Kirchliches Derordnungs-Matt für die Lavanter Diöcefe. Inhalt: I. Ordination und Ordinande». — II. öiachtragsverordnung betrefft Aufgebotes und Beurkundung der außerhalb Ungarns zu schließenden Ehen ungarischer Staatsangehöriger. — 111. Nachtragsweisung betreffend die Eintragung der Familien namen in die Geburts-, Trainings und Sterbematriken. — IV. Erinnerung betreffs der Pfarrmesse. — V. Dibeesan Nachrichten. I. Ordinatimi und Grdinanden. Die höheren Hl. Weihen werden Heuer ertheilt werden im Mmmte Juli und zwar: das Subdiaconat am 21., das Diaconat am 23. und das Presbyterat am 25. Juli. In Gemäßheit der Anordnung des Hl. Concils von Trient (sess. 23. c. 5.) und unter Hinweisung auf die Lavanter Erlasse vom 5. Juli 1854, Nr. 1022 und 31. Mai 1855, Nr. 1043 (Lav. Kirchl. Verordnungsblatt 1854, Nr. III. und 1855, Nr. IV.) werden hiemit die Heuer zu den höheren Hl. Weihen zu befördernden F. B. Lavanter Priesterhans-Alumnen zu dem Zwecke namhaft gemacht, dass dieselben am achte n Sonntage nach Pfingsten mit der Aufforderung bekannt gegeben werden, Gott um gute, bernfstrene Priester zu bitten und, falls Jemand gegen einen oder den ändern der Ordinande» mit Grund etwas vorzubringen hätte, es nicht zu verhehlen. Ordinande« des IV. Jahrganges: Drofenik Anton von Kostreiniz; Fink Jakob ans Seiz- dvrf; Gomilšek Franz von St. Peter und Paul in Pettini; Gosak Franz aus Seizdorf; Kosél Franz aus Haidin; Kovačič Anton von St. Hemma; Krajnc Martin ans Monsberg; Lorbek Johnitit von St. Leonhard in W.-B.; Miklič Anton aus Gutenfeld in Krain; Ocvirk Maximilian aus Silit; Srabočan Anton aus CM; Sanila Johann aus Rohitsch; Schreiner Franz von Hl. Kreuz bei Luttenberg und Voilosek Josef von St. Lorenzen mit Draufelde. Ordinande» des III. Jahrganges: Bohak Franz von Pöltschach; Grobelšek Johann aus Seizdorf; Holmjec Josef von St. Peter bei Königsberg; Horvat Friedrich von St. Leonhard bei Grvßsvnntag; Jančič Johann von Laporje und KkV;c Franz aus Rann. II. Nachtragsverordnung betreffs Aufgebotes und Aeurkundung der außerhalb Ungarns ;u schließenden Ghen ungarischer Staatsangehöriger. Im Nachtrage zu den Weisungen betreffs Trauung ungarischer Staatsangehöriger im hierämtlichen Kirchl. Verordnungsblatte vom 31. December 1895, Z. 3851 VIII. und vom 15. April 1896, Z. 1225 II. werden hiemit der wohlehrw. Seelfvrgsgcistlichkeit noch die Zuschrift der hochlöbl. k. k. steiermärkischen Statthalterei vom 23. April 1896, Z. 9891, wie auch die Verordnung der königl. nng. Minister der Justiz und des Innern vom 12. Februar 1896, Z. 7870/1896 I. M. zur Benehmungswissenschaft nachstehend mitgetheilt: „Das königl. ung. Ministerium am Allerhöchsten Hoflager in Wien hat die Uebersetzung einer Verordnung der königl. ung. Minister der Justiz mit) des Innern vom 12. Februar 1896, Z. 7870/1896 I. M., betreffend die in Ungarn vorznnehmende Verkündigung und Beurkundung der außerhalb Ungarns zu schließenden Ehen, mit dem Ersuchen an das hohe k. k. Ministerium des Innern geleitet, derselben in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern in geeigneter Weise Pnblicität zu verleihen. Infolge des nach vorgängigem Einvernehmen mit dem k. k. Justizministerium und dem k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht erflvsscnen Erlasses des hohe» k. k. Ministeriums des Innern vom 29. März 1896, Z. 6609, wird dem hochwürdigen f.-b. Ordinariate unter Bezugnahme ans das H. o. Schreiben vom 2. April l. I., Nr. 6278, ein Exemplar dieser übersetzten Verordnung mit dem Ersuchen übermittelt, den Wortlaut derselben sümmtlichen dem hvchwürdigen Ordinariate unterstehenden Trannngsorganen gefälligst mit-theilen zu wollen. Hinsichtlich der im § 1 der Verordnung citiertcn Justiz-Ministerial-Jnstruction vom 29. Juni 1895, Z. 27.243, hat das k. k. Ministerium des Innern bemerkt, dass eine amtliche Ausgabe derselben in deutscher Sprache in Budapest 1895 erschienen ist, und hat dieses Ministerium schließlich noch beigefügt, dass durch die anverwahrte Verordnung die Anwendung der Bestimmungen des vsterr. Rechtes in allen demselben unterliegenden Fällen, insbesondere in Absicht aus das Aufgebot von Ehen und die Dispens von Ehehindernissen selbstverständlich in keiner Weise alteriert werden kann. ìlcrordiiung brr königl. uugnr. Minister brr Insti; nnb brs Iiinrrn vom 12. krbruor 1896, 3. 7870/1896 3. M. iilirr bir in tingant norjunrljmrnbr Urrhiinbigung (Aufgebot) nnb Uriirkunbung brr außerhalb Ungarns tu schließeiiben Ehe» nnb iibrr bir ijinnit ;u|auimrnljäitgrnbrii krage». Behufs Feststellung eines gleichmäßigen Vorgehens bei der praktischen Anwendung jener Gesetze und Verordnungen, welche die in Ungarn vorzunehmende Verkündigung (Aufgebot) und Beurkundung der außerhalb Ungarns zu schließenden Ehen sowie die hiemit zusammenhängenden Fragen regeln, verordnen wir im Einvernehmen mit dem Herrn königl. ungar. Finanzminister ans Grund des § 150 G. A. XXXI vom Jahre 1894 und § 96 G. A. XXXIII vom Jahre 1894 wie folgt: § 1. Die Ehe, welche ein in Ungarn gemeindcznständiger ungarischer Staatsbürger (Mann oder Weib) in Croatien, Slavonien oder im Auslände mit einem ungarischen Staatsbürger oder einem Ausländer vor einer nach dem Gesetze des Ortes der Eheschließung zur Vornahme der Eheschließung zuständigen weltlichen oder konfessionellen Behörde eingehen will, muss auch in Ungarn aufgeboten werden, ohne Rücksicht darauf, ob die eheschließenden Parteien oder eine derselben in Ungarn einen ordentlichen Wohnsitz oder einen Aufenthaltsort haben oder nicht (§§ 113 und 147 G. A. XXXI vom Jahre 1894, § 49, Absatz 2 G. A. XXXIII vom Jahre 1894, Justiz-Ministerial-Jnstruction vom 29. Juni 1895, Z. 27.243 ex 1895, § 85 Absatz 1). § 2. I Das Aufgebot der im § 1 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Ehe kann mündlich oder schriftlich angesncht werden u. zw. durch die Eheschließenden selbst oder durch deren gesetzlichen Vertreter oder aber durch hiezu speciell Bevollmächtigte (§ 45 G. A. XXXIII vom Jahre 1894, §§ 4 und 86 der citiertcn Instruction). In dem schriftlichen Gesuche muss die Unterschrift, bezw. das Handzeichen der Gesuchsteller — falls dieselben das Gesuch nicht eigenhändig geschrieben und unterschrieben haben — beglaubigt oder durch zwei Zeugen anerkannt sein. In den meisten Fällen müssen beim Ansuchen um Anordnung des Aufgebotes dem ungarischen Matrikelführer (Standesbeamten) folgende Dokumente vorgelegt werden: die Geburtsscheine und die Heimat- scheine (eventuell genügen auch Arbeits- ober Dienstbvtenbücher, Legitiinationskarten, der Militärpass ic., ins» ferne nämlich die Parteien keine Heiinatscheine besitzen), ferner die Wohnungszeugnisse der Eheschließendcn; die militärischen Docilmente des Bräutigams oder aber jene, welche sich auf dessen Befreiung vom Militärdienste beziehen; die Einwilligung beziehungsweise Genehmigung des berechtigten Elterntheiles, gesetzlichen Vertreters oder der Vornrundschaftsbehörde zur Eheschließung der minderjährigen eheschließenden Partei; im Falle einer früheren Ehe der einen Partei oder beiden Eheschließenden das Sterbezeugnis des früheren Ehegatten oder die ans die Auflösung der früheren Ehe bezüglichen richterlichen Urtheile; die Dispensation von einem eventuell vorliegenden Ehehindcrnisse. Im klebrigen dienen der § 7 und die folgenden §§ der erwähnten Instruction als Richtschnur. Jene Schriftstücke, welche in einer vom ungarischen Matrikelführer überhaupt nicht oder nur mangelhaft verstandenen Sprache ausgefertigt sind, müssen ans Kosten der Parteien mit einer beglaubigten ungarischen Übersetzung versehen vorgelegt werden (§ 22 der citierten Instruction). In Ermanglnng solcher Üebersetznngen unterbreitet der Matrikelführer die Schriftstücke dem königl. »»gar. Ministerium des Innern, welches auf Kosten der Parteien die Übersetzung besorgt, falls ersichtlich ist, dass die Parteien die Übersetzung in anderer Weise nicht beschaffen konnten. Im Falle die Parteien die dem ungarischen Matrikelführet vorgelegten Original-Schriftstücke zurückverlangen, müssen sie gleichzeitig für einfache, stempelfreie Abschriften derselben sorgen, welche der ungarische Matrikelführer stempelfrei beglaubigt und an Stelle der Originatici! in seiner Urknndensammlung zurückbehält (§ 24 der citierten Instruction). Im Falle persönlichen Erscheinens gibt der ungarische Matrikelsührer jene Schriftstücke, welche bloß zum Nachweise der persönlichen Identität dienen, ohne Zurückbehaltung einer Abschrift zurück (§ 24 der citierten Instruction). Die behufs Anordnung des Ehe-ansgcbvtes an den ungarische» Matrikelführer gerichteten Gesuche und deren Beilagen sind stempelfrei. (§§ 32 und 50 G. A. XXXIII vom Jahre 1804). § 3. Das Aufgebot der im § 1 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Ehe kann anordnen: 1. wenn der in Ungarn gemeindezuständige eheschließende ungarische Staatsbürger in Ungarn einen oder mehrere ordentliche Wohnsitze hat, jeder ungarische Matrikelführer, der zum Aufgebote nach dem ungarländischen Wohnorte des eheschließendcn ungarischen Staatsbürgers competent ist (Absatz 2, § 85 und 37 der citierten Instruction) ; 2. wenn der in Ungar» gemeindeznständige eheschließcnde ungarische Staatsbürger in Ungarn keinen ordentlichen Wohnsitz hat, jeder ungarische Matrikelführer, der zum Aufgebote nach dem ungarländischen Aufenthaltsorte des eheschließenden ungarischen Staatsbürgers competent ist (Absatz 2, § 85 und 38 der citierten Instruction) ; 3. wenn der in Ungarn gemeindezustäudige eheschließcnde ungarische Staatsbürger in Ungarn weder einen ordentlichen Wohnsitz noch einen Aufenthaltsort hat, jener ungarische Matrikelführer, der nach dein Gcburts-oder Gemeindezuständigkeitsorte des eheschließenden ungarischen Staatsbürgers zum Aufgebote competent ist (Absatz 2, § 85 und 38 der citierten Instruction); 4. wenn der in Ungarn gemeindezuständige eheschließendc ungarische Staatsbürger in Ungarn weder einen ordentlichen Wohnsitz »och einen Aufenthalts- oder Geburtsort hat, seine Geiueindezuständigkeit aber zweifelhaft ist und nur auf Grund langwieriger behördlicher Verhandlungen zu ermitteln wäre, der budapest-innerstädtische Matrikelführer (Budapester I. Matrikelbezirk). § 4. Der letzte Absatz des § 113 G. A. XXXI vom Jahre 1894 und jener des § 51 G. A. XXXIII vom Jahre 1894 haben auf die außerhalb Ungarns zu schließenden Ehen keinen Bezug und ist infolge dessen jener in Croatien-Slavonien gemeindcznständige ungarische Staatsbürger oder jener Ausländer, der mit einem in Ungarn gemeindezuständigen ungarischen Staatsbürger außerhalb Ungarns eine Ehe ringehen will, behufs l* Aufgebotes dieser Ehe in Ungarn nicht verpflichtet, mit einem crvatisch-slavonischen, bezw. ausländischen Zeugnisse zu beweisen, dass seine Ehe nach dem Sonderrechte Croatien-Slavvniens bezw. nach den Gesehen des Vaterlandes der ausländischen erschließenden Partei keinem Hindernisse unterliege (§ 7!) der citierten Instruction). Der ungarische Matrikelführer hat daher die Anordnung des Aufgebotes der im § 1 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Ehe nur dann zu verweigern, wenn eines der in den Punkten 1 bis 14 des § 7 der 'Justiz-Ministerial'Jnstruction Z. 27.243/1895 angeführten Hindernisse obwaltet (§ 86, Absatz 1 der citierten Instruction). Es ist selbstverständlich, dass, wenn die Erschließenden von ihrer ursprünglichen Absicht abweichend, ihre Ehe in Ungarn cingehen wollten, dieselben verpflichtet wären, vor Schließung der Ehe das für den in Croatien-Slavonien gemeindezuständigen ungarischen Staatsbürger oder für die ausländische erschließende Partei nach 8§ 113 und 147 G. A. XXXI vom Jahre 1894 und nach § 51 G. A. XXXIII vom Jahre 1894 nvthige Zeugnis oder aber die ans Grund des § 113 G. A. XXXI vom Jahre 1894 vom kiinigl. ungar. Jnstizminister ertheilte Dispensation vorzulegen. § 5. Der Absatz 2, •§ 113 G. A. XXXI vom Jahre 1894 und der Absatz 2, § 49 G. A. XXXIII vom Jahre 1894 verlangen für die im § 1 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Ehen bloß ein Aufgebot in Ungarn und ist es daher unzulässig, dass der ungarische Matrikelführer das durch ihn angeordncte Aufgebot solcher Ehen außerhalb Ungarns im Zeitnngswege vollziehe (§ 85, Absatz 1 der citierten Instruction). Das Aufgebot der im § 1 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Ehen ist bloß durch Aushang im Amts-lveale des ungarischen Matrikclführers und am Gemeindchanse, ferner in Klein- und Großgemeinden außerdem noch mündlich (§ 86, Absatz 1 der citierten Instruction), hingegen im Falle des Punktes 4, § 3 der gegenwärtigen Verordnung bloß durch einmalige Kundmachung im Amtsblatte („Budapest! Közlöny“) zu vollziehen (§ 49, letzter Absatz G. A. XXXIII vom Jahre 1894, § 85, letzter Absatz der citierten Instruction). Es ist selbstverständlich, dass, wenn die Erschließenden von ihrer ursprünglichen Absicht abweichend, ihre Ehe in Ungarn cingehen wollten, dieselben vorerst Nachweisen müssten, dass das seitens des ungarischen Matrikelführers angeordnete Aufgebot auch außerhalb Ungarns im Zeitungswege kungemacht worden ist (§ 53 G. A. XXX1I1 vom Jahre 1894, § 44 der citierten Instruction). § 6. Übrigens sind bei Anordnung und Vvllzng des Aufgebotes der im § 1 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Ehen die 8§ 1 bis 46 der Jnstiz-Ministcrial-Jnstrnetivn, Z. 27.243/1895 zu beobachten (8 86 der citierten Instruction). § 7. Wenn der ungarische Matrikelführcr uni den Vollzug der seitens ausländischer Matrikelführer (Standesbeamten) oder anderer zum Eheaufgebote berechtigter ausländischer Organe angeordneten Aufgebote ersucht wird, hauptsächlich deshalb, weil eine der beiden eheschließenden Parteien, die ihre Ehe im Auslande cingehen wollen, in Ungarn ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort besitzt, so hat der ungarische Matrikelführer, wenn aus dem Ersnchschreiben erhellt, dass keiner der Erschließenden in Ungarn gemeindezuständiger ungarischer Staatsbürger ist, das Aufgebot während der im Ersnchschreiben bezeichueten Frist oder Mangels einer solchen 14 Tage hindurch in seinem Amtslvcale auszuhäugen und nach Ablauf der Aushangfrist neben seiner Unterschrift und dem Amtssiegel auf dem Aufgebote sowohl den ersten als auch den letzten Tag des Aushanges wie auch den Umstand zu vermerken, ob ihm ein Ehehindernis und welches, oder aber ein die freie Einwilligung ansschließcnder Umstand zur Kenntnis gelangt sei. Nach dem solcher Art stattgehabten Vollzug sendet der ungarische Matrikelführer das Aufgebot dem ersuchenden Organe zurück. Wenn das Ersuchschreiben oder die vorhandenen Umstünde darauf Hinweisen, dass die Eheschließenden oder einer derselben in Ungarn gemeindezuständige ungarische Staatsbürger sind, so muss der Vollzug der im Absätze 1 des gegenwärtigen Paragraphen erwähnten Requisition verweigert werden, mit Hinweis darauf, dass die Parteien verpflichtet sind, sich persönlich oder durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch ihren speciellen Bevollmächtigten mündlich oder schriftlich bei Vorlage aller zum Aufgebote nöthigcn Schriftstücke an den gemäß § 3 der gegenwärtigen Verordnung zuständigen ungarischen Matrikelführer zu wenden, welcher im Sinne der §§ 1 bis () das Eheaufgebot in Ungarn anordnet und für den Vollzug des Aufgebotes Sorge trägt. Wenn jedoch dem Ersuchschreiben die nöthigen Schriftstücke (§ 2 der gegenwärtigen Verordnung) beiliegen, ordnet der ungarische Matrikelführer das Aufgebot an, sorgt für dessen Vollzug und verständigt das requirierende Organ von dem Ergebnisse. Wenn die Staatsbürgerschaft der Eheschließenden weder aus dem Ersuchschreiben noch ans den obwaltenden Umständen ersichtlich ist, muss das requirierende ausländische Organ davon verständigt werden, dass dem Ersuchen in Ungarn nur dann Folge geleistet werden könne, wenn erwiesen sein würde, dass keiner der Erschließenden in Ungarn gemeindezuständiger ungarischer Staatsbürger sei, während im entgegengesetzten Falle das im vorhergehenden Absätze des gegenwärtigen Paragraphen vorgeschriebene Verfahren zu befolgen wäre. Die Verfügungen des gegenwärtigen Paragraphen müssen auch in dem Falle angewendet werden, wenn das durch den ausländischen Matrikenführer (Standesbeamten) oder durch die zum Eheanfgebote berufenen anderen ausländischen Organe angeordnete Aufgebot von den Parteien selbst dem ungarischen Matrikelführer vorgewiesen wird. In diesem Falle läßt jedoch der ungarische Matrikelführer das Aufgebot nach dessen Vollzüge bezw. die noch nvthwendigen Mittheilungen jener Partei zukommen, welche das Aufgebot vorgelegt hatte. Es ist selbstverständlich, dass, wenn die Erschließenden von ihrer ursprünglichen Absicht abweichend, ihre Ehe in Ungarn eingehen wollten, das außerhalb Ungarns angeordnete und in Ungarn bloß vollzogene Aufgebot nicht genügt und die Parteien — insofern sie vom Aufgebote nicht enthoben wurden (§ 9 der gegenwärtigen Verordnung) — sich behufs Anordnung und Vollzug des Aufgebotes ihrer Ehe gemäß der Instruction Z. 27.243/1895 I. M. an den ungarischen Matrikelführer wenden müssen. Der Vollzug des Aufgebotes, welcher durch einen auf Grund des Punktes c des § 29 G. A. XXXI vom Jahre 1894 und § 79 G. A. XXXIII vom Jahre 1894 vorgehenden diplomatischen Vertreter oder Consul der österr.-nngar. Monarchie oder dessen Stellvertreter angeordnet wurde, erfolgt nicht im Sinne des gegenwärtigen Paragraphen, sondern nach dem I. Abschnitte des III. Titels der Jnstiz-Ministerial-Jnstruction, Z. 27.243/1895. §8. Der § 57 G. A. XXXIII vom Jahre 1894 bestimmt, dass die Dispensation vom Aufgebote seitens des ersten Beamten des Mnnicipiums und im Verwcigerungsfalle seitens des königl. ungar. Ministers des Innern nur dann ertheilt werden kann, wenn die Erschließenden persönlich, mündlich oder in beglaubigter Urkunde erklären, dass nach ihrem besten Wissen zwischen ihnen keinerlei Ehehindernis obwaltet. Die Beglaubigung einer solchen Urkunde zum Zwecke der Dispensation vom Aufgebote in Ungarn in Betreff der im § 1 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Ehen kann entweder durch die zur Beglau- bigung von Namensunterschriften (Handzeichen) überhaupt berufenen Organe oder aber durch jenen Matrikelführer (Standesbeamten), Priester oder Religionsvorsteher geschehen, vor welchem die Erschließende» außerhalb Ungarns die Ehe eingehen wollen. Beim Ansuchen um Dispensation vom Aufgebote müssen neben der im Absätze 1 des gegenwärtigen Paragraphen erwähnten Erklärung vorgelegt werden: die Geburtszeugnisse der Erschließende» oder die denselben gleichwertigen Schriftstücke, ferner jene Docilmente, aus welchen erhellt, dass zwischen den Erschließenden keinerlei Ehchindernis obwaltet. Der erste Beamte ist zur Dispensation vom Aufgebote competent, wenn der Amtssitz eines nach 8 3 der gegenwärtigen Verordnung zuständigen ungarischen Matrikelführers sich in seinem Amtsbezirke befindet. Wenn zur Dispensation vom Aufgebote die ersten Beamten mehrerer Municipien berechtigt wären, können die Eheschließenden unter denselben freie Wahl treffen. Die Dispensation vom Aufgebote sowohl, als auch die aus Grund der 88 7, 11, 17, 18, 20, 23, 24 und 113 G. A. XXXI vom Jahre 1894, bezw. § 51 G. A. XXXIII vom Jahre 1894 erthcilten Dispensationen sind stempelfrei, hingegen unterliegen die Eingaben mit Erlangung einer Dispensation von jedem Bogen einer Steinpelgebür von 50 kr. und die Beilagen von jedem Stück und Bogen einer Stempel-gebür von 15 kr. Das mit den Eheschließenden auf Grund ihrer mündlich abgegebenen Erklärung aufgenommene Protokoll darüber, dass nach ihrem besten Wissen zwischen ihnen keinerlei Ehehindernis obwaltet (§ 57 G. A. XXXIII vom Jahre 1894) ist stempelfrei, falls jedoch das Protokoll auch das Ansuchen um Dispensation enthält, unterliegt das Protokoll einer Steinpelgebür von 50 kr. § 9. Im Sinne des Absatzes 2, § 59 G. A. XXXIII vom Jahre 1894, ertheilt in dem Falle, wenn der in Ungarn gemeindezuständige ungarische Staatsbürger im Auslande vor einer ausländischen Behörde die Ehe eingehen will, die Bescheinigung darüber, dass gegen seine Ehe nach den Gesetzen seines Vaterlandes kein Hindernis obwaltet, der Justizminister ans Grund des Aufgebotszeugnisses des Matrikelführers oder ans Grund des Bescheides über die vom Aufgebote ertheilte Befreiung. Dem an den königl. umgar. Justizminister zu richtenden und von jedem Bogen einer Steinpelgebür von 50 kr. unterliegenden Gesuche um eine solche Bescheinigung sind — außer 1 fl. Stempel oder Bargeld für diese letztere — beizulegen: entweder das über den Vollzug des Aufgebotes nach vorhergegangenem, in den §§ 1 bis 6 der gegenwärtigen Verordnung geregelten Verfahren durch den ungarischen Matrikelführer laut Formulare 12 der Justiz-Ministerial-Jnstructio» Z. 27.243/1895 ausgefertigte Zeugnis oder aber der Bescheid über die in Gemäßheit des § 8 der gegenwärtigen Verordnung erlangte Dispensation vom Aufgebote; im letzteren Falle überdies die Geburtszeugnisse der Eheschlicßenden oder die denselben gleichwertigen Schriftstücke. Die Beilagen unterliegen von jedem Stück und Bogen einer Steinpelgebür von 15 kr. § 10. Der § 14 G. A. XXVI vom Jahre 1881, wonach jene Personen, deren Armut mit einem (den Gebürenbestimmungen Punkt 12, Titel 85 entsprechend) beglaubigte» Zeugnisse erwiesen ist, Stempelfreiheit bezüglich ihrer bei den Gerichts- und Verwaltungsbehörden eingereichten Gesuche und deren Beilagen genießen, findet auch auf die in den §§ 8 und 9 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Eingaben und deren Beilagen, sowie auch auf die im Absätze 2. des § 59 G. A. XXXIII vom Jahre 1894 erwähnten Bescheinigungen Anwendung. Ausländer werden armutshalber der Stempelfreiheit nur in dem Falle theilhaftig, wenn mit dem Staate, dessen Unterthanen sie sind, diesbezügliche Reeiprocität besteht. 8 n- . Das nach Formulare 12 der Justiz-Ministerial-Jnstruction Z. 27.243 cx 1895 über den Vollzug des Aufgebotes der im § 1 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Ehe durch den das Aufgebot anordnenden ungarischen Matrikelführer ausgestellte Zeugnis, sowie die erthcilten Dispensationen vom Aufgebote und überhaupt alle Verständigungen in Eheangelegenheiten, sind den Parteien, falls dieselben darum unter Beigabe der Portospesen ansnchen, unmittelbar im Wege der Post zukommen zu lassen. In diesen Angelegenheiten, insbesondere bei Dispensationen vom Aufgebote, muss rasch verfügt werden. § 12. Im Sinne des 8 77 G. A. XXXIII vom Jahre 1894 ist die im Auslände geschlossene Ehe eines ungarischen Staatsbürgers in die vaterländischen Matrikel nur dann einzntragen, wenn der Gatte in Ungarn gemeindezuständiger ungarischer Staatsbürger ist (§ 88 der citierten Instruction). Die außerhalb Ungarns geschlossene Ehe eines in Ungarn gemeindezuständigen ungarischen männlichen Staatsbürgers muss in die vaterländische Matrikel jedenfalls eingetragen werden, wenn die Eheschließung mit einem ordnungsmäßigen Matrikelauszug erwiesen ist, welcher durch die zur Vornahme der Eheschließung nach den am Orte und zur Zeit der Eheschließung geltenden Gesetzen zuständige bürgerliche oder confessionelle Behörde ausgefertigt wurde (§ 1113 G. A. XXXI vom Jahre 1894). Es ist die ungarische staatsbürgerliche Pflicht eines solchen Gatten, den ordnungsmäßig ausgefertigten Matrikelauszug über seine außerhalb Ungarns geschlossene Ehe jenem ungarischen Matrikelfürher vorzulegen, in dessen Bezirk er wohnt, oder in Ermanglung eines Wohnsitzes gemeindezuständig ist. Die Erfüllung der im vorigen Absätze erwähnten Pflicht ist jedoch nicht vonnöthen, wenn die Eintragung in die vaterländische Matrikel ans Grund eines im Sinne der bestehenden internationalen Verträge amtlich übermittelten ausländischen Matrikelauszuges erfolgt (§ 78 G. A. XXXIII vom Jahre 1894)." III. Dachtrag betreffend die Eintragung der Familiennamen in die Geburts-, Erannngs-und Sterbematrilren. Du den im kirchlichen Verordnungsblatte ddo. 15. Februar 1895 Nr. 515, V mitgetheilten Weisungen werden noch nachstehende Directivbestimmungen des hohen Ministerialerlasses von 10. Mai 1883 Zl. 1524 (M. J.) zur Darnachachtung mitgetheilt: „3. Bei Erfolgnng von Matrikenauszügen von den unter 2) erwähnten Matrikeneintragungen hat wieder der oben unter 1) aufgestellte Grundsatz volle Anwendung zu finden, es ist daher in solchen Auszügen sowohl die über Wunsch der Partei erfolgte geänderte Schreibweise des Familiennamens, als auch die in der Namensrnbrik der Partei angemerkte frühere Schreibweise ersichtlich zu machen." Hiebei werden die Herren Matrikenführer noch aufmerksam gemacht, dass die Eintragungen der Schreibweise der Familiennamen nach Maßgabe der gedachten Directivbestimmungen Namensänderungen nicht beinhalten dürfen, da Namensänderungen (Veränderungen des Geschlechtsnamens) nach Anordnung der Hofkanzlei-Verordnung von 5. Juni 1826 Zl. 16255 (Provis. G. 8. Band 8 Nr. 80) beziehungsweise des Staatsministerial-Erlasses vom 18. Mürz 1866 Zl. 1452 (L. G. und Vdgs.-Bl. Nr. 15 ex 1866) nur in besonders rücksichtswürdigen Füllen bei unadeligen Personen von der politischen Landesstelle und bei adeligen Personen vom hohen Ministerium des Innern bewilliget werden können. IV. Erinnerung betreffs der Dfarrmeffe. Uach dem allgemeinen Kirchengesetze ist jeder Seelsorgevorsteher (Pfarrer, Provisor) verpflichtet, an allen Sonn- und Festtagen persönlich das heil. Messopfer für seine Pfarrgemeinde darzubringen. Unter den Festtagen sind nach der ausdrücklichen Erklärung des Heiligen Stuhles (Pius IX., „Amantissimi“, 3. Mai 1858) alle durch die Bulle Urbans VIII. „Universa per ordern“ festgesetzten Feiertage zu verstehen. Von dieser Verpflichtung entbindet selbst ein minderes Einkommen des Seelsorgers nicht, es sei denn, dass er eine eigene diesbezügliche Dispens erhalten hätte. Es darf aber auch die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht nach eigenem -Ermessen auf andere Tage verlegt werden. Benedict XIV. erklärt in seiner Constitution „Cum §em-per“ : „Quia vero propria nonnumquam experientia satis agnovimus, aliquos esse Parochos adeo pauperes, ut ferme ex eleemosynis, quas a Fidelibus pro Missarum celebratione accipiunt, vivere cogantur ; eos vero qui, Ecclesia Parocliiali vacante, ad animarum curam exercendam, sub Vicarii scu Oeconomi nomine, deputantur, aliquibus in locis adeo illiberaliter tractari, ut exigui redditus ipsis constituti, ct pauca incerta emolumenta eisdem obvenientia, aegre ad eorum vitae necessaria sufficiant ; quod iis quoque non raro evenire solet, qui in aliquibus Ecclesiis, liabituali cura apud alios manente, actuali tantum exercitio sunt addicti. Proindcquc cum istis severe nimis agi videretur, si diebus festis, quibus potissimum huiusmodi occasio se offert, eisdem vetitum esset, eleemosynam pro applicatione Missae recipere: idcirca Nos tam istorum, quam illorum inopiam summopere miserantes, eisdemque, quantum Nobis integrum est, consulere volentes; quamvis, ut supra dictum est, omnes et singuli praedicti teneantur, diebus festis Missam pro Populo celebrare et applicare; attamen, quod pertinet ad praedictos Parochos ègentes, unicuique vestrum (i. e. Episcopis) facultatem concedimus, cum iis, quos revera tales esse noveritis, opportune dispensandi, ad hoc, ut etiam diebus festis huiusmodi, eleemosynam ab aliquo pio offerente recipere et ipso Sacrificium applicare, quatenus id ab eo requiratur, libere et licite possint et valeant; dummodo ad necessariam Populi commoditatem, in ipsa Ecclesia Parodiiali Missam celebrent; ea tamen ad lecta conditione, ut tot Missas infra hebdomadam pro Populo applicent, quot in diebus Festis, infra eamdem hebdomadem concurrentibus iuxta peculiarem intentionem alterius pii Benefactoris obtulerint“. Nach bem Wortlaute dieser Constitution ist also nur die Armut des Pfarrers, bzw. Provisors, als der einzige von der Kirche anerkannte Grund zur Uebertragung der Pfarrmesse auf einen anderen Wochentag zu betrachten und hat nur der Bischof vom Papste die General-Faeultät, betreffenden Falles zu dispensieren. Daher kann weder der Pfarrer selbst aus eigener Vollmacht die Pfarrmesse beliebig verlegen, noch darf der Bischof ans einem anderen Grunde dispensieren, als in Berücksichtigung der Armut und des mangelnden Unterhaltes des Bittstellers. Es mögen also jene Pfarrvvrsteher und Provisoren, welche eine diesbezügliche Erlaubnis znr Uebertragung der Pfarrmesse in genannter Weise wünschen und noch nicht besitzen, sich bittlich an das f.-b. Ordinariat wenden und ihr Gesuch in oben erörtertem Sinne begründe». V. Diöcesan-Nachrichten. Investiert wurde Herr Marcus Cernito, Stadlpfarrvicar ili Pettau, auf die Pfarre St. Nikolaus iit Lichtcuwald. Bestellt wurde Herr Franz Šalamon als Stadlpfarrvicar in Pettau. Wicderangrstcllt wurde als Kaplan itt Lichtcuwald der gewesene Provisor Herr Alois Šuta. Übersetzt wurden die Herren Kapläne: Franz Cerjak nach St. Marxen bei Pettini; Jakob Črnec nach Peilenstein; Johanu Kansky nach St. Urban bei Pettau; Andreas Iveček nach St. Peter bei Radkersburg; Josef Kolarič mich Reichenburg; Franz Moravec nach Pettau; Johann Munda nach St. Beneideten in W. B. ; Anton Podvinski nach St. Ruprecht ob Tüffer und Bartholoiuä Stabui- nach St. Lorenze» ob Marburg. F. V. Lavanter Ordinariat in Marburg, am 25. Mm 1896. Fürstbischof. Drilli der St. iLyrlllui-Äiichdruckerki in Marburg.