Provinzial- Gesetzsammlung für das Herzogthum Steyermark. Herausgegeben auf allerhöchsten Befehl, unter der Aufsicht des f, f, st e p erm ärki s chen Guberniums. (Stifter Th eil, welcher die Verordnungen vom 22. December 1828 bis letzten December 1829 enthält. Dieser Theil kostet ungebunden 1 ft. 43 kr. CM. ©rdi/ gtbmckt und verlegt bey den Andreas LeMM'schen Erben. :-T u Ill Chronologisches Verzeichniß der in der Provinzial - Gesetzsammlung des Herzoglhums Steyermark für das Jahr 1829 enthaltenen Verordnungen. Datum der Guberm'al-op Verordnung Gegenstand. 1 2 3 4 5 6 7 22. Decbr. 1828. » 1828. 2. Jänner 1829. 8. „ 11. 12. 13. Anwendbarkeit der Vorschrift über das Maximum des landwehrpflichtigen Alters auf die seit dem Jahre 1824 entlassenen Soldaten Die erst lange Zeit nach erhaltener Druckbewilligung zum Druck oder Nachdrucke oder zur Wiederauflage bestimmten Werke unterliegen einer neuerlichen Revision, und hat daö Imprimatur in allen Fällen nur auf ein Jahr zu gelten Taxirung der um Bewilligung derBaufrep-jahre vorkommenden Gesuche Vorschrift, wie die Löschung der Schiffmühlen bey der Landtafcl und im Cataster zu geschehen habe Erhöhung der Poststrecken von Capo d'Jstria und Montona von 2'/, auf 3 Posten Art der Verfassung und Einsendung der Tauf-, Trau- und Sterbregister-Auszüge in Beziehung auf die vom Civilclerus mit Militarpersonen vorgenommenen diefifälli--gen Functionen Die Dominien haben in allen Amtsgeschäf-ren für die richtige Stämpelgebchrung ihrer Beamten zu haften >Öx O CQ 9 Datum der Guberuial- Gegenstand. Verordnung © s 9 io n 12 13 14 15 lö is. Jänner 17. 24. 27. 27. Beeidigung der katholischen Feldgeistlichen bey Criminal Unrersuchungen Verbots» der Mittheilung des amtlichen Kostenüberschlages bey den Baulizitatione» an die Bauunternehmer Anwendung des Verboths der Anstellung verwandter und verschwägerter Individuen auf alle Lehr- und Bildungsanstalten Militärpflichtigkeit der Civilschüler der Jo-sephs-Academie, so wie auch der feldärzt-lichen Practicanten Militärwitwen und Waisen, welche auf eine AnShülfe aus dem Militär-Unterstützungs-fonde keinen Anspruch haben, sind aus dem Local-Armenfonde zu betheilen Bedingnißpuncte, welche in allen abzuschlies-senden und einst in Ungarn zur Execution kommen könnenden Aerarial»Contracren zurSicherung desAerars einzuschalten sind Formular zu den Rapporten über Hornviehseuchen Behandlung jener ausgedienten, jedoch landwehrpflichtige» Capitulanten, welche ihren Aufenthalt in fremden Bezirken oder in einer Provinz nehmen, wo keine Landwehr besteht Beschleunigung der Verhandlungen, deren Einleitung von den Militärbehörden zur Beendigung der Militär - Rechnungspro-zeffe bey den politischen Stellen angesucht wird Erkenntnisse über Abweichungen von der in den Criminalurtheilen ausgesprochenen ,Strafe der öffentlichen Arbeit werden dem gemeinschaftlichen Gntbefinden des Gu> derniums und des AppellationsgerichteS überlassen to 11 12 14 iS lö 17 20 21 » Datum der Gubernial- Gegenstand. ro Verordnung L •S © 18 19 20 2t 22 23 24 25 26 27 28 31. Jänner 2. Februar 9- » 16. „ 22. „ 22. „ 27. „ 23. i. März 4. » 4. >, Competenten um Stiftungsplätze haben sich auSzuweisen, nicht mir, daß sie geimpft wurden, sondern auch, daß sie die echten Kuhpocken hatten Aufhebung deS EinfuhrsverbotheS für Liqueurs , und Bestimmung der Ein- und Ausgangszölle für diese und einige andere Artikel Aufhebung der auf die Desertion der Reservemänner festgesetzten Strafen Normen wegen Verfassung und Vorlage der Voranschläge der landesfürstlichen Städte und Märkte, und ihrer Rechnungs-Abschlüsse Contirung der Religions- und Studienfonde durch die betreffenden Provinzial-Buchhaltungen Behandlung der zum Militär gewidmeten Civilschüler der Josephinischen Akademie rücksichtlich ihrer Dienstleistung und Capitulation im Falle deren Beybehaltung auf dem Curse gewünscht wird Uebertragung der Cautionen von einem auf andere verrechnete Dienstplätze Stämpelpflichtigkeit der bey sequestrirten Herrschaften vorkonunenden Urkunden Prufungstermine fur Candidate» zu Fiscal-adjunctenstellen in den venetianischen und lombardischen Provinzen Erweiterter Wirkungskreis des Grätzer Ar-menversorgungs - Vereins, und dessen nähere Verbindung mit den Versorgungsanstalten überhaupt Erhöhung der Wegstrecke zwischen Gröbming und Schladming auf eine und «ine Vier-tel Post 25 24 25 26 28 29 30 32 35 35 $z Datum der Gubernial-op Verordnung Gegenstand. 33 34 35 36 6. März 8* „ 12. 18. Rangsbestimmung der wegen eines Verschul-dens in gleiche oder in eine mindere Dienst-cathegorie übersetzten Beamten Postwagensporto - Befreyung der Orts- und Patrimonialgerichte, dann der Dominien und Magistrate in officiosen Judicial-, Catastral - und landessürstlichen Steucrange-legenheiten Einführung der inneröstreichischen wechselseitigen Brandschaden - Versicherungsanstalt, und Bekanntmachung ihrer Sta> tuten Befähigung der zur politischen Geschästö-verwaltung undAusübung des Richter-amtes in schweren Polizeyübertrctungen zuzulassenden Individuen Beschränkung des freyen Ausschanks eigener Bauweine, auf den Ort der Erzeugung Aufhebung des bisherigen Einfuhrverbothes auf das Eisenerz, und Bestimmung des Eingangszolles für dasselbe Befugniß der Gefällsbehörden, Cautionen der unterstehenden Beamten devinculiren zu lassen Denuncianten, welche unrichtige HauSzins-bekenntnisse selbst als wahr bestätigen, haben auf dieDenunciantengebühr keinen Anspruch Behandlung jener verheimlichten Zinsbeträge , wobey kein Denunciant vorhanden ist, der hierauf einen gesetzlichen Anspruch hat Evidenzhaltung der Bergwerksarbeiter mittels der vorgeschriebenen Mannschafts-bücher, und deren Betheilung mit Wan-derbücheru statt der bisherigen Abschiede oder Raitscheine 62 65 63 103 108 109 log 111 112 Zahl Datum der Gubernial- Gegenstand. Verordnung >S) 23. Marz 41 42 5. April 8. 5} 8« „ 9- 9- 11. 47 48 14. 14. Ueberwachung der noch lebenden, zu Ersätzen an daö Militärärar verpflichteten Individuen, hinsichtlich ihrer allenfalls eintreteuden Zahlungsfähigkeit Betheilung auch der auf Reisen befindlichen Handwerksgesellen, so wie aller Lehrjungen mit neuen Wanderbüchern Rothschild'sche Partial-Obligationen unterliegen der Erbsteuer-Entrichtung Normen für die Ausmittlung der Militär-Wachtstuben und für die Bestreitung der dießfälligen Kosten Nachstämpelnng der stämpelmangelhaften Urkunden gegen Entrichtung der einfachen Stämpelgebühr Einführung neuer ConscriptionStabellen, und Instruction zur Verfassung derselben im Sinne der im Jahre 1827 sanctionirte» Recrutirungsvorschriften Verpflichtung der in die Landwehr übertretenden Capitulanten zur Leistung ihrer Unterthanspflichten Ausweisung der Nationalität der in die Strafhäuser abzuliefernden, im Auslands gebürtigen Sträflinge Nähere Bezeichnung, welche Beamte nicht der Militärdienstpflicht unterliegen Belehrung über die Ausführung der wegen Evidenzhaltung derBergwerksarbeiter und ihrer Matrikelbücher erflossenen Vorschrift Bestimmung der Ein- und Ausfuhrzölle für ungarische, dann für alle in daö Ausland zu verführende in- und ausländische Weine Vorschrift über die Vornahme der Fiscal, adjuncten-Prüfungen, Würdigung der dießfälligen Operate, Ausstellung der U4 116 U7 118 120 121 177 178 178 181 Zahl vin Datum der Gubernial-verordnung 22. 25. 28. 28. 2. May 2. 19- April Zeugnisse, und über die bey Besetzung dieser Stellen zu beobachtenden Rücksichten Erhebung des Dreyßigstamtes zu Pinkafeld zum Commerzial-Dreyßigstamte, und Herabsetzung jenes zu Hohenegg zum gemei-nen Zollamts Dominical-Grundzerstückungs- undUrbarial-gaben - Ablösungsverträge sind mit den neuesten Landtafel - Ertraeten, und mit den Rubriken für sämmtliche intabulirte Gläubiger zu belegen Ergänzung der Landwehr mittels Einberu-, fung der ausgedienten Capitulanten und der sonst hierzu geeigneten Alters-classen Verzichtreverse der Ehefrauen verrechnender Beamten müssen mit den Taufscheinen der -Auöst ellerinnen belegt seyn Errichtung eines Vereines zur Unterstützung der amerikanisch-katholischen Missionen unter dem Nahmen: Leopoldinen Stiftung Belehrung über einige, die Vornahme der Conscription und Repartition der Rekruten betreffende Vorschriften Hintanhaltung der Krätze und des syphilitischen Uebels auf dem Lande durch öftere ärztliche Visitationen Militärsupplenten aufzusuchen, liegt weder den Civil- noch Militärbehörden, sondern den Militärpflichtigen allein ob Befugniß der Gefällöbehörden, um Sicherstellung ärarischer Forderungen bey den Ortöbehörden einzuschreiten Vereinigung der Postverwaltuugen mit den Postwagens-Erpeditionen, und Aufstellung der obersten Hofpostverwaltung als Central-Postbehörde 186 188 188 189 197 19s Datum der Gubernial- Gegenstand. Verordnung 61 7. May Briefporto -Befreyung des Chefs vom k. k. Generalquartiermeisterstabe 199 62 7. ?> Belohnung für die Einbringung entwichener Criminalsträflinge 200 65 7. Berichtigung der in den neuen Conscriptions- tabellen entdeckten Druckfehler 200 64 9. )) Rekrutirungsflüchtlinge werden auch mit minderem Maße zum Militär angenom- inen 201 65 10. )- Bestätigung der über die Leopoldinen-Ver- einSstiftung erfolgten päpstlichen ?lblaß-bulle 201 66 n. A- Berechtigung der Juden zum Besuche der Vorlesungen aus dem Kirchenrechte 202 67 12. -- Vorschrift über die Vornahme der Prüfungen bey den Elementar-, Gymnasial- und bey den höhern Schulen, und über die zu haltenden Nachvorlesungen 202 68 15. 9- Ausländer dürfen die österreichischen medi- cinisch - chirurgischen und thierärztlichen Lehrinstitute als außerordentliche Zuhörer besuchen 205 69 15. -- Zollbemessung für die Einfuhr des auslän- dischen und für die Ausfuhr des inländischen Kupfers 204 70 15. -- Kreisingenieuren wird der Gebrauch des Campagne - Uniforms gestattet 205 71 17. Berichtigung der in den neuen Conscriptions- tabellen weiter entdeckten Verstöße 205 72 18. Aufnahme der mit leicht heilbaren liebeln behafteten Rekruten in die Militärspitäler gegen Vergütung der VerpflegSkosten 206 73 19. 5- Pferdeprämien - Vertheilungs-Vorschriften, Plan und Instruction 209 74 20. )- Nachsicht der im Rechtswege vorgemerkten, durch die behauptete Forderung aber nicht gedeckten Taxen 216 £ox «3 OQ Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. ® 75 22. May Bewilligung der in Folge eines bey dem Steuerprovisorium eingeschlichenen Fehlers angesnchten Steuerabschreibungen 216 76 26. » Waarendurchfuhrs-Zolltariff und Vorschriften über das dießfällige Verfahren 217 77 28. Schreibgebühren - Bemessung für Bolleten-duplicate mit Aufhebung der bisher bestandenen Tare 297 78 28. Ordnung , nach welcher die Ergänzung der Landwehr aus den für dieselbe gewidmeten Abteilungen und Altersclaffen zu vollziehen ist 299 79 29. -- Cafsedienern ist eben so wie den Caffebeam-ten daö Schreiben der Quittungen und die Behebung der Gelder für Privat-Parteyen untersagt 501 80 29. -- Bemessung der Zulagen für Geldtransporte und Postwagen begleitende Milrtärmann-sch asten 301 81 29. Schüler, welche^ einen Skudienjahrgang wiederholen müssen, sind auch zum Studium der Obligatgegenstände dieses Jahres verbunden 304 82 29. » Bestimmung der Justizbehörden, bey welchen die amtliche Civil - und Criminal-Praxis zu nehmen gestattet wird 304 83 29. Ersatzleistung für als paßloö zum Militär gestellte, wegen Mangels des vorgeschriebenen Alters aber wieder entlassene Individuen 306 84 51. -- Regulirung der Schifferzunfks- Privilegien zu Legrad, Kottori und Dernye zur Begünstigung der Schifffahrt auf der Mur und Drau 306 85 i. Juny Vorlage der Subarrendirungöausweise nach dem Schluffe deö SolarjahreS 307 Datum der S- j Gubernia!-a?} Verordnung Gegenstand. 88 89 92 93 94 95 96 5. Juny 5. 5. 5. 15. Vorsichten, welche bey Verträgen über Naturalgaben - Ablösungen oder über den Verkauf herrschaftlicher Bestandtheile zum Schutze der Unterthanen zu beobachten sind . Gerichtsdiener haben auf die für Einbringung eines Räubers bewilligte Taglia in der Regel keinen Anspruch Erscheinung der ständischen Abgeordneten bey den Pferdeprämien-Vertheilungen Beförderungen der Beamten sotten wegen eintretender Verwandtschaft nicht gehemmt, und bey bereits erstatteten Besetzungsvorschlägen die Gesuche der später vorkoinmenden Competenten nachgetragen werden Studienzeugnisse der Candidate« zur Doctor-würde hat der Universitäts-Decan bis zur vollendeten Prüfung zu verwahren; bey widrigem Erfolge aber hiervon alle Universitäten zu verständigen Vergütung des für Cavalleriepferde abgereichten Streustrohes aus dem Quartier-foude Tarbemefsung für Reisepäste ins Ausland mit Aufhebung der bisherigen Licenztaxe Belehrung über den Zweck der Vorlage der Bauzustands-Inventar« bey Kirchen-, Schul- und Pfründengebäuden Evidenzhaltung und Gutschreibung der über das Contingent zur Landwehr gestellten Individuen Bestimmungen zur Erleichterung der für das Jahr 1829 ausgeschriebenen Rekru-tirung Bekanntmachung der Hinausgabe neuer Banknoten und deren Beschreibung 308 309 309 5lO 311 312 315 313 314 314 315 vl> O 0Q Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. Š 97 15. Juny Apothekergewerbe dürfen an Juden nicht verliehen werden 321 93 15. „ Einstellung der Reisepauschalien jener Beamten, für welche wegen Erkrankung oder Urlaubs eine Substitution verfüget wird 5 22 99 15. „ Kreisingenieure haben den Rang als jüngste Kreiscommiffäre 325 100 16. ,, Beschränkung der freyen Vermögens-Disposition für die in ein Kloster des Königreichs Bayern tretenden österreichischen Unterthanen 325 101 16. „ Ereiutionen für den Landwchrdienst anwendbare 324 102 17. „ Uebersiedelungs - Urkunden sind immer vom Kreisömte und dem Confcriptionsrevifo-riate vidirt vorzulegen 325 105 19- >, Tar-, Stämpel- und Porto-Befreyung der über Recurse in Rechtsangelegenheiten abgeforderten und erstatteten Amtserin-nerungen 526 104 20. „ Maßregeln, nachträgliche, zur Erleichterung der für daö Jahr isry angeordneten Re krutirung 526 105 22. » Correfpondenz mit ungarischen Behörden dürfen die Jurisdizenten nur durch ihre Vorgesetzten Kreisamter pflegen 528 106 25. „ Vorschrift wegen von der Regulargeistlich-keit zu leistenden pfarrlichcn ConcurSprü-fungen und der derselben zu ertheilenden DispenS 328 Datum der Sx Gubernial- Gegenstand. <* CQ Verordnung 107 108 109 110 111 1 u 113 114 115 116 117 23. JUNY 24. 27. j, 29- 29- >, 29. » 1. July 1 • » 4, „ 12, „ Bey Älosterpfarren hat keine Präsentation oder Investitur durch sogenannte Patrone einzutreten Assistenten, bey den medicinisch-chirurgischen Lehrkanzeln angestellten, sind keine Reise-bewilligungen zu ertheilen Bestimmung der Zeit für die Bemessung des neuen WaarendurchsuhrzolleS Berichtigung eines Schreibfehlers in der wegen des Verfahrens in streitigen Eheangelegenheiten im Jahre 1819 erflosse-nen Currende Verfassung und Einsendung der Rekruten-Gurhabungsauöweise Verfahren bey Repartition der Auslagen für Bezirks-, Straßen - , Brucken - und derley größere Bauten Auöfolgung des Depositums an ausgediente Capikulanten Aufforderung zur Nachstämpelung der Ur-künden, welchen der klassenmäßige Stäm-pel bloß angeheflet ist, so wie aller deren Stelle vertretenden Protokolle Einführung der allgemeinen Verzehrungssteuer und dießfällige Belehrung Befreyung deö ausländischen Adels von der Militärdienstpflicht Bedingnisse der Zulassung zur Concepts-praris bey der Hofkammer, und Anordnung einer vorhergehenden Prüfung 329 330 330 351 332 332 335 335 556 383 Za. «3 op Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. Seite | 118 12. July Fortführung der Tlbraitscheine bey den Hainmerarbeitern neben den Wanderbüchern 385 119 13. „ Annahme landwehrpflichtiger Capitulanten als Supplenten für den Liniendienst 385 120 14. ,, Verpflichtung der gegen Offerte oder Stellung eines Supplenten vom Militär Entlassenen zum Eintritte in die Landwehr 386 121 15. „ Voreinleitungen zur Einhebung der Verzehrungssteuer, und Aufstellung der erforderlichen Inspectorate und Commiffare 387 122 16. „ Verpönung der Verfälschung von Coupons und Talons öffentlicher Obligationen und Caffeanweisnngen 389 123 20. „ Ansprüche der Conscriptions - Obrigkeiten auf die Militärwidmung der paßlos abwesenden Individuen für ihre Rechnung 391 124 24. „ Bemessung der Alimentationen für mindere Diener und das GefällSaufsichtö-Perso-nale im Falle ihrer Suspension vom Amte und Gehalte 391 125 26. „ Individuen, mit keinem Wanderbuche, jedoch mit noch gültigen Pässen versehen, sind deswegen noch nicht als Paßlose zum Militär zu stellen 392 126 s. August Belehrung und Formular, nach welchem die Tazentschädigungs - Forderungen an-zumelden sind 392 127 8. „ Amtserinnerungen über Recurse in Rechts-angelegenheiten, von den Unterbchörden S- <5 OQ Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. 'S © abgeforderte, sind tar-, stampel- und portofrey 398 128 8. August Instruction über de» Einstuß der Steuer-bezirköobrigkeiten bey Ausmittlung und Erhebung der Verzehrungssteuer 398 129 11. 99 Befreyung der ausgedienten, einen Civil-dienst erlangenden Capitulanten von der Einberufung zur Landwehr , 420 130 it. 99 Paßlose Lombarden, Venetiancr und Vorarlberger sind nicht zum Militär zu stellen, sondern in ihr Vaterland abzuschieben 421 131 11. 99 Grundsätze, welche bey Vornahme der für das Jahr 1350 angeordneten und nachfolgenden Conscriptions-Revisionen wegen Classificirung der Anwendbaren zu beobachten.sind 422 132 14. 99 Briefportobefteyuiig des k. k. jeweiligen Marine - Obercommandanten 424 133 15. 99 Ungültigkeit der von Inländern im Auslände erworbenen Studienzeugnisse zur Fortsetzung der Studien im Inlands 424 134 IS. 99 Befugniß der Länderchefs, Gewerbsleuten Reisepässe in das Ausland auch über die Dauer eines Jahres zu ertheilen 425 135 22. 99 Pains d’Abbayes unterliegen keinem gerichtlichen Verbothe und keiner Execution 425 136 22. 99 Portobefceyung deS Schriftenverkehrs in Angelegenheiten der Verzehrungssteuer 426 137 25. 99 Erlangung der Staatsbürgerschaft durch den Antritt reeler und personaler Gewerbe, Datum der Sk Gubernial-cq Verordnung Gegenstand. jedoch nicht durch den Betrieb einer freyen Beschäftigung oder durch Bcstandnahme eines Gewerbes 427 138 27. August 139 28. „ 140 29. „ Zuckermehl, wie auch gestoßenen und gemahlenen Zucker zu verkaufen oder zu versenden, wird den einheimischen, inner der Zoll - Linie befindlichen Zuckerraffinerien verbothen Bemessung der Fiscalquoten, welche in Contrabandfällen den Fiscalämtern ge bühren Obliegenheit der Ortsobrigkeiten zur lieber« wachung der leer stehenden Casernen und Militärgebäude während der Abwesenheit des Militärs 428 428 431 141 30. „ 142 31. „ 143 2. Sept. Verminderung des Eingangszolles für das fremde Rohkupfer Caffemanipulations-Vorschriften, welche bey Erhebung der Interessen von Capitalien und bestimmter Beyträge zu beobachten sind Einstellung der Diäten für Bezirksbeamte bey Jmpfungsreisen im eigenen Bezirke 433 433 436 144 Abstellung der für Begleitung der Deserteurs durch Gerichtsdiener anfgerechneten Meilengelder 436 145 6. Geltendmachung der Ansprüche auf die bey einigen niederländischen Gerichtsbehörden vormahlö aufbewahrken Depositen 437 146 11. Berichtigung des Formulars zur Nachweisung der Tazkaufpreise c CQ Datum der Gubernial-verordming Gegenstand. Z 147 12, Sept. Einwirkung der Ordinariate bey Anstellung, Uebersetzung und Veränderung der Feld-capläne 439 143 14. „ Vorbaunngsmittel und Polizeymaßregeln gegen die Verbreitung der Schafpockenseuche durch aus Ungarn kommende Heer-den 440 149 2 U ,, Unzulässigkeit der Remunerirung öffentlicher , Beamten von Seite der Privaten oder Privatinstitnte 444 150 22* -- Einbeziehung der industrielen Unternehmungen zur Erwerbsteuer 445 151 24. ,, Zusammenstellung aller dermahl in Wirksamkeit stehenden Ein- und Ausgangszölle 450 152 28. „ Vorschrift, wie die Verlängerung der erloschenen Reisebewilligungen für die auf Wanderung befindlichen Handwerksgesellen zu erwirken ist 497 153 r. October Obliegenheit der bey der Waarendurchfuhr zur Amtshandlung berufenen Obrigkeiten 497 154 3. „ Zollbestimmung für die ungarischen Bettfedern 498 155 0' Zuschläge, welche für verschiedene vom Auslande oder von Ungarn eingeführte Ber-zehrungsgegenstände neben demEingangs-zolle zu entrichten find 499 156 10. ,, Anweisung, Verrechnung und Evidenzhaltung der dem durch das Steuerprovisorium an seiner Congrua verkürzten Curat-clerus gebührenden Vergütungen 505 m vs- OQ Datum der Gubernial» Verordnung Gegenstand. c IS) 157 12. October Erläuterung der Begriffsbestimmung eines UnterthanS in Beziehung auf die fiöcal-ämtliche Vertretung 504 158 12. „ Diäten und llniform - Claffe der Kreiöinge-nieure werden durch den ihnen ertheilten Rang als jüngste Kreiscommiffäre nicht geändert 505 159 14. >} Bestimmung der Gesangbücher für die Beth-häuser der Augsburgischen Confessions-verwandten 506 i6o 14, „ Bedingungen und Modalitäten, unter welchen Privatgeschäftöführungen und die Errichtung von Privätkanzleyen als eigener Erwerb gestattet sind 506 i6i 15. „ Aufhebung der bisher bestandenen Personal-und Claffensteuer 508 162 15. „ Regulirung der Salzpreise bey den k. k. Salinen , und Freygebung des Salzhandels in dem Inn- und Salzburger Kreise, dann in Mähren und Schlesien 508 165 17. „ Bey radizirten Gewerben ist in die Ausmittelung des Normalpreises nicht einzugehen 510 164 19» Tazentfchädigungen können in Ermangelung anderer Behelfe auch nach dem im Cataster inliegenden Werthe desselben Tazes bemessen werden 511 lös 22, Bestimmung des Ranges und Titels der mediatisirten, vormahlS reichsständischen gräflichen Familien 511 J2- <3 Cf) Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. •1 0 166 1 erlös 170 23. October Grundsatz in Betreff derProtokollirung der Firmen von Inhabern ausschlieffender Privilegien 23. „ Instruction für die Berechnung der Militär Quartierzinsauslagen 23. „ Erneuerung des Verboths, Militärärzte bey Universitäten oder sonstigen Civil-Lehran-stalten als ordentliche Schüler aufzuneh men Belehrung für Schafzüchter und Schäfer über den Nachtheil des Pfriemengrases auf Schafweiden 24. 25. 28. I. Nov. Belehrung der Justiz- und Criminalbehör-den wegen des Einschreitens in Credits-gegenständen Anspruch der Witwen vercautionirter Beamten auf ConductSquartale 512 513 552 532 538 Ausdehnung des SalzfreyhandelS auf Böhmen, und Bestimmung des Jmpostes von dem aus Istrien und Militär -Croatien nach Steyermark und Jllyrien übertre tenden Salze 55g Vorschriften wegen Erhaltung der trigono metrischen Signale 540 Vorbehalt der Finanzverwaltung zur Um-wechslung oder baaren Auszahlung der in die Verlosung fallenden Obligationen der älteren Staatsschuld 54t o Datum der tw» ©übermal* Gegenstand. «3 eo Verordnung § 175 2. Nov. Behandlung und Entlassung der verjchul- ff beten Straßeneinraumer 541 176 S. -- Gutschreibung der freywillig zum Militär- dienst tretenden eonscriptionspflichtige» Individuen an dem Rekruten-Contingente der betreffenden Dominien 542 17? 5. Abschriften - Ertheilung von den in Staats- archive» befindlichen Urkunden an Parteyen zum Behufs ihrer Verzehrungssteuer-Entschädigungsansprüche 54» 178 S. Auszahlung der am November t82g ver- loosten Banco - Obligationen 455 179 9. Bestimmung des Gerichtsstandes minder- jähriger Militärkinder/ welche sich ihren Unterhalt durch Dienen bey Civilpersonen erwerben 545 iSo 10, A- Benehmen bey Ausfolgung der Copien von Catastral-Mappen und Aufnahmöproto-kolleu 545 181 10. » Stabilität der zu andern Lehranstalten über- setzt oder befördert werdenden Professoren 547 182 10. -- Erfordernisse bey Verehelichung minderjäh- riger Grundbesitzer 547 183 14. 5- Einschaltung der Personöbeschreibungen in 348 Patentalinvaliden - Urkunden 184 1-4. M Erläuterung der Vorschrift wegen Beschrän- kung der Gymnasialschüler auf die Zahl von so Köpfen 549 O «j Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. © 185 16. Nov. Bestimmung der Schulkosten - Coneurrenz bey Haupt , Pfarr - oder unter einem Patronate stehenden Normalschulen 549 136 18. ,, Bestreitung der Kosten für die Ablieferung eines Sträflings von einem Strafhaufe in das andere au» dem Criminalfonde 551 187 18. „ Zollbestiiumung für fremde Seife, für ausländische Strohgeflechte, Strohgewebe und für Bastplatten 552 188 *9* » Befreyung der Mendicanten-Klostergebäude von der Gebäudesteuer, in so weit deren Bestandtheile nicht vermiethet sind 553 189 19- » Aufnahme eines Staatsanlehens gegen eiet« centige Schuldverschreibungen 555 igo 26. „ Auszahlung der italienischenAdministrations» Schulden in baarem Geld« 554 191 29- Apotheker-Filialgremien-Errichtung und deren Zusammenhang mit dem Hauptgre« mium in Grätz, dann Ueberprüfung ihrer Lehrlinge bey denselben 555 igr 30. „ Aufhebung der wegen Einsendung der Auszüge aus den pfarrlichen Sterbprotokollen an die AbhandlungS - Instanzen erfloffe« neu Vorschriften 556 193 1. Dec. Bedingniß der Zulassung ungarischer und siebenbürgischer Schüler zu den deutsche« Unterrichtsanstalten 557 S' <$ «? 194 195 196 197 193 199 200 201 Datum der Gubernial-verordnung Gegenstand. 1 ■ •1 2. Dec. Evidenzhaltnng über blödsinnige und taubstumme Personen von Seite der Obrigkeiten 558 4. ,, Befugniß der akatholischen Seelsorger, eigene Tauf-, Trau- und Beerdigungö-matrikel zu führen 559 5. „ Nähere Bestimmung über die Auslagen bey Militärquartieren 561 7. „ Art der Verfassung der Guthabungsaus-weise über die theils freywillig zum Militär eingetretenen, theils ex officio gestellten Individuen 5Ö2 9- » Einstellung der Verleihung von Privilegien auf die Erzeugung von Nahrungsmitteln und Getränke 5Ö2 9- » Verpflichtung der hauszinssteuerfreyen neuen Bauten zur Entrichtung der Bezirks- und Gemeindckosten 563 it. „ Gültigkeit der von Sensalen auf der Börse mit Parteyen geschlossenen Geschäfte 565 16. „ Einbringung der Steuerrückstände von dem im Erecutionswege erzielten Kaufschilliuge der mit privilegirren Satzposten belasteten Ueberländgründe 564 16. „ Erfordernisse der Bezugs- oder Verkaufsnoten von Baumwollwaaren, und wegen der von den Baumwollgarn-Spinnfabri-ken und Druckereyen zu führenden Ge-werbsbücher 565 tiCt. <& Cf? 203 204 205 206 207 208 209 210 Datum der Gubernial-verordnung 18. Dec. 22. 26, Formalitäten, welche die statt des Pastors sich einfindenden katholischen Priester bey Trauungen und Taufen der Akatholiken zu beobachten habe» Anweisung zur Führung der Cafsejournale über die von den Bezirksobrigkeiten ein« znhebende Verzehrungssteuer Ertheilung der Reisepässe an beurlaubte, in Erwerbsangelegenheiten nach Ungarn und Croatien reisende Soldaten Redimirnngstare, welche die militärpflichtigen nach Bayern auswandernden österreichischen Unterthanen zu entrichten haben Zulassung der pensionirten, eine Civilan-stellung suchenden Militäroffiziere zur Ci-vilprariö Verpflichtung der Obrigkeiten zur Ueberwa-chung der Bettler und Vagabunden, und im Unterlassungsfälle zur Vergütung der Schubkosten Verwendung der durch die Verlosung baar zurückbezahlten Fondscapitalien zum Ankäufe von verzinslichen StaatSobligatio-uen Behandlung jener Urtheile über schwere Po-lizeyübertretungen, welche durch die Voten der Beysiher gegen die bestehenden §§. des Gesetzes abgeändert werden 574 574 575 576 577 Datum der JO' Gubernial- Gegenstand. ** <5 cQ Verordnung 211 28. Dec. Belehrung über den Anspruch der Militär- Individuen vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts auf die Jnvalldeiiver-sorgung 581 212 30, w Entlassung u»d Ueberuahme der vom Irr- sinn geheilten Personen auö der ferneren Verpflegung im Jrrenhause 504 213 30. „ Schätzung und Erhebung des Werthes der zum Straßen- und Wasserbau erforderlichen Grundstücke. 585 Anwendbarkeit der Vorschrift über das Maximum des, landwchrpflichtigen Alters auf die seit dem Jahre 1824. entlassenen Soldaten. ^Nachstehende Abschrift des von der k. k. Hoskanzley mit Ve,-ordnung vom 6. December 18:8 , Zahl 28209, in Verfolg des den k. k. Kreisämtern mit Gubernialdecret vom 13. October 1828 *) intimirten Hofkanzleydecreteö vom 25. September 1828 / Zahl 22457 , mitgeiheilten Rescriptes, welches der k. k. Hofkriegsrath in Absicht auf die nähere Bestimmung des Maximums des laudwehrpflichtigen Alters unterm 28. des vorigen MouathS, K. 4121, an die Generalcommanden der betreffenden Provinzen aus Anlaß einer specielen Anfrage im EmVerständnisse mit der k. k. Hoskanzley erlassen hat, wurde den f. k. Kreisämtern zur eigenen Darnachachtung und Verständigung der Bezirksobrigkeiten zugefertigt. Eubernialverordnung vom 22. December 1823, Zahl 23512. Abschrift. Nach der Landwehrinstruction (§. 11.) sind die ausgedienten Capitulanten biS zu einem Alter von 45 Jahren noch land-wehrpflichtig. Da nun in dem hierortigen Reftripte vom 11. v. M., K. 5488, über den Vorgang bey Entlassung der ausgedienten Capitulanten aus der active» Armee bis zu ihrer Ein-theilung in die Landwehr für die entlassenen Soldaten, das Maxi« , *) Siehe Provinzial - Gesetzsammlung 10. Band, Seite 3y5. Gesetzsammlmig XI. Thcil. 1 a Dom 22. December. mum des landwehrpflichti'gen Alters auf das zurückgelegte 38« Lebensjahr gefetzt wurde, so ist der Zweifel entstanden, und die Anfrage gestellt worden, wie sich in Beurtheilung des landwehrpflichtigen Alters bey den seit dem Jahre 1824 entlassenen Soldaten benommen werden soll. Jin Eiilverständniß mit der k. k. Hofkanzley wird hiermit zur allgemeinen Nachachtung bemerkt, daß sich auch bey Beur-theilnng des landwehrpflichtigen Alters in Bezug auf die seit 1824 aus der activen Armee entlassenen Soldaten nach der Bestimmung zu achten ist, welche das erwähnte in Uebereinstim-rnung mit der k. k. vereinten Hofkanzley erlassene Rescript vom n» v. M. über das Maximum des landwehrpflichtigen Alters für entlassene Soldaten überhaupt provisorisch ertheilt. 2. Dir erst lange Zeit nach erhaltener Druckbewilligung zum Druck oder Nachdrucke, oder zur Wiederauflage bestimmten Werke unterliegen einer neuerlichen Revision, und hat das Imprimatur in allen Fasten nur auf ein Jahr zu gelten. Um jenen Unzukömmlichkeiten zu begegnen, welche sich, wenn die Erscheinung der ersten Auflage, oder auch die Wiederauflage eines Werkes erst lange Zeit mach der, dem dieß-fälligen Manuscripte ertheilten Druckbewilligung Statt findet, bey den in der Zwischenzeit oft wesentlich veränderten Zeitverhältnissen und specielen Umständen leicht ergeben können, ist mit Erlaß der k. k. Polizey- und Censurshofstelle vom 18. December 1828 angeordnet worden, daß die in Folge älterer Druckbewilligung bereits zum Druck oder Nachdruck gelangten Werke bey der Wiederauflage neuerdings zur Revision eingereicht werden müssen; und es ist aus dem nähmlichen Grunde die Norm aufgestellt worden, daß das für Manuscripte oder zum Nachdrucke zngelassenen Werke, so wie auch für die in Druck zu legenden Bücher-, Lizitations- oder SortimentScataloge ertheilt» Vom 26. December und r. Jänner. 3 Imprimatur, nur auf die Dauer Eines Jahres zu gelten habe. Gub. Präsid. Verordn, vom 26. December 1823, Zahl.3/195’; an das Bücherrevisionsamt, und die Kreisämter. 3• Taxirung der um Bewilligung der Baufreysahre vorkommenden Gesuche. Die k. k. vereinte Hofkanzley hat zufolge Verordnung vom 22. November 1828, Zahl 50L4/St-, im Einvernehmen mit der k- k. allgemeinen Hofkammer festzusetzen befunden, daß die nach der Rubrik III. §, 44. der allgem. Länderta.rordnung vom Jahre 1786 für die Bewilligung steuerfreyer Baujahre bemessene Tare von 3 fl. SO?. 9)?. in jenen Fällen, wo das betreffende Haus der Gebäudeclassensteuer nach den bey den untersten-Classen, d. i., nach der 11. und 12. unterliegt, nicht abzunehmen, sondern die dafür zn entrichtende Gebühr nur auf den Stämpel und daS Postporto zu beschränken sey. Da bisher in Fällen, wo es sich um die Bewilligung der in dem Gesetze gegründeten steuerfreyen Baujahre handelte, eine Aufrechnung weder von Taxen, noch Stämpel und Postporto Statt fand, so erfolgte über eine gestellte Anfrage mittels Hof-decrets vom 23. December 1328, Zahl LZgü/St., nachstehende Belehrung: Das in Steyermark bestehende Gebäudesteuer-System sey kein anderes, als welches mit der Einführung des Grundsteuer-Provisoriums auch in den übrigen altösterreichischen Provinzen, und in dem Königreiche Jllyrien in Wirksamkeit gesetzt wurde. Nach den diesfalls in allen jenen Provinzen beobachteten Direktiven müsse die Partey, welche der Begünstigung baufreyer Jahre theilhaftig werden will, besonders darum einschreilen, uud Nachweisen, die gesetzlichen Bedindungen zur Erlangung jener Begünstigung erfüllt zu haben. 4 Vom 8. Jänner. Ein solches Einschreiten aber sey schon seiner Natur nach eine reine Parteysache, und die daraus entspringenden Amtshandlungen der laudesfürstl. Behörden gereichen nur zum Vorthelle der betreffenden Parley. Es sey daher auch nicht mehr als billig, daß die begünstigte Partey die Kosten dieser Amtshandlungen durch Entrichtung der in der Landes-Tarocdnung für solche Steuerbefreyun-gen ausdrücklich festgesetzten Taxe, und des classenmäßigen Stäm-pels, so wie durch die Vergütung des ausgelaufenen Postporto trage, und nur Gründender Billigkeit und Consequenz führten die mit dem Hofkanzleydecrete vom 22. November 1828, Zahl so84/St., statuirte Verzichtleistuug auf die Taxe für jene Falle herbey, wo bausreye Jahre solchen Gebäuden bewilliget werden, welche der Gebäudeclassensteuer mach der XI. und XII. Class's unterliegen. Gudcrnialverordnung vom 2. Jauner 1329, Zahl 7814; an die Kreisämter, das Gubernial-Haupttaramt, und an die Stände. 4. Vorschrift, wie die Löschung der Schisfmuhlcn bcy der Landtafel und im Ca taster zu geschehen hat. Zufolge Hofkanzleyverordnung vom 27. DecemberlL28, Zahl 29791, hat die k. k. oberste Justizstelle über eine von dem steyermarkischen Landrechte gestellte Anfrage, ob die Schiffsmühlen aus dem ständischen Eataster oder der Landtafel zu löschen seyen? im Einverständnisse mit der k. k. Gesetzgebungs-Hofcom-missivn und der vereinten Hofkanzley dem besagten Laudrechte mit Verordnung vom 12. December 1628, Zahl7205, durch das k. k. inuerösterreichisch-küsteuländische Appellationsgericht bedeuten lassen, dasselbe habe in Folge der allerhöchsten Entschliessung vom 9. May 1824 *) und 6. August 1826 auf die in der Landtafel vorkom-menden Rubriken der Schiff,uühlen, und zwar diejenigen, wel- ch Siche P. G. S. IV. Band, Seite .85.' S3 pm ii. Jänner. 5 che schuldenfrey erscheinen, alsogleich, diejenigen aber, worauf Schulden haften, erst dann, wenn diese getilgt, und auf eine gesetzliche Art gelöst worden sind, zu löschen; zugleich aber auch von einer jeden solchen vorgenommenen Löschung die ständische ver-ordnete Stelle in die Kenntniß zu sehen, um die nöthigen Anmerkungen in dem Cataster zu machen. Sollte aber der Fall vorhanden seyn, daß eine oder die andere Schiffmühle in der Landtafel nicht bloß als Sache, sondern auch als Gerechtsame eingetragen wäre, so habe das Landrecht jede solche Löschung in der Landtafel, auch der betreffenden politischen Behörde anzuzeigen. Gubernialverordnung vom g. Jänner 132g, Zahl 102; an die Kreisämter und die Stände. 5' Erhöhung der Poststrecken von Capo d’Istria und Monlona von 2*4 auf,3 Posten. Die allgemeine Hofkammer hat sich laut Verordnung vom 24. December 1328, Zahl 52414, bewogen gefunden, svom r.Februar i82y angefangen, die Wegstrecke zwischen Capocrfstria und Montona in Istrien von 2 ’/t auf drey Posten zu erhöhen. Gubernialkundmachung vom 11. Jänner 1829, Zahl 534. 6. Art der Verfassung und Einsendung der Tauf-, Trau-und Sterbregister - Auszüge in Beziehung auf die vom Civilclerus mit Militärpersonen vorgenomme-ncn dießfälligen Functionen. Um die vom Civilclerus jährlich an das Militär einzu-sendenden Auszüge aus ihren Tauf-, Trau- und Sterbregistern, in so ferne diese Militärpersonen betreffen, mit den dießfälligen Protokollen der Militärgeistlichkeit in Einklang zu bringen, und letztere in den Stand zu setzen, ihre Protokolle genau nach jenen 6 Vom 12. Jänner. Weisungen ausznfüllen, welche in ben, für den MilitäreleruS vorgcschriebenen, nicht durchaus mit den Civilregistern übereinstimmenden Formnlarbögen enthalten sind, wurden in Folge Ansinnens des k. k. HofknegsratheS vom 17. December 1828, Nr. 4281 über Auftrag der k. k. vereinten Hofkanzley vom 31. December 1828 , Zahl 29913, den Ordinariaten die im Nachhange folgenden drey Stück Erklärungen über jene Daten und Anga-ben, welche in die einzelnen Rubriken der beym Civilclerus eingeführten Formnlarbögen der Tauf-, Trau- und Sterberegister in Bezug auf die Militärfunctionen aufzunehmen kommen, mit der Weisung zngefertiget, den Civilclerus anzuweisen, daß er seine Eintragungen, in so ferne eS Militärpersonen betrifft, darnach einzurichten habe. Weiters wurde angeordnet, daß der Civilclerus die benann-ren Auszüge nicht mehr in eine allgemeine Consignation anfzu-nehinen, sondern selbe nach den verschiedenen Regimentern, selbstständigen Bataillons, und sonstigen Corps - und Militärbranchen abzutheilen, und auf diese Art eingerichtet einzusenden habe. Eubernialverordnung vom 12. Jänner 1329, Zahl 540 ; an die- Ordinariate. Beilage I. Erläuterung zum Taus-Protokoll. Rubriken: Rahme des Taufenden. Jahr, Monath, Tag. Wohnung und Nr. des Hauses. Rahme deS Getauften. Wäre nebst dem Nahmen und Charakter des taufenden Priesters auch der Ort beyzurücken., wo die Taufhandlung verrichtet wurde. Religion j Geschlecht - katholisch. protestantisch. w{ra- Bedarf keiner Erläuterung. Vom is. Jänner. 7 Aeltern Vaters Nähme und Conditio», oder Charakter. Mutter Tauf-Zunahme. und Pathen. Todtgedoren. Anmerkung. Bcy der Sitttfe unehelicher Kinder, welche der Vater nicht «IS die seiuigen vor Zeugen anerkennt, ist nur derTauf-Geschlechtsnahme und der Stand der Mutter einzutragen. 2"> entgegengesetzten Falle jedoch ist nebst dem Nahmen, der Condition, oder dem Charakter des Vaters , auch das Regiment, Bataillon, oder Corps aufjiiführe», in welchem Letzterer allenfalls 6et)nt Militär dienet, oder zu bemerken, ob er bereits im Pen-sionsstaude lebt. In dieser Rubrik hätten sich die Pa-the» mit Tauf- und Zunahmen, dann Charakter, eigenhändig einzuschreiben; bcy unlesbarer Schrift hätte der Taufende die Pathen wiederholt einzufchrei-ben, und Pathen, die nicht schreiben können, hätten ihre von andern eingetragenen Unterschriften mit dem üblichen Kreuzzeichen zu bestätigen. Bedarf keiner Erläuterung. Wäre in bcitt Falle der Taufe eines unehelichen Kindes hier ausdrücklich anzuführen , ob der Vater, bcy der Tauf-handlung zugegen war, ob er das Kind für das feinige anerkannt, und sich als Vater vor Zeugen in daS Taufbuch eingeschrieben, oder Jemande»^ zum Einschreiben ersucht habe. Beilage II. Erläuterung zum Trauungs-Protokoll. Nubriken: Monathstag. Nähme und Stand. Bräu- tigam Wohnung, Nr. deö Hauses und Ortes. “HÄ«. Altersjahre. Unverehelichet. Witwer. Wäre, nebst dem Monathstag, und dem Jahre der Trauung, auch noch der Nähme und Stand des trauenden Priesters, dann der Nähme des Ortes, wo die Trauung vollzogen wurde, beyzurückcn. Muß, nebst dem Nahmen des Bräutigams, auch der Charakter, den er bekleidet, das Regiment, Bataillon oder Corps, bey welchem er dient, sein Vaterland und Geburtsort, dann der Rahme lind Charakter seiner Aeltern angegeben, und bemerkt werden, ob letztere „och am Lebe», oder bereits »erstorben sind. Bedürfen keiner Erläuterung im» keines Zusatzes. 8 Vom i2, Jänner. Nähme und Stand. Braut, Wohnung, Nr. des Hau-' I seö imD Ortes. 'Religion 1 katholisch i protestantisch. Altersjahre. Unverehelichet. Witwe. Musi, nebst dem Nahmen und Stand der Braut, auch ihr Vaterland und Geburtsort, dann der Nähme und Charakter ihres Vaters, wie auch den Geschlechts« nahmen ihrer Mutter j« entnehmen geben, mit der Bemerkung, ob die Aeltern noch lebe», oder verstorben sind. Sollte die Braut Witwe scyn, so wäre auch Nahmen und Charakter ihres oder ihrer früheren Gatten anzugebeu. Schürfen' keine Erläuterung ;»it& keines Zusatzes. Beystäude Nahmen und Stand. Diese Rubrik mufi die eigenhändige ' Fertigung des Rahmens und Charakters der Veystando, oder Falls dieselben nicht ; schreiben könnten , ihre Bestätigung mittels des üblichen Kreuzzeichcns enthalten. Annu'rlmig. Hier must angeführt werden, ob die Militärpakte:.' die erforderliche Heirathö-Erlaubnig auf die. erste oder zwcyte Art, und bey »erbothenen Graden der Verwandtschaft die nöihige Dispens abgegc» bcn, ob sie ihre Grosijährigkeit, oder ihren Witwenstand durch den' Tauf- oder Lodtcnschei» ausgewiesen, im Falle der Minderjährigkeit, ob sic die Bewilligung zur Heirath von dem »och lebenden Vater, oder bey Lessen Ableben von der betreffenden Obervormundschaftsbehörde bcygebracht habe; ob sie dreymabl kirch--lich aufgebothen wurde, oder die Nachsicht von einen, zwcyen, oder von allen drey Aufgebothen erhalten habe, von welcher Behörde, und unter welchem Datum die Nachsicht ertbeilt wurde; bey der Dispens von allen drey kirchlichen Aufgebothen, ob der diesifalls vorgeschriebe»« Eid abgelegt wurde; ferners, ob der eine Theil des Brautpaares, oder beyde Brautleute die Entlassung zur Trauung von ihrem Pfarrer oder Militärseclsorgcr erhalten und abgegeben habcni; endlich unter welcher Nummer, und in welchem Faszikel der Trauungsakten diese Urkunden aufbewahrt seven. Vom 12. Jänner. 9 B eyla g e III. Erläutern n g zum S t e r b - P r v t v k v l l. Rubriken: Zeit des Sterbens. Bedarf keiner Erläuterung. Wohnung und Nr. des Hauses. „ ^ Ware auch Land, und Ort, wo der J ° e ' Todfall sich ereignete, deyzusetze». Nahmen des Gestorbenen, und Wäre auch der Stand des Abgeleb» dessen Erudition, oder Cha- rafter , allenfalls Charakter matt, Bataillon, Eorps oder Branche des Ehegatten oder Vaters. ^nzusetzen.i Geschlecht j männlich. weiblich. 9?eI'3'on Iprottstantisch. Von der Geburt bis i Jahr. Aller Von i bis 4 y> 4 » 20 » 20 » 40 40 » 65 Weiter hinab. gewöhnliche Todes- arten > Bedürfen keiner Erläuterung. Krank- heiten gewalt- sam Epidemien, Blattern, Hundswuth. Selbstmord, Unglücksfalle, von anderen ermordet. Ort, wohin, und Tag, an web chem das Begräbniß geschehen. Anmerkung. Wäre anjufnhren^ ob der Verstorbene mit den heiligen Sacramenten der Sterbende» versehen, und ob die Gewißheit des Todes durch ärztliche Beschau bestätiget worden sei). _ 10 Vom i3. Jänner. 7. Die Dominien haben in allen Amtsgeschäften für die richtige Stämpelgebahrung ihrer Beamten zu haften. Bey Gelegenheit einer Stämpeluntersuchung hat sich die Frage ergeben, ob die Herrschaften für die richtige Stämpelgebahrung ihrer Beamten verantwortlich seyen? Hierüber hat sich die k. k. allgemeine Hofkammer laut Verordnung vom z. December 1328, Zahl 29135, im Einvernehmen mit der vereinten Hofkanzley und der Gefetzgebungshofcom-mission dahin auszusprechen beschlossen, daß die Dominien für die zu den als stämpelgebräuchlich erkannten Protokollen jeder Gattung ohne Unterschied, ob sie über rechtsbindende Privatgeschäfte der Unterthanen, oder in Verlassenschafts-Abhandlungs-Angelegenheiten errichtet werden, nachzutragenden Stampeln, mit dem Regresse an die schuldtragenden Beamten, und die zah-lungspflichtigen Parteyen zu haften, und somit für die, bey allfälligen Stämpel-Revisionen hervorkommenden Stämpel-Nachträ-ge Ersatz zu leisten haben. Gubernialverordnung vom 13. Jänner 1829, Nr. 271; an die Kreisämter, das Fiskalamt, pnd das Gub. Haupttaxamt. 8. Beeidigung der katholischen Feldgeistlichen bey Criminal-Untersuchungen. Die untenstehende Appellationö-Gerichtsverordnung vom 23. December 1828, Zahl 14390, in Betreff der Beeidigung der Feldgeistlichen bey Criminaluntersuchnngen wurde den k.k. Kreisämtern zur weitern Bekanntgebung an die sämmtlichen Landgerichte und Bezirköobrigkeiten unterm 15. Jänner 1829, Zahl 60s, zugefertiget. Verordnung. Mit höchsten Hofdecrele der k. k. obersten Justizstelle vom 5., Erhalt 18. d. M., wurde diesem Appellationsgerichte eine Abschrift der von dem k. k. Hofkriegsrathe zu Folge allerhöchster Vom 17. Jänner. 11 Entschließung vom 1. October 1323 erlassenen Verordnung wegen Beeidigung der Feldgeistlichen, die bey Criminaluntersuchnn-gen als Zeugen oder Beschädigte abgehört werden, folgenden Inhalts mitgetheilt: In Folge einer über erstatteten allerunterthänigsten Vortrag am 51. October 1828 erflossenen allerhöchsten Resolution, ist für die Zukunft die katholische Feldgeistlichkeit in Criminal-Angelegenheiten, der Geistliche möge als Zeuge, oder als Beschädigter vor Gericht erscheinen, nach dem Hofdecrete vom 12. October 1789 zu beeidigen, wornach auch der in oausis civilibus sowohl, alS criminalibus den allgemeinen Gesetzen, und der weltliche»? Obrigkeit unterstehende griechisch nicht unirte Clerys fortan zu behandeln kommt; dagegen har eö rückstchtlich der katholischen Geistlichkeit in den Militärgränzen, so weit diese i'n causis criminalibus den ungarischen Diöcesan-Consistorien zugewiesen ist, bey den bisher daselbst bestehenden Gesetzen, und bey der seitherigen Beobachtung sein Bewenden zu behalten. 9' _ Verbots) der Mittheilung des amtlichen Kostenüberschlages bey den Baulizitationen an die Ban-Unternehmer. Seit der Bekanntmachung der allerhöchst sanctionirten Lizi-tationövorschriften vom Jahre i3ro *) hat sich schon öfters der Fall ergeben, daß einzelne Bau-Unternehmer aus den ihnen von einigen Baubehörden zur Einsicht und Unterschrift mitgetheilten Ko-steuüberschlägen später Anlaß genommen haben, über die erstandenen Bauten Nachrragsvergütungen anzusprechen, was nicht geschehen wäre, wenn ihnen die Kostenüberschläge, welche eigentlich nur zum Behufe der Bestimmung eines aproximativen Fiskalpreises für die Baulizitationen, zur Würdigung des Bau-auswandeS verfaßt werden, und daher auch als ein bloß ämtli-ches Acteustück anzusehen sind, unbekannt geblieben wären. Da ferner die lizitirenden Bau-Unternehmer, wenn ihnen der Fiskalpreis bekannt gegeben, und der Bauplan nebst Vor« ') Siehe P. G. S. II. Band, Seite 308 und 428. 12 Vom 17. Jänner. auSmaßen, und dem Bauanschlage oder der sogenannteii Bandevise mitgetheilt wird, sich den Ueberschlag der Kosten selbst anszu-mitteln im Stande seyn müssen, um beurtheilen zu können, wie weit sie unter den Ausrufspreis herabgehen können, die Mitthei-lnng des Kostenüberschlages bey den Baulizitationen und die Fertigung desselben durch den Bauersteher, daher einerseits als über-fiüssig, anderseits aber als ein Anlaß zu Streitigkeiten erscheint, so fand sich die k. k. vereinte Hofkanzley zu Folge Decrets vom L. Jänner d. I., -Zahl 390, bestimmt, im Einverständnisse mit der f. I. allgemeinen Hofkammer zur Beseitigung ähnlicher Anstände und Ansprüche für die Zukunft zu verordnen, daß bey den Baulizitationen den Bau-Unternehmern nur der Plan, das Vorausmaß, der detaillirte Bauanschlag oder die Baudevise und die Lizitationsbedingungen zur Einsicht und Unterschrift vorgelegt, keineswegs aber auch denselben der amtliche Kostenüberschlag mitgetheilt werde. Gubernialverordnung vom 17. Jänner 1829, Nr. 815; an die Kreisämter, die Baudirection und die Stände. io. Anwendung des Verbotbs der Anstellung Verwandler und verschwägerter Individuen auf alle Lehr- und Bildungsanstalken. In Folge Studien-Hofcommissionödecrets vom 29. December 1828, Zahl 6729, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 8. December 1828 zu verordnen geruhet: 1. daß, um allen Schein der Parteylichkeit bey etwaiger Verwandtschaft der Studien-Directoren, Präfecten, oder der Professoren mit den Schülern zu vermeiden, von dem Studien-Director, Präfecte oder Professor bey den Semestral-JahreS-oder strengen Prüfungen solcher Schüler, welche nahe Angehörige von ihnen sind, und zu den Blutsverwandten oder verschwägerten Individuen gehören, die in dem mittels Gu-bernialcurrende vom 2. July i827, Zahl 14560, *) kund ge- *) Siehe P. G. S. 9. Band, Seife aSg. *■ Vom 17. Jänner. i3 machten Hofdecrete der k. k. vereinten Hofkanzley vom is.Juny 1827 angeführt sind, das Amt nicht gehandelt werden könne. In solchen Fällen sey die Prüfuilg anstatt des ordentlichen Professors von dem Director, Präfecte oder einem anderen deS Faches kündigen Professor vorzunehmen. Im Falle eines mit dem Director oder Präfecte obwaltenden solchen Verhältnisses aber soll von dem, für andere Verhinderungsfälle bestimmten Stellvertreter desselben das Amt übernommen werden; übrigens verstehe es sich von selbst, daß die Prüfungszeugnisse in derlei) Fällen nicht von der verwandten oder verschwägerten Person, sondern von demjenigen, der in Stellvertretung derselben die Prüfung vorgenommen oder geleitet hat, unterfertiget werden müssen 2. daß die mit der obgedachten Hofkanzleyverordnung vom 15. Juny 1827, Zahl 15556, bekannt gemachte allerhöchste Ent-schliessung vom 1. May eben dieses Jahres in Absicht auf das bestehende allerhöchste Verboth der Anstellung verwandter oder verschwägerter Individuen bey einem und demselben Amte in ihrem ganzen Umfange auch auf das bleibend angestellte Personale sämmtlicher Bildungsaustalten anzuwenden sey, und zwar dahin zu gelten habe, daß an diesen Anstalten auch Personen, die im daselbst bestimmten Grade verwandt oder verschwägert sind, zwar im Verhältnisse der Coordination aber nicht der unmittelbaren Subordination bey derselben Lehranstalt weder als definitiv angestellt werden, noch als Supplenten dienen können. ■ 3. daß eben dieses Verboth auch von den unbesoldeten oder Ehrenämtern eines Studieu-DirectorS, so wie von den Assistenten oder Adjuncten in Bezug auf den Professor oder Lehrer zu gelten habe, bey dessen Lehrfachs sie angestellt sind. 4. daß die Anwendung dieses Verbothes auf diejenigen Individuen, die von den Bischöfen oder Ordensgenieinden über bloße concursartige Prüfung beym Lehramte, oder bey Leitung der Lehranstalten angestellt werden, und daher abberu-fcn werden können, nicht Statt habe, und endlich, i4 Vom iy. Jänner. 5. daß diese allerhöchste Entschliesiung auch auf die Lehrer und @vhülfen an den bloßen Trivialschulen nicht auszudehnen sey. Gubernialverorvnung vom 17. Jänner 1829 , Nr. 817; (Ui sämmtliche Studien - Directorate und Ordinariate. 11. Militärpflichtigkeit der Civilschüler der Josephs - Academic , so wie auch der scldärztlichen Practicantcn. Zufolge Hofkanzleydecrets vom 9. Jänner 1829, Zahl 29895, sind die Civilschüler der in Wien bestehenden Josephs - Academie von der Militärpflicht nicht befreyt, und daher ganz so, wie alle übrigen Studierenden zu behandeln. Die Civilschüler der Josephs-Academie, und zwar ohne Unterschied, ob sie sich auf dem höher», oder dem mindern Lehr-curs befinden, genießen demnach die zeitliche Befreyung nur dann, wenn sie , wie in dem Abschnitte VI Nr. 11 lit. C der Recrutirungs-Jnstructio» vom Jahre 1827 ausdrücklich bestimmt wird, in Sitten, in der Religion, und in den andern Lehrgegenständen die VorzugSclasse erhalten. Die feldärztlichen Practicanten unterliegen ebenfalls der Militärpflicht, und können ohne weitprS zum Militär gestellt, und für die Waffengattung gewidmet werden, für welche sie die körperliche Angemessenheit haben. Von der Assentirung eines Individuums zum feldärztlicheu Gehülfen hat demnach die oberfeldärztliche Direction immer das betreffende Werbbezirksregiment durch den dirigirenden Stabsarzt zur Verständigung der Conscriptionsobrigkeit in die Kenntniß zu setzen, wo es sodann der letzteren zwar gestattet ist, dieses Individuum bey einer künftigen Recrutirung auf ihr Contingent zu stellen, dasselbe aber demungeachtet bey der Dienstleistung zu verbleiben hat, für welche es assentirt wurde. Rücksichtlich der Behandlung der Civilschüler der Josephs-Academie, falls einer derselben in Folge der obigen Anordnung zum Militär gestellt wird, ist festgesetzt worden, daß 1. dieselben auf vierzehn Jahre zu assentiren, wen» jedoch Dom 24. Jänner. ,S 2. der oberste Feldarzt die Beybehaltung eines auf diese Art Gestellten in der ärztlichen Branche wünschte, ans sein Ansuchen der Gestellte sogleich zur Fortsetzung der Studien zu beurlauben sey, und zwar auf so lange, als er in Studien genügende Hoffnung gibt. Eubernialverordnung vom 19. Jänner 1829, Nr. 972; an die Kreiöämter. 12. Die Militarwitwen und Waisen, welche auf eine Aushülfe aus dem Militär-Ilnterstühungsfonde keinenAn-spruch haben, sind aus dem Local - Armenfondc zu betheilen. Nach einer Eröffnung bed k. k. General - Commando sind unter den hülssbedürftigen Militarwitwen und Waisen, welche die llnterstützung des k. k. General Commando immer in Anspruch nehmen, größtentheils solche, welche dem Militär nicht mehr angehören, nähmlich die Witwen und Waisen der Mannschast vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts. Diese Witwen, wovon eS zweyerley Cathegorien gibt, die nach der ersten und die nach der zweyten Art verheiratbeten, sind aus dem Grunde von jeder Militär-Unterstützung ausgeschlossen , weil die der ersten Art nach dem Tode ihrer Männer die Abfertigung erhalten haben, die der zweyten Art aber ver-mög des Systems schon auf ein Militär-Beneffcium gar keine» Anspruch haben. Da der k. k. Hofkriegsrath eine AuShnlfsleistnng an solche Individuen ans den Militär-Unterstützungsgeldern neuerdings strenge untersagt, und das k. k. General-Commando das Ersuchen gestellt hat, denselben in vorkommenden Fällen eine Betheilung aus dem Arwenfonde zukommen zu kaffen, so wurden die betroffenen Behörden angewiesen, auf derley Witwen und Waisen billige Rücksicht zu nehmen. Eubernialverordnung vom 24.Jauner 1829, Zahl 1470; an den Armen-Vcrsorgungsverein in Grätz, und die Kreiöämter. j 6 ' Vom ?.5. Jänner. IS- Eedingnißpuncte, welche in allen abzuschliefsenden und einst in Ungarn zur Execution kommen können en Aerarial-Contracten zur Sicherung des Aerars einzuschalten sind. Da der königl. ungarische Fiscus in der reelen Einhebung der in bestimmten baren Summen bestehenden Aerarial-Acrivfor--derungen selbst nach vollbrachter gerichtlicher Erecution deßwegen vielfältige Anstände erleiden mußte, weil die epequirten Realitäten ihm größtentheilS in überspannten Schätznngsummen zugewiesen wurden, und zum Nachtheile des AerarS oft Jahre lang nicht veräußert werden konnten, indem die dafür angebothenen Kaufspreise weit unter der darauf haftenden Erecutionssumnie, und selbst viel unter dem Schätzwerthe derselben standen: so ist von Seite der königl. ungarischen Hofkammer, um allen derley Anständen und Unzukömmlichkeiten für die Zukunft zu begegnen, bey den ihr unterstehenden Cameralämtern und Administratio-11 eil die Verfügung getroffen worden, daß zur vollkommene» Sicherstellung deö Aerars allen künftig zu errichtenden Aerarial-Contractcn die in der im Nachhange folgenden Beylage enthaltenen zwcy Bedingnißpuncte eingeschaltet werden. Hiervon wurde das Fiskalamt zufolge Hofkammerdecrets vom 1. Jänner 1829, Zahl 50986, mit der Weisung belehret, daß in alle jene künftig zu errichtenden Aerarial-Contracte, Vertrage, Schuldscheine re., rücksichtlich welcher es einst auf gerichtliche Ere-cution in Ungarn ankommen dürfte, die erwähnten zwey Bedingnißpuncte stets, und jedesmahl einzuschalten seyen. Gubernialverordnung vom 25. Jänner 1329, Zahl 1126. Anhang und Clause!, die in allen Contracten und Schuldscheinen :c., welche das höchste Aerar activ betreffen, «inzuschalten kömmt. Erster Pu net. Es verpflichtet sich zugleich der C o n t r a h e nt als Schuld n e r, K ä u f e r, Pächter, Vecturant oder Lieferant in bester Rechtsform, und es wird mit dessen vollkommener Einwilligung festgesetzt, daß bey Gelegenheit der dießfällig etwa statthabenden gerichtlichen Executionen der durch den königl. Fiscus, oder königl. Came rale Herrschaft, M i l i t ä r - A e r a r i a l a n st a l t, oder höchste Aerar, Kraft der demselben rücksichtlich aller beweglich und unbeweglichen Güter und Habseligkeiten des Coutrahenten oder Schuldners, Käufers tc. im Puuctc T eingecäumten Option und freye Auswahl (oder Vom 27. Jänner. '7 (oder wenn diese Option in den vorhergehenden Contracts pu irrten noch nicht enthalten wäre, kömmt zu schreiben:) Kraft der demselben rücksichtlich aller beweglich, und unbeweglichen, wo immer befindlichen Güter und Habseligkeiten des Contrahenten, oder Schuldners, Käufers tc., anMit eingeräumten Option und freyen Auswahl zu benennende Executionsfond, durch den exeauirenden Richter, sogleich bey Gelegenheit der Execution, mittels einer auf Kosten des C o n t r a h e n t(n, Schuldners, abzuhaltenden Versteigerung, und zwar, wenn nicht anders, auch unter dem Schätzwerthe, gegen bate Bezahlung, und keineswegs auf Credit veräußert, und im Falle, wenn hierdurch die Convictiv-summe noch nicht gänzlich in barem Gelbe berichtiget werden könnte, auch die übrigen Realitäten des Contrahenten oder Schuldners:c. »ach obiger Art durch den kön i gl. F i s c u s, oder k ö n i g l. C a m e-r a l h err sch a ft rc., so lange benennt in Execution genommen, und veräußert werden sollen, bis der exequirende Richter die Convictivsumme folgendermaßen gänzlich eingebvächt, und dem königl. Fiscus, oder königl. Cameralhcrrschast in barem Gelbe übergeben haben wird, — und gleichwie Hierinfalls der C o n t r a h e n t, S ch u l d n e r rc., allen in Betreff der über die Art der abgehaltenen Versteigerung, deren Verlautbarung, oder Unzulänglichkeit des hierzu festgesetzten Termins, oder auch in Betreff der Wiederholung der Lizitation, Und auch allen sonstigen etwa zu machenden Einwendungen, und allen zu ergreifenden Rechtsmitteln, auch die Opposition mit einbegriffen, durchaus und ausdrücklich hiermit entsagt, eben so verbindet sich der ermähnte Eontrahent, Schuldner rc., in der Form eines Compromisses hiermit rechtskräftig dazu, daß der in dieser Sache fürgehende Richter die obigermaßen festgesetzte Executionsweise gerichtlich bestimmen und vorschreiben, der exequirende Richter aber die Execution auf eben diese, und keine andere.Weise vollziehen könne, und solle. Z w e y t e r P u n c t. In den durch Contrahenten, oder Schuldner w. an den k ö-N i g l. Fiscus, oder königl. C a m e r a l h e r r s ch a f t zu leistenden Zahlungen werden durchaus keine weder Aerarial- noch andere welch' immer für Nahmen habende Schuldscheine, Obligationen, Verschreibungen angenommen, sondern C o n t r a h e n t, S ch ul d n e r rc., ist gehalten und verpflichtet , alle Zahlungen bloß und stets in Barem, und zwar nach dem , zwanzig Gulden-ConventionsfUße, dreh Sibcrzwanziger auf einen Gulden gerechnet, unweigerlich zu leisten. 14. Formular zu den Rapporten über Horuvrehseuchen. Aus Gelegenheit eines vorgekommenen Fallest, daß die von Mehreren Dominien über den Lrand des gesunden, kranken, so wie des in der Rinderseuche gefallenen Viehes vorgelegten Rapporte größtentheils mangelhaft, unzuverlässig waren, und offenbare Unrichtigkeiten und Widersprüche enthielten, hat die k. k. vereinte Hofkanzley mit Secret vom n. Janu er 1L29, Zähl 7it-, das nachstehende Formulare, wie beriet) Rapporte in Zukunft dey vorkommenden Thierseuchen verfaßt werden sollen, zur künftigen Erzielung eines gleichmäßigen Vorganges vorgeschrieben. Gubernialverordnung vom 27. Jänner 1829, Zahl 112?; an die Kkeisämter. i Gesetzsammlung XI. Thcil. Kreis. Tab zu Vem Rapporte über Nähme des Ortes. Hornvieh-Stand rer dem Ausbruch der Seuche Ls Nähme der Krank heit. Datum bis wohin diesd Tabelle reicht. Stand des Rest vom vorigen Rapport Zuwachs £ Zusammen gene Herrschaft. eile die Hornviehseuche. erkr a n kten Viehes. A b 9 ü n g erschlagen Rest mit gegenwärti-gern Rapport sen gefallen Seuche verdächtige offenbar Kranke Zusammen Anmer- kung. 1 -- E E « i G 1 1 8 1 es -- E E ca i § § c L e .11. Liqueurs und alle versüßten geistigen Getränke, auch Punschessenz, in Fässern................ » 12. Liqueurs in Bou- teillen......... » 13. Rosinen........... » 21 fl. — kr. vomCt.sxorOd t8% kr. 21 » —» » » 1434 » 21 s> » » H'A8 14 » — » » n'A » 7 » — » » 7 » 30 » » H'/i8 7 '/* » 2 » — » » 2'/, » 2 » — » » 2'/, » 2 » w » » 2'A 8 2 » d- v v 2'/= » 13 »21 » . » 16% » 10 » — » » 4 » — » » 12' , » S- v S3om y. Februar. rS Eingangszoll. Ausgangsjoll. i4. Pferde - - > - - vom Stuck 5 fl. —kr. vom Stück 7'/, kr. is. Maulthiere- - — 4 » — » — io » 16. Esel.......... — l » — » — 2‘/„ » Diese Zölle sind von dem Tage, wo solche jedem Zollamte bekannt gemacht worden, einzuheben. Uebrigeus hat es von der bestehenden Beschränkung abzukommen, daß die Moldauer und Wallachischen Weine nur nach Siebenbürgen und in die Bukowina zur Verzehrung eingeführt werben dürfest; dagegen wird bestimmt, daß diese Weine bloß an der Gränze Ungarns, Siebenbürgens und der Bukowina gegen die Moldau und Wallachep in die Verzollung genommen werden können. Wenn die von Nr. n bis 16 bezeichneten Artikel im Wechselverkehre mit Ungarn und Siebenbürgen Vorkommen, so ist der deutsche Consnmmo-Zoll nach den bestehenden Directiven mit der Hälfte deö allgemeinen Zolles zu entrichten. Gubernialcurrende vom r. Februar 1829, Präsidial - Zahl 5. 20. Aufhebung der auf die Desertion der Reservemänner festgesetzten Strafen. Zufolge Hofkanzleyverordnung vom 23. Jänner 1829, Zahl 163-i, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 9. December 1928, die in der Reservelnstruction vom Jahre 1812, §. 8 , auf die Desertion der Reservemänner festgesetzten Strafen allergnädigst aufzuheben, und daher auch zu gestatten geruhet, daß jenen ehemahligen Reservemännern, welche sich die Desertion zu Schulden kommen liefsen, dafür aber noch nicht bestraft worden sind, die Strafe gänzlich nachgesehen werde. Gubernialverordnung vom 9. Februar 1829, Zahl 2433; au die KreiSämter. Vom 16. Februar. sü 2 1. Normen wegen Verfassung und Vorlage der Voranschläge der landesfürstlichen Städte und Märkte, und ihrer Rechnungsabschlüsse. Die k. k. vereinte Hofkanzley hat mit Verordnung vom 6. d. M., Zahl 2640, Folgendes erinnert: »Die Erfahrung lehrt, daß die jährlichen Voranschläge je-»ner landesfürstlichen Orte, deren Comunalgebahrung unter die »Controlle der Staatsverwaltung gestellt ist, bis jetzt immer erst -im Laufe, häufig auch erst zu Ende jenes Jahres zu Stande »gebracht worden sind, für welches sie gelten sollen.« »Dadurch werden offenbar alle Maßregeln vereitelt, welche »auf Grundlage eines solchen Voranschlages, entweder zur Er» »Höhung der Einnahinözweige, oder zur Ersparung der Auslagen »getroffen werden könnten.« »Der Grund dieser Verspätung liegt in der Vorschrift, daß »der Voranschlag immer erst auf den Rechnungsabschluß deS »letzten Jahres, also der Voranschlag für das Jahr mg auf »den Abschluß vom Jahre 1828 basirt werden muß, und daß »der Voranschlag zugleich mit dem Abschlüsse zur weitern Verschandlung gebracht wird.« »Die Hofkanzley hat vor zwey Jahren in Mähren den Ver» »such gemacht, diese zwey Operate zu trennen, und den Voran« »schlag auf die Erfahrungen deS vorletzten Jahres zu ba« »siren; dem Veranschlage für das Jahr 1829 wurde somit der »Abschluß vom Jahre 1827 zum Grunde gelegt.« »Der Erfolg war so entsprechend, daß man sich eben damit »beschäftiget, eine neue allgemeine Vorschrift für diese Voran-»schläge zu entwerfen. Um jedoch bei) dieser Vorschrift auch die »Erfahrungen eines solchen Versuches in den übrigen Provinzen »zu benutzen, findet man folgende Weisungen zu ertheilen:« 1. »Die betreffenden Comunen sind anzuweifen, sogleich zur Be-»arbeitung des Voranschlages für das Jahr 1830 nach der »Grundlage der Rechnungsabschlüsse vom Jahre 1828 zu »schreiten.« Vom 16. Februar. a7 2. »Die Comunalbehörde macht mit Zuziehung des Caffeperso-»naUS, mit Zuziehung der einzelnen VerwaltungS - und »Hülfsämter, und mit Jutervenirung einiger Glieder deS »ComunauSschusseS den Voranschlag, und legt daS von allen »hierbey eingetretenen Individuen gefertigte Operat, längstens »bis Ende May laufenden Jahres jener Behörde vor, an »welche es biö jetzt vorgelegt wurde.« S. »Diese Behörde prüft das Operat, und sendet ed mit ihren »Bemerkungen an die Landesstelle.« 4. »Die Landesstelle gibt den Voranschlag, derselbe mag nun »entweder im Wege einer Zwischenbehörde, oder unmittelbar »bey derselben einlangeu, an die Provinzial - Staatsbuchhal-»tung zur Vorprüfung.« 5. »In den ersten Tagen des Monaths July tritt eine Commis' »ston, welche auS dem Referenten der Landesstelle, einen »Actuar, und dem nöthigen BuchhaltnngS-Personale zu be-»stehen hat, zusammen, um die Ansätze in den einzelnen \ »Rubriken zu prüfen, und zu berichtigen.« 6. »Die sonach berichtigten Voranschläge sind endlich mit den »Bemerkungen der Landeöstelle bis Ende July laufenden Jah-»res hierher einzusenden.« 7. »WaS die Form dieser Voranschläge betrifft, so ist sich vor »der Hand an die bisherigen Formularien zu halten, nur »muß darin nebst der Rubrik für das Jahr, welches zur Basis »dient, auch eine Rubrik für die Beschlüsse der Commission er-»öffnet werden; in die Rubrik Anmerkung sind die Ursachen »der Abweichung, oder die sonst nöthigen Erläuterungen ein* »zutragen.« 8. »Diese Voranschläge müssen in äuppla bearbeitet werden. Ein »Eremplar geht mit den Berichtigungen der Commission an »die Comunalbehörde zur genauesten Nachachtung zurück, »denn diese muß sich bemühen, die präliminirten Einnahmen »zu realisiren, an den Ausgaben aber möglichst zu ersparen. »Dieses Eremplar muß seiner Zeit mit der Rechnung an die »Provinzial-Staatöbuchhaltung eingesendet werden, weil diese »bey der Prüfung der Rechnung darauf sehen muß, ob und ,8 Vom 2a. Februar. »in wie ferne dem Voranschläge gemäß, gebahrt worden «ist.» »Bey entdeckten Abweichungen, muß die Comunalbe-«hörde zur Verantwortung gezogen werden.« »Das zweyte Exemplar wird an die Hofstelle eingesendet.« g. »Dem eingesendcken Voranschlags darf nur der Befoldungö-»ausweis beygeschlossen seyn.« »Bey Einsendung des Rechnungsabschlusses wird daher »seiner Zeit bloß das Jnventarium und die Bilanz eingesen-»det werden dürfen.« »Zugleich ist ein Schema aller bey den einzelnen Co-»munen bestehenden Einnahms- und Auögabsrubriken, ein» »zusenden.« »Gegen die saumseligen Autoritäten ist daher gleich nach »Verlauf der Frist mit den gesetzlichen Zwangsmaßregeln »vorzugehen.« In Gemäßheit dieser Hofkanzleyweisung wurden die Kreis-ämter beauftragt, hiernach die unterstehenden Magistrate der landesfürstlichen Städte und Märkte gehörig zu belehren, und die genaue Befolgung dieser Norm, insoweit sie jene Magistrate angeht, zu überwachen. Gubernialverordnung vom 16. Föbruar 1829, Zahl 2777; an hie Kreisämter. 22. Contirung der Religions - und Studienfonde durch die betreffenden Provinzial Buchhaltungen. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 24. Jänner l. I. zu befehlen geruhet, daß die Contirung der Religions- und Studienfonde in Zukunft den betreffenden Provinzial Buchhaltungen zu übertragen sey. Zugleich haben Seine Majestät auch zu beschlieffen geruhet, daß jeder Provinz ihr Religions- und Studienfond, daher auch die unter dem Nahmen des Central- Religions- und Studien- S3 cm 21. Februar. 29 fondes bey der politischen Fondshauptcasse befindlichen Theile, derselben ganz zu übergeben sey. Diese allerhöchste Entschliessung gelangte mit Hofkanzley-verordnung vom 6. Februar l. I., Zahl 2219, mit dem Bey-satze herab, daß die nöthigen Verfügungen über die Ausführung dieser Maßregel, zunächst von dem k. k. Generalrechnungs-Directorium ansgehen werden. Eubernialverordnung vom 22. Februar 1029, Zahl 5026; an das Provinzial Cameralzahlaint und die Provinzial Staatöbuchhaltung. 23. Behandlung der zum Militär gewidmeten Civilschüler der Josephinischen Academie, rücksichtlich ^hrer Dienstleistung und Capitulation, Falls deren Bepbehal-tung auf dem Curse gewünscht wird. Die k. k. vereinte Hofkanzley hat nachträglich zu der in Hinsicht der Militärpflichtigkeit der Civilschüler der Josephinischen Academie unterm 9. Jänner 1829, Zahl 2939s, Guber-nial-Jntirnat vom 19. nähmlichen Monaths und Jahres, Zahl 972 *) erlassenen Weisung mit Verordnung vom 11. Februar 1829, Zahl 5092, der Landesstelle im Einverständnisse mit dem k. f. Hofkriegsrathe Nachfolgendes erinnert r. Wünscht die Academiedirection die Benbehaltung eines der-ley zum Militär gewidmeten Schülers auf dem Curse nicht, so sey derselbe wie jedes andere zum Militär gestellte Individuum, hinsichtlich seiner Dienstleistung zu behandeln. 2. Wenn aber die Academiedirection einen erwähntermaßen gestellten Schüler auf dem Curse beyznbehalten, oder ein beym Militär im Gewehrstand bereits befindliches Individuum auf den Curö neu aufzunehmen wünscht, so seyen dieselben auf Ansuchen der Academiedirection zur Fortsetzung, oder zum *) Siehe die n. Verordnung in diesem Bande, Seite ist. So Dom 27. Februar. Beginnen der Studien zu beurlauben, und zwar auf ss lange, als sie in den Studien genügende Hoffnung geben; sie gehören jedoch, wie sich'S von selbst verstehe, während dieser Zeit noch immer in den Stand der Truppenkörper, zu welchen sie affentirt worden sind. 3. Die Übersetzung eineö derley Individuums nach vollendeten Studien in die ärztliche Branche sey aufAnsuchen der oberstfeldärztlichen Direction zu veranlassen, und ein derley Individuum nehme seine vierzehnjährige Capitulation, welche vom Lage der Affentirung gerechnet wird, zur Ausdienung in die feldärztliche Branche mit hinüber. 4. Läge einem solchen Individuum in Folge von Unterstützungen , die es auf den academischen Curse vom Staate genossen hat, eine Dienstverpflichtung ob, welche nach Einrechnung der erwähnten vierzehnjärigen Militär-Capitulation noch über diese hinaus reicht, so sey dieses ein Ver-hältinß, in welchem sich nach den in Bezug auf die Jose» phinische Academie und deren Schüler erlassenen eigenen höchst emanirten Gesetzen zu benehmen ist. Sollte 5. ein solcher Recrnt und seine Aufnahme oder Beybehaltung als ärztlicher Schüler zu erwirken, freywillig eine längere Dienstverpflichtung in der feldärztlichen Branche unter den gesetzlichen Bedingungen eingegangen haben, so sey er diese zu halten verbunden. Gubernialverordnung vom 22. Februar 1829, Zahl 3265; an die Kreisämter. 34. Uebertragung der Cautioner! von einem auf andere verrechnete Dienstpläne. In Folge herabgelangter Hofkammerverordnung vom 26. November v. I., Zahl 40043, wird bekannt gemacht, daß ans Veranlassung mehrerer Anfragen hinsichtlich der Cau-tionSbestellung von Beamten, welche bereits eine Dienstcaution geleistet haben, und von einem mit einer Caution verbundenen Vom ,7. Februar. a> Dienstposten auf einen andern, womit ebenfalls eine Vermehrung, und demnach ein Cautionserlag verbunden ist, der Staatsschatz zwar berechtiget sey, von den in Verrechnung stehenden Beamten bey jeder Veränderung ihrer Dienstcathegorie eine neue nach dem Verhältnisse ihres neuen Dienstplatzes und der damit verbundenen Haftung ausgemessene Caution zu verlangen, und die früher eingelegte Caution so lange zurückzubehalten, biö rück-stchtlich der früheren Anstellung des betreffenden Beamten vollkommene Rechnungsrichtigkeit gepflogen ist, weil es immer geschehen könne, daß während der Erledigung der früheren Rechnungen desselben solche Mangel hervorkommen, welche die ganze frühere Caution verschlingen, und somit für den neuen Dienst-xlatz des Beamten gar keine Bedeckung mehr übrig lassen; nachdem es jedoch schwer, und für die meisten Beamten unerschwinglich wäre, bey Beförderung oder Uebersetzung auf einen andern Dienstplatz jedesmahl eine neue, folglich zwey Cautioner, zur gleichen Zeit aufzubringen, so werde bewilliget, daß bey hergestellter Rechnungsrichtigkeit hinstchtlich der früheren Dienstleistung des beförderten od'er übersetzten Beamten die frühere Caution jedesmahl auf seinen neuen Dienstposten umgeschrieben, und in Fällen, wo für den früheren Dienstposten noch nicht die volle Rechnungsrichtigkeit durch die betreffende Staatsbuchhaltung bestätiget ist, jedoch kein Bedenken wegen der individuelen Verhältnisse des Beamten, oder wegen der Größe der ihn allenfalls aus seiner frühern Dienstleistung zur Last fallenden Ersätze obwalten, sowohl auf den neuen, als auch gleichzeitig auf den früheren Dienposten bis zur Herstellung der dießfälligen vollständigen Rechnungörichtigkeit vineulirt oder superintabulirt werde. Uebrigens verstehe es sich von selbst,-daß bey einer solchen Uebertragung oder Ausdehnung einer fideijussorischen Caution auf einen andern Dienstposten vorläufig die Einwilligung der Bürgen, eingeholet werden müsse. Nur dann könne die Caution eines verrechneten Beamten, welcher aus einen andern ganz gleichartigen Dienstplatz übersetzt wird, unberührt belassen werden, wenn dieselbe bey ihrem ursprünglichen Erläge sowohl für den gegenwärtigen, qlö auch für Vom 28. Februar. 3, alle andere Dienstposten gleicher Cathegorie ausgestellt oder vinculirt worden ist. Gubernialverordining vom 27. Februar 1 »29, Zahl 1430; an die Kreisämter, das Provinzial Cameralzahlamt, die Provinzial Staatsbuchhaltung, das Fiöcalamt, die Stände, die Provinzial Baudirection, die Oberpostverwaltnng, das Versatzamt, die Versorgungöanstalten-Verwaltung, das Gubernial- Haupttaxamt und die Provinzial Strafhausverwaltung. 25. Stämpelpflichtigkeit der bey sequestrirten Herrschaften vorkommenden Urkunden. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat mit Verordnung vom 10. d. M. , Zahl 6tö4, in Erledigung der dahiu-geleiteten Anfrage der hierläudigen Stände der Landesstelle bedeutet, daß, nachdem die wegen Steuerrückständen von den Ständen sequestrirten Herrschaften durch die ständische Sequestration keine öffentliche Eigenschaft erhalten, sondern fortwährend ein Privateigenthum verbleiben, und die Stände, oder eigentlich die von ihnen bestellten Sequester derlei) Herrschaften nicht im eigenen, sondern im Nahmen der betreffenden Eigen-thümer verwalten, auch kein Gesetz bestehe, welches die in der ständischen Sequestration befindlichen Herrschaften von dem Gebrauche des StämpelS frey spreche, indem das Gesetz §. 9. litt. t. nur die Contracts landesfiirstlicher Aemter, und litt. dd. nur die Quittungen landeSft'irstlicher oder ständischer Caffen, keineswegs aber jene, der von den Ständen sequestrirten Privatcassett davon auSnehme, die bey derley sequestrirten Herrschaften vorkommenden Urkunden, als : Pacht-, Lizitations- und Vertragspro-tokolle, dann Quittungen über Abfuhren an die Sequestrations-Caffe jederzeit dem vorschriftmäßigen Stämpel zu unterliegen haben. Was die fernere Frage anbelange, wer die Stämpelgebüh-reu zu berichtigen, und ob sich die Pärteyen und die Sequestrations- eigentlich Herrschaftöcaffen in die Berichtigung derselben bey Vom i. März. 33 bey Lizitations-Protokollen zu theilen hätten oder nicht? so müsse hierüber das getroffene Nebereinkomnien, oder in Ermanglung eines solchen, das Gesetz entscheiden. Gubernialverordnung vom 28. Februar 1829, Ü?r. 3149; an die Stände, Kreisamter, und die Tabak- und Stämpelge-fällen-Administration, 26. Prüfungs-Termine für Candidate« zu Fiscaladjuneten-Stellen in den venetianischen und lombardischen Provinzen. Mit Hoflammerverordnung vom 50. Jänner d. I., Zahl 39850, wurde der Termin zur Abhaltung der Qualifications-Prüfungen für Candidaten zu FiScaladjuncten-Stellen für die venetianischen Provinzen auf den Monath März, und für die lombardischen Provinzen auf den Monath April jeden Jahreö festgesetzt. Dieses wird im Nachhange zu der mit Gubernialcurrende vom 8. July 1878 *) bekannt gemachten Hofkammerverordnung vom 13. Jänner 1828 , Zahl 25540, über die erforderliche» Eigenschaften und Prüfungen der Candidaten zu Fiscaladjuneten-<0teilen zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernialcurrende vom 1. März 1829, Zahl 2946. 27. Erweiterter Wirkungskreis des Großer Armenversor--gungsvercins, und dessen nähere Verbindung mit den Versorgungsanstalten überhaupt. Mit Hofkanzleydecret von, 12. Februar 1329, Zahl 29682, ist der erweiterte Wirkungskreis des Armeuversorgungsvereines *) Siehe P. 63. S. 10, Band, Seite 203. Gesetzsammlung XL Theil. 5 34 Vom 4- März. für die Provinzial Hauptstadt Grätz nach den unten abgedruckten Statuten genehmigt worden. Gubernialverordnung vom 4. März 1829, Zahl 3395 ; an den Armenversorgungsverein, das Kreiöamt Grätz, die Polizeydirection und die Provinzial Staatsbuchhaltung. I. A b s ch n i t L. Einleitung. Natur des Instituts. §. 1. Der Armenversorgungsverein (das Armen-Institut) besteht ans einem freywilligen Vereine wohlihätiger Menschen, die ihre milden Beyträge und Bemühungen dahin richten, um jene wahrhaft Dürftigen eines Orteö, die weder näher angehörige» Personen noch den übrigen VersorgungSanstalte», anderen Gemeinden oder dem Auslände können zugewiesen werden, die noth» wendige Unterstützung mit der mindesten Beschwerde der Gemeinde in so ferne zu verschaffen, als nicht eine besondere gesetzliche Verfügung im Wege steht. Mitglieder. §. 2. Die sammtlichen, diesem christlichen Zwecke sich widmenden Personen bilden überhaupt die Mitglieder deS ArmenversorgungS-vereineS. Grundregel« des Verein«. §. 5. Damit der Verein bey Verfolgung seines Zweckes sich seine Natur stelü vor Augen halte, wird er folgende Grundregeln beobachten: 1. Die Bemühungen und Beyträge der Mitglieder sollen auf thätige Nächstenliebe, nicht auf Zwang gerichtet werden. 2. Da Ließ ein Privatverein ist, so steht jedem Mitgliede frey, Gebrechen desselben aufzudecken, und Verbesserungs-Vorschläge zu mache»; nur muß man wünschen, daß davon dem Centralvereine oder einem Mitgliede dieses Vereins die Mit» theilung gemacht werde. 35 Bom 4. März. 3. Zu betheilen sind nur wahrhaft Dürftige, weßwegen nur das Nothdürftige eines Armen, bloß als Menschen in den heutigen Umständen betrachtet, zu berücksichtigen ist. 4. Da selbst derjenige, welcher wirklich von dem Vereine zu versorgen ist, nur daö Nothdürftige erhalten soll, so muß die Versorgung nicht nur in verschiedenen Abstufungen (Portionen) geschehen, sondern auch nach Befund der Umstände geändert, oder ganz eingezogen werde». 5. Alle Verhandlungen und Geschäfte dieses wohlthatigen Vereines müssen nach Lhunlichkeit so emaeleitet und ausgeführt werden, daß dadurch die möglichste Publizirät für die Mitglieder erzielt wird. 6. Folgende Personen sind durch besondere gesetzliche Vorschrift von der Betheilung durch daö Armen-Institut bedingniß-weise ausgeschlossen: a. Aeltern, die ihre schulfähigen Kinder nicht zur Schule schicken. b. Was jene Aeltern betrifft, die betheilt sind, und Kinder haben, so sind sie bey Abholung der Portion zu befragen: ob sie ihre Kinder impfen liessen. Im Verneinungsfalle ist ihnen zu bedeuten, daß ihnen dieses in der Art obliege, daß sie sich entweder durch Jmpfnngszeugniffe bey der nächstfolgenden Gelegenheit ausweisen, oder Zeugnisse beybringen, daß die Kinder die natürlichen Blattern überstanden haben. Sonst sollen jene Aeltern, die betheilt sind, die Portion verlieren, andere aber, keine erhalten. 7. Der Verein wird alle schicklichen Mittel anwenden, um die Abstellung der Betteley zu erzielen. Sauptmittel Ser Ausführung. §. 4, Um diese Grundregeln auszuführen, bedarf man A. der Grundlagen zu einer geregelten Wirksamkeit. B. Der nöthigen Mittel zur Unterstützung. C. Der genauen Erhebung, Classificirung und Evidenzhaltnng der Armen. T). Der Betheilung derselben, und E. einer die Mittel und ihre Verwendung auöweisenden Verrechnung. Gruildlagen ;u einer geordneten Wirksamkeit, i 5. Um der vereinten Wirksamkeit eine ordnende Grundlage zu verschaffen, werden 1. Stadt und Vorstädte in Abschnitte Mgetheilt, 2. ein leitendes Personale, und !. 'j * 36 Vom 4- März. 3. solche Personen aufgestellt, die sich mit der unmittelbaren Ausführung befassen. Ligltheilung der Stade und Vorstädte. §. 6. Zu dem Ende wird der Bezirk der Stadt Grätz in 15 Viertel eingetheilt, die mit der Häuserzahl nebst den Pfarren, zu welchen sie gehören, aus der angeschlossenen Uebersicht A. zu entnehmen sind. II. Abschnitt. Besch ützung und Leitung des Vereins. protector. §. 7. Der Armenversorgungsverein hat sich des Protectorates eines jeweiligen LandeSchefs gegen dem zu erfreuen, daß dem Protector in den Fällen, wo entweder daS Gedeihen des Vereines wesentlich betroffen, oder in dem Organismus, oder im Personale desselben eine Veränderung beadsichtigr wird, auf die vom Vereine zu fassenden Beschlüsse entweder durch Bey-wohnung der Sitzung, oder durch Mittheilung des Sitzungs-Protokolleö ein Einfluß noch früher zustehe, als die Beschlüsse ausgeführt, oder bey der politische» Behörde im ämtlichen Wege in Antrag gebracht werden. Leitendes personale. §. 8. Die Angelegenheiten des Vereins werden durch die Vereinö-verfammlung geleitet, die aus einem Präses, aus is Directors», und 2 Cassieren, deren einer die Cafferechnung führt, 5 Rechnungsrevidenten, 2 Secretären und 4 stabilen Consulenten besteht. Diese Letzteren werden von der Vereinsversammlung selbst in der Art gewählt, daß einer aus dem Adel, einer ans der Geistlichkeit, und 2 aus der Bürgerschaft genommen werden. Diese Consulenten sind jedoch mit keinen besonderen Arbeiten zu betheilen, sondern sie wirken zu dem Zwecke des Vereins nur durch ihren Rath bey den Vereinsversammlnngen, wo sie auch Stimmen haben, und durch ihren sonstigen Beystand. Die gewählten Consulenten werden zur Annahme dieser Stelle, so wie die Directoren, jedoch nicht auf eine bestimmte Zeit, sondern bleibend auf die möglichste Dauer ersucht. Vom 4- Marj. 31 §. 9« In Folge der bestehenden Gesetze gehören zu dieser 95er« sammlung auch noch der jeweillige Kreishauptmann, der Poli-zeydirector und der jeweilige Bürgermeister, oder die Stellvertreter dieser Amtspersonen. §. to. Das Verhältnis der Vereinsversammlung zu den vorgenannten Amtspersonen wird unter §. 13t und der folgenden bestimmt. Wahl des Präses. §. 11. Der Präses der Vereinsversammlung wird durch die Directoren und die sämmtlichen Pfarrer und Viertelmeister der Stadt und Vorstädte gewählt. $. 12. Die Wahl wird durch denjenigen, der zur Zeit die Präses-Stelle versieht, eingeleitet, und geht durch schriftliche Stimm» gebung in der Versammlung vor sich. Die nach der Gesammt-zahl der Stimmenden, deren Zahl aus y3 der Berufenen sich nothweudig belaufen muß, zu berechnende Mehrheit der Stimmen entscheidet in diesem, wie in allen übrigen Wahlsällen deS Vereins, den Gewählten. H. 13. / Nimmt der zum Präses Gewählte die Wahl an, so ist diese der Bestätigung des Landeöchefs zu unterziehen. §. 14. Alls drey Jahre wird die Wahl erneuert; der bestehende Präses kann aber neuerdings gewählt werden. Wahl der virectoreik. §. 15. Directoren der Vereinöverfammlung sind die nähmliche» Personen, die zu Directoren der Viertel gewählt sind. (§. 38.) §. 16. Auch der Posten eines Directors soll auf drey Jahre übernommen werden. §. 17. Der Stellvertreter des Präses wird durch ihn selbst von Fall zu Fall aus der Mitte der Directoren ernannt; die Stellt 38 Vom 4. März. Vertreter der Directors aber werde» auf dieselbe Art, wie die Hauptpersonen gewählt. Auch Pie Letzteren sollen das Geschäft auf drey Jahre übernehmen. Wahl 6er Secretäre u#6 der iaffiete. §. 18. Der Präses und die Directoren wählen durch Stimmenmehrheit die Secretäre und die Cassiere bey der Vereinsver-sammlung. Wahl der 8 echnun g srer idente». §. ly. Die RechnungSrevidenten, deren einer stets ein Mann vom Fache feyn soll, werden auf die im §. i i. bestimmte Art gewählt. §. 20. Auch diese Mitglieder der Centralverei'nS-Versammlnng sollen ihre Geschäftsführung wenigstens auf drey Jahre übernehmen. §. 21. Die Berufung der Centralvereins-Versammlung bestimmt der Präses nach dem Bedürfnisse der Leitung; regelmäßig ist in jedem Monathe eine Sitzung. §. 22. Es ist zu wünschen, daß alle Mitglieder der Centralvereinö-Versammlung bey den Sitzungen erscheinen, jedoch soll bey der Abwesenheit eines solchen Mitgliedes, das einen Stellvertreter hat, dieser der Sitzung beywohnen. In Rücksicht der Secretäre, Cassiere und Rechnungörevidenten genügt für jede dieser Cathe-gorim die Gegenwart eines. §. 23. Außer den stabilen Consulenten (§. 8.) können in wichtigen Fällen auch noch andere wichtige Personen als Consulenten der Berathung beygezogen, und mit ihren Stimme» gehört werden, als ausgediente oder noch wirklich dienende Stadrkämmerer und Viertelmeister, angesehene und einsichtsvolle Mitglieder des Vereins, die Pfarrgeistlichkeit und überhaupt Personen, auf welche besonderes Vertraue» gesetzt wird. - §. 24. Der Präses hält bey der Centralvereins-Versammlung die Umfrage. Bey einem Mangel an übereinstimmenden Ansichten entscheidet in derselben die nach der obangegcbenen Vorschrift (§. 12.) Vom 4. März. 3» z» berechnende Mehrheit der Stimmen. Wenn sich gleichgetheilte Meynungen ergeben: so gebührt dem Präses zur Entscheidung derselben, eine Stimme. h. 25. Zn minder wichtigen Fällen ist damahls, wenn sie dringend sind, dem Präses gestattet, anstatt außerordentlicher Sitzungen, sich der Umlaufbögen zu bedienen, wo dem schriftlichen Anträge des Referenten die beypflichtende oder abweichende Meynung der übrigen beygesetzt wird, woraus dann der Präses nach dem obigen Grundsätze (§. 24.) die Schlußfassnng bildet. §. 26. Im Allgemeinen steht dem Präses zu, die Geschäfte unter die Mitglieder der Centralvereins-Versammlung angemessen zu vertheilen, und über ihre genaue Verrichtung zu wachen. Es versteht sich jedoch von selbst, daß die Protokollsführung bey der Centralvereins-Versammlung mit dem Registratnrsgeschäfte den Secretären, die Castegeschäfte den Cassieren, Rechnungssa-chen den Rechnungsrevidenten obliegen, andere Geschäfte hingegen, die das Vereins-Interesse betreffen, den Direktoren zu-kommen. h. 27. Im Allgemeinen besteht die Pflicht der Centralversammlung darin: die Leitung des Ganzen zu besorgen, Aussicht über die eingeführte Ordnung zu tragen, die etwa sich zeigenden Gebrechen des Vereins aufmerksam zu beachten, und die zweckmäßigen Vorschläge zu ihrer Abhülfe zu benützen, so wie überhaupt Alles, der Anstalt Gedeihliche zu befördern. §. 28. Insbesondere sind Geschäfte des leitenden Vereins a. alle öffentlichen Kundmachungen, die an die Glieder oder Wohlthäter des Vereins, oder an das Publikum nöthig werden dürften; b. die Corresponds»; mit den öffentlichen Stellen > c. die Evidenzstellung der gelammten Vereinskräfte, seiner Ausgaben, so wie der betheilten Personen, mit ihren Portionen; d. die Berichtigung und Fertigung der monathlichen Betheilungs-Entwürfe zur Betheilüng in den Viertel-Vereinen, und die damit in Verbindung stehende Revision der unter Einem vorzulcgenden Viertelvereins-Rechnungen; e. der daraus zu verfassende monathliche Hauptausweis; f. die Führung und Aufbewahrung der Vereins -Hanptcasse, so wie die Aufbewahrung der dem Arnienversorgungsvtreine überhauipt gehörigen Schuldobligationen; 4o Vom 4- März. g. die allfällige allgemeine Regulirung der Portionen; h. die Bestimmung des monathlichen GesammtberrageS für dringliche Aushülfen; i. die Entscheidung jener Fälle des Viertelvereins, die entweder streitig oder sonst der Beurtheilung der Centralvereins-Versammlung Vorbehalten sind; k. die Uebernahme von Schenkungen an denArmenversorgungs-verein überhaupt, so wie die Einleitung derjenigen Schritte und Vorkehrungen, die ähre allfällige Sicherstellung und Verwendung betreffen; l. die Einleitung von Vorkehrungen und Controllen, die da-niahls zu treffen sind, wenn bey öffentlichen Festen, bey theatralischen Vorstellungen oder andern Kunst-Productionen und dergleichen, der Ertrag entweder ganz oder zum Theil zum Besten des Armenversorgungs-Vereins einzuheben ist; m. die halbjährige Ausfertigung der ArmenbetheilungSlisten; n. die Einleitung der jährlich erforderlichen Subskriptionen; o. die Besorgung der verschiedenen Geschäfts-Formulare, insbesondere aber der Doppelquittungen (§. 64.) so wie die genaue Vormerkung der bestimmten Zahl der Letzteren bey einer Verabreichung derselben an Vereinspfarren. §. 29. Was insbesondere die verzinsliche Anlegung der dem Armenversorgungsvereine gehörigen Capitale und ihre Sicherstellung betrifft, so ist in diesen Stücken auf dieselbe Art vorzu-gehcn, wie dieß hinsichtlich der Pupillar-Capitale bestimmt ist. Jedoch soll dem Vereine hiebey unbenommen seyn, Schätzungen, worauf sich in dieser Hinsicht berufen wird, einer neuen Prüfung zu unterziehe,l. §. 30. Auch sind alle Zuflüsse, die entweder in Folge gesetzlicher Bestimmung zunächst von öffentlichen Behörden auf Rechnung des Armenversorgungsvereins-Foudes eingehoben werden, oder die sonst dem Armenversorguugsvereine überhaupt zugedacht sind, von der Centralvereinscaffe in Empfang zu nehmen. §. 51. Der Empfang wird von dem ersten Cassier bestätigt, und von dem Casserechnlingsführer nach vorläusiger Richtigerkennung mit Gegenfertigung versehen. §. 32. Die Behebung der Interessen von Capitalien, welche dem Armenversorgungsvereine überhaupt gehören, geschieht durch den ersten Cassier mittels Quittungen, die von ihm ausgehen, Vom 4- März. 4i son einem Rechnmigsrevi'denten entgegengefertigt, und von dein Präses vidirt werde». tz. 33. Damit in Betreff der Eincassternng der bestimmten Fonds, zuflässe genaue Ueberstchl erzielt werde, erhält der Cassier von dem Präses zu Anfang eines jeden Jahres eine Vorschreibung jener Zuflüsse, die monathlich fällig werden, und daher einzu. heben sind. §.34. ' Diese Vorschreibnng wird von einem Rechnungsrevidenten abgefaßt, und der leitenden Vereiiiöversammluiig zgr Kenntniß gebracht. §. 35. Jene Zuflüsse, die von den Viertelvereinen an die Central-easse abgeführt werden, sind auf die unten bestimmte Art zu bestätigen. (§. 72.) §. 36. Die Verbuchung und Verrechnung der Empfänge und Aus. gaben wird durch besondere Instructionen bestimmt. III. Abschnitt. P ersonen zur unmittelbaren Ausführung. §. 37. Personen, die mit der unmittelbaren Ausführung sich zu befassen, oder zunächst darauf einzuwirken haben, sind in jedem Viertel, der Director, der Ortspfarrer, der Viertelmeister, die Armenfreunde, und nach Umständen der Armenarzt deS Viertels. Die ersten drey Personen werden auch unter der allgemeinen Benennung der Viertelvorsteher begriffen. Wahl des Directors. §. 38. Der Director deS Viertels wird unter der Leitung eines, von dem Centralvereine aus seiner Mitte zu bestimmenden Sub-jectes durch den Pfarrer und Viertelmeister, dann durch jene is Mitglieder des Armenversorgungs - Vereines, welche in dem-» selben Viertel die größten Beyträge unterschrieben haben, und durch jene Armenfreunde des Viertels, welche nicht schon untes 4'i 93 v m 4- März. den vorgedachten is Subfcribirten begriffen sind, mittelst Stimmenmehrheit gewählt. i 39. Der Gewählte wird um die Annahme der Wahl ersucht, und zugleich gebethen , diesen wichtigen Posten ans drey Jahre zu übernehmen, nnd ihn vor Ablauf dieser Zeit, außer dem Falle eines außerordentlichen Hindernisses, nicht niederzulegen. tz. 40. Auf dieselbe Art, wie der Director, ist auch dessen Stellvertreter zu wählen, und um die Uebernahme dieses Dienstes zu ersuchen. Das nähmliche gilt auch von der Zeit, auf die er gewählt wird. §. 41. Die Armenfreunde (Armenväter) sind in jedem Viertel von dem Director, Pfarrer, und Viertelmeister einverständlich zu wählen, und gemeinsam zn ersuchen, daß sie ihr Geschäft, wenn nicht auf mehrere, doch weuigstenS auf ein Jahr übernehmen. h. 42. Sie müssen in solcher Zahl gewählt werden, daß daö Geschäft der Sammlung für den Gewählten nicht mit zuvielem Zeitverluste verbunden ist. Geschäfte ver vi e rtelv e r e >»» »01 tfa mmlii n g. §. 43. Kommen in dem Viertelbezirke Geschäfte vor, die einer gemeinsamen Berathnng bedürfen, so bestimmt der Director dazu eine Sitzung, deren Mitglieder außer ihm der Pfarrer und Vier-telmeister sind. Insgemein entscheidet in solchen Fällen die Mehrheit der Stimmen. §. 44. Es steht dem Director frey, in wichtigen Fällen aus eigenem Antriebe, oder auf Vorschlag des Pfarrers oder Viertelmei-sterö solchen Sitzungen auch Armenfreunde und andere zum Vereine gehörige, in dem Viertelbezirke mit besonderem Vertrauen beehrte Personen beyzuziehe» und mit ihrer Meynung zu hören. §. 45. Zu den Geschäften, die in den Viertelvereinssitzungen nur durch einhellige Stimmen erledigt werden können, gehört a. das Erkenntniß der Würdigkeit und des Grades der Betheilung eines neuen Armen, oder der Nothwendigkeit der Vergrößerung einer bisherigen Portion; \ Vom 4. März. 4i b. das Anerkennen der Nothwendigkeit einer sogleichen A»S-hülfe, soweit der Präses, der die Anweisung dazu an die CentralvereinScaffe ertheilt, nach dem vorliegenden Erkenntnisse der Centralversamnilung dazu ermächtiget ist. §. q6. Ergeben sich in solchen Fällen nicht einhellige Stimmen, so sind sie der Centralversammlung durch den Director zur schnellen Entscheidung vorzulegen. (§. 105.) §. 47. Im Allgemeinen lassen sich die Geschäfte der verschiedenen, zur Ausführung der Vereinözwecke in den Viertelbezirken aufgestellten Personen auf die Einfammlung und Verwahrung der verschiedenen Unterstützungs - Mittel, auf die Erhebung, Classi-ficirung und Evidenzhaltung der Armen, auf die Betheilung derselben, und auf die erforderlichen Verrechnungen und Ausweise zurückführen. IV. A b schnit t. Von der Einsammlung und Verwahrung der verschiedenen Zuflüsse und Beyträge. Einfammlung der Lexträge. h. 48. Die Einsammlung der freywilligen Beyträge wird jährlich durch Subscriptions-Blätter vorbereitet, welche in der bestehenden Form dem Hausherrn oder dessen Stellvertreter bey Gelegenheit der Einfammlung der monathlichen Beyträge im Manathe April durch den Pfarrer, Viertelmeister und einen 'Armenfreund mit dem Ersuchen, sich um die gute Sache anzunehmen, zu übergeben sind. §. 49. Der Hausherr theilt dieselben allen Wohnparteyen mit der Bitte mit, so viel möglich bestimmte Beyträge, wenn auch in geringen Beträgen, sonst aber ein unbestimmtes Almosen in die Sammlungöbüchse auf dieses Blatt zu unterzeichnen. §. so. Das Besorgniß durch Unterzeichnung eines bestimmten Dey-trages sich wegen unvorhergesehener Fälle vielleicht in Verlegenheit zu verwickeln, soll Niemanden davon abhakten, weil jedem 44 Vom 4. März. Mitglieds freysteht, bey der nächsten Sammlung für die Folge seinen Unterzeichneten Beytrag zu verändern. §. 51. Es soll auch unbenommen seyn, den bestimmten Beytrag unter einem erdichteten Nahmen oder unter einem Wahlspruche zu geben. §. 52. Sechs Tage nach der zur Unterzeichnung geschehenen lieber-gäbe der Subscriptions - Blätter sammeln die Armenfreunde dieselben von den Hausherren ihres Viertels ein, und übergeben sie dem Pfarrer, welcher mit Beyziehung des Viertelmeisters darüber eine Hauptübersicht verfaßt, und diese nebst den Subscriptions-Blättern mit Zurückbehaltung einer Abschrift von der ersteren dem Director überreicht. §. 55. Der Director vergleicht den HauptauSweis mit der Zahl der Subscriptions - Blätter u»d diese Blätter mit der Häuserzahl des ihm untergebenen Viertels, dann die subscribirten Beträge mit der, im HauptauSweise aufgeführten Summe der Subscription. §. 54. Entdeckt er kein wesentliches Gebrechen, so übergibt er de» HauptauSweis mit feinen Beylagen dem Präses, damit dieser durch einen Rechnungsrevidenten den Gegenstand zur Vormerkung dringen lasse, und die Centralvereins - Versammlung davon Kenntniß erhalte. §. 55. Die Einsammlung der Unterzeichneten Beyträge ist theilK ein Geschäft der Hausherren oder ihrer Stellvertreter, theils der Armenfreunde. §. 56. Der Hausherr oder dessen Stellvertreter beginnt die Ein-samuilung der subscribirten bestimmten oder unbestimmten Beyträge bey seinen Wohnparteyeu im Anfänge eines jeden Monatheö. §. 57. Jenen Wohnparteyeu, welche unbestimmte Beyträge unterzeichnet haben, übergibt er nach der Reihe eine mit zwey Schlössern versehene Sparbüchse, wozu einen Schlüssel er selbst, den zweyten eine seiner Wohnparteyeu besitzt. Das ganze Geschäft sucht er in drey Lagen zu vollenden. Dom 4. März.' <5 §. 58. Am fünften eines jeden Monathes begibt sich der Armen» frennd zu einem jeden Hausherrn des ihm zugewiescnen Ein-faminlungsbezirkes mit seiner ebenfalls mit zivey Schlössern versehenen Sparbüchse, und übernimmt vo» dem Hausherrn sowohl die in der Büchse befindlichen, als die sonst von ihm gesammelten bestimmten Beyträge. Die sämmtlich ei'ngesammelten Gelder werden in Gegenwart jener Miethpartey, welche die Mitsperre hat, überzählt, und von dem Armensreunde in feine Sammlmigsbüchse ausgenommen. Den Schlüssel zu der Letzteren besitzt der Pfarrer und der Viertelmeister. §. 59. Wenn ein Armenfreund fein Geschäft das erste Mahl verrichtet, so soll ihn ein Geistlicher von der Ortspfarre begleiten, um ihn bekannt zu machen. §. 60. Jeder Armenfreund erhält im Verhältnisse zur Zahl der ihm zur Einsammlung zugewiesenen Hauser nach dem bestehenden Muster ein Einschreibbüchel, worin derselbe den Empfang, und der Hausherr oder dessen Stellvertreter gemeinschaftlich mit der controllirenden Miethpartey die Uebergabe der eingesammelten Gelder mittels ihrer Unterschriften bestätigen. §. 61. Damit der Armenfreund bey der Einsammlung weniger Anstände finde, soll immer an demjenigen Sonn - oder Fevertage, welcher am ersten dem Tage feiner Sammlung vorausgeht, dieses bevorstehende Geschäft bey dem Früh- und Spätgottesdienste an die Gemeinde bekannt gemacht werden. §. 62. Der Armenfreund bestrebt sich das Einsammlungsgeschäst bis zum taten eines jeden Monathes zu vollende», und übergibt dann seine Sparbüchse mit dem Einschreibbüchel den Vorstehern des Viertelvereineö in einem von demselben vorläufig zu bestimmenden Zeitpunkte. §. 65. Der Pfarrer und der Viertelmeister überzählen die eingegangenen Gelder, vergleichen sie mit den Einschreibbücheln in Gegenwart des Directors, und nehmen dieselben in Empfang. §. 64. Der Empfang wird vom Pfarrer und Viertelmeister bestätiget, wozu eigene Doppelguittungs-Formularien bestehen, (siehe 46 Vor» 4* März. Beylage H, der Instruction) die beyde gleiche Nummern erhal-ten, und deren eines dem Armenfreunde übergeben, das andere von diesem gefertigt/ der monathlichen Rechnung/ von welcher in dem §. 125. b. die Rede ist/ als Beleg beygeschloffen wird. §. 65. Wenn einem Armenfreunde bey seinem Einsammlungsge-schäfte von Parteyen Kleidungsstücke oder andere Naturalgaben für Arme angetragen werden, so hat er dieses den Viertelver-einS-Vorstehern bey Gelegenheit der Uebergabe seiner Samm-luugSgelder zu eröffnen. §. 66. Diese sollen dann mit Rücksicht auf dasjenige/ waö ange-bothen wird/ überlegen/ ob dem Wohlthäter einer oder mehrere der Armen zu dieser Betheilung zuzuweisen seyen. §. 67. Die Zuweisung geschieht dadurch/ daß der Arme eine schrist-licke/ vom Director unterfertigte Anweisung an den Wohlthä-ter erhält, und überdieß von dem Armenfreunde demselben zuge-führt wird. §. 68. Die Interessen von jenen Kapitalien, worüber die Schuld» urkunden, weil sie zur Unterstützung der Armen einer bestimmte» Pfarrgemeinde angelegt sind, in der Vierrelvereinscaffe anf-bewahrt werden, sind von dem Ortspfarrer zu beheben. Di« Quittung darüber ist von diesem nach den bestehenden Gesetzen auszustellen, und von dem Viertelmeister mitzufertigen. §. 69. Von solchen Kapitalien, die einer Ortöpfarre für den Zweck des Acmeninstitutes in einem Jahre zugewachsen sind, ist von dem Pfarrer ein von dem Viertelmeister mitzuunterfertigendes Verzeichniß abzufassen, das durch den Director dem Centralvereine übergeben wird. §. 70. Auch andere Zuflüsse, als von Legaten, Geschenken, durch die Armenbüchsen der Wirths- und Kaffehhäuser, und dergleichen nimmt der Ortspfarrer in Empfang, quittirt mit dem Viertelmeister denUeberbringern auf die oben angegebeneArt (§. 64.11. 68.), und verwendet die Doppelquittung nach der dort gegebenen Bestimmung. I» dergleichen Fällen nach Umständen bey dem Centralvereine die nöthigen Schritte einzuleite», damit ein allfälliges Capital gehörig angelegt und gesichert werde, ist Pflicht des Directors. Dom 4- März. 4? §. 71. Die Kirchenopferstöcke und andere SammlungSbehältniffe haben doppelte Schleifer, wozu einen Schlüssel der Viertelmeister, den andern der Pfarrer besitzt. Diese Behältnisse ssind daher von ihnen beyden zur bestimmten Zeit in Gegenwart des Directors zu eröffnen, das Geld zu zählen, und für die Armen-raffe, in welche der Betrag sogleich zu legen ist, durch Eintragung in das unten bemerkte Cassebuch (§. 76.) auf die dort bestimmte Art in Empfang zu nehmen. §. 72. Jene allfälligen Empfänge, welche die Viertelvereinscasse zu dem Ende, damit dadurch das Abgängige für die monathli-che Betheilung gedeckt werde, von der Centralcasse erhält, so wie jene Geldbeträge, welche der Viertelverein gemäß dem mo-nathlichen Entwürfe des Gelderfordernisses (§. 120. a.) als Uc-berfchuß der Einnahme an die Centralcasse zu übergebe» hat, werden mittels des vorgedachten Entwurfes quittirt. (vergl. §. 110.) Verwahrung 6et Gelder. §. 73. Sowohl die Schuldinstrumente, als die Gelder, die zur Armencasse gehören, und nach den Regeln des Armeuverfor-gungS« Vereins zu verwalten und zu verwenden sind, müssen von allen übrigen Geldern streng abgesondert, und wohl verwahrt werden. §. 74. Zu dem Ende muß int Pfarthofe an einem sichern Orte eine eiserne, oder wenigstens doch mit Eisenblech überzogene Cassetruhe seyu, die mit doppelten Schlössern zu versehen ist. Einen Schlüssel dazu hat der Pfarrer, den andern der Viertelmeister. r §- 75. . 1 In diese Cassetruhe sind die Doppelquittüngs - Formulare, alle auf die Armen der Ortöpfarre lautenden Schuldinstrumente, so wie auch alle für den Armenversorgungsverein dort eingehenden Gelder, sammt dem darüber zu führenden Cassebuche unter doppelter Sperre zu hinterlegen. 76. Zum Zwecke der Uebersicht und Verrechnung ist ein Cassebuch von dem Pfarrer zu führen, welches mit doppelten Colon-nen für EinnahmS- und Auögabsposten versehen, und nach dem monalhlichen Abschlüsse von demselben und dem Viertelmeister zu fertigen ist. 48 Dom 4- März. V. A b schult t. Von der Erhebung, Classifizirung und Evidenzhaltung der Armen. Meldung des Armen. §. 77. Will ein Armer von dem Vereine Unterstützung erhalten, so muß er entweder bey dem Viertelmcister des Orteö, wo er wohnt, oder bey dem Pfarrer dieses Ortes sich melden. §. 78. Bey Armen, die so gebrechlicb sind, daß sie sich außer Stande befinden, den Weg zu machen, kann die vorgedachte Meldung durch andere Personen geschehen. In jedem Falle aber muß der Vor- und Zunahme des Armen, dir Gaste und der Grund, wo er wohnt, dünn die Hausnummer und der Nähme des Hausherrn genau angegeben werden. wer 6en Zustand des Armen zu erheben habe. §. 79. Hat sich ein Armer gemeldet, so soll, sobald es möglich, von dem Pfarrer oder dem von ihm dazu bestimmte» Hülfs-priester der Pfarre und dem Viertelmeister die Erhebung des Zustandes seiner Dürftigkeit in der Wohnung desselben vorge» nomme» werden. §. 80. Im Allgemeinen hat diese Commission bey der Untersuchung die in dem tz. 3. unter 3 und 4 und 6 aufgestellten Regeln sich gegenwärtig zu halten. Insbesondere aber ist der Zweck ihrer Untersuchung, zu erheben, ob wirklich Armuth, d. i. Mangel am Unentbehrlichen, vorhanden, und was der eigentliche Grund derselben sey; ob der Arme arbeitsfähig oder nicht, und ob er im ersten Falle den nothdürftigen Unterhalt sich ganz zu verdienen im Stande sey oder nicht; ob er verheirathet sey und Kinder habe oder nicht; ob er gesund, gebrechlich, krank oder mit Siechthum behaftet sey, ob er Anverwandte und Angehörige ha-> be, wo und in welchen Umständen sie sich befinden. Endlich ist auch sein Geschlecht und Alker anzumerken. §« 81. Zu dieser Untersuchung ist sich der dazu bestimmten Auskunftsbögen Lit. B. zu bedienen, die gehörig auözufiillen, und von dem Pfarrer und Viertelmeister zu unterfertigen sind. §. 32.. Pom % März. 49 %. 82. Dieser Auskunftsbogen ist mit der schriftlich beygefügten Bemerkung: ob ein ober der andere wesentliche Umstand zweifelhaft, und ob eine ärztliche Untersuchung erforderlich sey, dkm Director zu übergeben. §. 83. Hierauf schreitet der Director mit Veyziehnng eines Armen-freuudeS, und für den Fall, daß die ärztliche Untersuchung nö-thig seyn sollte, deS Armenarztes zur weiteren Untersuchung, wodurch daS noch Mangelnde ergänzt, und das Ergedniß der vorausgegangeneu Untersuchung wiederholt beleuchtet werden soll. Der Arzt hat seine Aeußerung außer dringenden Krankheitsfällen im AuskunftSbogeu schriftlich abzugeben. Auch diese Untersuchung ist in der Wohnung des Armen vorzunehmen. §. 84. Ist daS Geschäft dieser Erhebung vollendet, so bestimmt der Director eine Sitzung, in welcher er mit den übrigen Viertelvorstehern beurtheilen wird: a. ob die Unterstützung des Untersuchten überhaupt dem Bezir-ke der Stadt Grätz obliegen könne? Zm Falle der Bejahung ist weiter in Ueberlegung zu ziehe», b. ob derselbe wahrhaft dürftig sey, c. ob der Grund davon in Krankheit, Siechthum, in anderer Gebrechlichkeit, im kindlichen Alter, oder im Mangel an Ar-beit liege. d. In welchem Grade der Dürftigkeit der Arme sich befindet? e. Durch welche Mittel dem Mangel desselben nach der mindesten Beschwerde bed Vereins gesteuert werden könnet §. 85. Zeigt sich, daß dem Bezirke der Stadt Gratz die Versorgung des Armen nicht obliege, so hat der Viertelmeister als Organ der politischen Obrigkeit im Viertelbezirke gegen denselben sein Amt zu handeln, und der Director den Vorgang dem Centrals - Vereine anzuzeigen. §. 86. Liegt der Grund des Nothstandes des Armen in einer solchen Krankheit, die nach dem Zeugnisse des Armenarztes entweder Ekel erregend oder ansteckend und unheilbar ist: so ist derselbe für das Siechenhaus, wenn der Ordinarius dieser Anstalt ihn dazu geeignet erklärt, i» Vorschlag zu bringen. §. 87. Diesen Vorschlag bringt der Director mit Beyschliessung des Auökunftsbogens, und nach Umständen der besonderen ärztlichem Gesetzsammlung XI. Theil. 4 5o Dom 4- Marz. Zeugnisse, an den Centralvercin, der ihn an den Magistrat Grätz zur weitern Einschreitung an das k. k. Landesguberniuni leitet, biö dahin aber, wo dieHlufnahme oder Betheilung bekannt gegeben, und ersiere (Aufnahme) wirklich erfolgt ist, in dem Grundbuche, in welches er gleichzeitig eingetragen wird, in Vormerkung bringt. Inzwischen ist der Sieche von dem Virr-tel,vereine nach Anleitung der %%. 89, 92, 97, 93 und too zu versorgen. Die Vorschläge zur Aufnahme in das Siechenhaus, oder zur Betheilung mit einer Siechenhaus - oder Waisenhauspsründe in der Stadt Grätz haben zwar fortan, wie bisher, von dem Grätzer Magistrate an das k. k. LändeSgubernium zu geschehen; jedoch wird der Magistrat den Berathungen über die dießfälligen Vorschläge, wenn sie sich nicht auf ein von dem Armenversor-gungSvereine selbst schon an den Magistrat gelangtes Einschreiten gründen, zwey Mitglieder des Vereines, wovon eines aus dem Centrale, und eines aus dem Viertel, wo sich der Sieche befindet, seyn soll, beyziehen. Für die Einschreitungen des ArmenversorgimgSvereines bey dem Magistrate zur Bewirkung der Aufnahme einer Person in daS SiechenhanS hat zur Richtschnur zu dienen, daß hierzu nur solche arme Personen in Antrag gebracht werden können, die ihrer in dem §. 86. bemerkten körperlichen Gebrechen wegen, nach den bestehenden Vorschriften dahin gehören, waS aber durch daS einznholrnde, und jedem solchen Einschreiten beyzulegende ärztliche Erkeuntniß des Ordinarius des Siechenhauses bestätigt seyn muß. Da übrigens die Aufnahme in dieses Haus nicht bloß zur persönlichen Unterstützung, sondern auch wegen öffentlicher Rücksichten geschieht, so ist jede arme Person, welche nach den obigen Bestimmungen dahin nicht wirklich gehört, nur als Armer zu behandeln, und auswärtige Siechenhaus-Handpfründen können nur solchen vermög ihrer körperlichen Beschaffenheit zur Aufnahme geeigneten armen Personen zu Theil werden, welche wegen Mangels an Raum in dem Siechenhause nicht untergebracht weiden können, und zwar nur in so fern, als es die Kräfte des dießfälligen Fondes gestatten. Uebrigens hat der Armenversorgungsverein über alle in dem Siechenhause versorgten, oder mit Handpfründen betheilteu Armen, worunter auch die kränklichen Findlinge, dann die Waisen, die sich in der Stadt Grätz befinden, gehören, eine Vormerkung nach der Form seifies Grundbuches zu führen, damit jede mehrfache Betheilung abgehalten werde, zu welchem Ende dem Centralvereine der Lag, an welchen? ein Siecher in das SiechenhauS eiiit'ritt, oder einem Armen, einem Findlinge oder einer Waise in Grätz eine Geldunterstützung aus dem Fonde die- Vom 4. März. 5, ftr Institute, in so weit deren Kräfte es gestatten, zu Theil wird, sogleich bekannt gegeben werden wird. §. 88. Liegt der Grund des NothstandeS des Armen in einer andern Krankheit, die nach den, Zeugnisse des Armenphysikers die Unterbringung desselben in die Pflege deS Krankenhauses noth-wendig macht, so ist mit Beyschlieffnng des ärztlichen Zeugnisses durch den Piertelmeister der Antrag zur Aufnahme in daS Krankenhaus dem Magistrate zu unterlegen. Sollte die Ausnahme aus Mangel an Raum nicht thunlich fern,, so würde auch hier der Kranke nach Anleitung der §§. LY, 92, 9", 98 und too zu versorgen seyn. §. LY. Kommen solche Fälle vor, wo dem Bedürfnisse durch unentgeltlichen ärztlichen Beystand kann abgeholfen werden: so hat der Viertelmeister hiervon dem Armenärzte die Anzeige zu machen, damit derselbe nach den Gesetzen vorgehe. §. 90. Liegt der Grund der Dürftigkeit des Armen in dem Mangel an Arbeit, so ist demselben Gelegenheit zur angemessenen Arbeit zu verschaffen, darüber in dem Armenbuche, so wie in dem Verzeichnisse deS Directors (§. 104.) genaue Vormerkung zu halten, im Uebrigen aber nach Anleitung deS h. tot vorzn-gehen. Sollte in der Folge sich zeige», daß der Dürftige sich der Arbeit entschlagen hätte, so sind alle Vorkehrungen einzu-leiten, das Betteln solcher Leute insbesondere mit aller Strenge abzustellen, und dieselben, in so ferne Gelegenheit dazu vorhanden ist, durch Zwang zür Arbeit anzuhalten. §• 9>. Ist der Arme zu gebrechlich, um durch Arbeit allein sich den nothdürfrigeii Unterhalt zu verdienen, so ist ihm, so wie andern Armen, die Arbeit haben, aber dadurch allein sich das Nothdürftige nicht mehr verdienen können, das zur Deckung des nöthigen Unterhalts Abgängige aus der Armencasse zuzuerkennen. §. 92. Ist die Gebrechlichkeit des Armen von der Art, daß er sich durch Arbeit etwas zu verdienen ganz außer Stande gesetzt wird, so ist der ganze nothdürftige Uunrhalt ihm aus der Armencasse zuzuerkennen. Wenn er jedoch zur Betheilung mit einer Siechenhaus-Pfründe geeignet ist, so soll für ihn nach Maßgabe des 5. 87. eingrschricren, wenn er aber ein Bürger der Stadt Grätz ist, Bern 4- Marz. 5 2 er znr Aufnahme in das Bürgerfpital, oder zur Betheilung mit einer Spitalspfründe dem Grätzer Magistrate, welchem die Verleihung zusteht, empfohlen werden. Der Director des betreffenden Viertels bringt diese Empfehlung an den Centralverein, der sie an den Magistrat leitet, einstweilen aber, bis die Aufnahme oder Verleihung einer Pfründe erfolgt, die nöthige Vormerkung in dem Armengrundbuche, in welches der Arme gleichzeitig einzutragen ist, und dessen Versorgung von dem Vereine veranlaßt. Auch zu den Berathungen über die Aufnahme oder Betheilung eines armen Bürgers wird der Grätzer Magistrat, in so ferne denselben nicht schon das Einschreiten des Vereines selbst zum Grunde liegt, zwep Mitglieder desselben, wie bey §. 87. deyziehen, und den Verein von dem Beschlüsse in die Kenntniß setzen, damit bey demselben auch über die durch diese Anstalt versorgten Armen die Vormerkung zur Vermeidung mehrfacher Betheilung geführt werden könne. §. 93. Sind arme Kinder verwaiset, oder, wie manchmahl Kinder der Sträflinge und Jnquistten, zeitweilig in der Lage verwaister armer Kinder, so ist, wen» sie bercirs io Jahre alt sind, dafür Sorge zu tragen, sie bey einem Handwerke in die Lehre unentgeltlich unterzubringen. §. 9ä. Bis dahin sind solche, so wie jüngere bereits schulfähige Kinder zum Schulbesuche im Orte anznhalten. Ein von dein Pfarrer und Viertelmeister gefertigtes, und durch den Director vidirtes Armuthszeugniß verschafft ihnen den unentgeltlichen Unterricht. Auch ist armen Kindern bis zu dem Zeitpunkte, wo ihr nothdürftiger Unterhalt auf andere Art möglich wird, dieser aus der Armencasse zu ertheilen, oder wenn Gelegenheit vorhanden ist, sie zur Aufnahme in eine Waisenanstalt, oder zur Betheilung mit einer Waisenpfründe in Antrag zu bringen. §. 95. Findet sich eine arme arbeitsunfähige Familie, wo Mann und Weib wegen Gebrechlichkeit sich durch Arbeit nichts mehr verdienen können, und wo vielleicht noch überdieß arbeitsunfähige Kinder vorhanden sind, so sind solche den Gesammtunter-halt erschwerende Umstände bey Ausmessung der Betheilnng zwar zu beachten, jedoch ist die Familie nicht in ihren einzelnen Gliedern, sondern als Gesammtperson zu betheilen. §. 96. Mit Rücksicht auf die verschiedenen Fälle deö Grundes der Dürftigkeit bestehen einfache Portionen und Gesammtportioneu, Vom 4. März. 53 je nachdem die Unterstützung einer einzelnen.Person oder einer Familie als Gesammtperson zu Theil werden soll. §. 97. ‘ Einzelnen Arnien ist stets nur eine einfache Portion zu verleihen. Ob ihnen aber die ganze Portion, oder nur ein Theil derselben anzuweisen sey, ist theils auö den Rücksichten auf die 91 und 92. theils aus den Rücksichten auf daS Geschlecht und daS kindliche Alter zu entnehmen. Anmerkung. Die einfache Portion hat gegenwärtig folgende Abstufungen: zu 6, zu 10, und zu 15 kr. W. W. §. 9s- Die Gefammtportion kann nur in dein außerordentlichen Falle verliehen werden, wo Mann und Weib wegen Gebrechlichkeit gänzlich außer Stande sind, sich durch Arbeit etwas zu verdienen, oder wo der überlebende Ehetheil nebst zwey Kindern in gleicher Lage sich befindet. §• 99. Kömmt zu den Erfordernissen, wodurch nach dem vorhergehenden Z. die Gefammtportion bedingt ist, der weitere Umstand, daß im ersten jener Fälle, noch arbeitsunfähige Kinder, oder im zweyten ihrer mehr als zwey vorhanden sind, so ist die Ge-sammtportion für jeden dieser mehreren Köpfe um ein Viertheil zu erhöhen. A n m e t E 11 n g. Die Gefammtportion ist gegenwärtig auf 24 kr. SB. SB. festgesetzt. §. 100. Sind die sämmtlichen Vorsteher des Viertels über die Noth-wendigkeit und das Maß der Betheilung des Armen einig, so ist dieser von dem Viertelmeister in das Armenbuch einzutragen, diese Eintragung von dem Director in der AnmerkungS-Colonne zu unterfertigen, der Arme, mit dem gewöhnlichen Betheilungsbüchel zu versehen, und für den künftigen Monath zur Bethei-lung in Rechnung zu bringen. Auf die Außenseite des Deckels vor'dem Betheilungsbüchel ist die Zahl, unter welcher der Arme nach Anweisung des Centralvereinß in das Armeubuch eingetragen ist, so wie die Hausnummer, wo er wohnt, anzusetzen; auf daö Innere deö Deckels wird dessen Vor- und Zunahme geschrieben. Jedoch versteht sich diese förmliche Aufnahme nur für den Fall, wenn der Director nach der durch ihn von Zeit zu Zeit «»gezogenen Erfahrung über den Stand der Lentralcasse die Ue- 94 Vom 4. März. berzeugung hat, daß dieselbe, so weit von ihr Zuflüsse erforderlich sind, diese zu tragen vermöge. In welcher Form übrigens das Armenbuch und das Bethei-lungsbüchel abzufasten seyen, ist aus den beyliegenden Mustern zu entnehmen. (Siehe Beylage C. der Instruction.) §. 101. Jeder solcher Fall ist von dem Director in allen senen Punc» ten sogleich anzumerken, die zur Ausfüllung deö Armengrundbuches bey dem Centralvereine zu wissen nothwendig sind. Diese Anmerkung übergibt er, von ihm und von dem Pfarrer und Viertelmeister gefertigt, dem Präses des Centralvereins, damit derselbe durch einen Rechnungsrevidenten die Eintragung in das Armengrulidbuch, wenn nichchbey anderer Gelegenheit bereits dafür Sorge getragen worden (§§. »7 und 92.) , veranlasse. 1 102. Sind die Viertelvorsteher über die Nothwendigkeit, oder über das Maß der Betheilung des Armen nicht einig, so ist der Fall durch den Director der Centralversammlung zur Entscheidung vorzutragen. Durch die Natur der letzteren wird das weitere Verfahren bestimmt. $. 103. Wenn Falle verkommen, wo sich die Nothwendigkeit einer unverzü,,lichen.Aushülfe darstellt, so ist zur Verleihung der letzteren nicht nur erforderlich, daß die Vorsteher des Viertelvereins einhellig darauf antragen, sondern auch, daß der Präses des Centralvereines, welchem der Director einen solchen Fall sogleich zu unterlegen hat, innerhalb der in dem §. 45. Lit. b. bestimmten Schranken dazu die Anweisung an die Centralcasse erlheile. §. 104. Damit über die Armen im Viertelbezirke stets genaue Ue-bersicht erhalten werde, soll der Director ein V.erzeichniß besitzen, welches mir dem Armenbuche des Viertelmeisters genau überein» stimmt, ihm in vorkommenden Fällen zur Uebersicht, und bey der monathlichen Betheilung zur Controlle dient, so wie auch der Director über die durch daS Sieche,ibaus und Bürgerspital versorgten oder betheilten Armen seines Viertels ein Verzeichniß tM Uebersicht und Controlle haben soll. §. 105. Um die geschehene Würdigung der Armen auch der ausge-d Hute,, Beurtheilung der Vereiuöglieder zu unterziehen, und zur Vom 4. März. 55 Entfernung alles Verdachtes einer Parteylichkeit einer mehreren Coiirrvlle zu unterwerfen, sind durch den Pfarrer und Viertelmeister halbjährig Armen - Betheilungslisten auszufertigen, die durch die Directoren dem Centralvereine übergeben werden. Jedem Vereinsmitgliede, das monathlich einen Beytrag von wenigstens i fl. SB. SB. unterzeichnet hat, steht die Einsicht dieser Listen sowohl bey dem Centralvereine, als auch bey den Vier-telmeisterN offen. tz. io6. Auch soll zwey Mahl im Jahre, und zwar im Frühjahre und Herhste eine Revision aller Armen in den Vierteln des. Bezirkes der Stadt ©räh vorgenomme» werden, damit die wechselnden Verhältnisse und Umstände, die in dem Maße, und selbst in der Nothwendigkeit der Betheilung einzelner Armen überhaupt «ine Veränderung Hervorbringen können, von Zeit zu Zeit gehörig erhoben, und berücksichtigt werden. Diese Revision soll aber nach hoher Anordnung dergestalt umfaffeud seyn, daß sie sich nicht bloß auf die von dem Verei-ne, sondern auch auf die mit einer Pfründe des SiechenhauseS und des Bürgerspitalö außer dem Hause Betheilten, dann selbst auch auf die in diese» beyden Versorguugs - Häusern befindlichen Zirmen zu erstrecken habe. Zu dem- Ende r. wrrd der Präses des Centralvereines nach vorläufiger Rücksprache mit dem k. k. Kreisamte, und der k.st. Polizeydirec-tion in Gratz die Tage bestimmen, an welchen die Revision in allen Vierteln vorzunehmen ist. 2. DaS Resultat der Revision über die mit einer Siechenhaus« Pfründe betheilren Armen wird der Verein mit seinen allfälligen Bemerkungen und Anträgen, sobald als möglich unmittelbar dem k. k. ©übernimm überreichen: jenes über die ans dem Foiide des Bürgerspitales Betheilten aber dem ©rätzer Magistrate zur weitern Veranlassung zukommen machen. 3. Die Revision der Armen im Bürgerspitale ist von der Re-visionscommission des betroffenen Viertels, bey welcher sich nach dem §. 107 ohnehin ein Abgeordneter des Magistrates befindet, an dem dazu bestimmten Tage vorzunehnien, und daS Resultat derselben dem Gratzer Magistrate zu übermachen, ein Pare davon aber dem Centralvereine zu übergeben. 4. Bey der Revision deS Siechenhauses, welche von einem Gu-beriüal - Commiffär wird vorgenommen werden, hat der Verein durch die Revisionscoinmissivu des betroffenen Viertels zu in* terveniren; daher vor dem Begi neu einer jeden halbjährigen Revision die Anzeige an das k. k. Gubernium zu machen ist, damit der Tag für die Revision des Siechenhauses bestimmt 96 Vom 4- März. werde. Von dem Befunde dieser Revision werden zwey Parjen ausgenommen, wovon eines der Gubernial- Commissär und eines der Director des Armenversorgungs - Vereines zur Uebergabe an den Centrulverein zu sich nimmt. Endlich s. von Len Verfügungen, welche über die Revision der mit den Siechenhaus- oder Bürgerspitaispfründen betheilten, so wie auch über die Revision der in diesen beyden Häusern selbst befindlichen Armen getroffen werden, wird der Ccntralverein von dem k. k. Gubernium, und von dem Grätzer Magistrate in die Kenntniß gesetzt werden. In so ferne der Verein bey den Pfründen beb Bürger-spitaleS, und bey darin befindlichen Armen wesentliche Bedenken findet, welche durch die dem Vereine bekannt gemachten Verfügungen des Magistrates nicht gehoben wären, so steht es dem Vereine frey, das k. k. Kreisamt hiervon in die Kenntniß zu setzen, welches weiter Amt handeln wird. lieber das Revisionsresultat der von dem Armenversor, gungsvereine betheilten Armen wird derselbe die zweckdienlichen Verfügungen selbst nach den §§. 89, 90, 91, 95, 94, 95, 100, 10 l, 102, 103 und 104 treffen. tz. 107, Die Commission zur Vornahme dieses Geschäftes sbesteht ans dem Director des Viertels und einem andern durch den Präses zu ernennenden Mirgliede, a»S dem Ortspfarrer, oder dem von ihm dazu bestimmten Hülfspriester der Pfarre, dem Viertelmeister, dem Armenärzte, und % Armenfrennden, dann vermög hoher Anordnung aus den von dem k. t. Grätzer Kreiö-amte, der k. k. Polizeydirection und dem Grätzer Magistrate zur Jntervenirung abgeordneten Commissären. Bey der Revision außerhalb des Siechenhauses und dcS BnrgerfpitaleS leitet die Commission das dazu abgeordnete Mitglied des Centralvereines, und im Bürgerspitale der dazu abgeordnete k. k. Kreiscommissär. Im Siechenhause wird die Revision ohnehin durch eine Gubernial-Commission vollführt, wobey die Leitung von selbst dem Gubernial»Commissar zusteht. VI. Abschnitt. Bon der Betheilung der Armen. wann und wie bit Letheilimg vorzunehmen fcp t §. 108. Die Betheilung soll am ersten Werktage eines jeden Mo> natheS geschehen. Vom 4- Mar;. 57 4- »oy. Zu diesem Ende erscheinen alle Armen in der Kirche ihrer Pfarre, um vorläufig für ihre Wohlthater zu dethen. §, no. Nach Verrichtung des GebetheS geschieht im Pfarrhofe in Gegenwart deS> Directors, des ViertelmeisterS, des PfarrerS und einiger Armenfreunde die Betheilnng. §. m. Der Director wird die Armen aus seinem Verzeichnisse mit Anführung der Hausnummern und der Zahl, unter welcher ein jeder eingetragen ist (§. 100), nach der Ordnung, in welcher sie in seinem Verzeichnisse folgen, vorrufen, mit Beyfügung ihrer Portion und deS daraus sich ergebenden monathlichen Betrages; der Viertelmeister zahlt ans, und besorgt die Eintragung der Zahlung in sein Armenbuch; die Ausfüllung der Colonnen im Betheilungsbüchel, geschieht durch den Pfarrer. Nach der Betheilung wird dem Armen jederzeit die Frage gestellt, ob er noch am alten Orte wohne, um bey einer all« fülligen Veränderung in diesem Stücke die nökhige Berichtigung treffen zu können, tz. m. Im Allgemeinen geht es nicht an, daß der Arme seine Portion abholen lasse. lleberzeugen fich jedoch die Viertelvorsteher ans der durch einen Armenfreund eingegangenen Erfahrung, daß her Grund deö Nichterscheinens des Armen in besonderer Gebrechlichkeit oder Krankheit desselben liege, so soll unter den oben bestimm» ten Vorsichten der gehörigen Einschreibung (§. ui) daö Geld nebst dem BetheilungSbüchel dem Armenfreunde zur Bestellung an den Armen übergeben werden. §. 113. Ist der Arm« gestorben, so wird feine Portion eingezogen, die Löschung desselben in dein Armenbuche mit Anführung des GrundeS angemerkt, und zugleich durch den Director bey dem Armengrundbuche des Centralvereines eingeleitel. Verändern»» gen, welche in diesen oder anderen Fällen in dem Armenbuche des Viertelmeisters vergehen, hat der Director auch in seinem Verzeichnisse (§. 104) anzumerken. §. ti4. Wird erhoben, daß der Arme, welcher zur Betheilnng nicht erschien, aus dem Pfarrbezirke, ohne es dem Viertelmeister zu melden, weggezogen sey, so ist seine Portion ebenfalls einzuzie- 58 Vom 4- März. hen, und hat seine Löschung i'm Ärmenbuche mit Anführung deS Grundes zu geschehen. Zugleich ist der Vorfall durch den Di» reckor dem Centralvereine anzuzeigen, damit auch dort in dem Armengrundbuche, wenn nicht genügende Aufklärung entgegen steht, die Löschung vorgenommen, und das Betheilungöbüchel hurch den Director jenes Viertels- in welches der Arme, wenn er in Erfahrung gebracht worden, überzogen ist, zurückverschafft werde. ■ . §. 115. Will ein Armer, der in eine andere Pfarre übersiedelt, auch seine Portion dahin übertragen, so muß er sich zeitlich bey dem Viertelmeister melden, der ihm nach Einholung der erforderlichen Aufklärung ein Zeugniß äusstellt,. wann der- Arme untersucht, mit welcher Portion er bisher betheilt worden sey, und worin der Grund seiner Uebersiedlung liege, DiDtz.'.'Zeugniß i.st von dem Pfarrer und Director mitzufer^igen. Unter Einem.hat der Viertelmeister in dem Ärmenbuche die Löschung des Armen wegen Uebersiedlung anzumerke». §. II6. Der Director zeigt den Fall dem Ceiffralvereine an, damit dorr in dem Armengrundbuche diese Veränderung kürzlich angemerkt, und für den Fall die Löschung des Armen vorgenommen werde, wenn der Director jenes Viertels , in welches der Arme überzogen ist, die Aufnahme desselben zur 'Verheilung nicht in» nerhalb so Tagen sollte angezeigt haben. §. " 117. Wenn die Viertelvorsteher des neuen Viertels, in welches der Arme unter den obigen Vorsichten (). iis) überzogen ist, nicht besondere Gründe dagegen haben, so soll derselbe gegen Vorweisung seines Zeugnistes, auf die dbbejlinthite Ärt (§. ioo und folgende) zur Betheilung ausgenommen werden. Nur bey auffallenden Bedenken wirb es nothwendig, eine neue Erhebung deö Dürfcigkeits. Zustandes deS Armen vorzunehmen, und nach dem Ergebnisse derselben weiter zu verfahren; in diesem Falle muß aber der Centralverein in der kürzesten Zeit (§. 116) durch den Director davon in Kenntniß gesetzt werden. §. 118. Sollte von der, zur monathlichen Betheilung bestimmten Summe etwas erübriget werden, so ist dieser Betrag für den künftigen Monath als Vorempfang in Rechnung zu stellen, einstweilen aber in dem Ärmenbuche des Viertelmeisterö so wie in dein Cassebuche als solcher vorznmerken. Vom 4. März. 59 §. 119. So wie die verschiedenen Einnahmen in dem Eassebuche (§. ?6) mit Bemerkung ihrer Quelle, dann des JahreS und Tages ihrer Hinterlegung anzumerken sind, so hat das Gleiche auch in Betreff der Ausgaben zu geschehen, weßwegen am Schluffe der Betheilung die Summe derselben, ihre Bestimmung, ver all-fällige Ueberschuß, so wie Jahr und Tag einzutrageu ist. Ersag der unverdient ausgegebenen Portionen. §. 120. Wenn eine vyn dem Armenversorgnngsvereine betheilte Person stirbt, und Vermögen hinterläßt, so gebührt demselben davon der Ersatz jener Portionen, die der Verstorbene von dem Zeitpunkte an, wo er zu Vermögen gelangt ist, mit Unrecht bezogen hat. tz. 121. Wer immer von einem solchen Falle Kenntniß erhält, wird gebethen, den Director oder einen andern Vorsteher jenes Viertels, in welchem der Betheilte gestorben ist, davon in Kennt-niß zu setzen. * tz. 122. Wird dem Pfarrer oder Viertelmeister hiervon Nachricht gegeben, so werden diese es unverzüglich dem Director anzeigen, der den Centralverein hiervon in Kenntniß seht. durch welchen jene Vorkehrungen, die zur Ausführung des Ersatzrechtes des Vereines erforderlich sind, eingeleitet werden. VII. Ab fch n i t t. Von den erforderlichen Verrechnungen und Ausweise n. tz. 123. Der Viertelverein hat monathlich a. einen Entwurf des Gelderforderniffes zur Unterstützung der Armen, und b. eine Rechnung über die, zur Armenunterstützung eingekommenen Beyträge zu verfassen, und an den Centralverein zu überreichen. Die Form derselben ist durch die beygefügten Muster bestimmt. (Siehe Beylage E und G der Instruction.) 6o Vom 4. März. i24. Eine wesentliche Beylage dieser Ausweise ist die monathli'che Aufführung der Betheilten mit ihren Portionen/ die monathlich vollständig zu überreichen ist. (Siehe Beylage I? der Instruction.) §. 125. Diese Ausweise werden von dem Pfarrer und Viertelmeister verfaßt, unterfertigt, und bis zum 13.' eines jeden Monaths an de» Director überreicht. §. 126. Der Director geht dieselben prüfend durch, und leitet Hey einem anfälligen Versehen sogleich die Verbesserung ein. Hier» auf setzt er den Ausweisen seine Vidirung bey , und überreicht sie bis ri. eines jeden Monathes an den Präses deS Centralvereins, damit die Revision derselben vorgenommen und wenigstens am vorletzten Tage eines jede» MonatheS durch den Direktor die allfälligen Abgänge zur Betheilung aus der Central-casse erhoben, und nebst der Erledigung der revidirren Ausweise dem Pfarrer und Viertelmeister seines Bezirkes zur sogleiche« ordnungsmäßige» Hinterlegung in die Armenkasse deS Viertel-Vereines zugestellet werden. $. 127. Mit Ende Oktober eines jeden Jahres sind die Armen- und die Cassebücher in den Viertelvereinen adzuschliessen. §. 128. Mit Rücksicht auf diesen Zeitpunct sind r c. die jährlichen Rechnungöausiveise deS ArmenversorgungS-VereineS abzufaffen, die von einer jeden Pfarre in der gesetzlichen Form über den Stand, über das Vermögen, so wie über die Einkünfte und Ausgaben des ViertclvereineS unter Mitfertigung des Directors und ViertelmeisterS dis Ende November an den Centralverein zu übergeben sind. §. 129. Der Präses deS Centralvereines übergibt die sämnitlichen Jahresausweise einem Rechnungsrevidenten, der daraus einen TotalanSweis bildet, welcher bis Ende December dem Protector des Armenversorgungs-Vereines überreicht wird. Die Jahresausweise selbst sind aber nach verfaßtem Totalausweise dem k. k. Landesgubernium zu überreichen, um dasselbe von dem Fortgänge und dem Resultate des Wirkens des Armenversorgungs-Vereines in die Kenntniß zu setzen. Das k. k Guberuium wird dieselben der k. f. Provinzial-Staatsbuchhalumg zur Vergutachrung zustellen, und dem Ver- Vom 4- März. 6t eine die etwa sich ergebenden Anstände zur Aufklärung, so wie, wenn sich keine ergeben sollten, die Anerkennung der Richtigkeit eröffnen. VIII. Abschnitt. Von der Ehrenbezeugung, die Ar men freu »den, ViertelvereinS-Vorstehern und Mitgliedern des Centralvereineö bey einem Todfalle derselben gebührt. §. 130. Wenn fin Mitglied deö Eentralvereins, ein Viertelvereins--Vorsteher, oder ein Armensreund stirbt, so sind die sämmilichen Armen der Pfarre, in welcher er gestorben ist, verbunden, seine Leiche mit Gebeth auf den Gottesacker zu begleiten. 5( I! M ll g. V o n dem Verhältnisse des A rin en versorg ungS-vereins zu den Behörden, und zu den im §. y. be z eichn eten Amtspersonen. §. 151. Das Verhältniß deS AriiiinversorgungSvereiues zu den Behörden ist im Allgemeinen das. nähmliche wie jenes anderer Privatvereine zu denselben. Insbesondere untersteht der Verein unmittelbar nur dem k. k. Landesguberninm, und der besondere Schutz, welchen die Staatsverwaltung diesem wohlthätigen Vereine zffwcndet, bringt ihn mit den im §. g. benannten Amtspersonen in eine nähere Verbindung. §. 132. Diese Amtspersonen werden demnach auf die Leitung deS Vereins keinen andern Einfluß nehmen, als denjenigen, der erforderlich ist, um dem wohlthätigen Zwecke des Instituts keine fremdartige Beymischung zu geben, die Erreichung desselben auf Ersuchen der Organe des Vereins durch alle zu Gebothe stehenden Mittel zu befördern, und durch ihre Berathung mitzuwirken, damit stets im Geiste der Gesetze und in Uebereinstimmnng mit den Absichten der Staatsverwaltung vorgegange» werde. 6r Bom 6. März. Wen» diese Amtspersonen für nothwendig fänden, daß der Beschluß der Vereinsversammlung, der durch die Stimmen der eigenen Organe deö Vereins sich bildet, vor seiner Ausführung der Entscheidung des Guberniums unterzogen werde, so ist solche einzuholen. §. 135. Insbesondere werden sie es sich auch angelegen seyn lassen, ausgezeichnete mehrjährige Dienstleistungen der verschiedenen Mitglieder, des Vereins höheren Orts zur Kenntniß zu bringen, und ihnen die verdiente Anerkennung ihrer Bemühungen und Opfer theils durch Belobung in öffentlichen Blättern, theils durch besondere Ehrendecrete zu verschaffen. 28. Erhöhung der Wegstrecke zwischen Gröbming und Schlad« ming auf eine und eine viertel Post. Zufolge Verordnung der k. k. allgemeinen Hoftammer vom rg. Februar 1829, Zahl 6880, wurde die Wegstrecke zwischen Gröbming und Schladming von einer einfachen auf eine und eine viertel Poststation erhöht. Gubernialknndmachung vom 4. März 1(129, Zahl 5894. 29. Rangsbestimmung der wegen eines Verschuldens in gleiche, oder in eine mindere Dienstcathegorie übersetzten Beamten. Zufolge Hofkanzleyverordnung vom 21. Februar i82y, Zahl 4i6o, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 17. Februar d. I. anzuordnen geruht, daß in Zukunft die allerhöchste Entschliessung vom 19. August 1817, wornach jene Beamten, welche wegen eines Verschuldens übersetzt werden, in den letzten Rang ihrer Cathegorie zu setzen sind, auch für solche Beamte zu gelten habe, welche wegen eines Verschuldens in eine mindere Diensteöcathegorie übersetzet werden. Gubernialverordnung vom 6. März 1829, Zahl 3767. Vom 0, Marz. 63 /3°' Postwagenspostto-Befreyung der Orts - und Patrüno--nialgerichte, dann der Dominien und Magistrate in 'offiziösen Judicial-, Cakastral- und landesfürstlichen Steuerangelegenheiten. Die ?. f. allgemeine Hofkammer hat sich laut Verordnung vom 18. Februar d. I., Zahl 5279, bewogen gefunden, sowohl die landesfürstlichen Behörden, als die nicht landesfürstlichen Orts- und Patrimonialgerichte, dann die Dominien und Magi» (träte bey Versendung oder Empfang von Packeten in offiziösen Judieialgegenständen, in Catastral-, Steuer-Regulirungs - lind landesfnrstlichen Steuerangelegenheiten mit Post - oder Bran-cardwagen von Entrichtung des Postwagensporto mit der Bedingung zu befreyen: 1. Daß diese Portofreyheit unter keinem Vorwände auf Par« ten'achen ausgedehnt, oder Parteyfachen offiziösen Packeten beygeschloffcn werden. 2. Daß jede Bevorkheilung des Gefälls durch Unterschleife in der ebenerwähnten Art »ach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen strenge zu bestrafen ist, und 3. daß die Behörden auf der Adresse jedes Mahl den Gegenstand genau beyzusetzen, und die vorgeschriebenen Journale zu führen haben. Gnbernialcurrende vom 8. März 1829, Zahl 4293. 31. Einführung feer innerosterrelchifch-wcchfelseitigen'Brand« schaden-Versicherungsanstalt und Bekanntmachung ihrer Statuten. In Gemäßheit derAllerhöchsten Entschliessulig Seiner Majestät vom 14. July 1828, sind die Statuten für die inneröster-reichische wechselseitige Brandschaden-Versicherungsanstalt, und die Grundsätze zur Verbindnug derselben mit der niederösterrei- Vom 9. März. 6>4 chischen wechselseitigen Brandschaden-Versicherungsgesellschaft von der k. k. vereinigten Hofkanzlcy mit Decrer vom 20. Nevember 1828, Zahl 26450, bestätigt, und eS ist diese Nereinigung bey-der Anstalten durch einen Gesellschaftsvertrag von der k. k. Lgnd-wirthfchaftsgesellschaft in Steyermark zu Stande gebracht worden. Um nun die innerösterreichische wechselseitige Brandschaden-Versicherungsgesellschaft in das Leben zu rufen, ist eine provisorische Direction aufgestellt worden, welche die hierzu erforderlichen Einleitungen zu treffen, und die Verwaltung bis zur Einsetzung einer bleibenden Direetioi, nach den Statuten zu besorgen hat. Diese in Druck gelegten, im Nachhange folgenden Statute» wurden daher den betroffenen Behörden mit dem Beysatze mitgetheilt, daß vermög Anzeige der provisorischen Direction dieselbe ihre Functionen bereits begonnen habe, und daß die f. k. privile girte in »er österreichische wechselseitige Brandschaden - Versicherungsanstalt in allen drey Provinzen Steyermark, Kärnten und Krain von der ersten Stunde des ersten Tages des Mouaths 311119 18 29 in Wi rksamkeit treten werde. Gubernialverfügung vom 9. März 1829, Zahlärßi. I. Ä b s cf) n i t t. Begriff und Umfang der Anstalt. §. 1. Die innerösterreichische Brandschaden - Versicherungsanstalt wird durch einen Verein von Gebändebesitzern gebildet, welche sich wechselseitig die Vergütung des an ihren Gebäuden vorfallenden Brandschadens zusichern, und zu diesem Ende durch die von ihnen zu leistenden Beyträge die nöthigen Geldmittel anfbrin-gen, um den aus ihrer Mitte Verunglückten die vertragsmäßige Entschädigung zu leisten. Sie besteht als eine Privatanstalt, jedoch mit Genehmigung, und unter dem besonder» Schutze der höchsten Staatsverwaltung. §. 2. Der Verein ist eine vollkommen freye Verbindung der Gebäudebesitzer. So wie Niemand zum Eintritte in denselben ge- zwun- Dom 9. März. 65 zwungen ist: eben so bleibt der Austritt jedem Versicherten, unter Beobachtung der Bedingungen deö XII. Abschnittes dieser Statuten, unbenommen. §» 5. Die Wirksamkeit der Anstalt ist auf die Provinzen Steyer« mark, Kärnten und Krain ausgedehnt. Außerhalb dieser Provinzen liegende Gebäude werden in die Versicherung nicht ausgenommen, selbst dann nicht, wenn sie Einwohnern dieser Provinzen angehörten. Dagegen werden die in den genannten drey Provinzen gelegenen Gebäude, ohne Rücksicht auf de» Wohnsitz der Ligenthümer, zur Aufnahme geeignet erklärt. §. 4. Die Währung, in welcher alle in diesen Statuten ange-zeigten, und bey der Geschäftsführung wirklich vorkommende» Geldbeträge der Schätzungen, Beyträge, Gebühren u. s. itf. zu verstehen sind, ist die Conventions-Stlbermünze, zwanzig Gulden eine feine kölnische Mark. §. 6. Der Zeitpunet, an welchem die Anstalt in Wirksamkeit zu trete.« hat, wird seiner Zeit durch eine öffentliche Kundmachung angezeigt werden. Diese Anstalt tritt, nach erfolgter allerhöchster Sanction, in Wirksamkeit, welches durch eine von den Länderstellen in Sreyermark und Jllyrien zu erlassende Kundmachung zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Von dem in der Kundmachung angezeigten Tage beginnt für die Theilnehmer die Pflicht zu Beyträgen; die Verbindlichkeit der Anstalt zur statutenmäßigen Entschädigung eines von der Direction der Anstalt anfgenommenen, und durch Feuer verunglückten Theilnehmers jedoch erst dann, wenn ex vor Eintritt deö Vrandschadenö seine Beytragspflicht erfüllet hat. II. Abschnitt. Gegenstände der Versicherung. §. 6. Im Allgemeinen sind Gegenstände der .Versicherung alle Gebäude, sie mögen öffentliche oder Privat-, Haupt- oder Nebengebäude, zu Wohnungen oder zu anderen Zwecken der Haus - und Feldwirthschaft, oder der Gewerbe eingerichtet und bestimmt seyn; nicht minder auch Kirchen, Schulen und Amts- GescysMNMluii- XI. Theik. 5 66 Dom (j. Marz.' Häuser. Immer bezieht sich aber die Versicherung bloß auf daS Gebäude, oder dessen Bestandtheile; auch werden in den Werkö-g e b fl üben die Einrichtungsstücke, in so ferne sie wand- und, nagelfest sind, wie z. B. in den Mühl- und Hammergebäu- ’ den: daS Gerinne, die Wellbäume fammt Räderwerk, der Mahlzeug, der Stampf, das Gerüst, das Schlagwerk, die Blasbäl-ge und bergt, in Versicherung genommen; endlich können auch in den Hauptstädten Gr atz, Klagenfurt und Laibach die von dem Besitzer des Gebäudes, im Falle eines allda entstehenden Brandes, an das Stadtkammeramr zu entrichtenden Lärm-und Löschkosten versichert werden. Nie darf aber die Baustelle, oder die auf dem Gebäude haftenden Gerechtigkeiten, oder die darin beweglichen Sachen, als: Hausgeräthe, Barschaft, Werkzeuge, Waaren, Hausthiere, Vorräthe aller Art und bergt, zum Gegenstände der Versicherung gemacht werden. §■ 7. Went, der 'Eigenthümer sein Hauptgebäude, an welchem er keine Brandbeschädigung besorget, nicht versichern lassen will: so steht es ihm frey, auch bloß mit den Nebengebäuden, als: Stallungen, Scheunen, Schoppen, Schüttkästen, Magazinen, Werksgebäuden und bergt, dem Vereine beyzutrecen. §. 8. Wenn ein Gebäude mehrere feuerfest hergestellte Hauptbe-standkheile hat: so ist gestattet, die gefährdeten Theile desselben allein zur Versicherung zu bringen; z. B. das Dach, daS oberste Stockwerk, die Dippelböden, Thüren und Fenster, und bergt. Tritt eine theilweise Versicherung ein, so muß dieser Umstand beym Eintritte deutlich angegeben, und die zu versichernden Eebäudekheile so beschrieben werden, daß in der Folge über ihren Umfang kein Zweifel obwalten kann. Wenn jedoch nicht ausdrücklich bloß Theile des Gebäudes versichert wurden, so wird der ganze Bau als versichert angesehen. Eben so wird auch bey der thellweisen Versicherung nur für jene Theile eines Gebäudes eine Vergütung geleistet, welche nahmentlich und unzweifelhaft zur Versicherung angegeben wurden. §-9. Ausgeschlossen von der Versicherung sind: a. Schauspielhäuser, b. Pulvermühlen und Pulvermagazine aller Art, dann Nom 9. März. 67 c, atiöf:bliYifeitb zu Kriegszwecken bestimmt«, bloß vom Militär besetzte Etablissements aller Art, als: Forts, Blockhäuser und dergl. « ~ r §. 10, Wenn in der Folge in Steyermark, Kärnten oder Kraist BeschäsciguUge» entstehen, welche für die Gebäude, die zu ihrem Betriebe bestimmt und eingerichtet werden, sehr feuergefährlich sind: so ist die Direction zwar ermächtiget, über deren Aufnahme zur Versicherung, und über die Elaste, in welche sie zu stellen sind, einstweilen zu entscheiden; allein sie ist verpflichtet, in der nächsten Versammlung eines außeroröeuklicheu Aus-fchnsfeö die einstweilen getroffene Verfügung anzuzeigen, und zum Gesellschaftsbeschluß erheben zu lasse», welcher als eine Abänderung oder Zusatz der Statuten, nach erwirkter allerhöchster Sanction, für die Zukunft verbindliche Kraft erhält. Nicht minder soll es, unter Beobachtung eben dieser Vorschrift, dem Ermessen der Direction überlassen seyn, Gebäude, die zu einer oder der anderen der bereits bestehenden Beschäftigungen gewidmet sind, wegen zu großer, die Eristeuz und Fortdauernder' Anstalt gefährdenden Feucrgefährlichkeil, von der 'Aufnahme auö-znschlieffen. III. Abschnitt. SSen dem Eintritte in den Verein, und von den Verbindlichkeiten der Mitglieder im Allgemeinen, §. 11. So wie der Beytritt zum Vereine in der Willkühr eines jeden Gebäudebesitzers gestellt ist: so steht es auch jedem frey, seine Erklärung hierüber zu jeder beliebigen Zeit abzugebeU. In dieser Absicht sollen die brey Provinzen Steyermark, Kärnten und Kray, in Assec uranz - Di stricte eingetheilt werden, in deren jedem von der Direction ein C o m m i ssi 0 n ä r ausgestellt ist, der die von den Parteyen schriftlich oder mündlich gemachten Erklärungen über den Eintritt , über die Eigenschaften dek zu versichernden Gebäude und ihren Werthanschlag empfängt, dieselben in die Aufnahnisbögen einträgt, und diese gemeinschafk-' lich mit den Parceyen unterfertigt, . ' ch. tz. '2, Die Listen' der neu eingetretenen Mitglieder gelangen noch ' im Laufe oder am Schluffe des Jahres von den Louumsgonären s * 68 Vom y. Mär;. an He Direction, dergestalt, daß diese in der ersten Hälfte deS ersten MonathS eines jeden Jahres in der Uebersicht des ganzen, im verflossenen Jahre vorgekommenen Zuwachses sich be-findet. §. 13. Die Wirksamkeit dieser Beytrittserklärungen beginnt, nach Erlag der Aufnahmsgebühr und deö Beytrags zum Vorschuß-fonde (§.22 und 85), mit Anfang des nächsten darauf folgenden Rechnungsjahres der Anstalr. Es wird deßhalb zur Anstalt für das Jahr, in welchem die gedachte Erklärung abgegeben wird, weder ein Beytrag gefordert, noch eine Versicherung übernommen. Will aber der Eintretende sogleich, d. h. von der Zeit an, als seine Beytrittserkläruug von der Direction, nach erlegter Aufnahmsgebühr und Beytrag zum Vorschußfonde, angenommen wird, einen Anspruch auf Vergütung des möglichen Brandschadens erwerben, so hat er diesen Wunsch ausdrücklich seiner Erklärung beyzufügen, und für daS Rechnungsjahr feines Eintritts die Leistung des am Schluffe desselben nach den Bestimmungen der §§. 72, bis einschliessig 75, und 85 bis einschliessig 87 entfallenden Beytrags zu übernehmen. Es versteht sich von selbst, daß diese Bestimmungen, hinsichtlich des Beginnes der Wirksamkeit der BeytrittScrklürung, auf diejenigen keine Anwendung finden, welche dem Vereine schon bey seiner Gründung beygetreten find ; denn diese.sind, sobald die Anstalt in Wirksamkeit gelangt ist, und die Direction ihre früher gemachten Beytrittserklärungen revidjrt und angenommen hat, des Anspruches auf Vergütung von dem Tage an theilhaf-tig, an welchem sie die nach den Bestimmungen der §§. 22 und 85 vorgeschriebenen Geldeinlagen gemacht haben. §. 14. Jeder Eintretende übernimmt für die ihm durch die Aufnahme in den Verein znkommenden Rechte und Ansprüche die rechtskräftige Verpflichtung zur Erfüllung aller in den Statuten ausgesprochene» Verbindlichkeiten der Versicherten, und zurAn-erkennung derjenigen Entscheidungen der Direction , welche von derselben innerhalb ihres statuteunmßigen Wirkungskreises ausgehen , so wie auch jener Beschlüsse, welche etwa von einem außerordentlichen Ausschüsse werden gefaßt werden. §. 15. Wenn ein Gebäude mehrere Miteigenthümer hat, diese mögen bestimmte Abtheilungen deö Gebäudes besitzen, oder überhaupt im Miteigenthnme desselben nach bestimmten Theilen seines Welches stehen: so ist jeder von ihnen berechtigt, seinen Vom y. März. 69 Antheil versickern zu lassen, wenn gleich die übrigen für ihre Antheile der Versicherung nicht beytreten. §. 16. Eigenthümer, welche ein versichertes Gebäude nicht selbst bewohnen und benützen, und von dem Bezirke, worin dasselbe liegt, auf längere Zeit, oder für immer entfernt sind, haben einen Srellvertrrter zu ernennen, an dem sich die Gesellschaft wenden kann. §. 17. Wenn ein Gebäude von feinem Eigenthümer nicht selbst verwaltet wird: so geht die BeptrittSerklärung von demjenigen aus, dem, in Folge gesetzlicher, richterlicher oder vertragsmäßiger Bestimmungen, die Verwaltung übertragen ist; also von Vormündern, Curatoren, Sequestern, Administratoren und bergt, für die Gebäude ihrer Mündel, Curanden, Sequestrirten, Machtgeber und s. f. Jedoch haben Vormünder und Curatoren bey Abgabe der Beytrittserklärungen sich zugleich mit der hierzu erhaltenen gerichtlichen Genehmigung; Sequester und Bevollmächtigte aber mit der Einwilligung der Lheilnehmer oder Machtge-der auszuweisen. §. 18. Auch solche Personen, welche nicht als Eigenthümer, sondern nur vermög ihres Ranges oder Dienstes, oder der Geburt wegen, als Nutznießer, entweder lebenslänglich oder zeitweilig, Gebäude besitzen, wie z. B. die Besitzer der Majorate, Fideikommisse, Lehen und Pfründen, können, rücksichtlich des Nutzeigenthums , an der Anstalt Theil nehmen, und in dieselbe mit jenen Gebäuden oder Gebäudetheilen, deren Erhaltung oder Herstellung ihnen obliegt, eimreten. §. 19- Sollen Gebäude versichert werden, welche moralischen Personen, als z. B. Gemeinden, Communitäten und Corporation^ gehören, oder, deren Herstellung, wenn sie durch Feuer zerstöret werden, entweder vom Staatsschätze, oder aus einem öffentlichen Fonde, z. B. dem Kirchenfonde, Schulfonde, ganz oder zum Theil zu bestreiten ist: so wird hierzu die Beytrittserklä-rung von den ermächtigte» Vertretern solcher moralischen Personen, oder von der betreffenden Behörde, welcher die Verwaltung dieses Fondeö zustehet, erfordert. 7* Vom 9, März. §. 20, Bey Kirchen-, Pfarr - lind Schulgebäuden aber, welche Lurch Cancurrenz erhalten werden, kömmt eö den concurrenz-pflichtigen Parteyen, und den zu einer concurrenzpfiichtigen Par-tey gehörigen Individuen oder Parteyen zu, unter sich ein Ein-verständniß über die Versicherung des Gebäudes zu treffen. Sollte ein solches Einverständniß in einzelnen Fällen nicht zu Stande gebracht werden können, und wollte eine oder die andere der Parteyen oder Individuen gegen die ihr drohende Gefahr sich versichern lassenso nimmt der Verein die Versicherung eines solchen Gebäudes auch für den einzelnen Antheil einer concur* renzpflichtigen Parrey oder einzelner Individuen, die zu einer Concnrrenpartey gehören, auf sich, jedoch nur nach dem Verhältnisse, als die zum Beytritte sich erklärende concurrenzpfljch-tige Parley, oder eines von den dazu gehörigen Individuen, den bestehenden Gesetzen und Vorschriften gemäß, zur Herstellung dieses Gebäudes beantragen hat; die von letzteren zu versichernden Tangenten können aber den Werth des ganzen Ztn-theils der eoneurrenzpflichtigen Parley, zu welcher sie gehören, ,sse übxrsteigcn. Um jedoch der Direction bey her Aufnahme einzelner An-theile an Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäuden einigermaßen eine Richtschnur an die Hand zu geben, soll im Allgemeinen bey Kirchen - und Psarrgebäuden der Antheil des Patrons (der in gewissen Fällen zum Theii auch von der Kirche und dem Pfründner mit bestritten wird), vier Fünfthelle, und der Antheil der Gemeinde ein Fünflheil des Werthes des ganzen zu versichern-den Gegenstandes nicht, übersteigen; bey Schulgebäuden hingegen, zu deren Herstellung der Patron, die Dominien und Ge-rpeisideik.coneurriren, soll der Antheil des Patrons, und jener der Dominien nicht mit mehr als zu' zwey Fünsihejsen, u-nd der Antheil der Schulgemeinde nicht m t mehr als zu einem Fünf-theile in Versicherung genommen werden. ' §. 21, Jedem in den Verein Emkretenden wird, auf Verlangen, zum Beweise seiner Aufnahme, durch die Kanzley der Anstalt ein Versicherungsschein gegen Erlog der Stämpelge-bühr u|ib .tz fr, Schreibgebühr oiißgefertigt, welcher Versicherungsschein die Catosternümmer des Vereins, eine kurze Beschreibung des versichernden Gebäudes, den angegebenen Werth desselben, den Nabmen des Besitzers, die Zusicherung der Vergütung der Brandbeschädigungen nach den in den Statuten enthaltenen Bestiminunge», und die Angabe des Zeithunctes, von Bom g. März. 71 welchem angefaiigen der Versicherungsvertrag in Wirksamkeit tritt, enthält. tz. 22. ' Zur Bedeckung der Errichtungskosten der Anstalt haben die in die Anstalt Eintretenden, mit dem Erläge ihres BeytrageS zum Vorschußfonde (§. 85), vom Versicherungswerthe einer jeden unter einer ConscriptionSnummer liegenden Realität eine Aufnahmsgebühr zu entrichten, und zwar nach folgenden Abstufungen: Von 100 bis 6000 fl.......................3 kr. von 100 fl. über 6000 bis 10000 fl. ohne Unterschied . 3 fl. » 10000 « 20000 fl. » » . 4 fl. » 20000 U s. f. » » . 5 fl. Ein Gebäude, welches zwey oder mehrere ConscriptionS-nummern in sich vereiniget, wird, in Bezug auf die davon zu entrichtende Aufnahmsgebühr, gleich einem Gebäude mit einer ConscriptionSnummer gehalten. Diese Aufnahmsgebühr wird aber, um alle Lheilnehmer gleich zu halten, auch von den künftig ein-tretenden oder wiederholt beytretenden Theilnehmern bezahlt, und fließt, wenn nach Bedeckung der vorbenaniiten Auslagen noch etwas erübriget wird, dem Vorschußfonde zu. §. 23. Um eine ganz einfache und gleichförmige Art der Quitti-rung der geleisteten Beiträge und Aufnahmögebühren herzustel-len, wird jedem Versicherten bey der ersten Zahfung, welche er leistet, ein Z ah l u n g Sb ü ch e l übergeben, in welchem (wie in den obrigkeitlichen Gabenbücheln) die jährliche Schuldigkeit auf der einen Seite ausgesetzt, auf der gegenüberstehenden aber die geleistete Zahlung angemerkt wird. Daö Zahlungsbüchel enthält außerdem alle für den Versicherungsschein vorgeschriebenen Rubriken ausgefüllt, so wie auch die jedem Versicherten zu wissen 116» thigen ipmiete, guS den Statuten auSgezogen. Zn daß Zah-lungSbüchel sind von dem Commissionär, bey Gelegenheit der Einhebung der Beykräge, die allfällig an den versicherten Gebäude» , oder mit deren Besitzern vorfallenden Veränderungen einzutragen. §. 24., Die Theilnahme an diesem Vereine legt insbesondere jedem Mitgliede desselben die Verbindlichkeit auf, ein und dasselbe Gebäude, oder die einzelnen Bestandtheile des Gebäudes nicht zugleich bey einer anderen in - oder ausländischen Anstalt versichert zu haben, oder versichern zu lassen, widrigen Falls es aller seiner Rechte als VereinSmitglied^oerlustig wird. 72 Vom 9. März. IV. A b s ch n i t f. Bestimmung der Wexther der zu versichernden Gebäude. §. 25. ES ist jedem dem Vereine Beytretenden freygestellt, den Versicherungswerth des Gegenstandes, mit welchem er mifgenom* nie» zu werden wünscht, selbst zu bestimmen, und denselben dem GesellschaftScommissionär, wo er seine Beytriltserklärung angibt, anzugeben; nur darf diese Angabe den Werth des zu versichernden Gegenstandes nach seinem gegenwärtigen Bauzu-stande nicht übersteigen. Der Gesellschaftseommissionär hat die Angabe zu eontrolli-fl», und, wenn er sie übertrieben findet, den Eintretenden hier, von zu verständigen. Wird der Anstand von ihm nicht gehoben: so setzt er die Vereinsdirection davon in Kenntniß, welche über. Haupt nicht nur in diesem, sondern in allen übrigen vorkommenden Fällen über den Abschluß oder Zurückweisung, so wie auch über die Fortsetzung deS VersicherungSgeschäfteö zu entscheiden, und zu verfügen hat. 26» Zur ferneren Controlle gegen übertriebene Werthsbestim-mutigen sollen die Schätzungslisten jedem Theilnehmer beym GesellschaftScommissionär zur Einsicht offen liegen. Fällt dabey einem Mitglieds eine wesentliche Bedenklichkeit auf: so soll dieselbe dem Commissiouär mikgetheilt, und von diesem auf die im vorigen Paragraphs gedachte Art vorgegangen werden. Eben so verfährt auch die Direction, wenn ihr in der Geschäftsleitung auf waS immer für eine Weise eine Werthsbestimmung als übertrieben verdächtig wird, bevor sie selbst über die gort» skhung dieses VersicherungSgeschästeS entscheidet. §. 27. Bey Veranschlagung des VersicherungswertheS eines Gebäudes ist bloß aus den Werth des Gebäudes als solches ($. 6 und 25), keineswegs aber auf den Werth der Baustelle, der vor-theilhaften Lage, oder der auf der Realität haftenden Gerech, tigkeiten Rücksicht zu nehmen: daher der Miethzins, welchen der Eigenthümer für sein zu versicherndes Gebäude oder Gebäu. detheil bezahlt erhält, oder erhalten könnte, niemahlen zum Maßstabe bey der Veranschlagung dessen VersicherungswertheS dienen darf. S3 o m g. Marž. «3 §. 28. Wenn der Werth eines zu versichernden Gegenstandes 25 fl. nicht erreicht , so kann keine Versicherung Platz greifen. Alle höheren WerthSangaben müssen so eingerichtet werden, daß sie mit 25 theilbar sind, daher auf 25, 50, 75 oder 100 ausgche». §.25. v. ■ Werden mehrere Gebäude, welche zusammen gehören, durch ihren Besitzer zugleich zur Versicherung gebracht; z. B. daS Haupt - und die Nebengebäude, oder die Nebengebäude eines nicht versicherten Hauptgebäudes: so ist der Werth eines jeden abgesondert anzugeben, und in dön Ausnahmsbogen ein» zutragen, damit, im Falle eines an dem einen oder dem anderen Gebäude vorfallenden Brandschadens, der Vergütungsbetrag ohne Schwierigkeit anögemittelt werden könne. Doch wird über solche unter Einer Conscript ionsnummer verbundenen, und zugleich angemeldeten Versicherungsgegenstände nur ein Zahlungsvüchel oder ein Versicherungsschein (wenn dieser verlangt wird) ausgefertigt. , §. 50. Um der Willkühr bey der Schadeiischäßung einen so kleinen Spielraum, als möglich, zu lassen, und die Vergütung der Brandschäden ganz nach der eigenen Schätzung der Eigenthümer leisten zu können, nimmt die Direction, wenn ein einzelnes Gebäude ganz in Versicherung gegeben worden, den Werth der verschiedenen Haupttheile desselben auch sonderheitlich geschätzt an, jedoch unter Beobachtung der in den vorstehenden Paragraphen, in Betreff der Werthsangabe deö ganzen Gebäudes oder eines GebäudetheilS gemachten Bestimmungen. §. 31. Es bleibt dem Versicherten unbenommen, nach Maßgabe, alö der Werth seines Gebäudes oder GebäudetheilS im Verlaufe der Zeit auf was immer für eine Art sich ändert, das Ässecu-ranzcapital zu erhöhen oder herabzusetzen, welches Recht, in Bezug auf die Herabsetzung des Werthes deö versicherten Gegenstandes, auch der Direction eingeräunit wird. Sobald jedoch irgend eine Aenderung im Schätzungswerthe der versicher-te» Realität vorgenommen wird: so ist das Geschäft als eine neue Versicherung zu behandeln. Uebrigens kann der bey der Brandversicherung einseitig angegebene Werth der Gebäude, ohnehin weder bey Steuern und Anlagen, noch bey Inventuren und Schätzungen zur Richtschnur dienen, sondern ist in jeder Rücksicht unverfänglich. -4 Vom g. März. §. 32. Tritt aber ein solcher Umstand ein, durch welchen das Gebäude oder der Gebäudetheil aus einer minder belegten Class« in eine höhere ubergeht (§§. 69, 70 und 71): so ist der Versicherte verbunden, zur Zeit, als er die erste Abfuhr seines Bey-trages für die Vergütungen des Jahres, in welchem die Veränderung vorging, zu machen hat, dieselbe dem GesellschaftS-commissionär anznzeigen, damit der Beytrag, der veränderten Elaste gemäß, bestimmt werde. §. 53. Wenn Jemand sein versichertes Gebäude abbricht, um eS gls neu auszubauen: so wird, bis die Anzeige einer dabey etwa eingetretenen wesentlichen Veränderung einlangt, der bestehende Werthsanschlag beybehalten, die Beyträge nach demselben berechnet, aber auch der Brandschade, welcher den Bau getroffen hat, nach diesem Maßstabe angeschlagen und vergütet. §. 34. lieber alle versicherten Gebäude der Anstalt wird durch ihr« Kanzley ein C ala fter geführt, und jedes Versicherungsge-schüft, sobald die Beytrittserklärung voy dem Districtseommis-sionär eingelangt, und von der Direction angenommen ist, in demselben eingetragen. Jede Veränderung, welche im Schätzungswerthe, oder in der Classification eines bereits versicherten Gebäudes vor-kömmt, wird eben so, wie alle durch den Eintritt neuer Glieder zugewachsenen, oder durch den Austritt bisheriger weggefallenen Werkhssummen in einem eigenen Verzeichnisse verge,uerkt, um zu jeder Zeit in Kürze zur Uebersichk des Gesammt-wertheö der versicherten Gegenstände gelangen zu können. Eben so wird jede Veränderung obgedachter Art ohne Verzug jm Cataster und im Zahlungsbüchel vorgemerkt. §. 35. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Eäta» steps bleiben der Geschäftsordnung Vorbehalten. 7* St'm 9. Mäl'j. V. Abschnitt. Von bet Verbindlichkeit der Anstalt, ihrem Theilneh-mern Vergütung zu leisten. §. 56. Die Versicherungsanstalt leistet ihren Theilnehmern die zugesagte Vergütung m allen Fallen, in welchen die versicherten Gegenstände durch Feuer beschädigt worden fmb; die Feuersbrunst mag durch blosten Zufall, Naturereignisse, durch bösen Vorsatz, oder durch Schuld eines Dritten — in so ferne nicht ein strafbares Verschulden des Versicherten selbst eintritt — veranlaßt , und der Schade mag durch den Brand unmittelbar, oder durch den Einsturz eines benachbarten, vom Brande ergriffenen Gebäudes, oder endlich durch die Anwendung der Lösch-und Rettungsanstalten entstanden seyn. Daher wird auch der Schade, welchen ein versichertes Gebäude durch das, um den Flammen Einhalt zu thun, eingeleitete Niederreißen oder Vorbrechen erlitten hat, dem Brandschaden gleichgehalten. §. 57. Für Beschädigungen, welche nicht durch eine Feuersbrnnst entstanden sind; wie z. B. jene, die durch Sturme, Erdbeben, die Gewalt des Wassers, oder solche Gewitterschlage oder Pil-verexplosionen, die keinen Brand veranlagten, herbeygessihrt werden, leistet die Anstalt keine Vergütung. §. 53. Wenn die Feuerstbrunst aus einem groben Verschulden deö Versicherten entstanden ist: fo verliert derselbe dadurch allen Anspruch auf eine Entschädigung, und bleibt überdieß dem Vereine für allen demselben durch Entschädigung anderer bey dieser Gelegenheit verunglückten Theilnehmer zngehenden Nachtheil verantwortlich. Eines groben Verschuldens in dieser Hinsicht macht sich derjenige Versicherte theilhastkg, welcher, in der Bewahrung seines Gebäudes gegen Feuersgefahr, jene Aufmerksamkeit, Sorgfalt oder Vorsicht unterläßt, welche ein ordentlicher Hausvater gewöhnlich, und ortsüblich beobachtet. Indessen soll dem verunglückten Versicherten, welchem die Direction, eines groben Verschus-dens wegen, die Vergütung des erlittenen Schadens verweigert, und welcher sich dadurch gekränkt glaubt, gestattet seyn, ausde« Ausspruch eines Schiedsgerichtes sich zu berufen, 76 Dom 9. März. 5. 3g. Wenn ein Theilnehmer des Vereins sein versichertes Gebäude vorfetzlich in Brand steckt: so kann er dafür von der Versicherungsanstalt in keinem Falle irgend eine Vergütung erhalten; im Gegentheile haftet er derselbe» für allen dadurch zugefügten Schaden. Es soll daher der Versicherte, welcher, nach den Vorschriften des Strafgesetzes über Verbrechen, rechtlich beschuldiget ist, daß er seine Gebäude selbst, oder durch einen Dritten absichtlich in Brand gesteckt habe, erst dann einen Anspruch auf Vergütung des Brandschadens erlangen, sobald er vom Gerichte nicht für straffällig erkläret worden. §. 40. Wenn über Eigenschaften eines versicherten Gebäudes, wovon die Größe der Feuersgefahr abhängt, falsche, die Gefahr verhehlende Angaben gemacht werden, oder, wenn der Versicherte unterlassen hat, Umstände, durch welche daS Gebäude, ' oder der Gebäudetheil aus einer minder belegten Elaste in eine höher belegte übergeht (§§. 69, 7o, 7t), innerhalb der im §. 32 bestimmten Frist bey dem betreffenden Commissionär anzuzeigen: so haftet der Verein für jenen Schaden nicht, welcher als eine Folge der gedachten falschen, die Gefahr verhehlende Angabe, oder der unangezeigt gebliebenen Veränderung sich darstellt. §. 41. Eben so kann die Direction dem verunglückten Versicherten die gebührende Vergütung verweigern, und überdieß von ihm Ersatz der geleisteten Vergütung aller durch ihn verursachten Brandschäden fordern, wenn er beym Eintritte zur Abänderung einer feuergefährlichen Anlage oder Erfüllung irgend einer anderen, auf die Verminderung oder Entfernung der Feuersgefahr abzielenden Bedingniß, binnen eines bestimmten Zeitraums gegen den Verein sich anheischig gemacht hat, und nach Verlauf desselben, wegen Nichtbefolgung der übernommenen Verbindlichkeit, die Feueröbrunst entstanden oder verbreitet worden ist. §. 42. Sollte im Verlaufe der Zeit nach einer Feneröbrunst, wodurch die Gebäude eines oder mehrerer Theilnehmer zerstört oder beschädigt worden, sich's offenbaren, daß dieselbe aus irgend einer von den im vorstehenden §§. 38, bis einschliessig 41 angeführten Ursachen entstanden sey: so steht dem Vereine, welcher sowohl den Versicherten, aus dessen Schuld das Feuer entstand, als auch andere Versicherte, deren Gebäude dadurch verunglückten, entschädigte, das Recht zu, aus den Mitteln des schuld- Vom 9. März. 77 tragenden TheilnchmerS den Rückersatz aller sowohl ihm, als auch den übrigen verunglückten Theilnehmern verabfolgten Vergütungen j« verlangen. 'S. 43. Um jedoch in allen, in den §§. 38 bis einfchliessig 42 aufgezählten Fällen deö Anspruchs auf Vergütung verlustig zu werden , muß die Ursache der Feuersbrunst von der betreffenden Obrigkeit, nach vorschriftmäßig gepflogener Untersuchung, erhoben, und aus dem hierauf erfolgten obrigkeitlichen Erkenntniß, welches aber rechtskräftig geworden seyn muß, als eine unbe-zweifelte Lhatsache sich darstellen. §. 44. Entstand der Brandschade Lurch das Verschulden einer von dem Versicherten verschiedenen Person — mir der im §. 38 gemachten Beschränkung — und leistet der Verein jenem dafür die im vorerwähnten Paragraphs zugesicherte Vergütung: so tritt der Verein, rücksichtlich deö hierzu aufgewendeten Betrages und der Nebenkosten, in die Rechte des Beschädigten ein, von dem Schuldtragenden die SchaDloöhaltung zu fordern, oder er verfolgt vielmehr, als der eigentliche Beschädigte, seinen nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche gegründeten Entschädigungsanspruch gegen Len Verletzer. Sollte es jedoch das beschädigte Vereiusmitglied vorziehen, sich ansschliessend und unmittelbar an diesen Letzteren zu halten: so hätte es diesen Wunsch der Direction anzuzeigen, und auf die Vergütung für diese» Fall ausdrücklich Verzicht zu leisten; auch muß über diese Verzicht-leistung eine, nach den Vorschriften der Gerichtsordnung eingerichtete, beweisende Urkunde der Direction vorgelegt werden. §. 45. Feuersbrünste endlich, welche in Kriegszeiten, unmittelbar durch Belagerungen, Ueberfälle, Angriffe und Vertheidigung, Rückzug oder Verfolgung der Truppen, überhaupt durch militärische Bewegungen entstehen, werden nur in dem Maße vergütet, als sich dazu durch eifrige Verwendung der Vereinsdirection bey sämmtlichen Theilnehmern um freywillige außerordentliche Bey-träge die Mittel ergeben werden. Für Feuerschäden, welche in Standquartieren, bey Durchmärschen oder Einquartierungen von einzelnen Soldaten aus Nachlässigkeit, Verwahrlosung, Muth-willen oder Bosheit, somit nicht in Folge von Kriegsoperationen verursacht wurden, wird die gebührende Vergütung ungeschmälert geleistet. Vom l). Marz. §. 46. Durch die Teilnahme an dieser Anstalt werden die sonst gewöhnlichen Nachlässe und Unterstützungen nicht aufgehoben, indem, da die Anstalt ein bloßer Privatverein ist, alle Ansprüche und Rechte gegen Dritte unverändert bleiben. VI. A b sch n i t t. E r >) e b u n g d e S Brandschaden-. §. 47, Sobald an einem ganz oder theilweise versicherten Gebäude ein Brandschade eingetreten ist; so hat der Versicherte, oder wer sonst an seiner Statt solche Geschäfte für ihn zu besorgen berechtiget, verpflichtet oder beauftragt ist, die Anzeige an den betreffenden Districtscommissivnär, wenn dieser in demselben Orts wohnt, binnen drey Tagen, sonst aber binnen vierzehn Lagen nach entstandenem Brande, bey Verlust des Anspruches auf Vergütung, zu machen, von welcher Verfügung nur in be* sonderen Fällen, wo die Unmöglichkeit ihrer Befolgung nachge--wiesen werden kann, Ausnahmen zu machen, der Direction gestattet seyn foil. Aber selbst in solchen Fallen leistet der Verein für einen Brandschaden, der erst nach Verlaus von vier Wochen angezeigt wird, keine Vergütung mehr. Nebst der Anzeige des Brandes hat der verunglückte Versicherte zugleich seinen Anspruch auf Vergütung anzumelden, und. sich darüber mit seinem Versicherungsscheine, oder an dessen Statt mit dem ZahlungSbüchel auözuweisen» §. 48. - Dem Commissionär liegt es ob, die Erhebung des Schadens an Ort und Stelle durch die betreffende B.ezirksobrigkeit sobald als Möglich einziileiten, und der hierüber abzühalkenden Commission beyzuwohneii. Erwünscht wäre es, wenn diese Schä» Leuserhebung mit der ohnehin nach den bestehenden Gesetzen vorzunehmenden ossiziosen in Verbindung gebracht werden könnte. In dem Falle aber, als der Gesellschaftscommisflonär auch zugleich den Bezirk, in welchem der Brandschade verfiel, verwaltet; so hat derjenige von den Vereinsrepräsentanten (§. 49)/ welcher von der Direetion in dem Assecuranzdistticte als Stellvertreter des Commissionärs ernannt ist, obige Einleitung zn treffen, und für diese» Fall die Geschäfte des Commissionärs ztt übernehmen. In den Ortschaften, in welchen Werkverständige ohne Schwierigkeit beyzuziehen sind, soll deren Einvernehmung Vom y. 'März. 79 1 bey. der Commission durch den Disirictscommissionär, oder dessen Stellvertreter veranlaßt werden. Auch sonst bleibt es dem Beschädigten unbenommen, bey dieser Gelegenheit mit Werkverstän-digen zu erscheinen, auf deren Aeußerungen über die Größe deS Schadens von der Commission gehörig Bedacht zu nehmen ist. §. 49. Um dem ganzen Vereine für die Zuverlässigkeit der Schadens-erhebungen noch eine weitere Bürgschaft zu geben, sollen über-dieß für den Bezirk einer jeden politischen Obrigkeit, oder auch für mehrere nebeneinander liegende Bezirke zusammen, rechtschaffene und erfahrene Manner aus den Versicherten in erforderlicher Anzahl von der Vereinödirection bestellet werden, welche gemeinschaftlich mit dem Gesellschaftseommissionär über das Beste der Anstalt in ihrem Bezirke überhaupt zu wachen haben, insbesondere aber bey de» Erhebungen der im Bezirke vorkommenden Brandschäden, als Repräsentanten deS Vereins, von der betreffenden Bezirksobrigkeit auf die vom Gesellschaftscommis-fionar mirgetheilt erhaltene Anzeige zugezogen werden müflen. Sie haben in diesen Fällen ihr Augenmerk dahin zu richten, daß die Erhebung deS Schadens, so weit sie auf die Ver-gütungsleistung der Versicheeungsanstalt Einfluß nimmt, mit aller möglichen Genauigkeit vorgekehrt, der Verein durch Ue-Verschätzung der Größe der Beschädigung nicht beeinträchtiget, aber auch die Bemerkungen des Beschädigten über einen ihm zu gering scheinenden Anschlag deS Schadens vollständig aufgeuom-men, und erörtert werden. $. 50. Bey der Bestimmung der Große des Schadens soll weder auf den Geldwerth deS noch stehenden Lheiles deS versicherten Gegenstandes gesehen, noch soll der Werth deS zerstörte» oder beschädigten Gebäudes durch eine Geldsumme ausge-drückt werden; sondern es ist zu bestimmen: ob der ganze ver-sicherte Gegenstand, oder nur ein Th eil desselben,, und zwar der wievielte durch den Brandschaden betroffen worden sey; im letzten Falle wird dann die Größe des Schadens nach Brnch-theilen ausgedräckt. Es lautet demnach der Ausspruch über die Größe deS Schadens immer einfach dahin: die Beschädigung habe den g.a»zen versicherten Gegenstand, oder %, '/., % «. s. w. desselben betroffen. $. 5:. Sind von dem durch Brand verunglückten, oder zur Hemmung der weiteren Verbreitung des Brandes durch'Verbreche» So Vom y. Marz. beschädigten Gebäude noch brauchbare Materialien vorhanden: so soll deren Werth geschätzt, und der entfallende Betrag, über Abzug der allfälligen Kosten des AbbrechenS und Schuttwegräu» mens, von der gebührenden Vergütung abgeschlagen werden. §. 52. Nebst der Erhebung der Größe des BrandschadenS hat dis Commission auch auf die Veranlassung desselben ihr Augenmerk zu richten. Diese ist aus dem von der politischen Obrigkeit über die Entstehung der Feuersbrunst aufgenvmmenen Protokolle zu entnehmen, wobey es den Commissionsgliedern unbenommen bleibt, ihre allfälligen eigenen Erfahrungen und Bemerkungen zu Protokoll zu geben; daher in der Folge den Verhören, welche von der politischen Obrigkeit zur Erhebung der Veranlassung des BrandschadenS ausgenommen werden, stets ein Vertreter der Anstalt, welchen die Direction zu bestimmen hat, beygezogen werden soll. Ergibt sich bey der an Ort und Stelle des Brandes abgeführten Commission, daß dem Beschädigten kein Verschulden hinsichtlich des Brandes zur Last fällt: so ist die Ursache des Brandes nur ganz kurz auSzu-drücken, z. B. »während des am 17. Jüny ausgebrochenen Ge» witters durch den Blitzstrahl entzündet,« oder »durch das Umsichgreifen deS Feuers vom Nachbarshause her in Brand gesetzt.« Wurde aber der Brandschade an dem bestimmten Gegenstände durch Verschulden des Beschädigten, oder eines Dritten hcrbcygeführt: so ist die Art dieses Verschuldens nur dann sogleich auszusprechen, wenn hierüber kein Zweifel mehr obwaltet; widrigenö ist bloß anzumerken, daß das Resultat der von der Strafbehörde des Staates eingeleiteten Untersuchung über die wahrscheinliche Schuldhandlung, die dem Brande sein Entstehen gab, seiner Zeit werde mitgetheilt werden. v §. 53. Uebcr das ganze Erhebungsgeschäft, wenn auch dasselbe unter Einem bey der offiziösen SchadenerhebungS - Commission vorgenommen wurde, ist stets ein eigenes Protokoll für den besondern Zweck und Gebrauch des Vereins aufzunehmen, dessen Hauptinhalt sich auf folgende Punkte bezieht: Angabe der Catasternummer des versicherten Gegenstandes aus dem Versicherungsscheine oder Zahlungsbüchel, oder aus den Registern deS Gesell-schaftöcommissionärö auögezogen; kurze Beschreibung des Umfangs des an diesem Gebäude vorgekommenen Brandschadens; quantitative Bestimmung der Größe desselben (§. 50), endlich Angabe der Entstehungsursache des Brandschadens an diesem bestimmten Gebäude (§. 52), so wie derjenigen Umstände, wel- Vom 9. März. 8> che, sonst noch in Beziehung auf die zu leistende Vergütung von Wichtigkeit seyn dürften, z. B. Umstande, deren in den 56 bis 46 gedacht worden ist. Ist das Protokoll geschloffen: so ist es von denjenigen, die an der Erhebung Theil genommen haben, zu unterfertigen. §. 54. Wenn sich bey der Schätzung der Größe des Brandschadenö eine auffallende Meynungöverschiedeuheil zeigt, und die Bezirksobrigkeit durch ihre Vermittlung keine Uebereinstimmung zu einer gleichförmigen Entscheidung erwirken kann: so soll jede für sich bestehende Meynnng abgesondert in das Protokoll eingetragen werden, mit Bemerkung derjenigen Commissionsglieder, welche derselben beypflichlen. Eben so sind auch alle zur Sache gehörigen Bemerkungen, welche der Beschädigte oder sein Stellvertreter, dann der Gesellschaftscommissionär, oder die Vereinsrepräsentanten gegen die Resulrate der Verhandlung der Erhe-bungöcommission Vorbringen, i» daS Protokoll aufzunehmen. §. 55. Um den Verunglückten schnelle Hülfe leisten zu können, muß der Verein wünschen, daß die in diesem Abschnitte erwähnten Erhebungen möglichst beschleuniget, und (Fälle größerer Verheerungen durch Feuersbrünste ausgenommen) längstens innerhalb acht Tagen nach gelöschtem Brande, oder nach der angebrachten Anzeige des erlittenen Bcandschadens vorgenommen, so wie auch, daß die im §. 53 gedachten Protokolle ohne Verzug an die Vereinsdirection eingeseudel werden. §. 56. Wenn das Erhebungsprotokoll bey der Direction des Vereins eingelaufen ist: so hat die Vereinsdirection zu untersuchen, ob die Erhebung des Schadens und der Entstebungsurfache des Brandes nach Vorschrift der Statuten vorgenoinmen wurde oder nicht, und überhaupt, ob bey der Aufnahme des Protokolls kein Fehler oder Versehen unterlaufen fei), in welchen Fällen die Direction verpflichtet ist, das Protokoll zur Verbesserung zurückzu, schicken , oder dasselbe gar zu cassiren, und eine neue Erhebung mit Zuziehung anderer Werkverständigen und Vereinsrepräsentan-teu zu veranstalten. Findet aber die Direction über das Erhebungsprotokoll nichts zu bemerken: so werden folgende Punčke in Erwägung gezogen und entschieden: s. Ob die Anstalt in Folge der Statuten verpflichtet sey, de« angezeigten Brandschaden zu vergüten? b. In welchem Geldbeträge die Vergütung zu geschehen habe ? Gesetzsammlung XI. Theil. 6 Vom 9. März. 8i c. Ob der Anstalt gegen den Entschädigten oder einen Dritten ein Anspruch auf Schadlvöhaltung zustehe? §. 57. Zeigt sich bey Erwägung des ersten Pu net es/ daß der Brandschade weder durch die Bosheit, noch durch eine solche Schuldhandlung des Beschädigten entstanden sey, wovon in den §§. 58 bis einschliessig 4t die Rede ist: so ist die Verpflichtung der Anstalt zur Vergüknngsleistung sogleich anzuerkennen. 2» den übrige» Fällen ist die Entscheidung der Direction so lange auszusetzen, bis die über das Verschulden des Versicherten eingeleitete Untersuchung beendiget, und das hierüber geschöpfte Ur-theil rechtskräftig geworden ist. §. 58. Zweyter Punc t. Bey der Bestimmung der Vergntungs-snmme wird der ganze Versicherungöwcrth deö beschädigten Gebäudes mit der aus dem Protokolle erhellende» Größe der Beschädigung verglichen, und, nach der Regel, daß der Versicherte jene» quantitativen Theil des Anschlagswerrhes seines Gebäudes, welchen die Schadenöerhebung als seinen Verlust answeiset, erhalte» soll, die Geldsumme der Vergütung bemessen. Beträgt z. B. der im Cataster erscheinende Werth deö versicherten Gebäudes 1500 fl., und der Brantschade ist auf 3/, deö .Ganzen geschätzt: so macht die Vergütuugösumme auch 3/^ der obigen 1500 fl., also 900 fl. §. 59. Sollte es sich dabey zeigen, daß die Mitglieder der Erhe-bungscoinmission über die quantitative Bestimmung des Schadens nicht einig geworden sind: so sol! die Direction — wenn weder sie, noch der Beschädigte ans erheblichen Gründen eine neue Erhebung mit Zuziehung anderer Werkverständigen zu fordern bemüssiget wären — aus den verschiedenen angesetzten Größeangaben die Msttelzahl wähle», und diese bey derFestsetzung der Ersatzsumme zum Grunde legen. Z. B. die Größe des Brand-schadens wäre von der einen Hälfte der Comniissionsglieder zu V4, von der andern 7/g angegeben worden: so würde sie die Direction zu T3/lt anzusetzen haben. §. 60. " Jede Vergütungösumme muß so bestimmt werden, daß sie mit 5 auögehe. Folglich werden so geringe Beträge, welche 5 fl. nicht erreichen, bey der Entschädigungsleistung nicht in Anschlag gebracht. Dom 9. März. 83 §. 61. Dritter Punct. Wenn die Direction die Vergütung eines Brandschadens zu leisten beschlossen hat/ an dessen Entstehung Jemanden ein solches Verschulden zur bast fällt, welcheS/ nach den bürgerlichen Gesetzen, für den Schuldtragenden eine Verpflichtung zur Entschädigung begründet: so ist zugleich zu bestimmen, ob, und auf welche Weise der Verein sein Recht auf Schadloshaltung geltend zu machen habe. VII. Abschnitt. Don de'r Vergütungsleistung. §. 62. Jedem Verunglückten, welchem nach der Bestimmung dieser Statuten ein Anspruch auf Vergütung seines Brandschadens zu-stcht, ist dieselbe bar und ungeschmälert zu leisten, und zwar ohne Rücksicht, ob er wegen seiner sonstigen Vermögensumstände einer Unterstützung bedürftig ist, oder nicht. Nur werden allfällige Beytragörückstände von der Vergütungssumme abgezogen. §. 63. Die gebührenden Entschädigungsgelder können bey der Di-rection gegen ungestämpelte Empfangsbestätigungen, und zwar, wenn der Anspruch des Verunglückten keinem Zweifel unterliegt, 14 Tage nach beendigter Erhebung der Größe und der Entfle-hungsursache des BrandschadenS, zur Hälfte in Barem, und zur Hälfte in Anweisungen, die längstens nach Verlauf von 6 Mo-nathen bey der Vereinscasse zahlbar sind, behoben werden. Der Direction steht es aber frei), zum Besten des ganzen Vereins, oder der auf die verunglückte Realität vorgemerkten Gläubiger zu verfügen, daß die Auszahlung ratenweise, so wie der Bau vorrückt, erfolge ; nicht minder auch, daß die letzte Ratenzahlung erst nach vollendetem Baue und eiugeholter Ueberzeu-gung , daß feuer o rd n u n g s NI ä ß ig gebaut wurde, geleistet werden soll. §. 64. Der Entschädigte hat die Verpflichtung, den Wiederaufbau seines versicherten, und durch Brand zu Schaden gekommenen Gebäudes an der vorigen Stelle , oder auf einem anderen vortheilhaften Platze unverzüglich zu beginnen, und, unter Beobachtung der Vorschriften der Feuerlöschordnung, in der möglichst kürzesten Zeit zu beendigen. «4 feem q. Merz. Die Aussicht hierüber wird durch die Bezirksobrigkeit, und die Districtsrepräsentanten des Vereins geführt. §• 65. Dem verunglückte» Theilnehmer, welcher eine Vergütung erhalte,, hat, und den versichert gewesenen, ganz abgebrann-t e n Gegenstand wieder aufbauet, kömmt, hinsichtlich der Bey-tragsleistung von demselben, ein halbes Freyjahr zu Statten, das heißt, er hat für diesen Gegenstand nur die Hälfte deS nach Vorschrift der §§. 68, 7.2, 73. 74, 75, 85, 86 und 87 der Statuten umgelegten Beytrages zu entrichten; er bleibt wahrend der Dauer des Jahres, in welchem den versicherten Gegenstand ein Brandschade traf, ununterbrochen versichert, dergestalt, daß er auch für einen in diesem Jahre, während des Baues an dem bereits stehenden Theile seines versicherten Gebäudes erlittenen neuen Brandschaden, dessen Vergütung vom Vereine an-jiisprechen berechtigt ist. §. 66. Die den Inhabern assecurirter Gebäude von der Feuerasse-curanzanstalt zu leistenden Brandschaden-Vergütungen, damit sie unfehlbar, ihrem Zwecke gemäß, zur Herstellung der beschädigten Gebäude verwendet, und insbesondere, damit die Hypothekargläubiger im entgegengesetzten Falle an ihrem Pfandrechte nicht verkürzet werden, dürfen weder durch Ccssionen, noch durch gerichtliche Verbothe und E r e c u t i o n s f ü h r u n-gen ihrer Bestimmung entzogen werden (Allerhöchste Entschlies-sung vom 29. März 1828); und eö können Cessionen der an verunglückte Theilnehmer auszufolgenden Vergütungsgelder nur an Jene Statt finden, welche Materialien oder Arbeit zum Wiederaufbau des abgebrannten Gegenstandes selbst geliefert haben. VIII. A bschnit t. Umlegung d e ö B r a n d s ch a d e n s und Bestimm tftt g der Beytragsq note. §. 67. Von dem rechtlichen Einspruch auf Vergütung der Brandschäden ist die rechtliche Verpflichtung der Theilnehmer zur Begründung und Erhaltung der Anstalt unzertrennlich. Dieses hat aber nicht den Sinn, als ob die Mitglieder daS Capital sämmt-licher in die Versicherung gelegten Gebäude erst zusammenschießen müßten, sonder» die Beytragspflichtigkeit erstrecket sich nur dar- Vom 9. Mäkz. 85 auf, daß von jedem Hundert Gulden Gebäudewerth jährlich eine gewisse Anzahl Kreuzer, welches die BeytragS quote heißt, zu entrichte» kömmt. §. 68. Nach der Natur einer wechselseitigen Versicherungsanstalt werden die Geldmittel zur Bestreitung der Vergütungsleistungen und der Verwaltungsausgaben durch die Beyträge der Theilneh-mer aufgebracht. Da sich aber das Maß dieses Aufwandes nicht immer gleich bleibt • so muß auch die Größe der Beytragöquote von Jahr zu Jahr neu bestimmt werden, so, daß in jedem folgenden Jahre der ganze Aufwand für das vergangene Jahr auf die Mitglieder umgelegt wird. tz. 69. Da bet) den mannigfaltigen Gattungen der versicherten Gebäude die Feuergefährlichkeit sehr verschieden ist, folglich auch durch ihre Aufnahme dem Vereine bald eine geringere, bald eine größere Last zuwächst: so erfordert die Billigkeit, daß auch in den für dieselben zu entrichtenden Beyträgen^ ein Unterschied Platz greife. Die sämmtlichen versicherten Gebäude werden daher, nach dem Grade ihrer Feuergefährlichkeit, und der Abstufung der für sie zu entrichtenden Beyträge, in sechs Classen eingetheilt. In die erste Classe gehören: a. alle einzeln stehenden Gebäude, welche mit Eisen, Kupfer, Zinkplatten, Ziegeln oder Schiefer gedeckt, und zugleich ganz von Bruchsteinen oder Ziegeln aufgeführt sind; dann h. alle auf gleiche Art erbauten und gedeckten Gebäude in der Hauptstadt des Landes; jedoch alle diese Gebäude nur, wenn in denselben kein Gewerbe durch Feuer betrieben wird. Unter einzeln stehenden Gebäuden sind nicht nur diejenigen zu verstehen, bey welchen kein Localzusammcnhang mit einer Ortschaft obwaltet, sondern überhaupt diejenigen, bey welchen in einem Umkreise von dreyßig Wiener-Klaftern höchstens noch ein fremdes Gebäude steht. Für Gebäude dieser Classe wird die allgemein ausgeschriebene Quote vom angegebenen Versicherungscapitale nach Abschlag von 25 Percent bezahlt. In die zweyte Classe gehören: a. die bey der ersten Classe unter a. und b. beschriebenen Gebäude, wenn in denselben ein Gewerbe durch Feuer betrieben wird; 86 Bom 9. März. b. alle einzeln stehenden Gebäude, welche mit Bretern oder Schindeln, mit Schilf oder Stroh gedeckt sind; c. jene Gebäude in der Hauptstadt des Landes, welche mit Bretern oder Schindeln gedecket sind; endlich d. alle mit Eisen, Kupfer, Zinkplatten, Ziegel oder Schiefer gedeckten, und ganz von Bruchsteinen oder Ziegeln erbauten , jedoch mit Feuermauern versehenen Gebäude in den übrigen Ortschaften (außer der Hauptstadt), in so ferne in den Gebäuden der letzten drey Unterabtheilungcn kein Gewerbe mit Feuer betrieben wird. Die Gebäude dieser Classe bezahlen die ausgeschriebene Bey-tragsquote vom angegebenen Versicherungscapitale ohne Ab- noch Zuschlag. In die dritte Classe gehören: a. die in der zweyten Classe unter b , c und d vorkommenden Gebäude, wenn in denselben ein Gewerbe durch Feuer betrieben wird, und b. die in den Ortschaften, oder doch mit anderen nahe zusam-menstehend vorkommenden Gebäude, welche mit Eisen-, Kupfer- oder Zinkplatten, mit Ziegeln oder Schiefer gedeckt, und ganz von Bruchsteinen oder Ziegeln erbaut sind, aber keine Feuermauern haben. Die Gebäude dieser Art bezahlen die ausgeschriebene Bey-tragsquote vom angegebenen Versicherungscapitale mit Zuschlag von 25 Percent. In die vierte Classe gehören: a. die bey der dritten Classe unter b erwähnten Gebäude, wenn in denselben ein Gewerbe mit Feuer betrieben wird, so wie b. die in Ortschaften oder doch mit anderen nahe zusammenstehend vorkommenden Gebäude, welche mit Bretern oder Schindeln, mit Stroh oder Schilf gedeckt, und mit Feuermauern versehen sind, wenn in denselben kein Gewerbe mit Feuer be» trieben wird. Die Gebäude dieser Classe haben die Beytragsguote vom angegebenen Versicherungscapitale mit Zuschlag von 50 Percent zu entrichten. In die fünfte Classe gehören: ä. die bey der vierten Classe unter b angeführten Gebäude, wenn in denselben ein Gewerbe mit Feuer betrieben wird; dann b. dieselben Gebäude ohne Feuermauern, wenn allda kein Gewerbe mit Fester betrieben wird. 87 Vom 9. März. Diese Gebäude haben die BeytragSquote vom angegebenen Versicherungscapital mit Zuschlag von 75 Percent abzuführen. Zu die sechste Classe gehöre» endlich die bey der fünften Classe unter b angeführten Gebäude ohne Feuermauern, wenn in denselben ein Gewerbe mit Feuer betrieben wird. Gebäude dieser Classe haben die Beytragsquote vom doppelten Betrage des angegebenen Versicherungscapitals zu entrichten. Fen er mauern bewirken eine Begünstigung für ein Gebäude nur dann, wenn sie die Gefahr wirklich vermindern, d i., wenn sie nirgendwo durchbrochen, und wenigstens iSchuh über das Dach hervorragend sind. Wenn ein Gebäude mit Blitzabfeitern versehen 'ist: so wird dafür das VersicherungScapital um 5 Percent geringer im Cataster angenommen, dergestalt, daß das Versicherungsca-pital der Gebäude in der I. Classe um 30 Percent niederer y> » 11. » 5 » » » in. » » 20 » nur höher » » IV. » » 45 » » » V. » » 70 » » y> VI. » 95 » angesetzt wird. *) 5. 70. Zu den Gewerben, die durch Feuer betrieben werden, sind zu rechnen: die Brau-, Back-, Bad - und Färbehäuser, die Zuckerraffinerien , die Rosoglio - und Branntweinbrennereyen, die Porzellan-, Geschirr- und Glasfabriken; ferner die Laboratorien der Fabrikanten chemischer Products; die Ziegel-, Salpeter-, Zink-, Messing-, Schwefel- und Rußhütten, die Salzpsannhäuser, die Alaun- und Pottaschensiedereyen, die Schmelzwerke, die Eisenwerke, die Kalköfen, die Hanf- und Flachsdarren; endlich die Werkstätten der Glocken-, Gelb- und Rothgiesser, der Kupfer, schmide, Schlosser und Schmide, der Seifensieder und Töpfer ; so wie die zu dem einen oder dem anderen der hier aufgezähl-ken gehörigen, und damit im Zusammenhangs stehenden Gebäude. §. 71. Den Gebäuden , in welchen Gewerbe durch Feuer betrieben werden, sollen, der größeren Gefährlichkeit wegen, noch gleich gehalten werden: die Stallungen der Post- und Einkehrwirthö- Eine vollkommene UebersiclP von dieser StoffifiMtiott der. -GMude gibt Sic. 1 , Tabelle Seite 106 jutS 105, ... 88 Dom 9. März. Häuser, und selbst auch diese, wenn die Stallungen unter derselben Dachung sich befinden, oder mit jenen im Zusammenhänge find; die Fabriken, welche Gespinnste aller Art verarbeiten; die Papiermühlen, die Mahl-, Sage- und Oehlmühlen; die Gebäude, worin Werkstätten der Tischler, Wagner oder Binder sich befinden, und überhaupt alle jene Gebäude, in oder an welchen gewöhnlich Vorrärhe von leicht entzündlichen und schnell verbrennlichen Gegenständen, als z. B. Stroh, Heu, Papier, Flachs, Hanf, Talg, Oehl, Lohrinden, Holz, Kohlen, Harz, Pech, Theer, Schwefel, Schießpulver und dergl. aufbewahret werden. §. 72. Der Maßstab für die Größe der Beytragsquote liegt in der Vergleichung der Gesammtsumme des angegebenen, und nach §. 69 classificirten Werthes aller versicherten Gebäude mit der Gesammtsumme aller für den Zeitraum eines Jahres ausfallende» Vergütungöbeträge mit Einschluß der Verwaltungsausgaben der Anstalt in gleichem Zeitabschnitte. §. 73. Um demnach die Beytragsquote mit Zuverlässigkeit zu bestimmen, müssen alle Brandschaden, welche sich bis zum Schlüsse eines Jahres ergeben haben, und dem Vereine noch nicht angezeigt sind, weil sie erst gegen daö Ende des Jahres vorkamen, der Direction des Vereines in der ersten Hälfte des ersten Mo-naths des folgenden Jahres angezeigt werden. Hier werden dann alle Vergütungösummen für das ganze Jahr in eine Hauptsum-nie zusammengezogen, die Verwaltungsauslagen dazu geschlagen, und daö Verhälrniß dieser Totalsumme zum Gesammtbe-trage deö einliegenden, claffenmäßig hinauf- oder herabgesetzten Versicherungswertheö aller eingeschriebenen Gebäude ausgemittelt. Sollte ein Feuerschade zufällig bis zum 15. Tag des ersten Monaths des künftigen Jahres bey der Direction nicht ange-zeigt worden seyn: so ist der Verunglückte deßhalb allein seines Vergütungsanspruches nicht verlustig , ■ wenn er nur überhaupt die ihm zur Einbringung seiner Anzeige nach dem §. 47 zu stehende Frist einhält. Die Vergütungen, welche für solche nachträglich angezeigten Beschädigungen ausfallen, werden dann dem Bedarfs deS nächstfolgenden Jahres beygefüget. tz. 74. Die ausfallende Beytragsquote ist immer dahin zu bestimmen, welche Zahl von Kreuzern auf jedes Hundert S3om 9. März. 89 Gulden deö klassenmäßigen Geb aud ewertheö entfalle. Ergeben sich dabey Bruchtheile: so sollen sie als ganze Kreuzer angesetzt, und der dadurch entstehende Ueberschuß anfänglich zum Vorschußfonde geschlagen, in der Folge aber auf di« Beyträge des folgenden Jahres den Lheilnehmern zu Guten gerechnet werden. §. 75. Die jährliche Beytragsquote soll in der Regel ein Dritt-Theil Percent des classenmäßige» Gebäudewerthes nicht übersteigen. Wenn sich jedoch in einem Jahre so verheerende Feuersbrünste ergeben hätten, daß die einfuche Beytragsquote höher, als zu einem Dritt - Lheil Percent ausfiele: so soll der darüber hinausreichende Betrag in der Regel einstweilen durch den Vorschußfond gedeckt, und erst int folgenden Jahre mit den laufenden Beyträgen umgelegt werden; falls aber bey gar außerordentlichen Unglücksfallen der Vorschußfond selbst zur Deckung des Jahreöaufwandes nicht zureichte, ist die Direction ermächtiget, dem Vorschußfonde andere ergiebige Hülfsquellen, erforderlichen Falls auch durch den Credit der Anstalt zu eröffnen, damit die verunglückten Versicherten die gebührenden Vergütungsbeträge ungeschmälert, und in der nach §. 63 bestimmten Frist ausbezahlt erhalten. h. 76. Die Direction wird Sorge tragen, daß das Maß der für jedes Jahr ausfallenden Beytragsquote allgemein kund gemacht werde, damit jeder Versicherte die Größe seines ganzen jährlichen Beytrageö selbst zu bestimmen im Stande sey. IX. Abschnitt. 9 . Einhebun g der Beyträge. §. 77. Sobald die Beytragsquote für ein Versicherungsjahr bestimmt, und gehörig kund gemacht ist: erfolgt die Einzahlung der Beyträge durch die Versicherten an die Districtscommissio-näre, oder an die Direction, wobey die Einrichtung zu treffen >st, daß die Entrichtung der Beyträge den Vereinsgliedern keine leicht zu vermeidende Beschwerde, und der Anstalt keine beson« dern Kosten verursachet. 90 Vom 9. März. §• 78. Die Einzahlung der Beyträge geschieht in der Regel ganzjährig. Zur Erleichterung der weniger bemittelten Theilneh-mer kann denselben aus ihr Verlangen gestattet werden, den Jahresbeytrag in zw ey Raten abzuführen, dergestalt, daß die eine Hälfte des ganzen zu entrichtenden Zahresbeytrages z n Ende des ersten Quartals des neuen Assecuranzjahres, und die andere Hälfte aber zu Ende des zweyten Quartals eingezahlt wird, welches jedoch im Versicherungsscheine oder Zahlnugsbüchel, so wie im Cataster besonders anzunie» ken ist. §• 79- Da der Verein keine anderen Einkünfte hat, als solche, die zur Deckung seiner Auslagen wirklich »othwendig sind, und diese der Zeit nach meistens dringend sind : so können weder N a ch-lasse an den Beytragögeldern bewilliget, noch darf die Entstehung von Rückständen geduldet werden. §. 8o. Wer den ausgeschriebenen Jahresbeytrag in der anberaumten Frist nicht erlegt, wird nach deren Verlauf ermahnet, binnen vier Wochen den Rückstand sammt den fünfpercentigen Verzugszinsen zu zahlen, widrigens die Pfändung bey der betreffenden politischen Obrigkeit nachgesucht werden würde. Ist die Frist von vier Wochen fruchtlos verstrichen: so soll von Seite der Direction, ohne richterliches Erkenntniß, bey der betreffenden politischen Obrigkeit um Vornahme der Pfändung, Schätzung und Feilbiethung der gepfändeten Gegenstände nach Vorschrift der Gerichtsordnung, eingeschritten werden. Wäre jedoch der Zahlungspflichtige abwesend, und hätte er gegen die Vorschrift des §. 16 unterlassen, einen Stellvertreter dem Vereine anzuzeigen, an welchen dieser zur Richtigstellung seiner Forderung sich halten kann: so ist dem Vereine das Recht eingeräumt, den Miethzins, welchen der Zahlungspflichtige von seinen Wohnparteyen einzuheben hat, durch die betreffende politische Obrigkeit in Erecution zu ziehen, und, falls die dem Rückständnec gehörigen Gebäude unbewohnt waren, und auch keine ihm gehörigen Effecten darin sich befänden, an die Gebäude selbst sich zu halten. §. 81. Zugleich ist der Rückständner vom Tage der fruchtlos verstrichenen ordentlichen Frist, die nach §. 78 für die Einzahlung sowohl deö ersten als des zweyten Ratums festgesetzt ist, von der Lheilnahme an der Gesellschaft in so lange suspendirt, 25cm y. März. 91 bis der Rückstand fammt den laufenden Verzugszinsen, den Exe-culionsgebühren, und allen übrigen dem Vereine verursachten Auslagen getilgt ist. Die verfügte S usp e n sio n hat die Folge, daß, falls während derselben das versicherte Gebäude des RückstandnerS vom Feuer beschädiget wird, die Gesellschaft ihm dafür keine Vergütung zu leisten hat. Wenn der Versicherte aber die Gesellschaft zwingt, zum zweyten Mahle über ihn, wegen rückständiger Zahlung, die Pfändung zu verhangen: so soll er vom Vereine ausgeschlossen werden. §. 82. Wenn das versicherte Gebäude seinen Besitzer verändert hätte, bevor noch die Einbringung der Ausstände an BeytragSgeldern vorgenommen wurde: so hastet der neu ein-getretene Besitzer jedoch nur für einen einjährigen Rückstand. §. 85. Obschon vermuthet werden darf, daß die Gemeinnützigkeit der Sache alle DistrictScomniifsionäre zur unentgeldlichen Ueber-nahme der BeytragSeinhebnng bestimme» werde: so sind doch jene aus ihnen, welche die Einhebung der Beyträge ohne Entgelt zu besorgen, sich nicht herbeylasssn, nach vorläufiger Erklärung an die Direction, ermächtiget, zwcy Percent der eingehobenen Gelder als Remuneration in Aufrechnung zu bringen. Die Gesellschaftscommissionäre können außerdem die Vergütung der für die Anstalt gemachten Auslagen, welche in der Instruction naher bestimmt werden, ansprechen, ansgenomuien, sie hätten auch hierauf ausdrücklich Verzicht geleistet. X. A b s ch n i t t. Bildung und Bestimmung des V 0 r s ch u ß fo n d e s. §. 84. Da der Verein den aus seiner Mitte Verunglückten, wenn auch in einem Jahre viele und verheerende Feuersbrünste die versicherten Gebäude treffen, schnelle und kräftige Hülfe zn leisten wünscht, die Zahlung der Vergütungsbeträge deßhalb in der durch den §. 65 bestimmten Zeit nach eingetretener Beschädigung beginnen soll, der ganze Feuerschade eines Jahres aber erst im folgenden Jahre umgelegt wird: so muß dafür gesorgt werden, daß die Anstalt fortwährend mit den nöthigen Geldmitteln dazu versehen sey, welches durch die Bildung eines Y2 Vom 9. März. ausreichenden VorschnßfondeS bewirkt wird, der allmählig auf die Höhe von E i n Percent deS GesainnitwertheS der versicherten Gegenstände gebracht, und erhalten werden soll. §. 85. Dieser Vorschußfond wird gebildet; a. durch die Einlage mit '/3 Percent von dem durch die Classification (§. 09) hinauf- oder herabgesetzten Versicherungs-capitate, welche Einlage zum Vorschußfonde jeder Theilneh-mer sogleich beym Beginnen der Anstalt, oder bey seinem später» Eintritte ober Wiedereintritte vorhinein zu entrichten hat. Der Theilnehmer hat dagegen im ersten Jahre seiner Versicherung keinen Jahresbevtrag zu zahlen, indem die Vereinsauslagen dieses Jahres ohnehin erst im folgenden Jahre umgelegt werden. b. durch den Zu'chuß mit '/„Percent, d. i. 5 kr. von 100 (T., und zwar gleichfalls von dem durch die Classification (§. 69) hinauf - oder herabgesetzten Versicsserungscapitale, welchen Zuschuß jeder Theilnehmer, er mag der Anstalt nach ihrem Beginnen zum ersten oder zum wiederholten Mahle beytre-ten, in den folgenden Jahren nach dem Eintritte zugleich mit den ordentlichen jährlichen Beyträgen (§. 6», 72 bis 75) abführel, und zwar so lange, bis der Vorschußfond die Höhe von Einem Percent erreicht hat, wornach die Einhebuiig dieses Zuschußes von den Theilnehmer» anfhört, und nur erst dann wieder beginnen kann, sobald der Vorschußfond unter Ein Percent des VersicherungscapitalS hcrabgesunken ist. • §. 86. Diese beyden Beträge (ordentlicher Jahresbeytrag und '/„ pcrcentiger Zuschuß zum Vorschußfonde) zusanimen sollen jedoch in der Regel in keinem Jahre 3 Percent des durch die Classification erhöhten oder verminderten VersicherungscapitalS eineS Theilnehmers übersteigen. Sollte daher in einem oder dem ander» Jahre die Jahreöquore allein schon '/- Percent beynahe oder ganz erreichen: so wäre der zum Vorschußfonde zu machende Zuschuß, welcher in diesem Jahre nur zum Theile, oder gar nicht eingchoben werden könnte, in den folgenden Jahren mit den ordentlichen Jahresbeyträgen einzutreiben. §. 87. Die Einlagen und die Zuschüsse für den Vorschußfond sollen auf die nähniliche Art eingehoben werden, wie die jährlichen Leyträge. Der auf solche Art gebildete Vorschußfond ist fort- Vom 9. Marz. 93 wakrend strenge seiner oben angezeigten Bestimmung gemäß zu verwalten. Die Brandschadenvergütungen und die Dcrwaltungs-kosten werde» daher immer durch Die Gelder des VorschußfondeS gedeckt, und diesem dann mittels der eingehobenen ordentlichen, jährlichen Beyträge der Rückersatz geleistet. §. 88. Dem Vorschußfonde fallen auch alle übrigen Einkünfte des Vereins außer den ordentlichen jährlichen Beyträge» zu. Dahin gehören: a. der Ueberschuß an den zur Bestreitung der Errichtungskosten der Anstalt als Aufnahmsgebühr (§. 22) geforderte» Einlagen, nachdem nähmlich die Gründungsauslagen vollständig gedeckt sind; h. die von den nach dem Beginne» der Anstalt späterhin Bcy-tretenden zu entrichtenden Äufnahmögebühren (§. 22); c. jene Beyträge, welche in Folge eines dem Vereine gegen Versicherte oder andere Personen zustehenden Entschädigungsanspruches (§§. /12 und /i4) eingebracht werden, endlich d. die der Anstalt allfällig gemachten Geschenke und Vermächtnisse. §. SY. AuS dem Vorschußfonde sollen diejenigen angemessene Belohnungen erhalten< welche bey Feuersbrünsten so thätiqe und erfolgreiche Dienste geleistet haben, daß dadurch dem Brande früher Einhalt gethan, oder der den Versicherten bevorstehende Schade vermindert wurde. §. 90. Sobald sich der Vorschußfond dergestalt vergrößert hat, daß er Ein Procent des Werthes der versicherten Gebäude übersteigt : so kann der sich in jedem Jahre ergebende Ueberschuß in den Einkünften, der Anstalt nach den Bestimmungen der Direction , zur Erleichterung der Mitglieder bey der Einzahlung der ordentlichen Jahresbeyträge, so wie zur schleunigen Vergütung der Brandschäden, und auch theilweise, zu unverzinslichen Vorschüssen an die Gemeinden auf Beyschaffung von Löschrequisiteu verwendet werdet». §. 91. * Der Vorschußfond bleibt fortwährend ein u nt heilbares Eigen thum deö Vereins. Sollte sich aber der Verein etwa einst auflösen: so soll der ganze Vorschußfond, nach Abzug der zu leistenden Vergütungen und Verwaltungskostcn, unter Vom 9. März. 94’ fl He zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder, nach dem Verhältnisse der Summen, mit welchen sie versichert sind, vollständig vertheilt werden. XI. Abschnitt. Schlichtung der Streitigkcitenj welche zwischen dem Vereine und den T h e i l n e h m e r n entstehen können. §• 92. Streitigkeiten, welche zwischen der Versicherungsanstalt und den einzelnen Versicherten über die von einem Theile erhobenen, Und von dem anderen nicht anerkannten Ansprüche aus der Anwendung dieser Statuten auf einzelne Fälle sich ergeben, sollen, zur Vermeidung beschwerender Prozeßsührungen, schneller, und mit minderen Kosten durch Schiedsrichter entschieden werden. Eben dieses findet auch Statt bey Streitigkeiten, welche zwischen der Direction und den Beamten und Dienern des Vereins aus dem Dienstvertrage entstehen. §. 93. Zu diesem Ende bezeichnet derjenige Theil (Versicherungsanstalt oder Versicherter), welcher einer an ihn gestellten Forderung nicht Folge leisten, oder eine ihn betreffende Entscheidung nicht anerkennen will, binnen acht Tagen vom Tage der bekannt gewordenen Forderung oder Entscheidung an gerechnet, bey Verlust der weiteren Geltendmachung seiner Einwendungen, nach seinem Ermeffen, chine rechtsverständiqe als rechtschaffen bekannte Person, welche, nach Vorschrift der bürgerlichen Gerichtsordnung, zur Zeugenschaft zulässig ist, als Schiedsrichter. Deßglei-chen erwählet der Gegner binnen der folgenden Tage eine Person von gleichen Eigenschaften, und macht die getroffene Wahl der Direction, wenn sie nicht selbst der belchwerdeführende Theil ist, bekannt. Zugleich hat der beschwerdeführende Theil (es sey die Anstalt oder einer der Versicherten) eine vollständige schriftliche Darstellung seines Anspruches, oder seiner Entscheidung mit allen Gründen und Behelfen, wodurch er jenen nn-rerstühen, oder diese rechtfertigen zu können glaubt, bey der Direction niederzulegen. Die Direction stellt an die beyden gewählten Personen das Ansuchen, das Amt eines Schiedsrichters zu übernehmen, und wenn sie demselben zu willfahren sich erklärt haben: so ersuchet sie den jeweiligen Gouverneur desjenigen Landes, in welchem das versicherte Gebäude des streitenden Theilnehmers liegt, einen Rechtsgelehrten als Obmann des Schiedsgerichtes Vom g. März. gj zu ernennen. Sobald dieser das schiedsrichterliche Amt übernommen hat, ist daö Schiedsgericht organisirt. §. 94. Dem Schiedsgerichte theilet die Direction, im Falle der Verein als Ansprecher auflrilt, ihre eigene, widrigenfalls aber die bey ihr niedergelegte Rechrsdarstellung des Vereinömitgliedes sammt allen Beylagen binnen 14 Tagen, von dem Tage an gerechnet, als dasselbe als organisirt zu betrachten ist, mit. Das Schiedsgericht hat diese Darstellung dem Gegentheile mit Anordnung einer Tagsatzung zu seiner Einvernehmung, und n-it dem Beysatze gegen Empfangsbestätigung einhändigen zu laßen, bey derselben persönlich, oder durch einen Bevollmächtigten zu erscheinen, »nb seine Einwendungen, wodurch er den gegen ihn gemachten Anspruch, oder die ausgesprochene Entscheidung zu entkräften vermeynt, entweder mündlich zu Protokoll zu geben, oder aber bis zur angeordneten Tagsatzung dieselben schriftlich mit den zu ihrer Unterstützung dienenden Behelfen, und mit Rückschluß der Acten dem Schiedsgerichte vorzulegen, widrigenfalls er des gegen ihn angeführten SachverhältnisseS für geständig gehalten, und darnach entschieden werden würde. §. 95. Nach den über den Streitgegenstand zu Protokoll gegebenen Reden, oder gewechselten Schriften, die jedoch in jedem Falle auf vier beschränkt bleiben, hat das Schiedsgericht den wahren Stand der Sache zu entnehmen, die allenfalls noch noth-wendigen Erhebungen einzuleiten, die Beweismittel der Parteycn zu würdigen, darüber abzustimmen, und, nach Stimmenmehrheit, die Entscheidung zu fällen, welche beyden streitenden Lhei-len gegen Empfangsbestätigung zuzustellen ist. §. 96. Die Entscheidungsquellen füm das Schiedsgericht sind zuvörderst die Bestimmungen dieser Statuten , und bann daö allgemeine bürgerliche Gesetzbuch. §. 97. Die einzelnen Schritte des Verfahrens, über welche hier nicht wohl besondere Vorschriften gegeben werden können, haben die Schiedsrichter einverständlich, nach ihrem Ermessen, dergestalt zu bestimmen, daß dadurch der Zweck des Schiedsgerichtes: die Streitsache, ohne dem Rechte, oder der Zuverlässigkeit seiner Ausführung Eintrag zu thun, schnell, und mir der geringsten Belästigung der Par- 1)6 Vom 9. März. tepen zur Entscheidung z u bringen, vollkommen erreicht werden könne. §. 9«. Wenn jedoch das Schiedsgericht, wegen gänzlicher Verfchie-denheit der Meynungen der Schiedörichrer zu keiner Schlußfaf-sung gelangen kann: so soll zu dessen Verstärkung der betreffende öandesgouverneur von der Direction um die Ernennung noch zweyer Schiedsrichter ersucht werden, in welchem also verstärkten Schiedsgerichte der schon früher ernannte Obmann den Vorsitz führet. §. 99- Gegen das schiedsrichterliche Urtheil hat kein weiterer RechtS-zug Statt. Der Obsieger ist befugt, nach Verlauf von 14 Tagen von der Zustellung des Urtheils an gerechnet, gegen den Sachfälli-gcn bey dessen ordentlicher Gerichtsbehörde die Execution anzu-suchen, die ihm nach Vorschrift der allgemeinen Gerichtsordnung zu bewilligen kömmt. XII. Abschnitt. Vom Austritte aus dem Vereine. §. 100. Jedes Gebäude, welches in die Anstalt ausgenommen wor« den, ist (den Fall der nach Inhalt des 81 wegen schuldigen Rückstandes verhängten Suspension, und der eintretenden Aus» schlieffung aus dem Vereine ausgenommen) so lange als versichert zu betrachten, bis der Besitzer desselben seinen Austritt aus dem Vereine ausdrücklich erklärt, und ordentlich angezeigt hat. Bis dahin vergütet der Verein alle dem versicherten Gebäude zugestoffenen Brandbeschädigungen, für welche ihm nach dem V. Abschnitte eine Haftung obliegt, hat aber von dem Besitzer auch die Leistung der für die Versicherung schuldigen Betrage zu fordern. Wenn sich bey einem über das Vermögen eines Theilneh-mers ausgebrocheuen Concurs« der Maffevertreter nicht binnen vier Wochen nach der Eröffnung des Concurses, vom Tage des ausgefertigten Concursedictes an gerechnet, dahin erkläret, daß die Versicherung als eine Leistung für die Masse selbst betrachtet, und alle etwa noch hängenden Rückstände von derselben vollständig werden berichtiget werden: so erlischt die Versicherung von selbst, und die Direction ^iacht nur ihre bis dahin aufgelaufenen Forderungen gegen-Hie Concursmaffe geltend. §. 101. Vom g. März. 97 §. toi. Wenn ein Teilnehmer sein versichertes Gebäude veräußert, so ist er verpflichtet, den Erwerber desselben von dem Umstande, daß das Gebäude versichert fep, in Kenntmß zu setzen, und ihm den Versicherungsschein oder bas Zahlungsbüchel zu übergeben. §. 102.- Dagegen steht auch jedem Versicherten in der Regel zu, nach eigener Willkühr seinen Austritt ans dem Vereine zu erklären. Die Aufkündung ist mit Beyleguug des Versicherungsscheines , ober des ZahlungSbüchels bey dem Districtscommissio-när anzubringen, und von diesem weiter an die Vereinsdireclion anzuzeigen. §. 103. Der Geschäftsordnung wegen können die Aufkündigungen mir bis zum letzten Quartal eines jeden AffecuranzrahreS angenommen werden. Der Austreter bleibt noch bis zum Schlüsse deS Assecuranzjahres, in welchem er auskündet, versichert, und hat daher im folgenden Jahre den Beytrag zur vollständigen Vergütung der im verflossenen Jahre vorgekommenen Braudbeschadigmige» zu leisten. §. 104. Beschränkungen im Rechte des freyen Austrittes treten nur in folgenden Fällen ein : Erstens. Wenn ein versichertes Gebäude unter der Verwaltung eines Vormundes, Curators, Sequesters und bergt, steht: so wird zum Austritte die Genehmigung der betreffenden Gerichtsbehörde so lange erfordert, bis der Eigenthümcr des versicherten Gebäudes in die freye Verwaluing seines Vermögens ein tritt. Deshalb soll bey allen unter Vormundschaft, <£m ratet oder Sequestration stehenden Gebäuden und Personen, bey ihrem Eintritte in die Gesellschaft, dieses Verhältniß angezeigt, in den Büchern der Anstalt vorgemerkt, und in den Versicherungsscheinen allsgedrückt werden. tz. 105. ZweytenS. Moralische Personen, als z. B. Gemeinden, Corvorationen, öffentliche Fonds, die ihre Gebäude, oder die Antheile, welche sie bey der Herstellung von Kirchen-, Pfarr-u„d Schulgebäuden treffen, versichert habe», können mir mit Genehmigung derjenigen Behörde, bey welcher sie die Erlaubmß zu in Beytritte anznsuchen hatten, sich zum Austritte erklären. Gesetzsammlung XI. Theil. 7 9* Vom g. Märt. §. 106. Drittens. Wenn beg der Direction eine Erklärung ein« gebracht wird, durch welche sich der Versicherte gegen feinen Gläubiger, oder einen Dritten verbindet, ohne dessen Genehmigung entweder überhaupt, oder insbesondere einen bestimmten Zeitraum hindurch aus der Versicherungsanstalt nicht zu treten. In diesem Falle ist von dem Aussteller der gedachten Erklärung allein keine Auskündung anzunehme». i 107. Viertens. Wenn der Direction amtlich, oder unter ämt-sicher Bestätigung angezeigt wird, daß das Recht eines Dritten, zur Auskündung seine Einwilligung (als Bedingung ihrer Gültigkeit) zu ertheilen, auf der versicherten Realität landtäflich, oder grundbüchlich vorgemerkl worden feg. In diesem Falle wird von was immer für einem Besitzer die Auskündung nur nach borge« thaner Einwilligung des gedachten Berechtigten angenommen. §. 10a. Von den zur Anstalt eingezahlten Einlagen, Begtragsgel-dern und Gebühren, wird weder einem Austretenden, noch einem Theilnehmer, unter irgend einem Vorwände (entdeckte Rech-nungSsehler ausgenommen) etwas zurückgezahlt. XIII. Abschnitt. Verwaltung der Anstalt. §. 109. Die Verwaltung der Versicherungsanstalt besorgt die Ver« einsdirection, welche ihren Sitz in der Hauptstadt Grätz hat, und aus folgenden Personen bestehet: Einem Generaldirector, Einem Administrator, Acht Ausschußgliedern, Einem Rechtsgelehrten, und Zweg Bauverständigeu, »ähmlich einem Baumeister und einem Zimmcrmeister. §. 110. Die Mitglieder der Direction müssen ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Grätz, oder dessen Nähe haben, und, mit AuSnah' me des RechtSgelehrten und der beyden Bauverständigen, Mitglieder deS Vereins segn. Sie widmen sich der Oberleitung der Anstalt ohne Entgelt, aus Eifer für die Beförderung einer gemeinnützigen Sache. Vom 9. März. 9d Sie werden von dem ganzen Vereine auf die unten bestimmte Art gewählet. 4- in. Der G ene raldir e ct0r bekleidet sein GesellschaftSamt auf Lebenszeit, oder so lange, bis er es frey willig nie« verlegt. Der Administrator und die acht Ausschuß, glieder werden auf sechs Jahre gewählt, jedoch dergestalt, daß von den letzteren die Hälfte alle drey Jahre anstritt, und durch neu Gewählte wieder ersetzt wird. Bey dem Ablaufe der erstern drey Jahre der Wirksamkeit des Vereines werden die austretenden vier Ausschußglieder durch das Loos bestimmt. Jeder Austretende ist sogleich wieder wählbar. §. t,2. Der an der Direction Antheil nehmende Rechts gele hrte, so wie die zwey Bau verständigen werden durch die Direction selbst bestimmt, und um gefällige Mitwirkung bey ihren Geschäften ersucht. §• US. Um die Interessen der Anstalt, so wie der Versicherten in den Provinzen Kärnten und Kr a in, über welche der Wirkungskreis dieser Anstalt sich ausdehnt, eben so getreu, wie in Steyermark zu bewahren: sollen von der Direction für jede dieser beydenProvinzen besondereJnspectionen in den Hauptstädten Klagenfurt und Laibach aufgestellet werden, welche allda die von der Direction ihnen anvertrauten Geschäfte bei Vereins besorgen. §. 114. Das Recht bey der Wahl der im 111 gedachten Direc-tionSgl-eder mitzuwirken, und eine Stimme zu führen, gebühret: a. jedem Versicherten für feine Person, welcher der Anstalt mit einem Gebändewerth von 2000 fl-, oder darüber beyge-treten ist, und zwar für jede für sich bestehende Cataster« inimmer, in so ferne das damit be-eichnete Gebäude mit dieser Summe einliegt; h. jedem Versicherten, welcher mehrere Gebäude unter verschiedenen Cakasternummern versichert hat, deren jedes aber de» Werth von 2000 fl. nicht erreicht, die jedoch zusammen die Summe von 40006. oder darüber im Cataster ausweisen, endlich ' c. damit jene Versicherten, die ihrer kleinen Affscuranzeapitale wegen durch die vorstehenden Bestimmungen von der Ausübung deS Stimmrechts ausgeschlossen wären, dennoch hieran Antheil nehmen können: so ist gestattet, daß so viele von deisseiben aus einem und demselben Asiecnranzdistricte zur Ernennung eines Wählers aus ihrer Mitte sich vereinigen, let) Vom 9. März. bis der Gesainmrbetrag ihrer einzelnen versicherten Gebäude de» Werth von 8000 fl. erreicht hat. Der von ihnen ernannte Wähler führt im Nahmen seiner Committenten Eine Stimme. DaS Wahlrecht eines jeden Berechtigten wir-so ausgeübet, daß er so vielen Personen, als Plätze zu besetzen sind, seine Stimme gibt. tz. 115. Die Einleitung zum Wahlgeschäfte überhaupt geht von der Direction aus. Diese schlägt zur Erleichterung desselben für jeden zu besetzenden Platz vier geeignete Personen vor, und macht ihren Vorschlag, an welchen jedoch die Wähler nicht gebunden sind, ordentlicher Weise drey Monathe vor Anfang des neuen Assecnranzjahres gehörig kund. Die einzelnen Wahl-berechtigten können die Vorschläge der Direction bey ihrer 58»# zirksobrigkeit oder ihrem Districtscommissionär einsehen. §. 116. Die Wahl geschieht durch Abgabe von Stimmzetteln, ohne örtliche Versammlung. Den einzelnen Wählern steht es frey, ihre Stimmzettel entweder der Direction unmittelbar vorzulegen, oder durch ihren DisirictScommissionär an dieselbe einzusenden. §. 117. Jeder Stimmzettel muß von ?lußen die Anzeige dcS Affecuranzdistrictes, des Werbbezirkes und der Cakasternummet deS Wahlberechtigten oder seiner Committenten enthalten; inwendig aber von dem Wahlberechtigten, bey repräsentativen Wahlen aber von dem Wähler und der Bezirksobrigkeit, unterschrieben seyn, welche letztere zugleich bestätigt, daß die Ver-einöglieder, deren Catasternummern von Außen verzeichnet stehen, den unterschriebenen Wähler zur Ausübung ihres Stimmrechtes ernannt haben. Die also eingerichteten Stimmzettel sind versiegelt an dis Dißrictscommissionäre, oder an die Direction in der von ihr anberoumten Frist abzugeben. Stimmzettel, welche nicht auf die vvrgeschriebene Art ausgefertigt werden, oder nach Verlauf der Frist eingchen, werden wie nicht abgegebene Wahlstimmen bc-handelt, welche dafür angesehen werden, daß sie dem Beschlüße der Mehrzahl beytreren. §. 118. Zur Eröffnung der Wahlzettel und Zählung der Stimmen wird jedesmahl von der VereinSdirection bey dem stenerniärkischen Gyberiunm um Ernennung eines Commissars und zweyer Beysitzer gedeihen, von welchen das PrpcokoU, wel- Vom g. März, 101 ches über diesen bey der Direction vorgenommenen Act abzufas-sen ist, mit unterschrieben wird. Bey der Abstimmung entscheidet Lie relative Mehrheit der Stimmen. Will oder kann der Gewählte die auf ihn gefallene Wahl tiicfič annehmen: so rückt jener an seine Stelle, der nach ihm die meisten Stimm en für sich hat §. ily. Der Wirkungskreis der Direction umfaßt die ganze Verwaltung der Anstalt, und alle durch die Statuten be. stimmten Geschäfte derselben. Ihr steht die Aufnahme und Ent. lassung des auf den äußersten Bedarf beschränkten Hülfsperso-nalö, so wie die Honorirung dessen Dienste zu. Sollte die Aufstellung einer eigenen Caffeverwaltung nothwendig seyn, so wird der Direction die Bestimmung der Caution obliegen, welche der anzustellende Cassebeamte zu erlegen hat. Uebrigenö soll die Direction auch ermächtiget seyn, nach Maßgabe der zur Zeit der Gründung oder Fortdauer der Anstalt obwaltenden jedeSmahligen Umstände und Verhältnisse, Verträge, wodurch die Anstalt entweder in ihrem Entstehen befestiget, oder in ihrer Fortdauer gegen Erschütterungen bewah-ret werden kann, mit einzelnen Privaten oder ganzen Corpo-rationen, Gesellschaften und Anstalten, jedoch unter genauer Beobachtung der im nachstehenden §. 120 enthaltenen Vorschrift, zu unterhandeln, und im Nahmen der Anstalt abzuschliesien, welche Verträge aber jedes Mahl von der. Direction auf keine längere Zeit, als auf die Dauer von höchstens sechs Jahren errichtet werden können. §. 120. Die Direction ist dem Vereine und dem Staate für eine redliche, aufmerksame, und den Statuten entsprechende Geschäfts, führung verantwortlich. Sie ist insbesondere verbunden, dafür zu sorgen, daß die Verwaltungsauslagen nur auf das wahrhaft Nothwendige beschränkt werden, lind jeder entbehrliche Aufwand unterbleibe. Die Hauptgeschäfte der Direction, so wie das von ihr zu beobachtende Verfahren werden durch eine eigene Geschäftsordnung bestimmt. §. 121. In allen zur Entscheidung der Direction gehörigen Angelegenheiten sind die Beschlüsse nach Mehrheit der Stimmen zu fasse». Bey gleich getheilten Stimmen wird jene Meynnng als ver-bindlicher Beschluß angesehen, welcher sich der Vorsitzende ange-schlosten hat. Die beyden Bauverstänöigen müssen zu jene» Sitzungen berufen werden, in welchen Bauangelegeuheiten in Vortrag Dom 9. März. 199 gebracht werden; sie haben dann mit den übrigen Mitgliedern der Direction gleiches Stimmrecht. In so ferne -jedoch die Bauverständigen zugleich Theilnehmer an der Anstalt sind, haben sie auch in allen übrigen Sitzungen dec Direction Sitz und Stimme. §. 122. Da die Direction selbst an die Statuten gebunden ist, und sie Ligenmächtig abzuändern nicht vermag: so soll sie, wenn Ab, änderungen derselben oder Zusätze nothwendig scheinen, die Anzeige davon an daö k. k. steyermärkische Landesgnbernium er, statten, und um die Genehmigung der Einberufung eines außerordentlichen Ausschusses ansuche». Eben so soll es auch gehalten werden, wenn eö sich um Auflösung der Anstalt, oder eine andere wichtige, das Interesse deS ganzen Vereins betreffende Frage handelt, deren Lösung in den Statuten nicht gefunden werden kann, folglich außer dem Be-fugnisse der Direction liegend angesehen werden muß. §. 125. Der außerordentliche Ausschuß besteht aus den Mit-gliedern der ordentlichen Direction, und aus zwölf eigends dazu gewählten Auöfchußmännern des Vereins, welche — verschieden von den ordentlichen Ausschußgliedern — ihren Wohnsitz nicht nothwendig in der Hauplstadt Grätz haben, jedoch Mitglieder deS Vereins seyn müsse». §. 124. Die Li uß er ord entlichen Au S sch uß glieder werde» von den nahmlichen Wahlberechtigten, und in gleicher Form gewählt, wie die Mitglieder der Direction. In der Versammlung, zu wel, cher sie gezogen werden, führet ein von dem Generaldirector be, stimmteö Directionsglied das Referat. Verbindliche Beschlüsse können nur mit Zustimmung von y$ aller Anwesenden gefaßt, und müssen vorläufig der Bestätigung der hohen Staatsverwaltung unterzogen werden. §. 125. Ohne Bewilligung der Direction darf aus der VereinScasso keine Zahlung geleistet werden. Bereits fystemisirte Ausgabe» bedürfen bloß einer Anweisung des mit der Cassedirectiyn beauftrag-ten Directionsgliedes. Auch können mindere Ausgaben biö auf den Betrag von fünfzig Gulden auf die alleinige Anweisung des Administrators, und des die Geldgeschäfte des Vereines besorgende» Aiisschußgliedes gemacht, doch muß über alle diese Anweisunge» in der nächsten Sitzung der Direction Bericht erstattet werden. SSom K. Äärz. ioS tz. 126. Nach dem Schluffe der Hauptrechnung eines jeden Jahre» ist ein Auszug davon zu verfassen, aus welchem die Zahl der versicherte» Gebäude, der Versicherungswerth derselben, die Ausgaben des Vereines auf Vergütungen und für die Verwaltung deutlich erhellen. Dieser Auszug wird der hohen Staatsverwaltung vorge-leget, und durch den Druck zur allgemeinen Kenntniß gebracht. XIV. Abschnitt. Von den der Anstalt allergnadigst bewilligten Vorrechten. §. 127. Die Anstalt erfreuet sich des allerhöchst en Schuhe- Sr. Majestät des Kaisers, welcher sich dadurch ausspricht, daß Allerhöchstdieselben die Anstalt zu genehmigen, und zugleich den politischen und Justizbehörden in den Provinzen Steyermark, Kärnten und Krain die Weisung zu ertheilen geruhten, auf Verlangen, oder auch nach Umständen von Amtswegen, der Anstalt und ihren Beamten allen Vorschub zu leisten, alle Notizen und Behelfe mitzutheilen, welche auf das Interesse der Anstalt «inen wesentlichen Bezug haben, und zur richtigen Geschäftsführung erforderlich feyn könnten. §. 128. Die Versicherungsanstalt führet den Titel: »k. k. privile-girte innerösterreichisDr wechselseitige Brandschaden-Versicherungsanstalt,« und ist berechtiget, ein Siegel mit dem kaiserlichen Adler und der vorerwähnten Umschrift zu führen. §. 129. Der Versicherungsanstalt ist das Recht zugestanden, die rückständigen Beträge, ohneDazwischenkunft des ordentlichen Richters, mittels der politischen Obrigkeit durch die Pfändung der Zahlungspflichtigen, nach Vorschrift der.Gerichtöordnung, einzutreiben. §. 130. Seine Majestät geruhten huldreichst zu bewilligen,-daß in den bey den Versicherungsgeschäften oorkommenden Urkunden nur der Wechselstämpel von 6 bis 15 kr. angewendel werden dürfe, wobey jedoch folgende Modificationen einzutreten haben werden: a. Die in den Verhältnissen derAffecuranzanstalt, und der Versicherten mit dem Wechselstämpel ausgefertigten Urkunden gelten sonst weder außergerichtlich, noch vor einem anderen als dem der Gesellschaft zugewieseneu Richter, nähmlich dem k. k. steyermärkischen Laudrechte. i»4 Vom 9. Marz. b. Alle diese Urkunden müssen, bey Vermeidung der patentmäßigen Stämpelstrafe, mit dec Ueberschrift r »J n Feuerversicherungsgeschäften« versehen seyn. c. Die in die Hände der Gesellschaft niederzulegenden SchätzungS-und Schulden - Erhebungsurkunden dürfen dem Versicherten selbst dann, wenn er von der weiteren Versicherung abstehen würde, nicht auSgefolgt, sondern müssen in seiner Gegenwart cassirt werden. Endlich darf d. von solchen Urkunden, und zwar ebenfalls unter Verwirkung der Stämpelstrafe, weder eine Abschrift ertheilt, noch überhaupt ein anderer Gebrauch, als jener zu den Zwecken der Versicherung gemacht werden. Die Quittungen über die aus dem Versicherungsfonds erhaltenen Vergütungssummen für Feuerschäden, so wie die Zahlungsbüchcl über die Abstattung der Aufnahmsgebühren und Beyiräge sind vom Stämpel gänzlich befrept. §. 131. Als Gerichtsbehörde des Versicherungsvereines für alle Rechtsansprüche, welche nicht statutenmäßig durck Schiedsrichter ausgeglichen werden können, haben Se. Majestät das f. k. steyermärkische Landrecht zu bestimmen geruhet, der Verein mag als Kläger oder Beklagter erscheinen. A n h « n g. Die von allen Sachverständige^gewünschte Vereinigung zwischen der k. k. privilegirten innerösterreichischen wechselseitigen Brandschaden - Versicherungsanstalt, und jener gleichartigen k. k. privilegirten wechselseitigen Brandschaden - Versicherungsanstalt, welche mit verbesserten Statuten für Nied trostreich bestehet, ist zur gegenseitigen Unterstützung wirklich zu Stande gekommen, und der Gesellschaftsvertrag durch hohes Hofkanzley-decret vom 20. November 1820 genehmiget worden. Die wesentlichen Puncte dieses vorläufig auf sechs Jahre abgeschlossenen Vertrages sind: 3- Die beyden Anstalten verbinden sich zur gemeinschaftlichen Vergütung aller sie tressenden Brandschäden, und zur gegenseitigen Unterstützung, mittels ihrer Vorschußfonde und ihres Credits. b. Jede Anstalt wird von ihrer eigenen Direction, ohne Abhängigkeit von der andern, verwaltet. e. Am Schluffe jedes Jahres werden die zuerkannten Vergütungen für Brandschäden in den vereinigten Provinzen in Vom y. März. ,o5 eine Gesammtfumme gezogen, diese mit dem Totalbetrage aller bey beyden 'Anstalten vorkommende» Gebändceinlagen verglichen, und von einer aus Bevollmächtigten jeder Anstalt zusammengesetzten Central-Deputation in Wie» die Quote bestimmt, welche jede Anstalt, nach Verhältniß der Größe ihres Asiecuranzcapitals, an dem Betrage aller Vergütungen des verflossenen Jahres zu übernehmen hat. d. Dieser Quote schlägt dann jede Direction die bey ihrer An- stalt im verflossenen Jahre aufgelaufenen Verwaltungskoste», sammt dem allfälligen Beytrage zum Vorschußfonde zu, und leget sonach den ganzen Jahcesbeytrag auf ihre Theilnehmer um, wodurch die verbundenen Versicherungsanstalten in die Lage gesetzt werden, auch sehr beträchtliche, in ihrer Provinz vorkommende Brandschäden, ohne Ucberbürdung ihrer Theilnehmer, vergüten zu können. • e. Während des Laufes im Jahre aber kommen sich die vereinigten Anstalten gegenseitig mit ihren Vorschußfonden und Credits dergestalt zu Hülfe, daß jede, deren Auslagen.durch ihre eigenen Mittel sogleich nicht gedeckt werden können, durch die andere die erforderliche Unterstützung erhält; wag jeder der beyden Anstalten die wesentliche Erleichterung gewährt, ihren Theilnehmer» schnell und vollständig die statutenmäßige Entschädigung im Falle eines BrandschadenS zu leisten. f. Die k. k. privilegirte wechselseitige Brandschaden-Versicherungsanstalt, welcher vermög ihrer verbesserten Statuten gestattet ist, auch außerhalb Oestreich unter der Enns in anderen Provinzen Versicherungen anzunehmen, verzichtet, zu Gunsten der mit ihr in Vereinigung tretenden k. k. privi-legirten innerösterreichischen wechselseitigen Brandschaden-Versicherungsanstalt , während der Dauer des abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages, auf dieses Befugniß, hinsichtlich der Ueberiiahiue von Versicherungen in den der Wirksamkeit der innerösterreichischen Versicherungsanstalt zugewiefeueu Provinzen. T a b zur Clafisificatkyn der Gebäude nach dem verschiedenen Grade Statuten der k. k. privilegirten innervsterrerchischen eile der Fcuergefährlichkcit in Gemäßheit der §§ 69, 70 und /r der wechselseitigen Brandschaden - Versicherungsanstalt. G e bände ohne Blitzablei t e r mit Bedachung einzeln stehende, ever in der Hauptstadt befindliche in allen übrigen Drt schäften, und zwar: Gebäude mit Feuermauern Gebäude ohne Feuermauern ->) voü Eisen, Kupfer, Zink,/ Ziegeln oder 1 Schiefer, info 1 ferne die ©e=/ bände ganz von ] Bruchsteinen i oder Ziegelns aufgeführt sind^ b) von Bre- V fern, Schin- ' d-ln, L-chilf \ oder Stroh. / in w e l chen betrieben wird kein Gewerbe durch Feuer ein Gewerbe durch Feuer kein Gewerbe durch Feuer ein Gewerbe durch Feuer ■ kein Gewerbe durch Feuer ein Gewerbe durch Feuer werden qesetzl —— J=s=^-.=T.-.. - ■ -Ä in d i e — - — I. Classe, II. Elaste, II. Elaste, mit ohne ohne Abschlag von Abschlag Abschlag z5 pCt. vom Versichern» göcap ital. II. Elaste ohne Abschlag vom V e r ft ch e-rungs-capital. III. Classe, mit Zuschlag von a5 pCt. IV. Elaste, mit Zuschlag von 5o pCt. III. Classe, mit Zuschlag bon 28 pCt. jUM III. Elaste, IV. Elaste, mit mit Zuschlag von Zuschlag von a5 pCt. 5o pCt. Versicherungscapital. V. Elaste mit Zuschlag von 7S pC. V. Elaste, mit Zuschlag von 75 pCt. VI. Elaste, mit Zuschlag von too pCt. i u nt Versicherung» capital. Anmerkung. Die mit Blitzableiter versehenen Gebäude genießen in jeder Classe die Be-günstigung, daß deren Versicherungscapital um 5 pEt. niederer im Cataster angenommen wird. Wenn demnach ein Gebäude um den Werth von 1000 fl. versichert wird: so ist dessen Classemverth; of>ue| mit ohne mit Blitz- Blitz, ableiter ableiter fl. n. fl. kr. fl. kr. in der I.Elaffc j5o 700 und die / 2 3o 2 ao beyrn Ein- z - - II. - 1000 950 tritte zu ^ 3 20 3 10 entrichtende ’ - - III. - ia5o 1200 Beytrags- / 4 10 4 — quote mit X - - IV. - i5oo 1450 ’/3 pEt. 6 c, j 5 4 5o trügt r - - V. - 1760 1700 v 5 5o 5 4° - - IV. - 2000 1950 32. Befähigung der zur politischen Grschäftsvcrwaltung und Ausübung des Richteramtes in schweren Polizcyüber-tretungen zuzulassenden Individuen. Mit Hofkanzleydecrete vom r6. Februar >829, 9Zr. 4290, ist entschieden worden , daß in Steyermark nur jene Individuen zur politischen GeschäftSverwalrung und Ausübung des Richtcramts in schweren Polizeyübertretungen in der Provinz Steyermark zuzu-laffen seyen, welche sich sowohl mit den Zeugnissen über die zu-rückgelegten philosophischen und juridisch - politischen Studien, als auch mit den hierzu erforderliche WahlfähigkeitSdecreten für ei» oder die andere DiensteScategorien auözuweisc» vermögen. Gubermalverordnung vom 10. März 1829, Zahl An die KreiSämter. 33 Beschränkung des freyen Ausschanks eigener Bauweine aus den Ork der Erzeugung. lieber die vorgekommenen Anfragen, ob es den hierländigen Weingartenbesitzern zustehe, den freyen Ausschank ihrer selbst eräugten Weine an sitzende Gäste auch entfernt von ihren Realitäten, allenfalls in der Hauptstadt auszuüben, und ob auch die Weingartenpächter die nä hm li che Begünstigung wie die Inhaber selber ansprechen können, hat die k. k. vereinte Hofkanzley mit Verordnung vom 19. Februar d. I., Nr. 837 , erinnert, daß der freye Ausschank selbst erzeugter Bauweine sich nur auf den Ort der Erzeugung, und bey Hause zu beschränken habe; der Erzeuger müffe daher daselbst auch sein Domicilium haben, da er den selbsterzeugten Wein nicht an einem anderen Ort, wie z. B. nach Grätz bringen, und daselbst frey ausschänken kann, und daß die Päwter der Weingartsrealitäten in hieser Beziehung ganz gleich den Eigenthümern zu stellen seyen. Gubernialverordnung vom 12. März 1829, Nr. 4131. An die Kreisämter. ISpm 18. und 19. März. 309 34- Allfhcbung des bisherigen ElNfuhrsverbothes auf das Eisenerz, und Bestimmung des Elugangszvllcs für dasselbe. Vermag Hvfkammerverordnnng vom 21. Februar, Erhalt 15. Marz l. I., Zahl 5616, wird mit allerhöchster Genehmigung daö bisherige Einfuhrsverboth auf das Eisenerz aufgehoben, und für diesen Artikel ein Eingangszoll von Einem Kreuzer zwey Pfennig für die einspännige Fuhr, mit der Gestattung der Verzollung bei) den gemeinen Gränzzollänttern, festgesetzt. Diese neue Zolibestiuimnng hat vom Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten. Gubcrnialcurrende vom 18. März 1329* Zahl 474§. < 35- Befugniß der Gefällsbehörden, Cautionen der unterstehenden Beamten devinculiren zu lassen. Zur Vereinfachung des Geschäftsganges wurde zufolge Hof-kammerverordnung vom 13. December >323, Zahl 47476, Las Erkenntnis; über die Devineulirung der von staatsherrschaftlichen Beamten und von Pachtern staatsherrschaftlicher Güter und Gefälle als Caution eingelegten öffentlichen Schuldverschreibungen, so wie auch die Bewilligung zur E/tabulirnng der für staatS-herrfchaftliche Pachtungen bestehenden fideijufforischen Cautious-urkunden derjenigen Provinzialbehvrde überlassen, unter deren Leitung das Gefall in jeder Provinz steht, zu dessen Sicherheit die Caution haftet. Hierbey hat die k. k. allgemeine Hofkammer zur Richtschnur vorgeschrieben: 1. Die Behörde, welche die Devineulirung oder Ertabulation bewilliget, hafte für die Folgen derselben. . 2. Keine Caution dürfe beoiucnlirt oder extabulirt werden, wenn sich die Behörde nicht von der vollkommenen Rechnungsrich- 25 v m 19. März," tigkeit, oder von der gänzlichen Erfüllung aller Pachtver-bindlichkeiten, und zwar, da bey Gefallen eine Caution für mehrere Gefalle und Gegenstände, auch für mehrere Dienste und Pachtungen hasten kann, in Beziehung auf alle Rechnungen und Gelder, so wie auf alle Pachtobjecte, zu deren Sicherheit die Caution bestellt ist, durch Einvernehmung der Rechnungs- und Buchhaltungsbehörden, die es betrifft, und bey Pachtungen, da selbe insgemein auf VertragSverhältniffe beruhen, durch Einvernehmen des Fiskalamtes, dann derjenigen Acniter, welche unmittelbar die Gebahruug des Cau-tionanten und die Erfüllung des Pachtvertrages zu überwachen, und die ihm auferlegten Ersätze hereinzudringen haben, vollkommen überzeugt hat. Es unterliege dabey keinem Anstande, daß die Gefalls-behörden, so wie es auch in andern Fällen geschieht, sich mv mittelbar an die Buchhaltung, welche auf das Geschäft Einfluß nimmt, um die erforderlichen Auskünfte wenden. 3. Wenn der Beamte, um dessen Cautionödevinculirung eS sich handelt, früher in anderen Provinzen als in derjenigen seiner letzte» Anstellung, oder bey andere,» Gefällen in einem verrechnenden Dienste gestanden ist, und wenn die Pachtcaution noch für ein anderes dem Staatsschätze gehöriges Pachtob-feet, welches nicht unter der Leitung der Staatsgnterinspee-tio» steht, haftet, so sey bey Bewilligung der Caukionsde-vinculirung oder Erlabulirung auf diese» Umstand der gehörige Bedacht zu nehmen. 4. Wegen unbedeutenden Ersätzen, welche den Betrag von einigen Gulden nicht übersteigen, sey zwar die Cautionö-devmculirung, oder die Bewilligung zu ihrer Ertabulirung nicht zu verweigern; aber in keinem Falle dürfe die freygeschriebene Obligation, oder bey fideijussorischcn Cautionen die Bewilligung zu deren Extabulirung hinausgegeben werden, bevor nicht der ganze Ersatz vollständig geleistet ist. 5. Die Freyschreibung dürfe nur auf Ansuchen des Cautionan-ten selbst, oder desjenigen, dem er hierzu, die ausdrückliche Vollmacht ertheilt hat, oder an den die Obligation ordnungs- Bom 19, Marj. in mäßig cebirt ist, oder auf Einschreiten der DbhandlungSbe-' Hörde, oder derjenigen Parley, die sich durch die gerichtliche Einantwortung, oder mittelst einer andern gerichtlichen Urkunde 'anSweiset, veranlaßt werden. 6. Walte gegen die Freyschreibung einer Caution kein Anstand ob, so sey die Staatsgüter-Verwaltungsbehörde ermächtiget, die Bewilligung zur Extabulirung derselben, wenn sie in einer fideijussonsche» Urkunde besteht, selbst zn ertheilen, und die Devinculirung einer CautionS-Obligation selbst zu veranlassen, und dieselbe habe sich mit denjenigen Stellen in Corresponds; zu setzen, denen die Creditscassen unmittelbar unterstehen, welche die Devinculirung zu veranlassen haben. Uebrigens verstehet es sich von selbst, daß in solchen Fällen , wo es sich um die Devinculirung von Cautions-Capita-lien handelt, welche bey der k. k. Universal- Staats- und Banco - Schuldencasse ayliegen, und deren Umschreibung bey derselben vorgenommen werben, es mögen die Zeisen von dieser Lasse unmittelbar, oder für ihre Rechnung bey den Filial-Creditscassen in der Provinz berichtiget werden, das Einschreiten bey der k. k. allgemeinen Hofkammer gemacht werden müsse, damit die genannte Lasse, welche von keiner andern Behörde Weisungen zu erhalten hat, jedes Mahl die nöthigen Aufträge zur Umschreibung der CautionS-Obligatio-«m erhalte. Gubernialverordnung vom 19. Mär; 1329, Nr. 9747; «n di« Stände, das Fiskalamt, und die Provinzial - Staats-Buchhaltung. .36. Drnuneianten, welche unrichtige Hauszinsbekcnntniffe selbst als wahr bestätigen, haben auf die Denuncian-lengebühr keinen Anspruch. Ueber eine vorgekommene Anfrage, ob jene Miteigenthümer »der Wohnparteyen, welche unrichtige Hauszinsbekenntnisse als Vom 21. März. 1,12 wahr bestätigen^ in der Folge aber darüber Deniinciationen on* bringen, auf die Deuunciationögebühren Anspruch mache» können, hat die k. k. vereinte Hofkanzley mit Verordnung vom 5. d. M., Zahl 5l7/St., erinnert, daß in derley Fällen die Denunciations' gebühr nicht zuzuerkennen sey, da solche Angaben wegen Bestätigung der unwahren Angabe nach dem Gesetze einer verhältniß-mäßigen Strafe unterliegen, indeß immer eine Anomalie bleibe, in einem gegebenen Falle zugleich eine Belohnung und eine Bestrafung gesetzlich zu statuiren, besonders wenn nicht eigene Rücksichten Eintreten, welche eine Unzukömmlichkeit dieser Art unvermeidlich machen, was jedoch in diesen Falle» nicht erkannt werde. Nur in Berücksichtigung der gemachten Angabe könne von der directen Bestrafung eines solchen Deiiunciauten abgegangen werden Ist der Denunciant einer Zinsverheimlichung überdieß Mit-eigenthümer, und als solcher Mitverfasser des falschen Bekenntnisses, so versiehe eS sich von selbst, daß weder von einer Straf-nacbsicht, noch von einer Denunci'anten-Bckohnung für denselben nach den bestehenden Vorschriften die Rede seyn, und die nachträgliche Anzeige lediglich bey einem Einschreiten im Wege der Gnade zu einer schonenderen Behandlung unter Würdigung aller Verhältnisse berücksichtiget werden könne. Gubernialverordnung vom 21. März 1829, Zahl nila/Str.; an das Kreisamt Gratz. .37- Behandlung jener verheimlichten Zinsbeträge, wobey kein Denunciant vorhanden iss, der hierauf einen gesetzlichen Anspruch hat. Aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage hat die k. k. vereinte Hofkanzley mit Verordnung vom 5. Marz 102g, Zahl 6l?, zur Nachachtung erinnert, daß bey Zinsverheimlichungen, bey welchen kein Denunciant vorhanden ist, der auf de» verheimlichten Zjns einen gesetzlichen Anspruch zu machen hat, der verfallene Vom 23. März. n3 lene verheimlichte Zinsertrag gleich dem für Zinsverheimlichungen gesetzlich verhängten doppelten Steuerbetrage an die Staats-casse zu entrichten sey, und daß unter dieser letzteren diejenige Einnahmscasse des Zahlamtes verstanden werde, wohin die Hauszinssteuer selbst vorschriftmäßig abzusührcn kömmt, weswegen von Fall zu Fall die Einleitung zu treffen sey, daß diese Caffe zur Empfangnahme des Strafbetrages angewiesen, und die betreffende Parley zur Einzahlung an dieselbe beauftragt werde, sobald die Entscheidung in Kraft erwachsen ist. Eubernialverordnung vom 21. März 1329, Zahl 1414; an das Kreisamt Grätz und die Stände. 38. Evtdenzhallung der Bergwerksarbeiter mittels der vor-geschricbenen Mannschaftsbücher und deren Betheilung mit Wanderbüchern statt der bisherigen Abschiede oder Raitschcine. Da die in einigen Bergwerksdistricten eingeführten Matrikelscheine der montanistischen Arbeiter, welche bisher über die von den Gewerken dem k. k. Berggerichte vorgelegten Entlaßschcine und Abschiede, von dem Letzteren ansgefertiget, von dem Kreisamte vidirt, und sodann zur Legitimation, daß das betreffende Individuum wirklich einer Arbeiterskathegorie zugehöre, welcher die zeitliche Besreyung von der Militärwidmung zu statten zu kommen hatte, hinausgegeben wurden, bey der durch die aller-böchste Entschliessung vom 23. August 1828 *) aufgehobenen zeitlichen Militärbefreyung der Berg- und Sensenarbeiter aufzuhören haben, so wurden von der k. k. allgemeinen Hofkammer zufolge Decrets vom 6. März 1829, Zahl 1764, die Berggerichte, oder die deren Stelle vertretenden Berggerichts - Substitutionen angewiesen, um so sorgfältiger die ihnen vermög der Berggesetze obliegenden Mannschaftöbücher fortzuführen, und zu diesem Ende, *) Siehe P. 05. S. 10. Band, Seite 372. Gesetzsammlung XI. Theil. ii4 Vom 23. März. auch die Gewerkschaften dazu zu verhalten, daß dieselben nicht nur mit Schluß eines jeden Jahres die vollständigen Mann» schaftöverzeichniffe dem Berggerichte einschicke»., sondern auch die, unter dem Jahre sich ergebenden Veränderungen in gehöriger Zeit dahin anzeigen, damit die Berggerichte in der staken tte» berscht des gesammten Bergarbeiterstaudes erhalten, und dadurch ui den Stand gesetzt werden, die von ihnen gefordert werdenden Auskünfte jederzeit entsprechend erstatten zu können; dabey wurde den sämmtlichen Gewerkschaften von den Berggerichten zugleich erinnert, daß auch bey den Bergarbeitern statt der bisherigen Abschiede oder Raiischeine die durch daö Patent vom 24. Februar 1827*) angeordneten Wanderbücher nach den bekannt gemachten allgemeinen Bestimmungen, wo sie noch nicht bereits bestehen, alsogleich einzuführen kommen. Gubernialcurrende vom 25. Marz 1829, Zahl 5037; an die Kreisämter, dann an das Oberbergamt und Berggericht zu Leoben. 39- tteberrvachung der noch lebenden, zu Ersäßen an das Militär-Aerar verpflichteten Individuen, hinsichtlich ihrek allenfalls eintretenden Zahlungsfähigkeit. In Beziehung auf jene Passirungen von Aerarial- Ersäßen noch lebender Individuen auS allen Zweigen der Militäradmini-stration, welche wegen zeitweiliger Uneinbringlichkeit ertheilt werden müssen, und wobey aber das Aerar den Anspruch auf Entschädigung für den Fall, wenn dieses Motiv in der Folge aufgehoben werden sollte, wieder geltend zu machen, sich vorbehält, hat der k. k. Hofkriegsrath wegen dießfalliger Evidenzhaltung und Ueberwachung solcher Fälle an die Generalcommanden die int Nachhange folgende Circularverordnnng vom 21. Februar 1829, M. 455, erlassen, von welcher die betreffenden Behörden in Fol- *) Siehe Provinzial - Gesetzsammlung io. Band, Seite 4a3. Vom 23. März. ii5 ge Hofkammerverordnung vom 10. März 1929, Zahl 10215, zu dem Ende in Kenntnkß gesetzt wurden, damit die Mitwirkung zu der oben erwähnten Evidenzhaltung und Ueberwachung nach den in der besagten Circularverordnnng enthaltenen Andeutungen den Militärbehörden, sobald sie selbe anzusuchen finden, nicht versagt werde. Gubernialverordnnng vom 23. März 1829, Zahl 5038; an die Kreisämter, daö Fiskalamt, die Provinzial-StaatSbuch-haltung und die Stände. Abs ch r i f t einer hofkriegsräthlichen^Cireularverordnung: an das slavonische Ge- neralcommando; 2. Dalmatiner Generalcommando; 3. an die gesauun-ten übrigen Länder - und Granz-Generaleonnnanden. Eö sind hierorts schon mehrere Fälle vorgekomwen, wo es sich um Aerarialersätze von noch lebenden Individuen ans einem der verschiedenen Zweige der Militäradministration gehandelt hat, deren Passirung wegen des Motivs der zeitweiligen Uneinbringlichkeit, und aus dem Grunde ertheilt werden mußte, um einerseits den Gang des Rechnmjgsgeschäftes nicht zu hemmen, und andererseits die Cassen nicht mit der Acnv - Ausweisung solcher Posten zu überhäufen, deren Einbringung vor der Hand ganz unmöglich, und auch für die Zukunft nur höchst unwahrscheinlich ist. Ihn jedoch auch dem Aerar den Anspruch auf solche Ersätze für den dennoch möglichen Fall nicht zu vergeben, wenn der Aerarialschuldner entweder durch später sich zeigende RechnungS-gnthabungen oder durch Erbschaft, oder auch durch eigene Verwendung wieder zu Vermögen, und daher in den Stand gelangen sollte, den ihn treffenden Ersatz abzutragcn, so ist der f. k. HofkriegSrath im Einvernehmen mit der k. k. allgemeinen Hofkammer, und dem k. k. GeneralMechnuugSdirectorium dahin üdereingekommen, daß über solche Ersätze zwar, jedoch nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalte die Nachsicht ertheilt werden könne, daß es dem Aerar unbenommen bleibe, seine Ansprüche wieder geltend zu machen, wenn das Motiv zu dieser NachsichtS-ertheilung, nähmlich die zeitweilige Uneinbringlichkeit in der Folge auf was immer für eine Art sich etwa beheben sollte; zu welchem Ende eine solche Schuld auch bey der k. k. Hoskriegsbuch-haltung in stäter Vormerkung gehalten werden muß. 8 * . Vom 23. Marz. 116 Damit jedoch die sogestaltig vorzunehmende Evidenzhaltung auch von Wirksamkeit seyn könne, wird das rc. re. angewiesen, in solch' einem specielen Falle, welcher wohl nur bey kriegsrechtlich abgeurtheilken, ihrer Charge, und des damit verbundenen Gehaltes oder Pension verlustig erklärten, und auch sonst vermögenslosen Beamten eintreten kann, auf die nach ausgestandener Strafzeit fürzuwählende Ubication eines solchen Individuums stets ein wachsames Auge zu halten, und nicht nur, falls es in dem Bezirke rc. rc. verbleibt, sowohl selbst, als unter anzusuchender Mitwirkung der übrigen Landesstellen darauf zu sehen, und von Zeit zu Zeit Erkundigung einzuziehen, ob cö allenfalls zu einem Vermögen gelangt sen, sondern auch, wenn dasselbe durch Veränderung seines Aufenthaltsortes in den Bezirk eines andern Geueralcommaudo's Übertritt, auch daS letztere unter Bekanntgabe des dem Acrar zu ersetzenden Schuldbetrages zur gleichen vorsichtöweisen Verfügung aufzufordern. Eine gleiche Bekanntgabe des dem Aerar zu leistenden Ersatzes hat in solch'einem Falle auch an jene Civil- oder Militär-Gerichtsbehörde zu geschehen, unter deren Jurisdiction das betreffende Individuum geboren ist, um, wenn ihm allenfalls durch Erbschaft oder gerichtliche Schenkung ein Vermögen zufallen sollte, darauf für das Acrar Beschlag legen zu können. — Uebri-gens verspricht man sich, daß pro 1, 2 und 3; wenn ein solcher Fall wirklich eintreten sollte, das re. rc. alle Astittel aufbiethen werde, den Vortheil des allerhöchste» Aerarö zu befördern, indem im Eegentheile, wenn dem Aerar durch Nichtbeachtung der vorstehenden Anordnung der Regreß entgehen sollte, der Schuldtragende unnachsichtlich dafür zur Verantwortung gezogen, und nach Befund auch selbst zur Entschädigung des Aerarö verhalten werden wird. 40. Bctheilung auch der auf Reisen befindlichen Handwerksgesellen, so wie aller Lehrjungest mit neuen Wan« dcrbricherm lieber einige in Betreff der Einführung der neuen Wanderbücher vorgekommene Anfragen, wurden mit Hofkanzleydecrct vom 26. März d. I., Zahl 6037, nachstehende Erläuterungen ertheilt: Bom 5. April. »7 a. Da die Wanderbücher nach dem Wortlaute des allerhöchsten Patentes nicht nur die Stelle der Pässe, sondern auch jene der Kundschaften und ArbeitSzenguiffe zu vertreten haben, so müssen damit alle Handwerksgesellen und Arbeiter ohne Unterschied und ohne Rücksicht, ob sich dieselben auf Reisen befinden, oder nicht, versehen seyn. b. Seyen die bey der Bewerbung um Wanderbücher abznge-benden Urkunden von den Bezirksobrigkeiten abzunehmen, und zu hinterlegen, da eben nur dadurch die Beseitigung möglicher Mißbräuche mit denselben befielet werde. c. Müssen auch Lehrlinge, da sie zur Classe von Handwerköar-beitern überhaupt gehören, sie mögen sich wo immer befinden, gleich den Handwerksgesellen ohne Ausnahme mit Wanderbüchern betheilet werden, da bey ihnen gleiche Gründe für die Beobachtung des angeordneten Verfahrens eintre-ten; und d. seyen die etwa vorkommenden aus früherer Zeit herrührenden Wanderbücher innländischer Gesellen, da selbe den neuen Bestimmungen nicht vollständig entsprechen, und um die gehörige Gleichförmigkeit im Verfahren zu erzielen, allerdings gegen die vorgeschriebenen neuen Wanderbücher auszuwechseln, und könne deren Rückstellung nach der obigen Bemerkung ad b. nicht Statt finden. Gubernialverordnung vom s. April 1029, Nr. 57ö6; an die Kreiöämter. 41. Rothfchild'fche Partial - Obligationen unterliegen der Erbsieuer - Entrichtung. Die k. k. vereinte Hofkanzley hat mit Decret vom 17. März d. I., Zahl go3/@t., Folgendes bedeutet: »Es ist zu wiederholten Mahlen von erbsteuerpflichtigen Par-»teyen der Anspruch vorgebracht worden, als seyen die sogenann-»ten Rothschild'schen Loose im Grunde des tz. 25 des Erbsteuer- i iß Vom 8. April. »Patentes vom 15. October 1810 von der Erbsteucr auSgcnom-»men, weil dieser §. allen Einlagen in die inländischen öffentlichen Lotterien, und den dießfälligen Loosen die Erbstenersreyhcit »zuerkenne." Bey der Würdigung dieses Anspruches komme jedoch in die Betrachtung, daß sich die beyden unterm 4. April und 28. July 1820 mit den Herrn David Parisch und S. M. Rothschild con-trahirten Anlehen einzig und allein in der Act der Verzinsung, und der Capitals-Rückzahlung von den übrigen Staatsanlehen unterscheiden, daß daher die Partial-Obligationen dieser beyden Anlehen nicht unter die Loose gerechnet werden können, welche von der Entrichtung der Erbstener zufolge des §. 23 des Erbstener-Patentes befreyt sind, sondern alö eigentliche Staatsschuldverschreibungen zu betrachten seyen, deren Rückzahlung im Wege der Verlosung geschieht, und auf welche die im bezogenen §. enthaltene Ausnahme keine dem Wortlaute und dem Geiste deö Gesetzes angemeffene Anwendung leide. Es werde daher zur Vermeidung der Mißverständnisse und zur genauen Nachachtung, im Einverständnisse mit dem k. k. Finanzministerium erinnert, daß die erwähnten Rothschild'schen Partial-Obligationen, wo sie in dem erbsteuerpflichtigen Vermögen Vorkommen, gleich den übrigen Staatsschuldverschreibungen der gesetzlichen Erbsteuerbehandlung unterzogen werden müssen. Gnbernialverordnung vom 6. April 1329, Zahl l6?y/St.; an die Kreisämter, die Provinzial-Staatsbuchhaltung und das Fiskalamt, dann Eröffnung an das Jud. del. mil. mixt., und das Landrecht. 1 « 4t, 42. Normen für die Ausmittelung der Militärwachtstuben, und für die Bestreitung der dießfälligen Kosten. 1 Zufolge Eöffnnng der k. k. allgemeinen Hofkammer vom y. Februar 1829, Zahl 4469, haben Se. Majestät mit allerhöchstem Handschreiben vom 19. Jänner 1029 allergnädigst anzuord- Vom 8. April. ne» geruhet, daß die Kosten für die erforderlichen Militär-Wacht-stuben, welche nur auf das wirkliche Erforderniß zu beschränken sind, von Seite der Militärverwaltung mit dem genügst möglichsten Auflvande bestritten werden, diese Kosten aber, in so weit die Wachtstuben nicht zu Militärzwecken dienen, von den Fonds, für welche sie dienen, dem Militär-Acrar zu vergüten fei)n sollen. Hiernach haben die Miethzinse, Herstellungs- und Erhal-tungskosten für die Wachtstuben 'zur Versehung der Casernen-, StockhauS-, Haupt-, Ehren- und Thorwachen, ferners die Wachen für Militärcassen, Militär-VerpflegSwagazine, und alle Gattungen militärischer Dorrathe fortan dem Militär-Aerar zur Last zu fallen, und eö werden nur die Kosten für die zu Gunsten des Cameral-AerarS, oder der Gefälle bestehenden Wachtstu-ben auS dem Cameralfond, oder der betreffenden GefällScasse, dem Militär-Aerar über dessen Anforderung zu vergüten feyn. Se. Majestät haben ferner mit allerhöchstem Handschreiben vom 25. Jänner 1329 zu befehlen geruhet, daß bey ?luSmitt-lung der Localitäten für die Wachtstuben, welche zu andern, als militärischen Zwecken dienen, und der Kosten zu deren Erhaltung die größtmöglichste Ersparung Statt finden, und deßhalb von den betreffenden Behörden gemeinschaftlich mit den Militärbehörden vorgegangen werden soll. Nach dem Sinne dieser allerhöchsten Willensnieynung werde sich bey der von Seite des Militärs zu gewärtigenden 'Anforderung der Kostenvergütung für die in der Frage stehenden Wachtstuben, und bey den gemeinschaftlichen Verhandlungen in Bezug auf die Localitäten dieser letzten, zu benehmen, die Kostenvergütung aber, falls nicht in einzelnen Fällen besondere, die höhere Entscheidung erfordernde Anstände dagegen obwalten sollten, aus der Cameralcasse zu leisten seyn. Da es übrigens der allerhöchste Wille Sr. Majestät ist, daß die einzelnen Wachtposten, welche zu andern, als zum Militärbedarf ausgestellt sind, nur auf den strengsten Bedarf, und dadurch der Bedarf an Wachtstuben, und der hierzu erforderliche Raum soviel möglich beschränkt werde, so wurde eö den Behör- 110 Vom g. April. den zur Pflicht gemacht, bey den dießfallS gemeinschaftlich mit dem Militär zu pflegenden Verhandlungen ein vorzügliches Augenmerk auf die Beschränkung des Aufwandes für derley Wacht-stuben zu richten. Die oberwähnten Vorschriften haben zufolge Hofkanzleyver-ordnung vom 5. März 1829, Zahl 4339, auch bey jenen Wacht-stnben «^Wirksamkeit zu treten, welche allfällig zu Gunsten der politischen Fonds nothweudig und unentbehrlich befunden werden sollten. Gubernialverordnung vom 8. April 1829, Zahl 5595; an die Kreisämter, die Stände, die Provinzial - Staatsbuchhal-tung, das Provinzial-Camera!-Zahlamt, dann die Zoll- Tabak- und Stämpelgefällen - Administrationen. 43- Nachsiämpelung der stämpelmangelhaften Urkunden gegen Entrichtung der einfachen Stämpelgebühr. Sämmtliche Dominien und Magistrate werden aufgefordert, alle stämpelmangelhafte, bisher in der ämtlichen Verwahrung sich befindenden Urkunden unter obrigkeitlicher Versiegelung und B e y l e g u n g ä m t l i ch bestätigter Verzeichnisse der hiesigen k. k. Tabak- und Stämpelgefällen - Administration zur claffenmäßigen Stämpelung sogleich, ohne eine Stämpelrevision abzuwarten, gegen Entrichtung Vereinfachen claffenmäßigen Stämpelgebühr und zugestcherte unverzügliche Zurückstellung zu übergeben, um hierdurch der Uebersehungsstrafe und Haftung für die Stämpelgebühr zu entgehen. Gubernialverordnung vom 9. April 1829, Nr. 5709; an die Kreisämter. Dom 9. April. 111 44. Einführung neuer Conscriptions -Tabellen und Instruction zur Verfassung derselben im Sinne der im Jahre 1827 sanctionirten Recrulirungs- Vorschriften. Die von Sr. k. k. Majestät im August 1827 allerhöchst sanctionirten Recrutirungs - Vorschriften haben ebenfalls Aende-rungen in den dem Conscriptionspatente vom Jahre 1804 beyge-fügten Tabellen nothwendig gemacht. Es wurde demnach den zur Aufnahme der Bevölkerung bisher vorgeschriebenen Tabellen eine, den neuen Recrutirnngsvor-schriften entsprechendere Form gegeben; zugleich wurde ein Unterricht zur Belehrung in Abschrift auf das Benehmen verfaßt, welches rücksichtlich dieser neu entworfenen Conscriptionsbögen, Tabellen, Summarien-Auszüge und Verzeichnisse zu beobachten ist. 0c. k. k. Majestät geruhten mit der allerhöchsten Entfchlief-sung vom ly. Februar 1S2Y die vom k. k. Hofkriegsrath im gemeinschaftlichen Einvernehmen mit der k. k. vereinten Hofkanz-Iti) zur Aufnahme der Bevölkerung in de» altconscribirten Provinzen entworfenen Formularien nebst dem zu ihrer entsprechenden Benutzung verfaßten Unterricht zu genehmigen. Aus diesen mit Hofkanzleyverordnung vom 12. März 1829, Zahl 5198, herabgelangten, im Nachhange folgender Instruction ist zu ersehen, daß die Zahl der Ausweise, welche einer Aende-rung unterliegen, auf 15, und jener Ausweise, deren Einsendung künftig zu unterbleiben hat, auf 18 sich beläuft, dann daß die Einführung eines neuen Verzeichnisses, nahmlich die Verfassung eines AufnahmsbogenS für die einheimischen Aelternlosen für nothwendig erkannt wurde. Bey der Fremdentabelle, dann bey den Ortssummarien waren bisher eigene sogenannte Anstoßbögen üblich, welche jedoch mit Ausnahme, daß der Kopf weggelassen wurde, sonst alle Rubriken enthielten, wie die Fremdentabellen, und rücksichtlich daS Ortöfummarium. Da die Druckkosten durch die Hinweglassung des KopfeS auf diesen Aiistoßbögen sich nicht vermindern, und bisher bey der 132 Vom g. April. Aufnahme der Bevölkerung öfters aus dem Grunde eine Verlegenheit herbeygeführt wurde, indem es nicht immer möglich war, zu erörtern, zu welcher Fremdentabelle, oder zu welchen OrtS-fummarium ein oder anderer Anstoßbogen gehöre, weil auf den Anstoßbögen der Kreis, der Ort, die Pfarre, die Herrschaft, dann der Sections- und der Ortsnummer nicht ersichtlich war, so wurde für angemessen erachtet, für die Zukunft diese Anstoßbögen ganz wegzulassen, und es haben sich die eonscribirenden Individuen nöthigenfalls einer zweyten Fremdentabelle, oder eines OrtSfnmmariumS zu bedienen. Die Orts-, Sections-, Bezirks- und Landes-ViehstandSta-bellen haben nur die Abänderung zu erleiden, daß die Rubrik: »hierunter find tauglich« im Alter von 5 b i S 10 wegbleibt. Die vorhandenen alten Tabellen dieser Art können daher, so lange sie noch brauchbar sind, benützt werden, nur muß die erwähnte Rubrik mit ihren Unterablheilungen durchstrichen werden. Bisher wurden die in der Instruction von 1 bis 24 aufgeführten PSgen, Tabellen, Summarien »nd Ueberpchten nur zum Theil in Druck gelegt, die übrigen aber wurden mit der Feder verfaßt. In der Rücksicht jedoch, daß dieses eine zeitraubende Ar-beit ist, daß dadurch öfters Irrungen entstehen, indem Rubriken versetzt, oder ganz weggelassen werden, dann daß die, durch den Druck verursachte Mehrauslage gegen die hierdurch erzielten Vortheile in keine Betrachtung kömmt, wurde sich in dem Anträge vereinigt, diese Bögen, Tabellen, Summarien und Ucber-sichten in Druck legen zu lassen, welche Drucklegung, sobald die nothwendigen Ausweise über den politischen und militärischen je-deSmahligen Bedarf eingelangt seyn werden, dann immer von dem Guberniuni in der früher bestandenen Art im LizitationSwe-ge eingeleitet werden wird. Von denjenigen Verzeichnissen, welche zufolge des Entwurfes der Instruction künftig nicht mehr an die Hofstellen einzu-senden sind, wurden einige durch die neuen Recrutirungsvor-schriften, andere durch sonstige Einrichtungen und Verfügungen entbehrlich. Vom g. April. ia3 In die erste Classe gehören die mit den Nummern r, 2, 6, 7, 8, io, n, 13, 16, 17 und 13 in der Instruction aufgeführten Ausweise, uiib in die zweyte Classe die Ausweise unter den Nummern 3 und 15, indem indessen über sämmtliche Militärpensionisten , Witwen und Waisen ein Grundbuch bey dem k. k. HofkriegSrath angelegt wurde, welches in Folge der von den Generalcommanden einlangenden Eingaben, jährlich berichtiget wird. Einige dieser Verzeichnisse, welche künftig nicht mehr einzusenden sind, haben große Schreibereyen verursacht, ohne einen wesentlichen Zweck zu erfüllen, dahin gehört nahmentlich das unter der Nummer 12 verkommende Verzeichniß der Vorgefundenen Individuen ungarischer Nation. Von der mit der Nummer 24 bezeichneten Tabelle, folgt ans dem Grunde kein Formulare, weil die Offiziere bey jeder Conscriptionsrevision von ihrer Militärbehörde unmittelbar schriftlich die erforderliche Instruction erhalten. Gubernialverordnung vom 9. April 1829, Zahl 5921; an die Kreiöämter. Instruction zur Verfassung der Conscriptions-Bögen, Tabellen, Summarien, Auszüge und Verzeichnisse. Durch die allerhöchsten Eutschliessungen Sr. Majestät vom 23. May und 1. August 1827 , dann durch die nachträglich erlassenen Verordnungen, haben die Grundsätze, nach welchen die Rekrutirung bisher vorgenommen wurde, eine wesentliche Veränderung erlitten. Diese Verhältnisse haben die Nothwendigkeit herbeygeführt, den Formnlarien, welche bisher für die Aufnahme der Bevölkerung voraeschrieben waren, eine andere Gestalt zu geben, da sie Rubriken" enthielten, welche bey den neu anfgestellten Rekruti-rungs- Grundsätzen entbehrlich sind, und auf der andern Seite darm wieder Rubriken fehlte», welche eingeschaltet werden mußten, um eine klare Uebersicht für die Zukunft zu erhalten. Von diesen Tabellen und Verzeichnissen wurden mehrere ab. geändert, einige haben künftig ganz wegzubleiben, und andere hat man unverändert gelassen. Vom 9. April. Neu eingeführt wird dagegen ein AufnahmS-Bogen für die einheimischen A elternlo sen. Abgeändert wurden folgende Bögen, Summarien, Tabellen rc. re.: 1. der Aufnahms - Bogen; 2. die Fremden-Tabellen; 3. das Orts - Summarium; 4. das Sections - Summarium; 5. das Bezirks - Summarium; 6. das Landes - Summarium; 7. die Orts - Viehstands - Tabelle; 8. die Sections - Viehstands - Tabelle; 9. die Bezirks-Viehstands-Tabelle; 10. die Landes - Viehstands - Tabelle ; it. die Bezirks - Uebersicht des Bevölkerungsstandes; 12. die Landes - Uebersicht des Bevölkerungsstandes; 13. der summarische Auszug der zeitlich Befreyten; 14. der summarische Auszug der zum Dienst für die Armee und Landwehr Vorgemerkten; 15. daS Verzeichniß der zum Dienst für die Armee und Landwehr Vorgemerkten. Nicht mehr zu verfassen sind folgende Auszüge, Ausweise rc. rc.: 1. der summarische Auszug der ledigen Bäckerburschen; 2. der Ausweis über die Vermehrung und Verminderung der einheimischen männlichen Bevölkerung; 3. das Verzeichniß der mit oder ohne Pension ausgetretenen Offiziere und Milirarparteyen sammt deren Witwen und Waisen; 4. das Verzeichniß der Patental-Invaliden; 5. das Verzeichniß der im Civile untergebrachten Soldatenweiber und Kinder: /V-* ^ 6. das Verzeichniß der ledigen Bäckerburschen; 7. das Verzeichniß der zu einem andern Orte des nahmli-chen Bezirkes gehörigen, zum Militär anwendbaren Individuen ; 8. das Verzeichniß der zu einem andern Bezirke des nähm-lichen, oder eines andern conscribirten Landes gehörigen Individuen des männlichen Geschlechtes; 9. das Verzeichniß der zum Kriegsgebrauch tauglichen Pferde; Vom g. April. ii5 io. das Verzeichniß der Vorgefundenen Reservemänner des eigenen Regiments; i i. daS Bereichniß der Vorgefundenen Reservemänner fremder Regimenter; 12. das Verzeichniß der Vorgefundenen Individuen ungarischer Nation; 13. das Verzeichniß der zum Feuergcwehr unanwendbaren Müller, Bäcker und Binder; 14. das Verzeichniß der rückgekehrten einheimischen Rekruti-rungöflüchtlinge; 15. das Verzeichniß der Vorgefundenen pensionirten Militär-Waisen, welche das Normalalter überschritten haben; 16. das Verzcichniß der Vorgefundenen ansgedienten Inländer-Capitulanten; 17. das Verzeichniß der abwesenden einheimischen im militär-und landwehrpflichtigen Alter befindlichen Individuen; 18. das Verzeichniß der Vorgefundenen Landwehrmänner. Sollten die Conscriptions - Beamten und Offiziere ein oder der andere der von i bis i8 aufgeführte» Ausweise zu ihrem Gebrauche benöthigen, so bleibt die Verfassung dieser Ausweise ihrem Ermessen anheim gestellt. Die übrigen hier nicht nahmentlich aufgeführten Tabellen, Verzeichnisse re. re. werden in ihrer bisherigen Form beybehalten, und sind in solcher noch ferner zu verfassen und einzusenden. Welche Rubriken die oben von l bis 15 aufgeführten einer Aenderung unterliegenden Bögen, Summarien, Tabellen re. :c. künftig zu enthalten haben, ergibt sich aus den neu verfaßten Formularien zu diesen Bögen, Summarieii rc. rc. Damit aber auch diese Rubriken den seit dem August i82? erlassenen neuen Rekrutirungs - Vorschriften gemäß ausgefüllt werden, findet man es nothwendig, noch folgende Belehrung bepzusügen: I. Für den Familenbogen. A. Geistliche. Hierher gehören: 1. Die katholische und griechische Geistlichkeit mit höheren Wei-hen.vom Subdiaconate aufwärts. 2. Klostergeistlicke mit Gelübden, einschließlich der Laienbrüder, welche schon Profeß abgelegt haben. 5. Cleriker und Novizen der geistlichen Orden, jedoch gegen dein, daß fii, wenn sie vor abgelegter Profeß, oder vor 126 Vom y. April. empfangenen höheren Weihen ans dem Orden treten, der Rekrutirung in jener Alteröclasse unterliegen, in welcher sie wären beygezogen worden, wenn sie den geistlichen Stand nicht erwählt hätten. 4. Von allen übrigen Confessionen die wirklichen Religionöleh-rer und die Seelsorger. B. Beamte n n d Honoratioren. Rücksichtlich der Beamten hat eS, bis eine weitere Anord-ninnig in dieser Beziehung erfolgt, im Wesentlichen bey den bisherigen Vorschriften zu verbleiben. Nur ist darauf Bedacht zu nehmen, daß von beeideten Practicanten bey Staatsbehörden nur jene hierher gehören, zu deren Aufnahme die Zeugnisse voll-endeter juridischer Studien erforderlich sind, die übrigen Practi-cauten sind nach ihrer Qualification zu classtficiren. In die Rubrik der Honoratioren sind von nun an allein aufzunehmen die Doctoren der Rechte, welche Stallum agendi haben ; die Doctoren der Medicin und Chirurgie, und die Schullehrer, welche'Letztere gegenwärtig ganz befreyt sind. Staatsbeamte und Honoratioren haben von nun an als solche einen eigenen Aufnahnisbogen, sie mögen für sich allein, oder bey einer andern Familie wohnen, zu erhalten. C. Gewerbsin Haber, Künstler, Ku nstzöglinge und Akademiker. Bürger, da sie als solche nrd t mehr von der Militärpflicht befreyt sind, gehören nicht mehr hierher. Hinsichtlich der Gewerbsinhaber hat es bey den bisherigen Beobachtungen zu verbleiben. Als Künstler und'Kunstzöglinge sind die Zöglinge der Aca-demie der schönen Künste zu behandeln, welche eines der ersten Prämien erhalten haben, und jene, welche zur weiteren Ausbildung im AuSlande auf Staatskosten sich befinden. Als Academiker sind zu behandeln die Zöglinge der Ingenieur- und Neustädter Academie, in so ferne sie nicht unter den Nachwachs gehören, selbst dann, wenn sie nicht adelich sind. D. Baue v n. Hierher gehören Eigenthümer von ererbten und erkauften, dann von solchen Wirthschaften, welche die Aeltern wegen Alter und Gebrechen abgetreten haben, wenn die Eigenthümer ihre Wirthschaften mit Rücken besitzen. ES versteht sich von selbst, daß hier nur von solchen Wirthschaften die Rede ist, welche nach den bestehenden Vorschriften von der Militärpflicht befreyen. Vorn 9. April. 127 Die früher bestandenem Rubriken: Häusler, Gärtler und vermischter Beschäftigung, dann Mind er anwendbare, hat man in dem neuen Formulare für den Fami-lienbogen ausgelassen, weil die Häusler re. rc. keine Militärbe-freyung mehr genießen, und weil die Minderanwendbaren nunmehr bey den Vorgemerkten für die Landwehr einzutragen sind. E. Ganz U n a n w e n d bare. Hier sind nur solche Individuen einzutragen: 1. Welche in die Augen fallende bleibende Gebrechen haben. 2. Welche bereits das ZLte Lebensjahr vollstreckt haben. 3. Welche über die gesetzliche Capitulation noch wenigstens 6 Jahre bey dem Militär gedient haben. 4. Endlich, welche sich in Zucht - und Strafhäusern befinden. F. Landwehr - Mannschaft. Zu dieser gehören alle Individuen, welche bereits wirklich in die Landwehr eingereiht sind. G. N a ch m u ch 6. Die Aenderung von der Geburt biö 15 Jahren, dann von 16 bis iS Jahren, und zwar separirt jede der drey letzten Al-tersclaflen, erklärt sich von selbst, da vermahl daS militärpflichtige Alter erst mit dem vollstreckten igten Lebensjahre beginnt, und es wichtig ist, genau zu wissen, wie viele Individuen in einer jeden der drey höchsten Altersklassen des Nachwuchses sich befinden. H. Zeitlich B e sreyte. In diese Rubrik gehören: 1. Die Schulgehülfen, welche durch Dekrete höherer Behörden angestellt sind. 2. Die Theologen, so lange sie Sittlichkeit und guten Fortgang zeigen, und alle übrigen Studierenden, auch Stipen-Listen und Convictoren, welche in Sitten, in der Religion und in den andern Lehrgegcnständen die Vorzugsclassen erhalten. 3. Von den Salpeter-, Pulver- und Bergarbeitern nur jene Individuen, welche bereits vor dem 23. August ,828 in der Arbeit oder im Dienste standen, und welchen bis dahin die Besreyung vom Militär zugesagt wurde, indem alle seit diesem Zeitpunkte Aufgenommene in Folge der allerhöchsten Euk-schliessung vom 25. August 1828 militärpflichtig sind. Vom y. April. w8 Die übrigen Individuen, welchen zu Folge des §. Vl. sub 97r. 15 der neuen Rekrutirungö-Jnstruction die Befreyung zuge-stsnden wurde, sind nicht als zeitlich Befreyle zu confcribireii, sondern nach ihrem Alter und nach ihrer physischen Angemeffen-heit unter die Vorgemerkten entweder für die Armee oder die Landwehr zu classificiren. Dahin gehören zu Folge der Rekrutirungö-Jnstruction vom Jahre 1827: 1. Der einzige Sohn eines Vaterö oder einer Mutter, im Falle der erste gestorben seyn sollte, welche das roste Jahr zurück gelegt haben, und der Mittel zur Unterhaltung ihres Lebens beraubt sind, so wie auch derjenige, welcher nach dem Ableben seines Vaters einen Grofivarcr ober eine Großmutter, im Falle der Großvater gestorben seyn sollte, von gleichem Alter und von gleichen Umständen zu ernähren hat. 2. Der Militärpflichtige, welcker vom Vater und Mutter verwaiset ist, und keine Brüder hat, aber einen Großvater oder eine Großmutter vom Vater her, oder beyde zu ernähren hat, jedoch nur für den Fall, wenn er keinen väterlichen Oheim hat. 3. Der Militärpflichtige, welcher zwar Brüder hat, aber doch nur allein den Unterhalt eines, der Mittel zu seiner Erhaltung beraubten 70jährigen Vaters zu besorgen hat. 4. Der Militärpflichtige, der von beyden Aeltern verwaiset ist, der aber ganz allein auf eigene Kosten die Erhaltung eines oder mehrerer Brüder oder Schwestern vom mindern Alter als der Militärpflichtige selbst ist, zu versorgen hat, jedoch nur in dem einzigen Falle, wenn diese Geschwister aus körperlicher Schwäche unfähig sind, selbst ihre Nahrung zu gewinnen. 5. Der älteste Sohn eines Vaters oder einer Mutter, welche Witwe ist, wenn diese unfähig sind, ihre tägliche Nahrung zu sichern, und der Sohn zugleich den Unterhalt von einem oder mehreren Geschwistern, welche noch nicht das >5teJahr erreicht haben, oder welche aus körperlicher Schwäche unfähig sind, die Mittel zur Erhaltung ihres Lebens zu gewinnen, zu besorgen hat. 6. Die Individuen, welche von dem Kreisamte, in Folge der demselben eingeräumten Befugniß wegen außerordentlicher, im Gesetze nicht vorgesehener Umstände auf den Vorschlag der Obrigkeiten von der Stellung befreyt werden. Die Individuen dieser von i bis 6 angeführten Cathegorie sind von Jahr zu Jahr auf Vorschlag der Obrigkeiten von dem Kreisamte für eine Rekrutirung zu befreyev, und haben die Benennung »Zeitweis Loögpzählte« zu führen. Die Bom 9. April. isg Die unter Nr. 1 angeführten Individuen, nähmlich die einzigen Söhne und respective Enkel, welche 70jährige Aeltern oder Großaltern zu erhalten haben, sind ganz von der Militärwid-niung befreyt, so lange sie sich in dem angeführten Verhältnisse befinden, und dürfen mithin während dieser Zeit, selbst nicht im Drange der Umstände, zum Militär gestellt werden. Im gleichen Falle aber befinden sich nicht die übrigen von 2 bis 6 aufgeführten Individuen, welche sich nach den neuen Rekrutirungs-vorschrifren nur der zeitlichen Befr/pung zu erfreuen haben, und welche mithin, wenn die Noth wegen besondern Ereignissen es erfordert,, auch dann zum Militär gestellt werden können, wenn die Verhältnisse noch fortbestehen, in Berücksichtigung welcher man diesen Individuen die zeitliche Befreiung zugestanden hat. Dabey findet man zugleich darauf aufmerksam zu machen, daß das Verzeichniß über die zeitlich Befreyten seine, bisherige Gestalt beybehalten hat, und daß in dieses Verzeichniß nur jene Individuen nahmeutlich aufzuführen sind, welche nach der vorstehenden Belehrung in den summarischen Auszug der zeitlich Be fr e y t en gehören. I. Borge m e rkte zumDi e n st. Wie sich aus dem Formulare ergibt, hat die Untertheilung »b e y d e n Regimentern und b e y dem Fuhr- u n d P a ck-wesen« künftig ganz wegzubleiben. Statt dem werden bestehen die Abtheilungen »für die Armee und für die Landwehr.« In die Abtheilung »für die Armee« sind die nach der Rekrutirungs-Instruction vom Jahre 1827 eilf stellungspflichtigen Altersklassen vom vollstreckten igten bis zum vollstreckten äpften Jahre aufzunehmen, jedoch in der Art, daß jene in die erste Alteröclaffe aufgenommen werden, welche in dem der Conscription vorangegangenen Solarjahr das lgte Lebensjahr voll-, streckt haben. Die zweyte Abtheilung »für die Landwehr« hat, wie das Formular zeigt, die Unterabtheilung erhalten: »gegen ©n p ple n t en und Offerte E n t l assene und Andere.« Die gegen Supplenten und Offerte Entlassenen sind als Nachwuchs für die Landwehr einstweilen zu pränotireu, bis über deren alifällige Verpflichtung zum Eintritt in die Landwehr die allerhöchste Schlnßfassuug erfolgt. In die Untertheilung »A n d e r e« gehören: 1. Individuen zwischen dreyßig und achtunddreyßig Jahren, welche weder eremt, noch unanwendbar sind; Gesetzsammlung XI. Theil. 9 i3o Vom y. April. z. alle minder Anwendbare zwischen neunzehn und achtunddreyßi'g Jahren, deren Minderanwendbarkeit von einer Assentirungö-conimission anerkannt seyn muß, jedoch nur in so lange, bis sie nicht die Angemessenheit zum Dienste für die active Armee erlangen, von welchem Zeitpunkte an sie sodann in die Rubrik der Anwendbaren für die Armee in eine der eilf Al-terSclaffen nach ihrem Alter einzutragen sind; 3. die gegen Supplenten und Offerte Entlassenen, sobald als 14 Jahre nach ihrer Assentirung oder Widmung für die Dienstleistung in der Linie verflossen sind. K. Das weibliche Geschlecht überhaupt. Hier findet man insbesondere darauf aufmerksam zu machen, daß hier in Zukunft auch die Abwesenden weiblichen mit der Ziffer t ausgeworfen werden müssen. L. Einheimische überhaupt. Diese früher nicht bestandene Rubrik hat man in dem neuen Formulare zu dem Aufnahmsbogen eingeschaltet, um eine Con-trolle für die Classifications-Rubriken zu erhalten, und in der Absicht, das Summiren der Köpfe, wenn dieses nöthig wird, zu erleichtern. Die Gesammtsumme darf jedoch nicht auf dem Aufnahmsbogen, welcher dadurch vor der Zeit unbrauchbar werden würde, angesetzt werden, sondern es ist diese Summe, wenn man sie zu kennen nothwendig hat, immer aus einem besonder» Blatte anzumerken. In dieser Rubrik sind demnach alle Einheimischen mit der Ziffer i auszuwerfen. M. Die beyden Rubrike» »V e r h e i r a t h e t e,« dann »L e d U ge und Witwer« hat man als überflüssig in dem neuen For-mulare ansgelassen. Eben so wurden in der Rubrik »Abwesende« die Unter* Heilungen »im nähmlichen Bezirke,« »in andern Bezirken,« »in andern eonscribirten oder unconscri-birten Erblanden,« »im Aus lau de» ausgelassen, weil man bey der Conscription wohl nicht immer mit Gewißheit zu erörtern vermag, wo der Abwesende sich befindet, und in welche dieser Untertheilungen er demnach eingetragen werden soll. Die Rubrik »Abwesende« hat deßhalb in dem neuen Formulare lediglich die Untertheilung »Männlich,« »Weiblich« erhalten- Vom y. April. i3i II. Für den Aufnahmsbogen der einheimischen Aelternlofen. Dieser Aufnahmsbogen wird in der Absicht eingeführt, die Evidenzhaltung der Aelterulosen mehr zu sichern, als dieses bey dem bisherigen Verfahren möglich war. In diesem Aufnahmsbogen sind alle einheimischen Ael-ternlosen, so weit sie sich nicht für einen eigenen Familienbogen eignen, ohne Unterschied, ob sie anwesend oder abwesend sind, aufzunehmen, darin mit dem Ziffer auszuwerfen, zu qua-lificiren und zu classificiren. Die einheimischen Aelternlofen haben demnach künftig in der Fremden-Tabelle ganz hinwegzubleiben. In dem Aufnahmsbogen der einheimischen Aelternlofen hat man die Rubrik »Beamte und Honoratioren» ausgelassen, da Beamte und Honoratioren als solche unter allen Verhältnissen einen eigenen Aufnahmsbogen bey der Conscriprion zu erhalten haben. Hier findet man nur noch zu erinnern nothwendig, daß die in dem alten Formulare zu der Fremden-Tabelle bestandene Ru-brik »Ausgediente (Kapitulanten« in dem Aufnahmsbogen für die einheimischen Aelternlofen deßhalb weggeblieben ist, weil die ausgedienten Capitulanten entweder unter die Landwehrmannschaft oder unter die Unanwendbaren gehören, wenn sie nicht in Verhältnisse treten, zu Folge welcher sie ganz befreyt werden. III. 'Für die Fremden-Tabelle. In die Rubrik »aus ni cht m ilitär isch eo n se rib i r-ten Provinzen re. rc.« sind alle Individuen aufzunehmen, welche aus Ungarn, aus Siebenbürgen, aus-der Militargränze, aus Dalmatien, aus dem Triester Stadt- oder Hafenbezirke, aus den lombardisch - venetianischeu Provinzen, dann aus Tyrol und Vorarlberg gebürtig sind. In der Fremden-Tabelle haben jedoch nur die zur einheimischen Bevölkerung eines Ortes nicht gehörigen fremden Ael-ternlosen zu erscheinen, und eS ist bey diesen in der Rubrik »An-merkun g« nur beyzusetzen: Aeltern los. IV. Für die Orts-, Sections-, Bezirks- und Landes-Summarien. Da diese Summarien gleiche Rubriken mit den Aufnahms-bögen und der Fremden-Tabelle enthalten, so wird sich auf dasjenige bezogen, was man in dieser Hinsicht bereits bey diesen Bögen und der erwähnten Tabelle bemerkt hat. Vom y. April. i3a V. Für die Orks-, Sections-, Bezirks - und LaudeS-Viehstandk-Tabelleu. Die Rubrik »Hierunter sind tauglich im Alter von, 5 bis 10 Jahren,« mit ihren Unterabtheilungen, hat man aus dem Grunde ausgelassen, weil die conscribirenden Individuen in der Regel weder die Kenntnisse noch die Zeit haben, dieses zu beurtheilen, und weil durch das frühere Verfahren die Unterthanen beunruhiget wurden, und dasselbe zu Verheimlichungen Anlaß gab. VI, Für die Bezirks- und Landes-Uebersicht über den erhobenen Bevölkerungsstand. Die Unterabteilungen der Rubrik »Abwesende« hat man in dem neuen Formulare auögelasten, theils «iS entbehrlich, theils weil sie ohnehin nicht mit Verläßlichkeit ausgesüllt werden können. Dagegen fanb man es der klaren Uebersicht wegen nothwen-dig, alle Rubriken in männlich und weiblich in dem neuen Formulare abzutheilen. VII. Für den summarischen Auszug der zeitlich Bcfreyten. In diesem AuSzuge wurden nur jene Individuen aufgeführt, welche nach der RekrutirungS- Instruction vom Jahre i»27 auf die zeitliche Befreyung Anspruch haben. Das Nähere hierüber geben die über den Ausnahmsbogen sub Lit. H. vorkommenden Bemerkungen zu entnehmen. VIII. Für den summarischen Auszug der zum Dienst für die Armee und Landwehr Vorgcmerktcn. Die früher bestandene Unterteilung »Vo rgem er kt füe die Regimenter,« »für'ö Fuhr- und Packwesen,« mit der weitern Untertheilung »Anwesend-,« Abwesend,« so wie jene »Christen,» »Juden,« hat man in dem Formulare, weil es nach den neuen Rekrntirungs - Vorschriften allein auf die Altersklassen anzukommen hat, ausgelassen. IX. Für das Verzeichniß der, zum Dienste für die Armee und Landwehr Vorgemerkten. Hinsichtlich der Abändermigen, welche das neue Formular für dieses Verzeichniß zu erhalten hat, bezieht man sich auf die sub VIII. vorkommenden Bemerkungen. Bisher waren die in Bezug auf das Conscriptions-Geschäft vorgeschriebeuen Bögen, Tabellen, Verzeichnisie re. rc. zum Theik mit Buchstaben, zum Theil mit Nummern bezeichnet. In der Zukunft sind diese Bögen, Tabellen, Verzeichnisse, allein mit Nummern/ und zwar in folgender Ordnung zu bezeichnen: Nr. l. Aufnahms- Bogen. Nr. 2. Aufnahms-Bogen der einheimischen Aelternlosen. Nr. 3. Fremden-Tabelle. Nr. 4. OrtS-Summarium. Nr. s. Sections -Summarium. Nr. 6. Bezirks - Summarium. Nr. 7. Landes - Summarinm. Nr. 8. Haupt - Summarium. Nr. Q. Bezirks - Uebersicht. Nr. io. Landes-Uebersicht. Nr. n. Haupt - Uebersicht. Nr. 12. Summarischer Auszug der zeitlich Befreyten. Nr. 13. Summarischer Auszug der zum Dienste für die Armee und Landwehr Vorgemerkten. Nr. 14. Verzeichniß der Militär - Beurlaubten. Nr. 15. Verzeichniß der zeitlich Befreyten. Nr. 16. Verzeichniß der zum Dienste für die Armee und Landwehr Vorgemerkten. Nr. 17. Orts - Viehstands - Tabelle. Nr. ta. Sections - Viehstands - Tabelle. Nr. iy. Bezirks-Viehstands-Tabelle. Nr. 20. Landes - Viehstandö - Tabelle. Nr. 2i. Haupt - Viehstands - Tabelle. Nr. 22. Conscriptions - Zettel. Nr. 23. Alphabetische Ortschafts-Tabelle. Nr. 24. Aufsatz, was jeder Offizier zur Reoisiou mitbekommt. Conscrivtions-Bozirks-Nr. Aufnahms-Vogen männlich en G e s ch l e Classification m Rubriken Gehörige, und ihrer Qualification nach g An w e n d b a t Q-. ______ 'S Vor g e m crkte z n m Dienst______________ S Nachwuchs stellunaspsiichtiqe Altersclaffs i36 Mr. 2. rand Kreis Ort Aufnahmsbogen der einhei Pfarre s I 'A Nah ui e des Hausbesitzers N a hm e n der Aelteriilosen .©. ÄUdßftC«: timt E l a s s i f i c a t i o n '3? mischen Aelternlosen vom Jahre 18 Herrschaft Sections-Nr. Confer. Vezirks-Nr. Orts-Nr. i N achwiichL ŠI ■S'? ©n I“ ZZ 9 311t Alter non 16 17 18 Jahren des männlichen Geschlechtes 3n keine der vorigen Rubriken Gehörige/ und ihrer Qualification nach Anwendbare. ite 2te 3te Hte 5te 6te 7tc 8te;!gte rote ute B 0 rg e m erk ke zum D i e 11 st für die Armee i; f stellnngspflichtige Altersckasse f.d.Landwhr gegen Snpplnt u. Offert Entlass. © Hiervon : find abwesend .§ An- mer- kung. T? *38 >39 Nr. s. iüü--------- Fremden-Tabelle Kreis Ort Pfarre vom Jahre 18 Herrschaft SectionS-Nr. Orts-Nr. Nummer F t e m d e jj: ■: ' . ■ " aus conscribirten aus nicht militärisch conscribirten I i, I aus veyi Aus lande A «meriting. Vo c- und Zunahme L Qualification ! i* ivto .-t n z e n S <3* I n ■ =fc r ! ' >6' 1 I -s § ! e S •S 1 § 1 1 8 'S 0 Hü _JL_ f 8 8 . '■i : i 1 : ! i i j ! j j| | i' J i ' ! ! ! I 1 tj j| ; ! * J * i; r | 7 i j i| || : . : 'V 1 j: I j j 1 ' * |. ' : . i 1 1 ji' j; 1 | 1 i if 1 if -1 Nr. 4. Land O r L s - S u m m a riunt vom Jahre 18 Eo»scnvtil»is-Be;irks>Nr, »43 »4» Lonscriptions-BezirkS,Nr. Sec ti o ns-Summa Hum vom Jahre 18 Classification d e s m « n n Unter Geschlechtes lichen vorige» Rubriken Gehörige, und ihrer Qualification nach aus confer A n w e n » t> a r e. milit. confer Im Alter von Vorgemerkte jtim Dienst fiellungspflichtige Altersclaffe Eonscripiioi>S-Vezirks«Nr. rium von: Jahre 18 Linien-Jnfanterie-Regimente N. N. angewiesenen Conscriptionö-Bezirke. B e z i r k ö - S u m m a über de» erhobenen'Bevölkerungsstand des obstehenden, dem k. k. lichen Geschlechtes Glassification des m ä n n vorigen Rubriken Gehörige, und ihrer Qualification nach Anwendbare. Dorgemerkte zum Dienst stellungspflichtige Altersklasse Gesetzsammlung XL Th eil. Nr. 7. ««n» Land es-Summ a dks in dem obbenannten k. k. conscribi'rten Ilnzahl der Classification des männ |1 If i=‘ ZA If ®<ä © Nachwuchs Im Alter von 16 17 18 Jahren In keine der rtum vom Jahre 18 Erblande erhobenen Bevölkerungsstandes. Fremde lichen Geschlechtes vorigen Rubriken Gehörige, und ihrer Qualification nach Anwendbare. Vorgemerkte zum Dienst für die Armee 3te 4*e fite 6te yte 8te gte rote rite stellungspstichtige Altersclasse f.d.Landwhr gegen Supplnt u. Sffert Entlass. £ Unter der ganz. einh. Bevlk sind Abwe- sende aus cons fcri- birten nicht Milit. con» fecit. Provinzen S IS Aus- län- der S Nr. 8. Land Haupt-Summa des ganzen erhobenen Bevölkerungö- 8 5 © Anzahl der --L E = _g___ » o Classification des mann e SS fl §1 £ P lf K TZ Nachwuchs 2m Alter von .6 17 18 Jahren In keine der rinnt vom Jahre 18 Standes aller k. k. conscribirte» Erblande. lichen Geschlechtes vorigen Rubriken Gehörige, und ihrer Qualification »ach Anwendbare. Vorgemerkte zun. Dienst für die Armee 7t« j 8tc| gte j iote ufe sicllungSpflichtige AlterSclasse f.d.Landwhr gegen Supplnt u. Offert Entlass. © il li Z-§ ll II aus com scri- birten Fremde nicht milit. con- scrib. Provinzen Aus- län- der I Weib, Land Nr. !). Bezirks - Ueber über den erhobenen Der Section Nummer H a u p t o r t. einheimischer. männlich weiblich sicht vom Jahre 18 Bevölkerungs-Stand. Bevölkern ngs - Stand überhaupt. hiervon der abwesende. mithin ist der anwesende. zu lehtern der fremde. mithin ist der eigentliche. männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich männlich weiblich « i53 Nr. 10. 's u ta§ il iH Satt b Landes - lieber über den erhobenen Nahmen der Kreise, wohin die Bezirke gehören. sicht vom Jahre 18 Bevölkerungs-Stand. einheimischer. männlich weiblich Bevölkerungs-Stand überhaupt. hiervon der abwesende. männlich weiblich mithin ist der anwesende. männlich weiblich zu leßtern der fremde männlich weiblich mithin ist der eigentliche. männlich weiblich Nr. II sicht vom Jahre 18 Stand aller k. k. conscribirten Erblande. H a u p t - U e b e r über den ganjen erhobenen Bevölkerungö- Bevölkerungs-Stand überhaupt, 1 Nahmen der conscribirten Länder. einheimischer. | i I hiervon der abwesende. mithin ist . der anwesende. zu letzter» der fremde. mithin ist der eigentliche. männlich weiblich 5 1 weiblich männlich 1 1 männlich weiblich männlich weiblich 1 j ■ > Eonscriptions-Bezirks-Nr. Nr. 12* Summarischer Auszug vom Jahre 18 der zeitlich Befreyten. Die ersten Werkführer und vorzüglichsten Arbeiter Sections-Nummer, wo sie in dem Conscriptions- Buche classificikt wurden. Studen- den Geprüfte, MitDecret angestellte Schulze- Sum m e. bey hülfen Bergbau Salniter- iverken ' • Nr. 13. Land ConscriptionS-Bezirks-Nr. Summarischer Auszug vom Jahre is der zum Dienst für die Armee und die Landwehr Vorgemerkteu. Sections-Nummer, wo sie in dem Conscript. Buche claffificirt wurden. Dorgemerkte zum Dienst für die Armee 2te etc^tejstejgtejiote rite stellungspflichtige Altersclaffe f.d.Landwhr gegen Supplnt u. Offert Entlass. And> Nr. M. Köpfe SectionS-Nr. V erz e ichniß Nr. der Militär- Charge Vor- und Zunahme. Regiment Compagnie oder oder CorpS, Escadro n. wohin sie gehören. 14, vom Jahre is Beurlaubten. Sonscription§«Bezirk§«Ne. AufenthaltS- Ort Haus- Nr. Herrschaft Kreis Urlaubszeit Anmerkung. i6o Nr.is. ^ectiong^------ Verzeichniß Nr. der zeitlich V v r -und Zunahme. 15, vom Jahre 18 Befreiten. Eonscriptioiis»Bezirks-Nr. B e s i II d e it sich: I 1 i ■« Anwe- Abwe- send send in in diesem Bezirke. A n m e rkun g. Gesetzsammlung XI. Theil. 16a Nk. 16. Sections-Nr. _ V k k Z tjck) Njß der zum Dienst für die A'kNiee | Köpfe S3 o v-tmb Zunahme Ä n 1 © Qualification „ .. Gebürtig: Ort Haus Nr. Pfar- re Herr- schaft Kreis Land ■ • vom Jahre i s und Landwehr Vorgemerkten. Conscript! c»is>DejirkS-Nr. Vorgemerkte zum Dienst für die Armee für die Landwhr ite 2fe 3tc 4tč 5te 6te jte 8te gte rote ute fl als M stellungspflichtige Alterselasse. V e f i n d c n sich: U A n me r $ « n g. ,64 Nr. it. ««n» Orts - Viehstands- Kreis Ort Nummer Nähme der Eigenthümer I 1 8 X Tabelle vom Jahre 18 Herrschaft Sections-Nr. Eonscriptions-Bczirks,Nr. Füllen von 12 3 Jahren Pferde, G Summe I ’S OrrS-Nr. e čt 'B Q § ty Nr. 18. «and Kreis Sectionö-Viehstandö- D e c Ors schaffen Rahme Anzahl der 3 8 u Märk> Tabelle vom Jahre 18 Eonscriptions-Bejirks-Nr. Orrs-Nr. Pferde, L £ I e Ä -e Q &> | F" l n llen 2 !«hre von 3 n 4 | -9- v?1n,D 1 1 Summe \ » - Consc>'>ptio»S-Bc;irkS-Nr. --------- Bezirks-Viehstands- über den in dem obstehenden Conscriptions-Bezirke deS Linien-Jnfanterie-Regimentö R. N. erhobenen Viehstand. P f c r d e Anzahl der H a u p t o r t. Schafe Nr. 20, Land — Landes- Viehstands Tabelle vom Jahre 18 über den in dem obbenannten kai'serl. königl coiiscribirten Erblaiide erhobenen Viehstand. L •il> II L § §s 8> Nahmen der Jnfanterie- Bezirks- Regimenter. Kreise, wohin die Bezirke gehören. Anzahl der SOdte Vorstädte Märkte Dörfer Füllen von Jahren 5 © P s e r d e, 5 'S- v g E s © ES -B Q Schafe 172 9?r‘2L Haupt-Viehftands über den ganzen erhobenen Viehstai 5 d Nahmen der j conscribirten Lander. Anzahl der > 1 Städte Vorstädte Märkte Dörfer ch Tabelle vom Jahre 18 aller k. k. conscribirten Erblande. P f e r d e , Füllen von Jahren <9- § S s 19 g- f c -e Q «3 L-: -e- <9 Üvr. 22 Haus Nr. Conscriptions - Zettel vom Icchre 18 Nähme des Hausbesitzers: Pferde: Gebürtig: j Schafe 3]r> 23, N, N. 3nfantcri-c«9vc!»iwciif. Land N. N. §onscnpIi°»S-Dejirk§,Nk. A 1l ö w e i s der zum pbigen Werbbezirks - Regimente gehörigen Dominien. Nahmen der Dominien. Kreise Diese enthalten Z £ Dör, N. 97. gnfiintcrktXfdlmcnt. Land 97. 97. Eo»fceip!io»s-Be,ii>'ks»97>'. Alphabetische OrtschastS - Tabelle über die in dem obbenannten Conscriptionöbezirke enthaltene» Ortschaftei,. Nlimmcr Nahmen der Ortschaften Pfar- reyen Grund- Herr- schaft OrtS- obrig- keit Kreis- stadt Kreis Claffificatioii der Ortschaften ■5 1 S Z Q ! § ig. Z a h s £ Qi 1 1 ' Vom n. April. ‘77 45- Verpflichtung der in die Landwehr übertretenden Capi-kulanten zur Leistung ihrer Unterthanspflichten. Mit Beziehung auf die Hofkanzleyverordnung vom 27. September 1823, 3.30385, Gubernialintimat vom 10. October 1823, Z. 268io, *) welche die Aufnahme einer Bestimmung über die Verpflichtung der verabschiedeten Militaristen zu Urbarialleistun-gen in die Abschiedöukkunden anordnet, wurde den Kreisämtern mit Gubernialdecret vom 11. April 1829, Zahl 6197, die mit Hofkanzleydecret vom 2. April d. I., Z. 7131, herabgelangte, im Nachhange folgende Verordnung, welche der k. k. Hofkriegs-rath in Bezug auf die Verpflichtung der zur Landwehr eingetheil-ten Capitulanten zur Leistung der Urbarialfchuldigkeiten, an die k. k. Generalcommaude» erlassen hat, zur Darnachachtung und weitern Verständigung der Unterbehörden mitgetheilt. Verordnung des k. k. HofkriegsralheS vom 16. März 1829, K. 898, an die General- commanden. ES haben sich Fälle ergeben, daß in die Landwehr übergetretene, ausgediente Capitulanten von den Verpflichtungen eines UnterthanS gegen ihre Obrigkeiten insbesondere rücksichilich der schuldigen Urbarialleistungen entbunden zu seyn glauben. Um diesem der allgemeinen Ordnung und Wohlfahrt höchst nachtheiligen Benehmen zu begegnen, findet man im Einverständnisse mit der k. k. Hofkauzley anzuordnen, daß den ans der Militärdienstleistung in die Landwehr übertretenden ausgedienten Ca-pitulanten jene Belehrung, wie sie mit dem Rescripts vom 20. September 1823, K. 2753, für die aus der Militärdienstleistung entlassen werdenden Soldaten und Parteyen vorgeschrieben wurde, ertheilt, »nd in die Landwehrkarten auch dieselbe schriftliche Clause! ausgenommen werde, wie sie mit dem genannten Rescripts für die Abschiede vorgezeichnet worden ist. Diese Clause! ist auch den Landwehr-Abschieden beyzusehen, jedoch mit dem Unterschiede, daß, nachdem Landwehrmänner bereits der Civiljuriödiction unterstehen, der Ausdruck: »Bey seinem nunmehrigen Zurücktritt in die Civilverhältnisse« von der Clause! wegzubleiben habe. *) Siehe den fünften Band dieser Gesetzsammlung, Seite 3o6. Gesetzsammlung XI. Theil. >2 178 Vom 13. und i/|. April. Daö Generalkommando hat hiernach fänimtliche unterstellende Regimenter, Corps und Milikärabtheilnngen, dann den feldkriegs-commissariatischen Beamten die entsprechende Weisung mit dem Beysahe zu erlheilen, auf die fortwährende pünktliche Beobachtung derselben zu halten. 46. Ausweisung der Nationalität der in die Strafhäuser abzuliefernden, im Auslände gebürtigen Sträflinge. Nachstehende Verordnung deö k. k. Appellations- und Criminal-Obergerichteö hinsichtlich der Ausweisung der Nationalität der in die Strafhäuser abzuliefernden, auö dem Anölande gebürtigen Sträflinge wurde den k. k. Kreisämtcrn mit Gubernialdecret vom 12. April 1829, Zahl 6418, zur weitern Bekanntgebung an die Landgerichte mitgetheilt. Verordnung der k. k. innerösterr. küstenl. Appellations- und Criminal-Obcrgcrichtes vom 1. April 1829, Zahl 4910. Nach einer von der k. f. vereinten Hofkanzley der k. f. obersten Justizstelle mitgetheilten Anzeige des mährisch - schlesischen Guberniuinö werden Ausländer, wenn sie die ihnen im In lande zucrkannte Strafe überstanden haben, von den Granzbehörden des Auslandes ohne entsprechenden Ausweis ihrer Nationalität nicht angenommen und weiter befördert. Um nun solchen Anständen vorzubeugen, wird von der k. k. obersten Justizstelle mit herabgelangtem höchsten Hofdecrete vom 21. März d. I., Z. 1491, verordnet, daß in Fällen, wenn 93er» brecher, die Ausländer sind, zur Vollstreckung der Strafe auf de» Spielberg bey Brünn adgeliefert werden, jedeömahl der AnS-kunftötabelle die erforderlichen Ausweise über ihre Nationalität beyziischliessen seyen. 47- Nähere Bezeichnung, welche Beamte nicht der Militär-dienstpflicht unterliegen. Laut Hofkanzleyverordnung vom 26. März d. I , Z. 6Z46, worin sich ans die frühere Hofkanzleyweisungen vom 15. Jän- Dom l/j. April. »79 »er 1828/ Z. H25/ und vom 12. März 1829/ Z. 5198/ bezogen wurde/ haben Se. f. k. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 2. März 1829 in Ansehung der Militärdienstpflichtbefreyung der Beamten folgende Grundsätze zu sanetioniren geruht. Es werden zwey Hauptcathegorien von Beamten angenommen: A. Staatsbeamte; B. solche obrigkeitliche Beamte, welche vermöge ihres Wirkungskreises die Stelle der Staatsbeamten ersetzen. Ad A. D i e Staatsbeamten theilen sich wieder in folgende Untercathegorien: aa) Staatsbeamte i 111 enger» Sinne/ die als solche bey den Hofstellen und bey denselben unmittelbar unter, geordneten Behörden angestellt sind; bb) Beamte/ die bey den Staats- und ständischen Gefällen, Tabak-/ Mauth-/ Stampel-, Münz-/ Lotto-, Salz-, Post- re. aiigestellt sind; cc) Staatsgüter - Administrations - Beamte / endlich dd) landesfürstliche Beamte, welchen die Verwaltung von Staatö-Entreprisen/ das ist von solchen Unternehmungen anvertraut ist/ womit sich auch Private beschäftigen können und dürfen, z. B. dem Staate oder Lau-desfürsten eigenthümliche Fabriken/ Bergwerke, Hammerwerke ic. In Ansehung der zwey ersten Untercathegorien aa und bb von Staatsbeamten wird »ach dem im ersten Puuete des §. 10 deS ConscriptionspatenteS vom Jahre iso4 ausgesprochenen Regulativ festgesetzt, »dast alle Beamte, welche bey landessürstlichen, landschaftlichen und geistlichen Stellen und Aemtern, bey Universitäten, Lycäen und Gymnasien, und allen übrigen öffentlichen Lehranstalten, wie auch bey den Aeademien der bildenden Künste angestellt sind, so wie auch die bey landesfürstlichen und andern organisirten Stellen beeideten Praetieanten, zu deren Aufnahme die Zeugnisse der vollendeten juridischen Studien erfordert werden, von der Militärdienstpflicht befreyt, von dieser Befreyung aber die Haus-Jnspectoren, Thürhüther und Kanzleydiener und da» noch mindere Personale ausgeschlossen seyen. • 12* Vom 14. April. 180 Eben so haben diese Befreyung zu genießen jene Beamte der Aerarial- und ständischen Gefälle, nähmlich Tabak-, Manth-, Stäm-pel-, Salz-, Münz-, Lotto-, Postgefälle rc., welche bey denDirectio-nen der Länder, dann bey den Inspectorate», Administrationen rc. angestellt sind, keineswegs aber bloße Aufseher, Ueberrciter rc.» Hinsichtlich der dritten Untercathegorie cc, nähmlich der bey der S t a at s g ü te r a d m i n istr aiti 0 n angestellten landcSfnrst-lichen Beamten sind nur jene von der Militärdieiistpflicht zu befreyen, »welche, mit Ausnahme der Dienerschaft, bey der dieß-falligen Centralverwaltung in jeder Provinz angestellt sind, die übrigen sind wie privatobrigkeitliche Beamte zu behandeln.« Zu dieser letzter» Classe wird endlich auch die vierte Unter» eathegorie dd, nähmlich jene Beamte gerechnet, die bey Staatö-Entreprisen angestellt, »die daher nach den für Geschäftöbesorger von derley Privat- Unternehmungen bestehenden Grundsätzen zu behandeln sind, folglich alö nicht befreyt erklärt werden; jene jedoch ausgenommen, die schon ihrer Rangstellung gemäß, alö k. k. Räthe, der Militärstellung nicht unterliegen.« Zur zweytcn Hauptcathegorie von Beamten ad B. gehören solche obrigkeitliche Beamte, die ver» möge ihres Wirkungskreises die Stelle der Staatsbeamten ersetze»; dieß sind aa) Magistratöbeamte; bb) obrigkeitliche, respective herrschaftliche Beamte. In Ansehung der erster», nähmlich aa der Magistratöbeainten, wird nach der Vorschrift des zweyten Punktes dcö §. 10 des Conscriptionspatenteö vom Jahre 1804 festgesetzt, »daß die in Städten und Märkten unter landesfürstlicher Genehmhaltung bey organisirten Magistraten für beständig angestellten Magistratua-len, Räthe, Secretäre und Syndiker von der Militärdienstpflicht befreyt sind.« bb. Hinsichtlich der obrigkeitlichen, respective herrschaftlichen Beamten, wird bestimmt, »daß jene obrigkeitlichen Beamten, welche als Oberbeamte die politischen oder Justiz- oder Vom i4- April. 181 Steuergeschäfte besorgen, die Begünstigung der Militärdienst-pflichtbefreyung zu genießen haben.« Gubcrnialverordnung vom 14. April 1829, 3- 5970; an die Kreisämter, die Stände, die Provinzial-Staatsbuchhaltung, das Fiskalamt, die Oberpostverwaltung, die Staatögüter-Jnfyeetion und die Gefällen-Administrationen. 48. Belehrung über die Ausführung der wegen Evidenzhaltung der Bergwerks-Arbeiter und ihrer Matrikel-büchcr erflossenen Vorschrift. Mit Beziehung auf die unterm 23. März 1829, Z. 5037, *) intimirte Hofkammerverorduiing wegen künftiger Evidenzhaltung der Bergarbeiter, wegen Aufhörung der Matrikelscheine, sorgfältiger Fortführung des Haupt-Mamischaftsbucheö über sämnitliche montanistische Arbeiter in der Steyermark, und wegen Einführung der Danderbücher sind von Seite deö k. k. Ober-Bergamtes und BerggprichteS nachfolgende Weisungen an die gesammlen k.k. und Privatgewerkscbaften der Provinz erflossen. In Folge derselben wird es daher wegen der Aufnahme und Evidenzhaltung der Arbeiter genügen, daß die Gewerkschaften nach den bestehenden Vorschriften jeden »eu aufgenoniineuen Arbeiter binnen 24 Stunden der OrtSobrigkeit anzeigen, bey de» jährlichen EonscriptionS-Revisionen sich mit den oberbergämtlich pidirten Manuschaftöbücher-Auszügen desselben JahreS legitimiren, und daß jene Arbeiter, welchen die bereits zugesprochene Militär-befreyung zusteht, wenn sich solche in wirklich montanistischer Arbeit befinden, mit den vidirten Matrikelscheinen bey der C01,-scriptions-Revision sich auöweifen. UebrigenS hat eö sowohl von der Einsendung deö Ausweises der Personalstands-Veränderungen von Seite der Gewerken an die Bezirksobrigkeiten , als auch von der Einreichung der jähr- *) Siehe 9?r. 38, Seite m3 iu diesem Bande. S3 o m i/f. April. i8a lichen Verzeichnisse über die geschehenen jährlichen Jinmatrienli-rnnge» von Seite des k. k Oberbergamteö an daö KrciSamt gänzlich abzukonimen. Gubernialverordnung vom 14. April 1829, Zahl 6226; an die Kreiöäniter. Verordnung. Eine hochlöbl. k. F. allgemeine Hofkammcr hat über einen dießoberbergännlichen Anfragsbericht vom 4. Jänner l. I. wegen der ferner,, Fortführung des MannschaftS - Hauptbuchs Nachfolgendes unter», 8. März l. I., Hofzahl 1764, zur Benehmung und weitern Verständigung anher erlassen. Indem die in einigen Bergwerksdistricten eingeführten Matrikelscheine der montanistischen Arbeiter, welche bisher über die von den Gewerken den, k. k. Berggerichte vorgelegten Entlaß-fcheine und Abschiede von den letzter» auögefertigt, von den, KreiSamte vidirt, und sodann zur Legitimation, daß daö betreffende Individuum wirklich einer Arbeits-Cäthegorie zugehöre, welcher die zeitliche Befreyung von der Militärwidmung zu Statte» zu kommen hatte, hinauögegeben wurden, bei) der durch die allerhöchste Entschliessung vom 2z. August 1828 *) aiifgehobeneir zeitlichen Militärbefreyung der Berg - und Sensenarbeiter aufzuhören haben, werden dagegen die k. F. Berggerichte, oder die deren Stelle vertretenden Berggerichts Substitutionen um so sorgfältiger die ihnen vermög der Berggesetze obliegende Mannschafts-bücher fortzuführen, und zu diesem Ende auch die Gewerkschaften dazu zu verhalten haben, daß dieselben nicht nur mit Schluß eines jeden Jahres die vollständigen Mannschafts ■ Verzeichnisse dem k. k. Berggerichte einschicken, sondern auch die unter dein Jahre sich ergebenden Veränderungen in gehöriger Zeit dahin anzeigen, damit die k. F. Berggerichte tu der stete» Uebersicht des gesamniten Bergarbeiterstandes erhalten, und dadurch in den Stand gesetzt werden, die von ihnen gefordert werdenden Auskünfte jederzeit entsprechend erstatten zu können. Dabey wird den sämmtlichen Gewerkschaften von dem f. F. Berggerichte zugleich zu erinnern seyn, daß auch bey den Bergarbeiter», statt der bisherigen Abschiede oder Raitscheine, die durch daö Patent vom 24. Februar 1827 angeordneten Wander-bncher nach den bekannt gemachten allgemeinen Bestimmungen, wo sie noch nicht bereits bestehen, alsogleich einzuführen kommen. Welches der Bexgverwaltung rc. zur Wissenschaft mit dem ferne* *> Siehe P. 0. S. 10. Land, S. 872. Vom >4- April. >83 reu Aufträge eröffnet wird, diesen Mannschafts-Ausweis über die gefaiumten Berg-, Schmelz- oder Sudhütten-, dann Hammer-arbeiter, wenn montanistische Hammerwerke beym Werke befindlich sind, nach dem beygedruckten Formulare längstens binnen sechs Wochen für das abgelaufene Solarjahr 1828, d. i. vom Jänner bis letzten DeMmber anher einzusenden. — Ein gleicher Ausweis ist sodann längstens binnen 14 Tagen nach Aus-lauf eineö jeden Solar/ahreS mit 1R29 anfangend, und ohne einen Betrieb zu erwarten, sicher zn übermachen. Uebrigens sind nach gleichem Formulare alle Quartale nach dem Solarjahre zu rechnen, die neueren Aufnahmen oder Abwanderungen der Arbeiter immer längstens binnen U Tagen nach dessen Ausgang anher einzubegleiten. — Diejenigen Berg-, Schmelz-, Sudhütten- :c. oder Hammerarbeiter, ebenso die Sensenschmiede und Arbeiter, welche dießobcrbergämtliche, oder von andern k. k. Berggerichten und Bergämlern ausgefertigte, von de» k. k. Kreisämtern und den betreffenden Conscriptions-Revisoren vidirte Matrikelscheine besitzen, haben solche bey ihrem Eintritte ihren Dienstherren oder deren Stellvertreter zu übergeben, welche wohl ansznbewahre», und bei) der Abwanderung der Ar-beiter wieder ausznfolgen sind. — Uebrigens haben alle Gewerken darauf zu sehen, daß bey der höchsten Orts anbefohlenen Einführung der Wanderbücher, in welcher Hinsicht die Weisung auf vas hohe Gubernial - Circular ddo. Grätz am i z. December 1828,. 9?r. 22135, *) hiermit geschieht, bey denjenigen Individuen , denen mit den besitzende» Matrikelscheinen die Befreyung von dem Militärstande zugesichert worden ist, dieser Umstand mit Beziehung auf den Matrikelschei» in dem Wanderbuche eingeschaltet werde. Endlich wird noch eröffnet, daß die jährlich eingehenden Mannschafts-Ausweise mit dem Hauptmatrikel- und Mainifchafts-buch dieses k. k. Oberbergamtes und Berggerichtes verglichen und vidimirter werden rückubermacht werden, um bey der jährlich ab-geführlen Conscriptionsrevision sich damit ausweisen zu könne». Vom k. k. Oberbergainte und Berggcrichte Leoben, am 26. Marz 1329. *) Siehe P. 0. S. Band >o.y ®. 423. Vom Formular. U u s w eis über sämmtliche bey dem Werke N. N. sich in dem Solarjahr 18 in Arbeit befindlichen Individuen. Tauf- und Zu- nahme. 8 1 Š -- Gebürtig C a t h e gjo r i e, dann ob derselbe einen Matrikekscheiu besitze, fanimt Nahmen der Behörde, nebfi Datum und Jahr. Jahr und Tag der Aufnahme. Hat vorher gedient laut Paß oder Wanderbuch Jahr und Tag der Abdankung. Ursache der Abdankung oder freywillig gedankt. An- mer- kung. Ort Und ^reis. Pfarre Grund und Bc- zirks- Obria- keir • Vom 14. April. i85 49. Bestimmung der Ein- nnd Ausfuhrszvlle für ungarische, dann für alle in das Ausland zu verführende in < und ausländische Weine. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat laut Verordnung vom 27. März I. I., Zahl 10952, im Einverständnisse mit der königl. ungarischen Hoskanzley beschlossen, die dermahl bestehenden Eingangszölle, welche bey der Einfuhr der verschiedenen Gattungen ungarischer Weine in die übrigen, innerhalb der Zoll Linie gelegenen Provinzen als deutsche Consumo- Zölle zu entrichten sind, in einen einzigen Zollsatz dergestalt zu verschmelzen, daß künftighin für die ungarischen Weine überhaupt ohne Unterschied der Gattung, und sie mögen in Fässern, Kisten, Körben oder Bou-teillen Vorkommen, bey deren Einfuhr auö Ungarn in die übrigen Provinzen eine Zollgebühr von sieben und zwanzig Kreuzer Conv. Münze pr. Centner Sporco als deutscher Consumo-Zoll abzunehmen sey. Eben so haben die verschiedenen AuSgangö-zölle, welchen diese Weine bey der Ausfuhr in daS Ausland als allgemeine Ansgangözölle, und bey der Ausfuhr in die übrigen Provinzen als ungarische Esito.-Dreißigstgebühr unterlagen, aufzuhören , und an deren Stelle der Ausgangszoll nnd beziehungsweise Esito-Dreißigst von zwey Kreuzern für den Centner Sporco ohne Unterschied der Weingattungen und der Behältnisse, in denen sie verführt werden, zu treten. Endlich ist derselbe Ausgangszoll von zwey Kreuzern für den Centner Sporco überhaupt auch von allen inländischen und fremden Weinen ohne Unterschied der Gattung zu bezahlen, welche auö den deutschen Provinzen nach Ungarn und Siebenbürgen oder in das Ausland ausgeführt werde». Diese neue Zollbestimmung hat mit 1. May d. I. in Wirk-, samkeit zu treten. Gubernialeurrende vom 14. April mg# Zahl 6409* 186 Vom >8. April. JO. Vorschrift über die Vornahme der Fis'caladj,li,cten-Prü-fungen, Würdigung der dießfälligen Operate, Au§. siellung der Zeugnisse, und über die bey Bcseyung dieser Stellen zu beobachtenden Rücksichten. Im Nachhange zu dem Hofkammer-Erlasse vom 13. JuniuS 1328, Z. 23340, *) wurde in Betreff der allerhöchst vorgefchrie-denen Eigenschaften und Prüfungen der Candidate» für FiSeal-adjunctensiellen mit Hofkammerverordnung vom 22. März 1329, Zahl 3630, eröffnet, daß Se. Majestät mit nachträglicher allerhöchster Entschlieffung vom 17. Jänner 1329 nunmehr definitiv anzuordnen geruht haben, daß in den Provinzen, wo die Landesstelle und das Fiöcalamt nicht zugleich mit demAppellations-gerichte ihren Sitz haben, zwei) Räthe des Land- oder Stadt-und Landrechts bey den Fiscal-Qualifications - Prüfungen als PrüfungS-Commissäre die Stelle der in den übrigen Provinzen dazn berufenen AppellationSräthe vertreten sollen. AlS PrüfungS-Commissäre für daS Justizfach werden somit über Einschreiten deS GuberninmS zwey Räthe des Stadt- und LandrechtS von ihrem Präsidium zu ernennen feyn, und das f. k. Guberninm wird dafür zu sorgen haben, daß der Bericht der PrüfungS-Commissäre vor Ausfertigung der PrüfungSzeng-nisse dem Appellationsgerichte zur vorläufigen Würdigung mit* getheilt, und jedes PrüfungSzeugniß erst »ach erfolgter zustim-mender Aeußerung deS AppellationSgerichteS ausgestellt, oder bey getheilten Meynungen die Entscheidung der Hofbehörden einge-hölt werde, wie dieß auch in den Provinzen, wo die Landesstelle zugleich mit dem AppellationSgerichte ihren Sitz hat, für derley Fälle angeordnet worden ist. In Bezug auf die Besetzungsvorschläge für die erledigten FiScaladjunctenstellen haben Se. Majestät mit der eingangserwähnten allerhöchsten Entfchliessung, und mit allerhöchstem Hand- *) Siehe Provinjial-GeseHsaiiimlmig 10. Band, Seite ao5. •£> e m 18. 2tpri$i 18? schreibe» vom 14. März 1329 allergnädigst anzuordne« geruht, daß zwischen den bis zum 12. October 1824 erledigten, und den erst nachher in Erledigung gekommenen Adjnnctenstellen zu unterscheiden sey. Zu den ersten können die vor dem 12. October 1824 schon angestellten FiscalauitSpracticanten, wenn sie alle vor dem 12. October 1824 gesetzlich erforderlich gewesenen Eigenschaften, Zeugnisse und Dekrete vor diesem Tage schon besessen haben, und wenn sie zugleich die würdigsten sind, vorgeschlagen und befördert werden. Zu den nach dem 12. October 1824 in Erledigung gekommenen Fiöcaladjunctenstelle» hingegen können jene FiScalamtspracticauten, welche zwar vor dem 12. October 1824 schon angestellt waren, und alle vor diesem Tage erforderlich gewesenen Eigenschaften, Zeugnisse und Decrete an diesem Tage besessen haben, aber nicht auch alle durch die aller« höchste Entschliessung vom 12. October 1824 nach Inhalt deS Hofkammer-ErlasseS vom 50/October 1324, Zahl 42809,*) vorgeschrieben gewesenen, oder nicht alle nach Inhalt des HofkaM« merdecrets vom 13. Juny 1828,**) Zahl 23340, und 30. Jan« net 1829, Zahl 39830,***) zufolge der neuesten allerhöchsten Bestimmungen nunmehr nachzuweisenden Erfordernisse besitzen, mir jenenfalls in Vorschlag gebracht werden, wenn keine vollkommen geeigneten, und auch mit den durch die allerhöchste Entschliessung vom 12. October 182.4, oder durch die erwähnte» neuesten allerhöchsten Bestimmungen vorgeschriebenen Erfordernissen versehene Bewerber vorhanden wären; Se. Majestät haben jedoch die Ernennung derjenigen Competenten, welche nach den gegenwärtigen Bestimmungen ausnahmsweise in Vorschlag gebracht werden dürfen, von der allerhöchsten Schlußfassung abhängig zu machen geruht. Gubernialverordnung vom 18. April 1329, Zahl 6470; an daö Fiöcalamt. Siche Provinzial-Gesetzsammlung 6.Band, Seite 5-3. **) Siehe Provinzial - Gesetzsammlung 10. Band, S- soo. ***) Siche Seite 33. Vom 19. und 21. April. >U6 SU Erhebung des Dreyßigstamtes zu Pinkafeld zum Com-merzial-Dreißigstamte, und Herabsetzung jenes zrr Hohenegg zum gemeinen Zollamte. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat laut Verordnung vom 25. März 1829, 3-12589, daö bisherige Dreyßigstamt täglichen Verkehrs zu Pinkafeld zum Commerzial-Dreyßigstanite zu ernennen, und dagegen das bisherige Commerzial-Zoll- und Dreyßigstamt zu Hohenegg in Oestreich zum gemeinen Zoll- und . Subsidial-Dreyßigstamte herabzusetzen, und den Zeitpunkt zur Ausführung dieser Maßregel bereits auf den 1. Februar l. I. festzu-fetzen befunden. Gubernialcurrende vom 19. April 1829, Zahl 6427. 52. Dominical - Grundzerstückungs- und Urbarialgaben-Ab-losungs - Verträge sind mit dem neuesten Landtafcl» Extracte und mit den Rubriken für sämmtliche inta-bulirte Gläubiger zu belegen. Daö k. k. steyermärkifche Landrecht hat der Landesstelle eröffnet, daß die von den Herrschaften mit ihren Unterthanen abgeschlossenen Verträge über Dominical Grundzerstückungen und Urbarial-gaben-Ablösungen, welche Verträge an daö k. k. KreiSamt, und von diesem wegen Einvernehmung der Tabulargläubiger an daS k. k. Landrecht zu gelangen haben, gewöhnlich mit nichts andern,, als einem Landtafeleptracte belegt seyen. Da dem Landrechte di« Wohnorte der Tabulargläubiger nicht selten ganz unbekannt sind; so könne die im Patente vom 1. September 1798 angedeutete Amtshandlung nicht sogleich ein treten, und eö müssen dann erst von den Gutsbesitzern die erforderlichen Daten und Belege nach, träglich abgefordert werden. Zur Beseitigung dieser Weitwendigkeiten wurden die k. k. Kreiöämter beauftragt, die Dominien anzuweisen, daß sie in i> Vom il\. April. i8g ren dießfälligen Einlagen jederzeit die neuesten Landtafelextracte und die für sämmtliche Gläubiger ausgefertigten Rubriken, mit Angabe der Wohnung derselben, oder der Bemerkung, daß der Gläubiger unbekannt sey, beyzubringen haben, damit sodann von Seite des k. k. Landrechtes die Einvernehmung der Tabulargläubiger ohne Hinderniß Statt finden könne. Gubernialverordnung vom 22. April 1329, Zahl 6767. 53' Ergänzung der Landwehr mittels Einberufung der ausgedienten Capitulanten ujtb der sonst hierzu geeigneten Altersclassen. Nach Inhalt des HofkanzleydecretS vom 19. März l. I., Zahl 5953, haben Se. k. k. Majestät unterm 24. Februar d. I. die Ergänzung der Landwehr zu befehle» geruhet. Da von den im Jahres 828 ausgedienten Capitulanten noch nicht alle in die Landwehr ausgenommen seyn dürften, da ferner mehrere ausgediente Leute der Cavallerie und Extra-Corps, und der vor mehreren Jahren den Werbbezirk gewechselt habenden Infanterie-Regimenter erst vor Kurzem in dem hierländigen Werbbezirke angelangt seyn werden, so ist istens dieser Rest der im Jahre 1828 ausgedienten Capitulanten aller Waffengattungen in die Landwehr nach der mit Guber-nialdecret vom 30. August 1827, Zahl 19350, *) mitgetheil-ten Belehrung unverzüglich einzureihen. Der Abgang, der sich nach dieser Einreihung auf den vor einigen Jahren festgesetzten Stand noch ergibt, ist 2tens durch Individuen, welche nach den bis zum Jahre 1827 bestandenen Rekrutirungs- und Conscriptionövorschriften als militärpflichtig zu betrachten sind, und sich in dem Alter von 30 bis 38 Jahren befinden, zu ersetzen. 3tenS dann durch Individuen aus den zwey letzten, nach de» neuen Rekrutirungsgrundsätzen für de» Liniendienst verpflicht *) Siehe Provinzial-Gesehsanunlung 9. Band, Seite 3o8. igo Dom ‘iS, April, tete« Altersklasse» (btt zehnten und eilften ), mithin durch Individuen von 28 und 29 Jahren, und zwar ohne Unterschied, ob sie für den Liniendienst die volle Angemessenheit haben oder nicht. e,tenS endlich durch Individuen aus den ersten neun nach den neuen Rekrutirungövorschriften für den Liniendienst verpflichteten Altersklassen, mithin von 19 biö 27 Jahre», jedoch nur solche, welche von einer AssentirungS-Commission wegen geringer Gebrechen, oder wegen geringen Abgangs an Maß für den Liniendienst nicht geeignet erkannt worden sind. Gubernialverordnung vom 24. April 1829, Zahl 7106; an die Kreiöämter. L4. Nerzichtsreverse der Ehefrauen verrechnender Beamten müssen mit den Taufscheinen der Ausstcllerinnen belegt seyit. Um sich die Beruhigung zu verschaffen, daß den auszustellen-den VerzichtSreversen der Ehefrauen der in Verrechnung stehenden Beamten, deren Dienstleistung mit einer Caution verbunden ist, und die zugleich eine ordentliche Hauptrechnung zu führen haben, nicht etwa in der Folge die Einwendung der Minderjährigkeit von Seite der Ehefrauen # welche den Revers ausgestellt haben, entgegengestellt werden könne, wurde mit Hofkammerverordnung vom 10. März d. I., Zahl 5978, festgesetzt, daß in Zukunft derley vorzulegenden Reversen jedeömahl der Taufschein der Aus« siellerinn beygeschloffen, und falls dieselbe noch minderjährig ist, nebstdem auch die gesetzlich vorgeschriebene Legitimation der Ober« vormundschaftSbehörde beygebracht werde. Gubernialcurrende vom 25. April 1029, Zahl 6909. Vom 28. April. 191 55' Errichtung eines Vereines zur Unterstützung der amerikanisch-katholischen Missionen unter dem Nahmen: Leopoldinen - Stiftung. Zufolge Hofkanzleyverordnung vom 15. April 1829, Zahl 8501 , haben Se. f. k. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom is. März l. I. die Errichtung eines Vereines zur Unterstützung der amerikanisch-katholischen Missionen unter dem Nahmen: Leopoldinen - Stiftung, mit den mitfolgenden Statuten zu genehmigen geruht. Gubernialverordnung vom 28. April 1329, Zahl 7169; an die Ordinariate und Kreiöämter. Statuten des zur Unterstützung der katholischen Missionen in Amerika gebildeten Vereins unter dem Nahmen: Leopoldinen - Stiftung. 1. Die Zwecke des unter dem Nahmen: Leopoldinen-Stiftung, gebildeten Vereins sind a) die Beförderung einer größer» Wirksamkeit der katholischen Missionen in Amerika; b) das fortwährende Andenken an Ihre Majestät die in Amerika verstorbene höchstselige Kaiserin» Leopoldine, geborne Erzherzogin» von Oestreich; c) die Theilnahme und Erbauung der Gläubigen an der Verbreitung der Kirche Jesu Christi in entfernten Weltgegenden. 2. Die zur Erreichung dieser Zwecke gewählten Mittel sind: G ebeth und Alm osen. Die Anwendung dieser Mittel geschieht nach folgenden Regeln. 3. Jeder freywillige Theilnehmer an diesem als religiöses Privatinstitut in das Leben tretenden Vereine verbindet sich, täglich ein Vater Unser und einen englischen Gruß mit dem Bey-fatze: Heiliger Leopold, bitte für uns! zu bethen, und wöchentlich einen Kreuzer M. M. zu entrichten, somit durch dieses kleine Opfer von Gebeth und Almosen zu dem großen Werke der Verbreitung des wahren Glaubens beyzutragen. So wie der Ein- Dom 28. April. 192 tritt in diesen Verein ganz freywillig ist, so steht eS auch jedem Mitgliede frey, anö demselben nach seinem Gutbefinden wieder . auözulreten. 4. Je zehn und zehn Theilnehmer beyderley Geschlechts ver-einigen sich, einem Sammler ihre wöchentlichen Almosen abzutra-gen; jeder Sammler trägt Sorge, die Zahl seiner kleinen Schaar von zehn Theilnehmern dey Abgang eines oder des andern, es sey durch Tod oder Austritt, zu ergänzen, und daö gesammelte Almosen allmonathlich dem Herrn Pfarrer seine- PfarrbezirkeS mittelst Einschreibung des Geldbetrages und seines NahmeuS in den Zahlungsbogen, dessen Formular im Nachhange folgt, ab-zuführen. 5. Jeder Herr Pfarrer führt die solchergestalt gesammelten Almosen dem betreffenden Herrn Dechant, und dieser seinem hochwürdigsten Herrn Ordinarius bey sich ergebender Gelege», heit, jedoch längstens alle Vierteljahre ab. 6. Die hochwürdigsten Bischöfe sämmtlicher k. k. Staaten, welche von dem Bestände der Leopoldinen-Stiftung über die bereits erfolgte allerhöchste Bestätigung durch die in Wien ge» bildete Central-Direction benachrichtigt, und um die Bekannt-machung, Unterstützung und zweckmäßige Leitung dieses guten Werkes mittels Circular-Schreibens ersucht werden, belieben die Ihnen znkommenden Missions-Almosen aller Art von Zeit zu Zeit der in Wie» bestehenden Central-Direetion dieser religiösen Anstalt zu übermachen, welche dagegen mittels eines mit Hochdenselben fortgesetzten Briefwechsels, und mittels jährlicher Uebersendung einer Anzahl Exemplare von den einlangenden und in Druck zu legenden Missionsberichten, und von Rechnungsauszügen über die einlangenden Missionöalmofen und deren Ver« Wendung sämmtliche Theilnehmer an diesem Institute von den Früchten ihres frommen Eifers fortwährend in Kemitniß zu setzen bemüht seyn wird. 7. Da dieser Verein zwar auf die sammtlichen, unter dem milden Zepter unsers gotteSfürchtigen Monarchen vereinigten Staaten verbreitet, jedoch auch nur auf solche beschränkt werden soll, so macht eS sich die Central-Direction zum Gesetz, sol-che» von jeder auswärtigen Anstalt dieser Art abgesondert zu halten, und in keine Verbindung mit solchen einzugehe». 8. Sämmtliche bischöfliche Ordinariate werden in Folge der allerhöchsten Willeusmeynung angewiesen werden, mit Schlüsse Vom 28. April. iyZ jedes Jahres die im Laufe desselben ihnen für die amerikanischen Missionen eingesendeten milden Beyträge ihrer betreffenden Landesstelle anzuzeigen, so wie die Central-Direction in Wien es sich znr Pflicht machen wird, über die Totalsumme derselben den Ausweis der betreffenden Hofstelle zu überreichen. y. Die Central-Direction in Wien, deren Mitglieder Seiner Majestät bereits allerunterthänigst nahmhast gemacht, und allerhöchst genehmigt worden sind, und bereit sind, dieses fromme Werk in das Leben zu rufen, und fortan nach den gegenwärtigen Statuten unentgeldlich znr Ehre Gottes und zur Verbreitung das wahren Glaubens Jesu Christi zu verwalten, empfängt die von den hohen Ordinariaten ihr zugemittelten Missiousalmo-sen, und verwahrt sie in einer mit drei) Schlössern versehenen Kiste, wozu drey Mitglieder die Schlüssel in Händen haben sollen. 10. Die Central-Direction verwendet die eingehenden Almosen für die dringendsten Bedürfnisse der amerikanischen Missionen, so wie ihr solche ans auteutischen Berichten und sorgfältigen Nachforschungen bekannt seyn werden, nach einer vorläufigen gemeinsamen Berathung, und Übermacht die dießfälligen Gelder oder nützliche Geräthe auf die mindest kostspielige Weise. 11. Die Central-Direction besorgt die ihr durch die Natur des frommen 'Unternehmens und durch den gemeinschaftlichen Wunsch, die beabsichtigten Zwecke am sichersten zu erreichen, erwachsenden Geschäfte, unter der Leitung eineö ihrer Mitglieder als Vorstandes, nach einer unter ihnen freundschaftlich verabredeten, anS den Eigenschaften, anderweiten Pflichten und Beschäftigungen eines Jeden hervorgehenden Vertheilung. Diese Geschäfte, soweit sich solche schon jetzt vorauösetzeii lassen, sind folgende: Die Führung der Central - Casserechnung mit der nöthigen Controlle, und die Revidirung der Rechnungen über die unter der Leitung der bischöflichen Ordinariate gesammelten und eingeschickten Gtlder, die active und passive Correspondenz mit den allseitigen Ordinariaten in deutscher, lateinischer und italienischer Sprache; die Correspondenz mit den zunächst auszumittelnden Individuen in den amerikanischen Staaten, welche größrentheils in französischer oder englischer Sprache zu führen seyn wird; die Übersetzung der Missiönsberichte oder anderer Zuschriften anS fremden Sprachen in die deutsche, und die Redaction der daraus in verschiedenen Sprachen in den Druck zu legenden, und den allseitigen Theilnehmern zu ihrer Erbauung, Troste und Ermunterung mitzutheilenden Auszüge; die Besorgung der dießfälligen ®ef«98, eingeleitet worden. 3) Gegen den Antrag, daß die OrtSfeelforger der StellungS-obrigkeit jährlich biö 16. December zwey Verzeichnisse, eines für die im Laufe des Jahreö stch ergebenen männliche» Geburten, daS zweyte über die männlichen Sterbefalle einsenden sollen, sey in der Vorauösehnng Nichts zu erinnern, daß auch die Seelsorger von den verstorbenen Absenten in der Kenntniß sind. Dessenungeachtet aber habe eö bey dem persönlichen Er. scheinen der Seelsorger bey der Conscription zu verbleiben, weil nicht angenommen werden könne, daß die ConscriptionöaufnahniL.' bogen sich in voller Uebereinstimmung mit den Pfarrmatrikel» befinden, und weil die Fälle, in welchen »das Geburtsjahr durch die Seelsorger bey der Conscription berichtigt werden muß, sich sehr oft ergeben. 4) Der Antrag, den Abgang eines Bezirkes auf einen andern Bezirk zu übertragen, sey nicht annehmbar, und bereits zu wiederholten Mahlen zurückgewiescn worden. Gnbcrnialverordnung vom 28. April >829, Nr. 7541; an die Kreiöamter. Vom 2. May. >97 57- Hintanhaltung der Krähe und des syphilitischen Nebels auf dem Lande durch öftere ärztliche Visitationen. Zu Folge Hofkanzleyverordnung vom 16.April 1329, 3.4271, hat sich nach den staböärztlichen Relationen eine bedeutende Ver-inehrung der Kranken an der Krätze und an der Lustseuche bcy (Sc* legenheit der hierlandö int vorigen Jahre untersuchten Militärspi» tätet- gezeigt. Dieser Umstand und die Bemerkung, daß fast jeder Militärsmann, der aufEredution, oder mit Transport abgeschickt, oder beurlaubt «worden ist, bey seinem Einrücken entweder mit der Krätze, oder mit der Lustseuche, oder gar mit beyden Nebeln behaftet gefunden wurde, und die daraus gefolgerte Gewißheit, daß diese Krankheiten hierlandö von dem Landvolke auögehe, und verbreitet werde, hat den k. k. Hofkriegsrath bei) der k. k. hohen Hofkanzley zu dem Ansuchen veranlaßt, die politischen Behörden zur genauen Vollziehung der wegen derley ansteckenden Krankheiten bestehenden polizeylichen Vorschriften zu verhalten. Die Bezirksobrigkeiten werden daher angewiesen, die zur Beseitigung der erwähnten ansteckenden Krankheiten bestehenden Anordnungen aufdas Strengste handznhaben, und besonders darauf zu sehen, daß die zur Verhüthung des syphilitischen UebelS auf dem Lande anbefohlenen öfter» Visitationen mittels deSKreiösani- tätöpcrsonals nicht vernachlässigt werden. \ Gubernialverordnnng vom 2. May 1829, Zahl 7.377; an die KreiSämter. 58. Militärsupplenten aufzusuchen, liegt weder den Civil-noch Militärbehörden, sondern den Militärpflichtige» x affein ob. Aus Veranlassung eines specielen Falles hat die k. k. vereinigte Hofkanzley-unterm 23. April d. I., Z. 9020, der Lan-deöstelle erinnert, daß weder die Civil- noch Militärbehörden sich mit Aufsuchung von Supplenten zu befassen habe», und dass Vom 5. May. 19O nur den Regimentern gestattet sey, wenn sie von ausgedienten oder anSdienenden Leuten deö eigenen Regiments in Kenntniß sind, welche sich zur Stellvertretung herbeylaffen wollen, solche den Rekruten bekannt zu geben, um sich mit ihnen abfinden zu können. Eubernialverordnung vom 2. May 1829, Nr. 7665; an die Kreiöämter. 59- Befugnisi der Gefällsbehvrden, um Sicherstellung ärari-scher Forderungen bey den Octsbehordeu einzuschrciten. Nachstehende Verordnung deö k. k. inneröflerr. küstenländischen Appellationsgerichteö über das erfloffene Decrel der k. k. obersten Justizstclle vom 11. April d. I., Zahl 1913, wegen deö Befug-niffeS der GefüllSbehörden, zur Sicherstellung ärarischer gor» derungen bey den Ortöbehörden selbst einzuschreitc», wurde »»-term 5. May 1829, Zahl 7766, den k. k. Kreiöämtern zur Bekam,tgebnng an die sämmtlichen Magistrate und Ortögerichte ziigeserligt. Verordnung de) k. k. inneröflerr. küstcnländischen AppellationsgerkchteZ. Von der k. k. obersten Jnstizstelle wird ans Ansuchen der k. k. allgemeinen äbofkammer mit herabgclangtem höchste» ipof-decrete vom 11. April d. I., Zahl 1918, verordnet, baß de» GefallSbehörden durch die Verfügung deö Hofdeerets vom 10. April 1794, Nr. 169, der Justizgesetzsammlung, das Reckt nicht benommen worden ist, zur Sicherstellung ärarischer Forderungen auch.ohne Mitwirkung deö Fiscalamtes, und ohne Mitfertigung eines Advocate» bey der zuständigen OrtSbehörde in allen jenen Fällen die entspreckenden Gesuche einzureichen, oder mündlich anzubringen, in welchen solche Gesuche nach den Gesehen auch von andern Parteyen ohne Unterfertigung eines Advocate» überreicht, oder mündlich angebracht werden können. Welches zur Nachachtung bekannt gegeben wird. Klagenfurt, den 22. April 1829. iy9 S3 v m 6. Mw). 60. Vereinigung der Postverwaltungen mit den Postwagens-Expeditionen , und Aufstellung der obersten Hofpost-verwaltung als Central - Postbchstrde. Se. Majestät haben mit > allerhöchster Eutschliessung vom 27. April 1829 die Vereinigung der Direction der fahrenden Post mit der obersten Hofpostverwaltung in Wien, dann der Postverwaltungen mit den Postwagensexpeditionen in den Provinzen mit dem Beyfalze anzuordnen geruht, daß die Central-stelle in Wien auch in Hinkunft den Nahmen der »obersten Hofpostverwaltung», und die vereinten Postbehörden in den Provinzen jenen von »Obcrpostverwaltnngen « zu führen haben. In Folge dieser mit Fliianzniinisterialerfasfe vom zu. April i82y, Zahl 279,6, eröffnet™, allerhöchsten Eutschliessung bleibt der Einstuß des Landespräsidiums, und rücksichtlich der LaudeSstelle in Postsachen künftig auf folgende Gegenstände, nähmlich 1. Verhandlungen über die Verleihung der Poststgtionen, und 2. über Gesuche wegen Erhöhung des Ausmaßes der Wegstrecken ; 5. Vorschläge über Erhöhung oder Herabsetzung der Rittgebührcn; 4. Handhabung der Extrapostordnung, und Verfügung über die in dieser Beziehung vorkommenden Beschwerden; endlich 5. auf jene Fälle, wo Gefahr auf, dem Verzüge haftet, und wozu noch 6. nach dem §. 14 der Instruction die den Länderpräsidien zugewiesenen Verhandlungen über Bauten und W'ethcontracte für Amtslocalitäten kommen, Vorbehalten, in allen übrigen Puncten hingegen geht der @e* schäftSkreiö der Landesstelle an die oberste Hofpostverwaltung über. Gubernialverfügung vom 6. May 1829, Zahl siso.. 61. Briefportobefreyung des Chefs vom k. k. General-Quartiermeifferstabe. Laut Eröffnung der k. k. allgemeinen Hofkammer vom ri. April d. 3., Zahl 15019, haben Se. Majestät mit aller- 200 Vom 7. May. höchster Entschliessung vom 8. April d. I. zu bewilligen geruht,> b-iß dem Chef des General-Quartiermeisterstabes die Bricfporto-befrcyung in gleicher Art, wie den eommandirendeu Generalen in de» Provinzen zukomme. Gubernialverordnung vom 7. May 1829, Nr. 7577 ; an die Oberpostverwaltung und die Kreisämter. 62. Belohnung für die Einbringung entwichener Criminal- sträflinge. Zufolge Hofkanzleyverordnung vom 25. April d. I., Z. 9537, haben Se. Majestät mit allerhöchster Cntschliessung vom 21. April d. I. sämmtliche Länderstellen zu ermächtigen geruht, für die Einbringung eineö entwichenen Criminal st rä fl ingö eine den Umständen angemessene Belohnung, welche jedoch den Be-trag von dreyßig Gulden Conventions-Münze nicht übersteigen darf, auö dem Criminalfonde anzuweisen. Zugleich haben Se. Majestät zu befehlen befunden, daß bey der Bemessung dieser Belohnung stets die größere oder geringere Schwierigkeit der Einbringung, und die größere oder mindere Gefährlichkeit deö Verbrechers zu berücksichtigen fey, wegen welcher der Entwichene zur Strafe verurtheilt wurde. Gubernialcnrrende vom 7. May 1829, Zahl 7880. 63. Berichtigung der in den neuen Confcriptionstabcsscn entdeckten Druckfehler. Mit Hofkanzleyverordnung vom 29. v. M., Hofzahl 9515, wurde mit Bezug auf das Hofkanzleydecret vom 12. März d. I., Zahl 5198, *) mit welchem die den Bestimmungen der neuen Rekrutirungsvorfchriften entsprechenden Tabellen herabgelangr sind, erinnert: In den Formularien der mit den Nummern 6 und 7 be-zrichneten Tabellen sind Druckfehler eingeschlichen. *) Siehe Seite 122 in diesem Bande. Dom 7. und g. May. S0| In beyden Formularion ist in einer der Unterabtheilungen der Rubrik: »Fremde» irrig angesetzt worden: »aus nicht-consc r i b i rte n Provinzen«, anstatt »auö nicht militärisch conscribirten Provinzen«. Dann ist in dem Formulare Nr. 7 die Rubrik: »Confer i p ti o u s - Bez irkö - N u m m e r« ausgelassen worden. Diese Rubrik ist in die Tabelle als die erste Rubrik aufzu-nehmen, und daher vor der Rubrik: »Nahmen der Infante r i e - B e z i r k ö - R e g i m e n t e r« zu setzen. Nach diesen Andeutungen muß in beyden Tabellen die erforderliche Berichtigung vorgenommen werden. Gubernialverordnung vom 7. May 1829, Zahl 8090; an die KreiSämter und die Provinzial -Staatöbuchhaltung. 64. Rckrutirungsflüchtlinge werden auch mit minderem Maße zum Militär angenommen. Vermög Eröffnung des k. k. illyrisch-innerösterreichischen Ge-neralcommando's vom 25. April d. I. ist an die WerbbezirkS-Regimenter in Folge des hofkriegsräthlichen Rescriptes vom 26. März, K. 983, die Weisung ergangen, RekrutirungSflücht-tinge auch mit einem Maße von fünf Schuhen und einem Zoll aus allen eilf Alteröclassen, wenn sie übrigens die Tauglichkeit besitzen, zum Militär anzunehmen. Gubernialverordnung vom 9. May 1829, Zahl 8130 ; an die Kreiöämter. 65. Bestätigung der über die Leopoldinen - Bereinsstiftung erfolgten päpstlichen Ablaßbulle. Nachträglich zu den mit Gubernialverordnung vom 2g. April 1829, Zahl 7169, *) mitgetheilten Statuten des Vereins zur Unterstützung der katholischen Missionen in Amerika, unter dem Nahmen: »L e o p oldineu - Stiftung«, wird bekannt ge- *) Siehe Seite 191 in diesem Bande. 2V2 Vom io. und n. May. macht, daß laut eingelangten HofkanzleydecreteS vom?. May 029, Z. 18275 , das hierüber erfolgte päpstliche Ablaßbreoe ddo. Rom 50. Jänner 1829, mit den Anfangswörterii: »Ad perpetuam rei memoriam,« in Folge allerhöchster Emschlieffnng vom 14. April 1829 das Placet, regium erhalten habe. Gubernialcurrcnde vom 10. May 1329, Zahl 8179; an die Ordinariate und Kreisämter. 66. Berechtigung der Juden zum Besuche der Vorlesungen aus dem Kirchenrechte. Da an einigen Lehranstalten Israeliten znni Studium des KirchenrechteS gar nicht zugelaffen wurden, so fand die k. F. Stu-dienhofcommi'sston mit Decrete vom 21. April 1329, Zahl 1729, zu erinnern, daß zu Folge allerhöchster Entschlieffung vom 21. August 1820 die Inden von der Besuchnng der Vorlesungen über daS Kirchenrecht nicht auSzuschlieffcn, jedoch darüber nicht öffentlich zu prüfen seyen. Gubernialverordnung vom 11. May 1829, Zahl 325?; a» daS juridisch - politische Studiendjrectorat. 67. Vorschrift über die Vornahme der Prüfungen bey den Elementar-, Gymnasial- und bey den Hähern Schulen, und über die zu haltenden Nachvorlesungen. In Beziehung auf den Unterricht, welcher in Gemäßheit der mit Gnbernialdecret vom 23. Februar 1803, Zahl 2682, mit-getheilten allerhöchsten Entschlieffung vom 9. Februar 180.3 auch nach geendigten Prüfungen bis zum wirklichen Eintritte der Ferien fortgesetzt werden soll, haben Se. Majestät laut Studien-hofcommisstonsverordnung vom 30. April 1829, Zahl 2002, mittels allerhöchster Entschlieffung vom ö. v. M. zu befehlen geruht, daß diese Vorschrift a) den fürstbischöflichen Eonslstorie» in Ansehung der Elementarschulen, dann den Gymnasialdirectoren und Vom i L- n nb i5. May. ao3 Vicedireetoren naicrIiA in Erinnerung gebracht, und dieselben auf deren genaue Befolgung aufmerksam gemacht werden sollen; b) daß sich hinsichtlich der philosophischen Prüfungen fortan nach der allerhöchsien Entschließung vom 25. December 1325 *) genau zu benehmen sey; c) daß den Direktoraten der drey höhern Fa-cultätssiudieu einzuschärfeu sey, die Prüfungen so einzutheilen, daß nicht so viel Zeit für die Studierenden verloren gehe, und sie nach den vollendeten Prüfungen so wenig als möglich unbeschäftigt bleiben, und daß jene Professoren, die sich in dem Falle befinden, ihren Zuhörern Nachvorlesungen geben zu können, den Stoff dazu aus ihren eigenen Lehrgegeuständcn, oder ihrer Anwendung ans practische Fälle abzuleiten haben werden. Gnbernialverorduung vom 12. April 1329, Zahl 8258 ; an die Ordinariate, Studien - und Gymnasialdirectionen. 68. Ausländer dürfen die österreichischen inedicinisch - chirurgischen und thierärztlichen Lehrmstiluke als außerordentliche Zuhörer besuchen. Nach dem Inhalte der Studienhofcomniissionö-Prasidial-Verordunng vom 23. April 1329, Zahl 200',, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 6. April 1829 zu bewilligen geruht, daß das für Ausländer erflossene allerhöchste Verboth, »au einer inländischen Lehraustalr zu studieren», nicht ans jene Ausländer ausgedehnt werde, welche die österreichischen inedicinisch - chirurgischen und thierärztlichen Lehrinstitnte bloß zu ihrer Vervollkommnung durch längere oder kürzere Zeit besuchen wollen, ohne sich als ordentliche Zuhörer eintragen zu lassen; daher denselben anstandslos der Zutritt zu de» Vorlesungen gestattet werden darf, wenn sonst kein Hinderniß obwaltet. Gubernialverördnung vom >5. May 1329 / Zahl 8äo6; au das medicinisch - chirurgische Studienüirectorat, *) Siehe Provinzial-GeseHsammlung 8. Band. Seite 18. 3o4 Vom i S. May. 69. Zollbemessung für die Einfuhr des ausländischen, und für die Ausfuhr des inländischen Kupfers. Vermöge Hofkammerverordnung vom 29. April i82y,Z. 16893# haben @e. Majestät mit allerhöchster Entschliessuug vom 21.April l. 3- allergnädigst zu genehmigen geruht, daß 1. das ausländische rohe Kupfer, als Platten-, Preiser-, Ro» fetten-, Spleisien-Kupfer 11. dergl., dann daö Pagamen-Kupfer, worunter auch alle fremden, außer Courö befindlichen Kupfermünzen gehören,^ einem Eingangözolle von • jwey Gulden und dreyßig Kreuzer; 2. daS alte und Bruch-Kupfer einem Eingangszolle von ei» nein Gulden und vierzig acht Kreuzern für den Wiener Centner Netto unterliegen soll; 5. daß die eben angeführten Kupfergattungen deö Inlandes, und auch jene des Auslandes, wen» diese letzter» durch 93er» zollungSbotteten gehörig begleitet sind, int Wechselverkehr zwischen den deutschen Erbstaaten und den Provinzen der ungarischen Krone eine gänzliche Zoll» und Dreyßigstfreyheit genießen sollen; , 4. daß für die Kupferwaaren, d. i. jenes Geschirr, welches auf dem Kupferhammer die erste Form erhalten hat, wie auch für gewalzte Kupferbleche und Kupferplatten für Kupferstecher, ein AnSgangSzoll von fe ch S z e h n und einem halben Kreuzer für den Wiener Centner Sporco ein» zuheben fey. Die übrigen Zölle für daö Kupfer und die Kupferwaaren sowohl gegen daS Ausland als auch hinsichtlich des Wechselver» kehrö zwischen Ungarn und den deutschen Provinzen bleiben un» verändert. Diese neue Zollbestimmung hat vom Tage der Kundmachung an in Wirksamkeit zu treten. Gubernialcurrende vom is. May 1829, Zahl 8598. Vom i5. und 17. May. ao6 70. Kreisingenieuren wird der Gebrauch des Campagne-Uniforms gestattet. Mit Hofkanzleyverordnnng vom 30. April 1929, Z. 9541, wurde im Geiste deö mittels HofvecretS vom 4. May I817, Zahl 1059Ö , eröffneten allerhöchsten CabinettSschreibenS vorn 29. April 1817, die den Kreiöcoinmiffären criheilte Bewilligung zur Tragung der Campagne-Uniform in Rücksicht auf die ähnliche Beschaffenheit der Dienstverhältnisse der KreiSingenienre, und den ihnen mit Hofkanzleyverordnung vom 11. Februar 1913 zuerkannten Rang alö jüngste KreiScomniiffäre auch auf Letztere anögedehnct. Gnbernialverordnung vorn 15. May 1829, Zahl 8602; an die Kreiöämter. 71. Berichtigung der in den neuen Cönfcriptionstabelleil weiter entdeckten Verstöße. Nachträglich znr hierortigen Verordnung vom 7. May 1829, Zahl 8090, *) wird in Folge Hofkanzleydecreteö vorn 9, May 1829, Zahl 10734, die Abschrift jener Verordnung angeschlosse», welche der k. k. Hofkriegsrath unterm 30. April 1829, in Betreff einiger weiter wahrgenommenen, größtentheils unbedeutende» Unrichtigkeiten in den Forninlarien und der Instruction znr Aufnahme der Bevölkerung an die Generalconiinaiideu der militärisch conscribirten Provinzen erlassen hat. Gubernialintiniation vom 17. May 1329, Zahl 8?6o; an die, Kreiöämter und Provinzial- Staatsbuchhaltnng. Abschrift einer Verordnung des der $. k. HofkriegSrathcs an die Gencralcomman-den der altconscribirten Provinzen ddo. 3o. April 1.819, K. 1267. In den mit Rescript vom 17. d. M., K. 1267, hinausgegebenen Tabellenformularien und der Instruction zur Aufnahme der Bevölkerung sind weiter uachbemerkte Unrichtigkeiten wahr-genonimen worden: *) Siehe Nr. 62, Seite 100 in diesem Bande. Vom 18. May. ao6 Die vorletzte Rubrik der Formularien Nr. t und 2 hat die Aufschrift: »Unter der ganzen einheimischen Bevölkerung sind Abwesende«. Eö soll aber nur heißen: »Hievon sind abwesend. In der ersten Hauptuntertheilung der Rubrik »Pferde« in dem Formulare Nr. 17 ist angesetzt: » Hierunter sind Füllen.« DaS »Hierunter sind« ist aber wegzulassen, und hat nur das einzige Wort »Füllen« zu bleiben; wie auch nur dieß in den Formularien Nr. >8, 19 und 20 zu den übrigen Biehstandö-labeile» angesetzt ist. Seite 15 der Instruction kommt im Anfang der 9. Zeile daö Wort »Wiederanwendbarkeit« vor; eö soll aber heißen: Mi» d erauwendbarkeil. 72. Aufnahme der mit leicht heilbaren Uebeln behafteten Sicfrttfnt in die Militärspitäler gegen Vergütung der Verpflegskosten. Der k. k. Hoskriegörath hat mit Rescript vom it. November 1028, L. 4290, zur Erleichterung der Rekrutenstellung bewilligt, daß alle mit leicht heilbaren Uebeln behafteten, von ihren Obrigkeiten zur Stellung bestimmten Leute, welche außerdem die volle Diensttauglichkeit besitzen, auf Ansuchen der Obrigkeiten und gegen Bezahlung der Unkosten in die Militärspitäler zur Heilung übernommen werden dürfen. Zn Gemäßheit des vom k. k. illyrisch-innerösterreichischen Generalcommando unterm 10. May 1829, R. 2744, «öffneten hofkriegöräthlichen Rescripteö vom 27. April 1829, L. 1637, sind hierbei) folgende Modalitäten zu beobachten: Die mit der Krätze, Lustseuche, dem Scorbut, mit auf-gebeizten Wunden, heilbarem Kopfgrind, kurz mit leicht heilbaren Uebeln behafteten Leute, welche wirklich zur Stellung bestimmt, und daher in den Widmmigslisten verzeichnet sind, können, wenn sie 1. übrigens ganz diensttauglich erkannt werden; 2. i« so fern es der Raum der Militärspitäler und daö Be-dürfniß für den eigenen Krankenstand erlaubt, und 3. in so fern die bey derAssentirung intervenirenden Militär-und Civilärzte zu ihrer Herstellung Hoffnung geben, und Dom 18. May. 207 dieses in den Widmungslisten unter ihrer Fertigung tut« setzen, in die Militärspitäler, selbe mögen GarnisonS- oder Truppenspitäler seya, ausgenommen werden; 4. die Aufnahme kann nur gegen ein von dem bey der Affen-tirung intervenircnden politischen Commissar für jeden Mann einzeln auszustcllendcS schriftliches Ansuchen, welches den Nahmen, den Defect und die Stellungöobrigkeit des Mannes, nebst der ZahlungSverbindlichkeit der auf einen Pan-schalbetrag von vier und zwanzig Kreuzer in Conventions-Münze pr. Kopf und Tag bemessenen Vergütung sämmtlicher Hei'lungS- und VerpstegSkosten an die betreffende KriegScasse enthält, dann 5. gegen eine in Folge und Unter Anschluß dieses Ansuchens von dem die Localcontrolle des betreffenden Militärspitals besorgenden Feldkriegscoinmissariate oder seinem Stellvertreter auszufertigende Rcvistonsliste geschehen. 6. Ein solcher in ein Militärspital zur Heilung aufgenomme-ner Mann wird von der Militär-AssentirungScommifsion auf Rechnung des Contingentes des betreffeitden Bezirkes vor ge merit. 7. Sobald er genesen ist, übersendet ihn das Spital unter Aufsicht dem nächsten Militär -Conscriptionöreviforiate seines Werbbezirks-RegimenteS mit einer seine Tauglichleits' Bestätigung enthaltenden Uebergabsliste, und erhält dafür von diesem eine zum Beleg seiner Rechnung dienende lieber-nahms-Revisionsliste. 8. Das Conscriptions - Revisoriat veranlaßt sohin die Asscnti-" rung eines solchen Mannes, welche aber immer nur von dem Tage an Statt findet, an welchem er aus der Spi-talsgebnhr trat. g. Wird ein solcher Mann vom Spitalschef-Arzte für unheilbar erklärt, so wird er vom Spitale auf die nähmliche Art, wie ein Genesener dem Conscriptionsrevisoriate zngesendet, und von diesem ohne Aufenthalt nach Hause entlassen. io, Stirbt ei» solcher Mann, oder 20Ö Vom 18. Man. it. entlauft er, so muß daö Spital dem Confcriptionsreviso-riate davon unverzüglich die Mittheiliing machen, und dieses im letzteren Falle durch die Obrigkeit dcssenlWieder-einbringung veranlasse»; in allen diesen drey Fällen aber denselben auS der Vormerkung auf daö Contingent löschen, und dessen Ersatz mit einem anderen Manne von dem betreffenden Bezirke veranlassen. 12. In dem unter 7., 9>, 10. und it. -etaillirten Fällen wird die 2(rt und das Datum des Abganges eines solchen Mannes aus dem Spitale vom Spitalscominando unter Bestätigung des respicirenden FeldkriegscomnuffariatS auf den sub 4. erwähnten politischen 2l»suchen angemerkt, bey llnheilbarkeit daS feldärztliche Parere, deym Absterbcn der Todtenschein, und dcyni Entlaufen eine den Thatbestand und die allenfalls einem Dritten dabey zur Last fallende Außerachtlassung der Aufsicht enthaltende species facti beygcschlossen, und 13. gleich nach dem Abgänge deS Mannes für jede» eine besondere, mit dem obgedachten politischen Ansuchen belegte, und feldkriegöcoinniissariatisch revidirte Berechnung über den für ihn zu leistenden Kostencrsatz, in Steyermark dem Generalconimando, in Jllyricn dem Militärcommando zu Laibach oder Klagensnrt, und im Küstenlande dem Militärkommando zu Triest, Übermacht, welches die Berechnungen den betreffenden Kreisämtern, die politischen Ansuchen aber der betreffenden Kriegöcasse zustellet, und letztere wegen Uebernahme der entfallenden Beträge verständigt. 14. Die k. k. KreiSämter werden durch die k. k. Gubernien angewiesen, die entfallenden Beträge von den Obrigkeiten, welche dieselben von den gesetzlich dazu Verpflichteten einzuholen haben, ohne Verzug hereinzubringen, und an die Kciegscaffe abzuführen, welche sie dafür quittirt, und ihnen zugleich die bis dahin bey ihr aufzubewahrenden in» struirten politischen Ansuchen zurückstellt. Gubcrnialverordnung vom ts. May 1329, Zahl 8861; an die KreiSämter. 73. Pfer- Vom »9- May. 909 73- Pferdeprämien- Vcrtheilungsvorschriften, Plan «nd Instruction. Die f. ?. vereinte Hofkanzley hat unterm S. März i82y, Zahl 4ß2», in Angelegenheit der künftigen Verkeilung der Pferdeprämien folgende Bestimmungen erlassen. Die ursprüngliche Einführung der Pferdeprämien für die ausgezeichneten dreyjährigen Hengst- und Stutenfüllen hatte vorzugsweise die Absicht, Vaterpferde zu erzeugen, weil der Staat keine Anstalt dafür besaß, und der Bedarf vom Auslande beygeschafft werden mußte. Aus dieser Ursache waren die Prämien für junge Hengste viel reichlicher ausgemessen, als jene für die Stutenfüllen. Durch die Erweiterung der Militärgestüte, welche die ausschließliche Bestimmung zur Vermehrung der Vaterpferde erhielten, wurde der günstige Erfolg herbeygeführt, daß der Bedarf von LandeSbeschälera eigener Erzeugung größtentheilS gedeckt ist. Dadurch ist der mit der Aufmunterung durch Prämien beabsichtigte Zweck, Vaterpferde aus der LandeSzucht zu beziehen, in den Hintergrund getreten, und eS ist dermahl ein anderer Hauptzweck der Beförderung der Landespferdezucht zu beachten, nähmlich Gebrauchpferde jeder Gattung, wie sie der Staat ' für den Landbau, das Commerz und die Armee bedarf, in hinreichender Quantität aus der eigenen Landeszucht zu beziehen. Wenn nun auch nach diesem Zwecke kein hinreichender Grund vorhanden ist, die Hengstfüllen von den Prämien auszuschliessen, so war es doch nothwendig, ein anderes Verhältniß zwischen Hengst- und Stutenfüllen, als das bisher beobachtete, auf-znsteUen. Se. Majestät gerührten mm mit allerhöchster Resolution vom 4. Jänner ,828 zu befehlen, daß A. dieses Verhältniß wie 1 zu 6, jedoch nur provisorisch auf brey Jahre, und ohne Erhöhung der Totalsumme auf die Art festgesetzt werde, daß die in den Jahren 1329, 1330 und 1331 G»srtzsammlu»z XI. rheil. 14 no Vom 19. May. hierbey gemachten Erfahrungen nach Verlauf dieser drey Jahre zwischen de» Länderstellen und Generalcommanden in Ueberle-gung genommen, und zu einer bestimmten Vorschrift der gemeinschaftlich begutachtete Vorschlag erstattet werde. Eben so gerührten Allerhöchstdieselben zu bestimmen, B. daß die Pferde der Edcllente und Honoratioren an dieser Prämienvertheilung keinen Antheil zu nehmen hatten; auch wären C. diese Prämien, wie bisher, nur an Abstämmlinge der ärarischen LandeSbeschäler zu erfolgen. Sollten jedoch in einem Landeöbezirke keine Preiswürdigen dieser Eathegorie coneurriren, so können solche auch vorzüglichen, • sonst hierzu geeigneten Füllen von Privathengsten unter den für die Prämienvertheilung sonst bestehenden Vorschriften zugesprochen werden. * Sollten in einem oder dem andern Bezirke keine nach den bestehenden Vorschriften zu Prämien geeignete Füllen sich vorfinden, so sind I). daselbst auch keine Prämien zu vertheilen, daher auch die in solchen Fällen erübrigenden Prämien auf keinen andern Ort, wo mehr preiswürdige Pferde erscheinen, zu übertragen, jedoch ist zu trachten, die Pferdezucht in gedachten Bezirken auf den sonst hierzu bestimmten Biegen eniporzubringen. Nach diesen Grundsätzen wurde von der General-Remonti-rnngsinspection 1. für jede einzelne Provinz ein Plan entworfen, wie künftig, das ist vom Jahre 1829 angesangen, die Prämien an die Landleule für die von ihnen selbst erzogenen dreyjährigen Füllen zu vertheilen sind. Der dießfällige Plan folgt in der Anlage Nr. 1. Waö jedoch die darin vorkommenden- Anträge betrifft, a) in jenen zur Prämienvertheilung fürgewählten Stationen, wo herkömmlich schon Pferdcmärkte bestehen, die Zeit ihrer Abhaltung für die Zukunft auf den Mouathötag, welcher zum Prämienconcurse bestimmt ist, zu verlegen. b) dort aber, wo bisher keine Pferdemärkte Statt hatten, solche Märkte entweder von andern Orten dahin auf die Vom 19. May. 211 Zeit der Prämienvertheilung zu verlegen, oder für die Zukunft ganz neue zu statuiren, und c) rücksichtlich der Frage, ob und in wie weit die allerdings in manchem Anbetracht, und besonders in Hinsicht auf den Remontenankauf für die Armee sehr wünschenswerthe Ausführung dieser Anträge auch thunlich sey; hierüber ist die Verhandlung im Zuge. 2. Hat die Remontirungöinspection nachstehende, mit einer Consignation belegte Instruction über diese Prämienver-iheilung an ihre untergeordneten Beschäldepartements erlassen. 3. Hat die f. k. vereinte Hofkanzley unterm 10. April 182g, Zahl 68ig, und nachträglich zu ihrer eingangs erwähnten Verordnung vom 5. März 1829 erinnert, daß die Pferde-prämienvertheilung erst ini Herbste des laufenden Jahres wird vorgenommen werden, und daß dem 4. §. der oben angegebenen abschriftlichen Instruction Nachfolgendes beyzu-fetzen befunden wurde: »Um einerseits bey den Prämienvertheilungen Unterschleife von solchen Leuten, welche auf Prämien kein Recht haben, zu verhindern, und andererseits eines sachverständigen Urtheilö über die Preiswürdigkeit der Füllen durch Stimmenmehrheit sich desto mehr zu versichern, wird als Mitglied dieser Commission auch derjenige Beschäldepartements-Oberoffizier beyzuwohnen haben, welcher den Bezirk, in welchem die Prämien vertheilt werden, in-spieirt, und sowohl die Landleute, als auch ihre Pferde kennt.« 4. Im weitern Nachhange der eingangs erwähnten Hoflanzley-Verordnung vom 5. März 1829 wurde von besagter Hofstelle unterm 8. May 1829, Zahl 10732, bestimmt, daß nachdem in Oesterreich ob der Enns, Nieder- und Jnneröster-reich, Jllyrien, dem Küstenlande und in Böhmen bisher die Pferdeprämieiwertheilungen immer erst im August, September und October Statt fanden, solche auch dieses Jahr hier-landeö in den obgedachten Monathen nach den festgesetzte» ■ill Dom 19. May. neuen Modifikationen, und mit Einhaltung der dafür neu bestimmten Stationen vorgenommen werden sollen. Auch hat die hohe Hofkanzley bey dem Umstande, da Hierlandes keine eigene Kreisthierärzte bestehen, von denen im §. 4 der Instruction Erwähnung geschieht, erinnert, daß der Laudeölhierarzt de» Pferdeprämienvertheilungen beyzuziehen sey. Gubernialverordniing vom 19. May 1029, Zahl b?6r; 4 Jahre hingegen alle Jahre wenigstens zmey bis drey Monathe vor der Vertheilung der Prämien die Einleitung treffen, daß die Kreise, Oerter, die Zeit, Zahl und Preise der zu vertheilenden Pferdeprämien, dann das Alter und die Eigenschaften der concursfähigen Pferde nicht nur dreyniahl hinter einander in die öffentlichen Zeitungsblätter eingeschaltet werde», sondern auch durch besondere Currenden der Kreisämler an die Dominien zur allgemeinen Kenntniß gelangen mögen. Auch werden die in den Beschälstationen eommandirten Unteroffiziere immer alle Jahre gleichzeitig anzuweisen seyn, daß sie die Landleute, welche Stuten in die Belegstationen znführen, bey dieser Gelegenheit hiervon mündlich verständigen, und ersuchen, solches auch den übrigen Dorfbewohner» mitzutheilen. Consignation über die in dem zum Kreise N. gehörigen Pramienvertheilungsorke N. am .. May 18.. zum Concurs erschienenen preiswürdig anerkannten, und , mit Prämien betheilten Pferde. 1—!— Dreyjährige Pferde von 2(ti: ! ärarischcn Privat« , Beschälern. Hengstes Stuten !Hengste Stuten Zum Concurs sind erschienen .... Hiervon waren nicht concurs« und preis-würdig Nach deren Abschlag verbleiben preiswürdig Don diesen erhielten das Prani i u in, und »w a r: Der Landman» N. 9t., aus dem Dorfe N., Herrschaft N., mit io Duc. für Der Cantmann N. 9t., aus dein Dorfe 9t., Herrschaft 9t., mit 8 Duc. für II. s. IV. Summe. 1 Nachbenannte Individuen konnten aber aus Mangel an Prämien in i t solche» nicht b e -t h e i l t w e r d e n . n n d - w a r : Der Landmann 9t. 9t. ,,aus dem Dorfe N.,Herrschaft 9t. rc. Summe. I Sign. N. den ten i8 9t. 9t., 9t. 9t., Kreisthierarzt. KreiShauxnmuin. ^ N.M., Major und Departements« Cominandaut. K. k. illyrisch-inneröstcrr. Beschäl- und Remontirungs,Departement. Plan, wie künftig in dem Bezirke des obigen Departements nach den Grundsätzen des Hoftommisstons - Protokolls vom 20. März 1826, und der fcterttwf txfolQten allerhöchsten Entschlressung Sr. Majestät des-Kaisers, ddo. Wien den 4* 2änner 1828, die Prämien an die Landleute für die von ihnen selbst erzogenen dreyjährigen Füllen mit Ausschluß der Adelichen und Honoratioren zu vertheilcn wären. SS 5 Concursstationen, Tag und Monath Zahl der drey-lährigen Sengst S.«- Festsetzung der Zahl und Preise der Prämien, mit der Bemerkung, daß der höchste, oder die höchsten Preise nicht den Hengsten, sondern ohne Unterschied des Geschlechts den werthvoll-ste» Füllen zuzuerkennen scy. & 11 m NI e I I © wo die Prämen zu vertheilen wären. Füllen, welche mit Prämien zu betheile» wären. te L I 2 5! 5! te § 1 'te 1 5 9 te §' 0 f 2 I 2 § 5 9 I 1 te 1 0 Q Duo. 182g. Wild 0 n. • 1 i83o. G n aß. = I 6 1 20 1 12 5 5 7 57 ■n' i83i. P redi n g. At 2> 1829. 3 l z. rt. i83o. F eldbach. 6 I 20 j 5 5 „ §7 i83i. Gle i S dorf. i = t 1829. Marburg. PO E 1' i8jo. P e t tau. n 1 6 I 20 1 12 “ ~ 5 5 7 57 l i 182g. Ria dkerSburg. i83o. Lutrenberg. vri ri 8 I 6 1 20 — - - — — - 1 12 - — — — — — 5 5 7 5? - 01 3| Cilli, permanent. H X 6 I 20 2 12 _ 4 5 7 64 31 At & 11829. Judenburg. S sg1i83o.xSie5 6M. i X 6 I 20 2 12 4 6 7 68 Summe [] 6 i 36 II 6 20- - 1- j — ii- 1- II 8112 ü- !— I- j 1! 41 611241 511 t\2[ 3öo Vratz , am 39. November 1828. 11 19. May. Nom io. und ii. Mai). ju6 74- Nachsicht der im Rechtswege vorgemerkten, durch die behauptete Forderung aber nicht gedeckten Taxen. lieber die Frage, ob im Falle, wo die im Rechtswege behauptete Forderung den Betrag der inzwischen vorgemerkten Taren nicht erreiche, der unbedeckte Larrückstand abzuschreiben sey, wurde mit Hvfkammerverordnung vom 7. May 1(129, Zahl 16970, entschieden, daß die Compensation der im Rechtswege behaupteten Forderungen, wodurch dieselben sich entweder ganz oder zum Theile aufheben, auch die Nachsicht der inzwischen vorgemerkte» Gebühren entweder ganz, oder wenigstens nach Maß des allenfalls behaupteten Betrages nach sich ziehe. Gubernialverordnung vom 20. May 1829, Zahl 8827; an daö Gubernial-Haupktaramt. 75- Bewilligung der in Folge eines bey dem Steuerprovr-sorium eingeschlichenen Fehlers angesuchten Steuerabschreibungen. Eö ist der Fall vorgekommen, daß ein Dominium einen in feinem Steueroperate bey der Einführung des Grundstenerpro» visoriumö sich eiiigeschlichenen Fehler nachwieö, und um dessen nachträgliche Verbesserung im Wege der faktischen Berichtigung und Bilancirung bath. Die k. f. vereinte Hofkanzley hat über dieses vorgelegte Gesuch mit Verordnung vom 15. May 1829, Z. 1767, bedeutet, daß die Einleitung zur nachträglichen Verbesserung dieses Fehlers in dem Wirkungskreise des GuberniumS liege. Nur habe sich daö Gubernium bey der Entscheidung dieser »nd anderer ähnlicher Angelegenheiten als Richtschnur gegenwärtig zu halten, daß die durch solche Berichtigungen sich ergebenden Steuerabfälle nie auf die ganze Dauer bed Grundsteuer» Provisoriums zurückjuwirken, sondern immer nur von demjenigen Dom »6. May. -»'7 Verwaltungsjahre zu beginnen haben, welches zunächst auf -a-Einfchreiten um Berichtigung solcher RechnnngSfehler folgt. Gubernialverordnugg vom 22. May, Zahl 2703 i 011 dir Kreisämter und die Stände. 76. Waarendurchfuhrs-Zosstariff und Vorschriften über das dießfällige Verfahren. Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entfchliefsung vom 10. März I. I. anzuordnen geruhet, daß die Durchfuhrszölle im ganzen Umfange der österreichischen Monarchie, so weit die äußerste Zoll-Linie reichet, allgemein nach den Zollsätzen eingehoben werden solle», welche in dem im Jahre 1822 kund gemachten allgemeinen Transito- Tariffs für die Slraßenzüge sub Litt. C. festgesetzt sind. Alle Durchfuhrsartikel, welche über die Seeküste der Monarchie herein, und in was immer für einer Richtung in das Ausland hinaus geführt werden, haben der gänzlichen Befreyung vom DnrchfuhrSzolle zu genießen. Der in Gemäßheit der obigen allerhöchsten Entfchlieffung mit Hofkammerdecrete vom ti. April l. I., Zahl 11585, herab-g> langte Tariff wird demnach fammt den von Sr. Majestät gleichzeitig genehmigten modificirten Vorschriften für daS Verfahren bey der Waarendurchfuhr mit dem Beyfaße zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht, daß der Tariff und die demselben vorausgeschickten Bestimmungen mit 1. July, die Vorschriften für daS Verfahren aber mit 1. November 1 8 29 in Wirksamkeit zu treten haben, daher bis zu dem ersteren Zeit-ymiete die dermahligen Tariffsfätze, bis zu dem letzteren die der-mahl geltenden Vorschriften für das Verfahren beyhehalten werden. Gubernialcurrende vom 26. May 1829, Zahl 8445. Bestimmungen zu dem Durchfuhrzoll-Tariffs. §. 1. Nach diesem Tariffs wird der Durchfuhrzoll in dem ganzen Umfange des österreichischen Kai se r st a a t es, >0 weit die äußerste Zoll-Linie reicht, eingehoben. Derselbe ai8 2; cm 16. May. ist daher für daS ganze Gebieth der Monarchie, mit Einschluß deS lombardisch-venezianischen Königreiches, der gefürsteten Grafschaft Tyrol und Vorarlberg, mit den im Tariffs ausgedrückten Sätzen zu entrichten, und eö findet eine eigene Einhebung für die einzelnen Provinzen nicht Statt. i 2. Von der Entrichtung des Durchfuhrzolles sind vermöge ihrer B e sch a ff e n h e i t gänzlich ausgenommen: s) Die Packete, welche durchreisende Couriers unter dem amtlichen Siegel ihrer Höfe mit sich führen, und die in der von den fremden Höfen und Botschaftern auSgefer-tigten, von den Lourieren an der Gränze vorzuweifendeu Consignation enthalten sind. b) Kleider, Wäsche, Gold- und Silberzeug, Geld und Kostbarkeiten, welche die Reisenden nicht zum Handel, sondern zum unmittelbaren Gebrauche mit sich führen, dann die Wagen, in welchen sie die Reise znrücklege». v) Fracht wagen, Wirthscha ft sf uhren undWasser-fahrzeuge, dieselben mögen beladen seyn oder leer gehe». §. 3. Ferner genießen einer gänzlichen Transits-Zollfreyheit alle Durchfuhrartikel, welche über die Seeküste der Monarchieherein- und in waö immer für einer Richtung in das Ausland hinausgeführt werden. §. tu Bey allen Straßen- deren Durchzugslänge zehn österreichische oder fünfzig gemeine italienische Meilen nicht überschreitet, wird der Transito-Zoll von jenen Artikeln, bey welchen derselbe vermöge deS TariffeS vom Wiener Centner, oder von 56 metrischen Pfunden Sporco mehr oft drey Kreuzer oder 15 Centesimi beträgt, nur mit drey Kreuzern oder 15 Centesimi abgenommen. §. 5. Bey denjenigen Land - und Wasserstraßenzügen, in Ansehung derer wegen deö Transits -überhaupt, oder wegen des Transits gewisser Artikel Staatsverträge bestehe», ist sich an die Bestimmungen dieser Verträge z» halten. §. 6. Bey den Artikeln, deren Verzollungsmaßstab da8 Gewicht ist, wird immer der Wibner Centner, und im lombardisch-veiietianischen Königreiche der metrische Centner (Quintal) Sporco verstanden. Von einem Gewichte unter Einem Wiener Centner oder 56 metrischen Pfunden, für welches der Durchfuhrzoll mit weniger als Einem Kreuzer oder s Centesinii entfiele, ist solcher immer mit Einem ganzen Kreuzer oder mit 5 Centesinii zu entrichte». / Vom a6. May. a>9 §- 7. Sollte eine Waare im Durchzuge Vorkommen, welche iti diesem Tariffe nicht ausdrücklich benannt ist, und auch nicht unter eine Hauptgattung, als: Seiden-, Galanterie-, Farbwaaren u. dgl. gezahlt werden kann, so ist von dem Zollamte einstweilen die Erlegung des höchsten Durchfuhrzolles, welcher für die nach dem Gewichte zu verzollenden Artikel auf Die Einheit des Verzollungsmaßstabes besteht, zu fordern, und wegen Bestimmung des Durchfuhrzolles für diese Waare bei; der Vorgesetzten Zollbehörde der Provinz die Anfrage zu stellen, die von der letzteren der k. k. Allgemeinen Hofkammer zur Entscheidung vorzulegen ist. tz. 8. Außer dem Durchfuhrzölle ist für die vorgefchriebene zollamtliche Amtshandlung keine Neben gebühr zu entrichten. Die Bezahlung des Waggeldeö und der Siegeltare findet in dem allgemein festgesetzten Ausmaße bey der Waarendurchfuhr nur dann Statt, wenn auf Ansuchen oder wegen Verschulden der Parley eine nochmahlige Abwage der Waare oder die wiederholte Anlegung von Zollsiegeln geschehen mußte. Die zur Verschnürung der Ladung oder der einzelnen Behältnisse erforderlichen Stricke und Schnüre sind von der Partey auf eigene Kosten beyzuschaffen. Von Seite der Zollämter werden bloß die unmittelbar zur Schliessung der Verschnürung und zur Anlegung der Siegel nothwendigen Drahtschnüre unentgeltlich beygegeben. §. 9- Bey der Niederlegnng der Durchfuhrgüter in amtlichen Niederlagen, und bey der Bemessung der dießfälligen Gebühren find die allgemeinen Vorschriften zu beobachten. §. io. Alle bisher bestandenen Durchgangszoll-Tariffe sind in den sämmllichen, durch den gemeinschaftlichen Zollverband umschlossenen Provinzen aufgehoben. Nur die int lombardisch - venetiani-schen Königreiche auf dem Poflusse bey Transitogütern liebst den eigentlichen Durchfuhrzöllen eingeführten cliritti d'acqua find bis auf weitere Anordnung fernerhin nach den dafür bestehenden Bestimmungen einzuheben. Durchfuhrgüter, welche von der Bezahlung des DurchgangS-zolleS frey sind, unterliegen auch der Entrichtung der diritti d’acqua nicht. §. li. Diejenigen Gebühren, welche für die Benützung von Wasser- oder Landstraßen, B r ü ck e n ü b e r f a h r 't e n, Landungsplätzen, Häfen u. dgl. entrichtet werde», als: Weg., Brücken- und Ueberfuhrsmäuthe, Wasserzölle, Zillen-, Land- und Bodenrechte u. s. w. bleiben von dem gegenwärtigen Gesetze unberührt. 110 Doii,'i6. May. Zahl der Benennung. Masistab derDerzollmig. gollsal). Dazio di Mrli. Misura Trans. fei. del Dazio, ff- 1 kr. L7|c7 S. Nr. 131, 132 u. 184. wie auch Fe- A. Ab fälle, bey ihren Stammartikeln nicht besonders genannte, als: Schlacken, Hornspäne, Dünger (Mist) ,, w / «ach dem Gewichte . ' • ' X ' der Bespannnng Rimasugli nonnominati negli arti-coli del genere, donde derivano, ,come: Scorie, Limature di corno, Concime e simili «f \ * * | al carro Achat und alle übrigen Steine Agata e tuttele altre pietre Alaun ohne Unterschied. deriveifj oder Federalaun Allurne senza distinzione, come pure Allume o Spato di piuma Aloe ohne Unterschied ..... Aloe senza distinzione .... Ambra, grauer und schwarzer . Ambra grigia e nera . . . Ammoniak, und so auch alle übrigen nicht besonders mit einer VerzollungSclasse vorkommenden Salze................... Ammoniaco e tutti gli altri Sali non comprcsi sotto una classe particolare . . A nie ß, Fenchel, Koriander, K ü m m e l und Sternanieß (Badian) Anici, Finocchio, Coriandri o Co-riandoli, Comino ed Anici stellati Apotheker -- Wa aren, unzubereitetc und zubercitete, in so fern sie nid)t eN . 3 i Centner t einspännige Fuhr l Quintale per ogni bestia attaccata ul carro i Centner i Quintale i Centner i Quintale l Centner l Quintale i Centner i Quintale 18 45 Dom 26. May. Zahl der Arti- kel. Benennung. besonders mit einer Verzollungselasse Vorkommen...................... Medicinali o Generi ad uso di far-macia greggi e preparati non coinpresi sotto una classe parti-colare........................... Arrack . - I S. Nr. 70. Arrsc » J Arsenik, A r se n i k e rz, wie auchFl i e-genstein, Kobalt und Kobalt-erz, dann Auripigment (Operment, Realgar)..................... Arsenico , Miniera d’ Arsenico, come pure Cohalto e Minerale di Cobalto ed Orpimento . . . Asant und alle übrigen Gummen, Harze und Gummenharze, zur Arzeney und für Fabriken . . Assa e tutte le altre Gomme, Resine e Gommeresine medicinali e da tinte . . . . [ nach d. Gewichte A sch e ohne Unterschied! » der Bespan-( nung . . Cenere senza distinzione j^i carro B. ^alg e j S. Nr. 54 und 55. I Pellt J Balsam ohne Unterschied .... j Baisamo senza distinzione . . Bänder, wie die Maaren detz Stoffes, aus welchem sie verfertiget sind. Fettucce e Nastri, come le merci di! quelle materie, di cui sono fabricati, Massstab LerDekzollmig. JVEsui-a del Dazio. 1 Centner 1 Quintale 1 Centner i Quintale Zollsatz. st. 1 kr. Ddi‘° Trans, L. I C. i Centner 1 einspänni ge Fuhr 1 Quintale per ognibestia attaccata. al t Centner 1 Quintale 2 10 18 50 222 Vom 26. May. Zahl Masi stab I der Benennung. dtrVrrzollung. iZollfali. di Arti. Misura del Dazio. Trans. krl. ifl-I kr. L. 1 c. 10 Barten, Wallfischbarten, so wie auch Weißfischbeiu (ossa sepiae) 1 Centner — 2 — — Barbiglioni di Balena, come pure Osso cli seppia ..... 1 Quintale — — — 18 Ba st h nte und Bastplatten . j S. Nr. Capelli e tralicci di cor- 114 6 und tecce d’albero . . . 1 iö7. 11 Baumwolle, rohe und geschlagene 1 Centner s — — Cotone greggio e purgato . . « 1 Quintale — — — 45 12 Baumwollwaaren, ohne oder mit Beymischung eines fremden Stoffes, so wie auch Baumwollgarn . . 1 Centner 27 — — Cotone in manifatture e Stoffe tanto non miste, die miste con altre materie, come pure filati di cotone i Quintale — 2 4i B eitzen . • 1 ä cp, a7 Mordenti f 'ö‘ J gestrecktes; altes und B r u ch b le wie auch Bley glätte . . ttr. * S s (9 sJ 'S 19 Nid y, l Centner 2 Piombo crudo o greggio, luso e tirato, schiacciato; vecchio ed in rottami, non [che Litargirio t Quintale 18 20 : Bley stifte, so wie auch Röthel in Holz gefaßt. i Centner — 5 Dom 16. May. n4 3«H der Arti- Benennung. Maßstab betSBcrjoliuiig. Misurn Zollsatz. Ddi10 kel. del Dftzio, fl. | fr. L. 16. Lapsis ossia Matita, nera e rossa, montata in legno Bleystifte, ungefaßte 1 « „ Lapsis non montate J * 1 • “• i Quintale ~ 45 21 Bleyzucker t Centner 5 Sale di Saturno i Quintale 45 22 Blüt h en edler Art, als: Granatäpfel», Pomeranzen-, Rosen - und Zimniet- blüthen Fiori fini, cioe: Balaustre o siano fiori di Melagrano , fiori d’Aran-cio, di Rosa e fiori di Cannella ossia di Cassia ...... l Centner — 12 — — i Quintale 1 7 Muscat. Blüthe . m Fiori di Noče Muscata j ^ Jzr*lj3 23 gemeiner Art, alS: Allheae- ober Eibisch-, Kamillenblüthen, gemeine und römische; Klapper-rosen., Lavendel-, Pappel-, Rosmarin-, Steinklee-,Wollkraut- oder Himmelbrand- und Wolferl eykraut-Blü then . 1 Centner 2 Fiori communi, come: fiori d'Al- tea, di Camomilla selvatica e romana, di Papavero selvatico, di Verbasco, di Lavanda, di Halva, di Rosmarino, di Melilotto, di Arnica e simili . . . i Quintale 18 24 Bohnen, indianische und aromatische i Centner >— 27 — — Fava Bucari, Tunca ossia fava aro- matica l Quintale — — 2 41 25 Borax t Centner — 5 — — Borace i Quintale — — — 45 26 Borsten und Bürstenbinderwaaren aus Borsten und Haaren, so wie auch Kratzbürsten mit Borsten, dann Pinsel ohne Unterschied . . . Setole e Lavori da fabbricatore di Spazzole, di sotole o di peli, 1 Grat- Vom 26. May. 225 Zahl tet Arti- kel. Be n e nnun g. Masi stab derVerzollung. Mism-a del Dazio. Zollsatz. fl. I ft. Diiziui,lj di Trans. L. |C. Grattapuge di setole, come pure Penelli senza distinzione . ; 1 Quintale Branntwein 1 ~ ~ Acquavite . j Jir* 70‘ Brot, sowohl gemeines als auch süßes, sogenanntes Ulm erb rot, harter Zwieback, Kletzenbrot, Pfefferkuchen und alles Teig werk aus Mehl, als: Macearoni, Oblaten dal 1 "ach dem Gewichte . . 1 Centner —. 2 ‘ ° ‘ 1 - der Bespannung . 1 einspänni- — io1 Pane, tanto comune, che dolce, ge Fuhr come Pane d’Ulma, Pan biscotto duro, Pannettone con frutta sec che, Panpepato e tutte le Paste di farina, come Macearoni Ob-, biadini e simili 1 ‘.P®8® ‘ * * j Sil carro • . * ----süßer Zwieback (Biscuit) f 0. Nr. Biscotto dolce . . . . J 56. Brustbeeren . . . . . . . . Giuggiole............ B u ch d r u ck e rb u ch st a b e n Caratteri ad uso di tipo- grafia ..... . Bücher nnd Musikalien s m Libri e Musiča stamp ati | ' o scritti, legati o sciolti J Büch se n m a ch e r arbeit . [ 0. Nr. Manifatture d’Armajuolo j 205. Butter, Schmalz, Käse und Eyer 1 Centner Butirro fresco e cotto, Formaggio ed Uova ........................ Quintale C. Caccaobohnen und Caccaoschaalen 1 Centner Caccao e Mondiglie di Caccao . 1 Quintale Cantharides I Cantarelle . ) ^r’ 178‘ <ÄesetzsaM>nlung XI. Thcil. 1 Quintale Iper ogni bestia attaccata al carro 1 Centner 1 Quintale 18 501 Vom »6. May. 926 >Zal)l Benennung. Magst«- DerSBcrjuHung. Zollsatz. D(lt'° Krti= M is ura Trans. k«l. • clel| Dazio» fl.1 fr. L. 1 c 51 Cardamomen ohne Unterschied in und außer Schalen Cardamomo senza distinzione, con |i Centner — 12 — guscio e senza i Quintale — — 1 7 52 Chocolate 1 Centner — 27 — — Cioccolate 1 Quintale — — 2 41 33 C hr 0 m (Chrommetall) . . . . . 1 Centner — ki — — Cromo (Metallo di Cromo) . . (Ti treuen und Simonien) g. ^ , 1 Quintale — 71 Cedri e Limoni . . J 5-i Citr 0 n en - und Simoniensaft zur Färberei) 1 Centner — 2 — — Sugo di Cedri e di Limoni per Tinte 1 Quintale — — — 18 1 Colofonia* **!" } ®- Nr. I41. 35 Coloquiuthen . 1 Centner — 12 — — Coloquintida 1 Quintale — — 1 7 36 Confect, feines und gemeines, wie auch mit Zucker eingemachte oder überzogene Früchte, Same» und Wurzeln ohne Unterschied; @ul«j zen von Früchten mit Zucker gekoch« te, dann süßer Zwieback (Biscuit) Coilfettura fina ed ordinaria, come pure frutta, Sementi e Radiči confette e rivestite di Zucchero i Centner \ - — 13 — - senza distinzione; Conserve 0 Gelatine di frutta preparate con zucchero; come pure Biscotto i Quintale dolce —- — 1 61 57 —— Pomeranzen« und C i t r 0« ,, I nenschaleu, überzuckerte, dann gelber und weißer Gerstenzucker Scorze d’Arancia e di Cedro confette con zucchero , come pure zucchero d’orzo giallo e bianco 1 Centner 5 Vom 26. .May. Zahl der Arti- kel. Benennung. Masistab derBerzollung Misura del Dazio. Zollsatz. fl. kr. Dazio di Trans. L. 1 C. C u b e b en Cubebe D. S. Rr. 63. Datteln und alle übrigen Früchte.......... Datteri e tutte le altre Frutte........... Draht. Siehe das Metall, ^voraus der-' selbe verfertiget ist. Filo di Metalle. V. Quel Metallo, del quale esso e fabbricato. Drechsler waaren, gemeine von Holz, als: Zapfen, Pipen, Spindeln, Trichter, Pressen, Spinnräder, Löffel, Teller, Schüsseln und Klöppel Manifatture dal’ornitore ordinarie di Legno, come: Turaccioli, Spine, Fusi, lmbuti, Torcki, Ruote ad uso di klare, Cucchiaj, Ta-glieri, Scodelle e Piombini ad uso di far trine . ——feine, von Holz, Horn und Bein...................... Manifatture da Tornitore fine, Legno, di Corno e d’Osso . —_ von Elfenbein, Perl-mutter, Schildkröten - schalen u. dgl......... Manifatture daTornitore d’Avo-rio, di Tartaruga, di Madre-perla c simili ..... Drogueriewaaren 1 ^r. 179. Drogherie . . * J Dünger (Mist) 1 mr, Loncmie. . J 1 Centner 1 Quintale Centner 1. t Quintale i Centner : Quintale — lit 228 Vom 26. May. Zabl £>ev Arti- kel. Benennung. Masrstab derVerzollung. Mi sura del Dazio. Zollsatz. Dazio fdi fl. 1 kr. J j* 1 C. 41 E. Edelsteine, Juwelen, Gemmen, echte Perlen, wie auch Opale, gefaßt und ungefaßt 1 Centner 27 Pietre preziose, Gioje, Gemme, Perle fine, come pure Opali, tanto legati, che non legati '. . 1 Quintal e 2 41 42 Eisen, rohes Gußeisen, halb und vollkommenes Frischeisen, Grob-und Streck ei sen, sogenanntes C e n t n e r g u t, Z e u ch h a »1 m e r-Schmidwaarech, Schwa rz-f ch m i d a r b e i t und Eisenge-schmeide, mit Inbegriff der Nä-gel ohne Unterschied und des Ei-sen-und Stahldrahtes; schwär-z e ö und weißes Eisenblech; gemeine Scheren, so wie auch Schaf- und Tuch sch e r en , Hammerschlag; altes niidBruch-cisen, dann Rohstahl und gestreckter Stahl aller Art, Guß-stahl, Brenn- oder Zement-und Trieb st a h l 1 Centner 2 Ferro crudo, ferro di getto ossia Ghisa, ferro purgato a metä od a perfezione, ferro ladino in verghe e lastre, ferro ridotto in opere grosse, Utensili domestici e d’agricoltura ordinär j-', com-presa la Chioderia senza distin-zione, ed il lilo di ferro c di ac-ciajo, Banda ossia Latta e La-iniera , forbici ordiuarie , come pure forbici da tosar pecore e da cimar panni, Scaglie di ferro, ferro vecchio cd in Rottami, come pure Acciajo crudo, tirato 0 battuto d’ogni sorta , Acciajo( 93 o m 26. May. 321) der Arti- kel. Benenn u n g. Maß stab derBerzolluna. Zollsatz, Dazio di Misuva del Dazio, L. [C. fuso , temperato ossia raflinato e tirato in lastre 0 verghe . . . 1 Quintale _ Eisen. (Fortsetzung.) feine Zeug- und Z i rke lsch m id- ar beit, Schlosser - und Sporerarbeit; Messerschmid-arbeiten, Blechwaaren, un-lackirte, Feilen, feine, für Künstler; Nähnadeln, wie auch andere Nadeln von Eisen und Stahl, dann alle Stahlwaa-r e n , in so fern sie nicht zu den unter Nr. 96 verkommenden Instrumenten gehören 1 Centner 12 Ferro lavorato in opere miente da fabbro di compassi, da chiava-jnolq, da speronajo, da Coltel-linajo , Manifatture di Banda ossia Latta non vernicciate, 1-üme fine ad uso degli artisti, Aghi da cucire , come pure gli altri Aghi di ferro e d’acciajo, e tutte le Manifatture d’acciajo, in quanto esse non appartengono agli stro-menti denominati al Nr. qG . . 1 Quintale 1 Elfenbein in ganzen Zähnen, St kick e n oder Tafeln, so wie auch geraspeltes , dann Wallroß zähne 1 Centner 12 Avorio, Demi d’ Elefante intieri, in pezzi 0 in tavolette e Baschia-ture d’avorio, come pure Denti d’Ippopotamo 0 Cavallo marino i Quintale 1 Arbeiten auS Elfenbe,n,S.Nr.öä. Manifatture d avorio | Erde, Farberde aller Art, Porzellan- und Majolica, dann sogenannter englischer Th on , Puz-zolan- oder Lava er de, so wie auch Meerschaum, roher und in Klötzen . . 1 Centner 2 Vom 26. May. a3o Zahl der Arti- kel. Benennung. Masisiab derVcrzollung. Misura del Dazio. Zollsatz. fl. kr. di L. I C. Terre, Terre coloranti d’ogni sorta, Terra porcellana e majolica, come pure la cosi delta Argilla in-glese, Terra pozzolana 0 Terra di Lava, e cosi anche Schiuma di mare greggia ed in pezzi . ----gemeine Thon- oder Töpfer- h I »ach dein Gewichte . . { - der Bespannung . . Argilla ossia Terra comune da pen- tolajo f a,Pes° ' j J al carro Essig zum Genüsse . , ~ t - « Aceto ad uso di con- [ U-^etranft dimento . . . j 70* ----nid)t zum Genüsse dienen- der Geruchsesstg .... Aceto aromatico, non ad uso di condimento . . Eyer S.Nr. 140. ’uö»,{ ®- 91t. 19. F. Farben tmb Farbstoffe, als: Car-m i n, Cochenille., J n d ig 0 und Waidblau, Königsblau, Lack, S ä) n, i n k e, Lusche und Sepia, wie auch alle anderen M i n i a t tt r-Farben, Ultramarin- und Wiener- oder Ossenheim er Roth........................ Colori e Materie coloranti, come: Carmino, Cocciniglia, lndaco e Pastello o Bleu di Guado, Az-zurro regio, Lacca, Belletto Inchiostro della China e Colore di Seppia, come pure ogni altro Colore ridotto ad uso di miniatura , Oltremare e Rosso detto di Vienna 0 di Offenheimer 1 Quintale 1 Centner t einspännige Fuhr 1 Quintale per ogni bcstia attaceata ul carro 1 Centner i Quintale 1 21 4 12 Vom 16 May. $31 Zahl der Arti. fei. Benennung. Mas; stab derVerzollurig. Mistu-a del Dazio. Zollsatz, fl. 1 Fe. Dazio di Trans. L. |C. 48 Farben (Fortsetzung.) Bergblau, Berlinerblau und Berlinerroth . . . . t Centner 12 - Azzurro montano, Azzurro e Rosso di Berlino t Quintale 1 7 49 Grünspan ohne Unterschied, und Orlean i Centner 8 Yerderame senza distinzione ed Oriana i Quintale — — 71 5 0 Bezetten (Turnesol), Kugel- l a cf in Kugeln und Tafeln, Mineralblau, Safflor undSaftgrün i Centner 5 Tornasole, Lacca in palle edin ta-volette, Azzurro minerale, Car-tamo o Yerdegiglio .... i Quintale 45 51 l B e r g grün, Bleyweiß oder Schieferweiß, Frankfurter-und Kupferdrucker.Schwarze, K i e n r u ß, T u t i e und alle R u ß-orten, Kön i g s g elb, Mineraloder Kaisergelb, Schütt- und Neapolitanergelb ; Krapp oder Färberröthe, Kreuzbeere», L a ck ni u ß, M e n n i n g , Schmackkraut, Schmälte nebst Eschel und Blau stärke, so wie alle übrigen nicht besonders mit einer VerzollungS « Classe vorkommenden Farben und Farbestoffe . . i Centner 2 ✓ ‘ Yerde montano, Biacca ossia Ce-russa, Nero di Francoforte, e Nero da stampe d’incisione in Rame, Nerofumo di Pino ed ogni alt ra sorta di Nero di fumo, Giallo regio , Giallo minerale, Giallo di Olanda e Giallo di Napoli, Rohbia, Grana d’Avignone, Lacca muffa ossia Lacca mušica, Minio, Erba sommaco, Smaltino o Zal'fera e 1’Azzurro ad uso di 0 Vom a6. May. i3i Zahl MalistaS tu,:„ Benenn derBcrzollung. Zollsatz. i Ar ti- it n g. Misura Trans, fei. del Dazio. ft. 1 fr, 1,. 1 c. biancheria, come pure tutti gli altri Colori e Materie coloranti non nominati a altra classe. . parte sotto un' 1 Quintale 18 Färber den . . 1 Terre coloranti | S. Nr. 45. —— Hölzer . . L'egni per tintura ■ S. Nr. öq. Kräuter . . Erbe per tintorie ► S. Nr. in.' mCo«,7cepei,'mtural®- T- Sa men . . ..iS. Nr. Se menze aduso di tintura J (6o. sr Federn, Bettfeder n, gemeine, ge- schliffen und ungeschliffen, so wie auch Fla umen ...... 1 Centner 2 — — Piume, Piuma da letto ordinaria, J tanto mondata, che non mon- S data, come pure Piuma fma da ripieno . . . i Quintale —- — 18 53 Eiderdunen (Etter), 111151t- fl bereitete Pfauen Strauß-, s Rei her-, und dergleichen F ed e r n, dann Federkiele 1 Centner 27 Piume di Oca del Nord, di Struzz.o, 1 di Pavone, d’Airone e simili non 1 lavorate, come pure penne da 1 scrivere . . . i Quintal© — 2 4SI F e d e r s ch m u ck a r b e i t | Lavori di Piume per >S. Nr. 146. 1 ornamento . . . 1 Fe?erweäß . Spato di piuma J ' ' 2" 54 Felle und Häute, rohe, das ist: un- I bearbeitete . . . 1 Centner 2 —J Pelli crude o verdi, cioe non lavo- 1 rate, non conce senza distinzione 1 Quintale 18 zu P elzwe rk bearbeitete, so wie I auch Kürschu erarbeit, mit Aus- Vom 26. May- $33 Zahl der Arti- kel. 25 e n e it 1111 n g. MaWab derVerzollung. Misura del Da/Ao. Zollsatz. Dazio di Trans. ft- liv. L. _C. — 3 — — — — — 71 5 — — — — — 45 5 — — — 45 — 12 — — I 7 — 5 — — 45 — 2 — 1 I *»! 1 nähme der mitPelz werk gefütrer-tei, Kle i d n n gsst ü ck e . . . Felle. (Fortsetzung.) Pelli lavorate ad uso di Pelliccerie, coine pure Manil'atture da pellic-ciajo, ad eccezione degli abiti i'oderati di Pelliccia .... ----zu L eder bearbeitete! S. Nr. 117. Pelli conce . . . . J und 11a. Fenchel . lg* r , Finocchio I Jtr> 5l Fett zur Arzeney, als: Aefche-, Biber-, Hasen-, Vipern-sd)malz, Hirschunschlitt und dergleichen ........ Grassi medicinal!, come : Grasso di Temolo, di Castoro, di Le-pre, di Vipera, di Cervo e simili ----alles übrige Fett 1 S. Nr. 60 Grassume . . . . J und 6t. 8 &ro } S. Nr. 94. Firniß ............................ Vernice.......................... Fischbein ohne Unterschied . . . Osso di balena, senza distinzione F i sch e aller Art, dann Austern, M e e r m n sch e l n und M e e r sp i n-nen, Krebse, Frösche, Schildkröte n , S ch n e ck e n , Biber und Otter, so wie auch Hansen- r o g e n (Caviar)............. Pešci d’ ogni sorta, come pure Ostriche ed altre Conchiglie, Grancevole, Gamberi, Rane, Tartarughe, Lumache , Castori e Lontre ed anche Caviale . F i s d) s ch m alz oder Thran . . . Olio di pešce...................... 1 Centner Quintal e 1 Centner 1 Quintale 1 Centner 1 Quintale 1 Centner 1 Quintale x Centner 1 Quintale 1 Centner i Quintale »34 Dom ob. May. gabt Maß stab derVerzolluttg. Misura del Dazid. Zollsatz. Dazio der Mrti. Benennung. di Trans. fl. kr. L. c. ^ Lino6 ^ S. Nr. ,21. 61 Fleisch, frisches, eingesaljeneS, geräuchertes und eingepökeltes, Würste aller A r t, F l e i s ch s u l z e n , G e -slügel, zahmes und wildeS; Wild-p r e t überhaupt, dann S p e cf, Schnieer und Abfall von Fett, Unschlitt, Schmelzsatz und Unschlittkerzen Garne fresca, salata, fumicata e nella Salamoja , Garne insaccata d’ogni sorta, Gelatine, Volatili domestici e selvatici, e Selvag-giume in generale,' come pure Lardo, Songia, Grasso, Sevo, Deposito di sevo fuso e Gandele 1 Centner — 2 - — di sevo 1 Quintale — — — lil Fossilien ( ~ ™ Fossili . s Jtr- 131, 62 Fraueneiö oderSelenit und Frauen- fl I Q d • • • * • • • • • • Selenite (Glacies Mariae) y Mica o 1 Centner 2 Talco di Moscovia 0 di Mileto (Vitrum Mariae) 1 Quintale 18 65 Früchte, als: Datteln, Feigen, Kapern, Kastanien, Granatäpfel, Margaranthen, Pomeranzen, Pontäpfel, Quitten, RoSniarinäpfel, Johannisbrot, Laze roli, Juden-, Paradies- oder sogenannte Adamöäpfel, Limo -nie» und Citronen, Mandeln, Nüsse, gemeine und H a -selnüsse, Oliven, Pignoli, P i st a e 1 e n, Weinbeere», ge-trocknete, Rosinen und Korinthen, so wie alle übrigen nicht besonders mit einer Verzollungöclass> Dom 16. May. a35 Zahl iber Arti- kel. Benennung. Malistab berSSerjolluttg. Misur» del Dazio, Zollsatz. fl. | kr. Dassio di Trans. L. I C. F r fi ch t e. sFortsehung.) vorkommenden Früchte; nicht überzuckerte Schalen von Citrone«, Pomeranzen und Granat Äpfeln, dann gemeines Obst frisches, gedörrtes, eingelegtes, und ohne Zucker eingemachtes, so wie auch Sülze n von Früchten, ohne Zucker „I nach dem Gewichte . gekochtes . der Bespannung. Frutta, come: Datteri, Fichi, Cap-peri, Castagne, Melagrane, Aran ce ossia Portogalle, Cologne, Mele di Rosmarino, Carrube, Lazzeruole, Pomi d’Adamo, ossia Pomi d’oro , Limoni e Cedri Mandorle, Noči e Nocciuole, Olive, Pignoli, Pistacchi, Uva passa, Zilnbbo, ed Uva passa di Corinto, come pure tutte le altre frutte non nominate a parte sotto un’ altra classe, Scorze di Cedri, d’Arance e di Melagrane non confette con Zucchero, non che frutta, ordinarie fresche, sec-che, in conservasenzaZucchero, come pure Gelatine di frutta, preparate senza Zucchero j ^carro ----mitZucker eingemachte oder ' überzogene Früchte, so wie auch Sulzen von F r ü ch t e n, m i t Zucker gekochte, dann überzuckerte Schalen von Citrone«, Pomeranzen und Granatäpfeln Frutta confette e condite con Zucchero, come pure Gelatine di frutta, preparate con Zucchero...................... to «J £ t Centner t einspänni ge Fuhr l Quintale per ogni bestia attaccata al 2 10 18 50 236 Vom z6. May. Kahl der Arti- kel. Benennung. Masi stav derDerzollung. M istim del Dnzio. Zollsatz, ft. 1 kr. Dazio di Tran«. L. | G. 64 G. Galanterie waaren, als: alle Arbeiten von Gold und Silber (mit Ausnahme der Geschirre und anderer dergleichen Massivarbei-ten von Silber) aus Achat, Agtstein oder B e r n st e i n, Ala baster, Jaspis, Krystall und anderen Steinen; wie auch von Elfenbein, Perlmutter, Schild k r ö t e n sch a l e n u. dgl.; dann alle anderen in edle Metalle gefaßten, oder damit eingelegten, oder mit G emähld en verzierten Arbeiten; Compositions- und sogenannte plattirte, das ist : mit Gold und Silber aufgelegte Waaren, Argent-hache und L r o nc e-Waa-reii; Email oder Schmelz; alle lackirten und auch solche Waaren, die auö verschiedenen Stoffe» zu-sammengesetzl sind, wovon schon die Hauptbestandtheile für sich selbst unter die außer Handel gesetzten Gegen-stände gehören; endlich alle Gattungen von Uhren, mit Ausnahme der Holznhren Chincaglierie, cioe : ogni sorta tli Lavori d’oro e d’argeiito (eccet-tuato il Vasellame cd ahri simili Lavori massicci d’argento), Lavori d’Agata, di Succino o Ambra gialla, di Alabastro, di Dias-pro, di Cristallo e dialtre pietre, come pure d’Avorio , di Madre-perla, di Tartarugba e simili, come non meno tutte le Mani-fatture legate in oro od in ar-gento, oppure ornate d’oro o i Centner — 27 — — Vom 26. May. Zahl der Arti- kel. Benennung. Mas,stab dcrVcrzolluug. Misuva del Dazio Zollsatz. ff. I kr. Dazio di Trans. LjcT d’argento (Argent-hache e Argent - plaque) Manifatture di Bronzo, dl Smalto od inverni-ciate, c cosi pure Manifatture composte di varie Materie, le cui parti principal! appartengono giä per se stesse agli oggetti posti i'uori di commercio; finalmente ogni sorta d’Oriuolo eccettuati quelli di legno , Galläpfel oder Gallen ohne Unterschied ............. Galle senza distinzione G almey................ Giallamina .... FilatidiCotone, diLinol®" ^r" e di Lana . . . . j122 1,1 1031 Geflügel, zahmeS und wildes ..... Volatili domestici e selvatici . . >. . Geister und Sä uren/als: Hirsch Horn-, Salmiak-, Salpeter-, Salz-, Schwefel-, Vitriol-, Weinsteingeist und andere dergleichen Geister und Säuren, mit Ausnahme des Weingeistes aller Art, so wie auch Beißen, Mordants, Aetzreservagen, dann Farbe- und Bleichsalze u. dgl., IN so fern sie nicht besonders mit einer Verzollungöclasse Vorkommen Spiriti, Acidi e simili , come a dire : Spirito di corno di Cervo, Spi-rito di Sal ammoniaco, di Nitro, di Sale, di Zolfo, di Vitriolo, di Tartaro ed altri simili Spiriti ed Acidi (ad eccezione dello Spirito di vino, Alkool od Acquavite d’ogni sorta come anche Mor- S. Nr. 61 1 Quintale 1 Centner 1 Quintale 1 Centner 1 Quintale 1 Centner 2 2 18 18 5 — »38 Vom 16. May. mi Benennung. Masrstab dcrDcrzollung. Misnra del Dazio, Zollsatz. Trvt'f. Dr Trans. L. |C. denti, Sali in uso nella tintoria e per l’imbianciimento e simili, , in quanto non sono nominati a parte sotto un’ altra classe . . i Quintale 45 68 G emählde l Centner — 12 — — Pittnre i Quintale — — 1 7 69 G e m ü se, Garten- imb Feldgewächse, frische und zubereitete I nach dem Gewichte .... j Centner 2 1 » der Bespannung . . . l einspanni- — 10 — — Erbaggi ed Ortaglia, freschi e pre- . • [ a peso Paratl j al carro ,0=5 S.ca. s ^ cv — 18 pero^ni hestia —. — 50 70 Getränke, als: Wein, Bier, Most, Meth und zum Genüsse dienender Essig, Branntwein und Branntweingeist (Weingeist), Lagerbranntwein u. dgl.; dann Arrak und Rum attaecnta al carro. i Centner 2 Bevande, cioe: Vino, Birra, Sidro, Idromele ed Aceto ad uso di condimento, Acquavite e Spirito di vino , Acquavite sul deposito e Deposito d’Acquavite e simili, come pure Arrac e Rum . . i Quintale 18 7i Liqueur und überhaupt alle versüßten geistigen Getränke, so wie auch Punschessenz l Centner 12 Liquori e generalmente tutte le bevande spiritose raddolcite, come pure Essenza di punscti . . . 1 l Quintale 1 7 72 Getreide aller Art, mit Inbegriff des Reises, so wie auch Mehl, Malz. Gries, gerollte Gerste, gebrochener Heiden und gebrochene Hirse jnach dem Gewichte . . . . < t Centner 2 \ » der Bespannung .... i einfpanni- — 10 — — Granaglie d’ogni sorta, compreso il Riso, come pure farina, Grano tallito ad uso di farne Birra, Tri- ge Fuhr. Vom 16. May. s m B encnnung. Masistab dcrBerzollung. Zollsatz. Dazio di Art,. Misuva Trans. kel. del Dazio. fl- 1 kr- L. |C. tello, Orzo brillato, Grano Sa-raceno e Miglio o Panico, briUati { alcarro Gewürznelken oder sogenannte Mutternelken ........ Garof'ani aromatici .... G laS, GlaSwaaren, als: gemeine GlaS-tafeln und Hohlgläser ohne Unterschied; Flint- und Kronglas, Bruchglas und GlaSgalle................ Vetri eManifatturc di vetro, cioe: Lastre e Recipient! di vetro co-nmni senza distinzione, cd il cosi detto Flintglas e Kronglas-, Rottarni di vetro e fiele ossia Sale di Vetro ....... ---- Krystall-, fein brillantirteS und geschliffenes GlaS; Spiegelgläser, Gläser zu optischen Instrumenten, ungefaßte Augengläser, Schmelzglas, Glas- oder Schmelzperlen und dergleichen Granaten ohne Unterschied; gearbeitete Glasffüsse und andere kleine GlaSwaaren .... Cristallo fino brillantato e Vetro rnolato, Cristalli da Specchio, Vetri per islromenti ottici, Lenti per occhiali, Vetro da smalto, Perle di vetro , Conterie ossia Margarite e simili. Granate di vetro senza distinzione, fusion! di vetro lavorate ed altri piccoli Lavori e Manil'atture di vetro ^la"b.ersalz . I 9;r. ,53. Sal di Glauber ( Gecken . I S. Nr. ,50. Lam pane J Gold in Klumpen und Stangen, ausgebranntes und auSgezupfteö Faden- 1 Quintale per ogni bestia nttnccata ul carro 1 Centner 1 Quintale 1 Centner Quintale i Centner 1 Quintale so; Vom 26. May. 3 — Perga n lena f ^ r" Perlen, echte ~ „ Perle fine . ®- ^ --- falsche . Perle false . ---Muscheln Madreperla greggia $ e c u cf e n in a d) e r a r b e't t ] Manifatture da Parue- ?S.Nr. Li. chiero .....) Pfeffer, langer, weißer und schwarzer, Wnnderpfeffer und Neugewürz; auch rolher, sogenannter spanischer Pfeffer oder Paprika Pepe , Pepe lungo, bianco e nero, lulle specie e Pimento o spezie inglesi, come pure Pepe rosso delto anchc di Spagna o Paprica Pfefferkuchen \ ~ «. Panpepato . s Jir- ~7, Phosphor................... . Fosforo .................. ^PeinLm.'r ®- 26' ^p"c”ua‘»ai& Porzellan geschirr . . . . Yasellame di Porcellana . . Posamentirerarbeiten. Wie die Waaren des Stoffes, auö welchem fie verfertiget find. Passarnani, come le merci di quelle materie, di cui sono fabbricati Pottasche................ Pottassa . . ....... Gesetzsammlung XI. rhcil. Quintale Centner 1 Quintale 1 Centner . Quintale 1 Centner i Quintale 1 Centner 1 Quintale 17 — 13 I * 288 Vom 26. May. Zahl Mas! stab derBerzolluttg. Misur» Zollsatz. Dazio Bcr Arki- Benennung. cli Trans. (el. del Dazio, st. kr. L. 1 c. Pulver, Schießpulver. Die Durchfuhr diesesArtikels ist unbedingt verbothen. Polvere, Polvere da schioppo. E vietato assolutamente il transito di quest1 Articolo. 146 Putzwaaren, als: Männer-undFranen-puhwaaren ohne Unterschied, Feder-schnnickarbeiten, Stickereyen und Fransen aller Art, Stroh-, Holz-und Basthnte, Strohkappen, Bor. dure», Krepinen und Gewinde von Stroh, mit Ausnahme der Strohgeflechte und Vastplatten; künstliche Blumen und falsche Perlen . . Merci ed articoli di Abbigliamento 1 Centner — 27 ' da uomo e da donna indistinta-mente, Lavori di Piuma per ornamente, Ricami e Prange d’ogni sorta, Cappelli di Paglia , di Legno e di cortecce d’albero, Berrette, Bordüre e Trine di paglia, e Paglia ottortigliata (eccettuate le Trecce di paglia ed il Trälic-cio di corteccia d’albero) fiori firiti e Perle false ..... 1 Quintale 2 41 Q. 147 Quecksilber, Zinnober und Mereurial- Präparate aller Art Mercurio ossia Argento vivo, Ci- t Centner 12 nabro e preparation! mercuriali d’ogni sorta 1 Quintale — — 1 7 R. K Rito } 01 72* 148 Riemer- und Taschnerarbeiten, sowie auch Sattlerarbeiten, mit Ausschluß der Wägen 1 Centner 8 1 Vom 16, May. Zahl der 21'rtii kel. Benennung. Malistab derDerzolluiig. Misurn del Dazio. Zollsatz. fl. >kr. °dT° L. |C. 150 152 Manifatture da Borsajo, da Coreg giajo, come pure da Sellajo, ec-cettuate le Carrozze, Sedie e si- mili................ Rinden, als: Chinarinde, Schacarillen oder Cascarillenrinde, weiße Zimmet oder weiße Kanehl-, Winter- oder magellanische Quassia-, Nelkenrinde, und überhaupt alle Rinden zurArzeney Cortecce, cioe: Corteccia di China , di Cascarilla, di Cannella bianca o sia di Goa, Corteccia winterana o magellanica, Cortecce di Quassia, di Canella ga-rofanata , ed in generale lulle le Cortecce e Scorze medicinali . ----Quercitron und alle übrigen Rin den zur Färberey............... Corteccia di Quercitrone e lulle le altre Cortecce e Scorze per tintura ....... Röhre, spanische, Bambusrohre, dann alle übrigen Stöcke von Holz, mit und ohne Knopf und Beschlag Canne d’India, Bambus e Bastoni di legno tanto guarniti che non guarniti............................ — zum Flechten und zu Weberkammen Canne da lavori d’intreccio (come per seggiole) e per pettini da tessitore ....... — Rohrblättet . . . | Canne tagliate da Tes- eS« Nr.2i0. sito re.............J Rohrcassie .... Cassia in canna . . Roßhaare und roßhaarene Zeuge...............IS.Nr. eo Crini di cavallo e Stoffe Mld Ll. di Crini ..... l Quintale Centner i Quintale l Centner i Quintale l Centner i Quintale i Centner l Quintale l Centner i Quintale Dom »6. May. -j6e Zahl Cer Art,- Benennung. | Mas, stab CerDcrzollung. Misura del Dazio. Zollsatz. Dazio di Trans, m' st. 1 fr- L. 1 c. 154 Röthel, Rothstein. . . L « Lapis ossia Matita rossa J * • 7 " S. Saffron. . . i Centner 27 ' Zafferano i Quintale — 2 41 155 Sagu . . . . I i Centner 2 — Sago d’India i Quintale • — — 18 156 Saiten, Darmfaite» ! t Centner 27 — Corde di Budella i Quintale .. — 2 41 157 Drahtsaiten . . . | Corde di me tali o per ^S. Nr. 1Z0. istrumenti musicali J Salze, als: Agt-, eigentlich Bernstein» falz und Kleesalz t Centner 27 Sali, cioe: Sal di Succino cd Ambra gialla e di Acetoselia . . i Quintale 2 41 158 alle übrigen, nicht besonders mit einer VerzollnngSclasse vorkommenden Salze zur Arzeney, so wie auch Ammoniak und Salmiak, Glauber-salz, bann Saluiter oder Salpeter ohne Unterschied l Centner 5 Tutti gli altri Sali medicinah non compresi sotto una classe parti-colare , come -pure Sal ammo-niaco, Sal di Glauber e Salnitro senza distinzione i Quintale 45 159 Stein-, Sud- und Meersalz . . l Centner — 2 — — Sal minerale, Saigemma ossia Sal fossile e Sal di mare .... i Quintale J 18 160 Färb- und Bleichsalze Sali in uso nella tinto- — ~ ß ria o per l’imbianchi- 1 mento Samen, als: Arzeney- und Gartensamen, wie auch Samen zur Färberei), dann Feld- und Waldsamen ohne Un terschied l Centner 2 ~"l Vom 26. May. a6i Zahl Mali stabt dcrBcrjollung. Zollsatz. Dazio Hiti) to c it c it n u n g. Misuta del Dazio. Trans. trt. ff. kr. L. 1 C. Šemi ossia Semenze, cioe : Šemi medicinah, Semenze da ortaglia e da giardino, e Šemi ad uso di tintura, come pure Semenze da prato e da bosco, senza distin- 1 Quintale . zione — — 18 161 Sand, Streusand, gemeiner und feiner 1 Centner farbiqer — 2 — Sabbia ad uso di cancellaria ordi- naria e fina colorita • . . 1 Quintale — — — 18 —- Bausand . . . . l Sabbia da costruzione 1 S. Nr. 184. Beinstreu . . sS. Elfenbein, ge- Raschiature d’osso ( raspeltes, Nr.44. Sattlerarbeit. . .1 S. Nr. 148. Manifatture da Sellajo J Schaffüßchen zum Leim-' sieden ...... Piedi dipecora per farne Colla .... S. Nr. 92. IÖ2 Schafwolle . . . . 1 Centner — 5 — A 1 Lana pecorina . . . 1 Quintale — — — 45 «63 Schafwollwaaren, ohne oder mit Beymischung eines fremden Stoffes, so wie auch Garn, sdiafwollenes, har- 1 Centner rasseneö, dann Dockengarn . . . 27 — Lana in Manifatture tanto non mi- ste, che miste con altre tnaterie, come pure filati di lana e filati 1 Quintale di lana misli . . . « . . — — 2 41 Scheidewa ff er 1S. Geister und Sau- Acqua forte . | ren Nr. 67. Scheren, gemeine, dann Schaf- und c* Luchscheren.... . ' Forbici ordinarie e forbici da s tosar pecore e da cimar panni © alle übrigen . . 1 @. Esten Nr. lulls le altre forbici) 43. Zahl Maststab n • der Benennung. derBerzollung. Zollsatz. i Arti. Mi.sura Trans. kel. del Dazio, fl. 1 kr. lTTcT Schildkröten I— Tartarughe f 59‘ Schildkröte»schalen 1 ^ „ Squame di tartaruga J J‘r' I31, Schleif- und Wetzsteine 1^ Pietre da affdare . . *82. Schlosserarbeit. .1 Manifatture da Chia- i S. Nr. 43 vajuolo . . . . J •iEÜ «•"**»• ^Grassume } ®- «'• 164 Schmirgel und Trippel, in Stücken, gestoßen und gemahlen, sogenannter Schlief oder Spult t Centner 2 Smeriglio e Tripolo inpezzi, franto e macinato, ossia Polvere di smeriglio e di tripolo .... i Quintale 18 Schnecken . 1 ~ ™ Lumacche J JZr‘ 59‘ 165 Schuhwacherarbeit, von Leder, so wie auch von Zeug, Filz und ande-ren Stoffen 1 Centner 8 Lavori da Calzolajo , di pelle, di feltro e di altre Stoffe . . . i Quintale 71 l66 Schwämme, Pferd- und Badschwämme 1 Centner — 12 — — Sponghe 0 Spugne 1 Quintale — — 1 7 1Ö7 Kropf-, Schnitz-, Lerchen- und Hol- lunder-Schwämme Ritagli di Sponghe, Agarico e fun- 1 Centner 5 go di Sambuco 1 Quintale — — — 45 l68 Trüffeln oder Tartoffeln . . . 1 Centner — 8 — — Tartufi 0 siano Triffole .... 1 Quintale — — — 71 169 alle übrigen Schwämme zum Ge- nuß, so wie auch Feuerschwämme . Funghi comestibili, come pure 1 Centner —— 2 — Esca da fuoco 1 Quintale — — — 18 170 S ch roe fei ohne Unterschied, und Schwe- I selblüthe 1 Centner — 2 — Vom 26. May. i63 3rtl>l Mas-stab Dazio der derDerzollung. Zollsatz. di Hrti. Benennung. Mi suva Trans. fei. del Dazio. ft. 1 kr. L. |C. Zolfo senza distinzione e fior di zolfo 1 Quintale — — — 18 S chwe r tfeg erarbeit . 1 S.Waffen Manifatture cFArmajuolo f Nr. 205. 171 «seide rohe, ge,ponnene und gefärbte, so wie auch Seidewaarön, ohne oder mit Beyniischung eines fremden Stoffes 1 Centner — 27 — — Seta greggia, filatojata e tinta, co- me pure Stoffe e Manifatture di sela miste e non miste con altre materie 1 Quintale — — 2 41 172 Seife, gemeine und Oehlseife . . . 1 Centner — 2 — — Sa pone comune e Sap one fatto con i Quintale olio wohlriechende . . 18 Sapponette ossia Sapo-ne ad uso di profu- S. Nr. i4o. meria 173 Senfkörner, Senfmehl und znbereite- 1 Centner ter Senf — 5 — — Senape in grani ed in polvere, e Senape in infusione starda ossia Mo- i Quintale — 45 174 Sied arbeiten ohne Unterschied, dann j Siebböden von Roßhaar. . . . Lavori da Crivellajo senza distin- 1 Centner 2 zione e fondi da crivello di crini 1 Quintale — —— — H 175 Siegellack. . . . . 1 Centner j — 12 — Ccrelacca 1 Quintale — 1 7 176 Silber- in Stangen (Barren), Blicken, Planchen und Platten, gekörntes, ansgebranntes und ausgeziipftcS, Pa-gantent* und altes Bruchsicher, geschlagenes Silber, Draht, Blatte, «littern, Folien, Gefpinnste, Bor- ten, Schnüre, £Uiofien, -^repmen u. dgl-, so wie auch Geschirre und andere dergl. Massivarbeiien von Silber t Centner — 27 — — a 64 Dom 26. May. Zahl der Arti- kel. Benennung. Mag stab dcrÄerjolluNg. Mi sura del Dazio, Zollsatz. fl. I kr. gDazio
  • S. Nr. 75. Specchio............I ----Sackspiegel . 1 ~ - Specchj da tasca [ ' 1 ' S pießglas (Spießglanz), rohes »nd gereinigtes, wie auch Spießglanz König................... Antimonio crudo e purificato , come pure Regolo d’ antimonio 1 Centner 1 Quintale 1 Centner 1 Quintale 1 Centner 1 Quintale 1 Centner Quintale Vom ,6. May. ,65 Zahl der Arti- kel. Benennung. Masiftab derVerzollung. Misura del l)azlo. Zollsatz, fl. 1 kr. Da d Tra L. 1,10 ns. c. Stahl und Stahlwaaren .U» Acciajo e JVJanilatture '. , d’acciajo ) Ullb 43‘ Staniol . I S Nr 21» Stagnuoli 1 Jir- 218, 181 Stärke oder Kraftmehl und Haarpuder i Centner — 2 — — 182 Amido e Polvere di cipro . . . Steine und Erze, als: Bimsstein, Bley-erz, eigentlich Bleyglanz, Blutstein, Braunstein, Eisenstein (Eisenerz), Feuersteine, Schleif- und Wehsteine ohne Unterschied, so wie auch roher 1 Quintale 18 Serpentinstein Pietre e Miniere, cioe: Pomice, Miniera di Piombo, Pietra ama-tita rossa , Manganese, Miniera di ferro, Pietre focaje, Pietre da affilare indistintamente, come pure Pietra Serpentina 0 Serpen- j 1 Centner 2 tino greggio . . . 1 Quintale — — — 18 183 Arbeiten auS Serpentinstein . . 1 Centner — 8 — — 184 Pietra Serpentina lavorata in opere Edelsteine und Opale ,, Pietre preziose ed Opali ' " 1 ' Bau-, Bruch- und Mühlsteine, Bausand, so wie auch Marmor und Alabaster, roh und geschliffen, i Quintale 71 I nach dem Gewichte. .... 1 Centner — i — — s - der Bespannung .... Pietre da costruzione, di cava, e Mole da Mulino, Sabbia da costruzione, come pure Marmo ed Alabastro, greggi e con poli- 1 einspännige Fuhr n J a pe 0 . . . 1 Quintale — — — 4 Ulil 1 al carro . . alle übrigen Steine und Erze .... tutte le allre pietre e Miniere S.Nr.lüi. per ogni foestia attaccuta al carro# 12 366 Vom 26. May. » Zahl Benennung. Masistab derVerzollung. Zollsatz. Dazio di Hrti* Mi sura Trans, ter. del Dazio. ff. 1 kr. J'-LLL 185 186 VO S © der Steingut, dann Majolica oder Fayence Vasellame di Majolica e di Faience Stein metzarbeiten............. Lavori da Tagliapietre .... *S3?Sü} «•«* -- } 0. N. «. Strohwaaren, als: Strohhüte, Strohkappen, Bordüren, Krepi-nen und Gewinde von Stroh . Paglia lavorata in Cappelli, Berrette, Bordüre e, Trine, e Paglia attortigliata........... ----alle übrigen, mit Inbegriff Slrohgeflechte und Bastplakten tutte le altre Manifatture di paglia, comprese le Trecce di paglia, ed il Traliccio di corteccia d'albero Str«mpfwirkerstühleU t^r>210< 1 elai per tar calze . ) ***'■«• Sulzen von Fruchten ] @ ^ ß, Gelatine di l'rutta . J Jir- 0d- ----Fleischsulzen (Gallerten) ^t<6, Gelatine di carne . . ----Knochensulzen zum tech nischen Gebrauä)e .. . Gelatine di ossa ad uso delle arti .... Süß Holz fast . . , . Sugo di liquirizia ...««* } S. 3-r. T. Tabakblätter, Tabakmehl und Ta> bakstaub, Rauchtabak und Schnupftabak ohne Unterschied . - • • Wie Fisch leim Nr. 120. l Centner i Quintale l Centner l Quintale l Centner i Quintale l Centner x Quintale 1 Centner Vom 26. May. Zahl der Arti- kel. Benennung. Masistab derVerzollung. Misura del Dazio. Zollsatz. ft- I kr. Dazio Tran*. L. C. IPO 191 192 Igo Tabacchi in foglie, in farina od in polvere, e Tabacchi lavorati senza distinzione.......... Tabaksdose» und TabakS-1 ©• iifeifiM. I rie- oder Kra- rle,lrn t mereywaaren Tabacchiere e Pipe . J 9tr. 64 u. 1 Tamarinden................... Tamarindi ........ Tapeziererarbeit, mit Einschluß des Vettgeräthes aller Art . . . Manifatture da Tappezziere, com prese le forniture da letto d’ogni sorta........................ . • .. l@. 9?r.t48. Manifatture da Borsajo ) Mehl j .7. Paste di farina . . J !r£ j a- fc •*- The......................... Te......................... Thonwaaren, gemeine, mit oder ohne Glasur, zum häuslichen oder techni scheu Gebrauche, schwarze feuerfeste Schmelzgeräthe und deren Apparate, so wie auch kölnische Tabakspfeifen f nach dem Gewichte .... s - der Bespannung .... Merci o Manifatture di Terra cotta ordinarie con vernice e senza per uso domestico e per uso delle arti, Utensili ed Apparat! oduso di fondere, neri, resistenti al fuoco, come pure Pipe di Terra cotta dette di Colonia j- ai^carro Th r an . . - l S. Nr. 60. Oho di pešce) Tischlerarbeit . . . . 1 S. Nr. Manifatture da Palegname f 89- 1 Quintale i Centner 1 Quintale 1 Centner z Quintale t Centner x Quintale t Centner 1 einspännige Fuhr 1 Quintale per ogni foestia attaceala al carro. 2 10 18 50 gabt der Krti« tel. Benennung. Masistab derVerjollung Misura del Dazio/ Zollsatz. ff. I kr. Dazio di Trans. L. I C. t94 Tomback Tombacco Nr. 130. ^ Tartufi o Triffok ) ®' l68" $pLi'di'La‘na 1t. Uhren, hölzerne, mit metallenem oder hölzernem Triebwerke........... Orologi di legno con movimento di metallo o di legno alle übrigen Gattungen S. Nr. 64. von Uhren Orologi d’ogni altra qualitä ..... Uhrenbestandtheile |e.'mr„ Wr>4i, Parti component! gli J ober merlins Orologi . ... j waarenNr..Z° Unfd)litt und Unschlittkerzen! S. Nr. Sevo e Candele di sevo J 6 t. V. Vanille............................ Vaniglia . ...................... Vieh, alö: Ochsen, Stiere, Kühe, Kälber über ein Jahr, sogenannte Jun- zen und Terzen................ Buoi, Tori, Vacche, Vitelli al di lä d’un anno, Manzetti e Civetti ----Kälber unter einem Jahre . . Vitelli al di sotto d’un anno . . ----Schafe, Widder, Ziegen oder Geiße, Böcke, Hammel, Schöpse, Lämmer und Kitze.............. Pecore, Montoni, Capre, Caproni,! Castrati, Agnelli, e Capretti . | i Centner i Quintale l Centner i Quintale l Stück Cadauno l Stück Cadauno l Stück Cadauno 6o 15 Dom 26. May. 269 Habt Maststab der Benennung. derVcrzollung. 3-Usah. di Arti. Ul. Misuia del Dazio* Tran«. fl. 1 fr. L. |C. Vieh (Fortsetzung). 199 Mastschweine und ungemästete Schweine, mit Inbegriff der Frischlinge i Stück 6 — Forci ingrassati e non ingrassati, compresi i temporali 0 siano quelli al di sotto d’un anno . Cadauno — 30' 200 Spanferkel 1 Stück — 1 — - Porci da latte ........ Cadauno — — 5 201 Pferde, Esel und Manlthiere . 1 Stuck — 15 — — Cavalli, Asini e Muli .... Cadauno — — — 75 202 Vitriol, Eisen-, Kupfer- und Zink. vitriol Vetriolo di Ferro, di Rame e di 1 Centner —— 2 — Zinco . . 1 Quintale — — — lg Vitri 0 löhl . ,|0. Geister und Olio di Vetriolo ) Säuren Nr. 07. W. 203 Wachhold erbeeren ..... 1 Centner — 2 —i Bacche di Ginepro 1 Quintale — — — 18 204 Wachs ohne Unterschied, so wie auch verarbeitetes, alö: Kerzen, Fackeln 11. Dgl., wie auch Kerzen von Wall-. rath . . Cera senza distinzione, come pure; Gera lavorata, cioe: Candele e: To ree di Cera e simili, come! 1 Centner — 5 — — pure Candele di Spermaceti . 1 Quintale — — — 45 205 Waffen aller Gattung und ihre Be-, standtheile, als: Flinten, Stutz-büchsen (Stutzen), Scheibenröhre, Pistolen, Lerzerole, Flinten- und Pistolenläufe und Schlösser, Säbel, Degen, Säbel- und Degenklingen, so wie auch Rappiere und Rappicr- Armi d’ogni sorta e loro parti, cioe: Schioppi, Schioppi a canne tirate e Canne tirate, Pistole, Terze- 1 Centner — 12 — — ayo Vom 26. May. Zabl 6er Hrti« tet. Benennung. 206 208 209 ruole, Caime ed Acciarini da schioppo e da pištola, Sciabole, Spade, Lame da sciabola e da spada, come pure.fioretti e Lame da fioretti ....... Wagen .......................... Carri, Carrozze, Calessi, Sedi e e simili.................. . . Wagenschmiere................... Songia o Grasso composto per un-gere gli assi dei carri . .. Wagnerarbeit . . / S. Holzwaaren, Lavori di carrozzajo J gemeine, Nr. 89. Wallrath........................ Spermaceti.................. . Candele di’spermaceti j^.Nr. 204-Wallroßzähne . • I 6 m. /l4 Denti d’Ippopotamo J 101 Wässer, mineralische Sauerbrun») . Acque minerali o acidule . . . — wohlriechende l ~ ~ l4o Acque di odore j Weber- und Strumpfwirkerstühle, wie auch Rohrblätter, Rohrkämme und Weberzeug................. Telaj per tessere tele e panni per far calze, come pure Pettini ed altri Utensili da tessitore Weihrauch 1 Incenso . ( Wein und Weingeist S. Nr. 78. S. Nr. 70. Vino ed Acquavite } Weinstein, roher und präparirter . Tartaro e Cremortartaro . . . 28 e r 9 * 1 55 mr jo« Stoppa \ J‘r* 121, Wildpret aller Art . . . l S. Nr. Salvaggiume d’ogni sorta/ 61. Mas, stab derVerzollurrg. Misura del Dazio, 1 Quintale 1 Stück Cadauno 1 Centner 1 Quintale I Centner 1 Quintale t Centner » Quintale 1 Centner r Quintale 1 Centner 1 Quintale Zollsatz. st. fr. Ddi'° Trans. Vom a6. May. Zahl der Arti- kel. Benennung. Wißmnth 1 S. Nr. n6. Bismutte J Würste . . - - l S. Nr. 6t. Garne msaccata J Wurzeln edler Art, als: Brech-, Gift-, Jalappen-, Rhabarber-, Rhapontika-Salep-, Sassaparill-, Senega -Schlangen- und Zitterwurzel . . Radiči fine, cioe: d’Ipecacuana, di Contrajerva, o Vincetossico, di Scialappa, di Rabarbaro, di Ra-pontico , Salep , Salsapariglia, di Senegal, -Serpentaria, e Z.eo- daria.............. . . • . ----gemeiner Art, als: Alant-, Cichorien-, Enzian-, Galgant-, Hermo-dactylen-, Stein-, Süßholzwurzel u. dgl., dann Speik- oder Spiele (Valeriana silvestris officinalis und celtica), so wie auch Chinawurzel Radiči comuni, cioe : di Enula cam-pan a, di Cicoria, di Genziana, di Galanga, d’Ermodattilo, di Polipodio , di Liquirizia e simili, come pure di Valeriana silvestre officinale e celtica non che Radiče di China . . , • « • -----Seeblumenwurzel 1 ^ ) durch welche die Beschaffenheit der Waare gänzlich umgestaltet, das angegebene Gewicht geändert, der äußere Umschlag der Waarenbehältnisse beschädigt, die Schnüre oder Siegel verletzt oder unkenntlich gemacht würden, müssen unverzüglich dem nächsten Zollamte oder der nächsten zur Verwaltung der politischen Geschäfte aufgestellten Obrig-' feit, je nachdem diese oder jene» näher gelegen ist, angezeigt werden. Von der Obrigkeit ist die Richtigkeit der angegebenen Thatsache zu erörtern, und der Partei) über die Anzeige, dann über das Erhobene die Bestätigung zu ertheilen. Mit derselben hat sich die Parley bey dem nächsten Zollamts auSzuiveifen, daS hierüber oder im Falle die Anzeige unmittelbar daselbst angebracht wird, über dieselbe die weitere Amtshandlung zu pflegen hat. §. 3i. Verlust der Durchzugs-Bollete. Wenn die DurchzugS-Bollete in Verlust geräth, und die Waare bey einem Zollamts eintrifft, an welches das Du» plicat der Erklärung nicht gelangte, so hat dasselbe ein von dem Fuhrmanns mitzufertigendes Verzeichniß der ganzen Ladung auf-zilnehmen, darin, vorausgesetzt, daß di« Schnüre und Siegel unverletzt sind, die Zeichen und Nummern, dann das Sporco-gewicht der Waarenpäcke anzusetzen, und eine Bollete aiiszufer-ligen, welche die Waare bis zu dem Zollamte, an das dieselbe gewiesen ist, zu begleiten hat. a 85 Vom 26. May. Bey diesem Zolkamte ist die Bollete mit -er Waaren-Decla-ration, die demselben ohnehin unmittelbar von dem Eintritts« amte oder der von dem Durchzugögute zuletzt berührten Zoll-Legstätte zukommt, zu vergleichen, und in so fern sich keine Unrichtigkeit und kein gegründeter Verdacht eines verübten Unter» schleifeS ergibt, im Grunde der Waaren«Erklärung eine neue vollständige Turchzugö-Bollete auszustellen. Sollte die Waaren-Erklärung bey der Zoll-Legstätte, an welche eine Waare mit einer nach der obigen Vorschrift nachträglich auögefertigten Bollete gelangt, nicht früher eingetroffen seyn, so kann zwar auf Verlangen der Partey die Weiterbeförderung einer solchen Waa-rensendung bis zu dem AuStrittSamte gestattet werden. Der Austritt selbst hingegen darf in einem solchen Falle dem mit der vollständigen DurchzugS-Bollete nicht versehenen Durchfuhrgute ohne die ursprüngliche Waaren-Erklärung nicht bewilliget werden. §. 33. Aendcrung in der Richtung der Durchfuhrgüter. Durchfuhrgüter können entweder ganz oder zum Theile eine andere Richtung erhalten, als ursprünglich erklärt wird. Diese Aenderung kann jedoch nur bey einer auf dem vorgeschriebenen Straßenzuge befindlichen Legstätte geschehen, wo, in so fern für die ganze Ladung bloß die Straße, nicht aber der Ort des Austrittes geändert wird, die neue Richtung des Durchzuges auf der ursprünglichen DurchzugS-Bollete angemerkt, in allen anderen Fällen aber gegen Einziehung der frühere» Durchfuhr-Vollere eine neue Transito-Bollete auögefertigel wird. Wenn Durchfuhr-güler im Durchzuge getheilt, und nach verschiedenen Richtungen versendet werden, so muß die Partey neue, sich auf die Stammerklärung und die Durchfuhr Bollete beziehende Erklärungen überreichen, wobey die für den Eintritt der Transito-Waaren geltenden Vorschriften genau zu beobachten sind. Entfällt der Durchfuhrzoll für die eingeschlagene neue Richtung mit einem geringe, re» Betrage, als jener ist, der bereits entrichtet ward, so ist der gezahlte Mehrbetrag zurückzuvergüten. Diese Grundsätze finden auch auf daö Vieh Anwendung, wenn die Partey für dasselbe den Ort des Austrittes zu ändern wünscht, daher solche» in diesem Falle zu einer, in der ursprünglich erklärten Richtung gelegenen Legstätte gestellt werden muß. §. 34. Aenderung in der Bestimmung der Waare vom Durchfuhrgute in eine Consumo - Waare. Eine bey dem Eintritte als DurchzugSgut erklärte Waare kann auf dem Durchzuge in eine Einfuhr- oder Confumo-Waare geändert werden. Jedoch ist dieselbe an ein auf dem vorgeschriebenen Straßenznge befindliches Zollamt, welches zur a86 Dom 28. May. zollämtlichen Amtshandlung dieser Waarengattnng für die Ein» fuhr befugt ist, zu stellen. Von dieser Verpflichtung zur Stellung bey einem Zollamte sind bloß ausgenommen: die Gegenstände, welche für die Durchfuhr nach der Stückzahl verzollt werden, insbesondere daö Vieh, dann dieArtikel, die offen geführt werden, und zur Anlegung von Schnüren und Zollsiegeln nicht geeignet sind. Diese Ausnahme findet aber nur in so fern Statt, als an der Gränze bereits die Beschau consumomäßig gepflogen wurde, und als daö Amt, daö diese Beschau aufnahm, zur eon-sumomäßigen Behandlung der Waare befugt ist. Die Parley ist verpflichtet, längstens binnen dreyßig Tagen nach dem Zeikpuncte, in welchem der Austritt dieser Waaren oder ihre Stellung, zu einem Legstättamte hätte erfolgen sollen, die Anzeige über die Aen-derung der dem Durchzugsgute ertheilten Bestimmung demjenigen Zollamte, daö die consumomäfiige Beschau vorgenommen hat, schriftlich zu erstatten, und den Consumo-Zoll, Falls derselbe nicht erlegt worden wäre, zu entrichten. Andere Durchfuhrgüter, über welche an der Gränze die Erklärung consumomäßig eingelegt, und die Beschau von einem zue consumomäßigen Behandlung derselben befugten Amte ebenfalls consumomäßig gepflogen wurde, unterliegen bey dem Zollamte, an daö dieselben zum Consumo-Bezuge gestellt werden, nebst der Einhebung des Consumo-ZolleS und der Ausfertigung einer Con-fumo-Bollete derjenigen Amtshandlung, welche durch die gegenwärtige Vorschrift für den Austritt der Transito-Güter vorge-zeichuet ist. War dagegen die ursprüngliche Erklärung nicht eonsumomäßig eingerichtet, und ward an der Gränze die Beschau nicht consumomäßig vollzogen, so muß eine neue Waaren-Erklärung zum Consumo überreicht, und überhaupt genau nach den für die Waaren - Einfuhr zum Consumo festgesetzten Bestimmungen verfahre» werden. Bey der Umstaltung eines Durchfuhrgutes in eine Consumo-Waare wird, wenn alle hier vorgezeichneteu Erfordernisse erfüllt wurden, der allenfalls bereit« berichtigte Durchfuhrzoll zurückerstattet. §. 35. Von einer Consumo - Waare in ein Durchfuhrgut. Auch Waaren, die bey dem Eintritte zum Consumo erklärt, jedoch noch nicht auö der zollämtlichen Verwahrung bezogen wurden, können bey dem Amte, an daö dieselben zur Consumo-Verzollung angewiesen waren, Falls sie daselbst mit genauer Beobachtung der für Anweiögüter bestehenden Vorschriften eintrafen, in ein Durchfuhrgut umgestaltet werden. Dieses Amt hat alle für den Eintritt der Durchfuhrwaaren vorgezeichneteu Vorsichten zu beobachten. Dom 26. May. »87 5. 36. Austritt der Durchfuhrwaaren. Der Austritt der Durchzugwaaren über die äußerste Zoll-Linie muß bet) dem auf der Durchzugö-Bollere bezeichneten Gränz» jollamte geschehen. Ein anderes Gränzzollamt darf die Waare nicht über die Gränze ziehen kaffen, sondern hat dieselbe anzuhalten , auf Gefahr und Kosten der Partey in Verwahrung zu nehmen, und die Anzeige an die unmittelbar Vorgesetzte Zollbehörde zu erstatten, welche eine strenge Untersuchung einleitet. Wird alles in Richtigkeit gefunden, so gestaltet die genannte Zollbehörde den Austritt der Waare, jedoch unterliegt die Partey für den Fall, wenn die Abweichung von dem vorgezeichneten Gränzzollamte nicht vollständig gerechtfertigt ward, der für die unterlassene Anmeldung bey einer Zoll-Legstälte festgesetzten Strafe. §. 87. Amtshandlung des Austrittsamtes. Daö Austritts-Zollamt hat sich zu überzeugen, ob die Waare zu allen Zoll-Legstätten und Aemtern an der Zwischenzoll - Linie, an welche dieselbe angewiesen war, gestellt ward, ferner die Schnüre und Siegel, dann die Zeichen und Nummern zu besichtigen, die Behältnisse abzuzählen und abzuwägen, endlich die Beschau ganz in der Art zu pflegen, die für den Eintritt der DurchzugSgüter vorgezeichnet ist. (§. 17.) Wurde die Stellung der Waare bey der letzten, vor dem Austrittsamte befindlichen, auf der Bollete angewiesenen Zoll-Legstälte unterlassen, so muffen unter Beyziehung der OrtSobrig. feit und zweyer Individuen von dem nächsten Posten der Gränz» aufsicht alle Colli geöffnet, und die Waare» genau beschaut werden. tz. 38. Transito - Austritts - Bollete. Wird bey dem Austrittsamte Alles in Richtigkeit gefunden, so fertigt dasselbe der Partey, gegen Abnahme der DurchzugS-Bollete, eine Transito-AuStrittS-Bollete auS. Ward die Sicherstellung in Baarem geleistet, so stellt daS AuStritkSamt den »ach Abzug der entfallenden Gebühren verbleibenden Betrag der Partey gegen Quittung zurück, wenn dieselbe eö nicht verzieht, den Erlag bey dem EintriltSamte zu erheben. Wäre das AuStrittsamt nicht mit der erforderliche» Baarschaft versehen, um die Zahlung zu leisten, so hat dasselbe die Partey an die Vorgesetzte Zollbehörde schriftlich zu weisen. lieber Beybringung der Transito-AuStrittS-Bollete wird die in Staatsobligationen geleistete Sicherstellung von dem Eintrittö-anrte zurückerstattet. §. 3g. Beförderung der Waare über die Gränze. Nachdem die Amtshandlung von dem AuötrittSamte gepflogen, und die AuötrittS-Bollete ausgeferrigt wurde, ist kein wei- afl8 Vom a6. May. terer Aufenthalt und noch weniger die Abladung der Maar» in dem Raume zwischen dem Amte und der Gränze unter irgend einem Vorwände gestattet, sondern dieselbe muß an dem Lage, an welchem die Auötritts-Bollete ausgestellt ward, ohne Aufenthalt und unmittelbar von dem Gränzzollamte aus über die Gränze gebracht werden.. Sollte ein unvorhergesehenes Ereigniß der Waare den lieber, tritt über die Gränze unmöglich machen, so muß dieselbe an da» Zollamt unaufgehalten zurückgebracht, daselbst unter zollamtlicher Aufsicht niedergelegt, und die Ueberzeugung, daß kein Unterschleif Statt fand, eingeholt werden. Wollte die Partey die Waare in daS Innere zurnckführen, oder über ein anderes Zollamt austreten lassen, so muß die Be« willigung der Provinzial-Zollbehörde vorläufig eingeholt, indessen aber die Sendung in zollamtlicher Verwahrung behalten, oder Fall» sich die hierzu erforderlichen Niederlagen nicht bey dem Zollamte befinden, an die nächste Zoll-Legstätte zur Einlagerung gewiesen werden. Dieses hat auch zu geschehen, wenn die Par« rey selbst darum ansucht. §. 4°. Beweis über den Austritt. Zwar werden die Zollämter über den erfolgten Austritt der Waare von Amts wegen gegenseitig die Verständigung pflegen: die Parteyen sind jedoch verpflichtet, den Beweis über den vollzogenen Austritt des Durchfuhrguteö wohl aufzubewah. ren, und sich mit demselben auf jedesmahlige Aufforderung aus-juweisen. Diese Verpflichtung erlischt nach Ablauf eines JahreS von dem Zeitpuncte, in welchem die Waare hätte austreten sollen, an gerechnet. Nach dieser Frist eines JahreS kann die Par» tey int Grunde der eingelegten Waaren- Erklärung oder der auS» gestellten Bürgschaftsurkunde, bloß wegen des Abganges der Beweise über den Austritt der Waare, weder zum Erläge des Gon» sumozolleS, noch zu einer Strafe verhalten werden. Dagegen bleibt in dem Falle, wenn nicht bloß aus dem Mangel des Beweises über den Austritt der Waare ihr Zurückbleiben im Inlands gefolgert, sondern auf anderen Wegen durch bestimmte Thatum-stände der Beweis hergestellt wird, daß die zum Durchzuge erklärte Waare im Lande abgeseht, und der Gonsumo - Verzollung entzogen ward, daö Recht der Staatsverwaltung ungeschmälert von den Parteien, die auf diese Art überwiesen werden, die Waare mit Vermeidung des gebührenden Zolles oder Umgehung der EinfuhrSverbothe bezogen, oder als Mitschuldige und Theil» nehmer hierzu mitgewirkt zu haben, ohne Rücksicht auf den ver. fiossenrn Zeitraum die Entrichtung deS entfallenden Zolles zn fordern, in fo fern aber die im Allgemeinen für Zollübertretungen Vom ,6. May. a8g gen bestehende Verjährungsfrist nicht verstrich, die gesetzlichen Strafen zu verhängen. Auch gilt rucksichtlich deS Durchfuhrzolles der Grundsatz, daß die Zollgebühr der Verjährung nicht unterliegt. §. 4»- Strafen, a. Wegen gesetzlich vorausgesetzter heimlicher Ablegung der Waare. Ein Durchzugsgut, dessen Austritt weder durch die Bey-bringung der Transito-Auötritts-Bollete, »och durch die amtliche Einsicht in die Zollbücher deö zum Austritte bestimmten Gränz-amteS erwiesen werden kann, und das auch nicht mit Beobachtung der in den gegenwärtigen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen i» ein Consumo - Gut umgestaltet wurde, wird alS heimlich abgelegt und eingeschwärzt betrachtet. ES finden auf dasselbe die in den allgemeinen Zollvorschriften auf Waareneinschwärzungen und Uebertretungen der Einfuhrverbothe gesetzten Strafen in ihrer ganzen Ausdehnung Anwendung. Andere Beweise über den wirklich erfolgten Austritt der Waare, als die Beybringung der Transito-Austritts - Bollete, oder die amtliche Einsicht in die Zollbücher, dann die nach den gegenwärtigen Vorschriften erfolgte, und als zulässig erkannte Umstaltung deö DurchzugsguteS in eine Consumo-Waare, werden bey dem Straferkenntnisse über die gesetzlich vorausgesetzte heimliche Ablegung der Waare nicht berücksichtiget. tz. 4a. Parteyen, gegen welche die Strafen verhängt werden. Diese Strafen werden nicht bloß gegen die Parteyen, welche durch die Waaren-Erklärung oder Bürgschaft die Haftung ' für die Beobachtung der Durchfuhrsvorschriften übernahmen, nach Maß dieser Haftung unmittelbar verhängt, sondern eö ist auch außerdem die, Untersuchung zur Erforschung der unmittelbare» Lhätcr zu pflegen, und eS sind die Individuen, ohne deren Wissen oder Mitwirkung die Unterschlagung des Durchfuhrgutes, dem natürlichen Gange der Dinge nach, nicht verübt werden konnte, zur Verantwortung und zur gesetzlichen Strafe zu ziehen. Die Parteyen, welchen die Haftung für die Beobachtung der Transito - Vorschriften obliegt, sind jedoch nicht befugt, zu fordern, daß mit dem Straferkenntnisse gegen dieselben, oder mit der Einbringung der entfallenden Strafbeträge von ihnen bis zum Ausgange der Verhandlung gegen die unmittelbaren Lhäter zugewartet werde. §. 43. Bemessung der Werthstrafen. Rücksichtlich der Durchzugsgüter, die nach einer, mehrere verschiedenartige Artikel umfassenden allgemeinen Benennung de-Transilo-Tariffes erklärt wurden, und deren Werth Hey ihrem Ecsetzs«mmlu»L XI. Thcil. 19, Vom a6. May. <9* Eintritt» nicht anSgemitkelt ward, wird in dem Falle, wo diese Waaren nicht mehr vorhanden sind, und ihre nähere Bezeichnung sich auch durch die nachgesolgte Erörterung nicht vollständig ausser Zweifel setzen läßt, zur Bemessung der Werthstrafe vermuthet, daS DurchzugSzut sey von derjenige» Art, welche in der Zollschätzung der angegebenen Waareiigattung mit dem höchsten Preis-satze erscheint. $.44. b. Wegen Erbrechung der Siegel, Betretung auf Nebenwegen und anderen Unrichtigkeiten. Die durch die Zollgesetzgebung in jeder Provinz auf die Erbrechung oder Verletzung der angelegten Zollsiegel und Schnüre, ans die Betretung auf Nebenwegen, dann auf die Unrichtigkeiten, welche in der Waaren - Erklärung entdeckt werde», ausgesprochenen Strafen erstrecken sich auch auf diejenigen Fälle, dieftd) io der Warendurchfuhr ereignen. §. 45. Behandlung consumomäßig erklärter und beschauter Waaren. Die Durchfuhrwaaren, über welche die Erklärung consumo« mäßig überreicht, und deren Beschau consumomäßig gepflogen wurde, sind zwar für den Fall, daß ihr Austritt nicht nachgewiesen werden kann, und auch die für die Umstaltung in ein Consume-Gut vorgezcichnelen Bestimmungen nicht beobachtet worden sind, jedoch mir, wenn das Zollamt, welches die con-sumomäßige Beschau vollzog, zur confiim»mäßigen Behandlung der Waaren befugt ist, dem Verfalle und den allgemein festgesetzten Nebenstrafen nicht unterworfen. Dagegen ist für die unterlassene Beobachtung der im §. 34 enthaltenen Vorschrift ein Strafbetrag von zehn Percent des gebührenden Consuino-Zolles nebst der Zollgebühr zu entrichten. $. 46. c. Wegen Uebergehung der angewiesenen Legstatten und Zwischenämter, oder unbefugter Abladung und Umladung. Für jedes Legstätte- oder Zwischenamt, bey dem gegen die ausdrückliche Anweisung der Durchzugs-Vollete die Stellung der Waare unterlassen wird, dann für jeben Fall einer unbefugten, durch die glaubwürdige Darthuung zufälliger Ereignisse in der oben (§. 51) angeordneten Art nicht gerechtfertigten Abladung oder Umladung der Durchzugsgüter, ist ein Viertheil deö Durchfuhrzolles d-r von den nicht gestellten, unbefugt abgeladenen oder nmgeladenen Durchfuhrgütern für die ganze in der Waaren-Erklänrng angegebene Richtung des Durchzuges entfällt, als Strafe zu entrichten, jedoch mit der Beschränkung, daß dieser Strafbetrag für einen Straffall nie weniger als 2 fl. und nie wehr als 20 fl. zu betragen hat. Die Vermeidung der vor dem Auötrittöainte befindlichen letzten Zoll - Legstätte wird mit dem Dom 26. May. 291 Doppelt«» dieses Strafausmaßes belegt, und die dießfällig« Strafe hat nie unter 4 fl., wie auch nie über 40 fl. zu stehen. Diese Strafbeträge sind in der Regel unmittelbar gegen den Fuhrmann, der sich der Uebertretung schuldig machte, zu verhängen. Die Strafe wegen unbefugter Umladung ist nicht bloß gegen den Fuhrmann, der die Waare ablud, sondern auch gegen jenen, der dieselbe übernahm, zu verhängen. Der Eigenthümer, Vereisender oder Empfänger der Waaren, oder der Bürge können aus Anlaß dieser Uebertretungen, wenn dieselben nicht zu einer Unterschlagung der Waare führten, nur in so fern in Anspruch genommen werden, als gegen sie die in den Zollgesetzen festgesetzte» Bedingungen vorhanden sind, um sie als Mitschuldige an der Statt gefundenen Außerachtlassung der Vorschrift zu erklären. §. 47. Strafverfahren. Das in den allgemeinen Zollvorschriften festgesetzte Strafverfahren ist auch in Absicht auf die Strafen zu beobachten, die auö Anlaß der Waarendurchfuhr verhängt werden. $. 48. Welche Behörden und Aemter die in den gegenwärtigen Vorschriften den Obrigkeiten zugewiesene Amtshaudlung zu vollziehen haben, hierüber wird in jeder Provinz eine ihren Verhältnissen entsprechende Bestimmung erfolgen, und öffentlich kund gemacht werden. Wien, am s. April 1829. 3« 5* 5. 39» Zu §. 5. Vom »6. May. A. Form der für DurchjugSwaaren «inzureichenden Erklärung. N. N. zu N. N. versendet an N. N. zu N. N. durch den Frachter N. N. (•au8 N. N. nach N. N. *) folgende Güter: Päcke oder Colli. Gewicht. cn c © L C r? § = II ’S KJ K? Ö © O K Gattung der Waare. g KJ f Bal- len 1 Nr. 3. A 200 200 Rohe Seide .... — — — detto 3 Nr... vV 120 io5 Seidenwaaren . . . — — — AA Nr. a. i4o 110 detto . . . — — Nr. 3. lOO 90 detto . > . — — — Kiste Faß Bal- len 1 1 1 Nr. 3. XL* Nr-7- CZ3 N. 0. C. M. 8o 5oo lOO 7° Galanteriewaaren . . Wein ...... Decken von Roh^ . . Wägen *) Jtnmerf. Hier ist entweder der Gränzort des Aus», bruches, wenn die Maaren-, ladling ohne Unterbrechung durchjuziehcn hat, oder der, Ort der Zoll-Legstätte, an welche fit anjuwelsen ist, an» ««geben. Datum .... Unterschrift des Versenders. — 90 St. a St. IOOO fl. 600 fl. Vom »6. May. ay3 B. Form der Vollmachtsurkunden. a. Allgemeine Vollmacht.' Äer Unterzeichnete ertheilt dem . . wohnhaft zu . . . Haus-Nr. . . die Vollmacht, die Waaren-Erklärung über fditimt* liche Durchfuhrsenduugen, welche im Nahmen des Gefertigte» von . . . über das k. k. Zollamt zu . . . von . . . bis . . . 18 . . Vorkommen und eintreten werden, in Ver- tretung deS Unterzeichneten auözustellen, und überhaupt alle zur Bewirkung dieser Durchfuhrsendungen erforderlichen Schritte mit dem Erfolge vorzunehmen, daß die Unterschrift des genannten Bevollmächtigten für dieses Geschäft jener des Gefertigten gleichzuachten, und überhaupt'Alles, was dieser Bevollmächtigte in dem gedachten Geschäfte im Nahmen des Gefertigten vornehmen wird, so anzusehen ist, als ob solches unmittelbar von dem Letztere» vollzogen worden wäre, daher auch den Gefertigten die gesetzlichen Wirkungen der von dem Bevollmächtigten vorgenom-nienen Acte ihrem ganzen Umfange nach zu treffen haben. b. Vollmacht für eine bestimmte Waarensendung. Der Unterzeichnete ertheilt dem . . . wohnhaft zu . . . Haus-Nr. . . die Vollmacht, die Waaren-Erklärung über die Durchfuhrsendung, welche im Nahmen des Gefertigte» von . . nach . . . über das k. k. Zollamt zu . . . Vorkommen und eintreten wird, nähmlich...................................... . . . ..... in Vertretung des Unterzeichneten auszustellen, und überhaupt alle zur Bewirkung dieser Dnrchfuhrsendung erforderlichen Schritte mit dem Erfolge vorzunehmen, daß die Unterschrift des genannten Bevollmächtigten für dieses Geschäft jener des Gefertigten gleichzuachten, und überhaupt Alles, was dieser Bevollmächtigte im Nahmen des Gefertigten vornehmen wird, so anzusehen ist, als ob solches unmittelbar von dem Letzteren vollzogen worden wäre, daher auch den Gefertigten die gesetzlichen Wirkungen der von dem Bevollmächtigten vorgenMme-nen Acte ihrem ganzen Unifange nach zu treffen haben. »94 Vom »6. May. y Form der obrigkeitlichen Bestätigung, die sich auf jeder Vollmacht be» finden muß. Von dem . . . wird bestätiget, daß die vorstehende Voll» machtöurkunde von dem persönlich bei; diesem Amte erschienenen . ... der seinen bleibenden Wohnort zu . . . hat, und daselbst unter HauS-Nr. . . wohnt, vor diesem Amte eigenhändig unterschrieben wurde- Gegeben am............... (Siegel.) Unterschriften. Zu §. 10. Form der obrigkeitlichen Bestätigung über die Handels» oder Fracht» befugniß. Ln dem.....wird hiermit ämtlich bestätiget, daß N. N. von....gebürtig, zu . . . Haus-Nr. . . seit . . . lg . . wohnhaft, ein in dem Bezirke dieser Obrigkeit bleibend ansäsiiger Inländer deö österreichische» Kaiserstaates fei;, mit . . . vom . . . >8 . . Z. . . . ') die Befug» niß zu . . . * *) erhielt, und diese Befugniß wirklich auSübt. endlich, daß über sein Vermögen keine Concursverhandlung eröff» net wurde, daß daher bey demselben alle in den Vorschriften über das Verfahren bey der Waarendurchfuhr vorgezeichneten Bedingungen vorhanden sind, um ihn als ein in dieser Beziehung zur Haftung geeignetes Individuum zu betrachten. Zugleich wird bekräftiget, daß die nebenstehende Fertigung die llnterschrift oderFirmazeichnung deö N. N. sey, daß Eigenhändig« diese Unterschrift von dem bey diesem Unterschrift. Amte persönlich erschienenen und oben genannten 97.9?. eigenhändig gezeichnet wurde, und daß diese Unterschrift die in gesetzlicher Form angenommene Fir» mazeichnung desselben auömache. Anmerkung. *) Hier ist der Erlaß, mit dem, dann der Tag und die Zahl auszudrücken, unter welchen dem Handels- oder Fuhrmann vle Gewerbsbefugniß verliehen wurde. *) An diesem Orte muß die ertheikte Befugniß in genauer Neber-einstimmung mit ihrer Verleihung aufgeführt werden, z. B. Großhandel, Spezereyhandel, Großführwerk u. dgl. Vom 26. May. 395 (Sollte die Parley, um die es sich handelt, des Schreibens unkundig seyn, so hätte die Bestätigung zu lauten:) Zugleich wstd hier das Handzeichen beygernckt . . . . . und bekräftiget, daß der bey diesem Amte persönlich erschienene N. N. des Schreibens unkundig sey, jedoch sein Handzeichen gewöhnlich in der vorstehenden Form seiner Nahmensfertigung beyzu-setzen pflege. Gegeben am...............18 . . (Amtssiegel.) Unterschriften. In §. i3. D Form der Bürgschaftserklärung. a. Besondere Haftungserklärung. SDer Unterzeichnete erklärt, daß derselbe in Hinsicht der von . . . /n . . . an . . . zn . . . bey dem k. k. Zollamte zu . . . am . . . 18 . . erklärten, und von diesem mit der Durch- zugS-Bollete, Zahl . . . erpedirten DurchzugSwaaren, nähm-lich . . . ') für die genaue Erfüllung der in den Vorschriften über die Waarendurchfnhr enthaltenen Anordnungen hafte, und für den Fall, als eine Uebertrecung oder Außerachtlassung derselben bey der bemerkten Waarenscndnng Statt finden sollte, sich mit Verzichtleistung auf di? einem Bürgen zukommenden Rechts-wohlthaten verpflichte, die entfallenden Zoll- und Strafgebuhre» nach Maß der im §. 14 der Transits- Vorschriften vom 8. April 1829 enthaltenen Bestimmungen als Bürge und Zahler unweigerlich zu entrichten. Derselbe unterwirft sich in dieser Beziehung dem für die Bemessung und Einbringung der Zoll-sirafen durch die Gesetze vorgezeichneten Verfahren.! i b. Allgemeine Haftungserklarnng. Der Unterzeichnete erklärt, daß derselbe in Hinsicht aller D nrchfu h rversend un ge n, welche von . . . zu . . . an . . . zu . . . in dem Zeiträume vom . . .bis . . . 18 . . bei) dem k. k. Commercial-Zollamte zu . . . Vorkommen und eintreten werden, für die genaue Beobachtung der tu den Vor- Anmerkuäg. *) Hier ist die Zahl derWaaren-Coll! und ihr wesentlicher Inhalt nach den Benennungen des Transito-Tariffes auszudrücken. z. B. fünf Colli Seidenzcuge, ein Collv Galantericwaaren, zwey Colli Uhren, u. dgl. Vom »6. May. »96 schriften über die Waarendurchfuhr enthaltenen Anordnungen hafte, und im Falle, wenn eine Ueberkretung oder Aufferachtlaffung dieser Vorschriften bey den bemerkten Waarensendungen Statt finde» sollte, sich mit Verzichtleistung auf die einem Bürgen zukommen-den Rechtöwohlthaten verpflichte, die entfallenden Zoll- und Strafgebühren nach Maß der im §. 14 der T ransi to-Vor-schriften vom 8. April 1329 enthaltenen Bestimmungen als Bürge und Zahler unweigerlich zu entrichten. Derselbe unterwirft fich in dieser Beziehung dem für die Bemessung und Einbringung der Zollstrafen durch die Gesetze vorgezeichneteu Verfahren. Zn §. ,3. E. Form der obrigkeitlichen Bestätigung auf der Bürgschaftserklärung. a, Wenn der Haftende selbst bey dem Amte erscheint. 2^on dem ..... wird bestätiget, daß die vorstehende HaftungSerklärnng von dem persönlich bey diesem Amte erschienenen . . . eigenhändig unterschrieben wurde, ferner daß a. derselbe in . . . Hauö-Nr. . . wohnhaft sey, seinen bleibenden Wohnsitz daselbst seit. . . 18 . . habe, und (bit Gewerböbefugniß eines . . . auöübe, die Realität . . . eigenthümlich besitze, sich bekanntermaßen von den Zinsen eigener Capitalien erhalte) und daß b. über seinem Vermögen keine Coneursverhandlung anhängig sey, daher alle Bedingungen eintreten, welche durch die Vorschriften über die Waarendurchfuhr vorge^eichuet sind, um denselben als einen (accreditirten) haftungsfähigen Inländer zu betrachten. b. Wenn der Hastende einen Bevollmächtigten absendek. Von dem .... wird bestätiget, daß die vorstehende Haftungöerklärung von dem persönlich bey diesem Amte erschienenen . . . welcher sich mit der beyliegenden Vollmacht als Bevollmächtigter des . . . auSwieS, im Nahmen des Letzteren eigenhändig unterschrieben wurde, ferner daß a. der haftende Vollmachtgeber . . . in . . . HauS-Nr. . . wohnhaft sey, feinen bleibenden Wohnsitz daselbst seit . . . 18 . . habe, und (die Gewerböbefugniß eines .... auöübe, die Realität . . . eigenthümlich besitze, sich bekanntermaßen von den Zinsen eigener Capitalieu erhalte), und daß 297 Wom 28. May. b. über seinem Vermögen keine ConcurSverhandlung anhängig fey, daher alle Bedingungen eintreten, welche durch die Vorschriften über die Waarendurchfuhr vorgezeichnet sind, um denselben als einen (aecreditirken) haftungsfähigen Inländer zu betrachten. Gegeben am . . . is . . (Siegel.) Unterschriften. 77. Schreibgebnhren - Bemessung für Bolleten - Duplicate mit Aufhebung der bisher bestandenen Taxe. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat laut Verordnung vom 1. April 1829, Zahl 29163, sich bestimmt gefunden, zur Vereinfachung deS Geschäftsganges die bisher bestehende Einrichtung, daß von den Bolleten-Duplicaten eine Cameral-Tare, die Vergütung der Postgebühren, ei» Stämpelbetrag und ein Zettelgeld eingehoben wird, vom 1. Juny 1829 auffer Wirksamkeit zu setzen, dagegen aber nebst Anderem Folgendes anzuordnen, und an sämmtliche Zollgefqllen-Administrationen zu erlassen. 1. Von den Bolleten-Duplicaten ist bloß eine Schreibgebühr, außerdem aber unter keinem der bemerkten Titel eine andere Zahlung zu fordern. 2. Diese Gebühr wird für Durchfuhr-AuStrittöbolleten mit Einem Gulden, für alle andern Bolleten mit zwey Gulden in der Art festgesetzt, daß a) die Gebühr von Consumo- und Esito-ZahlungSbolleten nie die Hälfte des entrichteten Zolles oder Dreyßigst, auf welchen die Bollete lautet, zu übersteigen hat, und daß b) die Postconducteure in den Fällen, wo sie genöthigt sind, ein Bolleten-Duplikat anzusuchen, statt der allgemeinen Gebühr von zwey Gulden bloß t fl. lS kr. zu entrichten haben. 3. Die Schreibgebühr hat in der Regel in dasjenige Gefall einzufließen, in dessen Nahmen die Bollete ausgefertigt wird. 4. Dieselbe wird von demjenigen GefällSamte eingehoben und verrechnet, welches daS Duplikat der Partey zustellt. Die Ein-händigung darf vor der Entrichtung der Gebühr nicht epfolgen. »96 Won, i8. May. Di« geleistete Zahlung wird auf dem Rücken des DuplioateS bestätiget. 5. Die Bolleten - Duplicate werden ohne Beydrückung deS PapierstämpelS ausgefertigt, und könne» von den Parteyen, »ach Entrichtung der Schreibgebühr, äintlichen Eingaben angeschlossen, und alö Beweismittel angewendet werden, ohne daß eö einer nachträglichen Beydrückung des Stämpels bedarf. 6. Der Partey ist freygestellt, daö GefällSamt anzugeben, durch welches sie das Bolleten-Duplicat zu erhalten wünscht. Waltet dagegen kein gegründeterAnstand ob, so har die Einhändigung der Bollete durch dieses, außerdem aber durch das nächste hierzu geeignete Amt zu geschehen. 7. Vollzieht das Amt, welches das Bolleten-Duplicat a»S-fertigte, nicht auf dessen Zustellung, so hat dasselbe das Du-plicat der Vorgesetzten Behörde zur weitern Verfügung vorzu-legen. Soll die Zustellung durch ein in einer andern Provinz befindliches Amt geschehen, so hat die Administration der dem letzter» Vorgesetzten Gefällen« Landesbehörde das Duplicat zur Veranlassung der Einhändigung und Einhebung der Gebühr zu übermitteln. 8. Zwischen dem Amte, welches die Zustellung des Duplicates, dann die Einhebnng der Gebühr vollzieht, und jenem, welches das Duplicat ausfertigte, hat eine gegenseitige Verrechnung und Ausgleichung nicht Platz zu greifen. Diese Bestimmung findet auch auf den Fall Einwendung, wo daö Duplicat aus einer andern Provinz als derjenigen, in der die Einhändigung geschieht , herrührt. Insbesondere find die Schreibgebühren von deutschen Zoll-bolleten, die in Ungarn oder Siebenbürgen zugestellt werden, für das k. ungarische uüd siebenbürgische Dreyßigstgefäll, gleichwie auch umgekehrt die Schreibgebühren von Dreyßigstbolleten, deren Zustellung ein Amt in den deutschen Provinzen besorgt, für das Zollgefäll in Empfang zu nehmen und zu verrechnen, indem fich auf diese Art die verschiedenen Empfänge gegenseitig von selbst auögleichen. Dom a8. May. 999 9. Ueber die im Laufe eines jeden JahreS bewilligten Bolleten-Duplicate und die von denselben entfallenden Gebühren ist eine Vormerkung zu führen, und am Ende des VerwaltungöjahreS mit Andeutung der Aemter, durch welche die Einhändigung des Duplicates und die Einhebung der Gebühren zu geschehen hatte, der Hofbuchhaltuug, der die Prüfung der Gefällsrechuungen zukommt, zum Behufs dieser Amtshandlung mitzutheilen. 10. Da übrigens die Schreibgebühr die Vergütung sämmt-licher, im gewöhnlichen Geschäftsgänge bey der Ausfertigung der Duplicate vorkommenden Leistungen zn uinfaffe» hat, so sind die Berichte, welche über daö Ansuchen um die Erfolglaffung ein cd Bolleten-DnplicateS von den Unterbehörden und Aemtern an die Bezirksämter (Inspectorate) oder die Administration erstattet werden, dann die Verordnungen, mit denen die Bewilligung zur Ausstellung eines Duplicates ertheilt, oder dessen Einhändigung eingeleitet wird, auf ungestämpeltem Papiere auszufertigen. Rücksichtlich der Anwendung des Stämpels bey abweiölichen Entscheidungen, dann bey Berichten über die Recurse gegen solche Bescheide, und rücksichtlich der Vergütung des Postporto in diesen Fällen bleiben auch künftig die bestehenden Vorschriften in Ausübung. Gubernialverordnung vom 28. May 1829, Zahl «175.; an daö Gubernial-Haupttaramt und Fiöcalamt. 78. ^Ordnung, nach welcher die Ergänzung der Landwehr aus den für dieselbe gewidmeten Abtheilungen und Altersclassen zu vollziehen ist. Um ein gleichförmiges, geregeltes Benehmen bey der allerhöchst angeordneteu Ergänzung der Landwehr zu erzielen, fand die k. k. vereinigte Hofkanzley im Einvernehmen mit dem k. k. Hofkriegsrathe unterm 21. May 1829, Zahl 11595, folgende Richtschnur, nach welcher Ordnung die Ergänzung der Landwehr aus den drey für dieselbe bestimmten Abtheilunge» der männlichen Bevölkerung geschehen soll, bis zu dem Zeitpuncte vorzu- 3oo Vom 18. May. zeichnen, in welchem die Detail-Bestimmungen der neuen Landwehr-Instruction zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden können. »Nach der Hofkanzleyverordnung vom ly. März 1829,,3.5955, intimirt mit dem Gubernialdecrete vom 24. April 1829, Z. 7106, *) durch welche die Bestimmungen bekannt gemacht wurden, welche wegen der allerhöchst angeordneten Ergänzung der Landwehr zu beobachten sind, wird die erste Abtheilung, welche auch zuerst zur Einreihung in die Landwehre beyzuziehen ist, von den Individuen in dem Alter zwischen 30 und 58 Jahren gebildet.« »In dieser Abtheilung ist von der jünger» zur höheren Altersklasse überzugehen, so daß zuerst die 20jährigen, und wen» diese nicht zureichen, die 31jährigen, und so fort nach dem Bedarfs die höhern Altersklassen in ihrer Reihenfolge zur Landwehr gewidmet würden, um hierdurch einem schnelleren Wechsel, einem heiklicheren Ausscheiden auS der Landwehr und einer immerwährenden Ergänzung derselben vorzubeugen.« » Die zweyte Abtheilung der zur Landwehr in Friedenözeiten Berufenen begreift die Individuen von 28 und 29 Jahren.« »Da diese Abtheilungen sämmtliche ^Individuen der bcyden Alteröclaffen ohne Unterschied, ob sie für den Liniendienst die volle Angemessenheit haben oder nicht, in sich begreift, so sind bey dieser Abtheilung diejenigen Individuen, welche sich in dem Alter von 29 Jahren befinden, zuerst zur Landwehr zu bestimmen, um die Individuen von 28 Jahren für den Liniendienst im Falle deS Bedarfes vorzubehalten.« »Wen» auch auf die dritte Abtheilung, nähmlich auf die für den Liniendienst nicht tauglichen Individuen von 19 bis 27 Jahren gegriffen werden muß, so darf bey dieser Abtheilung nicht mit der jüngstenAltersklasse angefangen werden.« »Viele Individuen dieser Abtheilung sind bloß wegen noch nicht vollendeter physischer Ausbildung, wegen Schwächlichkeit für den Liniendienst unanwendbar befunden worden; sie können jedoch die Tauglichkeit für den Liniendienst nach einiger Zeit erlangen. Wenn sie nun wegen ihres schwächlichen Zustandes in die Landwehr eingetheilt werden, so bleiben sie in derselben, auch *) Siehe Seite 189. Bom 29. May- 3o.i wenn si- die voll- Anwendbarkeit für den Liniendienst erhalten, und sie sind für denselben verloren.« » Es ist daher mit der höchste» Altersklasse, nähmlich mit der von 27 Jahren der Anfang zu machen, und »ach Bedarf auf die jüngeren von 26, 25 Jahren u. f. w. herabzugehen.« Gubernialverordnung vom 28. May 1829, Zahl 958O; au die KreiSämter. 79- Cassedienern ist eben so wie den Cassebeamten das Schreiben der Quittungen und die Behebung der Gelder für Privat -Parteyen untersagt. Die k. k. allgemeine Hofkammer fand sich zufolge DecreteS vom 2. May 1829/ Z. 14565, veranlaßt, die Vorschrift vom 7. August 1821, Zahl 28811, *) vermöge welcher, um Malver-sationen oder Unterschleife bey Lassen so viel möglich zu verhindern, in Zukunft allen Cassebeamten das Schreiben der Quittungen, so wie auch die Behebung der Gelder für Privatpartepen gänzlich untersagt seyn foil, und keinem Cassebeamten vom uähmlichen Amte oder der nähmlichen Lasse, wo er angestellt ist, und wo die Zahlung zu geschehen hat, eine solche Zahlung für Private geleistet werden dürfe, aus demselben Grunde nachträglich auch auf die bey den mit Geld manipulirenden Aemtern oder Lassen angestellten Cassediener oder Gehülsen auszudehnen. Gubernialverordnung vom 29. May 1829, Zahl 8828 ; an die Kreisämter, an die Baudirection, Versorgungöanstalten-Verwaltung, Oberpostverwaltung, an das Gubernial-Taramt und an das Zahlamt. 80. Bemessung der Zulagen für Geldtransvorte und Postwagen begleitende Militärmannschaften. Um die in Ansehung der Diäten und ZehrungSgelder bereits zwischen den altöstcrreichischischen und den neu erworbenen Pro- *) Siehe Provinzial-Gesehsammlung 3. Band, Seite 25g. Vom 19. May. 801 vinzen bestehend» Uebereinstimmung auch Hey den Zulagen der Militärmannschaft für die Bedeckung der GeldtranSporte herzu-stellen, har die k. k. allgemeine Hofkammer laut DecretS vom 5. May my, Zahl 2171, beschlossen, die seit dem Jahre 1820 für die Begleitung der gedungenen Fuhren in den altösterreichischen Provinzen bestehende, und als vollkommen zureichend erkannte Ausmaß für die Zukunft auch auf die neu eriborbenen Provinzen auszudehnen. Hiernach hat bey den vom Tage der Bekanntmachung der gegenwärtigen Bestimmung an vorfallenden Begleitungen gedungener Aerarial-Geldfuhrcn die Militarmannschaft ohne Unterschied der Provinz, und auch im Auslände für jeden Tag der Corporal vierundzwanzig Kreuzer, der Gefreyte zwanzig Kreuzer, und der Gemeine sechzehn Kreuzer als Zulage, jedoch, wie es in der Vorschrift vom 13. December mo*) gegründet ist, bloß für die Zeit der wirklichen Transportsbegleitung, und nicht auch für den ohne eine solche Begleitung zu machenden Rückmarsch zu erhalten. *) Inhalt der oben erwähnten Vorschrift vom i3. December 1810,' Zahl 45?9°' » WaS die Zulagen für die bey Geldtransportcn verwendeten Militär-EScorten betrifft: so hat vom 1. Februar >82, an« gefangen: a) bey schweren GeldtranSporte» mittels gedungener Fuhren in den altöstcrrcichischen Provinzen der Corporal vierundzwanzig Kreuzer Conv. Münze, der Gefreyte zwanzig Kreuzer Conv. Münze, und der gemeine Mann sechzehn Kreuzer Conv. Münze täglich, hingegen in den neu aquirirten Provinzen und im AuSlande, wegen der daselbst herrschenden größeren Theue-rnng: der Corporal vierundvierzig Kreuzer Conv. Münze, der Gefreyte sechSunddrcyßig Kreuzer Conv. Münze, und der gemeine Mann zweyunddreißig Kreuzer Conv. Münze täglich zu erhalten. Diese Zulagen dürfen jedoch bloß für di« Zeit der wirklichen Transportbeglei-tung, nicht aber auch für diejenige verabreicht werden, wo die Eseortc-Mannschaft ohne eine weitere Transportsbegleitung lediglich in ihren Standort zurückkehrt, indem dieselbe bey einem solchen Rückmarsch ohnehin nach dem bestehenden Reglement behandelt wird. Da übrigens durch diese Zulagen für die ordentliche Subsistenz der bey schweren Geldversendungcn commandirten Militär-Escorten hinlänglich gesorgt ist: so darf eine Ausschreibung für Erfrischungen, Vom 19, May. 3o3 Für jeden Wartetag in dem Bestimmungsorte der Rimesse wird, wenn die Mannschaft den Rückweg nicht sogleich out re» ten, oder zu anderen militärischen Zwecken verwendet werden könnte, ohne Unterschied der Charge eine Zulage von täglichen fünfzehn Kreuzer für jeden Mann bewilligt. Für die Begleitung des Postwagens wurde die bisherige Ausmaß von täglich 30 kr., für jeden Mann der Militär-ESeorte auf tägliche vierundzwan zi g Kreuzer, und bey einer stationöweisen Begleitung von 15 kr. auf zehn Kreuzer für jeden Mann und jede Station herabgesetzt, in Ansehung der Wartegeldcr aber die »ähmliche Bestimmung wie bey den gedungenen Fuhren angenommen. Nur in Ansehung der lombardisch»venetianischen Provinzen hat es vorläufig noch bey den bisherigen Bestimmungen zu verbleiben. Gnbernialverordnung vom 29. May 1829, Zahl 89375 a» die Kreisämker, daS Provinzial» Cameralzahlamt, die Pro-vinzial-Staatsbuchhallung, die Stande, die Postwagcns-Haupt- erpedition. Abkochen, oder sonstige Auslagen zu Gunsten der Mannschaft nicht Statt finden, und nur bey ganz-besonderen Ereignissen, die aber von den Begleitungscommissären in ihren Reiseparticularen jedes-inahl umständlich angczcigt werden müssen, kann derselben ein Geschenk oder eine besondere Belohnung gegen abgesonderte, dem Reise» particulare beyzulegende Quittung erfolgt werden. b) Wird die Militär - Eskorte zur Begleitung eines Geldtrans-poftcS auf dem Postwagen verwendet, so ist sowohl in den altösterreichischen als auch in den neu aguirirten Provinzen für diejenige Mannschaft, welche unabgelöset von einer Hauptstadt zur anderen fährt, pr. Kopf für Tag und Nacht ein Betrag von täglich dreyßig Kreuzer Conv. Münze; für diejenige Mannschaft hingegen, die nur auf einer, zwey, drey oder vier Stationen commandirt, und dann abgelöset wird, für jede Station pr. Kopf ein Betrag von fünfzehn Kreuzer Conv. Münze als Zulage festgesetzt, welche Zulage auch bey der Zurückfahrt derjenigen Mannschaft, welche unabgclöset von einer Hauptstadt zur andern fährt, zu verabreichen ist, jedoch nicht von den Transportcommissären, sondern jedeSmahl, wie bisher, von Seite der PostwagenSdirection für Rechnung der betreffenden Aerarial-raffen bestritten werde» muß. « 3o4 Vom 19. May. 81. Schüler, welche einen Studienjahrgang wiederholen müssen, sind auch zum Studium der Dbligatgegcn« stände dieses Jahres verbunden. Laut Eröffnung der k. k. Studienhofcommission vom iz. May 1829, Zahl 2586 , haben Se. Majestät mir allerhöchster Ent-schliessung vom 7. d. M. zu befehlen geruhet, daß es bey der bestehenden Vorschrift verbleibe, wornach Schüler, welche verpflichtet sind, einen Studienjahrgang zu wiederholen, alle Obligatgegenstände dieses Jahrganges zu hören, und auö allen der Prüfung sich zu unterziehen haben. Gubernialverordnung vom 29. May 1829, Zahl 9457; an sämmtliche Studien-Direktionen. 82. Bestimmung der Justizbehörden, bey welchen die amtliche Civil- und Criminal« Praxis zu nehmen gestattet wird. Nachfolgende Appellationögerichtö-Verordnung vom 20. May 1829, Zahl 7304, die amtliche Civil- und Criminal-JustizprapiS bey den Justizbehörden betreffend, wurde den k. k. Kreisämtern mit Gubernialverordnung vom 29. May 1829, Zahl 9554, zur weitern Bekanntmachung mitgetheilt. Verordnung. Seine k. k. Majestät haben mittelst 'allerhöchsten Entschlief-sungen vom 7. Februar und 2. May d. I., und höchsten Hof-decreteS der k. k. obersten Justizstelle vom 8. May d. I., Zahl 2580, in Betreff der in Ausführung des Hofdecretes vom iS. April 1827 vorgekommenen Anstände folgende Maßregeln über die ämtliche Civil- und Criminal-JustizpraM bey den Justizbehörden festzusetzen befunden: 1. Durch die Verordnung vom 13. April 1827 ist an der bisherigen Uebung, vermöge deren die CivilprariS auch bey Advocate« gültig genommen werden kann, nichts geändert. 2. Bey reinen landesfürstlichen Civilgerichten, oder solchen Magistraten, welche die Civil- und Criminal-Jurisdiction in Vom si). May. 3o5 in förmlich abgesonderten Senaten verwalten, sind auch fernerhin keine Civil-Rechtspracticanten gestattlich. Dagegen wird als Ausnahme von der Anordnung des Hofdecrets vom 18. August 1820, Zahl 1686 J. G. S., gestattet, bey jenen landesfürstlichen Collegialgerichten und organi» sirten Magistraten, welche die Civil- und Criminalgerichts-barkeit ungetrennt auöüben, nebst der bisher gestatteten Crimiualpraxis auch jene ans demCiviljustizfache zu nehmen. Diese Practicanten sind gegen Ablegung deö Verschwie-genheitseides zu Ausarbeitungen für die Räthe, zum Actua-riate bei; Untersuchungen und Tagsatzungen, und zur 93er< fasiung von Expeditionen zu verwenden, zu den RathS-sitzungen aber nicht zuzulaffen; und nach vollendeter einjähriger Praxis ist ihnen der fernere Zutritt nicht zu gestatten, wenn sie auch die Prüfung nicht sogleich ablegen. 5. Der Schlußsatz deö zweyten Paragrapheö der Verordnung vom 13. April 1827 findet auf die landesfürstlichen Land-und Pfleggerichte in Tyrol, Salzburg und dem I,Inkreise, und auch auf die Banngerichte in Steyermark keine Anwendung, wohl aber auf Vorarlberg bey jenen Landgerichten , welche die Civil- und Criminalgerichtsbarkeit vollständig ausüben. 4. Die Begünstigung, die Praxis aus beyden Fachern zugleich in einem Jahre zu vollenden, findet auch bey orgauisirten Magistraten, welche die Civil- und Criminalgerichtsbarkeit ungetrennt verwalten, nicht aber bey jenen Statt, bey welchen der Criminalsenat von dem Civilsenate abgesondert ist. Auch kann die Crimiualpraxis zugleich mit jener aus dem Civiljustizfache bey verschiedenen Gerichtsbehörden, oder solchen, die getrennte Senate haben, oder an verschiedenen Orten weder in einem Jahre, noch einhalbjährig bey einem oder dem andern vollstreckt werden. 5. Die Vorschrift des Hofdecretes vom 13. April 1827, daß man, um auch nur in einem Zweige das Richteramt zu erlangen, auch aus dem andern geprüft seyn müsse, ist auf Diejenigen, welche zur Zeit der Kundmachung jenes HofdecreteS das Amtszeugniß des Appellationsgerichtes über ihre Fähigkeit zum Civil- oder zum Criminalrichter-amte bereits erhalten hatten, nicht anzuwenden, wenn sie auch noch nicht angestellt sind. 6. Den Appellationögerichreu wird die Macht eingeräumt, den Auöculkanten reiner Civil- oder Cn'minalgerichte zur Praxis aus dem andern Fache auf ihr Ansuchen, und nach Vernehmung der Gerichksvorstcher den erforderlichen Urlaub zu ertheilen. Gesetzsammlung XI. Theil. 20 3v6 Vom 19. mid 3i. May. Diese allerhöchste Verordnung wird hiermit in Folge deS oben augeflihrten höchsten Dekretes zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Klagenfurt, den 20. May 1829. 83* Ersatzleistung für als paßlos zum Militär gestellte, me* gen Mangels des vorgeschriebcnen Alters aber wieder entlassene Individuen. - lieber eine vom k. k. illyrisch-innerösterreichischen General-Militär-Commando gestellte Anfrage, ob die BezirkSobrigkeite» zur Stellung anderer Leute für die paßlos gestellten, und in der Folge wegen noch nicht erreichten oder bereits überschrittenen militärpflichtigen Alters wieder entlassenen Leute, und zum Ersätze der dem Aerar durch solche Unrechte Stellungen erwachsen-den Montur- und Verpflegskoste» zu verhalten seyen, hat der k. k. Hofkriegsrath mit Rescript vom 13. May 1829, K. 1564, die erstcre Frage bejahend, die letztere hingegen verneinend zu entscheiden befunden, und zwar die Stellung eines andern Mannes aus dem Grunde angeordnet, weil sonst in dem Contingente der Stellungöbehörden eine Lücke entstehen würde. Gubernialverordnung vom 29. May 1829, Zahl 9557; an die Kreiöämter. 84. Regulirung der Schifferzunfts»Privilegien zu Legrad, Kottori und Dcrnye zur Begünstigung der Schifffahrt auf der Mur und Dpau. Zufolge Hofkanzleyverordnung vom 15. May 1829, Zahl 10840, haben Se. Majestät mit einer an die königl. ungarische Hofkanzley erlassenen allerhöchsten Entschliessung vom 5. d. M. zu befehlen geruht, daß den Schifferzunften zu Legrad, Kottork und Dernye die in den Jahren 1766 und 1770 auögefertigten Zunsturkunden abgenommen, und dafür angemessene, mit de» allgemein vorgeschriebenen neuen Zunftartikeln übereiiistimmende Vom i. Jnny. 307 Znnftprivilegien mit Benützung der von der anSgesendeten politisch-militärischen Commission vorgeschlagenen Modificationen auS« gefolgt, und darin klar und bestimmt ausgedrückt werde, daß die Schiffeigenthümer und Schiffmeister aus Steyermark und Kärnten, welche auf der Mur und auf der Drau nach Effegg fahren, nicht verbunden sind, sich auöfchliessend der Lootsen und Schiffleute der vorbenannten Schifferzünfte zu bedienen, und daß in dem Falle, als sie sich ihrer, oder auch der Schiffführer und Schiffleute von andern Orten bedienen werden, die Bestimmung des Lohnes und der sonstigen Bedingniffe der freywilligen beyderfeitigen Uebereinkunft überlaffen sey. Guberm'alverordnung vom 31. May 1829, Zahl 9602; an die Kreiöämter. 85. Vorlage der Subarrendirungsauswelse nach dem Schlüsse des SolarjahreS. Da das Subarrendirnngögeschäft bereits in einen ordnungsmäßigen Gang gebracht ist, so fand sich die k. k. vereinigt/Hof-kanzley zufolge Verordnung vom 21. May mp, Zahl 11074, znr Erleichterung der Behörden bewogen, den Punct der von der Verpflegssystemisirungs-Hofcommission unterm 9. August 1817, Hofzahl 813, erlassenen Verordnung, welcher die Vorlegung der SubarrendirungSausweise von drey zu drey Monathen vorschreibt, dahin abzuändern, daß diese Ausweise für die Zukunft nur nach dem Schluffe deö Solarjahres nach dem durch die erwähnte jVerordnung vorgezeichneten Formulare verfaßt, vorzulegen- ftyen. Gubernialverordnung vom ». Juny 1829, Zahl 9677; an die Kreiöämter. 3o8 33 vm 3. I»ny. 86. Vorsichten, welche bey Verträgen über Naturalgaben-Ab-lösungen oder über den Verkauf herrschaftlicher Be-standtheile zum Schuhe der Unterthanen zu beobachten sind. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Unterthanen durch die unterlassene Eintragung der tut §. t deö Patentes vom i. September 1798 bezeichneten Verträge in die Landtafel, wie sie der h. 8 deö gedachten Patentes anordnet, vielfältig zu Schaden gekommen, und häufig in Prozesse verwickelt worden sind. Zur Vorbeugung solcher Benachtheilungen fand daö Guber« liiurn zu bestimmen, daß alle zwischen einer Herrschaft und i h» reit Unter thanen abgeschlossenen Verträge über die Ablösung von Nattiralgiebigkeiten und Leistungen, oder über den Verkauf herrschaftlicher Bestand-theile, sobald diese Verträge die gesetzlich angeordnete kreisämtliche Bestätigung erhalten haben, von den Kreisämtern sogleich an das k. k. Fiscalamt übergeben werden, damit dasselbe in Vertretung deö Unterthanö die nöthige Abschreibung tut Cataster und in der Landtafel, und nach Umständen auch dessen Änschreibung erwirke. Zu diesem Behufe ist auch zu sorgen, daß diesen Verträgen zur Beseitigung der Anstände immer daö Intabulationsbefugniß ausdrücklich eingeschaltet werde, und daß sie von zwey Zeugen gefertiget werden. Was jene Verträge betrifft, welche zwischen Dominien und andern Parteyen, folglich nicht den eigenen Unterthanen, über den Verkauf herrschaftlicher Bestandtheile u. dgl. abgeschlossen werden, so wird eö den Kreisämtern nur zur Pflicht gemacht, bey HinauSgabe deö politisch genehmigten Vertrages diese Parteyen aufnierksain zu machen, daß cS zur Sicherung und Verwahrung ihrer Rechte gehöre, die Jntabulation bey der k. k. Landtafel int geeigneten Wege zu erwirken. Gubernialverordnung vom 3. Iuny 1829, Zahl 9409; an daö Fiscalamt und die Kreiöaimer. Vom 3. Juni). 309 87. Gerichtsdiener haben auf die für Einbringung eines Räubers bewilligte Taglia in der Regel keinen Anspruch. Die vereinigte Hofkanzley hat aus Anlaß eines vorgekom» menen Falles mit Verordnung vom 21. May 1829, Zahl 11402, über die Anfrage, ob den Gerichtsdienern für die Ergreifung und Einbringung eines Räubers die gesetzliche Laglia gebühre, bedeutet, daß, da die Handhabung der Polizeyaufstcht und insbesondere die Ergreifung beschriebener, oder sonst verdächtiger Personen unter die Amtspflichten und Obliegenheiten der GerichtS-Liener gehöret, und diese zu einer solchen Ergreifung sohin schon von 'Amtswegen verpflichtet sind, die Gerichtsdiener auf die Taglia für die Einbringung eines Räubers in der Regel keinen Anspruch haben, und dieses nur bey specielen besonderen Fälle» ausnahmsweise Platz greifen könne. Gubernialverordnuug vom §5. Juny 1829, Zahl 9675; an die Kreisämter. 88. Erscheinung der ständischen Abgeordneten bey den Pferdeprämien - Vertheilungen. Nachträglich zur Gubernialverordnuug vom 19. May 1829, Zahl 8762, *) wird bekannt gemacht: Die k. k. vereinigte Hofkanzley habe mit Verordnung vom 21. May 1829, Zahl l 1559, eröffnet, daß durch ihre Weisung vom 5. März 1829 über die Art der k« nftigen Pferdeprämien - Vertheilung die Entscheidung vom 16. Jänner 1825 , Zahl 1460, wegen Erscheinung der ab-geordneten Herren Stände bey Vertheilung der Pferdeprämien nicht aufgehoben wurde. Gubernialverordnung vom 3. Juny 1829, Zahl 9678; an die Stände und Kreisämter. *) Siehe Seite 209 in diesem Bande. $om 3. Juny. 810 89. Beförderungen der Beamten sollen wegen eintretender Verwandtschaft nicht gehemmt, und bey bereits erstatteten Beseßungsvorschlagen die Gesuche der später vorkommenden Competenten nachgetragen werden. Zufolge Hofkanzleyverordnung vom lö.Mayisry, Z. 11525/ habe» Seine Majestät aus zwey Besetzungsvorschlägen ersehen: 1. daß ein Beamter, der in den früher» Vorschlag ausgenommen worden war, in dem später» zum Theil wegen seiner Verschwägerung mit einem Beamten jenes Amtes, zu welchen er durch die Beförderung gelangt seyn würde, übergangen wurde, und 2. daß die Beförderungögesuche zweyer anderer Beamten, die einige Zeit nach der Erstattung des ersten Vorschlages eingelangt waren, wegen dieser Verspätung zurückgehalten, und erst bey der Erstattung des zweyten Vorschlages zur Sprache gebracht worden sind. Seine Majestät haben sich dadurch laut allerhöchsten Handschreibens vom 12. d. M. zu der Bemerkung veranlaßt gefunden, daß die Verwandtschaft und Schwägerschaft der verdienten Beförderung eines Beamten, wenn er sonst in jeder Beziehung für den erledigten Posten der Geeignetste ist, nicht im Wege stehen könne, indem in solchen Fällen durch die Uebersetzungen abgeholfen werden kann. Eben so seyen Allerhöchstdenselben Beförderungögesuche anS dem Grunde, weil der BesetzungSvorschlag bereits erstattet ist, nicht vorznenthalten, und für künftige Fälle vorzubehalten, sondern im Falle der Bittsteller für die erledigte Stelle vollkommen geeignet ist, und Rücksicht verdient, um so mehr nachträglich vorzulegen, da es leicht seyn kann, daß der spätere Competent auch der vorzüglichste seyn dürfte. Gubernialverordnung vom 3. Jnny 1829, Zahl 976-t; an die Kreisämter, an das Fiscalamt, das Zahlamt, an dieBau-unb VersatzamtS-Direction und an die VersorgungSaustaltemVer- waltung. Vom S. Juny. Ji» po. Studtenzeugntsse der Candidaten zur Doctorwürde hat der Universitäts-Decan bis zur vollendeten Prüfung zu verwahren; bep widrigem Erfolge aber hiervon alle Universitäten zu verständigen. Vermöge Studien-Hofcommissionsverord.iung vom 23. May MI29, Zahl 2592, haben Seine Majestät mittels allerhöchster Entschliessung vom 7. d. M. alö allgemeine Norm zur Erthei-lung deö Doktorgrades für alle Facultäten festzusehen, und zu verordnen geruhet, daß, nachdem die Ertheilung bed Doctor-grades nicht der stückweise ?lct mehrerer Universttäten seyn kann, von den Candidaten an einer Universität Alles geleistet, und von den Prüfenden begutachtet werden muß, ob der Geprüfte in jeder Hinsicht zur Erlangung des Doctorgradeö geeignet sey. Um daher allen Unfug wirksam hintanznhalten, haben die sämmt-lichen Studienzeugnisse, welche der Candidat der Doktorwürde vor der Zulassung zur ersten strengen Prüfung beyzubringen hat, so lange bey dem betreffenden Dečane zu erliegen, und seyen in keinem Falle dem Candidaten zurückzustellen, als nachdem er Alles mit Approbirung geleistet hat, waö zur Erhaltung des Doctorgradeö erfordert wird. Sollte ein Candidat gänzlich verworfen, und für unfähig zum Doktorgrade erkannt werden, so müssen ihm zwar die Studienzeugnisse auö der Theologie, der Rechtsgelahrtheit und Philosophie, welche für denselben auch in anderer Hinsicht Werth und Anwendung haben, znrückgestellt werden: cS fey aber gleichzeitig allen Universitäten bekannt zu geben, daß der berührte Candidat für immer von der Erlangung des Doktorgrades ausgeschlossen, und daher an keiner Universität, wenn er dieß mit Leybringnng seiner Studienzeugnisse nachsuchte, zu einer strengen Prüfung znzulassen sey. Gubernialverordnung vom 5. Juny 1829, Zahl 9772; «in das Uuiversitäts-Rectorat, das theologische, das juridische und philosophische Studien-Directorat. $&om 6. Juny. 3»a 91* Vergütung des für Cavalleriepferde abgereichten Streustrohes aus dem Luartrerfonde. liebet einen vom k. k. illyrisch-innerösterreichischen General-Commando an den k. k. Hofkriegörath ans Anlaß einer vorgekom-menen Vorstellung über die Schwierigkeiten der Streustrohabgabe von Seite der Quartierträger an die auf dem Lande unterge-drachten Artilleriebespannungen erstatteten Vortrag hat der k. k. Hofkriegörath mit Rescript vom 21. May 1829, A. 2633, entschieden, daß den Quartierträgern nur für daö an die Pferde der Cavallerie abgereichte Streustroh die Zahlung geleistet wer-den könne, wofür selbe der Landeöquarticrfond auch entrichtet hat, dessen Auslagen aber auch, beschränkt auf die Art und Bedingungen, die demselben Vorbehalten waren, das Militär provisorisch zu bestreiten habe. Bey den übrigen von diesem Fonde auch früher nicht reluir« ten BequartierungSangelegenheiten und Abgaben habe daö Reglement vom Jahre 1748 in Wirksamkeit und Anwendung zu bleiben, daher auch nach der mit dem Rescripts vom 9. December 1823, A. 5499, intimirt mit der Gnbernialverordnung vom 9. December 1823, Zahl 31754 , *) eröffneten allerhöchsten Entschlief-sung das Streustroh wie bisher von den Quartierträgern unentgeltlich gegen Rücklassung des Düngers abzugeben fey. Wenn übrigens die Ortöobrigkeiten zur Erleichterung der einzelnen Quartiertrager diese Pferde zu zwanzig und mehr in zufällig leer stehende große Wirthshausstallungen unterbringen, so könne hieraus kein Anspruch auf Beyschaffung des Streustrohes vom Aerar begründet werden, sondern eö liege diesen Obrigkeiten ob, den Beytrag deö Stroheö von den einzelnen Haus- und Wirthschaftöbesihern nach dem Verhältnisse rinzulei-ten und vollziehen zu lassen, in welchem jeden derselben ohne diese zufällige Abhülfe die Einquartierung getroffen haben würde. Gubernialverordnnng vom 6. Juny 1829, Zahl 10063; an die Kreiöämter. *) Siehe Provinzial - Gesetzsammlung 5. Band, Seite 352. Vom 7. und 10. Iuny. 3i3 92. Taxbemessung für Reisepässe ins Ausland mit Aufhebung der bisherigen Licenztaxe. Zufolge Hofkammerverordming vom 31. May d. I., Zahl 62577 , ist für die Bewilligung zUr Reise in das Ausland statt der mittels Hofverordnung vom 31. Jänner 1311 / Zahl 236z, bisher vorgeschriebenen Reise-Licenztaxe von nun an bloß die gewöhnliche Taxe für den Paß mit vier Gulden, nebst der classen-mäßigen Skämpelgebühr zu entrichten. Gubernialverordnung vom 7. Iuny 1329, Zahl ioiöo; an daö Gubernial'Haupttaxamt. 93- Belehrung über den Zweck der, Vorlage der BauzustandS-Jnventare bey Kirchen-, Schul- und Pfründengebäuden. Der Zweck, warum die Vorlage der Bauzustands-Jnventare bey Kirchen-, Schul- und Pfründengebäuden angeordnet wurde, geht dahin, daß man sich die Ueberzeugung verschaffe, wann die Gebrechen entstanden fegen, und wer sie hätte Herstellen sollen. Derselbe läßt sich aber nicht erreichen, wenn bloß das Inventar über den Bauzustand, wie er bey dem Eintritte deö neu eintretenden Seelsorgers sich zeigt, überreicht wird, sondern es muß auch jenes vorgelegt werden, welches zur Zeit deö ausgetretenen ausgenommen und fortgeführt wurde. Insbesondere muß hier noch erinnert werden, a) daß der Bauzustand der Pfründengebäude abgesondert von jenem der Kirchengebäude in einem eigenen Inventar bat* zustellen sey; b) die Bestandtheile, an welchen sich Gebrechen zeigen, müssen genau durch individuele Bestimmung der Lage und der Dimension angegeben werden; c) muß ersichtlich werden, was zur Herstellung deö Gebrechens veranlaßt wurde; ä) müssen diese Jnventare von Allen gefertigt werden, welchen die Ueberwachung der Gebäude obliegt, und wie sie 3i4 Dom i Z. Ju ny. die Revision nach der Vorschrift deS Circulares vom i.Jnly 1807, §. 12 u. 15 vorzunehmen haben. Gubernialdecrer vom 10. Juny 1029, Zahl 9964; an die Kreiöämter. 94. Evidenzhallung und Gutschreibung der über das Contingent zur Landwehr gestellten Individuen. Nach den neuen Rekrutirnngsgrundsätzen treten die ausgedienten Kapitulanten der activen Armee unmittelbar in die Reihe der Landwehrmänner. Sollte sich der obschon seltene Fall ergeben, daß irgend eine Stellungöobrigkeit durch diese gesetzliche Einreihung der ihr angehörigen ausgedienten Kapitulanten mehr Individuen zur Landwehr bekäme, als ihr Normal-Kontingent beträgt, so ist derselben dieses Superplus für die nächste Land-wehrergänzung gut zu rechnen; jenes andere Dominium aber, welches etwa wegen dieses Pluö dermahl, um die Landwehr nicht überzählig zu machen, weniger als seine eigentliche Er-gänzungSschuldigkeit stellen würde, stellet dann in gleichem Verhältnisse bey der nächsten Landwehrergänzung mehr. In Folge dieser mit Hofkanzleyverordnung vom 28. May 1829, Zahl 12252, gemeinschaftlich mit dem k. k. HofkriegS-rathe erlassenen Verfügung ist dafür zu sorgen, daß Dasjenige, waS nach diesem Normale einigen Bezirksobrigkeiten zu Guten zu rechnen, und von andern mehr zu stellen ist, immer gehörig in Evidenz erhalten werde. Gubernialverordnung vom 13. Juny 1329, Zahl 10402; an die KreiSämter. 95- Bestimmungen zur Erleichterung der für das Jahr 1829 ausgeschriebenen Rckrutirung. Mit Verordnung vom 8. Juny 1829, Zahl 13489/ hat die k. f. vereinigte Hofkanzley rinvcrständlich mit dem k. k. Hofkriegs- Vom i4. und iS. Iuny. 3i5 rathe zur Erleichterung bey der gegenwärtigen Rekrutenstellung folgende Bestimmungen bekannt gegeben: 1. Ausser J 9jährigen, was früher schon mit Hofkanzleydecret vom 28. Februar 1828, Zahl 4490, *) bewilliget wurde, können auch so-, 2t* und 22jährige Leute mit einer Größe von 5 Schuh 1 Zoll angenommen werden. 2. Die in den Jahren 1827 und 1828 ä Conto gestellten Individuen können, in so fern das Gubernium in der vollen Kenntniß aller dieser Guthabungen sich befindet, in daS für daS Jahr 1829 repartirte Contingent eingerechnet werden. Es wnrde jedoch die Beurtheilung und Entscheidung dem Gubernium über* lassen, welchen Bezirken diese Begünstigung zu gönnen wäre. 3. Dem Gubernium wurde gestattet, im Falle der vollen Erschöpfung der eilf Altersclassen zu dem provisorischen Abhülfs» mittel die Zuflucht zu nehmen, daß sich die betreffenden Bezirke gegen künftige Ausgleichung (respective Ersatz) einander überheben, und so ihre Last für die Gegenwart erleichtern. Gubernialverorduung vom t4. Iuny 1829, Zahl 10570; an die Kreiöämter. 96. Bekanntmachung der Hinausgabe neuer Banknoten und deren Beschreibung. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 17. April 1829 anzuordnen geruhet, daß die in Ansehung der bisherigen Banknoten bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auch auf die neuen Banknoten ihre volle Anwendung finden, welche nach der beyliegenden Bekanntmachung der Bankdirection in Umlauf gesetzt werden. Gubernialcurrende vom 15. Iuny 1829, Pr. Zahl 1398. Kundmachung. In Beziehung auf die Kundmachung vom 20. May 1828**) bringt die Direction der privilegirten österreichischen Nationalbank zur allgemeinen Kenntniß, daß sie mit ,. Julius 1829 zur Hin» auSgabe neuer Banknoten zu fünfundzwanzig, fünfzig und Einhundert Gulden schreiten werde. Siehe Provinzial-Gesetzsammlung 10. Band, @. So. **) Siehe Provinzial-Gesetzsammlung 10. Band, Seite 181. 31G Vom i5. Juny. Tie Beschreibungen dieser drey mittleren Banknoteu-Cathe-gorien zu 25, so und too fl. sind hier beygedruckt. Rücksichtlich der Einlösung und den Umtausch dieser drey Banknotengattungen zu 25 , 50 und too fl. werden folgende Bestimmungen festgesetzt: t) Vom l. Julius 182Q bis letzten JuniuS toso werden die alten Banknoten zu 25, so und 100 fl. noch bey sämintlichen Bankcassen, sowohl in Wien, als zu Prag, Bräun, Lemberg, Ofen, Temeöwar, Hermannstadt, Linz, Innsbruck, Grätz und Triest, im Wege der Verwechslung wie der Zahlung angenommen werden. 2) Vom 1. Julius 1830 bis letzten December 18,30 wird die Annahme der alten 25--, 50 - und 100-fl. - Banknoten nur noch bey den Bankcassen in Wien sowohl in der Verwechslung als in Zahlungen Statt finden. 3) Nach Ablauf dieses achtzehnmonathlichen Termines ist sich wegen des Umtausches der alten Banknoten zu 25, 50 und too fl. unmittelbar an die Bankdireclion zu wenden. Wien, am 1. JuniuS 1829. Melchior Ritter von Steiner, Bankgouverneurs-Stellvertreter. Bernhard Freyherr von ESkeleö, Bankdirector. Franz Freyherr von Schloissnigg, Bankdirector. Beschreibung einer neuen Banknote von 25 fl. der privilegirten österreichischen Nationalbank. Daö Papier dieser Cathegorie von Banknoten ist weiß, und theils mit lichten, theils mit dunkeln Wasserzeichen versehen. Die elfteren bilden eine viereckige Einfassung deö Zettels von verschlungenen Ringen, welche durch zwey gerade Linien eingeschlossen sind. — In der obern Bordüre liefet man: »National«, in der untern: »Bank.« mit lichten römischen Lettern. — In jedem der vier Eckschilde erscheint die Zahl 25 mit dunkeln arabischen Ziffern in einem quadrillirten Felde. — In der Mitte des Zettels befindet sich ein Adler mit ausgebreiteten Flügeln und zwey Köpfen, ober welchem die kaiserliche Krone mit zwey fliegenden Bändern schwebt. Der Adler ist theils licht, theils dunkel nuan-cirt. Der rechte Fuß ruhet auf einem Lorbeer-, der linke auf einem Palmzweige. Ein verschlungenes Band verbindet diese beyden Zweige. Daö schwarz gedruckte Hauptschild enthält die Nummer deS Zettels, mit schwarzen arabischen Ziffern in einem weißen, länglich ten, von zwey geraden Linien gebildetem Vierecke. RechtS und Vom iS. Ju»y. 817 links ist eine muschelförmige Verzierung an diesem Carrrau ange-bracht. Die vier Ecken desselben durchbrechen ein von zwey bannen Linien geformtes Oval, welches die zwey Muschelverzicrnngen, so wie daö Carrcau, oben und unten einschließt. Die vier Spitzen des Carreau stehen in einem weißen Ovalringe, welcher dasselbe umgibt, und worin oben daö Wort »Nummer« mit kleinen lateinischen Buchstaben erscheint. Den Ovalring begränzen zwey seine Ovallinien, an welchen sich zu beyden Seilen arabeskartige, oben und unten durch vier doppellinige Zacken verbundene Verzierungen anschliessen. Die beyden schwarzen Seitenstämpel enthalten die arabische Zahl 25 schwarz, in einem weißen runden Schilde, welches zuerst von einem dünnen, schwarzen Kreise, sodann von drey ans einander folgenden, durch verschiedene Verzierungen gebildete Ringe umgeben ist. Rechts und links von der liegenden Zahl 25 befindet sich ein Füllhorn, welches daö Seitenschild mit Laubwerk und andern Ornamenten umgibt. Die beyden Füllhörner sind am Fuße durch eine Verzierung mit einander verbunden, welcher ein ähnlicher kleiner Aufsatz ober der Zahl 25 gegeu-über steht. Das Mittelschild bestehet auö einem mittleren schwarzen, und zwey gleichen doppelfarbigen Seitenovalen. In der Mitte des Ersteren befindet sich die arabische Zahl 25 in weißem Felde, von einem verzierten Ringe umgeben. Hieran schließt sich daö von parallelen, gegen daö Centrum sich verkleinernde» Kreisbogen gebildete Oval, welches oben und unten von zwey feinen Linie» begränzt, und von zwanzig weißen Strahlen durchschnitten ist. — Eine Guirlande von Laubwerk und anderen kleinen Ornamenten verbindet daö Mitteloval oben und unten mit den beyden äußeren Ovalroselten. In der Mitte der Letzteren erblickt man die Zahl XXV. mit römischen Lapidarlettern, in einem weißen Ooalfelde, welches von einem schwarzen, wellenartig guillochirten Ringe umgeben ist. —• An diesen schließt sich ganz fest daran ein ähnlicher rother, sodann der äußere schwarze Ovalring, welcher von einer dünnen, 'schwarzen Linie eingefaßt wird. — Unter dem Hauptschilde liefet man: Fünf und Zwanzig« mit schwarzen großen Frakturbuchstaben. Das Wort »und« ist hierbey etwas kleiner. Darunter »Gulden« mit moussirter Lapidarschrift. Ferner nahe am unteren Rande des Mittelstämpelö mit sehr kleinen Autiqualettern: »Die privilegirte österreichische Nationalbank bezahlt dem Ueberbrin-g e r gegen diese Anweisung Fünf und Zwanzig Gulden Silbermünze nach dem Conventions-Fuße.« — Weiter abwärts: »Für die privilegirte österreichische Nationalbank.« mit etwas größerer Frak- Vom 15. Iuny. <2>li tur; sodann rechts mit denselben Lettern der kleinen Textschrift: »Wien den 2 3. Juni» ö 1 8 2 5.« Links die Unterschrift: »Aug. Vogel, Cassen-D ir ect or.« Diese sammtlichen Stämpel und Schriften befinden sich innerhalb einer schmalen, viereckigen Einfassung, welche von 94 kleinen Raute» gebildet wird, wovon jede die arabische Zahl 25 schwarz in weißem Felde enthält. Eine kleine Verzierung trennt die Seitenspitze» der neben einander stehenden Rauten; eine ähnliche, etwas größere schließt die vier Ecken des Zettels. Die weiße Stampiglie ist zwischen dem Datum und der Unterschrift angebracht. Sie enthalt in der Mitte den kleinen kaiserlichen Adler mit den gehörigen Wappen und OrdenS-Jnsignien, von einem feinen Kreise umgeben. An jeber Seite desselben schließt sich ein geradlinig dessinirles Schild an, wodurch ein Oval um den Adler gebildet wird. I» dem rechten Schilde liefet man: » Fün f. iv. «, links: »Zwanzig» mit römischen Lettern. Ueber diese beyden Worte schwebt eine kleine Arabeske. Das Oval wird oben und unten von zwölf kleinen, tnlpenähnlichen Verzierungen begränzt; — zu beyden Seiten befinden sich mehrere größere, correspondirend gestellte Ornamente. Beschreibung einer neuen Banknote von Fünfzig Gulden. Von allen gewöhnlichen Papiersorten unterscheidet sich da-Papier derselben durch eine quadrillirte Textur, welche auf dem Grunde desselben, vorzüglich gegen das Licht gehalten, deutlich erscheint, und dem Papiere das Ansehen fined gewebten Stoffe-gibt. — Die Farbe des PapiereS ist weiß. Die Wasserzeichen sind theilö licht, theils dunkel. — Die lichten Wasserzeichen bilden eine viereckige, aus verschlungenen Ringen bestehende Einfassung deS Zettels auf dunkelm Grunde mit abgestumpften äußere» Ecken. Bey jedem der vier inneren Ecken der Einfassung befindet sich eine von acht lichten Halbkreisen gebildete Rosette, mit der dunkeln arabischen Zahl 50, welche von einem lichten Kreise umgeben ist. In der Mitte deS Zettels bemerkt man zwey lichte Ovale, welche fünfzehn blätterförmige dunkle Arabesken einschliessen. Das äußere Oval wird von achtzehn dreyeckigen dunkeln Ansätzen umfangen, bey jedem Dreyecke ist an der Spitze desselben eine ebenfalls dunkle kleine Laubverzierung angebracht. Innerhalb des kleineren Ovals liefet man: »Priv. Oe:« mit römischen, »Nationalbank« mit gothischen, »Fünfzig« mit liegenden römischen, und »Gulden« mit Frakturletteru. Diese Worte sind sämmtlich von dunkeln Wasserzeichen gebildet, und mit einigen freyen, gleichfalls dunkeln Zügen umgeben. Vom i5. Juny. 3ig DaS gedruckte Hauplschild bestehet anS einem reich verzier, ten, roth und schwarzen Stämpel. In der Mitte desselben be-findet sich die arabische Zahl so weiß, in einem geradlinig des-finirten Felde, oben und unten von einem Ringsegmente umgeben , welches von weißen verschlungenen Kreisen gebildet, und in zwey Bogen getheilt ist, wovon der innere roth,— der äußere schwarz erscheint. Rechts und links sieht man zwey gleiche Rosetten, deren Dessin aus weißen, sich vielfältig durchschneidenden Zirkeln bestehet. In der Mitte derselben befindet sich ein rsther achtzackiger Ster». Der übrige Lheil dieser Rosette ist schwarz, und von einem feinen schwarzen Kreise umgeben. Zu beyden Seilen deö Hauptschildes, so wie oben und unten, sind arabeSkähnliche Ornamente angebracht. Die beyden Seitenstämpel enthalten die arabische Zahl 50 schwarz in weißem Felde, von einem schwarzen Kreise eingeschloffen. — Ein rother Stern, dessen Spitzen von acht sanft gebogenen Kreissegmenten gebildet sind, umgibt das Mittelschild, und wird von dem äußeren schwarzen Ringe umfaßt, welcher aus wechselseitig sich durchschneidenden Halbkreisen bestehet, und von drey schwarzen ganzen Kreisen begränzt wird. In diesen Halbkreisen bilden acht weiße Bogen den Umriß eines dem ro-then ähnlichen Sternes. An beyden doppelfarbigen Mittelroseiten sind oben und unten reiche Ornamente, zu beyden Seiten ähnliche einfache Verzierungen angeschlossen. Am unteren Rande des Zettels befinden sich die zwey gleich großen, länglicht-viereckigen Rastra, welche durch parallel laufende Kreisbogen dessinirt sind. Die obere Hälfte eines jeden Rastrums erscheint roth, die untere schwarz. In dem rechten Rastrum liefet man: »Fünfzig Gulden« mit weißen gothischen Buchstaben, in dem linken: »Nro.« ebenfalls weiß und gothifch, nebst der Nummer des Zettels in schwarzen arabischen Ziffern. Beyde Rastra sind an jeder der vier Seiten mit einer Arabeske auf gleiche Weise verziert. Unter dem Hauptschilde liefet man: »Fünfzig« mit großen F r a k t n r l e t te r n, so wie alle übrigen Schriften schwarz gedruckt. Darunter: »Gulden mit Parangon - Cursiv-schrift. Ferner mit sehr kleinen Antiqualettern: »Die privilegirte österreichische Nationalbank bezahlt dem Ueberbringer gegen diese Anweisung Fünfzig Gulden Silbermünze nach dem Conventions-Fuße.«— Unter diesen: »Für die privilegirte österreichische Nation alba nk.« in kleiner Frakturschrift.— Rechts unter dieser Zeile: »Wien den 23. Junius 1 8 25.« mit der kleinen Textschrift. — Links die Unterschrift: »Aug. Vogels Caffen-Direetor.« 320 Vom iS. Juny. Zwischen den beyden Rastra, dem Datum und der Unter» schrifk des Caffendirectors befindet sich die weiße Stampiglie, in deren Mitte der kleine kaiserliche Adler, von einem dünnen Kreise eingeschloffen. — An diesem Kreise s.„) vierzehn kleine Bogen nahe angefügt; auf jeder Spitze, wo diese Bogen sich wechselseitig berühren, steht eine kleine blumenähnliche Verzierung, wodurch !die Stampiglie von vierzehn ganz gleichen Verzierungen ringförmig umgeben ist. Beschreibung einer neuen Banknote von t o o fl. Das Papier derselben gleicht jenem der neuen Banknote» ä so fl. darin, daß es eben so weiß, mit einer ähnlichen qua« drillirten Textur, und theilS mit lichten, theilö mit dunkeln Wasserzeichen versehen ist. Am ober» Rande befindet sich daS Wort: »National« mit großen dunkeln römischen Letter»; ferner mit gleicher Schrift, unten: »Bank« mit zwey Verzierungen; und zu beyden Seiten: »Hundert.« In den vier Ecken sieht man die arabische Zahl 100 licht und dunkel schatlirt. Innerhalb dieser Schriften bilden vier Linien ein Viereck, wovon die obere und rechte licht, die untere und linke dunkel sind. In jedem Ecke dieses Vierecks ist ein Palmzweig mit zwey Lor-beerzweigen verbunden; in der Mitte ein dunkles, am unteren Rande stärker schattirteö Oval. In diesem Ovale befindet sich zu beyden Seiten die arabische Zahl too liegend mit großen Ziffern, welche ans gleiche Art wie loo in den vier Ecken deS Zettels nnancirt sind. Eben so sind die Lettern von: »Hundert Gulden«, welche in der Mitte deö Ovals zwey Bogen bilden, und eine ähnlich fchattirte Rosette umgebe». Die gedruckten Signaturen bestehen and eilf reich verzierten, schwarzen, und sechs doppelfarbigen Stämpeln. Letztere, nebst zehn schwarzen Stämpeln, bilden die viereckige Bordüre des Zettels, welche an jeder Seite auswendig mit zwey geraden Linien, und einer Zackenreihe; inwendig mit zwey stärkeren und zwey schwächeren geraden Linien und gleichen Zacken eingefaßt ist. In der Mitte der ober» Bordüre befindet sich der Serienstämpel, welcher von einem Eichlaubkranze und von zwei) feinen Ovallinien umgeben ist; in dem weißen Ovalschilde: »Serie I.« mit römischen, in einem Bogen gestellten Lapidarlettern, darunter die ebenfalls bogenförmige arabische Nummer des Zettels, und in der Mitte eine kleine Verzierung. Zu beyden Seiten deö Serienstämpelö sieht man eine kleine doppelfarbige Rosette, deren Mitte schwarz, zunächst von einem ro-then, und auswendig von einem schwarzen Ringe eingeschloffen ist. Jede Rosette umgibt eine reichverzierte Arabeske. Die beyden doppelfarbigen Seitenstämpel enthalten die arabische Zahl too schwarz Vom i5. Juny. 3n schwarz, in einem weißen Ovalschilde, von drey wellenförmig -es. finirten Ringen eingefaßt, deren mittlerer roth, die beyden anderen schwarz erscheinen. An beyden Seiten dieser Stämpel ist eine große schwarze Arabeske angebracht. In der Mitte der nn-tern Bordüre erblickt man einen schwarzen Stämpel, mit dem kleinen k. k. Adler, welchen zwey mit Früchten und Blumen gefüllte Füllhörner umfangen. Zu beyden Seiten eine kleine doppel-farbige Rosette, mit schwarzen Arabesken, wie neben dem Se-rienstämpel. Innerhalb dieser Bordüre schließt ein wellenartig guillochirteö Oval die sämmtlichen Schriften ein. Die erste Zeile hiervon enthält: » H u n d ert G uld en « mit großen gothischen, bogenförmig gestellten Buchstaben. Die zwey folgenden, ähnlich gekrümmten Zeilen, mit kleiner englischer Schreibschrift: »Die privilegirte österreichische Nationalbank bezahlt dem Ueberbringer gegen diese Anweisung 1 oo fl. Silbern» unze nach dem Conv. Fuße.« Sodann in einer »vellenförmigen Zeile mit größeren gothischen Lettern: »Für die privilegirte österreichische Nationalbank.« Darunter rechts mit zwey geraden Zeilen kleiner englischer Schreib-schrist: »Wien, den 2 3. Juni ns 18 25.« Links die Unterschrift : »Aug. Vogel, Cassen.Director.« Zwischen dem Datum und der Unterschrift befindet sich ein großer schwarzer Ovalstärnpel, welcher die arabische Zahl 100 in dem weißen Mittelschilde enthält, und von einem Perlenkranze, mit vier tulpenähnlichen kleinen Verzierungen umgeben ist. Die vier »veißen Stampiglien sind zwischen dem großen Ovale und den vier inneren Ecken der großen Stärnpeleinfassung angebracht. Die obere rechte und linke untere Stampiglie bilden einen weiblichen Kopf mit fliegenden Haaren, z»vey Flügel und einem kleinen Aüfsatze, von zrvey Lorbeer- und zwey Palmzwei-gen umgeben. Die anderen zwey Stampiglien enthalte», gleichfalls einen weiblichen Kopf, welcher jedoch znm Unterschiede mit einem Blumenkränze und Weinlaub in den Haaren geschmückt, und zwischen zwey mit Früchten gefüllten, und durch einige Ara-besten verzierten Füllhörnern gestellt ist. 97. Apothkkergewerbe dürfen an Juden nicht verliehen werden. Zufolge Hofkanzleyverordnung vom 26. May 1829, Z. 11004, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom lü.d.M. anzuordnen geruht, daß in Zukunft in sämmtlichen österreichische» XI. %W- 21 3?.2 Vom i5, Juni). Staaten das ^tpothekergewerbe nicht mehr unter die den Juden zur Ausübung gestatteten Gewerbe gezählet werde. Gubernialverfügnng vom 15. Juny 1329, Zahl 10/179. 98. Einstellung der Reiftpanschalien jener Beamten, für welche wegen Erkrankung oder Urlaubs eine Substitution verfuget wird. . Die k. k. vereinigte Hofkanzley ist zur Kenntniß gelangt, daß in dem Falle der Erkrankung eines Straßencommissärö dessen Stelle durch längere Zeit substituirt werde» mußte, sowohl dem Eksteren als auch dem Substituten das betreffende Reisepauschale fortan erfolgt wurde, wodurch dem Fonde für ein und dasselbe Straßenobject eine doppelteAuslage für Reisekosten zur Last fiel. Da jedoch die Reisepauschalien nur wegen der wirklich zu bestreiten kommenden Reiseanölagen bemessen sind, daher zu den wandelbaren und onerosen Gebühren gehören, welche nach den Zeitverhältnissen bald erhöht, und bald vermindert werden können, da sie ferner nach beit bestehende» Direktiven nur den dienstauö-übeii6e» Beamten zukomnien, und da im Falle der Substitution der Substitut nach der allerhöchsten Entschlieffung vom 2/1. März 1828 *) gleichfalls auf die Vergütung der allfällig, in den Pflichten des fubstituirten Amtes liegenden Dienstreisen Anspruch hat, wornach dem Fonde, wenn Beyde die Reisekosten-Vergütung erhalten sollten, eine doppelte Auslage erwachsen würde, so hat die k. k. vereinigte Hofkanzley mit Verordnung vom 4. Juny 1829, Zahl 12646, der Landesstelle für den Fall, als hierlandö eine gleiche Hebung bestehen sollte, 1111b zur Norm für die Zukunft aufgetragen, in dem Falle der Erkrankung oder auch deö Urlaubes eines Straßenbaubeamten, wenn eine Substition feines Dienstpostens während dieser Zeit als nothwendig erscheinet und verfügt wird, das dießfättlge Reisepauschale pro rata einzustellen. *) Ziehe Provinzial-Gesetzsammlung 10. Band, Seite i/<>. Vom »5. mid 16, Juny. 3rS Ueberhaupt habe hier als Grundsatz zu gelten, daß in den erwähnten und ähnlichen Fällen kein doppelter Reifegeldbezug, und somit auch keine doppelte Auslage deS Fondeö für dasselbe Object und dieselbe Zeit Statt finde. Gubernialverordnung vom 15. Juny 1829, Zahl 10484; an die Baudirection und Buchhaltung. 99- Kreisingcnieure haben den Rang als jüngste Kreiscom- missäre. 1 • Zufolge Hofkanzleyverordnnng vom 4. Juny 1829, Zahl 12496, hat die von der k. k. Hofkanzley unterm 11. November 1813, Zahl 2302 , an das böhmische Gubernium erlassene Bestimmung, gemäß welcher den Kreiöingenieuren der Rang als jüngste KreiscoMmiffäre zuerkannt wurde, auch für die übrigen Provinzen der Monarchie zu gelten. Gubernialverordnung vom 15. Juny 1029, Zahl 10620; an die Kreisämter. 100. Beschränkung der freyen Vermögens - Dispostti'on für die in ein Kloster des Königreichs Bayern tretenden österreichischen liniert Hanen. Laut nachstehender Verordnung der königlich bayerischen Regierung vom 4. April 1807 darf ein königlich bayerischer Unter-than, welcher in ein Kloster des Auslandes tritt, nur die Zinsen eineö ihm etwa gehörigen Capitales, welches eine bestimmte Summe nicht übersteigen darf, lebenslänglich genießen. Das Capital selbst bleibt im Lande, und fällt nach dein Tode des Nutznießers den gesetzlichen Erben anheim. Seine Majestät haben demnach nach dem Inhalte der eingelangten Hofkanzleyver-ordnnng vom 2. Juny 1829, Zahl 12903, durch allerhöchste 3*4 Vom 16. Juny. Entschliessung vom 26. vorigen MonathS zu verordnen geruhet, daß in Ansehung der österreichischen Unterthanen, welche in «in Kloster deö Königreiches Bayern treten wollten, da« Reciproeum angewendet werde. Gubernialverordnung vom 16. Juny 11129, Zahl io483; an die Kreiöämter, Ordinariate, Studiendirectioneu und das Fiscalamt. Verordnung der königlich bayerischen Regierung, das Eintreten in ausländische Klöster betreffend. Wir Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Bayern. Wir haben über den Eintritt Unserer Unterthanen in ausländische Klöster Folgendes allgemein zu verordnen beschlossen. 1. Keinem Unserer Unterthanen ist erlaubt, ohne Unsere Be--willigung in ein ausländisches Kloster zu treten. 2. I» keinem Falle kann eine solche Bewilligung vor dem 25. Lebensjahre nachgesucht werden, zu dessen Beweise ist dem Gesuche eine legalisirte Abschrift deö Taufscheines beyzulegen. 5. Dem in ein solches Kloster Eingetretenen soll niemahl etwas mehr als die Zinsen seiner Aussteuer, welche jedoch die pragmatische Summe von 2000 fl. in keinem Falle übersteigen darf, ausgefolgt werden. 4. Daö Capital selbst darf niemahl in das Ausland abgefolgt werden, und ist, so lange das damit ausgesteuerte OrdenS-Jndividuum lebt, unter gesetzliche Curatel zu nehmen. 5. Nach dem Tode einer solchen Ordensperson geht es an die Jntestat -- Erben über. 6. Keiner Unserer Unterthanen männlichen Geschlechtes kann überdieß die Erlaubniß zum Eintritte in ein ausländisches Kloster erhalten, in so fern er den Gesetzen über die Mili-tärpflichtigkeit unterliegt. München, den 4, April 1807. 10 1. Exemtionen, für den Landwehrdienst anwendbare. Die k. k. vereinigte Hofkanzley hat mit Beziehung ans ihre Verordnungen vom 9. December 1827, Zahl 3i78i, *) und *) Siehe Provinzial-Gesetzsammlung 9. Band, Sekte 43o. Vöm 16. tmb 17. Juny. 3aS 21. May 1829, Zahl 1159s, *) unterm 3. Juny 1829, Zahl 15137, einverständlich mit dem k. k. Hofkriegsrath eröffnet, daß bis jetzt noch keine allerhöchste Entschlieffung Sr. Majestät hinsichtlich der Exemtionen für den Landwehrdienst heradgelangt ist, und daß demnach bid eine allerhöchste Entschlieffung in dieser Angelegenheit erfolgt, 1) die neuen, seit dem August 1827 in Bezug auf Exemtionen erlassenen Vorschriften lediglich auf den Linien», keineswegs aber auf den Landwehrdienst angewendet werde» dürfen; 2) daß für den Landwehrdienst noch alle Individuen als befreit zu behandeln sind, welche nach dem Conscriptions-patente vom Jahre i804 auf die Befreyung vom Militärdienst Anspruch haben; 3) daß wenn Individuen, welche nach dem ConscriptionSpatente vom Jahre 1804 die Befreyung vom Militärdienst «»sprechen können, bey der gegenwärtigen Ergänzung bereits in die Landwehr eingereihet worden feyn sollten, solchen Individuen wieder die Landwehrkarten abgenommen, und sie durch andere nach dem Patente vom Jahre 1304 nicht Befreyte in der Landwehr ersetzt werden müssen. Kubeenialverordmmg vom 16. Juny 1829, Zahl 10673; an di« Kreisämter. 102. Ueöerstedlungsurkunden sind immer 00m Kreisarnte und dem Conftriptionsrevisoriate vidirt vorzulegen. Bey Uebersiedlungen in u nconscribirte Provinzen sind die Uebersiedlungsurkunden immer vom Kreisamte und dem Con-scriptionörevisoriate vidirt der Landesstelle vorzulegen. Gubernialverordnung vom 17. Juny 1829, Zahl 10426; an die Kreisämter. *) Siehe Seite 299. 3r6 Vom ly. und 20. Ju Ny. 10Z. Tax-, Stämpel- und Porto-Befreyung bcr über Rccurfr in Rechtsangclegenheitcn abgeforderten und erstatteten Amtserinnerungen. Mit Gubernialverordinnig vom ly. Juny >H2y, Zahl 102/41, wurde nachstehende AppellationSverordnung den Kreiöämtern mit-getheilt. Verordnung des k. k. innerösterreichische» küstenländischen Appellakionsgerichtes. Von der k. k. obersten Justizstelle wurde über die vorgekom-mene Anfrage, ob die Amtserinnerungen , welche über Recurse und Beschwerdeführungen in Rechtsallgelegenheiten von de» U11-terbchörden abgefordert werden, portofrei) $11 behandeln seyen, nach vorläufig mit der k. k. allgemeinen Hofkammer gepflogener Rücksprache mit herabgelangtem höchsteil Hofdecret vom 16. May 1852 , Zahl 2699, diesem f. k Appcllationögerichte zur eigenen Wissenschaft und Verständignug der llnterbehörden bedeutet, daß Amtserinnerungen, welche über Recurse und Beschwerdeführun-ge» in Rechtsangelegenheiten von den Unterbehörden abgcfordert werden, nicht nur tar- und stämpel-, sondern auch postportofrey zu behandeln sind, und daß bloß für die Erledigung von derlei) Recurse» in Gemäßheit des HofdecretS vom 22. December 1788, Zahl 9*2 der Justizgesetz-Sammlung, das Postporto in Aufrechnung zu bringen sey. Klagenfurt, am 29. May 1829. 104. Maßregeln, nachträgliche, zur Erleichterung der für das Jahr 1829 angeordncten Rekrutirung. Nachträglich zur Verordnung vom 14. Juny 1829,3.10570,*) werden nachstehende Weisungen, welche das f. k. illyrischinner-österrcichische Generalcommaudo zur Erleichterung in der gegenwärtigen Rekrutenstellung an die hierländigeti Werbbezirks-Regi-nt enter zu erlassen befunden hat, bekannt gemacht. Gliberiiialverordnung vom 20. Juny 1829, Zahl 11000; an die Kreiöämter. Laut Rescript vom 4. Juny 1829, K. 1818, hat der f. k. Hoskriegsrath einverständlich mit der k. k. vereinigten Hofkanzley *) Siehe Seite 3i4* Vom jo. Iuny- 35-7 der Provinz Steyermark ausschließlich jut Erleichterung bey der gegenwärtigen Rekrutenstellung, somit ohne Consequenz für die Folge gestattet, daß 1) »ausser den lyjahrigen, was früher schon mit dem Rescripts vom 22. März 1828 bewilligt wurde, auch 20.-, 21- und 22jährige Leute mit einer Größe von 5 Schuh 1 Zoll angenommen werden.« »Hierbey versteht sich von selbst, daß solche Leute nur von jenen Bezirken angenommen werden dürfen, welche sich gehörig auöweisen, daß insgesammt diesen vier Alterö-classen durchaus kein Militärpflichtiger, der ein größeres Maß hat, mehr vorhanden fey.« »Die Zahl der solchergestalt gestellten Leute ist in dem Rekrutirungs-Haiiptrapport besonders ersichtlich zu machen.« 2) »Falls hierdurch und durch die Beyziehung der etwa noch vorhandenen tauglichen Leute auS den übrigen sieben Altersklassen doch bey einigen Bezirken das ganze Contingent nicht aufgebracht werden könnte, ist das Gubernium ermächtiget, diesen Bezirken die etwaige Guthabung an in den Jahre» 182? und 1828 ä Conto Gestellten in das Contingent pro 1829 einrechnen zu lassen. « »Wenn demnach ein Kreiöamt auf eine solche Einrech-uung anzutragen nöthig findet, wird demselben daö betreffende Conscriptionsrevisoriat ans sein Ansuchen einen nah-mentlichen Ausweis der von der betreffenden Bezirksobrigkeit in den Jahren 182? und 1828 ä Conto Gestellten, und noch nicht abgerechneten Leute unter eigener Haftung für dessen Richtigkeit znmitteln, eine Abschreibung aber jedenfalls erst nach erhaltenem hierortigen Aufträge bewirken.« 3) Dem steyerinärkischen Gubernium wird gestattet, im Falle der vollen Erschöpfung aller eilf Altersclaffen zu dem provisorischen AushülfSmittei die Zuflucht zu nehmen, daß Bezirke gegen künftige Ausgleichung einander überheben, und so ihre Last momentan erleichtern.« »Wo dieß, und in welcher Art eiuzutreten hat, wird daö KreiSamt jedeömahl von hieraus erfahren.« »Wo immer von einer früheren Stellung ein Rückstand vorhanden ist, muß dieser bey einer neuen Stellung vor_ Allem von der neu anrepartirten Rekrutenzahl getilgt, und die etwa ausfallende neue Schuld erst als solche angeschrieben werden. 3,6 Vom 2,. und a3. Iuny. 105. Correspondenz mit ungarischen Behörden dürfen die Au-risdicenten nur durch ihre Vorgesetzten Kreisämter pflegen. Nach einer Eröffnung der königl. ungarischen Statthalterey haben einige hierländige Juriödicenten in Parteysachen die Correspondenz unmittelbar mit den Comitate» selbst eingeleitet. Da diese Gepflogenheit den Normalien über die Correspon-deuz der Behörden mit einander entgegen ist, so werden dieselben auf die genaue Beobachtung der dießfallö bestehenden Gesetze gewiesen, vermöge welcher die Jurisdictionen durch ihre vor. gesetzten Kreisämter mit dem betreffenden Comitate correspondire» sollen. Gubernialkundmachung vom 22. Iuny 1829, Zahl 10307; an die Kreisämter. 106. Vorschrift wegen von der Regulargeistlichkeit zu leistenden pfarrlichen Concursprüfungen und der derselben zu ertheilendcn Dispens. Vermöge Hofkanzleydeereteö vom 6. Iuny »829, Z. 12393, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 26. May d. I. zu verordnen geruhet, daß wenn ein Regular auf die Dauer von sechs Jahren den pfarrlichen Geschäften für andere Timtet im Orden entzogen worden ist, und als Pfarrvicar wieder angestellt werden will, derselbe sich einer neuerlichen pfarrlichen Con-curSprüfung zu unterziehen habe. Einer neuerlichen pfarrlichen ConcurSprüfung sind dieser allerhöchsten Entschliessnug gemäß auch diejenigen Regularen zu unterziehen, welche durch Uebersetzung auf eine andere Pfarrey, als auf welcher sie sich befinden, angestellt werden. Jedoch hat bey Pfarrvicarien, an Stift- oder Klosterpfarre» in dem Falle, als ihre Versetzung auf eine andere Pfründe vor dem Ablauf von sechs Jahren von den Ordenöobern nothwendig Vom 23. Juny. 839 erachtet werden sollte, die Giltigkeit der Concursprüfung nicht mit der Versetzung, sondern mit :bem Zeitpunete der seit der abgelegten letzten Concursprüfung abgelaufene» sechs Jahren aufzuhören. Dispense von der Wiederholung einer Concursprüfung fön» nen den Regularen eben so, unter gleichen Umständen, ans gleichen Motiven, wie bey Säcularen ertheilt werden. Dispense, welche sich auf ein Amt, z. B. ein Lehramt der Theologie beziehen, kommen, da sie nur auf dem Amte beruhen, dem Regularclerus eben so, wie dem SäcularcleruS zu Guten. Gnbernialverordnung vom 25. Juny 1829, Zahl 10674; an die Ordinariate. 107. Bey Klosterpfarren hat keine Präsentation oder Investitur durch sogenannte Patrone einzutreten. Nach Inhalt eines Hofkanzleydecrets vom 9. d. M., Zahl 13237, hat eö sich gezeigt, daß, obgleich eö durch die Verord. nung vom 31. December 1S02' von der Anstellung von Weltpriestern auf Klosterpfarren fein Abkommen hatte, dennoch an einigen Klosterpfarren in Wien fortwährend Präsentationen durch einen sogenannten Patron und Investitur Statt fanden. Nachdem aber bey solchen Kirchen eigentlich der Orden des Kloster- Pfarrer ist, und nur rin für dieses Amt tauglich und würdig befundener Conventual vicario nomine die Pfarre verwaltet, daher auch ohne Weiteres von der Ausübung dieses Amtes, auf welches er nicht zu investire» ist, entfernt werden kann, so haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 30. May 1829 zu befehlen geruhet, die Behörden neuerdings auf den obigen Mißstand mit dem Beysatze aufmerksam zu machen, daß, so wie Klostergeistliche auf ineorporirte Pfarren nur von dem Ordensvorstande präsentirt werden können, die Investitur derselben in Zukunft gänzlich wegzubleiben habe. Das Consistorium habe ferner darüber zu wachen, daß der-ley bereits vorgenommene Investituren für die Klosterdiöciplin so 33o Vom a3. und 24. Juny. viel möglich nicht nachtheilig seyen, oder doch die nachtheiligen Folge» nach Thnnlichkeit entfernt werden. Gubernialverordnung vom 23. Juny 1829, Zahl 10869; an die Ordinariate.' '08. Assistenten, bey den medicinifch-chirurgischen Lehrkanzeln angestellten, sind keine Reisebewilligungen zu crtheilen. Zufolge StudienhofcommissionS» Verordnung vom 11. Juny 1829 / Zahl 2892/ haben Se. Majestät mit allerhöchster Ent» schliessung vom 26. May 1829 zu befehlen geruhet/ daß den bey medicinifch-chirurgischen Lehrkanzeln angestellten Assistenten künftighin keine Reisebewittigungen mehr zu crtheilen seyen/ weil die Assistentenstellen mit Staatsstipendien auf eine bestimmte Anzahl von Jahren nur zu dem Ende creirt wurde»/ damit die Zöglinge in dem Lehrzweige/ welchem sie zugewiesen wurden/ sich vollkom-nwn auöbilde»/ waö nicht erreicht werden kann/ wenn die Assistenten auf längere Zeit von dem Professor und Lehrfache ent» fernt werden. Gubernialverordnung vom 23. Juny 1829 / Zahl 10934; an das medicinifch - chirurgische Stndiendirectorat. 109. Bestimmung der Zeit für die Bemessung des neuen Waarendurchfuhrzolles. Zufolge des mit Gubernialcurrende vom 26. May 1829/ Zahl 8445/ *) bekannt gegebenen hohen Hofkammer-ErlasseS vom 8. April d. I. / Zahl ii585 / wurde bey der Kundmachung der von Sr. Majestät allergnädigst genehmigten neuen Trausito-Vor» fchriften erklärt, daß die bestehenden Tarifffätze für die Waaren-durchfuhr bis zum 1. Julius 1829 i» Wirksamkeit zu bleiben haben, und daß die neuen Bestimmungen über die Bemessung des *) Siehe Seite 217. Vom 2-j. und 27. JUsty. 331 Durchfuhrzolles erst von diesem Zeitpuncte an in Anwendung kommen. Um Zweifeln über die Auslegung dieser Anordnung zu begegnen, wird in Folge nachträglich eingelangter hoher Hofkammerverordnung vom 9. Juny 1829 bekannt gemacht, daß daö Ausmaß deö Durchfuhrzolles nach den neuen Bestimmungen nur für diejenigen Durchfuhrsendungen Platz zu greifen hat, welche nach dem so. Juny 1829 über die äussere Zoll-Linie eintrete», dagegen von allen Transito-Maaren, welche entweder bereits über die Gränze in das Innere der Monarchie eintraten, oder noch biö zum Ende dieses Monaths ein treten werden, die Gebühr nach den gegenwärtig bestehenden Bestimmungen zu bemessen ist, der Austritt mag vor, oder nach dem 1. July d. I. geschehen. Dieses Ausmaß findet auch auf diejenigen Maaren Anwendung, die vor dem 1. Julius 1829 über die Zoll - Linie einträten, oder noch eingebracht werden, und bey dem Eintritte selbst zwar nicht zum Transito erklärt worden sind, jedoch diese Bestimmung erst auf dem Durchzuge selbst erhalten. Gubernialverordnung vom 24. Juny 1829, Zahl 11066; an die Kreiöamter. 110. Berichtigung eines Schreibfehlers in der wegen des Verfahrens in streitigen Eheangelegenheiten im Jahre 1819 erflossenen Currcnde. In Folge der Hofkanzleyverordnung vom it. Juny 1829/ Zahl 13424 , hat sich in der Currende vom t. September 1819, Zahl 19203, *) womit die von Sr. Majestät herabgelangte Vorschrift über das Verfahre» in streitigen Eheangelegenheiten bekannt gemacht wurde, §. 9 der Schreibfehler eingeschlichen, daß statt deö Wortes »Ehegatten« daö Wort »Ehegattin»« gesetzt wurde. Hiernach soll dieser §. 9 also folgendermaßen lauten: *) Siehe P. G. S< 1. Band, S, 269. 33, Vom 19. Juny. tz. 9. Beweisführung. Die Zulässigkeit und rechtliche Kraft des Beweises überhaupt, und insbesondere des Beweises durch daö Geständniß, oder den Eid der Ehegatten ist, so viel die Scheidung von Tisch und Bett betrifft, nach der allgemeinen Vorschrift der Gerichtsordnung zu beurtheilen. Gubernialeurrende vom 27. Juny 1829, Zahl 11351. in. Verfassung und Einsendung der Rekruten-Guthabungs- Ausweise. Damit wegen verspäteter Einsendung der Rekruten-Gutha-bungS- Ausweise an den Hofkriegsrath die Gutrechnungen künf. tig nicht verschoben werden müssen, hat die k. k. vereinigte Hof-kanzley mit Verordnung vom 18. Juny 1829, Zahl 14113, be-fohlen, die erforderlichen Behelfe zur Prüfung dieser Ausweise in der Art zu beschleunigen, daß dieselben vom k. k. Ge« neralcommando immer richtig vor Ende des betreffenden Solar-jahreö beym k. k. HofkriegSrathe einlangen können. Diese mit Ende October jeden Jahres abzufchlieffenden Gut-habungöauSweise sind daher einverständlich mit den LonscriptionS-revisoriaten zu verfassen, und mit genauer Erörterung der zwi-scheu den Ansätzen der Kreiöämter und der ConscriptkonSreviso-riate sich allenfalls ergebenden Differenzen längstens bis 15. November unmittelbar an die Provinzial - Staatsbuchhaltung ein-zusenden. Gubernialverordnung vom 29. Juny 1829, Zahl 11349; an die Kreisämter und die Provinzial * Staatöbuchhaltung. 1 >2. Verfahren bey Repartition der Auslagen für BezirkS-Straßen-, Brucken- und derley größeren Bauten. Di« k. k. vereinigte Hofkanzley hat mit Verordnung vom 19. Juny 1829, Zahl 13673, hinsichtlich der Frage, ob die Auslagen für Herstellungen der Bezirks-Straßen und Brücken nicht Vom 29. Iuny. 333 aus bfn BezirkSeaffen zu bestreiten waren, zu bestimmen befunden, daß vor der Hand noch die alte Gepflogenheit hinsichtlich der Bestreitung dieser Auslagen beyzubehalten fey, daß jedoch stets daö Augenmerk darauf gerichtet werden müsse, daß bey Beyziehung der Gemeinden mit der Naturalleistung zu den gewöhnlichen Straßenherstellungen mit der größten Billigkeit vorgegangen, und bey Vornahme größerer Bauten von neuen Straßenstrecken, oder Umlegung bereits bestehender, die Einvernehmung fammtlicher Interessenten immer vorauszugehen, und die freywillige Beystimmung derselben zu jenen Leistungen, zu welche» sie nach den bestehenden Vorschriften nicht wirklich verbunden sind, erlangt werden müsse. Gubernialverordnung vom 29. Iuny 1829, Z. 11433; an die Kreisämter und die Stünde. 113. Ausfolgung des Depositums an ausgediente Capitulanten. Die k. k. vereinigte Hofkanzley hat unterm is. Iuny 1829, Zahl 13659, einvernehmlich mit dem k. k. Hofkriegsrath erinnert, daß die Rückstellung deö Depositums »ach Ausdienung der Capitulation, für welche dieselbe erlegt worden ist, ohne irgend eine weitere Beschränkung Statt zu finden habe, daß daher dasselbe ebenfalls bey einer Reengagirung, oder überhaupt bey einem Fortdienen über die Capitulation, für welche es erlegt wurde, dem Supplenten auszufolgen sey. Gubernialverordnyng vom 29. Iuny 1829, Zahl ii485; an die Kreisämter. 114. Aufforderung zur Nachstämpelung der Urkunden, welchen der klassenmäßige Stämpel bloß angeheftet ist, so rote aller deren Stelle vertretenden Protokolle. Aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage, ob die Guberuial-eurrende vom 9. April 1329, Zahl 5709, *) auch jene Urkunden *) Sieh, Seite iro. 334 Vom l. July. einbeziehe, welche mit dem klassenmäßigen Stämpel versehen sind, wobey jedoch der Stämpel selbst nicht anfgedrückt, sondern mit dem Amtssiegel angeheftet, und zu jeder weitern Verwendung unbrauchbar gemacht worden sey, und die schon jenes Alter erreicht hätten, welches zur Verjährung der Straffälligkeit erforderlich sey, wird über gepflogene Einvernehmung der Tabak- und Stämpelgefällen-Administration zur Verständigung der Bezirke und Dominien bedeutet, daß derley Urkunden ungeachtet deö bey-gehefteten classenmäßigen Stämpels für solche anerkannt werden müssen, die sich in einem Zustande befinden, der in Folge der bestehenden Gesetze nicht zugegeben werden darf, weil, sobald die fraglichen Urkunden selbst ungestämpelt sind, und ihre gesetzliche Stämpelmäßigkeit vermöge ihrer Eigenschaft keinem Zweifel unterliegt, auf die Stämpel-Jndorsirung keine Rücksicht genommen werden kann, indem dieses Verfahren als eine dem Stäm-pelpatente entgegengesetzte Manipulation erscheint, daher auch eine allfällige Berufung auf die durch das hohe Hofkammerdecret vom 23. April 1823, Zahl i58> >,*) veranlaßte, und allgemein kund gemachte Belehrungö- und WarnungS-Currende hinsichtlich früherer Fälle um so minder berücksichtiget werden darf, als einerseits dieses Verfahren als patentwidrig schon durch das Patent selbst unzulässig war, und andererseits jede stämpelmäßige Urkunde, die hinsichtlich der Stämpelverwendung nicht nach der Vorschrift der durch das hohe Hofkammerdecret vom 23. Juny 1819, Zahl 26609, veranlaßten Gubernialcurrende vom 14. July 1S19, Zahl 15579, **) wornach jede stämpelpflichtige Urkunde oder Schrift auf der ersten Seite deö Bogens zunächst unter den dazu gehörigen Stämpel geschrieben seyn muß, behandelt erscheint, als ungestämpelt zu betrachten, und nach dem Patente zu behandeln ist. Da nun die Behandlung derley Urkunden zufolge der durch das Gubernialdecret vom 9. April 1829, Zahl 5709, veranlaßten Maßregel, wornach die stämpelmangelhaften Urkunden, die sich *) Siehe Provinzial-Gesehsammlung 5. Band, Seite iss. **) Siehe Provinzial-Gesehsammlung 1. Band, Seite 235. in der Verwährung der Aemter befinden, zur Nachstämpelung gegen Erlag der einfachen Gebühr vorzulegen sind - in der Nachstämpelung derselben zu bestehen hat, so können derley patentwidrig mit Stämpeln indorsirten Urkunden der angeordneten Nachstämpelung gegen Erlag der einfachen Stämpelgebühr, deren Nachzahlung keiner Verjährung unterliegt, unter keinem Vorwände entzogen werden. Die Nachzahlung kann jedoch keineswegs den Parteyen, sondern nur Demjenigen, der an der gesetzwidrigen Behandlung dieser Urkunden Schuld trägt, zur Last fallen, -und hierzu nur die betreffende Herrschaft zufolge der nach dem §. 24 des Patentes bestehenden Solidar-Haftung für den gesetzmäßigen Gebrauch deö Stämpelö zu den von ihr angenommenen oder ausgefertigten Urkunden, und der hieraus entstehenden Zahlungsverbindlichkeit nach der Weisung des in dieser Beziehung herabgelangten hohen Hofkammerdecretes vom z. December 1828, Zahl 29185, verhalten werden. Bey dieser Gelegenheit hat die k. k. Tabak- und Stämpel-gefällen-Administration in Ansehung der Vorlage der stämpel-mangelhaften, jedoch pflichtigen Urkunden zur Nachstämpelung gegen Erlag der einfachen Stämpelgebühr zugleich angezeigt, daß, obschon sich die fragliche Vorlage auch auf Verlaffenschaftöinven-tarien, Verlaßabhandlungsurkunden, Uebergabsschätzungen, der-ley Verträge und sonst protokollmäßig aufgenommene stämpelmä-ßige Privaturkunden beziehe, doch von Seite der Dominien diese angeordnete Vorlage nicht in dem gehörigen Sinne ausgedehnt, sondern von den meisten lediglich auf die Depositen - und Waisenamtsurkunden beschränkt werde, obgleich bey der durch die Gubernialverordnung vom 17. November 1819, Zahl 26198, *) ausgesprochenen Bestimmung die Stämpelpflichtjgkeit solcher Urkunden auö dem Umstande erfolget, daß wenn keine oder stäm-pelmangelhafte Protokollsabschriften vorhanden, oder an die Interessenten hinausgegeben worden sind, das obrigkeitliche Original-Protokoll das Object der patentmäßigen Stampelung ist, und *) Siche Provinzial-Geschsammlmig 1. Band, Seite 38o. 336 Vom l. July. in einem solchen Falle sich dieses hinsichtlich des ungestäwpelt gebliebenen, oder in stämpelmangelhafter Abschrift oder Auszug ausgefertigten Dokumentes als der für den richtigen Gebrauch deö StämpelS fortwährend haftende Gegenstand in der Verwah-rung des Amtes befindet, daher auch in dieser Beziehung die Nachstämpelung durch die Vorlage der in amtlicher Verwahrung befindlichen stämpelmangelhaften Urkunden zu realisiren, und nur unter dieser Bedingung die Strafbefreyung der schuldtragenden Beamten zugestanden ist. Gubernialverordnung vom 1. July mg, Zahl 11298; an die Kreisämter und an die Tabak- und Stämpelgefällen-Administration. 11L. Einführung der allgemeinen Verzehrungssteuer und dieß-fällige Belehrung. Zufolge Finanzministerial-Erlasses vom iS. Junius 1829, Zahl 4124, haben Se. Majestät, wie aus dem am Ende folgenden Gubernialkirculare vom 1. July 1829 ersichtlich ist, anzuordnen geruhet, daß mit Ausnahme des lombardisch-venetiani-schen Königreiches, Dalmatiens, und der gnarnerischen Inseln, dann Ungarns und Siebenbürgens, in allen übrigen Aller-höchstihrer Staaten die dermahl unter verschiedenen Nahmen und Titeln bestehenden Getränke- und Verzehrungssteuern, sie mögen von dem Staate, den Ständen, Gemeinden, oder von Privaten bezogen worden feyn, aufgehoben werden, und daß an deren Stelle eine Abgabe unter dem Nahmen: allgemeine Verzehrungssteuer, in Wirksamkeit trete. In Absicht auf die Entschädigung für die aufzulaffenden Bezüge ist der allerhöchsten Entschliessung zufolge, so ferne solche an Stände zu leisten sey, mit ihnen ein gütliches Uebereinkom-men zu vermitteln, und in herkömmlicher Form zu Stande zu bringen. Da, wo ein solches Uebereinkommen nicht zu Stande gebracht werden könnte, sey der Gegenstand der allerhöchsten Ent- schei- Vom i. July. 337 scheidung zu unterlegen. Für jeden Fall seyen den Ständen, die es betrifft, bis zur definitiven Ausgleichung mit denselben für den Entgang an ihrem Einkommen, und auf Rechnung ihrer Forderungen angemessene Vorschüsse zur Bedeckung ihres Bedarfs zu leisten. In Ansehung der Privaten schreibt die allerhöchste Entschlief-sung vor, daß bey der Landesstelle eine Commission mit Zuziehung des Kammerprocurators und ständischer Mitglieder zusammenzusetzen sey, Hey welcher die Privaten ihre Entschädigungsforderungen mit den gehörigen Beweisen in Titel und Ziffer anzumelden haben. Diese Commission habe über die Behandlung der angemeldeten Forderungen das Gutachten an die allgemeine Hofkammer zu erstatten, welche im Einverständnisse mit der vereinigten Hofkanzley darüber zu entscheiden, oder bey verschiedenen Meynungen die allerhöchste Entschlieffnng darüber einznholen haben werde. Denjenigen Parteyen, welche sich damit nicht zufrieden stellen, sey der Rechtsweg vorzubehalten , wo der §. 365 des a. b. G. seine Anwendung finde. Sollte eine Partey binnen einer angemessene» Frist sich weder für die Anerkennung des commissionelen Ausspruches erklä-. ren, noch den Rechtsweg ergreifen, so sey mit der Aufforderungsklage einzuschreiten. Biö zur definitiven Ausgleichung sey jeder in dem hier be-zeichneten Falle befindlichen Partey auf ihr Begehren derjenige Betrag, den sie erweislich im Verwaltungsjahre m8 aus der ausgelassenen Abgabe als reines Einkommen bezogen, auf Rechnung ihrer Forderungen unter den gehörigen Rechtsvorsichten halbjährig ohne Schmälerung als Vorschuß zu erfolgen. Was die Gemeinden betreffe, so seyen sie in Ansehung derjenigen Bezüge, die sie aus Rechtstiteln, wie Private genießen, auch nach denselben Grundsätzen zu behaudeln. Ausser diesem Falle gestatten Se. Majestät allergnädigst, daß nach Maß ihres Gemeindeerforderniffes von der Landesstelle ein Zuschlag zu der allgemeinen Verzehrungssteuer bewilligt werden dürfe, zu welchem , wenn er 25 Procent der Tariffögebühr der Letzteren über« Gesetzsammlung XI, Theil. 22 338 Vom i. July. steigen sollte, vorläufig um die höhere Genehmigung bey der k. k. vereinigten Hofkanzley einzuschreiten ist, welche im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung darüber entscheiden wird. Ls ist der ausdrückliche Wille Sr. Majestät, daß die Allerhöchst beschlossenen Maßregeln mit i. November 1829 in Wirksamkeit treten, und daß somit zur Vollziehung derselben ungesäumt alle Einleitungen, und zwar in der Art getroffen werden, daß in der Besteuerung kein abgabenfreyer Zwischenraum entstehe, sondern von den bis jetzt bestehenden Steuerformen ohne Unterbrechung auf die neuen übergegangen werde. In dieser Beziehung wird weiter erinnert, 1) daß die Commission zur Prüfung der Entschädigungsansprüche der Privaten für ihre mit 1. November an die k. k. Zollgefällenverwaltung abzutretenden Gefälle bey dem Gu-bernium bereits niedergesetzt sey, und bey derselben daher die Eiitschädigiingsforderungen mit den gehörigen Beweisen in Titel und Ziffer von den Privaten angemeldet werden können; 2) daß für jene landesfürstlichen Städte und Märkte, welche zur Bedeckung ihrer Administrationökosten Getränke - und Verzehrungsauflagen in Folge einer besonder» allerhöchsten Bewilligung, somit nicht aus einem Privar-Rechtstitcl, noch Vermahl beziehen, und ans diese Bezüge gleichfalls mit 1. November 1829 zu verzichten haben, die Ausmittlung des Quotienten des Zuschlages zu der allgemeinen Verzehrungssteuer nach Maßgabe des wirklichen Bedarfes über die bereits eingclangtcn Voranschläge des Bedarfes und der Bedeckung dieser Städte und Märkte unter Einem in Verhandlung kommen; 5) daß man von den Steuerbezirköobrigkeiten, welche, wie bey der directen Besteileruiig, so auch auf einen Theil des 93er--zehriuigssteuergeschäftcK einen wirksamen Einfluß erhalten, und für die eingehobenen Steuergelder zu haften haben, die pniictliche Vollziehung der denselben nach den in dem gedruckten Circulare zngewiesenen Obliegenheiten um so sicherer erwarte, als mit der dießfälligen Geschäftsbesorgung Vom l. July. 339 eine regelmäßige Belohnung — worüber die nähere Bestimmung Nachfolgen wird — in Verbindung stehe. Da es zunächst auf die Herstellung deS CatasterS der Steuerpflichtigen, und auf die Verhandlung über die Abfindungen ankommen wird, so werden die Steuerbezirksobrigkeite» sogleich in den Fall kommen, durch ihre Amtshandlung der Gefällsverwal-tung eine wichtige Beyhülfe zu l eisten- Sie werden derselben durch nähere Kenntniß der Verhältnisse des Gewerbsbetriebes der Verzehrungssteuerpflichtigen bey der Beurtheilung der AbfindungS-anbothe schätzbare Daten zu liefern, und überhaupt in Allem an die Hand zu gehen, in der Lage sehn, was zur genauen und beschleunigten Vollziehung der allerhöchst angeordneten Maßregeln sich als dienlich darstellen wird. Um übrigens mit Beziehung auf die Entschädigungsansprüche für die Abtretung deS Getränktazes vorläufig eine Controlle zu erhalten, sind die Abfindungö- oder Pachtbeträge, wie sie im Jahre 182.8 bestanden, auözuforschen, und das Resultat mit genauer Angabe der Nahmen des Inhabers und Pächters längstens bis 20. August dem Gubernium anzuzeigen. Gubernialverordnung vom 1. Julius 1829, Zahl 11353; an die Kreiöämter, die Stände, Zollgefällen-Administration und an das Fiscalamt. Circulare. Seine Majestät haben zur Vereinfachung und angemessenen Regulirung der Abgaben, welche in Allerhöchstihren Staaten unter-verschiedenen Formen und Benennungen dermahl von den Getränken und einigen anderen Verzehrungögegenständen abgenommen werden, in Folge allerhöchster Entschlieffung vom 25. May 1829 nachstehende Verfügungen zu verordnen geruhet: I. Allgemeine Bestimmungen. §. Die in der Provinz Steyermark dermahl bestehenden Getränke- und Verzehrungsabgaben werden in Eine Abgabe vereinigt, welche vom 1. November d. I. anzufangen unter der Benennung: »Allgemeine Verzehrungssteuer« von einigen hierzu bezeichneten Genußmitteln und VerbranchSgegen-ständen zu entrichten feyn wird. 34° Dom i. July. §. 2. Mit dem Zeitpuncte, wo die allgemeine Verzehrungssteuer in Wirksamkeit tritt, erlöschen die dermahl in Steyermark bestehenden nachfolgenden Abgaben, als: Die Bancal-Getränk-Accise, der Bancal- »nd Cameral-Weg-reparations-2lusschlag, der ständische Wein-, Bier - und Fleisch-aiifschlgg, die Tazgebühr und sogenannte Stämpeltare, dann die Localaufschläge in der Stadt Gratz, und in den andern Städten und Ortschaften, wo solche bestehen. II. Von der Entschädigung d e r B esitzer aufg el as- set, e r Bezüge. §. 3. Zur Ausmittlung der Entschädigung der Priväten, welche sich im Besitze solcher Bezüge befinden, wird bey der Landesstelle mit Zuziehung des Kammerprocurators und ständischer Mitglieder eine Commission zusammengesetzt, bey welcher die Privaten ihre Entschädigungsforderungen mit den gehörigen Beweisen in Titel und Ziffer anznmeldeu habeü werden. Jenen Parteyen, welche sich mit der ihnen in diesem Wege zugespro-chenen Entschädigung nicht zufriedenstellen zu können vermeynen, bleibt der Rechtsweg Vorbehalten. Bis'zur definitiven Ausgleichung wird jedem Privaten, welcher durch Auslastung der gedachten Bezüge einen Entgang erleidet, auf sei» Begehren derjenige Betrag, welchen derselbe erweislich im v. I. 1820 aus der aufgelassenen Abgabe als reines Einkommen bezogen hat, auf Rechnung seiner Forderung unter den erforderlichen Rechtsvorsichten halbjährig als Vorschuß aus dem Staatsschätze erfolgt werden. Die Gemeinden werden in Ansehung derjenigen Bezüge, welche sie aus Rechtstiteln, wie Private geniesten, nach den obigen Bestimmungen behandelt, ausser diesem Falle aber wird denselben nach Maß des Gemeinde-Erfordernisses ein Zuschlag zu der allgemeinen Verzehrungssteuer bewilliget werden. III. Von den G e a e nsta n d e u der allgemeinen Verzehr u n gs st e u e'r, und dem Tariffe derselben. §. 4. Die Gegenstände der Verzehrungssteuer sind auf dem offenen Lande und in den kleinere» Städten: Getränke, geistige Flüssigkeiten und Schlachtvieh. In der Stadt Grätz werden ausserdem noch andere Verbrauchsgegenstände mit der Verzehrungssteuer belegt, welche in dem befolgenden Tariffe bezeichnet sind, der zugleich die Sätze enthält, nach welchen die Belegung mit der Verzehrungssteuer erfolgt. IV. Von den zum Erläge der allgemeinen Ver- zehrungssteuer Verpflichteten. §. 5. Die Verzehrungssteuer wird auf dem offenen Lände und in den kleineren Städten eingehoben: Vom i. July. 341 a. von allen Jenen, welche sich mit der Erzeugung von Bier beschäftigen; b. von den Gast- und Schankwirthen, Buschenschänkeru und sogenannten Leutgebern, so wie von allen Denjenigen, welche Rum, Arrack, Rosoglio, Liqueurs und andere ver-süßte geistige Getränke, Branntwein, Branntweingeist, dann Wein, Weinmost, oder Obstmost, solcher mag bloß eigenes oder fremdes Erzeügniß feyn, ausschänken, oder den Verkauf dieser Getränke im Kleinen, das heißt: beym Wein, Weinmost, oder Obstmost, unter einem nied. österr. Eimer; bey den übrigen geistigen Getränken unter einem Viertel Eimer betreiben; c. von Fleischern, Wirthen, Fleischselchern und Allen, welche Fleisch von geschlachtetem Vieh, wofür noch nicht die Verzehrungssteuer entrichtet wurde, zum weiteren Verkaufe, oder zu anderen Zubereitungen an sich bringen. h. 6. In der Stadt Grätz sind zum Erläge der Verzehrungssteuer verpflichtet: Diejenigen, welche sich mit der Erzeugung von Rum, Arrack, Rosoglio, Liqueurs und allen versüßten geistigen Getränken, von Branntwein und Branntweingeist - dann von Bier beschäftigen; ferner alle Diejenigen, welche versteuer-bare Gegenstände über die Linien der Stadt bringen. V. Von der Verwaltung der allgemeinen Ver- zehrungssteuer. §. 7. Zur Besorgung der Verzehrungösteuer-Geschäste, und zur Ueberwachung des Gefälles werden in den Kreisen Juspeeto-ren aufgestellt, welchen Commissäre unterstehen, die gemeinschaftlich mit den Grundsteuer-Obrigkeiten die Einhebung der allgemeinen Verzehrungssteuer vorzunehmen haben, und in den Fällen, wo es die Ortsverhältnisse ersordern, Bestellte ernennen können, um in ihrem Nahmen und unter ihrer Haftung die ihnen zuge-"lttiefeimi Gefällsgeschäfte zu verrichten. §. 8. Die Einhebung der allgemeinen Verzehrungssteuer bey der Einfuhr in Grätz wird von Linienämtern besorgt, welche einem Inspector unterstehen, der zugleich für die Einhebung der Verzehrungssteuer von d.en inner den Linien erzeugten geistigen Getränken und Flüssigkeiten Sorge zu tragen hat. §. 9, Die Inspektoren unterstehen der Zollgefällen-Verwaltung der Provinz, bey welcher Beschwerden gegen die Ersteren vorgebracht, so wie Recurse gegen die Amtshandlungen der Letzteren bey der Finanzhofstelle angemeldet werden können. VI. Von der Einhebung der allgemeiuen Verzeh- rungssteuer. §; 10. Zum Behufs der Einhebung der Verzehrungssteuer haben längstens bis zum letzten August d. I. die im h. 5 und 6 34® Vom -. July. -«zeichneten Gewerbsunternehmer im Wege ihrer Steuerbezirks-Obrigkeit um den gefällsämtlichen Erlaubnißschein zum Betriebe ihrer Unternehmung anzusuchen. Wer später den Betrieb einer verzehrungssteuerpflichtigen Unternehmung anzutreten, oder von einem Orte in einen andern zu übertragen wünscht, hat sich wegen des Erlaubnißscheines an den Inspector des Kreises zu wenden. Der gefällöämtliche Erlaubnißschein berechtigt jedoch in Fällen, wo die Gewerbsvorschriften oder die Landesverfassung noch andere Bedingungen zum Antritte eines Gewerbes erfordern, keineswegs zur Eröffnung einer solchen Unternehmung, bevor nicht die übrigen Bedingungen erfüllt sind, so wie andererseits zur Eröffnung einer Gewerbsunternehmung dieser Art, wenn auch alle übrigen Bedingungen erfüllt sind, ohne steuerämtlichen Erlaubnißschein Niemand berechtigt ist. §. ii. Die Gefällsverwaltung wird jedesmahl zuerst dieAb-sindung mit den einzelnen Betriebsunternehmern über angemessene Pauschalbeträge versuchen, und nur wenn diese nicht zu Stande kommt, zur Verpachtung, oder zur Einhebung der tariffmäßigen Gebühr schreiten. A. Verzehrungssteuer-Entrichtung mittels des Er lazes, der tariffmäßigen Gebühr. §. 12. Wo keine Abfindung zu Stande kommt, hat jeder Verzehrungssteuerpflichtige die tariffmäßige Gebühr zu entrichten, . und dem Steuer-Commissäre eine genaue Beschreibung der zum Gewerbsbetriebe gehörigen Localitäten, nebst den etwa vorhan-denen geheimen Communicationen, und eine Uebersicht aller Werks-Vorrichtungen und Aufbewahrungögefäße, welche vorschriftmäßig zimentirt seyn müssen, zu überreichen, auch von dem Dienstper-sonale Denjenigen, oder Diejenigen nahmhaft zu machen, welche die Aufsicht über die Uebrigen führen. tz. is. Nach eingenommenem Augenscheine und richtig gestelltem Befunde versieht der Gefällsbeamte die Localitäten, Werksvorrichtnngen und Verwahrungsgefäße mit ämtlichen Zeichen und Nummern, und der Unternehmer ist von diesem Augenblicke an verpflichtet, an dem äusseren Theile des Locals den Gewerbsbetrieb durch ein kennbares Zeichen anzudeuten, und von jeder Veränderung in dem erhobenen Stande der Gewerbsunternehmung und der Dienstindividuen die Anzeige zu machen. §. i4. So lange der Betrieb der Gewerbsunternehmung stille stehet, werden die Werkövorrichtungen durch amtliche Versiegelung, oder auf andere geeignete Art außer Gebrauch gesetzt. So oft eine steuerpflichtige Partey, nach Verschiedenheit ihres Gewerbes, einen Brand oder Abzug geistiger Flüssigkeiten, oder ein Biergebräude zu unternehmen, eine Einkellerung auszuführen, oder eine Schlachtung steuerbarer Thiere vorzunehmen Vom l. July. 343 Willens ist, hat dieselbe hiervon wenigstens 24 Stunden vorher Key ihrer Steuerbezirksobrigkeit die schriftliche Anmeldung zu machen, und nebst der Quantität des versteuerbaren Gegenstand des und der hierzu zu verwendenden Stoffe, Werksvorrichtungeu und Geräthschaften, den Tag und die Stunde anzugeben, wann das Verfahren beginnen, und wann endigen werde. Vor Ablauf der in der Anmeldung bezeichneten Dauer des Verfahrens darf nichts von dem versteuerbaren Gegenstände aus dem Locale weg-gebracht werden, wo solches Statt findet. Sobald die angemeldete Menge des versteuerbaren Erzeugnisses erzielt ist, muß das Verfahren, wenn auch der angemeldete Zeitpunct der Beendigung noch nicht eingetreten wäre, abgebrochen und eingestellt werden. §. is. lieber die bey der Steuerbezirksobrigkeit überreichte Anmeldung wird von dem Steuereommissär des Bezirkes die Zah-lungsbollete ausgcfertigt, und diese von der gedachten Ovrigkeit gegen Erlag der entfallenden Steuergebuhr der Partey eingehändigt , welche dadurch berechtiget wird, das angemeldete Verfahren zu unternehmen, und die hierzu bezeichneten Vorrichtungen und Gefäße zu verwenden. §. 16. Die steuerpflichtigen Parteyen haben ordentliche Empfangs- und Ausgabsregister zu führen, solche monathlich abzn-schliessen, und mit den auf die verwendeten Quantitäten sich beziehenden Balleten belegt, binnen drey Tagen nach dem Schluffe des Monaths an den Steuereommissär abzugeben. Die Bierbrauer haben insbesondere Braurechnungen zu führen, aus welchen sie vierteljährige Ausweise zu verfassen haben, die binnen fünf Tagen nach dem Schluffe des Quartals zu überreichen sind. §. 17. Den Steuercommiffäre», so wie allen mit dem Cre-ditiv versehenen Gefällsbeamten, liegt eö ob, bey den steuerpflichtigen Unternehmungen zur Handhabung der erforderlichen Kontrolle Aufsicht zu pflegen. Denselben ist daher der Eintritt in die Localitäten solcher Unternehmungen bey Tage, und in dem Falle, wo die Anmeldung auf ein nächtliches Verfahren lautet, auch bey Nacht unweigerlich zu gestatten; auch ist den Gefällsbeamten bey deren Amtshandlung von dem Gewerbsunternehmer persönlich, oder durch deffen Dienstpersonale auf Verlangen die nöthige Hülfö-arbeit zu leisten. Wenn ein Gefällsbeamte ausser dem erwähnten Falle bey einer Gewerbsunternehmuug bey Nachtzeit Aufsicht zu pflegen sich bewogen findet, so wie jederzeit, wenn er eine förmliche Untersuchung über vermuthete Gefällöbevortheilungen vorzuneh-meu hat, ist von demselben eine obrigkeitliche Person, und in 344 Vom i. July. deren Ermanglung der Ortsrichter oder ein Geschworner der Ge» meinde beyznziehen. In Fällen, wo es sich um die Untersuchung eines im Be» sitze eines Dominiums befindlichen Unternehmens handelt, ist der obrigkeitliche Beystand vou dem nächsten Dominium in Anspruch zu nehmen, und von demselben ohne Aufschub unweigerlich zu leisten. B. Verzehrungssteuer-Entrichtung mittels Abfindu ng. §. 18. Um es den Steuerpflichtigen zu erleichtern, und denselben ei» Mittel darzubiethen, sich von den Controllsmaßregeln zu befreyen, welche mit der Einhebung der vorschriftmäßigen Gebühr verbunden werben müssen, wenn das Gefäll nicht ohne Schutz bleiben soll, werden Abfindungen gestattet. Wenn eine steuerpflichtige Parley sich mit der Gefällsver-waltung über ein jährliches Pauschale abgefunden hat, treten für die Dauer des Abfindungsvertrages, die in den vorauögegan-genen §§. über die Einhebung der tarissmäßigen Gebühr vorgeschriebenen Bestimmungen ausser Wirksamkeit. §. 19. Ein während der Dauer eines Abfindungsvertrages eintretender zufälliger Umstand, welcher auf die Verminderung oder Erweiterung der Verzehrung Einfluß nimmt, ändert nichts an den Bestimmungen deö Vertrages. Nur in dem Falle, wo der Verzehrungssteuer-Tariff geändert wird, vermindert oder erhebt sich im Verhältnisse deö geänderten Tariffsatzes die bedungene Leistung, wofern die Partey nicht vorzieht, den Abfindungsvertrag ganz aufzuheben. Geht in der Person des Eigenthümers der steuerpflichtigen Unternehmung während der Dauer eines Ab-findungsvertrageö eine Aenderung vor sich, so behält der Vertrag für das laufende Jahr feine Wirksamkeit, wenn nicht die Gefälls-Verwaltung denselben als erloschen zu erklären findet. §. 20. Der bedungene jährliche Pauschalbetrag ist in gleichen monathlichen Raten vorhinein am 1. jeden Monaths, und wenn dieser ein Sonn- oder Feyertag wäre, am nächstfolgenden Werktage an die Steuerbezirköobrigkeit abzuführen. C. Verzehrungssteuer-Einhebung durch Pächter. §.21. Wo die Verhandlung über Abfindungen kein dem Verzehrungssteuergefälle entsprechendes Resultat darbiethet, schreitet die Gefallsverwaltung zur Verpachtung. Die Verpachtung des Verzehrungssteuer-Bezuges kann von einzelnen Unternehmungen einer und derselben Classe, oder von allen steuerpflichtigen Parteyen eines Ortes, Bezirkes, oder noch ausgedehnteren Umfanges Statt finden. Sie wird immer im Wege der Concurreuz mittels öffentlicher Versteigerung vorgenommen. Vom i. July. 34S §. 22. Der Pächter tritt in die Rechte und Verpflichtungen ein, welche der Gefällsverwaltung und ihren Organen in den gegenwärtigen Vorschriften zugewiesen sind. Ausgenommen hier-von ist 1) die Ertheilung der im §. 10 bemerkten, zum Antritte einer steuerpflichtigen Gewerbsunternehmung erforderlichen gefälls-ämtlichen Erlaubnißscheine, und 2) das Erkenntniß über alle Arten von Vergehungen gegen die Gefällsvorschriften. v. Verzehrungssteuer-Einhebung bey der Einfuhr in G r ä H. §. 23. Zum Behufe der Einhebung der Verzehrungssteuer an den Linien der Stadt Grätz werden an den Puncten, wo der Eingang steuerbarer Gegenstände gestattet ist, Verzehrungssteuer-Aemter ausgestellt, und zugleich jene Puncte bekannt gemacht, und auf eine kennbare Art bezeichnet werden, bey welchen der Eingang solcher Artikel verbothen ist. ' §. 24. Die versteuerbaren Gegenstände, welche inner die Linie gebracht zu werden bestimmt sind, müssen bey dem Verzehrungssteueramte, wo sie eintreffen, mit Bezeichnung ihrer Gattung und Menge angegeben werden. Das Steueramt bemißt nach eingeholter Ueberzeugung von der Richtigkeit der Angabe die tariffmäßige Gebühr, und händigt gegen Erlag derselben die Bollete aus. Glaubt der Steuerbeamte in die Angaben einer Partey Zweifel setzen zu sollen: so ist er befugt, mit Anstand und Be-, scheidenheit durch nähere Untersuchung sich Aufklärung zu verschaffen. §. 25. Frey von Entrichtung der Gebühr sind versteuerbare Gegenstände: 1) wenn sie ein Eigenthum des allerhöchsten Hofes sind, und mit Hoffuhren eingebracht werden; 2) wenn sie in so geringer Menge verkommen, daß die davon entfallende Verzehrungssteuer den Betrag von drey Kreuzern nicht erreicht. h. 26. Der Durchzug versteuerbarer Gegenstände wird in bestimmten Tagesstunden und vorgezeichneten Richtungen gestattet. Wenn Durchzugsladungen zu dieser Zeit bey dem Linienamte anlangen, und die bezeichnete Richtung einzuschlagen bestimmt sind, werden solche ohne Erlag der Verzehrungssteuer eingelassen, und von einem Bestellten des Linienamtes bis zum Austritts-puncte begleitet. Eben so werden Transito-Ladungen ohne Entrichtung der Verzehrungssteuer zugelassen, wenn dieselben unter der Sperre der Gefällsverwaltung in Verwahrung bleiben. §. 27. Die näheren Bestimmungen und die Anleitung über die Ausführung der in diesem Abschnitte in Bezug auf die Ver- 346 Dom i. July. zehrungssteuer- Einhebung enthaltenen Vorschriften sind in dem Anhänge zu diesem Circulare enthalten. VII. Von d em Executions-Versa hren und von der Behandlung der Vergehen gegen die Vorschriften über das Verzehrungssteuergefäll. a. Ex ecu ti o ns ve rfa h r e n. §.28. Wenn eine steuerpflichtige Partei) mit dem Erläge einer Monathsrate des Abfindnngspanschales die vorgeschriebene Frist nicht einhält, so hat die Steuerbezirksobrigkeit unverzüglich zur Sicherstellung des Ausstandes die Pfändung des Schuldners einzuleiten, und dafür zu sorgen, daß im Verfolge der weiteren gesetzmäßigen ExecntionSgrade der Betrag des AusstandeS eingebracht werde. Gleichzeitig erlischt der Absindungsvcrtrag, und der Verzehrungssteuer - Commiffär verfügt die tarifmäßige Einhebung, oder überläßt dieselbe auf dem vorgeschriebencn Wege einem Pächter. §. 29. Hat der Pächter eine rückständige Abfindungsrate zu fordern, so weiset er den Ausstand mit Beylegung seines Pachtvertrages der Steuerbezirksobrigkeit aus, welche verpflichtet ist, den Rückstand auf die in dem obigen Paragraphe bezeichnete Art hereinzubringen, und an den Pächter abzuführen. §. 30. Bleibt der Pächter mit einer Monathörate seines Pachtschillings im Rückstände, so berichtigt der Verzehrungssteuer-Jnspector diesen Ausstand mittels der Caution des Pächters, schreibt sogleich eine neue Verpachtung aus, und bedeckt die Kosten dieser Maßregel, und den allenfalls dem Gefälle erwachsenen Schaden aus dem Reste deö Cautionsbetrages. §. 31. Wenn die Steuerbezirksobrigkei't mit der Abfuhr der eingehobenen Verzehrungssteuer.Beträge, oder der eigenen Schuldigkeit, wofern sie als Dominium sich im Betriebe einer steuerpflichtigen Unternehmung befindet, über drey Tage nach Ablauf des Monatheö im Rückstände bleibt, hat der Verzehrungssteuer-Jnspector bey dem Kreisamte den Betrag des AusstandeS nach-zuweisen, welchem es obliegt, ohne Aufschub die Eintreibung desselben im Executionswege zu veranlassen. §. 52. Wo ein Ausstand aus vernachlässigter Beobachtung dieser Vorschriften verloren geht, hat der schuldtragende Theil dem Gefälle, und rücksichtlich dem Pächter für den Verlust zu haften. b. Verfahren bey Verhängung der Strafen wegen & c = f ä l l s ü b c r t r e t n n g e n. §. 33. Die Vergehungen gegen die Vorschriften im Gebl'ethe des Verzehrnngsstenergefälles werden mit Geldstrafe» belegt, Vom i.! July, 347 welche theilö in fixen Beträgen ausgesprochen, theils im Verhältnisse zu der eingetretenen oder versuchten Gefällsverkürzung zu bemessen sind. Wer den Strafbetrag nicht zu erlegen vermag, hat solchen durch gefängliche Haft abzubüßen, deren Dauer sich auf so viele Tage, als die Geldstrafe Gulden beträgt, erstrecken kann. Die Arreststrafe darf jedoch nie über sechs Monathe verhängt werden, und muß, wenn sie die Dauer von drey Monathen überschreiten soll, durch einen Beschluß des Landrechtes der Provinz bekräftigt seyn. §. 54. Die Falle, wo ein fixer Strafbetrag Statt findet, sind folgende: I. Einer Geldstrafe bis zehn Gulden unterliegt: a. wer die nach §.10 zur Erlangung des gefällsämtlichen Er-laubnißscheines zu überreichende Erklärung nicht abgibt; b. wer nach dem im gedachten §. 10 bemerkten Zeitpunkte eine verzehrungssteuerpflichtige Gewerbsunternehmung antritt, oder on einen anderen Ort überträgt, ohne sich mit dxm gefällsämtlichen Erlaubnißscheine ausweisen zu können; c. wer nach §. 15 die Anzeige einer Veränderung in dem erhobenen Stande der Dienstindividnen, oder die Bezeichnung des äusseren Theileö des Betriebs-Locals unterläßt; d. wer eine nach §. 13 und 14 vorgenommene amtliche Bezeichnung oder Versieglung verletzt, oder sich nicht gehörig zimentirter Gefäße bedient; e. wer die vorgeschriebenen Register und Rechnungen zu führen unterläßt, oder so unrichtig führt, daß daraus keine genügende, den Gefällsvorschriften entsprechende Auskunft zu entnehmen ist; dann wer die Register und Rechnungen nicht zur festgesetzten Frist überreicht, und die verzögerte Uebcr-reichung nicht grnndhältig zu rechtfertigen vermag; k. wer einem Gefällsbeamten nach §. 17 den Zutritt, oder die verlangte Hülfsarbeit verweigert, dann eine Obrigkeit, welche über Aufforderung der Gefällsbeamten nicht unverzüglich die obrigkeitliche Assistenz leistet. Nebstbey haftet in diesem Falle der Uebertreter dem Gefälle für allen aus der Verzögerung etwa entspringenden Schaden. §. 35. Sollte in den zu d. e f. bemerkten Fällen zugleich eine Verfälschung der Siegel oder ämtlichen Zeichen Statt ge--sunden haben ; sollten die Register und Rechnungen, nachdem sie durch die eintretende Amtshandlung der Gefällsbeamten den Charakter öffentlicher Urkunden erhalten haben, oder zu dieser Amtshandlung überreicht worden sind, verfälscht worden seyn, oder hätte sich Jemand gegen den Gefällsbeamten thätigen Wi- 348 Vom i. July. verstand erlaubt, oder sich gegen ihn durch eine Mißhandlung vergangen: so finden die Vorschriften über Verbrechen und schwere Polizeyübertretungen ihre Anwendung. §. 36. II. Eine Strafe bis 50 Gulden ist zu verhängen: a. für jeden bey der nach §. 12 vorzulegenden Beschreibung der Lokalitäten und Werkövorrichtungen nicht angezeigten Keller oder Aufbewahrungsort, dann für jeden Brenn-, Abzug-, Brau-, Kessel- oder Kühlstock, welcher nicht angezeigt, oder mit welchem ohne vorläufige Anzeige eine wesentliche Aenderung vorgenommen wurden b. wenn nach dem Zeitpunkte der in Folge des §. 15 eingetretenen Localuntersuchung eine geheime Communication vorgefunden wird. tz. .37. Die fixen Geldstrafen sind auf das Zweyfache ihres Betrages zu erhöhen: 1. in den Fällen wiederholter Übertretungen; 2. wenn die Übertretung mit einer erhobenen, wirklich Statt gefundenen Gefällsverkürzung in Verbindung steht. §. 38. I» Fällen, wo eine Verkürzung des Gefälles Statt gefunden hat, oder versucht worden ist, wird die Strafe mit dem fünffachen Betrage des Verzehrungssteuer-Betrages, um welchen es sich handelte, bemessen, und nebstbey die einfache Steuergebühr von dem betretenen Gegenstände eingehoben. Ist der Gegenstand in einem noch unvollendeten Zustande der Erzeugung betreten worden, so wird, wenn die Vollendung des Erzeugungsverfahrens nicht thunlich ist, die Strafgebühr nach einem im Verhältnisse zu den verwendeten Grundstoffen und zu dem Gehaltsmaße der Werksvorrichtungen zu berechnenden Anschläge des Erzeugnisses zu bemessen feyn. §. 39. Die fünffache Strafgebühr von der gefammten Menge des betretenen Gegenstandes trifft die steuerpflichtige Partey: a. wenn sie das Verfahren beginnt, ohne die in den §§. 14 und 15 bemerkte Anmeldung gemacht, und die ZahlungS-bollete gelöfet zu haben; b. wenn bey derselben ein Vorrath versteuerbarer Gegenstände betreten, oder durch Vergleichung mit den Registern auS-gemittelt wird, welcher durch Zahlungöbolleten nicht bedeckt ist; c. wenn dieselbe gegen die Vorschrift deS §. 14 vor Ablauf der angemeldeten Dauer des Verfahrens den versteuerbaren Gegenstand oder einen Theil desselben wegbringt, und damit betreten wird. Ferners unterliegt der obige» Strafge-bnhr: d. jene Partey, welche bey der Einfuhr über die Linie der Stadt Grätz einen versteuerbaren Gegenstand dem Verzeh- 349 Vom i/July. rungssteueramte anzugeben unterläßt; — die mit einem steuerbaren Gegenstände an einem Puncte die Linie überschreitet, welche zum Eingänge steuerbarer Gegenstände nicht bestimmt ist; — oder welche mit einem steuerbaren Gegenstände in einer Richtung des WegeS betreten wird, welche ausschließlich zu einem solchen Punkte führt. §. 40. Die fünffache Strafgebühr von einem Theile des betretenen Gegenstandes findet Statt: a. wenn die vorgeschriebene Anmeldung zwar geschehen, und die Zahlungsbollete gelöset worden ist, der Befund aber zeigt, daß die Gattung des versteuerbaren Gegenstandes oder dessen Menge unrichtig angegeben, und daß daher in Absicht auf die Verzehrungösteuergebühr zu wenig angemeldet worden fey; b. wenn die steuerpflichtige Parley das angemeldete Verfahren früher beginnt, oder später endigt, als angemeldet wurde, und in der Zahlungsbollete auögedrückt ist. Im ersteren Falle ist die Strafgebühr von dem Betrage zu berechnen, um welchen die Verzehrungssteuer in Folge der unrichtigen Angabe zu gering bemessen war; im letzteren Falle ist sie von der vor Anfang oder nach Ablauf des angemeldeten Zeitpunctes in der Behandlung des steuerpflichtigen Unternehmens Vorgefundenen Menge des steuerbaren Gegenstandes in Anschlag zu bringen. §. zu. Die in den vorausgegangenen zwey §§. bezeichnete Strafgebühr ist zu verdoppeln: 1. in Fällen wiederholter Gefällsverkürzungen; 2. wenn die Gefällsverkürzung mit einer Verfälschung der amtlichen Zeichen oder Siegel, oder der von der Partey zu führenden Register in Verbindung steht; 3. Wenn die Gefällsverkürzung zu einer Zeit Statt gefunden hat, wo den Gefällsbeamten der Zutritt ohne Beyziehung einer obrigkeitlichen Person nicht gestattet ist, oder wenn sie im sträflichen Einverständnisse mit einem Gefällsbeamten bewirkt worden ist. Wie fern in dem letzteren Falle der Schuldige noch weiters zu behandeln kommt, bestimmt daö Gesetz über Verbrechen und schwere Polizeyübertretungdn. Bey dem dritten Falle der Bestrafung eines und desselben Gewerbsunrernehniers wegen Verkürzung des 93 er« zehrungssteuergefälls kann mit dem Straserkenntnisse zu-gleich die Erklärung der Unfähigkeit zum weiteren Betriebe eines steuerpflichtigen Unternehmens verbunden werden. §. 42. Die Strafgebühr ist bey der Betretung immer sogleich an den Gefällsbeamten gegen Empfangsschein zu erlegen, welcher 35o Vom l. Julyi den erlegten Betrag an den Verzehrungssteuer-Jnspector abführt, wo dieser Erlag bis zum Ausgange der Verhandlung in Verwahrung bleibt. So lange die Strafgebühr nicht erlegt, oder dafür nicht auf andere Art hinlängliche Sicherheit geleistet ist, bleibt der betretene versteuerbare Gegenstand im Beschläge der Gefällenver-waltung. Unterliegt derselbe der Gefahr des Verderbens, so wird solcher mit einem Mahle oder theilweise mittels öffentlicher Versteigerung veräuffert, und der gelöfete Betrag auf die obgedachte Art in Verwahrung genommen. §. 43. Die Strafe hat immer nur den wahren Uebertreter zu treffen, das heißt, Denjenigen, der wissentlich durch sich oder Andere das Gefall verkürzt, oder zu verkürzen sucht. §. 44. Ausser dem eigentlichen Uebertreter trifft die gleiche Strafe mit der Hälfte des Betrages jeden Mitschuldigen und Theilnehmer an der Uebertretung, wozu alle Jene gezählt werden, welche wissentlich bey der Uebertretung Hülfe geleistet, derselben Vorschub gegeben, zu ihrer Ausführung beygetrage» haben. §. 45. Wenn von dem Zeitpunkte der begangenen Uebertretung binnen sechs Monathen kein Strafverfahren eingeleitet wurde: so ist die Gesällsstrafe verjährt. In den Fällen, wo eine Verkürzung des Gefälleö Statt gefunden hat, und erwiesen ist, wird der zu wenig entrichtete Verzehrungöstcuerbetrag jederzeit eingehoben, ohne daß die Verjährung der Strafgebühr darauf einen Einfluß zu nehmen hat. §. 46. Das Erkenntniß über die Vergehen gegen die Vorschriften der allgemeinen Verzehrungssteuer und deren Bestrafung steht der Zollgefätten-Verwaltung der Provinz zu. Sie hat dabey nach den im Allgemeinen für die GefäUönotionen bestehenden Anordnungen vorzugehen. Jeder Partey ist es unbenommen, gegen dieses Erkenntniß im Wege der Gnade oder auf dem Rechtswege den Recurs zu ergreifen. Im Gnadenwege muß derselbe bey der Finanzhofstelle längstens binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung des Erkenntnisses eingereicht werden; im Rechtswege ist binnen der nähmlichen Frist die Kammerprocuratur beym Landrechte der Provinz anfzufordern. , Nach Verlauf dieser Frist wird daS Erkenntniß als rechtskräftig angesehen, und in Vollzug gesetzt. §. 47. Die in dem Erkenntnisse ausgesprochenen Geldstrafen oder Strafgebühren werden, sobald sie zur Rechtskraft erwachsen, und sofern sie nicht bereits deponirt sind, in dem für die Ein-hebung rückständiger Gefällögebühren vorgeschriebene» Executions-wege eingebracht. §. 48. Demjenigen, welcher eine Uebertretung der Gefällö-Vorschriften anzeigt, wird in dem Falle, daß sich seine Anzeige Vom l. July. 351 bewährt, ein Dritt-Theil der eingehpbenen Geldstrafe oder Strafgebühr verabfolgt, und auf Verlangen die Geheimhaltung seines Rahmens zugesichert. Dagegen wird Jener, welcher arglistig oder muthwillig eine falsche Anzeige vorbringt, nach dem Gesetze über Verbrechen und schwere Polizeyübertretnngen als Verlanmder zu behandeln seyn. Auf gleiche Weise erhalten die Verzehrungösteuer-Beamten, wenn sie Gefällsübertreter aufbringen, den dritten Theil, und wofern ihrer Amtshandlung keine vorläufige Anzeige zum Grunde lag, zwey Dritt-Theile der eingehobenen Strafbeträge. In Fällen, wo diese nicht eingebracht werden können, und von den Straffälligen durch persönliche Haft abgebüßt werden, erhalten die Anzeiger und Betreter nach Umständen eine angemessene Belohnung. §. 4y. Da, wo das Strafcrkenntniß den Bezirk einer &<■> fällspachtung betrifft, ist die Bestimmung über die Verwendung der Strafbeträge dem Pächter, welchem auch die Bestreitung der Untersuchungskosten obliegt, überlaffen. Grätz, am l. July 1829. A n h a n g. Nähere Bestimmungen und Anleitung über die Ausführung der in dem VI. Abschnitte der gegenwärtigen Kundmachung in Bezug auf die Verzehrungssteuere Einhebung enthaltenen Vorschriften. Zum §. to. Vierzehn Tage nach erfolgter Kundmachung der gegenwärtigen Vorschriften, und längstens bis Ende August des laufenden Jahres, haben die in den §§. 5 und 6 bemerkten steuerpflichtigen Parteyen bey ihrer Steuerbezirköobrigkeit nach dem befolgenden Muster 1. eine Erklärung schriftlich zu überreichen, oder mündlich zu Protokoll zu geben, in welcher die Gattung ihrer Gewerbsunternehmung, dann der Ort und der Umfang ihres Betriebes bezeichnet, und zugleich der Pauschalbetrag für ein Jahr angedeutet ist, welchen die Parley im Wege der Abfindung zu entrichten geneigt wäre. Diese Erklärungen werden auf dem Lande und in den kleineren Städten ausser dem Bezirke, wo der Inspector seinen Sitz hat, von der Steuerbezirköobrigkeit mittels der Verzehrungssteuer-Commissäre, sonst aber unmittelbar an den Verzehrungssteuer-Jnspector geleitet, welcher daraus die Uebersicht der gesammten Steuerpflichtigen seines Districtes bildet. Zu m tz. "li und 18. Sobald der Verzehrungssteuer - Inspector die eingelangten Erklärungen eines Steuerbezirkes gesammelt hat, wird er den Zeitpunct und den Ort bestimmen und bekannt mache», wo und wann von den Verzehrungssteuer- 35* Vom i. July. Commissären im Einvernehmen Mit der Steuerbezirksobrigkeit die Verhandlung mit den Steuerpflichtigen über die Abfindungen Statt haben wird. Die Dauer der Abfindungsverträge ist für das erste Mahl auf ein Jahr zu beschränken, und kann nur mit höherer Bewilligung auf zwey Jahre ausgedehnt werden. In der Folge hat die Dauer der Abfindüngsverträge drey Jahre nicht zu überschreiten. Ueber die Verhandlung mit jeder Partey ist ein Protokoll aufzunehmen, welches, wenn die Abfindung zu Stande gebracht wird, und die Genehmigung der Gefällöverwaltung erhält, zugleich als Vertragsurkunde zu gelten hat, daher immer von zwey Zeugen mitzufertigen ist. Nach erfolgter Genehmigung des Abfindungsvertrages wird der Partey der Verzehrungsstenerschein, welcher zugleich die Stelle des gefällsämtlichen ErläubnißfcheineS vertritt, nach beyliegendem Formulare r. ausgefertiget. Kommt eine Abfindung nicht zu Stande, so ist in dem Protokolle anzumerken, daß sich die Partey der tariffmäßigen Einhebung der Verzehrungssteuer unterzieht. In diesem Falle hat sodann die steuerpflichtige Partey binnen drey Tagen die in den §tz. n und 13 der Kundmachung erwähnte Beschreibung der zum Werksbetriebe gehörigen Localitäten und Erfordernisse dem Steuer-Commissär zur vorschriftmäßigen Amtshandlung zu überreichen. Bey der von dem Gefällöbeamten vorzunehmenden Untersuchung der beschriebenen Localitäten und Werksvorrichtungen ist die steuerpflichtige Partey verbunden, jede Auskunft und Nachweisung, welche zum Behufe der gefällsämtlichen Controlle erforderlich ist, an die Hand zu geben. Auch alle zum Werksbetriebe verwendeten Dienstleute sind verpflichtet, der Aufforderung der Gefällöbeamten in dieser Beziehung gehörige Folge zu leisten. Die angezeigten oder beym Augenschein entdeckten geheimen oder unzulässigen Communicationen werden ohne Einleitung eines Strafverfahrens auf Kosten der Partey geschlossen und aufgehoben. Bey jenen Parteyen, welche verzehrungssteuerbare Getränke und Flüssigkeiten beym Verschleisse zu versteuern haben, muß insbesondere das zum Ausschank und Verkauf im Kleinen bestimmte Local von jeder Verbindung mit anderen Localitäten vollkommen getrennt, und der Eingang so ein* gerichtet seyn, daß kein steuerbarer Gegenstand dieser Art weder auö dem Erzeugt,,igs Locale, noch anders woher heimlicher Weise in dasselbe oder daraus gebracht werden kann. Von denjenigen Werksvorrichtungen und Gerathschaften, deren kubischer Inhalt auf die gefällöämtliche Controlle einen wesentlichen Einfluß nimmt, und welche nach der Vorschrift zimentirt seyn müssen, werden jene, die ohne Zimentirung oder mit unrichtiger Zimentirung vorgesunden werden, ansgeschieden, und für ungeeignet zum Gebrauche Dom i. July. 353 brauche erklärt. Die gehörig zimentirten Vorrichtungen und Ge-räthschaften bezeichnet der Gefällöbeamte zugleich mit ihrem Ge-haltsmaße. Ueber die Resultate seiner Untersuchung nimmt er ein umständliches Protokoll auf, welches zur Grundlage der ge-fällöäintlichen Controlle zu diene» hat, daher auch von der steuerpflichtigen Parley mit ihrer Unterschrift zu versehen ist, worauf der gefällSämlliche Erlaubnißfchein nach beygefügtem Formulare ausgefertigt, und der Partey eingehändigt wird. Zum tz. 14. Wie die Anmeldungen nach Verschiedenheit der steuerpflichtigen Parteyen, die es betrifft, einzurichten sind, erhellt aus den anverwahrten Fprmularien. Wenn über die Frage, ob ei» Erzeugniß Branntwein oder Branntweingeist sey, ein Zweifel sich ergibt: so ist jenes Erzeugniß, welches auf der Scala des Beaume'schen Aräometers zweyundzwanzig Grade und darüber auSweiset, als Branntweingeist zu erklären. Die amtliche Untersuchung muß in diesem Falle mit einem zimentirten Instrumente von Glas vorgenommen werden. Jedes Biergebräude muß nach dem vollen Gusse angemeldet werden, welchen der Nummer des Kühlstockes aufnehmen kann, worin solches bereitet werden soll. Es ist jedoch gestattet, daß die Kühlstöcke von der Zimentirungsbehörde bey deren Abham-mung auf Begehren der Branberechtigten und unter gefällsämt-licher Aufsicht durch kennbare Hammzeichen mit zwey bis drei) Unterabtheilungen versehen werden. Der bey jeder Unterabthei-lung entfallende, gehörig zimentirte, cubische Inhalt des Kühl--stockes ist sodann nach Vorschrift des §. 15 gefällsämtlich zu bezeichnen , und mit einer Nummer zu versehen. Wo die Abham-mnng der Kühlstöcke so eingerichtet ist, kann die Anmeldung des Gebräudes mit Beziehung auf die Nummer deS Hammzeichenö und den cubische» Inhalt der demselben entsprechenden Abthei-lung deS Kühlstockes geschehe», in welchem daö Gebräude aufgegossen werden soll. Ausser dem angemeldeten Gebräude darf weder Nachsudbier, noch sonst ein Nebengeträuk von was immer für Art, und unter was immer für einer Benennung erzeugt werden. Den verzehrungssteuerpflichtigen Parteyen ist eS unbenommen, mehrere nach einander folgende Biergebräude oder Branntwein - Erzeugungs-prozesse für eine längere Bctriebsperiode gleichzeitig anzumelden, jedoch sind in diesem Falle für jeden einzelnen Prozeß die Angaben nach den vorgeschriebenen Bestimmungen einzurichten, und die Steuergebühr ist hiervon in dem Maße zu erlegen, als die Zahlungsbolleten für die angemeldeten Prozesse auf ein Mahl oder theilweise in Anspruch genommen werden. Wird durch ein unvorhergesehenes Ereigniß der Fortgang eines angemeldeten Brandabzuges oder GebrändeS gehemmt: so Gesetzsammlung XI. Theil. , 23 354 Vom l. July. hat der Unternehmer hiervon bey seiner Steuerbezirköobrigkeit sogleich die Anzeige zu machen, und in Fallen, wo Gefahr auf dem Verzüge haftet, im Wege der Ortsobrigkeit um Bestätigung deö eingetretenen Hindernisses sich zu bewerben. Mißlingt ein Brand oder ein Gebräude dergestalt, daß das Erzeugniß uck-brauchbar ist: so findet ein Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Steuer nur dann Statr, wenn unverzüglich bey der Steuerbezirksobrigkeit um Untersuchung eingeschritten, und das Erzeugniß unter gefällöämllicher Aufsicht zum Genüsse untauglich gemacht wird. Wenn eine steuerpflichtige Partei) vorzieht, vom geschlachteten Vieh die Verzehrungssteuer nach dem Gewichte zu entrichten : so hat dieselbe hiervon mittels ihrer Steuerbezirksobrigkeit die für die Trauer eines Jahres geltende Erklärung dem Verzehrungö-stcuer-Commissär zu überreichen, welcher die Einleitung treffen wird, daß ein Bestellter des Gefälles bey jeder Schlachtung den Gewichtsbefund der hierzu angemeldeten Stücke auf der Steuer-zahlnngsbollete anmcrke, und den Steuercommissär davon in Kenntniß setze, welcher sodann mit der Parley bey der nächsten Anmeldung über den von derselben nach dem Gewichtsbefunde der früheren Schlachtung zu leistenden Zuschuß oder zu erhaltenden Ersatz die Ausgleichung pflegen, und diese auf der ZahlungS-bollete ersichtlich machen wird. Zum §. 16. Wie die Register und Rechnungen nach Verschiedenheit der Gewerbsuukernehmungen zu führen sind, ist aus de» beyliegenden Formularien zu ersehen. Die hierzu erforderlichen Drucksorten werden den steuerpflichtigen Parteyen in gehefteten, mit dem amtlichen Siegel versehenen Ternionen gegen Vergütung der Kosten verabfolgt werden. In gleicher'Art werden dieselben auf Verlangen mit gedruckten Anmeldungsbogen versehen werden. Wenn ein Branntweinbrenner in der Stadt Gratz, oder ein Brauberechtigter zur Zeit, wo die allgemeine Verzehrungssteuer in Wirksamkeit tritt, einen Vorrath an versteuerbaren Erzeugnissen besitzt: so hat er denselben anzumelden; er wird darüber nach eiugeholtem Befunde der Richtigkeit eine Verzehrungssteuer-Freybollete erhalten, mit welcher der in die Register und Rechnungen zu übertragende Vorrath zu bedecken ist. Wo dermahl schon gefällsämtlich controllirte Register und Rechnungen geführt werden, bedarf es solcher Anmeldungen nicht, sondern es genügt, den beym Abschlüsse der alten Register und Rechnungen verbleibenden Rest mit Bezug auf diese Register und auf den Tag ihrer Abgabe an die Gefällöverwaltung, als Vorrath in die neuen Vormerkungen zu übertragen. , Z u in §. 17. Bey de» gefällsäintlichcn Visitationen ist der Gcwerbsunternehmer verpflichtet, die Register, Rechnungen und Vom j, July. 133 Ausweise nebst de» Zahlungsbolleten unverzüglich vorzuzeigen,, diese auch nöthigen Falls gegen Empfangsschein nnd Rückstellung dem Gefällsbeamten auszufolgen. Die in den bezeichneten Fällen beyzuziehende obrigkeitliche Person hat der Amtshandlung des Gefällsbeamten unausgesetzt beyzuwohnen, die That- nnd Befundsbeschreibnngen, die Ver-hörsprotokolle und alle zur Untersuchung gehörigen Behelfe und Urkunden mit zu unterfertigen, wo es nöthig, die gerichtliche Sperre anzulegen, und überhaupt alle Assistenz unverzüglich zu leisten. Zum §. 22. Der Pächter ist befugt, mit den ihm zugewiesenen steuerpflichtigen Parteyen für die Dauer seiner Pachtzeit Absindungöverträge zu schliessen. Vorauszahlungen der Parteyen werden jedoch von der Gefällsverwaltung sowohl am Schluffe der Pachrzeit als auch in Fällen, wo der Pachtvertrag vor dem Ablaufe der ordentlichen Pachtzeik erlischt, nur in so weit aner-kannt, als solche den Belauf einer Monathsrate nicht überschreiten. Tariff. 6 E E I «. & Benennung der steuerbaren Gegenstände. Maßstab der Belegung Betrag der Verzeyrungs-steuergebübr für das Land und die kleinere» Städte für die Stadt Gratz •O o »2 if sl il § I# 6. kr. iff. I fr. I ff. Iff st. Ikr. ■ Ge- Num, Arrack, Pu»scheffenz,Rosoglio, Liqueur und alle versüßte» geistigen Getränke Branntweingeist mit Alkohol -halt, und darüber . Branntwein .... Wein ...... Weinmost und Maisch Obstmost .......... Mech............... Bier............... Essig. • ■ , ■ • • Schlachtvieh : Ochsen, Stiere, Kühe, daun Kälber über ein Jahr . . 9T. ».Eimer detto detto detto detto detto detto detto detto vom Stcke. 4: 3o I 20 I --- — , 20 41- 8; 45 45 j 4° i.5 3oj 3u’ 23 i5 A n merk. Auf dem Lande ist es dem Steuerpflichtigen überlassen, sick, von Jahr zu Jahr voraus zu erklären, ob er die Gebühr nach dem Satze von - st. pr. Stück, oder mit 25 kr. vom Centner vom ,ge- l schlachtete» Dich entrichten wolle. 356 VoM ». July. Benenn u n g der steuerbaren Gegenstände. Maslstab der Belegung. Betrag der VerzehrussgS-steuergebühr für das Land und die kleineren Städte st. > kr il ;§ *8 ff.! kr. für die Stadt Gray fl.ft. » a r^> fl.jkr. h< i5 Kälber bis gttm Alter eines Jahres Schafe, Widder, Ziegen, Böcke, Hammel oder Schöpfe . . . • Lämmer bis zu a5 Pfund, Kitze, Spanferkel ..................... Frischlinge, d. i. Schweine von 9 bis 35 Pfund ................... Schweine über 35 Pfund ohne llu- rerschied . . .............- - Frisches Fleisch ohne Unterschied, einzelne Theile des geschlachteten Viehes, dann eingcsalzcnes, geräuchertes, und cingcpökeltes Fleisch, Salami und «ndereWürste ZalnucS Geflügel: Truthühner Gänse, Ente», Kapaunen 11. dgl. 18 Hühner und Tauben .... i-9. 20 L 22 '23 i‘241 i ri 25 Wildpret: Hirsche ....... Wildschweine von 3o Pfund und darüber ................... Frischlinge, Rehe. Gemsen . . . Hasen........................ Ausgehacktes Roth- 11. Schwarzwild Federwild: Fasanen, Auerhühner, Birkhühner . . . . ^ . . Rcpphühner, Haselhühner, Schnee-l)üf)iit?i*, Xöi10$d 1116 t Xrßpvcti; Rohrhühner, Wildenten, Wildtauben, Schnepfen..... Drosseln, Kramctsvögcln, Wachtel», Lerche» und alle anderen fleinnt Vögel zum Genüsse .... Fische aus, inländischen Flüssen, Bä-1 che», Teichen und Landseen, lebend oder geschlachtet, frisch, gesalzen oder geräuchert, von edlerer Gattung , als: Lachs-, LachSsalmeü, Lachsforellen.Aesche, Sckill, Sälb-li>:ge, Störe, Hausen, Dick u. dgl. Von den übrigen Gattungen . . vom Picke. bette bette bette bette pr.W.Ctn. vom Srcke. vom Paare vom Stcke. bette bette bette pr.W.Ctn.Ii pr. Stück detto pr. Dutzd. pr.W.Ct». detto Vom l. July. Benennung der steuerbnrcn Gegenstände. Maßstab der Belegung Betrag der Verzehrungs-steuergebühr für das Land und die kleineren Städte für die Stadt Gräy St |J § "1 st if ~g I» L> MüJ st. I kr- st.I kr. st.j kr. Reis............................ Mehl aus Getreide, Kartoffeln und Hülsenfrüchten aller Art, Gries, gerollte und gebrochene Gerste, Hafergrütze.............- Brot und überhaupt jede Väcker-waarc, dann Zwieback . . -Brotfrüchte, als Weihen und Spelz körner, türkischer Weihen, Roggen , Halbfrucht in Körnern . . Hulfenfrüchte, als: Hirse, Wicken, Bohnen, Erbsen, Linsen . . Hafer in Körnern.............. Heu ohne Unterschied . . . Stroh ......... A »merk. Wenn Getreide in Halmen eingeführt wird, so kotnmt solches nach der Gebühr für Stroh zu behandeln. Gelnüse und Küchenwaaren, als: Blumenkohl, Spargel, grüne Erbsen, Bohne», Gurken . . . Kraut, Rüben, Kartoffeln, Erdb, 39 4° 4- 4» S I s daun neu..................... • Frisches Obst............... Gedörrtes und getrocknetes, eingelegtes Obst .... Butter , frische und gesalzene Schmalz und Gänsefett . . . Schweinfctt und Schwcinschmalz, Schmeer und Speck ...... Milch................. Euer.................. Talg, Unschlitt, rohes und geichmol- Unschllttkerzen ... Wachs, gebleichtes und ungebleicht tes, Wachskerzen und andere Wachsfabrikate ... Hanf., Lein-, Rübfamen, und alle andern derley Brennöhle. . Brennholz, hartes und Kienholz Weiches und Bürtclholz . . Holzkohlen.................... Steinkohlen................... i Petto — — L — — — - 12 detto - - - — - — — 12 Petto — — L - - - 9 detto detto - - 1- — - — — 8 detto 3 detto 3 detto ~ .. 6 detto — l“ — — — — 3 detto — — — 12 detto - - - — - -! - -4 detto - - - — - J i - detto — — - — 4° detto — — — 45 pr.W.Wast '4 pr. loo Sn — — h 3 — — 1 — — i — detto — — — — i 3o detto __ -a — ; i 2 3o detto pr,G.Klftr. - - = — — J I 3o detto 20 pr.W.Ctn. — — — — — 2 detto I 358 Vom l. July. B eylag e 1. E r f t ii r it rt g> ^ch N. N. , Fleischhauer in dem Orte . . . sub Conscript. Zahl . . . erkläre, daß ich in Einem Jahre beyläufig schlachte: Ochsen.....................60 Stück, Kälber unter i Jahr . . 25 do. Schafe................... .40 do. / Schweine unter 55 Pfund . 40 do. Schweine über 55 Pfund . to do. Ich erbiethe mich für das nächste Verwaltungsjahr, d. t. vom i. November 1329 bis letzten October isso, einen Abfindungsbetrag von Ein Hundert Fünfzig Gulden zu entrichten. ... den 25. August 1829. N. N., Fleischhauer. Beylage 2. Provinz ...... Vormerkbuch Fol. . . KreiSamrsbezirk - . . vom Jahre Steuerbezirk Nr- . . Steuerbezirksobrigkeit . Verzehrungssteuer-Schein Nr. für den .... in dem Orte . . . sub Conscr. Nro. . . gültig von .... bis .... Schuldigkeit Abstattung. Laut Betrag Laut Eaffe-Jeurnal gir den Meuath Ertrag Empfangene Bestä, tigung von Seite b'cr Steuecbezirks-obrigkeit 'ft. kr. Pest- Nr. Datum fl.: kr. (L.S.) 931 )tll f r Verz ehrungt stener-Jn spe ctoi -ate. . . den . . Jnfpcctor. Vom l. July. 35g Bey lag e 5i Provinz....................... Steuerbezirk Nr..................... Kreisamtsbezirk............... Steuerbezirksobrigkeik . . Erlaub n ißschei u N r. zur Betreibung eines der Verzehrungssteuer unterliegenden Gewerbes. 3« Folge der von dem . . . . in dem Orte - - - -sub Conscr, Nro. . am . . . unter der Geschaftö-Zahl - -eingereichten Erklärung, nach welcher er die Verzehrungssteuer nach dem Tariffs zu entrichten gesonnen ist, wird demselben von Seite der gefertigten Steuerbehörde die Erlaubniß zur Betreibung des oberwähnten Gewerbes ertheilt. Von dem k. k. VerzehrungSsteuer-Juspectorate . . . den . . Inspector. Beyla gc 4. Provinz . . . - - - A n ni e l d n n g. Der Gefertigte wird in dem zu seinem Branntweinschank-Locale in . . . sub Conscr. Nro. . . gehörigen Keller uachbenannte geistige Getränke einlagern:. , Die Einlagerung wird geschehen Gattung der Getrau k e. Diese Getränke werden aufbewahrt werden Hiefiir betragt die Gebühr 5-1 kr.' -2 ä © § Monath und Jahr ''SS "=2 .5 et ' 3» dem Gefaste Nr. Inhalt Nr. Sint. 1 Masi IO. 6. Nov 182g Nosoglio . . . 1 3 2 3o 12 22% 10. » » Bcanntweingeist 2 5 3 — >3 3o 10. » » Branntwein . . 2 6 3 20 1 7 4 -s 7 20 22 3o S u m m e . • • l'V • 48 22'/, . . . de» 5. November 1829. N. N. 36o Vom l- July. Provinz A » IN e l d u n g. Der Unterfertigte wird in seinem Weinschankhaus« in sub Conscr. Nro. . , . folgende Getränke einkellern: Die Einkellerung wird geschehen" Gattung der Get r ä nt e. DaSGetkAnke wird aufbcwahrt werden in beut Fasse Hicsür beträgt die Gebühr 1 5 ® t3 Monath und Iahe Nr. Inhalt Cim. 1 Mas, fl. kr. 12 -7- Nov. 1829 Wein . . (. 1 5 Mittage 2 5 3o 3 4 20 4 6 — 5 5 20 6 4 — 3o 3o 4' — Weinmost . . . 1 1 5 — 4 1 2 3 — 1 8 — 8 — Obstmost . . 1. 18 6 __ 16 2 — ! 8 __ ! 2 4» Summe I, ; ■ ; dl 40 den 16. November >8 29. N. N. Prov inz . . Vom i. Julyz 361 Anmeldung. Der unterfertigte Weinwirth in ... sub Conscr. Nro. wird schlachten, oder an erkauftem Fleische übernehmen: Lag und Stunde, wann die Schlachtung beginnen ' wird. Das geschlachtete Das zu versteuernde Ob-jcet besteht 1 Monath und 2ahr Vieh wurde erkauft von in zu schlachte,idem Liehe i» erkauftem frischen Fleische Gebühr ($) 3 Gattung Stücke lit. 1 Pf. fl- kr. IO 12 Nov. 1829 Schweine über 35 Pt. Frischlinge unter 35 Pt. 2 3 • • I 45 >} N. N. 1 halbes Kalb Zusammen 3o^ 7'/, 52'/, den u. November 1829. N. N. Provinz. . . . U n m e l d u n g. Der unterfertigte Fleischhauer in . . . sub Conscr. Nro.. . wird schlachten:_________________________________________________________ Tag und Stunde, wann die Schlachtung beginnen wird. Das geschlachtete Vieh wurde erkauft von Das zu versteuernde Object besteht Gebühr S s Monath u nd Jahr ii, zu schlachtendem Liehe, in erkauftem fri-■ schon Fleische Gattunq Stücke Et. Pt. fl.! kr. N. N. '/, Kalb . . 40 IO 8 10. Nov. 1829 Ochsen . . 2 4 — Kälber über 1 2ahr . Schweine üb. 2 • 4 — 35 Pfd. . 3 I 3o Frischlinge unter 35 Pf. 4 . 1 — , ' 1 Zusammen • • • '' 4« . . . den 8. November 1829. N. N. Vom l. July Provinz , Anmeldung. 3n dem Bräuhause deö Unterzeichnete», in dem Orte . . . sub Conscr. Nro. . . wird sogenanntes . . . Bier erzeugt werden, und zwar Die Unterzündung wird geschehen Mouath und Jahr Pfanne und Kessel Nr. Inhalt Das Gebräude wird vollendet, somit gänzlich abgekühlt seyn Nim, i Mas, I; 5 i ?• © H Monath und Jahr am K ü h l st o ek e Nr. Inhalt, ganzer CTv Dom i Provinz Anmeldung. In der Branntweinbrennerey des Unterzeichneten, Stadt...........Conscr. JN'ro. . . . wird Brannt. Weingeist mit Alkoholgehalt erzeugt werden. f fr) Die Destillation wird beginnen Monalh und Jahr in dem Kessel Inhalt EimTjM. mit nachbenannten Stoffen Die Destillation wird endigen Monath und Jahr in dem Kessel Nr. Inhalt C,m. i an Das hierdurch gewonnene Product wird einge-süllt werden in das Faß Nr. j Eim. I M Hiefur beträgt die Gebühr fl. I kr. *C Nov. 1829 24 20 Eimer Branntwein ®4 Nov. 1829 Branntweingeist mit Alkoholgehalt 52% den 23. November 1829. N. N. Provinz Anmeldung. In der Lranntweinbrennerey des Unterzeichneten, Stadt .... Conscr. Nro. < . . wird ordinärer Branntwein erzeugt werden. Die Einmaischnng wird beginnen Monath und Jahr mit nachbenann. ten Stoffen Nov. 1829 i'i Metzen Korn-schrvt. 6 Metzen Gerste. 9 Maß Bierhefe. Der Lauter wird gezogen und untergezunden werden Monath und Jahr in dem Kessel In- halt eTprn Die Branntwein - Erzeugung wird beendiget werden____________ Monath und Jahr in dem Kessel In- halt E.jM , An i Bräunt-wein wird I erzeugt and in das Fab einge-fürit werde» Nr> g. | M Hiefür beträgt die Ge- bühr Hkr7 Nov. 1829 12 20 4 22 Nov. >829 3 8 1 3o; 6 5 3o 22 cp j 2 i s f e ŽS . . . den 19. November 1029. N. N. Vom i. July. Bey läge s. Provinz Empfangs - Register von dem in . ... sub Conscr. Nro. . . befindlichen Branntweliiichank-hause des N. N. für den Monath November 1L29. E m p f a n g. Brannt- wein Fässer Brannt- geist Fässer Rosoglio. Fässer (?) .. *5 L 5 Laut Freybollete Nr. i3 waren mit Ende October am Lager Den 5. November 1839. Laut ZahlungSbollete Nr. i5,J ddo. 3. November 1.82g wur-I den eingekellert . . . . 1 Den a5. November 1829. Laut ZahlungSbollete Nr. 36, ddo. a3. November 182g wurden eingekellert . . . ... S 11 m M c deS Empfangs für den Monath November ‘1829 . . Hiervon die Ausgaben . . Sonach verbleibt mit Ende November 1829 ein Vorrath am Lager.................. 3 20 4 20 5 10 2 7 11 3 7 12 Vom i. July. 36y Provinz Au § g abs - Register von dem in ... . sub Conscr. Nro. . . befindlichen Branntweinschank-Hause des N. N. für den Monath November 1829. Ausgabe. 2m Kleinen verknust fcetto detto detto detto SinSas-Rosoglio in; . Bouteille» abge--zogen . . • -I Im Kleinen verknust detto detto detto detto detto detto detto —: >5 S u m m e der Auk-linden für den Monath Nov. 182g -Nr. 368 Vom i. July. Provinz................. Empfangs-Register von dem in .... . sub Conscr. Nro. . . bestlidlicheii Weinschankhause des N. N. für den Monath November i>",ry. Fässer Laut, Freybollete Ne, 3 waren» mit Ende October 1829 am( Lager........................( Den 17. November 182g. Laut Zablungsbollete Nr, 5o, ddo. i5. November 1829 würben eingekellert . , . . . Den r5. November 1829. Laut Zahlnngsbollete Nr. 61, ddo. 23. November 1829 wurden eingekellert............. Summe des Empfangs für den Monath November 1829 . . Hiervon die Ausgaben , . Sonach verbleibt mit Ende November 1829 ein Borrath am Lager ................... Auö. Vom l. July- V 369 Provinz . . . - - -• Aus g abs - Register von dem in..........sub Cbnscr. Nro. . . . befindlichen Weinschank- hause des N. N. für den Monath November >829. £ A Datum Ausgabe. Wein Weinmvst Obstmost W Monat und Jahr Fässer Fässer Fässer 8 5 L 1 i 8 § i 1 8 I 1 I i t Nevhr. Im Kleinen verkauft 1 1829 2 3 Settu Bette 1 5 3 3 Settu Bette — — 1 8 4 4 Sette Bette — — 1 2° — 5 5 Settu Bette — — 1 I — — e ö Settu Bette 7 i — 30 7 7 Bette Bette 8 *9 Bettu Bette — — 3- — — — 20 It> 9 20 Bette Bette - — — 36 — — — i5 12 IO 21 Bette Bette — 1 I — — — '4 *r II 22 Bette Bette — — — 35 — — — 18 — — 12 23 Bette Bette — - I 3 — — — 24 — — i3 ai Bette Bette 4 > 1 i3 12 1 — 29 — — i4l z(j Bette Bette . - — 28 — — — — i5| 26 Bette Bette —- — 36 — — — — iti 1 6 16 27 Bette Bette -**• — 1 2 — — — — — n 28 Bette Bette — — I IO — — '— — 18 29 Bette Bette — — 36 — -9 3o Bette Bette 1 I — 38 Summe der Aus- qaBenfürBenMe- 3 5 T 3 I 2 nath Ne». 1829 1 1 *9 Gesetzsammlung XI. Theil. 3fo Provinz Vom >. July. -es in Empfangs-Rkgister subConscr.Nro.. . befindlichen Fleischhauers N- N für den Monath November 1(129. (Formulare für jene Parteyen, welche die Verzehrungssteuer nach S t ü ek e n entrichten.) An geschlachtetem Vieh. I An verkauftem Fleisch ohne Unter-schied. E m p s a n g- üchsen, Stiere Kühe . re. Kälber bis iUItt Alter eines Jah- res. Scha- fe. Wid- der, Ziegen re. Lämmer bis 2!» Pfd., Kitze, S»an-fcrkel. tzchiv über 35 Pfd. eine un- ter 35 Ptd. ' S r u ck e j P £ 9- Laut FrcvbolleteNr. 2 befindet fich am i. i November 1829 ein ! Dorrath am Lager 1 I J 3 20 ;Den 6. Nov. 1829. Laut Zahlungsbollcte ! Nr. iS. vom 5. No-1 vember 187.9 a» erkauftem Fleische . Den 8. Nov. >829. Laut Zahlungsbvllete vom 5. Nov. 182.9 Nr. iü ... . 4 - - - 2 1 _ 2 * 3o Den i5. Nov. 1829. Laut Zahlungsbvllete Nr. 25 vom i3.No-II vember 182g . . i / 2 2 1 ^DensS. Nov. 1829. iLaut Zahlungsbollcte Nr. 3o vom 23. November 1829 . . 1 i 2 t I@ u mme des Em-1 »fangs für de» Monath Nov. 1829 «/- 4 3 1 5 4 4 5o .Hiervon die AUsga-1 den mit . . . 6'Z VA -'/« t 5 4 4 5o iiyo verbleibt mit Ende 1 November 1829 ein j V 0 r r a th am Lager von .... 1 j — y, Vi - - - — - Dom i. July. S?» Provinz ...... Ausgabs - Register des in . . . sub Conscr.Nro.. . befindlichen Fleischhauers N.N. für den Monath November 1829. (Formular für jene Parteyen, welche die Verzehrungssteuer nach S t ü ek e n entrichten.) An geschlachtetem Vieh • St ü ck e. 3;.a Vom j.. July. Provinz ...... Emp fang s - Register des in . . . sub Couser. N,r,o. . . befindlichen Fleischhauers N. N. sur den Monath November 1829. (Formular für jene Parteyen. welche die Verzehrungssteuer nach dem Gewichte entrichten wollen,) Das geschlachtete Vieh i Empfang. Ochsen , Stiere Kühe Kälber bts 1 Iaht- Scha- fe, Wid- der, Ziegen tc. Lämmer bis *5 Pftz-, Kitze, Spanferkel 1 1 hat an Sleisch gewogen B- @ t ii d e Stn. pfi. 1 Laut Frevbollcte Nr. 3 hat sich mit Ende October lüugporrathigbefunden - - 60 ; j 2 Den 4. Nov. igry. LautAahlungsbollcte Nr. 8 ddo. i3. Nov, .1829 neu geschlachtet . . . - I 7 9°; 3 Den 8. Nov. 1829. Laut ZahlungsbolleteNr. >2 ddo. 7. Nov, 1829 an Reisch erlauft. . -I 4» 4 Den 21. Nov. 182g. LautZahliingsbollet« Nr. 35 ddo. 20. bto». 1829 neu geschlachtet . k ■ 2 ■ I I 7 4° 5 Den 3o. Nov. 1829. Laut gablungsbollete Nr. 4<> ddo. 29. Nov. 1829 neu geschlachtet . 1 I 1 2 — i 6 90 i Summe des Empfangs für den Monath No, vember 1829 . . . Hiervon die Ausgaben . 3 4 — . , 2 ' 26 25 1 20 j 3e: Sonach verbleibt mitEnde Nov, ,899 vorräthiq . - - - - - - 84; I . . . den 30. Novel über 1 829. N. N. 1 ÄE !. July. %3 Prv»inz • ■ . - - . Aus g Lbs - Register befr subConser. Nro. . . befindlichen FleischhanersN. lst« für den Monath November ißig. (Formular für jene Parteyen, welche di« Verzehrungssteuer »ach dem Gewichte entrichten wollen.) Da tu ii>. Fleisch aller Gattung. ä i Tag Monath U»d Jahr. Ausgabe. & Et». Psb. I 2. Nov. 1821). An verschiedene Parteyen verkauft . I 3o 3j 3. bl). do. do. 90 3j 4- d0. do. ' do^ I flo 4' 5. do. do. ' do. I 10 5j 6. do. do. do. 1 20 ti. «V do. do. do. l 4' 8 9| 8. do. bo. bo. I 1« 9- IO. do. do. bo. bo. , bo. bo. 1 I 19 II. do. bo. bo. 1 8 !,, 13 i3 12 i3. do. do. bO. bo. bo. , bO. 1 I 3/, 3ti 7.3. bo. bo. bo. I 42 3 24. do. bo. bo. l 27 35. bo. do. do. I 3, ji6 26. bo. do. do. I 2:1 l7 L bO. bo. . bo. 1 2? i8 bo. do. do. I V !l9 20 "n: do. do. - . . den ? do. do. do. do. ©umms bcr Ausgaben für ben Nr, »ath November 1829 .... 0, November 1829. I 2>) N. y L 3ti h j II Dom Verzehrungssteuer. Provinz . . Ausweis über die Schuldigkeit oder Guthabung des Fleischhauers N. N. für den Monath November 1829. . . sub Conscr. Nro. Zahlungsbollete. Nr. Monath und Jahr. Bezahlte Steuer für geschlachtetes Vieh, und zwar: Ochsen , Stiere Kühe, IC. Kal- Schar f=- Läm- mer Schweine Geld- betrag. Für das erhobene Gewicht von Geld- betrag. bis 1 Jahr. Wid- der, Zie- gen. bis a5 Pfd.. Kitze IC. über 35 Pfd. unter 35 Pfd. S t t ä e fl. 1 kr. Ctn.lPfd. fl. kr. 1 I I 1 2 58 7 9° 3 fZ I 2 — I 3 i5 7 4° 3 X I X 2 — — 2 38 6 90 2 52'A 3 4 2 3 2 — 8 5> 22 20 9 i5 8 5i - - - - — - - - - - =4 1 Gebühr. K> 3. 20. 29. November 1829...................... detto detto Summe . Wenn Oie bezahlte Verzehrungssteuer der Gebühr entgegengehaiten wird mit . so zeigt sich, das« dem Gefalle zu vergüten kommt....................... den 30. November 1829, N N. 53»m l. July. 878 Provinz ...... Erzeug» n gs > Register von be m m . , . . sub Conscr. ?iro. . . liegenden Bräuhaust ded N Ufi. für den Monath November 1829. Bier. ”1 š 4 E m p f a n g. »äffet Quantität ji V s- Stückes Eimer. Slofi- 1 1 I j Laut Freybollete Nr. 2 ddo. 3o. October 1829 war mit 1. November 1829 am $u> gcr' vorräthig .......... 3o 120 3o 2 Den 12. November 182g. Vermög Zabluiigsbollete Nr. 4» ddu. 3. November 1829 die erzougtcn 2 12 20 3 Den 19. November 1829. Laut Zahlungsbollete Nr. 56, ddo. i5. November 1829 die erzeugten ..... IO 4s v Den 29. November 1829. Laut Zahlungsbollete Nr. 60 ddo. 22. No-veutber 1829 Sie erzeugten i5 04 ■3o 5 Den 28. November 1829. lLaut Zahlunzbbollete Nr. j!i ddo. 25. No-I rember 1829 die erzeugten s ' . 12 .56 !l@ ti mm c des Empfangs mit Ende No- remčet t8?.g ,'Hiervon wurden laut Auöstosi-Negister Le-i> au-gabt . ttm " 299 42.- >77 20 igetta* zeigt »ich mit Ende November 1829 I ein Verrat!, ai» Lager i • 121 20 i .. •' ■ . ’, f *' > . . den so. November 1829. N. N. 1 Provinz . - Ausstoß - Register von d e in in . « . . subConscr. Nro. . . befindlichen Bräuhause des N. N. für den Monath November 1829. u £ e. i Datum. Bier. Tag. Monath und Jahr. Ausgabe in größere» Quantitäten über i Eimer. Näs- ser. Quanti- tät. St. Em. 1 M. i 3. ,NoV. 1829. an den Schankwirth N. N. in ... 3 IO *0 2 do. do. N. N. in ... 1 3 10 3 do. do. N. N. in ... I 3 3o 4 6. do. do. N. N. ill ... 4 IO 3o 5 do. do. N. N. ill ... 8 34 20 6 *4- do. auf Deputat« an die herrschaftlichen Be. amten 3 12 — 7 do. an de» Schankwirth N. N. in ... 4 18 3o 8 do. do. N. N. in ... 3 i3 9 do. do. N. N. in ... 4 iS — 29. do. dem Schankwirth N. N. in .... 4 l6 20 n do. do. N. N. in .... 2 9 — 12 3o» do. do. ■ N. N. in' .... 3 i3 20 S u m m c der. Ausgabe» in größer«! Quantitäten 4° 160 20 i3 Hierzu laut Ausschank - Register das im Monathe in kleinen Quantitäten aus- 1 gefchänkte, oder im häuslichen Gebrauche verwendete. Bier 2 17 — Hauptsumme der Ausgaben für den Monath November 1829. . . . >77 20 . . . den so. November 1829, N. N. Vom i. July. 9ff Provinz ...... Ausschank- Register von dem in ... . suhi Conscr. Nro. . . befindlichen Bkäuhause des N. N. für den Monath November mg. (Als Bei,läge zum Ausstoß. Register Post-Nr. i3.) An verschiedene Parteyen wurde in kleinen Quantitäten Hindangegeben: 2 Säff-r Zier. Quantität Tag. Monath und Tag. Stücke Eimer | Mast I. November 1829 thei!« verkauft, theils im Haus- lichen Gebräuche selbst verwendet .... — 3(5 2. do. do. do. 3. do. do. do. — 38 4. do, do. do. — I 2 5. do. do. do. — 28 6. do. do. do. I 5 do. do. do. — 8? š: do. do. do. — — 35 9* do. do. do. — I 2 do. do. do. — I 22 ii. 12* do. do. do. November 1829 zur Nachfülle verwendet . . — 3i 34 >3. do. das zum kleinweisen Detkaufc bc- stimmte Fast wurde heute ganz- lich verbraucht *7 i4. November 1829 theilS verkauft, kheils im hauS. lichen Gebräuche selbst verwendet .... 28 i5. do. do. do. 16. do. do. do. — — 38 17. do. do. do. •' — 32 do. do. do. — — 29 3o. do. do. do. — I 3 Summe der Ausgabe mittels Ausschankes in kleinen Quantitäten, dann der eigenen häuslichen Verwendung 2 17 Anmerkung. Die Summe der kleinweife der- ausgabten Bier-Quantitäten wurde in das Ausstoß-Register unter Post-Nr. i3 über- tragen. ' * its Provinz ...... von dem in . . . sub Conscr. Nro. Brau» . befindlichen Brän Post, Nr. Empfang. Bier. Säffcr Quantität Stückt j Eimer j Mast Mit End» bei vierten Militär, Quartals 1829 verblieb nach der am . . . überreichten Rech, nung am Lager vorräthig...................... Im Laufe bei Monaths November 1829 wurde» laut den dem Erzeugungs.Register beygeschlof. senen Zahlungsbolleten Nr. 4» , 5ti, 60 und 75 erzeugt........................- . . . 2n dem Monathe December 1829 wurden erzeugt laut Zahlungsbolleten Nr. 81, 88, gti, lo5, ho und n5............................... 2» dem Monathe 2än»er i83o sind erzeugt worden laut Zahlungsbolleten Nr. 124, i3o, i38, 142 und i5o........................... Summe bei Empfangs für das erste Militär-Quartal i83o................................... Hiervon die ienfeitigcii Ausgaben mit . . Sonach verbleibt mit Ende des ersten Quartals i83o ein D orrath.............................. ... den,3i. Jänner iö5o. 39 60 45 >74’ 1.34 >78 -48 >88 735 643 20 20 N. N. 3?9 Rechnung hause des N. N. für das erst« Militär-Quartal tsso. Post. ^ Bier. Ausgabe. Sfäffer Quantität Rr. Stücke I 1 I £2> i3o i38 \ln l5o 3. Nov. 1829 ‘5. ,, 22. >, 3?. » 1. Dec. 5. „ J'i- « 16. * 20. „ 26. i, 2. Ja»- i83o 8. » i3. „ ig- » 26. „ 12. November 1829 19» » » 24. » 28. " 3. December „ 8. „ >5. „ >9 » ?5. öo. » , Jänner i83o *°* y> » 16« » v 23. » M 2 IO i5 13 8 n 6 12 4 9 10 8 13 IO 5 S u nt m e für das er-- | ste Militär-Quartal! i83o..............I den 3>. Jänner is.io. 13 Ž4 56 33 SŠ 48 60 36 iS S 6i4 3o 3o 3o 10 20 3o 3o 12 4) 64 66 33 45 20 f 60 36 4° 33 48 44 20 614 N. N. Vom >. July. 38 r Provinz........- Empfangs - Register der in der Stadt .... tub Conscr. Nro. . . befindlichen Brannte weiubrennerep deö N. N. für den Mouath November 1829. Rum, Arra-k, Bramuwem-qeist mit Al- Branntwein Rosoglio ic. koholgehalt Empfang. Go- fasie 2», Ge- In- G e- I n- B halt füfie halt fäfic halt f 5 H 4 It s E t i K B ® 5 tt B ® !ß 8 5 Š. 1 Sftut KreybolleteNr.s befanden^ sich am -.November 1839 amt I 1 i 3o 9 I 4 ž 1 3 3 20 Lager . { Den 11. November 1839. 7 I \ 2 Laut ZahlunqSbolleteNr. i5, vom 9. November 182g, wurden er-zeugt 3 1 2 20 - -- — — - — - - Den sr. November 1829. 3 Laut ZahlungSbollete Nr. »»m r 18. Nov, 1829, wurde» erzeugt J 11 ] 4 Den 24. November 1829, Laut Zahlungsbollete Nr. 36, vom 1 I 1 I r° 1 S um me des Empfangs für 8 I. I j den Monath November 1829 . 3 IO 2 1 2.0 1 3 i3 Hiervon die Au « qa b en . . — 1 3 11 — 4 -7 L —2 ? r5 Somit verbleibt mit Ende No- 4 »ember 1829 ein Dorratb von 2 39 IO 3 5 i5 den 30. November 1829, N, N. 382 Vom i. July. Provinz ............ Aus g abs - Register der in der Stadt .... sub Conscr. Nro. . . befindlichen Brannt-weinbrennerey des N. N. für den Monath November i8zp. Datum. : Rum, Arrack, Rosoglio ic. ivranntwein-geist mit Alkoholgehalt Branntwein u AuS a a be Ge- Qua» Ge- Qua» Ge- Qnan s Monath und 2ahr säße titat fitfic titat fasse titat o’ s .. 1 B . 1 E S E s* w £ (8 S K £ ® S § Š ® 8 I 2 Nov. 1829 An verschiedene Parteyen . . — — — to — — — 15 — — — 20 2 3 do. do. do. — — — 5 — — IO — — — 18 3 4 do. do. do. — — — 8 — — ' 16 — — — 24 4 5 do. do. do. — — 6 — — — 12 i5 5 6 do. do. do. — — — 7 — — — II — 20 6 l do. do. do. — — — 11 — — — 6 — — — 19 l do. do. do. — — — 4 — — — 3 — — — 21 9 do. do. do. — — — 6 — — 8 4 I — 23 9 IO dS' do. do. — — 9 — — l4 — — 12 IO II do. . do. do. — — — 10 — i — — iL II 12 do. do. do. — — — 12 — — ir> — — 18 12 i3 do. do. do. — — 6 — — — Q — — i3 »4 do. do. do. — — 5 — IO — — 12 If 25 do. do. do. — — 8 — — 7 — — 18 26 do. do. do. I I — 3 — 9 — — IO 16 *7 do. do. do. — zj — IO 9 I — — i5 >7 2q do. do. do. — - 5 — 8 8 1 — 10 18 do do. do. do. - 6 — — — 9 — ■ 5 Summe der Aus- 1 gäbe für denMo-nath November 1 I 3 II I 4 «7 2 7 25 . . den 30. November 1829. N. N. Vom 4. 3vifn. 383 u6. Befreyung des ausländischen Adels von der Militar-' ' dicnstpflicht. Zufolge Hofkanjleyverordnung vom ig. Juny 1829, Zahl 13762, haben Seine Majestät die vorgekommene Frage, ob in den militärisch conscribirren Provinzen dem ausländischen, jedoch von Seiner Majestät anerkannten Adel die Begünstigung der Befreyung von der Militärdienstpflicht zu Statten komme, mit allerhöchster Entschlirffung vom 5. Juny 1829 diese Frage zu bejahen geruhet. Gubernialvervrdnung vom 4. July 1829, Zahl 11515; an die Kreisämter. 117, Bedingnisse der Zulassung zur Conceptspraxis bep der Hofkammcr, und Anordnung einer vorhergehenden Prüfung. Zufolge Verordnung des k. k. Finanzministeriums vom 24. Juny 1829 , Zahl 4113, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 9. Juny 1829 in Bezug auf die Aufnahme der Conceptöpractikanten bey d»r allgemeinen Hofkammer folgende Bestimmungen allergnädigst festzusehen geruht: 1. Bey der allgemeinen Hofkammer soll von nun an kein Individuum zur ConceptSpraris mit oder ohne Adjutum zuge-lassen werden, d»s nicht schon bey einer Fiseal-, Cameral- oder politischen Behörde tadellos gedient, und die ad 2 näher bezeich. not,, jedeSmahl vorläufig vorzunehmende Prüfung gut bestanden hat. 2. Die Prüfung, welcher sich die ConceptSpractikanten vor ihrer Aufnahme zur allgemeinen Hofkammer zu unterziehen haben werden, wird in einer mündlichen und schriftlichen bestehen. Die mündliche Prüfung wird folgende Gegenstände umfassen : a. Alle Zweige deS öffentlichen Einkommens aus dem directen und indirecten Besteuerungswesen, dann an Regalien, dem 384 Vom 4> July. Staatsbesitzthume und den Staatsfabriken, mit Angabe der Grundgesetze, worauf ihre Einrichtung und die Einhebung ihrer Bezüge beruhen; b. die Darstellung der Credits-Institute deö Staates mit Angabe der Grundgesetze ihrer Einrichtung; c. die Darstellung derjenigen GewerbS - und Handelsgesetze, welche mit der Zollverfassuug im Zusammenhänge stehen; d. die Darstellung der Caffe - Einrichtung, des Casse« und RechnnogS-Verfahrenö in allgemeinen Umrissen; s. die Darstellung des Organismus der für alle Zweige der Finanzverwaltung bestehenden Behörden, dann der Pensions-, Provisions- und Disciplinar - Vorschriften für die Beamten und Diener, dann ihre Angehörigen, endlich f, den mündlichen Vortrag einer bey der allgemeinen Hofkammer wirklich gepflogenen Verhandlung mit dem Zwecke einer aetenmäßig getreuen und klaren Darstellung. Die schriftliche Prüfung wird in der Ausarbeitung eineö solchen Geschäftsgegenstandes bestehen, wozu ausser den theoretischen Vorkenntniffen und einem richtigen Urtheile keine besondere Geschäftserfahrung und Gewandtheit erforderlich ist. Zufolge der von Seiner Majestät allergnädigst ausgedrückten Wil-lensmeynung wird die Prüfung zwar strenge feyn, doch sich nicht in Einzelnheiten verlieren, sondern mehr darauf gerichtet werden, von den PrüfungS-Candidaten zu erfahren, ob er von den positiven Einrichtungen der Finanzgebahrung und ihrem Zusammenhänge richtige Begriffe und deutliche Kenntnisse habe, und ihn schon in der Vorbereitung zu bestimme», sich jene Begriffe und Kenntnisse zu verschaffen. 3. Die Prüfung wird bey der allgemeinen Hofkammer über Einschreiten der PrüfungS - Candidaten, deren Gesuche von den ihnen Vorgesetzten Behörden einzubegleiten sind, von zwey von dem Präsidium zu bestimmenden Hofräthen vorgenommen werden. Seine Majestät haben jedoch allergnädigst zu gestatten geruhet, daß die Prüfung in den Provinzen nach vorläufiger spe-cieler Bewilligung im Delegationswege bey jener Provinzialbehörde vorgenommen werde, bey welcher der zu prüfende Praktikant Vom 12. und i3. July. 385 tikant in Verwendung stehet, und daß sodann der Prüfungsakt der Entscheidung der hohen Hofkammer unterzogen werde. Gnbernialverordniing vom 12. Inly 1829, Zahl 11904; an die Kreisämter und an das Fiscalamt. 118. Fortführung der Abraitsscheine bey den Hammerarbei-tern neben den Wanderbüchern. lieber eine vorgekonnnene Anfrage, ob »eben den für die Bergarbeiter mit Guberiiialverordnung vom 23. März 1829, Zahl 5037, *) ebenfalls eingeführte» Wanderbüchern, inöbefon-Vers bey den Hammerarbcitcrn, wegen einiger dafür sprechenden Rücksichten, die Abraitscheine nach der bisherigen Gepflogenheit noch fortzubestehen haben, hat die k. k. allgemeine Hofkaninier zufolge Verordnung vom 1. July 1829, Zahl 6897, im Einver-ständniß mit der k. k. vereinigten Hofkanzley die Fortführung der Abraitscheine bey den Hamnierarbeitern beschlossen, und die betreffenden Berggerichte hiernach angewiesen. Guberiiialverordnung vom 12. Juny 1329, Zahl 12165; an die Kreisämter. 1,9. Annahme landwehrpflichtiger Capitulanten als Supplenten für den Liniendienst. Die k. k. vereinigte Hofkanzley hat laut Verordnung vom 3. July i82y, Zahl 15309, über die Frage, ob auch ausgediente Capitulanten, welche zwar das für Stellvertreter festgesetzte Normalalter noch nicht überschritten haben, und noch eine vierzehnjährige Dienstleistung versprechen, aber bereits in den Stand der Landwehr anfgenommen worden sind, als Supplenten in den Liniendienst eintreten dürfen, im Einvernehmen mit dem k. k. Hofkriegörathe zu entschliessen befunden, daß kein Anstand obwalte, dergleichen ausgediente Capitulanten als Sup- *) Siehe Seite n3 in diesem Bande. Gesetzsammlung XI. Th eil. 386 Vom i4- July. plenten anzunehmen/ indem auch andere Individuen in dem land-wehrpflichtige» Alter ohne Anstand als Supplenten in den Linien-dienst eintreten können. Gubernialverordnung vom 13. July 18*9, Zahl 12348; an die Kreisämter. 120. Verpflichtung der gegen Offerte oder Stellung eines Supplenten vom Militär Entlassenen zum Eintritte in die Landwehr. Die k. k. vereinigte Hoftanzley hat mit Verordnung vom 2. Inly 1829, Zahl 15242, erinnert: I» jener Instruction, welche über die Verfassung der neuen Conscriptionötabellen unterm 12. März 1829, Hofzahl 5198, *) lyitgetheilt wurde, finde sich bey der Abtheilung I. Vor gemerkte z um Dienste, der Beysatz, daß die gegen Supplenten und Offerte Entlassenen einstweilen als Nachwachs für die Landwehr zu pränotiren seyen, bis über deren allenfällige Verpflichtung zum Eintritte in die Landwehr die allerhöchste Schlußfassung erfolgt. Diese allerhöchste Entschliessung sey unterm 5. Juny 1829 erfolgt, und laute wörtlich dahin: Die gegen Supplenten und gegen Offerte Entlassenen sind nach vierzehn Jahren vom Tage ihrer Assentirung zum Militär verpflichtet, in die Landwehr einzutreten, wenn sie nicht inzwischen in solche Verhältnisse gelangt sind, nach welchen sie von der Landwehr den bestehenden Vorschriften gemäß befreyt sind. Sollten bey der gegenwärtigen Ergänzung der Landwehr Individuen, welche für die Dienstleistung in der Linie Vertreter stellten, dessen ungeachtet aber den bestehenden Vorschriften gemäß zum Eintritte in die Landwehr nicht geeignet sind, in diese eingereihet worden seyn, so ist denselben die Landwehrkarte wieder abznnehmen, und haben die Bezirksobrigkeiten dafür gleich dermahl, oder bey einer künftigen Ergänzung der Landwehr den *) Siehe Seite 121. Vom iS. July- 387 Ersatz zu leisten, je nachdem die Ergänzung -er Landwehr noch im Zuge oder schon vollbracht ist. Zugleich haben Seine Majestät anzuordnen geruht, daß die Aufnahme der Volksbeschreibung wie bisher stets mit jedem Solarjahre anzufangen, die dermahlige, nach den neuen Grundsätzen zu bearbeitende erste Ausnahme aber mit Anfang November 1829 zu beginnen habe. Gubernialverordnung vom 14. July 1*29^ Zahl 12849; au die Kreisämter. 121. Boreiulkituugen zur Einhebung der Verzehrungssteuer und Aufstellung der erforderlichen Inspectorate und Commissariate. Zu den Voreinleitungen, welche erforderlich sind, damit die von Seiner Majestät angeordnete neue Verzehrungssteuer am 1. November 1829 allgemein in Wirksamkeit treten könne, gehört, vor Allem die Aufstellung der provisorischen Inspectorate und Commiffäre. Nach den allerhöchst erfolgten, mit Gubernialverordnuiig vom 1. July 1829, Zahl 11353, *) bekannt gemachten Bestimmungen ist in jedem Kreiöamtöbezirke, wo nicht bereits ein Ge-fällö-Jnspectorat bestehet, mit welchem der Accisdienst vereinigt werden könnte, zur Besorgung der Verzehrungsstenergeschäfte provisorisch eine Inspection aufzustellen. Dieser Weisung zufolge werden im Judenburger und Cillier Kreise eigene Inspectorate zu errichten seyn, in Grätz und Marburg aber die Verzehrungssteuer -Jnspectoratsgeschäfte den dort schon bestehenden Zoll-inspectoraten zugewiesen werden. In Ansehung des Brücker KreiseS endlich wird entweder das dermahl zu Leoben wirkende, ohnedieß zur Auflassung bestimmte Zollinspectorat mit letztem October 1829 aufgehoben, und zu Bruck, «IS dem Sitze des k. k. Kreisamtö, ein neues Verzeh- *) Siehe Seite 337. 388 Vom i5. July. rungsstener-Jnspeetorat errichtet, oder aber die Verzehrungssteuer-Inspection dem Inspectorate zu Leoben anvertraut. Die Ausführung dieser Anordnungen, so wie die Ernennung sämmtlicher Inspektoren und Commissure ist der k. k. Zollgefällen-Administration überlassen. Als Maximum für einen Kreis hat das hohe Finanzministerium vier zu exponirende Commissare bestimmt; sollte jedoch eine geringere Anzahl zur Besorgung der Geschäfte hinreichen, und mit dem Interesse des Gefälles vereinbarlich seyn, so sey sich an den wirklichen Bedarf zu halten, und dem Regieaufwand die in dieser Beziehung mögliche Ersparung zuzuwenden. Bey Bestimmung des StandpuncteS der Verzehrungssteuer-Commissare werden vorzüglich folgende Rücksichten zu beobachten seyn: 1. Soll das Commissariat seinen stabilen Sitz in dem Orte einer Bezirksobrigkeit haben. 2. Soll dieser Ort so viel als möglich in der Mitte des dem Commissar zugewiesenen Arrondissement liegen, damit er mit Leichtigkeit und Schnelle sich in dem Umfang seines Distriktes vergegenwärtigen könne. 7>. Soll die Zutheiluug und Verbindung der Steuerbezirke zu einem und demselben Commiffariate mit Rücksicht ans der Eksteren örtliche Lage, Größe, Bevölkerung, Wohlhabenheit der Insaßen, ausgedehnteren oder beschränkteren Gewerböbetrieb in der Art geschehen, daß jeder Commissar in seinem Districts zweckmäßig verwendet, nicht mehr und nicht minder als die übrigen Commissarien betheilt, und in den Stand gesetzt sey, die sämmt-lichen Einwohner der seinem Commissariats zugewiefenen Steuer-bezirke in Beziehung auf ihre für das Verzehrungssteuergeschäft wichtigen Verhältnisse leicht und sicher übersehen zu können. Gubernialverordnung vom 15. July 1829, Zahl 12532; an die Kreisämter und Zollgefällen-Admi'nistration. Vom 16. July. 389 122. Verpvilung der Verfälschung von Coupons und Talons öffentlicher Obligationen und Casse-Anweisungen. Zufolge Hofkanzleyverordnung vom 26. Juny 1829, Zahl 15030 , haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 2. May 1829 die öffentliche Bekanntmachung folgender Bestimmungen zur allgemeinen Warnung und Beobachtung anzn-ordnen geruhet. Die Verfälschung der zu waö immer für einer Gattung von öffentlichen Staats - CreditSpapieren gehörigen Zinsabfchnitte (Coupons) und Anweisungen auf Zinsabschnitte (Talons), dann vie Verfälschung der Staats-Centralcaffe-Anweisungen, und der von öffentlichen Staatscassen zur Erlangung einer Obligation oder Cartella del monte ausgestellten Anweisungen und Certificate sind als Verfälschung öffentlicher Creditspapiere nach dem 12. Hauptstücke I. Theil I. Abschnittes des St. G. B. zu behandeln. In Folge dieser allerhöchsten Bestimmung macht sich Derjenige, der oberwähnte Urkunden nachahmt oder verfälscht, so wie Derjenige, der hieran unmittelbar oder mittelbar Theil nimmt, des Verbrechens der Verfälschung öffentlicher Creditspapiere, und der hierauf in dem XII. Hauptstücke des Skr. G. B. 1. Theil §§. 92, 93, 97 biö 102 ausdrücklich für die Nachahmung oder Verfälschung der von öffentlichen Lassen ausgestellten Schuldverschreibungen (öffentlichen Obligationen) festgesetzten Strafe» schuldig, deren Inhalt hiermit in der Beylage zu Jedermanns Kcnntniß republicirt wird. Gubernialverordming vom 16. July 1829, Zahl 12396; an die Kreiöämter. Auszug der in dem Strafgesetzbuchs vom Jahre i8o3 enthaltenen Vorschriften über daL Verbrechen der Verfälschung der von öffentlichen (Lassen ausgestellten Schuldverschreibungen (öffentlicher Obligationen). §. 1. »Dieses Verbrechen begehet, wer die von einer öffentlichen Caffe ausgestellten Schuldverschreibungen (öffentliche Obligationen) mit dazu vorbereiteten Werkzeugen nachmacht; es mag 3go Vom 16. July. ein solches öffentliches inländisches, oder ein unter wa- im wer für Benennung ausgefertigtes ausländisches CreditSpapier von ähnlicher Art nachgemacht werben, es mag das nachgemachte CreditSpapier schon auSgegeben worden, und ein Nachtheil tr» folgt seyn, oder nicht.« (§. 92 deS Str. G.) §. 2. »Mitschuldiger dieses Verbrechens ist, wer die bey von öffentlichen Caffen ausgestellten Schuldverschreibungen gewöhnlichen Wappen nachsticht, Papier, Stämpel, Matritzen, Buchstaben, Pressen, oder was ipner zur Hervorbringung solcher falscher CreditSpapiere dienen kann, obgleich nur in einem einzelnen Stücke verfertigt, und zum Vorschübe der Nachmachung wiffentlich überliefert, oder was immer für eine Art zur Nachmachung mitwirkt, wenn gleich seine Mitwirkung ohne Erfolg geblieben wäre.« (§. 93 des Str. G.) §. 3. »Wenn eine von einer öffentlichen Caffe ausgestellte Schuldverschreibung nachgemacht worden, ist der Verbrecher sowohl als jeder Mitschuldige mit lebenslangem schweren Kerker, welcher bey besonders bc-denklichen Umständen des Verbrechens verschärft werden soll, zu bestrafen.« (§. 97 des Str. G.) h. 4. » Gleiche Strafe trifft den Theilnehmer, welcher solche nachgemachte öffentliche CreditSpapiere im Verständnisse mit dem Nachmacher oder einem Mitschuldigen auögegeben hat.« (§. 93 deS Str. G.) §. s. » Wenn die im §. 3 angeführte Nachmachung der erwähnten öffentlichen CreditSpapiere versucht, aber nicht ganz au§-geführt worden: soll jeder, welcher hierzu mitgewirkt hat, mit schwerem Kerker von 5 bis 10, oder bey besonders gefährliche» Umständen des Verbrechens von 10 bis 20 Jahren bestraft wer» den.« (§. 99 deS Str. G.) h. 6. »Der Verfälschung der von einer öffentlichen Caffe ausgestellten Schuldverschreibungen ist auch Derjenige schuldig, welcher dergleichen echte Papiere in eine höhere Summe, als für welche sie ursprünglich ausgestellt gewesen sind, abändert, oder dazu Hülfe leistet.« (§. 100 des Str. G.) §. 7. » Ein solcher Verbrecher soll mit schweres Kerker von 10 biö 20 Jahren, und ist die Verfälschung zwar versucht, aber nicht vollbracht worden, von s bis 10 Jahren bestraft werden. (§. 101 des Str. G ) §. 8. »Wer im Verständnisse mit dem Verfälscher solche fälschlich abgeänderte öffentliche CreditSpapiere auögegeben hat, ist mit schweren, Kerker von Z bis 10 Jahren zu bestrafen. (§. 102 des Str. G.) Vom 20. July. 3g i 123. Ansprüche der Conscriptions - Obrigkeiten auf die Militärwidmung der paßlos abweseuden und vorgerufenen Individuen für ihre Rechnung. Zufolge Hofkanzleyverordnung vom 5. July 1829, Zahl 15576, begründet die Vorrufung ^ines paßloö oder mit einem erloschenen, oder mit einem illegalen Passe abwesenden Individuums mit Edict für die ConscriptionSobrigkeit desselben noch keineswegs einen Anspruch, die Widmung dieses Individuums zum Militär für ihre Rechnung verlangen zu können. Anders verhalte es sich aber in dem Falle, wenn der C011- > scriptionsobrigkeit der Aufenthalt ihreö ConscriptionSholden bekannt ist, wenn sie sich an die Obrigkeit seines gegenwärtigen Aufenthalts mit dem Ersuchen verwendet, dieses Individuum auf ihre Rechnung dem Militärstande zu widmen, und wenn dieses Ansuchen »och vor der erfolgten Assentirung desselben bey der Obrigkeit seines gegenwärtigen Aufenthaltes einlangt. Unter dieser Voraussetzung wache das Recht der Conscriptions-obrigkeit, die Militärdienste ihres ConscriptionSholden für ihre Rechnung in Anspruch zu nehmen, wieder auf; die Obrigkeit deS gegenwärtigen Aufenthaltes dieses Individuums darf keinen Anstand nehmen, dem Ansuchen zu willfahren, und kann die Militärdienste desselben für sich nicht ansprechen. Gubernialverordnung vom 20. July 1829, Zahl 12744; an die Kreisämter. 124. Bemessung der Alimentationen für mindere Diener und das Gefällsaufstchts - Personale im Fasse ihrer Suspension voin Amte und Gehalte. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat mit Verordnung vom 16. Juny 1829, Zahl 19632, erinnert, daß die in der allerhöchsten Entschließung vom 1#. Februar 1826*) enthaltenen Grundsätze wegen Suspension der Beamten vom Amte und Gehalte und Bemessung der Alimentation auch auf die mindern Diener und GefällsaufsichtS-Individuen ihre Anwendung finden. Denselben wird daher ebenfalls die Alimentation mit Rücksicht auf die nach der Zahl der Dienstjahre im O.uiescentenstande ihnen gebührenden Provision zwischen einem und zwey Dritt-Theileu des fixen *) Siehe Provinzial-Eesehsammlung 10. Band, Seite i63. 3tz2 Vom «4- und 26. July. Gehaltes zu bemessen feyn. Sollte jedoch die auf diese Weise ausgemittelte Alimentation das mit dem Hofkammerdecrete vom 7. August 1825/ Zahl 31102/ Gubernialintimation vom 3. September 1823/ Zahl 22817 /*) bezeichnete Minimum von täglichen 12 kr. CM. nicht erreichen/ so sey dieses Minimum auch künftig und in so fern zur Alimentation zu bestimmen , als hierdurch keine Ueberschreitung des Activgehaltes oder der Löhnung herbeygeführt würde/ in welchem Falle auch nur ein diesen letzteren Bezügen gleichkommender Betrag als Alimentation angewiesen werden dürfe. Gubernialverordnung vom 24. July 1329/ Zahl 12343; an die Kreisämter/ Buchhaltung und Ordinariate/ an das Fiskalamt/ das UniversitätS-Rectorat, und an alle übrigen unterstehenden Aemter. 125. Individuen, mit keinem Wanderbuche, jedoch mit noch gültigen Pässen versehene, sind deßwcgen noch nicht als Paßlose zum Militär zu stellen. lieber die Frage, ob Individuen, welche zwar mit Pässen, aber mit keinem Wanderbuche versehen sind, als paßlos angesehen, und behandelt werden können, wird zur künftigen Richtschnur bedeutet, daß, nachdem kein Gesetz zurückwirken kann, die Besitzer solcher Wanderpässe, welche vor Einführung der Wanderbücher ausgefertigt, aber noch nicht erloschen sind, wenn sie auch mit keinem Wanderbuche versehen wären, keineswegs als paßlos dergestalt anzusehen seyen, daß sie aus dieser Ursache zum Militär gestellt werden könnten. Gubernialverordnung vom 26. July mg, Zahl 12700; an die Kreiöämter. 126. Belehrung und Formulare, nach welchen die Taz-Ent- fchädigungsforderullgen anzumelden sind. Die Entschädigungsforderungen, welche für die nach der Bestimmung des §. 2 des allgemeinen Verzehrungssteuer - Circulars mit Eintritt des kommenden VerwalcungSjahres )83o, d. t. mit 1.November mg**) erlöschendeTazgebühr bey der zur'Aus- *) Siehe Provinzial-Gesetzscmmilung 6. Band, Sekte 225. **) Siehe Seite 336. Vom '8. August. 3y3 mittlung dieser Forderungen niedergesetzten Commission bisher angemeldet wurden, haben den Beweis geliefert, daß dieCirculars-Paragraphe 2 und 5 nicht richtig aufgefaßt werden, und über die Art der Nachweisung gedachter Forderungen noch eine völlige Ungewißheit herrsche. Um diesen Stand der Ungewißheit zu heben, und dadurch der Commission sowohl als auch den Lazbesitzern zeitraubende Schreibcreyen zu ersparen, ist eö ein wesentliches Bedürfniß, zur Nachweisung und Anmeldung aller dießfälligen Forderungen eine eigene Form vorzuzeichnen. Diese Form, welche sub A beyliegt, wird daher mit folgenden besonderen Bestimmungen unverzüglich zur allgemeinen Kennt-niß gebracht. t. Die Entschädigungsforderungen für die Tazgebühr, welche nach dem §. 2 des Circulars mit 1. November 1829 auf immer erlöscht, sind unfehlbar bis 50. k. M. September ganz nach der angeschlossenen Form anzumelden. 2. Da der Getränketaz in der Landtafel inliegt, so ist auch . nur jener zur Anmeldung der EntschädigungSfordernng berufen, welcher sich über den landtäflichen Besitz des TazeS legal auszuweisen vermag. 5. Es versteht sich von selbst, und ist auch schon in der Anmerkung der Anmeldungsformel angedeutet, daß über die in den Rubriken dieser Formel vorkommenden Angaben die hierauf sich beziehenden Documents in Original oder in gehörig legalisirte» Abschriften beygebracht werden müssen. 4. Da zur Prüfung dieser Dokumente, und zu dem Ausspruche über die zu leistende Entschädigung, so wie überhaupt zur dießfälligen definitiven Ausgleichung eine längere Zeit erforderlich seyn dürfte, als die Verhältnisse des rechtmäßigen Tazbesitzers erlauben, so bleibt es demselben freyqestellt, von der ihm in dem §. 3 des Circulars eingeräumten Befugniß Gebrauch zu machen, und somit um einen halbjährigen Aerarial - Vorschuß auf Rechnung seiner Forderung einzuschreiten. Dieses Einschreiten hat jedoch abgesondert von seiner förmlichen Entschädigungsanmeldung, und zwar ganz nach der sub B nachfolgenden Form, und gleichfalls unter Beylegnng aller hierzu erforderlichen Documents zu geschehen. Gubernialverordnung vom 8. August 1829, Zahl 15767; an die Kreisämter und an die Domänen-Inspection. 3g4 > Land: Steyermark. (Formular A.) Gteuerbezirk: . . Kreis: •*- ’ 21 n 8 weis November 1829 aufgelassene» ConfumtionS - Gefalle, kommen abzuziehen 5 S fciŠ-o a » -s •JJg g L §8 lil s-e> Ä ^ "v a E co a|s 2 S •g C) is «* p|i "5:1 L §1® «tl -Z “ =0-5 e e .5» c » V >0, Ö e ii §■< {3) o' ^>f) S ntt W I® II G XII. XIII. s ž. -2 .5 «> b U 'S ‘S.t: u- HZ s L Z F# S <ž> XIV. Geldbetrag der «»gesprochenen Entschädigung E E a '<3 1 «S S «■ 5 xT2x *<3 Metall - Münze. ft.jkr.fi fl. I ft. H ff. I fr. Hfl. ,kr.j!fl.Ikr.!I ft.ssknl! sl., kr.» ff. I kr. XV. Erläuternde Anmerkungen. (*) /*) <^n dieser Rubrik sind nebst allen zur Erläuterung der angeführten Daten zweckdienlichen Bemerkungen auch die zur standhältigen Begründung der in den Kolonnen 3, 4, 6, Y und i3 gemachten Angaben in Original oder m legaler Abschrift beyaelegten Urkunden und Beweisdocumenre umständlich und genau zu svecificiren, und zur Vermeidung jeder möglichen Irrung, so wie zur deutlichen Uebersicht der Anzahl nach Stücken in ihrer Reihenfolge mit fortlaufenden Nummern zu bezeichnen. Die in den Rubriken 8 bis 4 anzusehenden Geld-bettäse sind durchgehends in Metall-Münze zu berechnen, und ist sonach da, wo die beygebrachten Urkunden und Beweisdocumente etwa auf Wiener Wahrung lauten- eine vorläufige Reduction derselben nach dem gesetzlichen Course zu a§o Procent vorzunehmen. I 3y6 Land: Steyermark. (Formulars.) Kreis: .... . n, , Aus über den privatrechtlichen Besitztitcl und einjährigen Ertrag der nachbe nach Inhalt des k. k. steyermärkischen Gubernial - Cireulars vom i. July angemeldeten Entschädiguugöforderungen einstweilen der nachstehende Vor legalisirter Abschrift beyliegenden, in der Rubrik XII. Ertrag aufgelassenen Abgabe im Jahre 1828 durch wie sie C o n v e n ti o n, 6 ff. Itr.llfl. | ff.liff. I f g. II ff. [tr.l| ff. lkr. Steuerbezirk . . 3y? schuß Mif Abrechnung angesprochen, und durch die in Original oder ■• llfPimSen begründet wird. kommen abzuziehen dieDcrwaltungr. kosten uns sonstigen Lasten des Gesalls i| cp im Jahre >828 wirk bestritten wurden X. 1 XI. XII. II iß *s ii '*©S ' -e"co ff S i> u" 5Ž1ŠS fill® full 5 i, „"■e- rill Sill! f-c£.S -g IjMIJ jo »5 3 ti © Erläuternde Anmerkunge n. ÄÄ,s,4^ legaler Schrift beyg fl Vermeidung jeder möglichen Irrung, so wie genau zu fteeiftel , Unzahl nach Stücken in ihrer Reihenfolge mit zur deutlichen Uebersicht oec «nzaye X. . v sr>ugt.;fen 8 bis n anzu- fortlaufenden Stummern su 6 5 > • Metall - Münze zu berechnen, und setzenden Geldbeträge find durchgehendS^ui^Mewu^Mimze zuetroa Sf®«Wtun8 laufe«, eine vorläufige Reduction derselben nachdem .J.»Sn vorrunebmen. 3g8 Vom 8. August. 127. Amtserinnerungen über Rekurse in Rechtsangelegen-heiten, von den Unterbehörden abgeforderke, sind tax-, stampel - und portofrei). lieber die vorgekommene Anfrage, ob die Amtserinnerungen, welche fiber Rekurse und Beschwerdeführungen in RechtSangele-genheiten von den Unterbehörden abgefordert werden, portofrei) zu behandeln fegen, hat die k. k. allgemeine Hofkammer im Einverständnisse mit der k. k. obersten Justizstelle mit »Verordnung vom 23. July 1829, Zahl 25849, zu bestimmen befunden, daß Amtserinnerungen, welche über Reeurfe und Beschwerdeführungen in Rechtöangelegenheiten von den Unterbehörden abgefordert werden, nicht nur tax - und stämpel-, sondern auch postportofrey zu behandeln sind, und daß bloß für die Erledigung von derley Rekursen in Gemäßheit deS HofdeereteS vom 22. December i?8S der Postporto in Aufrechnung zu bringen ist. Gubernialverordnung vom 8. August 1829, Zahl 13900; an das Gubernial-Haupttaramt und an die Ober-Postverwaltung. 128. Instruction über den Einfluß der Steuerbezirksobrig-keiten bey Ausmittlung und Erhebung der Verzehrungssteuer. Jiy Nachhange zur Verordnung vom 1. July b. I., Zahl 11353,*) folget die mit Hofkammer-Präsidial-Schreiben vom 26. July 1829, Zahl 5497, eingelangte Instruction für die Steuer-bezirkSobrigkeiten über den Einfluß, welcher denselben auf die Ausmittlung und Erhebung der allgemeinen Verzehrungssteuer den allerhöchsten Anordnungen gemäß zugewiesen ist. Gubernialverordnung vom 8. August 1829, Zahl i4i45; an die Kreiöämter und die Zollgefällen - Adüünistration. *) Siehe Seite 3Z7. Vom 8. August. 399 Amtsinsiruction für bie mit Eingebung der allgemeinen Verzehrungssteuer beschäftigten SteuerbezirkSobrigkeiten. Einleitung. Der Geschäftsumfang, welcher den mit Einhebung der Verzehrungssteuer beschäftigten SteuerbezirkSobrigkeiten zugewiesen wurde, ist folgender: a) Aufnahme der Erklärungen von den steuerpflichtigen Parteyen ; b) Einhebung der Verzehrungssteuer; c) Verbuchung der eingeflofsenen GefällSgelder; d) Abfuhr derselben; e) gemeinschaftlich mit dem Steuerbezirkscommiffäre zu pfle* gende Amtshandlungen. Aufnahme der Erklärungen-tz. 1, Die Aufnahme der Erklärungen von den steuerpflichtigen Parteyen geschieht entweder a) durch Uebernahme der einzureichenden fchriftlichen Erklä--rungen, oder b) durch Protokollirung der von den Parteyen gemachten mündlichen Erklärungen, welche, wofern die Partey des Schreiben- unkundig wäre, von einem ersuchten Zeugen als Rah-mensfertiger zu bestätigen, und von ihr mit dem üblichen Kreuzzeichen zu bekräftigen ist. §. 2. Was diese Erklärungen zu enthalten haben, wurde bereits in dem Anhänge zu der allgemeinen Kundmachung ad§. 10 vorgezeichnet; deS Zujammenhanges wegen wird hier bloß bemerkt, daß darinnen im Wesentlichen folgende Puncte anzugeben sind: a) der Rahme des GewerbSinhäbers, die Gattung des Gewerbes , der Ort und die Conscriptions - Nr. des Hauses, wo dasselbe auSgeübt wird; b) der beyläufige Geschäftsumfang, nähmlich die Quantität der steuerbaren Gegenstände, welche von dem Unternehmer jährlich erzeugt oder verschlisse» wird; c) die Art und Weise, wie die Verzehrungssteuer berichtiget werden will. h. 3. Die auf diese Weise bey der Steuerbezirksobrigkeit aufgenommenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen sind dem Verzehrungssteuer-Eommissäre mit einem Verzeichnisse be» gleitet zur Ueberreichung an den Verzehrungssteuer - Inspector zu übergeben. 4oo Vom 8. August. E i n h e b u n g der Verzehrungssteuer. §. 4. Die Einhebung der Gebühren von den steuerpflichtigen Parteyen kann auf zweyerley Art geschehen/ nähmlich entweder a) nach dem Tariffe, oder b) mittels Bezahlung eines jährlichen Abfindungsbetrages. Jede dieser Einhebungsarten erfordert auch eine besondere amtliche Behandlung. Entrichtung der Verzehrungssteuer nach dem Tariffe. §. 5. Wenn die Parley die Steuer nach dem Tariffe zu entrichten gesonnen ist/ so muß selbe über die zu versteuernden Gegenstände eine schriftliche Anmeldung dey der Steuerbezirksobr'g-' keit einreichen, welche genau nach der vorgeschriebenen Form verfaßt ftyn muß; der Inhalt dieser Anmeldungen ist bey der Steuerbezirksobrigkeit sogleich zu protokolliren. Die Form des Protokolls zeigt die Beylage sub Nr. j. Ueber die Art und Weift/ wie die Protokollirung zu bewerkstelligen ist/ wird Folgendes bemerkt: a) jede eingegebene Anmeldung erhält in dem Prötokolle einen eigene» Posten-Nummer/ welcher vom Anfänge bis zu Ende eines jeden Militärjahres in ununterbrochener Ordnung fortzulaufen hat; sodgnn ist b) der Zeitpunkt/ wann die Anmeldung überreicht worden ist/ der Rahme, Wohnort und Haus-Nummer der Partey auf das Genaueste vorzumerken; c) in der fünften Rubrik muß ferner der gedrängte Inhalt der Anmeldung, vorzüglich aber die Gattung und Quantität der zu versteuernden Gegenstände dargestellt werden; d) die sechste Rubrik enthält die Berufung auf den Casse-journal-Posten-Nummer, unter welchem die Entrichtung der Gebühren für die zu versteuernden Gegenstände seiner Zeit Statt gefunden hat. -Diese Rubrik kann daher erst dann ausgefüllt werden, wenn die Steuer von der Partey wirklich berichtiget worden ist. §. 6. Sobald die Anmeldung auf die vorbezeichnete Weift protokollier worden ist, muß sie mit dem Posten-Nummer, unter welchem selbe in dem Protokolle vorgemerkt wurde, dann mit dem Vidi des Amtsvorstehers bezeichnet, und dem Steuer-bezirkscommissäre übermittelt werden, welcher hiernach die Zah-lungSbollete auöfertiget. § 7. Die von dem Steuerbezirkscommissäre ausgefertigte und sodann der Steuerbezirksobrigkeit zugestellte Zahlungsbollete muß mit dem Protokolle verglichen werden; sollte sich bey dieser Vergleichung allfällig ein Anstand offenbaren, und der Inhalt der Zahlungsbollete mit jenem deö Protokolls nicht übereinstimmen : Vom 8. August. 4»i nun: so ist di» Differenz noch vor Einhebung der Gebühren zu berichtigen. Entrichtung der Verzehrungssteuer mittels jährlicher Pauschalbeträge. tz. 8. Jene Parteyen, welche sich rücksichtlich der zu entrichtenden Verzehrungssteuer zur Bezahlung eines Abfindungsbetrages anheischig gemacht haben, und deren Anträge alö annehmbar befunden worden sind, werden der Steuerbezirksobrigkeit unverzüglich bekannt gemacht werden; jede solche Partey empfängt zugleich einen auf die Dauerzeit der'geschloffenen Uebereinkunst ««^gefertigten Steuerschei n, welcher der Partey mittels der Steuerbezirksobrigkeit einzuhändigen seyn wird. h. 9. ES leuchtet von selbst die Nothwendigkeit hervor, über alle im Bezirke der Steuerbezirksobrigkeit befindlichen Parteyen, welche sich zur Entrichtung eines jährlichen Abfindungsbetrages herbeygelaffen haben, eine genaue Vormerkung zu führe». Die Form dieses Vormerkbuches ist aus der Beylage sub Nr. '1 zu ersehen, und bey der Führung desselben kommt Folgendes zu beobachten: a) jede steuerpflichtige Partey, welche einen jährlichen Pauschalbetrag zu entrichten hat, erhält in dem Vormerkbuche einen eigenen Conto, welcher mit dem fortlaufenden Nummer bezeichnet wird; b) in der Uebersicht dieses Conto muß der Nähme, das Gewerbe und der Wohnort der Partey angegeben werden; c) jeder Conto «heilt sich in zwey Theile, auf der einen Spalte wird die Schuldigkeit, auf der andern aber die Abstattung dargestellt werden; d) wenn die Steuerbezirksobrigkeit in die Kenntniß gesetzt wird, daß die mit einer steuerpflichtige» Partey getroffene lieber--einkunft höheren Orts bestätiget worden ist: so muß indem Vormerkbuche sogleich ein Conto für die betreffende Partey nach der ad a) et b) angezeigten Weise eröffnet werden; in der erste» Abtheilung »Schuldigkeit« kommt der Datum und die Zahl der dießfallö von dem Steuer-bezirkscommissäre gemachten ämtlichen Eröffnung, sodann der Zeitraum, für welchen der Abfindungsvertrag geschlossen wurde, endlich der für diese Zeit zu entrichtende Pauschalbetrag in den betreffenden Rubriken vorzumerken ; e) da der Fall eintreten könnte, daß einer oder der andern Gemeinde gewisse Percenten, welche von dem einznheben-de„ Steuerbetrage berechnet werden müssen, zu ihrer Sub-' Gesttzsammtunz XI. The». 26 Vom 8. August. fistenz höheren OrtS bewilliget werden würden: so wird bemerkt, daß bey Vorschreibung des schuldigen Steuerbe-trageö, dieser G e m e i n d e z u s ch l a g separat dargestellt werden muß; f) sobald in dem Vormerkbuche die eben dargestellte Vorschrei-bung bewerkstelliget worden ist, wird auf dem Steuerscheine das Folium und die Jahrzahl des Vormerkbuches beygesetzt, und der Steuerschein sodann der Parley eingehändiget; g) der von der Partey jederzeit einbezahlte Geldbetrag muß in dem Vormerkbuchs in der Abtheilung »Abstattung« mit Bezug auf den Posten-Nummer mit D a t n m des Caffe - Journals, dann mit Angabe deö Zeitraumes, für welchen der stipulirte Betrag erlegt wurde, abgeschrieben werden; h) sollte eine Partey mit der Einzahlung des in monathlichen Raten vorhinein zu entrichtenden Pauschalbetrages nicht zuhalten: so ist hiervon unverzüglich der Steuerinspector, nebst dem, was hierüber verfügt wurde, in die Kenntniß zu setzen, die rückständige Monathsrate aber muß im gesetzmäßigen Zwangswege eingebracht, und wie gewöhnlich auf dem Conto der Partey als Abstattung abgeschrieben werden, sodann aber ist der Conto zu schliessen und die Bemerkung beyzufügen, auf welche Weise künftig die Verzehrungssteuer von der Partey eingehoben werden wird, das in dem Formulare Nr. 2 sub Fol. 5 angeführte Bey-spiel kann dießfallö zur Richtschnur dienen; i) wenn die Partey ihre Verpflichtungen erfüllt, und sämmt-liche Ratenzahlungen auf den stipulirte» Pauschalbetrag berichtiget hat, so muß der für selbe vorgerichtete Conto nach dem in dem Formulare Nr. r sub Fol. 6 angeführten Beyspiele abgeschlossen werden; k) damit jede steuerpflichtige Partey, welche einen Pauschalbetrag zu entrichten hat, in dem Vormerkbuche sogleich aufgefundeu werden kann, ist eö erforderlich, einen Inder zu führen, worin der Nähme der Partey und das F o -l i u m, auf dem sie sich vorgemerkt befindet, ersichtlich zu machen ist; l) für jedes Militärjahr ist ein eigenes Vormerkbuch zu führen. Die bey der Steuerbezirköobrigkeit erforderlichen Drucksorten werden derselben von der Gefällöverwaltung nach Maßgabe des Bedarfes durch den VerzehrungSsteuer-Commiffär erfolgt werden. Vom 8. August. 4*3 Verbuchung der eingehobenen Nerzehrungssteuer. $. 10. AuS dem Vorausgesagten ergibt sich, daß die Ein« Hebung der GefällSgelder entweder a) auf die von dem Steuerbezirkscomniissäre ausgefertigte Zah-lungsbollete, oder b) auf die in dem Vormerkbuche geschehene Verschreibung der stipulirten Abfindungsbeträge gegründet ist; in Beziehung auf die Art und Weise, wie die eingehobenen Gebühren verbucht werden müssen, wird Folgendes angeordnet: §. u. Die von den Parteyen einbezahlten Gebühren müssen ohne Unterschied, ob selbe mittels ZahlungSbollete oder durch Pauschalbeträge berichtiget werden, sogleich bey ihrem Erläge in dem Lasse- Journale verbucht werden, dessen Form ander Beylage sub Nr. 5 zu ersehen ist. In dem Lasse-Journale muß der Tag, an welchem die Einzahlung geschehe» ist, der Nähme und Wohnort der Parley, der Nummer und Datum der ZahlungSbollete oder das Folium und die Jahrzahl des Vormerkbuches, so wie der bezahlte Betrag selbst, und zwar sowohl der eigentliche Steuerbetrag als auch der allfällige Gemeindezuschlag, jedoch abgesondert in den betreffenden Rubriken vorgemerkt werden, wie die in dem Formular Nr. 3 dargestellteu Beyspiele zeigen. §. 12. Der Abschluß des Casse-Journals hat mit Ende des letzten Tages von jedem Monathe zu geschehen; auf welche Weise der Abschluß zu bewerkstelligen ist, zeiget das in dem Formulare Nr. 3 angeführte Beyspiel. §. i3. Cs erfordert die Ordnung, daß den Parteye» über die einbezahlten und verbuchten Gebühren eine Empfangsbestätigung ertheilt werde; diese ist von zweyerley Art, wenn nähmlich a) die Verzehrungssteuer nach dem Tariffe entrichtet wird, so muß auf der von dem SteuerbezirkScomniissäre auSgefer-rigten ZahlungSbollete an dem hierzu besonders vorgerich-teten Orte sowohl der Posten-Nummer, unter welchem der entrichtete Betrag in dem Caffe-Journale in Empfang gestellt wurde, als auch die Unterschrift desjenigen Beamten beygefügt werden, welcher zur Uebernahme der Gefälls-gelder berechtiget ist; das beyliegende Formular Nr. 4 zeigt eine gänzlich aus gefertigte VerzehrungSsteuer-ZahlungSbollete, welche sodann der betreffenden Partey einznhändigen ist. b) Jene steuerpflichtigen Parteyen, welche Ratenzahlungen auf die stipulirten jährlichen Abfind'unWbeträge zu entrichten 26 * 44 Vom 8. August. haben, müssen sich bey der Steuer mit dem suk tztz. 5 et 6 Litt, f erwähnten Steuerscheine anmelden ; nach geschehener Einzahlung und Verbuchung des schuldigen Betrages muß auf dem Steuerscheine in der Ahtheilung »Abstattung« der Posten-Nummer und Datum, unter welchem der eingezahlte Betrag in dem Casse-Journale in Empfang erscheint, sodann die Zeitperiode, für welche die Ratenzahlung geschehen ist, und endlich der erlegte Betrag selbst angemerkt werden; der zur Einhebung der Verzehrungssteuer berechtigte Beamte hat auf dem Steuerscheine in der Rubrik »Empfangs-Bestätigung« neben dem alö bezahlt vorgemerkten Betrage eigenhändig seine Nahmenöfertigung beyzufügen, und den Steuerschein der Partey rückzustelleu; das Formular Nr. 5 zeigt, wie der Verzehrungssteuerschein beschaffen seyu wird, und enthält zugleich ein Beyspiel über die Bestätigung der einbezahlten Gebühr. Abfuhr der ein gehobenen Verzehrungssteuer. §. 14, Nach geschehenem Abschlüsse des Casse-Journals sind die der Steuerbezi'rkSobrigkeit für die Einhebung der Gefällögelder bemessenen Percenten von dem eigentlichen Steuerbetrage, welcher in dem Laufe deö MonathS eingehoben wurde, zu berechnen, und von demselben abzuschlagcn; der verbleibende Rest kommt an die Jnspectoratö-Caffe abzuführen, welcher Abfuhr jedoch zugleich auch die Quittung über die empfangenen und in Abzug gebrachten Percenten beyzulegen ist. Die Abfuhr sowohl der Steuergelder alö auch der Gemeinde-Zuschläge hat längstens am dritten Tage nach Ablauf eines jeden Monathes zu geschehen; mit der Stenergelder-Abfuhr muß zugleich daö abgeschlossene, und von Seite der Steuerbezirksobrigkeit ämtlich gefertigte Casse-Jonrnal in duplo vorgelegt werden; dieses Journal wird mit den bey deni Inspectorate befindlichen amtlichen Vormerkungen verglichen, und wenn kein Anstand obwaltet, der Empfang der abgeführten Gefällögelder auf einem Exemplare des Casse-Journals selbst unter Beydrückung deö amtlichen Siegels bestätiget werden, wie auö den in dem Formulare Nr. 5 angeführten Beyspiele zu ersehen ist; dieses von Seite des Juspectoratö ämtlich bestätigte Casse-Journal dienet der Steuerbezirksobrigkeit zur Bedeckung, und ist daher wohl aufzubewahren. §. 15. Sollte sich zwischen dem von der Steuerbezirksobrigkeit vorgelegten Casse-Journale und den Vormerkungen deö Jn-spectoratS ein Anstand ergeben: so ist das letztere zwar berechtiget, daS Casse-Jonrnal bis zur Berichtigung der Differenz rückzubehalten, dagegen muß aber von dein Inspectorate über daö Vom 8. August- 4o5 empfangene Casse-Journal und die abgeführten Gefällsgelder eine amtliche Bescheinigung ausgestellt werden, welche der Steuerbe-zirkSobrigkeit bis zur Erfolglaffung deSCaffe-Journals die nöthige Bedeckung gewähren wird. Gemeinschaftliche Amtshandlungen mit dem Steuer-b e z i r k s c o m m i s s ä r. §. 16. Die Steuerbezirksobrigkeit ist verpflichtet, den Bezirks-eommiffär bey allen die Verzehrungssteuer betreffenden Amtshandlungen zu unterstützen. Sollte bey derselben eine Denuntiatio» über eine Gefallsbe-vortheilung gewacht werden, oder sollte sie auf andere Art zur Kenntniß einer Gefällsbevortheilnng gelangen: so ist die Steuer-bezirksobrigkeit verbunden, hiervon ungesäumt und unter Beobachtung der strengsten Verschwiegenheit dem Bezirkscommiffär die Mittheilung zu machen, und auf Verlangen die Untersuchung zu pflegen. 4*6 Vom S. August. 5E. 12 lal-Posten-Nr. Vom 8. August. 407 .(Formular Nr. s.) Provinz:.................. Kreißamtsbezirk: .... Steuerbezirk Nr- >. Steuerbezirksobrigkeit A. Vormerkbu ch über jene Parteyen, welche die Verzehrungssteuer mittels eines Abfindungsbetrages zu berichtigen haben. Verzehrungssteuer. 4o8 Nom 8. August. Fol. 1 N. 91. betreibt in dem Orte Stadt a sub Cons er. Nro. . ein Fleischhauergewerb. • Lchulvigkeit Abstattung Die Bestätigung des Vertrages erfolgte laut Zuschrift für den Zeitraum Be- trag Laut Cassejournal Für den Zeitraum Be- trag kr. Post Nr. de dat9 ff. kr. ddo. 18. De--toberi6ay, Zahl3oi. vom l. No-vemberi82y bis i. No-vember>63o an Verzehrungssteuer 78 3 1. Nov. 1829 für d.M.No vemb.1829 6 7' 49 an Gemeinde-Zuschlag L S pEt. . 3 54 Summe 81 54 > Vom 8. August. 4og Fol. 2 N. N. besitzt in dem Orte Stadt a. . . . sub Conscr. Nro. einen Weinschank. e LchulvigKeit Abstattung Die Bestätigung des Vertrages erfolgte laut Zuschrift für ben Be- trag Laut Cassejournali Für den Be- trag Zeitraum Zeitraum fl. fr. Post Ne. 1 de dato fl. fr. ddo. 90. Oc-tobcnSag; Zahl 3o3. vom >. No-vemberiLay bis 1. No-vemberi83o an Verzehrungssteuer 48 6 1. Nov. 1899 für d.M.No-vemb.>829 4 24 an Gemeinde-Zuschlag i 10 pCt. 4 48 Dumme 5a 48 ■ ' Vom 8. August. 410 Fol. 3 N. N. besitzt in dem Orte Markt b. . . . sub Conscr. Nro. einen Weinschank. . - • LchulvigKeit. Abstattung Die Bestätigung oeS Vertrages erfolgte laut Zuschrift für den Zeitraum If Laut Cassejournal für den Be- trag fl. kr. Post Nr. de dato Zeitraum fl. kr. ddo 21. Oc-tober 1829, Zahl 3o4. vom 1. Novembern 829 bis 1. No-vemberi83c> au Verzehrungssteuer 64 4 20 1. Nov. 1829 3o. do. für d.M.No-vemberidag für d.M.De-cemberi629 5 5 36 36 an Gemeinde-Zuschlag »SpCt. . 3 12 Summe 67 12 Vom 8. August. 4u Fol. 4 N. N. besitzt in dem Orte Stadt a . . . sub Conscr. Nro, . . . einen Branntweinschank. KchulvigKeit- Avstattung Die Bestatt, gung des Vertrages erfolgte laut Zuschrift für den Zeitraum Be- trag Laut Cassejournal fl. ft. Posti Nr. I de dato für den Zeitraum Be- trag ff. fr. ddo. 23. Oc- vom l. Notober 1829, vemberiHrg Zahl 3o6. bis 1. No-vemberi83o an Verzeh, rungssteuer an Gemeinde-Zuschlag LSpCt. Summe Anmerkung. Laut Eröffnung des Bezirks -Commissars ddo 5. Jänner i83o, Zahl 35o, wurde der Pauschalbetrag wegen erfolgterRegulirung der TariffsäHe vom >. Febr. i83o ängefangen jährlich auf ioo st. vermindert; der Nachlaß beträgt demnach für die Zeitperiode vom 1. Febr. >83obis».November i83o, und zwar: an Verzehrungssteuer .......iSfl.—kr. an 5 pCt. Gemeindezuschlag—»46» Zusammen........... Nach Abzug dieser Nachlasses verbleibt an Schuldigkeit .............. no 1. Nov. 1829 1. Dec. 1. Jan. 1830 1. Febr. i83o für d.M.No-vember>829 für d.M.De-cemberr829 für den M. Jän. i83o fürd.M. Februar i83o 3o 3o 3o 45 4ia Vom 8. August. Fol. 5 91. 9t. besitzt in dem Orte Markt b...........sub Conscr. Nro. . . ein Fleischhauergewerb. KchulvigKeit Die Bestätigung der Vertrages erfolgte "laut Zuschrift drlo. i5. October 1829, Zahl 3o8. vom 1. No-! vemberiürg bis 1. No-vemberi83o an Derzeh rnngSsteuer an Gemeinde-Zuschlag ä 10 pCt.. Sum ni e für den Zeitramn Be- trag fl. kr. Abstattung Laut Cassejournal Nr^ dato 1. Nov. 1829 30. Nov. >829 31. Dec. 1829 n. Febr. 1830 für den Zeitraum Be- trag für d.M.No-vemberillag für d.M.De-cemberi83o für den M Jan. i83o für d.M. Februar i83o Dieseilehte Ratenzah: lung mußte im Execu: tionSwege eingebracht werden. S u m m e . Der' zur Ergänzung der Schuldigkeit fehlende Betrag von wurde aus dem Grunde abgeschrieben, weil laut Eröffnung des Steuer-commiffärS ddo. iS. Februar i83o, Zahl 5o6, die tariffmäßige Einhebung der Gebühr, vom 1. März i83o anfan-gend, verfügt worden 'st. 48 43; 48 48 36 Vom 8. August. 4-8 Fol. 6 N. N. besitzt in dem Orte Markt b sub Conscr. !Nro. . einen Weinschank. KHulvigKeit Äv st a 1 tung Die Bestätigung des Vertrages erfolgte laut Zuschrift für den Zeitraum Be- trag Laut Cassejournal für den Zeitraum Be- trag ff. fr. Post Nr. de dato fl. kr. Den 28. Oc- vom 1. No- 8 1. Nov. fürd. M.No- tober 1829, »embei'1829 1829 vember 1829 7 21 Zahl 3m. bis 1. No- 22 3o. do. fürd.M.De- vember-83o cember >829 7 21 an Derzeh- 6 3>. 'Oec. für den M. rungssteuer 84 — *829 Jänner i83o 7 2) 7 1. Febr. für d. M. Fe- an Gemein- i83o bruar i83o 7 21 de-Zuschlag 8 1. März für den M. a S pCt. . 4 12 i83o Mär; i83o 7 21 9 1. April für den M. i83o April i83o 7 21 Zusammen 88 12 4» 1. May i83o für den M. May i83o 7 21 22 1. Juny für den M. i83o Juny i83o 7 21 2 1. July für den M. ' i83o July i83o 7 21 i3 1. Aug. für d. M. Au- i83o qust i83o 7 21 6 i.Sept. für den M. i83o Sept. i83o 7 21 7 1. Oct. für d. M. De- i83o tober i83o 7 21 Summe der Abstat - tung der Schul- digke t gleich . . 88 12 4*4 Vom 8, August. Register über die in diesem Vormerkbuchs verzeichnet«, steuerpflichtigen Parteyen, welche sich mit einem Pauschalbeträge abgefunden haben. Rahmen Gewerbe der Parteyen Nahmen Gewerbe der Parteyen. N. N. N. N. N. R. N. N. N. N. N. N. Fleischhauer. Wirth. Wirth. Branntwein- schank. Fleischhauer. Wirth. Bom 8. August. 4*5 (S»rm»l»r Rt. *.) Verzehrungssteuer. Provinz................. KreiSamtSbezirk . . . Steuerbezirk Nr. 1. SkeuerbezirkSobrigkeit A. Casse-Journal über die eingehobene Derz ehrungssteuer für den Monath November 1 s 2 9, 1=4 ll Vom 8. August. Nahm, «t* Der Pareeyen. Die Einhebung der Gebühr gründet sich Benet« rung*« steiler. <8e« meinte Züsch la». Zu- sammen ft. lkr. ft. fr. ft. 1 fr. V» - lA 4* 3o 2 10 45 40 8 40 — 26 9 6 Va V. 6 3o — '9 6 49 5 20 —. 32 5 52 8 — — 48 8 48 4 — — 12 4 12 IO — — 3o IO 3o 7 — — 42 7 42 26 4o 1 20 28 — l6 — — 48 l6 48 ‘A ‘A 1 3 1" 3 1 6 20 — 1 — 21 — 4 i 1 24 ,5 24 '5 20 — 16 5 36 6 40 — 20 7 — ‘A vJ 4 3o — 13 4 43; 18 4o — 56 -9 36 ‘A vJ 2 3o — 7 9 37, 6 — — 18 6 18' 24 231 12 ‘Ali 26 226 L ,3 4 .ö 16 '7 N. m. N. N. N. N. N. N. N. N. N. N. N. N. N. N. N. N. N. N-N. N. N. N. N. N. N. N. N. N. N. N. N. N. N. N. N. N. d . a . t> . b . a . a . b . b . d . d . d . d . d . d . Sen i. November 1829. Laut Zahlungsbollete Nr-1 ddo. i. November 1829 detto Nr. 1 bette Laut Vormerkbuch vom Militärjahre i83o Fol. 1 die Ratenzahlung für d. Mo-nath November 1829 . . Laut detto Fol. 3 für bette » bette » 5 » bette » bette » 2 » bette » bette » 4 ” bette » bette » 6 » bette Den 2. November «29. LautZahlungsbollete Nr. 12 ddo. 2. November 1829 De» 3. November 1829. Laut Zahlungsbollete Nr. 4 ddo. 3. Nevembei.41829 Sen 4. November 1829. Laut Zahlungsbollete Nr. 16 ddo. 4. November 1829 Sen 5. November 1829. Laut Zahlungsbollete Nr.18 ddo. 5. November 1829 Den s. November 1329. Laut Zahlungsbollete Nr. 20 ddo. 8. November 1829 Den 12. November 1829. LautZahlungsbollete Nr.4 ddo. 10. November 1829 Den 15. November 1829. Laut Zahlungsbollete Nr.3, ddo. iS. November 1829 Den 20. November 1829. Laut Zahlungsbollete Nr. 34 ddo. 20. November 1829 Sen 21. November 1829. Laut Zahlungsbollete Nr. 36 ddo. 21. November 1829 Sen 24. November 1829. Laut Zahlungsbollete Nr.4, ddo. 24. November ,829 Ben 28. November 1829. Laut Zahlungsbollete Nr.46 ddo. 28. November 1829 Fürtrag. Vom 8. August. 417 6 e Die Eiuhebung der Gebühr gründet sich Berieh-einig** :• steuer <5c‘ meint! Zu- schlag Zu- sammen der Parreyen. . ft. !fr. [ft.Jf!. y4 y4 Uebertrag . 214 23 12 26 226 4y Den s°- November 1x29. 20 N. N. b . . . Laut Vormerkbuch vom Mi- likärjahre 1880 Fol. 3 die Ratenzahlung für d. Mo- 1 nath December 1829 . . 5 20 — 32 5 52 2 l N. N. b , , . Laut detto Fol. 5 für detto 8 — — 48 L 4k 22 N. N. h . . . » detto » 6 » detto ‘ 7 — — 42 7 42 S u m m e der E i n n a h m e für den Monath Novem- y4 ‘A ! . ! ber 1829 234 43 >4 - 249 1 1 Steuer - Abf 11 hre n. a. Die für Einhebung der Steüeraekder bewil- llgten Percenkeu betragen laut Quittung Nr.i 7 2 7 2 b. An die Jnspectoratscasie wurden bar abqe- führt, und zwar: 1. an Verzehrungssteuer 227 4' — — 227 4i 2. » Gemeindezuschlag für die Gemeinde a. 1 y» 1 1 y» 1 O. » netto » » detto b. —- — 5 28 5 28 y4 y* 4. » detto » » detto p. — 2 11 2 11 5, » detto » » detto d. - — |% 5,47 5 vJ 47 Summe der Abfuhr der Einnahme gleich 234 43i *41 1 y4i 1 249 y4 11 (L. S.) Von der Stenerbezirksobrigkeit A am-. Dec. 1829. N. N. Der vbausgewiesene Steuerbetrag, und zwar: an Verzehrungssteuer......................234 ff. 43 kr. » Gemeindezuschlag......................... >4 fl. 28y4 kr. zusammen ... 249 fl. > i'A kr. sage: Zweyhundert vierzig neun Gulden ny4 fr., wurde unter, dem heutigen Datum richtig anher abgeführt, und in dem Casse-Journal, Posten-Nr. 88/87 in Empfang gestellt. (L. S.) Von dem k. k. Verzehrungssteuer-Jnspectorate, ...........den 2. December 1829. N. N., Inspector. N. N., rontrolirender Amtsschreiber. «ese4sammlun, XI. $$ili. 27 1 /K. K?> Verzehrungssteuer ^Adler^ Vollere. I\ro. 1. Provinz . . . KreiSamtöbezirk . Steuerbezirk Into. N. N. aus dem Orte ...... sub Conscv. Nro. . . . hat laut Erklärung bey der Steuerbezirksobrigkeit .... zu bezahlen: für 3 Stück Ochsen ................................ für a » Kälber unter einem 'Jahre. . ....................... für 4 » Schweine.................................... i l! . den i. November i8ry. N. N. Steuerbezirkscommissar. Richtig bezahlt, und in dem Casse-Ivurnal unter Posten-Nr. a in Empfang gestellt. N. N. Verzeh- rungs- steuer Gemeinde- Zuschlag. Zus am -m e n. fl. kr. fl. J kr. fl. | kr. 6 — 4o 2 — 8 4o — ‘2.6 9 6 Sage: Neun Gulden Sechs Kreuz er. (Somit!« Kr. $.) 4ig Provinz Vormerkbuch Fol. 1 vom M. I. 18'jo. Kreisamtsbezirk Steuerbezirk Rc. Steuerbezirksobrigkeit A, • Be rze h run g's (ieuerfdbe in 81 r. 4 , für den N. N., Fleischhauer in dem Orte Stadt a. . . . sub Conscr. Nro. . gültig vom 1. November 1829 !>iö 1. November i85o. Achulvigkeit. Laut hohem Dccrete ddo. 5. October 1829, Z. • 533i, für die Zeit vom 1. Nov. 1829 bis 1. Nov. i83o an Verzchrungs' steuer . . an Gemeinde-Zuschlag sSpCt. Zusammen . Sage: (Sin unb achtzig Gul-d e n fünfzig Kr e u z e r. Be- trag fl. fr. Abstattung. Laut Caffe-Journal -Dfl Datum für den Monath Be- trag iii $ g 3.2- l;.*l l!l5 3 Nov. 1829 Novembr 1829 N. N. Von dem k. k. Verzehrungssteuer-Jnspeckorate . . . den 9. October 1829. N. N., Inspector. Vom ii. August. 4io 129. Befreyung der ausgedienten einen Civildienst erlangenden Capitulanten von der Einberufung zur Landwehr. Wiederholt vorgekommene Fälle haben dem k. k. innerösterreichischen Generalcommando den Anlaß zu einer Vorstellung an den k. k. Hofkriegörath gegeben, daß die Anstellungen der ent« laffenen Militaristen zu Gefälls-- und anderen Civil-Bedienstun-gen täglich mehr Anständen unterliegen, und die Civilbehörden Anstand nehmen, Leuten mit der Landwehrkarte eine Civilbedien-stung zu verleihen, in der Besorgniß, daß für den Fall einer nothivendigeu Einberufung zum Landwehrdienst, der betreffende GefällS- oder andere Dieusteöposten bloßgest^llet werden dürfte. Seit der erfloffenen allerhöchsten Willenömeynunq Seiner Majestät: die ausgedienten Capitulanten gleich in die Landwehr einzurangiren, in so weit sie nach den dießfälligen Grundsätzen landwehrpflichtig sind — tritt der Fall höchst selten ein, daß ei» zu solcher Anstellung geeigneter, oder sie wünschender Mann den förmlicheu Abschied bekömmt, und es würde die von Seiner Majestät den Civilstellen so oft empfohlene Bedachtnahme ans gut gediente Militärs gänzlich vereitelt, und offenbar die Folge herbeygeft'ihrt, daß viele ausgediente Leute die Entlassung nicht aiinehmeii, sondern der Jnvalideuversorgung heranreifen werden, wenn die betreffenden Civilstellen fortfahre», de» in den Land-wehrverbaud Gehörigen, die Verleihung der Anstellungen zu verweigern, welche größtentheilö nur an der Gränze selbst offen werden, und von denen auch jene bey Strashäusern oder Gefängnissen mit der Landwehrverpflichtung nicht wohl vereinbarlich sind. In Berüchsichtigung dieser dargestellten Sachverhältniffe hat vermöge Note des k. k. Generalcommando vom 26. Julius 1829, Zahl 4572 und 4605 14., der k. k. Hofkriegörath mit Entfchlief-sung vom 16. July zu gestatten befunden, daß, »wenn einem ausgetretenen landwehrpflichtigen Militäristen eine Anstellung von solcher Cathegorie zugedacht wird, bey welcher im Falle der Einberufung der Landwehr nicht gleich eine Supplirung Statt Vom ii. August. 411 finden kann, mithin ein Nachtheil für den respectiven Dienst zu besorgen wäre, der einschlägige» Behörde die Zusicherung zu ertheilen sey, daß der betreffende Mann nie zur Landwehrdienstleistung — für welche ihm die Karte zu erfolgen ist — einberufen werden soll, ausgenommen, eö fände zur Zeit einer Allgemein eit Einberufung der Landwehre zur active» Dienstleistung die erwähnte Behörde solchen für ihren Dienst selbst entbehrlich.« Gubernialverordnung vom n. August 1929, Zahl 14012; an die Kreisämter, an das FiScalamt, an die Oberpostverwaltung, Polizeydirection, Tabak,- Stämpel,- Lotto und Zollgefällen.-Administration, dann an die Domänen-Inspection. 130. Paßlose Lombarden, Venetianer und Vorarlberger sind nicht zum Militär zu stellen, sondern in ihr Vaterland abzuschicben. liebet die aus Anlaß eines specielen Falles zur Sprache gebrachte Frage, ob Tyroler, Vorarlberger, Lombarden, und Venetianer, welche mit keinen oder erloschenen und ungültigen Pässen versehen sind, auf Rechnung der ergreifenden Bezirks-obrigkeit zum Militär gestellt werden dürfen, hat die k. k. vereinte Hofkanzley mit Verordnung vom 23. July 1829, Zahl 17036, eröffnet. Die allerhöchste Entschlieffung vom 23. Februar 1323, bekannt gemacht mit Gubernialverördnung vom 22. May 1828, Zahl 9331 *) welche den Conscriptions - Obrigkeiten gestattet, paßlose, oder mit erloschenen und ungültigen Pässen versehene sremdherrschaftliche Individuen auf ihre eigene Rechnung zu stellen, habe in Gemäßheit der unterm 15. July 1329 herabgelang-ten allerhöchsten Entscheidung nur für die alt conseribirten Provinzen zu gelten, daher könne von einer Stellung der ergriffenen paßlose» oder mit erloschenen, und ungültigen Pässen versehenen Lombarden, Venetianer, Tyroler und Vorarlberger zum Militär *) Siehe Provinzial - Gesetzsammlung u>. Band. Seite j 44- 4^s Vom II. August. auf Rechnung der ergreifenden Bezirke oder Obrigkeit keine Rede seyn. Es sey demnach in Ansehung derley Leute nach den bestechenden Gesetzen und Vorschriften vorzugehen, und sie seyen ins-besonders nach den Bestimmungen der Hofoerordnung vom 4. Dceeuzber 1021 , Zahl 22202 (iutirairt mir dem Gubernial-decrete vom 27. December 1821, Zahl 27712 *) in ihr Vaterland abzuschieben. Gubernialverordflung vom 11. August 1829, Zahl 142.84 ; an die Kreiöämter. iZi. Grundsätze, welche bey Nornahiuc der für das Jahr 1830 cirigeordneten und nachfolgenden C v »script ions-Revisionen wegen Classificirwng der Anwendbaren zu beobachten sind. Nach den mit Gubernialverordunüg vom 14. July 18.29, Nr. 12549 **) bekannt gegebenen Beftimuiungini hat die dieß-lahrige nach den neuen, Allerhöchst sanctionirten Formularien Statt findende erste Aufnahme der Bevölkerung mit dem Monarhe November d. I. zu beginnen; diese Aufnahme zählt aber für das Jahr i830, sie muß den künftigjahrigen Rekrutirun-gen, wie auch für die Folgezeit zur Basis dienen, und die erforderlichen Daten liefern. In dem Jahre 1831, und in den nachfolgenden Jahren, hat die Cons, riptions - Revision wieder mit dem 2. Jänner eiMs jeden Jahres ihren Anfang zu nehmen. Nach dem mit Gubernialverordiinug vom 25 Jänner 1823, Nr. 1385 ***) bekannt gemachte» Hoskanzleydecrete vom 15. Jänner 1028 , Zahl 1123 , ausgestellten Grundsätze ist ein Militärpflichtiger als i9jährig oder als in die 1. Altersklasse *) Mehe 'Provinzial - Gesetzsammlung 3. Band, Seite 367. **) Siehe Seite 386. ***) .Siehe Provinzial - Eesehsammlung $0, Band, Seite ri, Vom li. August. 4a3 gehörig zu betrachten, welcher in dem, der betreffenden Rekru--tirung vorausgegangenen Solarjahre, daö 19. Lebensjahr v o 11-endet hat. Um nun ein gleichförmiges Verfahren bey der nächsten Be-völkerungö-Aufnahme zu erzielen, und um die Beruhigung zu erhalten, daß diese Aufnahme, mit genauer Beobachtung des im Hofkanzlcydeerete vom 15. Jänner 1828 aufgestellten Grundsatzes in Vollzug gesetzt werde, hat die k. k. Hofkanzley im Ein-verständniß mit dem k. k. Hofkriegsrathe mit Verordnung vom 00. Julius 1829, Zahl 17692, zur genauen Beobachtung zu bedeuten befunden, daß bey dieser ersten Beschreibung aufzunehmen sind: I. In die Rubrik Nachwuchs von der Geburt bis 1 5 Jahre — jene Individuen, welche in den Jahren von 1814 herwärts geboren wurden. 2.. In die Rubrik: Nachwuchs im Älter von 16, 17 und is Jahre» jene Individuen, welche in den Jahre» 1813, 1812 und 1811 geboren wurden. 3. In die Rubrik: An wendbare, Vor ge merkte zum Dienste für die, Armee, jene Individuen, welche in den Jahren 1310 bis inclusive 1800 geboren wurden, und zwar in der Art, daß in die erste stellungspflichtige AlterScsasse, die im Jahre 1810 gebornen aufzunehmen und mithin als lyjährig zu classificireN sind; daß in die zweyte stellungspflichtige Altersclaffe, die im Jahpe 1809 Gebornen aufzunehmen, und mithin als 29jährig zü classi-ficiren sind ic. u. s. f. 4. Endlick) in die Rubrik: Anwendbare, Borgemerkte zum Dienste für die Landwehr, und zwar iit die zweyte Unterabtheilung für die Landwehr (Andere) jene Individuen, welche in den Jahren 1799 und zurück, bis einfchliessig 1792 geboren sind. Wobei) in Absicht auf die im Jahre 1792 Gebornen insbe-sonders bemerkt wird, daß solche im Falle, wo eine Ergänzung der Landwehr, im Jahre i83o nothwendig werden sollte, main Jfo ferne in der Landwehr eingereihet werden dürfen, als sie 44 Vom >4- und i5. August. im Augenblicke der Ergänzung der Landwehr das 38. Lebensjahr noch nicht vollstreckt haben. Gubernialverordnung vom it. August i82y, Zahl 14286; an die Kreisämter. IZ2. Briefporto Befreyung des k. k. jeweiligen Marine-Dber-Commandanten. Vcrmög Hofkammerverordnung vom August 1829, Zahl 24031 , haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom iy. July dieses Jahres dem jeweiligen Marine Obereom-mandanten die Briefporlofreyheit gleich den commandirenden Generälen in den Provinzen allergnädigst zu bewilligen geruhet. Gubernialcurrende vom 14. August 1829, Zahl 14552. '.'1.3 Ungültigkeit der von Innlandrrn im Auslände erworbenen Studienzeugnisse zur Fortsetzung der Studien im Jnnlaude. Um den Unfug wirksam zu steuern, nach welchen Knaben und Jünglinge gegen das allerhöchste Verboth im Auslande zu studieren, von Aeltern und Vormündern cm ausländische Studienanstalten gesendet werde», haben Seine Majestät vermöge Stu> dien-Hofcommiffionöverordnung vom 3. August 1829, Zahl 4016, mittels allerhöchster Entschlieffung vom 27. July d. I. zu befeh. len geruht, daß im Auslände erworbene Studienzeuguiffe für Jnnländcr gar nichts zu gelten haben, und daß ein innläudischer Jüngling, welcher solche Studie» - Zeugnisse beybringt, und studieren will, daö Studium vom Anfänge zu beginnen, und ordentlich, ohne Abkürzung und Zufammenziehuug fortzusehen hat. Gnbernialverordnung vom 15. August 1829, Zahl 14556; a» die Studien-Directioneii und au die Ordinariate. Vom i5. und 22. August. 426 134. Befugniß bet Länderchefs, Gewerbsleuten Reisepässe in das Ausland auf die Dauer eines Jahres zu ertheilen. In Folge Hofkanzley - Präsidialverordnung vom 4. August 1829, Zahl 18515, haben Seine Majestät den Landerchefs gestattet, in Fällen, wo einzelne Individuen eines zeitlichen Erwerbs wegen auf einige Zeit in das Ausland sich begeben, und auch bey Reisen von Gewerbsleuten und Handwerksgesellen, welche ihre Kenninisse im Auslande erweitern wollen, gegen Bürgschaft für ihre Rückkehr und mit Beobachtung der bestehenden Conscriptions-Vorschriften Pässe auch über die Dauer eines Jahres, jedoch nicht über drey Jahre zu ertheilen. Gnbernial-Präsidialverordnung vom 15. August 1829, Präsidial- Nr. 2274; an die Kreisämter und Polizeydirection. '35- Pains d’Abbayes unterliegen keinem gerichtlichen Der-bolhe und keiner Execution. Nachstehende Appellationsgerichts-Verordnung vom n. August 1829, daß die pains d’ Abbayes unter diejenigen Bezüge zu rechnen sind, auf welche kein Verboth, und keine Execution Statt findet, wurde den Kreiüämtern mit Gnbernialverord-nnng vom 22. August 1829, Zahl 14981, zur weitern Bekanntmachung mitgetheilet. Verordnung. Mit höchstem Hofdecrete der k. k. obersten Justizstelle vom 1. Erhalt n. d. M., wurde diesem Appellationsgerichte bedeutet: Die k. k. allgemeine Hofkammer hat ans Gelegenheit der von einer Partey auf die ihren Schuldner» angewiesenen, aus dem k. k. Camcral» Zahlamte zu beziehenden pains d’ Abbayes qngesnchten Execution anher eröffnet, daß diese pains tl’ Abbayes, 4i6 Vom 22. August. welche in Folge einer mit der königlich niederländischen Regierung getroffenen Uebereinkunst von dem k. k. allerhöchsten Aera-rium übernommen worden sind, nach der ursprüngliche» Ver-leihungsurkunde Alimentation seyen, die keiner Execution, unterliegen. Weiters wurde erinnert, daß die unter dem Ausdrucke pains d’Abbayes angewiesenen Alimentations - Beiträge, welche von den österreichischen Staatscassen bezahlt werden, unter diejenigen Bezüge zu rechnen seyen, auf welche kein Verbots) und keine Execution Statt findet. Welches zur Wissenschaft und genauen Nachachtung erinnert wird. Klagenfurt den 12. August 1829. 136. Porlobefrepung des Schriften - Verkehrs in Angelegenheiten der Verzehrt!ngsstencr. Vermög Hofkammerverordnung vom 11. August 1829, Zahl 30180, wird der Schrift«»verkehr in amtlichen Angelegenheiten der Verzehrungssteuer, sowohl zwischen den verwalteiiden Behörden und Aemtern, dann den ihnen untergeordneten Kreiöinspectoren, Commissären, und Bestellten der Commissare, als auch mit den Steuerbezirköobrigkei-ten, den Dominien, Magistraten, und den nicht landesfürstlichen Orts- und Patrimonial - Gerichten von der Entrichtung der Postgebühren frei) erklärt. Hierwegen ist jedoch zu beobachten: 1. Eine jede derley Schriftenaufgabe bey de» Postämtern muß mit den Worten: »V e r z e h r u n g § st e u er, a m t l i ch« bezeichnet feyn; und wenn die Aufschrift an einem Äreisiuspec-tor, Commissar, Bestellten des Commissars/' an eine Steuerbezirksobrigkeit, an ein Dominium, an einem Magistrat, dann an ein nicht landesfürstliches Orts - oder Patrimonial-Gericht lautet, so muß noch beygedruckt werden, franco tut to, damit die Zustellung des Schreibens oder Paquetes portofrey erfolgen kann. 2. lieber die postämtlichen Auf- und Abgaben dieser Art muß ei» Journal geführt werden. Vom i$. August. 437 5. Jene Schriften in Angelegenheiten der Verzehrungssteuer, welche eine Parte ysache betreffen, dürfen bey der Versed-dung mittels der Post nicht zugleich mit den amtlichen verpackt, sondern müssen unter einem besonderen Umschlag gebracht, dieser mit den Worten: »V e rze h r un gs st euer - P arte ysache« bezeichnet, und hierauf die Postgebühr, welche von der Partei) eingebracht werden muß, angesetzt werden. 4. Ei» Mißbrauch der amtlichen Schreiben oder Paquete zur Einschliessung von Parteysachen, oder Privatbriefen wird nach den bestehenden Anordnungen zu bestrafen fei) 11. Gubernialcurrende vom 22. August 1829, Zahl 150/13. l37- Erlangung der Staatsbürgerschaft durch den Antritt reefer und personaler Gewerbe,' jedoch nicht durch den Betrieb einer fiepen Beschäftigung oder durch Brstandnahme eines Gewerbes. Ueder eine gelegenheitlich gestellte Anfrage, ob der Antritt eines verkäuflichen Gewerbes jene?lnsaßigkejt begründe, wodurch die österreichische Staatsbürgerschaft erworben werde, wurde mit Hofkanzleyverordnung vom 6. August 1829, Zahl 1807.5. bedeutet, daß nach dem 29. tz. des bürgerlichen Gesetzbuches durch die Antretung eines Gewerbes ohne Unterschied auf die reele oder perssnnliche Eigenschaft desselben allerdings die österreichische Staatsbürgerschaft erworben werde, sobald zu dessen Be. trieb die förmliche Ansäßigkeit im Lande nothwendig ist, diese Erwerbung sich jedoch auf den Betrieb einer freyrn Beschäftigung oder die Bestandnahme eines Gewerbes nach dem Hofdecrete vom 16. Jänner 1817, Zahl 891 / nicht erstrecke. Gubernialverorduung vom 25. August 1329, Zahl 14705; an die KreiSämter. 4a8 Vom 27. August. 138. Zuckermehl wie auch geflossenen und gemahlenen Zucker zu verkaufen oder zu versenden, wird den einheimischen inner der Zolllinie befindlichen Zucker, raffinerien verbothcn. Den einheimischen, inner der Zolllinie befindlichen Zuckerraffinerien ist bereits verbothen, Zuckermehl, wie auch geflossenen oder gemahlenen Zucker zu verkaufen, oder zu versenden. Da jedoch dieses Verboth nicht allenthalben kund gemacht wurde, und nicht gehörig beobachtet wird, so wird dasselbe in Folge Hofkammerverordnung vom 4. August 1029, Zahl 26610, mit dem Beysatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Uebertretung dieses VerbotheS nicht nur unter diejenigen lieber-tretungen gehöre, auf welche der Verlust der Zollbegünstigung und der Raffinerie-Befngniß gesetzt ist, sondern daß auch rück-sichtlich der Menge des Zuckermehls, dann des gcstosscnen oder gemahlenen Zuckerö, die unbefugt verkauft oder versendet wurde, die Strafbestimmungen, welche nach den bestehenden Vorschrif-ten für die mit diesen Artikel verübten Zoll-Uebertretungen an-geordnet sind, in Anwendung zu kommen haben. Gubernialcurrende vom 27. August 1829, Zahl 15391. J.39- Bemessung brr Fiscalquoten, welche in Contrabaudfal-fen den Fiocalämtern gebühren. Auö Anlaß mehrerer Anfragen über die richtige Anwendung des §, 10. der Fiöcalamts - Instruction vom März 1785/ in Bezug auf die den Fiöcaläinter» zustehende Fiöcalquote, und deren Bemessung aus den Contrabandcn hat die k. k. allgemeine Hofkammer mit Dekrete vom 9. August 1829, Zahl 26955, Nachstehendes zu bestii»iiien gefunden. ES handelt sich hierbey »m zwey zu erläuternde Puncte: Vom 28. August. 4*9 1. Welche Contrabande werde» als durch Amtshandlungen des Fiscalamtes ad aerarium eingebracht angesehen? 2. Wie weit erstreckt sich der Anspruch der Quota lisci bey den durch Fiöcalamtshandlungen erwiesenen, und einge-brachten Contrabandforderungen? Die rückstchtlich beyder Fragepuncte in der Instruction vom März 1783 enthaltenen Bestimmungen scheinen im Geiste derselben , und mit Beachtung der Erläuterungen, die bereits hierüber in späteren Jahren theilweise von der allgemeinen Hofkammer hinausgegeben worden sind, in nachstehender Art auögelegt werden zu sollen: Zu 1. Contrabande werden als durch Fiscalamtöhandlungen ad aerarium ^'»gebracht angesehen, wenn sich die Einbringung entweder als ein unmittelbarer Act des Fiscalamtes, oder als eine dergestalt direkte Folge der Amtshandlungen deö Fiscalamtes darstellt, daß diese mit der Einbringung in unmittelbaren CausalneruS stehen. Hieher gehören insbesondere: a. Wenn die Einbringung mittels gerichtlicher ErecntionSfüh-rung deö Fiscalamtes geschieht. b. Wenn, nachdem die Contrabandforderung von den Notio-nirten im Rechtswege bestritten, und durch die letztgefällte von dem Fiöcalamte etwirkte richterliche Entscheidung anerkannt worden ist, das in Folge dieser Entscheidung behauptete Contrabandgut, und die eingebrachten Contraband-Geldstrafen direkte den Amtshandlungen deö Fiscalamtes zuzurechne» sind. Auö dieser Erläuterung fließt, daß Contrabande oicht für sisealämtlich eingebrachte zu betrachten sind, wenn der betretene Rechtsweg vor gefällter richterlicher Entscheidung, mithin früher, als das bestrittene Contrabandreä)l durch ein richterliches Urtheil der Gefällsverwaltung zugesprochen wird, verlassen, und die Sache, statt sie auf diesem Wege auözutragen. im Gnadendenwege ausgeglichen oder geschlichtet wurde. Zu 2. Die Quota lisci gebühret de» Fiscalamtern von dem Gesammkbetrage der durch Fiscalamtshandlungen ein gebrach« 43o Vom 28. August. ten Contrabandforderungen nach vorläufigem Abzüge der ropro-centigen Cameraltare ohne 7l»Sscheidung der Anzeigers - und Ergreifers -Autheile. Von dieser Regel darf nur ausnahmsweise dann abgegangen, und die Fiscalquote von de» durch das letztgefällte richterliche Er-kenntniß zugesprochenen Contrabandsorderungen nach ihrer ganzen Größe ohne Rücksicht auf die wirkliche Einbringung bemessen werden, wenn die nicht eingebrachte richterlich zngesprochene Forderung vollkommen eindringlich war, und bloß aus besonderer Gnade dem Sachfälligen nachgesehen wurde, ohne daß diese Nachsicht ex causa publica vel status oder wegen Zweifelhaftigkeit des Rechtes bei) Fortsetzung des Rechtszuges verfügt wurde. Da die Beurtheilung der Linbringlichkeit mit dem Vorbehalte der keinen Anspruch auf eine Fiscalquote begründenden Nachsicht ex causa publica im Zusammenhänge steht, so muß sie lediglich jenen Behörden, welche die Strafnachsicht verfügt haben, überlasten bleiben. Führt die bey Fortsetzung des RechtSzugeö zu besorgende Zweifelhaftigkeit des Rechtes eine Mildekung der bereits von einer Gerichtsinstanz zugesprochenen Contrabandstrafe im außergerichtlichen Wege herbey, so gebührt die Fiscalquote dem Fis-calamte nur von dem wirklich eingebrachten gemilderten Strass betrage. Aus diesen Erläuterungen fließt nun 1. daß, wenn einer Partey nach der Bestätigung deö Straferkenntnisses von einer richterlichen Instanz im Gnadenwege eine Strafmilderung zu Theil wird, ohne, daß dieser eine causa publica yel status, oder die Zweifelhaftigkeit des Rechtes bey Fortsetzung des RechtSzugeö zum Grunde liegt, dem Fiscalamte die Quote von dem vollen richterlichen zu-gesprochenen Slrafbetrage, nach dem Maße seiner w irkl ich e n E i nb r in gl i ch k eit, sonst aber nur von der wirklich eingebrachten Contrabandforderung gebühre. 2. Daß das Fiscalamt vollgültigen Anspruch auf die Quote von jenen Strafgeldern habe, welche von den Parteyen bloß in Folge dessen, weil sie im Rechtswege sachfällig ge- Vom ny. August, 431 worden sind, erlegt werden, ohne die gerichtliche zwangsweise Eintreibung abzuwarten. 3. Daß dem Fiscalamte die Quote von der gesammten eiu-bringlichen Contrabandstrafe, welche die sachfällige Parley nach ganz durchgeführtem Rechtsstreite zu treffen hätte, ohne Rücksicht auf die derselben zu Theil werdende Strafmilderung zustehe, wenn diese nicht ex causa publica vel status Statt sinde. 4. Endlich, daß die bloße Pränotation einer Contrabandstrafe noch keinen Anspruch auf die Fiöcalquote, und Cameral-taxe begründe. Gubernialverordnung vom 28. August 1029, Zahl 1516a ; an das Fiscalamt. 140. Obliegenheit der Ortsobrigkeiten zur tteberwachung der leer stehenden Casernen- und Militargebäude während der Abwesenheit des Militärs. Aus Anlaß einer gestellten Forderung, jene Offiziersquartiere und Stallungen, welche durch die Zeit der Concentrirung leer stehen, von der,Militärbehörde selbst bewachen zu lassen, oder, im Falle dieses nicht thunlich wäre, die Kosten dieser Bewachung auf das Militär zu übernehmen, wurde in Bezug auf die Bewachung der, dem bestandenen Landeö-BequartierungS- oder ihn vertretenden ständischen Fonde angehörig gewesenen, nunmehr in die Militärverwaltung übergegangenen Offiziersquartiere und Stallungen, laut Hofkanzleyverordnung vom 10. August 1829, Zahl 18795, einvernehmlich mit dem k. k. Hofkriegsrathe, nachstehendes zu bestimmen befunden. Der Fälle gibt es zwey, in welchen die Bewachung solcher Gebäude erforderlich wird, und zwar a) wenn Militärgebäude und Stallungen, vom Militär nur auf eine bestimmte Zeit, z. B. auf die Zeit der Concentri-rung, oder Beziehung eines Lagers, 432 Vom 29. August. b) wenn dieselben beym )tuSmarsche der Truppen in daö Feld, oder aus Anlaß einer DiSlocationSveränderung, und der dabey eintretenden gänzlichen Auflassung einer Militär-Bequartierungsstation, somit auf unbestimmte Zeit geräumt, und leer gelassen werden. Im ersten Falle, in welchem eine gänzliche Räumung der Gebäude nicht eintritt, sondern daö Militär verschiedene Effecten, die Offiziers aber ihre Familie, und einen Theil ihrer Bagage zn-rücklaffen, muß eS der Sorge des Militärs anheim gestellt bleiben, für die Bewachung ihrer zurückgebliebenen Habe, die erforderliche Anstalt zu treffen, welches keinem Anstande unterliegen kann, und wobey es nur auf eine zweckmäßige Einleitung von Seite des Stationscommandanten ankommen wird. In einem der sub b) bemerkten Fälle aber, muß die Ueber-ivachung der leer gelassenen zur Militär-Bequartierung designirte» Gebäude, wenn anders in denselben nicht ohnehin Casernanfseher angestellt sind, von Seite der Ortsobrigkeit nach der von jeher und überall bestehenden Beobachtung, und zwar unentgeltlich besorgt werden; um so mehr, alö diese Gebäude eigentlich zum Vortheile, und zur Bequemlichkeit der Ortsbewohner, dienen, indem beym Absey» solcher Gebäude, die Unterthanen verpflichtet seyn würden, das jeweil allda dislocirte Militär, in de» eigenen Wohnungen aufzunehmen. Uebrigenö kann die Ueberwachung der Gebäude in letzteren Fällen in der Regel ohne Unkosten für die Dominien oder Gemeinden bewirkt werden, da eö sich bey leere» Gebäuden nicht um Ueberwachung zur Verhinderung der Entfremdungen, sondern nur um die Hintanhaltung muthwilliger Beschädigungen handelt, wofür leicht durch die, an jedem Orte der allgemeinen Sicherheit wegen ohnehin vorhandenen Individuen, die Sorge getragen werde» kann, wegen der Erhaltung der Gebäude selbst aber, und der Besorgung der etwa nöthig werdenden Reparationen an denselben, fortan von Seite der Genie-Branchen gelegenheitlich der alljährigen Untersuchung der Militärgebäude vorgedacht werden muß. Zu dieser Vorsorge hat die Militärverwaltung, auch in Absicht auf die vermahl in Rede stehenden, von den Landesquar- tier Vom 3o. August. 433 tierfonde übernommenen Lokalitäten, eben sowohl das Recht als die Verpflichtung; und es versteht sich von selbst, daß unter diesen Verhältniffen in keinem Falle von der den Dominien vorher etwa zugestandenen temporären Vermiethung dieser Offiziersquar-liere und Stallungen, die Rede mehr seyn kann. Gubernialverordnung vom 29. August 1829, Zahl >54i6; an die Kreisämter. 141. Verminderung des Eingangszolles für das fremde Rohkupfer. Vermag Verordnung vom 11. August 1829, Zahl 51036, hat sich die allgemeine Hofkammer aus Rücksicht für die Beförderung der inländischen Meffingfabrikation, im Einvernehmen mit der montanistischen Behörde, bestimmt gefunden, den Eingangö-zoll für das fremde Rohkupfer, alö: Platten, Preifer, Rosetten, Spleißenkupfer u. dgl., wie auch Pagamentkupfer, worunter auch alle fremden, außer Cours beflndlichen Kupfermünzen gehören, von dem gegenwärtigen Betrage von 2 fl. 30 kr. auf Einen Gulden für den Wiener Centner Netto zu vermindern. Diese neue Zollbestimmnng hat vom Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten. Gubernialcurrende vom 30. August 1829, Zahl 15606. 142. Caffe - Manipulations - Vorschriften, welche bey Erhebung der Interessen von-Capikalien und bestimmter Beyträge zu beobachten sind. Mit Hofkanzleyverordnung vom 3. August 1829, Zahl 18126, wurde bedeutet, daß in Absicht auf die Manipulation bey Erhebung und Einstellung der Interessen, dann bey Anlegung und Einhebung der Capitalien, so wie bey Einhebung der bestimmten Beträge bey der betroffenen Cässe einige Gebrechen entdecket Gesetzsammlung XL Thal. 28 434 Vom 3i. August. worden ftyen, welche zu beseitigen, die nachstehenden Bestimmungen an dieselbe» erlassen worden wären. In so ferne nun auch Hierlandes einige dieser Gebrechen in Absicht auf die politischen Fonde bestehen sollten, wurde die Lau-deöstelle angewiesen, dieselben alsogleich abzustellen, und den Zahlamtsbeamten die nachstehenden Manipulations - Vorschriften zur genauen Beobachtung zu eröffnen: 1. In den Capitalienbüchern wurden zuweilen die fälligen Interessen mit Benennung der Zeit der Ausschreibung, der Zeit, für welche das Interesse zu beheben ist, und deS Betrages zwar eingetragen, es sey aber nicht immer ersichtlich, .ob dieses ausgeschriebene Interesse auch wirklich eingefloffen sey, und unter welchem Journalsartikel dasselbe verrechnet erscheine. Da aber eine vollständige Evidenthaltung unerläßlich notwendig sey, so wäre dem Provinzial-Canieralzahlanite aufzutragen, die Capitalienbücher bey der Journalisirung eingegangener Jnteressen-beträge wiederholt zur Hand zu nehmen, und bey jeder Obligation nicht allein den betreffenden Journalsartikel, sondern auch das Datum, unter welchem das erhobene Interesse in Empfang erscheint, ersichtlich zu machen. 2. Sey bemerket worden, daß. bisher die einzelnen Jnteref-senconsignationen für die verschiedenen Fonde ohne Datum und Unterschrift ausgefertiget wurden. Das k. k. Provinzial-Canieralzahlamt sey daher zu beauftragen, diese einzelnen Consignationen von den liquidirenden Beamten unter Beysehung des Auöferrigungstages unterschreiben zu lassen, indem hierdurch eines Theils die Bürgschaft für die Richtigkeit der ausgefertigten Consignationen mehr erprobt werde, anderen Theils aber auch durch die Beysehung des Datums die Beurtheilung möglich werde, ob die Interessen - Einstellung mit der Schuldigkeits-Ausschreibung unter Rücksichtnahme der zur Bewerkstelligung der Interesse» -Eineaffirung erforderlichen Zeit ordnungsmäßig gepflogen worden sey. 5. Gegen die Verfassungsart der monathlichen Hauptcousig-nationen über die einzuhebenden Interessen sey kein Anstand erhoben worden. Vom 3i. August. 435 Diese Consignationen sollten die Uebersicht gewähren, wie viele Interessen ° Quittungen von der Liquidatur ausgefertiget worden seyen, und welche Geldsummen bey jedem Fonde cinzu-gehen hätten. Die Beysetzung des Datums und der Unterschrift de§ liqui-dirende» Beamten werden wohl wahrscheinlich auch frei; dem k. k. Provinzial - Cameralzahlamte bey dieser Hauptconsignation freofrachtet. Wenn es nicht der Fall seyn sollte, so sey sie anznordnen. IlefrrigenS sey aber dem Zahlmeister weiters aufzutragen, die Einleitung zu treffen, daß frey Einlangung der 3»tereffenfreträge von einem der freyden Oberfreamten auf den Hauptconsignationen die richtige Abfuhr deö Geldes unter Beysetzung des Tages mit der Bemerkung/ wie viele Stucke allenfalls mangelhafte, oder sonst beanständete Quittungen zurückgelanget sind, bestätiget werde; und'eben so sey die Liquidatur anznweisen, nach vorausgegangener Durchsehung und Prüfung, ob für alle ausgefertigte Quittungen die Jnteressenbeträge eingcflossen, und ob für die nicht eingegangenen Interessen die Quittungen zurqckgestellet worden seyen, die dießfälligen Bestätigungen auf den Haupteon-signationeu beyzusetzen, die etwa obwaltenden Umstände sogleich dem Zahlmeister anzuzeigen und frey dem richtigen oder berichtigten Befunde dieselben sodann sorgfältig anfzubewahren. Was endlich die Manipulation bey Einhefrung der destimm-ke» Beträge anbelangt, so sey dem Provinzial-Cameralzahlamte aufzutragen, daß die Einhebungs-Consignationen derselben eben so, wie die Hauptconsignationen über die Jnteressenbeträge behandelt werden müßte». Insbesondere sey die Vorsorge zu treffen, daß die Geld-erhebungs - Eincaffirungs -- und Oligations - Umschreibungsgeschäfte nicht ausschliessend und fortwährend einem einzelnen Individuum anvertraut, sondern, daß bey Besorgung dieser Geschäfte unter mehreren Beamte» von Zeit zu Zeit abgewechselt werde, welches auch in der weiteren Hinsicht nothwendig erscheine, damit mehrere mit diesem Geschäfte bekannt, und dergestalt vertraut würden, daß in Erkrankungö - oder anderen Verhinderungsfällen 28 * 436 Bom a, September. ein anderes, ganz eingeübtes Individuum dazu verwendet werden könne. Auch habe das k. k. Provinzial-Cameralzahlamt darauf zu sehen, daß zur Behebung oder Eincaffirung bedeutender Geldbeträge nicht ein einzelnes, sondern nach Umständen noch ein zweytes Individuum abgesendet werde, und daß kein mit der Eincaffirung von Geldern oder Wechsel» beauftragter Beamte das erhobene Geld über die Mittagsstunde, viel weniger aber über Nacht in Händen behalten, sondern daß die Abrechnung unausweichlich jeden Tag vor dem Schluffe deö Amtes zu Mittag und Abends gepflogen, und die erhobenen Geldbeträge von dem Oberbeamten übernommen, oder die ihm zur Behebung der Gelder übergebenen Documents zurückgestellet werden sollen. Gubernialverordnung vom 31. August 1829, Zahl 15169; an das Provinzial-Cameralzahlamt. MS- Einstellung der Diäten für Bezirksbeamte bep Jmpfungs-reisen im eigenen Bezirke. Mit Hofkanzleyverordnung vom 25. July 1829, Zahl 2134, wurde angeordnet, daß die Bezirksbeamten künftighin auch die Jmpfungsreisen, wie die übrigen Sanitätsreisen im eigenen Bezirke, ohne Aufrechnung der Diäten vornehmen sollen. Gnbernialverordnung vom 2. September 1829, Zahl i4i86; an die Kreisämter. H 4- Abstellung der für Begleitung der Deserteurs durch Gerichtsdiener aufgerechneteu Meilengeldfr. Von mehreren Dominien sind Atzungsberechnungen für ein-gebrachte, an das Militär abgegebene Deserteurs zur Liquidation bey dem k. k. illyrisch - innerösterreichischen Generaleommando eingelangt, welche auch Aufrechnungen an Meilengeldern für die, Vom 4* September. 437 solche Individuen begleitende Gerichtsdiener, für den Hin- und Rückweg enthalten. Da aber außer den Atzungskosten für die Arrestanten keine andere Vergütung gebühret, und dem Militär auch für die Begleitung der, zu ihren Obrigkeiten abgeliefert werdenden Civil-Vagabunden keine Entschädigung geleistet, auch nie angesprochen, sondern diese als eine gegenseitige, auf die allgemeine Ordnung und Sicherheit abzielende Verpflichtung betrachtet wird, so sind über Einschreiten deö k. k. illyrisch -innerösterreichischen General-commando die Bezirksobrigkeiten zur Verständigung der Dominien zu belehren, daß außer den Atzungö- und allfälligen ärztlichen Kosten für Deserteurs ab arario militari keine Vergütung mehr geleistet werde. Gubernialverordnung vom 4. September 1829, Zahl 1572t; an die Kreiöämter. 14 5- Geltendmachung der Ansprüche auf die bey einigen niederländischen Gerichtsbehörden vormahls aufbe« wahrten Depositen. Zu Folge Hofkanzleyverordnung vom 10. August 1829, Zahl 18815, ist durch einen Artikel der zwischen Oesterreich und dem Königreiche der Niederlande unterm 5. März 1828 abgeschloffenen Convention, in Ansehung der Depositen, welche im Jahre 1794 in den Cassen deö großen Rathes zu Mecheln und des Magistrates zu Gent, dann in der Depositencaffe der Provinz Hennegau sich befanden, und von de» österreichischen Behörden, um selbe dem Feinde zu entziehen, nach Deutschland mitgenommen wurden, die Verabredung dahiu getroffen worden, daß, nachdem kraft eines andern Artikels der vorgedachten Convention der Betrag dieser Depositen dem königlichen niederländischen Hofe durch einen verhältnißmäßigen Nachlaß an den Forderungen der österreichischen Negierung vergütet worden ist, eö nunmehr dem gedachten Hofe obliegen solle, die Privatforderungen aus dem Titel der fraglichen Depositen zu berichtigen. Zur 438 Vom 6. September. Vollziehung dieses Uebereinkommens hat die königl. niederländi-sche Regierung die Verpflichtung übernommen/ den ihr obge-dachtermaßen von Oesterreich vergüteten Betrag der königl. niederländischen Amortisationscaffe zu übergeben, und zur Verfügung des königl. Gerichtshofes zu Brüssel und anderer kompetenten Gerichte zu stelle»/ zugleich aber den letzteren die ange-nieffenen Befehle/ wegen unverzüglicher Erledigung der Recurse aller Derjenige«/ welche auf die in Frage stehenden Depositen Ansprüche habe»/ zu ertheileii/ und zu diesem Ende den königl. Gerichtshof zu Brüssel in den Besitz der Register dieser Depositen und der sich darauf beziehenden Acten zu setzen. Endlich ist festgesetzt worden/ daß in Rücksicht der Ansprüche österreichischer Unterthanen, oder in Oesterreich wohnenden Personen auf dergleichen Depositen die Urtheile und Entscheidungen der Gerichtsbehörden in Wien — eben so, wie diejenigen des königl. Gerichtshofes zu Brüssel oder anderer competenten Gerichte von der Administration der königl. niederländischen AmortisationScaffe anerkannt und vollzogen werden sollen. Gubernialcurrende vom 6. September 1329, Zahl 14949; an die Kreisämrer. »46. Berichtigung des Formulars zur Nachweisung der Taz« Kausspreise. Nachdem das hohe Finanzministerinin nach Inhalt der Eröffnung vom 4. g. M., Zahl 6562, auf die Nach Weisung des letzten Tazkaufpreises, für welchen in der mit Verordnung vom 8. August g. I., Zahl 13767, *) bekannt gegebene» Form des Ausweises über die Entschädigungsfordermigeii für die mit t. November g. I. erlöschende Tazgebühr eine eigene Rubrick sub Nr. 13 eröffnet ist, — keinen Werth leget, so hat diese Rubrik in dem von den Tazinhabern vorzulegenden Vießfalligen Forde-rnngsausweise wegziiblei'be». *) Siehe Seite 3g». Dom a. unb 12. September. 4&9 Dagegen wäre es aber willkommen, zur Kenntuiß des ursprünglichen, von dem ersten Erwerber bey der Entäußerung des Bezuges bezahlte» Kaufpreises zu gelangen, welches also dort, wo es möglich ist, nachzuweisen kömmt. Gubernialverordnung vom 11. September 1829, Zahl 16168; . September. 148. Norbauungsmttlel und Polizcy - Maßregeln gegen die Verbreitung der Schafpockenfenche durch aus Ungarn kommende Heerden. Fiir den Fall einer ansbrechenden Schafseuche werden den Bezirksobrigkeiten nachstehende von dem Landesthierarzte in Antrag gebrachten Vorbaunngs- uyd Polizey - Maßregeln, und angewandten Heilmitteln mit der Weisung zur Darnachachtung bekannt gegeben, vorzüglich auf die Gesundheit der aus Ungarn durchgetriebeneii Schasheerden durch Sachverständige ein aufmerksames Augenmerk zu halten, und so wie sich die Pockenseuche zeigen sollte, sogleich die Anzeige zu machen, damit die Schutzimpfung in Anwendung gebracht werden könne. Gubernialverordnung vom 14. September 1829, Zahl 16517 ; an die Kreisämter. Vorbauungs - und polizeiliche Maßregeln. 1. Eine jede Gelegenheit zur Ansteckung ist sorgfältig zu vermeide», und dem zu Folge sind die gesunden Schafe von den Blatterkranken gänzlich abzusondern, und an einem reinen, lustigen, trockenen, und etwas entfernten Ort, (Schupfe, Scheune, Stall 11. dgl.) abgesondert zu halten, auch dürfen die gesunden Schafe nie auf solche Plätze getrieben werden, wo die kranken waren. 2. Menschen, welche sich mit der Wartung und Pflege der blatterkranken Schafe beschäftigen, sollen nicht in die Nähe einer gesunden Heerde kommen, und eben so soll auch allen Thiergattungen der ^Zutritt sowohl zu kranken, als auch zu gefunden nicht gestattet werden. 5. Der Hirt hat die gefunden Schafe immer weit auseinander zu halten, damit die etwa schon angestecktcu Stücke so wenig, wie möglich mit den gesunden in Berührung kommen; solche aber, an denen man Spuren der Krankheit wahrnimmt, stnd sogleich von der Heerde abzusondern, und abgesondert zu weiden. , 4. Die an der Pockenseuche gefallenen Schafe sind an einem entlegenen Ort, wohin gesunde Schafe nicht kommen 5 — 6 Schuh lief, sammt ihrer Haut, Wolle, Abfällen, Dünger, u. dgl. zu verscharren. Vom »4* September. 44* 5. Die von der Schafpockenseuche genesenen Stucke sind dann, wenn die Pocken (Räuden) gänzlich abgefallen, mehrere Tage hindurch zu waschen, oder zu schwemmen, an einen reinen, trockenen und luftigen Ort zu stellen, bevor man sie mit den gesunden Stücken zusammenstellt. 6. Die Stallgeräthschaften, welche von Kranken besudelt worden, dürfen nicht für Gesunde verwendet werden, sondern sie sind mit heißer, und scharfer Lauge fleißig zu waschen, die Stallwände, und Decke mit frischem Kalk zu übertünchen, die Erde ist auözugraben, und mit neuer zu vertauschen, die ausgegrabene Erde sammt dem Miste an einem abseitigen Orte einzu-graben, das im Stalle vorhandene Heu und Stroh an einem feuersichern Ort zu verbrennen, und die gereinigten Ställe sind einige Wochen lang zu lüften, ehe man gesunde Schafe einstellt. , 7- Die neu eingekauften Schafe sollen immer an einem ab-fettigen Ort, eine Art Contnmaz von io — 14 Tage lang halten, bevor man sie mit den gesunden, und heimischen Schafen zusammenstellt. 8. Der Genuß des Fleisches, so wie die Verwendung der Wolle von Kranken ist streng zu verbiethen. 9. Durch eine gute Wartung, Pflege, Reinigung der Schafe und ihrer Ställe, und durch gehörige Fütterung mit einem mehr nahrhaften, und leicht verdaulichen Futter, zu welchem man bald salzige, bald schweflige, bald gewürzhafte Mitteln, z. B. Kochsalz, Schwefel, Wachholderbeeren von jedem ein Quintel zu einer handvoll Haferschrott zusetzt, und als Lecke reicht, kann die Krankheit in etwas gemäßiget, aber derselben, so wie mit andern Arzneyen, nicht vorgebaut werden. 10. Das allerbeste, and sicherste Mittel, wodurch man der Schafpockenseuche vorbauen kann, ist die Schutzimpfung, oder auch die Präcanti'ons-Jmpfung, die den Besitzern großer Schaf-heerden, vorzüglich veredelter Race nicht genugsam angepriesen werden kann. n. Im Falle die Pockenseuche in einer großen Heerde sich zeigt, und von der Absonderung der gesunden vo» den Kranken kein glücklicher Erfolg zu erwarten ist, so kann, um den Gang der Krankheit abzukürzen, und die Krankheit selbst in etwas zu mildern, die Nothimpfung vorgenommen werden, die aber hinsichtlich des glücklichen Erfolges, der Präcantionö-Impfung, noch mehr der Schutzimpfung weit nachsteht. Die Präcautions-Jmpfung nimmt man bey einer ganz gesunden Heerde zur Zeit, wo die Seuche in den benachbarten Heerden herrscht, vor, um sie gegen die unvermeidliche Ansteckung zu schützen. 44* Vom t4- September. Die Schutzimpfung hingegen wird zu einer günstigen Jahrs-zeit, und wenn keine Ansteckungsgefahr vorhanden ist, an ganz gesunden Heerden vorgenomnien. Die Impfung mit cultivirtem Impfstoff würde jederzeit von befferem Erfolge seyn, als die mit dem Stoff von natürlich Blat-ternkranken, allein, da man sich nicht sobald eine» cultivirten Impfstoff verschaffen kann, so bleibt nichts anders zu thun übrig, als unter den natürlich blätternden Schafen eines herauszusuchen, bey welchem das langsame Athmen, und der Puls, die fortdauernde Freßlust, und Munterkeit, dann die wenigen, regelmäßig rund geformten, schon blasenartig erhobenen, mit einem mäßigen Entzündungsrande umgebenen, und mit einer klaren, klebrigen Lymphe gefüllte Blattern , die gutartigste Form der Krankheit anzeigen; bey einem solchen Blatterkranken facht man von der am schönsten blasenförmig erhobenen, unit mit einer wasserhellen klebrigen Lymphe gefüllten Pustel, den Impfstoff zu nehmen, um mit diesem zuerst mir 5 — 10 der gesündesten und bestgenährtesten Stücke zu impfen. Von diese» geimpften Schafen sucht man abermahl ein solches heraus, bey welchen die Krankheit den gelindeste» Verlauf, und die gutartigste Form hat, und die Pusteln am schönsten und besten gebildet sind, hervor, von welchen dann die weitere Jnipstmg bey mehreren Schafen fortgesetzt wird. Bey der Impfung selbst ist die Vorsicht zu beobachten uoth-wendig, daß man die natürliche Ansteckung der Impflinge zu vermeiden sucht; dem zu Folge hat derselbe, welcher den Impfstoff (Lymphe) aus der Pustel eines blatterkranken Schafes sammelt, die Impfung bey de» Gesunden nicht selbst, sondern eine andere Person, die mit den Kranken in keine Berührung kommt, zu machen; z. B. A. sammelt mit der Jmpfnadel den Stoff von den Blatterkranken, gibt dann die mit Impfstoff versehene Na del dem Impfer B, in die Hand, welcher die in einer Entfernung von 200 — öoo Schritte von den Kranken entfernt zu haltenden Gesunden zu impfen hat. Die beste Jmpfmethode ist die Einbringung des Impfstoffes (Be* wafferhellen Lymphe) mit einer gefurchten Nadel, zwischen der Oberhaut und malpizischem Schleimgewebe, und die beste Stelle zur Impfung ist die untere wolielose Fläche deö Schweifes 2 — 3 Zoll weit vom After zu einer, oder der andern Seite der Schweifwirbelbeine, nie aber im Mittelpunkte derselben. DaS Impfen selbst besteht in einem sehr einfachen Verfahren : Ein Mann, Der mit kranken Schafen in keine Berührung gekommen seyn.darf, bringt daö zu impfende Schaf auf eine Bank, hält mit der linken Hand die Vorder- mit der rechten Vom i/|. September. 443 die Hinterfüffe dergestalt, daß der Rücken des Impflings auf der Bank zu liegen kommt, und der Hintertheil gegen den Impfer gekehrt wird. Der Impfer faßt nun de» Schweif des Schafes so, daß der Daumen auf die »ach oben gekehrte wollelose Fläche, die übrigen Finger aber auf die wollige Fläche zu liegen kommen; er spannt nun mit dem Daumen die Haut etwas an, und sucht mit der rechten Hand die Jmpfnadel wagrecht in der Richtung der Länge deS Schweifes ganz oberflächlich ungefähr eine Linie weit unter die Oberhaut «inzubringen, wendet dann unter der Oberhaut die Nadel uni, legt den Zeigefinger der rechten Hand an den von der Oberhaut bedeckten Theil der Nadel, und zieht dieselbe unter einen, gelinden Drucke heraus. Die geimpfte» Schafe werden sowohl von den gesunden, als auch von den natürlich blätternden ganz entfernt, an einen reinen, luftigen und trockenen Ort gehalten, von einem Menschen, welcher weder mit gesunden- noch mit kranken in Berührung kommen darf, gehörig gewartet, gepflegt, und gefüttert. Den geimpften Schafen reicht man Haferschrott, mit etwas Salz, Schwefel und Wachholderbeeren gemischt zur Lecke, und mäßig gesalzenes Wasser zur Tränke. B. Die BehandlungSweise der blatterkranken Schafe besteht darin, daß man solchen Stücken, welche gutartige Blattern haben, anfangs entjünduiigswidrig«, und die Hautausdünstung befördernde Mittel, z. B. ein Quintel Schwefel mit halbem Quinte! Salpeter für eine Gabe gerechnet reicht, und im späteren Verlaufe etwas Kampfer, z. B. zu i — 3 Gran (auf eine ®abe) schwer, zu obigem Mittel hinzusetzt, oder nach Umständen besonders eingibt. Ist der Mist sparsam und trocken, so gibt man größere Gaben von Bittersalz, oder Doppelsalz, und einige Clystiren von lauem Salzwafser. Während der Ausbruchsperiode der Blattern wird reines, frisches, etwas gesalzenes Wasser gereicht, und während der Ei-terungS- und AbtrocknnngSperiode, so wie bey zusammenflieffen-den Blattern und im faulichten Zustande der Krankheit, macht man das Wasser mit der Schwefelsäure etwas säuerlich, und gibt den Kranken öfters davon zu trinken. Ist bas Fieber mehr faulig oder typhös, so reicht man den Kranken gewürzhaft,, flüchtige Atzneyen, z. B. Wachholderbeeren ein Quinte!, Angelika oder Baldrian - oder Meisterwurz i Quintel, und Kampfer 5 Gran für eine Gabe, und solche 2 — 3 des Tag». Die Borken sind, wenn sich Eiter, oder Jauche darunter gesammelt hat, zu entfernen, die AbSceffe zu eröffnen, und die Geschwüre und wunde Stellen mit lauem Aufguß von Heublumen, und Käsepappeln u. dgl.zu reinigen. 444 Dom *i. September. Die kranken Schafe sind in mäßig kühlen, trockenen, luftigen und geräumigen Ställen, Schupfen, oder Scheunen zu halten, und mit nahrhaftem leicht verdaulichen Futter zu füttern. Anmerkung. Vom Herrn Forstrath v. Haugwitz, und dem Herrn Rittergutsbesitzer Schwerz wurden nachstehende Schutz, mittel gegen die Schafpockenseuche neuerlich empfohlen. a. Das Schwerz'scheMittel besteht in einer Salbe auS 1 Loth stinkenden Afand, 1 Loth Kampfer, und i Pfund Schweineschmalz, womit die untere Kinnlade, in der Ge. gend des Halses zu bestreichen fey. b. DaS v. Haugwitz'fche besteht aus 2 ‘4 Loth JohanniSwur-zel, 1 V, Loth. Eberwurz»! und TeufelSabbist, 8 Loth grauen Schwefel, 1 Quintel stinkenden Afand, l/z Quinte! Kampfer, l l/„ Loth schwarzen Kümmel mit '/. Pfund Salz gemengt, und den Schafen, wenn in der Nachbar-schüft die Schafpocken herrschen, eingegeben. Da der stinkende Afand (Assa foetida) das Nerven - und Gefäßsystem kräftig erregt, alle Secretionen befördert, und sich deßhalb unter den prophylactifchen, oder vor Erkrankung fchüt-zen sollenden Mitteln einen großen Ruf erworben hat, so dürfte er allerdings in Verbindung mit andern Mitteln sowohl als Vorbauungs. als auch alö Curativmittel in Anwendung ge-bracht werden, z. 83. stinkenden Afand '4 Quintel, Kampfer 3 Gran, Wachholderbeeren 1 Quintel für ein Schaf zu einer Gabe. H9« Unzulässigkeit der Remunerirung öffentlicher Beamten von Seite der Privaten oder Privatinstitute. AuS Anlaß eines fpecielen Falles, in welchem die Direction der österreichischen National-Bank den Antrag gemacht hatte, einem k. k. Beamten wegen seiner thätigen Verwendung bey Entdeckung mehrerer Verfälscher von österreichischen Einlösungsund Anticipationöscheinen, dann Banknote», eine Belohnung im Gelde zuzuwenden, haben Seine k. k. Majestät zu Folge Eröffnung der k. k. Polizey. und Censurs. Hofstellen vom 6. Sept. 1829, Allerhöchstihre Willensmeynnng dahin zu erkennen zu geben geruht: »daß die Erfolgnng einer Remuneration an was Vom s». September. 445 immer für einen öffentlichen Beamten von Seite eines Privaten oder eines Privat-Institutes unzulässig sey. Gubernial Präsidial-Verordnung vom 21. September 1829, Zahl 2644; an die Kreisämter, Polizeydirection und an das Bücher - RevisionSamt^ ».50. Einbeziehung der industrielen Unternehmungen zur Erwerbsicuer. Die k. k. vereinigte Hofkanzley ist laut Verordnung vom 4. August 1829, Zahl 2757, mit der k. k. allgemeinen Hofkammer in dem Grundsätze übereingekommen, daß, so wie alles Grundeigenthum des Staates der directen Grundsteuer unterliegt, auch alle industrielen Unternehmungen desselben, sie mögen auöschliessend auf Rechnung des AerarS, oder im Antheilö-besitze mit Privaten betrieben werden, der directen Erwerbsteuer l einzubeziehen feyen. ES werden daher vom laufenden Trienium 1828, 1829 und 1830 angefangen, die bestehenden Erwerbssteuer-Vorschriften auch auf die industrielen Aerarial - Unternehmungen Anwendung haben, und nur in Beziehung auf die Erwerbsteuer-Abfuhr wird ein von den bestehenden allgemeinen Vorschriften abweichendes Verfahren rücksichtlich der Manipulation mit den Aerarialgeldern in der Art Platz greifen, daß der auf dieAera-rialunternehmung entfallende Steuerbetrag nicht im Baren, sondern durch Quittungsverwechslung an die Perceptionöamter zu berichtigen kömmt. In dieser letztem Beziehung hat die hohe Hofkanzley nachfolgende Anordnung bekannt gegeben, welche die k. k. allgemeine Hofkammer an die betreffende» industrielen Ae-rarialunternehmungen erlassen hat, und in Uebereinstimmung mit derselben in Ansehung des zu beobachtenden Erwerbsteuer. Verfahrens Folgendes vorgeschrieben: 1. Die Erwerbsteueraufnahme und der Bemessungsvorschlag wird für jede einzelne Unternehmung so wie sie als eigenes Object der Erwerbstener in dem obrigkeitlichen Bezirke vorkommt, durch die Bezirksobrigkeit in der gesetzlichen Art und Weise zu 446 Nom 22. September. geschehen haben, die dabey vorauögehende Erwerbsteuererklärung aber wird die ausdrückliche Bezeichnung enthalten müssen, ob die Unternehmung ausschließlich auf Rechnung de§ AerariumS, oder ob und in welchen Ankheilen sie im Mitbesitze mit Privaten betrieben wird. 2. Die Bemessung der Steuerschuldigkeit erfolgr nach den gesetzlichen Classenabstufungen für jede einzelne Unternehmung in Einem Steuersätze; bey der Steuervorschreibung aber wird der Umstand, daß die Berichtigung des Betrages in Anweisungen an^die Provinzial-EinnahmScafse zu geschehen hat, ausdrücklich zu bemerken seyn, und eS wird, wenn die Unternehmung im AntheilSbesitze von Privaten stehet, der Steuerbetrag nach diesen Ankheilen abgesondert vorzuschreiben seyn, so zwar, daß der Steuerbetrag, der an der ganzen Schuldigkeit den Aerarial-An-theil trifft, in Caffenanweisungen, derjenige aber, der auf de» Privatantheil entfallt, im Baren ausgedrückt wird. 3. Die Berichtigung de» Steuerbetrages, sie mag in Anweisungen oder rücksichtlich der Privat - Antheile im Baren an-geordnet seyn, wird von den Verwaltungsämtern an diejenige Pereeptionsobrigkeit geleistet, in deren Bezirke die Unternehmung liegt, und in welchen sie zur Erwerbsteuer ausgenommen wurde. 4. Den Perceptiousobrigkciten endlich wird es obliegen, die erhaltenen baren Beträge fo wie die Caffen-Anweisungen an die Sammlnngseaffe auf die eingeführte Weise abzuführen, wo sodann die weitere Verrechnung nach den Anordnungen der k. f, allgemeinen Hofkammer Eintreten wird. Es verstehet sich übrigens, daß diese Vorschrift nicht nur für die jetzt vorhandenen, sondern auch für die künftighin entstehen niögeuden industrielen Aerarial-Unternehmungen, nicht aber für jene, die als landesfürstliche Regalien wie z. B. Tabakfabrikation, Salzcocture» u. dgl. betrieben werden, zu gelten habe. Gubernialverordnung vom 22. September 1029, Zahl 5058 ; an die Kreiöämter, Buchhaltung, an das stand. Obereinnehmer-nnd a» das Zahlamt. Vom 22. September. 44? Verordnung. Die k. k. allgemeine Hofkammer hat im Einvernehmen mit der k. k. vereinigten Hofkanzley beschlossen, daß alle Jndustrial-Unternehmungen, welche auf Aerarialrechnung betrieben werden, gleich den Privatunternehmungen, der Erwcrbsteuer unterliegen, und daß sie folglich nach denselben Gesetzen behandelt, und der ganzen Erwerbsteuermanipulation unterzogen werden. Diesem gemäß werden die. einzelnen Etablissements, so wie sie in den Distrikten Vorkommen, als eigene Objecte der Erwerbsteuer behandelt, werden, und die Erwcrbsteuer, welche entfällt, ist von diesen einzelne» Etablissements bey den betreffenden Per-ceptionöobrigkeiten dieser Abgabe einzuzahlen. Die Verwaltungsämter der Etablissements, welche im Allgemeinen der Erwerbsteuer unterliege», haben sonach die Erwerb-stenervorschriften Henau zu beobachten, und bey der Verfassung ihrer Fassionen so vorzugchen, daß sie die einzelnen Werke auf. führen, die zur Bemessung dienenden Daten bey jedem Einzelnen beyfügen, und einen Steuerbetrag in Anschlag bringen, der jenen Daten am meisten entspricht. Produciren übrigens Etablisi sementSfabrikate oder Manufacte, die erst der weiteren Fabrikation oder Manufaktur bedürfen, um kaufrechte Waaren zu werden, so ist dieser Umstand in der einschlägigen Fassion genau anzugeben, damit daö unvollendete indnstriele Product, mit dem sich das Etablissement beschäftiget, bey dem Ausmaße der Er-werbsteuer berücksichtiget werden könne Uebrigcns hat sich die k. k. vereinte Hofkanzley, im Falle als bey dem Ausmaße der Erwcrbsteuer im Einzelnen eine Ueber-spaunung wahrgenommen werden sollte, die Mäßigung des überspannten Ausmaßes Vorbehalten. Damit aber bey der Entrichtung der Erwerbsteuer für Ae-rarialunternehuiungen Geldsummen nicht der Circulation und der Cassemanipulatio» unnütz entzogen werden, so ist von diesen Unternehmungen der bemessene und anstandslos befundene Steuerbetrug nicht im Baren, sondern durch Quittuiigsverwechslung an die Perceptiönsämter zu berichtigen. Diese Durchführüngsarc wird darin bestehen, daß bieStaats-EjnnahinScaffe lener Provinz, wo sich die Fabrik oder das Etablissement befindet, von Jahr zu Jahr demselben eine über den bemessenen Erwerbsteuerbekrsg auf die Provinzial - Erwerbsteuer-caffe lautende Erwerbsteuer - Absuhrsquittling auszufertigen, die Abfuhrögilittmig statt Barem als Verlag dem Etablissement gegen eine Verlagöquittmig zu übergeben haben wird. Die Fabrik oder das Etablissement hingegen wird bey lieber-kommung der Erwerbstenr-Absuhrsquittimg über den dießfälligen 448 Vom 32. September. Betrag der einschlägigen Provinzial - Einnahmscasse eine 93er-» lagsquittung dafür zu übergeben, die besagte Erwerbsteuer - Abfuhrs-Quittung aber statt Barem der Erwerbsteuercasse gegen Uebernahme eines bestätigten Erwerbsteuer - CassefcheineS abzuführen haben. Die bezügliche Erwerbsteuercasse wird die ihr von dem Etablissement zukommende, von der Provinzial-EinnahmS-casse ausgefertigte Erwerbsteuer - Abfuhrsquittung statt Barem annehmen, und demselben dafür den von ihr bestätigten Erwerbsteuerschein übergeben. Die Verrechnung deS dießfälligen Erwerbsteuerbetrages, wofür die Abfuhrsquittnng ausgestellt wird, ergibt sich dann von selbst, nähmlich 1. Die Einnahmscasse hat solchen einerseits als Erwerbsteuer-Abfuhr von der Erwerbsteuercasse, die es betrifft, in Empfang, und als Verlag auf das betreffende Etablissement in Ausgabe zu stellen. 2. DaS Etablissement hingegen nimmt den dießfälligen Betrag als Verlag von der Provinzial - Einnahmscasse in Empfang, und verrechnet denselben als abgeführte Erwerb-steuer auf die Erwerbsteuercasse in Ausgabe. 3. Die Erwerbsteuercasse aber wird diesen Betrag als abgeführte Erwerbsteuer von dem Etablissement, das eS betrifft, für das bezeichnete Jahr in Empfang, und als Erwerbsteuerabfuhr auf die Provinzial-Einnahmscasse in Ausgabe zu verrechnen haben. Zum Behufe der erforderlichen Einleitung hinsichtlich dieser Cassedurchführung ist von Jahr zu Jahr gleich nach dem Empfange der betreffenden Erwerbstenerscheine die dießsällige Schuldigkeit mittelst Vorlegung eines nach dem anliegenden Formulare zu verfassenden Ausweises der k. k. allgemeinen Hofkammer anzuzeigen, und zugleich die Bemerkung beyzufügen, welcher Stenerbetrag in Anschlag gebracht worden ist, und ob der bemessene nicht überspannt sey. Hiervon wird die (das) rc. zur eigenen Benehmungswissen-schaft mit dem Bedeuten in die Kenntniß gesetzt, daß diese Erwerbsteuerbehandlung mit dem Trienium 1828 bis i83o zu be-ginnen habe. uns XL § s 8 Ausweis der Erwerbsteuerbeträge, welche von den Aerarial-Antheilen (Aerarial. Fabriken) der montanistischen Unternehmungen in den N. N. Bezirk für das Jahr 18 .. zu entrichten sind. Post Nr. O 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 i£> 16 'Benennung der Fabrik oder des Werkes. Aerarial-1 Antheil. Ij Ausaemit-felfer Erwerbstener Betrag. si. I kr. I dl Bedarf eine Erwerbsteuer-Absuhrsguit-timg der Prov.!! Einnahmscasse![ in | kr. | dl Anmerkung. Nußdorf, chemische Productenfabrik > Schlegelmühl, blaue Farbe Fabrication>! > Hall, Cassen - Eisenhammerwerk ;! i Achenrain, Messingfabrik - 7» Lienz, do. do. i! 7, P illersa, Eisenhammers y, Kiefer, do. do. i‘ y* I ennbach, do. do. j ya Füger, do. do. 2/$ Kastengstadt, do. do. 7, Salzburg, Flachau Eisenhammerwerk — Werfen do. do. — Dienten do. do. — Ebenau Messingfabrik Frauenthal, do. »v. Mariazell, Eisengußwerk Neuberg, Eisenwerk Jdria, Zinobersabrik | N. Oesterreich I l j. Innsbruck II- ' i ( Salzburg j h j! | Gräß || Laibach Summe ‘uz maG Vvm »4* Sepk»«ber. 45# 151. Zusammenstellung aller dermahl in Wirksamkeit stehenden Ein - und Ausgangs-Zölle. Um dem Bedürfnisse einer amtlichen Zusammenstellung der gegenwärtig in Wirksamkeit stehenden, durch verschiedene Spe-zialtariffe? und einzelne Bestimmungen im Verlaufe mehrerer Jahre bekannt gemachten Ein- und Ausgangs-Zölle/ und der denselben zum Grunde liegenden Zollschätzungen, und Perzentendelegung abzuhelfen, wurde zu Folge Hofkammcrverordnung vom 22. July 1829, Zahl 21425, nachfolgende Zusammenstellung derselben in Druck gelegt. Gubernialverfügung vom 24. September 1829, Zahl mss. Allgemeiner Ein- und Ausfuhr-Zolltariff für die k. f österreichischen Staaten. V o r e r i n n e r u n g. §. t. Nach diesem Tariffs werden die Ein- und Ausgangszölle in dem ganzen Umfange des österreichischen Kaiserstaateö, so weit di» äußerste Zolllinie reicht, sonach mit Einschluß deS Königreichs Ungarn und des GroßfürstenthumS Siebenbürgen eingehoben, §. 2. Für den Wechselverkehr mit dem, durch «inen eigenen Zwischencordon von den übrigen innerhalb der Zolttinie befindlichen österreichischen Provinzen getrennten Königreiche Ungarn und dem Großfürstenthume Siebenbürgen, haben dagegen folgende Grundsätze Anwendung zu finden: a. Erscheint in dem gegenwärtigen Tariffs für die Einfuhr eines Artikels aus Ungarn ein besonderer LingangSzoll festgesetzt: so ist dieser als deutscher Consumozoll von der auS Ungarn in die übrigen österreichischen Provinzen übertretenden Maare abzunehnien; wo aber ein solcher besonderer EingangSzoll nicht ausgedruckt ist, kommt für den Fall, als der Artikel unter die auch aus dem eigentlichen Auslande allgemein einzuführen erlaubten Gegenstände gehört, die Hälfte, und wenn es eine außer Handel gesetzte Maare betrifft, deren Einfuhr auS dem eigentlichen Auslande zum Privatgebrauche an die vorläufige Erwirkung der besonderen Einfuhrö-bewilligung gebunden ist, ein Sechstel des allgemeinen Eingangözolles als deutscher Consumozoll zu entrichten. Bom 44■ September. 4$' b) Ist in dem Tariffe bey einem Artikel in der Ausfuhr nach Ungarn kein besonderer AusgangSzoll bestimmt: so unterliegt derselbe dem allgemeinen Ausfuhrzölle, welcher gegen das eigentliche Ausland festgesetzt ist. e) Bey der Ausfuhr aus Ungarn in die übrigen österreichischen Provinzen kommt derselbe AuSgangszoll als ungarischer Esito-Dreyßigst abznnehmen, welcher für die Ausfuhr aus den letzt gedachren Provinzen nach Ungarn bestinrmt «st. Nur ist von dieser Regel das auS Ungarn in die übrigen Provinzen bestimmte Schlacht- und Stechvieh ausgenommen, «velcheö noch fortan Len int Dreyßigsttariffe vom Jahre t?88 benieffenen Austrittsgebühren unterliegt. Der ungarische Consumo-Dreyßigst in Ansehung der auS den übrigen österreichischen Provinzen nach Ungarn übertretenden Waaren, richtet sich nach der 2. Abtheilung deS Tariffs vom 3. October 1795 und nach den auf diesen Tariff Bezug nehmenden nachträglichen Bestimmungen. i 3. Alle Artikel, deren Verzollungs- Maßstab das Gewicht ist, sind in der Ausfuhr nach dem Sporcogewichte zu verzollen, daher auch in den Fällen, tvo in der Rubrik »Verzollungs-Maßstab« bey dem einen ober anderen Artikel daS Netto-Gewicht bezeichnet erscheint, dieses nur für die Consumo-Verzollung, für die Esito-Behandlung aber immer daS Sporcogewicht zu gelten hat. Unter diesem >vird bey der Einfuhr, wenn es als Verzollungsmaßstab angegeben ist, daS Ge>vicht der Maare selbst, nebst dem des letzten Umschlages (Emballage) oder des letzten Behältnisses, woraus die Maare nicht ivohl genommen werben kann, bey der Ausfuhr aber das ganze Sporcogewicht ohne Trennung des äußeren Umschlages verstanden. Die Ausnahme rücksichtlich der Seidengattungen ist in dem Tariffe selbst bey diesem Artikel angedeutet. §. ä. Maaren, bey «velche» in dem gegenwärtige» Tariffe für die Ausfuhr der Ort der Verzollung nicht angegeben ist, . können in jeder beliebigen Menge auch bey gemeinen Granzzoll-und Dreyßigst-Aemtern in die Verzollung genommen werden. §. 5. Artikel, deren Eingangs - Zollsätze unterstrichen sind, dürfen nicht zum Handel, sondern nur zum Privatgedrauche nach vorläufig bey der competent,» Behörde erwirkten Bewilligung eingeführte und eben so jene, deren Ausgangszollsätze unterstrichen sind , nur mit besonderer Bewilligung ansgeführt werden. Jene Artikel hingegen, bey denen sich statt des Zollsatzes der Ausdruck »verbothen« findet, sind unbedingt ein- oder auszuführen verbothen. Wien am 22. Julius 1829. 452 Vom a4- September. Post Nr. Benennung der Artikel. eine gangs» zoll. Aus« gangs- zoll. ff. kr. dr. fl.jkr.>dr^ I 1 i 15 16 Aale. Siehe Fische. Abfälle, welche bey ihren Stammartikeln nicht besonders genannt sind, wie Hornspänc, Schlacken, Kehricht der Gold - und Silberarheiter, Gold - und Silberkrätze, Zinnkrätze u. dgl., nach der Fuhr, von sed. St. Zugvieh beym Gränzzollamt * Achat, Chalcedon und Jaspis, roh, i Pfund netto bey der Legstatte * — geschliffen von jedem Gulden des Werthes bey der Legstätte ' — Arbeiten au« denselben. Siehe Galanteriewaaren Nr. «57. Axt- oder Bernstein, roher in Stücken unter einem Lothe, pr. Ctnr. netto b. d. Legstätte' — in Stücken von einem Lth. ».darüber pr.Ps. netto b.d.Legstätte * — Arbeiten aus denselben. Siehe Galanteriewaaren. Alabaster, roh, pr. 1 Etnr. netto b. d. Eommerzial-Zoliamte * — geschliffen . . . . o. j. G. d. Werthes b. d. Legstätke' — Arbeiten aus denselben. Siehe Bildhauerarbeiten und Galanteriewaaren. Alant. Siehe Wurzeln Nr. 714. Alaun................... pr. 1 Etnr. Sporco b..d. Legstätke' — aus Ungarn................ netto netto Aloe........................... der!» netto — das Holz. Siehe Holz zur Arznei;. Ambra, grauer und schwarzer . . pr. - Loth netto b.d.Legstätte' Ammoniak nnd Salmiak . . . pr. > Pfd. Sporco b. d. Legstättc' Anicß und Coriander . . . . pr., Etnr. Sporco detto Antimonium oder Spiestgianz, roh und gereinigt, auch Spiesi-glanzkonig ...... pr. > Etnr, Sporco b. d. Legstätt«' — aus Ungarn................ detto dctto Apothekerwaaren, unjubercitete, di- in diesem Tariffs nicht besonders genannt sind ■ . . v. i. G. d. Werth, b. d.Legstätte' Anmerkung. Die Einfuhr der zubereiteten Apothekerwaaren, d. i. der Arzeneyen, als: der Latwerge, Mixturen, Tinkturen, Salben, Pflaster, Pillen, Pulver, Wäffer u. dgl. mit Ausnahme der zu den Parfümerie-Artikel» gehörigen Objecte dieser Art, ist nur den Apothekern zum Absätze, und den Privaten zum eigenen angemessenen Gebrauche gegen Bewilligung der Länderstellen, imb gegen Entrichtung des eben genannten Zolles gestattet. Uebrigcns erstrecket sich die Beschränkung der Einfuhr zubc« reiteter Apothekerwaaren nicht auch auf die Einfuhr aus Ungarn. Arrack u. Rhum iirFassern pr. 1 Etnr. Sporco b. d. Hauptlcgstätt«' — in Bouteillen ... . detto detto Arzencpen. Siehe Apvthekcrwaaren. Arsenik, Arfenikerz, wie aud) Fliegen!!««!, Kobalt u. Kobalterz pr. 1 Ctnr. Sporco b. d. Legstätke ' Anmerkung. Wenn sogenannterKobalksprisokalk in der Einfuhr Vorkommen sollte, so ist nur ei» Zoll von 6 kr. für den Centner abzunehmen; isdoch ist genau darauf zu sehen, dasi nicht Kobalt oder Fliegenstein unter dieser Benennung eingeführt werde. So ' 22 j 2 3 L Bemerkung. Die Zollstätten, bey denen die Verzollung im ! Eingänge zu geschehen hat, sind mit einem 1 bezeichnet. : Die mit zwey * * bezeichneten Zollstätten sind zur Verzollung sowohl im Eingänge als im Ausgange gleich; jene goll-stättcn aber, bey denen die Verzollung ini AÜSgange besonders zu geschehen hat, sind mit einem t bezeichnet. i5 !- :n -I 1 Nom -4- Septembre. 453 Post Ne. Benennung der 2lrtikel. Ein- gangs« zoll. Aus. gangs- zoll. fl. Ikr.sdr. fl. |!r.|6v Ariischscken. Siehe Gemüse. Asant. Siehe (Summen Nr. 3io. Asch«, gemeine, Weinreben - und Seifensiederasche, AutwurfS« asche jum'Düngen, Wald, und Zunderasche, wie auch Steinkohlenasch-. . . . pr. i Etnr. Sporcobeym Gränzzollamt' — aus Ungarn . . . deti» — »ach Ungarn . . . Leiio — Kupfer«, seiet),, Zinn « und andere derlei, Meiallaschen pr. i Enir. Spore» b. 6. Eornmerz. Zoll- * ttugenglofee und Brillen. Siehe Glas. Auripigment (Opern ent, Realgar) pr. iCtnr.Sporco h.d.Lcgstätte1 Austern und Meermuscheln . . Seit» detto — auSgestochene.............pr., Pf. Sporco detto B. Lablah (Same zur Färberey). Wie Schnen. Lackwcrk. Siehe Äonfect, Pfefferkuchen u. Teigwerk. Babian oder Siernanieß pr. i Etnr. Sporco b. d. Commerz. Zoll. Balsam ohne Unterschied, als : Kovaiva, von Mekka, Peru und Tolu.....................pr. i Pf. Sporco H.d.Legstätte' Bänder, wie die Maaren, mit denen sic gemeinschaftl. Stoffhabcn. Barten, Mallfischbartcn. Siehe Fischbein. Bast, roher, und Bastfäden, wie Holzwaaren, gemeine. BastdeLen. Siche Matten. Basthüte. Siche Puhwaaren. Lastplatten. Siehe, Gtrohwaaren Nr. 64». Bastgeuge. Siehe Seidenwaaren Nr, (iri. ij Battist aus Sein. Siehe Seinwaaren Nr, 444- — mitBet)Mischung von Baumwolle. S. Baumwollwaaren Nr.Zo. || Bäume, Sträuche, Pflanzen u. dgl. lebende, zum Ein« oder Umpflanzen, mit Ausnahme dcr Hopfcnsetzlinge nach d. Fuhr. von jed. St. Zugvieh b. d. Gränzzollamt' Baumwolle, rohe und geschlagene, dann Abfälle von Baumwolle pr. i Eine. Sporco b. d. Eommerz. Zoll. * Baumwollgarne. Siehe Garne. Baumwollwaaren, als: engt. Tüll, Spitzengrund. S. Bobbituiel. — Nankin, ostiudifcher und chinestscher pr. i Pf. netto key der Hauptlegstätt«' — alle übrigen Baumwollwaaren ohne Beymischung eines fremde» Stoffes, sie scyen gewirkt, gestrickt oder gewebt, als: Vapeur, Toul, Musselin, Petinet, Madripas, Kam« mcrtuch, Kattun, Eroisöe, Kittai , Störe, Molton u. dgl.,' ' 'd. G. d. Werth, b. d. Hauptlegstätte * auch Baiimwollwatte ». jed 48 ™|iT — dieselben Waarc» aus Ungarn pr.Pf. netto b.d.Hauptlegstätte * — dieselben mit Beymischung von echtem Gold und Silber v. j. G. d. WertheS b. d. Hauptlegstättc' (— — aus Ungarn .... pr. i Pf. nettob. d.Hauptlegstätte — mff Beymischung von leinenM Garne, Schafwolle, ttns extern Gold und Silber, alsBattist, Barchent, Piquet' . Nänkin, Nankinet, Wallis, Jeanett, englisches Leder, Rips, Manchester aller Art, Halbkattune tt. -gl. ». fed. G. ». WertheS b. d. Hauptlegstätte * — dieselben Maaren aus Ungarn pr.Pf. nett» b.d.Hauptlegstätte * Seine, Siehe Knochen. c Pf. Sp. i Pf. Sp. 3 i Pf, Sp. eff d - 454 Dom 24. September. Post Nr. 34 35 36 iS 43 44 Benennung der A rti k e l. Ein. gangs- zoll. Aus-z gangs- »elf. 3. [fc.\&r.ilfl, I kr. j dr. Beinstreu Siehe Streusand. Beige. Siehe Eifenbeitze und Sauren. Bergblau . ...................pr. i Pf. Sporco d.L. Legstälte' Berggrün...............pr. 1 Ctnr. Sporco l>. d. Hauptlegstättc * — aus Ungarn . . . detto detto Bergwachs oder schwarzes Steinöhl. Siehe Qehle Nr. f.01. Berlinerblau u. Berlinerroth pr. Ctnr. Sporco b. 6. Hauptlegstätte * Bernstein. Siche Agtstein. Besen von Reisstroh ü. Palmzweigcn pr. 100 St. b. Commerz. Zoll.' — alle übrigen von Weiden und Birken u. dergl. pr. 100 St. 6. d. Commerz. Zoll.' Bettgerathe. Siehe Kleidungen. Beuteltuch. Siehe Schafwollwaaren. Bezetten, sogenannter Tournesol pr. , Pf. netto b. d. Legstätte' Biber und Liter................. detto detto Bibergeil ohne Unterschied, in und allster Häutchen pr. 1 Pf. netto b. d. Leqstätte' Bienenstöcke mit lebenden Dienen pr. I Stock b. d. Gränzzollamt' — mit jusammengestossenern Wachse. Siehe Honig. Bier in Fässern . . . pr. l Ctnr. Sporco b d. Commerz. Zdll.' — in Bouteitlen .... pr. Vouteille b. d. Hauptlegstättc' Gemeines Bier, welches zum tägliche» Gebrauche im Gränz-serkehrc verkommt, kann auch ben gemeinen Gränzämtern in die Verzollung genommen werden. Den Schiffleuten ist erlaubt, auf gröberen Schiffen vier Eimer Bier, und auf kleinere» zwei, Eimer zu ihrem eigenen Gebrauche zollfrey einzuführen. Bierhefen. Siehe Hefen. Bilder auf Papier, als: Kupferstiche, Holzstiche und Steinabdrücke, illuminirt und nicht illumiuirt, uub mit Karben ge, druckt, wozu auch das Dupf- und Desscin-Papier, dann Mahlereycn und Zeichnungen auf Papier gehören, pr. Pf netto b. d. Hauptlegstättc' Bilder, Kupferstiche und Steiuabdrücke ,n Büchern gebunden, stud, wenn sie nur zur Erklärung des Textes diene», wie Bücher, im Gegenthcile aber, wenn der Text dieselben erklärt, nach dem vorstehenden Zollsätze zu behandeln. Fur öffentliche Anstalten bildender Künste bestimmte Gegenstände dieser Art stnd zollfrey zu behandeln, nur müssen in Hinsicht derselben die Eensur -Vorschriften beobachtet werden. Bilder, Ehristenlehr« und Wallfahrtsbilder, sie mögen Kupfer-, Holz - oder Steinabdrücke seyn, so wie irne, tie mit Zeug-ober Metall - Folienstücken ausgelcgt sind, dann Amulete, Scapuliere u. dgl., v. i. G d. Werthes b. d. Hauptlegstätte' Bilterrahmen und Spiegelrahmcn. Wie Galanterie - eher fttä» j mereywaaren. Bildhauerarbeiten, mit Ausnahme des zur Krämerey gehörigen SpielwcrkcS für Kinder und der unter Galanteriewaaren begriffenen kleineren Arbeiten aus Alabaster, Marmor u. dergl. Steinen . . v.j. G. d. Werthes b. d. Hauptlegstätee' Wegen der Kunstwerke der Bildhauerey stehe die Anmerkung bey Gemählden. Bimsstein................pr. Ctnr. netto b. d. Commerz. Zoll.' Binderarbeiten. Siehe Holjwgaren, gemeine. 3o — — — - 54 -i36 —r----- — 12 —S - — i Dom s4- September. 45o Post Ne. Benennung der Artikel. Ein- gangs- zoll. Aus- gangs zoll. Uff. Ikr >dr.,fi.,kr.>dr. 36 2 4 3o - - 22 2 ! 1 3o i° llfr ». i» 1fr !>)' 36 — — X 6 .8 2 3 7 12 — 3 8 24 - 3 2 ; T> I I 1 6 36 — 2 3 1 II48 I — 2 2 3 2 2 I i- 3» — — . 2 — 5 12 6 2 12 — — i5 — - 3o — i5 — - 24 2 18 7 2 i__ 3 —-1 — I 1 1 10 j 1 - 12 ~, — 3 * 3o — - 25 — 46 j; 47 ' _ ) j; 48 I i! i '1 J Lisam (Moschus) Blatter, kretische 54 55 56 57 5»| 60 61 62 63 i» und aus,er Häutchen, wie auch Zibeth pr. Loth Sporco 6. d. Legstättc' , Diptam - undSennesblättex pr. Etne. Sporer t. 6. Legstätte * — alle übrigen Blätter zur Arzene» u. Färbercy. Siehe Kräuter — Maulbcerblätter . . pr. Ctnr. Sporco b. d. Gränzzollamt' — detko aus und nach Ungarn — d. i. Waldstreu. Siehe Stroh. Blech. Siche das Metall, woraus ersteres verfertiget ist. Blcchwaaren, nicht larlirte, d. i. Klempner-, Spangler, und Flaschnerarbeiten . . . pr. Pf. netto 6. d. Hauptlegstätte' — larkirte. Siehe Galanteriewaaren. Blep, rohes, in Blöcken und Mulden, wie auch altes undBruch- blcy............... . pr.Ctnr. netto b. r. Hauptlegstätte' — gegossenes, als-Kugeln u, Schrott detto detto — gezogenes und gestrecktes, als: Dach-, Fenster- und Röh-renbley, auch Bleyfolien pr. Eknr. Sporco b. v. Hauptlegstätte' Blrpasche Siehe Asche Nr. 19. Bleper;, eigentlich Bleyglanz zur Töpferglasur, dessen Ausfuhr nur gegen bergämtliche Zeugnisse gestattet ist, pr. Etnr. Sporco 6. d. Commerz. Zoll." Llepgiatte (Gold- „.Silberglätte) pr. Etnr. Spore. b.d.Hauptlegst.' — aus Ungarn............... detto detto Blepstifte....................pr. Pf. netto detto Für gemeine Tischlerblcystifte, wenn sie besonders gepackt sind, ist in der Ausfuhr vom Pfund- ein Pfennig zu entrichten. Blepstifte, ungarische gemeine, in weichem Holze pr. 1 Pf. netto b. d. Hauptlegstätte' — ungarische feine, in hartem Holze, als Eeder-, Kirschbaum- holz u. dgl.............pr.Pf. netto b. d. Hauptlegstätte' Blepweiß , Hamburger-, Kremser - und Schieferweisi pr. Etnr Sporco b. d. Legstätte' Blep;u September. 8 * ZPost ISF,t- Benennung bei: Artikel, Ein- gangs- zoll. Aus- gangs. zoll. _ , - st. j kr.>dr. Iff. |kr.|dr. 64 j 66 ! Borste», Schweinsborsten, Schweinshaare und Abfälle »eit Borsten...............xr. i Etnr. Sporco b. d. Gränzzollamt' — nach Ungarn . . . detto Lorten. Wie die Waaren, mit denen sie gcmeinschaftl. Stoff haben. Branntwein, Branntweingeist und Franzbranntwein, wie auch Lagcrbranntwcin und ausgebranntes Branntweinlager pr. i Etnr. Sporco b. d. Legstättc * Gemeiner Branntwein, in kleinen, 5 Mast nicht übersteigenden Quantitäten kann auch bcy Len gemeinen Gränzzoll-ämrern in die Verzollung genommen werden. Branntwein, versüsttcr. Siche Liqueurs. Braunstein.....................pr. Etnr.netto b, s. Legstätte' Brieftaschen. Siehe Krämcreywaaren. Brillen. Siehe Glas Nr. 29a. Bron^c-Waarcn. Siehe Galanieriewaaren. Brot, gemeines .... hr. Etnr. Sporco b. d. Gränzzollamt' — fiistes, als: lllmerbrot , sogenanntes Kletzenbrot und harter Zwieback..................pr. Etnr. Sporco b. d. Legstätte' siister Zwieback fBiseuit). Siehe Confect. Bruch- oder Bausteine, gemeine, und Bausand nach d. Fuhr von ied. Stuck Zugvieh b. d. Gränzzollamt' — nach Ungar»........................................... Brustbeercn...................pr. Etnr. Sporco b. d. Legstättc' Buchbrueker-Buchstaben, neue, v i.G.d.Werth, b. d.Hauptlegstätte' --alte unbrauchbare . .pr. Etnr. Sporco b. d. Legstätte' , — nach Ungarn.............. »etto Buchdrucker-Matrigen . . . pr. Etnr. mu» oetto Buchdrucker Buchstaben und Matrihen der griechischen moldauische» und wallachischc» Sprache rönnen nur gegen i| Beivilligung der allgemeinen Hofkannner anpgefiihrt werden, ji Bücher und Musikalien, gedruckte oder geschriebene, wenn fie; gebunden sind , sie mögen alt oder »teil seyn, pr. Etnr. nettoij b. d. Legstättc'! — ungebundene oder blast geheftete pr. Etnr. netto detto. Alle ausländischen Zeitungen und periodischen Schriften, welche von den.k. k. Postämtern angeksindiget, und mittels derselben bezogen werden, daher auch an diese «dressirt stnd,| und wenn dieselben mit der Briefpost oder mit dem Post-oder| Brancard - Wagen verkommen, sind sederzeit zollfrei) zu be,, handeln. Alle lene Zeitungen und periodische Schriften hin.! gegen, welche mittel» des Postwagens unmittelbar an Buch-' Handlungen oder andere Parteycn ahreffirt einlange», fiitö; der vorgeschriebenen Zollentrichlung zu unterziehen. 3m Auslande gedruckte Breviaric» , Missa lien, Antiplio-nnlien und Ehorbiicher, wie auch siidische und hebräische Ge. beth- und Religionsbiicher unterliegen dem Einfuhrsvcrbolhe. Die Einfuhr illyrischer und. wallachischcr Bücher ist inur gegen Päffe gestattet. Uebrigens sind in Hinsicht der Drucksorten, der Bilder, Kupferstiche und Sicinabdrücke die Censurs-Dorschriften genau zu beobachten. Büchsenmacherarbeil. Siehe Waffen. Lürstenbinderwaore» aus Borste» und Haaren, fe w,e auch Kratzbürsten mit Borsten, dann Pinsel ohne Unterschied v. i, G, r. Werthes b.d. Legstätle — i 5-------- r> — ,1 - 1 l,| zollfrey. Vom 24. September. Post Nr. Benennung der Artikel. Ein- gangs- zoll. AUS. gangs- zoll. fl. lkr.jdr. fl. itr.jdr. 1 1 3 — |— 5 1 2 ! 6 5 1 2l >7 2 1 “ i_ 2 3 4 - - 1 j — Ho 6 — 2 2 1 2 6 — — zollfrei,. 12 ~ 1 20 — - 9 '1 4 - 1 " 3 — — -*• 2 36 _ I 9 - - - 22 2 — 27 — II — — —: 2 — 3 — 36 — — 3 4 — — — 5 36 — — — I - 18 - - - 3 79 80 Lilrstenhinbcrwaaren, lackirte, Bürsten und Kratzbürste» Draht. Wie Galanterie- oder Krämereywaarcn. Lutter, frische .... pr. Etnr. «Spore» b. d. Gränzzollamt^ — gefallene .... dett» »cif« C. Campher......................... . pr.Pf. Spore» b.d. Legstätte Canrhl. Siehe Zimmt. Cantharide». Siebe spanische Fliege». laröamomrn ohne Unterschied, in und außer Schale» pr. Pf netto b. d. Legstätke. Catmilt.................. . . . pr. Loth Spore» detto Carniol; und Lasurstein, roh . . pr. Pf. netto detto — geschliffen..........v. i. G. d. WerthrS l. d. Lrzstätte' — Arbeiten au» demselben. Siehe Galanterieivaaren. Cetobc. Siehe Johannisbrot. — del leguo di giuda. Wie Materialwaarrn Nr. 465. Cassia lignea (Mutterzimmt). Siehe Zimmt. — in fistulis. Siehe Rohreassie. Caviar oder Hausenrogge». Siehe Fische Nr. 2Z7. Chaleebon. Siehe Achat. China-Rinde und China,Wurzel. Siehe Rinden und Wurzeln. Chocolate....................pr. Pf. netto b. d. ^auptlegstatte' — nach Ungar»................................... Chrsn, (Chroni.Metall) .... pr. Etnr. netto b. d. Legstätte' Citrone« und Pomeranzen, deren Schale» und Saft. Siehe Früchte. Cochenille.......................pr. Pf. Spore» b. d. Legstatte' Die Einfuhr des Sylvesters, einer mit Erde verfälschten Cochenille, ist verbothen. Coeoo-Nüffe. Wie Materiauvaaren Nr. 465. Colophonium. Siehe Pech. Coloqninten......................pr. Pf. Sporco h. d. Legstätte ' Conchilien. Siehe Materialien. Confect, fein und gemein eandirteö, mit Zucker überzogene Früchte, Same» und Wurzeln ohne Unterschied, Sulzen von Früchten, mit Zucker gekochte, dann süßer Zwieback (BiSeuit) v. s. G. b. Werthes b. d. Hauptlegstärto' Coriander. Siehe Aniesi» Cudeben oder Schwindelkörner pr. Etnr. netto b. d. Legstatte' Curoumep in Wurzeln und gemahlen pr. Etnr Spore» b. d. Commerz, Zoll.' D. Vangiger Wasser. Wie Liqueur. Sänne, Schafdärme u. dgl. v.j. &. d. Werth, b. d. Commerz. Zoll. * — na» Ungarn . . detto . — gesalzene Fischdärme . pr. Etnr. netto detto Datteln......................pr.Etnr. Sporco b.d Legstätle' Decken, Bett-, Pferd- u. Reitdecken v. i. G. d.W. b. d.Hauptlegstätte * — von Rohr, Stroh, Schilf und Bast. Siehe Matten. Dosen. Wie Galanterie - oder Krämereywaaren. Vrachenblutiin und ohne Schilf pr. Pf. netto b. d. Legstatte' Draht. Siehe da- Meta«, woraus derselbe verfertiget ist. 5S8 Vom 24. September. l)ofi| Tir. I Benennung P e r Artikel. 1 Ein-i gangs- I i°«. AlsK- gangs« zoll. Ist. |fr.|6r.j ff. 1 fr. dr. 98 99 i<4 Vrechslerwaaren, gemeine von Hotz, als: Zapfen, Pipen, Spindeln, Trichter, Pressen, Spinnräder, Löffel, Teller, Schusseln und Klöppel, gedrehte Hölzer z» Borstwischcn u. dgl., dann die für die Bürstenbinder erforderlichen gedrehten Holzwaaren . ... . . v.i. G. d. Wertstes b. d. Legstätte' — feilte, von Holz, Horn, Bein, Elfenbein, Perlmutter und Gchildkrötenschale» . . v.i. G. d. Werth, b. d.Hauptlcgstätte' Vroguerie-Waaren, nicht besonders genannte. S. Materialwaaren. Clinger (Mist) nach d. Fuhr v. i. Stuck Zugvieh b. d. Gränzzollamt' — nach Ungarn »elfe Vungsalz Siehe Gypi. Edelsteine, Juwelen, Gemmen, echte Perlen, wie auch opake, gefasst und ungefasst . . . v.i.G.d.Werth.b.d.Legstätte' Effecten der Reisenden. Siehe die Anmerkungen bey den Artikel» Kleidungen und Leinwand. Eicheln. Siehe Knoppern. Eiberbunen. Siehe Federn. Einhorn. Siehe Wallros,zähne. Eisen und Stahl, «Mim die daraus verfertigten Ulnaren, als: Eisenstein , eigentlich Eisenerz nach d.Fuhr v. i.Gt.Zugvieh b. d. G^änzzollamt' — Commerz. Zollamts — nach Ungarn..............nach d. Fuhr v. ied. Stuck Zugvieh Eisen, rohes, in Gänsen, Mulden, Flössen und Blattein, Klaub, und Wascheisen, überhaupt alles Eisen, welches von de» Schmelzwerken ohne eine Zerrennung oder Pierfrischung erzeugt wird, .... pr. Etnr. netto b. d. Hauptlegstäite * Commerz. Zollamts. I ...............pr. Etnr. Sporco, 0efe», Kessel u dgl. pr. Etne. netto! — nach Ungarn . . . — Gusseisenwaaren, als h. d. Hanptlegstätte * — Hammerschlag, Schmied-under oder Sinter, Eisenfeilspäne u. 6gr. Abfälle »ach d. Fuhr v. jed. St.Zugv. h. b.-Sg upttegft litte'j n — älteLuind Brncheisen ohne Unterschied pr. Etnr. netto b. b. ;i Hanptlegstätte Den Eiscnwaarcu- und Draht-Fabrikanten ist.die Ein-) fuhr des alten und Brucheisens gegen Bewilligung her Länder-^ stellen und einen Eonsumo < Zoll von 12 h\ für den Centner« acstattet. ' ■■ Eisen, Frischeisen, halb und vollkommenes, d. i., alles Roh. eifert, welches der Zerrennung oder Berfrischung bereits tut. teezogen, aber »och nicht zur Centnerwaare verfeinert ist, und worunter auch das Roheisen in Masseln gehört, pr. Etnr. netto b. d. Hauptlegstätte' — Grob - und Streckeisen in Stangen und Buschen aller Art-!l oder sogenanntes Eentnergut, als: Wagenschienen, Nagels! zähn-Eisen, Ankereisen n, dgl., pr. Etnr. netto h. d. Hauptlcgst. — aus Ungarn .... detto » l| — Rohstahl (Mock) . . . . detto b. d.Hauptlegst.'.l Eommerz. Jo«. ‘,1 pr. Etnr. Sporco - 1 ! \ — — „ach Ungarn 48 'It 48 - Vom 24. September. Post Nr. Benenn uju g brr Artikel. Sitte sangs- zoll. Aus- gangs. zoll. i ■ «. |fr.|Br. fl |ft |Br. JU 112 u3 u4 118 '19 j 30 121 ti fett und Stahl (Fortsetzung). — Schmelzstahl, gestreckter Stahl aller Art, folglich Kisten, stahl, Grobstahl, Scharlach-, Zweck-, Schmied- undMittel-zeug von allen Dimensionen pr. Eknr. netto b. d. Hauptlegstätte' — Gusistahl, Brenn- oder gement- und hieraus verfertigter feiner Triebstabl, wie auch Rund« und Schraubenstahl, dann Stahlbleche..................pr. Ctnr. netto b. d. Legstätte' — Eisenblech, schwarzes, pr. Etnr. Spore» b. d. Hauptlegstättc' — — weisteS . . Jette Bette. De» Dlechwbaren-Fabrikanten, die das sogenannte Moird metallique erzeugen, ist die Einfuhr einer ihrem Bedarfe angemessenen Quantität de§ gewalzten englischen Weistble, ches gegen Bewilligung der Länderstellen und einen Kon« sumo.Zoll von 5 fl. 12 fr. pr. Centner gestattet. — Eifendraht und Skahldraht ohne Unterschied pr. Ktnr. netto b. d. Hauptlegstätte * ~ — aus Ungarn .... pr. Ctnr. netto — Zeug - und Hanimerschmid - Waarr», Schwarzschmidarbeit und Eisengeschmeide aller Art, als: Schiffanker, gemeine Lichtscheere» und Nägel, Ketten ohne Unterschied, starke Dreyfüsi'c und gemeine Wagenbeschläge, gemeine Feile», Raspeln, Sensen, Strohmesser u. dgl., pr. Ctnr. netto b. d. Hauptlegstätte * — aus Ungarn...............pr. Ctnr. netto — Schlosserarbeit, gemeine und glatt getriebene dann verzinnte, als: Wagenfedern, eiserne Thur- und Ka-stenbeschläge. Schlösser u. dgl., wie auch Sporerarbeit pr, Etnr. netto b. d. Hauptlegstättel — Zeug- uit S Z > rk e l sch m i d a rb e i t, feine, als: Do-ckendrehstnhl, Zangen, Zirkel, feine Lichtscheere», Scharnier, Schnalle», Stiefelhacken u. dgl., Schlosserarbeit, seine, dann Messerschmidarbeiten ohne Unterschied, und überhaupt alle polirten Stahlwaaren, mit Ausnahme derer, welche besondere Zölle haben, v. i. G. d.Werth, b. d.Hauptlegst. * — Feilen, feine, für Künstler, worunter auch die sogenannten Nadel- und Raumfcilen gehören, wie auch feine Laubsägen und feine Raspeln .... pr. Pf. netto b. d. Legstätte * — Grabstichel und Meiste!. Siehe Grabstichel. Lisenbeige zur Färberei) pr. Ctnr. Sporco b. d. Commerz. Zoll. * Elfenbein in ganzen Zähnen, Stücken oder Tafeln pr. Ctnr. netto 6. d. Commerz. Zoll. * — geraspeltes . . . . pr. Ctnr. Sporco Bette — gebranntes .... Bette b. d. Legstätte' — Arbeiten aus Elfenbein. Siehe Galanteriewaaren. Erbsen. Siehe Getreide Nr. 287. Erdapfel!"' \ Sieb- G-ntüse. Erbe, Farberde, als: armenische, braune kölnische Erde, Cn-gclroth, rothe gemeine, grüne veronesische Erde, japanische Erde, Ockergelb, Satinober, kesselbraune oder kastanienbraune Erde, Siegel, «otmahls Tyroler.Erde, Umber, meiste Erde von Mimchcn u. dgl. pr, Ctnr.Sporco b. d.Commerz.Zoll.' ' 3 3o 9 36 151 do II 36 8] 3 4' I - I 1 — 3o 1 3' 4 2 46o Vom 24. September. Post Nr. Benennung der Artikel. Ein-1 gangs-j zoll. Aus- : gangs-zoll. iff.lfr.ltr. Sf- ia3| 124 126 127 128 130 131 ,33 i34 ■i i3t> i3?j Erbe (Fortsetzung). — meiste und gelbe Stritzel., leie auch Puzzolan- ober Lava- Erde . . . pr.Ctnr. Sporco b. d. Commerz. Zoll.' — Porzellan- und Maiolika-Erde, dann sogenannter englischer Thon, wie auch grüne böhmische Erde, pr. Etnr. Sporco b. 6. Commerz. Zoll.' — ungarische Farberdc, vr. Ctnr. Sporco — gemeine Thon, oder Töxfererde, nach d. Fuhr v. ied.Stück Zugvieh b. d. Gränzzollamt' — Meerschaum. Siehe diesen Artikel. — Moorcrde- Siehe Torf. «ffig, gemeiner, in Fässern, pr. Ctnr. Sporco b. d. Gränzzollamt' — aus Ungarn . . . detto — feiner, mit Krautern, Früchten u. dgl «»gesetzter oder ab-gezogener Essig zum Genüsse hr. Bouteillc b. d. Hauptlegstätte * — aller übrige nicht zum Genüsse gehörige Geruchsessig, wie Parfümeriewaaren. — Holzessig, wie gemeiner Essig. Eyer von Hühnern, Gänsen, Zenten u. Dgl. ». 1. G. ». Werth. b. d. Gränzzollamt' Ameiseneyer sind im Ein - und Ausgange zvllfrcy. — Seidenwürm-Eyer. Siehe Seide Nr. 598. F. Zackel», Pechfackeln und Wachsfackeln. Siehe diese Artikel. Farben und Farbenstoffe, in diesem Tarisse nicht ausdrücklich be« nannte, Muscheln mit Karben in Kästchen, Pastellfarben u.dgl. v. j. G. d. Worth, b. d. Lcgstätte' — (die einzelnen), dann Farberde», Hölzer, Kräuter, Rinden, Salze und Samen. Siehe diesen Artikel. Farberröthe. Siehe Krapp. - Aapence- oder Majolika-Geschirr. Siehe Thonwaareiz. Federn, als : Federkiele ohne Unterschied pr. 1000 St. b. d. Legstätte * — Bettfedern , gemeine, geschliffene und ungeschlissene pr. Ctnr. Sporco b. d. Lcgstätte' — Flaumen . . . pr, Ctnr. detto dctkö — — aus Ungarn Detto — Eiderdunen . . . pr.Pf. Sporco b. d. Hauptlegstätte' — Pfauen-, Straus,., Reiher 11. dgl., zur Fedcrschmückerarbeitj gehörige Federn, unzubereitete ». i.G. d.Werth.b.d.Hanptlegst. * i — dergleichen zubercitete (Federsehmückerarbeit). S. Puylvaaren. | Federvieh, zahmes, »IS: Hühner, Gänse, Leute» u.dgl. v.j. G.i d. Werth, b. 6. Grä,.jzolla»»e * ■ — wildes. Siehe Wildpret. Federweiß, auchFedcralaunpr. Ctnr. Sporco b. d. Commerz.Zoll.', Feigen .... detto b. d. Legstätte' Feilen, feine und gemeine. Siehe Eisenwaaren Nr. 1,4 tinSn;. Felke unh Häute, rohe, nebst Pelzwcrk. Unter rohen.Fellen und Häuten sind alle, noch ganz unbearbeiteten Felle und Häute verstanden, sic mögen bestimmt seyn, zu Pelzwerk oder zu Leder zubereitet, und »erarbeitet zu werden. Zu den bearbeiteten Sillen und Häuten gehören aber nur Diejenige», welche mit issrer Bedeckung zu Pelzwerk. zubereitet sind, die zu Leder »erarbeiteten Felle und Häute fommen unter Leder vor. * ^ | 1 2 _ 1 2 a 2 — 2 1 2 - - 44 — — 1 11 1 6 — 3 — - 3 — 1: - — 2 12 35 — — 25 — I 12 — — 6 — — — i<5' — — — 13 . 2 Bvm a4- September. P»st Nr. Benennung der Artikel. Ein- gangs- zoll. ,v Aus. I gangs, I z-ll. st. skr.jdr. st.jkr.>dr. -46 >4 7 ,48 >49 i5i 1Ä2 >53 i54 -55 156 ÄJ ,58 x5g 161 162 164 165 -66 167! Felle und Haute (Fortsetzung). Die mit einem Sternchen dezeichneten Artikel des Pelz-werkes (Futter, und RauchwerkcS) sin», obschon sie in der Einfuhr zur Verzollung bcy de» Hauptlegstättcn angewiesen werden, dennoch von de» Bestimmungen der hh. 49 — til der Zollordnung vom Jahre 1788 ausgenommen, und sohin auch den Vorschriften der rothcn Frey-Bolletirung nicht unterworfen. Felle, Barnhäute rohe . . . pr. Stück b. d. Legstätte * — — — nach Ungarn detto — — ') bearbeitete . pr. Stück b.V.Hauptlegstäite' — Biberhäute mit Haaren . detto b. d. Gränzzollamt' Commerz. Zoll, f — — nach Ungarn .. detto — Billich. oder BillmauSbälge, rohe pr. Pf. netto b. d. Legstätte — — nach Ungarn . . pr. Pf. Spore» — — ') bearbeitete . pr.Pf. netto b.d.Hauptlegstätte' — Bisamkayenbälge, rohe . pr. Etnr. netto detto — — bearbeitete . detto detto — Bock- und Ziegen-, oder Geistfelle detto b. d. Legstättc * Commerz. Zoll, t — — nach Ungarn . pr. Etnr. Sporco — Chinchillas-Felle. Siehe Fehebälge. — Dachshäute, rohe, . . pr. Etnr. netto detto — »ach Ungarn pr. Etnr. Sporco — — ') bearbeitete pr. Etnr. netto b. d. Hauptlegstätte * — Fehebälge n. Chinchillas-Felle, rohe pr.Pf. netto b.d.Legstättc * — — bearbeitete, sowie auch Fchcrncke»n»dWammen, pr.Pf. netto b.d.Hauptlegstätte' — Feste-und Eichhorn-Schweifchcn detto b. d. Legstättc ' — — »ach Ungarn .. . pr.Pf.Spore» — Kuchsbälge, blaue, weisic und Kreuzfuchse, rohe pr. Pf. netto b. d. Hauptlegstätke' — — bearbeitete . pr. Pf. netto detto — — schwarze, rohe pr. Stiles detto — Kuchsbälge, schwarze bearbeitete pr. Stuck b.d.Hauptlegstätte * — — gemeine rohe . pr. Etnr. netto b. d. Legstätte' — — nach Ungarn . pr. Etnr. Sporco — — ') bearbeitete pr. Etnr. netto l>. d.Hauptlegstätte ' — Fuchskchlen, SUitftn , Wamme» und Nacken pr.Etnr. netto b. d. Legstättc' — Fuchswammeufuttcr in Tafeln pr. Etnr. netto detto — FüchSklaue» oder Küsse . . detto detto — — »ach Ungarn . pr. Etnr Spores' — Fuchsschweife pr. Etnr. netto b. d. Kaiiptlegstätte' — ’ — nach Ungarn . pr. Etnr. Sporco — Hamsterfutter . . . pr.Etnr. netto Netto — Hasenbälgegemeine rohe detto b.d. Gränzzollamt' Eommcrz.Zoll. s — — nach Ungarn . pr. Etnr. Sporco — — gemeine bearbeitete pr.Etnr. netto b. d. Legstättc' Commerz. Zoll, f — — weisic rohe . pr. Etnr. netto b. d. Legstättc' — — bearbeitete und derlei),Futter pr. Etnr. netto b. d. Hauptlegstattc ' ~~ Hermeline, alte und junge, sogenannte Laschitzcn, roste pr.Pf. netto b.d. Legstätte' — . ' — bearbeitete . pr. Pf. netto b. d. Hauptlegstätt«' 2|[ — 2 8 81 20 16 9 8 I 22 2, 3 1 t 3 i i I - r - II- 3 Post m. Benennung der Artikel. i Ein« 1 aangi-1 zoll. Ausgang». 1 zoll. Ist. tfr.,Sr. st. ft. I6C. II 3o — 7 3o [ — __ 37 2 I 4 2 — 8 3o — — — — 4a 2 _ iS 3 _ 3 — 3y 3 — ■ — 3 - '4 — - 3 - z 32 ' 3 X 21 — 6 45 — — — — 33 2 6 I 12 15 ,5 - — - 18 3 12 — 2 — 3o — — — 3 — 7 2 — > 3 33 2 — 3 2 4° — — 3a — 6 4° — - 8 - - 3 - — i5 _ 3 _ 3 3 — .8 2 3 3 3 - 46 — - 1 - 2 3o — — 2 3 2 I — 4» — — 8 3 — 4° 3o 4 3 — 3 — 12 — — 1 — 48 2 —- 2 — — 2 2 ~~ 5 2 — 27 — — 44 3 — 9 3 X 5?. — — 2 i 168 171 '7- Uh 17$! 176 '77 178 >79 180 181 182 183 :8I 186 ‘87 188 i >89 IQO '9> 193 193 '94 195 196 '97 Kelle und Häute (Fortsetzung). — Hirsch - und Eleudthierhäutc, dann Reh - und Gemsfell xr. Ctnr. netto b.d. Gränzzollamt' — Commerz.Zoll. — — nach Ungarn . xr. Etnr. Sporco — Hundshaute . . xr. Ctnr. netto b. S. Gränzzollamt Commerz. Z»ll. — — »ach Ungarn . xr. Ctnr. Sporco — Jltistbälge, rirginische oder indianische, rohe, wie auch der gleichen Schwcischcn . xr. Pf. netto b. d. Hauxtlcgstätte — — bearbeitete detto dctt» — gemeine, rohe, wie auch dergleichen Schwcifchen xr. Pf. netto b. d. Legstatte' — — nach Ungarn . xr. Pf. Sporco — — *) bearbeitete xr. Pf. netto b. d. Hauptlegstätte — Kalbfelle xr. Ctnr. netto b. d. Gränzzollamt * — Eomm. Zoll. — — »ach Ungarn . xr. Etnr. Spore» — Kaninchenbälge, gemeine rohe xr. Etnr. netto b.d. Legstätte — — nach Ungarn . xr. Ctnr. Sporco — — . *) bearbeitete, wie auch derlei) Futter xr. Ctnr. netto b. d. Hauxtlcgstätte — — edlere feine, als: stlberhaarigc und graue rohe, xr.Pf. netto b. d.Hauxtlcgstätte' — — bearbeitete detto delto — Katzenbälg«, schwarze rohe detto b. d. Legstätte — nach Ungarn . xr. Pf. Sporco — — ') bearbeitete xr. Pf. netto b. d. Hauxtlegftätte * — alle übrigen Kayenbälgc, rohe xr. Etnr. netto b. d. Legstättc' — — nach Ungarn . xr. Ctnr. Sporco — — ') bearbeitete xr. Ctnr. netto b. d. Hauptlegstätte' — Kilh - und Terzenhäute - xr. Stück b. 6. Gränzzollamt * Commerz. Zoll, f — — nach Ungarn detto — Lammfelle. Siehe Schaffelle. — Löwen-, Panther- und Tigerhäute xr. St. b. b. Hauptlegstätte — Luchs-undLuchskatzcnbälge, rohe xr.Pf. netto b.d. Legstätte — — nach Ungarn . xr. Pf. Sporco — — *) bearbeitete, wie auch dergleichen Rücken und Wamme» xr. Pf. netto b. d. Hauxtlcgstätte' — Marderbälge, nordamerikanische rohe, wie auch derley Schwcifchen . . . xr. Pf. netto b. d. Hauxtlcgstätte * — — bearbeitete xr. Pf. netto b. d. Hauxtlcgstätte * — *) Edel - und Steinmarderbälgc, rohe, wie auch derley Schwcifchen . . xr. Pf. netto b. d. Hauxtlcgstätte' — — nach Ungarn . xr. Pf. Sporco — — *) bearbeitete xr. Pf. netto b. d. Hauptlegstätte' — ') Maulwurffuttcr detto detto — Murmelthier- 06. Bergmausbälge, rohe pr.Pf. netto 6. d.Legst. * — — nach Ungarn . xr. Pf. Sporco — — *) bearbeitete xr, Pf. netto b. b. Hauptlegstätte * — Nerzfelle, rohe ... detto b. d. Legstättc' — — bearbeitete . . detto b. d. Hauptlegstätte' — Ochsenhäute xr. Stückb. d. Gränzzollamt' — Commerz. Zoll, t — — nach Ungarn . Pr. Stück — Otter-, eigentlich Fifchotterbälge, rohe xr. Pf. netto b. d. Legst.' — — ” nach Ungarn . xr. Pf. Sporco — -r bearbeitet« . xr, Pf, netto b. d. Legstätte' Von? 24. September. 463 i J ao3 ! ao4 ao5 206 207! 208 209 2U j 212 I at3;| a,4,i 3l7| 2l8j 319 320 221 222 22Z Sette und Häute (Fortsetzung). — Rost- und Füllenhäute, dann Haute »on Eseln und Maul-j thieren Pr. Stück fr. d. Gränzzollamt* — Commerz. Zoll, t i- — — nach Ungarn . pr. Stück — Schaf- und Schöpsenfelle, wie auch Lamm- und Kitzfelle (gmaschcln), gemeine rohe pr. Etnr. netto b. d. Legstätte * Commerz. Zoll, t — — nach Ungarn . xr. Etnr. Sporco jj— — Lammfelle, gcjalzenc, gemeine, halb gearbeitete pr. Etnr. ^ netto b. d. Hauptlegstatte *,j 8 — *) Schaf - und Schöpsenfelle, wie auch Lamm - und Kitzf-(Zmafcheln), gemeine bearbeitete und derley Futter pr. Etnr, netto b. d. Hauptlegstatte * — — feine rohe, als: feine Lammfelle, sogenannte gmascheln, Krimmer oder Baranken und Astrakan, ohne Unterschied der Farbe; astatische Angora-Schaf-, wie auch giegenfellc . . . pr. Etnr. netto b. d. Hauptlegstatte — dergleichen halb u. ganz bearbeitete pr. Pf. netto b. d.Hauplgst. — Tchuppcnfelle . rohe, wie auch derley Schwrifchen pr. Etnr. netto b. d. Hauptlegstatte* — — bearbeitete . pr. Etnr. netto detto * — Seebundsfelle, rohe . detto detto — — bearbeitete . detto detto — Schwanen -, Ganse- und Eisvogelhäute pr. Pf. netto b. d Gränzzollamt* — Commerz. Zoll, f — — nach Ungarn . pr. Pf. Sporco — Schwei,ishäute . pr. Etnr. netto b. d. Gränzzollamt Commerz. Zollamt f — nach Ungarn Melfrastfelle Wolfshäute, rohe — nach Ungarn — *) bearbeitete Zapp-, Fisch - pr. Ctnr. Sporco pr..Stück b. d. Hauptlegstatte * detto b. d.Legstätte* detto detto b.d.Hauptlegstätte* und Chagrinhänte pr. Pf. netto b. d. Gränz zollamt* — Commerz. Zoll, f — Zibola, kleine Felle, die gleich de» Maulwürfen, meiste und braune Bäuche haben, rohe pr. Pf. netto fr. fr.Legstätte * — ■— bearbeitete . . detto b. d.Hanptlegstätte* — Zobelfelle u. dergleichen Schweifchen detto detto Senchcl ..... pr. Etnr. Sporcob. d.Legstätte* Sett zur Arzcney, als: Aeschc-, Biber-, Hasen - Vipern- schmalz, Hirschnnschlitt 11. dgl. pr. Etnr. Sporco b. d. Lcgstätte * zeuerschrvämme. Siehe Schwämme Nr. S92. Seuetfprigen . . . pr. Etnr. netto fr. fr. Hauptlegstatte * «euerstcine . . detto ' b. d. Legstätte* Seuerpersicherungoanstrich pr. Ctnr. Sporco detto Siguren oder Statuen aus Marmor, Alabaster u. dgl. Steinen, so wie auch von Holz geschnitzte (mit Ausnahme der zu Ga-lanteriewaaren gehörigen kleineren Figuren aus solchen Steinen , und des unter Krimereywaaren begriffenen Spiel,ver-kcs für Kinder), dann Figuren und Abgüffc von Wachs und Gyps, endlich auch Mumien, ausgestopfte Vögel oder andere Ifriere, getrocknete Schmetterlinge, Käfer u. dgl. v. j. G. fr. Wertst, fr. fr. Hauptlegstatte* % 42 53 28 12 36 10 3o 5 464 Vom r-i- Dtpttircher. ! Post Nr. Benennung der Artikel. Ein» gangs» i»K. ft. J »r.|5r.j fl. jfr.|»r. A»S- gangS= i»U. 33b 226 227 228 229 I 232 I 233 j I 234: 235 336 237 a38 23g Siguren!c. (Fortsetzung), Kunstgegenstände dieser Art, für Sammlungen bestimmte, sind gegen Bewilligung der Landesstclle mit einem Percent in die Consumo-Verzollung zu nehmen; wenn sie aber für offen!* liche Anstalten gehöre», gänzlich zollfrey zu behandeln. Wen» Wachsfiguren und andere Kunstsachen mit der Be. stimmung, wieder ausgeführt zu werden, zur Schau in das Land komme», so ist nach vorgenommener Schätzung und sorgfältiger Beschreibung der Gegenstände der zopcrccntige (Sonfume zoll gleich beym Eintritte zu deponircn, oder sicher z» stellen, und dieser beym richtigen Austritte wieder zurück z» vergüten. Zil;e zu», Poliren pr. Pf. netto b. d. Legstätte Sirniß...........................xr. Pf. Sporco detto Fifchbein ohne Unterschied pr. Pf. netto b. d. Hauptlegstätte' — Wallfischbartc», woraus das Fifchbein gespalten wird, pr. * Etnr. netto b. d. Legstätte' — Weistfischbcin (ossasepiae) eigentlich Fischschupper, fürGold- schmide......................pr. Etnr. netto b. d. Legstätte' — Arbeiten von Fifchbein, wie Kramcrcylvaaren. Zische, edle, aus Flusse», Bächen, Teichen und Land-Seen, lebend und geschlachtet, frisch, gesalzen, geräuchert und ma-rittirt, als: Aalfische, Lachs, Lachsforcllcn, Lachssalmen Aesche, Schill oderZandcr u.dgl. pr. E.tnr.Sporco b.Gränzzoll. — gemeine, aus Flusse», Bäche», Teichen und Land-Seen, lebend und geschlachtet, frisch, gesalzen, geräuchert und inarinirt, als : Grundeln, Koppen oder Kaulhäupter, Grötz-linge, Karpfen, Hechte, Scheide», Barben, Schlcihen, Weistfifchc u. dgl. . pr. Gtnr.Sporco b. d. Gränzzollamt' — dergleichen lebende, in mit Wasser gefüllten Behältnissen aus Ungarn . nach d. Fuhr v. 1. Stuck Zugvieh — dergleichen geschlachtete aus Ungarn nach d.Fuhr v.,. St.Zugv. — Meerfische, edle, frisch, lebend und geschlachtet, als: An-gnille, Anguilolti, Bissate (auch wenn diese aus den See» von Commachio Vorkommen)» Br.iuz.ini, ßoseghe, Barhoni, Carpioni, Dentali, Corbelle, (irrnein . Liuiniattoie oder Sl'oglie , Lizze, Orate, Pescispada , Rombi, Scarpini, Sporeelle , Slorioni, Vanioli , Volpioi u. dgl. , so Ivic alle Gattungen Mecrspinnen und Mcerkrebsc pr. Etnr. Sporco b. d. Gränzzollamt' — dieselbe» getrocknet, geräuchert, gesalzen, inarinirt u. dgl. pr.Etnr. Sporco b. d. Legstätte' — Mecrfische, gemeine, frisch, lebend und geschlachtet, als: Calamari, Cospettoni, Rase, Sgomberi, Sippe, Tonine und andere dergleichen pr. Etnr.Sporco b. ».Gränzzollamt' — dieselben getrocknet, geräuchert, gesalzen, marinirt u. dgl. pr. Etnr. Sporco b. d. Legstätte * — Sticfcit .... detto b. d. Hauptlegstätte* — Hausen, Dick, und Sterlet oder Störl, frisch, geräuchert und gesalzen . pr. Etnr. Sporco b.d. Gränzzollamt* — Fischroggen, nähmlich Hausenroggen oder Eaviar pr. Etnr. Sporco b. d. Legstätte * — — Karpfenroggen und andere gemeine Fischroggcn pr. Etnr. Sporco b. d. Legstätte * — Kabeljau und Laberdan pr. Etnr.Sporco b. d. Hauptlegstätte* Fische. a Vom 24, September. 46S Post Nr. Benennung der Artikel. ei«. gange- rs«. Aus- gangs- zo«. Mkr^dv. fl-Ikr-sdr. 2A0 2a 1 243 ?44 246 247 a49 250 251 252 Siföt 1 Mecrsische edle (Fortsetzung). — Sardellen und Sardelloni, frisch detto gesalzen und marinirt detto b. d. Gränzzollamt* b. d. Legstätte * —.Stockfische, Flachsische, Klippfische. Rothschäre oder' Rund-fisch, Platteisen, Schollen oder Butte. Häringe. Bücklinge und^ Sprotten . . pr. Ctnr. Sporco b. d, Legstätte * (Stockfische tonnen bis 100 Pfund, und von Häringen eine Tonne, ohne Rücksicht auf das Gewicht, bey allen Eommerzial- und gemeinen Gränzzollämtern in die Verzollung genommen werden. Diejenige» frischen Fischgattungen und die Schalthiere, welche oon inländischen Fischern im Golf von Venedig gefangen werden. sind bey ihrer Einfuhr in das venetianische Ge» bicth zollfrey. Die edlen und gemeinen Meerfische, dann die Sardellen, welche in den außer der Zoll-Linie befindlichen Gebieths-theilen der Monarchie getrocknet, geräuchert, gesalzen oder marinirt wurden, und mit Ursprungszeugnissen begleitet werden, unterliegen dem für die frischen Fische derselben Art festgesetzten EinqangSzolle. Zisch - oder LokelskSrner. Siehe Körner. Zischschmal; oder Thran pr. Etnr. Sporco b. d. Eommerz. Zoll. * Zisch-tvtter. Siehe Biber. Alach» mit Wurzel», Flachspflanzen nach d. Fuhr von ied.Stück Zugvieh b. d. GränzzollaMt* — — nach Ungar» nach d. Fuhr v. j. St. Zugv. — — ungehcchelt und gehechelt pr. Ctnr. Sporco b. d. Zlachegarn. Siehe Gar» Nr. 267—271. GränzzollaMt* Zlacho-Zabrikate. Siehe Leinwaaren. Zlaschenkelker. Wie Krämereywaare». Zleisch, frisches . . pr. Etnr. Sporco b. d. GränzzollaMt* — eingesalzenes oder cingepöckeltes und geräuchertes pr. Ctnr. Sporco 6, d. Legstätte* Zleisch - und Zisch-Sulzen. Siehe Speisen. Zluminel. Siehe die Anmerkung bey Gaflor und Safran. Solien und Slitter» aus Gold, Silber tmb Metall-Compositionen. Siche Nr. 3o2, 4?5 und 62.3. — Spiegel-Folien. Siehe Staniol. Zoffilie». Siehe Mineralien. Srantfurter und Kupferdrucker Schwärze pr. Etnr. Sporco b. d. Commerz. Zoll.* Srnuenei» oder Selenit und Zrauenglas pr. Ctnr. netto 6. d. Legst. * Znichte, als: Granatäpfel, Margarauten, Pomeranzen, Pont-äpfel, Quitten und Rosmarinäpfel pr. Ctnr. Sporco b. d. Legst. * — Lazeroli, Jude»-, Paradiesi- oder sogenannte Adamsäpfel pr. Ctnr. Sporco b. d. Legstätte* Simonien, Citroncn und deren Schalen, wie auch Schalen von Pomeranze» u. Granatäpfeln pr. Etnr. Sporco h. d. Legst. * Wenn Simonien und Citrone» mit Pomeranzen oder sogenannten italienischen Früchten in einem Behältnisse gepackt cingeführt werden, so ist hiervon nicht der geringere für Limo-nien bestimmte, sondern der für die übrigen beygepackten Früchte bestehende höhere Consumo-Zoll für den ganze» Inhalt zu entrichte». Die Kisten und Fässer müssen auf Verlangen derAem-ter jedes Mahl ganz geöffnet oder geleert werden. — Simonien; oder Eitronensafe $ur Aärberey pr. Etnr. Sporco h. d. Eommerz. Zoll. * GesetzsammlunS XI. Theii. 30 18 3 5 2 4 12 466 Vom 24. September. I Ein- AuS- Post Nr. Benennung der Artikel. gangs- zoll. gangs- zoü. __ - . • fl. jkr.jdr. fl. |fr.|br. a55 -56 2?7 261 262 Leuchte (Fortsetzung). — Eitronen - und Pomeranzenschalen, uberzuckerte, bau» gelber undweisserGerstenzucker pr.Pf. Sporco b. d. Hauptlegst. — von Wuchs ««gefertigte. Siehe Figuren. — Pignoti oder Zirbisnüffe »r, Etnr. Sporco detto — Pistazien oder Pimperniiffe detto »?btto — gemeine, frische, gedörrte, eingelegte u. dg. Siehe Obst. — Feldfrüchte. Siehe Gemüse, Getreide und Same». Albe übrigen Früchte find in der alphabetischen Ordnung ausgeführt. Lruchtsulzen. Siehe Obst. Früchte und Obst überhaupt, dann deren Samen, Saft, Schalen u. dgl. in geistigen Flüssigkeiten eingelegt oder zube-reitet, sind wie diese Flüssigkeiten zu verzollen. Sind ste aber mit Zucker allein, oder mit Zucker und geistiger Flüssigkeit, oder mit einem anderen dritten Körper zugleich behandelt, so gehören sie, wenn in diesem Tariffe hierfür keine besonderen Zölle ausgeseht sind, zu dem Artikel „Eonfect«, welchem auch das in Honig allein eingesottene Obst gleich'zu halten ist. Suttmle. Wie Krämereywaaren. Lutter und Rauchwerk. Siehe Felle und Häute. G. Dalanteriewaaren, als: alle Arbeiten von Gold und Silber (mit Ausnahme der unter dem Artikel Silber genannten Geschirre ' und anderer dergleichen Äkassiv-Arbeiten von Silber), Achat, Agtstein oder Bernstein, Alabaster, Jaspis, Krystall und anderen Steinen, wie auch von Elfenbein, Perlenmutter, Schildkrötenschalen u. dgl., dann alle anderen in edle Metalle gefastte, oder damit eingelegte, oder mit Geniahlden verzierte Arbeiten, Eomposttions- und sogenannte plattirte, d. i. mit Gold und Silber aufgelegte Argent - hacbe und Bronpe - Waaren; Email oder Schmelz, alle lackirte» und auch solche Waaren, die aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzt sind, wovon schon dieHauptbestandtheile für sich selbst unter die ausser Handel gesetzten Gegenständ» gehören, endlich alle Gattungen Uhren, mit Ausnahme der Holzuhren, V. i. G. d. Werth, b. d. -Hauptlegstatte Gallapfel «der Gallen ohne Unterschied pr. Etnr. Sporco b. d. Eommerz. Zoll.' Gallerte (Knochengallerte, Gelatine). Siehe Hausenblase. — (Fleischsulzen). Siehe Speisen. Galleten. Siehe Seide Nr. 5g8. . . ....... Galmep . . . . pr. Etnr. Sporco b. d. Legstatte — nach Ungarn . detto . Galonen. Wie die Waaren, mit denen sie gemeinschaftlichen Stoff haben. _ , 3 . .. , ■'■‘M 276 27- 27! 279 280 281 28? 28Z 284 285 286 287 288 *89 290 Gemählde, mit Ausnahme der unter Nr. 42 und 43 besonders belegten Mahlereyen auf Papier v. j. G. d. Werthes b. d. Hauptlegstätte' Kur Kunstwerke der Mahlerey, so wie auch der Bildhauerey, wird auf Einschreiten bey der Landesstelle, und nach vorläufiger competenter Beurthcilung, Last die einzuführenden Ge, genstände wirklich unter die Kunstwerke gehören, der Einfuhrszoll nur mit einem Percent LeS Werthes abgenommen. Kunstwerke für öffentliche Anstalten find in der Einfuhr zollfrey. Die Ausfuhr solcher Gegenstände der Kunst, welche Werke nicht mehr lebender Meister sind, ist nach den Bestimmungen der Verordnung vom 28. December 1818 nur mit Bewilligung Ser Landesstelle gestattet. Gemüse. Garten - und Feldgewächse überhaupt, in so fern sie nicht schon unter Getreide und Obst begriffen, oder bxson ders benannt sind, frische und ganz unzubereitete, als: Artischocken, Kohlrüben, Erdäpfel, Kraut, Gurken, Rüben je. v. I. G. d. Werth, b. d. Gränzzollamt * — getrocknet und zubereitet, als: eingemachte Gurken, Sauerkraut, eingeschnittene Rüben u. s. w. v. i. G. d. Werth, b. d. Gränzzoll. ‘ Gcrsten;u>ker. Siehe Nr. 254. Gespinnste aus Gold, Silber und Metall-Compositienen. Siehe Nr. 3o2, 4?5 und 62Z. — alle übrigen. Siehe Garne. Getränke, als: Arrack und Rhum, Bier, Branntwein, Liqueur, Meth, Most und Wein. Siehe diese Artikel. Getreide, Griesclwerk und Hiilsenfruchte, als: Weihen und Spelzkörner . . pr. Ctnr. Sporco b. d. Granzzollamt — türkischer (Kuklirutz) detto detto — Rocken - und Halbgctreide, auch Schwarzgetreide, pr. Ctnr. „ _ Sporco b. d. Gränzzollamt" — Gerste und Spelz in Hülse pr. Ctnr. Sporco detto — — gerollte oder gebrochene, und Hafergrütze pr. Ctnr. Sporco b. d. Gränzzollamt' — Hafer .... detto detto — Heidekorn oder Buchweizen detto detto — Hirse .... detto detto — — und Heide, gebrochene detto detto — Wicken .... detto detto — Bohnen oder Fisolen u. Ziser» detto detto — Erbsen und Linsen . . detto detto — Gries .... detto detto Gewehre. Siehe Waffen. Gewürznelken oder sogenannte Muttcrnelke» pr. Pf. Sporco b. d. Hauptlcgstätte' Die übrigen Gewürze stehen in der alphabetischen Ordnung. Glao und Glaswaaren, als: gemeine Glastafeln und Hohlglä-fer ohne Unterschied pr. Ctnr. Sporco b. d. Hauptlegstätte' — Krystall-, fein brillantirtes und geschliffenes Glas nebst Spiegelgläsern . p.s. G. d. Werth, b. d.Hauptlegstätte' — Brillen« und Augengläser, gefastte und ungefastte v. i. G. d. Werth, b. d. Legstätte * — Gläser zu optischen Instrumenten v. 1. G. d. W. detto Vom a4- September. 46g Post Nr. Benennung der Artikel. Ein- gangs- zoll. fl7|h'7|bv". Aus. gangs- zoll. tEE.v" fl.jkr.ldr. j -94 -9^ 29S =97 298 |99 3o3 3o^. 305 306 307 3o8 3°9 3io Glas und Glaswaaren (Fortsetzung) — Glas« oder Schmelzperlen, und dergleichen Granaten ohne Unterschied; gearbeitete Glasflüsse und andere kleine Glas-waarcn . . . pr. @tnr. netto 1>. 6. SÄUpttegflütte * — Schmelzglas ohne Unterschied pr. Pf. netto detto — Flint. und Kronglas, wie auch Bruchglas pr. Ctnr. Sporco b. L. Legstätte' — Commerz. Zoll, f — — nach Ungarn pr. Etnr. Sporco Bruchglas kann auch bey Eommerzial-Zollämtern in die Confumo-Derzollung genommen werden. Glasgalle .... pr. Ctnr. Sporco b. d.Legstätte' Glätte. Siehe Vleyglättc. Glaubersalz , rohes und calcinirtes pr. Etnr. Sporco b. d.Legstätte' — nach Ungarn . . . detto — dergleichen krystallistrtes detto detto Glocken ohne Unterschied pr. Ctnr. netto b. d.Hauptlcgstätte' Glockenspeise. Sich« Messing Nr. 478. Glsthwacho. Wie Materialwaaren Nr. 465. Gold in Klumpen und Stangen, ausgebranntes und ausge-zupstes Fadengold, Pagament-, altes Bruchgold und Gold-späne, wie auch Platina . . pr. Mark b. d. Legstätte' — aus Ungar»................................................ -- nach Ungarn............................................... — Draht, Blatte, Flitter» und Folie», Blatt- und gwisch-gold, Gcspinnste, Borten, Schnüre, Quasten, Erepinen u. dgl., wie auch geriebenes Gold ». i. G. d. Werth, b. d. Hauptlcgstätte' — Gefäste, Geräthe, Geschirre, Bijouterien u. dgl., so wie auch alle in Gold gesastten oder damit eingelegten Arbeiten. Siebe Galanteriewaaren. Golb-Lrägc und Silberkräge, Kehricht der Goldarbeiter. Siehe Abfälle. Das sogenannte Knallgold ist ein- und auszuführe» ver- bothen. Golbschlägerhäutchen. Wie Materialwaaren Nr. 465. Grabstichel und Meiste! . . pr. Pf. Sporco b. d. Legstätte * j Granaten, orientalische und andere fremde rohe pr. Pf. netto .1 b. d. Hauptlegstätte * — inländische rohe ». j. G. d. Werth. 6. d. Commerz. Zoll, f — dergleichen nach Ungarn detto — geschliffen ohne Unterschied detto b.d. Hauptlegstätte' — von GlaS. Siehe Nr. 294. Graphit oder Reistbley pr. Ctnr. Sporco b. d. Commerz.Zoll.' — Geschirr. Siehe Thonwaaren. Gra» und Futterkräuter jeder Art, frisch und getrocknet. Wie Stroh. Gries. Siehe Getreide Nr. 288. Grünspan, unkrystalliflrter oder gemeiner pr.Ctnr. netto b. d.Legst. ‘ — krystallistrter ... . pr. Pf. netto detto (Bummeit, Karze und Dummenharze, als: Ammoniak und Ani- men-Gummi, Asant ohne Unterschied, Elemi oder Üehlbaum-harz, Epbeu-Gummi, Euphorbium, Franzosenholz-Harz, Galbau, Karan, Ladan, Malathram- oderBdellien-Gummi, Mastix, Myrrhen, Qpoponax, Sagapen, Sarcacolla oder Fleischleim, Storax und Takamahak-Harz, dann alle übrigen 3 — zollfrei). verbothen detto zollfrei. 470 Dom 24. September. Loft Nr. Benennung der A r t i k e l. Ein- gangs» zoll. Aus- gangs- zoll. ||fl. j fr.|Dr. st. t kr.Idr. 312 313 Z>4 ( 315 316 3*7 3ig . 320 j 321 r 322 '323 324 325 326 | 327 m Summen (Fortsetzung). Gummen und Harze zur Arzeuey, in so fern sie nicht einen besondere» Zollsatz haben, pr. Ctur. Sporeo b. d. Legstätte' — arabisches und afrikanisches Gummi, Gummi-Gedda, Gum migntharz, Gummi-Senegal, Kirschengummi, Kopalharz. «sauderak, Wachholderharz, Schellak, Gummi-Tragant, und alle übrige» »icht besonders belegten Gummen, Harze und Gnmmi-Elastieum Vf. Pf. Sporco b. d. Legstätte uettto b. d. Hauptlegstätte' — aus edlen Metalle». Wie Galanteriewaaren. Gpps ohne Unterschied, wie auch Dungsalz (Dornstein) nach d Fuhr v. i. Stück Zugvieh b. d. Eommerz. Zoll. ' Sunt Dünge» bestimmter Gyps wird in der Einfuhr gegen Certificate der Obrigkeiten, dasi solcher ivirklich zum Sniigcn der Felder bestimmt sey, als Dünger behandelt. £iwc von Angora» und anderen orientalischen Ziege», wie etud Kamehlhaare . . . pr. Etnr. Sporeo b. d. Legstätte — von Biber» . . . pr. Pf. Sporeo bette — nach Ungarn . bette — von Hase» und Kallinchen pr. Pf. Sporeo b. d. Commerz. Zoll. Commerz. Zoll. — — »ach Ungar» pr.Pf. Sporeo — von Rinder» und Reheli pr. 6tnr. (gverco b. d. Legstätte — — »ach Ungar» bette — dergleichen gefilzte . . bette bette — von Mensche» '. . . pr. Pf. Sporeo bette — een Pferde» (Rosthaare) ohne Unterschied pr. Ctur. netto b. d. Legstätte * — — nach Ungar» . pr. Ctur. Sporeo . — von gemeine» Ziegen, unfortirt und Hnndshaare pr. Ctur. Sporeo b. d. Legstätte * — — »ach Ungarn pr. Ctur. Sporco — dergleichen sortirte . . bette b. d. Legstätte' Haarpuder....................... bette bette Haderlumpen (Strazzen), ivcnit sie auch als Emballage gebraucht werde», wie auch Maculaturpapier pr. Ctur. netto b. d. Gränz» zollamf — Commerz. Zoll, f — nach Ullgar» . . pr. Ctur. Sporco Hafner- oder Töpfererde. Siehe Erde Nr. inst. — Geschirr. Siehe Thonwaaren. Kammerschlag. Siebe Eisen Nr. 104. Haildschuhmacherarbeit ohne Unterschied v. j. G. d. Werth, b. d. Hauptlegstätte' Kauf Mit Wurzeln (Hanfpflanzeu) nach d. Kuhr von jeb. Stück Zugvieh b. d. Gränzzollautt' — »ach Ungar» nach d. Fuhr v. j. Sr. Zugv. — gehechelt und »»gehechelt pr. Etnr. Sporco b. d.Grüuzzollamt' Hanfgarn. Siehe Gar» Nr. 267—270. Hanfwaareit. Siehe Leinwaareu. Hanfköriier. Wie Samen. I 6 3o — - 32 * - 48 ! i3 2 — — jßo — — 2.j — - 3o - - 2 s 1 12 3 — i5 — — % 2^ iS — 3 8 - tS — - 7 =i 24 — 2 Hi — 3b — — 2 2 - 24 - - Jl 10 — ji 1” — — 3o 5 d 1 4 48 — - "c — ij r 3 - - - - r — 36 _ 6 — — 18 — 12 5 Vom a4- September. 471 Ein- Aus- Post Nr. Benennung der Artikel. gangs- zoll. gangs. zoll. ft. !kr.jdr. fi. lkr.jdr. 33t 332 333 336 337 338 34° 6<üringe. Siehe Fische Nr. 242. Harz, gemeines. Siehe Pech. — edleres. Siehe unter Gummen. Käsen. Siehe Wildpret. Kasenschmalz. Siebe Fett zur Arzeney. Kausenblase und Gallerte . . pr. Pf. netto b. d. Legstatte* Kausenroggen. Siehe Nr. aSy. Kauogerathe (Fahrnisse, Habseligkeiten) Neue» und Altes. Siehe die für die verschiedenen Arten desselben besonders ausgesprochenen Zollsätze. Den Einwanderern wird die Einfuhr der ihren Derhält-»iffcn angemessenen Habschaften zollfrei) gestattet; jedoch haben fie vorläufig unter Vorlegung eines Verzeichnisses derselben, durch die Zollbehörde die Bewilligung hierzu anzusuchen. Kaute. Siehe Felle. Kecheln ohne Unterschied zur Reinigung des Flachses und Hauses pr. Etnr. Sporco b. d. Commerz. Zoll. * Kechte»;ähne. Siehe Wallrofizähne. Kcfen, Bierhefen . . pr. Etnr. Sporco b. d. Gränzzollamt' — getrocknete . . Lett» b. d. Commerz.Zoll. * — Weinhefen . . Letto dctto — gebrannte. Siehe Pottasche. Keideksrn und Kirsc. Siehe Getreide. Kcu. Siehe Stroh. Kirschhorn inStücke» «.geraspelt pr.Ctnr.netto b.d.Commerz.Zoll. — gebrannter . . . pr. Etnr. Sporco b.d. Legstätte Kirschhorngeist. Siehe Säuren. Kirschunschlitt. Siehe Fett. Köllenstein (lapis infernal«) . pr. Pf. Sporco 6. d. Legstätte Kolz zur Arzeney, als: Aloe-, Pocken-, weißes und gelbes Wandel-, Sassafraßholz u. dgl. in Stücke» pr. Etnr. netto b. d. Commerz. Zoll.* — dergleichen geschnittenes, geraspeltes und gestampftes pr. Etnr. Sporco b. d. Legstättc' — zur Färberei), als: Blattholz, Fernambuck-, rotheSBimaas-, Japan-, Martins-, Sapan- und Siamholz, rothekSandel-, Gelb- und Fustikholz u. dgl. in Stücken pr. Etnr. netto b. d. Commerz. Zoll.' — geschnitten, geraspelt und gestampft pr. Etnr. Sporco b. d. Legstätte * Ausländische Farbhölzer, welche in Stücken eingeführet, in Lei, deutschen Provinzen geschnitten, geraspelt oder gestampft, und in diesem Zustande nach Ungarn ausgeführt werden, sind in diesem Falle gegen Beybringung der Original-Zahlungs-Bollete» zoll- und dreußigstfrey. — Mast- und Schiffbauholz v. >. G. d. Werth, b. d. Gränzzollamt * — nach Ungarn . . detto — alles übrige Bau - und Brennholz in Stämmen, Stöcken, Scheitern und Bürteln, Balken, Pfosten, Breter, Latten, Schindeln 11. s. w. Späne aller Art, auSgehackteS Wagner-Holz, dann gemeines Tischlerholz von Ahorn, Buchen, Eichen, Kirschbaum, Nußbaum, Tannen u. dgl. v. j. G. d. Werth, b. d. Gränzzollamt' Dom Brennholze muß jedes Mahl die Kkafteranzahl angegeben werden. Vom 34. September. I 350(1 1 Nr. Benennung der Artikel. Ein- gangs- zoll. Aus- gangs- i°ll. iff.|fr,|6r. ff. Ikr.jdr. 348 349 350 351 352 353 355 Holz (Fortsetzung). Bey Lessen <$inful)C^iä dem Ausland« werden di« Zoll, ämtcr die zum Behuf« der Verzollung erforderliche Schätzung bey einer Wiener Klafter harten Holzes nie unter vier Gulden, be» einer Klafter weichen Holzes nie unter drei, Gulden Conventions-Münze annehmen; dort, wo Las Holz einen höheren Werth hat, mufi der wirkliche Preis desselben als Grundlage der Verzollung dienen. 3n Ansehung der Schiffe werden die bestehenden Local« Gebühren durch diesen Tariff nicht geändert. — Tischlerholz, edleres, als: Buchsbaum. und Eederholz pr. Ctnr. netto 6. d. Legstätte' — Eben-, Flkatin-, Mahagoni,., Oliven-, Rosen-, Sukadon-, türkisches Haselnustholz u. dgl. xr. Etnr. netto b. d. Legstättc' — Korkholz (Pantoffelholz) . detto detto — Stöpseln und Sohlen von Korkholz detto detto — Holzwaaren, gemeine, als: Fafidauben, Fafibodenstücke, Fässer, Schäffer, Schaufeln, Rechen, Schiebkarren, Werkzeuge zum Feldbau« und zur Gärtnerei,, Siebböde», Bret-chen zu Schuh • und Kleiderbürsten, endlich Reife ohne Unterschied . . . v.j. G. d. Werth, b. d. Gränzzollanit' — Drechslerwaaren, Korbmacher- und Tischlerarbeiten. Siehe diese Artikel. König, ungeläuterter, worunter auch die Bienenstöcke mit zusam-mengestoffenem Honig« und Wachse, sogenannte Bienenkeule und Wachskoth gehören, wie auch Honigwaffer xr Ctnr. Sporco 6. d. Legstätte' — geläuterter . . . xr. Ctnr. Sxorco detto Hopsen (Gartenhoxfen) . detto detto — wilder Hopfen . . detto detto — — aus Ungarn detto Hopfe,tseglinge (Hopfenpflanzen)v.i.G.d.Werth.b.d.Gränzzollanit' — nach Ungarn . . . detto Horn, Ochsen-, Kuh-, Bock, und Ziegenhorn, wie auch solche Spitzen und Hornscheibe» pr.Ctnr. netto 6. fc. Gränzzollanit' Commerz. Zoll, s — nach Ungarn . pr Ctnr. Sporco Hülsensrüchte. Siehe Getreide. Hüte, Castorhüte, wie auch Hüte aus Seide, Fifchbein, oder «US anderen Stoffe», mit Ausnahme der zu Putzwaarcn ge hörige» Stroh-, Bast- und anderen Frauenhüte, pr. Stück b. d. Hanptlegstätte' — alle übrigen Filzhüte, dann Filzkappen xr. St. detto Hutabschnittc. Siehe Schafwollwaarcn. ! ! I- 356,! Ialappen-Har; .... pr.Pf.Sxorco b.d.Legstätte' j Ialappen Wurzel. Siehe Wurzel Nr. ;i3. Jaspis. Siehe Achat. 35)jl Indigo und Waidblau ohne Unterschied pr. Etnr. Sporco b. d. Commerz. Zoll.'j 358» Ingber .... pr.Ctnr.Sporcob.d.Hauptlegstätte' II II Vom 24. September. 473 vest Nr. Benennung der Artikel. Ein- gangS- zoll. Aus- ; gangs-zoll. 362 363 365 366 368 36g 370 Instrumente in und ohne Futteral, chirurgische, optische und mathematische, mit Ausnahme der unter Nr. 116 besonders belegten Zirkelschmidarbciten von Eisen v. >. G. d. Werth. d. d. Lcgstätte' — musikalische, auch Spielwcrke zum Gebrauche für Künste und Gewerbe . v.j. G. d. Werth, b. d. Hauptlegstätte' — Spielwcrke in Uhren,Dosen, und anderen dergleichen außer Handel gesetzten Gegenständen. Wie Galanteriewaaren. Johannisbrot oder Larobe . pr. Etnr. Sporco b.d.regstätte' Juchten. Siche Leder Nr. 4=8. Juwelen Siche Edelsteine. K. Raffel» ..... pr.Etnr. netto b. d. Legstätte * Vom Kaffeh kann eine Quantität von höchstens 5o Pfund auch bei) Eommerzial-Gränzzollämtern in die Verzollung genommen werden. — (Kaffeh-Surrogate) aus Cichorien, Erdmandeln n. dgl. — aus Ungarn . . . pr. Ct„r. Sporco Laffehwiöke, schwedische (Stragelkaffeh). Wie Samen. Ralk . nach d. Fuhr von jcd. St. Zugvieh b.d.Gränzzollamt' — nach Ungarn................................................ Ramehlhaare. Siehe Haare. Ramme von Stahl für Fabrikanten v. i. G. d. Werth, b. d. Lcgstätte' — von Rohr. Siehe Nr. 696. — Riethe oder Zähne von Stahl zu berley Kämmen pr. Pf. netto b. d. Lcgstätte * — Haarkämm- von Bein, Horn und Holz, mit Verzierungen von edlen Metallen und Steinen, so wie auch Käinme von Elfenbein und Schildkrötenschalen. Wie Galanterie» oder Krämereywaaren. Raperir......................pr. Etnr.Sporco b.d.Lcgstätte' Lappen, Filjkappcn. Siehe Hüte. — alle übrigen Kappen von Leder, Wolle u. dgl. Wie die Waaren, mit denen sie gemeinschaftliche» Stoff haben. Rarbenbistel . . pr. Etnr. netto b. d. Commerz. Zoll. * Rarbätschki» (Wollkardätschcn) pr. Pf. netto detto Rarten. Spielkarten . . pr.Dutzendb.d.Hauptlegstätte' — Landkarten. Siehe diesen Artikel. Rase.........................pr. Etnr. Sporco b. d. Legstätte * — Kuh. und Schafkäse aus Ungarn in Gefäßen pr. Etnr. Sporco — nach Ungarn................................detto Don Käsen in Laiben ist im Verkehr zwischen Ungarn und den übrigen österreichische» Provinzen der gleiche Zollbetrag nach dem Netto-Gewichte abzünehmen. — sogenannte ivallachische und Morea.Käse, gesalzene, jedoch nur in der Einfuhr nach dem Regierungsbezirke von Venedig zur See . . . pr. Etnr. Sporco b. d. Legstätte' Rastanien oder Maronen . detto detto Reperneke aus Halinentuch. Wie Kleidungen. Rerzen aus Unschlitt, Wachs und Wallrath. Siehe diese Artikel. Ricnrust, Tutie und alle Rußarten ohne Unterschied pr. Etnr. Sporco b. d. Commerz. Zoll.' Rirschengeist. Wie Branntwein. — persüßter. Wie Liqueur. 48 verbothen 1 Et. Sp. :!= zpllfrey — IS 4?4 Vom 24. September. Post Nr. Benennung der Artikel. Ein- gangs- iotf. ff. |fr.|6f.| fl. |fr.|Sr, Aus- gangs- «oll. 3y8 379 38o flauen ohne Unterschied yv. Ctnr. Sporco 6. d. Gränzzollamt Commerz. Zoll.) — »ach Ungar» . . \ pr. Ctnr. Sporco Lleibungeii, neue und alte, wie auch mit Pelzwerk gefutterte, und Bettgeräthc (Vcttgewand) v. led. G. des Werthes l>. d. Hauptlegstättc' Alte Wäsche, altcS und neues Bettgeräthc, wie auch gebrauchte Kleider, welche Reisende mit sich führe», dann neue Kleidungsstücke, welche fremde Reisende bey sich habe», sind, in so fern sic zum eigenen Gebrp.uche dienen, und ihrem Bt dürfniffe und Stande angemessen befunden werden, sowohl in der Ein. als Ausfuhr zollfrei) zu behandeln. Eben so gebrauchte Shawls und Shawlstücher; diese jedoch nur i» so weit, als sie der orientalische» Tracht eigen, und den, strengsten Bedürfnisse angemessen sind. Reise. Effecten, und darunter auch neue, dem Stande und Privat - Gebrauche angemessene Kleidungsstücke der frei», den Reisenden, die Effecten und das Gepäcke der Professioni-sten und Handwerker, wie auch das aus schon gebrauchten <$f. fetten bestehende Gepäcke inländischer Reisender, endlich Bücher und Mnsikalicn, diese Gegenstände mögen vorausgeschickt oder nachgesendet werden, sind wegen Mangels der Einsuhrsbewilligung oder wegen unbedeutender Mangelhaftigkeit der Erklärung bey de» Gränzämtern nicht mehr zurück zu behal, ten, .sondern sogleich immer an den Ort ihrer Bestimmung, in so fern sich in demselben einc^Hauptzoll - Legstätte befindet, zur Amtshandlung anzuweisen. Wegen Behandlung der Effecten der Einwanderer siehe Hausgerathe. Llcister, Schusterklcister. Siehe Stärke. Llcmpncr- oder Spänglerarbeit. Siehe Blechwaare». Llcpen ohne Unterschied pr. Ctnr. Sporco b. d. Gränzzollamt' — wohlriechende Mandelkleye». Wie Parfümeriewaarcn. Rnallgolb und Lnallsilber ist im Handel verbothen. Lnoblauch . . pr. Etnr. netto b. d. Gränzzollamt' Lnochcn (Beine) Biehknochen aller Art, mit Ausnahme der Schaffüsse; dann Knochenmehl auf was immer für eine Art bereitet, wie auch Knochenaschc, pr. Ctnr. Sporco b. d. Gränzzollamt' — geraspelte. Siehe Beinstreu. — Gallerte. Siebe Hausenblase. Lnöpfe. Wie die Waarcn, mit denen sic gemeinschaftlichen Stoff haben. Lnoppern und Knoppernmehl, wie auch Ackerdoppen, türkische Eichel» oder sogenannte Dalonie» pr. Kübel zu 1 Metzen oder '10 Pfund b. d. Commerz. Zoll.' — nach Ungarn . . pr. Kübel zu - Metzen oder i,oPf. Lobalt, Kobalt-Erz und Kobalt-Speisekalk. Siehe Arsenik. Lohlen, Holzkohle» nach d. Fuhr von ied. Stück Zugvieh b. d. Gränzzollamt' — Reifikohlen. Wie Material,vaaren Nr. 465. — Steinkohlen nach d. Fuhr v.j.St. Zugv. b. d. Gränzzollamt' — — »ach Ungarn detto Lölnerwasser und Pomeranzenblüthenwasser pr. Pf. Sporco b. .. . ». Legstätte' Lonigsblau.....................pr. Pf. Sporco detto Vom 24. September.' 4?3 post Nr. 25 nt m 11 u 11 fl der Artikel. Gin« gangS- zoll. st. >kr.jdr. MuS« klangs- zoll. ff. I fr. Br. 385 386 387 388 38g 391 392 ,3y3 394 395 396 397 398 399 4°4 i An 5 406 Königegert, Mineral- oder Kaisergelb, Schütt- tint> Neapolitanergelb . . . pr. Etnr. Sporeo b.d. Legstatte * Koralle» , echte, weiße 11116 rothe, gebrochene pr. Pf. netto detto — dergleichen gearbeitet, geschliffen, und an Schnüre gefaßt dann elastische rotbe Fruchtkorallen v. j. G. d.WertheS b. d. Hauptlegstätte Koralleu-ilkoos und WurmmooS pr. Etur. netto l>. d. Legstätte * Korbmacherarbeitelt, wie auch Schachteln aller Art, ». i. G. d. Werth, fi. d, Legstätte' Koriander. Siehe Anieß. Korinthen. Siehe Weinbeeren. Korkholz und derlei) Stöpsel. Siehe Holz Nr. 345 und 346. Körner , Fisch - oder KokelSkörner, KermeSkörner oder Acharlach beeren, Spring- oder Treibkörner pr. Etnr. Sporeo b. d. Legst. * Krähcnauge» .... detto detto Krämerepwaaren, das ist: gemeine, zum Kleinhandel geeignete, nicht besonders genannte Artikel, j. 33. Brieftaschen, Flaschenkeller , Arbeiten aus Pappe und Papier-maoli«, Larven, Laternen, Sack, und Feldspiegel, Schirme, Spielwerk für Kinder, Haarkämme von Holz, Horn und Bein, Tabaksdosen, Tabakspfeifen (mit Ausnahme der unter Thonwaare» Nr. 65/ belegten kölnischen) TabakSpfeifcnköpfe und derlei, Röhre, in so fern diese Artikel nicht unter Galauteriewaaren nach deren Definition gehören v. j. G. d. Werth, b. d.Hptlgst.' Krapp oder Färberröthe in Wurzeln lind gemahlen pr. Etnr. Sporeo b. d. Commerz. Zoll. * Krauter, Blätter und Blumen zur Arzeuey und Färberei) ohne Unterschied, in so fern sie nicht besonders genannt sind pr. Etnr. Sporeo b. d. Legstätte * — Futterkräuter. Siehe.Stroh. Krcbsaugen, ljanze . . pr. Etnr.Sporeo b. d.Legstätte' — gestoßene . . . detto detto Krebse, gemeine Und Frösche r.j. G. d. Werth, b. d. Gränzzollamt' — Meerkrebse. Siehe Fische Nr. a3i und 23a. Kreide, gemeine, wie auch venetianische pr. Etur. Sporeo b. d. Commerz. Zoll.' Bergkreide . pr. Etur. netto b. d. Commerz. Zoll.' pr. Etnr. Sporeo detto detto detto . pr. Etnr. netto 6. d. Legstättc * . v. j, G. d. Werth. detto Siehe Galanteriewaareu. — Bologneserkreide Kreuzbeeren . Krpstall, roh — geschliffen — Arbeiten aus demselben. Kugclla-k. Siehe Lack. Kümmel ohne Unterschied pr. Etnr. Sporeo b.d. Granzzollamt' Kunstwerke der Wahlere,) und Bildhauerei). Siehe Figuren und Gemahlde. Kupfer und daraus verfertigte tvaaren, als: Kupfer-Lr; . . pr. Etnr. Sporeo b. d. Commerz. Zoll.' Kupfer, roheS, alS: Platten-, Preiser-, Rosetten-, Spleißenkupfer ». Egt., wie auch Pagamentkupfer, worunter auch alle fremden außer Cours befindlicheit Kupfermünzen gehören, pr. Etnr. netto b. d. Legstätte' — aus und nach Ungarn..................................... 2 13o — i12 - '36 12 7 25 25 37 -5 I ---- zollfrei) — 3o — zollfrei. 476 Vom 24' September. Post Nr. Benennung der Artikel. Grins ! gangs- 1 1 zoll. Aus- gangs. zoll. - - - - - — ß- irr.Idr.! st. 1 kr.jdr. H 4i5 40/| 4°8 4°9 fi> 4<2 420 421 L 423 4-4 3ff|3sl— Rupfer (Fortsetzung). — Schalwaaren, C. i. jenes Geschirr, welches nur deui Kupferhammer die erste Form erhalte» hat, so wie auch gewalzte Kupferbleche und Kupferplatten *Tiir Kupferstecher pr. Etnr. netto b. d. Hauptlegstatte * — Geschirr, auch Brannkweinblasen, Kessel, Nagelkupfer u. dgl. pr. Etnr. netto f>. d. Hauptlegstätte * — Draht . . . dctto ' detto — Kupferplatten, gestochene e. j.G.d.Werth. b. d. Hauptlegstätte ‘ — altes und Bruchkupfer . pr. Etnr. netto h. d, Legstätte' — aus und nach Ungarn ... . . ... — Zündhütchen . . . . pr. Pf. Sporco Rupferbruckerschwarze. Siehe Frankfurterschwärze. Rupferstiche. Siehe Bilder. Lupferwaffer. Siehe Vitriol Nr. 68r. Rürschnerarbeit oder verfertigte Pelzwaaren v. 1. G. d. Werth. b. d. Hauptlegstätte * Unter Kürschnerarbeit oder verfertigten Pelzwaaren sind jene Maaren verstanden, welche ohne Hülfe eines anderen^ Handwerkes, vollendet aus den Händen des Kürschners, kommen, als: Fuchs - und Lämmcrpelze, Mützen, Muffe, Wildschure» u. dgl. Mit Pelzwerk gefütterte oder auSgeschlagenc Klcidiings-stückc, wiePelzklcider, Pekesche n. dgl. gehören unter Kleidungen. L. ZaX, Schellack. Siehe Gummen. — Lack - und Lack-Dyk . v. i. G. d. Werth, b.d. Legstättc'j — Färbe-Lackc, Campeche-, Cureumey-, Fernambuk-, Krapp-Extracte u. dgl.; Florentiner-, Londner-, Münchner-, Pariser- und Wiener - Lack von allen Farben pr. Etnr. Sporco b. d. Legstätte * — Kugellack in Kugeln und Tafeln pr. Etnr. Sporco detto — Siegellack . . pr.Pf. nettob. d.Hauptlegstätte' mH-! :|yl-i zollfrei) »erbothen pr. Etnr. Sporco b. d. Connnerz. Zoll. 'I . . pr.Etnr. nettob.d. Legstätte'^ Lackmuß Lanbkarten . Catetncn"6 \ Krämerepwaaren. Lauge, Seifensiederlauge. Wie Asche. Laugensal;. Wie Pottasche. Lazeroli. Siehe Früchte Nr. 2S1. Lebzelten Siche Pfefferkuchen. Leber, als: sämisches gelbes, so wie auch in Mlauit gearbeitetes weißes: — Bock-, Ziegen-, GcmS- und Rehleder pr. Pf. netto b. d. Hauptlegstätte *j — Büffel-, Ochsen- und Kuhleder pr. Etnr. netto dctto — Hirsch - und Elendthierleder detto detto — Kalbtedcr .... detto dctto — Schwein-, Schaf-, Schöps-, Kitz-, wie auch Sterblingleder ohne Unterschied . . pr.Pf. netto b. d. Hauptlegstättc * In Lohe, Rräutern, Ruoppern und Gallus bearbeitetes: — Bock-, Schaf«, Lamm-, Geiß«, Kitz- und Sterblingleder, in Lohe gearbeitet . pr.Ctnr.nettob, d.Hauptlegstättc*\ 21 zollfrei) 1' Vom z4- September. 477 Post Nr. Benennung der Artikel. Ein- gangs- zoll. sh ff. kr.ldr.!! fl.[fr.|t>r. 426 Leber (Fortsetzung). — dergleichen in Krautern gearbeitet, sogenanntes Meschinen-levrr,gefärbt ».ungefärbt pr. Etnr.netto b. d. Hauptlegstätte ' 11 37 427 4*8 — Hundsleder, braunes und schwarzes, wie auch dergleichen Stiefelschafte, Umschläge, Dorschuhe u.dgl. pr.Ctnr. netto b. d. Hauptlegstätte' 1 — Juchten . . . pr. Ctnr. netto detto — — russischer . detto detto — Kalbleder, braunes und schwarzes, wie auch dergleichen Stiefelschäfte, Umschläge, Borschuhe u. dgl. pr. Ctnr. netto b. d. Hauptlegstätte * - I j_ - 5o 20 - B 8 3? 20 46 1 fÜ1 — Kuh» und Terzenleder pr. Etnr. netto detto i5 c — 18 3 — Pfundlcdcr . . . detto detto -4 >7 2 434 — Ros,, und Seerostlcder, wie auch dergleichen Stiefelschäfte, Umschläge, Vorschübe u. dgl. pr.Ctnr. netto b. d.Hauptlegstätte ' — Schweinsledcr . . . detto detto 16 26 36 L - 33 1 435 Gefärbte» und laekirte»: — Kalbleder , . . pr. Ctnr. netto b. d. Hauptlegstätte * 68 38 L i 2.5 3 l\ib — Maroquin-, Carmoisin-, eigentlich Corduan- und Saffian-leder, worunter auch das schwarze Geist- oder Ziegen- und Schafleder begriffen ist, dann Chagrinleder pr. Pf. netto b. d. Hauptlegstätte' 48 c !_ I 437 — lackirtes Leder ohne Unterschied pr. Pf. netto detto — 48 I — 438 — vergoldetes und gewähltes, mit Zeichnungen gepresstes Spalierleder ohne Unterschied xr. Pf. netto b. d. Hauptlegstätte * — 3g — — — 3 439 — Leder-Abschnittc oder Leimleder, wie auch Biberlcder pr. Ctnr. netto b. d. Commerz. Zoll.' — Commerz. Zoll.f — 5 — i 36 — — — nach Ungar» . pr. Etnr. Sporco — — — — 2 — 44° — Pergament . . . pr. Pf. netto b. d. Hauptlegstätte * I 12 .— 1— I 2 fr Leim, Tischlerleim • . . pr. Etnr. netto b. d. Legstätte * — Vogelleim . . . pr. Ctnr. Sporco detto 2 2 JO !— p 6 2 1 2 443 Lein- und tzanfwaaren, gestrickte und gewirkte aller Gattung pr. Pf. netto b. d. Hauptlegstätte ’ 6 — L — 2 444 — gewebte, als: Batist und Schleyer detto detto 18 - - — 2 445 Den Privaten ist die Einfuhr des ganz leinenen Batistes gegen Bewilligung der Länderstellen und einen Consumo-Zoll von 6 Gulden pr. Pfund gestattet. — Bänder, Lanqueten, Zwirn-Galonen ohne Unterschied, mit Einfchlust des Papieres, der Rollen und Bretchen pr. Pf. netto b. d. Hauptlegstätte * 3o 1 446 — Leinwand, feine, dergleichen Tüchel und Tischzeugs aller Art pr. Pf.netto b. d.Haupllegstätte * 3 2« V, — Leinwand, Tüchel und Tischzeuge aus Ungarn pr. Pf. netto — i5 — — 447 Unter feinen Leinwänden und dergleichen Tischzeugen werden hier nur diejenigen verstanden, wovon 12 Weben (jede wenigstens zu 5o Ellen), 20 Schock (jedes zu 42 Ellen), und 16 Gedecke damastene Tischzeuge nicht mehr als 100 Wiener Pfund oder noch weniger wiegen. — alle übrigen ungebleichten und gebleichten, gefärbten, glatten und gestreifte», als: Bettleinwand, Strohsack- und Siegel-Leinwand, Sack-, Bett- und Zeltzwillich, Federrieth, Gratet ohne Seide, und andere dergleichen Bettzeuge, geblümte Drilliche u. f, w. pr. Pf. netto b. d. Hauptlegstätte' 33 — aus Ungarn . - detto 2 2 j 470 Vom 2/j. September. Post Nr. B e iic n n n » q der Artikel. 8iii» gangs- jotl. st. |fl’. | EMC. 2(116» gangs- zoll. st. |fr.|St. 448 449« 4f>o| 45i[ 453 454 455 458 459 460 461 4«2 teilt - und čnitfro(tarnt (Fortsetzung). Für die gröbste Gattung ungebleichter Leinwand, d. i., die sogenannte Sackleinwand oder Rupfen, ist in der Ausfuhr nach dem AuSlande, dann nach Ungarn und Siebenbürgen ein Ausgangszoll von 3 fr. für den Eeiitner zu entrichten. Die mit einer Behmischung von wollenen oder seidenen Stoffen vorfomnicnden leinenen Maaren sind wie Seiden-, Bauinwoll. nnd Schafwollwaaren in der Zollentrichtung zu behandeln. Reifenden Handwerksgesellen und anderen vorf»ninieni>en Parteyen der ärmeren Elaste ist gestattet, gemeine Lcimoand in unbedeutender Menge von höchstens to Pfund, gegen Entrichtung eines Zolles von 11 fr. pr. Pfund, hereinbringen zu dürfen. — Wachsleinwand aller Farben ohne Unterschied pr. Pf. netto b. d. Hauptlegstatte * — Segeltücher, Schlauche und Feuerlöschrinnen pr. Pf. netto b. d. Hauptlegstatte * — Gelsengarn (Fliegengitter) u.dgl. Gaze pr.Pf. netto netto — Neye (Jager- und Fischcrnetze) pr.Etnr. netto b. d. Legstatte' — Seilerarbeiten, Spitzen und Zwirn. Siehe diese Artikel. Leonische Arbeiten aus Metall-Eompositionen. Siche Nr. 4?5. Simonien, deren Schalen und Saft. Siche Früchte. Liqueurs, und alle versüsttcn geistigen Gctänke, auch Punsch- Essenz, in Fässern pr. Etnr. Sporco b. d. Hauptlegstättee *, — in Boutcillcn . detto netto Sohe, Gärberlohe, gemahlene und ungemahlene, ingleichen eichene, birkene und stchtcne Rinden nach d. Fuhr von ied. St. Zugp. b. d. Eommerz. Zoll.' — nach Ungar» . nach d. Fuhr von jed. St. Zngv. Lorbeeren und Lorbeerblätter pr. Etnr. Sporco b. d. Legstätte' M. Macearoni. Siehe Teigwerf. tltagnefia ohne Unterschied . pr.Pf.Sporco b. d. Legstätte' Magnetsteilt, ungefasst . . v.j.G. d. Werth. detto — gefasst. Wie Galanterie - oder Krämereywaaren. Mahlerepeu auf Papier. Siehe Bilder. — Sehlmahlercyen. Siehe Gemählde. Masolika-Eeschirr. Siche Thonwaaren Nr. 655. Maisch. Siehe Weintrauben. Malz . . . . pr.Etnr.Sporcob. d. Gränzzollamt' Mandeln in und ohne Schalen, wie auch Pfirsichkcrne pr. Etnr. Sporco b. d. Legstätte' Manna ohne Unterschied . pr.Etnr.Sporco detto Marcaffit. Siehe Wissmuth. Marmor, roh . . pr.Etnr. netto b.d. Commerz. Zoll.' — geschliffen . . v.j. G. d. Werth. l>. d. Legstätte' — Arbeiten aus demselben, mit Ausnahme der Bildhauer- und Steinmetz-Arbeiten. Wie Galanteriewaaren. Maschinen und Bestandtheile von Maschinen, in so fern sie nicht einen eigenen Zollsatz haben v. i. G.d.Werth, b.d.Legstätte' Maschinen und Maschinen-Bestandtheile, welche im Jn-lande noch unbekannt ssnd, dann Maschinen und Maschinen- »5 — 24 Vom 24. September. 479 Post Ne. 464 465 466 467 468 469 470 471 472 4?4 4?5 ^6 177 47» 4»r 482 Maschinen (Fortsetzung). Vestandtheile, welche Einwanderer mit stch bringen, wie auc Modelle von Maschine» überhaupt, sind gegen vorläufige 2ln Meldung bey der Zollbehörde, und hieraus erwirkte Bewilli gimfl iii der Einsuhr zollfrey. Mastix. Siehe Gummen Nr. 3io. Materialwaaren, in diesem Tariffe nicht besonders genannte zur Arzeney und Färberey gehörige ». j. G. d. Werth.b. d. Legst. — alle übrigen nicht besonders genannten Material», Spece rey- oder Drogueriewaaren v. j. G. d. Werth, b. d. Legstatte Matrigen. Siehe Buchdrucker-Matritzen. Matten oder Decken von Rohr, Stroh, Schilf, Vastu. dgl pr. too Stück b. d. Commerz. Zoll.' Maulbcerblatker. Siehe Blätter Nr. 48. Maultrommeln oder Brumnieisen. Wie Eisenwaaren Nr. 116. Meerschaum, roher und in Klötzen pr. Pf. Sporco b. d. Legstätte' Meerstroh. Siche Stroh. Mehl ohne Unterschied pr. Etnr. Sporco b. d. Gränzzollamt' Meißel. Siche Grabstichel. Mennig . . . . pr. Etnr. Sporco b. d. Legstätte' Mercurius. Siehe Quecksilber. Messer, Strohmesser. Siche Nr. 114; dann alle übrigen seinen und gemeine« Messer, Messer - und Gabelklingen.-Siehe Eisenwaaren Nr. 116. . Messing, Tomback und alle übrigen Compositionen aus unedlen Metallen (uneigentlich bloß Metall genannt) roh, in Stücken und Stangen . . pr. Etnr. netto b. d. Hauptsegstätte * — in Tafeln, Platten und Rollen pr. Etnr. netto b. 6. Hauptlegst. — Arbeiten aus Messing, Tomback und anderen Metall-Eom. Positionen, als: Knöpfe, Nadeln, Nägel, Leuchter, Licht-scheeren , Löffel, Fingerhütc u. dgl., sogenannte Rothschinid-, eigentlich Gelbgiesserwaaren pr. Etnr. Netto b.d.Hauptlegstättc * — gezogene, als: Draht, gemeiner, wozu auch der weistc Schwertdraht, Perlen - und Kreuzeldraht gehört pr. Etnr. netto b. d. Hauptlegstättc * — Klavier-, Zither-, Zimbal- und Kranzeldraht (Drahtsaiten) sammt Holz . . . pr. Etnr. netto b. d. Legstätte' — Arbeiten, geschlagene, wie auch sogenannte'Ironische Blatte, Flitter», Folien, Gcspinnstc, Borten, Schnüre, Quasten, Erepinen u. dgl., dann leonischcr Dock v. i. G. d. Werth. b. d. Hauptlegstättc' — Rauschgold .... pr. Pf, netto b. d. Legstättc' — Metall-Kompositionen, geriebene, zum Broneiren, mit der letzten Emballage . . . pr.Pf. netto b.d.Legstätte' — alt und gebrochen, in Spänen und Staub, dann Abfälle von Metall - Kompositionen, Schabine genannt, wie auch Glockenspeise . . . pr. Etnr. Sporco b. d. Legstätte' — — nach Ungar» detto bette Meth......................... detto detto Milch und Topfen . v. j. G. d. Werth, b. d. Gränzzollamt' Milchzucker.......................pr. Pf. netto b. d. Legstätte' Mineral-Mau .... pr. Pf. Sporco b.d.Legstätte' ■ ©ins gangs- j°U. 21ii6s angs« zoll. ff. >kr. dr. ft. jkr.jdr. 3 6 — - - - i5 - - 6 1 — 3 — - — 1 - - - I — 2 48 " 3 2 26 -4 II 45 36 - — '9 — 60 25 3o - 18 — 16 40 - - 21 - 36 — 1 — 7 2 - — 1 — 12 - - I — 36 3 12 — I 5o — — 8 1 3 2 — 2 — — — 1 7 i 1 48o Vom i4- September. Post Nr. Bene n » u n g der A r t i k e l. Ein- gangs- zoll. Aus- gangs. zoll. ’fr jfrjSr- ff. [fr-lOr-'j 483 484 4851 486 48? 88 89 90 491 492 pr. Ctnr. Sporco 6.6. Hauptlegstätte-!^ '28 verschiedenen Weine ju verzollen. ||. . pr. Stuck 6. 8. ©MnjjoUumt', —. 12 bette detto I:— I 3 sie mögen im gesetzlichen | Mineralien, Fossilien, Conchilicn, Versteinerungen und Stufen, bann aNe Erze unb Steine, welche nicht besonders belegt stnd, roh . . . v.i.G. d.Werth, b.b. Legstätte' — geschliffen oder flach gearbeitet v.j. G. b. Werth. 6. d.Legstätte ’. — Arbeiten ans denselben, mit Ausnahme ber Bildhauer» und Steiniiietzarbeiten. Wie Galanteriewaaren. Gold- und Silberstusen burfen nicht ausgeflihrt werben. Miniatur-Zarden Siehe Tusche. Mithridat ober Theriak . rr. Pf. Sporco 6. d. Hauptlegstätte' — — Dieh-Mithribat . . pr. Ctnr. Sporco betto 27 > — I - Modelle Siehe Maschinen. Mohnsaft. Siehe Opium. Moschus. Siehe Bisam. Most aus Obst Weinmost ist wie bie Mühlsteine . — zu Hanbmühlen . Mssn;en, Gold- unb Silbermllnzen Umlause gestattet seyn oder nicht. j Schcibemünzen von Silber finb wie Pagamcnt, von Kupfer wie rohes Kupfer zu verzollen. Im Gränzverkehre sind alle Scheidemünzen, ohne Unterschieb des Metalles und Ge-prägcs, bis zu dem Werthsbetrage von 26 fl. Conventions-Münze, gegen Anmeldung bey den Gränziimtern, in der Ein-und Ausfuhr zollfrey. Schau-, Cabinetts- und Denkmünzen sind, gegen vorläufige Anweisung an die Eensursbehörde, in der Einfuhr so wie in der Ausfuhr zollfrey. Muscheln zum Genüsse. Siehe Austern. — mit Farben. Siehe Nr. 129. — Perlenmuscheln und Schildkrötenschalen. Siche diese Artikel. — Alle übrigen Muschel» und Conchilien. Siehe Mineralien. Musikalien. Siehe Nr. 74 und 75. Muocat-Llüthe (Macis) und Museat-Rtlsse pr. Pf.Sporco b. b. Hauptlegstätte * Muster, Waarenmuster, zur Nachahmung für Künste und Ge-! werbe .... v.j. G. d. Werth, b. d.Lcgstätte' — Unter Muster» stnd solche Theile von Waaren verstanden, welche kein selbstständiges Ganzes bilden, und für stch zu keiner Verwendung geeignet stnd. Ganze, zu einer Verwendung geeignete Stücke von aus,er Handel gesetzten Maaren, wie z. B. Tüchcln, dürfen nur in einem einzelnen Stücke von Jeder Gattung und mit Bewilligung der Länderstellcn über Hauptlegstätte», gegen Entrichtung eines Zolles von 20 Percent des genau zu erhebenden Werthes, als Muster bezogen werden. Muster für öffentliche Anstalten stnd, wie Modelle, in der Einfuhr zollfrey. Mutterzimmt. Siehe Jimmt. Mprrhen. Siehe Gummi. N. Kabeln, Nähnadeln ohne Unterschieb pr. Pf. netto b. b.Legstätte' — alle übrige». Wie Eisen Nr. 116, und Messing Nr. 472. Ranlitt. zollfrey zollfrey ------3 ! > Vom 34. September. P-st Ne. Benennung der Artikel. Ein- gangs- zoll. Aus- 1 gangs- I soll. I , ß 1 1 ff.Ikr.jdr. 1 8 4s>6 498 Nankin. Siehe Baumwollwaaren Ne. 27 und 3o. Natron. Wie Soda. Nege, Jäger- und Kischernetze. Siehe Leinwaaren Ne. 45i. Reugdr. fl. Ikr.sdr. 5o5 5off 5o8 5if. Gehle (Fortsetzung). sar-, Sebenbaum-, Speit-, Spermacet-, Springkörner-Wachs-, Wermtlth-, Wohlgemuth- und Jsop-Oehl pr. Pf. t '1 Spoxco b. t>. Legstätte' — dergleichen geringster Art, als: Krummholz-, Lorbeeren-, Mandel-, Mohnsamen-, gemeines 9tufis, Rosmarin-, weißes und rothes Stein -, Wachholder - und Ziegelöhl vr. Pf. Tporco b. 6. Legstätte' — alle übrigen jiic Arznei) gehörigen Oehle pr. Pf. Sporco ti. d. Legstätte' Gehlkuchcn, das ist Rübsamen-, Hanf- und Leinöhlkuchen, und Mehl von solchen Kuchen pr. Ctnr. csporco b. d. Commerz. Zoll. * Gehl-Seife. Siehe Seife. Gliben, frische, so wie auch schwarze eingesalzene oder getrocknete . . . pr. Ctnr. Sporco b. d. Gränzzöllamt' — grüne eingemachte (olivfc in concia) pr. Etnr. Sporco b. d. Commerz. Zoll. * Frische Oliven find nach dem Netto-, eingesalzene oder getrocknete nach dem Sporco-Gewichte zu verzollen. Dlivenzweige. Siche Palmzweige. Gpale. Siehe Edelsteine. Gpermeut. Siebe Auripigment. Gpium........................pr. Pf. Sporco b. d. Legstätte' Grgelmacher-Arbeiten. Wie Instrumente, musikalische. Drlea» .... pr. Etnr. Sporco b. d. Commerz.Zoll.' Grscille, rohe (Flechte oder Kraut) detto dctto — zubereitete, und Persio detto b. d. Legstätte' Ossa sepia« (Fisch-Schuppen für Goidschniidc), Siebe Fischbein Nr. aa8. Gttern, Fischottern. Siehe Biber. # P. pagament. Siehe Gold, Kupfer und Silber. Palm - und Oehlbaumzweige xr.Etnr.nettob. d.Legstätte' Pantoffelholz. Siche Holz Nr. 345. Papier, als: Schrenz - oder Lösch-, Concept - und Kanzley-Pa-pier, worunter auch Goldschläger - und sogenanntes Seiden-und Cinleqpapier, dann Weißtapeten- und Clcphantenpapier, Notenpapier, rastrirt und unrastrirt, so wie auch Rostpapier, pack- und Haubenpapier gehört, geleimt und ungcleimt, ohne Unterschied des Formates und der Benennungen pr. Ctnr. netto b. d. Hauptlegstätte' — aus Ungarn .... pr. Ctnr. netto — Post- und Velinpapier, worunter auch Regal-, Karten-, Fächer-, sogenanntes Kallir- und Kupfcrdrucker - Papier, dann das gefärbte ungeqlättetc, zum Zeichnen bestimmte Papier (Naturel-Papicr genannt) gehört, geleimt und unge-leimt, ohne Unterschied des Formates und der Benennungen pr. Ctnr. netto b. d. Hauptlegstätte' — gefärbtes, glattes und gedrucktes, wie auch sogenanntes Metall- und Kattun-, dann türkisches und gemahlkcs Papier pr. Ctnr. netto 6. d. Hauptlegstätte' — Dupf- und Dessein-Papier. Siehe Bilder. Vom 24. September. 483 »Oft Nr. Benennung der A rtikel. eilte gangs- zoll. Aus- I gangs- I zoll. $ ssjkr.jdr. fl.skr.jdr. 1 5*7 Papier (Fortsetzung). — Maculatur-Papicr. Siehe Haderlumpen. Unter Maculatur- Papier ist alles bedruckte und beschriebene Papier, welches zum Berstampsen oder Verpacke» gehört, zu verstehen. Ausschußpapier ist wie fehlerfrei,es Papier zu behandeln. Das sogenannte Rauchpapier ist einzuführen verbothen. — Pappe, Pappendeckel pr. Ctnr. netto b. d. Commerz. Zoll.' 3 — - 3 — — nach Ungarn . . pr. Etnr. Sporco — — — 2 2 1 5i8 — Tapeten. Siehe Nr. 648. — Preßspäne . . pr. Ctnr. netto b. d. Commerz. Zoll.' s — 21 - 8 3,1 5lZ — Arbeiten aus Papier-u>»vl>e. Wie Galanterie - oder Krä-merepwaaren. Paprica. Siehe Pfeffer. Parfümerie-Ivaaren, «lS: wohlriechende Wässer, Pomaden, Pulver, Seifen, Kräuterpölstcr 11. dgl,, so wie auch nicht I zum Genüsse dienender GeruchSessig, ». i. G. d. Werth, b. d. Hauptlegstättc * - - 36 J 520 Pasteten. Siehe Speisen. Pech, weißes und schwarzes, dann gemeines Harz-von Fichten, Tannen u, dgl. Bäumen, so wie auch Geigenharz (Eoko-phonium) und Theer, Schiffstheer pr. Ctnr. Sporeo b. d. Commerz. Zoll.' - - 3 - 3 ' nj| 5a i pechsackeln .... pr. Ctnr.-netto b. d. Legstätte' 2. 24 — ii 522 pekzverk. Siehe Felle und Häute. Pergament. Siehe Leder Nr. 44°- Perlen, echte, siehe Edelsteine; falsche, siehe Putzwaaren. — Glas - oder Schmelzperlcn. Siehe Glaswaaren Nr. 294. Perlenmuscheln oder Perlenmutterschalen pr. Ctnr. netto b.d.Legst.' 2 3o — 12 2 1 5a3 — Arbeiten aus denselben. Siehe Galanteriewaaren. persschenmacherarbeit . . v. j. G. d. Werth, b. d. Lcqstätte' - - 12 5-4 Pfeffer, langer, weißer und schwarzer Wunderpfcffer und Neu-gewürz; echter Psefferstaub und Pfefferpfusti pr. Ctnr. Sporco £>• d. Hauptlegstätte' 2 - -5 _ 5a5 — spanischer rother und Paprica pr. Ctnr. Sporco dctto 6 — — - 7 526 Pfefferkuchen (Lebzelten) . pr. Ctnr. Sporco b. d. Legstätte ' > — - - 12 2 1 — aus Ungarn . . . detto pstrsichkerne. Siehe Mandeln. 2 3o “ - 12 21 527 Pflanzen. Siehe Bäume. Phosphor . . . . pr. Loth Sporco h. d. Legftätte * - - 2 2 “ _ J Pignoli. Siche Früchte Nr. 255. pimento. Siehe Pfeffer Nr. 624. Pinsel aus Borste» und Haaren. Siche Bürstenbinderwaaren. Pistazien. Siehe Friichre Nr. 266. plane, gezeichnete, zum Gebrauche des k. k. Militärs dienende. Wie Landkarten. — und Zeichnungen aller Art für Private. Wie Bilder, platina. Siehe Gold. Pomeranzen und Schalen von Pomeranzen. Siehe Früchte, pomeranzenblüthen. Siehe Blüthen. Porzellan-Lrbe. Siehe Erden Nr. 124. Porzellan-Geschirr. Siehe Thonwaarcn Nr. 6.54. Posamentirerarbeiten, in so fern sie in diesen, Tariffe nicht besonders genannt sind p. i. G. d. Werth, b. d> Hauptlegstätke'm^ 36 i 51 * ! 484 Vom 24. September. Pot! Nr. Benennung der Artikel. Ein- gangs. zoll. Aus- gangs- zoll. st. |fr.|br. st.1kr.Idr. Sag Pottasche/ Narveser-Asche, auch gebrannte Hefen, pr. Etnr. Sporco b. d. Commerz. Zoll.' ' 7 __ »8 — nach Ungar,t . . . pr. Gtnr. Spyrco Preßspäne. Siehe Papier Nr. 5,8. — 3 53o Pulver, Schießpulver ebne Unterschied pr. @inr. nette t. d. Hauptlegstatte* 4 — — — 10 ,53. Die Ein- uni? Ausfuhr des Schießpulvers ist nur mit Bewilligung des k. k. Artillerie-Hauptzeugamtes gestattet. Punsch-Lffenz. Siehe Liqueur. Pugwaareu, als: Manner - und Frauen - Putzlvaaren «h»e Unterschied, Federsch,nückerarbeiten, Stickereyen und Fransen aller Art, Stroh«, Holz - und Basthüte, feine und gemeine, für Manner und Frauen, dann Strohkappen, Bordüren, Crepinen und Gewinde von Stroh, künstliche Blumen und falsche Perlen . v. j. G. d. Werth, b. d. Hauptlegstäte* 36 I 53-, O-. (Kuer-il>frs»eu. Siehe Rinden Nr. 53y. (Kneckßlber, rohes . pr. Etnr. Sporeo b. d. Hauptlegstätte * 9° 3? 3 533 — aus Ungarn . . . Bette 4 3o — — 3j 2 — Präparate aller Art, als: atzendes Quecksilber, rohes und versüßtes Priieipitat . pr. Pf. Sporro b. d. Hauptlegstattr* I 12 — — — 2 534 (Kniffen. Siehe Früchte 91 r. x5o. R. Rauchpulver. Siehe Parfümeriewaaren. Rauschgold. Siehe Messing Nr. 4?6. Lrchrnfafeln »cit Schifferstcin und derlei) Griffel pr. Etnr. netto b. d. Legstätte * I 36 4 535 — aus Papier und anderen mit Schiefersteinfarbe überzogenen Stoffen. Wie Krämerepwaaren. Reis . . . , 1 pr. Ctnr. Spore» b.d. Legstätte' 54 * 3 536 Reißblep. Siehe Graphit. Reißkohlen. Wie Materialivaareu Nr. 465. Rhabarber. Sieh, Wurzel Nr. yi3. * Riemer- und Taschnerarbeiten, so wie auch Sattlerarbeiten, mit Ausschluß der Wagen v. j. G, fc. Werth, b. b. Segfllitte* 12 1 53; Riethe von Stahl. Siehe Kamme Nr. 366. Rinden zur Arzeney, als: Chinarinde pr. Pf. Sporeo b. d. Legst.* _ 3 — 2 538 Aiigusta, eigentlich Angustura - Rinde (corlex angusturae) so Wie auch china nova (neue China), deren Gebrauch schädlich ist, dürfe» nicht eingrführt werben. — alle übrigen Rinden zur Arzc'ne», als: Schakarillen- oder Kaskarillen-Rinde, weiße Zimml- oder weiße Eanehl-, Winker« oder magellanische (1na««>a-, Nelkeneinde u. dgl. pr. Etnr. Sporeo b. d. Legstatte* I 3o 5 539 — zur Fiirberey, als: Quer-Eitronen bette bette — i5 — — 6 I 540 — alle übrigen Rinden zur Farberey v. i. G. d. W. 6. d. Leqstiitte * —* 3 — — I 1 — Giirberrinden. Siehe Sehr, Rogen, Fischrogen. Siehe Fische Nr. 23? und r38. Koßr, gemeines (Schilfrohr) und Seegras. Siehe Stroh. Rohreaffie ..... pr. Pf. nett» b. d. Legstätte* - 3 - — - ■ Dom 34. September. 485 P°st^ Nr. j Ein- Aus- Benennung d 1t A r t ik«l. gangs- zoll. gangs- zoll. -. . u» ... st. skr.sdr. st. Ikr.jdr. 54- 543 5ip M S31 553 553 554 555 556 557 558 559 560 Rohre, als: spanische, Pf-fferröhre u. dgl., danit alle Stöcke int rohen Zustande . . v.i. G. d. Werth, 6. d. L-gstätte ' — alle Röhre und Stöcke mit Beschläge», Raffungen, oder was immer für Zubereitungen, wodurch sie zur fertigen Kauswaare werden, dann Bambusrohre, e. j. G. 6. Werth. b. d. Hauptlegstätte' — »unt Flechten (Stuhlrohr) pr. Ctnr.Sporeo 6. d. Legstätte' — i» Weberkämmen . . detto b. d. Commerz. Zoll.' Rohrkamme und Rohrblätter. Siehe Weberstühle Nr. 696. Sofineit. Siehe Weinbeeren. Rosogli«. Siehe Liqueur. Roßhaare. Siehe Haare Nr. 3a i. Roßhaaren« Zeuge . pr.Pf. netto b.d. Hauptlegstätte' Röthek oder Rothsteine in Stücke» pr. Ctnr.Sporeo b. d.Legstättc' — nach Ungarn .... detto — dergleichen in Holz gefaßt pr. Pf. Sporeo detto Rüben. «>ehe Gemüse. Rhum. Siehe Arrak. Ruß. Siehe Kienrnst. S. Safflor Saffran Die Einfuhr des pr. Ctnr.Sporeo b. d> Commerz.Zoll.' pr.Pf. Sporeo b. d. Legstätte' SlumincCč, einer Blume, die dem Sas-ffor und Saffran ähnlich sieht, ist r erb sehen. Saftgrün .... pr.Ctnr.Sporeo b.d. Legstätte' 5 Sago (Sagu) . . detto Sette 4 Saiten (Darmsaiten) . . pr. Pf. netto detto - Drahtsaiten. Siehe Messing Nr. 4?4-Salami. Siehe Würste. Salmiak. Siehe Ammoniak. Salmiakgeist. Siehe Säuren. Salniter oder Salpeter . . pr. Etnr. Sporeo b. d. Legstätte ,— in Zelten .... pr. Ctnr. netto detto Die Ein' und Ausfuhr de« SalniterS kann in den dent-s schon Provinzen und in Ungarn nur gegen Bewilligung des j k. f. Artillerie - Hanptzengamtes, int lombardisch - »enrtianischen Königreiche aber der k. r. Gudernien geschehen. Sak;-, Sud-, Stein - mit Meersalz............................' verbot >en — Agt-, eigentlich Bernsteinsalz pr. Pf. Sporeo b. d. Legstätte * t ,8 — Kleesalz ■• . . . detto detto j __ 37 — alle übrigen zur Urjeno» gehörigen Salze, in so fern sie nicht eigene Zollsätze haben pr. Ctnr.Sporeo b.d. Legstätte', — Färb - und Blcichsalze, in so fern sie nicht eigene Zollsätze haben .... pr. Pf.Sporeo b. d. Legstätto — Dungfalz. Wie Gyps. Samo», als: Arzeney- und Gartensamen, wie auch Samen zuri Aärberoy, dann Wald - und Feldsamen, mit Ausnahme ier] Getreide, und besonders benannten Samengattungen, pr. Ctnr. Spore» b. d. Commerz. Zoll.', Wald - und Leinsamen darf auch bey gemeinen Gränzzoll-ämtern in die Sonsumo-Derzollung genommen worden. Sand, Bausand. Siehe Bruchsteine. — Streusand. Siehe Nr. 6Z4. Sanberak. Sieh« Summen Nr. 3ii. il . 2 2 2 zollfrey 3 486 Pom 24. September. I -SB^yygCTaBaga Post Nr. Benennung der Artikel. Eingangs, zoll.. st. |tr.|Sr. Aus- gangs- zoll. fl.' »r.j in. S62 563 564 565 566 568 569 •570 571 572 5;3 Saffaparilla. Siehe Wurzel Nr. 71Z. Sattlerarbeiten. Siehe Niemerarbeit. Sauerbruiinen. Siehe Wässer. Säuren, als: Hirschhorn-, Salmiak-, Salpeter-, Salz-, Schwefel-, Vitriol, Säure, Weinsteingeist u. dgl. Säuren und Geister; flüssige Beihen, Mordants und Aetz-Rcservagen, in so fern ge nicht einen eigenen Zollsatz haben, pr. Df. Sporco b.d. Legstätte' Gcamoiiium .... pr. Pf. Sporco detto — dessen Magisterium . . detto detto Schachteln. Siche Korbuiacherarbcit. Schachtelhalm, eigentlich Winterkannenkraut pr. Etnr. netto b. d. Eommerz. Zoll. Schaffi'isseln zum Leimsiede» pr. Etnr. netto detto Commerz. Zoll, f — nach Ungarn . . . pr. Etnr. Sporco Schafwolle, wie auch Weistgärbewolle, und alle übrigen Woll- abfälle ohne Unterschied pr. Etnr. Sporco b. d. Gränzzollamt' Eommerz. Zoll, f — nach Ungarn . . . . . . . . . . Die Schafwolle kann inParthieen von höchstens looPfund auch be» gemeinen Gränzzollämtern Estto expedirt werden. Schafwollwaarcn ohne Beymischung eines fremden Stoffes, als: Zeuge, Hauben, Handschuhe, Strümpfe, Bänder, Binden, Plüsch. Decken, Galonen, Schnüre, Kotzen, Teppiche, Flanell, Tuch, Molton, Rätin, Fries, und dergleichen r>. i. G. d. Werth. 6. d. Hauptlegstäiie' — aus Ungarn . . . pr. Pf. netto — gemeine und mittelfeine Tücher, so wie auch Beuteltuch und Rasch, dann gemeine wollene Hauben, Socken, Strümpfe, auch sogenannte Fäustlinge und dergleichen aus Ungarn pr. Etnr. netto — Loden, Halinentuch und gemeine Flanelle, gemeine Kotzen, und gemeine wollene Gürtel, wie auch Hutabschnitte und Tuchenden ohne Unterschied aus Ungarn pr. Etnr. netto — Diese im vorstehenden Zollsätze genannten, wie auch alle anderen dergleichen gemeinen 'Schafwollwaarcn aus de» übrige» Provinzen . . . pr. Etnr.Sporco nach Ungarn .' . detto — mit Bcymischuntz von leinenem Garne, wie auch von Ha-sen - und anderen Thicrhaarcn, als: Handschuhe, Strümpfe und dergleichen v. j. G. d. Werth. l>. d. Hauptlegstätte' — — aus Ungarn . . pr. Pf. netto — Shawls und Shawlstücher ohne Unterschied v. j. G. d. Werth, b. d. Hauptlegstätte* Scheidcwasscr. Siehe Säuren. Scheren, Schaffchcreu . . pr. Etnr. netto b. d. Legstätte' — Tuchscheren . . pr. Stück aus 2 Klingen bet£o_ — alle übrigen gemeinen und feinen, wie Eisen - und Stahl-ivaaren Nr. 1,4. oder Nr. 116. Schiffe und Wasserfahrzeuge aller Art, welche zum Verkaufe bestimmt sind. Wie Wägen Nr. 68g. — und Fahrzeuge aller Art, welche zum Transport dienen, sind im Ein- und Ausgange zollfrey. Schiffmühle,r, Wie Maschinen. 45 zollfrey i Pf. Sp. 24 — 36 5 1 Pf. Sp. j - Pf. Sp. 1 Vom 24. September. 48y Post Ne. Benennung der Artikel. Ein- qangs- zoll. Aus- gangs- zsll. ff. Ikr.ldr. fl.|fr.|br. •>74 Schildkröten . . pr.Etne. Sporco b. d. Legstätte' I- 3 3 5p — Schale» (Schildpadd) 11116 Schildpaddspäne pr. Pf. netto b. 6. Legstätte' _ 27 4 »76 — Arbeiten ans denselben. Siehe Gaianteriewaare». j Schirme, als: Sonnen-, Regen-, Licht-und andere Schirme. Wie Krämereyivaaren. Schläuche von Hanf. Siehe Nr. 44g. — von Leder. Wie Ricmerarbcit. Schleifsteine . . pr. Stück b. 6. Commerz. Zoll.' 9 2 2 577 — Wetzsteine für Sensen u. Sicheln xr..ioo St. detto — 19 — 2 .■>78 — Handschlcifsteinc für Goldarbeiten detto detto — — 079 — alle übrigen Handschleifsteine detto detto 36 5 58o Schleper. Siebe Leinwaaren Nr. 444-Schlief oder Spult. Siehe Schmirgel Nr. 586. Schlitten. Siebe Wäge». Schlofferarbeiten. Siche Visen Nr. u5 und u6. Schmackkraut . . pr. Ctnr. Sporco b. d. Commerz. Zoll.' 9 1 581 Schmälte, nebst Eschcl und Blaustärke, Wasch- und Ncublau genannt . . pr. Eine. Sporco b. d. Hauptlegstätte' 24 1- — 10 582 Schmalz, dann Schwein - und Gänsefett pr. Ctnr. Sporco b. d. Gränzzollamt' 2 3o 6 583 Schmeer und Speck . pr. Ctnr. Sporco b. d. Commerz. Zoll. * Schmclzglas und Schmelzpcrlen. Siche Glas Nr. 394. Schmelztiegel. Siehe Thonwaaren Nr. 658. Schminke, rothe . . p. i. G. d.Werth.b. d.Hauptlegstätte' 1 36 — — 4 584 36 585 Die meiste Schminke ist auch zum Privatgebrauchc in der Einfuhr verbothen. Schmirgel (Schmerzet) und Tripel in Stücken pr. Etnr. netto b. Commerz.Zoll.' 9 — nach Ungarn pr. Ctnr. Sporco — -2. — 3 3 586 — dergleichen gemahlener oder gcstostener, sogenannter Schlief oder Spult . . . pr. Etnr. Sporco b. d. Leqstätte ' 2 _ 5 587 Schmuck, echter. Wie Edelsteine. — unechter. Wie Galantcriclvaaren. Schnecke» .... pr. Etnr. Sporco b. Gränzzollamt' i 588 Schuhmacherarbeit von Leder, so wie auch von Zeug, Filz und anderen Stoffen . p. j. G. d. Werth, b. d. Lcgstättc ' 12 _ — aus Ungarn detto .... 2 589 Schusterkleister. Siche Stärke. Schuhwichs. Wie Materialwaarcn Nr. 465. Schwamme, «IS: Bad-und Pferdschwämme . 'pr. Pfund netto 6. b. Legstätte * 12 Ö9° 5()i — Kropf- und Dchnitzschlväinme pr. Etnr. netto detto 2 13 — — 22 2 — Lärchen- und Hollunderschwämmc pr. Etnr.Sp. detto — Feuerschwämme pr. Etnr. netto detto 3 $0 — — 17 2 092 I — — 2 2 5 5g3 — Trüffeln oder Tartoffeln, frische, gedörrte, und in Sehl eingelegte . . . pr. Etnr. Sporco b. Gränzzollamtc' i5 3? 2 — — aus Ungarn . detto 3 45 — 3? 2 094 Von frischen Trüffeln ist der Zoll nach dem Netto-Gewichte abzunehmcn. — alle übrigen Schwämme zum Genüsse, frische pr. Etnr. Sp. b. Gränzzollamt' 6 2 " 5o5 5g6 . — getrocknete oder cingesalzene pr. Etnr. Sp. b. Goftimerz.Zott.* Schwefel ohne Unterschied . pr. Etnr. Sporco h. d.Leqftatte * 7 2 }o 4 12 I 2 2 I S97 Schwefelblsslbe phep BlüMkllschwef-l dettp dettp 4 2 2 488 Vom 24. September. Post Nr. SgS 5gg 600 60» 6o3 6oi 6c>5 606 607 608 609 6u 612 6x4 6i5 Benennung der Artikel. Ein- gangs- zoll. [ft. jkr.sdr. 5. |ft.|6r Aus- gangs. zoll. Schwerspath Wie Mineralien. Schwertfegerarbeit. Wie Waffen. Schwinbelkörnev. Siehe Cnbsbe». Seeblumenwurzel. Siehe Wurzel Nr. 718. Seegras, Seestroh, Seetang Siehe Stroh. Segeltücher Siche Leinwaaren Nr. 449. Seide, als: Seidenwurnieyer (Galettensamen) pr. Pfd. Sporco b. Commerz. Zoll.' — Cocons .... pr. Etnr. netto b.Gränzzollamt' — rohe »»gesponnene . . detto b. d. Legstiitte > — Commerz. Zoll. 7 — zum Einschlag, Aufzug u. dgl. gesponnene pr. Etnr. netto b. b. LegstiitteCommerz. Zoll, t — dergleichen gereinigte und gefärbte pr. Etnr. netto b. d.Legst.' — Nah-, Strick- und Wirkseide detto detto — Spinnseide ..... detto detto — Floretseide, rohe, wie auch Seidenadfälle aller Art detto — gesponnene, gezwirnte, rohe gemeine detto detto — Floretseide, gesponnene, der feinsten Gattung, ganz weist« (Fantaisie) genannt . . detto detto — gereinigte und gefärbte . . . detto detto Vorstehende Seidengattungen sind im Effto nicht nach dem ganzen Sporco - Gewichte, sonder» mit der inneren, das ist: letzten Emballage in die Verzollung zu nehmen. Seidenwurmeycr, CoconS und alle inländischen Seidengat-tunge» sind, wenn ste als inländisch gehörig legitimirt erscheinen , im Wechselverkehre zwischen Ungarn und den übrigen Provinzen zoll, und dreystigstfrey. Seidenwaaren ohne Beymischung eines fremden Stoffes, als: broschirte, fagonirte, geflammte, gewählte und gestickte Sei-denzeuge oder Stoffe ünd rücheln, auch Miniatur - und fapo, nirtc Sammte, gestickte und Bordurkleider und Westen pr.Pfd. netto b. d. Hauptlegstätte' — glatte, pickirte und gestreifte Seidonzeuge und Tllchel, Damaste, glatte Sammte, Seiden-Moltone und Felbel (Felpa), Dünntuch, Flore, seidene Fliegengitter oder sogenannte Gcl-sengarne, seidene Strümpfe, Handschuhe, Hauben, Sammt-und Seidenbänder 11. dgl. pr.Pfd. netto b.d. Hauptlegstätte*1 — Floret- und galletseidene Bänder, Handschuhe, Hauben, Strümpfe, Watte 6. dgl. pr. Pfd. netto b. d. Hauptlegstätte' — mit Beymischung, als: ganz» und halbreiche Zeuge, wie auch dergleichen Sammte, Kleider und Westen pr.Pfd.netto b. d. Hauptlegstätte * — halbseidene und Bastzeuge, halbseidene Moltone, Felbel und Tüchel . . pr. Pfd. netto b. d. Hauptlegstätte' Seibenlockeff. Wie Putzwaaren. Seife, gemeine und Ochlseif« zu Manufakturen pr. Etnr.Sporco 6. Eommerz. Zoll.' — wohlriechende. Sieh« Parfümeriewaaren. Seilerarbeit aus Flachs, Hanf, Werg, Bast und Sumpfgrat u. dgl. . . pr. Etr. netto ». d. Hauptlegstätte' , Selenit. Siehe Fraueneis. \ Senncsblätter, Siehe Blätter Nr. 47. »4 a4 48 - 34 3 36 3» verbothen Vom a4. September. 48$ Post m. Benennung der Artikel. Ein. gang«-1 zoll. Aus- gangs. zoll. st. kr.^dr. 616 6,7 618 619 6so 621 62z <34 62$ 626 Senfkörner und Senfmehl . }>r, Etnr. Sporco 6, d. Legsiätte e#nf, jubereitetet . . detto Seite Benfe« und Sicheln. Sich« Kisenwaaren. Sepia. Siehe Tuschen «erpentinstein, roher . . v. i. G. d. 23. b„ d. Legstätte * — Arbeiten aus demselben . dett» detto Siebarbeiten .... detto detto «iebböben von Roßhaar . pr. Wb. nett» detto — von Holz. Siehe Holzwaaren Nr. 347. SiegellaL. Siehe Lack Nr. 417. Silber in «tange» (Barren),' Blicken, Planchen und Platten, gekörntes, ausgebranntes und gezupftes, Pagament, altes Bruchsilber und Silberspäne . pr.Mark 6. d. regstätt»- — aus Ungarn .... detto — nach Ungarn .... dett» — Draht, Blatte, Klittern und Folien, Gespinnste, Borten Schnüre, Quasten, Crepinen u. dgl., wie auch geschlagenes Silber im kleinen Formate, und geriebenes Silber ». 1. G d. W. b. d. Hauptlegstätte — geschlagenes Silber, im grösseren Formate über 3% Zoll lang, und 2S/S Zoll breit ohne Büchel pr. Mark b. d. Legst. * — Geschirr, glattes, gezogenes und gegossenes, neues und altes, mit und ohne Vergoldung, als: Teller, Eßbestecke, Leuchter» Kannen, Töpfe und andere dergleichen Massiv-Arbeiten von Silber, an denen der Werth der Arbeit jenen des MetalleS nicht erreicht pr. Mark b. d. Hauptlegstätte * — alle übrigen Arbeite« von Silber, so wie auch solche, welche ^ in Silber gefaßt, oder damit eingelegt sind. Wie Galanterie- I waaren. Silberkrage, das Kehricht der Gilberarbeiter. Siehe Abfälle. Das sogenannte Knallsilber darf weder ein- noch ausgeführt werden. Katzensilber gehört zu den Mineralien. Soba . ■ . . pr. Etnr. Gporco b. Commerz.Zoll. Spalier«. Siehe Tapeten. Späne von Horn. Siehe Abfalle. — alle übrigen, siehe die Artikel, von welchen sie herstammen. Spänglerarbeit. Siehe Blechwaare«. Spanisch« 5l*«8tlt (Cantharidee) pr. Pfd. Sporco b. d. Legstätte ' Specerepwaaren, die in diesem Tarisfe nicht besonders genannt sind. Siehe Materialwaaren. «pect. Siehe Schmeer. Speik (Spicke). Siehe Wurzel». Speisen, zubereitete, als: Fisch - und Fleischsulzen, kalte Paste-te», Kuchen u. dgl. . ». i. G. d. Werth, b. Commerz, zoll. * Sperma - Teti. Siehe Wallrath. Spianter. Siehe Zink. Spiegelgläser. Siehe GlaSwaaren Nr. 291. Spiegel mit Rahme». Wie Galanteriewaaren. — Sackspiegel und Feldspiegel. Siehe Krämereywaare«. «piegelfolien. Siche Staniol. Spielkarten. Siehe Karten. Spielwerke, musikalische. Siehe Instrumente. Spiel,eug für Kinder. Siehe Krämereywaaren. Spieß,lang. Siehe Anlimpnium. zollfrey 32 11 verbothen verbsthen zollfrey 4go Dom 24. September. 3 tä 1 ? L S Benennung d er Artikel. Ein- gangs- zoll. Aus- gangs- i°ll. fl. i kr.jvr. 1 fl. jkr.jdr. 629 Spigen (Kanten, Blanden) aller Art, ohne Unterschied des Nr, ItoffcS . . . ». i. G. d. Werth, b. d. Hauptlegstätte' 36 _ 63o Spodium. Wie Knochenmehl Nr. 3;g. Sporerarbeiten Siche Eisenwaaren Nr. n5. Stahl und Stahlwaarc». Siehe Eisen. Staniol oder Spicgelfolicn . pr. Etnr. netto b. d. Leqstätte* 18 22 2 931 Stärke oder Krattmehl, wie auch Starkpappe (Schusterkleister) pr. Etnr. Sporco 6. d. Legstätte * 2 _ 2 2 632 — Blaustäcke. Siehe Schmälte. Steine und Erze, die in diesem Tariffe nicht besonders genannt sind. Siehe Mineralien. Steinstut, wie auch Majolika oder Fayence. Siehe Thonwaaren. Steinkohlen. Siehe Kohlen Nr. 38a. Steinmegarbeiten . . v. j. G. d. Werth, b. d. Legstättc' 1 633 — Kunstwerke aus »teilt. Siehe Figuren. Sternanieß. Siehe Badian. Stink - Lidechse .... pr. Stück b. d. Lcgstätte' 4 I 634 Storax. Siehe Gummen Nr. 3io. Strazzen. Siehe Haderlumpen. Streusand, gemeiner . . pr. Etnr. netto b. Commerz.Zoll. * 3 I 635 — seiner farbiger, mit Inbegriff des Erzglanzes pr. Ctnr. netto b. d. Lcgstätte' 1 3o 3 3 636 — Beinstrcu aller Art pr. Etnr. Spore« b. Commerz. Zoll.' 43 — — , 3 63; Stroh, gemeines, dann Meerstroh (Seetang), Binsen, Heu, Gras, Futterkräuter 11116 Waldstreu nach d.Fubr v. j. Stück Zugvieh b. Gränzzollamt' 2 2 I 638 — nach Ungarn .... detto — Schweizerstroh, Strohhalme zu Strohgeflechten v. jed. G. — 1 d. Werthes b. d. Lcgstätte* — 6 — — X 63g Strohwaaren, nähmlich alle nicht zum Putze, sondern zum häus, lichen Gebrauche anwendbare, gemein- Stroh-, Schilf- und Bastwaaren, als: Strohtellcr, Strohkörbe u. dgl., mit Ausnahme der besonders belegten Matten oder Decken, dann der Scilerarbeiten aus Bast v.i.G.d. Werth, b. Gränzzollamf 3 I 640 — Etrohgcffechtc, Strohgewcbe, wie auch Bastplattcn zur Verarbeitung gegen paßfreye Bewilligung der Länderstellcn v. j. &. d. Werth«» b. d. Leqstätte' 12 64- Die Einfuhr der aus Seide und Stroh bestehenden Geflechte und auch solcher Gewebe, wenn das Stroh den Hauptbestand-theil bildet, ist den Strohhut-Fabrikantcn gegen Bewilligung der Länderstellen und einen Consume, Zoll von zwölf Kreuzer vom Güldenwerth« gestattet. Unter obigen Strohgeweben werden aber nur diejenigen «erstanden, aus welchen allein Hüte gearbeitet werden können. — Strohhüte, Strohkappe» , Burduren, Crepinen , Gewinde von Stroh. Siehe Putzwaaren. Strumpswirkerstühle. Siehe Weberstühle. Stufen (Bergstufen). Siehe Mineralien. Stuhlrohr. Siehe Röhre. Sulzen von Früchten. Siehe Übst Nr. 498. — von Fleisch und Fischen. Siehe Speisen. Süßholzwurzel. Siehe Wurzel Nr. 7,4. Süßholzsafk .... pr. Etnr. netto b. d. Leqstätte* 4 10 Sylvester. Siehe die Anmerkung dev Cochenille. Syruy. Siehe Zucker. Dom 24. September. Post Nr. Benennung der Artikel. Ein- gangs- zoll. Ausgangszoll. - fl. |ft.|bc. fl. |fr.|6r 6/p 643 644 645 647 648 649 650 651 652 T. Tabakblätter, ausländische, als: amerikanische, levantiner, türkische u. C3I. . . pr. Etnr. Spore» b. d. Lcgstätte' — ungarische und Tabakstängel detto . . . Tabakfabrikate, als: Rauchtabak, Knaster in Rollen und geschnitten, und übriger ausländischer geschnittener in Fässern und Briefen . pr. Pfd. Sporco 6. d. Hauptlegstätte' ungarischer, gesponnen und geschnitten pr. Etnr. Sporco — Schnupftabak, spanischer, als: Sevilla, Havanna!) u. dgl. pr. Pf. Sporco b. d. •öaiipttegtfätte* — übriger ausländischer, als: spanische Kleyen, Tonka, Brasil in Rollen und zermalmet, Pariser Rappee, St. timer, St. Vincent, gemeiner Straßburger und dergleichen in Stangen und gerieben . . pr. Pfd. Sporco b.d.Hauptlegstätte' — Schiiupftabak aus Ungarn pr. Ctnr. Sporco — galizischer .... detto — Tabakmehl und Tabakstaub aus Ungarn pr. Etnr. Sporco Die Einfuhr der Tabaksblätter sowohl, als des fabricirten Rauch - und Schnupftabaks in die deutschen oder italienischen Provinzen, ist nur gegen Passe der k. k. Tabakgefällen - Administration gestattet. Für ungarische Tabaksblätter, die in die k. f. Aerarial-Fabriken geliefert werden, ist eine Esito-Dreyßigstgebühr von i'L kr. pr. Centner bestimmt. Tabakblätter, Tabakmehl und Tabakstaub, wie auch Ta-bakfabrikate aus den österreichisch-deutschen und italienischen Provinzen nach Ungarn, sind Esito-Zoll» und Eonsumo-Drey« siigstfrey. Tabakpfeifen (mit Ausnahme der bey Tbonwaaren Nr. 65; belegten kölnische»), Tabakspfeifenköpfe und derlei) Röhre, dann Tabaksdosen. Wie Galanterie - oder Krämereywaaren. Tamarinden .... pr.Emr.Sporco b.d.Legstätte' Tapeten, Spaliere von Papier pr, Pf. netto b. d. Hauptlegstätte * — übrige; wie die Waare», mit denen sie gemeinschaftlichen Stoff haben. Tapeziererarbeiten . v. i. G. d. Werth, b. d. Hauptlegstätte * Taschnerarbeiteir. Siehe Ricmerarbeiten. Teiowerk aus Mehl, als: Maccaroni, Oblaten u. dgl. pr. Etnr. Sporco b. d. Lcgstätte' Teppiche, wie dis Maaren, mit denen sie gemeinschaftlichen Stoff haben. Terventbin ohne Unterschied pr. Etnr. Sporco b. d. Legstätte' Thrr ..... pr. Pf. Sporco b.d. Hauptlegstätte' Theer, SchiffStheer. Siehe Pech. Theriak. Siehe Mithridat. Thier« fremder Himmelsstriche, als: Affen, Elephanten, Vögelt«, rc. p. >, G. d. Werth, b. d. Hauptlegstätte' Wenn derlei) Thiere mit der Bestimmung, wieder nuäg« führt zu werden, in das Land kommen, so ist bloß der -oper. centige Zoll zu deponiren, oder sicher zu stellen, der bey dem Ausgange zurückvergütet wird. — Hausthiere. Siehe Vieh. Thon - und Porzellan-Erde. Siehe Erde. — -4 I 12 Vöm 34. September. 654 j 655! 6561 Thanvoaaren, als: Porzellan v, 5 G. d. Werth, b. d. Hauptlegstätte — nach Ungarn ....................................... — Steingut, auch 658 66« 661 I 663 663 *54 «55 : -1-1 Majolika oder Fayence pr. Etnr. Sporco b. d. Hauptlegstätte' — dergleichen ungarisches Geschirr pr. Etnr. Sporco — schwarze, feuerfeste, als: Schmelzgcräthe und deren Appa- rate, »ähmlich: Schmetztiegel, Retorten, Sandkapellen, Muffeln, Heerdplatten, schwarze Ziegel, Testscherben oder Kratzschüssel» u. dgl., wie auch die hessischen Schmelzge-schirre . . . pr. Etnr. Sporco b. d.Hauptlegstättf Wen» hiese, Schmclzgeräthe auf der Donau in Schiffe» geladen eingeführt werden, so find zu Ablad- und Verzol-lungsplätzeij für dieselben auSschlicffcnd die drey Legstättc» : Wien, Linz und Krems bestimmt, wohin solche immer, wie bisher, von der Gränze angewiesen werden müssen. — alle übrigen mit oder ohne Glasur zum häuslichen sowohl, als zum technischen Gebrauche, mitEinschluss der sogenannten kölnischen Tabakspfeifen v.j.G.d. Werth, b. 9. Gränzzollamf Nur in dem Falle dürfen diese Geschirre an der Gränze verzollet werden, wenn sie allein und nicht oermischt mit den feuerfesten schwarzen Schmelzgeschirren in einem Schiffe gepackt ankommen; widrigen« sie gleich diesen, an di» obgenaun-ten drey Legstätte» zur Verzollung anzuweisen sind. — dergleichen aus Ungarn . v.j. G.d. Werth. — Ziegel, gemeine, gebrannte Mauer-und Dachziegel ohne Unterschied . . . pr. i»oo Stück b. d. Gränzzollamf Lhran. Siehe Fifchschmalz. einte und Tintenpulver. Wie Materialwaaren Nr. 465. Tischlerarbeiten, gemeine, aus Ahorn-, Buchen-, Eichen-, Kirschbaum-, Nustbaum-, Tannen- u. dgl. Holz, eingelegte und uneingelegte . v. j. G. d. Werth, b. d. Lcgstätte ' — feine, aus edlerem Holze, eingelegte und uneingelegte, mit Gemähld-n verzierte, mit Gold, Silber und anderen Metallen beschlagene. Wie Galanteriewaaren. S.OŠ, leonischer. Siehe Messing Nr. 475. Tomback!. Siehe Messing Nr. 470. Torf uud Moorcrde nach d. Fuhr v. j. St. Zugv. b. d. Gränzzollamf — nach Ungarn............................ Treber u. Trester ohne Unterschied pr. Etnr. netto b.d.Gränzzoll.' Tripel. Siche Schmirgel. Tuch. Siehe Schaswollwaaren. Tuchmacher-Lardeu. Siehe Kardcndistcl. Tuchschrren. Siehe Scheren Nr. 5?3. Tuchspa'ne (Pressspäne). Siehe Papier Nr. 5,8. Lull. Siehe Baunnvoll - und Seidenwaarcn Nr. 28, 6t und tiio. Tusche und Sepia, wie auch alle anderen Miniatur-Farben pr. Pf. Sporco b.d.Leqstätif Lutie und alle Russarte». Siehe Kienruss. z-llfrey 12 12 ll. Uhren, hölzerne, mit metallenem oder hölzernem Triebwerke, v.G. d. Werth, b. d. Legstätte * — alle übrigen Gattungen von Uhren. Wie Galanteriewaaren. Uhrenbestanbtheile, als: Uhrfedern, Triebketten und Spirale», dann die Bestandtheile zu hölzernen Uhren v. j. G. d. Werth. b. d. Hauptlegstättf — geschmolzene Uhrblätter, so wie alle übrigen Uhrenbcstand-theile .... v.l. G. d.W. b. d. Hauptlegstätte" 3 36 — $ 4 i i zollfrei, 6 36 Uhrmacher - und Uhrgehäusmacher - Werkzeuge , gegen Bewilli,«" gung »er Lgnderstellen », j, ®. ». Werth. ». ». «eeftüffe Vom September. 493 S671 6681 673 6?4 675 676 Uhrmacher - und Uhrgehäuimacher- Werkzeuge (Fortsetzung). Unter diesen Werkzeugen werden nur diejenigen verstan-x den, welche in dem mit Hof-Decret vom 7.31mt) 1817 bekannt gemachten Verzeichnisse enthalten find, alle übrigen sind wie ZirkelschmiParbeiien zu behandeln. Ultramarin pr. Lolh Gpoeeo b. d. Legstatte ‘ Unschlitt, rohes und geschmolzenes und Schmelzsag desselben pr. tgtnr. Sporte 1. d. Legstätt, Unschlittkerzen .... Petto Petto — Hirfchunschlitt. Siehe Fett. V. 670 vanille . . . . pr. Pf. netto b. d. Hauptlegstätte Versteinerungen. Siehe Mineralien. ß?1! Vieh, ali: Ochsen und Stiere pr. Stück b. d. (Sommers. Zoll.' 672 —Kühe, Kälber über ein Jahr, sogenannte Junzen und Terzen . . . pr. Stück b. d. Sommers. Zoll. — Kälber unter einem Jahre Lotto Petto — Schafe, Widder, Ziegen oder Geiße, Bocke, Hammel oder Schöpse .... pr. Stück b. d. Sommerz. Zoll. * — Lämmer und Kitze . Petto Petto — Schweine, gemästet nnd »»gemästet, mit Inbegriff der Frischlinge . . . pr. Stück b. P. Sommerz.goll. — Spanferkel . . Petto Petto Wenn ungarisches oder ausländisches Vieh zum Sonfumo eingetrieben und verzollet worden ist, nachher aber leieper ausgetrieben wird, fo ist, wenn die Parley sich über Pie Eon-sumo-Berzollung mit Bolleten auSweiset, Per Austrieb zollfrey gestattet. * 3m Gränzverkehre sind auch Pie gemeinen Gränzzollämter zur Eonsumo-Verzollung de« Schlachtviehes bis einschlieffig 5 Stück, und de« Stechviehes bis einschlieffig loStück berechtiget. — Pferde».Süllen ohneUnterschieP pr. Gt.b.P.Eommers.Zoll.' — Maulthiere .... Petto Petto — Esel .... . Petto Petto — Federvieh. Siehe Rr. ,35. — Thiere fremder Himmelsstriche. Siehe Ihiere. — Wildpret. Siehe diesen Artikel, vitkial, Eisenvitriol, sogenanntes Kupferwaffer, grüner Vitriol, Salzburger-, Admonter-, Adlervitriol, schwefelsaures Eisen pr. Ctnr. Sporco b. P.Legstätte' — Kupfervitriol, «iprischer blauer, römischer Vitriol, schwefelsaures Kupfer . . pr.Etnr. Spore» b. P. Legstätte ' — Zinkvitriol, weifier, auch Goslarer-Vitriol, weißer Galizen-stein, schwefelsaurer Zink pr. Etnr. Sporco b. P. Legstätte' vitriplöhl. Siehe Säuren. W. Machholderbeere» . pr. Ctnr. Sporco b. P. Commerz. Zoll.' Wachs , gelbes und ungebleichtes pr.Etnr. Sporco b.P. Legstätte' — weiße« »Per gebleichtes Petto Petto — verarbeitetes, alS: Kerzen, Fackeln, gefärbte«PichwachS u. -gl. pr. Pf. netto b. d. Legstätte * Waffen aller Gattung und-ihre Bestandtheile, zum Privat - und Militär, Gebrauche, alS: Flinten, Stutzbüchsen (Stutzen), Scheibenröbre, Pistolen, Terzerole, Flinten- und Pistolen-Läufe und Schlösser, Säbel. Degen, Säbel- und Degenklingen, auch Rappiere und Rappierklingen v. >. G, d. Werth. b. d. Hauptleqstatte * Waffen sum militärischen Gebrauche dürfen nur gegen besondere Bewilligung auSgeführt werden. 678 679 680 68 t 682 683 684 685 686 687 688 3o l 1 1 3o 3 3 6 48 8 2 13 — 10 — 4 - - - .0 - 2 — — 5 — — 2t — — 2 18 — I — 9 — 3 1 _ 2 2 3 2 i 3 7 ' 2 4 10 — 1 2 2 I 12 2 5 36 — - 7 - I 3o — 3 3 18 I 2 5 25 —, ,2 — - — 3o — -7 I - 12 ’ - 1 494 Vom 24. Sept« m-er. 689 69a 693 694 696 697 698 wäge» und Schlitten, gemeine, zum Wirthschaftsbctriebe, alt zu Getreide-, Holzfuhren u. dgl. dienende, so wie auch Güterwagen . . v. j. G. d. Werth, b. d. Gränzzollanit — alle übrigen Wägen ».Schlitten detto b. d. Hauptlegstätte Frachtwägen, beladene, und Reiscwägen der Passagiere unterliege» keinem Zolle. Wagenschmiere . . pr. Ctnr. Sporco b. d. Commerz.Zoll.' wagnerholz. Siehe Holz Nr. 342. Waid, die Pflanze, dann Waid in Kugeln oder Knollen. Wie Kräuter. waidblau. Siehe Indigo, waldstreu und Moos. Siehe Stroh, w-llstfchdein. Siehe Tischbein. Wallrath (Spermacet) pr.Etnr. Sporco b. d. Commerz.Zoll.' — Kerzen......................pr.Pf. netto b. d. Legstätte' wallroßzähne, Einhorn oder Narvalzähne, Hechtcnzähne, ei. gentlich Hechtenkiefer . . pr.Pf. nettob.d.Legstätte' Waschblau. Siehe Schmälte. Wässer, mineralische (Sauerbrunn) pr. Ctnr. Spore» b. b. Com> merzial-Zollamt' — im Wechselverkehrc zwischen Ungarn und den deutschen Provinzen.................................................. Wenn Mineral - Wässer anher Kisten, also nicht verpackt, sondern bloß in Krügen oder Flaschen Vorkommen, so ist für ioo Stück Krüge oder Flaschen, deren Gewicht auf 468 Pfund anzunehmen ist, ein Einfuhrszoll von 2 st. 481/, kr., und «in Ausgangüzoll von i4'/i kr. ohne Entrichtung einer Waggebühr abzunehmen. — gebrannte. Wie Branntwein oder Liqueur. — Kölner - oder Pomeranzenblüthenwaffer. Siehe Kölnerwasser. — alle übrigen wohlriechenden. Sikhe Parfümeriewaaren. Wau. Wie Kräuter zur Järberen. Weber - und Strumpfwirkerstühle, wie auch Rohrblätter, Robr-kämme und Weberzeug v.i. G.d.Werth, b. d. Commerz.Zoll.' Weihrauch, edler und wilder oder Waldweihrauch pr. Ctnr. Sporco b. d. Legstätte' Weinbeeren, getrocknete, als: Rosinen, Zibeben und Eorinthen pr. Ctnr. Sporco b. d. Legstätte * Rosine», ganz und halb verdorbene, ungenießbare, sind zum Fabrikations-Betriebe, gegen Einfuhrsbewilligung der Länderstelle», be>> Legstattänikern mit 12 kr. vom Centner . Sporco in die Berzollüng zu nehmen, weine, spanische, französische, portugiesische, Franken- und Rheinweine, itaricnische edle und levantinische Weine, als: Bourdcaux, Malaga u. dgl., überhaupt alle Weine, mit Ausnahme der später benannten, in Fässern, Boutcillen, Kisten oder Körben v.i. G. d. Werth, b.d. Hauptlegstättc' — Eyperwein in Fässern, Bouteille», Kisten oder Körben pr. Ctnr. Sporco b.d. Hauptlegstätte' — gemeine italienische fremde, in Fässern pr. Ctnr. Sporco b. d. Commerz. Zoll.' Alle rothe» und weißen Weine, in so fern sie gemeiner Art, d. i. Genuß-Artikel des gemeinen Mannes sind, und aus de» italienischen Staaten: Piemont, Parma, Piacenza, Guastalla, Modena und Ferrara, dann aus dem schweizerischen Antheile des Cantons Tessin herstammcn, gehören zur Gattung der einzuführen erlaubten fremden Weine; aber auch die gemeinen Weine dieser Staaten sind in dem Falle außer Handel gesetzt, wenn sie als Ausbruch oder sonst aus was immer für eint Art zubereitet sind, oder wenn sie in Flaschen Vorkommen. Die Einfuhr der fremden italienischen gemeinen Weine ist nur über die Landesgränzen .des lombardisch - nimiumtotn 48 zollfrei) 3 zollfrei) 3o — 12 5 Gt. Gp. Vom il\. September. 495 70Z 7°7 708 709 711 712 7>3 7l4 715 716 weine (Fortsetzung). Königreiches gestattet, ohne jedoch die Verzehrung dieser Weine aus dieses Königreich zu beschranke». — Schweizer - und die in den Umgebungen des Bodensees wachsenden Weine, in Fässern pr. Etnr. Sporco b. d. Eom- merzial-Zollamt' Die Einfuhr dieser Weine ist nur nach Vorarlberg gestattet. — Jstriancr, Dalmatiner, Tricstcr, Fiumancr und überhaupt alle an# den österreichischen, austerhalb der Zoll-Linie gelegenen Landestheilcn abstammenden Weine, wenn sie als solche gehörig legitimirt »orkaminen, in Fässer», Bouteillcn, Kisten oder Körben pr. Etnr. Sporco b,d. Gränzzollamt' 1 — Moldauer und Wallachische dctto dctto Diese Weine dürfen bey ihrer Einfuhr in die Monarchie blost an den Gränzen Ungarns,' Siebenbürgens und der Bukowina gegen die Moldau und Wallachcy i» die Verzollung genommen werde». — ungarische Weine, ohne Unterschied der Gattung, sie möge» in Fässern, Kisten, Körben oder Bouteillcn Vorkommen pr. Etnr. Sporco — Alle Weine der österreichisch-deutschen und lombardisch-venc-tianische» Provinzen nach Ungarn und in fremde Länder pr. Etnr. Sporco Weingeist (Spiritus vini). Siehe Branntwein. Weinhefen. Siehe Hefen Nr. 333. Weinreben zum Umpflanzen. Wie Bäume.-Weintrauben, frische. Siehe Obst. Weintrauben, gemaischte (Maisch), 1% Centner oder 160 Pfund, sind rücksichtlich der Jollqbnahme Einem Centner der verschiedenen Wcingattungen gleich zu halten. Weinstein, roher . . pr. Etnr. Sporcob. d. Commerz. Zoll." — aus Ungarn . detto — präparirter oder Weinsteinrahn, pr.Etnr.Sporcob.d.Legstätte' — roh und präparirt, nach Ungarn detto Werg ohne Unterschied pr. Etnr. Sporco b. d. Gränzzollamt' wiener Roth .... pr. Pf. Sporcob. d. Lcgstätte * wilbpret, vierfuffiges und Federwild v. j. G. d. Werth, b. d. Gränzzollamt * — Hasen in Bälge» - . . pr. Stuck b. d. Gränzzollamt * wißmuth .... pr. Etnr. netto b.d. Hauptlegstätte * Würste, als 1 Salami, Blut-, Reis- und dergleichen Würste pr. Etnr. Svorco b. d. .9ÄU»tltg9flt(c* — aus Ungarn . . detto — »ach Ungarn . . detto wurzeln edler Art, als: Brech-, Gift-, Ialappen-, Rhabarber«, Rhapontika-, Salep-, Saffaparill-, Senega-, Schlangen-und gittwerwurzel . . pr.Etnr.Sporcob.d.Legstätte' — gemeiner Art, als: Alant-, Cichorien-, Enzian-, Galgant-, Hermotactylen-, Stein-, Siistholzwurzeln u. dgl. ; dann Speik oder Spicke (Vileriaiia silvestris officinalis und Celtic:,) pr. Etnr. Sporco b. d. Legstätte * — Ehina-Wurzel . . . dctto detto — weiste Seeblumen-Wurzel, ganz und geschnitten pr. Etnr. netto b. d. Gränzzollamt' — Eurcumey - und Krappwurzcl. Siche diese Artikel. ' — überzuckerte Wurzeln. Siehe Eonfect. Z. Zahne, Elepbantenzähne. Siehe Elfenbein. — Wallrostzähne, Einhorn und Hechtenkiefer. Zeichnungen. Siehe Bilder. r Siehe Nr. 69^. 22 22 12 3 3o 22 i5 i5 7 Som 24. September. 7*7 718 7*9 720 721 722 723 7-4 737 7?-š 729 7Z0 73« A ?36 ?3/ Stug«, «f»: Baumwolle, Roßhaar-, Schafwoll- und dergleichen zeuge. Siehe diese Artikel. Fibeben. Liehe Weinbeere». Dideth. Siehe Bisam. Siegt!, schwarze und gemeine. Siehe Thonwaaren. Simmt oder Canehl . pr. Ps. Sporco b. d. Hauptlegstätte' — aiutterjimmt (Casiia lignea) dktto b. d. Legstatte' — weißer . . . . pr. Ctnr. Sporco dett» — Blüthe. Sieh» Blüthen Nr. 58. Sink oder Spiauter . «r.Etnr. netto b.». Commerz. Zoll.' Sinkblech . detto h. d. Hauptlegstätt, * S>n», rohe« . . detto b. d. Commerz. Zoll.' — nach Ungarn . . pr.Ctnr. Sporco — alt-S gebrauchtes und Bruchzinn pr. Etnr. netto b. d.Legstatte — — «ach Ungarn pr. Etnr. Sporco — Arbeiten aus Zinn, als: Gefäße, G«rä«h« u. dgl. pr. Etnr. nett« b.d. Hauptlegstätte' — Zinnsalz. Siehe Säuren. Sinnoter ohne Unterschied pr.Ctnr.Sporco ». d. Hauptlegstätte' Sirkelschmid-Ilrdeiten. Sieh« Eisenwaaren Nr. 116. Tucker, Sandi» und Raffinat aller Art in Stücken (Broten), mit und ohne Papier und Spagat pr.Ctnr. nett» b. d. Legstatte' — gefröstener Zucker . . pr. Etnr. Sporco detto — Zuckermehl zum Handel . detto detto — — für Raffinerien, weißes detto der«» — — — alles übrige . dett» detto — Syrup (Zucker» und Weintraubensyrup) »r. Etnr. Sporco b. d. Legst««»' — Weintraubensyrup aus Ungarn pr. etnr. Sporco — Capillar-Syrup . . pr. Pf. Sporco b. d. Legstatte' Eine 100 Pfund uichr übersteigend« Quantität Zuckert kann auch bey Eommerzial-Gränzzollämter verzollt werden. Zucker und Syrup der inländischen Raffinerien find, unter genauer Beobachtung der Legitimations» und Manipulation». Borschrifte», im Wechselperkehre mit Ungar» zoll - und drey-ßigstfrey. — Gerstenzucker. Sieh« Nr. a54. — Milchzucker. Siehe Nr. 481. Sündhütchen au» Kupfer und Messing u. dgl. Sieh« Nr. i 12. Süindmasehinen. Wie Galanterie - oder Krämereywaaren. Twieback, harter. Siehe Brot. — süßer. Sieh« Confect. Smiettl, gemeiner und Meerzwiebel pr. Centner Sporco b. d. Gränzzollamt' — Blumenzwiebel . pr. Ctnr. Sporco b.d. Commerz. Zoll.* Srnwn der feinsten Art, Kanten« oder Spitzenzwirn pr.Pf.netto b. d. Legstätte' Unter Kanten- »der Spitzenzwirn gehört nur derjenige, wovon 88 Gebinde und darüber, jede» zu 100 Fäden, folglich im Ganzen 8800 Fäden, nicht mehr.nts-ein Pfund wiegen. — aller übrige aus Flachs und Hanf, roher und gebleichter, wie auch Baumwollzwirn pr. Pf. netto b. d. Legstatte' — dergleichen gefärbter . . detto b.d.Hauptlegstätte' Twischzold. Siehe Geld Nr. 3m. 3o i3 3o 36 3e 45 i 5 3 5 3fi i5 30 i3 31 43 18 -4 ii u n 7 7 8 --4 497 Vom 28. September und 2. October. 1,52. Vorschrift, rote die Verlängerung der erloschenen Rei-seberoilligungen für die auf Wanderung befindlichen Handwerksgesellen zu erwirken ist. Die Frage, wie sich in Fällen, wo die Dauer der Reisebewilligung eines auf der Wanderung befindlichen Handwerksgesellen zu Ende geht, in Absicht auf die Verlängerung, der Reisebewilligung zu benehmen sey? wurde mit Hofkanzleyverord-nuug vom 8. September 1829, Zahl 21314, bedeutet: daß in solchen Fallen der auf der Wanderung befindliche Geselle verbunden sey, den Umstand, daß die Dauer des ihm von seiner Obrigkeit ertheilten Wanderconsenses zu Ende gehe, bey der Local-behörde seines zeitweiligen Aufenthalts anzn-zeigen, und selbe um die Erwirkung der gewünschten Verlängerung deS Conftnses anzugehen, welche sodann für den Bittsteller bey seiner eigentlichen Obrigkeit einzuschreiten, und wen» die Bewilligung derselben einlangt, den ertheilten Verläuge-rungsconsenö mit Anführung des Datums und der Zahl in das Wanderbuch des Bittstellers einzutragen hat. Gubermalverordnung vom 23. September 1829, Zahl 17465; an die Kreisämter und Polizeydirectiou. 153- Obliegenheiten der bey der Waarendurchfuhr zur Amtshandlung berufenen Dbrigkeiten. In Folge Hofkammerverordnung vom 22. September 1329, Zahl 36972, wird mit Beziehung auf den §. 48 der Vorschriften über die Waarendurchfuhr vom b.April isry*) Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: 1. Unter den Obrigkeiten, welche die in den §§. 5, io, 12, 13, 29, 51 und 37 der gedachten Vorschriften angeordneten Amtshandlungen zu vollziehen haben, sind die Ortsobrigkeiterri, denen die Verwaltung der politischen Geschäfte anvertraut tjir daher die Stadtmagistrate und die Bezirksobrigkeiten oder Bezirks-Commissariate zu verstehen. *) Siehe Seite 217 in diesem Bande. 4g8 Bom 3, October. 2. Den Obrigkeiten, welche die zufolge der §§. 5, io, 12 lind 13 der Vorschriften angeordneten Zeugnisse und Bestätigungen zu ertheilen haben, liegt ob, in so fern sie nicht selbst die gerichtlichen Geschäfte verwalten, sich von den Gerichtsbehörden die zur Ausstellung dieser Urkunden allenfalls erforderlichen Auskünfte im kürzesten Wege zu verschaffen, »ff auch jedes Mahl die Nahmen der Handelsleute oder Fuhrleute, für welche sie die erwähnten Zeugnisse ausstellen, der gerichtlichen Obrigkeit dieser Parteyen bekannt zu machen, die verbunden ist, in Gemäßheit des §. io der Vorschriften vom 8. April 1829 im Falle der Ausschreibung deö Coneurses über daS Vermögen der gedachten Parteien dieses der Zollbehörde des Landes zu eröffnen. 3. Die mit den Vorschriften über die Waarendurchfuhr an-geordnetett Zeugnisse und Bestätigungen sind stets auf daö bloße mündliche Arisuchen der Parteye» schleunigst zu ertheilen. 4'. In "den Fällen, welche die §§. 29 und 37 der Vorschrift ten über die Waarendurchfuhr bezeichnen, kann, wenn sich die politischen oder grundherrlichen Ortsobrigkeiten nicht in demselben Orte befinden, in dem daS die Amtshandlung pflegende Zollamt ausgestellt ist, der Gemeindevorsteher oder ein von demsel-ben zu bestimmendes Individuum des Gemeindevorstandes statt diesen Obrigkeiten beygezogen werden. 5. 3n Absicht auf die an die Obrigkeiten für die Ausstellüng der Zeugnisse und Bestätigungen zu leistende Gebühr von sechs Kreuzern ha t eö bey der bestehenden Einrichtung zu verbleiben. Gubermialcurrende vom 2. October 1829, Zahl i?850. 154. Asssbeffimmung für die ungarischen Bektfedern. Veiemog Hofkammerverordnung vom 17. September 1329, Zahl 36654, haben Se. Majestät mit allerhöchster Entschlieffung vom 20. September 1329 allergnädigst zu verordnen geruhet, daß, der deutsch-österreichische Consumozoll für die gemeinen, geschlissenen und ungeschliffenen ungarischen Bettfedern, der ge-ge nwärtig in zwey Gulden dreyßig Kreuzern besteht, künftighin Vom 8. -October. 499 «ur mit ir'/,, sage: zwölf und einen halben Kreuzer, für den Centner Sporco, Wiener Gewichtes, eingehoben werden soll. Diese neue Zollbestimmung hat vom Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten. Gubernialenrrende vom 5. October 1829, Zahl 17844, '55- Zuschläge, welche für verschiedene vom Auslande ober von Ungarn eingeführte Verzehrungsgegenstände nr* ben dem Eingangszolle zu entrichten sind. Nachdem bey Einführung der neuen allgemeinen Verzehrungssteuer im Umfange der Provinzen, auf welche dieselbe Einfluß nimmt, verschiedene ständische und Localauffchläge, welche in diesen Landeötheilen auf mehreren Verzehrungsgegenständen, die aus dem Auslande oder aus Ungarn dahin kamen, bisher lasten, beseitiget werden, so haben Se. Majestät nach Inhalt eines Finanz -Ministerial Erlasses vom 3. October 1829, Zahl 39172, zur Ausgleichung dieser Ausschläge und der künftig zu erhebenden Verzehrungssteuer mit allerhöchster Entschlieffung vom u October 1829 nachstehende Bestimmungen zu genehmigen geruhet. 1. In Ansehung des Bieres, welches in Fässern vorkommt, dann in Ansehung des frischen, gesalzenen und geräucherten Fleisches ist nebst dem dermahligen und jeweiligen sowohl ausländischen als ungarischen Eingangszolle noch ein Verzehrungssteuerzuschlag einzuheben, welcher bey dem Bier der auf dem Lande bey der Erzeugung (und zwar an der galizischen Gränze der für Galizien) bestimmten, dann bey dem Fleische der aus dem Lande bey dem Verschleiffe jeweilig festgesetzten Verzehrungssteuer gleichkommt. 2. Für den gemeinen Essig in Fässern, welcher aus Ungarn in die übrigen Provinzen der Monarchie eingeführt wird, soll der künftige deutsche Consumozoll die Hälfte des für den auöländi- 32 * Soe iÖom 8. October. scheu Essig mit 44 kr. bestehenden EingangszolleS mit 22 kr. für den Centner Sporco betragen. S. Den gegenwärtigen deutschen Cpnsumozöllen für die aus Ungarn nach den übrigen Erbstaaten kommenden Getreidearten,. Hülsensrüchte, Grießelwerk, Malz und Mehl ist ein ständischer Entschädigungöanfschlag von vier Kreuzern für den Centner Sporco zujufngen. 4. Für die ungarischen Weine jeder Gattung ist in der Einfuhr nach den übrigen Provinzen ein Eingangszoll von dreyßig sechs Kreuzern (36 kr.), und überdieß ein ständischer Entschädi-gnngsaufschlag von Einem Gulden und zwanzig vier Kreuzern (1 fl. 24 kr.) für den Centner Sporco einzuheben. 5. Der nachfolgende Tariff enthält die Beträge der Gebühren, welche in Folge dieser allerhöchsten Bestimmungen von den genannten Gegenständen theils an Zoll, theils an VerzehrungS-stenerznschlag, the.ilS an ständischem Entschädigungsaufschlag an der Gränze zu entrichten seyn werden. 6. Die Einhebung dieser Gebühren hat gleichzeitig mit der neuen allgemeinen Verzehrungssteuer, nähmlich am 1. November 1829 zu beginnen. Gnbernialcurrende vom 8. October 1829, Zahl 18323. Vom 8. October. So i u & «g. a Benennung der 4 Gegenstände. Gebühren, welche von diesen Gegenständen zu entrichtensind. Maßstab Lee Derzol- lung. wenn dieselben aus dem Auslande in was immer für einen Thcil der Monarchie eingefiihrt werden. wenn dieselben aus Ungarn und Siebenbürgen in eine andere crd-liindische Provinz eingeführt werden. Ein- Zusam- Ein- Zusam- zeln. men. zeln. men. st. kr. fl. i kr. fl. > kr. fl. i Ctnr. Sporco detto 48 20 }' 8 J—. 24 20 1- 44 detto _ 48 ) , 2-i 1, detto — 45 5 ÖD 45 f1 9 detto — 44 44 — 22 22 detto _ 4 1 2 \ detto — 25 S 2 9 — 25 r 27 detto 2 3o X .. i5 > 40 detto 25 55 25 f1 */« % '/4 detto — 22 — 22 11 1 'A ?- i5 detto . . . * .. .. — 4 > detto >7 — -7 _ j (— 12 detto .. .. " •• — 4 detto — 16 — 16 8 ) 12 deeto • • " •• " — 4 X detto — i5 — i5 — v4 7 1 -A 1J detto • • •• ♦ * •• *— 4 ) detto _ 4° 4» 20 ) 24 detto . - . • .. .. — 4 j detto 11 11 _ ys ! v« detto 4 9 Bier in Fässern, und zwar an der Gränze von Galizien: An Eingangszoll................. An Verzehrungssteuer-Zuschlag .. detto an den übrigen Gränzen: An Eingangszoll................. An Verzehrungssteuer-Zuschlag.. Esstg, gemeiner, in Fässern..... Fleisch, frisches: An Eingangszoll................. An Verzehrungssteuer-Zuschlag .. Fleisch, gesalzenes oder eingepökeltcs, und geräuchertes: An Eingangszoll................. An Verzehrungssteuer-Zuschlag.. Weihen und Spelzkörner: An Eingangszoll................. An ständischem Entschädigungs- Aufschlag..................... Weihen, türkischer (Kukurutz): An Eingangszoll................. An ständischem Entschädigungs- Aufschlag .................... Rocken und Halbgetreide: An Eingangszoll................. An ständischem Enlschädiqunas- Aufschlag............... Gerste und Spelz in Hülse: An Eingangszoll................. An ständischem Entschädigungs- Aufschlag..................... Gerste, gerollte oder gebrochene, und Hafergrühe: An Eingangszoll................. An ständischem Entschädigungs-Aufschlag ...................... Hafer: An Eingangszoll................. An ständ. Entschädigungsaufschlag Bom 8. -October. boi C 8 Benennung der Gegenstände. Gebühren, welche von diesen Gegenständen zu entrichtsnstnd. Maßstab wenn dieselben wenn dieselbe» ans dcmAusla», aus Ungarn und der. de in was immer Siebenbürgen in für einen Theil eine andere erb- Verzol, der Monarchie ländischeProvinz eingeführt wer. eingeführt wer- lung. den. den. Ein- | gusam- Ein. Zusam- zeln. men. zeln. men. fl, | kr. fl. skr. fl. kr. fl. Uv. i Ctnr. V ) v« Sporco — i3 — i3 — 6 r 10 detto — 4 1 detto — '7 — i? — VŠ i- 74 12 detto — 4 1 detto — V* a4 — % 34 — 7* 12 i- ä detto 4 s v\ Vi V \ /4 detto 12 12 — i >— 10 detto . . — 4 f detto & Vi i3 \ v 10 detto . » . . . . 4 \ detto y4 Vi 'V \ 32 — 32 — l6 { /4 20 detto . . .ii . . — 4 1 ’4 44 detto 1 21 1 21 — 40 j- detto — 4 > detto 12 12 6 > detto •• • • " — 4 I™ 10 detto »4 — -4 12 \ detto 4 i" 10 detto 36 detto 1 24 f9 *4 -7 18 Heidekorn oder VuchweiHen •. An Eingangszoll............ An ständischem Entschädigungs: Aufschlag..................... Hirse -. An Eingangszoll.............. , An ständischem Entschädigungs- Aufschlag .................. Hirse und Heide, gebrochen: An Eingangszoll............... An ständischem Entschädigungs- Aufschlag .................. Wicken: An Eingangszoll................ An ständischem EntschädigungS- _ Aufschlag........................ Bohnen oder Fisolen und Zisern: An Eingangszoll............... An ständischem Entschädigungs- Aufschlag..................... Erbsen und Linsen: An EingangSzoll............. An ständischem Entschädigungs-Aufschlag..................... Gries: An EnigangSzoll............... An stand. Entschädigungsaufschlag Malz: An Eingangszoll........... An ständ. Entschädigungsaufschlag Mehl: An Eingangszoll................ An ständ. Entschädigungsaufschlag Weine, ungarische, ohne Unterschied der Gattung in Fässern. Flaschen oder was immer für Behältnissen: An EingangSzoll............... An ständ. Entfchädigungsaufschlag Vom iv. October. . So3 i5?: Anweisung, Verrechnung und Evidenzhaltnng der be tri, durch das Steuerprovisorium an seiner Congrua verkürzten Curatclerus gebührenden Bergütungcn. Wegen Verrechnung jener Beträge, welche der Curatgeist-ljchkeit in einzelnen Fällen in Folge der Hofkanzleyverordnung vom 28. April 1821, Zahl 734, *) und 8. März 1825 , Zahl 552,**) und den Resultaten d'er darüber gepflogenen Erhebung gen und erfloffeuen specieleu Entscheidungen an der Grundsteuer aus dem Titel zu vergüten kommen, weil sie durch die ihnen nach der Einführung des GrnndsteuerprovisoriumS vorgeschriebenen Steuern in der gesetzlichen Congrua verletzt sind, hat die F. k. vereinigte Hofkanzley mit Verordnung vom 18. August 132g, Zahl 5027, einverständlich mit der k. k. allgemeinen Hofkammer folgende Bestimmungen festzusetzen befniiden: 1, Den einzelnen Curatgeistlichen, welche» auS dem oben bemerkten Titel nach den bestehenden Directive» und durch die erflossene speciele Entscheidung eine gänzliche oder theflweise Vergütung an der durch die Einführung des Grundsteuerprovisoriumö vorgeschriebenen Steuer zuerkannt worden ist, sey für diesen Betrag bey der jährlichen Ausschreibung und Repartition, der Grundsteuer sowohl für das Verflossene als für die Zukunft eine eigene Anweisung hinauszugebe», in welcher der nach der jeweiligen Postulatssumme entfallende Vergütungsbetrag ausgedrückt feyn Muß. 2. Diese Anweisung habe der betreffende steuerpflichtige Curat- geistliche bey der ihm zur Tilgung seiner Steuerfchuldigkeit obliegenden Zahlung statt Baarem bey der betreffenden Steuerbe-zirksobrigkeit abzuführen. x 5. Die Steuerbezirksobrigkeit habe diese Anweisungen bey der Abfuhr der Steuer an biej ständische Lasse statt Baarem vorzubringen und einzulegen. /,. Diese Sammlungöcassen haben die vorkommenden Anweisungen zu beeinnahmen, zugleich aber als Grundsteuervergüttm- *) Siehe Provinzial - Gesetzsammlung 3. Band, Seite 179. **) Siehe Provinzial-Geseßsammlnng 7. Band, Seite 67. 5o4 Vsm »o. .October. gen wegen der durch das Gnmdsteuerprovifori'um eingetretenen Schmälerung an der gesetzlichen Congrua in Ausgabe zu stellen, diese Vergütungsbeträge jedoch von den übrigen, bey denselben verrechneten Steuervergütungen in besonderer Evidenz zu halten, um seiner Zeit, wenn die allerhöchste Entschliessung hinsichtlich des Fondes, auö welchem dem Steuerfond die Entschädigung dafür zu leisten ist, erflossen seyn wird, mit diesem die Ausgleichung zu treffen. 5. Die aus diesem Titel- sowohl .für die vergangenen Jahre als für den laufenden Dienst vyrgekommenen und vorkommenden Vergütungsbeträge seyen in den halb- und ganzjährigen Gebah-rungSübersichten abgesondert von den übrige» Stcnervergütnngen und Stenernachlässeil in einer besonder» Rubrik ersichtlich zu machen. Gubernialverordnung vom to. October 1829, Zahl 533s; an die Kreisämter, Stände und die Provinzial Staatsbuchhaltung. J57. Erläuterung der Begriffsbestimmung eines Unterthans in Beziehung auf die fiscalämtliche Vertretung. Ein specieler Prozeßfall hat dem k. k. niederöstreichischen Appellationsgerichte die Veranlassung zur Erstattung der Anfrage gegeben, ob und in wie ferne bey Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Dominium und einem Gegner, der zwar ihr Grundhold ist, aber seiner Person nach nicht zu dem unterthänigen Landvolke gehört, und über dessen Person ihr keine obrigkeitliche Gewalt zusteht, die fiscalämtliche Vertretung und die Beyziehung eines politischen Repräsentanten bey den Gerichtsinstanzen Statt zu finden habe. Die k. k. vereinigte Hofkanzley hat hierüber int Einverständnisse mit dem obersten Gerichtshöfe und mit der Hofcommission in Justizgesetzsachen mit Verordnung vom 17. September 1829, Zahl 21994, erkannt: daß die Teztirung des unterm 1. September 1797, Zahl 29789, an fämmtliche Länderstellen in dieser Beziehung erlassenen Hofdecrets nicht ganz in lieberem* stimmung mit der allerhöchsten Entschliessung vom 23. August Vom i2. October. 5o5 1797 abgefaßt worden sey. Es sind nähmlich in diesem Hof-decrete nach den Worten: »in Ansehung ihrer Person«, und vor den Worten: »oder ihrer Person und Sache zugleich» die Worte: »oder Sache« aus Irrung eingeflosien, und es soll darin bloß heißen: »in Ansehung ihrer Person, oder ihrer Person und Sache zugleich.« Hiernach sind die beyden bemerkten Morte: oder Sache« als nicht beygesetzt zu betrachten, woraus folgt, daß die fiscal-ämtliche Vertretung und Beyziehung eines politischen Repräsentanten in Len durch das UnterthanS-Klagpatent bezeichneten Rechtsstreitfällen, wenn der Herrschaft über ihren Gegner keine P er so n a lju ri s d ic t i 0 n, sondern bloß eine Realjurisdiction zusteht, nicht Statt zu finden hat. Gubernialeurrende vom 12. October 1829; Zahl 17603. 158. Diäten und Uniform - Classe der Kreisingrnieurc werden durch den ihnen ertheilten Rang als jüngste Kreiscommissare nicht geändert. Mit Hvfkanzley - Verordnung vom '1. October 1829, Zahl 22990, wurde erinnert, daß die Verordnung vom 4. Juny 1329, Zahl 12496,*) womit den Kreisingenieurs der Rang als jüngste KreiScommissäre eingerämnt worden ist, weder in den Diäten noch in den Uniform-Classen der Kreiöingenieurs eine Veränderung zur Folge habe, und eben so wenig die Wirkung haben könne, daß die KrciSingenieurS die den Kreiöcommissären claffen-mäßig zustehende gestickte Uniform tragen, oder ihre Diäten beziehen dürfen, als den ersten Kreiscommiffären dadurch, daß sie den Rang der jüngsten Gnbernial- Secretäre haben, da§ Recht eingeräumt ist, der gestickten Uniform der letzter» sich zu bedienen , oder deren Diäten zu beziehen. Gubernialverordnung vom 12. October 1829, Zahl 1843,1; an die Kreisämter und Baudirection. *) Siehe Prvomzial-Geseßsammlung Seite 323 in diesem Bande. Vom 14. October. 5o6 '59‘ Bestimmung der Gesangbücher für die Bethhäuscr der Augsburgischen Confessions - Verwandten. Zur Erzielung einer gehörigen Uebereinstimmung der Ly-thurgie bey dem öffentlichen Gottesdienste in den Bethhäusern der Augsburger Confeffions-Verwandten, ist mit Hofkanzley-Ver-ordnung vom 13. September 1829, 9?r. 21754, bestimmt worden , daß künftig in den deutschen Gemeinden dieser Confession vor der Hand nur die zwey, von Wächter und Gl atz verbesserten Wucherer'schen Gesangbücher, betitelt a) »Christliches Gesangbuch zum Gebrauche bey dem öffentlichen Gottesdienste der evangelischen Gemeinden in den t. k. deutschen Erblauden, redigirt vom Consistorialrathe Wächter," und b) »Evangelisch-christliches Gesangbuch, oder Sammlung geistlicher Lieder zum Gebrauche bey dem öffentlichen und häuslichen Gottesdienste evangelischer Gemeinden, redigirt vom Consistorialrathe Glatz," a » s sch liessen d bey dem öffentlichen Gottesdienste der deutschen evangelischen Gemeinden in Anwendung zu bringen seyen, wobey eö sich jedoch Vorbehalten wurde, daß hierdurch einer allfällig künftigen Einführung verbesserter Gesangbücher bey dem evangelischen Gottesdienste nicht präjudicirt werden soll. Gubernialverordnung vom 14. October 1329, Zahl 17464; an die Kreisämter Grätz, Bruck und Judenburg. 160. Bedingungen und Modalitäten, unter welchen Privat--geschäftsführungen und die Errichtung vott Privat--Kanzleyen als eigener Erwerb gestattet sind. Die Landeöstelle hat sich veranlaßt gefunden, über die Modalitäten , unter welchen Privatgeschäftöführungen als eigener Erwerb in Grätz bestehen, und eigene Privat-Kanzlcyen hierzu errichtet werden dürfen, dann über die Bestimmung des Wirkungskreises solcher Unternehmer, nachstehende Grundsätze «uf-znstellen: Vom i-s. October. 007 1. Die Privatgeschästsführung sei) zwar eine freye Beschäftigung , wozu eS keiner besonderen Berechtigung oder Concession bedarf; wenn jedoch dieselbe in der Ausdehnung von Jemanden ausgeübt werden will, daß selbe als ein eigener Erwerb betrieben, eine Geschäftö-Kanzley hierzu errichtet, und selbe öffentlich angekündet werden soll: so könne eine solche Unternehmung wegen des Einflußes derselben auf das Allgemeine nicht Jedermann nach Willkühr gestattet, sondern es müsse hierzu die Bewilligung angesucht werden, deren Ertheilung sich die Landesstelle Vorbehalte, daher derley bey dem Kreiöamtc oder dem Magistrate vorkommenden Gesuche gutachtlich vorzulegen seyen. 2. Bey den Bittstellern sey nur auf deren Moralität, sittlichen Charakter und persönlichen Verhältnisse zu sehen, ohne in die Frage einzugehen, ob sie die zur Führung der von ihnen angedeuteten Privatgeschäfte erforderlichen geistigen Eigenschaften und die für einzelne Zweige allenfalls nöthige Vorbildung besitzen? Wornach sich in Vergutachtung der vorkommenden Gesuche zu benehmen seyn werde. 3. Der Unternehmer habe keinen andern Titel, als den eines Privatgeschäftsführers sich beyzulegen, und in der Ankündigung seines Unternehmens dürfe er sich auf keine öffentliche Autorität, auch nicht auf die ertheilte Bewilligung berufen, damit in dem Publikum nicht die Meynung erweckt werde, als ob die Regierung für die entsprechenden Leistungen einer solchen Privatgeschäftsführung sich verbürge. 4. Ein bestimmter Wirkungskreis für solche Unternehmer lasse sich bey der Verschiedenheit der Privatgeschäfte, welche besorgt werden können, nicht vorzeichnen, sondern eS gelte dieß-falls nur der Grundsatz, daß die Geschäfte solcher Privatgeschäftsführer weder in ein besonders berechtigtes Gewerbs-Verhältniß noch in die Amtssphäre der Behörden Eingreifen dürfen, in welch letzterer Hinsicht insbesondere das eigentliche Dienstbothenwesen von solchen Privatgeschäfts-Kanzleyen ausgeschlossen bleibt. Uebri-gens sey es den Unternehmern nach erhaltener Bewilligung zu einer solchen Privatgeschäflsführung unbenommeu, ihre Geschäfte 5o8 Vom i5. -October. in der möglichsten Ausdehnung und mit jener Anzahl von Ge-hülfen zu betreiben, als sie hierzu benöthigen. 5. Unterliege Jeder/ dem die Privatgeschäftsführung und die Errichtung einer Privatgeschäfts-Kanzley zugestanden wird, der Erwerbstener, daher dießfalls der Magistrat, der von solchen Bewilligungen ohnehin immer in Kenntniß gesetzt werden wird, das Amt zu handeln haben werde. l Gubernialverordnung vom 14. October 182g, Zahl 18228 ; au das Grätzer Kreisamt und an die Polizepdireclio». 161. Aufhebung der bisher bestandenen Personal - und Clafsensteuer. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschliessung vom 25. May 1829 allergnädigst zu bestimmen geruhet, daß die bisher bestandene Personal- und die Classensteuer vom r. November d. I. anzufangen, ausgelassen, sohin diese Abgaben nicht weiter vorgeschrieben und eingehobe», sondern die darauf Beziehung habenden gesetzlichen Bestimmungen für die Zukunft außer Wirksamkeit gesetzt werden. Dagegen haben Diejenigen, welche an diesen bis nun bestandenen Abgaben noch mit Rückständen haften, solche ohne Verzug einznzahlen, widrigen Falls gegen dieselben mit den gesetzliche» Zwangsmitteln vorgegangen werden würde. Gubernialcurrende vom is. October 1329, Zahl 2781. 162. Regulirung der Salzpreise bey den k. f. Salinen, und Frepgebung des Salzhandels in dem Inn-und Salzburger Kreise, dann in Mähren und Schlesien. Zu Folge Hofkammer - Präsidial -Erlasses vom 26. September 1829 haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 25. May d. I. eine Regulirung der Salzpreise bey sämmt-lichen Salinen der deutsch-erbländischen Provinzen anzuordnen geruhet. Bom i5. October. Soy In Folge dieses allerhöchsten Befehles find vom l. November d. I. angefangen, bey den nachbenannten Salzwerken folgende Preise eingetreten: Zu Gmunden. Für das unverpackte Salz pr. Centner: Sechs Gulden und Sechszehn Kreuzer Conventions-Münze. Für das verpackte Salz in eincentigen Fässern: Sechs Gulden Dreyßig Kreuzer; in Kliffe ln pr. Centner: Sieben Gulden Sechs Kreuzer; für den Bergkern: Sechs Gulden Sechszehn Kreuzer; für den Pfannen kern: Fünf Gulden. Zn Aussee. Für d a ö u n v e r p a ck t e S a lz: Sechs Gulden ; für den Berg kern: Sechs Gulden; für den Pfanne n k e r n: Vier Gulden Fünfundvierzig Kreuzer. ' Zu Hallei». F ü r das unverpackte Salz: Fünf Gulden Fünfzig Kreuzer; Für das in eincentigen Fässern verpackte Salz: Sechs Gulden und zVier Kreuzer; für das Steinsalz: Fünf Gulden Fünfzig Kreuzer; für den P f a n n e n k e r»: Vier Gulden Sicbenunddreyßig Kreuzer. Bey der Saline Hall in Tyrol. Für das unverpackte Salz. Fünf Gulden Achtniidfüufzig Kreuzer. Der Verschleißpreis des weißen Jstrianer Me er salz es wird bey den Aemtern zu Triest und Tybein auf Fünf Gulden V ie r u nd fü nfz ig Kreuzer pr. Centner festgesetzt. Vom l. November d. I. angefangen wird der bisher bereits in Oestreich ob und unter der Enns (mit Ausnahme des Jnn-und Salzburger Kreises), dann in Steyermark, Kärnten, Kram, im Küstenlande, in Tyrol und Vorarlberg und in Galizien bestehende Salzfreyhandel, auch auf den Inn- und Salzburger Kreis, dann auf Mähren und Schlesien ausgedehnt. Von diesem Tage angefaugen, wird es daher Jedermann gestattet feyn, das bey einem k. k. Salzwerke erkaufte Salz, entweder zum eigenen Gebrauche zu verwenden, oder damit in den oben genannten Provinzen Handel zu treiben. Von dem freyen Verkehr mit Salz haben jedoch ferner noch ausgeschlossen zu hleihen: das Sälzkammergut, und das König- 5m Bom 17. October- reich Böhmen, in Ansehung welcher die bisher bestehende» besonderen Vorschriften noch künftig zu gelten Huben werden. Gubernialcurrende vom 15. October 1829, Zahl 2771. 163. Bey radizirten Gewerben ist in die Ausmittclung des Normalpreises nicht einzugehen. Ueber die Anfrage, ob die von der k. k. vereinigten Hof-kanzley in einem besonderen Falle unterm 29. May 1829 erlassene Weisung, bey radizirten Tewerbsgerechtsamcn in die Ausmittlung eines eigenen Normalpreises nicht einzugehen, auch bey radizirten Commerzialgewerben anzuwenden sey, hat die k. k. allgemeine Hofkammer in? Einverständniß mit der k. k. vereinigten Hofkanzley mit Decret vom 30. September 1829, Zahl 37231, erwiedert, daß das an die niederöstreichische Regierung unterm 3i. März i8o« erlassene Hofkanzleydecret, dessen Bestimmungen im Jahre 1814 auch den hierländigen Behörde» zur Richtschnur für vorkommende Fälle Morgezeichnet wurden, bezeichne nur die Erfordernisse, um ein Gewerbe für ein verkäufliches erklären zu können, und nur rücksichtlich dieser verkäuflichen Gewerbe sey darin die Bestimmung wegen Festsetzung und Ausmittlung des Normalpreises getroffen worden; dieselbe erstrecke sich daher keineswegs auch auf die auf einem Hause förmlich radizirten Gewerbe, und es könne auch eine solche Ausdehnung aus dem Hofkanzleydecrete vom 15. März 1784 , auf welches sich in jenem vom 31. März isos berufen wird, nicht abgeleitet werben, wie dieses aus dem Inhalte der erwähnten Decrete deutlich erhelle. Im Gegentheile machen die auf einem Hause förmlich radi-zirten Gewerbe eine» wahren Lheil deö Hauses und seines Wer-theö aus, sie feyen von dem Haufe nicht trennbar, und es sey selbst für den Fall, wo die Trennung des radizirten Gewerbes von dem Hause als Ausnahme von der Regel bewilliget wird, kein Normalpreis vorgeschrieben, vielmeh» verordnet, daß das vom Hause getrennte radizirte Gewerbe in der nähmlichen Eigen- Bom ly. October. 5n sch aft auf ein anderes Haus übertragen, und der Hausgewehr desselben eingeschaltet werde. Diese Rücksichten waren und seyen es daher, welche nicht nur die k. k. Hoskanzley bestimmt haben , der Landesstelle auS Anlaß eines specielen Fastes unterm 29. May 1829, Zahl 121S0, zu bedeuten, daß die Festsetzung eines Normalpreises bey auf einem Hanse radizirten Gewerbe nicht erforderlich sey, sondern welche auch der k. F. Hofkammer zur Veranlassung dienen, diese in dem Sinne der hier zum Grunde liegenden Bestimmungen erlassene Vorschrift auch als Richtschnur für radizirte Commer-zial-Gewerbe zu erkläre», und die Anwendung derselbe» derLan-deSstelle zur Pflicht zu machen. Gubernialverordnung vom 17. October 1829, Nr. 13513; an die Kreiöämker. 164. Tazentfchädigungen können in Ermangelung anderer Behelfe auch nach dem im Cataster inliegenden Werthe desselben Tazes bemessen werden. Nachträglich zur Gubernial-Verordnung vom 3. August 1829, Nr. 13767,*) wird bekannt gemacht, daß »ach Inhalt des hohen Finanz-Ministerial-Erlasses vom 14. October 1829, Zahl 7844, den Eigenthümern des Getränktazcs frey gestellt ist, ihre vorläufige Entschädigung für den Entgang des Tazes in Ermangelung anderer Beweise auf der Grundlage des Werthes, mit dem sie in dem ständischen Cataster inliegen, anzusprechen. Gubernialverordnung vom 19. October 1829, Zahl 13974; an die Kreisämter. 165. Bestimmung des Ranges und Titels der mediatifirten, vormahls reichsständischen gräflichen Familien. I» Folge Hofkanzleyverordnung vom 9. October 1829, Zahl 2 3375 , haben Se. Majestät mit allerhöchstem Cabinetts- *) Siehe Provinzial-Gesehsaminlung Seite 892 in diesem Bande. Vom a*. October. 512 schreiben vom 21. September d. I. dem Herrn Stellvertreter des k. k. Ersten Obersthofmeisters Sr. Majestät, Grafen v. Czern in, zu eröffnen geruhet, daß nach dem in der siebenten Bundestagssitzung am 12. März'1329 einstimmig gefaßten Beschlüsse fämmtlicher Bundesglieder nunmehr den Häuptern der vormahls reichsständischen gräflichen Familien die Verleihung des Prädicates „Erlaucht" zu gewähren sey. Se. Majestät haben zugleich daö beygedruckte Verzeichniß derjenigen in den österreichischen Staaten domicilirenden ehemahls reichsständischen gräfliche» Häuser, auf deren jedesmahligen Chef diese Anordnung ihre Wirksamkeit zu äußern haben wird, herab-zugeben und zu befehlen geruhet, daß den Chefs dieser Familien von den öffentlichen Behörden, in deren Ausfertigungen, und zwar in der Anrede der Titel „Erlauchtig Hoch- und Wohlgeborner Graf," und im Contezte 'der Titel „Erlau ch tK gegeben werden soll. Gubernialcurrende vom 22. October mg, Nr. 18975. Verzeichniß der mittelbar gewordenen ehemahls reichsständischen gräflichen Häuser, welche in >)er österreichischen Monarchie domicilirt sind: H a r r a ch. Kuesstein. 'Schönborn-Puchheim. Stadion. S t e r n b e r g - M a n d e r sch e i d. W u r m b r a n d. 166. Grundsatz in Betreff der Protokollirung der Firmen von Inhabern ausschliessender Privilegien. Ueber eine Anfrage in Betreff der Protokollirung der Firmen von Inhabern ausschliessender Privilegien auf Erfindungen, Entdeckungen und Verbesserungen im Fache der Industrie, hat die k. k. allgemeine Hofkammer zu Folge Dekretes vom 29. September 1829, Zahl 29665, nachstehenden Grundsatz auszusprechen befunden: Nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über Vöm a3. October. 3.3 über die Protokollirung der Firmen ist zur Ertheilung der dieß-fälligen Bewilligung eine vorläufige Prüfung über die Eigenschaft der Person und der Unternehmung erforderlich. Da sich hingegen bey Ertheilung ausschliessender Privilegien auf Erfindungen, Entdeckungen und Verbesserungen im Fache der Industrie nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 8. December iszo in der Regel in keine vorläufige Prüfung der persönlichen Eigenschaften, der Neuheit oder Nützlichkeit der Unternehmung eingelassen werden darf; da vielmehr der-ley Privilegien auf Gefahr und Verantwortung des Privilegiumwerbers ertheilt, in der Folge aber theilö wegen Mangels der erforderlichen Eigenschaften und gesetzlichen Bedingungen, theils wegen Ablauf der Privilegienzeit wieder annullirt werden können, und da folglich diese auSschliessenden Privilegien nicht in die Reihe jener Befugnisse gehören, welche die Gesetze zur Pro-tokollirung der Firmen erheischen, so kann auch bloß aus dem Besitze eines auSschliessenden Privilegiums noch keineswegs das Recht oder die Verpflichtung zur Protokollirung der Firma gefolgert werden. So lange daher noch die gegenwärtige Gesetzgebung über die Protokollirung der Firma bestehet, kann auch die Bewilligung hierzu nur solchen Privilegien-Inhabern ertheilt werden, welche sich über alle jene Eigenschaften und Erfordernisse gehörig auöweisen, die das Gesetz vorschreibt. Gubernialverordnung vom 23. October 1829, Nr. 18754; an die Kreisämter, Fiscalamt, dann an das Merkantil- und Wechselgericht zu Grätz. 167. Instruction für die Berechnung der Militär«Auartier-zinsauslagen. ' Da die Verrechnung der Militärquartier-Zinsauslagen für die Zukunft von der k. k. Provinzial -Staatöbuchhaltung an die k. k. Hofkriegsbuchhaktung überzugehen hat: so wurde mit Hofkanzleyverordnung vom 4. October 1329, Zahl 18919, die Gesetzsammlung XI. Theil. 35t Vom a3. October. 5i4 nachfolgende, zur Verrechnung der Militärquartiers - Auslagen entworfene Instruction mit dem Bemerken mitgetheilet, daß die hiernach eingeführte Verrechnungsart mit 1. November d. I. zu beginnen, und von diesem Zeitpuncte an der Einfluß der früher hierzu berufenen Buchhaltung ans die fragliche Verrechnung ganz anfzuhören habe. Da übrigens laut §. 5 der besagten Instruction in der AnS-zahlungsart der Quartierszins. Auslagen mittels einer Civilbe-hörde, und der Vergütung durch eine Militär-Branche unmittelbar an die einzelnen Parteyen ein Unterschied gemacht wird, so. wurden die KreiSämter angewiesen, falls die Zahlungen ddych Civilbehörden geschehen, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß die Parteyen ihre Gebühr richtig erhalten, und die Militär - Localcontrolle in Realistrung der ihr gewordenen Aufträge kräftigst zu unterstützen. Gubernialverordnung vom 23. October 1029, Zahl 18979; an die Kreisämter, Stände und die Prov. Staatsbuchhaltung. Instruction für die Verrechnung der Militär - Quartierzinsaudlagen in Oestreich ob und unter der Enns, in Böhmen. Mähren und Schlesien, Galizien, dann Steyermark. §. 1. Alle Zinses- oder Vergütungöbeträge, welche für die zum Gebrauche des Militärs theils gemietheten, theils sonst beygestellten einzelnen Wohnungen, Stallungen, Depositorien 11. s. n>. zu entrichten kommen, sind der Gegenstand dieser Verrechnung. Dagegen dürfen unter den Quartierzinses - Auslagen nicht anfgerechnet werden: s) Die Quartiers - Aequivalente, welche monathlich mit den Gagen gezahlet werden, und b) die Schlafkreuzer, welche in den den monathlichen Hauptgelder-Rechnungen der verschiedenen Militärkörper znlie-genden Quartiergelder- und Schlafkrenzer-Conflgnationen zur Gebühr zu stellen sind; c) die Zahlungen für die Unterkunft der transenen Offiziere in jenen Provinzen, wo die Absteig-Qnartiere nicht eingefüh- Vom a3. October. 5iS ret sind , und sich nach der hofkriegSräthlichen Verordnung, J. 2795/ vom i7. May 1821 nach dem italienischen Be-qnartierungs-Systeme zu benehmen ist/ weil dieselben entweder in den Reiserechnungen , oder in den vorne erwähnten Quartiergelder- und Schlafkreuzer-Consignationen ans-zurechnen sind/ und d) die Zinse für jene Casernen/ oder sonstigen Gebäude / dann Lokalitäten, welche vermittels besonderer von dem k. k. Hofkriegsrathe genehmigter Contracte oder Uebereinküufce auf eine bestimmte Zeit/ oder für besondere Militär-Etablissements/ gcmiethet wurde»/ da dieselben in der jährlichen Caserne-Rechnung oder in der Rechnung des betreffenden Militär-Etablissements zu verrechnen kommen. §. 2. Die fälligen Quartierzinse oder Vergütungen werden an die Hansci'genthümer/ oder deren Bestellte von den Militärbehörden, entweder mittelbar oder unmittelbar, das ist durch Civilbehörden, welche die Detailzahlungen an die Hauseigenthü-mer übernehmen, geleistet. §. 3. Die Zeit, wann diese Zahlungen zu leisten sind, so wie die Bestimmung, ob sie eine Militär- oder Civilbehörde im Detail zu besorgen habe, hängt von dem in den einzelnen Provinzen bisher »och bestehenden Gebrauche und von den besonderen von Seile der Militär- und Civil-Administration deßfalls gegenseitig getroffenen Einleitungen ab. Jedoch ist eö die Pflicht dieser Behörden, dafür zu sorgen, daß die Zahlung nach dem verflossenen Termine unaufgehalten erfolge, damit allen Klagen über verspätete Zahlungen und den davon unzertrennlichen üblen Folgen vorgebeugt werde. §. 4. Zur versicherten unaufgehaltenen Zahlung ist eS erforderlich, daß von Seite des Generalcommando ein Regiment oder eine Branche» wozu in größeren Städten vorzugsweise die Platz-Commanden gewählet werden können, bestimmt werde, welche alle, innerhalb eines zu bestimmenden Bezirkes vorkommenden, auf die Zinseszahlungen sich beziehenden Eingaben der Militärkörper und selbstständigen Militär-Individuen zu sammeln, und hierüber einen besonderen die Stelle einer Rechnung vertretenden Ausweis nach dem in dem §. g vorgeschriebenen Muster, zu verfassen hat. §. 5. Diese Ausweise sind: a) insofern die Zahlung durch die Civilbehörden geschieht, von dem Feldkriegscommissariate vorläufig zu prüfen, von dem Oherkriegscommissarigte zu S3 * 5i6 Vom a3. October. liquid ire n, dann der richtig gestellte Geldbetrag un-aufgehalten der die Zahlung besorgenden Civilbehörde gegen deren Quittung zur beabsichtigten Aheilzahlung an die HauSeigenthümer zu erfolgen. Bey dieser Zahlungsart hat die Militärcontrolle keine weitere 'Aufsicht oder irgend einen Einfluß auf die richtige Vertheiluug der einzelnen Zinsesbeträge zu nehmen, weil diese Zahlung ohnehin unter der Aufsicht der Civilbehörden zu geschehen hat. 1)) Insofern die Zahlung durch eine Militär-Branche unmittelbar an die einzelnen Parteyen zu leisten ist, erst nach der erfolgte» Zahlung der oberfeldkriegscommissaria-tischen Liquidirulig mit Beziehung auf die beygebrachten einzelnen Ztnsesquittiingen zn unterziehen. §. 6. Bey jenen Militärkörpern, welche die Detailzahlungen unmittelbar besorgen, hat die Localcontrolle besonders für die vorläufige Anweisung der hierzu erforderlichen Nerlagsgelder zu sorgen, dabcy aber darauf zu sehen, daß dieselben in der genauesten Evidenz gehalten werde», um bey der Einlangung der Rechnungs - Ausweise sogleich ermessen zu können , ob der angewiesene Betrag auch wirklich zur Zahlung der Zinse erforderlich war, damit auf diese Weise jeder willkührlichen Erhöhung deS monathlichen Verlags-Quantums begegnet werde. §. 7. Die auf Quartierzinfes-Auslagen verwendeten Gelder siild, wenn deren Ausweisung einem selbstständige Rechnungen legenden Militärkörper übertragen ist, in deir^Hauptgelder-Rech-nungen dieses Körpers zu verrechnen, und zwar: a) Bey der unmittelbaren Dctailzahlung durch den Militärkörper ist daS Verlags-Quantum in dem monathlichen Geld-empfaugs-Verzcichnisse in den Empfang zu stellen, dagegen der vermittels der feldkriegsconilnisiariatischen Revision richtig gestellte Zinsesbetrag mit der Beziehung auf den Rech-iiungö-Ausweis in einer Summe zur Gebühr zu bringen; b) bey der Detailzahlnng durch Civilbehörden ist der liquid gefundene, in dem Verrechnungs-Ausweise enthaltene Ge-sammtbetrag sogleich beym Empfange und der Gebühr durchführnngsweise zu behandeln. §. 8. Bey der unmittelbaren oder mittelbaren-Bezahlung der Ouartierzinse durch ein Plahcommando, oder eine andere, keine selbstständige Rechnung legende Militärbehörde, oder ein Kriegszahlamt oder Cafse, ist die Durchführung dieser Auslagen in ir- Vom a3. October. 517 gend einer Rechnung, oder dem Kriegscaffe-Journale nicht nochwendig. Diese Behörde verrechnet den zu ihrem Verlage erhaltenen Betrag unter Beybringnng des Kriegseasse-Gegenscheines unmit« telbar mit dem Verrechnung- - Ausweise über die Quartierzinses-Auslagen, und hat für den Fall» als gegen den empfangenen Verlag ein Rest auöfallen sollte, denselben sogleich an die Kriegs» eaffe abzuführen, und den erhaltenen AbfuhrS-Schein gleichfalls dem Rechnungs-Ausweise zuzulegen, und die Cassen verausgaben denselben definitive. §. 9. Die Verrechnung der QuartierzinseS-Auslagen in Hinsicht auf die Gebühr der Wohnungen, auf die Competenz der einzelnen WohnungSbestandtheile und auf die dafür geleistete Zahlung geschieht vermittels besonders zu verfassender Verrechnungs-Ausweise. Diese Ausweise sind nach dem hier beyliegenden Muster. Litt. A zu verfassen, und sie sind dann, wenn eine Civilbehörde die Detailzahlung übernimmt, in doppelter Urschrift auSzuferti-gen, weil das eine Exemplar derselben der Civilbehörde zur Uebersicht der zu leistenden Zahlungen zu übergeben, daS zweyte aber als eigentliche Rechnung einzusenden kommt. tz. to. Die Belege dieser Ausweise theilen sich »ach der Eigenschaft der Behörden, welche die Detail-Zahlungen leisten. а) Bey der Detailzahlung durch Militärbehörden sind denselben alle Quittungen der einzelnen Zinses-Empfänger zuzulegen. h. tt. Diese Quittungen haben zu enthalten: 1) Die Summe des gezahlten Betrages; 2) die Zeit, für welche der Zins gezahlet wird; 3) die HauS - Nummer ; 4) das Regiment, Bataillon oder Corps, oder die Militär-Branche, welche den ZinS entrichtet; s) den vollständigen Nahmen und Charakter des Offiziers, der das Quartier bewohnet, und dessen Bestätigung; б) bie Zeit, wie lange er das Quartier bewohnet; 7) die Angabe, ob der ZinS auf einen bestehenden Mreth-Contract, auf ein Uebereinkommen, oder auf ein bestimmte» Ausmaß sich gründet; 5i8 Vom 2Z. October. 8) die ortsobrigkeitliche Bestätigung von der Richtigkeit dieser Daten, und von der Echtheit der Unterschrift des Zins-Empfängers. §. 12. Wird die Detailzahlung durch eine Civilbehörde besorgt , so ist dem Rechnungö - Ausweise nur die Hauptquittung der Civilbehörde zuzulegen. Bey jenen Zahlungen durch die Civilbehörden, wo die Ausweisung der Quartier-Auslagen zwar durch einen Militärkörper besorgt, die Geldbeträge aber der Civilbehörde unmittelbar auö der Kriegscaffe erfolgt werden, bey denen also die Hauptquittung der Civilbehörde, als Beweis der geleisteten Zahlung, dem KriegS-caffe-Journale zngelegt werden muß, hat das OberkriegScommis-sariat in dem Rechnungs-Ausweise nur den Journals-Artikel an-zuführen, unter welchem die Zahlung geleistet wurde. §. >3. Die Bestimmung, bey welchen Fällen den Rechnungs-Ausweisen die Kriegöcasse-Gegen - und AbfuhrS-Scheine znzulegen kommen, enthält der achte Paragraph. §. i4. Die Einsendung der Rechnungs-Ausweise hat unmittelbar und unverzüglich an das Oberkriegscommissariat zu geschehen. Der Termin dieser Einsendung wird durch die in jeder Provinz übliche Zahlungszeit der Quartiere bestimmt. §. 15. Die Einsendung derselben an Ke Hoskriegsbuchhal-tung hat dagegen halbjährig zu geschehen. Zn diesem Behufe haben die Oberkriegsconimissariate die ihnen von den Militärkörpern und Branchen zugesendet werdenden Rechnungs - Ausweise zu sammeln, in einem eigenen Summarium zu verzeichnen, welches nach dem zuliegenden Formulare B. zu verfasse» kommt, und zugleich den halbjährigen Aufwand aller in dem Generalcom-mando Bezirke bestrittenen Quartier-Auslagen enthält, und mit demselben, nach vorausgegangener oberkriegscommiffariatischer Prüfung der Hofkriegöbuchhaltung zu überschicken. §. 16. Die Gegenstände, auf welche bey der kriegscommis-sariatischen Prüfung vorzüglich zu achten kommt, sind folgende: 1) Die Erhebung, ob diejenigen Stabs-, Ober-Offiziere und Parteyen, für? welche Zinse ausgerechnet werden , auch wirklich i» jenen Stationen anwesend waren, in denen sie als beqnartiert erscheinen. 2) Ob für ein oder das andere bequartierte Individuum nicht etwa zu derselben Zeit in einer anderen Station gleichfalls Dom so. October. Si 9 ein gemiethetes oder Natural - Quartier in der Benützung ausgewiesen werde, daher auch in jenen Fällen, wo ein Theil eines Regiments/ Bataillons u. s. w. in Casernen verlegt ist, für einen Offizier aber der QuartierzinS aufgerechnet wird, die ausdrückliche Bestätigung erforderlich ist, daß dieses Individuum in der Caserne nicht untergebracht werden konnte. 5) Ob nicht etwa für die auf dem Marsche oder in der Con-centrirung befindlichen Individuen außer dem kompetenten Standeöquartiere die Zinse für ein ganz competeiiteö Standquartier in der Aufrechnung erscheinen, was nach dem Be-quartierungS-Reglemente nicht gestattet ist. 4) Ob außer dem in der Staböstation bewilligten Absteigquartiere, nicht auch in anderen Stationen ähnliche Aufrech-nungen erscheinen. 5) Ob Individuen nicht etwa Naturalquartiere benützen, die im Ge?.usse eines Quartiergeldes oder eines Quartier-Aequi-valentes stehen. 6) Ob leer gewordene Wohnungen nicht durch längere Zeit beybehalten werden, und ob im Falle der Aufkündigung derselben nicht etwa die im wohlfeileren Zinse stehenden aufgelaffen, und dagegen die theueren beybehalten wurden. h. 17. Auf die Liquidirung oder Prüfung der Rechnungs-Ausweise nimmt die Hofkriegöbuchhaltung vor der geleisteten Zahlung der Zinsesbeträge keinen Einfluß, ihr liegt im Gegen-theile nur die Prüfung der nach der erfolgten Zahlung eingesendet werdenden Rechnungs-Ausweise ob. §. is. liebet die in den Rechnungs-Ausweisen durch die Hof-kriegsbuchhaltung Vorgefundenen Mängel werden von derselben eigene Berichtigungs-Ausweise verfasset, worüber in dem gegebenen Termine die Erläuterungen zu erstatten, die nicht gehobenen Mängelsposten aber in dem nächsten zu verfassenden Rech-nungs-Ausweise zu berichtigen kommen. §. 19. Außer den hier zur eigentlichen Verrechnung der Mi-litärquartierzinseö-Auslagen vorgeschriebene» Rechnungs-Auswei-sen und den hierüber zu verfassenden länderweisen Summarie» sind aber auch noch zum anderweitigen Dienstesgebrauche der Hofkriegsbuchhaltung die nachstehenden Uebersichten erforderlich, und zwar: a) Ein Ausweis über die bey jedem Regimente, Corps oder Branche bequartierten Stabs - und Ober-Offiziere und son-