ftilittdjtr Öiöcrfonlilfltt. «CH" 1 Inhalt: I. Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht vom 12. Februar 18715, Z. 1541, betreffend die Behandlung der Auslagen für Banherstellnngcn bei der anläßlich der Bemessung des Rcligionsfondsbeitrages vorzunehmenden Ermittlung der Kompetenz für die größeren, nicht zu den Pfarrpfründen zählenden Benefieien, dann für , 0 Stifte und Klöster. — II. An die hvchw. Seelsorgsgeistlichkeit in Betreff der Staatssnb- o* veutiou. — III. Landesgesetz vom 29. April 1873 zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrerstandes an den öffentlichen Bolksschuleu des Herzogthums Krain. (Forts, u. Schluß.) — IV. Nachtragsbestiminungen ddo. 26. Oktober 1875 zum Landesgcsetze vom 29. April 1873 und 19. Dezember 1874. — V. Gesetz vom 3. Dezember 1863, betreffend die Re-gelnng der Heimatsverhültnisse. — VI. Konkurs-Berlantbarnng. — VII. Psarrkonknrs-prüsnng. — VIII. Chrouik der Diözese. «C*f I. Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht vom 12. Jebruar 1876, 3,1541, betreffend die Behandlung der Auslagen für Bauherstelülngen bei der anläßlich der Bemessiuig des Neligionssonds-beitrages vorzunehmenden Ermittlung der Competenz für die größeren, nicht zu den Pfarrpfründen zählenden Benefieien, dann für Stifte und Klöster. (Aus dem Vcrordnnngsblatte des Ministeriums für Cultus und Unterricht 1876, Stück V, Nr. 6.) Alts Anlaß der von einem Statthalter gestellten Anfragen über die Behandlung der Bauauslagen bei der anläßlich der Bemesfung des Religionsfondsbeitrages vorznnehinendeu Ermittlnng der Competenz für die größeren, nicht zu den Pfarrpfründen zählenden Benefieien, dann für Stifte und Klöster (§. 4 der Verordnung vom 25. März 1875, R.-G.-Bl. Nr. 89) find die nachfolgenden Weisungen erlassen worden: Zunächst uiuß unterschieden werden, ob es sich um Bauherstellungen an den dem Benefieinm, Stifte u. s. w. eigenthüinlichen Gebäuden oder um Banherstellnagen handelt, welche demselben aus dem Titel des Patronats oder einem anderen speciellen Rechtstitel obliegen. Im ersteren Falle hat wiederum eine verschiedene Behandlung einzutreten, je nachdem es sich um Auslagen für die ordentliche Justandhaltnng der Gebäude (sogenannte savta tecta) oder um größere Bauherstellungen handelt (§. 9 vorletzter ititb letzter Absatz der citirten hicrortigeu Verordnung). Die Auslagen der ersteren Art werden in der Regel nicht zur Einstellung geeignet sein, da bei Anwendung des im §. 8 der Verordnung vom 25. März 1875 bezeichnten Maßstabes das Reineinkommen von den Gebäuden ermittelt wird, somit die Auslagen für Erhaltung der Gebäude bereits berücksichtigt sind. Nur in den Fällen, wo das Einkommen von Gebäuden überhaupt keinen Gegenstand der Fatiruug bildet, also insbesondere in dem im §. 5, letztes Alinea, bezeichnten Falle wird auch die Einstellung eines Pauschalbetrages für die Instandhaltung der Gebäude zuzulassen feilt. Ueber die Berechnung dieses Pauschalbetrages kann eine allgemeine Regel nicht wohl aufgestellt werden, und ist diesfalls lediglich auf die bisherige Hebung Bedacht zu nehmen; in Fällen, wo eine solche Hebung nicht besteht, ist nach Analogie des §. C.der citirten Verordnung ein Durchschnitt ans den letzten sechs Jahren anznsetzen. Insofern es sich dagegen um größere Bauherstcllirngeit an den dem Benefieinm u. s. w. eigentümlichen Gebäuden handelt, ist nach Analogie des letzten Alinea des §. 9 der citirten Verordnung nur die Aufrechnung des in dem betreffenden Jahre effectiv zu bestreitenden Aufwandes zuzulasfen. Eine nach der Bemessung des Beitrages, beziehungsweise nach Richtigstellung des Einkommenbekenntnisses vorfallende Bauauslage dieser Art ist insoweit zu berücksichtigen, als sie auf das Ausmaß des Religioiisfoudsbeitrages Einfluß hat; trifft diese Voraussetzung zu, so ist alsdann nach Maßgabe der §. 33 und 34 der citirten Verordnung entweder von Amrswegen oder auf Anzeige des Beitragspflichtigen der Religionsfondsbeitrag unter Berücksichtigung der neu hervorgekommenen Auslage richtig zu stellen. In analoger Weise ist vorzugehen, wenn die Baulast in das Jahr fiel, für welches das Bekenntnis aufgestellt wurde; hier ist unter der gleichen Voraussetzung wie oben die Richtigstellung des Bekenntnisses zu Gunsten des Religionssondes vorzunehmen und der hiernach entfallende Beitrag neu vorzuschreiben. Was den zweiten Eingangs bezeichnten Fall, nämlich die aus dein Titel des Patronats oder einem anderen Rechtstitel obliegende Banpflicht anbelangt, so ist bei größeren Bauhcrstellungen in Anwendung des §. 9 letztes Alinea ganz nach den eben angcdcutetcn Bestimmungen vorzugehen. Bei den Herstellungen für bloße Instandhaltung der Gebäude ist hingegen, soferne hiebei eine Baupflicht des Patrones überhaupt eintritt, die Aufrechnung eines entsprechenden, nach §. 6 der Verordnung zu ermittelnden Betrages unbedingt zulässig. II. Nr. 561. An die hochwürdige SeelsorgsgeWchlmt der Kibachcr Diözese. Laut Mitthcilung der k. k. Landesregierung von Krain ddo. 17. April l. I., Z. 2633, ist in Ergänzung des Finanzgesetzes vom 26. Dezember 1875 (Nr. 159 d. R.-G.-Bl.) mit Gesetz vom 18. März d. I. (R.-G.-Bl. Nr. 34) für das Jahr 1876 zu Cap. 9. Ministr. für Kultus und Unterricht Tit. 9 außerordentliches Erforderniß der Religions-fonde, ein Nachtragskredit von 600.000 fl. bewilliget und die. Regierung ermächtiget worden, aus diesem Kredite jenen katholischen Seelsorgsgeistlichcn, deren Einkommen den Bedürfnissen nicht entspricht, für das Jahr 1876 und ohne Verbindlichkeit für die Folgezeit eine provisorische Verbesserung der Bezüge zu gewähren. Die durch die josefinische Gesetzgebung für selbstständige Seelsorger und deren Hilfspriester ausgemesiene Congrua wird allgemein als den gegenwärtigen Zeitverhältnissen nicht entsprechend erkannt. Unter eingehender, mit den Ordinariaten gepflogener Rücksprache beschäftiget sich die Regierung ernstlich mit der neuen Regelung der Congruafrage. Es war Aussicht vorhanden, daß schon in der letztverflossenen Reichsrathssession dieselbe zur Verhandlung und Lösung gelangen werde. Doch wegen des vielen dabei zu bewältigenden Materials konnte dieses nicht stattfinden. Als ein Ersatz dafür wurde das oberwähnte Gesetz bezüglich des Nachtragskreditcs vom Reichsrathe votirt und von Seiner Majestät sanctionirt, damit jenen Seelsorgspriestern, deren Bezüge eine den gegenwärtigen Zeitverhältnissen entsprechende Congrua nicht erreichen, diese wenigstens einigermaßen erhöhet werde. Das und nichts Anderes ist die Bedeutung des Nachtrags-kredites. Bekanntlich beläuft sich das Erträgnis des tratmscheu Religionssondes auf beiläufig 72.000 fl. jährlich, das jährliche Erforderniß aber für die nach dem gegenwärtigen Sisteme bemessenen Dotationen auf 105.000 fl. Somit ergibt sich beim Religionsfonde jährlich ein Abgang von 33.000 fl., welcher aus dem Staatsschatze vorschußweise gedeckt wird. Aus der nämlichen Quelle erhält nun durch den bewilligten Nachtragskredit der krainische passive Religionsfond einen neuen Zufluß, um einzelnen Priestern im Jahre 1876 die Congrua zu erhöhen. Indem von der Bewilligung des Nachtragskredites zur provisorischen Aufbesserung der Congrua dem hoch- würdigen Seelsorgsklerus hiemit Mittheilnng gemacht wird, werden zugleich die einzelnen selbstständigen Herren Seelsorger und ihre Hilfspriester eingeladen, unter Darlegung der Einkommensverhältnisse ihre Bittgesuche um eine aus dem Nachtragskredite zu erfolgende Aufbesserung der Bezüge wenigstens bis zum 15. Juni d. I. beim fb. Ordinariate einzureichen. Bei Erörterung der Frage über die Betheilung oder Nichtbetheilung der sich meldenden Gesuchsteller ist laut des obzitirten Ministerial-Erlasses vom 6. April l. I., Z. 5530, vornehmlich auf das nachweisbare Moment der großem oder geringer» Bedürftigkeit derselben Rücksicht zu nehmen und nicht außer Acht zu lassen, daß diese Betheilnng im Wesentlichen nach denjenigen Grundsätzen zu beantragen ist, welche seinerzeit bei definitiver Erhöhung der Congrua zur Anwendung zu bringen sein werden. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach am 9. Mai 1876. Chrysostomus. \ III. Irilulesgesch vom 29. April 1873, zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrcrstandes an den öffentlichen Volksschulen des Herzogthums Krain. (Fortsetzung und Schluß.) §. 62. Anrechenbar ist jede Dienstzeit, welche ein Mitglied des Lehrstandes nach bestandener Lehrbesähigungs-prüfnng an einer öffentlichen Schule zngebracht hat (§. 56 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869). Eine Unterbrechung hebt die Anrechnung der bereits vollstreckten Dienstzeit nicht auf, wenn sie erwiesener Maßen außer Schuld und Zuthun des betreffenden Lehrindividnnnis lag. §. 63. Denjenigen, die bei ihrer Versetzung in den Ruhestand eine anrechenbare Dienstzeit (§. 62) von zehn Jahren noch nicht vollstreckc haben, gebührt nur eine Abfertigung, welche mit dem anderthalbjährigen Betrage des anrechenbaren Jahresgehaltes (§. 61) zu bemessen ist. §. 64. Diejenigen, welche vom Beginne des eilsten bis zur Vollendung des fünfzehnten anrechenbaren Dienstjahres (§. 62) in den Ruhestand versetzt werden, erhalten ein Drittheil des anrechenbaren Jahresgehaltes als Pension. Mit dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahre erhalten sie den Anspruch ans drei Achttheile, mit jedem weiter zurückgelegten Quinquenmum auf ein ferneres Achttheil, mit dem beendeten vierzigsten Dienstjahre auf den ganzen Betrag des anrechenbaren Jahresgehaltes (§. 61) als Pension. §. 65. Die Versetzung in den Ruhestand ist entweder eine dauernde, oder zeitweilige. In letzterem Falle hat der Betroffene nach Behebung des jene Versetzung begründenden Hindernisses seiner Thätigkeit sich nach der Weisung der Laudesschulbehvrde im Schuldienste wieder verwenden zu lassen oder auf seinen Ruhegenuß zu verzichten. Auch im erste-reit Falle erlischt der Ruhegcnuß, wenn der in dauernden Ruhestand Versetzte einen mit Gehalt dotirten Dienst übernimmt. §. 66. Die Witwen und Waisen der Mitglieder des Lehrstandes haben nur daun einen Versorgungsanspruch, wenn der verstorbene Gatte und Vater selbst zu einem Rnhegennsse berechtigt gewesen wäre. §. 67. Die Witwen und Waisen der mit dem Lehrbesähignngszeuguisse versehenen Unterlehrer, welche ohne die erforderliche Bewilligung (§. 38) sich verehelichten, haben keinen Versorgnngsanspruch. §. 68. Die Witwe eines Mitgliedes des Lehrstandes, welches zur Zeit seines Todes noch nicht das zehnte anrechenbare Dienstjahr (§. 62) vollendet hatte, erhält eine Abfertigung mit einem Vicrttheile des letzten von dem Ver- storbenen bezogenen, anrechenbaren Jahresgehaltes (§. 61). §. 69. Wenn der Verstorbene bereits das zehnte anrechenbare Dienstjahr (§. 62) vollendet hatte, so gebührt der Witwe eilte Pension, welche mit dem Dritthcile des letzten von dem Verstorbenen bezogenen anrechenbaren Jahres- gehaltes (§. 61) zu bemessen ist. §. 70. Wurde die Ehe mit dem verstorbenen Gatten erst während des Ruhestandes eingcgangen, oder die eheliche Gemeinschaft ohne Schuld des Gatten vor seinem Tode durch gerichtliche Scheidung aufgehoben, so hat die Witwe keinen Anspruch auf einen Ruhcgeuuß. §. 71. Im Falle einer Wiedervcrchelichnng kann die Gattin sich für einen abermaligen Witwenstand die Pension Vorbehalten, oder einen zweijährigen Betrag jener Pension als Abfertigung annehmen. §. 72. Für jedes Kind des Verstorbenen, welches eine pensionsberechtigte Witwe zu verpflegen hat, gebührt ihr ein Erzichnngsbeitrag und ist derselbe so zu bemessen, daß ihre Pension sammt allen Erziehungsbeiträgen nicht die Hälfte des vom verstorbenen Gatten und Vater zuletzt bezogenen anrechenbaren Jahresgehaltes (§. 61) überschreitet. §. 73. Der Erziehungsbeitrag eines jeden Kindes erlischt mit der Zurückleguug des 20. Lebensjahres oder mit dem Tage einer noch früher erlangten Versorgung. §. 74. Wenn nach einem verstorbenen Mitglicde des Lehrstandes keine Witwe vorhanden ist, oder dieselbe keinen Anspruch auf einen Ruhcgenuß hat (§. 70), so gebührt allen unversorgten Kindern des Verstorbenen, welche das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zusammen im Falle des §. 68 dieselbe Abfertigung, welche der Witwe zngc- standen wäre, im Falle des §. 69 aber eine Concretal-Pension, welche mit dem Sechsttheile des letzten vom Verstorbenen bezogenen anrechenbaren Jahresgehaltes zu bemessen ist.' §. 75. Diese Concretal-Pension erlischt erst mit dem Tage, an welchem kein unversorgtes Kind des Verstorbenen unter dem Alter von 20 Jahren vorhanden ist. §. 76. Wenn die Witwe eines Mitgliedes des Lehrstandes sich wieder verehelicht, so tritt an die S:elle der Erziehnngobeiträge (§. 72) für die Kinder dcs Verstorbenen die Concrctal-Pension (§. 74), behält sie sich für den Fall eines abermaligen Witwenstandes das Wiederaufleben ihrer Pension Vor, so bezieht sich dieser Vorbehalt auch auf die Erziehungsbeitrage, so daß bei dem Eintritte jenes Falles sofort die Coneretal-Penfion der Kinder erlischt. §. 77. Witwe uud Kinder eines in activer Dienstleistung verstorbenen Mitgliedes des Lehrstandes haben das Recht, die Naturalwohuuug desselben »och ein Vierteljahr lang zu benützen, oder den ihm zustehendcn Onartiergeldbetrag für den nächst verfallenden ErhebungStcrmin zu beziehe». §. 78. Die Nutzungen eines zur Dotation der Schnlstelle gehörigen Grundstückes (§. 27) gehören den Erben riitcs in aktiver Dienstleistung verstorbenen Mitgliedes des Lehrstandes nur dann, wenn der Todesfall zwischen dem 1. Juni und 31. Oktober erfolgte. Außer diesem Falle haben die Erben Mos Anspruch auf den Ersatz jener Auslagen, welche zur Gewinnung dieser Nutzungen gemacht wurden. §. 79. Wcim der letzte von einem in aetiver Dicustleistuug verstorbenen Mitgliede des Lehrstandes bezogene anrechenbare Jahrcsgchalt 600 fl. nicht überstieg, und der Nachlaß zugleich nicht hinreicht, die Krankheits- und Leichen-kostcn zu bestreiten, gebührt den Erben des Verstorbenen ein Viertel jenes JahresgehaltcS als Conduct'Quartal. §. 80. Zur Deckung der Ruhegenüsse für dienstuntauglich gewordene Mitglieder dcs Lehrstandes, sowie zur Befriedigung der Versorgungsansprüche ihrer Hinterbliebenen wird eine Pensionskassa errichtet, welche die Laudesschulbehörde verwaltet (§. 57 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1869). §. 81. Sämmtlichc Mitglieder des Lehrpcrsonals, welche nach abgelegter LehrbesähignngSprüfuug eine Dienststelle erlangen, sind verpflichtet, 10% ihres ersten nach erfolgter Regulirung bezogenen für den Rnhegeuuß anrechenbaren IahreSgehaltes und eben soviel von dem Betrage jeder ihnen später zu theil werdenden Gehaltsaufbesserung, Dienstalterszulage oder Functionszulage, überdies aber jährlich zwei Perzente ihrer für den Ruhcgennß anrechenbaren Jahresbezüge an die Pensiouskasse zu entrichten. §. 82. Als besondere Zuflüsse werden der Pensionskassa zugewiesen: 1. Die ans das Land entfallenden Gebahrnngs-Ueberschüsse des Schnlbiicher-VerlagS; 2. die Jnterkalaricn für erledigte Lehrstellen, soweit sie nicht den Erben eines verstorbenen Director«, Oberlehrers oder Lehrers zufallen (§. 78, 79) ober durch die Remuneration des Hilfslehrers in Anspruch genommen werden; 3. die Strafgelder, welche in Folge von Strafverfügungen der Schulbehörden eingehen. §. 83. Der zur Deckung der jährlichen Ausgaben der Peusionskassa noch weiters erforderliche Betrag wird ans Landesmitteln zugeschosseu. §. 84. Überschüsse, welche sich in dem Jahreseinkommen der Peusionskassa (§§. 81 bis 83) ergeben, sind zu kapitalisireu und die Zinsen derselben in die nächste Iahresrechnung einzubeziehen. §. 85. Pensionen, welche Mitgliedern des Lehrstandes oder Hinterbliebenen derselben schon jetzt gebühren, müssen von den bisher zu ihrer Bestreitung Verpflichteten auch fernerhin bezahlt werden. Uebergangsbestimmungen. §. 86. Die Landesschnlbehörde nimmt sofort bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes die im §. 21 vorgesehene Festsetzung der Lehrer geholte vor. §. 87. Die erste im §. 30 bezeichnet«: Dienstalterszulage gebührt den bereits angcftclltcn Mitgliedern dcs Lehrstandes nur dann, wenn dieselben bereits fünfzehn Jahre lang an einer öffentlichen Volksfch ule eines der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder ununterbrochen und mit entsprechendem Erfolge gewirkt haben. Sonst treten die Lehrer erst mit Zuriick-legnng des fünfzehnten Dienst jahreS in den Genuß der ersten Dienstal tersznlage. §. 88. Auf Grund dieser Festsetzung legt jede Bezirksschulbehörde einen Kataster sämmtlicher Lehrstellen des Bezirkes an. §. 89. Die auf den Kataster (§. 88) gegründete Regulirung der Bezüge sämmtlicher Mitglieder des Lehr-standes muß spätestens ein Jahr nach Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes vollständig dnrchgesührt sein. §. 90. Innerhalb desselben Zeitraumes hat auch die Th ätigkeit der Peusionskassa zu beginnen. Bei der Regulirung der Bezüge jedes Mitgliedes dcs Lehrstandes ist der von ihm nach §. 84 zu entrichtende Beitrag bei der Kassa des Schulbezirkes in Vorschreibung zn bringen. Schliltzbestimmungcri. §. 91. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit Beginn des der Kundmachung nachfolgenden Schuljahres in Wirksamkeit. §. 92. Mit dem Beginne der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes treten alle ans Gegenstände desselben sich beziehenden bisherigen Gesetze und Verordnungen außer Kraft. §. 93 Mit der Durchführung dieses Gesetzes und der Erlassung der nöthigen Instruction en ist der Minister für Cultus uud Unterricht beauftragt. IV. Gesetz vom 26. Oktober 1875, wirksam für das Derzogtliuin Krain, womit theilweise die Kandesgesetze vom 29. April 1873, §§. 21 und 22, dann vom 19. Dezember 1874, §. 37. abgeändert werden. §. 1. Der Normalschnlfond übernimmt die Zahlung der Activitätsbezüge des Lehrerstandes an sämmtlichen allgemeinen Volksschulen, mit Ausnahme jener des Stadtbezirkes Laibach, in ihrem vollen Umfange. §. 2. Schullehrerstiftungen sind nach Maßgabe des Stiftbriefes zu Gunsten der damit betheilten Schulgemeinde zu verwenden. Letztere hat daher das Recht, den StiftungSertrag zunächst zur Deckung ihrer Normalschnlfonds-Landesumlage zu verwenden; eine diese Umlage übersteigende Activitätsgebühreuzahluug ist aus dem Stiftungserträgnisse an den Normal-schulsoud zu ersetzen. §. 3. Es bleibt der übereinstimmenden Beschlußfassung der zum Schulsprengel gehörigen Ortsgemeinden Vorbehalten, jene im §. 36 des Landesgesetzes vom 29. April 1373, L. G. Bl. Nr. 21, bezogenen Leistungen und Beiträge, welche bei oder in Folge der nach den vorbestandenen Gesetzen gepflogenen Concnrrenzverhandluugen festgestellt wurden, auf den Bedarf der sachlichen Erfordernisse der Schule zu reduzireu, oder gänzlich aufznlafsen und den hiedurch entstehenden Ausfall im Wege der gewöhnlichen Gemeindeumlage einzubringen. Im Falle der vollen oder theilweisen Aufrechthaltung jener Giebigkeiten sind dieselben durch die Gemeinde« Vorstände einzuheben. §.4. Die auf dem Titel des §. 168 der vorbestandenen politischen Schulverfnssun g beruhenden Verpflichtungen von Kirchen zu Geldbeiträgen für Lehrergehalte werden aufgehoben. §. 5. Die bisher einzelnen Schulgemeinden obliegenden Beiträge zu de» Pensionen der Schullehrer oder bereit Witwen haben auf deu Lehrerpeusioussoud überzugeheu. §. 6. Alle mit den vorstehenden Paragrafen im Widerspruche stehenden Bestimmungen der beiden Landesgesetze vom 29. April 1873, L. G. Bl. W. 21 und 22, und vom 19. Dezember 1874, L. G. Bl. ß. 37, treten außer Wirksamkeit. §. 7. Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1876 in Wirksamkeit. V. Gesetz rom 3. Dezember 1863, betreffend die Regelung der Heimatsverhältnisse. Wirksam für Böhmen, Dalmatien, Galizien und Krakau, Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Krain und die Bukovina, Mähren, Schlesien, Tirol, Vorarlberg, Görz und Gradiska, Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete. In Ausführung des Artikels II des Gesetzes vom 5. März 1862 (R. G. Bl. Nr. 18) finde ich zur Regelung der Heimatverhältnisse in den Königreichen und Ländern, für welche dieses Gesetz gilt, mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes Nachstehendes festzusetzen: i. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Das Heimatrecht in einer Gemeinde gewährt in derselben das Recht des ungestörten Aufenthaltes und den Anspruch auf Armenversorgung. §. 2. Nur Staatsbürger können das Heimatrecht in einer Gemeinde erwerben. Jeder Staatsbürger soll in einer Gemeinde heimatberechtigt sein. Das Heimatrecht kann ihm aber nur in einer Gemeinde zustehen. §. 3. Das Heimatrecht erstreckt sich auf den ganzen Umfang des Gemeindegebietes. Wird daher eine Gemeinde mit einer anderen zu einer Gemeinde vereinigt oder durch Einverleibung eines Theiles einer ändern Gemeinde erweitert, so wird das Heimatrecht, welches bisher nur in einem Theile der in solcher Weise vergrößerten Gemeinde zustand, auf den ganzen Umfang der letzteren von selbst ausgedehnt. §. 4. Wird eine Gemeinde in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt oder mit einem Theile einem anderen Genieindegebiete einverleibt, so sind die Heimatberechtigten dieser Gemeinde mit allen ihnen im Heimatrechte folgenden Personen jener Gemeinde als heimatberechtigt zuzuweisen, welche in dem Besitze desjenigen Gebietes ist, in dem sie zur Zeit der Trennung, beziehungsweise Einverleibung, wohnten, oder falls sie sich zu dieser Zeit in der Gemeinde nicht mehr anfhielten, vor dem Abzüge ans derselben zuletzt gewohnt hatten. In soweit die Zuweisung nicht nach diesen Bestimmungen durchgeführt werden kann, ist für dieselbe der Wohnsitz maßgebend, den derjenige, welchem die znznweisenden Heimatrechte folgten, zuletzt in der Gemeinde hatte. Heimatberechtigte, bei welchen auch dieser Anhaltspunkt fehlt, sind, in soferne nicht zwischen den betreffenden Gemeinden eine Vereinbarung zu Stande kommt, einer dieser Gemeinden durch die politische Behörde zuzuweisen. 11. Abschnitt. Von der Begründung, Veränderung und dem Verluste des Deiuiatrcchtes. §. 5. Das Heimatrecht wird begründet: 1. Durch die Geburt (§. 6); 2. durch die Verehelichung (§. 7); 3. durch die Aufnahme in den Heimatverband (§§. 8—9); 4. durch die Erlangung eines öffentlichen Amtes (§. 10). §. 6. Eheliche Kinder erlangen in jener Gemeinde das Heimatrecht, in welcher der Vater zur Zeit ihrer Geburt heimatberechtigt ist, oder, falls er früher gestorben, zur Zeit seines Ablebens heimatberechtigt war. Uneheliche Kinder sind in jener Gemeinde heimatberechligt, in welcher ihrer Mutter zur Zeit der Entbindung das Heimatrecht zusteht. Legitinürte Kinder, in soferne sie nicht eigenberechtigt sind, werden in jener Gemeinde heimatberechtigt, in welcher ihr Vater zur Zeit der stattfindenden Legitimation das Heimatrecht besitzt. Durch Annahme an Kindesstatt oder Uebernahme in die Pflege wird das Heimatrecht nicht begründet. §. 7. Frauenspersonen erlangen durch die Verehelichung das Heimatrecht in der Gemeinde, in welcher ihr Ehegatte heimatberechtigt ist. §. 8. Das Heimatrecht wird durch ausdrückliche Aufnahme in den Heimatverband erworben. Ueber das Ansuchen hierum entscheidet mit Ausschluß jeder Berufung lediglich die Gemeinde. Die Aufnahme in den Heimatverband darf jedoch weder auf eine bestimmte Zeit beschrankt, noch unter einer den gesetzlichen Folgen des Heimatrechtes abträglichen Bedingung ertheilt werden. Jede solche Beschränkung oder Bedingung ist nichtig und als nicht beigesetzt zu betrachten. §. 9. Zur Einführung einer Gebühr für die ausdrückliche Aufnahme in den Heimatverband, sowie zur Er- höhung einer solchen schon bestehenden Gebühr ist ein Landesgesetz erforderlich. Die Gebühr hat in die Gemeindekasse einzufließen. §. 10. Definitiv eingestellte Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbeamte, Geistliche und öffentliche Lehrer erlangen mit dem Antritte ihres Amtes das Heimatrecht in der Gemeinde, in welcher ihnen ihr ständiger Amtssitz angewiesen wird. §. 11. Bei Veränderungen in dem Heimatrechte folgt die Ehefrau, in soferne sie nicht gerichtlich geschieden ist, dem Ehemanne und sie behält auch als Witwe das Heimatrecht in jener Gemeinde, in welcher der Gatte znr Zeit seines Ablebens heimatberechtigt war. Gerichtlich geschiedene oder getrennte Ehefrauen behalten das Heimatrecht, welches sie zur Zeit der gerichtlichen Scheidung oder Trennung hatten. Wird eine Ehe für ungiltig erklärt, so tritt die Frauensperson, die in dieser Ehe gestanden war, in jenes Heimatsverhältnis zurück, in welchem sie sich bis zum Eingehen der Ehe befunden hat. §. 12. Bei Veränderungen in dem Heimatrechte der Eltern folgen eheliche und legitimirte Kinder dem Vater und uneheliche der Mutter, wenn sie nicht eigenberechtigt sind. Die eigenberechtigten Kinder bleiben aber in jener Gemeinde heimatberechtigt, in welcher sie bei Erlangung der Eigenberechtigung heimatbarechtigt waren. Uneheliche Kinder, welche bei der Verehelichung ihrer Mutter nicht legitimirt werden, behalten, wenn sie auch Zur Zeit dieser Verehelichung nicht eigenberechtigt sind, das Heimatrecht, welches sie bis dahin hatten. §. 13. Der Tod des ehelichen Vaters oder der unehelichen Mutter ändert nichts an dem Heimatrechte der Kinder. §. 14. Militärpersonen werden bezüglich des Heimatrechtes, welches ihnen bei ihrem Eintritte in den Militärdienst und nach ihrem Austritte aus demselben zusteht, nach dem gegenwärtigen Gesetze beurtheilt. §. 15. Wer die Staatsbürgerschaft verliert, wird seines Heimatrechtes dadurch verlustig. §. 16. Sollte eine Person, welche die Staatsbürgerschaft verloren hat, in Folge von Staatsvertrügen wieder übernommen werden müssen, oder sollte sie in de» österreichischen Staat, um daselbst zu verbleiben, wiederkehren und kann deren Uebernahme von einem Staate nicht erzielt werden, so tritt sie in das Heimatrecht zurück, welches sie vor dem Verluste der Staatsbürgerschaft hatte. §. 17. Das Heimatrecht in einer Gemeinde erlischt durch die Erwerbung des Heimatrechtes in einer an- deren Gemeinde. Die Verzichtleistung auf das Heimatrecht ist ohne Wirkung, so lange nicht der V.'rzichtleistende anderwärts ein Heimatrecht erworben hat. III. Abschnitt. Jloit der Behandlung der Heimatlosen. §. 18. Heimatlose, d. i. solche Personen, deren Heimatrecht zur Zeit nicht erweislich ist, werden nach den Bestimmungen der folgenden Paragraph? einer Gemeinde zngewiesen, in welcher sie so lange als heimatberechtigt zu behandeln sind, bis das ihnen znstehende Heimatrecht ansgemittelt ist oder bis sie anderswo ein Heimatrecht erworben haben. §. 19. Die Heimatlosen sind in nachstehender Reihenfolge zuzuweisen: 1. Derjenigen Gemeinde, in welcher sie sich zur Zeit ihrer Abstellung zum Militär oder ihres freiwilligen Eintrittes in dasselbe befunden haben; 2. derjenigen Gemeinde, in welcher sie sich vor dem Zeitpunkte des zur Frage gekommenen Heimatrechtes am längsten, wenigstens aber ein halbes Jahr ununterbrochen und bei gleichem Aufenthalte in zwei oder mehreren Gemeinden Zuletzt unfreiwillig aufgehalten haben; 3. derjenigen Gemeinde, in welcher sie geboren sind; oder bei Findlingen, in welcher sie aufgesunden wurden; °det bei solchen in der Verpflegung einer öffentlichen Findelanstalt stehenden oder gestandenen Personen, deren Geburts-®der Fundort unbekannt ist, derjenigen Gemeinde, in welcher sich diese Anstalt befindet; 4. derjenigen Gemeinde, in welcher sic zur Zeit des zur Frage gekommenen Heimatrechtes angetroffen werden. §. 20. Die Ehefrau eines Heimatlosen ist derjenigen Gemeinde zuzuweisen, welcher ihr Ehemann ;ugetheilt tottd, vorausgesetzt, daß sie mit diesem in Gemeinschaft lebt. Dagegen sind die Ehefrauen der Heimatlosen, bei welchen diese Bedingung nicht eintritt, sowie die Witwen derselben nach den Bestimmungen des §. 19 zuzutheilen, in soferne sie nicht bereits ein Heimatrecht erworben haben. §. 21. Die nicht eigenberechtigten Kinder der Heimatlosen sind jener Gemeinde zuzutheilen, welcher ihr Vater und bei unehelichen oder auch bei ehelichen, deren Vater verstorben ist, ihre Mutter zugewicseu wird, vorausgesetzt, daß sie m,t dem Vater und bezüglich mit der Mutter in Gemeinschaft leben. Die eigenberechtigten, die mit ihrem Vater und bezüglich mit ihrer Mutter nicht in Gemeinschaft lebenden nicht Cl9cnbercchtigten, sowie die von beiden Eltern verwaisten Kinder der Heimatlosen sind nach den Bestimmungen des §. 19 äuzuweiscn, wenn sie nicht bereits ein Heimatrecht erworben haben. lSchluß folgt.) VI. Konkurs - Derllnltbunmg. Das hochwürdigste bischöfliche Ordinariat Triest-Capodistria hat mit Zuschrift vorn 28. April d. I., Nr. 820, wörtlich nachfolgende Konkurs-Verlautbarung anher mitgetheilt. Lei der hiesigen Neustadtpfarrkirche St. Antonii ist die Stelle eines PfarrkooperalorS, welcher die deutschen Kanzelvorträge zu halten hat, in Erledigung gekommen. Zur Wiederbcsetzung dieses Postens, mit welchem der Gehalt jährlicher 630 fl. öst. W. und eine Quartier-Entschädigung von 210 fl. oft. W. verbunden ist, wird der Konkurs bis zum 10. Juni l. I. eröffnet. Die bezüglichen, mit Dokumenten über Alter, Studien, Dienstjahre, Befähigung zum Predigtamte, über die Kenntnis der deutschen, und wo möglich auch der italienischen und slovenischen Sprache, so wie über die fisische Tauglichkeit zu öffentlichen Kanzelvorträgen belegten Gesuche sind bis zum vbangcsetzten Tage bei diesem Ordinariate einzureichen. Hievon wird der wohlehrwürdige Diözesan-Klerus mit dem Beisätze hiemit verständigt, daß die Gesuche um diesen ausgeschriebenen Dienstposten anher einzusenden sind. VII. Pfarrkonknrs -Prüfung. An der am 2., 3. und 4. Mai. stattgefundenen Pfarrkonknrs - Prüfung betheiligten sich drei Diözcsanpriester, und zwar die hochw. Herren: Lorenz Gerjol. Administrator in Sent - Gregor; Damian Pavlic, Pfarrkooperator in So-draäica und Anton Ponikvar, Expositus in Harije. Tie schriftlich zu beantwortenden Konkursfragen lauteten: Theol. dogm.: 1. Probctur dogma creationis, ejusque grave momentuin exponatur. 2. Vindicetur eom-munio sub una specie. Expositio exegetico-homüetica: Fiat expositio exeget ico-homiletica pericoparum epistolae et evangelii, quae leguntur Dominica secunda adventus, nimirum epist. ad Komanos cap. 15. a versu 4—13 inclus., et evangelii St. Mattliaei cap. 11. a versu 1—10 inclus. Theol. mor.: 1, Exponatur doctrina catholica de consiliis evangelicis. 2. Quaenam peccata spei christi-anae sunt oppositaV Pridiga: Naj se napravi pridiga o resnici: „Katoliiska cerkev je nar veca dobrotnica clovestva“. Vpe-ljava in sklep naj se popolno izdelata, izpeljava pa naj se bogato osnuje. Ex jure canonico : 1. Potestatum Ordinis et jurisdictionis discrimine, ambitu et relatione breviter ex-positis jurisdictionis potissimae species copiosius explanentur. 2. Voti impedimenti in contrahendum contractimique matrimonium intluxus exponatur. Kersanski nauk. Ucencem tretjega razreda ljudskili sol naj se izprasevaje razlozi nauk o darovih svetega Dulia. Iz duh. pastirstva. 1. Ivatera so dvomljiva znamenja notranje priprave gresnikov za odvezo, in kako je s takimi greSniki v oziru odvezovanja ravnati? 2. Na kakosnem altarji le sme masnik daritev sv. mase oprav-ljatiV 3. Ivako naj ravna duhovni pastir z nevarno bolnimi duhovnjani? VIII. Chronik der Diözese. Die Pfarre Mekine (Müntendorf) ist unterm 13. April zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die löbliche Jnhabnng des Patronatsgntcs Münkendorf zu stilisiren. Seine f. und f. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 27. April d. I. den Pfarrer von Laufen, hochw. Herrn Johann Vovk, zum Chorherrn am Collegiatkapitel in Iludolfswertb allergnädigst zu ernennen geruht. Die durch diese Beförderung in Erledigung gekommene Pfarre Laufen wird unterm 18. Mai zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Bittgesuche sind an das sürsibischösliche Ordinariat zu stilisiren. Der hochw. Herr Jakob Vindiäar, Pfarrkooperator in Yreme, trat Krankheitshalber in den zeitlichen Ruhestand. Der hochw. Herr Anton Lumbar, pmsionirler Vikär der Görzer Diözese, starb am 2. Mai in St. Veit bei Wippach und der hochw. Herr Franz Öernalogar, Pfarrkooperator in Obergurk, am 17. d. M. und werden dieselben dem Gebete des Klerus empfohlen. Ter hochw. Herr Lorenz Pergant. Pfarrkooperator in Badece, wurde als Administrator nach Dobovec beordert. Vom fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 17. Mai 1876. Herausgeber: M. Pogaöar. — Verantwortlicher Redakteur: L. Klinar. — Truck der „Närodna tiskama“ in Laibach.