Nr. 376. 1. 1881. Kirchliches Verordnungs-Blatt für die Lavanter Diöcese. Inhalt: I. Frage» für die Pastoral-Conferenzen im Jahre 1881. II. Fragen für die iheologifchen Elaborate im Jahre 1881 III. Bestimmungen der PsarrconcursprÜfungcn im Jahre 1881. IV. Abholung der heil. Oele am Gründonnerstage. V. Anzeige de« Direeiorien- und Schematismen Bedarfes und Vorlage des Scelenstands Ausweises pro 1882. — VI. Für halbinvalide Offiziere die militiirifche Hcirathsbewillignng erforderlich. VII. Statlhallerei Eröffnung betreffend die Schadloshaltung der Benefiziateli an« dem Religionsfondc rücksichtlich der die Congrua fchiniilerndcn Steuern. — VIII. Weisungen betreffend die Anlage der CollectnrS-AblöfimgS Kapitalien. IX. Gesetz über die Einbckennnng de« Gebiihren-Aequivalentcs pro 1881 bis 1890. X Anempfehlung des BlatteS: „Arbeiterfreund". XI. Knaben feniinarS-Rechluing vom Studienjahre 1879/80. XII. Diözefan Nachrichten. I. Im Laufe des Jahres 1881 haben die Pastoral-Conferenzen in der vorgeschriebenen und bisher üblichen Weife unter Vorsitz und Leitung deö Herrn DechanteS des Eonserenz-OrtcS an den nachfolgenden Stationen abgehalten zu werden. 1. Zu C illi, für die Dekanate (SiUi, Neukirchen und Kiffer; 2. Zu Drachenburg, für dieses Dekanat; 3. Zu F r aßlau, für dieses Dekanat; 4. Zu St. Georgen an der Stainz, für dieses Dekanat; 5. Zu G o n o b i z, für dieses Dekanat ; 6. Zu Ja ring, für dieses Dekanat; 7. ZuKvtsch, für das Dekanat Dranfeld; 8. Zu St. Leonhard in W.-B., für dieses Dekanat; 9. Zu Mahrenberg, für die Dekanate Mahrenberg und Saldcnhofen; 10. Zu St. M a r e in, für die Dekanate St. Mare!» und Rohitsch. 11. Zn St. Martin ob Windischgraz, für dieses Dekanat; 12. Zu Oberburg, für dieses Dekanat; 13. Zn Pettau, für die Dekanate: Pettan, Großsonntag und Sauritsch; 14. Zn Rann, für dieses Dekanat; 15. Zu St. Aegidi bei Schwarzenstein, für das Dekanat Schallthal; 16. Zn U n t e r p n l s g a », für das Dekanat Windischfeistritz ; 17. Zu Marburg, für die Dekanate: Marburg l. D. 11. und Marburg r. D. U. In Marburg wird die Conferenz in der fürstbischöflichen Residenz am 6. Oktober stattfinden; für jede der anderen Stationen hat der Dechant des Confcrcnz-Ortcs den Tag zu bestimmen und solchen rechtzeitig den betreffenden Seelsorgern bekannt zu geben, so wie unter einem auch dein Ordinariate anznzcigcn; jedoch wird bemerkt, daß die Conferenzen in dem Zeiträume vom 1. Mai bis Ende Juli abzuhaltcn und die bezüglichen Protokolle bis Ende August dem Ordinariate in Vorlage zu bringen sind. De» Gegenstand der Besprechungen bilden folgende Confercnz-Fragen: 1. Seit einige» Jahren, wurden bisher — was früher gar nicht oder nur höchst selten der Fall war — aus in den Zeitumstünden liegenden Gründen Ehedispensen in sehr nahen Verwandtschafts-Graden (z. B. im zweiten — auch im zweiten berührend den ersten der Seitenlinien) und Schwagerschaftsgraden (ex copula licita — z. B. im zweiten, im zweiten berührend den ersten; auch im ersten der Seitenlinien) schon öfters ertheilt. 1 Welche» Eindruck machen derlei Verehelichungen im allgemeinen auf daS gläubige Volk? Welchen Einfluß üben sie auf das Familienleben? 2 Welche Bedingungen stellt das K i r ch e n r e ch t für die kanonische Errichtung, und welche Vorschriften die Pastoral für die Einführung und Leitung einer Bruderschaft oder eines frommen Vereines auf? Es sind auf jeder Conferenj-Statio» die Bruderschaften und frommen Vereine (in so weit thnnlich auch deren Mitgliederzahl) namhaft zu machen, welche an den auf der Conferenz-Station vertretenen Seelsorgstationen bestehen; — es ist anzugeben, welche von denselben sich »ach den bisherigen Erfahrungen als eine besondere Stütze der Seelsorge erwiesen und auf die Belebung der christlichen Zucht einen besonders heilsamen Einfluß geübt habe» ; — und es sind endlich die Mittel zu berathe», welche anzuwenden wären, um die hie und da in Verfall gerochene« Bruderschaften und frommen Vereine wieder zu beleben, oder wo sie in Blüthe stehen, sie in diesem erfreulichen Zustande zu erhalten? II. Im Jahre 1881 sind von den zur Ausarbeitung verpflichteten Diözesanpriestcrn nachstehende theologische Frage» schriftlich zu beantworten: 1. Quid ent H. d. „communio i dio m atu m“ in Christo ? Quonam sensu juxta dogma catholicum admitteuda est? 2. Necessitas cultus divini externi probetur tum ex ratione, tum ex sacra scriptura et perpetua ecclesiae traditione. 3. Predigt über den Text: „Wir haben gemäß der Gnade, die uns gegeben worden ist, verschiedene Gaben." (Epistola ad Romanos Cap: XII. vers. 6) dom II. post Epiphaniam. Eingang. Erster T h cil. Der Beruf zu einem — zunächst kirchlichen — Amte, und die Talente (Befähigungen) zu demselben sind Gnadengeschenke Gottes. Zweiter Theil. Eben deßhalb müssen wir Beider, nämlich der Ae ni ter und Talente, mit Treue warten. Schluß. Der erste Theil ist vollständig anszuarbciten. Das Uebrige kann blos skizzirt werden. III. Die allgemeine PfarreoncurS-Prüfung wird auch im laufenden Jahre in der fürstbischöflichen Residenz zu Marburg abgehalten werden, und zwar am 3., 4., 5. Mai, und am 30., 3 l. August und 1. September. Die Gesuche um Zulassung zur Concnrsprllfung sind durch das betreffende F. V. Dekanalamt wenigstens 14 Tage früher anher einzusenden. IV. Die Abholung der heil. Oele hat wie alljährlich am Gründonnerstage in der F. B. Ordinariatskanzlei allhier zu geschehen. Für die Reinigung der Oelgefäße ist die erforderliche Sorgfalt zu tragen. V. Der Direktorien- und Schematismen-Bedarf pro 1882 ist von den F. B. Dekanalämtern bis letzten Juli anzuzeigen und zugleich der Ausweis über die Seelenzahl der unterstehende» Kuratstationen in Vortage zu bringen. Nach einer dem H. f. f. Ministerium für Cultus und Unterricht zugekommenen Mitthciluug des k. und k. Reichs-Kriegs-Ministeriums vom 1. Dezember 1880, Z. 7812, Abth. 1 ist in jüngster Zeit wiederholt vorgekommen, daß Offiziere des Ruhestandes, welche bei der Supcrarbitrirung als zum Truppendienste untauglich, zu Lokal-dienste» geeignet classificirt worden sind, durch Civil-Seelsorger getraut wurden, ohne daß die Bewilligung zur Ber-ehelichung von dem betreffenden General- odcrMilitär-Commando Vorgelegen wäre. Da dieser Borgaug der Anordnung der Circular-Bcrordnung des k. und k. Reichs-Kriegs-Miuistcriums vom 2. August 1869 Abth. I. Z. 6554*) zuwider läuft, so werden über Rescript der H. k. k. Statthalterei ddo. 17. Dzbr. 1880, Zl. 19059 die Pfarr- (fiu-ratini-) Aemtcr in Gemäßheit der vorcitirten Circular-Verordnung angewiesen, die Traun« g der v orcrwäh n-ten Offiziere nur dann vorzuneh men, wenn ein Nachweis darüber vorliegt, daß die Heirathsbewilligung seitens der competente» Militärbehörde erthcilt wurde. VII. Sr. Excelle»; der Herr k. k. Statthalter hat unterm 3. Jänner l. I., Nr. 85 das Nachfolgende anher eröffnet: „Anläßlich eines speciellen Falles wurde ich durch Erlaß dcö H. k. k. Ministeriums für Cultns und Unterricht vvn 22. December 1880, Z. 20348 beauftragt dem f. b. Ordinariate behufs Mittheilung au die Beneficiate,, zu eröffnen, daß im Sinne der bestehenden Normen die Schadloöhaltnng der Beneficiateli aus dem Religiousfonde rücksichtlich der die normalmäßige Congrua schmälernden landeSfürstlichcn Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben nur dann Platz greifen kann, wenn die bezügliche Lorschrcibnug den bestehenden Gesetze» entspricht. Sollte in dieser Beziehung ein Berschen unterlaufe» sein, so ist es Sache der Beneficiate» die Richtigstellung der Borschrcibung im administrativen Jnstanzenzuge zu bewirken. Ist von den hicfür offenstchenden Rechtsmitteln nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht worden und hiedurch eine ungebührliche Borschreibung in Rechtskraft erwachsen, so hat die bezügliche Zahlung ohne Schadloshaltung aus dem Religiousfonde lediglich dem im Berschulden befindliche» Beneficiate» zur Last z» fallen." Wovon die Pfründenvorsteher verständiget werden. VIII. Das nachfolgende Rescript Sr. Exccllcnz dcö Herr» k. k. Statthalters vom 23. Jänner l. I. Nr. 16016 ex 1880 wird den Pfründen- und Kirchen-Borstehungcn mit Hinweis auf die im kirchlichen Berordnungsblatte I. vom Jahre 1880, Nr. 458, Absatz VIII. enthaltenen Weisungen, zur Darnachachtuug mitgetheilt: Ich bin zur Kenntniß gelangt, daß einige Pfarrpfründner und Kirchenvorsteher die »ach dem Laudesgesetze vom 18. Juli 1871 L. G. B., Nr. 32, ex 1872 ein laufenden Ablösungskapitalstheilbeträge interi m i-stisch bei im Sinne des Reichsgesetzcs vom 9. April 1873 R. G. B., Nr. 70 eingerichteten Borschußkassen einleget,. Nachdem diesen Instituten die Gewähr pupillarmässiger Sicherheit von Seite der Regierung noch nicht zuerkannt ist, erscheinen dieselben mit Rücksicht ans den §. 50 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 R. G. B. Nr. 50 zu obige», Zwecke nicht geeignet und können derlei kleinere zum Obligatio,icu-Ankauf nicht hinreichenden Kapitalmangel,tei, zum Behufe einstweiliger Verzinsung nur in eine Sparkasse, als einem behördlich beaufsichtigten Institute angelegt werden. — Mit Berufung auf die Motivirung meines Ersuchschrcibens vom 23. November 1879, Z. 16841 beehre ich mich das hochwürdige fürstbischöfliche Ordinariat zu ersuchen, hievon die subventionirten geistlichen Pfründner und *) Auszug aus dieser Eircular-Verordnung: „Weiters habe» Seine k und k. Apostolische Majestttt allerguiidigst zu gestatten geruht, daß fortan auch die nach Punkt 22 der DurchiiihrungS-Vdg. zum Wehrgesetze Praes. Nr. 4554 vom 22. Dezbr. 1868 (N. A. V. Blatt 47. Stück) au eine militärische Heirathsbewilligung gebundenen Halbinvaliden, daun die in der Loco-Bersorgung von Jnvalidenhäusern untergebrachten Offiziere ohne Sicherstellung einer Heiraths-Laution sich verehelichen dürfen, wobei die zur Ertheilung der Bewilligung berufenen General- (Militär)- Eominauden außer den durch die Gesetze vorgeschriebenen Rücksichten »och zn beachte» haben, daß die Braut unbescholtenen Rufes und von angemessener Bildung sei, und daß die Existenz-Verhältnisse des HeirathSwerberS, durch die beabsichtigte Ehe sich verbessern, eventuell auch, ob die Raumverhältnisse deS betreffenden Jnvalidenhause« den Zuwachs eines verheiratheteu Offiziers gestatten." 1* die Vorstellungen der unter einem öffentlichen Patrone stehenden Kirchen in geeigneter Weise zur Darnachachtung verständigen zu tuofleit." H Mit dem Jahre 1881 begann das vierte Decennium für die Entrichtung des Gebiihren-Aequivalentes, und findet ans diesem Anlässe auch eine neue Eiubekennung des ügnivalentpflichtigen Vermögens und eine neue Bemessung dieser Gebühr statt. • Im Nachstehenden wird deshalb den hocbwürdigen Pfründen- und Kirchenvermögens-Verwaltungen der diesbezügliche Finanzminifterial-Erlaß vollinhaltlich, jedoch ohne die darin bezogenen Musterbögen mitgetheilt. Erlaß des Finanzministeriums vom 26. Juli 1880, (Ir. 102 H. G. Ol.) betreffend die «inbekennnng des dem Gebühren-Aeqnivalente unterliegenden beweglichen und unbeweglichen Vermögens für das vierte Deeennium (die Jahre 1881 bis 181)0). Zum Behufe der Bemessung des Gebithren-Aequivalentes von dem beweglichen und unbeweglichen Vermögen für das IV. Decenninm (1. Jänner 1881 bis letzten December 1890) nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Februar 1850, der Allerhöchsten Entschließung vom 1. Mai 1850 (R. G. Bl. Nr. 181), dann der Gesetze vom 13. December 1862 (R. G. Bl. Nr. 89) und vom 29. Februar 1864 (R. G. Bl. Nr. 20.) [§. 22] wird zur Erzielung eines gleichförmigen Benehmens Nachstehendes verordnet: 1. DaS unbewegliche Vermögen ist nach dem beiliegenden Muster A, das bewegliche nach dem Muster B, und die dem Gebiihren-Aepuivalente unterliegende» Nutzungsrechte (wie das Jagd-, Fischerei-, Mühl-, Schank-, Markt, Mauth-, Ucbcrfuhrsrccht u. dgl.) sind nach dem Muster 0, abgesondert und nach dem Vermögensstande vom 1. Jänner 1881 bis spätestens 30. April 1881 einzubekennen. Diese Muster werden von den Finauz-Landcsbehördeu sogleich in Druck gelegt und den Parteien gegen Vergütung der auf der Fassion ersichtlich gemachten Gestehungskosten verabfolgt. 2. Für jeden Stenerbezirk ist über die in demselben gelegenen unbeweglichen Sachen eine abgesonderte Fassion zu legen und jeder Stenerbezirk für sich abznschlicßen. Diese abgesonderten Fassionen sind auf dem Titelblatte fortlaufend arithmetisch zu nummeriren. Die einzelnen Abschlüsse sind entweder, sofern es der Ran», zuläßt, auf der letzten Fassion oder im gegcn-theiligen Falle in einer eigenen Ucbcrsicht auf einer Fassions-Drucksortc in derselbe» Reihenfolge zusamnienznsteden, und ist sodann das Gesammtcrgebniß anzusetzen. 3. Sowohl jede Fassion, als auch die abgesonderte Zusammcustcllnng der Abschlüsse ist von dem Gebührenpflichtigen mit Beifügung des Ortes und Datums zu fertigen. Ist der Gebührenpflichtige nach seinem Wohnorte nicht in der Lage, etwa nöthige Aufklärungen über das Bekcnntniß mündlich zu geben, so hat er für diesen Zweck eine mit den Verhältnissen vertraute Person im Bezirke zu benennen und dieselbe auch zu ermächtigen, nöthigenfalls ein Uebercinkomme» über die Grundlagen der Gebührenbemessnng mit den Organen der Stenervcrwaltnng gütig abzuschließen. 4. Jnsofernc der Raum in der Fassion für die Gebäude und das Zngchör nicht hinreicht, hat die Fati-rung auf besonderen Beilagen zu geschehen, deren Endergebnisse in den hicfiir bestimmten Raum der Fassion einzutragen sind. Der Gesammtwerth ist nur aus den Abschlnßsnmmcn für den ganzen Stenerbezirk einzustellen. Grundstücke von gleicher Cnltur sind zwar mit ihren Parzellennummern aufzuführen, aber es genügt, daS Flächenmaß, den Reinertrag und die Steuer derselben blos summarisch anzugeben. 5. Ans die außerhalb der im.Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder befindlichen unbeweglichen Sache», sowie auf die hierauf bezüglichen, im Punkte 1 angeführten Nutzungsrechte hat die gegenwärtige Verordnung keinen Bezug. Dagegen ist das gesammte, in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern liegende unbewegliche Vermöge», ohne Unterschied der rechtlichen Eigenschaft des Besitzes, mit den angeführten Nutzungsrechten von unbeweglichen, in diesen Ländern gelegenen Sachen hier einzubekenuen, der Aequivalentpflichtige mag im In- oder Auslände seinen Wohnsitz haben, und die Verpflichtung zur Entrichtung dcS Gebiihren-AequivalcntS bereits mit Beginn des vierten DecenniumS, oder erst in einem spätcrn Zeitpunkte eintreten. 6. In das Bckenntniß A sind auch und zwar am Schlüsse desselben, diejenigen unbeweglichen Sachen aufzunchincn, für welche der Bckeuntnißlcger die Gebührenfrcihcit in Anspruch nimmt, und ist der Befreiungsgrund anzugeben. Der Umstand, daß der Gebührenpflichtige den Gebranch oder Fruchtgenuß eines Gegenstandes a» eine dritte Person überlassen hat, oder eine zeitliche Befreiung von der Grund- oder Gebändcstcuer genießt, enthebt ihn nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des Gebühren-AequiüalenteS. Es müssen daher auch die einer Gemeinde incorporirten Bcncficien und die, dritten Personen zum Genüsse überlassenen unbeweglichen Sachen, dann alle Rechte, welche mit einer unbeweglichen Sache in der Art verbunden sind, daß sie dem jeweiligen Besitzer wegen des Besitzes der unbeweglichen Sache zustehen, vollständig und genau einbekannt werden. 7. Jenes Vermögen, bei dem die Verpflichtung zur Entrichtung des Gebühren-AeqnivalenteS nach den Bestimmungen des §. 16 und der T. P. 106 B e), Anmerkung 3. des Gesetzes vom 13. December 1862, dann nach Absatz 10 der Vorschrift vom 20. December 1862 (R. G. Bl. Nr. 102) erst nach dem I. Jänner 1881 cintritt, ist in daS Bckenntniß nicht aufzunehmen, sondern in einer demselben bcizuschlicßcndcn lieber sicht mit Angabe des Gegenstandes, des Zeitpunktes und des Rechtstitels der Erwerbung (bei Gebäuden der Banarca). dann dcS Amtes, bei welchem die Gebühr für die Erwerbung vorgeschrieben wurde, und des dießfälligen Zahlungsauftrages darzustellen. Ein solches Vermögen ist innerhalb acht Tagen nach dem Eintritte der Verpflichtung zur Entrichtung des Gebühren AeqnivalenteS für dasselbe bei Vermeidung der im §. 80 des Gebtthrcngcsctzcö vom 9. Februar 1850 vorgesehenen Doppclgebühr auf dem vorgcschricbenen Muster gehörig cinzubekcnnen. 8. Anstatt eines förmlichen Bekenntnisses ist die im vorigen Punkte erwähnte llcbcrsicht auch von denjenigen juristischen Personen vorzulegen, welche mit Rücksicht auf die Zeit ihres Bestandes mit Beginn des Jahres 1881 der Verpflichtung zur Entrichtung des Gebühren-Auqnivalentes noch nicht unterliegen, dcßgleiche» unter derselben Voraussetzung bei neuen Strecken älterer Eiscnbahnnternchmungen. 9. Actien- und andere ErwerbSgescllschaftcn, deren Dauer auf mehr als fünfzehn Jahre bestimmt ist, haben ihr unbewegliches Vermögen innerhalb der im Absätze 1 dieser Verordnung festgesetzten Frist cinzubekeinien. Erwerbsgcsellschaftcn, deren Dauer erst »ach dem 1. Jänner 1881 in dem Maße erstreckt wird, daß ihre Gesammtdauer 15 Jahre überschreitet, haben das Gebühren - Aeguivalcnt vom Tage der festgesetzten oder bewilligten Erstreckung angefangcn zu entrichten, daher ihr Einbekenntniß binnen acht Tagen nach dem Eintritte dieses Zeitpunktes bei Vermeidung der im §. 80 des Gesetzes vom 9. Februar 1850 vorgesehenen Gcbührcnsteigcrnng zu überreichen. 10. Die nach den §§. 137 n. s. f. des Berggesetzes vom 23. Mai 1854 (R. G. Bl. Nr. 146) consti-tuirten Gewerkschaften und Bergwerks-Unternehmungen haben jenes gewerkschaftliche Vermögen, welches der Grund-und Gebändcstcner, oder einer dieser Stenergattungen unterliegt, innerhalb der in dieser Verordnung festgesetzten Frist auf dem vorgezeichnetcn Muster gehörig einzubekennen. 11. Das Vermögen ist nach Vorschrift des §. 50 des GcbührcngcsetzcS vom 9. Februar 1850 mit dem gemeinen Werthe einzubekennen. Der Werth der Grundstücke ist im Allgemeinen mit Berücksichtigung der in der Gemeinde, wo dieselben liegen, ortsüblichen Kaufpreise aus der letzten Zeit, bei Gebäuden und dem fundus instructus nach den gegenwärtigen Herstellungs- rücksichtlich Anschaffungskosten einzubekennen. 12. Erklärt der Gebührenpflichtige, daß er in Ermanglung von Anhaltspunkten zur genauen Werlhs-bestimmüNg der unbeweglichen Sachen bereit sei, den Werth der der Grundsteuer unterliegenden Realitäten mit dem IbOfachen, den Werth der der Hausklassenstcncr unterliegenden Gebäude mit dem 250fachcn, den Werth der der Hauszinssteuer unterliegenden Gebäude mit dem lOOfachcu der ordentlichen Steuer, im letzten Falle ohne Abrechnung der Hausklassenstener, anznerkennen, so kann auf Grund dieses WerthcS die Vorschreibnng erfolgen und die Beibringung von Beilagen zur Erweisung bezüglich solcher unbeweglicher Sachen unterbleiben. Bei Eisenbahn-Unternehmungen, welche daö auf Grund und Boden, Erd- und Knnstarbcitcn, Unter-nnd Oberbau und das sämmtliche unbewegliche Zugehör, als: Bahnhöfe, Auf- und Abladeplätze, zum Bahnbetriebe erforderliche Gebäude au den AbfahrtS- und Ankunftsplähen, Wach- und Aufsichtshäuser sammt allein als unbeweglich zu betrachtenden Einrichtungen au stehenden Maschinen und allen unbeweglichen Sachen anfgcweudcte Capital nicht Nachweisen, sondern erklären, daß sic die Bewerthung nach der 400fachcu Hauszins-, 600sachc» Grund- und 1000* fachen HauSklassensteuer anerkennen, kann dieser Werth zur Grundlage der Gebiihrcnbemcssung angenommen werden. Der in dem Pauschalantrage nicht enthaltene abgesonderte unbewegliche Besitz ist steucrbezirksweise zu satire». Dieselben Maßstäbe sind einer provisorischen Gebiihrcnbemcssung gegen nachträgliche Richtigstellung zu Grunde zu legen, wenn das Bekenntniß nicht rechtzeitig oder nicht vollständig eingebracht wurde oder die durch das Bekenntniß veranlagten Erhebungen eine längere Zeit in Anspruch nehmen. 13. In 'das Muster C sind zuerst jene Rechte einzustellen, welche zu den unbeweglichen Sachen gezählt werden, wie in der Regel: das Jagd-, Fischerei-, Mühl- und Schankrccht u. s. w. Diesen sind dann diejenigen Rechte nachzureihen, welche zu den beweglichen Sachen gerechnet werden, wie in der Regel: das Markt-, Manch- und Ueberfuhrsrecht it. s. w. Für jede Gattung ist ein besonderer Abschluß zu machen. Bezüglich des Jagdrechtes hat die Gemeinde anzugeben, ob ihr dasselbe von dem eigenen Grundbesitze zusteht (wozu ein arrondirtcr Besitz von 200 Joch — 115 Hektar erforderlich ist) oder (wenn ihr Grundbesitz kleiner ist), welcher Betrag vom Ertrage dcS Jagdrechtes verhältnismäßig auf ihren Grundbesitz entfällt, dann ob ein und welcher Betrag des Jagdertrages von den Grundbesitzern der Gemeinde als solcher förmlich und bleibend abgetreten worden ist. 14. Die Einbckcnnung dcS beweglichen Vermögens hat nach dem Vermögenöstande vom 1. Jänner 1881, auf welche» Zeitpunkt auch die Werthsbestimmung zu beziehen ist, zergliedert in der Art eines Nachlaß- inventars und so stattzufindcn, daß die Angemessenheit der mit Berücksichtigung der §§. 51 und 52 deS Gesetzes vom 9. Februar 1850 und des §. 8 des Gesetzes vom 13. December 1862 beiznfügenden Werthangaben hiernach beurthcilt werden kann». Bei den öffentlichen Obligationen und Werthpapieren, welche einem Börsencourse unterliegen, ist die Gattung, die Zeit der Ausstellung, der Nominalbetrag, ans welchen sie lauten, die Serie und Nummer, der allfällige Zinsfuß und der Conrswcrth anzugeben und bei einer großen Anzahl solcher Papiere dem Bekenntnisse, Muster B, eine Specificatimi hierüber beiznschlicßcn. In das Bekenntniß ist zugleich der bare Eassabestand am 1. Jänner 1881 ohne Rücksicht auf Zweck und Verwendung einzustcllcn. Zinsen überhaupt sind nur dann anzusetzen, wenn sie aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1881 rückständig sind. 15. Personen, welche in den im Rcichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern ihren Wohnsitz haben, habe» ihr gestimmtes wo immer befindliches bewegliches äquivalentpflichtiges Vermögen nach dem Stande am 1. Jänner 1881 hier einzubckcnnen. Auf bewegliche Sachen, welche nicht durch Schenkung, Stiftung oder Vcrniögcnsübertragnng von Todes-wcgcn erworben wurden, hat die Anmerkung 3 zur T. P. 106 B e) des Gesetzes vom 13. December 1862 keine Anwendung. Dieselben unterliegen daher ohne Rücksicht auf die Bcsitzdauer vom 1. Jänner 1881 dem Gebühren« äquivalente, wenn sic auch noch nicht 10 Jahre im Besitze des Gebührenpflichtigen sich befinden. 16. Von jenen Gegenständen, in Ansehung deren die Gebührcnpflicht erst später einzutreten hat (Post 15 dcS ActivstandeS, Muster B) ist der Werth längstens acht Tage nach Eintritt der Gebührcnpflicht, nach den Verhältnissen des Tages, an welchem dieselbe eingctreteu ist, einzubckenncn. Juristische Personen, deren bewegliches Vermögen ausschließlich ans zumeist kleinen Beträgen durch Schenkungen oder Legate sich bildet, können von der Pflicht zu dieser fallweise» Einbekennnng gegen dem enthoben werden, daß sie mit Schluß eines jeden Jahres über alle im Laufe desselben in dieAeqnivalentpflicht neu eingetretenen Vermögenstheile eine Gesammtnachweisung einbringen. 17. Dem Bekenntnisse über das gestimmte bewegliche Vermögen ist sodann ein Nachweis des im Zeitpunkte, auf welchen das Bekenntniß zu beziehen ist, auf dem beweglichen und dem hierländigen unbeweglichen Vermögen vorhandenen PassivstandcS beizufügen und zuletzt der dem Gebührenäquivalente unterliegende Rest des Vermögens darzustellen. Hafte» jedoch die Passiven zugleich auf cincin im Auslände oder in den Ländern der ungarischen Krone dcfindlichen unbeweglichen Vermögen des Aequivalentpflichtigcn, so ist von dem beweglichen Vermögen nur jener Betrag der Passiven in Abzug zn bringen, der verhältnißmäßig nach der Vorschrift des §. 57 des Gcbübrcngesctzcs vom 9. Februar 1850 auf das diesseitige unbewegliche Vermögen entfällt. Passiven, die bloö auf dem im Auslände oder in den Ländern der ungarischen Krone gelegenen unbeweg- lichen Vermögen des Acqnivalentpflichtigcn haften, sind zum Abzüge vom beweglichen Vermögen daher nicht geeignet. 18. Sowie die Activ- sind auch die Passiv - Capitatici! in ihrem nominelle» und effective» Werthe an-zngebcn. Die Tilgung von Passiven während der Vorschrcibungspcriode bewirkt keine Acnderung in dem Gebührcu-ausmaße. 19. Bei Bewerthung von Stiftungen (insbesondere bei Messcnstiftungcn) sind die aus der Stiftung zu leistenden Verbindlichkeiten nicht in Abzug zu bringen. Diese Verbindlichkeiten sind nur dann anzugebe», wenn für die Stiftung dieGebiihrcnfreihcit in Anspruch genommen wird. Das bewegliche Vermögen der geistlichen und Knaben-Seminarie» unterliegt gleichfalls dem Gebühreuäquivalente, sofern cs nicht ein zu Unterrichtszwcckc» gestiftetes ist. Die Erhaltung von Novizen kann dagegen nicht als Unterrichtszwcck angesehen werden. Das Vermögen der Beneficici!, Kirchen und Stiftungen ist nicht vermengt, sondern getrennt zu satire». SchulfondS-Capitalien, soserne nicht urkundlich nachgewiesen wird, daß deren Interessen zn UnterrichtS-oder Schulzweckcu gestiftet, das ist auf immerwährende Zeiten bestimmt sind, ferner Stistsbibiothekcn, wenn sie Eigenthnm der Corpcration und nicht ein von dieser zu Uutcrrichtszwcckcn bleibend gewidmetes, vom Eigcnthiini der Corporation getrenntes, selbständiges Vermögen bilden, sind dem Gcbührcnäqnivalcnte unterworfen; dagegen sind von demselben befreit die Stolagcbühren, Opferstock- und andere derlei als Gegenleistung oder freiwillige Gaben dem Pfarrbeneficiaten zukommcnden Bezüge, da sie nicht ans dem Vermögen des Bcucficiums fließen, dann was dem Pfarrbencficiaten aus abgesonderten Stifningen, wovon daS Gebührenäqnivalcnt abgesondert bemessen wurde, znkoinmt. 20. Findet eine gesetzliche Befreiung statt, so ist dieselbe geltend zu machen und die behördliche Anerkennung zu erwirken. Auch Inhaber von Beneficiai, welche auf Grund des Gesetzes vom 15. Februar 1877 (R. G. Bl. Nr. 98) die persönliche Befreiung vom Gebühreuäquivalente in Anspruch nehme», habe» das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beneficiums cinzubekennen und die behördliche Anerkennung ihrer persönlichen Befreiung zu erwirken. Bei Benrtheiluug dieses letzter« Anspruches hat nur das aus der Jnnehabung des BcucficiumS fließende Einkommen ohne Rücksicht auf ein sonstiges persönliches Einkommen, welches nicht ans der Pfründe herrührt, in Betracht zu kommen. Es kann daher weder eine Congrna-Ergänznug, »och eine dem BenefiicinmS-Jnhaber ans dem ReligionSfoude zeitweise gewährte Pcrsonalzulage oder Unterstützung als ein Einkommen des Beneficiums veranschlagt werden. Soweit cS sich aber darum handelt, zu ermitteln, ob dem Beneficiateli ein reine- Pfründeneinkommcn verbleibt, sind folgende Auslagen zu berücksichtigen: a) für jeden HilfSpriestcr, welchen der Beneficiai zu erhalte» verpflichtet ist, 210 fl. v. W., ist aber das Einkommen des HilfspriefterS gestiftet, das gestiftete Einkommen, selbst wenn cs mehr als 210 fl. ö. W. jährlich beträgt; wenn cS aber weniger betrügt, dasselbe und der aus 210 fl. ö. W. fehlende Betrag; ti) alle Auslagen, welche zu Gunsten dritter Personen aus dem Pfründenvermögen nach der Bestimmung der Stiftung gemacht werden müssen, als z. B. für eine Kirche, Schule, ein Hospital it. s. w. ; cj alle Steuern und öffentlichen Abgaben stimmt Zuschlägen, Passivzinsen u. s. w., welche der Beneficiai zu bestreiten verpflichtet ist. Uebcrstcigt das solchergestalt ermittelte reine Pfründencinkommen die Summe von 500 fl., so hat der Beneficiai das Gcbührcnäquivalent nur in so weit zu entrichten, als dasselbe in dem die Summe von 500 fl. übersteigenden Betrage die Bedeckung findet. 21. Die Aequivalcntpflichtigen in Wien, Prag und Lemberg, in Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Kram, Schlesien, im Küstenlande und in der Bukowina haben ihre Bekenntnisse bei den in diesen Städten und Ländern ausgestellte» Gcbührenbemessungsämtcrn zn überreichen, während alle sonstigen Gebührenpflichtigen innerhalb der im Reichsrathc vertretenen Königreiche und Länder ihre Bekenntnisse bei den Finanz-BezirkS-Dircktionen, zu welchem sie ihrem Wohnsitze noch zuständig sind, einzubringen haben. Die Bekenntnisse über die der Gebühr unterliegenden, im Geltungsgebiete dieser Berordnung gelegenen unbeweglichen Sache» solcher Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb dieses Gebietes haben, sind bei dem Ccntral-Tax« und GebührenbeincssungSanne in Wien zn überreichen. Dasselbe gilt hinsichtlich der beweglichen Sachen solcher jnrisiischcr Personen, welche ihren Wohnsitz in den Ländern der ungarischen Krone haben, wenn diese Sachen wegen ihrer Widmung für einen bestimmten Zweck sich in dem ändern Theil des Reiche» unter öffentlicher Verwaltung oder Uebcrwachung befinden. 22. Ans die Unterlassung der Einbekennung rücksichtlich Anzeige ist der §. 80 des GebührcngcsetzcS in der Art anznwcndcn, daß die zweifache Gebühr während des ganzen zehnjährigen Zeitraumes, für welchen die Bemessung des GebührcnäqnivalcntcS zn geschehen har, einzuhebcn ist, wofernc der Aeqnivalempflichtige nicht früher aus jenem Genüsse tritt, dessen Einbekennung er unterlassen hat. Die Verheimlichung oder unrichtige Angabe der einzubekenncndcn Gegenstände unterliegt nach §. 84, Z. 3 des Gesetzes vom 9. Februar 1850 der Behandlung nach dem Strafgesetze über Gcfällsübcrtrctungcn. 23. Die Bekenntnisse werden nach ihrem Einlangen mit den bisherigen Vormerkungen verglichen und sodann den betreffenden Steuerämtern mitgetheilt, welche sie mit ihren Eatastralvormcrkungen zu vergleichen und hinsichtlich des Ergebnisses sowie der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und der ortsüblichen Kauswcrlhc ihr Gutachten und ihre Anträge wie über andere Bemcssungsacte zu erstatten haben. 24. Die Finanzbczirks-Direktion, beziehungsweise das Gebührenbcmessungöamt, bcmißt die Gebühr, entscheidet über die Gebtthrcnfreiheit einzelner Objekte, gibt dem Gebührenpflichtige» den angenommenen Werth und den ausgemittelten Gebührenbctrag nach dem beiliegenden Muster I), sowie auch jene Gegenstände bekannt, hinsichtlich welcher dem Ansprüche auf Gebührenfreiheit nicht stattgcgeben werden konnte. 25. Mit dem Gebühren - Acguivalentc ist zugleich der 25°/0igc Zuschlag für das ganze Decennium mit dem Vorbehalte allfälliger Aenderungcn vorzuschreibcn. 26. Der auf ein Jahr entfallende Betrag des für dieses Decennium vom bewegliche» und unbewegliche» Vermögen bcincsscnen Gebührcnäquivalcntcs ist in gleichen anticipatine», am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres fällige» Qnartalsratcn einzuzahlen. Im Falle einer verzögerten Einzahlung werden die 6%igen Verzugszinsen von dem auf den festgesetzten Einhcbuugötcrmin nächstfolgende» Tage an bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit berechnet und mit derselben eingehoben. 27. Damit jedoch die Einhebung des Gebühren - Aequivalentes durch der Bemessung cntgegenstehendc Hindernisse keinen Aufenthalt erleide, ist dasselbe, so lange die Bemessung für das vierte Decennium nicht erfolgt, nach dem Ausmaße des dritten Dccenninms provisorisch gegen nachträgliche Richtigstellung einzuhebcn und dessen Empfang auf dem bisherigen Zahlungsbogcn zu bestätigen. Erst wenn die Gesammtgcbühr, welche der einzelne Acqui-valcntpflichtige von seinem unbeweglichen Vermögen im vierten Decennium zu entrichten hat, festgestellt sein wird, ist die gegenwärtige Gcbiihrcnvorschreibung (Zahlungsbogen) cinzuziehcn und demselben der neue Zahlungsauftrag mit der erforderlichen Abrechnung zuzustellc». X. Das in München erscheinende, vom Priester Joses Knab redigirte Blatt „Arbeitcrfreund" wird hiemit wegen seiner christlichen Tendenz und seines für Arbeiter- und Gewerbskrcise zweckentsprechende» Inhaltes bestens empfohlen. Der Preis ist ganzjährig 90 kr., halbjährig 45 kr. Rechnung der gefertigten Knabenseminars-Borstehung über die erhaltenen Geldbeträge und deren Verwendung für das Institut vom 15. September 1879 bis 15. September 1880. Post- M Betrug fl- kr. 1 2 Empfänge. Pom Hochwiirdigftcn F. B. Kolisistoriniii: a) Auf Rechnung des Maximilian«!» b) „ „ „ Viclorinum Sustentationsbciträgc der Zöglinge Summe 1251 fl. 2539 „ 3790 1557 92 1 Ausgaben. Kaffadeficit am 15. September 1879 Summe der Empfänge . 5347 84 92 51 2 Verköstigung der Zöglinge .... 32(56 81 3 Reinigung der Wäsche .... 267 92 4 Materiale für Beleuchtung und Beheizung 378 9 5 Krankenpflege ...... • 77 31 6 Löhnungen für das Dicnstpcrsonale • 277 45 7 Hauserfordernisse, Reparaturen und Einrichtungsstücke 885 98 8 Reinigung des Hanfes .... 27 60 fl Tag- und Handwerker .... 12 36 22 10 Bearbeitung des Gartens .... 42 11 Außerordentliche Auslagen .... 33 46 Summe der Auslagen 5347 77 i Wird diese Summe abgezogen von der EmpfangSsummc 5347 92 so bleibt ein Kassarest von — 15 Knabenseminars-Borstehung am 15. September 1880. Johann Skuhala, Regens. Rechnung über die Empfänge und A ns gaben des f. b. Knabenseininars „WarimitittNUM" vom 15. Sept. 1879 bishin 1880, d. i. vom Studienjahre 1879/80. Post- Capitalien Im Baren Nr. fl. kr. fl- kr. I. (i'iuwfiiitiie : 1 A. Cassarest mit 15. September 1879. (Kapitalien ........ B. Neue Empfänge. 20526 76 — — 2 3 Interesse» von Activ-Capitalicn ..... Beiträge: a) von Diözesanpricstcrn . . . . 140 fl. b) Ein Theilbetrag der Tantieme der Kiunione Adriatica di sicurtà vom Jahre 1878 100 fl. und vom Jahre 1879, 130 fl. . . . 230fl. ' , 934 08 Zusammen . — — 370 — 4 Das Bictorinmn ersetzt dem Maximiüannm von der Hansbanschnld pr. 15358 fl. 93'/, kr. eine» Theilbetrag und zwar ein Spar-kassebüchcl von ... fl. 10500.— und Paar ..... (, 2300.93'/, 10500 — 2300 937, Zusammen . fl. 12800.93 */, Summe der Empfänge . 31026 76 3605 017- II. Ausgnöen: 1 2 3 Das Deficit mit 15. Septtzr. 1879 ..... Für die Verpflegung der Zöglinge dem Herrn Instituts-Rector laut dessen Rechnung ...... Stempel, Postporto, Remunerationen und Expenscn . z 2320 1251 4 28 64 Summe der Ausgaben . — — 3575 92 Wird von der Empfangssumme pr. die AnsgabSsnmmc abgezogen pr. 31026 76 3605 3575 017, 92 so ergibt sich mit 15. September 1880 : a) der Stand der (Kapitalien pr. . b) eine Cassabarschaft pr. . 31026 76 29 097, (Kapitalien des Maximilianum. 1 2 3 4 5 6 Privatschulbbricfc . . . . fl- 9626.76 Staatsschuldvcrschreibungcn (Silber-Rente) . . „ 3300. — dto. (Papier-Rente) . . „ 6900. — Staatslose 1860. . . . . . „ 500.— Grundentlastniigs-Obligatione» . ✓ . „ 200.— Sparkasscbüchel . . . • • „ 10500.— Zusammen obige . . fl. 31026.76 Rechnung über die Empfänge und Ausgaben des f. b. Knabenseminars „MictoriMtlN" vom 15. Sept. 1879 biöhin 1880; d. i. vom Studienjahre 1879/80. Post- Nr. Capitali™ Im Samt fl. kr. ; ff. kr. I. Empfänge: A. Cassarest mit 15. September 1879. 1 Capitatici» ........ 30166 93 B. Neue Empfänge. 2 Interessen von Aktiv-Capitalien . 1227 20 3 Micthzins vom „Viclorinum"-Hause ..... 500 4 Pachtzins von einem Acker in St. Johann am Dranfcldc 12 5 Für verkaufte» Wein 1879er in Allerheiligen 600 6 Beiträge: a) von Diözcsanpriestcrn ... fl. 650 b) ein Theilbetrag der Tantieme der Riunione Adriatica di sicurtà, vom Jahre 1878 100 fl. und vom Jahre 1879 130 fl. . » „ 230 Zusammen .... 880 7 Reinertrag des Berlasscs des Hr. Pfarrers von Gams Stcs. Pernavsl : a) im Baren ....... 4572 18 b) in die Marburgcr Sparkasse im Jahre 1880 eingelegte Beträge 10500 c) Grnndcntlastnngs-Ol'ligationen .... 350 d) Marburger EScomptc-Bank Büä)l mit . ... 100 e) ein 1864er Los . 100 f) ein Oester. Pfandbrief ...... 100 g) Staatsschnldverschreibungcn (Silber-Rente) 2100 8 Legat des Hr. Pfarrers von St. Margarethen bei Pettini Fr. Krajnc 60 9 Für eine verloste Grundentlastungs-Obligation 105 10 Für drei verkaufte Theilschuldverschreibunge» (Silber-Rente) à 10 fl. sammt Zinsen vom 1. April 1870 .... 34 60 11 Angekanftc Staatsschnldverschreibnngen (Silber-Rente) 850 12 „ „ „ (Papier-Rente) 300 — Summe der Empfänge 44566 93 7990 98 11. Ausgaöen: 1 Das Defizit mit 15. September 1879 .... 1798 48'/» 2 Für die Verpflegung der Zöglinge dem Herrn Jnstitnts-Rector laut dessen Rechnung ...... 2539 — 3 Stempel, Postporto, Remunerationen und Expense» . 34 29 4 Stenern vom „Victorinumö"-Hanse pro 1880: a) Steuer-Acquivalent ... 37 fl. 50 kr. b) Hauszinsstencr . . . . 97 „ 47 „ j c) HauSklasscnstcncr . . . . 44 „ 39 „ d) Gemeinde-Umlagen . . . 14 „ Ol1/* „ Zusammen .... 193 377. 5 Feuer-Assekuranz vom Bictorinnm-Hausc pro 1880 . 1 22 6 Stcucr-Acgnivalcnt vom Weingarten in Polenšak pro 1880 7 12'/» 7 „ „ „ „ in Lichtencgg pro 1880 7 80 8 Für die Bearbeitung des Weingartens in Allerheiligen 100 — 9 Zum Ankauf von Obligationen ..... 864 25 10 Dem Maximilian»!» als Rückzahl, der Hausbanschuld in Sparkassebüchl 10500 — — „ „ „ n „ „ im Baren 2300 93'/* 11 Die verloste Grnndentlastnngs-Obligation kommt in Abfall . 100 — 12 Die verkauften 3 Thcilschuldvcrschrcibungcn ii 10 fl. kommen in Abfall 80 — Summe der Ausgaben 10630 — 7846 48 Wird von der Empfangssnmmc pr. 44566 93 7990 98 die Ausgabssumme abgezogen pr. 10630 — 7846 48 so ergibt sich mit 15. Sept. 1880 : a) der Rest pr. 33936 93 144 50 I. Capitalien des Bietorinum. 1. Privat-Schuldbriefc ...... . fl. 1436.93 2. Slaatsschuldverschreibnngen (Silber-Rente) 10900.— 3. dto. dto. (Papier-Rente) ff 14950.- 4. Staatslose vom Jahre 1860 ..... ff 5600.— 5. GrundcutlastungS-Obligationen .... ff 750.- 6. Marburger-Escomptc-Bank ..... tf 100.— 7. Pfandbrief ....... ff 100.— 8. Los 1864 ff 100.— Zusammen obige . . fl- 33936.93 II. Realitäten des Victorinnm. 1. Weingarten in der Collos, Pfarre Hl. Dreifaltigkeit bei Lichtencgg. 2. dto. in der Pfarre Hl. Maria in Polenschak. 3. dto. „ „ Allerheiligen. 4. Ein Acker in der Pfarre St. Johann am Draufelde. 5. Ein Hans in Marburg am Hauptplatz. Anmerkung: a) Dem Maximilianum und dem Victorinnm gemeinschaftlich gehört das neu erbaute Instituts-Gebäude fanimt Garten und den Einrichtungsstücken. b) Nachdem das Victorinnm dem Maximilianum in diesem Jahre von der Hausbauschuld (siche NB. tu der vorjährigen Victorinnm-Schlußrechnnng) pr. . . . . .fl. 15358.93'/, den Theilbetrag abgezahlt hat mit . . . . . . „ 12800.93'/, so schuldet cs nur noch ........ fl. 2558.— c) In dem Knabenscminars-Weingarten in der Kolos sind im Herbste 1879 vier Halbstartin Weinmost gcfcchsnet und für 120 fl. verkauft worden; der Weingarten zu Polenschak aber gab in diesem Jahre ein Crträgniß von 6 Eimern, welche für 60 fl. verkauft worden sind. — Die Geldbeträge wurden zur thcilweiscn Deckung der Bearbeitungstasten verwendet. - 13 - Klassifikation der Zöglinge des F. B. Knadenfeminars zu Marburg im II. Semester 1879/80. Post Klasse der Instituts-Zöglinge S- o c SS U s 9S» Fortgang Nr. N a nt e Geburtsort 3 «• G <3 o 1 VIII. černenšek Franz Maria Neustift 14 8 Die Matur-Prüfung mit gutem Erfolge abgelegt. 2 VII. Korošec Franz St. Marxen 14 5 I. 3 „ Kozoderc Andreas St. Lorenzen am Draufelde 14 4 I. 4 VI. Kaučič Jakob St. Peter bei RadkerSburg 25 5 I. 5 Keòek Andreas Frieden 25 9 I. 6 7 " Mibalkovič Josef Perc Franz Frieda» Prcvorje 25 23 II. Nachprüfung bestanden 8 „ Salobir Matthäus Dobje 25 6 I. 9 V. čižek Josef Peilcnstein 26 6 I. 10 „ Golob Barthel. St. Georg, b. Reid)eneg 26 11 I. 11 Heric Martin Luttcnberg 26 12 I. 12 Pečnik Josef Kopreiniz 26 3 Borzug I. 13 Pivec Rupert Kötfch 26 9 14 „ Požeger August St. Peter ». Paul in Pettau 26 7 I. 15 Simonič Fraitz St. Urban 26 10 I. 16 „ Tikvič Johann St. Lorenzcn in W. B. 26 13 I. 17 IV. Arzenšek Alois Stranizcn 28 8 I. 18 19 III. Birkmajer Gottfried Kraner Josef Gonobitz St. Benedikten in W. B. 32 8 I. Nachprüfung 20 „ Leutschacher Benedikt Wind. Graz 32 3 Borzug 21 22 n Medved Anton Reichenburg 32 4 Vorzug „ Miklavec Johann Reifnik 32 10 I. 23 „ Moravec Franz Groß-Sonntag 32 9 I. 24 „ Ogrizek Franz Hl. Kreuz bei Sanerbrnnn 32 6 Vorzug 25 „ Urban AloiS Wuchern 32 7 I. 26 n Òuta AloiS St. Wolfgang bei Wisch 32 14 I. 27 « Vreže Johann St. Morti» 32 5 Vorzug 28 II. Antolič Johann Rann 31 7 I. 29 Uižek Johann Peilenstein 31 8 I. 30 Janežič Franz Kapellen bei Rann 31 4 Vorzug 31 „ Kotnik Josef St. Martin bei Schallegg 31 1 Vorzug 32 n Lah Martin Peilcustein 31 11 1. 33 Valenko Franz St. Margarethen bei Pettau 31 2 Vorzug 34 Weixler Diktor Wind. Graz 31 3 Vorzug 35 ZöIrrer Johann Maria Schnee am Wölling 31 14 I. 36 I. Menhard Jakob GamS 33 6 I. 37 Mravljak Anton St. Anton am Bachern 33 11 1. XII Diözesan - Nachrichten. Pfrünbenverleihungen: Dem Herrn Josef Flock, ist die PfarrpfrUnde ©t. Jakob in Lembach; dem Herrn Anton Šibal die Psarrpsrllnde St. Nikolaus in Lichtenwatd; dem Herr» Adolf Srabotnik die Knratie St. Primns am Bachern verliehen ; Herr Jakob Pečnik ist filr die Knratie St. Ulrich in Podgorje priifentirt worden. Als Provisoren wurden bestellt die Herren: Gregor Hrastel au der Pfarre in Ulimicn; Jakob Krušič an der Pfarre St. Andrii ob Heilcnstein; Anton Vraz an der Pfarre St Magdalena in Kapellen; Franz Cizej an der Pfarre St. Panl bei Pragwald; Gregor Diipelnik an der Knratie St. Leonhard bei Titffer; Franz Osterc au der Pfarre zu Artitsch. Uebersetzt wurde» die Herren Kaplitne: Vinzenz Kolar als I. nach Reichenburg; vr. Michael Kapotnik als Ehor uittir und Domstadtpfarrkaplan an die Dompfarrc i» Marburg; Johann Prešern als I. nach Lichtenwald; Josef Dekorti al» II. nach W.-Feistritz; der gewesene Provisor in Lembach, Herr Martin Kolenko, erhielt die Anstellung als Kaplan daselbst. Herr Stefan Uruk, Pfarrer von Ulimien ist in de» lebenslänglichen, und Herr Josef Hernah, Kaplan zu St. Johann am Dranfelde in den zeitweiligen Ruhestand getreten. Gestorben sind die Herren: Martin Hubin, Pfarrer zn St. Magdalena !» Kapellen, am 16. Jänner; Franz Feich-tinger, Pfarrer zu St. Paul bei Pragwald, am ‘20. Jänner; Johann Reisp, Defizientpriester zn St. Ruprecht in W. B., am 30. Jänner ; Johann Jug, Kurat zu St. Leonhard bei $il ff er, am 3. Febr.; Lukas Seušok, Pfarrer in Artitsch am 3. Februar. Ausgeschrieben sind die Seelsorgestationen: St. Magdalena in Kapellen bi« zum 4. März; St. Paul bei Pragwald 6i6 zum 5. März; St. Andrä ob Heilenstein bis zum 22. März; St. Leonhard bei Tiifier bi« zu», 22. März; Artitsch bis zum 22. März I. I. J. A. Lavanter Ordinariat zu Waröurg, am (J. Februar 1881. Fürstbischof. Druck von Sohann Scan in Marburg.