Wissenshaftlicher Übersichtsartikel 387 UDK: 343.11:342.7-053.2(560) KINDERSCHUTZ DURCH STRAFRECHT IM TÜRKISCHEN RECHT Yener Ünver, Ordentlicher Professor, Ehrendoktor, Yener Ünver, Doktor der Rechtswissenschaft, Dekan der Juristischen Fakultät der Universität Özyegin, Istanbul, Türkei 1. EINFÜHRUNG Die Türkei hat im Jahre 1999 die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen unterschrieben und am 27.01.1995 in Kraft gesetzt. Diese Konvention nimmt im türkischen Grundgesetz nach Art. 90/5 entsprechend den Rechtssprechungen eine gesonderte Stelle ein, so dass im Falle einer Streitigkeit zwischen den gesetzlichen Vorschriften und dieser Konvention die Bestimmungen der Kinderrechtkonvention angewendet werden. Hinsichtlich der "Ordnungsgemäß in Kraft gesetzten Internationalen Abkommen sind geltende Bestimmungen des Gesetzes maßgeblich. Diesbezüglich kann mit der Behauptung einer Verfassungswidrigkeit nicht beim Verfassungsgericht Antrag gestellt werden, da zwischen den ordnungsgemäß in Kraft gesetzten Internationalen Vereinbarungen (Abkommen) und den Gesetzen, hinsichtlich der Grund,- und Freiheitsrechte, für gleiche Angelegenheiten verschiedene Bestimmungen maßgeblich sind und es aus diesen Gründen zur Nichtübereinstimmungen kommen kann, werden die Bestimmungen der Internationalen Konventionen angewendet" (Art. 90/5). Art. 58 des Grundgesetzes überlässt die Aufgabe der Beschützung von Jugendlichen dem Staat. Dementsprechend ist der Staat verpflichtet, Maßnahmen zu unternehmen, die den Jugendlichen ermöglichen sollen, „sich im Lichte der Wisschenschaft, laizistisch und als moderne Jugendliche entwicklen können" und sie vor Abhängigkeiten wie Alkohol, Rauschgift zu bewahren, sowie vor Straftaten, Zokkerei und Unwissenheit zu beschützen. Wie hier zu entnehmen ist, wird im Grundgesetz der Begriff „Jugendlicher" angewendet, im Gegensatz zum (t-STGB) Strafgesetzbuch, wo der Begriff „Kind" zur Anwendung kommt. Pravnik • 132 (2015) 5-6 388 Yener Ünver 2. BEGRIFF Im Artikel 1 der Konvention für Kinderrechte wird geregelt: "Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendende Recht nicht früher eintritt." Das Grundgesetz verwendet den Begriff Jung/Jugend (§ 58), bietet aber keine Definition hierzu. Gem. Art. 6 des türkischen Strafgesetzes ist eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als "Kind" zu bezeichnen. Gemäß Art. 3 des Kinderschutzgesetzes, gelten auch Personen die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, im Falle einer Uneife, als Kind. 3. IM TÜRKISCHEN STRAFGESETZBUCH GELTENDE BESTIMMUNGEN IM BEZUG AUF KINDERBESTIMMUNGEN1 Wie bereits oben erwähnt, wird gem. Art. 6/1-c, des türkischens Strafgesetzbuchs das Kind "als Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat" definiert. Das türkische Strafgesetz regelt im Art. 31 die Wirkung des Alters des Täters auf die strafrechtliche Verantwortung bei der Minderjährigkeit. Dieser Anordnung entsprechend, werden Personen, die noch als Kind zählen und eine Straftat begehen, nach Altersgruppen und Bedingungen behandelt, somit wird die Verantwortung der Strafe aufgehoben oder gemildert. Die strafrechtliche Verantwortung beginnt im türkischen Recht mit der Vollendung des 12. Lebensjahrs. Unter Wahrnehmung der Tatzeit gibt es drei Kindergruppen, die je nach Alter unter folgende Gruppe fallen: Altersgruppe 0-12 Jahre: Diese Gruppe ist nicht strafrechtlich verantwortlich und es wird kein Strafverfahren durchgeführt; jedoch können, falls erforderlich, gegen sie besondere Sicherheitsmaßnahmen angewendet werden, die für Kinder vorgesehen sind. Altersgruppe 12-15 Jahre: Diese Gruppe kann die rechtliche Bedeutung der Tat und ihre Folgen noch nicht erfassen, oder ihre Fähigkeit zur Steuerung 1 Außerdem siehe Y. Ünver, a. a. O. (2002) (^ocuklari Suf ve Suflulardan Koruma Vaki yayini), SS. 53-71. Pravnik • 132 (2015) 5-6 Kinderschutz durch Strafrecht im türkischen Recht 389 ihrer Handlungen ist noch nicht ausreichend entwickelt, sodass sie strafrechtlich nicht verantwortlich werden können. Jedoch werden gegen diese Personen Sicherungsmaßnahmen verhängt, die für Kinder vorgesehen sind. Ist zur Tatzeit die Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Straftat gegeben, so mildert sich die Strafe. Altersgruppe 15-18 Jahre: Bei dieser Gruppe wurde im türkischen Strafgesetz die Sicherheitsmaßnahme (als Pflicht oder Möglichkeit) nicht vorgesehen, was als falsch bewertet wird. Das bei dieser Gruppe der Kinder die Urteilsfähigkeit zur Tatzeit nicht überprüft wird, gilt allgemein als Fehler. Diese Überprüfung sollte im Gesetz angeordnet sein. Diese Gruppe wird als urteilsfähig angesehen und daher fällt im Gegensatz zu der vorigen Gruppe, die Strafe nur etwas milder aus. Im türkischen Gesetz werden Erwachsene, also Nicht-Kinder (Personen die zur Tatzeit ihr 18. Lebensjahr vollendet haben), in weitere Altersgruppen gegliedert (18-21 Jahre oder 21-24 Jahre) und als Heranwachsende oder Erwachsene bezeichnet, jedoch sind hier keine Strafminderungen oder Anordnungen bezüglich der Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erhält der junge Erwachsene die volle Strafmündigkeit. Das türkische Strafgesetzbuch weist im Art. 57 auf die Sicherheitsmaßnahmen für Kinder hin. Die hier erwähnte "gesetzliche Regelung" (wie es unten erwähnt wird) wurde im Kinderschutzgesetz geregelt. Nur Art. 51/4-c des türkischen Gesetzbuches enthält folgenden Grundsatz: "Bei Verurteilungen unter dem 18. Lebensjahr, wird bei der Absicht dem Verurteilten eine Ausbildung oder Beruf erlernen zu lassen, erforderlichenfalls eine Unterkunfsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, dies kann von Seiten des Gerichts verlangt werden"2. Gem. Art. 38/2 des türkischen Strafgesetzbuchs werden Kinder, die bei der Begehung einer Straftat ausgenutzt werden und so zur Straftat angestiftet werden, besonders geregelt: Wer durch Ausnutzung oder mittels Einfluss auf die Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie zu einer Straftat anstiftet, wird mit einer um ein Drittel bis um die Hälfte verschärfter Strafe für den Anstifter bestraft und es kommen keine Außnahmen der Verwandtschaft bezüglich der Verschärfung der Strafe in Frage3. In der Praxis jedoch werden bei der Ausnutzung insbesondere bei Straftaten wie Traditionsmorde oder Blutrachen, wo das Kind zur Straftat innerhalb der Familie angestiftet wird, die Anstifter oder die Hintermänner und die Personen, die das Kind zur Straftat bedrängten meistens gar nicht ermittelt. Es werden nur den Kindern Sicherheitsmaßnahmen verhängt bzw. sie werden mit einem gemilderten Strafmaß bestraft. 2 Für den deutschen Text siehe S. Tellenbach, a. a. O., S. 40. 3 Für den deutschen Text siehe ebd., Artikel 38/2, S. 33. Pravnik • 132 (2015) 5-6 390 Yener Ünver Gemäß Art. 50/3 des türkischen Strafgesetzbuches muss im Falle, dass die begangene Straftat des Kindes eine Strafe von einem Jahr und darunter verlangt, laut Art. 50/1 die Gefängnisstrafe in eine Alternativstrafe umgewandelt werden4. Gemäß Art. 51/1 des türkischen Strafgesetzbuches muss die Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren zu einer aussetzung zur Bewährung (sgn. Verschiebung) umgewandelt werden können, bei Kindern jedoch bei Gefängnisstrafen bis zu drei Jahren5. Gemäß Art. 80/3 des türkischen Strafgesetzbuches gelten besondere Regeln bezüglich der Schuld wenn Kinder Opfer von Menschenhandel werden: auf einige sonst verlangte Schuldmerkmale kann verzichtet werden.6 Gemäß Art. 82/1-e des türkischen Strafgesetzbuches wird das Ermorden eines Kindes, als vorsätzliche Tötung in erwschwerter Form bestraft. Gem. Art. 94/2-a des türkisches Strafgesetzbuches wird bei Folter, die sich gegen ein Kind richtet, eine erschwerte Bestrafung verlangt. Gem. Art. 96/2-a des türkischen Strafgesetzbuches wird bei einer Quälerei die sich gegen ein Kind richtet eine erschwerte Bestrafung verlangt. Art. 97/1 des türkischen Strafgesetzbuches widmet sich dem Fall wo eine Person, die auf Grund ihres Alters für sich nicht aufkommen kann, nicht für sich selbst finanziell sorgen kann (in dem Fall eines Kleinkindes), sich selbst über-lässen wird; dies gilt als Straftat. Vor kurzer Zeit hat eine Lehrerin namens S. ihr zwei Monate altes Baby gestillt und mit der Milchflasche sich selbst überlassen um für 9 Tage zu ihren Eltern nach Adana zu verreisen. Nachdem sie zurückkehrte, hat sie das Kind tot aufgefunden. Die Mutter verteidigte sich im Strafverfahren, dass ihre Eltern sehr konservativ wären und wenn sie erfahren würden, dass sie außerehelich ein Kind auf die Welt gebracht hatte, würden sie ihr und dem Kind Schaden zufügen. Eine ähnlicher Fall wurde in Erzurum bekannt. Ein Mädchen (A.A.) wurde von ihrem Verlobten, einem Bauarbeiter schwanger. Als ihre Wehen eintraten, machte sie sich auf dem Weg ins Krankenhaus mit der 56-jährigen Mutter F.A. und dem 47-jährigen Vater B.A. In der Nähe des Dorfes Kü^ükova kam es zur Geburt und sie waren anwesend, rissen die Nabelschnur mit der Hand auseinander und lisen das Kind dort zurück. Die Gendarmerie hat von dem Vorfall gehört, versuchte das Kind noch ins Krankenhaus zu bringen, das Kind starb jedoch nach kurzer Zeit. In beiden Fällen wurden die Mütter vor dem Schwurgericht verurteilt und das Ortsgericht hat die Mütter zu erschwerter lebens- 4 Für den deutschen Text siehe ebd., tStGB Artikel 50/3, S. 38. 5 Ebd., Artikel 51/1, S. 39. 6 Ebd., Artikel 80/3, S. 65. Pravnik • 132 (2015) 5-6 Kinderschutz durch Strafrecht im türkischen Recht 391 langer Gefängnisstrafe bestraft, durch das gute Verhalten in der Verhandlung, wurde die Strafe zur lebenslangem Gefängnis herabgesetzt7. Gem. Art. 98 des türkischen Strafgesetzbuches werden Personen, die wegen ihres Alters für sich nicht aufkommen können (besonders kleine Kinder in diesem Zusammenhang), und ihnen den Umständen und Voraussetzungen ensprechend angemessene Hilfe verweigert wird oder die Sachlage nicht sofort den zuständigen Behörden mitgeteilt wird, als Opfer von Unterlassungsstraftat vesrtanden. Gem. Art. 103 des türkischen Strafgesetzbuches wird sexueller Mißbrauch von Kindern, und im Art. 104 sexueller Mißbrauch von minderjährigen Kindern als Straftat geregelt8. Gem. Art. 109/3-f des türkischen Strafgesetzbuches wird die Beraubung der Freiheit eines Kindes als verschärfte Straftat bestimmt. Nch Art. 226/1 des türkischen Strafgesetzbuches wird bestraft, wer einem Kind Material überlässt, welches pornographische Bilder, Schriften oder Ausdrücke enthält, oder ihm deren Inhalt zeigt, vorliest, lesen oder hören lässt. Im gleichen Artikel, im Abs. 3 wird mit Gefängnis- oder Geldstrafe bestraft, wer bei der Herstellung von pornografischen Bildenr, Schriften oder Ausdrücken Kinder verwendet bzw. einsetzt9. Gemäß Art. 227/1 des türkischen Strafgesetzbuches begeht eine Straftat, wer ein Kind zur Prostitution verleitet, hierzu Vorschub leistet, zu diesem Zwecke anwirbt, Unterschlupf bietet oder bei der Prostitution das Kind vermittelt; die Strafe ist im Vergleich mit der Prostitutionsverleitung höher. Nach Art. 229/1 des türkischen Strafgesetzbuches ist das Ausnutzen von Kindern bei der Bettlrei eine Straftat. Die Änderung der Abstammung eines Kindes ist nach Art. 231 des türkischen Strafgesetzbuches eine Straftat. Gemäß Art. 232 des türkischen Strafgesetzbuches ist die Misshandlung der Familienmitgliedern und (laut Art. 233) das nicht Erfüllen von bestehenden familienrechtlichen Verpflichtungen eine Straftat. 7 Orhan Kemal Cengiz: Radikal Yazari Bebegini Ölüme Terk Eden Anneyi Savundu, (11. 09. 2014; 12.15) und Hümeyra Pardeli: Bebegini terk eden anneye ömür boyu hapis; (19. 09. 2014; 00.10). 8 Für dem deutschen Text siehe S. Tellenbach, a. a. O., Artikel 103, SS. 83-84. 9 Ebd., Artikel 226/1, S. 145. Pravnik • 132 (2015) 5-6 392 Yener Ünver Im Strafgesetzbuch findet man im Art. 234: für den Fall, dass ein Kind durch den Elternteil, dem die Fürsorge entnommen wurde entführt wird oder dass nach seinem Einwirken das Kind ohne Wissen und Erlaubnis des Erziehungs-berechtigen das Haus verlässt, ist das nicht Verständigen der Behörden oder des gesetzlichen Erziehungsberechtigten über diese Tatsachen als Straftat festgelegt. Ähnliche Unterlassungen werden in weiteren drei Artikeln als Straftat geregelt (türkisches Strafgesetzbuch Art. 278, 279 und 280), in der türkisch-zen Rechtspraxis diene jedoch diese Inkriminationen kaum dem Schutze der Kinder, da sie nicht beachtet oder falsch angewendet werden. Beispielsweise wird im Text des türkischen Strafgesetzbuches in Art. 278, wo die Nichtanzeige einer Straftat geregelt wird, die Beachtung des Nemo Tenatur Grundsatzes vernachlässigt. Das Verfassungsgericht hat die Angelegenheit als verfassungswidrig empfunden und das Urteil aufgehoben und dem Parlament eine Regelunsfrist gegeben. Das Parlament hat wie unten erwähnt, die Straftat neu geregelt. Der Grund für die Wiedereröffnung des Verfahrens war im Wissen der Mutter, dass der ältere Bruder den kleinen Bruder öfters vergewaltigt hat, und die Mutter hierzu nichts gesagt, es nicht verhindert und nicht der Justizbehörden gemeldet hat. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den kleinen Täter wegen Vergewaltigung (tStGb Art. 103) und gegen die Mutter wegen Vernachlässigung der Anzeige an die zuständigen Behörden (tStGb Art. 278) öffentliche Klage erhoben. Das Verfahren leitende Gericht teilt mit, dass eine Mutter die Schuld ihres Sohnes (Täter und Opfer sind beide ihre Kinder) nicht anzuzeigen braucht, so eine strafrechtliche pflicht (Straftat gemäß Art. 278 des türkischen Strafgesetzbuches) sei verfassungswidrig. Aus dem Grunde wurde beim Verfassungsgericht ein Antrag auf Normkontrolle (Anfechtung) gestellt. Die Angelegenheit wurde dem Verfassungsgericht vorgelegt. Die Mutter (ihr Kind wurde in ihrer Anwesenheit vergewaltigt im gemeinsamen Haus), ist dem kleinerem Sohn Garantin, steht unter Garantenpflicht, die sie mit der unterlassenen Hilfe offensichtlich schwer verletzt hat. Hier sollte das Gericht und die Staatsanwaltschaft wie folgt handeln: die Mutter ist an einem qualifizierten Delikt der Vergewaltigung als Mittäter oder als Beihilfe in unechter Unterlassung schuldig, wonach sie auch bestraft werden sollte. Eine andere problematische Regelung ist Art. 104/1 des türkischen Strafgeset-buches; die Straftat10, mit einem in der Altersgruppe von 15-18 jährigen Kind willentlich (ohne Zwang) Geschlechtsverkehr zu haben. Bezüglich dieser Regelung ist das Disskusionsthema, dass das Beschwerderecht den Erziehungsberechtigten des Kindes gegeben ist und das ein Problem darstelle, vor allem, weil gemäß Art. 124 des BGB Personen die ihr 17. Lebensjahr vollendet haben, mit der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter (und die das 16. Lebensjahr voll- 10 Für den deutschen Text siehe S. Tellenbach, a. a. O., Artikel 104/1, S. 84. Pravnik • 132 (2015) 5-6 Kinderschutz durch Strafrecht im türkischen Recht 393 endet haben mit richterlichem Beschluss) heiraten dürfen. Diese zwei Regelungen sind nicht in Einklang. Im türkischen Rechtssystem kann weiters nach dem Beschlus des Verfassungsgerichts seit 1995 Ehebruch nicht als Straftat gelten. Laut BGB müssen die Eltern für die Eheschließung ihres 17-jährigen (jünger als 18) Kindes ihr Einverständnis geben, damit dieses eine rechtmäßige Ehe eingehen kann. Nach dem tStGB zu bewerten, ist es natürlich, dass der Erziehungsberechtigte vor der Ehe das Widerspruchs/ Beschwerderecht ausübt. Die Überschrift des Textes der Artikel und der Inhalt sollte aneinander angepasst werden und da im Falle einer Eheschließung das Kind mündig wird, sollte es dann mit eigenem freien Willen der sexuellen Beziehung zustimmen. Diese Straftaten gegen die Kinder nehmen in der Türkei zu und die Mehrheit der Gesellschaft verfolgt die typisch sehr milden Ausgänge der Strafverfahren mit steigender Empörung und Enttäuschung. Drauf hat der türkische Gesetzgeber mit Beschluss vom 18.06.2014 in Artikel 60 des Gesetzes Nr. 6545, in einer Klausel mit der Änderung "zwei von sechs Monaten" Ausdruck "fünf von zwei Jahren" die Strafen erhöht. Außerdem wurde mit der gleichen Gesetzesänderung, in diesem Artikel "geschieht die Straftat zwischen dem Opfer und einer Person die Eheverbot hat, wird ohne Bedarf auf eine Beschwerde, der Täter von zehn bis zu fünfzehn Jahren mit Gefängnis bestraft" als Zusatz in Absatz 2 zugefügt. Im Umfang dieses Absatzes, wurden die Bestrafungen der Blutschändehandlungen erhöht und wieder "wird die Straftat durch ein Person, der die Pflege oder als Pflegefamilie des zu adoptierenden Kindes vorher schon mal übernommen und die Verantwortung für das Kind trägt, so wird der Täter ohne einen Beschwerdeantrag gemäß Abs. 2 bestraft", im Absatz 3 desselben Artikels hizugefügt. Artikel 105 des türkischen Strafgesetzes hat bei der Regelung der Straftat hinsichtlich des Opfers keinen Personenunterschied zwischen jüngeren und älteren Personen gemacht. Doch im Abs. 2 Ziffer b "bei Begehung durch den Vormund, Ausbilder, Belehrenden, Betreuer, Beschützerfamilie oder Gesundheitsdienst leistenden oder der Schutz, Pflege und Überwachungsverpflichtung befindlichen Personen" und nach Ziffer e die sexuelle Belästigungshandlung (wie bei der Anwendung öfters) mit der Absicht der Ausstellung wurde die Strafe qualifiziert; bei diesen Vorkommnissen wird der Strafmaß um die Hälfte verdoppelt. Sollte das Opfer wegen dieser Tat seinen Arbeitsplatz aufgeben müssen oder die Schule oder Familie verlassen, so darf die zu verhängende Strafe nicht unter einem Jahr Gefängnis liegen. Diese zwei neuen Regelungen werden als zugunsten des Schutzes der Kinder als neue positive Entwicklungen angesehen. Gemäß Art. 230 des türkischen Strafgesetzes, auch wenn es Pravnik • 132 (2015) 5-6 394 Yener Ünver selten ist, kann dies zur Verhinderung bei Handlungen wie Ausnutzungen der Kinder dienen11. 4. KINDERARBEITER UND KINDERBRÄUTE ODER KINDERMÜTTER Zwischen 1996-2006 war die Anzahl der angestellten Kinderarbeiter im Abstieg, und wohl auch deswegen hat die Bekämpfung der Kinderarbeit in der Türkei an Schwung verloren. So stieg die Anzahl der Kinderarbeiter zwischen 2006-2012 wieder auf 893.000 Fälle an. Die Anzahl der Kinderarbeiter als Hausangestellte betrug 1999 414700 und stieg in 2012 auf 750300. Die Mehrheit der Kinderarbeiter wird im Bereich der Landwirtschaft als Saisonarbeiter angestellt und arbeitet unter unhygienischen Verhältnissen und kann nicht zur Schule gehen. Die Anzahl der Kinderarbeiter stieg im Bereich der Landwirtschaft im Jahre 2006-2012 um 8%. In der Sektion für Landwirtschaft fangen die Kinderarbeiter mit sechs Jahren an zu arbeiten. Im Jahre 2013 haben 59 Kinderarbeiter auf Grund eines Arbeitsunfalles ihr Leben verloren. Die Dunkelziffer liegt weit höher. Das Bildungssystem 4+4+4 kam noch dazu als ungünstige Begleiterscheinung. Nach offiziellen Aufzeichnungen in der Türkei im Jahr 2012, ist die Zahl der minderjährigen verheirateten Mädchen bei 40.428, der minderjährig verheirateten Jungen bei 1903. Die Zahl der im Kindesalter verheirateten Mädchen ist 21 mal höher als bei Jungen. Für Kinder, die im Kindesalter heiraten, wird die Bezeichnung "Kinderbräute" verwendet12. Nach amtlichen Angaben des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen werden 2013 in Entwicklungsländern jeden Tag etwa 39.000 Mädchen "Kindermütter", wovon 5.000 unter dem Alter von 15 verheiratet sind. In den letzten vier Jahren werden die Zahlen über die Anzahl der Kinderbräute in der Türkei ermittelt: die Zahl übersteigt 181.000. In der Türkei wird proportional von über 30-35% Kinderheirat ausgegangen13. 11 Ebd., Artikel 230, S. 150. 12 N. Moroglu, a. a. O. 13 B. R. Tarhan, a. a. O., S. 10. Pravnik • 132 (2015) 5-6 Kinderschutz durch Strafrecht im türkischen Recht 395 Zwischen den Jahren 2008-2012 ist die Zahl die unter ihrem 18. Lebensjahr heirateten und ist nach Geschlecht wie folgt zu veranschaulichen14: Jahr Mädchen Jungs 2008 49.703 2.214 2009 47.859 2.072 2010 45.738 2.000 2011 42.700 1.860 2012 40.428 1.903 In der Generalversammlung der Vereinten Nationen wurde am 20. November 1989 die Kinderrechtskonvention angenommen und die Türkei hat im Jahre 1995 Art. 1 bestätigt, dass jeder unter dem 18. Lebensjahr als "Kind" zu akzeptieren ist. In Art. 36 der Konvention wird erläutert "die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigen Formen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgendeiner Weise beinträchtigen". 5. WICHTIGE URTEILE DES EUROPÄISCHEN GERICHTSHOFES FÜR MENSCHENRECHTE In mehreren Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, bezüglich der Verletzung der Kinderrechte gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention, wurde eine Verletzung der §§ 2, 3, 8 und 13 festgestellt. 6. URTEILE BETREFFEND DER TÜRKEI Begrenzung der Freiheit von minderjährigen durch Gerichtsbehörden: ein 16-jähriger Jugendlicher war 4 Monate in Ermittlungshaft, bevor er entlassen wurde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat gemäß § 5 Abs. 3 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) eine Verletzung gesehen, weil das Kind zum gegebenen Zeitpunkt nicht volljährig war15. Ein 15-jähriger Jugendlicher wurde wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als schuldig verurteilt und war schon bereits länger als 4,5 Jahre in Untersuchungshaft. Während seiner Untersuchungshaft wurde er wegen seiner psychischen Problemen nicht behandelt und hat mehrmals Selbst- 14 N. Moroglu, a. a. O. 15 Selfuk - Türkei 10. 01. 2006 (Nr. 21768/02). Pravnik • 132 (2015) 5-6 396 Yener Ünver mordversuche begangen. Während der Vernehmungen durch die Polizei, den Staatsanwalt und den Richter, hat er keine rechtliche Unterstützung erhalten. In 14 Von 30 Verhandlungen seines Verfahrens war entweder er oder sein Anwalt nicht anwesend. Der EGMR vermerkt, dass die Haftzeit gewiss zum Selbstmord führende psychischen Problemen geführt habe. Die zuständigen Behörden haben keine medizinische Unterstützung zur Verfügung gestellt und sind für die entstehenden Probleme des Jugendlichen unmittelbar verantwortlich. Unter Berücksichtigung des Alters hat er die Untersuchungshaft im Erwachsenengefängnis verbracht, es gab keine medizinische Unterstützung oder notwendige Vorbeugungsmaßnahmen. Art. 5 Abs. 3 (Haftzeit) und Art. 3 der EMRK wurden verletzt. Ferner hat die Türkei Art. 6 (Recht auf ein faires Verfahren) aus verschiedenen Sichten verletzt, weil der Antragsteller an seiner Verhandlung nicht teilnehmen konnte16, Das Thema des Verfahrens das zum Nachteil der Türkei ist, ist der Selbstmord eines Kindes im Erwachsenengefängnis. Nach dem EGMR, wurde wegen Selbstmord gegen Abs. 2 der EMRK (keine wirksame Ermittlung durchgeführt) verstoßen. Der EGMR hat die türkischen Behörden als verantworlich gesehen mit der Begründung, dass der Sohn des Antragstellers psychische Probleme gehabt habe, neben des indifferenten Verhaltens ohne irgendwelche medizinische oder psychische Unterstützung zu veranlassen, durch die Zusammenführung mit den Erwachsenen dazu beigetragen hätte, dass sich seine Psyche verschlimmert und zum Schluss zum Selbstmord geführt hat17. In der Türkei wurde ein 12-jähriger Junge mit der Behauptung von seinem Arbeitgeber Geld gestohlen zu haben, um den Diebstahl zu gestehen von Polizeibeamten zusammengeprügelt (die Diebstahlbeschuldigung wurde danach fallengelassen). Als der Junge die Polizeiwache verließ, stolperte er, übergab sich und blutete (eine der Wunden war 30 x 17 cm groß). Die Vollstreckung der Haftstrafe der Polizeibeamten wurde eingestellt und diese Beamten wurden später befördert. Mit der Begründung, dass die Polizeibeamten keine Strafe erhielten und es für minderjährige Personen keinen besonderen Schutzmechanismus gibt, hat der EGMR die Verletzung der Art. 3 des EMRK festgestellt. Der EGMR bedauert, dass im Zeitraum des Prozesses keine Anzeichen und Besorgnis für Schutzmaßnahmen eines Kindes zu sehen ist. Nach der Türkischen Verfassung, sollte die Bestrafung erschwert werden und das Alter des Opfers berücksichtigt werden. Die Straflosigkeit der Ve- 16 Güvef - Türkei 20. 01. 2009 (Nr. 70337/01). 17 go^elav - Türkei 09. 10. 2012 (Nr. 1413/07). Pravnik • 132 (2015) 5-6 Kinderschutz durch Strafrecht im türkischen Recht 397 rantwortlichen begründete auch Zweifel an der abschreckenden Wirkung des türkischen Justizsystems und dessen Fähigkeit, Schutz auszuüben18. Noch ein Fall in der Türkei: ein 12-jähriger Junge wird auf Durchführung einer Passkontrolle der Polizei, weil er seinen Name nicht angeben wollte, zur Wache mitgenommen. In der Zeit ist er durch die Polizeibeamten misshandelt worden. An der linken Leiste und am Auge des Jungen sind blaue Flecken entstanden. Der EGMR hat dies verurteilt, weil dass Kind unmenschlich und erniedrigend behandelt wurde und festgestellt, dass Art. 3 der EMRK verletzt wurde. Demzufolge wurden die verantwortlichen Polizisten nicht rechtgemäß bestraft und Art. 3 des EMRK zum zweitenmal verletzt.19 7. URTEILE DER ANDEREN LÄNDER - GESCHÄDIGTE KINDER Ein Kind in England verletzt körperlich ein anderes Kind, daraufhin halten zwei Polizisten den 15-jährigen Jungen fest, der dritte Polizist schlägt mit einem Schläger dreimal zu. Dies wird von Seiten des EGMR mit der Begründung, "Institutionalisiertes Erscheinen der Gewalt" gemäß Art. 3 EMRK (unmenschliches und erniedrigendes Behandeln oder Strafverbot) verurteilt20. Ein vermeintlich „schwieriger" neunjähriger Junge wurde mehrfach mit erheblicher Gewalt von seinem Stiefvater mit einem Stock gezüchtigt, wodurch er schmerzhafte Blutergüsse erlitt. Sein Stiefvater wurde wegen tätlichen Angriffs und der Körperverletzung vor Gericht gestellt, aber freigesprochen, da das damalige englische Recht das Verteidigungsmittel der „angemessenen Strafe" zuließ. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass - insbesondere - Kinder und andere schutzbedürftige Personen Anspruch auf Schutzvorkehrungen hätten, die wirksam von solchen Formen der Misshandlung abschrecken. Er stellte eine Verletzung von Art. 3 fest, da das englische Recht den Jungen nicht angemessen schützte. Nach diesem und einer Reihe anderer Urteile und Entscheidungen wurde die Prügelstrafe in allen Schulen des Vereinigten Königreichs verboten21. In einem Vorfall, wo eine Person mit einem Kind sexuellen Kontakt über das Internet aufnehmen wollte, wurde durch den Internetdienstanbieter diese Feststellung nicht an die zuständige Behörde weitergeleitet, was durch den finni- 18 Okkali - Türkei 17. 10. 2006 (Nr. 52067/99). 19 Cigerhun Öner - Türkei 23. 11. 2010 (Nr. 2) No. 2858/07). 20 Tyrer - Vereinigte Königreich 25. 04. 1978 (Nr. 5756/72). 21 Vereinigtes Königreich 23.09.1998 (Nr. 25599/94). Pravnik • 132 (2015) 5-6 398 Yener Ünver sehen Staat als angemessen betrachtet wurde. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass die Nichtanzeige eine kriminelle Handlung darstellte, die einen Minderjährigen zu einem Zielobjekt für Pädophile macht. Da der Finnische Staat in solchen Fällen für die Kinder und gefährdete Personen über keine schützende Konvention verfügte und seiner Pflichten nicht nachgekommen ist, wurde Art. 8 EMRK verletzt22. Der Gerichtshof stellte fest, dass zwei Führungskräfte eine „sehr aktive Rolle" spielten, in der Betreuung von zwei Kindern und dessen Unterbringung im Heim, eine Verletzung von Art. 8 (Recht und Achtung des Privat und Famie-lenlebens)23. England wurde durch den EGMR verurteilt, weil Kinder von ihren Eltern unglaublich lange Zeit vernachlässigt und emotional missbraucht, sodass diese körperliche und psychische Schäden erlitten. Sie waren beispielsweise wiederholt in ihr Zimmer eingesperrt, an den Wänden waren Exkremente geschmiert und sie wurden mehrfach beobachtet, wie sie Lebensmittel in Mülleimern suchten. In einem Fall wurden die vier kleinen Kinder - eins davon ein Säugling - erst nach viereinhalb Jahren bei der sozialen Fürsorge für Kinder durch Beschwerde in Obhut genommen. Laut Beschluss der EGMR wurden die Art. 3 und 13, weil das System die Kinder nicht beschützen konnte und keine wirksame Beschwerde eingelegt wurde, verletzt24. In einem anderen Fall, Schwester und Bruder 8 und 10 Jahre alt, waren beide von ihrem Stiefvater sexuell missbraucht worden. Die Kinder informierten die Sozialbehörden über den Missbrauch, doch die Behörden haben nichts unternommen um sie zu schützen. Die Kinder hatten ernste Gesundheitsprobleme. Eines der Kinder versuchte sich das Leben zu nehmen. Der EGMR fand, dass die Art. 3 und 13 verletzt wurden, weil für die Kinder kein wirksamer Schutz oder Zugang zu Entschädigungsleistungen im Hinblick auf ihre Beschwerde gegeben war25. Drei Schwestern und ihr Bruder wurden viele Jahre lang körperlich (alle vier Kinder) und sexuell (die Mädchen) von dem Freund ihrer Mutter missbraucht, selbst nachdem dieser, nach seiner Verurteilung wegen sexueller Belästigung und Freilassung auf Bewährung, wieder bei der Familie eingezogen war. Der Mann zwang die Kinder unter anderem, sich vor ihm gegenseitig mit Ketten und Peitschen zu schlagen, wobei er manchmal aktiv teilnahm. 22 Finland 02. 12. 2008 (Nr. 2872/02). 23 Scozzari und Giunta - Italia 13. 07. 2000 (Grosse Senat) (Nr. 39221/98 ve 41963/98). 24 Z und Digerleri - Birle^ik Krallik Davasi 10. 05. 2001 (Grosse Senat) (Nr. 29392/95). 25 D.P. und J.C. - Vereinigtes Königreich 10. 10. 2002 (Nr. 38719/97). Pravnik • 132 (2015) 5-6 Kinderschutz durch Strafrecht im türkischen Recht 399 Die Kinder erlitten auch ernste posttraumatische Gesundheitsstörungen. Der EGMR stellte eine Verletzung von Art. 3 fest, weil die Kinder durch die soziale Fürsorgebehörde nicht beschützt werden konnten und Art. 13, weil es keinen wirksamen Schutz oder Zugang zu Entschädigungsleistungen im Hinblick auf ihre Beschwerde gegeben habe26. In Bulgarien ist für Geschlechtsverkehr das Einwilligungsalter 14. Ein Mädchen im Alter von 14 Jahren wird von zwei Männern vergewaltigt. Heulend nach der Vergewaltigung bringt die Mutter das Mädchen ins Krankenhaus und es wird festgestellt, dass ihr Jungfernhäutchen gerissen war. Weil nicht festgestellt werden konnte, ob Sie gegen die Vergewaltigung sich gewährt hat oder Hilfe gerufen hat, wurde gegen die Täter keine Strafverfolgung eingeleitet. EGMR hat gemäß internationalen Tendenzen entsprechend festgestellt, dass Art. 3 (Verbot der Folter) und Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens) verletzt wurde. Der EGMR hat festgestellt, das insbesondere junge Frauen bei sexuellem Mißbrauch oft psychisch eingeschränkt sind (es unwillig scheinbar teilnahmslos über sich ergehen) oder sich vor Angst nicht wehren. Der EGMR bezieht sich darauf, dass für Staaten bei unwilligen sexuellen Taten die Untersuchungsverpflichtung besteht, auch wenn das Opfer sich nicht gewehrt haben sollte, so ist in dem geschildertem Fall von einer Verletzung der EKMR auszugehen27. Ein 15-jähriges togolesisches Mädchen wurde gezwungen, als Sklavin zu arbeiten; man nahm ihr ihren Pass ab und zwang sie, 15 Stunden am Tag ohne Bezahlung oder Urlaub Hausarbeit und Kinderbetreuung zu übernehmen. Der Gerichtshof stellte fest, dass dem Mädchen nach dem französischen Strafrecht kein ausreichend konkreter und wirksamer Schutz zur Verfügung stand und daher eine Verletzung von Art. 4 (Verbot der Sklaverei) vorlag28. Im November 2002 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Körperverletzung, weil er sie angegriffen und mit einem Stromkabel geschlagen habe. Die Polizei war ihr später dabei behilflich, ihre Anzeige zurückzuziehen, als sie, von ihrem Mann begleitet, auf der Polizeiwache erschien. Am 31. Dezember 2002 ermordete ihr Mann den 2001 geborenen Sohn und die 1997 geborene Tochter. Der Gerichtshof stellte eine Verletzung von Art. 2 (Recht auf Leben) und von Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) fest, weil die Behörden das Leben der Kinder nicht ausreichend geschützt hatten und es der Mutter nicht möglich war, eine Entschädigung zu erhalten29. 26 E. und anderen - Vereinigtes Königreich 26. 11. 2002. 27 M.C. - Bulgarien 04. 12. 2003 (no. 39272/98). 28 Siliadin - Frankreich 26. 07. 2005 (No. 73316/01). 29 Kontrova - Slovakei 31. 05. 2007 (No. 7510/04). Pravnik • 132 (2015) 5-6 400 Yener Ünver Im Jahr 2001 verließ die Beschwerdeführerin ihren Mann und erstattete Strafanzeige, gegen ihn, weil er sie und ihre Kinder (geboren 1986, 1988 und 1989) misshandelt, sowie eine ihrer Töchter sexuell missbraucht habe. Er wurde Zwei Jahre später wegen Gewalt und sexuellen Missbrauchs verurteilt. Der Antrag auf Ausweisung des Mannes der Beschwerdeführerin, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, wurde abgelehnt, weil das Gericht nach eigener Auffassung kein Befugnis habe, dem Ehemann Zugang zu sein Eigentum zu versagen (das Gemeinschaftseigentum endete erst nach ihrer Scheidung). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder waren daher gezwungen, von ihren Freunden und ihrer Familie wegzuziehen und zwei ihrer Kinder mussten die Schule wechseln. Der EGMR stellte fest, dass die Slowakei die Beschwerdeführerin und die Kinder nicht umgehend unter Schutz gegen die Gewalt ihres Mannes genommen hatte und damit ihren Pflichten nicht nachgekommen ist und auf diese Weise Art. 3 und 8 verletzt wurden30. 9. ZWISCHENBEWERTUNGEN Die Kinder werden in der Türkei - meistens die Mädchen - in erster Linie durch den Vater und Brüder vergewaltigt31. Die Realität hat den türkischen Gesetzgeber gezwungen, bezüglich des Opfers im jungen Alter das unter Schutz und Aufsicht einer Persons ist (auch wenn es nur vorrübergehend ist), auf die erschwerende Strafe zugegriffen. Die Gerichte beziehen sich auf folgenden Beispiel: Eine Mutter die zur Aufsicht für kurze Zeit das Kind abgibt und das Kind so eine solche Art der Tat erlebt, wird wegen des sexuellen Mißbrauchs mit Straferhöhungsumständen verurteilt32. Solche Art von bedauerlichen und erschütternden Ereignissen ereignen sich nicht nur in Gebieten, dessen Bildungs und wirtschaftliche Lage, staatlich betrachtet, auf einem besonders niedrigen Niveau liegt, sondern auch häufiger in fortgeschrittenen, europäischen Ländern. Die Probleme entstehen nicht infolge der Vorschriften der Justizsysteme, sondern durch die schlechten Anwendungen der Verwaltungs- und Justizbehörden. Dass die Staaten keine Politik in Hinsicht eines vernünftigen sozialen Rechtsstaates besitzen, ist ein wichtiger Faktor. 30 E.S. und anderen - Slovakei 15. 09. 2009 (No. 8227/04). 31 CGK. 31. 01. 2012., E. 2011/5-412, K. 2012/2. 32 CGK. 21. 05. 2013., E. 2013/14-99, K. 2013/253. Pravnik • 132 (2015) 5-6 Kinderschutz durch Strafrecht im türkischen Recht 401 10. BESCHLÜSSE DES TÜRKISCHEN VERFASSUNGSGERICHTES In den meisten Beschlüssen des Verfassungsgerichtes handelt es sich direkt und indirekt um den Schutz der Kinder. Von diesen werden nur die wichtigsten unten aufgeführt. Die im aufgehobenen Artikel 426 tStGB bezüglich der Straftat der Anstößigkeit und in der Art der Straftypen angewendete "schädliche Pornographie Publikation" Definitionen, die verfassungswidrig sind, wurde beim Verfassungsgericht, Antrag zur Anfechtung des Artikels gestellt. Dementsprechend stellt das Verfassungsgericht fest, dass pornographische Veröffentlichungen keinerlei Zusammenhang mit Kunst und Kultur haben. Im Gegenteil ist bei Anstößigkeiten zugunsten der Öffentlichkeit, Sittenwidrigkeit, Widrigkeit gegen die allgemeine Gesundheit eine Verletzung. Für die öffentliche Ordnung seien strafrechtliche Maßnahmen und Sanktion notwendig. Aus diesem Grunde ist das türkische Strafrechtgesetz in Art. 426, hinsichtlich der Regelung der Angelegenheit und der verhängten Geldstrafe nicht verfassungswidrig33. Mit dieser Begründung wurde der Antrag abgelehnt. Im Jahre 2005 wurde diese Angelegenheit in Artikel 226 tStGB geregelt und in Kraft gesetzt34. Doch auch dieser Artikel wurde bezüglich des rechtlichen Schutzes nicht optimal geregelt, besonders bei Handlungen der Kinderpornographie ist der Inhalt unklar35. In einem anderen Beschluss handelt es sich um die vormundliche Bestimmungen gemäß Bürgerlichen Gesetzbuch. Mit der Begründung, dass das Bürgerliche Gesetzbuch in den Artikeln 347, 354, 357, 369, 370, 382, 384, 335, 387, 388, 396, 397, 405, 406 und 407 im Bezug auf das Grundgesetz in den Artikeln 4, 7, 31, 134 und 8 rechtswidrig ist, ist Anfechtungsklage erhoben. Die Begründung der Beschwerde zu den BGB Artikeln wurde erlaubt, obwohl mitgeteilt wurde, dass die zu regelnden Artikel legislativ in Bearbeitung sind. Das Verfassungsgericht hat Art. 104/2 tStGB bei der ersten Inkraftsetzung den Inhalt für verfassungswidrig gehalten und für nichtig erklärt. Dieser Artikel war wiefolgt geregelt: "Ist der Täter mehr als fünf Jahre älter als das Opfer, ohne dass eine Beschwerde verlangt wird, wird die Bestrafung doppelt verhängt". Das Verfassungsgericht hat mit einigen Mitgliedern und ihrer Stimmenmehrheit, diese Forderung akzeptiert, mit der Begründung, dass der 33 tVerfGE. 11.2.1987, E. 1986/12, K. 1987/4. 34 Für den deutschen Text siehe: S. Tellenbach, a. a. O., Artikel 226, SS. 145-146. 35 Siehe Y. Ünver, a. a. O. (2007), S. 10-13; Pravnik • 132 (2015) 5-6 402 Yener Ünver genannte Absatz dem Gleichheitsgrundsatz wiederspricht, abgeschafft. Die Begründungen des Verfassungsgerichtes die ich angebracht finde sind kurzgefasst wiefolgt: Im Art. 2 Grundgesetz gilt als Eigenschaft der Republick und des Rechtsstaates vor allem die Gleichheit und die Gerechtigkeit, die zu einer Grundlage annehmenden Strukturierung vorsieht. Der Gesetzgeber muss diese Grundeigenschaften des Rechtsstaates realisieren. Mit der Bedingung, den Grundsätzen des Verfassungsrechts und Strafrechts treu zu bleiben, der bei der Bestrafung beabsichtigten Folge, die Sonderheiten der Strafen und Tätern zu berücksichtigen, welche Handlungen als Straftat gelten und die Art zu verhängende Bestrafung, die Menge, Erhöhungs- und Minderungsgründe, wenn bezüglich der Bemessungsmenge und der Strafverfolgung die Berechtigung zur Bestimmung der Methodenentscheidung gegeben ist, sollte bei der Anwendung der Berechtigung bezüglich der Ausgleich zur Gerechtigkeit im Hinblick zwischen der Tat und Strafe beachtet werden, sowie bei der voraussichtlich zu verhängenden und erzweckten Strafe zu verwirklichen angebracht ist, ist die Beachtung notwendig. Das vor dem Gesetz, strafrechtlich die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes angewendet wird, ist zwingend. Doch alle Täter, die die gleiche Tat begehen, handeln nicht unter gleichen Bedingungen und haben nicht die gleichen Merkmale. Die Unterschiede der Lage des Opfers oder Täters kann zu abweichenden Regelungsanwendungen führen. Bezüglich des Widerspruchsgegenstandes, muss im Falle, wenn der Täter fünf Jahre älter als das Opfer ist, egal ob es eine Beschwerde gibt oder nicht, dies mit doppelter Strafe bestraft werden. So wurde zwischen den Opfern desselben Alters und im Geschlechtsverkehr befindlichen Tätern nur wegen des Altersunterschiedes eine Absonderung festgelegt. Im Falle, dass zwischen dem Täter und dem Opfer weniger als 5 Jahre Altersunterschied sein sollte, wird die Strafe von der Beschwerde abhängig und ob es verfolgt wird oder nicht ist vom Wille des Opfers abhängig. Wenn der Täter 5 Jahre älter ist, wird der Wille nicht geachtet, so wird in Hinsicht des Altersunterschiedes des Opfers eine Absonderung geregelt. Diese Regelung ist mit der Gleichheitsgrundsatz und Gerechtigkeit nicht übereinstimmend36. 11. DAS TÜRKISCHE STGB Das in Bezug auf bestimmte Arten von Kriminalität das Opfer ein Kind ist, wurde als erschwerender Grund für besondere Strafe geregelt. Der sexuelle Missbrauch der Kinder ist z.B. bei der Straftat gegen die Humanität ein erschwerender Umstand für die Straftat (Artikel 77/1-f). 36 tVerfGE. 23. 11. 2005., E. 2005/103, K. 2005/89 (BGBl: 25. 02. 2006., Nr: 26091). Pravnik • 132 (2015) 5-6 Kinderschutz durch Strafrecht im türkischen Recht 403 Aber für die Anschaffung, Unterbringung und Entführung der Personen unter achtzehn zum Zweck des Menschenhandels von einem Ort zu einem anderen, ohne Verwendung eines Kraftfahrzeugs, wird der Täter mit der einfachsten Form der Strafe bestraft (Artikel 80/3 t-StGB). Wenn eine Person ihr eigenes Kind tötet (Artikel 82/1-d t-StGB) oder das Opfer bei der Straftat wegen seines körperlichen oder geistigen Zustands wehrlos ist (Artikel 82/1-e) oder das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Artikel 234/2 tStGB), gelten erschwerende Umstände. Ein anderer erschwerender Umstand ist die vorsätzliche Körperverletzung (Artikel 86/3-b und c). In Bezug auf die Straftat der Beihilfe zum Selbstmord: wer eine Personen zum Selbstmord verleitet, deren Einsichtsvermögen in die Bedeutung und die Folgen der Tat nicht entwickelt oder verloren gegangen sind, oder wer Personen mit Gewalt oder Drohung zum Selbstmord zwingt, wird wegen vorsätzlicher Tötung zur Verantwortung gezogen (Artikel 84/4 tStGB). Die Folter gegen ein Kind (Artikel 94/2-a tStGB), wenn bei einer Quälerei das Opfer ein Kind ist, oder Kind des Täter ist (Artikel 96/2-b und c tStGB), all das ist erschwert strafbar. Wer den Kindern Orte und Möglichkeiten zum Glücksspiel bereitstellt in Bezug auf Glückspiele (Artikel 228/2 tStGB), bei Straftaten wie Misshandlung, wo das Opfer ein Kind ist (Artikel 232/2 tStGB), dioese Straftaten gelten als Straftaten unter erschwerenden Umständen. Wer ein Kind zur Prostitution verleitet, zu dieser Vorschub leistet, es zu diesem Zweck anwirbt, ihm Unterschlupf bietet oder bei der Prostitution des Kindes vermittelt, wird mit vier bis zu zehn Jahren Gefängnis und bis zu 5000 Tagessätzen Geldstrafe bestraft. Die Vorbereitungshandlungen zur Begehung dieser Tat werden wie die vollendete Tat bestraft. (Artikel 227/1 tStGB). Die Mutter oder Vater, werden, auch wenn ihnen die elterliche Gewalt entzogen wurde, durch Mangel an Sorgfalt in materieller und psychischer Hinsicht infolge gewohnheitsmäßigen Trinkens, Betäubungsmittel- oder Aufputschmittelgebrauchs oder ehrlosen Lebenswandels mit drei Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft, wenn sie die Moral, Sicherheit und Gesundheit ihrer Kinder schwer gefährden (Vernachlässigung familienrechtlicher Verpflichtungen) (Artikel 233/3 tStGB). Die Mutter oder der Vater, die die elterliche Gewalt entzogen wurde, oder ein Verwandter bis einschließlich des dritten Grades, der ohne Gewalt oder Drohung ein Kind unter 16 Jahren aus der Obhut der Erziehungsberechtigten, des Vormunds oder der mit der Fürsorge und Aufsicht berauten Person entführt, wird mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft (Entführung oder Zurückbehaltung eines Kindes) (Artikel 234/1 tStGB). Pravnik • 132 (2015) 5-6 404 Yener Ünver Wer ein Kind, das ohne Wissen oder Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters sein Zuhause verlassen hat, auch wenn es mit seinem eigenen Willen geschieht, bei sich behält, ohne dessen Familie oder die zuständigen Behörden zu benachrichtigen, wird auf Antrag mit drei Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft (Zurückbehaltung eines Kindes) (Artikel 234/3 tStGB). 12. DAS TÜRKISCHE KINDERSCHUTZGESETZ Das Kinderschutzgesetz vom 3. Juli 2005, das noch gültig ist, hat das Kinderprozessrecht vom 7. November 1979 außer Kraft gesetzt. Dieses Gesetzt regelt im Wesentlichen die Grundprinzipien, Schutz-und Fördermaßnahmen, die Prozessen infolge der Fassung der Beschlüsse für die Maßnahmen, Rechtsbehelfe und Verfahren gegen die Entscheidungen, im Bedarfsfall die Notfallschutzanordnung über Kinder in der Umsetzung dieses Gesetzes. Außerdem regelt dieses Gesetz die Ermittlung und Strafverfolgung über die Kinder, die Ermächtigung der Oberstaatsanwaltschaft und Polizeibehörden, die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit des Jugendgerichts, die sozialen Ermittlungen und die Entscheidung über die Schutz- und Fördermaßnahmen des Kindes, die bestätigte Entscheidung für die Erweiterung des Beschlusses betreffend die Klage im Namen des Volkes, die Entscheidung als wie Hinterlassung für die Offenlegung des Beschlusses. Man kann die bemerkenswerten Eigenschaften in Hinsicht auf Schutz des Kindes wie folgt bezeichnen: Man kann auch betreffend für ein Kind das keine Straftat begonnen hat, Notfallschutzmaßnahmen treffen (Artikel 9); außerdem kann man über die Kinder die geisteskrank sind, nicht infolge der Geisteskrankheit sondern kinderspezifisch Schutzmaßnahmen treffen (Artikel 12); außer die Ausnahmen kann die Schutzmaßnahmen ohne eine Verhandlung oder falls erforderlich durch Verhandlung durch die Gerichtsbehörden getroffen werden. Die Ermittlung betreffend des Kindes die an Verbrechen gefördert ist, wird besonders durch den Staatsanwalt die in Kinderpolizei tätig ist, durchgeführt (Artikel 15/1). Falls durch den Staatsanwalt während der Ermittlung als erforderlich erachtet wird, kann von dem Richter die Anwendung der Schutz- und Fördermaßnahmen anfordern (Artikel 15/3), die Kinder die in Gewahrsam kommen, werden von Erwachsenen getrennt gehalten (Artikel 16); Im Falle, dass die Kinder mit Erwachsenen ein Straftat begehen, wird die Ermittlung und Verfolgung getrennt durchgeführt. Aber falls erforderlich werden die Klagen in allgemeinen Gericht zusammengefügt (Artikel 17); Die Kinder werden nicht mit Ketten, Handschellen oder ähnlichen Gegenständen angelegt. Aber in erzwungenen Situationen um das Entweichen von Kindern zu verhindern, die Gefährdun- Pravnik • 132 (2015) 5-6 Kinderschutz durch Strafrecht im türkischen Recht 405 gen in Bezug auf das eigene und fremde Leben oder die körperliche Unversehrtheit zu verhindern, kann durch den Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden (Artikel 18). Falls wegen der Straftat die an das Kind beigemessen wird, die Voraussetzungen in Strafprozessrecht zustande kommen, kann für die Erweiterung der Klage im Namen des Volkes entschieden werden. Aber, in dieser Hinsicht ist die Erweiterungsdauer höchstens drei Jahre (Artikel 19); Gegen die Kinder unter fünfzehn, kann man aufgrund der Straftaten mit Freiheitsstrafe für die obere Grenze höchstens fünf Jahren nicht für Arrestbeschluss entscheiden (Artikel 21). Das Kind, dass in der mündlichen Verhandlung zur Aussage bereit steht, kann auch zu seinem Besten von der Verhandlungentfernt werden. Das Kind, das bereits vernommen wurde, muss nicht nochmal in der mündlichen Verhandlung vernommen werden (Artikel 22/3). Das Gericht für Kinder besteht aus ein Richter. Diese Gerichte werden in jeder Provinz gegründet (Artikel 25/1); Bei den Strafgerichten für Kinder, besteht ein Kammervorsitzender und ausreichende Mitglieder. Das Gericht versammelt sich mit einem Kammervorsitzenden und zwei Mitgliedern (25/2). Bei den Oberstaatsanwaltschaften wird ein Kinderbüro gegründet (29/1). Die Aufgaben für die Kinder werden vorzugsweise von der Kinderabteilung der Polizeibehörden verwirklicht (Artikel 31/1). Falls es bekannt gegeben wird oder festgestellt wird, dass das Kind unter Schutz zu nehmen ist, oder falls Gründe zustande kommen, dass die Wartung für den Schutz des Kindes gegen das Kind ist, gewährleistet die Kinderabteilung der Polizeibehörden die erforderlichen Schutzmaßnahmen des Kindes und bringt das Kind so schnell wie möglich an die Sozialdienste und den Kinderschutzbund (Artikel 31/5). Falls erforderlich werden gemäß dieser Gesetzen durch den Richter für Kinder oder Staatsanwälte, in Bezug auf persönliche Eigenschaften und soziale Umgebung eine Betrachtung durchgeführt. Dieser soziale Bericht enthält die rechtliche Bedeutung und Ergebnis der Tat des Kindes und in Bezug auf dieser Tat und die direkte Fähigkeit des Verhaltens des Kindes wird durch das Gericht berücksichtigt (Artikel 35/1). Literatur Orhan Kemal Cengiz: Radikal Yazari Bebegini Ölüme Terk Eden Anneyi Savun-du, (11. 09. 2014; 12.15). Nazan Moroglu, Hukuki A^idan ^ocuk Gelinler, in: Kadin Haklari, Sorunlar ^özüm Önerileri. Özyegin Üniversitesi Hukuk Fakültesi Uluslararasi Sem-pozyum, 6 Mai 2014 (Aufsatz). Pravnik • 132 (2015) 5-6 406 Yener Ünver Hümeyra Pardeli: Bebegini terk eden anneye ömür boyu hapis; (19. 09. 2014; 00.10). Bülent R. Tarhan: ^ocuk Evlilikleri Ceza Hukuku Baglaminda Bir Öneri, in: Güncel Hukuk Dergisi, 9 (2014), S. 10. Silvia Tellenbach: Das Türkische Strafgesetzbuch, Duncker & Humblot, Berlin 2008, S. 40. Yener Ünver: Ceza hukuku a^isindan ^ocuk ve genfer hakkinda birka^ sorun (^ocuk istismari ve önlemleri), Istanbul 2002, SS. 53-71. Yener Ünver: Bazi Avrupa Ülkelerinde ^ocuk Pornografisine ili§kin Ceza Hukuku Düzenlemeleri, in Güncel Hukuk Dergisi, 1 (2007), SS. 10-13. Pravnik • 132 (2015) 5-6 Kinderschutz durch Strafrecht im türkischen Recht 407 Pregledni znanstveni članek UDK: 343.11:342.7-053.2(560) Yener Unver, doktor pravne znanosti, redni profesor, častni doktor, dekan Pravne fakultete Univerze Ozyegin, Istanbul, Turčija ZAŠČITA OTROKA V TURŠKEM KAZENSKEM PRAVU* Turčija je uveljavila Konvencijo [Združenih narodov] o otrokovih pravicah dne 27. januarja 1995. Po določbi Ustave Turčije (členu 90/5) ima konvencija v primeru neskladnosti z nacionalnimi zakoni prednost pri uporabi. Presoja skladnosti zakona s konvencijo pred turškim ustavnim sodiščem ne prihaja v poštev: predvidena je avtomatska prednost konvencije v primeru opisanih neskladij. Po določbi 58. člena turške ustave mora država izvajati učinkovite ukrepe za zavarovanje mladih ljudi, predvsem pa take, ki naj jim omogočijo »laicistični razvoj kot moderni mladi«. Posebej je poudarjeno varovanje mladih pred odvisnostjo od alkohola, prepovedanih drog, pred njihovimi kaznivimi dejanji, njihovo igro na srečo in njihovo nevednostjo. Za razliko od turške ustave, ki govori o mladih ljudeh (a ne nudi definicije tega pojma), uporablja turška kazenska zakonodaja izraz otrok in ga definira kot osebo, ki še ni dopolnila 18 let [biološke] starosti, poskuša pa znotraj represivnega okvira konkretizirati usmeritve iz ustave v zvezi z mladimi ljudmi. V 31. členu turškega kazenskega zakona je urejen vpliv starosti storilca na njegovo kazensko odgovornost. Kazenska odgovornost se v Turčiji začenja z 12. letom biološke starosti, različne starostne kategorije pa so tabelarično urejene glede preostalih vplivov na izrek oziroma izvršitev sankcij zoper otroke. Oseba, ki v trenutku izvršitve kaznivega dejanja (tempore criminis) še ni dopolnila 12 let biološke starosti, ne more biti podvržena kazenskemu postopku, lahko pa je podvržena posebnim varovalnim ukrepom države, posebej primernim za tako mlade storilce kaznivih dejanj. Oseba, ki je v trenutku izvršitve kaznivega dejanja že dopolnila 12 let, ne pa še 15 let biološke starosti, lahko šteje za kazensko odgovorno, če je tempore criminis podana njena sposobnost usmerjanja svojih ravnanj. Zoper njo prihajajo v poštev omiljene kazni. Za otroke v tej starostni skupini, ki še niso mo- * Povzetek je delo prof. dr. Damjana Korošca s Pravne fakultete Univerze v Ljubljani. Pravnik • 132 (2015) 5-6 408 Yener Ünver gli usmerjati svojih ravnanj tempore criminis, pa prihajajo v poštev varnostni ukrepi, predvideni za otroke. Za storilca, ki je v trenutku izvršitve kaznivega dejanja že dopolnil 15 let, ne pa še 18 let biološke starosti, je predvidena malenkostna omilitev kazni. Posebno preverjanje sposobnosti usmerjanja lastnih ravnanj za to starostno skupino ni predvideno. Teoretiki kritizirajo nabor vrst posebnih sankcij za to starostno skupino v turškem kazenskem pravu kot preskromen. Podobno kritizirajo tudi odsotnost posebnih pravil za preverjanje sposobnosti usmerjanja lastnih ravnanj za to starostno skupino. Turški kazenski zakon posebej obravnava otroke, ki so napeljani h kaznivemu dejanju, in sicer preko pravil o postrožitvi kazni od tretjine do polovice za osebo, ki je otroka izkoristila za kaznivo dejanje preko svojega sorodstva z otrokom. V praksi žal tožilstva pogosto sploh ne poskušajo raziskovati napeljevanja otrok k t. i. tradicionalnim ubojem ali krvnemu maščevanju, čeprav je v konkretnih zadevah precej očitno, da je prišlo do takega napeljevanja znotraj družine, ampak se zadovoljijo s pregonom otroka kot storilca (ki dejanje značilno prizna). Otroke pa v zadevah t. i. tradicionalnih ubojev in krvnega maščevanja kaznujejo mileje. Po določbi člena 50/3 turškega kazenskega zakona je treba v zadevah, kjer je v inkriminacijski normi zagrožena kazen do enega leta, otroku kot storilcu to kazen spremeniti v alternativno sankcijo. V nasprotju s splošnim pravilom, da se izrečene zaporne kazni do dveh let zapora spremenijo v t. i. pogojno odloženo kazen, velja to pri otrocih kot storilcih za zaporne kazni do treh let (člen 51/1 turškega kazenskega zakona). Po določbi splošnega dela turškega kazenskega zakona - člena 80/3 velja zanimivo splošno pravilo za presojo krivde storilca, kadar gre za kaznivo dejanje trgovine z ljudmi zoper otroka kot žrtev. V takih primerih določenih elementov krivde zakon za razliko od krivde nasploh za obsodilno sodbo storilca ne zahteva. Primerjalno posebej zanimivo je, da status otroka na strani žrtve predstavlja posebno obteževalno okoliščino naklepnih usmrtitvenih deliktov in po naravi stvari konstituira umor kot posebej težko obliko uboja. Kaznivo dejanje mučenja je zaradi otroka kot statusa žrtve kvalificirana oblika tega že sicer težkega kaznivega dejanja (člen 94/2 turškega kazenskega zakona). Podobno velja še za kazniva dejanja v zvezi z odvzemom prostosti, siljenja k beračenju, številna spolna kazniva dejanja in druga kazniva dejanja zoper otroka. Pravnik • 132 (2015) 5-6 Kinderschutz durch Strafrecht im türkischen Recht 409 V praksi so pri uporabi navedenih pravil kazenske zakonodaje številni problemi, od katerih mnogi izhajajo iz posebnosti tradicionalne ruralne družbe Turčije. Zaostritev kazenske zakonodaje ima v praksi zelo majhen vpliv na pojavnost mnogih deliktov otrok, pa tudi deliktov zoper otroke. Zlasti v boju zoper organizirano kriminaliteto bodo potrebni resnejši napori, tako pri intenzivnosti nadzora nad otroki, kot pri dekriminalizaciji njihovih ravnanj. Gre za dolgoročno in zelo zahtevno nalogo. Pravnik • 132 (2015) 5-6 Avtorski sinopsisi 427 Pregledni znanstveni članek UDK: 343.11:342.7-053.2(560) UNVER, Yener: Zaščita otroka v turškem kazenskem pravu Pravnik, Ljubljana 2015, let. 70 (132), št. 5-6 Starost otrok, ki uživajo prepovedane droge, je v Turčiji znatno padla. Uživanje sintetske droge je prepoznana npr. že pri enajstih letih starosti. V boju zoper organizirano kriminaliteto bodo potrebni resnejši napori, tako pri intenzivnosti nadzora nad otroki, kot tudi pri dekriminalizaciji njihovih ravnanj. Enako pomembni so policijski ukrepi, zlasti pri odpravljanju vzrokov problemov, slediti mora pravi razvoj socialnih politik, ki naj ga kazensko pravo podpira. Podobno velja za prisilno delo otrok, tudi tam naj bodo ukrepi zunaj kazenskega prava prednostni. Pravnik • 132 (2015) 5-6 428 Authors' Synopses Review Article UDC: 343.11:342.7-053.2(560) ÜNVER, Yener: Child protection in Turkish Criminal Law Pravnik, Ljubljana 2015, Vol. 70 (132), Nos. 5-6 The age of children using drugs in Turkey has dropped to much lower levels. For instance, the age of children using artificial drugs was indicated to be 11. In the fight against organized crime more serious steps should be taken, the supervision intensity over children should be increased removing their responsibility from the criminal field. The police measures are as important. The source of the problem should be eliminated and followed by the right development of social policies supported by the criminal law. The topic of child labour contains the same issues and measures outside the criminal law should be prioritised. Pravnik • 132 (2015) 5-6