Besondere Beilage zur Laibacher Zeitung Nr. 5i vom 27. April 1848. "Vir Ferdinand der Grstc, von Gottes Gnaden Kaiser von Westerreich, König von Hungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Crontien, Sla- uonien, Galizien, Lodomerien und Illyrienj ^her^og von Oesterreich) Herzog von ^othriitgen, Salzburg, Steiermark, Karn- ten, Krain, Vbcr - und Nieder-Schlesien j ^roftfürji von Siebenbürgen; Markgras ""^ Mähreu j gefnrsteter Vras von Habe- burg und Tyrol :c. :c. Ueberzmgt, daß die Staats. Institutionen den vMschlitten folgen müssen, welche in der Cultur und Geistes-Entwickelung der Völker eingetreten sind, Und strts geneigt, anzuerkennen, daß die uns anver- lauten Völker unter den Segnungen eines langjäh- rigen Zricdmö alls (cr Bahn dieses Fortschrittes nicht zurückgeblieben sind, haben Wir denselben durch Unser Patent vom 15. März d. I. die Ertheilung ei. ner Verfassung zugesichert. Es gereicht Unserem Herzen zur Beruhigung, indem Wir Unser kaiserliches Wort lösen, die zahl' reichen Merkmale treuer Liebe und Anhänglichkeit Unserer geliebten Völker dadurch zu erwiedern, daß Wir auf eine feierliche Weise Unserer Sorgsalt für ihr Wohl und Unser Bestreben au den Tag legen , ihrcu Ncchtszustand zu sichern, und ihnen eine, ihre Interessen sichernde Theilnahme au der Regelung der Angelegenheiten des Vaterlandes einzuräumen. In dieser Erwägung haben Wir uach den An trägen Unseres Ministcrrathes lmd nach sorgfältiger Prüfung derselben beschlossen, die beigefügte Versas-sungs - Urkunde siir die in derselben bezeichneten Län der zu ertheilen, welche Wir unter den gemeinsamen Schutz aller zu Unserem Reiche gehörigen Völker mit der festen Iuvcrsicht Men, daß dadurch das Band des Vertrauens zwischen dein Throne und dem Volke, und die seit Jahrhunderten bestehende Vereinigung der zur Monarchie gehörigen Reiche zu ihrem gemeinsamen Wohle noch inniger verschlungen wer-den wird. Wir verordnen daher, daß die in dieser Versassungs-Urkunde enthaltenen Bestimmungen allen Unseren Unterthanen ohne Ausnahme, so wie allen geistlichen Eivil- und Militär. Autoritäten zur unverbrüchlichen Richtschnur zu dienen haben. Wir behalten Uns vor, demnächst die Vertreter aller Provinzen in Folge cincS provisorisch zu ertheil lenden Wahlgesetzes wählen zu lassen, und zu dem abzuhaltenden Reichstage einzuberufen. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt. uudRe sidenzstadt Wien den fünf und zwanzigsten April im Eintausend achthundert acht und vierzigsten, Unserer Reiche im vierzehnten Jahre. Ferdinand m p ^icquelmont, Minister des Aeusieru und Provisorischer Präsident. Pillersdorf, Minister des Innern. . Allen in der Monarchie durch die Ge. sehe anerkannten christlichen Glaubensbekenntnissen und dem israelitische», Cultus ist die freie Ausübung des Gottesdienstes gesichert. IV. Die Minister. §. 32. Die Minister sind für aUe Handlungen und Anträge in ihrer Amtsführung verantwortlich §. 33. Diese Verantwortlichkeit, so wie die Be-stimnumg der anklagenden und richtenden Behörde wird durch ein bes»nderes Gesetz geregelt. V. Der Reichstag. 3- 24. Der Reichstag, welcher im Vereine mit dem Kaiser die gesetzgebende Gewalt ausübt, ist in 52V' zwei Kammern, den Senat und dic Kammer dcr Abgeordneten, getheilt. Die Dauer des Reichstages wird auf fünf Jahre mit jählicher Einberufung des-selben festgesetzt. §. 35. Der Senat besteht: u) aus Prinzen des kaiserlichen Hauses nach voll' endeten» 24. Jahre; l») aus den von dem Kaiser ohne Rücksicht aus Stand und Geburt für ihre Lebensdauer ernann ten Mitgliedern; c> aus hundertsünszig Mitgliedern, welche von den bedeutendsten Grundbesitzern für die ganze Dau er der Wahlperiode aus ihier Mitte gewählt werden. §. 36. Die Kammer dcr Abgeordneten besteht aus dreihundert drei und achtzig Mitgliedern. Die Wahl sämmtlicher Mitglieder der Kammer der Abgeordneten beruht auf der Volkszahl und auf der Vertretung aller staatsbürgerlichen Interessen. §. '!7. Die Wahlen der Mitglieder beider Ka,w mern werden für den ersten Reichstag nach einer pro visorischcn Wahlordnung vorgenommen, §. 38. Das definitive Wahlgesetz wird von dem versammelten Reichstage beschlossen und darin auch die Bestimmungen über die den Abgeordneten zur zweiten Kammer zu gewährenden Entschädigungen ausgesprochen werden. z. 30. Ietx Kammer erwählt ihre Präsidenten und übrigen Functional; ihr allein steht die Prü fung und Entscheidung über die Giltigkcit der Wah len zu. §. 40. Die Mitglieder beider Kammern können ihr Stimmrccht nur persönlich ausüben, und dür sen von ihren Eommittcnten keine Instruktionen an nehmen. z. 4l Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich; ein Ausnahme davon kann nur durch Be-schluß der Kammer Statt finden, welche darüber auf Verlangen von zehn Mitgliedern oder dcm Prä^ sidenten in geheimer Sitzung entscheidet. tz. 42. Kein Kammer-Mitglied kann während des Reichstages ohne ausdrückliche Zustimmung der Kammer, welcher es angehört, den Fall dcr Ergrei-sung aus der That ausgenommen, gerichtlich verfolgt yder verhaftet werden. z. 43. Ein Kammer'Mitglied, welches clne vom Staate besoldete Dienststelle annimmt, hat sich einer neuen Wahl zu unterziehen; die Regierung wird keinem gcwahlttn Mitgliede den Eintritt in die Kammern verweigern, §. 44. Die Kammern versammelt! sich nur über Einberufung des Kaisers, und hauen nach er solgtcr Auflösung oder Vertagung keine Geschäfte zu verhandeln. Vl. Wirksamkeit des Reichstages. §. 45. Alle Gesetze bedürfen der Zustimmung beider Kammern und der Sanction des Kaisers. §. 4erfassungs Urkunde keine Aenderung enthält, ihre Einrichtung und Wirksamkeit erhalten. §. 55. Eine der ersten Ausgaben des Reichstages wird es seyn, die Prüfung und Würdigung der von den Provinzial - Ständen vorzulegenden zeitgemäßen Aenderungen ihrer bisherigen Verfassungen und der Vorschläge über die Art der Ersatzleistung der ablösbar erklärten Gnmdlastcn in Verhandlung zu nehmen. §. 5;5 Tage, sonst aber 20, auch nur 15 Tage. Diese wahre Darstellung belieben die l>. '1'. Herben Hausinhaber beider Städte gütigst mit den Zustanden seit dem Eintritte kriegerischer Verhältnisse ^u vergleichen, wornach sie die Assecuranz - Prämie-^rhöhung, während der für mich äußerst traurigen Verhältnisse sehr billig finden werden. Alle jene Herren, welche in Gratz die Contracte aufrecht erhalten wissen wollen, so wie auch jene Herren, welche neu beizutreten wünschen dürsten, haben mir vom l. Mai angefangen pr. Mann jährlich 4 ft. C. M. zu bezahlen, und da die contract-mäßige Vorauszahlung in Gratz bis letzten December »848 schon geschehen ist, so haben jene Herren, welche nach alten Contractcn pr. Mann jährlich nur 2 fl. bezahlten, mir pr. Mann für diese 8 Monate, nämlich vom 1. Mai bis letzten December 1848, noch 1 fl. 20 kr. C. M., Jene aber, welche pr. Mann 3 fl. bezahlten, nur 40 kr. gegen die von mir eigenhändig unterschriebenen Quittungen darauf zu bezahlen. Die p. 'I'. Herren Hausinhader in Laibach werden jedoch in Erwägung, daß dort noch um zwei Militärstraßenmehr einmünden, auch noch keine Eisenbahn besteht, worauf Truppen, ohne die Stadt zu berühren, wegfahren, mir jährlich pr. Mann 4 fl. 48 kr. bezahlen, und zwar vom l. Mai d. I. angefangen, die Nachzahlung auf 6 Monate mit 54 kr. pr.Mann, an das magistratliche Grundbuchsamt erlegen. Die Belagsfähigkeit der Hauptstadt Gratz ist so groß, daß selbst bei den außerordentlichsten Durchmärschen die auf eilt Haus rcpartirte Mannschaft niemals, höchstens bei Aufstellung einer Hauptarmee um Gratz, überbürdet werden könne. Da Laibach jedoch nur eine Belagsfähigkeit von 1700 Mann hat, so erbiete ich mich, für jenen seltenen Fall, als die bei mir assecurirten Häuser mehr als die repartirte Mannschaft bekommen sollten, für jene Männer, um welche das Haus mehr belegt wird, als assccu-rirt sind, für einen Mann pr. Tag und Nacht mit 10 kr. C. M. mich zu begnügen. Da auf diese Weise alle Arten Contracte bis zu Auslauf ihrer Dauer aufrecht bleiben, so können auch neu eintretende Contracte in Gratz und Laibach auf eine weitere Dauer von fünf Jahren mit 3 ft. pr. Mann jährlich abgeschlossen werden, und es darf demnach nur die halbjährig erhöhte Assecuranz - Prämie bis zum Eintritte friedlicher Verhältnisse 6 Monate vorausbezahlt zu werden. Gratz am 15. April 1848. Inhaber der Coliseen zu Gratz und Lalbach. (Z. Laib. Ztg. Nr. Z. y. 27. ^nl ,648.)