511 Amtsblatt Mr Laibacher Ieituna Nr. ?H. Samstag dm e. April 1867. (102—1) Nr. 2702. Licitations-Klmdmachuug für die Lieferung des Dcckmaterials zur Conser- viruu^ der ueuen Fiumauer Neichsstraste von St. Peter durch das Neka-Thal bis Dorneg.,, im k k. Vaubezirke Adelöber»,, im Jahre 5 8N7. Bon Seite der k. k. Landesregierung für Kram wird hicmit kund gemacht, daß die Sicherstcllung der Lieferung des Deckstoffcs zur Conscrvirnng der neuen von St. Peter bis Dornegg durch das Ncka-Thal fiihrenden Neichsstraße für das Jahr 1867 nach Maßgabe des hier bcigcdrnckten Bedarfsaus-wciscs dci dem k. k. Vezirksamte in Adclsbcrg am 23. April 1867, von !) bis 12 Uhr Pormittags, im Wege der mündlichen Minuendo - Verhandlung in der Art stattfiudet, daß diese bruchweise nach dem Ueber-sichtsanswcisc vorgenommen uud jede eiuzelu ausgebotene Lieferung dem Miudcstforderndeu zugeschlagen werden wird. Zu dieser öffeutlichen Versteigerung wird jedermann zugelassen, der giltige Verträge zu schließen gesetzlich berechtigt ist, der die bednngeue, in zehn Perceut von der ganzjährigen Liefcrungsfummc bestehende und bis zur Vestatiguug des Vcrsteigerungs-Nsultates scitcus der k. k. Landesregierung als Reugeld geltende Cantiou, welche eutwedcr bei der Li-citation zu erlegen oder deren Deponirung bei einer öffentlichen k. k.' Casse nachzuweisen ist, leistet und gegen dessen Redlichkeit kein Anstand obwaltet, oder der nicht etwa schon bei irgend einer Bau- oder Lieferuugsunternchmung als contrcictsbrüchig erklärt wordeu ist. Unternchmuugslustigen, welche bei der mündlichen öffentlichen Licitation aus was nmmr für Ursachen zu erscheinen verhindert sind, ist gestattet, sich eutweder durch einen Bevollmächtigten, welcher sich bei der Licitationscommission mit einer, von sciuem Machtgeber ausgestellten legalen Vollmacht auszuweisen hat, vertreten zu lasseu, oder vor Eröffnung der öffentlichen Licitatiousverhandlung an die dicsfällige Conimission des k. k. Bezirksamtes in Adclsbcrg gehörig versiegelte, anf einem init 50 kr. Stcmpelmarke markirten Bogen geschriebene und nach § 3 der Licitations- und Licfcrungsbe-dingnisse instrnirtc, niit der zchnperccutigcn Caution belegte uud von Außen mit der Aufschrift: „Anbot für die Lieferung des Straßcndcckmate-rials auf die neue Fiumancr Rcichsstraße zwischen Et. Peter und Dornegg, im k. k. Baubczirke Adelsberg für das Jahr 1867" vcrsehcuc Offerte cut-weder selbst zu übergebeu, oder portofrei eiuzusenden. Die von den niündlichen Licitanteu und rück-sichtlich von den Offerenten zil leistende 10perc. Kaution kauu iu Barcnl oder iu hiezu gesetzlich geeigneten Staatspapicrcu gelegt werden. Bonden letzteren werden die Obligationen der Vcrlosuugsan-lehcn von den Jahren 1834 lind 1839 im Nenn werthe, die übrigen nur nach dem börsenmäßigen Courswerthe des dem Erlagstage vorausgegangenen ^agcs angeuommeu. c. 1>>^'^"'^"N kann mit der Beschränkung des s.^ .^ ^' b- G.-V. auch hypothekarisch qc-legt werden doch muß die diesfälliqe Cautions nrkunde vorher von der k. k. ^inanzprocuratur geprust und annehmbar befunden worden sein ^ Die einlangenden schriftlichen Offerte werden m der Reihenfolge, in welcher solche der Verstei-gcruugscommission noch vor Eröffnung der münd-nchen Licitation ilbergcbcu wordcu sind, numerirt ble Eröffnung derselben findet jcdoch erst nach beendigter miiudlicher Licitation statt, darnach der ^nu enthaltene Anbot iu das Licitationsprotokoll aufgenommen wird. . Ist das Offert vorschriftsmäßig verfaßt bc-»unden wordeu, so kann demselben nnr dann der . "^zlig eingcräunit werdeu, lvcnn der Ofscrcnt als " Viindestbieter sich darstellt. Für den Fall, als der in einem schriftlichen Offerte cuthaltcuc Prcisanbot dem mündlichen Bestbote gleichkommcu sollte, wird dem letztern der Vorzug gegeben. Bei gleichen schriftlichen Anboten hat immer das früher überreichte Offert den Vorzug. Nachdem die Schotterlicferung von Seite der die Licitatiousverhandluug leitenden Behörde dem Vcstbicter zugeschlagen worden ist, werden weder mündliche noch schriftliche Anbote, felbst wenn sie nuter dem Erstchungspreisc sciu sollten, mehr angenommen. Die Caution des Erstehers wird zurückbehalten, den anderen anwesenden Licitantcn nnd Offereuten wird dieselbe, wenn sie bei der Licita-tionscommission erlegt wurde, nach Schlnß der Verhandlung rückgestellt. Ieucu aber, welche diese Cautiou bei ciuer k. k. Casse depouirt haben, der Legschcin, mit der Aussolguugsklauscl der Couimis-sion versehen, zur Wicderbchcbung ausgefolgt werden. Den abwesenden Offercntcn wird die Caution oder der Lcgschcin i'lber dieselbe gegen eine einfache Empfangsbestätigung im Wege des k. k. Bezirks-bauamtes in Adelsberg zurückgestellt werden. Zur Uebernahme der Schotterlicferuug werden besonders die an dieser Straße gelegenen Gemeiuden iu ihrem eigenen Vortheile aufgefordert, uud sie find, wenn sie dieselbe unter solidarischer Haftuug übernehmen, laut A 4, der Licitatious ^ uud Licferungs-bcdingnisse vom Crlagc der bedungenen lOpercen-tigen Cantion enthoben. Außer dicseu vorstehenden Bestimmuugen liegen der Materiallieferung die Licitations nnd Lieferungs bedingnisse zn Grunde, welche nebst der Versteige-rungs-Kltndlnachung mit der Material-Bedarfsüber' sicht in den gcwöhulichcn Amtsstuuden, sowohl bei deu k. k. Bezirksämtern Adelsberg uud Planina, wie anch bei dem k. k. Bezirksbauamte iu Adclsberg, eingesehen werden können. Uebersicht des für das Jahr 1867 zu liefernden Straßen - DcckmatcrialZ: BoilmlfMö lärfordcrniß ^ic si- . )l^.> fi- ^,,kr. 1 Stcinbrnch nächst dcr Straße . . . 240 1/8 ! II/2 2 ! 39 573 ! 60 5?! 36 2 dto Kleilunaierhof .... 500 II/2 ! III/0 3 20 1600 ! — 160 — 3 dw Killcndcrg..... 320 III/0 111/8 4 ^ 78 1529 ^ 60 152 96 4 dto dci Dorncgg .... 600 1II/8 IV/4-^60 4 2 2412 ! — 241 20 ^aibach am 31. März 1867. ^on ^cr li. lt. Anldl'o regie rung flir Mrain. ! (98—2) Nr. 4509. > Cottcttls-Verlautbllrltlll,. ! Am Triestcr k. k. Gymuasium nnt delüschcr ^ Unterrichtssprache kommt eine Stelle oxti'll «tillum 'für slovenische Sprache nnd klassische Philologie 'zn besetzen, vcrbuudcu mit dcm Iahresgehalte von 845 fl., eineul Quarticrgclde von jährlichen 126 st. ^ö. W. und dem eventuellen Vorrücknngsrcchte in den ordentlichen Status. Die Bewerber um diese Stelle habeu ihre an das h. k. k. Cultus- und Unterrichts Nliuiste !rinm zn stilisirendcn Gesuche, die mit den Nach-!weisuugeu über ihre vorschriftmäßige Ciguuug da->für und über ihre allfälligc Kenntniß der italienischen Sprache belegt sein müssen, im Wege ihrer vorgesetzten Behördeu läugsteus bis zum 15. Mai 1867, an diese Statthaltcrei gelangen zn lassen. Triest, am 26. März 1867. Von der k. li. kujicnlnllAischm S'talthaltelsi. ' (101—1) M. 3137. , Kuttdmachultg. Es wird hicmit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß znfolgc Erlasses des hohen k. k. Finanz-Ministcrimns vom 27. Februar l. I., Z. 83<)1, die vormals im veneziauischen Gebiete in Verschleiß gewesene Schuupftabaksorte ^^0«tr^i 8e^^Iikto" nuulnehr auch iu ^raiu zu dem Preise von 1 fl. 75 kr. für 1 Zollpfuud und 7 kr. für 1 Loth in Verschleiß gelangt nnd daß bis längstens 20. April 1867 sämmtliche Tabak Großvcrschleißcr bereits mit den entsprechenden Vorräthen dieser Schnnpftabaksorte Versehen sein werden. Laibach, am 29. März 1867. K. k. /mmy-Pisectian. (92—3) Nr. 1567. Kundmachung. Von dem k. k. Landesgcrichte Laibach wird bekannt gegeben, daß ans der Adjutenstiftuug des verstorbenen Herrn Erasmus Grafeu von Lichten -berg für angehende Staatsbeamte aus weuig be mittelteu adeligen Familien, nnd zwar für Ans cnltanten oder Conceptsprakticanten, ein Adjutum jährlicher 525 st. ö. W. zu vcrlcihcu ist, dessen Betrag jedoch, wenn ein Bewerber glanbwürdig darthun sollte, daß seine Eltern, ohne sich wehe zu thun, nicht vermögcu, ihm eine Beihilfe auch nur vou 105 fl. ö. W. zu gcbeu, oder wcuu er elternlos ist, daß die Einkünfte feines Vcrmögeus nicht ciumal 105 fl. ö. W. erreichen, nach Zulaß des Stiftungsfondcs auf jährliche 630 st. ö. W. erhöhet werde» kann. Zur Erlangung des Adjutums sind uach den a. h. genehmigten Statntcu vorzugsweise Verwandte des Stifters, dann Söhue ans dem Adel des .hcr^ zogthums Kram, und wenn nicht Competenten vom kraiuischen Adel hinreichend vorhanden sind, auch Söhne aus dem Adel der Nachbarländer Kärntcn nnd Steicrmark, nnd in deren Ermanglung anch aus allen übrigen deutsch - crbländischen Provinzen berufen. Söhne ans dem landständischen Adel siud .dem übrigen Adel, nnd Auscnltantcn den Conceptsprakticanten vorzuziehen. Die Bewerber haben ihre mit den Zengnissen über vollendete juridisch politische Studieu, mit den Anstcllungs-Decreten nnd mit deu gefetzmäßigen Aus' weisen über ihren Adel, ihre allfä'llige Verwandt schaft und Landmannschaft belegten Gesuche durch ihre vorgesetzten Behörden bis 20. Mai 1867 bei diesem k. k. Landcsgcrichte zn überreichen. Laibach, am 2s. März 1867. 512 (100—1) Nr. 427. Bel dcm k.k.Vcrgamte Idria in Kram werden SHOW Motzen Weizen, KH«l>«> „ Kor«, H«>«M „ Kukurlltz - mittelst Offerte unter nachfolgende» Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben sein, nnd der Mctzcn Weizen muß wenigstens 84 Pfund, das Korn 75 Pfund und der Kukurutz 82 Pfuud wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirth-schaftsamtc zu Idria in: Magazine in den cimcn-tlrten Gefäßen abgemessen und übernommen nnd jenes, welches den Qualitäts-Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurückgestoßene Partie anderes, gehörig cmalificirtcs Getreide der gleichnamigen Gattung um den contractmä-ßigen Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu interveniren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befuud des f. k. Wirthschaftsamtes als richtig und unwidcr-sprcchlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zn liefernde Getreide looo Idria zu stellen, nnd es wird auf Verlan- gen desselben der Wcrksfrächtcr von Seite des Amtes verhalten, di: Verfrachtung von Loitfch nach Idria nm den festgesetzten Preis von 24 Nen-krcuzer pr. Sack oder 2 Metzen zn leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. k. Bergamts-casse zu Idria oder bei der k. k. Landeshauptcassc zu Laibach gegen classenmäßig gestempelte Quittung. 5. Die mit einem 50-Ncukrenzcr-Stempel versehenen Offerte haben längstens bis Ende April R8tt7 bei dem k. k. Bergamtc zu Idria einzutreffen. 6. In dein Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern Willens ist, und der Preis looo Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körnergattungen lauten, fo steht es dein Bcrgamte frei, den Anbot für mehrere, oder anch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Znr Sicherstcllung für die gcnane Zuhab tung der sämmtlichen Vertrags-Verbindlichkeiten ist dcm Offerte ein lOperc. Vadium entweder bar, oder in annehmbaren Staatspapieren zu dem Tagescourse, oder die Ouittnng über dessen Deponirnng bei irgend einer montanistischen Cassc oder der k. k. Landcshanptcassc zn Laibach anzuschließen, widri-gens auf das Offert keine Rücksicht genominen wer den könnte. Sollte Contra heut die Vertragsverbindlichkei-ten nicht zuhalten, so ist dein Aerar das Recht ein-gerä'nmt, sich für eiuen dadurch zugehenden Schaden sowohl an deut Vadium, als an dessen gcsammtem Vermögen zn regression. 8. Denjenigen Offerenten, welche keine Getreide-Lieferung erstehen, wird das erlegte Vadium allsobald zurückgestellt, der Ersteher aber von der Annahme seines Offertes verständiget werden, wo-dann er die eine Hälfte des Getreides bis Glide Mai 2867, die zweite Hälfte bis Mitte Inni K867 zu liefern hat. 9. Anf Verlangen werden die für die Lieferung erforderlichen Getreide-Säcke vom k. k. Vergamte gegen jedesmalige ordnnngsmäßige Rückstellung nn entgeltlich, jedoch ohne Vergütung der Frachtspesen, zugesendet. Der Lieferant bleibt für einen allfälligen Verlust an Säcken wahrend der Licfernng haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn Lieferanten alle jene Maßregeln zn ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung der Contractsbe-dingnisse erwirkt werden kann, wogegen aber auch demselben der Rechtsweg für alle Ansprüche offen bleibt, die derselbe aus den Eontracts'Vedingun-gen machen zu können glaubt. Jedoch wird aus drücklich bedungen, daß die aus dem Vertrage etwa entspringenden Rechtsstreitigkeiten, das Aerar möge als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie anch die hierauf Bezug habenden Sicherstellnngs- nnd Executionvschritte bei demjenigen im Sitze des Fis calamtes befindlichen Gerichte durchzuführen sind, welchem der Fiscus als Geklagter untersteht. Vom k.k. Bergamte Idria, am I.April 1867.