1109 Amtsblatt Mr Laibacher Leitung Nr. 14?. Freitag den 2. Juli 1869. (242—2) Nl. 513. Kundmachung der k. k Steuer-Localcammission Laibach, betreffend die Uebeivcichnng dcr.>>auöbeschreibunsseu und Hauszins-Bekenntnisse des Jahres »HUU Zum Zwecke der Umleguug dcr Hauszins-Steuer für das nächstfolgende Vcrwaltungsjahr 1870 sind die vorgeschriebenen Hausbeschrcibungen und Zinsertrags - Bekenntnisse für die Zeit von Michaeli 1868 bis Michaeli 1869 auf die bis nun üblich gewesene Art bei der gefertigten k. k. Steuer-Local-Eommission innerhalb der unten fest' gesetzten Termine während den vor- und nachmittägigen Amtsstunden einzureichen. Die Herren Hauseigenthümer, Nutznießer, Administratoren und Sequester von Gebäuden, so wie deren Bevollmächtigte hier in dcr Stadt und den Borstädten Laibachs werden somit zur rechtzeitigen und genauen Vollziehung der in dieser Angelegenheit bestehenden Gesetze und Vorschriften angewiesen und aufgefordert, sich bei Abfassung der Hausbeschreibungen, dann der Hauszins - Bekenntnisse genau nach der in voller Wirksamkeit bestehenden Belehrung vom 26. Juni 1820 zn benehmen, wobei zugleich bemerkt wird, daß auch alle Hütten, Buden, Kramläden, deren Benüz-zung oder Benniethung dem Eigenthümer nicht blos zeitweise zusteht uud bezüglich welcher diesem auch das Eigenthum der Grundfläche, auf der sie errichtet sind, zukömmt, so wie'alle zu einem Hause gehörigen vermiethcten Hosräume, Portale :c., Objecte der Hauszinssteuer bilden. Die einzubringenden Hauszinsertrags - Bekenntnisse, gleichwie die denselben beizuschließenden Hausbeschrcibungen sind vor ihrer Ucberrcichuug noch einer sorgfältigen Prüfung vorzüglich in fol> gcnden Richtungen zu unterziehen: 1. Ob in denselben alle Hausbestandtheile richtig aufgenommen wurden; die Hausbestandtheile sind nämlich mit ihrer Lage nach von zu uuterst angefangen fortlaufenden Zahlen, wie dies dle Belehrung vom 26. Juni 1820 anordnet, m den Bekenntnissen — genan übereinstimmend "nt den Beschreibungen — aufzuführen. Die bei einem oder dem andern Hause gegen das verflossene Jahr eingetretenen Aenderungen müssen jedesmal in der Hausbeschreibung, und zwar m der Rubrik „Anmerkung" nachgewiesen werden, und es dürfen bei jenen Häusern, welche sich ganz oder zum Theile im Genusse von ^cnlfreljahrcn befinden, die steuerfreien Bestandtheile durchaus keine andere Zahlenbczcichnung er-ycnten, als jene, welche sie durch die Vaufrei-Mes-Bewilligung erhielten. Das Dccrct, mittelst welchem eine noch gib uge zeitliche Zinsstcuerbefreiung bewilliget winde, lst Msmal in der Colonne „Anmerkung" aufzuführen. ^ ». ^' >Ä <^"cm diejenigen Zinsbeträge, welche Mit Berücksichtigung der etwa eingetretenen Zins-stelgerungen oder Zinsermäßigungen für jedes der v«r Quartale des Jahres 1869 bedungen wur-den und welche den Maßstab zur Bemessung der Hauszuisstcuer für das Steuer-Verwaltungsjahr 1870 zu bilden haben, sowohl nach ihren vier-MMigen Theilbcträgen als in ihren ganzjährigen Summen aufgenommen wurden, ssiebci wird mu Bähung auf die tztz 15 und 16 der er> wähnten Belehrung erinnert, daß nebst den ver- oredeten baren Miethzinsbeträgen auch alle aus aen /n !« ^"he sonst noch bedungenen Leistun-^"" Gelde, an Arbeit uud Naturalien, an s^l.a ,,.", Neparatursbciträgen u. dgl. in An-^65" bringen und einznbekcnnen sind; daß ^ n Hauseigenthümcrn selbst benutzten oder an Anverwandte, Hausverwalter, Hausmei- ster , sonstige Angehörige oder Dienstleute überlassenen Wohnungen — um sonst einzutretenden amtlichen Zinswerthserhebungen, wie solche in den Jahren 1864 bis 1868 gegen mehrere Hausbesitzer bereits durchgeführt wurden, zu begegnen — mit den Miethzinsen der übrigen Wohnungen desselben oder der nachbarlichen Häuser in billiges Ebenmaß zu setzen, also mit jenen Zinsbeträgen einzubekeuncn sind, welche für dieselben von fremden Parteien, abgesehen von allen Nebenrücksichtcn, erzielt werden könnten, beziehungsweise früher wirklich erzielt wurden; endlich, daß von Seite der Hausbesitzer oder deren Bevollmächtigten nach der Bestimmung des § 30 der Belehrung der gestattete 15percentige Abschlag weder von den Zinsungen der in eigener Benützung stehenden, noch von jenen der vermiethetcn Wohnungen stillschweigend veranlaßt werden darf, weil dies Sache der Zinserhebungs-Behö'rde zu bleiben hat. 3. Ob die eingestellten Zinsbeträge, wie solches die §§ 21, 22, 23 der Belehrung vor-zeichncn, je nach Bestand und Dauer der Miethe bezüglich ihrer Nichtigkeit von sämmtlichen Wohn-Parteien eigenhändig bestätiget, oder bei des! Schreibens unkundigen Miethparteien durch einen Namensschreiber als Zeugen unterfertiget seien, wobei die Methparteicn zugleich aufmerksam gemacht werdeu, daß im Falle der Bestätigung einer unrichtigen Zinsangabe auch sie einer Verhältniß-mäßigen Bestrafung unterliegen. Zu diesem Punkte werden die Herren Haus-eigeuthümcr mit Hinweisung auf das kaiserl. Patent vom 19. September 1«57, womit die österreichische Währung als der alleinige gesetzliche Münz- und Rechnungsfuß angeordnet wurde, aufmerksam gemacht, daß in den Zinsertrags - Bekenntnissen die Miethzinse in österreichischer Währung cinzustellcu kommeu. 4. Ob auch richtig alle unbewohnten uud unbeuützt stehenden Hausbestandtheile nach Vorschrift der §^25 und 26 dcr Belehrung mit den angemessenen Zinswerthsbeträgen angesetzt seien, weil für den Fall des Unbenütztseins derselben über eingebrachte besondere Anzeigen der Anspruch auf verhältnißmäßige Abschreibung der vorgeschriebenen, beziehungsweise Rückersatz der bereits ein gezahlten Zinssteuergebühr erwächst. Hiebei wird bemerkt, daß Wohmmgs-Leer-stehungs-Anzcigen stets innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Nohnungsräumung an gerechnet, und ebenso im Falle der Wiedervermicthung leer gestandener Ubicationen die dicsfälligen Anzeigen anher zu überreichen sind, und daß bei fortdauerndem Leerstehcn die Anzeigen hierüber zur Georgi-und Michaeli-Nebersiedlungszeit wiederholt werden müssen. Das unterbliebene Einbekenntniß eines aus der Vermuthung von Hausbestandtheilcn bezogenen Zinses ist auch dann eine als Zinsverhcimlichuug strafbare Unrichtigkeit, wenn diese vermiethetcn Hansbestandtheile für sich allein oder mit andern vereint als in der eigenen Benützung des Haus-eigcnthümers angegeben und als solche ohne Ansatz seines Zinswerthes gelassen werden. Auch müssen zufolge des hohen Gubernial-Intimates vom 24. Juli 1840, Z. 18051, in die Hauszins-Bekenntnisse die Feuerlösch-Requisiten-Dcpositorien und die Fleischbänke einbezogen werden, weil für die genannten Ublcationen, wenn sie gleich gleich keinen reellen Zwsertrag abwerfen, doch im Wege der Parification ein angemessenes Zinserträgniß ermittelt werden kann. Am Schlüsse jedes Zinsertrags-Vckenntnisses ist die Elauscl, wie solche dcr tz 2 der Belehrung vom 26. Juni 1820 vorzelchnet, beizusetzen und das Bekenntniß eigenhändig von dem Hauseigen thüiucr oder dessen bevollmächtigten Stellvertreter, bei Curanden durch den Curator zu unterfertigen. Sind mehrere Personen Eigenthümer eines Hauses, so ist das Bekenntniß von allen eigenhändig zu unterfertigen, nnd darf demselben kein Collectivname beigesetzt werden. Jene Individuen, welche zur Verfassung, Unterfertigung und Uebcrreichung der Zinsertrags-Bekenntnisse von Seite der dazu Verpflichteten beauftragt oder ermächtigt werden, haben eine auf diesen Act lautende Spccial-Vollmacht dem Bekenntnisse beizulegen, doch wird ausdrücklich be merkt, daß im Falle einer, in demselben entdeck^ ten Unrichtigkeit oder eines Gebrechens nur die Vollmachtsgeder, d. i. die Hausbesitzer selbst, oder die nach den §§ 27 und 28 der Belehrung vom 26. Juni 1820 zur Fassionseinbringung Verpflichteten dem Stcuerfonde verantwortlich und haftend bleiben. Die Namcnsfertiger der des Schreibens unkundigen Parteien, deren in der Fassion ausgesetzten Zinsbeträge genau angegeben werden müssen, bleiben sür das beizusetzeude Kreuzzeichcn verantwortlich, und es wird hier blos noch beigefügt, daß zur Namensfertigung Niemand aus der Familie oder aus dcr Dienerschaft des Haus eigenthümers verwendet werden darf. Bei schreibensunkundigen Hauseigenthümern muß das eingesetzte eigenhändige Kreuzzeichen außer dem Namensfertiger auch noch ein zweiter schreibenskundiger Zeuge bestätigen. Für jedes, mit einer besonderen Conscript tionszahl oder zugleich mit mehreren derlei Zahlen bezeichnete Haus, so wie für jedes andere für sich bestehende Hauszinssteuer-Object ist ein abgesondertes Zinsbekenntniß zu überreichen, und es sind nicht die Zinsertrags-Bekenntnisse von mehreren, Einem Eigenthümer gehörigen Häusern mit einander zu verbinden. Zur Ucberreichung der eben besprochenen Hausbeschreibungen und Hauszinsertrags-Fassionen sind nachstehende Termine festgesetzt worden, und zwar: n) Der inneren Ttadt dcr 12. Juli 186» fllr die Häuser C.-Nr. 1 bis incl. 1. „ III. „ .. ,. ,. „ „ lOI „ „ 200-„14. „ ., „ „ „ .. 201 ,. ,. lit. (!. »») der 2t. PeeerS-Vorstadt dcr 13. Juli 1869 fllr die Häuser C.-Nr. I bis incl. lit. N. «?) der zlapuziner'Vorstadt dcr 1U. Juli 1869 sür dic Häuser (5.-Nr. 1 bis im:!. lit. 0. «ll) der Gradischa-Vorstadt dcr 17. Juli 1869 filr die Häuser (5.-Nr. 1 bis mcl. lit. 0. ») der Pola»»"Vorstadt der 1!1. I„li 1«69 silr die Häuser C.-Nr. 1 bis incl, lit. l>. «) der Hlarlstädtcr-Vorstadt der 20. Juli 1869 fur die Häuser 2,'Nr. 1 bis mc:l, lit. 0. 8) der Vorstadt Hühuerdorf dcr 21. Juli 1869 filr die Häuser C.-Nr. 1 bis i,"l. !il. 5. >») der Vorstadt Krakau der 22. Juli 186!» filr die Häuser C.-Nr. 1 bis mcl, lit. 0. «) der Vorstadt Tirnau der 23. Juli 1869 fiir die Häuser E.-Nr, 1 bis im^I. lit. I>. k) fiir den .Naroliuellgruud dcr 24. Juli 1869 flir die Häuser C.-Nr. 1 bis mcl. 60. Einfache Erklärungen, daß sich der Stand der Miethzinse seit dem vorigen Jahre nicht geändert habe, werden nicht angenommen. Wer die angegebenen Fristen zur Ueberrei-chung der Hausbeschreibungen und der Zinsertrags^ Bekenntnisse nicht zuhält, verfällt in die mit ß 20 der Belehrung für die Hallseigenthümer vorgeschriebene Behandlung. . Die besprochenen Zinsertrags - Bekenntnisse sollten in dcr Regel von den Hauseigenthümern persönlich überreicht werden, jedoch will man davon gegen dem abgehen, daß die respective« Herren Hausbesitzer zur Ueberreichung derselben nur solche Individuen abordnen werden, welche zur Behebung allfälliger Anstände eine entsprechende Aufklärung zn geben oder eine Belehrung aufzu fassen im Staude sind. paibach, am 21. Juni 1869. K. k. S'teuer-Localcommijsion.