fttibadgr Vikesandlatt. Inhalt: I. Ansprache, welche der heilige Vater Papst Leo XIII. am 22. Februar 1879 an die Deputation der katholischen Journalisten der gesummten Welt gehalten hat. — II. Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und die sogenannten siebenbürgischen Ehen. — III. Priester-Exerzitien. — IV. Ausschreibung der Johann Nep. Schlaker’schen. Stiftung für Lehrerswitwen. — V. Kanonische Visitation. — VI. Konkurs-Verlautbarung. I ^spräche, welche der heilige Mater Papst Keo XIII. am 22. Jebruar 1879 an die Deputation der katholischen Journalisten der gejammten Welt gehalten hat. , Ingenti sane laetitia suavique animi jucunditate hodie perfundimur ex conspectu frequentiaque vestra, .1 dilectissimi, qui egregii viri, domus Nostrae Antistitis, votis et desideriis obsequentes, ex omnibus terrae pla-huc convenistis, ut vestro et omnium catholicarum ephemeridum scriptorum nomine, fidem et amorem, quem **mm° fovetis, Nobis secundum Pontificatus annum auspicantibus palam obtestaremini. Plenum siquidem, quod solemniter verbis et factis professi estis, animorum obsequium et propensissima in Petri Cathedram voluntas, ecs religionis Studium, et generosa virtus, qua veritatis et justitiae jura tuenda suscepistis, vos Nobis exhibent w lectissimam militum aciem, belli peritam, ad pugnandum instructam, et ad ducis imperium ac nutum para-vel inter confertissimos hostes convolare, vitamque profundere. Atque eo vel magis laetamur, quod hisce auxiliis et strenuis bujus generis defensoribus tempus egere }j0 Parta enim efireni illa quidquid libuerit in vulgus edendi libertate, quam verius licentiam dixeris, 'nes novarum rerum studiosi infinitam prope ephemeridum multitudinem statim disseminandam curaverunt, de veri rectique principia impugnare aut in dubium adducere, Christi Ecclesiam calumniis impetere et in invi-vocare, et perniciosissimas doctrinas mentibus persuadere solemne haberent. ex Mature enim intellexerunt, quantum utilitatis et commodi ad inita consilia perficienda capere possent luotidiana editione ephemeridum, quae errorum veneno sensim et paullatim animos legentium inficerent, et j 0runi appetituum fomentis sensuumque illecebris corde corrumperent. — Haec autem omnia adeo feliciter ao.nn Qltf nX S“ni)er' für welche das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch in Kraft besteht, als ungiltig und nichtig erklärt werden; unb der von Karl H. bei der Vernehmung vor dem k. k. Bezirksgerichte in C. gestellten Anträge, daß entweder l8?g . a) die zwischen Anton N. mit der geschiedenen Ehegattin Barbara Maria H., geborenen G., am 16. Oktober 'cn »ach lutherischem Ritus geschlossene Ehe für giltig erkannt, bann aber in Folge beffen bie zwischen 10* Karl H. und Barbara Maria G. mit 8. Jänner 1870 zu X. geschlossene Ehe wegen des Ehehindermsses des §. 62 allg-bürgerl. Gesetzb., nämlich des mit Anton N. geschlossenen Ehebmtdes, als nngiltig erklärt werde; oder aber b) daß die zwischen Karl H. und Barbara Maria G. am 8. Jänner 1870 zu X. geschlossene Ehe im Grunde der Urtheile der unitarischcn Ehegerichte von: 24. August und 1. September 1875 als getrennt, und sohin das Eheband nicht nur betreffs der Barbara Maria G., sondern auch betreffs des Karl H., als aufgelöst anzusehen sei, auch Karl H. vom Ehebande mit Barbara Maria G, befreit anzusehen sei — hat das k. k. Kreisgericht in C. nach Durchs führung der Zeugenverhöre und Einlangen der vom centralen geistlichen Repräscntantcnrathe der ungarisch-unitarische» Universität als geistlichem Obergerichtc der unitarischen Kirche, übersendeten bezüglichen Akten und Einholung der amtliche» Auskünfte zu Recht erkannt: I. Die am 8. Jänner 1870 in der katholischen Pfarrkirche zu X. vom ledigen Karl H, geboren am 6. Aug»^ 1829 zu T. in Mähren, katholischer Religion, mit der ledigen Barbara Maria G., geboren zu X. in Böhmen am 9- Dezembcr 1852, katholischer Religion, geschlossene Ehe, aus welcher das am 8. Dezember 1870 geborene Kind Karl Jaroslav H. stammt, bestehe als giltig aufrecht, und II. es werden Karl H. im eigenen Namen und in gesetzlicher Vertretung seines minderjährigen Kindes mit dem Anträge, daß wegen des von Barbara Maria H. am 16. Oktober 1875 in der evangelischen Kirche Augsburgs Konfession zu Wien vor dein evangelischen Pfarrer Georg K. mit Anton N. geschlossenen Ehebandes die am 8. Jännck 1870 in X. von Barbara Maria G. mit Karl H. geschlossene Ehe auf Grund des §. 62 allg. bürgerl. Gesetzb. ungiltig erklärt; oder daß letztere Ehe auf Grund des Urtheiles des unitarischen Kirchentribunals erster Instanz ^ Kolozs-Dobokaier Distriktes zu Klausenburg vom 24. August 1875 Z. 13 und des Urtheiles des Kirchenrathes ^ ungarisch-unitarischen Kircheugemeinschaft als Ehe Oberkonsistoriums, vom 1. September 1875, Z. 40 als getrennt «»^ aufgelöst, Karl H. vom Ehebande mit Barbara Maria H., geborenen G., befreit erklärt werde, abgewiesen. III. Die zwischen Barbara Maria, geborenen G., und zwischen Anton N. am 16. Oktober 1875 vor dei» evangelischen Pfarrer Augsb. Konfession bei St. Dorothea in Wien Georg K. geschlossene Ehe sei im Bereiche jener Länd^' in welchen das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch in Kraft besteht, ungiltig. IV. Die Eingehung dieser letzteren ungiltigen Ehe sei wohl von Anton N. und der Barbara Maria, gesch»^ denen H., dagegen nicht von Karl H. verschuldet. — Die Gründe lauten: Durch den vorliegenden Trauungsschein ist festgestcllt, daß Karl H. und Barbara Maria G. in der kath^ lischen Pfarrkirche in X. vom Pfarrer Josef V. am 8. Jänner 1870 ehelich getraut worden sind und eine giltige ® mit einander geschlossen haben, zu welcher Zeit dieselben der römisch-katholischen Religion angehörten, weshalb dttv Band einer gütigen Ehe nach §. 111 allg. bügerl. Gesetzb. nur durch den Tod des einen Ehegatten getrennt wert» kann und das Band dieser Ehe zu Lebzeiten beider dieser Ehegatten unauflöslich ist, wenn auch, — nachdem ^ Eheleute mittelst des am 15. Mai 1873 geschlossenen, vom k. k. Bezirksgerichte in X. den 12. Juli 1873 Z. I'"3'' kuratelsbchördlich, vom k. k. Bezirksgerichte in Z. den 16. Juli 1873 Z. 15753, gerichtlich bestätigten Uebereinkom»v'M einverstündlich die Scheidung von Tisch und Bett beschlossen haben — die Barbara Maria G., geschiedene H., am ‘ August 1873 Z. 2797, im Vereine mit Anton R., ihren Austritt aus der katholischen Kirche und die Konfessionslose^ bei der k. k. Bezirkshauptmannschaft in E. anzeigte und zum Zwecke der Eingehung der Ehe mit Anton N. die Bai » Maria H. zu einem anderen Religionsbekenntnisse, und zwar am 24. Juli 1875 zu Klausenburg in Siebenbürgen s unitarischen, aus dieser am 4. September 1875 zur evangelischen Kirche Augsburger Konfession, Kirchengemeinde Kl«»>* bürg, übergetreten ist (Ministerial-Verordnung vom 14. Jnli 1874, Nr. 139 R.-G -Bl.) Da nun zu Lebzeiten Gatten Karl H. dessen Ehegattin Barbara Maria, geborene G., wie durch die Erhebungen erwiesen ist, in der eva»8 lischen Kirche Augsburger Konfession bei St. Dorothea in Wien am 16. Oktober 1875 eine Ehe mit Anton N. fi»»1^ stand derselben das Ehehinderniß des bestehenden katholischen Ehcbaudcs §. 62 allg. bürgerl. Gesetzb. im Wege, M°1'» — über die Ausführungen des Karl H., daß ihm nicht Gelegenheit geboten worden, als Prozeßpartei bei dem Vers» ■ ^ vor dem unitarischen Ehcgcrichte einzutreten und seine Gattin die Auflösung des Ehcbandes auch betreffs des K°r ^ hätte Nachweisen müssen, damit das Erkenntniß des unitarischen Ehegerichtes auch in den Ländern, in welche» allgemeine bürgerliche Gesetzbuch gilt, rechtliche Wirkung hervorbringcn könne, zumal es nicht angehe, daß der Kontrahent von allen in demselben übernommenen Verbindlichkeiten befreit werde, neue Rechte erwerbe, der A» verpflichtet bleibe und ohne sein Wissen und seinen Willen, ohne seine Zustimmung, die durch den Vertrag erwo» ( Rechte verliere, und da Barbara Maria H., im Falle die Ehe mit Anton N. giltig erklärt wird, an zwei i verheiratet fein würde — erkannt werden mußte, daß die Ehe mit Karl H. nicht aufgelöst, daher zu Recht beste) tinb daß demgemäß, bei Bestand des Ehe Hindernisses des §. 62 allg. bgl. Gesetzb. des bestehenden giftigen Ehebandcs, nach i>en §§. 4, 36 und 37 allg. bürgerl. Gesctzb. die mit Anton N. am 16. Oktober 1875 zu Wien geschlossene Ehe im Geltungsgebiete des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ungiltig sei; weil folgende Vorgänge: a) daß Barbara Maria G., verehelichte H., welche laut Dekretes des k. k. Bezirksgerichtes in X. vom 22. August 1875 Z. 2218, in Folge Entlassung aus der väterlichen Gewalt, für eigenberechtigt erklärt worden, die Bestätigung der k. k. Bezirkshauptmannschaft w Z. vom 20. Juli 1875 Z. 19829, erwirkte, es stehe ihrem Austritte aus dem österreichischen Staatsverbande nichts im Wege; das Vorgehen b) daß sie nach der am 23. Juni 1875 zn Klausenburg als Durchreisende erfolgten Eintragung in das Fremdenprotokoll, nach der am 31. August 1875 erfolgten Aufnahme in den Verband der Stadt Klausenburg, nach der am 1. September 1875 bewirkten Ablegung des Eides der Treue für die königliche Stadt Klausenburg, die ihr am 6. September 1875 Z. 44157, verliehene ungarische Staatsbürgerschaft laut Jndigenatsnrkunde vom 5. September 1875 erwarb und den 12. Oktober 1875 den Eid als ungarische Staatsbürgerin ablegte; c) daß sie endlich bei den Umtauschen Kirchenbehörden am 24. August und 1. September 1875 den Anssprnch erwirkte, daß sie vom Ehebande mit H. endgiltig befreit, entbunden, dieses Ehcband vollständig gelöst, Barbara Maria H. zu einer anderen Ehe ermächtigt werde — nicht geeignet erscheinen, um das Eheband mit Karl H. in den Ländern, in welchen das österreichische allge- meine bürgerliche Gesetzbuch gilt, als rechtsgiltig aufgelöst und die am 16. Oktober 1875 mit Anton N. in Wien geschlossene Ehe als giftig erklären zu können; zumal nach dem Gesetze vom 25. Mai 1868, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger geregelt wurden (R.-G.-Bl. Nr. 49, II, Art. 5), durch die Religionsändernng nur die genossenschaftlichen Rechte der Kirche oder Religionsgenossenschaft selbst, nicht aber auch die ans bürgerlichen und privatrechtlichen Verhältnissen beruhenden Rechte verloren gehen; mit Barbara Maria H. somit vor dem Tode ihres Acholischen Gatten Karl H. auf Grund des §. 111 allg. bürgerl. Gesetzb. keine im Geltungsgebiete des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches giftige Ehe eingegangen werden konnte; Anton N. als österreichischer Staatsbürger nach §. 4 ö% bürgerl. Gesetzb. bei dieser Eheschließung an die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebunden tottrf somit mit der verheirateten Barbara Maria H. im Geltungsgebiete des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches diese ®>e giftig nicht eingehen konnte; zumal ferner auch Barbara Maria H. bei der Eheschließung am 16. Oktober 1875 zn ^en an die k. k. österreichischen Gesetze gebunden war; diese Ehe geschlossen wurde, um im österreichischen Kronlande Böhmen rechtliche Folgen hervorznbringcn (§§. 4, 36 und 37 allg. bgl. Gesetzb.); ein von einem Ausländer mit einem österreichischen Staatsbürger Hierlands eingegangenes, wechselseitig verbindliches Rechtsgeschäft ohne Ausnahme nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch?, die Frage über den Rechtsbcstand einer giftig geschlossenen Ehe nach den am Orte Abschlusses geltenden Gesetzen zu beurtheilen ist; die Erwirkung des die Barbara Maria H. vom Eheband mit Karl v- loszählenden Erkenntnisses der nnitarischcn Kirchenbehörden zu Klausenburg sich als ein für das Geltungsgebiet des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches wirkungsloser Akt darstcllt, weil über Rechte des zu Z. in Böhmen wohnhaft gewesenen österreichischen k. k. Unterthanen Karl H. hiedurch mit Wirkung nicht abgesprochen werden konnte. Denn wie '7 aus dem Inhalte der von dem unitarischen Kirchentribunale zu Klausenbnrg anher mitgetheilten Akten ergibt, übcr-reichte die Barbara Maria H. bei dem unitarischen Unterkirchenrathe des Kolozs-Dobokaer Distriktes zu Klausenburg das esnch ddt,o. l6. August 1875: Es möge selber Kirchenrath auf Grund ihres unbesiegbaren Widerwillens und unwider-i^hlichen Hasses die urkundlich nachgewiesene Scheidung von Tisch und Bett bezüglich der Barbara Maria G., als eines ltgliedes der Klauseuburger unitar. Kirchengemeinde, durch Urtheil in die vollständige Trennung umwandeln, die Ehe j!11* H- als endgiltig gelöst erklären nnd die Bittstellerin zur Schließung einer glücklicheren Ehe ermächtigen (berechnen). Als Belege brachte sic bei: A. Das Zeugniß des Obcr-Stadthanptmannschastsamtes Klausenburg vom 11. August 5 3- 4085, daß Barbara Maria H. daselbst sich am 23. Juni 1875 gemeldet, ihre Legitimation dort vorgezeigt habe un diesfälligen, über die Meldung der Fremden und Durchreisenden geführten Protokolle Z. 3/1875 eingeschrieben ur e und laut Bestätigung des stöbt. Steueranttes am 10. August 1875 die Steuer von 12 fl. bezahlt habe. B. Das ^ bugniß des unitarischen Geistlichen und Professors Josef U. vom 26. Juli 1875 Z. 85, daß sie auf ihre Bitte am 1875 unter die Mitglieder der Klausenburger unitarischen Kirche eingetragen wurde. C. Die beglaubigte ’lchtist der Erklärung des Karl H. und der Barbara Maria, geborenen G., vom 15. Mai 1873, daß sie sich vorge-bö§lmen ^Q^en' uicht mehr in ehelicher Gemeinschaft zu leben und einverständlich die Scheidung beschlossen; daß Karl H. der ' Vater der Barbara Maria H., erhaltene Heiratsgut zurückstelle, auf Ersatz oder Rückstellung desselben selb ^e' ^ai^ara Maria H. und deren Vater auf jeden Anspruch an Karl H. verzichten und sich verpflichten, das ans De/* zeugte, am 8. Dezember 1870 geborene Kind Karl Jaroslav H. bei erreichtem vierten Lebensjahre, am 8. cr *874 ausznfolgen, wonach ferner Karl H. sich verpflichtet, dieses Kind am 8. Dezember 1874 zu übernehmen, zu verpflegen und zu erziehen, welchen Erklärungen der Vater Karl G. der Barbara Maria G. beitrat mit dem, daß die gesetzlichen Erbrechte dieses Kindes ungeschmälert erhalten werden sollen. Dieser Erklärung ist die kuratelsbehördliche Bestätigung des k. k. Bezirksgerichtes zu 3i. vom 12. Juli 1873 Z. 1832, bezüglich der minderjährigen Barbara Maria G. und die gerichtliche Genehmigung des k. k. Bezirksgerichtes in Z. vom 16. Juli 1873 Z. 15753, beigefügt. D. Das Gesuch des Karl H. a» das Bezirksgericht in Z. vom 3. Juli 1873 Z. 14930, um gerichtliche Bestätigung dieser cinver-ständlichen Ehescheidung mit Jndorsatbescheid des k. k. Bezirksgerichtes Z. vom 16. Juli 1873 Z. 15753, des Inhaltes, daß die kuratelsbehördlich genehmigte Erklärung, betreffend die freiwillige Scheidung dieser Eheleute von Tisch und Bett, gerichtlich bestätiget, bei Gericht aufbehalten, auf Verlangen die Abschrift erfolgt und hievon die Verständigung erlassen wird. Bezüglich dieses Bescheides gab Barbara Maria H. in dem Gesuche au, daß mit diesem Bescheide die Rechtskraft des gegenseitigen Uebereinkommens C, wonach sic sich von ihrem Galten Karl H. von Tisch und Bett getrennt habe und bezüglich der Erhaltung und Erziehung des aus der Ehe mit Karl H. geborenen Kindes, Karl Jaroslav H. die endgiltige Feststellung zu Stande gekommen, gerichtlich endgiltige Bekräftigung erhielt. E. Das Dekret des k. k. Bezirksgerichtes in L. am 22. August 1873 Z. 2218, wonach dasselbe die Entlassung der Barbara Maria G. aus der väterlichen Gewalt genehmigt, sic für eigenberechtigl erklärt lind ihr die freie Vermögensverwaltung eingeräumt habe. F. und G. ihren Tauf- und Trauschein. Endlich gab sie an, daß der Grund der mit dem Uebereinkommen sub C zn Stande gekommenen „Trennung von Tisch und Bett" der unbesiegbare Widerwille und tödtliche Haß zwischen den Eheleuten sei, dieser bezüglich der Barbara Maria H. als Partei unitarischen Glaubens den vollständigen Rechtsgrund zur vollständigen Scheidung und Befreiung für eine glücklichere Ehe auf Grund der Verordnung Kaiser Josef's II. (Synopsis jur. connu bialis §§. 218 und 220, und der vaterländischen Gesetze vom Jahre 1863) bieten und die zur „Trennung von Tisch und Bett" geführten Gründe elvig bestehen werden, und daß von den Eheleuten die Versöhnung und das Zusammenhalten niemals beabsichtigt werden wird. Laut Protokolle über die von selbem Central-Untcrkonsistorium in Klausenburg den 24. August 1875 z. Z. 13, abgehaltenc Sitzung wurde diese Bitte der Barbara H. vorgelcsen, in Verhandlung genommen und das Urtheil sofort, dahin gefüllt: „Das Untcrkonsistorium entbinde (befreie) die Barbara Maria G. gemäß ihrer Bitte ans Grund des zwischen ihr und ihrem Gatten kundgegebciien gegenseitigen Hasses (Synopsis jur. connubialis §§. 218 und 220, Verordnung des Kaiser Josef II. §§. 57 bis 59 und des vaterländischen Gesetzes des Jahres 1868) ihres sie an ihren Gatten Karl H. fesselnden Ehebandes hiemit cndgiltg und ermächtige sie zu einer anderen glücklicheren Ehe in der Erwägung, daß nach Prüfung des Gesuches und der beigeschlossenen Urkunden sich das Unterkonsistorinm überzeugt hat, daß Barbara Maria G., Mitglied der Klausenburger unitarischen Kirche ist, als solche in den Wirkungskreis selben Konsistoriums gehört, zwischen den Parteien besonders bei Barbara Maria G. der Haß gegen ihren Gatten Karl H. einen solchen Grad erreichte, daß zwischen ihnen ein friedliches Eheleben nicht mehr gehofft werden kann, was nach dem Wortlaute dieses Urtheiles die beiderseitige Zustimmung zur Trennung, das Urgensgesuch des Gatten um das Trennungsurtheil, das auf Grund desselben durch das Z.'sche k. k. Gericht geschöpfte Trennungsurtheil Z. 15753 anno 1873, das vorliegende Gesuch, der darin gegen den Gatten ausgedrückte Haß und die entschiedene Absicht zur Scheidung beweisen." Uebcr die Bitte des Vcrtheidigers des Ehebande, welcher erklärte, gegen das Urtheil keine Einwendung zu haben, wurde laut Protokolle vom 1. September 1875, Z. 40, diese Angelegenheit in der Sitzung des Kirchenrathes der ungarisch-unitarischen Klrchcngcmcinschast als Ehe-Oberkonsistoriums geprüft und erwähntes, am 24. August 1875 geschöpftes Urtheil In Allem bestätigt und dessen Jnvollzugsetzung beschlossen, weil aus den cingereichten Urkunden, laut welcher die dreimal versuchte Versöhnung eben so oft ohne Erfolg geblieben ist, auf Grund gegenseitiger Zustimmung der Parteien, durch das Z.sche k. k. Bezirksgericht mit Urtheil Z. 15753 anni 1873 die freiwillige Trennung der Parteien von Tisch und Bett gerichtlich bestätigt wurde, der tödtliche Haß deutlich ersichtlich sei, was nach unitarischen Kirchengesetzen als gesetzlicher Grund für die vollständige Scheidung diene. Rach Auskunft des k. k. Bezirksgerichtes Z. vom 31. Jänner 1878, Z. 4094, sind dort keine weiteren Akten vorhanden außer den mit Zuschrift vom 8. Juni 1876, Z. 22683 mitgetheilten, unter welchen aber ein Urtheil Z. 15753 sich nicht befindet. Die von Georg K., evangelischem Pfarrer zu Wien, auf Grund der ihm von Antou M. und Barbara Maria H. vorgelegten, folgendermaßen verzeichneten Dokumente, als: 1. Taufschein des Bräutigams vom 8. August 1873; 2. Proklamations- und Dclegationsschein äto. Klausenburg den 17. September 1875; 3. Uebertrilt ders Bräutigams, evangelische Pfarre I. vom 3. September 1875, Z. 175; 4. Uebertritt der Braut, Klausenburg vom 4. September 1875; 5. Ausgcbolszeugniß, evangelische Pfarre I. vom 10. Oktober 1875, Z. 178; 6. Großjährigkeit der' Braut, Bezirksgericht X.; 7. Auswanderungsurkunde vom 20. Juli 1875 ; 8. Jndigenat für die Braut, Klausenburg p.om 5. September 1875 ; 9. Trennungsurkunde des Kolozs-Dobokaer geistlichen Gerichtes erster Instanz vom 24. August 1875; 10. Obergerichtliche Bestätigung der Trennung — in der evangelischen Kirche Augsburger Konfession zu Wien vorgcnommenen Trauung der Barbara Maria geschiedenen H., mit Anton N. erscheint daher im Geltungsgebiete des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches als wirkungslos und kann aus dem Umstande, daß in anderen angeblich zahlreichen Fällen solche neue Ehen nicht beanständet worden seien, die Giltigkeit dieser Ehe nicht gefolgert werden (§. 12 allg. bürgerl. Gesetzb.). Soweit endlich Anton N. unb Barbara Maria H. behaupten, daß die katholischen Konsistorien die Anschauung, daß diese Ehen giltig seien und daß die Civilgerichle Cisleithaniens keine Jurisdiktion hierüber besitzen, theilen, so ergibt sich ans dem Schreiben des fürsterzbischöflichen Konsistoriums in Prag vom 12. Dezember 1877 Z. 8248, daß es in den Erlässen vom 12. Juli 1876 Z. 4789 und vom 28. Juni 1876 Z. 4420, gerade das Gegcntheil behauptet und nur sein Bedauern über das Vorkommen von Gesetzesumgehungen ausgesprochen habe und die zwischen Anton N. und Barbara Maria G., geschiedenen H., in Wien geschlossene Ehe nach den Kirchcngcsetzen und im Grunde der §§. 111, 62, 4, 36, 37 und 75 allg. bürgerl. Gesetzb. als ungiltig und nichtig betrachte. — Gegen Karl H., welcher von der Reise seiner Gattin nach Klausenburg keine Kenntniß hatte, von deren Eheschließung mit Anton N. erst im November 1875 erfuhr, als die Staatsanwaltschaft Nachfrage pflog, ob Karl H. noch lebe, hat sich ein Verschulden an der zweiten Eheschließung nicht ergeben. Die Berufung des Anton N. und der Barbara Maria N. auf die Versicherung des Advokateu Dr. A. in Wien, es fei bie Trennung ber ersten Ehe und Wiederverehelichung uach ungarischen Gesetzen zulässig; und auf die Versicherung des Dr. A., daß in ben dnrchgesührten Fällen die Betreffenden ohne Besorgniß sein können; ferner bie von evangelischen Geistlichen diesfalls abgegebenen Versicherungen sind nicht geeignet, die Barbara Maria H., und den Anton N. als nicht fchuldtragenb erscheinen zu lassen, zumal Anton N. nach seinem Geständnisse der Barbara Maria H. nach Wien geschrieben hatte, baß er Zweifel an der von Dr. A. behaupteten Ausführbarkeit der Verehelichung hege, eventuell einen Konflikt mit dem Strafgerichte befürchte; zumal ferner Barbara Maria H. und Anton R., deren Gesuch vom 3. September 1873 um Annahme der feierlichen Erklärung zur Eingehung der Civilehe und um Nachsicht des dreimaligen Eheanfgebotes von k. k. Bezirkshauptmannfchaft zu E. am 4. September 1873 Z. 2851, mit Hinweisung auf den §. 111 allg. bürgerl. Gesetzt), zurückgewiefeu wurde, aus den Gründen der ihnen zugestellten Entscheidung der k. k. Statthalterei vom 2. Oktober 1873 Z. 49854, intimirt 8. Oktober 1873 Z. 2851, und bes hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 19. Dezember 1873, womit dem Rekurse der Barbara Maria H. und des Anton N. keine Folge gegeben wurde, zur Ueberzeugnng gelangt sein mußten, baß Barbara Maria H. vor dem Tode ihres katholischen Ehegatten Karl H. nach §. 111 allg. bürgerl. Gesetzb. im Geltungsgebiete des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches eine neue Ehe giltig nicht eingehen könne, ungeachtet dessen aber Barbara Maria H. und Anton N. geständigermaßen alle weiteren Schritte zur Herbeiführung ^r obgedachten Erkenntnisse einverständlich veranstaltet haben, Anton N. am 23. August 1875 der k. k. Bezirkshaupt- Mannschaft anzeigte, daß er anfhöre, konfessionslos zu sein, am 23. September 1875 sich in den Verbanb der evange- lischen Kirche zu I. attfitehmctt, daselbst am 26. September, 3. und 10. Oktober 1875 öffentlich aufbieten ließ, worauf beide am 14. Oktober 1875 zu Wien eintrafen und diese Trauung am 16. Oktober 1875 daselbst vollzogen wurde. Es toutde daher, nachdem der Barbara Maria H. und dem Anton N die schuldlose Unwissenheit des Ehehindcrnisfes (§. 62 QHg. bürgerl. Gesetzb.) nicht zu Statten kömmt, ausgesprochen, baß selbe an dem ungiltigen Abschlüsse dieser zweiten Ehe schuld seien. Ueber Appellation der Eheleute Anton und Barbara Maria N. und des Dr. L. als Vertheidigers des Mische,, Anton und Barbara Maria N. bestehenden Ehebandes hat bas k. k. Oberlandesgericht in Prag mit Urtheil vom 29. Juli 1878 Z. 19961, jenes des k. k. Preisgerichtes in E. vom 13. April 1878 Z. 4661, in den Absätzen 1 und 2 zu beheben und in den Absätzen 3 und 4 abzuändern und zu erkennen befunden: Die zwischen Anton N. Uitd Barbara Maria G. am 16. Oktober 1875 in der evangelischen Pfarrkirche Augsburger Konfession zu Wie» eiuge» gangene Ehe ist giltig. — Die Gründe sagen: (Schluß folgt.) Priesttr-ErerMen. Der ehm. Diözejangeistlichkcit wird hiemit zur Kenntniß gebracht, daß Heuer einmal bie Abhaltung der 9emeinfchastlichen geistlichen Priester-Exerzitien in Laibach unterbleibt, weil das Jubiläum und in mehreren Deka-Q eit noch überdies die Vorbereitungen für die kan. Visitation und Firmung so viel Zeit und anstrengende Arbeit in ufpntch nahmen, und weil cs — bei ber großen Anzahl von unbesetzten Seclsorgspostcn — wirklich nicht leicht °9lich ist, mehreren Priestern zu gleicher Zeit abzukommen. Mit dieser Mittheilnug ergeht jedoch der einladende Ruf des Oberhirten an alle Diözesaupnester, sie mögen — eingedenk der Nothwcndigkeit öfterer Geisteserneuerimg und ihrer kostbaren Früchte für Hirt und Herde, für Zeit und Ewigkeit - die Privat-Exerzitieu ja nicht unterlassen und einige Tage sich frei machen von den gewöhnlichen Beschäftigungen, um in der Zurückgezogenheit, sei cs iit der Seelsorgsstation selbst oder in einem geistlichen Hause — der Betrachtung der ewigen Wahrheiten möglichst ungestört obzuliegen. — Es nahet die Zeit der Priester-Ordinationen — die Zeit der feierlichen Primizen —, lassen wir uns im Geiste zurückversetzen in jene hl. Zeit glühender Liebe, flammenden Eifers uud der Aufforderung des Apostels — „renovamini spiritu mentis vestrae“ — folgend bitten wir mit erhöhetem Gebetseifer: Domine, spiritu principali confirma me! Die eben verflossene Zeit des Hl. Jubiläums war eine Zeit großer Anstrengung — lieferte jedoch ein herrliches Schauspiel andauernder Betätigung Ihres Seeleneifers und erfreulichen Durstes nach Verzeihung, Gnade und Heil seitens Ihrer ergebenen Herde. Die vielen Opfer für das Seelenheil der Ihnen anvertranteu Schäslein werden Gottes Barmherzigkeit über Sie herabflehen, die Tage Ihrer geistlichen Uebuugen mit reichlichem Segen überschütten und den im Geiste Gottes gefaßten Entschlüssen und Vorsätzen zur fruchtbaren Entfaltung verhelfen. Laibach, am 4. Juli 1879. Chrysostomus. IV. Ausschreibung der Johann SchlaKer'schen Stiftung für Khrerswitwen. Die vom Normalfchul-Direktor, k. f. Schnlrathe und Ehrendomherrn Johann Nep. Schlaker errichtete Stiftung zur Unterstützung von je einer Volksschullehrerswitwe wird für die Zeit vom 1. August 1878 bishiu 1879 wieder einer anderen zu verleihen sein. Solche Witwen, welche sonst keine Stiftung genießen, wollen durch die hochw. Pfarrämter von der Ausschreibung dieser Stiftung mit dem Bemerken verständigt werden, daß sie im Falle einer Bewerbung um dieselbe ihr diessälliges Gesuch mit glaubwürdigen Zeugnissen über ihre wirkliche ArmutH, ihren tadellosen Lebenswandel und über den mindestens zehnjährigen, im Lande Krain lobenswert!) versehenen Volksschnllehrersdienst ihres verstorbenen Mannes zu belegen und bei diesem Consistorium, dem das Verleihungsrecht zusteht, bis zum 15. August d. I. einzureichen haben- V. Kanonische Visitation und Kirinnng. Mit Bezug auf die Verlautbarung im Diözefanblatte Nr. 1 de 1879, womit die kanonische Visitation und Firmung in einigen Pfarren der Dekanate Krainburg und Stein angelündigt wurde, werden hiemit die Tage bestimmt, LN welchen die kanonische Visitation und Firmung stattfinden wird und zwar in folgender Weife: Am 27. Juli Vormittags Firmung und kanonische Visitation in Cerklje; am 28. Juli Vormittags Firmung und kanonische Visitation in SenturSka gora; am 29. Juli Vormittags Firmung uud kanonische Visitation in Commentla; am 3. August Vormittags Firmuug und kanonische Visitation in Vodice; am 4. August Vormittags kanonische Visitation in Skarucina; am 5. August Vormittags kanonische Visitation in Smarina gora. VI. Konkurs - Pertantbarnng. In Folge Resignation des Herrn Josef Jakliö auf die ihm verliehene Pfarre Nassenfuss wird diese Pfarre neuerdings unterm 18. Juni d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die löbliche Iuhabung des Patronatsgutes Nassenfuss zu stilisiren. Die Pfarre Öermoänjice wird wiederholt unterm 12. Juni d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an Seine Durchlaucht den hochgebornen Herrn Karl Wilhelm Fürsten von Auersperg, Herzog von Gottschee re. zu stilisiren. Vom fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 4. Juli 1879. Herausgeber und für die Redaction verantwortlich: Martin fogacar. — Druck der „Närodn» tiskarna“ in üntbach.