Nr. 1860 1863. Vili der Cmmnter Diörefe. Inhalt: I. Kundmachung der Bestimmungen, welche» Organen es «' liegt, die Anzeige über die mit einer Dienste»-stelle verbundenen Genüsse zum Bchiise der Gebührenbemessung ,;it machen, II. Ankündigung des „DJANSKO VODILO" vvn Thomas MraS, 1- ^Mie H. k. f. Statthalterei hat mit Erlaß vom 15. Juni 1863, Zahl 9547, Folgendes anher eröffnet: Die k. k. Finanz-Landes-Direktion hier hat mit Note vom 23. Mai l. I., Z. 7338, Nachstehendes anher initgctheilt: Durch das Gebührengesetz vom 13. Dezember 1862, §.17, (R. G. L. Nr. 89) sind sowohl die Taxen, welche nach den Bestimmungen des Ta; - Gesetzes vom 27. Jänner 1840, §§. 189—204 von der l. f. Pfründeiwerleihnng oder Wahlbestätigung des Borstehers einer geistlichen Kommunität zu entrichten waren, als auch jene Gebühr, welche die Verleihung eines nicht l. f. geistlichen Benefizinms nach T. P. 23 des Gesetzes vom 9. Februar 1850 und dem Erlasse des hohen f. f. Finanz-Ministeriums vom 19. April 1858, 3. 3462, fV. B. S. 104) unterlag, außer Wirksamkeit gesetzt worden. An deren Stelle ist die unter Post-Nr. 40 lit a der geänderten Tarifsbestiminnn- gen, näher normirte Gebühr getreten, welche nach dem gesummten Jahreseinkommen der Pfründe oder Dienstesstelle — gleichviel als dasselbe aus beweglichen oder unbeweglichen Vermögen fließt, in Geld oder Naturalien besteht, gestiftet oder wandelbar ist — zu bemessen ist; wobei der Umstand, ob die Pfründe dem l. f. oder einem anderen Patronate untersteht, keinen Unterschied mehr begründet. Da nur bei weltlichen Anstellungen die mit der Dienstesstelle verbundenen Genüsse in der Verleihungsurkunde ausgedrückl zu sein pflegen; während dieses bei Pfründen und sonstigen geistlichen Dienstesstellen niemals und selbst bei Lehrersstellen in Dorfschulen nur selten geschieht, so wird die Gebühr zu Folge §. 5 ti. des Gesetzes vom 9. Februar 1850 in den meisten Fällen unmittelbar zu entrichten sein. Zu diesem Be Hufe muß vermöge §. 43 eben dieses Gesetzes der Verleihnngsakt dem zur Gebühreubemessung bcrufeueu Amte innerhalb der im §. 44 vvrgezcichneten Frist nutze-zeigt tverden. Die Fvmzc, wem diese Anzeige obliegt, forni nur vom Standpunkte des eben bezogenen §. 44 beantwortet werden. Hiernach fällt diese Verbindlichkeit bei katholischen Pfründen nach dem H. Finanz-ministerial-Erlaß vom 3. April 1851, Z. 38.013 (steierm. N. S. S. 158) auf das Konsistorium, ebenso bei Bestellung von Hilfspriestern (Kaplänen) — bei Anstellung von Lehrern auf diejenige Person, Körperschaft oder Behörde, welche das Ernennungs- oder Bestätigungs-Dekret ausfertiget, bei anderen Bedienstungen aus beide vertragschließende Theilc, woferne nicht schon zu dem Dicnstvertrage die der Gebühr nach Scala III entsprechenden Stempelmarken verwendet worden sind. Bei rer A. H. Ernennung oder Wahlbestätignng von Bischöfen und ändern geistlichen Würdenträgern, wofern es sich nicht um eine bloße Titelsverleihung handelt, erscheint die politische Landesstelle, welche dem Betheiligten den l. f. Ernennungs- oder Bestätignngs-akt zu intimimi hat, als dasjenige Organ, welchem die zum Behnfe der Gebührenbemessung zu machende Mittheilung obliegt." Hievon wird der Wohlehrwürdige Euratclerus in Kenntnis) gesetzt. II. Der Wohl ehrwürdige Scelsogerclerus wird hienüt auf das recht brauchbare kateche- tische Werk „DJANSKO VODILO" von Thomas Mras, derzeit Kaplan zu Maria am See, aufmerksam gemacht. F. B. Lavanter Ordinariat zu Marburg am 27. August 1863. Jakob Magulilian, Fürst-Bischof. Müh. Modrinjak, Eonsist.-Rath. Dritct von E»In!lschitz in SOiarbnry.