Grundsätze/ welche Lei SLuiesriruns, Iuvilirung, Uenstoni enng und Vrovisionirnns d e r L^ L» österreichischen Sivil-, Ständischen und Städtischen VeaMten unv mindern Diener > dann der nichtzum Stande eines Nrgimrnts oder Sorxs gehörigen, Leinen Offiziers AaraLtrr bekleidenden Militär-Veamten, und der TNittwen und Maisen Mer derselben, im Geiste der Allerhöchsten Aormalien befolgt werden. Laibach I8Z1. Keveurkt in vor Gger'schen Gubernial-Vuchvruckcrei. Norevinneruits über Pensions- und Provisionsfähigkeit überhaupt. 1. <^/u der Classe -er Staatsbeamten und Staatsdiener gehören diejenigen Personen, welche ausschließend obervorzugsweiseander Staatsverwaltung Theil nehmen, derselben Dienste leisten, und ihre Anordnungen in Vollziehung bringen. 2. Wenn Beamte und Staatsdienee dienstuntauglich oder entbehrlich werden, so erhalte» sie nach ihren Dienstverhältnissen entweder den Jubilations-Gehalt, (die Pension) mit Rücksicht auf ihre Dienstjahre und Genüsse, oder einen Beytrag zum Lebensunterhalt (Pro¬ vision) oder eine Abfertigung» Ihre Wittwen und Kinder werden nach der Eathe- gorie des Beamten behandelt, weichem sie angehörten, diejenigen, welche nur für die Dauer eines Geschäfts, oder auf einige Zeit ausgenommen worden, haben keinen Anspruch auf le¬ benslängliche Versorgung. Z. Pensions- (Iubila tions-) fähig ist ein Staatsbeamter in den k. k. öster¬ reichischen Staaten, welcher eine statusmaßige, folglich beständige Civil-Bedienstung bey einem organisirten k. k> Amte oder Behörde begleitet, hiezu beeidet worden ist, und darüber ein An- stellungs-Decret erhalten hat, in welchem kein Termin für die Dauerzeit seiner Dienstleistung bestimmt, der Gehalt aber für das ganze Jahr auf k. k. Lassen und Gefälle angewiesen wird. Provisionsfähig sind überhaupt die zur mechanischen Dienstleistung erforderlichen, meistens in Livree stehenden mindern Diener, dann die bey den verschiedenen Gefallen, Ver¬ waltungen und ausübenden Aemtern, für ein bestimmtes Geschäft aufgenommenen Arbeiter, Aufseher und mindern Professionisten. Obwohl jeder derselben für sich von den Amtsvorstehern entlassen werden kann, so ist doch das Geschäft selbst für den Zweck des Staates, welcher durch dieses Amt erreicht werden soll, nothwendig, und erfordert taugliche Leute und geübte Arbeiter, welchen eine ununterbrochene Dienstleistung von io (bey den Bergwerken von 8) Jahren die sichere Anwartschaft auf eine Provision bey eintretender Dienstuntauglichkeit giebt. Dem provisionsfähigen nieder« Staatsdiener wird der Gehalt nicht nach der Jahressumme, sondern nach den einzelnen Wochen oder Monaten ausgesprochen, und bezahlt. Sie erhalten auch keine förmliche Anstellungsdecrete, sondern bey einigen Stellen ämtliche Bescheide auf ihr Anstellungsgesuch oder Zeugnisse über ihren Dienstantritt. Auch können nicht für ordentliche Dienstdecrete gelten: die diesen Leuten ausgefertigten amtlichen Instructionen-, oder die Ereditive der Tabak- und Mauth-Aufseher, wodurch sich diese bei der Ausübung ihrer Amtspflicht legitimiren, oder bey Visitationen die gerichtliche Assistenz bewirken. 5- Arbeiter, die nach dem Tage oder nach den abgelieferten Stücken, nach dem Kubickfuß, nach dem Gewicht, nach der Zahl der geschriebenen Bögen bezahlt werden, können bey dem Mangel an Beschäftigung, täglich abgedankt werden, und sind keiner Pension theilhaft. 4 Diesem Grundsätze nach sind die unbeständigen Staatsbeamten und Diener keiner Pension oder Provision fähig. Dahin gehören: g. Die Praktikanten, die bey den Aemtern zu ihrer weitern Ausbildung dienen, in so¬ lange sie nicht in einen wirklichen Dienst einrücken. K. Beamte, die nur auf einige Jahre meistens zu Ehrenämtern gewählt werden, und Ordensgeistliche, welche auf einige Zeit bey Lehranstalten dienen; doch sinh die Mendikanten und Piaristen nach den Normaljahren pensionsfähig. e. Die gegen Confract und Bestallung auf einige Zeit in Aerarial-Dienste treten, und sich keine Pension ausbedungen haben. 6. Die Pächter eines Gefälls-Zweiges. «. Die Unternehmer von Staatsarbeiten oder Lieferungen gegen behandelte Preise, biö der Endzweck erfüllt ist , sammt den von dem Pachter oder Unternehmer für sein Geschäft auf- genömmenen Beamten, wenn über ihre Pensionsfähigkeit nichts verabredet worden. ft Die auf die Dauer eines außerordentlichen Staatsgeschäftes, einer Commission, oder Staatsarbeit ernannten, oder bis zur Organisirung einer Ttelle, oder zur Supplirung eineS erledigten Dienstes, provisorisch angestellten Staatsbeamten. A. Die zum schnellem Betrieb eines Geschäfts aufgenommenen Arbeiter, welche auch vor Ende desselben auS mehreren Ursachen entlassen werden können. Wenn es nicht schon aus der Natur des Geschäfts erhellet, daß dasselbe nur einige Zeit dauern wird > so muß es dem Be¬ amten in dem darüber an ihn erlassenen Decrete ober Auftrag, und dem mindern Arbeiter mündlich von. seinem Vorgesetzten erkält werben. 7. Auf den Fond und die Easse, welche sinem Staats- und Hofdiener die Besoldung oder den Lohn ausbezahlt, werden auch dieJubilationsgehälte, Pensionen, Provi¬ sionen und Gnaden gaben, welche sich auf ihn und seine Familie beziehen, angewiesen; eine Ausnahme von dieser Regel tritt nur bey Wittwen und Waisen der Militärbeamtenein, welche, obgleich ihre Gatten und Vater die Gehälte und Jubilationsgenüsse aus der Kriegs- Casse bezogen , dennoch die Pensionen, Erziehungs-Beytrage ü. s. w. ex Lawerali erhalten. Wenn ein Gefäll, welches mit Pensionen seiner ehemaligen Beamten beladen ist, die¬ selben nicht mehr zu bestreiten im Stande wäre, oder ganz aufgehoben würde, so wird der allgemeine Staatsschatz diese Auszahlung übernehmen. Beamten, welche bey einer ständischen, städtischen, oder andern gemischten Corporation unter der Oberleitung des Staats dienen, und aus diesen Particular-Fonds ihre Besoldungen ziehen, auch die Diensttaxen entrichtet haben , ist die Penfionsfähigkeit nach dem Maaßstabe der Staatsbeamten zugesichert, allein die wirkliche Erfolglassung der Pensionen oder Provisionen hängt von der Hinlänglichkeit der Eaffemittel bey gedachten Fonds ab. Denjenigen aber, welche bey ihrer Staatsdienstleistung auf die Benutzung von Realitäten , Capitalien, oder auf ihre vom Publikum erworbenen Einkünfte gewiesen sind, kömmt keine Pension vom Aerarium zu Guten, außer, wenn und wie fern sie für ihre Staatsdienste eine jährliche Besoldung beziehen, wornach auch ihr Jubilations-Gehalt allein bemessen wird; oder wenn die von den Parteien eingehenden Beyträge als Lehr- und Unterrichtsgelder , Accidenzien der Wirthschaftsbeamten , adeliche Nichter-Amtstaxen in die k. k. Casse abgeführt werden müssen; öder der aus ihren eigenen Beyträgen zufammengelegte Pensioüsfond von dem Staate übers , nommen (incamerirt) worden. -K. G v st r v A H schnitt. Von den Indikationen und Quieszirungen der Beamten und Staatsdiener, und der Ruhegenüffe der Ersteren. 8. Wenn Lin Beamter, der nach §. Z jubilätionsfahig ist, nach zu rückgelegtenZehn Dienstjahren wegen Alter und gehörig zu erweisenden Gebrechlichkeit von allem Dienste für immer enthoben werden muß, oder durch Aufhörung seines ämtlichen Geschäfts, oder der Grelle, wo er diente, Quieszent wird , und in einen stabilen Dienst nicht alsogleich wieder untergebracht werden kann, so gebührt ihm ein Drittheil, wenn er fünf und zwan¬ zig Jahre dient , die Hälfte, endlich bey erreichten vierzig Dienstjahren, zwei) Dritt heile seines wirklichen zuletzt genossenen Gehalts, als Quiszenten- oder Jubilations- Genuß. Wer aber vierzig D i e n st j a h re überstiegen hat, und aus Abgang d k Kräfte zur ferneren Dienstleistung nicht mehr geeignet ist, hat seinen ganzen Gehalt le¬ benslänglich und für beständig in Ruhe zu genießen- Wird vor Ablauf von zehn Dienstjahren ein Staatsbeamter dienstuntauglich, oder durch eine Veränderung bey seiner Stelle entbehrlich , und nicht alsogleich wieder angestellt, so erhält er lediglich eine Abfertigung mit einem Betrag, welcher der von ihm zuletzt genossenen Besoldung gleich kömmt. 10. Staatsbeamte , welche wegen Wahnwitz, zugestossener Krankheit, oder Erblinden - ohne ihr Verschulden zu allem Brodverdienste untauglich werden, behalten, weNn sie noch nicht zehn Jahre gedient haben, ein Viertheil ihres Gehaltes; ist ihnen das Unglück in Und wegen ihrer Amtsverrichtung zugestossen, so sollen diese Personen nach Billigkeit und Befund auch besser behandelt werden, (das ist: auch nach zurückgelegten zehn Dienstjahren- die Nachsicht der zu einer höheren Pensionsclüsse fehlenden Jahre erhaltest.) 11. Wenn ein sonst verläßlicher Eaffebeamter, aus Abgang physischer Krafts die gehörige Thatigkeit zur verläßlichen Amtirung verloren hat, die volle Gegenwart des Geistes nicht mehr besitzet, und deswegen Abgänge oder Verstösse zu besorgen wären, so sind Gründe vorhanden - auf seine Jubilrung einzuschreiten. Hier kann aber nicht immer auf die strenge Vorschrift des allgemeinen Normals gesehen werden, sondern ein solcher Beamter darf nach der innern Wichtigkeit seiner mehr oder weniger bewährten Dienstleistung, dann der langem oder kürzeren Dauer derselben, entweder zur Beybehaltung seines'vollen Gehalts, oder doch zum Genüsse eines großem Theils, als ihm die vollstreckten Dienstjahre normalmäßig zuweisen würden, in Antrag gebrächt werden. Da bey dieser besondern Begünstigung zilr Bedingung gemacht worden , daß der Beamte zur Ausübung seiner Pflichten n i ch t m e h r die v o l t e G e g en- wart des Geistes besitze, so sind die Eassebe'amteN nicht b e r e ch t i g e t - in j e d e m J u b i l a t i o n s fa l l e überhaupt, auf die Beybehaltung ihres vollen Gehalts oder eines großem Theiles desselben, Anspruch zu machen- 12. Der Jubilations-Gehalt gebührt denjenigen Beamten nicht, welche ihre Stellen frei)» willig niedergelegt (resignirt) haben« 8 6 iZ. Um so minder gebührt denjenigen diese Wohlthat, welche wegen Verschulden, Nach- läßigkert, Unfähigkeit und tadelhafter Aufführung simpliciter entlassen, oder wegen eines be¬ gangnen Verbrechens, oder einer schweren Polizey-Uebertretung, durch die kriminal- und politische Behörde untersucht, abgeurtheilt, und dann des Dienstes entsetzt worden. Doch müssen bey Anträgen auf Entlassungen wirklicher Beamten, zu den Sitzungen der Hofstelle, in deren Wirksamkeit die Benennung dieser Beamten einschlagt, jedesmahl zwey Hof- rathe der obersten Justitzstelle, bey der Landeöbehörde aber, wenn dorr der Gegenstand in Vor¬ trag gebracht wird, zwey Oberbeamten der Kammer-Procuratur beygezogen werden. Wenn ein Beamter nach einer Cnminal-Untersuchung, oder nach jener über eine schwere Polizey-Uebertretung, nur aus Mangel des Beweises lvsgesprochen worden, so muß die Hof, stelle angefragt werden, ob er mit Rücksicht darauf und seiner weitern Dienstfähigkeic, zur ferneren Dienstleistung zuzulassen, oder hievon zu entfernen sey. Doch ist ein entsetzter oder entlassener Staatsbeamte nicht für immer dienstunfähig, son¬ dern er ist nur nicht anzustellen, ohne bey der höhern Stelle deshalb anzufragen, auch ist in dem zu seiner Wiederanstellung von den Landerstellen zu erstattenden Vorschläge, von der Ur¬ sache seiner früheren Entlassung, Erwähnung zu machen. Beamte, welche wegen eines Criminal-Verbrechens, oder einer schweren Polizey-Uebertre« tung entsetzt wurden, verlieren Dienstjahre und Dienstrang, welche aber blos wegen ihrer Un¬ fähigkeit entlassen worden, sind bey ihrer Wlederanstellung nicht als neu ausgenommen zu be¬ handeln , sondern es gehen ihnen auch frühere Dienstjahre zu Guten. iz>. Jubilations-Gehalte können nicht zu Theil werden: Bürgern und sonst ansässigen Männern, welche zur Besorgung eines Gefallszweiges, seiner Unbetrachtlichkeit wegen, gegen eisten festgesetzten kleinen Genuß , oder gegen gewisse Prozenten-Abzüge, verwendet werden; wie die Lotlokollcktanren, Tabak- und Salzverschleißer u. s. w. die erblichen Postmeister, weil sie im Besitz einer sich darauf beziehenden Realität sind , dann diejenigen, welche für den Staatsdienst nur Bestallungen haben, allein nach ihrem Gewerbe auch Privaten Dienste leisten, z. B. die Justiziare und Fiskale auf den Staatsgütern, die Beschaumeister bey den Plumbi- rungs-Aemtern, wenn sie nebenbey ein bürgerliches Gewerbe treiben, die Rauchfangkehrer an Aerarial-Gebäuden. i5. Nach dem 6- tz. sind zur Pension aus dem Staatsschätze nicht geeignet, die nur auf einige Jahre gewählten Devutirtcn, ständischen Verordneten und Provinzial-Beamten, welche im Dienste einer Provinz oder Stadt stehen, obwohl sie eine« Gehalt aus der Domestikal- Easse, oder durch Anlagen auf die Kontribuenten beziehen. t6. Pensionsunfähig sind nach §. 5. und 6. diejenigen Arbeiter, welche tag- und mo- Mtweise bezahlt werden, aä nutstm amovilstles und gemeine Arbeiter sind, oder deren Ge¬ schäfte nur einige Zeit dauern, die Lehrer oder Lehrerinnen an Trivial-Schulen , weil sie von dem eingesammelten Schulgelde leben; die bey einer nicht landesfürstlichen Stadt ohne Decret angestellten, und aus derselben Privat-Fonde bezahlten Beamten, dann nach § 6. die unbestän¬ digen , nur auf die Dauer des Geschäftes aufgenommenen Beamten, wie die ehemaligen Be¬ zirks-Steuereinnehmer und Commerzial-Stempelbeamten/ insofern sie aus den mit einem Pauschs Quantum angestellten Lokalisten bestanden. 17. Alle Staatsbeamten, welche vom 15.October 1792 an, mit weniger als 200 st. in 6x0 angcstellt worden, und beständige jubilationöfähige Beamte sind, werden nach den allge¬ meinen Normalien in Jubilationsfällen behandelt, und erhalten somit blos von dieser Besol¬ dung nach Verhältniß der zurückgelegten Dienstzeit, entweder ein Dritrheil, die Hälfte, zwep Drittheile, oder dos Ganze als Nuhegenuß. Wenn die Besoldung eines Beawken aber in lixc> 200 fi. und darüber ausmacht, so kann dec Iubilations-Gehalt nie geringer als 100 fl. seyn. 18 Wie die Pensionsfähigkeit von allen aus dem Staatsschätze bezahlten, und hiezu ge- eigneten beständigen Beamten, und von den zum Kriegsffand eigentlich gehörendem stabilen Beamten von selbst versteht, und den Eriminalgerichts- und Landtafel-Beamten, deren Be¬ soldung nunmehr daöEamerale übernommen hat, dann den wirklichen PostwagenS-ConducleureN nunmehr auch zu Guten kömmt, so haben auch auf Jubilationsgehalte und Pensionen, nach den allgemeinen Normalien, alle Beamte bey öffentlichen gemeinnützigen und unter der Ober¬ leitung d.r k. k. Hofkanzleien stehenden Anstalten, die sogenannten k. k politischen Fonds- Beamten, nach Maaßgabe ihrer Besoldungen, welche und insofern sie entweder aus den k. k. Sraatscassen selbst, oder aus den durch Staatsbeamte einkassirten, oder den Staatsbehörden doch verrechneten besonder« Einkünften und Zuflüssen bestritten werden, Anspruch, dahin gehören! Die bey den k. k. Universitäten, Akademien, Lyzeen Und Gymnasien angestellten stabilen Directoren, Professoren, Magister, Korrepetitoren, desgleichen die Inspektoren, Direktoren, Katecheten und Lehrer bey den k- k. Normal- Haupts und Kreisschulen, (wenn nicht wegen des Lehrpersonals überhaupt in einigen Provinzen ein eigenes Pensions-Regulativ eingeführt iss) Die Directoren und stabilen Beamten bey den Kranken- Versorgungs- Straf- und derley Anstalten, die Versatzamtö-Beamten, das Kanzley- und Easse-Personale bey den verschiedenen Stiftungen, die beständigen ständischen Beamten, mit den von den Ständen abhangenden ver¬ schiedenen Geschäfts- und Gefällö-Beamten. Die Magistrats-Personen und übrigen beständigen Beamten in den landesfürstlichen Städten, insofern die Organisirung und Wahl ihres Magistrats von der landesfürstlichen Bestätigung abhängt, und ihre Taffen unter der Eontrolle und Oberleitung der Staatsbehörden stehen. Nur daß bey allen Aemtern Und Instituten, welche ihre eigenen Fonds zur Bedeckung ihrer Ausgaben haben, nach dem 7. §. die Erfolglaffung der Pensionen und respektive Pro¬ visionen von der Hinlänglichkeit ihrer Eassemittel abhängig ist. 19. Der Regel nach fängt die Dienstzeit bey neu angestellten Staatsdienern mit dem Tage des abgelegten Pflichteides an. In Fällen aber, wo allenfalls eine Angelobung mittelst Handschlag ohne Beeidigung Statt fand, wird die Dienstzeit vom erwiesenem Tage des Dienstantrittes gerechnet, auch die min¬ dere nicht beeidete Dienerschaft kann ihre Dienstzeit im 6ivili von dem Tage an zählen, als sie mit Wochen- oder Monaten-Lohn zuerst in den Zahlungs-Listen vorkömmt, worüber ein amtliches Zeugniß auszufertigen ist. 20. Gemeinen Militaristen, Unteroffizieren, obligaten und unobligaten Fourieren , welche nicht aus dem Invaliden-Stande, sondern aus dem wirklichen Militärdienste unmittelbar in einen Eivildienft übertreten, und blos deswegen den Militär-Abschied er¬ halten, müssen die geleisteten Dienstjahre alS ununterbrochen angerechnet werden. Halb- oder Real-Invaliden, welche sich den Genuß der patentmäßigen Invaliden- Verpflegung Vorbehalten, wenn sie einen Eivildienft annehmen, treten in jene zurück, wenn sie wegen ihrer Gebrechlichkeit von dem lv. Jahre ihrer ununterbrochenen Eivil-DienftlListung, aus derselben austreten müssen. Halb- oder Real-Invaliden, die auf alle Militär-BenesizieN Verzicht' geleistet haben, sind bey ihrem Eivildienste für sich, ihre Wittwm und Waisen, bey der Pensionirung r wie andere Zivilpersonen zu behandeln, und kommen ihnen die vorigen Dienstjahre so wenig zu Guten, als den Militarpersonen, welche mit Revers oder Verzichtleistung auf bas Jnva- liden-Jnstitut austreten, oder auf eio-Haus,- Wirthschaft oder Profession entlassen werden, und in der Folge einen Eivildieirst erlangen, und nur dann pensionsfähig sind, wenn sie durch zehn Jahre ununterbrochen im Eivildienste zugebracht haben; welches den Militarpersonen in dem Bescheide, der ihnen über ihre Anstellung ertheilt wird, und den sie bey der Militarbe- Hörde vorzeigen müssen, jederzeit zu bedeuten ist. Ein in Eivildienst übertretener Militär-Offizier, welcher penfionirt war, in der Invaliden- Versorgung stand , oder vermög Superarbitrirung dahin bestimmt war, tritt, bey anerkannte? gänzlicher Invalidität vor dem zehnten Jahre seiner neuen Bedienstung, wieder in die Militär- Vcrpstegung zurück, nach dem zehnten Jahre sind dergleichen Offiziere, da, wo sie gedient haben, aus dem betreffenden Eivilfonde zu pensioniren, und zwar in dem Falle, daß sie Kraft ihres Amtes zur Erlangung einer Pension nicht geeignet waren, oder diese geringer, als die bereits genossene Militär-Pension ausfiele, mit dem vollen Betrag der Militär-Pension. Der Jnvali'den-Gehalt bleibt auch jedem Invaliden bevor, der in Eivieldienste tritt, die mit keiner Pensions- oder Provisionsfähigkeit verbunden sind, wenn er in der Folge dienst¬ untauglich wird. Sowohl dir Anstellung als auch die Kassation eines solchen Invaliden, der seinem patent- mäßigen Genuß nicht entsagt hat, muß jederzeit sogleich dem General-Evmmando zur weitern Vorkehrung eröffnet werden. 21. Bey Aufrechnung der Dienstjahre können auch diejenigen ausgenommen werden , welche bey dem Vcrpstegswesen in stabiler und definitiver Anstellung zugebracht worden, nicht aber die Dienstzeit der Beamten, die bey diesem Geschäfte blos in Kriegszeiten auf die Dauer des Bedarfes angestellt worden, und augenblicklich entlassen werden konnten. 22. Auch werden eingerechnet die früheren Dienstjahre eines ohne seine Schuld in Quies- zentenstand verfallenen, und erst nach der Zeit wieder angestcllten Beamten, mit Vorbehalt der Pensionsfähigkeit, wenn seine neue Dienststelle ihn nur zur Provision eignen würde, ferner die erwiesene Zeit, in welcher er, obwohl schon Quieszent, zur Aushilfe oder provisorisch wirkliche Staatsdienste verrichtete. . Nur die Zeit, in welcher er für kein amtliches Geschäft während seines Quieszenten-Standes verwendet wurde, bleibt in der Reihe seiner Dienstjahre oder Monate aus. 2Z. Von dem Zeitpunkte an , als das österreichische Pensions-Normale in den neu acquirirten Provinzen als Vorschrift geltend wird / sind bey den definitiv angcstellten Beamten, die der erloschenen Regierung oder dem Lande geleisteten früheren, zur Pensionirung schon damals qualifizircnden Dienste, in Pensionsfällen bey der Zahlung der Dienstjahre einzurechnen. 2/,. Weil die ständischen Beamten in Vortheilen und Lasten den übrigen Staats-Beamten gleich gehalten werd-u, und auch im Range mit ihnen altermren, so kann einem zur Jubilar tion angetragenen Staatsbeamten, der vorher in einer stabilen ständischen Dienstleistung ge¬ standen , die in dieser ersten Eathegorie zurückgelegte Dienstzeit zu Guten gerechnet werden, wie im Gegentheile den ständischen Beamten die Dienstzeit zu Guten kömmt, die sie im Staats¬ dienste zubrachten. Die nahmliche Begünstigung gilt auch für die übrigen Beamten der politischen Fonds §. 18. Eben so kann ein Beamter die Jahre aufzählen, welche er in einem pensionsfähigen Lehramte vorher zugcbracht hatte. Eine gleiche Behandlung findet bey ehemaligen ständischen .und stahtischerz Beamten Statt, avenn sie schon in der vorigen Eigenschaft sich einer Pension 'zu erfreuen gehabt hätten, und sie die Wohlthat der Einrechnung der städtischen Dienstjahre g bey Bemessung der kandesfürstlichen Pensionen bisher genossen; bey nicht pensionsfähigen städ¬ tischen Beamten hingegen barf nur in besonders rücksichtswürdigen Umstanden / um Einrechnung ihrer städtischen Dienstzeit eiugeschritten werden. 25. Durch die erfolgende wirkliche Anstellung werden auch die vorhergegangenen Dienst-- jahre zur Jubilationsausmaaß giltig/ nämlich jene: 5. Der Praktikanten vom Tage des abgelegten Diensteides, und zugestellten Decrets (wo das letztere ausgefertigt wird ) !z. Der Auskultanten vom Tage der beeideten Verpflichtung. «. Der Hofbau amtlichen und hofbauräthlichen, mit Diurnen betheilten Amtszeichner. 6. Der vorher auf einer mindern nur provisionsfähigen Stufe zugebrachten Dienstzeit, auch für den Fall, daß der Beamte nicht bey dem ersten Eintritt schon beeidet worden wäre. e. Der Beamten, die bey der Uebernahme eines Gefälls, aus einer einfachen oder ge¬ mischten Pachtung oder Contract, in eigene k. k. Regie, in landesfürstlichen Diensten beybe- halren werden, wie bey dem Tabak- und Lottogefall, sind die in fene Verhältnis früher zu¬ gebrachten Dienstjahre bey Pensions- und Provssionsfällen, in Folge allerhöchster Entschließung, gut zu lassen. 26. In die Dienstzeit können nicht eingerechnet werden: s. Die früheren Dienstjahre eines wegen Schulden, eines Verbrechens, oder einer schweren Polizey-Uebertretung entlassenen Beamten. K. Eines Beamten, der selbst freywillig seine Stelle resignirt hat. e Die Jahre und Monate, in welchen ein Quieszent nicht zu amtlichen Arbeiten ver¬ wendet wurde, jedoch mit den Beschränkungen §. 22. ä. Die Dienstzeit der unbeeideten Diurnisten, mit Ausnahme der hofbauräthlichen Amts- zeichner §. 26. e. Die Jahre, welche ein Beamter früher in einem geistlichen Orden zugebracht hat, wenn auch durch seinen Eintritt in die Staatsdienste eine Pension erspart worden. k. Die im diplomatischen Fache bey einer k. k. Gesandtschaft; 8- Die als Edelknaben am k. k. Hofe; endlich L. die in einem zur Pension und Provision nicht geeigneten Amte, nach dem Uebertritt aus einem beständigen Staatsdienste zurückgelegten Dienstjahre; wobey jedoch die Begünstigung besteht, daß, wenn einem Jubilirten eine landesfürstliche oder städtische Bedienstung zu Theil wurde, mit welcher gar keine, oder eine geringere Pension verbunden wäre, als er bisher genossen hat, derselbe für den Fall, als er in seiner neuen Stelle dienstunfähig, oder über¬ zählig würde, wieder in seinen vorigen Pensionsgenuß zurücktritt, welcher, so lange er sein neues Amt bekleidete, zum Besten des Aerariums eingezogen wurde; aus eben dem Grunde wird einem in der pensionsfahigen Eathegvrie gestandenen Beamten, der unmittelbar zu eine« unbeständigen Dienste übergetreten ist, jene Pension zukommen, die er erholten haben würde, wenn er zu der Zeit, als er die unbeständige Stelle übernahm, jubilirt worden wäre. Die folgenden Dienstjahre und nachmahliger Gehalt, kommen nicht in Berechnung. L 10 27. Em Staatsbeamter karm quiescirt werden / das ist: einige Zeit außer Dienstleistung kommen: 3. Wegen langwieriger Krankheit/ deren Hebung jedoch noch zu hoffen ist. K- Weil er durch Veränderung in dem Geschäftsgänge einiger Stellen überzählig ge- worden. In solchen Fällen wird der Quieszenten-Gehalt bis zue Wiederanstellung nach dem Pen- sions- (Jubilations-) Normale ausgemessen / und müssen sich derley Quieszenten dann in der Folge gefallen lassen/ mit Beybehaltung ihres Karakters, zu einem Dienste von niederer Eathegorie und geringerer Besoldung angestellt zu werden; diese neue Besoldung darf jedoch nie kleiner seyn, als der normalmäßig bemessene Quieszenten-Gehalt war. 28. Von Zeit zu Zeit sind die Quieszenten amtlich zu untersuchen, ob und zu welcher Dienstleistung dieselben noch zu verwenden sind/ wo sie dann ohne Rücksicht auf ihre vorige Dienststelle und Karakter/ auch bei einem geringeren Posten / jedoch mit Beybehaltung.ihres Karakters/ und den im vorigen § gemachten Bestimmungen über ihren künftigen Besoldungsr genuß / vorzugsweise wieder anzustellen sind- Nach diesen Grundsätzen sind auch die wegen Krankheit quieszirten Beamten zu behandeln / und wenn sie wirklich unheilbar befunden werden, in den eigentlichen Jubilationsstand zu versetzen. 29. Einem Quieszenten und Pensionirren ist es unbenommen / sich durch Privat-Verdienst etwas zu erwerben/ doch muß er denselben aufgeben, wenn et wieder angestellt wird; auch kann ein Quieszent sich unter Verlust seines bisberigen Quieszenten-Gehaltes nicht weigern / eine Wiederanstellung anzunehmen / wenn die neue Besoldung seinem bisherigen Quieszenten-Gehaltt gleich kömmt / oder denselben übersteigt. Zo. Der Jubilations- oder Quieszenten-Gehalt wird aus der wirklichen Besoldung des Beamten, nicht aus derjenigen bemessen / welche er nach dem angetragen gewesenen / aber noch nicht genehmigten Status, oder in Folge der ihn treffen könnenden Dienstordnung hatte be¬ kommen sollen. Dagegen wird bey der Jubilationsgehalts-Ausmaß eine vor der Jubilirung erhaltene 'Personal-Besoldungs-Zulage niemals angrrechnet. 2i. Zur Ausmaß des Jubilativns-Gehalts gehören; s. Die eigentliche, mit dem Dienste statusmaßig verbundene Besoldung in Kxü» L. Diejenige Zulage, welche ein von Amtswegen in einem geringeren Genuß übersetzter Beamter / zur Ergänzung seines vorhinigen größeren und verrarirten Genußes beybehalten hat. c. Nebengenüffe der Beamten, welche nebst der Besoldung ihren Unterhalt bedecken, und wovon die Karenz- und bey einer Vorrückung auch dir Karakter-Taxe bezahlt werden müssen. Hiezu gehören: Die in psr-tsm salani zugewiesenen Perzenten (oder Danriamen) von den eingebrachten Gefallen; die Werthe der den Beamten als ein Theil ihrer Besoldung zugetheilten Naturalien nach dem vertaxirten Betrage; stabile , vom Aerarium wegen Amtshandlungen ab¬ gereichte , und in die Besoldung eingsrechnete Belohnungen; die Zulagen zum Ersatz der vorher selbst behobenen , nun aber in die Fonds- oder Staatsrasse eingezogenen Akzidenzien oder Um terrichtsgelder. It Z2. Folgende Genüsse können bey Jubilirungen nicht üngerechnet werden; a. Personal-Zulagen, welche einem Beamten wegen persönlichen Verdiensten außer dem fixirten Besoldungsstand verliehen werden. Selten und nur aus persönlichen Rücksichten darf auf deren Einreichungs-Bewilligung bey Sr. Majestät eingeschritten werden. I>. Zuflüsse, welche der Beamte in Folge und wegen seiner wirklichen Dienstleistung, theils von den Staatskassen und Gefallen- theils von Privatpersonen oder dem Publikum bezieht. Zu den ersten der aä b. erwähnten Genüsse gehören die Beyträge auf Unterhaltung eines Schreibers und der Kanzley-Erfordermsse - für Wagen und Pferde - die Reise-Pauschalien, die Diäten- und Reisegelder, die Tafelgelder- das Naturalquartier - nebst den Holz- und Kerzen- Devuraren, oder die ^o^uivslonts in Geld von diesen drey Rubriquen - die Beyträge auf Kleidung u. s. w. Zu den zweiten , oder zu den Beyträge» vom Publikum - gehören die Amtsakzidenzien - welche gewißen Beamten von den Parteien anzunehmen erlaubt sind, die Kontraband-Antycile, d>e Gebühren, für Rezepisse, Bolleten, Geschäflsnoten, welche auf eigene Kosten der Be¬ amten gedrückt werden, die amtlich erlaubten Diskrezionen für Vidimirungen und Ausferti¬ gungen, für besorgte Aufsicht des Privar-Eigemhums, Zahlgelder von Judizial-Deposiren- Schußgelder der Jagerey, Notgelder, Stallbesoldungen und Briefporto-Antheile der erblichen Postmeister, Unterrichtsgelder, welche die Professoren, Lehrer und Meister von ihren Schülern und Lehrlingen selbst erhalten - und für sich verwenden u. s. w» Da das Äerarium von allen diesen Zuflüssen wahrend der wirklichen Dienstleistung nichts bezog, so hat es auch hieraus keinen Fond zu einer Pension bilden können. ZZ. Die Jubilation eines Beamten geschieht entweder auf sein eigenes an seine Behörde gerichtetes schriftliches Gesuch , oder auf daS Einschreiten der Stelle selbst. Alter, Entkräftung - oder Krankheit sind Ursachen - welche eine Jubilation veranlassen können. Das Alter wird durch den Taufschein, die Zahl der Dienstjahre durch die Anstellungs¬ und Beförderungs-Decrete bewiesen; über die schlechten Gesundheits-Umstande und die daraus entspringende Dienstunfähigkeit, hat der Beamte chirurgische und ärztliche Zeugnisse beyzubringeN. In allen Fallen- wo Beamte wegen Leibesgebrechen zur Jubilation angetragen werden- müssen diese Umstande auf Veranlassung der Behörde, von dem Kreis- oder Konutats-Physikus- Protomedikus, Laniwris, oder an der Milltar-Gkanze, von dem RegimeNts-Feldarztr nochmals genau untersucht - und dessen ZeUgniß dem Jubilationsberichte beygelegt werden» Z§. Bevor der wirkliche Antrag zur Jubilation des Beamten gemacht wird, ist genau zu Untersuchen, ob er nicht seiner Untauglichkeit zu dem bisher bekleideten Dienste ungeachtet, an¬ derswo, allenfalls in einem leichteren Geschäfte zu dienen vermöge, weil nur für denjenigen Beamten, welcher zu gar Nichts mehr verwendet werden kann, auf seine Jubilation eingeschritten werden soll. Diejenigen aber, welche geflissentlich einen noch dienstfähigen Beamten zur Jubi- lation antragen , ziehen sich Verantwortung, und nach Befund auch angemessene Strafen zu. Z5. Die Behörde des Beamten, welche des Dienstes wegen, seine Jubilation für nöthig erachtet, darf nach erwogenen Umständen , auf dieselbe bey ihrer vorgesetzten Hofstelle rinschreiten- Diese wird nach gehöriger Veurtheilung der Beweggründe, den Antrag entweder zurück- weisen, oder genehmigen» Wenn der Beamte eine Dienststelle bekleidet, deren Vergebung sich 12 Se. Majestät Vorbehalten haben, oder wenn sich die Stimmen nicht vereinigen, so muß über Liesen Jubilations-Antrag, Vortrag an Se. Majestät erstattet werden. Die Iubilation der übrigen Beamten, deren Benennung oder Bestätigung von der Wirk¬ samkeit der Hofstelle, oder der ihr untergeordneten Aemter abhangt, und deren Alter und körperliche Gebrechen in Versetzung in den Ruhestand erheischen, ist eben dieser Hofstelle ein- geraumr. Welcher Jubilations-Gehalt aber nach ausgewiesenen Dienstjahren, und im Geiste der Pensions-Normalien dem Beamten gebühre, hat diejenige Hofstelle zu beurtheilen, unter deren Oberleitung die Caste steht, woraus der Beamte seither mit seiner Besoldung bezablt worden, und künftig seinen Jubilations-Gehalt beziehen wird; daher die Pensionen aus den politischen Fonds, von der politischen Hofstelle, die aus den Cameral- und Gefäüscassen aber, von der k. k. allgemeinen Hofkammer zu beurtheilen sind. 36 Wenn es entschieden ist, daß die Iubilation Statt finde, so wird die Bekannt¬ machung dieses Beschlusses an den Jubilaten durch seine Behörde eingclcitet. Wenn seine Hofstelle über die Fonds nicht disponiren kann, woraus sein Jubilationsgehalt bezahlt werden soll, so wendet sie sich um Bemessung und Anweisung desselben an diejenige Hofstelle, unter welcher die Caffen stehen. Diese läßt den jubilirten Beamten durch seine Behörde oder Hofstelle verhalten, ihr, als zahlender obersten Behörde, den Ausweis seiner Dienstjahre, und die übrigen zur Bemessung seines Jubilatwns-Gvhaltes nökhigen Urkunden und Behelfe mittelst jener Behörde einzusenden, und zugleich anzuzeigen, bey welcher Caste er feinen Ruhegehalt zu beziehen wünsche. Wenn der Beamte selbst um seine Iubilation bittet, oder seiner Behörde mit seinem Wissen und Willen den Antrag darauf macht, so müssen zur Beschleunigung des Geschäftsganges, und Vermeidung doppelter Schreiberey, immer die Beläge zur Bemessung der normalmaßigen Ge¬ bühr, dem Berichte sogleich beygelegt werden. 3/. Der Beamte hat sich auszuwsisen: ä. Ueber seine Dienstjahre, 1. ) von seinem ersten Eintritte in die k. k. Civildienste in ununterbrochener Reihe bis zum Einreichungstage des Jubilativns-Gesuches, durch die erhaltenen Anstellungs- und Beförderungs- Decrete, und in Ermanglung derselben , durch ämlliche Abschriften, oder mit Auszügen aus den ämtlichen Protokollen, Personal- und Besoldungsständen. 2. ) Ueber die früher bey dem Militär geleisteten Dienste, mit dem Militär-Abschiede 20. und bey dem VcrpflegSwesen §. 21. durch Decrete. Z.) Ueber die, als beeideter Praktikant auf einer pensionsfa'higen Dienststufe, in ständischen oder städtischen Diensten, als öffentlicher Lehrer, als Beamter bey sonst einem politischen Fond, oder bey einem später inkammerirten Gefälle zugebrachte Staats-Dienstzeit nach §. 25. eben durch Decrete, Creditive und ämtliche Auszüge aus Protokollen, Matrikeln und Zahlungsr büchern. 4. ) Ueber die Zeit seines wirklichen Ouieszenten-Standss, nach §. 27. mit den Ausnahmen des §. 22. unter Beylegung der Decrete und ämtlichen Zeugnißen. 5. ) Ueber die in den wieder erlangten Provinzen nach §. 2Z den vorigen Regierungen oder dem Lande früher geleisteten, schon zur Pension qualisicirenden Dienste, mit ämtlichen Certisicaten. v. Ueber seine zur Zeit des Jubilation-Antrages wirklich genossene, oder doch schon bey der Lasse zur Zahlung angewiesene statuömaßige Besoldung §. 3o. — Ueber die Zulagen zur IZ Ergänzung seines frühem Gehalts aä parsonsm — die Nebengenüsse, welche er als einen Thcil der Besoldung bezog, und laut Taxnoten vertaxiren mußte. . §. 3i. 32. Dann aus welcher Casse, und von welchem Gefalle sie ihm erfolgt wurden? ' 6. Ob nach h. 22. die von ihm in seiner Quieszirung bekleidete Dienststelle ihn zur Pension gualifizirte, oder wenn er zuletzt in einem Dienste stand, der ihn weder zur Pension, noch Provision eignet, ob er nicht nach tz. 26. vor dem Antritte dieses Dienstes eine k. k. Pension oder Provision genossen hat? v. Ob er verheurathet sey, wie viel er Kinder habe, und welche noch in seiner Versorgung stehen, ob er in unverschuldeter Armuth lebe? L. Welche besondere Verdienste er sich um den Staat, oder um sein amtliches Geschäft ins¬ besondere erworben habe? ob er für dasselbe und ohne Rücksicht auf Privatverhaltmsse, seine Nebenstunden und Kräfte aufgeopfert, oder sich durch feine Dienstleistung, Krankheiten zuge- zogen habe? 38. Die Behörde des Jubilirten, welche seine nach dem vorigen §. erforderlichen Urkunden, Ausweise und Angaben mit Bericht vorzulegen hat, muß 1. ) die auf seine Dienstzeit sich beziehenden 6ats durch die betreffende Rechnungs-Kanzley oder Buchhaltung adjustiren; wo der Beamte den eigentlichen Tag des Dienstantritts nicht selbst anzugeben vermöchte, denselben durch Auszüge aus den Matrikeln, Wochen- und Zahlungs- listen, Rechnungs- und Besoldungs-Büchern, oder bey andern Stellen, wo er vorher gedient hat, erheben, oder dem Beamten die Anleitung geben lassen, wie er sich hierüber die legitimen Beweise verschaffen und nachtragen soll; das nahmliche ist auch in Ansehung der Zeit,zu be¬ obachten, wahrend welcher er als Quieszent oder noch in einem unbeständigen Dienste, dem Staate gedient hat, und in seine Dienstzeit einzurechnen wünscht; auch ist bey seiner früheren Militär- und Eivil-Dienstleistung, auf §. 20, 12. und »3. Rücksicht zu nehmen. 2. ) In Betreff seines dermaligen Genusses, der Besoldungen und Emolumente, kann dem Beamten wahrend des Zugs seiner Jublirung eine Zulage bewilliget word-n seyn , dieihmnoch zu Guten kömmt; dagegen ist die Fähigkeit zur Pensions-Ausmaß für Zulagen nach§. 3l.32. zu unterscheiden , und der Werth der zur Besoldung geschlagenen Nebengenüsse, nach§. Zi.zu adjustiren, und zu erheben, ob dafür auch wirklich Diensttaxen bezahlt nwrden. Z.) In dem Fall, daß ein vorher schon pensionirter oder doch schon pensionsfahig gewe¬ sener Staatsbeamteraufeinen Dienstplatz gekommen, und nun dienstuntauglich geworden wäre, wo er eine geringere Pension, eine Provision, oder gar keine landesfürstliche Versorgung er¬ halten würde, muß untersucht werden, in wiefern der §. 26.- 27 und 22 anzuwenden sey? 4) Sind seine Gesundheits-Umstande nach dem 33. §., wenn sich darauf das Jubilations- Gesuch stützet, genau zu prüfen, und ebenfalls Re von ihm aufgeführte besondere Auszeichnung »m Dienste, und die sich dadurch zugezogene Kränklichkeit, unparteyisch nach Befund und nach der eigenen Ueberzeugung der Stelle zu würdigen, und in das gehörige Licht zu stellen.' Z9. Nach diesen erhobenen Umständen hat die Behörde den Antrag auf den Jubilations- Gehalr, nach der wirklichen Dienstzeit, in Folge der §. 8. und io. oder bei nicht erreichtet» zehn Jahren, nach §. 9. auf die Abfertigung, zu machen. Zugleich ist ihr unbenommen, es dem höchsten Ermessen anheim zu stellen > oB in Rücksicht der §. 37. L, und §. 38. 4. angeführten rücksichtswürdigen Umstände, für mittellose Beamte ein höherer Jubilations-Gehalt, oder eine Zulage zu demselben bewilliget werden wolle. Sollte dem Beamten nur eine Provision zu Theil werden können, so muß die Behörde Vorschlägen, wie hoch dieselbe bemessen werden könne. 4 »4 4c». Zu dem Quieszenten? oder Iubilationsgehalte (Pension) werden zwey, auch mehrere Eassen, nach einer angetragencn Diriäeuäs beysteuern müssen: 1) Wenn der Beamte für die Vertretung zweyer, auch mehrerer Dienste, oder für die Besorgung der Gegenstände von verschiedenen Fonds, schon seine Besoldung theilwerfe rar» bezog, und somit auch das nahmliche Verhältnrß auch für feine Pension bleibt. 2. Wenn der Beamte von einem cameralischen zu einem politischen Fond übertrat, oder aus diesem zu jenem überging, und feine sammtlichen Dienstjahre eine größere Penfionsckasse bewirken, als er in der letzten Dienstleistung erreicht haben würde, fo hat die Behörde den' Antrag zu machen , wie nach Verhaltniß der Dienstjahre, und mir Rücksicht auf die frühere Md spätere Besoldung, aus beyden Fonds, beyde Casten dazu beyzutragen haben. Die Pen¬ sion kann jedoch nn Ganzen bey einer Caste erhoben werden , welcher die übrigen den Ersatz 4» leisten haben. 4i. Nach dem 18. und 7. §. muß die Behörde bey der Pensions-Ausmaß füe die Be¬ amten bey landesfürstlichen Städten, und allen Aemtern und Instituten, welche ihren eigene»? Fond zur Bedeckung ihrer Ausgaben haben, nicht blos die bey andern Beamten nöthigen Aus¬ weise zur Jubilation liefern, sondern auch der Hofstelle durch Vorlegung eines authentischen Ausweises aus den Fonds-Rechnungen, die Ueberzeugung verschaffen, daß an den Einkünften, yach Abzug aller systemifirten Ausgaben, noch ein Ueberschuß für außerordentliche Ausgaben, und auch zur Bestreitung der Pension sich ergebe. 42. Wenn ein Quieszent mit Vorbehalt seiner Pensionsfähigkeit zu einem neuen provi¬ sionsfähigen Dienste, oder zu einer solchen Stelle übergetreten ist , wobey keine sichere Rechnung auf Pension zu machen ist, oder ein Beamter mit Bewilligung seiner Behörde, unmittelbar zu einem unbeständigen Dienst überging , und dieser in der Folge entbehrlich, oder er selbst dienst¬ untauglich erkannt wird, so ist nach den 22., 26. und 3/. §§. auf die Flüssigmachung der ihm gebührenden, oder schon genoßenen Pension aus dem Fonde, woraus er sie vorher bezogen Hat, ober ohne seine Wiederanstellung erhalten haben würde, wieder anzutragen. ^3. Ueber diese Anträge auf Bemessung und Anweisung der Pensionen, in soweit sie sich genau an die Normalien halten, wird die k. k. allgemeine Hofkammer (bey politischen Fonds, die politische Hofstelle) entscheiden. 44- Mit der Bekanntmachung des zur Pension bemessenen Betrags an die berichtlegende Behörde, zur Verständigung der Jubilirten und Quieszenten, verbindet zugleich die Hofstelle die Klausel: daß die angewiesene Pension nur innerhalb der Gränzen des österreichischen Kais serstaates bezogen werden dürfe, und daß die Verlassung derselben, auf was immer für eine Art, und ohne allerhöchste Bewilligung, den Verlust der Pension für immer nach sich ziehen würde; dieses muß auch dem Pensionisten bedeutet werden. Diejenigen, welche die allerhöchste ausdrückliche Bewilligung für sich haben, ihre Pensio¬ nen im Auslande, dort, wo sie sind, für die Lebenszeit oder so lange es ihnen physisch un¬ möglich lst, in die österreichischen Staaten zu übersiedeln, zu genießen, bleibt dieser Pensionss genuß; doch müssen letztere bey jeder Pensions-Erhebung nebst einem gerichtlichen Lebenszeug- niße, welches in Orten, wo sich eine k. k. Gesandtschaft, oder ein k. k. Konsulat befindet, von diesen zu coramisiren kömmt, auch die physische Unmöglichkeit zur Rückkehr beweisen. Denjenigen, welchen ein Urlaub ins Ausland auf eine bestimmte Zeit gegeben worden, ist der Pensionöbezug sogleich einzustellen, wenn sie die Zeit zur Rückkehr nicht zuhalten, /,5 Die Zahlungs-Anweisung an die Sasse, wo der Iubilirte nach dem 36. §. seine Pen¬ sion zu beheben wünscht, geschieht in dem Provinzen, durch die Landesstellr, oder durchs Gefallö-Direction oder Administration, unter welcher der tzMljrt«, bisher gestanden» ist, E von welcher die zahlende Sasse abhangt. Pensions-Anweisungen, an die Hauptcasse in der Residenz, geschehen dWch hM betressenöen! Hof.stelle selbst. ^6. Die Einstellung der wirklichen Besoldung, und der Anfang der Zahlung des Quies¬ zenten- oder des Jubilations-Gehaltes, geschieht von dem Tage an, an welchem der zu pett- sionirende Beamte an seinem Amtsvorsteher oder Nachfolger seine Amtsgeschäfte und Schriften (die ihm anvertrauten Sassen und Material-Vorrathe mittelst Scontnrung) ordentlich übergiebt; wenn er aber seine Amtsgeschafte schon früher zu verwalten außer Stand war, mithin diese Uebergabe schon früher sich ereignete, so lauft seine Pension von dem Tage an, als ferne Jubilanon vo,n, der Hofstelle beschlossen wurde. 67. Die Pensionen werden monathlich, und zwar schon, wenn sie verfallen sind, mithin nur bis zum Todestage des Jubilirten mesrrsive bezahlt- 48. Der Pensionist soll auf jede zur Zahlung eingereichte Pensions-Quittung, durch den Eigenthümer des Hauses, wo er wohnt, oder wenn er dieser selbst ist, durch sonst einen glaub¬ würdigen Mann, oder die Polizey, Bezirksbehörde, dann durch den Pfarrer, in dessen Krrch- sprengel er domizilirt, sein noch wirkliches Leben , und seinen Aufenthalt bestätigen lassen. Der Pfarrer hat, wenn er den Pensionirten selbst gesehen hat, das Lchenszeugniß auf die Quittung nur auf den laufenden Monat, mit seiner Namenssserkigung und bepge- druckten Pfarr-Jnfiegel zu ertheilen, und bey dem ergebenden Todesfälle eines siolchen Jndie viduums sogleich die nöthige Anzeige an die Lanbcsstelle, oder vorgesetzte Kreisbehörde, unter eigener Dafürhaftung zu erstatten. Sollte der fortdauernde Genuß einer Pension von dm Gesundheits-Umständen eines Beamten abhangen , wie hey den Quieszenten der Fall styn kann , so wird die Bestätigung von der Fortdauer dieser Kränklichkeit durch den nächsten Amtsphysis cus, Protomedicus, oder einem andern der im §. ZZ. benannten Aerzte, wenigstens viertel¬ jährig der Pensions-Quittung beyzusetzen seyn, die Sassen habe« auch bey hjesM Gegenstände für jeden von der Partei zur Ungebühr bezogenen Betrag zu haften. 4g. Eine Pension, welche Jahr und Tag nicht behoben wurde, ist als verfallen anzu¬ sehen , und bey der Casse, mit Erfolglassung sowohl des Rückstandes, als her fernem Pension zurückzuhalten, bis die betreffende Partei um die Erfolglassnng von beyden, bey der Hofftest? gebeten hat, und von dieser die Bewilligung hierüber ertheilt seyn wird. 60. Tie Pension kann wieder eingezogen werden: a. Wenn der Quieszent sich ohne gegründete Ursache weigert, die ihm ««getragene Wie¬ deranstellung anzunehmen / deren Gehalt so groß, oder größer ist, als sein dermahliger Ge¬ nuß, nach §. 29. K. Wenn der Quieszent oder tzubilirte gegen den §. 44. ohne allerhöchste Bewilligung hie k. k. österreichischen Erbstaaten verläßt, oder 0, wenn er wegen eines Verbrechens oder einer schwere« Polizey-Uebertretung verhaftet, und von der peinlichen oher politischen Behörde zu eiyex Strafe verurtheift worden ist, welche bey einem wirklichen Beamten die Cassirung zur Folge gehabt haben würde. Hierüber hat jede Hofbehörde, unter welcher der Beamte ehedem gedienet hat, mit Zu¬ ziehung, zweyer Hofräthe von der obersten Justitzstelle (nach §. i3.) zu entscheiden, nachdem i6 sie schon früher von der eingeleiteten Eriminal- oder politischen Untersuchung gegen einen pen- sionirten oder quieszirten Beamten, durch das Appellationsgericht oder die Landesstelle, ;ur Ein¬ leitung der einstweiligen äus^onLion des Ruhegenusses, in die Kenntniß gesetzt, und ihr nach beendigter Untersuchung, das Urtheil sammt allen Acten, zur Einsicht vorgetegt worden ist. In den Provinzen überhaupt, und so auch in der Residenzstadt, haben, bey den Ge- fällsbeamten, die Anzeigen von derlcy eingeleiteten Untersuchungen — um die Luspension der Jubilations- oder Quieszenten-Gehalts-Zahlungen möglichst zu beschleunigen — gleich an die betreffenden politischen Cameras- und Gefälls-Oberbchörden zu geschehen, um dann durch diese an die Hofstelle einbegleitet zu werden. L W e s t e p N S schrritt. Von den Pensionen für Wittwen der Staatsbeamten. 5i. Es steht jedem Beamten frey, sich zu verheurathen, doch muß er es seinem ekel' vorläufig melden. Ein landesfürstlicher, ständischer und städtischer Beamter aber, muß seit den 29. July 1800, wenn seine Gattin und künftigen Kinder pensions- oder provisionsfähig werden sollen, bey seiner Verehlichung schon wenigstens einen Gehalt m der Residenz von /soo fl. jährlich, in Len Provinzial-Stadten von Zoo st., auf dem Lande von 200 st. beziehen, oder im entgegen¬ gesetzten Falle, wenigstens einen sichern Nebenzufluß auszuweisen im Stande seyn, welcher mit Inbegriff des eigentlichen Gehalts, dem jährlichen Betrage gleich kömmt, welchen obige Ver¬ ordnung erfordert. Z2. Diese Beschränkung erstreckt sich nicht: s. Auf diejenigen Beamten und Diener bey den Zoll-, Salz- und Wegmauth-Gefällen, Md bey dem WirthschaftSwesen, welche auf ihren abseitigen und entlegenen Stationen zu ihrer Haushaltung, und zum Theil auch zum Behufe ihrer aufhabenden Bedienstungen eine Gattin unumgänglich bedürfen. b. Auf die Kalkulanten, Firmatoren, Numeranten, Setzer, Drucker und Heitzer bey k. k. Lottogefälls-Aemtern. «. Auf die mit und ohne Livreen angestellten minderen Diener überhaupt. 53. Wenn ein jubilationsfahiger Beamter in solcher Armuth gestorben ist, daß der Arzt¬ lohn, die Arzneykösten, und die mit äußerster Sparsamkeit beschrankten Leichkösten, aus seiner Verlassenschaft nicht bestritten werden können, so haben die Landerstellen das Befugniß, der Wittwe oder den Kindern, in sofern sie sich noch in der väterlichen Versorgung befanden , ent¬ weder einen vierteljährigen Besoldungsbetrag des Verstorbenen, als (üonäuerczngrta! sogleich anzuweisen, wenn derselbe 100 st. oder weniger ausmacht, und die Anzeige hievon der Hof¬ stelle bey Vorlegung des Pensions-Antrages für die Wittwe zu erstatten; wenn aber der ge¬ dachte Quartals-Betrag ioo fl. übersteigt, und die Umstände nicht so dringend sind, daß die Anweisung unverzüglich erfolgen muß, so ist um die Genehmigung eben auch bey der Hof¬ stelle, mit Vorlegung der Armuthszeugniße einzuschreiten, welches die Lotto- Zoll- und Ban- calgefällen-Adminisirationen für jeden Fall zu beobachten haben. 54. An dieser Wohlthat eines Conductquartals nimmt die Familie eines nur provisions¬ fähigen Staarsdieners nicht Theil, doch können nach Umstanden Krankheits- und Leichen- kösten-Beyträge von 3o bis ^o fl. durch die Hofstelle im Wege der Gnade bewilliget werden- r? Auch kann kein Eonductquartal abgereicht werden : a. Den Wittwen oder Ä ndern der Beamten, welche eine jährliche sechshundertGul- -en übersteigende Besoldung bezogen haben. I>. Jenen der verstorbenen Jubilirten, Quiescirten oder nur provisorisch angestellt gewe¬ senen Beamten. c. Derjenigen, welche ein der Schulden wegen, zum Concurs geeignetes Vermögen hin¬ terlassen , oder endlich ä. wenn die Wittwen selbst so viel Interessen von ihrem eigenthümlichen Vermögen be¬ ziehen, als ihre Pension betragen würde. Das Eonductquartal wird übrigens aus dem näm¬ lichen Besoldungsbetrage bemessen, welcher dem Jubilationsgehalte zum Grunde liegt. 55. Noch dem Absterben eines k. k. Staats- oder Civil- dann Hofbeamten, welcher nach §. Z7., 8. und ,8. jubilationsfähig war, folglich mit ordentlicher, Dekreten versehen, in fort¬ währenden Diensten, als ein beständiger Beamter angesehen wurde, und dem Staate zehn Jahre getreu und wohl gedient hatte, ist seiner in Mittellosigkeit hinterlassenen Wittwe und minderjährigen Kindern zusammen eine Pension zugesichert; wenn mehr als drcy Kinder zu besorgen sind, so wird ein verhältnißmäßiger Erzieh» ngsbeytrag zugegeben. 56. Auf die Pension haben die hinterlassenen Wittwen und Kinder Anspruch, nicht nur i.) Wenn der Beamte als wirklich dienstleistend starb, sondern auch 2 ) wenn der Beamte wahrend seines Ehestandes Quieszent oder Pensionist wurde, und in diesem Stande verstorben ist. Z.) Wenn er zwar erst nach seiner Quieszirung oder Jubilirung geheurathet, sodann aber wieder angestellt worden, und als wirklich di e n st l e i sten d e r Beamter mit Tod ab¬ ging, auch dann, nach Z. 22. wenn seine letzte Stelle nur mit Provisionsfähigkeet verbunden gewesen wäre. 4.) Wenn er nach §. 26. als wirklicher Beamter unmittelbar oder als Quieszent zu einem unbeständigen Dienste übergetreten, und in demselben gestorben wäre. Wenn dagegen der Jubilirte oder Quieszent sich verheurathete, aber nicht wieder anges stellt wurde, so bekömmt seine Wittwe keine Pension, wohl aber die etwa vorhandenen, während seiner Dienstleistung erzeugten Kmder aus den ersteren Ehen. 67 Die Pension, für Wittwen und Kinder wird ausgemessen nach dem wirklichen Gehalte mit Inbegriff der h. 3l. angeführten Nebengenüsse, welche der Beamte bey seinem Tode ge¬ noß , oder nach dem Gehalte, der ihm noch vor seinem Tode durch höhere Entschließung zwar bewilligt wurde, aber von ihm noch nicht erhoben ward; auch aus der zwepten Besoldung, welche er nach §. 40 für die Vertretung eines zweiten Dienstes aus einer andern Staatskasse nebenbey bezog, jedoch mit der Beschränkung am Schluffe des 58. § nicht aber nach dem Ge¬ halte, welchen er nach der ihn treffenden Ordnung oder nach einenffnoch nicht genehmigten höhern Besoldungsstatus nächstens hätte erhalten sollen; endlich nach §. 56. sä 2. 3. 4 nach dem Gehalte, welchen der Beamte vor seiner Quieszirung oder Jubilation, oder vor seinem Uebertritte in unbeständige Dienste zuletzt genoffen hatte. 58. War der ehemalige Gehalt des abgelebten Gatten sammt Nebengenüssen §. 3t. 200 st. und darüber, so besteht die Pension der hinterlassenen Wittwe wenigstens in too. fl. L l8 Von Zoo fl. an, bis einschlüssig 1000 fl., fällt die Pension mit einem Drittheil des letzten Gehalts aus. Wenn aber vom i5. Oktober 1792 an, ein jubilationsfähiger Beamter mit einer Besol- düng unter 200 fl. jährlich angestellt war, so wird mit Beobachtung der übrigen Pensions- Vorschriften für die Witlwe allein, oder auch wenn sie weniger als vier Kinder hat, ein Drittheil der ehemänlichen Besoldung, wenn sie vier oder mehr Kinder hat, die Hälfte, oder auch nach Umständen zwey Drittheile jenes emgezogenen Gehalts, als Pension bemessen. Wenn der ehemännliche Gehalt 1000 fl. übersteigt, und für die Dienststelle, welche der Verstorbene bekleidete, keine karaktermäßige Pension bestimmt ist, so ist die Besoldung von rooo fl. jedesmahl zum Maaßstabe anzunehmen, mithin nur ZZZ fl. 20 kr. zur Pension zu bemessen. Wenn aber ein Beamter zwey oder drey Dienste tz 40, versehen hat, so kommen der Wittwe die Nebenbesoldungen bis zur Erreichung von 1000 fl. im Ganzen bey der Pen¬ sionsbemessung zu Guten. Machen dieselben aber mehr als 1000 fl. aus, so erhält die Wittwe nur ZZZ fl. 20 kr., oder die allenfalls mit einer dieser Bedienstungen verbundene karakter« mäßige Wittwenpension, ohne Berücksichtigung der aus den andern Dienststellen abfallenden Pensionen, wenn sie allein versehen worden waren. 69- Für die Wittwen einiger höheren Staatsbeamten sind eigene karaktermäßige Pensionen durch besondere allerhöchste Entschließungen festgesetzt. Diese Pensionen, welche nur für die wirkliche Dienstleistung, nicht aber auch für den beygelegten Titular¬ und Nebenka ratter eines Beamten verliehen werden, sind folgende: 1. ) Für Hofraths-Wittwen, jene jährlicher sechshundert Gulden; 2. ) Für die Wittwen eines Hofcommissionsrathes, Regierungsrathes, Gubernialrathes, Kreishauptmannes, Appellationsrathes, Oberamtsrathes bey dem Militär-Verpflegswesen, Eom« merzrathes, und eines k. k. Leibarztes, jene von jährlichen fünfhundert Gulden; Z.) Für die Wittwen eines Landraths (Landrechten-Raths), eines Dergrathes , der zugleich eine Direktion zu führen hat, eines Gefälls-Administrators ohne Unterschied, in so ferne er nicht den Karakter eines wirklichen Regierungsrathes, oder Gubernialrathes erworben hat, (doch mit Ausnahme der Lotto-Administratoren) eines Strassendirectors, eines Tabak- und Stempelgefällen-Directions-Adjuncten, eines Oberpostverwalters in den Ländern, eines Hof- und Vize-Hofbuchhalters, eines Schloßhauptmannes in den k. k- Lustschlössern zu Schönbrunn und Larenburg, eines Hofsekretärs, eines Oberkriegscommissars, eines Bancalgefällen-Admi- strations-Affessors, eines Hoftaxators, eines Zahlmeisters, eines Obereinnehmers und Eon- IrollorS bey den Hofcassen zu Wien, eines Archivs- Registraturs- Expedits- und Einreichungs- protocolls-Directors bey der Hofstelle, wenn er den Rang und Karakter eines wirklichen Hof- secretars hat, jene jährlicher vierhundertGulden; 4) Endlich für die Wittwe eines keine Direktion führenden Bergrathes , eines Provinzial- Staatsbuchhalters, eines Hofbuchhalterev-Rechnungsrathes, in so ferne selber über rooo fl. besoldet ist, eines Landtafel-Registrators (in Gallizien) eines Gefälls-Administrations-Adjuncten, eines Militär-Oberverpflegs-VerwalterS, eines Hofbuchhalterey-Registrators, wenn er den Rang und Karakter eines Hofbuchhalterey-RechnungsratheS bekleidet, und eines Magistratsrathes in der Haupt« und Residenzstadt Wien, jene von jährlichen dreyhundert fünzig Gulden. 60. Für die Wittwen noch höherer Staatsbeamten über den Hofrath hinaus, als da sind: Staatsräthe, Vice-Präsidenten, Präsidenten und Minister, besteht gar keine Eynosur zur Pensions-Ausmaß, sondern in solchen Fallen muß jedesmal von der Hofstelle die allerhöchste Entschließung eingehohlet werden, wobey es den Behörden unbenommen bleibt, nach Maaß der längern oder kürzeren Dienstzeit, dann der mehreren oder mindern Verdienste des abge¬ lebten Gatten, auf einen Betrag jährlicher 800, 1000 fi. u. s. w. einzurathen. 6i. Den Wittwen der Beamten des Staatsrathes, desk. k. geheimen Kabinets, und der geheimen Hof« und Staatskanzley, wird überbieß jedesmal die Pension noch um ein Drittheil höher, (als ihnen solche nach der allgemeinen Vorschrift.gebühren würde) bemessen. 62- Daß der Beamte zehn Jahre dem stabilen Staatsdienste gewidmet habe, entweder bis zu seinem Absterben, oder nach §. 56» /s. bis er mit Bewilligung seiner Vorgesetzten in unber ständige Staatsdienste unmittelbar aus seiner vorigen stabilen Dienstleistung übertrat, muß im erforderlichen Falle mit Belegen so genau erwiesen werden, als eine ähnliche Ausweisung §. 3/. von dem auf Judikation angetragenen Beamten gefordert wurde; bep den schon früher jubilirten Beamten §. 56. 2. bedarf es keines Ausweises mehr. Diejenigen Wittwen und Kinder, deren Manner und Vater nicht zehn Jahre gedienet haben, bekommen keine Pension, sondern der Vorschrift nach, lediglich eine vierteljährige Be¬ soldung des Verstorbenen, als Sterbquartal, zur Abfertigung. Laßt sich aber erweisen, daß der Beamte in, und wegen seiner Amtverrichtung, vor zu¬ rückgelegten zehn Dienstjahren, sein Leben eingebüßt habe, so erhalt seine Wittwe nach dem 10. §. die Pension für sich und ihre Kinder, mit einem Viertheile des ehemänlichen Gehalts. Wittwen, welche nach den Militär-Normalien eine Pension fordern könnten, erhalten, wenn ihr Ehegatte vor dem zehnten Jahre seiner Eivildienstleistung stirbt, die Militär,Pension, nach dieser Zeit aber die Civil-Pension, doch nie geringer als ihre Militär-Pension gewesen wäre. 6Z. Wittwen , welche einen mehr als sechszigjahrigett Mann geheurathet, kein Kind mit ihm erzeugt, sich auch zur Zeit des TodeS desselben nicht erwiesenermaßen im Stande der Schwangerschaft befanden, und nicht vier volle Jahre mit ihm im Ehestande gelebt haben, ober solche, die einen quieszirenden oder jubilirten Beamten geehlichet haben, dessen Wieders anstellung in ihrem Ehestande nicht mehr erfolgte, oder endlich solche, welche den Genuß der Pension, um mehr als fünf Viertheile übersteigende Einkünfte haben, erhalten keine Pension, sondern nur einen Quartalsbetrag des letzten Jahrgehalts ihres verstorbenen Mannes, unter dem Titel: Sterbquartal, zue Abfertigung ; die etwa vorhandenen minderjährigen Kinder der ersteren Ehe aber, die gewöhnliche Pension für Waisen vollständig. 64. Die Bedingung, daß der Beamte getreu und gut gedient haben müsse, schließt die Wittwen derjenigen Beamten, auf welche der tz. r3. angewendet werden kann, von der Ve¬ rheilung mit einer Pension oder Abfertigung gänzlich aus. 65. Ueber das Vermögendes Verstorbenen, sind die gerichtlichen Verlassenschaftsurkunden, oder wenn kein Vermögen vorhanden ist, das Zeugniß der Abhandlungs-Instanz beyzubringen, auch zuverlässig durch gerichtliche, oder sonst glaubwürdige, somit wenigstens von zwey unbe¬ scholtenen Männern ausgestellte Zeugnisse zu erweisen, ob, und wie viel Vermögen die Wittwe und Kinder insbesondere besitzen, wovon auch die Wittwen höhem Standes nicht enthoben sind« Bey diesem Vermögens,Ausweise sind die vorhandenen Mobilien, Gerathschaften und Klei¬ dungsstücke nicht anzurechnen, Passivschulden, Krankheits- und Leichenkösten abzuziehen, die Hauser und Grundstücke nach dem grundbücherlichen Schatzungswerthe anzuseyen, die Nutz¬ nießung des Eapitals nicht höher, als zu vier vom Hundert, die davon entfallenden mindern so Zinsen aber nach dem wirklichen Ertrage anzuschlagen, und wenn die Pension für Beamtens- Wittwen auf solche Provinzen bemessen werden muß, wo ausschließend Metallgeld zirkulirt, diese Wittwen aber ein Vermögen besitzen, welches Renten im Papiergelde abwirft, so ist die im Papiergelde bestehende Einnahmsquota nur nach ihrem wahren Werthe, gegen Conventions- Geld in Anschlag zu bringen, auch sind die Lasten nach dem Geldwerthe anzuzeigen, welche wegen des ererbten oder eigenen Vermögens, von den Wittwen und Kindern übernommen werden mußten. Die Pensionen aus den gestifteten Fonds für Aerzte, Wundarzte, Rechtsgelehrte, Künstler, dann aus den privilegirten, von Privaten gestifteten Wittwen-Versorgungs-Anstalten, können den Beamtens-Wittwen und Waisen bey Ausmaß der Staatspensionen nicht in Abzug gebracht werden , wie auch den Offiziers-Wittwen nicht die Pension aufgerechnet werden kann, welche ihnen als Wittwen von Lhercsienordens-Rittern zugcfallen ist, ober in Zukunft zufallen könnte. 66. An den Einkünften der Wittwe von ihrem und ihres verstorbenen Mannes Vermögen, wird so viel Gut gelassen, als das Viertheil der normal- oder karaktermäßigen Pension aus¬ macht, oder, wenn die eigenen Einkünfte nicht größer sind, als cm Viertheil der Pension, so.wird diese ohne Abzug angewiesen. Wenn z. B. die Pension 320 st., die eigenen Ein¬ künfte aber 124 st. ausmachten, so muß von den eigenen Einkünften das Viertheil der Pen¬ sion (60 fl.) abgezogen, und nun um den sich ergebenden Rest (44 st) die ganze Pension (von 320 fl.) vermindert werden; sonach fallen 2765. als der Betrag aus, welcher der Wittwe oder den Kindern noch anzuweisen ist. Wegen Unzulänglichkeit der mindern, nach dem Drittheile bemessenen Pensionen zu dem notdürftigen Lebensunterhalte, ist einer Pensionistmn, ohne Verlust ihres Genußes, unver¬ wehrt, sich durch Privatarbeit etwas zu erwerben, auch Labak-Trafiken von geringerem Er¬ trage zu besitzen. Wenn eine Wittwe wegen eigenen Einkünften nicht den vollen Betrag der Pension, oder gar keinen solchen Genuß erhalten hat, in der Folge aber durch eigene Schuld oder Zufall um ihr Eigenthum käme, so findet deßwegen keine nachträgliche Bewilligung , Ergänzung, oder .Erhöhung der Pension statt; doch darf bey ganz besonders rücksichtswürdigen Umständen, im Wege der Gnade eingeschriten werden. Wenn eine Wittwe kein eigenes Vermögen hat, und die Verlassenschaft ihres Ehegatten lediglich ihren Kindern zugefallen ist, so bekommt die Wittwe die ihr normalmäßig oder karak- termäßig gebührende Pension vollständig. 67. Die Ehefrauen der in Geld- oder Material-Verrechnung tretenden oder schon stehen¬ den k-k Beamten, können nach dem Absterben ihrer Manner durchaus keine Pension erlangen, wenn sie nicht schon während der Dienstzeit ihrer Manner, eine Verzichtsurkunde, auf alle aus dem Vermögen ihres Mannes ihnen zufallenden Forderungen und Zahlungen, bis das Aerarium mit seinen aus dem Dienste des Mannes herrührenden, durch die Eaution nicht be¬ deckten Ansprüchen, auch im Falle eines ausbrechenden Evncurses bedeckt, oder befriediget seyn wird, eingelegt haben. Die Einlegung dieses Reverses bezieht sich aber blos auf jene Beamte, deren Dienstlei¬ stung mit einer Eaution verbunden ist, und die zugleich eine ordentliche, der buchhalterischen Prüfung unterworfene Geld- oder Material-Hauptrechnung mittelst ordentlicher Journale, Rechnungen und Beylagen, unter ihrer Unterschrift und Dafürhaftung legen , folglich ordentliche Geld- und Material-Rechnungsführer sind. Zur Einreichung des Verzichts-Reverses, ist zwar keine Ehegattin anzuhalten, oder zu zwingen, doch muß ihr diese Vorschrift und die Folgen sowohl der Unterzeichnung, als auch daß sie keine Pension erhalten würde, wenn sie die Unterzeichnung des Reverses verweigern sollte, bey der Verehlichung, welche ohnehin immer dem Amtsvorsteher angezeigt werden muß, deutlich erklärt werden. 2t Bey minderjährigen Weibern ist die Unterfertigung des Vaters oder Vormunds für die Töchter oder Mündel, zur Nechtsgültigkeit nicht hinlänglich, es soll aber eine solche von einem minderjährigen Weibe ausgestellte Verzichtsurkunde, von der Gerichtsstelle, unter welcher daS Weib steht, ratifizirt, und dadurch giltig gemacht werden. Diese Urkunde muß nicht bloß von der Ausstellerinn, sondern auch von zwey von ihr dazu erbethenen Zeugen unterschrieben seyn. Wenn die Ausstellerinn stürbe, und der Beamte zu einer zweyten Ehe schreitet, so muß von der neuen Gattin ebenfalls eine neue Verzichtsurkunde ausgestellt werden. Diese Urkunden werden von dem verrechnenden Beamten an seine Behörde überreicht, welche die Aufbewahrung derselben veranstaltet, und den Erlagsschein an die betreffende Partei, zum Belag des künftigen Pensionsgesuches, zumitteln laßt. 68. Formel der Weiber- Verzichtsurkunden: „Da mein Ehemann ein verrechnender Staatsbeamter ist, und in dieser Rücksicht von mir die Verzichtsurkunde abgcfordert wurde, so erkläre ich hiemit wvhlbedächtig, und nach reifer Entschließung, daß ich aus dem Vermögen meines Mannes wegen meinen wie immer gearteten Forderungen, in so lange keine Bezahlung verlangen, noch annehmen werde, bis nicht die etwa vorkommende, an dieses Vermögen gestellte, aus dem Dienste meines Ehemannes herrühr rende Aerarial-Forderung vollkommen getilgt seyn wird, und daß, wenn mein Mann, oder die Verlaffenschaft desselben, in einen Concurs verfiele, ich jenes, was auf meine liquidirten Forderungen aus der Concurs-Masse bezahlt werden müßte, dem Aerarium in so weit abtrete, und zedire, als dasselbe zur vollständigen Zahlung seiner, aus dem Dienste gestellten For¬ derungen, sonst nicht gelangen könnte." „Wider diese meine freywillige Erklärung soll mich kein Gesetz schützen." 69. Sobald die Abhandlungs-Instanz von dem Todfalle eines landesfürstlichen Beamten Notitz erhält, von welchem bekannt, oder auch nur zu vermuthen ist, daß er gegen das lan- desfürstliche Aerarium in Verrechnung gestanden sey, muß sie dem vorgesetzten AppellalivnS- geeichte, hievon mit bestimmter Anzeige seines Karakters, Nachricht geben, damit durch dieses an die Stelle, unter welcher er gestanden ist, die weitere Eröffnung geschehe. Auch soll keine Verlassenschaft eines in Verrechnung gestandenen Beamten an die Erben ganz oder theilweise eingeanlwortet werben, wenn nicht die Erben von der Eameralstelle hiezu die ausdrückliche Bewilligung beybringen. Wenn die amtliche Rechnungsrichtigkeit mit dem Verstorbenen noch nicht gepflogen wor¬ den, so kann im Falle einer sich gleich Anfangs zeigenden Malversation mit dem Staatsver¬ mögen , von einer Pension für die Wittwe keine Rede mehr seyn. Sind aber alle Rechnungen noch nicht gelegt, oder zwar eingelangt, aber darüber die buchhalterische Untersuchung noch nicht vollendet, jo kann der Wittwe und den Kindern zu ihrem einstweiligen Unterhalte eine Anti- cipation mit der Hälfte, oder einem größer» Theste der Pension angewiesen werden, wie eS in Erwartung der zum Pensionsgesuche erforderlichen VerlassenschaftS-AbhandlungS-Ausweise auch geschieht; eben so darf, wenn sich nach dem Zeugnisse der zensurirenden Buchhaltung bey oberflächlicher Durchgehung der vollständig gelegten, aber noch nicht geprüften Rechnungendes Verstorbenen, keine Spur von Treulosigkeit und Verkürzung des Aerariums gezeigt hat, und der Rechnungsleger als ein rechtschaffener Mann bekannt war, für Witt- wen, welche nebst sich, von der Pension auch Kinder zu erhalten haben, oder deren normal¬ mäßiger Genuß wegen seiner Geringfügigkeit, ohnehin kaum zum nothdürftigen Unterhalte hinrcichet, noch vor der gänzlichen Erledigung des Nechnungsprozesses, auf die einstweilig« Verabfolgung der vollen Pension, bey der Hofstclle eingerathen werden. 6 2? Wenn aber nach vollendeter Untersuchung sich zeiget, daß die Caste- oder Material-Ab¬ gange nicht durch Betrug und verletzliche Schuld des Beamten, sondern aus Alter, Unacht¬ samkeit und Geistesschwäche entstanden waren, daß solche durch bas Vermögen der Verstorbenen, oder durch die dem Aerarium abgetretenen Forderungen der Wittwe hinlänglich bedeckt sind, und der noch übrige Nest leicht durch Pensionsabzüge gedeckt werden kann, so unterliegt es niemals einem weiteren Anstande mehr, der Wittwe und den Kindern die normalmäßige Pen--, sion vollständig, und für immer zu bewilligen. 70. Pensionirten Beamtens-Wittwen , welche sich wieder verheurathen, kann von der Hof¬ stelle der dreyfache Betrag ihrer jährlichen Pension, gegen Einlegung eines Verzicht-Reverses auf jenen ferneren Genuß, zur Abfertigung bewilligt, und nach beygebrachtem Trauscheine über> ihre neue Ehe, auch ausgezahlt werden. Eben so kann jenen, welche von dem k. k. Hofkriegsrathe die Erlaubniß erhalten, gegen Zurücklassung ihrer Pension, und gegen eine mindere, oder ohne allen Eautionserlag, einen aktiven oder pensionirten Offizier zu heurathen, dann solchen, welche sich mit pensions- oder provisionsfähigen Mannern geringerer Kategorie wieder verehelichten, und denen, welche sich weder an Militär- noch Eivilbeamte, sondern an Gewerbsleute, überhaupt an nicht pensions- fahige Manner verheuratheten , wenn sie mit Vorlegung des Trauungsscheines hierüber pflicht- mäßig die Anzeige bey Behörde gemacht haben, die ämrliche Zusicherung ertheilt werden, daß ihnen ihre genossene, vom Wiederverehelichungstage ordnungsmäßig einzuziehende Pension, für den Fall des abermahligen Wittwenstandes vorbehalten bleibe, wobey jedoch die Bedingung ein¬ tritt, daß sich solche wieder verheurathende Wittwen bey dem Absterben ihres zweyten Mannes ausweisen müssen, ob sie nicht soviel eigene Zuflüsse haben, als die vorhin genossene Pension betrug, und baß bei diesem letzten Umstande nur das Abgängige an den eigenen Einkünften, von dem Aerarium zu ersetzen kömmt. 71. Weil nach dem 55. die Pension den Wittwen und Kindern zusammen gehört, so ist für den Fall, daß leibliche oder Stiefkinder von der Mutter sich trennen müßten, von der leitenden Hofstelle zu bestimmen, wie viel die Mutter den Kindern abgeben müsse; doch wird gewöhnlich bey der Trennung der Kinder aus der mütterlichen Versorgung, denselben die Hälfte der Pension angewiesen. Der den Stief- und leiblichen Kindern zugetheilte Betrag fallt, wenn sie ihn nicht mehr zu beziehen fähig sind, der mütterlichen Pension wieder zu, weil der Wittwe überhaupt von der bewilligten ganzen Pension nichts entzogen werden kann, wenn auch alle Kinder sterben, das Normalalter erreichen, oder in Versorgung treten. 7s. Wenn nach dem 6Z. die Wittwe mit einem mehr als sechszigjahrigen Manne nicht ganz vier Jahre verheurathet war, oder einen quieszirenden, jubilirten, nachher nicht wieder angestellten Beamten geehlichet hat, und eine Abfertigung erhält, so bekommen die mittellosen Stieftkinder aus der ersten Ehe die normalmäßige Pension für Kinder, welche ihnen auch zu Theil wird, wenn die Wittwe eines Beamten soviel eigenes, nicht von ihrem Gatten ererbtes Vermögen besitzt, daß sie nach dem 66. §. keine Pension bekommen kann. 7Z. Wenn eine Beamtens-Wittwe zur zweyten Ehe schreitet, und noch minderjährige Kin» der hat, so kann sie nur die Hälfte der nach 70. §. bewilligten Abfertigung oder die Pension von ein einhalb Jahr, ein für allemal erhalten, oder sich die Pension auf den Fall ihres zweyten Wittwenstandes Vorbehalten; die Kinder aber erhalten die Hälfte der mütterlichen Pen¬ sion, oder wenn diese Hälfte den Betrag von jährlichen 100 st. nicht erreicht, die geringste Pension eben mit 100 fl. bis zur Erreichung des Normalalters. Wenn Wittwen wegen Wiederverehligung abgefertigt werden, und Kinderhaben, welche noch pensionsfähig, und mit einstweiligen Erziehungsbeylrägen betheilt sind, so erhalten diese 23 ebenfalls die Hälfte der mütterlichen Pension, oder die geringste Pension mit einhundert Gul¬ den/ um sie zusammen (in eonel-ew) zu genießen. Wenn die Summe der bisherigen Erziehungsbeytrage jedoch größer ist, als die Kinder¬ pension, so wird der Ueberschuß ihnen nach den Köpfen verabfolgt, und so oft eines dieser Kinder austritt, fallt sein Antheil in Ersparung, bis nur noch die normalmäßige Kinderpension, d. i. die Hälfte der mütterlichen Pension übrig bleibt, die so lange ausgezahlt wird, bis das jüngste Kind sein Normalalter erreicht hat. Sind die Erziehungsbeytrage geringer, als einhundert Gulden, oder als die erstgedachte Hälfte der mütterlichen Pension, so werden jene eingezogen und diese" den Kindern zusammen gegen Quittung ihres Vormundes verabfolgt. Die nämliche Behandlung ist auch anwendbar, wenn die Mutter sich die Pension für den abermaligen Wittwenstand vorbehalt, in welchem Falle es sich von selbst versteht, daß, wenn für die Kinder wahrend der Dauer dieser neuen Ehe der Genuß ihrer Pension aufge¬ höret hat, dieselbe der nach der Hand wieder verwittweten Mutter zur Ergänzung ihrer Pen¬ sion zufalle, wie auch tz. 7:. erinnert worden. Die aus der Ehe einer Beamtenswittwe mit einem pensionirten Offizier, oder nicht pen« sionirten Gewerbsmanne erzeugten Kinder, sind nicht pensionsfähig, jene aber, welche mit einem in activer Dienstleistung gestandenen Offizier erzeugt worden sind, erhalten die karaktermäßige Militärpension, wenn sie hiezu geeignet sind; worüber der k. k. Hofkriegsrath zu erkennen hat. 74. Für die Wittwen und Kinder der Magistratsbeamten in den landesfürstlichen Stödten , kann.das Sterbquartal oder die Abfertigung, dann das Eonductquartal und die Pension, nach den allgemeinen Normalien bemessen werden, die wirkliche Aus¬ zahlung aber hängt nach §. 7. und 18. davon ab, ob in den städtischen Eassen hiezu die hin¬ längliche Barschaft oder Bedeckung vorhanden ist. Wie die Wittwen der nach ihrer Verheurathung bey dem Civile unterbrachten Militär- Offiziere , wenn erstere nach den Militär-Normalien einen giltigen Anspruch auf Militarpension haben, überhaupt zu behandeln sind, ist §. 62. erklärt worden. Wenn aber ein gewesener Offizier erst als Eivilbeamter oder Magistrats-Person sich ver- heurathet hätte, so wird seine Wittwe wie jede andere Ewilbeamtens-Wittwe behandelt. 75. Von jedem Pensions- und Abfertigungs-Genusse sind ausgeschlossen: a. Wittwen, welche vom Tisch und Bett ihres Ehegatten getrennt lebten, obwohl sie von der Besoldung ihres Mannes den Unterhalt empfingen, wenn nicht die Gerichtsstelle, welche ihre Trennung bewilligte, oder in so fern diese ohne Vorwiffen der Gerichtsstelle geschah, die betreffende Polizeybehörde ein Zeugniß ausstellt, daß die Scheidung ohne ihr Verschulden er¬ folgt sep. Nach einer völligen Ehescheidung, das ist, einer Auflösung des Ehebandes bey akatholischen Beamten, gehört der Frau keine Pension, und sie kann nur, wenn sie schon früher mit einem andern bereits verstorbenen Beamten verglichet war, und mit Vorbehalt der Pension aus der ersten Ehe, diese zweyte geschlossen hat, vom Tage der in letzter Instanz bestätigten Ehetren¬ nung, auf die vorige Pension Anspruch machen; doch müssen solche vorkommende Fälle immer nach vorläufiger genauer Untersuchung aller Umstände durch die betreffenden Behörden, von der Hofstelle mit bevgefügtem Gutachten, der allerhöchsten eigenen Entscheidung Sr. Majestät unterzogen werden. K. Sind von dem Pensions- und Abfertigungs-Genuße jene Wittwen ausgeschlossen, welche ihren Heuraths-Ansprüchm, oder sonst zugefallenen ErbschaftS-Antheilen blos in der Absicht 24 entsagen, um von dem Aerarium eine Pension, die ihnen sonst nicht zu Thcil geworden Ware, zu erhalten. e. Gegen welche gegründete Ausnahmen in Ansehung ihres Ehegatten, wegen untreuer Dienstleistung §. 64, oder weil er nach tz. 5l. bep seiner Heurath noch nicht die vor« geschriebene Besoldung genoß, oder nach §. 26. seine Stelle selbst resignirte, oder nach §. So. durch Verweigerung der Annahme einer zugedachten Wiederanstellung, jeder Unterstützung von Seite des Staates für sich und seine Angehörigen verlustig machte, und in Rücksicht ihrer selbst, wegen des nicht eingelegten Verzichtsreverses §. 67. gemacht werden. ä. Die Wittwen der unbeständigen Beamten nach §. 6. ,5., oder der Arbeiter nach §.5. e. Wenn der schon jubilirte Ehegatte wegen Verbrechen und schwerer Polizey-Uebertretung seine Pension verlohr §. So. 76. Pensionen der Wittwen werden monatlich, und zwar wenn sie verfallen sind, mithin nur bis zum Todestag der Wittwe inklusive bezahlt. Die Pension wird den Wittwen ein¬ gestellt, mit Rücksicht auf die vorhandenen minderjährigen Kinder, welchen die Hälfte der mütterlichen Pension bleiben muß; s. Wenn sie sich wieder verheurathen; L. Wenn sie gegen eine Abfertigungs-Summe, der Pension entsagen; e. Wenn sie sich bey einer Heurath den Pensions-Genuß auf ihren künftigen Wittwen- stand Vorbehalten; <1. Wenn ihnen die Pension nur deswegen bewilliget worden, weil sie sich noch nicht in dem wirklichen Besitze eines ihnen zufaflenden Vermögens befanden, welches ihnen in der Folge zu Theil geworden ist; e. Wenn sie wider die Klausel in tz. 44- die k. k. österreichischen Erbstaaten ohne Bewil¬ ligung der hohen Behörden verlassen haben; f. Wenn sie in Criminal-Untersuchung oder in jene über eine schwere Polizey-Uebertretung verfallen und abgeurtheilt worden sind, nach vorlausiger Entscheidung der betreffenden Hofstelle; (wobey die tz. So. sä o. bemerkten Modifikationen zu beobachten sind:) doch behalten d>e Kinder die Erziehungsbeytrage; A. Wenn sie die Pension über ein Jahr nicht behoben haben. Um sie wieder flüssig zu machen, und den Rückstand zu erhalten, ist die Bewilligung der betreffenden Hofstelle, unter welcher die, die Zahlung leistende Caffe steht, erforderlich. In allen andern Fallen sind die Pensionen den Wittwen bis zum Tage ihres Ablebens abzureichen. Wittwen der Staatsbeamten, welche in ein der öffentlichen Erziehung gewidmetes Non¬ nenkloster eintreten, verlieren ihre Pension nicht. Dritter Abschnitt. Von den Pensionen, Erziehungs-Deyträgen und Gnaden-Gaben für Kinder und Waisen, 77. Nach dem 55. tz. gehört die Pension der Mutter und den Kindern gemeinschaftlich. Letztere erhalten hieraus den Unterhalt unter der mütterlichen Aufsicht, bis sie sich selbst er¬ nähren können. 2Z Wenn aber aus den Ataatscassm eine besondere Pension öder ein Erziehungsbeytrag für die Rinder zu bemessen ist, so wurde das nvrmalmäßige Alter zur Großjährigkeit oder Vogt- barkcit für die Rinder pensionsfähiger Aeltern, bcy den Knaben auf zwanzig, bcy den Mädchen auf achtzehn Jahre dergestalt festgesetzt, daß dieser Genuß sogleich eingc'zvgeN werden muß, wenn die bestimmten Jahre zurückgelegt sind. Wenn die Wittwe eines Beamten, Mutter von mehr als drey noch unversorgten, ob¬ wohl zum Theil großjährigen Kindern ist, die in ihrer Verpflegung stehen, so erhält sie für 'jedes derjenigen Kinder, welche noch nicht das Normalalter erreicht haben, und wenn cs auch nur ein einziges wäre, einen Erziehungsbeytrag. Auch jubilirte und guieszirte Beamte, welche von einem geringen Jubilationögehalte (der in Anfang mit 100 fl. angenommen ward) ihr Weib und wenigstens vier minderjährige Kinder zu ernähren haben, erhalten Erziehungsbey- träge für jedes Kind, und wenn dem Vater im Quieszenten; oder Jubilationsstande von seiner, noch als Beamter gehcuratheten Gattin noch Kinder geboren werden, wird die Zahl dieser Beyträge auch vermehrt. 79. Wenn eine Beamtenswittwe nur ein einziges Kind hat, kann dafür kein Erziehungs¬ beytrag angewiesen werden. Wenn für ein oder zwey wahnsinnige oder krüppelhaftc Kinder der Mutter, welche von ihrer Pension eine besondere Warterinn nicht bezahlen kann, ein Beytrag bewilliget wird, so ist dieses kein Erziehungs- sondern ein Krankheits- oder Unterhaltsbeytrag, welcher auch nicht bis zur Erreichung der Großjährigkeit, sondern bis zur Wiederherstellung oder lebenslang dauern soll. Doch darf für eine Münz- Berg- und Hütten-Beamtenswittwe, welche mit zwey oder drey Kindern belastet ist, von Fall zu Fall auf einen Erziehungsbeytrag eingeschritten werden. 80. Da die Erziehungsbeyträge nur eine Beyhilfe für die Mutter sind, so ist die Aus¬ maß derselben, besonders bey den mindern Staatsbeamten, geringer, als die eigentliche Hälfte der für Mutter und Kinder zusammen bestimmten Pension, und besteht in jährlichen Genüßen von 20, 3o, z,o, 5o fl. und darüber, nach dem Stande und der Besoldung des Vaters, der Zahl der Kinder u. s. w , für jedes Kind eines Hofsecretärs oder Gubernialrathes sind 80 fl. jährlich das Geringste. Doch hangt eine höhere Ausmaß für dieselben, so wie für die Kinder der Hofräthe, deren jedes 200 fl. gewöhnlich erhalt, von der hohem Beurtheilung der Hof¬ stelle ab. 81. Wenn die Mutter und respeessvs pensionirte Beamtenswittwe gestorben ist, oder der Beamte schon als Wittwer starb, so gebührt den von Vater und Mutter verwässeren minder¬ jährigen Kindern der mit einer Besoldung von weniger als 200 fl. seit dem ,5- October 1792 angestellt gewesenen Staatsbeamten, wenn ihrer nicht vier sind, das Drittheil, wo aber , vier und mehrere Kinder waren, die Hälfte, auch nach Umstanden zwey Drittheile der väterlichen Besoldung. Wenn die Besoldung 200 fl. und darüber war, so gehört für solche Waisen der pensi- onsfahigen Beamten keine geringere Pension, als einhundert Gulden. Von der Besoldung von 60r fl. an, erhalten die Waisen die Hälfte der mütterlichen, oder eigentlich für Mutter und Kinder bestimmten Pension, welche nur bis die ehemännliche Besoldung 1000 fl. erreicht, dem Drittheil derselben gleich kömmt, über diesen Besoldungs¬ betrag aber durch den Karakter des Beamten nach §. ög. bestimmt, oder auf 333 fl. 20 kr. als Maximum festgesetzt ist. 82. Wenn eine Wittwe keine Pension erhalten kann, nach §. 72. mit einer Abfertigung befriedigt wird, oder nach §. 73. zur zweyten Ehe schreitet, so erhalten die mittellosen minder¬ jährigen Kinder des Beamten in den beyden ersten Fällen aus seiner frühem Ehe, ocher im 7 ' s6 dritten Falle auch die eigenen unversorgten und minderjährigen Kinder einer sich nieder verheu- ratheten Beamtcnswittwe, die Hälfte der für die Muter und Kinder zusammen ausfallenden normal- oder karaktermäßigen Pension. Wie die Erzlehungsbepträge eingerechnet werden/ ist schon §. 7-j. gesagt worden. Hört der Genuß für die Kinder auf, so fallt er der Mutter für den Fall wieder zu, wenn sie wieder Wittwe wird, und sich den Genuß ihrer ersten Pension Vorbehalten hat, wie schon §. 7i. in Ansehung der eigenen oder Stiefkinder bemerkt worden , die von der mütterlichen Verpflegung getrennt werden mußten, und welchen zu ihrem Unterhalte die Mutter dre Hälfte ihrer Pen¬ sion gemeiniglich abzutreten veranlaßt wird. 83. Die Pension und der Erziehungsbeytrag eines Kindes hört auf: s. Der Regel nach mit Erreichung des Normalalters; I). früher: i. mit dem Tode des Kindes; 2. nach Erhaltung einer wirklichen Versorgung, wozu auch die unentgeltliche Unterbringung in ein Versorgungshaus, oder ein k. k. Stift ge-> hören dürfte; 3. durch bedeutende Verbesserung der Vermögensumstande; 4. nach Z. 76 durch Auswanderung ohne Erlaubniß, oder Aburtheilung wegen eines Eriminal-Verbrechenö ober einer schweren Polizey-Uebertretung. Den Normalien gemäß wird angenommen, daß bey mehreren Kindern die bewilligte Pen¬ sion nach den Köpfen verliehen fty, oder in so viele Theile zerfalle, als Kinder sind; wenn daher bey einem Kinde eine der obigen Abfalls-Ursachen eintritt, so muß der Theil deS KindeS zum Vortheil des Aerariums eingezogen werden. Wenn aber in derVerordnung, wodurch mehreren Kindern die Pension verliehen wird, ausdrücklich gesagt wird, baß die Verleihung für alle Kinder z*u s a m m e n (in eonerow) geschehe, so ist der ganze Betrag an die Kinder ohne Abzug, und so lange zu entrichten, als noch eines derselben vorhanden ist, welches solche nach der normalmäßigen Dauerzeit zu genießen fähig ist. Wenn endlich das Decret weder auf die Köpfe, noch auf zusammen lautet, so ist die Pension nach der Zahl der Kinder oder auf die Köpfe zu vertheilcn; doch werden ge¬ meiniglich die Pensionen für die Waisen in concreto oder zusammen- die ErziehungSbeyträge aber für jedes Kind besonders, sä cspir», bewilliget. 84. Obwohl im allgemeinen mit dem Tage des erreichten Normaljahres, oder bey dem Eintritte der Z. 83. früher wirkenden Umstände, der Genuß der Pension oder des Erziehungs- beytrages für das Kind aufhört, so kann doch derselbe mir Bewilligung der Hofstelle im Wege -er Gnade beybelaffen werden, den Söhnen der Beachten: 2. Wenn sie für ein nützliches Gewerbe in der Lehre sind, bis sie freygesprochen werden. L. Wenn sie noch mit Vorzug studiren, und demungeachtet, außer der Befreyung vom Ünterrichtsgekd«, kern Stipendium erhalten haben. 0. Wenn sie als Praktikanten bey einer Stelle unentgeltlich dienen, bis sie eine Versor¬ gung mir Besoldung erhalten, endlich «D. Wenn sie Kadeten sind, bis sie Offiziers werden. Auch kann auf Verwandlung dieses Gemäßes in eine jährliche Gnadengabe, oder in einen Unterstützungsbeytrag bis zur Versor¬ gung, bis zur wiedererlangten Gesundheit, oder nach Umständen auch lebenslänglich einge¬ schritten werden: a. Für Kinder höhern Standes, besonders für Töchter, welche nach erreichter Großjährig¬ keit , und bey einem geringen Vermögen, sich durch Handarbeit ihren Lebensunterhalt zu er¬ werben nicht fähig sind. 2? / l>. Für Beamtenskinder überhaupt, die das Normalalter schon überschritten haben, aber altnnloö, arm, und wegen Kränklichkeit und Krüppelhasugkeu erwerbsunfähig sind. 85. Wie groß die Gnadengaben und Unterstützungs-Beyträge für großjährige Waisen seyn fallen, hangt von dem höhern Ermessen der Hofstelle ab. Es ereignet sich daher, daß öfters eine Waise, welche unter dem Normalalter die Hälfte der mütterlichen Pension genoß, nach erreichter Großjährigkeit mit einem geringern Betrage zur Gnadcngabe betheilt wird. Nur auS besonder» Rücksichten, oder wenn der Erziehungs-Beylrag selbst nicht groß war, wird ihr der vorige Genuß belassen. . ' Auch diese Gnadengaben werden mehreren Waisen aus einer Familie nach den K öpfen oder zusammen verliehen. 86. Die Einziehung dieser Gnadengaben kann erfolgen aus dem §. 83. ack 8. angegebenen Ursachen, dann wenn die Krankheit oder Mangel eigener Einkünfte, weßwegen die Unter¬ stützung verliehen wurde, gehoben ist, oder wenn die Waise ihre anderweitige Versorgung gefunden hat. Ledige, großjährige, erwerbsunfähige, und mit einer lebenslänglichen Pension betheilte Beamtenstöchter erhallen bey ihrer Verehlichung einen zwey jährigen Pensionsbetrag als Abfertigung, und es steht ihnen auch frey, zwischen dieser Abfertigung und dem Vorbehalte der Pension, oder des G n a d e n g eh a lt s auf den Fall ihres künftigen Wittwenstandes, zu wählen, in welchem letzteren Falle sie aber, wie schon §. 70. erinnert wurde, bey eintrelenden Wittwenstande, das ihnen wahrend des Ehestandes zugefallene Ver¬ mögen anzugeben haben, damit ausgemittclt werden könne, was ihnen nach Abzug der eigenen Einkünfte, noch als Pension anzuweisen ist. 87. Wenn nach dem Absterben des Beamten blos die Kinder am Leben sind, so haben sie in allen §. 65. angeführten Fällen , gleichen Anspruch auf eine Pension, wie dort der Wtttwe zugestanden worden; auch muß auf eben die Art, wie §. 65. der Wittwe vvrgeschrieben wor¬ den, durch den Vormund der Minderjährigen daö Vermögen des Verstorbenen mittelst den Verlassenschafts-Urkunden ausgewiesen , und über das den Kindern selbst zugehörende Eigenthum, ein Certificat der O.bervormundschaft (Puppilar-Behörde) beygebracht werden; woraus dann nach dem §. 66. die Pensions-Ausmaß im Vergleiche mit den eigenen Einkünften zu treffen ist. Wenn die Mutter noch lebt, das väterliche Vermögen aber nicht ihr, sondern den Kin¬ dern zufällt, oder diese anderswoher ein eigenes Vermögen erhalten haben, so gebührt der Mutter, wenn sie keine eigenen abzurechnenden Einkünfte anderswoher bezieht, die volle Pen¬ sion, den Kmdern aber werden ihre eigenen Einkünfte nach dem §. 66. nur an den ihnen allenfalls zufallenden Erziehungsbeyträgen abgezogen. 88. Die §. 76. bemerkten Ursachen, weßwegen die Wittwen von der Pension ausgeschlossen werden, treffen auch die ohne Mutter zurückgelassenen Kinder eines Beamten: a. Wenn der Vater nach §. 5i. und ohne den Ausnahmen vom 52. bey seiner Ver- heurathung nicht die gehörige Besoldung genoß; L. nach §. 62. nicht zehn Jahre gedient; e. nach §. 26. und 5o. selbst resignirt; ä. nach §. iZ. und 6§. untreu und schlecht sein Amt verwaltete, und deßwegen die Ent¬ lassung oder Äassirung verdient, oder erhalten hatte ; e. wenn er noch im Jubilationssiande Verbrechen beging, die den Verlust seiner Pension nach sich zogen (tz. 5o.) 28 k. wenn die Kinder erst aus einer im Jubilationsstande geschloffenen Heurath erzeugt wurden, endlich 8- wenn ihre Vater unbeständige Beamte (Z. i5.) oder mindere Diener und Arbeiter waren« 89. Außei! den §§. 71. und 82. vorkommenden Fallen, wo den Kindern die Halste der mütterlichen Pension gesichert wird, behalten die Kinder ihren Erziehungsbeytrag wenn die Mutter nach §. 76. wegen eines Eriminal-Verbrechens, oder einer schweren Polizey-Uebertre- tung die Pension verliert , und in den §§. 76. und 76 , dann tz. 67. gerügten Umstanden, kann die durch das Verschulden der Frau veranlaßte Ehescheidung, oder ihre Weigerung den Verzichtrevers bey Eassediensten zu unterschreiben, ihre Verlassung der österreichischen Staaten ohne Urlaub, ihr ungewisser Aufenthalt, und die Nichtbehebung ihrer Pension, den unschul¬ digen Kindern nicht den Unterhalt rauben, sondern es darf auf eine ihrem Lebensunterhalte angemessene Unterstützung, oder nach Umstanden auch wohl auf die Hälfte der mütterlichen Pension eingefchriten werden. Die mutterlosen Kinder eines Beamten haben auch Anspruch auf das C o ndu c tqu a rtal unter den §§- 55. und 5st. ausgesprochenen Bedingungen, wenn sie noch in der väterlichen Versorgung waren, auf die Ab f e r t i g u n g §. 62., wenn ihr Vater noch nicht zehn Jahre gedient hatte, dann wenn sie in einer wahrend des Quieszenten¬ oder Jubilativnsstandes des Vaters erst geschloffenen Ehe erzeugt worden sind, und ihnen nicht in Rücksicht ihrer Hilflosigkeit eine jährliche Gnadengabe bewilligt wird. L7 j e r t e v AHfchrtitt. Von den zu den Gesuchen um Verleihung eincr Pension oder Gnadengabe für Wittwen und Waisen erforderlichen Docu- menten, und den Vorschriften und Vorsichten, welche bey der Bewilligung und Bezahlung dieser Genüsse beobachtet werden. go. Nach dem erfolgten Absterben des wirklich dienenden oder schon jubilirten Beamten, wird von der Wittwe in ihrem und ihrer Kinder Namen, oder auch von den verwaisecen noch minderjährigen Kindern, durch ihren Vormund, das Gesuch um die Pension bey derjenigen Stelle eingereicht, welcher der Verstorbene unterstand. Diese befördert es dann nach Verschiedenheit des Verhaltnißes, in welchem sie zu der Hofstelle stehet, von welcher die Bewilligung und Anweisung abhangt, in den Provinzen ent¬ weder gleich unmittelbar, oder mittelst der Gubernien, gehörigen Orts. In der Haupt- und Residenzstadt Wien aber pflegen derley Gesuche ihren Gang durch die betreffenden vorgesetzten Hofstellen der verstorbenen Beamten zu nehmen. Wenn die Hinterlassenen eines Beamten zu einem Eonductquartal oder Le ich en- kösten-Beytrag geeignet sind, so kann die Bittschrift um diese Aushilfe noch vor dem Pensionsgesuche vorgelegt werden, bey geringerer Dringlichkeit aber, unter einem mit dem¬ selben zur Sprache kommen- Das Verfahren ist in den §§. 55. und 54. vorgeschrieben. 91. Das Pensionsgesuch muß folgende Beylagen haben: 1. ) Den Todtenschein des Beamten, worin zugleich sein Alter erwähnt wird. 2. ) Den Trauungsschein mit der Wittwe, oder (verstorbenen) Mutter der noch minder¬ jährigen Kinder, wobey wenigstens im Gesuche für die Wittwe eines Jubilirten angemerkt werden muß: ob sie vor oder nach der Jubilation des Beamten geheurathet habe. z. Die gerichtliche Einantwortung der Verlassenschaft des Verstorbenen, und das Jnven- tarium, Vermögensbekenntniß oder Theillibel in Original , oder beglaubigter Abschrift, und wenn sich kein Vermögen vorgefunden hat, die gerichtliche Urkunde darüber, bas ist- die Sperr-Relation der Abhandlungs-Instanz 65. /j.) Ein legalisirtes oder sonst glaubwürdiges Zeugniß, was die Wittwe und die Kinder eigenes Vermögen besitzen, und was sie hievon für Zuflüsse, oder was sie sonst für Zuflüsse beziehen (§. 65.) 5. ) Die Anstellungs-Decrcte und sonstigen Belege über die Dienstzeit des Verstorbenen nach §. 62. und 5/. , bey dem Jubilirten sein Jubilations-Decret, woraus zugleich ersehen wird, in welcher Dienststufe er gestanden, und bey welcher Easse und mit welchem Betrage er seine Pension bezog. 6. ) Beweise, welche Besoldung er nach §. Z/. L. und 6., und §. 5/. bey seinem Tode, vor seiner Jubilirung, oder seinem Ueberlritte in unbeständige oder provisionsfähige Dienste genoß. 7. ) Welche Verdienste sich der Verstorbene nach §. Z7. k'. um den Staat erworben habe/ um günstigere Erziehungöbeyträge für seine Kinder zu erwirken. 8. ) Wenn Kinder vorhanden sind, ist anzugeben: ihr Alter, Geschlecht und Tauf-Name, welche Stief- oder eigene Kinder der Wittwe bereits versorgt, oder noch nicht versorgt sind; von letztem und hauptsächlich von den unter dem Normalalter, sind die Taufscheine in Original, ober wenn diese selbst nicht eingesendet werden können, in beglaubigter Abschrift vorzulegen, ihr Aufenthaltsort, und wenn sie nicht bey der Mutter sind, wo sie leben, anzuzeigen, und ihre Kränklichkeit mit ärztlichen und chyrurgischen Zeugnissen, welche jedesmal von dem Pro¬ tomedicus, der Kreis- oder Comitatsärzte, in der Militargranze von dem Regimentsarzte be? stätiget seyn müssen, zu erweisen. 9. Von der Wittwe kann das Alter und der Gesundheitszustand angegeben werden. 10. ) Wenn aus dem sä 2 ) geforderten Trauscheine ersichtlich wird, daß der Beamte nicht vier Jahre mit seiner jetzigen Wittwe verheuralhet war, ist überdieß sein Alter durch dm Taufschein zu erweisen. 11. ) Wenn der Beamte in ararischer Verrechnung mit Kaution gestanden, so hat die Wittwe die Verzichtsurkunde, oder den Erlagschein darüber beyzulegen; dann ist zu erheben, ob der Beamte seine sämmtlichen Rechnungen schon gelegt, oder die Absolutorien empfangen habe, welche von der letzten Rechnung auch beyzulegen sind, oder ob ein Theil noch nicht gelegt worden, oder noch in buchhalterischer Untersuchung stehe. (Z. 67. und 69.) 12. Wohin die Wittwe und Kinder die Pension angewiesen haben wollen. Wenn keine Wittwe vorhanden ist, sondern nur minderjährige unversorgte Kinder unter der Vertretung ihres Vormundes, so werden die nämlichen Rubriken anzuwenden seyn, nur dasjenige, waS die Wittwe allein angeht, als Nr. 9., io. und der erste Theil von n. darf wegbleiben. 92. Nach dem Absterben der pensionirten Mutter beweisen und zeigen die minderjährigen älternlosen und unversorgten Waisen, zur Erlangung der Kinderpension durch ihren Vormund: 1. ) Den Todestag der Mutter durch den Todtenschein; 2. ) Den Pensionsgenuß, in welchem sie gestorben ist, durch Beylegung oder Anführung des Pensionö-Decretes oder Bescheides, 3o 3. ) Der Kinder Alter , Geschlecht und Taufnamen, mit Vorlegung der Taufscheine; 4. ) Den aus dem Nachlasse der Mutter zugefallenen Erbtheil, durch die §.91. sä 3. be¬ merkten Dokumente; 5. ) Das anderweite eigene Vermögen der Kinder durch das Zeugniß der Pupillarbehörde; 6. ) Die ihnen selbst bisher verliehenen Erziehungsbeytrage durch die dießfaSs-rrchaltenen Decrete oder Bescheide; 7-) Ihren dermaligen Aufenthaltsort. Bey kränklichen Gesundheitsumstanden das ärztliche oder chyrurgische, von dem Kreisärzte, Comitatsarzte, oder Protomedicus, in der Militär- Gränze von dem Regimentsarzte vorschriftmäßig bestätigte Zeugniß darüber, oder über ihre künftige Erwerbsunfähigkeit, und ihre dermalige Beschäftigung; 1- L.) Wohin sie ihre Pension angewiesen wünschen. 9Z. Erwerbsunfähige großjährige Beamtenswaisen, oder auch die wegen Dienstesschwäche zugegebenen Vormünder, müssen ihren Krankheitszustand und Erwerbsunfähigkeit auf die näm¬ liche Art erweisen. Uebrigens wird ihr Gesuch mit eben den Behelfen, welche die §§. 91. und 92. angeben, instruirt, je nachdem sie durch das Absterben ihres Vaters, oder auch ihrer Mutter veranlaßt werden , um Beybelassung oder Erhöhung ihres Erziehungsbeptrageö und Pension, oder um Verleihung einer Gnadengabe zu bitten. 94. Die Behörde, an welche das Bittgesuch der Beamtenfamilien zur gutachtlichen Ein¬ begleitung an die Hofstelle gelangt, hat nach tz. 38. die Richtigkeit sämmtlicher Angaben zu prüfen, den Vermögens-Ausweis, die Verzichtsurkunde, und die andern Belege, ohne welche die Pensionsverleihungen gar nicht geschehen können, nachtragen, die wegen den eigenen Ein¬ künften noch zur Pension erforderliche Ergänzungs-Summe ausmitteln zu lassen, und zu be¬ stimmen , zu welcher Pension die Wittwe geeignet, auf welche Erziehungsbeyträge oder Gna- Lengaben, und bey pensionsfähigen Kindern, auf welche Provisionen eingerathen werden könne, Und wann jedes minderjährige Kind das Normalalter erreiche. Wenn der Beamte unmittelbar oder als Quieszent zu einem unbeständigen oder provisi- vnsfähigen Dienste übergetreten, und in demselben-gestorben ist, so werden seine Wittwe und Kinder nach §. ä2. so behandelt, als wenn er in de^früheren stabilen Dienstleistung statt übkk< getreten, gestorben wäre, daher auch die Pension aus dem Fonde flüssig gemacht wird, woraus feine frühere Besoldung bezogen wurde. 98. Wenn es sich aus den Dienstdeereten ergibt, daß der verstorbene Beamte aus zwey- erley Casten seine Besoldung bezogen hat, so ist auch bey dem Anträge auf Pension und Er- ziehungsbeytrage, die Vertheilung des Betrages xro rata auf beyderlep Caffen, nach §. 40. zu machen« Bey Pensionen , welche aus den eigenen Fonds der lanbesfürstkichen Stabte, oder solcher Institute bezahlt werden sollen, die aus sich selbst ihre Regiekösten aufbringen und bestreiten müssen, muß nach den 7., 18. und zu der Anweisung auch die Hmlänglichkeit der Eaffemitttl ausgewiesen werden. Weil die Wittwe und Kinder wegen des Zeitverlustes, welcher mit der VerlaffenschaM Abhandlung, und bey verrechnenden Beamten mit der Rechnungs-Untersuchung verbunden ist, längere Zeit ihre Pensionsgesuche nicht einreichen, noch die Bewilligung erhalten können, so kann für dieselben auf Abschlag der Pension zu dem nöthigen Lebensunterhalte, mit Bewilligung der Hofstelle, ein mäßiger Betrag von Zeit zu Zeit angewiesen werden, wenn sich nicht Spuren einer Malversation nach 69. zeigen. Zt 96. Ueber alle diese zur Verleihung einer Pension, des Erziehungsbeytrages, der Gnaden gäbe, des Eonductquartals, oder einer Abfertigung, oder zu deren Anweisung erforderlichen Beweggründe und andern sich durch die Sache selbst ergebenden nähern Umstande, hat die Behörde an diejenige Hofstelle, unter deren Oberleitung die Easse steht, woraus der Beamte seine Besoldung oder Pension seither bezogen hatte, nach §§. 35. und Zg. einen erschöpfenden Bericht zu erstatten, das Gesuch und dessen sämmrliche Beylagen beyzulegen, und die Data der Bittsteller in eine Tabelle zur leichtern Uebecsichr zu bringen. 97. Die Hofstelle ist berechtigt, alle Pensionen, Abfertigungen, und Condurtquartale, in so weit sich genau nach den Normal-Vorschriften gehalten wird, sogleich zu bewilligen, und anzuweisen, wenn es sich aber um Pensionen, die daö Normale überschreiten, um Erziehungs- beylräge bey weniger als vier Kindern, endlich um Gnadengaben handelt, und der zu verleih¬ ende Genuß nach dem §. 2. der Activilärs-Bestimmung vom 11. Jänner iLio, die der Hof¬ stelle m Gnadensachen zu bewilligen gestattete Summe übersteigt, muß die allerhöchste Entschei¬ dung eingeholl, oder abgewartet werden. 98. Die Anweisung der Pensionen und Gnadengaben geschieht unter eben den Modali¬ täten, und mit dem Vorbehalte des inländischen Bezuges, wie bey den JubilanonS-Gehalten 8- 44- und 45. Diese Genüsse werden mit einziger Ausnahme deS§. 7. bemerkten Falles, den Militär-Beamtenswittwen und Waisen, jederzeit auf die Easse, oder daS Gefall, woraus der verstorbene Beamte bezahlt wurde, wieder angewiesen. Wenn eine Partei aus einer Provinz in die andere sich übersiedelt, und auf eine dortige Casse mit dem Bezüge ihrer Pension angewiesen zu werden wünscht, so muß die Veranstaltung dazu bey der die Easse leitenden Hofftelle angesucht werden, für die aus einer Gefällöcasse fließen¬ den Pensionen, bey der betreffenden Direktion, und wenn die Vorsetzung nur von einer Kreis- casse zur andern in der nämlichen Provinz gewünscht wird, bey dem dortigen Landes-Gubernium, Bey dieser Übertragung muß die künftig auszahlende Casse von der vorherigen, die Aus¬ weise über die auf den Pensionen liegenden Verbote, über die schon gemachten Abzüge, Heraus¬ zahlungen, und über den Rückstand, nebst den darauf sich beziehenden Original-Verordnungen erhalten , oder deren Mittheilung durch dw vorgesetzte Landes- ober Hofstelle zu bewirken suchen. 99. Die Pensionen, Erziehungsbeyträge, und die normalmäßigen Provisionen fangen an zu laufen von dem Tage, als der Gehalt des verstorbenen Beamten, oder die Pension der Mutter eingestellt wurde, die Gnadengaben und Allimentations-Bevtrage aber vom Tage der allerhöchsten Entschließung, oder einem dadurch eigens bestimmten Termine. Die Auszahlung erfolgt monatlich, wenn die Pension schon verfallen ist, und nur bis zum Todestag des Pen¬ sionisten, oder bis er wieder in die wirkliche Dienstleistung und Beloldung eingerückt ist, bis zum Tage des erreichten Normalalters, der Verheurathung, der erhaltenen Versorgung oder Ab¬ fertigung, oder bis zu dem zur Wiedergenesung angenommenen Termin. Es wird daher bey den Cassen die Einleitung zu treffen seyn, daß die Dauer dieser Ge¬ nüsse , der Termin für dieselben, mithin auch der Tag des von dem Perzipienten zu erreichen¬ den Normalalters alsogleich vorgemerkt werde, damit bey Erreichung dieses Zeitpunktes, der Conto für die Partei sogleich geschlossen, die Pension eingezogen, und eine weitere Zahlung darauf nicht geleistet werbe. Bey den Cassen sind die Jubilwten, und die mit Pensionen, Provisionen, oder Gnaden- gabcn betheiltm Wittwen und Waisen eben so, wie die wirklich dienenden Beamten mitZah- lungsbögen zu versehen, in welchen das Anweisungsdecrer, odereine vidimirte Abschrift desselben. eingeheftet scpn muß; denn ohne Vorlegung dieses Vogens darf von der Easse keine Bezahr lung auf die einfache Quittung des Perzipienten geleistet werden. iocr. In den Quittungen der Pensionistinnen, oder als gerichtlich bestätigten, und sich als solchen bey der Easse legitimirten Vormunds ,'m Namen der minoränen, alternlosen, oder außer der mütterlichen Aufsicht stehenden Kinder, müssen angezeigt werden: die Wohnung der Parteien, dann von;edem Kind der Taufschein, das Alter, und der ihm zufallende Theil dev Pension oder Erziehungsbeytrages, und bey den Gnadengaben auf unbestimmte Zeit auch die Ursache der Verleihung. Die Bestätigung dieser Angaben geschieht ganz nach tz. 48., nur daß über das Leben und den unveränderten Stand der abwesenden Partei, nebst dem Pfarr-Attestat, auch das orts¬ gerichtliche Zeugniß mit beygedrucktem Amtssiegel jederzeit erforderlich ist; daß bei Wittwen und weiblichen Waisen hinzuzusetzen ist, ob sie noch unverehligt sind, und daß von der Vereh- l j g ung, wie von dem Absterben der P e r z ip i e n t e n der Ortspfarrer nach den Ver¬ hältnissen seines Wohnortes, den Dominien, Kreisamte oder dem Gubernium selbst, unver¬ zügliche Anzeige zu machen hat; daß bey Pensionen, Gnadengaben und Aushilfen, welche nur auf bestimmte Jahre bis zur Vollendung der Studien, oder wegen eines noch nicht anheim¬ gefallenen Vermögens bewilligt worden, durch glaubwürdige Manner wenigstens vierteljährig nach der Wahrheit bestätigt werde, ob die Bewcgursache oder der darauf Bezug nehmende Um¬ stand noch vorhanden sey, oder nicht. Das nämliche hat bey einer bis zur Wiederherstellung der Gesundheit verliehenen Gnadengabe alle Vierteljahre, oder doch wenigstens im ersten Vier¬ teljahre des Jahrs, der nächste Amtsphysikus, oder Protomedicus, oder einer der übrigen im §. ZZ. bemerkten Aerzte auf der Quittung solcher kränklicher und erwerbsunfähiger Waisen, nach Befund zu bescheinigen. Was zu thun sey, wenn eine Pension oder Gnadengabe langer als ein Jahr nicht erhoben worden, und wie dieselbe wieder flüssig zu machen sey, ist § /»9. gezeigt worden, und so lehren auch die §tz. So., 76., 8Z. und 86, aus welchen Ursachen diese Genüsse den Perzi¬ pienten wieder eingezogen werden können. toi. Sämmtliche'Anzeigen über die in einem Rechnungsjahre sich ergebenden Abfälle an Pensionen und Gnadengaben, welche bey der Landesstelle durch die dießfalls verbundenen Pfarrer und Kreisämter eingegangen sind, müssen nach Abschluß jeden Militär-Jahres an die Provinzial- Staatsbuchhalrung abgegeben, und die von derselben nach den verschiedenen Eassen, welche sich bey dem dortigen Zahlamte vereinigen, abgetheilten und verfaßten spezifischen Ausweise, längstens vor Ende Dezember des nämlichen Jahrs, durch die Landesstelle, der Hofkammer, oder überhauvt der die Eassen leitenden Hofstelle vorgelegt werden. Jene Abteilung der Ausweise, welche die zur Erhebung ihrer Genüsse an die Eameral- cassen angewiesenen Militär-Pensionisten anbetrifft, muß vor der Absendung nach Hof, noch den betreffenden Landes-Generalcommando mitgctheilt werden, damit dasselbe seine mit Ende des Jahrö an den k. k. Hofkriegsrath abzusendenden Ubications-Tabellen damit vergleichen könne. Eben so wird von den verschiedene Staatsgefallen und Verwaltungen, mittels der von ihren Buchhaltungen verfaßten Ausweisen, das Steigen und Fallen der Pensionen, Provisi¬ onen und Gnadengaben unter ihrer Verrechnung für das verflossene Militärjahr, zur Kenntniß der k. k. allgemeinen Hofkammer, eben auch im Dezember jeden Jahres gebracht. ZZ fünfter Utzfch«itt. Von den Provisionen für mindere Diener, ihre Wittwen und Kinder. io2. Mindere österreichische Staatsdiener/ welche bey den k. k. Aemtern, Gefällen, An« stallen und Verwaltungen sich in beständiger Dienstleistung, auch gegen Wochen- und Monat- lohn, ununterbrochen und ausschlüssig zehn Jahre mit Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten haben verwenden lassen, und zu mühsamen und anhaltenden Arbeiten gebraucht werden, wozu nur gewöhnliche Gewerbskcnntniße, Aufmerksamkeit und geübte körperliche Kräfte gehören, sind zwar nicht zur Pension geeignet, erhalten aber nach guter und getreuer Dienstleistung, bey eintretender Dienstunfähigkeit, eine Provision (einen Beytrag zum Lebensunterhalt) auf lebenslang. Auch ihre Wittwen und Kinder haben sich nach dem Tode ihres Gatten und Vaters, einer Provision zu getrösten. Darunter gehören also nicht diejenigen Professionisten, welche 14. ihr bürgerliches Ge¬ werbe treiben, und für den Staat einzelne Arbeiten und Lieferungen gegen Eonti, Contracte und Bestallung leisten, und eben so wenig nach tz. 5. die Arbeiter, welche Tag für Tag, oder nach den abgeliefcrten Stücken, nach dem Kubickfuß und Quadrat u. s. w. bezahlt werben. Für die Münz- Berg- und Salzämter bestehen eigene Provisions-Normalien, wovon der Anhang handelt. ivZ. Unter die mindern Diener gehören: Die bey den Aemtern und Verwaltungen zum Hausdienste erforderlichen Portiere, Hausknechte, Feuerwächter, Hausmeister, die zur Zustel¬ lung und Ausführung der ämtlichen Auftrage bestimmten Amts- und Kreisbvthen, Landes¬ dragoner, die Bureau-Hausknechte, die Gehilfen von Amts: und Eassedienern, (die meisten zu Liesen beiden Karhegorien gehörigen Dienstleute bekommen auch eine Livree) bann bey verschie¬ denen Gefällen, das gegen Unterschleif aufgestellte Aufsichtspersonale, unter den Namen der Aufseher, Uebergeher, Ueberreiter, Unterrevisoren, Unlerbeschauer, Kordonisten, welche nach tzl ä. auch Credilive erhalten, (wogegen die Oberrevisoren und Beschauer, wenn sie 200 st. Besoldung und darüber genießen, und mit Decret angestellt sind, pensionsfähig erklärt worden:) die bey Staats-Baulichkeiten, Staats-Wirthschaflsamtern, zur Leistung und Aneiferung der Arbeiter aufgestellten Aufseher, die in den Magazinen dienenden verläßlichen Gehilfen, die bey den Ge¬ fälls-Manipulationen und Staatsgütern in Dienst und Lohn stehenden Professionisten und ökonomische Dienerschaft, bey dem Lottogefälle, die Firmatoren, Numeranten, Setzer, Drucker und Heitzer, bey der Plumbirung, die gewerblosen Beschaumeister, die Gewichls-Adjuftirer, die Postwagen-Packer, die Sanitäts- und Eontumazwaaren-Aufseher, und mehrere andere. Wenn auch jeder einzelne dieser Diener nur für ein bestimmtes Geschäft und zur Aus¬ führung der erhaltenen Vorschriften verwendet wird , und wegen Entbehrlichkeit oder nachläßigee Dienstleistung in den ersten oder Probejahrrn von dem Amtsvorsteher ohne Einholung eines rechtlichen Gutachtens § iZ. oder ohne höherer Bewilligung entlassen werden kann, so ist doch Las Geschäft selbst für den Zweck, welchen der Staat erreichen will, wichtig, daher bedarf dasselbe eingeübte taugliche Arbeiter, welchen eben Leßwegen nach längerer Dienstzeit die Pro¬ vision zugesichert wird. Alle diese mindern Staatsdiener zahlen keine Karakter- und Earenz-Tare, waren ehedem auch von dem Arha-Abzug frey, und kommen größtentheils nicht in dem Diäten-Schema vor, sondern beziehen auf Dienstreisen ein nach ihren Gehalten eingerichtetes Zehrungsgcld. 9 I- 104. Diese provisionsfähigen Staatsdiener erhalten keine vollständigen von den Stellen ausgeferligten Anstellungsdecrete, womit die Pensivnsfahigkeit verbunden ist, sondern Bescheide auf Hr Anstellungs-Gesuch, Zeugniße über ihren Dienstantritt, Instructionen, und das To¬ bak- und MauthaufsichtS-Personale, welches auch beeidet wird, Credttive, durch welch' letztere sie sich bey der Ausübung ihrer Amtspflichten legitimeren, und bey Untersuchungen den ge¬ richtlichen Beystand aufrufen können. Viele mindere in Wochen- und Mvnarlohn stehende Diener und Arbeiter bekommen aber gar kein schriftliches Zeugniß über ihre Anstellung; ihre Dienstzeit wird aus den amtlichen Matrikeln und Wochenlisten erwiesen. io5. Wenn gegen einen solchen mindern Diener nicht wegen der nach §. 6., 12 , iZ., IZ>. und »5. gerügten Hindernisse und Gebrechen eine Ausnahme gemacht, noch derselbe nach 3/» bey der zu seinem dermaligen Geschäfte «intretenden Dienstunkauglichkeir, gleichwohl zu einem leichtern Dienstgeschäft, jedoch mit Beybehaltung seines bisherigen Lohns verwendet wer¬ den könnte, und er zehn Jahre ununterbrochen sich dem Staatsdienste gewidmet hat, so kann bey erwiesener gänzlicher Dienstuntauglichkeit auf seine Provisionirung eingerathen werden. Auch ist chm nach K. 29. erlaubt, sich als Provisionlst durch Prioaldienst etwas zu verdienen^ Wenn jedoch bey der tz. 28. anempfohlenen Superarbitrirung der Provisionisten sich zeigen würde, daß derselbe wieder zu einem Dienstgeschäfte verwendet werden könnte, so ist sr wieder in activen Stand mit dein angemessenen Lohn zu nehmen- 106. Bey dem Ausweise der Dienstzeit werden auch die bei) mindern k. k. Aerarial- auch Militarftellen zugebrachten Dienstjahre Unter den im § 20. bemerkten Modifikationen als geltend angenommen, und zwar bey solchen Stellen, welche sich auf den Haus- und Amtsdienst, dann auf Gefälls-Aufsicht beziehen, weil hiezu blos Aufmerksamkeit, körperliche Kräfte, Ordnung und Rechtlichkeit gehören, und die Unterbringung der Militäristen bey dieser Stelle nur mit der Vorsicht zur Pflicht gemacht worden ist, daß nicht Invaliden ausgenommen werden, welche wegen Gebrechlichkeit , und hohen Alter in kurzer Zeit dienstuntauglich werden würden. Bey solchen Staatsanstalten, Verwaltungen, Wirthschaftsämtern und Fabricken aber - wo Von den Arbeitern vorläufige, oder doch durch längere Uebung erst zu erwerbende Gewerbs- kenntnisse erfordert werden, und die Anstalt ihre Ausgaben selbst tragen , und mit aller Spar¬ samkeit einschränken muß, können zur Provisionirung nur jene Jahre gelten, welche Vermin¬ dere Staatsdiener in dieser k. k. Anstalt selbst zu seiner Ausbildung zugebracht hat. Doch bey Ausweisung der vierzig Dienstjahre können auch die Militär- und andere k> f. Dienstjahre, und zwar erstere in so fern der Uebertritt entweder unmittelbar aus der activen Armee, oder aus dem Patental-Jnvalidenstande erfolgte, gut gelassen werden. 107. Wer vor erreichten zehn Dienstjahren durch Krankheiten oder keibesgebrechen dienst¬ untauglich, oder durch eine Veränderung im Geschäfte, wo er dient, entbehrlich, und nicht wieder angestellt wird, erhält einen Jahreslohn zur Abfertigung, oder tritt als ehemaliger Patental-Jnvalid in den Jnvaliden-Genuß zurück, und wenn er stirbt, so erhält seine WittwL den vierteljährigen Betrag des ehemännlichen Lohnes zur Abfertigung. 108. Wenn der mindere Diener aber durch seine Dienstvsrrrichtung selbst z. B. bey Ver¬ folgung eines Schwarzers, und durch die von demselben erlittenen Gewaltthätigkeiten, oder auch durch eine bey einer ihm aufgekragenen Baulichkeit ihn getroffenen Verunglückung u s. w» seine Gesundheit und Dienstfahigkeit eingcbüßt, nicht mehr hergesteüt werden kann, so wird er auch unter zehn Dienstjahren mit einer Provision betheilt. Hat er aber sogleich / oder an den Folgen dieser amtlichen Beschädigung sein Leben ringe» 'büßt, und eine Wittwe und Kinder hinterlassen , so wird ebenfalls über den Abgang der Drrust-- jahre hinausgegangen, und ihnen die Provision ertheilt. Wahnsinnige und ohne ihr Verschulden zum Broderwerbe ganz unfähige Diener werdest mit Provisionen betheilt, oder wenn sie in ein Versorgungehaus untergebracht werden, »hri Weiber und Kinder mit einem Almosen oder geringen Provision unterstützt. log. Wenn ein minderer Diener oder Arbeiter über vierzig Jahre sowohl Key der Anstalt selbst, als auch in andern k- k. Camera!, Ständischen, Miluarstellen gut.gedrent hat; seinem bisherigen Geschäfte aus Altersschwache, Krankheit oder Leibesgebrechen nicht mehr vorstehcn kann , auch nach 8- Z4. zu einer minder schweren Arbeit, obwohl mit Beybehaltung fernes bisherigen Lohnes nicht mehr fähig ist, so »st ihm sein ganzer zuletzt genoßener Jahreslohn mit denjenigen Nebengenüssen, welche er (in zrai-tmn solarn) als euren Theil des Gehalts bezog / und zwar in so ferne sie nicht vertaxirt wurden, nach den Lokalpressen in einem dreyjahrigen Durchschnitt berechnet, zum Nuhegehalte zu belassen- iio. Im allgemeinen besteht kein Maaßstab für die den mindern Staatsdienern und Ar¬ beitern zu verlcrhenden Provisionen. Doch ist allgemein festgesetzt worden, daß-die höchste Pro» Vision für Manner in i5 kr täglich bestehen soll; oder weil die Provision nach brr wirklichen Zahl der Tage in jedem Monate berechnet und bezahlt werden, im ganzen Jahr nur gr st. kr. im Schaltjahre 91 st. 2c> kr. ausmachen dürfe; daher Provisionen über too st. nicht vorkommen, sondern als Pension behandelt werden. Die mindeste Männer-Provssion wird täglich 8 kr. angenommen. Eben so stehen die Provisionen der Weiber zwischen 6 und 12 kr. täglich, welche eben¬ falls nach der wirklichen Zahl der Tage für das Jahr berechnet werden. Die Ausmaß des Provisionsbetrages gründet sich nicht blos auf die geringen Gehalte in der wirklichen Dienstleistung, noch auf die Dienstjahre mit Anwendung der Jubilatwns-Vvr- schriften §. 8., sondern auch auf die größere oder geringere Armuth des Mannes, die Bedürf¬ nisse seiner Familie, die Folgen seiner früher eintretenden Dienstuntauglichkeit, Ley den Wittwen auf ihre Kränklichkeit, die zu ernährenden Kinder und ihre Verbienstunfahlgkeit. m. Daß die Wittwe und minderjährigen Kinder eines zur Provision geeigneten, und in der wirklichen Dienstleistung gestorbenen minderen Dieners oder Arbeiters ebenfalls Provi¬ sionen erhalten, ist schon in den allgemeinen Vorschriften gegründet. Allein auch die Wittwen und Kinder eines schon provisionirten mindern Dieners, erhalten die nämliche tägliche Unter¬ stützung, welche der Wittwe eines noch wirklich in der Dienstleistung stehenden Dieners von gleicher Kathegvrie und unter den nämlichen Umständen zu Theil geworden wäre- Wenn der Mann aber schon damals, als sie ihn geheurathet hat, provssionirt war/ und nicht wieder angestellt wurde, so bekommt diese Wittwe keine Provision» Nach dem Absterben des Vaters ohne Zurücklassung einer Wittwe, oder nach dem Tode der provisionirten Mutter, gebührt den minderjährigen Kindern eines solchen mindern Dieners oder Arbeiters / die Provision. 112. Einer Wittwe/ welche nicht wenigstens vier unversorgte Kinder hat/ kann nicht für letztere ein besonderer Erziehungsbeytrag gegeben werden, sondern sie erhält in Rücksicht der¬ selben etwas höhere Provision / welche »hr auch bleibt, wenn die Kinder das Normalalter er¬ reicht, früher eine Versorgung gefunden haben, oder gestorben sind. Wenn aber eine Wittwe vier und mehr Kinder zu versorgen hat, welche ganz oder zum Theil unter dem Normalaller stehen, so erhält sie für jedes Kind, welches noch nicht bas Normalalter erreicht hat, einen Erziehungsbeytrag von 2 auch 2 kr» 36 Die nämliche Wohtthat kann nach ?. 78. auch einem Provisionisten zu Guten kommen, welcher mehr als drey zum Theil oder ganz unmündige Kinder zu versorgen hat. nZ. Das Normalatter (oder der Zeitpunkt der Vogtarbeit) ist für die Söhne der Pro- visionisten das erreichte vierzehnte, für die Töchter das erreichte zwölfte Jahr, weil sie früher in Dienst treten, früher sich itwas verdienen können. Eben so lange haben die vaker- und mutterlosen Waisen der provisionsfähigen mindern Slaatsdiener die Kinderprovision zu genießen, welche nach den von den Vormündern der berichtlegenden Stelle dargestellten Umstanden, für jedes auf 2, 3, 4 und 5 kr. täglich, bemessen werden. H4- Sollte ein Kind wegen Kränklichkeit oder körperlichen Gebrechen auch nach erreichten Normalster zum Selbstverdienft untauglich bleiben, so kann für die Beybehaltung seines Cr- ziehungsbeytrages, oder der Provision bis zur Wiederherstellung, Versorgung oder Unterbrin¬ gung in einem Versorgungshause, oder lebenslänglich mit Beylegung der ärztlichen und chy« rurgischen Zeugniße, und nach bescheinigter Mittellosigkeit angetragen werden. n5. Provisionirte Wittwen können gegen Entsagung auf ihren Provisionsgenuß die sy- stemma'ssige Abfertigung, nämlich mit dem dreyfachen Betrage ihrer Provision erhalten, wenn sie sich wieder verrhlichen. In diesem Falle wird die Abfertigung nach beygebrachten Trauschein ihrer neuen Ehe aus, gezahlt. Auch steht ihnen frey, statt der Abfertigung sich die Provision für ihren künftigen Wittwenstand unter den Bedingungen deS 70. §. vorzubehaltcn. 116. Im 33. und den folgenden §§. ist bereits vorgeschrieben worden, was bey dem ei, genen Ansuchen oder dem amtlichen Anträge auf Pensionirung eines StaatsdienerS zu beo¬ bachten ist. Auf die Provisionirung macht selten der betreffende mindere Staatsdiener das Ansuchen, sondern gemeiniglich die Stelle, unter welcher er steht; und ohne erst die höhere Bewilligung dazu abzuwarten, schreitet diese Stelle unter einem auf den dem Individuum zu bestimmenden Provisionsbetrag, mit Darstellung seiner sämmtlichen ämtlichen und häuslichen Verhältnisse ein. Häufiger werden nach §. 90. und den folgenden §§. die Wittwen oder die Vormünder der noch unversorgten Waisen um die Provisionen und Gnadengaben ansuchen, allein die Behelfe wird immer die vorgesetzte Stelle sammeln, berichtigen und ordnen lassen. H7. Bey dem Anträge zur Provisionirung eines mindern Dieners in Wochen- oder Monatlohn, muß demnach ausgewiesen werden: i.) Seine ganze Dienstzeit §. 37. Diese wird belegt, wo die Mrlitär-Dienstjahre aus¬ gewiesen werden dürfen, durch die Militär-Abschiede, oder deren beglaubigte Abschriften, dann bey allen Dienststellen durch die Eivilanstellungs- und Beförderungs urkunden; durch die nach §. 23. in den neu acquirirten Provinzen erhaltenen Eertificate über die den früheren Regie¬ rungen, oder dem Lande früher geleisteten, nun einzurechnenben Dienste, durch die Ereditive der Gefallsaufseher und Revisoren, oder wenn dieselben in Original zur Legitimation im Dienste nöthig wären, durch beglaubigte Abschriften derselben. Bey den übrigen Dienern durch Auszüge aus den amtlichen Rechnungen, Besoldungs¬ ständen, Wochenlisten und Matrikeln, und in Ermanglung derselben, durch die ex otticic» ausgestellten Zeugniße der Werkvorsteher, nach eigener Erinnerung oder nach dem Einvernehmen der noch lebenden Beamten und Mitarbeiter. ' ' ' 'v 3? L.) Der Wochen- oder Monatlohn in welchem der mindere Beamte oder Arbeiter zur Zeit des Antrages steht, oder vorzurücken schon angewiesen ist, nebst seinen Nebengenüssen in zraitom Lolariü Z.) Ob und was für ein Gewerbe er nebenbey führe, Haus, Wirthschaft, sonstiges Vermögen besitze? /».) Wie alt er sey, ob er verheurathet sey, und Kinder habe, und welche noch in seiner Versorgung stehen? 5 ) Ob er seine Dienste gut und getreu geleistet, die Dienstordnung genau beobachtet, in seinen Geschäften sich besonders ausgezeichnet habe? 6.) Ob seine dermalige Dienstuntauglichkeit die Folge einer körperlichen Schwäche, deS Alters, einer Krankheit oder Gebrechlichkeit sey, oder ob sie durch seine angestrengte Dienst¬ leistung , oder durch die ihm in Dienstgeschäften zugefügten, oder zugestossenen Beschädigungen entstanden sey? Hier kann sich die Ateste mit der eigenen Angabe des Individuums, und der von ihm vörgelegren ärztlichen Zeugniße nicht beruhigen, sondern muß den körperlichen Zustand deS Mannes, nach dem 33. §. durch einen in öffentlichen Staatsdienst stehenden Kreis-, ComitatS-, Polizeyarzt und Wundarzt, oder der eigens zur Heilung des Manipulations-Personals besoldet ist, nochmals untersuchen lassen; bey als Grund der Provisiomrung angeführten, des Dienstes wegen erlittenen körperlichen Mißhandlungen oder Beschädigungen, das visum reporwin ab¬ verlangen, und ein standhaftes Gutachten abfordern, ob und wie weit der kranke Diener oder Arbeiter wieder zur Dienstleistung fähig werden könne. 7») Ob er zu keinem mindern Dienstgeschafte verwendet werdest könne? 8») Wo er künftig seine Provision zu erheben, und zu verzehren gesonnen sey? il8. Für die Wittwe, oder die älternlosen Kinder eines in wirklicher Dienstleistung öder im Provisionsstande verstorbenen mindern Dieners oder Arbeiters, sind anzuführen und zü beweisen: , 1. ) Sein Absterben mit dem Todtenschein, oder der amtlichen Bestätigung, für den Fall, daß sein Tod eine Folge der im Dienste erlittenen Mißhandlungen und Beschädigungen war, mit den Beweisen §. 117. Nr. 6. 2. ) Oie Trauung mit der Wittwe, oder mit der Mutter der verwaisten Kinder, Und wenn er Provisionist war, ob er nicht als solcher erst geheurathet hatte, §. m. durch den Trauschein» ' 3. ) Seine Dienstzeit- letzter Gehalt, und gute Dienstleistung, nach tz. 117» Nr. i, 2, 6, welches nicht nöthig ist, wenn er schon provisionirt war. 4 ) Sein zurückgelassenes Vermögen, durch die §. 91. 3. bemerkten Verlassenschafts-Ab» Handlungs-Acten, oder eine gerichtliche Urkunde , daß sich keines vorgefunden habe» 3.) Ein legalisirtts oder sonst glaubwürdiges Zeugniß, was die Wittwe oder die Kinder rigenthümlich besitzen» 6.) Ob die Wittwe gesund, bey Jugend und Kräften sey, um sich ihren Unterhalt durch Arbeit zu verdienen, oder im Gegentheile ihre Arbeitsunfähigkeit wegen ihrem Alter oder Kränklichkeit, mittelst eines Zeugnißes des Bezirksarztes u. s. w. §- »17- 6., endlich wie alt sie sey? In 38 7. ) Wenn Kinder vorhanden sind, ist zu erweisen, wie viel derselben überhaupt noch unter der alterlichen Versorgung stehen, mit Angabe ihres Taufnamens, Alters und Geschlechtes, wobey von denjenigen, die noch unter dem Normalalter stehen, die Taufscheine in Original, oder in beglaubigter Abschrift beyzubringen, und die Anzeige beyzufügcn ist, ob sie Key der Mutter selbst, oder bey welcher andern Familie sich aufhalten, ob sie gesund, oder kränklich und krüppelhaft sind, welches letztere durch das unentgeltlich abzureichende Zeugniß eines in Staatsdiensten besoldeten Arztes oder Chyrurges zu erweisen ist. 8. ) Wo die Familie die erhaltene Provision zu erheben und zu verzehren wünscht. 1I9. Nach dem Absterben der provisionirten Wittwe, kann von der Behörde oder dem Vormunde im Namen der noch unter dem Normalalter stehenden Kinder, um die Provision, nach Anleitung des 92. §. und von den großjährigen älternlosen Waisen, die wegen Kränk¬ lichkeit und Krüppelhaftigkeit erwerbsunfähig sind, nach der im 93. §. gegebenen Vorschrift und anempfohlener Umsicht, um eine Gnadengabe bis zu ihrer Wiederherstellung oder Ver¬ sorgung eingeschritten, oder auf ihre Unterbringung in einem Versorgungshause angetragen werden. i2o. Die vorgesetzte Stelle dieses mindern Dieners oder Arbeiters, wird bey Berücksich¬ tigung der gleichmastigen Vorschriften §. 38. und 94. auch die alten Ansprüche des Indivi¬ duums, auf eine Pension oder Provision für sich und seine Familie, in den §. 22., 26. ,37., /12., 94. angeführten Fällen, um so mehr hervorzuhcben bemüht seyn, als dadurch die Aus¬ lagen für die Versorgung dieser Familie von dem durch die Stelle respizirten Fond auf jene Kassen zurückgewiesen werden, woraus die frühere Besoldung dieses Individuums bezahlt wurde» Uebrigens wird die Stelle, nach gehörig erläuterten und erwiesenen Umstanden, die sich auf diese Anträge beziehen, einen wohlgegründeten Vorschlag machen, wieviel diesen dienstun¬ tauglichen Diener, seiner Wittwe oder Kindern oder erwerbsunfähigen großjährigen Waisen als Provision, Erziehungsbeytrag, oder Gnadengabe täglich zu verleihen sey, dann ob nicht die hilflosen Kinder und Waisen auf andere Weise'zu unterbringen, und zu versorgen wären, und bis auf welchen Tag jedes der minderjährigen Kinder seinen Erziehungsbeytrag oder die Provision noch beziehen dürfe. i2i. Da unter dem großen Personale, welches von den Administrationen oder Direktionen respizirt wirb, häufige Provisionsfälle vorkommen, so sind hierüber nicht einzelne Berichte zu verfassen, sondern diese Anträge kommen in monathliche, mit den nöthigen Rubricken versehe¬ nen Tabellen - Verzeichnisse zu bringen, und mit Beyschließung der Bittschriften und Zeug¬ nisse von den Pensionsbewerbern, dann beygefügten Gutachten über den Betheilungsbetrag, mir den gehörigen Beweggründen unterstützt, an die Hofstelle vorzulegen, welche nach dem 35. §. zur Bewilligung und Anweisung dieser Beyträge berechtiget ist. i22. Ueber diese Anträge der mindern Stellen auf Provisionen, wird demnach die k. k. Mgemeine Hofkammer (bey politischen Fonds die politische Hofstelle) eben so wie bey den Pen¬ sionen nach §- 43. und 97. sogleich, oder nach eingeholter allerhöchster Willensmeinuug ent¬ scheiden, auch in Folge des 120. tz. auf die Ansprüche einiger mindern Beamten auf eine Pension für sich und ihre Familien, wegen ihrer früher« Dienstleistung dergestalt Rücksicht nehmen, daß nicht nur die Pension bey derjenigen Kasse wieder flüssig gewacht werde, woher er früher seine Besoldung oder Pension bezog, sondern daß ihm auch eine bessere Behandlung in Ansehung der svätern Dicnstjahre zu Thcil werbe, die er, obwohl auf einer mindern Dienststuffe, doch immer dem Staate gewidmet hat. 123. Mit dem Tage als der mindere Diener oder Arbeiter mit Bewilligung, oder auf Geheiß seiner vorgesetzten Stelle, seine Dienstleistung eingestellt, hört auch sein wirklicher Lohn 39 auf, und fangt sein Pensionsgenuß den folgenden Tag an, bey denjenigen aber, welcher schon früher keine Dienste lhun konnte, von dem Tage, als über dessen Provisionirung ent¬ schieden wurde. Die Provision für Wittwen und Kinder, und die Erziehungsbeytrage der letztem, fangen wie gewöhnlich von dem Tage an, als der Lohn oder die Provision der verstorbenen Ehemän¬ ner und Välcr eingestellt wurde, die Gnadcngaben aber von dem Zage des allerhöchsten Ent¬ schlusses ober einem andern dadruch bestimmten Zcrmine. Provisionen können so wenig als Pensionen und Gnadengaben, den Pariheycn srüher ausgezahlt werden, als die Bewilligung und Anweisung von der Hofstelle dazu eingetroffen ist. 124. Die Provisions - Auszahlung geschieht nach der wirklichen Zahl der Tage, monath- lich, wenn die Provision schon verfallen ist, folglich b's einschliessig den TodeStag des Pro« visionisten, oder bis zum Tage, als er wieder in die wirkliche Dienstleistung und Löhnung einrüctr, oder bey den Wittwen und Kindern bis zu den §. 99. angeführten Zeitpunkten, gegen ordentliche Quittungen; für die minderjährigen mutterlosen ober äusser dem Hause und Verpflegung der Mutter lebenden vaterlosen Waisen muß der Vormund quittiren. 125. Ueber die Anweisung der Provisionen, Erziehungsbeyträge, Gnadengaben, oder Almosen Key den Kassen, wird sich nach 44., 45., 98. über die Vormerkung der Ver¬ fallszeit und die Zahlungsbögen nach tz. 99. über tue Einrichtung und Bestätigungsart der verschiedenen Quittungen §. 48., 100. über die längere Nichtbehebung nach ß. 49. benommen, und die /jo, 76., 83., 86. angeführten Bewegungsgründe zur Einstellung der Pensio¬ nen , gelten auch für die Provisionen. Wenn Provisionisten, oder provisionirte Wittwen und Kinder wegen Verbrechen oder schweren Pvlizcy - Uebertretungen, durch die peinliche oder politische Behörde zur Strafe Verur- theilr werden, so verlieren sie nach So. ihre Provision oder Gnadengabe, und nach der Vcrurtheilung des Vaters haben auch Wittwen und Kinder keinen Anspruch mehr auf eine Provision. Das Verbrechen der Mutter aber macht die Kinder ihrer Erziehungsbeytrage nicht verlustig. 126. Für unbeständige Diener und Arbeiter, die nur Taglohn haben, und so lange beybehalten werden, als sie beschäftiget werden können, kann keine Provision Statt finden. Es bleiben jedoch Key Baulichkeiten, welche längere Jahre dauern, wie das bey Strassen der Fall seyn kann, Taglöhner die ganze Zeit über im Dienste; diesen oder ihren Wittwen und Kindern wird bey ihrer Entlassung, wenn sie erweislich über zehn Jahre in Arbeit standen, ein vierteljähriger Betrag des Taglohns, wenn sie aber vor dem zehnten Jahre entlassen wer¬ den , ein monarhlicher Betrag des Taglohns als Abfertigung gegeben, wenn sie aber gar nichts mehr verdienen können, erhalten sie ein tägliches Almosen von 6 bis 8 kr. Taglöhner, die nur auf kurze Zeit ausgenommen werden, entläßt man ohne Abfertigung, wenn sie aber bey den Bau verunglückt sind, sind sie der allgemeinen Atmenanstalt oder zu einer Spitak- portion zu empfehlen. Aehnliche Wohlthaten werden unbeschäftigten Arbeitern bey -en Wald - Ämtern zu Theik.