1093 Amtsblatt Mr Laibacher Zeitung Nr. 14? Dienstag den 30. Juni 1868. (224—3) Kundmachung. Dic für das crste Semester 1868 mit zwanzig Gulden v. W. für jede Actie der priv. österr. 3^ationalbank bestimmte Dividende kann vom 1. Juli l. I. an dei der Actiencasse der Nationalbank in Wien behoben werden. Wien, 20. Juni 1868. Pipitz, Zimmermann, Banl-Gouvniu'ur. Baüldivlclor. (223—Z) Nr. 44. Zur Besetzung der bei dieser Statthaltern systcmisirteu Stelle eines Baurathes I. Classe mit der VII. Diä'tcnclassc und mit dem Iahrcsgehaltc von 2000 st. ö. W. wird hicmit der Concilrs bis Ende Juni d. I. ausgeschrieben. Die Bewerber um die erwähnte Stelle haben ihre Gesuche mittelst der vorgesetzten Behörden bis zur angedeuteten Frist bei diesem Statthalterei-Präsidium zu überreichen und in denselben ihr Alter, die zurückgelegten Studien, ihre Befähigung zum Staatsbaudicuste, ihre Sprachkenntnissc, wie auch ihre bisherige Dicustlcistuug durch gesetzliche Zeugnisse nachzuweisen. ' Zara, am 13. Iuui 1868. Vom k. k. dalmatinischen S'tatthnltcrci-Presidium. (220—3) N^"l7()2. Concurs-Ausschmbnng. Im Bereiche des Staatsbaudienstes für Böhmen ist eine Bauadjunctcnstelle zweiter Classe mit dem Iahrcsgchaltc von Siebenhundert Gulden ö. W. erledigt. Die Bewerber um dieseu Posten haben ihre instruirten Gesnche bis znm 15. Juli 1868 im Wege der vorgesetzten Behörde an das bö'mische k. k. Statthaltcrei-Präsidium zu richten. Prag, am 16. Juni 1868. (222—3) Erh. Nr. 4 P. St? Kundmachung. Das f. t. Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 30. Mai d. I., ^.14997 (N.G.Bl. ^r. s>5) und Finanz-Ministerial-Berordnungsblatt Nr. 20), laut Hauptvunziruugsamts-Erlasscs Z. 506 Vom 18. Juni l. I., bekannt gegeben, daß an die Stelle der bisher in Anwendung befindlichen, den ausländischen Ursprung einer Gold- nnd Sil-berwaarc kennzeichnenden Punze sAuslaudspuuzc) eine neue Punze uud zwar m doppelter, ^e uach der Beschaffenheit des Objectes als Gold- und Silbcrwaarc verschiedenen Form uach dein folgen-genden Muster ciugeführt wird, uämlich: die Punze (U) bei Goldwaaren die Pnnze ^Ä/j bei Silberwaaren. i Diese Maßregel tritt mit Z. Juli l. I. in Wirksamkeit. B. k. PerglilNlplmannschaft alg Punnrung^^ statte in Lail'lich. (221—3) Nr. 3498. Kundmachung. Die Jagdbarkeit in der zur Ortsgemeinde, Oberlaibach gehörigen Catastralgcmeinde Saplana wird auf weitere fünf Jahre, nämlich vom Iten Juli 1868 bis dahin 1873, im Licitationswege verpachtet und die diesfä'llige Licitation am Samstag den 4. Juli 1868, Bormittags von 11 bis 12 Uhr, hicramts abgehalten, wozu Erstehungslustige eingeladen werden. K.k. Bezirksamt Laibach, am 24.Iuni1868. (226—I)' '3cr^452. Knndmachnng. Die Kranken-Berpflegung in dem Militär-Garnisonsspitale zn Laibach wird auf die Zeit vom 1. October 1868 bis letzten December 1869 im öffentlichen Concurrenzwcge mittelst versiegelten schriftlichen Offerten entweder durch Berpachtuug der Spitalskostbcreitung (traiteurmäßigc Bertösti-gung der kranken und coinmandirten Mannschaft) oder durch Einlieferung von A>ictualien und Getränken sichergestellt werden. Im erstcrn Falle kann der jährliche Geldverdienst beiläufig auf 20.000 fl. angeschlagen werden. Im letzteren Falle würde die beiläufige Lie-ferungs-Erforderniß jährlich betragen: 5)00 Stück Mundsemmel k 3 Loth, 27.000 „ „ ^ 6 „ 10.500 „ „ ü, 9 „ 13.800 „ halbweißes Brot il N) „ 19.000 „ „ „ :> 26 „ 220 Centner Nindflcifch, 40 „ Kalbfleisch, 60 ., Mundmehl, 50 „ Semmelmehl, 60 „ Weizcngries, 20 „ Reis, 20 „ gerollte Gerste, 8 „ gedörrte Zwetschken, ^2 „ „ Bohnen, 12 „ „ Erbsen, 12 „ „ Linsen, — „ frische Butter, 30 „ Nindsschmalz, 1.', ^, Kümuicl, 50' „ Erdäpfel, 20 „ Sauerkraut, 12 „ Grüuspeisen, j „ Krcnn, z „ Zllcker, 5l) Eimer rothen Wein, — „ weißen Wein, 12 „ Bier, 2l> „ Weinessig, — „ Weingeist, 1 „ Branntwein, «00 Maß Milch, 400 Stück Limonicn, — „ Blutegel, 12.000 „ Eier, 250 „ Hühner u. s. w. Vom 1. Inli 1868 angefangen, werden in der Ncchnungskanzlci des k. k. Garnisonsspitals zu Laibach dic uähcrcn Contractsbedingungcu zu Jedermanns Einsicht aufliegen, so wie auch dortselbst die Formularien zu den Offerten für beide Sichcrstclluugsartcn bereitwilligst ausgefolgt und die zu lcistcndeu Badien bekannt gegeben werden. Die Madien und beziehungsweise die künftigen Cautiouen können entweder in barem Gelde oder in Staatsobligationcn oder in Hypotheken-Instrumenten erlegt werden. Bank- uud Staatsuotcn werden nach dem vollen Ncnnwerthe angenommen. Staatsobligationen werden überall nur nach dem Tagcscurse angenommen. Sämmtliche Staats-Obligatioueucu müssen mit den zugehörigen Coupons und dein Talon versehen und auf einen besondern Umschlagsbogen nach ihrem Zeichen und Ncnnwcrthe beschrieben sein. Hypothekar-Instrumente müssen von einer !k. k. Justizbehörde als vollkommen rechtsgiltig bestätiget und darin die verbürgten Geldbeträge klar nnd bestimmt ausgedrückt sein. Insofcrne die bisherigen Kontrahenten sich wieder an der neuen Lieferung betheiligen wollen, können dieselben anstatt der Badicn die Depositenscheine über die bereits erliegenden Cautioner! dem Offerte beischließen. Die zum Badium bestimmten baren Gelder und die Staats-Obligationen können auch bei einer Kriegscasse oder bei dem k. k. Militär-Garnisons-Spital in Laibach gegen Depositenschein erlegt werden, in welchem Falle das Offert nnr mit dem Depositenscheine zu instruiren ist. Den Offerten muß außer dem Vadium auch das politischerseits bestätigte Soliditäts- und Leistungsfähigkeitszeugniß zugelegt werden. Die Anbote müssen in den Offerten deutlich mit Ziffern und Buchstabe« ohne alle Correctnr geschrieben nnd dürfen darin keinerlei Radirungen vorgenommen werden. Offerte ohne Badien bleiben unberücksichtiget. Die Offerte zur traiteurmä'ßigen Berköstigung haben auf fixe Preise für jede einzelne Speise gattung zn lauteu, es können aber auch die Preise nach den vorgeschriebenen 6 Diätportionen, dann der Portion für die Commandirten bezichungs weise Wärterinnen pr. Kopf und Tag gestellt werden. Die Offerte für Einlieferung der Bictualien und Getränke haben gleichfalls auf size Preise zu lauten. Bei Ausfertigung der Offerte ist sich genan an das, von der Spttals - Rechnungskanzlci ausgefolgte Formulare zu halten. Besondere Bedingungen oder Ausnahmen können und werden nicht berücksichtiget werden. Bei den Offerten zur Einlieferung der Bic-tualien nnd Getränke ist es dem General-Com mando freigestellt, auch nur die Lieferung einzeln zelner Artikel zu genehmigen und dagegen jene Artikel auszuscheiden, bezüglich welcher überspannte Preisanbote geinacht worden sind. Die versiegelten Offerte müssen längstens bis 19. Inli 1868 Bormittag uumittelbar bei der Kanzlei-Direction des General-Commando's in Graz eingebracht und auf der Adresse beigesetzt werden: „Offert für das Militär-Garuisons-Spital in Laibach." Spätere Offerte werden nicht berücksichtiget. Vom k. k. Militä'r-Garnisons-Spital zu Lai bach, am 26. Juni 1868. Die S'pitlilscommission: Dr. Leop. v. Malfatti ">i>, Oberstabsarzt. Sattler "., Valzar »»i», Haiiptmll!!!!, Sj'itlllö:Commandant. Nechmmgsfllhrer. (209—3) Nr7^826? Kundmachnng wegen Aufnahme von Zöglingen in die k. f. medicinisch-chirurgische Iosefs.Arademie für das Schuljahr l»tt5/vtt. Der niedere Lchrcurs an der k. k. Josefs-Academic ist aufgehoben; es findet sonach eine weitere Aufnahme anf denselben nicht mehr statt. Auf den höheren Lehrcnrs werden für das Studienjahr 1868/9 interne nnd erterne Zöglinge aufgenommen. Die Internen wohnen in der Academic, erhalten darin ihre ganze Verpflegung «nd tragen die academifchc Uniform, die Externen nicht, die Internen sind ferner entweder Zahlende oder Nicht-zahlendc (Aerarialschülcr). Der höhere Lehrcurs dauert fünf Jahre, ein sechstes Jahr ist zur Ablegung von rigorosen Prüfungen bestimmt. Die Aufnahme findet in den ersten Jahrgang statt, jedoch können Studirende der Medicin von k. k. Universitäten auch in den zweiten, drit- 1HH4 ten und vierten Jahrgang zur Ergänzung der in den einzelnen Jahrgängen sich eventuell ergeben^ den Abgänge unter den unten angeführten Bedingungen aufgenommen werden. ^. Die Bedingungen und Erfordernisse znr Aufnahme als Studirender in die Iofefs-Academie find folgende: 1. Muffen die Bewerber österreichische Staatsangehörige sein. 2. Dürfen die in den ersten Jahrgang aufzunehmenden Aspiranten das 34. und folgenwcise die in den 2., 3. und 4. Jahrgang eintretenden das 25. nnd respective 26. und 27. Lebensjahr nicht überschritten haben. A. Eine gesunde, kräftige Lcibcsbeschafftnheit lrnd Vollkommen physische Tauglichkeit zur Erfüllung aller Pflichten und zu den Verrichtungen des künftigen feldärztlichen Berufes. ^ 4. Die nöthige Vorbildung, und zwar wird von den Eompetenten überhaupt gefordert, daß sie dieselbe wissenschaftlie Eignung, welche zur Imnia-tricnlation für das höhere mcdicinisch - chirurgische Studium an den Universitäten der österreichischen Monarchie als Bedingung festgesetzt ist, besitzen. Competenten hingegen, welche um die Aufnahme in den 2., 3. oder 4. Jahrgang ansuchen, müssen noch überdies jene Gegenstände, welche an der Iosefs-Academie innerhalb der vorangehenden Jahre gelehrt werden, an einer inländischen Hochschule bereits als ordentliche Hörer frcqucntirt haben und hierüder den legalen Answeis beibringen, ferner müssen sie sich einer von del' Fachprofessoren der Academic vorzunehmenden Prüfung aus den betreffenden Gegenständen mit durchaus gutem Erfolge unterziehen. 5. Die Nachweisung über untadelhaftes Vorleben und gutes sittliches Betragen des Aspiranten. tt. Für interne Schüler der Erlag des Equi-pirungsgeldes im Betrage von 150 fl. beim Ein-tritte in die Academic. 7. Müssen sie sich verpflichten, nach erlang-tem Doctorgrade eine gewisse Zeit in der k. k. Ann« als Feldärzte zu dienen, und zwar die Internen durch 10, die Externen durch s> Iahrr. /j. Die Genüsse und Vortheile der Acade-miker bestehen in Folgendem: 1. Interne Acadcmiker erhalten die Unter-tnnft nnd volle Verpflegung in der Art, wie die Zöglu^ge der übrigen k. k. Militär-Academicn. Externe haben für ihre Unterkunft nnd volle Verpflegung selbst Sorge zn tragen, jedoch können sie bei einem sich in ihrem Jahrgange etwa ergebenden AbHange znr Ergänzung dcsfelbcn in die Zahl der Militär- (Aerarial-) Zöglinge nach Maßgabe ihre Qualification beigezogen werden. Sie übernehmen sodann die Verpflichtung einer achtjährigen Dienstzeit in der feldärztlichen Branche und haben gleich den übrigen internen Zöglingen das Ecmipirungsgeld per 150 fl. zu erlegen. 2. Interne Academiter erhalten ein monatliches Paufchale von 10 fl. 50 kr. für Kleider, Wäsche, Bücher, Schreibmaterialien, 2 fl. davon sind als Taschengeld bestimmt. 3. Sowohl die internen als anch die externen Academiker erhalten den vollständigen Unterricht in der Medicin, Chirurgie und im Militär-Sanitätsdienste unentgeltlich. 4. Sie sind von der Entrichtung der an den Civil-Lehranstalten vorgeschriebenen rigorosen Promotions- und Diploms-Taxen befreit. 5. Die Iosefs-Academiker werden nach Ab-solvirung des Lehrcurses nnd entsprechender Ablegung der strengen Prüfungen zu Doctoren der gesamlMen Heilkunde graduirt und ihnen hierüber die Diplome ausgefertigt, durch welche sie in alle diejenigen Rechte und Freiheiten eingesetzt werden, die 'den an den k. k. Universitäten creirten Aerzten zukommen. 6. Hiernach werden dieselben als Oberärzte mit dem Vorrückungsrechte in die höheren Chargen der feldärztlichen Branche in der t. k. Armee angestellt. 7. Den an der Iosefs-Academie gebildeten Feldärzten (Doctoren) gilt, wenn sie sich um eine ärztliche Anstellung im Eivildienstc bewerben, ihre vollendete tadellose Dienstzeit als besondere Anempfehlung. Dagegen ist bestimmt worden, daß Militär-Zöglinge, welche wegen strafbarer Handlungen aus der Anstalt entfernt werden müssen, kein ihre Studienverwendung au der Academic bezeugendes Document erhalten, so lange sie nicht die auf sie verwendeten Kosten ersetzt haben. Die Kosten für die Erhaltnng und Ausbildung der Intern-Aca-dcmiker, welchen ein Aerarialplatz verliehen wird, trägt das Militär-Acrar. Die (internen) Zahl-Acadcmiker müssen hiefür eine Vergütung leisten, welche beiläufig der Hälfte der vom Staate auf sie verwendeten Kosten entspricht. Gegenwärtig ist dieses Beköstigungspauschale für Zahl-Zöglinge auf 315 fl. jährlich festgesetzt; dasselbe ist jedoch mit Rücksicht auf die schwankenden Preifc der Lebensbedürfnisse kein durchans unveränderliches. Dieser Betrag ist in halbjährigen Raten im vorhinein am 1. October und 1. April bei einer Kriegscasse zu erlegen und der Abfuhrsschein von Seite der Partei an die Iosefs-Academie einzusenden. Internen, zahlenden Iosefs-Acadmnkern, welche in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ans der Mehrzahl der gehörten Gegenstände vorzügliche Fortgangsclassen erhalten haben und deren Auf-i führung ohne Tadel ist, kann vom Reichs-Kriegs-Ministcrium ein Aerarialplatz unter der Bedingung fortgefetzter guter Verwendung und Aufführung verliehen werden. Die Gesuche um Aufnahme als Zöglinge in die Ioscfs-Academie sind von dcn Eltern oder Vormündern des Bewerbers längstens bis 15. August 1868 bei der Direction der k. k. medicinisch chirurgischen Iosefs-Academie in Wien einzubringen. Die Gesuche müssen die genaue Adresse enthalten, an welche der Bescheid zu richten ist. Wenn selber an Orte gelangen soll, in welchen sich kein Postamt befindet, so ist die letzte Poststation stets anzugeben. In den bezüglichen Gesuchen muß gehörig ausgedrückt sein, ob der Bittsteller extern oder intern zu stndiren beabsichtige, ob er im letzten Falle auf einen Zahl- oder Aerarial-Platz aspirire, ferner in welchen Jahrgang er aufgenommen werden will, und es müssen demselben folgende Documentc beiliegen: 1. Der Nachweis des Alters des Bewerbers; 2. das von einem graduirten Fcldarzte ausgestellte Zeugniß über dessen Physische Qualification; 3. das Sittenzcuguiß; 4. die gesamnltcn Swdienzcugnisse von allen Jahrgängen der zurückgelegteu Gymnasialctassen, nnd zwar sowohl vom ersten als auch vom zweiten Semester jeden Jahrganges, dann das Maturitätszeugnis; eines inländischen Obergymnasiums. Studirendc von Lehranstalten, an welchen die Maturitätsprüfungen erst in der zweiten Hälfte des Monates September abgehalten werden und welche demnach nicht in der Lage sind, das vorgeschriebene Maturitätszcugniß ihrem Aufnahms-gesuchc beizulegen, können demungeachtet ein mit allen sonstigen vorgeschriebenen Beilagen instruir-tes Gesuch einreichen, und es kann denselben bei einer ausgewiesenen vorzüglichen Verwendung in dcn Gymnasialstudicn, welche voraussichtlich einen ähnlichen Calcul bei der abzulegenden Maturitäts-Prüfung erwarten läßt, die Aufnahme provisorisch zuerkannt werden. Studirende der Medicin, welche von einer Universität an die Iosefs-Academie in einen höheren als den ersten Jahrgang überzutreten wünschen, haben außerdem die Documente über dcn Besuch der betreffenden Vorlesungen (Matrikelschcin und 1nä0x Ittctlonum) beizubringen und vor dem Einschreiten sich der aus jenen Gegenständen, welche an der Iosefs-Academie in den bezüglichen Jahrgängen gelehrt werden, bei den Fachprofessoren dieser Anstalt zn unterziehen, und zwar haben Cumpetmten um die Aufuahme in den II. Jahrgang die Prüfung aus der description Anotomic, der allgemeinen nnd mcdicinischen Chemie und aus der Mineralogie zu machen; die Compctenten um die Aufnahme in den III. Jahrgang haben die Prüfnng aus den soeben genannten Gegen' ständen abzulegen und sich auch jenen aus der Physiologie, topographischen Anotomie, der Zoologie und Botanik zu unterziehen. Aspiranten endlich für den IV. Jahrgang haben nebst den vor genannten die Prüfungen aus der allgemeinen Pathologie und Therapie, der Arzneimittellehre und pharmazeutischen Waarenkundc, ans der pathologischen Anatomie, der theoretischen Chirurgie, der Instrumenten- nnd Bandagcnlehrc abzulegen und sich mit dem Zeugnisse über die gut bestandene Prüfung ails der Seuchculehre der nutzbaren Hausthierc und der Veterinär-Polizei auszuweisen. Die Prüfungen an der Academic finden im Verlaufe des Monats statt. 5. Studircndc von Gymnasien, an welchen die Vorträge in einer andern als der deutschen Sprache statthaben, müssen die Kenntniß der letztgenannten Sprache nachweisen. s). Jene Aspiranten, welche ihre Studien unterbrochen haben, müssen sich über ihre Bcschäfti gung oder sonstige Verwendung während der Dauer der unterbrochenen Studienzeit legal ausweisen. 7. Aspiranten auf Internplätze haben die Erklärung abzugeben, daß sie das Equipirungsgeld von 150 fl. ö. W. beim Eintrittc in die Academic entrichten. Bewerber um Zahlplätze aber ha ben außerdem noch die weitere Erklärung beizulegen , daß sich ihre Eltern oder Vormünder verpflichten, das Veköstigungspaufchale von jährlichen 315 fl. ö. W. in halbjährigen Raten während der Dauer der ganzen Studien- und Nigorofenzeit der Aspiranten an der Academic in vorhinein zu erlegen. Letzteres Document muß die ämtliche Bestä tignug enthalten, daß die Angehörigen der Bc Werber sich in solchen Vermögensverhältnissen be finden, welche ihnen die anstandslose Entrichtung des festgesetzten Veköstigungs-Panschalbetrages während der obdezeichneten Zeit gestatten. Externe haben ein ämtlich bestätigtes Sustcntations-Zeugniß ebenfalls in Bezug ans die ganze Studien^ und Rigurosenzeit beizubringen. 8. Der von dem Aspiranten ausgestellte, von dessen Vater oder Vormund bestätigte nnd von zwei Zeugen mitunterfcrtigtc Revers über die ein zugehende zehn- und beziehungsweise sechsjährige Dienstcsverpflichtung. 9. Wenn ein besonderer Anspruch für die Aufnahme in die Iosefs-Academie auf Grund des Charakters oder besonderer Verdienstlichkeit des Vaters deS Aspiranten erhoben werden will, so muß der Umstand, falls die Militärbehörden nicht an sich hievon in Kenntniß sind, gehörig docu mcntirt sein. Nicht ausgewiesene derartige Anga ben können nicht berücksichtiget werden. Gesuche, welche nach dem anberaumten Ter mine einlaufen oder welche nicht gehörig, nament lich nicht mit allen Stndienzcugniffcn von beiden Semestern aller Jahrgänge, resp. dem Matrikel schein und Inl^x 1^'limmm belegt sind, oder welche nicht ersehen lassen, ob er, der Gesuchsteller, auf einen Extern- oder Intern-, anf einen Zahl- oder Aerarialplatz compctire, können nicht berücksichtiget werden. Die Verleihung der Zöglingsplätze erfolgt von Seite des Reichs-Kricgsministerinms. Wenn ein Aspirant nicht zu der ihm festgesetzten Zeit an die Academic einrückt, ohne dcn Grund hievon bekannt zu geben, oder wo dieser, wenn angegeben, ein solcher ist, welcher eine län gere Verzögerung des Einrückens desselben voraus sehen läßt, so wird dessen Stelle sogleich durch einen Reservisten besetzt. Die neu ankommenden Acadcmikcr werden hinsichtlich ihrer physischen Eignung hier nochmals von einem Stabsärzte untersncht, und nur die anch hiebci tanglich Befundenen werden aufgenommen. Wien, am 30. April 1868. ÄÜvcher mi»., Dr. Heidler mp,, ^chclst. SUldicn-Director.