Jtro. 102. 1867. I. RinMrs Vmàmp-NM für die Caoantev Diözese. Inhalt: I. Bekanntgebung bet theologische» Fragen pro 1867. II. Bekanntgebung Der Pastoral-Conferenz-Statlonen und Tage sommi den Pastoralsragen pro 1867. 1. Zur schriftlichen Beantwortung während des Jahres 1867 werden hicinit folgende theologische Fragen bestimmt mit dem wiederholten Bemerken, daß jede Frage nur in jener Sprache zu beantworten fei, in welcher sie gegeben ist, mit Ausnahme der Predigt-Skizze, bei welcher die deutsche oder sloveuische Sprache gewählt werden kann. 1. Indissolubilitas vinculi matrimonialis probetur, simulque contra objectiones Acatbolicorum defendatur. 2. ln quo consistit genuinus amor patriae? Quaenam officia complectitur, et quid docet religio Christiana de hoc amore patriae ? 3. Welche sind die in der Gegenwart in Oesterreich über die s. g. Pfarrkoukurs-prüfung geltenden Vorschriften? Sn wie ferne besteht diesfalls ein Unterschied zwischen dieser Praxis und dem eigentlichen kanonischen Rechte? 4. Skizzirte Grabrede bei der Beerdigung eines verdienstvollen Seelsorgers. (Der Eingang ist ganz auszuarbeiten.) II. Für das Jahr 1867 finde ich anzuordnen, daß in jedem Dekanate besonders die Pastoral-Conferenzen abgehalteu werden, und zwar: 1. Selbstverständlich führt überall der betreffende Herr Dechant den Vorsitz und leitet die Conferenz. 2. Dem Herrn Dechante ist die Bestimmung des Conferenztages, so wie die Wahl des Schriftführers überlassen. Nur haben die Conferenze» überall innerhalb der Monate Juni, Juli, August statt zu finden. Der Herr Dechant weist auch nach seinem Gutdünken den Dekanatspriestern (auch kein Herr Pfarre r darf, wenn dazu aufgefordert, sich der Aufgabe entziehen) einzelne Con-ferenz-Fragen zur schriftlichen Ausarbeitung zu. 3. Kein Dekanatspriester darf ohne hinreichenden Entschuldigungsgrund von der Conferenz wegbleiben; aber auch keiner in einem fremden Dekanate statt im heimischen an der Conferenz theilnehmen. Die übrigen Bestimmungen bleiben die bisherigen. Zur Besprechung bei den heurigen Conferenzen haben nachstehende Fragen zu dienen : ,1. Manche Eheleute leben wohl faktisch, aber nicht auch rechtlich von einander geschieden. Soll und darf der Pfarrer dies stillschweigend dulden; oder ist es seine Pflicht, bei derlei Eheleuten, wenn eine Wieder-Bereinignug nicht zu erzielen ist, ans förmliche gerichtliche Scheidung zu dringen? II. In welchem Verhältnisse stehen Pfarramt und Gemeindeamt zu einander? In welcher F o r tu haben sie mit einander im amtlichen Verkehre zu eorrespondiren? III. Kann und darf ein Beichtvater (der keine Fakultät besitzt, a casibus reservatis zu absolviren) irgendwann von einem vorbehaltenen Sündenfall absolviren, und n a ch-träglich bei seinem Oberhirten einschreiten : ut tal em absolutionem ratam liabeat? IV. Geschieht es irgendwo, daß beim Gottesdienste statt des mündlichen freien Vortrages die Predigt oder Homilie u. dgl. vom Herrn Pfarrer oder Kaplan nur vorgelesen wird? sei es eigenes Elaborat, oder ans einem Predigtbuche? Ist dies zulässig? Anmerkung: Die Sprache der Lonferenz-Protokolle und Conferenz-Ausarbeitungen ist ausnahmslos die deutsche. Gegeben in der fürstbischöflichen Residenz zu Marburg am 10. Jänner 1867. V Jakob Maximilian, Fürst-Bischof. Druck von 6. Janschih in Marburg.