I m t s - zur Laibacher Zeitung. Rr. 96. Donnerstag den 12. August 18ä7. Oubernial - Verlautbannlgen. Z. 1370. (2) Nr. I8120. C u r r e n d e. Die Ausschreibung der Erwerb-stcucr ^nc» 1848 betreffend. — Seine k. 5 Majestät haben mit allerhöchstem Cabinett-schreiben vom 10. April d. I. anzuordnen ge-ruhct, daß die Erwerbsteuer, so wie diese Abgabe im laufenden Jahre 1847 bestanden hat, auch für das nächste Verwaltungs - Jahr 1848 ausgeschrieben und in derselben Art eingehoben werden soll. — Diese allerhöchste Entschließung wird in Gemäßheit des hohen Hofkanzlei-De-cretcs vom 19. d M., Zahl 12798, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. —Laibach am 28. Juli 1847. In Ermanglung emes Landcsgouverneurs: Andreas Graf v. Hohcnwart, k. k. Hofrath. l)^. Georg Mathias Sporer, k k. Gubernialrath. Stadt- u. landrechtl. Verlautbarungen Z. 1372. (2) ^,^^ E d l c t. Won dem k. k. Stadt - und Landreckte in Kram wu-d bekannt gemacht: Man habe in der Eexecutionssache des An^ ton Panze, durch O,. Ovjiazh, gegen Or. Lind^ ncr, Kurator der unbekannten Jacob Blut h'schen Er^.l wegel, aus dem gerichtlichen Vergleiche "^ ^ ^ Z. 3264, ncch schuldi- 6 ^? ', ^ ^ <^ die executive Feilbietuna der zum Jacob Blut h'schen Verlasse gehörigen, un^ term 30 Juni l. I. geschätzten Fahrnisse, als emcs Pferdes, einer Kuh, eines Steierwagcrls dann der Einrichtung, als Kästen, Sofa, Sessel, Btlder, eines Spiegels und einer Wand- uhr bewilliget, und hiezu zwei Termine und zwar der 25 August und der 9. September l. I., jedesmal Vormittags von 9 bis 12, und allenfalls Nachmittags von 3 bis 6 Uhr mit dem Anhange bestimmt, daß jene Gegenstände, welche bei der 1. Feilbictungstagsatzung nicht über oder mindestens um den Schätzungswcrth angebracht werden sollten, bei der zweiten auch unter dem Schätzungswcrthe hintangegebcn werden würden. Wozu die Kauflustigen eingeladen werden. Laibach am 31. Juli 1847. Z. 1358. (3) Nr. «660. Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: (5s sty von diesem Gerichte auf Ansuchen des Oi- Max, Wurzbach , gegen Herrn Wenzel Joseph v. Abrams-berg, in die öffentliche Verstcigmlng des, dem Exequirtcn gehörigen, auf 7798 st. 28 kr. geschätzten landtafiichen Gutes Trillck im Adclsber-ger Kreise gewilllgct, und hiezu drei Termine, und zwar: auf den 4. October, 8. November und 13. December 1847, jedesmal um IN Uhr Vormittags vor diesem k. k. Stadt- und Land-rechte mit dem Beisätze bestimmt worden, daß, wenn dieses Gut weder bei der ersten nocb zweiten Feilbierungs - Tagsatzung um den Schätzungsde-trag oder darüber an Mann gebracht werden könnte, selbes bei der dritten auch unter dem Schätzungsdetrage hmtangegeben werden würde. Wo übrigens den Kauflustigen frei steht, die dießfälligen Llcitatio^sbedingnisse, wie auch die Schätzung in der dicßlandrechtllchen Registratur zu den gewöhnlichen Almsstunden, odcr bcl dem Executionsführer, Or. Max. Wurzbach, einzusehen und Abschriften davon zu verlangen. Laibach den 17. Juli 1817. 932 IlemUiche Verlautbarungen. Z. ,Hi6. (!) Nr. ?064jVl. Kundmachung der Verpachtung des Bezuges der allgemeinen V e rz e h r u n g s - Vteuer und des Gemei nde zuschlages in der k. k. Provlnzial-Hauptstadt Laibach, dann im ganzen polillschen Brzlrke Umgebung llalbachS, so wle der Linien-, Weg- und Brücken maul he u. der NZassermauth zu Laidach. — Von der k. k. ^amrral- Bezirks - Verwaltung zu Lalbach wird bekannt gemacht, d^ß in Fol» ge hol>n Hofkammer« Decretes vom 15. Juli 1847, Nr. 28,l51^23l, der Bezug der all« gemeinen Verzehrungosteu.r und der Gemein-dczuschlage in der Provinzial - Hauptstadt Lai-dach mit Ausnahme der landessürstlichcn Steuer, «) von der Biererzeugung in der Pro-vin^i^l - Hauptstadt Laibach; d) von der Er-zeuauna des Branntweins und anderer gebrannter qc.stig^r Flüss'gkctten .n der Provinzial^ Hauptstadt Laioach, und c) von den unter d) bimerkten steuerpflichtigen Artikeln be. der Em-fuhr in die Provincial - Hauptstadt Laldach, dann der Bezug der allgemt^n Juli des Verwaltungsjahres zu er. folgen mit Ende des Verwaltungsjayres 1L5U iedoch'd.r Vertrag auch ohne vorhergegangene Aufküuoung zu erlöschen hat. und sonach auch auf die dr.-i Verwaltungbjahre l548, l8^9 u. l850 ohne Vorbehalt der gegenseitigen Auf. kündung, im Wege der öffentlichen mündlichen Versteigerung und durch Annahme ,christlicher Offerte werden in Pacht auögevocen werden. — Die Versteigerung wird am 6. September l8!7 früh um !0 Uhr, im Commissions. Zimmer d.r k. k. Cameral - Bezirks - Verwaltung, Haus Nr. 297, am Schulplatze zu Laibach, unler nachfolgenden Bestimmungen abgehalten, und es werden, im Falle eines günstigen Er, folgeS, mit denjenigen die Verträge adgeschlos» sen werden, deren Anbote sich als die vortheil-h^ftesten darstellen werden. — l) Die schriftlicher, , mit den gehörigen Btampeln versehenen Offerte müssen längstens bis 6 Uhr Nachmittags , am 4. September l8'l? , versiegelt und m>t der Bezeichnung der Pachtobjecte, für wtlche sie lauten, von außen verschen, im Bureau des k. k. Cameral « Bezirks - Vorstehers zu Laivach übergehen werden; sie müssen den angebotenen Betrag in Zahlen und Buchstaben deutlich ausdrücken, und sind von den Anbot-steUern mit Vor- und Zunamen, dann Charakter und Wohnort des Ausstellers zu unter« zeichnen. — Parteien, welche nicht schreiben können, haben das Offert mit ihrem Handzei« chen zu unterfertigen und dasselbe nebst dem vom Namenssertiger und noch einem Zeugen unterfertigen zu lassen, deren Charakter und Wohnort ebenfalls anzugeben ist. Offerte, welche nach diesem, auf ine sechste Nachmittagsstunde des 4. Septembers l847 festgesetzten Schlußtermine und nicht vorschriftmaßig verfaßt einlangen, so wie Offerte, w.lche wo anders, als an oem obenbezeichneten Orte überreicht werden, bleiben außer Berücksichtigung. — 2) Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, welcher nach den Gesttzen und der Lan» desvcrfassutlg hiervon nicht auägrschlosscn ist. — Für jcden Fall sind alle Irne, sowohl von der Uebernahme als der Fortsetzung einer solchen Pachtung ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens mit einer Strafe vcleat, oder welche in eine criminalgcrichtliche Untersuchung verfallen sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben wurde. Uedrigens sind auch diejenigen Indluiduen, welche zufolge des neuen Strafgesetzes über Oefällsübertretungen wegen Schleichhandel oder einer schweren Gefällä-Übertretung in Untersuchung gezogen und abgestraft, oder wegen solcher Vergehen in Untersuchung gezogen, und wegen dcö AbgangcS rechtlicher Beweise von dem Strafverfahren losgezahtt wurden, durch sechs, auf den Zeitpunct der Uebertretung, oder wenn derselbe nicht bekannt ist, der Entdeckung derselben fol« aende I^hre von der Verpachtungs - Licitacion als Pschtungswerber ausgeschlossen.—3) W^r im Namen eines Andern elnen Anbot macht, muß sich mit der gchörig legalisirten Vollmacht seines Machlgeders bei der Commission vorder Limitation ausweisen und diese ihr übergeben. __ 4) Um sich zu versichern, daß nur verlaß-licheUnternehmer in die Concurrenz treten, wuß jider Versttig.rungKlustige den zehnten Tl^ll 933 dcä für em Jahr entfallenden Ausrufspreiseö für den Bezug der Verzehrungssteuer und der Zuschläge in der Stadt Laibach, dann im politischen Bezirke Umgebung Lmvachö und bezüglich d.r Linien-, Weg . u. Brückenmauthe, dann der Wasserrnauth in Laibach den sechsten Theil des Auörufspreises, bevor er zur Versteigerung zugelassen wird, der Commission als Vadlum crlcqen, oder sich bei derselben ausweisen, daß er bimsen Betrag bei einer der hohen k k. stcyer-märkisch » illyr. Cameral - Gefallen - Vcrwal» lung unterstehenden Gefällöcasse depositirt hat. Dieser Erlag muß im Baren oder in k. k. StaalS-papieren nach dem letzlbekanntcn borsemaßigen Curse geschehen. Für die Linien» , Weg, u»o Brückenmauthe und die Wassermauth in öaidach kann das Vadium auch mittelst Hypo^ lhekar» Eichcrstellung unter Beibringung des Grundbuchs- odcr Lauvtasel - Excracres, und des Zchatzungsactes geleistet werden; die bezügliche Urkunle muß jedoch mit der Bestäti-auua 'hrer Annehmbarkeit von Seite der k. k. Kammcrprocuratur zu Gratz oder Laidach ver» fthen seyn, — 5) Auf glciche Art und Weise und auch die schriftlichen Offerte zu belegen. Aus Offerte ohne beigeschlossene Vadien oder Erl^gssä?eme des bei einer, dcr hohen Came, ra^ Gefallen - Verwaltung unterstehenden Ge« fällscosse deponirten Vadiumbetrages wird kcine Rücksicht genommen. — 6) Nach been-, detcr Versteigerung wird der vom Meistbieter erlegte Betrag zurückgehalten, den übrigen Of-fcrcnten werden ihre Vadien zurückg'stellt werden, in soferne es die Camcral-Bezirks-Ver-walcunq nach dcn obwaltenden Umstanden nicht angemessen sinden sollte, auch noch das Va^ diuln des eincn odcr des andern Anbi^iers bis zur Entscheidung der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer zurückzubehalten. — 7) D'c schriftlichen Offerte dürfen kcine Klausel, welche mit dcn Licitalionsbedingnissen nicht im Einklänge st.hr, enthalten, sondern müssen vielmehr mit der Versicherung verschon seyn, daß dcr Qsse-rellt die »n der Ankündigung und in den Llli« lalionsdedingnissen enthaltenen und bei der mündlichen Llcitation- vorgelesenen, in das Li. c!tallonsprotololl aufgenommenen Bestimmungen befolgen werde. — 8) Diesll^n werden nach Bcendigungocr mündlichen Versteigerung nachdem alle anwesenden Licitanten erklart haben, keinen weitcrn Anbot machen zu wollen, in Gegenwart drr Pachllustigen eröffnet und mit den mündlich gemachten Anboten verglichen wfrdlN. — 9) Als Erstchcr der Pachtung wird dann, ohne eine weitere Steigerung zuzulassen, derjenige angesehen, der entweder bei der mündlichen Versteigerung, odcr nach dem ordnungsmäßigen schriftlichen Anbote als der Bestdieler erscheint, so fern diescr Bcstbot den Ausrusspreis erreicht, überschreitet, oder an und für sich zur Annahme und zum Abschlüsse des Pachtvertrages von der hohen k. k. Hofkammer geeignet anerkannt wird, deren Genehmigung sich ausdrücklich hiermit vorbehalten wird. Der Offerent, bleibt für den gemachten Anbot mit Verzichllelstung auf den §. 862 des allg. b. G. B. bis zu dcr ihm bekannt gegebenen Entscheidung der hohen k. k. allgemeinen Hoskammer verbindlich. — zft) Sollten zwei odcr mchrere schriftliche Submissionen einen gleichen und zwac gegen den Aufschlag der mündllchen Llcltatloil dcn für das Gefall am vortheilhastestlN sich darstellenden An^ot ent« halten, so wird die Wahl zwischen ?en zwei oder mehreren schriftlichen Anboten der hohen k. k. allgemeinen Hofkammcr uorbchaltcn. __ Wenn sich d.r FaU ereignen sollte, daß ein Anbot ln den schriftlichen Offerten mit einem gleichen Anbote bei der münclichcn Licilation zusammentrifft, so wird den Licitantcn bei der mündlichen Versteigerung dcr Vorzug vor dem Ossernmn im schriftlichen W^'ge einräumt werden. - ll) Die schriftlichen Ossnte sind von dem Zeitpuncte der Einrcichung für die Offcrenttn, deren Vadien zurückbehalten wer« den, für d,e Gcfallsbehö^e ad,r erst vom Tage, an welchem dle Annahme dessettvn dem Anbietenden bekannt gemacht worden ist, verbindlich. — !2) Würde die Zustelluna der Erledigung wegen Abwesenheit des Erst.l>ls ui',d we-gen Abgang eines Bevollmächtigten nicht ge» schehen können, oo»r sonst die Gefallcnbehördc die persönliche Zustellung nicht angemessen finden, so soll die Ueb^rrtichung der Erledigung bei dem hierortigen politischen Magistrate zur weitern Verständigung dcr Partei die Wirkung dcr persönlichen Zustellung vertreten. — 13) Für den Fall, als mehrere Individuen eine Pachtung in Gesellschaft erstehen sollten, sind dieselben gehalten, nebst der Erklärung ihrer solidarischen Haftuna, e,n einzelnes Individuum dahin zu bevollmächtigen, daß ee berechtiget seyn soll, sie in allen auf die Pachtung Bezug habenden, wie ,mmcr genannten Beziehungen gegen die Behörden zu vertclen, sonach ämtliche Zustellungen in ihrcm Namen anzunehmen, rechtsgilüg aufzukünd.n und die allfällige Auf-kündung anzunehmen, und überhauptAllls rechts» 934 dindcr.d für Alle zu thun und zu lassen, w^s in Folae des Pachtoerhältnisses gegen oie Ge-fällsd, Horden von seiner Sc,te gellen ol).r gelassen, oder von Seite der Bchörden von ihm verlangt, oder ihm untersagt werden sollte. — Wcnn mehrere Personen gemeinschaftlich ein schriftliches Offert ausstellen, so haven sie in dem Ossete beizusetzen, daß sie sich als Mic-schuldncr zur ungetheilten Hand, nämlich Einer für Alle und Alle für Einen, dem Gefälls-ärar zur Erfüllung dcr Puchtbedingung verbln-ben. Zugleich müssen sie in dem Offerte jenen Mitofferenten namhaft machen, an welche« auch allein die Uebergabe drs Pachtobjectrs geschehen kann. - Die übrigen Bedingungen sind folgende: /V. Hinsichtlich des Bezuges der Ver-zehrunqssteuer und dcr Gemelndezuschläge ,n der k. k. Provinzial- Hauptstadt Laidach, und bezüglich des Verzchrungssteuer ' Bezuges von Wtin, Most^ und Fleisch im politischen Bezirke Umgebung Laibachs : - l) Für den Bezug der Verzehrungssteuer und der Gemeindezuschläge in der Provinzial« Hauptstadt Laibach wird drr Bctr^g jährlicher l24,0ll st. 55 kr., sage: Einmalhundert vier und zwan« zig tausend eilf Gulden 45 kr. C. M., von welchen 48000 fl C. M. auf den Gemeindezuschlag entfallen, und für den Verzchrungs-steuer- Bezug im ganzen politischtn Bezue< Um. gebung L^lbachs der Betrag jährlicher 27,^00st. M. M,, sage: sieben und zwanzlg tau-scnd dre, hundert Gulden M. M., als Ausrufspreis festgesetzt. — 2) Dem Pächter wird von der Staatsverwaltung das Recht eingeräumt und rücksichtlich die Pflicht auf«r> lcgt. während d.r Pachtdauer im Bereiche des Pomcriums der Provinzial - Hauptstadt Laibacy von ren gepachteten Objecten die allgemelne Verz.hlungssteuer nebst allen zur Bedeckung der Gemeindebtdürfnisse dieser tz5tadt bewilligten Zuschlagen nach dem mit dem illyr. Gu-bcrnl^l - Circulare ddo. 27. October I3ci6, 6. 25,892. bekannt gegebenen Tariffe cinzuhebtn. Von cieser Verpachtung wird zedoch ausgenommen der Bezug der landesfürstlichen Ver-zehlungssteuer, und zwar: «) von der Bierer-zeuguug ln dcr Provinzial »Hauptstadt Laibach, 1)) von der Erzeugung deS Branntweins und anderer gebrannter geistiger Flüssigkeiten in dcr Ploolnzial« Hauptstadt Laivach undo) von den unter d) bemerkten steuerpflichtigen Artikeln bei der Einfuhr in die Stadt Laidach. — 3) In Gemäßhtit des Verzchrungssteurr-Gtseheö sind Durchzugsladungen von dem Er- l^g.' der Verzehrungssteusr frei, wenn sie von einem Bestellten des Lmienamteg bis zum Auslritte begleitet w.rden, und eben so wer. den Transito-Ladungen ohne Entrichtung der Verzchrungssteuer zugcl^ss,'»,, wenn sie unter der sperre der G^fällsverwaltung und rück-sichclich der Pachtgesellschaft ^l^iden. — 4) Wird ,nF,'lge Anordnung der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer vom i9. August 1635 Z. 36,306, in Betr.ff der Erhebung der Ver! zehrungösteuer von Brotfrüchten festgescht, daß die Gebühren, wie es die mit dem illyr.' Gudernial - Clrculare vom l9. November 163! Z. 25,5W, kundgemachte gesetzliche Bestimmung enthält, bei den Mühlen abzufordern seyn werden. — 5) Wird der Pächter verpflichtet, die im odiqen Tariffe vom 27. Oc, tober 1838, Z. 25,892, vorgezelchncte Zuschlagsgebühr für daö in der Provinzial Hauptstadt Lalbach erzeugte, und auf das Land ausgeführte Bier den Parteien zu vergüten. __ 6) Vor dcm Antricte der Pachtung, und zwar längstens binnen 6 Tagen, vom Tage der dem Pächter amtlich eröffneten Annahme seines Anbotes gerechnet, hat der Pachter den vierten Theil des contrahirten Pachtschillings als Caution im Baren oder in österreichischen Slaalsobligationen, nach dem zur Zeit des Erl^gls bestehenden böisenmäßigen Curswcr« the, zu erlegen oder auf Realitäten gesetzlich sicherzustellen, folglich die auf die verpfände« ten Realitäten intabulirte Sicherheitsurkunde, mit Nachweisung der geleisteten gesetzlichen Sicherheit einzulegen, daher, wenn die Caution im Baren gelelstet wird, dcr als Vadium bereits erlegte Betrag eingerechnet, od.r imFalle der Versicherung d.r ganzen Caution mittelst einer Realhypothek zurückgestellt werden wird. Sollte dieß nichc erfolgen, so steht es der Ca-meral-Bezirksverwaltung frei, das crhaltcnc Vabiun,, als dem Staatsschätze verfallen, einzuziehen, und auf Gefahr und Kosten des Contrahenttn eine neuerliche Verpachtung oder die tariffma'ßige EinHebung einzuleiten, und den hurnach aus dem elnen oder dem andern Wege in Entgegenhaltung zu dem gemachten Offerte sich ergebenden Minderbetrag wider ihn zur vollen Eenugthuung des Airars, und zwar ohne Cinrechnung drs besonders verfallenen Vadiums, geltend zu machen, wogegen ein etwa sich ergebendes günst,gtr , ^o wie iidcrhaupt für das Benehmen der zur Handha. duig stln.r Pachlungsrechle bestellten Pcrso-nen. — 9) Dem Pächter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder theilwcise an Untcr-pachter zu überlassen; allein dlese werden von den Gefällöbthörden blvß al» Agenten des H^uplpächtcrs angesehen, welcher demungeach-tct für alle Puncte des Pachtvertrages in der Haftung und dem Gefalle verantwortlich bleibt. __ lN) Für den Ausrusspreis wird von Seite der k. k. Cameral Grfällenverwallung keine wie immer geartete Haftung, also auch nicht im Falle cincr behaupteten Verletzung u>er die Hälfte, ükcrlwunnen. Ein während d^- Dauer dcr Pachtung eintretender zufälliger Umstand, welcher cine Veimch'.ung oder Verminderung der Verzehrung zur Folge hat, soll an der, Bestimmungen d.es P^chirertrages nicht diemin-d.ste Veränderung h.rvorbringen können. Nur in d.m Falle, wenn während der Dauor des Pacht-Vertrages in hen Tarisssätzen oder in den sonstcn wcjVntllchcn Bestimmungen der Verzehrungs, sieuer eine wesentlich, Veränderung hervorgeht, dl.ibt es jsdem Th.ile, insoferne eln wechsel- seitiges Uebcreinkommen mit dem Pächter wegen Aufrecbthattung des Vertrages, gegen Zugestehung einer dilligtn Entschädigung nicht zu Stande kommen sollte, welches sich ausdrücklich vorbehalten wird, frei gestellt, wenigstens divi Monate vor Eintritt dcr gesetzlichen Aen-oerunq den Pachtcontract aufzukünden. Diese Vertragsaufkündigung ist von Scite deß Pächters, wenn sie beachtet werden soll, bei der Laibacher Bezirksuerwaltung in der festgtsttz-ten Frist einzubringen. — lI ) Der Pachtcr ist verpflichtet, den bedungenen Pachtschilling in gleichen monatlichen Raten am letzten Tage eines jeden Monates, und wenn jener Tag tin Sonn« oder Feiertag wäre, am vorausgehenden Werktage an die k. k. Camtral - Bezirks-c^fse ,n Laibach abzuführen. — ,2) Wenn der Pächter mit einer Pachtschillingsrale im Rück, stände bleibt, so laufen von dem Verfallstage an bis zur Tilgung der rückständigen Pacht: rate die 4 A Verzugszinsen, welche sich ausdrücklich bedut'g/n werden. Der k. k Came-ral-Bezirksverwaltung soll übrigens das Recht zustehen, den Ausstand ohne weiteres von dem saumenden Pächter entweder im gerichtlichen Executionswege, oder auch im politischen Wege einzubringen, oder aber die weitere Einhedung des Gefälls burch einen im administratioenWege zu bestellenden Sequester einzuleiten, oder auf Hcfahr und Kosten des säumenden Pächters das Pachtobject neuerdings feilzubieten; faUs aber die Pachtvetsteigerung fruchtlos bliebe, die tarisfmäßige Einhebung der Gebühr einzuleiten, und sich rücksichlltch der Kosten, so wle der allfälligen Differenz, an der Cau» tion, und im Nothfälle an dem übrigen Vcr» mögen des contraclbrüchigen Pächters schadlos zu halten. Ein allenfalls sich ergebendes ftünstlgeres Resultat der Feilbietung oder ta» nffmäßigen EinHebung soll ader nur dem Gefalle zum Vortheile gereichen. Dieselben Reckte sollen dem Gefalle auch dann zustehen, wenn dcr Erstehe den Antritt der Pachtung verweigern, oder vor oder während der Pachtung es sich offenbaren würde, daß dem Pächter ein in di.ser Kundmachung bezeichnetes Hinderniß zur Uebernahme oder Fortsetzung der Pachtung en» gegenstehe. — l3) Für den Fall, als der Pachter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, st>ht es den mit der Sorge für die Erfüllung des Betrages beauftrag» ten Behörden frel, alle jene Maßregeln zu et-preiftn, die zur unaufgehiltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem 936 Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. - 14) In Absicht auf die Vorräthe, welche mit dem Schlüsse der Ge» fällspachtung an Wein, Weinmost und Maische, im Bereiche drs Pomerio der Stadt Laibach vorhanden scyn werden, wird bestimmt, daß der Pächter die Vergütung der entfallenden Gebühren, und zwar nach den obenbezeichneten Tariffen zu leisten habe. Zu diesem Behufe werden sowohl mit dem Antritte der mit dem l. November 1847 zu beginnen habenden Pachtung . als auch am Schlüsse derselben gefalls-amtliche Revisionen, mit Beiziehung des Pächters oder eines von demselben mit legaler Voll« macht versehenen Abgeordneten und einer obrigkeitlichen Person, vorgenommen, und hierbei sämmtliche im Bereiche des Pomeriums der Stadt Laibach vorhandenen Verrathe an den aedachten Gegenständen mittelst eines eigenen Protocolls erhoben werden, wornach in Be« treff der an diesen Gegenständen vorgefundenen Vorräthe, und bezüglich der davon abfallenden Gebühren, insofern zwischen denselben eine Differenz sich zeigen wird, die Vergütung derselben, und zwar wle bemerkt, nach den oben bezeichneten Tarissen, entweder von dem aus tretenden Pächter an das Gefall, oder von dem Aerar an den Pächter einzutreten haben wird, — Bezüglich der Vorratheim Bezirke der Umgebung Laibach's wird dem einirettnocn Pächter das Recht eingeräumt, die Vergütung der tariffmäßigsn Gebühr und des allfäUlgen Gemeindezuschlages für die beim Anfange seines Pachtes vorhandenen tariffmaßig versteueren Vorräthe auf die nämliche Art von dem vorigen Pachter zu foidern, wle dieser nach den Bedingungen des mit ihm bestandenen Pachtvertrages hiezu verpflichtet ist. — Von den, dem Pächter tarlffmäßlg versteuerten Vorrathen an den Artikeln des ihm verpachteten Verzehrungssteuer-Bezuges, welche am Ende des Pachtvertrages bei den steuerpflichtigen Parteien vorhanden sind, ohne erweislich in das Eigenthum der Abnchmer Übergängen zu scyn, diese Vorrathe mögen in wie immer gearteten Aufbewahrungs «Localitaten der Steuer» pftichtigen, oder auch in fremden Localitä-ten vorgefunden werden, so wie auch von den steuerbaren Vorrathen des Pächters selbst, wenn er nämlich ein Gewerbe treibt, das zu jenen gehört, wovon er den Verzehrungssteuer» Bezug gepachtet hat, hat derselbe bei sei, ncm Aystritte die tariffmäßlg entfallende Steuergebühr, sammt dem allenfalls ein« geführten Oemeindezuschlag entweder dem Aerar oder dem neu eintretenden Pächter, falls das Aerar diesem die Sleuervergütung cediren sollte, zu vergüten. Die Angabe von Seite der Steuerpflichtigen, oder des austretenden Pächters, daß die in den, den Steuerstlchti» gen eigenthümlichen, oder von ihnen gemietheten Vocalitätcn vorhandenen steuerpflichtigen Vorräthe bereits das Eigenthum emcs Abnehmers waren, muß von dem austretenden Pächter be« wiescn werden. — Diese Vergütung bezieht sich auch auf solche Vorräthe der obcr'rähnten Art, von welchen erst nachträglich erhoben wird, daß sie beim Ausgang des Pachteö bereits bei den steuerpflichtigen Parteien vorhanden waren. Von jenen Vorrälhen aber, die ein Eia/nthum der Steuerpflichtigen sind, welche sich m:7 dem austretenden Pächter, wenn auch erst in d.r lctz« lern Zeit, abgefunden haben, sind die abgefundenen Parteicn, wenn keine neue Adsi^ung von ihnen geschlossen wird, ftlbst verpflichtet, die tariffmäßigen Gebühren sammt dem bestehenden Gemcindezuschlage an das Aerar odcr den an dessen Stelle tretenden Bezugsberechtigten zu entrichten. — Die Erhebung der erwähnten, am Cnde des Pachtvertrages vorhandenen Vorräthe an den dem Pächter tarissmäßig versteuerten Arlikeln, wenn nämlich eine solche wegen des.Unterblllbelis eines Uedereinkommens zwischen den aus- und eintretenden Pachtern oder dem Aerar nö'chin würde, wiro durch die k. k. Camera! - Bezirks « Verwaltung in Laibach mittelst eines von ihr abzuordnend«« Ge-fällsbeamtin, unter Vcizichuug eints Abgeordneten der Ortsobrigkeit, geschehen. — Zu dle-ser Erhebung werden der auslretlNde und der allenfalls eintretende Pächter vorgeladen wer« dcn. — Gollte den Pächtern oder deren Macht-habern wegen Abwesenheit oder aus einem andern Grunde die Vorladung nicht zugestellt werden können , so genügt das einmalige Einschalten der Vorladung in die Provinzial-Zeitung. — Das Nichterscheinen der Vorgcla« denen schadet jedoch der Giltigkeit des Erhc-bungsactcs nicht. Der d7. Z. 13W. (3) Nr. 712HXV1. Edict, Von dem Verwaltungsamte der Staatsherrschaft Adelsberg wird hiemit bekannt gemacht, daß in Folge Bewilligung der löblichen k. k Camera!-Bezirks -Verwaltung Laibach ^m 16. August d. I. Vormittags von 9 bis 12 Uhr in der Amtskanzlei der Staatsherrschaft Adelsberg die Minuendo-Licitation über die Beistellung, nämlich: Erzeugung, Zufuhr, Zersägung, Spaltung und Auffchlichtung von beiläufig 377 nied. österr. Klaftern harten Brennholzes aus der herrschaftlichen Waldung Iavornig für das Mllltär-Iahr 1848, d.i. vom I.November 1847 biähin 1848, Statt finden werde. Hiezu werden die Unternehmungslustigen mlt dem Beisatze eingeladen, daß der Ausrufspreis auf 3 fl. 10 kr. pr. Klafter festgesetzt sey, und die Holzeinlieferung in der Art zu geschehen haben werde, daß in den Wintermonaten stets ein Vorrath von 30 Klaftern, und in den Sommermonaten jener von 22 Klaftern im Schloßhofe vorhanden sey. — Die übrigen Bedingungen stehen taglich während den Amtsstunden zu Jedermanns Einsicht bereit. — K. K. Verwaltungsamt Adelsberg am 29. Juli 1817. Vermischte Verlautbarungen Z. 1344- (3) sir. ,723. Edict. Vom Bez. Gerichte Schneeberg wird den unbekannt wo befindlichen Anton Poulin und Martin Strukel» oder ihren gleichfalls unbekannten Elben, durch gegenwärtiges Edict bekannt gemacht: Es habe wider sie Herr Franz Pecsche von Altenmarkt, die Klage auf Verjährt- und Erloschenerkla'rung ihrer auf der, der löblichen Herrschaft Nadlischeg^ub Urb. Nr. 254, Nrct. 46a dienstbaren, vom Andreas Nudofer-standenemfrüherdem Jacob Pirman von Vlruckeldorf, gehörigen l^8!elHude haftenden Rechte und Ansprüche, und zwar: aus dem zu Gunsten des Anton Poulin, seit 14. November ,777, ob 22 fi. nebst Interessen intabulirten Schuldbrief vom ,4. November 1777, uno aus dem zu Gunsten des Martin Struckel seit »2. April »7«5, ob 25 fi. 3, kr, intabulirten Schuldbrief vom »2. April «783 angebracht, worüber die Tagsatzung zur Verhandlung auf den 4. October 1Ü47 früh 9 Uhr vor diesem Gerichte angeordnet worden ist. Das Gericht, dem der Aufenthaltsort der Geklagten oder deren Erbcn unbekannt ist, hat, da sie vielleicht aus den k. k. Elblanden abwesend seyn dürften, auf ihre Gefahr und Kosten den Herrn Johann Perz, von Schneederg zu ihrem Kurator aufgestellt, mit welchem diese Äechlssache nach der für die k. k. Erb-lande bestimmten Gerichtsordnung ausgeführt und entschieden werden wird. Dieselben werde,, also durch dieses öffentliche Edici zu dem Ende errinerc, daß sie allenfalls zu rechter Zeit selbst zu erscheinen, oder dem bestimmten Vcrlreccr ihre Rechtsdchelfe an die Hand zu geben, oder auch >eldst einen andern Vertreter zu bestellen und diesem Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt in alle die ordnungsmäßigen rechtlichen Wege einzuschreiten wissen mögen, die sie zu ihrer Vertheidigung dienlich erachten würden, widrigens sie sich die aus ihrer Vcrabsaumung entstehenden rechtlichen Holgen selbst beizumessen haben werden. Bez. Gericht Schneeberg am 5o. Juni 1647. Z. 1545. (3) Nr. »96I. Edict. Vom Bezirksgerichte der Herrschaft Wippach wiid tund gemacht: Es sey über Ansuchen des Ere-cutionssührers Ia^ob Hade, Vormund des mj. Joseph Poschenu von Schwarzenbcrg, die mit Bescheide vom »2. November .6^6, Z. 4573, auf den 26, April l. I. bestimme dritte executive Verstcigerung der, dem Anton Petrizh von Dolleine gehörigen, auf 5 6 ft. 5 kr. geschätzten Fährnisse, und dessen auf iNld fi. be-wenhclen ^y Hude suli Urd. Nr. ,9, Nett. Nr. 3, dem Gute ^eulenburg dienstbaren, auf den 23, August l. I. Vormittags 9 — »2 Uhr in loco Dolleine mit dem Beisätze übertragen worden, daß die Vcr-steigerungsobjecte bei dieser Tagsatzung auch unier der Schätzung dimangegebcn werden. Das Echätzungsprococoll, der Grundbuchsertract und d'!e Licitaiionsbedingnisse erliegen hieramls zur Einsicht. Bez. Gericht Wippach am 26. April I847. Z. !340. (3) Nr. I6?4. Edict. Alle Jene, welche an den Nachlaß des am 3. März l. I. ad intc^lat« verstorbenen Hofstattlcrs Lo< renz Mochar, von Relhje Nr. 3, aus welch' immer für einemRechlsgrunde einen Anspruch zu machen ver^ meinen, haben denselben bei der auf den 25. August I. I. früh um 9 Uhr angeordneten Liquidationsiag-sahung, bei Vermeidung der Folgen dlö §. 814 0. G. A3., anzumelden und rechtsgeltend darzuchun. K. K. Bez. Gencht Neifniz den ,8. Juni 1847. 939 Vudernial - Verlautbarungen. Z. 1371 (2) Nr. 18224. Currende des kais. königl. illyrischen Guber-niums über verliehene Privilegien.— Zu Folge eingelangten hohen Hofkanzlei-Decre-tes vom 14. l. M., Zahl 22090, hat die k. k. allgemeine Hofkammer am II. Juni l. I. im Sinne und nach den Bestimmungen des allcr-höchsten Patentes vom 31. März 1832 die nachfolgenden Privilegien zu verleihen befunden: 1) Dem Georg Paik, Stadt-Zimmermeisterund Hausbesitzer, wohnhaft in Laibach, Vorstadt Tirnau, Nr. 18, für die Dauer von fünf Jahren, allf dic Erfindung, jede gewöhnliche hölzerne Säugpumpe auf eine sehr einfache Art mit geringen Kosten in eine Saug - und Druckpumpe mit einfachem oder doppeltem Drucke zu verwandeln , so wie neue Saug - und Druckpumpen zu verfertigen, welche in den meisten Fallen nicht mehr kosten, als die gewöhnlichen Säugpumpen, mit doppeltem Drucke versehen, aber immer billiger zu stehen kommen, als letztere, und welche, wie die gewöhnlichen Saug- und Druckpumpen, bloß zum Wasserschöpfen oder auch zum Leiten und Heben des Wassers nach allen Richtungen und Höhen eines Gartens oder Hauses bis auf den Dachboden mittelst angelegter Röhrenleitungen , und wenn die Röhren hinreichend mit Eisen versehen oder aus Gußeisen sind, im Nothfalle selbst als Feuerspritzen verwendet werden können. — 2) Dem I. M. Schmitt's sel. Erben und Compagnie, Eigenthümer der k k. prwll. Neugedciner Landesfadrik, wohnhaft in der Fabnks-Niederlage in Wien, Stadt, Nr. 646, für die Dauer von einem Jahre, auf die Entdeckung einer neuen Art des Färbens von Tüchern und Stoffen, wodurch auf eine einfache öconomische und rasche Weise eine außerordent-liche Mannigfaltigkeit der Muster, Lebhafti^ keit und Schönheit der Farben und der Vortheil erzielt werde, daß die Tücher und Stoffe in Farben und Muster auf beiden Seiten aleich sind - 3) Dem Math, Burger, Privilegiumsbesiher wohnhaft in Wien, Leopoldstadt, Nr. 664 für die Dauer von fünf Jahren, auf die Erfinduna und Verbesserung in der Bereitung der Oel" Cement-Färb- und der Oel - Cement - Mörtel-Masse, dann des elastischen Grundes für Stoffe welche mit der Oel-Cement-Farbe wasserdicht angestrichen werden sollen. — 4) Dem Adolph Zsigmondy, Doctor dec Medicin und Chirurgie und Secundar-Arzt im k. k. allgemeinen Kran-(Z. Amtsbl. Nr. 96 v. 12. August 1847.) kenhause, wohnhaft in Wien, für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung: 1. die Kulta peielia derart zu verarbeiten, um aus dem reinen, gefärbten oder mit anderen Zuthaten vermengten Stoffe a) beliebig dicke, runde, platte oder eckige Fäden und Stränge, serner solide und hohle Cylinder zu erzeugen , und jene wieder theils für sich, theils mit anderen Fäden verwebt, dann mit Lederriemen, Rohr, Stroh und anderen Zuthaten verflochten, mit Werg und Spagat gedreht, zu elastischen Bändern, Hosenträgern und anderen elastischen, so wie zu wasserdichten Geweben, gefärbten Stoffen, zu Sieben, Hüten, Mützen, Körben, Peitschen, Reitgerten, Sesseluno anderen Geflechten, endlich zu Stricken und anderen Scilerarbeiten weiter zu verarbeiten; K) Platten von beliebiger Farbe, Größe und Dicke, bis zur Feinheit des dünnsten Goldschlager-häutchens zu erzeugen, und diese wieder theils an und für sich, theils mit anderen Geweben, mit Leder, Pappendeckel und Papier vereinigt, zu Bucherumschlagen, Cigarren-Etuis, Brieftaschen, Futteralen und anderen 3edei>Galanterie-Arbeiten, zu wasserdichten Stoffen, wasserdichten Mänteln und anderen Kleidungsstücken, zu Luftpolstern, Luftmatratzen, zu Überzügen von Wägen, Koffern, Hutschachteln, Reisetaschen, Bettsacken und anderen Reiftgegenständen, zu Treibriemen, Klappen, Schläuchen und anderen Ma-jchinen - Bestandtheilen, zu verarbeiten, und <-) Knöpfe, Hefte zu Instrumenten, Stöcke, Griffe aller Art, Spiegel- und Bilderrahmen, Abzichriemen, architektonische Verzierungen, Tintenfasser, Flaschen und andere Gefäße, Statuen, Kinderspiel- und Galanterie-Waren aller Art zu erzeugen; dann 2. die (^illa ?eicl,<^ aufzulösen und die Lösung zur Erzeugung von wasserdichten Geweben, dann als Kitt und Kleister, zum Formen und Bedrucken weiter zu verwenden. — 5) Dem Andreas F. Buschann, bü'rgl. Drechslermeister und Mechaniker, wohnhaft in Gratz, in der Stadt, Nr. 251, für die Dauer vo« Einem Jahre, auf die Erfindung und Verbesserung in der Erzeugung einer Tonveränoerungs-Druckmaschine, welche bei allen Gattungen musikalischer Metall-Blas-Instrumente angewendet wcrdcn könne, welche sammt ihren Stimmbögen, deren mehr als die gewöhnlichen drei scnn können, für sich eine eigene Maschine nach verschiedenen Dimensionen bilde, und an jedem alten oder neuen Metall-Blas-Instrumente sogleich befestigt und weggenommen werden könne, welche ferner sammt ihren Stimmzügen im Vergleiche zu den schon bestehenden Maschinen im Gewichte um 2 94V die Hälfte geringer, und welche endlich wegen der größeren Lufthaltigkeit sehr leicht zum Blasen sey, keiner Reparatur unterliege, und wobei die sehr einfachen Diuckhebeln viel leichter als die bisherigen gespielt werden und nie mehr stecken bleiben können, folglich die Tonwechslung sicherer und schneller geschehen könne, und die Töne viel vollkommener seyen. — 6) Dem Louis von Orth, wohnhaft in Wien, Leopoldstadt, Nr. 366, für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung und Verbesserung in, der Construction und Einmauerung von Dampfkesseln. — 7) Dem Ferdinand Dolainski, dürgl. Ku-pferschmid, wohnhaft in Wien, Schaumburgergrund, Nr. 67, für die Dauer von drei Jahren, auf die Verbesserung der Dampf-Bierbrau-Appa-rate, welche im Wesentlichen darin bestehe, daß die zu erwärmende Flüssigkeit in dem Erwär-mungs-Cylinder auf eine solche Art circulire, daß dadurch das Anlegen des Eiweißstoffes und das Anbrennen des Bieres verhindert werde, daß ferner das Reinigen des erwähnten Erwar-mers von selbst, ohne ihn auseinander zu nehmen, geschehe, daß nebst Ersparung an Mühe, Holz und Zeit ein gleichförmigeres und besseres Product erzeugt werde, und daß endlich die Ausströmung der Flüssigkeit in die Maisch-Reservoirs durch eine, ein Kreuz bildende Platte geschehe , wodurch die Erwärmung schneller und regelmäßiger bewirkt und die Manipulation erleichtert werde. — 8) Dem Moriz Morgenbesser, Ingenieur, wohnhaft in Wien, Wieden, Nr 323, für die Dauer von fünf Jahren, auf die Erfindung einer variablen Crpansions- und Schuberwechsel-Vorrichtung, durch deren Anwendung bei Dampfmaschinen eine große Ersparniß an Brennmaterial Statt sinde. — Laidach am 28. Juli 1847. In Ermanglung eines Gouverneurs: Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hofrath. l)r. Georg Mathias Sporer, k. k. Gubernialrath. Z. 1395. (1) aä Nr. 8708. Nr. 18118. Kundmachung wegen Besetzung einer k. k. Bergraths- und Professors - Stelle an der k. k. Berg- und Forst-^ Akademie zu Schewnitz. — Zur Besetzung der, an der k. k. Berg- und Forstacademie zu Schemnitz erledigten Lehrkanzel der darstellenden Geometrie, Civil - Baukunde und des Zeichnungs - Unterrichtes wird neuerdings der Concurs ausge- schrieben. — Mit dieser Professur ist der Genuß ein?r jährlichen Besoldung von Zwölfhundert Gulden , dann 36 Klaftern Brennholzes oder 90 fi., eines Centners Reinunschlitt, oder 13 fl, 20 kr.; endlich einer Naturalwohnung oder 120 st. Quartiergeld , so wie der Rang und Charakter eines k. k. wirklichen Bergrathcs, die VIII. Diäten-Classe und das Recht der Gradual-Vorrückung in die höhere Gehaltsstufe mit einer Besoldung jährl. 15U0 fl., 36 Klafter Holz, 2 Centner Ünschlitt und einem Naturalcmartiere oder Quartiergelde von 150 st. verbunden. — Der Concurs um diese Professors-Stelle wird in Wien vor einer Commisson der k. k. Hofkammer im Münz- und Bergwesen am 31. Jänner 1848, und zu gleicher Zeit in Schemnitz vor dem dazu delegirten k. niederungarischen Oberstkammergrafen und Director der k. k. Berg - und Forstacademie, mit Zuziehung von Gremialgliedern des Oberstkam-mergrafenamtes und der Academic-Direction, in der für die Besetzung von Professors - Stellen höherer Lehranstalten vorgeschriebenen Weise, mit mündlicher und schriftlicher Prüfung der Con-currentcn abgehalten werden. — Die Bewerber, welche sich diesem Concurse zu unterziehen gedenken, haben ihre mit den urkundlichen Nachweisungen über ihr Alter, ihren Geburtsort, Stand, Religion, und über ihre montanistischen und sonstigen Kenntnisse, und für das Lehrfach erforderlichen Eigenschaften belegten Gesuche, und zwar die bereits im k. k. Staatsdienste befindlichen Bewerber, im Wege ihrer vorgesetzten Behörden, spätestens drei Tage vor Abhaltung der Concursprüfungen, entweder bei dem Einrci-chungs'Protocolle der k. k Hofkammer im Münz-und Bergwesen, oder bei jenem des k. k. nie-derungarischen Oberstkammergrafcnamtes einzureichen, und sich sodann zu der Concursprüfung an jenem der beiden zur Wahl gegebenen Con-cursorte, welchen sie in ihrem Gesuche bezeichnet haben werden, zur festgesetzten Zeit einzufinden. Auch haben dieselben in ihren Gesuchen anzugeben und zu bemerken, ob, und im Bejahungsfalle, mit Wem, und in welchem Grade sie mit einem an der obgenannten Lehranstalt Angestellt ten verwandt oder verschwägert sryen. — Uebri-gens wird noch bemerkt, daß bei gleicher Befähigung auf jene Competenten vorzugsweise Rücksicht genommen werden wird, welche sich ausweisen können, die Bergcollegien an der k. k. Berg - und Forstacademie zu Schemnitz mit vorzüglichem Erfolge absolvirt zu haben. — Bon der k k. Hofkammer in Münz- und Bergwesen. — Wien am 10. Juli 1847. 941 Z. 1394 (1) Nr. 6l94 «6 Nr. 19379. Kundmachung wcgen Herstellung des Stationsgebäudes zu Sava in Krain. — In Folge h Hofkammerprasidial-Decretes vom 30. Juli d. I, Z. I503j^. r>, wird die Herstellung des Stationsgebäudes zu Sava in Krain aus der südlichen Staatseisenbahnstrccke, mit einem beiläufig auf 17796 fl. 47 kr. C. M. angeschlagenen Kostenaufwand?, im Wege der öffentlichen Concurrenz durch Ueberreichung schriftlicher Offerte an d.'n Mindestfordernden überlassen. — Denjenigen, welche diese Bauführung zu übernehmen beabsichtigen, wird Folgendes bekannt gege-ben: 1. Die auf einen 15 kr. Stämpelbogen auö-aefe'ttiqten Offerte müssen längstens bis 30. Au-aust d I., Mittags um 12 Uhr, versiegelt und mit der Aufschrift: „Anbot zur Herstellung des Stationsgebäudes zu Sava" versehn, bei der k. k Generaldircction der Staalseisenbahnen m Wien, in der Hen-ngasse Nr. 27, eingebracht werden. — 2 Jedes Offert muß den Vor- und Zunamen des Offercnten und die Angabe seines Wohnortes enthalten. Der Nachlaß an den Einheitspreisen ist in Procenten, und zwar jowohl mit Ziffern als mit Buchstaben, anzugeben. Offerte, welche diesen Bedingungen nicht entsprechen, oder andere Bedingungen enthalten, werden nicht beachtet wer-den. — 3. Der Offcrent, welcher seine persönliche Fähigkeit zur Ausführung von derlei Bauten bei den Staatseisenbahncn nicht rereits dargethan hat, muß diese Fähigkeit auf eine glaubwürdige Art nachweisen. Ferner hat derselbe ausdrücklich zu erklären, daß er die auf den Gegenstand dieser Kundmachung Bezug nehmenden Pläne, Vorausmaße, Prcistabellen, allgemeine und besondere Baudedilignisse und die Baubeschrcibung eingesehen, selbe wohl verstanden habe und sich genau darnach benehmen wolle, zu welchem Behufe er die erwähnten Documente noch vor der Ueberreichung des Offertes unterschrieben habe. Die gedachten Behelfe werden bei der Generaldlrection für die Staatseiscnbahnen zu Wien in den vormittägigen Amtsstunden von 6 bis 2 Uhr, dann bei der k. z. Civilbauleitung zu Cilli zur Einsicht für die Dfferenten bereit gehalten. — 4. Dem Offerte ist auch der Erlagsschein über das bei dem k. k. Un versal-Cameralzahlamte in Wien, oder bei einem k. k Provinzial-Cameralzahlamte erlegte Va-dium mit 5A von der nach Abzug des Percen-ten-Nachlasses sichergebenden Bausumme beizu> schließen. — Das Vadium kann übrigens in Barem, oder in hiezu gesetzlich geeigneten österreichischen Ataatspapieren nach dem Börsewerthe de5 dem Erlagstage vorausgehenden Tages (mit Ausnahme der nur im Nennwerthe annehmbaren Obligationen der Verlosungsanleihen von den Jahren 1834 und 1839) bestehen. Auch können zu diesem Behufe gehörig nachdem Sinne des §. 1374 des a. b. G. B. versicherte hypothekarische Verschreidungen beigebracht werden, welche jedoch vorher in Beziehung auf ihre Annehmbarkeit von der k. k. Hof- und niederösterreichischen, oder einer Pro-vinzial-Kammerprocuratur geprüft und anstandslos befunden worden seyn müssen. — 5 Die Entscheidung über die Concurrenzverhandlung wird von dem hohen Präsidium der k. k. allgemeinen Hof-kammer nach Maßgabe der Annehmbarkeit der Offerte und der Vertrauungswürdigkeit des Offe-renten erfolgen. Bis zu dieser Entscheidung bleibt jeder Offerent vom Tage des überreichten Anbotes für dasselbe, so wie auch dazu rechtlich verbunden, im Falle, als sein Anbot angenommen wird, den Vertrag hiernach abzuschließen. — 6. Das Vadium des angenommenen Anbotes wird als Caution zurückbehalten werden, wenn der Unternehmer nicht etwa, was ihm gegen besonderes Einschreiten freisteht, die Caution in anderer gesetzlich zulassiger Art bestellen will. — Die Vadien der nicht angenommenen Anbote werden sogleich zurückgestellt werden. — Von der k k. General-Direction der Staatse'senbahnen. Wien am 3. August 1847. Stadt- u. landrechtl. Verlautbarungen. Z. 1390. (l) Nr. 36«. 2cl Nr. 6922. Vom Magistrate der Stadt Turnau, Bunz-lauer Kreises in Böhmen, wird bekannt gemacht: Es habe die am !6. April 1816 zu Turnau verstorbene Oberamtmannswitwe, Barbara Zieg-prosser, geborne Rieger, in ihrem Testamente vom 27. April 1815, den Kindern nach ihrem verstorbenen Bruder , Anton Rieger, ein Legat von 60U0 si. C. M zu gleichen Theilen vermacht, unter welche auch Vincenz Rieger, gewesener k, k. Districtsförster in Laibach, und da derselbe verstorben seyn soll, seine Kinder, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, gehören. Diese unbekannten Legatare, oder ihre Er« bcn , werden aufgefordert, sich binnen einer Frist von einem Jahre und 6 Wochen, d. i. bis 30. August 1818, hiergerichts anzumelden und ihre Erbsansprüche auszuweisen, als sonst das Ab-handlungsgeschaft mit den anwesenden und sich gehörig ausweisenden Erben gepflogen, und denselben die Legate eingcantwortet werden würden. Gegeben am 4. Mai 1847. 942 Z. 1359. (3) Nr. «896. Edict. Von dem k. k. Gtadt^ und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen der Maria Nadl, verehelicht gewesenen Jäger, als erklärten Erbinn, zur Erforschung der Schuldenlast nach dem am 13. Juni l. I. hier verstorbenen k. k. Finanzwachcommissar, Anton Jäger, die Tagsatzung auf den 30. August d. I Vormittags um 9 Uhr vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte bestimmt worden , bei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem Rechtsgrunde Anspruch zu stellen vermeinen, solchen so gewiß anmelden und rechts-geltcnd darthun sollen, widrigens sie die Folgen des §. «14 b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. Laibach am 27. Juli 1847. Aemtliche Verlautbarungen. Z. 1389. (2) Nr. 7205^VIlI. Kundmachung. Von der k. k. Camera! - Bezirks' Verwaltung in Laibach wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß entweder auf ein Jahr, d. i.: vom 1. November 1847 bis letzten October 1848, oder auf zwei Jahre, d. i.: vom 1. November 1847 bis letzten October I849, oder auf drei Jahre, d. i, : vom 1. Noember 1847 bis letzten October 1850, für den Mauthbezug an der Brückenmauthstation Tschernutsch mit dem Ausrufspreise von jährlichen zehntausend fünf Gulden M. M., eine dritte Versteigerung am 31. August 1847 um 9 Uhr Vormittags Hieramts auf Grundlage der in der allgemeinen Kundmachung der Weg-, Brücken- und Mauth-verpachtungcn cl