. 43.966/89, VBl. Nr. 18, Vorschrift vom 26. Juli 1895, VBl. Nr. 139, Z 6, P. 27, Wirkungskreis der Finanz¬ landesbehörden vom 17. April 1906, Z. 1244/FM., Nachtr. Nr. 7, AU. 1904. Erläuterung der Gebührenakten. 519 3. Die Erläuterung (Instrnicrung) -er Gebührenakten. In den meisten Fällen ist die Bemessung nicht ohneweiters möglich, weil vorher noch besondere Nachweisungen, Erhebungen u. dgl. notwendig sind. Sache des Steueramtes ist es, die zur Gebührenbemessung an¬ gezeigten Akten (die angemeldeten Bemessungsakten, siehe S. 515) entsprechend vorzubereiten. Die zu diesem Zwecke dienende Erläuterung (Jnstruierung) der Bemessungsakten soll sich auf alles erstrecken, was zur anstandslosen Erledigung (durch Bemessung oder Abfall) notwendig ist. Hiezu gehört: 1. Die Prüfung des Bemessungsaktes in formeller Beziehung; 2. die Beisetzung amtlicher Angaben (Daten); 3. die Erhebung jener Umstände, welche für die richtige Anwendung der Gebührenvorschriften oder für das Gebührenausmaß wesentlich sind; 4. die Beischließung zugehöriger Akten. Zur Erläuterung der Bemessungsakten, welche eine Liegenschaftsüber¬ tragung beinhalten, sind in den meisten Kronländern eigene Jnstruierungs- bögen eingeführt. Auf diesen hat die Erläuterung nach einer eigenen In¬ struktion oder Anleitung stattzufinden, welche die diesfälligen Vorschriften des Amtsunterrichtes (ß 28) entsprechend zu ergänzen bestimmt ist. I. Die Prüfung des Bemess,lngsaktes in formeUcr Beziehung Die zur Gebührenbemessung überreichte Urkundenabschrift muß deutlich und leserlich geschrieben und gehörig vidimiert (beglaubigt) sein (FMV. vom 30. Mai 1850, RGBl. Nr. 214). Die Vidimierungs¬ klausel hat die Aufklärung zu enthalten, aus wie vielen Bogen die Urschrift besteht, ob und in welcher Höhe hievon eine Stempel- oder sonstige Gebühr entrichtet wurde oder nicht. Die Urschrift ist im Falle eines Stempelabganges zu beanständen und in der Vidimierungsklausel zu bemerken, daß ein Befund ausgenommen und wohin er gebeitet wurde (TP. 2, Anm. 5; vgl. S. 489). Nach der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, müssen Aotariatsurkunden (und dies gilt selbstverständlich auch für notarielle Bidimierungsklauseln) deutlich geschrieben sein, wichtige Zeit- und Zahlen¬ angaben (also jedenfalls den Tag des Vertragsabschlusses und die Höhe der angebrachten Stempelmarken) in Buchstaben enthalten; es darf nichts radiert, überschrieben oder eingeschaltet sein, und die Vornahme von Änderungen muß ausdrücklich bestätigt werden (ZZ 44 und 45). Die notarielle Vidimierung soll auch die Angabe enthalten, ob die vorgewiesene Urkunde anscheinend eine Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift sei (Z 77 NO., vgl. S. o46.). Ist die zur Gebührenbemessung beigebrachte Abschrift im an¬ gegebenen Sinne mangelhaft, so ist sie zwar zu verbuchen, jedoch mit Berufung auf Z 43 GebG. eine neue, ordnungsmäßige Abschrift zu verlangen. Bei Wahrnehmung von erheblichen oder wiederholten Ord- uungswidrigkeiten (unrichtigen Vidimierungsklaufeln) wären gegebenen¬ falls noch weitere Verfügungen zu treffen (Strafanzeige, Disziplinar- üuzeige bei Notaren, ß 157 NO.). Über eine mündlich erstattete Anzeige ist ein Protokoll auf¬ zunehmen und darin alles genau anzugeben, was für die Vornahme oer Bemessung von Belang ist, also insbesondere die Namen der Ver- 520 IH Formeller Teil. (Amtsunterricht.) tragsparteien, der Gegenstand des Rechtsgeschäftes, dessen wesentliche Merkmale, die Wertgrundlage, der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses und der Übergabe. II. Die Beisetzung amtlicher Daten. a) Der Eingangsvermerk (Präsentatum) soll deutlich und leserlich sein, weil er zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Anzeige dient. Abgesehen von der Gebührenregisterpost, das ist der Zahlenbezeichnung, und dem Tage des Einlangens, erfordert es die Ordnung, daß die Zu¬ gehörigkeit des Aktes durch den Namen des Steueramtes (Stampiglie) ersichtlich gemacht wird. Bei Liegenschaften ist (im Sinne der folgenden Absätze b bis g) die Angabe der Steuern, der maßgebenden früheren Gebühren¬ werte, der Vorbesitzdaten, ferner der Voraussetzungen einer Gebühren¬ einrechnung, einer höheren Wertstufe oder einer Begünstigung not¬ wendig. b) Steuerdaten. Die Grund- und Hauszinssteuer dient zur Ermittlung des Steuerwerkes (sechzigfache Zinssteuer, siebzig¬ fache Grundsteuer), welcher bekanntlich als das Mindestausmaß der Ge¬ bührengrundlage gilt (§ 50 GebG.; vgl. S. 90). Die Hausklassensteuer kann bei der Beurteilung des Wertes nichtvermieteter Gebäude Halbwegs einen Anhaltspunkt bieten. Die Steuerdaten müssen jenes Jahr betreffen, in welches die Vermögens¬ übertragung fällt; Steuerabschreibungen und Befreiungen wegen Bauführung, Leerstehung, Uneinbringlichkeit, desgleichen die Nachlasse infolge der neuen Personalsteuern sind belanglos und daher nicht anzugeben, weil sie den Wert nicht beeinflussen; wohl aber wären jene Abschreibungen u. dgl. anzugeben, welche einer dauernden Wertverminderung Rechnung tragen, zum Beispiel wegen Brandschäden, Erdbeben, Beschädigung von Weingärten durch die Reb¬ laus u. dgl. Die Steuerdaten haben den Wertangaben der Bemessunasakten zu folgen, sind also bei Erwähnung mehrerer Liegenschaften (Grundbuchs¬ körper) oder einzelner Grundteile (Parzellen) für diese gesondert, bei Über¬ tragung ideeller Teile deutlich für diese anzuführen (zum Beispiel bei Über¬ tragung von einem Viertel einer Liegenschaft ist anzusetzen: Ein Viertel Grund¬ steuer: . . . L ../»). Bei noch nicht vermessenen Grundteilen ist die Be¬ rechnung der Steuer nach der angegebenen Größe des Teilstückes zu empfehlen. Im Steuerwerte ist das notwendige Zugehör (?unäus instruotus) in¬ begriffen. Bei einem Zugehör, dessen Erträgnis durch die Grund- oder Haus¬ zinssteuer nicht getroffen wird, zum Beispiel bei einer Fabrik, Mühle usw., muß den: Steuerwerte noch der Wert des Zugehörs zugerechnet werden, daher in solchen Fällen der Wert des Zugehörs (wenn nicht entsprechend bewertet) gesondert zu erheben ist. Es ist eigentlich selbstverständlich, soll aber wegen der Schädigung, welche den Parteien und dem Staate aus der Nichtbeachtung erwachsen kann, besonders hervorgehoben werden, daß die Steuerdaten mit der größten Gewissenhaftigkeit anzusetzen sind, und daß das Steueramt für jeden durch unrichtige Angaben verursachten Schaden haftet. c) Wertdaten. Die Beisetzung früherer Wertgrundlagen (Schätz¬ werte, Kaufpreise) über den Vertragsgegenstand ist bei Käufen nicht nötig, wohl aber bei anderen Erwerbungsarten (Z 50 GebG.; vgl. S. 93). Zur Wertangabe wäre der Zeitpunkt der Schätzung, bzw- des Vorvertrages (mit Angabe der Gebührenregisterpost) zu berufen Nachtr. Nr. 24 AU. 1904).' Erläuterung der Gebührenakten. 521 ä) Vorbesitzklausel. Darunter sind hier die Aufklärungen ge¬ meint, welche vorhergegangene Besitzübertragungen, deren Vergebührung unterblieben ist, aufdecken sollen (vgl. S. 179). Die Nachforschung ist wesentlich dadurch eingeschränkt, daß in den meisten Kronländern bei einer Vorbesitzdauer von mehr als zehn Jahren die Beisetzung früherer Vergebührungsdaten in der Regel zu entfallen hat. Bei kürzerer Dauer wäre die Gebührenregisterpost der letztvorhergegangenen Besitzveränderung beizusetzen. Diese dürfte zumeist mit Hilfe des Liqui¬ dationsbuches, des Gebührenregisters und des dazugehörigen Namens¬ verzeichnisses leicht zu erheben sein. Sonst müßten die bezüglichen Daten aus dem Grundbuch eingeholt werden (Nachtr. Nr. 24 AU.). Es kann sich hiebei ergeben, daß der Übergeber nicht bücherlicher Eigen¬ tümer ist. In diesem Falle wäre entweder durch Beisetzung der Gebühren¬ daten nachzuweisen, daß der (unmittelbar oder durch Mittelmänner erfolgte) Besitzübergang vom bücherlichen Eigentümer bis zum Übergeber vergebührt wurde, oder festzustellen, daß eine Vergebührung nicht erweisbar sei. Das Ergebnis der im kurzen Wege zu pflegenden Einsichtnahme ins Grundbuch ist vom Steueramte selbst auf dem Bemessungsakte beizusetzen und rücksichtlich der Richtigkeit vom Grundbuchsamte zu bestätigen (§ 28, l, AU.). Die Klausel über die Vorbesitzerhebungen wird hienach beispielsweise lauten: „N. N. (der Übergeber) hat die Liegenschaft E.-Z.auf Grund der Einantwortungsurkunde vom .... Todestag .... Reg.-Nr.er¬ worben" oder „N. N. (der Übergeber) hat die Liegenschaft E.-Z.laut beiliegenden Protokolles angeblich durch mündlichen Kaufvertrag im Mai 190 . von A. erworben. Dieser Vertrag wurde nicht angemeldet. — Grundbücher¬ licher Eigentümer ist A. auf Grund des Kaufvertrages vom .... Geb. Reg. Nr. . . o) Wegen Einrechnung der Liegenschaftsgebühren ist ge¬ gebenenfalls in der Vorbesitzklausel festzustellen, ob es sich etwa um die Weiterübertragung einer von Todes wegen erworbenen Sache innerhalb zweier Jahre handelt und ob infolgedessen eine Ein¬ rechnung im Sinne des Schlußabsatzes des Z 1 der GebNov. vom Jahre 1901 stattzufinden habe (vgl. S. 190). In diesem Falle ist der Todestag anzugeben und der Vorakt behufs Erhebung des einzurechnen¬ den Betrages beizuschließen. k) Umsatzklausel. Die Notwendigkeit einer weiteren Klausel ergibt sich aus Z 5 der GebNov. vom Jahre 1901 bei freiwilligen Rechts¬ geschäften unter Lebenden. Hienach ist, wenn zwischen einem und demselben Übergeber und Übernehmer im Laufe eines Jahres viehrere Übertragungen Vorkommen, für die Höhe der Liegenschaftsgebühr der Gesamtwert maßgebend. Wenn sich infolgedessen für eine vorher¬ gegangene Gebührenbemessung ein höherer Prozentsatz ergibt als der "ngewendete, so muß auch die frühere Bemessung richtiggestellt werden (vgl. S. 192). Die diesfalls nötige Erhebung erfolgt aus dem zum Gebührenregister geführten alphabetischen Namensverzeichnisse. Der Befund wird etwa auten: „Vom Übergeber hat eine Übertragung von Liegenschaften an den .lvernohmer innerhalb eines Jahres nicht stattgefunden", oder „Zwischen dem "Vergeber und Übernehmer haben im Laufe des letzten Jahres schon folgende wgenschaftsübertragungen stattgefunden". Zum gleichen Zwecke sind die Namens- verzeichnisse regelmäßig nach Ablauf jedes Vierteljahres einer nochmaligen 522 III. Formeller Teil. (Amtsunterricht.) Überprüfung für die letztabgelaufenen zwölf Monate zu unterziehen (Z 28, II, AU., Nachtr. Nr. 95). Z) Begünstigungsklausel. Bei Übertragungen von Liegen¬ schaften im Werte bis zu 10.000 L ist vom Steueramte in jedem Falle (in der Regel auf der diesfalls vorgeschriebenen Drucksorte) ersichtlich zu machen, ob die Voraussetzungen einer sachlichen Begünstigung zutreffen oder nicht (vgl. S. 186). Eine derartige Klausel hat in Kürze die Gründe der zu gewährenden oder zu verweigernden Begünstigung zu enthalten, also beispielsweise die Be¬ stätigung, „daß es sich um landwirtschaftliche Grundstücke handelt, welche vom Eigentümer (oder dessen Familie) bearbeitet werden, oder um ein selbst be¬ nütztes Gebäude, und daß die Bearbeitung, bzw. Benützung in gleicher Weise durch den Erwerber geschehen wird", oder „daß die Begünstigung nicht an¬ wendbar ist, weil der Eigentümer lediglich die Leitung führt, sich an den eigentlichen Arbeiten aber niemals selbst beteiligt" usw. Über das Zutreffen der erwähnten Voraussetzungen sind im Zweifel Erhebungen zu pflegen (siehe S. 188 und 525). b) Urteilserläuterung. Bei gerichtlichen Urteilen und Er¬ kenntnissen ist die in der Klage enthaltene Bewertung des Streit¬ gegenstandes, desgleichen die Verurteilung bezüglich der Ge¬ richtskosten, wenn diese nicht ohnehin aus der mitgeteilten Ent¬ scheidung ersichtlich sind (womöglich im kurzen Wege) zu erheben und beizusetzen (Z 7 MV. vom 28. Dezember 1897, RGBl. Nr. 306; vgl. S. 431). Hat ein Streiturteil das Armenrecht oder die Vormerkung genossen und wurde der Gegner zur Tragung der Gerichtskosten ver¬ urteilt, dann wäre auf der angezeigten Urteilsäbschrift auch die Gebühren¬ registerpost des Jdealstempelverzeichnisses zu vermerken (siehe S. 444). Bei Ersitzungsurteilen sind die Steuerdaten u. dgl. gleichwie bei an¬ deren Liegenschaftsübertragungen beizusetzen. i) Bezugsdaten. Endlich sind auf jedem Bemessungsakte die zugehörigen Gebührendaten ersichtlich zu machen. Wenn in einem Bemessungsakte in irgendwelcher Form auf andere Rechtsgeschäfte, Ur¬ kunden u. dgl. Bezug genommen wird, hat das Steueramt anzumerken, ob das betreffende Rechtsgeschäft u. dgl. unmittelbar oder in Stempel¬ marken vergebührt wurde (Klausel: „Vergebührt unter GebRegP. . . . voni Jahre", oder „Die Gebühr mit . . L . . st in Stempelmarken ent¬ richtet"). Solche Gebührendaten können verschiedenen Zwecken dienen: zur Prüfung der Voraussetzungen, um den Bemessungsakt in Abfall zu bringen, als Behelf der Gebührenbemessung oder lediglich zur Entdeckung von Gebühren Verkürzungen. Findet ein Abfall (insbesondere von Grundbuchsbescheiden) mit Rücksicht auf eine andere vorhergegangene Vergebührung statt, so ist nicht nur die Angabe der Gebührenregisterpost, sondern auch die der Wertgrundlage nötig, um die Übereinstimmung beider Fälle festzustellen. Desgleichen ist bei vorheriger Ver- gebührungen in Stempelmarken der verwendete Stempelbetrag anzugeben, weil derselbe möglicherweise einer amtlichen Überprüfung noch nicht unter¬ zogen wurde (zum Beispiel bei Grundbuchsbescheiden über die Sicherstellung von Forderungen aus Schuldscheinen, Zessionen usw.). Die erwähnten Gebührendaten sind womöglich amtlich zu erheben (aus dem Liquidationsbuche); falls dies nicht geschehen kann, ist die Partei zur Nachweisung aufzufordern; das Ergebnis ist auf dem Bemessungsakte erficht lich zu machen. Erläuterung der Gebührcnaktcn. 523 III. Erhebungen über den BcmcsiungSakt. Jeder Bemessungsakt ist ohne Verzug in der Richtung zu prüfen, ob zu seiner Erläuterung Erhebungen durch Parteieneinvernahmen oder durch amtlichen Schriftwechsel notwendig sind. Überflüssige Partei¬ vorladungen sind zu vermeiden; in der Regel ist zunächst der Erwerber, und wenn dessen Auskunft nicht genügt, auch der Übergeber zu ver¬ nehmen. Die Parteivorladungen sind unter Angabe der Termine auf den Bemessungsakten vorzumerken; desgleichen sind die Entwürfe anderer Erledigungen beizuschließen. Über alle mündlichen Erhebungen sind Protokolle aufzunehmen, welche unter Vermeidung überflüssiger Schreibereien alles wesentliche enthalten müssen, also Zeitvermerk, Person des Einvernommenen, Gegen¬ stand der Einvernehmung (Vorhalt, Fragen und Antworten, in kurzer, jedoch klarer und jedes Mißverständnis ausschließender Fassung) und die Parteifertigung (Nachtr. Nr. 71 AU. 1904). Die Erhebungen betreffen hauptsächlich folgende Gegenstände: Bewertungen von unbeweglichen oder beweglichen Sachen, ins¬ besondere auch von nicht bewerteten Leistungen; Aufklärung unzureichender Vertragsbestimmungen oder vorhandener Widersprüche; Feststellung von Verwandtschafts- oder sonstigen persönlichen Ver¬ hältnissen; Nachweisung vorausgegangener Vermögensübertragungen oder Ge¬ bührenentrichtungen ; andere belangreiche Umstände. a) Die Werterhebungen setzen ein richtiges Verständnis der Wert¬ vorschriften (siehe I. Teil, S. 86 ff.) voraus. Zu beachten ist im all¬ gemeinen, daß zu geringe Bewertungen unter nahen Verwandten und bei unentgeltlichen Übertragungen häufig Vorkommen, und zwar ins¬ besondere bei gutgestellten, wenig belasteten Gütern. Eine Partei- einvernahmc hat stets stattzufinden, wenn die vorhandenen Wertangaben im Übereinkommenswege ergänzt oder richtiggestellt werden müssen. Einer besonderen Sorgfalt bedarf die Feststellung der Bemessungs¬ grundlage für Liegenschaften (Nachtr. Nr. 9, AU. 1904). Wenn das erläuternde Amt den angegebenen oder angebotenen Wert an¬ gemessen erachtet, wären weitere Verfügungen der Bemessungsbehörde Vorbehalten (Nachtr. Nr. 72, AU. 1904). Ergeben sich dagegen Zweifel an der Angemessenheit der Parteiansätze und bieten auch die sonstigen im einzelnen Falle zulässigen Wertmaßstäbe (Steuerwert, letzte gericht¬ liche Schätzung, letzter Kaufpreis) keine befriedigende Wertgrundlage, >v ist mit der Partei ein Wertübereinkommen zu versuchen. , Diesem haben nötigenfalls entsprechende Erhebungen (etwa durch Sach- berßändige) voranzugehen. Hienach kann der von der'Behörde als entsprechend erkannte Wert die Grundlage der Verhandlungen mit der Partei bilden. Ein Übereinkommen ist stets formell als solches abzuschließen und demgemäß nieder- zuschreiben und auch im Zahlungsaufträge ausdrücklich zu berufen. Es ist für beide Teile bindend. . Der Abschluß von Wertübereinkommen ist grundsätzlich Sache der Artenden Finanzbehörden I, so zwar, daß einerseits die Verhandlung wohl den 524 III. Formeller Teil. (Amtsunterricht.) Steuerämtern übertragen werben kann, die Genehmigung, das heißt die An¬ nahme des Anbotes der Partei jedoch (soweit nicht weitere Ermächtigungen bestehen) der Finanzbehörde I Vorbehalten bleibt, und in belangreichen Fällen auch der Finanzlandesbehörde, bzw. dem Finanzministerium Vorbehalten werden kann. Als letzte Wertgrundlage bleibt, wenn ein Übereinkommen nicht zu stände kommt, die gerichtliche Schätzung übrig, welche von der Finanz¬ verwaltung nur.dann eingeleitet werden soll, wenn sie einen Erfolg ver¬ spricht. Die Finanzlandesbehörden können sich die Genehmigung der gericht¬ lichen Schätzungen Vorbehalten. Grundsätzlich sind bei Feststellung der Grund¬ werte, mag dieselbe wie immer erfolgen, die Werte der Grundstücke, der Ge¬ bäude und des Zugehörs gesondert anzugeben. Die gleichen Grundsätze gelten im allgemeinen für vertrags¬ mäßige Leistungen. Hiebei ist insbesondere darauf zu achten, welche Nebenleistungen dem Vertrage zu entnehmen sind und welche nur still¬ schweigend übernommen wurden, wie dies bei Lasten oder kompensierten Forderungen besonders häufig vorkommt. Bei Naturalleistungen (insbesondere Ausgedingen) ist darauf zu achten, ob deren Bewertung im Akte oder ein anderer gesetzlich zulässiger Wertmaßstab (frühere Schätzung u. dgl.) annehmbar oder die Wertgrundlage etwa nach H 58 GebG. aus dem Werte der belasteten Sache (mit der Hälfte des Sach¬ wertes bei unentgeltlicher Übertragung des Fruchtgenusses oder Ge¬ brauches auf Lebensdauer oder unbestimmte Zeit) gegeben ist. Andern¬ falls wäre auch bei Leistungen zunächst ein Übereinkommen anzustreben. Bei beweglichen Sachen, ausgenommen Wertpapieren, ist eine Parteieinvernehmung immer notwendig, wenn nicht eine Wertangabe oder eine gerichtliche Schätzung vorliegt (Z 52 GebG.). b) Bei Behandlung des P. I der Vorerinnerungen vom Jahre 1850 (S. 167) wurde des näheren erörtert, daß Undeutlichkeiten, welche eine verschiedene rechtliche Beurteilung zulassen, einer weiteren Auf¬ klärung nicht bedürfen, sondern ohneweiters zu Gunsten des Staats¬ schatzes gedeutet werden können. Soweit die Voraussetzungen dafür nicht zutreffen, bedürfen mangelnde Angaben der Ergänzung, Wider¬ sprüche der Aufklärung, selbstverständlich nur wenn sie für die Be¬ messung von Belang sind. Einer Aufklärung durch Parteieinvernahme bedürfen nach der herr¬ schenden Praxis die Angaben von Gesamtwerten in Verträgen, wenn aus dem Vertrage deutlich hervorgeht, daß darin neben Liegenschaften oder deren Zugehör auch freie Fahrnisse enthalten sind. Das gleiche gilt, wenn das im Vertrage angegebene Wertverhältnis zwischen Unbeweglichkeiten und Be¬ weglichkeiten bedenklich erscheint. In beiden Fällen kann von der Partei mit Berufung auf Z 43 GebG. eine zergliederte Wertnachweisung, verlangt werden. Wenn diese nicht annehmbar ist, kann, soweit es sich nicht um bloße Rechtsfragen handelt, (etwa nach entsprechenden Erhebungen) eine Richtigstellung im Übereinkommenswege angestrebt und im äußersten Falle eine gerichtliche Schätzung eingeleitet werden. o) Zweifel über Berwandtschaftsverhältuisse (siehe S. 196), welche auf eine Gebührenfrage Einfluß üben, sind jedenfalls von Amts wegen zu beheben; das Verwandtschaftsverhältnis ist von Schwägerschaft zu unterscheiden und deutlich anzugeben und zu erklären. Sv ist es zum Beispiel mit Rücksicht auf den nicht gleichmäßigen Gebrauch der Bezeichnung Neffe, Nichte usw. notwendig, daß die Verwandtschaft näher Erläuterung der Gebührenakten. 525 erläutert wird, zum Beispiel: „N. N. (Neffe) ist Sohn des Bruders T. des Übergebers." ä) Mit besonderer Umsicht sind Erhebungen dann zu pflegen, wenn vorausgegangene gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte aus¬ geforscht werden wollen, wie dies häufig bei Urteilen, Vergleichen, Er¬ klärungen zur Ordnung des Grundbuchstandes, Aufsandungen u. dgl. notwendig ist (siehe S. 240). In solchen Fällen sind, insoweit die erfolgte Gebührenbemessung nicht erhoben oder erwiesen werden kann, in erster Linie durch Parteieinvernahme jene Umstände festzustellen, welche die nachträgliche Gebührenvorschreibung ermöglichen, also Namen, Zeil, Art der Vermögensübertragungen, Gegenstand und Wert derselben und der Gegenleistungen. Bei Besitzveränderungen ohne Beurkundung, welche lediglich dem Vermessungsbeamten angemeldet werden, ist behufs Feststellung über die Recht¬ zeitigkeit der Anzeige (zunächst durch Parteieinvernahme) zu erheben, ob über das Rechtsgeschäft eine Urkunde ausgefertigt wurde oder nicht, wann der Besitzübergang stattgefunden, ob und wann er angemeldet wurde und ob dies anläßlich der zunächst folgenden Anwesenheit des Vermessungsbcamten in der Gemeinde geschehen ist. Hiebei sind auch die Angaben des Grundbuchsgerichtes zu berücksichtigen, daher das Rücklangen des Anmeldungsbogens von diesem abzuwarten ist (Z 56, Ges. vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, und VV. Vgl. S. 81, und Anm. 2, §38 AU.). s) Erhebungen im kurzen Wege oder durch Schriftenwechsel dürften weiters häufig behufs Beisetzung amtlicher Bestätigungen oder zur weiteren Klarstellung oder Prüfung der Parteiangaben nötig sein. Die Erhebungen über die Voraussetzungen der sachlichen Begünsti¬ gungen für kleine landwirtschaftliche Liegenschaften find (nur wenn Zweifel bestehen) durch Einvernehmung des Erwerbers über den Zweck der Erwerbung, nötigenfalls durch die zuständige Gemeinde oder in sonst geeigneter Weise zu Pflegen (Z 5, MB. vom 21. Juni 1901, RGBl. Nr. 75; Z 28, III, AU.). Der bücherliche Lastenstand von Liegenschaften ist dann zu erheben, wenn er ausdrücklich oder stillschweigend mitübertragen wird und so auf die Ge¬ bührenfrage (Wertgrundlage) irgendwie einen Einfluß übt. IV. Die Beifchlietzung zugehöriger Akten. Zur Erledigung mancher Bemessungsfälle ist die Beischließung zu¬ gehöriger Akten notwendig. Hiebei kommen zunächst vorhergegangene Gebührenbemessungsakten in Betracht. Die Beischließung solcher ist zum Beispiel nötig, weil der neue Gebühren- fall Leistungen (insbesondere in Grundbuchsbescheiden) u. dgl. zum Gegen¬ stände hat, deren Bewertung oder Vergebührung aus dem Vorakte zu berücksichtigen kommt. Die Beischließung des einschlägigen Bemessungsaktes sst weiters in der Regel notwendig, wenn nach der Gebührennovelle vom Jahre ^01 letzter Absatz) die Einrechnung einer Liegenschaftsgebühr infolge Weiterübertragung einer ererbten Liegenschaft binnen zwei Jahren in Frage steht; es wäre denn, daß anläßlich der vorangegangenen Vermögensüber- Owgung von Todes wegen infolge Begünstigung eine Liegenschaftsgebühr über¬ haupt nicht entrichtet wurde, was am Akte zu bestätigen wäre. Desgleichen wäre der Vorakt anzuschließen, wenn zwischen den gleichen Parteien im Laufe des letzten Jahres bereits eine andere Liegenschafts- Übertragung vorgekommen ist (Z 5 GebNov. vom Jahre 1901). Handelt es sich um den Anschluß eines Bemessungsaktes, welcher bereits vernichtet wurde, so ist statt dessen ein Auszug aus dem Liqui- 526 III. Formeller Teil. (Amtsunterricht.) dationsbuche beizuschließen und nötigenfalls eine Abschrift der betreffen¬ den Urkunde, welche in vielen Fällen im Grundbuche erliegen dürfte, zu besorgen. Die Einholung anderer Akten, insbesondere gerichtlicher Ver¬ laß- oder Streitakten, ist tunlichst einzuschränken und in jedem Falle für rascheste Rückstellung zu sorgen (ME. vom 25. Juli 1853, RGBl. Nr. 148). Bemerkenswerte Umstände, welche derartigen Akten entnommen wurden, sind jedenfalls am Gebührenakte (Nachlaßnach¬ weisung, Jnstruierungsbogen) in Form einer Amtsbemerkung ent¬ sprechend ersichtlich zu machen, um neuerliche Einholungen tunlichst zu vermeiden. V. Vorgang bei der Erläuterung. Es ist selbstverständlich eine Frage jedes einzelnen Gebühren¬ falles, in welcher Richtung dessen Erläuterung (Jnstruierung) not¬ wendig ist. — Die meisten der vorstehenden Weisungen sind nicht auf eine bestimmte Art des Falles beschränkt. Die Prüfung in formeller Beziehung (I), die Beisetzung des Eingangsvermerkes und der zugehörigen Gebührendaten (II a und i) ist in jedem Falle nötig; Werterhebungen und Aufklärungen (Illa, b, ä, e) sowie die Beischließung zugehöriger Akten (IV) können sich bei jeder Art des Gebührengegenstandes als not¬ wendig erweisen. Andere Punkte der vorstehenden Anleitung beziehen sich dagegen nur auf Liegenschaften (Steuer- und Wertdaten, Klauseln über Vorbesitz, Umsatz, Begünstigung, II b bis g und die entsprechenden Bewertungsregeln unter Illa und b) oder außerdem auf unentgeltliche Übertragungen unter Lebenden und von Todes wegen (Verwandtschafts¬ klausel, III o) oder nur auf Gerichtsgebühren (Wert des Streitgegen¬ standes, Ilb). Nach dem Inhalte des einzelnen Falles kann empfohlen werden, besonders auf folgendes zu achten: Bei allenSchenkungen, Übergabsverträgen, Käufenu. dgl. auf die Vollständigkeit des Übergabspreises, bzw. auf die Bewertung des Übergabsgegenstandes selbst und der Naturalleistungen (Ausgedinge) und auf die Erfassung aller, auch der stillschweigend übernommenen Lei¬ stungen und Lasten; bei öffentlichen Versteigerungen auf die nach Inhalt der Be¬ dingnisse ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommenen Leistungen, das Zutreffen einer persönlichen oder sachlichen Begünstigung, die Stempelentrichtung für Urkunde, Protokoll und Bedingnisse; bei Tauschverträgen auf Vorwerte (letzter grichtlicher Schätz¬ wert, Kaufpreise); bei Teilungsverträgen auf die Vorwerte, die bedungenen Leistungen und die übernommenen Lasten; bei Vergleichen und Erklärungen auf vorhergehende Ver- gebührungen; bei Ehepakten auf die darin gestatteten bücherlichen Eintragungen, und auf die Erhebung des der Gütergemeinschaft unter Lebenden unter¬ zogenen Vermögens. Bei Vermögensübertragungen von Todes wegen ist nö- Erläuterung der Gebührenakten. 527 tigenfalls an der Hand der gerichtlichen Verlaßakten aus die richtige und vollständige Ausweisung des Nachlaßvermögens (Einzel- angabc der Liegenschaften, der Fahrnisse, Wertpapiere und Forderungen samt deren bis zum Anfallstage auerwachsenen Zinsen, Bargeld), ein¬ schließlich uneinbringlicher oder zweifelhafter Forderungen u. dgl. und darauf zu sehen, wie die Ausscheidung von, im Testament oder in den Abhandlungsakten erwähnten, Gegenständen (Versicherungssummen, Ge¬ schenken u. dgl.) aus dem Nachlaßvermögen begründet wird. Ferner ist aus die richtige Angabe der Abzugsposten und der hiefür bei¬ gebrachten Beweismittel zu achten. Bei Forderungen eines Ehegatten, welche als Abzugsposten eingestellt sind, wäre zu erheben, ob sie nicht etwa eine auf den Todesfall zu vergebührende Zuwendung (Witwen¬ gehalt, Alimentation) enthalten. Die Verwandtschaftsverhältnisse der Erben sind nötigenfalls genauer zu erklären. So ist beispielsweise bei Erbübereinkommen, soweit Übertragungen der erbberechtigten Kinder an die nicht aufgriffsberechtigte Witwe in Frage kommen, klarzustellen, ob die Kinder im Verhältnisse zur Witwe leibliche oder nur Stiefkinder sind, weil die persönliche Begünstigung des H 1 GebNov. 1901 für Übertragungen der Kinder an die Stiefeltern nicht gilt. Bei Vorhanden¬ sein minderjähriger Erben wäre, wenn aus den Gerichtsakten die Er¬ hebung und Anerkennung der Abzugsposten durch das Gericht als Vormund¬ schaftsbehörde ersichtlich ist, auf die Beisetzung einer entsprechenden Bestätigungs¬ klausel (über die Erhebung der Abzugsposten) in die Rachlaßnachweisung zu dringen. Formwidrige Nachlaßnachweisungen sind überhaupt, womöglich im kurzen Wege, richtigzustellen und zu ergänzen (ME. vom 25. Juli 1853, RGBl. Nr. 148). Selbstverständlich sind die nötigen verschiedenen Amtsklauseln (Steuer, Vorbesitz u. dgl.), wozu insbesondere auch die Anmerkung eines all¬ fälligen Gebührenerlages durch Angabe der Gebührenregisterpost und der Verrechnungsdaten gehört, beizusetzen und undeutliche Angaben, insbesondere über Erbübereinkommen, entsprechend aufzuklären. Ferner wäre besonders zu achten: bei Gesellschaftsverträgen auf die Erfassung der vollen Ein¬ lagen und der an die Gesellschaft übergehenden Liegenschaften; bei Dienstverträgen auf die genaue Ausweisung der Bemessungs¬ grundlagen vorgehcnder Dienstverleihungen. Für jeden nicht vorschriftsmäßig instruierten Akt kann dem Steueramte seitens der leitenden Finanzbehörde eine Ordnungsstrafe bon 1 L auferlegt werden (Z 30 AU.). 4. Geschäftliche Behandlung der allgemeinen unmittelbaren Gebühren. Die steueramtlichen Ausschreibungen über unmittelbare Gebühren lann man nach ihrem Hauptzwecke in I. Bemessungsbehelfe, II. Zahlungsbehelfe und III. Einbringungsbehelfe einteilen. 1. BemessiingSbehelfc. I. Das Gebührenregister (bis 1914 U-Register genannt) wird lür jeden Monat neu aufgelegt. Jeder aufzunehmende Akt wird darin nut der ihn treffenden (für das ganze Jahr) fortlaufenden Nummer 528 III. Formeller Teil. (Amtsunterrichl.) (Registerpost) unter Angabe des Eingangstages und des Gegenstandes eingetragen. Ausgetragen wird die Vorlage zur Bemessung und die schließliche Erledigungspost des Bemessungsausweises oder Abfallsver¬ zeichnisses. Das Gebührenregister erfüllt einen vierfachen Zweck: a) Es dient in der beim führenden Amte (Steueramte u. dgl.) ver¬ bleibenden Urschrift als Einreichungsprotokoll der zur unmittel¬ baren Gebührenbemessung angezeigten Akten. Im Gebührenregister ist jede im Grunde des Gebührengesetzes erstattete An¬ zeige eines Rechtsgeschäftes und jede in diesem Gesetze vorgeschriebene amtliche Mitteilung (Erkenntnisse, Nachlaßnachweisungen, Grundbuchsbescheide, ZK 28, 43 bis 47 GebG.) mit Ausnahme der Todfallsanzeigen zu verbuchen. Der Tages- fchluß des Gebührenregisters ist von beiden Oberbeamten zu fertigen (ZK I bis 10, 46 AU. Vgl. S. 516). d) Die im Pausverfahren hergestellte Abschrift des Gebühren¬ registers (ohne Erledigungsdaten) wird mit den Monatsrechnungen zur Zensur vorgelegt und ermöglicht dort die Überwachung der vollständigen Erledigung aller Posten durch Bemessung oder Abfall (vgl. 2). o) Das Gebührenregister (die Urschrift) dient dem führenden Amte zur Überwachung der Erledigung und zur Nachweisung der Be¬ messungsrückstände (vgl. 3), sowie ä) zur Vormerkung von Gebührenakten zum Zwecke späterer Gebührenbemessung. Die Vormerkung erfolgt, wenn die Bemessung mangels der Grundlagen überhaupt nicht oder nur annähernd vor¬ genommen werden kann (Z 49 b GebG., siehe S. 89) oder wenn sie vom Eintritte eines noch ungewissen Ereignisses abhängig ist (§ 10, Ges. vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, siehe S. 120). Der vor¬ zumerkende Akt wird zunächst im Gebührenregister durch Bemessung oder Abfall (nötigenfalls mit dem Vorbehalte späterer Bemessung oder Richtigstellung der Partei gegenüber) als erledigt ausgetragen. Zugleich (im gleichen Monate) wird der Akt mit Hilfe einer „Erledigungs¬ erinnerung" (das ist ein Deckblatt zu dem gehörig zu belegenden Stamm¬ akte, behufs Überwachung durch rechtzeitige Erhebungen und zur Auf¬ nahme von Bezugsdaten) im Gebührenregister neuerlich verbucht und bleibt darin so lange offen, bis er endgültig erledigt wird. Falls die Erledigung bis Ende März des folgenden 4. Kalenderjahres noch aus¬ ständig ist, wird die Erledigungserinnerung mit dem zugehörigen Akte im Gebührenregister gelöscht und zugleich darin, behufs weiterer Vor¬ merkung, neuerlich verbucht (ß 5, FME. vom 31. Juli 1913, Z. 55.961, GebBeilBl. Nr. 9). Dem gleichen Bormerkzwecke dienten früher die mit Ende 1913 aufgelassenen Xa- und Xb-Vormerke. Im X a wurden die annähernden, im Xb die noch nicht fälligen Gebühren überwacht. Letzterer Vormerk enthielt auch die gesetzlich gestundeten Gebühren, welche nunmehr in einem eigenen Liquidationsbuche überwacht werden (siehe S. 530, sowie auch S. 89 und 121). Zum Gebührenregister wird ein Namensregister geführt, in welchem auch die durch Zahlungsauftrag erledigten Befundakten ein¬ zutragen sind (Z 16 des vorbezogenen FME. vom Jahre 1913, vgl. S. 534). Bemessungsbehclfe. 529 2. Die Monatsrechnungen sind von den Steuerämtern bis zum 5. des der Verrechnung folgenden Monats der l. Finanzbehörde I und von dieser bis zum 10. dem Fachrechnungsdepartement II des Finanz¬ ministeriums vorzulegen (Nachtr. Nr. 103 AU.). Diese Monatsrechnungen dienen (vom Jahre 1914 an) auch zur Verrechnung der auf Grund amtlicher Befunde mittels Zahlungsauf¬ trages bemessenen Gebühren, indem hiebei statt der Gebührenregisterpost jene des Befundbuches angegeben wird (Z 16, FME. vom 31. Juli 1913, Z. 55.961, GebBeilBl. Nr. 9). Zu den Monatsrechnungen gehören außer der bereits erwähnten Abschrift des Gebührenregisters: Das Abfallsverzeichnis. Es dient als Begleitschein der Ab¬ fallsakten und deren Belege (Z 3 des Nachtr. Nr. 60 und 112 AU.). Der Bemessungsausweis (früher Bemessungsjournal genannt) ist hauptsächlich zur Ermittlung der monatlichen Vorschreibungssumme und als Begleitpapier der Bemessungsakten bestimmt (§ 36 a AU.). Vor Absendung des Bemessungsausweises ist die richtige Übertragung sämtlicher Posten ins Liqnidationsbuch zu überprüfen (Nachtr. Nr. 104 AU.; vgl. S. 530). Der Abschreibungsausweis (früher Abschreibungsjournal ge¬ nannt) enthält die erfolgten Abschreibungen und ergibt deren Monats¬ summen (§ 36 b AU.). 3. Nachweisungen der Bemessungsrückstände. Außer der Überwachung, welche das führende Amt selbst auf Grund des Gebühren- rcgisters über die rechtzeitige Erledigung übt, dienen diesem Zwecke folgende Vorschriften: a) Mit der Rechnung des Monates März (siehe 2) ist allmählich bin nach dem Gebührenregister anzufertigendes „Verzeichnis dec un¬ erledigten Gebührenregisterposten" für das Vorjahr zur Zensur Vorzü¬ gen. Darin sind die über ein Jahr alten Rückstände zu rechtfertigen. Bei hinausgeschobenen Bemessungen genügt die Berufung auf die „Erledi¬ gungserinnerung" (siehe S. 528). Eine Abschrift bleibt beim Amte. b) Das Steucramt hat alljährlich bis 5. April eine jahrgangs- ^rise angelegte „Nachweisung der unerledigten Gebühren¬ registerposten für das Ausweisjahr 19 . ." der l. Finanzbehörde I vorzulegen. Diese verfaßt daraus eine Nachweisung für den ganzen Bezirk und leitet sie an die Finanzlandesbehörde, welche hienach eine (gamtnachweisnng für das ganze Kronland bis Ende April ans Finanz¬ ministerium vorzulegen hat. Selbstverständlich sind hiebei die nötigen ^rrfügungcn zur Erledigung der Rückstände zu treffen (ZZ 50, 51 und gchtr. Nr. 60 All. und Z 7 FME. vom 31. Juli 1913, Z. 55.961, GebBeilBl. Nr. 9). 4. Das Liquidationsbuch bleibt dauernd beim führenden Amte "vH hat gleichzeitig verschiedene Zwecke zu erfüllen. u) Als Übersicht dient ein allgemeines Liquidationsbuch, gches jahrgangsweise geführt wird, indem es alle jene Akten des Ge- uhrenregisters aufnimmt, welche durch Bemessung einer Gebühr erledigt erden (nebstdem die auf Grund amtlicher Befunde mittels Zahlungs- ^"lchnik, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. 34 530 III. Formeller Teil. (Amtsunterricht.) austrages bemessenen Gebühren, vgl. S. 534). Zugleich mit der Ein¬ tragung in den Bemessungsausweis werden zunächst die Hauptmerkmale jedes einzelnen Falles (Name des Zahlungspflichtigen, Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Gebührenvorschreibung) eingestellt. Weiterhin werden die Änderungen der Schuldigkeit durch Abschreibungen und Exekutionskosten eingetragen, die zur Tilgung der Gebühr führenden Daten gebucht (siehe d und ä), die gesetzlichen Stundungen (siehe o) und alle sonstigen bemerkenswerten Umstände (Exekutionsschritte, Rekurs¬ verhandlungen, Kompensationen, Bezugsdaten, Zensuranstände) ange¬ merkt. Das allgemeine Liquidationsbuch muß demnach stets über den vollständigen Stand jedes Bemessungsfalles genauen Aufschluß geben. b) Als Kassenbehelf dient das Liquidationsbuch einerseits zur Liquidierung (Vorprüfung über die Höhe der ausständigen Gebühr), andrerseits zur Buchung (Kontierung) der Einzahlungen, wobei der Name des Zahlers ersichtlich zu machen ist. c) Die Vormerkung gesetzlich gestundeter Gebühren wird dadurch erreicht, daß die zwar vorgeschriebenen, jedoch gesetzlich ge¬ stundeten Gebühren (W 9 und 10, Ges. vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, siehe S. 119 ff.) aus dem allgemeinen in ein be¬ sonderes „Liquidationsbuch für gesetzlich gestundete Ge¬ bühren" übertragen werden. Die Eintragung geschieht (ohne Sonde¬ rung nach Jahrgängen), sobald im einzelnen Falle die Voraussetzungen der gesetzlichen Stundung gegeben sind. Zur ferneren Behandlung solcher Fälle dient ausschließlich das besondere Liquidationsbuch, auf Grund dessen (nach Art des früheren X b-Vormerkes, siehe S. 528), die Sicher¬ stellung und Fälligkeit gestundeter Gebühren zu überwachen ist. ä) Die Ermittlung der Rückstände und Überzahlungen er¬ möglicht das Liquidationsbuch auf Grund des nach Jahresschluß (nach dessen Stande) vorzunehmenden postenweisen Abschlusses. Die hiebei im Liquidationsbuche ermittelten Rückstände kommen Postenweise behufs Einbringung in den zum allgemeinen und besonderen Liquidationsbuche geführten Restantenvormerk (früher Auszug 6, siehe S. 532), die Über¬ zahlungen, ebenfalls postenweise in den „Überzahlungsausweis" (M 13, 53 a, Z. 5, Nachtr. Nr. 60 und 115 All. 1904, und FME. vom 31. Juli 1913, Z. 55.961, GebBeilBl. Nr. 9). 5. Der Überzahlungsausweis (früher Überzahlungsjournal ge¬ nannt) dient zur Austragung der notwendigen Rückzahlungen (ein¬ schließlich Befundgebühren) an Parteien, welche mehr als ihre Schuldig¬ keit bezahlt haben. Die Eintragung kann durch eine Richtigstellungs- Verordnung, durch eine Doppelzahlung oder durch den Jahresabschluß des Liquidationsbuches veranlaßt werden. Die Erledigung geschieht durch Veranlassung der Rückzahlung, welche in den meisten Kronländern im Wege der Postsparkasse für Rechnung der staatlichen Landeskasse geleistet wird. Die Rückerstattungen werden in diesem Falle beim Steueramte lediglich im Liquidationsbuche eingetragen und mit ihrer Summe in der Jahresrechnung ausgewiesen (vgl. S. 538). Auch ist jede Rückzahlung (gleich Abschreibungen) auf dem Entwürfe des Zahlungsauftrages in auffälliger Weise erficht- Zahlungsbehelfe. 531 lich zu machen, um möglichen Irrungen für die Zukunft vorzubeugen (88 53 d, 64 L 10 AU., FME. vom 14. Juli 1913, Z. 37.157, GebBeilBl. Nr. 8, und 8 10, FME. vom 31. Juli 1913, Z. 55.961, GebBeilBl. Nr. 9). Wird eine Partei von der Zahlungspflicht losgezählt und dafür eine andere Partei herangezogen, so ist dies bei noch unbezahlten Gebühren lediglich durch Richtigstellung des Namens (im Liquidationsbuche) durch¬ zuführen. Bereits bezahlte Gebühren werden in solchen Fällen rückerstattet und gleichzeitig im Bemessungsausweise neuerlich vorgeschrieben. Ebenso ist vorzugehen, wenn eine Gebühr bezahlt, nachträglich jedoch gestundet und darum rückerstattet wird (Nachtr. Nr. 8 AU. und FME. vom 28. November 1910, Z. 81.679, GebBeilBl. Nr. 15). 6. Der Vornierk über Todfallsanzeigeu (88 11 und 12 AU.), zu welchem ein eigenes Zustellungsbuch verwendet wird, bereitet die Verbuchung der Nachlaßnachweisungen vor und überwacht die Ver- gebührung der Nachlässe. Auf Grund dieses Vormerkes ist die Erledi¬ gung bei Gericht nötigenfalls zu betreiben. Die Erledigung der ein¬ getragenen Todfallsanzeigen erfolgt entweder durch Einlangen der Nachlaßnachweisung oder dadurch, daß der Nachlaß vom Gericht ver- gebührt (stempelpflichtige Nachlässe) oder als gebührenfrei erkannt (ar¬ mutshalber abgetan) wird. Erläge auf die Nachlaßgebühren sind im Todfallsvormerke anzumerken und aus diesem behufs Einrechnung in die Nachlaßnachweisung zu übertragen. Die Gebührenabfertigung durch das Gericht geschieht mit Hilfe eines sogenannten Gebührenbemessungsblattes. Die Gebühren¬ bemessungsblätter werden gleich den Zustellungsbüchern über Todfalls¬ anzeigen durch die leitende Finanzbehörde I zur Zensur vorgelegt. Da¬ gegen bleibt der Vormerk selbst beim Steueramte, doch ist mit Jahres¬ schluß eine summarische Jahresnachweisung über unerledigte Todfallsanzeigen vorzulegen und ein neuer Vormerk anzulegen. II. Zahlungsbehelfe. 1. Das Empfangsregister (früher k?-Register genannt) dient zur Verbuchung der.Einzahlungen aller im Bemessungsausweise (siehe S. 529) vorgeschriebenen Gebühren des Gebührenregisters und Befund¬ buches. Die Einzahlung kann entweder bar oder im Anweisungs¬ verkehre der Postsparkasse (bzw. im Giroverkehre der Österreichisch- ungarischen Bank) erfolgen und ist vor der Empfangnahme auf Grund des Liquidationsbuches zu liquidieren. Zahlungen auf Vorschreibungen der Vorjahre sind im Empfangs- vegister als „rückständige Gebühr" einzustellen, doch darf dies bei tat¬ sächlichen Mehrzahlungen unbedingt nicht geschehen. Das Tages- vrgebnis des Empfangsregisters kommt ins Hauptjournal (88 53 bis 55 und Nachtr. Nr. 33, 34 und 116 AU. und 8 9, FME. vom 31. Juli 1913, Z. 55.961, GebBeilBl. Nr. 9). Die Annahme einer Zahlung ist auch dann nicht zu verweigern, wenn wegen Abganges von Belegen die endgültige Verrechnung nicht sogleich Uchglich wäre. Solche Zahlungen sind als Finanzdepositen zu behandeln, bis me Partei die Belege beigebrächt oder die leitende Finanzbehörde I die dies- Mls einzuholenden Weisungen erteilt hat (Z 53 a, P. 6 AU.). 34* 532 III. Formeller Teil. (Amtsuntcrricht.) Zahlungen auf bereits abgeschriebene Gebühren sind im Empfangs¬ register zu verrechnen und gleichzeitig im Bemessungsausweise und Liquidations¬ buche mit Berufung auf die Stammpost wieder vorzuschreiben. Überzahlungen auf in Exekution stehende Gebühren sind zwar zu verrechnen, jedoch gleichzeitig als Überzahlung zu behandeln (Z 9 des bez. FME. 1913, siehe auch S. 531). 2. Das Rückzahlungsjournal dient zur Verrechnung jener Rückvergütungen (Belege sind die Rückzahlungsverordnungen), welche nicht durch die Postsparkasse erfolgen. In den meisten Kronländern werden Rückzahlungen von Gebühren an Parteien durch die Postsparkasse geleistet. Die Ausgabe wird in diesem Falle bei der Finanzlandeskasse verrechnet und beeinflußt nicht den steueramtlichen Kassenstand (vgl. S. 538). Zu I und 2. Das Empfangsregister und das Rückzahlungs¬ journal sind Hilfsjournale des Etatsubjournals für unmittelbare Ge¬ bühren. Beide sind mit deni steueramtlichen Monatsschluß bis zum dritten des folgenden Monats dem Rechnungsdepartement der Finanzlandes¬ behörde vorzulegen und gehen von hier ans Fachrechnungsdeparte¬ ment II des Finanzministeriums. Die notwendigen Daten bleiben dem Steueramte durch Übertragung ins Liquidationsbuch erhalten (ZZ 56 und 64, L, X AU.). 3. Einzahlungen, welche für ein fremdes Amt eingehoben werden, kommen im Kontokorrentjournal in Empfang, beeinflussen also die Gebührenrechnung des empfangenden Amtes nicht. Das Amt, für dessen Rechnung die Gebühr bezahlt wurde, erhält die Verständigung hierüber und verrechnet die Gebühr im Empfangsregister, indem es den nämlichen Betrag gleichzeitig im Kontokorrente verausgabt (Z 57 AU.). Über die Bemessung und Einzahlung der Nachlaßgebühren sind die Abhandlungsgerichte zu verständigen (§ 31, Anm. 4, und Z 53 a, P. 10, AU.). Den Parteien sind über geleistete Gebührenzahlungen Bestätigungen in der vorgeschriebenen Form auszustellen (ZZ 60, 61 und 63 AU.). HI. Mnbrinnungsbehclsc. Restantenvormerk zum Liquidationsbuche (früher Aus¬ zug 6). Dieser Vormerk ist immer mit Jahresschluß durch postenweise Aufnahme der noch nicht getilgten Rückstände nach dem Liquidations¬ buche zu ergänzen. Der Vormerk umfaßt auch die gestundeten und die Befundgebühren. Der Stand der Einbringungsverhandlungen und der Minderungen der Rückstände ist darin anzumerken. Abgetane Posten sind durchzustreichen. Der Restantenvormerk bleibt dauernd beim Amte. Nach Bedarf wird er neu angelegt, wobei die noch offenen Posten in den neuen Vor¬ merk übertragen werden (§ 8, FME. vom 31. Juli 1913, Z. 55.961, GebBeilBl. Nr. 9). Exekutionsausweise. Die Einbringung eines exekutionsfähigen Rückstandes im Wege des administrativen Zwangsverfahrens (der poli¬ tischen Exekution) ist von den Steuerämtern durch Ausfertigung eines Exckutions ausweises einzuleiten. Die Exekutionsausweise sind für Einbringungsbehelfe. 533 jeden Rückständner abgesondert, in der Regel monatlich und in einfacher Ausfertigung mit entsprechender Sorgfalt zu verfassen und innerhalb des Kronlandes unmittelbar an das zur Einleitung der Exekution zu¬ ständige Steueramt zu leiten. Die Abfertigung der Exekutionsausweise, betreffend die außerhalb des Kronlandes (jedoch im Jnlande) wohnen¬ den Rückständner erfolgt mittels Abfuhrskonsignation durch die leitende Finanzbehörde I, kann aber auch vom Steueramte selbst unmittelbar besorgt werden. Die Betreibung geschieht in gleichem Wege nach vier, bzw. nach weiteren zwei Monaten, worauf im Falle der Fruchtlosigkeit an die leitende Finanzbehörde I zu berichten ist (Z 66, Abs. 3, und Nachtr. Nr. 125 AU. und Instruktionen hiezu). Die Einholung einer Vollzugsklausel zum Zwecke der Mahnung und Pfändung ist nicht notwendig. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Evidenz¬ haltung der anhängigen Exekutionen (allenfalls mit Hilfe eines besonderen Nummernbuches) zu richten. Die eigenen Rückstände sind im Liquidationsbuche, im Restantenvormerke und mit Hilfe der Exekutionsausweise und Abfuhrs¬ konsignationen zu überwachen, die Exekutionen fremder Rückstände dagegen in den „Vormerk über die im Requisitionswege einzuhebenden und sonstigen, beim Steueramte nicht in Vorschreibung stehenden Abgaben" (Z 3 Vorschr. vom 26. Oktober 1903, VBl. Nr. 168) einzutragen. Die steueramtliche Exekutions¬ tätigkeit ist insbesondere bei Skontrierungen, Lüstrierungen und Revisionen zu überwachen. Über die Einbringung im Auslande (auch Ungarn) siehe S. 537. Jahresnachweisung. 1. Eine weitere Überwachung der Einbringung durch Gegenüber¬ stellung der Vorschreibung, der Abstattung und der Abschreibung geschieht mit Hilfe der jährlichen „Gebarungsnachweisung über die im Be¬ messungsausweise vorgeschriebenen Gebühren". Diese Nachweisung ent¬ hält (ohne Unterscheidung in laufende und rückständige Gebühr) alle Monatssummen des Bemessungs- und Abschreibungsausweises und des Empfangsregistcrs, aus deren Zusammenstellung und Vergleichung mit dein Stande der Belastung am Ende des Vorjahres und niit der Jahres¬ summe der Überzahlungen sich die restliche Belastung ergibt. Weiters sind die Summen der Rückstände jahrgangsweise nachzuweisen. Der Gebarungsnachweisung sind anznschließen: der Überzahluugsausweis (siehe S. 530) und eine Rückstandsnachweisung, worin die länger als drei Jahre vor¬ geschriebenen, noch unberichtigten Gebühren postenweise anzuführcn, ent¬ sprechend zu erläutern und zu rechtfertigen und die Jahressummen zu Liehen sind. Die Rückstandsnachweisung kann durch mehrere Jahre fort- gesührt werden und ist, wenn sie neu angelegt wird, mit den früheren Rachmeisungen zu belegen. Die Gebarnngsnachweisung samt Belegen ist bis 15. April dec leitenden Finanzbchörde I vorzulegen. Diese veranlaßt die nötige Prüfung, Aufklärung und Ergänzung und leitet die Gebarungsnach- lvcching samt Beilagen bis 15. Mai ans Fachrechnungsdepartement II °es Finanzministeriums. Hier wird die Übereinstimmung mit den son- iugen Rechnungen geprüft und die „restliche Belastung" festgestellt. Rückstandsnachweisung wird dem betreffenden Amte rückgestellt. Bei 534 IH. Formeller Teil. (Amtsunterricht.) wesentlichen Bedenken sind besondere Revisionen seitens der l. Finanz¬ behörden I. und seitens des Fachrechnungsdepartements vorgesehen. 2. Summarischer Ausweis des anfänglichen und schließlichen Rückstandes. Darin haben die Steuerämter mit Jahresschluß aus den Jahressummen der Rückstände der neuen Vorschreibung und der Minderung die Endsumme zu ziehen. Der summarische Ausweis ist gleichzeitig mit der Gebarungsnachweisung an die l. Finanzbehörde I vorzulegen. Diese hat einen Gesamtausweis zu verfassen und die Ein¬ bringungstätigkeit eingehend zu prüfen. Der Gesamtnachweis ist bis 15. Mai der Finanzlandesbehörde vorzulegen, welche daraus eine Über¬ sicht sür ihr gesamtes Verwaltungsgebiet zusammenstellt und dem Finanz¬ ministerium vorlegt. Im Zuge dieses Verfahrens sind selbstverständlich die nötigen Einbringungsverfügungen zu treffen (Z§ 71 bis 76 AU. und 8Z 11 und 12, FME. vorn 31. Juli 1913, Z. 55.961, GebBeilBl. Nr. 9). Z. Die geschäftliche Srhandlung der amtlichen Befunde. I. Das Verfahren bei der Erledigung amtlicher Befunde und bei der Vorschreibung und Einhebung von Nachtrags- und erhöhten Gebühren infolge von Stempelverkürzungen unterscheidet sich von jenem der zur Gebührenbemessung angezeigten Akten vor allem dadurch, daß die amtlichen Befunde zunächst nicht beim Steueramte, sondern bei der leitenden Finanzbehörde I (Gebührenbemessungs¬ amt) einlangen und hier (vom Rechnungsdepartement) nicht im Ge¬ bührenregister, sondern im Befundbuche (bis 1914 ä-Verzeichnis ge¬ nannt) fortlaufend verbucht werden. Die Erledigung kann erfolgen: 1. durch Hinterlegung zu den Akten, wenn der Befund unbe¬ gründet ist; 2. durch Einleitung des Gefällsstrafverfahrens; 3. durch eine „Zahlungsaufforderung" zur Abstattung der ein¬ fachen Gebühr oder 4. durch Vorschreibung einer Nachtrags- oder erhöhten Gebühr mittels Zahlungsauftrages. Befunde, zu deren Erledigung eine andere Finanzbehörde berufen ist, sind dahin ohne Eintragung im Befundbuche abzutreten. II. Vorläufige Zahlungsaufforderung. Die leitenden Finanz¬ behörden I sind unter gewissen Voraussetzungen (kein Straffall, feste und Quittungsgebühren bis 50 Ich zulässige Nachsicht, keine Bedenken) ermächtigt, an die zahlungspflichtige Partei vorläufig eine „Zahlungs¬ aufforderung" zu erlassen. Die Partei wird hiebei mittels Karten¬ briefes unter Anschluß eines Posterlagscheines aufgefordert, die einfache Gebühr binnen acht Tagen zu berichtigen, widrigenfalls die Gebühr samt Steigerung vorgeschrieben würde. Die Verrechnung der infolge¬ dessen durch die Postsparkasse eingezahlten Gebühren geschieht bei einem Kassenamte am Sitze der l. Finanzbehörde I, welches die Einzahlnngs- daten am Befunde anmerkt und den Erlagschein beischließt. Mit der Hinterlegung bei der l. Finanzbchörde sind solche Befunde endgültig abgetan. Befunde; Zufristung und Verzugszinsen. 535 III. Zahlungsauftrag. Falls eine vorläufige Zahlungsaufforde¬ rung nicht ergeht oder erfolglos bleibt, wird behufs Vorschreibung einer Nachtrags- oder erhöhten Gebühr ein Zahlungsauftrag erlassen. Die Reinschrift samt Entwurf und Befundakt wird in diesem Falle dem be¬ treffenden Steueramte zur Zustellung, Einhebung und Verrechnung zugefertigt. IV. Die steuer amtliche Verrechnung, Buchung, Ausweisung und Einbringung der mittels Zahlungsauftrages bemessenen Befund¬ gebühren ist (seit 1914) mit jener der Steuerregistergebühren vereinigt (vgl. S. 529 ff.). Die Indizierung geschieht in dem zum Gebühren¬ register geführten alphabetischen Namensverzeichnisse (Z§ 13 bis 16, FME. vom 31. Juli 1913, Z. 55.961, GebBeilBl. Nr. 9). 6. Zufristung und VerzugsMsenpflicht; Gcbührrnrrlng. I. In Fällen, in welchen die Entrichtung der ganzen Gebühr sogleich oder auf einmal für die Partei mit erheblichen Nachteilen und Schwierig¬ keiten verbunden und für den Staatsschatz durch den Verzug keine Gefahr zu befürchten ist, können zur Einzahlung von Gebühren Zahlungs¬ fristen bewilligt werden. Die Entscheidung steht für Fristen bis zu zwei Jahren nach der Fälligkeit der leitenden Finanzbehörde I zu, wogegen längere Zufristungen teils der Finanzlandesbehörde (drei Jahre), teils dem Finanzministerium Vorbehalten sind (Nachtr. Nr. 80 AU. und Wirkungskreis der Finanzlandesbehörden vom 17. April 1906, Z. 1244/FM.). Die Gesuche sind von den Steuerämtern mit Frist¬ tabellen einzubegleiten. Bei entgeltlichen Rechtsgeschäften, insbesondere bei Kaufverträgen, werden Zufristungen nur ausnahmsweise bewilligt. II. In der Regel sind bei verspäteten Gebührenzahlungen 5 Prozent Verzugszinsen von dem auf den letzten Tag der (30 tägigen) Zahlungs¬ frist folgenden Tage bis zur Einzahlung zu entrichten, und zwar von allen ordentlichen Gebühren, dagegen nicht von den Gebührensteigerungen (P. 2 der FMV. vom 6. April 1856, RGBl. Nr. 50; Ges. vom 23. Jänner 1892, RGBl. Nr. 26; § 58 AU.). Der Zustellungstag und der Einzahlungstag werden in die Rechnung nicht einbezogen. Wenn beispielsweise der Zahlungsauftrag am I. April zugestellt und die Gebühr am 15. Mai eingezahlt wurde, so läuft die gesetz¬ liche Zahlungsfrist vom 2. April bis 1. Mai. Die Verzugszinsenpflicht dauert vom 2. Mai bis einschließlich 14. Mai, das ist dreizehn Tage. Bei Ein¬ zahlung derselben Gebühr am 2. Mai hätten noch keine Verzugszinsen verlangt werden können. Auch bei Zufristung en sind in der Regel Verzugszinsen zu entrichten; astr ausnahmsweise werden sie (bis zu gewissen Grenzen von den leitenden chnanzbehörden I, Nachtr. Nr. 80, P. 5 AU.) nachgesehen. Die Einbringung °lnes Rechtsmittels hat keinen Einfluß auf die Berzugszinfenpflrcht; bei Rückerstattungen infolge eines Rechtsmittels werden auch die Verzugs¬ zinsen entsprechend rückvergütet. Die Verzugszinsen sind stets vorweg zu verrechnen, das ist bei erfolgenden Zahlungen zunächst zu decken (8 53 g., 3, 88 58 und 5g AU.). Bei Gebühren unter 5L (Gesamtvorschreibung) werden keine Verzugs- s'nsen eingehvben (Z 58, Z. 3 AU.). 536 III. Formeller Teil. (Amtsunterricht.) III. Eine besondere Art von Verzugszinsen, Ersatzzinsen (auch Bereicherungszinsen) genannt, sind nach Z II des Ges. vom 18. Juni 1901 bei verspäteter Einbringung der Nachlaßnachweisung zu entrichten. Wird nämlich die Nachlaßnachweisung nicht binnen zwölf Monaten vom Erbanfalle (bzw. von der erlangten Kenntnis) vorgelegt, so sind vom Ablaufe dieser Frist (ohne Einrechnung des Ablauftages) 4 Prozent Zinsen von der zu bemessenden Gesamtgebühr bis zur Fällig¬ keit der Gebühr (dem auf die Zustellung des Zahlungsauftrages folgen¬ den 30. Tage) zu bezahlen, wobei jedoch auf bereits geleistete Gebühren¬ erläge Rücksicht zu nehmen ist (siehe S. 84). Zur Sicherung der richtigen Berechnung hat das Gericht den Einlauf der Nachlaßnachweisung entsprechend zu bestätigen. Die Berechnung der Ersatz¬ zinsen ist bei Ausfertigung des Zahlungsauftrages nur ausnahmsweise dann möglich, wenn die ganze Gebühr bereits erlegt wurde. In anderen Fällen ist die Zinsenberechnung unter Angabe der bekannten Daten im Zahlungs¬ aufträge vorzubehalten und in einem Zinsenbemessungsblatte vorzubereiten, welches vom Steueramte im Gebührenregister zu verbuchen und bei Eintritt der Fälligkeit oder früheren Zahlung auszufüllen ist. Hierauf sind die Zinsen ohne Ausfertigung eines besonderen Zahlungsauftrages im Bemessungsausweise und Liquidationsbuche in Vorschreibung zu bringen und bei der Einzahlung vorweg einzuheben (H 31, Z. 16, und Anm. 5 AU., und FME. vom 14. Mai 1911, Z. 6149, GebBeilBl. Nr. 6). Durch einen entsprechenden Gebührenerlag kann man sich gegen die Entrichtung der Ersatzzinsen sichern. Damit bei der Bemessung von Nachlaßgebühren die auf Rechnung der Gebühr vorher geleisteten Zahlungen abgerechnet werden können, müssen Gebührenerläge stets sofort im Vormerke über Todfallsanzeigen angemerkt und die Ver¬ rechnungsdaten (Gebühren- und Empfangsregisterpost) sogleich nach dem Einlangen der Nachlaßnachweisung in diese übertragen werden. Im Zahlungsaufträge über die Nachlaßgebühren ist sodann der Gebühren¬ erlag mit Berücksichtigung allfälliger Ersatzzinsen (desgleichen des Schul¬ fondsbeitrages) einzurechnen und wenn sich hieraus für die Partei ein Guthaben ergibt, dessen Rückerstattung (ohne Vergütungszinsen) zu verfügen (Z§ 12, 31Z. 15, 45, 64 VIII, Nachtr. Nr. 99 AU. und FMV. vom 25. Juni 1901, Z. 36.577, VBl. Nr. 91). 7. Die Zustellung der Zahlungsaufträge. Das Zustellungswesen in Gebührenangelegenheiten hat im Amts¬ unterrichte vom Jahre 1904 (M 32 bis 35) eine eingehende Regelung gefunden. Die betreffenden Vorschriften sind verschieden: I. für im Jnlande wohnende Zahlungspflichtige, II. für solche in Ungarn, III. in Bosnien und Herzegowina und IV. im sonstigen Auslande. Im Jnlande erfolgt die Zustellung an die zahlungs- oder Haftungs- Pflichtige Partei gegen Empfangschein. Die Zustellung an einen Ver¬ treter ist nur zulässig, weun darum ausdrücklich ersucht oder wenn eine Vollmacht beigebracht wird (§§ 32, 91 und Nachtr. Nr. 84 AU.: siehe auch S. 135). Die Zustellung erfolgt im Amtsorte und in dessen nächster Umgebung in der Regel durch den Amtsdiener, sonst durch die Zustellung. 537 Post oder ausnahmsweise durch ein anderes Steueramt oder durch die Gemeinde. Zu beachten ist, daß der Ehegatte zur Empfangnahme für seine Frau gesetzlich berechtigt ist, nicht auch umgekehrt. Bei Abwesenheit der Partei kann einige Zeit zugewartet oder die Aufstellung eines Kurators und die Zu¬ stellung au diesen durch das Gericht veranlaßt werden. Bei Verweigerung der Annahme kann die zwangsweise Zustellung durch die politische Behörde erfolgen. Zustellungen an aktive Militärpersonen geschehen durch die betreffende Militärbehörde. Zustellungen nach Ungarn werden durch Ersuchen der leitenden Finauzbehörden erster Instanz an die betreffenden königlich ungarischen Finanzbehörden eingeleitet, welche auch die Einbringung der Gebühren besorgen. In Budapest erfolgt die Zustellung durch das k. ungarische Zentraltax- und Gebührenbemessungsamt, die Einbringung durch das k. ungarische Steuerinspektorat in Budapest (FME. vom 14. Juli 1911, Z. 50.329, GebBeilBl. Nr. 9). In Bosnien und Herzegowina wird die Zustellung und Einbringung durch die Landesregierung in Sarajewo vermittelt. Umgekehrt wird von den hierländigen Finanzbehörden über Ersuchen die Zustellung und Einbringung für Ungarn und Bosnien und Herze¬ gowina besorgt. Für beide Fälle ist die Art der Verrechnung vorgesehen. Ins Ausland werden an Staatsangehörige Zahlungsaufträge, an Ausländer Gebührennoten erlassen, deren Zustellung durch Vermittlung der Finanzbehörden erster Instanz die österreichischen Missionen und Konsulate besorgen; ein Ersuchen um Einhebung ist hiebei nicht zu stellen (FMV. vom 12. Februar 1905, RGBl. Nr. 40; Nachtr. Nr. 29, 30 und 102 AU.). Im allgemeinen ist der richtigen Zustellung und der ausreichenden Untersertigung der Empfangscheine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, ^eil sich andernfalls infolge des Zusammenhanges der Zustellung mit der Rechtskraft und Verjährung für den Staat erhebliche Nachteile ergeben können Ggl. S. 129). Die Zustellungsscheine sind nach Jahrgängen und nach den -6emessungsausweisposten geordnet beim Steueramte aufzubewahren (Z 9, FME. vom 31. Juli 1913, Z. 55.961, GebBeilBl. Nr. 9). Behelfe für das Zustellungswesen sind: die Ortsrepertorien, bzw. Gemeinde- Epika, das Verzeichnis der ungarischen Finanzbehvrden im VBl. Nr. 19 vom Zastre iggo, das Hof- und Staatshandbuch und die jährlich in der „Wiener Zeitung" kundgemachte Übersicht der Konsularämter. !!. Gelnihrrimlischrriluilig und Rückzahlung. Die Entscheidung über die Richtigstellung (Minderung) Gebühren ist in der Regel den Finanzbehördcn, das ist je nach oin Wirkungskreise den leitenden Finanzbehörden I, den Finanzlandes- ehörden nnd dem Finanzministerium Vorbehalten. Nur ausnahms¬ lose kann das Gericht in Stempelmarken beigebrachte Gebühren von rteilen und bücherlichen Eintragungen rückvergüten lassen (§ 20 AU.; 8 13 der MV. vom 28. Dezember 1897, RGBl. Nr. 306). 538 III. Formeller Teil. (Amtsunterricht.) Das Gericht beschränkt sich bei derartigen Rückvergütungen auf die Ver¬ ständigung der Partei, ohne dem Steueramte eine besondere Weisung zu er¬ teilen. Es ist dann Sache der Partei, beim Steueramte durch Vorlage der gerichtlichen Verständigung und der Quittung den Rückersatz anzuregen, welcher gegen Einziehung dieser Urkunden in der Regel durch die Postsparkasse (siehe unter III) veranlaßt wird (Nachtr. Nr. 75 AU.). II. Vollzug der Richtigstellung. Von der Entscheidung übers Gebührenausmaß ist wohl zu unterscheiden die Abschreibung und die Rückgabe^) einer Gebühr, welche (entweder die eine, oder die andere) dazu dienen, die verfügte Minderung rechnungs- und kassenmäßig durch¬ zuführen. Die Abschreibung oder Rückzahlung wird nur selten von der höheren Behörde zugleich mit der Entscheidung unmittelbar verfügt. In der Regel, insbesondere in den Kronländern, in welchen sich die Finanz¬ behörden der Postsparkasse bedienen, wird ohne besonderen Auf¬ trag die Abschreibung vom Steueramte vollzogen und zugleich eine außerdem allenfalls noch notwendige Rückzahlung eingeleitet. Ausnahmsweise kann von der amtswegigen Rückerstattung kleiner Be¬ träge wegen Geringfügigkeit Umgang genommen oder die Kompensation der Mehrgebühr mit Steuerrückständen verfügt werden (Nachtr. Nr. 119 und 120 AU.). Die Abschreibungen sind bei den Steuerämtern im Abschreibungs¬ ausweise zu verrechnen (siehe S. 529). Rückzahlungen, welche ein Stcuer- amt selbst vollzieht, kommen ins Rückzahlungsjournal (siehe S. 532), und zwar so, daß bei gleichzeitiger Durchführung kein Betrag zugleich in diese beiden Ausschreibungen kommen darf. Zur Anregung von Rückzahlungen seitens des Steueramtes dient der Überzahlungsausweis (siehe S. 530). III. Rückgaben durch die Postsparkasse. Der Vorgang hiebei besteht im wesentlichen darin, daß über den einer Partei rückzuerstatten¬ den Betrag (einschließlich Verzugs- und Vergütungszinsen) ein (dem inneren Dienstbetriebe der Finanzbehörden dienender) Zahlungsauf¬ trag oder ein diesen ersetzender Rückvergütungsausweis ausgestellt wird. Auf Grund dessen veranlaßt das Rechnungsdepartement der Finanzlandesbehörde die Auszahlung oder Gutschrift im Wege der Postsparkasse nach dec diesfälligen Instruktion vom 30. April 1908, FMVBl. Nr. 59. Die Zahlung wird sohin für Rechnung der Finanzlandeskasse (im Finanzetat-Ausgabsjournal) vollzogen, so daß dadurch der steueramtliche Kassenstand nicht berührt wird. Für die Steuerämter genügt eine entsprechende Vormerkung der angeregten Rückzahlungen und deren Berücksichtigung in der Gebührenjahresrechnung (Vgl. S. 533). Die Ausfertigung des Zahlungsauftrages obliegt a) der Finanzlandesbehörde für Taxen; b) der leitenden Finanzbehörde I bei Ersätzen für Stempelmaterial, Spielkartenstempel, Effektenumsatzsteuer, besondere unmittelbare Ge- *) Die älteren Bezeichnungen sind Rückvergütung, Rückerstattung, Rück¬ zahlung. „Rückgabe" scheint gegenüber der Rückzahlung als weiterer Ausdruck auch der Form der Gutschrift im Anweisungsverkehre der Postsparkasse Rech¬ nung zu tragen. Ein wesentlicher Unterschied in der Bedeutung der verschiedenen Bezeichnungen besteht indes nicht. Abschreibung und Rückzahlung. 539 bühren der Gesellschaften u. dgl., Stempelrückvergütungen, bei Rück¬ zahlungen von etatmäßig verrechneten Gebühren, Ordnungsstrafen, An¬ zeigeranteilen; e) den Steuerämtern u. dgl. unter Mitwirkung der leitenden Finanzbehörde I bei Rückgaben der allgemeinen unmittelbaren und der Befundgebühren, sowie bei den vom Gerichte verfügten Rückvergütungen, also bei der weitaus überwiegenden Anzahl von Rückerstat¬ tungen. Zu o). Die leitende Finanzbehörde I hat in der Verständigung des Steueramtes über eine ändernde Entscheidung (Richtigstellungs¬ verordnung) den richtiggestellten Betrag anzugeben und anzuordnen, ob ein allfälliges Guthaben mit oder ohne Vergütungszinsen rück¬ zuerstatten ist. Die Parteiverständigung über die Entscheidung enthält lediglich den Beisatz, daß ein allfälliges Guthaben durch die Postsparkasse rückvergütet wird. Das Steueramt ermittelt zunächst die durch die Entscheidung bewirkte Gebührenminderung; von dieser wird der Teilbetrag, welcher rückzuvergüten ist, mittels Rückvergütungsausweises zur Rückgabe an¬ gewiesen, der restliche Teilbetrag dagegen (im Abschreibungsausweise und Liquidationsbuche) abgeschrieben. Die Berechnung ist der Richtig¬ stellungsverordnung beizusetzen (vgl. S. 540). Die Richtigstellungsverordnung und die zugehörigen Bemessungsakten werden, falls sich lediglich eine Rückvergütung ergibt, dem Rückvergütungs¬ ausweise, sonst dem Abschreibungsausweise beigeschlossen. Die Rückvergütung wird vom Steueramte dadurch eingeleitet, daß es unverzüglich einen Rückvergütungsausweis (als Zahlungs¬ anweisung zu inneramtlichen Zwecken) nach vorgeschriebenem Muster und zugleich für jeden Zahlungsempfänger eine, für die Postsparkasse be¬ stimmte, Zahlungs- (oder Gutschrift) Anweisung anfertigt. Der Buchauszug dieser Zahlungsanweisung ist für die Partei bestimmt und dient zu einer kurzen Angabe der wesentlichen Daten, insbesondere auch der Verzugs- und Vergütungszinsen und all- fälliger Kompensationen. Er ersetzt in der Regel eine weitere Ver¬ ständigung der Partei, welche ohnehin mit der Entscheidung auf die Möglichkeit einer Rückvergütung verwiesen wurde. Die Quittungen über die seinerzeit erfolgte Einzahlung sind in der Regel nicht einzuziehen, es wäre denn, daß Zweifel über die Person des Bezugs¬ berechtigten bestehen. Bei Verlust der Quittung müßte die Partei in diesem (Valle einen besonderen Haftungsrevers einlegen (Nachtr. Nr. 121 AU.). Die Steuerämter haben jeden Rückvergütungsausweis samt Bei¬ lagen noch am Tage der Ausfertigung der vorgesetzten leitenden Änianzbehörde I vorzulegen. Hier werden die Rückvergütungs¬ ausweise mit der (den Zahlungsauftrag ersetzenden) Vollzugsklausel Ersehen und, gleich den von der leitenden Finanzbehörde selbst aus¬ gefertigten Zahlungsaufträgen, in ein Monatsverzeichnis eingetragen. Die Rückvergütungsausweise und Zahlungsaufträge sind samt Bei¬ lagen ungesäumt an das Rechnuugsdepartement der Finanzlandesbehörde Zu leiten, welches hienach die Rückvergütung durch die Pastsparkasse im 540 III. Formeller Teil. (Amtsunterricht.) Sinne der Instruktion veranlaßt. — Eine Abschrift des erwähnten Ver¬ zeichnis kommt bis zum fünften des folgenden Monats an das gleiche Rechnungsdepartement, wird hier mit den Rückvergütungsausweisen, Zahlungsaufträgen und deren Beilagen belegt und zur Zensur ans Fachrechnungsdepartement II des Finanzministeriums vorgelegt (FMV. vom 14. Juli 1913, VBl. Nr. 109, und FME. vom 14. Juli 1913, Z. 37.157, GebBeilBl. Nr. 8). IV. Maßregeln zur Vermeidung von Überzahlungen. Jeder Zahlungsübernahme muß eine Liquidierung (Vergleichung mit der Vorschreibung) vorausgehen; die Annahme übergebührlicher Zah¬ lungen von persönlich zahlenden Parteien soll verweigert werden. Bei Überzahlungen durch die Post (desgleichen Postsparkasse und Giro¬ verkehr), sowie bei Doppelzahlungen, wie sie bei Einleitung der Exe¬ kution gegen auswärtige Parteien leicht Vorkommen, ist die Rückzahlung durch Aufnahme in den Überzahlungsausweis (bzw. ins Finanzdepositen¬ journal und nach der allenfalls nötigen Verständigung mit der Partei) einzuleiten und an die leitende Finanzbehörde I zu berichten (Z 53, Z. 5, 6 und 9, AU., Z 9, FME. vom 31. Juli 1913, Z. 55.961, GebBeilBl. Nr. 9). V. Die Vorsichtsmaßregeln bei Abschreibungen und Rück¬ vergütungen bestehen darin, daß diese ordnungsmäßig belegt werden müssen und daß ein Mißbrauch, insbesondere eine wiederholte Ver¬ gütung oder ein nochmaliger gebührenpflichtiger Gebrauch möglichst er¬ schwert werden soll. Abschreibungen und Rückzahlungen sind in¬ folgedessen mit den betreffenden Verordnungen und Bemessungsakten zu belegen (vgl. S. 539). Jede Abschreibung oder Rückzahlung (des¬ gleichen die Einrechnung von Liegenschaftsgebühren nach Z 1 des Ges. vom 18. Juni 1901) ist sogleich im Liquidationsbuche und auf dem Entwürfe des Zahlungsauftrages ersichtlich zu machen (vgl. S. 530). Die Vergütung von Stempelgebühren wird neben den Stempelmarken ersichtlich gemacht; die in Händen der Parteien be¬ findlichen Vertragsausfertigungen sind, damit sie nicht etwa nochmals verwendet werden könnten, einzuziehen (M 13, 64, H., VI bis X, AU. 1904, FMV. und FME. vom 14. Juli 1913, Z. 37.157, VBl. Nr. 109 und GebBeilBl. Nr. 8). In diesem Sinne wird bei Abschreibung der Gebühren von Ehepakten auch die Beilegung des Zeugnisses über das Nichtzustandekommen der Ehe und der Vertragsausfertigungen, allenfalls die protokollarische Feststellung, daß den Parteien Ausfertigungen nicht ausgefolgt wurden, verlangt (Z 22, Z. 6, Anm. 3 AU.). Bei Überzahlungen, welche für Rechnung eines anderen Amtes erfolgen, hat das von der Zahlung verständigte Amt (das Vorschreibungsamt) in der Regel nur den vorgeschriebenen Betrag zu verrechnen und das Ein¬ zahlungsamt hievon zu verständigen, so daß die Überzahlung bei letzterem aus¬ zutragen ist (Z 57 AU.). VI. Bei der Rückzahlung von Gebühren werden der Partei in dec Regel auch 5 Prozent Vergütungszinsen zuerkannt, und zwar dann, wenn die Vorschreibung im Rechtszuge als unrichtig erkannt wird, nicht Rechtsmittel. 541 aber wenn die Änderung der Vorschreibung eine Folge erst später ein¬ getretener oder von der Partei erst nachträglich geltend gemachter Um¬ stände ist (vgl. S. 132). Die Zinsen werden vom Einzahlungstage (diesen eingerechnet) bis zum Tage der Zustellung der Rückzahlungs- anweisuug an die Partei (einschließlich) berechnet und ausbezahlt, wobei als Zustellungstag, wenn derselbe nicht erwiesen, der Tag des Ein¬ langens der Zahlungsanweisung beim Amte anzunehmen ist. Bei Rück¬ vergütungen durch die Postsparkasse gilt als Endtermin des Zinsen¬ laufes der fünfte Tag (Böhmen, Mähren, Schlesien, Ober- und Nieder¬ österreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Krain), bzw. der sechste Tag (in den übrigen Ländern) nach dem Tage der Ausfertigung des Rück¬ vergütungsausweises (Z 64, L, und Nachtr. Nr. 36 AU., P. 3, FMV. vom 14. Juli 1913, VBl. Nr. 109, und Gesetz vom 23. Jänner 1892, RGBl. Nr. 26). 9. Die Rechtsmittel. Die Steuerämter haben die Rekurse (vgl. S. 128) ins Ein¬ reichungsprotokoll einzutragen und im Liquidationsbuch anzumerken. Jedem Rekurse sind die zugehörigen Bemessungsakten mit den Zustellscheinen (allenfalls in Abschrift) anzuschließen. Die Bemessungsakten sind in solchen^ Fällen,, wenn sie sich noch beim Amte befinden, unter entsprechender Anmerkung den Rechnungen (Bemessungs¬ ausweis) zu entnehmen, wenn sie jedoch bereits vorgelegt wurden, mittels Emp¬ fangscheines von der Zensurbehörde einzuholen. Nötigenfalls sind von den Steuerämtern zu den Rekursen auch die zu¬ gehörigen gerichtlichen Verlassenschaftsakten einzuholen, wobei vor¬ zusorgen ist, daß diese Akten so rasch als möglich rückgestellt werden. Die gehörig belegten Rekurse werden von den Steuerämtern im Dienstwege (siche S. 514) au die zur Entscheidung berufene höhere Finanzbehörde geleitet. Im gleichen Wege kommen die Rekursakten M die Bemessungsbehörden, die Belege an die Steuerämter zurück. Die Verständigung der Parteien und der Steuerämter von den Ent¬ scheidungen der Oberbehörden obliegt den leitenden Finanzbehörden I. Hiebei sä zu beachten, daß von stattgebenden Entscheidungen die Partei unmittelbar »Mit Hilfe der Post und nicht durch das Steueramt) verständigt werden muß, und daß dem Steueramte behufs Abschreibung oder Rückzahlung stets eine ^gründete Verordnung als Beleg der betreffenden Rechnung zukommen Die Finanzlandesbehörden haben über die Bemessungen und Rechts¬ mittel einen Jahresausweis an das Finanzministerium zu liefern (ZZ 91, "2, Nachtr. Nr. 131 und 132 AU.). - Bei Verwaltungsgerichtshofbeschwerden hat sich die Tätigkeit des M^ueramtes auf die Beischließung der zugehörigen Akten zu beschränken, welche ' ets unverzüglich zu erfolgen hat (Z 93 und Nachtr. Nr. 130 AU.). 10. GrbnhrrnstchcrstrUnng und Einbringung. I. Die Sicherstellung und Einbringung der Gebühren geschieht im gemeinen in gleicher Weise wie jene der direkten Stenern, das ist, wlls dch rechtzeitige Zahlung unterbleibt, entweder im Wege der so- lick ""'"eu Politischen (administrativen) Exekution oder durch das gericht- Zwangs- (Exekutions-) und Sicherungsverfahren. 542 III. Formeller Teil. (Amtsunterricht.) Bei anhängigen Rekursen oder Gnadengesuchen gegen Gebühren¬ erhöhungen hat sich die Exekution bis zur Erledigung auf die ordentliche Gebühr zu beschränken (H 66 und Nachtr. Nr. 124 AU.). Als Formen der politischen Exekution kommen in Betracht: 1. Die exekutive Mahnung; 2. die Pfändung und der Verkauf beweglicher Sachen und 3. die Zwangsverwaltung unbeweglicher Sachen. Für die Durchführung der politischen Exekution gilt in den meisten Kronländern eine amtliche Zusammenstellung der Exekutions¬ vorschriften vom Jahre 1891, welche indes durch die Zivilprozeßreform große Veränderungen gefunden hat. Trotzdem die hierüber in den Landesbeilagenblättern (1898 und 1899) ergangenen Belehrungen in den wesentlichen Punkten übereinstimmen, entbehrt das politische Exe¬ kutionswesen doch einer ganz einheitlichen Regelung. Die politische Exekution wird von den Steuerämtern, welchen zu diesem Zwecke zu¬ meist eigene Steuerexekutoren zugewiesen sind, unter Überwachung der Bezirkshauptmannschaften und der höheren Finanzbehörden durch¬ geführt Die Grundlage bilden, wie bereits erwähnt (siehe S. 532), die von den Steuerämtern verfaßten Exekutionsausweise. II. Im gerichtlichen Sicherstellungs- und Zwangsver¬ fahren ist nach der gerichtlichen Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79, vorzugehen, über deren Handhabung an die Steuer¬ ämter entsprechende Anleitungen (LandBcilBl. 1898 und 1899) er¬ gangen sind. Unberichtigte Gebühren, für welche eine gesetzliches Pfand¬ recht auf Liegenschaften besteht, das ist Gebühren für Übertragungen un¬ beweglicher Sachen (Liegenschaftsgebühr und die sachlich haftende Be¬ reicherungsgebühr) und die Eintragungsgebühren für die Erwerbung ding¬ licher Rechte sind ausnahmslos gleich nach Ablauf der 30 tägigen Zah¬ lungsfrist samt Verzugszinsen und Exekutionskosten bücherlich sicher¬ zustellen (Z 32 der MV. vom 21. Juni 1901, RGBl. Nr. 75). Diese Sicherstellung geschieht durch die bücherliche Vormerkung des Pfand¬ rechtes, welche vom Steueramte ohne weitere Ermächtigung durch ein¬ einfaches Ersuchschreiben ans Gericht zu erwirken ist. Damit das drei¬ jährige Vorrecht einer sichergestellten Gebühr nicht verjähre, sind stets weitere gesetzliche Exekutionsschritte zur Unterbrechung der Ver¬ jährung rechtzeitig in Anwendung zu bringen. Nach Berichtigung einer bücherlich sichergestellten Gebühr hat das Steueramt um die bücherliche Löschung von Amts wegen anzusuchen. Sowohl die Eintragung, als auch die Löschung ist (gleich anderen Exekntionsschritten) im Liquidations- bnche nnd in dem dazu geführten Restantenvormerke ersichtlich zu machen (8 65 und Nachtr. Nr. 37, 94 und 123 AU.). Gesuche um bücherliche Eintragungen sind in allen Fällen gegen den bücherlichen Eigentümer zu richten. Wenn in solchen Fällen die Zahlungs- Pflicht im Grunde der sächlichen Haftung geltend gemacht wird, ist dem bücher¬ lichen Eigentümer vorher ein Zahlungsauftrag mit der ausdrücklichen Be¬ zeichnung „als Besitzer der Haftungspflichtigen Güter (Rechte)" zuzustellen und auch das Grundbuchsgesuch entsprechend abzufassen. Exekutionsführungen gegen Sicherstellung und Einbringung. 543 einen Besitznachfolger des eigentlichen Zahlungspflichtigen sind jedoch nach Tunlichkeit durch entsprechend rasches Einschreiten zu vermeiden (ß 65 AU. und FME. vom 27. Dezember 1859, RGBl. Nr. 236). Die Exekution auf ein unbewegliches Vermögen ist in der Regel mit dem Anträge auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes einzuleiten. Ist jedoch das Pfandrecht sicherstellungsweise vorgemerkt, dann genügt die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit der Gebührensorderung. Dem bezüglichen Exekutionsantrage ist eine Ausfertigung des der Partei zugestellten Zahlungsauftrages mit dem Zustellungsscheine und mit der amtlichen Bestätigung, daß die Gebühr noch rückständig und der Zahlungs¬ auftrag vollstreckbar ist, anzuschließen (ß 67 AU.). Wird der Rückstand auch nach der Pfandrechtsbegründung (An¬ merkung der Vollstreckbarkeit) nicht bezahlt, so ist die Zwangsver¬ waltung und nötigenfalls die Zwangsversteigerung zu beantragen (8 67 AU.). Die Zwangsversteigerung ist bei der Finanzlandesbehörde spätestens dann anzuregen, wenn seit der Fälligkeit des ältesten Rück¬ standes k.1/2 Jahre (bei kleinen Rückständen bis 40 L: 2 Jahre) ver¬ flossen sind. Solche Anträge sind nicht nur entsprechend zu belegen, sondern auch in dem Sinne zu begründen, ob die Veräußerung durch eine Aufrüstung oder Zwangsverwaltung mit Rücksicht auf die wirt¬ schaftliche Lage des Rückständers vermieden werden könnte und welchen Erfolg das Zwangsverfahren im Hinblicke auf den Wert und die Be¬ lastung der gepfändeten Liegenschaft verspricht. Bei Bewilligung der Zwangsversteigerung hat die Finanzlandes¬ behörde zu bestimmen, ob das weitere Verfahren vom Steueramte oder von der Finanzprokuratur durchzuführcn ist (Z 67 und Nachtr. Nr. 39 und 127 AU.). Bon jeder gerichtlichen Anordnung einer Liegenschaftsversteigerung wird auch die Steuerbehörde verständigt. Diese hat hierauf spätestens im Ver¬ steigerungstermine die bare Berichtigung der sichergestellten Steuern und Ge¬ bühren zu verlangen und gleichzeitig die noch nicht sichergestellten Steuern und Gebühren (samt Zinsen u. dgl.) anzumelden. Zur Erzielung einer ent¬ sprechenden Übersicht über die anhängigen Zwangsversteigerungen wird bei jedem Steueramte ein Realexekutionskataster, als Hilfsbuch hiezu das Liquidationsbuch für Realexekutionskosten und das Anmeldungsbuch über die einzubrinqenden Rückstände samt Nebengebühren geführt (Anm. 16, 8 65 AU.). Die Exekutionskosten im gerichtlichen Zwangsverfahren (bare Aus¬ sagen, Jdealstempel und Deservit, das ist Verdienst für Schriften) sind dem Gerichte auszuweisen und vom Verpflichteten einzubringen. Eine Jdealein- iragungsgebühr wird im Zwangsverfahren zur Einbringung von Gebühren "'cht cingehoben. . , , s. Über di: Verrechnung der Exekutionskosten im administrativen und gericht- nchen Zwangsverfahren wurde eine eigene Vorschrift mit FME. vom 26. Ok¬ tober 1903, VBl. Nr. 168, erlassen. III. Die Überwachung der Gebühreneiutrcibnng obliegt den Steuerinspektoren, Skontrierungskommissären, den leitenden Finanz- ehörden I und den Finanzlandesbehörden (Z 70 AU.). » Durch besondere Verfügungen werden vom Finanzministerium Exe- iutionserleichterungen in dem Sinne gewährt, daß von „kleinen Steuer- 544 III. Formeller Teil. (Amtsunterricht.) trägern" die administrativen Mahn-, Pfändungs- und Versteigerungsgebühren in ermäßigtem Maße einzuheben sind. Uneinbringliche Gebühren und Exekutionskosten werden aus¬ nahmsweise abgeschrieben; die Bewilligung steht bis zu bestimmten Wertgrenzen den leitenden Finanzbehörden I und dm Finanzlandes¬ behörden zu (Nachtr. Nr. 80, P. I und Wirkungskreis der Finanz- landesbehördm vom 17. April 1906, Z. 1244/FM.). 11. Das Verfahren bei der unmittelbaren Gebiihrcnentrichtiiiig durch Gesellschaften, Anstalten und Personen. I. Einzahlung ohne amtliche Bemessung. Die Gebühren, welche von Gesellschaften, Anstalten und Personen unmittelbar ent¬ richtet werden, sind in einem eigenen Empfangshilfsjournal zum Etatjournal für unmittelbare Gebühren zu verrechnen (Z 95, Z. 6 bis 8 AU.). Der regelrechte Vorgang bei Entrichtung solcher Gebühren besteht darin, daß sie ohne amtliche Bemessung von der Gesellschaft selbst ermittelt und eingezahlt werden. Der hiezu beizubringende Erlagsbeleg hat die Art der Berechnung (die Bemessungsgrundlage) zu enthalten, welche auch im Hilfsjournal ersichtlich zu machen ist. Für zahlreiche Gebühren, welche die Staatsbahndirektionen unmittelbar entrichten, ist eine etatmäßige Verrechnung zu Gunsten der Finanz¬ verwaltung ohne weitere Vermittlung vorgesehen. Desgleichen findet in verschiedenen Verwaltungszweigen eine einfache etat- oder kontokorrentmäßige Verrechnung der Dienstverleihungsgebühren (für Postbedienstete, Kanzleigehilfen, Steuerexekutoren) statt (Z 94, Anm., Nachtr. Nr. 46, 47 AU.). Auch die Quittungsgebühren von den Bezügen der Staatsbediensteten werden nunmehr im Wege des Abzuges unmittelbar eingehoben und verrechnet (MV. vom 17. September 1905, Z. 64.484, BBl. Nr. 141, Nachtr. Nr. 48 AU.). Über¬ zahlungen sind in solchen Fällen womöglich bei Auszahlung der nächsten Be¬ zugsrate auszugleichen (Z 1 FMV. vom 14. Juli 1918, VBl. Nr. 109). II. Vorgang bei amtlicher Bemessung. Es kommt häufig vor, daß die Bemessung unmittelbar einzuzahlender Gebühren nicht von der Partei selbst, sondern von Amts wegen vorgenommen wird, entweder weil die Partei dies wünscht oder weil sie die rechtzeitige Einzahlung unterlassen hat. Im ersteren Falle veranlaßt die Partei die Bemessung durch Vorlage der nötigen Behelfe (Rechnungsabschluß); im letzteren Falle gibt in der Regel ein amtlicher Befund (zum Beispiel infolge einer Revision) die Veranlassung zur amtlichen Bemessung. In beiden Fällen der amtlichen Bemessung wird der Gebührenakt in das von der leitenden Finanzbehörde I zu führende „Vorschrei¬ bungsregister für die von Gesellschaften u. dgl. unmittelbar zu ent¬ richtenden Gebühren" ausgenommen, in welchem auch die Abstattungen und Abschreibungen zu buchen (aufzutragen) sind. Dieses Register wird vierteljährlich geführt und nach Übertragung der unerledigten Posten in ein Rückstandsregister (mit den Gebührenaktcn und allfälligen Ab- schreibungsverfügungcn belegt) dem Fachrechnungsdepartement II des Finanzministeriums vorgelegt. Unmittelbare Gebühren der Gesellschaften. 545 Das Steueramt kommt durch eine Abschrift des Zahlungsauftrages in die Kenntnis der Bemessung. Das weitere Verfahren ist vom gewöhn¬ lichen insofern verschieden, als die Verrechnung, und zwar auch rück¬ sichtlich der Steigerungen und Verzugszinsen, nicht im Bemessungs¬ ausweis und dem dazu gehörigen Empfangsregister, sondern aus¬ schließlich im Hilssjournal für Gesellschaften erfolgt. Diese Art der Verrechnung gilt übrigens nur für die nach gesetzlicher Anordnung oder mit besonderer Bewilligung unmittelbar zu entrichten¬ den Gebühren (und für allenfalls zugleich vorgeschriebene Gebühren von Bezügen der Verwaltungsräte), wogegen andere Gebühren im Gebühren¬ register gebucht und im zugehörigen Empfangsregister verrechnet werden (8§ 94, 95 und Nachtr. Nr. 133 bis 136). III. Übersichts- und Buchungsbehelse. Bei jeder leitenden Finanzbehörde wird ein Gesellschaftskataster geführt, dessen An¬ lage durch einen Hilfsvormerk vorzubereiten ist. Der Kataster hat alle wesentlichen Daten und als Beilagen die Satzungen, Rechnungs¬ abschlüsse u. dgl. zu enthalten und ist unter Mitwirkung der politischen Behörden und mit Benützung öffentlicher Nachrichten (in Zeitungen u. dgl.) sorgfältig zu ergänzen. Das Fachrechnungsdepartement II des Finanz¬ ministeriums ist über den Katasterstand stets in Kenntnis zu erhalten (88 96, 97 und Nachtr. Nr. 137 AU.). Tie Verrechnung (Buchung) dieser unmittelbaren Gebühren ge¬ schieht in Kontobüchern, welche bei den Rechnungsdepartements der Bezirks- bzw. Landesbehörden geführt werden. Die Kontobücher werden m vier Abteilungen (Bänden) angelegt; jeder Verein erhält einen ent¬ sprechenden Raum. Die eingezahlten Gebühren sind vom Rechnungs¬ departement aus den Empfangshilfsjournalen, welche mit Monatsschluß vorgelegt werden, in den Kontobüchern auszutragen, worauf die leitende Finanzbehörde I die Einzahlung auf Grund der Erlagsbelege und des Katasters zu Prüfen und bei Anständen die nötigen Verfügungen zu ireffen hat. Sodann sind die Hilfsjournale samt Belegen zur Zensur ?us Fachrechnungsdepartement II vorzulegen, welches die Erlagsbelege schließlich zur weiteren Benützung an die leitenden Finanzbehörden I zurückstellt. Für Nachtrags- und Steigerungsgebühren wird als Beilage der Kontobücher ein eigenes Liquidationsbuch geführt (88 98 bis 100, Nachtr. Nr. 138 und 139 AU. und FME. vom 19. April 1911, 3- 16.739, GebBeilBl. Nr. 6). Rückzahlungen werden in der Regel durch die Postsparkasse gleistet und in diesem Falle bei der Finanzlandeskasse verausgabt (vgl. S. 538). IV. Überwachung. Ein besonderes Augenmerk ist der Über¬ wachung der Anstalten und Vereine rücksichtlich der Erfüllung ihrer ^ebührenpflicht zuzuwenden. Die hiemit betrauten Beamten der leiten- ^u Finanzbehörden I haben hiezu alle zweckdienlichen Verlautbarungen zu benützen, hierüber die nötigen Erhebungen zu Pflegen und die ge¬ wonnenen Daten zur Ergänzung des Katasters und zur An- ^8ung der nötigen Gebührenbemessungen zu verwenden; in mesem Sinne sind insbesondere die Verlautbarungen aus den Handels- Roschnik, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. 35 546 III. Formeller Teil. (Amtsunterricht). und Genossenschaftsregistern, Rechnungs- und Geschäftsberichte, Ver¬ öffentlichungen der Vereine zu verwerten. Die Rechnungsdepartements haben vierteljährlich Ausweise der noch nicht bezahlten Ge¬ bühren aus den Kontobüchern zu liefern, worauf wegen Einbringung und Bemessung der Gebühren das Nötige zu verfügen ist (H 101 AU.). Eine weitere Überwachung geschieht durch Revisionen, welche den Zweck haben, die Übereinstimmung der Erlagsbelege und des über die Gebührenentrichtung geführten besonderen Journals mit den Ge¬ schäftsbüchern, Journalen und Rechnungen der Vereine zu prüfen und die richtige und vollständige Entrichtung der unmittelbar einzuzahlen¬ den Gebühren festzustellen, bzw. den Voraussetzungen besonderer Begün¬ stigungen (für Raisfeisenkassen, Konvertierungen u. dgl.) nachzuforschen. Bei Entdeckung allfälliger Gebührenverkürzungen, für welche die be¬ treffende Gesellschaft haftet, werden entsprechende Befunde aus¬ genommen (Anhang 6 des AU.; vgl. im allgemeinen Teile S. 158). 12. Statistische (Auszüge. Zu statistischen Zwecken ist jeder Gebührenbemessungsakt, bei welchem grundsätzlich eine Liegenschafts- oder Bereicherungsgebühr in Frage kommt, mit einem statistischen Auszuge zu versehen. Diese Auszüge be¬ gleiten die betreffenden Gebührenregisterakten von der Bemessung zum Steueramte, werden hier gesammelt und dann monatlich durch die leitenden Finanzbehörden I an das Rechnungsdepartement 6 des Finanz¬ ministeriums vorgelegt, wo sie zur Gewinnung statistischer Daten dienen (Nachtr. Nr. 150 AU.). IV. Aas Keöührermquivalent. 1. Gegenstand und Ausmaß. Begriff. Das Gebührenäquivalent ist ein Ersatz für die Ver¬ mögensübertragungsgebühren, welche dem Staate dadurch ent¬ gehen, daß gewisse Vermögensbestandteile dem sonst üblichen Umsätze und Verkehre entzogen sind. Das Gebührenäquivalent ist für jede Besitz¬ dauer von zehn Jahren zu entrichten und wird demgemäß von zehn zu zehn Jahren allgemein neu bemessen. Das VI. Dezennium (Jahr¬ zehnt) dauerte vom 1. Jänner 1901 bis Ende 1910' das VII. begann am 1. Jänner 1911, daher die jüngste allgemeine Bemessung in das Jahr 1911 fällt. Die Grundbestimmungen des Gebührengesetzes vom Jahre 1850 über das Gebührenäquivalent in TP. 106 Us finden eine aus¬ führliche Ergänzung in der FMV. vom 10. Oktober 1910, RGBl. Nr. 186 (sogenannte Dezennalvorschrift, im folgenden mit DV. bezogen)U) In einigen Kronländern (Böhmen, Mähren, Steiermark und Istrien) wird zum Gebührcnäquivalente auf Grund besonderer Landes- gesetze ein Schulfondsbeitrag eingehoben (FME. vom 1. März 1911, Z. 11.979, GebBeilBl. Nr. 3). Die Äquivalentpslicht setzt im allgemeinen einen, von einer Menschlichen Einzelperson verschiedenen Rechtsträger als Eigentümer eines Vermögens voraus. Unter dieser Voraussetzung begründet eigentlich das Vermögen selbst die Äquivalentpflicht. Daher ist diese nicht davon ab- hüngjg, daß ein Vermögen einer förmlich konstituierten juristischen Person gehört, oder daß einer Personenvereiniqunq eine bestimmte zivilrecht¬ liche Natur zukommt. Das Gebührenäquivalent zerfällt nach dem Ausmaße in zwei Gruppe,,. Das volle Ausmaß (Gruppe I) trifft Vermögenschaftcn, welche in ihrem Bestände von Einzelpersonen völlig unabhängig sind. Tüe mindere, auf das unbewegliche Vermögen beschränkte Äquivalent¬ pflicht (Gruppe 2) setzt Anteile der Teilhaber am gemeinschaftlichen Vermögen in der Art voraus, daß diese Anteile während des Bestandes der Gemeinschaft an Dritte übertragbar und in Bezug auf das Ganze bestimmt sind (Z 2 DB.). In der Dezennalvorschrift wird auch in weitgehendem Maße den An- r ("uungcn des VGH. Rechnung getragen. Dementsprechend beschränkt sich die > Agende Anführung von Erkenntnissen auf die allerletzten Jahrgänge. 35* 548 IV. Das Gebührenäquivalent. An Gebührenäquivalent haben von ihrem Vermögen zu entrichten (TP. 106 8 s GebG.): Gruppe 1. Stiftungen, Benefizien, Kirchen, geistliche und weltliche Gemeinden, Vereine, Anstalten und andere Körperschaften und Gesell¬ schaften, deren Mitgliedern ein Anteil an dem Vermögens¬ stamme der Gemeinschaft nicht zusteht: a) Vom Werte der unbeweglichen Sachen 3 Prozent samt 25 Prozent Zuschlag (also 3^ Prozent); b) vom Werte der beweglichen Sachen IZ/z Prozent samt 25 Prozent Zuschlag (also 14/8 Prozent). Zu dieser Gruppe gehören auch Gewerbegenossenschaften, welche nicht in einer der unter 2 genannten Gesellschaftsformen abgeschlossen sind. Gruppe 2. Aktienunternehmungen und andere Erwerbsgesell¬ schaften, deren Teilhabern ein Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen zusteht, bloß vom Werte der unbeweglichen Sachen l.t/2 Prozent samt 25 Prozent Zuschlag. In diese Gruppe fallen nicht nur die verschiedenen Formen von Handelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesell¬ schaften ohne oder mit Aktien, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), sondern auch die Erwerbs- und Wirtschafts¬ genossenschaften, dann gewisse Vorschußkassen und auf Wechselseitigkeit beruhende gemeinnützige Vereine, gewisse Arbeiterversicherungsanstalten, Bruderladen usw. (Gesetz vom 27. Dezember 1880, RGBl. Nr. 1 vom Jahre 1881, Gesetz vom 15. April 1885, RGBl. Nr. 51, § 3), ferner die genossenschaftlichen Meisterkrankenkassen und die Gehilfenkrankenkassen (GebBeilBl. Nr. 3/1905)?) Da das Gebührenäquivalent längere unveränderte Besitzverhält¬ nisse voraussetzt, findet es keine Anwendung auf Gesellschaften zu einem gemeinschaftlichen Erwerbe, welche nur auf Lebensdauer der Teilhaber oder Erben oder auf höchstens 15 Jahre errichtet werden (TP. 106 8 6, Anm. 1). Äquivalentpflichtig sind also Gesellschaften auf unbestimmte Dauer oder auf mehr als 15 Jahre. Die Befreiung wird demgemäß durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Verlängerung oder Weiterführung, welche den Voraussetzungen der Befreiung nicht mehr entspricht, verwirkt (8 23 DV.)?) 2) Auch Kreditvereine, welche mit einem der vollen Äquivalentpflicht unter¬ liegenden Kreditinstitute in Verbindung stehen, fallen, wenn sie als genossen¬ schaftliche Vereinsgebilde selbständige Vermögenssubjekte sind, in die Gruppe 2 und sind rücksichtlich ihres beweglichen Vermögens äquivalentfrei (BGHE. vom 4. Jänner 1910, Z. 11.985/09, BudwF. Nr. 7321). s) Da eine Gesellschaft erst nach zehn Jahren ihres Bestandes äquivalent¬ pflichtig werden kann (VGHE. vom 7. Juli 1911, Z. 7611, BudwF. Nr. 8392 u. a., vgl. S. 552), ist die Frage der Äquivalentpflicht jedenfalls erst von diesem Zeitpunkte an von Belang. Für ihre Lösung macht es einen wesentlichen Unter¬ schied, ob der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag allein noch zu Recht besteht oder ob inzwischen Änderungen vorgesallen sind, welche die Äquivalentpflicht beeinflussen. a) Schon nach dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrage darf die Äqui¬ valentpflicht als Regel gelten, von welcher eine Ausnahme nur für den Fall Gegenstand; Befreiungen. 549 2. Lefreinngen. Vom Gebührenäquivalente sind befreit (Anm. 2 der TP. 106 8 s): u) Unbewegliche Sachen, deren Eigentum zwar einer Geniein¬ schaft zusteht, woran jedoch das Genuß- oder Gebrauchsrecht mit anderen abgesonderten und frei verfügbaren Besitzungen untrennbar ver-- vorgesehen ist, daß das Gesellschaftsvermögen entweder binnen fünfzehn Jahren oder spätestens nach einer Geschlechtsfolge im Erbwege dem freien Verkehr rückgegeben werden muß. Die Ausschließung der Erbeserben muß jedoch nicht ausdrücklich ausgesprochen sein, da diese nicht unter den Begriff der „Erben" fallen (VGHE. vom 17. März 1910, Z. 2685, BudwF. Nr. 7489). Wie die vertragsmäßig vorgesehene Übertragung im Erbwege vergebührt wird (vgl. die Anm. 6, S. 276), ist für die Aquivalentfrage belanglos. Nach dem VGHE. vom 1. Dezember 1908, Z. 11.683, BudwF. Nr. 6485, ist eine Gesellschaft, welche nach dem Tode (Ausscheiden) eines Gesellschafters oder seines Erben nicht aufgelöst werden muß, sondern zwischen den ver¬ bleibenden Gesellschaftern fortgesetzt werden kann, äquivalentpflichtig; bei einer Kommanditgesellschaft kommt es hiebei auf die persönlich haftenden Gesell¬ schafter an (VGHE. vom 1. Februar 1912, Z. 1235, BudwF. Nr. 8711); äqui¬ valentpflichtig ist ferner nach dem VGHE. vom 9. April 1912, Z. 1847, BudwF. Nr. 8848, eine offene Handelsgesellschaft, welche nur beim Tode eines bestimmten Gesellschafters gelöst werden soll. Nach dem VGHE. vom 1. Oktober 1912, Z. 10.663, BudwF. Nr. 9106, schließt die vorgesehene Nach¬ folge der Kinder die Äquivalentfreiheit aus, weil die Kinder nicht immer Erben sind; dagegen ist die Nennung der voraussichtlichen Erben im Ver¬ trage der Befreiung nicht hinderlich (VGHE. vom 7. November 1911, Z. 11.433, BudwF. Nr. 8511), ebensowenig bei. vorgesehener Gesellschaftslösung nach dem Tode die Möglichkeit, daß die Erben eines Teilhabers stille Gesellschafter des überlebenden zweiten Gesellschafters werden (VGHE. vom 19. Jänner 1911, Z. 435, BudwF. Nr. 8042). b) Die Frage, ob die Äquivalentfreiheit nachträglich (jedoch erst nach zehnjährigem Gesellschaftsbestande) verwirkt wird, steht in Wechselbeziehung zur Gebllhrcnpflicht nachträglicher Änderungen des Gesellschaftsverhältnisses, ohne indes von der gebührenrechtlichen Behandlung der Gesellschaftsverträge abhängig zu sein (VGHE. vom 7. Februar 1911, Z. 1184, BudwF. Nr. 8085). Eine Änderung, mit welcher die bisherige Gesellschaft als Rechtsträgerin aus¬ hört und eine neue Gesellschaft oder Einzelperson an ihre Stelle tritt (wobei das übertragene unbewegliche Vermögen der Liegenschaftsgebühr unterzogen wird), ist auch fürs Gebührenäquivalent als Abfall einer Partei und Zuwachs einer völlig neuen anzusehen (VGHE. vom 15. März 1910, Z. 2488, BudwF. Nr. 7479). Von einem Verluste der Lquivalentfreiheit kann also nur die Rede sein, wenn der Rechtsbestand der Gesellschaft unberührt bleibt und wenn un¬ mittelbar oder mittelbar die Vertragsdauer geändert wird, so daß sie ent¬ weder fünfzehn Jahre oder die Lebensdauer der ursprünglichen Teilnehmer und ihrer Erben überschreitet oder in anderer Weise unbestimmt wird (vgl. das VGHE. vom 15. März 1910, Z. 2489, BudwF. Nr. 7478). Die Äqui- Ualentpslich! wird demnach insbesondere begründet durch den Beitritt anderer Personen als der nach dem ursprünglichen Vertrage zugelassenen Erben, durch die nichl ursprünglich vorgesehene Fortsetzung nach dem Tode eines persönlich hastenden Gesellschafters (VGHE. vom 27. März 1912, Z. 3540, BudwF. Nr. 8827), durch die nachträglich vereinbarte Fortsetzung auf unbestimmte Zeit Sne Lösuna im Todesfalls (VGHE. vom 30. November 1911, Z. 12.326, BudwF. Nr. 8570), durch den späteren Austritt eines Gesellschafters, welcher vertragsmäßig auf seine Lebensdauer verbleiben sollte (VGHE. vom 1. Fe- vruar 1912, Z. 1236, BudwF. Nr. 8712) u. ä. Vgl. auch das VGHE. vom 5. März 1912, Z. 2721, BudwF. Nr. 8781, wonach durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters in eine auf Lebens¬ dauer der Teilnehmer und ihrer Erben errichtete Gesellschaft die Äquivalent- 550 IV. Das Gebührenäquivalent. Kunden ist. Die freie Übertragbarkeit solcher Rechte auf andere Besitzungen ist kein Hindernis der Befreiung. Daher unterliegt beispielsweise eine den „Insassen der Ortschaft X" gehörige Hutweide nicht dem Gebührenäquivalente, wenn das Weiderecht den Besitzern ganz bestimmter Häuser zusteht. Erhellen die Voraus¬ setzungen dieser Befreiung nicht aus dem Grundbuche, so genügt auch ein anderer ausreichender Nachweis etwa durch Rechnungsabschlüsse, Gedenkmänner, Inventare, behördliche Bestätigungen. Bei Teilnutzungen wird eine entsprechende Teilbefreiung gewährt (§ 24 DV.). b) Alle jene unbeweglichen Sachen, welche der Grund- und Gebäudesteuer nicht unterliegen. Hieher gehören insbesondere die aus dem Titel der Widmung dauernd steuerfreien Gebäude, wie Kirchen, Staatsgebäude, Militär¬ kasernen, Spitäler, Armenhäuser, Pfarrhöfe, Schulhäuser u. dgl. Eine bloß zeitliche Steuerfreiheit (z. B. wegen Bauführung) begründet also nicht die Befreiung vom Äquivalente. Die Feststellung dieses Befreiungs¬ grundes wäre im Zweifel Sache der die Realsteuerveranlagung besorgen¬ den Steuerbehörde 25 DV.). Bei Gebäuden, welche allenfalls aus Versehen weder besteuert (inkatastriert), noch ausdrücklich steuerfrei er¬ kannt wurden, bleibt die Frage der Äquivalentpslicht naturgemäß in Schwebe, bis die Steuerbehörde entschieden hat?) o) Die zum Gottesdienste gewidmeten beweglichen Sachen der Kirchen und Bethäuser. ä) Die beweglichen Sachen der Stiftungen zu Unterrichts-, Wohltätigkeits- und Humanitätszwecken?) Diese Befreiung ist nicht ausschließlich auf wirkliche Stiftungen be- pflicht nicht begründet würde, wenn nicht zugleich auch die Nachfolge der Erben des neuen Gesellschafters ausdrücklich vereinbart wird. Umgekehrt hört die Äquivalentpslicht einer sortbestehenden Gesellschaft nicht dadurch auf, daß infolge einer Änderung die Lösung des Gesellschafts¬ verhältnisses früher in Aussicht steht, als ursprünglich vereinbart war (VGHE. vom 1. Oktober 1912, Z. 10.645, BudwF) Nr. 9107), während andrerseits die Frage der Äquivalentpslicht ohneweiters mit jedem neuen Jahrzehnte neuerlich geprüft werden kann (VGHE. vom 10. Juni 1912, Z. 3919, BudwF. Nr. 8977). 1) In diesem Sinne das VGHE. vom 24. Oktober 1912, Z. 11.418, BudwF. Nr. 9159. Diese Befreiung trifft auch dann nicht zu, wenn die Gc- bäudesteuer rechtsirrtümlich vorgeschrieben ist (VGHE. vom 19. Februar 1910, Z. 1801, BudwF. Nr. 7426), oder wenn das besteuerte Gebäude das Zugchör eines an sich nicht äquivalentpflichtigen Bergwerkes ist (VGHE. vom 8. Ok¬ tober 1912, Z. 10.919, BudwF. Nr. 9118). Die Befreiung erstreckt sich dagegen auf Fabriksgebäude, welche keiner Realsteuer unterliegen, ohne Rücksicht auf den Grund der Steuerbefreiung (VGHE. vom 8. Oktober 1912, Z. 7727, BudwF. Nr. 9120). Desgleichen auf das Bergwerkseigentum, welches nach Z 109 BergG. als unbewegliche Sache anzusehen ist und weder der Grund- noch der Gebäudesteuer unterliegt und auf das Bergwerkzugehör, auch wenn es in steuerpflichtigen (und darum äquivalentpflichtigen) Gebäuden untergebracht wäre (VGHE. vom 12. November 1910, Z. 9837, BudwF. Nr. 7872). 2) Der die Aquivalentfreiheit begründende Zweck wurde vom VGH. unter anderem abgesprochen: einer Stiftung zum Zwecke der Belohnung treuer Dienste (E. vom 17. März 1910, Z. 2734, BudwF. Nr. 7488); Befreiungen. 551 schränkt, sondern kann in gleicher Weise Vereinen (sog. Schulvereinen u. dgl.) und Anstalten zuerkannt werden, wenn durch Satzungen, Stistbrief u. dgl. der Nachweis erbracht wird, daß das bewegliche Ver¬ mögen ausschließlich und dauernd zu einem der maßgebenden Zwecke dient und diesem nicht mehr entfremdet werden darf. Bei Schul- und Spitalfonds kann vom Nachweise der dauernden Widmung sogar ab¬ gesehen werden. Rein wissenschaftliche Zwecke werden Unterrichts¬ zwecken gleichgehalten. Wechselseitige Vereine fallen keinesfalls unter diese Befreiung. Dagegen gilt diese sür freiwillige Feuerwehr¬ vereine und -verbände und für Löschwerkzeuge der Gemeinden (8 26 DV.). Als Wohltätigkeits- und Humanitätszweck gilt bei Gewerbegenossen¬ schaften beispielsweise eine nicht auf Gewinn berechnete Beherbergung von Gehilfen und Arbeitern oder Arbeitsvermittlung, die Ausbildung und Er¬ ziehung der Lehrlinge, die Fürsorge für erkrankte Lehrlinge, die Gründung und Förderung von gewerblichen Lehranstalten (Zusammenstellung im GebBeilBl. Nr. 3/05). o) Inhaber jener Benefizien, deren reines Einkommen jährlich 1000 L nicht übersteigt (8 1, Gesetz vom 15. Februar 1877, RGBl. Nr. 98)?) Bei der Beurteilung dieses Befreiungsgrundes ist nur das aus dem Benefizium (der Pfründe) fließende Einkommen in Betracht zu ziehen, also ein sonstiges persönliches Einkommen (Kongruaergänzung, Pcrsonal- zulagen, Stolgebühren und andere freiwillige Gaben) außer acht zu lassen. Dies entspricht dem Grundsätze, daß dem Äquivalente nur jenes Vermögen unterliegt, welches dem regelmäßigen freien Verkehre entzogen ist und unabhängig von der Person des Inhabers fortbesteht. Da weiters die Höhe des reinen Einkommens maßgebend ist, so sind auf Grund des von der politischen Landesbehörde verfaßten, überprüften Erträgnis¬ ausweises als Auslagen zu berücksichtigen: einer Stiftung zur Gewährung von Pensionen und Unterstützungen, Welche von der Bedürftigkeit des Beteilten unabhängig sind (E. vom 26. Fe¬ bruar 1912, Z. 14.046/11, BudwF. Nr. 8762); unter der gleichen Voraussetzung einer Vorschußkasse zur Gewährung billigen Personalkredites (E. vom 12. September 1912, Z. 10.172, BudwF. Nr. 9058); einem Leichenbcstattungsverein. Hienach müßten Wohltätigkeits- und Humanitätsakte dazu bestimmt sein, Veranstaltungen zur Linderung des Elends und der Not der Menschen zu treffen (E. vom 3. Oktober 1912, Z. 10.785, BudwF. Nr. 9110). Die Befreiung gilt auch nicht für das Vermögen, welches einer Gemeinde abs solcher, wenn auch mit der Zweckbestimmung für Wohltätigkeitszwecke S°hort (E. vom 25. Juni 1910, Z. 6668, BudwF. Nr. 7692). N, ^le Zweckfrage kann ohneweiters auf Grund des Stiftbriefes und der mtuten entschieden werden (E. vom 19. März 1912, Z. 3385, BudwF. 8811). Während bei Vereinen eine künftige Entfremdung vom Zwecke j^gfschlossen muß (E. vom 6. Februar 1911, Z. 205, BudwF. Nr. 8083), N, ?'es bei Stiftungen unwesentlich (E. vom 26. Februar 1912, Z. 14.046/11, ouvwF. Nr. 8762). Won ^gl. das VGHE. vom 29. Oktober 1912, Z. 11.620, BudwF. Nr. 9170, i?uach eine Messenstiftung, auch wenn sie mit einem Benefizium verbunden ' nnen für sich äquivalentpflichtigen Rechtsträger darstellt. 552 IV. Das Gebührenäquivalent. die Ausgaben für wirklich angestellte Hilfspriester, welche der Pfarrer erhalten muß; vorgeschriebene Auslagen zu Gunsten Dritter (Kirchen, Schulen u. dgl.); Steuern der Pfründe (nicht die Personaleinkommensteuer und das Gebührenäquivalent); die Kanzleiausgaben für die Matrikenführung im gesetzlichen Aus¬ maße. Der Inhaber eines Benefiziums, welches nach dieser Berechnung nicht über 1000 L Jahreseinkommen abwirft, genießt die persönliche Befreiung vom Äquivalente (Z 27 DV.). 3. Zeitlauf und Änderungen. I. Neu entstehende Äquivalentpflicht (fallweise Be¬ messungen). Die Verpflichtung zur Entrichtung des Gebührenäqui¬ valentes beginnt mit Ablauf des zehnten Jahres vom Zeitpunkte, in welchem der Staatsschatz das Recht auf die ordentliche Gebühr voni Vermögenserwerbe erlangt hat, also in der Regel in zehn Jahren seit der Erwerbung durch die äquivalentpflichtige Person (TP. 106 8 e, Anm. 3). Demgemäß wird das Äquivalent für ein neu in die Äqui¬ valentpflicht eintretendes Vermögen fallweise für den Rest des laufenden Jahrzehntes bemessen und richtet sich nach den Wert¬ verhältnissen im Zeitpunkte der neu eintretenden Äquivalentpflicht (vgl. S. 556). Diese Vorschrift dürfte praktisch folgendermaßen auszulegen sein: a) Bezüglich der Liegenschaften tritt die Äquivalentpflicht für jede einzelne Liegenschaft (Grundbuchkörper) mit zehn Jahren nach der Er¬ werbung (Erbanfall, Genehmigung des Stiftsbriefes, Vertragsabschluß) ein, also z. B. bei Erwerbung einer Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 3. April 1903 beginnt die Äquivalcntpflicht am 3. April 1913. Auch im Falle einer Bauführung begründet demgemäß die Erwerbung des Baugrundes und nicht der Zeitpunkt einer späteren Bauführung mit Ablauf von zehn Jahren ein neues Gebührenäquivalent, für dessen Be¬ messung der Wert des Grundes samt Gebäude bei Eintritt der Äqui¬ valentpflicht (im Beispielsfalle am 3. April 1913) maßgebend wäre.^) Bei Sachen, welche mit der Last eines Fruchtgenuß- oder Ge¬ brauchsrechtes oder durch Schenkung auf den Todesfall erworben werden, laufen diese zehn Jahre erst vom Erlöschen der Last, bzw. vom Anfall (Todestag). Dagegen beeinflußt die Überlassung des Frucht¬ genusses oder Gebrauches an einen Dritten durch den Äquivalent- Pflichtigen selbst, nicht die Äqnivalentpflicht (Z 28 DV.). k) Bewegliche Sachen sind in der Regel in ihrer Gesamtheit in Betracht zn ziehen, die Äquivalentpflicht tritt also ein mit zehn Jahren nach der ersten Erwerbung des beweglichen Vermögens, also nach der Widmung dieses Vermögens für Zwecke der Körperschaft oder Anstalt 0 In diesem Sinne das VGHE. vom 3. Jänner 19lt, Z. 1, BudwF. Nr. 8007, u. a. Zeitlauf und Änderungen. 553 bzw. nach Errichtung des Gesellschaftsvertrages, des Stiftbriefes oder nach der tatsächlichen Vermögenseinbringung. Änderungen in der Zu¬ sammensetzung, einschließlich der Zuwächse sind belanglos, insofern sie sich auS der eigenen Vermögensgebarung ergeben. Dagegen wird aller¬ dings ein bewegliches Vermögen, das später durch eine Schenkung, Stiftung oder Vermögensübertragung von Todes wegen hinzukommt, erst mit zehn Jahren nach der Erwerbung äquivalentpflichtig sein (Z 28 DV.); natürlich müßte die spätere Erwerbung von der Partei erwiesm werden. Diese Auslegung ergibt sich aus der Erwägung, daß das be¬ wegliche Vermögen mit der Widmung für den äquivalentpflichtigen Zweck als Vermögenswert sestgelegt ist und von diesem Gesichts¬ punkte erst in den freien Verkehr übergeht, wenn der Rechtsträger auf¬ hört, oder wenn es etwa in eine Liegenschaft umgesetzt wird. e) Bei Nutzungsrechten läßt sich der Beginn (Widmung, Stiftung) in der Regel urkundlich nachweisen und hienach der Eintritt der Äqui¬ valentpflicht nach zehn Jahren leicht bestimmen. II. Fortdauernde Äquivalentpflicht (allgemeine Jahr¬ zehntbemessung). Die regelmäßige Bemessung erfolgt mit Beginn jedes neuen Jahrzehntes und richtet sich nach den Wertverhältnissen am ersten Tage desselben (zuletzt I. Jänner 1911, ZZ 1 und 29 DV.). III. Änderungen des Vermögens während des Dezenniums haben in der Regel eine Änderung des Äquivalentes nicht zur Folge?); eine Abschreibung wird nur ausnahmsweise bei Veräußerung un¬ beweglicher Sachen oder bei Verwandlung beweglicher in unbeweg¬ liche Sachen bewilligt, wenn hievon eine Prozentuelle Übertragungsgebühr bemessen wurde. Desgleichen erfolgt eine teilweise Abschreibung, wenn auf einer äquivalentpflichtigen Liegenschaft nachträglich ein Baurecht eingeräumt wird (Z 35 DV. und ZZ 5 und 6 FMV. vom 20. Juni 1912, RGBl. Nr. 122). Dio Finanzbehürden erster Instanz sind außerdem ermächtigt, in einigen anderen berücksichtigungswürdigen Fällen (nachträgliche Widmung zu Unter¬ richts- und ähnlichen Zwecken, nachträgliche Zuerkennung der permanenten Steuerfreiheit u. a.) das Äquivalent verhältnismäßig abzuschreiben, desgleichen von Nachtragsvorschreibungen für die Vordezennien vom beweglichen Vermögen Umgang zu nehmen (AU. 1904, II. Teil, Nr. 1, Anm. 3 und Nr. 3, Z 2, Anm. 2). Um eine Abschreibung ist mit stempelfreier Eingabe bei der be¬ treffenden Bemessungsbehörde anzusuchen, welche hienach gegebenenfalls ?) In diesem Sinne begründet keinen Anspruch auf Abschreibung des Äquivalentes für das restliche, lausende Jahrzehnt: der Eintritt eines Befreiungstitels, z. B. das Aufhören der Grund¬ ier Gcbäudesteuerpflicht (VGHE. vom 15. Oktober 1910, Z. 10.100, BudwF. Nr. 7803), , der Verbrauch des beweglichen Vermögens zu einer Bauführung, auch dann U'cht, wenn der Wert des Bauwerkes bei neu eintretender Aquivalentpflicht kur den Baugrund während des Jahrzehntes mitberücksichtigt wird (VGHE. vom 3. Jänner 1911, Z. 31, BudwF. Nr. 8008), oder der Abverkauf des Zugehörs einev Liegenschaft (VGHE. vom 3. April Ml, Z. 2743, BudwF. Nr. 8194), vorausgesetzt, daß eines dieser Ereignisse 'vr Laufe des Jahrzehntes eintritt. 554 IV. Das Gebührenäquivalent. die Emhebung des Äquivalentes vom nächsten Vierteljahr an einstellt (8 35 DV.). IV. Eigentumsübertragungen von oder an Gebührenäqui¬ valentpflichtige unterliegen den ordentlichen Vermögensübertragungs¬ gebühren (TP. 106 8 o, Anm. 4 GebG.). 4. Einbekennnng. Zur letzten allgemeinen Jahrzehntbemessung war nach dem Stande vom 1. Jänner 1911 einzubekennen (8 1 DV.): u) Das gesamte im Jnlande gelegene unbewegliche Vermögen der Äquivalentpflichtigen und b) das gesamte (auch ausländische) bewegliche Vermögen der Äquivalentpflichtigen, welche im Jnlande ihren Sitz haben, ferner das im Jnlande befindliche bewegliche Vermögen ausländischer Äqui¬ valentpflichtiger (vgl. S. 558). Alpenschutzhütten, Buden, Baracken u. dgl., welche der Äquivalent- pflichtige auf fremden, lediglich gepachteten Gründen besitzt, gelten als beweg¬ liches Vermögen (Z 1 DV.). Dagegen wäre ein Baurecht mit dem zugehörigen Bauwerke als un¬ bewegliche Sache einzubekennen (Z 6, Ges. vom 26. April 1912, RGBl. Nr. 86). Mit den Bekenntnissen (am Schluffe derselben) war auch der An¬ spruch auf allfällige Befreiungen unter Vorlage der nachweisenden Behelfe geltend zu machen ^) und ein Verzeichnis jener Vermögens¬ bestandteile vorzulegen, welche erst im Laufe des Dezenniums in die Äquivalentpflicht treten und welche erst dann gesondert ein¬ zubekennen sind. Desgleichen hatten Äquivalentpflichtige, welche noch nicht zehn Jahre bestanden, eine vorläufige Anzeige zu erstatten (§ 3 DV.). Die Einbekeunuug, bzw. Nachweisung erfolgt auf nachstehenden, amtlich vorgeschriebenen Drucksorten, gesondert: Muster V für unbewegliches Vermögen (für jeden Steuerbezirk ein Be¬ kenntnis: V/1 für Grundstücke, V/2 für Gebäude unter Anführung des Zu¬ gehörs; mehrere Bekenntnisse sind mit einer Zusammenstellung zu versehen. Der Bekenntnisleger hat für den, Verhinderungsfall eine andere im Bezirke wohnende Person zu benennen, welche ermächtigt ist, für ihn mündliche Aus¬ künfte zu geben oder Übereinkommen abzuschließen, 8 bis 11 DV.); Muster L für bewegliches Vermögen; Muster 0 für Nutzungsrechte (einzeln mit besonderem Abschlüsse); Muster O für die in die Äquivalentpflicht neu eintretenden Vermögens¬ bestandteile. Das Vermögen von Gemeinden, Kirchen u. dgl. und der von solchen verwalteten selbständigen Fonds ist getrennt einzubekennen, ausgenommen Messen- und Gebetstiftungen. Zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichtete i) Die Zuerkennung der Äquivalentfreiheit für ein Jahrzehnt schließt eine neuerliche Entscheidung über die Äquivalentpflicht im nächsten Jahrzehnt nicht aus (VGHE. vom 20. Juni 1912, Z. 7803, BudwF. Nr. 8999). Andrer¬ seits gilt die grundsätzliche Feststellung der Äquivalentpflicht zu Beginn des Jahrzehntes auch für solche Gegenstände, welche erst im Laufe des Jahr¬ zehntes äquivalentpslichtig werden (VGHE. vom 18. April 1911, Z. 3384, BudwF. Nr. 8216). Einbekennung. 555 Gesellschaften, Vereine und Anstalten haben den letzten Rechnungsabschluß beizulegen. Die Bekenntnisse müssen datiert und rechtsverbindlich unterschrieben sein (ZK 6 und 7 DB.). Die Einbekennung hatte zu Beginn des Dezenniums bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkte bei der nach dem Sitze zuständigen leiten¬ den Finanzbehörde I. I. (Gebührenbcmessungsamt, Finanzbezirks¬ direktion) zu erfolgen, welcher auch das Bemessungsrecht zukommt. Bei fallweise im Laufe des Jahrzehntes neu eintreten¬ der Äquivalentpflicht sind die Bekenntnisse nach den gleichen Grund¬ sätzen zu verfassen und binnen 30 Tagen nach Eintritt der Äquivalent- Pflicht (siehe S. 552) oder über besondere Gestattung nach Jahresschluß einzubringen (ZZ 29 bis 32 DV.). Erwerbsgesellschaften, welche ursprünglich nur auf fünfzehn oder weniger Jahre errichtet wurden, deren Dauer aber nachträglich so erstreckt wird, daß sie äquivalentpflichtig werden, haben das Bekenntnis binnen dreißig Tagen nach der Erstreckung, bzw. nach dem Eintritte der Äquivalentpflicht ein¬ zubringen (Z 31 DV.). Dic Einbringung des Bekenntnisses obliegt den Verwaltern der Stiftungen, den Nutznießern der Benefizien (Pfründen), den Kirchen- vermögcnsverwaltern, Vorständen der Klöster und sonstiger kirchlicher Körperschaften, den gesetzlichen Vertretern der Kultusgemeinden, den Landcsausschüssen, den Gemeindevorstehern, für Anstalten, Vereine und Gesellschaften deren Vorständen, Direktoren, Geschäftsführern, Bevoll¬ mächtigten und gesetzlichen Vertretern u. dgl. (Z 5 DV.). Wird das Bekenntnis nicht rechtzeitig überreicht, so steht es der Finanzbehörde frei, die Bekenntnislegung durch Ordnungsstrafen Zu erzwingen, oder das Äquivalent auf Grund amtlicher Erhebung Zu bemessen. Bei Unterlassung der rechtzeitigen Einbekennung wird un Sinne des Z 80 GebG. die zweifache Gebühr vorgeschrieben; bei Verheimlichungen oder unrichtigen Angaben kommt nach § 84, Z. 3 GebG. das Gefällsstrafverfahren in Anwendung (W 33 und 36 DV.). 5. Srmrjsiing und Wrrtgrnndlagc. Das Gebührenäquivalent wird für das ganze Dezennium be¬ sessen, dann in Jahresbeträge zerlegt, welche in vorhinein fälligen Vierteljahrsraten (bei verzögerter Einzahlung mit 5 Prozent Verzugs¬ zinsen) zu entrichten sind. Bei Eintritt einer neuen Äquivalentpflicht nu Laufe des Jahrzehntes beschränkt sich die erste Bemessung auf die bis zum Schlüsse des laufenden Dezenniums, mit welchem das stressende Vermögen in die nächste allgemeine Jahrzehntbemessung ein- ritt. Die Einbringung erfolgt wie bei anderen Gebühren (Z§ 37 und 39 DV.). Für die Verjährung des Gebührenäquivalents gilt das Gesetz vom 18. März 1878, RGBl. Nr. 31 (siehe S. 132). Bemerkenswert ist, einer äquivalentpflichtigcn Partei, welche infolge Pflichtbersäumnis .lshcr kein Bekenntnis eingebracht hat, rücksichtlich der Vordezennien " der Regel keine Verjährung zn statten kommt; außer wenn sie erweisen 556 IV. Das Gebührenäquivalent. könnte, daß die Behörde trotz des unterbliebenen Bekenntnisses schon früher in der Lage war, die Bemessung vorzunehmen. Vor Wirksam¬ keit des obigen Gesetzes konnte eine Verjährung nach § 9 GebG. und Z 1456 ABGB. nicht eintreten. Die Bewertung hat (in Anpassung des Z 49 GebG. auf die besonderen Verhältnisse des Gebührenäquivalents) nach dem Stande am Tage des Eintrittes einer neuen Äquivalentpflicht (vgl. S. 552), bzw. bei andauernder Äquivalentpflicht nach dem Stande vom 1. Jänner eines neuen Dezenniums (zuletzt 1911) stattzufinden (ZZ 29 und 30 DV.). Für die Wertgrundlage ergeben sich in den drei Gruppen des äquivalentpflichtigcn Vermögens im wesentlichen folgende Regeln: L. Bei unbeweglichen Sachen bildet nach den allgemeinen Grundsätzen des GebG. (M 50 ff.) die Wertgrundlage der letzte gericht¬ liche Schätzungswert, wenn er unbedenklich ist, oder ein Parteiüberein¬ kommen, oder endlich die Bewertung durch besondere gerichtliche Schätzung, wobei in der Regel nicht unter den Steuerwert (70 fache Grundsteuer, 60 fache Hauszinssteuer) herabgegangen werden darf. Demgemäß sind die Liegenschaften nach dem gemeinen Werte mit Berücksichtigung der ortsüblichen Kaufpreise, in Ermanglung solcher nach den Herstellungs¬ oder Anschaffungskosten, bzw. nach dem letzten gerichtlichen Schätzungs¬ wert einzubekennen. Der einbekannte Wert dürste in allen Fällen als ein Wertanbot anzusehen sein, durch dessen Annahme ein Wertüberein¬ kommen zu stände kommt. Die Wertangabe der Partei kann sich auf wirtschaftliche Sachgemcin- schaften (Grundstücke eines Gutes, Fabrik samt Nebengebäuden u. dgl.) beziehen und bedarf bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und Gebäuden und bei Wohngebäuden in der Regel keiner besonderen Nach¬ weisung, wenn sie das 108sache der Grundsteuer (ohne Nachlaß), das lOOfache (in den vier untersten Tarifklassen), bzw. 150fache der Haus¬ klassensteuer (ohne Nachlaß), das 60sache (der städtischen 26^/gpro- zentigcn), bzw. 80fache der (ländlichen 20prozentigen) Hauszinssteuer (ohne Nachlaß, zuzüglich des Wertes einer allfälligen zeitlichen Steuer¬ befreiung, nach 5 Prozent Zinsfuß berechnet) erreicht. Bei dieser Art der Einbekennung müßten aber doch Wertverminderuugen gegenüber öffentlichen Rechnungsabschlüssen aufgeklärt und auf Verlangen auch sonstige Auskünfte gegeben werden. Namentlich sollen Eisenbahnunter¬ nehmungen ihre Wertangaben entsprechend begründen (ZZ 12, 13 und 14 DV.). Die Bemessungsgrundlage des Äquivalents von unbeweglichen Sachen bildet (in gleicher Weise wie für die Liegenschaftsgebühr) der rohe Wert (Bruttowert). Daher dürfen Passiven vom Werte nicht abgeschlagen werden (§ 15 DV.). Dagegen wird ein lastendes Bau recht als Wertminderung anerkannt. Infolgedessen werden vom Gesamtwerte der belasteten Liegenschaft so viele Hundertstel abgeschlagen, als die Anzahl ganzer Jahre (ein Bruchteil unter sechs Monaten bleibt unberücksichtigt) zwischen dem maßgebenden Zeitpunkte der Nquivalentbemesssung und, des Erlöschens des. Baurechtes beträgt. Hiebei wird im Zweifel die größtmögliche Dauer angenommen (U 1 bis 3 der FMV. vom 20. Juni 1912, RGBl. Nr. 122). Bemessung und Wertgrundlage. 557 n i) In gleicher Weise erstreckt sich die Befreiung einer Liegenschaft vom Äquivalente auch auf deren Zugehör (VGHE. vom 29. September 1910, .0' 9713, BudwF. Nr. 7759). . 2) Die Bemessungsgrundlage des Äquivalentes vom beweglichen Vermögen Verhältnisse zum unbeweglichen erinnert in mancher Beziehung an die ^rgebühruno der Gesellschaftsverträge, die Aufteilung der Passiven auf ein aqmvalcntpflichtiges und auf ein ausgenommenes Vermögen auf ähnliche Auf- Mungeir bei Nachlässen, welche teils im Jnlande, teils im Auslande oder "Ugarn liegen (vgl. S. 279 und 507). Von sonstigen dauernden Wertminderungen ist jene durch Reblaus¬ schäden ausdrücklich anerkannt (Z 25 DB.). Das notwendige Zugehör wird für unbeweglich gehalten und zugeschlagen, auch wenn es noch nicht zehn Jahre als Zugehör ge¬ widmet ist 11 DV.)?) L. Den Ausgangspunkt für die Bewertung beweglicher Sachen bildet im allgemeinen der Geldwert (bare Kassenstand), bei Wert¬ papieren der Börsenkurs, nötigenfalls ein Wertübereinkommen oder eine gerichtliche Schätzung (§8 51 und 52 GebG.). Demgemäß ist das Be¬ kenntnis zergliedert in der Art eines Nachlaßinventars unter Angabe der Wertgrundlagen und Zinsenzuwächse zu verfassen. Wichtig ist, daß dem Äquivalent nur der reine Wert des beweglichen Vermögens unterliegt. Und nicht nur die auf dem gesamten beweglichen, sondern auch die auf dem inländischen unbeweglichen Vermögen lastenden Passiven mindern die Äquivalentgrundlage (siehe unten d). Hiebei ist wohl zu beachten, daß die Abzüge das nämliche gebühren¬ pflichtige Subjekt betreffen müssen. Es kommt daher bei Fonds wesent¬ lich darauf an, ob sie als selbständige Vermögenschaften oder nur als Vermögenssonderungen der sie verwaltenden Körperschaft anzusehen sind. In dem Bekenntnisse sind die Schulden (Passiven) in ähn¬ licher Weise wie Nachlaßpassiven nachzuweisen (M 17 und 21 DB.). Aus deni Unterschiede des Vermögens- und Schuldenstandes ergibt sich das äqnivalentpslichtige bewegliche Vermögen. Bei dieser Berechnung ist folgendes zu beachten: u) Die Zinsenzuwächse und der bare Kassenstand am Stichtage gehören grundsätzlich zum äquivalentpflichtigen Aktivvermögen. Auszuscheiden sind jedoch die Barschaft und Zinsen, welche nicht einem Venefizium als solchem, sondern dem Benefiziaten persönlich gehören. Ebenso die bis zum Stichtage laufenden, noch nicht fälligen Zinsen, welche lediglich Wr Deckung laufender Erfordernisse bestimmt sind (Z 16 DV.). b) Nicht zu berücksichtigen sind Passiven, soweit sie verhältnismäßig ein nicht äquivalentpflichtiges Auslandvermögen oder nicht äquivalent- hflichtige und nicht gebührenpflichtig erworbene Vermögensbestandteile be¬ lasten (ß 17 DV., siehe auch S. 554 und 558)?) a) Ebensowenig sind abzugfähig Auslagen, welche der Äquivalent¬ pflichtige aus den Einkünften zu bestreiten hat, Verbindlichkeiten, welche aus einer Stiftung zu leisten sind, und beabsichtigte Ausgaben zur Schulden¬ tilgung. Denn nur jene Beträge gelten als Schulden, welche für einen Dritten °in Forderungsrecht beinhalten und den Vermögensstamm mindern (Z 18 DV.). ä) Insbesondere werden aus den Rechnungsabschlüssen nicht als ?bzugsähig behandelt die verschiedenen Verlustreserven, der Reingewinn des ätzten Jahres, vorempfangene Zinsenbeträge und Prämien, wogegen Prämien- reserveu unter bestimmten Voraussetzungen abzugfähig sind (ZZ 19 und 20 DV.). 558 IV. Das Gebühreiläquivalent. 6. Nutzungsrechte, wie Jagd-, Fischerei-, Schank-, Markt-, Maut- und ähnliche Rechte, können juridisch zu den unbeweglichen oder zu den beweglichen Sachen gezählt werden und sind demgemäß getrennt ein¬ zubekennen. Die Bemessungsgrundlage wird ermittelt, indem zunächst der Jahresrohertrag nach zehnjährigem Durchschnitt ermittelt und hievon die Auslagen abgezogen werden. Der verbleibende Reinertrag nach § 16ck GebG. mit dem 20fachen Betrage gibt den maßgebenden Vermögenswert des Nutzungsrechtes. Das Jagdrecht auf eigenem Grund ist als unbewegliches Vermögen einzubekennen, wenn es nicht bei der Bewertung der Liegenschaften mit¬ berücksichtigt wurde. Wird der Jagdertrag von der Gemeinde bezogen, so ist ein Gebührenäquivalent nur dann zu bemessen, wenn der Jagd¬ ertrag der Gemeinde förmlich und bleibend abgetreten (also dem Ver¬ kehre dauernd entzogen) wurde, nicht aber, wenn der Jagdertrag nur fallweise der Gemeinde überlassen wird. Markt- und Standgelder u. dgl. sind kein Gegenstand des Ge¬ bührenäquivalents, wenn erwiesen wird, daß sie lediglich als Entgelt für die Auslagen der Gemeinde behördlich festgestellt sind. Andernfalls sind Markt- und Standgelder als bewegliches Vermögen einzubekennen?) Wiederkehrende Geld- und Naturalbezüge (namentlich die mit Benefizien verbundenen) sind, wenn sie auf einem Rechtstitel beruhen, einzubekennen. Dagegen sind Stolagebühren und andere als Gegen¬ leistung oder freiwillig gewährte Gaben kein Gegenstand des Äquivalents (8 22 DV.). 6. Internationales Äquivalentrecht. Das Verhältnis zum Ausland ist für das Gebührenäqui¬ valent im wesentlichen in gleicher Weise geregelt, wie bezüglich der Nach¬ laßgebühren (vgl. S. 507). Entscheidend ist der Sitz des äquivalent¬ pflichtigen Subjekts. Bei inländischem Sitze bleiben lediglich im Aus¬ lande befindliche Liegenschaften mit den entsprechenden Lasten (siehe S. 557) außer Anschlag. Liegt der Sitz im Auslande, so ist lediglich das im Jnlande befindliche unbewegliche und bewegliche Vermögen (letzteres unbedingt und ohne Rücksicht aus die Art der Auslandbehandlung oder Reziprozität) äquivalentpflichtig, wobei Passiven auch nur verhältnis¬ mäßig vom beweglichen Vermögen abgerechnet werden dürfen (Z 1 und 17 DV.). Das Bekenntnis ist von ausländischen Parteien bei jener Be¬ messungsbehörde einzu bringen, in deren Bereich sich das maßgebende Vermögen oder dessen Hauptteil befindet (§ 32 DV.). Für das Verhältnis zu Ungarn, Bosnien und der Herze¬ gowina gilt das Übereinkommen vom 29. Dezember 1899, RGBl. Nr. 268 (siehe S. 511). ») Nach dem VGHE. vom 29. März 1912, Z. 3753, BudwF. Nr. 8835, können die Gebühren für die Benützung einer Brückenwage nicht als ein dem Gebührenäquivalente unterliegendes Nutzungsrecht der Gemeinde an¬ gesehen werden, weil sie vielmehr die Eigenschaft einer besonderen, aus einer öffentlichen Einrichtung fließenden Gemeinde abgabc haben. Geschäftsbehandlung. 559 7. Geschäftsbehandlung. I. Vorgang bei der Bemessung. Tie einlangenden Bekenntnisse werden von den Finanzbezirks¬ direktionen (Gebührenbemessungsämtern) den betreffenden Steuerämtern mit den erforderlichen Aufträgen zur Erläuterung (Jnstruierung) zugefertigt. Die Erläuterung (Jnstruierung) der Äquivalentakten bei den Steuer¬ ämtern hat im allgemeinen in gleicher Weise, wie jene der Gebührenakten (S. 519), zu erfolgen, wobei die besonderen Vorschriften über das Gebührenäquivalent zu beachten sind. Die Steuerämter haben die Bekenntnisse mit ihren Katastral- vormerkungen zu vergleichen, die entsprechenden Erhebungen zu pflegen und über das Ergebnis, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Bekenntnisangaben unter Beisetzung der einschlägigen Daten (Steuern, ortsübliche Kaufwerte u. dgl.) Bericht zu erstatten (Z 34 DB.). Bei Wertübereinkommen oder gericht¬ lichen Schätzungen haben die Steuerämter in gleicher Weise wie bei anderen Bemessungsakten vorzugehen. Im übrigen sind die Steuerämter verpflichtet, den Weisungen der Bemessungsbehörden zu entsprechen und sie möglichst zu unterstützen, beispielsweise über Auftrag die ausständigen Bekenntnisse ein¬ zufordern und den Bemessungsbehörden die in Betracht kommenden eigenen Gebührenbemessungen zur Eintragung in den Äquivalentvormerk anzuzeigen. Nach dem Rücklangen der gehörig erläuterten Akten wird das Ge¬ bührenäquivalent bemessen und über allfällige Ansprüche auf Befreiung entschieden 34 und 35 TV.). Die Bemessung hat in der Regel, auch wenn mehrere Bekennt¬ nisse vorliegen, hinsichtlich des gesamten, einer Partei gehörigen Ver¬ mögens in einem Zahlungsaufträge zu erfolgen, worin mit Unter¬ scheidung des unbeweglichen und beweglichen Vermögens der Gebühren¬ satz und die Gebühr darzustellen und auf der Rückseite die Abweichungen vom Bekenntnis anzugebcn sind. Bei jenen Bemessungsbehörden, welchen nicht die Einhebung zukommt, ist der (doppelt anzufertigende) Zahlungs¬ auftrag dem zuständigen Steueramte zur Vorschreibung und Zustellung zu übersenden. Jede Minderung einer Äqnivalentvorschreibung ist nrit besonderer Verordnung zu verfügen und auf dem Bemessungsakte darzustellen. Eine Rückzahlung wird, wenn die gesamte Tezcnnal- schuldigkeit getilgt ist, von Amts wegen, sonst über Parteiantrag verfügt (88 2 und 4 des FME. vom 22. Oktober 1910, Z. 77.130, GebBeilBl. Nr. 11). II. Bcmcssungs- und VerrcchnungSbehelsc. Über die formelle Geschäftsbehandlung und Verrechnung des Ge¬ bührenäquivalents enthält der FME. vom 22. Oktober 1910, Z. 77.130, GebBeilBl. Nr. 11, nachstehende Grundsätze: Tie leitenden Finanzbehörden erster Instanz als Be- luessungsbehörden führen über die Einläufe in Äquivalentsachen (ins¬ besondere Bekenntnisse) das Anmelderegister, aus welchem alljährlich (Ende Juni) die noch nicht völlig erledigten Posten in ein Nebenregister übertragen werden. Außerdem werden für die im Laufe des Dezenniums die Äquivalentpflicht tretenden Vermögensbestandteile jahrgnngsweise esondere Anmelderegister vorbereitet. 560 IV. Das Gebührenäquivalent. Tie durchgeführten Bemessungen (desgleichen die Abfälle) werden in ein Erledigungsregister eingetragen, welches mit den Be¬ messungsakten belegt, monatlich ans Fachrechnungsdepartement II des Finanzministeriums zur Zensur vorzulegen ist. Von den Zahlungs¬ aufträgen werden zwei Reinschriften gemacht, wovon eine für die Partei, die andere als Beilage des Vorschreibungsausweises bestimmt ist. In ähnlicher Weise wird für Minderungen und Rückzahlungen ein monatliches Minderungsregister geführt und mit den Belegen zur Zensur vorgelegt. Zur Sammlung aller eine äquivalentpflichtige Partei betreffenden Daten werden Katasterblätter geführt; zur Überwachung jener zur Amtskenntnis gelangenden Vermögenserwerbungen, nach welchen die Äquivalentpflicht erst im nächsten Dezennium eintritt, dient der Evidenz- vormerk. Endlich wird noch die Erfüllung der Bekenntnispflicht mit Hilfe eines alphabetischen Namensverzeichnisses der Äquivalent¬ pflichtigen (ein Hauptverzeichnis in zwei Teilen für Inländer und ein Spezialverzeichnis für das Äquivalent der Ausländer) überwacht, bei dessen Ergänzung sich die Behörden gegenseitig zu unterstützen haben (AU. 1904, II, Nr. 2). Die Führung der Register, Katasterblätter und Vor¬ merke obliegt den zuständigen Rechnungsabteilungen. Tie Perzeptions- (Steuer-) Ämter führen über die Vor- und Abschreibungen monatweise einen Vorschreibungs- und einen Minderungsausweis. Dem Vorschreibungsausweis sind die Vor¬ schreibungsaufträge (Zahlungsaufträge mit Vorschreibungsklausel), dem Minderungsausweis die betreffenden Verordnungen beizuschließen. Die Ein- und Rückzahlungen sind in ihrer Zeitsolge in den Subjournalen für Einzahlungen und für Rückzahlungen zu verrechnen, deren Monats¬ summen in das Etatsubjournal für unmittelbare Gebühren kommen. Alle diese Ausschreibungen werden monatlich im Dienstwege zur Zensur vorgelegt. Beim Steueramte verbleibt dagegen das Liquidations¬ buch, welches alle Daten der Vorschreibung und Abstattung zusammen¬ faßt und für jede Partei ein besonderes Blatt erhält. Es entspricht in Zweck und Anlage dem Liquidationsbuche für unmittelbare Gebühren. Schließlich ist auch eine Jahresnachweisung zu liefern. Von der Zensurbehörde kommen die Bemessungs- (Abfalls-) Akten zur Bemessungsbehörde zurück und werden hier als Katasterbehelfe aufbewahrt. Die Partei erhält bei der ersten Einzahlung einen Zahlungsbogen (Zahlungsbüchel), welcher zur übersichtlichen Darstellung der Schuldigkeit und Abstattung bestimmt ist. Dieser Zahlungsbogen dient auch zur Forterhebung des Äquivalentes nach dem bisherigen Ausmaße, solange mit Beginn eines neuen Jahrzehntes die neue Bemessung noch aussteht (Z 40 DV.). V. Anhang. 1. Die Effektenumsatzsteuer. Tie geltenden Vorschriften über die Effektenumsatzsteuer finden sich im Gesetze vom 9. März 1897, RGBl. Nr. 195 (Gesetz), in der hiezu mit FME. vom 6. Oktober 1897, Z. 50.206, GebBeilBl. Nr. 9, erlassenen erläuternden Instruktionen (Jnstr.) und in der Durchführungsverordnung (DchfV.) vom 21. September 1897, RGBl. Nr. 222. Im folgenden werden nur die Grundzüge dieser, in ihren Einzelheiten eine genaue Kenntnis des Effektenverkehres und der Börseneinrichtungen voraus¬ setzenden Vorschriften gegeben?) I. Begriff des VffekteinimsatzeS und Gegenstand der Steuer. Als besondere Arten des steuerpflichtigen Umsatzes von Effekten (Wertpapieren) kommen in Betracht: a) Tas Kostgeschäft, eine Abart des Vorschußgeschäftes, im Gesetze als Darlehen mit Pfandbestellung behandelt?) Der Darlehens¬ geber, Gläubiger, ist „Kostnehmer", weil er Effekten als Pfand nimmt, umgekehrt der Schuldner, „Kostgeber". Gleichwohl dient das Kost¬ geschäft ebensogut zur Beschaffung von Geld (nach Art eines Vorschu߬ geschäftes) als zur leihweisen Überlassung bzw. Beschaffung von Wert¬ papieren zum Zwecke eines Börsengeschäftes (Reportgeschäft). Der Kost- nehmer zahlt in der Regel ein Kost- (Reu-) Geld oder Zinsen. Schlie߬ lich hat der Kostnehmer dieselbe Anzahl gleichartiger Effekten, oder die¬ selben Stücke je nach Vereinbarung rückzuliefern. In Bezug auf die Steuerpflicht macht es keinen Unterschied, ob der Kostnehmer über die übernommenen Stücke zu verfügen berechtigt ist oder nicht. Ten Kostgeschäften werden steuerrechtlich Prolongationen von steuerpflichtigen Umsatzgeschäften aller Art gleichgehalten. Von den Kostgeschäften sind wohl zu unterscheiden die außerbörs¬ lichen Vorschußgeschäfte gegen Verpfändung von Effekten (Lombard- r) Die Ausführlichkeit der Vorschriften und der Mangel eines eigent- st^bn amtlichen Bemessungsverfahrens bringen es mit sich, daß sich die Ent- Nchtung der Effektenumsatzsteuer ziemlich glatt abwickelt, und daß der H- nur ausnahmsweise angerufen wird. Der Schwerpunkt der amtlichen Ewigkeit bei der Effektenumsatzsteuer liegt in der Überwachung. ... ') Die Gleichstellung des Kostgebers mit dem Schuldner (wobei sich „Kost- 8^«" auf das Effekt, „Schuldner" auf dessen baren Gegenwert bezieht) im 8 des Gesetzes weist auf ein Darlehensgeschäft mit Pfandbestellung. ^"schnik, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. 36 562 V. Anhang. geschäfte), welche keinen Efsektenumsatz bezwecken und als Dar¬ lehensgeschäfte der Gebühr nach TP. 36 GebG. (in der Regel Skala I oder II) unterliegen (vgl. S. 295). d) Prämiengeschäfte. Der eine Vertragsteil (Prämienzahler) zahlt eine Prämie, um dafür berechtigt zu sein, in einem bestimmten Zeitpunkte von der Gegenpartei (Prämienzieher) die festgesetzte Menge eines bestimmten Efsektes zu beziehen, bzw. zu liefern. Nach der Art des zustehenden Wahlrechtes unterscheidet man das einfache Prämien¬ geschäft (das Recht zu geben oder das Recht zu nehmen), das doppelte Prämiengeschäft (Recht zu geben oder zu nehmen), das Stellage¬ geschäft (entweder um niedrigeren Kurs liefern oder um höheren nehmen), das Geschäft auf „noch" (fester Kauf oder Verkauf mit Wahlrecht rücksichtlich einer weiteren gleich großen Menge), das Dont- geschäft (wie das einfache Prämiengeschäft, mit Prämienzahlung nur im Falle des Rücktrittes, in der Höhe einer Kursdifferenz). Bei Prämien¬ geschäften ist der Verfall der Prämie oder die Stornierung des Ge¬ schäftes, sofern diese nicht am Tage des Geschäftsabschlusses selbst erfolgt, steuerrechtlich der Lieferung der Effekten gleichzuhalten. o) Das Kommissionsgeschäft wird steuerrechtlich gleich zwei Um- satzgeschäften behandelt, und zwar als Ausführungsgeschäft zwischen dem Beauftragten (Kommissionär) und dem Dritten einerseits und als Ab¬ wicklungsgeschäft zwischen dem Beauftragten und dem Auftraggeber (Kom¬ mittenten) andrerseits. Bloße Depotführung gilt jedoch nicht als Um¬ satz zwischen der verwahrenden Bank und dem Depotinhaber. ä) Tauschgeschäfte sind als zwei Umsatzgeschäfte zu behandeln; gewisse Tauschformen ohne Umsatzabsicht sind nicht steuerpflichtig. s) Emissionsgeschäfte, das ist die Ausgabe neuer Wertpapiere, sind in der Regel kein Gegenstand der Effektenumsatzsteuer, welche eben den Umsatz und nicht die erste Effektenausgabe treffen will. Auch die Begebung seitens des Ausstellers an einen Kommissionär ist steuerfrei, dagegen nicht die Weiterbegebung an einen Dritten. I) Konversionsgeschäfte, das ist die Einziehung von Wert¬ papieren gegen Ausgabe neuer Stücke, sind einschließlich der hiebei nötigen Vermittlung steuerfrei. g) Pfandbriefgeschäfte sind rücksichtlich der Darlehensgewäh¬ rung, wenn diese durch Aushändigung von Pfandbriefen an den Dar¬ lehensnehmer erfolgt und der Rückzahlung, wenn sie in Pfandbriefen der¬ selben Gattung geschieht, nicht als Umsatzgeschäfte zu behandeln. U) Metageschäfte, das ist gemeinsame Geschäfte zweier an ver¬ schiedenen Orten wohnender Kaufleute, welche an einem Orte kaufen, um am anderen Orte zu verkaufen und den Gewinn zu teilen. Der Geschäftsverkehr der beteiligten Kaufleute untereinander ist, wenn die Abwicklung innerhalb 48 Stunden erfolgt, kein Gegenstand der Effekten¬ umsatzsteuer. i) Losratengeschäfte sind, wenn durch einen Effektenhändler be¬ trieben, steuerpflichtig. Die Steucrpflicht wird durch Ausstellung des Natenbriefes begründet, welcher nach TP. 65 La (Skala III) nebstbei stempelpflichtig ist (P. I der Jnstr., 1 und 2 des Ges.). Effektenumsatzsteuer. 563 Außer den bereits angedeuteten Ausnahmen von der Steuerpflicht ist die Anwendbarkeit des Gesetzes durch weitere Bestimmungen ab¬ gegrenzt, welche den Begriff des steuerpflichtigen Umsatzes zu dem Zwecke einengen, um hauptsächlich den Umsatz dort zu treffen, wo er Selbst¬ zweck und nicht bloße Begleiterscheinung eines anderen Ge¬ schäftes ist. So werden beispielsweise der Umsatz von Wechseln, kaufmännischen Anweisungen, edlen Metallen, Devisen u. dgl., bloßer Rückaustausch, das Ausleihen auf längstens eine Woche ohne Umsatz und Vergütung, gewisse Rücklieferungen aus Kostgeschäften usw. von der Steuerpflicht ausgenommen (§ 2 Ges., K 2 DV. und VI der Jnstr.). Ausdrücklich wurde mit dem FME. vom 27. November 1906, Z. 79.144, GebBeilBl. Nr. 13, der Umsatz von Kuxen als der Effektenumsatzsteuer unter¬ liegend erklärt.?) Umsatzgeschäfte, bei welchen ein Teil sich im Auslande befindet, sind nur dann steuerpflichtig, wenn der zur Steuerentrichtung zunächst Verpflichtete sich im Jnlande befindet oder daselbst eine Handels¬ niederlassung oder einen ständigen Bevollmächtigten (Remisier) hat, durch welchen das Geschäft gemacht wurde (Z 3 Ges., Z 3 DV., II der Jnstr.). Während Geschäfte mit Ausländern an inländischen Börsen infolge Ver¬ mittlung stets steuerpflichtig sein dürften, ist dies bei außerbörslichen Ge¬ schäften nur dann der Fall, wenn der Kostnehmer sich im Jnlande befindet, oder wenn der beteiligte Ausländer durch einen Handelsmäkler oder ständigen Bevollmächtigten vertreten ist, oder wenn ein inländischer Effektenhändler als Verkäufer auftritt oder als Käufer nicht einem ausländischen Effektenhändler gegenübersteht (vgl. den folgenden Abschnitt über die Zahlungspflicht). Ungarn wird rücksichtlich der Effektenumsatzsteuer als Ausland behandelt. Ungarische Effekten werden jedoch im Geltungsbereiche des Gesetzes in¬ ländischen gleichgehalten (H 7 Ges. und Z 8 DV.). Dasselbe gilt für Bosnien und die Herzegowina (FME. vom 2. September 1902, Z. 51.273, GebBeilBl. Nr. 8). Für die Effektenumsatzsteuer kommt es, abgesehen von der rechtlichen Art eines Geschäftes, hauptsächlich darauf an, ob ein solches an der Börse oder außerhalb derselben geschlossen wird. Börsengeschäfte sind Geschäfte, welche im öffentlichen Börsenlokale in der Börsenzeit über Gegenstände geschlossen werden, welche an der betreffenden Börse ge¬ handelt werden dürfen. n. Steucrbcmcssnng nnd Zahlungspflicht. Übersicht: Der Effektenumsatzsteuer unterliegen: I. Alle Börsengeschäfte: a) Arrangementgeschäfte (Stempelung der Arrangementbogen); b) direkte Börsengeschäfte (Stempelung der Rechnung des Licfern- ocn; bei Prämiengeschäften Registerstempelung). Vudw. steuer. Dagegen unterliegen nach dem VGHE. vom Nr. 12.781, Esfektenentlehnungen gegen Bons 2. Mai 1899, Z. 3038, nicht der Efsektenumsatz- 36* 564 V. Anhang. 2. Außerbörsliche Geschäfte: a) Kostgeschäfte (Stempelung der Rechnung, bzw. des Pfandscheines); b) andere Effektenumsatzgeschäste mit Effektenhändlern (Register¬ stempelung) ; e) Effektenumsatzgeschäfte durch Mäkler (Stempelung der Schlu߬ zettel). 3. Gewisse Überweisungen aus Umsatzgeschäften. Zu 1. Die Börsengeschäfte werden mit Rücksicht auf die Steuer¬ pflicht und die Art der Steuerentrichtung in Arrangement- und direkte Börsengeschäfte unterschieden. a) Arrangementgeschäfte sind solche, welche durch ein offizielles Arrangementbureau abzuwickeln sind. Im Geltungsbereiche des Ge¬ setzes besteht ein derartiges Bureau an der Wiener Börse; es ver¬ mittelt die Erfüllung der Geschäfte zwischen den Parteien und die Ab¬ rechnung, um wirkliche Lieferungen womöglich insbesondere dort zu er¬ sparen, wo eine Weiter- oder Gegenlieferung stattzufinden hat. Bei Arrangementgeschäften ist die Steuer von jedem der beiden Vertragsteile zur Hälfte durch Anbringung der entsprechenden Stempelzeichen auf dem Arrangementbogen (das ist auf der beim Arrangementbureau einzureichenden Konsignation der zu arrangierenden Geschäftsumsätze) zu entrichten. Die vermittelnde Tätigkeit der Handelsmäkler ist hiebei unter gewissen Voraussetzungen von der Steuerpflicht ausgeschlossen. Das Arrangementbureau hat die Stempelzeichen zu entwerten und die Steuerentrichtung unter Aufsicht der Finanzverwaltung zu über¬ wache (88 9 bis 11 Ges. und P. VI der Jnstr.). Durch Gestattung der unmittelbaren Einzahlung ist die Steuer¬ entrichtung .von den Arrangementsgefchästen an der Wiener Börse wesentlich vereinfacht. d) Bei direkten Börsengeschäften (das ist bei den ohne Ver¬ mittlung eines Arrangementbureaus geschlossenen) ist in der Regel der zur Ablieferung der Effekten Verpflichtete gehalten, der Gegenpartei zugleich mit dem Vollzüge des Geschäftes eine Rechnung (Stenernote) auszufolgen, auf welcher die Steuer vom Aussteller mit Stempel¬ zeichen zu entrichten ist. Nur bei Prämiengeschäften hat der zur Ablieferung der Effekten Verpflichtete (bzw. der Prämienzieher, wenn keine Ablieferung erfolgt), die Stempelzeichen im „Register" an¬ zubringen (88 12 und 13 Ges., VI der Jnstr., 88 20 bis 28 DchfV.). Zu. 2. ilmsatzgeschäfte außerhalb der Börse: a) Für alle außerhalb der Börse geschlossenen Kostgeschäfte, ein¬ schließlich der Prolongationen von Umsatzgeschäften, besteht Rechnungs¬ zwang. Die Effektenumsatzsteuer ist entweder vom Kostgeber auf der Rechnung oder vom Kostnehmer auf der von ihm ausgestellten als Rechnung geltenden Bestätigung (Pfandschein, Depotschein u. dgl.) zu entrichten, wobei der Kostnehmer für die Steucrentrichtung in erster Linie haftet (§ 14 Ges., § 24 DchfV., vgl. hiezu den FME. vom 9. Jänner 1905, Z. 83.531/04, GebBeilBl.' Nr. 2). Effektenumsatzsteuer. 565 Zu unterscheiden sind jedoch, wie bereits erwähnt, von den Kostgeschäften gewöhnliche Vorschußgeschäfte auf Wertpapiere (Lombardgeschäfte), welche nicht der Effektenumsatzsteuer, sondern der Gebühr nach TP. 36 GebG. unterliegen. d) und o) Alle übrigen Umsatzgeschäfte außerhalb der Börse unterliegen der Steuer nur insofern, als hiebei ein Effektenhändler tätig ist oder ein Handelsmäkler vermittelt. Im ersteren Falle ist die Steuer vom Effektenhändler (wenn zwei solche beteiligt sind, vom Ab- liefernden, bzw. vom Prämienzieher) im Register mittels Stempel¬ zeichen anzubringen. Zur Führung eines Registers ist jedermann verpflichtet, der an der Börse Prämiengeschäfte abschließt oder gewerbsmäßig den Effekten¬ handel betreibt. Wer zur Registerführung verpflichtet ist, hat vor Be¬ ginn der Geschäfte an die leitende Finanzbehörde I. I. eine Anzeige zu erstatten. Das Register muß, bevor es in Gebrauch genommen wird, von einem Stempelamt (Steueramt u. dgl.) derart beglaubigt und ge¬ siegelt werden, daß die Entfernung von Blättern oder ein sonstiger Mi߬ brauch ausgeschlossen ist. In das Register ist jedes steuerpflichtige Geschäft binnen drei Tagen nach seinem Vollzüge einzutragen. Kleineren Effektenhändlern können (vom Finanzministerium) Er¬ leichterungen bei der Registersührung eingeräumt werden. Auch können Effektenhändler, welche ihre außerbörslichen Geschäfte auf gewisse Über¬ weisungen aus Arrangementgeschäften beschränken (von den Finanz¬ landesbehörden) der Registerpflicht enthoben werden. Die Führung mehrerer Register kann von den leitenden Finanzbehörden I, eine un¬ wesentliche Abweichung in der Form, von den Finanzlandesbehörden gestattet werden. Im übrigen wird die Registerführung von der Finanz- Verwaltung, insbesondere durch Revisionen (unter Wahrung des Ge¬ schäftsgeheimnisses) überwacht (M 15 bis 20 Ges., ZK 26 bis 36 DchfV. und VII bis X der Jnstr.). Bei außerbörslichen Geschäften, welche durch Vermittlung eines Handelsmäklers geschlossen werden, ist die Steuer mit Stempel- Zeichen auf den für die Parteien bestimmten Schlußzetteln vom Handelsmäkler zu entrichten, welchem der Rückgriff gegen die Partei zusteht (§ 21 Ges., Z 25 DchfV., XI der Jnstr.). Zu 3. Überweisungen kommen bei allen Arten der unter I und 2 angeführten Geschäfte vor und sind im allgemeinen steuerpflichtig, wenn sie ein weiteres steuerpflichtiges Umsatzgeschäft ersetzen. Das Überweisungsgeschäft ist gesondert zu behandeln und kann vom ursprüng¬ lichen Geschäfte der Art nach verschieden sein, so daß beispielsweise die Überweisung aus einem Arrangementgeschäfte zur Erfüllung eines di¬ rekten Börsengeschäftes oder eines außerbörslichen Geschäftes dienen kann. Bei der Vereinigung zweier Geschäfte durch Überweisung ist die Steuerpflicht mit Hilfe von Rechnungen (oder gleichgestellten Steuer- uvten, Überweisungsnoten oder Überweisungsaufträgen) zu erfüllen oder die anderweitige bereits erfolgte Versteuerung oder die steuerfreie Be- (5ssuiig (z. B. wegen Rücklieferung aus einem Kostgeschäfte) nachzuweisen, («ei Arrangementgeschäften sind die Adressen (Hände), mit welchen der Aussteller eines Ärrangementbogens selbst Effekten bezieht, und die vom 566 V. Anhang. Arrangementbureau ohne Parteiweisung ausgestellten Adressen (Hände) samt den zugehörigen Rechnungen stempelfrei (vgl. des näheren Z 16 Ges., W 17, 22 und 25 DV. und VIII der Jnstr.). Besondere Begünstigungen rücksichtlich der Art der Steuerentrichtung ge¬ nießen die Österreichisch-ungarische Bank und die Staatsverwaltung (ZZ 22 und 23 Ges.). III. Grundlage der Stenerdemcssnng. Die Effektenumsatzsteuer wird in festen Sätzen für je einen ein¬ fachen Schluß bemessen. Als einfacher Schluß gilt in der Regel, wenn die Effekten in Prozenten gehandelt werden, der Nennbetrag von 10.000 L, wenn sie nach Stücken gehandelt werden, die Anzahl von 25 Stücken, bzw. jener Nennwert oder jene Stückzahl, welche börsenmäßig als einfacher Schluß festgesetzt sind. Von Zeit zu Zeit wird im Reichsgesetzblatte eine Verordnung des Finanzministeriums verlautbart, welche in Tabellenform die Schlußeinheiten der an den inländischen Börsen notierten Effekten als Grundlage für die Bemessung der Effektenumsatzsteuer enthält. Hieraus ist zu entnehmen, daß Lose und Aktien (I bis U des Kursblattes) durchwegs als Stückpapiere gelten. Von den übrigen Papieren (Obligationen, Pfandbriefen u. ä., 7i bis L des Kursblattes) werden die meisten nach Prozenten gehandelt. Jedes Umsatzgeschäft ist für sich zu versteuern. Bei einem Ge¬ schäfte über verschiedene Effekten (als Leistungen eines Geschäftes) wird jede Gattung, welche mindestens einen vollen Schluß erreicht, ge¬ sondert behandelt. Restliche Bruchteile eines Schlusses werden hiebei für jede Effektengattung als volle Schlüsse gerechnet. So machen beispielsweise in einem Geschäfte 101 Stück Aktien der All¬ gemeinen Depositenbank nach der Stückzahl fünf einfache Schlüsse (Steuer 5x1L —5L), und 12.000 L Nennwert 4°/oiger Pfandbriefe der a. ö. Boden¬ kreditanstalt zwei einfache Schlüsse (Steuer 2 x 40 -r — 80 ^) aus. Ausnahmsweise erfolgt die Berechnung der steuerpflichtigen Schlüsse nach dem Wertumsatz (statt Nennwert oder Stückzahl), und zwar in folgenden Fällen: 1. Allgemein bei jenen Posten eines Umsatzgeschäftes, welche nicht einmal einen einfachen Schluß ausmachen; sie sind zusammenzurechnen und die Umsatzsumme von 10.000 L gilt sohin als einfacher Schluß, wobei immer der höhere der allenfalls in Betracht kommenden Steuer¬ sätze anzuwenden ist; Kämen hienach im vorstehenden Beispielsfalle etwa noch zwei Stück Aktien des Wiener Bankvereines und . andere kleine Posten von Wertpapieren hinzu, deren für die Berechnung des Wertumsatzes maßgebender Preis (Kurs¬ wert) etwa 10.200 L ausmacht, so gäbe dies noch zwei einfache Schlüsse (zum höheren, für die Aktien begründeten Steuersätze von je 1 L). 2. bei außerbörslichen Kostgeschäften; und 3. ohne Rücksicht auf die Art des Geschäftes für nichtnotierte Effekten, welche auch nicht auf einen bestimmten Nennwert lauten. Effektenumsatzsteuer. 567 Zinsenvergütungen, Prämien, Kostgelder und ähnliche Neben¬ gebühren bleiben bei dieser Art der Berechnung außer Anschlag 4 bis 6 Ges., U 4 bis 7 DchfV. und III der Jnstr.). Tie Umrechnung ausländischer Geldsorten und inländischer Handelsmünzen findet nach den in der MV. vom 10. Dezember 1901, RGBl. Nr. 208 (vgl. S. 98), angegebenen Verhältniszahlen statt. Die Effektenumsatzsteuer beträgt für jeden einfachen Schluß: a) Bei Geschäften mit Dividendenpapieren (Aktien) und Prämien¬ schuldverschreibungen mit Ausnahme der Titres der Staatsprämien¬ anlehen I L; t>) bei allen übrigen Papieren 40 L. e) Für gewisse außerbörsliche Geschäfte mit Prämienschuldverschrei¬ bungen bis 200 L Nennwert, bzw. mit den unter b genannten Papieren bis 1000 L' Nennwert sind ermäßigte Steuersätze von 20 und 10 vor¬ gesehen. Diese Begünstigung beschränkt sich jedoch auf inländische Pa¬ piere (welchen ungarische gleichgehalten werden, vgl. S. 563). Für ausländische Papiere (welche im übrigen inländischen gleichstehen) gelten daher ausschließlich die vollen Steuersätze unter a. und d (§ 7 Ges., IV der Jnstr.). Tie Effektenumsatzsteuer wird in der Regel mit besonderen Stempelzeichen entrichtet. Für die formelle Behandlung, Entwertung, den Verschleiß,und Umtausch dieser Stempelzeichen gelten sinngemäß die gleichen Vorschriften wie für die eigentlichen Stempelmarken. Die Entwertung hat im allgemeinen der zur Stempelung Verpflichtete (Rechnungsaussteller u. dgl.) durch Überschreiben oder Überdrucken (schwarz) mit seinem Namen derart zu besorgen, daß die Schrift oder der Abdruck über die Marke und über das Schriftstück selbst läuft (8 20 DB.). Statt der Stempelung kann auch die unmittelbare Entrichtung bewilligt werden. Auch kann gestattet werden, daß in Fällen, in welchen zur Ablieferung der verkauften Effekten ein Kreditinstitut angewiesen wird, die Steuer von diesem Institut entrichtet werde (Z 8 Ges.). Die Erteilung solcher Bewilligungen (über Gesuch mit 1 L-Stempel) ist dem Finanzministerium Vorbehalten (Z 40 TV., V der Jnstr.). IV. Ttrafbcftiminu»gen. Gewisse Übertretungen des Effektensteuergesetzes (Hinterziehung durch unterlassene Aufnahme in Arrangementbogen, Schlußzettel, Rech¬ nungen, Register u. dgl., Unterlassung der ordnungsmäßigen und ge¬ nügenden Stempelung derartiger Schriftstücke, Verkürzungen bei der unmittelbaren Entrichtung) werden mit dem 150 fachen Betrage der verkürzten Steuer (Steuerstrafe), andere Übertretungen des Effekten- uinsatzsteuergesetzes mit Ordnungsstrafen von 50 bis 1000 L bestraft. Handelsmäkler, welche gesetzwidrig Umsatzgeschäfte für eigene Rech¬ nung betreiben, unterliegen neben den sonstigen Straffolgen einer Geld- nrafe von 1000 bis 2000 L. Tie Strafen, mit Ausnahme der letzt¬ erwähnten, haben bei Selbstanzeige binnen acht Tagen und nachträglicher 568 V. Anhang. Steuerentrichtung zu entfallen (ebenso bei gestatteter unmittelbarer Ent- richtung, wenn sie sich nicht um mehr als acht Tage verzögert, FME. vom 2. Mai 1904, Z. 31.310, GebBeilBl. Nr. 6). Jeder Empfänger eines steuerpflichtigen Schriftstückes haftet für die richtige Stempelung und ist mit der 50fachen Erhöhung zu be¬ strafen, wenn er nicht binnen 30 Tagen entweder die nachträgliche Stempelung selbst vornimmt oder die Hinterziehung anzeigt. Die Be¬ messung der verkürzten Steuer und der Strafe erfolgt auf Grund amt¬ licher Befunde. Die Steuererhöhungen können in der Regel bis auf ein Drittel, jedoch nicht unter 30 L, ermäßigt werden; eine weitere Nach¬ sicht ist nur bei mangelnder Hinterziehungsabsicht möglich. Eine allfällige Strafe nach dem Gefällsstrafgesetze, welches insbesondere auf die mit den Stempelzeichen und bei deren Entwertung begangenen Übertretungen anzuwenden ist, darf nicht geringer sein, als sie nach dem Effektensteuergesetze einzuheben wäre (M 25 bis 30 Ges., XIV der Jnstr.). Die Nachsicht der Erhöhungen und Ordnungsstrafen steht, soweit sie überhaupt zulässig, bis zum Betrage von 2500 L (unter gewissen Voraussetzungen bis 5000 L) den Finanzbehörden erster Instanz, darüber hinaus den Finanzlandesbehörden und dem Finanzministerium zu (Nachtr. Nr. 80, AU. 1904). Anzeigeranteile betragen ein Zwölftel der einfließenden Steuer¬ erhöhungen und müssen binnen drei Monaten behoben werden. Er- greiferanteile werden nicht gewährt (Z 34 Ges.). V. Allgemeine Bestimmungen. Der Rechtszug geht von der leitenden Finanzbehörde erster In¬ stanz an die Finanzlandesbehörde und weiter (bei Beträgen über 200 L) ans Finanzministerium. Die Einbringung unberichtigter Steuerbeträge erfolgt wie bei direkten Steuern (W 31 und 32 Ges.). Jni übrigen gelten auch für die Effektenumsatzsteuer das Rcchts- mittelgesetz vom 19. März 1876, RGBl. Nr. 28, bzw. vom 20. Februar 1907, RGBl. Nr. 52, und das Verjährungsgesetz vom 18. März 1878, RGBl. Nr. 31, wie für Stempel- und unmittelbare Gebühren (8 32 Ges.). Zum Zwecke der Überwachung haben die leitenden Finanzbehörden I über die in ihrem Sprengel ansässigen Effektenumsatzhändler ein Verzeichnis zu führen und stets im laufenden zu erhalten. Dieses Verzeichnis dient zur Überwachung der Anzeigepflicht und bildet die Grundlage der vorzunehmenden Revisionen (AU. 1S04, III, Nr. 4). Dir Überwachung jener Effektenhändler, welche die Effektenumsatzsteuer unmittelbar entrichten, geschieht auf Grund von Auszügen, welche diese Händler auS ihren Steuerjournalen nach besonderer Unordnung der Zensur¬ behörde für bestimmte Stichtage beizubringen haben und deren Richtigkeit durch einen abgeordneten Finanzbeamten zu prüfen ist (AU. 1904, III, Nr. 6). Die formelle Geschäftsbehandlung und Verrechnung ist den Ge¬ bühren nachgebildet, welche von Gesellschaften unmittelbar entrichtet werden müssen. Alle Befunde oder Revisionsprotokolle, welche eine Steuerhinter¬ ziehung oder sonstige Gesetzesübertretung betreffen, sind bei der leitenden Finanzbehörde I ins Effektenumsatzsteuer- (EU.-) Register einzutragen, Effektenumsatzsteuer. 569 welches gleich dem Vorschreibungsregister für unmittelbare Gebühren behandelt wird. Eine vierteljährige Abschrift des EU.-Verzeichnisses und ein jährlicher Aktivrückstandsausweis sind dem Fachrechnungsdepartement II vorzulegen. Die Steuerämter führen für die Effektenumsatzsteuer ein eigenes Emp¬ fangshilfsjournal und ein Ausgabsjournal, deren Ergebnisse mit Monatsschluß ins Etatsubjournal fürs Stempelgefälle übertragen werden. Die geleisteten Einzahlungen sind von den Effektenhändlern mit einem dreifachen Erlagscheine zu belegen, wovon ein Stück als Journalsbeleg, das zweite als Empfangsbestätigung dient, das dritte der Finanzbehörde I vorgelegt wird (AU. 1904, III. Teil, Nr. 5). VI. Verhältnis zum Gebührengesetze. Im allgemeinen deckt die Effektenumsatzsteuer das Rechtsgeschäft, welches sie fallweise trifft, rücksichtlich der hiebei üblichen kaufmännischen Urkunden. Die Befreiung von den allgemeinen Gebühren¬ vorschriften erstreckt sich s.) bei den der Steuer unterliegenden Kostgefchäften auf deren Beurkundung durch Kostnote (Schuldurkunde oder Pfandschein; als Ausnahme von Z 8u, Ges. vom 29. Februar 1864, RGBl. Nr. 20), b) bei steuerpflichtigen Geschäften aller Art auf die zugehörigen Schlußzettel der Handelsmäkler (als Ausnahme von Z 13 des be¬ zogenen Gesetzes vom Jahre 1864) und auf die der Erfüllung dienenden Rechnungen (Noten) einschließlich jener über Rücklieferungen aus steuerpflichtigen Kostgeschäften und der Abschriften solcher Rechnungen, o) auf gewisse bei der österreichisch-ungarischen Bank vorgeschriebene Quittungen (als Ausnahme von TP. 83 und 47n). Eine derartige Befreiung ist auf dem betreffenden Schriftstücke, wenn es nicht ohnehin Effektenstempelzeichen trägt, ausdrücklich vorzumerken. Andere Schriftstücke als die vorerwähnten befreiten (insbesondere auch Differenz-, Reduktions- und Zinsenrechnungen) sind nach den all¬ gemeinen Gebührenvorschriften zu behandeln. Desgleichen sind bei Schriftstücken über Geschäfte, welche nur teilweise der Effektenumsatz¬ steuer unterliegen, im übrigen die allgemeinen Gebührenvorschriften zu befolgen. Register, welche lediglich zu Steuerzwecken geführt werden, sind stempelfrei; wenn sie zugleich als Geschäftsbuch über den Effektenumsatz dienen, dagegen als Handelsbücher nach TP. 59 (vgl. S. 344) stempel¬ pflichtig (M 35 und 36 Ges., XVI der Jnstr.). 2. Die Taren. Tas Taxwesen beruht im wesentlichen noch aus dem KaisP. vom 27. Jänner 1840, JGS. Nr. 404 (KaisP.), dessen erster Teil durch das Gebührengesetz vom Jahre 1850 ersetzt wurde, während der zweite Teil als Taxgesetz größtenteils in Anwendung geblieben ist. Der Taxentrichtung unterliegen nach dem Taxgesetz und den dieses ändernden Vorschriften: I. Landesfürstliche Gnadenverleihungen (Adels-, Ordenstaxen und dergleichen); II. Tienstverleihungen (Diensttaxe); III. Privilegienverleihungen (Patent-, Markt-, Privilegientaxen); IV. verschiedene Berechtigungen (Taxen für Notare, Sensale, Fidei¬ kommisse) ; V. die gerichtliche Verwahrung (Verwahrungsgebühr, Zählgeld). Als weitere Gruppe können VI. die sonstigen Taxen und Gebühren angereiht werden, welche einerseits (wie I bis IV) für verschiedene Verleihungen, Berechtigungen u. dgl. (als Taxen im weiteren Sinne), andrerseits nach Art der Ver¬ wahrungsgebühr als tarifmäßige Vergütung für besondere Amtshand¬ lungen oder Dienstleistungen (als Gebühren im weiteren Sinne) zu entrichten sind. I. Taxen für landesfürstliche Gnadenverlcihungcn. 1. Adelstaxen. Für jede Verleihung eines österreichischen Adels¬ grades ist die Standeserhöhungstaxe nach folgenden Abstufungen zu entrichten: Fürstenstand 25.200 L Grafenstand 12.600 „ Freiherrnstand 6.300 „ Ritterstand 3.150 „ Einfacher Adel 2.100 „ Offiziere, welche wegen 30jähriger, tadelloser Dienstleistung den einfachen Adelsstand erhalten, sind von der Taxe befreit. Für Frauen- adelung, Erneuerung von Adelsdiplomen, Prädikatverleihungen und Änderungen, Vereinigung oder Verbesserung von Wappen, Ausfertigung von Wappenbriefen sind geringere Taxen (Vz, Vs, Vio der Standes- erhöhungstaxen, bzw. 210 L fest) vorgesehen. 2. Für die Verleihung der österreichischen Ritterorden sind die Taxen nach den Ordensstatuten und den damit in Verbindung stehenden Vorschriften zu entrichten. Taxen. 571 3. Tie Taxe für die Würde eines Geheimen Rates beträgt in der Regel 12.600 L, desgleichen für die Kämmererswürde 2100 L. 4. Die Ehrenämter des äußeren Hofstaates: „Mundschenk, Vorschneider, Truchseß", erfordern je eine Taxe von 315 L 5. Auch die Verleihung von Ehrentiteln unterliegt bestimmten Taxen, z. B.: Hofratstitel 1260 L, Regierungsrats- und andere Rats¬ titel 630, bzw. 315 L Befreit sind jedoch derartige Titel, wenn sie mit einem Amte verbunden sind. Einer Taxe von 210, bzw. 105 L unterliegen die geistlichen Titel eines Domherrn, Hofkaplanes, Abtes, Probstes, Prälaten u. dgl. mit gewissen Ausnahmen, insbesondere für mit der entsprechenden amtlichen Stellung verbundene Titel (§8 134 bis 175 KaisP.). In Wirklichkeit erfolgt die Verleihung von Adel, Titeln und Würden zum großen Teil mit Nachsicht der Taxen, wodurch die An¬ wendung der vorstehenden Vorschriften in der Praxis beschränkt ist. Für die Verleihung eines Hof- und Kammertitels („Hoflieferant" u. dgl.) ist auf Grund ah. Entschließung vom 19. Mai 1877 eine Taxe von 2000 L für jeden solchen Titel zu entrichten, welche dem k. k. österreichischen Museum für Kunst und Industrie für kunstgewerbliche Zwecke zufließt. H. Dicnsttaxcn. 1. Der sogenannten Diensttaxe unterliegt grundsätzlich jede feste (stabile), mit einem systemisierten Jahresgehalte oder einer gleich¬ artigen Gehaltsvermehrung verbundene Ernennung im Staats¬ dienste (88 176, 178 KaisP.). Wesentlich ist hienach einerseits die Entlohnung in Form eines Jahresgehaltes aus dem Staatsvermögen, andrerseits die Beschaffen¬ heit der Dienststelle. Die Diensttaxe dürfte voraussetzen, daß die Art der Anstellung und der Dienstplatz durch eine für den Staat verbindliche Vorschrift (Erklärung der Staatsverwaltung, Pragmatik, Finanzgesetz) geregelt sei („systemisierter Dienstplatz") und daß die Stelle fest (dauernd) verliehen wird. Letzteres dürfte dann anzunehmen sein, wenn ein Stelle nicht willkürlich entzogen werden kann und mit einem (nicht bloß ver¬ tragsmäßigen) Ansprüche auf Pension oder Provision verbunden ist. Unter diesen Voraussetzungen sind sowohl eigentliche Beamtenstellen (höhere Dienste) als auch Dienerposten (Amtsdienerstellen u. dgl.) tax¬ pflichtig. Tie Begrenzung zwischen der Diensttaxe und der (ihr sehr nahe¬ stehenden) skalamäßigen Dienstverleihungsgebühr scheint wesentlich damit zusammenzuhängen, daß die älteren Dienstgattungen, für welche der Versorgungsanspruch aus dem allgemeinen Pensionsetat fließt, der bedeutend höheren Diensttaxe (als Pensionsbeitrag), die neueren Dienst¬ gattungen mit eigenen Pensionsfonds oder Pensionsinstituten, zu welchen die Bediensteten vertragsmäßig erheblich beitragen, der weit geringeren Dien st Verleihungsgebühr unterliegen. Dieser in der TP. 40 geregelten Gebühr (Skala III oder II, vgl. S. 353) fallen zu: Anstellungen, welche nicht aus dem Staatsvermögen bestritten werden, wie jene der Geistlichen und Volksschullehrer; auch im Staats- 572 V. Anhang. di en st e Anstellungen gegen Taglohn (Diurnum), Stücklohn oder ein¬ malige Remuneration oder im bloßen Vertragsverhältnisse (Steuer- exekutoren, Kanzeigehilfen, Postmeister, Staatsbahnbedienstete u. ä.). Dagegen bleibt, sofern eine Staatsanstellung auf vorgesehenem Dienst¬ platz nicht fest (sondern provisorisch) erfolgt, ohne Einhebung einer Dienstverleihungsgebühr, die Diensttaxpflicht bis zur festen (dauernden) Anstellung aufgeschoben. Hieuach unterliegen beispielsweise die Adjuten der Konzeptsprakti¬ kanten weder der Taxe noch einer Gebühr (HfD. vom 27. Februar 1844, Z. 66öO). Ausdrücklich sind ferner von der Diensttaxe, bzw. Gebühr befreit: die Beamten des ah. geheimen Kabinetts, des Reichsrates und des Ministeriums des Äußern und des kaiserlichen Hauses (Hofkammerpräsidial¬ dekret vom 12. Oktober 1840, Z. 5592); alle Militärbezüge während einer Mobilisierung (Z 4, Ges. vom 7. Juni 1881, RGBl. Nr. 68, vgl. S. 328); die Gendarmeriemannschaft (FME. vom 10. August 1880, Z. 3636). 2. Der Diensttaxe unterliegen alle zum systemisierten Jahres¬ gehalte gehörigen Geld- und Naturalgenüsse, also der eigentliche Ge¬ halt und Dienstalters- und ähnliche Zulagen, sofern sie zum Ruhe- genusse (ohne besonderen Pensionsbeitrag) angerechnet werden (FMV. vom 3. März 1902, Z. 834/FM., vom 17. März 1899, Z. 60.167/98 u. a.). Dagegen sind nicht taxpflichtig: die Aktivitätszulage (für deren Teileinrechnung zur Pension ein besonderer Beitrag eingehoben wird), Wohngelder, Naturalwohnungen, Personalzulagen u. dgl., insoweit sie nicht systemisiert oder nicht zum Ruhegenusse einzurechnen sind (HfD. vom 15. November 1841, Z. 38.923, FME. vom 20. Juni 1897, Z. 15.792, u. a.). Auch bei bestehender Taxpflicht sind von der Diensttaxe aus¬ genommen die ersten 600 L (Z 177 KaisP. und FME. vom 16. August 1852, RGBl. Nr. 167, für Offiziere 1200 L, ah. Entschließung vom 23. Juni 1878, NVBl. Nr. 30), so daß die erste Diensttaxe von dem 600 L übersteigenden Gehaltsbetrage zu entrichten ist. Bei Gehalts¬ erhöhungen ist nur der Mehrgenuß taxpflichtig. Die Diensttaxc be¬ trägt ein Drittel des diensttaxpflichtigen Bezuges (M 179, 180 KaisP.). Wenn beispielsweise ein Beamter die erste definitive Anstellung in der X. Rangsklasse mit dem Gehalte von 2200 L erlangt, so beträgt der dienst¬ taxpflichtige Bezug 2200 L — 600 L — 1600 L, die Diensttaxe beträgt ein Drittel von 1600 L, das ist 533 L 33 /r; die Aktivitätszulage bleibt, wie er¬ wähnt, außer Anschlag. Erreicht derselbe Beamte die nächste Gehaltsaufbesserung mit der Beförderung in die IX. Rangsklasse (Gehalt 2800 L), dann ist der Mehrgenuß von 600 L diensttaxpflichtig, wovon die Diensttaxe ein Drittel, das ist 200 L, beträgt. 3. Bei Wiederanstellung eines vorher aus dem Staatsdienste geschiedenen Beamten findet im allgemeinen eine Einrechnung der bereits von der Diensttaxe getroffenen Bezüge dann statt, wenn der Betreffende aus seiner früheren Anstellung unfreiwillig geschieden ist. Im Falle der (wenn auch nur zeitlichen) Pensionierung oder des Todes (oder der Suspendierung gegen bloße Alimentation) hört der Taxen. 573 auf zwölf Monate verteilte Diensttaxabzug zugleich mit der Gehalts¬ einstellung auf. Die ausständigen Raten wären jedoch im Falle einer Wiederanstellung noch einzuheben (ZZ 182 bis 187 KaisP.). 4. Für das Militär besteht außer der regelrechten Diensttaxe (von welcher 1200 L' freibleiben, siehe oben) aus Grund der Gebührenvorschrift für das k. u. k. Heer vom Jahre 1895, NVBl. Nr. 26, noch n) die von 48 L bis 1200 L abgestufte Charaktertaxe für einen höheren Titel oder Charakter, wenn ein solcher über eigenes Ansuchen ohne Gehaltserhöhung verliehen wird, und b) die Urlaubstaxe für ausdrücklich gegen Erlag dieser Taxe (eine Art Gehaltsrückbehaltung) erteilte Urlaube. IH. Taxen für Privilegienvcrleihungcn. a) Patenttaxen (§§ 43, 51, 114 bis 123 des Patentgesetzes vom 11. Jänner 1897, RGBl. Nr. 30). Die Erwerbung der Patentanwalt¬ schaft unterliegt der Gebühr von 200 L für die Eintragung ins Patent¬ anwaltregister; für die Prüfung aus dem Patentrechte ist eine Taxe von 40 L zu entrichten. Eigentliche Patenttaxen sind die Patentanmeldegebühr (20 L) und die Patentschutzgebühr, deren Höhe von Jahr zu Jahr (von 40 L im ersten bis 680 L im 15. Jahre) steigt. Diese Jahresgebühr ist vorhinein zu entrichten; die nicht rechtzeitige Zahlung hat im ersten Jahre den Verlust des Patents, in den weiteren Jahren eine besondere Zuschlagsgebühr zur Folge. Weitere Gebühren sind die besonderen Verfahrensgebühren, welche für Beschwerden, Anträge auf Nichtigerklärung, Gesuche um Ein¬ tragung ins Patentregister u. dgl. in der Höhe von 10 bis 50 L zu entrichten sind und teilweise rückvergütet werden, wenn das Begehren begründet ist. Die eigentlichen Patenturkunden sind stempelfrei. Besondere Begünstigungen genießen in Patentangelegenheiten mittellose Personen und auf den Arbeitslohn beschränkte Arbeiter (§ 114 des obigen PatG. MV. und E. vom 15. September 1898, RGBl. Nr. 156, 160, 163, und vom 8. November 1900, RGBl. Nr. 189). b) Konzessionen zur Bewilligung von Jahrmärkten unter¬ liegen einer Taxe von 63 L für einen Markt, bzw. nach der Anzahl der Jahrmärkte in einem Jahre, der Wochenmärkte in der Woche (§ 207 KaisP.). e) Privilegien zur Errichtung einer Aktiengesellschaft für den ausschließlichen Betrieb eines Erwerbgeschäftes (insbesondere Eisenbahn¬ konzessionen) unterliegen (insofern sie nicht unter die obigen Patent¬ taxen fallen) einer Jahresgebühr von 31 L 50 (M 208 und 209 KaisP.). IV. Taxen für verschiedene Berechtigungen. Die nach dem Taxgesetze vorgesehene Taxe für die Zulassung zur Advokatur wurde durch eine Stempelgebühr von 20 L für die Ein¬ tragung in die Advokatenliste ersetzt (Art. IV Ges. vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96). 574 V. Anhang. Diese Gebühr ist für die Eintragung auch bei Verlegung des Wohn¬ sitzes in einen anderen Kammersprengel beizubringen (FME. vom IS. Jänner 1896, Z. 49.130/95, GebBeilBl. Nr. 2). Die Gesuche an den Ausschuß der Advokatenkammer um Eintragung oder Löschung in der Liste sind nicht ge¬ bührenpflichtig (FME. vom 20. Februar 1885, Z. 3949). Für die Zulassung zum Notariate ist eine Taxe von 52 L 50 L (Z 212 KaisP.), für die Aufnahme als Sensal (Mäkler) eine solche von 50, 105, bzw. 210 L (8 213 KaisP. und FME. vom 22. Juli 1860, RGBl. Nr. 184) zu entrichten. Für die Bewilligung zur Errichtung eines Familienfidei¬ kommisses ist bei unbeweglichen Gütern 2100 L, bei beweglichen 525 L (bei Umwandlung der Unterschied), für die Erweiterung die Hälfte als Taxe zu zahlen (88 214 bis 217 KaisP.). Au I. vis IV. Entrichtung und Einhebung Ser Taren. Für landesfürstliche Gnadenverleihungen gilt der Grundsatz, daß, solange die Taxe nicht entrichtet ist, keine Ausfertigung (Diplom, Dekret), keine Eidesabnahme u. dgl. erfolgt und die Bewilligung in diesem Falle nach Ablauf eines Jahres von selbst verloren geht (88 219 bis 222 KaisP.). Tie Diensttaxe wird in zwölf gleichen Monatsraten von der auszahlenden Staatskasse durch Abzug vom Gehalte eingehoben (§ 223 KaisP.). Privilegien- und Berechtigungstaxen sind für die ganze Dauerzeit zu erlegen, widrigenfalls keine Urkunde ausgefertigt wird und die Berechtigung nach einem Jahr erlischt (88 228 bis 230 KaisP.). Eine Rückvergütung von Taxen ist grundsätzlich nicht gestattet, ausgenommen, wenn der Staat aus öffentlichen Rücksichten ein Privi¬ legium nichtig erklärt oder verweigert (8 231 KaisP.). Wer in der Ausübung seines Amtes die Vorschriften über die Taxpflicht außer acht läßt, haftet für den gefährdeten Taxbetrag als ungeteilter Mitschuldner mit dem Rückgriffsrechte an den Hauptschuldner (88 232 bis 234 KaisP.). Tas Verjährungsgesetz vom 18. März 1878, RGBl. Nr. 31, und das Rechtsmittelgesetz vom 19. März 1876, RGBl. Nr. 28, bzw. voni 20. Februar 1907, RGBl. Nr. 52, haben auch auf Taxen Anwendung. Ter Rechtszug geht an die Finanzlandesbehörde und (bei Beträgen über 200 L) weiter ans Finanzministerium und hat keine aufschiebende Wirkung (88 238, 239 KaisP.; FMV. vom 12. Februar 1905, Z. 52.882/04, VBl. Nr. 25, betreffend die Zuständigkeit über Be¬ schwerden wegen der Diensttaxe). V. Gerichtliche VerwahrungSgcbiihr. Tie Verwahrungsgebühr (Zählgeld, Depositentaxe, KaisP. vom 26. Jänner 1853, RGBl. Nr. 18) soll dem Staate eine Entschädigung für die durch gerichtliche Verwahrung erwachsenden Kosten bieten. Sie setzt voraus, daß die Verwahrung infolge gerichtlichen Auf¬ trages von einem dazu bestimmten Amte (Kasse) besorgt wird (8 1). Taxen. 575 Tie Verwahrungsgebühr ist zu entrichten (ZZ 2 bis 4): a) Von Geld und Wertsachen (Pretiosen) und von Umsatzpapieren (Aktien, Losen, Wechseln usw.) nach dem Werte und nach der Dauer der Verwahrung; d) von anderen Urkunden oder Gegenständen ohne Rücksicht auf den Wert nur nach der Dauer. Zur Gruppe b gehören insbesondere auch: als Militärkautionen vinkulierte Staatsschuldverschreibungen (FME. vom 30. November 1904, Z. 65.852, GebBeilBl. Nr. 10), dann Sparkassenbücher (FME. vom 23. September 1853, Z. 33.841), Genossenschafts- und Einlagebüchel der Vorschußvereine und Kredit¬ anstalten (FME. vom 14. Juli 1891, Z. 43.453/90), Rentenbüchel des Postsparkassenamtes (FME. vom 12. Dezember 1896, Z. 42.486, GebBeilBl. Nr. 12). Befreit sind (Z 5): strafgerichtliche Hinterlegungen; Hinterlegungen zur Sicherung des Staatsschatzes oder eines öffentlichen Fonds (Kautionen); Coupons oder Talons als bloße Bestandteile hinterlegter Papiere; irrige und unfreiwillige Hinterlegungen, welche innerhalb be¬ stimmter Frist behoben werden; Beträge, welche zum Unterhalt oder zur Schuldenzahlung für Pflegebefohlene ausgefolgt werden; Gegenstände, für welche die Gebühr den Staat oder einen öffent¬ lichen Fonds treffen sollte usw. Befreit ist auch die gerichtliche Verwahrung zu Gunsten der Eisen¬ bahnen für Enteignungen (Z 45, Ges. vom 18. Februar 1878, RGBl. Nr. 30). Dagegen unterliegen Notariatskautionen der Verwahrungs¬ gebühr. Bei Erlägen gemeinschaftlicher Sachen für Groß- und Minder¬ jährige bis zur Auseinandersetzung, erhalten die Großjährigen ihre Anteile taxfrei ausgefolgt, wenn sie darum binnen drei Monaten ansuchen und ihre Anteile binnen vierzehn Tagen nach der Bewilligung beheben. Über die Voraus¬ setzungen (ebenso bei den gleichgehaltenen irrigen Verwahrungen) hat sich das Gericht im Erfolglassungsbescheide auszusprechen (Z 5 o des obigen kaiserlichen Patentes, FME. vom 9. Juli 1853, Z. 23.054). Erfolglassungen an Pflege¬ befohlene zu anderen als den oben angegebenen Zwecken sind taxpflichtig (z. B. die Ausfolgung von Geldern zu Heiratszwecken u. dgl., FME. vom 9. Oktober 1886, Z. 27.274). Bei Ausfolgungen zur Berichtigung von Steuern, Gebühren oder sonstigen Leistungen an den Staat wird die Depositentaxe ab¬ genommen (FMV. vom 1. März 1894, RGBl. Nr. 47, MV. vom 19. No¬ vember 1903, JMBBl. Nr. 32, GebBeilBl. Nr. 12, betreffend die Berichtigung frommer Gebühren aus Depositen, und FME. vom 17. Juni 1907, Z. 39.761, GebBeilBl. Nr. 15). Tie Wertgrundlage bildet im allgemeinen für Wertsachen der bei der Hinterlegung erhobene Schätzwert (8 6), für Umsatzpapiere der Kurswert am Tage der Erfolglassungsbewilligung, bzw. der letzte dem Amte vorliegende Kurswert. Gezogene Lospapiere sind mit dem durch das Los bestimmten Werte (Gewinste), allein hinterlegte Coupons mit dem Nennwerte, bzw. einem Vierzigstel, selbständige Talons mit der Hälfte der Stammurkunde anzunehmen (Z 7). 576 V. Anhang. Tie Dauer der Verwahrung wird von der Hinterlegung (waisen¬ amtlichen Verrechnung, FME. vom 28. März 1898, Z. 10.708/95, GebBeilBl. Nr. 9) bis zum Tage der Erfolglassung berechnet, und zwar in der Regel für jeden aus der Verwahrung genommenen Gegen¬ stand besonders. Von einem Wertzuwachse durch das Los ist die Gebühr vom Tage der Verlosung bis zur Erfolglassung besonders zu berechnen (Z 8, KaisP. vom Jahre 1853, FME. vom 3. August 1908, Z. 83.797/07, GebBeilBl. Nr. 12). Tie Verwahrungsgebühr beträgt (KaisV. vom 12. September 1858, RGBl. Nr. 151): 1. a) Für Geld- und Wertsachen (nach Wert und Dauer) für je 2 L' je nach der Dauer (1, 1 bis 5, 5 bis 10, 10 bis 15, über 15 Jahre) 1, 2, 3, 4, bzw. 6 L; für Pupillen und Kurranden (das heißt wenn die Verwahrung zu Gunsten solcher erfolgte, FME. vom 3. April 1897, Z. 40.098/95, GebBeilBl. Nr. 4) höchstens 4 Zr. Bruchteile von Hellern werden nicht aufgerechnet; t>) für Umsatzpapiere (nach Wert und Dauer) die Hälfte der vorangedeuteten Sätze; 2. für andere Sachen (nur nach der Dauer), und zwar für Rechtsurkunden je nach Tauer (bis 5, 5 bis 10, 10 bis 15, über 15 Jahre) 60 Zr, 1 L 20 L, 1 L 80 Zi, bzw. 2 L 40 L für jede Urkunde, für andere Schriften und Urkunden (unter einer Verwahrungs¬ nummer nur einmal) nach den gleichen Zeitstufen 24 Zr, 48 Zr, 72 L, bzw. 96 Zr. Bei gebührenpflichtigen Urkunden soll jedoch die Verwahrungs¬ gebühr nicht höher sein als die Urkundengebühr nach dem Gebühren¬ gesetze vom Jahre 1850 (H 10, KaisP. vom Jahre 1853). Darunter ist die Gebühr gemeint, welcher die Urkunde ohne Rücksicht auf eine allfällige Befreiung und ohne den in den Stempelskalen eingerechneten außerordentlichen 25»/oigen Zuschlag unterliegen würde (FME. vom 31. Mai 1856, RGBl. Nr. 92, und vom 21. Juli 1859, Z. 33.016, VBl. Nr. 39), so daß beispielsweise von einem Sparkassenbüchcl als Beurkundigung eines Dar¬ lehensvertrages die Verwahrungstaxe nicht mehr betragen darf als Skala II ohne Zuschlag vom dargeliehenen Betrage. Beilagen von Urkunden erfordern keine besondere Verwahrungs¬ gebühr. Bei gleichzeitiger Erfolglassung zugleich hinterlegter Gegenstände der Art 1 und 2 wird bloß die Gebühr nach Wert und Dauer (1), bzw. die höhere der beiden Gebühren eingehoben (Z 11, KaisP. vom Jahre 1853, FME. vom 31. Mai 1856, RGBl. Nr. 92). Tie Verwahrungsgebühr ist in der Regel erst bei der Erfolg¬ lassung von demjenigen zu entrichten, an den der Gegenstand ausge¬ folgt wird. Ties gilt insbesondere für eine bedingungslose Ausfolgung dann, wenn eine Veränderung des Verwahrungsgegenstandes vorher nicht vorgekommen ist. Bei einer bedingten Erfolglassung gegen Wiederverwahrung Taxen. 577 (Änderung des Verwahrungsgegenstandes) ist folgendermaßen zu unter¬ scheiden : a) Wenn statt eines der minderen Taxe unterliegenden Gegen¬ standes (z. B. eines Sparkassenbüchels) ein höherer (z. B. ein Umsatz¬ papier) erlegt wird, so ist beim Umtausch die Taxe für die bisherige Verwahrung einzuheben und für den neuen Gegenstand beginnt eine neue gebührenpflichtige Verwahrung zu laufen (FME. vom 26. Jänner 1860, RGBl. Nr. 26). b) Wenn statt des höheren (Umsatzpapieres) ein minderer Gegen¬ stand (Sparkassenbüchel) im vorstehenden Sinne erlegt wird, kommt hiebei nur die Gebühr von dem nicht mehr rücklangenden Betrage, bzw. der Gebührenunterschied für die bisherige Verwahrungsdauer einzuheben (ß 12). Bei der späteren Ausfolgung des Ersatzgegenstandes wird für diesen die Taxe nach der gesamten Verwahrungsdauer eingehoben (Z 8, KaisP. vom Jahre 1853). o) Werden aus dem Erlöse von Umsatzpapieren oder Sparkassen- bücheln Werte gleicher Art angeschafft, so gilt die Verwahrung als nicht unterbrochen und die Taxe wird erst bei der endgültigen Erfolglassung für die ganze Verwahrungsdauer eingehoben. (Das gleiche gilt bei un¬ veränderter Übertragung verwahrter Werte von einem zu einem andern Amte; FME. vom 31. März 1895, Z. 33.842/94, GebBcilBl. Nr. 5.) ä) Keine Gebühr erfordert die bei Durchführung solcher Änderungen vorkommende zeitweilige Verwahrung des zur Anlage bestimmten Bar¬ geldes oder die zeitweilige Verwahrung des einer Partei auszufolgenden Barerlöses (FME. vom 20. Februar 1900, Z. 44.078/99, GebBeilBl. Nr. 4, vom 31. Mai 1905, Z. 51.574/04, und vom 27. Dezember 1905, Z. 63.026/04). Tie Verwahrungsgebühr haftet auf der Sache so, daß die Erfolg¬ lassung vor der Berichtigung nicht stattfiuden darf (Z 14). Rückerstattung wegen Umgebühr kann innerhalb eines Jahres gefordert werden (8 15, KaisP. vom Jahre 1853). Hierüber entscheidet die leitende Finanzbehörde I, welche über verfügte Abschreibungen das Oberlandesgericht zu verständigen hat (FMV. vom 6. März 1894, Z. 761/93, VBl. Nr. 8 und FME. vom 24. August 1912, Z. 22.475, GebBeilBl. Nr. 11). Der Rechtszug geht an die Finanzlandesbehörden und bei Beträgen über 200 L weiter ans Finanzministerium (Z 5, Ges. vom 20. Februar 1907, RGBl. Nr. 52). VI. Sonstige Taxen und Gebühren im weiteren Sinne. 1. Freischurf- und Maßengebühren (als Bergwerks- taxen)4) Für jedes verliehene Bergwerksmaß (Grubenmaß von l) Bal. die Manzsche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze, XII. Band, II. Teil, 1906, bearbeitet von Hofrat vr. St. Kaczynski. Hienach sind die Bergwerks-.und die Lottotaxe „Verleihungstaxen", die unter Post 2 bis 6 angeführten Abgaben „Sporteltaxen". Letztere können als Gebühren im weiteren Sinne insofern bezeichnet werden, als sie eine tarifmäßig festgesetzte Vergütung für bestimmte Amtshandlungen u. dgl. darstellen. Ein anderer Einteilungsgrund ergibt sich daraus, ob eine solche Abgabe dem allgemeinen Staatshaushalte (Regal), oder einem bestimmten Dienstzweige desselben zu- Roschnik, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. 37 578 V. Anhang. 12.544 Quadratklafter gleich 45.116 Quadratmeter, oder Tagmaß von 32.000 Quadratklafter gleich 115.000 Quadratmeter) ist eine Maßen¬ gebühr (ABG. vom 23. Mai 1854, RGBl. Nr. 146) und außerdem für jeden Freischurf eine jährliche Freischurfgebühr (Ges. vom 28. April 1862, RGBl. Nr. 28) zu entrichten. Die Gebühr beträgt 8 L jährlich für jedes Maß, desgleichen für jeden Freischurf und kann in rücksichtswürdigen Fällen bis zur Hälfte ermäßigt werden (KaisB. vom 29. März 1866, RGBl. Nr. 42, und FMV. vom 30. Sep¬ tember 1859, RGBl. Nr. 181). Tie Maßen- und Freischurfgebühren genießen bei Exekutionen und Konkursen auf Bergwerke ein Vorzugsrecht (M 268 und 269 ABG.) und unterliegen dem allgemeinen Verjährungsgesetz vom 18. März 1878, RGBl. Nr. 31. Sie werden von den Bergbehörden vor¬ geschrieben, welchen auch die Entscheidung über Zufristungen und Abschreibungen zusteht. Tie Einbringung besorgen die Steuerämter nach Art der direkten Steuern. 2. Die Lottotaxe. Nach Z 27 des Lottopatentes vom 13. März 1813, PGS. Bd. 40, ist für die Bewilligung zum Ausspielen von Wert¬ sachen aller Art eine Taxe mit 10 Prozent von den Spieleinlagen zu entrichten (vgl. TP. 57 0, S. 292). 3. Universitätstaxen u. dgl. Die Jmmatrikulationstaxe ist mit 8L (nebst 2L für den Schein, s. S. 402) bei der Universitätsquästur zu erlegen (zu Gunsten der Universitätsbücherei,UMV. vom 9. April 1886, RGBl. Nr. 57, ah. Entschl. vom 15. September 1862); außerordentliche Hörer, Frequentanten und Hospitantinnen haben in gleicher Art eine Jnskriptionsgebühr (von 5 L bis 2 L abgestuft) zu zahlen. Die Promotionstaxen betragen für die juridischen, medizinischen und theologischen Fakultäten 120 L (mit vorgeschriebener Verteilungs¬ ort an die Beteiligten, UMV. vom 15. April 1872, RGBl. Nr. 57, vom 21. Dezember 1899, RGBl. Nr. 271, vom 14. April 1903, RGBl. Nr. 102, und vom 8. April 1903, RGBl. Nr. 97), für die philosophische Fakultät (außer Wien) und für technische Hochschulen 60 L (UMV. vom 13. April 1901, RGBl. Nr. 38). Während die Promotionstaxen (für die Verleihung des Doktorgrades) und die Jmmatrikulationstaxen (für die Zulassung zur Hochschule) eigentliche Taxen sind, welche sich hauptsächlich durch die Zweckbestimmung zu Gunsten der Universitäten und deren Würdenträger von ähnlichen Taxen des kaiser¬ lichen Patentes vom Jahre 1840 unterscheiden, sind die sonst nahestehenden verschiedenen Prüfungstaxen, dann die Schulgelder (vielfach durch Schul¬ geldmarken. zu entrichten) tarifmäßige Vergütungen (Preise), welche den Prü¬ fungskommissionen, bzw. den Schulfonds zukommen. 4. Konsulargebühren. Im Gesetz vom 22. Jänner 1902, RGBl. Nr. 40 (verlängert mit Gesetz vom 27. Dezember 1911, RGBl. Nr. 40/12), fließt (z. B. Konsulargebühren) oder unmittelbar einem anderen öffentlichen Zwecke zukommt (z. B. Notariatsgebühren, Bürgerrechtstaxen). Bezüglich weiterer Einzelheiten und der Vorschriften über Fondsbeiträge, deren große örtliche Verschiedenheit eine nähere Erörterung im Rahmen dieses Buches ausschließt, wird auf die ausgezeichnete Sammlung im obbezogenen Werke und auf die seither im Gebührenbeilageblatte verlautbarten neueren Landes¬ gesetze verwiesen. Taxen. 579 und den: zugehörigen Konsulargebührentarif (DchfV. des Gesetzes, MV. vom 17. März 1902, RGBl. Nr. 68) sind die Gebühren geregelt, welche den k. u. k. Konsularämtern für ihre Amtshandlungen und Dienst¬ leistungen zukommen. Diese Gebühren sind als eine tarifmäßig fest¬ gesetzte Entschädigung für die Bemühungen und Amtshandlungen der Konsularämter (etwa nach Art des Advokatentarifs) und als Beitrag zur Erhaltung dieser Ämter (also als Einnahmen des gemeinsamen Staatshaushaltes) anzusehen. 5. Tag-, Reise- und Ganggelder, Zustellungsgebühren und dergleichen. Für Kommissions- und Dienstreisen in Parteiangelegen¬ heiten haben die Parteien in der Regel die erwachsenen Kosten (Kom¬ missions- und Reisegebühren der Beamten, Zehrungsgelder der Diur¬ nisten, Zustellungsgebühren) zu vergüten. Diese Vergütung für alle über eine Eingabe oder ein sonstiges Einschreiten erflossenen Erledigungen obliegt in der Regel jener Partei, welche die Erledigung veranlaßt hat, unbeschadet ihres allfälligen An¬ spruches auf Rückersatz durch einen Dritten. In bürgerlichen Rechtsangelegenheiten gilt für die Einhebung solcher Auslagen, wenn sie arme oder abwesende Parteien betreffen, das¬ selbe, wie für die eigentlichen Gebühren (Jdealstempelgebühren, s. S. 444). Tie Reisekosten u. dgl. werden in der Regel von jener Behörde, welcher der bezugsberechtigte Beamte angehört, aus den Staatsgeldern angewiesen, zugleich aber (binnen vier Wochen nach der Adjustierung) von der Partei eingefordert und nötigenfalls zwangsweise eingehoben. Beschwerden (stempelfrei) gegen die Berechnung oder Einhebung solcher Gebühren können bei der bezüglich der Berechnung oder Einhebung Vorgesetzten Behörde eingebracht werden (M 13, 24 bis 30 der MV. vom 3. Juli 1854, RGBl. Nr. 169). Tie Höhe der Vergütungen, welche grundsätzlich nicht davon abhängt, ob die Zahlung einer Partei obliegt oder nicht, ist tarifmäßig in verschiedenen Verordnungen (grundlegend ist die bezogene Ver¬ ordnung vom Jahre 1854) geregelt. Für die Gerichte bestehen vielfach besondere ausführliche Vorschriften, worin auch die Einhebung und Ver¬ rechnung geschäftsordnungsmäßig in vereinfachter Form vorgesehen ist. Diesen Gebühren dürsten ihrem Wesen nach noch verschiedene andere an¬ zureihen sein, welche eine tarifmäßige Entschädigung an den Staat für Dienste, Lieferungen u. dgl. darstellen, wie die Evidenzhaltungs-, Kataster¬ gebühren, die alten Archivtaxen in Galizien u. dgl. 6. Taxen (Gebühren) zu Gunsten besonderer Staats einrich- tungen. a) Tie Notariatsgebühren sind geregelt in der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, im zugehörigen Notariatstarif und in der MV. vom 18. Oktober 1859, RGBl. Nr. 194, betreffend die Notar iatsarchiv gebühr en. b) Börsenkotegebühren als Beiträge zum Börsenfonds können seitens der Börsekammern von Aktiengesellschaften, Kreditvereinen u. dgl, deren Papiere notiert werden, in gesetzlich vorgeschriebenem Ausmaß 37* 580 V. Anhang. eingehoben werden (Ges. vom 11. April 1876, RGBl. Nr. 62, und vom 22. Dezember 1901, RGBl. Nr. 2/02). e) Muster- und Markenregistrierungstaxen. Für die Re¬ gistrierung jedes Musters sind 20 L ein für allemal, für die Registrierung jeder Marke 10 L für je 10 Jahre zu Gunsten der Kasse der Handels¬ und Gewerbekammer zu entrichten (KaisP. vom 7. Dezember 1858, RGBl. Nr. 237, und Ges. vom 6. Jänner 1890, RGBl. Nr. 19). ä) Schiffsregistergebühren. Für jedes zum Erwerb durch die Seefahrt verwendete Schiff ist bei jeder Eintragung ins Schiffregister und Ausstellung des Registerbriefes eine Registergebühr (je nach der Art des Schiffes 40, 20, bzw. 10 für die Tonne) an die Hafenbehörde für deren Fonds zu entrichten (Ges. vom 7. Mai 1879, RGBl. Nr. 65, und HMV. vom 1. Oktober 1879, RGBl. Nr. 122). Zu u bis 8. Konkurs 62, 148, 246, 329 ff., 340, 427, 436, 441, 445, 448. — Ansechtungsklagcn 435. — über Nachlässe 261. — Zwangsansgleich 141, 235. Konnossament 296 ff. Konsens 46, 170, 225, 391. ! Konsolidation, s. Vereinigung. Konsulargebührcn 578. Seitenzeiger. 595 Konsulate 67, 347, 397, 465, 468, 510. Konsumvereine 301, 341. Kontierung 530. Konto, s. Rechnung. Kontobücher für Gesellschaften 545. Kontokorrent, s. Gelder in laufender Rechnung. Kontokorrentverrechnungen 532. Kontumaz, s. Säumnis. Konventionalstrafe 210, 372. Konvertierung 48, 82, 159, 238, 288, 312, 317, 367ff., 374, 405, 419, 462, 489, 584. Konzerte 475, 493, 495. Konzertengagement 357. Kopie, s. Abschrift Korrespondenz 272, 311, 333, 469, s. auch Handelskorrespondenz und Amtskorresp ondenz. Kosten 212, 218, 262, s. auch Gerichts- kosten. Kostgeschäft 561 ff. Koupon, s. Coupon. Kraftfahrzeuge 402, 457, 472, 494. Krankenanstalten 323, 457. Krankenhausbeiträge 106, 257. Krankenpflege 319. Krankenversicherung u. dgl. 292, 300, s. auch Arbeiter- und Bezirkskranken¬ kasse. Krankheits- und Begräbniskosten 85, 106, 110. Kreditbuch 402, 471. Kredit für Stempelwertzeichen 69. Kreditgeschäfte 293 ff., 311. Kredithypothek 44, 224, 226, 235, 368, 373, 423. Kredit- und Vorschuhvereine 299 ff., 303 ff., s. auch Erwerbs- und Wirt- schastsgenossenschaften, Raiffeisensche Kassen. Kreditverein 548. Kreditvertrag 366, 374, 393. Kreditwesen 127, 163, 311ff., 367, 426. Kriegsleistungen 320. Kundenkreis 213. Kundmachung 447. Kündigungsvorbehalte 32, 361, 364, 369. Kuratel, s. Vormundschaft. Kuratelstabellen 460. K. Ladeschein 296 ff. Lage als Kaufgegenstand 213. Lagerbesitzschein 297. Lagerhäuser, öffentliche 229, 297. Landesausschuß 323. Landesinstitute 304, 323. Landeskultur 305. Landsturm 470. Landwehr 384, s. auch Militär. Landwirtschaftliche Grundstücke 171, 186ff„ 305, 306, s. auch Begünstigung. Landwirtschaftsgesellschaft u. dgl. 291, 303, 333. Lasten 48, 82, 92, 97, 211, 218, 219, 421, 433, 525. Lastenfreiheit 217, 224. Laufende Rechnung, s. Gelder. Lebensversicherung, s. Versicherung. Lebenszeit 3 t, 270, 360, 524, 548. Legalisierung 41, 43, 45, 62, 79, 302, 331, 347, 406 ff., 509. Legat, s. Vermächtnis. Legitimationen 55, 128, 298, 453, 491, 583. Lehranstalten 358. Lehrlingsvertrag 357, s. auch Gehilfen. Lehrlingszeugnisse 403, 404, 413. Leichenbestattungsverein 551. Leichenpässe 496. Leibrentenvertrag 170, 269, 424. Leihanstalt 296. Leihvertrag 366, 392. Leistungen, mehrerer 28, 219, 524. — wiederkehrende 30ff., 524. Leitende Finanzbehörden 74. Lenkerprüfung 402. Letzte Willenserklärung 111, 113, 252, 389, 449, s. auch Testament. Lieferscheine 341, 376. Lieserungsvertrag 31, 33, 35, 90, 210, 227, 349 ff., 412, 417, 430, 432, 434. Liegenschaften, s. unbewegliche Sachen. Liegenschaftsgebühr 5, 21, 34, 78, 161, 182 ff., 264, 520, 521, 523. — von Ehepakten 243. — von entgeltlichen Vermögensüber¬ tragungen 209. — von Erklärungen 240. — von Gesellschaftsverträgen 272, 279, 2^2, 284. — von Kaufverträgen 210. — von Schenkungen 195. — von Tauschverträgen 231. — von Urteilen 440. — von Vergleichen 236. — von Vermögensübertragungen von Todeswegen 256, 258, 260. — von Versteigerungen 228. — von Verzichten 388. Liquidationsbuch 529, 543, 545. Liquidierung 107, 237, 329, 377, 540. Liquidierungsprotokoll 330. Listen 16, 354, s. auch Lohnlisten. Lizenzen 70, 474ff., 492ff. Lohnforderungen 105, 111, 193. 38* 596 Seitenzeiger. Lohnlisten 302, 376, 378. Lohnverhältnisse 111, 255. Lohnverträge 357 ff., 435. Lokomotiven 403. Lombardgeschäft 295, 561. Löschungsbescheide 82. Löschungsbewilligung 219, 225, 392, 498. Löschungserklärung 222 fs., 378. Löschungsgesuch 223. Löschungsquittung 81, 222, 224, 369. Löschungsurkunden 170, 222, 368. Löschung von Satzposten 310, 418, 431, 542. Lose 268, 292, 468, 575, 576. Losverein 271, 345. Lotterie 98, 292. Lottotaxe u. dgl., 292, 467, 468, 578. M. Magazinsverein 300. Magistrat 402, 580, s. auch Gemeinde. Mahnverfahren 61, 427, 438, 439, 450. Mandatsversahren 427, 437, 442. Manipulationsurkunden 301, 311, 344, 394. Markenschutz 394, 411, 580, 583. Marktgelder 558. Maschinen 171, 172. Massengebühren 462, 577. Masseverwalter 141, 329. Materialaufschreibungen 69. Matrikelauszüge 42, 302, 405, 411. Maximalleistung, s. Höchstleistung. Mehrere Bogen 53. — Exemplare 24, 51. — Gebühren 26 ff. — Gegenstände 27. — Geschäfte 36. — Leistungen 28. — Liegenschaften 191, 226, 422. — Personen 49, 50, 180, 192, 224, 226, 229, 378, 401, 425, 447, 492. — Übertragungen innerhalb eines Jahres 192, 521. — Urkunden 41, 490. Meistbot 144, 376. Meliorationen 306 ff. Messen 106, 202, 387, 413. Messenstiftungen 106, 551. Miete 19, 33, 364, 432, s. auch Bestand¬ vertrag. Mietzinsbüchel 376. Mietzinsvorbehalt 213. Militärangelegenheiten, besreite 320,324, 327, 347, 385, 386, 396, 411, 413, 572, 585. Militärheiratskaution 81, 250, 386, 394, 408, 424, 575. Militärpferdeversteigerung 228, s. auch Pferdeversteigerung. Militärtaxe 320. Militär, Zustellung an 537. Minderjährige 108, 237, 342, 527, 575, s. auch Vormundschaft. Mineralquellen 364. Miteigentum 49, 180, 233, 247, 279, 417, 422. Mitschuldner 50, 225. Mitteilungen, gerichtliche 76, 151, 451, 479. Mittellosigkeitszeugnis 409. Mobilien, s. bewegliche Sachen und Fahrnisse. Mobilisierung 320, 328. Modalitäten, s. Förmlichkeiten. Monatsrechnungen 529. Monopol, s. Staatsmonopol. Morgengabe 250. Mühlen 171. Mündliche Anzeige und Bemessung 122, 519. — Gesuche 453. — Geschäfte 77, 479, 498. Münzen, s. Handelsmünzen. Munitionsgeleitschein 472, 495. Musikimpost 474, 580. Musterkofferlegitimation 583. Musterlager 303. Musterschutz 580. U. Nachlaßermittlung 99 ff., 527. Nachlaßgebühren 5, 22, 62, 110, 143, 177, 251 ff. Nachlaßnachweisung 84ff., 99, 114,118, 133 253 527. Nachschauen 159,370, s. auch Revisionen. Nachsicht 66, 131, 149, 151. Nachstempelung 60, 147, 336, 500, 513, s. auch Bedingt stempelfreie Urkunden. Nachträge zu Urkunden 46, 221, 228, 290, s. auch Zusätze. Nachtragsbemessung 129, 135, 152. Nachtrags- und erhöhte Gebühren 68, 75, 146 ff., 515, 534. Nachweis der Gebührenentrichtung 81, 180, 240, 416, 423, 439, 440, 490. Nachweisungen, ämtliche 529. — über Couponausgaben 294. — zur Gebührenbemesjung 75, 173, 175, 215, 273, 503. Nachweis von Abzugposten 105, s. auch Beweis. Naphthaverträge 89. Nebenbestimmungen in Verträgen 40, 218, 221. Nebengebühren 29, 220, 225, 226, 235, 366, 429. Seitenzeiger. 597 Nebengeschäfte 35, 39, 48, 218, 221, 281, 365. Nebenleistnngen 28, 92, 211 ff., 225, 226, 236, 281, 364, 366, 424. Neubauten 95. Neucrungsvertrag 47, 239, 388. Niederschriften 451. Nichtigkeit 125, 216. Notare 78, 111, 175, 474. — als Gcrichtskommissäre 64, 262. — Empfangsbestätigungen 377, 384. — Kaution 394, 418. — Obliegenheiten 140, 145, 146, 151, 154, 345 ff. — s. auch Protestprotokolle, Repertorien. Notariatsakten 194, 519. — Ausfertigungen 52, 391, 393, 482, 489. — Stempelung 59, 64. — über Ehepakte, Schenkungen 110, 170, 200. Notariatsgebühren 579. Notariatstaxe 574. Noten, s. Rechnungen. Noterben 253, 259, 422. Rationierung, s. Anstand und Befund. Notwege 470. Novation, s. Neuerungsvertrag. Nullität, s. Nichtigkeit. Nutzungsrechte 102, 553, 558. O. Obereigentum 102. Obligationen 227, 408, 411, 471, s. auch Staatsschuldverschreibungen. Obliterierung, s. Entwertung. Obliterierungsfarbe 63. Offenbarungseid 116. Öffentliche Versteigerung, s. Versteigerung. — Zwecke 315, 317, 322, 326, 396, 412, 456. Offert, s. Anbot. Offiziere 397, 570, s. auch Militär. Orden 479. Ordnungsstrafe 64, 76, 130, 273, 370, 518, 527, 555, 567. Österr.-ungar. Bank 312, 456, 531,566. V. Pacht 221, 364 ff., 425, 432, s. auch Bestandvertrag. kastam äs oontrallsuäo, s. Verabredung. Papiergröße 53. Parkanlagen 325, 326. Parteieinvernehmung 523. Paß 476, 491. Passiven 85, 92, 104 ff., 176,198,211 ff., 237, 557. Patentangelegenheiten 43, 374, 410, 479 492, 496, 573. Patentgerichtshof 428. Pauschalierung 90, 292, 345, 352, 360 465. ! Pensionen 34, 362 ff., 394, 406, 551, s. auch Versicherung. Personalschuld 47, 235. Personalsteuern 384, 385, 395,461, 465, s. auch unter Steuer-, Personeukarten 297, 383. Personen, mehrere 49, 50. Personenrechte 9. Persönliche Befreiungen 23, 67, 142, 144, 193, 862, 304, 321 ff., 383, 408, 440, 444, 455, 468, 483. — Begünstigung 184, 403. — Haftung 140, 144. — Leistungen 432. Petitionen 459. Pfandauflassung, s. Löschungsbewilligung. Pfandbestellung 28, 44, 50, 81, 221, 226 ff., 238, 366, 368, 480, s. auch Rechtsbefestigung. Pfandbriefe 46, 294, 296, 311. Pfandleihanstalten 296, 311, 345. Pfandrecht 11, 36, 136, 223, 417, 420, 431, 446, 542. Pfandrechtsbegründung 543. Pfandscheine, s Pfandbriefe. Pscindungsprotokolle und -Verzeichnisse 61, 63, 449. Pfarrämter 403, 411, 456. Pfarrer, s. Geistlichkeit. Pfarrgebäude 326, 550. Pferdeversteigerung u. dgl. 228, 375, 386, 394, 396. Pflegebefohlen, s. Minderjährige. Pflichtteil 253. Pflichtversäumnis 79, 133. Plan, s. Situationsplan. Polizei 395. Polizzen 100, 290. Postämter 64, 466, 472. Poftangelegenheiten 297, 299, 313, 321, 339, 341, 409, 496. Postanweisung 375, 383, 454. Postauftrag 380. Postbedienstete 355, 358, 359, 361. Postbegleitadressen 57, 339, 454. Postsparkasse 5, 295, 313, 374, 381, 382, 383, 409, 453, 531, 532, 538 575. Postvollmacht 129, 409. Prager Meisterkollegium 333. Prämienschuldverschreibung 293, 505. Prämien und Polizzen 212, 290. Prünumerationsschein 397, 495. Präsentatum, s. Eingangsvermerk. Praxis 6, 177. 598 Seitenzeiger. Preise 91, 92, 97, 210, 215, 217. Preislisten 392, 453. Preßgesetz 458. Priester, s. Geistlichkeit. Prisensachen 469. Privatbeamten, s. Versicherung. Privatbrief 15. Privatdozenten 358. Privattechniker 43, 457. Privat- und Familienfondskasse 327. Privilegien 374, 479, 492, 573. Probe, Kauf auf 216. Produktivgenossenschaft 300. Prokura 478. Prolongation 51, 337. Promessenschein 57, 64, 73, 268. Promotionstaxe 578. Propination 459. Protestprotokolle 53, 345. Protokolle 19, 42, 61, 139, 481 ff. — gerichtliche 63, 238, 445 ff. — in Verlaßsachen 262. — mit Urkunden 15, 27, 480. — über Versteigerungen 229. — zwecks Gebührenbemessuug 523. — f. auch Sitzungsprotokoll. Provision für Stempelverschleiß 70. Provisorische Stellen 357. Prozentualgebühren 21, 22, 24, 27, 36, 48, 51, 390. — Abrundung 38, 87. — Tarifvorschriften mit, 160, 182 ff. — Zahlungspflicht und Haftung 141. Prüsungstaxeu 578. Punktatioucn 14, 15, 47, 51, 77, 221. Punzierung 464. Pupillar, s. Vormundschaft und Minder¬ jährige. Quittierungsreverse 397. Quittung 123, 139, 263, 376ff. — Legalisierung 407. — Nebengebührenkaution 225, 226. — Stempelumtausch 71. — unmittelbare Gebührenentrichtung 291, 294, 299. — über Staatslieferungen 90, 353. — s. auch Empfangsbestätigung, Lö¬ schungsquittung. R. Radfahrer 395, 403, 411, 472, 494. Raiffeisensche Kassen 158, 303ff., 312, 334, 380, 462, 469, 584. Ratenzahlung 122, 355. Ratifikation, s. Genehmigung. Realgebühr, s. Liegenschaftsgebühr. Reambulationsurkunden 391. Reblausaugelegeuheiteu 95, 305, 463, 496, 557. Rechnungen 340 ff„ 382, 466, 483, 488, 585. — ausländische 507. — in öffentlichen Angelegenheiten 412, 456, 460. — Steigerung 148. — Umtausch 73. — zur Verlaßabhandlung 263. Rechnungsbelege 64. Rechnungsverstöße 123. Rechte 9, 373. Rechtsbefestigung 30, 40, 204, 220 ff., 225 sf., s. auch Bürgschaft, Hypothekar¬ verschreibung, Kaution, Pfand¬ bestellung. Rechtsgeschäfte 11, 12 ff., 77, 142, 145, 182 ff., 390. — in Eingaben, Erklärungen, Urteilen u. dgl. 238, 439, 443, 480. — s. auch Rechtsurkunden. Rechtskraft 129, 135. Rechtsmittel in Gebührensachen 128 ff., 177, 535, 541. — Stempelbehandlung 459, 461 ff. Rechtsmittelverfahren, gerichtliches 436, 444. Rechtsstreit 23. Rechtstitel, s. Titel. Rechtsurkuuden 13ff„ 41, 138, 163, 182 ff., 263, 413, 449. — in Eingaben u. dgl. 27, 49, 229, 273, 480. — mit mehreren Geschäften 36. — f. auch Beurkundung, Rechtsgeschäfte, Urkunden. Rechtszug 6, 128 ff. Rechtzeitigkeit 80, 131. Regatta 293. Register 527 ff., 565, 569. Registereingabcn 83, 134, 273, 407, 447, 477, s. auch Eintragung ins Register. Regreß, s. Rückgriff. Reichsgericht 428, 471. Reisegelder 579. Reifeurkunden 410, 453, 485, 491 ff., s. auch Legitimationen. Reisevorschuß 385. Rekurs 476, s. auch Rechtszug und Rechtsmittel. Religion, f. Kirche, Austritt, Fonds¬ beiträge. Religionslehrer 385. Reluition 388. Remuneratorische Schenkung 193, s. auch Belohnung. Renten 34, 120, 290, 421, 502. Rentenbüchel 381, 575. Seitenzeiger. 599 Rentenverschreibung 269. Repertorien b3, 345. Restantenvormerk 530, 532. Reugeld 15, 220. Reverse 354, 394. Revisioueu 156, 301, 370, 546, 565. Revisionsschriften 444. Rezepte 394, s. auch Apotheker. Reziprozität 509. Richter 145. Richtigstellung 128, 129, 133, 134, 191, 442, 537. Rückerstattung, s. Rückzahlung. Rückgriff 144, 147. Rückstandsnachweisungen 530, 533. Rücktritt 126, s. auch Stornierung. Rückvergütung, s. Rückzahlung. Rückzahlung 123 ff., 132, 217, 230, 251, 423, 441, 535, 537 ff., 559. Rückzahlungsfrist 46. Rückzahlungsjournal 532. Ruhegebühr 379. s. Sachen als Nachlaßbestandteile 101, 111 ff. — s. bewegliche und unbewegliche Sachen und Streitgegenstand. Sachenrechte 9. Sachliche Befreiung, s. Befreiung. — Begünstigung, s. Begünstigung. — Haftung 142. Sachverständige 27, 172, 176, 391, 406, 456. Sachwalter 459, s. auch Advokaten. Saisonanstellung 357. Saldierung 340. Salz 476, 496, s. auch Fabriksalz. Landgewinnung 417, s. auch Steinbruch. Sanitätswesen 319, 333, 410, 457. Satzposten 310. Satzungen 271, 277, 457,470, 478,494. Säumnis 125, 177. Schadensabwendung 458. Schanksteuer 459. Schätzbares und nicht Schätzbares 35, 87, 425, 429. Schätzung, gerichtliche 91, 94, 99, 175, 211, 215, 520, 524. Scheck 57, 64, 288, 302, 338, 507. Scheidebrief 392. Scheingeschäft 153. Schenkungen 193sf,, 210, 526. — als Nachlaßbestandteile 113. — an Dritte 40, s. auch unter Dritte. — auf den Todesfall 17, 88, 116, 121, 200, 256, 389, 552. — Beurkundung 169, 237. — durch Löschung 223. Schenkungen in Ehepakten 250. — in Gesellschaftsverträgen 281. — in Verzichten 387. — in Zessionen 373. — Übergabsverträge als solche 206. — von Leibrenten 269. — s. auch Bereicherungsgebühr, Ge¬ schenke, Unentgeltliche Übertragung. Schenkungsgebühren in Stempelmarken 22. — von Verlässen 85, 110 ff. Schiedsgerichte u. dgl. 62, 14 l, 300 ff. 354, 427, 435, 437, 442, 585. Schießpulver 476. Schiffahrtsverträge 360. Schiffsangelegenheiten 345. Schiffsregistergebühren 580. Schlagwörter 86. Schluß (Börsen-) 566. Schlußbrief 51, 347. Schlußzettel 343, 404, 565. Schnceabräumung 324. Schreibmaschine 55. Schriften 18, 41. Schriftsatz 445. Schulangelegenheiten 323, 324, 358, 459, 472, 551. Schuldanerkennung 43 ff., 107, 220, 238, 372, 375. Schuldbekenntnis 111. Schuldbriefe 294, 311. Schulden von Verlässen 85, 105, s. auch Abzugsposten. Schuldsorüerungen 372, 373, s. auch Forderungen. Schuldschein 30, 72, 81, 294, 296, 304, 366 ff., 424. Schuldüberuahme 219. Schuldverschreibungen 367, 502, s. auch Staatsschuldverschreibungen. Schulfondsbeiträge 257, 547. Schulgeld 386, 468, 578. Schulzeugnisse 404. Schützenkorps 457. Schutzhütten 554. Schwägerschaft 196. Schwiegersohn 184, 196. Seebriese 397, 507. Seefischerei 472, 474, 493. Seelsorger 354, s. auch Geistliche. Seepolizei 459. Selbstanzeige 73,149,153,459, 567,582. Seniorale 122 Sennhütten 186. Sensale 404, 574, s. Handelsmäkler. Servitut, s. Dienstbarkeit. Sicherstellung 336, 394, s. auch Rechts- bcfestigung. — vou Gebühren 120, 541 ff. 600 Seitenzeiger. Sicherung der Nachlaßgebühren 110ff., 261. Sicherungsverfahren 541 ff. Simultanhypothek s. Hypothek. Sittenzeugnis 404. Situationsplan 16. Sitzungsprotokoll 354, 481. Skalagebühren 21, 22, 28, 47, 51, 86, 119, 127, 133. — Tarifvorschriften mit 162,209,371 ff. — Zahlungspflicht und Haftung 138, 140. Skalen 20, f. auch Stempelfkalen. Skartierung 518, Soldaten 454, s. auch Militär. Sonderrechte 264 ff. Sonntag 80, 457. Spareinlagen 88, 295, 301. Sparkassen 17, 237, 311, 333, 345, 376. Sparkassenbücheln 112, 381, 575, 577. Spediteure 383. Spekulation 6. Spenden 17, 106, f. auch Geschenke. Sperrstunde 474, 493. Spielkarten 395, 463, 513, 581. Sprengpulver 472, 495. Staatsbahn 77, 299, 321, 358, 385, 466, s. auch Bahnhöfe, Eisenbahnen. Staatsbeamte 298, 299, 355, 357 ff., 379, 385, 405, 457, 571, s. auch Beamten. Staatslotterie 292. Staatsmonopol 321. Staatsschuldverschreibungen 251, 374, 382, 386, 397, 407, 412, 471, 575. Staatsverband 51, 402, 472, 479, 483. Staatsverwaltung u. dgl. 60, 67, 68, 80, 90, 106, 321 ff., 339, 352, 380, 383, 385, 412, 425, 444, 455, 456, 466, s. auch Behörden. Städtischer Zuschlag 193. Stammbaum 16, 42, 405. Stampiglien 55, 63. Statistische Auszüge 546. Statuten, s. Satzungen. Staumaße 471, 483, 496. Steigerung, s. Gebühren. Steiubruch 350, 364, s. auch Sand¬ gewinnung. Stempelbesund, s. Befund. Stempeldaten 82. Stempelgebühren, unmittelbare Ent¬ richtung 66, 75, 86, 122, 443 ff. Stempelgefällsübertretungen 152. Stempelmarken 4, 53ff., 63, 522. — als Entrichtungsform 21, 140, 227, 299, 426. — Gutrechnung 87. — Rückvergütung 123, 537, 540. Stempelmarken, Vorschriften über den Gebrauch 41, 53 ff., 155. Stempelpflicht 51, 140, 346. Stempelrevision, s. Revisionen. Stempelsignatursämter 56. Stempelskalen I, 4, 20, 162. Stempelumtausch, s. Umtausch. Stempelverkürzung 68, 140, 146, 152 ff., 534, s. auch Übertretung. Stempelverschleiß und -Verlag 68, 494. Stempelwertzeichen, s. Stempelmarken. Steueramt 82, 514, 559. Steuerdaten 520. Steuereingaben 457, 459, 460ff. Steuererekutoren 299, 355, 358, 359, 361. Steuern 212, 218, 384, 575, s. auch Abgaben. Steuersachen 178, 227, 324 ff., 332, 374, 456. Steuerschein 491. Steuerüberwälzung 369. Steuerurkunden 395, 402, 411. Steuerwert 90, 94, 97, 215, 228. Stiefkinder 184, 196. Stiftungen 202, 257, 318, 548, 550. Stillage 205. Stille Gesellschaft 278. Stosflieferung 351, 357. ! Stornierung 78, .126, 217, 230. Strafanstalten 322. Strafen 136, s. auch Ordnungsstrafen, Geldstrafen und Gefällsübertretungen. Strafsachen 227, 330, 332, 386, 458. Straßen 308, 315, 324, 325. Straßenbeleuchtung 325. Straßcneinräumer 358, 361. Streitgegenstand 36, 428 ff., 522. Streitsachen und -verfahren 42, 139, 427 ff., 449, 485. Studienzeugnifse 404. Stufenleiter, s. Stempelfkalen. Stundung 119, 133, 144, 201, 222, 462, 530, s. auch Fristbewilligung. Subarrendierung 229. Subskriptionsscheine 397, 495. Substitution 88, 102, 133, 203, 216, 252 f. auch fideikommifsarische Sub¬ stitution. Superpfändung 61, 447, 449. Supplenten 358. System 182, 267, 334, 349, 400, s. auch Geschichtliche Grundlage. T. Tabak 386, 464, 467, 471, 474, 476, 494, 496, s. auch Trafiken. Taglöhner 357, 403, 491, s. auch unter Arbeiter-. Seitenzeiger. 601 Talon 101, 381, s. auch Coupon. Tanzmusik 474, 493. Tarif, s. Gebührentarif. Taufschein, s. Geburtsschein. Tauschvertrag 193, 230, 305, 326, 434, 526. Taxen 513, 570ff. Teilnehmung 140, 145. Teilschuldverschreibungen 283, 289, 294, 311. Teilungsvertrag 232 ff., 281, 391, 421, 526, s. auch Absonderungsvertrag, Erbteilung. Telegramme 61, 389. Telephon 466. Testament 143, 252, 256, 262, 434, s. auch Letzte Willenserklärung. Theater 171, 365, 474, 493. Theologen 413. Tierseuchen 457. Tirol 96, 264, 422. Titel 10, 169, 182, 216, 227, 252, s. auch Ehrentitel. Todesfall und Todes wegen, s. Ver¬ mögensübertragung, Gütergemein¬ schaft, Schenkung, Nachlaßgebühren, Einrechnung. Todfallsanzeigen 76, 84, 253, 531. Tombola 474, 493. Totalisateur 293. Totenmahl 106. Totenschein 403. Trafiken 358, 361, 472, 474. Trägerlegitimation 412, 472, 494. Transportunternehmungen 296ff., 383. Trauerkleider 106. Trauungsschein u. dgl. 403, 482. Treuhänder 111. Trinkwasser 325. Turnvereine 333. U. Umrechnungswerte 87, 98, 284, 435, 567. Umtausch von Stempelwertzeichen 69, 70 ff., 463. Unbekannte, s. Vormerkung. Unbestimmtheit 36, s. auch Ungewisse. Unbewegliche Sachen 9, 17, 90, 170, 182, 209, 524, 549, f. auch Liegenschaftsgebühr. Undeutlichkeiten 92, 153, 167, 336, 387, 524. Uneheliche Kinder 196. Uneinbringliche Aktivforderungen 103. Uneinbringliche Gebühren 544. Unentgeltliche Übertragungen 33, 160, 169, 185, 193, s. auch Schenkung und Vermögensübertragungen. Unfallversicherung 300 ff., 345, 406. Ungarn 297, 510ff., 537, 558, 563. Ungewisse Dauer 32. — Ereignisse, s. Bedingung. Ungültigkeit 230, s. auch Nichtigkeit. Universität, s. Hochschule. Universitätstaxen 578. Unmittelbare Entrichtung der Effekten¬ umsatzsteuer 567. Unmittelbare Gcbührenentrichtung, all¬ gemeine 4, 22, 66, 74sf., 119, 148, 150. — besondere der Gesellschaften u. dgl. 133, 158, 162, 282, 285ff., 354, 380, 382, 544 ff. Unrichtige Angaben 153, 173. Unschätzbar, s. Schätzbar. Unsichere Forderungen 103. Unteilbare Güter 266. Unterbrechung, s. Verjährung. Unterhalt 198, 249, s. auch Alimentation. Unterhaltsbeiträge 320. Unteroffiziere 328, 411, 495. Unterschrift 12, 407, 452, 485. Untersuchung 304, f. auch Revision. Untersuchungsaustalten für Lebensmittel 466. Urkunden 19, 51, 60, 134, 147, 156. — Bestandteile (Zusätze), Änderungen 36 ff. — s. auch Beurkundung, Mehrere Ur¬ kunden, Rechtsurkunden. Urkundengebühr, feste 87, 164, 180, 200, 228, 238, 242, 389ff. Urlaubsgesuche 403, 454, 471, 491. Urschrift 52, 75, 489, 491. Urteilsgebühren 19, 83, 162, 165, 325, 437 ff., 490, 522, 537. — Zahlungspflicht und Haftung 139, 142, 145. Überbot 230. Überbringerpapiere 294. Übereinkommen 90, 93, 99, 134, 175, 215, 231, 523, s. auch Erbsüber- einkommen. Übergabe, s. Zeitpunkt. Übergabsurkunden 391, 481. Übergabsvertrag 48, 50, 169, 2O3ff., 250, 526. überschreiben der Stempelmarken 55 ff. Überschuldete Nachlässe 261. Übersetzungen 405. Übersicht 160. Überstempelung, s. Entwertung. Übertragung, s. Entgeltliche und Un¬ entgeltliche Übertragung und Ver¬ mögensübertragungen. Übertretung der Gebührenvorschriften 64, 146 ff., s. auch Gefällsstrasverfahren und Stempelverkürzung. 602 Seitenzeiger. Überwachung 284, 370, 505, 516, 543, 545, s. auch Revisionen. Überzahlungsausweis 530. U. Vadien 384. Vaterschaft 36, 236, 429, 436. Verabredung eines künftigen Vertrages 15, 77. Verbindlichkeiten, s. Dritte. Verbote 377. Vereine 272, 333, 354, 402, 411, 458, 469, 475, 481, 494, 548, s. auch Gesellschaften. Vereinigung 2t2, 224, 372. Verfachung 266. Verfahren 6, 92, 126, 174ff., 298, 544, s. auch Formeller Teil und Gerichte. Vergleich 30, 61, 82, 102, 209, 234ff„ 388, 393, 439, 442, 526. Vergütungszinsen 132, 462, 540. Verjährung 6, 129, 132 ff., 143, 179, 356, 542, 555. Berkaufsaustrag 362. Verkehr, s. Handel. Verlagsämter 68. Verlängerung von Verträgen 365, s. auch Zusätze. Verlaßabhandlung 9, 237, 253, 262 ff., 449, 468, 490. Berlaßakten 526, 541. Berlassenschast, 84 ff., 251 ff., 310, s. auch Nachlaß. Verleihung, s. Dienstverleihung. Verlosungen 293. Verlustanzeigen 458. Vermächtnisse 88, 111 ff., 120, 141, 142, 145, 252. Vermessungsbeamte 81, 525. Vermittler 78, 133, 137,140, 145,151. Vermögensübertragungen 145, 179, 183ff., 372, 390ff., 416, 526, s. auch entgeltliche und unentgeltliche Übertragungen. Vermögensübertragungsgebühr, s. Liegenschaftsgebühr. Vermögensübertragung von Todes wegen 18, 33, 251 ff., 507, s. auch unter Nachlaß-, Verlaß-, Schenkungen auf den Todesfall. Vermutung 167 ff., 194, 206, 223. Verpflegsvertrag 349. Verpflichtschein 335. Verrechnung 529ff„ 535, 543, 544, 545, 559, 568. Verrechnungstag 218. Versammlungen 469, 471, 481, s. auch Wahlangelcgenheiten und Vereine. Versatzamt 296, 311. Verschleiß von Stempelwertzeichen 70. Verschönerungsverein 292. Verschulden 140, 146. Versendungskarten 55. Versicherung der Privatbeamten 78,159, 292, 300, 302, 362 ff., 394, 406, 584. Versicherungspolizzen 100, 290. Versicherungsvertrag 269, 290. Versicherungswesen 289ff., 300, 311, 312, 403. Versorgungsanstalten 289. Verspätung, s. Gebührensteigerung. Verständigung 135, 541. Versteigerung 80, 93, 144, 192, 210, 227 ff., 419, 526. ! Versteigerungsprotokolle 15, 61, 83, 227 ff., 297, 330. s Vertrag, s. Rechtsgeschäft. Vertragsbestandteile 217ff., 222ff. Vertragskosten, s. Kosten. Vertragsstornierung, s. Stornierung. Vertretung 13, 94, 128, 135, 139, 207, 332, 456. Verwahrung 362, 380, 384, 392. ! Verwahrungsgebühr 574 ff. j Verwaltungsgerichtshof 6, 104, 115, 131, 174, 428, 459, 471, 541. I Verwaltungsräte 353. Verwandtschaft 184, 196, 206, 252, 255, 275, 284, 524, 527. Verzehrungssteuer 325, 379, 395, 465, s. auch Steuer. Verzicht 121, 170, 200, 209, 218, 225, 244, 281, 387 ff., 393, s. auch Erb¬ verzicht. Verzinsung 44, 46, 211, 219. Verzugszinsen 132, 148, 285, 286, 535. Veteranenvereine 333. Vidimierung 62, 152, 486 ff., 519. Viehsalz 457. Villen 186. Vinkulierung 290. Volksschullehrer 298. Volksschulzeugnis 412. Vollmacht 43, 50, 181, 392. — General-, Post-, Steuer- 129, 332, 395. — s. auch Bevollmächtigungsvertrag. Vollmachtverhältnis 225, 338, 341, 362, 375 397. Vollstreckungsorgane 146, 379, 450,456. Borakten 525. Vorarlberg 264. Vorbegriffe 9, 251, 271, 414, 426. Vorbehalt eines besseren Käufers 216. Vorbehalte der Bemessung 89, 191, 268, 352, 517. — in Verträgen 188, 198, 202, 211 ff., 219, 270, 421, s. auch Fruchtgenuß. Seitenzeiger. 603 Vorbesitz 183, 521. Vorerinnerungen zum Tarife 1, 4, 27, 30, 53, 167 ff. Vorläufige Bemessung 89, 268. Vorliebe, Preis 92, 93, 215. Vormerkung 23, 67, 83, 331, 414, 440, 444, 449. Vormerkung zur Bemessung u. Stundung 517, 528, 530. Vormerk über Todfallsanzeigen 85, 531. Vormerk Xs. und Xb 89, 121, 191, 528, s. Vormerkung zur Bemessung. Vormundschaft 80, 108, 237, 331, 450, 459, 460, 471, s. auch Genehmigung, Minderjährige. Vorrecht der Gebühren 143. Vorschreibungsregister 544. Vorschriften über Stempelmarken, s. Stempelmarken. Vorschuß, s. Darlehen. Vorfchußvereine, s. Erwerbsgenossen¬ schaften, Kredit- und Vorschußvereine, Gesellschaften, Raiffeisenfche Kassen. Vorschüsse auf Wertpapiere und Waren 295, 561. Vorstellung 128. Vorteil 139, 237. Vorvertrag 15, 77. Vorweisung von Urkunden 147, 149, 156, 378. Vorzugsrecht, s. Vorrecht. W. Wachmannschaft 328. Waffenpässe 453, 472, 494, 495, 584. Wagzettel u. dgl. 345, 410. Wahlangelegenheitcn 320, 396, 458, 465. Wahlkinder 184, 196. Wahlleistungen 35. Währung 46. Waijenwesen 318, 378, 381, 449. Waldbestand 172, 211, s. auch Holz u. Meliorationen. Wanderbücher 412, 492. Wappenangelegenheiten 479. Warenvorschüffe 295. Warrants 297, 336. Wasserrechte 171, 307, 471, 496. Wechsel 108, 141, 162, 335sf., 382, 397, 488. — ausländische 506. — Beweisfrage 173, 176. — Steigerung u. dgl. 148, 149. Wechselordnung 8. Wechselprotest 62, 405, s. auch Protest¬ protokolle. Wechselschuld, Änderung 44, 373. Wechfelstempel und Blankette 57, 64. — Umtausch 70, 72, 463. Wechfelstreitigkeiten 427, 437, 442. Wehrgesetz u. dgl. 319, 396, 402, 406, 409, 411, 457, 465, f. auch unter Militär-. Weichende Geschwister 204, 266. Weideservituten, s. Forst. Weingärten, s. Reblaus. Werkvertrag 349. Wert des Streitgegenstandes, f. Streit¬ gegenstand. Wertgrundlage 86fs„ 198, 201, 204, 428 ff., 520, 523, 556, s. auch Grundlage. Wertpapiere 56, 64, 88, 97, 101, 112 f., s. auch Effekten-- Wertstufen 189, 191 ff., 193, 228. Wertübereinkommen, s. Übereinkommen. Wesenteile 40, 217. Wette 5, 267, 293. Widerlage 47, 109,246, s. auch Ehepakte. Widerruf 129. Widersprüche 524,s. auch Undeutlichkeiten. Widmungsurkunden 226, 251, 318,409, s. auch Militärheiratskaution. Wiederaufnahme des Verfahrens 124, 178, 437. Wiederkehrende Leistungen 30, 204, 269, 291, 360, 425, 432. Wirkungskreis in Gebührenangelegen¬ heiten 515. Wirtschaftsgebäude 186. Wirtschaftsgcnvssenschaften, f. Erwerbs¬ und Wirtschaftsgenosfenschaften und Gesellschaften. Witwengehalt 110, 249. Witwenstand 33. Wohltätigkeit 203, 272, 318, 333, 550. Wohnung 11, 203, s. auch Ausgedinge. Wohnungsfürsorge 316, s. auch Bau¬ gewerbe. Wohnungskündigung 435. Woynungsleerstehung 9b. Wohnzweck 186. Zk. Xu- und Xb-Vormerk 89, 121, 191, 528, s. Vormerkung zur Bemessung. Z. Zahlenlotto 293, f. auch Lottotaxe. Zählgeld 574. Zahlungsanweisungen 376. Zahlungsaufforderung 534. Zahlungsauftrag 122, 130, 131, 138, 143, 147, 518, 530, 535, 536, 540, 559. Zahlungsbefehle und Aufträge, gericht¬ liche 52, 61, 427, 437, 438, 439, 441. 604 Seitenzeiger. Zahlungsbehelfe 531. Zahlungsbestätigung 218. Zahlungsfrist 44, 46. Zahlungslisten 376, 378. Zahlungsort 44, 46. Zahlungspsiicht 115, 137 ff., 261, 440. Zeitdauer 31. Zeitpunkt, maßgebender 87, 95, 187, — bei Aufsandung und Ersitzung 240, 241. — bei Auslandgeschäften 501. — bei Kaufverträgen 211, 214, 215. — bei Stiftungen 202. — für die Eintragungsgebühr 425. — für die Urteilsgebühr 428, 434. — f. auch Gebührenäquivalent. Zeitungen 322. Zensur 518, 528. Zentralblatt 79. Zentraltaxamt 90, 514. Zertifikate 395, 463, s. auch Zeugnisse. Zertifikatisten 328, 411, 495. Zession 169, 200, 219, 281, 368, 373 ff. — auf Urkunden 251, 297, 338. — Eintragung 266, 420. — Schuldanerkennung dazu 40, 43 ff. — s. auch Abtretung, Indossament. Zeugenbeweis 107, 115, 176. Zeugenunterschriften 43. Zeugnis 18, 28, 41, 50, 139,164, 302, 400ff., 509. Zinsen als Nebenleistungen 29, 3V, 88, 107, 198, 212, 220. — als Streitgegenstand 428. — Eintragung 419, 424, 448. — Erlaß 201, 205. — Gebührenäquivalent 557. — von Depositen 381. — von Gesellschaftseinlagen 289, 294. Zinsen, s. auch Dividenden, Interessen, Ersatz-, Bergütungs-, Verzugszinsen, Verzinsung. Ztnsenbemessungsblatt 517, 536. Zinsenpflicht bei Verlassenschaften 84. Zinsfuß 44, 46, 369, 424. Zinsgeld 203. Zollsachen 385, 395, 409, 411, 454, 461, 463, 464, 476, 495. Zuchtvieh 396, 411. Zucker 379, 464, s. auch unter Steuer. Zuckerrüben 350. Zugehör 10, 92, 95, 170, 215, 520, 557. Zusammenlegung 306. Zusammentreffen 23, 26, 41, 50, s. auch Zusätze zu Urkunden 40, 42 ff., 281, 337. Zuschlag 21, 183, 193, 324, s. auch Fondsbeiträge. Zuständigkeit bei Gesellschaftsverträgen 274. — zur Gebührenanzeige 76. — s. auch Wirkungskreis und Streit¬ gegenstand. Zustellung 83, 128, 131, 383, 53«. Zustellungsbücher 84, 85, 517. Zustellungsgebühren 579. Zustellungsscheine 537, 541. Zustimmung 170, 224, 225, s. auch Genehmigung. Zuwendung, s. Schenkung. Zwangsausgleich 141, 235, 330. Zwangsverfahren, s. Exekution. Zwangsverkauf 144, 261. Zwangsverwaltung 332, 419, 450, 543. Zwischenläufe 153, 180, 216. Zwischenurteil 438, 441. Megweifer der Vorschriften. Seite 1795. 9. Okt., JGS. Nr. 258, KaisP 266 1811. 1. Juni, Ges. (ABGB.) 8 1813. 13. März, LottoP 292, 578 1835. 11. Juli, PGS. Nr. 63, GefStG 65, 151 ff. 1840. 27. Jan., JGS. Nr. 404, KaisP 570ff. 12. Okt., HKzPrD. Z. 5592 572 1841. 3. Sept., PGS. Nr. 106, HKzD 295, 311 15. Nov., HfD. Z. 38923 572 1843. 9. März, 8. Mai, PGS. Nr. 21, HKzD 296, 311 1844. 27. Febr., HfD. Z. 6650 572 1850. 25. Jän., RGBl. Nr. 51, Ges 8, 335 29. Jän., FME. Z. 494 FM 377 9. Febr., RGBl. Nr. 50, KaisP. (GcbG.) .... 1, 174 8 1 . . 8, 12ff., 77, 125, 165, 182, 236, 306, 320, 372, 396, 400, 478, 484, 485, 509, 510 8 3 19 8 5 19, 86, 138, 166, 350, 356, 361, 364, 500 8 6 142, 174 ß 9 136, 556 8 10 23 8 11 18, 23, 25, 484 8 12 23, 25, 178, 318, 398 8 13 23, 444 8 14 86 8 15 28, 29, 35, 86, 166, 211, 225, 226, 228, 236, 243, 377, 424, 429 8 16 31ff., 86, 198, 199, 204ff., 251, 270, 290, 291, 351, 360, 364, 389, 425, 432, 558 8 17 . . 35, 86, 98, 120, 168, 202, 205, 215, 351, 430 8 18 36, 86 8 19 86 8 20 23, 24, 308, 455 606 Belegweiser der Vorschriften. Seite 1850. 9. Febr., RGBl. Nr. 50, KaisP. (GebG.) 8 21 53 §22 55 § 23 60, 179, 497 ff., 510 § 25 55 §26 62 § 28 . . 66, 67, 74, 75, 83, 86, 122, 444, 485, 517, 528 § 29 67, 331 § 32 19, 37, 38, 41 ff., 86, 166, 180, 242, 390, 401, 485, 510 § 33 19, 49, 381, 447, 475 § 34 ... . 40, 42 ff., 86, 166, 219, 225, 290, 352, 375, 390, 391, 408, 485, 490 § 35 14, 44, 46ff., 51, 86, 281, 290, 352, 365, 367, 388, 390, 393, 485 § 36 48, 455 8 37 8, 14, 15, 47 8 38 . . 44, 47, 86, 234, 239, 290, 352, 365, 372, 388 8 39 . . 29, 36ff., 86, 166, 218, 221, 242, 243, 245, 365 8 40 . . 14, 24, 47, 51, 228, 239, 276, 285, 308, 356, 365, 373, 378, 390, 393, 489, 491 § 41 70, 71 8 42 67, 74 § 43 ... . 75ff., 83, 91, 114, 133, 188, 173, 174, 181, 193, 215, 248, 273, 280, 441, 485, 489, 500, 515, 519, 524, 528 8 44 ... . 8, 13, 48, 67, 77ff., 89, 119, 120, 125, 126, 145, 151, 179, 216, 239, 240, 353, 361, 364, 497ff., 512 § 45 83 8 46 84, 509 § 47 81, 528 8 48 28, 86 ff., 390, 424, 501 § 49 ... . 29, 34, 88 ff., 97, 99, 105, 120, 121, 172, 187, 198, 200, 201, 202, 211, 214, 215, 216, 239, 240, 268, 350, 387, 425, 429, 430, 434, 501, 528, 556 8 50 .... 34, 90ff., 99, 175, 198, 205ff., 211, 228, 231, 236, 250, 269, 433, 501, 520, 556 Belegweiser der Vorschriften. 607 Seite 1850. 9. Febr., RGBl. Nr. 50, KaisP. (GebG.) 8 51 98, 99, 198, 293, 557 8 52 92, 98, 99, 198, 352, 524, 557 8 53 . 94 8 54 98 8 55 36, 86, 429 8 56 97, 99 8 57 100ff., 116, 177, 507 8 58 . . . 33, 102ff., 116, 119, 198, 199, 201, 203, 251, 253, 270, 425, 524 8 59 33, 88, 119, 203, 251, 256 8 60 119, 122, 130, 138 8 61 123 8 62 24, 48, 51, 86, 228, 239, 276, 390, 491 8 64 12, 138ff., 354 8 65 139ff., 237, 362, 500 8 66 23, 59, 62, 139, 146, 148, 440, 482, 485 8 67 59, 62, 83, 139, 146, 148, 482, 485 8 68 115, 138ff., 145, 262, 425, 441 8 69 23, 24, 35, 193, 308, 326 8 71 65, 137 ff., 229, 332, 426, 500 8 72 137ff., 426 8 73 106, 115, 137ff., 262 88 74 und 75 79, 137, 145, 151 8 77 71, 123ff., 135, 190, 316, 318 8 78 123 8 79 22, 26, 62, 63, 65, 83, 137, 146ff., 370, 440, 459, 515 8 80 . . 22, 79, 81, 137, 146ff., 181, 239, 370, 515, 555 8 81 26, 146ff., 454, 459, 465, 515 8 82 151ff. 8 83 65, 152ff. Z 84 26, 92, 113, 153, 215, 555 8 85 154, 371 8 86 154 8 88 146, 153 8 89 153 88 90—93 154 ff. 8 94 155 608 Bclcgweiscr der Vorschriften. Seite 1850. 9. Febr., RGBl. Nr. 50, KaisP. (GebG.) 8 96 156, 157, 378, 488 8 97 156 Vorcrinnerungen: P. 1 . . . . 39, 92, 153, 167ff., 194, 199, 201, 206, 208, 240, 267, 385, 387, 502, 524 P. 2 53 P. 3 134, 178, 348, 499 P. 4 510, 513 P. 5 25, 308, 399 P. 6 ... 50, 166, 179ff., 192, 216, 240, 258, 416 Tarifposten: 1 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 321, 324, 327, 395 . . . . 14, 16, 19, 26, 42, 43, 53, 235, 263, 405, 406, 451, 483, 486 ff., 499, 519, 583 27, 232, 391, 481, 482 439 392 398 . . . . 19, 46, 53, 263, 320, 383, 400, 402, 408, 453, 472, 475, 481, 485 ff. 31, 249, 363 262, 325, 333, 455, 486 14, 15, 229, 348, 392 . . . . 148, 219, 283, 289, 294, 335, 338, 346, 375ff. 401, 405 392 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 373, 392 240, 390 31, 204, 270 53, 404, 405, 414, 487, 509 27, 391, 401, 406 234 18, 19, 343, 399, 451, 483ff., 488, 499 18, 43, 320, 321, 399, 408, 414, 483 ff. 391 359 27, 391, 392, 449, 481 31, 364ff. 16, 400, 401, 486, 487 349, 362 Belegweiser der Vorschriften. 609 Seite Tarifposten: 28 343, 34g 29 . 366 „ 30 16, 18, 347, 483 „ 31 225, 367, 368 „ 32 . . . 148, 169, 200, 209, 216, 219, 234, 236, 261, 268, 281, 338, 346, 349, 373 ff' „ 33 392, 427 „ 34 46, 222, 225, 391, 408, 486 „ 35 460 36 . . . 30, 283, 289, 294, 296, 346, 349, 366, 367, 424, 506, 562, 565 37 377, 380, 381 38 342, 353, 376 39 31, 198, 204, 269ff., 290, 366 40 . . . 15, 31, 33, 51, 67, 298, 349ff., 353ff., 392, 571 41 401, 406, 492 42 40, 88, 121, 209, 242 ff. 43 18, 452 ff. 43a, . . 239, 254, 262, 301, 445, 447, 449, 470, 495 43 d 493 434 301, 446 ff. 43k 49, 264, 426, 446ff. 431 49, 273, 301, 447, 477 43m .... 16, 27, 49, 51, 223, 227, 237, 238, 274, 378, 449, 480, 505 „ 43n 18, 470, 491 44 . . 18, 178, 237, 263, 309, 316, 320, 321, 332, 348, 396, 410, 449, 452ff., 486, 495, 510 „ 45 . . . 18, 30, 31, 38, 142, 180, 241, 251, 264, 266, 309, 321, 365, 415, 416ff. „ 46 221, 226, 240, 390 „ 47 ... . 22, 148, 218, 222, 224, 296ff., 332, 341, 346, 376ff., 392, 569, 585 „ 48 26, 251, 290, 297, 319, 321, 332, 362, 379 ff., 383ff., 398, 463, 585 „ 49 14, 15, 497 „ 50 366 „ 51 . 27, 262, 392 „ 52 242, 389 Roschnik, Handbuch des österr. Gebührenrechtes. Zg 610 Belegweiser der Vorschriften. Tarifposten: 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 65 66 67 68 69 70 71 73 74 75 76 77 78 79 80 81 83 84 Seite . . . . 15, 51, 61, 82, 235ff., 274, 330, 373, 378, 439, 443, 480 486 . ... 15, 51, 148, 209, 270, 271ff., 289, 346, 389, 479, 481, 505, 511 405 . . 31,168,170,267ff.,289ff., 300,346,363,386,578 391 18, 53, 58, 121, 148, 300, 319, 344ff., 378, 465, 569 148, 295, 321, 335, 338 44, 226, 227, 250, 367, 368, 425 277, 392 391 . ... 92, 97, 166, 168, 210ff., 227, 242, 261, 281, 343, 349, 362, 373, 374, 388, 390, 562 43, 321, 401, 406ff., 453, 485, 487, 509 366 366, 392 31, 349ff., 360, 362, 432 376, 378 170, 222ff., 480 401, 405 18, 42, 148, 345, 346, 391 23, 25, 26, 67, 106, 232, 262, 272, 303, 305, 311, 313, 315, 319, 32Iff., 379, 383, 402, 408, 412, 413, 418, 444, 455, 456, 466, 467, 469, 472, 483, 486, 492, 498 362, 363 28, 392, 449 28, 44, 226, 227, 250, 296, 346, 367 16, 18, 19, 27, 61, 223, 229, 238, 239, 262, 445, 449, 475, 480, 481 ff. 263, 321, 330, 332, 449, 482ff. und 82 391 . . . . 26, 148, 321, 338, 341 ff., 362, 376, 382, 397, 398, 456, 460, 466, 569 . . . . 30, 39, 41, 44, 45, 220ff., 226, 243, 251, 365, 366, 367 Belegweiser der Vorschriften. 611 Seite 315, 316, 320, 321, 326, 342, 348, 362, 374, 385, 387, 391, 393 ff., 401, 407, 408, 409, 412, 453, 456, 458, 459, 463, 466, 484, 486, 493, 507 83, 145, 378, 440ff., 443 103 105 ... . 15, 51, 82, 209, 234ff., 261, 372, 373, 378, 388, 393 106 L. ... . 209, 240, 243, 250, 261, 270, 281, 319, 388, 416, 440 106 L 184, 188, 196ff., 255ff. 106Ls 547 ff. 10621 84, 256, 321 106, Anm. — 3 258 39* 612 Belegweiser der Vorschriften. Leite Tarifposten: 107 269, 349 108 15, 61, 227 ff., 349 109 362, 392 110 . .170,200,209,225, 239,261,281, 374, 387 ff., 393 111 337, 362, 392 112 318, 321, 345, 381, 398 113 335, 346 114 376 115 376, 378 116 .. . 18, 51, 343, 400ff, 412, 487, 488, 491, 492 117 .. . 18, 26, 45, 237, 321, 332, 396, 406, 407 ff., 457, 458, 459, 468, 470, 483, 484, 485, 486, 487, 493, 509 1850. 9. April, RGBl. Nr. 137, FMV 58 25. April, FME. Z. 10.315 69 3. Mai, RGBl. Nr. 181, FMV 143, 183 3. Mai, FME. Z. 5824 (Unterricht) 155 14. Mai, FME. Z. 5199 . 315 30. Mai, RGBl. Nr. 214, FMV 75, 489, 519 12. Juli, RGBl. Nr. 310, MV 386 1. Okt., RGBl. Nr. 370, ME 404 25. Okt., FME. Z. 27607 333 16. Nov., RGBl. Nr. 448, MV 319, 381 25. Nov., FME. Z- 16130 49 2. Dez., RGBl. Nr. 470, FME 77, 82, 146, 213 25. Dez., RGBl. Nr. 3/51, FME 386 1851. 11. März, FME. Z. 4854 324 28. März, RGBl. Nr. 78, ME 472, 495 31. März, FME. Z. 9311 323 10. April, FME- Z. 10930 386, 464 29. April, FME. Z. 12605 123 15. Mai, FME. Z. 12896 324 30. Juni, FME. Z. 17089 494, 496 10. Aug., FME., Z. 25969 251 30. Aug, FME. Z. 18667 387 13. Sept, FME. Z. 11844 324 14. Okt, FME. Z. 34296 409 26. Okt, FME. Z. 15303 327 1852. 15. Jän. FME. Z. 39466 80 Belegweiser der Vorschriften. 613 Seite 1852. 23. März, RGBl. Nr. 82, MV 84, 104, 139 23. März, RGBl. Nr. 84, MV 86, 106, 255 3. April, FME. Z. 10970 103 6. April, FME. Z. 41825 197 7. Juli, FME. Z. 17569 95 16. Aug., RGBl. Nr. 167, FME 572 1. Sept., FME. Z. 16554 491 2. Sept., FME. Z. 31404 33 24. Okt., RGLl. Nr. 223, KaisP 453, 494 27. Okt., FME. Z. 38757 224 17. Nov., FME. Z. 41600 327 26. Nov., RGBl. Nr. 253, KaisP 272 15. Dez., FME. Z. 40332 104, 106 614 Belegweiser der Vorschriften. Seite 1854. 6. April, VBl. Nr. 53, FME. Z. 27412 256 8. April, RGBl. Nr. 84, MV 327, 508, 509 20. April, RGBl. Nr. 106, FMV 82, 239 23. April, FME. Z. 12195 493 26. April, VBl. Nr. 35, FME. Z. 14614 197 3. Mai, RGBl. Nr. 114, JME 80 23. Mai, RGBl. Nr. 146, Ges 578 18. Juni, RGBl. Nr. 150, FME 407 3. Juli, RGBl. Nr. 169, MV 579 18. Juli, VBl. Nr. 57, FME. Z. 26787 316 29. Juli, FME. Z. 29333 324 2. Aug., FME. Z. 32955 496 9. Aug., RGBl. Nr. 208, KaisP 9, 84, 112, 255 24. Aug., FME. Z. 37027 466 28. Okt., FME. Z. 45001 259 6. Nov., FME. Z. 47025 94 27. Nov, FME. Z. 47988 142 1. Dez., RGBl. Nr. 306, FME 55 17. Dez., VBl. Nr. 90, FME. Z. 52564 468 1855. 8. Febr., VBl. Nr. 11, FME. Z. 957 411 12. Febr., VBl. Nr. 11, FME. Z. 10862 495 31. März, FME. Z. 10298 311, 333 23. April, VBl. Nr. 23, FME. Z. 2789 258 7. Mai, FME. Z. 1032 -. 103, 252 30. Juni, RGBl. Nr. 119, FME 122 29. Aug., FME. Z. 24885 31 13. Sept., RGBl. Nr. 165, FME 59, 60 29. Sept., FME. Z. 38109 459 15. Okt., VBl- Nr. 51, FME. Z. 28040 49 1. Dez., VBl., Nr. 58, Z. 53465 411 1856. 3. Jän., RGBl. Nr. 6, FMV 65, 73 6. April, RGBl. Nr. 50, FMV 76, 535 6. Mai, RGBl- Nr. 80, FMV 64 31. Mai, RGBl. Nr. 92, FME 576 20. Juni, VBl. Nr. 28, FME. Z. 21235 143 9. Juli, VBl. Nr. 30, FME. Z. 20397 496 10. Juli, VBl. Nr. 31, FME. Z- 20811 154 2. Aug, FME. Z. 26389 197 Velegweiser der Vorschriften. 61g Seite 1856. 18. Sept., VBl. Nr. 41, FME. Z. 28899 319 4. Nov., FME. Z. 29630 33 24. Nov., FME. Z. 37758 328 1857. 9. Febr., RGBl- Nr. 31, KaisV 453, 492 4. März, VM- Nr. 12, FME. Z. 50878 143 26. Mai, VBl. Nr. 24, FME. Z. 11858 143 7. Juni, VBl. Nr. 25, FME. Z. 13061 56 11. Juli, RGBl. Nr. 129, FMV 386 14. Juli, VBl. Nr. 30, FME. Z. 16106 319 17. Juli, RGBl. Nr. 133, MB 400, 401, 403, 486 30. Juli, RGBl- Nr. 36/58, ME 402 17. Nov., FME. Z. 43719 491 1858. 19. Febr., VBl Nr. 8, FME. Z. 4390 379 25. Febr., VBl. Nr. 9, FME. Z. 8104 464 25. Febr., VBl. Nr. 9, FME. Z. 8665 . 509 21. März, RGBl. Nr. 44, ME 402 18. April, VBl. Nr. 18, FME. Z. 10981 574 27. April, VBl. Nr. 18, FME. Z. 22913 126 23. Juni, FME. Z. 31140 197 8. Juli, RGBl. Nr. 102, KaisV 20 13. Juli, VBl. Nr. 32, FME. Z. 25298 . 494 31. Aug., RGBl. Nr. 138, FME 197 12. Sept., RGBl. Nr. 151, KaisV 576 22. Sept., RGBl. Nr. 155, ME 80 27. Nov., RGBl. Nr. 223, MV. . . . 59, 145, 346, 391, 482 7. Dez., RGBl. Nr. 237, KaisP 580 14. Dez., RGBl. Nr. 231, FMV 55 23. Dez., RGBl. Nr. 243, FME 395 1859. 17. Jän., VBl. Nr. 4, FME. Z. 68017 323 28. Jän., RGBl. Nr- 26, FME 493 17. Mai, RGBl. Nr. 89, KaisV 20 8. Juli, RGBl. Nr. 126, FMV 65 21 Juli, VBl. Nr. 39, FME. Z. 33016 576 3. Aug., VBl. Nr. 42, FME. Z. 28546 197 4. Aug., FME. Z- 34834 -. 196 30. Sept., RGBl. Nr. 181, FMV 578 18. Okt., RGBl- Nr. 194, MV 579 27. Dez., RGBl. Nr. 236, FME 543 616 Belegweiser der Vorschriften. Seite 1860. 11. Jan., AE 264 17. Jän., FME. Z. 50266 106 26. Jän., RGBl. Nr. 26, FME 577 11. Febr., RGBl. Nr. 39, MV 495 25. März, RGBl. Nr. 82, MV 64 10. April, RGBl. Nr. 91, MV 64 22. April, RGBl. Nr. 102, MV 79 9. Mai, RGBl. Nr. 122, FMB 55 13. Mai, RGBl. Nr. 123, MV 79 1. Juni, FME. Z. 17061 196 16. Juli, RGBl. Nr. 177, MV 65 22. Juli, RGBl. Nr. 184, FME 574 20. Okt., FME. Z. 58135 196 2. Nov-, VBl. Nr. 56, FME. Z. 59654 459 27. Nov-, RGBl. Nr. 265, FMV 474 18. Dez., RGBl. Nr. 271, FME 490 1861. 6. Jän., RGBl. Nr. 5, FME 41 l 25. Febr., VBl. Nr. 10, FME. Z. 44385/60 95 17. März, VBl. Nr. 12, FME. Z. 4616 323 26. März, VBl. Nr. 16, FME- Z. 10164 418 4. Mai, VBl. Nr. 23, FME. Z. 12097 49, 478 15. Juni, VBl. Nr. 28, FME. Z. 16581 319 15. Aug., RGBl. Nr. 83, FME 320 1862. 5. März, RGBl. Nr. l8, Ges 157, 323 28. April, RGBl. Nr. 28, Ges 578 13. Juli, VBl- Nr. 30, FME. Z. 32365 75 17. Juli, FME. Z. 26027 460 6. Aug., RGBl. Nr. 53, FME 396 18. Aug-, RGBl. Nr. 60, FMB 474 15. Sept., AE 578 7. Nov., RGBl. Nr. 85, Ges 57, 268 23. Nov., RGBl. Nr. 86, FME 64, 268 13. Dez., NGBl. Nr. 89, Ges. 3, 43, 86 8 3 20 8 5 18, 285, 286 8 6 ... 21, 27, 53, 59, 62, 67, 82, 84, 146, 148, 166, 423, 426, 500 s 7 87 8 8 98 Belegweiser der Vorschriften. 617 Seite 1862. 13. Dez., RGBl. Nr. 89, Ges. 88 9 und 10 . . 22, 32, 35, 78, 120ff., 145, 201, 214, 246, 528, 530 8 11 143 8 12 18, 75, 145, 158, 286, 301 8 13 148, 346 8 14 136, 154 Vorerinnerungcn: Z 2 53, 58 „ 8 3 53, 390 „ Z 4 16, 27, 30, 49, 229, 481 Tarifbestimmungcn, s. bei KaisP. v. 9. Febr. 1850. 17. Dez., RGBl. Nr. 1/63, Ges 8 20. Dez., RGBl. Nr. 102, FMV 56, 158, 283, 286, 292 ff., 475 1863. 29. Jan., RGBl. Nr. 12, FME 286 6. Febr., VBl. Nr. 7, FME. Z. 6499 268 11. Febr., VBl. Nr. 8, FME. Z. 3492 340 9. März, RGBl. Nr. 27, MV 79 12. Juni, VBl. Nr. 29, FME. Z. 26401 . . . 417, 446, 457, 462, 471, 474, 483, 494, 495 17. Juni, VBl. Nr. 29, FME. Z. 19865 . . . 355, 357, 359 2. Aug., VBl. Nr. 36, FME. Z. 27352 73 5. Aug., VBl. Nr. 36, FME. Z. 33080 38, 87 7. Sept., VBl Nr. 42, FME. Z. 39479 424 30. No»., RGBl. Nr. 104, FMV 53 21. Dez., VBl. Nr. 60, FME- Z. 61024 479 31. Dez., VBl. Nr. 1/64, FME. Z. 61900 238 1864. 25. Febr., VBl. Nr. 11, FME. Z. 9569 333, 386 29. Febr., RGBl. Nr. 20, Ges. ... 5, 16, 26, 141, 148ff., 178, 278, 295, 296, 300, 301, 303, 313, 336ff., 339, 343, 344, 346ff., 367, 374, 380, 382, 384, 437, 442ff., 445 ff., 451, 470, 483, 484, 487, 569 21. März, RGBl. Nr. 31, KaisB 469 4. April, FME. Z. 50423 147 9. Juni, VBl. Nr. 30, FME- Z. 19913 485 4. Juli, VBl. Nr. 32, FME. Z. 31966 28, 392 29. Aug., FME. Z- 20192 224 6. Okt., VBl. Nr. 48, FME. Z. 47140 295 20. Okt., VBl. Nr. 51, FME. Z. 42340 345 618 Belegweiser der Vorschriften. Seite 1865. 6. Jan., VBl. Nr. 2, FME. Z. 59326 458 14. Jan., VBl. Nr. 4, FME. Z. 487 508 16. März, VBl. Nr. 13, FME. Z. 8052 407 20. Juni, FME. Z. 28023 230 10. Juli, RGBl. Nr. 55, Ges 282ff., 294, 311, 312 13. Aug., VBl. Nr. 39, FME. 17776 344 1866. 16. Jan., RGBl. Nr. 9, FMV 272, 283, 311 29. März, RGBl- Nr. 42, KaisV 578 28. April, VBl. Nr. 19, FME. Z. 18840 291, 292 14. Aug., VBl. Nr. 34, FME. Z. 36617 107 21. Aug., RGBl. Nr. 98, FMV 66, 155 16. Okt., RGBl. Nr. 124, ME 346 8. Dez., RGBl. Nr. 156, FMV 80 14. Dez., RGBl. Nr. 161, Ges 311 1867. 31. Jan., RGBl. Nr. 27, MV 319, 381 12. April, FME. Z. 13381 95 26. Juni, FME. Z. 24609 478 18. Aug-, FME. Z. 29491 411 15. Nov., RGBl. Nr. 134 272, 469 25. Nov., VBl. Nr. 39, FME. Z. 45437 229 5. Dez., VBl. Nr. 40, FME. Z. 43154 474 1868. 3. März, RGBl. Nr. 17, Ges 232, 305 7. März, RGBl- Nr. 18, FMV 305, 462 26. Juni, RGBl. Nr- 73, Ges 395 28. Juni, RGBl. Nr. 85, Ges 333 6. Juli, RGBl. Nr. 96, Ges 19, 456, 573 12. Juli, FME. Z. 21715 . .' 333, 402, 47V, 494 15. Juli, VBl. Nr. 32, FME. Z. 1617 386 29. Aug., FME. Z. 27486 471 26. Okt., VBl. Nr. 42, FME. Z. 34162 83 15. Nov., FME. Z. 35999 411 25. Dez., RGBl. Nr. 1/69, Ges 9, 329 28. Dez., VBl. Nr. 1/69, FME- Z. 37375 . . . 28,406,411, 457, 460, 482 1869. 9. Jän., RGBl. Nr. 7, Ges 329 9. Jän., RGBl. Nr. 8, FMV 61 6. Febr., RGBl. Nr. 18, Ges 401, 421, 438, 445 2. März, FME. Z. 5306 106 Belegweiser der Vorschriften. ßlg Seite 1869. 6. März, RGBl. Nr. 29, FMK 408, 471 10. März, FME. Z. 6448 459 7. Juli, FME. Z. 21776 448 27. Aug., VBl. Nr. 35, FME- Z. 25474 379 28. Sept., RGBl. Nr. 153, FMV 428 30. Sept., FME. Z. 30844 358 27. Nov., FME. Z- 36252 492 1870. 24. März, RGBl. Nr. 37, Ges 319, 382 21. Mai, VBl. Nr. 23, FME. Z. 14503 450 20. Okt., FME. Z. 29079 110 1871. 20. Febr., FME. Z. 3484 462 15. Mai, RGBl. Nr. 43, Ges 401 16. Mai, VBl. Nr. 18, FME. Z. 9775 459 24. Mai, VBl. Nr. 21, FME. Z. 36241 402, 471 13. Juli, FME. Z. 19269 323 19. Juli, VBl. Nr. 27, FME. Z. 18775 328 25. Juli, RGBl. Nr. 75, NotO 52, 489, 519, 579 25. Juli, RGBl. Nr. 76, Ges 110, 200 25. Juli, RGBl. Nr. 95, Ges 9, 415, 489, 490 25. Juli, RGBl. Nr. 96, Ges 309, 415 25. Juli, RGBl. Nr. 1/72, Ges 407 2. Okt-, VBl. Nr. 35, FME. Z. 28027 457 10. Okt., FME. Z. 25766 403 6. Nov., VBl. Nr. 39, FME- Z. 33823 319, 333, 345, 386 26. Nov., VBl. Nr. 41, FME. Z. 32503 457 1872. 18. März, RGBl. Nr. 32, Ges 309 15. April, RGBl. Nr. 57, UMV 578 19. April, RGBl. Nr. 60, Ges 328, 495 7. Mai, VBl. Nr. 17, FME. Z. 13555 407 28. Juni, RGBl. Nr. 94, Ges 52, 346 13. Sept., VBl. Nr. 32, FME. Z. 26537 389 6. Nov., FME. Z. 25225 384 1873. 17. März, FME. Z. 6424 43 9. April, RGBl. Nr. 70, Gei 9, 299, 303 10. April, VBl. Nr. 10, FME. Z. 9345 507 16. April, FME. Z. 2056 471, 483, 496 30. April, VBl. Nr. 13, FME. Z. 6152 454 620 Belegweiser der Vorschriften. Seite 1873. 21. Mai, RGBl. Nr. 87, Ges 299ff., 479 23. Mai, RGBl. Nr. 119, Ges 449, 458 24. Mai, RGBl. Nr. 97, Ges 438, 439, 451 3. Ium, VBl. Nr. 17, FME. Z. 14341 386 24. Juni, VBl. Nr. 24, FME. Z. 16260 379 6. Juli, FME. Z. 14045 322 16. Aug., FME. Z. 18683 322 1874. 16. Jän., RGBl. Nr. 3, MV 405 23. März, RGBl. Nr. 29, Ges 62, 141, 443 24. April, RGBl. Nr. 48, Ges 312 18. Mai, RGBl. Nr. 67, MV 83, 273 19. Mai, RGBl. Nr. 70, Ges 309 29. Mai, FME. Z. 1181^11 71 1875. 31. März, RGBl. Nr. 52, Ges 310, 418 3. April, RGBl. Nr. 61, Ges 305, 496 4. April, RGBl. Nr. 68, Ges 344 20. April, FME. Z. 7786 330 19. Mai, RGBl. Nr. 78, MV 62, 443 26. Mai, RGBl. Nr. 83, MV 53, 583 17. Aug., FME. Z. 18126 345 16. Sept., VBl. Nr. 27, FME. Z. 25422 237 22. Okt-, RGBl. Nr. 36/76, Ges 6, 132, 174 6. Nvv., FME. Z. 24657 345 1876. 24. Jän., FME. Z- 34010 478 8. März, RGBl. Nr. 26, Ges 5, 20, 57, 66, 70, 72, 141, 148ff., 173, 295, 335ff., 340ff, 346, 488, 506 19. März, RGBl. Nr. 28, Ges 6, 130ff., 568, 574 31. März, RGBl. Nr. 54, FMV 147, 149, 459, 463 3. April, FME. Z. 1419 l'Ll 131 11. April, RGBl. Nr. 62, Ges 580 21. April, RGBl. Nr. 60, MV 496 24. April, VBl. Nr. 13, FME. Z. 9357 323 10. Mai, FME. Z. 12532 64 20. Mai, VBl. Nr. 15, FME. Z. 12792 338 27. Mai, VBl. Nr. 17, FME. Z. 12575 341 29. Mai, VBl. Nr. 17, FME. Z. 11292 457 28. Juni, RGBl. Nr. 86, FMV 428 16. Dez., RGBl. 139, MV 62 Belegweiser der Vorschriften. Seite 1877. 15. Febr., RGBl. Nr. 98, Ges 551 26. Febr., VBl. Nr. 4, FME. Z. 23807 474, 493 1. März, FME. Z. 3120 466 16. März, FME. Z. 1148 324, 411 20. März, FME. Z. 4926 354 23. März, FME. Z. 5518 358 24. April, VBl. Nr. 7, FME. Z. 1887 345 19. Msi, AE 571 26. Juni, RGBl. Nr. 61, FME 464 21. Juli, VBl. Nr. 15, FME. Z. 14726 412 21. Juli, FME. Z. 17089 295 24. Sept-, FME. Z. 23715 402 14. Dez., RGBl- Nr. 112, Ges 313 25. Dez., FME. Z. 29920 475 1878. 8. Jän., RGBl. Nr. 8, MV 457 18. Febr., RGBl. Nr. 30, Ges 575 18. März, RGBl. Nr. 31, Ges. ... 6, 124, 129, 132ff., 179, 555, 568, 574, 578, 582 4. Juni, FME. Z- 9332 345 4. Juni, FME. Z- 10805 323 23. Juni, NVBl. Nr. 30, AE 572 25. Juni, FME. Z. 11867 330 30. Juni, RGBl. Nr. 90, Ges 268 6. Juli, VBl. Nr. 24, FME. Z. 14835 324 15. Juli, ME. Z. 9036 411 16. Aug., FME. 16652 354 28. Sept., FME. Z- 20606 456 16. Okt., RGBl. Nr. 129, HMV 57 16. Nov., FME. Z. 25591 358 1879. 7. Mai, RGBl. Nr. 65, Ges 580 23. Sept., FME. Z. 27284 60 1. Okt., RGBl. Nr. 122, HMV 580 3. Dez., FME. Z. 29499 409 16. Dez., PVBl. Nr. 89, HMV-, Z. 39492 339 1880. 3. April, FME. Z. 33979 131 15. Mai, VBl. Nr. 17, FME- Z. 11506 396, 454 13. Juni, RGBl. Nr. 70, Ges 320 17. Juli, FME. Z. 10398 463 622 Belegweiser der Vorschriften. 1880. 10. Aug., FME. Z. 3636 572 14. Aug., FME. Z. 18132 355 27. Dez., RGBl. Nr. 1/81, Ges 300, 548 1881. 1. Febr., FME. Z. 28093 324 9. März, FME. Z. 27384 345 12. April, FME. Z. 10876 402 15. April, RGBl. Nr. 43, Ges 581 26. April, FME. Z. 2125 472 7. Juni, RGBl. Nr. 68, Ges 328, 572 20. Juni, FME. Z. 17584 402, 485 23. Juni, RGBl. Nr. 62, Ges 459 30. Juni, FME. Z. 18478 403 25. Aug., FME. Z. 20104 472 4. Okt., FME. Z. 22556 459 27. Okt., RGBl. Nr. 127, MB 395, 463, 581 1882. 3. Jän., FME. Z. 88 322 11. Jän-, VBl. Nr. 2, FME- Z. 785 381 9. Febr-, RGBl. Nr. 17, Ges 90 21. April, FME. Z. 9454 328 2. Mai, VBl. Nr. 13, FME- Z. 12720 474, 493 28. Mai, RGBl. Nr. 56, Ges 313, 374 8. Juni, FME. Z. 8771 328 23. Juni, FME. Z. 17211 402 15. Juli, FME. Z. 19706 324 1. Okt., FME-, Z- 29239 402 31. Okt., FME-, Z- 30069 402, 472, 495 11. Nov., RGBl. Nr. 159, MV 81, 490 22. Nov., VBl. Nr. 53, FME. Z- 34801 377 1883. 18. Febr., FME. Z. 3196 341 22. April, FME. Z. 11134 107 1. Mai, RGBl. Nr. 58, MV 496 4. Mai, FME. Z. 12356 472 23. Mai, RGBl. Nr. 82, Ges 263, 310, 415, 490 23. Mai, RGBl. Nr. 83, Ges 81, 310, 525 7. Juni, RGBl. Nr. 92, 93, 94, Ges 307 11. Juni, RGBl. Nr. 91, FMV 81, 324 23. Juli, FME. Z. 18867 328 29. Aug., FME. Z. 25663 358 Bclegweiser der Vorschriften- 623 1883. 25- Sept-, RGBl- Nr. 154 und 155, FMK. Seite 251, 386, 394, 408 2. Nov-, FME- Z. 28215 457 1884. 2. Jän-, VBl. Nr. 3, FME. Z. 39484 339 7. Jän-, FME. Z- 34869/83 106 20. Jän., FME. Z- 1637 323 25. Jän-, RGBl. Nr. 18, FMK 90 5. April, FME. Z. 7785 472 5. April, FME- Z- 9707 495 26. Sept., FME. Z. 22870 230 3. Okt., FME- Z- 18744 473 17. Nov-, FME. Z. 31825 402, 457 28. Dez., RGBl. Nr. 2/85, FME 67 1885. 17. Jän., Z. 1728, Amtsunterricht, Ausg. v. Jahre 1904 88 1—10 75, 81, 82, 84, 122, 415, 516ff., 528 Z8 11—12 84, 531, 536 8 13 530, 540 88 14—20 82, 87, 151, 441, 515, 537 88 21-27 66, 71, 94, 125, 131, 152, 516, 540 8 28 122, 517, 518, 519, 521, 522, 525 88 29—30 76, 518, 527 8 31 . . . 38, 87, 105, 122, 131, 138, 143, 191, 232, 260, 274, 426, 517, 518, 532, 536 88 32-35 129, 131, 536 88 36—37 529 8 38 76, 154, 442, 525 88 39—44 89, 90, I20ff., 191, 352 8 45 66, 122, 517, 536 8 46 517, 518, 528 8 47 517 8 48 64 88 49—51 529 88 53—57 518, 530, 531, 532, 535, 540 88 58—59 535 88 60—63 52, 472, 532 8 64 132, 531, 532, 536, 540, 541 8 65—70 136, 143, 144, 533, 542, 543 88 71-76 534 88 77—85 147, 151, 154 624 Belegweiser der Vorschriften. Seite 1885. 17. Jan., Z. 1728, Amtsunterricht, Ausg. v. Jahre 1904 88 86—88 155, 156 88 91—92 129, 518, 586, 541 8 93 541 88 94—97 18, 286ff., 544, 545 88 98—101 545, 546 Anhangs 157ff., 546 „ v 516 II. Teil 553, 560 III. „ 568 IV. „ 298 Nachträge: Nr. 1—4 149, 517 „ 5—7 518 8 . 531 9 und 10 94, 99, 515, 523 20 316 21-27 135, 240, 284, 505, 516, 520 29 und 30 537 32 120 33 und 34 531 36 541 37 542 39 543 46—48 299, 358, 361, 380, 544 50 . . 304 56—59 298 60—62 517, 518, 529, 530 65—66 518 68-79 82, 99, 516, 523, 538 80 131, 152, 516, 535, 544, 568 83 371 84 536 91 ' . 505 94 135, 542 95 522 97 67 98 518 Belegweiser der Vorschriften. 625 Seite 1885. 17. Jän., Z. 1728, Amtsunterricht, Ausg. v. Jahre 1904 Nachträge: Nr. 99 536 , 102 537 „ 103 und 104 529 109 120 „ 112 517, 529 „ 115 518, 530 „ 116 298, 531 „ 119 und 120 538 „ 121 539 „ 123 und 124 . 136, 542 „ 125 533 127 543 129 156 130 bis 132 518, 541 133 288, 371, 545 134 bis 138 284, 286, 505, 545 139 371, 545 140 517 142 158 143 157 „ 144 159, 371 146. 158 „ 150 . 546 „ 156 . 298 6. Febr., RGBl. Nr. 19, MV 62, 443 20. Febr., FME. Z. 3949 574 8. März, RGBl. Nr. 22, Ges 404, 495 17. März, FME. Z. 7640 72 23. März, RGBl. Nr. 48, Ges 296, 311 31. März, IME. Z. 3268, JMVBl. Nr. 31 82 1. April, FME. Z. 9993 73 15. April, RGBl. Nr. 51, Ges 300, 548 24. April, RGBl. Nr. 49, MB 296, 345 25. April, RGBl. Nr. 58, Ges 308 3. Mai, FME. Z. 13585 300 19. Mai, VBl. Nr. 14, FME. Z. 15527 463, 495 23. Mai, FME. Z. 15861 404 Roschnik, Handbuch des vsterr. Gebührenrechtes. 40 626 Belegwciser der Vorschriften. Sette 1885. 12. Juli, VBl. Nr. 21, FME. Z. 20258 403 23. Juli, VBl. Nr. 22, FME. Z. 22521 53, 345 10. Aug., FME. Z. 20617 402 26. Aug., FME Z. 25749 492 18. Sept, FME. Z. 21274 456 1886. 25. Jan, VBl. Nr. 3, FMV. Z. 1877 82, 490 13. März, FME. Z. 6063 396, 463 13. März, FME. Z. 35210 358 26. März, VBl. Nr. 12, FME. Z. 7913 324 9. April, RGBl. Nr. 57, UMV 578 4. Juni, VBl. Nr. 23, FME. Z. 17338 494 17. Aug, FME. Z. 20758 106 5. Okt, FME. Z. 31025 323 9. Okt, FME. Z. 27274 575 1887. 2. Mai, FME. Z. 10815 402 16. Mai, VBl. Nr. 23, JMV. Z. 4589 453 10. Juni, FME. Z. 9737 389 29. Aug, FME. Z. 19078 311 22. Sept, RGBl. Nr. 113, LVMV 328 21. Okt, FME. Z. 27473 403 2. Nov, FME. Z. 31389 358 19. Nov, RGBl. Nr. 133, Ges 295, 313, 374, 383 28. Nov, FME. Z. 37229 402 1. Dez, FME. Z. 32843 381 1. Dez, FME. Z. 36789 328 4. Dez, FME. Z. 39729 491 28. Dez, RGBl. Nr. 1/88, Ges 300, 406 1888. 30. März, RGBl. Nr. 33, Ges 300, 303, 406 1. Juli, RGBl. Nr. 105, FMV 463 9. Juli, RGBl. Nr. 111, FME 464 23. Okt, VBl. Nr. 45, FME Z. 22702 341, 471 27. Dez, VBl. Nr. 55, JMV. Z. 19341 106 1889. 4. Jän, FME. Z. 41588 324 8. März, FME. Z. 22769 361 10. März, VBl. Nr. 6, FMV. Z. 11569 405 26. März, FME. Z. 5016 333 28. März, RGBl. Nr. 32, Ges 505 1. April, RGBl. Nr. 52, Ges 97, 266, 422 Belegweiser der Vorschriften. 627 Seite 1889. 1. April, FME. Z. 1293 472 5. April, FME. Z. 5923 457 28. April, RGBl. Nr. 64, Ges 149, 229, 297, 336 1. Juni, RGBl. Nr. 91, Ges 304, 380, 462 7. Juni, FME. Z. 11100 322 21. Juni, FME. Z. 15115 358 28. Juli, RGBl. Nr. 127, Ges 300, 406 11. Nov. RGBl. Nr. 179, Ges 319 3. Dez., FME. Z. 36549 381 1890. 6. Jän., FME. Z. 25455/89 323 6. Jän., RGBl. Nr. 19, Ges 580 21. Jän, VBl. Nr. 7, FME. Z. 40008/89 384 31. März, RGBl. Nr. 53, Ges. ... 5,98,155,183,267, 293 7. April, VBl. Nr. 18, FMV. Z. 43966/89 518 26. Mai, RGBl. Nr. 93, MV 293 5. Juni, RGBl. Nr. 109, Ges 43 19. Juni, VBl. Nr. 30, FME. Z. 11513 472 6. Juli, RGBl. Nr. 144, FMV 306 15. Okt, RGBl. Nr. 190, FMV 463 27. Okt, FME. Z. 23770 . 58 7. Nov, VBl. Nr. 51, FME. Z. 35517 56 28. Dez, RGBl. Nr. 234, Ges 310, 418 1891. 19. Jän, VBl. Nr. 3, FME. Z. 1148 374, 379 18. März, RGBl. Nr. 35, MB 375 6. April, FME. Z. 43515/90 95 31. Mai, RGBl. Nr. 73, MV 385 23. Juni, FME. Z. 45278/90 358, 359, 361 14. Juli, FME. Z. 43453/90 575 12. Aug, FME. Z. 28594 409 9. Sept, FME. Z. 32279 95 19. Sept, VBl. Nr. 34, FME. Z. 27524 125 3. Okt, RGBl. Nr. 150, Ges 305 6. Nov, FME. Z. 32880 43 1892. 23. Jän, RGBl. Nr. 26, Ges 132, 535, 541 16. März, RGBl. Nr. 64, Ges 320 18. Mai, FME. Z. 10081 466 23. Juni, RGBl. Nr. 98, MV 457 25. Juni, FME. Z. 20561 464 40* 628 Belegweiser der Vorschriften. Seite 1892. 12. Juli, VBl. Nr. 35, JMV. Z. 14126. 79 16. Juli, RGBl- Nr. 202, Ges. 300, 303 18. Aug., VBl. Nr. 46, FME. Z. 28959. 381 18. Sept., RGBl. Nr. 17l, Ges. ... 56, 145, 150, 502, 504 22. Sept., RGBl. Nr. 166, MV. 379 17. Nov., RGBl. Nr. 224, FMV. 64, 66, 462, 502 11. Dez., RGBl. Nr. 213, MV. 56, 57, 73, 339 1893. 8. Febr., FME. Z- 39476/92 .. . 409 24. März, RGBl. Nr. 40, Ges. 300 13. April, VBl. Nr. 19, FMV. Z. 15520 . 300 21. Juni, RGBl- Nr. 103, MV. 456 30. Sept., FME. Z. 40164 . 106 3. Okt., FME. Z. 7771 . 73 24. Nov., FME. Z. 37372 . 49 28. Nov., VBl. Nr. 55, FME. Z. 46238 . 509 23. Dez., GebBcilBl. Nr. 1/94, FME. Z. 37524 .... 73 28. Dez., FME. Z. 36280 . 126 1894. 10. Jän., VBl. Nr. 3, FME. Z. 47023/93 .... 395, 409 15. Jän., VBl. Nr. 4, FME. Z. 44994/93 . 472 8. Febr., GebBeilBl. Nr. 2, FME. Z. 45251/93 ... 404 13. Febr., GebBeilBl. Nr. 1, FME. Z. 36538/93 ... 468 24. Febr., GebBeilBl. Nr. 2, FME. Z. 900 . 385 1. März, RGBl. Nr. 47, FMV. 575 2. März, FME. Z. 44880/93 . 358 6. März, VBl. Nr. 8, FME. Z. 761/93 . 577 10. März, GebBeilBl. Nr. 2, FME- Z. 6918 . 509 10. März, GebBeilBl. Nr. 2, FME. Z. 11501 . 379 14. März, GebBeilBl. Nr. 2, FME. Z. 52398/93 ... 228 15. März, GebBeilBl. Nr. 3, FME. Z. 1814 . 341 16. März, GebBeilBl. Nr. 4, FME. Z. 8310 . . . 413, 472 16. März, GebBeilBl. Nr. 4, FME. Z. 1091l . . 472, 494 18. März, GebBeilBl. Nr. 3, FME. Z. 51823/93 322, 341 21. März, RGBl. Nr. 58, FMV. 448 26. März, GebBeilBl. Nr. 3, FME. Z. 1946 . . . 404, 410 4. April, RGBl. Nr. 71, Ges. 412, 494 7. April, RGBl. Nr. 74, FMV. 494 30. April, GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 11211. 394 11. Mai, RGBl. Nr. 126, Ges. 308 7. Juni, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 24914 . 406 Belegweiser der Vorschriften. 629 Seite 1894. 11. Juni, RGBl. Nr. 111, Ges 158, 304 13. Juni, RGBl. Nr. 112, FMV 304 16. Juni, RGBl. Nr. 127, Ges 306 28. Juni, GebBeilBl. Nr. 7, FME. Z. 22889 243 6. Juli, FME. Z. 28056 53 7. Juli, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 21074 507 17. Aug., RGBl. Nr. 189, FMB 475, 493 25. Sept., GebBeilBl. Nr. 9, FME. Z. 42697 509 6. Nov., GebBeilBl. Nr. 11, FME. Z. 33860 459 6. Nov., GebBeilBl. Nr. 12, FME. Z. 48315 .... 300 7. Nov., GebBeilBl. Nr. 11, FME. Z. 48306 310 9. Nov., GebBeilBl. Nr. 12, FME. Z. 39621 224 11. Nov., GebBeilBl. Nr. 11, FME. Z. 26688 65 17. Nov., GebBeilBl. Nr. 11, FME. Z. 36809 395 25. Nov., FME. Z. 30220 358 10. Dez., GebBeilBl. Nr. 1/95, FME. Z. 37573 ... 405 28. Dez., RGBl. Nr. 4/95, Ges 283 31. Dez., RGBl. Nr. 2/95, Ges 314 1895. 16. Jan., RGBl. Nr. 21, Ges 457 20. Jän., GebBeilBl. Nr. 2, FME. Z. 45105/94 . . . 333, 402, 470, 494 22. Jän., FME. Z. 50618/94 322 30. Jän., GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 49909/94 ... 302 4. Febr., GebBeilBl. Nr. 2, FME. Z. 3523 330 8. Febr., GebBeilBl. Nr. 3, FME. Z. 50620/94 ... 403 22. März, FME. Z. 1433 73 31. März, GebBeilBl. Nr. 5, FME. 33842/94 577 6. Mai, GebBeilBl. Nr. 6, FME. Z. 14809 378 7. Mai, GebBeilBl. Nr. 7, FME. Z. 3453 . . . 474, 493 20. Mai, GebBeilBl. Nr. 6, FME. Z. 8798 . . . 347, 468 15. Juni, GebBeilBl. Nr. 7, FME. Z. 13669 465 8. Juli, GebBeilBl. Nr. 7, FME. Z. 8679 332 20. Juli, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 30377 409 21. Juli, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 19024 457 26. Juli, VBl. Nr. 139, Vorschr 518 27. Juli, RGBl. Nr. 119, MV 386 1. Aug., RGBl. Nr. 111, Ges 9 1. Aug., RGBl. Nr. 113, Ges 9 17. Aug., GebBeilBl. Nr. 12, FME. Z. 43199 457 630 Belegweiser der Vorschriften. Seite 1895. 23. Aug., FME. Z. 5536 ^Ll 457 17. Sept., FME. Z. 28506 126 17. Sept., GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 8731 . . . 474, 493 17. Sept., GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 27436 .... 100 18. Sept., GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 23609 .... 462 23. Sept., FME. Z. 33908 ,. 358 17. Nov., GebBeilBl. Nr. 13, FME. Z. 23314 . . . 224, 376 12. Dez., GebBeilBl. Nr. 13, FME. Z. 47900 . . . 472,474, 493, 495 1896. 6. Jän., GebBeilBl. Nr. 1, FME. Z. 48808/95 ... 302 6. Jän., GebBeilBl. Nr. 2, FME. Z. 42955/95 ... 457 19. Jän-, GebBeilBl. Nr. 2, FME. Z. 49130/95 ... 574 21. Jan-, FME. Z. 43198/95 324 22. Jän., GebBeilBl. Nr. 2, FME. Z. 1768 . . . 474, 493 8. März, GebBeilBl. Nr. 2, FME- Z. 56649/95 ... 324 12. März, GebBeilBl. Nr. 3, FME. Z. 12210 374 4. April, GebBeilBl. Nr. 3, FME. Z. 45959/95 ... 323 21. April, GebBeilBl. Nr. 4, FME. Z. 14306 338 27. Mai, RGBl. Nr. 79, Ges 9, 542 13. Juni, RGBl. Nr. 95, Ges 320, 412 23. Juni, FME. Z. 53297/95 358 1. Juli, GebBeilBl. Nr. 7, FME. Z. 29089 263 2. Juli, RGBl. Nr. 131, Ges 155 3. Juli, RGBl. Nr. 107, FMV 464 6. Juli, RGBl. Nr. 144, Ges 308 7. Juli, RGBl. Nr. 140, Ges 470 9. Juli, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 27194 . . . 347, 380 12. Juli, RGBl. Nr. 118, Ges 463 14. Aug., RGBl. Nr. 156, Ges 303 15. Aug., GebBeilBl. Nr. 9, FME. Z. 10479 457 1. Okt., RGBl. Nr. 182, MV 495 24. Okt., RGBl. Nr. 223, Ges. . . - 463 25. Okt., RGBl. Nr. 220, Ges 395, 461 2. Nov., GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 2934 . . . 403, 411, 472, 494 27. Nov., RGBl. Nr. 218, Ges 141, 313, 443 5. Dez., RGBl. Nr. 222, Ges 410, 470, 479, 580 12. Dez., GebBeilBl. Nr. 11, FME. Z. 23828 302 12. Dez., GebBeilBl. Nr. 11, FME. Z. 51760 476 Belcgwciser der Vorschriften. 631 Seite 1896. 12. Dez., GebBeilBl. Nr. 12, FME. Z. 42486 . . 381, 575 14. Dez., GebBeilBl. Nr. 12, FME- Z. 59233 404 19. Dez., RGBl. Nr. 243, MV 467, 496 20. Dez., GebBeilBl. Nr. 12, FME. Z. 19588 345 30. Dez., GebBeilBl. Nr. 1/97, FME. Z. 41114 . . 402 1897. 11. Jän-, RGBl. Nr. 30, Ges 496, 573 21. Jän., GebBeilBl. Nr. 1, FME. Z. 1822 267 4. Fcbr., GebBeilBl. Nr. 3, FME. Z. 38447/96 . . 475, 493 11. Febr., RGBl. Nr. 57, Ges 158, 295, 301 16. Febr., FME. Z. 45848/96 487 21. Febr., RGBl. Nr. 61, FMK 90 9. März, RGBl. Nr. 195, Ges. . . 6, 296, 341, 343, 561 ff. 15. März, GebBeilBl. Nr. 4, FME. Z. 58027/96 ... 302 17. März, RGBl. Nr. 77, Ges 266 23. März, GebBeilBl. Nr. 4, FME. Z 13080 409 3. April, GebBeilBl. Nr. 4, FME- Z. 40098/95 ... 576 16. April, RGBl. Nr. 98, FMV 156 20. April, GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 60421/96 . . 301, 341 5. Mai, RGBl. Nr. 112, JMV 9, 446 11. Mai, VBl. Nr. 99, FMV. Z. 3598 339 15, Mai, GebBeilBl. Nr. 6, FME. Z. 3154 495 15. Mai, GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 7131 479 23. Mai, RGBl. Nr. 130, MV 331, 332, 409 15. Juni, RGBl. Nr. 137/1901, Vertrag 375, 383 20. Juni, FME. Z. 15792 572 24. Juni, GebBeilBl. Nr. 7, FME. Z. 19753 . . . 402, 460 25. Juni, RGBl. Nr. 151, FMV 385 10. Juli, RGBl. Nr. 174, JMV 96 21. Sept., RGBl. Nr. 222, FMV 472, 561 ff. 22. Sept., RGBl. Nr. 227, FMV 268 6. Okt., GebBeilBl. Nr. 9, FME. Z. 50206 561 ff. 28. Okt., GebBeilBl. Nr. 11, FME. Z. 50216 494 12. Nov., GebBeilBl. Nr. 13, FME. Z. 29640 .... 459 27. Nov., GebBeilBl. Nr. 14, FME. Z. 52186 .... 460 19. Dez., FME. Z- 63122 473 23. Dez., RGBl. Nr. 301, FMK 90 26. Dez., GebBeilBl. Nr. 1/98, JMV. Z. 30106 ... 84, 85, 427 ff 632 Belegweiser der Vorschriften. Seite 1897. 26. Dez., RGBl. Nr. 305, KaisV 5, 19, 87 8 1 445, 447, 448 8 2 42, 450 Z 3 142, 242, 437 8 4 440, 441 8 5 235, 439 8 6 445 8 7 52, 439, 451, 487 8 8 .... 25, 60, 178, 179, 343, 348, 384, 398, 500 8 9 419 8 10 . 9, 30, 36, 428ff., 438 8 11 36, 429, 431, 434, 435, 436, 445 8 12 ... 42, 235, 429, 436, 444, 445, 446, 447, 451 8 13 178, 331, 348, 408, 444 8 14 23, 331, 444 8 16 427, 445 28. Dez., RGBl. Nr. 306, MV 427 ff. 8 1 83, 441 88 2 bis 4 438, 440 ff. 8 6 68 8 7 . 431, 522 § 9 331, 444 8 10 444 8 11 25, 58 ff., 441 8 13 71, 384, 423, 441, 537 1898. 15. Jan., VBl. Nr. 12, FMV- Z. 8049/97 . . . 392, 456, 457, 459, 461, 463, 464, 465, 477 14. Febr., GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 51414/97 ... 462 17. Febr., GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 22313/97 ... 385 24. Febr., GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 53264/97 ... 472 15. Marz, RGBl. Nr. 55, MV 380 20. März, GebBeilBl. Nr. 6, FME. Z. 3587 381 23. März, GebBeilBl. Nr. 9, FME. Z. 10708/95 ... 576 24. April, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 60072/97 ... 474 24. April, RGBl. Nr. 75, FMV 268 27. April, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 45115/97 . . . 358, 472, 474, 494 28. April, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 21424 448 5. Mai, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 23941 463 Belegweiser der Vorschriften. 633 Seite 1898. 3. Juni, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 9540 .. . 402,411,487 6. Juni, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 10809 63 16. Juni, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 7252 90 22. Juni, GebBeilBl. Nr. 12, FME. Z. 33870 . . . 139, 310 24. Juni, GebBeilBl. Nr. 14, FME. Z. 27125 .... 447 11. Juli, GebBeilBl. Nr. 14, FME. Z. 18336 . . . 464, 465 18. Juli, GebBeilBl. Nr. 14, FME. Z. 15414 ... 30, 236 15. Sept., RGBl. Nr. 156, 160, 163, MB. u. E. . . 410, 573 16. Okt., GebBeilBl. Nr. 18, FME. Z. 51870 465 17. Okt., FME- Z- 15657 311 20. Okt., FME. Z. 8266 72 7. Nov-, GebBeilBl. Nr. 18, FME. Z. 44892 .... 436 7. Nov., GebBeilBl. Nr. 3/99, FEM. Z. 25004 ... 437 16. Nov., GebBeilBl. Nr. 5/99, FME. Z. 38086 ... 401 25. Nov., GebBeilBl. Nr. 19, FME. Z. 19472 .... 333 8. Dez., GebBeilBl. Nr. 19, FME. Z- 44978 .... 381 9. Dez., GebBeilBl. Nr. 19, FME. Z. 62982 395 16. Dez., GebBeilBl. Nr. 3/99 FME. 62939 . . . 457, 471 1899. 13. Jän., GebBeilBl. Nr. 3, FME. Z. 50379/98 ... 481 3. Febr., GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 4885 479 7. Febr., GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 60371/98 ... 407 15. Febr., GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 46315/98 . . . 405 27. Febr., GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 4217 . . . 402, 460 17. März, FMV. Z- 60167/98 572 27. März, GebBeilBl. Nr. 7, FME. Z. 15542 483 7. April, GebBeilBl. Nr. 8, FME. 60531/98 .... 49,429 6. Mai, RGBl. Nr. 82, MV 379 15. Mai, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 676 65 15. Mai, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 26561 420 23. Mai, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 9536 379 5. Juni, GebBeilBl. Nr. 12, FME. Z. 24543 .... 412 14. Juni, GebBeilBl. Nr. 12, FME. Z. 23893 .... 202 20. Juni, GebBeilBl. Nr. 12, FME. Z. 34044 .... 108 10. Juli, GebBeilBl. Nr. 13, FME. Z. 34059 .... 394 20. Juli, RGBl. Nr. 125, ME 384 21. Juli, RGBl. Nr. 129, FME 384, 409 21. Juli, RGBl. Nr. 130, FME. . . . 375, 379, 409, 464 4. Aug., RGBl. Nr. 150, MB 401, 471 634 Belegweiser der Vorschriften. Seite 1899. 16. Aug., RGBl. Nr. 158, KaisV 183 2. Sept., GebBeilBl. Nr. 16, FME. Z. 41216 .... 474 2. Sept-, GebBeilBl. Nr. 16, FME. Z. 43321 .... 345 21. Sept., GebBeilBl. Nr. 18, FME. Z. 24742 .... 436 24. Okt., GebBeilBl. Nr. 1/00, FME. Z. 38004 .... 409 24. Okt., GebBeilBl. Nr. 20, FME. Z. 39729 409 3. Nov., GebBeilBl. Nr. 20, FME. Z. 52378 .... 302 3. Nov., RGBl. Nr. 209, FME 384 16. Dez., GebBeilBl. Nr. 1/00, FME. Z. 35826 . . 36,236, 429, 436, 437 21. Dez., RGBl. Nr. 271, UMB 578 27. Dez., RGBl. Nr. 263, Ges 232, 305 29. Dez., RGBl. Nr. 268, KaisV 510, 558 30. Dez., RGBl. Nr. 3/00, FMV 109, 249 1900. 13. Jän., GebBeilBl. Nr. 3, FME. Z. 14 494 15. Jän., GebBeilBl. Nr. 3, FME. Z. 72112/99 . . . 384, 471 22. Jän., GebBeilBl. Nr. 3, FME. Z. 67967/99 ... 191 26. Jan., GebBeilBl. Nr. 3, FME. Z. 44079/99 . . . 477, 510 5. Febr., GebBeilBl. Nr. 5, JMV 444 11. Febr., GebBeilBl. Nr. 4, FME. Z. 16117 472 20. Febr., GebBeilBl. Nr. 4, FME. Z. 44078/99 ... 577 23. Febr., RGBl. Nr. 36, FMV 56, 57 24. Febr., GebBeilBl. Nr. 5, JMV 405 1. März, RGBl. Nr. 44, Ges 266 13. März, GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 3358 381 21. März, GebBeilBl. Nr. 6, FME. Z. 15579 384 22. März, GebBeilBl. Nr. 6, FME. Z. 6624 465 11. April, GebBeilBl. Nr. 6, FME. Z. 21111 310 11. April, GebBeilBl. Nr. 7, FME. Z. 19227 413 13. April, GebBeilBl. Nr. 6, FME. Z. 23211 55 18. April, GebBeilBl. Nr. 9, FME. Z. 23060 226 1. Mai, FME. Z. 11104 467 8. Juni, GebBeilBl. Nr. 9, FME. Z. 23352 450 11. Juni, VBl. Nr. 103, FME. Z. 19371 .... 274, 279, 280, 505 12. Juni, LGBl. f. Tirol Nr. 47, Ges 266, 422 12. Juni, GebBeilBl. Nr. 9, FME. Z. 34695 451 15. Juni, GebBeilBl. Nr. 9, FME. Z. 10875 110 23. Juni, GebBeilBl. Nr. 12, FME. Z. 31374 .... 446 Belegweiser der Vorschriften. 635 Seite 1900. 30. Juni, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 28928 . . 342,450,471 2. Juli, FME. Z. 5096 . 394 3. Juli, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 34063 . 456 4. Juli, RGBl. Nr. 175 und 176, HMD. 472 18. Juli, GebBeilBl. Nr. 12, FME. Z. 25878 . 405 8. Sept., GebBeilBl. Nr. 12, FME. 24784 . . . 419, 448 12. Sept., GebBeilBl. Nr. 12, FME. 50454 . 302 4. Okt., FME. Z. 57922 . 402 19. Okt., FME. Z. 57098 .. 465 4. Nov., GebBeilBl. Nr. 18, FME. Z. 65831 .... 495 8. Nov., RGBl. Nr. 189, MV. 573 8. Nov., GebBeilBl. Nr. 18, FME. Z. 55100 . 407 12. Nov., GebBeilBl. Nr. 18, FME. Z. 63905 .... 457 13. Nov., GebBeilBl. Nr. 18, FME. Z. 43852 .... 458 15. Nov., GebBeilBl. Nr. 18, FME. Z. 67541 .... 379 28. Nov., FME. Z. 63217 . 384 3. Dez., GebBeilBl. Nr. 1/01, FME. Z. 63584 ... 347 5. Dez., GebBeilBl. Nr. 1/01, FME. Z. 68669 ... 403 5. Dez., GebBeilBl. Nr. 1/01, FME. Z. 70109 ... 474 8. Dez., GebBeilBl. Nr. 18, FME. Z. 30318 . 429 9. Dez., GebBeilBl. Nr. 18, FME. Z. 60278 . . 343, 484 10. Dez., RGBl. Nr. 213, FME. 464 11. Dez., FME. Z. 72125 299, 355 13. Dez., RGBl. Nr. 1/01, FMV. 428 16. Dez., GebBeilBl. Nr. 1/01, FME. Z. 70514 . . 331, 408 20. Dez., FME. Z. 59901 . 465 29. Dez., GebBeilBl. Nr. 1/01, FME. 60961 . 381 29. Dez., GebBeilBl. Nr. 1/01, FME- Z. 78729 .... 410 1901. 2. Jän., GebBeilBl. Nr. 1, FME. Z. 58541/00 . . 379,394,450 4. Jän., GebBeilBl. Nr. 2, FME. Z. 17532/00 . . 244, 245 7. Jän., FME. Z. 67500/00 . 472 7. Jän., FME. Z. 75638/00 . 402 16. Jän., FME. Z. 72453/00 . 81 25. Jän., GebBeilBl. Nr. 4, FME. Z. 79260/00 ... 299 6. Febr., FME. Z. 45710/00 . 95 11. Febr., GebBeilBl. Nr. 4, FME. Z. 76777/00 ... 432 12. Febr., FME. Z. 8133 . 355 11. März, GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 12833 . 467 17. März, FME. Z. 65554/00 . 80 636 Belegweiser der Vorschriften. Seite 1901. 19. März, GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 35898/00 ... 56 26. März, FME. Z. 16587 465 3. April, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 8738 412 4. April, FME. Z. 8060 333 13. April, RGBl. Nr. 38, NMV 578 17. April, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 11233 410 20. April, GebBeilBl. Nr. 7, FME. Z. 20166 495 27. April, FME. Z. 24961 465 2. Mai, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 13043 448 8. Mai, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 27152 . . . 402, 472 24. Mai, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 31184 . . . 411, 456 24. Mai, GebBeilBl. Nr. 9, FME. Z. 21759 397 25. Mai, FME. Z. 28893 386 16. Juni, GebBeilBl. Nr. 9, FME. Z. 34923 302 18. Juni, RGBl. Nr. 74, Ges. . 5, 21,110,174,177, 183 ff. K 1 183ff., 195, 207, 210, 256, 260, 265 ff., 521, 525, 540 8 2 32, 78, 186ff., 195, 199, 204, 211, 264 ff., 425 8 3 189, 316, 396, 462 8 4 183 8 5 191, 192, 211, 228, 264, 521, 525 8 6 17, 183, 270, 272 8 7 179, 188, 192, 257 ff., 264ff., 391, 416 8 8 232ff., 249, 260, 280, 281, 39l, 416, 417 8 9 175 8 10 183 8 11 84, 117, 261, 536 tz 12 117 88 13 bis 18 85, 111 ff, 144, 262 21. Juni, FME. Z. 26606 238 21. Juni, RGBl. Nr. 75, MV 78, 84, 115ff, 174, 183 ff, 266, 462, 525, 542 25. Juni, VBl. Nr. 91, FMV. Z. 36577 536 25. Juni, VVl. Nr. 98, FME. Z. 52653/00 143 1. Juli, RGBl. Nr. 85, Ges 314 26. Juli, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 27040 . . 417, 418 27. Juli, FME. Z. 45060 459 7 Okt„ GebBeilBl. Nr. 11, FME. Z. 59295 471 Belegweiser der Vorschriften. 637 Seite 1901. 25. Okt., FME. Z. 63193 324 22. Nov., GebBcilBl, Nr- 1/02, FME. Z. 539 316 10. Dez., RGBl. Nr. 208, MV. ... 87,98, 284,435,503,567 21. Dez., GebBcilBl. Nr. 2/02, FME. Z. 81985 .... 98, 284 22. Dez., RGBl. Nr. 2/02, Ges 580 22. Dez., RGBl. Nr. 4/02, Ges 294, 312 1902. 20. Jan., GebBcilBl. Nr. 2, FME. Z. 2924 403 22. Jän., RGBl. Nr. 40, Ges 578 1. März, RGBl. Nr. 45, HMV 494 3. März, FMV. Z. 834 IM 572 11. März, GebBcilBl. Nr. 9, FME. Z. 9602 436 13. März, GebBcilBl. Nr. 5, FME. Z. 5054 . . . 332, 450 17. März, RGBl. Nr. 68, MV 579 25. März, RGBl. 70, Ges 317, 327, 371 4. April, RGBl. Nr. 87, Ges 306 10. April, RGBl. Rr. 92, MV 306 15. April, GebBcilBl. Nr. 5, FME. Z. 14483 326 17. April, GebBcilBl. Nr. 5, FME. Z. 26281 318 22. April, GebBcilBl. Nr. 7, FME. Z. 10622 450 27. April, RGBl. Nr. 91, Ges, . 303 30. April, RGBl. Nr. 88, FMV 306 5. Mai, GebBcilBl. Nr. 6, FME. Z. 25969 264 12. Mai, FME. Z. 18144 326 13. Juni, GebBcilBl. Nr. 7, FME. Z. 35952 358 14. Juni, GebBcilBl. Nr. 8, FME. Z. 42090 340 5. Juli, FME. Z. 31697 467 8. Juli, RGBl. Nr. 144, Ges 316 16. Juli, RGBl. Nr. 149, MB 56, 57, 73, 339 19. Juli, RGBl. Nr. 145, MV 361 19. Juli, RGBl. Nr. 153, Ges 297, 384 31. Juli, GebBcilBl. Nr. 9, JMV 82 2. Sept., GebBcilBl. Nr. 8, FME. Z. 51273 563 2. Sept., GebBcilBl. Nr. 9, FME. Z. 58373 261 2. Sept., GebBcilBl. Nr. 10, FME. Z. 48511 .... 394 18. Sept., GebBcilBl. Nr. 10, FME. Z. 57763 .... 446 27. Sept., RGBl. Nr. 195, MB 159, 298 18. Okt., GebBcilBl. Nr. 4/03, FME. Z. 52165 .... 354 23. Okt., GebBeilBl. Nr. 11, FME. Z. 59382 ... 24, 326 23. Okt., GebBeilBl. Nr. 11, FME. Z. 60488 395 638 Belegweiser der Vorschriften. Seite 1902. 26. Okt, GebBcilBl. Nr. 13, ME. Z. 71692 . 298 2. Nov., GebBeilBl. Nr. 11, FME. Z. 72645 . . 358, 361 16. Nov., GebBeilBl. Nr. 12, FME. Z. 64640 . . 288, 291, 301, 311 17. Nov., GebBeilBl. Nr. 1/03, FME. Z. 60932 . . . 355, 358, 360, 361 4. Dez., FME. Z. 42219 . 358 9. Dez., GebBeilBl. Nr. 2/03, FME. Z. 79957 .... 377 29. Dez., GebBeilBl. Nr. 4/03, FME- Z. 75635/01 . . . 443 29. Dez., GebBeilBl. Nr. 1/03, FME. Z. 88391 ... 298 1903. 3. Jan., GebBeilBl. Nr. 4, FME. Z. 58380/02 ... 237 5. Jän., FME. Z. 79227/02 . 454 7. Jän., RGBl. Nr. 6, MV. 316 12. Jän., GebBeilBl. Nr. 4, FME- Z. 74600/02 . . . 332, 405 16. Jän., GebBeilBl. Nr. 2, FME. Z. 69628/02 ... 509 26. Febr., FME. Z. 10155 . 476 27. Febr., FME. Z. 80081/02 . 322 8. April, RGBl. Nr. 97, UMV. 578 14. April, RGBl. Nr. 102, UMV. 578 14. Mai, FME. Z. 32351 . 472 22. Mai, FME. Z. 54532/02 . 108 23. Mai, FME. Z. 17096 . 51 19. Juni, GebBeilBl. Nr. 8, ME. Z. 43092 .... 450, 453 3. Juli, FME. Z. 5390 . 396 13. Juli, GebBeilBl. Nr. 9, FME. Z. 23567 . 460 1. Aug., FME. Z. 54139 . 472 26. Okt, VBl. Nr. 168, FME. (Vorschr.) ... 68, 533, 543 19. Nov, GebBeilBl. Nr. 12, MV. 575 1904. Amtsunterricht s. I. 1885. 6. März, GebBeilBl. Nr. 9, FME. Z. 3683 . 316 2. Mai, GebBeilBl. Nr. 6, FME. Z. 31310 . 568 3. Aug, GebBeilBl. Nr. 9, FME. Z. 70680/03 ... 509 28. Okt, FME. Z. 47383 . 34 30. Nov, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 65852 . 875 14. Dez, RGBl. Nr. 166, FMV. 380 1905. 9. Jän, GebBcilBl. Sir. 2, FME. Z. 83531/04 ... 564 17. Jän, GebBcilBl. Nr. 2, FME. Z. 25600/04 . . . 490 27. Jän, GebBeilBl. Nr. 4, FME. Z. 62161/04 ... 419 30. Jän, GebBeilBl. Nr. 4, FME. Z. 4571 . 330 Belegweiser der Vorschriften. 639 Seite 1905. 11. Febr., FME. Z. 2436 422 12. Febr., RGBl. Nr. 40, FMV 537 12. Febr., VM. Nr. 25, FMV. Z- 52882/04 574 24. Febr., RGBl. Nr. 32, Ges 473, 477 27. Febr., GebBeilBl. Nr. 4, FME. Z. 9363 509 3. März, GebBeilBl. Nr. 4, FME. Z. 89191/04 ... 281 14. April, GebBeilBl. Nr. 7, FME. Z. 89178/04 .... 61, 447, 449, 450 17. April, FME. Z. 73110 311 19. April, GebBeilBl. Nr. 7, FME. Z. 26780 425 31. Mai, FME. Z. 51574/04 577 14. Aug., RGBl. Nr. 136, Ges 189 18. Aug., RGBl. Nr. 144 u. GebBeilBl. Nr. 10, FMV. u. E. Z. 47531 505 22. Aug., RGBl. Nr, 137, FMV 190 31. Aug., GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 60998 .... 190 2. Sept., FME. Z. 49298 318 6. Sept., GebBeilBl. Nr. 11, FME. Z. 49397 .... 396 17. Sept., VM. Nr. 141, MV- Z. 64484 544 10. Nov., GebBeilBl. Nr. 12, FME. Z. 75058 464 29. Nov., GebBeilBl. Nr. 3/06, FME. Z. 13392 ... 440 23. Tez., GebBeilBl. Nr. 13, FME. Z.86638 . 402,457,472,494 26. Dez., GebBeilBl. Nr. 2/06, HMV. Z. 68608 . . . 359, 361 27. Dez., RGBl. Nr. 213, Ges 312 27. Dez., FME. Z. 63026/04 577 29. Dez., GebBeilBl. Nr. 1/06, FME. Z. 85650 .... 302 29. Dez., GebBeilBl. Nr. 1/06, FME. Z. 87620 . . . 316, 408 1906. 20. Jan., GebBeilBl. Nr. 1, FME. Z. 1974 478 5. Febr., GebBeilBl. Nr. 2, FME. Z. 4827 .... 355, 358 6. Febr., GebBeilBl. Nr. 3, FME. Z. 2818 395 16. Febr., GebBeilBl. Nr. 3, FME. Z. 88903/05 ... 448 6. März, RGBl. Nr. 58, Ges. ... 9, 185, 284, 312, 504 14. März, RGBl. Nr. 64, HMV 361 18. März, GebBeilBl. Nr. 3, FME. Z. 17787 282 3. April, RGBl. Nr. 84, Ges 148, 338, 507 10. April, GebBeilBl. Nr. 4, FME. Z. 14740 310 17. April, Wirkungskreis, FME. Z. 1244 b'N 131, 152, 516, 518, 535, 544 640 Belegweiser der Vorschriften. Seite 1906. 14. Mai, RGBl. Nr. 108, FMB 284, 312, 505 8. Juni, GebBcilBl. Nr. 6, FME. Z. 27710 192 18. Juni, RGBl. Nr. 124, FMV 57, 288, 339, 507 18. Juni, GebBeilBl. Nr. 7, FME. Z. 45658 . . . 288, 339 23. Juni, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 44406 .... 88 5. Juli, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 15462 416 6. Juli, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z- 29677 . . . 459, 461 7. Juli, FME. Z. 92395/05 131 18. Juli, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 21202 229 18. Juli, GebBeilBl. Nr. 12, FME. Z. 84722/05 ... 435 27. Juli, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 38279 409 27. Juli, RGBl. Nr. 172, FMV 98 13. Aug., GebBeilBl. Nr. 11, FME. Z. 45776 . . . 274, 477 24. Sept., GebBeilBl. Nr. 11, FME. Z. 5173 . . . 405, 451 8. Nov., GebBeilBl. Nr. 1/07, FME. Z. 20961 . . 325,470,494 27. Nov., GebBcilBl. Nr. 13, FME. Z. 79144 563 16. Dez., RGBl. Nr. 1/07, Ges 78, 292, 300, 362 1907. 9. Jan., RGBl. Nr. 7, Ges 309 17. Jän., FME. Z. 1726 245 26. Jän., RGBl. Nr. 17, Ges 320 5. Febr., RGBl. Nr. 26, Ges 303 9. Febr., GebBeilBl. Nr. 6, FME. Z. 10241 320 20. Febr., RGBl. Nr. 52, Ges. . . 6, 128 ff., 137,568, 574, 577 .« s,-, 393, 405, 462, 489 25. Febr., RGBl. Nr. 50, MV 367 ff., 462 27. Febr., RGBl. Nr. 59, Ges 61, 236, 320 1. März, GebBeilBl. Nr. 4, FME. Z. 92444/06 ... 88 5. März, GebBeilBl. Nr. 6, FME. Z. 3749 245 10. März, GebBeilBl. Nr. 5, JMV 82 14. März, GebBeilBl. 5, Instruktion, Z. 19154 . . . 367 ff., 462 19. März, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 14278 68 8. April, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 22632 479 12. April, GebBeilBl. Nr. 8, FME- Z. 5271 394 17. April, GebBeilBl. Nr. 9, FME. Z. 27448 ... 74, 130, 132 26. April, FME. Z. 9238 462 13. Mai, FME. Z. 12235 385 29. Mai, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 29725 16 17. Juni, GebBeilBl. Nr. 13, FME. Z. 40061 130 Belegweiser der Vorschriften. 641 Seite 1907. 17. Juni, GebBeilBl. Nr. 15, FME. Z. 39761 . 575 20. Juni, RGBl. Nr. 150, LVMV. 470 4. Juli, GebBeilBl. Nr. 13, FME. Z. 48398 . 496 6. Juli, GebBeilBl. Nr. 13, FME. Z. 19083 . 315 18. Juli, GebBeilBl. Nr. 13, FME. Z. 51621 . 285 24. Juli, GebBeilBl. Nr. 14, FME. Z. 90755/06 ... 223 5. Nov., GebBeilBl. Nr. 1/08, FME. Z. 79843 ... 396 12. Nov., GebBeilBl. Nr. 15, FME. Z. 82444 . 495 6. Dez., GebBeilBl. Nr. 16, FME. Z. 55552 . 345 7. Dez., GebBeilBl. Nr. 16, FME. Z. 73545 . 463 1908. 8. Jan., GebBeilBl. Nr. 1, FME. Z. 70627/07 ... 396 13. Febr., GebBeilBl. Nr. 1, FME. Z. 7644 . 353 13. Febr., GebBeilBl. Nr. 1, FME. Z. 77182/07 ... 448 16. März, GebBeilBl. Nr. 2/09, FME. Z. 4819 .... 262 24. März, GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 79176/07 ... 402 8. April, GebBeilBl. Nr. 4, FME. Z. 82980/07 ... 204 8. April, FME. Z. 25606 . 454 14. April, GebBeilBl. Nr. 4, FME. Z. 69650/07 ... 467 14. April, GebBeilBl. Nr. 4, FME. Z. 83140/07 ... 425 30. April, VBl. Nr. 59, Instruktion. 538 6. Mai, GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 20329 . 33 15. Mai, FME. Z. 53425/07 . 188 21. Mai, GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 26747 . 345 22. Mai, GebBeilBl. Nr. 9, FME. Z. 20337 . 302 23. Mai, GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 38317 . 454 27. Mai, GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 16910 . 404 29. Mai, FME. Z. 16853 333, 403 29. Mai, GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 40443 . . . 333, 463 30. Mai, FME. Z. 69555 . 34 14. Juni, GebBeilBl. Nr. 7, FME. Z. 13291. 446 27. Juni, GebBeilBl. Nr. 7, FME. Z. 18653 . 347 9. Juli, FME. Z. 37167 . 244 10. Juli, GebBeilBl. Nr. 7, FME. Z. 35846 . 341 18. Juli, FME. Z. 13289 . 121 21. Juli, RGBl. Nr. 141, Ges. 320 21. Juli, FME. Z. 19155 . 464 22. Juli, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 52122 . 244 23. Juli, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 49998 . 462 24. Juli, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 27313 . 463 Roschnik, Handbuch des österr. Gebührenrechtcs. 41 642 Belegweiser der Vorschriften. Seite 1908. 26. Juli, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 11676 469 29. Juli, FME. Z. 78070 188 31. Juli, FME. Z. 44042 409 2. Aug, RGBl. Nr. 166, Ges 318 3. Aug., GebBeilBl. Nr. 12, FME. Z. 83797/07 ... 576 4. Aug., GebBeilBl. Nr. 12, FME. Z. 50217 .... 371 7. Aug., LGBl. f. Böhmen Nr. 68, Ges 266, 422 11. Aug., RGBl. Nr. 198, MV. ... 78, 159, 292, 302, 363 13. Aug., GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 58987 318 31. Aug-, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 32670 495 2. Sept., GebBeilBl. Nr. 9, FME. Z. 62727 328 23. Sept., GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 23857 .... 405 19. Okt, FME. Z. 70491 244 3. Nov., FME. Z. 44205 188 3. Nov., FME. Z. 60172 456 29. Dez-, RGBl. Nr. 264, Ges 314 1909. 2. Jän., FME. Z. 93384/08 292, 363 4. Jän., RGBl. Nr. 4, Ges 307 6. Febr., FME. Z. 64208/08 478 23. Febr., FME. Z. 473/08 368 23. Febr, FME. Z. 83535/08 462 26. Febr, GebBeilBl. Nr. 6, FME. Z. 65414/08 ... 302 5. März, GebBeilBl. Nr. 3, FME. Z. 87807/08 ... 323 5. März, GebBeilBl. Nr. 4, FME. Z. 10932 333 11. März, FME. Z. 56108 248 27. März, GebBeilBl. Nr. 4, FME. Z. 2541 404 28. März, FME. Z. 92898/08 333 3. April, RGBl. Nr. 61, MV 90, 347, 353 13. April, RGBl. Nr. 59, Ges 318 16. April, GebBeilBl. Nr. 4, FME. Z. 76447/08 ... 463 21. April, RGBl. Nr. 131, Ges 307 26. April, FME. Z. 37537/08 348 2. Juni, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 4734 411 4. Juni, FME. Z. 13967 221 21. Juni, GebBeilBl. Nr. 7, JMV 60, 155, 229 1. Juli, GebBeilBl. Nr. 6, FME. Z. 36666 82 12. Juli, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 85063/08 .... 457 13. Juli, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 41899 302 17. Juli, GebBeilBl. Nr. 8, IME. Z. 44290/08 .... 487 Belegweiser der Vorschriften. 643 Seite 1909. 17. Juli, FME. Z. 22593 424 26. Juli, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 39624/08 .... 454 17. Aug., GebBeilBl. Nr. 9, FME. Z. 40519 . . . 302, 378 21. Sept., FME. Z. 49911 466 6. Okt., GebBeilBl. Nr. 9, FME. Z. 47433 16 20. Okt., RGBl. Nr. 163, FMV 54, 71 20. Okt., GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 70015 . . . 411, 457 5. Nov., GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 2455 379 19. Dez., GebBeilBl. Nr. 2/10, FME. Z. 3403 .... 302 1910. 16. Jän., RGBl. Nr. 20, Ges 354 23. Jän., FME. Z. 33957/09 344 31. Jän., FME. Z. 12026/09 233 4. März, FME. Z. 14284 363, 394 7. April, GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 68248/09 ... 404 21. April, FME. Z. 53157/09 351 6. Mai, RGBl. Nr. 99, FMV 223 31. Mai, FME. Z. 64017/09 457, 474 7. Juli, FME. Z. 21944 44, 47 14. Juli, GebBeilBl. Nr. 13, FME. Z. 51882 . . . 429,436,438 22. Juli, GebBeilBl. Nr. 9/11, FME. Z. 14744 .... 450 23. Juli, FME. Z. 39512 243 24. Juli, RGBl. Nr. 134, HMB 466 8. Aug., RGBl. Nr. 149, Ges 294, 314 10. Sept., GebBeilBl. Nr. 13, FME. Z. 23765 ... 30, 424 29. Sept., GebBeilBl. Nr. 13, FME. Z. 50742 .... 71 10. Okt., RGBl. Nr. 186, FMV 96, 273, 547 ff. 22. Okt., GebBeilBl. Nr. 11, FME. Z. 77130 559 3. Nov., GebBeilBl. Nr. 2/11, FME. Z. 52288 ... 84 28. Nov., GebBeilBl. Nr. 15, FME. Z. 81679 531 28. Nov., GebBeilBl. Nr. 14, FME. Z. 82256 63 3. Dez., FME. Z. 86585 (Vorschriften) 56, 68 ff. 12. Dez., GebBeilBl. Nr. 15, FME. Z. 45658/09 ... 413 16. Dez., RGBl. Nr. 233, Ges. . . 308 22. Dez., RGBl. Nr. 242, Ges 316 29. Dez., GebBeilBl. Nr. 11/11, JMV 266 1911. 7. Jän., GebBeilBl. Nr. 2, FME. Z. 91707/10 .... 495 1. März, GebBeilBl. Nr. 3, FME. Z. 11979 547 2. März, GebBeilBl. Nr. 8/12, FME. Z. 89297/10 ... 16 4t* 644 Belegweifer der Vorschriften. Seite 1911. 12. April, GebBeilBl. Nr. 5, FME.Z. 12945 u. 12950 . . . 124, 126, 128, 224 19. April, GebBeilBl. Nr. 6, FME. Z. 16739 545 14. Mai, GebBeilBl. Nr. 6, FME. Z. 6149 .... 517, 536 5. Juli, GebBeilBl. Nr. 9, FME. Z. 17275 402 12. Juli, RGBl. Nr. 139, MB 456 14. Juli, VBl. Nr. 124, MB 292 14. Juli, GebBeilBl. Nr. 9, FME. Z. 50329 537 19. Juli, VBl. Nr. 128, FME. Z. 41666 353 29. Juli, FME. Z. 92865/10 280 8. Aug., RGBl. Nr. 157, Ges 312 17. Sept., GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 87785/07 ... 340 15. Okt., GebBeilBl. Nr. 11, FME. Z. 5456 266 16. Okt., GebBeilBl. Nr. 11, FME. Z. 58495 353 2. Dez-, GebBeilBl. Nr. 5/12, FME Z. 83738/10 . . . 320, 491 27. Dez., RGBl. Nr. 40/12, Ges 578 28. Dez., RGBl. Nr. 242, Ges 95 28. Dez., RGBl. Nr. 243, Ges 190, 316 1912. 19. Jän., GebBeilBl. Nr. 2, FME. Z. 1185 60 6. Febr., GebBeilBl. Nr. 2, FME. Z. 33380/11 ... 299 15. Febr., GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 41904/10 .... 411 20. Febr., GebBeilBl. Nr. 3, FME. Z. 13688 317 2. März, FME. Z. 21740/11 348 13. März, GebBeilBl. Nr. 7, FME. Z. 4229 457 19. März, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 18983 509 26. April, RGBl. Nr. 86, Ges. . . . 10,34,96,213,317,554 30. April, GebBeilBl. Nr. 7, FME. Z. 32029 413 30. April, VBl. Nr. 73, FME. Z. 30501 . . . 461,463,465,476 3. Mai, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 31627 495 3. Mai, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 69623/11 .... 406 3. Juni, RGBl. Nr. 112, MV 317 11. Juni, GebBeilBl. Nr. 8, FME. Z. 26067 128 17. Juni, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 43556 317 20. Juni, RGBl. Nr. 122, FMV 553, 556 21. Juni, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 46016 353 25. Juni, RGBl. Nr. 121, FMV 474 28. Juni, RGBl. Nr. 162, MB 95 5. Juli, RGBl. Nr. 128, Ges. . . . 319, 396, 406, 411, 466 5. Juli, RGBl. Nr. 130 u. 131, Ges 320 Belegweiser der Vorschriften. 645 Seite 1912. 19. Juli, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 53128 353 16. Aug., GebBeilBl. Nr. 11, FME. Z. 40365 43 24. Aug., GebBeilBl. Nr. 11, FME. Z. 22475 577 23. Sept., GebBeilBl. Nr. 11, FME. Z. 69395 .... 303 23. Sept., GebBeilBl. Nr. 12, FME. Z. 68723 .... 467 9. Nov., GebBeilBl. Nr. 13, FME. Z. 81452 495 6. Dez., GebBeilBl. Nr. 13, FME. Z. 84127 353 6. Dez., GebBeilBl. Nr. 13, FME. Z. 18886 302 6. Dez., GebBeilBl. Nr. 13, FME. Z. 87813 306 10. Dez., RGBl. Nr. 223, MV 395 23. Dez., GebBeilBl. Nr. 2/13, FME. Z. 6559/11 . . . 469, 475, 493, 495 23. Dez., GebBeilBl. Nr. 4/13, FME. Z. 87510 .... 583 26. Dez., RGBl. Nr. 236, Ges 320 26. Dez., RGBl. Nr. 237, Ges 320 27. Dez., GebBeilBl. Nr. 1/13, FME. Z. 88268 .... 319 1913. 3. Jan., RGBl. Nr. 5, Ges 299, 304, 380, 584 7. Jän., GebBeilBl. Nr. 1, FME. Z. 96303/12 .... 394 11. Jän., GebBeilBl. Nr. 1, FME. Z. 621 203 25. Jän., GebBeilBl. Nr. 2, FME. Z. 66028/12 ... 77 25. Jän., RGBl. Nr. 27, MV 77 29. März, VBl. Nr. 49, FME. Z. 12704 583 8. April, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 22999 .... 585 22. April, RGBl. Nr. 66, V. d. M. f. ö. A 583 6. Mai, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 50959/12 ... 585 8. Mai, GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 59284/12 .... 394 20. Juni, GebBeilBl. Nr. 5, FME. Z. 45931 584 25. Juni, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 652 585 9. Juli, RGBl. Nr. 135, Ges 584 9. Juli, RGBl. Nr. 138, Ges 584 11. Juli, RGBl. Nr. 136, FMB . 584 12. Juli, GebBeilBl. Nr. 10, FME. Z. 48150 585 14. Juli, VBl. Nr. 109, GebBeilBl. Nr. 8, FMV. u. FME. Z- 37157 531, 540, 541, 544 17. Juli, GebBeilBl. Nr. 7, FME. Z. 54526 584 31. Juli, GebBeilBl. Nr. 9, FME. Z. 55961 . . . 516, 517, 518, 528, 529, 530, 531, 532, 534, 535, 537, 540 Selegweiser der VerwaUungsgerichtshof-Erkenntmsse Die erste Ziffer bedeutet die Erledigungszahl des Verwaltungsgerichtshoses, die zweite die Nummer der Budwinslischen Sammlung. — Tie Seitenzahlen sind seit gedruckt. Seite 1895. 4. Juni, Z. 1685, 8 8715 341 25. Juni, Z. 3237, 8 8770 459 7. Nov-, Z. 4485, 8 8987 17« 18. Dez., Z. 6063, 8 9133 77 1896. 16. Juni, Z. 3647, 8 9756 354 9. Juli, Z. 4069, 8 9847 231 15. Sept., Z. 5013, 8 9862 242 1897. 19. Jan., Z. 404, 8 10294 343 27. April, Z. 1864, 8 10651 197 8. Juni, Z. 3267, 8 10802 118 27.Okt, Z. 5499, 8 11094 118 17. Nov., Z. 5901, 8 11156 172 17. Nov., Z. 5903, 8 11158 379 1898. 19. Jän.. Z. 341, 8 11339 174 1.Febr.,Z. 562,8 11375 169 22. Febr., Z. 998, 8 11442 71 9 März, Z. 1288, 8 11494 333 22. März, Z. 342,811538 167 22. März, Z. 1009, 8 11539 133 7. Juni, Z. 3064, 8 11796 220 21. Juni, Z. 3381, 8 11846 220 14. Sept., Z. 4911, 8 11938 500 14. Sept., Z 4912, 8 11939 93 14. Sept., Z. 4913, 8 11940 224 27. Sept., Z. 5086, 8 11963 211, 212 27. Sept., Z. 5083, 8 11965 126 6. Lkt., Z. 5330, 8 12001 94 11. Okt., Z. 5338, 8 12024 35 9. Nov., Z. 5963, 8 12128 31, 350 16. Nov., Z. 6079, 8 12156 212 6. Dez., Z. 6735, 8 12239 333 Belegweiscr der Verwaltungsgerichtshos-Erkeuntnisse. 647 1899. 190«. Seite 3. Jän., Z. 25, 8 12335 49» 4. Jän., Z. 21, 8 12339 158 17. Jan , Z. 438,812401 52 31. Jän-, Z. 706,812452 83 31. Jän-, Z. 700,8 12453 349 8. Febr., Z. 879,812477 93 14. Febr., Z. 1735, 8 12503 213 15. Febr., Z. 1087, 8 12504 48« 22. Febr., Z. 1271, 8 12535 39 22. Febr., Z. 1272, 8 12537 139 28. Febr., Z. 1428, 8 12557 462 1. März, Z. 1447, 8 12562 33« 28. März, Z. 2056, 8 12665 8V 18. April, Z. 2629, 8 12731 220 2. Mai, Z. 3038, 8 12781 563 3. Mai, Z. 3178, 8 12783 348 16. Mai, Z. 3538, 8 12834 502 16. Mai, Z. 3566, 8 12835 22« 24. Mai, Z. 3842, 8 12861 364 24. Mai, Z. 3862, 8 12862 499 30. Mai, Z. 3593, 8 12888 120 13. Juni, Z. 4596, 8 12951 79 20. Juni, Z. 5049, 8 12987 245 14. Sept., Z. 7414, 8 13084 141 26. Sept-, Z. 7775, 8 13145 123 3. Okt., Z. 7908, 8 13178 325 3.Okt., Z. 7909, 3 13179 12« 3. Okt., Z. 7910, 3 13180 96 lO.Okt , Z. 8084, 8 13205 237 19. Dez., Z. 10237, 3 13531 364 21. Tez.,Z. 10282, 8 13538 143 3. Jän., Z. 465, 3 13592 135 9. Jän., Z. 193,3 13610 96 15. Jän., Z. 484, 3 13643 247 6. März, Z. 1487, 8 13859 503 13. März, Z. 1684, 3 13896 123 20. März, Z. 1895, 8 13922 173, 177, 217 2O.März,Z. 1922, 3 13924 13 20. März, Z. 1921, 3 13925 325 26. März, Z. 2095, 8 13961 93 2. April, Z. 2031, 8 13996 104 2. April, Z. 2332, 8 13997 96 18. April, Z. 2717, 8 14057 94 24. April, Z. 2888, 8 14085 376, 385 8. Mai, Z. 3424/99 814153 175 Seite 190«. 22. Mai, Z. 3114, 3 14224 14« 22. Mai, Z. 3821, 3 14227 153 6. Juni, Z. 4072, 3 14286 12« 6. Juni, Z. 4073, 3 14287 94 12. Juni, Z. 4202, 3 14319 32 3. Juli, Z. 4770, 3 14425 364 13. Sept-, Z. 6246, 8 14477 181 18. Sept., Z. 6386, 8 14504 157 18. Sept-, Z. 6372, 3 14506 219 24. Sept-, Z. 8306, 8 14533 279 24. Sept-, Z. 6830, 3 14534 79 9.Okt., Z. 6885, 8 14608 325 15.Okt., Z. 7045, 3 14638 325 16.Okt., Z. 6911, 3 14643 212 3O.Okt., Z. 7373, 8 14714 202 3O.Okt., Z. 7361, 8 14715 256 3O.Okt., Z. 7356, 8 14716 417 20. Nov., Z. 7935, 3 14811 134, 152 27. Nov., Z. 8202, 8 14851 325 11. Dez-, Z. 8701, 3 14917 377 17. Dez.,Z.424/01,8 14956 15 1901. 2.Jän., Z. 689,8 1 29 7. Jän., Z. 177, 8 16 12« 8. Jän., Z. 112, 8 15 107 14. Jän., Z. 366, 8 32 377 15. Jän., Z. 354,8 34 123, 126 23. Jän., Z. 614, 3 56 236 23. Jän., Z. 561, 8 58 378 13.Febr.,Z. 1116, 3 103 502 19. Febr., Z. 1296, 3 115 508 7.März,Z. 1719, 8 163 172 7. März, Z. 1413, 8 164 95 11. März,Z. 1855, 3 170 171 12. März, Z. 1883, 3 174 197 13. März, Z. 1895, 8 181 146 15. März, Z. 2020, 8 187 167 1. April, Z. 2544, 8 221 324 1. April, Z. 2151, 8 222 214 2. April, Z. 2578, 8 225 225 16. April, Z. 3004, 3 254 203 18. April, Z. 1744, 8 261 1V2 19. April, Z. 3099, 8 268 107 23. April, Z. 3213, 8 270 142 I.Mai, Z. 3428,8 289 79 7. Mai, Z. 3571,8 299 393 648 Belegweiser der Verwaltungsgerichtshos-Erkenntnisse. Belegweiser der Verwaltungsgerichtshof-Erkenntiiisse. 649 Seite 1902. 4.Nov., Z. 9295, §1286 325, 417 12. Nov., Z. 9588, § 1304 129 12. Nov., Z. 9586, k' 1305 499 19. Nov., Z. 9792, V 1332 379 19. Nov., Z. 9794, § 1333 55 25. Nov., Z. 10006, § 1341 13 25. Nov., Z. 10070, § 1344 434 26. Nov., Z. 10069, § 1347 177 2. Dez., Z. 10280,1? 1362 347 3. Dcz., Z.10350, § 1369 13 17. Dez., Z. 10899,1? 1419 212 1903. 13. Mn., Z. 425, §1483 508 15. Mn., Z. 487, §1488 177 15. Mn., Z. 625,1? 1489 94, 213 19. Mn., Z. 744, §1495 424 20. Mn., Z. 804, §1503 55 29. Mn., Z. 1238, §1526 347 29. Mn., Z. 1193, § 1529 357, 358 4. Febr., Z. 6660/02, §1539 177 10. Febr., Z. l 676, §1558 428 10. Febr., Z. 1708, § 1559 458 11. Febr., Z. 1771, §1560 39 17. Febr , Z. 1989, § 1573 199 18. Febr., Z. 1993, § 1574 133 25. Febr , Z. 2401, § 1593 35, 351 25. Febr., Z. 2340, § 1596 332 10. Mirz, Z. 2951, § 1632 283 11. März, Z. 3025, §1634 497 11. März, Z. 2986, § 1635 107 12. März, Z. 2954, § 1638 80 17. März, Z. 3304, § 1649 171 18. März, Z. 3333, § 1653 14, 397 24. März, Z. 1447, § 1669 71 26. März, Z. 3764, §1679 186 7. April, Z. 4220, §1712 29 8. April, Z. 4256, §1714 503 8. April, Z. 4258, §1715 212 8. April, Z. 4207, §1716 187 16. April, Z. 4566, § 1724 325 29. April, Z. 4992, § 1748 141 29. April, Z. 4990, §1750 504 30. April, Z. 5038, §1755 477 Seite 1903. 5. Mai, Z. 5266, § 1762 291 7. Mai, Z. 5277, §1775 103 12. Mai, Z. 5535, § 1783 271 20. Mai, Z. 5847, § 1804 169 26. Mai, Z. 6041, §1818 101 9. Juni, Z. 6533, § 1851 104 9. Juni, Z. 6534, § 1852 104 16. Juni, Z. 6741, § 1862 136 16. Juni, Z. 6822, § 1863 132 16. Juni, Z. 6823, § 1864 434 17. Juni, Z. 4705, § 1865 235 17. Juni, Z. 6798, §1867 194 23. Juni, Z. 7093, § 1886 172 23. Juni, Z. 7094, § 1887 452 I.Juli, Z. 7357, §1910 14 I.Juli, Z. 7358, §1911 171 1. Juli, Z. 7371, §1912 107 2. Juli, Z. 7422, § 1914 480 7. Juli, Z. 7588, §1932 171 7. Juli, Z. 7636, §1933 226 8. Juli, Z. 7098, § 1935 480 8. Juli, Z. 7638, §1939 422 22. Sept., Z. 9712, § 1969 173 23. Sept., Z. 9749, §1970 92, 315 30. Sept., Z. 9970, § 1997 373 30. Sept., Z. 9967, §2000 171 6. Okt., Z. 10160, § 2017 377 7. Okt., Z. 10181, § 2020 213 13. Okt., Z. 10338, § 2024 105 14. Okt., Z. 10348, § 2027 429 14. Okt., Z. 10340, § 2028 429, 434 14. Okt., Z. 10349, § 2029 434 14. Okt., Z. 10350, § 2031 185 22. Okt., Z. 10693, § 2055 326 27. Okt., Z. 10929, § 2069 498 28. Okt., Z. 11013, §2076 96 3. Nov., Z. 11188, § 2093 172 Z. Nov., Z. 11157, § 2095 236 10. Nov., Z. 11566, § 2112 106 17. Nov., Z. 11791, §2130 101 18. Nov., Z. 11895, § 2138 212 25. Nov., Z. 12175, § 2155 172 25. Nov., Z. 12177, § 2158 105 2. Dez., Z. 12449, § 2176 100 5. Dez., Z. 12522, § 2188 435 650 Belegwciser der Verwaltungsgcrichtshos-Erkenntnisse. Seite 1W3. 7. Dez., Z. 12671, § 2189 212 7. Dez., Z. 12674, § 2191 224, 226 9. Dez., Z. 12730, § 2192 158 15. Dez., Z. 12944, § 2213 103 1904. 5. Jan, Z. 130, §2265 316 7. Jän., Z- 173, §2269 103 7. Jan., Z. 174, §2270 260 12. Jan-, Z. 421, §2290 48 12. Jan., Z. 401, §2291 221 16. Jan., Z. 561, §2307 101 16. Jän., Z. 510,1? 2308 351 20. Jan-, Z. 676, § 2316 103 20. Jan-, Z. 679, § 2317 104 20. Jan-, Z. 677, §2318 357 20. Jan., Z. 678, §2320 418 25. Jan., Z. 942, §2335 438 26. Jän., Z. 971, §2338 153 26. Jan., Z. 981, §2339 193 27. Jän., Z. 987, §2342 16 27. Jän., Z. 986, § 2313 219 27. Jän., Z. 972, §2344 434 27. Jan., Z. 973, 1? 2345 93 4.Febr., Z. 1179, §2362 221 4. Febr., Z. 1253, § 2363 422 9. Febr , Z. 1435, §2374 219 11. Febr., Z. 1507,§ 2382 416 11. Febr.,Z 13560/03, §2385 434 17. Febr., Z. 1750, § 2399 131 25. Febr., Z. 1918, §2424 214 I.Mürz, Z. 2136, §2434 246 1. März, Z. 2125, § 2436 194 1. März,Z. 2165, §2437 198 2. März, Z. 2155, §2438 213 2. März, Z. 2122, §2441 364 8. März, Z. 1011, §2459 177 16. März, Z. 2686, §2485 172 22. März, Z. 2954, §2507 115 22. März, Z. 3011, §2509 459 28. März, Z. 3221, §2522 132 28. Mürz, Z. 3254, §2527 423 6. April, Z. 3489, §2541 503 7. April, Z. 3498, §2547 315 13. April, Z. 3745, §2564 374 19. April, Z. 4014, §2580 220 23. April, Z. 4052, § 2593 418 23. April, Z. 4187, § 2595 107 27. Sept., Z. 10133, § 2914 324 28. Sept., Z. 10171, § 2922 442 6. Okt., Z. 10402, § 2936 428 II.Okt., Z. 867, §2954 105 12. Okt., Z. 10675, § 2957 129 12. Lkt., Z. 3684, §2958 101, 104 18. Okt., Z. 10954, § 2977 354 Belegweiser der Verwaltungsgerichtshos-Erkenninisse. 651 Seite I 1904. IS.Okt., 8-10949, § 2983 435 > 1SV5. 3. Nov., Z. 11530, § 3023 132 8. Nov., Z-11715, § 3036 214 8. Nov., Z. 11610,§ 3037 171 9. Nov., Z. 11798, § 3040 431 17. Nov., Z. 12100, § 3062 132 22. Nov., Z. 12386, § 3083 123 22. Nov., Z. 12388, § 3085 462 29. Nvv., Z. 9462, § 3107 388 I.Dez., 8-12731, §3117 171 6. Dez., Z. 12933, § 3130 245 6. Dez., Z 12934, § 3131 101 13. Dez., 8-13233, § 3151 129 14. Dez., 8-10584/03, §3153 176 14. Dez., 8-13253, § 3158 176 20. Dez., 8-13527,§ 3170 418 28. Dez., 8-13728,§ 3191 357 28. Dez., 8-13729, § 3192 247 29. Dez., 8-14042, § 3197 324 1905. 3. Jän., 8- 13, §3215 373 4. Jän., 8- 21, §3217 231 4. Jän., 8-13996/04, §3218 480 Seite 8. März, 8- 2452, § 3390 378 10. März, 8- 2555, § 3393 172 14. März, 8- 2863, § 3405 171 21. März, 8-3090, §3425 132 22. März, 8- 3140, § 3431 169 22. März, 8- 3141, § 3432 235 23. März, 8- 3237, § 3434 172 29. März, 8- 3506, § 3446 214 29. März, 8- 3482, § 3447 181 29. März, 8- 3485, § 3448 354 5. April, 8- 3536, § 3470 259 7. April, 8- 3894, § 3475 152 7. April, 8- 3895, § 3477 100, 112 7. April, 8- 3877, § 3478 212 11. April, 8-4018, §3486 93 12. April, 8- 4042, § 3489 324 13. April, 8- 4121, § 3496 277 18. April, 8- 4346, § 3512 134 19. April, 8- 4366, § 3513 94 26. April, 8- 4466, § 3518 129 26. April, 8- 4530, § 3520 423 26. April, 8-4529, § 3521 174 27. April, 8-4476, § 3522 175 27. April, 8- 4675, § 3523 120 27. April, 8- 4676, § 3524 153 652 Belegweiser der Berwaltungsgerichtshof-Erkenutnisse. Belegweiser der Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse. 653 1906. Seite 6. Febr-, Z. 1457, § 4245 484 7. Febr., Z. 1342, § 4247 16 7. Febr., Z. 1467, § 4249 379 13. Febr-, Z. 1686, § 4269 133 13. Febr., Z. 1687, § 4270 107 14. Febr., Z. 1801, § 4273 194, 377 14. Febr., Z. 1800, § 4274 102 15. Febr-, Z. 1829, § 4276 356 21. Febr., Z. 2082, § 4295 214 24. Febr., Z. 1979, I' 4305 14 27. Febr-, Z. 2182, § 4312 171 28. Febr., Z. 2330, § 4314 353 2. März, Z. 2422, I' 4322 150, 452 3. März, Z. 2232, 1? 4323 101 6. März, Z. 1430, § 4334 134 6. März, Z. 2228, § 4335 246 7. März, Z. 2627, 1' 4341 435 13. März, Z. 2915, § 4358 436 21. März, Z. 3323, § 4380 113 22. März, Z. 3372, § 4386 181 22. März, Z. 3370, § 4388 108 24. März, Z. 3322, 1' 4393 94 3. April, Z. 3904, I' 4420 14 4. April, Z. 3793, 1' 4425 214 4. April, Z.3794, §4426 275 10. April, Z. 4244, 1' 4442 354 10. April, Z. 4240, § 4443 92, 169, 171 Seite 1906. 16. Mai, Z. 2945, § 4533 282 16. Mai, Z. 5768,1'4537 417 17. Mai, Z. 5218, §4541 351 17. Mai, Z. 5822, § 4542 125, 173, 336 19. Mai, Z. 5881, §4548 204 19. Mai, Z. 5871, §4551 187 22. Mai, Z. 5945, §4555 261 22. Mai, Z. 5984, § 4556 348 23. Mai, Z. 6001, § 4559 134 29. Mai, Z. 6269, §4571 39, 282 30. Mai, Z. 6247, §4576 94 30. Mai, Z. 6248, §4577 422 31. Mai, Z. 6322, §4581 434 8. Juni, Z. 6000, § 4600 351 13. Juni, Z. 6807, § 4608 429 20. Juni, Z. 265, § 4624 282 21. Juni, Z. 6956, §4632 29, 225 21. Juni, Z. 7224, § 4635 361 26. Juni, Z. 7211, §4647 259 27. Juni, Z. 4886, § 4651 432 28. Juni, Z. 7527, § 4660 213 5. Juli, Z. 7791, §4677 81 5. Juli, Z. 7793, §4679 51 12. Sept , Z. 9586, §4695 49 18. Sept., Z. 9813, §4710 109 20. Sept., Z. 9908, §4719 206 20. Sept., Z. 9891, §4721 473 25. Sept., Z. 9897, §4735 388 25. Sept., Z. 9898, § 4736 102 26. Sept., Z. 9911, §4745 259 2-Okt., Z. 10226, § 4760 351 5.Okt., Z. 10245, § 4768 35 9.Okt., Z. 10539, § 4777 134 9.Okt., Z. 10573, §4779 255 11-Okt., Z. 10593, § 4783 148 16.Okt., Z. 10865, § 4796 326 18. Okt., Z. 10888, § 4799 51 18.Okt., Z. 10893, § 4800 120 18.Okt., Z. 10892, § 4802 193 25.Okt., Z. 11192, § 4822 325 25.Okt., Z. 11193, § 4823 332 27.Okt., Z. 11190, §4831 133 3O.Okt., Z. 11403, § 4836 132, 144 654 Belegweiser der Verwaltungsgerichtshos-Erkenntnisse. Seite 1906. 6. Nov., Z. 11697, § 4856 473 9. Nov., Z. 11645, 1 4865 213 13. Nov., Z. 12014, 1 4878 428 24. Nov., Z. 12532, 14910 508 30. Nov., Z. 12708, § 4930 473 4. Dez., Z. 12735, § 4943 235 4. Dez., Z. 12736, § 4944 281 4. Dez., Z. 12772, § 4945 359 7. Dez., Z.12883,1 4952 124 7. Dez., Z. 12953, 14954 15 15. Dez., Z. 13379,14981 32 18. Dez., Z. 13604, § 4983 133 31. Tez., Z. 12514,1 5016 435 1907. 2. Jän., Z. 13869/06,15017 47 5. Jan., Z. 14002/06,1 5023 182 28. Jän., Z- 9633/06, § 5075 40 17. Juni,Z.13922/06,15419 221 18. Juni, Z. 5799, 1 5421 323 21. Juni, Z. 5016, 1' 5429 119 26. Juni, Z. 5717, 15451 324 2. Juli, Z. 6365, 15459 431 Seite 1907. 10. Sept., Z. 8166, 15478 127 2.Okt„ Z. 5460,15533 445 II.Okt., Z. 9029,15559 237 18.Okt., Z. 9307,1? 5585 127 22.Okt., Z. 9397, 15598 276 24.Okt , Z. 9507, 15604 106 24. Okt., Z. 9400, 1 5606 169 25.Okt., Z. 9584, 15608 431 25.Okt., Z. 9509, 15610 325 29. Okt., Z. 9630, k' 5620 442 31. Okt., Z. 9643, 15626 214 3. Dez., Z. 10772, 15721 93, 231 3. Dez., Z. 10811, § 5722 499 5. Dez., Z. 10856, § 5729 220 12. Dez., Z.11220,1 5746 276 14. Dez-, Z. 9890,1'5750 417 21. Dez., Z. 8946,1'5774 348 1908. 7. Jän-, Z. 6026/07, 1 5819 246 9. Jän., Z. 66, 1'5825 277 9. Jän., Z. 64, 1'5826 101 13. Jän.,Z.11999/07,15840 227 14. Jän., Z. 310,1'5845 101 15. Jän., Z. 11453/07 1 5846 103 16. Jän., Z. 402, 1'5850 227 20. Febr., Z. 980,1'5929 504 25. Febr., Z. 1882, 1'5941 124 3. März, Z. 2003, 1'5952 103 10. März, Z. 2056, 1'5965 190 12. März, Z. 2382,1'5973 221 17. März, Z. 1596,1'5980 24 17. März, Z. 2648,1' 5982 233 2. April, Z. 3132,16006 261 6. April, Z. 5255/07,16014 108 10. April, Z. 2459, 16038 422 15. April, Z. 1279,16047 282 27. April, Z.7574/07,16056 432 28. April, Z. 4143,16059 428 I.Mai, Z. 4127, 16065 101 14. Mai, Z. 4594, 16087 349 14. Mai, Z. 4593,16088 238 14. Mai, Z. 4667,16090 224 26. Mai, Z. 5040,1 6122 508 29. Mai, Z. 5228,16127 417 6. Juni, Z. 5520,1 6146 187 13. Juni, Z. 5790, 16165 233 15. Juni, Z. 5304,1 6169 76 Belegweiser der Vermaltungsgerichtshof-Erkenutnisse. 655 1908. 16. Juni, Z. 16. Juni, Z. 16. Juni, Z. 25. Juni, Z 2. Juli, Z. 2-Juli, Z. 10. Sept., Z. 10. Sept., Z. 12. Sept., Z. 14. Sept., Z. 22. Sept., Z. 24. Sept., Z. 26. Sept., Z. 28. Sept., Z. 29. Sept., Z. 29. Sept., Z. I.Okt., Z. S.Okt., Z. S.Okt., Z. 6-Olt-, Z. 8. Okt., Z. 17.Okt., Z. 17. Olt., Z. 19. Okt., Z. 2O.Okt, Z. 22. Okt., Z. 24 Okt., Z. 24.Okt., Z. 26.Okt., Z. 5. Nov., Z. 5.Nov., Z. 9. Nov., Z. 12.No»., Z. 14. Nov., Z. 16. Nov., Z. 23. Nov., Z. 24. Nov., Z. I.Dez., Z. 1. Dez., Z. 10. Dez., Z. 12. Dez., Z. 17. Dez., Z. 17. Dez., Z. 19. Dez., Z. 19. Dez., Z. 28. Dez., Z. Seite 5970, 1 6171 2V2 5969, I' 6172 208 5971,16174 133 6201, §6189 417 6357,16209 107 4735,16212 246 8194, 16225 100 8402, 1? 6228 127, 417 8445,1'6232 156 7362, 16239 428 8914, 16258 462 8992, I- 6265 434 9047, 1 6270 364 8167, 16278 108 9219,16280 233 9027, 1' 6283 261 9221, 16290 439 9161, 16293 260 9137,1' 6294 50 9331, 16298 501 9392,16305 445 9789, 16322 49 9790, I' 632.3 431 8665, I- 6329 433 9868,1 6330 180 9974, 1 6342 422 9986, 16351 119 10128,16352 419 9090, I' 6358 432 9770.17 6400 275 10736,1'6401 47 4941.17 6414 47 10987, I' 6125 36 9439.16430 102 2748.16431 324 6242, 1 6464 499 11484,16470 445 11683, 16485 549 11682,16486 187 11956, 16503 369 9246, 16512 505 12282.16521 113 12273.16522 47 12407.16529 142 12405.16530 225 7901,16551 276 Seite 1908. 30. Dez., Z . 9973, 16567 431, 434 1909. 2.Jän.,Z.12822/08,16582 177 5.Jän., Z. 111,16584 353, 354 9.Jän., Z. 139, 16590 259 9. Jän., Z. 138, 1 6591 276 22-Jän., Z. 679, 16625 101 22. Jän-, Z. 655, 1 6626 431 26. Jän-, Z. 731, 1 6635 225 26. Jän., Z. 813, 16636 499 II.Febr., Z. 1386, 16667 333 11. Febr., Z. 1134, 16668 103 16. Febr, Z. 1434, 1 6679 422 18. Febr., Z. 1441, 1 6686 36 18. Febr., Z. 1474, 1 6688 185 22. Febr., Z. 8123/08,16702 101 23. Febr., Z. 1673, 1 6703 101 4. März, Z. 1937, 1 6722 141 9. März, Z. 2111, 16737 50 11. März, Z. 2212, 16739 504 11. März, Z.2158, 16740 189 16. März, Z. 2435, 1 6754 214 18. März, Z. 2437, 1 6756 118 20. März, Z. 2482, 1 6766 177 22. März, Z. 1764, 16767 249 23. März, Z. 2514, 16768 505 23. März, Z. 2615, 1 6769 330 1. April, Z. 2853, 1 6784 212 5. April, Z. 1704, 1 6797 119 6. April, Z. 3172, 1 6801 259 13. April, Z. 16930/08,16804 103 243, 246 656 Belegwciser der Verwaltungsgerichtshof-Erkcnntnisse. Belegweiser der Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse. 657 Seite ! 11)10. 10. Mai, Z. 4639, §7597 12. Mai, Z. 4641, §7600 12. Mai, Z. 4667, §7601 21. Mai, Z. 5140, §7619 24. Mai, Z. 5060, §7627 30. Mai, Z. 4523, §7636 31. Mai, Z. 5377, §7639 2. Juni, Z. 5501, § 7646 7. Juni, Z. 5790, §7655 7. Juni, Z. 5789, § 7656 7. Juni, Z. 5693, §7657 14. Juni, Z. 5213, § 7670 20. Juni, Z. 2509, §7679 23. Juni, Z. 5962, §7685 23. Juni, Z. 6744, §7686 25. Juni, Z. 6668, §7692 4. Juli, Z. 3018, §7715 5. Juli, Z. 7055, §7716 5. Juli, Z. 7105, §7718 7. Juli, Z. 7205, § 7722 13. Sept-, Z. 9105, §7729 20. Sept., Z. 9402, §7740 20. Sept., Z- 6787, §7742 22. Sept., Z. 9473, § 7746 27. Sept., Z. 9655, §7755 29. Sept., Z. 9713, § 7759 29. Sept., Z. 9709, §7760 II.Okt., Z. 10093, § 7786 II.Okt., Z. 10064, § 7788 12. Okt., Z. 10008, § 7793 13. Okt., Z. 10196, § 7798 15. Okt., Z. 10100, § 7803 15. Okt., Z. 10112, § 7804 18.Okt., Z. 10234, § 7807 233, 19. Okt., Z. 10300, § 7812 19. Okt., Z. 10433, § 7813 20. Okt., Z. 103l9,§ 7816 349, 2O.Okt., Z. 10411, §7817 22. Okt., Z. 10459, § 7822 22. Okt., Z. 7208, §7823 26. Okt., Z. 10572, § 7828 26.Okt., Z. 10484, § 7829 31.Okt., Z. 9666, §7840 31.Okt., Z. 6659, §7842 3. Nov., Z. 10798, § 7849 365 1910. 291 144 206 244 44 505 369 480 213 50 352 447 48 342 551 94 376 188 211 1911. 356 480 377 500 190 557 424 142 354 203 15 ' 553 207 234 258 115 350 257 276 269 102 194 235 45 274 Roschnik, Handbuch des östcrr. Gebührenrechtes. Seite 5. Nov., Z. 10669, § 7852 282 8. Nov., Z. 11086, § 7856 276 10. Nov., Z. 11173, § 7863 238 12. Nov., Z. 9837, §7872 550 14.N0V., Z. 9961, §7875 466 14. Nov., Z. 9240, §7876 424 16. Nov., Z. 11518, § 7878 511 17. Nov., Z. 11340, § 7886 47 22. Nov., Z. 11502, § 7894 277 25. Nov., Z. 12087, § 7901 276 28.Nov., Z. 8245, §7910 251 6. Dez., Z. 9736, § 7934 370 9. Dez., Z. 12987, § 7936 191 13. Dez., Z. 12972, § 7945 111 15. Dez., Z. 12989, § 7949 108 21. Dez., Z. 13179, § 7964 233 28. Dez., Z. 13625, § 7982 47 29. Dez., Z. 13639, § 7991 504 30. Dez., Z. 11967, § 7996 350 3. Jan., Z. 1, § 8007 552 3. Jan., Z. 31, § 8008 553 3. Jän., Z. 88, § 8010 349 5. Jän., Z. 38, § 8018 45 17. Jän., Z. 430, § 8037 326 19. Jän., Z. 435, § 8042 549 19. Jän-, Z. 549, § 8044 47 28. Jän., Z. 147, §8062 462 30. Jän.,Z. 12342/10, §8068 237 6. Febr„ Z. 205, §8083 551 7. Febr., Z. 1184, § 8085 549 20. Febr., Z. 1502, §8112 33, 361 21. Febr.,Z.13638/10,§81l8 374 2b. Febr., Z. 1917, §8123 349 25. Febr., Z. 2007, § 8124 376 7. März, Z. 2490, § 8140 503 10.März,Z.12995/10,§8148 283 14. März, Z. 351, §8160 281 20. März, Z. 1832, §8168 282 21. März, Z. 2901, §8172 277 21. März, Z. 2902, § 8173 233 28. März, Z. 3444, § 8181 46 30. März, Z. 1548, §8187 277 3. April, Z. 2743, § 8194 553 6. April, Z. 3735, §8201 282 6. April, Z. 3815, §8202 452 12. April, Z. 3865, § 8213 356 42 658 Belegweiser der Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse. Seite Seite 1912. 18. April, Z. 3384, § 8216 554 19. April, Z. 4384, § 8217 214 19. April, Z. 4382, § 8218 234 20. April, Z. 4386, §8224 497 2. Mai, Z. 4921, §8245 503 4. Mai, Z. 4949, §8247 419 9. Mai, Z. 5198, §8256 454 16. Mai, Z. 5480, §8274 121 16. Mai, Z. 5625, §8272 374 9. Juni, Z. 6774, § 8326 499 9. Juni, Z. 6775,1? 8327 367 14. Juni, Z. 6793,§ 8334 140, 500 26. Juni, Z. 6203, § 8365 374 4. Juli, Z. 7642, §8382 369 4. Juli, Z. 7631,1'8386 94 7. Juli, Z. 7611,1'8392 548 12. Sept., Z. 9467,1'8396 223 12. Sept., Z. 9587,1'8397 498 12. Sept , Z. 9386,1'8398 151 14. Sept., Z. 9500,1'8401 424 18. Sept., Z. 5645, § 8410 305 19. Sept., Z. 6850,1'8415 502 16.Okt., Z. 7797,1'8467 45 16.Okt., Z. 8617,1'8470 251 7. Nov., Z. 11433, §8511 549 14.N0V., Z. 11812, §8525 507 16. Nov., Z. 11825, §8530 277 16.Nov., Z. 11816, § 8532 189 16. Nov., Z. 11795, § 8533 221 20. Nov., Z. 10627, § 8545 368 3O.Nov., Z. 12326, § 8570 549 5. Dez., Z. 12677, §8578 290 7. Dez., Z. 13033, § 8587 369 18. Dez., Z. 10735, § 8608 368 ! 21. Dez., Z. 13664, § 8619 502, 503 21. Dez., Z. 13680, § 8621 213 21. Dez., Z. 13488, § 8622 45 22. Dez-, Z. 13766, § 8624 202 28. Dez., Z. 14135, § 8638 206 9.Jän., Z. 144, §8662 369 9. Jän., Z. 147, § 8663 44 9. Jan., Z. 142, §8664 376 1. Febr., Z. 1234, § 8710 278 I.Kebr O 1SNK V --4Y 1912. 477 549 274 233 279 480 551 425 271 503 549 192 Z.10663, § 9106 549 Z.10645, § 9107 550 Z. 10785, § 9110 551 Z. 10870, §9111 417 Z. 10919, §9118 550 Z. 7727, §9120 550 Z. 11418, § 9159 550 Z. 11620, §9170 551 Z. 13991,§ 9239 419 549 282 33 50 2635,§ 8767 2721, § 8781 2852, § 8786 2835, § 8788 3063,§ 8790 3196, § 8796 3385,§ 8811 603,§ 8812 3387,§ 8819 1853, § 8825 3540, § 8827 3882, § 8833 3753, §8835 558 1847, §8848 549 4140, §8866 505 4726, §8868 502 3921, §8886 480 5082, §8890 368 5890, §8934 478 6671, §8965 226 6939, §8968 433 3919, §8977 550 7390, §8987 93 7388, §8989 347 7625, §8992 369 7803, §8999 554 4917, §9014 347 8046, §9018 352 . 1. Febr., Z. 1236, §8712 19. Febr.,Z.13348/11,§8741 19.Febr.,Z.13183/11,§8742 19. Febr., Z. 12405/11, § 8743 20. Febr., Z. 13487/11, § 8748 378 26. Febr., Z.14046/11,§8762 551 29. Febr., Z. 5. März, Z. 7. März, Z. 7. März, Z. 9. März, Z. 12. März, Z. 19. März, Z. 19. März, Z. 21. März, Z. 26. März, Z. 27. März, Z. 29. März, Z. 29. März, Z. 9. April, Z. 13. April, Z. 16. April, Z. 22. April, Z. 23. April, Z. 17. Mai, Z. 1- Juni, Z. 4- Juni, Z. 10. Juni, Z. 15. Juni, Z. 15. Juni, Z. 18. Juni, Z. 20. Juni, Z. 25. Juni, Z. 25. Juni, Z. 12. Sept., Z. 10175, § 9055 354 12. Sept., Z. 10172, §9058 551 24. Sept., Z. 7166, §9088 278 1. Okt., 1. Okt., 3. Okt-, 3. Okt., 8. Okt, 8. Okt., 24. Okt., 29. Okt., 5. Dez., SSSSS51SS12 Dienstverträge u. dgl. 359 Leistung anzusprechen hat, folglich auch der Jahreswert einer Natural¬ wohnung oder eines sonstigen Naturalbezuges, mit Ausnahme jener Bezüge, welche lediglich den Ersatz von im Dienste gemachten Aus- lagen bezwecken.^) In diesem Sinne fällt bei Verleihung eines Benefiziums (vgl. die TP. 23 „Benefizienverleihungen" mit dem Verweise auf TP. 40a) nicht in das Diensteinkommen des Benefizianten die be- stunmte Entlohnung (bzw. der Unterhalt), welche er seinem zugewiesenen Dienstpersonals leisten muß, desgleichen nicht bestimmte vorgeschriebene Beiträge an dritte Personen, z. B. an Filialkirchen u. dgl. Hiedurch sst jedoch die selbständige Gebührenpflicht der zugewiesenen Dienstpersonen (Kapläne u. dgl.) nicht ausgeschlossen (FME. vom 17. Juni 1863, U- 19.865, VBl. Nr. 29). Bei katholischen Geistlichen ist die Gebühr auf Grund der von der svntischx^ Landesbehörde nach dem Zeitpunkte der Gebührenbemessung ad- N » Ertragsausweise vom reinen Einkommen zuzüglich des Wertes der laturalwohnung (nach Zinsfassion oder Übereinkommen) zu bemessen. Bei Unen selbständigen Seelsorgern, welche eine Kongruaergänzung genießen, ist As^ch das im Kongruagesetze gewährleistete durch die Ergänzung erreichte Mindesteinkommen zuzüglich der Naturalwohnung als Bemessungsgrundlage anzunehmen (FME. vom 23. Juni 1891, Z. 45.278/90). Bei den Dienstverleihungen der Post-- und Tele grap Heu an statt Md gebührenpflichtig: Besoldung (Bestallung) und Ortszulage nebst ^-wgänzungs-, Personal- oder Dienstalterszulagen, Telegraphenzulagen ^gl. mit Ausschluß der Amtspauschalicn, Manipulationsbeihilfen und wnstigen für die Ausübung des Amtsdienstes zuerkannten Pauschalien und Gebühren (bei Ablagen der Vergütung für Botengänge). Bei ein Betriebe von Postfahrten ist gebührenpflichtig die Summe der dem uternehmer zukommenden Stallbeihilfen, Pauschalien, Rittgelder und wustigen Gebühren. Im übrigen gilt als Bemcssungsgrundlage die Mhresbesoldung oder die Jahresentlohnung (für Posthilfsbeamten, Mzleigehilfen, Postablageführer, Landbriefträgcr, Mechaniker, HMV. 26. Dezember 1905, Z. 68.608, GebBeilBl. Nr. 2/06). Minder' Steuerexekutoren werden die Taggeldpauschalien nebst dem ^^ep betrage der Remuneration mit 40 L jährlich vergebührt, wogegen -wnee?, Di? Gebührenpflicht besteht also im vollen Maße für sogenannte nicht o (belastete) Bezüge, welche mit der (einer weiteren Rechnungslegung bunb "Erliegenden) Verpflichtung zur Bestreitung gewisser Auslagen ver- v°m I' (VGHE. vom 15. Februar 1905, Z. 1658, BudwF. Nr. 3337, beismpj-Dezember 1906, Z. 12.772, BudwF. Nr. 4945, u. a.). Hieuach sind bezüaO^eife auch die Bezüge für Arbeiten, die der Dienstnehmer (ohne dies- 26 Bertragsverpflichtung) durch Dritte machen läßt (VGHE. vom Hei--,,s ö 1902, Z- 2866, BudwF. Nr. 883), Wohnungs-, Bedienungs- und u. dal "°w 12. Dezember 1905, Z. 13.536, BudwF. Nr. 4060) gUtunai-ngEhr.eupflichtig. Dagegen sind nicht gebührenpflichtig bloße Ver¬ tagen 'w Dienste (nicht für den persönlichen Unterhalt) gemachten Aus- 18gg ' bare Reisekosten (im Gegensatz zu Taggeldern, E. vom 17. Oktober den wiA^ -080, BudwF. Nr. 3877), wobei die Pauschalierung, wenn sie Jrn - v Ausgaben entspricht, kein Hindernis der Abzugsfähigkeit bildet. s°strn de ?inne ist auch die Berücksichtigung von Diätenpauschalien üblich, schriften ?Feststellung auf Grund gesetzlicher oder sonstiger amtlicher Vor- lev,gl,ch ^s Vergütung von 'Barauslagen, Zehrkosten u. dgl. erfolgt.