Das kaiserl. königl. adelige weltliche Friiuleinstift iln Henugthume Krallt. Voul Lmldschafts'Secretär Iofef Pfeifer. Hunderalidruck an« der «Laibacher Zeitung». Law«ch WW PruÄ vu» Ili u. «wlmxanr K ZM, VambtlU, Verlag des K«rsasier«. Das kaisert. königl. adelige weltliche Fräuleinstift inl HerMthume Krmn. Vom Landschafts-Secretär Josef Pfeifer. Zonderabdruck aus der «Laibacher Zeitung». Laibach 1899. Druck vo,i Ig, v. Kleinninyr H sscb, Vliniberg. — Verlag drs Verfassers. >^ach Anordnung des Allerhöchsten Willbriefes vom ^ ^ 16. Juli 1792 hat das k. k. adelige weltliche Fräuleinstift in Krain aus 36 Stiftsfräulein zu bestehen, und zwar mit 4 Präbenden zu 300 st., 8 Präbenden zu 250 fl., 24 Präbenden zu 200 fl. Conv.-Münze jährlich. Zur Zeit der Gründung dieses Stiftes wurden jedoch nur 8 Präbenden creiert und besetzt; die Errichtung der übrigen wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Gegenwärtig bestehen und sind besetzt 15 Präbenden zu 210 fl. ö. W. jährlich. Anspruch auf diese Stiftung, hinsichtlich welcher das Vorschlagsrecht dem krainischen Landesausschusse, das Verleihungsrecht hingegen Seiner Majestät dem Kaiser zusteht, haben jene Fräulein, deren Väter entweder krainisch'landständische Mitglieder, oder aber, ohne dass Nhnenproben erforderlich wären, wenigstens dem Ritterstande angehören, wie auch solche, deren Eltern um das Land, oder durch eine zehnjährige Dienstleistung im Lande als z. B. landesfürstliche Näthe oder als Stabsofficiere sich Verdienste erworben haben, dabei aber mittellos und «mit mehreren Kindern beladen» sind. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung wird übrigens noch auf die später vorkommende Interpretation des 5. Artikels der Stiftungssatzungcn hingewiesen. 1* ^ 4 - Nachdem Schritte im Zuge sind, welche eine Erhöhung der Probenden, beziehungsweise deren Vermehrung auf die volle, ursprünglich festgestellte Anzahl bezwecken, dürfte eine Darstellung über die Gründung und bisherige Entwickelung des Stiftes von Intereffe sein, wobei ich einem Stiftungs-Elaborate folge, welches ich im Jahre 1874 dem hohen krainischen Landesausschusse lieferte und das zu dem Promcmoria benützt wurde, welches derselbe im Jahre 1883 ^ an die k. k. trainische Landesregierung zur Vorlage an das t. k. Ministerium des Innern geleitet hat. Den Anstoß zur Gründung des adeligen Fräuleiu-stiftes gaben die Stände von Krain. Im Jahre 1782 hob Kaiser Josef II. nebst anderen Klöstern in Krain auch die Frauenklöster zu Münkendorf bei Stein und Michelstetten bei Krainburg^ auf. Zur Zeit der Aufhebung zählte das Clarisserinnen-stift in Münkendorf 19, das Dominicanerinnenstift in Michelstetten 18 Mitglieder. Das Vermögen der aufgehobenen Klöster wurde zur Errichtung einer Religionsund Pfarreasse gewidmet, aus welcher zunächst die Pensionen der ausgetretenen Nonnen zu bestreiten waren. Der Ueberschuss und — nach dem Tode der Pensionistinnen — die sämmtlichen Einkünfte sollten vorerst nach dem Hofdecrete vom 28 Hornung 1782 ganz allein zur Förderung der Religion und des damit verknüpften Besten des Nächsten verwendet werden." Als von dem nachfolgenden Regenten, Kaiser Leopold II., die kraimschen Stände aufgefordert wurden, ihre Rechte, Beschwerden und Wünsche vorzutragen, beeilten sich dieselben, der Allerhöchsten Ausforderung ' Landesausschuss-Zahl 6933 6e 1883. Fasc. M 3. 2 Süfwngsuikunde von Michelstetten, sieh Mittheilungen dos historischen Vereines für Kram, 1854, pa^. 76. ' Josef II. Pul. Gcs. 1. Band, 923. 131. 133. mit der alleruutcrthänigstcn Vorstellung vom 11. September 1790 Folge zu leisten. Iu dieser Vorstellung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass das Vermögen der aufgehobenen Klöster grüßtentheils von den Ständen herrühre. Münkendorf und Michelstetten waren ursprünglich adelige Frauenstifter und dazu gewidmet, den Landständen die Bürde der Versorgung ihrer Kinder zu erleichtern uud den Töchtern, die einem höheren Berufe folgen wollten, eine Freistätte vor den Gefahren der Welt zu bieten. Durch Einziehung des Stiftsvermögens zum Religionsfonde sei man von der ursprünglichen Bestimmung abgegangen. Nichts aber sei dieser so analog wie ein adeliges Fräuleinstift, welches übrigens gerade in Krain, wo es an Gelegenheit zu zweckmäßiger Versorgung ganz mangelt, besonders nothwendig erscheint. Ermuntert durch das Beispiel anderer Provinzen, die fast alle mit adeligen Fräuleinstiftern versehen waren, stellten die Stände die Bitte, es mögen Münkendorf und Michelstetten von dem Religionsfonde getrennt, auf eine ihrem Ursprünge mehr analoge Bestimmung zurückgeführt und zu einem adeligen Fräuleinstifte für Krain gewidmet werdend Diese Bitte wurde am 21. Juli 179 l erneuert, und unter einem wurde darin abermals betont, dass durch die Aufhebung der beiden genannten Stifter, welche für adelige Personen gegründet und vorzüglich von Seite des Adels dotiert wurden, den zahlreichen, oft mit gar keinem Vermögen versehenen adeligen Töchtern ein Zufluchtsort mit einer anständigen Unterkunft entgangen sei. ' Vorstellung der Stände des tzerzossthumes Kram an Seine Majestät Leopold II. äMo. 11. September 1790. Manu. script, Folioballd, paß> 4^, IN —113, im Landesarchiu. - a - Das gleiche Ansuchen hatte die ständische Deputation, welche nach der Thronbesteigung weiland Seiner Majestät des Kaisers Leopold II. an das Allerhöchste Hoflager berufen wurde, um die Beschwerden und Wünsche ihrer Committenten vorzutragen, mit dem allerunterthänigsten Vortrage vom 11. August 1791 gestellt, l Hierauf eröffnete die Hofstelle mit dem Decrete vom 21. October 1791, Z. 4509, dem k. k. Landeshauptmanne in Kram, dass Seine Majestät Kaiser Leopold II. die Errichtung eines Damenstiftcs zur Unterstützung der armen Töchter des Herren^ und Ritterstandes aus den Einkünften der Stifter Münlen-dorf und Michelstetten bewilligt und für die Präbenden die Excindierung jährlicher 8009 fl. aus dem Neligions-fond, wenn dieser zu Kräften gelangt sein werde, bestimmt hat; dass die Präbeuden den Stiftsdamen, welche nicht beisammen zu wohnen haben, auf die Hand zu zahlen sind; dass mit 8 Präbenden zu 200 fl. jährlich der Anfang zu machen ist und dass, wenn der Neligionsfond jährlich 8000 fl. entbehren könne, daraus 36 Präbenden. und zwar 4 zu 300 fl., 8 zu 250 st. und 24 zu 200 fl. jährlich zu errichten sind. Gleichzeitig wurden die Stände aufgefordert, den Vesehungs-vorfchlag für die vorläufig errichteten 8 Präbenden zu erstatten." Das Vorschlagsrecht wurde jedoch den Ständen wieder sogleich entzogen. Denn schon mit dem Erlasse der t. k. Landeshauptmannschaft vom 30. Juni 1792. Z. 4516, wurde der Ständisch-Verordneten-Stelle das Hofkanzleidecret vom 15. Juni 1792 mitgetheilt, wonach infolge einer Allerhöchsten Entschließung das » Stand. Archiv Nl. 14 äo 1791, Rub. I.XV, FaZc. l. 2 Stand. Archiv Nr. N60 üe 1791, Rub. I.XV, Fasc. 1.1. __,7 __ Prä'sentationsrecht für die krainischen Fräuleinfträbcildrn nicht den Ständen, sondern dein LandeZfürsten vorbehalten sein und bleiben müsset Als nach der Rcoccuvation unter Kaiser Franz I. das Allerhöchste Patent vom 29. August 1818" die ständische Verfassung in Krain wieder einführte, wurde den Ständen das Vorschlagsrecht wieder eingeräumt. Auf Grund des § 6 des obenerwähnten Allerhöchsten Patentes, dann nach dem Hofkanzleidecrete vom 28. November 1823, Nr. -57.092/ und auf Grund des 8 27 der Landesordnung für Krain vom 26. Februar 1861, N. G. V. Nr. 20, wird feither das Vorschlagsrecht von den Ständen, beziehungsweise vom krainischen Landesausschusse,^ die Verleihung von Seiner Majestät dem Kaiser ausgeübt. Nachdem infolge des frühzeitigen HinscheidenZ Leopolds II. die formelle Errichtung des Fräuleinstiftes unterblieben war, wurde dasselbe von Kaiser Franz I. bestätigt und darüber der nachstehende Allerhöchste Willbrief vom 16. Juli 1792 ausgefertigt:" Wir Franz der Zweite von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien, zu Ungarn, Voheim, Dalmazien, Kroatien, Slavonien, Galicien, Lodomerien und Jerusalem, Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zu ' Stand Archiv. Rub. I.XV. Fasc. 1.9 äs 1702. - Franz' Pol,«Gcs, Samml. 46, Band, Nr. 86. ' Illyr. Prov -Ges,-Samml. 5 Band, Nr. 21ft, § 11. < In der 14. Sitzung vom l!>. October 188^ sprach der krainische Landtag «die berechtigte Erwnrtung aus, dass den Vesetznngsvorschlcissen des Landesansschusses bei in Erledigung kommenden adeligen Fränleiiistiftplätzen seitens der Behörden in den hierüber erstatteten Berichten die verdiente Würdigung zu-theil M'lde.» (Stenographischer Bericht über die Verhandlungen des krain. Landtages. 28. Vand, pa>?. 170.) b Gjimd Archiv Nr, 1479 äo 189,i. Rub. I.XV. Fasc. I, 8. _ 8 - Burgund, Lothringen, zu Steyer, zu Kärnthen und Krain; Großherzog zu Toskana, Großfürst zu Siebenbürgen, Markgraf zu Mähren, Herzog zu Vraband, zu Limburg, zu Luxemburg, und zu Geldern, zu Würtemberg, zu Ober- und Niederschlesien, zu Mailand, zu Mantua, zu Parma, Plazenz, Guastalla, Auschwitz, und Zator, zu Calabrien, zu Bar, zu Montferrat, und zu Teschen, Fürst zu Schwaben, und zu Charleville, gesurfter Graf zu Habsburg, zu Flandern, zu Tirol, zu Hennegau, zu Kiburg, zu Görz, und zu Gradiska, Markgraf des heiligen römischen Reichs, zu Burgau, zu Ober- und Niederlausnitz, zu Pont aMousfon, und zu Nomeny, Graf zu Namur, zu Provinz, zu Voude-mont, zu Blanlenberg, zu Zütvhen, zu Saarwerden, zu Salm und zu Falkenstein, Herr auf der Windischen Mark, und zu Mecheln, bekennen mit diesem Briefe für Uns, Unsere Erben und Nachkommen in Unserm durchlauchtigsten ErzHause öffentlich, und thunhiemitjeder-männiglich kund, dass Unsere Lieben und getreuen Stände Unsers Erbherzogthums Kram vermittelst eines von ihrem Landeshauptmann mit seinem Vorworte ein begleiteten Gesuchs im Jahre 1791 Unserm höchstselig verstorbenen geliebtesten Herrn Vater, Kaiser Leopold dem Zweiten glorwürdigsten Andenkens die ehrfurchtsvolle Vorstellung gemacht haben: Es sei durch die ill den vorhergegangenen Jahren erfolgte Aufhebung der dortigen zweien Frauen-Stifter. Münken-dorf und Michaelstätten, welche für adeliche Personen gestiftet, und vorzüglich von Seite des Adels dotirct gewesen waren, den dortigen zahlreichen, oft mit gar keinem Vermögen versehenen adelichen Töchtern, ein Zufluchtsort entgangen, worinn ihnen vormals ihrer Dürftigkeit ungeachtet doch zu einer anständigen und sittlichen, mit einem hinlänglichen Unterhalt verknüpften Lebensart, Gelegenheit verschaffet worden war. Da sie nun bei diesen Umständen um die Errichtung eines adclichen Fräulein - Stiftes ans dcm Vermögen der vorbesagten zwei aufgehobenen Frauen-Klöster, oder des in deren Stelle getretenen Religions-Fonds zu vorbesagtcm Endzwecke gebethen, auch Uufer seligst verstorbener, und innigst gelobtester Herr Vater, Kaiser Leopold der Zweite glorwürdigsten Andenkens in diese ihre Bitte uuter gewissen Bestimmungen bereits gewilligct hat, allein durch seinen frühzeitigen Tod an der wirklichen Gründung und Errichtung dieses Stiftes gehindert worden ist; So haben wir für Uns, Unsere Erben, und Nachkommen aus landesfürstlicher Machtvollkommenheit die Gründung und Errichtung dieses Fräulein-Stiftes hiermit zu bestättigen, nnd zum Besten desselben folgende Satzungen zu bestimmen und festzusetzeu befunden. I.Artikel. Das adeliche weltliche Fräulein-Stift in Krain besteht aus sechs und dreißig Stiftfräulein, wovon gegenwärtig acht gleich, die übrigen aber sobald es die Kräften des Religionsfonds gestatten werden, in den Genuss ihrer Präbenden gefetzt werden follen. 2. Artikel. Dieses Stift wird vorzüglich auf die Einkünften der aufgehobenen Stifter Münkendorf und Michelstätten gegründet, aus welchen — wie bald der Neligionsfond zu hinlänglichen Kräften gelangen wird, jährlich acht tausend Guldeu excindirt, und zu 36 Präbenden, als 4 zu 300 st.....1200 ft. ' 8 ' 250 . .... 2000 » und . . > 24 » 200 » .... 4800 > bestimmt werden sollen. 3. Artikel. Die höheren Präbcnden sollen vorzüglich nur jenen zu Theil werden, welche cilterulos, oder deren Acltern die dürftigsten und mit den meisten Kindern beladen sind. 2 ^ 10 ^ 4. Artikel. Das Alter zur Aufnahme ist nicht unter fünfzehn Jahren. Die Aufzunehmende muss stäts eines guten Nufs, und unbescholtenen Wandels gewesen feyn, sie muss arm seyn, darf neben dieser keine andere Stiftung gemessen, und muß daher bei der Aufnahme in dieses Stift dem Genusse einer früheren entsagen; sie kan jedoch, was sie nach ihrer Aufnahme erbet, oder ihr sonst rechtmässig Zufallt, als ihr Eigenthum behalten. 5. Artikel. Zur Ueberkommung einer folchen Präbende sind nur jene fähig, deren Väter entweder Kraiuerisch landständische Mitglieder oder aber (ohne jedoch Ahnenftroben zu fordern) wenigstens uom Ritter-stände sind, wie auch jene, deren Aeltern um das Land oder durch eine 10jährige Dienstleistung im Lande in höheren Aemtern, als zum Beispiel landesfürstliche Räthe, oder als Staabsoffiziers sich Verdienste erworben haben, dabei aber mittellos und mit mehreren Kindern beladen sind. 6. Artikel. Bei dem Eintritt in das Stift hat die Impetrantin dem Landeshauptmann anzugeloben, den Stiftssatzungen, so lange sie zum Stifte gehört, genau nachzukommen, und Ansehen, Nutzen und Ehre des Stifts nach Kräften zu befördern. 7. Artikel. Die Stiftsfräulein unter sich haben den Rang nach der Zeit des Eintritts, außer dem Stifte aber nach den Frauen der k. k. Kämmerer, folglich mit verheüratheten Damen, deren Gatten nicht Kämmerer sind, gleich, und vor allen Fräulein. 8. Artikel. Die Stiftsfräulcin haben nicht beisammen zu wohnen, sondern erhalten ihre Präbende auf die Hand und können selbe im Lande Krain,wo sie wollen, auch in einem andern der österreich. Erbstaaten gemessen. 9. Artikel. Die Stistssräulein habeu, weun sie öfentlich erscheinen, nur schwarze Kleider zu tragen. - u - 10. Artikel. Das Stiftsordenszeichen, welches jedem Fräulein sogleich bei dem Eintritt übergeben, und bei erfolgtem Austritt, oder Absterben, dem Landeshauptmann eingefchückt werden soll, bestehet in einem stumftfekigten Kreuz, gold und weiss emaillirt, mit einem ovallen blau emaillirten Mittelschild, worauf sich auf der einen Seite der heilige Leopold Markgraf von Österreich, auf der andern der heilige Ludwig Konig in Frankreich mit natürlichen Farben entworfen befindet; auf dcu vier Seiteu des Kreuzes befinden sich die Namenszüge beedcr nunmehr höchst-selich verstorbenen Majestäten, Wailand Kaisers Leopold des zweiten und Seiner erhabenen Gemahlinn. Dieses Ordenszeichen wird an einen blasrothen breiten von der rechten Schulter gegen die linke Hüfte vor, und rückwärts längst der Taille laufenden Band hängend getragen. 11. Artikel. Die Andachtsübungen der Stiftsfräulein sind folgende: 1!^!5 sollen sie für die verstorbenen aus dem allcr-durchlauchtigsten Grzhause jährlich am Armenseelentage die grossen Tagzeiten der Todten Bethen; 2!^ Dieses Gebeth sind sie auch für jedes gestorbene Stiftsfräulein, so bald ihnen der Todfal er-rimiert wird, zu verrichlen verbunden. 3^ sollen sie täglich für die verstorbenen des aller-durchlauchtigsten ErzHauses den Psalm ä« protunäi« bethen; die übrigen Übungen werden ihrer eigenen Andacht überlassen. 12. Artikel. Es ist den Stistsfvänlein erlaubt, die öffentlichen Schauspiele, Bällc und Nedouten zu besuchen, jedoch nicht änderst, als in Begleitung einer bekannten verehlichen Dame. 13. Arlikel. Sie müssen durch Anständigkeit ihrer Sitten sich ihres Ranges und der besondern Wohlthat des Stifters würdig zeigen. Minder erhebliche Fehler 2* - 12 ^ hat ihnen der Landeshauptmann mündlich oder schriftlich zu verweisen; falls aber ein Stiftsfräulein eines schwereren Fehltrittes schuldig befunden, und überzeugt würde, soll hierüber die Anzeige nach Huf gemacht, und hierüber die höchste Entscheidung eingehohlet werden. 14. Artikel. Ein Stiftsfräulein, welches muth« willig Schulden macht, wird der Präbende verlustig. 15. Artikel. Der Aufenthaltsort jedes Stiftsfräuleins muß dem Landeshauptmann allzeit unausgesetzt bekannt seyn, weswegen jedes Fräulein ihm, so oft sie solchen verändert, die Anzeige zu machen hat. 16. Artikel. Die Stiftsfräulein behalten die Freiheit sich zu verehligen, jeooch muß in jedem solchen Falle vor dem Eheverlobniss der Landeshauptmann davon benachrichtiget, und dessen Genehmhaltung ein-gehohlet werden. Mit dem Tage der Verehligung hurt der Genuß der Stiftung, folglich auch die Traguug des Stist-zeichens auf. So wie jeder Todfall eines Stiftsfräulems von ihren Ältern und Anverwandten allsogleich angezeigt, und das Stiftszeichen zurückgeschücket werden muß. 17. Artikel. Jeder Erledigungsfall einer Stifts-präbende muß durch die Landesstelle der höchsten Behörde angezeigt, und die Bittschriften der darum Werbenden dahin gutachtlich cinbegleilet werdeu. 18. Artikel. Das ganze Stift stehet unter dem höchsten Schutz des regierenden Laudesfürslen, der sich auch das Venehnnungsrecht und die Verleihung der Präbenden unmittelbar vorbehalten, übrigens aber die Obsorge und Übersicht dem krainerischen Landeschcf, und der ihm untergeordneten politischen Landesstelle anvertrauet hat. Diese hat für die Aufnahme und das Veßte des Stiftes nach der Absicht des Stifters zu wachen, die genaue Beobachtung des Sliftbriefs handzuhaben, über die Nichtigkeit der Einkünften Obficht zu tragen und das Stiftarchiu in Ordnung zu halten, so wie alle dahin einschlagende Geschäften mit Genauheit zu besorgen. __^H __ Wir meynen, setzen und wollen demnach, dass dieses adeliche Fräulein Stift, welches Wir besonders in Unsern höchsten Schuz nehmen, für beständig in aufrechten Stande erhalten, und den von Uns vorstehendermaßen bestimmten und vorgeschriebenen, sonst aber keinen andern Satzungen und Regeln genau nachgelebct, auch von nun an und hinfur zu ewigen Zeiten dawider nicht gehandelt werde. Gebiethen darauf allen Unsern nachgesezt, aMund weltlichen Obrigkeiten, Hof-, Landes- und Gerichtsstellen, besonders Unserer Landeshauptmannschaft in Unserm ErbherZogthum Kram, und einen jedesmaligen sowohl jetzigen als künftigen ihr vorgesetzten Landeschef, und wollen, daß sie auf die Erhaltung dieses von Uns gnädigst bestättigten Fräulein-Stifts die gehörige Sorge tragen, für die Beobachtung der dießfälligen vorbesagten Satzungen wachen, und weder felbst dagegen handeln, noch solches jemand andern gestatten sollen, bei Vermeidung Unserer Ungnade. Das meynen Wir ernstlich zu Urkund dieses Briefs, besiegelt mit Unserm k. k. und erzherzoglich anhangenden größeren Insiegel; Geben in Unserer Haupt-und Residenz Stadt Wien den 16. Tag des Monats Julius, nach Christi Unsers lieben Herrn, und Selig-machcrs gnadenreichen Geburt im 1792sten, Unserer Reiche des Römischen und der Erbländischen im ersten Jahre. Franz m. p. Leopoldus Comes a Kollowrat m. p. Reg. Boch. Sup. et. A. A. pr. Concell.: (L S.) Franz Karl F. Kreßel m. p. Ad Mandatum Sac* Caesj» Regiae Mattis proprium. IoH. Nep. Graf und Herr v. Edling m. p. Negist. MariovHilus v. Leißner m. p. — 14 — Der 5. Artikel des Willbriefes erfuhr im Laufe der Zeit nachstehende Auslegung: Vorerst stellte das k. k. illyr. Gubernium die Ansicht auf, dass das krainisch - ständische Incolat kein ausschließliches Erfordernis zur Competenzfähigkeit ist, sondern dass dafür der Adel höheren Grades, wenigstens des Nitter-standes, auch ohne Rücksicht auf elterliche Verdienste genüge. Die Ständisch-Verordneten-Stelle dagegen verfocht die Anschauung, dass nur die Töchter des krainisch - ständischen Adels znr Erlangung der Prä-benden berufen seien und dass die adeligen Töchter der Landstände anderer Provinzen ebensowenig einen Anspruch darauf haben können als die Töchter landesfürstlicher Räthe oder Stabsofficiere, die keine zehnjährige Dienstleistung im Lande Kram oder keine besonderen Verdienste um das Land Kram nachweisen können. Die Ansicht der Ständisch-Vcrordneten-Stelle wurde durch die Entscheidung der Hofkanzlei vom 8. Juli 1830, Z. 15.365, mit dem Beisätze als die richtige anerkannt, dass auch Töchter solcher krainischen Familien zu den Präbenden berufen sind, die, obschon nicht die krainische Landstandschaft, doch wenigstens den erbländischen Nitterstand besitzen/ — Weiters stellte das k. k. Staatsmmisterium aus Anlass eines speciellen Falles mit dem Erlasse vom 19. April 1861, Z. 7366, den Grundsatz auf, dass auch Töchter jener Väter, die sich als landesfürftliche Räthe oder Stabs-officiere im Lande oder um das Land Krain Verdienste erworben haben, wenigstens vom lrainischen Adel sein müssen, um competenzfähig zu sein. Dagegen überreichte der krainische Landesausschnss eine Majestätsvorstellung, in welcher er hie Ansicht vertrat, dass der Adelstand bei dieser erwähnten Kategorie von Be- Ständ. Archiv, Z, 76 und 230 6e 1830, FaZc. 3-4. — 15 - werberinnen nicht Competenzerfordernis sei und dass im Hinblick auf deu § 8 des allg. bürg. Gesetzbuches nur der Allerhöchste Gesetzgeber zur authentischen Interpretation der Stiftsatzungen berufen sei. Hierüber geruhten Seine Majestät laut Staatsministerialerlasses vom 17. Juli 1861, Z. 14,124, eine Verfügung nicht zu treffen. Infolge dessen beschloss der Landesausschuss, bis zur Herablangung einer authentischen Interpretation consequent bei seiner Anschauung zu verharren/ Die gleiche Ansicht Zu verfechten, nahm der Landesausschuss später nochmals Anlass. Hierüber ist ihm zufolge Staatsministerialerlasses vom 26. September 1863, Z. 18.484, von Seite der k. k. Landesregierung die Mittheilung geworden, dass das Staatsministerium, welches als oberste Stiftungsbehürde für die Beachtung und richtige Auslegung der Statuten Sorge zu tragen hat, die in seinem Erlasse vom 19. April 1861. Zahl 7366, enthaltene Auslegung des 5. Artikels der Stiftsstatuten mit dem allerunterthänigsten Vortrage vom 1. April 1861 zur Allerhöchsten Kenntnis gebracht, dass aber Seine Majestät in die Vorstellung des krainischen Landesausschusses gegen die Auslegung des Artikels 5 nicht einzugehen geruhte, dass demnach das Staatsministerium an der im Erlasse vom 19. April 1861, Z. 7366, enthaltenen Auslegung der Statuten festhalten müsset Die Concursausschrcibnngen erledigter Stiftplätze, wie sie anfänglich üblich waren, wurden zwar infolge der Hofkanzleidecrete vom 17. Jänner und 20. Mai 1828, Z. 1040 und 11.628, mit der Gubernial-currende vom 6. März 1829, Z. 29.530. abgestellt und gleichzeitig wurde die Vormerkung der Compcten- ' Landesausschuss, Z. 72 und 162 äs 1861. Fasc. III. 3. 2 Landesausschuss, Z. 3295 äs 1663 Fasc, III. 3. — IN — tinnen angeordnet. Im Hinblicke jeduch auf die von der Zeit der Vormerkung bis zum Erledigungsfalle eines Sliftftlahes möglichen Veränderungen der in dm Satzungsartikeln 3 und 4 enthalteneu Bedingungen wurde über einen im Jahre 1871 vom Landesausschusse gestellten Antrag zufolge Allerhöchster Ermächtigung vom 29. Mai 1872 die k. k. Landesregierung mit dem Erlasse des Ministeriums des Innern vom 1. Inni 1872, Z. 8452, angewiesen, die künstig in Erledigung kommenden krainischen Fräuleinstifts - Präbenden im Concurswege auszuschreiben. Es möge nun jener Verhandlungen gedacht werden, welche die Vermehrung der Präbenden auf den vollen Stand von 36 bezweckten. Vorerst wurden in Gcmäßheit des Artikels 1 der Stiftungssatzungen, und zwar über Vorschlag der k. k. Landeshauptmannschaft, mit Allerhöchster Entschließung vvm 5. October 1792 nur acht Stistplätze besetzt. Nachdem sich aber schon im darauffolgenden Jahre die Verhältnisse einigermaßen gebessert hatten und insbesondere durch den Tod einer Exnonne, beziehungsweise durch den Heimfall der betreffenden Pension, in den Renten von Michelstätten und Münken-dorf ein Uebcrschuss eingetreten war, schritt die k. k. Landeshauptmannschaft unterm 14. Juni 1793 über Vorstellung der Ständisch'Vevordnetenstelle um die Errichtung von vier weiteren Präbenden ein. Dieses Ansuchen wurde zwar mit Allerhöchster Entschließung vom 30. August 1793 bis zum Eintritte günstigerer Zeiten abgewiesen; als aber mittlerweile wieder mehrere Exnonnen von Michelstätten und Münkcndorf gestorben und deren Pensionen heimgefallen waren, erneuerte der t. k. Landeshauptmann im Jahre 1800 den Antrag auf Vermehrung der Präbenden, diesmal mit wesentlich günstigerem Erfolge. Nicht allein, dass damals sofort — 1? — sieben weitereStiftplätze errichtet wurden und zur Besetzung gelangten, wurde auch eine Anordnung getroffen, bei deren Einhaltung, wie kaum zu zweifeln, das Fräuleinstift längst zur vollen Anzahl von Z6 Probenden in den stiftbriefmähig festgesetzten Abstufungen gelangt wäre. Der Wichtigkeit wegen folgt nachstehend der Wortlaut des an die k. t. Landcsstelle gelangten Präsidialschreibens des Landeshauptmannes Grafen von Wurmbrand, sowie des Hofkanzleidecretes vom 16. Jänner l 80 l, Z. 594/ welches die erwähnte günstige Wendung in der Sache herbeiführte. An den Herrn Grafen von Hochenwart ^ Excellenz lc. in Laibach. Hochgeborner Graf! In der Nebcnlage erhalten Eure Excellenz eine Abfchrift der an mich gelangten höchsten Hofkanzleiverordnung in Absicht des krainerifchen Fräulmistiftes. Da vermo'g derselben von denen seit 1792 Heim-gefallenen Pensionen verstorbener Exnonnen von Münken-dorf und Mich^'lstätten pr. 1550 fl. neue Stifts-präbenden, jede mit jährlich 200 fl. creirt, und die Eandidatinnen hiezu in Vorschlag grbracht werden sollen, so ersuche ich Eure Excellenz, diesen Vorschlag ehemöglichst an mich gelangen zu machen, übrigens aber den Inhalt obiger Hosuerordnung auf das genaueste in E'füllung zu bringen. Ich verharre mit vollkommenster Hochachtung Eurer Excellenz gehorsamer Diener Graf Wurmbrand m. p. Klagenfurt am 24, Jänner 1801. l Archiv der k. k. La«desstelle, Z. 54«