AN HALTSPUNKTE FUR DIE VERFASSUNG NEDER BAD-ORDNDNGEN IN ALLEN DIE GESUNDHEITSPFLEG-E BETREFFENDEN BEZIEHUNGEN. BBRICHT ERSTATTET DEM K. K. OBERSTEN SAN ITATSR AT H E VON DEM A. O. MITGLIEDE DESSELBEN, K. K. HOFRATII, PROF., ARCH1TEKT FRANZ RITTER v. GRUBER MIT BERUCKSICIITIGUNG DER VOM CORREFERENTEN, OBERSANITATSRATH, PROF D R - M A X GRUBER BEANTRAGTEN ICLEINEN ANDERUNGEN UND ERGANZUNGEN. MIT ACHT TAFELN. WIEN 1893. ALFRED HOLDER K. U. K. IIOF- UND UNIVEHSITATS BUCHIIANDLER I. ROTIIENTIIURMSTRASSB 15. 71332 UBUCK VON FRIEDRICH JASPER IN WIEN Za obnovo Univerzitetne biblioteke v Ljubljani S EP AR AT A13 D RUC K DER BEILAG-E ZUR WOCH EN S C H RIFT »DAS OSTERREICHISCUE S A NITATS WESEN, 1893, No. 5. I n h a 11 Seite .. 1 I. Abschnitt. Stadtregulirungs- und Erweiterungsplan. 9 Nothwendiglceit desselben. 9 Zoneneintheilung. 10 Aufstellung des Stadtregulirungs- und Enveiterungsplanes. 11 Verkehrsliuien. 12 Vororte. 12 Zug der Hauptstrassen. 12 Zug der Nebenstrassen . 12 Wasserversorgung und Entwasserung. 13 Platze und offentliche Anlagen. 13 Grosse der Verltehrsflachen. Bauverbot . 14 Unterschiede in den Theilen des Stadtgebietes. 14 Parkanlagen. 14 FriedhSfe. 15 Strassenbreite.'•. 15 Vergiitung des fur StraSsen erforderlichen Grundes. 15 Hohenlage, Gefiille und Bau der Strassen. 16 Baublocke und BaustelleA. 16 Notlrvvendigkeit des Reelites der Expropriation fiir Stadtregulirungen und Erwei- terungen.. 17 II. Abschnitt. Raumliche Gestaltung der Wohngebaude und deren Bezug z ur Umgebung. 18 A. Erhellung und directe Liiftbarkeit der Innenraume .. 18 1. Eintheilung der Innenraume in Raumgruppen. 18 2. Erhellung der Rauine der ersten und zvreiten Gruppe dureli Seitenlicht . 20 a) Ilauptfenster, Nebenfenster. 20 b) Bedeutung von B, Bj, H und H,. 21 c) Messung der Breite der zur Lichtentnalime geeigneten Riiume 21 d) Messung der Hblie der den Licht.einfall einschriinkenden Wiinde,. 22 Untere Begrenzung an Strassen- und Seitenfronten. 22 Untere Begrenzung an Hof- und Gartenfronten. 22 Obere Begrenzung. 22 e) Verhaltnis der Haushohe zur Breite der zur Lichtentnahme geeigneten Rauine . . 23 o.) Verhaltnis der Haushohe zur Strassen- oder Platzbreite, (II: B) und Geschosszalil 23 H : B = 2 : 3. 24 H : B == 1:1. 24 * - IV Selte H : B = 5:4 . 25 H : B = 3 : 2 . 25 Erganzende Bestimmungen. 26 p) Verbiiltnis von II: B bei offener liauvreiae, bezw. Abstande der Seitenfronten (Bau- wich) und Grenzen fiir die Bildung von Gebkudegruppen bei dieser Bauweise 27 ■j) Verhaltnis zwisclien H und B, der den Ilofen und Gart.en zugewendeten Gebiiude- theile. 29 II ,ii : B lH = 2 : 3; H lW : B lW = 1 : 1. 31 H,ij : Bjfl = 1:1; H,s : B,^ = 3:2 . 31 H,/z : 'B 1 n = 1.1; H,w : B,w = 2:1 . 31 11,17 : B lfl = 3 : 2; H ,n ; B,J7 = 2 : 1. 32 H,// : B^ = 2:1; II 1jV : B,iv =3:1 . 32 B) Ergšinzende Bestimmungen fiir die Bebauung liinter den Strassentraeten. 32 1) Fiir alle Zonen. 32 2) Fiir Zonen mit offener Bauweise. 33 3) Fiir die geschlossene Bauweise in der iiussersten Stadtzone, in Markten und offenen Orten. 33 4) Fiir das Aneinanderschliessen von Nachbarhofen. 33 5) Fiir Neubauten auf friilier bebauten Grundstiicken. 34 6) Fiir die Eindeckung von Hiifen mit Glas. 34 7) Fiir offene oder verglaste Gange langs Hofwiinden; Veranden oder Loggien . 35 e) Schlussbemerkurgen zu den die Hofe betreffenden Bestimmungen. 35 Uebersichtstafel. 36 3. Erhell ung un d L ii f t b ar k ei t der K Sum e der 1 und 2. Gr uppe dur-chOberliclit 37 4. Erhellung und Liiftbarkeit der Raume der 3. Gruppe (Lieiitbofe). 40 5. Erhellung und Liiftbarkeit der Raume der 4. Gruppe. 41 6. Erhellung und Liiftbarkeit der Aborte (5. Gruppe). 41 B. Anzalil, Grosse und Hohe der Raume einer Wohnung . 42 Wohnraume. 42 Kiiche. 43 Abort. 43 Terkelirsriiume innerhalb einer Wohnung . 43 C. Anzalil, Masse und Anlage der zu mehreren Wohnungen fuhrenden Verkehrs- raume. 43 D. Hohenlage des Erdgesehosslussbodens iiber Trottoir oder Bankett und Dichtung desselben gegen aufsteigende Feuchtigkeit und Grundluft. 44 E. Anlage von Raumen der ersten Gruppe in Halbkellern oder Sockelgeschossen . 45 F. Anlage von Raumen der ersten Gruppe in Dachgeschossen. 47 G. Besondere Bestimmungen fiir Kiichen und Waschkiichen. 48 H. Werkstatten in Wohngebauden. 48 I. Geschaftsraume zum Verkaufe oder zur Aufbewahrung faulnissfahiger, tibel- riechender oder leicht brennbarer Rohstoffe und Fabricate in Wohngebauden 49 K. Verkaufsraume fiir Lebensmittel in Wohngebauden. 49 L. Aborte fiir Werkstatte und Geschaftsraume, die nicht mit Wohnungen verbunden sind. 50 M. Stallungen in und bei Wohngebauden. 50 N. Wagenremisen, Schupfen, Scheunen, Holzlagen, Keller und Eiskeller. 52 O. Zuganglichkeit der Wohngebaude von der Strasse. 52 P. Einfriedungen. 53 Q. Vorbauten iiber die Baulinie. 53 R Vorgarten. 54 S. Dachkranz-Ausladung und Traufe. 55 — V - Seite T. Gebaudebankett. 56 U. Farbe der Aussenwande der Gebaude. 56 III. Bauconstructionen. der Wohngebaude . . . 56 a) Constructions-Material der Wande. 56 b) Starke der Aussemviinde . 57 c) Innenwande. 58 d) Innerer Wandiiberzug. 59 e) Cotirung der Mauern in den Planen.•. 59 f) Decken-Constructionen. 59 g) Fussboden-Constructionen. 60 IV. Abschnitt. Feuenmgs-, Heizungs- und Liiftungs-Anlagen in Wohngebauden 61 a) Feuerungsanlagen und Raucbsclilute. 61 Grosse Feuerungen. 61 Feuerungen in Raumen der ersten Gruppo. 62 Obere und untere Putzthiirchen. 62 Gasfeuerungen. . ... . 63 Verseblussklappen oder Scliuber. 63 J3etriebe mit offenem Feuer. 63 Heizung von Raumen zur Verarbeitung leiclit entziindlicber Stoffe . 63 b) Liiftungs-Anlagen. 63 1. Locale Ltiftungs-Anlagen. 64 2. Central-lleizungs und Liiftungs-Anlagen.■. 66 e) Dampfkessel-Anlagen. 67 V. Abschnitt. Wasserversorgung.•.■ . ■ 67 a) VVasserleitungen. 67 b) Brunnen . 68 c) Beschaffenbeit des Wassers. 70 VI. Abschnitt. Anlagen zur Ansammlung und Entfernung der hauslichen Ab- fallstoffe aller Art, des Hiederschlags- und Grundwassers. 71 A. Allgemeine Grundsatze . . . .. 71 B. Besondere Bestimmungen. 74 1. Oberirdische Ableitungen (offene Rinnen). 74 2. Sickerbrunnen fiir Ni eders cblags was ser. 74 3. Senkgrubenfiir die Ansammlung von Escrementen. 7o Lage der Senlcgruben. 7o Rauminhalt der Senkgruben ... .• • 76 Anscbluss der Senlcgruben an bffentlicbe Gerinne oder Caniile . 76 Grundform, Masse und Bodenform der Senkgruben. 1° Construction der Senkgrubenwiinde und des Bodens. 76 Eindeckung der Gruben. 77 Reinigungsoffnung. 78 Liiftung der Senkgruben. 78 Bebordliehe Priifung neu liergestellter Senkgruben . .. 19 Leerung der Senkgruben. ‘9 Ablagerung der den Senkgruben entnommenen Stoffe. 80 Periodische Untersucliung der Senkgruben . -.■. BO Bestehende Senkgruben. 80 Senkgruben fiir die Anwendung von Desinfectionsmitteln, von Torfinull etc. ... 80 4. Senkgruben zur Aufnalime von bauslichen oder gewerblicben Scbmutz- wiisser.•. BI 5. T o n ne n zur Ans am mlungvonExcrementen . 81 Bescliaffenbeit der Tonnen. 81 VI Seite Aufstellung der Tonnen . 82 Tonnenraum ... 82 Vorriehtungen zum Heben der Tonnen aus versenkten Tonnenraumen . 83 Liiftung der Tonnen und des Tonnenraumes. 83 Weclisel der Tonnen. 84 Transport der Tonnen. 84 Ablagerung des Inhalt.es der Tonnen und Reinigung derselben. 84 Tonnen mit besonderen Einrichtungen. 84 Einleituug von Sehmutzvrasser in die Tonnen. 84 6. Haus ent wasserungs- (Canalisations-) Anlagen ... . . 84 Anschluss der Hauseanale an bffentliche Canale. 85 Entfernung von der Nachbargrenze und von Brunnen. 85 Gemeinschaftliehe Canale flir die Entvvasserung melirerer Grundstilcke. 85 Zug der Hauseanale. 85 Tiefenlage und Gefalle der Haupt-Hauscanale und der Nebenleitungen. 86 Sicberung gegen Riickstau. 87 Spulvorriehtungen fur Hauptrohrcaniile. 87 Liehtmasse und Profil der Caniile . . 87 Material und Ausftihrung der Canale. 88 Gusseiserne Rohren. 88 Glasirte Steinzeug- oder Thonrohren. 89 Cementriihren. 89 Schliessbare Hauseanale .. 90 Einsteig- und Revisions-Schachte. 91 Liiftung der Canale. 91 Anvrendung besonderer Canalisations-Sys teme . 92 Zeitpunkt der Ausfiikrung der Hauseanale. 92 Instandhaltung der Hauseanale. 93 Beseitigung alter Anlagen. 93 7. Einrichtungen zur Ableitung des Schmutz- und Niederschlagsvvasse r in die Canale oder Ansammlungsbehaltnisse. 93 Ableitungsrohren.. 93 Ausgiisse und deren ZugehSr. 93 Kleine Sinkkasten. 95 Regenwasserrohren.. ... 95 Hofsinkkiisten. 95 Regencisternen und Springbrunnen. 96 Jaucheabfliisse aus Stallungen. 96 Vorschriften iiber die Gestaltung von Einzellieiten der Ilausentvvasserung • . . . . 96 8. Aborteinriclitungen mit Beriicks i c h tigung der ab zuwenden den Alt der Beseitigung der Excremente . 97 Aborte mit Wassorclosets. 97 Aborte mit Streuclosets. 98 Aborte oline Wasser- oder Streuclosets im Ansclilusse an Senkgruben oder Tonnnen . 98 Aborte mit aussergevvohnlichen Einrichtungen. 99 Herstellung der Abortfallrobre. 99 Bestehende Aborte. 99 Provisorische Aborte . 99 Pissoirs. 199 9. Belialtnisse zur Aufnahme trockener Abfallstoffe . 100 Abfiille aus Haushaltungen.- • 100 — VII - Seite Abfalle vou gewerblichen Betrieben. 101 Diingerbehaltnisse und Diingerstiitten ... . 101 Transportwagen fiir trockene Abfallstoffe . 102 Zeitpunkt der Abfuhr. 102 Ablagerung der Trockenabfalle. . 102 VII. Abschnitt. Gasleitungen. . •. 103 Vorschliige zur Erganzung des Kegulativs vom Jalire 1875 . 103 VIII. Abschnitt. Elektrische Beleuchtungs- und KraftubertragungsAnlagen 104 Vom electroteehnischen Vereine zu Wien vorgeschlagene Sicherlieits-Vorschriften .... 104 Zusatze zu denselben. 110 IX Abschnitt. Blitzableiter . 111 X Abschnitt. Aufziige, Krahne und Hebzeuge".■. 112 Aufzugsschachte .•. 112 Vom osterreichisehen Ingenieur- und Architekten-Vereine fiir die Einriclitung von Auf- ziigen ete. vorgesoblagene Bestimmungen . 112 XI. Abschnitt. Industriebauten. 114 Begriff der Industriebauten. 114 Eintkeilung derselben nacli ihrem besonderen Zweeke. 114 Eintheilung der Industriebauten nacli ihrer Lage zur Umgebung. 115 A. Bestimmungen, welche fiir alle Industriebauten gelten. 115 Beniitzung des Isolirraumes.•.• . . . • ... 115 Grundrissgestalt der Betriebsgebaude. 115 Maximalhohe der Betriebsgebaude. 116 Zalil der Geschosse.• . . . . •.•.•. 116 Masse der Arbeitsraume ... ■ . •. 116 Keller und Daehraume. 116 Mascliinelle Einricktung der Arbeitsraume. 116 Verkelirsanlagen. 117 Umwehrung von Oeffnungen ete.•.•. 117 Aborte...•. 118 Stallungen. 118 Einfriedungen.•. 118 Absclilusswande an offentliclien Verkehrsflaehen. 118 Mauerstarke und Masse aller iibrigen Bauconstructionen.• . . . 118 Brandmauern. 118 Dacheindeckung. 118 Feuerungs-, Heizungs- und Liiftungs-Anlagen.• . •. 118 AVasserversorgung. 119 Ansammlung und Entfernung der Abfallstoffe . 119 Gas- und elektrische Stromleitungen. 119 Blitzableiter und Aufziige. 119 Vorkehrungen zur Verhiitung von Ungliicken. 119 B. Besondere Bestimmungen fiir Industriebauten. 119 Vollstandig freistehende Industriebauten ... . 119 Ničlit vollstandig freistehende Industriebauten. 119 Nicht freistehende Industriebauten ... .•. 120 C. Wohnungen und Wohngebaude bei Industriebauten. 120 XII, Abschnitt. Gebaude oder Raume fiir grossere Versammlungen von Menschen, fiir den offentlichen Verkehr oder fiir die offentliche Beniitzung 121 1. Theater.• • 121 2. Grosse Versammlungsriiume. 121 3. Gast- und Schankwirthschaften. 122 VIII Seite 4. Kegelbalmen. . 128 5. Oeffentliche Aborte und Pissoirs ... 124 XIII. Abschnitt. Bestimmungen, welche die Bewilligung und Durchfiihrung eines Baues, sowie die Beniitzungsbewilligung fiir denselben betreffen . 125 A. Baubewilligung. 125 1. Bauarbeiten, fiir welche eine Baubevrilligung erforderlieh ist. 125 2 . Bauarbeiten, liber welehe der Baubehorde nur eine Anzeige zu macben ist. 126 3. Bauarbeiten, fiir welche keine Anzeige erforderlieh ist. . 126 4. Inhalt der Bauentwiirfe. 126 5. Nachvveis der Bescdiaffenbeit des Bodens, des Grundvvasserstandes und der Wasserqualit;it 129 6. Priifnng des Bauentwurfes.. 130 7. Commissionelle Localaugenseheinsnahme und Terhandlung. 130 8. Baubewilligung fiir gevverbliehe und Fabriks-Betriebsanlagen. 131 B. Vorkehrungen Jur die Sicherheit tvahrend der Baufiihrung. 131 1. Baufiihrung und Verantwort]ichkeit fiir dieselbe . 131 2. Anzeigen vor und wahrend der Baufiihrung. 131 3. Sicherlieitsvorkehrungen, fiir welcbe die mit der Ausfiihrung betraute Pevson verant- vrortlicb ist. 132 a) Sicberheits- und baupolizeiliche Anordnungen in Bezng auf Strassen und offentliclie Anlagen. 132 b) Siclierung der Nachbargrundstiicke . 133 c) Sieherung der Arbeiter und sonstiger Personen. 133 Vom osterreichischen Ingenieur- und Arehitpkten-Verein vorgesehlagene Bestimmungen 134 Zusatze zu denselben. 137 C. Ueberwachung der Bauausfiihrung. 138 D. Vornahme der Putzarbeiten und der Besehuttung von Gewolben. 139 E. Vollendung des Baues . . . • . 139 F. Bewohnungs- und Beniitzungs-Bewilligung . 140 XIV. Abschnitt. Instand, Reinhaltung und Beniitzung bestehender, Abbruch mangelhafter Gebaude . .. 141 XV. Abschnitt. Anwendung der Bestimmungen der neuen Bauordmmg auf schon bestehende oder genehmigte G-ebaude. 143 XVI. Abschnitt, ©rganisation der zur Durchfuhrung der Bauordmmg berufenen Behorden in Bezug auf dieWahrung der sanitaren Interessen 144 Literatur . 146 Druckfehler. Seite 18, letzte Zeile, lies statt >u« — »zu«. » 31, 12. Zeile, von unten, lies statt »atle« — »alle«. » 36, 12. Zeile, von unten, lies statt — »Va«- , » 9. Zeile, von unten, lies statt »Abschnitr« — »Abschnitt«. 46, 2 . Alinea, letzte Zeile, fehlt der Schluss der Klammer:) » 51, 4. Alinea, 6. Zeile, soli es heissen »Stallraume« statt in Berlin bei allen Neubauten, sowie in den meisten kleinen Stadten nur bis auf 66 2 / s °/ 0 ? ur, d in den ausseren Zonen und kleinen Vororten selbst nur bis zu 337 s % gestattet ist; und dass sich vielfach Bestrebungen geltend maehen, die in der Beschrankung noch weiter gehen. Es mag iibrigens vorlaufig dariiber hinausgegangen werden, ob die Festsetzung irgend eines be- stimmten Verhaltnisses fiir die Bebaubarkeit iiberhaupt vortheilhaft ist. Gliicklich jene Orle, die von altersher Strassen besitzen, welche von Hausern begleitet, werden deren Hohe die Strassenbreite nicht iibertrifft oder hinter derselben zuriickbleibt, und in welchen sich Hofe befinden, die durch ihre Grosse auch riick- vvarligen Raumen die ausgiebigste Erhellung sichern. Mogen sie diese Vortheile be- wahren und es verhindern, dass es die Befangenheit oder der Eigennutz der Haus- besitzer durchzusetzen vermag, dieselben zu beseitigen und damit die spateren Bewohner in ihrem Gesundheitswohle empfindlich zu schadigen. Mogen sie sich jene grossen deutschen Stadte zum Vorbilde nehmen, die bei Auflassung ihrer Festungswerke sofort daran gingen, das neu gewonnene Bauterrain fiir Gartenanlagen mit offener Bauweise zu bestimmen, welchem richtigen Vorgehen sie nicht nur die heutige reizvolle Er- scheinung ihrer ausseren Theile, sondern auch giinstige sanitare Verhaltnisse verdanken; von den englischen Stadten nicht zu reden, bei denen der tief eingewurzelte Familien- hausbau, trotz der sonsligen oft grellen sanitaren Mangel, welche jene Stadte noch immer aufweisen, fur das giinstige sanitare Gesammtresultat gewiss sehr mit aus- schlaggebend ist. Die heute noch kleineren Stadte und Orte werden mit der Zeit auch gross \verden, sie sollen aber dabei in ihrer Anlage gesund bleiben und den Bauwucher von sich ferne halten, der durch das Ztichten des Miethkasernenbaues, das die alten Bauordnungen verschuldet haben, in den grosseren alten Stadten hervor gerufen wurde. In jenen Orten muss durch die Gesetzgebung dahin gearbeitet werden, eine ungerechtfertigte Werthsteigerung des Grundes zu verhindern, wodurch es ihr im Kreisschlusse moglich wird, die Ausniitzung desselben mit Recht einzusehranken. Auch in der Grossstadt darf die bedauerliche, unverhaltnissmassig weit getriebene Bebauung nur im Stadtkerne aufrechterhalten bleiben, weil sie hier iiberhaupt nicht mehr zu andern ist, hier aber auch, theils mit Rticksicht auf den bemittelten Theil der Bevolkerung, welchen dieser Stadttheil der Mehrzahl nach aufnimmt, theils aber auch, weil diese Stadttheile immer mehr zu Geschaftsvierteln werden und daher, wie statistisch nachvveisbar, in ihrer Bevolkerungszahl zuriickgehen, hygienisch weniger bedenklich ist, wahrend an den ausseren Theilen jene fehlerhaften Bestimmungen der Bauordnung unbedingt. beseitigt werden mussen, wenn man nicht dem heutigen Stande der Wissenschaft und Erfahrung in das Gesicht schlagen will. Aber auch das dringende Bedurfnis, der minder bemittelten Bevolkerung am Umfange der Stadte menschenwurdige Wohnungen zu schaffen, fuhrt zu dieser Nothwendigkeit, denn wie konnen hier billige derartige Wohnungen entstehen, wenn der Grundwerth nach der fiir den Stadtkern giltigen Behandlungsweise bemessen werden kann ? Ganz unverantvvortlich ware es daher auch fiir die den Stadten beigezogenen Vororle, bei ivelchen noch giinstigere bauliche Verhaltnisse bestehen, ohne weit,eres die fiir jene geltenden Bestimmungen anzunehmen. Bei Aufstellung der vorliegenden Anhaltspunkte schien es unbedingt noth- wendig, vielfach in das Detail einzugehen. Auch in neuen Bauordnungen wird dies unvermeidlich sein, da sich in allgemeinen, kurzen Satzen nicht alles Wichtige zu- sammenfassen lasst, da aber auch bei der heute noch durchaus ungeniigenden Ver- breitung hvgienischer Kenntnisse, ohne das Vorsehen von Detailbestimmungen gar 5 keine Gevvahr dafiir gegeben ist, dass die in kurzen Hauptsatzen ausgesprochenen Grundgedanken richlig erfasst und gewiirdigt, werden. Ganz unzureichend ist es, wenn in Bauordnungen sanitar wichtige Fragen, wie jene liber die erforderliche Grosse der Hofe etc., der Baubehorde zur Entscheidung von Fali zu Fali iiberiassen bleiben. Die Bauordnungen diirfen dariiber gar keinen Zweifel lassen, was aus sanitaren Griinden im Minimum zu verlangen ist; nur so wird es dem Bauherrn und seinem Architekten moglich, einen Entwurf zu verfassen, der behordliche Bemanglungen nicht zu befiirchten bat; nur so wird aber auch die Baubehorde enllastet und ihr nicht die Aufgabe zugemuthet, in jedem besonderen Falle neue Studien vorzunehmen oder gar ein besonderes Amt dafiir aufzustellen, um fehlerhafie Entwiirfe zu verbessern. Gewissenhafte Bauherren werden die in den detaillirteren Erorterungen der Bauge- setze gegebenen Belehrungen zweifellos freudig begriissen, riicksichtslosen Unternehmern werden diese dagegen eine nicht zu umgehende Schranke setzen, auf der jetzt ver- folgten Bahn fortzuschreilen; die neuen Bestimmungen miissen die letzteren auch unbedingt hindern, durch die iibertriebene Ausniiizung des Baugrundes, deren sie sich, auf die jetzigen Bauordnungen gestiitzt, befleissen, einen Wettbewerb herbeizufiihren, der auch den richtiger Urtheilenden nur zu leicht. verleitet, sich mit der Erfiillung der unzureichenden Minimalanforderungen der heutigen Bauordnungen zu begniigen. Der technisch geschulte Fachmann wird sich durch die gegebenen Detail- besfimmungen nicht beschwert fiihlen, es wird ihm eine Befriedigung sein, im Bau- gesetze eine Stiitze zu finden, den Lehren der Wissenschaft. in das praktische Leben Eingang zu verschaffen, andererseits aber auch im Baugesetze bestimmte Anbalts- punkte fiir seinen Ent,wurf zu erhalten, welche willkiirliche Auslegungen durch die Organe der Beborde ausschliessen; jene aber, deren technische oder hygienische Kenntnisse Llicken aufweisen, werden gezwungen sein, zum Wohle der Gesammtheit diese Liicken zu fullen, um den Bedingungen einer hvgienisch guten Bauweise entsprechen zu kdnnen; minderwerthige Baubeflissene endlich, denen die Fahigkeit feblt, sich dieser Anforderung anzubequemen, diirfen es nicht beanspruchen, dass man sich in den Bauordnungen von Detailbestimmungen zuriickschrecken lasst, damit ihr schablonen- haftes Bauen nicht gestort werde. Was nun die einzelnen Abschnitte dieser Abhandlung betrifft, so greift der erste derselben allerdings iiber die Grenzen der meisten jetzigen Bauordnungen hinaus, indem in demselben Anhaltspunkte fiir die Aufstellung von Stadtregulirungs- und Erweiterungs-Planen mit Rucksicht auf die sanitaren Anforderungen gegeben sind. Es lasst sich aber die Beriihrung dieses Gegenstandes gar nicht umgehen, denn bei Auf- slellung einer Bauordnung handelt es sich darum, das Bild vor Augen zu haben, welches die bewohnten Orte in der Zukunft geben sollen; libersieht man dies, so kann die Bauordnung sich weder den bestehenden Theilen organiseh anschmiegen, noch der Zukunft die richtige Bahn weisen. Auf eine ohne Beriicksichtigung der ort- lichen Verhaltnisse verfasste, verallgemeinerte Bauordnung gestiitzt, wiirden in der Zukunft die Sladte ihr individuelles Geprage vollstandig verlieren und alle ganz gleichmassig zu Conglomeraten von Massenquartieren werden, welche sanitar ebenso schadlich als aslhetisch reizlos sein miissten. In dem zweiten Abschnitte sind die raumliche Gestaltung des Wohnhauses und seine Beziehungen zur Umgebung erortert. In diesem Abschnitte liegt der Schwer- punkt. der Bauordnung und namentlich jene Theile desselben, welche das Verhaltnis der Strassenbreite zur Haushohe, die Gebaude-Abstande nach den Seiten und in den riickvvartigen Grundstucktheilen und die Geschosszahl betreffen, verlangen bei Aufstellung jeder Bauordnung die eingehendste Wiirdigung und w e r d e n je nach ihrer endgiltigen Festsetzung, fiir die Zukunft des Stadt- oder Ortsbildes entscheidend sein, wahrend die in den ubrigen Theilen dieses Abschnittes gegebenen Anhaltspunkte eine mehr oder weniger gleichmassige Beriicksichtigung verlangen, um unumstosslichen, sanitaren Anforderungen zu geniigen. 6 Der dritte Abschnitt behandelt jene Theile der Baueonstructionen, beziehungsweise z des Raumumschlusses, welche fiir die sanitaren Verhaltnisse der flir den dauernden Aufenthalt von Mensehen bestimmten Raume von Wichligkeit sind. Der vierte Abschnitt betrifft die Feuerungs- , Heizungs- und Luftungs-Anlagen nnd gibt besonders fiir die Letzteren, insoweit es sich um die gewohnlichen einfachen Einrichtungen handelt, Anhaltspunkte, die in den neuen Bauordnungen ebenso nothig sind wie jene, welche in den alten Baugesetzen fiir die Feuerungs-Anlagen bereils aufgenommen wurden, da die mit den gewohn]ichen Baufiihrungen betrauten Personen meist in Bezug auf Liift.ungs-Anlagen noch wenig geschult sind, wie es unzablige gut gemeinte aber ganz wirkungslose Einrichtungen beweisen. Im fiinften Abschnitte findet die Wasserversorgung, insoweit sie sich auf das einzelne Wohnhaus bezieht, eine eingehendere Erorterung, was durch die hohe Be- deutung der Beschaffung gesunden Trinkwassers fiir die sanitaren Verhaltnisse einer Wohnung wohl gerechtfertigt ist. Der sechste Abschnitt ist weitergehenden Auseinandersetzungen iiber die Anlagen zur Ansammlung und Beseiiigung der hauslichen Abfallstoffe aller Art und des Nieder- schlags- und Grund-Wassers gewidmet. Welche Gattung der hier erorterten Ein¬ richtungen in jedem speciellen Falle bei Aufstellung einer Bauordnung zu beriick- sichtigen sein \vird, lasst sich nur nach Wiirdigung der jeweiligen ortlichen Verhaltnisse entscheiden. Wo immer aber eines der beriihrten Systeme Anwendung finden soli, kann kein Grund dafiir vorliegen, bei seiner Durchfuhrung nicht alle sanitar wichtigen Anforderungen zu erfiillen. Uebrigens wird beziiglich aller besonderen Ein¬ richtungen ausdriieklich hervorgehoben, in welchen Fallen Erleichterungen gestattet werden konnen. Es schien nothig, liber diesen Abschnitt nicht fliichtig hinauszugehen, da fast alle osterreichischen Bauordnungen, gerade in dieser Beziehung die empfind- lichsten Liicken aufweisen und so in dieser Richtung haufig zu hochst mangelhaften Baufiihrungen die Moglichkeit gegeben haben. Mit Riicksicht auf die in sanitarer Beziehung ausserordentlich grosse Wichtigkeit sachgemasser und solider Rohrleger-Arbeiten bei der Herstellung von Wasserleit,ungen, Rohrcanalen und sonstigen Rohrleitungen innerhalb und ausserhalb der Gebaude und auf die sehr haufig dem heutigen Stande der Technik wenig entsprechenden Aus- fiihrungen solcher Anlagen durch nicht geniigend geschulte Monteure und Gehilfen erscheint es fiir nothig, hier auch darauf hinzuweisen, dass eine strenge Regelung des betreffenden Gevverbes und eine fachgemasse Heranbildung von Rohrlegern, sei es in selbststandigen Rohrleger-Schulen oder in besonderen Abtheilungen von Bau- oder Maschinen-Gewerbeschulen, ein dringendes Bediirfnis ware. Im siebenten Abschnitte werden jene Erganzungen angefiihrt, welche das heute giltige Regulativ fiir Gasleitungsanlagen verlangt, um sanitaren Gefahren vollstandig zu begegnen. Der achte Abschnitt gibt Anhaltspunkte fiir eine nach jeder Richtung siehere Durchfuhrung von elektrischen Beleuchtungs- und Kraftiibertragungs-Anlagen. Der neunte Abschnitt betrifft die gegenwartig ofter in ganz unzulanglicher und dadurch in geradezu die Blitzgefahr fordernder Weise durchgefiihrten Blitz- ableitungsanlagen, vvahrend der zehnte Abschnitt die bei der Anlage von Aufziigen nothigen Sicherheitsvorkehrungen umfasst. Die fiir die Anlage von Industriebauten erlorderlichen Bestimmungen sind im eilften Abschnitte zusammengefasst. Es schien gerechtfertigt fiir diesen, in den meisten alten Bauordnungen bereits enthaltenen Abschnitt eine neue Stylisirung vorzuschlagen, einerseits um fiir die Anlage von sanitar gefahrlichen oder lastigen Betrieben be- stimmtere Anhaltspunkte zu geben, andererseits aber auch, um jene Dnklarheiten zu be- seitigen, welche in den heute bestehenden Bauordnungen gerade in diesem Ab- schnilte haufig ziemlich greli hervortreten. Der zwolfte Abschnitt beriihrt die fiir offentliche Versammlungen oder fiir den offentlichen Verkehr bestimmten Gebaude, insoweit nicht hiefiir bereits gesetzliche 7 Bestimmungen bestehen und insoiveit solche Anlagen im Bereiche bewohnter Orte durch die private Bauthatigkeit haufiger geschaffen werden. Auf sonstige offentliche Gebaude, als Kirchen, Sehulen, Spitaler, Kasernen, Gefangnisse, Bader, Bahnhofe, Markthallen, Schlachthauser u. s. w. wird nieht naher eingegangen, da diese Anlagen einerseits der privaten Bauthatigkeit mehr oder weniger entriickt sind, andererseits aber auch fiir dieselben theils besondere Bestimmungen be¬ stehen oder aufgestellt werden miissen, welche uber den Rahmen eines ortlichen Baugesetzes hinausgehen. Auch beziiglich der Vorbereitung, Durchfiihrung und Benutzungs-Bewilligung eines Neubaues sind im AUgemeinen jene Bestimmungen zu treffen, welche ein in sanitarer Beziehung richtiges Vorgehen sichern. Es werden daher im dreizehnten Ab- schnitte mit Hinweglassung aller rein juridisch, technisch oder administrativ wichtigen Einzelheiten nur fiir jene Paragraphe der Bauordnungen, welche die obigen Momente in sanitarer Beziehung beruhren, neue Stylisirungen beantragt, in diesen aber des Zusammenhanges vvegen auch jene Punkte aufgenommen, die nicht rein hygienischer Natur sind, um darauf hinzuweisen, wie sich die zum Ausdrucke gebrachten Vor- schlage mit den heute geltenden Bestimmungen vereinen lassen. Der gleiche Vorgang wurde im vierzehnten Abschnitte verfolgt, welcher die ord- nungsmassige Durchftihrung des Baugesetzes auch nach Vollendung der Bauten erortert. In dieser Beziehung weitergehende Bestimmungen zu treffen, als sie heute bestehen, ist mit Rucksicht auf die Wohnungshygiene von der grossten Wichtigkeit. Ohne eine geregelte Ueberwachung der Beniitzung der Gebaude und zwar namentlich derjenigen, welche Miethwohnungen der minderbemittelten Theile der Bevolkerung aufzunehmen oder fiir industrielle und gevverbliche Zvvecke zu dienen haben, hatten die Bestimmungen der Baugesetze vielfach nur einen theoretischen Werth. Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine geregelte Ueberwachung der Baubeniitzung grosse Schwierigkeiten macht und die Geschafte der Behorde in erheblichem Masse vergrossert; gegeniiber der hohen Bedeutung der Beschaffenheit der fiir den dauernden Aufenthalt von Menschen dienenden Raume fiir die offentliche Gesundheitspflege miissen aber jene Steigerung der Geschafte und die dadurch bedingten Mehrkosten in den Hintergrund treten. Sehr wicht.ig ist es ferner, auch in sanitarer Beziehung bei der Aufstellung neuer Bauordnungen Klarheit dariiber zu schaffen, in wieweit, deren Bestimmungen auf bereits bestehende oder bewilligte Bau-Anlagen Einfluss nehmen konnen. Dieser Gegenstand wird im fiinfzehnten Abschnitte beriihrt. Der letzte, sechzehnte Abschnitt legt endlich dar, in wieweit die Sanitats-Organe bei der Entscheidung iiber bauliche Angelegenheiten, beziehungsvveise bei der Durch- fiihrung und Uebervvachung der Bau-Anlagen und ihre Beniitzung Einfluss zu nehmen haben. Es ist hier besonders hervorzuheben, dass bei vielen baulichen Angelegen¬ heiten sanitar wichtige Momente zur Sprache kommen konnen, vvelche dem Laien in hygienischen Fragen nicht auffallen, und welche also iibersehen werden konnten, wenn den Sanitatsorganen nur eine von dem Belieben der Administrativ-Organe ab- hiingige, fallweise Einvvirkung zugestanden wird. Selbst in einer spateren Zukunft, wenn die Grundlehren der Gesundheitspflege durch die niederen Sehulen zum Geineingute des Volkes gemacht sein werden, und wenn an den niederen und hoheren Gewerbeschulen, sowie endlich an den technischen Hochschulen der hygienische Unterricht eingefiihrt und der Gesundheitstechnik in ihren verschiedenen Zweigen eine eingehendere Pflege zu Theil werden wird, als heute, wird der Arzt als Vertreter der wissenschaftlichen IIygiene nicht entbehrt. werden konnen. Freilich ist der Arzt nicht ohne Weiteres auch Hygieniker. Nur solche Aerzte sollten daher im offentlichen Dienste nicht blos des Staates, sondern auch der Lander und der Gemeinden angestellt werden, welche einen besonderen Unterricht in dieser Hinsieht erhalten haben und sich iiber ihre Kenntnisse in der Hygiene ausvveisen konnen, beziehungsweise die Physicatspriifung bestanden haben. 8 Sobald der hygienische Unterricht an den technischen Ilochschulen eingefuhrt sein wird, solite aber auch verlangt werden, dass nur solche technische Organe in den Dienst des Staat.es, der Lander und der Gemeinden genommen werden, welche das Studium der Hygiene und der einschlagigen gesundheitstechnischen Facher naeh- weisen. Jenen Fachmannern beider Richtungen, welche heute offentliche Aemler ver- sehen und denen es nicht gegonnt war, die nothigen hygienischen Kenntnisse an der Schule zu erwerben, muss es aber eine. Gewissenssache sein, jene Kenntnisse soweit zu sammeln, um in den Geist der in der vorliegenden Arbeit vorgeschlagenen Be- stimmungen eindringen zu konnen. Zum Schlusse sei noch darauf hingewiesen, dass es im Interesse des Gesund- heitswohles jeder Gemeinde gelegen sein muss, den Bau hygienisch guter Wohnungen mogliehst zu fordern und der minder bemittellen Bevolkerung jede mogliche Er- leichterung fiir die Anlage derartiger Gebaude zu bieten. Ein Mittel um zu diesem Ziele zu gelangen, konnten von den Gemeinde-Ver- \valtungen veranstaltete Wetlbewerbungen tur Plane billiger und in jeder Beziehung den Anordnungen der neuen Bauordnung entsprechender, fur einzelne oder mehrere Familien verschiedener Grosse beslimmler Wohngebaude bieten. Es ware damit die Moglichkeit gesehaffen, die aus diesen Wettbewerbungen hervorgehenden als gut erkannten Entvviirfe der Bevolkerung als Beispiele zu freier Beniitzung zu uberlassen. Man fmdet aber ungiinstige Verhaltnisse nicht nur bei kleinen Wohnungen, sondern nur zu baufig auch bei den grossten, wenn solche in Miethkasernen mit vielen anderen zusammengedrangt sind. Die neuen Bauordnungen werden hofTsntlich auch bierin Besserung schaffen. Wesentlich gefordert konnte aber der Fortschritt in dieser Richtung werden, wenn die Gemeindeverwaltungen fur die besten innerhalb eines gewissen Zeitraumes nach dem Erscheinen einer neuen Bauordnung durchgefiihrten Anlagen Preise aus- setzen wiirden, mit welchen die Bauherren und Arehitekten gemeinsam zu be- theilen \varen. I. Absclmitt. Stadtregulirungs- und Erweiterungsplan. Nothvvendigkeit desselben. Aus den statislischen Nachvveisen uber die stadtische Bevolkerung geht. hervor, dass diese in steter Zunahme begriffen ist., die je nach ortlichen Verhaltnissen wohl bald rascher, bald langsamer erfolgt, iiberall aber eine sletige Zunahme des Wohnungsbedarfes zur Folge hal, womit ein fort- sehreitendes Uebergreifen der Bebauung liber die alten Grenzen der bebauten Stadt- ibeile verbunden ist Als eine Pflicht jeder Stadtvenvaltung muss es unter diesen Umstanderi bezeichnet werden, rechtzeitig eine zielbewusste Vorsorge dafiir zu treffen, dass die vveitere Entwieklung der Stadt in Bahnen gelenkt werde, welche ein den gesundheit- lichen Inleressen entsprechendes Wohnen ermiiglichen. Als erstes Mit tel zu diesem Zwecke muss die baldigsie Aufstellung eines Stadt- Regulirungs- und Ervveiterungsplanes bezeichnet werden. Nimmt die Gemeindeverwalt.ung der Sladtregulirung und Erweiterung gegeniiber eine zuwartende Haltung ein, indern sie es der Privatthaligkeit iiberlasst, st.iickweise Hegulirungen und Erweiterungen der Stadt, letztere durch Parcellirung von Gebiets- theilen, die der Bauspeculation eben vortheilhaft erscheinen, in Vorschlag zu bringen und sich uber diese Vorsehliige nur die Beschlussfassung zu wahren, so \vird auch die Priifung der Abtheilungs-, Regulirungs- oder Verschonerungs-Entwiirfe es nicht ver- hindern, dass der Zufall die grosste Rolle spielt, und dass die Stadtverwaltung die Leitung der Bauthatigheit in die fiir die Zukunft der Sladt wichtigen Richtungen aus den Handen verliert. Eine erspriessliche Priifung eines Abtheilungsentvvurfes ist nur moglich, wenn man sich friiher dariiber ins Klare setzt, \vas im Ganzen anzustreben sein wird, denn eine alle wichtigen Umstande beriicksichtigende, ricbtige Entscheidung iiber Einzelfragen von Fali zu Fali ist bei der Vielseitigkeit der hiebei zu losenden Auf- gaben ohne eine allgemeine, sichere Basis nicht denkbar. Um eine solche zu gewinnen, ist es vor Allem nothig, sich liber die bestehenden Verhaltnisse und iiber die Moglichkeit ihrer Verbesserung Klarheit zu verschaffen. Eine alle Gebietstheile der Stadt gleichmassig umfassende Bauordnung wird eine Verbesserung der Wohnungsverhaltnisse unmoglich machen, da die im Sladtkerne herrschenden beschrankenden nicht zu beseitigenden Umstande unbedingte Beriick- sichtigung verlangen; gelten dann die hiernach aufgestellten Bedingungen auch fiir die aussen neu hinzukommenden Theile der Stadte, so wird in diesen von vorne- herein eingefiihrt., was in jenen alferen Theilen meistens unter dem Brucke unab- anderlicher, hemmender Verhaltnisse erst nach einem oft hundertjahrigen Umwandlungs- 10 und Verschlechterungsprocesse enfstanden war. Nur eineTheilung des Stadtgebietes in Zonen mit den besonderen Verhaltnissen der letzteren entsprechenden Bestimmungen kann den Anforderungen, die heute bei dem Stadtebaue gestellt werden miissen, Rechnung tragen. Zoneneintheilung. Die Emagung, in welcher Weise eine Zoneneintheilung in jedem besonderen Falle durchzufuhren sein wird, muss also den Beginn der eine Stadtregulirung oder Erweiterung einleitenden Thatigkeit bilden. Hiebei wird es sieh zuerst darum handeln, festzustellen, innerhaib welcher Grenzen der bestehenden Stadt es nicht mehr moglich ist, in den dureh zu grosse Haushohe und durch zu dichte Bebauung der Hofe mit. der Zeit entstandenen ungiinstigen Wohnungsverhaltnissen einedurchgreifendeVerbesserungzuerzielen, abgesehen von jener, welche die Regulirung, Verbreiterung oder Durchbrechung von Strassen schaffen kann. Jene Grenzen werden meistens mit dem Umfange des alten Stadtkernes zusammenfallen, in welehem sich auch das geschaftliche Leben concentrirt. Daran wird sieh eine Zone reihen, in welcher gegenwartig eine so dichte Bebauung wie im Stadtkerne noch nicht, oder wenigstens noch nicht, bedeutend um sich gegriffeu hat, in der aber die geschlossene Bauweise mit Rucksicht auf die Art der bereits durchgefiihrt.en Parcellirung und die dadurch bedingten bestehenden Grund- werthe aufrecht erhalten werden muss, in der aber auch durch entsprechende Bestim¬ mungen der Bauordnung die gegenwartig zu weit gehende Ausniitzung des Grundes, sowohl nach der Flache, als auch nach der Hohe eingeschrankt und dadurch eine wesentliche Verbesserung in den WohnungsverhaItnissen herbeigefuhrt werden kann. Dann sind jene Stadttheile zu umsehreiben, in welchen die geschlossene Bau- weise mit Vorgarten und die offene Bauweise etwa schon Eingang gefunden haben, und wo der Bestand derselben fiir die Zukunft sicherzustellen ist, sowie jene nur schutter oder noch nicht bebauten Theile der Stadtflachen, welche sich nach Lage und Umgebung besonders fur die offene Bauweise eignen, wo diese also, durch bestimmte Vorschriften fur die Bebauung geregelt und durch eine entsprechende Gestaltung der Baublocke angebahnt werden soli, wobei aber nicht nur auf die Moglichkeit des Entstehens von landhausartigen Gebauden des bemittelten Biirger- standes, sondern auch von Wohnhausern fur Beamte und fur Arbeiter zu achfen ist. Ein vollstandiges Ausscheiden der letzteren Gebaudegattungen aus den Wohnbezirken der bemittelten Bevolkerung ware ebenso aus practischen Griinden unthunlich als auch social schadlich. Die Moglichkeit des Aneinanderschlusses von kleinen Wohnhausern zu Gruppen, bei Aufrechthaltung der Vorgarten, wird also in diesem Stadtbezirke zu wahren und bei Ermittelung der Wohnbezirke, besonders auch auf das in hygienischer Beziehung ungemein vvichtige Bedurfniss nach Ruhe der angestrengt geistig oder physisch thatigen Personen zu achten sein. Fiir neue Wohnbezirke ist es vortheilhaft, wenn sie nicht unter dem iiber die Stadt wegwehenden, herrschenden Winde liegen, doch darf auch nicht iibersehen werden, dass fiir einige Theile einer grossen Stadt diese Lage unvermeidlich, und dass gerade bei solcher Lage die offene Bauweise der geschlossenen wesentlich vorzu- ziehen ist. Die Bildung eines die ganze Stadt mehr oder weniger umschliessenden, nach offener Bauweise angelegten Giirtels wiirde somit als ein bedeut.ender Vortheil zu bezeichnen sein. Ebenso ist es aber moglich, dass Gebiete mit offener Bauweise zwischen solche mit geschlossener eingreifen, ja dass nur einige Strassen der einen Bauweise Gebiete der anderen durchziehen. Es erubrigt endlich noch, in dem zur Verbauung verfugbaren stadtischen Gebiete der Industrie und dem Handel geeignete Orte anzuvveisen, einerseits, um diesen eine freie Entfaltung zu ermoglichen, andererseits um die fiir Wohnzwecke bestimmlen Bezirke vor der Belastigung durch gerauschvolle, feuergefahrliche oder durch schad- 11 lichen Dunst und starken Rauch verbreitende (concessionspflichlige) Betriebe so weit als moglich zu schiitzen. Wo es thunlich ist, wird es sich am meisten empfehlen, zu diesen Zwecken besondere Industriebezirke auszuscheiden, bei denen angestrebt werden soli, sie nach der Richtung der herrschenden Winde, ab.-eits der bevrohnten Stadttheile, gleichzeilig aber den Haupt-Communicationen, welche zur Stadt fiibren, nahe zu legen. Wo ein consequent.es Ausscheiden der erwahnten Industrieanlagen aus den Wohn- bezirken der Stadt,, mit Riicksicht auf die Zwecke jener Anlagen unthunlich erscheint, wird dafiir vorzusorgen sein, dass wenigstens die fur die Anlage besserer Wohnungen bestimmten Gebietstheile davon frei gehalten bleiben, und dass in den iibrigen Theilen der Stadt zwischen jenen Industrieanlagen und der Nachbarschaft so grosse Flachen der Verbauung entzogen bleiben, dass die von denFabriken ausgehenden Belastigungen den Bewohnern der Umgebung nicht allzu empfindlich werden konnen. Endlich ware noch zu empfehlen, d ort., wo es nach den localen Verhaltnissen zulassig ist, aueh Uampfkraflanlagen grosseren Umfanges aus den Wohnbezirken auszuschliessen. In allen diesen Beziehungen lassen sich, abgesehen davon, dass die bisherige Verwendungsweise bestehender Gebietstheile volle Beachtung verdient, und dass bei der Wahl von Wohnbezirken die sanitaren Verhaltnisse des Untergrundes und eine entsprechende Hohenlage benachbarten Gewassern gegenuber zu beriicksichtigen sein werden, positive Bestimmungen nur mit Riicksicht auf die jeweiligen ortlichen Ver¬ haltnisse treffen.*) Aufstellung desStadt-Reguiirungs- und Erweiterungsplanes. Hat sich die Stadtverwaltung liber die kunftige Verwerthung des Stadtgebietes ent- schieden, so kann an die Aufstellung des Stadt-Regulirungs- und Emeiterungs- planes geschritten werden, bei welcher ebensosehr die Anforderungen des Verkehres, als jene der Gesundheitspflege zu beriicksichtigen sind, und fur welche daher folgende Gesichtspunkte als leitend hingestelit werden miissen. *) Immerhin kann aber das Vorgehen von Vervvaltungen, vveiche bereits fiir eine den Anforderungen eines gesunden und angenehmen AVobnens entsprechende Weiterentwicklung einzelner Stiidte rnehr oder iveniger vorgesorgt haben, Anbaltspunkte gewabren, weshalb hier auf einige in neuerer Zeit diesbeziiglich erschienene Vorschriften hingewiesen wird; solche sind: 1. Zoneneintbeilung der Stadt Budapest, 1874 (Ausscheidung von Stadttheilen fur ausschliess- lich offene Bauweise, Bestimmung von Vorgarten- und Villenstrassen etc.). 2 . Ortsstatut vom 5. Februar 1878, die Feststellung von Fabnksbezirken in der Stadt Dresden betreffend, mit Plan und Nacbtrag vom Jahre 1891. (Nach demselben werden aus besonderen Glebietstheilen der Stadt nicht nur concessionspflichtige Betriebe sondern auch Dampfkraftanlagen grosseren Umfanges theilweise oder ganzlich ausgeschieden.) 3. Bauordnung fiir Erfurt 1879. (Ausscheidung bestimmter Stadtgebiete, in welchen nur die offene Bauweise angewendet werden darf.) 4. Bauordnung fur Munchen vom Jahre 1880 und fur alle bayerischen Stiidte vom Jahre 1890 (wie unter Punkt 3). 5. Bauordnung fur Altona 1882, mit Plan. (Eintheilung des Stadtgebietes in Zonen mit Ver- schiedenheiten in der Bebaubarkeit der Grundstiicke, Bestimmung von Landhausbezirken und von fabriksfreien Bezirken.) 6. Orts-Baustatut fur Darmstadt 1886. (Bestimmung von Strassen, die nur einseitig verbaut werden diirfen, Zuvveisung eines besonderen Stadtgebietes fiir Anlage von Fabriken mit lastigen Betrieben.) 7. Bauordnung fur Salzburg 1886. Verlaufige Abgrenzung eines inneren Stadtbezirkes. 8. Polizei-Verordnung fiir Breslau 1887. (Ausscheidung liistiger Betriebe aus einem Theile des Stadtgebietes.) 9. Baupolizei-Verordnung fiir Wiesbaden 1888. (Besondere Vorschriften fiir Landhausquartiere.) 10. Polizei-Verordnung fiir die Stadt Koln vom 14. Janner 1888 und vom 20. December 1889. (Vorschreibung der offenen Verbauung fur Theile des Stadterweiterungsgebietes.) 11. Polizei-Verordnungen vom 3. Juli 1891, betreffend das Bauen in der Aussenstadt Frank¬ furt a. M., nebst Bebauungsplan. (Eintheilung in aussere und innere Wohnviertel, Fabriksviertel und gemischte Viertel mit denselben entsprechenden, besonderen Bestimmungen fiir die Bebauung.) 12 V e r k e h rs 1 i n i en. Zunachst sind die Grundziige aller Verkehrsmittel, als Strassen, Strassenbahnen mitPferde-, Seil-, Dampf- oder elektrischem Betriebe, Hauplbahnen und Wasserstrassen, in soweit dieselben nicht. bereils nnverruckbar bestehen, mit Riick- sicht aut' die Bediirfnisse der Gegenwart und der Zukunft festzulegen, \vobei es sich empfiehlt, als letzlere, bei kleinen Stadten einen Zeitraum von mindestens 20—30, bei grossen Stadten auch von weit mehr Jahren anzusehen, und den Anschluss der sich gleichfalls stets vergrossernden nachsten Vororte im Auge zu behalten. Je weiter ausblickend bei Beurtheilung der Verkehrsbedurfnisse vorgegangen wird, deslo leichter vvird es in der Zukunft sein, denselben Rechnung zu tragen. Vororte. Was die Vororte betrifft, so macht es stets bedeutende Schvvierig- keiten, auf Gebietstheilen, die unter verschiedenen Verwaltungen stehen, zu einem ein- heitlichen Vorgehen zu gelangen und nur zu oft missachlen — zum eigenen Schaden — die Vororte die Interessen der Stadt, der sie sich anreihen. Es muss somit, im Interesse einer nach jeder Richtung gesunden Entwicklung einer Stadt dringend empfohlen werden, so bald als moglich, die sich derselben nahernden Vororte mit ihr zu vereinen, um jenen fehlerhaften und fiir die Stadt schadlichen Gesfallungen vorzubeugen, vvelche spaterhin nur mit dem Aufvvande grosser Kosten, oder auch gar nicht mehr behoben vverden konnen. Wo eine solche Vereinigung nicht sofort durchfiihrbar ist, miisste wenigstens eine aus Vertretern der Nachbargemeinden beslehende Commission aufgestellt. werden. in welcher alle die Anlage der Verkehrslinien betreffenden und damit zusammen- hangenden Fragen, wie namentlich jene des Schutzes gegen Wasserschaden, der VVasserversorgung, der Entvvasserung etc., in soweit. sie die Grenzgebiete aneinander- schliessender Orte beriihren, m erster Instanz zur Austragung zu gelangen hatten. Zug der Hauptstrassen. Beziiglich des Verkehrsnetzes in den zur Er- weiterung der Stadt heranzuziehenden Gebietstheilen handelt, es sich vorerst nur um den Zug der Hauptlinien. Je nach den ortlich gegebenen Vorbedingungen vverden jene als Radial- und Ringstrassen zu gestalten sein, zu vvelchen meistens auch zvveckmassig Diagonalstrassen hinzukommen. Bei dem Zuge aller dieser Strassen vverden vor Allem die Verkehrsbedurfnisse entscheidend sein und wird daher auf ihre Orientirung nach den Weltgegenden kein grosses Gevvicht gelegt, vverden konnen. Umso vviinschens- vverther ist es aber, diese Strassen, deren Breite im Allgemeinen allerdings in erster Linie auch von den Verkehrbediirfnissen abhangt, doch mindestens so gross zu halten, dass in denselben Baumpflanzungen angebracht. vverden konnen, *) die, abge- sehen von dem Reize, den sie allen Strassen zu geben vermogen, sovvohl fiir meridional oder aquatorial gezogene Strassen, als auch fiir solche, deren Zug mit der Richtung der herrschenden Winde zusammenfallt, durch die Spendung von Schatten und durch die Abschvvachung der Windstromung fiir die Anvvohner und Begeher der Strasse sanilare Vortheile gevvahren. Ausserdem konnen durch die offene Bauvveise an Strassen, die ihrem Zuge nach ungiinstig orientirt sind (Meridional- und Aequatorialstrassen), die Mangel der Orientirung bei den allseilig freistehenden Gebauden vvesentlich ge- mildert vverden; es ist daher an den solcher Art, gezogenen Hauptstrassen, vvenigstens in den ausseren Stadtgebieten, auch die Vorschreibung der offenen Bauvveise sehr zu empfehlen. Zug der Nebenstrassen. Der Strassenzug in den Gebietstheilen, vvelche von den Haupt-, Radial-, Ring- und Diagonalstrassen eingeschlossen vverden, braucht bei Aufstellung des Regulirungs- und Ervveiterungsplanes nur sovveit festgelegt zu vverden, als ortliche Umsiande dazu nothigen, oder als zur Zeit der Planverfassung *) Minimalbreite von Strassen mit 2 Baumreihen 22, besser 26 Meter, vvobei die Baumreihen 6'0—7-0 Meter von den Hausern entfernt zu bleiben haben. 13 ein unmittelbares Bediirfnis dafur vorliegt, auch kann hier innerhalb der durch das offentliche Interesse und durch das Bediirfnis an untergeordneten Verkehrsstrassen gesteckten Grenzen der Privatbauthatigkeit ein freierer Spielraum gewahrt werden ; wichtig ist es aber sowohl beziiglich der Verfassung von Projecten als auch zur Beurtheilung derselben sowie auch zur Wahrung der offentlichen Interessen ein Prograrnm fur die Untertheilung jener Gebietstheile aufzustellen. Auch dieses Programra wird die jeweiligen ortlichen Verhaltnisse zu beriicksichtigen haben, nichtsdesfo- weniger lassen sich fur dasselbe einige Anbaltspunkte aussprechen. Was den Zug der einzelnen Strassen anbelangt, so wird hier, so weit als thun- lich und ganz besonders in den fur geschlossene Verbauung bestimmten Stadttheilen, die Orientirung der Strassenaxen von Siidost nach Nordwest oder von Siidwest nach Nordost, anzustreben und eine aquatoriale Richtung moglichst zu verrneiden sein, ohne dass aber hiedurch wesemlichen Verkehrbedurfnissen Gewalt. angethan, oder dass auf durehgehende gerade oder sich rechtwinklig kreuzende Strassen einseitig Gewicht gelegt werden darf. Mit, Riicksicht auf die Verhinderung des lastigen und gesundheitsschadliehen Staubtreibens und auf die Brechung heftiger Windstrome erscheint es in sanitarer Beziehung im Gegentheile wiinehenswerth, im Strassenzuge nicht zu Iange gerade Strecken zu bilden und krumme Strassen nicht auszuschliessen, die iibrigens auch den Reiz abwechslungsvoller Strassenbilder gewahren. Bei Strassen mit offener Bauweise hat die Orientirung der Strassenaxe eine weit geringere Bedeutung als bei solchen mit geschlossener Bauweise, da die Einwirkung des Sonnenlichtes bei freistehenden Gebauden allseilig moglich ist. Da es aber vortheilhaft ist, bei der Anlage freistehender Gebaude, die einzelnen Raume ihrem besonderen Zwecke gemass giinstig zu orientiren, wird es zu empfehlen sein, bei der offenen Bauweise mit Vorgarten die Parallelstellung einer Gebaudeseite mit der Bau- linie nicht unbedingt zu verlangen. Es ware nur zu bestimmen, dass bei der Ueber- eckstellung des Gebaudes kein Theil desselben liber die Baufluchtlinie vortritt, kommen dann Uebereckstellungen vor, so wird dadurch nicht nur die Orientirung der Raume, sondern auch der malerische Effect der Strasse gewinnen. Wa ss e r v e r s o r gu n g u n d E n t, w as s e r u n g. Bei Aufstellung des Regulirungs- und Erweiterungsplanes wird auch die Art der Versorgung der ganzen Stadt oder einzelner ihrer Theile mit Wasser je nach den Grundwasser- und sonsligen Verhalt- nissen in Erwagung zu ziehen sein, ebenso die Durchfuhrung von ensprechenden Ent- wasserungsanlagen, sei es ausschliesslich zur Ableitung des Niederschlags- oder auch fur jene des Schmutzwassers und der Facalien. Principielle Feststellungen in dieser Be- ziehung konnen auch auf den Zug neu anzulegender Strassen von wichtigem Ein- flusse sein. Plat z e und of fen t lic h e Anlage n. Bau ver bot. Je nach der Bestimmung der einzelnen Stadtgebiete wird die fur die Anlage von Platzen, grosseren und kleineren Garten, fur Spielplatze, offentliche Gebaude und Anstalten, als Kirchen, Verwaltungsgebaude, Schulen, Kindergarten, Spitaler, Kasernen, Markthallen, Bader, Bahnhofe, Theater, Vergnugungslocale etc. nothige Flache von ihren speciellenZwecken enfsprechender Grosse frei zu halten sein, und zwar auch dann, wenn deren Anlage, beziehungsweise Bau fur die nachste Zukunft noch nicht in Aussicht genommen ist. Die fiir diese Anlagen erforderlichen Flachen sind eben so friih als moglich zu wahlen und im Regulirungsplan zu bezeichnen, um sie dadurch anderwartiger Verwerthung zu entziehen und einer die Stadtinteressen schadigenden Steigerung des Grundwerthes "vorzubeugen, Dies wird aber nur zu erreiehen sein, wenn der Gemeinde-Verwaltung das Recht, zugestanden wird, jene Flachen, welche nach dem Regulirungsplane fiir offent¬ liche Zwecke was immer fur einer Gattung benothigt werden, mit, dem Bauverbote belegen mit der Ervveiterung, dass an Grundstiicken oder Gebauden, welche auf jenen Flachen liegen, vom Tage der Veroffentlichung des Regulirungsplanes an keine 14 Veranderung vorgenommen werden darf, welche eine Erhohung des Werthes derselben herbeifiihrt, wenn nicht die Gemeindevervvaltung biezu die besondere Genehmigung ertheilt. Die Festsetzung von Terminen fiir die Giltigkeit dieses Verbot.es, abgesehen davon, dass dasselbe erlischt, sobald das betreffende Objekt, bei Veranderung des Regulierungs- planes, nicht mehr auf einer fur offentliche Zwecke bestimmten Flache liegt, ware fiir die Entvvickelung der Orte bedenklich. Die Mittel der Gemeinden werden nur selten hinreichen, um einen Regulirungsplan in wenigen Jahren durchzufuhren, erlischt nun die Giltigkeit des oben erwahnten Verbotes vor der Durchfuhrung des Planeš, so kann diese spater unmoglich und damit der ganze grosse Werth der rechtzeitigen Auf- stellung des Regierungsplanes illusorisch gemacht. werden. Will man den Privatbesitz gegenuber den Anforderungen des offentlichen Interesses schiitzen, so kann dies richtiger in der Weise geschehen, dass namentlich fur unbebaute, mit dem Bau- verbote belegte Flachen, den Gemeinden die Verpflichtung auferlegt wird, dieselben nach einer bestimmte Reihe von Jahren, auch wenn die Durchfuhrung der Regulirung dieselben noch nicht erreicht, um den Seha1zungswerth anzukaufeu. Es wird hier auf diese Umslande hingewiesen, da es auch vvesentlich im sanitaren Interesse gelegen ist, den Gemeinden jede mogliche Erleichterung zur allmaligen Schaffung der oben genannten Anlagen zu gevvahren. Grosse der Verkehrsflachen. Im Allgemeinen wird es sich empfehlen, den fur die Verkehrsflachen, Strassen, Platze, Wasserlauf'e bestimmten Theil, 30—45 Procent vom gesammten Stadt.gebiete, mit Ausschluss grosserer Parkanlagen, ein- nehmen zu lassen, je nachdem die Bestimmung der einzelnen Stadtbezirke einen geringeren oder grosseren Bedarf an Strassenflachen ergibt. Unterschiede in den Theilen des Stadtgebietes. Es wird dabei zu beriicksichtigen sein, dass Geschaftsviertel mit geschlossener Bauweise zahlreiche Verkehrslinien eine grosse Frontalentwicklung der Gebaude und eine massige Bau- blocktiefe bedingen und dass in diesen Gebietstheilen die Freihaltung einiger in den- selben, nach Mogliehkeit gleichmassig vertheillen Platze zur Anlage von Pflanzungen (Squares), als ein wesent,liches sanitares Bediirfnis zu bezeichnen ist, dem eventuell dadurch leichter Rechnung getragen werden kann, dass das Beniitzungsrecht der Squares von der dieselben schaffenden Stadtverwaltung, etwa bis zu ihrer Amortisation, an Private vermiethet wird. In Wohnvierteln mit geschlossener Bauweise an Vorgarten und noch mehr in solchen mit offener Bauweise, ist tur die Baublocke eine grossere Tiefe vortheilhaft, demnach kann hier die Zahl der Strassen verhaltnissmassig vermindert werden, wo- gegen die Ausstattung der Strassen mit Baumreihen gerade in diesen Bezirken einen erhohten Werth hat. In jenen Theilen der Stadtbezirke, in vrelchen die Wohnungen der minder bemittelten Bevolkerung ihren Platz fmden sollen, werden Blocke geringerer Tiefe und somit. zahlreichere Strassen vortheilhaft sein. Die Ausstattung der letzteren mit Baumpflanzungen ist auch hier zu empfehlen, iibrigens konnen die Strassen in diesen Gebietstheilen besonders dann in bescheidenen Verhaltnissen gehalten sein, wenn bei den Gebauden die Anlage von Vorgarten vorgeschrieben wird. Die Frei¬ haltung genugender Flachen fiir Spielplatze ist in diesen Theilen des Stadtgebietes von eminenter Wichtigkeit. In ausgesprochenen Fabriksvierteln endlich wird es sich um sehr grosse Bau¬ blocke an massig breiten, einfachen Strassen handeln. Parkanlagen. Grossere Parkanlagen werden, wo solche bestehen, mogen sie sich heute im offentlichen oder privaten Besitze befinden, der Verbauung vvomoglich entzogen zu bleiben haben, ebenso etwa vorhandene von der Bebauung umschlossene 15 und somit aufgelassene Friedhofe, die zu Parkanlagen umzugestalten sind. Nur aus- nahmsweise diirfen solche Flachen theilweise zur Verbauung herangezogen werden, aber auch dann nur unter der Bedingung, dass darauf ausschliesslich eine weit- raumige, offene Bebauung zur Durehfuhrung gelangt. Wenn in grosseren zur Stadtervveiterung herangezogenen Gebieten urspriinghch Parkanlagen nicht vorbanden sind, so wird dahin zu streben sein, neue zu schaffen oder wenigstens die fur ihre Anlage erforderliche Flache der Zukunft frei zu halten. Nach ortlichen Verhaltnissen werden sich verschiedene Gebietstheile diesem Zwecke darbieten und besonders solche zu empfehlen sein, die nach ihrer Hohenlage gegen- iiber dem Grundwasser oder den benachbarten Wasserlaufen, sowie durch ihre Un- ebenheit. etc. zur Bebauung weniger geeignet sind. Jedenfalls wird moglichst. darauf Rucksicht. zu nehmen sein, kein grosseres Stadtgebiet die Wohlthat einer Parkanlage, wenigstens in der Zukunft entbehren zu lassen und diese Anlagen namentlich den Wohnbezirken der minder bemittelten Bevolkerung nahe zu legen. Wo thunlich sollten auf je 8 Quadratkilometer des Stadtgebiet.es mindestens 05 Quadratkilometer an Park¬ anlagen entfallen. Friedhofe. Endlich ist. bei Aufstellung des Stadtregulirungs- und Erweite- rungsplanes je nach Bedarf und ortlichen Verhaltnissen auch auf die Anlage eines Fried- hofes oder mehrerer solcher entsprechend Rucksicht zu nehmen. Bei der Wahl ihrer Platze ist in erster Linie darauf zu achten, dass der Boden zur Leichenzersetzung durch Vervvesung geeignet ist und die Zersetzungsproducte bis zum volligen Zerfalle in anorganische Verbindungen zuruckhalt. Der Boden darf hiezu bis zur unt.eren Grenze der Verwesungszone weder zu fest noch zu lose sein, so dass er einerseits ein geniigendes Absorbirungsvermogen besitzt, andererseits aber auch das Regenwasser lnngsam eindringen lasst. Das Grund- wasser muss tiefer als die Sohle der Graber stehen und abseits der menschlichen Wohnungen ahfliessen. Des Windes wegen ist eine hohe Lage vortheilhaft, wenn thunlich abseits der Stadt gegeniiber der herrschenden Windriehtung. Von bewohnten Gebauden sollen Friedhofe moglichst weit entfernt bleiben; eine parkartige Anlage derselben ist besonders zu empfehlen. Strassenbreite. Fur die Bestimmung der Breite aller Strassen sind in erster Linie die Verkehrsverhaltnisse entscheidend, es ist aber auch darauf Gewicht zu legen, dass die Strassen in den einzelnen Bezirken jene Breite erhalten, welche er- fordert wird, um die fur jene Bezirke oder fur einzelne Theile derselben, im Bau- gesetze als zulassig bezeichnete und nach dem Regulirungsplane in Aussicht genommene Geschosszahl, unter Beriicksichtigung des zwischen Strassenbreite und Haushohe vor- geschriebenen Verhaltnisses, erreichen zu konnen und die Anlage von Baumreihen moglichst zu erleichtern. Andererseits ist aber auch zu beachten, dass namentlich bei den Strassen mit Vorgarten nicht eine mit Rucksicht auf die Verkehrsverhaltnisse uberfliissige Breite angenommen vverde, da es wichtiger und richtiger ist, bei der geschlossenen Bauweise ohne oder mit Vorgarten, auch hinter den Strassentracten, in den Hofen fur entsprechende Erhellungs- und Luftungsverhall.nis.se zu sorgen, wozu bier eine geniigende Flache vorbanden sein muss. Bei der offenen Bauweise ist es aber vortheilhafter, mehr Flache fur den Gartengrund zu bestimmen, als durch uber- Massige Strassenbreite die Bauherren zu Einschrankungen desselben und der Hofe z u zwingen. Fiir die Vorgarten wird eine Breite von mindestens 5 Meter zu empfehlen, und nur unter besonders beengenden Verhaltnissen darunter herabzugehen sein. Vergiitung des fiir Strassen erforderlichen Grundes. Fiir die Ermoglichung einer hygienisch guten Bauweise ist es ferner von wesentlicher Bedeu- 16 tung, den Bauherrn nicht derart zu belasten, dass er zu einer intensiven Ausniilzung seines Baugrundes gedrangt wird, es empfiehlt sich daher, von dem Verlangen der unentgeltlichen Abtretung des Strassengrundes abzusehen, wodurch ohnedies oft. eine ganz ungleichmassige und pomit nicht. selten ungerechfe Belastung des Grund- besitzes herbeigefiihrt wird, die aber anch den kleinen Grundbesitz am schwersten Irifft und geradezu den auch die sanitaren Interessen schadigenden Bauwucher fordert. Eine den Verhallnissen der Grundstiicke entsprechende Beitragsieistung zum Baue der Strassen und der in denselben eingebetteten Entwasserungs-Anlagen, ist dagegen eine gerechtfertigte Forderung. Zu ervvagen ware es aber auch, in Gebieten, die hauptsachlich fiir Wohnungen der minder bemittelten Bevolkerung dienen, um das Bauen billiger Wohnungen d ur c h die se selbst zu erleichtern — was ebenso von hoher hvgienischer, als socialer Bedeutung ist — nicht die ganzen Strassenherstellungskosten diesen Bauherrn aufzubiirden, sondern auch Beitrage hiefiir von Seite der Gemeinde zu gewahren. Hohenlage, Gefalle und Bau der Strassen. Die Ermittelung der Hohenlage und des Gefalles der Strassen bleibt eine rein technische, bei Aufstellung des Stadtregulirungs- und Erweiterungsplanes zu erledigende Angelegenheit; aus gesundheitlichen Rucksichten ist nur daran zu erinnern, dass eine solche Hohenlage anzunehmen ist, welche die Freihaltung der Keller, Strassen und Hofe vom Grund- wasser sichert und den Anschluss der Gebaude an eine systemat.ische Canalisation ermoglicht; dass fur eine rasche Abwasserung aller Strassen gesorgt werde, und dass daher bei Feststellung des Niveaus der Hauptstrassen auch der seinerzeitige richtige Anschluss der Nebenstrassen Beachtung verlangt; dass zur Aufhohung des Strassen- oder des kunftigen Bauterrains nicht mit faulenden oder faulnissfahigen Stoffen ver- mischte Materialien verwendet \verden diirfen, und dass zur Bildung der Strassen- decke ein der Intensiiat. des Verkehres, der korperlichen Sicherheit, der leichten Rein- haltung und Entwasserung entsprechendes und moglichst wenig Staub bildendes, so\vie wenig Gerausch verursachendes Material zur Verwendung komme. Um die Stadterweit.erung in jene Richtung zu lenken, \velche den Interessen der Stadt am meisten entspricht, andererseits aber auch, damit der Verkauf der Baustellen moglichst aus erster Hand erfolgen kann, was ein billiges und sanitar richtiges Bauen wesentlich erleicht.ert, indem es der einseiligen Bauspeculalion Schranken setzt, empfiehlt. es sich, dass die Stadtvenvaltung soweit als thunlich damit voran- geht, als wicht.ig erkannte Strassen anbaufahig zu machen, indem sie, wenn irgend moglich, den Strassenbau sammt Entwasserungs-, eventuell auch Wasserversorgungs- und Beleuchtungsanlagen noch vor Beginn des Hauserbaues durchfuhrt. Baublocke und Baustellen. Auch die Dimensionirung der Baublocke in den fur verschiedene Zwecke dienenden Stadttheilen ist eine technische Angelegenheit, bei der die aus sanitaren Rucksichten zu verlangenden Abstande der Gebaude- und Gebaudetheile eines und desselben Grundstiickes, sowie jene der Nachbargrundstucke von einander beriicksichtigt sein wollen, welche Abstande spilter zu erortern sein \verden. Ausserdem muss aber auch aus sanitaren Grunden Gewicht darauf gelegt werden, dass die Ausfuhrung von Gebauden auf einzelnen Baustellen an die Bedingung gekniipft werde, dass eine einzelne Bauausfuhrung der zvveckmassigen Eintheilung eines von Strassen umzogenen Baublockes nicht. hinderlich sei, dass jede Baustelle von einer Strasse zuganglich und im Anschlusse an eine solche zu ent.wassern ist. Nur bei landlichen Bauanlagen konnte in letzterer Beziehung eine Ausnahme gemacht werden. Die seitlichen Grundstiickgrenzen sollen, wo irgend thunlich; senkrecht an die Strassenfluchtlinie anschliessen, da hiedurch eine gute Eintheilung und gleichmassige Erhellung der Innenraume, sowohl bei der geschlossenen als auch bei der offenen 17 Bauweise leichter erreicht werden kann. Auch bei Anlage von Privatstrassen muss allen Anforderungen der Bauordnung entsprochen werden. Platze, welehe Erdrutschungen oder Steinablosungen ausgesetzt sind, diirfen zur Bebauung nicht herangezogen werden. Bei Bauplatzen fur zu dem dauernden Aufenlhalte von Menschen bestimmten Gebauden muss auch verlangt werden, dass sie der Ueber- schwemmung nicht ausgesetzt und dass ihr Untergrund trocken und frei von faulenden oder faulnissfahigen Stoffen sei. Entspricht, derselbe in diesen Beziebungen nicht, so darf die Baugenehmigung nur unter der Bedingung ertheilt werden, dass die Baustelle drainirt, dass die verunreinigten Bodenschichten in der ganzen Ausdehnung der Bau¬ stelle entfernt und durch eine Anschiiftung mit sanitar tadellosem Materiale ersetzt werden. Nothwendigkeit de s Recht.es der Expropriat. ion fur Stadt- Regulirungen und Erweiterungen. Nicht nur im Interesse der Schon- beit sondern auch im sanitaren Interesse liegt, es, bei der Abtheilung der Grund- stiicke zu einzelnen Baustellen das Entstehen unausniitzbarer Winkel zu vermeiden. Es begrundet sich damit, dass hier auch das Verlangen ausgesprochen werden muss, den Gemeinde-Verwaltungen die Moglichkeit zu schaffen, sich bei Durchfuhrung des Regulirungs- und Erweit.erungsplanes vom Widerstande einzelner Grundbesitzer un- abhangig zu machen, jenen somit das Recht der Enteignung zu gewahren, das sie aber auch unbedingt. benofhigen, um sich in den Besitz der fur die Anlage von Strassen und Platzen, fur die Schaffung offentlicher Gebaude, Anstalten, Garten, Squares, Spielplatze etc. erforderlichen Grundstiicke einschliesslich der zu selbst- standiger Bebauung ungeeigneten Grundstiickreste setzen zu konnen. Die Gemeinde-Verwaltung bedarf auch des Rechtes der Zusammenlegung von selbststandig unverbaubaren Grundstiicktheilen mit Nachbargrundstiicken, sowie endlich bebufs der Ermoglichung einer zvveckmassigen, der jeweilig vorgeschriebenen Bau- weise entsprechenden Gestaltung der Baustellen, des Rechtes der Zusammenlegung aller Grundstiicke, \velche einen projectirten Baublock oder mehrere solche mit den sie durch- ziehenden Strassen umschliessen, zum Zwecke der Neuauftheilung der, nach Abzug des Strassengrundes, zur Bebauung bleibenden Grundstiicke. Es ist dabei gleichgiltig, ob die Neuauftheilung ohne Riicksicht auf' die Grosse der friiheren einzelnen Grundstiicke er- folgen soli, wenn die Gemeindeverwal(ung das Regulirungsgeschaft auf eigene Rechnung durchfuhren will, oder ob bei der Neuauftheilung auf die friihere Grosse der einzelnen Grundstiicke Riicksicht genommen und dieselbe im Verhaltnisse der letzteren zu ein- ander durchgefiihrt wird. Im letzteren Falle kann sich die Verwaltungdaraufbeschranken den Grundbesitzern die Regulirung der Baustellen durch ihr Eingreifen zu ermoglichen, in welchem Falle aber die Kosten des ganzen Verfahrens von den Grundbesitzern im Verhaltnisse der Grosse ihrer Baustellen zu tragen sind. Es entspricht dieses Vorgehen der Commassirung, ist aber fur die giinstige Entfaltung einer Stadt von noch grosserer Bedeutung, als jene fur den landwirth- sehaftliehen Betrieb. Da endlich auch fiir die Regulirung alter, innerer Stadttheile oft nicht nur offentliche Verkehrs-, sondern auch wichtige gesundheitliche Interessen vorliegen, die durch den Widerstand oder die iiberspannten Forderungen einzelner Grundbesitzer undurchfiihrbar werden konnten, so muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Gemeinde-Verwaltungen zu solcben Zwecken ebenfalls des Rechtes der zwangsweisen Enteignung nicht entbehren konnen, bei dem es vvesentlieh darauf ankommt, die Durchfuhrung so einfach als moglich zu gestalten und einen langen Instanzenzug zu vermeiden. Aus obigen Darlegungen geht hervor, dass die Gemeinde-Vemaltungen wichtiger Rechte bediirfen und erhalten sollen, um fiir die Zukunft der jetzt meist ganz ungeregelten Entwicklung der Stadte entgegenwirken zu konnen, dass ihnen aber dagegen auch zur Pflicht gemacht werden muss, die Fiihrung bei der Regulirung und Erweiterung 2 18 der Stadte selbst zu iibernehmen, was nur dadurch zu erreichen ist, dass sie zur Aufstellung von Stadt-Regulirungs- und Erweit.erungs-Pla.nen, innerhalbbestimmtfestzusetzendernichtzulanger Termin e, sowie zur r e gel m a s si g e n Er ga nz u ng der ersteren durch das Baugesetz verpflichtet werden. Das Recht der Beschlussfassung iiber partielle Regulirungs- und Erweiterungs-Plane deckt sieh nieht mit jener Pflicht, da es die MSglichkeit in sich schliesst, dass die Stadtverwalt,ung auf die Vorlage solcher Plane von Seile dritter Personen wartet, was dem beabsichtigten Zwecke nieht entspricht. Sehr zu empfehlen ware es, zur Gewinnung geeigneter Stadtregulirungsplane, nach Aufstellung des Programmes, Wettbewerbungen unler den Architekten und In- genieuren zu veranlassen. Auf die Regelung der bei der Durchfiihrung der Stadt.erweiterung zu erledigen- den technischen, Verwaltungs- und Rechts-Angelegenheiten, durch welche sani tare Interessen nieht. beriihrt werden, ist hier nieht naher einzugehen; beigefilgl; sei jedoch schliesslich, dass auch fur ldeine nieht zu den Stadten zahlende Orte, mogen sie in geschlossener oder offener Bauweise angelegt sein, die baldige Aufstellung von Orts- (Lage-) Planen dringendst zu empfehlen ist, damit, der Dnordnung Schranken gesetzt werden, welche jetzt hier meistens herrscht. Nur von Gemeinden, deren Hauser auf vraten Flachen zerstreut liegen, ware die Aufstellung von Ortsplanen nieht zu verlangen. II. Abschnitt. Raumliche Gestaltung der Wohngebaude und deren Beziehung zur Umgebung. Wahrend im Vorhergehenden die in der Gestaltung des Stadtplanes gelegenen Grundbedingungen fur ein gesundes Wohnen dargelegt vvurden, sollen nunmehr jene Anforderungen der Gesundheitspflege skizzirt werden, welche die raumliche Gestaltung der einzelnen Wohngebaude, also ihren Grundriss und ihre Hohe beeinflussen. Als wichtigster Grundsatz, welcher in sanitarer Beziehung bei jeder Gattung von Gebauden erfullt sein muss, hat zu gelten, dass jeder Raum seinem Zwecke entsprechend durch Tageslicht erhellt, direct. liiftbar, nach Flachen- und Hohenausdehnung genirgend be- messen, sicher zuganglich und vor Einvvirkung der Bodenfeuchtigkeit oder anderer von aussen kommender sehadlicher Einfliisse geschiitzt sei. A. Erhdluiig mul direete I.ii It bark ril der Inneiiršiume. 1. Eintheilung- der Innenraume in Raumgruppen. Was zunachst die Erhellung und direete Idi ft barke it der Innenraume von Wohn- gebauden betrifft, so sind von den in denselben vorkommenden Raumen nach ihrem Zweeke u unterscheiden: 19 1. Raume fiir den dauernden Aufenthalt von Menschen, zu welchen alle Gattungen von Wohnraumen, die Arbeitsraume, Werkstatten und Geschaftsraume, sowie die Koch- und Waschkiichen zu zahlen sind; 2. Raume fiir voriibergehenden oder nur kurzen Aufenthalt von Menschen; zu diesen gehoren die Radezimmer und alle Gattungen von zu Wohnungen fuhrenden Verkehrsraumen; 3. untergeordnete Verkehrsraume i m Innern einer Wohnung und Speisekammern, 4. untergeordnete Vorrathsraume und 5. Aborte. Ad 1. Rei den unter 1 genannten Raumen muss grosses Ge\vicht auf eine ausgiebige Erhellung durch directes Himmelslicht gelegt werden, womit auch die ausgiebige Liiftbarkeit gesichert wird. Rei Kuchen und Waschkiichen ist diese Anforderung ganz besonders zu beachten wegen der hohen Bedeutung der grossten Reinlichkeit in den- selben, die nur bei ausgiebiger Erhellung durch Tageslicht. aufrecht erhalten werden kann, ausserdem aber auch, weil bei indirecter Erhellung auch die directe Liift¬ barkeit verloren geht und keine der in Wohngebauden vorschreibbaren sonstigen Liiftungs-Einrichtungen die Ausbreitung der Kiichendiinste in die benachbarten Raume besser verhindern kann; werden aber Kuchen oder Waschkiichen von Stiegenhausern oder Gangen aus erhellt und somit auch gegen diese geliiftet, so sind sie geeignet die Luftbeschaffenheit im ganzen Hause zu schadigen. Fiir den Grad der Erhellung lasst sich ein absolut giltiges Mass nicht aufstellen, doch unterliegt es keinem Zweifel, dass empfohlen werden muss, dem directen Ilimmelslichte, wenn thunlich, den weitesten Eingang bis in die inneren Theile der ervvahnten Raume zu gevvahren, was zu dem Verlangen fiihrt, dass auch von der den Fenstern gegeniiber liegenden Innenwand aus noch das Firmament zu sehen ist. Fiir die Wohnraume wird es ferner sowohl beziiglich der Erhellung als auch ferner mit Riicksicht auf die giinstige Einwirkung der Sonnenvvarme in Winter am vortheilhaftesten sein, wenn sie gegen Siid, Siidost oder Siidwest orientirt sind, wahrend fiir die Kiichen und Waschkiichen die Orientirung nach Nord oder Nordost zu bevorzugen ware. Beziiglich der Liiftbarkeit aller in der ersten Gruppe zusammengefassten Raume ist es endlich zu wiinschen, dass je nach ihrer Grosse eines oder mehrere ihrer im unteren Theile seitlich zu offnenden Fenster mit oberen um horizontale Achsen dreh- baren und von unten aus leicht. beweglichen Liiftungsfliigeln versehen vverden, und dass Anlagen, von vvelchen eine Verunreinigung der Luft ausgehen kann, von den Fenstern fern gehalten bleiben. Im Baugesetze lasst sich weder die beste Erhellung der Raume noch deren beste Orientirung und Fenstereinrichtung allgemein vorschreiben, da bei der Anlage der Wohngebaude auch auf die Verhaltnisse des Verkehres und der Umgebung, sowie auf jene des Grundwerthes und der Baukosten der einzelnen Gebaude Riicksicht zu nehmen ist. Dagegen kann und muss das Baugesetz derart aufgestellt werden, dass in jedem besonderen Falle das den obwaltenden Verhaltnissen gemass unbedingt zu fordernde Minimum sichergestellt ist. Ad 2, 3 und 4. Unter gtinstigen Umstanden wird es auch fiir die oben unter 2 erwahnten Raume zu empfehlen sein, ihnen in ausgiebigster Weise Tageslicht zuzu- fiihren, wo aber beschrankende Verhaltnisse vorliegen, konnen die Anforderungen bei dieser Raumgruppe weiter eingeschrankt vverden, als bei der ersteren, wogegen bei den Raumen der dritten und vierten Gruppe mehr Gewicht auf deren Liiftbarkeit als auf ihre intensive Erhellung zu legen ist. Ad. 5. Als eine besondere Kategorie von Raumen sind die Aborte genannt, da deren Erhellungs- und Liiftungsverhaltnisse auch von dem fiir die Ansammlung und Entfernung der Abfallstoffe angevvendeten Systeme abhangig gemacht vverden miissen. 2 * 20 2. Erhellung der Ranme der ersten and zweiten Gr up p c durch Seitenlicht. a) Hauptfenster, Nebenfenster. Beziiglieh der Erhellung durch Seitenlicht werden weiterhin, um Wiederholungen zu vermeiden, die Fenster der ersten Raumgruppe als Hauptfenster und jene der zvveiten Raumgruppe als Nebenfenster bezeichnet, wahrend die Fenster aller sonstigen Raume einer besonderen Bezeichnung nicht bediirfen. Unter allen Umstanden ist fiir die durch die Fenster erreichbare Erhellung der Innenraume deren Grosse von Bedeutung und daher je nach der Kategorie derselben ein Minimalverhaltniss der in der Fensterstocklichte gemessenen Fensterflache zur Raumgrosse festzustellen. Fiir Hauptfenster ist zu verlangen, dass sich ihre Flache zum Bauminhalte mindestens verhalt wie 1: 30, wahrend fiir Nebenfenster dieses Verhaltniss im Minimum mit 1 : 40 geniigt. Erhalt ein Raum an mehreren Seiten Fenster, welche nach den Verhaltnissen der ihnen vorliegenden Aussenraume gleiehwert.hig sind, so kann die Vertheilung der oben verlangten Fensterflache auf die einzelnen Fenster beliebig erfolgen. Wenn in Raumen, fiir welche Hauptfenster verlangt sind, ausser diesen auch Fenster vorkommen, welche nur den im Folgenden an Nebenfenster gestellten An- forderungen entsprechen, so diirfen die letzteren Fenster bei Beurtheilung des Verhaltnisses zvvischen Fensterflache und Rauminhalt nur mit ihrer halben Flache in Rechnung gezogen werden. Fenster, vvelche nach den Verhaltnissen der ihnen vorliegenden Aussenraume weder als Haupt- noch als Nebenfenster gelten konnen, bleiben in diesem Falle unberiicksichtigt. Durch beide Kategorien von Fenstern kann das Tageslicht. den Raumen aus den vor den Gebauden gelegenen Strassen, Platzen und Garten etc., aus den zu dem Gebaude selbst, oder zu Nachbargebauden gehorigen Hofen oder bei der offenen Bau- weise aus den zwischen den Gebauden von der Verbauung frei gehaltenen Raum- theilen zugefiihrt vverden. Die Breite der Flachen vor den beireffenden Fensterwanden bis zu den ihnen gegeniiberstehenden Gebaudetheilen und die Hohe der letzteren sind zusammen- genommen fiir die Intensitat der moglichen Erhellung massgebend, da sich nach ihrem gegenseitigen Verhaltnisse einerseits die Grosse des Lichtfeldes am Firmamente ergibt, das zur jeweiligen Raumerhellung ausniitzbar ist, andererseits die Neigung der einfallenden Lichtstrahlen, welche fiir die Intensitat der letzteren entscheidend wird. Nicht bei allen Fenstern lassen sich die gleichen Verhaltnisse erzielen, wenn auch fiir Fenster derselben Kategorie gleiche Erhellungsverhaltnisse anzustreben waren. Zunachst ist es bei Innenraumen, die in mehreren Geschossen iibereinander liegen nicht moglich, gleiche Erhellungsverhaltnisse zu erreichen, weil, gleich hohen Objecten gegenuber, durch die Fenster der unteren Geschosse stets nur wesentlich weniger Licht¬ strahlen einfallen kbnnen, als durch jene der oberen, woraus hervorgeht, dass bei der Beurtheilung der Erhellungsverha.il nisse mehrgeschossiger Gebaude immer jene Fenster der betreffenden Kategorien die wichtigsten und daher allein zu priifen sind, welche im untersten zu erhellenden Geschosse liegen. Mit Riicksicht auf eine giinstige Erhellung ist es aber bei stadtischen Gebauden aus demselben Grunde auch stets zu empfehlen, den Schluss der Fenster unterer Geschosse der Dečke so nahe als moglich zu riicken, was iibrigens bei den Fenstern oberer Geschosse auch der giinstigeren Liiftbarkeit. wegen von Vortheil ist. Zu einer Ungleichmassigkeit der Erhellungsverhaltnisse fiihrt iibrigens auch die Verschiedenheit der Aussenraume, aus vvelchen Licht entnommen vverden kann und auf welche im Folgenden naher eingegangen wird. 21 b) Bedeutung von B, i? ( , H und iZ,. Der Uebersichtlichkeit wegen \vird die Breite der zur Lichtentnahme geeigneten Raume, wenn es sich um Strassen, Platze oder bei offener Bauweise um freie Platze zwischen den an den Verkehrsflaehen neben einander stehenden Gebauden handelt, mit B und wenn die hinter den Strassen Ir act. en gelegenen Hofe oder Garten zu be- rucksichtigen sind, mit B x bezeichnet. Die Hohe der den offentlichen Verkehrsflaehen oder den freien Platzen zwischen an jenen gelegenen Gebauden zugewendeten Bau- theile werden mit H , jene der den Hofen oder Garten zugewendeten Gebaudetheile mit H 1 bezeichnet. Die Verhaltnisse dieser Hohen zu jenen Breiten werden dureh H: B und ausgedriickt werden, woraus, wenn eines der betreffenden Masse gegeben ist, das andere nach den spater aufzustellenden Bedingungen bestimmt werden kann. Bevor diese je nach der Art der Aussenraume, aus welchen dem Innern Licht zu- gefuhrt. werden soli, zur Erorterung gelangen, soli die Art der Messung von B , B 1 , B und P/j angegeben werden. welche, um jeden Zweifel zu beseitigen, im Baugesetze klar angegeben sein muss. e) Messung der Breite der zur Lichtentnahme geeigneten Raume. Abgesehen von besonders zu erwahnenden Ausnahmen wird die Breite (B und B,) der zur Erhellung von Innenraumen zwischen Gebauden oder Gebaudetheilen von der Verbauung frei liegenden Flachen, wenn jene parallel zu einander gestellt sind, senk- recht auf die Fensterwand von reinem Mauergrunde zu reinem Mauergrunde gemessen, wobei unter diesem die fertiggestellte Mauerflache (also mit. Einschluss des Verputzes, wenn ein soleher vorkommt) verstanden \vird , welche mit der dureh die Baulinie geleglen Verticalebene zusammenfallt; Ziergliederungen, welche innerhalb der dureh die Bauordnung gegebenen Grenzen ausladen, werden dabei nicht berucksichtigt. (Fig. 1). Stehen die Gebaudetheile einander nicht parallel gegenuber, so gilt als B oder B 1 der mittlere, wie vor gemessene Abstand. (Fig. 2). Bei Strasseneinmundungen oder Hausliicken gegenuber von an Strassen stehen¬ den Gebauden gibt die als uber jene Liicken durchlaufend gedachte Baulinie die Grenze fiir B. (Fig. 2, 3 u. 8 ). An Strassen wird B auch dann, wenn an einzelnen Theilen der Gebaudellucht Vorspriinge liber die festgesetzte Baulinie (Erker, Balkone, Veran- den etc.), im Sinne des Baugesetzes zugelassen iverden, von Baulinie zu Baulinie gemessen. (Fig. 4.) Werden die Gebaudefluchten oder einzelne Theile derselben hinter die Baulinie zuriickgesetzt., so kann fiir die zurucktretenden Theile das Mass des Rucksprunges in den Werth von B einbezogen werden. (Fig. 3). Bei den Seitenfluchten der in offener Bauweise ausgefiihrten Gebaude ist B nach dem vom Terrain an in allen Geschossen durchgefiihrten am weitesten vorspringenden Gebaudetheile zu messen. Bautheile, welche im Sinne der Bauordnung nur in einzelnen Geschossen uber die Bauflucht vorspringen diirfen, bleiben unberiicksichtigt. (Fig. 9.) Ueberschreitet die Ausladung des Kranzgesimses oder Dachvorsprunges, bei geschlossener oder offener Bauweise ohne Vorgarten, an den Strassenfluchten und bei der offenen Bauweise an den Seitenfluchten das Mass von 60 Centimeter, an den Hofseiten jenes von 30 Centimeter, so ist das Uebermass von der in obiger Weise bestimmten Breite [B, beziehungsvveise B x ) in Abzug zu bringen. (Fig. 14.) Kommen Hauptfenster bei Halbkellerraumen vor, so gibt an Strassen der Bau- linienabstand den Werth von 5, doch ist die Bauflucht um so viel hinter die Baulinie zuriick zu riicken, als die Sohi bank der betreffenden Fenster unter dem hochsten Punkte der Trottoir- oder Bankettoberkante liegt.. (Fig. 7.) 22 d) Messung der Hohe der den Lichteinfall einschrankenden Wande. Untere Begrenzung an Strassen- und Seitenfluchten. Die bei Bestimmung der Erhellungsverhaltnisse in Reehnung zu ziehende Hohe H wird an Strassen- und Seitenfluchten bei horizontalem Terrain von der an die Gebaudefronte anschliessenden Trottoir- oder Bankettoberflache, bei unebenem Terrain von dem mittleren Niveau dieser Oberflache an gemessen. (Fig. 5.) Es ist letzeres Vorgehen richtiger als das Messen der Hohe vom hochsten Funkte des Terrains an, da auf letztere Weise in manchen Fallen die Gebaudehohe an der tiefsten Stelle das zulassige Maximum bedeutend iiberschreiten konnte. Untere Begrenzung an H o f- und G ar tenfluchten. Bei allen Hof- und Gartenfluchten geht die Messung von II x von der in der reinen Mauerflucht (siehe oben) gelegenen Oberkante der Sohlbank des am tiefsten gelegenen Fensters der betreffenden Kategorien aus. (Fig. 21, 22.) Diese Einschrankung der Hohe, beziehungsweise die dadurch gegebene Erleichterung begriindet sich damit, dass die zu berucksichtigenden Fenster nicht immer im untersten Geschosse liegen, und dass es oft bedeutende Schwierigkeiten macht, breite Hofe zu schaffen, dass also gerade hier in den Minimal- Anforderungen des Baugesetzes nicht. iiber das unbedingt Nothige hinausgegangen werden soli. Obere Begrenzung. Als obere Begrenzung der Hohe gilt in allen Fallen (also fiir H und H x ) bei horizontal abgeschlossenen Wanden die oberste Kante der geschlossen durchlaufenden Construction, also die Traufkante eines Kranzgesimses oder eines Dachvorsprunges, oder die Oberkante einer geschlossenen Attik, oder einer steinernen Briistung. (Fig. 5, 12, 15, 16.) Wird eine ganze Gebaudefronte mit einem vollen oder, \vie es bei Hoffliigeln vorkommen kann, mit einem halben Giebel abgeschlossen, so wird die Gebaudehohe bis zur halben Giebelhohe gemessen. (Fig. 10, 11.) Kommen Giebel, Thiirme, Dacherker oder andere iiber den horizontalen Wand- abschluss in der Wandflucht emporsteigende Gebaudetheile vor, welche in Summa nicht mehr als ein Drittel der Gebaudelange einnehmen, so bleiben sie unberiick- sichtigt, iiberschreitet aber ihre Gesammtlange jenes Ausmass, so wird mittelst Division ihrer im Aufrisse vom horizontalen Wandabschlusse an gemessenen Flachen- summe durch die Lange der Gebaudefronte ihre mittlere Hohe (h x ) bestimmt, welche der bis zum horizontalen Wandabschlusse gemessenen Hohe {h) zuzuzahlen ist. JH, be- ziehungsweise H x ist dann gleich (Fig. 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20.) Dachtheile, Schlote und sonstige Aufbauten iiber dem Dache, die hinter einer unter 45 Grad, also im Verhaltnisse von 1 : 1 gegen den Horizont geneigten Ebene zuriickbleiben, werden bei Bemessung der in Reehnung zu stellenden Hohe nicht beriicksichtigt. (Fig. 18, 19.) Die erwahnte unter 45 Grad geneigte Ebene ist entweder durch die oberste Kante jenes Baugliedes gelegt zu denken, bis zu vvelchem die Hohe der horizontal abgeschlossenen Wand gemessen wird, oder, werm Aufbauten iiber dieser Wand vorkommen, deren mittlere Hohe beriicksichtigt werden muss, durch eine Linie zu legen, die in der nach oben verlangerten Wandflucht, u. z. in der fiir diese Aufbauten berechneten mittleren Hohe iiber dem horizontalen Wandabschlusse liegt. (Fig. 11, 13, 15, 16, 17, 20.) Fallen Stiicke der genannten Bautheile iiber die so gelegte Ebene, so bleiben dieselben unberiicksichtigt, wenn alle zusammen nicht mehr als ein Drittel der Gebaude¬ lange einnehmen, anderenfalls ist, wie bei Aufbauten iiber dem horizontalen Wand- abschlusse, das Mittel der Hohe der iiber die unter 45° gelegte Ebene emporragen- den Theile zu bestimmen (/jj,) und der nach Obigem ermittelten Aufbauhohe zuzu- schlagen. (Fig. 15, 16, 17, 20.) H, beziehungsweise II X ist dann gleich h -j- h x -j-A n . Verzierungen iiber dem Dachsaume, iiber dem Firste oder iiber Brechungslinien von Mansardedachern, wie z. B. einzelstehende Thiirmchen, Fialen, Figuren oder 23 Gruppen von solchen, Vasen, Stirnziegel, durchbrochenes Gitterwerk etc. werden bei der Bestimmung von H oder nicht beriicksichtigt. Wird ein die zulassige Maximalhohe nicht erreichender Gebaudetheil mit einem Pultdache oder einer Terrasse abgedeckt. und hinter demselben ein hoherer Gebaude¬ theil angelegt, so darf kein Theil des letzteren im Profile uber eine in obiger Weise gezogene unter 45° geneigte Ebene hinausragen welche von dem oberen Ende der in der senkrechten Baullucht gemessenen nach der zu berucksichtigenden Breite be- stimmten zulassigen Maximalhohe ausgeht. (Fig. 6.) Die Einschrankungen, welche bezuglich der Messung der Breite und Hohe an- gegeben wurden, sind nothvvendig, damit nicht durch angestrebte decorative Effecte die Erhellung der Raume wesentlich geschadigt werden kann, sie sind aber derart festgeslellt, dass die Erzielung jener gewiss wiinschenswerthen Effecte nicht ausge- schlossen bleibt. e)Verhaltnis der Haushohe zur Breite der zur Lichtentnahme geeigneten Raume. Indem nun auf die Verhaltnisse zwischen der Breite der zur Lichtentnahme freien Raume und der Hohe der dieselben einschrankenden Gebaude oder Gebaude- theile ubergegangen wird, muss hervorgehoben werden, dass jene Verhaltnisse sich an Strassen und Platzen im Allgemeinen gunstiger gestalten lassen, als an Hofen, da erstere schon als Verkehrsflachen einer grossen Breite bedurfen, wahrend bei den Hofen breite Flaehen nur durch Einschrankung der Bebauung zu gewinnen sind. Wenn also auch bei Fenstern ein und derselben Kategorie theoretisch ge- nommen, die gleichen Anforderungen zu stellen waren, so muss doch aus practischen Grunden jenem Umstande bei Aufstellung der Anforderungen Rechnung getragen werden. Ferner ist zu berucksichtigen, dass in bereits bebauten Stadttheilen nicht so hohe Anforderungen gestellt werden konnen, als in solchen, bei welchen die Aus- nutzung des Baugrundes noch keine intensive ist, und dass bei diesen wieder nicht so viel verlangt werden kann, als auf Gebieten, die bisher nur schiitter oder gar nicht bebaut waren, und zwar bezieht sich dies sowohl auf die Strassen- als auch auf die Hofseiten der Gebaude. Gerade durch eine solche Abstufung der zu stellenden Anforderungen lasst sich, bei der fortschreitenden Entwicklung und Erweiterung der Stadte eine wesentliche Verbesserung der heutigen Wohnungs-Verhaltnisse im allmaligen Uebergange erreichen, bei welcher aber, wenn es sich um den Neubau auf bereits bebaut gewesenen Grundstucken handelt, auch eine empfindliche Schadigung erworbener Eigenthums- rechte vermieden werden muss. Schon im Vorworte und in dem Abschnitte, welcher die Aufstellung des Regulirungs- planes betrifft, wurde auf die Nothwendigkeit der Einiheilung des Stadtgebiet.es in Zonen hingewiesen; an diese Einiheilung iniissen die Anforderungen anknupfen, welche an die Erhellung der Innenraume gestellt werden, und welche im Folgenden je nach den zur Lichtentnahme geeigneten die Gebaude umgebenden Aussenraume gesondert dargelegt. werden sollen. k. Verhaltnisse der Haushohe zur Strassen- oder Platzbreite (H : B) und Ge scb ossz ah 1. Bezuglich der an Strassen oder Platze anschliessende Fenstervvande ist voraus zu schicken, dass fur die beiderseits der Strassen stehenden Gebaude stets die gleichen Bestimmungen bestehen, so dass die bei den Gebauden einer Seite eintretenden Be- schrankungen die Interessen der gegenuberstehenden schutzen, wodurch es gerechtfertigt ist, nur die Verhaltnisse des geplanten Gebaudes zu priifen; aus diesem Grunde kann aber auch bei den Fenstern, welche den Verkehrsflachen zugewendet sind, ein Unter- schied je nach ihrer Kategorie nicht gemacht werden. 24 H : B — 2:3. Ab gesehen von einzelnen mehr oder weniger idealen Anforde- rungen ist es nach vielseitigen, wissensehaftlichen Untersuchungen anzustreben, dort, wo es die raumliehen Verhaltnisse geslatten, das Maximalmass der Hohe H der Ge- baude nicht. mehr als zwei Drittel der Strassenbreite ( B ) erreichen zu lassen, woraus sich das Verhaltniss H : B — 2:3 = 1 :1'5 ergibt. Dieses Verhaltnis besteht heute in Stadten mit. geschlossener Bauweise und vielgeschossigen Gebauden nur bei ausnahmsweise breiten Strassen und lasst sich dort, wo eine einigermassen dichte Bebauung platzgegriffen hat, auch nur ebenso ausnahms- weise erreichen. In landlichen Gebieten und auch in Stadten, wo die offene Bauweise mit Vorgarten Eingang gefunden hat, sind aber Gebaudeabstande nicht selten, durch vvelche sich mit Bezug auf die iibliche Gebaudehbhe auch weit giinstigere Verhalt¬ nisse herausstellen. Es ist auch mbglich und nothig, jenes Verhaltnis ohne empiindliche Schadigung des Grundbesitzes, bei den gelegentlich von Stadterweiterungen hinzukommenden erst schiitter oder noch nicht bebauten Gebieten ebenso, wie moglichst allgemein bei den Erweiterungen kleiner Sladte, Markte und offener Orte vorzuschreiben. In diesen aussersten Zonen der Ortsgebiete muss darauf gedrungen werden, eine hygienisch richtige Bauweise einzufiihren, welche die Anlage von Vorgarten sovrohl bei der ge- schlossenen als auch bei der offenen Bebauung dringendst. empfehlen lasst,. Wird die Vorgartenbreite, wie oben vorgeschlagen (u. II. Abschn. R.) mit o Meter und eine fiir untergeordnete Nebenstrassen geniigende Minimal-Strassenbreite von 10 Meter ange- nommen, so ergibt sich ein Abstand der Baulinien von 10 -j- (2 X 5) = 20 Meter — B und daraus die Haushohe H — a /s ■ 20 — 13*22 Meter, also eine Hohe, vvelche anstands- los die Anlage eines dreigeschossigen Gebaudes zulasst. (Fig. 23.) Fur diese ausserste Stadtzone sowie fur alle Markte und offenen Orte muss aber auch, um die Aus- breitung der Wohngebaude anzubahnen und dem hygienisch nachtheiligen Zusammen- drangen der Wohnungen entgegenzuwirken, abgesehen von dem Verhaltnisse, das sich aus der Berechnung nach der Strassenbreite fur die Hohe ergibt, verlangt werden, dass die Gebaude iiberhaupt nicht mehr als drei Geschosse erhalten diirfen, wobei das Erdgeschoss, als allgemein giltig sei dies hier bemerkt, als Geschoss gezahlt wird. Auch fttr den Fali, als es sich um kleine Familienhauser der minder bemittelten Bevolkerung handelt., deren Anlage so viel als moglich zu fordern ist und bei denen mehr als zvvei Geschosse nicht nothig sind, lasst. sich obiges Verhaltnis ohne eine iibermassige Strassenbreite und ohne Vorgarten erreichen, denn nimmt man die Strassenbreite B — 12 Meter an, so ergibt sich H = 2 / 3 . 12 = 8 Meter, vvelche Hohe zu diesem Zvvecke reichlich geniigt. (Fig. 24.) In diesem Falle konnen aberauch nach der resultirenden Hohe nicht mehr als zvvei Geschosse angelegt vverden. In allen kleinen Stadten, in vvelchen schon jetzt die Haushohe zur Strassen¬ breite in der Regel in giinstigen Verhaltnissen steht, miissen diese Verhaltnisse so vveit als irgend moglich aufreeht erhalten bleiben, es vvird daher hier anzustreben sein, vvenigstens in den ausseren, noch vvenig bebauten Theilen, das obenervvahnte Verhaltnis zu erreichen und allenfalls, im Anschlusse an die zuerst. ervvahnte, eine nachste innere Zone zu bilden, vvelche sich von der ersten vielleicht nur durch geringere Anspruche bei Bemessung der Hofgrosse zu unter- scheiden hatte. H: B = 1:1. Auf diese Zone, oder vvenn fiir eine solche die Verhaltnisse nicht giinstig genug liegen, sofort an die zuerst beriihrte anschliessend, hat eine Zone zu folgen, in der die Haushohe der Strassenbreite gleich (Fig. 25), also zu dieser in jenes Verhaltniss zu setzen ist, vvelches in Berlin und in vielen anderen deutschen Stadten mehr oder vveniger allgemein eingefuhrt ist und auch in der Bauordnung fiir Salzburg vom Jahre 1886 und in dem Entvvurfe der neuen Bauordnung fiir Innsbruck Eingang gefunden hat. 25 Gleichzeitig wird aber aueh zu bestimmen sein, dass die Gebaude in diesem Gebiete nicht mehr als vier Geschosse enlhalten diirfen. An et.wa 12 Meter breiten, untergeordneten Strassen wird sich dann die Geschoss- zahl auf drei reduciren, an den breiteren Hauptstrassen werden sich dagegen selbst. bei viergeschossiger Anlage giinstigere Verhaltnisse zvvischen H und B und damit auch giinstigere Erhellungs- und Uiftungsverbaltnisse ergeben. Im Stadt.kerne kleinerer Stadte, als innerste Zone derselben, wird das Ver¬ haltnis von H: B — 1 : 1 aufrecht zu halten, dagegen dort, wo es dieses Verhaltnis gestattet, auch die Anlage von fiinf Geschossen als ausserst.es Maximum der Geschosszahl zuzulassen sein. In bereits dichter bebauten Grossstadten wird man mit den oben angedeuteten zwei bis vier Zonen nicht auslangen konnen, so z. B. in Wien. Hier hatte sich an die oben zuerst envahnte Zone eine solche anzuschliessen, welche die bereits mehr oder weniger in geschlossener Bauweise bebauten inneren Theile des X bis XIX. Be- zirkes, sowie die iiusseren, noch nicht oder nur schiitter bebauten Theile des II. bis IX. Bezirkes umfasst. In dieser Zone ware das Verhaltnis von H: B mit 1 : 1 und die Geschosszahl mit vier festzusetzen. wodurch in letzterer Beziehung an die Bau- ordnung fiir Niederosterreich nahe angekniipft wiirde, welche fur die nunmehrigen ausseren Stadtbezirke bisher gegolten hat. H : B — 5:4. Als nachste Zone waren fiir Wien jene Theile des II. bis IX. Be¬ zirkes zusammenzufassen, in \velchen auch heute nur selten mehr als viergesehossige, vvohl aber, namentlich in den untergeordneten Nebenstrassen, noch sehr viele zwei- und dreigeschossige Gebaude zu fmden sind. Fiir diese Zone hatte das Verhaltnis von II: B — 5 : 4 zu sein und die Maximalgeschos szahl mit fiinf fixirt zu werden. (Fig. 26.) Die hier vorkommenden Hauptstrassen haben eine Breite von 20—26 Metern, an diesen konnten also wie bisher fiinfgeschossige Gebaude errichtet vverden. Bei der Strassenbreite von 16 Meter ware H = s / 4 B = 20'00 Meter, also die Anlage von fiinf Geschossen noch moglich und nur in den schmaleren Nebenstrassen vvtirde eine wesentlichere, aber auch dringend gebotene Einschrankung gegeniiber der heutigen zulassigen Gebaudehohe eintreten. Z. B. \viirde sich bei 13 Meter Strassenbreite die Hohe H — 5 / 4 13= 16 - 25 Meter, bei 11 Meter Strassen¬ breite H = 5 / 4 11 = 13'75 Meter ergeben, worin noch immer vier, beziehungsweise drei Geschosse anstandslos unterzubringen sind, die tiber das fur Wohnraume vor- geschriebene Minimalhohenmass hinausgehen. H: B = 3:2. Fiir die innerste Zone Wiens endlich, d. i. fiir den I. Bezirk und die mit fiinf- und sechsgeschossigen Ilausern schon jetzt grossentheils bebauten innersten Theile des II. bis IX. Bezirkes, wiirde sich ein naher Anschluss an die jetzt be- stehende Bauordnung ergeben, wenn das Verhaltnis von H: B — 3 : 2 = T5 : 1 fest- gesetzt und die zulassige Maximal ges chosszahl mit sechs fixirt wiirde. Hiernach diirfte die Ilaushohe bei einer Strassenbreite von 16 00 Meter betragen: H = ®/ g 16 00 = 24 00 Meter > » 15-17 » » 15-17 = 22-74 » » , 14-00 » » H = 3 / 2 14-00 = 21-00 * , » 11-00 » » H = 8 / ž 1T00 = 16"50 » mit welchen Hohen die Anlage von sechs-, beziehungsweise fiinf- und viergeschossigen Gebauden moglich wird. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass von der Festsetzung eines absoluten Maxi m alm a sses fiir die Hohe, welche die Wohngebaude in den einzelnen Zonen erreichen diirfen, sowie von jener eines Maximalmasses fur die Hbhenlage des obersten Fussbodens abgesehen wird. Sobald das Verhaltnis zwischen der Strassenbreite und der Ilaushohe und die Maximalzahl der anzulegenden Geschosse festgesetzt sind, bedarf es jener Massangaben 26 nicht, da es belanglos ist, wenn an Strassen, die lhrer Breite nach eine grosse Haus- hohe zulassen, die Geschosse und kronenden Aufbauten etwas hoher angenommen werden, als an solchen Strassen, wo bei knapper Hbhe des Gebaudes die Geschoss- hohen sich in den hiefiir spater aufzustellenden Minimalgrenzen bewegen. Gegen eine sinnlose Steigerung der Geschosshohen gibt die Unmbglichkeit. der Verwerthung der dafiir aufzuwendenden Kosten eine vollstandig genugende Schranke; wenn aber einzelne Gebaude bei monumentalerer Anlage innerhalb der fur ihre Hohe durch das Verhaltnis zur Strassenbreite feslgesetzten Grenze iiber die Nachbargebiiude hoher emporragen, so wird dies nach keiner Richtung zu beanstanden sein. Eine selbst um 1—2 Meter differirende Hohenlage des Fussbodens vom obersten Geschosse, gibt, wenn es sich um Hohen von 18—20 Meter handelt, keinen Ausschlag und ist bei Gebauden, die ohnedies nur wenige Geschosse umfassen dilrfen, gegen- standslos. Dagegen ist zu ervvagen, dass es sanitare Griinde nicht rechtfertigen konnen, einer architektonisch abvvechslungsvollen Gestaltung der Gebaude uniibersteigliche Schranken zu setzen, im Gegentheile ist es fur die geistige Gesundheit der Sladt- bewohner nur zutraglich, wenn sie durch die anziehenden Strassenbilder, welche eine belebtere Gliederung und namentlich Kronung der Gebaude zu gevvahren vermag, dem monotonen Einerlei von nach einer uniformen Maximalhohe abnivellirten Gebauden entriickt vverden. Erganzende B e s ti m m u n ge n. Obige Bestimmungen bediirfen nun noch einiger Erganzungen, welche fur alle Zonen gleiche Geltung haben. Wohngebaude, welche an Strassen angelegt werden. die an einer Seite unver- baut bleiben, diirfen nicht mehr Geschosse erhalten, als nach der Zone, welcher sie angehoren, zulassig sind, wobei es selbstredend nicht ausgeschlossen ist, solche Strassen als selbststandige Zonen auszuscheiden. Alle Wohngebaude konnen, soweit es die nach der Strassenbreite bestimmte Hohe zulasst, Kellergeschosse erhalten, die so weit iiber das Trottoir- oder Bankett- Niveau, von welchem aus die Gebaudehohe zu messen ist, hinausragen, dass ihr Erdgeschossfussboden hochstens 2 Meter iiber jenes Niveau erhoht, liegt. Werden in einem Halbkeller oder Sockelgeschosse, insoweites die Bauordnung zu¬ lasst, Wohnungen angelegt, so kann der Erdgeschossboden noch weiter iiber das Trottoir etc. emporragen, dann ist aber jener Halbkeller in die jeweilig zulassige Zalil der Geschosse einzubeziehen. Werden Dachraume zu Wohnzwecken ausgebaut, insoweit dies die Bauordnung iiberhaupt zulasst, so gilt das Dach als Geschoss und ist daher bei Bestimmung der zulassigen Geschosszahl mitzuzahlen. Diese Bestimmung fmdet keine Anvvendung, wenn es sich nur um wenige Dachraume handelt, welche zusammen nicht mehr als den vierten Theil der Gebaudegrundflache einnehmen. Untertheilungen von Gebaudetheilen, die im Aeussern als hohe Geschosse durch- gebildet vverden, sind in Wohngebauden nur zulassig, wenn jedes Untertheilungs- Geschoss die fur Wohnraume vorgeschriebene Hohe erhalt und auch als besonderes Geschoss gezahlt wird. Bei Eckhaussern an ungleich breiten Strassen vvird die Hohe derselben zunachst im Verhaltnisse zur breiteren Strasse bestimmt; der an die schmalere Strasse an- schliessende Gebaudetheil kann in gleicher Hohe ausgefuhrt, vverden, bis auf eine Lange von 15 Meter, beziehungsvveise bei Strassen mit einer grosseren Breite als 10 Meter bis auf eine Lange, vvelche der iy 2 fachen Breite der schmaleren Strasse gleich kommt; von da an ist die Hohe des iibrigen Gebaudetheiles im Verhaltnisse zur Breite der schmaleren Strasse zu bestimmen. (Fig. 28 und 29.) Schliessen Fliigel eines und desselben Gebaudes an mehrere Strassen oder Platze an, so ist unter Berilcksichtigung der eben ervvahnten Bestimmung fur Eckhauser in der Regel die Hohe der einzelnen Gebaudetheile nach der Breite der Strasse zu be- slimmen, an vvelche sie anschliessen, es bleibt jedoch der Baubehorde vorbehalten, fur das ganze Gebaude ein einheitliches mittleres Hohenmass zu gestatten, wenn die 27 Unterschiede der Strassenbreiten und der Hohenlagen der Trottoirs nicht gross sind und sich fiir die Umgebung daraus keine Missstande ergeben. Bei Monumentalbauten, offentlichen Gebauden, Fabriken, Lagerhausern und anderen nicht fur Wohnzwecke dienenden Gebauden ist die Gebaudehohe nach den fiir die Zone, in welcher sie erbaut werden, bestimmten Verhaltnissen zu ermitteln, doch sind jene Gebaude nicht an die Einhaltung der fiir "VVobngebaude festgesetzten Maximal-GeschosszahI gebunden. Da ein absolutes Maximalmass der Hohe nicht fixirt wurde, ist es moglich, die erwahnten Gebaude, wenn sie an Strassen oder Platzen grosser Breite erbaut vverden sollen, bedeutend hoher zu halten, als die VVohngebaude ihrer Umgebung, ohne die Er- hellungsverhaltnisse der letzleren zu schadigen; bei offentlichen Gebauden, Fabriken und Lagerhausern kann aber, wenn es deren Zweck erheischt, innerhab der durch das vorgeschriebene Verhaltnis von H : B ermittelten, oder innerhalb der fiir die letzteren Gebaude im Folgenden zu bestimmenden Maximalhohe, auch eine grossere Anzahl von Geschossen eingeschaltet werden, als sie fur Wohngebaude zulassig ware. Auf diese Weise bleiben die sanitar gebotenen Grundsatze aufrecht, ohne eine monumen- tale, beziehungsweise zweckentsprechende Gebaudeanlage zu verhindern. Auf Bau platzen, \velche am Tage der Veroffentlichung der neuen Bauordnung verbaut waren, darf die Hohe des neuen Gebaudes das Mass des zum Abbruche be¬ stimmten \vieder erreichen, wenn dieses Mass auch grosser ist als jene Hohe, die sich nach den obigen Bestimmungen fiir die Zone, in welcher der Bauplatz liegt, er¬ geben wiirde, ebenso darf darin die friihere Gescbosszahl wieder eingeschaltet werden, wenn dabei fiir jedes einzelne Geschoss die in der Bauordnung verlangte Minimal- geschosshohe eingehalten werden kann. Wenn die Gemeinde trotz der letzteren Moglichkeit aus sanitaren oder anderen Riicksichten die Verminderung der Zahl der Geschosse des Neubaues gegentiber jener des bestandenen Gebaudes vorschreibt, so hat sie den Grundeigenthiimer dafiir zu entschadigen und kann, wenn diesbeziiglich eine Einigung mit demselben nicht zu erzielen ist, die Expropriation des Grundstiickes veranlassen. p. Verhaltnis von H:B bei offener Bauweise, beziehungsweiseAb- stande der S e i t e n flu ch te n (Bauwich)und Grenzen fiir dieBil- dung von Gebaudegruppen bei dieserBauvveise. Beziiglich des Abstandes der an einer Seite der Strasse nebeneinander stehenden Gebaude bei offener Bauvveise kommt zu beriicksichtigen, dass bei dieser Bauweise die Maximalzahl der Geschosse im Allgemeinen auf drei beschrankt ist, wodurch es moglich wird, fiir jenen Abstand allgemein giltige Masse vorzuschreiben, was die Handhabung der Bauordnung erleichtert. Als Minimum der Breite B des zvvischen zwei benachbarten Gebauden unver- baut, zu belassenden Rauines ist fiir den Fali als Hauptfenster gegen jenen Zvvischen- raum gewendet sind, das Mass von 8 Meter, falls nur Nebenfenster vorkommen, das Mass von 6 Meter und, wenn keine dieser Fenstergattungen angebracht wird, das Mass von 4 Meter festzusetzen, insoweit nicht aus feuerpolizeilichen Riicksichten, nach dem zum Baue verwendeten Materiale, oder bei der Anlage von Fabriken, durch die Bauordnung ein grosserer Gebaudeabstand verlangt wird. Nach dem aus sanitaren Griinden bei Hauptfenstern verlangten Abstande von 8 Meter ergibt sich bei dreigeschossigen Gebauden, die hochgegriffen eine Hohe von circa 14 Meter erhallen , das Verhaltnis von H : B — 1 : 0’57 und bei zweige- schossigen Gebauden, hochgegriffen mit einer Hohe von circa 10 Meter, das Verhalt¬ nis von H : B = 1 : 0'86. Diese Verhaltnisse sind allerdings ungunstiger, als jene, welche fiir die Strassen- fronten bei offener Bauweise bestimmt. wurden, es kommt aber zu erwagen, dass durch das Verlangen grosserer Minimalabstande, wenn sich diese nicht et.wa lediglich 28 auf Villenanlagen in bevorzugten Wohngebieten beziehen, wo vveiter gegangen vverden kann, die Durchfiihrung der offenen Banweise zu sehr erschwert wiirde; dass die den Nachbargebauden zugewendeten Eckraume auch theils aus den breiteren Strassen, theils aus den hinter den Gebauden gelegenen Garten oder Hofen Licht. schopfen konnen, und dass endlich selbst den in der Mitte der Seitentracte gelegenen Raumen noch von der Seite her aus Strasse und Hof Licht zufliesst. (Fig. 30.) Dieser Lichtzufluss wird aber beschrankt, wenn die Seitentracte eine grosse Lange erhalten. Der Abstand von 8 Meter hat also nur in so lange zu gelten, als die Lange der Seitenvvand das Mass von 16 Meter nicht iibersteigt. Sind beide neben einander liegenden Grundstiicke unbebaut, so hat bei jedem derselben das auszufiihrende Wohngebaude um 4 Meter, beziehungsweise 3 oder 2 Meter von der Nachbargrenze abzustehen (Fig. 30). Ist eines der Grundstiicke bereits bis auf einen geringeren Abstand bebaut, so hat das neu hinzukommende Gebaude, je nachdem sich in der Seitemvand des einen oder des anderen Gebaudes Haupt- oder Nebenfenster befinden, 8 Meter, beziehungsvveise 6 Meter von dem bereits ausgefilhrten abzustehen, wonach sich der Abstand von der Nachbargrenze mit 8 Meter oder 6 Meter weniger des Abstandes des bestehenden Gebaudes von der Grundstiickgrenze ergibt. (Fig. 31.) Wird die Lange von Seitenvvanden grosser als 16 Meter angenommen, und ist. noch keines der aneinanderstossenden Grundstiicke bebaut, so hat das Normalmass des Abstandes von der Grundgrenze fiir jedes Meter Mehrlange um 0'2o Meter ver- grossert zu werden. Besteht. auf dem Nachbargrundstiicke bereits ein Gebaude, dessen Seitenvvand nicht iiber 16 Meter lang ist, so hat der Normalabstand des langeren Neubaues von diesem Gebaude fiir jedes Meter Mehrlange des Neubau-Seitentractes iiber 16 Meter um 025 Meter vergrossert und danach sein Abstand von der Grundgrenze bestimmt zu werden. (Fig. 32.) Bauen beide Nachbarn langere Seitentracte, so trifft, beide die Vergrosserung des Abstandes von der Grundgrenze. (Fig. 33.) Diese Bestimmungen begriinden sich damit, dass bei ungleicher Lange der ein¬ ander gegeniiber stehenden Seitenvvande namentlich die Erhellungsverhaltnisse des kiirzeren Tractes leiden, vvahrend bei Verlangerung beider Tracte beide, und zwar rnehr geschadigt wiirden, wenn eine Verbreiterung des Abstandes unterbliebe. Diese wird aber auch bei Wanden ohne Haupt- oder Nebenfenster wiinschenswerth, um der Bildurig schlauehartiger Winkel vorzubeugen. Das fiir die Verbreiterung angenommene Verhaltnis ergibt z. B., wenn beide Seitentracte 26 Meter lang vviirden, und Hauptfenster enthalten, ein Fali, der nur aus- nahmsvveise vorkommen diirfte, den Abstand von der Grundgrenze fiir eines derselben = 4 + (26 — 16) 0‘25 = 6’5 Meter, somit jenen beider Gebaude von einander = 2 X 6'5 = 13 Meter. In diesem Falle kommt also der Gebaudeabsland der beilaufigen Hohe eines dreigeschossigen Gebaudes gleich, es stellt sich also das Verhaltnis von Ii: B — 1:1 heraus und kommt beilaufig jenem gleich, das fiir die Hoftracte bei ofiener Bauweise im Folgenden verlangt wird. Um einer Verschlechterung der Verhaltnisse fiir die Zukunft vorzubeugen, muss eine nachtraglicne Veranderung des Abstandes und der Lange der Seitentracte gesetzlich verboten werden. Wenn auf einem Nachbargrundstiicke ein Gebaude mit einer Feuermauer an die Grundgrenze anschliesst, kann der zu erriehtende Neubau entvveder mit einer Feuer¬ mauer an den bestehenden Bau angeschlossen oder auf den vorgeschriebenen vollen Abstand von 8 Metern, beziehungsvveise 6 oder 4 Metern, oder, bei grosserer Seiten- vvandlange, auf den nach Obigem vergrosserten Abstand von der Nachbargrenze ab- geruckt vverden. Im letzteren Falle muss aber die nachbarliche Feuermauer eine fafadenmassige Ausbildung erhalten. 29 Die Strassenfrontlange eines freistelienden nur fur eine Familie bestimmten Gebaudes ist unbeschrankt. Miethhauser, sowie die durch den Aneinanderschluss von Gebauden entstehenden Gebaudegruppen diirfen in Zonen, fur welche im Allgemeinen die offene Bauweise vorgeschrieben ist, wenn die einzelnen Gebaude in jedem Geschosse nur Eine Wohnung enthalten, eine geschlossene Strassenfrontlange von nicht mehr als 40 Metern erhalten. Ausnahmsweise kann die Baubehorde auf den von der Gemeindevervvaltung dazu bestimmten Baustellen fur Gebaude mit. kleinen Wohnungen von 2—3 Zimmern eine Strassenfrontlange der Gebaudegruppen bis zu 50 Meter, fur Einfamilienhauser (d. h. Hauser, die zum Bewohnen durch nur Eine Familie eingerichtet und bewilligt werden) eine geschlossene Frontlange bis zu 150 Meter genehmigen, letzteres jedoch nur unter der Bedingung, dass die Grundstiicke 5 Meter tiefe Vorgarten erhalten. Es sind dies Erleichterungen, die, wie schon im I. Abschnitte angedeutet wurde, gewahrt werden mussen, wenn man es kleinen Leuten iiberhaupt moglich machen will, sich ein eigenes Heim schaffen oder ervverben zu konnen. Wenn auf einem und demselben Grundstiicke an der Strasse mehrere Gebaude oder Gebaudegruppen errichtet werden sollen, so gelten fur deren Abstande und Strassenfrontlangen sinngemass die obigen Bestimmungen. Wenn in den Stadtzonen, fiir welche die geschlossene Bauweise vorgesehen ist, von der Baubehorde ausnahmsweise die Herstellung von Gebauden mit ein- oder beider- seitigen Abstanden von den Nachbargrenzen gestattet wird, so ist die Grosse dieser Abstande mit Riicksicht auf die Fenster jener Raume, welche nur aus den Gebaude- zvvischenraumen Licht. erhalten, und zwar je nach der Kategorie dieser Fenster, so wie jene der Abstande von Hoftracten zu bestimmen. y. Verhaltnis zwischen B 1 und H t der den Hofen und Garlen zu- gewendeten Gebaudetheile. V or bem e r k u nge n. Wahrend bei den Fenstern, welche gegen offentliche Verkehrsflachen gewendet sind, ein Unterschied nach ihrer Kategorie nicht zu machen war, ist ein solcher bei Fenstern, welche das Licht aus Hofen oder inneren Grund- stiicktheilen entnehmen, ebenso wie bei jenen der Seitenfluchten nothig, um fiir keinen Fali mehr zu verlangen, als im Minimum nothwendig ist und somit die Anlage von Wohngebauden nicht unnothig zu ersehweren. Wichtig ist es aber bei Aufstellung einer neuen Bauordnung fiir eine Stadt, die Verhaltnisse, welche in den Hofen der Mehrzahl der bestehenden Gebaude, je nach den verschiedenen Zonen vorliegen, zu studiren und die neuen Bestimmungen derart zu treffen, dass bei den Neubauten gegen- iiber den durchschnittlich bestehenden Verhaltnissen, fiir keinen Fali eine Verschlech- terung eintreten kann ; denn, wenngleich durch eine neue Bauordnung der Grundbesitz so wenig als moglich zu schadigen ist, so darf durch dieselbe doch auch das Recht der Bewohner auf Luft und Licht nicht mehr eingeschrankt werden, als es der Bau- charakter der einzelnen Theile eines bestehenden Ortes bisher bedingte; es wiire ganz ungerechtfertigt, durch die neue Bauordnung dem Grundbesitze eine Anregung zu einer weitergehenden Ausniitzung des Grundes zu geben, als sie in der gewohnten Bauweise lag. Wo aber diese zu einer sinnlosen, die Gesundheit der Bewohner gefahrdenden Verkleinerung der Hofe gelangt ist, da muss das neue Baugesetz so weit als moglich verbessernd eingreifen, und zwar in erster Linie mit Riicksicht auf die den Hofen zugewendeten Hauptfenster und dann in besehrankterem Masse auch auf die gleichgelegenen Nebenfenster, fiir die iibrigens dort, wo es die Raumverhaltnisse gestatten, die Belichtungsverhaltnisse auch nicht wesentlich ungiinstiger liegen sollen, wie fiir die ersteren. Besondere Beachtung wird es auch verlangen, dass die sanitaren Verhaltnisse von an Hofe grenzenden Raurnen wesentlich ungiinstiger werden, wenn die An- sammlung der Abfallstoffe in hier angelegten Senkgruben erfolgt, als wenn die Grund¬ stiicke an systemat.isch durchgefuhrte Entwasserungsanlagen angeschlossen sind. 30 Mit Riicksicht auf die Vermeidung jeder iiberfliissigen Forderung wurde schon bei den Angaben uber die Art und Weise der Hohenmessung fiir die gegen Hofe gewendeten Fenster, von dem am tiefsten gelegenen Fenster der in Frage kommenden Kategorie ausgegangen, und zwar von der Sohlbank derselben. Deshalb ist es aber nothig, auch fiir die Hohenlage der letzteren gegenuber dem Fussboden des zu erhelienden Raumes Bestimmungen zu treffen. Bei gegen Hofe oder Garten gewendeten Hauptfenstern darf die Sohlbank nicht hoher als 1 Meter uber dem Fussboden liegen, vvahrend bei Nebenfenstern die Sohl¬ bank im Maximum 2 Meter liber den Fussboden gehoben werden kann. Eine Ausnahme ist in letzterer Beziehung nur bei Fenstern von Stiegenhausern zulassig, wenn nicht durch Stiegenarme oder deren Unterbau bei hoherer Fensterlage die Erhellung ein- geschrankt wiirde. Beziiglich dieser Beslimmung sei beigefiigt, dass fiir die Erhellung von Innen- raumen vorvviegend die der Dečke naheliegenden Theile der Fenster Wichtigkeit haben, vvahrend die unteren Theile mehr des Ausblickes und der ausgiebigen Liiftung wegen nothig sind, wo also letztere Zwecke nicht oder in geringerem Masse vorliegen, kann gegen ein Hoherlegen der Sohlbanke kein Einvvand gemacht werden. Fiir alle Falle miissen bei hochliegenden Fenstern Vorrichtungen getroffen werden, um wenigstens einzelne Fliigel derselben von unten aus leicht offnen zu konnen. Ferner darf bei allen Hoffenstern, vvelchen nicht das Verhaltnis li x : A, = 1 : 1 entsprieht, der Fenstersturz hochstens 30 Centimeter von der Dečke abstehen. Indem nun auf die Bestimmungen uber die Verhaltnisse zvvischen B i (der Breite des zur Licbt- und Luftentnahme hinter dem Strassentracte unbebauten Raumtheiles) zu H x (der Hbhe der Gebaudetheile iiber ihrer am tiefsten gelegenen zu beriicksichtigenden Fenstersohlbank) iibergegangen wird, welche Verhaltnisse fiir alle einander gegeniiberstehenden die Hofe und Garten umgebenden Gebaudetheile im Minimum zu gelten haben, sei zunachst. ervvahnt, dass stets an der dem Fenster gegeniiberstehenden Wand vom Niveau der Sohlbank des zu beurtheilenden Fensters an zu messen ist. Stehen ungleich hohe Wande einander gegeniiber, oder enthalten dieselben Fenster verschiedener Kategorie, so sind beide Fensterwande zu beurtheilen und ist das sich hiebei ergebende grossere Mass von einzuhalten. (Fig. 20, 22.) Liegt das zu beurtheilende Fenster einer Nachbargrenze gegenuber, so ist an dieser, wenn nicht ein besonderes grundbiicherlich sichergestelltes Ueber- einkommen der Nachbarn getroffen wird, eine Feuermauer jener Hohe anzunehmen, welche nach der in der betreffenden Zone zulassigen Geschosszahl durchschnittlich — inclusive des Mauerlheiles in der Dachhohe — zu envarten ist. Diese Hohe ist in folgender Weise in Rechnung zu stellen: bei 3geschossigen Gebauden mit 16 Meter » 4 » » » 20 » » 5 2 » » 24 » » 6 » » » 28 f Differenzen, vvelche diesen Massen gegenuber bei der spateren Baufiihrung des Nachbars eintreten konnen, fallen nicht in das Gewicht. Lasst sich der Nachbar herbei, eine geringere Hohe fiir seinen an der betreffenden Grenze stehenden oder zu errichtenden Gebaudetheil grundbiicherlich sicherzustellen, so kann die sichergestellte Hohe der Berechnung zu Grunde gelegt werden. Um zu verhiiten, dass zwischen Gebaudetheilen desselben Grundstiickes schmale schlauchartige Winkel entstehen, in vvelchen der Luftvvechsel zu stark eingeschrankt und damit auch ihre Trockenheit und die Reinheit der Luft in Frage gestellt vviirden, worunter auch die Liiftung der angrenzenden Raume leiden miisste, ist es not,hwendig, neben den Verhaltnissen, vvelche zwischen und zu bestehen haben, auch Minimalabstande festzusetzen, unter vvelche auch dann nicht herabgegangen werden darf, wenn Fensterwande einander, oder wenn sie fensterlosen Wanden gegeniiber 31 stehen, und sich nach der Hohe dieser Wande bei Beriicksichtigung der Verhaltnisse von H y 7. u B l ein geringerer Abstand ergeben wiirde. Des leichteren Ueberblickes wegen werden im Folgenden die Hohen und Breiten, welche sich auf Hauptfenster beziehen, mit S ia und JB 1b jene, welehe auf Neben¬ fenster Bezug haben, mit H , H und B iJf bezeichnet.. Am ausseren Umfange der Stadte, in Markten und offenen Orten bestehen ztvischen E 1 und B l haufig Verhaltnisse, die jenem von 2 : 3 gleichkommen oder auch weit giinstiger sind als dieses, und zwar namentlich dort, wo die offene Bauweise in Uebung ist. und Hof- oder Hintergebaude nur zu Wirthschaftszwecken dienen und eine geringere Hohe erhalten als die Vordergebaude. J/, ii : Bj n — 2 : 3; ZZ, K : N = 1 : 1 (ausserste [IV.] Zone Wiens). Wo ein solches weitraumiges Bauen eingebilrgert ist, wird dessen Erhaltung durch das Bau- gesetz fiir die Zukunft sicherzustellen oder wenigstens zu verlangen sein, dass bei Hauptfenstern mindestens das Verhalfnis iZ 1H : B 1U = 2 : 3, bei Nebenfenstern aber jenes von iZ 1N . : i?, N = 1:1 eingehalten werde, sowie dass einander gegeniiber- stehende Fenstenvande von einander im Mittel mindestens 6 Meter entfernt bleiben. (Fig. 35 und 36.) Bei ausschliesslich erdgeschossigen und auch noeh bei zvveigeschossigen Gebauden sind diese Anforderungen durchaus nicht. hoch gegriffen; bei dreigeschossigen Gebauden konnen sie aber, besonders bei Zunahme des Grundwerthes, zu empfindlichen Ein- schrankungen der Bebauung fiihren. Fiir die ausserste Zone der Stadte und fiir alle Markte und offenen Orte ware somit dort, wo nach orilichen Verhaltnissen nicht ■»eitergehende Bestimmungen getroffen werden konnen, oder wo nicht solche zu empfehlen sind, wie z. B. fiir Villenviertel, die oben angegebenen Verhaltnisse nur fiir ein- und zweigeschossige Gebaude vorzuschreiben, wahrend fiir dreigeschossige Gebaude (die hoehsten, welche in diesen Gebieten nach dem beziiglich der Verhaltnisse der Haushohe zur Strassenbreite Gesagten zulassig sind) bei Hauptfenstern mindestens die Einhaltung des Verhaltnisses von II ] ,,: B ul =1:1 und bei Nebenfenstern jene des Verhaltnisses von A? 1N : B in = 3:2 zu verlangen ist. Der oben angegebene Minimal- bestand von Fensterwanden bat auch hier Geltung zu behalten. (Fig. 37 und 38.) Wenn Nachbargebaude zu beriicksichtigen sind, werden dieselben stets als drei- geschossig anzunehmen sein, falls nicht andere grundbiicherlich sichergestellte Verein- barungen bestehen. (Fig. 39 und 40.) 77, H : B x H = 1 : 1 ; H iN : B [N — 2:1 (III. Zone Wiens). In der nachsten mit Biicksicht aut’ das Verhalinis von Strassenbreite zur Haushohe gebildeten Stadtzone und, wenn es der dermalige Baueharakter einer Stadt zulasst, in allen inneren Theilen derselben, ist bei den Hauptfenstern, wie im vorhergehenden Falle bei drei¬ geschossigen Gebauden mindestens die Einhaltung des Verhal tnisses von H lR : B sH — 1:1 zu verlangen, dagegen bei den Nebenfenstern jene des Verhaltnisses von H lN :B [N = 2:1 zuzulassen. (Fig. 43, 45, 47 und 49.) Der Minimalabstand von Fensterwanden ware mit 5 Meter fiir Haupt- und mit 3 Meter fiir Nebenfenster zu fmren, welche Grenzmasse auch fiir at le folgenden Z o n e n Geltung haben sollen. Dass die Anforderung, welche das Verhaltnis /Z, H : B x u betrifft, jener, welche im Minimum bei der aussersten Zone aufgestellt wurde, gleich gehallen ist, motivirt. sich vollstandig damit,, dass in der inneren Zone durch die Moglichkeit des Anein- anderbaues aller Gebaude oder Gebiiudetheile eines Grundstiickes zu geschlossenen Hofen die Einwirkung der Sonne und der Luftstromungen wesentlieh eingeschrankl wird, dass also schon bei Zulassung dieses Verhatnisses die Gestaltung der Gebaude e>ne in sanilarer Beziehung wesent.lich ungunstigere wird, als nach den fiir die aussere Zone aufgestellten Bestimmungen. Die Verringerung der Anforderung beziiglich der Nebenfenster rechtfertigt R ich durch den hoheren Grundwerth, mit welchem hier schon gerechnet werden 32 muss, sowie dadurch, dass die Erhellung aller Raume hier oft nicht aus einem einzigen grossen Hofe zu erreichen ist, und dass daher auch die Anlage kleinerer Hofe, gegen welche Nebenfenster gevvendet werden konnen, moglich gemacht werden muss, ausserdem wird aber auch hiedurch eine zvveckmassige Grundrisseintheilung erleichtert, obne die sanitaren Verbaltnisse des Hauses wesentlicb zu schadigen. -Hj h : B x H = 3 : 2; H t N : B x B — 2:1 (II. Zone Wiens). In Stadttbeilen, wo die Ausniitzung des Terrains bereits weiter vorgescbritten ist, und wo daber die obigen Bestimmungen zu einer tief einschneidenden Schadigung des Grundbesitzes fiihren wiirde, konnen weitere Abstufungen in den fiir die Hofe massgebenden Ver- haltnissen zugelassen werden. So ware fiir die diebter verbaute innerste Zone mittlerer und grosserer Stadte und fiir die, mit Bezug auf Wien, bei Erorterung der Strassenverhaltnisse erwiibnte, vorletzte, innere Zone bei Hauptfenstern mindestens das Einhalten des Verhalt- nisses von 3:2 und bei Nebenfenstern jene des Verhaltnisses von H lN :B lN = 2:1 zu verlangen. (Fig. 51, 53, 55 und 57.) 7/ , h : B x H — 2 : 1; Bt x n : B t N — 3 : 1 (I. Zone Wiens). Bei der innersten Zone von Wien endlicb kbnnte mit Riicksicht auf den beutigen Bestand noch weiter gegangen und bei Hauptfenstern selbst das Verhaltnis von H l H : B y H = 2 : 1 und bei Nebenfenstern das Verbaltnis von H x N : B x N — 3 : 1 zugelassen werden. (Fig. 59, 61, 63 und 65.) §. Erganzende Bestimmungen fiir die Bebauung binter den Strassen- tracten. 1) Fiir alle Zonen. Fiir alle aufzustellenden Zonen bat zu gelten: 1. Dass die Zahl der Geschosse in den Hofgebiiuden diejenige, welcbe fiir die Strassentracte in der betreffenden Zone festgesetzt wurde, nicht iiberscbreiten darf, damit nicbt etwa durcb eine Verminderung' der Gescbosshohe in den ersteren mebr Wobnscbicbten iibereinander gelagert werden, welcbe sicb sclion mit Riicksicbt auf die dicbtere Umscbliessung der Hofe in ungiinstigeren sanitaren Verhiiltnissen befinden, als jene in den Strassentraeten. 2. Dass fiir den Fali, als Fenstern aucb aus einem seitwarts gelegenen unbe- bauten Raume, dessen senkrecbt auf die Fensterwand gemessene Breite im Mittel mindestens dem iy 2 fachen des nacb Obigem bestimmten Masses gleicbkommt, in scbrager Richtung Licht zufliessen kann — welcbe Richtung jedoch im Grundrisse mit der fraglichen Fensterwand mindestens einen Winkel von 45° einscbliessen muss — der Abstand der dem Fenster gegeniiberstebenden Wand, von diesem auf zwei Drittel des berecbneten, beziebungsweise des vorgeschriebenen Minimalabstandes ver- kleinert werden darf. (Fig. 67.) 3. Dass es nicbt ausgescblossen ist bebufs vollstšindigerer Ausniitzung der Area einen der einander gegeniiberstehenden Gebaudetheile oder auch beide, wenn bei allen darin entbaltenen Raumen den durcb die Bauordnung festgestellten Bestimmungen entsprocben wird, treppenartig ansteigen zu lassen, so dass sie in den unteren Geschossen einander naber steben, als in den oberen. (Fig. 71.) 4. Dass jedes der Nachbargrenze zunachst liegende Fenster mit seinem Gewande mindestens 1 Meter von jener abzusteben bat. (Fig. 67.) 5. Dass zvvei einander gegeniiberstehende fensterlose Wande, wenn sich in den Wanden zwischen denselben Haupt- oder Nebenfenster befinden, im Mittel nicht weniger als 3 Meter von einander absteben diirfen. (Fig. 34.) 6. Dass Hofe, in welche Wagen einfahren sollen, nach jeder Richtung mindestens 6 Meter messen miissen. 7. Dass die Anlage eines Haushofes entfallen kann, wenn alle in einem Gebaude vorkommenden Haupt- und Nebenfenster offentlichen Verkehrsflachen zugewendet sind. 33 8. Dass ? fur den Fali der Abtrennung einzelner Theile von bestehenden, bebauten Grundstticken zu selbststandigen Grundstticken, die letzteren nur so weit bebaut werden diirfen, dass die vorliegenden Vorschriften sowohl bei dem abgetrennten, als auch bei dem Restgrundstticke vollstandig eingehalten bleiben konnen. 9. Dass bei spateren Aenderungen der Gebaude in Bezug auf deren Raum- ausniitzung, sowie bei Fensterausbriichen, den fur Neubauten geltenden Anforderungen volle Rechnung getragen werden muss. 2) Flir Zonen mit offener Bauweise. Bei offener Bamveise unterliegt es keinem Anstande, die voin Strassentraete abgesondert angelegten Neben- oder Hinter- gebaude, wenn nicht feuerpolizeiliche oder andere Riicksichten, vvegen des Zweckes oder der Bauweise jener Objeete dagegen baugesetzlich zur Geltung kommen, an die Grundgrenze mit Feuermauern anschliessen zu lassen. (Fig. 41 u. 42.) Werden in den der Grundgrenze zugewendeten Seiten dieser Gebaude Fenster angebracht, so bat die Breite der freien Raume vor diesen, so wie fur Hoffenster im Allgemeinen vorgeschrieben, eingehalten zu werden. (Fig. 42.) Bleiben Fenster in diesen Wanden weg, werden aber die Gebaude dennoch nicht an die Grundgrenze angeschlossen, so mtissen sie, um der Bildung von schlecht zugiinglichen Winkeln vorzubeugen, mindestens 3 Meter von der Grundgrenze ab- stehen. (Fig. 41.) 3) Ftir die geschlossene Bauweise irnd den Gruppenbau in der iiussersten Stadtzone, inMarkten undoffenen Orten. Wo in den genannten Gebieten die offene Bauweise nicht durchgefiihrt werden karm, wird wenigstens daftir Sorge zu tragen sein, dass eine dichte Bebauung der hinter den aneinander geschlossenen Vordergebiiuden gelegenen Grundstiicktheile ausgeschlossen bleibt. Zu diesem Zwecke sind fur die ausserste Zone der Stadte, sowie ftir Markte und offene Orte die folgenden Bestimmungen anzuschliessen: 1. Die Anlage von fur Miethwohnungen bestimmten Hintergebiiuden ist nicht ge- stattet. Die Hohe von Hintergebauden darf 6 m nicht ubersckreiten. 2. In Fliigelgebauden, welche an das Vordergebaude anschliessen, diirfen selbsttindige Miethwohnungen nur angebracht werden, wenn der vor denselben freibleibende Hof- raum nach keiner Richtung weniger als das Doppelte der Hohe des Vordergebaudes misst, welche Hohe in dem Fliigelbaue nicht iiberschritten werden darf. 3. Von Gebaudetheilen eines und desselben Grundsttickes ganz umschlossene Hofe diirfen nicht gebildet werden. Ausnahmen hievon sind nur zulassig, wenn die Abstiinde der einen Hof umschliessenden einander gegeniiberstehenden Gebaudetheile mindestens dem Doppelten der grossten Hohe derselben gleich sind. 4. Die Zulassung von Fliigelgebauden und geschlossenen Hofen ist auch davon abhangig zu machen, dass die Ansammlung der Excremente und Schmutzwasser nicht in Senkgruben erfolgt. 4) Ftir da s Aneinanderschliessen von Nachbarhofen. Um die Erfiillung der hoheren Anspriiche, welc.he beztiglich der Erhellung der an Hofe anschliessenden Rtiume gestellt werden miissen, in den inneren Stadtzonen zu erleichtern, kann das Aneinanderschliessen der Hofe von Nachbargebauden zum Zwecke der Messung der Gebaudeabstiinde (B Y s , i?, N ) iiber die Grundgrenze hinweg unter den folgenden Bedingungen gestattet werden: 1. Wenn weder die Excremente noch die Schmutzwasser in Senkgruben, erstere auch nicht in Tonnen angesammelt werden. 2. Wenn die Hohe der Gebaude, welclie die aneinander zu sckliessenden Hofe nmgeben, fur alle betreffenden Grundstticke grundbticherlich sichergestellt Avird. 3 34 3. Wenn die Verhaltnisse zwischen H t H : B x h und zwischen 7/, N : 77, k, welche sich bei Zugrundelegung der durch Messung liber die Grundgrenze weg erhaltenen Werthe von 77, H und B ] N ergeben, giinstiger sind als jene, welche nach Obigem fiir die betreffende Zone vorgeschrieben wurden und mindestens der nachst hoheren fiir die betreffende Fensterkategorie aufgestellten Bestimmung entsprechen. (Fig. 44, 48, 52, 56, 60 und 64.) In vielen Fallen werden sicb iibrigens durch das Aneinanderschliessen von Naehbarhofen bei der Ausfiilirung fiir die Erhellung der daran grenzenden Raume noch giinstigere Verhaltnisse erzielen lassen, als sie im Minimum verlangt werden, es ist dies aber auch unbedingt anzustreben, da in den Bauordnungen in Bezug auf die Bebaubarkeit der Grundstiicke, das absolut Beste nicht vorgeschrieben werden kann. 4. Ansdriicklich sei noch erwahnt, dass das Messen von 7? x liber die Grundgrenze hinweg in der aussersten Zone von Stiidten, sowie in Markten und offenen Orten, mogen sie nach offener oder geschlossener Bauweise angelegt sein, nicht gestattet werden darf. 5) Fiir Neubauten auf friiher bebauten Grundstucken. AufBaupliitzen, ivelche am Tage der Veroffentlichung der neuen Bauordnung mit Wohngebiiuden von mehr als 6 Meter Hohe bebaut waren, und auf welchen die alten Gebaude un- giinstigere Bebauungs-Verhaltnisse aufweisen, als sie sich nach den obigen Vorschriften ergeben, darf nur dann die urspriingliche Hofgrosse wieder eingehalten werden, wenn bereits bei dem alten Gebaude die in der betreflenden Zone, nach der neuen Bauord¬ nung zulassige Zahl der Geschosse erreicht war, andernfalls muss bei Vergrosserung der urspriinglichen Geschosszahl auch eine Vergrosserung der Hofe durch Einhaltung der neuen Bestimmungen eintreten. Wenn mit Riicksicht auf die Kleinheit des Grundstiickes die Einhaltung der letzteren Bestimmungen nicht moglich ist, darf die urspriingliche Geschosszahl nicht vergrossert werden. Wenn in diesem Falle, oder bei alten Gebiiuden, welche bereits die nach der betreffenden Zone zulassige Maximal-Geschosszahl erreicht hatten, das Grundstiick durch Grundabtrennungen fiir offentliche Zwecke verkleinert wird, bleibt es der Baubehorde erster Instanz vorbehalten, in allen Zonen, mit Ausnahme der aussersten, bei ivelcher die vorgeschriebenen Verhaltnisse unter allen Umstanden eingehalten werden miissen, fiir die Durchfiihrbarkeit des Neubaues ausnahmsvveise Erleichterungen zu gewahren, welche jedoch unter die nachfolgend angegebenen Grenzen nicht herab- gehen diirfen. Kann trotz derselben ein Neubau nicht durchgefiihrt werden, so obliegt es der Gemeinde-Verwaltung, die Zusammenlegung des Grundstiickrestes mit einem Nach bargrun dstiicke zu veranlassen. Die Grenzen, bis zu welchen in den eben erwahnten Fallen herabgegangen werden kann, sind folgende: Bei Hauptfenstern diirfen jene Verhaltnisse zwischen 7/, n : lr gestattet werden welche in der betreffenden Zone sonst fiir Nebenfenster gelten, doch darf bei mehr- geschossigen Gebauden, B v nie kleiner als 6 Meter angetragen werden. (Fig. 46, 54 und 62.) Bei Nebenfenstern darf in den der aussersten folgenden Zonen das Verhaltnis H xN :B { n — 3 . 1 und in der fiir "\Vien angetragenen mnersten Zone das Vbihiiltnis 77|j\r: 7i , N = 4:1, fiir keinen Fali aber, bei mehrgescliossigen Gebauden, B {N kleiner als 4 Meter zugelassen werden. (Fig. 50, 58 und 66.) Das Messen von B {H und B^ iiber die Grundgrenzen, bei ausschliesslich in diese Kategorie fallenden Grundstucken, ist nicht gestattet. 6) Fiir die Eindeckung von Hofen mit Glas. Hofe von Wohn-oder Mietli- hiiusern, welche dem Baugesetze ohne Riicksicht auf Erleichterungen — abgeseheD von 35 jenen, welche sich durch das Messen von B ] iiber die Grundgrenze ergeben — entsprechen, konnen zu Verkehrs- oder Geschaftszvvecken unter der Bedingung tiber dem untersten, an die Hofe anschliessenden Wohngeschosse oder tiefer als dieses mit Glas eingedeckt verdeii, dass an die eingedeckten Hoftbeile keine Stallungen, Aborte, Waschkiichen, Kiichen von Gast- oder Kaffeewirthschaften und keine anderen, eine starke Luft- verunreinigung verursachenden Raume anschliessen, dass in den Hofen keine Senk- gruben, Tonnenraume oder sonstige Behaltnisse von Abfallstoffen angebracht werden, und dass durch die Eindeckung in den Verhaltnissen, welche fiir die den Hofen zu- gewendeten Fenster vorgeschrieben sind, nur in so ferne eine Aenderung eintritt, als durch die Glasflachen der Dachconstruction die Licktintensitat abgeschwacht und die Liiftbarkeit der an die iiberdachten Hofe anschliessenden Raume vermindert wird. Der letzteren Umstande wegen diirfen aber Fenster, welche an Hofe an¬ schliessen die zu Geschaftszwecken iiberglast werden, nie als Hauptfenster und bei zu Verkehrszwecken iiberglasten Hofen als solche nur dann gel ten, wenn fiir eine ausgiebige Liiftung der iiberdachten Hoftheile mittelst verglaster Dachreiter oder mittelst Luftzufuhrs- und Abzugsschloten geniigenden Querschnittes vorgesorgt wird. 7) Fiir offene oder verglaste Gange an Hofvvanden; Veranden oder Loggien. Offene Gange diirfen an den Hofen zugewendeten Gebaudeseiten angebracht werden, wenn sich unter diesen Gangen Nebenfenster befinden, oder wenn fiir die unter den Gangen gelegenen Hauptfenster das Verhaltnis H Iir : B i u = 1 : 1 erreicht ist. In beiden Fallen darf die Breite der Gange das Maass von 1*25 Meter nicht iiber- sehreiten. (Fig. 72). Vor Nebenfenstern gezogene Gange konnen iiber Parapethohe durch verglaste Wande geschlossen werden, vor Hauptfenstern ist ein solcher Abschluss nur zulassig, wenn diese Fenster nicht zu Waschkiichen oder zu anderen Raumen gehoren, in welchen schadliche oder tibelriechende Gase entstehen. Stets muss die Verglasung bis an die Dečke des Ganges reichen und jedem gegen den Gang miindenden Fenster gegeniiber mit einem Liiftungsfliigel versehen sein, welcher unter der Dečke angebracht und von unten leicht zu bewegen ist. In feuer- und baupolizeilicher Beziehung miissen ausserdem alle jene Bestim- mungen getroffen werden, welche den Verlcehr auf den Gangen je nach ihren be- sonderen Zvvecke vollstandig sichern. Die feuersichere Eindeckung solcher Gange im obersten Geschosse ist nur bei Miethhausern zu verlangen. Offene oder geschlossene Veranden oder Loggien lconnen vor den Hauptfenstern einzelner Zimmer einer aus mehreren Raumen bestehenden Wohnung, ebenso wie vor Nebenfenstern anstandslos angebracht werden. s. Schlussbemerkungen zu den die Hofe betreffenden Bestimmungen. Bei Annahme der vorstehend erorterten Bestimmungen entfallt die Nothwendigkeit, weitere Vorschriften aufzustellen, fiir die Flachenausdehnung von Hofen oder iiber Grenzen, bis zu welchen eine Area verbaut werden darf. Solche Bestimmungen sind an sich sehr schwer richtig zu formuliren und fiihren, wenn einigermassen auf die Mannigfaltigkeit der moglichen Fiille Riicksicht genommen werden soli, zu einer Viel- heit von Bestimmungen, die der Uebersichtlichkeit entbehren und die auch die Auf- stellung und Priifung des Entwurfes zu einer sehr miihevollen Arheit machen. Ein- heitliche Satze fiir die Grenze der Bebaubarkeit sind aber unbrauchbar, da darin auf die Hohe der verschiedenen Theile von Gebauden keine Riicksicht genommen ist, und somit durch jene Satze dem zu erreichenden Ziele gegeniiber, eine geniigende Erhellung der an Hofe anschliessenden Innenraume zu sichern, bald viel zu viel, kald aber auch viel zu wenig verlangt werden kann. Auch ist nicht zu iibersehen, dass bei Feststellung von Grenzen fiir die Bebaubarkeit keine Gewahr dafiir gegehen ist, dass allen an Hofe anschliessenden Raumen geniigend Licht zugefiihrt wird, da 3 * 36 dies nicht nur von der Flache des Hofes, sondern auch von den linearen Dimen- sionen desselben abhangt. Richtig lasst sich also die G-renze fiir die Bebaubarkeit eines. Grundstiickes nur fiir jeden speciellen Fali besonders bestimmen.*) Nach den vorstehenden Bestimmungen errgibt sich dagegen die Grenze der Bebaubarheit fiir jeden speciellen Fali der Bauanlage ganz und gar aus den Verhalt- nissen des Bauplatzes und seiner Umgebung sowie aus der Art seiner Ausniitzung. Jene Bestimmungen vermeiden jede tibertriebene Anforderung, sie schiitzen die Parteien vor jeder Willktir, rvahren das Gesundheits\vohl der Gesammtheit, machen es dem Architekten moglich mit Sicherheit zu entwerfen und befreien den prtifenden Beamten aus der peinlichen Lage, in jedem besonderen Falle nach einem neuen Schliissel fiir eine giinstige Losung desselben zu suchen, wenn er es bei der Fillle von Arbeit, die ohnedies auf ihm lastet, nicht vorzieht, den Dingen ihren Lauf zu Iassen. Alle besonderen oft recht complicirten und doch nicht allseitig zureichenden Bestimmungen fiir Hofgebaude, Seitenffiigel, Hintergebaude oder Stockelgebaude (wie solcke in mancher der osterreichischen Bauordnungen genannt vverden), sind durch die obigen Bestimmungen fiir die Erhellungsverhaltnisse tiberfiiissig gemacht und es wird nur noch nothig sein, fiir Gebaude die nicht Wohnzwecken dienen, als Stallgebaude, Fabriken, Speicher, Schupfen und Scheunen, mit Riicksicht auf ihren Zweck besondere Bestimmungen zu treffen, vvoruber in spiiteren Abschnitten Anhaltspunkte gegeben werden. Uebersichtstafel. (Seite38 u. 39.) Um die Bestimmungen, des die »Erhellung der Raume der ersten und zweiten Gruppe durch Seitenlicht« betreffenden Abschnittes iibersichtlicher zu machen, wurde die beiruhende Tabelle zusammengestellt, in welcher fiir jede der besprochenen Zonen einige Beispiele aufgenommrn sind, die von bestimmten Strassenbreiten ausgehen und bei denen, unter Annahme von, innerhalb der vor- geschriebenen Grenzen gelegenen Gebiiudehohen, die Hofbreiten B lH und B l jV berechnet wurden. Hierbei wurden wieder je drei Falle beriicksichtigt, und zwar: *) Zu welchen Verhaltnissen die uneingeschrankte Zulassung der Bebauung eines Grundstiickes bis auf 85°/ 0 obne jede niihere Bestimmung, wie es den osterr. Bauordnungen entspricht, fiihren kann, moge aus dem folgenden Beispiele hervorgehen: Nimint man an, dass auf einem Grundstiicke langs der Strasse ein Doppeltract von 14 m Tiefe oime HofUiigel erbaut vvird, so braueht naeh jener Bestimmung der hinter diesem Tracte frei zu haltende Hof nur ein Rechteck zu sein, dessen Lange der Tractlange gleiehkommt, dessen Breite sich aber aus dem Verhaltnisse: B, : 14 = 15 : 85 mit 2-588 ergibt. Nimmt der Trakt 5 Geschosse auf und ist er somit 20 m hoch, so stelit sich das Verhaltnis der Tracthohe zur Hofbreite gleieh 7'7 : 1. Es brauchen nun nur langs der Nachbargrenze Feuerrnauern von Gebauden der zulassigen grossten Hohe zu stehen, was nicht verhindert vverden kann, um ein Bild iiber Hofvev- hiiltnisse zu erhalten, wie es nicht leicht ungiinstiger gedacht zu vverden vermag. Es wird dagegen eingevvendet, dass einerseits in einigen neuen Bauordnungs-Entvvurfen, die davon ausgehen, in der grossten Stadt, wie im kleinsten Dorfe das Verhaltnis der Haushohe zur Strassen- breite gleieh 5 : 4, die Geschosszalil mit 5, beziehungsvveise 4 und die Bebaubarkeit der einzelnen Grundstiicke bis zu 85% ihrer Flache zu gestatten, fiir Hofgebaude die Bestimmung ihrer H5he nach der Grosse des Hofes vorgesehen ist und dass andererseits die ervvahnte Bebaubarkeit nur als Maximum gilt, dass es somit der Baubehorde moglich wird, in jedem Falle eine Einschrankung vorzuschreiben. Besieht man sich die erstere Bestimmung etvvas naher, so ergibt sich, dass nur dann, \venn Hofgebaude angelegt vverden, das ungiinstige Bebauungs-Verhaltnis eine klerae Verbesserung erfiibrt, indem dann diese Hofgebaude um 5 / 4 ihrer Hohe von dem Strassentraete abgeriiekt vverden mussen. Die dem Hofe zugewendeten Raume dieses Tractes vverden hiedurch in ihrer Erhellung begimstigt. Wenn aber das Hofgebaude nieder und somit der Hof schmal, der Strassentract aber hoch ist, und vvenn sich in dem Hofgebaude Raume der ersfen Gruppe (II. Abschnitr A. 1) befinden, so vverden sich selbst bei Einhaltung jener Vorschrift fiir diese Raume ausserst ungiinstige Erhellungsverhaltnisse ergeben. Was den zvveiten Einwand betrifft, so liegt darin schon eine Anerkennung dafiir, dass jenes Ausmass unge- niigend sein kann, das Mittel diesen Fehler gut zu machen ist aber von sehr fraglichem Werthe, indem es in einer der allerwichtigsten Fragen der Bauordnungen an Stelle klarer, unzvveifelhafter Bestim¬ mungen, das liberum veto einfiihrt. Eine ErklSrung dafiir lasst sich nur darin finden, dass diese Frage noch als ungeklart betraclitet wird und, dass man daher wieder zu dem in den alten Bauordnungen so oft beliebtem Mittel seine Zuflueht nelimen vvill. Eine so luckenhafte unmotivirte Gesetzgobung ist aber heute durchaus nicht mehr nothig. 37 1. Der Fali, wenn B { nur innerhalb des einzelnen Grundstiickes zu messen ist; 2. der Fali, wenn B t iiber die Grundgrenze weg gemessen werden karm und 3. der Fali, wenn bei einem frtiber bebauten Grundstiicke mit Riicksicht auf Grundabtretungen ausnahmsweise eine diclitere Bebauung zugelassen wird. Bei allen Beispielen wurde angenommen, dass die Hoftracte den Strassentracten an Hohe gleichkommen, dass in den einander gegeniiberliegenden Gebaudetheilen die zu beriicksichtigenden Fenster durchgehends der gleichen Kategorie angehoren, in gleicher Hohe und mit ihren Sohlbanken 1’5 Meter iiber dem Hof-, beziehungsweise Strassenniveau liegen. Liisst man Aenderungen in diesen Verhaltnissen eintreten, so werden sich auch die berechneten Werthe tiadern und wird die Ansehmiegbarlceit der getroffenen Be- stimmungen an alle zufiilligen Umstande hervortreten. In jedem besonderen Falle wird es sich nur darum handeln, die Bestimmungen der betreffenden Zone herauszugreifen. Beriicksichtigt man dies, so erkennt man sofort, dass die Anforderungen sehr einfach, leicht fasslich und auch ebenso leieht zu handhaben sind. Schliesslich sei aber noch darauf hingewiesen, dass man sich die Zonen, fur welche die Bestimmungen getroffen werden, nicht als concentrische Ringe zu denken braucht, dass es im Gegentheile bei Aufstellung der Bauordnung und des Regulirungs- planes einer Stadt sich nur darum handeln wird, die ortlichen Verhaltnisse griindlich zu studiren und diesen entsprechend die Gebiete der verschiedenen Zonen auszu- scheiden, wobei es gar keinem Anstande unterliegen kann, fur einzelne innere Stadt- theile, wenn sie hiezu giinstig gelegen sind, die Bestimmungen der aussersten Zone, oder fur einzelne ausšere Gebiete, z. B. langs der Haupt-Verkehrslinien u. s. w. die Bestimmungen einer inneren Zone gelten zu lassen. Ebenso kann fiir einzelne Gebietstheile oder Strassen derselben Zone die offene fur andere die geschlossene Bauweise vorgeschrieben werden u. s. w. Empfehlenswerth wird es aber stets sein, die Grenzen der Zonen mit Strassen- Mittellinien zusammenfallen zu lassen, um soweit als moglich, einen ungiinstigen An- einanderschluss der Riickseiten von zu verschiedenen Zonen gehorigen Gebauden zu vermeiden. Besonders -vvichtig ist dies bei den Grenzen von Zonen mit offener, gegen solche mit geschlossener Bauweise. 3. Erhellung undLiiftbarkeit der Raume der 1. und 2. Grruppe durch Oberlicht. Werden Raume der ersten Gruppe durch Oberlicht erhellt, so hat das Licht- feld an der Dečke mindestens dem neunten Theile der Grundflache des betreffenden Raumes gleich zu sein. Das gleiche Verhaltnis lmt fur Badezimmer, Speisekammern und zu Wohnungen ftihrende Gange zu gelten, sowie fur Stiegenhauser, wenn die darin eingebaute Stiege nur ein Geschoss durchsetzt. Fiir Stiegen, welche durch zwei Geschosse reichen, muss das Oberlicht die ganze Fliichenausdehnung des Stiegenhauses einnehmen und der Hohlraum zwischen den Stiegenarmen mindestens einen Meter breit sein. Reicht die Stiege durch drei oder vier Geschosse, so hat das Oberlicht dieselbe Ausdehnung zu erhalten, der Hohlraum zwischen den Stiegenarmen muss aber nach jeder Seite mindestens drei Meter messen. Fiir Stiegen, welche durch mehr als vier Geschosse reichen, ist die Erhellung durch Oberlicht, unter gewohnlichen Verhaltnissen, fiir die unteren Geschosse nicht ausreichend und somit in diesen auch fiir die Erhellung durch Hausflure oder Ein- fahrtcn Voi-sorge zu treffen. Alle durch Oberlicht erhellten Raume miissen mit Liiftungseinrichtungen zur Zufuhr frischer Aussenluft und zur Abfuhr der verdorbenen Innenluft versehen werden, weldie dem Zwecke der betreffenden Raume entsprechend zu gestalten sind. 38 Uebersichts- der fur Stadte, Markte und offene Orte vorgeschlagenen Verhaltnisse zwisehen Haushohe und Strassen- schieden angenommenen Strassen- Š 'S d o S a T3 O S a) 50 Beispielsw. an- genommene g 1| B b 10 2 .a j? » g | 2 s g O rt ® ■j! is ra ^ H « t; š < • I s 2 M „ ! •O S g B “ M « I ^ 1 Q J* -T* 1 n o o : 32 1 -a -g I © 'g 0 •§ ^ g - rt i g -s S § I > H ,® o J >B B — 03 a? x3 .c r< " H i « N aV 03 S-g 3^ M . * o> x M _ I n • .® 0> N JS 03 H M 2 : 3 2 : 3 1 : 1 1 : 1 5 : 4 3 : 2 2000 26-00 1200 16-00 20-00 24-00 20-00 1600 13-00 11-00 20-00 16-00 13-00 11-00 2000 16-00 13-00 11-00 20-00 16-00 1517 14-00 11-00 13-32 17-32 8-00 10-66 13-32 16-00 20-00 1600 13-00 11-00 20-00 16-00 13-00 11-00 25-00 20-00 16-25 13-75 30-00 24-00 22-74 21-00 16-50 18-5 16-00 13-00 11-00 6 6 6 Min.- od. 5 hoh. Gesch 5 4 20.00 1600 13-00 11-00 22-00 2000 16-25 13-75 2500 24-00 22-74 21-00 16-50 17-00 14-50 11-50 9-50 18-50 14-60 11-50 9-50 20-50 18-50 14-75 12-25 23-50 22-50 21-24 19-50 15-00 39 Tafel breite, sowie zwischen Haushohe und Hofbreite, dann der MaximaIgeschosszahl, mit Beispielen nach ver- breiten und Hausbohen. Abstande der gegen Hofe oder Garten gewendeten, einander gegeniiberstehenden Gebaudctheile, Wen n Wande mit Hauptfenstern gleicb bohen Wanden Haupt- oder Nebenfenstern gegeniiber stehen ^ e i Messung der Gebaudeabstande mnerhalb der G-rundstiick- grenzen * 8« .S a « iiber die Grund- stiickgrenze hin- weg, ohne son- stiges Servitut o M e« a •• bei friiher bebau- ten, durch Grund- abtretungen ver- kleinerten Grund- stiicken,ausnahms- weise a a wenn Wande mit Nebenfenstern gleich hoken W&n- den mit derselben Fenstergattung gegeniiber stehen bei Messung der Gebaudeabstande innerhalb der Grundstiick- grenzen uber die Grund- stUckgrenze hin- weg ohne son- stiges Servitut 8 « a •* bei friiher bebau- ten, durch Grund- abtretungen ver- kleinerten Grund- stiicken aus- nahmsweise: .2 a d S 2:3 5-25 1125 11 - 70 12 - 75 13 - 50 9-75 900 10-50 14-50 ein Hessen von B ih iiber die Grundgrenze hinvveg ist nicht gestattet unter allenUm- standen darf bei 1—2 ge- schossigen Ge- bauden nicht unter 2 : 3, bei 3 geschossigen nicht unter 1 : 1 herabge- gegangen wer- den 1 : 1 3 : 2 1 : 1 3 : 2 6-00 1 : 1 3 : 2 3-50 7 50 7 - 80 8 - 50 9 - 00 6 - 50 6-00 7 - 00 9-66 ein Hessen von B 1n iiber die Grundgrenze hinweg ist nicht gestattet unter allen Um- standen darf bei 1 und 2 geschossi¬ gen Gebauden nicht unter 1:1, bei 3 geschossi¬ gen nicht unter 3 : 2 herabge- gangen werden 6-00 1 : 1 3:2 3:2 2:1 17-00 14.50 11-50 9-50 2 : 3 25-50 21-75 17-25 14-25 1300 9-66 7-66 6-33 1: 1 18-50 14-50 11-50 9 - 5 q 13-66 13-00 9-83 8-16 11-75 11.25 10-62 9-75 7-50 1 : 1 3 : 2 20-50 18-50 14-75 12-25 15-66 15-00 14-16 1300 10-00 8-50 7-25 6-00 6-00 9-25 7-25 600 6-00 11-25 9.25 7-37 6-12 7-83 7-50 7.08 6-50 6 00 2 : 1 8-50 7-25 5-75 4-75 2 : 1 5-00 2 11 3 : 1 9-25 7-25 5-75 4-75 10 25 9-25 7-37 6-12 7-83 7-50 7-08 6 50 500 3 : 2 11-33 9-66 7-66 6-33 3 : 2 3 : 2 2 . 1 1300 9-66 7-66 6-33 13-66 1300 9-83 8.16 11-75 11-25 10-62 9-75 7-50 566 4-83 4-00 4-00 6-16 4-83 4.00 4-00 6-83 6-16 4-92 4-08 5-87 5-62 5-31 4-87 4-00 3-00 40 Abgesehen von dem unter allen Umstanden nothigen, feuersicheren Abschlusse des Lichtschacbtes liber dem Oberlichte von der Dachconstruction, wozu verputzte Drahtgeflechtwande, Gipsdielenwande oder verputzte Blecliwande geniigen, miissen die Glasdachflachen entweder aus Drahtglas bergestellt oder durch iibergespannte Drabtgitter gegen Beschadigungen durch Hagelschlag oder durch das Betreten geschlitzt werden. Auch liber Glasdacher von Hofen und iiber Zieroberlichte, deren Schachte von oben zuganglich sind, miissen zum Schutze der Glasflachen gegen herabfallende Gegenstiinde genligend versteifte Drahtgitter gespannt werden. Obeidichte in Fussboden sind so stark herzustellen, dass sie betreten werden konnen oder mit feststehenden, geniigend dichten, einen Meter hohen Geliindern zu umgeben. 4. Erhellung- und Liiftbarkeit der Raume der 3. Gruppe (Lichthofe). Die Erhellung der untergeordneten Verkehrsraume Einer Wohnung, welche oben in dritter Reihe genannt wurden, lcann durch indirectes Licht von direct erhellten Ržiumen aus mittelst Glasvranden, Glasthliren, Glasfliigeln liber Thiiren oder auch durch Oberlicht erfolgen, wenn fiir die Liiftung jener Raume durch bis iiber das Dach gefiihrte Luftabzugsschlote gesorgt wird. Schliessen sich an diese Verkehrsraume Aborte an, die nicht mit Wasserclosets versehen sind, so miissen erstere durch in das Freie miindende Fenster direct liiftbar gemacht werden. Diese Fenster konnen an der Stirnseite von Lichtfluren oder in zu einer einzigen Wohnung gehorenden Stiegenhausern liegen, die Hofen oder Garten zugewendet sind; jene Fenster konnen aber auch an Lichthofe anscliliessen, welche bei einer Gesammthohe von zwolf Metern mindestens eine Grundflache von sechs Quadratmeter einnehmen und fiir jedes Meter Mehrhohe um einen Quadratmeter an Grundflache waclisen. Die kleinste Seite dieser Lichthofe darf nicht weniger als zwei Meter messen. Speisekammern miissen jedenfalls durch in das Freie miindende Fenster direct liiftbar sein. Sie liegen am besten an grosseren Hofen, konnen aber auch an Lichthofe der eben envahnten Grosse angeschlossen werden. Auf keinen Fali diirfen Speisekammern hinter Aborte, oder diese hinter jene gelegt -vverden, wenn der riickwartige Raum nur iiber den vorderen hinweg, oder durch den vorderen hindurch Licht und Luft erhalten soli. Gegen die erwahnten Lichthofe konnen auch Aufzilge, Garderoben und unter- geordnete Vorrathsraume gewendet sein. Unter allen Umstanden sind die zur Erhellung und Liiftung aller in Rede stehenden Raume dienenden Fenster moglichst gross zu halten. Die emvahnten Lichthofe diirfen auch so angelegt werden, dass sie zwei benach- barten Gebiiuden gemeinsam angehoren, auf welche sich ihre Flache gleichmhssig vertheilt, wenn die Aufrechthaltung derselben von den Nachbarn grundblicherlich sichergestellt wird. Die Lichthofe miissen mit grosseren freien Luftraumen in ununterbrochener Verbindung stehen. Zu diesem Zwecke sind Lichthofe mit einer Grundflache bis zu sechs Quadratmeter an ihrem unterenEnde und, falls sie unter das Riveau des iiusseren Terrains herabreichen, wenn moglich unmittelbar iiber dem Ietzteren durch Luftcanale von mindestens einem halben Meter Durchmesser mit Strassen oder Garten, oder mit Hofen von mindestens 50 Q,uadratmeter Grundflache zu verbinden. 41 Fiir jedes Quadratmeter Grundflachen-Zunahme der Lichthofe bat der Durch- niesser der ervvahnten LuftcaDiile um funf Centimeter zu vrachsen*). Wird statt des kreisrunden Querscbnittes eine andere Querschnittsform gevrfthlt, so bat die Flacbe derselben, der sicb nach obiger Bestimmung ergebenden gleicb zu sein. Diese Luft- canale sind derart lierzustellen, dass ibre Revision moglich ist. Werden Lichthofe an ibrem oberen Ende liber den ausschliessenden Dach- flachen mit Glas eingedeckt, so darf diese EindeclcuDg nur an einer oder zwei Wetter- seiten direct an die Licbtbofvrande anschliessen, an den iibrigen Seiten miissen aber die Glasdacbflaeben mindestens 30 Centimeter liber den Lichtbofwanden freiliegen, so dass das Eintreiben von Schnee und Regen wohl verhindert, die Luftcirculation aber nie aufgeboben werden lcann. Um das Eindringen von Ungeziefer zu verhindern, sind die oben ervvahnten Luftcanale stets, die GlasdacbofFnungen eventuell mit Drabtnetzen abzuscbliessen. Alle Lichthofe miissen ein wasserdicbtes Pflaster erhalten, an die Entwasserungs- anlage, gegen das Ausstromen von Canalgasen durch Wasserversckliisse geschiitzt, angeschlossen und von dem tiefsten Gescbosse aus, bis zu welcbem sie berabreichen, durcb Tbtiren zugiinglicb gemacht werden. 5. Erbellung' und Liiftbarkeit der Raume der d. Gruppe. Bei den untergeordneten Vorratbsriiumen (vierte Raumgruppe) kommt es weniger auf Erbellung als auf ibre genugende Liiftbarkeit an. Wenn dieselben im Keller liegen, ist es am besten, sie durch in den Seitenvvanden iiber dem Trottoir oder Bankett liegende Fenster zu liiften; wo solcbe nicht angebracht werden konnen, empfieblt sich die Anlage von mit Gittern abgedeckten Lichtschachten, gegen welcbe sich die Fenster offnen und fiir deren Entwasserung wie bei Lichtliofen zu sorgen ist. Wo eine solche Anordnung nicht getroffen werden lcann, miissen, um den Luftwechsel zu sichern, besondere Luftzufuhrscanale und Abzugsscblote angelegt werden, deren Anlage der Priifung und Genehmigung der Baubehorde erster Instanz unterliegt. 6. Erhellung und Liiftbarkeit der Aborte (5. Gruppe). Die Aborte sind behufs geniigender Erbellung und Luftung stets unmittelbar an Umfangswande der Gebaude anzuschliessen und sollen, wo irgend moglich, gegen grossere unverbaute Aussenraume gevvendet sein; unbedingt bat dies zu geschehen bei offener Bauweise und wenn zur Ansammlung der Abfallstoffe Senkgruben oder Tonnen angevvendet werden. Bei offener und geschlossener Bauvreise mit Vorgarten unterliegt es auch bei Anwendung des Senkgruben- oder Tounensjstems keinem Anstande, die Aborte gegen die Strasse zu legen. Derart angelegte Aborte diirfen aber, so wie ibre fiir je einen Sitzraum min¬ destens einen halben Quadratmeter messenden Fenster, niclif in storender Weise auf- fallen, ferner sind in diesem Falle ihre Fenstersohlbanke mindestens eineinhalb Meter iiber den Fussboden zu heben, oder die unteren Theile der Fenster bis zu dieser Hohe innen fest zu verblenden, und in beiden Fallen die matt zu verglasenden Fensterfliigel mit Vorrichtungen zu versehen, durcb welcbe sie von unten aus leiclit um horizontale Achsen drehbar geoffnet werden konnen. *) Hiernach ergibt sicli: fur Lichthofe von 6 m 3 Grundflachen ein Canalquerschnitt »»» 7 » ^ ^ * » » » 8 » » » » » > » 9 » » » » » » » 10 » » » » » » » 11 » » » > » » 12 » * w > von 1963 cm 2 » 2375 » » 2827 » » 3318 » » 3848 » » 4417 » » 5026 » etc. 42 Im Allgemeinen ist es zu empfehlen, die Aborte wo thunlich gegen Norden, Nordosten oder Nordwesten zu orientireu und, insoweit dies mit einer auch im Uebrigen zweckmassigen Bauanlage vereinbar ist, in Gebaudevorspriinge zu legen. N ur Wasserclosets, \velche an eine Scbwemmcanalisation angeschlossen werden, konnen bei geschlossener Bauweise auch an mit Luftcanšilen versehenen und oben offenen Lichthofen liegen, an welche jedoch keine Speisekammern anschliessen diirfen und welche, wenn sie ausschliesslicb zur Liiftung der Aborte zu dienen haben, eine Grundflache von mindestens 3 Quadratmeter erhalten, in dieser Grosse aber auch vollstandig auf dem zu bebauenden Grundstiicke Platz finden miissen. Keine Seite eines solchen Luftschachtes darf kleiner als 1'5 Meter sein. Liegt derselbe an der Nachbargrenze, so muss seine der letzteren gegeniiberstehende Wand P5 Meter von jener Grenze entfernt bleiben, es unterliegt jedoch keinem Anstande, solche Luftschachte zweier Nachbargebaude aneinander anschliessen zu lassen. Fiir die Grosse und Hohenlage der Abortfenster gelten hier dieselben Bestimmungen wie im friiheren Falle. Unter oder tiber Raumen der ersten Gruppe, und Speisekammern diirfen Aborte nicht angelegt \verden. Unter Stiegen konnen Aborte nur dann liegen, wenn sie von diesen durch dichte Constructionen und von den Stiegenhausern durch direct in das Freie liiftbare Vorriiume getrennt werden, Die Errichtung von freistehenden Aborten an Strassen oder in Vorgarten ist nicht gestattet, in Haushofen konnen solche Aborte nur bei ausschliesslich erd- geschossigen Gebiiuden zugelassen werden; ihre Anlage auf Dungstatten ist verboten. B. Anzahl, Oriisse tmd Hohc der Biiume einer Violi imiig. Die Anzahl der Raume einer Wohnung ist nach dem jeweiligen Bedarfe zu bestimmen, jeder Wohnung ist aber eine Kiiche, ein Abort und, wenn irgend thun¬ lich, auch eine Speisekammer beizugeben, welche sammtlich innerhalb des Wohnungs- verschlusses zu liegen haben, doch darf der Abort weder von einem Wohnzimmer, noch von der Kiiche oder Speisekammer aus direct zuganglich sein. Eine Ausnahme kann nur bei Wohnungen die lediglich aus zwei Raumen bestehen, von der Bau- behorde erster Instanz beziiglich der Aborte insofern gewiihrt werden, dass dieselben auch ausser Wohnungsverschluss angelegt werden diirfen, stets ist aber jeder aus zwei Raumen (Zimmer und Kiiche) bestehenden Wohnung ein besonderer Abort (Sitzraum) zuzuweisen. Fiir die Grosse der Raume lassen sich nur die untersten Grenzen angeben, welche auch bei den kleinsten Arbeiterwohnungen eingehalten werden konnen und miissen. Wohnraume. Fiir Wohnraume gilt zunachst der bei Beschriinkung auf das iiusserste Minimum fiir jede Person (ausschliesslich der unter 1 Jahr alten Kinder, welche nicht beriicksichtigt werden) einzuhaltende Luftraum von 10 Cubikmeter als Masseinheit, es wird daher bei Wohnzimmern fiir Arbeiter oder Dienstpersonal dahin zu streben sein, sie derart zu bemessen, dass ihr Luftraum als ein Vielfaches jener Masseinheit erscheint, wobei zu beriicksichtigen ist, dass bei gleichem Luftraume eine Vergrosserung der Grundflache fiir die Raumausniitzung vortheilhafter ist, als jene der Hiihe, und dass die fiir jede Person entfallende Grundflache nicht weniger als 4 Quadratmeter messen darf. Hiernach ergibt sich das Minimum der lichten Hohe eines mit horizontaler Dečke versehenen Raumes mit 2‘5 Meter. Diese Plohe darf aber nur bei Familienhausern und bei Miethhausern angetragen werden, bei welchen an den Strassen und Hofen 43 mindestens das Verhaltniss von H: B — 1:1, beziehungsweise H lH '■ B lH — 1:1 ein- gehalten wird und nicht mehr als 3 Geschosse angelegt werden. Sobald die Hohe (-ff oder H x u ) grosser ist, als die Breite (B oder B { H ), oder mehr als drei Geschosse vorkommen, muss die lichte Raumhohe 3 Meter betragen, in welchem Falle sich auch der Luftraum fiir jede Person auf 12 Cubikmeter erhoht, eine Massnahme, welche sich durch die dichtere Bebauung vollkommen rechtfertigt. Bei gewolbten Riiumen muss die mittlere Hohe obigen Anforderungen ent- spreehen. Bei Wohnungen, welche nur aus einem Zimmer und einer Kiiche bestehen, muss das Zimmer mindestens 20—24 Quadratmeter messen. Wird im Zimmer statt eines Heizofens ein Kochofen aufgestellt, so kommt, bezuglich der Belagsfahigkeit fiir letzteren eine Belagseinheit (10 Cubikmeter) in Abzug. Kiiche. Bei den kleinsten Wohnungen miissen die Kiichen in ihrer Grund- flache mindestens 6 Quadratmeter messen, wahrend ihre Hohe mit jener der Wohn- ržiunie iibereinzustimmen hat. Wird der Kochapparat in das Zimmer gestellt, so kann der Kiichenraum als Kammer zur Bewohnung verwendet werden, muss aber auch einen Ofen erhalten. A b o r t. Ein Abort fiir einen Sitz muss mindestens 0'9 Meter breit, 1-3 Meter lang und 2'2 Meter hoch sein. Verkehrsraume innerhalb einer Wohnung. Stiegen, welche in Familienhausern den Verkehr zu nur einem Ober- oder zu einem dasselbe ersetzenden bewohnbaren Dachgeschosse, die nur je 1—2 Raume umfassen, zu vermitteln haben, geniigen mit einer Breite von 0'75 Meter. Sind im Obergeschosse mehr als 2 Wohn- riiume vorhanden oder ist die Wohnung in mehr als 2 Geschosse vertheilt, so sind die Stiegen mindestens PO Meter breit zu halten. Innere Gange, welche zu mehreren Wohnriiumen fiihren, die unter einander verbunden sind, und von welchen aus somit die Stiege auch auf anderem Wege erreichbar ist, konnen in ihrer Breite auf das Minimum von 0‘75 Meter beschrankt werden, anderen Falles sind diese Gange mindestens 1'0 Meter breit zu halten. Es werden hier die kleinst moglichen Masse angefiihrt, da es wichtig ist, die Anlage von kleinen Familienhausern in jeder Richtung thunlichst zu erleichtern. C. Anzalil, Masse uud Anlage der zu mclireren Wohnungen 1 lilir entlen V erkehrsraume. Fiir die Anzahl und Masse der in Gebauden fiir mehrere Wohnungen erforder- lichen Verkehrsraume sind in erster Linie feuer- und baupolizeiliche Riicksichten entscheidend, auf welche hier nicht naher eingegangen wird, dagegen muss darauf hin- gewiesen werden, dass es in hygienischer Beziehung wiinschenswerth ist, moglichst wenige Wohnungen an dieselbe Stiege anschliessen zu lassen, wo thunlich nicht mehr als zwei in jedem Geschosse, wodurch die Nothwendigkeit der Anlage innerer oder ausserer Gange entfallt, die entweder selbst nur mangelhaft erhellt und liiftbar sind °der den dahinter liegenden Raumen Luft auch dann noch rauben, wenn selbst die fiir die letzteren Gange oben aufgestellten Beschrankungen eingehalten werden. (II. Ab- schnitt A 2 e 8. 7.) Beziiglich der Stiegen ist im Allgemeinen, besonders aber bei Miethhausern zu ^erlangen, jene, welche zu Kellern fiihren, die nicht Raume der ersten Gruppe ent- halten, von denen der oberen Geschosse im Erdgeschosse abzuschliessen, oder wenn thunlich, direct von aussen (vom Hofe oder Garten aus) zuganglich zu machen. Die Stiegenhauser bilden Schachte, welche alle Geschosse durchziehen, und in welchen 44 sehr oft Luftstromungen von unten nach oben stattfinden, durcb welche den Woh- nungen Luft zugefiihrt wird. Steben dieselben mit dem Keller in directer Verbindung, so wird nicht selten unter dem Einflusse der Temperaturdifferenzen, welehe zwischen der Aussen- und Innenluft bestehen, Kellerluft bis in die obersten Geschosse gedriickt und dadurch die Luftbescbaffenheit in diesen wesentlich verschlechtert. Wie aus den Kellern kann aber auch aus den einzelnen Geschossen verdorbene Luft nach dem Stiegenbause und von da nacb anderen Gescbossen gelangen. Die Stiegenhauser baben somit besonders in Miethhausern eine bobe bygieniscbe Bedeutung, die es sehr em- pfehlenswerth erscheinen lasst, wo irgend moglich, den Stiegenhausern an ibrem unteren Ende friscbe Luft direct von aussen zuzufiihren und sie mit Luftabzugsschloten oder, wenigstens im obersten Geschosse, mit oberen Liiftungsflugeln in den Fenstern zu versehen. Bei Heizung der Stiegenhauser sind die Ltiftungseinricbtungen mit den Heiz- ungsanlagen entsprechend zu combiniren. In dicht bewohnten Gebauden (Hduser mit vielen kleinen Arbeitenvohnungen) ist es empfeblenswerth, die Stiegenhauser in allen Gescbossen nach aussen offen zu lassen, wenn sie nicht der Wetterseite zugewen- det sind. Das Steigungsverbaltnis der Stiegen ist so weit als thunlich nach der Formel 2 b —|— L = 63 cm zu bestimmen, wobei die Stufenhohe (h) von zu kVohngeschossen ftibrenden Stiegen nicht mebr als 16 cm, jene von untergeordneten Stiegen nicht mehr als 20 cm und die Stufenbreite (b) im ersteren Falle nicht weniger als 29 cm messen darf. Zur Sicherung der Gesundheit und des Lebens der liber Stiegen verkebrenden Personen ist es nothwendig, bei allen Stiegenlaufen, \velche seitlicb frei steben, Stiegengelander von mindestens 0'95 Meter Hobe anzubringen, die ftir den Fali, als sie, wie bei freitragenden Stiegen, in allen Geschossen obne Unterbrecbung durch- laufen, mit Vorkehrungen zu versehen sind, welche das Herabgleiten langs derselben verhindern. Ferner sind in allen Stiegen, uber welche Werkstatten, Kticben oder Wasch- klicben zuganglicb sind, wo thunlich in jedem Geschosse, mindestens aber in jedem zweiten, Vorrichtungen zum Niederstellen von Lasten, am besten als aufklappbare eiserne oder holzerne Wandtiscbe, je nacbdem es der verfiigbare Baum zulasst, auf den Gescboss- oder Zwischenruheplatzen anzubringen. An allen Stiegen von Wohngebauden sind auch liings der Wande derselben Handgriffe notbwendig. I). Hiihcnlage des llrd^eseliossiussbodens uber Trottoir oder ISankett niul Diehtuug dcsselbcn gegen aiiistel^ende Fcuchtig- lceit und Grundluft. Werden im Erdgeschosse Raume der ersten Gruppe (II. Abscbnitt A 1.) angelegt, so bat der Fussboden derselben fiir den Ausnahmsfall, dass die Errichtung eines Wohngebandes im Ueberschwemmungsgebiete gestattet wird, mindestens L0 Meter liber dem bekannten hochsten Wasserstande, sonst aber mindestens 0'3 Meter uber der hocbsten Stelle des Trottoirs oder Bankettes zu liegen. Befinden sicb Gescbaftslocale im Erd¬ geschosse, so geniigt das letztere Mass mit 0'05 Meter. Der Sockel ist, wenn thunlich, von 15 Centimeter unter dem anscbliessenden Trottoir oder Bankett bis auf eine Hohe von mindestens 0'5 Meter liber diesen moglicbst wasserdicbt herzustellen, wozu eine Verkleidung aus hartem Steine, aus Klinkern in Portlandcement - Mortel oder ein Verputz aus letzterem Materiale dienen kann. Unter Raumen der 1. u. 2. Gruppe gelegene Keller sind stets mit gewolbteu oder solcben gleichwerthigen Decken zu versehen. 45 Insoweit sich Keller- oder Hohlraume unter dem Erdgeschosse befinden, die nicht selbst einer Isolirung vom Boden bedtirfen, sind iti die an den Boden angrenzenden Mauern zur Verhinderung des Aufsteigens der Erdfeuchtigkeit in der Hohe von 10—15 Centi¬ meter unter den Fussboden Isolirschichten einzuscbalten. Als solche gelten: 2—3 Scbicbten in Portlandcement-Mortel gemauerte, hartgebrannte Ziegel, Naturasphalt, Aspbaltfilz (dieser am besten mit Bleieinlage), Ponticement, Blei oder andere, als gleichwerthig erprobte Materialien. Fussboden von Raumen der ersten Gruppe, unter welchen sicli weder Keller uoch Hohlraume befinden, sind, wenn sie aus Iiolz bergestellt werden, durcli unter deni Holzboden gebreitete Isolirschichten zu schiitzen, bleibt der Holzbeleg weg, so konnen tiber Betonschichten gelegte Estriche aus Naturasphalt, Terrazzo oder geglat- tetem Portlandcement, sowie auch in Portlandcement-Mortel gelegte Pflasterungen aus karten, natiirlichen oder kiinstlichen Steinen die Isolirung herstellen. Die Dicke der Betonschichte ist in allen Fallen je nach der Bodenbeschaffenheit zu bestimmen, muss aber mindestens 8 Cm. messen. Die Isolirschichten der Fussboden sind mit j en en der Mauern in unmittelbare Verbindung zu bringen. Befinden sich unter dem Erdgeschosse Kellerraume, deren Boden tiefer zu liegen kommt als der hochste Grundvrasserstand, so sind alle jeweilig anwendbaren tech- uischen Vorkehrungen zu treffen, um die Keller wasserfrei zu erhalten. Eine allenfalls vorhandene Humusschichte ist stets in der ganzen Ausdehnung der Baustelle zu entfernen, ebenso ein sumpfiger oder mooriger Boden auf mindestens 2 Meter unter dem Erdgeschosse oder bei Kelleranlagen, auf 1 Meter unter der Kellersohle. Der Aushub wird durch trockenes, sandiges Material zu ersetzen und hber diesem eine mindestens 20 Centimeter starke, schichtenweise gestampfte, im letzterem Falle mit geglattetem Portlandcement-Estrich tiberdeckte Betonschichte herzustellen sein. Feuchter Untergrund ist wo thunlich zu drainiren. E. A ii la g c von Riiumen der ersten Gruppe in Ilalbkellcrn oder Socltelgescliossen. Mit Rucksicht auf die Gefahren, welche durch die Einschrankung der Ltiftung und der Einwirkung des Tageslichtes die Gesundheit von Pei-sonen bedrohen, die sich 'vahrend Tag und Nacht in Kellern aufhalten, von denen nicht alle JRaume vom Boden ganzlich abgetrennt sind, muss die Beniitzung der Keller zu Wohnzwecken v erboten und jene von Halbkellern oder Sockelgeschossen an die Erfullung besonderer Bedingungen gekniipft werden. a) Fiir alle Falle miissen jene Halbkellerraume, welche filr den dauernden Auf- enthalt von Menschen dienen sollen: 1. mit ihrem Fussboden mindestens PO Meter liber dem bekannten hochsten Wasserstande benachbarter Wasserliiufe oder 0'5 Meter tiber dem hochsten Grund- ' v ' r asserstande liegen und vor dem Buckstaue von Canalwassern gesichert sein; 2. vom Untergrunde durch Mauern- und Bodenconstructionen getrennt werden, die das Eindringen oder Aufsteigen der Bodenfeuchtigkeit verhindern und in der bei den Erdgeschossfussboden erivahnten Weise hergestellt \verden; 3. Umschliessungswande erhalten, welche nirgends an Erdreich anschliessen. (Zu diesem Behufe miissen vor die Fensterwande, wenn der Baugrund nicht sehr trocken ist, auf die Lange der betreffenden Riiume durchlaufende und die seitlichen Raum- ''vande ubergreifende Luftgraben gelegt werden, deren gepflasterte Sohle mindestens um 0-15 Meter tiefer liegt als der Raumfussboden, fiir deren vor dem Austritte von Canalgasen geschtitzte Entwasserung gesorgt ist und deren aussere Begrenzung ent- u^eder abgeboscht und mit Rasen bepflanzt, oder durch Futtermauern gebildet wird, Reiche eiserne Gelitnder tragen. Nur bei sehr trockenem Baugrunde diirfen an Stelle 46 der offenen Luftgraben bis zur Parapethohe der Fenster gemauerte Hohlraume herge- stellt werden, die im Lichten mindestens 30 Centimeter breit, von dem Boden durch Futtermauern entsprechender Starke abgeschlossen und oben wasserdicht eingedeckt, aber auch mit vor dem Eindringen von Wasser geschiitzten Luftcirculationsoffnungen versehen sein miissen. Die letzteren haben einen Querschnitt von 30 Centimeter im Quadrat zn erhalten und von 3 zu 3 Meter Entfernung angebracht zu sein. Der Boden dieser Hohlraume hat mindestens 0’15 Meter unter dem Boden der Innenraume zu liegen und betonirt oder mit in Cementkalkmortel gelegtem Pflaster versehen zu werden. DieinnerenMauern miissen, wenn sie zu anderen Zwecken dienende Kellerraume abschliessen, mindestens 1 Steinlange stark und beiderseits verputzt sein. Befinden sich neben den fraglichen Kellerraumen Erdkorper, so miissen diese durch Doppel- mauern abgegrenzt werden, in welche mindestens 0'30 Meter breite, die ganze Hohe des Erdkorpers einnehmende Hohlraume eingeschaltet sind, die oben und unten durch mindestens 0 - 3 Meter breite, 0'5 Meter hohe, mit Drahtgittern abzuschliessende Oeffnungen mit der Aussenluft communiciren und deren Solde mindestens 0'15 Meter unter dem Raumfussboden mit Gefalle nach aussen so gelegt wird, damit das etwa in den Hohlraum eindringende Wasser ungehindert nach dem Lichtgraben abfliessen kann. Die ausseren Theile dieser Mauern sind, wenn nicht der Baugrund sehr trocken ist, entweder aus Beton herzustelleii und innen mit geglattetem Portlandcementverputz zu dichten oder aussen mit Isolirschichten der unter Punkt 2 genannten Art zu ver¬ sehen. Dies gilt auch fiir Mauern, die an Nachbargrundstiicke grenzen, welche noch nicht bebaut sind oder keine Keller enthalten. 4. so hoch gehoben werden, dass ihr Fussboden nicht mehr als l - 5 Meter unter dem hochsten benachbarten Strassen- oder Hofniveau zu liegen kommt (Fig. 7); 5. Fenster erhalten, deren Flache in der Stocklichte gemessen, in Summa sich zu dem Rauminhalte wie 1:40 verhalt, die mit ihrem Sturze mindestens 1'5 Meter liber dem hochsten benachbarten Strassen-, Garten- oder Hofniveau emporragen (Fig. 7) und bei denen je ein Oberfiiigcl zur Drehung um horizontale Achsen, mit von unten zu handhabender Bewegungsvorrichtung versehen sein muss; 6. mit ihren Fenstern gegen Strassen, Garten oder Iiofe gewendet sein, die so breit sind, dass sich die Verhaltnisse H : B oder : B iri = 1:1 ergeben; ferner miissen, damit das Erliel 1 ungsverhaltnis, welches sich hiedurch ergibt, nicht ein- geschrankt und die directe Liiftbarkeit jener Raume gesichert werden kann, die den Fenstern vorliegenden Luftgraben eine Breite von mindestens 1 Meter erhalten (Fig. 7); 7. eine mittlere lichte Hohe von mindestens 3 Meter aufweisen; 8. von Kellerraumen, die zur Aufbewahrung organischer oder iibelriechender Stoffe oder zur Anlage von Heizkammern einer Centralheizung bestimmt sind, durch zwischenliegende Raume oder durch Doppelmauern, wie sie im Punkte 3 erwahnt wurden (jedoch ohne Isolirschichten), getrennt werden; 9. entweder direct von aussen oder durch Kellerraume oder Gange zuganglich sein, welche von den iibrigen Kellerraumen gut abschliessbar und ausgiebig zu liiften sind; 10. mit bis iiber das Dach emporsteigenden Luftabzugsschloten und in den zu heizenden Raumen mit zu den Ileizkorpern gezogenen Luftzufuhrscanalen ent- sprechenden Querschnittes versehen sein. b) Fiir die Beniitzung der Halbkellerraume zu Zwecken der ersten Raumgruppe von Wolmgebauden hat das Folgende zu gelten: 1. Nur fiir den Fali, dass das ganze Halbkellergeschoss eines Gebaudes von Lichtgraben umgeben ist, welche den vorhergehenden Punkten 3 und 6 entsprechen, und dass in dem Keller auch Aborte angelegt werden, die den hiefiir allgemein auf- gestellten Bedingungen geniigen, diirfen in dem Halbkellergesehosse Wohnungen unter- 47 gebracht werden, die fur einen selbststandigen Haushalt bestimmt sind. Diese Be¬ dingungen gelten auch dann als erfiillt, wenn bei gescblossener Bauweise, die an eia Gebaude anschliessenden Nachbargebaude, wie jenes selbst, in ihren Hof- und Strassentracten durchgehends den Anforderungen der Punlcte 1—10 entsprechend gestaltet sind. 2. In allen anderen Fallen durfen Halbkellerraume, wenn sie auch den oben gestellten Bedingungen entsprechen, nur als Theile von in oberen Gesehossen liegenden Wohnungen oder als Werkstatten Verwendung finden. 3. Als Wobnzimmer, Badezimmer oder als Werkstatten fiir Betriebe, die keine grossere Feuerung beniithigen, durfen in allen Fallen nur die nacb Siid, Siidost oder Siidwest orientirten Halbkellerraume dienen. c) Fiir Kessel- und Mascbinenhauser dann fiir Raume zu Centralheizungs- und Be- leuchtungsanlagen, welche in Kellern liegen, haben die obigen Bestimmungen nur msoferne Geltung, dass ibre Mauern und Boden vor der Erdfeuchtigkeit geschiitzt, dass sie geniigend erbellt und mit ausgiebigen Luftungseinricbtungen verseben sein miissen. F. Anlage von Raumen der ersten (iriippc in Dacligeschossen. Dachraume sind im Allgemeinen im Winter der Kal te, im Sommer der Hitze mebr ausgesetzt, als Raume unterer Geschosse und daber fiir einen ununterbrocbenen Aufentbalt bei Tag und Nacht, besonders bei dicbter Bewobnung weniger geeignet als letztere, wogegen sie mit Riicksicht auf die Leicbtigkeit ibrer intensiven Erhellung durcb Ober- oder Seitenlicbt und ibrer Luftung, fiir Raume, in welcben sicb fur das ganze Haus unangenebme oder scbadliche Diinste entwickeln konnen nicht zu l mterschatzende Vorziige gewiihren. In Beriicksicbtigung dieser Umstande durfen Wohnungen, die fiir einen selbst- stiindigen Haushalt bestimmt sind, in Dachgescbossen fiir keinen Fali angelegt werden, dagegen konnen diese Gescbosse als Tbeile von den in den unteren Gescbossen gelegenen Wobnungen, insbesondere zur Anlage von Kiichen oder Wascbkiichen °der aucb als selbststandig zu vermiethende Werkstatten oder Ateliers unter den nachfolgenden Bedingungen Yerwendung finden: 1. Wohnzimmer und Kiicben im Dacbgescliosse sind nur in Familienhausern gestattet mit der weiteren Beschrankung, dass, falls diese aus Fachwerk (Riegel- '"'anden) besteben, das Dacbgeschoss nur iiber Einem Obergescbosse liegen darf. 2. Waschkiicben, Werkstatten oder Ateliers konnen auch im Dacbgeschosse v on Miethbausern angelegt werden. 3. Alle zu vorstebenden Zwecken beniitzten Dacbraume miissen, ebenso wie die z a ihnen fiihrenden Gange und Stiegen, durch von der technischen Beborde als geniigend feuersicher anerkannte Wand- und Deckenconstructionen von den iibrigen Tbeilen des Daches abgetrennt werden. Bei den Nutzraumen ist auch fiir Vor- kehrungen gegen rasche Abkiihlung oder Erwarmung vorzusorgen, Dacheindeckungen ®iit Metali oder mit frei liegender Dacbpappe bleiben daher ausgescblossen. Ferner sind die Innemviinde und Decken stets zu verputzen. 4. Bei denjenigen Theilen des Raumumscblusses, welcbe durcb Dachflachen gebildet werden, muss fur vollkommene Dichte der Eindeckung, fur die Einscbaltung Luftschicbten zwischen dieser und der eben verputzten Innenwand und am Dachfusse fiir einen sicheren, raschen Abfluss des Niederscblagswassers gesorgt werden. 5. Die lichte Hohe der Dacbraume muss mindestens 2'6 Meter betragen, und zwar obideš ten s fiir die Halfte der Fussbodenflache jeder einzelnen Raumlicbkeit. 6. Jeder Dachraum muss durcb in das Freie sebende Fenster, deren Sturz mindestens P5 Meter iiber dem Fussboden zu liegen und deren Flaclie mindestens >/ 12 48 der Grundflache gleichzukommen kat, erhellt und liiftbar sein. Sollen an Stelle der Fenster Oberlichte angebracht werden, so gelten fiir diese die fiir solcbe Lichtfelder allgemein aufgestellten Bedingungen. Auch die zu den Dachraumen fiihrenden Giinge und Stiegen mussen durch Tageslicht geniigend erbellt aind gehorig zu liiften sein. 7- Alle Raume mussen entsprechende Heizvorrichtungen erbalten und beziiglich der Stellung der Feuerungsanlagen, sowie beziiglich der Rauchschlote den im Allge¬ mein en geltenden Vorschriften geniigen. 8. Die Fussboden mussen von der darunter liegenden Deckenconstruction feuer- sicher abgeschlossen und jene von Kuehen und Waschkiichen undurchlassig hergestellt werden. 9. Kiichen und Waschktichen mussen mit Vorkehrungen zur Wasserableitung versehen sein. 10. Luftungsschlote und Rohren, mogen sie von Innenraumen oder Canalen etc. ausgehen, mussen ebenso wie Eauchschlote mindestens 1*5 Meter hocli iiber den Fensterstiirzen der Dachraume miinden; das Gleiche gilt fiir solche Scblote oder Rohren von Nackbargebiiuden, wenn dieselben nicht mindestens 5 Meter von den Fenstern entfernt sind. G. Išesomlere Bestimmungen fiir Waschkiiclieii umi Mii c licu. Werden Waschkuchen in unteren Geschossen von Wohngebauden angebracht, so sind sie mit miiglichst undurchliissigen Mauern und Decken zu umsehliessen. Zu empfeblen ist es aber, die Waschkiichen in Gebaude oder Gebiiudetheile zu verlegen, die nicht fiir Wohnzwecke bestimmt sind oder in das oberste Geschoss (Dacbgeschoss) von Wohngebauden. Unter allen Umstanden haben Wasehkiichen ihrer Grosse entsprechende Dunst- abzugsschlauche zu erhalten, die, wenn irgend moglich, an die Rauchschlote der Kesselheizung anzuschliessen oder durch RauchrOhren zu erwarmen sind, welche aus feuersicherem Materiale hergestellt, in die Dunstschlauche eingesetzt werden. Wenn diese Dunstschlauche Wohngeschosse durchziehen, sind sie mit glasirten Thon- oder Steinzeugrohren zu fiittern. In jedem Miethkause ist mindestens Eine 'VVascbkuche anzulegen, konnen in dem Hause mehr als 8 Wohnungen untergebracht werden, so sind so viele Wasch- kiichen anzulegen, dass auf je 6—8 Wohnungen eine solche entfallt. Alle Kiichen, in welchen geschlossene Herde angebracht werden, haben ausser den Rauchrohren auch Dunstabzugsschlauche zu erhalten, deren Querschnitt nach der Grosse der Kiiche zu bemessen ist. Eauchmantel von an schlietbare Rauchfange anschliessenden offenen Herden sind aus feuersicherem Materiale derart herzustellen, dass der Rauch- und Dunst- abzug gesichert wird. H. Werkstatten in W»Imgebiinilen. In den Werkstatten ist fiir jede darin zu beschaftigende Person ein Luftraum von 10 Kubikmeter zu rechnen und dafiir zu sorgen, dass zwischen den Arbeits- statten Gange von mindestens 0’6 bis PO Meter Breite frei bleiben. Werkstatten fiir Gewerbe, auf welche die §§ 25, 26 und 27 der Gewerbe- ordnung keine Anwendung haben, bei -vvclchen aber die Entwicklung von hoheren Temperaturen, Staub, unangenehmen Diinsten oder Geriichen oder grosserem Geriiusch oder die Verarbeitung feuergef&hrlicher Stoffe im Wesen des Gewerbebetriebes liegen, mussen durch gemauerte oder diesen gleichwerthige Wžinde und Decken von den 49 Wohnraumen abgeschieden und mit zweckentsprechenden Ltiftungs-Einrichtungen versehen werden. Werkstatten, in welchen iible Geriicbe oder starkere Gerausche entstelien, diirfen mit ihren Fenstern nur dann gegen die Strasse gewendet werden, wenn sie von dieser mindestens 5 Meter entfernt bleiben oder wenn die den Strassen zuge- wendeten Fenster zn Liiftungszwecken nicht benothigt und daber mit bleibenden unbeweglichen Verschltissen verseben werden. Holzbearbeitungswerkstatten, welche mehr als 30 Quadratmeter Grundflacbe einnebmen, miissen von den zu oberen Gescbossen fiihrenden Treppen vollstandig getrennt sein. Die zu diesen Werkstfttten fiihrenden Stiegen sind feuerfest herzu- stellen, die Tbiiren der ersteren von Eisen und nach aussen aufgebend. Leim darf in den Werkstatten nicht gekocht werden, zu diesem Zwecke sind besondere Leimkiichen einzu- richten, die von unverbrennlicben Constructionen umschlossen werden und von den vVerkstStten durcb eiserne Tbiiren zu trennen sind. Der Leimberd hat von dieser Thiir mindestens 0*5 Meter abzusteben. Zur Ansammlung der Špane ist eine besondere feuersicher hergestellte und mit einer eisernen Thiir abzuschliessende Kammer zu bestimmen, welcbe im Keller oder Erdgescbosse liegen kann und vom Hofe aus besonders zuganglicb sein soli. F tir Tischlereien, Holzschneidereien und Fraisanstalten gelten diese Bestimmungen in allen Beziehungen; fiir Drechslereien, Holzbildhauereien und iiberhaupt fiir Holzbearbeitungswerkstatten, in welchen verbaltnissmassig -vvenig Špane erzeugt werden, konnen,je nach ortlicben Verhaltnissen, Erleichterungen gewabrt vverden. Hofe von Miethhausern diirfen nicht zu gewerblicben Verrichtungen verwendet werden, die Staub, iiblen Geruch oder Gerauscb verursachen. I. Oescliaftsriiuine zrnu Verltaufe oder zur Aufl»ewaliruiig* t':iulilissisiliiger, tibelricelieuder oder leielit breiuibarci' lioli« stoti« 1 imd Fabrlcatc in Wobngcbauden. Verkaufs- oder Aufbewahrungsraume von faulnissfabigen, iibelriecbenden oder leicht brennbaren Rohstoffen oder Fabricaten miissen in Wohngebauden gegen alle Nacbbarrftume durch unverbrennliche moglichst dichte Wiinde und Decken abge- scblossen, mit Dunstabzugsscklauchen, deren Quersclmitt der Grosse der Riiume angepasst ist, verseben und soweit als tbunlicb direct von aussen zuganglich gemacbt werden. Mit zu den Wohnungen fiihrenden Stiegen diirfen sie nicht verbunden und solche, welche leicbt brennbare Stoffe aufzunebmen baben, bei den nach Hofen, Licht- hofen oder Luftschachten gewendeten Fenstern oder Tbiiren mit eisernen Verschliissen verseben werden, welcbe, wenn als Rollladen hergestellt, so wie alle sonstigen in Wohngebžtuden vorkommenden Rollladen, gerauschlos zu bewegen sein miissen. Sind in solchen Raumen leicht brennbare Fliissigkeiten zu verwabren, so ist ihr Fussboden 5 Centimeter tiefer zu legen als jener der etwa damit durch Thiiren verbundenen Raume, mit unverbrennlichem und undurcblassigem Materiale zu pflastern und gegen eine dicbt gemauerte, mit einem eisernen Gitter abgedeckte Cysterne mit Fali zu legen, die so gross ist, dass sie die Menge der leicht brenn¬ baren Flussigkeit aufzunebmen vermag, welche in dem Raume concessionsgemass aufbewahrt werden darf. K. Verkanfsraume 1‘iir Febensmittel In Wohngebauden. VerkaufsrSume fiir Lebensmittel diirfen mit Wohnraumen nie und nur mit jenen Kiichen, Werkstatten und Vorrathsraumen, die ausscbliesslicb der Bereitung, 4 50 beziehungsweise Aufbewahrung der zum Verkaufe gebotenen Gegenstiinde dienen, in Verbindung stehen. Jene Kiicben, Werkstatten und Vorrathsriiume diirfen aber auch nicbt von den Wohnraumen des Verkaufers und seines Personales direct zu¬ ganglich sein. Diese Bestimmung bat auch dann Geltung, wenn die Raume, welche zur Bereitung von fiir den Verkauf dienenden Lebensmitteln bestimmt sind, nicht an die Verkaufsraume anschliessen. Diese Anordnungen bezwecken die Gefahr der Aus- breitung von Infectionskrankheiten auszuschliessen, die etwa in der Familie des Verkaufers auftreten. Verkaufsraume fur Lebensmittel sind am besten mit Boden aus hartem undurch- lassigem Materiale zu versehen; jedenfalls bat dies bei jenen von Fleischern und Selchern zu gescbehen, wo die Boden bei dem Vorbandensein einer Schwemmcanali- sation mit Fali gelegt und durch Sinkkasten mit Syphons an diese angeschlossen werden sollen. 1. Aborte tur Werlcstattcn und (»escliiiftsraume. die nicht mit Wohnungeu verbunden sind. Filr die in Werkstatten und Geschaftsraumen, die nicht zu Wohnungen gehoren, thatigen Personen sind besondere Aborte anzulegen, deren Anzabl derart zu bemessen ist, dass auf je 20—25 Personen ein Sitz entfiillt. Diese Aborte diirfen von Hausfluren oder zu Wohnungen fiihrenden Stiegen nicht zuganglich sein, wenn nicht zwischen diesen und jenen direct erhellte und liiftbare Vorraume eingeschaltet sind, sie konnen sich aber an uneingedeckte Hbfe anschliessen und miissen den fur Wohnungsaborte geltenden Bestimmungen entsprechen. M. Stallungen in und bei Wohngebauden. Stallungen fiir geschaftliche Betriebe mit mehr als 10 Stiick Grossvieh diirfen in Miethhausern nicht angelegt vverden, aber auch in allen iibrigen Fallen soli angestrebt werden, Stallungen nicht unter Wohnraumen oder Werkstatten anzulegen. Ist eine solche Anlage nicht zu umgehen, so miissen die in Wohngebauden befindlichen Stallungen durch ganz aus Mauerwerk oder diesem gleichwerthige Con- structionen hergestellte Wiinde und durch moglichst luftundurchlassig gemachte Decken, bei deren Construction das Holz ausgeschlossen bleibt, von den zur ersten Gruppe gehorigen Raumen (II. Abschnitt A. 1) abgetrennt werden. InKellerraumen diirfen Stallungen nie und in Halbkellern nur bei sinngemasser Erfiil- lung der unter Punkt 1 — 8 fiir bewohntePlalbkeller aufgestellten Bedingungen angelegt werden. Die Rampen, welche zu derart angelegten Stallraumen fiihren, konnen inner- oder ausserhalb des Gebiiudes liegen, miissen aber im letzteren Falle entvviissert und in Bezug auf Fali und Bodenbesckaffenheit derart hergestellt werden, dass ihr Begehen im Winter nicht mit Gefahren verbunden ist. Die in Gebauden eingeschlossenen Stallrampen miissen, sowie die im Erdgeschosse liegenden Stallungen direct vom Freien aus zuganglich sein. Im Innern des Gebiiudes diirfen Stallungen nur mit den Kammern fiir das Stalldienstpersonale, fiir Futter und Geschirre in Verbindung stehen. Hiife, von welchen aus Stallungen zuganglich, oder gegen welche sie zu liiften sind, diirfen nicht mit Glas eingedeckt werden. Fiir die Construction der von Wohngebauden getrennt angelegten Stallungen sind hauptsachlich feuerpolizeiliche Rucksichten massgebend, fiir alle Falle sind aber die Zimmer der zur Wartung der Thiere bestimmten Personen durch Mauern von den Stall¬ raumen und bei mehrgeschossigen Stallgebauden die Stallraume der unteren Ge- schosse von jenen der oberen durch undurchlassige Decken-Constructionen abzu- trennen. 51 Stallungen fiir Grossvieh sind in der Regel so anzulegen, dass nicht mehr als 24 bis 30 Stiick in einem und demselben Raume untergebracht werden, und dass fiir den Fali des Auftretens von Viehseuchen ein vollstandiger Absehluss der Stall¬ raume von einander moglich wird. Unter allen Umstanden mtissen Stallraume gut erhellt und ausgiebig liiftbar sein. Die Fenster der Stallraume baben als Hauptfenster zu gelten und in der Stock- licbte gemessen eine Flache aufzuweisen, -welche sich zum Stallraume mindestens wie 1:40 verhiilt. Zum Zwecke der Liiftung muss eine geniigende Zahl von Stallfenstern mit leickt zu offnenden Liiftungsfliigeln versehen werden, gegen Strassen diirfen aber die zu offnenden Stallfenster nur dann gewendet werden, \venn sie durch einen mindestens 5 Meter breiten Vorgarten oder Vorplatz von derselben abgetrennt sind. Sonstige gegen Strassen gewendete Stallfenster miissen bleibend luftdicbt geschlossen werden. In diesem Falle miissen die Halbraume unbedingt gegen die Hote gewendete Fenster oder Luftoffnungen erhalten, durcb welcbe denselben friscbe Luft zugefiihrt vrerden kann. Bei offener Bauweise mussen alle Stallwande, in welchen Liiftungstenster ange- bracbt werden, mindestens 5 Meter von den Wohngebauden und von den Nachbar- grenzen entfernt bleiben. Alle Stallungen mussen Liiftungsschlote erbalten, die bis iiber das Daeb emporragen und mit entsprecbenden Regulirungsvorrichtungen verseben sind. Bei in Wobngebauden angelegten Stallungen muss dem Durchschlagen des Stalldunstes durcb die Wande der Liiftungsschlote und damit einer Schadigung der Mauern, sowie einer Verderbnis der Luft in den daran anscbliessenden Raumen vorgebeugt werden. Zu diesem Zwecke sind die Ventilationsseblote mit Robren aus glasirtem Tbon oder Steinzeug auszufiittern, deren Querscbnitt dem zu erzielenden Luftwechsel zu entsprecben bat. Die Miindungen dieser Scblote miissen mindestens 10 Meter von den Fenstern der Wohngebaude entfernt bleiben, falls sie dieselben nicbt um 3 Meter iiberragen. Der Stallboden ist stets undurchlassig (aus 20 Centimeter starkem, gut gescbla- genem Lebmestricb oder aus einem dicbten Pflaster) und mit entsprecbendein Falle gegen die Jauchenrinne berzustellen, so dass dem Eindringen der Jauche in den Boden und in die Stallmauern vorgebeugt wird. Die undurchlassig berzustellenden Jauchencanale sind unter Einschaltung von Ceruchsverschliissen mit der allgemeinen Canalisation oder mit undurchlassigen Jaucbencysternen zu verbinden. Fiir die Stallwande ist bis auf 1'5 Meter iiber dem Stallboden ein Verputz mit geglattetem Cementkalk- oder Portland-Cement Mbrtel zu empfehlen und kann be- sonders bei Anhiiufung vieler Thiere aucb von der Behorde vorgeschrieben werden. Die Futtermuscheln oder Barren mussen leicbt zu reinigen und zu desinficiren sein; erstere konnen aus emaillirten Gusseisen, aus scbleifbarem Steine oder aus Cement- guss, letztere aus Holz hergestellt werden, diese mtissen aber eine Blechausfiitterung erbalten. Nur bei Stallungen fiir landliche Betriebe kann in dieser Beziehung eine Ausnahme gestattet werden. Futtervorrathe diirfen in Wobngebauden nur in allseitig feuersicber abgeschlossenen, aber auch liiftbaren Raumen aufbewahrt werden. Stallungen fiir Schweine sind in den dicbter bebauten Stadttheilen unzulassig und diirfen in Wohngebaude nie, Stallungen fiir Federvieb nur in Iiausern, welche fiir eine einzige Familie bestimmt sind und unter der weiteren Beschrankung ange- Dgt werden, dass sie ausschliesslich dem eigenen Haushalte oder dem Vergniigen z u dienen baben. Wo die Baubeborde die Anlage von Scbweinestallen gestattet, mussen dieselben v °n Gebiiuden, welcbe zum Aufenthalte von Menschen dienen, mindestens 5 Meter 4 * 52 weit entfernt bleiben, massiv in Bruch- oder Backsteinmauerwerk oder dauerhaft und dicbt in Fachwerk errichtet und gut iiberdacbt sein. Fiir die Zufuhrung von Luft sind entsprechend grosse Oeffnungen anzubringen. Der Boden ist jedenfalls mit liart- gebrannten Steinen in Cementkalkmortel als Rollschichte tiber einer ebensolchen Flacb- oder einer Betonschichte herzustellen und fiir den Jauchenabzug wie bei Gross- viehstallungen zu sorgen. Nur bei freistehenden Gehoften mit landwirthscbaftliehem Betriebe, konnen in dieser Beziehung von der Baubehorde erster Instanz Erleicbterungen zugestanden werden. UT. Wagem*emisen, Sclmpfen, Scheunen, Molzlagen, Keller und Elslteller. Fiir die Anlage von Wagenremisen, Scbupfen, Scheunen und Holzlagen haben, abgeseben von den mit Bezug auf die Erbellung anderer Raume zu beachtenden Riicksicbten, die durch friihere Bestimmungen geregelt sind, nur die feuerpolizeilicben Anforderungen massgebend zu sein. Keller welcbe nicht unter Raumen der 1. und 2. Gruppe liegen, konnen mit besonderer Genehmigung der Baubeborde Holzdecken erbalten. Liegende Kellertbiiren inner- oder ausserhalb der Gebaude sind in Miethhiiusern ausnabmslos verboten, in Familienbausern durfen dieselben unter der Bedingung an- gewendet werden, dass die Thiiroffnung im Boden seitlicb sicber umwehrt ist, und dass der Falltbiirfliigel durch eine verlasslich bergestellte Gegengewicht-Vorrichtung in jeder Lage obne aussere Nachhilfe steben bleibt und niebt rasch niedersinkt. Eiskeller sind gegen benachbarte Kellerraume des eigenen Grundstiickes und der Nachbargrundstiicke durch in Cementkalk- oder Portland-Mortel ausgefiibrtes Mauer- werk, von den Umstanden entsprecbender Starke abzuschliessen und mit einem dichten Boden zu versehen, von welchem das Schmelzwasser mit Wassersclduss nack den Canalen oder nach einem Sickerbrunnen abzuleiten ist. Befinden sich Eiskeller unter Wobnraumen oder Werkstatten, so ist uber ihrem Gewolbe eine die Warme sehlecbt leitende und das Aufsteigen von Feuchtigkeit verhindernde Isolirschicbte durchzufiihren. O. Kngiingliclikcit der Wohngebiiude vou der Strasse. Niebt nur aus feuerpolizeilicben, sondern aucb aus sanitaren Griinden muss jedes Wobnhaus von der Strasse aus zugiinglich sein. Bei Familienhausern in geschlossener Bauweise und obne Stallungen geniigt zu diesem Zvvecke eine der Strasse zugewendete Eingangsthur von mindestens 0'9 Meter Breite. Auch bei Miethhausern ohne Stallungen, deren Wohnungen sammtlich an die Strasse anschliessen, konnen die Gange oder Stiegen nur durch Eingangsthuren zu- ganglich gemacht werden, deren Breite der Gang- oder Stiegenbreite anzupassen ist, es empfiehlt sicb aber den Eingangsflur mit dem Hofe zu verbinden, um die Ltiftung zu erleicbtern. Werden bei geschlossener Bauweise selbststiindige Wohnungen oder Betriebs- anlagen, welcbe ausscbliesslicb den Hofen zugewendet sind, oder Stallungen angelegt, so miissen Einfabrten und bei der Aneinanderreikung mebrerer Hofe aucb Durcb- fabrten nacb allen Hofen angebracbt werden, welcbe im Licbten mindestens 2'3 Meter breit und 2’6 Meter boch und feuersicher kergestellt zu sein baben. Diese Ein- und Durckfahrten dienen nicht nur der Zuganglichlceit bei Feuers- gefahr, sondern aucb der Forderung des Luftwechsels in den Hofen. 53 Wenn bei offener Bauweise in Fliigel-, Hinter- oder hTebengebiiuden, Wohnungen, Betriebsanlagen oder Stallungen angelegt werden, so sind uniiberdeckte, gefestigte (maca- damisirte, gepflasterte oder asphaltirte), entwasserte und bei Naeht zu beleuclitende Zufahrten von mindestens 3 Meter Breite anzulegen, mittelst welcher man zu allen rtickwartigen Gebauden gelangen kanu. Wagenwendeplatze von mindestens 6 Meter Durchmesser sind an geeigneten Stellen in diese Zufahrtswege einzuschalten. Uebersteigt die Gesammtlange der Hintergebaude eines und desselben Grund- stiickes, auf welchem sicb Betriebsanlagen oder Stallungen befinden, die Lange von 50 Meter, so muss eine zweite Zufahrt von mindestens gleicher Abmessung entweder nach derselben oder nach einer zweiten Strasse angelegt werden. S*. EinMcdniigeii. Einfriedungen von Vorgarten und Vorplatzen diirfen, mn den Luft- und Licht- zutritt nicht zu hemmen, sowohl langs der offentlichen Verkehrsfbichen als auck zwischen den einzelnen Grundstiicken, von der Strasse bis zur Baulinie nur bis auf eine Hohe von hdchstens 0'8 Meter dicbt geschlossen, dariiber aber gitterartig aus Iiolz oder Eisen construirt werden. Liegt der Baugrund hdher als die Strasse, so hat die Baubehorde erster Instanz die Hohe des geschlossenen Tlieiles der Einfriedung zu bestimmen. Die ubrigen Theile der Einfriedung von Grundstiicken diirfen nur bis zu einer Hohe von 2"2 Meter iiber dem hoheren daran anschliessenden Terrain- theile dicht hergestellt werden. Wird eine grossere Hohe gewiinscht, so ist dieselbe durch ein auf jenen dichten Abschluss gesetztes Gitterwerk zu erreichen. Die Tliore der Einfriedungen miissen nach innen aufschlagen. Das Material, aus ivelchem die Einfriedungen herzustellen sind, ist in sanitarer Beziehung gleichgiltig, nur diirfen keine Constructionen verwendet werden, an welchen sich Voriibergehende beschadigen kiinnen, wie Stachelzaune in Menschenhohe etc. Torltaufim iiber der Baulinie. Aus sanitaren Riicksichten miissen alle Vorbauten iiber der Strasse ausgeschlossen bleiben, durch welehe eine Beschadigung der auf dem Trottoir verkehrenden Personen eintreten konnte und sind jene Vorbauten, welche die Erhellung der Innenraume zu schmalern vermiigen, nur soweit zu gestatten, dass eine architektonisch belebte Fajadengestaltung und die fiir die Annehmlichkeit der Bewohner oft erwiinschte Aniage von Balkonen, Erkern etc. nicht unmoglich gemacht wird. Hiernach ist es nicht zu gestatten, dass bei Gebauden ohne Vorgarten feste oder bewegliche Bautheile, als: solche von Vordachern, Plachen, Galerien, Erkern, Ladenschilden, Laternen etc., in geringerer Hiihe als 2'5 Meter von dem Trottoir an gemessen, iiber die in der Baulinie stehende Mauerflucht vorspringen, und dass Fenster- oder Thurverschliisse in geringerer Hohe gegen die Strasse aufschlagen oder gegen die Strasse vorspringende Gitter erhalten. Fur die Zulassigkeit von Portalvorbauten, Vorlegstufen, Freitreppen oder Rampen, sowie von Ziergliederungs-, Sockel- und Schaukasten-Ausladungen sind die je nach der Strassenbreite zu nehmenden Ver- kehrsriicksichten massgebend. Risalite, welche iiber die Baulinie vorspringen, diirfen, auch wenn Verkehrs- »'iicksichten nicht dagegen sprechen, nur dann gestattet werden, wenn die Strasse so breit ist, dass auch bei den Risaliten das zwischen H und B jeiveilig vorgeschriebene Verhaltnis eingehalten bleiben kann. Balkone, Galerien und Erker schmalern den Lichteinfall in die Strasse und jenen durch die unter ihnen befindlichen Fenster, die Erker aber auch jenen durch 54 Nachbarfenster, wenn sie denselben nahegeriickt sind und gleichzeitig weit iiber die Mauerflucht vorspringen. Bei Miethhausern ohne Vorgarten diirfen daher Balkone, Galerien und Erker an der verbauungsfahigen Strassenfronte eines Grundstiickes, in jedem Geschosse nickt mehr als ein Drittel der Lange der ersteren einnehmen (Fig. 68) und nur liber denFenstern derjenigen Geschosse angebrackt iverden, fiir welche sich das Verkaltnis der Hohe von der Sohlbankoberkante bis zu der nacli Obigem zu beriicksichtigenden oberen Begrenzung des Gebaudes zur Strassenbreite wie 1 : 1 stellt. Ausgenommen von dieser Beschriinkung sind die Abstumpfungen von Gebauden bei Strassen- kreuzungen, an welchen, auch wenn sie Fenster enthalten, Balkone oder Erker in allen Geschossen iiber dem Erdgeschosse angebracht werden diirfen. Die Ausladung der Balkone und Erker darf den zeknten Theil der Strassen¬ breite nie iibertreffen, und auf keinen Fali, von dem Mauergrunde bis zur Aussen- flucht des Gelanders oder Parapetes gemessen, mehr als 1'5 Meter betragen. Erker miissen mindestens um das Mass ihrer Ausladung von den benachbarten Fenstern, und um das D/gfache dieses Masses von der Nachbargrenze abstehen. (Fig. 69.) Ausnahmen von diesen Bestimmungen kann die Baubehorde erster Instanz bei Palasten und offentlichen Gebauden gewahren. Die Ausladung von Vordachern bei Hausthoren kann die Baubehorde den ob- waltenden Umstanden geinass bestimmen, deren Eindeckung mit durch Drahtnetze geschiitztem Glase ist besonders bei schmalen Strassen zu verlangen. Bei Gebauden mit Vorgarten konnen unter diesen Keller als Vorrathsraume bis auf Wiederruf der Baubehorde. angelegt werden, wenn fiir deren Liiftung vor- gesorgt wird. Beziiglich der Risalite und Portale, dann der Lange, Ausladung und des Abstandes der Balkone, Galerien oder Erker gelten bei der Anlage von Vor¬ garten dieselben Bestimmungen wie bei Hausern ohne Vorgarten, doch konnen im Anschlusse an das Erdgeschoss auch Anlagen, die ohne constructive Sckivierigkeiten zu beseitigen sind, iiber die Baulinie vorspringen. So diirfen Terrassen, welche das Strassenniveau bis zu 080 Meter iiberhohen, in der ganzen Ausdehnung des Vor- gartens angelegt werden, ferner Rampen, Freitreppen, Lichtgraben, an die Strassen- flucht anschliessende, iiberdeckte, seitlich offene Eingange, Einfahrten, Lauben oder Gartenhauschen, die beiden letzteren miissen aber, in so weit sich nicht die Nachbarn iiber geringere Abstiinde einigen, 3 Meter von der Nachbargrenze entfernt bleiben. Bei Gebauden mit Vorgarten konnen auch offene oder geschlossene Loggien oder Veranden angebracht werden, die durch mekrere Geschosse hindurchgreifen, auf keinen Fali aber um mehr als die halbe Vorgartenbreite und, wenn diese grosser als 6 Meter ist, nicht um mehr als 3 Meter iiber die Baulinie vorspringen, ferner nicht mehr als ein Drittel der verbauungsfahigen Lange des Grundstuckes einnehmen diirfen und mindestens um das Maass ihrer Ausladung von der Nachbargrenze ent¬ fernt bleiben miissen. (Fig. 70.) Im Uebrigen bleibt es dem Bauherrn unbenommen, mit seinem Gebaude beliebig hinter die Baulinie zuriiclczutreten oder bei offener Bauweise sein Gebaude zur Baulinie nicht parallel zu stellen, doch darf in dem letzteren Falle k e i n Theil des- selben iiber die Baulinie vorspringen. Auf die baupolizeilichen Bestimmungen fiir die Herstellung von Vorbauten iiber die Baulinie ist hier nicht naher einzugehen. K. Vorgarten. Die Vorgarten miissen mindestens 3 Meter breit sein, sollen aber, wo thunlicb, die Breite von 5 Meter erhalten und diirfen ohne Genebmigung der Baubehorde 55 erster Instanz keiner Benlitzung - oder Veranderung unterzogen vrerden, vrelche den Zweck eines Gartens beeintrachtigt. Die Besitzer sind verpflichtet, die Wege und Anpflanzungen stets in einem geordneten Zustande zu erhalten. Die Anlage von hohen Anpflanzungen, welche den Licht- und Luftzutritt zu den eigenen und Eachbargebauden wesentlicli beschranken, oder durch welehe der Strassen-Verkebr beeintrachtigt wird, sind nickt gestattet. N. Itarlih ranz-Ausladung und Traule. In wie weit die Dachkranz-Ausladung bei Beurtheilung der Erhellungs-Ver- haltnisse zu beriicksichtigen ist, wurde schon bei Bestimmung der Messung von B und B l erwahnt. Zum Schutze sowohl vor Belastigung als aucb vor Beschadigung durcb von den Dachern abfliessendes Wasser und abfallende Schneemassen oder Dach- eindeckungstheile sind alle Dacbtraufen, welche nicht mindestens 2 Metbr von offent- lichen Verkehrsflachen oder vou Verkehrswegen im Innern eines Grundsttickes entfernt sind, mit wasserdichten, geniigend weiten und mit entsprechendem Gefalle gelegten Rinnen*) zu versehen, zu welcben bei Dachflachen, die das Neigungsverhiiltniss 1 : 5 iibersteigen, auch Schneerechen oder andere das Abgleiten des Schnees verhindernde Anlagen hinzukommen. Das Gleiche gilt fiir feste Vorditcher, Balkone, Erker oder Vorbauten anderer Art. Auch an Cordongesimsen, welche mehr als 30 Centimeter uber die Bau- flucht ausladen, sind langs der offentlichen Verkehrsflachen Rinnen anzubringen. Werden die Dachrinnen liber dem Dachsaume angebracht, so darf die Breite des letzteren, wenn er nach aussen abfiillt, um das Ansammeln grosserer Schnee- massen vor der Rinne zu verhindern, von dieser bis zum untersten Rande der Rinne, am tiefsten Punkte derselben gemessen, nicht liber 30 Centimeter breit sein. An alle Rinnen sind Abflussrohren genligenden Querschnittes anzuschliessen, welche am besten an den Aussenwanden der betreffenden Gebaudetheile freiliegend herabgefiihrt werden. Wenn die Aborte an eine Schwemmcanalisation anzuschliessen sind, konnen die Abflussrinnen des Dachwassers wohl auch in die Abortschlauche niunden, jedoch nur unter der ausdriicklichen Bedingung, dass die Einmiindung durch einen Syphon mit 5 Centimeter Wasserschlusshohe erfolgt, und dass die Abort¬ schlauche liber dieser Einmiindung mindestens 0'6 Meter liber die Dachflache empor- steigen. Bei Vernachlassigung dieser Massregel wird der Dachraum zum Reservoir von Canalluft, die von hier nicht selten durch die Stiegenhauser auch nach den unteren Geschossen gelangt. Die Einschaltung des Syphons birgt aber die Gefahr in sich, dass dieser im Winter einfriert, den Abfluss des Wassers von den friiher thauenden, auf den Dachflachen liegenden Schneemassen hindert und zu einer Durchnassung der Decken des obersten Geschosses fiihrt, wie es in Wien, trotz der fehlenden Syphons, nur zu oft geschieht, wenn die liber die Decken weggefiihrten mit Brettern zugedeckten ldinnen, um die sich meistens niemand kiimmert, mit Schmutz verlegt sind oder un- dicht werden. Das durch aussere Abflussrohren abfliessende Wasser soli, wenn Entwiisserungs- °anale vorhanden sind, durch Rohrcaniile bis zu diesen geleitet werden. Muss das Niederschlagswasser oberirdisch abfliessen, so sind in die lrottoirs liberdeckte Rinnen einzuschalten, welche das Wasser der Dachrinnen bis zur Strassenrinne leiten, und nur, wenn diese hiezu nicht tief genug liegen, diirfen flache Mulden im Trottoir ge- Dildet werden. *) Mit Kticksicht auf die Instandhaltung empfiehlt es sich, Dachrinnen bei allen Gebiiuden a Dzubringen. 56 T. Gebaudebanliett. Audi jene Theile v on Gebžiuden, welche nicht an Strassen anschliessen und deren Keller- oder Fundamentmauern daher nicht durch gepflasterte Trottoirs vor dem Eindringen des Niederschlagswassers besser geschtitzt sind, sollen mit mindestens 0'5 Meter breiten Banketten versehen werden, die einen Fali nach aussen erhalten. Durch die Trottoirs oder Bankette wird die sanitar ausserst wichtige Troclcenhaltung der Gebaude, gleichzeitig aber auch der klaglose constructive Bestand derselben wesentlich gefordert. U. Farl»e der Aussenwande der Gebiinde. Die Farbe des Materiales oder Anstriches der Aussenwande von Gebauden, mdgen diese an Strassen, Hofen oder Garten stehen, darf besonders an den Siid-, Ost- und Weštseiten keine grelle, das Auge blendende sein. Die Entscheidung hier- iiber steht der Baubehorde erster Instanz zu. III. Absclmitt. Baucoiistructšonen der Wohngebaude. Beziiglich der Bauconstructionen wurden schon in den vorherigen Abschnitten, insoweit es des Zusammenhanges wegen nothig war, einige Andeutungen gegeben, ausser- dem bandelt es sieh far Wohngebaude in sanitar er Beziehung hauptsachlich darum, die fiir den dauernden Aufentkalt von Menschen bestimmten Raumen (also die Raume der ersten Gruppe, II. Abschnitt A. 1) und die Badezimmer vor den Einflussen der Schwankungen der Aussentemperatur moglichst zu schiitzen, den Niederschlag von Wasser an den Innemvanden von Aussenmauern bei niederer Aussentemperatur zu ver- hindern, und namentlich bei Miethhausern, so weit als esjeweilig erreichbar ist, einen dichten Absfihluss der neben und liber einander liegenden Wohnungen zu erzielen. Im Uebrigen ist die Bestimmung der Art und Starke der Constructionen eine rein tecli- nische, durch bau- und feuerpolizeiliche Rticksichten beeinflusste Angelegenheit, die sicli einer Erorterung an dieser Stelle entzieht. aJ Construction s-Material der Wiinde. Was den seitlichen Raumumschluss von Raumen der ersten Gruppe nach aussen betrifft, muss in der Bauordnung, die vor Allem das Gesundheitswohl der minder bemittelten Bevolkerung zu schiitzen hat, darauf Gewicht gelegt werden, dass das Constructionsmaterial nicht nur fest, sondern auch poros zu sein hat, dass es die Feuchtigkeit nicht zuriickhalte, dass die daraus construirten Wande die Raume hinreichend vor rascher Abkiihlung im Winter und bedeutender Erwarmung im Sommer schiitzen, dass die Wande in ihrer ganzen Ausdehnung mog¬ li chst gleichartige Massen bilden, und wo dies nach dem Wesen der Construction nicht zu erreichen ist, wenigstens an ihren Innenflachen eben und leicht zu reinigen, beziehungsweise in ihrem Ueberzuge leicht zu erneuern sind. Wo poroses Material zur Construction der Mauern nicht venvendet werden kann, muss unbedingt fur die Liiftung der Raume durch besondere Vorkehrungen gesorgt werden. 57 Das in hygienischer Beziehung beste Material fur Aussenvvande einfacher Wobn- raume sind gut gebrannte Backsteine — welchen andere porose, kunstliche Steine geniigender Festigkeit (porose Schlackensteine, Kalksandziegel, Schwemmsteine etc.) gleichwerthig gebalten werden konnen — in Verbindung mit einem inneren Kalk- oder Cementkalk-Mortelverputz. Aussenvvande aus Beton oder Stampfmasse (Kalksand-Pise) mit guteni Binde- mittel konnen ohne besondere Liiftungseinrichtungen angewendet werden, wenn sie nicht mit geglattetem Portlandcement-Mortelverputz iiberzogen vverden; ebenso solche aus Luftziegeln oder Lehmstampfvverk. Aussenvvande aus dichten natiirliehen Steinen sind zur Verminderung der Abkiiblung an der Innenseite wenn moglich mit einer scblecht vvarmeleitenden Ver- blendung zu versehen. Aussenvvande aus Metali oder mit einem Gerippe aus diesem Materiale sind fur die in Rede stehenden Raume nur zulassig, wenn die Metallconstruction an der Aussenseite durch scblechte Warmeleiter licbter Farbe gegen rascbe Abklihlung und Einvvirkung der Sonnenstrahlen gescbiitzt und an den Innenseiten durch Verputz oder in anderer Weise der Beruhrung entzogen vverden. Wird in die Aussenvvande eine durcblaufende Metallsebicbte eingeschaltet, so miissen die damit umschlossenen Raume mit Liiftungseinricbtungen versehen werden, vvelche die Moglicbkeit eines stiindlich zvveimaligen Luftwecbsel sicbern. b) Starke der Aussenvvande. Aus Backstein, Stein, Beton oder Stampf¬ masse hergestellte Aussenvvande miissen, erstere mindestens eineinhalb Steinlangen, die letzteren mindestens 50 Centimeter stark gebalten vverden, wenn nicht construc- tive Riicksichten eine grossere Starke verlangen. Namentlich bei den der Wetter- und Nordseite zugevvendeten ganz aus Back¬ stein oder Stein hergestellten Wanden ist es r&thlich, sie mit mindestens fiinf bis sieben Centimeter breiten Hohlraumen zu versehen, um welche die Mauerdicke zu vergrossern ist. Die Bindesteine, vvelche in diesem Falle die inneren Theile der Mauer mit den ausseren verbinden, vverden an der Wetterseite der Gebaude in Theer zu tauchen sein, um das Eindringen der Feuchtigkeit in die ersteren zu verhuten. Zur Forderung der Austrocknung dieser Mauern ist es rathlich, in den einzelnen Mauertheilen eines jeden. Geschosses in der Hohe liber dem Fussboden und unter dem vollgemauerten Theile, an vvelchen die Dečke anschliesst, an der Aussenseite kleine Oeffnungen auszusparen und diese erst bei dem Auftragen des Verputzes oder hei der Herstellung der Verbramung zu schliessen. Wenn aus constructiven Grunden fur Aussenmauern die Starke von einer Stein- liinge, beziehungsvveise von 30 Centimeter genligt, sind alle oben genannten Mauern solcher Starke an ihrer Innenseite durch Einschaltung von einer sechs bis sieben Centimeter breiten Luftschichte, die durch Drahtputzvvande, durch einen Verputz auf Latten oder durch Gipsdiclen auf einem Holzrahmenvverk gebildet vverden kann, gegen die Einvvirkung der Atmosphare auf die Innenraume zu verstarken. Durch eine innere Verkleidung der Wande mit Spreutafeln, Korksteinplatten oder diesen gleich- vvertl lig c n, zaldreiche Hohlraume enthaltenden Materialien kann derselbe Zvveck erreicht vverden. Ein solcher Schutz gegen Abklihlung, Hitze und Niisse ist auch bei allen nur eine Steinlange starken Feuermauern anzubringen, wenn dieselben voraus- sichtlich fur langere Zeit als aussere Abschlussvvande von Innenraumen der oben ge¬ nannten Kategorien zu dienen haben. Einen Ersatz fur die innere Verstarkung kann auch die aussere Verkleidung der Wande mit Schindeln (insovveit solche in feuer- polizeilicher Beziehung zulassig sind), Schiefer, Dachziegel etc., namentlich fur den Fali gevvahren als die Feuermauern nur vorubergehend den ausseren Abschluss jener aume zu bilden haben. 58 Bei den Parapetmauerchen der Fenster sind im Allgemeinen die fur Aussen- wande vorgeschriebenen Minimal-Anfordenmgen einzuhalten, n ur fur den Fali, als Heizkorper in die Fensterparapete gestellt werden, kann eine Ausnakme eintreten, da dann die Parapetconstruction der Gestaltung der Heizkorper anzupassen ist. Wenn in feuerpolizeilicker Beziehung gegen die Anwendung von ausgemauerten Fachwerkswanden kein Anstand vorliegt, so miissen dieselben, mogen sie aus Holz- oder Eisenfachwerk bestehen, falls sie als Aussenvsande von Raumen obiger Kategorien zu dienen haben, unbedingt durch hinter der Ausmauerung der Fache eingeschaltete, fiinf bis sieben Centimeter breite Luftschichten besser warmehaltend gemacht werden. DieseLuftscbichten konnen durch eine einen halben Stein starkeHintermauerung oder auch durch hochkantig gestellte, mit der Fachausmauerung durch getheerte Flachbinder in Verband gesetzte Ziegeln gebildet werden, es konnen aber hier auch alle beztiglich der schwachen gemauerten Aussenwande erwahnten Constructionen Verwerthung tinden. Bei den der Wetter- und Nordseite zugewendeten derartigen Wanden wird ausserdem die Anordnung einer ausseren Verkleidung mit Schindeln etc. zu empfehlen sein. Die ausseren Abschlusswande von zu Wohnzwecken dienenden Dachraumen sind den Fachwerkswanden gleich zu halten. Werden Fachwerkswande nicht ausgemauert, so kann auch durch innen und aussen angebrachte, an der Aussenseite gegen die Einfltisse der Witterung geschiitzte, an der Innenseite verputzte, hinreichend starke Gipsdielen oder Spreutafeln, oder durch diesen gleichwerthige Materialien ein genugender Abschluss nach aussen erreicht werden. Werden Fachwerkswande beiderseits mit Brettern verschalt, so sind letztere zum Schutze gegen Abkuhlung moglichst zu dichten, wenn thunlich, ist die aussere Bretterlage an ihrer Innenseite mit Dachpappe oder Asbestplatten, und die innere Bretterlage mit Rohrverputz zu iiherziehen, allenfalls kann auch der Hohlraum mit schlechtwarmeleitenden aber nicht leicht verbrennlichem Materiale ausgefiillt werden, wozu Kieselguhr oder Diatomeenerde, dann mit Kalk getrankte Torfstreu, Holzwolle oder Hobelspane verwendbar sind. Blockwande sind mit Moos zu dichten oder zu calfatern, innen mit Holz zu vertafeln und eventuell aussen mit Schindeln zu bekleiden. Aussenwande aus Metali oder aus Kalk- oder Cementputz-Drahtgeflechten etc., sind ebenfalls durch dahinter angebrachte Hohlraume in der oben beschriebenen Weise besser warmehaltend zu maclien. c) Innenwande Aus Mauerwerk hergestellte Innenwande, welche Raume obiger Kategorien gegen solche abschliessen, welche keine Heizvorrichtungen erbalten oder welcbe Wohnungen von einander abscbeiden, miissen mindestens eine Steinliinge (hier sind Mauer- oder Gewolbeziegel zulassig) stark gehalten oder bei geringerer Starke durch eine Gipsdielen-, Spreutafel- oder Korksteinplatten-Lage besser warmehaltend gemacht werden. Zu solchen Zwecken dienende Eacliwerkwande sind, wenn aus¬ gemauert, einerseits, oder falls sie unausgemauert bleiben, beiderseits mit den er- wahnten Materialien zu bekleiden. Wande, welche Raume obiger Kategorien von Aborten trennen, konnen, wenn die letzteren mit Wasserclosets versehen sind, einen halben Stein stark oder aus mit Kalk- oder Cementkalk-Mortel iiberzogenen Drahtgeflechten bergestellt sein, doch wird sich in beiden Fallen die Anbringung eines geglatteten Portlandcement-Mortel- verputzes an der Abortseite empfehlen. Werden die Aborte ohne Wasser-Closets an Senkgruben oderTonnen angeschlossen, so miissen die Wande, welche sie von den ervrahnten Raumen trennen, mindestens eine Steinlange stark in Cementkalk-Mortel ausgefiibrt oder aus doppelten, verputzten Drahtgeflecbt-, Gipsdielen-, Spreutafel-, oder anderen gleichvrertbigen Wanden her- 59 gestellt iver den, wobei der Hohlraum durch iiber den Boden nnd unter der Dečke angebrachte Oeffnungen mit der Aussenluft in Verbindung zu setzen ist. d) Innerer Wandiiberzug. Alle Innenwande der in Rede stehenden Raume mtissen, falls sie nicht einen Ueberzug aus besserem Materiale erhalten, eben verrieben nnd mit Kalk dem etwas giftfreie Farbe zur Brecbnng des grellen Weiss beizumengen ist, getiincht werden. Werden Holzvertafelungen angewendet, so ist hinter diesen an der Innenseite von gemauerten Aussenwanden jedenfalls auch ein grober Verputz anzubringen. Zur Malerei und bei Tapeten diirfen nur giftfreie Farben ver- wendet werden. e) Cotirung der Mauern in den Planen. Da es in vielen Fallen nothivendig ist, scbon aus den Planen die wahren Masse der Raume entnehmen zu konnen, was bei abgerundeter Cotirung der Mauerstarke nicht moglich ist, so muss verlangt \verden, die ohnedies auch technisch unrichtige abgerundete Cotirung der Mauern zu beseitigen nnd in den Planen eine Cotirung vorzuschreiben, welche jener Mauerstarke entspricht, die sich nach der Ausfiihrung der Construction ergibt. Die heutige Cotirung ist in keiner Beziehung richtig, indem alle Ziegelmauern je um einen Centimeter starker angegeben werden, als sie sich nach dem vorgescbriebenen Ziegelmasse ohne Verputz ergeben, dagegen aber um drei Centimeter zu schwach erscheinen, wenn man den beiderseits zwei Centimeter starken Verputz in Rechnung zieht, wahrend bei Bruchsteinmauern die Starke in der Ausfiihrung mit Verputz durchgehends um vier Centimeter grosser wird, als es die Cotirung angibt. Der Vortheil den die abgerundete Cotirung gewahrt, ist nur ein scheinbarer, insoferne als an der Stelle der Einheiten der Mauercoten nur die Ziffern 0 oder 5 erscheinen, wodurch die Rechnung ganz unwesentlich vereinfacht wird, dafiir nimmt nian aber den beachtenswerthen Nachtheil in den Kauf, dass alle Masse der Mauern und Innenraume in den Planen, mit jenen der Ausfiihrung nicht tibereinstimmen, dass sowohl die Cubaturen der Innenraume, wie jene des Mauerwerks nach den Plancoten unrichtig sind, und dass bei Ausfiihrung der Gebaude im Backstein-Rohbau dies aus den Grundrissen gar nicht entnommen werden kann. Im heutigen Bauwesen muss bei allen anderen Constructionen vielfach mit Massen gearbeitet werden, die nicht abrundbar, bei denen aber auch Millimeter zu berucksichtigen sind, und es gehort zu den grossten Vortheilen des Metermasses, dass dies ohne jede Complication der Rechnung moglich ist; es liegt also nicht der geringste G run d vor, bei den einfachsten aller Constructionen, jenen des geraden Mauerwerkes, eine Cotirungsvveise mitzuschleppen, welche die Plane unrichtig macht und bei den Abrechnungen der Gebaude vielfach zu Streitigkeiten zwischen dem Bauherrn und Bauunternehmer fiihrt. So lange das Fussmass in Uebung stand, und daher die Bau- rechnungen zur Vereinfachung im Riemenmasse durchgefuhrt wurden, hatte die Abrundung der Mauermasse noch einen Sinn, der heute seine Bedeutung verloren hat. Bei Fixirung der Mauerstarke in den Bauordnun gen, ware also bei Mauern aus Stein die Dicke ohne Verputz in Centimetern, bei solchen aus Ziegeln, die Dicke in Steinlangen zum Ausdruck zu bringen und vorzuschreiben, dass in den Pliinen alle Mauern mit Riicksicht auf die wirkliche Ausfiihrung ohne, mit ein- oder beiderseitigem Verputze, von je zwei Centimeter Starke, cotirt werden. Bei statischen Perech nungen darf dann nur die Mauerstarke ohne Verputz nach den ivahren Dimen- sionen berile k sich tigt werden. Nur auf diese Weise wird es auch den Sanitfttsorganen ^bglich werden, nach direeter Ablesung der Coten aus den Planen die Richtigkeit der angetragenen Masse zu beurtheilen und die I lachen- und Raummasse aller jener Paurne zu berechnen, bei "vvelchen eine Priifung in dieser Richtung nothig erscheint. f) Decken-Constructionen. Im Allgemeinen ist es in sanitarer Beziehung z u empfehlen, die Decken von Wohnraumen eben und solehe, welche tibereinander 60 liegende Wohnraume trennen, so undurchliissig als moglich herzustellen. Flachwol- bungen oder Gewolbekappen mit geringer Pfeilhohe zwischen Traversen und mit verputzter Leibung oder ebensolche Kappen aus Drahtgeflecht mit Cementputz oder aus Beton verdienen besonders in Miethhausern den Vorzug. Wellenblechdecken auf Traversen miissen an ihrer Leibung eine Stuccatorung erhalten. Werden die Decken in Miethhausern aus Holzconstructionen gebildet, so muss diese an der Leibung stuccatort und von dem daruber liegenden Fussboden durch eine liber den Tramen mindestens fiinf Centimeter starke Beschtittung getrennt ■vverden; nur in Familienhausern ist es zu gestatten, dass an die Deckentrame der Fussboden des oberen und die Stuccaturschalung des unteren Geschosses anschliessen, doch muss auch in diescm Falle eine mindestens fiinf Centimeter starke Beschuttung liber einer in Huthe der Trame eingeschobenen, oder auf an die Trame seitlich ge- nagelte Leisten ruhenden Verschalung, sowie ein Stuccatorverputz angebracht werden. Die Anwendung von Gipsdielen, Cementdielen etc. an Stelle der Verschalungen sei es zwischen oder auf den Tramen oder Traversen, unterliegt keinem Anstande, wenn die geniigende Tragfahigkeit nachgewiesen wird. Deckenvertafelungen diirfen in Miethhausern nur unter einer verputzten Dečke angebracht werden, wiihrend in Familienhausern die Tiifelung an die Stelle der Stuccatorung treten kann, wenn die Beschuttung des Oberbodens durch eine Isolir- schichte aus Asphaltpappe oder Asbest etc. von der Deckenschalung abgetrennt wird. Wenn die Dečke von Wohnraumen mit der Dachconstruction verbunden wird, muss die Construction, falls sie aus Holz bestebt, durch Einlage von Dachpappe liber die jedenfalls doppelte Deckenverschalung, welcbc eine Luftschichte einzuschliessen bat oder durch eine besondere Einschubdecke mit Lehmtiberlage schlecht warme- leitend gemacht werden. Bei Anwendung der Holzcementeindeckung iiher Gewolben kann erstere auf eine Betonlage gebreitet werden, welche unmittelbar auf der Gewolbeabgleichung oder auf der Beschuttung der Gewolbe ruht. g) ETissboden-Constr uction. Zu allen Boden aus weichem Holze ist moglichst trockenes Material zu vervvenden, dieselben sind mit dichten Fugen derart zu legen, dass ein nachtragliches Dichten der Fugen durch Zusammenschieben der geschwundenen Bretter moglich wird. Die Sesselleisten dieser Boden sind nicht auf diese zu nageln, sondern an eingemauerte Holzklotzchen zu befestigen, wodurch dem Entstehen einer Schmutz aufnehmenden Fuge lilngs der Wande vorgebeugt wird. In Raumen fLir dichte Bewohnung ist es zu empfehlen, zur Reinhaltung der Beschuttung die moglichst breiten Holztafeln der Fussboden an ihrer unteren Seite mit Theer zu bestreichen (der aus Gasfabriken entnommene Tlieer wird bei 40” C. diinnfliissig und ist dann zu jenem Anstriche geeignet), die Fugen mit Theer auszu- giessen und wenn ein nachtragliches Ausspanen unvermeidlich wird, dieses mit in Theer getauchten Leisten zu bewirken. Beziiglich sonstiger Fussbodenconstructionen ist in sanitarer Beziehung zu be- merken, dass unter Voraussetzung ihrer technisch richtigen Ilerstellung in Mieth¬ hausern jene am besten sind, welche dem Durchdringen von Luft aus unteren Ge- schossen und dem Eindringen von Schmutz und Feuchtigkeit von oben den grossten Widerstand entgegensetzen. Zur Beschuttung unter Fussboden darf nur trockenes, nicht hygroskopisches, von organischen Stoffen freies Material verwendet werden. Schutt von alten Gebaudeu, mag er gerostet sein oder nicht, sowie Materialien, welche faulnissfahig oder hygro- skopisch sind, als: solche, die Humus, Sclnvefel- oder Phosphorverbindungen (Schlacke, Schlackenwolle), Steinsalz, Kali (Asche), Magnesium oder Eisenocker enthalten und sich unter der Einwirkung von Feuchtigkeit zersetzen, bleiben somit ebenso aus- geschlossen, wie leicht entziindlicke Gegenstiinde, als Siigespane, Hobelspiine etc. 61 Das Rosten des Bauschuttes gewahrt weder in Bezug auf den Hitzegrad, der zu erreichen ist, noch beziiglich der Gleichmassigkeit der Einwirkung der Hitze auf alle Theile des Sekuttes eine Sicherheit daftir, dass alle etwa vorkandenen Infections- und Ungeziefer-Keime vernichtet werden. Am meisten zu empfeklen ist reiner, eventuell gewaschener und getrockneter Kiessand oder ein mit Sand gemengter reiner Ziegellekm, dann, wenn es die zurVer- fiigung stehenden Mittel gestatten, Kieselgukr oder Diatomeenerde. IV. Abschnitt. Feuerungs-, Heizungs-, Liiftungs-, und Dampfkessel- Anlagen in Wohngebauden. a) Feuerungsanlagen und "Rauchschlote. Die bei Feuerungsanlagen in "VVohngebauden zu beriicksichtigenden Verhaltnisse, als: der Querschnitt, der Zug, die Hdhe und die Construction von engen, sckliefbaren und grossen Rauchschloten, ilire Anlage in der Nahe oder bei der Durchstossung von Holzconstructionen, ihre Verbindung mit den Feuerungsanlagen, die Anbringung von Putz- oder Einsteigthiirchen, der Scbutz von Holzboden in der Nahe von Feuerungen und die Anlage grosser und kleiner Dampfkessel werden in fast allen, aucb in sanitarer Beziehung wichtigen Ricbtungen, in den meisten Bauordnungen so ein- gehend erortert, dass es hier genugend erscheint, nur solche Punkte zu beriihren, beziiglich deren in maneken Bauordnungen ■ zu berichtigende Anschauungen zum Ausdrucke kommen, und solche, welche noch nicht geniigende Berucksichtigung fanden. Alle Feuerungen, mogen sie zu was immer fur hausliclie oder Be- triebszwecke dienen, sind derart einzurichten, dass die Ausniitzung des Brennmateriales eine moglichst vollstandige ist, und dass der Abzug unverbrannter Rauchtheile und von Russ thunlichst verhindert werde. Es liegt dies ebenso sehr im Interesse des Einzelnen, als in j enem der bewohnten Orte, welche hiedurch von der Rauchplage weniger zu leiden haben. Bei grossen Feuerungen, wie solehen von Biickereien, Zuckerbackereien, Por- zellanbrennereien etc., sind rauchverzehrende oder den Russ ansammelnde Vorrich- tungen anzubringen und die Schlote, falls nicht fur grosse Kesselanlagen eine grossere Hohe gefordert wird, mindestens so hoch zu fiihren, dass sie alle in einem Umkreise von 50 Meter Halbmesser gelegenen Gebaude in ihrem Dachfirste um 3’0 Meter iiber- ragen. Diese Schlote sind aber auch derart anzulegen, dass sie, falls trotz jener Vor- kehrungen eine erhebliche Belastigung der Nachbarschaft durch den von denselben abziehenden Rauch und Russ entstehen solite, eine vreitere Erhohung durch gemauerte oder eiserne Aufsatze erhalten konnen. Falls trotzdem die Rauchbelastigung nicht zu beheben ist, kann von Seite der Eaubehorde die Verwendung eines die Rauchbildung hintanhaltenden Brennmateriales ■vorgeschrieben werden. Das Mauerwerk grosserer Feuerungen muss von dem Mauerwerk der Gebaude durch mindestens 15 Centimeter breite Hohlraume getrennt werden, die aber nach aussen oinen halben Stein stark abgemauert werden konnen. 62 Rauchschlote grosser Feuerungen, welclie aucli im Sommer zu functioniren haben, miissen gegen Raume der ersten Gruppe, um diese nicht in schiidlicher Weise zu erwarmen, durch mindestens eine Steinlange starke Wandungen oder, wenn thun- licb, durch doppelte Wiinde mit eingeschalteten Luftschichten abgetreunt werden. Das Gleiche gilt fiir in Wohngebauden eingeschaltete Dampfschlote unter allen Umstanden. Zur Bildung der dem betreffenden Raume zugewendeten zweiten Wand konnen Gipsdielen oder andere diesen gleichwerthige Materialien Anwendung finden. Mit Rticksicht auf die intensivere Erhitzung dieser Schlote ist auch aus bau- und feuerpolizeilichen Grunden, um ein Platzen der Schlotwandungen zu verbiiten, eine grossere Starke als jene von einer halben Steinelange erforderlich, wenngleich dies aus Stabilitatsriicksichten nicht bedingt ware; ebenso empfiehlt sich ein besserer Abschluss derselben von benachbarten Decken- und Dachconstructionstheilen aus Holz, als ihn die heutigen Bauordnungen vorschreiben. In allen Riiumen der ersten Gruppe und in den Badezimmern miissen die erforderlichen Feuerungen (Oefen, Iierde etc.) an Rauchschlote angeschlossen werden, deren Querschnitt der Grosse der betreffenden Feuerungsanlage entspricht. Feuerungen, welche in verschiedenen Geschossen liegen, diirfen nicht in ein und denselben Schlot miinden, dagegen konnen die Rauchrohren von in einem und demselben Geschosse gelegenen Oefen oder Herden gevrehnlicher Wohnungen bis zur Zahl von vier in einen Schlot geniigenden Querschnittes derart zusammengezogen werden, dass im Allgemeinen nur kurze Rauchrohrleitungen in den einzelnen Raumen erforderlich sind. N ur ausnahmsweise und nur auf kurze Strecken diirfen im Innern der Raume Rauchrohrleitungen gezogen werden, dieselben sind sicher zu unterstiitzen, aus feuer- sicheren Materialien als: glasirten Thonrohren, 5 Centimeter starken Cementkalkputz- Drahtgefiechten, Mauerwerk, Eisenrohren oder anderen gleichwerthigen Constructionen moglichst dicht herzustellen und an jeder Wendestelle mit diclit verschliessbaren Reinigungsoffnungen zu versehen. Durch Raume fremder Wohnungen diirfen solche Rohrleitungen nie gezogen werden. Weder Rauch-, noch Dunst- oder Dampfrohren diirfen durch Umfassungswiinde seitlich, sei es gegen die Strasse oder gegen Hofraume ausmiinden, ihre iiber dem Dache befindlichen Miindungen miissen mindestens 1 Meter hoch iiber den Sturz benachbarter Fenster des eigenen Hauses oder der Nachbargrundstiicke emporragen. Durch Rauchschlote diirfen Wasser-, Dampf- oder Gasrohrleitungen, sowie Glocken- ziige, Telegraphen- oder elektrische Leitungen nicht gezogen rverden; diese Leitungen sind im Gegentheile von Rauchschloten moglichst fern zu halten. Das Einschlagen von Diibeln oder grossen Nžigeln in schwache Rauchschlotvvandungen ist verboten. Die ober en Putzthiirchen von Rauchschloten konnen sowohl in den Dach- raumen, als auch iiber den Dachflachen angebracht, miissen aber im letzteren Falle durch Lauftreppen zuganglich gemacht Averden, welche bei steilen Diichern mit Ge- landern zu versehen sind. Die letztere Lage der Putzthiirchen ist besonders bei flachen Dachern vortheilhaft, vermindert aber auch im Allgemeinen die Feuersgefahr bei unvorsichtigem Gebahren der Rauchfangkehrer. Vortheilhaft ist es in diesem Falle, die Putzthiirchen, wenn thunlich, windabseits zu legen. Die unteren Putzthiirchen der Rauchschlote sind, wenn Kellerraume an- gelegt werden und es die sonstige constructive und raumliche Gestaltung des Gebaudes gestattet, in jenen anzubringen. Wo dies unthunlich ist, werden diese Putzthiirchen -vvomoglich in untergeordnete Raume zu legen sein. Bei in Wohnungen liegenden Putzthiirchen sind hinter denselben in die Schlote aushebbare durch Schieber schliess- bare Blechkiisten zur Ansammlung und Entfernung des Russes einzusetzen. 63 Rauchsclilote, welche wegen vorschriftswidriger Anlage von der Baubeborde ausser Gebrauch gesetzt werden, mussen oben und unten, sowie bei allen Putz- thlircben abgemauert werden. Bei Anwendung von Gasfeuerungen muss fiir den Abzug det- Verbrennungs- gase vorgesorgt werden. Die hier nothigen kleineren Abzugsriihren, bei welchen auf je 100 Liter zu verbrennenden Gases 15 Quadratcentimeter Rohrquei - schnitt zu i’echnen sind, konnen sowohl in Rauch-, als auch in Liiftungsschlote geleitet, mussen aber in denselben an ihrer Einmiindung mit nacb oben gewendeten Kniestucken versehen werden. Verschluss-Klappen oder Schuber diirfen in die Rauchziige von Feuerungen, welche fiir die directe Heizung von Raumen dienen, die fiir den dauernden Aufenthalt von Menseben bestimmt sind, niclit eingescbaltet werden; wo solche Klappen nocb vor- kommen, sind dieselben sofort zu entfernen. Aucb durchlocherte Verschlussvorricbtungen sind nicht gestattet. Die Regelung des Zuges dieser Feuerungen bat lediglich durcb entsprechende Vorrichtungen an den Heiz- und Aschenfallthiirchen zu erfolgen. Es gilt dies ausnahmslos, mag was immer fiir ein Brennmaterial angewendet werden. Die das Brennmaterial aufnehmenden Theile von Fiillbfen diirfen nicht mit losen Deckeln versehen werden. Vor allen Oefen in Raumen, deren Fussboden mit Holz oder anderen brenn- baren Stoffen belegt werden, sind Metallplatten geniigender Grosse und mit auf- gebogenen Randern unverschieblich anzubringen. Bei Betrieben mit offenem Feuer sind liber den Berden feuerfeste Mantel anzubringen. In Raumen, wo leicht entziindliche Stoffe verarbeitet werden, oder solche, bei deren Verarbeitung leicht entziindlicher Staub entsteht, Holzbearbeitungs- verkstiitten mit Sage- und Hobelbetrieb, Spinnereien, Wattefabriken etc. diirfen weder zrn- Heizung noch zum Trocknen, Oefen oder Rauchrohren aus Metali, aber aucb nicht die Rohren von Hochdruck-, Dampf- oder Wasserheizungen angewendet ver den. Die Oefen dieser Raume sind aus Stein oder Kacheln berzustellen und so ein- zurichten, dass sie nur von aussen entweder direct oder durch ein feuersicher herge- stelltes Vorgelege von mindestens 1'5 Meter Hdhe und 0’6 Meter Breite geheizt verden konnen. Die Luftheizung kann bei diesen Raumen zur Anwendung gelangen, doch diirfen sich in der Nahe der Einstrdmungsoffnungen keine leicht brennbaren Gegenstiinde befinden und sind diese Oeffnungen mit feinmaschigen Drahtnetzen zu versehen. Putzthiirchen von Rauchschloten oder Feuerungsanlagen diirfen in solchen Raumen nicht angebracht werden. b) Liiftungsanlagen. Es ist zu empfelilen, alle Raume der ersten Gruppe (II. Abschnitt: A. 1) mit Ltiftungseinrichtungen zu versehen, welche mit der Heizung verbunden werden, vor- zuschreiben sind dieselben aber nur dort, wo nach dem besonderen Zwecke der Raume oder nach ihrer Lage und Construction Liiftungseinrichtungen als unentbehrlich be- zeichnet wcrden mussen. Die diesbeziiglichen Bestimmungen wurden schon in den Riiheren Abschnitten zum Ausdrucke gebracbt, (II Abschnitt: A 3 u. 4, D. a 10 u. c, G, H, I u. M. III. Abschnitt a) hier bleibt nur noch zu ervvahnen, dass auch alle Raume der ersten Gruppe, deren Oefen von aussen zu bedienen sind, oder welche an Centralheizungen angeschlossen werden solien, mit besonderen Liittungsanlagen versehen verden mussen, die den Zweck haben, reine Aussenluft den Heizkorpern zuzufiihren u nd die verdorbene Luft auch im Winter ohne Belastigung durch Zug zum Ab- zuge gelangen zu lassen. 64 In baulicher Beziebung haben fiir Ltiftungsanlagen die folgenden Bestimmungen zu gelten. 1. Locale Liiftungs-Anlagen. Wenn jeder einzelne Raum fiir sich mit Liift- ungseinrichtungen zu versehen ist, und wenn, wie es in der Regel in gewohnlichen Wolm- raumen geniigt, ein stiindlich einmaligerLuftwechselfur jenenZeitpunkt angenommenwird, in welchem beigeschlossenen Fenstern nur mehr eine geringe Heizung nOthig ist, um die Innentemperatur auf geniigender Hohe zu erbalten, ist der Querschnitt der Luftabzugs- 10 J cubm schlote nach der Form el xqucm —— — - Z u berecbnen. Auf keinen Fali darf aber V M m ein Abzugsschlot einen Querschnitt erbalten, welcher weniger als 225 Quadratcenti- meter misst. In dieser Formel bezeichnen J den Inbalt des zu ventilirenden Raumes in Cubik- metern, H die Schlothohe, gemessen yohi Fussboden des zu ventilirenden Raumes bis zur oberen Miindung des Liiftungsscblotes in Metern und x den Querschnitt des Schlotes in Quadratcentimetern.*) *) Die obige Formel ergibt sich aus den folgenden weiteren Annahmen und Berechnungen: Luftwechsel pro Secunde M = - 3600 Innentemperatur T — 15° C Aussentemperatur t — 5" C. Beschleunigung der Schvrere g — 9 ’ 84 . Geschwindigkeit v = 0 5 j/ = rund 0'3 J /~S 10.000 •/'§$> 10.000 Ouerschnitt des Abzugsschlotes x Ouadratcentimer = _ _ = - -=^- 3600 . 0-3 \^H 1080 V~H oder rund und nur unwesentlich grosser: 10 J oubm x Ouadratcentimeter = - —~— Vlifa. Hiernach ergeben sich, unter beispielsweiser Annahme der Werthe von H und I, die in der folgenden Tafel angefiihrten Querschnitte fiir die Luftabzugsschlote: 65 Die Canale, dureh welche die frische Luft den Heizkorpern zugefiilirt werden soli, konnen einen Querschnitt erhalten, welcher zwei Dritttkeilen des Querschnittes vom zugehorigen Abzugsschlote entspricht, aber auch nie kleiner als 225 Quadrat- centimeter sein darf. Bei durcb Oberlicbt erhellten Raumen ohne seitlicbe Fenster, sowie bei Raumen, die von durchlaufenden Metallwanden umschlossen werden (Abschnitt a), sind die Quer- schnitte der Abzugsschlote und Luftzufuhrscanale zu verdoppeln. Bei Badezimmern, Kiichen und Waschkuchen ist auf einen zweimaligen, bei Werkstatten im Allgemeinen auf einen eineinhalbmaligen Luftwecksel pro Stunde zu rechnen, dementsprechend sind fiir diese Raume die Querschnitte der Abzugsschlote und Luftzufuhrscanale zwei, beziehungsweise eineinhalbmal so gross anzunekmen, als sie sich nach obiger Formel ergeben. Bei grossen Raumen kann der Querschnitt der Abzugsschlote auf mehrere solche Schlote vertheilt werden, ebenso konnen, wenn in grossen Raumen mehrere Heiz- kbrper angebracht werden, die Luftzufuhrscanale zu diesen vertheilt werden, es kann aber auch nur ein Heizkorper fiir die Erwarmung der Zuluft dienen, wenn er dem- gemiiss bemessen wird, wahrend die iibrigen Heizkorper die Deckung der Warme- verluste besorgen, die sich dureh die Abkiihlung des Raumes ergeben. Jeder Luftabzugsschlot eines heizbaren Raumes h at unmittelbar iiber dem Fuss- boden (fiir die Heizperiode) und unter der Dečke desselben (fiir die Zeit, in welcher nicht geheizt wird) mit Oeffnungen versehen zu werden, die dureh Schuber, Klappen oder Jalousien regulirbar sind und deren Querschnitt um beilaufig ein Viertel grosser zu sein hat, als jener des Schlotes. Jeder Schlot darf nur fiir einen zu ventilirenden Raum dienen, das Vereinigen von mehreren, zu verschiedenen Raumen gehorigen Schloten zu einem einzigen ist also unzulassig, dagegen konnen die Luftabzugsschlote von einander und von Rauck- schloten dureh eiserne Zungen (Platten) getrennt werden, die dureh Pratzen in die Mauer zu befestigen und deren Anschluss an diese dicht zu verputzen ist. Die tiber- einander stehenden Platten sind mit einander dureh gut zu dichtende Nuthe zu ver- binden, die am oberen Rande der unteren Platten angebracht werden. Macht es Schwierigkeiten, die Abzugsschlote in Mauern einzuschalten, so konnen dieselben auch aus Poterien, Gipsdielen, verputzten Drahtgeflechten oder anderen gleichwerthigen Materialien und Constructionen gebildet werden, wogegen ihre Her- stellung aus Holz ausgeschlossen bleibt. Alle Schlote, deren Innenseiten ihrem Materiale nach nicht ohnedies glatt sind, haben innen einen glatten Verputz zu erhalten und sind an ihrer Miindung tiber dem Dache dureh Sehutzdacher oder Saugkappen aus getheertem Eisenblech oder Stein- zeugmasse vor dem Eindringen von Regen und Schnee und soviel als moglich vor nachtheiligen Windstromungen zu schiitzen. Die Luftzufuhrscanale sind derart anzulegen, dass sie die Luft einem grosseren freien Raume, fern von Verunreinigungsorten, als Senkgruben, Tonnenkammern, Diinger- statten, Canalsinkkasten etc. entnehmen. An Lichthofe durfen jene Canale nicht an- geschlossen werden. Sie konnen unter dem Fussboden erdgeschossiger Raume, dann in °der unter den Boden constructionen oberer Geschosse eingesebaltet, in kiirzester Linie von aussen bis unter die Oefen gefuhrt werden, man kann sie aber auch als Mauer- offnungen in den Parapeten der Fenster oder in Aussenmauern anbringen, wenn die Heizkorper hier ihren Platz finden, oder endlich in den Mauern schlotartig vertical bis hinter die Oefen aufsteigen lassen, wenn von aussen unter dem Keller oder Erd- geschossboden Luftcanale bis zu dem Fusse jener schlotartigen Canale gefuhrt vverden. Mehrere der lezteren Canale konnen gemeinsam von einem der ersteren mit Luft gospeist werden. Unter ailen Umstanden miissen die Luftzufuhrscanale innen glatt sein und zu ihrer ^eitvreiligen Reinigung zuganglich gemacht werden, ferner sind sie derart dicht zu 6 66 construiren, dass sie vor dem Einflusse der Bodenfeuchtigkeit geschiitzt bleiben, und dass nicht Luft aus dem Boden oder aus Innenraumen in dieselben eintreten kann. In Balkendecken eingeschaltete Canale sind somit mit Blech auszufiittern, ge- mauerte Canale innen glatt zu verputzen und jene, welche im Erdboden liegen, wasser- und luftdicht zu mauern. Reinigungsoffnungen haben einen dichten Verschluss zu erhalten und diirfen nur in Riiume gelegt werden, in welchen eine Verschlechterung der Canalluft nicht zu befiirchten ist. An ihrer ausseren Miindung sind diese Canale zuin Schutze gegen das Ein- nisten von Ungeziefer mit Drahtgittern abzuschliessen und dementsprechend in ihrem Querschnitte zu erweitern. Bei dem Heizkorper sind sie mit Regulirungsklappen oder Jalousien zu versehen, deren Detaileinrichtung von der je\veiligen Construction des Heizkorpers abhangt. Der Heizkorper ist mit einem Mantel zu versehen, welcher eine Einrichtung zu erhalten h at, die auch die Heizung mit Circulation ermoglicht. Bei der Liiftung von Werkstatten, in welchen Staub, Diinste oder iibler Geruch entstehen, welche unter allen Umstanden gesundheitsschiidlich oder belastigend sind, miissen die Liiftungseinrichtungen den Umstanden, unter welchen sich jene bilden, derart angepasst werden, dass die letzteren, wenn moglich, von dem Ent- wicklungsorte zu sofortigem Abzuge gehracht werden. Wo thunlich, sind diese Orte durch Schirme, Glaswande, Herdmantel etc. von den iibrigen Theilen der Werkstatten abzutrennen. In allen Fiillen bleibt es der Baubehorde erster Instanz vorbehalten, fiir den Fali, als nach dem besonderen Raumzwecke die Querschnitte, welche sich nach obiger Formel ergeben oder die sonstigen entworfenen Ltiftungsseinrichtungen als unge- niigend erscheinen, eine Vergrosserung, beziehungsweise Abanderung derselben anzu- ordnen. 2. Central-Heizungs- und Liiftungsanlagen. Das Detail der Central-Hei- zungs- und Liiftungsanlagen hiingt von den jeweilig zur Anwendung kommenden Svstemen ab. Eine richtige Functionirung dieser Einrichtungen wird nur dann zu ervvarten sein, wenn deren Projecte durch Specialfachmanner verfasst und unter deren Leitung ausgefiihrt werden, und wenn ein mit der Behandlung jener Anlagen ver- traut gemachtes Personal zu ihrer Bedienung verwendet wird. Wird die Luftheizung angewendet, so haben die obigen Angaben fiir die Quer- schnitte der Luftcanale keine Geltung und sind diese den jeweiligen Umstanden gemass zu berechnen, beziiglich der Warmluftcanale gelten aber, in constructiver Beziehung die fiir Luftzufuhrscanale aufgestellten Bedingungen mit dem ausdriick- lichen Beifiigen, dass sie feuersicher hergestellt und von ungeschutzten Holztheilen der Wand- und Deckenconstructionen 25 Centimeter entfernt sein mussen. Bei Centralisation der Luftabzugsanlagen hat die fiir Berechnung der Quer- schnitte der Abzugsschlote oben angegebene Formel keine Geltung. Bei allen Centralheizungen mussen die Heizapparate (Calorifere, Kessel etc.) auf gemauerten Fundamenten innerhalb eines mit massiven Mauern umschlossenen und feuersicher eingedeckten Raumes errichtet werden. Die Heizkammern fiir die Vorwarmung der Luft miissen leicht zugiinglich, aber auch vor jeder Verunreinigung der Luft geschiitzt und dicht abschliessbar sein, die Bedienung und Reinigung des Inneren der warmeerzeugenden Apparate darf nie in der Heizkammer erfolgen. Die in Heizkammern oder in den Nutzriiumen aufgestellten Heizkorper sollen behufs ihrer Reinigung von Staub leicht zugiinglich sein. Alle Leitungsrohren der Warmwasser-, IIeisswasser- oder Dampfheizungen sollen soviel als moglich zugiinglich gezogen, in den Nutzriiumen aber auch durch passende, leicht abhebbare Schutzvorrichtungen oder schlecht vviirmeleitende Umhiillungen der Beriilirung entzogen werden, um Beschiidigungen unachtsamer Menschen vorzubeugen. 67 Von ungeschiitzten Holztheilen miissen diese Rohren mindestens 10 Centimeter entfernt bleiben. Bei Decken- und Mauerdurchstossungen sind Mantelrohren einzulegen, durcb \velche die Dampf- oder Wasserrohren gezogen werden. c) Dampfkesselanlagen. Den in den Bauordnungen. bestehenden Bestimmungen fur Dampfkesselanlagen wird beizufiigen sein, dass Niederdruck-Dampfkessel keiner Concession bedtirfen, ferner ware zu gestatten, Dampfkessel, welche aus Siederohren von weniger als 10 Centimeter Weite bestehen, ihrer Ungefahrlichkeit wegen den Kleinkesseln gleich zu halten, wie dies nacb den fur das Deutsche Reich bestehenden Bestimmungen vom 5. August 1890 der Fali ist. Die Wasserstandglaser der Dampfkessel sind durch geeignete Schutzvorrich- tungen zu verwahren und derart anzubringen, dass die Ablesung stets leicht er- folgen kann. Innerhalb von Wolmungsbezirken sind bei Dampfkesseln, mogen sie stabil oder mobil sein, schrille Pfeifen oder andere belastigende, larmende Signale zu verbieten. V. Absclmitt. Wasserversorgung, a) Wasserleitungen. Bei Neu-, Zu- und Umbauten an Strassen, in welchen eine stadtische Trink- wasserleitung gelegt ist, rouss das Wasser in die betretfenden Grundstucke, und wenn diese mit mehrgeschossigen Miethhausern bebaut sind und der gentigende Wasserdruck v orhanden ist, in alle Geschosse geleitet werden. Ausnahmen konnen, jedoch nur mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung, bei ^amilienhausern zugelassen werden: 1. wenn sich ein offentlicher Auslaufbrunnen nicht weiter als 50 Meter von ‘trem Grundstiickeingange entfernt befindet; 2. wenn das betreffende Grundstuck durch eine Privatleitung oder durch einen a uf demselben befindlichen Brunnen mit gesundheitlich untadelhaftem Wasser in ge- “hgender Menge versorgt wird. Besteht auch eine stadtische Nutzwasserleitung, die ein fur das Trinken, Kochen, ^aschen und Baden ungeeignetes Wasser liefert, so darf dieses Wasser nur zur Spii- lung von Aborten oder zu gewerblichen und Feuerl(ischzwecken in die Hauser ein- geleitet werden, und zwar derart, dass jede Wasserentnahme zu anderen Zwecken au sgeschlossen bleibt, ferner ist das Nutzwasserrohr derart entfernt von dem Trink- ^asserrohre zu legen, dass einer Verwechslung derselben bei dem Anschlusse von Ab- Za pfungen vorgebeugt wird. 5 * 68 ImUebrigen sind alle Wasserbezugseinrichtungen, ihrem besonderen Zwecke ent- sprechend, leicht auffindbar und leicbt zuganglich zu machen und die allenfalls erfor- derlichen Wassermesser in frostfreien, leicht zuganglichen und moglichst lichten Raumen anzubringen. Fiir die Einleitung des Wassers in die Gebiiude und dessen Verwerthung da- selbst haben die von der Gemeindevervvaltung aufgestellten oder bei dem Baue einer Wasserleitung aufzustellenden Bestimmungen massgebend zu sein. In sanitarer Bezieliung ist daran festzuhalten, dass fiir Trinlnvasserleitungen nicht verzinkte schmiedeiserne oder Gusseisen-Rbhren angewendet vverden diirfen, Blei- rohren jedoch nur dann, wenn sie eine starke Zinnfiitterung besitzen, oder wenn sie stark gesclnvefelt sind. Alle Leitungen miissen nicht nur moglichst frostsicher, sondern auch derart zu- giinglich gelegt werden, dass fiir den Fali des Vorkommens von Rohrschiiden der Durchnassung von Mauern und Decken vorgebeugt wird. Fur kurze Zvveigleitungen zu Zapfstellen diirfen eingemauert werden. Bei unter Druek stehenden Wasserleitungen ist die Aufspeicherung von Trink- wasser in Reservoiren der einzelnen Gebaude in sanitarer Beziehung unvortheilhaft und daker der directe Anschluss aller Zapfstellen, mit Ausnahme jener fiir Closets, an den Leitungssfrang zu verlangen. Das z ur Spiilung der Aborte erforderliche Wasser muss, wenn es einer Trink- v/asserleitung entnommen wird, in Reservoire geleitet werden, die mittelst Fieder- schraub- oder Sch\vimmerhahnen gespeist und in den Abortraumen selbst oder ander- vvžirts aufgestellt werden konnen. Die directe Zuleitung des kVassers zu Pissoirs unter- liegt keinem Anstande. Wird zur Spiilung der Aborte Nutzwasser in die Hiiuser geleitet, so miissen Reservoire in den Abortraumen mindestens 2 Meter hoeh iiber deren Fussboden an- gebracht werden. Miissen nach den Verhaltnissen der Wasserversorgungsanlage fiir alle hauslichen Zwecke dienende Reservoire angelegt werden, so sind dieselben auf das sorgfaltigste vor der Verunreinigung durch Personen, Staub etc., vor der Einwirkung iibel- riechender Gase, sowie endlich vor Frost zu schiitzen, auch diirfen sie nur den mit ihrer Uebenvachung betrauten Personen zugiinglick sein. Werden Wasserreservoire iiber Riiume der ersten Gruppe (II. Abschnitt A. 1) aufgestellt, so sind auch Vorkehrungen zu treffen, damit einer Durchnassung der Decken bei dem Vorkommen von Undichtheiten vorgebeugt wird. (Blechtasse unter dem Reservoir mit Wasserab!aufrohre.) Die Entleerungsvorrichtungen von Wasserleitungsrohren und die Ueberlauf- rohren der Reservoire sind derart anzulegen, dass das Zustromen von Canalgasen durch dieselben ausgeschlossen bleibt, kein solches Rohr darf somit direct an einen Canal anschliessen. Am empfehlenswerthesten ist es, dieselben iiber Wasserti3pfe oder Wassermuscheln frei miinden zu lassen, so dass sie durch den kVasserschluss des letzteren und durch freie Luft vom Canale getrennt sind. In stark bewohnten Miethhausern, sowie in Gebauden mit griisseren oder feuer- gefiihrlichen Betrieben bleibt es der Baubehordc erster Instanz vorbehalten, die An- lage von Hydranten, Feuerwechseln oder kVasserbehjiltern zu Feuerldschzwecken vor- zuschreiben, von denen die ersteren nach Art der offentlichen Feuerhahne herzu- stellen sind. b) Brunnen. Wo stadtische oder private Leitungen von gesundem Trinkwasser nicht bestehen, sind in der Regel auf jedem Grundstucke, jc nach seiner Grosse und Ausniitzung, ein oder mehrere Brunnen anzulegen. 69 Ausnalimswei3e kann die Anlage von Brunnen in Familienhiiusern entfallen, wenn dieselben von hinreichend ergiebigen offentlichen oder nacbbarlichen Brunnen, von wo ihnen das Recht der Entnahme der erforderlichen Menge von Wasser sicher- gestellt wird, mit ihrem Grundstiickeingange niclit mehr als 50 Meter entfernt sind. Ftir schwachbewohnte, einander benachbarte Familienhiiuser ist auch die Anlage eines gemeinsamen Brunnens an der Grundgrenze gestattet, jedoch soli in der Regel ftir jedes der beiden Hauser eine besondere Pumpe in den Brunnen eingesetzt werden. (Es ist dabei zu beriicksichtigen, dass in \venig beniitzten Brunnen die Qualitat des Wassers durch dessen Stagniren leidet.) Ueber die Zahl der auf grosseren Grundstiicken erforderlichen Brunnen bleibt die Entscheidung der Baubehorde erster Instanz vorbehalten, sowie dieselbe auch die Anlage von Brunnen ftir Feuerlosch- oder sonstige Nutzzwecke auf an Wasser- leitungen angeschlossene Grundstiicke vorschreiben kann. Alle Brunnen sind derart anzulegen, dass eine Verschlechterung des Wassers durch das Eindringen von gesundheitsschadlichen Stoffen sowohl in der Tiefe, als von der Erdoberflache verhindert wird. Demgemass ist die Lage der Brunnen derart zu -vvahlen, dass sie von allen Canalen, Senkgruben, Schmutzwasser-Cjsternen, Diingerbehaltnissen und anderen Sammelstellen von Abfallen des eigenen Grundstiickes, sowie der Nachbargrundstiicke mindestens 5 Meter entfernt bleiben, bei welcher Massbestimmung vorausgesetzt wird, dass die Cantile und die erwiihnten Unrathsammelstatten den dafur gegebenen Bestim- naungen gemass angelegt werden. Soweit als thunlich ist bei der Wahl des Ortes ftir den Brunnen auch die Bichtung des Grundwasserstromes zu beriicksichtigen. Ftir kleine Familienhauser kann das Schlagen eines sogenannten abessinischen Rohrbrunnens geniigen, wenn die Bodenverhaltnisse die Anlage eines solchen ge- statten. Eventuell konnen auch artesische Brunnen angelegt werden. Schachtbrunnen miissen soweit und so tief abgeteuft werden, dass sie zu jeder Tageszeit die erforderliche Wassermenge zu liefern vermogen, im Minimum bat ein Schachtbrunnen 0'9 Meter weit zu sein. Tiefbrunnen sind den Flachbrunnen im All- gemeinen vorzuziehen, namentlich um eine moglichst constante Wasserstandshohe zu erzielen. Jedenfalls ist schon vor Ausfuhrung der Schachtbrunnen ausser der Boden- beschaffenheit auch die Hohenlage des normalen Grundwasserspiegels zu erheben und die Ausfuhrung der Brunnen, wenn moglich, in jene Jahreszeit zu verlegen, in welcher 'nuthmasslich der niedrigste Grundwasserstand herrscht. Fali s im Untergrunde ubereinander gekgerte, durch undurchlassige Schichten netrennte Wasseradern vorkommen und die Tiefenlage der Schichte, welche gesundes Wasser fuhrt, das Heben des Wassers mittelst Pumpen zulasst, oder wenn in dieser Schichte ein Auftrieb herrscht, wahrend die obere Schichte unbrauchbares Wasser ent- hšilt, kann bis auf einige Meter unter dem Niveau, bis zu welchem der Auftrieb wirkt, ein vollkommen abgedichteter Schachtbrunnen hergestellt werden. Die aus vollkommen nbgedichtetem Beton gebildete Sohle eines solchen Brunnens wird von einem eisernen Rohre durchstossen, das vrie jenes eines artesischen Brunnens bis zur unteren Wasser- "chichte hinabreicht, so dass der Schachtbrunnen mit dem von unten aufsteigenden Wasser gespeist wird, von wo es mittelst Pumpen entnommen werden kann. Wenn es die Hohenverhaltnisse gestatten, ist es auch moglich, die Pumpe direct in das tiefer eingesenkte Rohr einzusetzen. Alle Schachtbrunnen sind bis zu der angebrochenen, wasserfuhrenden Schichte nuszuxn aue i. n- Diese Ausmauerung ist von der Erdoberflache bis auf 5 Meter Tiefe iedenfalls, und, wenn der Boden durchlassig ist oder iiber der Schichte, aus welcher das Wasser entnommen wird, unbrauchbares Wasser fuhrt oder Verunreinigungen c nthalt, so weit als dies zur Abhaltung von Verunreinigungen des Brunnemvassers 70 nothwendig wird, wasserdicht herzustellen. Der in die Schichte, welche das brauchbare Wasser enthiilt, eingreifende Scbacbttheil ist durchlassig zu mauern. Das Schlagen von holzernen Brunnenbtichsen hat keinen Anstand, wenn die- selben so tief eingetrieben werden, dass sie stets unter Wasser bleiben. Ueber der Sohle des Brunnens kann, falls der Grund aus feinem Sande besteht und ein Aufwiihlen desselben durch das Pumpen erfolgt, eine Schichte reinen, groben Kieses in der den jeweiligen Umstanden entsprechenden Hohe angebracht werden. Jeder Schachtbrunnen muss besteigbar sein. Ueber der Erdoberflaehe muss das Schachtmauerwerk, wenn Pumpen zum Heben des Wassers dienen, mindestens 30 Centimeter, wenn andere Hebevorrichtungen ver- wendet werden, 1 Meter emporragen und mit einem Kranze abgeschlossen werden. Die Schachte von Pumpbrunnen sind derart abzudecken, dass das Eindringen von Staub und groberen Stoffen, sowie von Regen- und verschuttetem Gebrauchs- wasser verhindert und das Betreten der Abdeckung unmoglick gemacht, die Cir- culation der Aussenluft nach dem Brunnenschachte aber nicht ganzlich aufgehoben wird. (Flache Steindeckel mit P3 Meter hohem Gitter- oder Schrankenumschluss; Vorragen des Auslaufrohres iiber die Brunnenabdeckung; Auslauf liber einem mit Ablaufoffnung versehenen Brunnentrog; kegelformige, gedichtete Holzverschalungen, die sich an den Brunnenstander anschliessen; endlich seitliche, iiber dem umgebenden Boden 0 - 15 Meter erhohte, durch Drahtgitter geschlossene Oeffnungen unter dem Deckel.) Brunnenschachte mit anderen Hebevorrichtungen haben leichte Schutzdacher zu erhalten, die allseitig mindestens 75 Centimeter iiber dieselben vorspringen. Rings um den Brunnenschacht ist bis auf P2 Meter Tiefe ein 0'5 Meter breiter ■d ichter Lehm- oder Lettenschlag herzustellen und dariiber eine mindestens PO Meter breke, diehte Pflasterung mit Fali nach aussen zu legon, sowie fiir raschen Abfluss des verschiitteten Wassers in Rinnsale oder nach einem Canalsinkkasten gesorgt werden muss. Als Hebevorrichtungen fiir das Wasser sind in sanitiirer Beziehung eiserne Pumpwerke am besten, andere Hebevorrichtungen als solche Pumpen konnen von der Baubehorde nur ausnahmsweise, mit Beriicksichtigung ortlicher Verhiiltnisse gestattet werden. Dem Grundbesitzer obliegt die Pflicht, die Brunnen periodisch reinigen zu lassen und die Brunnenschachte sowie Schopfwerke stets in klaglosem Zustande zu erhalten. c) B esch aff e nh ei t des Wassers. Die Beschaffenheit des von Wasserleitungen fiir hausliche Zwecke zu entneh- menden Wassers ist vor der Herstellung der Leitungen durch chemische und bacte- riologische Untersuchungen sicher zu stellen. Bei neu herzustellen den Brunnen fiir hausliche Zwecke ist fiir den Fali, als der Neubau an Orten durchgefiihrt wird, wo nach der Bodenbeschaffenheit die geniigende Reinheit des Grundwassers in Frage steht, mindestens eine chemische Untersuchung desselben vorzunehmen. Zu diesem Behufe konnen vor dem Baue grosserer Brunnen allenfalls Rohrbrunnen geschlagen werden. Einer chemischen Untersuchung ist auch das Wasser vorhandener Brunnen zu unterziehen, sobald die Baubehorde Bedenken gegen dessen Beschaffenheit erhebt, womit dann eine Untersuchung des baulichen Zustandes des Brunnens zu verbinden ist. Vor jeder Besteigung der Brunnenschachte ist durch das Hinablassen eines Lichtes zu untersuchen, ob sich in denselben irrespirable Gase angesammelt haben. Die Kosten der Untersuchungen des Brunnenwassers und der Brunnen hat der Grundbesitzer zu tragen. 71 Stellen sich alle zur Verbesserung eines als ungeniessbar erkannten Wassers anwendbaren Mittel als unzureichend beraus, und ist eine andere Beschaffung des Wassers moglich, so sind die betreffenden Hausleitungen oder Brunnen fur den Haus- bedarf ausser Gebrauch zu setzen, anderenfalls ist aber fur eine entsprecbende Filtration ■vvenigstens des zum Trinken verwendeten Wassers zu sorgen. Ob vom Hausgebrauche ausgeschlossene Brunnen zu gewerblichen Zwecken weiter beniitzt werden diirfen, oder ob sie zu sperren oder zu verschiitten sind, bleibt der Entscbeidung der Baubehorde erster Instanz vorbebalten. Es kommt dabei zu erwagen, dass fur den Fali, als der Ausbrucb eines Brandes mit einem Gebrechen in der Wasserleitung zusammentrifft, die grossten Ungliicke eintreten konnen, wenn in einem Stadtbezirke nicbt aucb eine gentigende Zabl von fiir Loscbzwecke geeigneten Brunnen vorhanden ist. Werden Wasserleitungen oder Brunnen, welcbe nur fiir gewerbliche Zwecke bestimmt sind, missbrauchlich aucb fiir den Hausbedarf verwendet, so sind dieselben behordlich zu sperren. VI. Abschnitt. Anlagen zur Ansammlung und Entfernung der hauslichen und gewerblichen AbfallstofFe aller Art, des Niederschlags- und Grundwassers. A. AHgemeine (»ruiidsiit/r. Die Art und Weise, in welcber die Ansammlung und Entfernung der haus¬ lichen und gewerblichen AbfallstofFe aller Art, des Niederschlags- und Grundvvassers zu erfolgen hat, ist von der Gemeindeverwaltung zu bestimmen, deren Beschliisse, wenn es sich um die Ableitung der flussigen Stoffe in offentliche Gewasser handelt, der Genehmigung der politischen Behorden bedurfen. Bei jedem Neu-, Zu- oder Umbau miissen die den jeweiligen ortlicben Ver- haltnissen entsprechenden Einrichtungen zur Ansammlung und Entfernung der haus¬ lichen und gewerblichen Abfalle aller Art, des Niederschlags- und eventuell auch des Grundwassers getroffen werden. Bei Adaptirungen bestehender Gebaude, welche derartige entsprecbende Einrichtungen entbehren, kann die Baubehorde die Genehmigung zur Ausfiihrung der Adaptirung von der Herstellung vorschriftsmassiger Einrichtungen fiir iene Zwecke abhangig machen. Ebenso ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, bei Neuherstellung oder Aenderung von in den Strassen gelegenen Anlagen zur Ableitung der Excremente, der Scbmutz-, Niederschlags- und Grundwiisser einen den neuen Vorschriften entsprechenden An- schluss der bebauten Grundstiicke an dieselben, bei gleichzeitiger Beseitigung der nicht entsprechenden alten Anlagen auf Kosten des Eigenthiimers innerhalb der von der Gemeindeverwaltung festgesetzten Fristen vorzuschreiben. 72 Die Neuherstellung, Erhaltung und Reinigung der fur offentliche Zwecke dienenden Entwasserungsanlagen (Canalisation) obliegt der Gemeinde, welche berechtigt ist, die hiefiir auflaufenden Kosten durch von den Grrundbesitzern bei Herstellung derCanal- emmiindungen zu leistende Gebiihren zu decken. Bei den fur die Ansammlung und Entfernung der hauslichen und gewerblichen Abfallstoffe aller Art, des Niedersclilags- und Grundwassers auf den einzelnen Grund- stucken zu treffenden Vorkekrungen sind unbedingt die fur die Gesundkeitspflege wich- tigen Anforderungen zu erfiillen, dass die an der Baustelle vorgefundenen guten Verhalt- nisse von Boden und Grundwasser soviel als mogiich erhalten bleiben, dass die Luft in und um den Gebauden keine Verunreinigung erfahrt, und dass eine Belastigung der offentlichen Strassen und Nachbargrundstiicke nicht erfolgt. Die directe Einleitung von verunreinigten Fltissigkeiten jeder Art, als Abort- abgange, Stalljauche, Schmutzwasser aus Badern, Kuchen und Waschkiichen und Abwasser von gewerblichen und Fabriksbetrieben in Gewasser was immer fiir einer Art und Grosse (Meer, See, Teich, Fluss, Bach-, Gewerbe- oder Schifffahrtskanal), mogen sie sich in offentlichem oder privatem Besitze befinden, darf nur nach Ein- holung einer besonderen behordlichen Beivilligung erfolgen, welche stets nur wider- ruflich ertheilt werden kann. Diese Bewilligung ist unter allen Umstanden zu versagen, wenn in einem Orte fur die Ableitung jener Abgange bestimmte Caniile bestehen, deren Tiefenlage den Anschluss des betreffenden Grundstiickes gestatten, und die nicht weiter als 50 Meter von demselben entfernt sind. Bestehen solche Canale nicht, so hangt die behordlicke Bewilligung von der Boschaffenheit des Gewassers (Wassermenge und Wassergeschwindigkeit bei niederstem Wasserstande und hochster Sommertemperatur, Gefalle, Profil und. Boden des Bettes und der Ufer), von der Art der Benutzung des Gewassers und seiner Umgebung zunaehst der Einmiindungsstelle und im weiteren Unterlaufe und von der Gattung und Menge der einziileitenden Stoffe ab. Der Behorde bleibt es aueh vorbehalten, die Bewilligung der Einleitung an die Bedingung der vollstandigen oder bis zu einem gewissen Grade durchgefuhrten Klarung, Verdiinnung, Reinigung oder Abktihlung der Abvviisser zu kniipfen. Die auf Grundstucken etwa vorhandenen Bache, Gewerkscanale, Wassergraben, Wasserbehalter, Teiche etc., sind von dem Eigenthiimer in ihrer Einfassung geregelt und stets rein zu erhalten. Wenn die ungeregelte Herstellung, der mangelnde Wechsel des Wassers oder die Verunreinigung desselben sanitare Gefakren fiir die Bewohner des Grundstiickes selbst oder seiner Umgebung durch den Bestand derartiger Wasser- haltungen befiirchten lassen, ist die Behorde berechtigt, die Entivasserung oder Ver- schfittung derselben zn verfiigen. Pfiitzen und Ttimpel mit stagnirendem Wasser sind unbedingt zu verschiitten. Niedersclilags-, Grund- und reines Brunnenwasser darf, wenn langs der bffent- lichen Gewasser Canale zu ihrer Aufnahme nicht bestehen, je nach ortlichen Ver- hiiltnissen ober- oder unterirdisch in die ersteren geleitet werden, doch bediirfen auch die zu diesem Zwecke zu treffenden Anlagen der behordlichen Genehmigung. Von Grundstiicken, welehe an Strassen grenzen, in denen offentliche Canale nicht bestehen, darf Niedersclilags- und reines Brunnenwasser in die offenen Strassen- rinnen bei Einhaltung der dafur im II. Abschnitte unter S. aufgestellten Bestimmungen geleitet werden. Die oberirdische Ableitung von Sckmutzwasser was immer fiir einer Gattung, inner- oder ausserhalb eines Grundstiickes, ist sowie die Einleitung desselben in Strassenrinnen nicht gestattet, nur bei landlichen Gehoften kann in dieser Beziehung innerhalb derselben fiir Schmutzwasser aus Kuchen eine Ausnahme gestattet werden, wenn dasselbe nur auf kurze Strecken uncl mindestens 10 Meter entfernt vom Brunnen zu leiten ist. 73 Durchliissige Behaltnisse (Schwind-, Versitz-, Sickergrubeu, Sickerbrunnen etc.) fur die Ansammlung von fliissigen Abfallstoffen jeder Art diirfen auf Grundstucken, welche fur den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, oder auf solchen, von vvelchen aus zu Wasserversorgungszwecken beniitztes Grundvvaseer hiedurcb verunreinigt werden kann, nicht angelegt werden. Nur fiir Niederschlags-, Brunnen- und Schmelzwasser von Eisbehiiltnissen, wenn dasselbe wiihrend seines ober- oder unterirdiscben Laufes eine wesentliche Verunreini- gung nicbt erfahrt, konnen in durcblassigem Boden von geniigender Machtigkeit aucb auf den friiher envabnten Grundstucken Sickerbrunnen angelegt werden, falls es unmoglich ist, in anderer Weise fiir den Abfluss vorzusorgen. Bei isolirt liegenden kleinen Wohngebauden, Villen, Gehoften etc. mit Garten- anlagen oder mit landschaftlichem Betriebe konnen die Abwasser zur Untergrund- berieselung und im letzteren Falle, wenn eine Belastigung der Umgebung aus- geschlossen bleibt, aucb zur oberirdiscben Berieselung verwerthet werden, unter der Voraussetzung, dass die Gefalls- und sonstigen Bodenverhaltnisse eine solche Anlage gestatten und den klaglosen Abfluss des Drainagewassers ermoglichen.*) Auf Grundstucken, welche an Strassen grenzen, die mit zur Aufnabme von Niederschlags- und hauslichem Schmutzwasser bestimmten Canalen verseben sind oder von diesen Canalen nicht mebr als 50 Meter entfernt liegen, miissen alle Neu-, Zu- und Umbauten, wenn es die Tiefenlage der Canale ermoglicht, an die Canalisations- anlage, dem jeweilig angewendeten Systeme derselben entsprecbend, auf Kosten des Bauberrn unterirdiscb angescblossen werden. Falls die offentlichen Canale auch zur Aufnahme von Abortabgangen geeignet sind, und wenn gleichzeitig fiir eine gentigende Wasserspiilung- der Aborte vorgesorgt ist, darf weder das Tonnen- noch das Senkgrubensystem zur Ansammlung der Escremente angewendet werden. Der Behorde steht das Becht zu, die Wasserspiilung der Aborte vorzuschreiben, sobald eine hiezu ausreicbende Wasserversorgungs-Anlage geschaffen ist. Ist die Abscbwemmung der Excremente und der hauslicben Abwasser un- thunlicb, so bat jenes System der Ansammlung und Entfernung derselben angevrendet zu \verden, welches die Behorde fiir den betreffenden Ort oder Ortstheil vorschreibt oder gestattet. Ob und unter welchen Bedingungen Abwasser aus gewerblichen und Fabriks- betrieben, von Laboratorien, offentlichen Badern etc., so wie iiberhaupt alle mit iibel- Eechenden Stoffen gesattigten oder mit einer hdheren Temperatur abfliessenden oder endlicb die baulicbe Beschaffenbeit der Canale gefahrdenden Gewasser in die Strassencanale geleitet werden diirfen, bleibt der Entscbeidung der Baubehorde vor- behalten, welcbe auch die Bewilligung der Einleitung von der Anlage von Kliir- °der Kiihlvorricbtungen, sowie von der chemiscben Reinigung oder Verdunnung jener Abgange abhiingig machen kann.**) Wird die Ableitung von derartigen Flussigkeiten nicht gestattet, so muss fiir deren klaglose, den folgenden Vorschriften entsprechende Ansammlung und Ent¬ fernung auf dem Grundstiicke selbst gesorgt werden. *) Entfernung und Reinigung der fliissigen und festen Abfallstoffe landlieher Wohngebaude. Von W. P. Gerhard, Gesundheits-Ingenieur, Jahrgang 1892. Die Untergrundberieselung (Syatem Grove), Gesundheits-Ingenieur, Jahrgang 1892. **) Da Salpeter- und Salzsaure selbst in Laugen, welche nur l°/ 0 Gehalt an solchen aufweisen, len Cement zerstoren und auch Ziegel, natiirliche Steine und Eisen angreifen konnen, so diirfen Laugen P 1 '* solchem Sauregehalte nur in glasirten Steinzeugiobren abgefiilirt werden, und sind solche Laugen “ ei der Einleitung in Canalen aus anderen Materialien bis auf V 4 % Sauregehalt zu verdiinnen. Flussigkeiten mit einer Temperatur von mehr als 35° C. diirfen in Canale nicht geleitet werden, Ut) ter hoheren Temperaturen leiden auch die Thondichtungen der Robrcanale. 74 Grand- und Siclcemasser darf in Hauscanale nicht geleitet werden, dagegen kann es mittelst Drainrohren oder Schotterdrains liings der Canale oder in hohlen Canalsoklenstticken abgefiihrt werden. Die Abgabe trockener Abfallstoffe jeder Art, als Kiicbenabfalle, Kehricht, Schutt, Sand, Asche, gewerblicbe Abfalle etc. in offentlicbe Gewiisser, Canale oder in die dahin miindenden Leitungen, sowie in Senkgruben oder Tonnen fiir die Ansammlung von Excrementen ist ebenso wie die Ablagernng jener Abfallstoffe auf Strassen un- bedingt verboten. Die freie Ablagerung solcher StofFe auf bebauten Grundstiicken inner- oder ausserhalb der Gebaude darf nicht geduldet werden, nur beziiglich der Statten zur Aufbewahrung des Stalldiingers kann die Behorde fiir landwirthscbaftliche Betriebe unter Vorschreibung besonderer Bestimmungen beziiglich der Abstiinde jener Statten von der Strasse, von den bewohnten oder Stallgebauden und von Brunnen, Aus- nahmen gestatten. B. Besomlere Bestimmungen. 1. Oberirdisohe Ableitungen (offene Rinnen). Oberirdische Ableitungen, insoweit solclie nacb den obigen allgemeinen Grundsatzen iiberbaupt gestattet werden, sind je nacb der Menge des darin fliessenden Wassers 0'30 bis 14)0 breit zu halten, muldenformig, moglichst glatt und undurcblassig zu pflastern, oder aus rinnenartig gehoblten Stein- oder Steinzeugplatten zu bilden und haben in der Begel ein Langengefalle von l°/ 0 , und nur bei sekr glatter Herstellung ein solcbes von mindestens 05% zu erhalten. Bei der Kreuzung von Trottoirs sind die im II. Abscbnitte unter S aufgestellten Grunds&tze zu beacbten. Innerhalb eines an eine Canalisation angeschlossenen Grundstiickes sind in die offenen Rinnen, wo thunlick auf Abstiinde von 40—60 Meter Einlaufe nacb den Caniilen einzuschalten. 2. Sickerbrunnen fiir Niederschlagswasser. Sickerbrunnen fiir Niederscblagswasser sind moglicbst vrnit von bewobnten Gebauden, 20 Meter weit von Brunnen, nacb der Ricbtung des Grundwasserlaufes unterbalb der letzteren, und mit ibrer ausseren Wandung mindestens 0’5 Meter von der Nacbbargrenze anzubringen, wenn nicbt ein grundbiicherlich sickergestelltes, nacbbarliches Uebereinkommen zum Aneinanderschlusse oder zur Anlage eines gemeinsam zu benutzenden solcben Brunnens fttbrt. Die Sickerbrunnenschachte baben, wenn die undurcblassige Scbicbte nicbt bober liegt, tiefer als die Fundamente der nacbsten Gebaude liinabgefiihrt, mit gemauerten Wandungen hergestellt und mit dauerbaften und tragfakigen Abdeckungen verselien zu werden. Befinden sicb Kellerraume in der Nabe der Sickerbrunnen, so sind diese min¬ destens bis 1 Meter unter das Niveau der Kellersokle in Cementkalkmbrtel auszu- mauern, wogegen die tiefer liegenden Mauertheile mit Hoblsteinen ausgefiihrt werden kbnnen. Die Einleitung des Wassers in die Sickerbrunnen hat mittelst Sinkkasten zu erfolgen, die leicbt von dem abgelagerten Sande oder Scblamme zu reinigen sind. Die Verwendung oflener Graben oder von Erdlochern zum Zwecke der Wasser- versickerung ist nicht gestattet. 75 3. Senkgruben fiir die Ansammlung von Excrementen. Je nach den ortlichen Verhaltnissen konnen Senkgruben ausschliesslich fiir die Aufnahme von Excrementen oder auch gleichzeitig zur Atifnahme von hauslichem Schmutzwasser bestimmt werden. Regen-, Brunnen-, Sicker- und Grundwasser sind von Senkgruben fiir Excremente unbedingt ferne zu balten. Schmutzvasser darf in diese Senkgruben nur dann geleitet werden, wenn das Grundstiick an einer nicht canalisirten Strasse liegt und nur die Wohnung einer einzigen Familie aufnimmt, oder wenn die Grube fern von allen Gebšiuden liegt und ihr die Abfallstoffe durch den folgenden Bestimmungen entsprecliend angelegte Canale zugefiihrt verden. Lage d er Senkgruben. d) Die Grube darf sich nicht im Innern eines Ge- baudes befinden, sondern muss stets am ausseren Umfange desselben gelegen sein. h) Die Verbindung der Graben mit den Abort-Abfallrohren hat, wenn lieine Wasser-Closets angebracht ver den. derart zu geschehen, dass die Rohren vollkommen dicht an den Grubenumschluss anschliessen und ohne Vermittelung eines besonderen Canales, Halses oder einer Rutsche, direct, senkrecht und zwar frei, ohne Sjphon oder irgend einen anderen Verschluss, in die Grube miinden. Werden alle ein- mtindenden Aborte mit Wasser-Closets verselien, so konnen die Abfallrohren durch Rohrcanale mit der Senkgrube verbunden werden, welche letztere dann auch fiir mehrere Abortgruppen gemeinsam dienen kann. c) Abgesehen von dem im ersten unter b angefiihrten Falle unter das Abfall- rohr in das Gebaude eingreifenden Theile der Grube hat diese ausserhalb der Um- fangsmauer des Gebiiudes zu liegen; am vortheilhaftesten ist es demnaeh, wenn ein an eine Senkgrube mittelst eines verticalen Abfallrohres anzuschliessender Abort in einen risalit- oder thurmartigen Vorbau des Gebiiudes gelegt wird. d) Wenn besondere, begriindete Verhaltnisse die Anlage der Grabe ausserhalb der Umfangsmauer eines Gebiiudes nicht ermoglichen, so kann die Baubehorde von dieser Anforderung ausnahmsweise unter der Bedingung absehen, dass kein zur ersten Gruppe ziihlender Raum (II. Abschnitt, A. 1) und keine Speiseltammer iiber die Senk- grube zu liegen kommt. e) An die Strassenseite eines Gebiiudes diirfen Senkgruben nur gelegt verden, weim sie mit ihrer der Strasse zugewendeten Innenwandung mindestens 3 Meter Von der Strassenfluchtlinie entfernt bleiben. /) Von Brunnen des eigenen, wie eines Nachbargrundstuckes, miissen die Senk¬ gruben so weit als moglich, mindestens aber 5 Meter entfernt sein. Bei Festsetzungdieses Minimalmasses ist einerseits vorausgesetzt, dass sowohl die Senkgruben, als auch die Brunnen den vorliegenden Bestimmungen gemiiss angelegt ver de n, andererseits aber auch beriicksichtigt, dass die Anlage ki einer Hauser fiir einzelne Familien bei einer veiter gehenden Minimal-Anforderung unmoglich gemacht werden konnte. g) Von der Nachbargrenze miissen Senkgruben mit ihrer jener Grenze zu- gewendeten Innenvandung 1 Meter entfernt bleiben, ven n nicht ein grundbticherlich sicherzustellendes nachbarliches Uebereinkommen geschaffen wird, nach welchem die Senkgruben an einander anzuschliessen sind, in welchem Falle die beiden Gruben durch eine gemeinsame, den folgenden Bedingungen der Construction entsprechende Zvischenmauer getrennt werden konnen. Mehreren Grundstticken gemeinsame Senk¬ gruben sind nicht gestattet. h) Die Senkgruben miissen behufs ihrer Leerung derart zuganglich gemacht Berden, dass die Leerungs-Apparate oder Transportwagen an dieselben heranfahren konnen. Von dieser Bestimmung darf nur dann Umgang genommen verden, wenn die Leerung der Grabe durch eine feste Druckrohr-Leitung von einem benachbarten, kefahrbaren Hoftheile oder von der Strasse aus erfolgen kann. 76 Rauminhalt der Senkgruben. Wenn die Senkgruben ausschliesslich zur Aufnabme von Excrementen bestimmt sind, ist ihr nutzbarer Inhalt derart zu berechnen, dass die Grube fiir ein Einfamilienhaus einen solchen von nicht mehr als 2'5 Cubikmeter enthalt, wiihrend in Hiiusern mit mehreren Wohnungen fur jede an die Grube gewiesene Familie nicht mehr als 1'5 Cubikmeter zu entfallen haben. Die Senkgrube eines Einfamilienhauses, welche auch das Schmutzwasser auf- zunehmen hat, kann auf einen Inhalt von 7—8 Cubikmeter berechnet werden. Anschluss von Senkgruben an offentliche Gewasser oder Caniile. Der Anschluss von Senkgruben-Ueberlaufen an offentliche Gewasser oder Caniile ist nicht zu gestatten, da die Anlage solcher Ueberlaufe nur dazu fiihrt, die nothwendige hliufige Entfernung der festen Abfallstoffe hintanzuhalten und zu erschweren und dadurch die sanitaren Verhiiltnisse der bewohnten Grundstiicke zu schadigen. Gr undform, Masse und Bodenform der Senkgruben. Die Senk¬ gruben konnen eine kreisrunde, elliptische oder viereckige Grundform erhalten. Fiir von den Gebiiuden vollstlindig abgeruckte Senkgruben ist die erst erw!ihnte Form die beste. Der kleinste Durc-hmesser der beiden erstgenannten Grubenformen hat mindestens 1'4 Meter zu messen, bei viereckigen Gruben darf keine Seite kleiner als 1'2 Meter sein, das geringste Mass der Hohe ist 18 Meter im Lichten. Die geringste Breite einer unter das Abfallrokr eingreifenden Grubenerweiterung hat 65 Centimeter zu betragen. Im Inneren der Grube sind Vorspriinge zu vermeiden und alle Ecken und Winlcel nach einem Radius von mindestens 10 Centimeter ab-, beziehungsweise auszurunden. Der Boden der Grube ist muldenformig, nach einem unter der Reinigungs-Oeffnung gelegenen Punkte im Verhaltnisse von 1: 20 fallend herzustellen und hier mit einer kreisrunden, 40 Centimeter weiten und 30 Centimeter tiefen Einsenkung zu versehen, so dass eine vollstiindige Leerung der Grube mdglich wird. Construction der Senkgrubenwiinde und des Bodens. Die Gruben miissen auf festem, gewachsenen Untergrunde oder auf einem soliden Fundamente hergestellt werden, so dass Setzungen derselben ausgeschlossen bleiben. Von dem Mauerwerke des Gebiiudes, zu \velchem sie gehoren, sind sie vollstlindig unabhangig und mindestens zehn Centimeter entfernt herzustellen. Die Ausfiihrung der Gruben darf erst nach Vollendung des Rohbaues, inclusive der Dachconstruction, erfolgen. Das Mauerwerk des Gebiiudes ist an denjenigen Stellen, welche dem Grubenmauerwerke zugewendet sind, mit Portlandcement oder mindestens mit Cementkalk-Mortel zu verputzen. Ausser richtig hergestellten Eisenconstructionen gibt es keine Bauconstruction fiir Senkgruben, durch welche sich auf die Dauer und zuverliissig jedes Durchdringen ihres Inhaltes in den Boden ausschliessen lasst. Da aber jene Eisenconstructionen sehr kostspielig sind, konnen sie in den Bauordnungen nicht vorgesclirieben werden, und es ist hier nur das grosste Gewicht auf eine moglichst solide Ausfiihrug steinerner oder gemauerter Gruben zu legen. Beigefiigt sei jedoch, dass bei der Herstellung eiserner Behaltnisse diese in ummauerten Raumen derart anzubringen sind, dass sie allseitig zuganglicli bleiben, um allenfalls vorkominende Undichtigkeiten wahrnehmen und beheben zu konnen. Wo Steinmaterial geniigender Grosse, Festigkeit und Dichte zur Verfiigung steht, konnen namentlich kleine Gruben aus einem einzigen Steinblocke gebildet werden. In diesem Falle miissen der Boden und die Wiinde eine der Materialgattung entsprechende Dicke (bei undurchliissigem Materiale mindestens zehn Centimeter, bei poroserem Materiale mehr) erhalten und bei porosem Materiale (Sandstein etc.) an den aufgerauhten Innenfhichen mit einem einen Centimeter dicken Portlandcement- Mortelverputz, dessen Flachen zu glatten sind, versehen werden. Bruchstein ist zur Herstellung von Senkgruben wenig geeignet und nur dort anzuwenden, wo anderes Material nicht zur Verfiigung steht. Die Mauern und der Boden sind dann mindestens 50 Centimeter stark zu halten, in Cementkalk-Mortel 77 auszufiihren und innen mit zwei Centimeter dickem gegliitteten Verputz aus dem gleichen Materiale zu iiberziehen. Werden die Gruben aus Ziegelmauerwerk hergestellt, so sind nur hartgebrannte oder in heissen Theer getrankte Ziegel zu verwenden und die ersteren in Portland- cernent- oder wenigstens in Cementkalk-Mortel, die letzteren in Asphalt zu vermauern. Die siimmtlicken Umfassungswjinde der Gruben sind mindestens eine Steinliinge stark herzustellen, wenn sie nicht als Sttitz- oder Widerlagsmauern eine grossere Starke verlangen. Innerhalb dieser Umfassungswande ist gleichzeitig mit denselben ein Mauermantel herzustellen, welcher eine halbe Steinlange stark zu sein hat. Wird dieser in Mortel gelegt, so ist zwiscken demselben und den Umiassungswanden bei der Auf- mauerung eine 30 Millimeter breite, mit dem gleichen Mortel, oder eine 15 Millimeter breite, mit Asphalt, oder endlich eine 50 Millimeter breite, aus fettem Thon zu bildende Isolirschichte einzuschalten und sind die Innenflachen der Grube, falls Klinkermaterial angewendet wurde, mit Portlandcement-Mortel zu verbramen oder bei Anwendung von Ziegeln mit sorgfaltig gegliittetem Portlandcement- oder wenigstens Cementkalk- Mortel zwei Centimeter stark zu iiberziehen. Bei Verwendung von in Theer getriinkten Ziegeln ist die 15 Millimeter breite Isolirschichte jedenfalls aus Asphalt herzustellen. Die Innenflachen der Grube sind in diesem Falle mit einem mindestens einen Centimeter dicken Asphalttiberzuge zu versehen. Der Boden der Grube ist bei Ausfiihrung aus Ziegeln, wenn nicht nach' der Grundbeschaffenheit eine stark ere durchlaufende Fundirung nothwendig ist, aus zwei in den Stossfugen iiberbindenden, satt in das bei den WSnden angewendete Binde- mittel zu legenden, flachen Ziegelschichten und aus einer dariiber gelegten Kollschichte zu bilden. Zwischen der Kollschichte und ihrer Unterlage ist eine Isolirschichte ein¬ zuschalten, welche in Dimension und Material mit der Isolirschichte der Wande iiber- einstimmt und mit dieser, so weit dies constructiv moglich ist, in Zusammenhang ge- bracht wird. Das Bindemittel und der weitere Ueberzug des Bodens haben mit jenen der Wande iibereinzustimmen. Wird zur Herstellung der Wande und des Bodens Stampfbeton verwendet, so geniigt fur beide (unter den obigen Voraussetzungen) eine Starke von 30 Centimetern ohne Zwischenlage, und sind die Innenflachen durchgebends mit Portlandcement zu glatten. Der zwischen den Mauern und dem umgebenden Grunde etwa verbleibende Raum ist mit Cementkalk-Beton auszustampfen, eventuell kann bei sehr durch- lassigem Grunde rings um die Grubenwande eine 20 bis 30 Centimeter starke Tegel- Štampfschichte gebildet werden. Graben anderer, als der hier beschriebenen Constructionen durfen dann her¬ gestellt werden, wenn bei denselben nach dem Urtheile der Baubehorde derselbe Orad der Dichtheit erreicht werden kann, \vie mit den letzteren. Erleichterungen in der Senkgrubenausfuhrung sind nur dort zu gestatten, wo der Boden wenig durchliissig ist, was der Bauherr nachzuvveisen hat, ferner dort, ^o nach der Lage der Senkgruben gogentiber den Brunnen und den Mauern des Gebiiudes, und nach ihrer tiber der in der Bauordnung aufgestellten Grenze wesentlich Ihnausgehenden Entfcrnung von diesen, eine Verunreinigung der Brunnen und Mauern durch die Senkgruben ausgeschlossen bleibt. Eindeckung der Gruben. Die Dečke der Senkgruben hat so undurchlassig als moglich zu sein, um einerseits das Eindringen von Wasser und Warme, anderer- Se its das Austreten von Gašen zu verhindern. Kleine Senkgruben bis zu einer Breite von P2 Metern konnen mit doppelt gefalzten, steinernen oder eisernen Deckeln versehen werden, welche, wenn thunlich, So zu verdoppeln sind, dass ihr circa 20 Centimeter hoher Zwischenraum mit Lehm 78 ausgefiillt werden kann. Die Herstellung des unteren Deckels aus gefalzten Larcken- pfosten ist dann gestattet. Grossere Senkgruben sind in der Regel einzuwolben. Die Einwolbung bat mindestens einen Stein stark zu sein, wo tbunlicb aus hartgebrannten Ziegeln und jedenfalls in Cementkalk-Mortel mit einer Pfeilbobe, welcbe einem Viertel der Spann- weite des Gewolbes gleichkommt, ausgefiihrt zu iverden. Die Leibung des Gevvolbes ist mit Portlandcement-Mortel oder mindestens mit Cementkalk-Mortel zwei Centimeter stark zu vcrputzen. Ausserbalb ist das Gevrolbe abzusatteln und mit einer Lage der genannten Mortelgattungen oder besser mit Aspbalt zu iiberziehen und darauf nocb mit einer mindestens 15 Centimeter bohen festgestampften Lage von Letten oder lebmiger Erde zu iiberdecken, welcbe Ueberdeckungen aucb das Senkgrubenmauenverk zu iibergreifen baben. Die Eindeckung der Senkgruben mit geniigend tragfabigen Holzconstructionen ist nur in landlichen Bezirken und unter der Bedingung gestattet, dass die Gruben mindestens funf Meter, in wagrecbtem Sinne gemessen, von allen Haupt- und Neben- fenstern entfernt sind. Reinigungsoffnung. In der Dečke der Senkgrube, beziehungsweise iiber einem zu derselben fiihrenden gemauerten Schacbte, ist eine Reinigungsoffnung von mindestens 70 Centimetern im Quadrate anzubringen, die entweder mit Stein- oder Gusseisenplatten in steinernen oder eisernen Rabmen, moglicbst luftdicht geschlossen werden muss. Die Verdoppelung des Deckels ist, wie bei der Grubeneindeckung aus Stein oder Eisen, zu empfehlen. Bei ausnahmsiveise in Gebauden angelegten Senk¬ gruben miissen doppelte Deckel angebracht werden. Wo die Eindeckung der Grube aus Holz hergestelit werden darf, gilt dasselbe ftir den Deckel der Reinigungsoffnung. Liiftung der Senkgruben. Jede Senkgrube muss geliiftet werden. Am empfehlenswerthesten ist es, das bis iiber das Dach in unveranderter Weite ver- langerte Abfallrobr des Abortes zur Liiftung der Senkgrube zu verwenden, doch darf dann dessen untere Oeffnung niemals durch den Grubeninbalt verschlossen werden und miissen bei den Abortsitzen Wasserclosets oder Verscblussklappen ange- bracbt sein. Nur bei Gebauden mit nicbt mebr als ein bis zwei Gescbossen konnen allenfalls die letzteren Einricbtungen entfallen, wenn ober der bocbsten Abort- einmiindung in das Abfallrobr fiir kiinstlicbe Envarmung des letzteren durch wenn moglicb in eine Robrerweiterung eingesetzte Gas- oder Petroleumbrenner gesorgt wird. Wenn das Abortrohr fast immer in den Grubeninbalt bineinragt, also bis auf 30 Centimeter iiber der Grubensoble binabreicbt, muss ausser dem jedenfalls bis iiber das Dach zu verliingernden Abfallrohre nocb ein besonderer Abzugsschlot angebracht werden, dessen Querschnitt mindestens dem Querscknitte des Abfallrohres gleichkommt, der von dem hochsten Punkte der Grubendecke ausgebt, entweder mit glatten Innen- wanden gemauert oder aus glasirten Thonrobren bergestellt und iiber dem Dache mit einer Saugkappe versehen ist. Wenn dieser Scblot in eine Mauer eingescbaltet wird, welcke Riiume der ersten Gruppe, Badezimmer oder Speisekammern begrenzt, so muss er mit Tkonrohren gefiittert werden, falls seine Innenwandung nicht durch einen mindestens eine Steinlange starken Mauertbeil von jenen Raumen abgetrennt ist. Falls das Abortrohr an seinem unteren Ende stets offen bleibt, darf ein besonderer Abzugsschlot nur dann angebracht werden, ivenn derselbe entweder neben biiufig beniitzte Raucbschlote gelegt oder mit einer den Luftzug aus der Grube dauernd fordernden Vorricbtung (eventuell Einscbaltung einer besonderen Feuerung zur Envarmung des Schlotes) versehen wird. In einen Raucbscblot, welcher die Ver- brennungsgasse von Herd- und Ofenfeuerungen abfiibrt, darf ein Grubenscblot nicbt einmiinden. Bei solcher Anordnung besonderer Luftungsschlote konnen die Aborte frei ohne Closets oder Klappenverschliisse in die Abfallrohren einmiinden. 79 In allen Fallen muss fflr die Moglichkeit der Zufnhr frischer Aussenluft zu den Aborten, sei es durch regulirbare Lufteinstromungs- Oeffnungen liber dem Fuss- boden oder durch Klappfliigel in den Fenstern gesorgt werden. Besondere Luft- Abzugsschlote in Aborten, welche durch das Abortrohr zu liiften sin d, diirfen nicht angebracht werden. Behordliche Priifung neu hergestellter Senkgruben. Jede neu her- gestellte Senkgrube darf nicht eher beniitzt werden, als deren Dichtheit behordlich sichergestellt wurde. Zu diesem Zwecke ist die bauliche Herstellung der Grube einer sorgfaltigen Untersuchung zu unterziehen und dann, wenn moglich, die Grube mit Wasser zu fiillen und amtlich zu schliessen. Als entsprechend wird dieselbe in diesem Falle nur dann zu bezeichnen sein, wenn der Wasserstand nach 24 Stunden keine nennenswerthe Veranderung zeigt. Leerung der Senkgruben. In Ortschaften mit mehr als 3000 Einwohnern miissen die Art und der Zeitpunkt der Entleerung der Senkgruben durch polizeiliche Vor- schriften geregelt werden, in welchen auch die Beitragsleistung der Hauseigenthiimer zur Bestreitung der Leerungs- und Transportkosten zu bestimmen ist. Nur in kleineren Orten und bei ausserhalb der Orte abgesondert gelegenen Gebauden darf die Leerung der Gruben mit Handarbeit erfolgen. In diesem Falle diirfen Arbeiter erst dann in die Grube steigen, wenn mittelst eines offenen Lichtes, das bis zur Oberflache des Grubeninkaltes herabgelassen wird und hier nicht erlischt, die Gefahrlosigkeit sichergestellt ist. Wahrend der Arbeit ist das Licht brennend zu erhalten und bei fortschreitender Grubenraumung stets zu senken. In allen die oben angegebene Grenze iiberschreitenden Orten muss die Leerung der Gruben entweder mittelst Saug- und Druckpumpen mit Kurbelbetrieb erfolgen, durch welche der Grubeninhalt in dicht zu schliessende Transportgefasse gedriiclit wird, oder mittelst pneumatischer Vorrichtungen bewirkt werden, die durch Hand- betrieb, Locomobile, Dampfstrahl- oder andere dem gleichen Zwecke dienende Appa- rate in Thatigkeit zu setzen sind. In allen diesen Fallen empfiehlt es sich, um nicht bei jeder Leerung die Grube offnen zu miissen, in die Grube ein festes eisernes Standrohr einzusetzen, das von der Einsenkung im Grubenboden bis zur Oberflache reicht, fiir gewohnlich mit einem Deckel dicht verschlossen ist, und an welches das Saugrohr im Bedarfsfalle ange- schraubt werden kann. Wird dieses Schmiedeeisenrohr bis zur Strasse verlangert, so kanu hiedurch das Betreten des Hauses bei jeder Leerung der Grube vermieden Berden. Ob eine solche Rohrleitung gelegt werden darf, bleibt der Entscheidung der Baubehorde vorbehalten. Der Inhalt der Gruben ist unmittelbar in wohl verschlossene, vollkommen dichte Fiisser, \velche weder Unrath noch Gase durchlassen, zu fiillen. Die zur Leerung der Gruben zu verwendenden Apparate und Gerathe (Pumpen, Passer etc.) miissen behordlich gepriift werden und diirfen erst dann zur Venvendung Relangen, wenn sie bei dieser Priifang als entsprechend befunden worden sind. Jeden- falls sind Vorkehrungen zu treflen, um die den Abfuhrfassern wiihrend ihrer Fiillung e Qtstromenden Gase durch Verbrennung unschadlich zu machen. Der Hausbesitzer ist verpflichtet, dafiir zu sorgen, dass die Senkgruben derart r echtzeitig geleert werden, dass deren Fiillung hochstens bis 15 Centimeter unter e iner horizontalen oder bis auf 5 Centimeter unter dem Anlaufe einer gewolbten Dečke reicht. In Orten mit polizeilich geregeltem Betriebe der Senkgrubenleerung empfiehlt Cs sich, fiir diese einen der Grosse der Gruben und der Zahl der an dieselben Sevriesenen Personen entsprechenden Termin vorzuschreiben. Dem Hausbesitzer ist ^ e r festgesetzte Termin bekannt zu geben, zu welchem er unweigerlich verpflichtet die Leerung seiner Grube vornehmen zu lassen. 80 In allen Fallen ist die Baubehorde berechtigt, zu jeder Zeit die sofortige Leerung der Grube aus teebnischen oder sanitaren Griinden zu verlangen. Die Leerung der Gruben rauss stets eine vollstandige sein, bei derselben ist jede Verunreinigung der Gebaude, Hofe oder Strassen sorgfaltig zu vermeiden. Sofort nacb vorgenommener Leerung ist die Grube zu scbliessen und eine in ilirer Um- gebung etwa eingetretene Verunreinigung zu bebeben. Behufs Sicherung der moglichsten Reinlicbkeit hat die Leerung der Gruben in der Regel bei Tag zu gescbeben, erfolgt sie zur Nachtzeit, so muss fur gehorige Beleucbtung sowohl der Gruben selbst oder der Mtindung des Pumpenrohres, sowie ihrer Umgebung gesorgt vrerden. Ablagerung der den Senkgruben entnommenen Stoffe. Der Inbalt von Gruben offener Orte oder einzeln stebender Gebaude kann zur Diingung von Garten, Wiesen oder Aeckern von den Eigenthiimern ver\vendet werden, docb haben diese der Gemeindebehorde bievon Anzeige zu erstatten, anzugeben, wohin der Unrath geschafft werden soli und dafiir Vorsorge zu treffen, dass durch jene Verwendung bebauten Nachbargrundstiicken kein Nachtheil ervvtichst. Die mit dem Grubeninhalte gefiillten Fiisser sind sofort aus dem Bereiche der bewobnten Orte zu fahren. Insoweit jener nicht gleicb auf Felder gebracht und ein- gepflugt, oder mit Erde vermengt und tiberdeckt zur Felderdtingung aufbewahrt, oder in bekordlich genebmigte Privatreservoire abgegeben, oder endlicb zur Poudrette- bereitung verwendet werden kann, ist er in von der Gemeinde herzustellende Sammel- gruben abzulagern. Die letzteren sind mindestens 500 Meter von den letzten Hausern des Ortes und bezuglich ihrer Lage zur lierrschenden Windrichtung u. s. w. mit Beriicksichtigung der Reinbaltung der Luft des Ortes anzulegen und in der Regel mit derselben Sorgfalt wie die Senkgruben herzustellen. Ueber die Benutzung derselben bat die Gemeinde die nothigen naheren Bestimmungen zu treffen. Soli eine Verfrachtung auf weitere Entfernungen mittelst Eisenbahn erfolgen, so sind von der Gemeinde, im Einvernehmen mit den staatlicben Behorden die jeweilig hiefiir geeigneten besonderen Bestimmungen vorzusehen. Periodische Untersucbung der Senkgruben. Mindestens alle zwei Jahre, ausserdem aber jederzeit, wenn es die Beborde fiir notkig eracbtet, ist jede Senkgrube nacb erfolgter Leerung vollstandig auszuwaschen (wozu die Pumpvorrichtungen eben- falls verwendbar sind), ibr baulicber Zustand zu untersuchen und allenfalls aucb durcb Fiillung mit Wasser auf ihre Dicbtheit unter Intervention der Beborde zu priifen, welche letztere iiber die Untersucbung aller bestehenden Senkgruben einen Register zu fiihren hat. Zeigen sicb die Grubenumscbliessungen als beschadigt, oder ist die Grube durch- lSssig geworden, so ist die von der Baubehorde als nothig erkannte und angeordnete Reparatur sofort durchzuftihren. Bestehende Senkgruben. Sind an einer bestehenden Senkgrube derartige baulicbe Arbeiten vorzunehmen, welcbe einer Neuherstellung gleicb kommen, so sind die fiir die Anlage neuer Gruben geltenden Vorscbriften einzubalten. Die Baubehorde kann aucb die Neuherstellung von Senkgruben anordnen, -vvenn sich aus dem mangel- baften Bestande der vorhandenen Gruben sanitare Nacbtheile ergeben. Senkgruben fiir die Anwendung von Desinfectionsmitteln, von Torf- muli etc. Senkgruben fiir die Anvrendung von Desinfectionsmitteln sind im Allgemeinen den oben besehriebenen gleicb zu bal ten, es konnen aber in der Anlage, dann beziiglich des Anscblusses an Canale und des Leerungsbetriebes insoweit Abanderungen ein- treten, als dies die anzuwendende Desinfectionsmethode bedingt, fur welche letztere jedoch von der Beborde vor Anlage der Senkgruben die Genehmigung einzuholen ist- Wenn fur die Desinfectionsgruben oder fur solcbe, in welehen die festen Stoffe durch Wasser stets verdiinnt bleiben, der Anschluss an Canale gestattet wird, so sind 81 die Anscblussleitungen nacb den fiir Canale bestebenden Vorschriften herzustellen und bei ihrem Begiane in der Senkgrube mit einem mindestens 5 Centimeter kohen Wasserschlusse zu verseben. Graben, an \velcbe Torfmull- oder Erdstreu-Closets angescblossen werden, sind selbst bei unvollstandiger Dicbtbeit fiir die Umgebung weniger bedenklich; in ihrer Construction konnen daber Erleicbterungen gewabrt werden, die Einleitung von Scbmutzwasser darf aber in dieselben fiir keinen Fali stattfinden. 4. Senkgruben zur Aufnahme von hauslichen oder gewerblichen Schmutzwassern. Senkgruben zur Aufnabme von Schmutzwassern miissen unbedingt ausserhalb der fiir den langeren Aufenthalt von Menscben und Tbieren bestimmten Gebiiude und mindestens 1 Meter von diesen entfernt angelegt werden. Die anzusammelnden Schmutzwasser sind zu den Graben durch Robrcanale zu leiten, welche den fiir diese aufgestellten Bedingungen zu entsprechen haben. Die Dimensionen dieser Graben hangen von der Menge der aufzunehmenden Stoffe ab, sind aber so zu wiiblen, dass eine baufige Leerung der Grabe gesichert wird. Wenn Canale vorbanden sind, welche Scbmutzwasser aufnebmen konnen, diirfen Senkgruben fiir bausliches Scbmutzwasser iiberbaupt nicbt angelegt werden, solcbe fiir gewerbliche Scbmutzwasser nur dann, wenn eine Kliirung, Verdiinnung oder Abkiihlung der letzteren vor Einleitung in die Canale zu erfolgen bat. In allen iibrigen Beziebungen gelten fiir die Scbmutzwassergruben dieselben Bestimmungen, wie fiir Senkgruben zur Aufnabme von Excrementen. 5. Tonnen zur Ansammlung von Escrementen. Wenn das Tonnensystem zur Ansammlung der Excremente in ganzen Orten oder Ortstbeilen bebordiicb vorgeschrieben wird, muss, um jedem Missstande vorzu- beugen, auch eine vollstandige Regelung in Bezug auf die Grosse, die Auswecbslung und den Transport der Tonnen erfolgen; nur fiir den Fali, als das Tonnensystem in einzelnen, abgesondert stebenden Gebauden oder in einzelnen Gebžiuden eines Ortes, in dem letzteren Falle mit Genebmigung der Beborde, zur Anwendung gelangt, kanu die Regelung jener Verhaltnisse dem Hauseigenthiimer iiberlassen werden, der aber im Uebrigen an die nachfolgenden Bestimmungen gebunden bleibt. Beschaffenbeit der Tonnen: Offene, unter die Abortsitze zu stellende Kiibel diirfen nicbt angewendet werden. Alle zur Ansammlung von Excrementen bestimmten Tonnen miissen witbrend ibrer Stellung unter den Abortsitzen bis auf die Einmiindungs- stelle des Fallrobres moglichst luft- und wasserdicbt verscblossen sein. Die Tonnen konnen aus barzreichem Holze, aus mit Oel getriinktem Eicben- holze, aus beissgetheertem oder besser verzinntem oder verzinktem Eisenblecli ber- gestellt werden. Holzerne Tonnen sind mit starken verzinnten oder getlieerten eisernen Reifen zu verseben. Auch Petroleumfasser sind verwendbar. Bei bebordlicher Einfiibrung des Tonnensystems miissen zur Ermoglichung eines geregelten Transportes die Tonnen nacb von der Behbrde vorzuschreibenden Modellen tergestellt werden, allenfalls kann aucb die Gemeindevervvaltung die Beistellung der Tonnen auf Kosten der Bauherrn selbst iibernehmen. Fiir tra^bare Tonnen empbehlt sich, um die Manipulation mit denselben nicbt zu sehr zu erscbweren, ein Durcbmesser von 40—45 Centimeter, eine Hohe von 80—90 Centimeter und ein Inbalt von 90—110 Liter. Fabrbare Tonnen konnen ^hnlich den Abfubrfassern fiir 2—3 Cubikmeter Inbalt bemessen und mit zwei bis drei Einmiindungslocbern fiir die Abfallrdbren versehen sein. Wenn die Lage der Aborte im Gebiiude das Unterfahren dieser Tonnen gestattet, sind sie, der leicbteren ■Manipulation wegen, besonders empfeblenswerth. G 82 Die tragbaren Tonnen miissen beiderseits Handgriffe erhalten, die derart zu gestalten sind, dass Tragstangen durch- oder untergeschoben werden konnen. An die Abfallrohren sind die Tonnen moglichst dicht anzuscbliessen und zwar entweder: a) Bei trag- und fahrbaren Tonnen durch ein das Abfallrohren de mit geringem Spielraume umgebendes, heb- und senkbares Rohrstiick, das bei dem Wechsel der Tonnen gehoben und mit Bajonnettversehluss festgehalten wird, nach Einsetzung der leeren Tonne aber gesenkt, in dem entsprechenden Ausschnitte des Tonnendeckels, beziehungsweise der Tonnenwandung eingreift und sich mit einem vorstehenden Ringe an diese dicht anschliesst; oder b) bei tragbaren Tonnen durch einen besonderen Tonnendeckel, der in gleicher Weise liings des Abfallrohres beweglich ist und nach Unterstellung der ganz geoffneten Tonne auf diese herabgesenkt und durch Bajonnettverschluss oder Schraubenklammern u. s. w. an den Tonnenrand fest angepresst wird. Im ersteren Falle ist nach Entfernung der gefiillten Tonne der Deckel-, be- ziebungsweise Tonnenausschnitt, im letzteren Falle die Tonne, durch einen besonderen fest anzupressenden Deckel hermetisch zu schliessen. Die letztere Anordnung beugt dem Anfrieren der Tonne an das bewegliche Rohrstiick besser vor und gestattet eine vollstandigere Leerung und Reinigung der- selben. Bei tragbaren Tonnen ist unter ihrem oberen Rande eine Ueberlaufoffnung anzubringen, in welche nach Aufstellung der Tonne ein Ueberlaufrohr, bei Entfernung der Tonne ein dicht schliessender Pfropfen einzuschrauben ist. Aufstellung der Tonnen. Die Tonnen sind derart anzubringen, dass die Abfallrohre vertical in dieselben einmiinden. Befinden sich die Aborte nur im Erd- geschosse; so muss die Tonne mindestens 80 Centimeter von dem Sitzbrette abstehen, unter welchem ein sich bis auf 10 Centimeter verjtingender Trichter anzubringen ist, der mit der Tonne, wie oben errvahnt, verbunden wird. Nur in vollkommen frei- stehenden Abortgebiiuden kann von dem dichten Anschlusse ausnahmsweise abgesehen werden. Das Ueberlaufrohr der tragbaren Tonnen wird mit einer zweiten Tonne ver¬ bunden, um einem Ueberfliessen der Tonne vorzubeugen. Wenn der Inhalt einer Normaltonne fiir die aus einem Abortrohre wiihrend der Aufstellungsdauer zufliessenden Mengen nicht geniigt, konnen auch mehrere Tonnen nebeneinander gestellt und durch Ueberlaufrohren untereinander verbunden werden. Um bei eisernen Tonnen das Rosten, bei holzernen das Faulen des Bodens zu verhuten, sind die Tonnen auf Holzroste zu stellen, welche aber keine grossere Aus- dehnung erhalten diirfen, als zur Aufstellung der erforderlichen Tonnenzahl nothig ist. Der Standplatz jeder Tonne ist auf diesem Roste durch vorstehende Rahmen oder Leisten zu bezeichnen, um das richtige Aufstellen der Tonnen zu erleichtern. Ausser den in Gebrauch stehenden tragbaren Tonnen ist in jedem Tonnenraume auch eine Tonne zur Auswechslung in Vorrath zu halten, wozu auch die nach der Abflussmenge iiberzahlige Ueberlauftonne verwendet werden kann. Tonnenraum. Der Tonnenraum soli von aussen leicht zuganglich sein. In dieser Beziehung ist seine Lage im Niveau des umgebenden Terrains, besonders bei fahrbaren Tonnen vortheilhaft, er soli aber auch vor Frost und Sonnenwarme geschutzt sein, was bei tieferer Lage leichter erreicht wird. Der Tonnenraum soli nicht grosser sein, als es fiir eine zugangliche Stellung der Tonnen nothig ist. Aus den tibrigen Riiumen des Gebaudes soli der Tonnenraum nicht zuganglich sein, nur ausnahmsweise darf es gestattet werden, zum Transporte der Tonnen innere Verkehrsraume zu beniitzen, von welchen aus aber fiir keinen Fali Raume der ersten Gruppe (Abschnitt II A. 1) zuganglich sein diirfen. Der Tonnenraum ist mit gemauerten Wanden von mindestens l 1 / 2 Steinstarke und gewolbten Decken zu umschliessen, welche mit Cementkalkmortel zu verputzen 83 sind. N ur dort, wo starke Winterfroste ni elit zu fiircliten sind, konnen schwachere Mauern gestattet werden. Der Boden des Tonnenraumes ist undurchlassig entweder mit geglattetem Portlandcement-Estrich oder mit Asphalt herzustellen. In beiden Fallen ist dieser Ueberzug mindestens bis auf 50 Centimeter Hohe ilber dem Boden an den Wanden durchzufiihren. Um die Reinigung des Bodens zu erleichtern, ist der- selbe gegen die Mitte mit Fali zu legen. Eine Abflussoffnung nacb einem Canale darf in dem Boden nur dann angebracht werden, wenn die Tonnen mit Separations- einrichtungen der fliissigen von den festen Stoffen verseben und erstere nacli den Canalen mit Genehmigung der Beborde abgeleitet werden konnen. In diesem Falle sind aber bei allen Canalanschliissen Wasserverschliisse einzuschalten. Zur Zeit der Manipulation mit den Tonnen muss der Tonnenraum durch Tages- licbt geniigend erhellbar, alle Licbt- und Zugangsdffnungen miissen aber moglickst dicht verschliessbar sein, einerseits um den Eintritt von Luft von aussen durch diese Oeffnungen zu verkindern, andererseits um grossen Temperatursckwankungen vorzu- beugen. Ein doppelter Versckluss jener Oeffnungen ist also namentlick bei Frost- gefahr dringend zu empfeklen. Einfacke Verscliliisse mussen durck Strokseile etc. gut gedicktet und durck starke Vorreiber an ihre Rahmen angepresst werden. Wenn der Tonnenraum starken Frosten ausgesetzt ist, empfieklt es sick, die Heizung desselben auf eine Temperatur liber 0 U C. zu ermoglichen, wozu auck Petroleumlampen gentigen konnen. Vorricktungen zum Heben der Tonnen aus versenkten Tonnen- raumen. Liegt der Fussboden des Tonneni-aumes so tief unter dem umgebenden Terrain, dass das Heben der Tonne von Menschenhand ohne besondere Vorricktungen untkunlick ist, so sind entiveder Treppen vorzuseken zum Tragen der Tonnen, oder, bei Oeffnungen geniigender Grosse, Rutscken zum Rollen der Tonnen mit Hilfe von Seilen oder endlick am besten Krakne mit Flasckenziigen zum Aufzieken der Tonnen, zu welckem letzteren Zwecke gut absekliessbare Schachte erforderlick sind. Liiftung der Tonnen und des Tonnenraumes. Die Liiftung der Tonnen und des Tonnenraumes soli derart erfolgen, dass die Luft durck ein Rokr zum Abzuge gelangt, das unmittelbar ober dem Anschlusse der Tonnen an das Abfallrohr von diesem in der Weite desselben abzweigt, in unverjtingter Weite bis tiber das Dach emporsteigt, durch den benachbarten Schlot einer haufig in Betrieb stekenden Feuerung oder durck eine besondere Warmequelle (Gasbrenner, Petroleum- lampe, Dampfstraklapparat etc.) eine Zugforderung erhalt und an seiner oberen Miindung mit einer Saugkappe verseben ist. Die abziekende Luft wird durch soleke ersetzt, die aus den Aborten oder, wenn diese mit Wasserclosets oder Klappen- versckliissen verseben sind, durch das bis iiber das Dach verlangerte Abfallrohr binabsinkt. Aborte, die durck das Abfallrohr geliiftet werden sollen, diirfen keine besonderen Luftabzugsschlote erkalten, mussen aber mit regulirbaren Luftzufuhrs- dffnungen iiber dem Fussboden oder mit Klappfliigeln in den Fenstern verseken Berden. Nur wenn die Erwarmung des erwaknten Abzugsrokres vollkommen gesickert ist und keine Wasserclosets angebracht werden, darf die Verlangerung des Abfall- r okres bis iiber das Dach unterbleiben. Ftir keinen Fali diirfen am unteren Ende dieses Rokres Wasserversckliisse oder andere Verschlussvorricktungen angebracht Berden. Wenn die Aborte mit Wasserclosets oder Klappenverschliissen verseken, oder ''venn offene Aborte in nicht mehr als zwei Geschossen ubereinander an das Abfall- f ohr angescklossen werden, kann die Liiftung auch durch Gas- oder Petroleum- brenner bewirkt werden, welche ober der Einmiindung des Abortes vom oberen Geschosse in dem bis iiber das Dach mit unveranderter Weite verlangerten Abfall- tokre selbst leicht zugiinglich, und wenn moglich in einer Erweiterung desselben ai izubringen sind. In diesem Falle kat das oben erwahnte besondere Abzugsrokr 6 * 84 wegzubleiben. Wird ein solcbes Abzugsrohr ohne besondere Ausfiitterung in eine Mauer eingesclialtet, welche Raume der ersten Gruppe, Badezimmer oder Speise- kammern begrenzt, so muss es durcli eine Wand von einer Steinlange Starke von diesen abgetrennt werden, oder es ist die Mauer mit Portlandcementmortel zu ver- putzen. kVechsel der Tonnen. Unter allen Umstanden ist der Hausbesitzer ver- pflichtet, fiir die Auswechslung der Tonnen derart zu sorgen, dass einem Ueberfliessen derselben und einer Verunreinigung des Tonnenraumes vorgebeugt wird. Wenn das Tonnensystem in ganzen Orten oder Ortstheilen von der Behorde vorgescbrieben wird, hat diese fiir die Auswechslung der Tonnen Termine festzusetzen, die sich nacb der Zahl der Personen, welehe die einzelnen Aborte bentitzen und nach der Einricbtung der letzteren mit oder obne Wasserclosets zu richten baben und aucb dann einzuhalten sind, wenn innerhalb derselben die Fullung der Tonnen nicht erfolgt sein solite. Die Behorde hat aber aucb das K e elit, im Falle sanitarer Gefahren die tagliehe Auswecbslung der Tonnen zu verlangen. Transport der Tonnen. Wenn das Tonnensystem nur in einzelnen Gebauden eingefiibrt ist, bat der Hausbesitzer fiir einen jede Verunreinigung der Hofe und Strassen vermeidenden Transport der Tonnen zu sorgen. Wird dieses System fiir Ortsgebiete bebordlicb vorgeschrieben, so hat die Behorde den Transportdienst zu regeln, indem sie denselben gleicbzeitig mit der Aus- wecbslung der Tonnen entweder in eigener Regie besorgt oder einem Unternehmer ubertragt, der denselben unter strenger Controle von behordlichen Organen zu ver- sehen bat. Die Kosten des Transportes baben in beiden Fallen die Hauseigenthiimer zu tragen. Die zur Verwendung gelangenden Transportmittel sind den Dimensionen der Tonnen anzupassen. und so herzustellen, dass sie aucb bei Tag ohne Belastigung und ohne Verletzung des Anstandsgefiihles auf den Strassen verkehren konnen, und bediirfen jedenfalls der behordlichen Genebmigung. Als Zeitpunkt des Tonnentransportes sind die friihen Morgenstunden nacb Tagesanbrucli am geeignetsten. Ablagerung des Inhaltes der Tonnen und Reinigung derselben. Beztiglich der Ablagerung des Tonneninbaltes gelten die gleichen Bestimmungen wie fiir die den Senkgruben entnommenen Stoffe. Nach jeder Leerung sind die Tonnen an dem Leerungsorte sorgfaltig zu reinigen und daber hier die dazu erforderlichen Vorkebrungen zu treffen. Tonnen mit besonderen Einrichtungen. Sollen Torfmull-,Erde- oder Ascben- closets mit gut eingerichteten Streuvorrichtungen angewendet oder die Tonnen mit Einrichtungen zur Scheidung der fliissigen von den festen Stoffen und mit soleben zur Desinfection versehen werden, so bleibt es der Baubehorde vorbebalten, falls sie die Anwendung des betreffenden Systems als zulassig erkennt, genau festzustellende Abweicbungen vondenfiirdasgewobnlicbeTonnensystem oben aufgestellten Bestimmungen zu gestatten. Einleitung von Schmutztvasser in die Tonnen. Nur bei Amvendung von Separations-Einrichtungen im Abfallapparate oder in den Tonnen und bei gleich- zeitiger Ableitung der Flussigkeiten in Caniile darf Schmutzwasser in die an die Tonnen angeschlossenen Abfallrohren geleitet werden. 6. Hausentwasserungs- (Canalisations-) Anlagen. Zur Entwasserung einzelner Grundstiicke (Hausentwasserung, Hauscanalisation) reichen unter gewohnlicben Verhiiltnissen Rohrcaniile vollkommen aus, dureb welche das Niederscblags- und Brunnenwasser, das bauslicbe Schmutzwasser aus Ktlchen, 85 Waschktichen und Badern, die Stalljauche und, wenn die fiir eine reichliche Spiilung von Wasserclosets erforderliche Wassermenge sichergestellt ist, auch die Excremente abgeleitet werden konnen. Nur ftir den Fali, als die Aborte ohne ausgiebige Wasserspiilung bleiben, aber dennock an Canale angeschlossen werden sollen, miissen die von den Aborten aus- gehenden Canaltheile schliefbar sein, ein solcber Anschluss ist jedocb iiberhaupt nur dort zulassig, wo die scbliefbaren Hauscanale in schliefbare Strassencanale miinden konnen. Anschluss der Hauscanale an offentliche Canale. Die Hauscanale bilden einen Bestandtheil des Hauses, beziiglich ihres Anschlusses an die Strassen¬ canale bleibt es' jedoch der Gemeindebehorde tiberlassen, zu bestimmen, ob derselbe durch den Bauherrn oder, insoweit die Canale ausserhalb des Hauses, unter dem Trottoir und der Fahrbahn liegen, auf Kosten des Bauherrn durch die Gemeinde zu geschehen hat. So weit als thunlich sind dabei die in den Strassencanalen bereits gelegten Abzweigungsstiicke zu verwenden. Wird die Einschaltung neuer Abzweigungen von der Baubehorde fiir nbthig oder zulassig erachtet, so sind diese jedenfalls durch die Gemeinde auf Kosten des Bauherrn herzustellen. Die Sohle der Einmiindung eines Hauscanales in einen schliefbaren Strassen- canal darf nicht hoher liegen, als der Anlauf des Canalgewblbes, die Einmiindung durch verticale iiber dem Strassencanale gelegene Schachte ist daher nicht gestattet. Dagegen konnen, um bei den Hauptcanalen der Hauser Sohlengefalle von mehr als 1 : 20 zu vermeiden, neben dem offentlichen Canale Schachte angelegt werden, welche mittelst oben und unten abgerundeten Sohlenabstufungen die Einmiindung in der bezeich- neten Hohe ermoglichen. Entfernung von der Nachbargrenze und von Brunnen. Von der Nach- bargrenze haben Hauscanale mindestens 0’5 Meter, von Trinkwasserbrunnen mindestens 5 0 Meter entfernt zu bleiben. Gemeinschaftliche Canale fiir die Entwasserung mehrerer Grund- stiicke. Die Anlage gemeinschaftlicher Canale fiir mehrere Grundstiicke oder die Fiihrung eines Canales durch ein Nachbargrundstiick ist nur nach grundbiicherlich festgestelltem Einverstandnisse der betreffenden Nackbarn, und mit besonderer Er- laubniss der Gemeindeverwaltung, sowie nur in dem Falle zulassig, wenn von einem Strassencanale entfernte Grundstiicke auf eine andere Art an die offentlichen Canale nicht angeschlossen werden konnen. Zug der Hauscanale. Jede Hausentwasserungs-Anlage ist derart durch- zufuhren, dass der Zweck der vollstandigen Entwasserung des betreffenden Grund- stiickes moglichst erreicht wird, dass damit also auch die Senkung des Grundwasser- spiegels erzielt werden kann, wenn eine solche nothvvendig erscheint und die Strassen¬ canale die hiezu nothige Tiefenlage erhalten haben. Wo es die Tiefenlage des Strassencanales gestattet, ist auch auf die Moglichkeit der Entwasserung des Kellers zu achten, diese darf nur dann unterbleiben, wenn die Baubehorde hiezu die Be- willigung ertheilt. Wenn die Kellersohle dem Strassencanale gegeniiber so tief liegt, dass die Ent- wasserung des Kellers unthunlich ist, oder dass die Erzielung eines giinstigen gleich- massigen Gefalles dadurch vereitelt wiirde, so konnen die Canale auch oberhalb der Kellersohle angeordnet werden. Kommen in diesem Falle im Keller Raume vor, Reiche einer Entwasserung bediirfen, so konnen zu diesem Zwecke wasserdichte Sammelschachte angelegt werden, aus welchen das Abwasser mittelst Pumpen taglich in den Canal zu heben ist. Auf Grundstiicken, deren Keller tiefer liegen, als der Hochwasserstand eines Wasser- laufes, in welchen die offentlichen Canale miinden oder als jener dieser Canale selbst, naiissen die Wasserableitungen aus den iiber Hochwasserhohe liegenden Gebaudetheilen und das Niederschlagswasser direct in den Strassencanal und getrennt von der Keller- 86 entwasserung derart eingefiihrt werden, dass auch bei Hochwasser das Wasser unge- hindert ia den Canal abfliessen kann, -vvabrend die Leitungen von den unter Hoch- wasserhohe gelegenen Kellern durch Abschlussvorrichtungen abgesperrt werden. Bei offener Bauweise soli der Hauptstrang des Canales, selbst auf Kosten des Gefalles, wo moglich ausserhalb der Gebaude gelegt werden. Alle Zweigcanale sind, \venn nicbt zwingende Griinde dagegen sprecken, von dem Orte ihres Beginnes im Gebaude in der kiirzesten Linie aus demselben hinauszufiihren. Die Fiihrung von schliefbaren Canalen unter nicbt unterkellerte Wohn-, Arbeitsraume, Werkstatten und Stallungen ist nicbt gestattet, wenn Rohrcanale un- vermeidlicb derartig gezogen werden miissen, so sind zu ihrer Aufnabme unter jene Raume besondere, schliefbare, von aussen zugangliche und luftbare Canale zu legen. Von den ervrahnten beschrankenden Umstanden abgesehen, ist der Zug des Hauptcanales eines Grundstiickes so zu ermitteln, dass die Abwasser auf den relativ kiirzesten Wegen in den Strassencanal gelangen. Von grosseren Grundstticken konnen zu diesem Zwecke, wenn es die Gemeinde gestattet, auch mebrere besondere Haus- caniile in den Strassencanal direct einmiinden. Rohrcanale sind in allen ihren Strecken geradlinig oder geradgebrochen zu ziehen und an den Brecbungspunkten abzurunden. Zweigleitungen sind moglichst kurz anzu- zulegen, wenn auch dadurch die Lange des Hauptrohres etwas vergrossert wird. Die Einmiindung von Zweigleitungen in Hauptleitungen und von diesen in die Strassencanale hat sowohl im horizontalen, als verticalen Sinne, in der Gefiills- ricbtung des aufnehmenden Canales, entweder tangential oder unter einem Winkel von hochstens 45—60°, mit Einschaltung von Abzweigungs- und Bogenstiicken zu erfolgen. Ausnahmen bievon sind nur mit besonderer Genehmigung der Baubeborde zuliissig. Bei jeder Richtungsanderung des Hauptrohres in horizontaler oder verti- caler Hinsicbt, dann dort, wo mehrere Zweigcanale an einem Punkte zusammentreffen und endlicb in durcblaufend geraden Strecken, welche kein gutes Gefalle und keine ausgiebige Spiilung haben, auf Abstanden von 20 Meter, sonst auf 40—50 Meter, ist je ein Untersuchungsschacht mit dicht schliessendem steinernen oder eisernen Deckel anzubringen. In der Solile von ausserhalb der Gebaude gelegenen Sohachten sind die Canale als offene, halbkreisformig profilirte Rinnen aus Steinzeug, Fayence oder Beton, mit Einbeziehung der ganzen Ricbtungskrttmmung in den Schacht, durckzufiihren, so dass die geraden Canalstrange von hier aus zuganglich und auch leiclit zu unter- suchen sind. In jenen Schachten, welche innerhalb von Gebauden unentbehrlich werden, sind die Riihren durchzufiihren und mit dicht schliessenden Deckeln zu versehen. Solche Schachte sind nahe dem Fusse eines j eden Abortfallrohres anzubringen. Bei den Einmtindungen aller sonstigen Abfallrohre, sowie sonst an geeigneten, leicht zuganglichen Stellen sind in die Rohrcanale Rohrstucke mit dicht zu schliessenden Reinigungsmuffen einzuschalten. Die Einsteigschžichte von schliefbaren Hauscanalen sollen sicb ausserhalb der Gebaude befinden; nur mit besonderer Genehmigung der Baubehorde darf hievon abgegangen werden, aber auch dann diirfen sich jene Schachte weder in Raumen der ersten Gruppe noch in Stiegenhiiusern oder in von diesen nicht getrennten Vor- raumen befinden. Tiefenlage und Gefalle der Haupt-Hauscanale und der Neben- leitungen. Slimmtliche Rohrstrange sind fi-ostfrei zu legen. Wo es die Terrain- verhaltnisse gestatten, ist der hochste, ausserhalb des Gebaudes gelegene Punkt der Sohle eines Canalstranges nicht seichter als l - 3 Meter unter die Oberflache des Bodens zu legen. Nur an Orten, wo die niederste Wintertemperatur nur wenig unter 0° C. sinkt, kann eine geringere Minimaltiefe vorgeschrieben werden, wogegen an Orten mit sehr kalten Wintern auch eine grossere Tiefe im Minimum verlangt werden kann- 87 Das Gefalle des Haupthauscanales ist von j enem Endpunkte aus, welcher von dem Strassencanale am weitesten entfernt liegt, moglichst gleichmassig und ohne schroffen "VVechsel zn bestimmen. N ur d ort, wo bei Anwendung eines gleich- massigen Gefalles, durch die Tiefenlage des Canales die Sicherheit des Gebaudes beeintrachtigt werden konnte, kann die Baubehorde eine Abweichung von dieser Regel gestatten. Der Hauptstrang darf kein grosseres Gefalle als 1:20 erhalten; vriirde sich dies nach den ortlichen Verhaltnissen bei gleichmiissiger Durcbfiihrung des Gefalles nicht erreichen lassen, so ist dieses zu brechen und entweder unmittelbar vor dem Anschlusse an den Strassencanal, oder wo dies unthunlich wird oder nicht ausreicht, an anderen geeigneten Stellen durch Einschaltung moglichst kurzer, oben und unten abgerundeter, steilerer Theilstrecken ein Trockenlaufen der Canale zu verhindern. Das geringste Gefalle eines Hauptcanales darf, wenn die Baubehorde eine aus- giebige Spulung desselben als gewahrleistet erachtet und hiernach die besondere Genehmigung ertheilt, 1:100 betragen. In allen anderen Fallen haben Haupt-Rohr- canale mindestens ein Gefalle von 1:50 zu erhalten, doch ist ein solches von 1:25 bis 1:40 zu empfehlen. Fiir schliefbare Hauscanale ist ein Gefalle von 1: 250 bis 1:500 zu empfehlen, jedenfalls muss aber ihr Gewolbe 0'5 Meter unter der Bodenoberflache liegen. Den Nebenleitungen ist, wo thunlich, ein Gefalle von 1:15 bis 1:25 zu geben. Sicherung gegen Rtickstau. Bei Gebauden, deren Kellersohle auf gleichem Niveau oder tiefer, als das Gewolbe des benachbarten Strassencanales, liegt, bei welchen aber zu gewohnlichen Zeiten eine Entw&sserung der Keller noch moglich ist, muss, um bei dem Vollaufen des Strassencanales ein Ueberfluthung des Kellers zu verhindern, in dem Haupt-Hauscanale, bei seinem Austritte aus dem Gebaude eine selbstthiitige Rtickstauvorrichtung und zu grosserer Sicherheit, wo thunlich, auch eine Schieber-Verschlussvorrichtung angebracht werden. Die Baubehorde hat das Recht, die Einschaltung solcher Verschliisse vorzuschreiben. Spiilvorrichtungen fiirHaupt-Rohr canale. Zur Spulung von Haupt- rohrcanalen, die ein geringeres Gefalle als 1:50 erhalten, sind Spiilvorrichtungen anzubringen, mittelst welcher zeitweise grossereWassermengen plotzlich unter Druck dem oberen Ende des Canales zugeftihrt und dadurch die etwa abgelagerten Sink- stoffe fortgeschwemmt vverden konnen. Wenn geniigende Wassermengen zur Ver- fttgung stehen, sind selbstthatig wirkende Spiilvorrichtungen (Becken mit Kipptrogen, Heber, Glockenheber [Fleushing tanks] etc.) anzuwenden, anderenfalls konnen auch solche mit Handbetrieb zur Verwendung kommen, zu deren Speisung Regemvasser in Cisternen aufgespeichert oder Wasser aus Teichen, Springbrunnen etc. zugeleitet werden kann. Beide Spiilvorrichtungs-Gattungen unterliegen der Genehmigung der Baubehorde. Licht-Masse und Profil der Canale. Die Lichtweite der Haupt-Hauscanale ist abhangig von der Meuge des abzufiihrenden Niederschlagswassers und von der Geschwindigkeit, mit welcher sich die jeweilig abfliessende Wassermenge nach dem Gefalle der Leitung in derselben bewegen kann. Die abzufiihrende Wassermenge ist bei Hausleitungen, nach der Grosse und Beschaffenheit der zu entwassernden Fhiche, mit Riicksicht auf die nach den jeweiligen ortlichen Verhiiltnissen innerhalb einer Stunde vorkommende Maximalregenhohe zu be¬ stimmen. (Das Quantum des Hauswassers inclusive der Excremente, welches abgeleitet werden muss, ist im Vergleiche zur Regenmenge unbedeutend.) Bei gewerblichen An- lagen mit grossem Wasserverbrauche ist die Menge des Abwassers besonders in Rechmmg zu ziehen. Kreisrunde Rohrcanale, in welche Abfallrohren von Wasser-Closets, dann von Waschkiichen, Restaurationskiichen oder Stallungen einmiinden, durfen nicht veniger a ls 15—16 Centimeter weit sein. 88 DieWeite der Iiauptleitungen eines Grundstiickes bat in derRegel 15—16 Centi¬ meter zu betragen, nur bei aussergetvohnlich grossen Grundstiicken ist eine grossere Weite der Hauptleitung zu gestatten, wenn es nicbt thunlicb ist, das Entwasserungs- Gebiet in Abscbnitte zu theilen, fiir welche je ein 15—16 Centimeter weites, bis zum Strassencanale gefiihrtes Rohr gentigt. Fiir kleine Grundstiicke, von welchen Abgange aus Wasser-Closets nicbt ab- zuleiten sind, kann von der Behorde fiir die Hauptleitung eine geringere Weite ge- stattet werden, jedocb nie eine kleinere als 10 Centimeter.*) Fiir Nebenleitungen, welche die Abfliisse von Wobnungs-, Kiicben-, Ausguss- becken, Badewannen, Pissoirs, Regenwasserrohren, Hofsinkkasten etc. aufzunebmen haben, gentigt in der Regel eine Weite von 10 Centimeter. Nie diirfen Rohren nacb der Ricbtung des Abflusses in andere von geringerer Weite iibergehen. Je nacb der Anzabl der Abzweigungen und nacb der Starke des zu erwartenden Wasserzuflusses sind Nebenleitungen allmiilig in etwas weitere Robre iiberzufiibren. Schliefbare Hauscanale baben ein eiformiges, mit der Spitze nacb unten gewen- detes Profil, eine grosste lichte Breite von 65 Centimeter und eine licbte Hohe von 1 Meter zu erbalten. Nur auf kurze Strecken kann mit Genehmigung der Baube- horde die Hobe derselben ausnabmsweise auf G75 Meter vermindert werden. Canale und "VVasserlaufe mit flacber Soble sind unstatthaft. Material und Ausfiihrung der Hauscanale. Unter Einbaltung der fol- genden Bedingungen konnen Robrcaniile aus vor Rost gescbiitztem Eisen, aus gut gebrannntem Steinzeug oder Thon, oder aus Beton, scblieibare Canale aus Ziegelmauer- werk oder Beton und beide Canalgattungen aucb aus anderen, von der Baubehorde als geeignet erkannten Materialien hergestellt werden. Gusseiserne Robren. Als sicherste und solideste Rohrcanale sind solcbe aus gut gefirnisstem Gusseisen mit Bleidichtung zu empfeblen. Solcbe gusseiserne Robren miissen bei allen Leitungen angewendet werden, welcbe iiber der Kellersohle oder nicbt mindestens 0'30 Meter unter derselben zu liegen komrnen, sowie bei solchen, welche ein nacbtraglicbes Setzen in aufgescbiittetem Erdreiche fiirchten lassen. Die gusseisernen Robren miissen in heissem Zustande innen und aussen mit Asphaltfirniss iiberzogen werden, nocb bevor dieselben den Einfliissen der Witterung ausgesetzt waren. Die geraden Robren sollen in moglicbst grossen Liingen verwendet werden und die Verbindungsstlicke mit Abzweigungen vrenigstens 0'8 Meter lang sein. Gusseiserne Robren fiir Bleidicbtung sollen eine durcb Gewicbtsprobe nacbzu- weisende Durcbschnittsstarke von 10 Millimetern baben, an keiner Stelle der Rohr- wandungen darf jedoch die Eisenstarke weniger als 8 Millimeter betragen. Nur bei aufrecbt stehenden Rohren, welcbe auch mit Cement gedichtet werden konnen, ist eine geringere, durch Gewichtsprobe nachzuweisende Durcbschnittsstarke bis zu 8 Millimeter zulassig, jedocb darf an keiner Stelle der Wandungen dieser Robren die Eisenstarke weniger als 6 Millimeter betragen. Die Muffen gusseiserner Robren mit Durchmessern von 12 Centimetern auf- wiirts sollen mindestens 8 Centimeter Tiefe und eine lichte Weite erbalten, deren Durcbmesser wenigstens um 1‘6 Centimeter grdsser ist, als der iiussere Durchmesser des in die Muffe einzusetzenden Rohres. Die langs Mauern freiliegenden Rohren werden je nacb den obwaltenden Ver- baltnissen mittelst Rohrscbellen an den Mauern befestigt oder auf eiserne Consolen, Mauerpfeiler u. s. w. verlegt. *) Ein Rohr von 15 Centimeter Durchmesser reicht beispielsvreise aus, um bei einer Regenhohe von 30 Millimeter in der Stunde und unter der Annahme, dass die gesammte niederfallende Wasser- menge in die Rohrleitnng gelang-t, bei einem Gefalle von 1 : 100 ein Gebiet von 2000 Quadratmeter und bei einem Gefalle von 1 : 50 ein solclies von etvva 3000 Quadratmeter zu entwassern. 89 Die Muffen flach liegender Rohren sind mit in Theer gekochtem Hanf zu calfatern, mit Blei zu vergiessen und luftdiclit zu verstemmen. Werden aufrecht stehende Rohren mit Cement gedichtet, so ist diese Dicktung wiejene von Thonrohren herzustellen. Glasirte Steinzeug- oder Thonrohren. Rokreanale aus glasirtem Steinzeug oder Tkon konnen ausserhalb der Gebaude stets, innerhalb derselben jedoch nur dann angewendet werden, wenn sie mit ihrer Oberflache mindestens 0'30 Meter unter der Sokle derjenigen Raume liegen, innerhalb welcher die Leitung gefuhrt werden soli. Steinzeug- oder Thonrohren miissen aus guter Steinzeug- oder Thonmasse be- reitet, gleiehmassig hart gebrannt, innen und aussen mit Salzglasur versehen, genau in der Form, von dichter Textur, frei von Blasen, Kalkeinsprengungen, Rissen, Feuer- spriingen und sonstigen Mangeln und fiir Wasser undurchlassig sein, ferner sollen sie nicht glasig und sprode sein. Die Muffen der Rohren mussen genau eentrisch, dem Rolire angepresst und nicht an die halbgetrockneten Rohre angeschlackt, diirfen nicht weniger als 65 Milli- meter tief und mussen so weit sein, dass das einzuschiebende Rohr ringsherum einen Spielraum von 12—15 Millimetern findet. Die Innenflache der Muffen sowie das Schwanzende des Rohres mtissen gerieft sein. Die Wandstarke der Rohren liat bei 10 Centimeter lichtem Durchmesser mindestens 15 Millimeter » 15 > » » » 18 » » 20 » » » » 20 » etc. zu betragen. Zur Dichtung der Rohren und ihrer Anschliisse an alle einmtindenden Fagon- stiicke ist wo moglich Topferthon oder Letten und nur dort, wo solches Material nicht zur Verfugung steht, in geeignetem Verhaltnisse mit reinem Sande gemischter, nicht treibender Cement zu vervvenden. Zunackst ist Theerstrick in die Muffe einzupressen und dann diese mit dem obigen Dichtungsmateriale zu fiillen. Ausserdem ist jede Muffe mit einer Cementmortelumhullung von mindestens 5 Centimeter Dicke und 20 Centimeter Lange zu umgeben. Bei allen Dichtungen, besonders bei jenen mit Cement ist darauf zu achten, dass das nach innen durchgedriickte Material hier nicht erhartet. Dasselbe muss sofort von innen herausgenommen und die Muffstelle glatt gestrichen werden. Innerhalb der Gebaude liegende Steinzeug- oder Thonrohren sind, wo thunlich, mit einer mindestens 10 Centimeter dicken Lettenumhullung zu umgeben, wo diese nicht anwendbar ist, hat an ihre Stelle eine Umhtlllung mit Sand zu treten. Wo die Rohren alte im Boden vorhandene Mauern oder neue Gebaudemauern durchsetzen, mussen diese genugend ausgebrochen, beziehungsweise ausgespart werden, damit die Rohren nicht aut denselben aufruhen und ein Sandlager erhalten konnen. Ausserhalb der Gebaude sind die Stellen, an welchen Muffen zu liegen kommen, tiefer auszuhdhlen, damit die Rohre zwiscken den Muffen auf festem Boden zu liegen kommen. Ist der Untergrund grober Schotter, so mussen die Rohren nicht allein eine kesondere Sandunterlage erhalten, sondern ist auch die Baugrube bis auf 15 Centi¬ meter tiber die Muffen mit Sand oder gesiebtem Boden auszufullen. Ist der Boden von Grundwasser durchzogen, so 'verden die Rohren zum Zvrecke der Drainage mit grobem, gereinigtem Kies umgeben. Bei schlechtem Untergrunde sind die Rohren, den jeweiligen Umstanden ent- sprechend, auf eine mindestens 20 Centimeter starke, gestampfte Sandlage, auf Eichen- kohlen, auf Piloten oder in sonstiger von der Baubehorde anzuordnender Weise zu ^egen. Cementrohren. Rohrcaniile aus Cement konnen angewendet werden, wenn sie rn ihrem Gefiige gleiehmassig dicht, rissfrei und innen vollstiindig glatt und porenfrei kergestellt sind. Sie konnen ein kreis- oder eiformiges Profil erhalten, ihre Wanddicke 90 hat mindestens 30 Millimeter zu betragen. Die Cementrohren sind an den mit ein- fachem Falze zu bildenden Stossfugen mit nicht treibendem Cement zu dichten und sodann, wie die Thonrohren bei den Muffen, mit einer Cementmortelumhullung zu ver- sehen. Bei dem Legen der Cementrohren ist so wie bei jenem der Thonrohren vor- zugehen. Schliefbare Hauscanale. Wo widerstandsfahiger Stein zur Verfugung steht, konnen die schliefbaren Hauscanale aus Quadermauerwerk hergestellt werden, welches, wenn das Material nicht sehr hart und undurchlassig ist (Granit, Basaltlava etc.) wenig- stens bis zum Gewblbeanlauf mit geglattetem Portlandcementmortel zu verputzen ist das Gewolbe kann ausgefugt werden. Auch Bruchsteinmauenverk ist venvendbar, doch sind die Innenwande der Canale jedenfalls, wie oben erwahnt, sorgfaltig zu verputzen. Kommt Klinkermaterial zur Amvendung, so konnen die schliefbaren Hauscanale der oben angegebenen Dimensionen aus einem einfachen, eine halbe Steinlange starken Ziegelringe in Portlandcementmortel gemauert und innen mit demselben Mortel ver- fugt werden. Werden gewohnliche Ziegel venvendet, so sind fiir den Canalbau hartgebrannte Steine auszuwahlen und die Canale in der Sohle, den Seitenwanden und dem Gewolbe aus zwei, je eine halbe Steinlange starken Ringschichten in Cementkalkmortel her- zustellen, welche miteinander nicht im Verbande stehen und, je nach der grosseren oder geringerenWiderstandsfahigkeitdes Ziegelmateriales, innen entweder mit Portlandcement¬ mortel zu verfugen oder mit geglattetem Verputze aus diesem Materiale zu uberziehen sind. Ausnahmsvrase kann die Baubehorde hier auch die Anwendung von Cement¬ kalkmortel gestatten. Muss minderwerthiges Ziegelmaterial verwendet werden, so sind die Seitenvrande und das Gewolbe auch aussen mindestens mit Cementkalkmortel zu verputzen. Besondere Aufmerksamkeit ist in allen erwahnten Fallen der Herstellung der Canalsohle zuzuwenden, fiir welche, wenn nicht Klinkermaterial zur Verfugung steht, besondere, durch Falze verbundene Cement-, Beton- oder hohle Steinzeugstiicke (letztere- mit mindestens 20 Millimeter starken Wanden) oder Quader aus hartestem Steine zu empfehlen sind. (DieHohlraume derSteinzeugsohlenstiicke sind zur Drainage verwerthbar.) Werden Hauscanale der oben angegebenen Dimension aus Stampfbeton herge¬ stellt, so haben dieselben, unter Voraussetzung eines Mischungsverhaltnisses von 1 Theil Bindemittel auf 2 Theile Sand und 3—4 Theile Kies, in Sohle, Wand und Dečke bei Herstellung aus Cementkalkbeton eine Starke von mindestens 20 Centimeter, bei Herstellung aus Portlandcementbeton eine solche von mindestens 17 Centimeter zu erhalten. Dieselben konnen ausserhalb der Baugrube in Baulangen von 1—P5 Metern hergestellt und nach ihrer Versetzung an den einfach gefalzten Stossen mit Cement¬ kalkmortel gedicbtet und mit "VVulsten aus gleichem Materiale umgeben werden. In der Baugrube konnen die Cementbetoncanšile zwischen sorgfaltig gebildeten Erd- wanden tiber Holz- und Eisengerippe mit Blechlehren gestampft werden. Das Ver¬ putzen der Betoncanale im Innern ist unzulžissig, sie durfen nur, so lange die Masse noch feucht ist, mit Cement glatt gestrichen werden. Es ist zu empfehlen, die Sohle auch dieser Canale entweder durch besondere Sohlenstiicke aus Portlandcement oder auch durch solche aus Steinzeug mit oder ohne Hohlungen oder endlich durch solche aus hartestem Steine zu verstarken. In der Baugrube gestampfte Betoncanale durfen erst mehrere Monate nach ihrer Herstellung in Betrieb gesetzt werden. Bei allen schliefbaren Canalen richtet sich die Starke der Fundamente und der Seitenwiinde auch nach der Bodenbeschaffenheit und kann die Baubehorde die hier- 91 nach erforderlichen Ver star kun gen der oben angegebenen Dimensionen oder besondere Constructionen vorschreiben. Einsteig- oder Revisionsschachte. Einsteig- oder Revisionsschachte erhalten entweder einen kreisrunden oder quadratischen Querschnitt von 0'8—1*0 Meter Durchmesser oder Seitenlange und konnen bis zu einer Tiefe von 2 Meter aus y 2 , in grosserer Tiefen aus 1 Steinltinge starken Mauern, bei kreisrunden Schaehten aus Formsteinen, in Cementkalkmortel oder in entsprechender Starke aus Beton herge- stellt werden. Nach oben verjiingen sich die Schachte durch Auskragung der Steinschichten oder in der Betonirung allmahlich zur Einsteigoffnung von mindestens 0'6 Meter Durchmesser oder Seitenlange. Ihre Wande werden sorgfaltig mit Cementkalkmortel verfugt. Die Einsteigoffnung wird durch einen gusseisernen Deckel geschlossen, dessen gusseiserner, gefalzter Rahmen im Lichten mindestens 50 Centimeter weit und 12 Centimeter hoch zu sein hat. Um die Schachte besteigen zu konnen, werden in Horizontal- und Verticalab- stiinden von 30 Centimeter Steigeisen eingemauert. Bei schliefbaren Canalen werden die Einsteigschachte neben denselben ange- bracht und ist es zu empfehlen, wo thunlich, das Canalprofil auf die Breite des Schaehtes bis auf L8 Meter iiber die Sohle des Einsteigschachtes zu erhohen, welche letztere die Canalsohle um 30 Centimeter zu iiberragen hat. Liiftung der Canale. Die Liiftung der Hauscanale ist von jener der Strassencanale zu trennen, wenn die altbestehenden, stadtischen Canale nicht nach dem durchgebildeten Schwemmsysteme angelegt sind, d. h. ein ungeniigendes Gefalle bei geringem Wasserlaufe, eine flache Sohle und keine genugende Spiilung besitzen. Dagegen hat bei nach dem durchgebildeten Schwemmsysteme an- gelegten stadtischen Canalen die Liiftung derselben durch die Hauscanale zu erfolgen und somit der Abschluss der letzteren gegen erstere ebenso zu entfallen, wie die Anbringung der im Folgenden erwahnten besonderen Luftungsrohren. Im er s ter e n F a 11 e ist bei der Anlage einer Rohrcanalisation innerhalb des Grundstiickes, und zwar bei Anlagen mit Vorgarten oder bei offener Bauweise ausserhalb, bei gesehlossener Bauweise ohne Vorgarten innerhalb des der Strasse zugewendeten Gebaudes ein Hauptwasserverschluss anzubringen. Ausnahmsweise kann die Baubehorde die Anbringung des Hauptwasserverschlusses unter dem Trottoir oder der Strasse genehmigen. An der dem Innern des Gebaudes zugewendeten Seite des in der Mitte mit einer dicht zu schliessenden Putzoffnung versehenen Wasserschlusses ist ein in das Freie fuhrendes Liiftungsrohr anzubringen. Das Luftungsrohr hat eine den Hauptrohren gleiche Weite zu erhalten. Ist der Wasserverschluss ausserhalb des Gebaudes angebracht, so ist er in einen besteigbaren Schacht zu legen und kann das Luftungsrohr unter einem vergitterten Theile des Schachtdeckels miinden, wenn die Mundung, im horizontalen Sinne ge- ftiessen, mindestens 5 Meter von den Fenstern der zur ersten Gruppe zahlenden ■Kaume entfernt bleibt und nicht etwa in einem Trottoir liegt; anderenfalls muss ^as gut gedichtete Rohr bis iiber das Dach emporgefuhrt werden. Befindet sich der Wasserverschluss im Inneren des Gebaudes, so ist er frei oder iu einen Schacht zu legen, je nachdem die Rohrleitung frei oder unter der Keller- sohle liegt. Das Luftrohr hat in diesem Falle, den oben ervviihnten Umstanden ent- s prechend, unmittelbar ins Freie zu fuhren oder bis iiber das Dach verlangert zu Berden. Bei kleinen Gebauden kann ausnahmsiveise auch ein innerhalb des Wasser- Sc hlusses nahe demselben in das Hauptrohr einmundendes Dachwasserrohr als 92 Liiftungsrohr dienen, wenn es mindestens fiinf Meter von Dach-Wohnungsfenstern entfernt ist. Schliefbare Hauscanale sind von den Strassencanalen durch hiichstens 05 Meter tiefe und 075 Meter lange, der Canalbreite entsprechende Schlammkasten und durch in diese 15 Centimeter tief eingreifende, das ganze Canalprofil verschliessende Eisen- oder Steinplatten zu trennen. Von dem GewoIbe eines jeden solchen Hauscanales hat ein besonderer Liiftungs- schacht von mindestens 15/29 Centimeter Querschnitt auszugehen, welcher, wenn thun- lich, zwischen Schornsteine zu fiihren und bis liber dasDach zu verliingern ist. Beziiglich des Schutzes der an diese Schachte angrenzenden Raume vor dem Eindringen von Canalgasen gilt das beziiglich der Luftungsschachte der Senkgruben Gesagte. Alle in Hauscanale was immer fiir einer Gattung mtindenden Abfallrohren irgend welchen speciellen Zweckes, sind zum Zwecke der Liiftung des Canal- netzes, sowie zur Sicherung der richtigen Function der an dieselben angeschlossenen Wasserschliisse vertical, mit moglichster Vermeidung von Schleifungen und Brechungen mit unverjiingtem Querschnitte bis iiber das Dach empor zu fiihren und an ihrer oberen Miindung mit Saugkappen zu versehen. Die beiden letzteren Bestimmungen gelten nicht fiir an Dachrinnen direct angeschlossene Regenvvasserrbhren, vvelche im Rinnenniveau miinden. Wenn die Liiftung der Strassencanale von jener der Hauscanale getrennt werden muss, konnen zur ersteren Dachwasserrohren dienen, wenn diese Rohren mindestens fiinf Meter von Fenstern von Dachwohnungen entfernt miinden und wenn die Baubehorde deren directe Einmiindung in jene Canale gestattet. Konnen oder diirfen in diesem Falle Dachwasserrohren zur Liiftung der Strassencanale nicht venvendet werden, so kann die Baubehorde die Anlage von Liiftungsschloten ver- langen, welche, mit glasirten Thonrohren gefiittert, in das Mauerwerk der Gebaude fiir die Dauer ihres Bestandes einzuschalten und bis iiber das Dach empor zu fiihren sind. Fiir die Einschaltung solcher Ltiftungsschlote hat jedoch die Gemeinde dem Bauherrn eine von ihr zu bestimmende, den Umstanden entsprechende Entschadigung zu leisten. Alle iiber das Dach emporragenden Rohren und Canal-Liiftungsschlauche miissen, im Sinne des im II. Abschnitte Gesagten, von benachbarten Fenstern mindestens zwei Meter entfernt bleiben und deren Stiirze um mindestens einen Meter iiberragen. Befinden sich in der Niihe der Schlauchmiindungen keine Fenster, so haben jene die Dachflachen um mindestens 0‘6 Meter zu iiberragen. Anwendung besonderer Canalisationssysteme. Wenn die Gemeinde fiir ganze Orte oder Ortstheile ein besonderes Canalisationssystem (Trennungssystem nach Liernur, Waring, Shone etc.) einfiihrt oder einzufiihren gestattet, hat die Baubehorde fiir die Hauscanalisation besondere, dem jeiveilig anzuwendenden Systeme entsprechende Vorschriften aufzustellen, zu deren Erfullung die Hauseigenthiimer verpflichtet sind. Zeitpunkt der Ausfiihrung der Hauscanale. Die Hauscanale diirfen bel Neu-, Zu- und Umbauten erst nach Vollendung des Rohbaues, inclusive des Daches, ausgefiihrt werden und sind die fiir dieselben erforderlichen Oeffnungen in den Fundament- oder Kellermauern bei deren Ausfiihrung auszusparen. Wenn bestehende Objecte an neue Strassencanale anzuschliessen sind, hat die Baubehorde fiir die Aus- fiihrung einen Termin vorzuschreiben, bei dessen Nichteinhaltung sie berechtigt ist, die Canalisation auf Kosten des Grundeigenthiimers lierstellen zu lassen. Der Zeitpunkt des Beginnes des Canalbaues ist der Baubehorde mindestens zwei Tage vorher zur Anzeige zu bringen. Kein Theil der Canalanlage darf iiberdeckt und unsichtbar gemacht werden, bevor nicht die Baubehorde denselben gepriift und dessen Ueberdeckung gestattet hat. Es bleibt auch der Baubehorde das Recht vorbehalten, die Dichte der RohrcanaL durch Eiillung mit Wasser priifen zu lassen. 93 — Instandhaltung der Hauscanale. Die Hauscanale sind von dem Grund- eigenthiimer in gutem baulichen Zustande zu erhalten, derselbe ist verpflichtet, den zur Controle der Instandhaltung von der Baubehorde berufenen Organ en zu jeder Zeit des Tages Zutritt zu gewahren und die etwa vorgefundenen Schaden sofort auf eigene Kosten bebeben zu lassen. Dem Eigentbiimer obliegt aucb die Ver- pflichtung, fiir eine regelmtissige Untersuchung und Reinigung der Hauscanale selbst Vorsorge zu treffen. Die Untersuchung der Rohrcanale erfolgt entvveder durcli directes Hineinsehen in dieselben von den Revisionsschachten aus, oder mit Hilfe eines unter 45 Grad ge- neigt der Miindung vorgehaltenen Spiegels bei Beleuchtung der zu priifenden Strecke vom nachsten Revisionsschachte her. Es ist zu empfehlen, dass die Gemeindeverwaltung die Untersuchung und Rein- haltung der Rohrcanale auf Kosten der Grundbesitzer besorgt, oder dass sie jene Vor¬ sorge an eine unter ihrer Ueberwachung stehende Unternehmung iibertragt. Beseitigung alter Anlagen. Nach Herstellung der an Strassencanale ange- schlossenen Hauscanale sind alle auf dem Grundstiicke vorhandenen alten, weiterhin entbehrlichen Anlagen zu beseitigen. Die Senkgruben sind auszuleeren, alle im Grundstucke liegenden alten Canale sind einzuschlagen, wie jene zu reinigen, und sodann alle entstehenden leeren Raume mit reinem Kies-, Erd- oder Schuttmateriale auszufiillen. Alte Senkgruben konnen nach ihrer vollstiindigen Reinigung und nach Ueberzug ihrer Wande mit einem Verputz als Revisionsschachte der neuen Canale ver- wendet werden. 7. Einricbtungen zur Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers in die Canale oder Ansaiumlungsbehaltnisse. Ableitungsrohren. Alle Rohren zur Ableitung von Waschbecken, Badern, Kiichenausgiissen, Spiilbecken und sonstigen innerhalb der Gebaude gelegenen Wasser- ablaufen sind, soweit als thunlich, senkrecht durch alle Stockwerke bis zu den ftir ilire Aufnahme in die unterirdischen CanSle eingeschalteten Abzweige zu fiihren, bis tiber das Dach unverjiingt zu verlangern und hier, in der bei Besprechung der Canalltiftung angegebenen Hohe, mit Saugkappen zu versehen. Flachliegend sind solche Rohren nur auf kurze Strecken mit einem Gefalle von mindestens 1 : 10 zum Anschluss von Ablaufen an in der Nahe gelegene, verticale Ablaufrohren zu fuhren, aber auch zuganglich zu machen. Die verticalen Ablaufrohren sind unbedingt im Innern der Gebaude an vor Prost geschiitzten Orten zu fuhren und ihrer ganzen Hohe nach zuganglich zu machen, oder ganz frei zu legen. Nur kurze Zweigleitungen konnen eingemauert Berden. Die Rohren konnen aus Gusseisen, das durch Asphaltfirniss oder aussen durch Oelanstrich geschiitzt wird, bei flacher Lage mit Blei-, sonst mit Blei- oder Cement- dichtung, dann aus Schmiedeeisen oder aus Blei bestehen. Die Ablaufrohren von Kiichen haben eine lichte Weite von mindestens acht Centimetern, jene von den ubrigen Ablaufen je nach den obwaltenden Umstiinden eine solche von vier bis acht Centimetern zu erhalten. Ausgiisse und dere n Zugehor. Ausgussbecken werden am besten aus Vajence oder emaillirtem Gusseisen hergestellt. Gusseiserne Becken ohne Emaille bedurfen eines sorgfaltigen Anstriches; politurfahiger Stein ist anwendbar. Spiilbecken konnen aus Ziegeln gemauert und mit geglattetem Portlandcement verputzt oder ganz aus Cementbeton ausgefuhrt werden. Wenn das Gebaude mit einer Wasserleitung versehen ist, so muss iiber jedem Ausgusse ein Wasserhahn angebracht werden. 94 Alle Ausgtisse und sonstigen im Innern des Gebaudes gelegenen AVasserablaufe, wie auch solche von Eisschranken oder Eiskellern, diirfen mit den Ablaufrohren nie direct, sondern rmr durch feste Syphons aus Gelbguss, Eisen oder Blei verbunden werden, deren AVasserverschlusshohe mindestens fiinf Centimeter betragen nniss. Die Syphons von AVaschbecken, Badewannen etc. konnen einen Durckmesser von 35 bis 40 Millimeter erhalten, jene von Ktichenausgtissen mtissen mindestens 65 Millimeter weit sein. Jeder Syphon ist an seiner tiefsten Stelle mit einer leicht zuganglichen Reinigungsschraube auszustatten. Alle Syphons sind derart anzulegen, dass sie weder durcb Heberwirlcung bei ihrer Beniitzung sicb leeren, nocb durcb Luftdruckvvirkungen vom Abfallrohre her durchbrocben werden konnen. Diese Bedingung wird erftillt, \venn entweder die Summe der Querscbnitte aller bei Ausgiissen u. s. w. vorkommenden Seiber- oder Gittertiffnungen beilaufig um ein Viertel kleiner ist, als der Querschnitt des Zweigrohres, oder \venn der an das Ablaufrohr anschliessende Tbeil des Sypbons einen um ebenso viel grosseren Quer- scbnitt, als die ZulaufofFnung desselben erhalt, Fig. 74 und 75, oder wenn an dem Scheitel eines durchgehends gleich weiten Syphonrohres eine Quersclmittverengung in obigem Verhaltnisse angebracht wird. Fig. 73. Die Abfallrohren, in welcbe Sypbons oder von solcben ausgehende Zweig- leitungen mtinden, mtissen stets weiter als die einmtindenden Rohrtheile sein. An Stelle des Syphons kann bei Ausgussmuscheln, Badewannen, Sptilbecken, Eisschranken und sonstigen Ablaufen von reinem oder Schmutzwasser auch der von Renk angegebene AVasserverschluss,*) Fig. 76, angewendet werden, welcher nicht allein allen ftir Syphons gestellten Bedingungen entspricht, sondern auch dem raschen Verdunsten des den Verschluss bildenden Wassers vorbeugt. Es ware zu wtinschen, dass die Installationstechnik von dieser einfachen Ein- richtung haufiger Gebrauch mache, als dies bisher geschah. Wenn weder der Renk’sche Wasserverschluss, noch die erwahnte Verengung des Syphon-Einlaufes, noch die Erweiterung des Auslaufes angewendet wird, bat vom Scheitel eines j eden Syphons ein 20 bis 25 Millimeter weites Rohr auszugehen, durch welches der Syphon gegen das Abfallrohr geltiftet wird. Wenn aus mehreren Geschossen eines Hauses Ausgtisse in dasselbo Abfallrohr einmtinden, sind diese Syphon-Ltiftungsrohrchen an ein besonderes, 60 Millimeter weites, bis liber das Dach emporgeftihrtes Rohr anzuschliessen. Bei Waschtischen oder Badern mit Ueberlaufrohren haben diese vor dem Syphon in das Ablaufrohr einzumtinden. Waschbecken und andere Wasserverbrauchs-Yorrichtungen, welche nicht taglich bentitzt werden, sollen, wenn nicht Renk’sche Wasserverschltisse zur Anwendung kommen, an Ableitungen nicht angeschlossen werden. In leer stehenden AVohnungen oder Raumen sind die vorhandenen Wasser- verschltisse, wenn nicht ein continuirlicher schwacher Wasserzulauf moglich ist, den jeweilig herrschenden Temperaturverhiiltnissen entsprechend, mehr oder minder haufig mit AVasser zu ftillen, um das verdunstete AAAsser zu ersetzen und den Austritt von Canalgasen zu verhtiten. Renk’sche Verschltisse haben auch ohne Nachfiillung mehr als ein Jahr tadellos gewirkt. Enter Ablaufen von grosseren Ktichen, AVaschkuchen oder von Gewerbebetrieben, welche klebriges oder fettiges AVasser abgeben, sind dicht zu schliessende Fettfange aus Eisen oder Steinzeug, welche gleichzeitig mindestens 15 Centimeter hohe AVasser- verschlusse bilden, anzubringen. Die Fettfange sind nicht vertical unter die Abfalh ") Dr. F. Renk, Die Canalgase, deren hvgieniseke Bedeutunfi- und technisclie Beliandlung- Miineken 1882 . 95 rohren, sondern seitlich von diesen, am besten mit Anschliissen ganz sekvvachen Gefalles einzuscbalten, welche aber nicht iiber 2'5 Meter lang sein sollen. Kleine Sinkkasten. Wo es die ortlichen Verhaltnisse gestatten, ist es in gepflasterten Baderaumen am besten, das Badewasser aus der Wanne frei abfliessen zu lassen und durcb in den Boden eingelassene, kleine Sinkkasten abzuleiten. Solche kleine Sinkkasten konnen auch zur Entwasserung des Bodens von Waschklichen, Kellern und sonstigen frostfreien Raumen verwendet nnd aus Guss- eisen (in besser ausgestatteten Rkuinen allenfalls aus Gelbguss) mit einem einfachen, besser doppelten, den obigen Anforderungen entsprechenden, fiinf Centimeter liohen Wasserschlusse, Fig. 74, oder nach dem Renk’schen Principe hergestellt werden und je nacb der zur Verfiigung stehenden Constructionshohe einen centralen oder seitlichen Auslauf erhalten. Zur Reinigung dieser Sinkkasten miissen dieselben unter dem Einlaufgitter mit einem aushebbaren Einsatze verselien sein. Zur Ableitung reinen Wassers geniigt in frostfreien Raumen ein einfacher Wasserkasten mit Glockenverschluss, dock muss auch hier die versckliessende Wasser- saule 5 Centimeter hoch und der Gesammt-Querschnitt der Zulaufoflnungen kleiner sein, als jener des Ablaufrokres. Fig. 75. Regen wasserrohren. Die Weite der Regenwasserrohren ist derart zu bemessen, dass auf je 1 Quadratmeter Dackflachen-Horizontalprojection 0'8 Quadratcentimeter des Rohrquerscknittes entfallen, mindestens aber mit 10 Centimeter Durchmesser aus- zufuhren. Die Einlaufoffhungen der Dackrinne sind durch verzinnte Messinggitter an Charnieren gegen das Eindringen von Dachdeckungsmaterialien, Laub u. s. w. zu schiitzen. In der Regel sind alle Regenwasserrohren bis zu den Canalen zu verlangern, in welche sie mit Bogenstucken flach einzumiinden haben. Kur an den nicht an die Strasse grenzenden Gebaudeseiten konnen mit Genebmigung der Baubehorde die Regenrohren frei iiber offene Rinnen mtinden, \vas besonders dann zu empfehlen ist, rrenn die Dachrinnen unter Fenstern von Raumen der ersten Gruppe (II. Abschnitt F.) gezogen werden. Die unter der Erdoberflache liegenden Tkeile dieser Rohren inclusive ihrer Anschlussbogen, dann die an jene ansckliessenden Rohrtheile bis auf mindestens 1'0 Meter iiber dem Boden, sind aus Gusseisen mit Cementdichtung kerzustellen. Die Wandstarke der im Boden liegenden Rohrtheile hat 6 bis 8 Milimeter zu betragen, jene der zu Tag liegenden Rohrtheile kann eine geringere sein. Alle gusseisernen Rohrtheile sind heiss zu theeren, die letzterwahnten konnen aussen mit dauerhafter Oelfarbe gestrichen werden. Wenn die oberen Einmiindungsoffnungen der Rohren nicht mindestens 5 Meter v on Dachfenstern der zur ersten Gruppe geliorigen Riiume entfernt bleiben, sind in die Rohren, vor ihrer Einmiindung in die Canale, den obigen Anforderungen ent- s Preehende Syphons mit 5 Centimeter Wasserschlusshohe, oder Renk’sche Ventile (Fig. 77), welche die heberartige Leerung verhindern und nicht leicht durch Ver- dunstung undicht werden, frostfrei, also in der Regel P3 Meter unter der Boden- °berflache einzuschalten. Im Innern der Gebaude liegende Regenrohren konnen auch als Abfallrohren fiir Schmutzwasser benutzt werden, wenn sie von Dachwohnungsfenstern 5 Meter e utfernt sind. Bezuglich der durch Dachraume gefuhrten Regenwasserrinnen, wird auf den D. Abschnitt S. verwiesen. Hofsinkkasten. Zur Entwasserung von Hofen, zur Ableitung des bei Brunnen ^erschtitteten Wassers und des oberflachlick abfliessenden Schmutzwassers, falls der Dtztere Abfluss ausnahmsweise gestattet wird, sind Sinkkasten anzubringen. 96 Bei Hofflachen einer Grosse von 50 Quadratmeter und darunter ist es gestattet, fur alle Leitungen, welche einen Sinkkasten oder Fettfang verlangen, eine einzige derartige Einrichtung anzulegen, welcbe zugleich als Hofsinkkasten dienen kann. Die Hofsinkkasten konnen aus Gusseisen, Mauerwerk, Cementbeton oder glasirtem Steinzeug besteken und miissen eine solche Gestalt erhalten, dass die vom Wasser mitgefiibrten Schwimm- und Sinkstoffe zuriickgehalten und dass das Austreten von Canal- oder Sammelgrubengasen verbindert wird. Der Wasserspiegel muss in diesen Sinkkasten wenigstens 45 Centimeter iiber ibrer Soble und in frostfreier Tiefe, also in der Regel 1'3 Meter unter der Boden- oberflacbe liegen. Alle Sinkkasten sind mit abhebbaren Eisengittern abzudecken, deren Štabe nicht mebr als 1 Centimeter von einander entfernt sein sollen und unter welchen eiserne Trichter eingescbaltet werden, die das einfliessende Wasser von den Schacht- wanden fernbalten. Gemauerte Sinkkasten sind mit eine balbe Steinlange starken Wanden und Boden in Cementkalkmortel auszufiihren und durcb aushebbare, nacb unten gebogene Eisen- rohren mit dem abzvveigenden Rohrcanale in Verbindung zu setzen. Das Einsetzen von aushebbaren, stellenweise gelocbten Schlammeimern aus verzinktem Eisenblech mit Biigel, ist bei allen Sinkkasten zu empfeblen. Aucb die Sinkkasten aus Gusseisen oder Steinzeug sind durch knieformig gebogene, nach unten miindende Ansatze mit den Zweigleitungen zu verbinden. Eiserne Hofsinkkasten sind der guten Warmeleitung, also der Begunstigung des Einfrierens wegen, weniger zu empfeblen, als solcbe aus Cementbeton oder Steinzeug. Alle Sinkkasten miissen ein solides Fundament erbalten. Sinkkasten und Fettfange, sowie alle Wasserverscbliisse sind mindestens jeden Monat einmal, im Sommer nacb Erfordernis aucb ofter zu entleeren, auszuspiilen und mit reinem Wasser zu fiillen. Wenn in der Habe von Sinkkasten Erd- oder Mauerarbeiten vorgenommen werden, sind die Einlaufoffnungen durcb Ueberlage von Tiicbern und Brettern vor Verunreinigung zu schiitzen. Regencisternen und Springbrunnen. Regencisternen, sowie die Becken von Springbrunnen etc. sind mit einem Ueberlaufe zu verseben, der entweder als nacb abwiirts gekriimmtes Rohr in den Wasserspiegel eintaucbt oder als Rohrventil bergestellt wird, das mit einer den Ueberlauf deckenden Glocke und mit in die Sohle eingebettetem Ventilsitz zugleicb als Entleerungsvorrichtung dienen kann. Wo es die ortlichen Verbaltnisse und die Hobenlage gestatten, ist dahin zu tracbten, vorhandene Regencisternen etc. zur zeitweisen Spiilung der H aus canal e zu verwerthen, wobei die vorerwabnten Rohrventile oder aucb Scbieber als Entleerungs- Vorricbtungen dienen konnen. Jauchenabfliisse aus Stallungen. Die Einlaufe der Jaucbe in Stallungen sind durcb den jeweiligen Verbaltnissen entsprecbende, kleine oder grosse Sinkkasten mit Wasserscbluss den Canalen anzuscbliessen. Wenn die Stalliaucbe nicht durch Hauscaniile nach Strassencanalen, Abort- oder Schmutzwasser-Gruben abgefiibrt werden kann, sind ausserbalb der GebSude Jaucben- gruben anzulegen, fur welche dieselben Bestimmungen gelten, wie fiir Schmutz- wassergruben. Vorscbriften iiber die Gestaltung von Einzelntheilen der Haus- entwasserung. Die Behorde ist berecbtigt, fiir die Gestaltung und Detailconstruction der zur Hausentwasserung gehorenden Einzeltbeile, als: Riickstauklappen oder Scbieber, Wasserverscbliisse, Sptilvorrichtungen, Einsteig- und Revisionsschachtdeckeln, Sypbons, Fettfange, kleine und grosse Sinkkasten etc. Vorscbriften oder Modelle aufzustellen und deren Einhaltung, beziehungsweise Anwendung zu verlangen. 97 8. Aborteinrichtungen mit Berucksichtigung d er anzuwendenden Art der Beseitigung der Bscremente. Wenn fiir Zuleitung des Wassers zu den Aborten gesorgt werden kann, ist in sanitiirer Beziehung die Anordnung von "VVasserclosets bei allen Arten der Beseitigung der Excremente am vortheilhaftesten, nur Torfmullstreu- oder Erdstreuclosets konnen in sanitarer Beziehung den Wasserclosets als nahezu gleichwerthig bezeichnet werden, doch ist bei den Streuclosets die Schwierigkeit des Transportes des Streumateriales in obere Geschosse zu beachten; bei Anwendung des Senkgruben- oder Tonnen-Systems wird dagegen durch Wasserclosets die Menge der abzufiibrenden Massen in erheb- licher Weise vermehrt und damit aucb die Abfuhr nicht unwesentlicb erschwert und vertheuert. Aborte mit Wasserclosets. Werden in allen Geschossen eines Gebaudes Wasserclosets angebracht, so geniigen Abfallrdhren von mindestens 12 Centimeter und sollen solche von mehr als 15 Centimeter lichter Weite nicht angebracht werden. Die Abfallrohre sind unverjungt bis iiber das Dach zu verlangern und mit Saug- kappen zu versehen. Jedes Closet, welches mit Rohrcanalen zu verbinden ist, hat an das Abfallrohr mit einem gusseisernen, innen emaillirten, verzinkten oder verbleiten Syphon von 10 Centimeter lichter Weite anzuschliessen, welcher so wie die Sypbons von Ausgiissen etc. gegen Hebervrirkung und Durchbrechung zu sichern ist. Bei reiclilicher VVasserspiilung (mindestens 8 bis 10 Liter bei jedem Gebrauche) geniigt es, unmittelbar tiber dem einen 5 Centimeter hohen Wasserschluss bildenden Syphon und mit diesem dicht verbunden, einen gusseisernen, emaillirten oder einen Fayencetrichter aufzusetzen (Syphoncloset). Noch besser entsprechen bei starker Wasserspiilung die freistehenden, ganz aus Fayence hergestellten Syphonclosets, bei denen das Becken und der Syphon aus einem einzigen Stucke bestehen, die Oeffnung des letzteren dem Blicke entzogen ist und auch das Emporspritzen von Wasser verliindert wird. Die letzteren Closets bediirfen keiner Holzverkleidung und erhalten aufklappbare Sitzbretter, wenn thunlich, aus polirtem Holze. Die Lichtweite des unteren Beckenendes muss jedenfalls kleiner sein, als jene des Syphons und darf in keinem Falle 8 Centimeter ubersckreiten, ist jedoch mit 7 Centimeter zu empfehlen. Bei massiger VVasserspiilung sind Closets mit Klappen vorzuziehen und derart herzustellen, dass die messingenen oder kupfernen Klappen in Schalenform im Zustande der Kuhe einen Wasserverschluss von 5 Centimeter Hohe bilden und sich so weit dffnen lassen, dass die Oeffnung der Abortschiissel vollkommen frei erscheinen kann. Die Schale hat so weit zu sein, dass die Flache, an ihrem oberen Rande gemessen, mindestens 4 / 3 der VVasserspiegelflache im Trichter erreicht. Der Closettopf, welcher die Schale umschliesst, muss oben an den Trichter und Unten an den Syphon luftdicht angeschlossen sein. Der Syphon braucht hier nur eine geringe Iiohe und hat vornehmlich das Eindringen grosserer Gegenstande in die Rohren zu verhindern. Alle VVasserclosets erfordern eine frostfreie Lage; der Abschluss der Closet- fiiume mit Doppelfenstern ist dalier zu empfehlen und bei in Hofen freistehenden Closets der Syphon in einen geniigend tiefen Schacht zu versenken. Ein permanenter, ^enn auch nur massiger Wasserzufluss begegnet ebenfalls der Gefahr des Einfrierens. Wenn Wasserclosets an Senkgruben, Tonnen oder schliefbare Canale ange- Sc hlossen werden und die Abfallrohre vertical in die Senkgruben oder in die erwahnten Canale miinden, konnen unter den mit Klappen versehenen VVasserclosets die Syphons, die sich bei der hier gewbhnlich geringeren VVasserspiilungleichter verstopfen, wegbleiben. Specielle Closetconstructionen fiir Fabriken und andere offentliche Gebaude, welchen auf eine haufige Beniitzung der Aborte zu rechnen ist, verlangen bei ihrem Anschlusse an Canale eine besondere Genehmigung der Baubehorde. 7 98 Zu empfehlen sind fiir derartige Anlagen die sogenannten Trogclosets. Die- selbeD bestehen aus gusseisernen oder in Portlandcementmortel gemauerten und innen mit geglattetem derartigem Mortelverputz versehenen, oder endlicb aus Beton mit geglatteten Innenwanden hergestellten Trogen, welcbe unter mehrere Sitze weggreifen, im Boden einen schwachen Fali nach einem Ende erhalten, wo ein dicht schliessendes Robrventil, mit Glockenverschluss des Ueberlaufes, eingesetzt wird, bei dessen Hebung der ganze Troginhalt zu raschem Abflusse gelangt. Um einer Verstopfung der Abflussrobren durcb grossere Gegenstande vorzu- beugen, ist das Robrventil mit einem Gitter, dessen Štabe nicbt mehr als 1 Centi¬ meter von einander absteben, zu umgeben. Das Robrventil ist durcb ein Gegengewicht zu balanciren und darf nur den Personen, welcbe die Leerung und Fullung dieser Closets zu besorgen haben, zuganglich sein. Die Troge werden bis zur Hohe des Ueberlaufrohres mit Wasser gefiillt und nacb jeder Leerung vorber ausgespult. An das Abfallrohr ist das Trogventil mit einem Sypbon anzuscbliessen. Die Sitze befinden sich unmittelbar uber den Trogen, allenfalls kann unter jedem Sitze ein emaillirter gusseiserner Trichter eingeschaltet werden, dessen 7 Centi¬ meter weites Ende bis in das Wasser des Troges reicht. Werden solcbe Tricbter eingesetzt, so ist fiir deren zeitweise kraftige Spulung Vorsorge zu treffen. Bei allen Closets mit offenem Wasserspiegel ist darauf zu acbten, dem Auf- spritzen des Wassers bis zum Sitze moglichst vorzubeugen. Ein geringerer Abstand des Wasserspiegels vom Sitze, etwa 10 Centimeter, ist in dieser Beziehung vortbeilhaft, will man denselben -vvegen des Anblickes vermeiden, so ist ein Abstand von 0'6 bis 0‘7 Meter rSthlich. Alle mit Wasserspulung versehenen Aborte sind mit Lliftungseinrichtungen zu verseben, als welche bier Klappfliigel der Fenster genugen konnen. Aborte mit Streuclosets. Aborte mit Torfmull- oder Erd-Streuclosets dtirfen an geneigt stebende Gainzen nicbt anschliessen, es ist somit unter jedem Sitze ein verticales Abfallrohr anzubringen, das bis zur Grube oder Tonne ohne jede Brecbung binabreicht, und am besten durchgehends, vom Sitzbrette an, eine Lichtvveite von 30 Centimeter erhalt. Werden unter den Sitzen Tricbter angebracbt, so sind diese an der Riickseite moglichst steil oder auch etwas iiberhangend zu gestalten und die Rohren doch mindestens 20 Centimeter weit zu halten. Tricbter mit Klappen diirfen bei diesen Aborten nicht angevvendet werden. Die Streuvorrichtungen miissen bei dem Nieder- setzen und bei dem Verlassen des Sitzes selbstthatig wirken. Ausnahmsvveise kann die Baubeborde von der Anbringung von Streuvorrichtungen bei den Sitzen der Obergeschosse absehen. In diesem Falle konnen die Abortrdbren und die Aborte jener Geschosse wie bei gewohnlicben Senkgruben- oder Tonnen- anlagen hergestellt werden, docb dtirfen Wasserclosets nicbt zur Anwendung kommen und muss fiir eine regelmassige, reichlicbere Einbringung von Torfmull- oder Erd-Streu von den Closets des Erdgescbosses aus, oder direct in die Senkgruben oder Tonnen Sorge getragen werden. Aborte ohne Wasser- oder Streuclosets im Anscblusse an Senk¬ gruben oder Tonnen. Die Abfallrohre von an Senkgruben oder Tonnen anzuschliessenden Aborten, ohneWasser- oder Streuclosets, sind im Lichten, wenn nu f ein bis zwei Sitze anschliessen, mindestens 15 Centimeter, sonst mindestens 20 Centi¬ meter weit zu halten. Am vortbeilhaftesten ist es, die Abfallrohren senkrecht unter den Sitzen anzu¬ bringen, so dass die Exeremente keine geneigten Flachen beriihren. Ist diese Anordnungt nacb der Anzabl der tibereinander liegenden Sitze unthunlich, so sind die Abzweig e zum Anscblusse der Gainzen mindestens 15 Centimeter weit, so wie diese selbst, 99 moglichst steil zu halten, keinenfalls aber an die verticalen Abfallrohre unter einem grosseren Winkel als 25° bis hochstens 30° anzuschliessen. Wenn unter den Sitzen besondere Tricbter mit Klappen angebracbt werden, bei welcben die letzteren ganz flach sein miissen und keine vorstebenden Rander erbalten diirfen, so sind die Tricbter an die Gainzen dicht anzuschliessen, bleiben die Trichter weg, so miissen die Gainzen einen dichten Anscbluss an die Sitzbretter erbalten. In beiden Fallen sind die Sitze mit dicbtscbliessenden Deckeln zu verseben. Zur Dichtung der Deckel ist die Anbringung eines Kautschukringes an ibrer Unter- seite zu empfehlen. Aborte mit aussergewobnlicben Einricbtungen. Wenn die Aborte mit aussergevvohnlichen Einrichtungen versehen werden sollen, ist biezu vorher die Bewilligung der Baubehorde einzuholen, deren Urtheil iiber die Amvendbarkeit jener Einricbtungen entscheidet. Herstellung der Abortfallrohre. Fiir die Abortfallrobre und fiir die damit zu verbindenden Gainzen sind innen emaillirte, mit Blei gedicbtete Gusseisenrohren am meisten zu empfehlen. Wenn die hoheren Kosten derselben gescheut werden, kbnnen aucb in beissem Zustande innen und aussen mit Asphaltfirniss iiberzogene, gusseiserne, mit Blei oder Cement gedichte Rohren oder endlicb aucb mit Cement gedicbtete, glasirte Steinzeug- oder Thonrohren angewendet \verden. Gusseiserne Rohren miissen eine VVanddicke von mindestens 5 Millimeter, Thonrohren eine solche von mindestens 15 Millimeter erhalten. Rohren aus scblecht gebranntem Thone und holzerne Rohren, mogen diese getheert sein oder nicht, bleiben bei Neubauten in Stiidten ausgescblossen. Kur bei landlicher Bauweise diirfen ausnabmsweise Scblauche aus mit Theer getranktem Liirchenbolze zugelassen werden. Die Genebmigung der Anwendung anderer Materialien bleibt der Baubeborde v orbehalten. Die oberen Verlangerungstheile von Abortrohren, die stets mindestens 60 Centi¬ meter iiber das Dach emporzuragen haben, konnen aucb aus dicht gelothetem Zinkblecb hergestellt werden. Alle Rohren sind frostfrei, im Innern der Abortraume leicht zuganglich anzu- bringen; deren Einmauerung ist verboten und ihre vollkommen freie Lage am besten, doch konnen sie auch in durcb holzerne oder eiserne Falzthiirchen abge- schlossene Mauerschlitze derart eingescbaltet werden, dass sie nur durch in die Mauer befestigte Robrscbellen getragen, iiberall mindestens 3 Centimeter von dem Mauer- ^erk abstehen. Um dem Einfrieren vorzubeugen, ist bei allen Gattungen von Aborten ein genflgend warmehaltender Umschluss und die Verdoppelung der Fenster der Abort- rž iume zu empfehlen. Bestehende Aborte. Bestehende Aborte, welche den obigen Bestimmungen tiicht entsprecben, sind im Falle der Durchfiihrung von Adaptirungen oder Haupt- re paraturen, oder wenn die Baubeborde die bestehenden Verhaltnisse in sanitarer °der techniscber Beziebung als gefahrdrohend bezeicbnet, sofort nach erfolgter behiirdlicber Anordnung durcb den neu aufgestellten Vorscbriften entsprecbende Atilagen zu ersetzen. Ob bei Neuausfiihrung einer Canalisationsanlage, an welcbe die Aborte anzu- Sc bliessen sind, die vorhandenen Abfallrobren an die Canale angescblossen werden bdnnen und wie dies zu gescboben hat, bleibt der Entscheidung der Baubeborde bberlassen. Provisorische Aborte. Werden auf Bauplatzen fiir die bei der Bauausfuhrung taschaftigten Arbeiter provisorische Aborte angebracbt, so diirfen hiefiir nicht Senk- S r uben angelegt, sondern miissen bewegliche, wasserdichte Tonnen aufgestellt werden. 7* 100 Diese Aborte, fiir welche die an permanente Aborte gestellten Anforderungen keine Geltung haben, sind mindestens 4 Meter yon denStrassen und von den Nachbar- grenzen entfernt anzubringen. Pissoirs. Pissoirbecken und liber dem Boden liegende Pissoirrinnen sind stets, mogen sie an Senkgruben, Tonnen oder Canale angeschlossen werden, durcb Blei- Syphons oder Renk’sche Wasserschliisse von den die Abfliisse zunachst aufnehmenden Abfallrohren oder Zweigleitungen abzuschliessen. In Pissoir-Bodenrinnen konnen zum Abschlusse kleine Sinkkasten oder Renk’sche Wasserschliisse, am besten aus Gelbguss, eingelegt werden. Wenn irgend moglich, sind die Pissoirs mit einer continuirlichen Wasserspiilung oder mit den noch wirksameren Peetz’schen Oelverschlussen zu versehen. 9. Behaltnisse zur Aufnahme trockener AbfallstofFe. Abfalle aus Iiausbaltungen. Die Abfalle aus Iiaushaltungen, als: Haus- kehricht, Kiichenabfalle und Asche, sollen, falls es die ortlichen Verhaltnisse gestatten, wenn moglich taglich oder wenigstens wochentlich zweimal, durch eine behordlich geregelte Abfuhr aus den Wohngebauden entfernt werden. Nur dort, wo von der Gemeindebehorde derartige Abfuhrseinriehtungen nicht getroffen iverden, diirfen grosse feststehende Behaltnisse zur Aufnahme jener Abfalle Amvendung finden. Im ersteren Falle ist es bei Familienhausern am vortheilhaftesten, in den Wohn- gebauden selbst und zwar in von aussen direct zuganglichen Kellerraumen, beweg- liche Behaltnisse aus Eisenblech aufzustellen, deren Grosse der sich taglich ergebenden Abfallmenge (auf j eden Kopf eines mittleren Haushaltes enthalten an Asche beil&ufig 2Liter bei Steinkohlenfeuerung und 1 Liter bei Holzfeuerung, dann an Kehricht u. s. w. beilaufig 1 Liter) und den Abholungsterminen anzupassen ist und tiber jenen Behalt- nissen Abwurfrohren anzubringen, welche alle Geschosse durchsetzen, bis iiber das Dach mit unverjiingtem Querschnitte verlangert und hier mit Saugkappen gekront werden. In jedem Geschosse zweigen von diesen Rohren dicht zu schliessende Einwurf- trichter ab. Mit den Behaltnissen sind die Rohren in iihnlicher Weise dicht zu ver- binden, wie die Abfallrohren von an Tonnen angeschlossenen Aborten mit den Tonnen. Die Abwurfrohren sind, ivo thunlich, in luftbaren Kammern oder Abortraumen, die nicht oder nur schwach geheizt werden, fiir keinen Fali aber in Rimmen der ersten Gruppe (Kiichen etc.) anzulegen. Sie haben mindestens 25 Centimeter weit zu sein und werden am besten aus innen emaillirtem Gusseisen hergestellt, doch konnen auch Steinzeugrohren oder innen glatt verputzte gemauerte Scbachte Anwendung finden- Die Einwurftrichter sind moglichst steil, kurz und in gleichem Querschnitte wie die Abwurfrohren zu halten und die Klappen, wenn thunlich, derart herabzustellen, dass bei ihrem Oeffnen die Riickstromung von Staub oder Dunst verhindert wird. Die Kellerrauine, in welchen die Behaltnisse stehen, sind gut zu liiften, und u® diese entfernen zu konnen, wenn thunlich, mit Schachten zu versehen, durch welche die Behaltnisse mittelst Krahnen und Flaschenziigen etc. ge boben werden konnen Wenn es moglich ist, diese Schachte an der Strassenseite anzubringen, so dass die Entfernung der Behaltnisse erfolgen kann, ohne die iibrigen Theile des Hause s zu betreten, so bietet dies bedeutende Vortheile. In Miethhausern diirfen derartige Abwurfrohren nicht angebracht werden, d' 6 Gemeindebehorde kann aber, bei taglicher Abholung jener Abfalle, die Aufstelhmg von Sammelbehaltnissen in jeder Wohnung gestatten, bei mehrtagigen Abholung s ' terminen jedoch die Anbringung von grosseren solchen Behaltnissen im Iiofe od ef in einem gut liiftbaren Keller vorschreiben. Im ersteren Falle obliegt den ParteieB 101 der Transport der Behaltnisse zu den Abfuhnvagen, im letzteren Falle miissen die Behaltnisse derart aufgestellt werden, dass sie fiir alle Parteien, ebenso aber auch fur die Abfuhrleute leicht zuganglich sind. VVenn die hauslichen Abfalle in liingeren als dreitagigen Terminen abgebolt werden sollen, so dtirfen die grosseren Behaltnisse zu ihrer Ansammlung nicht inner- halb der Gebaude, sondern miissen im Plofe, in einer Entfernung von 5 Meter von Hauptfenstern (II. Abschnitt A. l.a) angebracht werden. Die Grosse der letzteren Behalt¬ nisse ist derart zu bemessen, dass die organischen Abfallstoffe mindestens alle 14Tage abgefahren werden miissen. Nur bei Anlagen in offener, landlicher Bauweise kann die Grosse dieser Behaltnisse auf einen grosseren, aber hochstens dreimonatlichen Leerungstermin bemessen werden. Bei ausschliesslich fiir Asche bestimmten Behalt- nissen kann man unter allen Umstanden auf einen dreimonatlichen Leerungstermin rechnen. Am vortheilhaftesten ist es, diese Behaltnisse oberirdisch anzulegen, in welchem Falle sie nur eine wasserdichte Sohle zu erhalten haben. Werden sie als Gruben in den Boden versenkt, so sind auch die Seitenwande \vasserdicht zu mauern. Beide Behaltnisse haben feuersicher construirt und durch Abdeckungen gegen das Eindringen von Tagwasser geschiitzt zu vverden. Der Einwurf kann von oben, die Raumung des Behaltnisses bei versenkter Lage ebenso, bei oberirdischer Anlage auch durch seitlich angebrachte, am besten eiserne Thiirchen erfolgen. Von den offentlichen Verkehrsflachen sind diese Behaltnisse mindestens 5 Meter,, von der Nachbargrenze mindestens 1 Meter zu entfernen, wenn nicht durch grund- biicherlich festgestellte, nachbarliche Uebereinkunft der Aneinanderschluss der beider- seitigen Behaltnisse erfolgt. Bei landlicher Bamveise und einer Entfernung der genannten Behaltnisse von mindestens 10 Meter von den Gebauden und 15 Meter von den Brunnen des Gehoftes und des Nachbargrundstiickes konnen Erleichterungen in der Construction dieser Behaltnisse von der Baubehorde gestattet werden. Abfalle von gewerblichen Betrieben. Fiir die Trockenabfalle von gewerb- lichen Betrieben sind besondere Behaltnisse anzulegen, deren Lage und Construction nach der Beschaffenheit jener Stoffe zu bestimmen sind und in diesen Beziehungen auch der behordlichen Genehmigung bedurfen. Faulnisfahige, atzende oder iibel- riechende Stoffe mussen unbedingt in Behžiltnissen mit dichten Wandungen und Abdeckungen, feuergefahrliche Gegenstande in feuersicheren Behaltnissen aufbewahrt Berden, welche in beiden Fallen innerhalb der zu liingerem Aufenthalte von Menschen bestimmten Gebauden nicht untergebracht werden dtirfen und deren Abstšinde von Brunnen, Verkehrsflachen und Nachbargrandstiicken den obigen Bestimmungen ent- s prechen mussen. D ti nger behaltnisse und D iingerstatten. Fur kleine Viehhaltungen sind Bungerbehaltnisse entweder oberirdisch oder als Gruben anzulegen, welche unbedingt ausserhalb von Gebauden, mindestens 1 Meter von den Mauern derselben und von Jer Nachbargrenze, ferner mindestens 5 Meter von Hauptfenstern des eigenen oder Nachbargrundstiickes, sowie von oflentlichen Verkehrsflachen und Brunnen entfernt sein haben. Das Anschliessen dieser Behaltnisse an gleichartige des Nachbars ist bei entsprechend sichergestellter Vereinbarung zulassig. In geschlossenen Orten ist die Grosse der Dungerbehaltnisse derart zu ermitteln, Jass sie hochstens den in 14 Tagen sich ergebenden Diinger aufnehmen konnen. v oh 1 Stiick Grossvieh ergibt sich taglich inclusive der Strohabfalle eine Diinger- llj enge von 0 - 04 Cubikmeter. . Beziiglich der Construction sind diese Diingerbehaltnisse den Behaltnissen fiir ° r ganische hausliche Trockenabfalle gleich zu halten. 102 In Gekdften fiir landwirthschaftliche Betriebe diirfen ungedeckte Diingerstatten angelegt werden, wenn sie mindestens 10 Meter von den offentlichen Verkehrsfliichen und von den fiir den danernden Aufenthalt von Mensclien oder Thieren bestimmten Raumen des eigenen Grundstiickes, 20 Meter von den eigenen und Nachbarbrunnen, und endlicb 5 Meter von der Nachbargrenze entfernt bleiben. Ferner soli die Flžiche der offenen Diingerstatten nicht mehr als den zehnten Tbeil der Hofflache einnehmen. Jede dieser Diingerstatten muss einen durch Letten oder Lebni gedichteten, gepflasterten Boden erhalten, und auch wenn sie nicht ver- senkt ist, unter Freibaltung der Einfahrtsrampe mit. Mauern umschlossen werden, die das umgebende Hofterrain um mindestens 30 Centimeter iiberhohen. Jauche darf in Diingerbehaltnisse und Diingerstatten nur mit besonderer behordlicher Genehmigung geleitet werden. 300 Meter ausserhalb des Bebauungsbereiches eines Ortes konnen bedeckte Diingerstatten 50 Meter, unbedeckte 100 Meter weit von offentlichen Verkekrsflacken angelegt werden, olme besondere constructive Vorkehrungen zu bediirfen. Transportwagen fiir trockene Abfallstoffe. Die Wagen zum Transporte von Kehricbt, Diinger, allen sonstigen trockenen Abfallen, und fiir den aus Sink- kasten der Caniile entnommenen Schlamm, sind vollstandig dichtschliessend und derart einzurichten, dass bei dem Aufladen der Abfalle und bei Leerung der Sammelbebalt- nisse die Arbeiter und die Umgebung durch Staub moglichst wenig belastigt werden. Die Construction der zu verwendenden Wagen unterliegt der baubehordlichen Geneh¬ migung. Zeitpunkt der Abfuhr. Der Zeitpunkt der Abfuhr der Trockenabfalle und des Diingers ist in Orten mit mehr als 3000 Einwoknern behordlich festzustellen- Wo es die ortlichen Verhaltnisse gestatten, ist die Abfuhr der kauslichen Abfalle mit jener des Strassenkebrichts zeitlich zu verbinden und sind dafiir die friihen Morgenstunden zu wahlen. Auch fiir die Diingerabfuhr ist diese Zeit am empfehlensvverthesten. Ablagerung der Trockenabfalle. Wenn nicht von Seite der Gemeinde- verwaltung fiir die Vernichtung, Beseitigung oder Verwerthung der stadtischen Ab¬ fallstoffe Vorsorge getroffen ist und die Hauseigenthiimer selbst die Abfuhr derselben zu veranlassen haben, so obliegt ihnen die Pflicht, von der Gemeindebehorde die Genehmigung des gewaklten Ablagerungsortes einzuholen, welcher so zu liegen bat, dass weder schiidliche Diinste und unangenehme Geriiche den bewohnten Orten und den Strassen zustromen, noch Verunreinigungen des Untergrundes bestebender oder kiinftiger Ortstheile eintreten. 103 VII. Abschnitt. Gasleštungen. Bei der Ausfiihrung von Gasleitungen zu Zwecken der Beleuehtung, der Heizung oder des Betriebes von Motoren ist im Sinne des gegenwartig bestehenden Regulativs fttr die Ausfiihrung von Gasleitungen und Beleucbtungsanlagen (Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1875, XXVI Stiick, 76. Verordnung der Minister des Handels und des Innern vom 9. Mai 1875) vorzugehen. In Erganzung dieses Regulativs waren zur vollstandigen Wahrung der sanitaren Interessen folgende Bestimmungen zu treffen, bei welchen auch die einschliigigen Antrage des osterr. Ingenieur- und Architekten-Vereines beriicksichtigt sind: ad § 19. Durcb einen vermietheten Raum darf keine Leitung gelegt werden, welche einem an eine andere Partei vermietheten Raume Gas zufiihren soli. Die Durchfiihrung von Gasleitungen durcb scbwer zugangliche Raume und Hofe ist nur statthaft, wenn diese nach aussen geniigend geltiftet werden k5nnen. Unter Fussboden diirfen Gasleitungen nie gelegt werden. ad § 21. Jeder einem besonderen Mietber angehorigen Raumgruppe ist das Gas derart zuzufiihren, dass der Gaszufluss, je nach der Ausdehnung der Raumgruppe, durch einen oder mebrere Sectionsliahne von aussen abgesperrt werden kann. ad § 22. Alle Luster sind einer Belastungsprobe auf ibr dreifaches Gewicht zu unterzieben. ad § 23. Die Hauptabscbluss- sowie die Zwischenhahne miissen mit Stellstift versehen und so eingericbtet sein, dass sie nicht aus der Hiilse gezogen werden konnen. Alle Hahne diirfen nur eine Viertelwendung machen und bei solclien mit Hand- griff, muss dieser so gestellt sein, dass er bei gescblossener Leitung mit dieser einen rechten Winkel bildet. ad § 24. In Raumen fttr den dauernden Aufenthalt von Menschen (Wohn- und Schlafraume, Kiicben, Badezimmer und Werkstatten) und in der Niibe von Feuerungs- anlagen diirfen Gasmesser nicht aufgestellt werden. Bei Gasleitungen, deren Zuleitungs- rohr einen Durchmesser von 40 Millimeter und daruber erhalt, ist ausserbalb des Gebaudes eine entsprechende Absperrvorrichtung anzubringen, deren Stelle kenntlich zu machen ist. ad § 27. Raume, in ivelchen eine Gasausstromung durcb den Gerucb wahr- genommen wird, diirfen bei Nacbt ohne Sicberheitslampe nicht betreten werden, das Entziinden von Streichbolzcben in denselben ist verboten. ad § 30. Das Aufmachen und Abnebmen von Beleuchtungskorpern darf nur durch concessionirte Installateure gescbehen. Ueber offenen oder mit Cylindcrn versehenen Gasflammen, welche weniger als 60 Centimeter von liolzernen Decken — mogen diese auch stuccatort sein — oder von anderen iiber denselben befindlichen brennbaren Gegenstanden absteben, miissen Scbutzschirme angebracbt iverden, welchejedoch nicht an die betreffenden Gegenstande anscbliesscn durfen. Befinden sicb seitlicb von den Flammen leicbt brennbare Gegen¬ stande, so sind erstere an festen Armen anzubringen und mit einem geniigend dichten Drahtkorbe zu umgeben. In Gangen, durch welche Gegenstande zu tragen sind, miissen die Gasflammen so angebracht werden, dass dieselben nicht mit getragenen Gegenstanden in Beriihrung 104 kommen. Wenn drehbare Gasarme brennbare Stoffe erreicben konnen, sind sie in ihrer Beweglicbkeit durch Anschlaggabeln zu begrenzen. Raume, in welcben leicbt entziindlicbe StofFe verarbeitet vverden, bei deren Verarbeitung Staub entsteht (Miihlen, Spinnereien, Wattefabriken, Holzbearbeitungs- werkstatten mit Sage- und Hobelbetrieb etc.), sowie Magazine fiir leicbt entzundliche Stoffe diirfen nur durch Flammen erbellt werden, welche sicb in durch starke Draht- netze gegen Zertriimmerung geschiit.zten Glaskorpern oder hinter in die Mauer ein- gelassene, wie jene gescbiitzte Glasscbeiben befinden, und in beiden Fallen, nur von aussen angezfindet werden konnen; im ersteren Falle miissen aucb die Verbrennungs- gase durch an die Glaskorper dicht anscbliessende Rbhren nach aussen abgeleitet werden. Bei Lampen und Lustern mit hydraulischen Verschliissen durfen nur Glycerin oder nicht leicbt verdunstende Oele zur Dicbtung verwendet werden. ad Schlussbemerkung. Auf vortibergehende Beleuchtungseinricbtungen, namentlicb im Freien fiir Illuminationen u. dgl. finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. Der Baubehorde bleibt es jedocb vorbehalten, dieselben jeweilig zu genehmigen und dabei die zur Sicherheit nothigen Vorkebrungen vorzuschreiben. Gasmotoren sind, sowie Heissluftmascbinen, wenn sie gerauschlos arbeiten, den Zvvergkesseln gleicb zu halten, anderenfalls bedarf ihre Aufstellung der Genebinigung der Baubehorde erster Instanz. Fiir die besondere Ableitung der Verbrennungsproducte und fiir eine ausgiebige Liiftung der Riiume, in welchen Gasmotoren aufgestellt werden, ist Vorsorge zu treffen. VIII. Abbschnitt. Elektrische Beleuchtungs- und Kraftiibertragungsanlagen. Fiir die Ausfiihrung elelctriscber Leitungen sind die Ministerialverordnungen vom 25. Marž 1883, R. G. BI. Nr. 41, und vom 20. December 1883, R. G. BI. Nr. 188, massgebend. Insolange binsichtlich der Ausfiihrung und des Betriebes dieser Anlagen das im § 5 der ersteren Verordnung in Aussieht gestellte besondere Regulativ nicht erlassen ist, hatten die folgenden, vom elektrotechnischen Vereine in Wien aufgestellten, sowohl im Inlande, als aucb im Auslande als vortrefflich anerkannten Sicherheit s- Vorschriften fiir elektrische Starkstrom-Anlagen als Ricbtschnur zu dienen. A. Apparate zur Erzeugung, Aufspeicherung und Umwandlung des elektrischen Stromes. (Elektrische Maschinen, Transformatoren, Accumulatoren, Batterien u. s. w.) Aufstellung. 1. Die Aufstellung von Apparaten zur Erzeugung, Aufspeicherung und Umvvandlung des elek¬ trischen Stromes darf nur in Raumen erfolgen, in denen sich keine leiclit entziindlichen oder ex- plosiven Stoffe befinden. 105 Besondere Vorkehrnngen. 2. Wird bei der Erzeugung, Aufspeicherung oder Umwandlung des elektrischen Stromes die Lufi in gesundheitsschadlicher Weise verandert oder Warme in grosserer Menge entwickelt, so sind fur die Aufstellung dieser Apparate abgeschlossene, fur anderweitige Arbeiten nicht zu beniitzende Raume zu vervvenden, welche bebufs Liiftung mit entsprechenden, ins Freie fiihrenden Abziigen zu versehen sind. 3. Wenn die Apparate zur Erzeugung, Aufspeicherung oder Urmvandlung des elektrischen Stromes Stromkreisen angehoren, in welchen Spannungsunterschiede von mehr als 300 Volt bei Gleichstrom oder 150 Volt bei VVechselstrom auftreten, so muss: a) deren Aufstellung in besonderen, andenveitig nicht benutzten oder besonders abgegrenzten Raumen erfolgen; b) durch auffallende Aufschriften in nachster Nahe der Apparate vor Beriibrung gewarnt werden; c) eine besondere Isolirung *) der Apparate von der Erde, bezvv. der betreffenden Apparat- theile von dem tragenden Gestelle vorgesehen werden; d) Vorsorge getroffen werden, dass nur von der Erde isolirte Personen die stromftihrenden Tbeile des Apparates beriihren konnen (z. B. durch isolirenden Belag des Fussbodens). B. Leitungen. Quersclinitt. 4. Der Querschnitt der Leitungen aller Verbindungen, welche zur Fortleituug des Stromes zvvischen den Stromerzeugern, den Apparaten zur Aufspeicherung oder Urmvandlung des Stromes untereinander, sowie zwischen diesen und den Verbrauchsstellen des Stromes dienen, ist so zu bemessen, dass durch den starksten auftretenden Strom eine feuergefahrliche oder die Isolirung gefahrdende Ervvarmung nicht bewirkt werden kann. Die zulassige starkste Betriebsbeanspruchung fiir Leitungsdrahte ist nach den Formeln J =|/"z Q~ž bezw. D =J/ --j- zu berechnen, in welchen J die grosste zulassige Betriebsstrom- Q~ starke in Ampere, D die zulassige Stromdichte (Ampbre pro Quadrat-Millimeter), Q den Querschnitt des betreffenden Leitungsdrahtes in Quadrat-Millimetern und x die Leitungsfahigkeit des Leitungs- materials gegen Quecksilber bedeuten. Leitungsseile konnen um 10 Percent starker beansprucht werden. Hienach konnen Kupferdrahte mit einer Leitungsfahigkeit von 95 Percent des reinen Kupfers durch den starksten Betriebsstrom in folgender Weise beansprucht werden, und zvvar Drahte von Mm. Durchmesser bzw. von 5 Qu.-Mm. mit 5 13 » s 4 40 »3 200 » »2 3250 » »1 Ampere pro Qu.-Mm. » > > » » 1> » » » » P » Bei Elektromotoren, Bogenlampen u. dergl, bei deren Einschaltung vorubergehend eine hohere als die gewohnliche Betriebsstromstiirke auftritt, sind die Leitungen fur diese hohere Strom- starke zu bemessen. 5. Die Anwendung von Leitungsdrahten unter 1 Millimeter Durchmesser ist nicht gestattet. Ausgenommen hievon sind Drahte fur Beleuchtungskorper. bei welchen noch ein Durchmesser von 0-7 Millimeter zulassig ist; ferner Drahte fiir Leitungsseile. Sicherung der Leitungen. 6. Zur Sicherung gegen zu starke Strome sind die Leitungen durch selbstthatige Stromunter- brecher (Sicherungen Punkt 29) zu schutzen, welche in verlasslicher VVeise verhindern, dass der Strom selbst in den schwachsten Auslaufern der von ihnen geschutzten Leitungsgruppen das l 1 /, fache der nach Punkt 4 zulassigen starksten Betriebsbeanspruchung ubersteigt. Diese selbstthatigen Stromunterbrecher miissen, von der Stromquelle ausgehend, vor den Anfang der betreffenden Leitung, bezvv. der betreffenden Leitungsgruppe eingeschaltet sein und in jedem der Pole der Leitung angebracht vverden. t) Als Isolirmittel gentigt in trookenen Kaumen Holz mit heisscm Leiniil, Theer, Asphalt oder dergl. getrankt, Wahrcnd, wenn Feuclitigkeit zu gevvartigon ist, Kautschuk, Glas, Porzellan und dergl. feuchtigkeitsbeBtiindige Isolir- vvuterialien zu vvahlen sind. 106 Isolation. 7. Der Isolationsividerstand *) eines Leitungsnetzes gegen die Erde oder zwischen Theilen E derselben Leilung muss, insoweit Spannungsunterschiede vorkommen, mindestens 5000 j=Ohm be- tragen, worin E den grossten Spannungsunterschied in Volt zwiscfcen den betreffenden Leitungen untereinander, sowie gegen Erde, und J die Stromstarke in Ampere bezeichnet. In solchen Fallen, wo in Folge grosser Feuchtigkeit der die Leitung umgebenden Atmosphare der angegebene Isolationswiderstand nicht erreicht werden kann (wie beispielsweise bei Brauereien Farbereien, elektrischen Bahnen), ist unter folgenden Bedingungen auch eine geringere Isolation, zulassig: a) Die Leitung muss ausschliesslich auf Isolatoren aus feuer- und feuchtigkeitsbestandigem Isolirmaterial und so gefuhrt sein, dass eine Feuersgefahr in Folge Stromableitung dauernd ganz ausgeschlossen ist'; b) bei Spannung von mehr als 150 Volt bei \Vechselstrom oder 300 Volt bei Gleichstrom muss eine zufallige Beriihrung nicht geniigend isolirter Theile der Leitung durch unbetheiligte Personen ausgeschlossen sein. Blanke Leitungen. 8. Blanke Leitungen durfen nur auf Isolatoren aus feuchtigkeit- und feuerbestandigem Isolir- materiale und derart angebracht werden, dass eine zufallige Beruhrung derselben durch unbethei¬ ligte Personen und eine Beruhrung der Leitungen untereinander sowie mit anderen Korpern, als den isolirenden Unterstiitzungen, ausgeschlossen erscheint. Dieselben sollen daher: a) Ueberall dort, wo unbetheiligte Personen verkehren, in einer Hohe von mindestens 3-5 Meter (iber dem hochsten Standpunkte derselben angebracht oder mit einer Schutzhtille umgeben werden. I) in einem lichten Abstande von fremden, schlecht leitenden Korpern gebalten werden, welcher in geschlossenen Raumen mindestens 10 Millimeter, im Freien mindestens 50 Milli- meter betragt; c) in einem lichten Abstande von fremden leitenden Korpern (Metalltheilen) und von einander angebracht werden, welcher in geschlossenen Raumen mindestens 10 -f- ]] E, im Freien mindestens 50 + j/ E Millimeter betragt, wobei E den auftretenden grossten Spannungsunterschied in Volt bedeutet. Nur Drahte oder Kabel, welche unausschaltbare Zweige einer und derselben Leilung bilden, konnen in geringerem Abstande, ja selbst in leitender Beriihrung miteinander gefuhrt werden. In Fallen, wo zwischen den Unterstiitzungspuukten eine Annaherung der Leitungen gegen- einander oder gegen fremde Korper eintreten kann, ist der unter b) und c) festgesetzte lichte Ab- stand noch um ‘/ M0 des Abstandes der Unterstiitzungen zu vermehren. Wenn die Leitungen an einzelnen Stellen zwischen den Unterstiitzungspunkten noch durch besondere Verstrebungen in festem Abstande von einander oder von fremden Korpern gehalten werden, so gilt bei Berechnung des Zuschlages die Entfernung dieser Verstrebungen. Falls in Folge des Durchhanges eine Verringerung des Abstandes der Leitungen untereinander oder gegen fremde Korper eintreten konnte, oder falls die fremden Kdrper beweglich sind (Lauf- krahne, Riemen u. s. w.), ist deren ausserste Lage fiir die Bestimmung des geringsten Abstandes massgebend. Isolirte Leitungen. 9. Isolirte, d. h. mit isolirenden Stoffen eingehiillte Leitungen miissen, sofern sie nicht unter die in Punkt 10 behandelten besonders isolirten Leitungen gehoren, im Allgemeinen ebenso wie blanke Leitungen behandelt werden. konnen jedoch, wenn Feuchtigkeit nicht zu befiirchten ist, bei Spannungen von 250 Volt bei Wechselstrom und 500 Volt bei Gleichstrom in einer auch fur unbetheiligte Personen zuganglichen Weise Anwendung finden. Besonders isolirte Leitungen. 10. Besonders isolirte Leitungen, das sind solche, welche, 24 Stunden unter Wasser gehalten, noch einen Isolationswiderstand gegen Wasser von mindestens 500 X E Ohm per Kilometer und bei 15° C. aufweisen (wobei E den grossten Betriebs-Spannungsunterschied in Volt bedeutet), konnen in unmittelbarer Nahe von einander und von fremden Korpern gefuhrt werden. *) Die IsolatSonsmessungen sind bei Betriebsspannungen bis zu 150 Volt mit demselben grossten Spannungsunter- schiede, rvelcber beim wirklichen Betriebe vorkommt, vorzunehmen. Bei lioberen Betriebsspannungen kann hievon Abstan“ genommen werden, jedoeh soli dann vor der Isolationsmessung, welche mit rvenigstens 150 Volt durchzufttbren ist, <* as betreffende Leitungsmaterial eine Belastungsprobe mit der mindestens doppelten Betriebsspannung bestanden haben. 107 Besondere Vorkelirungen. 11. Das Isolirmaterial besonders isolirter Leitungen muss, falls durch vorhandene oder zu gewartigende Feuchtigkeit (Wasser) eine leitende Verbindung des Leiters mit anderen Leitem oder fremaen nicht isolirenden Ivorpern zu befiirehten ist, entweder selbst vollkommen zusammen- bangend, feuchti g keitsb e st an d ig und w as s e r undurchlas s ig sein (Guttapercba, Gummi u. dgl.), oder es muss dasselbe mit einer vollkommen f e uchtigkeitsbes tan digen und wasser- u ndur c h 1 a s s igen Schutzhiille (z. B. Bleimantel) umgeben werden, so dass trotz der fomahrenden Einwirkung der Feuchtigkeit mindestens der unter Funkt 10 verlangte geringste Isolationsvvider- stand dauernd erhalten bleibt. 12 Beim Uebergang von Leitungen aus dem Freien oder aus feuchten Raumen in trockene Raume sind gegen das der Leitung entlang fliessende Wasser, sowie gegen sehadigenden Einfluss von Feuchtigkeit besondere Vorkelirungen zu treffen (Abtropfkriimmungen, Einfiihrungstrichter u. dergl.). 13. Sind die Leitungen chemischen Einfluss en ausgesetzt (z. B. in der sie umgebenden Atmosphare oder dem Boden, bezw. dem Mauerwerk u. s. w., worin sie verlegt sind), wodurch das Isolirmaterial oder die Leitungen selbst angegriffen \verden konnten, so muss fiir ausreichenden Schutz gegen diese Einfliisse gesorgt werden. 14. Wo die Leitungen oder deren Umhiilluiig sehadigenden mechanischen Einfliissen (Reibung, Biegung, Quetschung und dgl.) ausgesetzt sind, muss fiir entsprechende Widerstands- lahigkeit oder ausreichenden Schutz Sorge getragen werden. Canale fiir Leitungen. 15. Alle zur Aufnahme elektrisctier Leitungen dienenden Canale sollen mit ausreichender Sicherheit hergestellt werden, um jeder Beschadigung und hauptsaehlich, wenn sie im Strassen- grunde liegen, d en drohenden Belastungen durch schweres Fuhrwerk und dgl. sicher Stand halten zu konnen. Wenn die Leitungen in Canalen nicht durchgehend besonders und vvasserbestandig isolirt sind, sollen Vorkehrungen getroffen werden, damit Wasseransammlungen bis zu den weniger ge- schiitzten Stellen nicht stattfinden konnen. Wo Gasleitungen in demselben Canal gefiihrt sind, ist fiir eine entsprechende Liiftung Sorge zn tragen, welche die Ansammlung brennbarer oder explo- siver Gase unmoglicii macht. Periodische Dntersnchungen. 16. Leitungen, welche gegen mechanische oder chemische Einfliisse nicht ausreichend geschiitzt werden konnen, sind jahrlich einmal hinsichtlich der Bestimmungen dieser Vorschriften und zwar besonders auf geniigenden Querschnitt und entsprechende Isolation zu untersuchen und erforderlichen Falles in ordnungsmassigen Zustand zu bringen. Desgleichen milssen alle jene Leitungsanlagen, welche dauernd ausser Betrieb gesetzt vvurden oder sehadigenden Ereignissen (vvie beispielsweise Ueberschwemmung, Feuer, Adaptirung des Gebaudes u. s. vv.) ausgesetzt waren, vor VViederinbetriebsetzung gepruft und in •Stand gesetzt werden. Blitzschutz. 17. Zum Schutze gegen Blitzgefahr sind Leitungsnetze, welche ausser dem Bereiche schutzender Gebaude ganz oder theilvveise oberirdisch gefiihrt sind, mit entsprechenden Blitzschutzvorrichtungen zu versehen. Auf die Herstellung einer guten »Erde« ist besondere Sorgfalt zu verwenden, weshalb auch gut ableitende Metallbestandtheile der Anlage und der Baulichkeiten, vvie Rohrleitungen, Trager, Saulen u. dgl. als Erdleitung heranzuziehen sind. Leitungen fiir hochgespannte Strome. 18. Leitungen fiir hochgespannte Strome, d. i. fiir Spannungen iiber 500 Volt bei Gleichstrom, hezw. 250 Volt bei Wechselstrom, mussen stets in einer tur unbetheiligte Personen unzuganglichen Weise verlegt vverden. Dieselben sollen daher: a) Als blanke Leitungen nur im Freien und mindestens 5 Meter iiber dem Boden, sowie mindestens 2'/ Meter von denjenigen Gebaudetheilen entfernt angebracht werden, von vvelchen aus eine Zuganglichkeit der Leitungen moglich ware, z. B. Dach, Fenster, Balcon u. dgl. Die Lage dieser Leitungen soli der betrelfenden Ortsfeuerwehr bekanntgegeben vverden. b) Ins Innere von Gebauden, die unbetheiligten Personen zugiinglich sind, nur als besonders isolirte Leitungen gefiihrt werden, welche mit einem gegen Beschadigung schiitzenden wider- standsfahigen Mantel (Eisenband, Eisenrohr u. dgl.) umgeben werden mussen, der. falls eine elektrische Ladung desselben zu gevvartigen ist, mit der Erde in leitender Verbindung stehen soli. 108 19. Die Befestigung der Leitungen auf ihren Unterlagen ist derart vorzunehmen, dass mechanische Verletzungen der Leitungen dadurch nicht entstehen konnen. Auch ist gegen die schadliche Ein- wirkung des Rostes bei Vemendung eiserner Befestigungsmittel Vorsorge zu treffen. Es ist daher insbesondere das Annageln der Leitungen vermittelst Drahtklammern, Nagel oder dergleichen nicht gestattet. Fertigkeit der Leitungsanlage. 20. Bei frei gefiihrten Leitungen soilen sowobl diese selbst als ihre Stutzen gegen allzu grosse Beanspruchung, hauptsachlich zufolge Temperaturveranderung, Winddruck u. dgl. geschutzt sein. Fiir die Leitungen, Spanndrahte u. dgl. soli mindestens sechsfache Sicherheit, fiir alle ubrigen Theile des Baues eine zwolffache Sicherheit hinsichtlich der Elasticitiitsgrenze vorgesehen werden, wobei als Winddruck 260 Kilogramrn auf 1 Qu.-Meter angenommen werden soli, wogegen fiir die iibrigen aussergewohnlichen Belastungen durch Schnee, Reif u. s. w. kein Zuschlag mehr nothig ist. Krenznng der Leitangen. 21. In Fallen, wo blanke Leitungen iibereinander angebracht sind, so dass durch das Reissen einer Leitung eine Beriihrung derselben mit einer anderen eintreten kann, muss, falls hiedurch ein Ungliicksfall moglich ist (also hauptsachlich, vvenn eine der Leitungen eine Telegraphen-, Telepbon- oder andere Signalleitung ist), durch Anbringung entsprechender isolirender Scbutzmittel, z. B. einer isolirenden Umhullung oder Bedeckung des unteren Drahtes, gegen eine unmittelbare leitende Beriihrung der Leitungen Vorsorge getroffen werden. Ueberdies miissen in solchen Leitungen vor und hinter den gefahrdeten Stellen entsprechend bemessene selbstthatige Stromunterbreeher (Sicherungen, Punkt 29) angebracht werden. Verbindungen. 22. Die Verbindungen von Leitungen untereinander, sowie mit Apparaten und Apparattheilen, darf nur durch Verschraubung (Klemmverbindung) oder durch Verlothung hergestellt werden. Dabei muss die Verbindungsstelle mindestens den doppelten Leitungsguerschnitt aufvveisen, welchen die damit angeschlossene Leitung besitzt, und es muss der Contact ein guter und sicherer sein, so dass selbst weder eine starkere Ervvarmung als an den ubrigen Stellen der Leitung auftritt, noch eine selbstthatige Lockerung der Verbindung moglich ist. Es ist deshalb nothwendig, die Contactflachen vor der Verbindung sorgfaltig metallisch rein zu maehen, vor der Verlothung noch iiberdies zu ver- zinnen und dafiir zu sorgen, dass eine innige Beriihrung der Contactflachen stattfinde, bezw. das Loth die ganze Verbindungsstelle durchdringt. Bei Lothung darf als Lothmittel nur ein Lothsalz Verwendung finden, vvelches keine freien Sauren enthalt. Wenn die Verbindung einer Zugbeanspruchung ausgesetzt werden solite, so ist entvveder eine besondere Befestigung der Leitung unmittelbar neben der Verbindungsstelle vorzusehen oder eine entsprechende Ausfiihrung der Verbindung anzuvvenden, durch welche eine Lockerung derselben ver- hindert ist. Bei Verbindung isolirter Leitungen ist die Isolirung an der Verbindungsstelle in einer der ubrigen Isolirung gleichvverthigen Weise wieder herzustellen oder die betreffende Stelle mit einem besonderen Schutzkasten zu umgeben. In beiden Fallen ist dafiir Vorsorge zu treffen, dass die Ver- bindungstelle jederzeit leicht auffindbar und moglichst zuganglich sei. Erdleitung. 23. VVenn die Erde oder metallische Korper, welche mit der Erde in leitender Verbindung stehen, wie z. B. Schienenstrange, Gas- und Wasserleitungsrohren, eiserne Trager, Stiitzen oder andere metallene Baubestandtheile zur Stromleitung verwendet werden, hat man die Verbindung mit der Erde vollkommen sicher herzustellen und gegen die Moglichkeit der unmittelbaren oder mittelbaren Beriihrung des anderen Poles der Leitung durch Personen, welche von der Erde nicht isolirt sind, umsomehr Vorsorge zu treffen, je hoher der in Anwendung kommende Spannungs- unterschied ist. 24. Bei ausgedehnten Anlagen mit besonderen Stromquellen sind entweder dauernd ein- geschaltete Erdschlussanzeiger oder andere entsprechende Messeinrichtungen anzubringen, mittelst welcher der Zustand der Isolation des Leitungsnetzes jederzeit gepruft werden kann. 25. Bei Neuanlage von Telegraphen-, Telephon- und Signalleitungen sind vorhandene Stark- stromleitungen gemass diesen Vorschriften zu berucksichtigen, so dass eine Gefahrdung jener durch diese Starkstromleitungen nicht eintreten kann. 109 G. Nebenapparate und Lampen. (Umschalter, Ausschalter, Fassungen, Widerstande, Mess- und Controlapparate, Lampen, Beleuchtungs- korper u. s. w.) Ouerschnitt. 26. Die Querschnitte der stromfiihrenden Theile der Nebenapparate sind derart zu bemessen, dass durch den starksten Betriebsstrom eine Temperaturerhohung von mehr als 50 Grad C. nicht verursaeht wird. Bei Apparaten, durch deren Function eine hohere Ervvarmung bedingt wird, sind gegen die mit derselben verbundene Feuersgefahr besondere, nachstehend angegebene Vorkehrungen zu treffen. Isolation. 27. Die Isolation der stromfuhrenden Theile der Nebenapparate soli den in Punkt 7 ver- langten Isolationswiderstand des betreffenden Leitungsnetzes nicht beeintrachtigen. In Fallen, vvo die Isolirung der stromfuhrenden Theile den Bedingungen des Punkles 10 iiber besonders isolirte Leitungen nicht entsprechen kann, soli fiir eine besondere Isolirung der Nebenapparate von der Erde, bzw. der betreffenden Apparattheile von den tragenden Theilen Vorsorge getroffen werden. Als Isolirmaterial soli im Allgemeinen ein feuer- und feuchtigkeitsbestandiges Material gewahlt werden. Andere Materialien diirfen nur dort Yerwendung finden, wo Feuersgefahr, bzw. Feuchtif- keit nicht zu befiirchten sind. 28. Alle Nebenapparate, welche fur Unberufene zuganglich sind, miissen derartige Schutz- hiillen erhalten, dass alle blanken stromfuhrenden Theile vor zufalliger Beriihrung geschiitzt sind. Ausschalter, Umschalter und Sicherungen. 29. Alle Ausschalter, Umschalter und Sicherungen sind so auszuftihren, dass die Contact- flachen gentigend gross sind und stets melallisch rein erhalten werden, so dass eine iibermassige Erwarmung derselben (um mehr als 50 Grad C.) durch den starksten Betriebsstrom nicht verursaeht werden kann. Die Unterbrechung des Stromes muss mit einer solehen Geschvvindigkeit und auf solehe Lange erfolgen, dass der allenfalls auftretende Lichtbogen ohne Schadigung der Contactflachen sicher unterbrochen wird, und dass ein Ueberspringen desselben auf andere Stellen ausgeschlossen ist. Die Strom u nterbrech u n gsstell e muss von brennbaren Stoffen entfernt gehalten werden, so dass eine Ziindung durch Unterbrechungsfunken oder durch abgeschmolzene, bzw. abspringende, gluhende Theilchen nicht moglich ist. Die betreffenden Theile soleher Nebenapparate sollen auf feuersicheren Unterlagen angebracht iverden. In Raumen, wo leicht entzundliche oder explosive Štolfe vorkommen, ist die Anvvendung von Ausschaltern, Umschaltern und Sicherungen, hei welchen Funkenbildung moglich ist, ausnahms- weise nur dann zulassig, wenn durch einen verlasslichen Sicherheitsabschluss jede Feuers- und Explosionsgefahr ausgeschlossen ist. Bei Verwendung von Quecksilbercontacten ist fur Reinhaltung derselben und dafiir Sorge zu tragen, dass ein Entvveichen von Quecksilberdampfen in schadlichem Maasse nicht vorkommen kann. Jeder selbstlhatige Stromunterbrecher (Sicherung) muss eine Angabe iiber die grosste zulassige Betriebsstromstarke tragen, welche laut Punkt 6 mindestens 2 / 3 der Functionsstromstarke betragt. Diese Angabe muss bei Abschmelzsicherungen sowohl am festen wie am auswechselbaren Theil angebracht werden. Abschmelzsicherungen sind derart feuersicher emzuschhessen, dass das geschmolzene Material nicht heraustropfen kann. Widerstande (Rheostate). 30. Widerstande, bei welchen eine Erwarmung um mehr als 50 Grad C. eintreten kann, sind derart anzuordnen, dass eine Berubrung zwischen den warmeentwickelnden Theilen und entzund- lichen Materialien, sowie eine feuergefabrliche Erwarmung soleher Materialien durch erhitzte Luft nicht vorkommen kann. Gluhlampen. 31. Gluhlampen und deren Fassungen miissen in Raumen, wo explosive Štolfe oder brenn- bare Gase vorkommen, besondere verlassliche Sicherheitsverschlusse erhalten; auch durfen dieselben nicht unmittelbar in brennbare, schlecht vvarmeleitende Štolfe gehullt werden, sondern es muss fQr entsprechende Warmeableitung durch Luftung oder Vergrosserung der Oberflache Sorge getragen werden. Bogenlampen. 32. Bogenlampen durfen in Raumen, wo explosive Štolfe oder brennbare Gase vorkommen, nicht verwendet vverden ; wo leicht brennbare Korper vorkommen, sind um das Bogenlicht Schutz- 110 glocken, mit Drahtgeflecht umgeben, anzubringen. Diese Schutzglocken sollen sicher verhindern, dass abspringende gliihende Kohlentheilchen herausfallen, und miissen, wenn umherfliegende brennbare Korper in dem betreffenden Raume vorkommen, deren Zutritt zu dem Lichtbogen hint- anhalten. Beleucktangskorper. 33. Beleuchtungskorper, in oder an welchen Leitungen gefiihrt vverden, die nicht als besonders isolirte gelten konnen, sind von Erde, also bauptsachlich von Metallmassen (Gasrohren u. dgl.), elektrisch zu isoliren. Dieselben sind stets derart anzuordnen, dass durch ihre Bevvegung oder Drehung eine Beschadigung der Leitungen nicht eintreten kann. Die Rohre von Beleuchtungskorpern, durch vvelche Leitungen gefiihrt vverden, miissen innen glatt sein, d. h. keine scharfen Ecken, Grate o. dgl. baben. Dieselben miissen vor dem Einziehen der Drahte zur Entfernung von Splittern, Feilspiinen u. dgl. sorgfaltig gereinigt und, wenn beim Lothen der Rohre Sauren verwendet wurden, besonders gevvaschen und getrocknet werden. Die Rohre metallener Beleuchtungskorper, welche der Feuchtigkeit ausgesetzt sein konnen, sollen gegen das Eindringen derselben thunlichst geschiitzt und mit Abflussoffnungen fur das Condensations- wasser versehen oder nach Einziehen der Drahte mit isolirender Masse ausgegossen vverden. Diesen Vorschriften werden folgende Zusatze beigefiigt: Die Hauptausschalter sind bei selbststandigen Betriebsanlagen in der Nake der Maschinen, bei Entnahme aus offentlichen Leitungen so anzubringen, dass die Be- dienungsorgane sowie die Feuerwehr im Falle von Gefahrdungen rasch und ohne personliche Gefahr die Ausschaltung bewirken konnen. Elektricitatsmesser diirfen nur in vollstandig trockenen, den Aufsichtsorganen leicbt zuganglicben Baumen aufgestellt vverden; die Bedienung und Ablesung muss leicht und ohne Anvvendung besonderer Hilfsmittel jederzeit erfolgen konnen. Vor dem Anscblusse der Installation an die Zuleitung ist die Gebrauchsleitung auf Isolirung und Widerstand zu priifen. Diese Priifung ist vier Wochen nach Be- triebsbeginn zu vviederholen und falls dieselbe ein ungiinstiges Resultut ergibt und die Mangel nicht sofort behoben vverden konnen, der Betrieb bis zur Beseitigung der Isolirungsabnahme einzustellen. Unter allen Umstanden ist es zu empfehlen, neben der elektrischen Beleucbtung bei neuen Anlagen noch fur Nothbeleuchtungseinrichtungen zu sorgen, in alten An- lagen aber die vorkandenen Beleuchtungseinricbtungen in Reser - ve beizubehalten und fur das Personale Belebrungen aufzustellen, vvie im Falle des Versagens der elektrischen Beleuchtung vorzugehen ist. Die Verantvvortung fur die fackgemasse Durcbfiihrung der Anlage tragt der Installateur, jene fur die Instandhaltung derselben tragen der Eigenthumer und der Stromlieferant. Die Baubeborde hat das Recht, die Anlagen mit Starkstromen vor ihrer Inbe- triebsetzung zu untersuehen und zu priifen, sovvie zu verlangen, dass Leitungen und Apparate erst nach erfolgter anstandsloser Untersuchung und Priifung verdeckt vverden. Wenn an einer bestehenden Anlage Bedenken erregende Mangel vorkommen, so kann die Baubehorde jederzeit eine Untersuchung derselben selbst vornehmen oder den Eigenthumer verhalten, die Anlage durch einen berechtigten Installateur unter- suchen und vvenn nothig in Stand setzen zu lassen. Im Falle drohender Gefahr kann die Baubehorde die sofortige Ausschaltung der Anlage vornehmen oder verfiigen. 111 IX. Abschnitt. Blitzableiter. Die Baubehorde bat das Redit, auf Gebauden, welcbe ihrer Lage oder ihren sonstigen Verhaltnissen nach Blitzschlagen in kervorragender Weise ausgesetzt sind oder durch solcke besonders gefahrdet werden konnen, oder in welchen leickt ent- ziindbare oder explodirbare Gegenstande aufgehauft werden, die Anbringung volk kommen leistungsfahiger Blitzableiter vorzuschreiben. In diesem Falle, oder wenn die Hauseigenthiimer aus eigener Veranlassung die Anlage von Blitzableitern herstellen lassen, sind sie verpflichtet, dieselben von hiezu befugten Installateuren ansfiihren and sowokl nach ihrer Iderstellung als auch perio- disch, wenn thunlich, jakrlich im Friihling, in allen ihren Theilen untersuchen, auf ikre Leistungsfahigkeit prilfen und in tadellosen Stand setzen zu lassen. Bei geschlossener Bauweise ohne Vorgarten diirfen Blitzleitungen an Gebaude- wiinden, welche den offentlichen Verkehrsflachen zugewendet sind, in der Regel nicht angebracht werden, ferner miissen Blitzleitungen bis zur Hohe von 3 Meter mit schlecht leitendem Materiale ummantelt und unzuganglick gemacht werden. Der Anschluss der Blitzableiter an Gas- und Wasserleitungsrohren darf nur mit Genekmigung der Baubehorde erfolgen. Fiir alle Falle soli die Blitzableitung bis zu einem grosseren oberirdischen oder unterirdischen (Grund-)Wasserbecken reichen und hier, unter dem moglichen tiefsten Wasserstande, mit einer kupfernen Erdplatte von 1 Quadratmeter Flache enden. Kann das Niveau des Grundwassers nicht erreicht und die Erdplatte nur in feuchten Boden gelegt werden, so ist ihre Grosse zu ver- doppeln. Brunnen, Abessinierbrunnen und fliessende Gewasser sind die besten Ent- ladungsstellen. Wenn ein Blitzableiter vom Blitze getroffen wird, kat der Hauseigenthiimer, be- vor er daran Reparaturen oder Aenderungen vornehmen lasst, so bald als moglich, spatestens aber binnen acht Tagen der Baubehorde hievon eine schriftliche Anzeige zu erstatten. Zur Beseitigung eines vorhandenen Blitzableiters muss die Genehmigung der Baubehorde eingeholt werden, welche das Redit hat, neue und alte Blitzableitungs- anlagen, so oft es ihr nothig erscheint, prilfen zu lassen und die Beseitigung vor- gefundener Mangel unter Vorschreibung einer bestimmten Frist anzuordnen. Es ware zu empfehlen, dass von Seite der Regierung ein Regulativ fiir die Herstellung und Instandhaltung von Blitzableitern erlassen wird, in welchem die wich- tige Frage des Anschlusses von Eisenconstructionen in Gebauden an Blitzableiter «nd der letzteren an die Rohrnetze von Wasser- und Gasleitungen eine entsprechende Wiirdigung zu finden hiitte. 112 X. Absclinitt. Aufziige, Krahne und Hebzeuge. Aufzugsschachte milssen mit unverbrennlichen Umfassungswanden versehen und mit unverbrennlicliem Materiale abgedeckt werden. Kur bei Speise- oder Brennmaterial- aufzilgen, welche in Familienliausern oder in zu einer und derselben kVohnung ge- horigen R&umen von Miethhausern, dann bei Br en n material- oder Lastenaufziigen, welche in Hofen vorkommen, oder bei in Stiegenliausern angelegten Personenaufziigen kann von dem feuersicheren Umscklusse abgesehen werden. Bei Personenaufztigen milssen die Zugange zu den Scbachten Bell sein und die Schachte an ikrem unteren Ende, allenfalls in Verbindung mit jenen Raumen, in welchen sich die Aufzugsmaschinerien befinden, von den Kellerraumen feuersicher ab- geschlossen werden. In der Nahe von Feuerstatten und Raumen mit feuergefahrlichen Betrieben sind Aufziige nicht anzulegen. Wenn sich Windevorrichtungen oder sonstige zum Tragen des Aufzuges be- stimmte Theile iiber demselben befinden, so sind dieselben dureh eine Zwischendecke von dem Aufzugsschachte zu trennen, welche nur die fiir den Seil- oder Kettendurch- gang nothigen Oeffnungen enthalt. Fiir die Einrichtung von Aufziigen, Krahnen und Hebezeugen ist die Aufnahme der nachfolgenden, vom Unfallverhiitungscomite des osterreichischen Ingenieur- und Architektenvereines vorgeschlagenen, von diesem Vereine im April 1890 angenommenen Bestimmungen mit den einigen Punkten beigefiigten Erganzungen in die Bauord- nungen zu empfeklen. Personen- und lastenaufziige. 1. Aufziige sind so einzurichten, dass sie an den Lade- oder Einsteigstellen mit selbstthatigen Verschlussvorrichtungen versehen sind. Bei Personenaufziigen miissen diese Verschlussvorrichtungen Thiiren sein, welche nur dann geoffnet werden konnen, wenn der Fahrstuhl in der Ebene des Eintrittes sich befindet, und welche sich selbstthatig schliessen. 2. Gegengevrichte miissen in sicheren Fiihrungen untergebracht werden. 3. Jeder Aufzug ist mit einer sicher vrirkenden Fangvorrichtung und mit einem Fangschirme oder Schutzdache, sowie mit selbsttbatiger Ausriickvorrichtung fiir den hiicbsten und tiefsten Stand zu versehen. An Stelle der Fangvorrichtungen konnen auch Sicherheitsbremsen augewendet werden, welche die Geschwindigkeit des Fahrstuhles so weit massigen, dass er mit nngefS.hrlich.er Geschwindigkeit seinen Lauf vollenden kann. 4. Jeder Eingang zum Forderschachte hat die Aufschrift »Aufzug« zu erhalten und ist bei Dunkel- heit zu beleuchten. An derselben Stelle ist bei Personenaufziigen die zulassige Personenzahl, bei Lasten- aufzugen die zulassige Maximallast anzugeben. 5. Die Beniitzung von Lastenaufziigen zur Beforderung von Personen ist, mit Ausnahme des den Fahrstuhl bedienenden Warters, verboten. Diese letztere Ausnahme gilt jedoch nur dann, wenn der Fahr¬ stuhl mit einem Schutzdache gegen herabfallende Gegenstande gesichert ist. 6. Die Bedienung des Aufzuges ist nur bestimmten, gehorig unterrichteten Personen zu iiber- tragen. 7. Der zum Personentransporte beniitzte Fahrstuhl darf nur ein kastenformiger Behiilter sein, dessen Wande, mit Ausnahme der Thiire, entvveder in der ganzen Hohe voli hergeBtellt, oder in den unteren Theilen mit vollen Parapeten und dariiber mit Drahtnetzen oder Glas abzuschliessen sind. Die Thiiren des Fahrstuhles diirfeu nur nach Innen zu offnen oder Schubthuren sein. Der Innenraurn D* bei Dunkelheit zu beleuchten. Mineraliile diirfen hier nic':t als Beleuchtungsmateriale verwendet werden- 113 8. Jeder Personenaufzug muss eine besondere Vorrichtung erhalten, mittelst vvelcher der Fahrstuhl dann an eine Aussteigestelle gebracht werden kann, vvenn er in Folge eines Gebrechens vvahrend der Falirt stehen bleiben solite. 9. Wird der Aufzug niclit vom Fahrstuhle aus, sondern von einern anderen Standpunkte aus in Betrieb gesetzt, so muss dafiir gesorgt vverden, dass eine Verstandigung zwischen dem Aufzugsvvarter nnd den zn fordernden Personen stattfinden kann, bevor dieselben in den Fahrstuhl einsteigen oder nachdem sie den Fahrstuhl verlassen haben. 10. Bei Personenaufziigen darf die Geschwindigkeit des Fahrstuhles fttr den Auf- nnd Niedergang 1 Meter per Secunde nicht iiberschreiten. Um die Geschwindigkeit massigen zu konnen, sind Bremsapparate anzubringen, die von jeder Stelle des Fahrstuhles aus einruckbar oder selbstthatig eingerichtet sind. Im letzteren Falle muss sich die Einrichtung in bestandigem Gange befinden, eine Bremswirkung aber erst dann eintreten, wenn die Gesckwindigkeit des Fahr¬ stuhles grosser wird als es oben angegeben ist. 11. Bei freistehenden Aufziigen ist der tiefste Stand des Stuhles, bez. jener zur ebenen Erde mit einer mindestens l - 60 Meter hohen Sehutzwand von allen Seiten zu umgeben. Bei Aufziigen mit freistehender Fuhrung in dem Spindelraume einer Stiege muss der Fahrstuhl vom Stiegengelander mindesteus 0’50 Meter abstehen, oder der Spindelraum der Stiege muss mit Gittern entsprechend abge- schlossen -vverden. 12. Alle Aufziige sind vor ihrer Inbetriebsetzung einer Probebelastung zu unterziehen, -vvobei das Zvveifache der zu fordernden Nutzlast auf die Dauer von vvenigstens 20 Minuten auf dem freihangenden Fahrstuhl zu belassen ist. 13. Jeder Aufzug muss mindestens alle 6 Monate einer eingehenden Untersuchung durch einen Faehmann unterzogen vverden. 14. Fiir Aufziige unter 50 Kilogramm Tragfiihigkeit, auf Versenkungen nnd Flugvorriehtungen in Theatern, sovvie auf die bei Baufiihrungen ublichen Aufzugsvorriehtungen, endlich auf einfache Rollen und Flaschenziige finden diese Vorschriften keine Anvvendung. 15. In Fallen ungevvohnlicher Bauart oder Vervvendung, sovvie fiir Lastenaufzlige von einer Etage zur anderen konnen besondere Vorschriften gegeben oder Erleichterungen gevvahrt vverden. 16. Jeder Aufzugsvvarter ist mit einer Instruction fiir die Bedienung und Instandhaltung des Auf- zuges zu versehen. 17. An jeder Einsteig- oder Ladestelle des Aufzuges muss eine Aufzugsverordnung ange- schlagen sem. Krahne und Hebezeuge. 1. Hebezeuge mit Kurbelantrieb miissen mit einer vvirksamen Sperrvorrichtung versehen sein, so- ferne sie niclit selbstsperrend sind. Soli das Herablassen der Last durch das Eigengevvicht der letzteren geseheben, so muss eine zu- ^erlassige Bremse vorhanden sein, Wo zvveierlei Gang vorhanden ist, muss eine Falle angebracht sein, vvelehe das Selbsteinriicken des Schnellganges verhindert. Die ZahnrSder sind beim Einlauf zu verdecken. Der Bucklauf der Kurbeln ist zu vermeiden. 2. Sammtliche Hebezeuge, vvelehe nicht zum Heben ganz bestimmter Lasten an bestimmten Orten vervvendet vverden, miissen an leicht sichtbarer Stelle die zuliissige Tragkraft vermerkt besitzen. 3 Sammtliche Hebezeuge und die zum Tragen oder Heben von Lasten bestimmten Seile, Gurten oder Ketten miissen mindestens einmal im Jahre einer Revision durch einen Faehmann unter- z «gen vverden. 8 114 XI. Abschnitt. Industriehauten. Begriff der Industriebauten. Unter Industriebauten werden im Gegensatze zu WohngebSuden jene Gebaude verstanden, welehe ausschliesslich Fabriksraume, WerkstatteD, Lagerraume und die hiezu erforderlichen Aufsichtsraume aufzunehmen bab en, ferner die Stallungen f'tir grosse Viehstande von gewerblichen Unterneh- mungen. Eintheilung derselben nach ihreni besonderen Z vrečke. Ihrem beson- deren Zwecke nach werden die Industriebauten eingetheilt in: 1. solche fiir gewerbliehe Anlagen, die bei ihrem Betriebe durch Verbreitung schadlicher Diinste oder starken llauches oder durcli Erregung ungevvohnlichcn Ge- rausches oder durch besondere Feuergefahrlichkeit, endlich durch die Moglichkeit des Eintrittes von Explosionen, wesent,liche Nachtheile, Belastigungen oder Gefahren fiir die Umgebung herbeifiihren. Zu diesen Anlagen werden auch solche fiir die Aufbe- wahrung grosserer Mengen von selbstentziindlichen, explosionsfahigen oder leicht ent- ziindlichen und schwer zu loschenden Materialien geziihlt; 2- solche fiir gewerbliche Anlagen, deren Betrieb keine Gefahi-en und keine oder nur wenig erhebliche Nachtheile und Belastigungen fiir die Umgebung mit sich bringt. Die ad 1 ervrahnten Anlagen diirfen in Stadtgebieten, welche vornehmlich fiir Wohnzwecke zu dienen haben, niclit angelegt werden und sind moglichst in die fiir die Anlage von Industriebauten bestimmten Stadttheile zu verweisen. Solche Anlagen bleiben somit von der innersten Zone mittlerer Stiidte, von der ersten und zvreiten fiir Wien angenommenen Zone, sowie von den Villenvierteln der aussersten Zonen ausgeschlossen und diirfen in den ausseren Wohnbezirken (III. und IV. Zone von Wien) nur angelegt werden, wenn ihre sammtlichen zum Betriebe gehorigen Gebaude allseitig mindestens 50 Meter von den Grundgrenzen einschliesslich jener gegen offentliche Verkehrsflachen entfernt sind. Diese Grenzabstande sind auch mit Stallungen fiir grosse gewerbliche Unternehmungen (Post, Tramway, Omnibus) einzuhalten, doch diirfen bei diesen die angrenzenden offentlichen Verkehrsflachen bei Bestimmung jener Masse eingerechnet werden. Fiir P^abriken, in welchen starke, iibelriechende oder gesundheitsschiidliche Ausdiinstungen unvermeidlich zur Entwicklung gelangen, wie namentlich fiir chemische Fabriken, Starkefabriken, Ziegeleien, Kalkofen, Leim-, Thran- und Seifensiedereien, Knochenbrennereien, Knochendarren, Knochenkochereien, Knochenbleichen, Talg' schmelzen, Schlachthiiuser, Abdeckereien, Poudrettefabriken u. s. w., konnen, je nach den ortlichen Verhaltnissen, von der Baubehorde auch grossere Abstiinde vorgeschrieben oder es kann deren Ausschluss aus dem Ortsbereiche bestimmt werden. Bei Erbauung der ad 1 erwiihnten Anlagen in einem Fabriksbezirke haben die Abstande der Gebaude von den Grundsttickgrenzen, abgesehen von den eben envahnten Ausnahmsfallen, nur mit Riicksicht auf die Art der constructiven Durch' fiihrung bestimmt zu werden, in solchen Bezirken empfiehlt es sich, nur freistehende Anlagen zu gestatten. Die ad 2 erwahnten Anlagen konnen in allen Theilen des Stadtgebietes, n 111 Ausnahme der Villenviertel, unter Einhaltung der von der Baubehorde erster InstanZ und von der Gevverbebehorde im Sinne des Gevverbegesetzes, je nach den besonderei 1 115 Verbaltnissen des Betriebes aufzustellenden Bedingungen errichtet werden. Hiebei bat als Grundsatz zu gelten, dass durch die Anlage und Beniitzung von Industriebauten, fiir die Grundstucke der Umgebung sicb keine erheblicbe BelSstigung durch Raueh, Dunst, iiblen Geruch, Larm oder Erschiitterungen u. dgl. ergeben, und dass aueb die Beniitzung von Verkebrsflachen nicbt wesentlich beeintrachtigt werden darf. Eintheilung der Industriebauten nach ihrer Lage zur Umgebung. Die constructive Durchfiihrung von Industriebauten wird von der Lage derselben zur Umgebung abhiingig gemacht. Nach ihrer Lage zur Umgebung werden die Industriebauten eingetbeilt in: 1. vollstandig freistehende, 2. unvollstandig freistehende und 3. nicht freistehende. Als vollstandig freistehend haben jene Industriebauten zu gelten, deren sammtliche zum Betriebe gehorigen Gebaude mindestens 20 Meter von den Grenzen der Nachbargrundstiicke entfernt sind, wobei, abgesehen von dem hinsichtlich des Zweckes ad 1 envahnten Falle, offentliche Verkehrsflachen in jene Entfernung ein- bezogen werden kbnnen. Wenn die Grundstucke freistehender Industriebauten an- einander grenzen, konnen ihre Betriebsgebaude bis auf 10 Meter der gemeinsamen Grenze geniihert werden. Als unvollstandig freistehend sind jene Industriebauten zu bezeichnen, deren Betriebsgebaude nur 10 Meter von den Nachbargrenzen, beziehungsweise fiinf Meter von der Grenze eines anderen Industriebau-Grundstiickes abstehen. Sind jene Abstande noch geringer oder schliessen Theile der Betriebsgebaude an eine Nachbargrenze an, so werden sie als nicht freistehend angesehen. Wenn ein Industriebau aus mehreren, von einander vollstandig getrennten, Ge- biuiden besteht, kbnnen die einzelnen Gebaude, je nach ihrer Lage zur Umgebung als vollstandig freistehend, als unvollstandig freistehend oder als nicht freistehend bezeichnet und in ihrer constructiven Durchftihrung diesen Kategorien entsprechend verschieden behandelt werden. A. Bestiinmnngen, welt*lie fiir alle Iiuliistriebauten gelten. Beniitzung des Isolirungsraumes. Die bei vollstandig und unvollstandig freistehenden Industriebauten durch die vorgeschriebenen Minimalabstande sich er- gebenden Isolirungsraume miissen unverbaut bleiben, konnen aber zur Anlage von Verkehrswegen und zur Lagerung von unverbrennlichen und die Umgebung nicht belastigenden Gegenstanden verwendet werden. Nur bei den Eingangen des Grund- stiickes, wenn diese in den Isolirungsraum fallen, diirfen feuersicber hergestellte, ebenerdige Gebaude, als Aufenthaltsraume oder Wohnstatten der Waehter, als Waag- hauser etc., angelegt werden. Grundrissgestalt der Betriebsgebaude. Die Grundrissgestalt der Betriebs¬ gebaude kann innerhalb des isolirten Raumes, beziehungsweise bei nicht freistehenden Industriebauten innerhalb der Grundgrenzen, den jeweilig zwecklichen Bediirfnis- sen entsprechend, in offener oder geschlossener Bauweise durchgefuhrt werden, doch sind dabei die mit Rucksicht auf die Erhellung der Innenršiume im II. Abschnitte aufgestellten Bedingungen nach jener Zone zu erfullen, in welcher der Industriebau zur Ausftilirung kommt. Fiir besondere Industriebezirke haben die fiir die innere Zone kleiner Stiidte, beziehungsweise fiir die dritte Zone von Wien festgesetzten Ver- baltnisse massgebend zu sein. 8 * 116 Maximalhohe der Betriebsgebfiude. Bei Bestimmung der Hohe der Betriebsgebaude ist im Sinne des II. Abschnittes vorzugehen, in keinem Falle diirfen aber dieselben vom Trottoir oder Bankettniveau bis zum Dacbsaume eine grossere mittlere Hohe als 25 Meter erhalten. Zahl der Geschosse. Die Zakl der Geschosse wird nur durcb die oben fisirte Maximalhohe der Gebaude im Zusammenhalte mit der Minimal-Geschosshohe beschrankt. Masse der Arbeitsraume. Die Arbeitsraume sind derart zu bemessen, dass auf jede darin beschaftigte Person ein Luftraum von 10 Cubikmeter, und eine Boden- flache von zwei bis drei Quadratmeter entfallen. Eine Verminderung jenes Luftraumes auf im aussersten Falle secbs Cubikmeter darf nur eintreten, wenn statt des im Allgemeinen verlangten stiindlicb eineinbalbmaligen Minimal-Luftwechsels, ein mindestens dreimaliger Luftwecbsel per Stunde fiir den Winter und Sommer gesicbert ist. Die Hohe der Arbeitsraume ist von den zwecklichen Anforderungen des Betriebes abhangig, soli aber, wenn nicht aus diesen Riicksichten eine geringere Hohe unent- behrlich ist, woriiber der Baubehorde die Entscheidnng znsteht, bei horizontaler Dečke nicht kleiner als 2 - 5 Meter gehalten werden. Die Hauptgange in den Arbeitsraumen miissen in einer Breite von mindestens einem Meter, die Nebengange in einer solchen von mindestens 0'6 Meter von Ma- schinen etc. frei gehalten werden. Die in der Stocklichte gemessene Fensterfiache der Arbeitsraume hat sich zum Rauminhalte mindestens wie 1:40 zu verhalten, nur ausnahmsweise kann von der Baubehorde ein geringeres Mass gestattet werden. Keller und Dachraume. Fiir Arbeitsraume in Halbkellern oder Sockel- geschossen gelten die im II. Abschnitte E aufgestellten Bestimmungen. Der Dachraum kann bei Anordnung von zwei Meter hohen Ivniewanden durch- gehends als Arbeitsraum bentitzt, muss aber den Umstanden entsprechend vor Abkiihlung und Sonnenhitze geschfitzt werden. Maschinelle Einrichtung der Arbeitsraume.*) Alle im Verkehrsbereiche befindlichen rotirenden und bewegten Maschinentheile miissen derart verdeckt und abgeschlossen sein, dass eine gefahrliche Beriikrung derselben nicht stattfinden kann. Dasselbe gilt aucli von den Transmissionen, falls sie nicht schon durch ihre Lage und Beschaflenheit den gleichen Schutz gewahren, wie dies bei solcher Einfriedung der Fali sein wiirde. An den rotirenden Maschinentheilen, Transmissionsvvellen, Kuppelungen etc., diirfen keine vorstehenden Theile, wie Schraubenkopfe oder Keilnasen, vorhanden sein. Der Beginn der Bevregung der Transmissionen durch die Kraftmaschine muss in allen Arbeitsraumen in einer fiir jeden Arbeiter verstandlichen Weise angekiindigt werden. Von jedem Arbeitsraume aus muss das Signal zum sofortigen Abstellen der Betriebsmaschine gegeben werden konnen. Wo die durch eine Kraftmaschine betriebene Anlage in verschiedene Einzel- betriebe zerfallt, miissen Einrichtungen getroffen sein, welche es ermiiglichen, jeden der gedachten Betriebstheile unabhangig von einander und von der Betriebsmaschine rasch und sicher auszuriicken. *) Die hier angefilhrten Bestimmungen schliessen sich im Wesentliclien an die vom osterreichischei 1 Ingenieur- und Architektenvereine vorgeschlagenen allgemeinen Bestimmungen fiir gewerbliehe Anlagen, betreffend die »Sicherheit und Wohlfahrt der Arbeitert an und vrerden hier angefiihrt, da es fiir den Arehitekten von \Vichtigkeit ist, sie bei Verfassung des baulichen Entvvurfes zu kennen. 117 Jede einzelne Arbeitsmaschine muss unabhangig von der anderen in und ausser Betrieb gesetzt werden konnen. Alle Vorrichtungen, welche dazu dienen, um Kraftmaschinen, Transmissionen und Arbeitsmaschinen in Buhe zu setzen, miissen bequem erreicbbar und so beschaffen sein, dass sie rascb und sicher wirken. In jedem Arbeitsraume ist an einer fiir alle Arbeiter sicbtbaren Stelle eine Tafel auszuhangen, auf welcher die Vorschriften liber Behandlung der abgeworfenen Riemen und der Maschinen, iiber das Reinigen, Schmieren und Repariren der Maschinen und Transmissionen wahrend der Bewegung, das Anlegen von Leitern an bewegte Wellen, das Auflegen von Riemen auf bewegte Scheiben, in deutlicber Schrift zu lesen sind. Ebenso sind an solchen Stellen, wo der Verkebr oder die Arbeit mit Gefahren verbunden sind, welche durch Schutzvorkehrungen nicbt beseitigt werden konnen, Anschliige anzubringen, welche auf die Gefahr hinweisen. Verkehrsanlagen. In jedem Industriegebaude, dessen Erdgeschoss mehr als einen Meter iiber dem Terrain erhoht liegt oder das Obergescbosse besitzt, miissen feuer- sichere Rettungsstiegen vorhanden sein, die sich in seitlich und nack oben leuersicher abgeschlossenen Gehausen belin den und so zu vertheilen sind, dass kein Ort der Fabriks- raume mehr als 30 Meter von einer Rettungsstiege entfernt ist, ivelche direct ins Freie zu fiihren hat. Die Breite der Stiegen ist derart zu bemessen, dass fiir je 50 Personen, bei geradarmigen Stiegen, eine Breite von l - 25 Meter, bei gekriimmten Stiegen eine solche von P50 Meter vorgesehen ist; fiir je 50 Personen mehr ist die Stiegenbreite um 050 Meter zu vergrossern, oder die Zakl der Stiegen zu vermehren. Bei Industriebauten, deren Betriebsraume mindestens 20 Meter von der Grund- grenze absteken, konnen die Stiegen, zur Erleichterung der Anlage, an der Aussen- seite der Gebaude auf dem Isolirungsraume angebracht werden. Es ist zulassig, ausser den feuersicheren Rettungsstiegen auch holzerne Lauf- treppen, sowie zur unmittelbaren Verbindung von Arbeitsraumen unter einander und fiir Raume, die nicht als Werkstatten dienen oder nur zeitweilig betreten werden, oder in welchen sich nur wenige Personen aufzuhalten haben, holzerne Stiegen anzu¬ bringen. Solche Lauftreppen oder Stiegen sind aber, je nach der grosseren oder geringeren Feuersgefahr, entweder feuersicher zu ummanteln oder nur durch zwei iiber einander liegende Geschosse zu fiihren. Zu Magazinen beniitzte Keller sollen an die Gehause der Rettungsstiegen nicht angeschlossen, sondern vom Hofe aus direct zuganglich gemacht werden. Fiir im Erdgeschosse gelegene Arbeitsraume sind ausser den Thiiren an den Stiegenhiiusern noch unmittelbar ins Freie fiihrende Nothausgange anzubringen. Die von den Arbeitsraumen nach den Rettungsstiegen fuhrenden Thiiren sind feuersicher, in feuersichere Falze eingreifend herzustellen und sollen, sowie die ins Freie fiihrenden Thiiren, deren Breite der Stiegenarmbreite gleich zu sein hat, nach aussen aufschlagen, wobei darauf zu achten ist, dass die so aufschlagenden Fliigel die Stiegen-Ruhepliltze nicht verstellen. Die Stiegen miissen feste Geliinder und jene mit geschlossenen Laufen, mindestens an einer Seite, Anhaltestangen erhalten. Betriebe mit besonderer Feuersgefahr miissen ausser den vorstehend erwahnten Einrichtungen Vorkehrungen zur sicheren Rettung der Arbeiter bei Ausbruch einer Feuersbrunst besitzen. (Aeussere eiserne Leitern, Steigeisen, Rettungsseile etc.) Umwehrungen von Oeffnungen etc. Fussbodenoffnungen, Fiilltrichter, Geriiste, Buhnen, Galerien, Plattformen und schiefe Ebenen miissen so beschaffen sein, dass Menschen weder von denselben hinabsturzen, noch von herabfallenden Gegenstanden getroffen werden konnen. Canale, Gruben, Bassins, Pfannen und Kessel, 118 welche einen Wasserstand von mehr als 0'80 Meter haben oder giftige, atzende oder heisse Fliissigkeiten enthalten, miissen so umwehrt sein, dass Menschen nicht in die- selben hinabstiirzen konnen. Aborte. In allen Industriebauten miissen direct ins Freie luftbare Aborte, fiir beide Geschlecbter getrennt, in entsprechender Vertheilung angelegt werden, und zwar in solcber Anzahl, dass fiir je 20 bis 25 Personen ein Abortsitz und in den Aborten fiir Manner auch ein Pissoirplatz von 0'7 Meter Breite entfallt. Die Aborte diirfen nicht direct an Arbeitsraume angeschlossen werden und sind im Uebrigen den im II. Abschnitte unter A, b und L aufgestellten Anforderungen entsprechend her- zustellen. Stallungen. Fiir die Anlage von Stallungen gelten die im II. Abschnitte unter M gegebenen Bestimmungen. Einfriedungen etc. Einfriedungen von in Industriebezirken gelegenen Industrie- bauten konnen auch als geschlossene Wande aus Mauerwerk oder Molž hergestellt vverden, fiir die in Wohnvierteln gelegenen Industriebauten gelten die im II. Abschnitte unter P, fiir Vorbauten iiber die Baulinie die unter Q, fiir den Dachkranz und die Traufe die unter S, fiir die Gebaudebaukette die unter T und fiir die Farbe der Aussenwiinde die unter U aufgestellten Bestimmungen. Abschlusswande an ijffentlichen Ver keh rsflachen. Alle Abschlusswande von Industriebauten, welche an offentliche Verkehrsfliichen grenzen, miissen feuer- sicher ausgefiihrt werden. Mauerstarke und Masse aller iibrigen Bauconstructionen. Die Mauer- starke, sowie die Masse aller iibrigen Constructionen sind der Raumhohe, Raumtiefe und den Belastungsverhaltnissen entsprechend, mit Riicksicht auf das zur Construction gewahlte Material und auf seine Verwaenungsweise zu bestimmen. Bei Vorlage der Plane ist der Nachvveis fiir die geniigende Festiglceit und Stabilitat jener Con¬ structionen zu erbringen. Brandmauern. Auf eine zahlreiche und zweckmiissige Anlage von Brand- mauern ist in Industriebauten umsomehr Gewicht zu legen, je feuergefahrlicher die betreffenden Betriebe oder die zu lagernden Gegenstande sind und je vveniger feuer- sicher die Bauconstruction durchgefiihrt wird. Miissen Transmissionen durch Brand¬ mauern oder Scheidewande gefiihrt werden, so hat die Oeffnung beiderseits beweg- liche Verschltisse mit einem nur 2 Centimeter weiten Spielraume um die Welle zu erhalten. Haupttreibriemen nach oberen Geschossen werden, wo thunlich, feuersicher zu ummanteln sein. Dach ein dečku ng. Alle Industriebauten sind mit feuersicheren Dachein- deckungen zu versehen. Feuerungs-, Heizungs- und Ltiftungs-Anlagen. Die im IV. Abschnitte angefiihrten Bestimmungen fiir Feuerungs-, Heizungs- und Liiftungs - Anlagen haben auch auf Industriebauten Anwendung zu finden. Denselben wird beigefiigt, dass in Fabriken deren Betriebe eine starke Entwickelung von Staub oder, durch die Hygro- skopicitiit des verarbeiteten Materiales, eine starke Austrocknung der Luft erfolgt, fiir Einrichtungen vorgesorgt werden muss, durch welche sowohl im IVinter als im •Sommer in den betreffenden Fabriksraumen eine relative Feuchtigheit der Luft von 45 65 Percent gesichert wird. Bei Industrie-Anlagen, die in Industriebezirken aus- 119 geftihrt werden, diirfen Dampfrohren oder Transmissionen iiber Verkehrsflachen ge- fiihrt werden, wenn sie dieselben um 6 Meter tiberhohen und gesicherte, den Ver- kehr nicht stcirende Aullager und Versicherungen erhalten. Wasserversorgung. Den im V. Abschnitte beztiglieh der VVasserversorgung getroffenen Anordnungen wird in Bezug auf Industriebauten beigefiigt, dass, bei Einfiihrung einer Wasserleitung, in der Nahe der Arbeitsraume Hakne zur Entnahme von Trinkwasser anzubringen sind, mit welchen, besonders bei feuergefahrlichen Anlagen, Feuerwechsel combinirt werden sollen. Am besten werden diese an den Ruheplatzen der Rettungsstiegen liegen; bei denselben sind mindestens 15 Meter lange Schliiuche mit Spritzmundstilcken leicht sichtbar und zuganglich zu verwahren. In hochgradig feuergefahrlichen Riiumen wird es sick empfeklen, unter der Einwirkung koker Temperaturen selbstthiitig \virkende Loscheinrichtungen anzubringen. Ist eine Wasserleitung mit gentigendem Drucke nicht vorhanden, so sind an den kochstgelegenen Stellen der Gebaude Wasserreservoire geniigender Grosse frost- siclier aufzustellen, \velche zugleich das Druckwasser fiir Aufziige liefern konnen. Ansammlung und Entfernung der Abfallstoffe. Beztiglieh der Ansamm- lung und Entfernung der Abfallstoffe haben auch bei Industriebauten die im VI. Ah- seknitte aufgestellten Bestimmungen volle Geltung. Gas- und elektrische Strom-Leitungen. Den die Gas- und elektrischen Strom- Leitungen betreffenden Abscknitten VII und VIII wird beztiglieh der Industriebauten beigeftigt, das alle Arbeitsraume, sowie die zu denselben gehorenden Stiegen, Giinge und Aborte wahrend der Arbeitszeit gentigend beleuektet sein miissen. Blitzableiter und Aufziige. Beztiglieh der Blitzableiter und Aufziige be- halten die Bestimmungen der Abschnitte IX und X auch bei Industriebauten volle Geltung. Vorkehrungen zur Verhtitung von Ungliicken. In jedem Industriebaue ist ein den Umstanden entsprechender Wachdienst zu organisiren und ftir das Vorkanden- sein, die leichte Auffindbarkeit, Zuganglickkeit und entsprechende Instandkaltung der von der Baubehorde fallweise vorzuschreibenden Feuerlbsekrequisiten zu sorgen. Um die Arbeiter auf jede drohende Gefahr aufmerksam machen zu konnen und ihre reektzeitige Rettung zu ermoglichen, sind besonders in Industriegebauden mit feuergefahrlichen Betrieben oder nicht ganz feuersicheren Constructionen Alarmvorriehtungen anzubringen, ftir deren stets klaglose Leistungsfithigkeit der Baulierr verantwortlich ist. 15. ISesondere Bestiiiuiinngcn iiir Iiidustriehauteu. Vollstandig freistehende Industriebauten. Bei diesen Industriebauten bleibt die Wahl der Baumaterialien und Constructionen dem Bauherrn unter der Bedingung iiberlassen, dass dieselben den ftir Industriebauten im Allgemeinen auf¬ gestellten, sowie allen Anforderungen der Sicherheit und Gesundheitspflege ent- sprechen, wovon sich die Baubehorde bei der Prtifung des Entwurfes zu tiber- zeugen hat. Nicht vollstandig freistehende Industriebauten. Fur die constructive Uurchfiihrung nicht vollstandig freistehender Industriebauten haben, ausser den ftir Industriebauten allgemein aufgestellten Anordnungen, auch die in der Bauordnung ftir VVohngebaude aufgestellten Bestimmungen sinngemass zu gelten, docli kann die 120 Baubekorde mit Beriicksicktigung der Entfernung jener Bauten von der Nackbar- grenze, ihrer Fliickenausdeknung und Hoke, der BesckafFenkeit der auf den Naekbar- grundstiicken vorkandenen Gebaude, der Art und Ausdehnung des Industriezweiges und der ofFentlicken Verkiiltnisse iiberkaupt, die nachfolgenden Erleichterungen in der Bauausfiikrung gewakren: 1. Herstellung aller Wiinde, mit Ausnakme jener des Kellergeschosses und der- jenigen, welcke an ofFentlicke Verkelirsflachen grenzen, oder in deren Eahe sich Feuerungs-Anlagen was immer fiir einer Gattung befinden, aus mit Ziegel oder Stein ausgemauertem Fachwerk; bei feuergefiikrlicken Betrieben bleibt diese Begiinstigung ausgescklossen; 2. Anbringung kolzerner Zwischenwande in allen Raumen, in welchen nicht feuergefakrlicke Arbeiten verricktet oder feuergefakrlicke Vorržitke aufbewakrt werden; 3. Herstellung von unmittelbar auf Trame gelegten Bretterfussbbden okne Unterfiillung, okne Deckenversckalung und Deckenverputz, allenfalls mit Anlage eines starken Blindbodens und mit Einsckaltung einer Lage von Mortel und Asbest- platten zwischen diesen und den Fussboden; 4. Beniitzung der Bundtrame des Dachstukles zu Deckenconstructionen. Nickt frei stekende Industriebauten. Fiir die constructive Durckfiikrung niclit freistekender Industriebauten haben ausser den fiir Industriebauten im Allge- meinen aufgestellten Anforderungen auch die in der Bauordnung fur Wohngebaude aufgestellten Bestimmungen sinngemass zu gelten. C. lVohnungen umi Wolmgebim«le bei Imlustrlebauten. Fiir die Anlage von Woknungen und Wohngebauden bei Industriebauten gelten die in den Abscknitten II—X aufgestellten Bestimmungen, denen Folgendes bei- gefiigt wird: 1. Fiir Wohngebaude bei Industriebauten, welche in besonderen Fabriksbezirken angelegt werden, kaben die fiir Wokngebaude des betrefFenden Bezirkes, beziiglieh Haus- hoke, Gesckosszakl und Gebiiudeabstande aufgestellten Bestimmungen zu gelten (sieke: A Grundrissgestalt der Betriebsgebiiude.) 2. Woknungen und Wokngebaude bei Industriebauten kdnnen von innerkalb des Grundstiickes angelegten fakrbaren Strassen und Ilofen zugiinglich sein, die mit den offentlicken Verkekrsflacken in unmittelbarer Verbindung steken. 3. Wenn Woknungen und Wokngebaude an Betriebsgebiiude angescklossen werden, sind sie von diesen durck Brandmauern vollstiindig abzutrennen und kaben die betrefFenden Betriebsgebiiude als »nickt freistekende« zu gelten. Insoweit bei den Betriebsgebšiuden die Anwendung des Fachwerkbaues gestattet ist, darf dieser auck bei den Wokngebiiuden angewendet werden, wenn deren Ge- schosszakl in den fiir diese Bauweise bei Wohngebiiuden aufgestellten Grenzen gekalten bleibt. Die Gewahrung von besonderen Erleickterungen fiir die Anlage von Arbeiter- kiiusern oder Wohngebiiuden im Allgemeinen entfallt, da alles darauf Beziigliche sckon im II. und III. Abscknitte, bei den einzelnen zur Spracke kommenden Raum- anordnungen und Construetionen angefiikrt wurde und in neuen Bauordnungen in den diesbeziiglicken Abscknitten anzufiikren sein wird. 121 XII. Abschnitt. Gebaude oder Raume fiir grossere Versammlungen von Menschen. fiir den blfentlicSien Verkehr oder fur die offentSiclie Benutzung. Fiir die Herstellung von Gebauden oder Gebaudetheilen, in welcben bestimmungs- gemžiss zeitweilig grossere Versammlungen von Menschen stattfinden, wie Theater, Circus, Concert-, Tanz-, Turn- und Vereinssale, Ausstellungsgebiiude, Markthallen, Bazare, Gast- und Schanklocalitaten und andere bleibende oder voriibergebende Bau- werke ahnlicher Zwecke, konnen von der Baubehiirde zum Schutze der Sicherbeit und Gesundheit der Menschen, sowie zur Ermoglichung ihrer raschen Selbstrettung bei dem Aussbruche allgemeinen Schreckens, insoweit nicht diesfalls gesetzliche Bestimmungen und polizeiliche Anordnungen erlassen wurden, besondere Anforderungen aufgestellt werden, die wie jene der Bauordnung einzuhalten sind. 1. Theater. Fiir die Anlage von Theatern, sowie fiir Gebaude zu Productionen von Kunst- reitern, Seiltanzern, Feuerwerken u. s. w., vrelche ahnliche Einrichtungen fiir den Zuschauerraum, wie bei Theatern bedingen, gelten die in den einzelnen Konigreichen und Landern von den betreffenden k. k. Landesbehorden erlassenen Verordnungen. Wo solche noch nicht bestehen, wiire es zu empfehlen, diese Liicke auszufullen. 2 Grosse Versammlungsraume. Fiir Versammlungsraume aller Art, welche den Theatern nicht gleich gehalten werden konnen, waren, sowie fiir diese, besondere Bestimmungen zu treffen. In gesund- heitspolizeilicher Beziehung ist zu verlangen: 1. eine feuersichere Construction der Bauanlage in allen ihren Theilen; 2. das Nichtuberschreiten einer Maximalhohe des Versammlungssaal-Bodens von 12 Meter iiber dem Trottoir; 3. die Festsetzung der Maximalzakl der Besucher, je nach der Grosse der zu schaffenden Šale; 4. ein Luftraum von mindestens 4 Cubikmeter fur jede in den einzelnen Salen im Maximum anwesende Person; 5. ein fiir jede Jahreszeit gesicherter, mindestens dreimaliger Luftwechsel pro Stunde, welcher in der Heizperiode in Verbindung mit der Heizung durch- zufiihren ist; 6. eine im Verhaltnisse zur Maximalzahl der Besucher ausreichende Anzahl von Thiiren, welche von allen Theilen der Riiume (vom Saalhauptraume und von den allenfalls vorhandenen Galerien) entweder unmittelbar oder mittelbar iiber feuerfeste Stiegen genugender Zahl, Giinge, Vorplatze oder Balkone ins Freie fiikren; 7. eine geniigende Breite jener Thiiren, Stiegen, Vorpltitze und Balkone; 8. das Aufschlagen aller unmittelbar oder mittelbar zu oder aus solchen Bitumen fhhrenden Thiiren nach aussen und eine derartige Einrichtung der letzteren, dass 122 sie leicht imd schnell geoffnet werden konnen, und dass ihre Fliigel keinen Theil der Verkehrsraume verengen; 9. die Anbringung von Handgriffen mit abgebogenen Enden beiderseits aller Stiegenarme; 10. die Anlage von gut geliifteten und beleuchteten und leicht zuganglichen, fiir beide Geschlechter vollstandig getrennten Aborten, mit derart liiftbaren Vor- raumen, die das Eintreten von Diinsten nacb dem Hauptraume verhindern. (Fiir je 100—200 Personen 1 Sitz- und ein Pissoirplatz); 11. die geniigende kiinstliche Beleuchtung aller Haupt- und Verkehrsraume und bei Anlage einer Gas- oder elektrischen Beleuchtung, die Vorsorge fiir eine Nothbeleuchtung, mittelst welcher die Ausgange sicher erreicht werden konnen. 3. (rast- und Schankwirtligchaften. An Gast- und Schankwirthschaften sind in baulicher und gesundheitlicher Beziehung die folgenden Anordnungen zu stellen: 1. Gast- und Schankwirthschaften (Kaffee-, Bier-, Wein-, Branntweinhauser oder Schanken) miissen von offentlichen Strassen zugitnglich sein, nur fiir den Fali, dass ein geraumiger Hof oder Garten vorhanden ist, zu welchem von der Strasse eine Einfahrt ftihrt, diirfen sie in einem riickwartigen Gebaudetheile liegen. 2. In Kellern diirfen Schankriiume nie untergebracht werden, in Halbkellern nur dann, wenn sie den fiir Riiume der 1. Gruppe aufgestellten Bestimmungen entsprechen. (II. Abschnitt E.) 3. Der Zugang zu den Rit um en fiir die Versammlung der Gaste muss gefahrlos, bequem und so hell sein, dass er zur Tageszeit keiner kiinstlichen Beleuchtung bedarf, wo thunlich soli er direct von der Strasse oder voni Flur erfolgen; allen- fallsige Stiegen miissen geniigend breit und mit festen Gelandern oder Handgriffen versehen sein und dem fiir Wohngebaude vorgeschriebenen Steigungsverhiiltnisse entsprechen, auch miissen die zu den Stiegen fiihrendeii Thiiren so breit als die Stiegenarme sein. Die Thiiren sollen nach aussen aufschlagen, ohne jedoch die Verkehrswege zu verengen oder die Baulinie zu iiberschreiten. Bei Eingangen vom Freien ist der Zug mdglichst zu verhindern. (Einbau von Windfiingen mit inneren seitlichen oder geniigend weit von den ausseren abstehenden Thiiren.) Schanldocale mit einer Grundflache von mehr als 50 Quadratmeter miissen eine mindestens P2 Meter breite Thiir erhalten. Bei einer Grundflache von 100 Quadrat- meter sind zwei Thiiren, und fiir je weitere 50 Quadratmeter auch je eine Thiire mehr anzubringen. 4. Die Erhellungsverhaltnisse der Gastraume miissen mindestens die gleichen sein, wie sie fiir Wohnr&ume der betreffenden Zone im Minimum durch die Verhalt- nisse von H zu B und von zu B { vorgeschrieben sind. 5. Die lichte Hohe der Gastraume muss mindesens 3’5 Meter messen. 6. Besondere Beachtung ist den Fussboden, Wiinden und Decken aller Gast¬ raume zuzuwenden. Eichenfriesboden auf Asphalt oder in starkbesuchten Riiumen, in denen gleichzeitig auf grosse Reinlichkeit der Gaste nicht zu rechnen ist, dauer- haftes Pilaster oder harter Estrich (Terrazzo etc.) sind zu empfehlen. Die Wande und Decken sollen moglichst glatt und leicht zu reinigen sein. 7. Alle Raume fiir die Versammlung der Gaste sind mit Liiftungseinrichtungen zu versehen, welche fiir die Heizperiode einen dreimaligen Luftwechsel pro Stunde sichern, der in Verbindung mit der Heizung durchzufiihren ist. Fiir die Sommer- Ventilation muss ausserdem mindestens durch obere Klappfliigel in allen Fenstern und bei Thiiroberlichten vorgesorgt werden. 8. Die Raume der Giiste und die zu denselben fiihrenden Verkehrsraume miissen acht geniigend beleuchtet werden. 123 9. Die Kiichen miissen vom Gastraume unabhangig zuganglich sein, wo thunlich ist zivischen boiden ein Vorraum einzuschalten. 10. Die Wohnung des Wirthes muss von den Gastraumen und von der Kiiche vollstandig getrennt sein. 11. Das Dienstpersonale des Wirtbes darf vveder in den Kiichen noch in den fiir Gaste bestimmten Raumen schlafen und muss daher besondere, von den Gastraumen aus nicht zugangliche, nach den Geschlechtern getrennte Schlafraume erhalten. 12. Der Abort der Gaste muss diesen, ohne die Kiiche zu beriihren, leicht zuganglich und darf von dem Gastraume nicht mehr als 15 Meter entfernt sein, er muss mindestens einen abgesonderten Sitz und ein je nach der Grosse der Gast¬ raume zu bemessendes Pissoir enthalten und im Uebrigen so angelegt iverden, ivie dies fiir Aborte von Werkstatten etc. in Wohngebauden vorgeschrieben ist. (Abschnitt II L.) 13. Beztiglich der Vorrathsraume gelten die fiir solche von Verkaufsriiumen von Lebensmitteln in Wohngebauden getroffenen Bestimmungen. (Abschnitt II K.) 14. In Gasthausern, weiche auch nachtliche Iierbergen enthalten, miissen diese und die dazu gehorigen Nebenraume vollstandig den fiir Wohngebaude aufgestellten Bestimmungen entsprechen; der Baubehorde bleibt es ausserdem vorbehalten, vorzu- schreiben, wie viele Personen im iiussersten Falle zur nachtlichen Beherbergung in den einzelnen Raumen aufgenommen iverden diirfen. 4. Kegelbahnen. Ivegelbahnen miissen derart angelegt und hergestellt werden, dass sie die TJmgebung nicht durch Gerausch empfindlich belastigen, dem entsprechend kann die Baubehorde verlangen, dass die Riick- und Seitenvvande des Kegelstandes, die Kugel- rinnen und der Kugelkasten mit dicker Polsterung versehen, die Bahnen als Lehm- tennen oder mit gut unterstopften Bohlen hergestellt und an den Kegelstiinden Zeiger- apparate angebracht iverden. Die Baubehorde ist aber auch berechtigt, in der Niihe von Kirchen und anderen offentlichen Gebauden, Schulen, Krankenhausern etc., die Anlage oder die Beniitzung von ' bestehenden Kegelbahnen zu untersagen, ivenn dieselben fiir jene Anlagen ivesentliche Storungen befiirchten lassen oder herbeifiihren. 5. Oeffentliche Aborte und Pissoirs. Oeffentliche Aborte und Pissoirs konnen an geeigneten Orten in Strassen Platzen und offentlichen Gartenanlagen oberirdisch oder unterirdisch angebracht iverden, in offentlichen Gebauden jedoch nur dann, ivenn sie nicht unter Raumen zu liegen kommen, ivelche fur den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Wohngebiiuden diirfen sie aussen nur an fensterlose Wande angeschlossen iverden. Unter allen Umstanden sind offentliche Aborte oder Pissoirs nach aussen in geeigneter Weise abzuschliessen und mit Dachern zu versehen, die den Einblick von der Strasse und von in der Niihe gelegenen Gebauden verhindern, jedenfalls miissen sie aber auch durch Seiten- oder Oberlicht ausgiebig erhellt und mit einer reichlichen Nachtbeleuchtung versehen iverden. Die Wiinde, ivelche die Aborte oder Pissoirs umschliessen, miissen aus dichtem Materiale, moglichst eben und glatt, derart hergestellt iverden, dass sie sich leicht reinigen lassen, bei Pissoirs bleibt somit die Construction der Wande aus Holz bis auf 1'5 Meter Hbhe vom Boden ausgeschlossen, und auch bei Abortabtheilungs- vpanden ist die Plolzconstruction moglichst zu vermeiden. Der Boden der Aborte und Pissoirs ist undurchlassig, aus einem leicht rein zu haltenden Materiale herzustellen. 124 Sowokl bei den Aborten, als auch bei den Pissoirs muss fiir eine ausgiebige Liiftung durch Oeffnungen unter oder in der Dečke gesorgt werden, die bei unter- irdiscben Anlagen so einzurichten sind, dass dadurck eine Belastigung der Voriiber- gebenden nicht erfolgen kann. Die Pissoirstirnwande und, wenn Abtheilungsivande gemacht werden, auch diese, miissen bis auf P5 Meter Hohe undurckliissig und aus moglichst grossen Piatten mit wenigen Fugen hergestellt werden (am besten geschliffener Schiefer, Marmor, oder Gussglas, bei Oelpissoirs auch angestrichenes Eisenblech). Werden diese Wande vor Mauern von offentlichen oder Wohngebauden gestellt, so muss zwiscken jenen W;inden und den Mauern ein Hohlraum von 8—10 Centimeter Breite ausgespart bleiben, um der Durchfeuchtung der letzteren vollkommen sicher vorzubeugen. Seitlich und oben kann dieser Hohlraum abgeschlossen werden. Von dem gegen die Pissoir- wand geneigten, undurchlassig herzustellenden Boden dieses Hohlraumes muss die etwa durch Fugen der Wand dringende Fliissigkeit einen Abfluss nach dem Pissoir- boden finden. Dieser ist mit einem entsprechenden Falle gegen die Bodenrinne zu legen, ■vvelche auch dann nicht fehlen darf, wenn fiir jeden Pissoirplatz ein besonderes Becken angebracht wird. Besonderer Werth ist auch auf Trockenhaltung der Standplatze zu legen, wozu Rillen im Bodenbelage geeignet sind, die das Wasser schnell nach der Abflussrinne leiten, oder Gitter, die liber dem Boden liegen und unter welchen der Ablauf frei erfolgen kann. Eine continuirliche Spulung der Pissoirstirnwiinde ist eine dringende Notli- wendigkeit, um den lastigen Geruch des auftrocknenden Urins zu vermeiden. Wo thunlich, ist die Spulung auch iiber die Abtheilungsvvande auszudehnen. Das Pissoirablaufrohr muss mit einem Siphon oder mit einem Renk’schen Ventile abgeschlossen werden. Statt der Pissoirs mit Wasserspiilung konnen auch solche mit Oelverschluss der Siphons angewendet werden, welche erstere durch vollige Geruchlosigkeit tibertreffen- Soli mit dem Pissoir ein Canalliiftungsrohr verbunden werden, so ist dieses bis liber die Dachung emporzufiihren. Die Sitzbecken der offentlichen Aborte sind, wenn irgend moglich, mitWasser- spiilung zu versehen und diese, sowie die Sitze auf das strengste rein zu halten. Zu letzterem Zwecke ist eine štete Beaufsichtigung derselben nothig und daher fiir die Person, welche die Aufsicht zu fiihren hat, ein entspreckender Platz vorzusehen. Bei ausschliesslich fiir die Beniitzung durch Miinner bestimmten Aborten ist die Einrichtung mit aus vollstiindig undurclilassigem Materiale hergestellten Hock- platzen, bei entsprechenden Vorkekrungen zum Trockenhalten der Standorte der Fusse, sehr zu empfehlen. In Frauenaborten sind Closets mit, wenn moglich, polirten Sitzen anzubringen. 125 XIII. Abschnitt. Bestimmungen, welche die Bewilligung und Durchfilhrung eines Baues, sowie die BenlltziingsbewšfSigung ftir den- selben betreffen. A. Banbewilligung. Um alle sanitatswidrigen Ausftihrungen rechtzeitig verhindern za konnen, ist eine genauere Umschreibung derjenigen Anlagen geboten, bei welchen die Erlangung der behordlichen Baubewilligung erforderlich oder die Erstattung einer Anzeige ge- niigend ist. 1. Bauarbeiten, fiir welche eine Bewillignng erforderlich ist. Vor dem Beginne der Arbeiten ist die Bewilligung zur Ansfiibrung unter Vor- lage der Bauentwurfe von der Baubehorde zu erwirken: 1. Bei jedem Neu-, Um- oder Zubaue*) von Gebauden was immer far eines Zweckes. 2. Bei jeder Adaptirung eines bestehenden Gebžiudes, d. h. bei baulichen Her- stellungen, durch welche die innere Eintheilung eines Gebaudes eine mehr oder weniger vollstiindige Aenderung erfahrt, und bei welcher vvesentliche Construetions- theile, als Fundamente, tragende oder Umfassungsmauern, Tragpfeiler, Tragbalken, Gurten, Decken- und Dachconstructionen geschwacht, abgetragen oder neu ausgefuhrt werden mussen, ebenso bei Abanderungen, welche nur einzelne der genannten Bau- theile betreffen. 3. Bei Neuherstellung oder Abanderung von Einfriedungen, mit gemauerten Funda- menten, welche an Verkebrsflachen grenzen, sowie bei allen baulichen Vornalimen, welche den Boden unter oder den Luftraum uber jenen Flacken beruhren, wozu auch die Herstellung von Baugerusten zu zahlen ist. 4. Bei Neuherstellungen, welche an oder uber offentlichen Gewassern stattfinden sollen. 5. Bei Umgestaltung von Rhumen, welche bisher nicht zu dauerndem Auf- enthalte fur Menschen (erste Raumgruppe II, Abschnitt 1) oder Thiere gedient haben, zu diesem Zwecke oder umgekehrt, mogen jene Raume in einem oberen Geschosse, im Keller oder im Dache gelegen sein, sowie auch bei Umgestaltung. von solchen Raumen, mit Riicksicht auf Aenderung ihres besonderen Zweckes, so bei Bestimmung von Wohnraumen, Kiichen, Werkstatten, Verkaufsraumen, Stallungen etc. zu einem anderen, in diese Kategorie fallenden Zwecke. 6. Bei Neuherstellung von Stiegen, Gangen, Personen- und Lastenaufzugen, sowie von Liclithofen oder Luftschachten. 7. Bei Neuherstellung, Abanderung oder Verlegung von Schornsteinen, von Liiftungs- und Luftheizungsanlagen, sowie von Feuerungsanlagen aller Art, mit Aus- nahme der gewohnlichen Koch- oder Zimmerfeuerungen und von Zwergkesseln. *) Was unter (liesen Baufiihrungen zu verstehen ist, geht aus dem Gesetze vom 25. Marž 1880, betreffend die Steuerfreiheit, hervor. 126 8. Bei Neuherstellung, Verlegung oder Umgestaltung von fiir die Wasserver- sorgung bestimmteri Anlagen. (Brunnen, Privatwasserleitungen.) 9. Bei Neuherstellung, Verlegung oder Umgestaltung von Aborten, Senkgruben, Jauchen-, Diinger-, Kehrichtbehaltnissen u. dgl., sowie von Canalisationsanlagen. 10. Bei Neuherstellung von elektrischen Beleuchtungs- oder Kraftiibertragungs- Anlagen, sowie von Blitzableitungen. 11. Bei Ausbruch von Tlitiren oder Fenstern gegen die Strasse oder gegen Nachbargrundstiicke, sowie bei sonstigen baulichen Vornahmen, durch ivelche nachbar- liche Beziehungen, die nach der Bauordnung oder durch Vertrage geregelt und inta- bulirt wurden, beriihrt werden. 12. Bei Vornabme von wesentlichen Veranderungen an den Fagaden der Gebaude, als bei Anlage oder Abanderung von Bauvorspriingen, Loggien, Portalen, Saulen, Balkonen, Erkern, Schutzdachern, gedeckten Zugangen, Treppen, Gelandern, Gesimsen, Attiken, Giebeln und sonstigen decorativen Zu- oder Aufsatzen. 13. Bei Erneuerung oder Veranderung von Gebauden oder Bautheilen (z. B. Dachern), welche den Bestimmungen der Bauordnung nickt entsprechen. 14. Bei baulichen Herstellungen und Veranderungen an der Terrain-Oberflache, ■vvelche offentliche Riicksichten oder nacbbarliche Redite beriihren, bei Erdabgrabungen im Innern eines Gebaudes, Plerstellung von Sttitz- und Futtermauern etc. 15. Bei dem Abbrucbe von Gebauden, oder von ausseren und solcben Gebaude- tbeilen, bei welchen nachbarliehe Recbte in Betracbt kommen. 16. Bei Anlagen fiir voriibergehende Zwecke, als Fagadedecorationen, Scbau- buden, Tribiinen etc. 17. Bei Abweichungen von den genehmigten Bauplanen, wenn jene Bauarbeiten betreffen, fiir welcbe eine Bewilligung erforderlich ist. 2. Bauarbeiten, iiber welche der Baubehorde nur eine Anzeige zu machen ist. Bei Bauabanderungen geringerer Art, durcb welcbe weder auf die aussere Erscheinung, Festigkeit, Feuersicberheit und den gesundbeitlicben Zustand eines Gebaudes ein Einfluss genommen wird, nocb offentliche oder nacbbarliche Recbte beriihrt werden, dann bei Neuherstellung oder wesentlicher Umgestaltung von Gas- leitungen, von Wasser- oder Dampfleitungen fiir Heizungszwecke und bei Aufstellung von Zwergkesseln geniigt eine schriftlicbe Anzeige an die Baubehorde, welcbe min- destens drei Arbeitstage vor dem Beginne der Arbeiten zu erstatten ist. Diese Anzeige hat die Beschreibung oder Zeichnung der beabsichtigten Arbeiten, den Zeitpunkt ibres Beginnes und ibre voraussichtliche Dauer zu enthalten. Der Baubehorde bleibt es vorbehalten, falls sie die Abanderung als eine solcbe erkennt, fiir welche die behordliche Bewilligung erforderlich ist, die Ausfiihrung eiu- zustellen und die Vorlage eines Baugesuches zu fordern. 3. Bauarbeiten, fiir welche keine Anzeige erforderlich ist. Bei Ausbesserungen und bei der Durchfiihrung von inneren Decorationsarbeiten, durch welche der allgemeine Bauzustand keine Aenderung erleidet, sowie bei der Auswechslung von Herden oder Oefen, unter Einhaltung der Bestimmungen der Bauordnung, ist die Erstattung einer Anzeige nicht erforderlich. 4. Inhalt der Bauentwiirfe. Um einen Entvrarf nach allen in sanitarer und technischer Beziehung wich- tigen Richtungen priifen und beurtheilen zu kbnnen, muss der Inhalt der Bauplan e gegeniiber dem, was in den bestehenden Bauordnungen vorgeschrieben ist, erweitert werden. 127 Ein Bauentwurf hat die folgenden Theile zu umfassen: 1. Einen Lageplan im Massstabe der stadtischen Baulinienplane, welcher zu enthalten hat: a) Die Himmelsrichtung, die Grundstiickgrenzen mit den von der Behorde festgestellten Baulinien und Hohencoten, die Lage der zu errichtenden Bau- liehkeiten, jene der auf dem Bauplatze bereits bestehenden, zu erhaltenden oder abzutragenden Gebiiude, mit Angabe ihrer Bestimmung, Bauweise und Plohe, sammt allen neuen und alten Brunnen, Šenk- und Dlingergruben, und Behiiltnissen fiir sonstige Abfalle. b ) Die Umgebung des Baues in jenem Umfange, 'vveleher zur Beurtheilung der Anlage, je nach ihrer besonderen Gestaltung und Verwerthung im Sinne der Bauordnung nothwendig ist, jedenfalls die anstossenden Strassen, Platze oder Wasserlaufe, die den zu errichtenden Baulichkeiten an Strassen gegeniiber liegenden Baulinien, die Namen der Eigenthiimer, sowie die Grundbuchs- und Orientirungsnummern der Nachbargrundstiicke, die auf denselben be¬ stehenden Gebiiude mit Angabe ihrer intabulirten oder zu intabulirenden Hohe, Bauart und Bestimmung, ferner, wenn es sich um die Anlage aneinanderschliessender Hofe handelt, mit Angabe der Lage und Kategorie der gegen den Bauplatz gewendeten Fenster, endlich die Lage der auf den Nachbargrundstiicken befindlichen Brunnen, Šenk- und Dtingergruben, und Behaltnisse fiir sonstige Abfalle, endlich jene der an der Baustelle voriiber fiihrenden Strassencanale. c) Bei Baufiihrungen in der Nahe bestehender oder im Baue begriffener Eisen- bahnen, die Lage des nachsten Bahngeleises und der nachsten Bahnkronen- kante, erganzt durch ein auf das Bahnkilometer bezogenes, cotirtes Quer- profil, in welchem die Hohenlage der zu emchtenden Baulichkeiten in Beziekung zur Bahn ersichtlich zu machen ist. d) Ein Nackweis liber die Grosse der Grundstiickflache, sowie uber jene der nach dem Entvvurfe zu bebauenden und frei zu lassenden Grundstiicktheile, und falls das Grundsttick bereits bebaut war, die gleichen Angaben liber den friiheren Bestand. Die Berechnungs-Coten miissen in den Planen ein- geschrieben und die Resultate tabellarisch geordnet angegeben werden. e) Der Lageplan und die bisherigen Gebaudehohen sind, wenn es die Bau- behorde verlangt, durch einen behordlich autorisirten Geometer aufzunehmen und zu beglaubigen. 2. Grundrisse aller Geschosse, mit Einschlass des Kellers und des Dachraumes mit den zur Ivlarstellung der Verhaltnisse erforderlichen Plauptdurchschnitten im Massstabe von 1:100. In diesen Planen ist ersichtlich zu machen: a) In den Grundrissen: Die Bestimmung aller Riiume mit ihren Flachen- massen, sowie bei Wohnungen fiir die minder bemittelte Bevolkerung der sich ergebende Luftraum und die Personenzahl, fiir welche sie dem- gemass bestimmt werden konnen; beiRaumen fiir gewerbliche oderFabriks- betriebe, sowie bei Lagerraumen oder Verkaufsriiumen, ihre besondere Beniitzungsweise; die Constructionsweise der Wande und Decken mit Angabe des Constructionsmateriales, der Masse ihrer einzelnen, wichtigen Theile (Mauer-, Wand-, Gewolbsdicke, Balkenquerschnitte, Tragertypen); die Stiegenconstructionen mit Angabe der freien Stufenlange, -Breite und-Hohe; 128 die Dachconstructionen mit Angabe des zu verwendenden Eindeekungs- materiales; die Lage d er Feuerungsanlagen, sowie der zugehorigen Rauch- schlote, dann der Liiftungs-Schlote und Luftheizungscanale, mit Angabe der Querschnitte aller Rauch- und Luftleitungen; die Aufstellungsplatze der eventuell vorkommenden Wasser-, Gas- und Elektricitatsmesser; die Lage aller Abfallrohren von Aborten, Wasserverbraucbsstellen und Regenwasser- Ableitungen; endlich in den Grundrissen die Lage der Haupt- und Erganzungsschnitte. b) In den Hauptschnitten: Die Hohenlage des an die Gebaudetheile ansckliessenden Strassen- und Hof- oder Gartenterrains, sowie jene der bekannten Grund- wasserstande und, falls der Neubau in der Niihe eines Wasserlaufes aus- zufiihren ist, der bekannte hochste Wasserstand desselben; die schichtenweise Beschaffenheit des Baugrundes von der Bodenoberflache bis zur Sohle der Fundamente, wenn thunlicb, bis zum Grundwasserspiegel; die Anordnungen fiir Isolirung der Mauern und Boden vom Untergrunde; die lichte Geschoss- hohe und die Dicke der Decken-Constructionen; die Hohenentwicklung aller Treppenanlagen; die Hohe und Ausladung des Hauptgesimses; alle mehr als 30 Centimeter ausladenden Cordongesimse; die Hohenlage, Hohe und Ausladung der Erker, Balkone, sowie aller sonstigen liber die Bauflucht vorspringenden Bautbeile; die Hohe der Attiken, Zierladen und Giebel, der Dacber und der zu diesen geborigen Theile, der Rauch- und Liiftungs- scblot-Miindungen; die Type der Hauptgesperre der Dachconstructionen. Zur Klarstellung der Erhellungsverkaltnisse von Gebaudetheilen, fiir welche Hauptschnitte nicht erforderlicb sind, konnen schematische Sehnitte im Massstabe von 1:200 beigefiigt werden, aus welchen die ein- ander gegenliber stebenden Bautheile des eigenen und der Nachbargrund- stiicke und die Hohenlage der Sohlbanke und Stiirze der Fenster der ver- schiedenen Kategorien zu entnehmen sind. c) Im Kellerplane oder, falls es die bessere Deutlichkeit verlangt, besonders wenn das Kellergeschoss zu Wohnzwecken verwerthet wird, im Fundament- plane: alle Hauscanale bis zu ihrer Einmlindung in die Strassencanale mit Angabe des Materiales, aus welchem sie hergestellt werden, ihrer Hohen¬ lage, Querschnitte und Gefalle, der anschliessenden Sinkkštsten, Fettfange und sonstigen Einmundungen, und der eventuellen Spiilvorrichtungen, wobei auch das Detail aller mit der Canalisation zusammenhangenden Einrichtungen in Typen ersichtlich zu machen ist, wenn nicht die von der Gemeinde- behorde vorgeschriebenen Typen zur Amvendung kommen; die Richtung der oberflaclilichen Wasserlaufe (Rinnsale); alle Sickerbrunnen fiir Nieder- schlagswasser und die Sammelstatten fiir Abfalle, als Šenk- und Schmutz- wassergruben, Kehricht, Aschen- und Diingerbehaltnisse, mit den nothigen Schnitten zur vollstandigen Klarstellung ihrer Construction; alle Brunnen mit Angabe ihrer Construction, oder die vorhandenen oder projectirten Wasser- leitungen. d) Im Dachplane: Ausser den Constructionen der fiir den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Dachriiume, das siimintliche Dachbodenmauerwerk einschliesslich der Brandmauern, die Dachbodenabtheilungen, die Aussteig- offnungen und die allenfalls vorkommenden Dachbodenrinnen. 3. Die Darstellung einer Fagade, oder wenn die den Strassen zugewendeten Gebaudefronten eine verschiedenartige Ausbildung erhalten, eine solche von allen be¬ sonders ausgebildeten Fagaden; bei Gebauden, welche an mehrere Strassen anschliessen, 129 die bedeutende Niveauunterschiede aufvveisen, ist \venigstens der Sockel aller Strassen- fronten im Aufrisse darzustellen. Bei offener Bauweise sind auch die Seitenfa§aden darzustellen und bei dieser Bauweise oder bei dem Zuriickbleiben hinter der Bau- linie bei geschlossener Bauweise, die Fagadedecoration der freibleibenden Nachbar- Feuermauern, fur welcbe der Besitzer des Neubaues zu sorgen bat. 4. Darstellungen von Eisenconstructionen etc., insoweit solche mit Riicksicbt auf techniscbe Auforderungen verlangt werden, worauf bier nicbt naher einzu- gehen ist. 5. Eine kurzgefasste Baubeschreibung, in welcher die ftir die Anlage leitenden Gesicbtspunkte dargelegt und alle Abvreiclmngen von der Bauordnung, ftir welche eine besorfdere Bewilligung nothwendig ist, motivirt werden, worin ferner liber alle jene Detailanordnungen, bezliglich deren Darstellungen in den Planen nicbt verlangt oder nicht moglicb sind, sowie liber die Beschaffenbeit des etwa an der Baustelle zu scbopfenden Wassers Aufschluss zu geben ist. Wenn nacbbarlicbe Beziebungen vereinbart werden, auf welche sich der Ent- wurf stlitzt, sind dieselben genau anzugeben und die beglaubigten Erklarungen der Nachbaren, welcbe die, nach Ertbeilung der Baubewilligung sofort durcbzufiibrende grundbiicberliclie Sicberstellang betreffen, beizubringen. Bei Anlagen ftir gewerblicbe oder Fabriksbetriebe bat aucb eine Besclireibung des Betriebes angeschlossen zu werden. In dieser Beschreibung ist aucb die grosste Zahl der in jedem Raume zu be- schaftigenden Arbeiter und jene der aufzustellenden Mascbinen anzugeben. Ferner miissen vollstandige Angaben daruber gemacbt werden, in welcber Weise die Ab- fallproducte wieder vervvendet, abgefiihrt oder sonst beseitigt, besonders die Schmutz- wlisser unschadlicb gemacbt oder abgeleitet, die Entwicklung und Ausbreitung ge- sundheitsschadlicher oder iibelriecbender Gase verhindert, die Raucb- und Dampfent- wicklung behoben, Gerduscbe und Lann ftir die Umgebung nicht belastigend gemacbt werden sollen, ferner, welcben Einfluss der Gevrerbebetrieb auf die bisberige Be- nlitzung der Verkehrsflachen voraussicbtlicb nehmen wird. In der Baubeschreibung ist auch die muthmassliche Bausumme anzugeben. 6. Wird die Vornahme von Aenderungen an bestebenden Gebiiuden beabsichtigt, so sind nur jene Gebaudetheile in den Planen darzustellen, auf welche sich jene be- ziehen und welche zur Beurtbeilung der Durchfiihrbarkeit jener Aenderungen notb- wendig sind. Notbigenfalls miissen die vorgelegten Plane auf Anordnung der Bau- behorde erganzt werden. Dasselbe gilt ftir den Fali, wenn wahrend einer genehmigten Baufuhrnng Aenderungen des urspriinglichen Entwurfes beabsichtigt werden, die ihrem Wesen nach, in den Bereicb von Bauarbeiten fallen, f ur \velche eine Bewilligung erfor- derlich ist. Fiir das Format und die Ausstattung der Plane sind bestimmte Vorschriften beizufligen. 6. Nachweis der Beschaflfenheit des Bodens, des Grundwasserstandes und der W asserqualitat. Zur Feststellung der Verhiiltnisse der Bodenformation bat der Bauwerber auf Baustellen, welche nocb nicbt bebaut waren, noch vor Einreichung der Bauplane, ■vvenigstens eine Probegrube mindestens bis zur Tiefe der Fundamentsohle ausbeben zu lassen, vor eindringendem Regen und Tagvrasser zu schiitzen und dafiir zu sorgen, dass in der Ausschachtung weder eine Erdreichsveranderung, noch eine Ent- fernung des sich etwa ansammelnden Grundwassers vor dem von der Baucommission vorzunebmenden Augenscheinsbefnnde erfolgt. 9 180 Beziiglich des Grundvrasserstandes und dessen Sclnvankungen sind, soweit als thunlich, Erhebungen an benachbarten Brunnen zu pflegen, wenn nicht bereits die Resultate von diesbezugliehen Beobachtungen vorliegen. Soli das Trinkwasser an der Baustelle aus Brunnen geschopft werden und ist ein solcher, nach welchem auf die Wasserbescbaffenheit geschlossen werden kann, in der Nahe nicbt vorhanden, so ist ein abessinischer Robrbrunnen zu schlagen, um demselben die zur cbemiscben Untersucbung des Wassers nothigen Proben entnehmen zu konnen. Die Entnabme des Wassers zum Zwecke cbemischer Analysen oder bakterio- logischer Untersuchungen, wenn solche von den Sanitatsorganen als nothwendig eracbtet werden, hat entweder von dem untersuchenden Chemiker, beziebungsweise Bakteriologen selbst oder genau nach dessen Anweisung zu erfolgen. 6. Priifung; des Bauentwurfes. Die Baubehorde erster Instanz hat den Bauentvrarf in Bezug auf dessen Ueber- einstimmung mit den in bau-, feuer- und sanitatspolizeilicher Richtung in der Bau- ordnung gegebenen Bestimmungen einer sorgfaltigen Priifung durch die Bau- und Sanitatsorgane der Gemeinde unterziehen zu lassen. Plane, welche obigen Bestini- mungen nicht entsprechen oder sonstige Man gel aufvveisen, konnen von der Bau¬ behorde vor Abhaltung der Baucommission dem Bauwerber zur Erganzung oder Neuanfertigung zuriickgestellt vverden. Die Baubehorde kann auch die Genehmung eines Bauentwurfes verweigern, durch dessen Ausfiihrung eine Strasse, ein Platz oder ein Gemeindegebietstbeil verunziert wiirde. Ein Entschadigungsanspruch an die Ge¬ meinde wird durch solche Massnahmen nicht geschaffen. 7. Commissionelle Localaugenscheinsnahme und Verhandlung. Nach der Priifung des Bauentwurfes hat eine Baucommission stattzufinden, zu welcher Vertreter der Bau- und Sanitatsamter, der Gemeinde, der Bauwerber oder dessen Bevollmachtigter, der Verfasser des Bauentwurfes, die unmittelbaren Anrainer und bei grossen gewerblichen, insbesondere belastigenden Betrieben, auch die entfernteren Nachbarn; bei Bauten an bffentlichen Strassen oder in der Nahe von bestehenden oder im Baue begriffenen Eisenbahnen, die Ueberwachungs- oder Vervraltungsorgane dieser Verkehrsanlagen, dann bei Bauten iiber Grubenfelder die betreffenden Berg- baubesitzer und, nach dem Ermessen der Baubehorde, allenfalls auch andere Bethei- ligte beizuziehen sind. Innerhalb dreier Tage vor dem Localaugenscheinstermine ist es den Interes- senten gestattet, bei der Baubehorde in den Bauentwurf Einsicht zu nehmen. Bei allseitigem Einverstandnisse der Betheiligten kann von der Vornahme des Augenscheines abgesehen werden. Auf Verlangen der Sachverstandigen ist der Bamverber verpflichtet, auf der Baustelle weitere Probegruben in jener Zahl und Tiefe ausheben zu lassen, welche erforderlich ist, um iiber die Beschaffenheit des Untergrundes, inso\veit er von bau- lichen Anlagen beriihrt wird, volle Klarheit zu erhalten. Deber die commissionellen Verhandlungen ist ein Protokoli zu verfassen, welches, auf die Baubeschreibung Bezug nehmend, die Erklarung der Interessenten, die Aeusserungen der baubehordlichen Sachverstandigen und die Entgegnungen des Bau- werbers zu enthalten hat und von allen Betheiligten zu fertigen ist. Ueber Antrag der sachverstandigen Organe konnen in besonderen Fiillen Gut- achten von unbetheiligten Fachmannern emgeholt werden. Bei untergeordneten Herstellungen, und wenn keine besonderen nachbarlicken Rechte in Betracht kommen, ist es zuliissig, von einer commissionellen Erhebung ab- zusehen und die Erhebung und Antragstellung, falls es sich nur um bau- oder feuer- 131 polizeiliche Angelegenheiten handelt, durch die technischen, wenn aber auch sanitare Angelegenheiten beruhrt werden, durch diese gemeinsam mit den Sanitatsorganen vorzunehmen. 8. Baubewilligung fur gewerbliche und Fabriks-Betriebsanlagen. Wenn es sich um eine Betriebsanlage im Sinne des Gewerbegesetzes handelt, so sind die Erhebungen liber die gewerbepolizeiliche Zulassigkeit womoglich vor den commissionellen Verhandlungen iiber die bauliche Anlage oder zugleich mit diesen Verhandlungen vorzunehmen. In keinem Falle darf die Beivilligung zu einer derartigen Baufiihrung ertheilt werden, wenn nicht friiher iiber die Betriebsanlage iiberhaupt rechtsgiltig entsehieden und eine in sanitatspolizeilieher Beziehung entsprechende Beseitigung der Abfalle und Ableitung der Schmutzwasser sichergestellt worden ist. B. Torkehrnngen fur die Sicherheit wahrend der Baufuhrung;. In Bezug auf die offentliche und personliche Sicherheit wahrend der Fiihrung eines Baues bestehen wohl in den osterreichischen Bauordnungen viele Bestimmungen, doch erscheinen in manchen Beziehungen Erganzungen wiinschenswerth, im nach- folgenden Entwurfe sind somit die wichtigsten Massregeln zusammengefasst, die in allen neuen Bauordnungen zu treffen waren, wobei Erganzungen je nach ortlicken Ver- haltnissen nicht ausgeschlossen sein sollen: 1. Baufuhrung und V er antwortlichkeit fur dieselbe. Bei jedem Baue, zu welchem eine Baubewilligung erforderlich ist, hat der Bau- herr der Baubehorde den Baufuhrer, oder wenn ein solcher nicht bestellt wird, jene Personen namhaft zu machen, welche mit der Ausfuhrung der tragenden Construc- tionstheile, mit Einschluss jener des Daches, und der sanitar wichtigen Anlagen (Canalisation, Wasserversorgung, Heizung, Gas- und elektrische Leitungen) betraut wurden und jede Aenderung in der Person des Bauherrn, des Baufiihrers oder der Leitung der einzelnen Theile der Ausfuhrung binnen drei Tagen schriftlich anzuzeigen. Mit der Durchfuhrung jeder baulichen Herstellung oder Abtragung diirfen nur hiezu gesetzlich befugte Personen betraut werden. Der Baufuhrer und die fiir die Leitung einzelner Theile der Ausfuhrung be- rufenen Personen tragen die volle Yerantwortung, sovrohl fiir die gute Beschaffenheit der bei den ihnen iibertragenen Ausfiihrungen verwendeten Baumaterialien und fur die solide fachgemiisse Ausfiihrung der betreffenden Arbeiten, als auch fiir die voll- standige Beachtung aller in der Bauordnung enthaltenen Vorschriften und fiir die Sicherheit der bei der Bauausfiihrung beschaftigten Personen. Hierdurch wird die Verantwortung der letzteren und anderer Personen, soweit die- selben ein Verschulden trifft, nicht ausgeschlossen. Durch die behordliche Genehmigung eines Bauentwurfes wird die Yerantwort- licbkeit der mit der Ausfiihrung betrauten Personen in keiner Hinsicht bertihrt. 2. Anzeigen vor und wahrend der Bauausfiihrung. Die mit der Leitung der Ausfiihrung betrauten Personen sind verpflichtet, der Baubehorde rechtzeitig, schriftlich anzuzeigen: 1. Den Baubeginn, drei Tage vor demselben (es bezieht sich dies auch auf jeden Abbruch); 9 * 132 2. das Vorkommen von Schaden an Nachbargebiiuden, sobald solche bei einer Abbruch- oder Bauausfuhrung bemerkt werden; 3. die Erreicbung der Sockelhohe, und zwar auch bei Herstellung von Einfrie- digungen; 4. die Vollendung des Rohbaues, d. h. den Zeitpunkt, in welcbem das Gebiiude unter Dach gebracbt ist, die Rauchschlote fertig gestellt sind und bevor mit dem Verputze der Wande, dem Verschalen der Decken und dem Legen der Fussboden begonnen wird; 5. die Vollendung des Verputzes der Innenraume; 6. die Vollendung der Canalisations-, beziehungsweise Senkgrubenanlagen vor Zusckiittung der Graben, beziehungsweise vor ilirer Beniitzung; 7. jede Unterbrechung der Bauausfuhrung, wenn dieselbe voraussiclitlich mehr als zwei Monate andauern wird; 8. die Fortsetzung der Baufiihrung nach einer im Sinne des 7. Punktes an- gezeigten Unterbrechung derselben; 9. die Vollendung des constructiven Theiles der baulichen Herstellungen gerin- gerer Bedeutung und Reparaturen, fur welche die Anzeigepflicht besteht; 10. den Zeitpunkt der Vollendung derjenigen Theile der Bauausfuhrungen, fiir welche die Baubehorde eine Anzeige bei Ertheilung der Baubewilligung besonders vorschreibt; 11. die Abweichungen von dem genehmigten Bauplane, wenn diese Bauarbeiten betreffen, liber welche der Baubehorde nur eine Anzeige zu machen ist. 3. Sicherheitsvorkehrungen, fiir welclie die mit der Ausfiihrung betrauten Fersonen verantwortlich sind. Bei jeder Ausfiihrung und ebenso bei jedem Abbruche von Baulichkeiten sind die nothigen Vorkebrungen zur Sicherung von Personen gegen Ungliicksfalle und erhebliche Belhstigungen, sowie von fremdem Eigentbum gegen Beschadigung zu treffen, und hat fiir jede Vernachlbssigung in diesen Riehtungen die mit der Leitung der betreffenden Bauausfuhrungen betraute Person und, soweit dies ausdriicklich er- wabnt wird, aucli der Bauherr die Verantwortung zu tragen. a) Sicberheits- und baupolizeiliche Anordnungen in Bezug auf Strassen und offentlicbe Anlagen. Wahrend eines Abbrucbes oder Neubaues sind offentlicbe Anlagen, als Trot- toirs, Strassenpflaster, Brunnen, Hjdranten, Baume, Anschlagsaulen, Laternen, Pissoirs, Strassenbenennungstafeln, Hausnummern, Wasser-, Gas- und elektriscbe Leitungen und sonstige der Gemeinde oder Privaten gehorige oder zu irgend einem offentlichen Zwecke dienende Gegenstande so viel als irgend moglich zu scbonen. Vor Beginn einer baulichen Herstellung hat der Bauleiter von der Baubehorde alle der Gemeinde gehorigen, durch die Bauplanken einzuschliessenden oder in den Bereich der Bauher- stellung fallenden Gegenstande protokollarisch in Empfang zu nehmen, damit nach Vollendung der Arbeiten die Zuriickgabe oder VViederherstellung des friiheren Zu- standes gesichert wird. Abzunehmende, der Gemeinde gehorige Stiicke miissen der Baubehorde zur Aufbewahrung iibergeben, die an ihrer Stelle verbleibenden ent- sprechend gesichert werden. Wahrend des Baues vorkommende Beschadigungen an den nicht abgegebenen Gegenstlinden hat der Bauherr beseitigen zu lassen und nach Vollendung des Baues fehlende Stiicke zu ersetzen. Bei jeder Bauausfuhrung oder Abtragung ist vor Inangriffnahme der Arbeiten der Bauplatz durch eine Einplankung gegen die offentliche Strasse abzuschliessen. Das Mass, bis zu welchem die Einplankung vor die Baulinie gesetzt werden darf, hat die Baubehorde fallweise zu bestimmen. 133 Die Thor- und Thiirfliigel der in den Einplankungen anzubringenden Oeffnungen sollen nach innen aufgehen. Es ist verboten, im Innern der Einplankung, an diese, Banmaterialien in solcber Menge zu lebnen, dass die Festigkeit der ersteren gefahrdet wird. Die Ablagerung von Baumaterial, das Sandwerfen, Kalkabloschen und Mortelmachen ausserbalb der Einplankung kann von der Baubeborde, tiber besonderes Ansucben des Baufiihrers, gestattet werden, insoweit es mit den Verkelirsrticksichten vereinbar ist. Wenn es sich um Arbeiten geringerer Bedeutung und kurzer Dauer handelt, kann die Baubehorde von der Erricbtung einer Einplankung absehen, doch ist in diesem Falle der Baufubrer verpflicbtet 5 die vorgeschriebenen Warnungszeicben anzu- bringen. Bei Grabungen an einer offentlichen Strasse ist fiir eine vollkommene Sicberung der Arbeiter und der Voriibergehenden bei Tag und Nacht Sorge zu tragen. Langs der Bauplanken ist an den offentlichen Strassen oder Platzen vom Bauberrn ein jederzeit sicher zu begebender Fussweg von mindestens 1 Meter Breite berzustellen, rein und begebbar zu erbalten. Wenn nothig, kann die Baubeborde aucb die Herstellung eines Bretterbelages und die Aufstellung von ein- oder beider- seitigen Gelandern zur Sicberung des Verkebres vorscbreiben. Die Einplankungen und sonstigen Scbutzvorricbtungen, sowie die iiber Nacht im Freien lagernden Baumaterialien und Requisiten sind an den vorspringenden Ecken mit bei Anbruch der Nacbt anzuziindenden und wiihrend der ganzen Nacbt brennend zu erhaltenden Latern en zu verseben. Diese sollen so aufgestellt werden und von solcber Grosse sein, dass sie die Einplankung, Gehwege, Schutzvorrichtung oder den Lagerplatz, bei welchen sie angebracht sind, leicbt fibersebbar macben. b) Sicberung der Nachbargrundstiicke. Jeder Bauherr ist verpflicbtet, auf seine Kosten alle jene Sicberbeitsvorkebrungen zu treffen, welche erforderlicb sind, um baulicbe Anlagen und sonstige Gegenstande auf den Naclibargrundstucken vor Beschadigung durcb baulicbe Abtragungen oder Herstellungen zu scbiitzen. Ergeben sich wahrend der Baufubrung Gefahren fiir den Nacbbarbesitz, so ist der Baufuhrer verpflicbtet, jene Arbeiten, welche Gefahren bringen konnten, sofort einzustellen und die sogleich nothigen Sicberbeitsmaassregeln zu treffen. Der Baubeborde bleibt es vorbehalten, die zur Beseitigung der Gefabr erforder- lichen, ihr den Umstiinden nacb passend erscheinenden Anordnungen zu treffen und allenfalls aucb den Weiterbau bis zur Durcbfuhrung und behordlichen Priifung der angeordneten Sicberbeitsmaassregeln einzustellen. Weigert sich der Nacbbar, die ibn treffenden Herstellungen sofort auszufiihren, so ist die Behorde berechtigt, dieselben auf seine Kosten zur Ausfuhrung bringen zu lassen. c) Sicherung der Arbeiter und sonstiger Personen. Fur die zum Schutze der Arbeiter und anderer Personen gegen Beschadigungen und Staub, bei der Herstellung von Gerusten, bei Abtragungen und bei Bau- ausfuhrungen im Allgemeinen zu treffenden Vorkehrungen bat der osterreicbiscbe Ingenieur- und Arcbitektenverein durch ein zu diesem Zwecke berufenes Comite die im Folgenden angefuhrten Vorscbliige ausarbeiten lassen, die so vollstandig und fachgemass sind, dass deren vollinbaltlicbe Aufnahme in die Bauordnungen zu empfehlen ist. 134 Erste Eilfe bei Ungliicksfallen. 1. An einer Jedermann zugiinglichen und siohtbaren Stelle am Bauplatze ist eine Tafel zu befestigen, welche Kamen, Charakter und die Wohnung des den Bau leitenden, d. h. des verantvvort- lichen Baufuhrers, sowie die Kamen und Wohnnngen der dem Bauplatze zuniichst wohnenden zwei Aerzte entlialt. Audi ist auf jedem Baue, nach Massgabe seines Umfanges, Vorsorge zu treffen fiir die erste Hilfe bei Ungliicksfallen und fiir geeignetes Verbandzeug. Geriistherstellung. 2. Jede Eingeriistung ist aus gesundem, dem Zweck entsprechend starkem Holze, in solider, fachgemasser und in der dem Fortsehritt des Baues erforderlichen Weise herzustellen und ist wiihrend der Dauer des Bestandes wiederholt zu ulitersuchen. Haupt-Langtennen und abgebundene Geriiste. 3. Bei Haupt- oder Langtennengeriisten miissen die Stander einen festen Stiitzpunkt und die Querriegel ein sicberes Auflager erbalten. Bei seitlicher Inanspruchnahme des Geriistes oder einzelner Theile desselben ist eine hinreichend starke Kreuzverstrebung anzubringen. Besonders wichtige Einriistungen, hohe Thurmgeriiste, grosse ausgedehnte Versetzgeriiste, miissen kunstgerecbt abgebunden werden. Die tragenden und wichtigen Geriisttheile (Stander, Querriegel, Streben) sind mit Klammern, Mutterschrauben oder sonst geeigneten Mitteln miteinander zu verbinden. Die Stander sind in den Stockrverken durch Lang- und Querriegel mit der Iunenseite der Hauptmauern zu verhangen. Brustweliren bei Gerustungen. 4. Alle Geriistgesehosse bei Langtennen-Geriisten sind, um den Absturz von Menscben, das Herabfallen von Baumaterialien oder Werkzeugen zu verbindern, mit vollen, geborig befestigten Brust- wehren zu versehen, und ist ein entsprechend starker, auf Eiegeln ruhender Pfostenbeleg, dessen Enden nicht iiberhangen diirfen, anzubringen. Brustwehren bei Bodeniiffnangen. 5. Die fiir Materialfiirderung in den einzelnen Geriistgesehossen nothwendigen Bodenoffnungen sind an drei Seiten mit Brustwehren einzufrieden, und ist der Aufenthalt von Personen unter denselben und unter Materialaufziigen wahrend des Aufziehens des Materiales verboten. Wahrend des Aufziehens von AVerkstiicken, Geholze, grossen und schweren Gegenstanden im Gebaude oder gegen die Strasse, ist fiir eine entsprechende Abscbrankung vorzusorgen. Communication zwischen Geriistgescbossen auf Lauftreppeu oder Leitern. 6. Die Verbindungswege zu und zwischen den verschiedenen Geriistgesehossen sind entweder mittelst Lauftreppen oder mittelst Leitern in der Art herzurichten, dass Geriiste und Arbeitsbiihnen nur von Stockwerk zu Stockwerk erstiegen werden konnen. Die Leitern sind, wenn sie bei Bauten von mehr als Stockvverkshohe die Verbindung von Stockwerk zu Stoekwerk vermitteln, stets paarweise, die eine fiir den Aufstieg, die andere fiir den Abstieg anzubringen, in der Regel derart, dass sie fiir jedes Stockvverk sich nicht iibereinander befinden. Werden die Leitern in einem und demselben Raume untergebracht, so sind sie derart anzubringen, dass ein Abstiirzen durch mehr als ein Stockrverk unmoglich gemacht wird. Die Bodenoffnungen miissen in allen Fallen an drei Seiten mit einer Brustwehr oder mit Scheuladen umgeben sein. Ausschussgeriiste. 7. Bei Ausschussgeriisten miissen die Aussehussbaume durch sichere Verstrebungen (innen) niedergehalten oder durch hinreichend starke Verstrebungen (aussen) gegen die Mauer gestiitzt werden, und ist auch gegen seitliches Ausvveichen des Geriistes Vorsorge zu treffen. Leitergeruste. 8. Bei Anwendung von Leitergeriisten ist zu beobachten a) die Verbindung der Leitern mit den Ausschussbaumen bat in sicherer, haltbarer AVeise za erfolgen; b) zur Versteifung des Geriistes sind Diagonal-Verstrebungen herzustellen; c) die Fusspfosten miissen auf den Leitersprossen aufliegen und beiderseits mindestens 0'2 Meter uberragen; 135 d) zum Schutze der Arbeiter gegen Absturz sind Schutzbretter als Brustivehr anzubringen und an den Leiterruthen gehiirig zn befestigen; e) ausser der Arbeitszeit sind die unteren Sprossen der Leitern, wenn dieselben nicht in einem abgeschlossenen Bauplatze sich befinden, auf mindestens 2 l / 3 Meter Hohe zu verschalen. Hangegeriiste. 9. Hangegeriiste diirfen nur unter Aufsieht und Verantwortung eines behordlich autorisirten Civil-, Bau- oder Maschinenbau-Ingenieurs, beli. aut. Civil-Arcliitekten, coneessionirten Baumeisters, Maurermeisters oder Zimmermeisters unter nachfolgenden Bedingungen verwendet werden: a) die Arbaitsbiihne ist in ibren einzelnen Bestandtheilen durch entsprechende Stander und Streben zu versteifen ; b) es diirfen nur Seile aus Hanf oder Draht verwendet werden, rvelche die erforderliche Trag- fahigkeit besitzen und fiir die bereebnete Last mindestens eine vierfache Sicherheit gewahren; c) die an diesen Geriisten angebrachten Winden sind mit entsprecliend hergestellten Bremsen zu versehen; d) sowohl die Seile, als auoh die iibrigen Bestandtheile des Hšingegeriistes sind sorgfaltig in gutem Stand zu halten, vor jedesmaliger Beniitzung zu untersuchen und auf ihre Trag- fabigkeit zu priifen ; e) jedes solcbe Geriist ist mit leicht stellbaren, gegen die Mnuerflache gerichteten Streben zu versehen, um das Schwanken mogliehst zu verhindern; /) bei Vervvendung von derlei Geriisten ist der Fussweg abzuschranken, beziehungsweise das Gehen auf demselben zu verhindern und ist im Falle, als aus Terkehrsriieksichten eine derlei Absohrankung nicht zulassig ware, oder wegen des Zuganges zu den Hausemgiingen oder den Gassengevrolben nicht ausgefiihrt werden konnte, ein Dach sowohl zum Schutze der Fussgeher gegen Verunreinigung, als auoh gegen Beschadigung derselben beim Absturz des Hiingegerlistes, herzustellen ; g ) beim Aufziehen oder Herablassen der Hangegeriiste sind die Windenvorrichtungen gleich- miissig zu handhaben und ist ein ungleichmassiges, schiefes Aufziehen oder Herablassen derselben nicht gestattet. Bockgeriiste; 10. Bockgeruste (Schragen) liber 1 Meter Hohe miissen eine entsprechende Verstrebung erhalten, welche mit IClammern festzuhalten ist. Zur Verhiitung eines Absturzes der Arbeiter sind Brustwehren oder mindestens sogenannte Scheuladen gehorig befestigt anzubringen. Lehrbogen-Geriiste. 11. Lehr- oder IVolbegeruste sind im Ailgemeinen hinsichtlich ihrer Construction der Spannweite des Gewolbes anzupassen. Bei grosseren Spannweiten sind Lehrbogen auf ein eigenes Geriiste, aus Standern, Eiegeln und Streben bestehend, aufzustellen und gegen seitliclies Ausweicben zu versichern. Leitern. 12. Riicksichtlich der Leitern und deren Yerwendung ist Nachstehendes zu beobachten : a) dieselben sind vor ihrer Beniitzung insbesonders darauf zu untersuchen, ob die Leiterruthen und Sprossen gesund sind, ob letztere fest sitzen und keine derselben fehlt. Das Ersetzen fehlender Sprossen durch aufgenagelte Latten und dergleichen ist nicht gestattet; b) dieselben miissen eine solcbe Lange besitzen, dass sie das Stockvverk, zu vrelchem sie fiihren, um mindestens 1'5 Meter uberragen und sind stets paarweise, die eine fiir den Auf-, die andere fiir den Abgang und in einer solchen Lage anzubringen, dass seibe leicht zu besteigen sind; c) sie miissen am Boden sicher aufstehen und oben mit Klammern befestigt werden ; d) bei ausserlialb des Geriistes stehenden und direct zu einem Geriistgeschosse fuhrenden Leitern muss fiir einen geniigend breiten und sicheren Zutritt, beziehungsweise Austritt Vorsorge getroffen rverden. Lauftreppen. 13. Hinsichtlich der schiefen Ebenen und schiefliegenden Lauf- und Stiegentreppen ist zu beob¬ achten, dass die auf Pfostenunterlage ruhende Aufgangsflache, der Breite nach, in Schrittweite Leisten erhfilt 'und dass derartige sehiefe Ebenen und Stiegen bei einer Witterung, welche eine schliipfrige Balin bewirkt, mit Asche, Sand u. dgl. bestreut werden. Die Seiten der Lauftreppen miissen mit der erforderlichen Brustvrehr versehen sein und sind alle Oeffnungen in Mauern (Fenster, Thiiren), bei welchen die Lauftreppe vorbeifiihrt und wo sich keine Brustvrehr befindet. ordnungsmassig abzuschranken. Bei den bereits versetzten Stiegen sind bis zur Anbringung der definitiven Stiegengelander provisorische Schutzgelander anzubringen. 136 Seile, Ketten. 14. Fiir Bauzwecke durfen nur aus Hanf oder Draht bergestellte Seile Vervrendung finden und sind dieselben, so wie Ketten, von Zeit zu Zeit auf ihre Tragfahigkeit zu priifen. Kraline, Winden. 15. Krabne und \Vinden sind mit entsprechend wirksamer Bremse- und Sperrvorrichtung zu ver- sehen. Sammtliche Hebezeuge, welche nieht zum Heben einer bestimmten Last an bestimmten Orten verwendet werden, wie z. B. bei Ziegel- und Mortelaufziigen, miissen an leicht sichtbarer Stelle mit dem Zeichen der zuverlassigen Tragkraft versehen sein. Ziegel- und Mortelaufztige. 16. Bei Ziegelaufziigen (Paternoster-IVerken) sind die Gerustoffnungen mit schachtartigen Bretter- verschlagen, mindestens gegen die Gasse, zwischen den Geriistgeschossen zu versehen, in dem unteren Geschosse ist zum Sckutze der Arbeiter, vvelche den Aufzug bedienen, ein entsprechend starkes Schutz- daeh herzustellen. Bei Mortelaufziigen gelten die in Punkt 5 angefiihrten Bestimmungen und sind die zum Aus- und Einziehen des Mortelschaffes verwendeten Arbeiter auf die Gefahr einer ungeschiekten Handliabung mit dem Aufzugsseile vom Bauaufsiehtsorgane besonders aufmerksam zu maehen. Transport von Baumaterialien auf Geriisten. 17. Das Zuwerfen von Baumaterialien, das sogenannte »Scliupfen« von Ziegeln ist nur in jedem Stockwerke vom Pussboden bis auf ein Geriist von hoelistens 3 Meter Hohe zul;'« Eine zu grosse Anhaufung von Baumaterialien auf den Geriisten und tueuso das Hinabwerfen von Werkzeugen, Holz, Ziegel, Steinstiicken etc. auf unterkalb befindliche Geriiste, sowie in die Hofe und Gassen ist untersagt. Kalkgruben. 18. Die Kalkgruben sind durchbmehsieher zu bedecken. Geriistungen bei Reparaturen. 19. Reparaturen an Gebauden (Anwerfen, Tunchen) durfen in der Regel nur bei einstockigeu Gebauden auf einfachen Leitern vorgenommen werden. Bei mehrstbckigen Gebauden sind bei Vornahme von derlei Arbeiten in den hoheren Geschossen Leiter- oder Hangegeriiste zu verwenden. Reparaturen bei Verbrauch grosserer Materialmengen und die Lagerung von letzteren auf den Geriisten sind nur auf tragfahigen Geriisten gestattet. Das Tunchen der Farade, sowie der Anstrich der Fensterrahmen wird auch auf Hšingeleitern gestattet, doch ist fiir die Sicherheit der Arbeiter Sorge zu treffen und sind die fiir die Seile und Leitern betreffenden Bestimmungen (8, 12 und 14) zu beobachten. Polznngen. 20. Bei Aushebnng der Fundamente und bei sonstigen Erdarbeiten ist auf sichere Polzung Sorgfalt zu vervvenden. Das Untergraben des Erdreiches bei Hoben von mehr als 1 Meter ohne Sicherungsmassregeln gegen unverhofften Absturz ist untersagt. Demolirungen. 21. Bei Demolirungen ist das Uimverfen ganzer Mauertheile oder Fensterpfeiler nur zu ebener Erde oder im Kellergeschosse und nur dann gestattet, wenn sieb unter dem abzubrecbenden Mauer¬ theile nicbt ein Gevvolbe oder eine andere Deckanlage, sondern nur volles Erdreich befindet. Bei dem Abtragen von Gevvolben ist mit grijsster Sorgfalt vorzugehen und ist in entspreckender Weise fiir einen sicheren Standplatz der Arbeiter vorzusorgen. Unterhalb des abzubreehenden Gewolbes befindliche Raume sind abzusebliessen und je nacb der Contruction des Gewolbes erforderlichen Falls entsprechend auszupblzen. Arbeiten mit Sprengmitteln. 22. Mauerabbrecbungen und Arbeiten mit Sprengmitteln sind nur mit besonderer bebordlicher Bevvilligung gestattet. Vorkehrungen gegen Stanbentwicklnng bei Demolirungen. 23. Bei Demolirungen sind solche Einrichtungen zu treffen, dass die Arbeiter von dem sich entwickelnden Staube moglichst ivenig belastigt rverden, weshalb ein haufiges Bespritzen mit Wasser 137 vorzunehmen ist. Wenn der Schutt in Holzschlauchen von den oberen Stockwerken in das Erdgescboss abgefiihrt wird, miissen die Holzscblauche am unteren Ende mit einem Tuehe (Sack) versehen sein. In den zur Demolirung gelangenden Gebaudetheilen und Stoekwerken sind Ausschussgeriiste mit ent- spreehend hoher Brustwehr und eventuell mit Sicherheitsschirm so anzubringen, dass ein Hinabfallen des Abbruchmateriales auf Arbeiter oder andere Personen nicbt stattfinden kann. Massregeln bei gefahrlichen Arbeiten. 24. Bei gefahrlichen Arbeiten, vrelche einen Absturz des Arbeiters befiirchten lassen, hat sicb derselbe nach Moglichkeit bei seiner Arbeit des Sieherheitsseiles zu bedienen. Arbeiten auf Dachern sind unter allen Umstanden nur mit dem Sicherheitsseile zu verrichten. An Schwindel, Ohnmaehts- anfiillen oder Epilepsie leidende, sowie dem Trunke ergebene Personen sind von gefahrlichen Arbeiten auszuschliessen. Yerwendnng vveiblicher Handlanger and Kinder. 25. Hochschwangere Handlangerinnen diirfen in der Regel nur bei Arbeiten im Erdgeschosse (Mortelmachen, Ziegelabladen, Morteltragen), niemals aber auf Leitern Verwendung finden. Sind die Stockwerke mittelst Lauftreppen zu erreichen, so ist die Verwendung solcher Frauen auch in den oberen Geschossen zulassig. Das Zubringen von Speisen und Getranken in hohere Stockwerke durch Kinder unter 14 Jahren ist verboten. Verbot gegen die eigenmachtige Entfernnng von Banvorriclitnngen. 26. Es ist strenge verboten, dass Arbeiter anderer Professionisten, ohne Wissen und Zustimmung des Bau-Aufsichtsorganes, Leitern, Geriiste, Scheuladen, Klammern, Bocke, Belege u. dgl. ganz oder theilweise eigenmachtig entfernen, und sind diesbeziiglich die Gewerbsleute, bei denen diese Arbeiter in Verwendung stehen, fiir dieselben verantvvortlich. Diesen Bestimmungen vverden folgende Zusatze beigefiigt: Im Innern eines im Bau begriffenen Gebaudes sind die Traversen oder Balkenlagen moglichst bald nach ihrer Verlegung, jedenfalls vor Aufbringung der nachst oberen Lage oder des Dachstuhles, mit Geriistbrettern abzudecken. Die Treppenraume und die zur Ueber- vvolbung bestimmten Raume miissen in jedem Gescbosse ebenialls sicher abgedeckt oder abgegrenzt werden. Bereits versetzte, seitlicb offene Treppen sind, insolange das projectirte Gelander noch nicbt angebracht ist, mit einer provisorischen, sicheren Brustvvehr zu versehen und alle offenen Schachte zu umfrieden. Zur Verhiitung von Ungliicksfallen durch Einathmung gesundheitsschadlicher Gase bei dem Ausheizen neugebauter Hauser und adaptirter Ržiume wird vor- geschrieben: 1. Das Ausheizen von Raumlichkeiten mittelst Coaks- oder Kohlenkorben oder anderen Vorrichtungen behufs Trockenlegung feuchter Mauern darf nur wahrend der Zeit von 5 Uhr Friih bis 10 Uhr Abends stattfinden, zur Nachtzeit von 10 Uhr Abends bis 5 Uhr Friih ist dasselbe verboten und daher das Brennmaterial um 10 Uhr Nachts vollstiindig abzuloschen. 2. Zur Ausheizung sind wo thunlich geschlossene, durch besondere Rohren an Schlote angeschlossene Coaks- oder Kohlenofen zu verwenden. 3. Werden offene Coaks- oder Kohlenkorbe aufgestellt oder die Rauchrohren geschlossener Oefen weggelassen, so darf d) der auszuheizende Raum mit einem bewohnten Raume nicht in Verbindung stehen, etwa vorhandene Thiiren sind geschlossen zu halten, oder die Thiir- offnungen durch dichte Bretterverschlage abzuschliessen; b) in dem geheizten Raume nicht gearbeitet und derselbe nur von den mit der Beaufsichtigung der Korbe betrauten Personen betreten vverden, vvelche jedoch darin nicht schlafen diirfen. 4. Der auszuheizende Raum ist vvahrend der ganzen Dauer der Heizung aus- giebig zu liiften. 5. Der Bauleiter hat entvveder selbst die mit der Vornahme des Ausheizen s betraute Person auf die mit dieser Verrichtung verbundene Gefahr ausdriicklich auf- tnerksam zu rnachen, zur Beobachtung der hier gegebenen Vorschriften zu verhalten 138 und in dieser Richtung zu iiberwachen, oder aber eine vertrauenswiirdige Person zu bestellen, welche an seiner Stelle dieser Verpflichtung nachzukommen bat. C. I rbrrnariuiiig der Banausfiihrmig. Die Baubehorde hat das Recbt und die Pflicht, die Ausfiihrung, Abanderung, Reparatur und Abtragung von Bauwerken zu tiberwacben und kann wakrend der Durchfiihrung der betreffenden Arbeiten, so oft sie es fur nothig eraclitet, eine Priifung derselben vornebmen. Jedenfalls bat bei Neu-, Zu- oder Umbauten, sowie bei Adaptirungen, mogen sie an Strassen oder im Innern von Grundstucken ausgefiihrt werden, eine behordliche Priifung stattzufinden: 1. Bei Erreichung der Sockelhohe; 2. bei Fertigstellung des Robbaues; 3. bei Vollendung der Canalisations Anlage; 4. bei Vollendung einer Senkgruben-Anlage und 5. iiber motivirtes Ansucben des Bauberrn. Bei baulichen Herstellungen geringerer Bedeutung und Reparaturen hat in der Regel eine behordliche Priifung nacb Beendigung des constructiven Theiles der Aus- fiihrung stattzufinden; bei kleinen Bauten, insbesonders bei solcben, durch welche Feuerungsanlagen oder sanitar wichtige Einricbtungen nicbt beriihrt werden, kann die Beborde von der Vornahme einer Priifung absehen, soferne die bauleitende Person ihr als vollkommen zuverlassig bekannt ist. Nach Erstattung der betreffenden, unter B 2 angefiihrten Anzeigen durch den Baufiihrer hat die Baubehorde, spatestens innerhalb dreier Arbeitstage, eine Besichti- gung durch ihre Organe vornehmen zu lassen und von dem Zeitpunkte derselben den Bauherrn und den Baufiihrer in Kenntniss zu setzen. Der letztere ist ver- pflichtet, alle Theile des zu priifenden Gebiiudes oder Gebaudetheiles fur die Organe der Baubehorde vollkommen zuganglich und soweit sichtbar zu machen, dass die Dimensionen, die Qualitat der Materialien und die Art der Ausfiihrung zvveifellos bestimmt, beziehungsvreise beurtheilt werden konnen, ferner sind bei jeder Priifung die Baugenehmigung, sowie alle amtlich bestatigten Plane jenen Organen vorzulegen. Wird diesen Anforderungen nach der Ansicht der priifenden Beamten nicht geniigend entsprochen, so kann durch dieselben auf Kosten des Bauleiters ein neuer Termin anberaumt werden. Finden die Organe der Baubehorde bei ihren Priifungen, dass bei der Bauaus- fiihrung von dem genehmigten Plane abgewichen, den Bestimmungen der Bauordnung oder den bei Ertheilung der Baubewilligung getroffenen Anordnungen nicht ent¬ sprochen wurde, oder dass der Bau in Bezug auf Material oder Construction mangel' haft durchgefiihrt ist, so ist die Baubehorde berechtigt, die sofortige Beseitigung aller angetroffenen Mžingel oder nicht entsprechenden Materialien zu verlangen und, wenn notbig, auch den Weiterbau bis zur Priifung der durchgefiihrten Richtigstellungen einzustellen, in welchem letzteren Falle der Baufiihrer den Zeitpunkt der Fertig' stellung der Aenderungen der Baubehorde anzuzeigen hat. Der Baubehorde bleibt das Recht vorbehalten, den Weiterbau auch nur unter verscharfter, auf Kosten des Bauherrn durchzufiihrender Controle zu gestatten. I n dringenden Fallen haben die Organe der Baubehorde, unter gleichzeitiger Anzeige a n diese, selbst sofort die nothigen Verfiigungen zu treffen. Wenn bei Ertheilung der Baubewilligung, zur Priifung der Tragfiihigkeit von Constructionen, die Vornahme von Belastungsproben vorgeschrieben wurde, so sind- dieselben auf Kosten des Bauherrn im Beisein von Organen der Baubehorde durch' zufiihren, oder es ist die erfolgte Erprobung durch Zeugnisse der betreffenden Fabrik 139 nachzuweisen, falls die Baubehorde diesen Vorgang genehmigt hat. Derlei Proben konnen von der Baubehorde auch wahrend des Baues oder nach Vollendung des- selben angeordnet werden, wenn sie solche fiir nothig erachtet. Bei jeder der ausdriicklich vorgeschriebenen Priifungen von Bauausfuhrungen wird, bei gutem Befunde derselben, von Seite der Baubehorde innerhalb 24 Stunden, die Zeit der Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet, eine Bescheinigung daruber ausgestellt, dass der Weiterfiihrung des Baues nichts im Wege stelit. Ansuchen um vorliiufige Priifung einzelner Bauarbeiten und Bautheile konnen ausnahmsweise beriicksichtigt werden. Durch die behordliche Priifung der Bauausfiihrungen wird die Verantvrortung der mit der Leitung der Bauausftihrung betrauten Personen, hinsichtlich der Beaclitung der gesetzlichen und baupolizeilichen Vorschriften, sowie der constructiven Sicherheit in keiner Weise aufgehoben oder vermindert. 1). Voruahme der Veeputzarbeitcii und der Besclmttuug von GewoII»en. Bei Ausfertigung der Bescheinigung iiber die entsprechende Ausfiihrung des Rohbaues ist von der Baubehorde der Zeitpunkt zu bestimmen, an welchem mit den inneren und ausseren Verputzarbeiten und mit der BeschiittungMer Gewolbe begonnen werden kann. Die Bestimmung dieses Zeitpunktes ist von der Jahreszeit abhangig, in welcher der Rohbau fertig gestellt wurde, in der Regel diirfen aber jene Arbeiten in einem Gebiiude, das ganz oder theilweise fiir den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Thieren bestimmt ist, nicht friiher als sechs Wochen nach Vollendung des Rohbaues vorgenommen werden. Ausnahmsweise kann die Baubehorde diesen Termin abkiirzen, wenn der Rohbau im Sommer bei giinstiger Witterung ausgefiihrt wurde und wenn das Gebaude sich in freier, dem Luftzuge besonders ausgesetzter Lage befindet, oder in einer Constructionsweise ausgefiihrt wurde, bei welcher nur wenig Wasser benothigt wird. Bei Adaptirungen grosseren Umfanges hat die Baubehorde den Zeitpunkt des Beginnes der Verputzherstellung den jeweiligen Umstanden gemass festzusetzen. Nach Vollendung des Verputzes der Innenraume eines Neu- oder Zubaues diirfen die Fensterflugel und Thiiren, wenn jene in die Zeit vom 1. April bis 30 September fiillt, vor Ablauf von l'/ 2 Monaten, und wenn sie in die Zeit vom 1. October bis 31. Marž fallt, vor Ablauf von 3 Monaten nicht eingesetzt werden, falls nicht die Riiume durch eine mit Liiftungseinrichtungen verbundene Heizungsanlage wilhrend jener Zeit ausgiebig geheizt und geliiftet werden konnen. Es ist jedoeh gestattet die Raume durch nicht zu dicht an einander gereihte Bretter vor Regen und Schnee zu schiitzen. (Es sind dies in sanitarer Beziehung wichtige Massregeln, durch welche die Austrocknung des Mauerwerkes, der Gewolbe und des Verputzes wesentlich ge- fordert wird.) E. Tolleiiduug des Baues. Nach Vollendung des Baues hat der Bauherr die Ausfiillung und Planirung der Canalgraben, sowie die Verschiittung aller nicht mehr beniitzten Canale, Senligruben, aufgelassenen Kellerraume und sonstigen Vertiefungen, nach Beseitigung der etwa noch vorhandenen Gewolbe oder sonstigen Eindeckungen und nach sorgfaltiger Reinigung jener Hohlraume, mit einem von faulenden und faulnissfahigen Stoffen freien Materiale, die Wegraumung des Schuttes, Holzwerkes und fiberhaupt aller vom Baue her- 140 riihrenden Gegenstande von der Strasse, die Beseitigung aller durch Erd- nnd Bau- material-Deponirungen entstandenen Ueberhohungen des Strassenkorpers, dan n die sachgemasse Herstellung des aufgerissenen Strassenpflasters, des vorgeschriebenen Trottoirs, des Hofplanums und der an die Strasse anschliessenden Gartentheile und iiberhaupt alles dessen, was in der Dmgebung des Baues durch die Baufiihrung eine Aenderung oder Beschadigung erfahren bat, auf seine Kosten zu veranlassen. Die Vollendung des Baues bat der Bauherr der Baubehorde anzuzeigen und dabei um Ertbeilung der Beniitzungsbewilligung anzusucben. F. Bewolmungs- umi Benutzungs-Beuillfgung. Gebaude oder Gebaudetheile, welche ganz oder tbeilweise fiir den dauernden Aufentbalt von Menscben oder Tbieren bestimmt sind, diirfen obne die von Seite der Baubehorde zu ertbeilende Bewohnungs- und Beniitzungsbewilligung nicbt in Gebraucb genommen werden. Durch diese Bestimmung werden aucb alle Raume ge- trofFen, welche durcb das Einziehen neuer Mauern oder sonstiger, verputzter Wande in bestebenden Gebauden gewonnen wurden. Bei Neu-, Zu- und Umbauten kann die Gebrauchsbewilligung nur fiir den Bau in seinem ganzen Umfange, jedoch nicbt fur einzelne Raume desselben ertbeilt werden. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind nur die zum Aufentbalte des Baufiihrers und Bauwachters erforderlichen Raume. Vor Ertbeilung der Bewohnungs- und Beniitzungsbewilligung ist, innerhalb acbt Tagen nach erstatteter Vollendungsanzeige, eine Priifung des Bauzustandes vorzu- nebmen, bei welcher die Vollendung der Decorationen und inneren Einrichtungen, insoweit die letzteren nicbt sanitare Vorkehrungen betreffen, nicbt in Betracht zu kommen baben. Vom Zeitpunkte jener Priifung sind der Bauherr und die mit der Bauausfiihrung betrauten Personen scbriftlich zu verstandigen. Der Bauherr oder verantvrortliche Baufiihrer bat dafiir zu sorgen, dass alle Raume den Organen der Baubehorde zu- ganglich sind und denselben die Baubewilligung und alle genebmigten Plane vor- zulegen. Bei Nicbterfiillung dieser Bedingungen kdnnen jene Organe einen neuen Termin anberaumen. Unter allen Umstanden miissen vor Ertheilung der Gebrauchsgenebmigung alle in der Baubewilligung vorgeschriebenen und in den genehmigten Planen angegebenen Herstellungen vollendet sein. In der Regel soli fiir in Neu-, Um- oder Zubauten gelegene Wohnungen, wenn jene nicbt aus Holz oder anderen Materialien hergestellt sind, bei deren Verwendung kein oder nur wenig Wasser zur Bauausfiihrung benothigt wird, die Gebraucbs- genehmigung erst sechs Monate nach Zustellung der Rohbaubescheinigung ertbeilt werden; nur fiir Gebaude mit schwachen Mauern, namentlich, wenn ibr Robbau im Friihjahre fertig gestellt wurde, oder wenn durcb ausgiebige, mit reichlicher Liiftung verbundene Heizung die Austrocknung des Baues gefordert wurde, oder endlich, wenn besondere Umstiinde eine friihere Beniitzung der Wobnungen dringlick gerecbt- fertigt erscheinen lassen, aber in allen diesen Fiillen aucb nur unter der weiteren Bedingung, dass die behordlichen Organe bei Priifung des Bauzustandes die Ueber- zeugung gewinnen, dass eine friihere Beniitzung der Wohnraume obne Gefahr fiF die Gesundbeit der Bewobner zuliissig ist, kann jene Frist durcb die Baubehorde ausnahmsweise ermlissigt werden, und zwar bei Miethhausern mit drei oder mehr Geschossen auf fiinf Monate, bei Gebauden mit geringerer Geschosszabl auf vier Monate. Eine weitere Abkiirzung dieser Fristen ist nur zulassig, wenn, durch Unter- suebungen, in von der Behorde als verlasslicb anerliannten Laboratorien, der Nach- 141 weis erbracht wird, dass der Fugen- und Putzmortel im fertig gestellten Gebaude nicbt mehr als ein bis zwei Procent Wasser enthalt. Das zu jenen Untersucbungen dienende Material ist im Beisein behordlicher Organe zu entnebmen. Wohnraume in Halbkellern diirfen in allen Fallen erst drei Monate spater in Gebraucb genommen, werden als jene der oberen Gescbosse. Bei Adaptirungen diirfen neugeschaffene Wohnraume erst zum Gebraucbe gelangen, wenn die behordlichen Organe das neubergestellte Mauerwerk geniigend ausgetrocknet finden. Der Bescbeid der Baubehorde bat innerbalb acbt Tagen nacb der Vornahme des Augenscheines zu erfolgen. Gewerblicbe Anlagen diirfen erst beniitzt werden, wenn ausser der Baubehorde auch die Gewerbebehorde biezu die Genehmigung ertheilt hat. Mietber diirfen neue Wohnungen erst dann beziehen, wenn ibnen die bau- bebordlicbe Bewohnungserlaubniss vorgezeigt worden ist. Raume, welcbe diesen Bestimmungen entgegen vorzeitig in Gebrauch genommen wurden, miissen sofort wieder geraumt werden. Fiir die Kosten, welche durch solche Raumungen oder durch einstweilige Unterbringung der Bewohner entsteben, baftet der Eigenthiimer des zu friih bezogenen Gebaudes, ausserdem sind in solcben Fallen nicbt nur die Hauseigentbiimer, sondern auch die Mietber strafbar. XIV. Abschnitt. Snstand-, Reinhaltung und BenOtzung bestehender, Abbruch mangelhafter Gebaude. Jeder Eigenthiimer eines Gebaudes ist verpflicbtet, dasselbe in allen Tbeilen hinsichtlich der constructiven und Feuer-Sicberbeit, der Reinheit und des Aussehens in befriedigendem Zustande zu erhalten und keine Verwendung der Raume zu dulden, welche ihrer bei der Bauausfubrung genehmigten Bestimmung und dem Baugesetze widerspricht. Die gleicbe Verpflicbtung trifft die Mietber hinsichtlich der von ihnen ge- mietheten Raume. In dicht bewohnten Mietbbausern, kann die Baubehorde die periodische Erneuerung des Ueberzuges aller Innenwande und Decken mindestens durch Weissung vorschreiben. Hausergruppen, die als arcbitektonische Einheit bergestellt sind, sollen als solche in Stand gehalten werden. Will der Besitzer eines Theiles einer solcben Hauser- gruppe denselben erneuern oder verandern, so bedarf er hiezu nicbt nur der bau- behordlichen Genehmigung, sondern auch des Einverstandnisses der Besitzer der iibrigen Theile derselben Hiiusergruppe,, dieselbe Erneuerung oder Veranderung gleich- zeitig vorzunehmen. In Streitfallen iiber die gleichartige Instandbaltung zwischen den Besitzern ist von der Baubehorde ein giitlicher Vergleich anzustreben und bei dessen Scheitern, die Entscheidung liber die Art der Instandbaltung zu treffen. 142 Um die entsprechende Instandhaltung und Yerwendung der Gebaude und ihrer einzelnen Raume zu sichern, und ges undh eitss chad 1 i eh e, sowie gegen das Baugesetz verstossende Uebelstande aufzudecken, sind alle fiir den dauernden Aufentbalt von Menschen oder Thieren bestimmten Gebaude einer regelmassig, mindestens alle fiinf Jahre wiederkcbrenden, behordlichen Besicbtigung zu unterziehen. Erfolgen Anzeigen liber sanitare oder andere Mangel, so hat binnen acht Tagen, nach erfolgter Anzeige, eine behordliche Besiehtigung stattzufinden, doch bleibt es der Behorde vorbehalten, die Anzeigenden polizeilicb zur Verantwortung ziehen zu lassen, falls sich die Anzeige als mutwillige Bebelligung berausstellen solite. Mit der Besiehtigung und Ueberwachung der Gebaude kann eine bestehende Behorde (Baubehorde, Polizei) betraut oder es konnen biezu aucb besondere Organe berufen werden. Die Besichtigungen konnen zu jeder Zeit des Tages und wenn Anzeichen von Missstanden vorliegen, deren Vorhandensein nur bei nachtlichem Besucbe erboben werden konnen, auch bei Nacht stattfinden; denselben ist stets der Hauseigentbiimer oder sein Vertreter beizuziehen. Die Ergebnisse der Besichtigungen sind amtlich zu verzeichnen und periodiseb zu veroffentliehen. Ergibt sicb bei amtlicher Besicbtigung einer Wohnung eine der ertbeilten Genehmigung zuwiderlaufende Beniitzung, beziehungsweise ein Belag von Wohn- raumen, welcher iiber die durch die Bauordnung festgesetzte Grenze hinausgeht, so werden der Eigenthiimer und der Miether der Wohnung straffallig. Die in Neubauten aufgedeclcten Mangel bat der Hauseigentbtimer oder der Miether, falls sie durch dessen Schuld verursacht sind, oder wenn er dazu contractlich verpflichtet ist, binnen einer von der Beborde unter Strafandrobung zu stellenden Frist zu beseitigen. Bei Streitfragen, ob der Eigenthiimer oder der Miether die Beseitigung der Schaden zu besorgen bat, ist ein Vergleich seitens der Baubeborde anzustreben, gelingt derselbe nicht, so hat die Baubeborde zu entscheiden und die Parteien auf den Rechtsweg zu verweisen, die Ausfiihrung der baubehordlichen Anordnung darf aber durch diesen nicht verzogert werden. Fiir unsauber gehaltene, feucbt gewordene, iibelriecbende, in Folge von Mangel an Luft und Licbt oder sonst wie, durch ibren baulichen Zustand gesundheitsschadlich gewordene alte Gebaude oder Raume, sowie fiir unbrauchbare Brunnen, Aborte, Canale, Senkgruben u. s. w., hat die Baubehorde, nach eingehender Erhebung der obwaltenden Umstande durch ihre Organe, die zur Abhilfe notbigen Verfiigungen zu treffen, welcben der Hauseigenthiimer, innerbalb einer gleicbzeitig zu bestimmenden Frist, nachzukommen hat. Wird dieser Verfiigung nicht entsprochen, so kann die Abstellung der Mangel, insbesonders die Reinigung der beanstandeten Gebaudetheile, von der Baubehorde auf Kosten der betreffenden Besitzer veranlasst werden, oder es kann die Baubehorde die weitere Beniitzung derselben fiir den dauernden Aufenthalt von Menschen oder Thieren, sowie jene von Brunnen, bis zur Beseitigung der erhobenen Mangel verbieten, be- ziehungsweise die sofortige Raumung von Wohnungen oder Stallungen oder die Sper- rung von Brunnen anordnen, ohne dass der Eigenthiimer deshalb einen Schadenersatz beanspruchen darf. Das behordliche Verbot der Beniitzung der betreffenden Gebaude, Gebaudetheile, Riiume oder Brunnen ist mit seiner Motivirung am Hauseingange leicht sichtbar und dauerhaft anzubringen. Wenn an einem Gebaude oder an Theilen desselben constructive oder sanitare Gebrechen auftreten, die fiir die Bewohner oder fiir die Umgebung eine Gefahr io sich schliessen, so hat der Bauherr nicht nur sofort die notbigen Sicherheitsmassregeln zu treffen, sondern auch unverziiglich der Baubehorde die Anzeige zu erstatten* 143 Letztere ist berechtigt, im Falle einer solchen Anzeige, oder wenn ihre eigenen Organe solche Gebrechen wahrnehmen, die zur Beseitigung der Gefabr erforderlichen Massnabmen obne Verzug anzuordnen. Sind die sanitaren oder constructiven Mangel hocbgradig und nicht mehr zu beheben, so kann die Baubehorde die sofortige Raumung und den Abbruch des un- beniitzbaren oder baufalligen Hauses oder Gebaudetheiles anordnen und, wenn Gefahr im Verzuge ist, auf Kosten des saumigen oder widerstrebenden Hauseigenthumers durchfiihren lassen. Weigert sich der Eigenthiimer, die Kosten zu ersetzen oder einen Umbau durch- zufuhren und wird im letzteren Falle die Verunstaltung eines Platzes oder einer Strasse verursacht, so steht der Gemeinde das Recbt der zwangsweisen Enteignung zu, von welchem sie aucb Gebrauch macben kann, wenn ganze Hausergruppen oder Ortsbezirke aus sanitaren Griinden fiir unbeniitzbar erklart werden miissen, um den vollstiindigen Umbau derselben zu veranlassen oder vorzunehmen. XV. Abschnitt. Anwendung der Bestimmungen der neuen Bauordnung auf schon bestehende oder genehmigte Gebaude. Die Erneuerung oder Hauptwiederberstellung von Anlagen, welche den Bestim¬ mungen der Bauordnung nicht entsprechen, in bisheriger Art, ist nicht gestattet. Bei dem Umbaue, sowie bei der Adaptirung bestehender Gebaude muss den Bestimmungen der Bauordnung entsprochen werden. Bei Adaptirung einer bauliehen Anlage bleibt es der Baubehorde vorbehalten, die Genehmigung derselben auch davon abhangig zu machen, dass gleichzeitig die durch den Entwurf an sich nicht beriihrten Gebaudetheile, soweit sie den Vorschriften der Bauordnung nicht entsprechen, mit diesen in Uebereinstimmung gebracht werden. Ausserdem finden die Vorschriften der neuen Bauordnung den schon bestehenden bauliehen Anlagen gegenuber nur insoweit Anwendung, als iiberwiegende Griinde der offentliohen Sicherheit und Gesundheit es unerlasslich und unaufschiebbar machen. Die nach der fruher bestandenen Bauordnung bereits ertheilten Baubewilligungen verlieren nur dann ihre Giltigkeit, wenn nicht innerhalb dreier Monate vom Tage der amtlichen Bekanntmachung der neuen Bauordnung mit der Herstellung der Funda- mente begonnen worden ist. Bezuglich der Durchfiihrung und Vollendung des Baues treten die neuen Bestimmungen auch bei einem fruher bewilligten Baue sofort in Wirksamkeit. 144 XVI. Abschnitt. Organisation der zur Durchfuhrung der Bauordnung be- rufenen Behorden in Bezug auf die Wahrung der sani¬ taren Snteressen. In Bezug auf die Organisation der zur Durchfiihrung der Bauordnung berufenen Behorden muss in sanitarer Beziehung verlangt werden, dass in jeder Instanz, bei allen vorkommenden baulichen Angelegenheiten, durch welche sanitare Fragen be- riihrt werden konnen, auch Organe, welche dem arztlichen Stande angehoren, als den technischen Organen gleichberechtigt, zur Meinungsabgabe unbedingt beigezogen werden. Als Angelegenheiten, bei welchen die Mitwirkung der Sanitatsorgane nicht nur fallweise, sondern unter allen Umstanden erforderlich ist, sind zu bezeichnen: 1. Die Aufstellung des Stadtregulirungs- und Erweiterungsplanes in Bezug auf die Zoneneintheilung, den Strassenzug, die Wahl der Orte fiir offentliche Gebaude von sanitarer Bedeutung, die Anlage von Squares, offentlichen Giirten und Fried- hofen, die Strassenbreite, das Strassengefiille und den Strassenbau, und endlich auf die Genehmigung von Abtheilungsentwiirfen und Parcellirungen. 2. Die Priifung der Bauplane aller Anlagen, fiir welche von behordlicher Seite die Baubewilligung zu ertheilen ist. 3. Die Kenntnissnahme von allen Anzeigen iiber bauliche Herstellungen, fiir welche eine behordliche Genehmigung nicht erforderlich ist. 4. Die commissionelle Localaugenscheinnahme und Verhandlung vor Ertheilung einer Baubewilligung. 5. Die Ueberwachung der Bauausfiihrung zum Zweclce der Einhaltung des genehmigten Bauplanes und der Bauordnung, beziiglick sanitarer Einrichtungen, und zwar speciell die Priifung des Rohbaues, der Anlagen fiir Ansammlung und Ent- fernung der Abfallstoffe, sowie jene von Bauherstellungen und Reparaturen geringeren Umfanges, welche sanitare Einrichtungen betreffen. 6. Die Priifung eines vollendeten Baues behufs Ertheilung der Bewohnungs- und Beniitzungsbewilligung. 7. Die Besichtigung neuer oder alter Gebiiude behufs Sicherung der ent- sprechenden Instandhaltung und Beniitzung, sowie zur Aufdeckung gesundheits- schadlicher Uebelstande und deren Beseitigung oder behufs Erhebung ihrer allen- fallsigen Unbeniitzbarkeit aus sanitaren Griinden. In allen diesen Angelegenheiten haben, bei Erhebungen der ersten Instanz, iirztliche Organe der Sanitatsverwaltung der Gemeinde zu interveniren. Beziiglich der oberen Instanzen, welche in Bauordnungs-Angelegenheiten zu entscheiden haben, ist mit aller Entschiedenheit Verwahrung dagegen einzulegen, sie derart zu organisiren, dass weder den Sanitats- noch den technischeu Organen ein entsprechender Einfluss gcwahrt wird. Gemeinderath und Landesausschuss sind Korperschaften, welche aus Wahlen hervorgehen, bei denen der Beruf der zu Wahlen- den nicht oder erst in letzter Linie zur Sprache kommt. Fiir eine fachmanniscb richtige Beurtheilung der wichtigsten sanitaren und technischen Fragen, welche vor- kommen konnen, ist auf solche Art keine Gewahr gegeben. Es ist nicht zu iiber- sehen, dass die berathenden Organe der ersten Instanz (des Biirgermeisters, Gemeinde- 145 rathes oder Stadtrathes) auch jene der zweiten Instanz sind, wenn als solche der Gemeinderath, beziehungsweise der Gemeinde-Ausschuss aufgestellt werden. Der Zweck eines Recurses, die aufgeworfene Frage fachlich von einer hoheren Instanz prtifen zu lassen, wird auf diese Art nur in fraglicher Weise erreicht. Viel rich tiger wird es somit sein, dort wo dies moglich und besonders wichtig ist, d. h. fiir die grossen und mittleren Stadte, eine liber den stadtischen Organen stehende zweite Instanz aufzu- stellen, und nur fiir die kleinen Stadte und sonstigen Gemeinden den Gemeinderath, beziehungsweise den Gemeinde-Ausscbuss als solcbe gelten zu lassen. Im ersten Falle wiirde es empfehlenswerth erscheinen, als zweite Instanz einen Baurath zu berufen, welcher der Baudeputation fiir Wien ahnlich zu organisiren ware, dessen Thatigkeit, als diese Instanz, sich auf alle grossen und mittleren Stadte eines jeden der Konigreiche und Lander zu erstrecken hatte, der aber auch als dritte In¬ stanz liir jene Orte zu gelten haben wiirde, in welchen die zweite Instanz ganz in den Handen der Gemeinde Organe liegt. Es kbnnte aber auch dagegen nichts ein- gewendet werden, wenn fiir beide Falle als zweite Instanz die k. k. Statthaltereien oder Landesprasidien aufgestellt wiirden. Als dringend geboten erscheint es jedoch, wenn moglich schon in zweiter, und wenn dies nicht erreichbar ist, umsomehr wenigstens in dritter Instanz ein Organ aufzustellen, in welchem Sanitats- und technische Organe nicht nur berathend, sondern in geniigender Anzahl mit Sitz und Stimme zu wirken haben. Unter allen Umstanden hatte auch zu gelten, dass fiir den Fali als ein Er- kenntniss der zweiten Instanz durch eine Entscheidung der dritten abgeandert oder aufgehoben wird, der Recurs an das Ministerium des Innern zulassig ist. Wenn als zweite Instanz ein Baurath oder eine Baudeputation aufgestellt wird, haben in derselben zwei Sanitatsorgane Sitz und Stimme zu erhalten. Wenn als zweite Instanz die Statthaltereien oder Landesprasidien zu fungiren haben, sowie im Ministerium des Innern als letzte Instanz, sind in allen oben er- wiihnten Angelegenheiten auch die Sanitatsreferenten und in wichtigen Angelegen- heiten auch die Landessanitatsrathe, beziehungsweise der Oberste Sanitatsrath zur Abgabe einer Meinungsausserung zu veranlassen. Bei Aufstellung von neuen oder bei Aenderungen bestehender Bauordnungen ist der Oberste Sanitatsrath zu horen. Wien, im Juli 1892. 10 146 Literatur. Grundziige fiir Stadterweiterungen nach technischen, wirthschaftlichen und polizeilichen Beziehungen. Beschlossen auf der Versammlung des Verbandes deutscher Architekten- und Ingenieur-Vereine zu Berlin am 25. September 1874. »Deutsche Bauzeitung« 1874. Vorschriften fiir die Aufstellung von Fluchtlinien und Bebauungsplanen vom 28. Mai 1876, nebst, dem Gesetze vom 2. Juli 1875 betreffend die Anlegung und Veranderung von Strassen und Piatzen in Stiidten und landlichen Ortschaften mit Plan. Berlin 1876. Baumeister E. Stadterweiterungen in technischer, baupolizeilicher und wirthschaftlicber Beziehung Berlin 1876. Ferstel H. Freiherr v. Denkschrift iiber die kiinftige baulicbe Entwicklung Wiens. »Zeitschrift des osterr. Ingenieur- und Architekten-Vereines« 1877. Verliandlungeu des deutschen Vereines fiir offentlicbe Gesundbeitspflege zu Miinclien 1875, Stutt¬ gart 1879, Freiburg i. B. 1885, Breslau 1886, Frankfurt a. M. 1888 und Strassburg 1889, »Deutsche Vierteljahrschrift fiir bffentliche Gesundheitspflege«, Jahrgange 1876, 1880, 1886. 1887, 1889 und 1890. Bauordnungen betreffende Aufsiitze. »Deutsche Bauzeitung«, Jahrgange 1877, 1887, 1888, 1889 1891 und 1892. Aufsatze iiber Entwasserung und Eeinigung der Stadte und Wohnungen. »Gesundheits-Ingenieur«, Jahrgange 1878—1892. C od e P err in ou Dictionnaire de constructions et de eontiguite. Quatridme edition. Pariš 1878. Ortsstatut, die Feststellung von Fabriksbezirken in der Stadt Dresden betreffend, vom 7. Marž 1878 mit Nachtrag vom 8. August 1891. Bauordnung fiir das Herzogthum Salzburg vom 7. Juli 1879. Bauordnung fiir die Stadt Erfurt vom 20. November 1879. Erfurt 1880. Baumeister R. Normale Bauordnung nebst Erlauterungen. Auf Veranlassung und unter Mitwirkung des Verbandes deutscher Architekten- und Ingenieur-Vereine. Wiesbaden 1880. Easp. C. Miinchener Bauvorscbriften. Miinchen 1880. Bauordnung fiir die Stadt Liibeck, deren Vororte und Travemiinde vom 1. Juli 1881. Bauordnung fiir die Landeshauptstadt Graz vom 7. September 1881. Bauordnung fiir die Stadt Altona vom 1. Mai 1882. Baupolizei-Gesetz der Stadt Hamburg, der Vorstadt St. Pauli und der Vororte vom 23. Juni 1882. Hamburg 1884. (Fiir die Bebauung der Vororte ist der Erlass eines neuen Gesetzes nahe be- vorstehend.) Theaterverordnung nnd Verordnung der k. k. n.-ii. Statthalterei vom 1. Juli 1882 iiber die Bedingungen fiir Einrichturig und Betrieb der Theater. Wien 1882. Dr. Kuntze Otto. Motivirter Entwurf eines deutschen Gesundheits-Baugesetzes. Leipzig 1882. Bauordnung fiir die Reichshaupt- und Eesidenzstadt Wien vom 17. Janner 1883. (Eine neue Bau¬ ordnung ist bei den stadtisclien Behorden und im osterr. Ingenieur- und Architekten-Vereine in Beratliung begriffen. Dem Ausschusse des genannten Vereines gehort der Referent an.) Bauordnung fiir das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns, mit Ausnahme von Wien, vom 17. Janner 1883. 147 Bauordnung fiir das Herzogthum Schlesien vom 2. Juni 1883. Ortsbaustatutarisclie Vorschriften liber die Abtrittsanlagen fiir Stuttgart vom 16. Juli 1883. Dobel. Canalisation. Stuttgart 1886. Bauordnung fiir die Stadt Bremen und das engere Landgebiet vom 15. August 1883, mit Nach- triigen bis 1889. Schvvarzfischer K. Die Hausentwasserungs-Anlagen und ihre Ausfiihrung. Miinchen 1883. Bauordnung fiir das Herzogthum Gotha vom 21. Juni 1884. Dr. v. Oven A. H. E. Neue Bauordnung vom 15. Juli 1884 und andere Gemeindestatuten und Ver- ordnungen auf das Baufach beziiglicli, fiir Frankfurt a. M. 1873—1889. Frankfurt a. M. 1889. Baugesetz vom 24. September 1884 giltig fiir die reiehsunmittelbare Stadt Triest. Abanderungen dieses Gesetzes vom 18. April 1888. Bauordnung fiir die Stadt Innsbruck vom 26. November 1884. Bauordnung fiir Vorarlberg vom 20. Miirz 1886. Bauordnung fiir die Stadt Božen vom 19. Juni 1886. Bauordnung fiir die Stadt Salzburg vom 2. April 1886. Dr. Nejedly J. Die neue Bauordnung fiir die kgl. Hauptstadt Prag und deren Vororte Vom 18. Mai 1886. Prag 1886. Ililse K. Baupolizeiordnung fiir den Stadtkreis Berlin vom 15. Janner 1887. Berlin 1887. (Eine neue Bauordnung wird vorbereitet.) Baupolizeiordnung fiir den Stadtkreis Charlottenburg und die Berliner Vororte vom 24. Juni 1887. Bauordnung fiir die Stadte Linz und AVels vom 1. August 1887. Die Ilausentivasseriirig unter besonderer Beriicksichtigung der fiir die Stadt Koln giltigen Ver- ovdnungen. Herausgegeben vom Architekten- und Ingenieur-Verein fiir Niederrliein und AVest- falen. Koln 1887. Verhandlungen des VI. internationalen Congresses fiir Hygiene und Demographie. Wien 1887. Heft XI mit Anhang. Gesetz, die allgemeine Bauordnung (fiir Hessen) nebst der hiezu erlassenen Ausfiilirungs-Verordnung, dem Ortsbaustatut und der Baupolizeiordnung fiir die Haupt- und Residenzstadt Darmstadt vom 1. November 1887. Darmstadt 1888. Die Baupolizeiordnung fiir die Stadt Wiesbaden vom 2. Februar 1888 mit den beziiglichen Ge- setzen und Verordnungen. Wiesbaden 1888. Bauordnung fiir die die kgl. Residenzstadt Hannover vom 3. Juli 1888. Gruber F. v. Die Versorgung der Gebaude mit Sonnemvarme und Sonnenlicht. »AVochenschrift des dsterr. Ingenieur- und Architekten-Vereines« 1888. Dr. Nejedly J. Bauordnung vom 8. Janner 1889 fiir das Konigreich Biihmen, mit Ausschluss jener Gemeinden, fiir vvelche die B.-O. vom 18. Mai 1886 gilt. Prag 1889. Preussische Polizeiverordnung betreffend die bauliche Anlage und die innere Einrichtung von Theatern, Circusgebauden und dffentlichen Versammlungsraumen. Berlin 1889. Nachtrage im Erlasse vom 18. Miirz 1891. Bauordnung fiir das Konigreich Galizien und Lodomerien sammt deni Grossherzogthume Krakau, vom 4. April 1889. Dr. Schlusser G. Die bau- und feuerpolizeilichen A r orschriften im Grossherzogthume Baden. Nach dem Stande vom 1. Janner 1889. Tauberbischofsheim 1889. Sitte Camillo. Der Stadtebau nach seinen kiinstlerischen Grundsiitzen. Wien 1889. Entivurf einer neuen Bauordnung fiir Trient. 1890. Stiibben J. Der Stadtebau. Handbuch der Architektur, IV. Theil, 9. Halbband. Darmstadt 1890. Baumeister R. Stadtisches Strassenwesen und Stiidtereinigung. Handbuch der Baukunde. Abtheilung III, Heft 3. Berlin 1890. Neumann F. v. Gross-AVien, Generalstadtplan und Bauordnung. »AVochenschrift der osterr. Ingenieur- und Architekten-Vereines« 1890. Gesetz-Novelle zur Bauordnung fiir AVien 1890. 148 J. v. Hermann. Die Bauordnung vom 31 Juli 1890 fiir die Landestheile rechts des Rheines mit Ausnahme von Munchen und die Bauordnung der Pfalz vom 30. August 1890. Miinchen 1891. Dr. Flesch M. Zur Bekampfu.ng der ansteckenden Krankheiten in den Stiidten. Frankfurt a. M. 1891. Polizeiverordnung vom 3. Juli 1891, betreffend das Bauen in der Aussenstadt Frankfurt a. M. nebst Bebauungsplan. Frankfurt a. M. 1891. K nau ff-Berlin und Dr. Schmitt-Darmstadt. Entwasserung und Eeinigung der Gebaude. Ab- leitung des Hans-, Dach- und Hofwassers, Aborte uud Pissoirs. Entfernung der Facalstoffe aus den Gebauden. Handbuch der Architektur, III. Theil, 5. Band, zweite Auflage. Darmstadt 1891. Entwurf einer neuen Bauordnung fiir die Stadte Briinn, Olmiitz, Iglau und Znaim uud fiir deren Vororte, dann einer solclien fiir die Markgrafschaft Mahren mit Ausschluss der obigen Stadte und ihrer Vororte. 1892. Waldvogel A. Projects-Entwurf fiir die Ausgestaltung der Verkehrsanlagen im gesammten Gemeinde- gebiete von Wien. »Zeitschrift des osterr. Ingenieur- und Architekten-Vereines« 1892. Kau A. Die Baupolizei. Pforzheim 1892 Transactions of the Sanitary Institute. Volume XI. London 1892. Bericht des Ausschusses der k. k. Gesellschaft der Aerzte zur Berathung der Reform der Wiener Bauordnung. Wien 1892. Gruber F. v. Die neue Bauordnung der Aussenstadt Frankfurt a. M. und andere die Aufstellung von neuen, in hygienischer Beziehung entsprechenden Bauordnungen betreffende Bestrebungen. »Zeit¬ schrift des osterr. Ingenieur- und Arehitekten-Vereines« 1892. Tafel 1. fig 7 Unter Anriahme derVerhalfnifse derS.Zone / ___\.Bih _j_ BauH nien-AbstandT^ H _j \ f ■ cL« .-IX min 1*5 1*5 bc allenfallsige Boschung ^iversitiits-Buchhandler in Wien. u- co r H = h + h i Fig 10 H = h +l \ Das hoh*% v ish nichr^ezi^ berucksAnd CunlerAP^t VerhalfniTs von H: B ish bei dem Risalih zli berucksichhgen . H = h + hj. Das hohe Dach des TrakPes bleibf un = berijcksichhighda h"innerhalb.H fallN Fig.13 Verlag von Alfred Holdcr, k. u. K' ® ^ lir Tafel 2. Der Abstand i»sl- zu vermindenn H 51 > uml'5-0'6-0'9 F.v.G., JO k- M Univcrsitats-Buchhiindler in Wien. o Fig.15 2r+3i‘'<-3- > ciaher blei= ben dieLucarnen eben = so wie die schmalen Pa = villon-Dacher unberiick StchHal und isb H = h + h" Fig.16 , Giebel und Kuppel bleiben itnberucksichhgF H = h t K' 3 I>3 h'- 3a[ t^cb L H = h + h' + h" Die Schlote blei - ben unberuck = sichligl. Fig.17 Verlag von Alfred Holder, k. u. k Tafel 3. Fig.20 Fig. 18 -- L— Fig. 19 - L— — i- i=-k H = h awird nichh beriick&ichhgl l>3 H = h + h’i l