u SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA E176 * - ■ . LGLNNBLV-rSMBLLL>BGALUM von Gottes Gnaden Kaiser von Oester- freich; König von Jerusalem; Ilungarii, ISöheliii, der Lombardey und Venedig, von Dalmatien, Croatten, 81a-vonlen, Galizien, Lodomericn und lllyrieii; Erzherzog von Oesterreich, Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, K rain, Ober-und Utieder-Sclilcsien; Grossfilrst in Siebenbürgen; HEarKgraf in Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tyrol etc. etc. .Mit Unserer Entschlicssung vom sechs und zwanzigsten September achtzehnhundert und vierzehn, haben Wir die Wiederherstellung der in Unserer Provinz Krain bestandenen, während der fremden Regierung aber ausser Wirksamkeit gekommenen Ackerbaugesellschaft bewilligt. Da es aber dieser Gesellschaft bisher an einer regelmässigen Verfassung mangelte; so haben Wir auf ihre unterthänigstc Bitte, zu ihrer fortdauernden Begründung, und zweckmässigen Wirksamkeit folgende Statuten zu genehmigen befunden. - ? « ' ■ ■ ■ . ■ - J - ' •" !. ' 7 • f - i: . v ■ * ; * k'1 ' ? - 1 ' 1 " ' - , r I, ' .. . ' .• ' 1 : ■ ' ■ i — ‘,) Männer, welche, wenn sie schon nicht Landwirthschaft treiben, doch sich um die Landescultur, oder hierauf Bezug nehmende Wissenschaften, auf was immer für eine Weise verdient gemacht haben. §. XII. Die wirklichen Mitglieder müssen sich im Lande aiiflialten; sobald sie ausserhalb der Provinz Krain ihren Wohnort aufschlagen, hören sie auf wirkliche Mitglieder zu eyn, und rücken in die Kategorie der correspondirenden Mitglieder. §. XIII. Zu correspondirenden Mitgliedern werden ausgezeichnete Landwirthe, oder Männer aus den benachbarten Provinzen und aus fremden Staaten gewählt, welche durch die Mittheilung ihrer Kenntnisse, Entdeckungen und Erfahrungen der Gesellschaft wesentlichen Nutzen verschaffen können. Die Vorsteher und Secrctäre der übrigen inländischen Ackerbau - Gesellschaften werden ersucht, als correspondirende Mitglieder der Gesellschaft beizutreten. Zu Ehrenmitgliedern ernennt die Gesellschaft solche Männer vom Range und Ansehen, denen sie einen Beweis ihrer Dankbarkeit, oder Verehrung zu geben Veranlassung findet, ohne denselben besondere Verpflichtungen auflegen zu wollen. §. XV Die Mitglieder der Gesellschaft können in der Regel nur in den allgemeinen Versammlungen der Gesellschaft, nachdem der Gesellschaftsausschuss ihre Würdigkeit erhoben und sie in Vorschlag gebracht hat, durch Stimmenmehrheit gewählt werden. §. XVI. Die gewählten Mitglieder erhalten die Aufnahms - Urkunden vom Präsidenten und Secretär, im Namen der Gesellschaft gefertigt, und mit dieser zugleich ein gedrucktes Exemplar der Gesellschafts - Statuten; ihr Name, Stand, ihre Wohnung, nebst einer kurzen Anzeige ihrer Verdienste, werden in die Matrikel eingetragen. §. XVII. Die Rechte, welche die Gesellschaft ihren Mitgliedern gewähren kann, sind folgende : a) Jedes Mitglied hat das Recht, den Namen eines wirklichen, correspön- direnden oder Ehrenmitgliedes zu führen. b) Alle Mitglieder ohne Unterschied, ob sie den Namen eines wirklichen, correspondirenden, oder Ehren-Mitgliedes führen, können den Gesellschafts-Versammlungen beiwohnen, und über die vorgetragenen Gegenstände abstimmen. c) Jedes in Laibacli befindliche Gesellschaft - Mitglied, ohne Unterschied seiner Eigenschaft, hat das Recht, auf den Gebrauch der Bibliothek, und der Modellen- und Maschinen-Sammlung der Gesellschaft. d) Die wirklichen Mitglieder können bei den erforderlichen Fähigkeiten und Eigenschaften durch die Wahl zu jenen Aemtern gelangen, die in der Gesellschaft bestehen. §. XVIII. Die Mitglieder der Gesellschaft übernehmen folgende Pflichten und Verbindlichkeiten : a) Die wirklichen und corrcspondirenden Mitglieder verbinden sich, die Vor- schriften und Institutionen der Gesellschaft genau zu beobachten 3 und b) allein der Gesellschaft übernommenen Aemter, anvertraute Geschäfte und Arbeiten mit allem Eifer und Thätigkeit, dem Zwecke der Gesellschaft gemäss, zu besorgen. §. XIX. Da jedoch in der Gesellschaft, als einem freien Vereine, kein Zwang bestehet, so dauern die Verpflichtungen der Mitglieder so lange, als sie in der Gesellschaft bleiben wollen; nach vorläufiger mündlich oder schriftlich an den Gesellschaftsausschuss gemachten Erklärung kann jedes Mitglied aus der Gesellschaft treten, womit auch alle als Mitglied genossenen Rechte erlöschen. §. XX. Die gänzliche Entziehung von denen als Mitglied übernommenen Verpflichtungen wird nach vergebens wiederhohlten freundschaftlichen Erinnerungen für eine stillschweigende Austritts-Erklärung angesehen. DRITTER ARSCHNITT. ■r-g-g^r---- Gesellschafts - Ausschuss» dessen Geschäfte 9 allgemeine Versammlungen. §. XXI. Zur Besorgung der Gesellschafts-Geschäfte, und zur Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft wählen die wirklichen Mitglieder einen Präsidenten, einen Secretär und vier Ausschussmitglieder, §. XXII. Die Wahl des Präsidenten und Sccretärs muss der allerhöchsten Bestätigung Seiner Majestät durch das Landes-Präsidium vorgelegt werden, nach herahgelangter allerhöchster Bestätigung werden dem Präsidenten und Secretär die Decrete vom Protector ausgefertigt, den Ausschussmitgliedern ah er vom Präsidenten und Secretär, im Namen der Gesellschaft. §. xxiiL Der Präsident, die vier Ausschussmitglieder und der Secretär bilden den beständigen Gesellschaftsausschuss, der in Baibach seinen Sitz hat. §. XXIV. Zum Ausschüsse können nur die kcnntnissvollsten, erfahrensten und ausgezeichnetesten von den wirklichen Mitgliedern der Gesellschaft gewählt werden, welche nebst dem thätigen V illen, auch die nothige Müsse haben, die Geschäfte der Gesellschaft dem Zwecke gemäss zu besorgen. §. XXV. Der Präsident leitet die Geschäfte der Gesellschaft den Statuten gemäss-; er bestimmt die Tage zu den Sitzungen des Ausschusses , und zu den ausserordent- 4 n liehen allgemeinen Versammlungen; er fuhrt den Vorsitz in den Ausschuss-Sitzungen, er leitet in diesen, sowie in den allgemeinen Versammlungen, die Ordnung in den Vorträgen, kläret in denselben Zweifel und Missverständnisse auf, sammelt die Stimmen, sucht bei getheilten Stimmen die Vereinigung derselben zu bewirken, gibt, wenn die Meinungen getheilet bleiben, durch den Beitritt seiner Stimme den Ausschlag, und setzt nach der Stimmenmehrheit die Resultate der gepflogenen Beratschlagung fest; er unterschreibet alle Ausfertigungen , Protocolle und Beschlüsse der Gesellschaft. S. XXVI. In Abwesenheit oder Verhinderungsfälle des Präsidenten vertritt die Stelle das älteste Mitglied, nach der Ordnung des Eintritts in die Gesellschaft. §. XXVII. Der Sccretär ist der Referent bei den Sitzungen des Ausschusses und bei den allgemeinen Versammlungen; er führt zugleich die Sitzungs-Protocolle. Er hat das beständige Referat in den wissenschaftlichen, so wie in allen jenen Gegenständen, welche die Gesellschaft selbst und ihre Verfassung betreffen ; er führet im Einverständnisse mit dem Präsidenten die Gesellschaftscorrespondenz; er eröffnet die an die Gesellschaft einlaufenden Zuschriften und Einlagen; er besorgt die Kanzleigeschäfte der Gesellschaft; er unterschreibt mit dem Präsidenten alle Ausfertigungen und Protocolle der Gesellschaft; er redigirt die von der Gesellschaft zum Druck bestimmten Schriften, und hat die Aufsicht über das Archiv, die Bibliothek, und die Modellen- und Maschinen - Sammlungen der Gesellschaft. §. XXVIII. Die vier Ausschuss-Mitglieder theilen sich in die vom Secretär nicht übernommenen Referate nach ihren Kenntnissen und ihrer Müsse; einer von ihnen besorgt die Geldangelegenheiten; dieser führt das Casse-Journal und alle Verrech- nungen, Behebt und empfängt die Gesellschaftsgelder, zahlt auf die vom Präsidenten und Sccreläre unterschriebenen Anweisungen die angewiesenen Summen gegen Quittungen aus, und legt mit Ende eines jeden Jahres dem Ausschüsse die Rechnung vom verflossenen Jahre, und das Budget der Ausgaben fürs kommende Jahr. Es wird aber stets eine sonderheitliche und verantwortliche Sorge des Präsidenten se) n, mit dem Geschäfte der Geldangelegenheiten jenes Ausschussmitglied zu betheilen, welches die Gesellschaftscasse gehörig und sicher zu verwahren in der Lage ist. §. XXIX. Das Amt des Präsidenten und Secretärs dauert sechs Jahre, das eines Ausschussmitglieds drei Jahre; von den ersten gewählten Ausschussmitgliedern soll nach Verlauf von drei Jahren die eine Hälfte, und nach Verlauf von vier Jahren erst die zweite Hälfte durch das Loos austreten; diese, so wie der abgehende Präsident werden in der nämlichen allgemeinen Versammlung, in welcher sie auszutreten haben, entweder wieder neuerdings bestätigt, oder durch die Wahl ersetzt. §. XXX. Der beständige Ausschuss ist der Repräsentant, Referent und das Organ der Gesellschaft; als Repräsentant übernimmt er alle, wie immer Namen habende, an die Gesellschaft einlaufende Zuschriften, und besorgt die seiner Wirksamkeit anvertrauten Geschäfte; als Referent erhält er die Gesellschaft in steter Kenntniss von allen an ihn eingelangten Mittheilungen und Zuschriften, gibt ihr Rechenschaft von den hierüber gepflogenen Verhandlungen und getroffenen Aerfiigungen, und bereitet die Geschäfte, deren Entscheidung, Kraft der Statuten, den allgemeinen Versammlungen Vorbehalten ist, gehörig vor; als O rgan endlich bringt er die von der Gesellschaft gefassten Beschlüsse in Vollzug, und besorgt die Correspondenz der Gesellschaft. Alle der Wirksamkeit des Ausschusses von der Gesellschaft übertragenen Geschäfte sind auf die Art zu behandeln und zu führen, wie es die gute Ordnung mit sich bringt. Der beständige Ausschuss wird daher nach diesem Grundsätze für die äussere Form der Geschäftsführung zur Handhabung der Ordnung, und der nöthigen liebersicht eine Instruction für die Gesellschaftsbeamten entwerfen, und der Gesellschaft zur Bestätigung vorlegen. §. XXXII. Der Ausschuss versammelt sich monatlich einmal unter dem Vorsitze des Präsidenten. §. XXXIII. Der Ausschuss muss in den Ausschuss - Sitzungen immer vollzählig scyn; er hat daher in Abwesenheit, oder Verhinderungsfälle des Secretärs, oder eines Ausschussmitgliedes, auf Vorschlag des Präsidenten aus den wirklichen Mitgliedern sich zu ergänzen. §. XXXIV. Gegenstände von Wichtigkeit werden in den Ausschuss - Sitzungen Im Wege der ordentlichen Berathschlagung verhandelt; was nach gepflogener Berath--schlagung durch Stimmenmehrheit entschieden wird, gilt als Beschluss des Ausschusses und der ganzen Gesellschaft; minder wichtige Gegenstände kann der Secretär im Einverständnisse mit dem Präsidenten abthun, allein er muss in der nächsten Ausschuss-Sitzung davon Bericht erstatten §. XXXV. Dem Ausschüsse wird die Befugniss eingeräumet, bei wichtigen Geschäftsverhandlungen , oder bei Untersuchung und Erörterung wissenschaftlicher Gegen- n Stünde, sein Collegium durch Beiziehung eines, oder mehrerer Mitglieder der Gesellschaft zu verstärken, oder gar eigene Commissionen zu ernennen, an div er oberwähnte Gegenstände zur Berichterstattung verweiset. §. XXX YI. Die Gesellschaft will dem beständigen Ausschüsse die Besorgung aller jener Gegenstände und Geschäfte übertragen, welche sie nicht ausdrücklich ihrer eigenen Entscheidung vorbehält. §. XXXVIL Die Geschäfte, die der Amtswirksamkeit des Ausschusses übertragen sind, beziehen sich demnach auf: a) Die Führung der Correspondcnz mit den landesfürstlichen Behörden, mit den in- und ausländischen Landwirthschafts-Gcsellschaften, mit einzelnen Gesellschaftsgliedern und Privaten. b) Die Sammlung aller eingegangenen Zuschriften und Eingaben, die Ein- holung der nothigen Behelfe und Auskünfte, und die Zusammenstellung der Materialien zu einem Ganzen. c) Die Vorbereitung aller Gegenstände, die in den allgemeinen Versammlun- gen zum Vortrage bestimmt sind, wesswegen der Ausschuss vor jeder allgemeinen Versammlung eine eigene ausserordentliche Sitzung hält, die zu dieser Vorbereitung bestimmt ist. d) Die Ausführung der Beschlüsse der allgemeinen Versammlungen, in so weit er damit beauftragt ist. c) Die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft. f) Die Erhaltung der Ordnung in den Schriften, Büchern, Modellen und Maschinen - Sammlungen der Gesellschaft. g) Die Redaction aller in den allgemeinen Versammlungen Zum Drucke be- stimmten Schriften. Alle Geschäfte jedoch, welche die Gesellschaft unmittelbar an gehen, bleiben den allgemeinen Versammlungen zur Entscheidung Vorbehalten, als: a) Die Wahlen des Präsidenten, Secretärs und der Ausschussmitglieder, so wie die Aufnahme neuer Mitglieder. b) Die Bestimmung und Bekanntmachung der Versuche, und die Vorschläge jener Gegenstände, womit die Gesellschaft sich zu beschäftigen hat, und wozu die Mitwirkung der Mitglieder in Anspruch genommen wird. c) Alle Vorschläge und Verbesserungsentwürfe, so wie alle Schriften, welche im Namen der Gesellschaft durch den Druck bekannt gemacht werden sollen. d) Alle Berichte, um deren Erstattung die Gesellschaft den Ausschuss in den allgemeinen Versammlungen angehet. e) Die Bewilligung der Jahresrechnung und Budget für das kommende Jahr. f) Die Massregeln, welche auf die Grundverfassung der Gesellschaft Bezug haben, insbesonders aber die der allerhöchsten Bestätigung jedesmald vorzulegenden Vorschläge einer Veränderung der Statuten, durch Zusatz, Hinweglassung, pder Abänderung der schon bestehenden. §. XXXIX. Jährlich werden zwei allgemeine Versammlungen gehalten, und zwar am zweiten Mai und am zwanzigsten November, als den zwei Hauptmarkttagen von Laibach; an welchen die meisten der auf dem Lande wohnenden Mitglieder Geschäfte halber ohnediess nach Laibach kommen. §. XL. Damit jedoch die Mitglieder um so gewisser zu den allgemeinen Versammlungen erscheinen, werden diese zwei Versammlungstage zwei Wochen voraus durch das Intelligenzblatt bekannt gemacht. Zur Entscheidung aller Geschäfte, welche nach dem XXXVIII. §. die Gesellschaft unmittelbar angehen, und die derselben in den allgemeinen Versammlungen Vorbehalten sind, genügt die Stimmenmehrheit der anwesenden Gesellschafts - Mitglieder. §. XLII. Der Protector wird vom Präsidenten und dem Ausschüsse zur allgemeinen Versammlung feierlich geladen, und ihm das Programm über sämmtliche allda zu verhandelnde Gegenstände überreicht. §. XLIIL Dieses Programm liegt auch einige Zeit vor der allgemeinen Versammlung im Bureau des Ausschusses zur Einsicht der Mitglieder offen. §. XLIV. Der Protector hat in den allgemeinen Versammlungen den Vorsitz. Unmittelbar neben dem Protector sitzt, als das dirigirende Glied der Gesellschafts-Verhandlungen , der Präsident, ihm gegenüber der Secretär. § XLV. In den allgemeinen Versammlungen erscheinen die Mitglieder persönlich; es findet keine Bevollmächtigung eines Stellvertreters, und keine Rangordnung unter den Mitgliedern .Statt. §. XLVI. Der Protector last die Versammlung eröffnen, worauf der Präsident über jene Gegenstände Vortrag hält, die er zur Kenntniss der allgemeinen Versammlung zu bringen, oder zum gesellschaftlichen Wolde anzutragen wünscht. Unmittelbar darauf legt der Secretär eine gedrängte, klare, pragmatische Ueber-sicht aller vom Ausschüsse im Namen der Gesellschaft verhandelten Gegenstände vor. Sonach wird in der im Programm angekündigten Reihenfolge zum Vortrage jener Gegenstände geschritten, welche von den Ausschussgliedern oder ändern Mitgliedern bearbeitet worden, und die der Entscheidung der ganzen Gesellschaft in der allgemeinen Versammlung den Statuten gemäss Vorbehalten sind. §. XLVII. Der Präsident trägt Sorge, dass die Berathungen in der Ordnung folgen, in welcher die Gegenstände vorgetragen worden sind; »dass der Gegenstand der Frage dabei nicht aus dem Gesichte verloren gehe, und dass bei sich dabei ergebenden Debatten der geziemende Anstand nicht verletzt werde. §. XLVIII. Jedes Mitglied gibt seine Stimme mündlich, nur bei der Aufnahme der Gesellschafts - Mitglieder wird folgendes Verfahren beobachtet: Die Namen der vom Gesellschafts - Ausschüsse nach dem §. XV. zur Aufnahme in Vorschlag gebrachten Mitglieder werden auf einem Wahlzettel abgedruckt, und jedem in der allgemeinen Versammlung anwesenden Gesellschaftsmitgliede wird bei dem Beginn der Verhandlungen ein Exemplar dieses Namensverzeichnisses zu dem Ende überreicht, damit der Name desjenigen, welchem von einem Mitglied« die Beistimmung zur Aufnahme verweigert wird, durchstrichen werde. Wenn nun der Gegenstand der Wahl neuer Gesellschafts - Mitglieder an die Reihe kommt, werden die Blätter eingesammelt, und dem Präsidenten übergeben, welcher mit Beiziehung zweier Mitglieder des Ausschusses die Revision derselben vornimmt, und das Resultat der Abstimmungen mit Ablesung der Namen der neu aufgenommenen Mitglieder bekannt macht. Die Wahl des Präsidenten, des Secretärs und der Ausschuss- oder ausserordentlichen Commissionsglieder wird durch geschriebene Zettel vorgenommen. §. XLIX. Die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ist entscheidend, und gilt für den allgemeinen Willen der Gesellschaft; nur für den Fall, wenn eine Aenderung in den Statuten der Gesellschaft vorgeschlagen wird, machen erst zwei Drittheile der anwesenden Mitglieder die Stimmenmehrheit aus, §. L. Sobald nach den im Namen des Ausschusses vom Secretäre gemachten Vorträgen die Berathschlagungen geendiget, und die Beschlüsse der Gesellschaft gefasst sind, stehet es jedem der anwesenden Mitglieder frei, über was immer für einen Gegenstand, der dem gesellschaftlichen Entzwecke entspricht, und dessen Behandlung im Wirkungskreise der Gesellschaft liegt, einen Vortrag zu machen; nur haben sich diese Mitglieder einen Tag vor der allgemeinen Versammlung bei dem Präsidenten zu melden, und ihn mit dem Gegenstände ihres Vortrages bekannt zu machen; der Präsident wird durch das Loos die Reihenfolge bestimmen lassen, in welcher sie ihre Vorträge halten. \ §. LI. Sind demnach die Hauptgeschäfte beendigt, so werden nützliche Gewächse und Entdeckungen mitgetheilt, und Zeichnungen von neuen nützlichen Maschinen, Modelle, Sämereien und Gewächse vorgezeigt. Hierauf erklärt der Protector die allgemeine Versammlung als beendigt. §. UL Der Secretär verfasst über die in den allgemeinen Versammlungen gepflogenen Verhandlungen das Protocoll mit aller Genauigkeit, und lässt es vom Präsidenten bestätigen. Nachdem es auf diese Art legalisirt ist, wird es dem Protector vorgelegt, auf dessen Genehmigung gedruckt, und an alle Mitglieder gegen Bezahlung der Auflagskosten vertheilt. VIERTER ARSCHNITT. Vermögen, Einkünfte und Auslagen der Gesellschaft. §. liil Das Vermögen und die Einkünfte der Gesellschaft bestehen vermög allerhöchster Entschließung vom sechs und zwanzigsten September achtzehn hundert und vierzehn in: a) dreizehn Wiesen, die tlieils am Laibachflusse, theils am Gruberischen Canale hinter dem Schlossberge liegen, und vier Wiesen im Laibacher Moraste. Diese Realitäten sind dem Zwecke der Gesellschaft gemäss zu benützen; b) in einem in einer öffentlichen Obligation bestehenden Capitale von Sechs Tausend Ein Hundert Siebenzig fünf Gulden, dann c) in einem jährlichen Beitrage von Ein Tausend Sechs Hundert Gulden Metall - Münze aus dem krainischen Provinzialfonde , wovon Sechs Hundert Gulden für Prämien zur Emporbringung der Hornviehzucht, laut Central - Organisirungs - Hofcommissions - Decret vom achten Juli achtzehn hundert und vierzehn, bestimmt sind. §. LIV. Die Auslagen, welche von den jährlichen Einkünften der Gesellschaft zu bestreiten sind, sind folgende: a) Die Grundsteuer von den Gesellschafts-Realitäten. b) Der Miethzins, die Ileitzungs- und Beleuchtungs - Kosten des Bureau der Gesellschaft. c) Das Honorar des Secretärs. d) Die Druckschriften, Schreibmaterialien und Correspondenz. e) Die Unterstützung und Entschädigung der Mitglieder , welche kostspielige Versuche zu machen von der Gesellschaft übernommen haben. f) Die Beischaffung nützlicher landwirtschaftlicher Zeitschriften, Bücher. Modelle, Zeichnungen, Maschinen, Gewächse und Sämereien, und die damit anzustellenden Versuche. g) Die Belohnung ärmerer aber fleissiger Landwirthc der Provinz, welche in der Cultur eines landwirthschaftlichen Zweiges sich auszeichnen. ir wollen und befehlen sonacli 9 dass diese Statuten genau beobachtet, und ohne Unsere Genehmigung keine Pendelungen hieran vorgenommen werden sollen. Gegeben in Unserer Haupt - und Residenzstadt Wien am achten April im Jahre nach Christi Geburt ein Tausend acht hundert zwanzig, Unserer Reiche im neun und zwanzigsten. Franz Graf v. Saurau Oberster Kanzler. Jota. Xep. Freiherr v. Grcislcnt m. P. Nach Seiner k, k. Majestät höchst eigenem Befehle Franz Ritter v. Fradeneclt m.. p, Registr. Sebast. Englbrcchtsmüllner m. ,1. s* C M K RA E 41 9501260 COBISS O