p' !>7!N5 LL . -«L». gas Gesetz mm 6. Mitz 1906, WM. Ur. 58 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Erläutert durch die Materialien, durch Amerknngen und durch eine Au^uahl aus den Entscheidungen des deutschen Reichsgerichtes von I>I . Uilan 8Ii(uI.j Gerichtsadjunkt im k. k. Justizministerium. Wien, 1906. WanM k. u. k. Aos-UrrlM- und Universitäts-Kuchhandlmig. I., Kohlmarkt 20. Das Recht der Übersetzung in andere Sprachen bleibt Vorbehalten. Buchdruckers! der Mauzschen k. u. k. Hos-Berlags- lMd Nuiversitäis- Buchhandlung in Wien. Inhaltsverzeichnis. Seite Vorwort .VII Entstehungsgeschichte.X Abkürzungen.XV Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58.1 Erstes Kauptstück. Organisatorische Krstimnmngrn. Erster Abschnitt. Errichtung der Gesellschaft. AZ I—14.1 Zweiter Abschnitt. Die gesellschaftlichen Organe. 1. Titel. Die Geschäftsführer (Der Vorstand). HZ 15—28.17 2. Titel. Der Aufsichtsrat. HZ 29—33 . 32 3. Titel Die Generalversammlung. HZ 34—44 . 37 4. Titel. Minderheitsrechtc. HZ 45 — 48 . 54 I* IV Inhaltsverzeichnis. Dritter Abschnitt. Abänderungen des Gesellschaftsvertrages. 1. Titel. Allgemeine Bestimmungen. HZ 49—51 2. Titel. Erhöhung des Stammkapitals. HZ 52, 53 3. Titel. Herabsetzung des Stammkapitals. HZ 54—58 Vierter Abschnitt. Zweigniederlassungen. HZ 59, 60 Zweites Kauptstück. Mechtsvrrhältnissc der Gesellschaft und der Gesellschafter. Erster Abschnitt. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft. HZ 61, 62 Zweiter Abschnitt. Die Stammeinlagen. HZ 63—71 Dritter Abschnitt. Nachschüsse. HZ 72—74 Vierter Abschnitt. Die Geschäftsanteile. ZH 75 — 83 Drittes Kauptstück. Auslösung. Erster Abschnitt. Auflösung. HZ 84—88 . Zweiter Abschnitt. Liquidation. HZ 89—96 Seite 59 62 65 70 72 76 88 93 109 "117 Inhaltsverzeichnis. V Wertes Kau p l stü ck. Seite Umwandlung anderer Gesellschaften in Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 8Z 97—101.125 Dünst es Kauptstück. Behörden und Verfahren. §8 102 — 106 . 132 Sechstes Kauptstück. Ausländische Gesellschaften. 88 107—114 . 136 Siebentes Kauptstück. Steuer-'und gebührenrechtliche Bestimmungen. §8 115 — 120 . . 142 Achtes Kauptstück. Strafbestimmungen. Schlußbestimmung. 88 121 — 127 . . . 163 Anhang ll. Handelsregistervorschriften.166 Anhang n. 177 Alphabetisches Register. 179 or wo rt Form und Ausstattung der vorliegenden Gesetzesausgabe sind durch die Annahme bestimmt worden, daß die neue Gesell¬ schaftsform in der nächsten Zeit nach dem Wirksamwerden des Gesetzes besonders häufige Anwendung finden wird, daher eine nicht bloß den Wortlaut des Gesetzes enthaltende Ausgabe dem Praktischen Juristen sowohl als dem Geschäftsmanns nicht un¬ willkommen sein dürfte, insbesondere solange im Inlands ein¬ gehende wissenschaftliche Behandlungen des neuen Gesetzes und die Stellungsnahme der Judikatur zu demselben fehlen. Nach bewährter Methode wird dieser Zweck zunächst durch die Beigabe der einschlägigen Stellen aus den „Erläuternden Be¬ merkungen" zur Regierungsvorlage, Nr. 236 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, XVII. Session 1904, zitiert RV., dem Kommissionsberichte des Herren¬ hauses, Nr. 272 der Beilagen zu den stenographischen Pro¬ tokollen des Herrenhauses, XVII. Session 1905, zitiert HH., und dem Berichte des volkswirtschaftlichen Ausschusses des Abge¬ ordnetenhauses, Nr. 2520 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, XVII. Session 1906, zitiert AH., zu erreichen gesucht. Die Anmerkungen stellen die Verbindung zwischen den incinandergreifenden Bestimmungen des Gesetzes her, wobei sich der Herausgeber allerdings nicht versagen konnte, an einzelnen Stellen, die ihm dessen bedürftig schienen, kurze Erläuterungen beizufügen. vm Vorwort. Um die Benützung des Buches handlicher zu gestalten, wurden, soweit es erforderlich schien und nicht über den Rahmen der Ausgabe hinausging, einschlägige Bestimmungen anderer Gesetze nicht bloß zitiert, sondern dem Wortlaute nach abgedruckt. Da sich das österreichische Gesetz trotz vieler Abweichungen in den Einzelheiten doch an sein deutsches Vorbild eng anlehnt, dürfte die Heranziehung der einschlägigen deutschen reichsge¬ richtlichen Judikatur zur Erläuterung ein willkommenes Hilfs¬ mittel für die Anwendung des neuen Gesetzes bilden. Eine vollständige Verwertung des ungemein umfassenden Materials konnte jedoch der Zweck dieser Ausgabe nicht sein. Es entfielen von selbst alle Entscheidungen, deren Anwend¬ barkeit mit Rücksicht auf die Bestimmungen unseres allgemeinen Privatrechtes, dann der einschlägigen österreichischen Spezial¬ gesetzgebung irgendwie zweifelhaft erschien. Ebenso wurden einzelne Entscheidungen ausgeschieden, die casrm rarismini be¬ trafen. Schließlich war der Auswahl dadurch eine Schranke gezogen, daß die Zitierung einer Entscheidung nur dann von wirklichem Nutzen sein kann, wenn die Möglichkeit einer Über¬ prüfung, bezw. des genaueren Studiums gegeben ist. Von diesem Standpunkte aus schien es geraten, sich auf solche Ent¬ scheidungen zu beschränken, die in der verbreitetsten, durch ihren offiziösen Charakter das größte Ansehen geirießenden Samm¬ lung der „Entscheidungen des Reichsgerichtes, herausgegeben von den Mitgliedern des Gerichtshofes und der Reichsanwalt¬ schaft" (Leipzig, Verlag von Veit L Co.) oder in Holdheims „Monatsschrift für Handelsrecht und Bankwesen" (früher Wochenschrift für Aktienrecht und Bankwesen, Steuer- und Stcm- pelfragen) veröffentlicht sind. Letztere, auch im Jnlande nicht un¬ bekannte Fachzeitschrift mußte deshalb herangezogen werden, weil sie sich seit dem Bestehen der Gesellschaftsform mit ihr und der einschlägigen Judikatur besonders intensiv befaßte. Da- Vorwort. IX gegen wurde von der besonderen Verwertung der inländischen oberstgerichtlichen Entscheidungen abgesehen, da dieses Gesetz sich im wesentlichen als eine Ergänzung des Handelsgesetz¬ buches darstellt, und die über Bestimmungen des Handels¬ gesetzbuches erflossenen Entscheidungen ohnehin in Gesetzes¬ ausgaben und Sammlungen von Entscheidungen veröffentlicht werden. Eine Zusammenstellung der Entwicklung der einzelnen Ge¬ setzesstellen wurde durch die Anfügung der Parallelstellen des deutschen Reichsgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haf¬ tung in der Fassung vom 20. Mai 1898 ergänzt, um die Benützung der einschlägigen Kommentare zum deutschen Gesetze zu erleichtern. Den Herausgeber drängt es, an dieser Stelle seinen be¬ sonderen Dank für die überaus wertvolle Mitwirkung bei der Redaktion der Anmerkungen, sowie bei der Auswahl aus den Materialien und aus den reichsgerichtlichen Entscheidungen dem Referenten für das Gesetz, Herrn Dr. August Ritter von Pitreich, jetzt Oberlandesgerichtspräsident in Graz, dem Sek¬ tionsrate im Finanzministerium, Herrn Dr. Otto Gottlieb und dem Ministerialvizesekretär im Finanzministerium, Herrn Dr. Oskar Wollheim, auszusprechen. Der Herausgeber. Entstehungsgeschichte. Als nach dem deutsch-französischen Kriege der großartige wirtschaftliche Aufschwung im geeinten Deutschen Reiche begann, wurden in der Fachliteratur sowohl als in den Gesetzgebungs¬ körpern bald Stimmen laut, welche die vorhandenen Formen der wirtschaftlichen Vergesellschaftung als unzulänglich be¬ zeichneten. Als Gesichtspunkt für eine neue Gesellschaftsform wurde hiebei einerseits die Forderung aufgestellt, daß die Gesellschaft ein fixes Kapital haben solle, das die oberste Grenze der Gesamthaftung der Gesellschafter zu bilden hätte, anderseits wurde ein näherer persönlicher Anschluß der Gesell¬ schafter an die Gesellschaft verlangt, als er im Wesen der Aktiengesellschaft liegt. Als Ausgangspunkt wurde hiebei zum Teil die berg¬ rechtliche Gewerkschaft, zum Teil auch die offene Handelsgesell¬ schaft gedacht. Die Durchbildung der theoretischen Grundlagen der neu zu schaffenden Gesellschaftsform wurde wesentlich ge¬ fördert durch die rasche Entfaltung des deutschen Kolonial¬ wesens, insbesondere der Kolonialgesellschaften, zu jener Zeit. Aus den von vielen Fachmännern, sowie von den Or¬ ganisationen der interessierten Geschäftswelt geäußerteil An¬ sichten schien sich zu ergeben, daß eine Vereinigung jener beiden Grundgedanken für die allgemein begehrte neue Gesellschafts¬ form den zweckmäßigsten Aufbau ergeben werde, und in diesem Sinne wurde im Jahre 1891 im Reichsjustizamte der Entwurf Entstehungsgeschichte. XI eines Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung aus¬ gearbeitet. Am 20. April 1892 wurde das neue Gesetz bereits kundgemacht. Einige durch die Kodifizierung des Privatrechtes in Deutschland erforderlichen Änderungen wurden — mit Wirk¬ samkeit vom I. Jänner 1900 — im Jahre 1898 durchgeführt. Obwohl so gewichtige Autoritäten wie Goldschmidt und Bähr ihre warnenden Stimmen erhoben, fand die neue, zum größten Teile doch am grünen Tische entstandene Gesellschafts¬ form in der Geschäftswelt allgemeinen Anklang und bewährte sich praktisch vollkommen. Bei den engen wirtschaftlichen Bezie¬ hungen mit Deutschland konnte der Wunsch, die neue Gesell¬ schaftsform auch im Jnlande eingeführt zu sehen, nicht lange ausbleiben. Tatsächlich regte schon gegen Ende des Jahres 1897 die Handels- und Gewerbekammer in Eger die gesetzliche Einführung einer der rcichsdeutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichstehenden Gesellschaftsform an. Im Anschlüsse daran richtete die Regierung an die übrigen Handelskammern eine Umfrage, die mit einer einzigen Aus¬ nahme dahin beantwortet wurde, daß in der Einführung dieser Gesellschaftsform ein hervorragendes Mittel zur Belebung von Handel und Industrie zu erblicken sei. Diesen Standpunkt nahmen auch der Jndustrierat, sowie die inländischen wissen¬ schaftlichen Kreise ein, die zu wiederholten Malen in Auf¬ sätzen und Gutachten Gelegenheit fanden, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Trotzdem somit die öffentliche Meinung sich einer Rezeption der neuen Gesellschaftsform durchaus günstig zeigte, nahm die Regierung doch teils wegen der in Deutschland zur Jahr¬ hundertwende eingetretenen wirtschaftlichen Depression, deren Einfluß auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung abzu¬ warten ratsam schien, teils vielleicht wegen der für die Ver¬ abschiedung eines größeren Gesetzentwurfes wenig Erfolg ver¬ heißenden parlamentarischen Lage noch eine zuwartcnde Haltung XII Entstehungsgeschichte. ein. Erst im November 1904 wurde der Entwurf des vor¬ liegenden Gesetzes als Regierungsvorlage samt erläuternden Bemerkungen im Herrenhause eingebracht und am 7. Dezember in der 43. Sitzung der XVII. Session einer 15gliedrigen Spezial¬ kommission zugewiesen (Nr. 236 der Beilagen zu den steno¬ graphischen Protokollen des Herrenhauses). In dieser Kommission, in der als Berichterstatter der Lehrer des Handelsrechtes an der Wiener Universität, Hofrat Professor Dr. Grünhut fungierte, erfuhr —> hauptsächlich uuter seiner Einflußnahme — der Entwurf neben rein textlichen Um¬ gestaltungen eine Reihe sachlicher Ergänzungen und Abände¬ rungen, die vor allem einen weitergehenden Schutz der Min¬ derheiten der Gesellschafter und eine noch größere Sicherung der Kreditbasis der Gesellschaft bezweckten. Außerdem wurden vom Finanzministerium in der Besteuerungsfrage wesentliche Zugeständnisse für die neue Gesellschaftsform gemacht. Die Kommission erstattete einen ausführlichen Bericht über ihre Tätigkeit (Bericht vom 2. Juni 1905, Nr. 272 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, XVII. Session 1905); am 21. Juni 1905 wurde der Gesetzentwurf ohne Debatte in 2. und 3. Lesung zum Beschlüsse des Herren¬ hauses erhoben. Im Abgeordnetenhause wurde die Gesetzesvorlage dem volkswirtschaftlichen Ausschüsse überwiesen (Berichterstatter RRAbg. Dr. Stefan Licht), der seinen Bericht (Nr. 2520 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abge¬ ordnetenhauses, XVII. Session 1906), am 6. Februar 1906 erstattete. Die wesentlichsten Abänderungen, die der Vorlage in diesem Ausschüsse zu Teil wurden, betreffen die Steuer- und Gebührenfrage, in denen die Regierung noch ein weiteres Ent¬ gegenkommen zeigte. In die Verhandlung des Plenums des Abgeordneten¬ hauses kam der Gesetzentwurf am 21. Februar 1906, Entstehungsgeschichte. XIII 389. Sitzung der XVII Session. Nach einer eingehenden Debatte, in der es auch an Gegenrednern nicht fehlte und in die seitens der Regierung auch der Leiter des Justizministeriums, Se. Exzellenz Sektionschef Dr. Franz Klein und der Sek¬ tionschef im Finanzministerium, Dr. Robert Meyer, ein¬ griffen, wurden die vom Berichterstatter beantragten Abände¬ rungen angenommen, alle übrigen Anträge teils zu¬ rückgezogen, teils abgelehnt, und die Vorlage in zweiter und dritter Lesung zum Beschlüsse des Abgeordnetenhauses er¬ hoben. Am 27. Februar 1906 nahm das Herrenhaus den Beschluß des Abgeordnetenhauses ohne Abänderung an. (Nr. 339 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses, XVII. Session 1906.) Am 6. März 1906 er¬ langten die übereinstimmenden Beschlüsse beider Häuser des Reichsrates die Ah. Sanktion; kundgemacht wurde das Gesetz in dem am 15. März 1906 herausgegebenen XXIV. Stücke des Reichsgesetzblattes unter Nr. 58. Als Kritik des Gesetzes und Prognose seiner Wirkungen auf unser wirtschaftliches Leben mögen zum Schluffe die letzten Absätze des Berichtes des volkswirtschaftlichen Ausschusses des Abgeordnetenhauses hier Platz finden: „Zu übertriebenen Hoffnungen hinsichtlich der Wirkungen des Gesetzes auf die Entwicklung des wirtschaftlichen Assoziations- Wesens besteht kein Anlaß. Auch nur annähernd dem Stande der Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Deutschen Reiche gleichkommende Ziffern werden nicht erreicht werden. Das hängt wohl auch mit dem Gange der wirtschaftlichen Konjunktur zu¬ sammen, die bei der verhältnismäßig so geringen Beteiligung Österreichs am Weltverkehre und der Ungunst unserer Produk¬ tionsverhältnisse immer in engeren Grenzen sowohl zum Vor¬ teile als zum Nachteile unseres Wirtschaftslebens dem Wellen¬ gänge, der oft im Deutschen Reiche stürmisch nach vorwärts drängt, folgen kann. Immerhin werden die großen Vor- XIV Entstehungsgeschichte. züge des Gesetzes auch in Österreich den Gesellschaften mitch/ibeschränkter Haftung Eingang verschaffen. Es ist bekannt, daß eine nicht geringe Zahl von industriellen und kommerziellen Unternehmungen das Inkrafttreten des Gesetzes dringend wünscht, um sich zweckmäßiger als bisher rechtlich aufzubauen und wirtschaftlich einzurichten. Auch für neue Unter¬ nehmungen, namentlich auf dem Gebiete des Exportes und der Ausnützung des Erfinderschutzes, wird das Gesetz dringend benötigt. Die Fortführung von Unternehmungen, die imErbgange auf oft denselben fernerstehende Personen übergehen, wird erleichtert werden und für manches riskante Geschäft wird sich bei der Ver¬ teilung des Risikos auf breitere Schultern Kapital und wagender Unternehmungsmut leichter zusammensinden. In Österreich braucht man eine Gesellschaftsform, welche ohne die weitgehende Haftung der offenen Handels- und der Kommanditgesellschaft, ohne die Umständlichkeit der Gründung einer Aktiengesellschaft und die Kostspieligkeit ihres Verwaltungsapparates, ihr gegen¬ über auch steuerrechtlich begünstigt mit raschem Entschlüsse, dem die Tat sich an die Sohlen heften kann, zu stände kommen kann. Nicht nur für Industrie und Handel, auch für Landwirtschaft und Gewerbe ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein zweckmäßiges, leicht zu hand¬ habendes, sonst zersplitterte wirtschaftliche Kräfte zu gemeinsamer Arbeit vereinigendes Mittel im wirt¬ schaftlichen Kampfe. Deshalb ist es dringend zu wünschen, daß das Gesetz, mag es auch allen Wünschen nicht entsprechen, ehestens zur Wirksamkeit gelange." Abkurrungen. ABGB. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch. Abs. --- Absatz. a. F. — alte Fassung des Handelsgesetzbuches im Deutschen Reich. AH. — Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses des Abge- geordnetenhauses. Art. — Artikel. Bd. --- Band. EO. ----- Exekutionsordnung. FME- — Finanzministerialerlasz FMV- — Finanzministerialverordnung. Ges. Gesetz. GG. — Gebührengesetz (in N 9 Grundbuchsgesetz). HGB. — Handelsgesetzbuch. HH. — Bericht der Herrenhauskommission. HKD. — Hofkammerdekret. HKzD. — Hofkanzleidekret. HMV. ----- Handelsministerialverordnung. Holdheim — Monatsschrift für Handelsrecht und Bankwesen. JGS. — Justizgesetzsammlnng. JMBBl. — Justizministerialverordnungsblatt. IN. — Jurisdiktionsnorm. kais. -- kaiserlich. M. — Materialien. / Manz — Manzsche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze. MB. ----- Ministerialverordnung. n. F. — neue Fassung des Handelsgesetzbuches im Deutschen Reich. NO. — Notariatsordnung. Nr. — Nummer. P., Pat. — Patent. Gesetz vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, (kundgemacht im XXIV. Stück am 15. März 1906) über Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt: Erstes Hanptstück. Gramüsatorilche Bestimmungen. Erster Abschnitt. Errichtung der Gesellschaft. 8 1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zwecke errichtet werden. Von dem Betriebe von Versicherungsgeschäften sowie von der Tätigkeit als politische Vereine?) sind solche Gesellschaften jedoch ausgeschlossen.?) Bgl. auch ZZ 97 ff., 101. 2) Ges. v. 15. Nov. 1867, RGBl. Nr. 134, ZZ 29 ff. (bei Manz, Bd. 4, Teil II). ?) Folgen der Nichtbeachtung des Verbotes ZZ 86, 10S, 113, 114. 8 1. Auch darin schließt sich der Entwurf dem deutschen Gesetze an, daß er die Gesellschaft mit beschränkter Haftung weder zu der einzig zulässigen Assoziationsform für die Erreichung bestimmter Zwecke macht, noch ihr in dem Zwecke, dem das von ihr betriebene Unternehmen dienen soll, weitere Beschränkungen auflegt als jeder physischen Person, die ein wirtschaftliches Unternehmen betreibt: der Zweck darf in beiden Fällen weder gesetzwidrig noch unsittlich sein. Damit wird für die neue Gesellschaftsform jener Zustand gesetzlich rezipiert, der tatsächlich für die Aktiengesellschaft besteht. Die einzige Schranke, die dem Betriebe von Unternehmungen Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 1 2 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. §§ 2, 3. K 2. Zum Entstehen einer inländischen Gesellschaft mit be¬ schränkter Haftung ist die Eintragung i) der Gesellschaft in das Handelsregister bei dem Handelsgerichte erforderlich, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat. durch Gesellschaften mit beschränkter Haftung gezogen wird, besteht in der Bestimmung des Z 1, Abs. 2, wonach diese Gesellschaften von dem Betriebe von Versicherungsgeschäften jeder Art ausge¬ schlossen werden sollen. Dies beruht auf der Erwägung, daß die neue Gesellschaftsform an sich ihrem Charakter wie ihrer inneren Einrichtung nach keine genügende Gewähr für den aufrechten Be¬ trieb eines Bersicherungsunternehmens bieten würde. Hiezu kommt, daß der Betrieb von Versicherungsgeschäften nach den geltenden Vorschriften aus öffentlichen Rücksichten einer ununterbrochenen, besonders eingehenden Aufsicht der Staatsverwaltung unterstellt ist und bei der wachsenden volkswirtschaftlichen und sozialpolitischen Bedeutung der Unternehmungen dieser Art wohl auch für die Zukunft unterstellt bleiben muß. Die Grundsätze, die gegenwärtig für die Art der Ausübung dieser Staatsaufsicht maßgebend sind, sind in der Ministerialverordnung vom 5. März 1896, RGBl. Nr. 31, gekennzeichnet, mit der die Errichtung, Einrichtung und Geschäftsgebarung von Versicherungs- Unternehmungen einheitlich geregelt wurden. Auch muß hervor¬ gehoben werden, daß die strengen Vorschriften dieser Verordnung sich in der Praxis im allgemeinen bewährt haben, so daß kein Grund vorliegt, von den darin niedergelegten Grundsätzen für die Zukunft abzugehen. Die Handhabung der Staatsaufsicht nach diesen Grundsätzen gegenüber Versicherungsunternehmungen, die von Ge¬ sellschaften mit beschränkter Haftung betrieben würden, wäre aber angesichts der heterogenen Einrichtungen dieser Gesellschaftsform undurchführbar. Schließlich muß noch bemerkt werden, daß sich auf dem Gebiete des Versicherungswesens ein Bedürfnis nach neuen Formen privater Vergesellschaftung neben den bisher zugelassenen Formen der Aktiengesellschaften und der auf dem Prinzips der Wechselseitigkeit beruhenden Vereine nicht gezeigt hat (RV.). Um außer Zweifel zu setzen, daß, obwohl die neue Gesellschaft stets Handelsgesellschaft ist, ihr Zweck keineswegs bloß auf dem Gebiete des wirtschaftlichen Verkehres gelegen sein müsse, sondern daß sie sogar für ideale Zwecke (der Religion, Gemeinnützigkeit, Geselligkeit usw.) zur Anwendung kommen könne, hat es die Kom¬ mission für rätlich gehalten, in Übereinstimmung mit dem deutschen Gesetze im Z 1, Abs. 1, die Worte: „zu jedem gesetzlich zulässigen Zwecke" einzuschalten; nur der Betrieb von Versicherungsgeschäfton und die Betätigung als politischer Verein sind ihnen ausdrücklich untersagt (Z 1, Abs. 2) und können zur Auflösung durch die Verwaltungsbehörde Anlaß geben (ß 86). (HH.) 8 2. Sobald die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, besteht sie zu Recht (H 2); die Eintragung wirkt demnach konsti- './V Entstehen der Gesellschaft. 3 Vor der Eintragung besteht die Gesellschaft als solche nicht. Wird vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Art. 55 HGB.).?) Vgl. ZZ 97, 98, 101; ausländische Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Z 107. Siehe ZZ 9, 11. 2) Art. öS HGB.: Wer ein Handelsgeschäft als Prokurist oder als Handlungsbevollmächtigter schließt, ohne Prokura oder Handlungs¬ vollmacht erhalten zu haben, ingleichen ein Handlungsbevollmächtigter, welcher bei Abschluß eines Geschäftes seine Vollmacht überschreitet, ist dem Dritten persönlich nach Handelsrecht verhaftet' der Dritte kann nach seiner Wahl ihn auf Schadenersatz oder Erfüllung belangen. Diese Haftungspflicht tritt nicht ein, wenn der Dritte ungeachtet er den Mangel der Prokura oder der Vollmacht oder die Über¬ schreitung der letzteren kannte, sich mit ihm eingelassen hat. — Die Haftung besteht hier dem Geqenkontrahenten, nicht der Gesell¬ schaft gegenüber. 8 3. Die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister hat zur Voraussetzung: 1. den Abschluß des Gesellschaftsvertragesi); tutiv, wie bei der Aktiengesellschaft, bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien und bei der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft. Wird vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt, so hasten die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Z 2, Abs. 2). Die Kommission hat es für zweckmäßig gehalten, die Streitfrage, ob diese Haftung auch dann bestehe, wenn der Dritte den Mangel der Eintragung gekannt habe, durch Hinzufügung des Zitats (Art. 55 HGB.) wenigstens für die Gesellschaft mit be¬ schränkter Haftung in negativem Sinne zu entscheiden. (HH.) Zu 8 2. u) In der Zeit zwischen dem Abschlüsse des Gesell¬ schaftsvertrages und der Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister können Beschlüsse der Gesellschaft mit Araft für die einzutragende Gesellschaft gefaßt werden. RG. 20. April 1904, Bd. 58, Nr. iL b) Zn den „Handelnden" im Anne des Z 200, Abs. 1, HGB. n. F. (Art. 211, Abs. 2 a. F.), welche, wenn vor Eintragung einer Aktien¬ gesellschaft in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt wird, persönlich, bezw. als Gesamtschuldner haften, gehören nicht nur diejenigen, die selbst mit dem Dritten im Namen der Gesellschaft Ge¬ schäfte abschließen, sondern auch die Gründer und Aktienzeichner, mit deren ausdrücklicher oder stillschweigender Genehmigung von dem im Namen der Aktiengesellschaft Auftretenden gehandelt wird. RG. 22. Sept. 1903, Bd. 55, Nr. 72. 8 3. Insoweit für den Betrieb bestimmter Unternehmungen, für die Betriebsanlagen usw. eine Genehmigung erforderlich ist, 4 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. §8 3, 4. 2. die Bestellung der Geschäftsführer (des Vorstandes)?) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bei denen die Er¬ werbung oder Ausübung einer! Eisenbahnkonzessionb), die Aus¬ gabe von Pfandbriefen oder^"fundiertcn Bankschuldverschrci- bungen^) oder die Anwerbung und ^Beförderung von Aus¬ wanderern zum Gegenstände des Unternehmens gehört (kon¬ zessionspflichtige Gesellschaften), können ferner nur dann ein¬ getragen werden, wenn die staatliche Genehmigung des Gesell¬ schaftsvertrages (Konzessionierung der Gesellschaft)^) erfolgt ist-°)') Im übrigen ist zur Eintragung einer Gesellschaft mit be¬ schränkter Haftung eine staatliche Genehmigung nicht erfor¬ derlich, s) 1) Essentialien, 8 4; Ausnahme, § 101. 2) AZ 15, 9, Abs. 2, Z. 3. Gilt auch bei Umwandlung einer Aktiengesellschaft usw. in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. s) HMB. v. 14. Sept. 1854, RGBl. Nr. 238, betreffend die Erteilung von Konzessionen für Privateisenbahnbauten (bei Manz, Bd. 17). Vgl. auch 8 13, Anm. 1. t) Gesetz v. 27. Dez. 1905, RGBl. Nr. 213. 5) Etwas anderes ist die Betriebskonzession, 8 62. «) Auflösung, M 84, Abs. 3, 86, Z. 3, 4, 113; Staatsaufsicht, 88 103, 104, 114; Betriebseinstellung, W 105, 114. Nachträgliche Aufnahme oder Abänderung eines hier genannten Geschäftszweiges, 8 49; Konzessionierung ausländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Z 108. b) Weitere Voraussetzung der Eintragung ist eine gesetzmäßige Anmeldung, 88 10, 98, 101; bei inländischen Niederlassungen aus¬ ländischer Gesellschaften, 8 107. bleibt derselben auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Unternehmerin unterworfen (vgl. 8 62). Für gewisse im ß 3 aus¬ gezählte Betriebe macht aber das Gesetz die Gesellschaft selbst, nicht bloß das von einer Gesellschaft, die ohne Konzessionszwang gegründet wurde, zu betreibende Unternehmen konzessionspflichtig, weil eine wirksame und zweckentsprechende Ausübung der Staatsaufsicht die Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Struktur der Gesellschaft und demgemäß auch auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages gebieterisch erheischt (RV.). Zu § 3. Nicht nur gegenüber den Gläubigern oder dem Ver¬ walter im Konkurse der Gesellschaft, sondern auch dieser selbst gegen¬ über ist die Anfechtung der Beitrittserklärung eines Gesellschafters ans dem Grunde, daß er durch einen Betrug der Gesellschaft oder ihrer Geschäftsführer zum Beitritte bestimmt worden sei, ausge¬ schlossen. RG. 17. Sext. 1904, Isoldheim, Bd. 14, S. 20. H, Konzession. Essentialien des Vertrages. 5 8 4. Der Gescllschaftsvertrag muß bestimmen: 1. die Firmah und den Sitz?) der Gesellschaft, 2. den Gegenstand des Unternehmens, 3. die Höhe des Stammkapitals, 4. den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stamm¬ kapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage)?) Bestimmungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes wider¬ sprechen, dürfen im Gesellschaftsvertrage nicht getroffen werden und haben keine rechtliche Wirkung. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt.^) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte setzt eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht voraus, die dem Vertrage anzuschließen ist-°) U Nähere Bestimmungen Z 5. 2) Muß im Inlands sein, Z 5; ist der Ort der Generalver¬ sammlung, Z 86; Sitz der ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ZZ 107, 108; Sitz der inländischen Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, A 107; nach dem Sitze der Gesellschaft richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Ge¬ richte, ZZ 2, 42, 43, 45, 68, 77, 87, 98, 107, der Finanzprokura¬ tur, Z 102, der politischen Behörden, ZZ 86, 113. ») AZ 6, 13, 14, 97, Abs. 2, Z. 2. 4) Notariatsakte verlangen auch ZZ 52, 76; vgl. dazu Ges. v. 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75 (Notariatsordnung), Z 52 ff; Folgen der Unterlassung, ZZ 87, 43. 5) Bei Verstoß gegen die Bestimmungen des ersten und dritten Absatzes, 1. Satz, Auflösung der Gesellschaft auf Antrag der Finanz¬ prokuratur, Z 87^/- A 4. Gewisse Bestimmungen müssen im Gesellschaftsvertrage ge¬ troffen sein, wenn anders er eine genügende Grundlage für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bilden soll. Diese unent¬ behrlichen Bestimmungen sind unter Ziffer 1 bis 4 im ersten Absätze dieses Paragraphen taxativ aufgezählt. Durch den hier ausgezählten Bertragsinhalt erscheint Wesen und Zweck der Gesellschaft, ihre Kreditbasis und ihre Stellung im Wirt¬ schaftsleben für den einzelnen Fall hinlänglich charakterisiert. Weitere Festsetzungen sind insofern entbehrlich, als deren Mangel im Vertrage durch Dispositivnormen des Gesetzes ersetzt wird. An die im ersten Absätze aufgezählten Bestimmungen reiht das deutsche Gesetz an der entsprechenden Stelle einige solche, die zwar nicht im Gesellschaftsvertrage getroffen werden müssen, aber doch nur im Wege des Gesellschaftsvertrages getroffen werden dürfen, so daß eine außerhalb des Vertrages über den betreffenden Punkt 6 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. K§ 3, 6. unter den Gesellschaftern zu stände gekommene Vereinbarung un¬ verbindlich ist. Auch der Entwurf kennt eine Anzahl solcher Be¬ stimmungen. Aber da ihre Aufzählung an dieser Stelle ebensowenig vollständig sein könnte wie jene des deutschen Gesetzes, schien es besser, zur Vermeidung von Irrtümern überhaupt darauf zu ver¬ zichten und an jeder einzelnen Stelle des Gesetzes es besonders hervorzuheben, wenn die Gültigkeit einer Festsetzung der Gesell¬ schafter von der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag abhängen soll (vgl. Z 6, Abs. 4, ZZ 8, 29, Abs. 2, 72 u. a. m.). Dagegen erscheint es allerdings als ein Gebot der Vorsicht, in das Gesetz (A 4, Abs. 2) eine Norm über solche Festsetzungen im Gesellschaftsvertrage aufzunehmen, die einer zwingenden Vor¬ schrift des Gesetzes Widerstreiten. Durch diese Norm soll jeder Zweifel beseitigt werden, daß die konstitutive Wirkung, die der Eintragung des Gesellschaftsvertrages und seiner Abänderung zu¬ kommt, zwar gesetzlich zulässige Festsetzungen erst zur rechtsgültigen Existenz bringt, aber nicht unzulässigen Festsetzungen Rechtsgültig¬ keit verleiht. Die Wirkung der Norm wird eine doppelte sein: Das Handelsgericht wird angewiesen, die Eintragung des Gesell¬ schaftsvertrages oder einer Abänderung desselben zu versagen, wenn darin eine Festsetzung vorkommt, die zwingendes Recht verletzt. Sollte aber dennoch die Eintragung bewilligt worden sein, so be¬ gründet die Festsetzung für die davon Betroffenen keine Rechtsfolgen. Sofern durch den Bestand solcher unwirksamer Festsetzungen aber öffentliche Interessen berührt werden sollten, trifft überdies für die Beseitigung Z 43 und A 87 Vorsorge. Eine andere Form des Beitrittes zu einer projektierten Gesell¬ schaft, als die des Vertragsabschlusses durch sämtliche Bertrags- teilnehmer (Gesellschafter), insbesondere die bei der Aktiengesell¬ schaft beliebte Form der sogenannten Sukzessivgründung (Art. 208, Abs. 3 HGB.) zuzulassen, erscheint mit Rücksicht auf die Bedürfnisse, denen die neue Gesellschaftsform entgegenkommen soll, entbehrlich. Dies widerspräche überdies deshalb dem Wesen der neuen Gesell¬ schaft, weil damit ein Appell an das große Publikum ermöglicht würde, dem das Gesetz gerade auf jede Weise entgegenzuwirken strebt. Denn auf die strengen Vorschriften des Aktiengesetzes über den Gründungshergang und über die Gebarung der Gesellschaft konnte für die neue Gesellschaft nur unter der Voraussetzung ver¬ zichtet werden, daß die Heranziehung geschäftlich unerfahrener Teil¬ nehmer, wenn nicht unmöglich gemacht, so doch tunlichst erschwert werde (RV.). Zit 8 4. u) Auch die Abrede, durch welche die Verbindlichkeit übernommen wird, in Zukunft eine Stammeinlage zu einer Gesell¬ schaft m. b. H. zu leisten, bedarf der im H 55 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaft m. b. 6. l8 52l vorgeschriebenen Form. RG. 15. Avril 1905, Holdheim, Bd. 12, S. 182. b) Durch die mündliche Zusage, sich an der beabsichtigten Grün¬ dung einer Gesellschaft m. b. H. mit der Zeichnung eines bestimmten Firma. Sitz. Stammkapital. Stammeinlage. 7 ß F. Die Firma muß von dem Gegenstände des Unter¬ nehmens entlehnt sein oder die Namen aller Gesellschafter oder wenigstens eines derselben enthalten. Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aus¬ genommen werden. Die Beibehaltung der Firma eines auf die Gesellschaft übergegangenen Unternehmens wird hiedurch nicht ausgeschlossen. Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zu¬ sätzliche Bezeichnung: „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ohne Verkürzung des Wortes „Gesellschaft" enthalten. In die Firma darf keine Bezeichnung ausgenommen wer¬ den, die den nach besonderen Vorschriften errichteten, unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehenden Anstalten zu¬ kommt, als: Sparkasse, Landesbank, Landesanstalt u. dgl. m. Als Sitz der Gesellschaft kann nur ein Ort im Jnlande be¬ stimmt werden. 1) Art. 22 HGB. — Im Falle von Umwandlungen, ZZ 97, 101, kann der etwa in der ursprünglichen Firma vorkommende, auf eine andere Gesellschaftsform deutende Zusatz allerdings nicht bei¬ behalten werden. — Änderung der Firma ist Abänderung des Ge¬ sellschaftsvertrages, Z 4g ff. 8 6. Das Stammkapital muß die Höhe^) von mindestens zwanzig tausend Kronen?)-^ erreichen und besteht aus den Stammeinlagen^) der einzelnen Gesellschafter, deren jede min¬ destens fünfhundert Kronen^) betragen muß. Stammkapital und Stammeinlagen müssen in Kronenwährung ausgedrückt sein. Betrages zu beteiligen, wird eine rechtliche Verpflichtung nicht be¬ gründet. RG. 8. April 1899, Bd. 43, Nr. 33. o) Vgl. Note a, l. Latz bei 8 63. 8 F. In jedem Falle muß die Firma die zusätzliche Bezeich¬ nung: „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten, um eine Verwechslung mit der Genossenschaft mit beschränkter Haftung hintanzuhalten. In deni Begriffe des Zusatzes ist es von selbst gelegen, daß diese Formel den stehenden Schluß jeder solchen Firma zu bilden hat (RV.). 88 6, 7. Wenn bei der Kommanditgesellschaft die Kreditbasis hauptsächlich in der persönlichen Haftung eines oder mehrerer Ge¬ sellschafter liegt, wenn bei der Genossenschaft als wirtschaftliche Grundlage die Interessengemeinschaft der Teilnehmer und deren über ihre Einlage hinausreichende subsidiäre Haftung dient, so bedarf es dagegen bei der neuen Gesellschaftsreform einer anderen Stammeinlage. Sacheinlage. Gründerprovifion. 9 Z 7. Eine Belohnung für die Gründung der Gesellschaft oder deren Vorbereitung darf einem Gesellschafter ans dem Stammkapitals nicht gewährt werden; insbesondere ist deren Anrechnung auf die Stammeinlage unzulässig. Ersatz der Kosten der Errichtung der Gesellschaft kann nur innerhalb des für die Gründungskosten im Gesellschafts- Verträge festgesetzten Höchstbetrages begehrt werden. Die Kosten der Errichtung und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva in die Bilanz eingesetzt werden, sie müssen vielmehr ihrem vollen Betrage nach als Ausgabe in der Jahresrechnung X erscheinend) ZA 22, 23; anders bei Eisenbahngesellschaften, A 13, Z. 5. gleicher Anteile zerlegt ist, als deren Träger das Papier (die Aktie) erscheint, ruht die Beteiligung an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wie bei der offenen und Kommanditgesellschaft auf dem durch Vertrag begründeten Eintritte der einzelnen Teilhaber. Jeder auf diese Weise erworbene Anteil bildet ein Ganzes, das natur¬ gemäß keinem der übrigen Anteile gleich zu sein braucht. Wie bei der Aktiengesellschaft durch das Erfordernis eines ziffer¬ mäßig bestimmten Grundkapitals die Möglichkeit nicht verschlossen wird, Sacheinlagen, sogenannte Apports zu machen, so muß dies auch bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugelassen werden (RV.). Der Gesetzgeber trifft Vorsorge dafür, daß die Gesellschafter, bevor sie den Gesellfchaftsvertrag selbst oder durch ihre Stellver¬ treter unterzeichnen, also im Geburtsstadium der Gesellschaft, im stände feien, selbsttätig alle für den Wert oder Unwert der Gründung entscheidenden Umstände und die Grundlagen der Gesellschaft ernst¬ lich zu prüfen und so selbst über ihre Interessen zu wachen; daher müssen die Festsetzungen über Apports, über Gründervor¬ teile, über den Maximalbetrag der Gründungskosten (Z 7), also über jene Verhältnisse, die nur zu oft zu "Mißbräuchen Anlaß geben und Krankheitskeime dem Organismus der Gesellschaft ein¬ pflanzen, im Gesellschastsvertrage im einzelnen genau und voll¬ ständig festgesetzt werden (Z 6). (HH.) Wenn sich der Entwurf in der Frage der Apports eine ge¬ wisse Zurückhaltung auferlegen muß, um nicht durch Engherzig¬ keit der Befruchtung der Industrie durch neue Gesellschaftsformen im allgemeinen zu enge Grenzen zu ziehen, so liegt doch kein Grund vor, die gleiche Stellung einzunehmen gegenüber den Be¬ lohnungen, welche sich häufig die Gründer einer Gesellschaft für deren Finanzierung oder sonst für die Vorbereitungsarbeiten aus- bedingen (sogenannte Gründungsprovisionen); Der gegenwärtig herrschenden Anschauung dürfte es entsprechen, solche Belohnungen schlankweg zu verbieten und nur den Ersatz des baren Aufwandes / / ! . / > / Wiederkehrende Leistungen. Anmeldung. 11 Der Anmeldung sind beizuschlicßen^): 1. der Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung^); 2. eine von den Anmeldenden unterfertigte Liftes der Gesellschafter, die deren Namen, Beruf und Wohnsitz sowie den Betrag der von jedem übernommenen Stammeinlage und der darauf geleisteten Einzahlung^) enthält; 3. ein Verzeichnis der Geschäftsführer mit Angabe ihres Namens, Berufes und Wohnsitzes und, falls diese nicht im Gesellschaftsvertrage bestellt sind, der Nachweis ihrer Be¬ stellung^) in beglaubigter Formi"); 4. bei konzessionspflichtigenii) Gesellschaften die staatliche Genehmigungsurkunde in Urschrift oder beglaubigter i") Ab¬ schrift. Zugleich mit der Anmeldung haben die Geschäftsführer ihre Unterschrift vor dem Registergerichte ^) zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter i") Form vorzulegen. ^) Bei Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Z 98; bei Umwandlung von Gewerkschaften und anderen Erwerbsvereinen, Z 101; bei ausländischen Gesell¬ schaften, ZZ 107, 108. Siehe Z 102. 2) So auch ZA 51, 55, 64, 98, Wohl auch IZ 56, 101; für andere Anmeldungen genügt die Zeichnung der vertretunqsbefuqten Geschäftsführer, Z 18. 3) Mit ihren Namen (Firmen), nicht mit der Firma der Ge¬ sellschaft. 4) Weiteres Erfordernis der Anmeldung, Z 10, Abs. 3. °) Beglaubigte Abschrift genügt nicht. 5) Vgl. ZZ 26, 53, 56. K 4, 6. «) Z 10, vgl. Z 13, Z. 3, Z 53, wohl auch S 63. ") Z 15. uh Notariell oder gerichtlich. ii) Z 3, Abs. 2. — 12) H 2. is) Vgl. Z 102, Abs. 3. Diese Vorschrift steht im Zusammenhänge mit der Haltung, die der Entwurf überhaupt zur Publizität der Gesellschafter einnimmt. Die Gesellschaft gegenüber Dritten ein so rein unpersönliches Dasein führen zu lassen, wie die Aktiengesellschaft, erscheint mit Rücksicht auf die große Rolle, die der Haftung der Teilnehmer gegenüber den Gläubigern zukommt, nicht angängig. Andrerseits würde durch die Eintragung sämtlicher Gesellschafter in das Handelsregister ein Apparat geschaffen, der — für die Gesellschaft, wie für das Gericht gleich beschwerlich und infolge der jedesmal erforderlichen Publikation recht kostspielig — kaum im Verhältnisse zum Erfolge stünde und 12 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. 8 10. außerdem gerade durch die Publikation in öffentlichen Blättern unter Umständen nachteilig wirken könnte. Der Entwurf schlägt daher einen Mittelweg ein, indem er im H 26 den Geschäfts¬ führern die Verpflichtung zur Führung eines Anteilbuches auferlegt und dessen Inhalt teils durch das im Z 26 den Beteiligten vor¬ behaltene Einfichtsrecht, teils durch periodische Einreichung zum Handelsregister, in dessen Akten jedermann Einsicht offen steht, der Öffentlichkeit mittelbar zugänglich macht. Die hier vorgeschlagene Einrichtung soll zugleich die Möglichkeit bieten, den Gläubigern einen weitergehenden Einblick in die finan¬ zielle Situation der Gesellschaft zu gewähren, ohne diese deshalb der Öffentlichkeit in einem Maße zugänglich zu machen, das bei den auf Unternehmungen großen Stils berechneten Aktiengesell¬ schaften einerseits unentbehrlich, andrerseits unbedenklich ist, die Entwicklung eines kleinen Unternehmens aber sehr nachteilig zu beeinflussen vermöchte. Doch noch von einem anderen Gesichtspunkte aus gewinnt die „Liste" besondere Bedeutung. Der Entwurf hat sich nämlich dafür entschieden, gleich dem deutschen Gesetze die Gründung von Gesell¬ schaften mit nicht voll eingezahltem Stammkapitale zuzulassen. Dafür war nicht nur der Umstand maßgebend, daß so manches Unter¬ nehmen erst allmählich einen Aufschwung gewärtigen läßt, und der Beginn mit zu reichlichem Kapitale nachteilig wirken müßte. Es soll damit vielmehr auch Gesellschaften, die es für geboten er¬ achten, ihre Kreditbasis durch eine über die eingezahlten Einlagen hinausreichende Haftung der Teilnehmer zu stärken, die Möglich¬ keit eröffnet werden, diesen Zweck zu erreichen, obschon eine solche Mehrhaftung aus früher erörterten Gründen nicht obligatorisch normiert werden kann. Für solche Fälle sollen nun das Anteilbuch und die als dessen Auszug periodisch anzufertigende und den Akten des Handels¬ registers einzuverleibende Liste der Gesellschafter durch Gegenüber¬ stellung der von jedem Gesellschafter übernommenen Stamm¬ einlage und der darauf bereits geleisteten Einzahlung auch einen Anhaltspunkt dafür gewähren, inwieweit den Gläubigern neben dem in dem Unternehmen bereits tatsächlich investierten Kapitale noch die persönliche Haftung der Gesellschafter für nicht eingezahlte Beträge Deckung gewährt. Die Gründe, die für die Zulassung nicht voll eingezahlter Stamm¬ einlagen sprechen, treffen jedoch überhaupt nur bei Bareinlagen zu. Sacheinlagen sind von vornherein Betriebsanlagen, deren die Gesellschaft bei Beginn des Betriebes bedarf, soll sie überhaupt auf solider Basis beruhen. Überdies könnten sich bei der Bemessung von Bruchteilen Schwierigkeiten ergeben. Der Entwurf entscheidet daher die in der deutschen Praxis durch den Mangel einer dies¬ fälligen Vorschrift herbeigeführten Zweifel dahin, daß Sacheinlagen unter allen Umständen sofort voll zu leisten sind. Der hiefür ge¬ wählte Ausdruck „in der freien Verfügung der Geschäftsführer" Einzahlung. Haftung aus der Anmeldung. 13 Z 18. Auf jede in barem Gelbe zu leistende Stamm¬ einlage muß mindestens ein Vierteil, jedenfalls aber ein Betrag von 250 Kronen eingezahlt sein.?) Insofern auf eine Stamm¬ einlage nach dem Gesellschaftsvertrage die Vergütung für über¬ nommene Vermögepsgegenstände angerechnet werden soll, muß die Leistung sofort^in vollem Umfange bewirkt werden.?) Als Barzahlung gilt nur die Zahlung in gesetzlichem Gelds?) In der Anmeldungist die Erklärung abzugeben, daß die in barem Gelbe zu leistenden Stammeinlagen in dem aus der Liste 5) ersichtlichen Betrage bar eingezahlt sind und daß die eingezahlten Beträge sowie die Vermögensgegenstände, die nach dem Gesellschaftsvertrage nicht in barem Gelde auf die Stammeinlagen zu leisten sind?), sich in der freien Ver¬ fügung 6) der Geschäftsführer befinden. Für einen durch falsche?) Angaben verursachten Schaden haften die Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich zur un¬ geteilten Hand, s) ?) Diese Ersatzansprüche verjährens in fünf Jahren von der Eintragung?o) der Gesellschaft an. > umfaßt alle Rechtsformen, welche den Übergang der zu leistenden Einlage in das Eigentum der Gesellschaft bewirken. Sofern dieser Übergang bei Grundbuchsobjekten vor dem Entstehen der Gesell¬ schaft nicht bewirkt werden kann, ist das Mittel zur Antizipierung der auf die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister folgenden bücherlichen Durchführung in der Anmerkung der Rang¬ ordnung nach Z 53 GG. gegeben. Die Ersatzpflicht ist in jedem Falle nur gegenüber der Gesell¬ schaft begründet. Soll sie doch vor allem dazu dienen, den Ausfall zu decken, den die Gesellschaft dadurch an ihrem Stammkapitale erleidet. Der Entwurf hat sich damit die Konstruktion des deutschen Gesetzes zu eigen gemacht, daß die Gläubiger in allen Fällen ge¬ halten sein sollen, Ansprüche nur gegenüber der Gesellschaft und dem Gesellschaftsvermögen geltend zu machen. Einen direkten An¬ spruch der Gläubiger gegen die Geschäftsführer zu statuieren, könnte zu unlösbaren rechtlichen Komplikationen führen, ist aber auch entbehrlich. Denn im Falle des Konkurses steht der Gläubigerschaft ohnedies die Geltendmachung eines Ersatzanspruches der Gesellschaft, im Falle der Sonderexekutwn aber dem. einzelnen Gläubiger der Zugriff auf den Ersatzanspruch durch Überweisung zu. Nur in zwei Fällen (Z 56 und 64) verläßt der Entwurf diesen Grundsatz, weil nicht gegen die Gesamtheit der Gläubiger, sondern gegen eine be¬ stimmte Person gerichtete, gerade diese benachteiligende Handlungen oder Unterlassungen der Geschäftsführer in Frage kommen. (RB.) 14 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. §§ 1V—12. Vergleiche und Verzichtleistungen") hinsichtlich solcher An¬ sprüche haben keine rechtliche Wirkung, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. 12) 88 13, 11- Gilt auch für die Erhöhung des Stammkapitals, 8 52, und für die Umwandlung anderer Gesellschaften in Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 88 97, 101. 2) Sacheinlagen Z 6, Anm. 6, 63. 3) Siehe die Vorschriften über Geldzahlungen in Manz, Bd. 2, Anhang I. 4) Z 9, Abs. 1. - °) Z 9, Z. 2. ft Vgl. dagegen 8 13, Z. 3. ?) Objektive Unrichtigkeit genügt für die zivilrechtliche Haftung, ft Z 25. Geltendmachung, 8 35, Z. 6, 8 32, Abs. 7, ß 48. 9) Strafrechtliche Haftung, ß 122. ift AZ 2, 11. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Ein¬ tragung erfolgt ist. ") § 1380 ff. ABGB., gilt auch für gerichtliche Vergleiche (88 204—206 ZPO.), soweit sie materiellrechtlich Vergleiche sind. r2) Anfechtbare Rechtsgeschäfte, aber verbindlich für die Parteien selbst. Das Anfechtungsrecht verjährt gem. 8 10, Abs. 5. A 11. Das Handelsgericht hat die Vollständigkeit und Ge- setzmäßigkeitft der Anmeldung und ihrer Beilagen?), namentlich des Gesellschaftsvertrages, sowie das Vorhandensein der gesetz¬ lichen Voraussetzungen?) der Eintragung zu prüfen^) und über die Eintragung zu beschließen, ft Die Eintragung der Gesellschaft erfolgt durch Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregisters) Hiebei sind auch die angemeldeten Geschäftsführer ft und der Betrag der auf das Stammkapital geleisteten Einzahlungen?) einzutragen. 1) 88 9, 10. - 2) Z 9, Z. 1-4, 8 10, Abs'. 3. - -) 8 3. So auch 88 51, 55, 98, 110. ft Senatsbeschluß. °) 8 102- - ft 8 9, Z. 3. - ft 88 10' 13, 14. _ 88 11, 12. Die Vorschriften dieser beiden Paragraphen ent¬ sprechen dem geltenden Handelsrechte. Der Absatz 1 schafft nicht etwa neues Recht. Seine Fassung bezweckt aber, die Gerichte aus¬ drücklich aufmerksam zu machen, daß sie nicht nur die formellen, sondern auch die materiellen Voraussetzungen der Eintragung zu prüfen haben. Das nach 8 15 des Einführungsaesetzes zum Handels¬ gesetzbuchs anzuwendende Verfahren außer Streitsachen berechtigt und verpflichtet das Gericht, allfällige Bedenken durch amtswegiges Vorgehen zu beseitigen. Der Veröffentlichung sollen auch die von einzelnen Gesellschaftern neben oder statt der Leistung von Kapitaleinlagen übernommenen Sacheinlagen und die einzelnen Gesellschaftern gewährten besonderen 4 Eintragung der Gesellschaft. Veröffentlichung. 15 8 12. Der eingetragene Gesellschaftsvertragist vom Ge¬ richte ?) im Auszuge zu veröffentlichen?) Der Veröffentlichung unterliegen: 1. der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages ^); 2. Firmach und Sitz^) der Gesellschaft; 3. der Gegenstands des Unternehmens; 4. die Höhe des Stammkapitals?) und der Betrag der ge¬ leisteten Einzahlungen s); 5. wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Art enthält, in der die von der, Gesellschaft ausgehenden Be¬ kanntmachungen zu veröffentlichen sind, diese Bestimmungen; 6. bei konzessionspflichtigen Gesellschaften?) das Datum der Genehmigungsurkunde; 7. wenn der Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung der Dauer der Gesellschaft enthält, der Zeitpunkt der Auflösung^°); 8. die in Z 6, Absatz 4, bezeichneten Bestimmungen des Gesellschastsvertrages; 9. Namen, Beruf und Wohnsitz der Geschäftsführer und die im Gesellschaftsvertrage enthaltenen Bestimmungen über die Art, in der sie ihre Willenserklärungen abzugeben haben. ^) Z 11, Abs. 2, 98. — 2) Handelsgericht. s) In den für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister be¬ stimmten Blättern. — Art. 14 HGB.: Jedes Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlich im Monate Dezember die öffentlichen Blätter zu bestimmen, in welchen im Laufe des nächstfolgenden Jahres die im Artikel 13 vorgefchriebenen Bekanntmachungen erfolgen sollen. Der Beschluß ist in einem oder mehreren öffentlichen Blättern bekannt zu machen. — Wenn eines der bestimmten Blätter im Lause des Jahres zu erscheinen aufhürt, so hat das Gericht ein anderes Blatt an dessen Stelle zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen. — Jn- wieferne die Gerichte bei der Wahl der zu bestimmenden Blätter an Weisungen höherer Behörden gebunden sind, ist nach den Landes¬ gesetzen zu beurteilen. — EG. z. HGB. Z 11: Die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister mittels Anzeige in den öffentlichen Blättern ist, sofern das Handelsgesetzbuch nicht ein anderes bestimmt, durch die einmalige Einschaltung der Anzeige als voll¬ zogen anzusehen. - Die Wahl der zum Behufs dieser Bekanntmachung im voraus zu bestimmenden öffentlichen Blätter steht dem Chef der Politischen Landesbehörde nach Rücksprache mit dem Handelsgerichte zu. Die Verlautbarung dieser Wahl geschieht durch das Handels¬ gericht— MV. v. 10. Dezember 1901, JMVBl. Nr. 40. Vorteile unterliegen; denn diese beiden Momente scheinen vor¬ wiegend geeignet, die Kreditbafts der Gesellschaft nach außen zu kennzeichnen. (RB.) 16 l. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. tzK 13—13. 4) Z 4 l. Abs., vgl. KZ 98, 101, bei Umwandlung anderer Gesell¬ schaften in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. — Ausnahme bei ausländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Z 110. d) Z 5. - °) Z 4, Z. 2. - ') Z6. ») Z 10. — °) 8 3, Abs. 2. — 1°) 84, 88. ii) Auch wenn darüber besondere Bestimmungen im Gesellschafts- Verträge nicht enthalten sind, 8 48, Z. 5. 8 13. Für die Errichtung von nach Z 3 konzessions- pflichtigen Eisenbahngesellschaften haben die Bestimmungen dieses Gesetzes mit nachstehenden Abänderungen Geltung: 1. Die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß bei Lokal-, Klein- und Straßenbahneni) mindestens 200 Kronen be¬ tragen. 2) 2. Aus die in barem Gelde zu leistenden Stammeinlagen muß bei solchen Bahnen mindestens ein Vierteil, jedenfalls aber ein Betrag von 100 Kronen eingezahlt sein. 3) 3. Bei Stammcinlagen, die vom Staate oder von einem Lande übernommen werden, genügt an Stelle der Einzahlungs¬ erklärung (Z 10, Absatz 3) eine Bestätigung des Eisenbahn¬ ministeriums, daß die Einzahlung gesichert sei. 4. Die Verpflichtung zur Leistung barer Einzahlungeil auf die Stammeinlagcn kann auch durch Naturalleistungen, insbesondere durch Grundabtretungcn, Material ieferungcn u. dgl., oder durch die Zusicherung solcher Leistungen insoweit erfüllt werden, als das Eisenbahnministerium bestätigt, daß Naturalleistungen, die den einzuzahlenden Beträgen entsprechen, entweder schon erfolgt oder ausreichend sichergestellt seien. Die Vorschriften der ß 6, Absatz 4, und § 63, Absatz 5, finden aus solche Sacheinlagen keine Anwendung. 5. Durch den Gesellschaftsvertrag können Ausnahmen von der Vorschrift des K 7, Absatz 3, über die Berücksichtigung der Kosten der Errichtung und Verwaltung und von den Vor¬ schriften des Z 23 über die Bilauzanfstcllung getroffen werden. 1) 1) Gesetze vom 31. Dez. 1894, RGBl. Nr. 2 sx 1895 und vom 24. Dez. 1905, RGBl. Nr. 216: «gl. auch Art. XXII des Gesetzes vom 1. Juli 1901, RGBl. Nr. 85. 2) g, 52, 54, 58, 97. 5) 88 10, 52, 54, 97. Zu H 12. n) Der Generalversammlung steht mangels eurer Beschränkung durch das Statut das Recht zu, die im Statute festge¬ setzte Zeitdauer der Aktiengesellschaft durch Mehrheitsbeschluß wirk¬ sam zu verlängern. RG. 1. Dkt. 1881, Bd. 6, Ar. 32. Eisenbahn- u. Seeschiffahrtsgesellschaftcn. Geschäftsführer. 17 4) Sonstige Sonderbestimmungen für konzessionspflichtige Eisen¬ bahngesellschaften, § 84, Abs. 3, H 58. 8 14. Die Bestimmungen des Z 13, Z. 1 und 2 gelten auch für Seeschiffahrtsgesellschaften, deren Stammkapital 200.000 Kronen nicht übersteigt. *) Die untere Grenze von 20.000 Kronen gilt auch für solche Gesellschaften. Zweiter Abschnitt. Pie gesellschaftlichen Grgane. 1. Titel. Die Geschäftsführer. (Der Dorstand.) 8 IS. Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäfts- führerch haben. Zu Geschäftsführern können nur physische, hand¬ lungsfähige Personen?) bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch Beschluß der Gesellschafter. ^) Werden Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt, so kann dies auch im Gesellschafts- Verträge geschehen, jedoch nur für die Dauer ihres Gesell¬ schaftsverhältnisses. 4) Wenn im Gesellschaftsvertrage sämtliche Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt sind, so gelten nur die der Gesell¬ schaft bei Festsetzung dieser Bestimmung^) angehörenden Per¬ sonen als die bestellten Geschäftsführer, o) 8 13. So sehr das Gesetz sich bemüht, den Gesellschaftern die weitestgehende Freiheit in der inneren Organisation einzuräumen, muß es doch bei der Konstruktion der Gesellschaft als Zweckvermögen in der Hand eines Vereines dafür Vorsorge treffen, daß unter allen Umständen die Fassung gültiger Entschließungen und die Handlungsfähigkeit des Vereines durch zur Vertretung nach außen berufene physische Personen gesichert sei. Als notwendige Organe, deren Funktionieren teils durch zwingende, teils durch dispo'sitive Vorschriften gesichert ist, erscheinen daher die Geschäftsführer und die Versammlung der Gesellschafter. Daneben bedarf es noch gewisser Normen für andere Organe (anderweitige Bevollmächtigte und Aufsichtsrat), falls solche von den Gesellschaftern beliebt werden oder wegen der konkreten Gestaltung der Gesellschaften als eine nicht zu umgehende Vorsichtsmaßregel erklärt werden müssen. Endlich besteht volle Freiheit, noch weitere, im Gesetze nicht bezeichnete Organe durch Vertrag dem Gesellschafts- Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 2 18 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. 88 1Z, 16. Im Gesellschaftsvertrage kann die Bestellung von Ge¬ schäftsführern durch den Staat, ein Land oder durch eine andere öffentliche Körperschaft Vorbehalten werden. ?) Die Bestellung ist Voraussetzung der Eintragung und hiemit der Entstehung der Gesellschaft, ZZ 3, 2. 2) Somit nicht eine Handelsfirma oder Korporation als solche. 2) Z 34 ff./— Widerruf Z 16, Enthebung durch den Aufsichts¬ rat Z 32. — Einstellung der Tätigkeit durch die Verwaltungsbe¬ hörde Z 94. 4) Das Gesellschaftsverhältnis endet durch Übertragung des Ge¬ schäftsanteiles, ZK 76, 77, oder Ausschließung Z 66. 5) Diese Bestimmung kann auch im Wege einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zu stände kommen. 6) Widerruf, Z 16, Abs. 2. ?) Widerruf nur durch die bestellende Körperschaft, Z 16, Abs. 3, Enthebung, Z 32, Abs. 4. Z 16. Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgeni) durch Beschluß der Gesellschafter?) jederzeit widerrufen werden. Wenn die Bestellung der Geschäftsführer im Gesellschafts¬ vertrage erfolgt istb), kann die Zulässigkeit des Widerrufes auf wichtige Gründe^) beschränkt werden. Die Bestimmung der beiden vorhergehenden Absätze findet keine Anwendung auf Geschäftsführer, die gemäß einer Fest¬ organismus einzufügeu und deren Wirkungskreis so zu bestimmen, daß er nicht mit zwingenden Gesetzesvorschriften in Widerspruch gerät. (RV.) Die Kommission hat es für zweckmäßig gehalten, die Geschäfts¬ führer auch als Vorstand, die Versammlung der Gesellschafter auch als Generalversammlung zu bezeichnen, um deutlich zum Aus¬ druck zu bringen, daß die Rechtsstellung dieser Organe wesentlich dieselbe sei, wie bei der Aktiengesellschaft. (HH.) 88 16 bis 21. Die Bestimmungen über die Befugnis der Geschäfts¬ führer zur Vertretung der Gesellschaft nach außen, über ihre Ver¬ antwortlichkeit gegenüber der Gesamtheit der Gesellschafter, über ihre Anmeldung zum Handelsregister, über den Widerruf ihrer Voll¬ macht usw. müssen notwendig auf gleichartigen Grundsätzen beruhen wie bei den übrigen Handelsgesellschaften und sich der Natur der Sache nach vorwiegend in Übereinstimmung halten mit den Vor¬ schriften über den Vorstand der zunächst verwandten Aktiengesellschaft. Was speziell den Widerruf der Vollmacht anbetrifft, so muß ein Unterschied gemacht werden zwischen den durch Beschluß der Gesell¬ schafter berufenen Geschäftsführern und jenen, denen ein Vertretungs¬ recht durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumt ist. Man wäre ver¬ sucht, den letzteren ein unentziehbares Recht auf Geschäftsführung Geschäftsführer. Bestellung. Widerruf. iS setzung des Gesellschaftsvertrages vom Staate, einem Lande oder einer anderen öffentlichen Körperschaft bestellt worden sind?) Vgl. auch Z 50, Abs. 2. 2) 88 34, 35. — Widerruf bei Verletzung des Konkurrenzverbotes 8 24, Enthebung durch den Aufsichtsrat Z 32, Einstellung der Tätigkeit durch die Verwaltungsbehörde Z 94. -) Z 15, Abs. 1, 2. 4) Vgl. Aushebung des Dienstverhältnisses eines Handlungsge¬ hilfen, Art. 62 u. 64 HGB. und Widerruf der Geschäftsführungsbe¬ fugnis des offenen Gesellschafters, Art. 101, 125, Z. 2—5 HGB. Siehe oben Anm. 2. ö) § 15, Abs. 3. — Widerruf nur durch die bestellende Körperschaft. — Einstellung der Tätigkeit durch die Verwaltungsbehörde statthaft, 8 94; vgl. auch 8 89, Anm. 7. zuzugestehen. Dies würde aber unter Umständen bedenkliche Folgen nach sich ziehen und läßt sich schon deshalb nicht rechtfertigen, weil eine ähnliche Freiheit, wie sie bei der offenen Handelsgesellschaft durch Artikel 90 HGB. (gegenüber der Vorschrift des Artikels 101) eingeräumt ist, nur statthaft wäre, wenn sie hier wie dort durch die einfacheren Verhältnisse des jederzeit durch Kündigung lösbaren Sozietätsverhältnisses und durch das größere Interesse des persön¬ lich haftenden Gesellschafters an der Einflußnahme auf die Geschäfts¬ führung unterstützt würde. Dem angedeuteten Unterschiede scheint daher genügend Rechnung getragen, wenn die Möglichkeit eingeräumt ist, das vertragsmäßige Recht auf Geschäftsführung durch die weitere vertragsmäßige Festsetzung zu sichern, daß ein Widerruf nur aus wich¬ tigen Gründen gestattet sein soll. Solche Gründe, sei es nun taxativ oder beispielsweise aufzuzählen, kann füglich dem jeweiligen Vertrage überlassen werden. Hinsichtlich der Eintragung und Kundmachung der Vertretungs¬ befugnis der Geschäftsführer geht der Entwurf über das geltende Handelsrecht hinaus, weil aus zahlreichen Wahrnehmungen hervor¬ geht, daß sich in der Geschäftswelt ein dringendes Bedürfnis darnach äußert, die Art der Bertretungsbefugnis (die „Firmierungsberech- tigten") auch dann unmittelbar aus dem Handelsregister zu ersehen,, wenn sie bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer der Dispositiv¬ vorschrift des Gesetzes entspricht. (RV.) Während der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschast kraft zwingender Rechtsnorm jederzeit durch Beschluß der Generalversammlung abberufen werden kann, auch wenn gar kein Grund dazu vorhanden ist, so ist es bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gestattet, daß sich die Gesellschafter selbst ihre Stellung als Geschäftsführer an der Spitze des Unter¬ nehmens, jedoch nur im Gesellschaftsvertrage, dauernd sichern, so daß ihre Abberufung wider ihren Willen nur aus wichtigen von dem Richter zu beurteilenden Gründen, zum Beispiel wegen 2* 20 L. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. §§ 17, 18. 8 17. Die jeweiligen Geschäftsführer und das Erlöschen^) oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind ohne Ver¬ zug zum Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form beizufügen. ?) Zugleich haben neue Geschäftsführer ihre Unterschrift vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen. 2) Inwiefern die Änderung oder das Erlöschen der Ver¬ tretungsbefugnis dritten Personen entgegengesetzt werden kann, ist nach den in Artikel 46 HGB. ch betreffs des Erlöschens der Prokura enthaltenen Bestimmungen zu beurteilen. H Z 16. — Vgl. auch Z 32, Abs. 4. 2) Vgl. Z 9, Abs. 2, Z. 3 und Abs. 3. 3) Art. 46 HGB.: Wenn das Erlöschen der Prokura nicht in das Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist, so kann der Prinzipal dasselbe einem Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß es Letzterem beim Abschlüsse des Geschäftes bekannt war. — Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter das Erlöschen der Prokura gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zu ordnungsmäßiger Geschäfts¬ führung usw. erfolgen kann (Z 16, Absatz 2). Die neue Gesellschaft ist daher besonders geeignet ihre wirtschaftliche Funktion dort zu erfüllen, wo ein häufiger und vollständiger Wechsel in der Leitung des Unternehmens von üblen Folgen begleitet wäre, sei es, daß es der Festhaltung der Einheit der wirtschaftlichen Gesichtspunkte im Schoße der Verwaltung bedarf, oder daß gewisse Individualitäten durch ihre geschäftliche Bedeutung den Kern und Mittelpunkt des Unternehmens bilden. (HH.) Zit § 16. a) Lin wichtiger Grund zur sofortigen Entlassung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann darin erblickt werden, daß derselbe den Ansprüchen eines Dritten aus Börsengeschäften den Spieleinwaud entgegengesetzt hat. RG. 10. "Uin. 1903, Bd. 53, Nr. 68. I>) Lin wichtiger Grund zur Entlassung des Geschäftsführers kann in der Akzeptierung von Wechseln auf den Namen der Gesell¬ schaft zur Deckung eigener Schulden erblickt werden. RG. 28. Gkt. 1905, Holdheim, Bd. 15, S. 18. 0) Der Widerruf der im Gesellfchaftsvertrage erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers aus wichtigen Gründen bedarf nicht der Fassung eines Beschlusses auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages. Der Geschäftsführer, dessen Bestellung nur ans wichtigen Gründen widerrufen werden kann, hat Anspruch aus Beseitigung des Ab¬ berufungsbeschlusses und auf Wiedereinsetzung in fein Amt, wenn keine wichtigen Gründe gegen ihn vorliegen. RG. 21. Vkt. 1899, Bd. 44, Nr. 25. r.u"»- Geschäftsführer. Vertretungsbefugnis. 21 die Umstünde die Annahme begründet wird, daß er das Erlöschen beim Abschlüsse des Geschäftes weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. 8 18. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer H gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung der Geschäftsführer für die Gesellschaft bedarf es der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer, wem: in: Gefellschaftsvertrage nicht etwas anderes bestimmt ist^ Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen. ?) Der Gesellschaftsvertrag kann, wenn mehrere Geschäfts¬ führer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnungb) der Firma berechtigt ist (Artikel 41, Absatz 3, HGB.)ch, berufen. Die Abgabe einer Erklärung und die Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft ge¬ schieht mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist. Die Art, in welcher mehrere Geschäftsführer die Ver¬ tretungsbefugnis auszuüben haben, ist stets gleichzeitig mit der Eintragung ihrer Bestellung in das Handelsregister einzutragen und kundzumachen. Beschränkungen pro intsrno 8 20. — Geschäfte der Geschäfts¬ führer mit der Gesellschaft 8 25, Abs. 4. — Im allgemeinen ist zu bemerken, daß das Gesetz, wo es von Zustimmung, Erklärung n. dgl. der Gesellschaft spricht, eine Willenserklärung durch die Geschäfts¬ führer meint, wenn es nicht ausdrücklich einen Beschluß der Gesell¬ schafter voraussetzt. — Vernehmung als Partei zum Zwecke der Beweis¬ führung Z 373, Abs. 3 ZPO. -) Die Firma der Gesellschaft muß somit nicht von den zeich¬ nenden Geschäftsführern niedergeschrieben werden. 3) Einzelprokura ist in diesem Falle ausgeschlossen, dagegen nicht die Kollektivzeichnung mehrerer Prokuristen. 4) Art. 41, Abs. 3: Die Prokura kann mehreren Personen ge¬ meinschaftlich erteilt werden (Kollektivprokura). H 8 Z 12, Z. 9, 59, Z. 6, 110, Z. 7, 102. 8 18, Abs. 3. Ebenso wie dies bei Aktiengesellschaften, wenn auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, vorkommt, und zur Befriedigung des sich hierin äußernden praktischen Bedürfnisses, soll der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht nur die jedem Kaufmanns überhaupt eingeräumte volle Freiheit der Erteilung von Einzel- oder Kollektivprokura, sondern auch die Möglichkeit gewährt 22 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. KK 19—22. 8 19. Die Gesellschaft wird durch die von den Geschäfts¬ führern in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Beteiligten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte. Z 2V. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in dem Gesell- schaftsvertrage, durch Beschluß der Gesellschafteri) oder in einer für die Geschäftsführer verbindlichen Anordnung des Aufsichts- rates?) für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten^), festgesetzt sind. Gegen dritte 'Personen hat eine Beschränkung der Vcr- tretungsbefugnis jedoch keine rechtliche Wirkung. Dies gilt ins¬ besondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf ge¬ wisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur- unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter, des Aufsichtsrates oder eines anderen Or¬ ganes der Gesellschaft für einzelne Geschäfte gefordert wird.^) H Z 34; besonderer Anwendungsfall, ZZ 35, Z. 4, 28, Abs. 2. H Z 32. s) K 18 und die Anm. daselbst. H Prokura kann auch mit Beschränkung auf eine Zweig- ober auf die Hauptniederlassung erteilt werden, Z 59, Abs. 4, Z. 6. Z 21. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so darf, wenn im Gesellschaftsvertrage nicht etwas anderes bestimmt ist, werden, eine Kollektivvertretung durch eine aus Geschäftsführern und Prokuristen bestehende Personengesamtheit zu organisieren. (RV.) Daß dies nur dann möglich sei, wenn nicht bloß ein Geschäfts¬ führer vorhanden ist, hat die Kommission, um Zweifel auszuschließcn, besonders hervorgehoben, da die Vertretungsbefugnis eines ein¬ zigen Geschäftsführers der Natur der Sache" nach keine kollektive sein kann, sondern eine Einzelvertretung sein muß. (HH.) Zu 8 18. a) Bei Kollektivvertretung genügt einem Dritten gegen¬ über Vollmacht oder Zustimmung eines Geschäftsführers zu der von einem anderen Geschäftsführer abgegebenen schriftlichen lvillens- erklärung nur, wenn sie dem Dritten mitgeteilt wurde. RG. 31. Iän. 1898, Holdheim, Bd. 8, S. 22. b) Vgl. Noten u), b) bei A 28. Z 21. Dem Vorstande steht auch im Innern der Gesellschaft die Befugnis zur Geschäftsführung zu, so daß er allein darüber 1 Geschäftsführung. Rechnungsabschluß. Einsichtsrecht. 23 keiner allein die zur Geschäftsführung gehörenden Handlungen vornehmen, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. " Ist nach dem Gesellschaftsvertrage jeder Geschäftsführer für sich allein zur Geschäftsführung berufen, so muß, wenn einer unter ihnen gegen die Vornahme einer zur Geschäfts¬ führung gehörenden Handlung Widerspruch erhebt, dieselbe unterbleiben, es sei denn, daß der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.*) H Bgl. in Betreff der Vertretungsbefugnis ZZ 18, 20. 8 22. Die Geschäftsführer haben Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher i) der Gesellschaft geführt werden. Sie müssen in den ersten drei Monaten jedes Geschäfts¬ jahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den Rechnungsab¬ schluß ?) aufstellen. Diese Frist kann im Gesellschaftsvertrage bis auf sechs Monate, bei Gesellschaften, deren Unternehmen den Betrieb von Geschäften in überseeischen Gebieten zum Gegenstände hat, bis auf neun Monate ausgedehnt werden. Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Aufstellung des Rechnungsabschlusses eine Abschrift zuzusenden. Er kann inner¬ halb einer Woche vor der zur Prüfung des Rechnungsab¬ schlusses berufenen 'Versammlung der Gesellschafters oder vor Ablauf der für die schriftliche Abstimmung^) festgesetzten Frist in die Bücher und Papiere der Gesellschaft Einsicht nehmend) Eine Bestimmung, daß den Gesellschaftern das Einsichtsrecht nicht zustehe, oder daß es innerhalb einer kürzeren Frist aus¬ zuüben oder sonstigen Beschränkungen unterworfen sei, darf in den Gesellschaftsvertrag nur ausgenommen werden, wenn nach dem Vertrage ein Aufsichtsratb) zu bestellen ist. Wenn der Gegenstand des Unternehmens im Betriebe von Bankgeschäften6) besteht, so ist die Bilanz^), sobald die Be¬ za entscheiden hat, ob ein Geschäft vorzunehmen sei. Während nun die Regierungsvorlage in Z 21 für die Geschäftsführungs- besugnis im Innern im Zweifel Einzelgeschäftsfiihrungsüefugnis anerkennt, so hat die Kommission es für zweckmäßig gehalten, wie für die Vertretungsbefugnis nach außen, so auch für die Geschäftsführungsbefugnis im Innern im Zweifel bloß Kollektiv¬ befugnis anzuerkennen. (H 21 HH.) 8 22. Eine Verpflichtung der Geschäftsführer zur Erstattung eines förmlichen Geschäftsberichtes zu statuieren, kann dem Gesellschafts- 24 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. 22, 23. schlußfassung der Gesellschafter hierüber erfolgt ist, von den Geschäftsführern in den für die Bekanntmachung der Ein¬ tragungen in das Handelsregister bestimmten Blättern^) und, falls im Gesellschaftsvertrage für die Bekanntmachungen der Gesellschaft öffentliche Blätterbezeichnet sind, auch in diesen zu veröffentlichen und samt dem Ausweise darüber zum Han¬ delsregister einzureichen.i°) Außer diesem Falle besteht eine Pflicht zur Veröffentlichung nicht. 1) Art. 28—33 HGB. — Aufbewahrung der Bücher nach Auf¬ lösung der Gesellschaft, KZ 93, 94, Abs. 1; ausländische Gesell¬ schaften Z 112. 2) K 23, auch in der Liquidation, KZ 91, 94, Abs. 1. - Prüfung, 8s 32, 35. -) ß 34. l) Einsichtsrecht der Gesellschafter nach Auflösung der Gesell¬ schaft, ZK 93, 94, Abs. 1, des Aufsichtsrates, K 32, der Revisoren („Bücher, Rechnungsbelege und Jnventarien"), K 46, der Gläubiger, ZK 93, 94, Abs. 1, der Konzessionsbehörde, Z 104, Z. 3/ — Die Einsicht muß nur während der Geschäftsstunden gewährt werden, Z 26, Abs. 1 und Z 40. Vgl. K 26, Anm. 1. -) Z 29. 6) Art. 272, Z. 2 HGB. — Gilt auch für ausländische Gesell¬ schaften, Z 112. 7) Nicht der gesamte Rechnungsabschluß. ») Vgl. Z 12, Anm. 3. °) s IZ, Z> 5. l°) K 102. vertrage überlassen werden, da in vielen Fällen eine solche Ver¬ pflichtung nur ganz überflüssigen Formalismus beinhalten würde. Dagegen muß in irgend einer Weise Vorsorge getroffen werden, daß Gesellschaftern, die vielleicht bei der Abfassung des Gesellschafts¬ vertrages nicht mit der gehörigen Vorsicht zu Werke gegangen sind, nicht jede eingehende Kontrolle der Geschäftsführung ent¬ zogen wird. Zum Teil will der Entwurf dies erreichen durch die später zu besprechende Einrichtung eines obligatorischen Aufsichts¬ rates für Gesellschaften größeren Umfanges; wo aber die Ver¬ hältnisse so klein sind, daß ein obligatorischer Aufsichtsrat als ein zu schwerfälliger Apparat erscheinen würde, muß, wenn nicht die Gesellschaft sich freiwillig eines Aussichtsrates bedient, den Gesell¬ schaftern mit zwingender Wirkung das Recht eingerüumt werden, in die Bücher und Papiere Einsicht zu nehmen und auf diese Weise den Rechnungsabschluß selbst zu prüfen. In solchen Fällen wird es sich auch stets um Gesellschaften handeln, die sich in ihrer Struktur so sehr den Kommanditgesellschaften nähern, daß den Teilnehmern die im Art. 160 HGB. den Kommanditisten ein¬ geräumten Rechte füglich nicht versagt werden dürfen (RV.). Bilanz. Rechnungsabschluß. 25 8 23. Für die Aufstellung des Rechnungsabschlusses, der die ganze Gebarung der Gesellschaft.zu umfassen hat, kommen solgende Bestimmungen zur Anwendung^): 1. dürfe- oder marktgängige Gegenstände?) dürfen höchstens zum Börsen- oder Marktpreise des Zeitpunktes, für den der Rechnungsabschluß aufgestellt wird, wenn aber diefer Preis den Anschaffungs- oder Herstellungspreis übersteigt, höchstens zu dem letzteren angesetzt werden; 2. andere Vermögensstücke sind höchstens zu dem An¬ schaffungs- oder Herstellungspreise anzusetzen; 3. solche Vermögensstücke, die nicht zur Weiterveräußerung, sondern dauernd zum Geschäftsbetriebe der Unternehmung be¬ stimmt sind, dürfen höchstens zu dem Anschaffungs- oder Her¬ stellungspreise angesetzt werden. Sie können ohne Rücksicht auf den gegenwärtigen^) geringeren Wert zu diesem Preise ange¬ setzt werden, sofern ein der Wertverminderung gleichkommender Betragt) unter die Passiven eingestellt oder ein der Wertver¬ minderung entsprechender Fonds^) als Passivpost angesetzt wird; 4. der Betrag des Stammkapitals 6) ist unter die Passiva auszunehmen, ebenso der Betrag eines jeden Reserve- und Erneuerungsfonds, sowie der Gesamtbetrag der eingezahlten Nachschüsse'), soweit nicht die Verwendung eine Abschreibung der betreffenden Passivposten begründet s); Eine Veröffentlichung nicht des Rechnungsabschlusses, sondern bloß der Bilanz, wie die Kommission beschlossen hat, ist, wie nach dem deutschen Gesetze Z 41, nur dann vorgeschrieben, wenn der Gegenstand des Unternehmens im Betriebe von Bankgeschäften besteht (HG.). Zu 8 22. a) Für die Eröffnungsbilanz bei Gründung einer Gesell¬ schaft mit beschränkter Haftung ist der Tag der Eintragung der Ge¬ sellschaft in das Handelsregister maßgebend. Aufzustellen ist sie durch die Geschäftsführer. RG. StrS. 27. Nov. 1866, Bd. 2g, Nr. 78. A 23. Die Kommission hat es für notwendig gehalten, in dem neu eingeschalteten Z 2g für die Aufstellung der Bilanz einige von Z 42 des deutschen Gesetzes abweichende, mit Z 261 des neuen deutschen Handelsgesetzbuches übereinstimmende Vorschriften zwingen¬ der Art, insbesondere für die Bewertung der Aktiva Maximal¬ grenzen, aufzustellen. Nicht der Wert der Vermögensgegenstünde im Zeitpunkte der Bilanzaufstellung, sondern der Anschaffungs¬ preis oder Herstellungspreis soll die höchste Grenze der Be¬ wertung sein. Der darüber hinausgehende Überschuß des gegen¬ wärtigen Preises (Börsen-Marktpreises) kommt nicht in Betracht; 26 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. §tz 23, 24. 5. der aus der Vergleichung sämtlicher Aktiven und sämt¬ licher Passiven sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlüsse der Bilanz besonders angegeben werden. Durch Z 23 werden die Vorschriften der Art. 28—33 HGB. über die Buchführung nicht ersetzt, sondern nur ergänzt; vgl. Z 6t. 2) Diese sind stets nach Z. 1 zu behandeln. Z. 3 betrifft ebenso wie Z. 2 nur andere Bermögensstücke. 3) Im Zeitpunkt, für den der Rechnungsabschluß aufgestellt wird, Z. 1. H „Abschreibung." 5) Erneuerungsfonds, Z. 4. «) KZ 4, 6; vgl. auch KZ 58, 97, 101. ?) 88 72 ff. Nachschüsse, deren Einforderung beschlossen, die aber noch nicht eingezahlt sind, gehören nur dann in die Passiven, wenn sie auch als Aktivum erscheinen, Z 74, Abs. 6. s) Bezieht sich nur auf die Nachschüsse, nicht auf das Stammkapital. 2) Saldoziehung, zu unterscheiden von der Gewinn- und Ver¬ lustrechnung. ro) Sonstige, im Gesetze enthaltene, den Rechnungsabschluß und die Bilanzierung betreffende Vorschriften: Kosten der Errichtung und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva in die Bilanz eingesetzt werden, K 7; Abweichungen in der Aufstellung der Bilanz statthaft bei Eisenbahngesellschaften, K 13; Einstellung zurückgezahlter Stamm- einlagen, Z 58; Behandlung von Nachschüssen, Z 74; Prüfung der Bilanz durch die Gesellschafter, KZ 22, 35, den Aufsichtsrat, K 32, die Revisoren, KZ 45, 47, die Konzessionsbehörde, ZK 104, 114. Bilanz Grundlage für die Verteilung des Reingewinnes, K 82. Bilanz in der Liquidation, Z 91, bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ZK 97, 100. Ausländische Gesellschaften, Z 112. Strafbestimmungen, Z 123. noch nicht realisierte Gewinne dürfen daher nicht als Aktivum angesetzt und verteilt werden. Auch bei Anlagen zum Betriebe entscheiden die Anschaffungskosten als Maximum, doch muß bei Abnützung,, wenn die Anlagen nicht zum wahren Werte unter den Anschaffungskosten angesetzt werden, eine entsprechende Ab¬ schreibung unter den Passiven erscheinen. (HH.) Z« § 23. 'Die Nr. 2 des K 261 HGB. n. F. sZ 23 Nr. 2s be¬ zieht sich auf alle Vermögensgegenstände mit Ausnahme von Wert¬ papieren und waren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, nicht bloß auf Gegenstände, die zur Veräußerung bestimmt sind, aber keinen Börsen- oder Marktpreis haben. Auch für die Grundstücke und sonstigen sogenannten stabilen Werte gilt also der Satz, daß sie in keinem Falle über den Betrag des Anschaffungs- oder Herstellungs¬ preises hinaus bewertet werden dürfen. Nur in der oben angegebenen Beziehung (Z 261, Z. 3 HGB. n. F. sK 23, Nr. 3s ist für die stabilen Werte eine Ausnahme getroffen. RG. StrS. 4. Dez. 1903, Bd. 36, Nr. 144. , 7/^ .^'/7^ 'O . Geschäftsführer. Konkurrenzverbot. 27 Z 24. Die Geschäftsführer dürfen ohne Einwilligung der Ge- sellschafk/wcder Geschäfte in deren Geschäftszweige für eigene oder fremde Rechnung machen, noch bei einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweiges als persönlich haftende Gesellschafter^) sich beteiligen oder eine Stelle im Borstande oder Aufsichtsrate oder als Geschäftsführer bekleiden.2) Die Einwilligung kann hinsichtlich der zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter in: Gesellschaftsvertrage allgemein aus¬ gesprochen sein. Sie ist außerdem schon dann anzunehmcn, wenn bei Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer?) den übrigen Gesellschaftern eine solche Tätigkeit oder Teilnahme desselben bekannt war und gleichwohl deren Aufgebung nicht ausdrücklich bedungen wurde. Die Einwilligung ist jederzeit widerruflich. / Die Bestellung von Geschäftsführern, die das im ersten Absätze ausgesprochene Verbot übertreten, kann ohne Ver¬ pflichtung zur Leistung einer Entschädigung widerrufen werden?) Die Gesellschaft kann überdies Schadenersatz fordern^) oder statt dessen verlangen, daß die für Rechnung des Geschäftsführers gemachten Geschäfte als für ihre Rechnung geschlossen angesehen werden. Bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Ge¬ schäfte kann sie die Herausgabe der hiefür bezogenen Vergütung oder Abtretung des Anspruches auf die Vergütung begehren. Die vorstehend bezeichneten Rechte der Gesellschaft er¬ löschen in drei Monaten^) von dem Tage, an dem sämtliche Mit¬ glieder des Aufsichtsrates oder, wenn kein Aufsichtsrat be¬ steht, die übrigen Geschäftsführer von der sie begründenden Tat¬ sache Kenntnis erlangt haben, jedenfalls aber in fünf Jahren?) von ihrem Entstehen an?) Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommandit¬ gesellschaft auf Aktien. 2) Konkurrenzverbot. Gilt nicht für die Liquidatoren. -) ß 15, Abs. 1, 2. — t) Z 16. -h W 32, Abs. 7, 35, Z. 6. 6) Präklusivfrist. — ?) Verjährungsfrist. 2) Besteht kein Aufsichtsrat und ist nur ein Geschäftsführer bestellt, oder haben alle das Konkurrenzverbot verletzt, so ist die dreimonat¬ liche Präklusivfrist unanwendbar. 8 24. Das Konkurrenzverbot des Z 24 schließt sich im all¬ gemeinen an die Vorschriften des Art. 96 HGB. für die offene Handelsgesellschaft an. 28 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. §§ 25, 26. 8 25. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber Verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordent¬ lichen Geschäftsmannes/ anzuwenden. Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus ent¬ standenen Schaden. Insbesondere sind sie zum Ersätze verpflichtet, wenn 1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gefell- schaftsvertrages Gesellschaftsvermögen verteilt wird, nament¬ lich Stammeinlagen?) oder Nachschüssech an Gesellschafter gänz¬ lich oder teilweise zurückgegeben, Zinsenoder Gewinnanteile^) ausgezahlt, für die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile er¬ worben ch, zum Pfände genommen^) oder eingezogen6) wer¬ dens); 2. nach dem Zeitpunkte, in dem sie die Eröffnung des Kon¬ kurses zu begehren verpflichtet waren?), Zahlungen geleistet werden. Ein Geschäftsführer haftet der Gesellschaft auch für den ihr aus einem Rechtsgeschäfte erwachsenen Schaden, das er mit ihr im eigenen oder fremden Namen abgeschlossen hat, ohne vorher die Zustimmung des Aufsichtsrates oder, wenn kein Auffichtsrat besteht, sämtlicher übriger Geschäftsführer er¬ wirkt zu haben. 1") Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger er¬ forderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer da- Wenn die Gesellschaft einen einzigen Geschäftsführer hat, ist dessen Verantwortlichkeit eine so gesteigerte, daß die Ausübung der den Gesellschaftern als Sanktion für die Übertretung des Ver¬ botes eingeräumten Rechte an die Präklusivfrist von drei Monaten nicht gebunden werden kann (RV.). Ein Konflikt zwischen den eigenen Interessen der Mitglieder des Vorstandes und ihren Pflichten gegenüber der Gesellschaft soll hintangehalten werden. Daher besteht für die Mitglieder des Vor¬ standes ein Verbot, ihrer Gesellschaft Konkurrenz zu machen (ß 24), das jedoch im Stadium der Liquidation wegfällt (Z 89, Abs. 5), ein Verbot, dessen Übertretung der Gesellschaft jedenfalls das Recht zur Absetzung der verbotswidrig handelnden Vorstandsmitglieder ohne jede Entschädigungspflicht gibt. (HH.) H 25. Die durch den Entwurf vorgeschlagenen Normen für die Haftpflicht der Geschäftsführer schließen sich an die durchaus sach¬ gemäßen Normen des deutschen Gesetzes an; nur in einem Punkte gehen sie über diese noch hinaus. Ein gänzliches Verbot von Ge- Haftung der Geschäftsführer. Anteilbuch. 29 durch nicht aufgehoben, daß sie in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter^) gehandelt haben. Die Ersatzansprüche verjähren in sünf Jahren.^) Auf diese Ersatzansprüche finden die Bestimmungen des K 10, Absatz 6, Anwendung. 1) Geltendmachung, ZZ 32, Abs. 7, 35, Z. 6, 48. 2) Zurückzahlung der Stammeinlagen im Zuge der Herabsetzung des Stammkapitals, Z 57; bei Gesellschaften mit aufzuzehrendem Kapital, Z 58. °) 8 74. - r) Z 82. - °) W 81, 54. 6) „Amortisierung", vgl. ß 58. ?) Verteilung des Vermögens, § 91. s) Haftung der Gesellschafter selbst für gesetz-, Vertrags- oder beschlußwidrig empfangene Zahlungen, Z 83. 8) 8 85. 10) Besteht kein Aufsichtsrat und nur ein Geschäftsführer, so kann dieser das Risiko nur durch Einholung eines Beschlusses der Gesellschafter von sich abwälzen. 11) Anfechtungsrecht der Geschäftsführer, Z 41, Abs. 3. 12) Von der Entstehung des Anspruches. H 26. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, ein Verzeichnis der Gesellschafter (Anteilbuch) zu führen, in welchem Namen, Beruf und Wohnsitz jedes Gesellschafters sowie der Betrag der von ihm übernommenen Stammeinlage und der hierauf ge¬ leisteten Einzahlung einzutragen sind, und in das jeder, der ein rechtliches Interesse bescheinigen kann, während der Geschäfts¬ stunden i) Einsicht nehmen kann. In dem Anteilbuche ist jeder Übergang eines Geschäfts¬ anteiles 2) auf Anmeldung eines der Beteiligten einzutragen ^), ferner jede Änderung in dem Betrage der von einem Gesell¬ schafter übernommenen Stammeinlage^) oder der darauf ge¬ leisteten Einzahlung sowie jede Zurückzahlung alsbald ersichtlich zn machen. Ans Grund des Anteilbuches ist alljährlich im Monate Jänner eine von den Geschäftsführern unterzeichnete Liste der schäften zwischen Geschäftsführern und Gesellschaft liehe sich schwerlich rechtfertigen. Wenn aber mehrere Geschäftsführer oder ein Aus¬ sichtsrat bestehen, kann füglich in der unterlassenen Einholung ihrer Zustimmung unter allen Umständen mangelnde Sorgfalt erblickt werden (RV.). Ztt 8 2». s) Siehe Note a) bei Z 36. 8 26. Die grundsätzliche Begründung für die Vorschriften dieses Paragraphen wurde bereits bei Besprechung des 8 10 gegeben. 80 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. KH 26—28. Gesellschafter mit Angabe der Stammeinlage eines jeden Ge¬ sellschafters und der hierauf geleisteten Einzahlung sowie all- fälliger Zurückzahlungen dem Handelsgerichte einzureichen. 5) Sind seit der Einreichung der letzten Liste Veränderungen nicht vorgekommen, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung. Für die Richtigkeit der Angaben in dem Anteilbuche, der Liste und der ErWrung haftendie Geschäftsführer der Gesell¬ schaft nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 des § 10. Die Ver¬ jährung beginnt mit dem Tage der Einreichung der Liste oder der Erklärung beim Handelsgerichte. Z Wenn die Gesellschaft kein offenes Geschäftslokal — vgl. Z 47 — hält, werden die im Betriebe gleicher Unternehmungen ortsüblichen Geschäftsstunden maßgebend sein. s) ZA 76, 7g, Lei Kaduzierung ZZ 67, 68. 3) Wirkung der Eintragung, ZZ 67, 78. 4) Im Zuge der Erhöhung, Z 52, der Herabsetzung des Stamm¬ kapitals, Z 64, der Teilung des Geschäftsanteiles, Z 7g. 5) Betreffs der Einreichung der Liste der Gesellschafter siehe auch Z 53 und Z 56, Abs. 2, Z. 4. °) Geltendmachung, ZZ 32, Abs. 7, 35, Z. 6, 48. Strafsanktion, ß 122. ' Dem Anteilbuch fällt nicht nur die Aufgabe zu, den für die Beurteilung der finanziellen Situation der Gesellschaft hochwichtigen Aufschluß zu geben, ob das gesamte Gesellschaftsvermögen im Unternehmen investiert ist, oder ob und in welchem Umfange außerdem noch die Gesellschafter haften, sondern es soll auch die urkundliche Grundlage für die Feststellung des jeweiligen Kreises der Gesellschafter bilden (Z 78). Nach beiden Richtungen muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die persönliche Haftung der Geschäftsführer für die richtige Führung des Anteilbuches nicht immer eine ausreichende Sanktion bilden wird. Die wirksamste Kontrolle wird in der Überwachung durch jene Personen gelegen sein, die an der richtigen Führung durch ihre Stellung als der¬ zeitige oder gewesene Gesellschafter oder als Gläubiger der Gesell¬ schaft oder eines Gesellschafters oder sonst interessiert sind. Dies veranlaßte den Entwurf, solche Personen nicht auf das jedermann zustchende Einsichtsrecht in die beim Handelsgerichte einzureichende Liste zu beschränken, sondern ihnen die Einsicht in das Anteil¬ buch selbst zu gewähren (RV.). Nach der Regierungsvorlage, Z 25, Abs. 1, sollte jedem Be¬ teiligten das Recht zustehen, in das Anteilbuch Einsicht zu nehmen; die Kommission beschloß weiterzugehen und dieses Recht jedem zuzuerkennen, der überhaupt ein rechtliches Interesse be¬ scheinigen kann, also auch einem Gläubiger, Kontrahenten usw. (s 26, Abs. 1). (HH.) Anteilbuch. Handelsvollmacht. Prokura. 31 ß 27. Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für die Stellvertreter der Geschäftsführer?) Die statutenmäßigen Ersatzmänner der Geschäftsführer, nicht Beamte und sonstige Bevollmächtigte, Z 28; vgl. Z 30, Abs. 3. Siehe auch Z 32, Abs. 4. 8 28. Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft sowie die Vertretung der Gesellschaft in diesem Geschäftsbetriebe kann auch einzelnen Geschäftsführernund sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Gesellschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich ihre Befugnis nach der ihnen erteilten Voll¬ macht; sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. 2) Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, kann die Bestellung eines Prokuristen nur durch sämtliche Geschäfts¬ führer, der Widerruf der Prokura durch jeden Geschäftsführer erfolgen?) Bou Belang besonders bei Zweigniederlassungen, K 59, Abs. 4, Z. 6. 2) Vgl. Art. 234 HGB. Im allgemeinen Art. 41—65 HGB. KZ 23—25 EG. zum HGB. s) Übertragung der Prokura an eine bestimmte Person. Die, Ermächtigung, Prokura überhaupt zu erteilen, ist den Gesellschaftern ° Vorbehalten. K 35, Z. 4. Zu § 27. a) vgl. Note b) zn K 28. 8 28. Obschon die Gesellschaft mit beschränkter Haftung im K 61 überhaupt dem Handelsrechte unterworfen wird, erscheint es doch als Gebot der Vorsicht, der Freiheit, einfache Handelsvollmacht zu erteilen, zu erwähnen und insbesondere die Möglichkeit der Erteilung einer solchen Vollmacht an einen zur Alleinvertretung nicht berufenen Geschäftsführer hervorzuheben. Die Befugnis zur Vollmachtserteilung fällt in die Tätigkeits¬ sphäre der Geschäftsführer; nur die Erteilung der Prokura zieht so schwerwiegende Folgen nach sich, daß das deutsche Reichsgesetz (Z 46, Z. 7) das Recht zur Bestellung von Prokuristen in Er¬ manglung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages sogar nur der Versammlung der Gesellschafter einräumt. Dem Entwürfe scheint die Aufbietung des Apparates, der unter Umständen mit der Einholung eines Gesellschaftsbeschlusses verbunden ist, eine zu große Erschwerung der Geschäftsführung, um diese Norm als die dispositive aufzunehmen. Er glaubt vielmehr den praktischen Bedürfnissen besser entgegenzukommen, wenn, nach dem Vorbilde der offenen Handelsgesellschaft, zwischen dem Verhältnisse nach außen und jenem nach innen unterschieden, und im ersteren Verhältnisse, 82 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. K§ 29, 30. 2. Titel. Drr Aufsichtsrat. 8 20. Wenn sich das Stammkapital auf mehr als 1,000.000 Kronen beläuft und die Zahl der Gesellschafter fünfzig übcr- steigtch, muß ein Aufsichtsrat bestellt werden.?) In anderen Fällen kann die Bestellung eines Aufsichts¬ rates im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden. Für die Bestellung und den Wirkungskreis des Aufsichtsrates gelten die folgenden Bestimmungen. r) Beide Voraussetzungen müssen zusammentreffen. 2) Bestellung durch das Gericht, 8 31. — Ein weiterer Fall obligatorischer Bestellung eines Aufsichtsrates ist im Z 94 vorgesehen. 2) Auch durch Abänderung des Vertrages Z SV. t) Außer den in den 88 30—33 enthaltenen sieht das Gesetz nach¬ stehende den Aufsichtsrat betreffende Bestimmungen vor: Z 20, Abs. 1, Z 22, Abs. 4, Z 24, l. Abs., 8 25, Abf. 4, 8 35, Z. 1, 8 39, l. Abs., 8 41, Abs. 3, 8 42, Abs. 1, 8 45, Abs. 4, 8 46, Abs. 1, 8 41, Abs. 1 u. 3, 8 SO, Abs. 2, 8 82, l. Abs., 8 89, Abs. 2, 8 92, Abs. 2, 8 94, Abs. 2, 88 121-123. also mit Wirkung gegen Dritte, die Bestellung von Prokuristen den Geschäftsführern — vorbehaltlich einer anderen Bestimmung des Vertrages — eingeräumt wird, jedoch immer nur der Gesamtheit, auch dann, wenn nach dem Vertrage Kollektivvertretung nicht nötig ist. Für den Widerruf der Prokura dagegen muß, um nicht die Gesellschaft unter Umständen zu gefährden, sogar jedem einzelnen Geschäftsführer die Legitimation eingeräumt werden. Im Verhältnisse zur Gesellschaft jedoch sind die Geschäftsführer ver¬ pflichtet, sich an die Vorschrift des 8 35 zu halten (RB.). Zll § 28. a) Durch die für die Vorstandsmitglieder bestehende Rollektivvertretung wird begrisfsgemäß nur die Möglichkeit ausge¬ schlossen, daß die Vorstandsmitglieder einem von ihnen die volle Vertretungsbefugnis übertragen, nicht aber auch, daß sie einem zu gewissen Geschäften, seien dieselben auch generell bezeichnet, Vollmacht erteilen. RG. 8. März 1901, Bd. 48, Nr. 16. b) Der dem Bevollmächtigten einer Aktiengesellschaft für Be¬ hinderungsfälle bestellte und öffentlich kundgegebene Stellvertreter ist dritten gegenüber ohne Rücksicht auf das vorliegen des Behindernngs- falles zur Vertretung der Aktiengesellschaft legitimiert. RG. 19. Bkt. 1889, Bd. 24, Nr. 16. 8 28. Generell an eine Aussicht durch staatlich bestellte Organe zu denken, muß selbst dann ausgeschlossen werden, wenn man nicht prinzipiell die staatliche Aufsicht über wirtschaftliche Unternehmungen verwirft. Ob für eine Revision nach Art der den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auferlegten die erforderlichen Voraus¬ setzungen, insbesondere jene der Bildung autonomer Verbände, unter 1 Anssichtsrat. Bestellung. 33 8 30. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei von den Gesellschaftern zu wählenden physischen, handlungsfähigen Per¬ sonen.^) Die Bestellung des ersten Aussichtsrates gilt für die Zeit bis zur Beschlußfassung über die erste Jahresbilanz. In der Folge währt die Funktionsperiode höchstens je drei Geschäfts¬ jahre. Sie erlischt mit der Beschlußfassung über die dritte Jahresbilanz der Funktionsperiode. den Gesellschaften sich werden Herstellen lassen, darüber wird, ehe sich noch Gesellschaften mit beschränkter Haftung gebildet haben, kaum ein Urteil möglich sein. Es wäre daher allzu gewagt, schon im gegenwärtigen Momente zu einer analogen Kontrolle zu greisen und könnte die Schwierigkeit der Einführung der neuen Gesellschafts¬ form in einer deren Zweck beeinträchtigenden Weife steigern. Ebenso¬ wenig würden sich Revisionsinstitute, wie sie sich in England aus dem Bedürfnis organisch herausgebildet haben, im Gesetzgebungs¬ wege sozusagen über Nacht schaffen lassen. Die Regierung erachtet daher an dem Institute des Aufsichtsrates als Kontrollorgan fest¬ halten zu müssen und schlügt dieses Institut als obligatorisches Gesell¬ schaftsorgan für den Fall vor, daß das ganze Unternehmen mit Rücksicht auf die Höhe des Stammkapitals eine größere wirtschaft¬ liche Bedeutung hat und zugleich nach der Zahl der Teilnehmer ein hinreichendes Interesse der Gesellschafter selbst an einer kontrollieren¬ den Tätigkeit nicht mit Sicherheit gewärtigen läßt. (RB.) Da die im Deutschen Reiche bei der Aktiengesellschaft gemachten Er¬ fahrungen lehren, daß der Aufsichtsrat nur zu oft eine nutzlose Dekoration gewesen ist und seiner Aufgabe als Kontrollorgan zu fungieren nicht gewachsen war, so hielt es die Kommission für röt¬ lich, dieses kostspielige Organ nur bei solchen Gesellschaften mit beschränkter Haftung für notwendig zu erklären, die infolge ihrer wirtschaftlichen Grundlage und der großen Anzahl ihrer Gesell¬ schafter im Verkehre mit der wirtschaftlichen Wucht einer Aktien¬ gesellschaft, nicht bloß einer offenen oder Kommanditgesellschaft, auftreten. Bei solchen größeren Gesellschaften glaubte aber die Kom¬ mission auf den von der Regierungsvorlage in Abweichung von dem deutschen Gesetze für notwendig erklärten Aufsichtsrat nicht verzichten zu sollen, da immerhin die Hoffnung begründet ist, daß sich die in manchen Punkten reformierte Institution des Aufsichtsrates besser bewähren werde. Auch wenn der Aufsichtsrat nicht notwendig, sondern nur freiwillig durch den Gesellschaftsvertrag bestellt ist, kommen die Bestimmungen der KZ 30 bis 33 zur Anwendung, damit nicht der freiwillig bestellte Aufsichtsrat als Lockspeise für das Publikum, um dessen Vertrauen zu erwecken, mißbraucht werden könne. (HH.) 8 30. Der in der Kommission gestellte Antrag, die Einschränkung in der Wählbarkeit (Abs. 3) nur dann eintreten zu lassen, wenn Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 3 34 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. 88 31, 32. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind die Geschäfts¬ führer?), deren Stellvertreter?) und die Beamten^) der Ge¬ sellschaft, ferner alle Personen, die mit einer von der Wähl¬ barkeit ausgeschlossenen Person verehelicht, in auf- oder ab¬ steigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind. Ehemalige Geschäftsführer sind erst nach erteilter Entlastung 5) in den Aufsichtsrat wählbar. Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsrates kann un¬ beschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Ver- trägen?) durch Beschluß der Gesellschafter jederzeit^ jedoch, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, nur mit einer Mehrheit'") von drei Vierteilen der abgegebenen?) Stimmen widerrufen werden. Die Mitgliedschaft erlischt von selbst mit dem Eintritte eines die Wählbarkeit ausschließenden Umstandes. Die Namen der Mitglieder des Aufsichtsrates und alle Änderungen in dessen Zusammensetzung sind von den Geschäfts¬ führern unverzüglich dem Handelsgerichte einzureichen.?) 2) Sie müssen nicht Gesellschafter sein. -) 8 IS ff. - S) 8 27. t) Das sind alle zur Gesellschaft in einem festen Dienstverhältnis stehenden Personen. °) 8 35, Z. 1. 6) Auch im Gesellschaftsvertrage kann eine Entlohnung für Mit¬ glieder des Aufsichtsrates festgesetzt sein, Z 50. U Berechnung, Z 39. s) Anders für den Fall der schriftlichen Abstimmung, Z 34, Abs. 2. bj^Entfällt, wenn das Gericht den Aufsichtsrat bestellt, M 94, 31. 8 31. i) Ist der Aufsichtsrat nicht bestellt oder uicht voll¬ zählig?), so hat das Handelsgericht auf Antrag eines Be¬ der Aufsichtsrat notwendig sei, wurde mit allen gegen zwei Stimmen abgelehnt, da sonst die Ernstlichkeit der Kontrolle ge¬ fährdet wäre. Die Kommission hat die in der Regierungsvorlage (Z 29, Abs. 5, jetzt § 30, Abs. 4) erforderte Mehrheit von zwei Dritteln umgeündert und die Übereinstimmung mit Z 50 hergestellt. (HH.) Zu 8 30. a) Lin Vertrag, demzufolge sich einzelne Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegeneinander verpflichten, bei der durch die Versammlung aller Gesellschafter vorznnehmenden Mahl des Aufsichtsrates für einen bestimmten Gesellschafter zu stimmen, oder nicht zu stimmen, oder eine auf sie fallende Wahl nicht anzu¬ nehmen, und falls sie die Mahl angenommen, das Amt als Mitglied des Aufsichtsrates niederzulegen, verstößt gegen die guten Sitten und ist nicht rechtsverbindlich. RG. 16. März 1904, Bd. 57, Nr. 47. Aufsichtsrat. Bestellung. Wirkungskreis. 35 teiligten der Gesellschaft zur Bestellung oder Ergänzung des Aufsichtsrates eine dreimonatliche Frist zu bestimmen und, wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist, für die Zeit bis zur Vornahme der Wahl die erforderlichen Mitglieder des Aufsichtsrates selbst zu ernennen?) Wenn ein Aufsichtsrat nach K 29, Absatz 1, bestellt sein muß, » hat das Gericht diese Verfügungen von Amts wegen zu treffen. Der erste Absatz betrifft den Fall des Z 29, Abs. 2. s) § 30, Abs. 1. s) Die Funktionsdauer des Z 30, Abs. 2 kann hier überschritten werden. H 32. Dem Aufsichtsrate liegt es ob, die Geschäftsführer bei ihrer Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts¬ mannes zu überwachen und zu diesem Zwecke sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft in Kenntnis zu erhalten. Er kann jederzeit von den Geschäftsführern Bericht¬ erstattung verlangen und in Gesamtheit oder durch einzelne seiner Mitglieder die Bücher und Papiere der Gesellschaft ein¬ sehen sowie den Bestand der Gescllschastskassa und die Bestände an Effekten, Schulddokumenten und Waren untersuchen. Er hat den Rechnungsabschlußi), den Jahresbericht und die Vor¬ schläge über die Gewinnverteilung?) zu prüfen und darüber der Versammlung der Gesellschafter?) vor der Beschlußfassung zu berichten. Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, die Ausübung seiner Ob¬ liegenheiten durch eine Geschäftsordnung zu regeln. Im Verordnungswege können für Gesellschaften mit be¬ schränkter Haftung überhaupt oder für bestimmte Gattungen solcher Gesellschaften Grundsätze für die Ausübung der dem Aufsichtsrate zukommenden Obliegenheiten aufgestellt werde«. Der Aufsichtsrat ist befugt, Geschäftsführer, deren Bestellung nicht zufolge des Gesellschaftsvertrages durch den Staat, ein Land oder durch eine andere öffentliche Körperschaft erfolgt war?), und sonstige Bevollmächtigte und Beamte von ihren p Geschäften zu entheben^) und in diesem Falle sowie in sonstigen Fällen der Behinderung von Geschäftsführern?) das Erforder¬ liche wegen einstweiliger Fortführung der Geschäfte zu ver- 8 32. Als eine Neuerung eigentümlicher Art stellt sich der im 8 32, Absatz 3, gemachte Vorbehalt des Verordnungsweges für die 3* 36 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. 32—34. anlassen. Liegt Grund zur Enthebung eines Geschäftsführers vor, der vom Staate, einem Lande oder einer anderen öffent¬ lichen Körperschaft?) bestellt worden ist, so hat der Aufsichtsrat hievon schleunigst die zur Bestellung berufene Körperschaft zu benachrichtigen. Sind Geschäftsführer enthoben worden, so hat der Auf¬ sichtsrat ohne Verzug eine Versammlung der Gesellschafter zu berufen. Die Berufung einer Versammlung liegt ihm auch ob, wenn ihm dies sonst im Interesse der Gesellschaft erforderlich scheint. Weitere Obliegenheiten können dem Aufsichtsrate durch den Gesellschaftsvertrag übertragen werden. Der Aufsichtsrat hat gegen die Geschäftsführer die von den Gesellschaftern beschlossenen Rechtsstreite zu führen, wenn die Gesellschafter nicht besondere Vertreter gewählt haben?) Handelt es sich um die Verantwortlichkeit?) seiner Mit¬ glieder, so kann der Aufsichtsrat ohne und selbst gegen den Beschluß der Gesellschafter die Geschäftsführer klagen. Über die gemäß Z 25, Absatz 4, zwischen der Gesellschaft und Geschäftsführern geschlossenen Geschäfte hat der Aufsichtsrat jeweils an die nächste Generalversammlung zu berichten. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können die Ausübung ihrer Obliegenheiten anderen Personen nicht übertragen?) 1) ZZ 22, 23. — 2) Z 82. s) Gleichbedeutend mit Generalversammlung Z 34. 4) ZZ 15, 16, Abs. 3. 5) Dagegen — ohne besondere Bestimmung des Gesellschaftsver¬ trages — nicht die Bestellung der Geschäftsführer zu widerrufen, oder Beamte usw. zu entlassen. H Wenn keine Stellvertreter bestellt sind, Z 27. H Z 35, Z. 6. - °) Z 33. s) Doch können statutenmäßig Stellvertreter vorgesehen sein, ZZ 33, 27. Erlassung von Vorschriften über die Art der Aufsichtsübung dar. Der Aufsichtsrat hat nicht durchwegs den Erwartungen entsprochen, die an oieses Organ geknüpft wurden. Bis in die neueste Zeit sind immer wieder Fälle vorgekommen, in denen es sich nach dem Zusammenbruch eines gesellschaftlichen Unternehmens zeigte, daß die Ursachen entweder zu verhindern oder doch in ihrer Wirkung abzu¬ schwächen gewesen wären, wenn die Mitglieder des Aufsichtsrates ihren Pflichten mit mehr Eifer oder besserem Verständnis nachge- kömmen wären. Diese Pflichten anders als im Wege der Ausstellung 7' --' L/ . Auffichtsrat. Wirkungskreis. Generalversammlung. 37 8 33. Die in den 25 und 27 hinsichtlich der Geschäfts¬ führer getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates zugleich mit Ge¬ schäftsführern zum Ersätze eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit diesen zur ungeteilten Hand.^) Geltendmachung, Z 35, Z. 6, 48. 3. Titel. Vic Generalversammlung. Z 34. Die durch das Gesetzt) oder den Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Ge¬ neralversammlung?) gefaßt, es sei denn, daß sämtliche Gesell¬ schafter sich im einzelnen Falle schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder doch mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden erklären.?) allgemeiner Grundsätze durch das Gesetz zu regeln, wäre bei der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse ein ganz aussichtsloser Versuch. Den Verhältnissen, wie sie sich tatsächlich ausbilden werden, schritt¬ weise zu folgen, und dabei insbesondere gewisse Gruppen gleich¬ artiger Unternehmungen zusammenzufassen, wird vielleicht nicht eben¬ so unmöglich sein, wenn dabei der beweglichere und rascher funk¬ tionierende Apparat der Verordnungsgewalt eintritt. Für die er¬ forderliche fachmännische Unterstützung der Regierung bei Ausübung des Vervrdnuugsrechtes ist die Grundlage in Len Institutionen der Handelskammern und des Jndustrierates gegeben. (RV.) Z 31, Absatz 2 der Regierungsvorlage (Z 32, Abs. 2, 3) wurde von der Kommission wesentlich umgestaltet, da die dort zugelassene Jngerenz der Staatsverwaltung urit der durch das Gesetz sonst an¬ erkannten Freiheit der Gesellschaft nicht vereinbar zu sein schien. Für den Aufsichtsrat wurde allgemein die Pflicht festgestellt, die Ausübung seiner Kontrollfunktion durch eine Geschäftsordnung autonom zu regeln. Der Staatsverwaltung wurde von der Kom¬ mission mit sieben gegen fünf Stimmen das Recht Vorbehalten, auf Grund der gewonnenen Erfahrungen im Interesse des öffent¬ lichen Kredites der Gesellschaften mit beschränkter Haftung Grund¬ sätze für die Ausübung der Kontrolle, eine Belehrung, Aufklärung und Unterweisung über korrekte Gebarung im Verordnungswege zu geben. (HG.) Ztt 8 32. u) Siehe Note a) bei Z 36. 8 34. Der Entwurf sieht zwar in der Gesellschaftsversammlung das zur Beschlußfassung berufene souveräne Willensorgan der Ge¬ sellschaft, gestattet aber ganz allgemein dem Gesellschaftsvertrage, 38 I. Hauptstuck. Organ. Bestimmungen. 34, 33. Bei der Abstimmung im schriftlichen Wege wird die nach dem Gesetze oder dem Gesellschaftsvertrage zu einer Beschlu߬ fassung der Generalversammlung erforderliche Mehrheit nicht nach der Zahl der abgegebenen, sondern nach der Gesamtzahl der allen Gesellschaftern zustehenden Stimmen berechnet. Vgl. 8 35, Anm. 2. 2) Im Falle des Z 84, Abf. 2 u. 3, hat der Aufsichtsrat die sonst der Generalversammlung zustehenden Beschlüsse zu fassen. 3) Die schriftliche Abstimmung ist ausgeschlossen in den Fällen, in denen das Gesetz notarielle Berurkundung des Beschlusses ver¬ langt (ZZ 49, 84), da die notarielle Beurkundung bei der schriftlichen Abstimmung unmöglich istfft sie wird aber als zweckwidrig auch un¬ anwendbar sein in den Fällen der ZZ 32, Abs. 5, 36, Abs. 2, 47. r) 88 39, 80. _ Jndividualberechtigungen der Gesellschafter festzusetzen, die über die gesetzlichen Normen, hinaus gehen. Andrerseits ist eine Beschränkung der Individualrechte unter das vom Gesetze aufgestellte Maß nur zulässig, insoweit dies in jedem einzelnen Punkte ausdrücklich ge¬ stattet wird. Gleich dem deutschen Gesetze läßt auch der Entwurf die namentlich für Gesellschaften mit geringerer Mitgliederzahl wertvolle Er¬ leichterung zu, daß von der Versammlung Abstand genommen werden kann, wenn sich die Beschlußfassung mit gleicher Verläßlichkeit auf einfachere Weise erzielen läßt. Zu diesem Zwecke eröffnet der Entwurf für alle Beschlußfassungen einen doppelten Weg der schriftlichen Abstimmung. Entweder haben sich auf die Mitteilung des Antrages hin, über den Beschluß gefaßt werden soll, sofort sämtliche Gesellschafter einstimmig schriftlich damit einverstanden erklärt — in diesem Falle erfordert also der Beschluß, mag er sonst von welcher qualifizierten oder nichtqualisi- zierten Mehrheit immer abhängig sein, Stimmeneinhelligkeit — oder die sämtlichen Gesellschafter haben sich zunächst nur mit der schriftlichen Stimmenabgabe schriftlich einverstanden erklärt, dann ist wohl zu diesem Einverständnisse Stimmeneinhelligkeit erforderlich, der auf Grund dieses Einverständnisses schriftlich zu fassende Be¬ schluß aber ist mit der auch sonst für ihn maßgebenden Stimmen¬ mehrheit zu fassen. Unzulässig wäre es aber nach dem Wortlaute des Entwurfes, die in jedem einzelnen Falle zu erteilende Zu¬ stimmung zur schriftlichen Abstimmung oder die schriftliche Ab¬ stimmung selbst durch eine von vornherein getroffene Festsetzung im Gesellschaftsvertrag ein für allemal zu ersetzen. Darin läge eine verwerfliche -Präjudizierung einer Frage, deren Entscheidung nur nach Beurteilung der konkreten Umstände richtig getroffen werden kann (RV.). Bei einer solchen schriftlichen Abstimmung, die ihre Gefahren hat, da die aufklärende mündliche Beratung entfällt, wird die zn einer Beschlußfassung der Generalversammlung erforderliche Mehrheit nicht Generalversammlung. Wirkungskreis. 39 8 33. Der Beschlußfassung der Gesellschafter i) unterliegen nebst den in diesem Gesetze an anderen Stellen?) bezeichneten Gegenständen: 1. die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsab¬ schlusses^), die Verteilung des Reingewinnes, falls letztere im Gesellschaftsvertrage einer besonderen Beschlußfassung von Jahr zu Jahr Vorbehalten ist^), und die Entlastun^der Geschäfts¬ führer sowie des etwa bestehenden Aufsichtsrates5); 2. die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammein- lagcn; 3. die Rückzahlung von Nachschüssen^); 4. die Entscheidung, ob Prokura oder Handelsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetriebe erteilt werden darf'); 5. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Ge¬ schäftsführung b); 6. die Geltendmachung der Ersatzansprüche, die der Gesell¬ schaft aus der Errichtung oder Geschäftsführung gegen die Geschäftsführer, deren Stellvertreter oder den Aufsichtsrat zu¬ stehen?), sowie die Bestellung eines Vertreters zur Proze߬ führung, wenn die Gesellschaft weder durch die Geschäftsführer noch durch den Aufsichtsrat vertreten werden kann^?); 7/der Abschluß von Verträgenn), durch welche die Gesell¬ schaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Ge¬ schäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegen¬ stände für eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zn Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsver¬ steigerung handelt. Dieser Beschluß kann nur mit einer Mehr¬ heit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen^) gefaßt werden. Die Gegenstände, die der Beschlußfassung durch die Gesell¬ schafter unterliegen sollen, können im Gesellschaftsvertrage ver¬ mehrt oder verringert sein. Über die unter Zahl 1, 3, 6 und 7 bezeichneten Gegenstände muß jedenfalls ein Beschluß der Ge¬ sellschafter eingeholt werden. bloß nach der Anzahl der wirklich abgegebenen Stimmen, sondern nach der Gesamtzahl der Stimmen überhaupt berechnet. (HH.) 8 33. Ein Beschluß über die Verteilung des Reingewinnes kann 40 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. 8 35. 8 34. 2) Bestellung der Geschäftsführer, Z 15; Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer, Z 16; Beschränkung der Bertretungsbefuguis der Geschäftsführer im Verhältnisse nach innen, Z 20; Wahl des Aufsichtsrates, Z 30; Bericht des Auffichtsrates über Geschäfte der Geschäftsführer mit der Gefellschaft, Z 32, Abs. 9; Kosten der Ein¬ berufung durch die Gesellschafter, Z 37; Rechtsgeschäfte der Gesell¬ schafter mit der Gesellschaft, Z 39; Revisorenbestellung, Z 45; Be¬ richt der Revisoren, Z 47; Abänderung des Gesellschaftsvertrages, HZ 49fst; Verwendung des Reingewinnes, Z 82; Auflösung der Ge¬ sellschaft, Z 84; Bestellung von Liquidatoren, Z 89; Geschäftsführung der Liquidatoren, Z 90; Verwertung des Gesellschaftsvermogens als Ganzes, Z 90; Entlastung der Liquidatoren, H 93; Genehmigung von Verträgen nach Z 95; Fusionsbeschluß Z 96. s) Bgl. ZZ 22, 23. -ft Z 82. 5) Auch die Entlastung der Liquidatoren, Z 93. °) Z 74. ?) Siehe Z 28, Anm. 3. s) Vgl. Z 32. s) ZZ 25, 27, 33. i°) ZZ 18, 32; vgl. Z 48. H) Mit Dritten,; im Gegensätze zu Sacheinlagen, die von den Gesellschaftern selbst gemacht werden, ZZ 6, Abs. 4, 10, 63. 12) Z 39; Berechnung bei schriftlicher Abstimmung, Z 34, Abs. 2. von der Versammlung der Gesellschafter nur gefaßt werden, wenn im Gesellschaftsvertrage die Verteilung von Jahr zu Jahr Vor¬ behalten ist. Sonst sind die im Gesellschaftsvertrage von vorn¬ herein getroffenen Bestimmungen hierüber bindend, so daß ohne Änderung des Vertrages nicht davon abgegangen werden kann. Ist im Gesellschaftsvertrage weder eine Bestimmung in diesem noch in jenem Sinne getroffen, so haben die Gesellschafter kraft Gesetzes (Z 82) Anspruch auf einen verhältnismäßigen Anteil am Reingewinne. Dieser Anspruch kann ihnen auch durch Gesellschafts¬ beschluß nicht entzogen werden. In der Befugnis zur Verteilung des Reingewinnes ist jene zur Anlegung eines Reservefonds notwendig inbegriffen. Es bedarf daher keiner besonderen Gesetzesbestimmung, die dieses Recht mangels einer Festsetzung im Gesellschaftsvertrage erst ausdrücklich dem Be¬ schlüsse der Gesellschafter Vorbehalten müßte. Die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen unterliegt natürlich nur insoweit der Beschlußfassung durch die Gesellschafter, als die Einzahlung nicht bereits vor Eintragung der Gefellschaft in das Handelsregister erfolgt ist oder sein muß (Z 9, Z. 2, Z 10, Abs. 1 und 2). Die Beschlußfassung kann sich überdies naturgemäß nur auf den Termin der Einzahlungen und die Höhe der einzelnen Raten beziehen, nicht etwa darauf, ob die Einzahlung überhaupt statt- zufinden habe (Z 63, Abs. 3). Generalversammlung. Wirkungskreis. 41 Rur die wirkliche Rückgewährung an die Gesellschafter, nicht die Verfügung über die eingezahlten Nachschüsse zum Zwecke der Deckung von Ausgaben und Verlusten, die sich lediglich durch eine Bilanz¬ operation vollzieht und nur als solche (Z 35, Z. 1) von der Beschlußfassung getroffen werden könnte, fällt unter den Beschluß über die Rückzahlung von Nachschüssen. Die Entscheidung, ob Prokura oder Handelsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb überhaupt erteilt werden soll, wird wegen der Wichtigkeit dieser Maßnahmen als unverzichtbare Prärogative der Gesellschafter erklärt, während nach Herstellung dieser Voraus¬ setzung die Erteilung der Prokura oder Handelsvollmacht an eine bestimmte Person als Akt der Geschäftsführung zu betrachten ist (Z 18, Abs. 5). Dem Vorbehalte der Beschließung von Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung kommt nicht gleich weitgehende Bedeutung zu, wie im deutschen Gesetze wegen des im Z 22 statuierten Einsichtsrechtes und wegen der in gewissen Fällen obligatorischen Be¬ stellung eines Aufsichtsrates (Z 29). Nichtsdestoweniger bildet dieser Vorbehalt als bloße Dispositivnorm eine nicht zu unterschätzende Vorsichtsmaßregel. In Zahl 6 ist die Beschlußfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer oder den Aufsichtsrat den Gesellschaftern Vorbehalten, weil, selbst wenn mehrere Geschäfts¬ führer bestellt sind, in diesem Falle ihnen die Unbefangenheit bei der Willensäußerung für die Gesellschaft abgeht, überdies aus Z 21, Abs. 2, unlösbare Komplikationen sich ergeben können. Auch für Ersatzansprüche gegen Gesellschafter aus der Errichtung diesen Vorbehalt zu machen, dafür fehlt ein analoges Motiv. Der Ent¬ wurf hat daher von der Rezipierung der bezüglichen Bestimmung des deutschen Gesetzes abgesehen und damit auch jeden Zweifel abgeschnitten, daß ein solcher Anspruch sich nur auf die Normen des gemeinen Rechtes stützen könne. Insoweit die Beschlußfassung der Gesellschafter für irgend einen der hier aufgezählten Gegenstände erfordert wird, berührt dieses Erfordernis nur das interne Verhältnis der Gesellschafter unterein¬ ander und zu den Geschäftsführern. Die Handlungs- und Vertretungs¬ befugnis der Geschäftsführer nach außen bleibt daneben aufrecht. Handeln sie ohne oder gegen den Beschluß der Gesellschafter, so werden sie diesen verantwortlich, die Gültigkeit des Aktes dritten Personen gegenüber leidet aber darunter nicht, (ß 20.) (RV.) Damit dieses Prüfungsrecht der Gesellschafter rücksichtlich der Apports nicht dadurch illusorisch gemacht werde, daß jene Ver¬ mögensgegenstände, die eigentlich als Apports bei der Errichtung der Gesellschaft eingebracht werden sollten, hinterher von den Geschäfts¬ führern mit Umgehung der Gesellschafter erworben werden, hielt es die Kommission für zweckmäßig, zu Z 35, als Punkt 7, die neue Bestimmung hinzuzufügen, daß der Abschluß solcher Verträge über dauernd zum Geschäftsbetrieb der Gesellschaft bestimmte Anlagen 42 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. §8 36—38. 8 36. Die Versammlung hat am Sitze der Gesellschaft^) stattzufinden, wenn im GMst Mvertraae nichts anderes be¬ stimmt ist. Sie wird durchvwGeschäftsführer berufen, soweit nicht nach dem Gesetze?) oder dem Gescllschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. Die Versammlung ist, soweit nicht eine Beschlußfassung außerhalb derselben zulässig ch ist, mindestens jährlich einmal und außer den im Gesetze oder im Gesellschaftsvertrage aus¬ drücklich bestimmten Fällen^) immer daun zu berufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, insbesondere ohne Verzug dann, wenn sich ergibt, daß die Hälfte des Stamm¬ kapitals ^) verloren gegangen ist. Im letzteren Falle gefaßte Beschlüsse der Versammlung hat der Vorstand dem Handels¬ gerichte mitzuteilen, ch 88 4, 5. ?) Aufsichtsrat, Z 32; die Gesellschafter, Z 37. -) 8 34. 4) Der Aufsichtsrat hat der Versammlung der Gesellschafter über das Ergebnis der Prüfung des Rechnungsabschlusses usw. zu berichten, Z 32, er hat bei Enthebung der Geschäftsführer eine Versammlung der Gesellschafter zu berufen, Z 32. Der Revisorenbericht muß auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung gesetzt werden, 8 47. Die Generalversammlung muß unverzüglich berufen werden, wenn sich aus dem Revisorenberichte eine grobe Verletzung des Ge- vder unbewegliche Gegenstände für eine den fünften Teil des Stammkapitals übersteigende Vergütung und die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft der Generalversamm¬ lung Vorbehalten sein müssen und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen beschlossen werden können, sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt. Ztt 8 35. a) Der Geschäftsführer der Gesellschaft mit be¬ schränkter Haftung, der zugleich Gesellschafter ist, hat kein klagbares Recht auf Anerkennung der von ihn, aufgestellten Bilanz gegen die übriqen Gesellschafter, auch nicht gegen die Gesellschaft als solche. RG. 28. Gkt. 1901, Bd. 49, Nr. 35. d) Die Generalversammlung seiner eingetragenen Genossenschaft) xräjudiziert sich mit der Entlastung des Vorstandes diesem und dein Aufsichtsrate gegenüber nur soweit, als sie aus den ihr gemachten Vorlagen die Geschäftsführung des Vorstandes zu übersehen vermag. RG. 28. April 1885, Bd. 13, Nr. 18. o) Vgl. Note s.) bei § 12. 88 36 bis 38. Die Bestimmungen dieser Paragraphen ent¬ halten jene größtenteils dispositiven Vorschriften, die erforderlich Generalversammlung. Ort. Berufung. 43 setzes oder des Gesellschaftsvertrages ergibt. A 47, vgl. Z 34, Anm. 3. 5) 88 4, 6. Die Hälfte ist von dem Gesamtbeträge, nicht vom eingezahlten Stammkapital zu rechnen; dagegen bleiben Nachschüsse außer Betracht. °) 8 102. 8 37. Die Versammlung muß auch dann ohne Verzug be¬ rufen werden, wenn Gesellschafter, deren Stammeinlagcnch den zehnten Teil oder den im Gesellschaftsvertrage hiefür bestimmten geringeren Teil des Stammkapitals erreichen, die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes?) verlangen. Wird dem Verlangen von den zur Berufung der Versamm¬ lung befugten Organen^) nicht innerhalb vierzehn Tagen nach der Aufforderung entsprochen oder sind solche Organe nicht vor¬ handen^), so können die Berechtigten unter Mitteilung des Sach- verhalteZb) die Berufung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt in diesem Falle darüber, ob die mit der Einberufung verbundenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind. r) ZZ 4, 6, 13, 14; auch ein einzelner Gesellschafter. Unter¬ zeichnung wird, wie im Z 38, auch hier zu fordern sein. -) Tagesordnung, Z 38, Abs. 2. 2) Regelmäßig die Geschäftsführer; vgl. § 36, Anm. 2. ch Z. B. durch Tod, Niederlegung der Stellen, auch Ent¬ hebung. °) In der Ladung, Z 38. Z 38. Die Berufung der Versammlung ist in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form zu veröffentlicheni), sind, um eine ordnungsmäßige Beschlußfassung zu sichern, auch wenn der Gescllschaftsvertrag darüber nichts festsetzt. Dabei ist dem Parteiwillen der Gesellschafter freier Raum gelassen, soweit dies als statthaft angesehen werden kann, um Gesellschaften mit geringer Mitgliederzahl und einfachen Verhältnissen die Beobachtung von Förmlichkeiten möglichst zu erleichtern. Mit zwingender Kraft sind nur einige wenige Normen aus¬ gestattet (Z 37, Abs. 1, Z 38, Abs. 1, 4, 7), um jede Über¬ rumplung oder Majorisierung mit Hilfe entgegenstehender Fest¬ setzungen des Gesellschaftsvertrages zu verhindern. (RV.) Zu 8 36. u) Gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Anfsichtsratcs, welche ohne vorherige Berufung der Generalver¬ sammlung ein Rechtsgeschäft namens der Gesellschaft abgeschlossen haben, obwohl das Interesse der Gesellschaft die Berufung der Generalversammlung erforderte, hat die Aktiengesellschaft einen Schadenersatzanspruch. RG. 28. Mai 1895, Bd. 35, Nr. 19. 8 38. Zur Beschlußfähigkeit ist im Zweifel — wie nach Z 45 des österreichischen Aktienregulativs — der zehnte Teil des Stamm- 44 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. K§ 38, 39. in Ermanglung einer solchen Festsetzung den einzelnen Gesell¬ schaftern mittels rekommandierten Schreibens bekanntzugeben. Zwischen dem Tage der letzten Verlautbarung oder der Ausgabe der Sendung zur Post und dem Tage der Versammlung muß mindestens der Zeitraum von sieben Tagen liegend) / Der Zweck der Versammlung (Tagesordnung) ist bei der Berufung möglichst bestimmt zu bezeichnen. Bei beabsichtigten Änderungen des Gesellschaftsvertrages s) ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben. Gesellschafter, deren Stammeinlagen den zehnten Teil oder den im Gesellschaftsvertrage hiefür bestimmten geringeren Teil des Stammkapitals erreichen^), haben das Recht, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Anführung der Gründe zu verlangen, daß Gegenstände in die kundzumachende Tages¬ ordnung der nächsten Generalversammlung ausgenommen wer¬ den, wenn sie dieses Begehren spätestens am dritten Tage nach dem im Absätze 1 bezeichneten Zeitpunkte^) geltend machen?) Ist die Versammlung nicht ordnungsgemäß?) berufen oder ein Gegenstand zur Beschlußfassung gestellt, dessen Verhandlung nicht wenigstens drei Tage^) vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt wurde, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesell¬ schafter anwesend oder vertreten^) sind?°) Diese Voraus¬ setzungen sind jedoch nicht erforderlich für den in einer Ver¬ sammlung beantragten Beschluß auf Berufung einer neuerlichen Versammlung. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht. Zur Beschlußfähigkeit^) der Versammlung ist, insofern das Gesetzt) oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, erforderlich, daß wenigstens der zehnte Teil des Stammkapitals vertreten ist. Im Falle der Beschlußunfähigkeit einer Versammlung ist unter Hinweis auf deren Beschlußunfähigkcit eine zweite Ver¬ sammlung zu berufen, die auf die Verhandlung der Gegenstände der früheren Versammlung beschränkt^) und, wenn der Gcsell- kapitals erforderlich; im Falle der Beschlußunfähigkeit muß hier eine zweite Versammlung einberufen werden, die auf die Tages¬ ordnung der vereitelten Generalversammlung beschränkt, im Zweifel Generalversammlung. Verhandlung. Stimmrecht. 45 schaftsvertrag nichts anderes bestimmt, ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlußfähig ist. " H Z 12, Z. 5. 2) Der Tag der Aufgabe zur Post und der Tag der Versamm¬ lung nicht eingerechnet. * -)8 4gff,. H 8 37. - 5) Der Tag der letzten Verlautbarung oder der Aufgabe d?r Sendung zur Post. 6) Bei dem Einberufer, ZA 36, 37. ') Abs. 1, 2. s) Berechnung wie oben bei Anm. 2. s) A 39, Abs. 3. 10) Klage auf Nichtigerklärung von Beschlüssen der Gesellschafter, 8 41, Abs. 2. 11) Nicht auch zur Antragstellung und Verhandlung ohne Beschlu߬ fassung. 12) Z 50. iS) Auch hier gilt Abs. 5. ß 39. Die Beschlußfassung der Gesellschafter erfolgt, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes be¬ stimmt, durch einfache Mehrheit der abgegebenen?) Stimmen. Je 100 Kronen einer übernommenens) Stammeinlage ge¬ währen eine Stimme, wobei Bruchteile unter 100 Kronen nicht gezählt werden. Im Gesellschaftsvertrage können andere Be¬ stimmungen getroffen werden; jedem Gesellschafter muß aber mindestens eine Stimme zustehen. Die Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevoll¬ mächtigten ist zulässig. Doch bedarf es hiezu einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Vollmacht.^) Die gesetzlichen und statutarischen Vertreter nicht handlungsfähiger und juristischer Personen müssen zur Ausübung des Stimm¬ rechtes zugelassen werden und bedürfen hiezu keiner Vollmacht. aber in jedem Falle beschlußfähig ist (8 38). Nach dem Ge¬ nossenschaftsgesetze A 32, Aktienregulativ 8 45, ist die Einberufung dieser zweiten Generalversammlung nicht in zwingender Weise vor¬ geschrieben. (HH.) Zn 8 38. u) Die in A 51, Abs. 1 38, Abs. 1) des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. Mai 1888, vorgeschriebene Einladung der Gesellschafter ist mit der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes zur Post als bewirkt anzusehen. RG. 11. Febr. 1905, Bd. 60, Nr. 32. 8 39. Hinsichtlich der Regelung des Stimmrechtes folgt der Ent¬ wurf dem deutschen Rechte. Damit ist zwar der Nachteil verbunden, Generalversammlung. Stimmrecht. Protokollbuch. 47 8 48. Die Beschlüsse der Generalversammlung und die auf schriftlichem Wege gefaßten Beschlüsse der Gesellschafter sind ohne Verzug in ein besonderes Protokollbuch?) einzutragen, in das jeder Gesellschafters während der Geschäftsstunden Einsicht nehmen kann. Jedem Gesellschafter ist ohne Verzug nach Abhaltung der Generalversammlung oder nach einer auf schriftlichen: Wege er¬ ber Verpflichtung zur Beibringung einer besonderen Vollmacht aus¬ drücklich entbunden. Die Vorschrift des letzten Absatzes, wonach Gesellschafter in ihren eigenen Rechtsangelegenheiten von der Abstimmung ausge¬ schlossen sein sollen, entspricht durchaus dem Herkommen. Die Ab¬ weichungen von dem Wortlaute des A 47 des deutschen Gesetzes be¬ zwecken nicht einen meritorisch verschiedenen Inhalt, sondern nur die schärfere Auszeichnung der Fülle, in denen das Stimmrecht ver¬ sagt wird. (RB.) Die Teilnahme an der Versammlung ist nicht verboten, nur die Abstimmung. Die Kommission hat, um jeden Zweifel abzuschneiden, zu Z 39, Abs. 4, hinzuzufügen beschlossen, daß ein Gesellschafter aller¬ dings mitzustimmen berechtigt sei, wenn er durch den Beschluß selbst zum Geschäftsführer oder Aufsichtsrat oder Liquidator bestellt oder als solcher abberufen werden soll. (HH.) Ztt 8 30. a) Der Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, ist berechtigt, über die Feststellung der von ihm ausgestellten Bilanz in der Generalversammlung seine Stimme abzngeben, da die Feststellung der Bilanz allem ihn weder entlastet, noch von einer Verbindlichkeit befreit. RG. 28. Gkt. 1901, Bd. 49, Nr. 35. b) Die Bestimmung eines Statutes, daß nur großjährige männ¬ liche Aktionäre persönliches Stimmrecht haben, ist (nach dein 1. s)än. 1900) nicht rechtswirksam. Gültig ist die Bestimmung des Statutes, daß der Bevollmächtigte, durch welchen das Stimmrecht ausgeübt werden soll, ein Aktionär sein müsse. RG. 23. Mai 1903, Bd. 5b, Nr. 10. o) Die Zulassung des mit schriftlicher Vollmacht versehenen Be¬ vollmächtigten eines Aktionärs zur Teilnahme an der Generalver¬ sammlung kann wegen fehlender Beglaubigung der Vollmacht nicht verweigert werden, wenn das Statut die Beglaubigung nicht vor¬ schreibt. RG. 10. Nov. 1897, Bd. 40, Nr. 24. ä) Wenn von der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft über die Entlastung des Aufsichtsrates zu beschließen ist, und die Mitglieder des Aufsichtsrates auch Aktionäre sind, so ist es nicht zu¬ lässig, nacheinander gesondert über die Entlastung jedes einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes abstimmen und dabei jedes Mal die übrigen Aufsichtsratsmitglieder mitstimmen zu lassen. RG. 6. Juni 1903, Bd. 5b, Nr. 19. 8 40. Von größerer Tragweite ist die Neuerung, die die Kom¬ mission in Z 40 einstimmig in Antrag bringt, die Bestimmung, 48 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. §§ 40, 41. folgten Abstimmung der Inhalt der gefaßten Beschlüsse unter Angabe des Tages der Eintragung derselben in das Protokoll¬ buch in einer von den Geschäftsführern unterzeichneten Ab¬ schrift (Abdruck) mittels rekommandierten Schreibens zuzusenden. r) AZ 34, 35. 2) Nicht zu verwechseln mit den Versammlungsprotokollen der ZA 41, Abs. 2, 123. Letztere sind die üblichen Protokolle über die Generalversammlung, in das Protokollbuch sind nur die Ergebnisse der Verhandlungen, die Beschlüsse, einzutragen. -) Z 26, Anm. 3. A 41. Die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesell¬ schafter kann mittels Klagei) verlangt werden?): 1. wenn der Beschluß nach diesem Gesetze oder dem Gesell- schaftsvertrage als nicht zu stände gekommen anzuschen ist?); 2. wenn der Beschluß durch seinen Inhalt zwingende Vor¬ schriften des Gesetzes verletzt oder, ohne daß bei der Beschlu߬ fassung die Vorschriften über die Abänderung des Gesellschafts¬ vertrages eingehalten worden wären, mit letzterem in Wider¬ spruch steht?) Klageberechtigt ist jeder Gesellschafter, der in der Versamm¬ lung der Gesellschafter erschienen ist und gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll?) gegeben hat, sowie jeder nicht er¬ schienene Gesellschafter, der zu der Versammlung unberechtigter¬ weise nicht zugelassen°) oder durch Mängel in der Berufung der Versammlung?) am Erscheinen gehindert worden ist. Wurde ein Beschluß durch Abstimmung im schriftlichen Wege^) ge¬ faßt, so ist jeder Gesellschafter klageberechtigt, der seine Stimme daß die Beschlüsse der Gesellschafter, die der Natur der Sache nach die wichtigsten Vorgänge des gesellschaftlichen Lebens (Z 35) be¬ treffen, dauernd für die Erinnerung festgehalten, daher unverzüglich in ein besonderes, den Gesellschaftern zugängliches Protokollbuch, wie bei der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschast (Z 34 des Ge¬ nossenschaftsgesetzes) eingetragen werden müssen, und daß jedem Gesellschafter unverzüglich nach Fassung der Beschlüsse deren Inhalt unter Angabe des — nach Z 41, Abs. 4, wichtigen Tages der Eintragung im Protvkollbuche in einer von dem Vorstande unter¬ zeichneten Kopie durch rekommandierten Brief mitgeteilt werden muß, so daß jedem Gesellschafter die Möglichkeit gegeben ist, über die für die Situation der Gesellschaft bedeutungsvollsten Vorgänge im klaren zu sein. (HH.) Z 41. Jedem Gesellschafter muß von dem Gesetzgeber das Recht gegeben werden, über die Einhaltung des Gesellschaftsvertrages und des Gesetzes zu wachen, nicht bloß in seinem eigenen Interesse, q Nichtigkeitsklage. 49 gegen den Beschluß abgegeben hat oder bei dieser Abstimmung übergangen worden ist.s) Außerdem sind die Geschäftsführer"), der Aufsichtsrat n) und, wenn der Beschluß eine Maßregel zum Gegenstände hat, durch deren Ausführung die Geschäftsführer oder die Mitglieder des Aufsichtsrates ersatzpflichtig") oder strafbar") würden, auch jeder einzelne Geschäftsführer und jedes Mitglied des Aufsichts¬ rates klageberechtigt. Die Klage muß binnen einem Monate") vom Tage der Ein¬ tragung des Beschlusses im Protokollbuche") erhoben werden.") 1) Feststellungsklage, jedoch ohne die speziellen Voraussetzungen des Z 228 ZPO. Zuständiges Gericht Z 42. Sicherheitsleistung Z 42. ?) Nichtigerklärung auf Antrag der Finanzprokuratur, H 43. Daß der Beschluß in das Handelsregister eingetragen worden ist, ist nicht erforderlich, anders § 43. 2) Formelle Mängel: z. B. Beschlußfassung in einer nicht von kompetenten Organen oder nicht in der gehörigen Form einberufenen Versammlung, über einen nicht (.auf die Tagesordnung gebrachten Gegenstand; Beschlußfassung in einer mangelhaft besuchten General¬ versammlung, ohne oie gesetzlich normierte Stimmenmehrheit, ZZ 36—39, auch Z 34. t) Materielle Mängel. Zwingend sind alle Vorschriften dieses Ge¬ setzes, welche sich nicht selbst als dispositiv bezeichnen (z. B. durch den Beisatz: „wenn im Gesellschastsvertrage nichts anderes bestimmt ist"), Z 4, Abs. 2. °) Nicht zu verwechseln mit dem Protokollbuche, vgl. Z 40, Anm. 2. 6) Gerechtfertigte Nichtzulassung, z. B. weil der Bevollmächtigte sich nicht in der im Z 39, Abs. 3 vorgeschriebenen Weise legitimierte, weil der Gesellschafter persönlich nicht eigenberechtigt und ohne den gesetzlichen Vertreter erschienen war. Aber auch eine Nichtzulassung aus faktischen Gründen: Trunkenheit, exzessives Benehmen, wird als gerechtfertigt anzusohen sein. si V 36-38 - ») 8 34. 2) Stillschweigen ohne Übergehung berechtigt nicht zur Klage. i°) § 15 ff. - ") W 29, 32. ") W 25, 27, 33. — ») W 121—123. 14) Präklusivfrist. — H 4g ") Durch die Unterlassung der Klage wird der Beschluß unan¬ fechtbar für die nach den Bestimmungen dieses Paragraphen aktiv zur Klage legitimierten Personen. Andere Rechtsfolgen, z. B. zivil¬ rechtliche Schadensersatzpflicht, Auflösung durch Verfügung der Ver¬ waltungsbehörde, strafrechtliche Folgen sind durch den Ablauf jener Frist nicht ausgeschlossen. sondern im Interesse der Gesellschaft selbst, daher gestattet Z 41 — in Übereinstimmung mit den ZZ 271 bis 273 des neuen deutschen Handelsgesetzbuches — daß jeder Gesellschafter als ein Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 4 50 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. § 42. außerordentliches Organ der Gesellschaft einschreiten kann, wenn die Generalversammlung, also das ordentliche Organ der Ge¬ sellschaft, mit Verletzung des Gesellschaftsvertrages oder des Gesetzes einen Beschluß gefaßt hat, und daß er die Nichtigerklärung dieses Beschlusses durch eine Klage verlangen kann, die nach dem Anträge der Kommission (ß 41, Abs. 4) binnen Monatsfrist vom Tage der Eintragung des Beschlusses im Protokollbuche erhoben werden muß. Der Gesellschafter muß jedoch in der Generalversammlung erschienen sein und gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll gegeben haben, oder er muß am Erscheinen verhindert gewesen sein, sei es, daß er unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder infolge mangelhafter Berufung der Generalversammlung, nicht aber, wenn er dessenungeachtet hätte erscheinen können. Im Falle schriftlicher Abstimmung soll nach der Regierungs¬ vorlage Z 39, Abs. 2, jeder Gesellschafter klageberechtigt sein, der nicht seine Stimme für den Beschluß abgegeben, nach dem Anträge der Kommission Z 41, Abs. 2 aber nur derjenige, der seine Stimme gegen den Beschluß abgegeben hat oder bei dieser Abstimmung übergangen worden ist. (HH.) Als Klagefundament muß jede formelle Verletzung der für die Beschlußfassung kraft Gesetzes oder Gesellschaftsvertrages geltenden Vorschriften anerkannt werden. Durch seinen meritorischen Inhalt aber erscheint ein Beschluß nur dann als Rechtsverletzung und damit als anfechtbar, wenn er mit dem Gesellschaftsvertrage sich in Wider¬ spruch setzt, ohne ihn formgerecht abzuändern, oder wenn er gegen zwingende Gesetzesvorschriften verstößt. Damit sind auch die Indi¬ vidualrechte jedes einzelnen Gesellschafters hinreichend geschlitzt. Denn entweder beruhen diese auf zwingendem Recht oder auf einer Fest¬ setzung des Gesellschaftsvertrages. Jeder andere Beschlußinhalt muh der Anfechtung entzogen bleiben, mag er für den einzelnen oder für eine ganze Gruppe von Gesellschaftern noch so ungünstig sein, weil darin das Majoritätsprinzip zur Geltung gelangt ist, das bei der Verwaltung eines Vermögens durch eine Mehrheit von Personen nicht entbehrt werden kann. Die Klagelegitimation muß jedenfalls dem Aufsichtsrate und der Gesamtheit der.Geschäftsführer eingeräumt werden. Kommt ein Majo¬ ritätsbeschluß des Aufsichtsrates auf Anfechtung nicht zu stände, oder stimmen die Geschäftsführer rücksichtlich der Anfechtung nicht überein, so muß auch einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern oder Geschäftsführern das Klagerecht wenigstens dann zugestanden werden, wenn sie dessen bedürfen, um sich von einer Haftung frei zu machen. (RV.) Zn 8 41. a) Der Widerspruch ist „zu Protokoll" gegeben, wenn der Genosse seine Erklärung der Generalversammlung gegenüber — als Rechtsverwahrung — und in einer so deutlichen weise abgibt, daß ein gewissenhafter Protokollführer sich kraft seines Amtes ver¬ pflichtet fühlen muß, die Erklärung in das Protokoll anfzunehmen. RG. 17. IM. 1903, Bd. 53, Nr. 75. b) vgl. Note a) bei H 82 und Note g.) bei S 78. Nichtigkeitsklage. Verfahren. 51 8 42. Die Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter^) ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Ge¬ sellschaft wird durch die Geschäftsführer?), wenn jedoch Ge¬ schäftsführer selbst Uagen, durch den Aufsichtsrat?) vertreten. Wenn sowohl Geschäftsführer als auch Mitglieder des Aufsichts¬ rates ^) klagen oder wenn kein Aufsichtsrat besteht?) und ein anderer Vertreter der Gesellschaft nicht vorhanden ist, hat das Gericht?) einen Kurator zu ernennen. Zuständig für die Klage ist ausschließlich der zur Aus¬ übung der Handelsgerichtsbarkcit zuständige Gerichtshof des Sitzes der Gesellschaft. Das Gericht kann auf Antrag anordnen, daß der Kläger wegen des der Gesellschaft drohenden Nachteiles eine von dem Gerichte nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit?) zu leisten habe. Hiebei finden hinsichtlich der Festsetzung einer Frist zum Erläge, der eidlichen Bekräftigung der Unfähigkeit zum Erläge und der Folgen des Nichterlages die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Sicherheitsleistung für Pro- zeßkostenb) Anwendung. Das Gericht kann die Ausführung des angefochtenen Be¬ schlusses durch einstweilige Verfügung (Z 384^) u. f. der Ex- kntionsordnung) aufschieben, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiderbringlicher Nachteil glaubhaft") gemacht wird. Jeder Gesellschafter kann dein Rechtsstreite auf seine Kosten als Nebenintervenient") beitreten. Das die Nichtigkeit erklärende Urteil wirkt für und gegen sämtliche Gesellschafter. Für einen durch ungegründete Anfechtung des Beschlusses, der Gesellschaft entstehenden Schaden haften ihr die Kläger")^ denen böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, Persönlich zur ungeteilten Hand. l) 8 41. — ?) Z 18. — ?) Z 32, Abs. 7. 4) 8 41, Abs. 3. — S) 8 29, siehe auch 8 31. ?) Das Handelsgericht des Sitzes der Gesellschaft, bei dem die Klage einzubringen ist. ?) Art der Sicherheitsleistung, 8 56 ZPO. — Andere Fälle der Sicherstellung, 88 45, 48. 5) 88 60-62 ZPO. 8 42. Die Kommission hat es für zweckmäßig gehalten zu ß 42 in Absatz 4 und 7 die Bestimmungen hinzuzufügen, daß einerseits 4* 52 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. 43, 44. , / ^sMehS'Irm'Vorschriften^ bei Manz, Bd. 6, III. i°) 88 274 ZPO., 3S0 EO. Des Klägers öder der Beklagten, LZ 17—20 ZPO. ^) 8 41. 8 43. Wenn cm in das Handelsregister eingetragener Be¬ schluß auf Abänderung des Gesellschaftsvertrages der notariellen Beurkundung entbehrti), oder wenn durch einen in das Handels¬ register eingetragenen Beschluß der Gesellschafter eine der nach 8 4 notwendigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages in einer den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechenden Weise geändert wurde, hat das Handelsgericht des Sitzes?) der Ge¬ sellschaft die Nichtigkeit des Abänderungsbeschlusses auf Antrag der Finanzprokuraturs) auszusprechen. Das Gericht hat der Gesellschaft zur Erstattung einer schrift¬ lichen Äußerung 4) und nach Maßgabe der Sachlage zur Be¬ hebung der Nichtigkeit eine angemessene Frist zu bestimmen und die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens im Han¬ delsregister zu verfügen. Die Frist zur Behebung der Nichtigkeit kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Ist die Behebung der Nichtigkeit^) innerhalb der gewährten Frist nicht erfolgt, so ist die erstattete Äußerung der Finanz¬ prokuratur mitzuteilen und diese sowie die Gesellschaft^) zu einer Tagsatzung zu laden, bei welcher das Gericht nach münd¬ licher Erörterung der Sache über das Vorhandensein der Nichtig¬ keit nach den Vorschriften über das Verfahren in Rechtsan¬ gelegenheiten außer Streitsachen?) entscheidet. Der Beschluß, der nach Möglichkeit bei der Tagsatzung zu verkünden ist, muß das Gericht die Befugnis haben soll, wenn ein der Gesellschaft drohender unwiederbringlicher Nachteil glaubhaft gemacht wird, die Ausführung des angefochtenen Beschlusses durch einstweilige Ver¬ fügung (Z 384 u. f. der Exekutionsordnung) aufzuschieben, und daß andrerseits bei grundloser Anfechtung die Kläger, denen böse Ab¬ sicht oder grobe Fahrlässigkeit zur Hast falle, wegen des für die Gesellschaft herbeigeführten Schadens persönlich und solidarisch zu haften haben. (HH.) 8 43. Trotz der Zulassung der Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafter kann doch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß ein Beschluß, der gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes ver¬ stößt, unangefochten bleibt und auch zur Eintragung in das Handels¬ register gelangt, wenn er eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstände hat. In demselben Umfange nun, in dem die ur¬ sprüngliche Eintragung der Gesellschaft mit Verletzung einer der >> M Nichtigkeitsantrag. 53 beiden Parteien in schriftlicher Ausfertigung zugestellt werden. Die Frist zur Anfechtung/^) beginnt mit der Zustellung.^) H Zs 49, Abs. 1, 51, Akrsi 1. 2) 4, 5, Z 42, Abs. 2. Zuständigkeit, A 102.- Z Von Amts wegen, 8 102. Durch nachträgliche Beibringung der notariellen Beurkundung, wozu die Fassung eines neuen Beschlusses der Gesellschafter über den Gegenstand die Voraussetzung ist, beziehungsweise durch neue, den gegen die Bestimmungen des § 4 ergangenen "Beschluß abändernde Beschlußfassung. °) Z 18. Z Kais. Pat. v. g. August 1854, RGBl. Nr. 208. b) ss 7, S—12, IS, 14—16 des Kais. Pat. v. g. August 1854, RGBl. Nr. 208. s) Z 18, Abs. 4, H 44. Ist die Nichtigkeit eines in das Handelsregister ein¬ getragenen Beschlusses der Gesellschaft durch UrteilZ oder Be¬ schluß 2) rechtskräftig ausgesprochen, so hat das Gericht die für nichtig erklärte Eintragung von Amts wegench zu löschen und seinen Ausspruch in gleicher Weise, wie die für nichtig er¬ klärte Eintragung bekannt gemacht worden war, zu veröffent¬ lichen. H ß 42. — 2) Z 43. — S) 8 102. Z In den für die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister bestimmten Blättern, § 12, Anm. 3. dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen als unheilbare Nichtigkeit erscheint und einer Anfechtung im öffentlichen Interesse unterworfen werden muß (siehe darüber die Bemerkungen zu 8 87), kann auch der Anfechtung eines diesbezüglichen Abänderungsbeschlusses nicht ent- raten werden. Diese Anfechtung ist ganz analog jener der An¬ fechtung der ursprünglichen Eintragung ausgestaltet und jener Behörde übertragen, welche als die Hüterin des öffentlichen Inter¬ esses in Angelegenheiten nicht strafrechtlicher Natur schon heute fungiert. Dem offiziösen Charakter dieser Anfechtung entspricht es, sie den Vorschriften oes Verfahrens außer Streitsachen zu unter¬ werfen mit jenen Modifikationen, welche die Vorteile einer unmittel¬ baren und mündlichen Verhandlung dem beschließenden Gerichte bieten. Trifft eine Anfechtungsklage mit dem amtswsgigen Verfahren auf Antrag der Finanzprokuratur zusammen, so wird der Fall einer Unterbrechung des Zivilprozesses wegen der Präjudizialität eines Verwaltungsverfahrens nach 8 190 ZPO. gegeben sein. (RV.) 8 44. War ein nichtig erklärter Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist die Löschung im Handelsregister eine notwendige Folge der Nichtigerklärung. (8W.) 54 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. 8 45. 4. Titel. Mindcrheitsrtchte?) 8 43. Ist durch Beschluß der Gesellschafter?) ein Antrag auf Bestellung von sachverständigen Revisoren zur Prüfung der letzten Jahresbilanz?) abgelchnt worden, so kann auf Antrag von Gesellschaftern, deren Stammeinlagen^) den zehnten Teil des Stammkapitals4) erreichen, das Handelsgericht des Sitzes?) der Gesellschaft einen oder mehrere Revisoren bestellen. 6) Dem An¬ träge ist nur stattzugeben, wenn glaubhaft?) gemacht wird, daß Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Gcsellschaftsvertrages stattgcfunden haben.?) Die betreffenden Gesellschafter können während der Dauer der Revision ihre Geschäftsanteile?) ohne Zustimmung der Ge¬ sellschaft nicht veräußern. Das in Absatz 1 erwähnte Gericht hat je nach Lage des Falles einen oder mehrere Revisoren zu bestellen. Sie sind aus Listen zu wählen, deren Feststellung dem Verordnungswege Vorbehalten bleibt. Die Geschäftsführer^o) und der Aufsichtsratn) sind vor der Bestellung der Revisoren zu hören. Die Bestellung der Revisoren kann auf Verlangen*?) von einer nach freiem Ermessen des Gerichtes zu bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (Z 42, Ab¬ satz 3). Die Revisoren haben vor Antritt ihres Amtes den Eid zu leisten, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten ^?) getreu erfüllen und insbesondere die bei der Revision etwa zu ihrer W 43 bis 48. Die Gesellschafter, die bei der Gesellschaft mit be¬ schränkter Haftung infolge der eigenartigen Natur Lieser Haftung in ihrer ganzen Persönlichkeit beinahe wie offene Gesellschafter er¬ faßt werden, dürfen nicht dazu verurteilt sein, ohnmächtig und wehrlos zuzusehen, wenn das Gesellschaftsvermögen durch Mi߬ bräuche gefährdet wird, zu denen die unbeschränkte und unbeschrünk- bare Vollmacht, die den Machthabern an der Spitze gesetzlich zusteht, nur zu leicht zu verleiten vermag. Der Gesetzgeber muß daher die Bahn frei machen für die Initiative auch einer bloßen Minderheit der Gesellschafter, der gewisse sozusagen konstitutionelle Rechte ein¬ geräumt werden müssen, Rechte, vermöge deren sie in gewissen Fällen als außerordentliches Organ im Interesse der Gesellschaft einzutreten die Macht hat, wenn die ordentlichen Organe versagen. Revision. Revisorenbestellung. öS Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsverhältnisse gegen¬ über jedermann geheimhalten wollen.^) Z Minderheitsrechte enthalten auch Z 37, Einberufung der Ge¬ neralversammlung; Z 39, Ergänzung der Tagesordnung; Z 89, Antrag auf gerichtliche Bestellung von Liquidatoren. ") s 34. - -) HZ 22, 91. Siehe H 37. — ^) Z 42, Abs. 2. b) Haftung für unbegründete Anträge Z 47. Kosten der Be¬ stellung H 47. 7) Z 274 ZPO. ch Außerstreitiges Verfahren. s) H 76, vgl. Z 48, Abs. 3. i») Z 15 fs - ri) H 29 ff. Der Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer. r») HZ 46, 47. ^) Ordnungsstrafe beiVerletzung derVerschwiegenheitspflicht H 126. Rechte, deren Existenz schon für sich allein in vielen Fällen als ein genügender Zwang erscheinen dürste, um die Organe der Gesell¬ schaft auf dem Wege der Pflicht festzuhalten. Infolge der Ein¬ räumung solcher Rechte werden die Gesellschafter erst überhaupt ge¬ neigt werden, sich selbsttätig um die Überwachung zu kümmern, da sie dadurch erst die Mittel erlangen eine wirksame Überwachung auszuüben. Die Kommission hat nach gründlicher Beratung mit Stimmen¬ mehrheit beschlossen, in den neuen HZ 45 bis 48 ein Minimum solcher Rechte unter strengen Kautelen einer Minderheit von Gesell¬ schaftern zuzuerkennen, deren Stammeinlagen den zehnten Teil des Stammkapitals erreichen. 1. Das Recht der Minderheit, zu beantragen, daß die Bestellung von Revisoren zur Prüfung der letzten Jahresbilanz durch das Handelsgericht erfolge. Mit der Einräumung dieses Rechtes hat der Gesetzgeber lediglich an dis Kette der bisherigen Rechtsentwicklung im Gesellschaftsrechte angeknüpft und ein im Keime dort schon vor¬ handenes Recht nur näher ausgestaltet und praktikabel gemacht. Geht man von der Annahme aus, daß eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Struktur einer kleineren Gesellschaft, ähnlich einer Kommanditgesellschaft, habe, bei der sich alle Gesell¬ schafter, zumal da sie, wie wir annehmen wollen, des kaufmännischen Buch- und Rechnungswesens, der kaufmännischen Spekulationsweise und Operationstechnik kundig sind, beständig um die geschäftlichen Maßnahmen bekümmern und die ihnen nach H 22, Absatz 4 Anstehende Kontrollbefugnis wirksam ausüben können, so erfordert es die gleiche rechtliche Behandlung, daß jeder Gesellschafter, wie ein Kommanditist (Artikel 160 HGB.), das sogar auch dem stillen Gesellschafter (Artikel 253 HGB.) eingeräumte Recht haben müsse, aus wichtigen Gründen bei dem Handelsgerichte die Mitteilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit beantragen zu können. 56 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. 46, 47. Nimmt man aber an, daß eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sich in ihrer Struktur der Aktiengesellschaft nähere, daß sie zahlreiche Mitglieder aus verschiedenen Berufskreisen habe, die aus Mangel an Sachkunde dem Geschäftsbetriebe vollkommen ferne bleiben, die nur ihr Geld in dem Geschäfte arbeiten lassen wollen, vielleicht sogar an entfernten Orten sich besinden und daher eine Kontrolle auszuüben überhaupt nicht im stände seien, so erscheint ein solches Recht der Minderheit, die Bestellung von Revisoren zu beantragen, als ein allgemein anerkanntes Postulat des modernen Rechtes der Aktiengesellschaft (AZ 266, 267 des neuen deutschen Handelsgesetzbuches, ZZ 21 bis 23 der englischen Novelle über Aktiengesellschaften vom 9. August 1900, italienisches Handels¬ gesetzbuch Z 153, portugiesisches Handelsgesetzbuch Artikel 149, belgisches Handelsgesetzbuch Artikel 124, ungarisches Handels¬ gesetzbuch Z 175, japanisches Handelsgesetzbuch Z 198) wegen der Gleichheit der Verhältnisse auch bei einer solchen Gesellschaft mit beschränkter Haftung als notwendig. Es ist zuzugeben, daß für solche Fälle die Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung eigentlich nicht bestimmt und auch nicht geeignet sei, allein da das Gesetz eine Maximalzahl der Gesell¬ schafter und einen Maximalbetrag des Stammkapitals nicht feststellt, so ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß sehr große Gesell¬ schaften mit beschränkter Haftung errichtet werden, und daß auch die wirtschaftlich weniger aufgeklärten Schichten der Bevölkerung in das Getriebe und Räderwerk dieser Gesellschaften hineingezogen werden. Die Kommission hat daher in den ZZ 45 bis 47 beschlossen, einer Minderheit, die den zehnten Teil des Stammkapitals repräsentiert, das Recht zu geben, dann, wenn in der Generalversammlung oder bei der schriftlichen Abstimmung ein Antrag auf Bestellung von sachverständigen Revisoren zur Prüfung der letzten Jahresbilanz abgelehnt worden ist, diese Bestellung bei Gericht zu beantragen. 2. Das Recht der gleichen Minderheit, die der Gesellschaft gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates auf Grund der ZZ 10, 25, 27, 33 zustehenden Regreßansprüche geltend zu machen (Z 48). Voraussetzung dieses Klagerechtes der Minderheit ist, daß die Generalversammlung oder daß die Mehrheit der Gesellschafter bei schriftlicher Abstimmung die Regreßansprüche geltend zu machen abgelehnt hat, oder daß die Gesellschafter mit Verletzung des Ge¬ setzes nicht in die Lage gesetzt worden sind, die Geltendmachung zu beschließen. Die Mehrheit darf nicht Recht behalten, wenn sie sich über die berechtigte Reklamation der Minderheit einfach hinweggesetzt hat, um so weniger als in der Generalversammlung der Vorstand nur zu ost eine gefügige Mehrheit beherrscht, welche Verletzungen des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages zu decken geneigt ist. Die Minderheit muß daher in die Lage gesetzt werden als außerordent¬ liches Organ an Stelle der Generalversammlung und gegen den Revisionen. Vorgang. Bericht. 57 8 46. Die Revisoren haben das Recht, die Bücher, Rech¬ nungsbelege und Jnventarien einzusehen, von den Geschäfts¬ führern^), den Mitgliedern des Aufsichtsrates?) und jedem mit der Rechnungsführung betrauten Angestellten der Gesell¬ schaft Auskünfte und Erläuterungen behufs Feststellung der Richtigkeit der letzten Jahresbilanz?) abzuverlangen und den Bestand der Gesellschaftskassa sowie die Bestände an Effekten, Schulddokumenten und Waren zu untersuchend) Die verlangten Aufklärungen und Auskünfte müssen von den dazu Aufge¬ forderten ohne Verzug genau und wahrheitsgemäß gegeben werden. Der Aufsichtsrat ist der Revision beizuziehen. Das Gericht kann nach seinem Ermessen die Zuziehung eines oder mehrerer der Gesuchsteller zur Vornahme der Revision gestatten. Die Entlohnung der Revisoren wird von dem Handels¬ gerichte bestimmt; sie dürfen keine andere wie immer geartete Vergütung annehmen. s 15 ff. - 2) Z gg ff. ») W 22, 23, 91. t) Bgl. Z 32, Abs. 1, Z 47, Abs. 1. 8 47. Der Bericht über das Ergebnis der Prüfung, in dem anzugeben ist, ob alle Wünsche der Revisoren in Beziehung auf die Vornahme der Revision erfüllt worden seienH, und ob die letzte Jahresbilanz?) ein wahrheitsgemäßes und richtiges Bild von der finanziellen Lage der Gesellschaft gewähre, ist von den Revisoren unverzüglich den Geschäftsführern und dem Aussichtsrate mitzuteilen. Die Antragsteller?) haben das Recht, im Geschäftslokale^) in den Bericht der Revisoren Einsicht zu nehmen. Die Geschäftsführer und der Aufsichtsrat sind verpflichtet, bei der Berufung der nächsten Generalversammlung?) den Be¬ richt der Revisoren zur Beschlußfassung anzumelden.?) In der Versammlung muß der Revisionsbericht vollinhaltlich verlesen werden. Die Geschäftsführer und der Anfsichtsrat müssen sich über das Resultat der Revision und über die zur Abstellung der etwa entdeckten Gesetzwidrigkeiten?) oder Übelstände eingeleiteten Schritte erklären. Außerdem liegt es dem Aussichtsrate ob, der Generalversammlung über die der Gesellschaft etwa zustehenden Willen derselben das gute Recht der Gesellschaft zur Geltung zu bringen. (HH.) 58 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. §§ 47—49. Ersatzansprüche Bericht zu erstatten. Ergibt sich aus dem Berichte der Revisoren, daß eine grobe Verletzung des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages stattgefunden habe, so muß die General¬ versammlung unverzüglich einberufen werden?) Das Gericht?) entscheidet, wenn eine andere Einigung unter den Beteiligten^o) nicht erfolgt, je nach den Ergebnissen der Revision, ob die Kosten der Untersuchung von dein Gesuch¬ steller oder von der Gesellschaft zu tragen oder verhältnismäßig zu verteilen sind. Erweist sich der Antrag auf Revision nach dem Ergebnisse der Revision als unbegründet, so sind die Antragsteller, denen eine böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den der Gesellschaft durch den Antrag entstandenen Schaden persönlich zur ungeteilten Hand verhaftet. ch Z 46, Abs. 1. 2) K ZS, 91. ch Z 45, Abs. 1. ch Wenn ein solches nicht besteht, dort, wo die Bücher der Gesell¬ schaft geführt werden. Während der Geschäftsstunden, ZZ 26, Anm. 1,40. ch Ein Fall, in dem die schriftliche Abstimmung ausgeschlossen ist. Vgl. Z 34, Anm. 3. H Die Unterlassung macht schadenersatzpflichtig, ZZ 25, 33; vgl. auch 8 38, Abs. 3. si Im allgemeinen, nicht nur Verstöße gegen das vorliegende Gesetz. °) W 36, 37. s) ß 45, Anm. 5. u>) Antragsteller einerseits, Gesellschaft andrerseits. 8 48. Die der Gesellschaft auf Grund der ZZ 10, 25, 27, 33 gegen die Geschäftsführer?) und gegen die Mitglieder des Auf¬ sichtsrates zustehenden Ersatzansprüche können auch von Gesell¬ schaftern, deren Stammeinlagen den zehnten Teil des Stamm¬ kapitals^) erreichen, geltend gemacht werden, wenn die Ver¬ folgung dieser Ansprüche für die Gesellschaft durch Beschluß der Gesellschafter abgelehn?) oder wenn ein darauf abziclender Antrag, obwohl er rechtzeitig (Z 38, Absatz 3) bei den Geschäfts¬ führern angemeldet war, nicht zur Beschlußfassung gebracht worden ist. Die Klage muß binnen drei Monaten^) von dem Tage der erfolgten oder vereitelten Beschlußfassung erhoben werden?) Während der Dauer des Rechtsstreites ist eine Veräußerung der den Klägern gehörigen Geschäftsanteile ohne Zustimmung der Gesellschaft unstatthaft. 6) Schadenersatzklage. Abänderungen des Gesellschaftsvertrages. 59 Dem Beklagten ist auf Antrag wegen der ihm drohenden Nachteile von den Klägern eine nach freiem Ermessen des Ge¬ richtes zu bestimmende Sicherheit zu leisten (Z 42, Absatz 3). Erweist sich die Klage als unbegründet und fällt dein Kläger bei Anstellung der Klage eine böse Absicht oder grobe Fahr¬ lässigkeit zur Last, so hat er dem Beklagten den Schaden zu ersetzen. Mehrere Kläger haften zur ungeteilten Hand. Oder deren Stellvertreter. 2) Z 37. - --) 8 35, Z. 6. 4) Präklusivfrist. 5) Bei dem nach den Bestimmungen der IN. zuständigen Gerichte. °) 8 76, vgl. 8 45, Abs. 2. Dritter Abschnitt. Avllndermrgen des G e s eü'l ch altov ertrages. 1. Titel. Allgemeine Lrstimmnngen. ß 49. Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages D kann nur durch Beschluß der Gesellschafter?), erfolgen. Der Beschluß muß notariell beurkundet werden. Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist. 4) Soll einer der im Z 3, Absatz 2 bezeichneten Geschäfts- zweigech nachträglich zu einem Gegenstände des Unternehmens gemacht werden, so kann der geänderte Gesellschaftsvertrag nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn die staatliche Genehmigung des Gesellschaftsvertrages (Konzessio- nierung der Gesellschaft) erfolgt ist. Bei Gesellschaften, die schon früher konzessionspflichtig waren, ist auch zur Eintragung jederD Abänderung des Ge¬ sellschaftsvertrages die staatliche Genehmigung erforderlich. 8 4. — 2) 8 34, Anm. 3. °) Anfechtung, 88 41, 43. 4) 88 51, 102. 5) Konzessionspflichtige Geschäftszweige, 8 3, Anm. 3—7. 6) Auch wenn die Abänderung nicht den Betriebsgegenstand betrifft. 88 49, 59. Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages — worunter naturgemäß auch eine Ergänzung durch bisher nicht 60 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. K§ 80, 61. 8 50. Abänderungen des Gesellschaftsvertrages können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen^) beschlossen werden. Die Abänderung kann im Gesell- schaftsvertrage an weitere Erfordernisse geknüpft sein. Die Bestimmung, daß ein Aufsichtsrat zu bestellen sei?), und die Herabsetzung der den Geschäftsführern oder den Mit¬ gliedern des Aufsichtsrates nach dem Gesellschaftsvertrageb) zukommenden Entlohnung kann urit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.^) Eine Abänderung des im Gescllschaftsvcrtrage bezeichneten Gegenstandes des Unternehmens bedarf eines einstimmigen Be¬ schlusses, wenn im Gesellschaftsvertrage nichts anderes fest¬ gesetzt ist. Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrage obliegenden Leistungen^) oder eine Verkürzung der einzelnen Gesellschaftern durch den Vertrag eingeräumten Rechte ^) kann nur unter Zustimmung sämtlicher von der Vermehrung oder Verkürzung betroffenen Gesellschafter beschlossen werden. darin enthaltene Bestimmungen zu verstehen ist — könnte bei Fest¬ haltung des der Errichtung der Gesellschaft zu Grunde gelegten Vertragsprinzipes, das Einstimmigkeit aller Kontrahenten voraus¬ setzt, nur wieder durch einstimmigen Beschluß aller Teilnehmer er¬ folgen. Dies würde aber weder dem Charakter der Gesellschaft als eines Zweckvermögens, noch dem praktischen Bedürfnisse ent¬ sprechen. Der Entwurf fordert daher für einen Beschluß auf Ver¬ tragsänderung — dem deutschen Rechte folgend — nur eine quali¬ fizierte (Dreiviertel-) Mehrheit. Da es sich hier nicht um die Errichtung eines neuen Vertrages an Stelle des abgeänderten oder um jene eines Zusatzvertrages, sondern um die öffentliche Beglaubigung eines Beschlusses der Gesell¬ schafter handelt, tritt nicht das Erfordernis eines Notariatsaktes, sondern jenes der notariellen Beurkundung im Sinne der Z 76, lit. x, und 87 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, ein. (RV.) Zu 8 4!). u) Lin Beschluß der Generalversammlung einer ein- getragenen Genossenschaft über Abänderung der Statuten hat vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister auch den Genossen¬ schaftern gegenüber keine rechtsverbindliche Kraft. RG. 29. Sept. 1882, Bd. 8, Nr. 3. b) S. Note e) bei H 66. 8 80. Entsprechend dem stärkeren Hervortreten des individuali¬ stischen Momentes bei der neuen Gesellschaftsform ist dem Vertrage nur die Möglichkeit gelassen, dieses, dem Schutze der Minorität Abänderungen des Gcsellschastsvertrages. 61 Dies gilt insbesondere von Beschlüssen, durch welche Be¬ stimmungen über das Maß, in dem Einzahlungen auf die Stammeinlagen zu leisten sind?), in den Gesellschaftsvertrag ausgenommen oder die darüber in dem Gesellschaftsvertrage enthaltenen Bestimmungen abgeändert werden sollen. Z 39, Abs. 1, Z 34, Abs. 2. -) § 29, Abs. 2. b) Nicht aber der aus einem besonderen Dienstverträge einem der Geschäftsführer oder einem Mitglieds des Aufsichtsrates zukommen¬ den Entlohnung. 4) Wenn die Geschäftsführer und die Mitglieder des Aufsichts¬ rates Gesellschafter sind, liegt darin eine Ausnahme von der Regel des Absatzes 4. 5) Insbesondere Stammeinlage, 88 6, 10, 13, 14, 63 ff., 97, 101; wiederkehrende Leistungen neben der Stammeinlage, 88 8, 82; Natural¬ leistungen, 8 13; Nachschüsse, 8 72 ff. o) Individualrechte. Vgl. besonders 88 58, 63, Abs. 2, 72, Abs. 3. ?) Gemeint sind nur Bareinzahlungen und Leistungen im Sinne des 8 13, Z. 4; vgl. 88 10, 63. D 81. Jede Abänderung des Gescllschaftsvertrages ist von sämtlichen Geschäftsführern?) zum Handelsregister anzumeldcn?) dienende Stimmenverhältnis zu Gunstei,, nicht auch zum Nachteile der Minorität zu verschieben. (8 50, Absatz 1, Satz 2.) Unbedingt ist aber die Zustimmung aller Beteiligten in den Fällen zu verlangen, wo die Leistungen, die den Gesellschaftern nach dein Vertrage obliegen, durch den Äbänderungsbeschluh vermehrt werden sollen. Angesichts der verschiedenartigen Auslegung, die der entsprechenden Vorschrift des deutschen Gesetzes zuteil geworden ist, schien es über¬ dies notwendig, ausdrücklich hervorzuheben, daß nicht bloß die Leistungspflicht im strengen Sinne des Wortes nicht erhöht, sondern auch vertragsmäßig zugestandene Rechte einzelner Gesellschafter (im Gegensätze zu den der Gesamtheit zustehenden) ohne Zustimmung, der beteiligten Gesellschafter nicht verkürzt werden dürfen. Solche Rechte wären besondere Vergütungen, eine das Verhältnis der Stammeinlage zum Stammkapital übersteigende Gewinnbeteiligung, das Recht auf Geschäftsführung usw., soweit diese Rechte eben im Vertrage eingeräumt sind. Als ein Sonderrecht jedes einzelnen Gesell¬ schafters muß auch der mangels anderweitiger Vertragsbestimmungen bestehende Anspruch auf gleichmäßige Behandlung mit den vor¬ handenen Gesellschaftern angesehen werden. Umgekehrt wird daher die Einräumung von Vorzugsrechten an solche Gesellschafter der Zustimmung der dadurch Verkürzten unterworfen sein. Als Gebot der Vorsicht erscheint es, dies insbesondere hinsichtlich der Be¬ stimmungen über das Maß hervorzuheben, in dem Einzahlungen auf das Stammkapital zu leisten sind. (NV.) Zu § 8V. u) vgl. Note b) bei 8 82. 62 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. §8 81, 52. Der Anmeldung sind der notariell beurkundete Abändernngs- beschluß mit dem Nachweise des gültigen Zustandekommens und bei konzessionspflichtigen Gesellschaften^) die staatliche Gc- nehmigungsurkunde in Urschrift oder beglaubigter Abschrift an¬ zuschließen. Auf die Anmeldung finden die ZZ 11 und 12 sinngemäß Anwendung. Die Veröffentlichung 5) von Beschlüssen, die eine Änderung der in früheren Bekanntmachungen verlautbarten Bestimmungen nicht enthalten, hat zu entfallen, o) U ß 15. — 2) 102. b) Protokoll der Generalversammlung, ZZ 41,122; — § 34, Anm. 3. 4) 88 3, 49, Abs. 3 und 4. s) z 12. «) Zustellung an die Finanzprokuratur, Z 102. 2. Titel. Erhöhung des Stninmlinpitnls. 8 52. Die Erhöhung des Stammkapitals setzt einen Beschluß auf Abänderung des Gcsellschaftsvcrtragcs^) voraus. Zur Übernahme der neuen Stammeinlagen können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen zugelassen werden. Mangels einer anderweitigen Festsetzung im Gesellschafts- Verträge oder Erhöhungsbeschlusse steht den bisherigen Gesell¬ schaftern binnen vier Wochen vom Tage der Beschlußfassung an ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach Verhältnis der bisherigen?) zu. Die übernahmserklärung bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt?) — In der Übernahmserklärung dritter Personen muß der Beitritt zur Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvcrtrages beurkundet werden. Ferner sind in der Erklärung außer dem Betrage der Stammeinlage auch die sonstigen Leistungen, zu denen der Übernehmer nach dem Gesellschaftsvertrage ver¬ pflichtet sein soll^), anzngeben. Die Bestimmungen der 6, 10^ pz und 14 finden auf die Erhöhung des Stammkapitals sinngemäß Anwendung. 8 52. Diese Paragraphen behandeln den besonderen Fall einer Abänderung des Gesellschaftsvertrages, der durch die beabsichtigte 2 Erhöhung des Stammkapitals. 63 W 49-51. 2) In demselben Proportionellen Verhältnisse, in dem die bisher übernommenen Stammeinlagen zum gesamten bisherigen Stamm¬ kapital stehen. s) Auch bei Ausübung des Vorbezugsrechtes; vgl. Z 4, Anm. 4. 4) Wiederkehrende Leistungen neben der Stammeinlage, Z 8, Nach¬ schüsse, § 72 ff. 5) Einschließlich der Bestimmungen über die Anmeldungserklärung der Geschäftsführer Z 53. Erhöhung des Stammkapitales veranlaßt ist. Daher find auch für diesen Vorgang, soweit nicht besondere Vorschriften Platz greifen, die von der Abänderung des Gesellschaftsvertrages handelnden Norme'! zunächst maßgebend. Dies bringt der erste Satz des ß 52 vorsichtsweise besonders zum Ausdrucke. Insoweit die Erhöhung des Stammkapitales nur durch eine Vermehrung der die bisherigen Mitglieder treffenden Lasten herbeigeführt werden soll, wird ins¬ besondere die Vorschrift des § 50, Absatz 4, praktisch werden. Das erhöhte Stammkapital kann nur durch Übernahme neuer Stammeinlagen aufgebracht werden. Diese Übernahme kann durch bisherige Gesellschafter oder durch außenstehende Personen erfolgen. Geschieht die Übernahme durch bisherige Gesellschafter, so wird dies nicht, wie nach deutschem Rechte, den Erwerb einer neuen Stamm¬ einlage, sondern vielmehr, entsprechend dem vom Entwürfe fest¬ gehaltenen Prinzip der einheitlichen Stammeinlage und des ein¬ heitlichen Geschäftsanteiles, nur eine Erhöhung des ursprünglichen Geschäftsanteiles und der ursprünglichen Stammeinlage zur Folge haben (s. 8 75). Erfolgt die Übernahme der neuen Stammeinlagen durch außen¬ stehende Personen, so muß ihr zugleich die Bedeutung einer Beitritts¬ erklärung zu der Gesellschaft zukommen. Sie ist daher an dieselbe Form zu binden wie der bei der Errichtung der Gesellschaft durch Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages oder bei der Veräußerung eines Geschäftsanteiles durch Abschluß des Abtretungsvertrages er¬ klärte Beitritt. Die Zulassungserklärung der Gesellschaft dagegen soll ebensowenig wie die Genehmigung der Abtretung einer be¬ sonderen Formvorschrift unterworfen werden. Sie wird in der Regel schon in der Eintragung in das Anteilbuch und in der darauf¬ folgenden Anmeldung der Übernahmserklärung zum Handelsregister (8 53, Z. 1) zu erblicken sein. Besondere Voraussetzungen sind im übrigen für die Erhöhung des Stammkapitals nicht aufgestellt. Sie ist insbesondere nicht von der Bedingung abhängig gemacht, daß das ursprüngliche Stamm¬ kapital bereits vollständig eingezahlt sei; die Gründe, die eine solche Beschränkung für Aktiengesellschaften gerechtfertigt erscheinen lassen mögen, liegen hier nicht vor, da bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die mißbräuchliche Vermehrung der Anteils¬ rechte zu Zwecken der Agiotage, worin dort die Hauptgefahr erblickt wird, als ausgeschlossen gelten muß. 64 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. KH 33, 54. 8 53. Der Beschluß auf Erhöhung des Stammkapitals ist zum Handelsregister anzumelden^), sobald das erhöhte Stamm¬ kapital durch Übernahme der Stammcinlagen gedeckt und deren Einzahlung?) erfolgt ist. Der Anmeldung sind beizuschließen: 1. die Übernahmserklärungen in notarieller Ausfertigung ch oder in beglaubigter Abschrift; 2. eine von den Anmeldendench unterschriebene Listech der Übernehmer der neuen Stammeinlagen, worin der Betrag der von jedem übernommenen Stammeinlage und der darauf geleisteten Einzahlung?), ferner bei Übernahme einer neuen Stammeinlage durch einen bisherigen Gesellschafter überdies der gegenwärtige Gesamtbetrag der von demselben über¬ nommenen Stammeinlage anzugeben ist?) i) ß 1.02. ?) Nach Maßgabe des Z 10 und des Gesellschaftsvertrages. -) Z Sl, Abs. 1. H Vgl. ß 9. 5) Durchführung im Anteilbuche, § 26. — Zustellung an die Finanzprokuratur, 8 102. — Strafsanktion, 8 122. Der Entwurf begnügt sich ferner, gleich dem deutschen Gesetze, mit der einmaligen Eintragung des Beschlusses auf Erhöhung des Stammkapitales, nachdem bas erhöhte Kapital durch Übernahme der betreffenden Stammeinlagen gedeckt ist, und verlangt nicht die solcher Deckung vorausgehende Eintragung des bloßen Erhöhungs¬ beschlusses, da nicht nur zumeist schon bei der Beschlußfassung sest- stehen wird, wer die neuen Einlagen übernimmt, wodurch die beiden Eintragungen von selbst in eine zusammenfließen, sondern da auf diese Weise auch das Handelsregister immer nur das effektive Stammkapital der Gesellschaft ausweist. (RB.) Zn K 52. a) Der Aktionär, welcher durch wissentlich falsche An¬ gaben des Vorstandes über die Verhältnisse der Aktiengesellschaft veranlaßt worden ist, bei einer Erhöhung des Aktienkapitals Bezugs¬ rechte anszuiiben, kann den ihm hiedurch erwachsenen Vermögens¬ schaden von der Gesellschaft nicht ersetzt verlangen. RG. 14. lüärz 4903, Bd. 54, Nr. 39. b) Rücklagen ans dem Reingewinn sind nicht als Stammkapitals- erhöhnng anzusehen. RG. 20. lüärz 4905, Holdheiin, Bd. 14, 5. 240. Zn 8 53. u) Die erfolgte Eintragung eines Kaxitalserhöhungs- beschlusses in das Handelsregister kann aus dem Grunde nicht ange¬ fochten werden, daß die von den Geschäftsführern bei der Anmeldung abgegebene Versicherung tatsächlich unrichtig gewesen sei. RG. 27. April 4903, Bd. 54, Nr. 400. b) Siehe Note o) bei Z 66. Erhöhung, Herabsetzung des Stammkapitals. 65 3. Titel. Herabsetzung des Stammkapitals. 8 34. Die Herabsetzung des Stammkapitals *) kann nur auf Grund eines Beschlusses auf Abänderung des Geseklschaftsver- trages und nach Durchführung des in diesem Gesetze bestimmten Aufgebotsverfahrens?) erfolgen. Der Beschluß muß den Umfang und den Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals bestimmt bezeichnen und die Art der Durchführung festsetzen. Als Herabsetzung des Stammkapitals gilt jede Vermin¬ derung der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Höhe des Stammkapitals, mag diese durch eine Rückzahlung von Stamm- einlagenb) an die Gesellschafter, durch eine Herabsetzung des Nennbetrages der Stammeinlagen^) oder durch die gänzliche oder teilweise Befreiung der Gesellschafter und ihrer Haftungs- Pflichtigen Vormänner°) von der Verpflichtung zur Vollein¬ zahlung der Stammeinlagen erfolgen. Eine Herabsetzung des Stammkapitals unter den Betrag von 20.000 Kronen ist unzulässig.6) Erfolgt die Herabsetzung durch Zurückzahlung von Stammeinlagen oder durch Befreiung von der Volleinzahlung, so darf der verbleibende Betrag jeder Stammeinlage nicht unter 500 Kronen herabgchen?), soweit nicht für Eisenbahn- und Seeschiffahrtsgesellschaften eine Ab¬ weichung durch die 13 und 14 gestattet ist. Z 6, Anm. 2. -) 8 5ö. 2) Vgl. auch ZZ 58, 57, 83. — Die Rückzahlung kann an alle oder einzelne Gesellschafter erfolgen; Durchführung im Anteilbuch Z 26. 4) „Abstempelung". -) ZZ 67 ff., 78.' 6) Ausnahme, Z 58. ') Er darf unter 500 L heruntergehen, wenn der Nennbetrag zum Zwecke der Abschreibung bereits eingetretener Verluste herab¬ gesetzt wird. 88 34 bis 57. Jede Herabsetzung des Stammkapitals, mag sie mit einer Auszahlung, also mit einer tatsächlichen Verringerung des vorhandenen Gesellschaftsvermögens verbunden sein, oder mag sie nur in einer Abschreibung unter unversehrter Aufrechthaltung des Gesellschaftsvermögens bestehen, verringert die Passivposten der Bilanz, gestattet daher in der Folge die Erzielung eines Rein¬ gewinnes in einer Höhe, wie er vor der Herabsetzung sich nicht ergeben konnte. Als Folge tritt somit jedenfalls eine Schmälerung Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 5 66 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. §8 83, 86. 8 56. Die beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals ist von sämtlichen Geschäftsführern*) zum Handelsregister an¬ zumelden?) Das Handelsgericht hat unter sinngemäßer An¬ wendung des § 11, Absatz 1, über die Eintragung zu beschließen. Die Geschäftsführer haben ohne Verzug, nachdem sie von der erfolgten Eintragung benachrichtigt worden sind, die be¬ absichtigte Herabsetzung des Stammkapitals in den in Z 22 bezeichneten Blättern zu veröffentlichen. Hiebei ist bekannt¬ zugeben, daß die Gesellschaft allen Gläubigern, deren Forde¬ rungen am Tage der letztens) Veröffentlichung dieser Mit¬ teilung bestehen, auf Verlangen Befriedigung oder Sicherstellung zu leisten bereit sei, und daß Gläubiger, die sich nicht binnen des Gescllschaftsvermögens ein, das zur Deckung der Gläubiger Vor¬ behalten bleibt. Die Bestimmungen, durch die der Entwurf eine volle Sicherung der Gläubiger herbeizuführen bestrebt ist, unterscheiden sich von jenen des deutschen Reichsgesetzes dadurch, daß das Aufgebotsver¬ fahren im Handelsregister angemerkt wird. Damit wird den gegen das deutsche Gesetz erhobenen Bedenken Rechnung getragen, das nur eine einmalige Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses nach Ablauf eines Jahres, von der letzten öffentlichen Aufforderung an die Gläubiger gerechnet, kennt. Diese Bedenken gipfeln darin, daß bei einer gleichzeitigen Herabsetzung und Erhöhung des Stammkapitals, wie sie bei der Beschaffung neuer Geldmittel für ein der Sanie¬ rung bedürftiges Unternehmen Vorkommen kann, die Gläubiger leicht in Irrtum geführt werden können, weil während des Sperr¬ jahres (der Anmeldefrist) das Stammkapital nicht nur nicht ver¬ mindert, sondern sogar über seinen ursprünglichen Betrag erhöht erscheint. Durch Anmerkung der Herabsetzung im Handelsregister wird diese Gefahr für jeden Gläubiger, der ein auch nur durchschnittliches Maß an Sorgfalt verwendet, beseitigt. Andrerseits wird damit ver¬ mieden, daß ein Herabsetzungsbeschluß, der etwa sogleich nach der Beschlußfassung oder doch vor Ablauf der Anmeldefrist eingetragen wird, sich hinterher infolge der eingelaufenen Anmeldungen als undurchführbar erweist. Zugleich wird durch die Anmerkung der beabsichtigten Herabsetzung im Handelsregister eine größere Gewähr dafür hergestellt, daß allen Gläubigern innerhalb des Sperrjahres die Aufforderung sich zu melden bekannt wird. In der Natur der Sache liegt es, daß auch bei der Herabsetzung die für die Höhe des Stammkapitals und der Stammeinlagen nach unten gezogenen Grenzen eingehalten werden müssen. Eine Aus¬ nahme kann nur für die Minimalhöhe der Stammeinlagen zuge¬ standen werden, sofern die Herabsetzung bloß die Abschreibung bereits eingetretener Verluste zum Zwecke hat. (RV.) Herabsehg. des Stammkap. Aufgebotsverfahren. 67 drei Monaten^) von dem bezeichneten Tage an bei der Gesell¬ schaft melden, als der beabsichtigten Herabsetzung des Stamm¬ kapitals zustimmend erachtet würden. Bekannten Gläubigern ist diese Mitteilung, unmittelbar zu machen?) r) 8 15. 2) 8 102. — Anmeldung der durchgeführten Herabsetzung, Z 56. s) Es ist nicht erforderlich, daß die Veröffentlichung in den ein¬ zelnen Blättern wiederholt erfolgt, gemeint ist nur der Tag, an dem die Bekanntmachung tatsächlich das letzte Mal erfolgte, vgl. Z 91, Abs. 3. - Z 11, EG. z. HGB., Abs. 1 (bei § 12). 4) Präklusivfrist. 6) Das Aufgebotsverfahreu karm im Falle des ß 58 unterbleiben. 8 36. Die durch Herabsetzung des StammkapitalsH bewirkte Abänderung des Gesellschaftsvcrtrages kann erst nach Ablauf der für die Anmeldung der Gläubiger bestimmten Frist 2) zum Handelsregister angemeldet?) werden?)^) Der Anmeldung sind beizuschließen: 1. der Nachweis, daß die in Z55, Absatz 2, vorgeschriebene Veröffentlichung erfolgt ist; 2. der Nachweis, daß die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind; 3. die Erklärung, daß sämtlichen bekannten Gläubigern die Mitteilung im Sinne des Z 55, Absatz 2 gemacht worden ist und daß sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der Frist nicht gemeldet haben; 4. eine auf Grund des Herabsetznngsbeschlusses richtig¬ gestellte Liste der Gesellschafter (K 26, Absatz 3). Ist der Nachweis der Befriedigung oder Sicherstellung von Gläubigern oder die Erklärung über das Ergebnis des Auf¬ gebotsverfahrens falsch 6), so haften sämtliche Geschäftsführer den Gläubigern?), betreffs deren eine falsche Angabe gemacht wurde, für den ihnen dadurch verursachten Schaden zur unge¬ teilten Hand bis zu dem Betrage, für den aus dem Gesellschafts- vermögenb) Befriedigung nicht erlangt werden konnte?) 10) 11) Den Geschäftsführer, der beweist, daß er die Unrichtigkeit des Nachweises oder der Erklärung ungeachtet der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht gekannt habe, trifft diese Haftung nicht. H U 54, 55, Abs. 1. 2) 8 55, Abs. 2. 5) 8 102. — Analog der Bestimmung des 8 55, Abs. 1 wird 5* 68 I. Hauptstück. " Organ. Bestimmungen. HK 37, 38. auch hier die Anmeldung durch sämtliche Geschäftsführer zu erfolgen haben. Bgl. Z 9, Anm. 2. H Teilweise Ausnahme von diesem Paragraph siehe Z 58. b) Zustellung an die Finanzprokuratur, Z 102. 6) Objektive Unrichtigkeit genügt, Z 10. ?) Ausnahme vom Prinzip, daß nur der Gesellschaft gegenüber gehaftet wird. Bgl. K 64, Abs. 2. s) Nicht bloß Stammkapital. s) Die der Gesellschaft gegenüber für allfälligen Schaden be¬ stehende Haftung ist hiedurch nicht ausgeschlossen, H 25. Bgl. Z 74, Abs. 4. io) Es gelten die Verjährungsfristen des ABGB. Strafsanktion, A 122. 8 57. Zahlungen an die Gesellschafter auf Grund der Herabsetzung des Stammkapitals sind erst nach Eintragung der betreffenden Abänderung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister zulässig, i) In dem gleichen Zeitpunkte erlangt auch eine durch die Herabsetzung bezweckte Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Einzahlungen auf nicht voll eingezahlte Stamm¬ einlagen Wirksamkeit. 2) 1) Haftung der Geschäftsführer, allenfalls des Aussichtsrates, 8Z 25, 33; Haftung des Empfängers, Z 83; Anteilbuch, Z 26. 2) Z 54, Abs. 2, 3; Folge, daß eine Verpflichtung zu Ein¬ zahlungen über den herabgesetzten Betrag hinaus nur durch einen Beschluß auf Wiedererhöhung des herabgesetzten Stammkapitals her¬ gestellt werden kann, der an die Erfordernisse des Z 50, Abs. 4 gebunden ist. 8 58. Bei Gesellschaften, bei denen die Vermögenssubstanz durch den Geschäftsbetrieb naturgemäß ganz oder größtenteils aufgezehrt werden mußi), oder bei denen das Vermögen ans zeitlich beschränkten Rechten?) besteht, kann die Zurückzahlung von Stammeinlagen im ganzen oder in Teilbeträgen ohne Durchführung des Aufgebotsverfahrens ^) und ohne Rücksicht auf die Höhe des übrig bleibenden Stammkapitals^) im Gesell- schaftsvertrage Vorbehalten werden, wenn diese Zurückzahlung nach vollständiger Einzahlung der Stammeinlage 5) und nur aus dem im jeweiligen Bilanzjahres erzielten oder den in den Vorjahren reservierten Reinerträgnissen?) erfolgt. Ein den zurückgezahlten Stammeinlagen gleichkommender Betrag muß in der Bilanz^) als Passivpost aufgeführt werden. Art und Voraussetzungen der Zurückzahlung müssen im Gesellschafts- H 58. Die Kommission hat es für zweckmäßig gehalten, die in der Regierungsvorlage (Z 52) enthaltene Bestimmung, daß im Gesell- H > - - L- - ,« X s ' ' "^x , S ' '- ^'S A/y ^1 Herabsekg. des Stammkap. Amortisation. 69 V vertrage genau bestimmt werden. Im Falle einer teilweisen Zurückzahlung darf eine Stammeinlagd. nicht unter den gesetz¬ lichen Mindestbetrag (ZZ 6, 13) s) herabgemindert werden.^) 1) Z. B. Gesellschaften zum Bergbaubetriebe. 2) Bor allem Eisenbahngesellschaften, aber auch Gesellschaften zur Verwertung von Patenten oder anderen Berechtigungen, die an eine bestimmte Konzessionsdaucr geknüpft sind. -) 8 55. 4) Ausnahme von Z 54, Abs. 3. °) W 6, lO, 63 ff. 6) Geschäftsjahr, Z 22. ') Z 82. - -) Vgl. 8Z 22, 23. 2) Daraus, daß 8 44 nicht zitiert ist, ergibt sich, daß auf Schiff¬ fahrtsgesellschaften 8 58 nicht anwendbar ist. i") Durchführung im Anteilbuch, 8 26. schastsvertrage bei Eisenbahngesellschaften — wegen des Heimfalles an den Staat — unter gewissen Bedingungen die Zurückzahlung der Stammeinlagen im ganzen oder in Teilbeträgen, ohne Durch¬ führung des sonst zum Schutze der Gläubiger vorgeschriebenen Auf¬ gebotverfahrens (ß 49, jetzt 8 55), Vorbehalten werden dürfe — im Anschlüsse an das Aktienregulativ, 8 33 — auf alle Gesellschaften auszudehnen, bei denen die Vermögenssubstanz naturgemäß ganz oder größtenteils aufgezehrt werden muß, oder bei denen das Vermögen aus zeitlich beschränkten Rechten besteht (8 58), so daß infolge einer solchen sukzessiven Zurückzahlung der Stammeinlagen die Zahl der Gesellschafter immer mehr zusammenschmilzt. Art und Voraussetzungen dieser Zurückzahlung — Auslosung, Kündigung — müssen im Gesellschaftsvertrage genau bestimmt sein; sie ist ein gegen den betreffenden Gesellschafter gerichteter ein¬ seitiger Akt, der nur unter jenen Voraussetzungen vorgenommen werden darf, unter denen sich ihm der betreffende Gesellschafter vor der Übernahme der Stammeinlage, sei es im ursprünglichen Gesellschaftsvertrage oder bei nachträglicher Erhöhung des Stamm¬ kapitals in dem abg ränderten Gesellschaftsvertrage (8 52), unter¬ worfen hat. Um eine Gefährdung der Gläubiger hintanzuhalten, darf die Zurückzahlung nicht aus dem Stammkapitale, das eben den Gläu¬ bigern ungeschmälert erhalten bleiben muß, sondern nur aus dem verfügbaren Reingewinne erfolgen, sei es aus dem des letzten Bilanzjahres oder aus dem in einen: Fonds kumulierten Rein¬ gewinne früherer Jahre, daher die Beobachtung der sonst zum Schutze der Gläubiger vorgeschriebenen Kautelen (8 55) nicht not¬ wendig ist. Da der Betrag des Stammkapitals im Interesse der Gläubiger unberührt bleiben muß, so ist in der Bilanz ein den zurückgezahlten also von dem Stammkapitale abgeschriebenen Stammeinlagen gleich¬ kommender Betrag als Passivum einzustellen. (HH.) Zw angsniederlassungen. 71 enthaltenen Bestiminungen über die Art, in der sie ihre Willens¬ erklärungen abzugeben haben.") 1) W 15, 21. 2) Abs. 2: Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages, Zeichnung der zur Zeichnung oder Mitzeichnung berechtigten Personen. ») ß 2, Abs. 1. — 4) Z log, 5) Beglaubigung nicht erforderlich. 6) Z. B. Art. 21, Abs. 2, HGB.: Besteht an dem Orte, oder in der Gemeinde, wo die Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche Firma, so muß der Firma ein Zusatz beigefügt werden, durch welchen sie sich von jener bereits vorhandenen Firma deutlich unter¬ scheidet. Die Firma der Zweigniederlassung muß mit jener der Haupt¬ niederlassung im Falle derivativen Erwerbes des als Zweignieder¬ lassung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortbetriebenen Ge¬ schäftes nicht übereinstimmen, sie muß aber den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten. S) K 4. - S) A 6. - 1°) ZZ 10, 63 ff. ") Z 12, Z. 5. - ") Z 12, Z. 7. ") 18, 28, vgl. Z 17. ") 8 12, Z. 9. io) Mehrere im Verhältnis von Haupt- und Zweigniederlassung zu einander stehende Niederlassungen einer ausländischen Gesell¬ schaft, § 111. 8 60. Alle später^) erfolgenden Anmeldungen?) sind, wenn sie ausschließlich3) die Zweigniederlassung betreffen, bei dem Gerichte der Zweigniederlassung, sonst bei dem Gerichte der Hauptniederlassung zu erstatten. Das Gericht der Hauptniederlassung hat, wenn es eine nicht ausschließlich die Hauptniederlassung betreffende Eintragung in sein Handelsregister verfügt und die Zweigniederlassung im Handelsregister eines anderen Gerichtes^) eingetragen ist, diesem Gerichte die Anmeldung unter Bekanntgabe des Wortlautes der Eintragung mitzuteilen und ihm die für sein Handels¬ register erforderlichen Firmazeichnungen und sonstigen Beilagen zu übersenden. Ans Grund dieser Mitteilung hat das Gericht der Zweig¬ niederlassung die entsprechenden Eintragungen in seinem Han¬ delsregister vorzunehmen (Z 59, Absatz 3), von der Eintragung die Gesellschaft zu benachrichtigen und, wenn in früheren Be¬ kanntmachungen verlautbarte Bestimmungen geändert werden, die Änderungen in gleicher Weise wie diese zu veröffentlichen. Doch hat die Veröffentlichung in Blättern, in denen sie schon 72 II. Hauptstück. Rechtsverhältn. der Gesellschaft usw. 88 6«, 61. durch das Gericht der Hauptniederlassung erfolgt ist, zu entfallen. Rechtswirkungen, die an eine Eintragung im Handels¬ register geknüpft sind6), treten, wenn die Eintragung sowohl im Handelsregister der Hauptniederlassung als in jenem der Zweigniederlassung zu erfolgen hat, mit der Eintragung in das Handelsregister der Hauptniederlassung ein. Nach der Eintragung der Errichtung der Zweignieder¬ lassung, Z 69. s) Z 102. s) Z. B. unter Umständen die Bestimmungen des Z 59, Abs. 4, Z. 6. t) Z 59, Abs. 2. b) Art. 25, HGB.: Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, oder wenn die Inhaber der Firma sich ändern, so ist dies nach den Bestimmungen des Artikels 19 bei dem Handelsgerichte anzumelden. — Ist die Änderung oder das Erlöschen nicht in das Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht, so kann derjenige, bei welchem jene Tatsachen eingetreten sind, dieselben einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als er beweist, daß sie dem letzteren bekannt waren. — Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter die Änderung oder das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Umstände die Annahme begründen, daß er diese Tat¬ sache weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. — Art. 46, HGB. bei Z 17. Zweites Kmrptstück. KechtsvrrjMimffe der Gesellschaft und der Oesell- schaster. Erster Abschnitt. HlechtsverM'tmsse der Gesellschaft. 8 61. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten^); sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläu¬ bigern nur das Gesellschaftsvermögen?) ß 61. Die Fassung des A 61, Absatz 2, soll zu voller Klar¬ heit bringen, daß der einzelne Gesellschafter weder bis zur Höhe Jurist. Person. 73 Die Gesellschaft ist Handelsgesellschaft im Sinne des Han¬ delsgesetzbuches. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches finden auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung ohne Rück¬ sicht aus die Höhe der Erwcrbsteuer^) Anwendung. Vgl. Art. 213 HGB. (Aktiengesellschaft), K 12, Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. April 1873, RGBl. Nr. 70, daher juristische Person. ?) Nicht bloß das Stammkapital, das nur die unterste Grenze des Haftungswertes bezeichnet. Die Geschäftsführer haften, auch wenn sie Gesellschafter find, den Gläubigern im Falle des Z 56, Abs. 3, dem Beschädigten im Falle des Z 64, Abs. 2 unmittelbar. — Über den Betrag der Stammeinlage gehende Haftung der Gesellschafter, 88 70. 83; vgl. hiezu 8 74, Abs. 4. -) Art. 5 HGB. 4) Vgl. dagegen kais. Vdg. vom 11. Juli 1898, RGBl. Nr. 124, betreffend die zur Eigenschaft eines Kaufmannes vollen Rechtes er¬ forderliche Steuerleistung. der von ihm eingezahlten Stammeinlage noch auch mit dem darauf rückständigen Betrage den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar haftet. Solche unmittelbare Haftung widerspräche dem Wesen der Kapital¬ gesellschaft, das es nicht zuläßt, den einzelnen Gesellschaftern die Austragung von Streitigkeiten über Ansprüche gegen die Gesellschaft zu überlassen. Sie widerspräche auch dem der Gesellschaft zugestan¬ denen Rechte, abgesehen von der gesetzlich erforderten Anzahlung, bei Einzahlung der Einlagen nach Zeit und Umfang ihr freies Er¬ messen walten zu lassen, und ihrer Pflicht, die Gesellschafter zu den Einzahlungen nach dem gesetzlichen oder nach dem vertragsmäßig statuierten Verhältnisse gleichmäßig heranzuziehen. Die unmittel¬ bare Haftung wäre aber auch nicht im Interesse der Gläubiger selbst gelegen, da diese bei Geltendmachung ihrer Ansprüche dem einzelnen Gesellschafter gegenüber stets dem Einwande der schon erfolgten Ein¬ zahlung an die Gesellschaft oder der an einen anderen Gläubiger geleisteten Zahlung ausgesetzt wären. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird in allen Fällen, ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens, als Handels¬ gesellschaft erklärt, jedoch nur im Sinne des Handelsgesetzes, also nicht auch ohneweiters im Sinne anderer Gesetze, zum Beispiel de'r Gewerbeordnung. Dadurch ist die Gesellschaft niit beschränkter Haftung zugleich zum Kaufmann«: vollen Rechtes gestempelt, sie ist dadurch den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches unterworfen und der Entwurf selbst zu einem integrierenden Bestandteile des Handelsgesetzbuches gemacht. Zur Vermeidung jedes Zweifels sei erwähnt, daß die Gesell¬ schaft sonnt nicht nur den Bestimmungen der drei ersten Bücher Les Handelsgesetzbuches unterliegt, sondern, auch jenen des vierten Buches, gleichviel ob die von ihr betriebenen Geschäfte Grundhandelsgcschäfte sind oder nicht. Diese Kommerzialisierung der neuen Gesellschaftsform beruht auf 74 II. Hauptstück. Rechtsvechältn. der Gesellschaft usw. § 62. 8 62. In Ansehung aller Unternehmungen, für deren Betrieb besondere Vorschrislen bestehen, sind auch die Gesell¬ schaften mit beschränkter Haftung den hiefür geltenden Vor¬ schriften unterworfen?) Insbesondere ist die staatliche Bewilligung?) erforderlich: 1. zur Ausgabe von Schuldverschreibungen, die auf Inhaber lauten 3); 2. zur Ausgabe von Teilschuldverschreibungen selbst dann, wenn die Teilschuldverschreibungen aus Namen lauten; 3. zur Ausgabe von Kassenscheinen; 4. zur Übernahme verzinslicher Geldeinlagen gegen Ein¬ lagebücher oder Einlagescheine?) Nicht zu verwechseln mit der Gesellschaftskonzession des Z 3, Abs. 2. 2) Bewilligende Behörde für die im Abs 2 bezeichneten Geschäfts¬ zweige, Z 106. s) Abgesehen vom Falle des Z 3, Abs 2. Widerruf der Konzession, Einstellung des Betriebes, Z 106. — Staatliche Aufsicht, Z 104, Z. 3, 4. der modernen Anschauung, die den Charakter eines kaufmännischen Unternehmens nickst mehr, wie dies früher der Fall war, vorwiegend in der Art der betriebenen Geschäfte, sondern mehr in der Art des Geschäftsbetriebes selbst und in der auf kaufmännischen Prinzipien beruhenden Organisation des Unternehmens findet. Von ausschlaggebender Bedeutung sind zugleich die erhöhten Ga¬ rantien, die sich für die Gläubiger aus der Pflicht zur Buchführung und aus der Anwendbarkeit der im Konkurse für protokollierte Kauf¬ leute geltenden Bestimmungen ergeben. (RV.) H 62. Es gelangt hier im Gesetze der Unterschied zwischen der Unternehmungskonzession und der Gesellschaftskvnzession zum Aus¬ drucke. Wenn eine Gesellschaftskonzession, das ist die staatliche Be¬ willigung zur Errichtung einer Gesellschaft, bei der Form der Gesell¬ schaft mit beschränkter Haftung in der Regel (Ausnahmen im Z 3, 2. Absatz des Entwurfes) nicht zur Bedingung der Errichtung gemacht wird, so will und kann hiemit nicht die Anwendung jener mehr¬ fachen Vorschriften gehindert werden, welche für den Betrieb be¬ stimmter Unternehmungsgegenstände, von wem immer dieser Betrieb geschehen mag, die staatliche Bewilligung (Unternehmungskvnzessiou), oder die Beobachtung sonstiger Regeln erfordern. Dabei soll es sich aber nur darum handeln, daß die frei (ohne staatliche, administrativ¬ behördliche Bewilligung) errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haf¬ tung gleich anderen Unternehmern jenen besonderen Vorschriften ge¬ nüge, die für den einen oder den anderen Unternehmungsgegenstand die staatliche Bewilligung oder die Beobachtung anderer besonderer Bestimmungen vorschreiben. Bestand und Inhalt solcher besonderer Unternchmurrgskonzession. 75 Vorschriften, deren eine große Zahl in Betracht kommt, näher an¬ zuführen, ist im allgemeinen nicht Sache dieses vorliegenden Gesetzes. Nur bezüglich einer besonderen Gruppe von Unternehmungsgegen¬ ständen, sämtlich die Emission von Kreditpapieren betreffend, "schien die ausdrückliche Festlegung des Erfordernisses der Unternehmungs¬ konzession aus Rücksichten der eminent kreditpolitischen Bedeutung dieser Unternehmungsgegenstände, sowie auch der minder deutlichen Grenzen der Anwendbarkeit der auf diesem Gebiete bestehenden Vor¬ schriften aus Anlaß des vorliegenden Gesetzes geboten. Es handelt sich hier um zum Verkehre, oder doch zur Verkehrsfähigkeit be¬ stimmte Schuldurkunden, teils für Zwecke des eigentlichen Emissions¬ kredites, so bei den Schuldverschreibungen auf Inhaber und den, wenn auch auf Namen lautenden Teilschuldverschreibungen eines Gesamtanlehens, teils für Zwecke der Organisierung der unter kurz¬ fälliger Veranlagungsform vor sich gehenden Zuleitung verfügbarer Gelder des Publikums, wie bei den Kassenanweisungen (Kassenscheinen) und Erlagsbüchern (Erlagsscheinen). Bei allen diesen, auf die Be¬ nützung des öffentlichen Kredites in verschiedenen Organisations¬ formen gerichteten Unternehmungen kommt ebensowohl in Betracht der direkte oder indirekte Appell an den zum Dienste zahlloser öffentlicher Interessen bestimmten Geldmarkt, beziehungsweise die denselben alimentierenden Kapitalsüberschüsse der Volkswirtschaft, als auch der auf diesem Gebiete mehr als sonst nötige und besonderer Kautelen bedürftige Schutz der einzelnen — meist anonymen — Geldgeber samt dem Unistande, daß Mängel oder Erschütterungen auf diesem Gebiete leicht Wirkungen haben, die weit über den speziellen Fall hinaus andere verwandte Fälle oder weitere Gebiete des öffentlichen Kredites nachhaltig alterieren. Überragende kreditpolitische Interessen erfordern hienach "für die Unternehmungstätigkeit auf oiesem Gebiete den Eintritt der das öffentliche Interesse wahrnehmenden staatlichen Bewilligung (deren Erteilung ressortmäßig dem Finanzministerium im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Ministerien zukommt). In diesem Umfange bewegt sich bereits bisher die administrative Praxis, die sich in Ansehung der auf Inhaber oder Namen lautenden Teilschuldverschreibungen auf das (zufolge Allerhöchster Entschließung vom 19. Juni 1847 ergangene) Hofkammerdekret vom 17. Dezember 1847, PGS. Nr. 112, stützt, während in Ansehung der Kassen¬ anweisungen (Kassenscheine) gewisse Grenzlinien gegenüber dem Notenprivilegium der Notenbank und in Ansehung der Einlags- bücher gegenüber der gesetzlichen Institution der Sparkassen zu hand¬ haben "sind. Indes ist es bislang bei den Aktiengesellschaften und anderen konzessionspflichtigen Vereinen, die weitaus am meisten als Unternehmer für die Unternehmungsgegenstände des fraglichen kreditpolitischen Gebietes in Betracht stehen, auf die direkte Hand¬ habung von Borschriften der erwähnten Art nicht so sehr angekommen, weil die Konzessionspflichtigkeit der betreffenden Gesellschaften allein eine genügende Grundlage bietet für die Betriebe der gedachten Art, also Emission von Schuldverschreibungen, Ausgabe von Kassenscheinen 76 ll. Hauptstück. RechtsverMtn. der Gesellschaft usw. § 63. Zweiter Abschnitt. Die Stammeinlagerr?) 8 63. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die von ihm übernommene?) Stammeinlage in voller Höhe nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages b) und der von den Gesellschaftern gültig gefaßten Beschlüsse^) einzuzahlen. Soweit durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einen gültigen gefaßten Abänderungsbeschlußch nichts anderes be¬ stimmt ist, sind die Einzahlungen auf die Stammeinlagen von sämtlichen Gesellschaftern nach Verhältnis ihrer in barem zu leistenden Stammeinlagen zu machen?) Die Erfüllung dieser Zahlungspflicht kann einzelnen Gesell¬ schaftern weder erlassen?) noch gestundet werden. Durch Kom¬ pensation mit einer Forderung an die Gesellschaft kann ihr nicht genügt werden. Ebensowenig findet an dem Gegenstände einer nicht in Geld zu leistenden Einlage^) wegen Forderungen, die sich nicht auf den Gegenstand beziehen, ein Zurückbehaltungsrecht?) statt. Eine Leistung auf die Stammeinlage, die nicht in barem Gelde besteht, oder die durch Aufrechnung einer für die Über¬ lassung von Vermügensgcgenständen zu gewährenden Vergütung bewirkt wird, befreit den Gesellschafter von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Stammeinlage nur insoweit, als sie in Aus¬ führung einer im Gesellschaftsvertrage getroffenen Vereinbarung geschieht. und Einlagsbüchern bei Konzessionier» ng der Gesellschaft, beziehungs¬ weise bei staatlicher Genehmigung des Statutes und seiner Ände¬ rungen, die fallweise angemessenen Bestimmungen zu treffen. Diese Basis wird bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung in aller Regel fehlen. Da andrerseits diese Gesellschaftsform für den Betrieb aller Unternehmungen, wie sie überhaupt in Assoziations¬ form Vorkommen, benützbar ist (Versichcrungsgeschäfte allein aus¬ genommen), so ist es nötig, im speziellen Bereiche der Unter- nehmuugszwoige der fraglichen kreditpolitischen Kategorien bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung praktisch ein analoges Maß staatlicher Kontrolle zu sichern, wie beim Betriebe solcher Unter- nehmungszwcige durch Aktiengesellschaften. (RB.) 8 63. Gleich dem deutschen Gesetze (Z 19) schreibt der Entwurf vor, daß die Einzahlungen auf die Stammeinlagen nach Verhältnis der übernommenen Stammeinlagen zu leisten sind, um die gleich- Stammeinlagen. Einzahlung. 77 Vorbehalte und Einschränkungen bei der Übernahme oder Zahlung von Stammeinlagen sind wirkungslos. An andern Stellen vorkommende Bestimmungen über die Stammeinlagen: Höhe, 88 4, 6, 13, 14, 52, 54, 58, 79, 97. — Übernahme, 88 6, 9, 52, 53, 97. — Sacheinlagen, 88 6, 52, 10, 118. — Bareinlagen, 88 10, 52, 97. — Eisenbahngssellschaften, 88 13, 54, 58, 97. — Seeschiffahrtsgesellschaften, 88 14, 54, 97. — Zurückstellung (Rückzahlung), §8 25, 54, 56, Abs. 3, 57, 58, 83. — Herabsetzung des Nominalbetrages, Z 54. — Befreiung von der Volleinzahlung, 8 54. Eintragungen in das Anteilbuch, Z 26. — Einforderung von Ein¬ zahlungen, 8Z 35, 50, 64, 90. — Einzahlung, 88 10, 13, 14, 52, 97, Z. 5. — Die Einzahlung maßgebend für die Verteilung des Rein¬ gewinns, 8 82, des Gesellschaftsvermögens, 8 91, für das Ver¬ hältnis der Einzahlungen auf die Stammeinlagen im Zuge der Liqui¬ dation, 8 90. — Einzahlungen bei ausländischen Gesellschaften, 8 114. — Zurückforderung, 8 82. — Gebühren bei Teileinzahlungerq, 8 117, vgl. § 119. -) 88 6, 52, 97, Abs. 2, Z. 5. 3) 8 10, Abs. 1 ist zwingende Vorschrift, ebenso 8 97, Abs. 2, Z. 5. 4) 88 34, 35, Z. 2, 90. ») 8 SO, Abs. 4, 5. 6) In demselben Proportionellen Verhältnisse, in dem die in barem (nicht in Sacheinlagen) zu leistenden Einzahlungen zum gesamten in barem einzuzahlenden Stammkapital stehen. ?) Außer im Wege eines Beschlusses der Gesellschafter auf Herab¬ setzung des Stammkapitals, 8 S4. b) 88 6, 10, 52, 53, Sacheinlage (Apport); vgl. aber § 13, Z. 4. 5) Art. 313—316 HGB., ferner Art. III der MB. v. 28. Oktober 1865, RGBl. Nr. 110. _ mäßige Behandlung sämtlicher Gesellschafter zu sichern. Es sollen nicht einzelne Gesellschafter zur Zahlung herangezogen, andere vor¬ erst davon freigelassen werden können. Es liegt jedoch kein Grund vor, es den Gesellschaftern zu verwehren, von vornherein oder im späteren Verlaufe im Vertrage solche Ungleichheiten zu normieren. Indem der Entwurf diese Möglichkeit ausdrücklich einräumt, schließt er die in Deutschland entstandenen Zweifel über den zwingenden oder dispositiven Charakter der Norm des 8 19, Absatz 1 des Deutschen Gesetzes aus. Mißbräuche können daraus nicht entstehen, da nach 8 SO ein Beschluß über diesen Gegenstand nur unter Zustimmung der dadurch benachteiligten Gesellschafter gefaßt werden kann. Da die ursprüngliche Einzahlung, soweit sie durch Anrechnung der Vergütung für Apports geschieht, in vollem Umfange geleistet sein muß, bezieht sich die eben erwähnte Dispositivvorschrift nur auf Bareinzahlungen. Mit diesem Vorbehalte tritt sie aber auch bei der ursprünglichen Einzahlung in Kraft. Wenn nämlich nicht schon in dem Vertrage ein anderes Verhältnis normiert ist, ist auch die erste Einzahlung nach Verhältnis der Stammeinlage zu leisten, soweit dem nicht der erste Satz des 8 10 entgegensteht. (RV.) 78 II. Hauptstück. Rechtsverhältn. der Gesellschaft usw. § 64. Was die späteren Einzahlungen auf die übernommenen Stammeinlagen betrifft, so sind sie im Zweifel von sämtlichen Gesell¬ schaftern nach Verhältnis ihrer in barem zu leistenden Stamm ein lagen zu machen (Z 63). Die Kommission hat durch die neue Fassung des Z 63, Abs. 2 außer Zweifel zu setzen gesucht, wie die Einzahlung zu leisten sei, wenn ein Gesellschafter eine aus Apport und Barzahlung gemischte Einlage zu machen übernommen hat. Zum Beispiel hat eine Stammeinlage von 50.000 L übernommen, auf die ein Apport im Werte von 30.000 L anzurechnen ist. L hat eine in barem zu leistende Stammeinlage von 30.000 X übernommen, muß den Apport sofort voll einbringen und von der übrig bleibenden Bareinlage von 20.000 sofort den vierten Teil, also 5000, einzahlen, ö muß sofort den vierten Teil seiner Bareinlage, also 7500 L, einzahlen. Wird später eine Einzahlung von 20 Prozent eingefordert (Z 64), so muß L. 20 Prozent von 20.000 -- 4000, L 20 Prozent von 30.000 -- 6000 einzahlen. (HH.) Die weiteren Vorschriften dieses Paragraphen dienen dem Zwecke, eine Beeinträchtigung des Stammkapitals durch Befreiung einzelner Gesellschafter oder Unterschiebung von Surrogatleistungen zu verhüten. Darum ist vor allem der Erlaß der Leistungen auf die Stamm¬ einlage untersagt. Eine Ausnahme hievon kann nur bei Kapitals- Herabsetzung eintreten, da diese ohnedies nur unter Beobachtung be¬ sonderer Schutzmaßregeln vor sich gehen darf und es, die Beob¬ achtung dieser Vorsichten vorausgesetzt, für die Gläubiger gleichgültig ist, ob die Herabsetzung durch Minderung jeder einzelnen Stamm¬ einlage oder durch vollständigen oder teilweisen Erlaß der einen oder anderen Stammeinlage sich vollzieht (Z 54, Absatz 2). Ebenso ist eine Aufrechnung des Gesellschafters gegenüber dieser Zahlungspflicht ausgeschlossen. Durch die strenge Fassung des Kom- pensationsvcrbotes im Entwürfe soll jeder Zweifel beseitigt werden, daß dasselbe auch die Aufrechnung im beiderseitigen Einverständnisse (vertragsmäßige Kompensation), sowie den Fall der Annahme dessen als Einlage in sich begreift, was die Gesellschaft dem einzelnen bereits schuldet. Denn auch in dieser Möglichkeit liegt die Gefahr einer Umgehung des Gesetzes zum Nachteile der Gläubiger. Das Ver¬ bot hat aber auch noch einen im Wesen dieser Zahlungsverpflichtung selbst gelegenen Grund für sich. Denn bezüglich der auf die Stamm¬ einlage zu leistenden Zahlung ist der Gesellschafter nicht einfacher Schuldner der Gesellschaft, sondern dadurch wird er erst seiner Ver¬ pflichtung, die Kreditbasis der Gesellschaft, das Besriedigungsobjekt der Gesellschaftsgläubiger zu schaffen, gerecht. Diese auf dem Gesell- schastsvertrage beruhende Verpflichtung kann nicht anderen zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft aus sonstigen Rechtstiteln ent¬ standenen Verpflichtungen gleichgeachtet werden. Unter Umständen könnte in dieser strengen Auffassung des Kompensationsverbotcs allerdings eine wirtschaftlich bedenkliche Einschränkung der Bewe¬ gungsfreiheit gefunden werden, wenn nämlich ein Gesellschafter zur Deckung eines plötzlichen Bedarfes der Gesellschaft Barkredit ge- Stammeinlagen. Einforderung. 79 8 64. Jede Einforderung weiterer Einzahlungen^) nicht voll eingezahlter Stammeinlagen ist unter Angabe des eingefor¬ derten Betrages von sämtlichen Geschäftsführern?) zum Han¬ delsregister anzumeldenb) und vom Handelsgerichte zu veröffent¬ lichen. Für einen durch Unterlassung der Anmeldung oder durch falsche^) Angaben verursachten Schaden haften die Geschäfts¬ führer dem dadurch Beschädigten^) persönlich zur ungeteilten Hand. Diese Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren von währt in Antizipation seiner Einzahlungspflicht. In einem solchen Falle kann er sich aber die Anrechnung auf seine Einzahlung dadurch sichern, daß er bei der Vorauszahlung ausdrücklich seinen Willen erklärt, eine Vorauszahlung auf die Stammeinlage zu leisten. Einer besonderen Regelung bedurfte endlich noch der Fall der Anrechnung einer nicht in Geld bestehenden Leistung auf die Stamm- einlage. Die darauf abzielende Norm des Z 63, Absatz 5, ist not¬ wendig, um die Beobachtung der Vorschrift des Z 6, Absatz 4, und die ungeschmälerte Aufbringung des Stammkapitals zu sichern. Des¬ halb geht es auch nicht an, diese Vorschrift auf einen bestimmten Zeitraum nach Errichtung der Gesellschaft zu beschränken, weil gerade bei der begrenztcren Zahl und der engeren Verbindung der Mit¬ glieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Gefahr einer Kollussion auch in einem späteren Zeitpunkte nicht ausgeschlossen ist; es könnren nämlich bei schlechtem Gange des Gesellschaftsbetriebes die Gesellschafter auch dann noch durch Hingabe minderwertiger Er¬ füllungssurrogate sich ihren Verpflichtungen zu entziehen suchen. Diesen Erwägungen gegenüber muß die andere unbedingt zurücktreten, daß hiedurch in einzelnen Fällen Transaktionen verhindert oder erschwert werden können, die dem Interesse aller Beteiligten ent¬ sprechen würden, ohne die Gesellschaft oder deren Gläubiger zu schädigen. Die besondere Hervorhebung des Umstandes, daß Vorbehalte und Einschränkungen bei der Übernahme von Stammeinlagen wirkungs¬ los sein sollen, ist deshalb geboten, um jeden Zweifel darüber aus¬ zuschließen, wie das Verhalten des betreffenden Übernehmers und die trotzdem erfolgte Eintragung in das Handelsregister zu be¬ urteilen sei. (RV.) All 8 63. a) Der Konkursverwalter einer Gesellschaft mit be¬ schränkter Haftung hat die rückständigen Stammeinlagen so weit ein- zuziehen, als es zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Die Gesellschafter haben im Wege der Einrede darzutun, daß zu viel eingefordert werde. Unzulässig ist die Einrede, daß der Beklagte durch betrügerische Vorspiegelungen der Ulitgründer zum Abschluß des Gesellschaftsvertrages veranlaßt worden sei. RG. 25. März 1899, Holdheim, Bd. 8, S. 170. 80 II. Hauptstück. Rechtsverhältn. der Gesellschaft usw. 64,68. dem Tage, an dem die beschädigte Partei von der Einforderung Kenntnis erhalten hat. i) Z 35, vgl. 8s 90, 92. -) Z 15. - S) 8 102. 4) Tatsächliche Unrichtigkeit genügt; vgl. 88 10, 56. 5) Vgl. 8 66, Anm. 7 u. 9. 8 85. Ein Gesellschafter, der die auf die Stammeinlage geforderten Einzahlungeni) nicht rechtzeitig leistet, ist unbe¬ schadet einer weiteren Ersatzpflicht zur Zahlung von Verzugs¬ zinsen verpflichtet. Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall des Verzuges Konventionalstrafen festgesetzt werden. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Vor¬ schriften darüber, wie die Aufforderung zur Einzahlung i) zu geschehen hat, so genügt es, wenn die Aufforderung durch ein mit der Geschäftsführung betrautes Organ?) mittels rekomman¬ dierten Schreibens erfolgt ist. 1) 88 36, 63, 64, 9O."f- 2) Muß nicht ein Geschäftsführer sein, 8 28. W 85 bis 68. Die Sicherung der Aufbringung des Stamm¬ kapitals gehört zu den ersten Existenzbedingungen der auf der Grundlage eines ziffernmäßig bestimmten Kapitals aufgebauten Gesell¬ schaftsformen. Der Entwurf schließt sich daher in der grundlegenden Norm des ß 65 deni geltenden Aktienrechte an, rezipiert aber auch die dasselbe ergänzenden Bestimmungen des Deutschen Rechtes ihrem wesentlichen Inhalte nach. Bleibt die Zahlungsaufforderung fruchtlos, so tritt zunächst die Berechtigung der Gesellschaft ein, die aus W 63 und 65 hervor¬ gehenden Verpflichtungen des säumigen Gesellschafters zwangsweise gegen ihn geltend zu machen. Weder ihr eigenes Interesse noch jenes der Gläubiger wäre aber ausreichend gewahrt, wenn sie auf den gewöhnlichen Weg der Zwangsvollstreckung allein angewiesen bliebe. Der Entwurf wählt daher den weit rascheren und wirksameren Weg der Verwirkung (Kaduzierung) des Geschäftsanteiles als eventuelle Folge der Nichtzahlung. Dieses Kaduzierungsverfahren soll jedoch, wie nach Deutschem Rechte, nicht obligatorisch sein. Es kann eingeleitet werden, es kann aber auch von der Kaduzierung abgesehen und statt dessen die zwangsweise Eintreibung bei den säumigen Gesellschaftern vor¬ gezogen werden. Durch die bloß fakultative Normierung der Kadu¬ zierung soll dem von den verschiedenartigsten geschäftlichen und wirt¬ schaftlichen Rücksichten abhängigen Vorteile der Gesellschaft auch bei Anwendung der zur Erzwingung der Einzahlungen zulässigen Mittel entsprechend Rechnung getragen werden. Die nur fakultative Nor¬ mierung des Kaduzierungsverfahrens ist übrigens um so unbedenk¬ licher, als durch die Vorschrift des 8 70 für die Sicherung der Form der Einforderung. Säumnis. 81 Gläubiger ausreichend gesorgt ist. Noch weiter zu gehen und, wie das deutsche Gesetz, die Wahl zwischen Zwangsvollstreckung und Kaduzierung auch hinsichtlich jedes einzelnen von mehreren säumigen Gesellschaftern frei zu geben, erachtet der Entwurf jedoch nicht für angängig wegen der Gefahr mißbräuchlicher Bevorzugung oder Be¬ nachteiligung einzelner Gesellschafter. Während also die Einleitung des Verfahrens in das freie Er¬ messen der maßgebenden Gesellschaftsfaktoren gestellt ist, glaubt der Entwurf — auch hierin dem deutschen Gesetze folgend — der Gesell¬ schaft kein weiteres Wahlrecht mehr einräumen zu können, sobald sie sich für die Einleitung entschieden hat. Nach der imperativen Vorschrift des zweiten Absatzes des Z 66 („sind") muß daher das einmal eingeleitete Verfahren unbedingt durchgeführt werden. Ist nun das Kaduzierungsverfahren durchgeführt, so tritt als notwendige Folge zweierlei ein: der Ausschluß Les Gesellschafters aus der Gesellschaft und der Übergang des durch den Ausschluß frei gewordenen Geschäftsanteiles an die Gesellschaft, jedoch nicht zu freier Verfügung, sondern nur zu dem Zwecke, um als Befriedigungsobjekt zu dienen? Soweit die Kaduzierung die Befriedigung der Gesellschaft nicht herbeizuführen vermag, bleiben daher die Verpflichtungen des ausgeschlossenen Gesellschafters aufrecht, deren Erfüllung überdies im Interesse des Kapitalsbedürfnisses der Gesellschaft und zum Schutze der Gläubiger durch eine zeitlich begrenzte Haftung der Rechtsvor¬ gänger gesichert werden muß, damit nicht dem säumigen Gesellschafter die Möglichkeit eröffnet werde, sich seiner Verpflichtungen durch Übertragung seines Geschäftsanteiles an eine minder zahlungsfähige Person zu entledigen. (Z 67.) Uni diese Haftung mit den erwähnten Folgen der Kaduzierung in Einklang zu bringen, muß ein System von Rechtssätzen aufgestellt werden, für das im deutschen Gesetze ein zweckmäßiges Vorbild ge¬ geben ist. Die Haftung der Rechtsvorgänger kann, so wenig sie gänzlich zu entbehren wäre, doch nur eine subsidiäre und sukzessive sein, weil ihrer Verpflichtung keine Berechtigung ausgleichend gegenüüersteht. Zur Erleichterung des der Gesellschaft in dieser Hinsicht obliegenden Beweises ist nach dem Vorgänge des deutschen Gesetzes die Ver¬ mutung des zweiten Absatzes des Z 67 aufgestellt. Dieselbe Vor¬ schrift schließt zugleich das Verbot des sogenannten Sprungregresses in sich. Nur eine Forderung der Billigkeit und eine Folge des wiederholt betonten Zusammenhanges zwischen Geschäftsanteil und Stammeinlage ist es, daß der zahlende Rechtsvorgänger den Geschäfts¬ anteil erwirbt. Einer besonderen Übertragung des Geschäftsanteiles durch die Gesellschaft bedarf cs hiezu nicht. Der Erwerb vollzieht sich vielmehr unmittelbar als Folge der geleisteten Zahlung; auf Grund der Zahlung muß die Eintragung in das Anteilbuch erfolgen, gegebenen Falls wird auch die Ausstellung eines neuen Anteilscheines gegen Einziehung des alten geboten sein. Die Frage, ob dem ausgeschlossenen Gesellschafter gegen den er- Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 6 82 II. Hauptstück. Rechtsvechältn. der Gesellschaft usw. H 66. werbenden Rechtsvorgänger wegen des Verlustes, den er durch die Entziehung der Beteiligung erleidet, ein Regreßauspruch zusteht, wird vom Entwürfe ebensowenig gelöst, wie vom deutschen Gesetze. Sie betrifft nicht Beziehungen der Gesellschaft zu den Gesellschaftern, ihre Entscheidung im einzelnen Falle wird daher je nach den Um¬ ständen, unter denen sich der Übergang des Geschäftsanteiles bis auf den ausgeschlossenen Gesellschafter herab vollzogen hat, aus allge¬ meinen Rechtsregeln abzuleiten sein. Das Interesse des Verkehres erfordert es, auch hier, wie in anderen, ähnlichen Beziehungen, den Rechtsvorgänger nach Ablauf der allgemein als angemessen betrachteten fünfjährigen Frist seiner Haftung zu entlassen. Ist die Heranziehung der Haftung der Bormänner das nächst¬ liegende, einfachste und wirksamste Mittel der Befriedigung für die Gesellschaft, so kann auch die Anwendung anderer Mittel von der Fruchtlosigkeit des ersteren abhängig gemacht werden. Wenn aber auch zu anderen Mitteln gegriffen werden muß, so erwächst dem Gesetze doch die Aufgabe, die Versteigerung, die bei nicht marktgängigen Gegenständen erfahrungsgemäß nicht leicht zu einem günstigen Ergebnisse führt und die überdies unter Umständen das Vertrauen in die Solidität des Unternehmens zu gefährden geeignet ist, als äußersten Notbehelf möglichst in den Hintergrund zu drängen. Zu diesem Zwecke läßt der Entwurf der Gesellschaft freie Wahl, ob und in welchem Zeitpunkte sie zum Verkaufe des Geschäftsanteils schreiten will und gestattet zunächst auch den freihändigen Verkauf, jedoch nur unter Aufstellung von Kautelen gegen eine Verschleu¬ derung, die den ausgeschlossenen Gesellschafter benachteiligen würde, ohne der Gesellschaft erheblich zu nützen. Der Verkauf soll nicht unter dem wahren Werte (dem Bilanzwerte) erfolgen dürfen, überdies nur binnen Monatsfrist. Diese Frist ist von dem Tage an zu berechnen, an dem feststeht, daß die Einbringung des Betrages im Sinne des ersten Absatzes ausgeschlossen ist. Ist die Frist fruchtlos verstrichen, oder hat die Gesellschaft von vornherein auf den Verkauf aus freier Hand verzichtet, so kann wohl als feststehend angenommen werden, daß zur Erzielung des nach der Sachlage besten Preises nur mehr die Veräußerung im Wege öffentlicher Versteigerung erübrigt. Die Vorschrift des dritten Absatzes (des Z 68) bezweckt vor allem, Zweifel darüber zu beseitigen, ob nicht die Versteigerung etwa als ein Akt der Zwangsvollstreckung anzusehen sech sie ermöglicht aber trotzdem die Intervention des Handelsgerichtes, weil sonst unter Um¬ ständen die Vornahme durch die Gemeindevorstehung des Sitzes der Gesellschaft erfolgen müßte, was die Aussichten auf einen günstigen Erfolg noch mehr zu beeinträchtigen geeignet scheint. Soweit der Erlös aus dem Verkaufe einen Überschuß über den geschuldeten Betrag liefert, könnte zwar der Grundsatz aufgestellt werden, daß dem ausgeschlossenen Gesellschafter ein Anspruch darauf nicht zustehe, da er durch die Kaduzierung jedweder Berechtigung aus dem Geschäftsanteile verlustig gegangen und vielmehr die Gesell- Kaduzierung. 83 8 66. Erfolgt die Einzahlung nicht rechtzeitig, so kann die Gesellschaft den säumigen Gesellschaftern unter Bestimmung einer Nachfrist für die Einzahlung den Ausschluß aus der Gesellschaft mittels rekommandierten Schreibens androhen. Die Nachfrist ist mindestens mit einem Monate vom Empfange der Aufforderung an?) zu bemessen?) Einzelne säumige Gesell¬ schafter von der Androhung des Ausschlusses auszunehmen ist unzulässig. Nach fruchtlosem Ablaufe der Nachfrist sind die säumigen Gesellschafter durch die Geschäftsführer als ausgeschlossen zu er¬ klären und hievon abermals mittels rekommandierten Schreibens zu benachrichtigen. Mit der Erklärung der Ausschließung ist der Verlust sämtlicher Rechte aus dem Geschäftsanteiles, namentlich aller hierauf geleisteten Einzahlungen^), verbunden?) Das rekommandierte Schreiben muß daher dem Gesellschafter zugekommen sein. Aufgabe zur Post genügt hier nicht, wie z. B. in den Fällen der ZZ 38, 40, 65. ch Die Nachfrist muß somit nicht bei allen Gesellschaftern zu¬ gleich ablaufen. 5) Z 75 ff., vgl. Anna 6 bei Z 60. 4) Der Gesellschaft gegenüber. 6) Dagegen bleibt der säumige Gesellschafter für den rückständigen Betrag und die weiteren Einzahlungen weiter verhaftet, ß 69. schäft es ist, zu deren Vorteil die Veräußerung erfolgte. Es entspricht aber der Billigkeit, darin nicht weiter zu gehen, als dies zur un¬ versehrten Erhaltung des Stammkapitals geboten erscheint. Daher ist dieser Überschuß zunächst auf den noch unberichtigten Teil der Stammeinlage in Anrechnung zu bringen, wodurch sich die Haftung des ausgeschlossenen Gesellschafters und seiner Vormänner um diesen Betrag vermindert. Ist aber aus dem Erlöse der auf die Stamm¬ et »läge ausständige Betrag vollständig gedeckt, damit also auch die Haftung des ausgeschlossenen Gesellschafters und seiner Nechtsvor- gänger vollständig behoben, so erscheint es billig, einen weiteren Überschuß dem ausgeschlossenen Gesellschafter zu gute kommen zu lassen. (RV.) Zit 8 6<». u) Die erneute Aufforderung im Sinne des H 21 sH 66s des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, setzt die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister voraus. RG. 20. April '1904, Ld. 58, Nr. 14. b) Der Ausschluß tritt nicht ipso inrs mit Ablauf der Nachfrist, sondern erst mit dessen Erklärung ein. Bis zu diesem Zeitpunkte kann der Gesellschafter durch Zahlung den Ausschluß abwenden. «G. 29. April 1903, Holdheim, Bd. 12, S. 155. o) Die vor Eintragung des Lrhöhnngsbeschlusses in das Handels¬ register erfolgte Kaduzierung und Versteigerung eines auf das erhöhte 6* 84 II. Hauptstück. Rechtsverhältn. der Gesellschaft. §§ 67—69. 8 67. Für den von dem ausgeschlossenen Gesellschafter?) nicht gezahlten Betrag der Stammeinlagcn?) samt Verzugs¬ zinsen hasten der Gesellschaft alle seine Vormänner, die inner¬ halb der letzten fünf Jahre vor Erlassung der Einzahlungsanf- forderung (Z 64) im Anteilbuche^) als Gesellschafter eingetragen waren. 4) Ein früherer Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zah¬ lung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist?) Dies ist bis zum Beweise des Gegenteiles anzunehmen, wenn letzterer ! innerhalb eines Monates, nachdem er zur Zahlung aufge- forderto) und der Rechtsvorgänger hievon benachrichtigt worden war?), keine Zahlung geleistet hat. Aufforderung und Benach- 1 richtigung haben mittels rekommandierten Schreibens zu er¬ folgen. Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des ge¬ schuldeten Betrages den Geschäftsanteil^) des ausgeschlossenen Gesellschafters?)^) )< -' 1) Z 66, Abs. 2./L? 2) zz gg, g3, 64, 90. S) 88 26, 78. V / 4) Doch hastet für die Spümnis eines der späteren Erwerber des Geschäftsanteiles nur jener/Rechtsvoraänqer mit, der auch seinerseits - säumig gewesen ist, 8 5) Ordnungsregreßi" «) ß 65, Abs. 2. r) Maßgebend ist für den Beginn der Frist dieses zweite Moment, daher sie vom Ernpfange der Benachrichtigung, 8 66, Abs. 1, zu rechnen ist; die Aufforderung an den Rechtsnachfolget ist nur Vor¬ aussetzung des Beginnes des Fristenlaufes. -) 8 75 ff. 2) Ohne daß die Form eines Notariatsaktes eingehalten werden müßte. Anteilbuch, ß 26. u>) Die in diesem Paragraph festgesetzten Verpflichtungen können nicht erlassen werden, 8 71. 8 68. Ist die Zahlung des rückständigen Betrages i) von Rechtsvorgängern?) nicht zu erlangen oder sind keine Rechtsvor¬ gänger vorhanden, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil^) verkaufen. , Innerhalb eines Monates; kann der Verkauf aus freier Hand zu einem Preise vorgenommen werden, der den Bilanz¬ wert des Geschäftsanteiles mindestens erreicht. Nach Ablauf Stammkapital erworbenen Geschäftsanteils ist wirkunqslos. RG. 27. April 1903, Bd. 54, Nr. 100. Kaduzierung. Regreß. Verwertung. Haftung des Säumigen. 85 der einmonatlichen Frist kann die Gesellschaft den Geschäfts¬ anteil nur im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Die Versteigerung ist durch ein hiezu befugtes Organs, durch einen Haudelsmäkler ") oder durch das Handelsgericht des Sitzes6) der Gesellschaft zu bewirken, das dabei nach den Vor¬ schriften des Verfahrens außer Streitsachen?) vorzugehen hat. Der Zuschlag erlangt erst Wirksamkeit, wenn die Gesell¬ schaft der Übertragung des Geschäftsanteils an den Ersteher zustimmt?) Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Ersteher nicht binnen acht Tagen nach der Versteigerung von der Ver¬ weigerung der Zustimmung benachrichtigt worden ist. Übersteigt der Erlös den geschuldeten Betragt), so ist der Überschuß zunächst auf den noch unberichtigten Teil der Stamm¬ einlage in Anrechnung zu bringen?) Um diesen Betrag ver¬ mindert sich die Haftung des ausgeschlossenen Gesellschafters?) Ein weiter gehender Überschuß fließt dem ausgeschlossenen Gesell¬ schafter?") zu.") r) Z 67, Anm. 2. 2) 8 67, Abs. 1. — ") 8 75. 4) Z 270 des Kais. Pat. v. g. Aug. 1854, RGBl. Nr. 208. s) Gesetz vom 4. April 1875, RGBl. Nr. 68, betreffend die Handelsmäkler oder Sensale. (Manz, Bd. 11, Abt. I.) °) Z 2, Abs. 1. ?) Kais. Pat. v. 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, 8 267 ff. und Feilbietungsordnung vom 15. Juli 1786, JGS. Nr. 565, republiziert durch HKzD. v. 14. Sept. 1815, PGS. Nr. 101. (Bei Manz, Bd. 3, Heft 1.) «) Wenn im Gesellschastsvertrage nichts anderes bestimmt ist, genügt die Zustimmung der Geschäftsführer als Vertreter der Gesell¬ schaft, § 18. d) 8 69. — Das Rechtsverhältnis zwischen dem Ersteher und dem ausgeschlossenen Gesellschafter wird dadurch nicht berührt. i°) 8 66, Abs. 2. ich Die in diesem Paragraph festgestellten Verpflichtungen können nicht erlassen werden, 8 71- s 8 69. Der säumige^) Gesellschafter bleibt ungeachtet seines . Ausschlusses2) für den rückständigen Betrag vor allen übrigen") ch verhaftet, d' Ebenso wird durch den Ausschluß die Haftung des säumigen Gesellschafters! für weitere Einzahlungen^) nicht berührt?) § 65. K 2) 8 66, Abs. 2. — ») ß 67. Vgl. 8 67, Anm. 4. 86 II. Hauptstück. Rechtsverhältn. der Gesellschaft usw. §70. b>^Die in diesem Paragraph festgestellten Verpflichtungen können nicht erlassen werden, Z 71. °) Bgl. dazu Z 73, Abs. 2. A 76. Soweit eine Stammeinlage weder von den Zah¬ lungspflichtigen^) eingebrachi werden kann, noch durch Ver¬ kauf 2) des Geschäftsanteiles gedeckt wird, haben die übrigen Gesellschafter/ den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Stamm- einlagenb) 'aufzubringen. Beiträge, die von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnisse auf die übrigen verteilt. Falls der Geschäftsanteil nicht verkauft worden ist2), er¬ werben die Gesellschafter im Verhältnisse ihrer Beitragsleistung einen Anspruch auf den diesem Geschäftsanteile zufallenden Gewinn^) und Liguidationserlös?)/-Wcnn nachträglich der Ver¬ kauf stattfindet, sind aus dem Erlöse den Gesellschaftern die von ihnen geleisteten Beiträge zurückzuerstattcn, ein allfälliger Überschuß ist nach Vorschrift des §68, Absatz 5 zu verwenden?) 88 63, 67, 69. 2) Aus freier Hand oder im Wege der öffentlichen Versteige¬ rung, 8 68^A. 5) In demselben Proportionellen Verhältnisse, in dem die über¬ nommenen Stammeinlagen zu dem gesamten Stammkapital stehen. 4) Z 82. - °) 8 91. 6) Die in diesem Paragraph normierten Verpflichtungen können nicht erlassen werden, 8 71. § 76. Der Angelpunkt, um den sich alles dreht, ist die Herstellung und Sicherung der Kreditbasis für die neue Gesellschaft. Die §8 66, 67, 69, 70, 71, 74, 83 enthalten in Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage, die sich hier vollständig an das deutsche Gesetz anfchließt, sehr energische Bestimmungen, um den Gläubigern die Kreditbasis, das Stammkapital der Gesellschaft, ungeschmälert zu erhalten. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß der Gesellschafter mit beschränkter Haftung keineswegs, wie ein Aktionär ober Kom¬ manditist, genug getan hat, wenn er selbst die übernommene Ein¬ lageverpflichtung vollständig erfüllt hat, sondern daß er unter Um¬ ständen auch dafür aufkommen muß, wenn die anderen Gesellschafter ihre Stammeinlagcn nicht einzahlen, daß jeder Gesellschafter ge¬ zwungen ist, für alle anderen Gesellschafter rücksichtlich der von ihnen übernommenen Teile des Stammkapitals als Garant ein¬ zutreten. Während jeder Aktionär in selbständiger Isoliertheit allen anderen Aktionären gegenübersteht, daher auch kein Aktionär ein Interesse für die Personen der Mitaktionäre hat, so muß hier, wo die Gesellschafter durch eine aufgezwungene Garantiepflicht anein- / Nepartitionsverfahren. 87 ander gekettet werden, jeder Gesellschafter in der Auswahl der Mit¬ gesellschafter mit solcher Vorsicht verfahren, wie wenn er eine offene Gesellschaft eingehen wollte. Ja die größte Vorsicht in dieser Auswahl kann sich hinterher als unnütz erweisen, wenn die Geschäfts¬ anteile ohne Zustimmung der Gesellschaft übertragbar sind, oder wenn die Gesellschaft die zur Übertragung notwendige Zustimmung unvorsichtig erteilt hat, da man sich infolge der Übertragung eines Geschäftsanteiles oder eines Teiles desselben plötzlich wider Er¬ warten an einen ganz anderen, weniger zahlungsfähigen Gesell¬ schafter als Garant angeschlossen finden kann. (HH.) Die Kollektivhaftung soll eintreten, wenn die anderweitige Deckung durch die im Gesetze vorgeschriebsneu Maßregeln nicht erreicht werden kann, oder, sofern die Anwendung dieser Maßregeln in das Belieben der Gesellschaft gestellt ist, von ihrer Anwendung wegen der Aussichts¬ losigkeit eines solchen Vorgehens Abstand genommen worden ist. Diese Unterscheidung zwischen den obligatorischen und fakultativen Deckungsversuchen bringt der Entwurf mit Absicht im Z 70 noch¬ mals zum Ausdrucke, indem er sich für die einen der Wendung „kann", für die anderen der Wendung „wird" bedient. Dadurch soll auch dem in der deutschen Literatur herrschenden Streite die Spitze abgebrochen werden, ob der ausgeschlossene Gesellschafter und die übrigen Gesellschafter auch dann haften, wenn der Verkauf gar nicht versucht wurde. Durch die Fassung des Entwurfes ist die Frage zweifellos in bejahendem Sinne entschieden, denn der Ausfall wird durch Verkauf auch dann nicht gedeckt, wenn der Verkauf von vorn¬ herein unterblieben ist. Die Haftung nach Z 70 begründet nur eine Deckungspflicht der übrigen Gesellschafter, nicht einen anteilmäßigen Eintritt in die Rechte des ausgeschlossenen Gesellschafters. Diese Regelung ist deshalb gewählt, um nicht sofort eine primäre Haftung der zum Ersätze hcraugezogenen Gesellschafter auch für die künftig auf diesen Geschäfts¬ anteil entfallenden Leistungen zu begründen, sondern auch noch in späteren Fällen den durch die vorausgehenden Paragraphen vorge¬ zeichneten Weg zu ermöglichen. Es wäre auch zu strenge und der Bildung von Gesellschaften abträglich, wenn die Deckungspflicht als primäre und solidare gestaltet würde; sie soll vielmehr nur nach Maßgabe des einzelnen Geschäftsanteiles eintreten. Lediglich insofern muß auch diese Deckungspflicht einen solidarischen Charakter tragen, als solche Beiträge, die von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, von den Zahlungsfähigen übernommen werden müssen. Hiefür eine vorausgehende Kaduzierung zu verlangen, würde nicht nur zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung des Verfahrens führen, sondern müßte auch ungerechtfertigt erscheinen, da diese Nichtleistung der Nichtzahlung der eigenen Stammeinlage nicht ohneweiters gleich¬ gestellt werden kann. Eine solche Kaduzierung wäre aber nicht zu vermeiden, wenn durch den Ausschluß eines Gesellschafters der Über¬ gang seines Geschäftsanteiles an die übrigen Gesellschafter unbedingt herbeigeführt würde. Auch darin liegt also ein Grund mehr, von 88 II. Hauptstück. Rechtsverhaltn. der Gesellschaft usw. 71, 72. Z 71. Die in den 67 bis 70 bezeichneten Verpflich¬ tungen können weder ganz noch teilweise erlassen werden, j Dritter Abschnitt. Wachschüffe?) Z 72. Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nach¬ schüssen)?) beschließen können. Die Nachschußpflicht muß auf einen nach Verhältnis der Stammeinlagench bestimmten Betrag beschränkt werden; ohne diese Beschränkung ist eine die Nachschußpflicht festsetzende Be¬ stimmung des Gesellschaftsvertrages wirkungslos.^) solcher Regelung Abstand zu nehmen. Der Regreß der zur Beitrags- leistung herangezogenen Mitglieder untereinander ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen und bedarf keiner Regelung durch den Entwurf. Als Entschädigung von Seite der Gesellschaft ist den beitragenden Gesellschaftern zunächst nur ein entsprechender Anteil an der Gewinst¬ quote des Geschäftsanteiles gewährleistet, die, so lange der Geschäfts¬ anteil nicht verkauft ist, sonst unverteilt bleiben würde. Unter der¬ selben Voraussetzung haben sie bei der Auflösung der Gesellschaft Anspruch auf den entsprechenden Anteil des Liquidationserlöses. Wird der Verkauf nachträglich noch durchgeführt, so muß der An¬ spruch der beitragenden Gesellschafter auf Ersatz ihrer Zahlungen anerkannt werden, während der Überschuß auch in diesem Falle dem ausgeschlossenen Gesellschafter gebührt. (RV.) 8A 72, 73. Unter den Erscheinungen, die in Deutschland zur Schaffung der Gesellschaften mit beschränkter Haftung Anlaß ge¬ geben haben, nahm das Bedürfnis eine hervorragende Stelle ein, das Betriebskapital durch nachträgliche Einzahlungen der Gesell¬ schafter erhöhen zu können, die nicht so sehr der Kreditbefestigung der Gesellschaft, als vielmehr der Vergrößerung des Unternehmens dienen sollten. Diesem Bedürfnisse entsprang die Einführung der Nachschüsse. Ihre Eigentümlichkeit ist, wie sich schon aus der Be¬ zeichnung entnehmen läßt, darin gelegen, daß sie nicht eine Er¬ höhung des Stammkapitals im Interesse der Gläubiger, sondern eine Vermehrung des Betriebskapitals im Interesse der Gesell¬ schaft darstellen. Daraus ergibt sich, daß sie nicht wie das Stamm¬ kapital ungeschmälert zu erhalten und durch die für die Stamm¬ einlagen geschaffenen Sicherungsmaßregeln festzulegen, sondern im Gegenteile als ein frei bewegliches und frei verfügbares, lediglich den übrigen Gläubigern postloziertes Jnvestitionsanlehen der Ge- Nachschüsse. Einzahlung. 89 Die Einzahlung der Nachschüsse ist von sämtlichen Gesell¬ schaftern nach Verhältnis ihrer Stammeinlagen 5) zu leisten?) Die Nachschüsse betreffende Bestimmungen enthalten außer den Kg 72 bis 74 nachstehende Gesetzesstellen: 8s 23, 25, 27, 33, 83, 35, Z. 3, 117. 2) Einforderung vor vollständiger Einzahlung der Stammeinlaqen, 8 74, Abs 3. 3) 88 6, 52, 97, 101 — d. i. mit einem Bruchteile oder einem Vielfachen der Stammeinlage bestimmten Betrag. t) Vgl. ß 4, Abs. 2. — Unter den Voraussetzungen des 8 50, Abs. 4, ist eine Erhöhung möglich, 8 73, Abs. 2. — S. auch 8 74, Abs. 5. 5) D. h. in demselben Proportionellen Verhältnisse, in dem die übernommenen Stammeinlagen zum gesamten Stammkapital stehen. Vgl. dagegen 8 63, Abs. 2: „nach Verhältnis ihrer in barem zu leistenden Stammeinlagen". °) Folgen der Säumnis, 8 73. ' sellschaft anzusehen sind und daß daher ihre Einforderung auch nicht durch vorherige Bolleinzahlung der Stammeinlagen bedingt ist. Durch diesen Gesichtspunkt bestimmt sich die im Entwürfe ge¬ troffene Regelung der Nachschüsse, die im großen und ganzen, allerdings mit einer wichtigen Ausnahme, dem deutschen Gesetze angepaßt ist. Das deutsche Gesetz hat die Nachschußpflicht nicht zu einem Essentiale der neuen Gesellschaft gestaltet, sondern sie von der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag abhängig gemacht, weil sie nur nach der Natur des einzelnen Unternehmens beurteilt werden kann. Diesen Standpunkt teilt der Entwurf. Das Maß der Nachschußpflicht im Gesetze selbst in einer für alle Fälle gleichmäßig zutreffenden Weise zu begrenzen, wäre nämlich ein kaum zu lösendes Problem; jedenfalls müßte die Grenze so hoch gesteckt werden, daß darin unter Umständen ein Hindernis für die Bildung der Gesellschaft gelegen sein könnte. Die nachträg¬ liche Einführung oder Erhöhung der Nachschußpslicht durch einen, wenn auch vielleicht hoch qualifizierten Mehrheitsbeschluß zuzulassen, könnte aber andrerseits zu einer sehr bedenklichen Härte und Unbilligkeit gegen die Gesellschafter ausarten, die unter der Voraussetzung be¬ stimmt umgrenzter finanzieller Verpflichtungen in die Gesellschaft eingetreten sind und nun zu ungeahnten Leistungen von viel¬ leicht beträchtlichem Umfange herangezogen werden, denen sie sich bestenfalls nur durch Aufgabe ihres Gesellschaftsrechtes entziehen könnten. Diese Erwägung war für den Entwurf um so bestimmender, als die Einführung einer nachträglichen Nachschußpflicht durch Mehr¬ heitsbeschluß leicht ein Mittel an die Hand geben kann, die weniger kapitalskräftigen Elemente zu erdrücken. Die Nachschußpflicht kann daher auch nach dem Rechte des Ent¬ wurfes nicht durch einen nachträglichen Mehrheitsbeschluß der Ge¬ sellschafter eingeführt werden; ihre Einführung oder Erhöhung fällt vielmehr unter den Gesichtspunkt einer Vermehrung der den 90 H. Hauptstück. Rechtsverhältn. der Gesellschaft usw. K 73, 74. 8 73. Ist ein Gesellschafter nut der Einzahlung eines eingeforderten Nachschusses säumig*), so finden, wenn nicht gleich¬ zeitig mit der Festsetzung der Nachschuhpflicht im Gesellschaftsver- trage eine andere Bestimmung getroffen worden ist, die für die Einzahlung von Stammeinlagcn geltenden Vorschriften (M 66 bis 69) Anwendung. Gesellschaftern nach dem Vertrage obliegenden Leistungen (Z 50, Abs. 4) und setzt daher wie diese einen einstimmigen Beschluß der Gesellschafter voraus. Dieselben Gründe waren auch dafür entscheidend, die „unbe¬ schränkte" Nachschußpslicht des deutschen Gesetzes zu eliminieren. Durch die unbeschränkte Nachschußpflicht wird die ökonomische Ab¬ hängigkeit der Gesellschafter von der Gesellschaft ins Ungemessene gesteigert und der Vorteil der beschränkten Haftung damit wenigstens nach einer Seite hin vollständig illusorisch gemacht. Den Gesell¬ schaftern wird deshalb von dem deutschen Gesetze in diesen: Falle das Recht zugestanden, sich der persönlichen Pflicht zur Leistung unbeschränkter Nachschüsse durch Austritt aus der Gesellschaft, doch unter Zurücklassung ihres Geschäftsanteiles zu entschlagen (Abandon- recht). Allein es läßt sich nicht verkennen, daß damit eine große Unsicherheit in den Bestand der Gesellschaft hineingetragen und ihr festes Gefüge merklich gelockert wird. Daher kommt es Wohl auch, daß die unbeschränkte Nachschußpflicht nach der Versicherung erfahrener Praktiker in Deutschland keine oder nur sehr geringe Verwendung gefunden hat und als entbehrlich, ja sogar als nach¬ teilig bezeichnet wird. Der Entwurf läßt daher nur die beschränkte Nachschußpflicht zu und glaubt dadurch, daß er dieser beschränkten Nachschufipflicht keinerlei ziffermüßige Grenze setzt, dem praktischen Bedürfnisse ge¬ nügend Rechnung getragen zu haben. Die Grenzbestimmung nach dem Vielfachen der Stammeinlage gewährt überdies den Vorteil, daß die Höchstbelastung des einzelnen Gesellschafters von Anfang an ersichtlich wird. Damit entfällt auch der innere Grund für ein Abandonrecht der einzelnen Gesellschafter. Vielmehr kann unter dieser Beschrän¬ kung die Nachschuhpflicht ebenso erzwingüar sein, wie die Leistung der Stammeinlage selbst. Doch unterliegt es keinem Bedenken, den Gesellschaftern die Freiheit anderer vertragsmäßiger Regelung, daher auch der Statuierung eines Abandonrechtes eiuzuräumen (Z 73, Abs. 1). Mit der Beseitigung des Abandonrechtes entfällt auch jegliches Motiv für eine Einschränkung der Einforderung von Nachschüssen vor Volleinzahlung der Stammeinlageu (RV.). Diese kann wirt¬ schaftlich geboten sein, um aus solchen Nachschüssen einen Aufwand zu bestreiten, der erst in Zukunft ein Erträgnis in Aussicht stellt (HH.). X / Nachschüsse. Säumnis, Rückzahlung. 91 Em Rechtsvorgänger") haftet nur bis zu dem Betrage, auf den die Nachschnßpflicht zur Zeit der Anmeldung seines Aus¬ trittes im Gesellschaftsvertrage. beschränkt war. r) Vgl. Z 65 „nicht rechtzeitig". -) Z 67, Abs. t . 8 74. Eingczahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines bilanzmäßigen^) Verlustes am Stamm¬ kapital?) erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung kann nur an sämtliche Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Stammeinlagen^) und nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß ^) in der im § 55 bestimmten Art veröffentlicht worden ist. 1 Ist im Gesellschaftsvertrage^) bestimmt, daß die Einfor¬ derung von Nachschüssen schon vor vollständiger Einzahlung der Stammeinlagen zulässig ist, so kann die Zurückzahlung solcher Nachschüsse vor der Volleinzahlung des Stammkapitals nicht erfolgen?) Rückzahlungen, die ohne Beobachtung dieser Vorschriften erfolgt sind, machen den Empfänger, die mit der Geschäfts¬ führung betrauten Organe?) und die übrigen Gesellschafter nach Maßgabe der Bestimmungen der ßZ 25 und 83 haftbar. Zurückgezahlte Nachschüsse kommen bei der Bestimmung der im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Grenze der Nachschu߬ pflicht nicht in Anrechnung. K 74. Wenn die Nachschüsse auch an sich nicht das den Gläu¬ bigern verhaftete Stammkapital vermehren und ihre Zurückzahlung daher auch nicht den in den ZZ 54 bis 57 für die Kapitalsrück¬ zahlung aufgestellten Erfordernissen unterliegt, bilden sie doch nicht schlechthin ein von den Gesellschaftern der Gesellschaft gewährtes Darlehen, durch das die Gesellschafter in die Reihe der übrigen Gesellschaftsgläuüiger eintreten (RB.), sondern dienen auch den Gläubigern gegenüber als Reservefonds zur Deckung etwaiger Ab¬ gänge am Stammkapitale. Die Kommission hat daher beschlossen — in Übereinstimmung mit dem deutschen Gesetze, Z 28, Abs. 2, § 30, — zu K 74 einen neuen Absatz als Abs. 3 hinzuzusügen, durch den verboten wird, daß solche Nachschüsse vor der Voll¬ einzahlung des Stammkapitals zubückgezahlt werden (HH.). Wenn die Nachschüsse oben als postloziertes Jnvestitions- anlehen bezeichnet wurden, so äußert sich dies darin, daß sie in der Bilanz ebenso behandelt werden müssen, wie die Stammeinlagen; daß sic ferner überhaupt keinen Anspruch auf Zurückzahlung in 92 II. Hauptstück. NechtsverlMn. der Gesellschaft usw. §§74,78. In der Bilanz*) muß den in die Aktiven aufgenommenen Nachschußansprüchenb) ein gleicher Kapitalsbetrag in den Pas¬ siven gegenübergestellt werden. *) 88 22, 23. 2) Dieser kann eingetreten sein, bevor das ganze Stammkapital eingezahlt worden ist. 2) In demselben Proportionellen Verhältnisse, in dem die über¬ nommenen Stammeinlagen zum gesamten Stammkapital stehen. *) Z 85, Z. 8. - s) ZZ 10, 63. - «) 8 72, Abs. 2. *) Geschäftsführer, 88 15, 21 und deren Stellvertreter; auch der Aufsichtsrat kann unter Umständen haftbar sein, 8 33. 2) Noch nicht eingezahlte Nachschüsse innerhalb der durch den Gesellschaftsvertrag normierten Grenze, 8 72. der gegebenen Höhe begründen, insbesondere nicht bei Auflösung der Gesellschaft; daß endlich durch ihre Zurückzahlung unter keinen Umständen das Prinzip der ungeschmälerten Erhaltung des Stamm¬ kapitals verletzt werden darf. Diese aus der Natur des Institutes hervorgehenden Grundsätze führen zu den im 8 71, Abs. 1 und 6, aufgestellten Normen. Ergänzt werden diese durch die Vorschrift der Kundmachung des Rückzahlungsbeschlusses und der Einhaltung einer Sperrfrist (Abs. 2). Diese Frist hat allerdings nicht die Bedeutung der Frist im Falle der Herabsetzung oder Rückzahlung des Stammkapitals. Es soll aber den Gläubigern dadurch Gelegenheit und Zeit geboten werden, gegebenen Falls die ihnen geeignet scheinenden Maßregeln zur Sicherung ihrer Forderungen zu ergreifen. Nicht so sehr im Interesse der Gläubiger, als in dem der Gesellschafter selbst bindet der Entwurf im 8 35, Z. 3, die Zurück¬ zahlung an einen Beschluß der Gesellschafter und verlangt die gleich¬ mäßige Behandlung aller Gesellschafter bei der Zurückzahlung, um eine Verrückung des vertragsmäßigen Verhältnisses der gesellschaft¬ lichen Beteiligung zu verhindern (RV.). Werden die eingezahlten Nachschüsse in gesetzwidriger Weise zurückgezahlt, so wird dies so behandelt, wie eine unzulässige Rückzahlung von Stammeinlagen; es erfolgt in letzter Linie wiederum eine Repartition des Abganges auf alle zahlungsfähigen Gesellschafter (8 74) infolge der kollektiven subsidiären Garantie¬ pflicht aller Gesellschafter für einander, eine Garantiepflicht, die jedoch — im Gegensätze zum Verzüge in der Leistung der Stamm¬ einlage — nicht auch in dem Falle eintritt, daß ein Gesell¬ schafter bloß in der Erfüllung seiner Verpflichtung Nach schuß zu leisten säumig geworden ist (HH.). Die Vorschrift des vorletzten Absatzes endlich ist bestimmt, Zweifel darüber abzuschneiden, ob die vertragsmäßige Grenze der Nach¬ schußpflicht nach der Summe aller eingezahlten oder nur der im Besitze der Gesellschaft verbliebenen Nachschüsse zu bestimmen ist. Selbstverstänolich finden alle diese Vorschriften nur auf die wirk¬ liche Rückzahlung von Nachschüssen Anwendung, dagegen nicht auf Geschäftsanteile. 93 Vierter Abschnitt. Die Keschäftsanteitc. 8 7S.1) Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich mangels anderweitiger Festsetzung im Gesellschaftsvertrages) nach der Höhe der von ihm übernommenen Stammeinlage?) Jedem Gesellschafter steht nur ein Geschäftsanteil zu. Über¬ nimmt ein Gesellschafter nach Errichtung der Gesellschaft eine weitere Stammeinlage, so wird sein bisheriger Geschäftsanteil in dem der erhöhten Stammeinlage entsprechenden Verhältnisse erhöht?)^ Wenn den Gesellschaftern über ihre Beteiligung Urkunden ausgestellt werden, so ist die Übertragung einer solchen Urkunde durch Indossament?) wirkungslos. Auch dürfen solche Urkunden nicht auf Inhaber lauten?) - Die Ausstellung von Dividendenscheinen, von deren Ein¬ lieferung die Auszahlung des jährlichen Gewinnes?) abhängig gemacht wird, ist verboten^) und wirkungslos. Außer den HZ 75—83 betreffen folgende Bestimmungen Ge¬ schäftsanteile, und zwar: §8. — Z 26, der Übergang ist in das Anteil¬ buch einzutragen. — Beschränkung der Beräußerlichkeit, ZZ 45, 48. — Kaduzierung, AZ 66—70. — Haftung für den Erwerb und die Pfand- nahme durch die Gesellschaft, ZZ 25, 33. — H 95. — Z 118, Abs. 3. -) Vgl. Z 6, Abs. 4. 5) ZZ 6, 52, 97. — D. i. nach dein proportivnellen Verhält¬ nisse, in dem die übernommenen Stammeinlagen zum gesamten Stammkapital stehen. 4) Vgl. 8 6, Abs. 3. — W 52, 53. °) Art. 9 ff. WO. (Manz, Bd. 11, H. Teil) HGB., Art. 303 und 304. — Das Indossament hat auch nicht die Wirkung eines Vor¬ vertrages, ß 76, Abs. 2. 6) Strafsanktion, H 121. ') 8 82. _ die Verwendung von Nachschüssen zu Abschreibungen und anderen ähnlichen Zwecken (RV.). 8 78. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung besitzt ebenso wie die Aktiengesellschaft ein ziffermäßig bestimmtes ursprüngliches Grundvermögen, das Stammkapital, das aus den von den ein¬ zelnen Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen gebildet wird. Dieses Stammvermögen unterliegt in seiner Höhe allen Schwan¬ kungen, die sich aus dem Betriebe des gesellschaftlichen Unter¬ nehmens ergeben. Als Äquivalent für die übernommenen Stammeinlagen und die etwa sonst noch aus dem Gesellschaftsvertrage sich ergebenden Ver- 94 H. Hauptstück. Rechtsverhältn. der Gesellschaft usw. K 76. Pflichtungen erhalten die Gesellschafter, genau so wie die Aktionäre, ein Anteilsrecht an dem selbständigen Gesellschaftsvermögen, das sich nicht etwa in einer Geldsumme, sondern in einer quotenmäßigen Beteiligung an der Verwaltung, den Nutzungen und einer etwaigen Verteilung des Gesellschaftsvermögens, kurz in einer Summe ein¬ zelner aus der Gesellschaftereigenschaft entspringenden Berechtigungen ausdrückt. Die Summe dieser Berechtigungen, die einen von der Stammeinlage gänzlich verschiedenen Begriff darstellt, bezeichnet der Entwurf als Geschäftsanteil — ein technischer Ausdruck, der somit für das Gebiet der neuen Gesellschaftsform dem Begriffe der Aktie oder des Kuxes gleichkommt. Das Maß der im Geschäftsanteil verwirklichten Beteiligung jedes Gesellschafters an dem Vermögen und der Verwaltung der Gesell¬ schaft wird sich in der Regel nach dem Verhältnis bestimmen, in dem er sich mit seiner Stammeinlage an der Bildung des Stamm¬ kapitals beteiligt hat. Ebenso wie bei der Aktie bedeutet aber dann die Stammeinlage nicht etwa eine ziffermäßig fixierte Be¬ teiligung, sondern nur einen Schlüssel für die Quote, nach welcher der Anteil des Einzelnen an dem Gesellschaftsvermögen zu be¬ rechnen ist. Begrifflich wäre es vielleicht richtiger, den Geschäfts¬ anteil nicht nach dem Nennwert der Stammeinlage, sondern nach der Quote zu identifizieren, in der dieser zur Bildung des Ge¬ samtstammkapitals beigetragen hat. Hievon wird aber abgesehen, weil eine solche Quote sich oft nur durch einen komplizierten und schwer verständlichen Bruch ausdrücken ließe und weil das Geschäfts¬ leben sich daran gewöhnt hat und auch durch verschiedene Inter¬ essen daran gebunden ist, den Nennbetrag als Maßstab der Be¬ teiligung anzusehen. Die Regel, daß der Nennbetrag der Beteiligung am Stamm¬ kapitale auch den Schlüssel für die Quote der Gesellschaftsanteile bildet, erleidet schon bei der Aktiengesellschaft dann eine Aus¬ nahme, wenn Aktien verschiedener Kategorie (Prioritätsaktien und Stammaktien) bestehen. Noch vielgestaltiger können und werden sich die Verhältnisse bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entwickeln, weil der Entwurf die Freiheit der vertragsmäßigen Festsetzung von Sonderbegünstigungen für einzelne Gesellschafter normiert (H 6, Abs. 4). Es wäre daher zweckwidrig, die im vorigen Absätze erwähnte Regel zu zwingendem Rechte auszugestalten. Den tatsächlichen Verhältnissen würde dies in derartigen Fällen nicht mehr entsprechen, es ist daher im Interesse vollständiger Klarheit über die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen erwünscht, wenn als¬ dann der Gesellschaftsvertrag die Grundlage für die quoteumäßige Anteilsberechtigung ergibt. Dementsprechend muß sich die Terminologie des Entwurfes von jener des deutschen Gesetzes überall dort unterscheiden, wo der Nennbetrag der Stammeinlage die Grundlage für die Berechnung einer Ein- oder Auszahlungsquote zu bilden hat. Entsprechend dem Standpunkte, wonach jeder Gesellschafter nur Geschäftsanteile. Übertragung. 95 K 76. Die Geschäftsanteile sind übertragbar^) und ver¬ erblich. Zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechts¬ geschäftes unter Lebenden bedarf es eines Notariatsaktes?) Der gleichen Form bedürfen Vereinbarungen über die Ver¬ pflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Im Gesellschaftsvertrage kann die Übertra- eine Stammeinlage übernehmen kann (Z 6, Abs 3), räumt der Entwurf auch jedem Gesellschafter nur das Recht auf einen Ge¬ schäftsanteil ein. In folgerichtiger Fortbildung dieses Gedankens entspricht der Übernahme einer neuen Stammeinlage, zum Beispiel anläßlich der Erhöhung des Stammkapitals (Z 52, Abs. 3), nicht ein weiterer Geschäftsanteil, sondern in solchem Falle vergrößert sich nur der ursprüngliche Geschäftsanteil, weshalb auch die neue Stammeinlage lediglich der ursprünglichen zuwächst. Diese Kon¬ struktion unterscheidet sich wesentlich von der des deutschen Ge¬ setzes, die in solchen Füllen mehrere Stammeinlagen und Ge¬ schäftsanteile entstehen läßt, und erschwert mit voller Absicht die Übertragung eines Geschäftsanteiles an verschiedene Personen. Da¬ durch bildet die Einheit der Stammeinlage und des Geschäfts¬ anteiles ein charakteristisches Unterscheidungsmerkmal der neuen Geschäftsform von der Aktiengesellschaft und nähert jene mehr dem individualistischen Wesen der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft. Die Beurkundung des Besitzes eines Geschäftsanteiles kann nicht wohl untersagt werden. Eine solche Urkunde ist aber, da der ver¬ tragsmäßige Erwerb eines Geschäftsanteiles nur durch Abschluß des Gesellschaftsvertrages (Z 4) oder durch Notariatsakt 52, 76) erfolgen kann, bloß Beweisurkunde, niemals Träger des An¬ teilsrechtes; damit ist schon die Rechtsunwirksamkeit ihrer Aus¬ stellung auf Inhaber oder, mag sie an Order lauten oder nicht, ihrer Indossierung gegeben. Nichtsdestoweniger erscheint es ge¬ boten, dies ausdrücklich hervorzuheben, um Täuschungen durch derlei Urkunden hintanzuhalten und den Versuch solcher Täuschung unter Strafandrohung stellen zu können (Z 121). Die Ausgabe von Dividendenscheinen, dis auf den Inhaber lauten, wäre zwar damit nicht unvereinbar, sie würde aber ebenfalls dem unter allen Umständen zu wahrenden Charakter individueller Be¬ teiligung an der Gesellschaft widersprechen und jedenfalls ein Mittel zur Beförderung des Handels mit Geschäftsanteilen sein. Es empfiehlt sich daher, auch sie nicht zu gestatten. Durch diese Normen soll der besondere Charakter der neuen Gesellschaft im Gegensätze zur Aktiengesellschaft noch schärfer ge¬ wahrt werden, als nach dem deutschen Gesetze (RV.). 8 76. Dem Gedanken möglichst weitgehender Immobilisierung der gesellschaftlichen Beteiligung würde es entsprechen, die über- 96 II. Hauptstück. Rechtsverhältn. der Gesellschaft usw. § 76. gurig von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Zu¬ stimmung der Gesellschaft abhängig gemacht sein?) /, Die Übertragungsbefugnis schließt auch die Befugnis zur vertragsmäßigen Verpfändung in sich. Zu letzterer ist ein No¬ tariatsakt nicht erforderlich. Wenn ein Geschäftsanteil, der nur mit Zustimmung der GesellschaftHibertragbar ist, im Exekutionsverfahren^) verkauft werden soll^ hat das Exekutionsgericht den Schätzungswert des Geschäftsanteiles festzustellcn und von der Bewilligung des Ver¬ kaufes auch die Gesellschaft?) sowie alle Gläubiger, die bis dahin die gerichtliche Pfändungdes Geschäftsanteiles erwirkt haben, unter Bekanntgabe des festgestellten Schätzungswertes zu benachrichtigen. Die Schätzung kann unterbleiben, wenn zwischen dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und der Gesellschaft eine Einigung über den Übernahmspreis zu stände kommt. Wird der Geschäftsanteil nicht innerhalb vier¬ zehn Tagen nach Benachrichtigung der Gesellschaft durch einen von der Gesellschaft zugelassenen Käufer gegen Bezahlung eines den Schätzungswert (Übernahmspreis) erreichenden Kauf¬ schillings übernommen, so geschieht der Verkauf nach den Be¬ stimmungen der Exekutionsordnung, ohne daß zu dieser Über¬ tragung des Geschäftsanteiles die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist. ' Z Beschränkung hinsichtlich der Person des Erwerbers Z 81. ?) Scheinbare Ausnahmen Z 67, l. Abs., Z 68?l s) Diese Voraussetzung ist obligatorisch im Falle des Z 8. — Gesetzliches Verbot der Übertragung ohne Zustimmung der Gesellschaft in den Fällen des Z 45 und Z 48. — Dagegen ist die Zustimmung niemals erforderlich zum Erwerb des Geschäftsanteiles eines aus¬ geschlossenen Gesellschafters durch einen Haftungspflichtigen Rechts¬ vorgänger, H 67, letzt. Abs., und bei freihändigem Verkaufe eines solchen Geschäftsanteiles, 8 68, Abs. 2; bezüglich der öffentlichen Versteigerung vgl. Z 68, Abs. 4. — Z 118, Abs. 3. t) ZZ 331, 332 EO. — s) Z 18, Abs. 4. tragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden entweder ganz aus¬ zuschließen oder sie doch von Gesetzes wegen der Zustimmung der Gesellschaft zu unterwerfen. Dies wäre jedoch nicht nur unvereinbar mit der Konstruktion der Gesellschaft als Zweckvermogen, sondern auch praktisch in vielen Fällen unbrauchbar. In Übereinstimmung mit dem deutschen Gesetze anerkennt daher der Entwurf die Ver¬ erblichkeit und Übertragbarkeit der Geschäftsanteile und begnügt sich mit einer besonders solennen Form der Veräußerung, durch welche Geschäftsanteile. Übertragung. 97 die Geschäftsanteile dem Handel mit um so größerer Sicherheit entzogen werden. Die besonderen Formvorschriften gelten übrigens nur für Über¬ tragungen durch den Gesellschafter. Für die unter Umständen Platz greifende Veräußerung durch die Gesellschaft kraft eigenen Rechtes entfällt jeder Grund hiezu. Um Zweifeln vorzubeugen, stellt der Entwurf der Veräußerung die freiwillige Pfandrechtsbegründung ausdrücklich gleich. Indem er sich aber im übrigen auf die Erklärung beschränkt, daß hiefür ein Notariatsakt nicht erforderlich sei, überläßt er die Entscheidung über die Form und Wirkung solcher Verpfändung mit Absicht dem bürgerlichen Rechte. Wird von den Gläubigern eines Gesellschafters in dessen Ge¬ schäftsanteil Zwangsvollstreckung geführt, so können sich, falls im Gesellschaftsvertrage die Übertragung an die Zustimmung der Ge¬ sellschaft oder an sonstige Voraussetzungen geknüpft ist, Schwierig¬ keiten ergeben, für die das Gesetz Vorsorge zu treffen haben wird. Auch abgesehen von solchen besonderen Festsetzungen des Gesellschafts¬ vertrages liegt kein Grund vor, die Gläubiger des Gesellschafters vor jenen der Gesellschaft selbst in der Weise zu bevorzugen, daß durch die Feststellung des Schätzwertes das Geschäftsgeheimnis blo߬ gelegt und durch die Zwangsvollstreckung das Gesellschaftsverhältnis gesprengt werden kann, ohne daß der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, sich dagegen insoweit zu schützen, als das Interesse der Gläubiger des Gesellschafters dabei noch gewahrt wird. Dieser Gesichtspunkt kann um so unbedenklicher im Gesetz zur Geltung gebracht werden, weil die Exekutionsordnung dem Gläubiger hin¬ sichtlich der Verwertung des Geschäftsanteiles den freiesten Spielraum gewährt. Der Entwurf räumt daher der Gesellschaft die Möglich¬ keit ein, sich mit dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten über, den Übernahmspreis zu einigen und innerhalb einer aus¬ reichenden Frist nach Bewilligung des Verkaufes für die Übernahme des Geschäftsanteiles durch einen ihr genehmen Käufer zu sorgen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist soll zur Zwangsversteige¬ rung, ohne weitere Rücksicht auf eine Zustimmung der Gesellschaft, geschritten werden. (RV.) Um Streitigkeiten abzuschneiden, hat es die Kommission für rätlich gehalten, in Z 76, Abs. 2 ausdrücklich auszusprechcn, daß ein Notariatsakt auch dann notwendig sei, wenn bloß eine Ver¬ einbarung über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles getroffen werde, obgleich dieser Rcchtssatz, durch den der Handel mit Geschäftsanteilen eigentlich erst unmöglich gemacht wird, in analogen Fällen des Notariats¬ zwanges schon bisher in der Praxis des Obersten Gerichtshofes anerkannt war. (HH.) 3u 8 76. n)- Gültig ist die Bestiminnng des Gesellschaftsver¬ trages, daß bei Veräußerung eines Geschäftsanteiles an einen Nicht¬ gesellschafter den übrigen Gesellschaftern das Vorkaufsrecht zu dem Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 7 98 II. Hauptstück. Rechtsverhältn. der Gesellschaft usw. tzß 77, 78. H 77. Wenn der Gesellschaftsvertrag bestimmt^), daß die Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung des Geschäfts¬ anteiles 2) notwendig ist, so kann, falls diese Zustimmung versagt wird, dem betreffenden Gesellschafter, wenn er die Stamm¬ einlage vollständig eingezahlt hat^), von dem Handelsgerichte des Sitzes der Gesellschaft die Übertragung des Geschäftsanteiles gestattet werden, wenn ausreichende Gründe für die Verwei¬ gerung der Zustimmung nicht vorliegen und wenn die Über¬ tragung ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesell¬ schafter und der Gläubiger erfolgen kann. Das Gericht hat vor der Entscheidung die Geschäftsführer^) zu hören. Auch wenn das Gericht die Zustimmung zur Übertragung erteilt hat, kann diese Übertragung dennoch nicht wirksam stattfinden, wenn die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Ent¬ scheidung s) dem betreffenden Gesellschafter mittels rekomman¬ dierten Schreibens mitteiltb), daß sie die Übertragung des betreffenden Geschäftsanteiles zu den gleichen Bedingungen an einen anderen von ihr bezeichneten Erwerber gestatte. ' 8 76: obligatorisch, 88 8, 18. -) Z 75. — ») Zs 6, 10, 63. 4) Sämtliche. b) Vgl. Z 43, Anm. 8. 6) Das Schreiben muß innerhalb der Frist dem Gesellschafter zu¬ gekommen sein. Nominalbeträge der Stammeinlage des veräußerten Geschäftsan¬ teiles zustehen soll. RG. 28. Gkt. 1901, Bd. 49, Nr. 35. b) Die vertragsmäßig übernommene Verpflichtung zur Abtretung des Geschäftsanteiles an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, dessen Übertragung nur urit Zustimmung der Gesellschaft zulässig ist, kann bei Verweigerung der Zustimmung nicht eingeklagt werden. RG. 18. April 1896, Holdheim, Bd. 5, S. 270. o) Auch die Vereinbarung, durch welche der eine Gesellschafter zur Abtretung eines Geschäftsanteiles berechtigt, der andere Gesell¬ schafter zur Übernahme dieses Geschäftsanteiles verpflichtet wird, be¬ darf der notariellen Form. RG. 5. Nov. 1902, Holdheim, Bd. 12, S. 43. ä) vgl. Note a) bei Z 84. 8 77. Die Majorität der Kommission hat es für durch die Billig- kei't dringend geboten gehalten, dem einzelnen Gesellschafter, der mit einer so weitgehenden Haftung belastet ist, und dem nicht einmal das Recht des Abandons zusteht, die Möglichkeit zu geben, aus wichtigen Gründen aus der Gesellschaft auszuscheiden, auch dann, wenn er die zur Übertragung des Geschäftsanteiles erforderliche Zustimmung )/ - ' Geschäftsanteile. Übertragung. Wirksamkeit. 99 8 78. Im Verhältnisse zu der Gesellschaft gilt nur der¬ jenige als Gesellschafter, der als solcher im Anteilbuche ver¬ zeichnet ist?) Für die zur Zeit der Anmeldung des Überganges eines Geschäftsanteiles?) auf diesen rückständigen Leistungen^) ist der Erwerber zur ungeteilten Hand mit dem Rechtsvorgänger^) verhaftet. Die Ansprüche der Gesellschaft wider den Rechtsvorgänger erlöschen binnen fünf Jahren^) vom Tage der Anmeldung des Erwerbers?) r) Z 26. — Wirkungen, z. B. Möglichkeit der Ausübung des Vor¬ bezugsrechtes bei einer Erhöhung des Stammkapitals, Z 52, Haftung der Gesellschaft nicht zu erlangen vermag. Es kann nicht äs Is§s ksrenäa „der Weisheit letzter Schluß" sein, den Gesellschafter und die Erben Generationen hindurch an die Gesellschaft zu ketten. Eine solche juristische Unfreiheit durch einen unübersehbaren Zeit¬ raum hindurch widerstrebt der modernen Auffassung von der Frei¬ heit der Persönlichkeit, steht nicht im Einklänge mit dem Geiste des österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches (H 832, Z 1208) und wider¬ spricht geradezu sowohl den Bestiminungen des Handelsgesetzbuches, Artikel 123, 124, wonach sogar eine ausdrücklich auf Lebenszeit ein¬ gegangene Gesellschaft sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden kann, als auch der Bestimmung des Gesetzes be¬ treffend Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Z 54, die dem unbeschränkt haftenden Genossenschafter, auch wenn der Genossen¬ schaftsvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen ist, das Recht gibt, am Schlüsse des Geschäftsjahres nach 'vierwöchentlicher Kündigung aus¬ zutreten. Schon die Regierungsvorlage setzt sich in Z 70, Absatz 4, jetzt Z 76, Absatz 5, im Interesse des betreibenden Gläubigers, um ihm zu seiner Befriedigung zu verhelfen, unter Umständen über die zur Übertragung des Geschäftsanteiles notwendige Zustimmung der Gesell¬ schaft hinweg. Die Majorität der Kommission hat daher nach gründ¬ licher Beratung beschlossen, dem Gesellschafter, der seine Stammein¬ lage vollständig eingezahlt hat, die Möglichkeit zu geben, aus wich¬ tigen Gründen auch ohne die nach dem Gesellschaftsvertrage not¬ wendige Zustimmung der Gesellschaft seinen Geschäftsanteil zu über¬ tragen und sich und seine Erben aus der dauernden juristischen Gebundenheit zu befreien, so daß für ihn der Zwang, Gesellschafter zu bleiben, aufhört, ohne daß auch für die andern die Gesellschaft selbst aufgelöst zu werden braucht. (HH ) 8 78. Der Übergang des Geschäftsanteiles an den Erwerber findet danach im Verhältnisse zwischen diesem und seinem Rechts- Vorgänger zwar schon durch die Veräußerung statt. Für die Gesell¬ schaft aber kann die Wirkung der Veräußerung — mag diese srei- 7* 100 II. Hauptstück. Rechtsverhältn. der Gesellschaft usw. 8 79. für die Einzahlungen auf die Stammeinlage eines ausgeschlossenen Gesellschafters, vgl. ZZ 67, 69, 73. 2) Z 76 und die Anm. daselbst. -) Zs 63, 8, 72. Der aus dem Anteilbuche zu entnehmen ist. 5) Verjährungsfrist. 6) ß 78 gilt auch bei der Teilung von Geschäftsanteilen, Z 79, Abs. 4. willig oder im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt sein — nur auf Grund eines ihr gegenüber vorzunehmenden Rechtsaktes eintreten, wie dem Schuldner gegenüber die Wirkung der Zession erst mit der Denunziation eintritt. Dieser Akt liegt in der Anmeldung, die wieder die Eintragung ins Anteilbuch gemäß ß 26 als notwendige Folge nach sich zieht. Dafür, daß der Formalakt der Eintragung ordnungsmäßig voll¬ zogen werde, ist, soweit dabei das Interesse der Gesellschaft in Frage kommt, durch die Vorschrift des ß 26, soweit es sich aber um das Interesse des Veräußerers oder des Erwerbers, insbesondere um die zeitliche Begrenzung der Haftung des Ersteren handelt, durch das ihnen (ebenfalls nach Z 26) zustehende Einsichtsrecht ausreichend gesorgt. Da demnach der Übergang des Geschäftsanteiles gegenüber der Gesellschaft regelmäßig erst in einem späteren Zeitpunkte wirksam wird, als im Verhältnisse zwischen Rechtsvorgänger und Erwerber, können die in der Zwischenzeit dem Rechtsvorgänger etwa noch erwachsenen Verbindlichkeiten gegen die Gesellschaft nicht unmittelbar für und gegen den Erwerber wirken. Um eine unzweckmäßige Kom¬ plikation der Verhältnisse zwischen der Gesellschaft einerseits und dem Rechtsvorgänger und Erwerber andrerseits zu vermeiden, ist es geboten, ausdrücklich zu normieren, daß der Erwerber für die zur Zeit der Anmeldung noch rückständigen Leistungen des Rechtsvor- gängers auf seinen Geschäftsanteil haftet, wobei jedoch nach den all¬ gemeinen Grundsätzen über die Haftung des Rechtsvorgängers auch dieser als Gesamtschuldner dafür mit verhaftet bleibt. Selbstverständlich greifen diese Bestimmungen im Falle des Über¬ ganges eines kaduzierten Geschäftsanteiles nicht Platz. Sie finden dagegen in allen Fällen Anwendung, wo ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil veräußert, mag die Veräußerung eine entgeltliche oder eine unentgeltliche, eine freiwillige oder zwangsweise sein. Sie sind endlich auch maßgebend im Falle eines Überganges von Todes wegen für das Verhältnis der Gesellschaft zur Verlassenschaft einer¬ seits und dem Erben oder Vermächtnisnehmer andrerseits. Das deutsche Gesetz unterläßt es, für die Gesamthaftung des Ver¬ äußerers eine besondere Verjährungsfrist festzusetzen. Nun ist zwar im deutschen Gesetze dort, wo die subsidiäre Haftung der Rechtsvor¬ gänger normiert ist, wie im Entwürfe (Z 67) bestimmt, daß die subsidiäre Haftung der Rechtsvorgänger binnen fünf Jahren er¬ lischt. Allein es scheint angezeigt, alle Zweifel darüber zu beseitigen, ob auch für die Gesamthaftung des Veräußerers dasselbe gilt. Geschäftsanteile. Teilung. 101 8 79. Die Teilung eines Geschäftsanteiles ist, den Fall der Vererbung ausgenommen, nur zulässig, wenn im Gesell- schaftsvertrage den Gesellschaftern die Abtretung?) von Teilen eines Geschäftsanteiles gestattet ist. Dabei kann die Zustimmung der Gesellschaft zur Abtretung von Teilen überhaupt oder doch zur Abtretung an Personen, die der Gesellschaft nicht schon als Gesellschafter angehören, Vorbehalten werden. Im Gesellschaftsvertrage kann auch die Zustimmung der Gesellschaft zur Teilung von Geschäftsairteilen verstorbener Ge¬ sellschafter unter deren Erben Vorbehalten werden. Die Zustimmung der Gesellschaft bedarf der schriftlichen Formb), sie muß die Person des Erwerbers und den Betrag der Stammeinlage bezeichnen, der von dem Erwerber über¬ nommen wird» Die Vorschriften des Z 78, ferner jene über den Mindest¬ betrag einer Stammeinlage2) und über die Mindesteinzahlung 6) darauf finden auch bei der Teilung von Geschäftsanteilen An¬ wendung. Die Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteiles an Per¬ sonen, die der Gesellschaft nicht schon als Gesellschafter ange¬ hören, sowie die Übernahme einer Verpflichtung zu solcher Teilung?) durch einen Gesellschafter vor Ablauf eines Jahres seit der Eintragung des Gescllschaftsvertrages in das Handels¬ register ist wirkungslos. x. r) D. i. Übergang von Todes wegen. 2) Z 76, somit Notariatsakt. — 2) ZMr keiner Beglaubigung. 4) Vgl. 88 52, 53, Abs. 2, Z. 2, welche analog anzuwenden sind; 8 75; Anteilbuch, 8 26. °) M 6, 13, 14. — °) AZ 10, 13, 14. ?) Ohne Rücksicht auf die Form des Vertragsabschlusses, ß 76. Zit 8 78. a) Gegen die Legitimation des im Aktienbuche ein¬ getragenen Inhabers einer Namensaktie zur Anfechtung von Be¬ schlüssen der Generalversammlung kann nicht eingewendet werden, daß die Übertragung der Aktie auf ihn nur zum Scheine gescheben sei. RG. 10. Nov. 1897, Bd. 40, Nr. 24. D 79. Gleich dem deutschen Reichsgesetze hält es der Entwurf für untunlich, die Teilbarkeit der Geschäftsanteile ganz auszuschließen. Bei der grundsätzlichen Beschränkung der Beteiligung auf einen Geschäftsanteil und bei der hiedurch bedingten Hohe und Verschieden¬ heit der einzelnen Geschäftsanteile wird häufig eine Veräußerung nur nach vorausgeaangener Teilung möglich oder eine teilweise Ver¬ äußerung wirtschaftlich geboten sein. 102 II. Hauptstück. Rechtsverhältn. der Gesellschaft usm. KK 8tt, 81. Allerdings birgt die Zulassung der Teilung gewisse Gefahren in sich und ist dazu angetan, den Verkehr mit Geschäftsanteilen zu er¬ leichtern, den das Gesetz gerade perhorresziert. Insbesondere kann die Teilbarkeit die Sukzessivgründung, die der Entwurf vermieden wissen will, auf Umwegen ermöglichen, indem der Gesellschaftsvertrag zu¬ nächst von Strohmännern geschlossen werden kann, die alsbald die von ihnen zum Scheine übernommenen Geschäftsanteile nach den von den wirklichen Gesellschaftern gewünschten Teilen an diese ab¬ geben. In Deutschland ist tatsächlich der Versuch gemacht worden, diesen Weg einzuschlagen. Der Entwurf macht daher — in diesem Punkte über das deutsche Gesetz hinausgehend — die Teilung von einem Vorbehalte im Gesellschaftsvertrage abhängig und untersagt überdies, um die eben erwähnte Gefahr auf möglichst enge Grenzen zu beschränken, die Teilung innerhalb Jahresfrist nach Errichtung der Gesellschaft. Die Festsetzung dieser einjährigen Sperrzeit kann keinem Bedenken unterliegen, weil für so lange Zeit hinaus jeder Gesellschafter sich an die Investierung seines Kapitals in dem Unter¬ nehmen zu binden in der Lage ist, wenn es ihm mit seiner Beteili¬ gung überhaupt ernst ist. Wenn der Entwurf sich also auch prinzipiell der Erkenntnis nicht verschließt, daß in gewissen Fällen die Teilung von Geschäftsanteilen freistehen muß, so trifft er doch Vorsorge, daß hiedurch die Grenzen zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Aktien¬ gesellschaft nicht zu sehr verwischt werden. Vor allem kann es der Voraussicht der Gesellschafter bei der Abschließung des Gesellschaftsvertrages überlassen werden, ob sie überhaupt die Zulassung einer Teilung für nötig erachten. Die Ge¬ stattung der Aufnahme einer darauf gerichteten Bestimmung in den Vertrag ermöglicht es, als Dispositivnorm die Unteilbarkeit der Geschäftsanteile auszusprechen, ein Satz, durch den der auf indivi¬ dueller Beteiligung aufgebaute Charakter der Gesellschaft abermals hervorgehoben wird. Wird von der Gestattung im Gesellschaftsvertrage Gebrauch ge¬ macht, so bleibt daneben noch immer das Interesse der Gesellschaft bestehen, nicht einer schrankenlosen Vermehrung der Gesellschafter mit gebundenen Händen gegenüber zu stehen. Dagegen können sich die Gesellschafter sichern durch Vorbehalt ihrer Zustimmung zur Ab¬ tretung von Teilen. Erscheint nun einerseits in dem Entwürfe die Unteilbarkeit durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden als Normalfall, so betrachtet er umge¬ kehrt bei Übergang von Todes wegen an mehrere Rechtsnachfolger die Teilung als das Normale, weil die Aufrechthaltnng einer Gemein¬ schaft unter den Miterben erfahrungsgemäß häufig zu unzweck¬ mäßiger Komplikation der Rechtsverhältnisse führt. Aus demselben Grunde geht er nicht so weit, wie das deutsche Gesetz (Z 17), das auch in diesem Falle gänzliche Ausschließung der Teilbarkeit ge¬ stattet, weil cs zu den bedenklichsten Konsegnenzen führen könnte. Geschäftsanteile. Mitberechtigte. Erwerb durch d. Gesellschaft. 103 8 80. Gehört ein. Geschäftsanteil^) mehreren Mitberech- tigten-), so können sie ihre Rechte daraus nur gemeinschaftlich ausüben?) Für Leistungen, die auf den Geschäftsanteil zu be¬ wirken sind4), haften sie zur ungeteilten Hand. Rechtshandlungen, die von der Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Geschäftsanteiles vorzunehmen sind^), geschehen, wenn nicht der Gesellschaft ein gemeinsamer Vertreter bekannt¬ gegeben worden ist, mit rechtlicher Wirkung gegenüber jedem der Mitberechtigten?) H 8 75. 2) Kann besonders durch Erwerb von Todes wegen Vorkommen. 3) Es gelten sinngemäß die Bestimmungen des ABGB., II. Teil, 16. Hauptstück, ZZ 825 — 848, wobei zu betonen ist, daß die Bestim¬ mungen über die Auflösung der Gemeinschaft durch die Vorschriften der ZZ 76 u. 79 des vorliegenden Gesetzes wesentlich abgeündert sind. 4) Einzahlung der Stammeinlage, §8 10, 63, wiederkehrende Leistungen neben der Stammeinlage, 8 8, Nachschüsse, 8 72. 5) Z. B. Einforderung von Einzahlungen, Einladung zur General¬ versammlung, Mitteilung der Beschlüsse der Gesellschaft usw. ch Sofern er handlungsfähig ist. Z 81. Der Erwerb^) und die Pfaudnahme^) eigener Ge¬ schäftsanteile durch die Gesellschaft ist verboten und wirkungs¬ los?) Zulässig ist der Erwerb im Exekutionswege zur Herein¬ bringung eigener Forderungen der Gesellschaft?)5) i) In irgend einer Form und aus irgend einem Rechtsgrunde. im vorhinein, ohne Rücksicht auf die speziellen Umstände, die der Tod eines Gesellschafters im Gefolge haben kann, die Möglichkeit einer Teilung an den komplizierten Apparat einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zu binden. Es dürfte die Gestattung genügen, die Teilung unter den Erben der Zustimmung der Gesellschaft zu unterwerfen. Daß ebenso wie nach dem deutschen Gesetze auch nach dem Ent¬ würfe die Möglichkeit einer Teilung beschränkt ist auf den Fall der Veräußerung und der Vererbung, ergibt sich aus dem in 8 75 auf¬ genommenen Grundsätze der Einheit des in einer Hand befindlichen Geschäftsanteiles. Die der Teilung für den Fall einer Veräußerung gezogenen Schranken werden mangels einer anderweitigen Bestimmung auch auf die Zwangsvollstreckung wirken. (RB.) Zn 8 70. a) Die gesetzliche Formvorschrift für die Abtretung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung be¬ zieht sich auch auf die Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteiles. RG. 8. April 1899, Bd. 43, Nr. 33. 8 81. Die Rücksicht auf die ungeschmälerte Erhaltung des Stamm¬ kapitals erfordert auch besondere Bestimmungen über den Erwerb 104 II. Hauptstück. RechtsverlMn. der Gesellschaft usw. § 82. ?) Die vertragsmäßige Pfandnahme, nicht die Pfändung im Wege gerichtlicher Zwangsvollstreckung, die statthaft ist. 2) Haftung der Geschäftsführer, AZ 25, 27, des Aufsichtsrates, A 33. 4) Bgl. Z 76, Abf. 4, dessen Bestimmungen sinngemäß anzu¬ wenden sind. H Nicht als Erwerb ist der Heimfall im Zuge des Kaduzierungs¬ verfahrens anzusehen, da für die Gesellschaft die Verpflichtung besteht, den Gesellschaftsanteil gewissermaßen als negotiorum gsstor des aus¬ geschlossenen Gesellschafters in gesetzlich vorgeschriebener Weise zu ver¬ werten, ebensowenig die Einziehung nach Z 58. 8 82. Die Gesellschafter können ihre StammcinlageH nicht zurückfordern; sie haben, so lange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach der jährlichen Bilanz 2) als Über¬ schuß der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Rein- gewinnch, soweit dieser nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluß der Gesellschafter von der Verteilung aus¬ geschlossen ist?) Die Verteilung des Reingewinnes erfolgt in Ermanglung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nach Ver¬ hältnis der eingezahlten Stammeinlagen?) Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Gesellschafter weder bedungen noch ausbezahlt werden?) Für wiederkehrende Leistungen, zu denen die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage neben den Stammeinlagen ver¬ pflichtet sind (Z 8), darf nach Maßgabe der im Gesellschafts¬ vertrage festgesetzten Bemessnngsgrundsätze eine den Wert dieser Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf bezahlt werden, ob die jährliche Bilanz einen Reingewinn ergibt. Wird den Geschäftsführern?) oder dem Aufsichtsrateb) in der Zeit zwischen dem Schlüsse des Geschäftsjahres2) und der Be¬ schlußfassung der Gesellschafter über den Rechnungsabschluß0) bekannt, daß der Vermögensstand der Gesellschaft durch ein¬ eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft. Die maßgebende Er¬ wägung ist die, daß die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die zugleich ihr eigener Gesellschafter ist, eine juristisch widersinnige Erscheinung darstellt und daß es vom praktischen Standpunkte aus ungesund ist, wenn die Gesellschaft einen eigenen Geschäftsanteil besitzt, weil dies einer Herabsetzung des Stammkapitals gleichkommt, ohne daß die sonst hiefür verlangten Sicherheitsmaßregeln Platz griffen. (RV.) H 82. Das Stammkapital als der dauernde Grundstock der Gesellschaft und das einzige dem Zugriffe der Gläubiger freigegebene Reingewinn. 105 getretene Verluste oder Wertverminderungen erheblich und vor¬ aussichtlich nicht bloß vorübergehend geschmälert worden ist, so ist der nach der Bilanz sich ergebende Gewinn in einem der erlittenen Schmälerung des Vermögens entsprechenden Betrage von der Verteilung ausgeschlossen und auf Rechnung des lau¬ fenden Geschäftsjahres zu übertragen. l) Zs 6, 52. - 2) ZZ 22, 23. 3) Vgl. Z 58: Reinerträgnis; dagegen etwas anderes: Rein¬ ertrag 88 115, IV, 4, 116. 8 35, Z. 1. 5) In demselben Proportionellen Verhältnisse, in dem die ge¬ leisteten Einzahlungen zum gesamten ein gezahlten Stammkapitals stehen. 6) Folge 8 Abs. 2, 88 25, 33, 83; auch nicht sogenannte Bauzinsen. 8 15 ff. - «) 8s SS, 32. - ») 8s 34, 35. _ Befriedigungsobjekt darf durch Zahlungen an die Gesellschafter nicht geschmälert werden. Damit ist von selbst auch die Auszahlung ein¬ zelner Stammeinlagen an die Gesellschafter ausgeschlossen und der Anspruch des einzelnen Gesellschafters während des Bestandes der Gesellschaft auf den bilanzmäßigen Reingewinn beschränkt. Während naturgemäß den Maßstab für die Verteilung des Rein¬ gewinnes unter die Gesellschafter ohne Zweifel der Geschäftsanteil der einzelnen Gesellschafter abgeben muß, ist doch an dieser Stelle, wie bei der Verteilung des Liquidationserlöses (8 91) darauf Rück¬ sicht zu nehmen, daß der vom Gesetze zu supplieren.de Wille der Parteien bei der Auszahlung — abweichend von der Ausübung anderer Anteilsrechte, zum Beispiel des Stimmrechtes, der Mi- noritätsrechte — wohl darauf gerichtet sein dürfte, das Verhältnis nicht nach den übernommenen, sondern nach den wirklich ein¬ gezahlten Stammeinlagen zu bemessen. Von dieser Regel ab¬ weichende Bestimmungen für den Fall festzusetzen, daß die Stamm¬ einlagen nicht voll eingezahlt sind oder daß Nachschüsse eingefordert werden, muß dein Gesellschaftsvertrage überlassen werden. Das Verbot der Gewährung fester Zinsen wahrt dem Entwürfe die volle Übereinstimmung mit dem geltenden Aktienrechte, ist jedoch — abweichend hievon, aber gleich dem deutschen Reichsgesetze, das keilte Ausnahme von dem ersten Absätze des 8 JO kennt — ein ausnahmsloses, umfaßt somit auch die sogenannten^Bauzinsen, weil der Umfang der Unternehmungen, denen die neue Gesellschaftsform dienen soll, die Ausnahme entbehrlich erscheinen läßt, überdies die größere Leichtigkeit der sukzessiven Einzahlung des Stammkapitals einen gewissen Ersatz dafür bietet. Absatz 4 bildet nur scheinbar eine Ausnahme von dem Grundsätze des Absatzes 1, weil die Gesellschafter, mögen auch ihre wieder¬ kehrenden Leistungen auf dem Rechtstitel des Gesellschaftsvertrages 106 II. Hauptstück. Rechtsverhältn. der Gesellschaft usw. 8 83. H 83. Gesellschafter, zu deren Gunsten gegen die Vor¬ schriften dieses Gesetzes^), gegen die Bestimmungen des Gesell- schastsvertrages oder entgegen einem Gesellschaftsbeschlusse Zah¬ lungen von der Gesellschaft geleistet worden sind, sind der Gesellschaft zum Rückersatze verpflichtet. Was ein Gesellschafter in gutem Glauben als Gewinnanteil?) bezogen hat, kann er jedoch in keinem Falle zurückzuzahlen verhalten werden. Ist die Erstattung weder von dem Empfänger noch von den Geschäftsführern ^) zu erlangen, so haften, insoweit durch die Zahlung das Stammkapital?) vermindert ist, für den Abgang am Stammkapitale die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Stammeinlagen?) beruhen, doch hinsichtlich des Anspruches auf ein angemessenes Ent¬ gelt als Gesellschaftsgläubiger erscheinen. (RB.) Zn § 82. u) Der Anspruch des Aktionärs anf^die church General- versammlungsbeschluß festgesetzte Dividende kann durch einen späteren Beschluß der Generalversammlung nicht aufgehoben werden, denn durch die statutenmäßig geschehene Festsetzung der für ein bestimmtes Geschäftsjahr zu verteilenden Dividende wird den Aktionären ein un¬ bedingtes und nnentziehbares Sonderrecht gegenüber der Gesellschaft erworben. Zur Erhaltung und Durchführung des Anspruches bedarf es der Anfechtung und Beseitigung des späteren Beschlusses nicht, denn die Folge der Nichtanfechtung eines Beschlusses der General¬ versammlung — daß nämlich derselbe, obwohl er gesetz- oder statuten¬ widrig ist, gültig wird — kann nur insoweit als eintretend ange¬ nommen werden, als es sich bei den: Beschlüsse um dispositive, dem verfügungsrechte der Generalversammlung unterliegende Gegenstände handelt, nicht aber bei Beschlüssen, die gegen das öffentliche Recht verstoßen oder Sonderrechte der Aktionäre betreffen, welche diesen nicht entzogen werden dürfen. RG. 29. April 1896, Bd. 37, Nr. 17. b) Der Anspruch des Aktionärs auf die Dividende entsteht als solcher, wenn die Dividende nach Maßgabe des Statuts festgestellt ist. Zn diesem Zeitpunkte sind auch die in Aussicht gestellten Modalitäten der Dividendenzahlung (Grt, Zeit, Währung) ebenso wie der Anspruch auf die festgesetzte Dividende unantastbares Gläubigerrecht geworden. RG. 30. Nov. 1888, Bd. 22, Nr. 20. o) Den Aktionären steht ein Anspruch auf Dividende dann nicht zu, wenn die Bilanz einen Reingewinn aufweist, derselbe indessen wegen Unsicherheit der in Ansatz gebrachten Werte nach einem Be¬ schlüsse der Generalversammlung nicht zur Verteilung gelangt, sondern als Spezialreserve vorgetragen ist. RG. 4. Mai 1881, Bd. 4, Nr. 28. ß 83. Sind Zahlungen entgegen den Bestimmungen des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages oder eines gültigen Gesellschaftsbeschlusses Vorschriftswidrige Zahlungen. 107 Beiträge, die von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnisse auf die übrigen verteilt. 6) Zahlungen, die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten weder ganz noch teil¬ weise erlassen werden?) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren^), sofern sie nicht beweist, daß der Ersatzpflichtige die Wider- rechtlichkeit?) der Zahlung kannte.^) Zurückzahlungen des Stammkapitals, 88 54, 57, im Wege der Amortisation, Z 58, der Nachschüsse, Z 74, Zahlung von Zinsen von bestimmter Höhe, 8 82. -1 ?) ß 82, Abs. 1 u. 2; in den übrigen Füllen kommt es auf die Gutgläubigkeit nicht an. s) Diese haften im Sinne der Bestimmungen des Z 25. r) s 6. °) D. i. in demselben Proportionellen Verhältnis, in dem die übernommenen Stammeinlagen zum gesamten Stammkapital stehen. -) Vgl. Z 70, Abs. 1, 2. ') Vgl. 8 71. . s) Zu rechnen vom Momente der actio uats; dieser tritt nicht für alle Ersatzpflichtigen gleichzeitig ein. 2) Objektive Widerrechtlichkeit genügt, außer im Falle des Abs. 1, 2. Satz. ros Und infolgedessen nach dem ABGB. eine längere Verjährungs¬ frist Platz greift. geleistet worden, so ist dadurch zunächst die Gesellschaft beeinträchtigt, weil ihr Betriebskapital in einer vom Gesetze als unzulässig bezeich¬ neten Weise geschmälert worden ist. Es können aber auch die Gesell¬ schaftsgläubiger dadurch geschädigt sein, wenn das verbleibende Ver¬ mögen zu ihrer Befriedigung nicht mehr hinreicht. Daher muß gerade in diesem Punkte ein System strengster und ausgedehntester Haftung aufgestellt werden als Kompensation für die Befreiung der neuen Gesellschaftsform von den beengenden Formalvorschriften, denen die Aktiengesellschaft unterworfen werden muß. Als haftpflichtig bezeichnet der Entwurf den Gesellschafter, zu dessen Gunsten die Zahlung geleistet wurde. Dies entspricht ebenso der Natur der Sache, da ja dem Gesellschaftsverhältnisse fernstehende dritte Personen, welche eine Zahlung für Rechnung eines Gesell¬ schafters in Empfang genommen haben, füglich nicht haftpflichtig er¬ klärt werden können, als auch dem Gedanken, welcher nach den Motiven des deutschen Gesetzes diesem zu Grunde liegt. Da aber der Wortlaut dieses Gesetzes zu nicht unberechtigten Zweifeln geführt hat, wühlt der Entwurf eine den Gedanken klarer zum Ausdruck bringende Fassung. (RV.) 108 II. Hauptstück. Nechtsverhältn. der Gesellschaft usw. 8 84. Die Regierungsvorlage hat in Z 83 diese Garantiepflicht der Gesellschafter auf alle solche rechtswidrige Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen überhaupt erstreckt; die Kommission hat jedoch beschlossen, diese ohnehin drückende Garantiepflicht nicht über das Stammkapital hinaus auszudehnen und sie — in Überein¬ stimmung mit dem deutschen Gesetze — auf solche rechtswidrige Zahlungen einzuschränken, durch die das Stammkapital vermindert worden ist (Z 83). (HH.) Reben dem Gesellschafter, zu dessen Gunsten die Zahlung ge¬ leistet wurde, haften für den Rückersatz vermöge ZZ 25 und 27 auch die Geschäftsführer. Diese bloß den Gesellschaftern regreßpflichtig zu machen, wie dies Z 31 des deutschen Gesetzes normiert, erscheint für den Fall nicht angemessen, als die haftenden Geschäftsführer voll¬ kommen zahlungsfähig sind. Der Entwurf läßt — abweichend vom deutschen Gesetze — die subsidiäre Gesamthaftung der Gesellschafter erst nach Erschöpfung der Haftung der Geschäftsführer eintreten. Denn es kann zwar auf die subsidiäre Kollektivhaftung der Gesellschafter trotz ihrer Strenge und der unter Umständen daraus entstehenden Härten nicht ver¬ zichtet werden, wenn anders den neuen Gesellschaften die Freiheit von anderweitigen beschränkenden Kauteleu gewährt werden soll. Ein Ausfall am Stammkapital kann hier, wie im Falle des Z 70, nur die Gläubiger oder die Gesellschafter treffen. Es entspricht aber jedenfalls der Billigkeit mehr, die Gesellschafter heranzuziehen, da diese immerhin eine Einwirkung auf die Angelegenheiten der Gesell¬ schaft auszuüben vermögen. Haben doch nur sie die Möglichkeit, einen gesetzwidrigen Rückzahlungsbeschluß anzufechten, um dessen einst¬ weilige Inhibierung zu veranlassen. Doch empfiehlt es sich um so mehr, diese Haftung der Gesellschafter nur als äußerstes Mittel eintreten zu lassen, als die Mitgesellschafter hier nicht durch den Ausschluß eines Mitberechtigten ein Äquivalent für ihre Mehr¬ leistung erhalten, wie im Falle des Z 70. Der vom Entwürfe vorgezeichnete Weg wird regelmäßig kürzer sein als die primäre Haftung der Gesellschafter mit Regreßrecht gegen die Geschäftsführer nach Z 31 des deutschen Gesetzes, weil das Rcpartitionsverfahren, das möglicherweise wiederholt werden muß, erst in die letzte Linie gerückt wird. Auch ist auf diese Weise in kurzer Frist Gewißheit zu erlangen, inwieweit die Gesellschafter subsidiär zum Ersätze heranzuziehen sind, während nach der vom deutschen Gesetze getroffenen Ordnung dis Frage, wer schließlich von der Ersatz¬ pflicht getroffen wird, die längste Zeit in der Schwebe bleibt. (RV.) Auflösung. Gründe. 109 Drittes Hairptstück Auslösung. Erster Abschnitt. Auflösung. 8 84. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird auf¬ gelöst: 1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeitch;^" 2. durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf 3. durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Z 96); 4. durch Eröffnung des Konkurses^); 5. durch Verfügung der Verwaltungsbehörde^); 6. durch Beschluß des Handelsgerichtes?) Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein?) Bei nach ß 3 konzessionspflichtigeu Eisenbahngesellschaften ist die Wirksamkeit eines durch die Gesellschafter gefaßten Auf¬ lösungsbeschlusses von der staatlichen Genehmigung abhängig. 1) Vgl. HZ 12, Z. 7, 110, Z. 5. — Anmeldung zum Handels¬ register, Z 88. 2) Anmeldung zum Handelsregister, Z 88. ») 8 85. r) Z 86, bei inländischen Niederlassungen ausländischer Gesell¬ schaften, Z 113. 6) Z 87, bei inländischen Niederlassungen ausländischer Gesell¬ schaften, ß 113, Abs. 2. 6) Eine weitere Auflösungsart enthält Z 95. — Vereinigung aller Geschäftsanteile (Z 75) in einer Hand ist an sich kein Auslösungs- grund. Vgl. Z 95, Anm. 4. 8 84. Als ein sehr wesentlicher Unterschied gegenüber dem gelten¬ den Aktienrechte erscheint die dem deutschen Gesetze nachgebildete Gestattung der Festsetzung weiterer Auflösungsgründe im Gesell¬ schaftsvertrage. Damit ist der Möglichkeit Rechnung getragen, daß die Gesellschaft das Bedürfnis nach einer mehr individualistischen Organisation empfindet, und gerade die in dem inneren Wesen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelegene Verschiedenheit von der Aktiengesellschaft und der Genossenschaft scharf hervor¬ gehoben. 110 Hl. Hauptstück. Auflösung. § 83. Als solche Gründe könnten beispielsweise ausgenommen werden: der Too eines bestimmten Gesellschafters, der Ablauf eines nicht nach einem Kalendertermin bestimmten Zeitraumes, wie etwa der Gültigkeitsdauer eines Patentes, der Konzessionsdauer für eine Wasserkraft u. dgl. Auch die Einräumung eines Kündigungs¬ rechtes an die Gesellschafter ist nicht ausgeschlossen. Nur dürfen solche vertragsmäßige Auflösungsgründe nicht den gesetzlichen Vor¬ schriften zuwiderlaufen. Unzulässig wäre insbesondere auch die Ein¬ räumung eines Austrittsrechtes unter Zurückzahlung der Stamm¬ einlage. Auch darin folgt der Entwurf dem deutschen Gesetze, daß er den Übergang sämtlicher Geschäftsanteile in die Hand einer einzigen Person nicht als Auflösungsgrund erklärt; nur für den Fall, als ein solcher Übergang an eine öffentliche Korporation stattfindet und die Auflösung der Gesellschaft geradezu zum Zwecke hat, wird im Z 95 eine Ausnahme statuiert. Diese Ausnahme begründet aber ihrem Wesen nach einen Unterschied gegenüber der Erwer¬ bung sämtlicher Geschäftsanteile durch eine Privatperson nur inso¬ weit, als wegen der durch die Persönlichkeit des Übernehmers gebotenen Garantien von der Durchführung eines Liquidations- Verfahrens Umgang genommen werden kann; denn auch eine Privatperson, welche sämtliche Geschäftsanteile in ihrer Hand ver¬ einigt, kann nunmehr einen Auflösungsbeschluß fassen, bleibt aber dabei an die Durchführung der Liquidation gebunden. Für Eisenbahngesellschaften bindet Absatz 3 die Wirksamkeit eines von den Gesellschaftern gefaßten Auflösungsbeschlusses an die staat¬ liche Genehmigung mit Rücksicht auf das wichtige öffentliche Inter¬ esse, das mit dem Fortbetriebe einer Eisenbahn verknüpft ist. Dagegen hat der Entwurf die in H 60, Z. 1 und 61 des deutschen Gesetzes zugelassene privatrechtliche Auslösungsklage nicht übernommen. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, daß unter Umständen einem Gesellschafter, der die Überzeugung von dem Gedeihen des Unternehmens verloren, einen Auflösungsbeschluß aber nicht durchzusetzen vermocht hat, der Austritt sehr erschwert, ja unmöglich gemacht werden kann. Dieser Fall wird aber gewiß zu den Seltenheiten gehören. Deshalb überwiegen die Bedenken, die sich bei der Konstruktion der Gesellschaft als Zweckvermögen vom theoretischen Standpunkte der Auflösungsklage entgegenstcllen und die von praktischen Gesichtspunkten aus darin gefunden werden müssen, daß die Beurteilung der Wichtigkeit der Auflösungs¬ gründe dem Gerichte eine in vielen Füllen nahezu unlösbare Auf¬ gabe stellt. Allerdings darf dann nicht schon von Gesetzes wegen der Auf¬ lösungsbeschluß durch Bindung an eine qualifizierte Majorität er¬ schwert werden. Dazu liegt auch kein ausreichender Grund vor, wenn andere nicht minder wichtige Beschlüsse mit einfacher Stimmen¬ mehrheit gefaßt werden können. Den Gesellschaftern bleibt es Konkurs. 111 Z 85. Für die genaue Erfüllung der Vorschriften der 194 bis 196 der Konkursordnung vom 25. Dezember 1868, RGBl. Nr. 1 sx 1869^), sind die Geschäftsführer?) und nach der Auflösung die Liquidatoren^) verantwortlich?) Geht der Antrag auf Konkurseröffnung oder die Anzeige der Zahlungseinstellung nicht von aller?) Geschäftsführern oder Liquidatoren aus, so ist die Konkurseröffnung dennoch auszu¬ sprechen, wenn die Zahlungseinstellung oder Überschuldung glaubhaft?) gemacht ist. Das Gericht hat jedoch die übrigen Geschäftsführer oder Liquidatoren vorher einzuvernehmen. Die Einvernehmung von Geschäftsführern oder Liquida¬ toren, denen die Ladung wegen Abwesenheit oder wegen der Entfernung ihres Wohnsitzes nicht an dem gleichen?) oder dem folgenden Tage zugestellt werden kann, oder die wegen unbe¬ kannten Aufenthaltes durch öffentliche Bekanntmachungs) zu laden wären, kann unterbleiben?) ch Z 194. Wenn ein Kaufmann seine Zahlungen eingestellt hat, hat er hievon dem Konkursgerichte an demselben Tage mündlich oder schriftlich die Anzeige zu erstatten. — Z 195. Gleichzeitig mit der übrigens Vorbehalten, im Gesellschaftsvertrag eine qualifizierte Majorität für den Auflösungsbeschluß festzusetzen (Z 39). (RV.) Die Kommission Hat sich eingehend mit der Frage beschäftigt, ob — in Übereinstimmung nut dem deutschen Gesetze, H 61 — die Bestimmung aufzunehmen sei, daß Gesellschaftern, deren Ge¬ schäftsanteile mindestens dem zehnten Teile des Stammkapitals entsprechen, das Recht zustehen soll, wenn die Erreichung des gesellschaftlichen Zweckes unmöglich geworden ist, oder wenn andere in den Verhältnissen der Gesellschaft gelegene wichtige Gründe vor¬ handen sind, die Auflösung der Gesellschaft bei Gericht zu ver¬ langen. Die Majorität der Kommission hat geglaubt, sich mit Rücksicht auf die für den Richter bestehende Schwierigkeit, die Auf¬ lösungsgründe richtig zu beurteilen, um ihn nicht der Versuchung auszusetzen, den juristischen Knoten zuweilen zu durchhauen, für die Regierungsvorlage entscheiden zu sollen, besonders da die Auf¬ lösung durch einfache Majorität (Z 84, Punkt 2) beschlossen werden kann und nicht, wie nach dem deutschen Gesetze der qualifizierten Majorität von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen bedarf (HH.). (Bgl. HH. zu Z ?T) Ztt 8 84. u) Die Vereinigung aller Geschäftsanteile in einer Hand bewirkt nicht die Auflösung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. RG. 29. Juni 1904, Holdheim, 5. 296, 297. . , b) Siehe Note u) bei ß 12. V H, 88. Hinsichtlich der Frage, was Rechtens sei, wenn der An- trqg'auf Konkurseröffnung nicht von allen Geschäftsführern oder V VV 112 III. Hauptstück. Auflösung. K 86. Anzeige der Zahlungseinstellung sind die Handelsbücher zur aus¬ schließlichen Verfügung des Gerichtes zu stellen und die Bilanz bei Gericht einzureichen. — Die Bilanz hat einerseits das Verzeichnis aller Forderungen mit der Angabe, ob sie eindringlich, zweifelhaft oder uneinbringlich find, nebst einer bündigen Zusammenstellung der sonstigen Vermögensstücke mit ihrem Wertansätze, und ander¬ seits ein genaues Verzeichnis aller Schulden unter Angabe des Wohn¬ ortes der Gläubiger und des zwischen denselben und dem Gemein¬ schuldner etwa bestehenden Verwandtschafts- oder Schwägerschafts¬ verhältnisses, endlich einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß, sowie das Anerbieten zum Eide nach Vorschrift des Z 96 zu enthalten. — Z 196. Ist es dem Gemein¬ schuldner nicht möglich, die Vorschrift des vorhergehenden Paragraphen gleichzeitig mit der Anzeige der Zahlungseinstellung vollständig zu befolgen, so liegt ihm ob, bei der Anzeige der Zahlungseinstellung die der vollständigen Befolgung entgegenstehenden Hindernisse an¬ zugeben, und sobald dieselben gehoben sind, der Anordnung des Gesetzes auch in den nicht erfüllten Punkten unverweilt nachzukommcn. -) 8 15. - S) 8 89. - 1) ßZ 25, 92. °) Auch wenn im Gesellschaftsvertrage Einzelvertretung zuge¬ lassen ist. o) Vgl. Z 274 ZPO. — Tag der Konkursanmeldung. s) Vgl. Z 115 ZPO. - s) Registrierung Z 88, Z 14 EG. z. HGB. 8 86.i) Die Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann von der Verwaltungsbehörde verfügt werden: 1. wenn die Gesellschaft die durch die Bestimmungen dieses Gesetzes I, Absatz 2) gezogenen Grenzen ihres Wir¬ kungskreises überschreitet?); 2. wenn die Geschäftsführer im Betriebe des gesellschaft¬ lichen Unternehmens sich einer strafgesetzlich verpönten^) Hand- Liquidatoren ausgeht, hat sich in dem analogen Falle der offenen Handelsgesellschaft schon wiederholt eine Lücke der geltenden Konkurs- ordnung empfindlich fühlbar gemacht. Um diese Lücke für das Anwendungsgebiet der neuen Gesellschaftsform auszufüllen, wurden die Rechtssache der Absätze 2 und 3 aufgestellt. Damit ist zugleich der Rechtsprechung Gelegenheit geboten, im Wege der Analogie auch für die offenen Handelsgesellschaften und Aktiengesellschaften die erwähnte Lücke zu beseitigen. Der Inhalt der neuen Rechts¬ norm ist ein derartiger, daß einerseits eure mißbräuchliche Hin¬ derung oder Verzögerung der Konkurseröffnung durch das Ver¬ halten eines Geschäftsführers vermieden, auf der anderen Seite aber doch den sämtlichen Geschäftsführern die gebührende Ein¬ flußnahme gesichert werde (RV.). Zu 8 85. a) vgl. Note a) zu H 63. 8 86. Eine eingehende Erörterung hat sich in der Kommission an den Antrag geknüpft, die Auflösung der Gesellschaft nach Z 86 Auflösung durch die Verwaltungsbehörde. 113 lung schuldig machen und nach der Art der begangenen straf¬ baren Handlung im Zusammenhalte mit dem Charakter des gesellschaftlichen Unternehmens von dein weiteren Betriebe des¬ selben Mißbrauch zu besorgen wäre; 3. wenn die Gesellschaft ohne staatliche Genehmigung eines der in Z 3, Absatz 2, bezeichneten Geschäfte betreibt^); 4. wenn eine konzessionspflichtigech Gesellschaft ungeachtet wiederholter Aufforderungen oder Anordnungen der Behörde sich in wesentlichen Punkten Überschreitungen des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages zu Schulden kommen läßt?) Die Auflösung zu verfügen ist berufen: a) wenn es sich um den Betrieb von Versicherungsgeschäften handelt, das Ministerium des Innern; d) sonst in Fällen der Z. 1 und 2 bei konzessionspflichtigen ^) Gesellschaften das Ministerium des Innern im Einver¬ nehmen mit der Konzessionsbehörde, bei anderen Gesell¬ schaften die politische Landesbehörde, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Sitzb) hat; o) in den Fällen der Z. 3 und 4 die Konzessionsbehörde. Gegen die Verfügung der politischen Landesbehörde kann binnen vier Wochen?) der Rekurs an das Ministerium des Innern ergriffen werden. In der Entscheidung der politischen Landesbehörde ist auszusprechen, ob dem Rekurse im Hinblicke auf die eintretenden öffentlichen Rücksichten aufschiebende Wir¬ kung zugestanden werden kann oder nicht?) Z Vgl. hiezu Z 88: Mitteilung der Auflösung an das Handels¬ gericht. — Z 94, Liquidation. — Z 113: inländische Niederlassungen ausländischer Gesellschaften. -) Einstellung des Betriebes, ZZ 105, 114. 2) D. i. durch was immer für ein Gesetz der Judikatur der Gerichte als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung unterworfenen. ») 8 3, Abs. 2. s) Vgl. hiezu ZZ 103, 104. °) § 5. H Nach der Zustellung: 8 Ist, Abs. 4. s) Noch weitergehende Befugnisse sind der Verwaltungsbehörde eingeräumt im 8 94, Abs. 2. nicht der Verfügung der Verwaltungsbehörde anheimzustellen, sondern nur auf Antrag der Verwaltungsbehörde durch das Gericht aus¬ sprechen zu lassen; ferner an den Antrag bei konzessionspflichtigen Gesellschaften (8 3, Punkt 2) in 8 86, Punkt 3, bei wiederholten wesentlichen Überschreitungen des Gesetzes oder Gesellschaftsvertrages Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 8 114 Hl- Hauptstück. Auflösung. § 87. 8 87. Die Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auf Antrag der Finanzprokuratur?) durch Beschluß des Handelsgerichtes ihres Sitzes?) auszusprechen, wenn der Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung entbehrt^), wenn er nicht die nach § 4 notwendigen Bestimmungen ent¬ hält, oder wenn eine dieser Bestimmungen den Vorschriften dieses Gesetzes widerspricht?) Für das Verfahren gelten die Bestiminungen des Z 43?)5) i) 8 102. - -) Z 2. - ») Z 4. 4) Liquidation, 8 94. °) Bei inländischen Niederlassungen ausländischer Gesellschaften, § 113, Abs. 2. trotz wiederholter Aufforderungen oder Anordnungen der Behörde bloß die Entziehung der Konzession und die Einstellung des Be¬ triebes (ßß 105, 106), jedoch nicht die Auflösung eintreten zu lassen. Doch hat sich die Kommission schließlich einstimmig mit dem in der Regierungsvorlage (8 79, jetzt 8 86) eingenommenen Standpunkte einverstanden erklärt, jedoch mit folgenden Abänderun¬ gen: Anstatt des im § 79, Punkt 1 der Regierungsvorlage auf¬ gestellten Auflösungsgrundes: daß sich die Gesellschaft rechtswidriger das Gemeinwohl gefährdender Handlungen schuldig gemacht habe, wurden zwei nicht der bloßen Beurteilung nach freiem Ermessen anheimgestellte Auflösungsgründe gesetzt: 1. daß die Gesellschaft die durch 8 Abs. 2, gezogenen Grenzen ihres Wirkungskreises überschritten, also eine Tätigkeit als politi¬ scher Verein entwickelt, oder Versicherungsgeschäfte betrieben habe; 2. daß die Geschäftsführer sich im Betriebe des gesellschaftlichen Unternehmens einer strafgesetzlich verpönten Handlung schuldig ge¬ macht haben, die so geartet sei, daß mit Rücksicht auf die Natur des Unternehmens von dessen weiterem Betriebe Mißbrauch zu besorgen wäre. Die Kommission war bei diesen Abänderungen von dem Be¬ streben geleitet außer Zweifel zu setzen, daß in diesen Fällen gegen die Verfügung der Verwaltungsbehörde der Rcchtszug an den Verwaltungsgerichtshof oder an das Reichsgericht offen- stehe (HH.). 8 87. Das deutsche Reichsgesetz setzt neben die Klage auf Auf¬ lösung aus dem Titel des Bvrliegens wichtiger Auflösungsgründe auch noch eine Nichtigkeitsklage, die von jedem Gesellschafter, jedem Geschäftsführer und jedem Mitglieds des Aufsichtsrates angestrengt werden kann; überdies räumt 8 l.44 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch noch dem Handelsgerichte die Befugnis zur amtswegigen Löschung der Ge¬ sellschaft wegen Nichtigkeit ein. Die auch in Österreich vorliegenden Erfahrungen hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften über das Handelsregister, ganz be- Auflösung durch Gerichtsbeschluß. 115 sonders aber jener des Genossenschaftsgesetzes stellen es außer Zweifel, daß Fälle, in denen eine Gesellschaft mit Außerachtlassung wichtiger und entscheidender Vorschriften des Gesetzes eingetragen wurde — sei es infolge unrichtiger Gesetzesauslegung, sei es in¬ folge eines Versehens, wie es bei Anwendung der größten Vor¬ sicht unterlaufen kann — nicht von vornherein als ausgeschlossen bezeichnet werden können. Der Entwurf hält es daher gleichfalls für unvermeidlich, einer solchen auf ungesetzlicher Grundlage be¬ ruhenden juristischen Person den Fortbestand zu versagen, wenn die Ungesetzlichkeit hervorkommt. So logisch richtig nun die Kon¬ struktion des deutschen Gesetzes ist, daß in einem solchen Falle die Nichtigkeit der Gesellschaft sx tuno ausgesprochen werde, kann sich doch Las deutsche Gesetz der praktischen Erwägung nicht ver¬ schließen, daß dasjenige, was bisher von der Gesellschaft als Rechts¬ persönlichkeit vorgenommen worden ist, nicht aus der Welt ge¬ schafft werden kann; es wird daher ausdrücklich im Z 77 die Wirksamkeit der mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte an¬ erkannt, die Verpflichtung der Personen, welche sich als Gesell¬ schafter betrachten mußten, zur Leistung der versprochenen Einzahlung statuiert, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verpflich¬ tungen notwendig ist, und überhaupt die analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Liquidation ausgesprochen. Damit stellt sich jedoch die Nichtigkeitserklärung sx tuno als eine rein fiktive Formalität dar und in dem praktischen Erfolge erscheint die Nichtigkeitserklärung als Auflösungserkenntnis. Jin Interesse der leichteren Verständlichkeit des Gesetzes auch für den Laien und der größeren Klarheit über das nunmehr eintretende Rechts¬ verhältnis stellt sich daher der Entwurf auf den Standpunkt, daß wegen des Vorhandenseins von Nichtigkeitsgründen einfach die Auflösung der Gesellschaft auszusprechen sei. Was nun die Feststellung der Nichtigkeitsgründe anbelaugt, so muh in Erwägung gezogen werden, daß nicht jede dem Gesetze zuwiderlaufende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages die schwer¬ wiegende Fvlge der Nichtigkeit nach sich zu ziehen braucht, sondern daß es sich nur darum handeln kann, nicht Gesellschaften sort- bestehen zu lassen, welche vermöge ihrer Einrichtung den aus über¬ wiegenden öffentlichen Rücksichten vom Gesetze getroffenen Bestim¬ mungen nicht genügen. Weil es sich nach der Ansicht des Entwurfes bei der Fest¬ stellung der Voraussetzungen für die Auflösung aus Nichtigkeits¬ gründen um öffentliche Interessen handelt, erachtet das Gesetz auch nur ein amtswegiges Verfahren für das richtige Mittel, um ein Auflösunaserkeuntnis herbeizuführen. Die Initiative zur Einleitung eines solchen Verfahrens soll aus den bereits bei Z 43 ange¬ führten Gründen der zur Wahrung der öffentlichen Interessen in zivilrechtlichen Angelegenheiten berufenen Finanzprokuratur über¬ tragen werden. Damit ist zugleich auch den einzelnen Gesell¬ schaftern, Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitglicdern die Möglichkeit 8* 116 III. Hauptstück. Auflösung. Liquidation. 88, 89. 8 88. Die Auflösung der Gesellschaft durch Zeitablaufi) oder Beschluß der Gesellschafter?) muß durch die Geschäfts¬ führer?) sofort zum Handelsregister?) angemeldet werden. Die von der Verwaltungsbehörde?) rechtskräftig verfügte Auflösung ist dem Handelsgerichte?) von Amts wegen mitzuteilen?) Das Gericht hat die Auflösung in allen Fällen, und zwar wenn sie durch gerichtliches Erkenntnis?) rechtskräftig?) aus¬ gesprochen, oder wenn sie durch Konkurseröffnung i°) erfolgt ist, von Amts wegen ungesäumt unter Ersichtlichmachung der Art der Auflösung in das Handelsregister einzutragen. Kommen die Geschäftsführer einer an sie ergangenen Auf¬ forderung des Gerichtes zur Erstattung der ihnen obliegenden Anmeldung^) der Auflösung nicht nach, so ist die Aufforderung unter Bestimmung einer Frist mit dem Beisatze zu wiederholen, daß nach Ablauf der Frist die Auflösung unter gleichzeitiger Er¬ nennung der Liquidatoren^) durch das Gericht von Amts wegen eingetragen würde. Vor Eintragung der Auflösung und Ernennung der Liquidatoren hat das Gericht die Geschäfts¬ führer^) und nach Ermessen auch einen oder mehrere der mit der Geschäftsführung nicht betrauten Gesellschafter zu vernehmen. 8 84, Z. 1. -) 8 84, Z. 2. ?) Z 18; bekanntgemacht wird die Auflösung durch die Liquidatoren, 8 91, Abs. 1. gegeben, durch eine Anzeige cm die Finanzprokuratur deren Ein¬ schreiten in Tätigkeit zu setzen. In noch weitergehendem Maße als bei der Anfechtung eines Abänderungsbeschlusses aus öffentlichen Rücksichten ist wegen der schwerwiegenden Folge der Auflösung Anlaß vorhanden, der Gesell¬ schaft die Möglichkeit zur Behebung der Nichtigkeit innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen. Die Einhaltung der vom Ge¬ setze aus guten Gründen verlangten Formen soll gewahrt werden; dies soll aber nicht seine Spitze gegen ein im Gedeihen befind¬ liches Unternehmen kehren. Denn es scheint der wirtschaftlichen Idee, deren Verwirklichung der Entwurf in erster Linie im Auge hat, angemessener zu sein, mehr auf die Erhaltung bestehender Gesellschaften hinzuarbeiten, wenn sie im Rahmen des Gesetzes durch zweckentsprechende Transaktionen ohne erhebliche Schwierig¬ keiten erzielt werden kann. Betrifft daher zum Beispiel der Mangel des Gesellschaftsvertrages die Höhe des Stammkapitales oder der Stammeinlagen, so wird er durch Übernahme neuer Stammeinlagen, Erhöhung oder Zusammenlegung der bestehenden ohneweiters ge¬ heilt werden können (RV.). Registrierung. Liquidatorcnbestellung. 117 ft 8 102. - °) 88 86, 113. o) Am Sitze der Gesellschaft, 8 2. ft Bgl. Z 94. ft 8 87. — ft § 43, Anm. 8. — u>) Z 85. ") Vgl. Art. 26 HGB. 12) 8 89. — lft Sämtliche. Zweiter Abschnitt. Liquidation. 8 89. Der Auflösung i) der Gesellschaft hat, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt?), die Liquidation zu folgen?) Als Liquidatoren treten die Geschäftsführer?) ein, wenn nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Gesellschafter eine oder mehrere andere Personen dazu bestellt werden. Doch kann das Handelsgerichts auch außer dem Falle des § 88, Absatz 3, auf Antrag des Aufsichtsrates 6) oder auf Antrag von Gesellschaftern, deren Stammeinlagen den zehnten oder den im Gesellschaftsvertrage hiefür bestimmten geringeren Teil des Stammkapitals erreichen, aus wichtigen Gründen neben diesen oder an deren Stelle andere Liquidatoren ernennen. Gerichtlich ernannte Liquidatoren können aus wichtigen Gründen durch das Gericht, Liquidatoren, die nicht von dem Gerichte ernannt sind, durch Beschluß der Gesellschafter, und unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch durch das Gericht jederzeit abberufen werden?) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Ab¬ berufung von Liquidatoren in das Handelsregister erfolgt von Amts wegen?) Das in Z 24 für die Geschäftsführer ausgesprochene Verbot findet auf die Liquidatoren keine Anwendung. 88 84-88. 2) Die Liquidation unterbleibt, wenn über die Gesellschaft der Konkurs verhängt und durchgeführt wird, 8 8b, wenn der Staat, ein Land oder eine Gemeinde alle Geschäftsanteile behufs Auslösung der Gesellschaft erwirbt, 8 95, im Falle der Fusion, 8 96. ft Betreffs der inländischen Niederlassungen ausländischer Gesell¬ schaften vgl. 8 US, l. Abs. ') 8 IS. _ 8 89. Die Vorschriften über die Liquidation, welche mit Rücksicht auf den Mangel jedweden persönlich haftenden Gesellschafters obli- 118 III. Hauptstück. Auflösung. Liquidation. §§ 90, 91. 5) Am Sitze der Gesellschaft, ZZ 2, 5. Ein weiterer Fall der Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht, § 93, l. Abs. °) W 29, 32. ?) Dies gilt auch im Falle, daß ein zum Liquidator gewordener Geschäftsführer durch den Staat usw., Z 15, l. Abs., bestellt worden ist. b) Sonst auf Anmeldung der Liquidatoren, ZZ 92, 17, 18, Abs. 5. 8 9V. Bei der Liquidation kommen die Vorschriften der Artikel 136, 137, Absatz 1, nnd 139 HGB. zur Anwendung. Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie von dem Gerichte ernannt sind?), bei der Geschäftsführung den von den Gesell¬ schaftern gefaßten Beschlüssen Folge zu leisten. Die Ausschreibung weiterer Einzahlungen^) auf nicht voll eingezahlte^) Stammeinlagen ist nach Auflösung^) der Gesell¬ schaft nur insoweit zulässig, als es zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich erscheint. Die Einzahlungen sind stets nach Verhältnis der bis zur Auflösung geleisteten Einzahlungen?) zu fordern. " ' " - Die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Ver¬ äußerung des Vermögens als Ganzes kann nur auf Grund eines mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen gefaßten^) Beschlusses der Gesellschafter^) erfolgen. Art. 136: Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Genieinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können. — Art. 137, Abs. 1: Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben ein¬ zuziehen und das Vermögen der Gesellschaft zu versilbern; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Kompromisse cingehen. Zur Be¬ endigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. — Art. 139: Die Liquidatoren haben ihre Unter¬ schrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, nun als Liqui¬ dationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen. 2) ZZ 88, Abs. 3, 89, Abs. 2, 93, l. Abs. gatorisch "erklärt werden müssen (Z 89, Abs. 1), schließen sich grund¬ sätzlich an das geltende Handelsrecht an. Dem Bedürfnisse ent¬ sprechend wird jedoch die Befugnis des Handelsgerichtes zur Be¬ stellung von Liquidatoren erweitert und die Abberufung gerichtlich ernannter Liquidatoren ausschließlich in die Hand des Gerichtes gelegt. (RV.) 8 99. Eine Ergänzung des geltenden Rechtes erscheint nach der Richtung geboten, daß Klarheit darüber geschaffen werde, ob und in welchem Umfange im Liquidationsstadium weitere Einzahlungen Durchführung der Liquidation. 119 S) ßA 92, 20, 21, vor allem auch die Anmeldung der Liquidations¬ firma, vgl. Z 93, Art. 139 HGB. H ZH 63, 64. Z s 10. - 6) ZZ 84-88. - ZZ 63-70. H Richt nach Verhältnis der in barem zu leistenden Stamm¬ einlagen, wie nach A 63, sondern in demselben Proportionellen Ver¬ hältnisse, in dem die geleisteten Einzahlungen zum gesamten ein¬ gezahlten Stammkapital stehen. Auch nicht, wie nach Z 63, disposi¬ tiver Natur. °) M 39, 34, Abs. 2. b) Z 34. Z 81. Die Liquidatorenhaben sofort bei Beginn der Liquidation?)^ und demnächst in jedem Jahre eine Bilanz^) aufzustellen. Sie haben bei Beginn der Liquidation die Auf¬ lösung durch die in Z 22 bezeichneten öffentlichen Blätter be- kanntznmachen und dabei die Gläubiger der Gesellschaft auf¬ zufordern, sich bei den Liquidatoren zu melden. Bekannten Gläubigern ist die Mitteilung in diesem Falles unmittelbar zu machen?) Die bei Auflösung der Gesellschaft vorhandenen und die während der Liquidation eingehenden Gelder sind zur Be¬ aus nicht voll eiugezahlte Stammeinlagen eingefordert werden können. Daß dies zulässig sei, soweit es zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich erscheint, ergibt sich aus den Grundlagen der neuen Gesellschaftsform, welche das gesamte Stammkapital als Befriedi¬ gungsfonds für die Gläubiger widmet. Darüber hinauszugeheu, erscheint dagegen mit dem Begriffe der Liquidation unvereinbar, welche auch die Eingehung neuer Geschäfte nur zu dem Zwecke kennt, um schwebende Geschäfte zu beenden (Art. 137 HGB.). (RV.) Die Liquidatoren haben im Zweifel Kollektivvertretungsbefugnis (Z 90). Die Kommission hat beschlossen, Z 83, Absatz 2 der Re¬ gierungsvorlage in Z 90 nicht aufzunehmen, da sein Inhalt sich mit dem des Z 18, Absatz 5 vollkommen deckt und dieser letztere gemäß Z 92 auch während des Stadiums der Liquidation zu gelten hat. (HH.) Zn 8 98. a) Der Liquidator einer aufgelösten Aktiengesellschaft ist zur Einforderung rückständiger Aktienbeträge befugt, auch wenn sonst statutengemäß die Einforderung der Einzahlungen durch den Aufsichtsrat zu erfolgen hatte. RG. 9. Dez. 1899, Bd. 45, Nr. 37. b) Der letzte Satz des Art. 137, Abs. 1 HGB. bezieht sich lediglich auf die Abwicklung der vorhandenen geschäftlichen Beziehungen einer Handelsgesellschaft, nicht aber auch auf die den Liquidatoren znge- wiesene Umsetzung des vermögens in Geld, die nicht eine „Beendi¬ gung schwebender Geschäfte" darstellt. RG. 30. Sept. 1899, Bd. 44, Nr. 22. Liquidation. Durchführung. Beendigung. 121 sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung zu finden?) Auch hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft?), sowie der Ge¬ sellschaft zu dritten Personen^), dann der Rechte und Pflichten und der Verantwortlichkeit des Aufsichtsrates ^) kommen die hierüber in diesem Gesetze getroffenen Anordnungen ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft bis zur Beendigung der Liqui¬ dation zur Auwendung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnittes^) und dem Zwecke der Liquidation nicht etwas anderes ergibt. l) Vgl. 88 15-28. Z- ?) Jnsbesonders auch 88 70, 83; ferner Z 34 ff.; vgl. aber auch Z 94. s) Z 61. — t) Zz 30—33. ») Z. B. 88 91, Abs. 2, 89, Abs. 2 u. 3, ß 90, Abs. 3, die Rein¬ gewinnauszahlung hört auf usw. H 93. Nach Beendigung der Liquidation^) haben die Liqui¬ datoren unter Nachweisung der durch Beschluß der Gesellschafter erwirkten Entlastung ^hei dem Handelsgerichte^) um die Lö¬ schung der Liquidationsfirma anzusuchen. Das Handelsgericht hat die Löschung in den in Z 22 bezeichneten Blättern zu veröffentlichen. Die Bücher und Papiere der ausgelösten Gesellschaft sind einem der Gesellschafter oder einem Dritten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung der Liquidationi) zur Aufbe¬ wahrung zu übergeben. Die Person des Verwahrers wird in Ermanglung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder eines Beschlusses der Gesellschafter^) durch das Handels¬ gericht bestimmt. Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und Benützung der Bücher und Papiere. Gläu¬ biger der Gesellschaft können von dem Gerichte s) zur Einsicht ermächtigt werden. Beendigung die übrigen Gesellschastsorgane (mit Ausnahme der Geschäftsführer) weiterfungieren, soweit sich nicht aus den Bestim¬ mungen über die Liquidation und aus deren Wesen etwas anderes ergibt. Vorsichtsweise spricht der Entwurf diesen Grundsatz in einer allgemeineren Fassung im ß 92 ausdrücklich aus. (RV.) Zu § 92. a) vgl. Note a) zu Z 90. 122 III. Hauptstück. Auflösung. Liquidation. §8 93—9Z. Stellt sich nachträglich noch weiteres, der Verteilung unter¬ liegendes Vermögen heraus, so hat das Handelsgericht der Hauptniederlassungb) auf Antrag eines Beteiligten die bis¬ herigen Liquidatoren wieder zu berufen oder andere Liquidatoren zu ernennen?) ß 91. - 2) ZZ 34, 35, Z. 1. - -) 8 2. 4) 8 34. - -) s 89. 8 91. Die Bestimmungen über die Liquidation?) gelangen auch dann zur Anwendung, wenn die Auflösung durch Ver¬ fügung der Verwaltungsbehörde?) oder Beschluß des Handels¬ gerichtes ^) erfolgt. Wurde jedoch in der Verfügung der Verwaltungsbehörde angeordnet, daß die Gesellschaftsorgane sofort ihre Tätigkeit einzustellen habens, so sind die Liquidatoren ausschließlich von dem Handelsgerichte zu ernennen. Zugleich hat das Gericht, und zwar selbst dann, wenn die Bestellung eines Aufsichts¬ rates im Gesellschaftsvertrage nicht vorgesehen ist?), einen Auf¬ sichtsrat zu ernennen, dem die durch das Gesetz dem Auf¬ sichtsrate §) und der Beschlußfassung der Gesellschafter?) zuge¬ wiesenen Aufgaben zufallen. Die Einstellung der Tätigkeit der gesellschaftlichen Organe mit der im zweiten Absätze bezeichneten Wirkung kann von der zur Auflösung zuständigen Verwaltungsbehördeb) auch gegen¬ über einer aus anderen Gründen?) aufgelösten Gesellschaft ver¬ fügt werden, wenn einer der in Z 86 angeführten Fälle^o) eintritt. 1) 88 89-93. — 2) 88 86, 113. — 88 87, 113. t) Zu unterscheiden von der Betriebseinstellung der 88 105, 106, 114, die die Auflösung nicht in sich schließt, somit eine Liquidation nicht zur Folge hat. 5) ß 29, Abs. 2; die Ernennung durch das Gericht wird aber auch dann entfallen, wenn ein Aufsichtsrat auf Grund des 8 29, Abs. 1 bereits besteht. °) ß 32. 8 35 und Anm. 2 daselbst (sinngemäß); Ausnahme von 8 92, Äbs. 2. ») 8 86, Abs. 2. ?) 8 84, Abs. 1, Z. 1, 2, 6 u. Abs. 2. Die Verwaltungsbehörde kann die Tätigkeit der Gesellschaftsorgane in der Folge einstellen, wenn sie es auch in der Auflösungsverfügung unterlassen hat. Im Zuge der Liquidation. Z« § 93. s.) vgl. Note b) bei ß 35. 124 III. Hauptstück. Auflösung. §§ 96, 97. H 96. Die Liquidationunterbleibt, wenn das Ver¬ mögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Ganzes einschließlich der Schulden an eine Aktiengesellschaft gegen Ge¬ währung von Aktien der letzteren oder an eine andere Gesell¬ schaft mit beschränkter Haftung gegen Gewährung von Ge¬ schäftsanteilen dieser übertragen wird (Fusion) und beide Teile auf die Durchführung der Liquidation verzichten. Ein solcher Beschluß bedarf der Einstimmigkeit, wenn im Gesellschafts- Verträge nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen haben die Vorschriften des Artikels 247 des Handelsgesetzbuches?) sinn¬ gemäß Anwendung zu finden. §Z 89-93. 2) Art. 247: Die Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Ver¬ einigung derselben mit einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 215) kann nur unter staatlicher Genehmigung erfolgen. — Es kommen bei dieser Auflösung folgende Bestimmungen zur Anwendung: 1. Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist. 2. Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der ge¬ trennten Vermögensverwaltung bestehen; dagegen wird die Verwaltung von der anderen Gesellschaft geführt. 3. Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Gläubigern für die Ausführung der getrennten Ber- Gläubiger nicht zu befürchten sein wird, füglich nicht in Zweifel gezogen werden. Hinsichtlich der Gemeinden aber sind diese Garantien durch die Bestimmungen der verschiedenen Gemeindeordnungen ge¬ boten, insofern diese den Eintritt in sämtliche Verpflichtungen der Gesellschaft und die Übernahme der Befriedigung der Gesellschafter als Belastungsakte (Übernahme einer Haftung) einer speziellen Ge¬ nehmigung der Aufsichtsorgane unterwerfen. Aus diesem Grunde wird die Eintragung der Auflösung von der Vorlage einer mit allen gesetzmäßigen Erfordernissen ihrer Gültigkeit versehenen Er¬ klärung über die Übernahme dieser Verpflichtungen abhängig gemacht. Der Entwurf hebt ausdrücklich die beiden verschiedenen Arten hervor, unter welchen eine Verstaatlichung, Verländerung oder Kom¬ munalisierung voraussichtlich sich vollziehen wird: nämlich einer¬ seits Erwerbung aller Geschäftsanteile behufs Auflösung, andrerseits Übernahme des Vermögens einer Gesellschaft, welche einen Auf¬ lösungsbeschluß gefaßt hat, als Ganzes. Die vom deutschen Aktien¬ rechte (Z 304 des revidierten Handelsgesetzbuches), dessen Vorbild der Entwurf im § 88 95s folgt, beliebte Beschränkung auf den zweitgenannten Fall erachtet der Entwurf nicht für begründet. Das Unterbleiben der Liquidation kann nur deshalb zugelassen werden, weil eine Benachteiligung der Gläubiger nicht zu befürchten steht; dieser Gesichtspunkt tritt aber auch ein, wenn Staat, Land oder Gemeinde sämtliche Geschäftsanteile erworben haben. (RV.) Fusion. Umwandlung. 125 Wallung persönlich und solidarisch verantwortlich. 4. Die Auslösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister bei Ord¬ nungsstrafe anzumelden. 5. Die öffentliche Aufforderung der Gläu¬ biger der aufgelösten Gesellschaft (Art. 243) kann unterlassen oder auf einen spateren Zeitpunkt verschoben werden. Jedoch ist die Ver¬ einigung der Vermögen der beiden Gesellschaften erst in dem Zeit¬ punkte zulässig, in welchen: eine Verteilung des Vermögens einer auf¬ gelösten Aktiengesellschaft unter die Aktionäre erfolgen darf (Art. 245). — Bgl. dazu Z 91. Wertes Hanptstück. Umwandlung anderer Gesellschaften in Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 8 97. Der Beschluß einer Aktiengesellschaft?), sich in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln, erlangt rechtliche Wirksamkeit erst mit der Eintragung in das Handels¬ register?) Der Beschluß ist an die Erfordernisse eines Auf- lösungsbeschlusseZb) gebunden. Die Anmeldung zur Eintragung muß binnen einem Monate nach Fassung des Umwandlungsbeschlusses erfolgen^) unter Nachweisung, daß den nachstehenden Bestimmungen entsprochen worden sei: 1. die Aktionäre der Aktiengesellschaft sind durch Be¬ kanntmachung in den durch das Statut für die Kundmachungen der Aktiengesellschaft bestimmten öffentlichen Blättern^) oder mittels rekommandierten Schreibens 6) aufzufordern, sich darüber zu erklären, ob sie mit dem auf ihre Aktien entfallenden Anteile an dem Vermögen der Aktiengesellschaft?) sich an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligen wollens; 2. die Beteiligung erfolgt in der Weise, daß jeder Aktionär, der hievon Gebrauch macht, den seinem Anteile an dem Ver¬ mögen der Aktiengesellschaft entsprechenden Betrag als Stamm¬ einlage ^) übernimmt. Die in Stammeinlagen umgewandelten Aktien^) müssen wenigstens drei Vierteile des Grundkapitals der Aktiengesellschaft darstellen; 8 97. Hinsichtlich der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung folgt der Entwurf zwar im allgemeinen dem deutschen Gesetze, er geht aber von einer etwas 126 IV. Hauptstück. Umwandlung anderer Gesellschaften usw. § 97. 3. der auf jede Aktie entfallende Anteil an dem Vermögen der Aktiengesellschaft ist auf Grund einer zu diesem Zwecke aufgestellten Bilanz zu berechnen, die von der Generalver¬ sammlung der Aktiengesellschaft mit einer Mehrheit von drei Vierteilen des in derselben vertretenen Grundkapitals genehmigt sein muß; 4. das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf nicht geringer sein als das Grundkapital der Aktien¬ gesellschaft. Die Vorschriften der ZZ 6, 13 und 14 über die Höhe des Stammkapitals und der Stammcinlagen müssen be¬ folgt werden; 5. soweit sich die Aktionäre nicht durch Übernahme von Stammeinlagen an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligen, muß das Stammkapital durch in barem") voll¬ eingezahlte Stammeinlagen gedeckt werden, die von anderen Personen^) übernommen wurden.^) Art. 207, HGB. 2) Z 102. — Ausgeschlossen ist die Umwandlung bei Versicherungs- aktiengesellschaften. 2) Art. 242 HGB.: Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: 1. durch Ablauf der im Gesellschastsvertrage bestimmten Zeit; 2. durch einen notariell oder gerichtlich beurkundeten Beschluß der Aktionäre; 3. durch Verfügung der Verwaltungsbehörde, wenn sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat (Art. 240); 4. durch Eröffnung des Kon¬ kurses. — Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen oder die Zurücknahme der staatlichen Genehmigung nach dem in den einzelnen Staaten geltenden Rechte erfolgt, so finden die Bestimmungen dieses Abschnittes ebenfalls Anwendung. Besondere Bestimmungen kann das Statut der Aktiengesellschaft enthalten. Z 4) Durch den Vorstand der Aktiengesellschaft. °) Art. 209, Z. 11, HGB. 6) Nur praktisch bei Aktiengesellschaften, deren Aktien auf den Namen lauten. — Einmalige Einschaltung in den Blättern, beziehungs¬ weise die Aufgabe des Briefes genügt. Z Art. 216, Abs. 1, Art. 245, Abs. 1. 2) Aus Z. 2 u. 5 u. Z 100 folgt, daß nicht Erklärungen aller Aktionäre vorliegen müssen, vielmehr die sich nicht äußernden als nichtzustimmend zu behandeln sind. 5) § 6. ") Nach dem Nennwerte gerechnet. ") Z 10, Abs. 2. Apports sind ausgeschlossen. anderen Konstruktion aus. Da der wesentlichste Unterschied beider Gesellschaftsformen nur darin besteht, daß bei der Aktiengesellschaft Umwandlung. Vorgang. 127 12) Es ist den Aktionären nicht verwehrt, sich mit Stammeinlagen zu beteiligen, die höher sind, als ihr Anteil an dem Vermögen der Aktiengesellschaft, der Unterschied muß ebenfalls in barem beglichen werden. Auf diese Stammeinlagen sind die Bestimmungen des Z 52 analog anzuwenden. ib) Gebührenvorschrift, Z 119. den Anteilen die eigentümliche Natur der Aktie zukommt, muß die Umwandlung nicht notwendig als Auflösung der einen und Neu¬ gründung einer anderen Gesellschaft aufgefaßt werden, sondern sie kann auch als bloße Änderung in der Art der Beteiligung betrachtet werden, die unter Umständen nicht weitergehen wird wie die Änderungen, die bei einer bestehenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung an dem Gesellschaftsvertrage vorgenommen werden können. Freie Umwandlung durch einfache Statutenänderung, wodurch auch die nicht zustimmenden Aktionäre zur Teilnahme an der neuen Gesellschaft genötigt wären, muß allerdings trotzdem außer Betracht bleiben, weil zwischen der Rechtslage der Mitglieder einer Aktien¬ gesellschaft und jener der Teilnehmer einer Gesellschaft mit be¬ schränkter Haftung der tiefgehende Unterschied besteht, daß der Aktionär ein jederzeit veräußerliches Börsenpapier besitzt, der Teil¬ haber einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen schwer über¬ tragbaren Geschäftsanteil. Überdies können die zumeist unbekannten Aktienbesitzer nicht ohneweiters zu Mitgliedern der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemacht werden. Es muß daher jedenfalls ein Weg gewählt werden, der die materiellen Voraussetzungen der Auflösung der Aktiengesellschaft und der Neugründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in zweck¬ mäßiger Weise verbindet. Der Umwandlungsbeschluß ist deshalb au die vom Staate der Aktiengesellschaft aufgestellten Erfordernisse eines Auflösungsbeschlusses geknüpft, ohne jedoch ein Auflösungsbeschluß zu sein. Damit dürfte auch dem praktischen Bedürfnisse entsprochen sein, daß die Aktiengesellschaft, wenn sie die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschließt, deshalb nicht not¬ wendig ihre Auflösung beabsichtigen muß, sondern solche von dem Zustandekommen der neuen Gesellschaft abhängig machen kann. Der Beschluß soll daher auch erst in Wirksamkeit treten, wenn er in das Handelsregister eingetragen und damit die neue Gesellschaft errichtet ist. Die Folge dieser Lösung ist, daß die Aktiengesellschaft, falls sie die Neuerrichtung nicht rechtzeitig erzielt und sich dennoch auflösen will, einen neuerlichen, unbedingten Beschluß auf Auf¬ lösung fassen muß. Um diesen Schwebezustand nicht ungebührlich zu verlängern, verlangt der Entwurf die Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung innerhalb eines Monates. Diese den Charakter einer bloßen Ordnungsvorschrift an sich tragende Bestimmung, durch die das Gericht angewiesen wird, eine verspätete Anmeldung nicht zu bewilligen, dürfte genügen, ohne daß es erforderlich erscheint, eine trotzdem aus Versehen verspätet eingetragene Gesellschaft als nichtig zu erklären. (ZZ 41, 43.) 128 IV- Hauptstück. Umwandlung anderer Gcsellsch. usw. § 98. An Stelle der Liquidation, für die mangels eines Auflösungs¬ beschlusses die Voraussetzung fehlt, treten die im Z 97 unter Z. 1 bis 5 aufgezählten, im allgemeinen dem deutschen Gesetze nachge¬ bildeten Bedingungen der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses. Die Beteiligung der Aktionäre an der umgewandelten Gesell¬ schaft erfolgt normalerweise dadurch, daß sie den auf ihre Aktien entfallenden Anteil an dem Vermögen der Aktiengesellschaft als Stammeinlage in die Gesellschaft mit beschränkter Haftung einbringen. Jeder Aktionär ist aber nur berechtigt, nicht verpflichtet, sich auf diese Art an der neuen Gesellschaft zu beteiligen; jenen, die sich nicht be¬ teiligen wollen, muß das Recht Vorbehalten bleiben, die Auszahlung des auf ihre Aktien entfallenden Anteiles zu verlangen. Zu diesem Zwecke sind die Aktionäre durch öffentliche Bekanntmachung aufzu¬ fordern, sich mit ihrem Aktienanteile an der neuen Gesellschaft zu beteiligen. Jedenfalls muß aber die in der Umwandlung gelegene Rechts¬ kontinuität in der Weise gewahrt werden, daß ein überwiegender Teil des Stammkapitals der neuen Gesellschaft durch Einlösung von Aktien der Aktiengesellschaft beschafft wird. In Übereinstimmung mit dem deutschen Gesetze normiert der Entwurf als Minimum hiefür drei Viertel des Grundkapitals der Aktiengesellschaft. Die Fassung des Entwurfes will zugleich unzweideutig zum Ausdruck bringen, daß zwar die Summe der von den Aktionären durch Übernahme von Stammeinlagen (im Gegensätze zur baren Auszahlung) reali¬ sierten Aktien drei Viertel des Grundkapitales ausmachen muß, daß es aber für die Erfüllung dieser Vorschrift bedeutungslos ist, wie die Realisierung der einzelnen Aktie erfolgt. Diese kann vielmehr durch Anrechnung auf Stammeinlagen oder durch teilweise An¬ rechnung und teilweise Barzahlung geschehen. Damit ist nicht nur eine Streitfrage, die sich an die unklare Fassung des deutschen Gesetzes anschloß, aus der Welt geschafft, sondern auch die Möglich¬ keit geboten, die Einhaltung der Vorschriften über den Mindestbetrag der Stammeinlagen für Gesellschaften, die auf diesem Wege ent¬ stehen, mit Erfolg zu sichern. Der auf jede Aktie entfallende Anteil an dem Vermögen der auf¬ gelösten Gesellschaft bedarf sowohl wegen der Aktionäre, die ihre Anteile in die neue Gesellschaft einbringen, wie auch wegen jener, die sich nicht beteiligen und daher Auszahlung verlangen, der betragsmäßigen Festsetzung. Diese kann nur aus Grund einer Bilanz geschehen, die eigens zu diesem Zwecke (Ermittlung des wahren Wertes jeder einzelnen Aktie im Zeitpunkte der Bilanzierung) auf¬ gestellt und wegen der einschneidenden Wichtigkeit von einer hoch qualifizierten Mehrheit in der Generalversammlung der Aktionäre genehmigt sein muß. Neben der auch in diesem Falle wirksamen Vorschrift über den Mindestbetrag des Stammkapitals muß für den Fall der Umwand¬ lung eine zweite Mindestgrenze in der Richtung aufgestellt werden, daß das Stammkapital der neuen Gesellschaft nicht geringer sein Umwandlung. Registrierung. 129 8 98. Die Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses^) zur Eintragung hat unter Beobachtung der sonstigen durch dieses Gesetz für die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgeschriebeneu Erfordernisse?) bei dem in Hinkunft für die Gesellschaft nach deren Sitze zuständigen Handelsgerichte zu erfolgen. Dieses hat mit der Anmeldung in sinngemäßer Anwendung der KZ 11 und 12 zu verfahren und, wenn es nicht zugleich das für die Aktiengesellschaft bisher zuständige Registergericht ist, den Beschluß letzterem zur Eintragung in sein Handels¬ register mitzuteilen. Zugleich mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses ist die Aktiengesellschaft im Handelsregister zu löschen?) r) 8 97. 2) Z 3, insbesondere ist die staatliche Genehmigung erforderlich, wenn der Gegenstand des Unternehmens die Gesellschaft konzessions¬ pflichtig macht, vgl. Z 49, Abs. 3, 4, aber auch bei konzessionspflich¬ tigen Unternehmungen des Z 62 ist eine neue staatliche Bewilligung erforderlich; 8 4 wird regelmäßig im Umwandlungsbeschluß vollin¬ haltlich befolgt sein, sonst ist er analog anzuwenden; Z 5, mit der Maßgabe, daß die alte Firma unter Auflassung des etwa vorkommendcn Zusatzes „Aktiengesellschaft" mit dem Zusatze des Z 5, Abs. 2 weiter geführt werden kann; Z 6, doch mit Rücksicht auf Z 97, l. Abs.; 8 9, wobei zu bemerken ist, daß der Gesellschaftsvertrag im Umwand- lungsbeschlusse enthalten sein kann> Z 10, Abs. 3—6. ») Von Amts wegen, Z 102. darf als das Grundkapital der Aktiengesellschaft. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann von einer Umwandlung im Gegensätze zur Auflösung gesprochen werden, weil nur dadurch ein unbilliger Eingriff in die Interessen der Gläubiger verhindert wird, die auf diese Weise an Stelle der Aktiengesellschaft kraft Gesetzes die im übrigen ihrer Sicherheit dieselben Garantien bietende neue Gesell¬ schaft als Schuldnerin überwiesen erhalten. Wenn trotzdem nur die Beteiligung von drei Vierteilen des bis¬ herigen Grundkapitals an der neuen Gesellschaft obligatorisch ge¬ macht ist, so ist dies naturgemäß so zu verstehen, daß in diesem Falle — die Beteiligung des ganzen Grundkapitals ist natürlich nicht ausgeschlossen — die Differenz durch Übernahme von Stamm¬ einlagen von Seiten neuer Mitglieder gedeckt werden muß. Solche Stammeinlagen müssen aber, um die Hinauszahlung der im baren zu realisierenden Aktienanteile zu kompensieren, sofort voll in barem eingezahlt werden. (RV.) 8 98. Ebenso, wie die materiellen Voraussetzungen des Be¬ schlusses aus Auflösung einer Aktiengesellschaft vorliegen müssen, ist nach der anderen Seite hin zur Eintragung der Gesellschaft mit Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 9 130 IV. Hauptstück. Umwandlung and. Gesellsch. usw. 99—101. 8 99. Von dem Tage der Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister ist diese Gesellschaft zu Verfügungen über das Vermögen der Aktiengesellschaft be¬ rechtigt?) In den bestehenden Rechtsverhältnissen gegenüber dritten Personen tritt durch die Umwandlung keine Änderung ein. Es liegt keine Universalsukzession vor, „die Gesellschaft mit be¬ schränkter Haftung tritt vielmehr sx IsZs in die Rechte der Aktien¬ gesellschaft ein, deren Rechtssubjekt sie fortsetzt." H 100. Insoweit ein Aktionär sich nicht an der Ge¬ sellschaft mit beschränkter Haftung durch Übernahme einer Stammeinlage beteiligt?), ist ihm von der Gesellschaft der Betrag auszuzahlen?), der auf seine Aktie nach der zufolge § 97, Z. 3, aufgestellten Bilanz entfällt. Weitere Ansprüche an das Gesellschaftsvermögen stehen ihn: nicht zu. ch Z 97, Abs. 2, Z. 1, 2. ?) Beziehungsweise zu Gericht zu erlegen, vgl. Z 91, l. Abs. beschränkter Haftung die Erfüllung der in Z 3 ff. aufgestellten Er¬ fordernisse unerläßlich. Es muß also unter den Teilnehmern an der Gesellschaft in ihrer neuen Form ein dem Gesetze entsprechender Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Die Durchführung der Eintragung im Register wird daher in einem Akte die Löschung der Aktiengesellschaft infolge Umwandlung, und die Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eben¬ falls infolge Umwandlung, aber aus Grund des Gesellschaftsvertrages enthalten. Da über den einen Akt nicht zwei verschiedene Gerichte entscheiden können, trifst H 98 die erforderliche Kompetenz¬ bestimmung. (RV.) H 99. Eine Übertragung des Vermögens der Aktiengesellschaft an die neue Gesellschaft findet bei der Konstruktion, die der Um¬ wandlung im Entwürfe gegeben ist, nicht statt. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung tritt vielmehr sx ls§s in die Rechte der Aktiengesellschaft ein, deren Rechtssubjekt sie fortsetzt; es findet daher auch bei Liegenschaften der Gesellschaft keine bücherliche Eigentums¬ übertragung, sondern nur eine Namensänderung des Eigentümers statt. Damit sind auch die Gläubiger der Aktiengesellschaft ausschlie߬ lich an die neue Gesellschaft als Schuldnerin gewiesen. Von einer Kouvokation der Gläubiger, wie sie das deutsche Gesetz fordert, glaubt der Entwurf absehen zu können, weil das Stammkapital un¬ versehrt erhalten bleibt und die etwaigen Auszahlungen an Aktionäre, die sich nicht beteiligen, kompensiert werden durch die Vollein¬ zahlung seitens der an ihre Stelle tretenden neuen Gesellschafter, so daß die Sicherheit der Gläubiger genau dieselbe bleibt wie bisher. (RV.) v n E Umwandlung. Wirksamkeit. 131 8 IVI. Ein am Tage der Kundmachung dieses Gesetzes i) auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 26. November 1852, RGBl. Nr. 253, bestehender, auf Gewinn berechneter Verein?), der bis zum Eintritte der Wirksamkeit des Gesetzes^) seine Statuten dessen Vorschriften anzupassen^) und sich unter Bei¬ behaltung seines gesamten Vermögens^) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln beschließt, kann als solche eingetragen werdens, ohne daß ein besonderer Gesell- schastsvertrag errichtet wird?) Der Beschluß bedarf der Zustimmung aller Mitglieder, notarieller Beurkundung und der nach H 21 des kaiserlichen Patentes vom 26. November 1852, RGBl. Nr. 253ch erfor¬ derlichen staatlichen Genehmigung. Dasselbe gilt für Gewerkschaften zum Bergbaubetriebe^), die am Tage der Kundmachung dieses Gesetzes bereits be¬ stehen. Der Umwandlungsbeschluß, der an die im ersten Ab¬ sätze bezeichnete Frist nicht gebunden ist, bedarf der Genehmigung der Berghauptmannschaft.io) r) Kundgemacht am 15. Mürz 1906. 2) Vgl. 88 1, 2, des zitierten Gesetzes. (Abgedruckt bei Manz, Separatausgabe, Heft 7.) ») Z 127; am 15. Juni 1906. 4) Das Statut vertritt in diesem Falle den Gesellschaftsvertrag, es muh daher inhaltlich allen Anforderungen entsprechen, denen bei einer neu errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Gesell¬ schaftsvertrag zu entsprechen hat. s) D. h. das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haf¬ tung muh mindestens mit dem Betrage festgesetzt werden, den nach der Umwandlungsbilanz die Aktiven des Vereines erreichen. °) Unter Beobachtung der sonstigen Vorschriften des Z 9. — Nicht vor Beginn der Wirksamkeit des vorliegenden Gesetzes. Wenn der Verein im Handelsregister eingetragen war, ist er als solcher zu löschen. o) Z 21: Änderungen der genehmigten Gesellschaftsreqeln (Statuten u. dgl.) und überhaupt der,' durch Bewilligung des Vereines vor¬ gezeichneten Bestimmungen bedürfen, um Wirksamkeit zu erlangen, der Genehmigung, die denselben Anordnungen unterliegt, wie die ursprüngliche Bewilligung. 5) Kais. Pat. vom 23. Mai 1854, RGBl. Nr. 146, (Berggesetz) 8 137 ff. (Manz, Bd. 7). io) Gebührenbegünstigung, ß 119, Abs. 3. J 1VI. Es gibt namentlich in Tirol eine Anzahl von gemäß dem kaiserlichen Patente vom 26. November 1852, RGBl. Nr. 253, 9* 132 V. Hauptstück. Behörden und Verfahren. § 102. Fünftes Hnnptstück. Behörden nnd Kerfahrrn. 8 1V2. Auf die in diesem Gesetze vorgeschriebenen An¬ meldung en *), Anzeigen2) und Mitteilungen^) an das Handels¬ gericht und auf die dem Gerichte in dieser Hinsicht obliegende Tätigkeit finden die geltenden Vorschriften über die Behandlung konzessionierten Vereinigungen, welche ihrem Wesen nach als Aktien¬ gesellschaften sich darstellen und die infolge der Judikatur des Ver¬ waltungsgerichtshofes vor der Nötigung stehen, sich zu den Be¬ stimmungen des Aktienregulatives vollkommen entsprechenden Aktien¬ gesellschaften umzubilden. Für diese Gesellschaften bedeutet dies, da sie sodann der Besteuerung der Aktiengesellschaften unterliegen würden, eine harte Schädigung. Tatsächlich besitzen diese Vereinigungen, zumeist Hotelgesellschaften, schon viele Elemente des Aufbaues der Gesellschaften mit beschränkter Haftung in ihrer rechtlichen Konstruktion ausgebildet. Somit war es nur ein Gebot der Billigkeit, diesen Gesellschaften zu ermöglichen, sich in Gesellschaften mit beschränkter Haftung mittels einfachen Be¬ schlusses umzubilden und diese Umwandlung ohne die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren zu vollziehen. Ihre Statuten den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes anzupassen und die staatliche Genehmigung einzuholen, wird ihnen zur Pflicht gemacht. Beschränkt wird die Begünstigung auf Gesellschaften, die zum Zeitpunkte der Kundmachung des Gesetzes bestehen und die bis zum Zeitpunkte des Eintrittes der Wirksamkeit des Gesetzes die Umwandlung beschließen. Die Zustimmung aller Mitglieder, die Übertragung des gesamten Vermögens und die notarielle Beurkundung sind erforderlich. Aus den Kreisen der Bergbauinteressenten wurde der Wunsch laut, auch Gewerkschaften für den Bergbaubetrieb, die in vielen Beziehungen den Gesellschaften mit beschränkter Haftung ähnlich sind, in solche frei von der Gebührenpflicht umwandeln zu können. Die unbeschränkte Nachschußpflicht der Besitzer der Kuxe gegen die be¬ schränkte Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit be¬ schränkter Haftung, bei der auch die vertragsmäßige Nachschußpflicht immer nur mit einem bestimmten Vielfachen der Stammeinlage begrenzt ist, einzutauschen, erschien wünschenswert. Der Ausschuß hat dieser Forderung entsprochen und in dem dritten Alinea des neuen Z 101 auch den Gewerkschaften zum Bergbaubetriebe unter denselben Modalitäten wie den früher erwähnten Erwerbsvereinigungen die Umwandlung ermöglicht, ohne daß jedoch die dort vorgeschriebene Frist zur Fassung des Umwandlungsbcschlusses gefordert wird. Sie müssen am Tage der Kundmachung des Gesetzes bereits bestehen und bedürfen der Genehmigung der Berghauptmannschaften. (AH.) 8 102. Die Regierungsvorlage hat in Z 41, jetzt Z 4g, ferner in Z 80, jetzt H 87 der Finanzprokuratur als der zur Wahrung Handelsregister. Finanzprokuratur. 133 der Geschäfte Anwendung, die sich auf das Handelsregister beziehen?) Sofern für die Führung des Handelsregisters über Gesell¬ schaften mit beschränkter Haftung weitere Bestimmungen erfor¬ derlich werden, sind sie im Verordnungswege zu erlassen?) Eine von den Anmeldungspslichtigen beizubringende Ab¬ schrift der in diesem Gesetze im K 9, 51, 53, 56, 107 für das Handelsregister vorgeschriebenen Anmeldungen 6) und Belege ist nach vollzogener Eintragung von dem Registerrichter an die Finanzprokuratur des Sitzes'') der Gesellschaft einzusenden. Diese Abschriften sind stempelfrei. Die Finanzprokuratur kann die Bewilligung der Eintragung im Wege des Rekursesb) anfechten?) si SS 2, 3, 9, 11, 17, 18, 49, 51, 53, 55, 56 59, 60, 64, 88, 89, 90, 91, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 101, 107, 108, 110, 111, 112, 114. S) SS 22, 26, 30. s) S 36. — Außerdem Anmerkungen, SA 43, 85, 87, 113; amts- wegige Löschung, S 44, Eintragung SS 88, 89. 4) Art. 12—14, 26, 27 HGB.; SS 10—15, EG. z. HGB.; MB. v. 9. März 1863, RGBl. Nr. 27. 5) Siehe Anhang I. s ch Auch der Anmeldung eines Umwandlungsbeschlusses nach S 101, weil dessen Anmeldung jene des Gesellschaftsvertrages nach S 9 vertritt. ') Z s. ch SS 9-14, 16 des kais. Pat. v. 9. Aug. 1854, RGBl. Nr. 208. °) S 102 ist auch auf inländische Niederlassungen ausländischer Gesellschaften anwendbar, S 114. der öffentlichen Interessen in Zivilsachen berufenen Behörde ge¬ wisse Funktionen zugewiesen. Die Kommission hat diesen Bestimmungen der Regierungsvorlage ohne Bedenken ihre Zustimmung erteilt, jedoch für notwendig be¬ funden, um die Kontrolle der Eintragungen im Handelsregister durch die Finanzprokuratur zu ermöglichen, in S 102 einen neuen' Absatz hinzuzufügen, der die Vorschrift enthält, daß eine Abschrift der in den SS 9, 51, 55, 56, 107 für das Handelsregister vor¬ geschriebenen Anmeldungen und Belege nach vollzogener Eintragung von dem Registerrichter an die Finanzprokuratur des Sitzes der Gesellschaft einzusenden sei, und daß der Anmeldungspflichtige diese Abschrift beizubringen habe. Damit das dadurch dem Anmeldungs- Pflichtigen auferlegte Opfer nicht durch die Notwendigkeit der Er¬ füllung einer Gebührenpflicht in unbilliger Weise verschärft werde, hat die Kommission beschlossen, daß die hier vorgeschriebenen Ab¬ schriften stempelfrei seien. Auch fand es die Kommission für rätlich, um jeden Zweifel zu beseitigen, ausdrücklich auszusprechen, daß die 134 V. Hauptstück. Behörden und Verfahren. 88 103—100. 8 1V3. Konzessionspflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (M 3 und 49) unterstehen der Staatsaufsicht, die durch die Konzessionsbehörde von Amts wegen zur Wahrung der öffentlichen Interessen geübt wird. D 1V4. Der Konzessionsbehörde steht nebst den an anderen Stellen dieses Gesetzes i) ihr zugewiesenen Aufgaben hinsichtlich der konzessionspflichtigen Gesellschaften?) zu: 1. den Gesellschaftsvertrag und alle Abänderungen des Gesellschastsvertrages zu genehmigen^); 2. allgemeine Regeln für die Gebarung und die Rechnungs¬ legung aufzustellen und statistische Berichte abzufordern; 3. die Gebarung der Gesellschaft zu überwachen und zu diesem Behufe in die Bücher und Papiere der Gesellschaft Ein¬ sicht zu nehmen, die notwendigen Ausweise und Aufklärungen von der Gesellschaft zu verlangen und behördliche Abgeordnete zu allen Versammlungen der Gesellschafter^) und der gesell¬ schaftlichen Organe zu entsenden; 4. die Ausführung von Beschlüssen oder Verfügungen zu untersagen, durch welche der Gesellschaftsvertrag oder zwingende Vorschriften^) des Gesetzes verletzt oder die bei Erteilung der Genehmigung des Gesellschaftsvertrages von der Staatsver¬ waltung gestellten Bedingungen überschritten werden. r) Auflösung der Gesellschaft, 86, 113. — Einstellung der Tätigkeit der Gesellschaftsorgane, W 94, 113. — Einstellung des Betriebes, 8Z 105, 114. Finanzprokuratur die Bewilligung der Eintragung auch durch Rekurs anfechten könne (HH.). 8 103. Wenn der Entwurf die Errichtung gewisser Gesellschaften an die staatliche Genehmigung bindet wegen der öffentlichen Rück¬ sichten, die hinsichtlich der besonderen Art des Betriebsgegenstandes obwalten, so bedingen eben diese öffentlichen Rücksichten auch wäh¬ rend des Bestandes der Gesellschaft notwendigerweise eine besondere Überwachung, welche der durch die bestehenden Gesetze (Eisenbahn¬ konzessionsgesetz, Berggesetz, Auswanderungsgesetz usw.) für die ver¬ schiedenen Arten dieser Unternehmungen berufenen Konzessions- bchörde durch den Entwurf übertragen wird. Der Umfang, in welchem diese Aufsicht geübt werden soll, und der Inhalt der Auf¬ sichtsbefugnisse muß, um Zweifel und Reibungsflächen zwischen der Gesellschaft und der Aufsichtsbehörde auszuschließen, im Gesetze fest¬ gestellt werden. Das Gesetz beschränkt sich dabei auf die Anführung jener Befugnisse, welche im allgemeinen inhaltlich des geltenden Rechtes als das Attribut der Aufsichtsbehörde gegenüber wirtschaft¬ lichen Vereinen angesehen werden (RV.). Staatsaufsicht. Betriebseinstellung. 135 s) Z 3, Abs. 2. ») ZZ 3, 49, auch 88 97, 101, 108. 4) Bei schriftlichen Abstimmungen Kontrolle durch das Protokoll¬ buch, 8 M. — °) § 41. H 105. Wenn eine Gesellschaft Versicherungsgeschäfte oder, ohne hiezu durch den Gesellschaftsvertrag berechtigt zu sein oder ohne die staatliche Genehmigung des Gesellschaftsvertrages erlangt zu haben, eines der in Z 3, Absatz 2, bezeichneten Ge¬ schäfte betreibt, ist die Konzessionsbehörde, beim Betriebe von Versicherungsgeschäften aber das Ministerium des Innern be¬ rechtigt, diesen Betrieb einzustellen. 8 106. Die staatliche Bewilligung für die im Z 62, Absatz 2, bezeichneten Geschäftszweige*) wird vom Finanzmini¬ sterium, bezüglich der Ausgabe von Einlagebüchern im Einver¬ nehmen mit dem Ministerium des Innern erteilt. Hinsichtlich dieser Geschäftszweige stehen der Konzessions¬ behörde die in ß 104, Z. 3 und 4, bezeichneten Befugnisse zu. Werden die für den Betrieb erlassenen gesetzlichen Vor¬ schriften nicht beobachtet oder die bei der Erteilung der Be¬ willigung gestellten Bedingungen nicht eingehalten, so kann die Konzessionsbehörde?) die Bewilligung widerrufen. Wird der Betrieb dieser Geschäfte des Widerrufes ungeachtet fortgesetzt oder erfolgt er überhaupt ohne vorausgegangene staatliche Be¬ willigung, so ist die Konzessionsbehörde berechtigt, diesen Be¬ trieb einzustellen./^ *) Betriebs-(Unternehmungs)konzession, nicht Gesellschaftskonzession im Sinne des 8 9, Abs. 2. 2) Nicht zu verwechseln mit der Konzessionsbehörde der 88 103 bis 105. 8 183. Der Befugnis zur Einstellung des Betriebes muß neben der im 8 86 statuierten Auflösungsbefugnis noch besondere Er¬ wähnung getan werden, weil für den Fall der Vereinigung eines konzessionspflichtigen mit einem nicht konzessionspflichtigen Betriebe die Möglichkeit offen gelassen werden soll, sich mit der Untersagung des letzteren zu begnügen und nicht sofort zur Auflösung zu schreiten (RV.). 8 106. Bezüglich solcher Unternehmungen, für deren Betrieb zwar eine besondere behördliche Aufsicht gesetzlich statuiert ist ohne Rück¬ sicht darauf, ob der Unternehmer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine andere Person ist, durch deren Betrieb aber nicht die Gesellschaft als solche konzessionspflichtig wird, sind die betreffenden gesetzlichen Vorschriften ohnedies im 8 62 aufrecht¬ erhalten. 136 VI. Hauptstück. Ausländische Gesellschaften. § 107. Sechstes KauptstSck. Ausländische Gesellschaften. Z 107. Gesellschaften der in diesem Gesetze bezeichneten die ihren Sitzi) außerhalb des Geltungsgebietes dieses Art, Gesetzes?) haben, können im Jnlande durch eine Niederlassung Geschäfte betreiben, wenn sie vor Beginn dieses Geschäftsbe¬ triebes bei dem durch den Sitz der Niederlassung bestimmten Handelsgerichtes) die Eintragung einer inländischen Nieder¬ lassung in das Handelsregisters erwirken. Zur Eintragung ist eine Anmeldung/ erforderlich, der eine beglaubigte Abschrift des GesellschaftsveÄrages und die Zeich¬ nung der zur Zeichnung der Firmader inländischen Nieder¬ lassung berechtigten Personen^) in beglaubigter?) Form beizu¬ schließen sind?)s)/ Z Vgl. 8 S. Die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. -) Vgl. Z 2. - 4). Z 102. 5) Die mit der ausländischen nicht buchstäblich gleich sein, jeden¬ falls aber den Zusatz des Z 5, Abs. 2, enthalten muß. Vgl. Z 59, Anm. 7. 6) Repräsentanz. ?) Die Zeichnung kann auch bei Gericht erfolgen. Vgl. Z 17. b) Weitere Erfordernisse enthalten ZZ 108 und 109. s) Steuer- und gebührenrechtliche Bestiminungen, ZZ 116, 120. Da für die im Absätze 2 des Z 62 erwähnten speziellen Geschäfts¬ zweige anderweitige derartige Vorschriften nicht bestehen, welche einen Einblick in die geschäftliche Gebarung ermöglichen würden, ein solcher Einblick aber gerade bei diesen Geschäftszweigen — ebenfalls wieder aus öffentlichen Rücksichten — für unerläßlich er¬ achtet werden muß, waren auch hiefür die erforderlichen Normen in den Entwurf aufzunehmen (RV.). ZA 107 bis 100. Die Wahrscheinlichkeit, daß gleichartig orga¬ nisierte ausländische Gesellschaften bestrebt sein werden, ihren Ge¬ schäftsbetrieb auf das Inland auszudehnen, besteht zunächst nur hinsichtlich des Deutschen Reiches, weil nur dort schon Gesell¬ schaften auf Basis eines Gesetzes existieren, das dem vorliegenden Entwürfe als Vorbild dient. Da das wirtschaftliche Interesse für die wechselseitige Zulassung der Errichtung inländischer Nieder¬ lassungen ausländischer Gesellschaften ebensosehr bei dieser Gesell¬ schaftsform wie bei Aktiengesellschaften spricht, folgt der Entwurf darin dem geltenden Aktienrechte, daß er eine allgemeine gesetzliche Grundlage hiefür schafft. / -1 /«/V /'s --' c L/) . 138 VI. Hauptstück. Ausländische Gesellschaften. §§ 108-110. ß 108. Die Eintragung ist zu versagen, wenn die Ge¬ sellschaft nicht nachweist: 1. daß sie in dem Staate, in dem sich ihr Sitz befindet, nach dessen Gesetzen rechtlich besteht?) und sich dort in wirklicher und regelmäßiger3) Geschäftstätigkeit befindet; 2. daß sie für ihren gesamten^) Geschäftsbetrieb im Jn- lande eine zur gültigen Zeichnung der Firma ihrer inländischen Niederlassung4) berechtigte Vertretung5) bestellt hat, deren Mit¬ glieder im Inlandes ihren Wohnsitz haben; 3. falls einer der in Z 3, Absatz 2, bezeichneten Geschäfts¬ zweige zum Gegenstände des Unternehmens gehört, daß sie die staatliche Genehmigung erhalten hat; 4. daß in dem Staate, dem die Gesellschaft angehört, die inländischen Gesellschaften gleicher Art zur Errichtung von Niederlassungen auf Grundlage der Gegenseitigkeit gleich den dort einheimischen Gesellschaften zugelassen sind. ?)b) r) 8 107. ?) Auflösung, Z 113, Z. 1. s) Z. B. nicht unter Zwangsverwaltung oder im Konkurs, vgl. 8 US, Z- 1- t) Bgl. Z 111, Abs. 3. °) „Repräsentanz", wird veröffentlicht, § HO. — Auflösung, 8 US, Z. 2. «) ß 107, Anm. 2. ?) 8 109, Auflösung, § 113, Z. 3. s) Die Eintragung wäre auch zu versagen, wenn die auslän¬ dische Gesellschaft nach 8 1 unzulässige Zwecke verfolgen würde. 8 109. Soweit nicht Staatsverträge oder durch das Reichsgesetzblatt kundgemachte Regierungserklärungen bestehen, sein müssen, den Bestand der Gegenseitigkeit zu ermitteln und auszusprechen. Wird von dem auswärtigen Staate Gegenseitigkeit nicht geübt, so muß nach allgenreinen internationalen Grundsätzen die Zulassung im Inlands versagt werden. Es können aber auch Fälle eintreten, in denen weder der Bestand der Gegenseitigkeit noch deren Versagung im auswärtigen Staate nachweisbar ist. Für solche Fälle, in denen einer der beteiligten Staaten mit der Übung der Gegenseitigkeit vorangehen muß, wird dem Ministerium des Innern die Entscheidung über die Zulassung nach Maßgabe der von dem auswärtigen Staate gegebenen Zusicherungen ein¬ geräumt. Die Prüfung, ob den übrigen Erfordernissen des 8 108 ent¬ sprochen wurde, die den Erfordernissen für die Zulassung aus¬ ländischer Aktiengesellschaften angepaßt sind, obliegt dem Ge¬ richt (RV.). Eintragung. Reziprozität. 139 vermöge deren die ausländische Gesellschaft) sich nach ihrer gesetzlichen Grundlage als eine Gesellschaft der in diesem Gesetze bezeichneten Art darstellt und die Beobachtung der Gegenseitig¬ keit gewährleistet ist, muß der Nachweis hiefür durch eine vom Justizministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Mini¬ sterien?) ausgestellte Erklärung erbracht werden. Diese Er¬ klärung ist für das Gericht bindend. Kann der Bestand der Gegenseitigkeit nicht nachgewiesen werdens), so bedarf es zur Eintragung einer besonderen Zu¬ lassungsbewilligung des Ministeriums des Innern?) 1) Z 107, Abs. 1. 2) Für die betreffende Gesellschaft ausgestellte. 3) Weder durch einen Staatsvertrag, noch durch eine Regierungs¬ erklärung, noch durch eine Erklärung des Justizministeriums. 4) Zusatzvertrag zum Handels- und Zollvertrage vom 6. Dezember 1891 (RGBl. Nr. 15 sx 1892) zwischen Öster¬ reich-Ungarn und dem Deutschen Reiche vom 25. Jänner 1905. Artikel 1. V. Der fünfte Absatz des Artikels 19 erhält folgende Fassung: Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften, einschließlich der Ver¬ sicherungsgesellschaften, welche in den Gebieten des einen vertrag¬ schließenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, sollen auch in den Gebieten des anderen Teiles gegen Beobachtung der daselbst geltenden einschlägigen Gesetze und Ver¬ ordnungen befugt sein, alle ihre Rechte geltend zu machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte Prozesse zu führen. Die Frage, ob und inwieweit solche Gesellschaften in den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles Grundstücke und sonstiges Vermögen erwerben können, ist nach den in diesen Gebieten gelten¬ den Gesetzen zu bestimmen. Betreffs der Zulassung zum Betriebe ihrer Geschäfte in den Gebieten des anderen Teiles haben die da¬ selbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen An¬ wendung zu finden. In jedem Falle sollen die gedachten Gesell¬ schaften in den Gebieten des anderen Teiles dieselben Rechte ge¬ nießen, welche den als rechtlich bestehend anerkannten Gesellschaften irgend eines dritten Landes zustehen oder künftig zugestanden werden (RGBl. Nr. 24 sx 1906). — Im Deutschen Reiche bestehen Gesell¬ schaften mit beschränkter Haftung auf Grund des Gesetzes vom 20. April 1892, in neuer Fassung kundgemacht im RGBl. S. 846 von 1898. 8 11V. Auf die Anmeldung finden die ßZ 11 und 12 sinn¬ gemäß Anwendung. Der Veröffentlichung unterliegen: 1. die Firma und der Sitz der Gesellschaft und der in¬ ländischen Niederlassung; - - 140 VI. Hauptstück. Ausländische Gesellschaften. llst-113. 2. der Gegenstand des Unternehmens; 3. die Höhe des Stammkapitales i) und der Betrag der darauf geleisteten Einzahlungen?); 4. bei konzessionspflichtigen Gesellschaften das Datum der Genehmigungsurkunde s); 5. wenn der Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung der Dauer der Gesellschaft enthält, der Zeitpunkt der Auflösung; 6. wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Art enthält, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Be¬ kanntmachungen zu veröffentlichen sind, diese Bestimmungen; 7. Name, Beruf und Wohnsitz der Mitglieder der für das Inland bestellten Vertretung^) und die Bestimmungen über die Art, in der sie ihre Willenserklärungen abzugeben haben?) si Muß nicht den Bestimmungen des Z 6 entsprechen. ?) Z 10, Abs. 1, 2, ist nicht anwendbar. / -) Z 108, Z. 3. - si 8 108, Z. 2. °) Auch wenn darüber besondere Bestimmungen im Gesellschafts- Verträge nicht enthalten sind, Z 18, Abs. 5. 8 111. Die Erstattung aller weiteren Anmeldungen zum Handelsregister?) liegt der für das Inland bestellten Vertre- i tnng?) der Gesellschaft ob. Die Wirksamkeit von Änderungen der in das Handels¬ register eingetragenen Tatsachen ist hinsichtlich der inländischen Niederlassung lediglich nach dem Zeitpunkte der im Jnlande erfolgten Eintragung zu beurteilen?) Werden weitere Niederlassungen im Jnlande errichtet, so sind die erstes als inländische Hauptniederlassung, die übrigen als inländische Zweigniederlassungen zu bezeichnen. Auf die inländische Hauptniederlassung finden die in dem gegenwärtigen Gesetze bezüglich der Hauptniederlassungen enthaltenen Be¬ stimmungen, auf die Zweigniederlassungen die Vorschriften für Zweigniederlassungen inländischer Gesellschaften sinngemäß An¬ wendung?) si ß 102. -) 8 108, Z. 2. ») S. 8 60, Anm. 5. silBei gleichzeitiger Gründung mehrerer Niederlassungen hat die Gesellschaft eine Niederlassung zu bezeichnen, die als inländische Hauptniederlassung gelten soll. Für diese muß nach 8 108, Z. 2 eine für den gesamten Geschäftsbetrieb im Jnlande zeichnungs¬ befugte Vertretung bestellt werden. °) 88 59, 60. V' L , , / , 1 Veröffentlichung. Geschäftsführung. Auflösung. 141 H 112. Die für das Inland bestellte Vertretung^) hat über die inländischen Geschäfte ?) besondere ordnungsmäßige Bücher?) zu führen. Die Pflicht, beim Betriebe von Bankgeschäften die Bilanz zu veröffentlichen (Z 22), besteht auch für ausländische Gesell¬ schaften, und zwar auch rücksichtlich der Bilanz der ausländischen Hauptniederlassung. 1) 8 108, Z. 2, 8 107, Anm. 2. 2) D. h. Geschäfte, die bei den inländischen Niederlassungen, nicht auch Geschäfte, die etwa bei den ausländischen Niederlassungen mit Inländern geschlossen werden. -) Vgl. 8 22, Anm. 1. 8 113. Die Auflösung der inländischen Niederlassungen , einer ausländischen Gesellschaft^) kann in sinngemäßer Anwen¬ dung des § 86 erfolgen. Außerdem kann sie von der politischen Landesbehörde, in deren Sprengel die inländische Hauptnieder¬ lassung?) ihren Sitz hat, verfügt werden: 1. wenn die Gesellschaft in ihrem Heimatstaate rechtlich zu bestehen aufgehört oder die volle Verfügungs- und Verkchrs- fähigkeit hinsichtlich ihres Vermögens verloren hat?); 2. wenn die für das Inland bestellte Vertretung nicht mehr besteht und deren neuerliche Bestellung binnen drei Mo¬ naten, nachdem die Gesellschaft vom Handelsgerichte dazu auf¬ gefordert worden ist, nicht erfolgt^); 3. wenn sich ergibt, daß der Staat, dem die Gesellschaft angehört, in der Behandlung inländischer Gesellschaften gleicher Art die Gegenseitigkeit nicht beobachtet?) Die Auflösung ist auf Antrag der Finanzprokuratur durch Beschluß des Handelsgerichtes, in dessen Sprengel die inländische Hauptniederlassung?) ihren Sitz hat, auszusprechen, wenn die Eintragung entgegen den Vorschriften des Z 108 bewilligt wurde; für das Verfahren gelten die Bestimmungen des ß 43. Die Abwicklung der Geschäfte der inländischen Nieder¬ lassungen o) hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestim¬ mungen über die Liquidation"?) von Gesellschaften mit be¬ schränkter Haftung zu erfolgen. 8 107, Abs. 1. — 2) H m. -) Vgl. ß 108, Z. 1. _ 88 113, 114. Die Rechtsgrundlage einer ausländischen Gesell¬ schaft kann nur jene sein, welche ihr durch die einheimische Gesetz- 142 VII. Hauptstück. Steuer- u. gebührenr. Bestimm. §8 114,113. si Vgl. Z 108, Z. 2. ») Vgl. 88 108, Z. 4, 109. 6) Aller inländischen Niederlassungen, 8 111, Abs. 3. ') 88 89 ff. 8 114. Die Vorschriften, dieses Gesetzes über konzessions¬ pflichtige Gesellschaften^), dann die Bestimmungen der ZZ 62 und 102 bis 106 finden auf ausländische Gesellschaften sinn¬ gemäß Anwendung. Weitere Einzahlungen auf die nicht voll¬ eingezahlten Stammeinlagen und sonstige Veränderungen des Stammkapitals sind von der für das Inland bestellten Ver¬ tretung^) zum Handelsregister anzumelden?) r) 8 3, Abs. 2 und die Anm. daselbst. -) ß 108, Z. 2. — 8 l02. Siebentes Hanptstück. Stener" und gebührrnrechtliche Westlmimmgrn. Z 113.* *)/ 1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Anlagekapital höchstens 1,000.000 Kronen beträgt, unterliegen gebung vorgezeichnet ist. Nur soweit muß sie dem inländischen Gesetze unterworfen werden, als dieses Konzession erfordert und Aufsicht normiert. Dies gelangt im 8 114 zum Ausdruck. Außerdem bedarf es noch besonderer Normen für die Auslösung und Betriebseinstellung. Die Anwendbarkeit des 8 86 ergibt sich daraus, daß die Nieder¬ lassung einer ausländischen Gesellschaft nicht günstiger gestellt werden darf als eine inländische Gesellschaft. Einen weiteren Auf¬ lösungsgrund muß das Aufhören einer der gesetzlichen Voraus¬ setzungen bilden, auf denen die Eintragung beruhte. Endlich muß, ebenso wie bei inländischen Gesellschaften, Vor¬ sorge getroffen werden für den Fall, daß die Eintragung be¬ wirkt wurde, obschon in diesem Zeitpunkte eine der erwähnten Voraussetzungen mangelte. Auf dieser Grundlage beruhen die Vor¬ schriften des 8 113 (RV.). *) Die Regierungsvorlage hatte die Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Besteuerung nach den für Aktiengesellschaften geltenden Bestimmungen des zweiten Hauptstückes des Personalsteuergesetzes mit einem allerdings wesentlich ermäßigten Steuerfuße unterstellt. Im Gegensätze hiezu intendierte ein großer Teil der Interessenten die Einbeziehung dieser Gesellschaften in die allgemeine Erwerbsteuer des ersten Hauptstückes. 8 113. Die Kommission hat nach eingehender Beratung und - Allgemeine Erwerbsteuer. 143 der allgemeinen Erwerbsteuer nach den Bestimmungen des l. Hauptstückes des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, RGBl. Nr. 220, betreffend die direkten Personalsteuern mit der Ab¬ weichung, daß die diesen Gesellschaften gemäß Z 66, Absatz 1 und 2 PStG/) vorgeschriebene allgemeine Erwerbsteuer mit Vorbehalt der Bestimmungen des Absatzes II in die festge¬ stellten Gesellschaftskontigente/) nicht eingerechnet wird, sondern / V neben denselben dem Staatsschätze zufließt; Gesellschaften mit ) beschränkter Haftung, deren Anlagekapital/ mehr als 1,000.000^ . Kronen beträgt, sind der Besteuerung mach den für Aktien¬ gesellschaften geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes des Personalsteuergesetzcs mit den im folgenden Absätze IV ent¬ haltenen Abänderungen unterworfen. Das Anlagekapital im Sinne des vorstehenden Alinea um¬ faßt das gesamte in der Unternehmung dauernd sruchtbringend i angelegte Kapital, insbesondere das im Gesellschastsvertrage //-!; bestimmte Stammkapitals), die gegen Prioritätsobligationen oder sonstige Teilschuldverschreibungen oder gegen hypothekarische Sicherstellung ausgenommenen Kapitalien, sowie ein etwaiges, von den Gesellschaftern selbst außer der Stammeinlage (Z 4) dem Geschäftsbetriebe dauernd gewidmetes Kapital.^) / II. Wenn Gesellschaften mit beschränkter Haftung Huter- nehmungen^von denen bisher eine in die Gesellschaftskon- sorgfältiger Erwägung aller zu Tage getretenen Anschauungen der wirtschaftlichen Kreise den Beschluß gefaßt, eine mittlere Linie einzuhalten und einen prinzipiellen Unterschied zwischen großen und kleinen Unternehmungen je nach der Höhe des Anlagekapitals zu machen, die großen Unternehmungen nach dem II., die kleinen Unter¬ nehmungen nach dem I. Hauptstücke zu besteuern. Hierauf beschloß die Kommission, daß das Anlagekapital von 1,000.000 L die fiskalische Grenzlinie bilden soll, so daß alle Unternehmungen mit einem 1,000.000 L übersteigenden Anlagekapitals der Besteuerung nach dem II. Hauptstücke unterliegen sollen, und daß als Anlage¬ kapital — im Sinne der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichts¬ hofes — das gesamte in der Unternehmung dauernd fruchtbringend angelegte Kapital, also nicht bloß das Stammkapital, sondern ins¬ besondere auch das gegen Prioritätsobligationen, sonstige Teilschuld¬ verschreibungen oder gegen Hypothek aufgenommene, sowie ein von den Gesellschaftern selbst dein Geschäftsbetriebe dauernd gewidmetes Kapital anzusehen sei. (HH.) 8 118, II und III. Rücksichtlich jener Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die dem I. Hauptstücke zugewiesen sind, also bis zu 144 VH. Hauptstück. Steuer- u. gebührenrechtl. Bestimm. § 115. tingente eingerechnete allgemeine Erwerbsteuer vorgeschrieben war, übernehmen, kommt die diesen Unternehmungen im Jahre des Geschäftsübcrganges vorgeschriebene jährliche Steuerschuldigkeit von der Erwerbsteuerhauptsumme im vollen Betrage in Ab¬ schreibung^); dagegen ist, wenir^Unternehmungen von Gesell¬ schaften mrt beschränkter Haftun^Äuf Steuerpflichtige übergehen, deren allgemeine Erwerbsteuer in die Gesellschaftskontingente einzurechnen sein wird, die diesen Steuerpflichtigen von diesen Unternehmungen im Jahre ihrer Einreihung in eine Steuerklasse vorgeschriebene allgemeine Erwerbsteuer mit dem Jahresbetrage der Erwcrbstenerhauptsumme zuzurechnen. Endlich hat ein Viertel jener Jahresbeträge an allgemeiner Erwerbsteuer, welche während der letzten Veranlagungsperiode den neu entstandenen, das ist früher weder der Erwerbsteuer nach dem I. noch nach dem II. Hauptstücke des Pcrsonalstener- gesetzes unterworfenen Unternehmungen und Betriebsstätten der Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgeschrieben waren, von der Erwerbsteuerhauptsumme in Abzug zu kommen, wenn die Gesellschaften für diese Unternehmungen und Betriebsstätten auch in der neuen Veranlagungsperiode in der allgemeinen Er¬ werbsteuer verbleiben./) Die näheren Bestimmungen über den behufs der vorstehen¬ den Verrechnungen maßgebenden Zeitpunkt trifft der Fiuanz- minister.s/ III. Die Bemessung der allgemeinen Erwerbsteuer rück¬ sichtlich der derselben unterliegenden Unternehmungen der Ge¬ sellschaften urit beschränkter Haftung erfolgt bis zu jener Ver¬ anlagungsperiode, in welcher gemäß § 66, Alinea 4 PStG^/) die Einreihung in eine Steuergesellschaft stattfindcn sollte, dilrch die Steuerbehörde erster Jnstan^ ), von diesen! Zeitpunkte an 1,000.000 U Anlagekapital, schwebte der Kommission folgende Unter¬ scheidung vor: Sind sie ganz neu ohne Umwandlung eines schon früher bestehenden, also auch besteuerten Unternehmens, also sozu¬ sagen ab ovo entstanden, oder sind sie durch Umwandlung von Aktiengesellschaften entstanden, so daß sie in beiden Fällen zu den Steuerträgern des I. Hauptstückes, die das pauschalierte Erwerb¬ steuerkontingent schon bisher aufzubringen hatten, wider Erwarten ganz neu hinzugetreten sind, so ist ihre Erwerbsteuer außerhalb des Kontingents zu entrichten, kommt also dem Staatsschätze ganz zu gute, da sonst zum Nachteile des Staatsschatzes eine ganz un¬ gerechtfertigte Entlastung der Erwerbsteuerträger einträte, eine Ent- Allgemeine Erwerbsteuer. 145 durch die Erwerbsteuerkommission jener Steuergesellschaft, in welche die Unternehmung eingereiht würde, falls die Steuer der¬ selben in die Gesellschaftskontingente einzurechnen wäre.^) lastung, die hauptsächlich dadurch herbeigeführt worden wäre, daß das Gesetz durch die Schaffung der neuen Gesellschaftsform neue Unternehmungen ins Leben gerufen hat, die bisher wegen des Mangels dieser Rechtsform nicht zur Entstehung gelangen konnten. Die ausgleichende Gerechtigkeit erfordert es jedoch, daß von der pauschalierten Erwerbsteuerhauptsumme ein gewisser Abzug gemacht werde, da in der Form der neuen Gesellschaft auch solche Unter¬ nehmungen neu entstehen dürften, die früher als offene oder Kom¬ manditgesellschaften in den Verkehr getreten, also zu den Erwerb¬ steuerträgern des I. Hauptstückes hinzugekommen, daher bei der Repartierung der pauschalierten Erwerbsteuerhauptsumme mit in Betracht gekommen wären. Demgemäß hat die Kommission be¬ schlossen, daß der vierte Teil ihrer Erwerbsteuer von der Erwerb¬ steuerhauptsumme in Abzug zu bringen sei. So wird der Nachteil, der aus der infolge der neuen Gesellschaftsform eintretenden Ver¬ minderung des sonst normal zu erwarten gewesenen Zuwachses der am Kontingent beteiligten Steuerträger entstanden sein mag, in gerechter Weise ausgeglichen. Rücksichtlich jener dem I. Hauptstücke eingereihten Gesellschaften mit beschränkter Haftung, also bis zu 1,000.000 L Anlagekapital, die durch Umwandlung aus Einzelfirmen, offenen oder Kommandit¬ gesellschaften entstanden sind, kommt in Betracht, daß die Unter¬ nehmungen, aus denen sie hervorgegangen sind, bisher zum Kon¬ tingent der Erwerbsteuerhauptsumme beizutragen verpflichtet waren. Mit Rücksicht auf die anderen Steuerträger des I. Hauptstückes ist es daher durch die Gerechtigkeit geboten, diese Unternehmungen ent¬ weder auch in ihrer neuen Form als Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach wie vor im Kontingente zu belassen, ihre Steuer¬ leistung in das Kontingent einzurechnen, oder, falls sie außerhalb des Kontingentes bemessen werden, dafür ihre ganze bisherige Steuer vom Kontingente abzuschreiben. Der ziffermäßige Erfolg ist in beiden Fällen der gleiche. Die Kommission entschied sich für die letztere Alternative, weil es nicht zu rechtfertigen gewesen wäre, innerhalb der dem I. Hauptstück zugewiesenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung noch weitere Unterschiede, die sich auch auf das Verfahren, die Veranlagungs¬ organe usw. bezogen hätten, auszustellen. Der Kommissionsentwurf gelangt zu dem Resultate, die allge¬ meine Erwerbsteuer aller Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerhalb des Kontingentes zu bemessen, dafür aber auch die bis¬ herige Erwerbsteuer aller bisher der allgemeinen Erwerbsteuer unterlegenen, an Gesellschaften mit beschränkter Haftung übergegan¬ genen Unternehmungen im Einklänge mit Z 11, Absatz 4, des Per¬ sonalsteuergesetzes von der Erwerbsteuerhauptsumme in Abschreibung Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 10 146 VII. Hauptstück. Steuer-u. gebührenrechtl. Bestimm. §113. IV. Bei den im Sinne des Absatzes I nach dem II. Haupt¬ stücke des Personalsteuergesetzes zu behandelnden Gesell¬ schaften mit beschränkter Haftunchfinden die für die Besteuerung der Aktiengesellschaften geltenden Bestimmungen des zitierten Gesetzes mit den folgenden Modifikationen Anwendung: 1. Spenden, Geschenke und anderweitige unentgeltliche Wid¬ mungen an Personen und Anstalten, welche der Gesellschaft selbst nicht angehören, dürfen bei Berechnung der bilanzmäßigen Überschüsse in Abzug gebracht werden.^) Dagegen dürfen unent¬ geltliche Zuwendungen an die Gesellschafter oder deren Familien¬ mitglieder^), sowie solche Zuwendungen, welche an die Gesell- schafterselbst für ihre Tätigkeit im Geschäftsbetriebe der Gesell- schaft^Pgeleistet werden, die Besteuerungsgrundlage nicht schmä- lern/bezichungsweise sind in dieselbe einzubeziehen. 2. Die geleisteten Zinsen von gegen hypothekarische Sicher¬ stellung, jedoch nicht gegen Prioritätsobligationen oder sonstige Teilschuldverschreibungen aufgcnommenen Kapitalien bilden bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine zulässige Abzugs- post^) Jedoch sind jene Beträge, welche zur Verzinsung der von den Gesellschaftern selbst in welcher Form immer dar¬ geliehenen Kapitalien, soweit sie Teile des Anlagekapitals sind (Absatz I, Alinea 2), verwendet werden, in die Besteuerungs¬ grundlage einzubeziehen. 3. Der aus den Betriebserfolgen des Geschäftsjahres zur Deckung eines nach den Bestimmungen des Personalsteuergesetzes zu berechnenden, in dem dem Bilanzjahre unmittelbar voran¬ gegangenen Geschäftsjahre erwachsenden Verlustes verwendete^ Betrag ist in die Besteuerungsgrundlage nicht einzubeziehen.^), zu bringen, ohne Unterschied, ob die übernehmende Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Erwerbsteuer nach dem I. der II. Haupt¬ stück unterliegt. Rücksichtlich jener Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich hinterher in Unternehmungen umwandeln, die ihre Erwerbsteuer im Kontingente zu entrichten haben, hat die Kommission folgerichtig beschlossen, daß ihre nunmehr im Kontingente entrichtete Erwerb¬ steuer der Erwerbsteuerhauptsumme zugeschrieben werde, also dem Staatsschätze zu gute kommen müsse. (HH.) 8 IIS, IV., 1—4. Rücksichtlich jener Gesellschaften mit be¬ schränkter Haftung, die ein 1,000.000 L übersteigendes Anlage¬ kapital haben und daher der Besteuerung nach dem II. Hauptstücke unterliegen, hat die Kommission, ohne ein Präjudiz für die künftige Besteuerung nach dem H. Hauptstücke des PStG- 147 4. An Stelle der im Z IVO PStG, enthaltenen Bestim¬ mungen wird das Ausmaß der Steuer für diese Gesellschaften wie folgt festgesetzt: bei einem steuerpflichtigen Reinerträge über 600.000 L mit 10 Prozent. Die im Sinne des vorstehenden Absatzes festzustellende Steuer ist mit der Maßgabe zu bemessen, daß von dem Betrage des steuerpflichtigen Reinerträgnisses einer höheren Stufe nach Abzug der Steuer niemals weniger erübrigen darf, ^ls von dem höchsten Reinerträge der nächst niedrigeren <^tufe nach Abzug /V/ der auf letztere entfallenden Steuer erübrigt.^) 5. u) Wenn der bisherige Besitzer einer oder mehrerer der all¬ gemeinen Erwerbsteuer unterliegenden Unternehmungen diese nach einer, unter Zurechnung des Vorbesitzes etwaiger Aszendenten (einschließlich der Stief-, Wahl- und Schwieger¬ eltern) mehr als zehn Jahre betragenden Besitzzeit / an / eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung überträgt, welche außer ihm selbst nur seinen Ehegatten und seine Kinder (einschließlich Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder)-^'um- faßt und ausschließlich zu dem Zwecke gebildet wurde, die betreffenden Unternehmungen weiter zu betreiben, so wird Regelung der Besteuerung der Aktiengesellschaften schaffen zu wallen, beschlossen, daß bei diesen Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Zinsen von Hypothekarschulden, ferner Spenden, Ge¬ schenke und unentgeltliche Widmungen, soweit sie nicht zur Verhüllung von Auszahlungen an die Gesellschafter dienen, als Abzugsposten anzuerkennen seien, ferner daß die nach den absoluten Ertragsziffern degressiv sinkende Skala für das Ausmaß der Steuer günstiger abzustüfen sei, als dies in der Regierungsvorlage ge¬ schehen ist. (HH.) sDie vom Herrenhause beschlossene Skala hat durch die Beschlüsse des Abgeordnetenhauses noch eine weitere Er¬ mäßigung bis zu dem im Gesetze enthaltenen Ausmaße erfahren.) 8 115, IV., 5. Wegen der wichtigen allgemein volkswirtschaft¬ lichen Interessen, die dafür sprechen, daß lebensfähige, wirtschaft- 10* 148 VII. Hauptstück. Steuer- u. gebührenrechtl. Bestimm. § 113. diese Gesellschaft, falls und insolange sie sich im wesentlichen auf den Weiterbetrieb der betreffenden Unternehmungen be- Ha,/ schränkt, in den ersten fünf Jahren/ihres Bestehens in allen Ertragsstufen nur mit vier Prozent besteuert und unterliegt erst von: sechsten Jahre ihres Bestehens angefangen dem normalen Steuerfuße der in Punkt 4 festgesetzten Skala; d) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welche nach dem Tode des bisherigen Besitzers einer oder mehrerer der all¬ gemeinen Erwerbsteuer unterliegenden Unternehmungen durch dessen Kinder (Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder) , eventuell zusammen mit dem überlebenden Ehegatten ausschließlich zu dem Zwecke des Weiterbetriebes dieser Unternehmungen gebildet wurden, sind in den ersten fünf Jahren ihres Bestandes, falls und insolange sie sich im wesentlichen auf den Weiterbetrieb der betreffenden Unter¬ nehmungen beschränken, ohne Rücksicht auf die Besitzdauer des Verstorbenen in gleicher Weise zu behandeln. o) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch dann sinn¬ gemäße Anwendung, wenn die in Betracht kommenden Unternehmungen bisher im Besitze einer offenen Gesell¬ schaft "ü oder Kommanditgesellschaft^) waren, welche ledig¬ lich saus Verwandten unNVerschwägerten bis einschließlich des dritten Grades^), bestand, und die neu hinzutretenden . Personen mit denselbeÄ in einem in Ut. a bezeichneten Familienverhältnisse stehen. Hofern anläßlich eines derartigen Besitzüberganges auch .anderes offene Gesellschafter oder Kommanditisten des bestan¬ denen Unternehmens in die neu errichtete Gesellschaft mit be¬ schränkter Haftung eintreten, steht dies der begünstigten Be-<' Handlung derartiger Gesellschaften im Sinne der vorstehenden Bestimmungen nicht im Wege, falls das auf die in lit. a bis a bezeichneten Familienmitglieder entfallende Anlagekapital (s. oben Absatz I, Alinea 2) zusammen wenigstens die Hälfte des ganzen Anlagekapitals ausmacht. Das gleiche gilt bei Eintritt eines früheren Angestellten des bestandenen Unter¬ nehmens in die neu errichtete Gesellschaft mit beschränkter Höf¬ liche Unternehmungen nicht ohne innere zwingende Gründe zur Auflösung und Liquidation gedrängt werden, hat die Kommission beschlossen, die sogenannten Familiengründungen unter gewissen Familiengründungen. 149 tung, falls das auf die Familienmitglieder entfallende Anlage¬ kapital wenigstens fünf Sechstel des ganzen Anlagekapitals beträgt. Die einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne der vorstehenden Bestimmung zukommende Begünstigung geht nicht verloren, wenn im Laufe der ersten fünf Jahre ^>es Be¬ standes der Gesellschaft an Stelle der bei Errichtung derselben vorhandenen Gesellschafter oder neben denselben noch solche Personen, welche mit den bishcrigeir^Gesellschaftern in einer der obigeüstentsprechenden Familienzugehörigkeit stehen, in die Ge- sÄMsagt eintreten. ) h -- Voraussetzungen steuerrechtlich zu begünstigen. Die Kommission hat zwei Fälle unterschieden. Der Geschäftsinhaber verwandelt selbst noch bei Lebzeiten sein Unternehmen in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der außer ihm, seine Gattin und seine Kinder (Stief-, Wahl- oder Schwiegerkinder inbegriffen) teilnehmen, oder die Gesell¬ schaft wird erst nach dem Tode des Geschäftsinhabers von dessen Kindern und dem überlebenden Gatten errichtet. Im ersteren Falle muß das betreffende Unternehmen, dessen Fort¬ bestand begünstigt werden soll, mindestens schon zehn Jahre im Besitze des die Umwandlung vornehmenden Geschäftsinhabers gewesen sein, dem es jedoch gestattet ist, sich die Besitzzeit seiner Aszendenten (Stief-, Wahl- und Schwiegereltern inbegriffen) zuzurechnen. Im letzteren Falle kommt es auf die Besitzdauer nicht an; in beiden Fällen muß es sich um die Fortsetzung desselben Unternehmens in seinen wesentlichen Bestandteilen handeln. Sind alle diese Voraussetzungen vorhanden, so soll die so ent¬ standene Gesellschaft mit beschränkter Haftung in den ersten fünf Jahren höchstens mit vier Prozent besteuert werden, mag der steuer¬ pflichtige Reinertrag noch so groß sein; erst vom sechsten Jähre angefangen unterliegt sie oer normalen Besteuerung (4 bis 10 Prozent) je nach der Höhe des Reinertrages (Z 115, IV. Punkt 4). Diese Begünstigung der Familiengründungen fällt nicht weg, ob¬ gleich nicht zur Familie gehörige, frühere offene Gesellschafter oder Kommanditisten oder Angestellte des umgewandelten Unternehmens in die neuerrichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gesell¬ schafter eintreten, vorausgesetzt, daß im ersteren Falle (bei früheren Gesellschaftern) das auf die Familienmitglieder entfallende Anlage¬ kapital wenigstens die Hälfte, im letzteren Falle (bei früheren Angestellten) fünf Sechstel des ganzen Anlagekapitals beträgt. Die Steuerbegünstigung geht auch dann nicht verloren, wenn im Laufe der begünstigten fünf Jahre ein Wechsel in den Personen der Gesellschafter eintritt, vorausgesetzt, daß die neu eintretenden Gesell¬ schafter zu den bisherigen Gesellschaftern in dem oben erwähnten Ver¬ hältnisse eines Deszendenten oder Gatten stehen. 150 VH. Hauptstück. Steuer- u. gebührenr. Bestimm. §tz 113,116. 6. Die Steuer darf in keinem Falle weniger betragen als Eins vom Tausend des eingezahlt W Stammkapitals nebst dem noch aushaftenden KapitalZbetrage eines aufgenommenen Obli¬ gationenanlehens (Minimalsteuer). V. Die Bestimmungen des 5. und 6. Hauptstückes des Personalsteuergesetzes vom 25. Oktober 1896, RGBl. Nr. 220^ finden auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäße. Anwendung. K 64, Abs 1 PStG. Wer eine steuerpflichtige Unternehmung oder Beschäftigung beginnt oder eine neue Betriebsstätte eröffnet, hat dieselbe vor oder längstens gleichzeitig mit dem Betriebsbeginne bei der Steuerbehörde erster Instanz anzumelden. — Z 66. Den im ß 64 genannten Steuerpflichtigen wird bis zu ihrer Einreihung in eine Steuergesellschaft der Steuersatz auf der im Z 36 normierten Grundlage in sinngemäßer Anwendung des Z 32 von der Steuer¬ behörde erster Instanz bemessen. Rücksichtlich des Verfahrens sind hiebei die Bestimmungen der 39 bis 46 sinngemäß zu beobachten. — Der allfällige Repartitions-Zu- oder Abschlag wird auf die bezeich¬ neten Steuerpflichtigen mit demjenigen Prozentsätze in Anwendung ge¬ bracht, welcher für die Steuergesellschaften, denen dieselben mit Rück¬ sicht auf die Höhe der vorgeschriebenen Steuersätze angehören würden, für das betreffende Steuerjahr gilt. — Gegen diese Bemessung ist die Berufung an die Finanzlandesbehörde zulässig, welche dieselbe, insofern sie gegen die Höhe des vorgeschriebenen Steuersatzes gerichtet ist, an die Erwerbsteuerlandeskommission zur Entscheidung zu leiten hat (ß 61). — Steuerpflichtige der erwähnten Art sind in der Regel von der dem Betriebsbeginne nächstfolgenden Veranlagungsperiode, falls aber ihre rechtzeitige Berücksichtigung bei der Feststellung des betreffenden Gesellschaftskontingentes für diese Periode nicht mehr tunlich ist (Z 12, Abs. 7), jedenfalls von der zweiten Veranlagungsperiode an in die zuständige Steuergesellschast einzureihen. — Vgl. HH. zu Z 115, II, III. Mit diesen Bestimmungen glaubte die Kommission einerseits die volle fünfjährige Dauer der Begünstigung, soferne überhaupt deren Voraussetzungen gegeben sind, zu sichern, andrerseits genügend vor¬ zusorgen, daß nicht etwa eine Umgehung des Gesetzes möglich werde. Insbesondere erschien es der Kommission hienach ausgeschlossen, daß eine bestehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch irgend¬ welche Transaktionen — etwa Umwandlung in eine andere solche Gesellschaft — die Begünstigung der Familiengründungen sollte er¬ langen oder soferne ihr bereits bei ihrer Entstehung die fragliche Begünstigung zukam, eine Verlängerung derselben über fünf Jahre hinaus sollte erzielen können. (HH) iAuch in dieser Beziehung ist das Abgeordnetenhaus über die Beschlüsse des Herrenhauses in einigen Punkten noch hinausgegangen.j 8 113, IV., 6. Die Statuierung einer Minimalsteuer erscheint in der Erwägung geboten, daß die Entrichtung einer mäßigen Steuer Besteuerung ausländischer Gesellschaften. 1S1 -) W 31, 50 PStG. S) 88 4, 6, 52, 97, 101?/ i) Dazu gehören insbesondere auch Nachschüsse, 8 72./^ 5) Analog 8 41, Abs. 4 PStG. °) Vgl. HH. zu 8 US, II, III. ') Bezüglich der Kompetenz vgl. 88 37, 38 PStG. ») §8 12-15 PStG. V) Ausnahme von 8 94, lit. s PStG. i") Der Begriff ist nicht auf den im 8 115, IV., S be¬ ziehungsweise 8 118 festgestellten Angehörigenkreis beschränkt./ Als Geschäftsführer, Mitglieder des Aufsichtsrates, Liquida¬ toren, Beamte u. dgl. > i2) Ausnahme von 8 94, lit. o PStG. 1») Vgl. 8 94, lit. A PStG. it) Vgl. 8 172, Abs. 3 PStG. 15) Sogenannte „Familiengründung"^ i°) Art. 85 ff. HGB. ii) Art. 150 ff. HGB. — i») Vgl. 8 41 ABGB. is) Straf- und allgemeine Bestimmungen. 8 116. Soweit ausländischei) Gesellschaften in Betracht kommen, ist sowohl für den Eintritt der Besteuerung nach dem I. beziehungsweise II. Hauptstücke des Personalsteuergesetzes ge¬ mäß den Anordnungen des Absatzes I des vorstehenden Para¬ graphen, als auch bei Bemessung der Minimalsteuer nach Ab¬ satz IV, Alinea 6, desselben nur der auf das inländische Geschäft entfallende Teil des gesamten Anlagekapitals^ 115, Absatz I, Alinea 2), zu Grunde zu legen. Sofern die Besteuerung im Sinne des Absatzes IV, Alinea 4 des § 115 nach Maßgabe des Reinertrages erfolgt, ist derselben nur der im inländischen Geschäftsbetriebe erzielte Reinertrag zu Grunde zu legen, doch bestimmt sich die Höhe des anzuwen¬ denden Steuerfußes nach der Höhe des Gesamtreinertrages?) 1) 8 107, auch die Länder der ungarischen Krone, sowie Bosnien und die Herzegowina sind Ausland im Sinne dieses Gesetzes. 2) Vgl. über das Verhältnis zum Auslande auch 88 10 u. 90 PStG, auch im Falle zeitweise verlustbringenden Betriebes gefordert werden könne, wie ja auch die allgemeine Erwerbsteuer unter allen Um¬ ständen bezahlt werden muß! die nähere Regelung dieser Minimal¬ besteuerung ergab sich aus dem in 8 100, Absatz 2 und 3 PStG., für Aktiengesellschaften gegebenen Vorbilde. (RV.) 8 116. Bezüglich der ausländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung erschienen besondere Bestimmungen darüber erforderlich, in welcher Weise das aus die inläudische Unternehmung entfallende, der Minimalbesteuerung zu Grunde zu legende Anlagekapital zu ermitteln sei. (RV.) 152 VII. Hauptstück. Steuer- u. gebührenrechtl. Bestimm. § 117. Z 117. Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben die Skalagebühr für den Gesellschaftsvertrag (Tarifpost 55, 8, 2, o des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89) *) vor dessen Eintragung in das Handelsregister unmittelbar?) zu entrichten. Es ist jedoch gestattet, daß diese Gebühr, sofern die Stamm¬ einlagen nicht sogleich voll eingezahltwerden oder die Zulässig¬ keit der Einforderung von Nachschüssen^) festgesetzt wird, von jeder geforderten Einzahlung^) zur Zeit der Fälligkeit einer jeden derselben entrichtet werde, wogegen die Urkunden über die geleisteten Teilzahlungen gebührenfrei sind. Ist nur eine Teilzahlung gefordert, aber eine Mehrzahlung angenommen worden, so ist die Gebühr für die Mehrzahlungen binnen vier¬ zehn Tagen nach deren Leistung zu entrichten. Die Begünstigung des Artikels IV, lit. a des Gesetzes vom 10. Juli 1865, RGBl. Nr. 556), findet auf die Coupons der von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausgegebenen Teil¬ schuldverschreibungen Anwendung. TP. 55. Gesellschaftsverträge, wodurch zwei oder mehrere Per¬ sonen sich verpflichten, zu einem gemeinschaftlichen Zwecke: sV. der ihren Vorteil nicht zum Gegenstand hat, ihre Mühe oder auch ihre Sachen zu vereinigen; Maßstab für die Gebührenbemessung: vom ersten Bogen feste Gebühr 4 L.s L. der ihren Vorteil zum Gegenstände hat: sl. nur ihre Mühe zu vereinigen; Maßstab für die Gebühren- bemessung: vom ersten Bogen feste Gebühr 10 L.s Rücksichtlich der ausländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung hat die Kommission zu Z 116 die Abänderung beschlossen, daß für die Berechnung des auf das inländische Geschäft entfallenden Teiles des Anlagekapitals dieselben Grundsätze, wie bei inländischen Gesellschaften (Z 115, I., Abs. 2) zu gelten haben. (HH.) Endlich mußte angesichts der nach der Höhe des Ertrages abge¬ stuften progressiven Skala noch eine besondere Bestimmung darüber getroffen werden, ob für die Wahl des Steuerfußes nur der in¬ ländische oder aber der gesamte Ertrag der gesellschaftlichen Unter¬ nehmungen maßgebend sein solle. Die überhaupt für eine pro¬ gressive Ausgestaltung der Stcuerskala sprechenden Gründe erfordern offenbar, wenn anders eine ungerechtfertigte Bevorzugung aus¬ ländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung vor den inlän¬ dischen vermieden werden soll, die im Entwürfe vorgesehene Ver¬ fügung. (RB.) 8 117. Nach der allgemeinen Bestimmung der Tarifpost 55, 8 2 o des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89, die - Gebührenrechtliche Bestimmungen. 153 2. nur ihre Sachen oder ihre Mühe und ihre Sachen zu vereinigen, bei: . . . o) alle anderen Gesellschaften — Maßstab für die Gebührenbe¬ messung: die bedungenen Bermögenseinlagen — wandelbare Gebühr: Skala II, jedoch nie weniger als im Falle L I dieser Tarifpost. Anmerkung 4. Wird durch den Gesellschaftsvertrag an eine Ge¬ sellschaft das Eigentum, der Fruchtgenuß oder das Gebrauchsrecht einer unbeweglichen Sache übertragen, so hat in Absicht auf diese Sache die TP. 106 2 Anwendung. 2) Ohne vorgängige amtliche Bemessung. -) ZZ 10, 52. - 4) 8 72. - -) M 63, 64, 72. 6) Art. I: Den in Gemäßheit der bestehenden Gesetze errichteten und der Aufsicht der Reichs- oder Landesbehörde unterstehenden An¬ stalten, welche Kreditgeschäfte betreiben, können von der Regierung mit Rücksicht auf den Umfang und die Nützlichkeit ihres Geschäfts¬ betriebes alle oder nach Beschaffenheit der Umstände einzelne der in den nachfolgenden Artikeln bezeichneten Begünstigungen erteilt werden. Art. IV: Den im Artikel I bezeichneten Anstalten, welche Aktien¬ gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sind, können noch folgende Erleichterungen gewährt werden: . . . e) daß die von den Coupons bei deren Verfallszeit unmittelbar zu entrichtende Stempelgebühr, falls die Aktien oder Teilschuldverschreibungen alle oder zum Teile auf Beträge unter 1000 L lauten, in der Art berechnet werde, als ob die Gesamtsumme dieser Aktien oder Teilschuldverschrei¬ bungen unter 1000 L nur in Stücke zu 1000 L zerlegt worden wäre. — Durch die Art. I und II der FMV. vom 16. Jänner 1866, RGBl. Nr. 9, wurde bestimmt, daß es zur Erlangung der Be¬ günstigung des Art. IV, lit. o des Gesetzes vom 10. Juli 1865, RGBl. Nr. 55, eines Einschreitens der einzelnen Anstalt nicht bedarf, und weiter, daß diese Begünstigung auf alle Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien ohne Unterschied ihres Zweckes ausgedehnt wird. auch auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Altwendung findet, unterliegt der Gesellfchaftsvertrag — abgesehen von dem in der Anmerkung 4 zu dieser Tarifpost geregelten Falle einer Jmmobiliarübertragung — der Gebühr nach Skala II von den bedungenen Vermögenseinlagen, also bei Gesellschaften mit be¬ schränkter Haftung im Sinne des Z 15 des Gebührengesetzes von oer Summe aller Stammeinlagen, mögen sie sogleich bei der Er¬ richtung der Gesellschaft voll eingezahlt werden oder nicht, sowie der, wenngleich nur bedingt stipulierten Nachschüsse, und es wäre diese Gebühr gemäß HZ 21 und 44 des Gebührengesetzes schon an¬ läßlich der Ausfertigung des Notariatsaktes über den Gesellschafts¬ vertrag entweder in Stempelmarken oder auf Grund ämtlicher Be¬ messung zur Gänze bar zu entrichten (Z 6 L. des Gesetzes vom 13. Dezember 1862). Diese Verpflichtung der sofortigen Gebührenbezahlung, auch be¬ züglich der erst künftig uno nur bedingt eintretenden Leistungen 154 VII. Hauptstück. Steuer- u. gebi'chrenrechtl. Bestimm. § 118. Z118. Werden^) Sachen an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei deren Errichtung^ von jemandem übertragen, der Gesellschafter, wird nun für Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Z 117 dahin gemildert, daß die Gebühr für den Gesell¬ schaftsvertrag zwar grundsätzlich vor dessen Eintragung in das Handelsregister, sofern aber die Stammeinlagen nicht sogleich voll eingezahlt werden oder die Zulässigkeit der Einforderung von Nach¬ schüssen festgesetzt wird, nur nach Maßgabe der jeweils eingeforderten Raten der Stammeinlagen und der Nachschüsse zur Zeit der Fällig¬ keit einer jeden derselben unmittelbar (ohne amtliche Bemessung) zu entrichten ist Die Anordnung der unmittelbaren Entrichtung hat indessen im Sinne der grundsätzlichen Bestimmung des Z 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862 auch zur Folge, daß der Charakter der Bertragsgebühr als Urkundenstempelgebühr mehr in den Hinter¬ grund tritt, und daß daher alle, den Gesellschaftsvertrag betreffenden Beurkundungen, also nicht nur die eigentliche notarielle Vertrags¬ urkunde, sondern auch die allenfalls zur Ausstellung gelangenden Subskriptionserklärungen der künftigen Gesellschafter und die Anteil¬ scheine der Gesellschaft ohne Verwendung eines Urkundenstempels ausgefertigt werden können und so eine immerhin drückende Ver¬ vielfältigung der Gebührenpslicht vermieden wird; bezüglich der Urkunden (Quittungen) über die geleisteten Teilzahlungen auf die Stammeinlagen und Nachschüsse ist die Gebührenfreiheit im Texte des Z 117 ausdrücklich normiert, weil dies nicht Beurkundungen des Gesellschaftsvertrages selbst sind, also als Gegenstände einer sepa¬ raten Gebühr aufgefaßt werden könnten, was aber der Billigkeit kaum entspräche. Die zwei ersten Absätze des Z 117, welche die bisher besprochenen Gebührenbestimmungen enthalten, sind übrigens den für Aktien¬ gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien geltenden Vor¬ schriften der Anmerkung 3 zur Tarifpost 55 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, dann des Artikels IV, lit. b des Gesetzes vom 10. Juli 1865, RGBl. Rr. 55 und der Artikel I und II der Finanz- ministerialverordnung vom 16. Jänner 1866, RGBl. Nr. 9, nach¬ gebildet. Im dritten Absätze des Z 117 wird auch die weitere, den Aktien¬ gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien zustehende Be¬ günstigung des Artikels IV, lit. o des Gesetzes vom 10. Juli 1865, RGBl. Nr. 55, betreffend die Art der Berechnung der Coupon¬ stempelgebühr auf die Coupons der Obligationen, zu deren Ausgabe die Gesellschaften mit beschränkter Haftung berechtigt werden sollten, ausgedehnt. Hienach wird die Couponstempelgebühr, falls die be¬ treffenden Obligationen alle oder zum Teile auf Beträge unter 1000 Kronen lauten, in der Art zu berechnen sein, als ob die Gesamtsumme dieser Obligationen unter 1000 Kronen nur in Stücke zu 1000 Kronen zerlegt worden wäre. (RV.) Z 118. Was die sogenannten Familiengründungen anbelangt, so erscheint eine gebührenrechtliche Begünstigung der Fälle am Platze, v ' . . ! , ' v - A ' '.Ä I I ' . ' ' Familiengründungen. 155 welcher zu einem oder mehreren Gesellschaftern in einem per¬ sönlichen Verhältnisse steht?), das nach den allgemeinen Ge- bührenllorschriften eine Gebührenermäßigung begründet?), so ist diese Ermäßigung nach Verhältnis der Geschäftsanteile der betreffenden Gesellschafter ebenso anzuwenden, als ob die Über¬ tragung nicht an die Gesellschaft als solche, sondern an die Gesellschafter erfolgt wäre. Bleiben in dem Falle einer derartigen Begründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden die übertragenden Personen an der Gesellschaft^) beteiligt? so ist die etwa zu entrichtende Jmmobiliargebühr für jene Geschäftsanteile, mit welchen sie derart an der Gesell¬ schaft teilnehmen, nach dem für den nächsten bei den Gesell¬ schaftern in Betracht kommenden Verwandtschaftsgrad/ be¬ stehenden ermäßigten Satze zu entrichten. Diese Begünstigung greift nur Platz, wenn die nach diesem und dem vorhergehenden Absätze begünstigten Gcschaftscinlagen?) mindestens zwei Dritt¬ teile des gesamten Gesellschaftsvermögens/ausmachen. Die Begünstigungen der beiden vorhergehenden Absätze treten jedoch bezüglich der Jmmobiliargebühr nur insoweit ein, als in dem Gesellschaftsvertrage die Übertragung der Ge¬ schäftsanteile der begünstigten Personen an andere, bezüglich welcher nicht die gleiche Begünstigung eingetreten wäre, durch freiwillige Rechtsakte unter Lebenden?) innerhalb der ersten drei Jahre nach Errichtung?) des Gesellschaftsvertrages an die Zu¬ stimmung der Gesellschaft gebunden ist. Durch die Erteilung der Zustimmung innerhalb dieses Zeitraumes wird die Be¬ günstigung bezüglich der Jmmobiliargebühr ganz oder teil¬ weise verwirkt?) Jede solche Zustimmungscrteilung ist von der Gesellschaft binnen acht Tagen, bei Vermeidung der im K 80 GG. vom d. Februar 1850, RGBl. Nr. 50?) vorgesehenen nachteiligen Folge, dem zur Gebührenvorschreibung berufenen Amte anzu¬ zeigen. _ _ wo der Inhaber eines Unternehmens, um dessen Fortbestand auch nach seinem Tode zu sichern, dasselbe einer Gesellschaft mit be¬ schränkter Haftung übergibt, die sich aus seinen Kindern — eventuell unter Zuziehung anderer Personen — bildet. Da nämlich die Gesell¬ schaft mit beschränkter Haftung sich als ein von den Personen der einzelnen Gesellschafter verschiedenes, selbständiges Rechtssubjekt dar¬ stellt, so wäre für eine solche Übergabe stets die Vermögensüber- 156 VII. Hauptstück. Steuer u. gebührenrcchtl. Bestimm. §118. Die Bestimmungen des 1. Abs. dieses Paragraphen beziehen sich nicht lediglich auf Sacheinlagen im Sinne der HZ 6 u. 52. 2) Sogenannte „Familiengründung". ->) Ges. v. 18. Juni 1901, RGBl. Nr. 74, Z 1, Abs. 1, Z. 1. —- Kais. Pat. v. 9. Febr. 1850, RGBl. Nr. 50 (Gebllhrengesetz), TP. 91, L I, II; TP. 106, 8, a, o, hiezu FME. v. 31. August 1858, RGBl. Nr. 138. t) Und zwar als Gesellschafter. 2) Gleichbedeutend mit Stammeinlagen. ss> Z 76, 79. ?) Mit dem Abschlüsse des Notariatsaktes. 8) D. h. es tritt eine Ergänzung der Jmmobiliargebühr auf dasjenige Ausmaß ein, welches zu entrichten gewesen wäre, wenn nicht der Veräußerer des Geschäftsanteils, sondern dessen Erwerber gleich von vornherein Gesellschafter geworden wäre. 2) Z 80: Das Doppelte des vorschriftsmäßig entfallenden Gebühren¬ betrages ist, ohne Einleitung eines Strafverfahrens von denjenigen, die zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet sind, oder für dieselbe haften, nach Abrechnung des an Stempel entrichteten Betrages zur ungeteilten Hand zu leisten, wenn unterlassen wird, binnen des vor- aezeichneten Zeitraumes ein der unmittelbaren Gebührenentrichtung zu¬ folge des H 5, 6 unterliegende Rechtsgeschäft dem zur Gebühren¬ bemessung bestellten Amte anzuzeigen. tragungsgebühr nach dem für Übertragungen an nicht verwandte Personen geltenden Ausmaße und nicht nach dem günstigeren Aus¬ maße, das für Übertragungen zwischen Eltern und Kindern und zwischen Ehegatten gilt, zu entrichten, obwohl die Übergabe doch materiell den Interessen der Familie des bisherigen Besitzers dient. Im ersten Absätze des ß 118 wird daher für solche Fälle au- geordnet, daß das persönliche Verhältnis zwischen dem Übergeber und den Gesellschaftern bei der Gebührenbemessung ebenso berück¬ sichtigt werde, als ob die Übertragung nicht an die Gesellschaft als solche, sondern an die Gesellschafter erfolgt wäre, was aller¬ dings besagen will, daß, insoweit außer den Kindern und dem Ehegatten des Übergebers noch andere Personen an der Gesellschaft teilnehmen, die Übertragung — jedoch nur nach Verhältnis der Geschäftsanteile dieser anderen Personen — der höheren Gebühr unterliegen wird. Nach dieser Bestimmung wird also die Übertragung an die Gesell¬ schaft, soweit diese aus Deszendenten (einschließlich der Schwieger-, Wahl- und Stiefkinder) und dem Ehegatten des Übergebers besteht, der Jmmobiliargebühr gemäß H 1, Zahl 1, des Gesetzes vom 18. Juni 1901, RGBl. Nr. 74, nur nach dem Satze von 1 oder 1'5 Prozent, je nachdem der Wert bis zu 30.000 Kronen oder mehr beträgt, und, falls eine Schenkung vorliegt, der Bereicherungs¬ gebühr gemäß Tarifpost 91, L. I des Gebührengesetzes nach dem Satze von 1 Prozent samt 25 Prozent Zuschlag vom reinen Werte unterworfen sein. Familiengründungm. 157 Im Interesse der Gefällssicherheit muß aber diese Begünstigung an eine Bedingung geknüpft werden, da sie sonst — wenigstens was die Jmmobiliargebühr anbelangt — leicht zu Umgehungen mißbraucht werden könnte. Es läge nämlich nahe, daß ein Unter¬ nehmer, der sein Geschäft veräußern will, die diesem gewidmeten Realitäten zunächst einer zum Scheine aus seinen Kindern ge¬ bildeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter Inanspruchnahme des begünstigten Satzes der Jmmobiliargebühr übergeben würde, worauf die Kinder ihre Geschäftsanteile fremden Personen, als den eigentlichen Übernehmern, ohne Entrichtung einer weiteren Jmmo¬ biliargebühr zedieren könnten. Um solchen Erschleichungen des be¬ günstigten Satzes der Jmmobiliargebühr in Fällen, in denen eine Familiengründung gar nicht ernstlich gewollt wird, entgegenzutreten, hält es die Regierung für unerläßlich, diese Begünstigung rücksicht¬ lich der Jmmobiliargebühr davon abhängig zu machen, daß die Geschäftsanteile der begünstigten Gesellschafter an andere nicht be¬ günstigte Personen während der Dauer von fünf Jahren fim Herren¬ hause herabgesetzt auf drei Jahres nicht übertragen werden — unbe¬ schadet des Erbganges und der Veräußerung im Wege der Zwangs¬ vollstreckung oder des Konkurses. Demgemäß enthält der erste Absatz des Z 118 die Bestimmung, daß eine derartige Übertragung innerhalb der ersten fünf fdreif Jahre an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein muß und daß durch die Erteilung dieser Zustimmung innerhalb dieses Zeit¬ raumes die Begünstigung bezüglich der Jmmobiliargebühr ganz oder teilweise verwirkt wird. Der Wortlaut des Vertrages ist hiebei nicht entscheidend. Wäre daher einer solchen Übertragung durch eine ander¬ weitige Fassung des Gesellschaftsvertrages, zum Beispiel durch eine Bestimmung vorgebeugt, wodurch eine solche Übertragung direkt aus¬ geschlossen wird, so wäre auch in einer nachträglichen Zustimmung der Gesellschafter zur Änderung dieser Disposition des Gesellschafts¬ vertrages eine durch das Gesetz verpönte Zustimmung zur vor¬ zeitigen Übertragung zu erblicken und damit auch die Verwirkung der Gebührenbegünstigung gegeben. Eine andere Kategorie von Familiengründungen, nämlich jene Fälle, in denen sich die Erben eines verstorbenen Unternehmers zum Zwecke der Fortführung des Geschäftes als Gesellschaft kon¬ stituieren, ist schon nach den allgemeinen Gebührenvorschriften, wenn die Gründung der Gesellschaft innerhalb zweier Jahre nach dem Tode des Erblassers erfolgt, insofern begünstigt, als nach dem Schlußabsatze des Z 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1901 die für die Übertragung von Todes wegen entrichtete Jmmobiliargebühr in die Jmmobiliargebühr, welche für die Weiterübertragung au die Gesell¬ schaft entfällt, einzurechnen ist, so daß trotz des Vorliegens einer zweimaligen Vermögensübertragung die Prozentualgebühr im ganzen doch nur einmal zu entrichten ist. (RB.) Ein Antrag fdes volkswirtschaftlichen Ausschusses des Abge- ordnetcnhausesf sollte die befremdliche Anomalie beseitigen, 158 VH. Hauptstück. Steuer- u. gcbührenr. Bestimm. §§ 119,120. Z 119. Die in Z 117 bezeichnete Gebühr ist bei der Um¬ wandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit be¬ schränkter Haftungi) ohne Rücksicht auf die Eigenschaft des übertragenen Vermögens, jedoch nur von dem Betrage zu ent¬ richten, um welchen das Stammkapital?) der neuen Gesell¬ schaft das Grundkapital der Aktiengesellschaft übersteigt. Die Gebührenpslicht allfälliger Nachschüsse?) wird hiedurch nicht berührt. Der Übergang der unbeweglichen Sachen der Aktiengesell¬ schaft an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist sowohl von der Jmmobiliargebühr^) als auch von der Eintragungs¬ gebühr s) befreit, wogegen eine Unterbrechung der Gebühren¬ äquivalentspflicht bezüglich dieser unbeweglichen Sachen im Sinne der Anmerkung 3 zur Tarifpost 106, U s, des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, RGBl. Nr. 89?), aus diesem Anlasse nicht eintritt. Vorstehende Bestimmungen finden unter den im K 101 an¬ geführten Voraussetzungen auch Anwendung auf die daselbst bezeichneten Gewerkschaften zum Bergbaubetriebe und Ver¬ einigungen, die in Gesellschaften mit beschränkter Haftung um¬ gewandelt werden?'. l) Z 97 ff. - ?) ZZ 4, 6, 97. ?) 8 72. _ daß in dem Falle der Gründung einer Familiengesellschaft eine Ge¬ bührenermäßigung dem Verwandtschaftsgrade entsprechend, der zwischen demjenigen, der eine Sache an die Gesellschaft bei deren Errichtung überträgt, und Gesellschaftern besteht, nach dem Ver¬ hältnisse der Geschäftsanteile der verwandten Gesellschafter zum gesamten Gesellschaftsvermögen eintreten solle, daß aber in dem Falle, als der Übertragende selbst Gesellschafter wird, er die volle Gebühr für seinen Anteil bezahlen müßte. Die Behandlung dieses Geschäftsanteiles nach Analogie der Geschäftsanteile der verwandten Gesellschafter, und zwar nach dem für die Gebührenbemessung den Parteien günstigsten Grade, wurde vom Berichterstatter beantragt. Würde beispielsweise ein Vater mit seinen zwei Söhnen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung begründen, bei gleicher Be¬ teiligung der Gesellschafter, und dieser neuen Gesellschaft sein Fabriks¬ etablissement übertragen, so müßte er für seinen Anteil die volle äprozentige Gebühr entrichten, während die beiden Söhne für ihre Zweidrittelanteile nur die Gebühr von 1 Prozent zu bezahlen hätten. Hier sollte Gleichstellung eintreten. (AH.) 8 119. Eine besonders weitgehende Gebührenbegünstigung wird im Z 119 für den Bermögensübergang vorgesehen, der sich durch die Gebühren. Umwandlung. Ausländische Gesellschaften. 159 4) Ges. v. 18. Juni 1901, RGBl. Nr. 74. ») Ges. v. 13. Dez 1862, RGBl. Nr. 89, TP. 45 b. e) TP. 106: Vermögensübertragungen, 8: . . . s) Ein Äqui¬ valent der Perzentualgebühren für jede Besitzdauer von 10 Jahren haben von dem Vermögen zu entrichten: ... 2. Aktienunterneh¬ mungen und andere Erwerbsgesellschaften, deren Teilhabern an dem Hauptstamme des gemeinschaftlichen Vermögens ein Anteil zusteht; Maßstab für die Gebührenbemessung: vom Werte der unbeweglichen Sache v/z Prozent fA 22, Ges. v. 29. Febr. 1864, RGBl. Nr. 20f. Anm. 3.: Die Verpflichtung zur Entrichtung des Gebühren¬ äquivalentes beginnt mit Ablauf des zehnten Jahres, von dem Zeit¬ punkte an gerechnet, an welchem der Staatsschatz das Recht auf die ordentliche Gebühr von dem Vermögenserwerbe erlangt hat. . . . 8 120. Ausländische^) Gesellschaften mit beschränkter Haf¬ tung, welche ihre Geschäfte im Jnlande gewerbsmäßig betreiben wollen, haben von jenem Teile ihres Einlagen- und Obligations¬ kapitales, welchen sie dem inländischen Geschäftsbetriebe zuwidmen beabsichtigen, jedenfalls aber von keinem geringeren Betrage, als von dem vierten Teile dieses Kapitales, die Gebühr nach Skala II unmittelbar zu entrichten. Die Höhe des Kapitals¬ betrages, von welchem diese Gebühr zu bemessen ist, wird mit Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit be¬ schränkter Haftung vollzieht, um — ebenso wie durch die zivilrecht¬ lichen Bestimmungen der ZZ 97 bis 100 — den Gesellschaften, für welche die neue Gesellschaftsform passender erscheint als die bisherige Form der Aktiengesellschaft, die Umwandlung zu erleichtern. Die Gebührenbegünstigung soll sich für diese Fälle sowohl auf die Skalagebühr von den Stammeinlagen der neuen Gesellschaft, als auch auf oie Prozentualgebühr vom unbeweglichen Vermögen be¬ ziehen. In ersterer Hinsicht soll in billiger Berücksichtigung des Um¬ standes, daß für die Aktienanteile seinerzeit die Emissionsgebühr entrichtet worden ist, die Einhebung der Skalagebühr von den neuen Stammeinlagen auf den Betrag beschränkt werden, um den die Summe dieser Stammeinlagen das frühere Aktienkapital über¬ steigt. Dagegen wird die Prozentualgebühr von der Übertragung des unbeweglichen Vermögens der Aktiengesellschaft an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sogar ganz aufgelassen und auch von der subsidiären Eintragungsgebühr nach Tarispost 45, H.. b des Ge¬ setzes vom 13. Dezember 1862 abgesehen, also der Fall gebühren¬ rechtlich so behandelt, als ob eine Besitzveränderung bezüglich der Immobilien überhaupt nicht stattgefunden hätte. Nur eine logische Folge dieser Behandlungsweise ist es, daß auch das Gebührenäquivalent ebenso fort zu entrichten ist, als ob eine Jmmobiliarübertragung nicht erfolgt wäre. (RV.) 8 12V. Die Gebührenbehandlung der ausländischen Gesell¬ schaften mit beschränkter Haftung und ihrer Obligationen Gebühren. Ausländische Gesellschaften. 161 b) Gesetz betreffend die Entrichtung der Stempelge- bühren von ausländischen Aktien, Renten und Schuld¬ verschreibungen. Z 1. Bon in das Inland eingebrachten ausländischen Aktien, Aktienanteilscheinen, Renten und Teilschuldverschreibungen ausländischer Staaten, Korporationen, Aktiengesellschaften oder industrieller Unter¬ nehmungen oder von Jnterimsscheinen über Einzahlungen auf solche Wertpapiere ist eine Stempelabgabe zu entrichten, wenn sie im Jn- lande übertragen, veräußert, zum Verkaufe ausgeboten, verpfändet oder wenn darauf Zahlungen geleistet oder auf Grundlage derselben andere rechtsverbindliche Handlungen vorgenommen werden sollen. Z 2. Die im Z 1 bezeichnete Abgabe ist vor der Vornahme eines der oben bezeichneten Akte nach Skala III des Gesetzes vom 13. De¬ zember 1862 (RGBl. Nr. 89) in der Weise zu entrichten, daß die der entfallenden Gebühr entsprechenden Stempelmarken auf der ersten Seite des Wertpapieres befestigt und von einem zu dieser Amtshand¬ lung ermächtigten Amte mit dem Amtssiegel überstempelt werden. — Der Bemessung der Abgabe ist der in Gemäßheit des Z 1 der kaiser¬ lichen Verordnung vom 8. Juli 1858 (RGBl. Nr. 102) zu bestimmende Nominalwert des Wertpapieres, beziehungsweise, wenn es sich um teilweise eingezahlte Papiere handelt und der Betrag der geleisteten Einzahlung in dem Papiere ausdrücklich angegeben ist, dieser Teil¬ zahlung zu Grunde zu legen. A 3. Die Verpflichtung zur Entrichtung der im Z 2 bezeichneten Stempelgebühr, welche von jedem Stücke nur ein Mal zu entrichten ist, trifft jedermann, welcher mit einem solchen Wertpapiere im Geltungsgebiete dieses Gesetzes eine der im ersten Absätze dieses Paragraphen bezeichneten Handlungen vornimmt. — Alle nach dieser Bestimmung zur Gebührenentrichtung verpflichteten Personen haften für die Gebühr zur ungeteilten Hand. (Z 4. Für solche ausländische Wertpapiere, welche vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes ausgegeben worden sind und binnen 90 Tagen nach diesem Zeitpunkte bei einem zu dieser Amtshandlung er¬ mächtigten Amte zur Überstempelung vorgelegt werden, ist nur die feste Stempelgebühr von 25 kr. für jedes Stück zu entrichten.) (A 5. Ausländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche zum Geschäftsbetriebe im Inlands zugelassen werden, haben, abgesehen von den in den ZA 2 und 4 festgesetzten Gebühren für jenen Teil ihres Kapitals in Aktien und Obligationen, welchen sie diesem Geschäftsbetriebe zu widmen beabsichtigen, die Stempelgebühr nach Skala II noch vor Beginn des Geschäftsbetriebes im Inlands, jene aber, welche bei Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes den inländischen Geschäftsbetrieb bereits begonnen haben, binnen 30 Tagen nach Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes unmittelbar zu entrichten.) A 6. Ausländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, dann ausländische Korporationen und Einzelpersonen, welche die Notierung der von ihnen ausgegebenen Aktien oder Aktienanteil¬ scheine oder Teilschuldverschreibungen an einer inländischen Börse zu erwirken beabsichtigen, sind verpflichtet, abgesehen von den in den Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 11 162 VII. Hauptstück. Gebührenr. u. Strafbestimm. §K 12V, 121. ZZ 2 und 4 festgesetzten Gebühren, vor der Erteilung dieser Bewilli¬ gung für jenen Teil des Aktien- oder Obligationenkapitals, welcher im Inlands in Verkehr gebracht wird, die Stempelgebühr nach Skala II unmittelbar zu entrichten. — Von dieser Gebühr sind ausländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche zur Entrichtung der nach Z ö angeordneten Gebühr verpflichtet sind, befreit. — Die von diesen Gesellschaften aus Anlaß der Notierung ihrer Aktien, Aktienanteilscheine und Teilschuldverschreibungen an einer inländischen Börse entrichtete Gebühr wird, wenn die Gesellschaft nach¬ träglich die Zulassung zum Geschäftsbetriebe im Inlands erlangt, in die nach Z 5 zu entrichtende Gebühr eingerechnet. Z 7. Die Höhe des Kapitalsbetrages, von welchem in den Fällen der ZZ 5 und 6 die Gebühr zu bemessen ist, wird mit Berücksichtigung der Verhältnisse vom Finanzminister bestimmt. Z 8. Die Repräsentanten der oben erwähnten ausländischen Gesell¬ schaften, Korporationen und Einzelpersonen haften persönlich für die nach den ZZ ö und 6 zu entrichtenden Gebühren. Z 8. Ein Handelsmakler (Sensal), welcher bei Begebung solcher Wertpapiere mitgewirkt hat, von denen er wußte oder wissen konnte, daß für dieselben die Stempelabgabe nach den Bestimmungen der KZ 2 und 4 nicht entrichtet ist, haftet für die verkürzte Gebühr und die Gebührenerhöhung und unterliegt überdies den im Z 84o, Absatz II des Gesetzes vom 4. April 1875 (RGBl. Nr. 68) enthaltenen Diszi¬ plinarstrafen. Z 10. Die Bestimmungen der ZZ 1 — 3 und 5 — 8 haben aus spätere Einzahlungen auf teilweise eingezahlte Wertpapiere und aus spätere Emissionen solcher Papiere sinngemäße Anwendung. — Die Begünsti¬ gung des Z 4 hat jedoch auf Einzahlungen, welche auf die daselbst be¬ zeichneten Wertpapiere vor Ablauf der im Z 4 bestimmten Frist ge¬ fordert werden, Anwendung zu finden. H 11. Für den Fall, daß die nach diesem Gesetze zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht in dem gesetzlichen Betrage oder nicht rechtzeitig oder nicht auf vorschriftsmäßige Art entrichtet wurden, ist ohne Einleitung eines Strafverfahrens anf Grund des die Über¬ tretung konstatierenden Befundes von den gesetzlich zur Zahlung der Gebühr oder zur Haftung für dieselbe verpflichteten Personen zur ungeteilten Hand eine Gebührenerhöhung, und zwar einschließlich der ordentlichen Gebühr im dreifachen Betrage der letzteren einzuheben. Z 12. In Ansehung der in den Ländern der königlich ungarischen Krone ausgegebenen, in das Geltungsgebiet dieses Gesetzes gelangenden Aktien, Obligationen und anderen Wertpapiere finden die Bestim¬ mungen dieses Gesetzes keine Anwendung, insolange die Wirksamkeit des Gesetzes vom 3. Juli 1868 (RGBl. Nr. 94) und der Finanz- ministerialverordnung vom 2. Oktober 1868 (RGBl. Nr. 135) dauert. — Desgleichen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Schuld¬ verschreibungen mit Prämien keine Anwendung, und bleibt das Gesetz vom 28. März 1889 (RGBl. Nr. 32) unberührt. Strafbestimmungen. 163 Achtes Dairptstiick. Strafbestimmungen. SchtuMestimmung. H121. Ein Vergehen begeht, wer vorsätzlich*) als Geschäfts¬ führer^), als Mitglied des Aufsichtsrates^) oder als Liquidator*) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bewirkt, zustinnnt oder nicht hindert, daß den Gesellschaftern Urkunden über ihre Beteiligung, die auf Inhaber oder an Order lauten, oder eine auf die Zulässigkeit der Indossierung hinweisende Be¬ merkung enthalten^) oder Dividendenscheine6) ausgestellt werden. *) A 1 StG. - -) 88 IS ff. - ch 88 29 ff., 33. 4) 88 SS ff. — °) 8 75, Abs. 3. — °) 8 75, Abs. 4. W 121 bis 125. Schon das Genossenschaftsgesetz hat gewisse Pflichtwldrigkeiten der Beteiligten, die nicht den Tatbestand einer nach dem allgemeinen Strafgesetzbuche strafbaren Handlung be¬ gründen, aber immerhin das öffentliche Interesse berühren, mit Strafe bedroht, wenn sie die Sicherheit des im Geschäfts- und Kreditverkehre mit den betreffenden Vereinigungen stehenden Pu¬ blikums in gemeingefährlicher Weise verletzen. Dasselbe Bedürfnis nach strafrechtlichen Normen besteht ohne Zweifel ebenso bei der neuen Gesellschaftsform; auch in Deutsch¬ land führte es zu der Strafsanktion des ß 82, Z. 3. Aus der Bereinigung der in der letzterwähnten Gesetzesstelle und im 8 89 des Genossenschaftsgesetzes normierten Straftatbestände entstand der vom Entwürfe vorgeschlagene 8 123. Außerdem bilden die Erklärungen über das gesellschaftliche Ver¬ mögen, zu denen der Entwurf die Geschäftsführer bei der ursprüng¬ lichen Anmeldung der Gesellschaft oder bei der Anmeldung eines Beschlusses auf Erhöhung öder Herabsetzung des Stammkapitals verpflichtet, und die denselben zu Grunde liegende Gesellschafter¬ liste so wichtige Sicherungsmaßregeln für die Gesellschafter wie für die Gläubiger, daß der Entwurf in der Aufstellung einer Straf¬ sanktion auch für die Einhaltung dieser Verpflichtungen dem deutschen Reichsgesetze folgen zu müssen erachtet. Endlich wird noch eine Strafsanktion gesetzt auf die Ausstellung verbotener Inhaber- oder Orderurkunden, weil darin eine gefährliche Täuschung des großen Publikums gelegen sein kann. Dagegen entfällt hier eine dem 8 88 des Genossenschaftsgesetzes angepaßte Strafsanktion, weil die neue Gesellschaft hinsichtlich ihrer Zwecke keiner Beschränkung unterliegen soll (RB.). Die strafrechtlichen Bestimmungen erscheinen als eine unent¬ behrliche Ergänzung des für die Errichtung und Geschäftsführung der neuen Gesellschaft geltenden Systems der Freiheit, als ein Korrektiv gegen den Mißbrauch dieser Freiheit. Alle hier ver- 11* 164 VIII. Hauptstück. Strafbestimm. Schlußbcstimin. §§ 122—127. Z 122. Ein Vergehen begeht, wer: 1. als Geschäftsführer^) in den zum Zwecke der Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung oder Herab¬ setzung des Stammkapitals in das Handelsregister gemäß K 9, Punkt L?), H io, 53 oder 56 abzugebenden Erklärungen oder 2. als Geschäftsführer oder Liquidator^) in dem gemäß Z 26 zu führenden Anteilbuche oder in der auf Grund des Anteil¬ buches dem Handelsgerichte vorzulegenden Liste vorsätzlich^) eine zur Täuschung über den Vermögensstand einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geeignete falsche An¬ gabe macht. 1) 88 iS ff. 2) Auch im Falle der Umwandlung nach § 97 oder Z 101, vgl. ß 98, Anm. 2, Z 101, Anm. 6. b) 88 89 ff. - t) 8 1 StG. ß 123. Ein Vergehen begeht, wer vorsätzlich i) als Ge¬ schäftsführer 2) oder Liquidator2), als Mitglied des Aufsichts- rates^) oder als Beauftragter^) einer Gesellschaft mit be¬ schränkter Haftung in den Versammlungsprotokollen6), Rech- pönten Handlungen verdienen wegen der pflichtwidrigen Verletzung der durch das Gesetz aufgestellten Kautelen oder wegen des Mi߬ brauchs des Vertrauens durch Organe der Gesellschaft im Inter¬ esse der Sicherung des Gesellschastsvermögens gestraft zu werden, sie würden aber durch die zu weit gefaßten Maschen des allge¬ meinen Strafgesetzes hindurchzuschlüpfen vermögen. Die Straf¬ bestimmungen .wirken wie moralische Grenzsteine; sie haben in hohem Maße die Macht, die Neigung zur Pflichterfüllung zu festigen und sich dadurch praktisch als überflüssig zu erweisen. Die Kommission hat demnach den in der Regierungsvorlage enthaltenen strafrechtlichen Bestimmungen ihre Zustimmung erteilt, sie hat nur für bedenklich gehalten, die Worte der Regierungs¬ vorlage Z 115 „in einer öffentlichen Mitteilung" in Z 123 aufzunehmen, da es sich, abgesehen von dem Fall der öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an dem Unternehmen, doch nur um öffentliche Darlegungen innerhalb der Gesellschaft, also mit Beschränkung auf die Gesellschafter handelt (HH>)> Zu § 122. 1) Die wissentlich unwahre Darstellung .... „des Standes der Verhältnisse der Gesellschaft" im Sinne von Art. 249, Nr. 3 HGB. (in der Fassung vom 11. Juni 1870) kann darin ge¬ sunden werden, daß in der von den Mitgliedern des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft in der Generalversammlung der letzteren vor- gelegteu Bilanz der Wert der Außenstände der Gesellschaft wissent¬ lich zu einem ihren wahrscheinlichen Wert übersteigenden Betrage an¬ genommen worden ist. RG. StrS. 5. April 1886, Bd. 14, Nr. 21. Strafgesetz. Zuständigkeit. Ordnungsstrafe. 165 nungsabschlüssen?), Bilanzen?), Geschäftsberichtes oder in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an dem Unter¬ nehmen^) den Vernrügeusstand der Gesellschaft falsch darstellt oder eine Tatsache verschweigt, deren Verschweigung über den Vermögensstand der Gesellschaft zu täuschen geeignet ist. r) 8 1 StG. - -) KZ 15 ff. - ch 88 89 ff. t) 88 29 ff., 33. - S) 8 28. °) Protokoll über den Gang der Generalversammlung, der Ver¬ sammlung der Geschäftsführer, des Aufsichtsrates — nicht zu ver¬ wechseln mit dem Protokollbuch des ß 40. Vgl. 8 41, Anm. 5. U 88 22, 23. — ») Vgl. 8 32: Jahresbericht. — ->) „Prospekt". 8 124. Die Strafe der unter ßZ 121 bis 123 bezeichneten Vergehen ist Arrest von einer Woche bis zu einem Jahre, womit Geldstrafe von 1000 bis zu 20.000 Kronen verbunden werden kann. H 123. Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes sind nur soweit anzuwenden, als die Handlung nicht unter eine strengere strafrechtliche Bestimmung fällt. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes vom 27. Mai 1852, RGBl. Nr. 117, gelten auch für die durch dieses Gesetz festgesetzten Vergehen. Das Verfahren steht den Gerichtshöfen erster Instanz zu. 8 126. Wer als Revisor die ihm obliegende Pflicht der Geheimhaltung der bei der Revision zu seiner Kenntnis ge¬ langten Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verletzt (H 45), ist mit Ordnungsstrafei) bis zu 2000 Kroneu von dem Gerichte, in dessen Handelsregister die Gesellschaft eingetragen?) ist, zu bestrafen. 1) 8 12, EG. z. HGB. — S) 8 2, Abs. 1. 8 127. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung^) in Wirksamkeit tritt, und mit der Erlassung der zu dessen Durchführung erforderlichen Vorschriften sind Mein Justizminister und Meine Minister des Innern, der Finanzen, des Handels, der Eisenbahnen und des Acker¬ baues beauftragt. D. i. am 15. Juni 1906. Anhang I. 1. Die ältereir Vorschriften über dos Hondelsrcgistcr (MV. vom 8. März 1863, WM. Nr. 27, MV. vom 16. Dezember 1661, JMBl. Nr. 46) sind in Manz, Bd. 11, Teil 1, S. 334 bis 364 obnedrnckt. 2. Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Hondelsministcrinm vom 26. April 1666, RGBl. Nr. 86, betreffend Änderungen in der Anlegung und Führung des Handels¬ registers. Auf Grund des Z 60 des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, RGBl. 1863, Nr. 1, zur Einführung eines Handelsgesetzbuches und des Z 127 des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird verordnet: 8 1. Für Firmen, deren Registrierung nach dem 14. Juni 1906 beantragt wird, ist das Handelsregister nach den dieser Verordnung beigegebenen Formularien L., L und 6 zu führen. In die erste, mit dem Buchstaben zu bezeichnende Abteilung sind die Firmen von Einzelkausleuten, offenen und Kommanditgesellschaften nach der Reihenfolge der Anmeldung einzutragen. Die zweite Abteilung L ist bestimmt zur Aufnahme der Firmen von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die dritte Abteilung 0 für Anhang I. 167 Firmen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, nach dem Gesetze vom 6. März 1806, RGBl. Nr. 58. A 2. Wenn nach dem 14. Juni 1906 eine an diesem Tage in das Register für Einzelfirmen bereits eingetragene Firma von einem Einzelkaufmanne an eine offene oder eine Kommanditgesell¬ schaft oder eine am 14. Juni 1906 in das Register für Gesellschafts¬ firmen bereits eingetragene Firma an einen Einzelkaufmann über¬ geht, so ist diese Firma mit allen noch nicht gelöschten Eintragungen in die neue Abteilung L. zu übertragen. 8 3. Bei der Ausfüllung der neun Spalten der Abteilung sind nachstehende Vorschriften zu beobachten: Die 3. Spalte enthält den vollen Wortlaut der angemeldeten Firma (III, P. 2 der Ministerialverordnung vom 10. Dezember 1901, JMVBl. Nr. 40); in der 4. Spalte ist der Sitz der Firma anzugeben, und zwar sowohl der Ort der Hauptniederlassung als allfälliger Zweignieder¬ lassungen; die 5. Spalte ist für die Angabe des Betriebsgegenstandes bestimmt (III, P. 4 der Ministerialverordnung vom 10. Dezember 1901, JMVBl. Nr. 40); in der 6. Spalte ist der Firmainhaber (III, P. 3 der Ministerial¬ verordnung vom 10. Dezember 1901, JMVBl. Nr. 40), bei Han¬ delsgesellschaften die Gesellschaftsform (offene oder Kommanditgesell¬ schaft), Bor- und Zuname jedes persönlich haftenden Gesellschafters und jedes Kommanditisten unter ausdrücklicher Benennung der Kom¬ manditisten als solcher anzugeben; die 7. Spalte, die nur bei Handelsgesellschaften auszufüllen ist, enthält die Namen der zur Vertretung befugten Gesellschafter mit der Angabe, ob jeder für sich allein die Vertretungsbefugnis oder ob und unter welchen Modalitäten kollektive Vertretungsbefugnis fest¬ gesetzt ist. Die Angabe der Namen der zur Vertretung befugten Gesell¬ schafter hat zu entfallen, wenn bei einer offenen Handelsgesellschaft jeder Gesellschafter für sich allein vertretungsbefugt ist; es genügt dann, daß diese Tatsache in die 7. Spalte eingetragen werde; die 8. Spalte enthält die Namen der etwa bestellten Prokuristen und die Angabe, ob ein Prokurist für sich allein die Vertretungs¬ befugnis besitzt oder ob und unter welchen Modalitäten kollektive 168 Anhang I. Vertretungsbefugnis festgesetzt ist; bei Firmen, die sich in Liquidation befinden, sind die Namen der Liquidatoren hier einzutragen; die 9. Spalte ist bestimmt zur Aufnahme aller anderen gesetzlich angeordneten oder zugelassenen Eintragungen, die nicht in eine der übrigen Spalten gehören. 8 4. Bei der Ausfüllung der 11 Spalten der Abteilung 8 und 6 sind folgende weitere Vorschriften zu beobachten: Die 6. Spalte enthält die im Gesellschaftsvertrage festgesetzte Höhe des Grund-(Stamm-)kapitals; die 7. Spalte enthält bei Aktiengesellschaften die Zahl und den Nennbetrag der einzelnen Aktien oder Aktienanteile, getrennt nach den allfälligen Gattungen von Aktien und mit der Angabe, ob die Aktien auf Namen oder Inhaber gestellt sind; bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist in dieser Spalte der Betrag der auf das Stammkapital bei Errichtung der Gesellschaft geleisteten Einzahlungen (Z 11, Absatz 2 des Gesetzes) sowie jede Einforderung weiterer Einzahlungen (Z 64 des Gesetzes) unter Angabe des eingeforderten Betrages ersichtlich zu machen; die 8. Spalte enthält Vor- und Zunamen der jeweils bestellten Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), und, wenn bei einer Gesell¬ schaft mit beschränkter Haftung ein Geschäftsführer im Sinne des Z 15, Absatz 3 des Gesetzes bestellt ist, den Namen der Körperschaft, von welcher der betreffende Geschäftsführer bestellt worden ist; die 9. Spalte enthält die Namen der etwa bestellten Prokuristen und die Angabe, ob ein Prokurist für sich allein die Bertretungs- befugnis besitzt oder ob und unter welchen Modalitäten kollektive Vertretungsbefugnis festgesetzt ist; bei Gesellschaften, die sich in Liqui¬ dation befinden, sind die Namen der Liquidatoren hier einzutragen. In die 10. Spalte sind einzutragen: u) das Datum des Gesellschaftsvertrages, der Abänderungsbeschlüsse und der allfälligen Genehmigungsurkunden; b) die Zeitdauer des Unternehmens (Artikel 210, Z. 3, HGB. und ß 12, Z. 7, Gesetz vom 15. März 1906, RGBl. Nr. 58); o) die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über die Art, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen er¬ folgen und veröffentlicht werden; ä) die Art, in der die Vorstandsmitglieder (persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, Geschäfts- Anhang I. 169 führer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ihre Willens¬ erklärungen abzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen haben, und zwar auch dann, wenn sie von der gesetzlichen Regel nicht abweicht. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist noch beizufügen: s) falls im Gesellschaftsvertrage Bestimmungen der im Z 6, Abs. 4 des Gesetzes bezeichneten Art getroffen sind, ein Hinweis auf die Punkte des Gesellschaftsvertrages, welche derartige Bestim¬ mungen enthalten, und 1) wenn ein Aufsichtsrat nach dem Gesetze oder dem Gesellschafts¬ vertrage zu bestellen ist, die Angabe über diese Tatsache. Die 11. Spalte ist bestimmt zur Aufnahme aller anderen ge¬ setzlich angeordneten oder zugelassenen Eintragungen, die nicht in eine der übrigen Spalten gehören. 8 3. Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien ist die Angabe der Gesellschaftsform in der 3. Spalte einzutragen; in der 8. Spalte sind die Namen des oder der persönlich haftenden Gesellschafter anzuführen. 8 6. Wenn im Handelsregister der Hauptniederlassung die Er¬ richtung einer Zweigniederlassung im Sprengel eines anderen Gerichts¬ hofes eingetragen wird, ist der letztere Gerichtshof bei dem Orte der Zweigniederlassung ersichtlich zu machen. Eine gleiche Bemerkung über den für die Hauptniederlassung zuständigen Gerichtshof ist im Handelsregister der Zweigniederlassung dem Orte der Hauptnieder¬ lassung beizufügen. ß 7. Im übrigen gelten für die Führung der neuen Abteilung L, ö und 6 des Handelsregisters die Bestimmungen der Ministerial- Verordnung vom 9. März 1863, RGBl. Nr. 27. A 8. Hinsichtlich der in die bisherigen Abteilungen des Handels¬ registers eingetragenen Firmen ist das Register, solange nicht gemäß Z 2 dieser Verordnung eine Übertragung stattfindet, nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen. Reicht der für eine Einlage vorbehaltene Raum für fernere Ein¬ tragungen nicht aus, so ist die Firma unter Übertragung der noch nicht gelöschten Eintragungen in die entsprechende neue Abteilung des Handelsregisters aufzunehmen. 170 Anhang I. Ausnahmsweise kann von dem Gerichte die Fortsetzung aus einem neuen Blatte desselben Bandes angeordnet werden, wenn bei Aktiengesellschaften die Übertragung der noch nicht gelöschten Ein¬ tragungen einen unverhältnismäßigen Zeitaufwand verursachen würde. Z S. Bei der Bildung des Aktenzeichens in Firmensachen sind künftig statt der Bezeichnung „Einz." oder „Ges" die Buchstaben KZ KZ L oder Lg 0 zu verwenden, sobald eine Firma in eine der neuen Abteilungen des Handelsregisters eingetragen ist. Formular zur Justizministerialverordnung vom 26. April 1906, RGBl. Nr. 89. Anhang I. Anhang I. Formular L zur Justizmimsterialverordnung vom 26. April 1906, RGBl. Nr. 89. Formular 6 zur Justizministerialverordnung vom 26. April 1906, RGBl. Nr. 89. Anhang I. 173 174 Anhang I. 3. Verordnung des Justizministeriums vom 26. April 1966, JMVBl. Nr. 12, womit Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes vom 6. Mürz 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung erlassen werden. An die mit der Gerichtsbarkeit in Handelssachen betrauten Gerichte. Auf Grund des Z 127 des Gesetzes vom 6. Mürz 1906, RGBl. Nr. 58, wird verordnet: 1. Bei Übersendung der im Z 102, Absatz 3, des Gesetzes bezeichneten Abschriften von Anmeldungen und Belegen an die Finanzprokuratur ist eine Ausfertigung des die Eintragung bewilligenden Beschlusses beizufügen. Außerdem ist eine Ausfertigung dieses Beschlusses der Handels¬ und Gewerbekammer zuzustellen, in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. 2. Von dem Beschlüsse über die Eintragung einer Zweignieder¬ lassung in das Handelsregister hat das Registergericht der Zweig¬ niederlassung derjenigen Handels- und Gewerbekammer eine Aus¬ fertigung zu übersenden, in deren Bezirk die Zweigniederlassung sich befindet. 3. Abschriften oder Firmenzeichnungen, die gemäß der ZZ 59, 60 und 102 einem anderen Gerichte oder der Finanzprokuratur zu übersenden sind, müssen vorher vom Gerichte auf ihre Übereinstimmung mit den Originalien geprüft werden. 4. Die gemäß der ZZ 22, 26, 30 und 36 zu erstattenden Anzeigen und Mitteilungen sowie alle Akten über Verfügungen, die das Gericht in Ansehung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung außerhalb eines Prozeßverfahrens zu treffen hat, sind in das Firmentagebuch einzutragen und zu den Akten der betreffenden Firma zu nehmen. Dagegen gehören Anträge auf Verkauf eines Geschäftsanteiles und auf Bewilligung der Übertragung eines Geschäftsanteiles GZ 68, Absatz 3, und 77) in das Register Uo der Gerichtsabteilung für außerstreitige Angelegenheiten. 5. Die Gerichte haben alljährlich nach Ablauf des Monates Jänner auf Grund einer Revision der in das Handelsregister eingetragenen Anhang l. 175 Firmen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung festzustellen, ob die Gesellschaften die in Z 26, Absatz 3, vorgeschriebenen Listen und Erklärungen eingereicht haben, und nötigen Falls auf deren Über¬ reichung einzuwirken. 4. Verordnung Ses Justizministerinms im Einvernehmen mit dem Handelsministerium vom 26. April 1SV6, JMVBl. Nr. 13, betreffend die Ergänzung jdes Gebührentarifes für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister. An die mit der Gerichtsbarkeit in Handelssachen betrauten Gerichte. Im Hinblick auf das am 15. Juni 1906 in Wirksamkeit tretende Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, und die Verordnung vom 26. April 1906, RGBl. Nr. 89, betreffend Änderungen in der Anlegung und Führung des Handels¬ registers, wird der Gebührentarif für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister (JMV. vom 10. Dezember 1901, JMVBl. Nr. 40 und JMV. vom 10. August 1902, JMVBl. Nr. 38) ergänzt, und neuerlich, wie folgt, kundgemacht: 1. Bekanntmachungen von Eintragungen, die sich auf die Firma eines Einzclkanfmannes beziehen 4 L so Ii S. Bekanntmachungen von Eintragungen, die sich ans die Firma einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft beziehen . . . s „ s. Bekanntmachungen von Eintragungen, betreffend eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ») bis zum Raumausmasie von 14 Zeilen.5 „ d) für jede weitere Zeile.— 40 Ii 4. Bekanntmachungen von Eintragungen, betreffend eine Gesell¬ schaft mit beschränkter Haftung u) bis zum Raumausmaße von 14 Zeilen.3 L b) für jede weitere Zeile. 40 ü 176 Anhang 1. Bei Umwandlung der Firma eines Einzelkaufmannes in die Firma einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft oder einer solchen Msellschaftsfirma in eine Einzelfirma ist die Gebühr nach Punkt 2 zu berechnen. 5. Änderungen in den Formnlarien, die der Iustizministerialverordnung vom 10. Dezember 1901, IMVBl. Nr. 40, betreffend die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister, beigegeben sind, wurden mit Erlaß vom 27. April 1986, Z. 10.668, angeordnet MlWBl. 1906, S. 131, Mitteilung).' Anhang II. Gegenüberstellung der Paragraphen des Gesetzes, zugleich des Ausschußberichtes des Abgeordnetenhauses, des Berichtes der Kommission des Herrenhauses, der Regierungsvorlage und des deutschen Gesetzes über die Gesell¬ schaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892, RGBl. S. 477, in der Fassung vom 20. Akai 1898, RGBl. 5. 846. Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 12 Anhang ll. Alphabetisches Register. Die arabischen Ziffern bedeuten die Paragraphen des Gesetzes. Kommt das Schlagwort in einer Anmerkung vor, so ist die Ziffer der Anmerkung der Ziffer des Paragraphen beigefügt. Ein LI vor der Ziffer bedeutet, daß das Schlagwort in den Materialien zu finden ist. Ein A mit beigesetzter arabischer Ziffer weist auf den Anhang I und dessen Unterabteilung hin. A. Abänderung des Gesellschaftsver¬ trages '49ff., ft Erhöhung, Herabsetzung. Abandon LI 72, 77. Abschreibungen 23. Abschriften 51, 53, 102, 107; A 3. Abstempelung 54. Abstimmung 34, 39. Abzugsposten 115, IV, 1—3. Aktenzeichen 2, Z 9. Aktiengesellschaft, Fusion Z 96, — Register 2, Zis 1, 3, 4. — Umwandlung 97 ff. -Voraussetzungen 97. -Wirksamkeit 99. Aktienregulativ, LI 38. Aktionär, Auszahlung 100. — Beteiligung an der Gesellschast m. b. H. 97. Amortisierung 58, 25. Angaben, falsche 9, 10, 26, 52, '56, 64, 122. Angestellte, Auskunftspflicht 46. — bei Familiengründungcu 115, IV, 5, Abs. 2. Anlagekapital 115, 1,116. Anmeldung zum Handelsregister 2, 9, 17, 51, 53, 55, 56, 59,60, 64, 88, 89, 90, 93, 95, 96, 98, 101, 107, 111, 114. --Prüfung durch das Gericht 11, 51, 55, 110. Anmerkung im Handelsregister 43, 85, 87, 113. Anschaffungspreis 23. Anteilbnch 26, 122, LI 9. — Wirkung der Eintragung 67, 78. Antrag auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter 43. Anzeigen 102, 3. Apport, s. Sacheinlage. Aufgebotsvcrfahren 54 ff., 58. Auflösung 84 ff. — Bekanntmachung 91. — durch das Handelsgericht 87, 113. — inländischer Niederlassungen aus¬ ländischer Gesellschaften 113. — Konkursverhängung 85. — durch die Verwaltungsbehörde 86, 113. 12* 180 Alphabetisches Register. Anflösnngsbcschluß, Form 84. — staatliche Genehmigung 84. Auflösungsgrüude 84, Sb. Aufsichtsrat 29-33. — Bestellung 30. -durch das Gericht 31, 94. — Eintragung 2, Z 4. — Entlastung 35. — Entlohnung 50. — Funktionsdauer 30. — Haftung 33. — in der Liquidation 89, 92, 94. — Nichtigkeitsklage 41, 42. -— Stellvertreter 33. — Stimmrecht 39. — Strafbestimmungen 121—123. — Wirkungskreis 32, 94, f. Re¬ vision. Ausländische Gesellschaften 107 bis 114. - Auflösung der inländischen Niederlassung 113. — — Bankbilanzen 112. -Begriff 107. -Besteuerung 116. -Buchführung 112. -Gebühren 120. -Liquidation inländischer Niederlassungen 113. — — Repräsentanz 108,110,113. — — Reziprozität 109. -Stammkapitalsänderungen 114. - Veröffentlichung 110. -Voraussetzungen der Ein¬ tragung 108. -Zweigniederlassungen 111. Answandcrnngsgeschäftc3,49,l08. S. Bankbilanzen 22, 112. Bankschuldvcrschrtibnngcu, fun¬ dierte 3, 49, 108. ' Bareinzahlungcn auf Stammein¬ lagen 10, 52, 63, 97. -bei Eisenbahngcscllschaften 13. Beamte der Gesellschaft 28. - Enthebung 32. Begünstigungen für einzelne Ge¬ sellschafter 6, 12, 50. Behörden 102—106. Behördliche Abgeordnete 104. Beauftragte der Gesellschaft 123. Bekanntmachungen 12, 59, 110; 2, 8 4; 4. Bekanutmachungsorgane 12, 59, 110. Belege bei Anmeldungen 102. Belohnung für die Gründung 7. Beschluß der Gesellschafter 34, 35. - Aufschiebung der Ausfüh¬ rung 42. - Nichtigerklärung 41, 43. - Protokollbuch 40. - Zusendung 40. — — Untersagung der Ausfüh¬ rung 104. Bestcllungsnachweis 17. Betreibender Gläubiger 76. Betriebsanlagen 35. Betricbscinstelluug 105, 106. Betriebsgeg enstand, s. Gegen st and des Unternehmens. Betriebskonzession 62, 106, 114. Betriebsstätte 115. Beurkundung, notarielle 43,49,84. Bevollmächtigte der Gesellschaft 28, 32. — Stimmrecht 39. — Unterzeichnung des Vertrages 4. Bilanz 22, 23, 7, 13, 58, 74, 85>, 91. — bei Eisenbahngesellschaften 13. — Prüfung 45 ff.', 35, 22. — Strafbestimmungen 123. — Veröffentlichung 22, 112. Bilanzjahr 58. Blätter, öffentliche 12°, 22,55,91. Börsenpreis 23. Böse Absicht 42, 47, 48. Bücher, Aufbewahrung 93. — Benützung 93. — Einsicht durch den Aufsichtsrat 32. Alphabetisches Register. 181 Biicher, Einsicht durch den Gesell¬ schafter 22, 93. -Gläubiger 93. -Konzessionsbehörde 104. - Revisoren 46. Buchführung 22, 112. C. Coupons 117. D. Dauer der Gesellschaft 12, 59, 110; L. 2, Z 4. Diligcnzpftich t des Aufsichtsrates 32. — der Geschäftsführer 25, 56. Dioidcndcnschciue 75, 121. G. Effekten 32, 46. Ehegatte 115, IV, 5; 118. Eid des Gemeinschuldners 851 — der Revisoren 45. Eirrlagebücher 62. Einlagenkapital 120. Einlagescheine 62. Einreichung zum Handelsregister 22, 26, 30. Einschränkungen bei Einzahlungen 63. — bei Übernahme von Stamm¬ einlagen 63. Einsicht in das Anteilbuch 26. -Protokollbuch 40. -Revisorenbericht 47. — s. Bücher. Einstellung der Tätigkeit der ges. Organe 94. Einstimmigkeit 50, 96. Einstweilige Verfügung 42. Eintragung in das Handelsregister 102. -von Amts wegen 88, 89. Eintragung in das Handelsregister, Voraussetzungen 3, 108. //s — Rechtswirkung 2, 17, BO, 95, / 99. Eintragungsgebühr 119. Einzahlungen auf die Stammein¬ lage 9," 10, 13, 52, 63, 64, 90, 97, 114; L. 2, 8 4. — — Anteilbuch 26. - Einforderung 63, 64; L. 2, 8 4. - - Nachfrist 66. - Säumnis 65 ff. — — Veröffentlichung 12, 59, 110. Einzelkaufmann V 2, 88 1—3. Eiscnbahngcsellschaftcn 13, 52, 54, 84, 97s Eisenbahnkonzession 3, 49, 108. Enthebung 32. Entlastung 30, 35, 93. Entlohnung 50. Entschädigungsansprüche des Aus- stchtsrates 30. — der Geschäftsführer 16. Erhöhung des Stammkapitals 52, 53. Erklärungen an die Gesellschaft 18. Erlag bei Gericht 91. Erlaß der Einzahlung 63. — der Rückzahlung 83. Ernenerungsfonds 23. Errichtung der Gesellschaft 1—14. -Ersatzansprüche 35. — des Gesellschastsvertrages 4, 118. Ersatzansprüche der Gesellschaft 10, 24, 25, 33, 42, 47, 74, 83. Erstchcr 68. Erwerb eigener Geschäftsanteile 81. Erwerbstener 115, 116. — Begünstigungen 115, IV, 116. Erwerbstcucrhauptsnmme 115, II. — Kommission 115, III. — Landeskommissiou 115^. Effentialicn des Gesellschaftsver¬ trages 4, 87. Exekution in den Geschäftsanteil 76. 182 Alphabetisches Register. L- Fahrlässigkeit, grobe 42, 47, 48. Familiengriindnng 115, IV, 5; 118. Familienmitglieder 115, IV, 1,5. Finanzministerium 106, 115, 120. Finanzprokuratur 43,87,102,113. Firma 4, 5, 59, 107; L 2, H 3. — Änderung 60''. — Inhaber 2, 3. — Löschung 93, 95. — Veröffentlichung 12, 59, 110. — Zeichnung 9, 17, 18, 59, 107. Firmentagebuch 3. Firmierungsberechtigter A 16. Formnlarien für das Handels¬ register 2. — für die Eintragungsbeschlüsse L. 5. Frist, erstreckbare 43, 87. Fusion 84, 96. G. Geblihrenägnivalent 119. — ausländischer Gesellschaften 120. Gebühren Begünstigungen 117 bis 119. — Strafe 118. — Tarif 4. 5" Gegenstand des Unternehmens l/ ' — — Änderung 50, 49. -Veröffentlichung 12,59,110. Gemeinde 95. Genehmigung, staatliche s. Kon¬ zession. Genehmignngsnrknnde 9,12, lio. Generalversammlung 34. — Abstimmung 39. — der Aktiengesellschaft 97. — Beschlußfähigkeit 38. — Einberufung 36, 37, 32. — — Form 38. - Fall der 36, 47, 32. — Kontrolle durch die Konzessions¬ behörde 104. — Ort 36. Generalversammlung, Tagesord¬ nung 38. — Verhandlung 38. — Wirkungskreis 34, 35. Gesanilreinertrag 116. Geschäftsanteil 75ff. —- Bilanzwert 68. — Erwerbung durch die Gesell¬ schaft 81, 25. - durch den Staat usw. 95. — Exekution in den 76. — Grüße 75. — s. Kaduzierung. — Mehrheit in einer Hand 75, 53, 6. — Mitberechtigte 80. — Pfandnahme durch die Gesell¬ schaft 81, 25. — Teilung 79. — Übertragbarkeit 76, 8, 45, 48, 118, 77. — Übertragung 76, 3. - Haftung 78, 79. — Urkunde über den 75. — Verkauf 68; 3. — Verlust der Rechte aus dem 66. — Versteigerung 68, 76. Geschäftsbericht 123. Geschäftseinlage 118. Geschäftsführer 15ff.; L. 2, tz 4. — Anhörung 77, 85, 88. — Art der Abgabe der Willens¬ erklärungen 12, 59, 110, 18. — Bestellung 3, 15. - Widerruf 16. — Eintragung 17. — Enthebung 32. — Entlastung 35, 30. — Entlohnung 50. — Geschäftsführung 21 ff. s. dieses. — Haftung 10, 24, 25, 26, 33, 52, 56, 64, 74, 83, 85. — Klagerecht 41. — Konknrrenzverbot 24. — Liquidatoren 89. — provisorischer Vertretung 32. — Stellvertreter 27. — Stimmrecht 39. Alphabetisches Register. 183 Geschäftsführer, strafbare Hand¬ lungen der 86. — Strafbestiminungen für 121 bis 123. — Veröffentlichung 12, 59. — Vertretungsbefugnis 18 ff. — — Beschränkung 20. — Verzeichnis 9. — Zeichnung 9, 17. Geschäftsführung 2isf. — besondere Bevollmächtigung 28. — Kontrolle 32, 35, 45 ff. — in der Liquidation 9V ff. Geschäftsjahr 22, 82. Geschäftsordnung für den Auf¬ sichtsrat 32. Geschäftsstnnden 26, 40. Geschenke 115, IV, i. Gesellschaft, Auflösung 84. — Besteuerung 115, 116. — Entstehung 2, 99, 101. — Erwerb eigener Geschäftsanteile 81. — Fusion 96. — Kommunalisierung 95. — Rechtsfähigkeit 61. — Register L. 2, H 1, 3, 4. — schriftliche Äußerung 43, 87. Gesellschafter, Anspruch auf den Liquidationscrlös 91. -Reingewinn 82. — Ausschließung 66. — Befriedigung bei Kommunali¬ sierung 95. — Benützung der Bücher usw. 93. — Einsichtsrecht 22, 26, 40, 94, 47. — Eintragung ins Anteilbuch 78, 26. — Einvernehmung 88. — Entgelt für Tätigkeit 115, IV, 1. — als Geschäftsführer 15, 16. — Individualrechte 50. — Klagerccht auf Nichtigerklärung von Beschlüssen 41. — Minderheitsrechte 37, 38, 45 bis 48, 89. Gesellschafter, Nebenintervention 42. — offener 115, IV, 5. — persönlich haftender^. 2, ZZ3, 5. — Recht auf Abschriften 22, 40. — Rechtsverhältnisse in der Liqui¬ dation 92. — Regreßpflicht 67 ff., 73, 74, 83. — Stimmrecht 39. — vertretungsbefugte 2, Z 3. — Vorbezugsrecht 52. — Zuwendungen 115, IV, 1. Gesellschnfts- Form .V 2, Z 3. — Kontingent 115, I—III. — Kassa 32, 46. — Konzession 3, 49, 108. — Vermögen, Haftungmit dem 61. — — Verteilung 25, 90. Gesellschaftsvertrag, Abänderung 49 ff. — Abschluß 3, 98. — Beurkundung 4, 87. — Datum 12, V 2, 8 4. — Essentialien 4, 87. — Folgen der Überschreitung 86, 113. — Gebühren 117. — Genehmigung 104. — grobe Verletzung 45, 47. — Prüfung II, 110. — Überschreitung 104, 105. — Veröffentlichung 12, 110. Gesellschaft, Vertretung, 18, 107. — Vollkaufmann 61. Gewerkschaften 101. Gewinnanteile, Auszahlung 82,25, 83. Gewinn- und Berlnstrechnnng 23. Gewinnverteilung 82, 35, 32. Glaubhaftmachung 42, 45, 85. Gläubiger der Gesellschaft 55, 56, 64, 91. — — Büchereinsicht 93. Grundkapital 97. Gründung, Belohnung für die 7. Gründungskostcn 7, Ä 6. Griiudnugsprovisioncn LI 6. Guter Giaube 83. 184 Alphabetisches Register. Ä. Haftung des Aufsichtsrates 33. — des ausgeschlossenen Gesell¬ schafters 68 ff. — vor Bestehen der Gesellschaft 2. — der Geschäftsführer 10, 24, 25, 26, 33, 52, 56, 64, 74, 83, 85. — der Gesellschaft 61. — der Gesellschafter für Ein- und Zurückzahlungen 70, 83, 74. — der Kläger und Antragsteller 42, 47, 48. — der Mitberechtigten 80. — bei Übertragung des Geschäfts¬ anteiles 78. — der Vormänner 67, 73. Handelsgericht, Aufforderung zur Repräsentanzbestelluug 113. — Auflösung der Gesellschaft 87. — Bestellung des Aufsichtsrates 31, 94. — Ernennung von Liquidatoren 88, 89, 93, 94. — Registerrevision 3. — Reviforenbestellung 45. — Tätigkeit 102. — Übertragung von Geschäftsan¬ teilen 77. — Versteigerung von Geschäftsan¬ teilen 68. — Zuständigkeit 2, 42, 59, 107. Handelsgesellschaft, offene 115, IV, 5; L. 2, ZZ 1—3. Handelsmäkler 68, 120». Handelsregister 102, L l. — Lauf der Sperrfrist 79. Handels- und Gewerbckammcr.4 3. Hauptniederlassung 59, 60, 111, 112; ü. 2, W 3, 6. Herabsetzung des Stammkapitals 54—58. - Aufgebotsverfahren 55. -Begriff 54. -Grenzen 54. — — Registrierung 55, 56. -Voraussetzungen 54. Herabsetzung des Stammkapitals im Wege der Amortisation 58. - Zurückzahlungen 57. Herstellungspreis 23. I, i. Individualrechte, Abänderung 50. Indossament 75, 121. Jnhaberurkundcn 75, 171. Jmmobiltargebiihr 118, 119. Interessenten, Einsichtsrecht 26. I, i. Jahresbericht 32. Jahresrechnung 7. Juristische Person 61. Justizministerium 109. K. Kaduzierung von Geschäftsanteilen 66 ff. Kasfaschcine 62, 106, 114. Klage auf Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen 41, 42. — — — Aktivlegitimation 4l. — - Passivlegitimation 42. — der Minderheit auf Schaden¬ ersatz 48. Kollationierung >4 3. Kollcktivvertretung 18, 90>; .4. 2, 88 3, 4. Kommanditgesellschaft.4.2, HZ 1—3. — auf Aktien 2, 88 1, 3, 4, 5. Kommanditisten 115, IV, 5; L2, 8 3. Kompensation 63. Konkurrenzverbot 24, 89. Konkurseröffnung 84, 85. Konventionalstrafe 8, 65. Konzession, Widerruf 106. Konzcssioniernng der Gesellschaft 3, 49, 108. Alphabetisches Register. 185 Konzessionsbehörde lO3ff., 86,113. Konzessionspflichtige Gesellschaft Betriebseinstellung 105. -Staatsaufsicht 103 ff. — Unternehmung, Betriebsein¬ stellung 106. Konzessionsiiberschreitung 86,105, 106, 113, 114. Körperschaft, öffentliche 15,16,32; 2, 8 4. Kosten der Errichtung 7, 13. — der Generalversammlung 37. — der Nebenintervention 42. — der Revision 47. Kronenwährnng 6. Kurator der Gesellschaft 42. L. Land 13, 15, 16, 32, 95, 2, 8 4. Landesbehörde, politische 86, 113. Leistlingen neben den Stammein¬ lagen 8, 52, 82. Liquidation 89 ff. — Aufforderung an die Gläu¬ biger 91. — bei Auflösung durch Gericht oder Verwaltungsbehörde 94. Liquidation, Unterbleiben 95, 96. — Versilberung des Vermögens 91. Liquidationssirma 90, 93. Liquidatoren, Abberufung 89. — Bilanzaufstellung 91. — Eintragung L. 2, 8 3. — Entlastung 93. — Ernennung durch Gericht 88, 89, 93, 94. — Konkurrenzverbot 89. — Konkurseröffnung 85. — Stimmrecht 39. — Strafbestimmungen 121—123. — Vertretungsbefugnis 9(U. — Wirkungskreis 90 ff. Liste der Gesellschaften 9, 10, 26, 53, 56. Löschung nichtigerklärter Be¬ schlüsse 44. M. Marktpreis 23. Mehrzahlungen 117. Minderheitsrechte 37, 38, 45—48, 89, f. Revision, Revisoren. Mimmalstcuer 115, IV, 6; 116. Ministerium des Innern 86, 105, 106, 109, 113, 114. Mitberechtigte 80. Mitteilung von Versammlungs- beschlüsfen 36, 102, 3. N» Nachfrist für Einzahlungen 66, 73. Nachschiisse 72-74. — in der Bilanz 23, 74. — Einzahlung 72, 73. — Gebühren 117, 119. — Höhe 72. — Rückzahlung 35, 74. — Säumnis 73. Naturalleistungen 13. Ncbcnintcrvention 42. Nebenleistungen 8, 82. Nennbetrag der Stammeinlagen, Herabsetzung 54, 57. Nichtigerklärung von Beschlüssen der Gesellschafter 41—43. Niederlassungen ausländischer Ge¬ sellschaften 107, 111. — — — Abwicklung der Ge¬ schäfte 113. Notariatsakt 4, 52, 76. Notarielle Beurkundung 43, 49,84. Notierung an der Börse 12lV. O. Obligationenanleheu 115, I, IV. Obligationskapital 120. Offene Handelsgesellschaft 115, IV, 5; 2, 88 1—3. Öffentliche Interessen 103. — Rücksichten 86. 186 Alphabetisches Register. Orderurkunden 121. Ordnungsstrafe 126. Organe der Gesellschaft 15—48. — — Einstellung der Tätigkeit 94. Papiere der Gesellschaft s. Bücher. Parteifähigkeit 61. Passiva beim Rechnungsabschluß 23, 58, 74. Passivzinsen 115, IV, 2. Pfandbriefe, Konzession 3,49,108. Psandnahme eigener Geschäfts¬ anteile 81. Psiindnng von Geschäftsanteilen 76. Politische Tätigkeit 1, 86. Prioritätsobligationen 115, I, IV. Prokura 28, 35, 2". — Erlöschen 17». Prokurist 18, 59; ü 2, W 3, 4. Prospekte 123. Protokoll 41, 123. Protokollbuch 40. Prozeßkostensicherheit 42, 48. U. Rechnungsabschluß 22, 23, 123. — Abschrift für Gesellschafter 22. — Frist für Aufstellung 22. — Grundsätze 23. — Prüfung 22, 32, 35. Rechnungsbelege 46. Rechnungslegung 104. Rechtsnachfolger, Büchereinsicht 93. Rechtsvorgänger, Haftung für Säumnis 67 ff., 73. — Übertragung von Geschäftsan¬ teilen 78. Register, Anhang I. Regreß bei säumiger Einzahlung 67 ff., 73. Reinertrag 115, IV, 4; 116. Rcinerträgnis 58. Reingewinn 35, 82. Rekommandiertes Schreiben 38,40, 65, 66, 67, 77, 97. Rekurs aufschiebende Wirkung 86. — gegen Auflösung 86. - Bewilligung der Eintragung 102. -Nichtigerklärung von Be¬ schlüssen 43. Repartitions- Ab- und Zuschlag 1151 Repartitionsverfahrcu 70. 73, 83. Repräsentanz 107, 108,111,113. Reservefonds 23. Revision 45—47. — Durchführung 46. — des Registers -V 3. Revisionsantrag, unbegründeter 47. Nevisionsbericht 47. Revisoren, Bestellung 45. — Eid 45. — Entlohnung 46. — Liste 45. — Verschwiegenheitspflicht 45,126. Reziprozität 108, 109, 113. Rübenliefernngspflicht LI 8. Rückersatz, unrechtmäßiger Emp¬ fänge 83. Rückzahlung von Nachschüssen 74, — von Stammeinlagcn 54, 57, 25. K- Sacheinlagen 6,10, 63; L.2, 8 4. — bei Eisenbahngesellschaften 13. — Gebühren 118. — Veröffentlichung 12. Sachsirma 5. Saldozichung 23. Schätzungswert des Geschäftsanteils 76. Schriftliche Form 43, 87, 79. Schulddokumcnte 46. Schuldverschreibungen auf In¬ haber 62, 114. Schwieger-Eltern und -Kinder 115, 118. Alphabetisches Register. 187 Seeschiffahrtsgesellschaften 14, 52, 54, 97. Sensal I2/ <^-L Z/^D /, - i 8 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen, tzß 6, 7. Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden. Kein Gesellschafter darf bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen, ch Soll einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögens¬ gegenstände, die von der Gesellschaft übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnetch oder sollen einem Gesellschafter besondere Begünstigungen?) eingeräumt werden, so sind die Person ftes Gesellschafters, der Gegenstand der Übernahme, der Geldwert, wofür die Vermögensgegenstände übernommen werden, und die besonders cingeräumten Begünstigungen im Gesellschaftsvertrage/im einzelnen genau und vollständig fest¬ zusetzen. Bestimmung der Höhe des Stammkapitals ist Essentiale des Gesellschaftsvertrages, ß 4. 2) Auch bei Umwandlungen, ZZ 97, 101. — 20.000 L auch unterste Grenze der Herabsetzung. Ausnahme nur Z 58. s) ZZ 63—70, 97, 101, Essentials des Gesellschaftsvertrages, Z 4. 4) Muß auch bei Erhöhung, Z 52, und Herabsetzung des Stamm¬ kapitals, ZZ 54, 58, bei der Teilung des Geschäftsanteiles, Z 79, Umwandlung anderer Gesellschaften in Gesellschaften mit beschränkter Haftung, HZ 97, 101, eingehalten werden. — Anders bei Eisen¬ bahn-, Z 13, und Schiffahrtsgesellschaften, Z 14. — Herabsetzung unter 500 L nur möglich im Falle des Z 54, Absatz 2: „Herabsetzung des Nennbetrages der Stammeinlagen". 5) Auch später nicht, Z 75, Abs. 2. °) Siehe auch Z 63. — Sacheinlagen (Apports) — wohl zu unterscheiden von Leistungen neben der Stammeinlage, ZZ 8, 82. Unstatthaft sind Sacheinlagen, gem. H 97, Z. 5, bei Ergänzung des Grundkapitals einer umzuwandelnden Aktiengesellschaft. ^Individualrechte, H 50, Abs. 4.^^ Vermögensgrundlage. Diese kann für eine Gesellschaftsform, die den verschiedenartigsten, nicht einmal notwendig an dauernde Be¬ triebsanlagen irgend welcher Art gebundenen Unternehmungen dienen soll, nur in einem ziffermäßig bestimmten, daher für jeder¬ mann erkennbaren Stammkapital gefunden werden, das den dauernden Grundstock des Unternehmens und zugleich insofern ein sicheres Befriedigungsobjekt für die Gläubiger zu bilden hat, als es einer Vermögensverminderung durch Zahlungen an die Gesell¬ schafter Schranken setzt. Das Verbot der Übernahme mehrerer Stammeinlagen durch einen Gesellschafter stellt sich als Ausfluß der im Entwurfs weit strenger als im deutschen Gesetze durchgesührten Scheidung der neuen Gesellschaft von der Aktiengesellschaft dar. Während bei der letzteren das Kapital in gleiche Anteile oder doch in Gruppen 10 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. §K 8, 9. 8 8. Wenn ein oder mehrere Gesellschafter sich neben den StammeinlagenH zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden, aber einen Vermögenswert darstellenden Leistungen verpflichten, so sind Umfang und Voraussetzung dieser Leistung sowie für den Fall des Verzuges allenfalls festgefetzte Konventionalstrafen, dann die Grundlagen für die Bemessung einer von der Gesell¬ schaft für die Leistungen zu gewährenden Vergütung 2) im Ge- sellschaftsvertrage genau zu bestimmen. ? Daselbst ist auch festzusetzen, daß die Übertragung von Geschäftsanteilen der Zustimmung der Gesellschaft bedarf. // 88 4, s. 2) Nicht zu verwechseln mit der Vergütung der W 6, 10, 63; kann gezahlt werden, auch wenn kein Reingewinn sich ergeben hat, Z 82. 8 9. Die Eintragung der Gesellschaft in das Handels¬ register^) kann nur aus Grund einer Anmeldung erfolgen, die von sämtlichen?) Geschäftsführern unterzeichnet^) ist."^ zuzulassen, der den Gründern aus ihrer Tätigkeit erwachsen ist. Hinsichtlich dieses Aufwandes bedarf es aber einer ähnlich vor¬ sichtigen Maßregel, wie gegenüber den Apports; dem trägt Ab¬ satz 2 des Z 7 Rechnung (RV.). 8 8. Die bekannten Verhältnisse der auf Rübenlieferungspflicht ihrer Teilnehmer gegründeten Zuckerfäbriksgesellschasten haben einer dem Z 8 des Entwurfs analogen Bestimmung Aufnahme in das deutsche Reichsgesetz verschafft. Wie das letztere, vermeidet es auch der Entwurf, eine Spezialbestimmung für Zuckerfabriksgesellschaften zu tröffen, weil nicht von vornherein darüber abgesprochen werden kann, daß nicht auch für andere Gesellschaften sich ähnlich geartete Bedürfnisse Herausstellen könnten. Dabei müssen aber doch einige Einschränkungen gemacht werden, um eine Gesellschaftsform, die hinsichtlich ihrer Zwecke nicht weiter beschränkt ist, als daß diese keine unerlaubten sein dürfen, auf dem reellen Boden des Wirt¬ schaftslebens zu erhalten, dem sie zu dienen bestimmt ist. Die Grundlage für den gesellschaftlichen Zweck bildet das Stammkapital. Dieser Charakter würde verwischt werden, wenn solche periodisch wiederkehrenden Leistungen zugelassen würden, die entweder in barem Gelde bestehen, also die Natur von Vereinsbeiträgen an¬ nehmen, oder die einen Bermögenswert überhaupt nicht besitzen, sondern nur ideellen Zwecken dienen. Das Erfordernis des Vor¬ behaltes der Zustimmung zur Abtretung von Geschäftsanteilen jm Gesellschaftsvertrage ist durch die Natur der Sache gegeben, weil die Erfüllung der nicht in Geld bestehenden Leistungen von den persönlichen Verhältnissen der Teilnehmer abhängen wird. (RV.). M 9, 19. Bon den noch außerdem vorzulegenden Urkunden be¬ darf einer besonderen Erwähnung nur die in Zahl 2 vorgeschriebene Gesellschafterliste. 46 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. §8 39, 4V. Wer durch die Beschlußfassung von einer Verpflichtung befreit, oder wem ein Vorteil zugewendet werden soll, hat hiebei weder im eigenen noch im fremden Namen das Stimm¬ recht. Das gleiche gilt von der Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Gesellschafter oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. X Wenn ein Gesellschafter selbst zum Geschäftsführers oder Aufsichtsrat?) oder Liquidator^) bestellt oder als solcher ab- berusen werden soll, so ist er bei der Beschlußfassung in der Ausübung seines Stimmrechtes nicht beschränkt. Drei Vierteile bei Widerruf der Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsrates, Z 80, bei Erwerbungen von Anlagen und Immo¬ bilien^ Z 35, bei Abänderungen des Gesellschaftsvertrages, Z 50, aus¬ genommen die Bestimmung, daß ein Aufsichtsrat zu bestellen sei, und die Herabsetzung statutenmäßiger Entlohnungen, in welchen Fällen ein¬ fache Stimmenmehrheit genügt, Z 50, Abs. 2, bei Veräußerung dos Vermögens als Ganzes, HZ 90, 95, bei Umwandlung einer Aktien¬ gesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Z 97, Abs. 2, Z. 3. Einhelligkeit der Stimmen ist erforderlich bei Änderung des Gegenstandes des Unternehmens, Z 50, Abs. 3, beim Fusionsbeschluß Z 96. Zustimmung der betroffenen Gesellschafter, Z 50, Abs. 4, 5. ?) Bei schriftlicher Abstimmung ist die Gesamtzahl der allen Gesell¬ schaften zustehenden Stimmen maßgebend, Z 34. Mehrere Mitberech¬ tigte, Z 80. b) Auf die Höhe der geleisteten Einzahlung kommt es nicht an. H Muß im Gegensätze zu Z 4, Abs. 3, nicht beglaubigt sein. 5) Bevollmächtigung ist auch bei schriftlicher Abstimmung zulässig, s) ZA 15, 16. - ?) Z 30. — ») Z 89. daß bei Gesellschaften mit bedeutendem Stammkapital die Zahl der Stimmen eine sehr große wird. Dieser Nachteil wird aber reichlich ausgewogen durch die Einfachheit der Stimmenberechnung, die auf keinem anderen Wege in diesem Maße zu erzielen wäre und die auch in Deutschland zu einer Änderung des Regierungsentwurfes in der parlamentarischen Beratung führte. Überdies ist die Bestimmung des Gesetzes nur dispositiver Natur und damit dem Gesellschaftsvertrage die Möglichkeit gewährt, nach Lage des Falles einen einfacheren Abstimmungsschlüssel ausfindig zu machen. Nur schützt der Entwurf den einzelnen Gesellschafter insoweit, als er ihm ein unentziehbares Recht auf wenigstens eine Stimme einräumt. In den Erfordernissen für die Abstimmung durch Bevollmächtigte geht der Entwurf über das deutsche Recht hinaus, um größere Ge¬ währ gegen jeden Mißbrauch zu bieten. Dagegen sind, um jeden Zweifel auszuschliehen, gesetzliche und statutarische Vertreter von 120 III. Hauptstück. Auflösung. Liquidation. 91-93. friedigung der Gläubiger zu verwenden. Nicht erhobene Schuld¬ beträge sowie die Beträge für noch nicht fällige oder streitige Forderungen sind zurückzubehalten. Gleiches gilt von schwebenden Verbindlichkeiten?) Das nach Berichtigung und Sicherstellung der Schulden verbleibende Vermögen dürfen die Liquidatoren nicht vor Ab¬ lauf von drei Monaten seit dem Tage der Veröffentlichung?) der durch Absatz I vorgeschriebenen Aufforderung an die Gläu¬ biger unter die Gesellschafter verteilen. Die Verteilung hat in Ermanglung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsver¬ trages nach dem Verhältnisse der «ungezählten StammeinlagenS) zu erfolgen?) Die von Gläubigern oder Gesellschaftern nicht behobenen Beträge sind vor Beendigung der Liquidation zu Gericht zu erlegen. Z 89. 2)1 Das Geschäftsjahr wird hiedurch allenfalls verschoben, 8 22. 22, 23. 4) D. i. bei Eintritt der Liquidation. 5) Vgl. Z 55, Herabsetzung des Stammkapitals. ch D. i. Verbindlichkeiten, deren Erfüllung von einer Bedingung oder von einer Gegenleistung abhängt. ?) Vgl. § 55, Anm. 3. Vorschriftswidrige Verteilung macht die Empfänger, beziehungsweise die Gesellschafter nach Z 83 haftbar. s) In demselben Proportionellen Verhältnisse, in dem die geleisteten Einzahlungen zum gesamten eingezahlten Stammkapitale stehen. 2) Wenn der Geschäftsanteil des ausgeschlossenen Gesellschafters nicht verkauft worden ist, erwerben die übrigen Gesellschafter, die den Fehlbetrag gedeckt haben, im Verhältnisse ihrer Beitragleistung einen Anspruch auf den diesem Geschäftsanteile zufallenden Liquidations¬ erlös, Z 70. Nachschüsse werden als Schulden der Gesellschaft behandelt, deren Zurückzahlung kann jedoch erst nach Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erfolgen. H 92. Insoweit die vorstehenden Paragraphen nicht ab¬ weichende Anordnungen enthalten, haben alle in diesem Ge¬ setze hinsichtlich der Geschäftsführer getroffenen Bestimmungen Zit § 91. a) Streitigkeiten über die Verteilung des Vermögens einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter die Gesellschafter können durch Ulage eines Gesellschafters gegen die Liquidatoren als Vertreter der Gesellschaft zum Austrag gebracht werden. RG. 5. Vkt. 1904, Bd. 59, Nr. 17. 8 92. Schon unter der Herrschaft des geltenden Rechtes wird air¬ genommen, daß im Stadium der Liquidation und bis zu deren Verstaatlichung. Kommunalisierung. 123 8 95. Die Liquidation *) unterbleibt, wenn der Staat, ein Land oder eine Gemeinde?) alle Geschäftsanteile^) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung behufs Auflösung^) der Gesellschaft erworben hat oder das Vermögen einer aufge¬ lösten Gesellschaft als Ganzes^) einschließlich der Schulden durch Vertrag übernimmt und erklärt, in sämtliche Verpflichtungen der Gesellschaft einzutreten ch, auf die Durchführung der Liqui¬ dation zu verzichten und im Falle der Übernahme durch Vertrag auch die Befriedigung der Gesellschafter?) zu bewirken. Der Anmeldung der Auflösung ^) ist eine urit allen gesetz¬ mäßigen Erfordernissen ihrer Gültigkeit versehene Erklärung über die im Sinne des ersten Absatzes übernommenen Ver¬ pflichtungen, der Anmeldung der vertragsmäßigen Übernahme überdies der Vertrag und der ihn genehmigende Beschluß?) der Gesellschafter anzuschließen. Zugleich mit der Eintragung ist die Firma zu löschen. Der Übergang des Vermögens der Gesellschaft und der Schulden ist als im Zeitpunkte der Eintragung bewirkt anzusehen. i°) i) 88 89-93. ?) Taxativ; nicht jede öffentliche Körperschaft wie 88 15, 16, 32. °) 8 75. 4) Wenn jemand anderer alle Geschäftsanteile an sich löst, so kann zunächst, ebenso wie bei Staat, Land und Gemeinde, die Gesell¬ schaft mit einein einzigen Gesellschafter bestehen bleiben; beschließt aber der einzige Gesellschafter die Auflösung (notarielle Beurkundung, ß 84, Z. 2), so muß die Liquidation durchgefllhrt werden. ->) Vgl. 8 90, l. Abs. ch Hiezu Einwilligung der Gläubiger nicht erforderlich. ?) Analog dem Anspruch auf den Liquidationserlös, 8 91, Abs. 3; auch ausständige Vergütungen im Sinne der 88 8, 82 können in Frage kommen, ferner Nachschiifse. b) Beim Handelsregister, ß 102; vorzunehmen durch die Betei¬ ligten, d. i. die Geschäftsführer und den Übernehmer. ?) Keine besondere Form vorgeschrieben, dagegen qualifizierte Stimmenmehrheit, 8 90, l. Abs. io) Gilt nur für den Fall der Übernahme des Vermögens als eines Ganzen. I i>5. Der Entwurf erachtet von der Durchführung des Liqui¬ dationsverfahrens absehen zu können, wenn gewisse öffentliche Körper¬ schaften als Rechtsnachfolger der Gesellschaft eintreten. Damit soll den in der Gegenwart sich mehrenden Fällen Rechnung getragen werden, in welchen eine Ünternehmung verstaatlicht, verländert oder kommunalisiert wird. Hinsichtlich des Staates und des Landes kann das Vorhandensein aller Garantien, daß eine Benachteiligung der Begriff. Eintragung. 137 Sich dabei auf die Zulassung der im Deutschen Reiche bestehenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsbetriebe im In¬ lands zu beschränken, hält der Entwurf nicht für angemessen, weil für den Fall der Erlassung ähnlicher Gesetze in anderen Staaten neuerdings der Gesetzgebungsweg betreten werden müßte, um die Zulassung zu ermöglichen. Soll aber von der erwähnten Be¬ schränkung abgesehen werden, so mangelt es an allgemein aner¬ kannten Kriterien für die Entscheidung der Frage, welche aus¬ ländische Gesellschaften in ihrem Aufbau und ihrer Organisation den in Deutschland entstandenen und nun nach Österreich ver¬ pflanzten Gesellschaften mit beschränkter Haftung gleichkommen. Wenn auch mit der Möglichkeit gerechnet werden muß, daß eine Organisation, sobald sie sich in zwei großen Staatsgebieten Mittel¬ europas bewährt hat, weiter greifen wird, so besitzt dieselbe doch sicherlich noch nicht eine so internationale wirtschaftliche Geltung wie die Aktiengesellschaft, und es läßt sich nicht voraussehen, mit welchen vielleicht sehr wesentlichen und den Grundaufbau alterieren- den Modifikationen sich ähnliche Gesellschaften anderwärts ent¬ wickeln werden oder sogar bereits entwickelt haben. Der Entwurf begnügt sich daher mit der sehr allgemein ge¬ haltenen Voraussetzung, daß die Zulassung ausländischer Gesell¬ schaften „der in diesem Gesetze bezeichneten Art" zu gewähren sei. Die Entscheidung darüber, ob die erwähnte Voraussetzung vorhanden sei, kann bei solcher Konstruktion aber nicht dem Han¬ delsgerichte überlassen werden, bei welchem die Eintragung der inländischen Niederlassung angesucht wird. Deshalb sieht der Ent¬ wurf für die Feststellung, ob die im Z 107 bezeichnete Voraus¬ setzung in oonorsto zutreffe, das Eingreifen der Exekutive vor. Hiefür wird wieder je nach Beschaffenheit der Verhältnisse ein doppelter Weg gegeben sein. Wenn, wie bereits derzeit im Deutschen Reiche, in einem Staate Gesellschaften auf Grund eines Gesetzes bestehen, das in seinem wesentlichen Aufbau mit dem Entwurf übereinstimmt, dann kann ein- für allemal die Zulassungsfähigkeit der auf Grund dieses Gesetzes errichteten Gesellschaften im Ver¬ tragswege oder vermittels des Austausches von Regierungserklä¬ rungen ausgesprochen werden. Die Beurteilung, ob eine Gesell¬ schaft, welche die Zulassung begehrt, im auswärtigen Staat auf Grund des betreffenden Gesetzes errichtet wurde, kann der richter¬ lichen Prüfung unbedenklich überlassen bleiben. Wo es dagegen an dieser Voraussetzung mangelt, wird eine Entscheidung, ob die Struktur der die Zulassung ansuchenden ausländischen Gesellschaft sich in ihrem Wesen als eine mit den inländischen Gesellschaften gleichartige darstellt, von Fall zu Fall durch die Regierung zu treffen sein. Auf diese Weise werden auch am besten die Schwierigkeiten be¬ seitigt, die sich sonst öfters der Feststellung des Bestandes der Gegenseitigkeit entgegenstellen. Naturgemäß wird es nämlich in den beiden eben erwähnten Fällen Sie Aufgabe der Regierung 160 VII. Hauptstück. Steuer- u. gebührenrechtl. Bestimm. § 120. Berücksichtigung der Verhältnisse vom Finanzministerium nach freiem Ermessen bestimmt, und es haben die Gesellschaften zu diesem Zwecke vor Beginn des Geschäftsbetriebes im Jn- laude, sowie vor jeder Erhöhung des dem inländischen Ge¬ schäftsbetriebe gewidmeten gebührenpflichtigen Kapitalsbe- betrages?) die erforderlichen Nachweisungen der Finanzbehörde zu erstatten. Die ZZ 8 und 11 des Gesetzes vom 18. September 1892, RGBl. Nr. 171^) fo,dm auf diese Gebühr sinngemäße Anwen¬ dung. Auf Teilschnldvcrschreibungen ausländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftnng finden außerdem die 1 bis 3, dann 6 bis 12 des Gesetzes vom 18. September 1892, RGBl. Nr. 171^), Anwendung. 1) Betreffend die Länder der ungarischen Krone, Bosniens und der Herzegowina vergleiche das mit kaiserlicher Verordnung vom 29. Dezember 1899, RGBl. Nr. 268, genehmigte Übereinkommen, ZZ 43 u. 47, dann § 2 der Finanzministerialverordnung vom 29. De¬ zember 1899, RGBl. Nr. 269. 2) Vgl. dazu Z 114. (Z 120) ist den für ausländische Aktiengesellschaften und Kommandit¬ gesellschaften auf Aktien geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1892, RGBl. Nr. 171, nachgebildet. Die wesentlichsten Abweichungen von diesem Gesetze bestehen darin, daß die ausländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung an¬ läßlich der Ausdehnung ihres Geschäftsbetriebes auf das Inland die Gebühr nach Skala II Hierlands mindestens vom vierten Teile ihres Einlagen- und Obligationenkapitales zu entrichten haben werden, soferne nicht der dem inländischen Geschäftsbetriebe ge¬ widmete Teil ihres Kapitales größer ist, ferner daß die Bestimmung dieses gebührenpflichtigen Kapitalsbetrages ausdrücklich dem freien Ermessen des Finanzministeriums anheimgestellt wird. Diese beiden Abweichungen von den ßZ 5 und 7 des Gesetzes vom 18. September 1892 finden darin ihre Rechtfertigung, daß die ausländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung — im Gegensätze zu den ausländischen Aktiengesellschaften und Kommandit¬ gesellschaften auf Aktien — nicht nur von der öffentlichen Rech¬ nungslegung, sondern auch überhaupt von der Aufstellung von Spezialbilanzen über das inländische Geschäft entbunden sein sollen, wodurch der Finanzverwaltung die Feststellung des im Jnlande ver¬ wendeten Gesellschaftskapitales sehr erschwert würde, wenn nicht andrerseits diese Schwierigkeit durch die gesetzliche Normierung eines gebührenpflichtigen Minimalbetrages und durch eine diskretionäre Ermächtigung für die Finanzverwaltung paralysiert würde. (RV.) 70 I. Hauptstück. Organ. Bestimmungen. Ktz 89, 0V. Vierter Abschnitt. Zweigniederlassungen. 8 39. Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von den Geschäftsführern') unter Anschluß der erforderlichen Bei¬ lagen^) bei dem Gerichte der Hauptniederlassung ch zum Han¬ delsregister anzumelden.') Eine unmittelbar bei dem Gerichte der Zweigniederlassung angebrachte Anmeldung ist dem Gerichte der Hauptniederlassung abzutreten. Das Gericht der Hauptniederlassung hat die Errichtung der Zweigniederlassung in seinem Handelsregister anzumerken und, wenn für den Ort der Zweigniederlassung ein anderes Gericht zur Führung des Handelsregisters zuständig ist, diesem Gerichte die Anmeldung mit einer Ausfertigung des Gesellschafts¬ vertrages und mit der Zeichnung der Geschäftsführer und der sonst zur Zeichnung oder Mitzeichnung für die Zweignieder¬ lassung berechtigteil Personen^) unter Bestätigung der Überein¬ stimmung mit den Eintragungen im eigenen Handelsregister zu übersenden. Das für den Ort der Zweigniederlassung zuständige Gericht hat die Eintragung in seinem Handelsregister zu vollziehen, falls nach dessen Stande kein Hindernis dagegen vorliegt °), seinen Beschluß dem Gerichte der Hauptniederlassung mitzuteilcn und die erfolgte Eintragung zu veröffentlichen. Der Veröffentlichung unterliegen: 1. die Firma') und der Sitz der Gesellschaft und der Zweigniederlassung; 2. der Gegenstand des Unternehmens^); 3. die Höhe des Stammkapitals?) und der Betrag der geleisteten Einzahlungen'°); 4. wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Art enthält, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Be¬ kanntmachungen zu veröffentlichen sind, diese Bestimmungen"); 5. wenn der Gescllschaftsvertrag eine Beschränkung der Dauer der Gesellschaft enthält, der Zeitpunkt der Auflösung'?); 6. Name, Beruf und Wohnsitz der Geschäftsführer und der sonst zur Zeichnung oder Mitzeichnung'?) für die Zweignieder¬ lassung berufenen Personen und die im Gesellschaftsvertrage