zur Laibacher Zeitung. H>. 12. Donnerstag den 23. Jänner 18/z7. Vubernial - Verlautbarungen. Z. Il6. (3) Nr. 3U314. C u r r e n d e des kais. königl. illyrischen Gubcr-niums. — Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 18. 'August l. I. nachstehende Vorschrift über das Versahren bei der Eidcsablegung der Israeliten, sowohl in Civil- und Criminal-, als auch in politischen Verhandlungen in allen Ländern der k. k. österreichischen Monarchie, in welchen das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom t. Juni 181 l Gcsetzkrast hat, mit Aufhebung der bisher hierüber bestandenen Vorschriften, zu erlassen geruhet. — Diese wird hicmit in Folge Decretes der hohen k. k. vereinten Hofkanzlei uom 30. u. M., Zahl 38617, zur allgemeinen Kenntniß gcbiacht. Vorschrift über daö Verfa hre n bei der Eidesad -legung der Isrealiten. Wenn vom Gerichte ein Israelit zur Ablegung eines Eides aufgefordert wird, ist da, wo es nach den Verhältnissen thunlich ist, zur Meincioserinnerung ein Rabbiner zuzuziehen. — Vor allem andern hat der Vorsitzende des Gerichts dem zum Elde zugelassenen Israelite» dasjenige, was er zu beschwören hat, bestimmt und deutlich vorzuhalten, und erforderlichenfalls zu erklären. Nachdem cr sich überzeugt hat, daß der Israelit den Gegen-stand des Eides wohl verstanden habe, schreitet cr zur Meineidserinncrung, welche mit Vermeidung des Ablesens einer bestimmten Formel, der Geistesbildung und Fassungskraft des Schwörenden gemäß mit angemessener Berücksichtigung folgender, auf den israelitischen Religionsbegriffen und Büchern beruhenden Bemerkungen einzurichten ist. — Es ist die Amtspflicht des Gerickts, ehe der Israclit den Eid ablegt, ihm dic^ Heiligkeit des Eides, das Sündhafte und Sträfliche eines Meineides vor Gott und dem weltlichen Richter nachdrü'ckssch zu Gemüthe zu führen. — Durch den Eid ruft der Schwörende Gott, den Allwissenden und Allmächtigen, zum Zeugen seiner Aussage an, ihn, den allgerechten Weltcnriater, der in die Herzen sieht, der alles Geheime und Verborgene erforscht, und daher auch weiß, ob der zum Schwüre aufgeforderte Israelit einen reinen, unverfälschten Eid, oder einen Meineld schwöre. — Wenn die Aussage des Schwörenden mit der Wahrheit vollkommen übereinstimmt, wenn er ohne geheimen Vorbehalt, ohne Zurückhaltung oder Zweideutigkeit so redet, wie er denkt, und wie er es vor dem allgegenwärtigen und allwisjenden Gotte zu verantworten sich getrauet, so heiliget er durch den Eid den Namen Gottes und wirket mit zur Handhabung des Rechts, welches eine von den Grundsäulen der Welt ist; denn auf Wahrheit, Recht und Frieden steht und ruht die Welt, und nach d.>m Ausspruche zweier Zeugen soll das Recht gesprochen werden und Bestand haben. — Wenn aber der Schwörende nicht die volle, reine undunverfälftte Wahrheit sagt, wenn cr anders redet, als er denkt, w nn er sich irgend eine Täuschung, gc-heimen Vorbehalt, Zurückhaltung oder Zweideutigkeit zu Schulden kommen läßt, wenn er in den Worten und dem Sinne seiner Reoe, oder in Gedanken die Wahrheit verläugnet, umgeht oder verdreht, so legt er einen Melnew ab, cr rust Gott zum Zeugen einer Lüge an, er mißbraucht, schändet und entweiht den heiligen, unaussprechlichen Namen Gottes, er versündigt sich auf das Schwerste gegen den allmächtigen Gott, welcher die Schändung seines heiligen Namens nie unde-strcst läßt, wie es in den zehn Geboten Gottes gcs. rieben steht, aus welche der Schwörende zur grober» Bekräftigung seines Schwures die Hand zu legen hat. — Nicht nach der Meinung und dem Sinne des Schwörenden, sondern nach der 86 Meinung und dem Sinne des Gerichtes, nach der Meinung und dem Sinne des allwissenden und allgercchten Gottes wird der Schwörende in Eid genommen. — Nicht darauf, wo und vor welchen Personen der Eid abgelegt wird, beruht die Heiligkeit desselben; denn, der zum Eide aufgeforderte Israelit schwört vor Gott, welcher allgegenwärtig, also auch bci dieser Eidesable-gung anwesend ist; ihm ist der Schwörende für jede Entstellung oder Umgehung der Wahrheit, für jede Krümmung oder Verdrehung des Rechtes verantwortlich. — Der Schwörende schändet den Glauben seiner Vater, den er selbst bekennt, wenn er denselben durch cincn Meineid verdachtig macht, daß derselbe falsche Eide gestatte oder lehre. Er verqcht sich durch einen Meineid auf das Schwerste gegen den Staat, seme Mitbürger, und Alles, was dem Menschen heilig ist. Er erschüttert die Grundfeste des Vertrauens, er ist die Ursache ungerechter Entftbeidungen und eines (besonders bei Zeugnissen in Crimmalfällen) oft nickt mehr zu ersetzenden Schadens ; er zerstört das Recht und die bürgerliche Ordnung, so weit es in seinen Kräften liegt. Nach den allgemeinen Landesgesetzen ist er nicht nur verpflichtet, für allen durch seinen Meineid verursachten Schaden und entzogenen Gewinn volle Genugthuung zu leisten, sondern auch des Verbrechens des Betruges schuldig, welches mit Ausstellung auf der Schand-dühne und schwerem Kerker, nach Beschaffenheit der Umstände selbst lebenslang bfstraft wird. — Die Meineidscrinnerung wird mit der Frage geschloffen, ob der Israelit bereit sey, den Eid abzulegen. Wenn er diese Frage bejaht, legt er die rechte Hand bis an den Ballen auf die Thora, zweites Buch Mosis, zwanzigstes Kapitel, sieben^ ten Vers, bedeckt das Haupt, und spricht dem Vorsitzenden folgenden Eid naä): Allgemeiner Eingang. Ich N. N. schwöre bei Gott dem Alleinigen, Allmächtigen, Allgegenwärtigen und Allwissenden, dem heiliqen Gölte Israels, der Himmel und Erde geschaffen hat, mit reifer Ueber-legung einen reinen unverfälschten Eid nach der Meinung und dem Sinne des Gerichtes, ohne geheimen Vorbehalt, Zurückhaltung, oder Zweideutigkeit, ohne Arglist, Betrug, oder Verstellung, ohne Rücksicht auf Geschenk oder Versprechen, Nutzen oder Schaden, Zuneigung oder Abneigung, Freundschaft oder Feindschaft, ohne was immer für eine zur Unterdrückung der Wahrheit' vdcr-des,Rechts gereichend? Absicht. — Fort. sctzuncz für eine Partei im CivilrechtZ-verfahren: Daß si) icr folgt d? rdurch die richterliche Entscheidung festgesetzte Inhalt dcs Eides.) Ich schwöre bei Gott den: Allwissenden und Allgegenwärtigen, daß diese meine Aussage in allen ihren Theilen die volle, reine und unverfälschte Wahrheit sey, wie ich es vor Gott zu verantworten mir getraue. — Fortsetzung für einen Zeugen im Ci-vilrechts versa hren: Daß ich in Betreff dessen, worüber ich in der Rechtssache des..... gegen den...... wegen......vom Gerichte werde befragt werden, Nichts verschweigen, Niemanden zu 3ieboder zu Leid die volle, reine und unverfälschte Wahrheit, wie ich es vor dem allwissenden unt) allgegenwärtigen Gotte zu verantworten mir getraue, aussagen, und diese meine Aussagen Niemanden entdecken wolle, bevor sie nn!t vom Gericht selbst werden kund gemacht worden seyn. — Fortsetzung für einen Zeugen im Crimi nal versa hren: Daß alles Dasjenige, was ich vor dem Gerichte (hi er wild das Gericht, von welchem der Zeuge vernommen wird, näher bezeich-n e t) in Betreff des (hier wird der Gegenstand der Vernehmung mit wenigen Worten angegeben) ausgesagt habe, seinem ganzen Inhalte nach, die volle, reine und unverfälschte Wahrheit sey, wie ich es vor dem allwissenden und allgegenwärtigen Gotte zu verantworten mir getraue. >— Fortsetzung für einen Sachverständigen: Daß ich die Gcoenstände, welche mir vom Gerichte zur Beurtheilung werden zugewiesen werden (wenn der Sachverständige für einen besondern Fall beeidet wird, kann der Gegenstand des Befundes hier bestimmter angegeben werden) genau in Augenschein nehmen, die Beschaffenheit derselben, über welche ich vom Gerichte werde befragt werden, nach sorgfältiger Ueberlegung aller Umstände deutlich angeben, und hierüber die volle, reine und unverfälschte Wahrl^it, wie ich es vor dem allwissenden und allgegenwärtigen Gotte zu verantworten mir getraue, aussagen wolle. — Allgemeiner Schluß: So wahr mir Gott, der allmachtige Herr der Heerschaaren, ^clon^ I^<>K46. Iosepb Fveiherr v. Weingarten, Landes - Gouverneur. I o l> N .> p. Frcil). v. S ckloißnigg , k. k. Gubennalrath. 87 Z. 126. (1) Nr. 3l700. surrende dcs k. k, illyr. -Ä uberniums ü b e r v e r-liehene Privilegien. — Die k, k. allgemeine Hofkamnnr hat am l6. und am 2!. November l. I., Z ^6^66 und ^l87^, Oesterreich, für die Dauer von zwei Jahren, suf die Erfindung, die Elbsen vorzüglich durch Wärme und Dörren, so wie durch cine hiezu erfundene Ma^ schine ^l! eilihiüsen. zu spalten, und von allen zur nici-schllchln Speise nickt geeigneten Genen-stäüden vollkommen zu l'ilUgel'. - 5) Dem ^.!^<,iii<' Lc I^von, Wassensckmid, wohnhaft n: Ban^re, O/^«ltt lnont l>rch Friedlich Rödiger, wohnhaft in Wien, St. Ulnck, Vkr. 5O,) für dic Dauer von fünf Jahren, aufdie Elfinduno, einer Spritze mit ununtcrl rochencm Etrahl und mit Luftdruck, (In Frankrctch ist dicst Ech'ndung vom !^. Aprl' 18'l5 an, auf zehn Jahre paler.lill.) — 6) Dem Abraham Dixon, Hand.lSmann, wohnhaft in Brüssel, (durch Dr. Joseph Horniker. Hof- und Gerichl'sadvokat, wohnhaft in Wieti, St^dt, Nr. 1!l9.) für die Dauer von fünf Jahren, auf die Erfindung und Verbesserung m der An-wendung atmosphärischer Triebkraft und in der Verfertigung von Röhren , sowohl für atmosphärische Eisenbahnen mit feststehenden Pistons und laufenden atmosphärischen Röhren, als auch zu andern Zwecken. — 7) Den Gebrüdern Edlen v. Rosthorn, Fabrikbesitzer zu Oed iil Nl'dclösterrcich, wohnhaft in Wien, Stadt, Nr. 66l, für die Dauer von drei Jahren, auf die E'findung in der fabriksmäßigen Erzeu-qina von Metalldrähten aller Art, mittelst Maschinen Drahtzugscheiben für jede beliebige Kraft. — 8) Dem Franz Heller, Drechsler und Kammmachcr, wohnhaft in Wien, Nieden, Nr. l5. für dle Dauer vnn zwcl Jahren, auf die Clfl'ndling, die verschiedensten Drechslerwar, n aus allen für die Drehdank sich eignenden Materialien, namentlich aber die sogenannten Commcrcial - Artikel, welche man für alle Arten uon Wedcstüdlen und zur Zeug - Fadri' cation überhaupt dedalf, nicht nur besser und vollkommener, sondern auch bequemer, schneller und lcichtcr, mithin auä) um billigere Preise, als bisher, darzustellen.— 9> Dem I'ianOoii. .l)m' Mechaniker, wohnhaft in Paris, rne nonv^ I^o^inl^snnt. Kl'. 9) U!;d dem Dllvicl !,<>.'»inc-ois I^s)lli8 Iluc-ln,^ Gutsbesitzer, wohn^ haft in Aigle, im Cantone W^adl in der Schweiz, (durch Friedrich Nö'oigr!', wohnhaft in Wien, St. Ulrich. Nr. 50,) für die Dauer von fünf Jahren, auf die Elsindnna, eines neuen Versah, rens, um ohne Naht und Leim lederne^ «5ädel-uud'Deqfnscheiden, Patrontaschen, schlauche und Eimer zum Fiucllösä'fn, 3toÜcn zu Spinn. Maschinen, Stöcke, Peitschen, und Futterale überhaupt zu verfertigen. - N)) Dem Eo«ard Not''.tt«n, uud 3. die Buchstaben durch eine vcr.^sserte 88 Lackirung einen größer Glanz und Dauer erhalten, als d-^c bisher erzeugten. — 1l) Dem Georg Peringer, beeideter Weinschätzmeister, wohnhaft in Wien, Leopoldstadr, Nr. 14, für die Dauer von zwei Jahren, auf die Erfindung und Verbcssorunq von Faßspundcn, deren Vortheil im Wcsentlicden darin bestehe, daß hierdurch zur Zeit des durch die Gahrung deS Wei-nes bewirkten Steigens desselben in dem Fasse daü O'ffnen des Fasses beim 3puudloche n>ög-lich sly, ohne daß der heraussteigeuoe Welnwie bei ten bisher üblichen Faßspunden verschüttet wird, wodurch zugleich das hl.rbli »icht seltene 3priugeu der Fässer an schadhaften Gtel-len sicherer vermieden wer^c-i, könn«,'. — 12) Den Gebrüdern Ball^ydier, Besitzern emer Gießerei, »vohnhaft in Nailand, Viocilo ä<3 dii^u^(.i»i^ ^>. 6g6i sür die Dauer von einem Jahre, aus die Verbesserung einer Maschine zum Kram« pcln der Wolie und dcr Pseldfha^le (ii ei in«.) — 13) Dem Alois Dittricd, Bürcicr und Hausbesitzer, wohlchast iu Iägernoorf in k. k. Kchle« siel,, Nr. 2^l9, für die Dauer von zivei Iah ren, auf die Ersiliöung, die in EinrichtungS stücken und andern Gegensiäiiden befi»dlichen Wanzen durch?lnwen0ung ciner Tinctur uno Lal' bc zu vertilgen, und die Ansehung d^ä Samens oder dcr Eier delselben aufIahre lang unmöglich zu machen, — 1'l) Dem (^iovunni I^litti^ll» 1'iilUi^, Mechaniker, wohnhaft gegenwärtig ul PariS, i'ile ,le ^u lloc^i^lic^ulc^ I>r. 7, (durch I^uucc^co l?iA!l^ Handelsmann, wohn-h.'.ftin Mailand, ZuiFo ci^I^^t^ill^ ^l.^Zo,) für dit Dauer ven drei Jahren, auf die Erfindung von fünf Sichclh»'icövorrichtuna/n, um Unglück'S' fälle auf Eisenbahnen zu verhüttn, so wie ei' lies GeschwindiZkfilsmsssns der Trains auf diesen Eisenbahnen. — 15) Dem Johann Bat« l.'sii.k, k. Pöll-Conducteur, wohnhaft in Innsbruck, fürdle Dauer roneincm Jahre, ausdie Er-flilduna, den läliigen u«d gestlndheltäwidrigen starken Nauch und dcn beschmutzenden Ruß, sowohl bet den «rgandischln Lampen, als auch oei jeder andern Baumölbeleuchlung gänzlich zu beheben, und die Flammen heller zu machen, ohne daß ein oftmaliges Putzen nothwendig s.y. — l6) Dem August Kicschelt, Privile. giums-Inhaber, wohnhaft in Wien, 'Alservor« siadt, Nr. ^8, für die Dauer von einem Jahre, auf die Verbesserung: l. an der «nterm 28. October I8'»'l privllegirtcn Eisincung, alle Gatlunge-n Meudles von Elfen herzustellen und 2. in der Erzeugung aller ütt^ugeAenftänd«', alv: Ltlegcugclänccr, G^rlengliler u. s. w. auf dem nämlichen Wege aus Metallen, wodurch die Meublis an Leichtigkeit und Dauerhaftigkeit gewinnen, und demungcachtet im Preise geringer zu stehen kommen, die Baugegenstä'nde aber mit besonderer Festigkeit und größerer Zierlichkeit und Wohlfeilh^it als die bisher °'c-stehenden hergestellt werden. — Laibach am 26. December 16 i 6. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes - Gouverneur. Dr. Simon Ladinig, k k. Gubernialrath. Z. ll?. "(3)" Nr. "'«/2^ 3ci Nr. 893? ^?, u n d m a ch u n g. Durch die Peosionirung des Or. Joseph Kok' voii Kolbenthurn ist bei der hierländlschen Kammerpiocuracur die erste Fiscal > Adjoncten-Stelle, mit der ein Gehalt von 180(1 si. CM. verbunden ist, in Erledigung gekommen. — Cs wird daher der Concurs für diese 3telle, oder im Falle einer Gradual-Vonücklnig, sür die zu ciledigendc 2. und 3, Fic^al-Äljunstenl Stclle mit dem Gehalte ron 1500 u„d I2C0 ft. CM. ausglschriebln. — Die Bittsteller werden unter Beziehung auf die hohe Hoskammcr-Verordnung vom l^. Juni 1828, Z. 233^0, kundgemacht mit Gubernia! lziiculare vom lO. Iull 1826, Z 135.W, rücksickllich der Prüfungen ausgefordert, die geschlichen Eigenschaf« ten und rcn B.sitz der deutschen Ul'd italiclii« schen spräche nachzilweis'li und ihre Gesuche d;ü ^5. Februar d. I. der betrefsenden Lan-desstelle zu überreichen. — Vom k. k. Landes-gubernium für Tyrol und Vorarlberg. Inns° brück ain 5. Janner 181?. Franz Freiherr v. Spiegelfelo, k. k. Gubernial - Secrctär. Vermischte Vcrlautdarungrn. Z, 128. (2) Nr. 3373. Edict. Von dem k k. Bezilksgerichte Neifniz. als Ab-handlungsinstanz, wird allen Jenen, welche an den Nachlaß des am 7. September 1845 ul) inte«talo verstorbenen Georg Saurazhan von Pooklanz Nr. 15, als Elben einen Anspruch zu stellen vermeinen, mittelst gegenwärtigen (^djcles erinnert, daß sie diesen ihren Anspruch in der Frist eines Jahres so gewiß bei diesem Gerichte anzumelden und rechtsgültig nachzuweisen habeü, wldrigcns nach Verlauf vieser Frist die Aerlasstnschaft mil den bekannten und sich mel' den Erben und mit dem ausgestellten Verlaßcuraior, Herrn Mathias Loger, der Ordnung nach verhandelt weiden wird. K. K. Bezirksgericht Reisniz den l6. Dec. l 8^6.