Nr. 3233. VII. 1886. Kirchliches Verordnungs-Blatt für die Lavanter Diöcese. Inhalt: I. Der Hl. La null»« von Selli# und Johannes von Gott, Patrone der Kranken. II. Zwei Eingaben de# öftere. Episkopates in der Congrua-Angelegeiiheit und Erledigung der erste» Eingabe von Seite des k. k. Ministeriums. III. Republicirnng der Verordnnng vom 12. Oktober 1870 in Betreff der Collectnrs-Theilnng. IV. Recnrfe gegen landesbehördlichc Entscheidungen über die zum Zwecke der Congrua-Regnlierung vorgelegtcn Fassionen sind stempelpflichtig. V. Jahres-Rechnung des Knaben feminares pro 1885/86. VI. Anempfehlung des bosnischen Kirchen-blattes Vrhbosna. VII. Diözesan-Nachrichten. I. Der Hl. Camillus v. Cellis und Johannes v. Gott, Patrone -. Kranken. Papst Leo XIII. hat mit apostolischem Schreiben „Dives in misericordia Deus“ ddo. 22. Inni 1886 den Hl. Camillus von Lellis und den Hl. Johannes von Gott als besondere Patrone aller Spitaler und aller Kranken promulgiert und zugleich angeordnet, daß ihre Namen in der Litanei für die Sterbenden nach jenen des Hl. Franciscus genannt werden sollen. Es sind also in allen Ritualien diese beiden Heiligen bei den Litaniae agonizantiuin einzusetzen. II, Erste Eingabe des österr. Episcopales an das k. k. Ministerium für Euttus und Unterricht vom 9. September 1885. Hohes f. k. Nt inistcrin m für C n l t n s und Unterricht! Das am 11. Juli d. I. ausgegebene Reichsgesetzblatt, Stück XXXI, Nr. 90, enthält die „Verordnung des Ministers für Cultns und Unterricht und des Finanzministers vom 2. Jnli 1885, womit die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes vom li). April 1885 (R.-G.-Bl. Nr. 47), betreffend die provisorische Aufbesserung der Dotation der katholischen Seclsorgegeistlichkeit erlassen werden". Diese Verordnung weist leider Bestimmungen ans, welche geeignet sind, die Vorthcile, so durch das Congrua-Gcsetz dem Seclsorgcclcrns erwachsen sollen, zum Thcile wieder zu beseitigen. Anderseits normirt sie für die Zukunft eine Behandlung des Fassionswesens, daß cs den Bischöfen geradezu unmöglich wird, die Rechte der Pfründen gebührend zu wahren, und die nach kirchlichem und staatlichem Gesetz ihnen Ankommende Oberaufsicht über das Kirchenvermögen ausznüben. Ans diesem Grunde fühlen sich die ergebenst Gefertigten verpflichtet, unter Darlegung der verschiedenen dieSfälligen Bcschwerdcpnnktc, an das hohe k. k. Ministerium daö dringende Ersuchen um entsprechende Modifieiernng der in Rede stehenden Verordnnng zu richten. Die Punkte aber, gegen welche sie sich wenden zu müssen glauben, sind folgende: 1. Vor allem fällt es ans, daß durch die Bestimmungen dieser Verordnung das Fassionswesen dem kirchlichen Boden, ans den cs doch vor allem gehört, fast ganz entrückt wird. Daß die Fassionen bei der politischen Bezirksbehörde einznreichen sind (§ 1, alinea 1); daß letztere ohncwcitcrs eine Reihe von möglicherweise recht kostspieligen Erhebungen über das Pfründeneinkommen veranlassen (§ 5) und Strafamts-handlungen (§ 10) vornehmen kann, und daß das Ordinariat von allen diesen Eingaben und Verhandlungen erst auf dem langen Umwege der Landesdehörden einmal Kenntnis erhalt (§§ 4 und G); daß das Ordinariat über die thatsächlichc Erledigung und Richtigstellung der Einbekenntnisse, sowie Über die Begründung der allfälligen Modisicicrnngen der ursprünglichen Ansätze, vollkommen in Unkenntniß belassen wird (§ 8) und sich nur mit einem allgemeinen Verzeichnisse über die zuerkannten Dotationsergänzungen begnügen muß (8 9) ; insbesondere aber, daß es beim Recnrsverfahren vollkommen ausgeschlossen erscheint (8 9) — alles das sind Bestimmungen, die sich mit der Thatsache, daß eS sich hiebei um Amtsgeschäfte kirchlicher Organe in kirchlichen Angelegenheiten und zu kirchlichen Zwecken handelt, kaum vereinbaren lassen. In der That! um was handelt es sich bei den Pfründenfassionen? Es handelt sich zunächst allerdings nur um die ziffermäßige Feststellung des Einkommens; aber des Einkommens ans kircheneigeu-thümlichen Vermögensobjeeten, und zu Zwecken der Dotierung kirchlicher Organe. Es handelt sich des weiteren aber auch um Rechte und Verpflichtungen der Pfründen: mit Bezngsrechte, welche namentlich dann, wenn sie z. B. einem öffentlichen Fonde gegenüber, ans einem Privatrechtstitel geltend gemacht werden, nur zu gerne in Zweifel gezogen werden, um Verpflichtungen gegen dritte, z. B. gegen Kirchen, welchen Verpflichtungen man aber in dem Bestreben durch Verminderung der Ausgaben die Nein-Einkommensziffer möglichst hoch zu stellen, die Anerkennung so gerne versagt. Es handelt sich vielleicht auch mit die Constatierung, daß gewisse Bezugsrechte, die einmal bestanden, wie z. B. Natnralsaintnlnngen, nun infolge von Grnndzerstücklnngen oder Aendernng der Eulturgattungen, entweder gar nicht mehr oder nicht im früheren Maße ausgeübt werden können, und daß es diesem thatsächlichen Zustande gegenüber nicht angehe, hartnäckig einfach an „Vorfassionen" festznhalten, um dadurch, der Wirklichkeit zum Trotz und dem Pfrünnder zum Schaden, eine höhere Ein-nahmsziffer zu erzielen. Es handelt sich nicht selten vielleicht sogar mit Eigenthmnsrechte, namentlich in Fällen, wo die Pfründe auf Kirchen- oder die Kirche auf Pfründengrnndstücke, Dienstbarkeiten und Genußrechte hat, und wo »tan mit diesen zugleich Eigenthmnsrechte in Anspruch nehmen, oder ob Mangels des Eigenthums mich das Genuß- oder Servitutsrecht in Abrede stellen möchte. Ja es kann sich sogar um Anbahnung einer förmlichen Aendernng in den localen Dvtationsgnellen einer Pfründe handeln, so z. B. wenn bei der Fas-siünserledignng einem Pfründer wegen einstweiligem Minder-Erträgnisse einer Gattung von Grundculturen ohneweiters das Ansinnen gemacht wird, die fraglichen Grundstücke zu verkaufen, und den Erlös in schwankenden Werten anznlegen. Es sind das alles Fragen und Fälle, wie sie hier nicht erdacht wurden, sondern wie sie erfahrungsgemäß bei Fassionsverhandlnngen alle Tage in Wirklichkeit Vorkommen, und noch ein reiches, der Erfahrung entnommenes Detail zuließen. Es wird nun nicht geleugnet werden können, daß es sich hiebei alles mit Dinge handelt, wodurch kirchliche Personen und Rechte ganz wesentlich tangiert werden. Das ntnsomehr, als ja mit der Gestaltung und dem Ergebnisse der Pfründenfassionen nicht bloß die Höhe einer etwaigen Congrua-Ergänznng, sondern mehr minder mittelbar mich die Höhe der Diettstverleihmtgsgebühr, de» Gebühren-AeguivalenteS und der Religionsfondsstener—bei den letzteren auch der Maßstab der Gebühr abgebende Capitalswerth des Pfründern Vermögens und der Pfründenrechte — fernere die Höhe etwaiger Bait-Coitettrrenzbeiträge, endlich die Geltendmachung der 88 22 und 54 des Gesetzes vom 7. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 50 und noch manches andere zusammenhängt. Und wie stehen dieser eminent kirchlichen Angelegenheit die Bischöfe gegenüber? Sozusagen in letzter Stunde erst, und an letzter Stelle erfahren sie, daß Fassionsverhandlnngen rücksichtlich dieser oder jener Pfründe überhaupt schweben, und was die adjustierende Behörde diesfalls vor hat (8 6 der Verordnung). Was sie sodann in Wirklichkeit verfügt habe, und welcher endlich der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens gewesen sei, das — bleibt ihnen verborgen (88 8 und 9). Es ist klar, welchen Schädigungen die Pfründen -rechte ansgesetzt sein müssen, wenn solchergestalten Anfang und Ende der diesbezüglichen Verhandlungen der Unerfahrenheit und der mangelnden Praxis der einzelnen Pfründner znfallen, und auf Grund vielleicht sehr lückenhafter pfarrlicher Archive geführt werden müssen, während die Bischöfe und ihre Behörden gerade in den wichtigsten Verhmidlnngsstadien davon ansgeschlossen bleiben, und sonach außer Stande sind, für die Rechte der Pfründen und Pfründner sich zu verwenden. Mit Rücksicht hierauf können die ergebenst gefertigten Bischöfe denn auch nicht umhin, es offen ausznsvrechen, daß der in der Durchführungs-Verordnung dem Fassionswesen zngedachte Behandlnngsmodus, mn von kirchenrechtlichen Bestimmungen nichts zu sagen, nicht einmal die nach dem staatlichen Gesetz vom 7. Mai 1874, 88 45 und 46 den Bischöfen in Absicht auf das Kirchenvermögeu und dessen Verwaltung zukommenden Rechte und Befugnisse gebührend zum Ausdrucke und zur Anerkennung bringt. Dcm entspricht audi der ganze Geschäftsgang, wie er in der Durchführungs-Verordnung für das Fassionswesen in Hinkunft festgesetzt ist. Es war bisher ein allgemeiner Grundsatz, das; Geschäfte, welche die untergeordneten kirchlichen Organe in kirchlichen Angelegenheiten, vor allem aber in Pfrnnden-Dotativns- und Kirchenverrnögens-Angelegenheiten zu führen hatten, im Wege der bischöflichen Ordinariate zur Verhandlung mit den Landesbehördcn gebracht und das Resultat hievon den Betreffenden ebenfalls auf diesem Wege mit-getheilt wurde. Es entspricht dies schon an und für sich dcm kirchlichen Organismus und der hiedurch gegebenen Stellung der kirchlichen Organe zu einander. Es entspricht aber auch dem Gegenstände der betreffenden Verhandlungen. Dieser Grundsatz wurde bisher im Allgemeinen mit wenigen Ausnahmen auch von den weltlichen Behörden beobachtet, und cs fehlt nicht an ausdrücklichen diesbezüglichen Erlässen derselben. So verlangte die ob der enns'sche Regierung unterm 23. Mai 1825, das; die Eingaben des Diöcesan-Clerns mittelst des bischöflichen Consistoriums bei der Landcsstellc eingereicht werden, theils um dasselbe von allen Angelegenheiten des ElernS in die Kenntniß zu setzen, theils um nicht erst durch Abfordcrnng der Consistorial-Aenßerung die Schreibereien nnnöthigerweise zu vermehren. Ganz abweichend von diesem bis nun fast durchwegs beobachteten Grundsätze ignoriert die Durchführungs-Verordnung den kirchlichen Charakter der Personen und des Verhandlnngsgegcnstandcs, und bestimmt, das; die Fassionen nicht mehr wie bisher bei den Ordinariaten, sondern bei der politischen Bezirksbehörde überreicht werden (8 1). In gleicher Weise soll die Fassions-Erledignug den Pfründnern nun nicht mehr im Wege des Ordinariates, sondern unmittelbar, und zwar im Wege der politischen Bezirksbehörde znkommcn (8 8). In solcher Weise sind den kirchlichen Oberbchördcn, den bischöflichen Ordinariaten, die politischen Unter-, die Bezirksbehörden, snbstitnirt, und erscheinen in Bezug auf die formelle Behandlung und den Geschäftsgang hinsichtlich des Fassionswesens die Ordinariate den Bezirksbehörden entschieden nachstehend; dadurch aber, und insbesondere durch § 8, mich in Bezug ans die materielle Förderung des Gegenstandes im schweren Rachtheilc. Eine ähnliche Ignorierung, wie in dem vorstehend Angeführten, liegt wohl mich darin, dast das hohe Cnltnsministerium, wenn cs im Recnrsverfahren zu entscheiden hat, wohl die Begutachtung der politischen Landesbehörde heischt, (8 9), während, freilich consequcnt zu 8 8, der kirchlichen Obcrbchörde in der Durchführungs-Verordnung kein Plätzchen angewiesen ist, in einer eigentlichst zu ihrem Interesse gehörigen Angelegenheit und gerade im entscheidendsten Stadium sich ausznsprechen. So erscheint das Pfründenfassionswesen durch die Durchführungs-Verordnung zum Congrnagcsctz in der That dem kirchlichen Boden fast ganz entrückt; und mag man dann das Wesen der Sache, oder deren formelle Behandlung betrachten, so findet der unstreitig kirchliche Charakter derselben darin nach keiner Seite die genügende Anerkennung. Diese Anerkennung erscheint freilich, vom Inhalte mich ganz abgesehen, vorweg schon dadurch abgcsprocheu, das; die mehrgenannte Verordnung gleichfalls, wie so manche andere, ganz einseitig crflos;, obgleich sowohl der unmittelbare Gegenstand der Fasston (locales Einkommen des kirchlichen Pfründen-Vermögens), wie auch der Zweck und die Personen, um die cs sich dabei handelt, ein vorgängiges Einvernehmen mit dem Episcopale nahe gelegt hätten, und, wenn man die Quellen in Betracht zieht, denen die Dotationen der Pfründen nach wie vor hauptsächlich entnommen werden (Religionsfondsstener, Kirchenvermögen, kircheneigcnthümliche Religionsfonde), durch einen solchen Vorgang auch nur im Sinne des Art. ]5 des Staatsgrundgesetzcs vom 21. December 1867, R.-G.-Bl. Nr. 142 gehandelt worden wäre. Auf Grund des bisher Gesagten sehen sich die Bischöfe daher zu dem dringenden Ersuchen gc-nöthigt: es mögen die Fassionsangelegenheiten auch fortan im Wege der kirchlichen Oberbehörden zur Verhandlung mit den LandcSbehörden gebracht werden; cs möge weiters die hierüber erfolgende Erledigung gleichfalls wie bisher, den Ordinariaten zur weiteren Behandlung, mitgetheilt werden; und es mögen namentlich die etwaigen Recurse im Wege der Ordinariate zur Vorlage gelangen, und diesen sonach die Möglichkeit geboten werden, im entscheidendsten Momente sich ebenfalls noch in merito ausznsprechen. Dieses Ansuchen stellen die ergebenst gefertigten Bischöfe mit so dringender, als sie ihr kirchlicher Rechtsstandpnnkt und das den Bischöfen nach kirchlichem und stattlichem Gesetze zukommende Oberanfsichtsrccht in Sachen des Kirchenvcrmögens dazu verpflichtet, und sie gegen ein abweichendes Vorgehen der hohen Regierung im vorhinein Verwahrung einzulegen gcnöthigt waren. 2. Zu ben einzelnen Bestimmungen der Durchführnngs-Verodnung übergehend, erlauben sich die ergebenst Gefertigten zu bemerken, das; es wohl kaum möglich sein dürfte, bis längstens Ende September d. Jahres (§ 1) die gewünschten, theilweise recht umständlich zu instruirenden Fassionen zuwege zu bringen. Jedenfalls ist aber der im § 9 angegebene Termin von 4 Wochen nach Zustellung der landesbehördlichen Erledigung zur Einbringung des Recurses zu kurz. Man möge nur bedenken, das; manche Pfründner tief im Gebirge, ohne regelmäßige Postverbindung, vier bis sechs Stunden zum nächsten Postorte haben und das; sie, soll die Reeursfrist nicht versäumt werden, die Reeursschrift vielleicht eine ganze Woche früher aus den Hände» geben müsse», weil sie alle Wochen eben nur einmal eine gelegentliche Verbindung mit dem Postorte haben. Für solche ist die Reeursfrist thatsächlich ans drei Wochen abgekürzt. Nun wären in dieser Zeit möglichenfalls Beweisdoemnente von der stundenweit entfernten Mntterpfarre zu requirieren; eine diesbezügliche Berathung mit dem Vorgesetzten Deean zu pflegen, eine Anfrage ans Ordinariat zu richten, einen Rechtsfreund aufzusuchen, der aber vielleicht ans eine ganze Tagreise hin schwer zu finden ist — wie soll das alles bei der Menge anderer Bernfsgeschäfte innerhalb der kurzen Zeit möglich sein? Die nothwendige Folge davon ist dann, das; man zum eigenen und zum Schaden der Pfründe den Reenrs ganz stehen läßt, weil man ihn doch nicht ordentlich zustande bringen kann; oder aber, daß wegen mangelhafter Jnstruierung desselben alle diesfalls anfgewendete» Mühen und Kosten umsonst sind. Bedenkt man dann noch, daß die bischöflichen Ordinariate vom Reenrsverfahren ausgeschlossen sind, indem sie nach Inhalt der Durchführungs-Verordnung weder von der reenrrierten Entscheidung, noch von der Reeursschrift eine Kenntnis bekommen (88 8 und 9), so kann man begreifen, welche Schädigung kirchlicher Rechte durch diesen Complex ungünstiger Bestimmungen herbeigeführt werden können. Wolle daher die Reeursfrist auf zwei, oder doch mindestens ans anderthalb Monate ausgedehnt werden. 3. Zum alinea 2 des 8 k müssen die Bischöfe bemerken, das; die darin gegebene Definition eines selbständigen Seelsorgers zweideutig sein kann, je nachdem der Ausdruck: „Mit eigener Jurisdiction" ans den Umfang oder den Grund der seelsorglichen Vollmacht bezogen wird. Wen» mit der Bezeichnung: mit eigener Jurisdiction, so viel gesagt werden will, als: mit selbständiger, selbständig auszuübender Jurisdiction, so entspricht, die Bestimmung allerdings dem Gesetze (8 1, alinea 2). Wenn aber unter den mit eigener Jurisdiction bestellten Enratgeistlichen nur solche zu verstehen wären, welche mit kraft eigener, d. H. nicht erst durch einen speeiellen Act des kirchlichen Oberen verliehener, sondern schon mit der canonischen Investitur ipso facto verbundener, und insofern dem Investierten als sein Eigenthnm zukommender Jurisdiction zur selbständigen Ausübung der Seelsorge berechtigt sind, so wäre damit der zweite, im Gesetze ausdrücklich detrattitele Fall ausgeschlossen; jener Fall nämlich, wo jemand „sonst" (i. o. „durch den Diöcesanbischof" unmittelbar), und nicht „ans Grund kanonischer Einsetzung" zur selbständigen Seelsorge das Recht hat. Nachdem es mancherlei Seelsorgestellen gibt, auf welche eine canonische Einsetzung nicht stattznfinden pflegt, und an denen die Seelsorge gleichwohl selbständig auszuüben ist, so glaubten die Bischöfe diesen Punkt insbesondere hervorheben zu müssen. 4. Alinea, 2, 8 2 schreibt für gewisse darin vorgesehene Fälle Anhangsfassionen vor, welche vom selbständigen Seelsorger und vom Hilfsgeistlichen, dessen Einkommen sie' eigentlich betreffen, zu unterfertigen sind. Nach 8 1 der Verordnung scheint der eigentliche Fassionsleger auch rücksichtlich der Anhangsfassionen der selbständige Seelsorger zu sein. Es wäre das eine unbillige Bestimmung für alle jene Fälle, in denen das Dotationsvermögen für den selbständigen und den Hilfspriester nicht zu einer Masse annuliert ist, sondern getrennte Vermögenskörper und Präbenden bildet, und darum auch getrennt, jeder Theil nämlich von dem zuständigen Präbenden-Jnhaber, verwaltet wird. Es ist in der That nicht abznsehen, wieso der Pfarrer die Fassion, z. B. für einen Frühmesser adle gen soll, der einerseits freilich kaum zu den selbständigen Seelsorgern zählen wird, andererseits aber ganz selbständig und vom pfarrlichen Beneficium unabhängig dotiert ist, selbständig wohnt, selbständige Grundstücke besitzt, und selbe ganz selbständig zu eigenem Nutzen oder Schaden bcwirthschaftet. Für solche und ähnliche Fälle ist die Forderung, dast der Pfarrer die Fassion lege, eine, ungerechtfertigte; da nach Lage der Dinge eben der Gennstbercchtigtc und das Vermögen selbständig Verwaltende zuerst in der Lage sein wird, grundhältige Auskünfte über sein Einkommen zu geben. Recht und Gerechtigkeit verlangen daher, dast auch dieser, und nicht jener die Fassion lege. Die Rcchlmästigkeit dieser Forderung erhellt auch ans den in §§ 5 und 10 angcdentetcn Folgen einer unvollständigen und nicht entsprechenden Fatierung, denen der Fatent desto sicherer entgegengeht, je weniger er in die Dotationsverhältnisse eingeweiht ist. 5. Im § 3 der Verordnung wird unter anderem auch die Mitvorlage der letztadjusticrtcu Fassion betreffs des Pfründeneinkommens verlangt. Die Gefertigten sind überzeugt, dast das Urgiereu dessen als eines formellen Erfordernisses, damit die Fassion als zur Weitervorlage an die Landesbchörde geeignet erklärt werden könne (conf. § 4), häufige Verschleppungen zur Folge haben werde, da erfahrungsgemäß die lctztadjnstiertcn Fasstonen weit sicherer bei den Rechnuugsdepartements der Laudesbehördeu, als in den Pfarrarchiven zu finden sind, ans denen sie bisher bei allen möglichen Gelegenheiten, z. B. um Erwirkung der Befreiung von den Umlagen, vom Gebühren -äquivalente, von Bauconcnrrenz-Beiträgen, zur Durchführung der Sammlungs-Ablösungen ». s. w. hinans-gegeben werden mnstten, ohne daß sie dann wieder dahin znrückgcstellt worden wären. Mit Rücksicht hierauf würde cs fidi gewiß empfehlen, von dieser Forderung als einer nutzlosen, und die Verhandlung möglicherweise nur verzögernden ganz abznsehen. 6. Ebendaselbst wird ein specificierter Ausweis über sämmtliche, wie immer benannte Bezüge anS dem Religionsfonde verlangt. Jnsoferne nun darunter auch solche Bezüge zu verstehen sein sollten, welche einzelnen Pfründen auf Grund von Privatrechtstitelu aus dem Religionsfonde gebühren, könnte obiges Verlangen reckt prüju- dicierend für die Zukunft wirken. Ist cs ja doch erfahrungsgemäß mehr als einmal vorgckomme», dast infolge solchen unterschiedslosen ZusamnicustellenS verschiedener Religionsfondsbezüge die für einzelne davon sprechenden Titel ganz verloren giengen, und alle Bezüge zum größten Schaden für die betreffenden Pfründen gleichmäßig als dem Wechsel unterliegende Congrna-Ergänzungen, oder gar nur als gnadenweise Unterstützungen charakterisiert wurden. Solche, einzelnen Pfründen ans Privatrechtstiteln gebührenden Religionsfondsbezüge dürften vielmehr unter die, im Gesetze unter § 3, I, lit. d, betrachteten Einnahmen gehören. 7. Wenn sodann im 8 3, 1, lil. d. Absatz 3 der Verordnung „Ausnahmsweise" der entspre- chenden Bestimmung des Gesetzes dahin erläutert wird, dast Einbringungskosten von Eapitalszinsen oder Renten nur da zu berücksichtigen seien, „wenn es sich hiebei mit nothwendige und regelmäßig wiederkehrende, unverhältnismäßig hohe, durch besondere Umstände und Localverhältnisse bedingte Einbringnngskosten handelt," so ist, praktisch genommen, die Geltendmachnng derartiger Kosten förmlich zur Unmöglichkeit gemacht. Denn hiernach dürfte es wohl in den allerseltensten Fällen, wenn überhaupt jemals, gelingen, die Annerkcnnnng von derlei Kosten zu bewirken, und erscheint durch eine derartige Verclansnlierung dem vom Gesetze diesfalls empfohlenen „Billigkeitsrücksichtcn" in der Durchführungs-Verordnung die Rücksicht schon vorweg verweigert. 8. Was sub lit. f, zur Ermittelung der Stolgebühren alles angeordnet wird, sieht wohl einer Pauschalierung derselben nicht mehr gleich. Das ist hinfort vielmehr eine weit detailliertere Nachweisung, als wie, sie bisher gefordert war. Das ist vor allem ein detailliertes Nachweisen des „Soll" durch Anführung der nach Elasten gesonderten im Durchschnitte der letzten sechs Jahre vorgekommenen stolpflichtigen Acte sammt zugehöriger Gebühr, wobei nicht erkenntlich ist, was für Elasten da eigentlich gemeint sind. Das ist dann weiters ein Nachweis der durchschnittlichen Anzahl und Höhe der nicht eindringlichen Stolgebühren. Das ist dann endlich ein Nachweis des wirklichen „Haben" nach der Dnrchschnittsziffer der letzten sechs Jahre abzüglich der 30 fl.: Alles das zur größeren Vergewisserung noch decanatsämtlich bestätigt. Die ergebenst Gefertigten sind der Meinung, daß es zum Zwecke der Pauschalierung aller dieser weitwendigen Nachweisungen wohl nicht bedarf. Die wirklich Angebrachten Stolgebühren sind ja eben das concrete Ergebnis ans allen den stolpflichtigen Acten, weniger die nicht Angebrachten Gebühren. Was hilft es, zu wissen, wie viel man au und für sich haben sollte, wenn man in der Wirklichkeit doch nicht mehr erzielen konnte? Oder will man auf Grund des „Soll" künftighin die Pauschalziffer höher stellen, als das „Haben"? Sollte es aber auf eine genauere Controle des wirklich erzielten Betrages abgesehen sein, so würde wohl niemand den Rest anders gestalten wollen, als wie ihn der einmal angesetzte Minuend (die stolpflichtigen Acte) und Subtrahend (die nicht angebrachten Gebühren) gibt. Also auch aus diesem Grunde ist die nun ungeordnete, über Gebühr complicierte Null,Weisung zwecklos. In Rücksicht aus den großen Priestermangcl, und im Interesse des mit Schreibgeschäften schon an und für sich zu sehr überhänftcn Seelsorgercleruö stellen die Bischöfe daher das dringende Ersuchen, demselben alle nicht unumgänglich nothwcndigen Schreibereien zu ersparen, und es rücksichtlich der Stola auch hinfort wenigstens bei der bisher üblichen Nachweisnng (durch summarische Angabe der im letzten Sexennium erzielten Jahresbeiträge) bewenden zu lassen. Bei Pfarren aber, welche notorisch nicht den freiznlassenden Betrag von 30 ft. abwerfcn könne», möge auch diese summarische Nachweisnng ohncweiters erlassen sein. 9. Bezüglich der Kanzlei- und der für die Führung des Decanatsamtes bestimmten Auslagen deutet die Durchführungs-Verordnung auf eine später zu erlassende Special-Verordnung hin. Unterdessen wurden den Ordinariaten einige Gesichtspunkte bekannt gegeben, welche nach Meinung der hohen Regierung dabei zu beachten sein dürften. Darnach soll der in das Einbekenntnis; einzustellende Betrag der Kanzlei-Auslagen von der Anzahl der im Durchschnitte der letzten sechs Jahre vorgekommcnen gebührenpflichtigen Matrikenacte abhängig gemacht werden. Es dürfte nun wohl überhaupt schwer werden, die wirkliche Anzahl dieser Acte in den letzten sechs Jahren nachzuweisen. Es ist aber auch die Berechnungs-Grundlage eine ganz irrige. Oder verursachen denn nur die gebührenpflichtigen Matrikenacte Auslagen? Der jetzt proponierte Berechnnngsmodus stellt implicite den sonderbaren Grundsatz auf: Für die nicht gebührenpflichtigen Acte wirst Du nicht nur nicht honoriert, sondern hast überdies für die dafür anflanfenden Kosten (an Tinte, Papier, Siegellack, Spagat, Matrike»-■ und Rapularbücher, Stampiglie», Archivkasten, eventuell auch für einen eigenen Schreiber) selbst aufznkoinmen, insoweit sic nicht vielleicht ans dem Kirchenvermögen bestritten werden. Gewiß verlangt die Gerechtigkeit, daß mir gerade dort, wo ich nicht honoriert werde, wenigstens die Kosten ersetzt werden. Wenn man bedenkt, wie vielerlei die nicht gebührenpflichtigen Matrikenschrcibgcschäfte sind; als:- die Führung der Malriken- eventuell auch Rapularbücher, die Besorgung der jährlichen Matrikenabschriften, der Nachweisnngen zu Zwecken des Militärs, der Volksbewegung, der Schule, des Sanitätswesens, der Verlassabhandlnngen it. s. w., dann wird man zugeben müssen, daß die hiefür anflanfenden Kosten eben nicht gering sind, und vor allem anderen Berücksichtigung verlangen. Abgesehen hievon widerspricht die Beschränkung des.Kostenersatzes nur auf die gebührenpflichtigen Matrikenacte offenbar auch der diesfälligen Bestimmung des Gesetzes (§ 3, II, Ist. b,) welches ganz allgemein von Kanzleianslagen für die Matrikelführung spricht und einen Unterschied zwischen gebührenpflichtigen und nicht gebührenpflichtigen Acten nicht macht. Das Gesetz überläßt cs wohl dem Verordnungswege, zu bestimmen, wie viel als Ersatz zu leisten sei, nicht aber wofür diese Ersatzleistung zu geschehen habe. Nach dieser principiellen Auseinandersetzung enthalten sich die ergebenst Gefertigten jeder weiteren Detailausführnng in diesem Gegenstände. Die Richtigkeit der ausgesprochenen Anschauung zugegeben — und vom Standpunkte des Gesetzes dürfte sich dagegen nichts einwenden lassen — erhellt ja ohncweiters von selbst, daß der angegebene Berechnnngsmodus und der angenommene Ersatzbetrag nicht ansreichen, den Pfründner rücksichtlich der Kanzleikosten aus Anlaß der Matrikenführnng schadlos zu halte». Rii cf sichtlich der Auslagen für die Führung des Decanatsamtes soll nach vorläufig ministeriellen Mittheilungen einesthcils auf die pfarrlichc Dotation des betreffenden Dcchants Rücksicht genommen, beziehungsweise der für diese Auslagen zuzugestehende Betrag umso geringer angesetzt werden, je mehr die Dotation der pfarrlichen Congrua übersteigt; anderntheils aber soll als Maximum für die Deeanatsanslagen nur der Betrag von 150 fl. und zwar nur in den mit einem aetiven Religionsfonde versehenen Kronländern angenommen werden. — Dieser Anschauung können die ergebenst gefertigten Bischöfe weder in der einen, noch der anderen Beziehung beipflichten; denselben erscheint cs vielmehr gerecht und billig, daß die einrechenbaren Auslagen „für Führung des Decanatsamtes" »ach ihrem wirklichen Betrage von den Dechanten ohne Rücksicht auf das Verhältnis; ihres Pfründeneinkonnnens zur Competenz als Auslagen dürfen eingestellt werden, mag das Pfründeneinkommen des DechantS in was immer für einem Verhältnisse zur Competenz stehen. Gehören ja die pfarrlichen Einkünfte dem Pfarrer als solchem, nicht aber dem Pfarrer als Dcchanr. Auch ist das Amt eines DechantS nicht strenge local, »nd es kommen z. B. in Parenzo-Pola Fälle vor, das; Dechanlc nicht zugleich Pfarrer sind. WaS nun die Frage der Bestreitung der diesbezüglichen Auslagen anbelangt, so kann in dieser Hinsicht eine Schwierigkeit nicht obwalten. Nachdem diese Auslagen nach dem Gesetze (§ 3, II. Ist. b), unter die Pfrüiidenansgaben einzusetzen sind, finden sie ipso facto ihre Bedeckung in den Pfründeneinnahmen, wenn imo insoweit dadurch die Congrua nicht angegriffen wird; anderenfalls aber in der Congrua-Ergänzung, deren Ziffer ja nicht mit Ucbergehnng der Decanatsauslageii, sondern mit vorgängiger Berücksichtigung derselben unter den Pfründenansgaben zu bestimmen ist. Wenn aber die Höhe der diesfalls zu passierenden Ziffer vorwiegend von dem activen oder passiven Stande der einzelnen Religionsfonde abhängig gemacht wird, so können sich die Gefertigten mit dieser Auffassung nicht einverstanden erklären. Es handelt sich ja hiebei nicht um eine beliebige Remuneration; nach dem Wortlaute des Gesetzes auch nicht um einen nur theilweifen Ersatz der Kosten, sondern einfach um die mit der Führung des Decanatsainles verbundenen Auslagen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Fond actio oder passiv ist. Die Unhaltbarkeit einer, dem Vorstehenden widersprechenden Auffassung ergibt sich schon daraus, das; diesem nach die Dcchante gerade in den Gebirgsländern, wo in Hinsicht ans Wege, Entfernungen, Fahrgelegenheiten die Führung des Decanatsamtes anerkanntermaßen mit den größten Schwierigkeiten zu thun hat, wegen der ungünstigen Lage der betreffenden Religionsfonde fast am schwächsten bedacht wären. Wenn daher das hohe Ministerium selbst anerkennt, daß für die eines activen Fondeö sich erfreuenden Länder Böhmen, Mähren, Rieder-Oesterreich it. s. tu. die Dccanatsanslagcn mit 150 fl. nicht zu hoch gegriffen sind, so möge auch für die anderen, mindestens aber die innerösterreichischen Länder, nicht unter diese Ziffer herabgegangen werden. Für Provinzen aber, in denen bisher, wie in Nieder-Oesterreich mit Rücksicht ans die große Ausdehnung der Decanate durch Erlaß der niederösterreichischen Statthalterei vom 20. November 1881, Z. 46187 ans Grund des Ministerial-Erlasses vom 10. November 1881, Z. 16760, zweihundert Gutbelt als einrechenbare Auslage passiert wurden, ist es gewiß billig, das; der gleiche Betrag auch in Zukunft passiert werde. Die im 8 3, 1, f, Absatz 3 geforderten Detailsangaben bezüglich der Stiftungen zu liefern, dürfte in nicht wenig Fällen bei dem besten Willen unmöglich fein. (Sitte ausdrückliche Beschränkung auf das Nachweisbare dürfte daher billig sein. 10. Es war schon bisher reckt unangenehm, das; cs des Fasstonslegens kein Ende hatte, und das; dadurch bezüglich der Bezüge immerwährende Unsicherheit herrschte. Nach der Dnrchführnngs-Verordnnng (§8 11 und 13) sott eS in dieser Hinsicht künftighin nicht besser werden. Darnach kann einmal jederzeit vom Amtswege» eine Abänderung der Fassions-Erledigung statt-finden ; weiters ist nun zu saliere» über Anordnung dcS Kultusministers ; sodann jedenfalls beim Pfründen-Wechsel; endlich sofort bei jedesmaliger Veränderung der Substanz des Pfründcnvermögens, respcctivc des Localeinkommens. Die Bischöfe müssen sich hierüber das dringende Ersuchen erlauben, es möchte doch die wahrhaft quälende Praxis, wie sie in dieser Beziehung bisher vielfach bestand, nicht wieder eingeführt werden. Es ist denn doch in der That zu viel, wenn man, wie das wahrscheinlich nicht nur einmal so vorgekommen ist, nach kaum drei Wochen seit Erledigung der früheren Fassion schon wieder eine ganz neue machen soll. Insbesondere dürfte das „Sofort" der Anzeige von Veränderungen in der Vermögenssubstanz analog der Bestimmung des § 16 der Finanzministcrial-Verordnnng tldo. 26. Juli 1880, Nr. 102 R.-G.-Bl. dahin erweitert werden können, das; diese Anzeigen statt fallweise, nur mit Schluß jeden Jahres stattzufinden hätten. Insbesondere dürfte cs billig erscheine», das; Pfarrer, welche wegen gesetzlich ausreichender Dotation eine Congrua-Ergänzung nicht in Anspruch nehmen können, nicht mit unnöthigen Eingaben im Fassionswesen umsonst in Anspruch genommen werden. J , Wi n ßt /<&?, 11. Nach § 14 ist dic Ausgleichung zwischen der neuen und der bisher genossenen Dotation mit der Anweisung der neuen zu treffen. Diesbezüglich nun gab es schon bisher oft recht drückende Vorgänge; umso drückender, je größer der Unterschied zwischen der alten und neuen, verminderten Dotation war, und hervorgernfen dadurch, daß bei der ersten Behebung der eben fällige« neuen Dotationsguotc sogleich die ganze Ucbergcbühr zu ersetzen war, respective von der neuen Quote in Abzug gebracht wurde. Es geschah dadurch, daß mancher Pfründner für das folgende Quartal ans einmal nur ans etliche Gulden angewiesen war, und in die peinlichste Verlegenheit gerieth. Diesbezüglich glauben die Gefertigten, daß, sobald es sich um eine 20 fl. übersteigende Uebergebühr handelt, dieselbe auf Verlangen des bezugsberechtigten Pfründners nur in vier Qnartalsraten zur Rückzahlung zu bringen sein sollte. 12. Absatz 4 des 8 16 bestimmt, daß Provisoren, deren monatlicher Gehalt mehr als 30 fl. beträgt, vom 1. Jänner 1886 an die Stiftungsmeffcn unentgeltlich zu pcrsolviren haben. Es ist dies ein vollständiges Novum, und im Gesetze nicht begründet. Ein Novum insoferne, als bisher die Provisoren die in die Jntercalarzeit fallenden Stiftungen nicht unentgeltlich zu persolvieren hatten, sondern berechtigt waren, dafür entweder das gewöhnliche Currentstipendium, oder seit dein Ministerial-Erlasse vom 10. Juli 1872, Z. 5024 doch wenigstens „die von dem Stiftungsfonde entfallende Gebühr" dem Intercalare zn verrechnen; letzteres nämlich dann, wenn das dem Priester znsallende Stiftnngserträgniß geringer war als das Cnrrentstipendinm. Den nämlichen Zustand wollte auch die ursprüngliche Regierungsvorlage aufrechthalten, indem sie im Absatz 2 des § 24 ausdrücklich besagt: Mit dieser (nämlich im 88 23 und 24 enthaltenen) Maßgabe bleibt es hinsichtlich der Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben erledigter Pfründen (Jntercalar-Rechnnng) bei den bisherigen Vorschriften"; also auch — folgt daraus unmittelbar — bezüglich der Verrechnung der Ausgaben für die Stiftungen, bezüglich welcher eine Änderung nirgends ausgesprochen wird. Daß nun das in der 104. Sitzung des Herrenhauses eingebrachte Amendement eine Veränderung zum Schlechteren nicht beabsichtigte, geht wohl aus der ganzen Stellung des Congrna-Ausschuß-Entwnrfes zum Regiernngs-Entwnrfe, wie insbesondere gerade auch ans der diesbezüglichen Verhandlung im Herrenhause, hervor. Der Antragsteller berief sich ja ausdrücklich ans die allerhöchste Entschließung vom 3. October 1858. Nun wurde aber gerade durch diese Entschließung in Berücksichtigung der Wünsche und Anträge der bischöflichen Versammlung ddo. iti. Juni l85ti ausgesprochen, „daß die Verweser erledigter Pfarren fortan nicht verpflichtet würden, die Stiftmessen anders, als gegen das von dem Bischöfe festgesetzte Stipendium zu entrichten." Also zweierlei: einmal, das; die Persolviernng dieser Stiftmessen nicht unentgeltlich, sodann daß sie nicht um ein geringeres, als das vom Bischöfe festgesetzte Stipendium zu geschehen habe. In letzterer Beziehung wurde allerdings durch die Ministerial-Verordnung ddo. 10. Juli 1872, Zahl 5024 eine Aenderung dahin gemacht, daß der Provisor die Stistungsmessen nicht zwar umsonst, aber doch um ein geringeres, als das vom Bischof festgesetzte Stipendium zu verrichten habe. Die durch diese Aenderung herbeigeführten Nnchthcite wenigstens theilweije, i. e. wenigstens rücksichtlich der niedersten Provisorgehaltsstnfe per 30 fl. zu beseitigen — das und nichts anderes bezweckte das Amendement und dessen Annahme. Der Ministerial-Verordnung vom 10. Juli 1872, Z. 5024 gegenüber wollte der Antragsteller, daß dte nur mit monatlich 30 fl. dotirten Provisoren nicht gehalten sei» sollen, die Stiftungen anders, als nur gegen das Stipendium ordinarium zu persolviren, und zwar auch in dem Falle, wenn möglicherweise eine einzelne Stiftung dieses Stipendium ordinarium nicht ganz abwerfen würde. Es wäre ja auch eine sonderbare Argumentation gewesen, wenn der Antragsteller einerseits auf den nichts weniger als glänzenden Stand der Provisoren überhaupt und der mit monatlich 30 fl. dotirten insbesondere hingewiesen, sodann aber — in Abänderung der allerhöchsten Entschließung vom 3. Oetober 1858, und im Gegensätze zum ursprünglichen Regiernngs-Entwnrfe, wie auch zu dem, eine positive gegen-theilige Bestimmung in dieser Hinsicht nicht aufweisenden Ansschnß-Entwurfe, nach denen allen bisher eine unentgeltliche Persolvirung von Stiftnngsmessen nicht stattznfinden hatte — docki nur das bezweckt hätte, daß die günstigeren allen Provisoren zugute gekommenen früheren Dispositionen beseitigt, und von nun alle, mit einziger Ausnahme der Mindestdotirten zur unentgeltlichen Persolvirung dieser Messen verpflichtet würden. ©ine solche Argumentation hätte sich ebenso widersprochen, wie sich nun Absatz 3 und 4, § 16 der Durchführungs-Verordnung widersprechen, indem der dritte wörtlich dem früheren Regierungs-Entwnrfe entnommene Absatz besagt, das; nach Maßgabe der in den voransgehenden Absätzen angeführten Bestimmungen die bisherigen das Jnterealarwesen betreffenden Vorschriften — also auch jene bezüglich der Stiftungen — nach wie vor zu gelten haben, wo hingegen der vierte Absatz das thatsächlich widerruft. Nach der Deutung ferner, die das Gesetz min bekommen hat, würde in Hinkunft ein mit monatlich 40 fl. dotirter aber mit jährlichen 200 Stiftungsmessen belasteter Provisor gegenüber einem mit monatlich 30 fl. Honorirten, aber von Stiftungsmessen ganz freien, bei Annahme des ©nmmtstipendiums von 52'/., kr. um 15 fl. besser stehen. Daß dieses die Absicht des Gesetzes und der darin bestimmten Gehaltsabstnfnngen für Provisoren sei, darf billig geleugnet werden. In der Forderung der unentgeltlichen Persolvirung der Stiftungen läge weiters auch eine vollkommene Verleugnung der Natur einer Stiftung, durch die, wie bereits die bischöfliche Versammlung vom Jahre 184» in ihrer Zuschrift vom 13. Juni 1849, sub li) ausführte, dem Seelsorger „wohl eine Verbindlichkeit, jedoch mit einem Vortheile, keineswegs aber ein Nachtheil zugewendet werden wollte." Die Regierung, welche das oberste Anfsichtsrecht über das Stiftnngswesen für sich in Anspruch nimmt, könnte nun wohl am wenigsten über den stifterischen Willen sich hinwegsetzen, und, das Wesen einer Stiftung ignorirend, verlangen, daß der Provisor wohl der Verbindlichkeit Nachkomme, der Gegenleistung aber entbehre. Mit Rücksicht ans alles das stellen die Bischöfe das dringende Ersuchen um Beseitigung der diesbezüglichen drückenden Bestimmung der Dnrchführnngs-Verordnnng. Sollte aber die hohe Regierung diese Rücksicht dem Seelsorgeelerns nicht zntheil werden lassen und auch fernerhin an der Auffassung festhalten, daß die Provisoren aller der übrigen Gehaltskategorien die Stiftungen unentgeltlich zu persolviren haben, so müßten die ergebenst Gefertigten in Wahrung der kirchlichen Rechte schon dermal mit aller Entschiedenheit gegen ein Vorgehen sich anssprechen, bei welchem ans dem bloßen Nichterwähnen der den übrigen Provisoren diesfalls gebührenden Entschädigung und der bisherigen diesbezüglichen Bestimmungen ans ein positives Verweigern, respeetive ans eine Aufhebung derselben für die Zukunft geschloffen werden wollte. 13. Wenn endlich der § 17 der Verordnung bestimmt, daß den Defieientenpriestern die neuen Ruhegehalte unter Anfrechthaltnng des (ihnen) seither.... ans dem Pfründeneinkommen.... Geleisteten" flüssig Z" machen seien, so dürfte das wohl bei vielen Stationen unmöglich sein, bei denen auch der Kaplan ans dem Pfründeneinkominen dotirt ist. Denn die nach § 9 des Gesetzes gleichzeitig eintretende Erhöhung der Bezüge für Kapläne, Provisoren und Deficiente» wird dann leicht zur Folge habe», daß infolge Erhöhung der Congrua für Provisor und Kapläne für den betreffenden Deficientenpriester nichts mehr erübrigt, ja, daß die erübrigenden Einnahmen der Pfründe die gesetzliche Kompetenz nicht mehr decken, und daß sich sonach das bisher aus der Pfründe Geleistete nicht mehr anfrechthalten läßt. Dieses sind die hauptsächlichsten Bemerkungen, welche ausznsprechen die ergebenst Gefertigten ebenso die Rücksicht auf den, trotz aller Aufbesserung eben doch nicht glänzend gestellten Seelsorgeelerns, wie die lleberzeugung drängte, daß selbst diese geringe Ausbesserung bei unveränderter Anfrechthaltnng der Durchführungs- * Verordnung wiederum vielfach verkümmert würde. Wolle das hohe Ministerium diesen Bemerkungen die wohlwollende Rücksichtnahme nicht verweigern und eine entsprechende Modificirnng der besprochenen Bestimmungen der Durchführungs-Verordnung veranlassen. Wien, den 9. September 1885. Im Namen und mit Zustimmung des gesammten österreichischen Episcopale? Cölestin Iosef Ganylbaner, Lardiiial-Fitrsterzbischof von äüien. Erledigung obiger Eingabe seitens des k. f. Ministeriums für Cultns und Unterricht ddo. 30. September 1886. H o ch w ü rdig ste r Herr Cardi ual-Für st erzbischof! Das Promemoria des hochwürdigsten cisleithanischen Episcopales vom 9. l. M. rücksichtlich einiger Bestimmungen der Durchführungs-Verordnung vom 2. Juli l. I. (R.-G.-Bl. Nr. 99) zum Gesetze vom , 2 19. April 1885 (R.-G.-Bl. Nr. 47), betreffend die provisorische Aufbesserung der Dotation der katholischen Seelsorgcgeistlichkcit, welches Euer Eminenz die Eilte hatten, mir zukommen zu lassen, habe ich der eingehendsten Erwägung unterzogen »nd erlaube ich mir, Euer Eminenz die Gesichtspunkte, welche für die Regierung bei Emanation der erwähnten Durchsührnngs-Verordiinng maßgebend waren, wie die Verfügungen, welche ich zur möglichsten Erfüllung der Wünsche des hochwürdigstcn EpiscopateS in Aussicht genommen habe, im Nachstehenden darznlegcn. Was die im Promemoria »ub Punkt l dargelegten Auffassungen der hochwürdigsten Herren Bischöfe anbelangt, so erlaube ich mir vor allem zu bemerken, daß es der Regierung mit Rücksicht ans die Lage des Scelsorgeclcrns und den einhelligen Wunsch der Vertretungskörper bei der Ministerial-Verordnung vom 2. Juli 1885, R.-G.-Bl. Nr. 99 vor allem darum zu thun war, das Verfahren zur Richtigstellung der rücksichtlich des Localeinkommens der Seelsorgcgeistlichkcit einzubringenden Einbekenntnisse möglichst zu vereinfachen und wiederholte Correspondenzen mit den hochwürdigstcn Ordinariaten zu vermeiden, um mit der Flüssigmachung der aufgebesscrten Congrua so rasch als nur immer möglich Vorgehen zu können. Um aber andern-theils den berechtigten Einfluß der hochwürdigstcn Ordinariate ans die Richtigstellung der Einbekenntnisse entsprechend zu verbürgen, wurde in dem § 6, Alinea l der citirten Ministerial-Verordnung die über den früheren Vorgang in Fatirnngs-Angelegcnheiten hinausgehende Bestimmung getroffen, daß das von der politischen Landesstelle in Aussicht genommene Richtigstellungs-Erkenntniß selbstverständlich unter Anschluß aller Bczngs-acten — dem betreffenden Ordinariate zur Einsicht und Aeußernng znzumitteln sei. Die hochwürdigsten Herren Bischöfe erhalten also gerade im markantesten Stadium des Richtigstellungs-Verfahrens nicht bloß die eingehendste Kenutuiß von den seitherigen Vorkommnissen im Richtigstellungs-Verfahren, sondern auch von dem Inhalte des von der Landesstelle beabsichtigten Erkenntnisses, so daß sie in den Stand gesetzt erscheinen, die kirchlichen Interessen noch vor der Hinausgabe dieses Erkenntnisses entsprechend wahrzunehmen und ihre Aenßernngen, auf welche auch bei allfälligcn Recnrscn in der Ministcrial-Jnstanz eingehendster Bedacht genommen werden wird, zu den Acten zu bringen. Sollte der hochwürdigste Episcopat hierin nicht genügende Garantien rücksichtlich der kirchlichen Belange erblicken, so bleibt es Hochdcmselben noch außerdem freigestellt, seinerseits, wie dies in einzelnen Diöcesen thatsächlich geschah, Weisungen und Instructionen an den unterstehenden Clcrns ergehen zu lassen, welche jede Besorgnis; einer bezüglichen Schädigung von Seite des fatirenden Seelsorgepriesters vollständig ausschließen. • Was die im Punkte 2 des Promemoria^ besprochenen Termine zur Einbringung der Einbekcnnt-nisse des Localeinkommens des Seelsorgeclerns und zum Ministerialrecnrse wider das Richtigstellungs-Erkenntniß der Landesstelle anbelangt, so wurden dieselben in der Durchführungs-Verordnung ebenfalls nur ans dem Grunde kürzer angenommen, weil sich sowohl in den Vertretnngskörpern als aus geistlichen Kreisen der nahezu einstimmige Wunsch hören ließ, alles so» einzuleiten, damit die Congrua-Aufbessernng sobald als möglich dem Seelsorgeclerns flüssig gemacht werde. Da aber die hochwürdigsten Herren Bischöfe diese Termine für zu knapp bemessen erachten, so waltet meinerseits nicht der mindeste Anstand ob, dieselben zu verlängern, und crfließt unter einem eine demnächst im Reichsgesetzblatte zur Publicirung gelangende Ministerial-Verordnung, womit der Termin zur Einbringung der Einbekenntnisse des Localeinkommens bis Ende November l. I., der Termin zum Ministerial-Recurse wider das Richtigstellungs-Erkenntniß der Landesbehörde aber auf zwei Monate vom Tage der Zustellung des anzufechtenden Erkenntnisses ausgedehnt wird. Was die im Punkte 3 des Promemorias berührte Frage anbelangt, welche Seelsorgcgcistlichcn als selbstständige Seelsorger und welche als Hilfspriester anzusehen sind, so vermag ich zwar bei dem Umstande, als diese Qualitäten aus, in mt Gesetzen angegebenen Merkmalen resultimi, der Entscheidung der einzelne» Fälle im ordentlichen Jnstanzenzuge nicht vorzugreifen, erlaube mir aber beizufügen, daß die Begriffe „selbständige" und „eigene Jurisdiction" von der Regierung als identisch angesehen werden und daß die Ausübung der selbständigen Seelsorge einen Seelsorgesprengel (Pfarrbezirk) voraussctzt, Pfarrbezirke aber nur mit staatlicher Genehmigung errichtet werden können. Die im Punkte 4 des Promemorias besprochene Fertigung der Anhangsfassionen durch die selbständigen Seelsorger erklärt sich theils durch die hierarchische Ueberordnung derselben über die ihnen beigegebenen Hilfspriester, theils wollte hicmit eine Gewähr dafür gefunden werden, daß die den Hilfspriestern ans dem Pfründen-Einkommen oder durch die Hand des selbständigen Seelsorgers zukommenden Bezüge richtig in die Anhangssassion eingestellt wurden. Zum Punkte 5 des Promemorias erlaube ich mir Euer Eminenz mitzutheilen, daß ich von der Beibringung der letztadjustirtcn Kirchen-Rechnung und Pfründen-Einkommens-Fassion zum Einbekenntnisse des Local-Einkommcns in der unter einem erstickenden Ministerial-Vcrordnung unter der Bedingung Abstand nehme, daß die letztere bei der Landesstelle erliegt, was nicht in allen Kronländern der Fall ist, und daß die crstere über Verlangen der Landcsstellc in einzelnen Fällen nachträglich vorgclcgt wird. Dagegen vermag ich von der Jnstruirung des Einbekenntnisses mit dem im Punkte 6 des Promemorias besprochenen spccisicirten Ausweise sämmtlichcr Bezüge des Fatcnten aus dem Rcligionsfonde nicht abzngchcn, glaube jedoch, daß den Befürchtungen des hochwürdigstcn EpiscopatcS vorgebcngt werden kann, wenn in diesem Ausweise die Privatrcchtstitcl, ans welche sich einzelne dieser Bezüge etwa gründen, genau ersichtlich gemacht werden. Zum Punkte 7 des Promemorias erlaube ich mir die Bemerkung, daß die Passirung der Kosten der Einbringung von CapitalSzinsen oder Renten zufolge § 3, I, lit. bar für das Bibelstudium N. B. und Dr. Franz Fons für das Bibelstndium A. B. und für die orientalischen Dialekte. Herr Franz Dovnik wurde berufen als provisorischer Prosessor der Moraltheologie. Bestellt wurden Herr Josef Černko als Psarrprovisor in Lembach, Herr Mathias Frece als Spiritualprovisor zu St. Ulrich in Podgorje und Herr Josef Sin k o als Spiritualprovisor in Witschcin. Als Kaplan wurde wieder angestcllt der Provisor Franz Šalamon zu St. George» a. d. Stainz. Uebersetzt wurde» die Herren Kapläne: Auto» Inkret nach Ponikl, Blasius Kukovič nach Trifail II., Franz Černenšek nach Lak, Mathias Stoklas nach Hl. Kreuz b. Lntlenbcrg, Jakob Vidovič »ach Mahrenberg, Franz Pečnik nach Lausen, Michael Schmid nach Weitenstein I., Mathias Goršič nach St. Beit bei Ponikl, Franz Arnuš nach St. Ruprecht in W. B., Franz Geč nach Frieda», Johann Stajnko nach Monsberg, Markus Smhec nach Jahring, Josef Rostaher »ach St. Marein I., Jakob Zupanič nach St. Lorenzen in W. B., Vincenz Kolar nach St. Urban bei Pettau, Joses Sattler nach St. Barbara bei Ankenstein und Caspar Kačičnik nach Großsonntag. Unbesetzt sind geblieben: Die I. Kaplanei z» St. Martin bei Wind-Graz, die II. Kaplanei zu St. Peter bei Radkersburg und die Kaplaneieu zu St. Andrä in Leskovec und in Leutsch. A. M. Lavanter Grdinariat zu Maröurg am 28. Dezember 1886. rh\ab Hriàilirnl. Fürstbischof. Druck der St. Cyrillus - Buchdruckerei in Marburg.