Gesetz- »«d Verordnungsblatt für das ü II evre > ch > sch = i f I, r i sch c R ü II ciiln u i), bestehend aus den gefürsteten (Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. XXI. Stück. Au« gegeben und versendet am 12. August 1873. 2« Verordnung des Ackerbau-Ministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern, der Justiz und des Handels vom 20. September 1872, betreffend die Einrichtung und Führung des Wasserbuche? mit der Wasserkarteu- und Urkundensammlung. Giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und GradiSca. In Vollziehung des §. 100 des LandeSgesetzcS vom 28. August 1870 über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer wird verordnet wie folgt: §. 1. Im Sinne der Bestimmungen der §§. 56 und 99 des bezogenen Gesetzes ist bei jeder politischen Bezirksbehörde zur Ersichtlichmachuug der im Bezirke bereits bestehenden und der °uf Grund jenes Gesetzes neu erworbenen Wasserrechte, insofern solche einer behördlichen Bewilligung bedürfen, ein W a s s e r b u ch nebst einer W a s s e r k a r t e n- und Ur k un d e n s a mm-kung zu führen. §. 2. Das Wasserbuch, in welchem für jedes darin einzutragende Wasserrecht nach Maßgabe des Umfanges der Eintragung die erforderliche Zahl von Blättern zu eröffnen ist, hat nach dem angeschlossenen Formulare fA) folgende Rubriken zu enthalten. 1. Postzahl, welche die Reihenfolge der eingetragenen Wasscrrechtc bezeichnet. 2. Die Bezeichnung der Gemeinde, beziehungsweise Ortschaft, in deren Gebiete sich daS Wasserrechtobject befindet, dann des Gewässers, beziehungsweise der Uferscite desselben und der Liegerschaft, mit deren Besitz das Wasserrecht verbunden ist, ferner den Namen des Besitzers und bei Wassergenossenschaften die Benennung derselben, endlich die Bezeichnung der Wasserkarte (§. 10), in welcher das Wasserrechtsobject ersichtlich gemacht ist. 3. Die Angabe des Zweckes, Umfanges, Maßes ' und der Art der Wasscrbenntzung, die Angabe der erlaubten Wasserstandshöhe, des Standortes und der Form der Stanmaße, dann die Anführung der Vorrichtungen für den Wassereinlauf, die Wasserleitung und Wasser-staunng, sowie aller anderen für den Umfang mtb die Art der Wasserbenütznng maßgebenden AnlagSobjecte — unter Beziehung auf die Urkunden und sonstigen Behelfe, auf welche sich das Wasserrecht gründet, oder »venu solche Nachweisnngcn bei bestehenden Wasscrrechtcn nicht ausfindig gemacht werden können, unter Berufung auf den factischcn Stand (§. 6). - 4. Die Bezeichnung der ans das Wasserrecht sich beziehenden Dienstbarkeiten. 5. Die Beziehung auf die Urknndensannnlnng unter Beifügung der Anzahl der Urkunden. 6. Anmerkung. §. 3. Die Wassergenossenschaften sind überdies noch in einem dem Wasserbuche bcizuheftcnden besonderen Vormerkc, nach dem anliegenden Formulare (ti) in Evidenz zu halten, in welchem jede Genossenschaft ans einem besonderen Blatte nach der Reihenfolge deren Entstehung nach folgenden Rubriken einzutragen ist: 1. Postzahl zur Bezeichnung der Reihenfolge der eingetragenen Wassergenossenschaften. 2. Die Benennung der Genossenschaft mit Beifügung der Postzahl des Wasserbuchcs, unter welcher die der Genossenschaft znstehenden Wasscrrechtc daselbst eingetragen sind, dann der Sitz der Bereinsleitung. 3. Zweck und Unisaiig der Wassergcnossenschaft, unter. Beziehung ans die betreffende Anerkennungsurkunde und die Statuten, dann die Zahl der Mitglieder. 4. Name, Stand und Wohnort deS Vorstandes, der die Genossenschaft nach Außen vertritt. 5. Name, Stand und Wohnort der Personen, welche für den Vorstand zeichnen, sowie deren Unterschrift. 6. Die Beziehung auf die Urknndensannnlnng mit Beifügung der Anzahl der Urkunden. 7. Anmerkung. §• 4. Zmn Zwecke der Eintragung in das Wasserbuch hat die politische Bezirksbehörde ohne Verzug die im Bezirke bereits bestehenden Wasscrrechtc (§. 1) auf Grund der Amtsacten mib »ach Erforderniß durch Vernehmung der Gemeindevorstände zu ermitteln und jedem betreffenden Wasserrechtsbesitzer, sowie dem Vorstände der Wassergenossenschaft ein mit den Rubriken des Wasserbuches' beziehungsweise des Bormerkes über Wassergcnossenschaften genau übereinstimmendes Formulare saunnt einer kurzen Belehrung über dessen Ausfüllung und unter Hinweisung ans die Bestimmung des §.70 des Gesetzes, mit der Aufforderung znzustellen, dasselbe innerhalb der gleichzeitig festznsetzcnden, angemessenen Frist vollständig und gehörig ansgefüllt und gefertigt, der politischen Bezirksbehörde einzusenden und zugleich die dem Wasserrechte zum Grunde liegenden Urkunden und sonstigen Behelfe — gegen deren sofortige Rückstellung nach gemachtem Gebrauche — bcizuschließeu. Sollten einzelne Wasserrechtsbesitzer cs vorziehen, die betreffenden Daten behufs deren amtlicher Aufnahme bei der politischen Bezirksbehörde mündlich abzugcben, so ist denselben dies zu gestatten. .§• 5. Die politische Bezirksbehörde hat die einlangenden auSgefüllten Eingaben in Bezug auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit auf Grund der Amtsacten und der beigebrachten Behelfe zu prüfen und die etwa nothwcndigen Aufklärungen und Ergänzungen nach Thnnlichkeit im kürzesten Wege einzuholen. §• 6. Sobald der Bestand und Umfang der einzelnen Wasserrcchte und die Art deren Aus-Übung außer Zweifel gestellt ist, hat die politische Bezirksbehörde die Eintragung in das Wasserbuch nach Maßgabe der vorliegenden Acten zu bewirke», und die betreffenden Wasser-rechtsbesitzer hievon unter Rückschluß ihrer Behelfe zu verständigen. Waltet bezüglich der Richtigkeit einer Angabe ein Zweifel ob, welcher durch die nach §. 5 eingeleiteten Erörterungen nicht behoben werden konnte, und insbesondere, wenn der Bestand oder Umfang eines Rechtes nicht genügend aufgeklärt erscheint, so ist der factische Zustand, so weit er festgestellt wurde, im Wasserbnch unter gleichzeitiger entsprechender Verständigung der betreffenden Partei ersichtlich zu machen und dabei anzufügen, in welcher Beziehung der Anstand noch bestehe. Wird letzterer durch seinerzeitige Entscheidung der competenten Behörde beseitigt, so ist hienach die Eintragung zu vervollständigen. Die Eintragung hat gcmeindeweisc nach der Reihenfolge der Objecte flußabwärts in der Art zu erfolgen, daß zuerst die Objecte auf dem Hauptflusse und hierauf jene ans den Nebengewässern angeführt werden. §. 7. Die im §. 1 gedachten neu erworbenen Wasserrcchte sind nach der Zeitfolge, ans Grund der für das betreffende Recht erwirkten behördlichen Bewilligung oder Entscheidung in das Wasserbnch einzutragen, sobald letztere in Rechtskraft erwachsen sind. In gleicher Weise hat auch die Eintragung der bezüglich der einzelnen Wasserbuchö-objecte im Laufe der Zeit eintretenden Aendernngeu zu erfolgen. Die Vorstände der Wassergenossenschaften sind insbesondere verpflichtet, jede in dem ursprünglichen Mitglicderverzeichnisse, dann in der Vereinsleitung, sowie in den zur Zeichnung für den Vorstand berufenen Personen cintretende Aenderung der politischen Bczirksbehördc, behufs der Berichtigung beziehungsweise Ergänzung des Wasserbnches unverweilt zur Kenntniß zu bringen. §• 8. Die Eintragungen in das Wasserbuch sind nach dem Wortlaute der urkundlichen Feststellung mit thunlichstcr Kürze, deutlich und correct auszuführeu. Reicht der für die erste Eintragung bestimmte Raum für nachträgliche Ergänzungen nicht ans, so ist für die Fortsetzung ein weiteres Blatt zu bestimmen und die Zusammengehörigkeit der Blätter entsprechend ersichtlich zu machen. Erstreckt sich ein Wasserrecht über mehrere politische Bezirke, so ist dasselbe in das Wasserbuch desjenigen Bezirkes, in welchem sich das Hauptobjcct befindet, nach Vorschrift dieser Verordnung einzntragen, in den Wnsserbüchern der übrigen Bezirke aber mir kurz und mit Berufung auf die Eintragung in das Wasserbnch jenes Bezirkes anznführen. § 9. Das Wasserbuch mit Einschluß des VormerkeS über Wassergenossenschaften ist in mäßigen, fest eingebundenen Foliobänden anzulegen und dessen Blätter sind mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. Die erste Blattseite hat eine amtlich bestätigte Angabe der Zahl der Blätter zu enthalten. Jeder Band ist von außen als „Wasserbuch" und mit der fortlaufenden Zahl zu bezeichnen. Überdies ist ein entsprechendes NachschlagSregister (Index) zu führen. §. 10. Die „Was s er k a r ten s a m m l n n g" besteht auS einer Uebersichtskartc, dann den Detail-itnb Specialkarten. Die Uebersichtskartc hat sämmtliche im Bezirke befindlichen Gewässer, sowie die Grenzen und Namen der Gemeinde» und Ortschaften zu enthalten und die einzelnen Dctail-karten mit ihren Einsassungslinien, als Sectionen der Uebersichtskartc, mit römischen Ziffern bezeichnet, darzustellen. Als Übersichtskarten sind geeignete topographische Karten, welche die politische Landes-stelle bestimmt, zu verwenden. Die Detail karten haben den Bestand und Lauf der Gewässer, die an denselben bestehenden Wasserbuchsobjecte, einschließlich der Triftbauten, dann die Brücken, Stege und Überfuhren, sowie die Ufer- und Werkschutzbauten darzustellen. Jede Detailkarte wird mit der betreffenden römischen Ziffer aus der Übersichtskarte versehen. Die Wasserflächen und die Gebäude sind mit den bei den Katastralmappeu üblichen Farben anzudcute», die Wasserbuchsobjecte aber mit zinnoberrother Farbe kennbar zu machen, von welch' letzteren jedes zugleich mit der betreffenden Postzahl des WasscrbnchcS zu bezeichnen ist. Für Detailkarten find Abdrücke der Katastralmappen zu verwenden. Als Speci alkar tcn dienen die aus Anlaß behördlicher Amtshandlungen aufgenommenen Niveankarten einzelner Gewässer, Längenprofile, graphische Darstellungen des Jnun-dationsgebieteS u. dgl., dann die ans Anlaß jener Amtshandlungen vorgelegtcn Pläne und sonstigen Zeichnungen. Dieselben sind in der Reihenfolge der Eintragungen dcS Wasscrbnchs, und wenn über ein Object mehrere Specialkarten vorliegcn, zusammen unter einem Umschläge mit der betreffenden Postzahl des Wasserbuches und der Nnnnner der Detailkarte versehen zu verwahren. Bezieht sich eine Specialkarte auf mehrere Wasserbuchsobjecte, so ist sie in der Reihenfolge des vorangehenden zu hinterlegen und auf deren Umschläge sind die anderen Wasser-buchsobjecte zu verzeichnen; bei den letzteren ist sich nur auf jene Specialkarte zu beziehen. Die Wasserkartensammlnug ist zunächst durch die in den Amtsacten bereits befindlichen Karten, Pläne und sonstigen Zeichnungen zu vervollständigen und cs ist insbesondere bei den Verhandlungen über neue Berichtigungen auf die Beschaffung der bezüglichen Pläne und Zeichnungen für die Sammlung Bedacht zu nehmen. §• H. In der Urkund ensammlung sind die Urkunden, welche den, in das Wasserbnch eingetragenen Wasserrechten zum Grunde liegen, bezüglich der Wassergenossenschaften insbesondere die Anerkennungsurkunden, Statuten und das Mitgliedcrverzeichniß in amtlichen Abschriften, mit den betreffenden Postzahlen des Wasserbuchcs, beziehungsweise des Bormerkes über die Genossenschaften versehen, aufzubewahren. §. 12. Mit der Führung des Wasserbuches stimmt Wasserkarten und Urkundensauunlung ist ein geeigneter Beamter der politischen Bezirksbchörde zu betrauen, welcher die Eintragung in das Wasserbnch thunlichst unter technischer Anleitung vorzunehmen hat. Die Einzeichnungen in die Wasserkarten sollen in der Regel durch beeidete technische Organe vollzogen werden. §. 13. Die erforderlichen Einleitungen zur Anlegung dcS Wasserbuchcs sind derart zu treffen, daß die Eintragung der bereits bestehenden Wasserrechte längstens bis Ende 1873 vollzogen werde. §. 14. Die Einsichtnahme in das Wasserbuch und die darin bezogenen amtlichen Verhandlungen, sowie in die Wasserkarten- und Urkundensauunlniig ist unter Aufsicht eine? Beamten Jedermann in den Amtsstunden gestattet. Die politische Bezirksbehördc hat dies, sobald die Eintragung der bestehenden Wasserrechte in Gemäßheit der Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt ist (§. 13), im Bezirke allgemein zu oerlautbaren. Es ist den Parteien gestattet, amtliche Auszüge und Abschriften aus dem Wasserbuche, sowie Copien der Pläne und Zeichnungen, unter den entsprechenden Vorsichten im Amtslocale anzufertigen und gegen Entrichtung der vorschriftmäßigen Stempelgebühren zu nehmen. §. 15. Die politische Landesbehörde hat die zur Anlegung und Führung deö Wasserbuchcs nö-thigcn Formnlarie», Drucksorten n. s. w. zu beschaffen, ans eine richtige und gleichmäßige Durchführung dieser Verordnung hinznwirken und insbesondere gelegenheitlich der Amtsrevisionen oder eommissionellen Amtshandlungen ihrer Organe sich von dem richtigen und zweckmäßigen Vorgänge der politischen Bezirksbehörden in dieser Angelegenheit von Zeit zu Zeit Kenntniß zu verschaffen. Chlumecky m. p. Lasser m. p. Banhans m. p. Stremayr m. p. Seite .... Formular A. S- 0 N- Bezeichnung deö Ortes, Gewässers, des Besitzers, der Wasscrgcnossen-schaft, der Wasserkarte Wasserbenützung und bezügliche Anlagen Ans das Wasserrecht sich beziehende Dienstbarkeiten Beziehung auf die Urknndensammluug Anmerkung 1 2 3 4 5 6 ' Postzahl Seite. . . . Lormnlar B. Benennung der Wassergenossenschaft, Postzahl des Wasserbn-ches, Sitz der Vcreinsleitung 1 2 Zweck und Umfang der Wassergenossenschaft, Zahl der Mitglieder Name, Stand, Wohnort des Vorstandes Name, Stand, Wohnort und Unterschrift der für den Vorstand zeichnenden Personen Beziehung auf die Urkundensammlung 3 4 5 6 Anmerkung