MteMgenz Nlatt zur Naivacher Neitung !X^ »9. Donnerstag drn 25. Nuli 1833. Aemtliche ^erlautb^ruuIen. Z. 956. (2) Nr- 67^,716. Kundmachung wegen Lieferung o o n^ Be t ter for de r- N isse n f ü r die sie l e rm a r ki sch e Gränz» wache. _— Hur mlelhwelscn Beistellung der für den Theil der k. k. Grän^mach? ni Stei-«rmark, welche »m G'äher Kreise an der Gran» ze gegen Ungarn, und »m Cllller Kreise an der Gränze gegen Croauen aufgebellt ist, erforder-lichen Bellgerälhe, deren Erhaltung. Reinigung und Wechsel/ wird bei der k. t. !^elermärs klschen vereinten Eameral-Gefallen'Verwaltung an» iH. August i335, Vormittage um 10 Uhr, eine öffentliche Abmmdlrunge,Versteigerung abgehalten werden. — Die Anbote zur Unternehmung dieses Geschäftes können für belde Kreise oder auch für emen derselben gestellt werden. Anbote für «me nnndere Be»-steliung alS für e»nen Krels werden nicht zu» gelassen. — Die näheren Bestimmungen/ welche dem für diese Unternehmung zu errichten^ den Verträge/ für welchen o»e Bestätigung der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer vorbehalten wlrd, werden zum Glunde gelegt werden, sind folgende: — z.) Der Unternehmer verbindet sich, die Betterfordernisse für d»e »n den genannten Kreisen aufgestellte k. t. Gränz-wach-Mannschaft, (welche lm Grayer Krelse aus einer Eompagn»e von 299 Mann, und im killler Kreise aus einer Eo^pagnle von 200 Mann besteht,) lm Wege der Miethe in die Posti-rungen, welche denselben werden bekannt gege-benweroen, in der für jebe bekannt gemachte An« zahl beizustellen. WelcheAn^ahl m,t Rücksicht auf b«e Kranken» und slrrestzimmer, dann mlt Rücke sicht auf d,e oerhelrathnen Indllxduen, über den erwähnten Bt,nd der beiden Compagnien erforderlich seyn, oder ob und b,s für welche Zeit em Abschlag, der be» emer Eompagnle den zehnten Theil nicht übersteigt, «ntrnen wlrd, wnft dem Unternehmer nach dem Abschlüsse des Vertrages bekannt gemacht werden. — Die Zahl der Postlrungen, chre Standorte und die Starke der Mannschaft, für jede derselben können Aenderungen unterliegen. — 2.) Die erforderlichen von dem Unternehmer be'zuschaffenden Vctterfordermffe sind: — ^. Bettstätten von welchem Holz, und zrvar: " 2 ) einfache, jede für eine Person; b.) doppelte, jede für zwe« Personen. — Von letzteren dürften für die Eompagme im Gräher Krelse beiläufig 2n, und für jene »m sillier Kreise beiläufig 23 erforderlich sein. Die einfachen Bettstätten müssen 6 Schuh lang, 3 Schuh breit, 2 Schuh 4 Zoll hoch, und mit Kopf-, Fuß- und Geltenwänden versehen sein. Die twpvelren Bettstätten unterscheiden sich von den einfachen nur dadurch, daß sie vier Schuh breit se»n müssen. Auch »st der Unternehmer verbun» den, einfache Bettstätten, wenn es gefordert werden sollte, gegen doppelte, und umgekehrt m»t den dazu aehörendm Erfordernissen auszus tauschen. — 1). Gtrohsaclc von Rupfendem« wand, wovon jedes Glück für einfache Bettstätten 2 3)4 Wiener Ellen lang und 1 1)2 Cllcn brctt sein muß. — 6. Kopfpölster von festen ungebleichten Zwnl>ch , wovon jedes E>iück für einfache Bettstätten l 1^2 Wiener Ellen lang, und »)2 Ellen breit iu sein hat. —-D« Struhsacle und Kopfpölster müssen mit frischen reinen Stroh gefüllt sem, wozu für jeden Strvhsack sammt Koptpolster eine Stroh-menge von Zo Pfund zu verwenden ist. Nach Verlauf eines jeden Vierteljahres »N das ab« gelegene Stroh auszuleeren, und m«t frischem in derselben Menge zu ersetzen. — O. Leinlü^ cher von starker gebleichicr Einwand, wovor«, jedes Stück für einfache Nttissänen drei Wie^ ner Ellen lang, und i i>2 Wiencr Ellen breit sein muß. Für jchc Beltstäne müssen fortlväh-vend zwtl Stücke »n Verwendung stehen, und zum Wechsel jwe» andere Stücke vor»äch>g ge« halten werden. D«e Leintücher düifen bloß der <är>ge nach, und zwar nie mit mehr al^ eme« Naht versehen sem. — 15. GommerdeskcN von Schafwoll? für jcdes Bett etn S'ück. Bei einc fachen Betten muß jedcs Stück 2 3^ Wiener Ellen lang, 1 152 Ellen breit, und wenigstens H?)H Pfund schwer sein. Dieselben werde 1 im Sommer zur Bedeckung benüyt, U5id »m Winter unmittelbar auf den Strohfack geleqt, sie stehen daher das ganze Jahr ,m Gebrauch?. Endlich — ^. W:nterd?cken von gleicher Beschaffenheit mit den Sommerdccken, jedoch mehr wollig und dichter glwebt. Jede solche Decke für ein c.nfaches Bett muß wenigstens io Pfund schw« sem, Dttft Decken werden 382 nur vom Men September bis 3l. Mai benützt. — Duselben Bestandtheile uon derselben Qualltat müssen auch für dle doppelten Nell« statten abgestellt werden, nur müssen solche mit Ausnahme der Kopfpö'lster nach Maßgabe der doppelten Bettstatten breiter, die Kopf« pölster aber nach eben diesem Maßstabe länger als bei den emfachen Bettstätten se«n. Zur Füllung der «Vtrohsäcke und Kopfpölster für dop« pllte Bettstätten muß eine Strohmenge von 40 bls 45 Pfund für jede Bettstatte verwendet werden. Alle von dem Unternehmer gelieferten Betlerfordernisse müssen bel der ersten Abstellung ganz neu und ungebraucht sein. Uebri-gens w:rd gestattet/ auch Anbote zur Belstel« lung uon eisernen Bettstatten zu machen / welche vollkommen entsprechen müssen, und wovon dem dießfalligen Anbote dle Beschreibung beizulegen ist. — Z-) Der Unternehmer hat überhaupt zu sorgen, daß die Betterfordermsse in einer den angenommenen Mustern entsprechenden Beschaffenheit beigestellt werden. — Die Erneuerung und Ausbesserung der Betten «der einzelner Stückelst, so oft das Bedürfniß entweder durch natürliche Abnützung oder aus «mem andern Grunde eintritt, und dle Vornahme derselben gefordert wird, von dem Unternehmer zu besorgen. Geschieht wahrend der Vertragszeit eine Aenderung in den Po-siirungen. oder in der für dieselben angenommenen Anzahl an Mannschaft, so ist der Unternehmer verbunden/ die Veistellung oder Uebertragung der Bettgeräthe, wie sie d>e neue Elntheilung fordert, bewerkstelligen zu lassen. — H.) Wird der systemisirte Stand der Mannschaft vermehrt, so hat der Unternehmer, nachdem ihm die Vermehrung, wenn sie be» einer Compagnie 20 Mann nlcht überschreitet, einen Monat, und wenn sie stärker ist, zwei Mona-nate vorhinein bekannt gegeben wurde, dle Betterfordern,ss? für den Zuwachs in der nämlichen Beschaffenheit gegen den bedungenen Zins sogleich nach Verlauf dieser ein- und rück-f.chtlich zweimonatlichen Frist herzustellen. -— 5.) Wenn wegen vorübergehender Ereignisse ein Theil der Betten unbenutzt bleibt, so wird dem Unternehmer von derjenigen Zahl Betten, welche zum Gebrauche beretts beigestellt wurden, bis zu dem Zeltpuncte, mit welchem em Theil derselben als vorübergehend unbenützt an den Unternehmer oder dessen Bestellten zurückgestellt wird, der volle Miethzins entrichtet. Nach der Zurückstellung wird als Entschädi« gung der Zinsen uom ssapitale und der Ko-fien der Aufbewahrung der von ihm bereit zu haltenden Stücke in dem ersten Msnate die Hälfte, wahrend der folgenden Monate aber ijio des bedungenen ganzen Mleihzmses für dle entbehrlich gewordenen zurückgestellt n Stücke gezahlt. Die Verwahrung der außer Gebrauch gesetzten Gegenstände, und msbesondtre der Wlnterdecken, wahrend der von deren Ver« wendung ausgeschlossenen Monate liegt dem Unternehmer ob; es hat jedoch hierbei dle VNt-lperre durch emen von der Eameral-Bezirksbe-hörde zu bezeichnenden Beamten einzutreten. Als Zeitpunct ver Zurückstellung hat oerjen,g< Tag zu gelten, an welchem dem Unternehmer oder seinem Bestellten o«e Entbehrlichkeit eineS Theiles der Bettgeräthe von der Bezlrksbehöroe bekannt gegeben wurde. Uebrlgens joll die Zahl der Betten, welche wegen vorübergehenden Nlchtgebrauchs zurückgestellt werden, den achten Theil der na-h Erfordermß abgelieferten Betten Nlcht überschreiten. — 6.) Der Unter« nehmer hat d,e Verbindlichkeit, jeden Struh-sack und Kspfpolster jährlich einmal waschen zu lassen, ohne daß die Mannschaft diese Erforc dernlsse »n der Nacht entbehre. Mtt dem Be, ginnen eines jeden Monats sind die Betten mit gewechselten gehörig gereinigten Leintüchern zu versehen. Dle Decken sind alle Jahre emmalzu waschen. Ist eine Decke ln der Art verunlei-Nlget, daß d,e Nothwendigkeit des Walkens erkannt werden sollte, so hat der Unternehme,: das Walken zu besorgen oder eine neue Deck? beizustellen, und hiebei zu sorgen, daß dle Mannschaft wahrend der Reinigung der erforderlichen Bedeckung in derNacht nicht entbehre. In den Krankenzimmern hat der Unternehmer die Reinigung der Bettgeräthe so oft vorzu-nehmen, als dieß gefordert wird. Sollte der Unternehmer wünschen, daß die Reinigung der Bettgerathe und die Füllung der Strohsäcke und Kopfpölster Mit Stroh durch Bestellte der Cameral,Gefällen,Verwaltung auf seine Kosten besorgt werde, so wird man dem Wunsche des> selben zu entsprechen bedacht ftln. Die Kosten der Besorgung dieses Geschäftes werden von dn monatlichen Bezahlung in Abzug gebracht. — 7.) Dem Unternehmer wird die Versicherung ertheilt, daß man die Mannschaft zur möglich-ften Schonung der Bettgeräthe mit allem Nachdrucke anweisen, keinen Unfug in der Bem5jl zung derselben dulden, und die möglichste Sorgfalt auf den ordnungsmäßigen Gebrauch verwenden wcrde. Die du:'ch gewöhnliche Benützung entstandene Verschlimmerung trägt der, Unternehmer. Die von der Mannschaft durch Muthwlllm oder durch ungewöhnlichen Ge- 383 brauch an den Bettgerathen verursachte Beschädigung ist von dem (Vchuldtragenoen angemessen zu vergüten. Für jedes zum Gebrauche übernommene, durch die Schuld der Mannschaft abgängige oder ganz unbrauchbar gewordene Stück wird dem Unternehmer eine angemessene Vergütung geleistet werden.— 6.) Die Beurtheilung der vertragsmäßigen Beschaften-hcit dec Lieferungsobjecte geschieht von dem Compagnie »Commandanten oder dem hierzu beauftragten Bezivksleiter. Die angenommene Lieferutlg hat sich der Unternehmer bestätigen zu lassen- Gegen die Zurückweisung der Lieferungsgegenstande steht dem Unternehmer die Berufung an die Bezirksbchörde offen. Bei der von derselben zu pflegenden Verhandlung wird, so weit das Gutachten von Sachkundigen nach Beschaffenheit der Streitfrage erforderlich ist, der Befund zweier unbefangenen beeideten Sachverständigen, deren einen das Compagnie-Commando, und den andern der Unternehmer vorzuschlagen hat, emgehohlt, und un Falle dieselben verschiedener Ansicht waren, bestunmt die Bczirksbchorde von Amtswegcn einen dritten Sachverständigen. Die Ansicht, welcher derselbe betritt, hat der zu entlassenden Entscheidung zur Grundlage zu dienen. Ein gleiches Verfahren hat überhaupt bei der Entscheidung der Streitfragen, welche sich über die Art oer Erfüllung des Vertrages oder über dle vom Staatsschätze zu leistenden Ersätze ergeben, «nd zu deren Beurtheilung Sachkenntnisse erforderlich sind, zu gelten; jedoch mtt dem Unterschiede , daß das Gränzwach, Compagnie» Commando in den Fallen, m denen es sich um andere Fragen, als um die Zurückweisung ab-gesteltter Btttgeräthe handelt, kein Erkenntniß zu schöpfen hat, sondern daß die Verhandlung von der Cameral-Bezirksbehörde zu pflegen und zu entscheioen ist. Gegen den Ausspruch der Letztern kömmt dem Unternehmer die Berufung an d,e Landes-Camcral'Gefallen» Verwaltung zu, gegen die Entscheidung dieser findet ader eme weitere Berufung nicht Statt. — y.) Die von d?m Unternehmer verabredete Miethe hat nach vier Wochen, vom Tage der Bekanntmachung der von der hohen k. k. allgemeinen Hof-fammer ertheilten Bestätigung an gerechnet, in Ausführung zu kommen. Von diesem Zeitpuncte an hat der Unternehmer für die Lieferung, Erhaltung, Reinigung und den Wechsel der Betterfordernisse zu sorgen. — 10.) Der Unternehmer hat in den Orten der Camera! ^Bezirksbehll'de, welche die öconomlschcn Geschäfte der Gränzwache leiten, Bevollmach« tigte zu bestellen) mit welchen diese Behörden in Abwesenheit des Unternehmers in Beziehung auf die Lieferungsangelegenheiten die erforderliche Verbindung erhalten können. — ü.) Zur ^Vicherstellung für die Erfüllung der Ver-tragsuerbindlichketten räumt der Unternehmer dem Staatsschätze das Pfandrecht auf die beigestellten Bettgerathe ein, worunter auch diejenigen begriffen bleiben, welche nach der im fünften Absätze enthaltenen Bestimmung alä vorübergehend unbenutzt in die Verwahrung des Unternehmers kommen, und unter der Miethsperre eines Gefällsbeamten zu halten sind. Der Unternehmer hat überdleß eme Caution von 1^00 st. für die Sicherstcllung der ganzen Beistellung, und von 600 si. für die Beistellung im Cillicr, und von 600 st. für die Beistellung im Grätzer Kreise in .Conventions-Münze, entweder im Barem, oder mit verzinslichen Staatsschuloverschreibungen, ode« durch Hypothekar - Verschreibung unter Ausweisung der gesetzlichen Sicherheit zu leisten. — 12.) Die Auszahlung des Mlethzinses wird nach der Anzahl der geforderten und wirklich beigestellten Bettvorräthe tagweise auf die Dauer der Benützung berechnet, und kann in Gratz, Marburg oder auch in Cllli bei der betreffenden Cassa erfolgen. Ueber die contract-mMg beigestellten Bettcrforoernisse wird dem Unternehmer von dem Compagnie-Commandanten eme Empfangsbestätigung ausgefolgt, von welchem Tage an der Anspruch auf den Bezug des dafür entfallenden Miethzinses für denselben erwächst. — i3.) Der Vertrag hat neun Jahre zu dauern. — 14.) sollte der Unternehmer die Ausfertigung des Vertrages verweigern, oder mit der Lieferung wenn auch nur zum Theile im Rückstände bleiben, oder nicht vertragsmäßige Gegenstände liefern, oder die Reinigung, Erneuerung , Verführung der Betterfordernisse; die Füllung mtt Stroh, oder überhaupt eine der von ihm übernommenen Verbindlichkeiten gar nicht oder nicht m der bedungenen Art vollziehen, so >st die k. k. Camera! - Gefallen - Verwaltung berechtiget, nach eigener Wahl auf dessen Gefahr und Kosten entweder die noch nicht gelieferten oder mcht vertragsmäßig beigestellten Betterfordernisse in beliebiger Menge beizuschaffen, und d:e von de>n Unternehmer nicht erfüllte Leistung vollziehen zu lassen, oder den Vertrag für gänzlich aufgelöst zu erklären, und sich für die durch diese oder jene Maßregel entstandenen Auslagen und Nachtheile sowohl an den zum Ps'ande dienenden , Gegenständen cüs auch an der Caution und an - dem übrigen Vermögen des Unternehmers zu l erhohlen. — i5.) Die mit der Vollziehung des Z3ä' Contractes beauftragten Behörden sind berechtiget, alle Maßregeln zu ergmfen, welche zur unaufgchcltenen Erfüllung des Vertrages führen; dagegen steht deln Kontrahenten der NeHtswcg für alle Ansprüche offen, welche er aus dem Vertrage machen zu können glaubt. — 16.) Die Bettgerärhe, welche zum Gebrauche der Granzw^che beigestellt werden, müssen nut einer kennbaren Farbe oder Brandzclchen des Unternehmers versehen seyn. — 17) Die Caution muß längstens binnen acht Tagen nach dem Contractsabschlusse geleistet werden. — itt.) Der Ausrufspreis für diese Unternehmung lst aufdcn Betrag von einem Kreuzer Eonventions-Münze für jeden Tag und jedes einfache Bett festgesetzt. Für jedes doppelte Bett wird eine um zwel Fünftel des für jedes einfache Bett bedungenen Betrages höhere Gebühr für jeden Tag geleistet. Die Abminderung kann in beliebigen Bruchcheilen geschehen. Die Unternehmung wird Demjenigen überlassen, dessen Preisan-bot für den Staatsschal) als der vorthellhaftesse fich darstellt. — 19 ) Die Unternehmungslustigen haben vor dem Beginnen der Liciration em Angeld in dem Betrage, welcher dem vierten Theile der nn §, iz festgesetzten CauNon gleichkommt, bar oder in verzinslichen Staats-papleren nach dem bölsemaßtgen Course des Ta-gcs gerechnet, der Versteigerungs-Eommlssion zu übergeben, welches Angeld jedem Mitllci-tanten, dessen Anbot unannehmbar befunden wird, sogleich nach beendigter ^citation zurückgestellt, von den übrigen aber zurückbehalten, und Demjenigen, welchem die Unternehmung überlassen wlrd, seiner Zeit in die zu lastende Vertrags-Caution eingerechnet werden wird. — 20.) Der Bestbieter wird durch die Unter-fcrtigung des Versteigetungs-Protokolls ver« bmdllch; dagegen tr,tt die Verbindlichkeit des Acrars erst von dcm Augenblicke ein, als die hochlöbliche k. k. allgemeine Hofkammer das Ergebniß d?r Versteigerung genehmigt haben wlrd, welch? Bestimmung man dein Bcstbieter in der kürzesten Frist bekannt machen wird. — 21.) Der Unternehmer hat alle auf die Contracts Enlchtunq bezüglichen Kosten so rv,e überhaupt alle Dtampelgebühren aus Eigenem zu öestrelten. — 22.) Es wird auch gestattet, Anbote mittelst versiegelter schriftlicher Offerte zu machen. Diese sind von außen mit der Ueberschrift: „Anbot für die Lieferung von Betterfordernlsse für die steiermar- kische Gränz wache im......" (hier find die Kreise anzusetzen)/ zu bezeichnen, und sie müssen vor dem Zeitpuncte, mit welchem die Versteigerung nach der im Eingänge erwähnten. Bestimmung b?ginnt, in dem Bureau des Vor-standees der steiermarkischen vereinten Eameral-EcflMcn - Verwaltung ;u Grätz überreicht seyn. —. Auch in diesen Offerten ist sich genau nach den vorausgegangenen Bedingungen zu richten, und der angebotene Preis (tägliche Zins) muß bestimmt m Ziffern sowohl mit Zahlen als mit Worten ausgedrückt seyn. Auf ein schriftliches Offert, welches Nebenbedmgungen enthalt, wli d keine Rücksicht genommen, sondern dassels be als nicht vorhanden betrachtet werden, __ Unmittelbar nach der gcpftogencn mündlichen ^ciratlon wird von der Versteigerungs - Commission zur Eröffnung der versiegelten Offerte geschiltlen, und das Resultat m das Versteig« rungs-Protokoll aufgenommen werden. D?m schnfcllchen Offerenten wlrd nur dann der Vorzug eingeräumt werden, wenn sich der schriftliche Anbot vortheilhafter als der Erfolg der mündlichen Versteigerung darstellt. Bei' ganz gleichen Anboten wird man dem Erfolge der mündlichen Licttatton vor dem schriftlichen Of« ferte den Vorzug geben. Auch der schriftliche Offerent bleibt von dem Augenblicke der Ueber-reichung des Offertes verbindlich, dagegen für das Aerar dle im §. 20 ausgedrüktte Bestimm mung gilt. — Ucbrigens lst jedes schriftliche Offertmtt dem im §. 19 bestimmten Angelde oder einem Auswelse, das es erlegt sei, zu be? legen, auch hat der Offerent seinen Aufenthaltsort, so wie Namen und Character genau zu bezeichnen. — Von der k. k stelermarklschen veremten Camera!,Gefallen-Verwaltung. __ Grat) am 5. Juli igZZ. Z. 965. (3) Kundmachung, Die Admimflration der mit der erste» österrelchljchen Svarcasse vercmigten allgemei» nen Versorgungsanstalt machr mtt Bezug auf dlt Kundmachung vom L. Iumus 1826 be< kannt, daß dl« Elnlogen