655 Amtsblatt Mr Laibacher Ieitung Nr. 95. Mittwoch den 26. April 1871. (152—3) Nr. 1179. Lieferungs -Ausschreibung. Am 15. Mai 1871 um 3 Uhr Nachmittags wird beim k. k. Militär-Hafen Commando m Pola cinc öffentliche Offert-Verhandlung wegen Erzeugung und Lieferung von eisernen Betten-^inlasteu fur das t. k. Marine^Hauptspital in Pola abgehalten werden. Die Bedinstnisse sind folgende.: 1. Die Betten-Einlagen sind in der Anzahl von 498 (sage: Vierhundert neunzig acht) Stück aus inländischem Eisen und genau nach dem beim k. k. Marine - Hauptspital in Pola zur Ansicht bereit liegenden Muster, oder nach den bei den Handels. und Gewerbe Kammern einzusehenden Zeichnungen und Maßen zu erzeugen. 2. Die Einlieferung findet in das k. k. Ma-nne-tzauptfpital in Pola statt und wird der Termin auf die Zeit vom 15. bis Ende Jänner 1872 festgesetzt. 3. Die diesfälligen Offerte sind mit dem Stempel von 50 kr. zu vcrfehen, und ist denselben das 5perc. Hadium in einem besonderen Umschlage entweder in barem Gelde oder in Werth-Papieren, die zur Cautionsbildung als geeignet erklärt sind, dergestalt beizulegen, daß das Neugeld gezählt und übernommen werden kann, ohne das Dffert selbst öffnen zn müssen. Mit den: Offerte ist anch der glaubwürdige Nachweis beizubringen, daß der Offerent zur Erfüllung der beabsichtigten Lieferung die Befähigung und die Mittel besitze. Auf dem besonderen Umschlage des Reugeldes sind die Münz- und Papiersorten des Letzteren genau zu bezeichnen. 4. Der Anbot, um welchen Offerent ein ^tück der zu erzeugenden Bcttcneinlagen zu liefern sich erbietet, ist in Ziffern und Worten genau anzugeben; die Lieferung wird jedoch demjenigen Ofserenten übertragen werden, durch welchen nach dem commissionellcn Befunde dem Aerar der größte Vortheil geboten wird. 5. Im telegraphischen Wege oder nach dem festgesetzten Termine eingelangte Offerte, sowie die-jenigen Anbote, welche ohne genaue Angabe des Preises blos im Allgemeinen einen Percentennach-laß auf die Preise anderer Concurrenten zugestehen, werden nicht berücksichtigt. 6. Diejenigen, welche sich an dieser Lieferung zu betheiligen wünschen, werden hiemit eingeladen, ihre schriftlichen, gestempelten und gehörig versiegelten Offerte längstens bis 1 5. M ai 18 7 1 bis l2 Uhr Vormittags beim k. k. Militär-Hafen-Commando in Pola (große Marine-Kaserne, !. Stock) zu überreichen. Offert Formulare: Ich Endesgefertigter erbiete mich hiermit, die Erzeugung und Einlieferung von 498, sage: Vierhundert neunzig acht Stück Betteneinlagen in das k- k. Marine-tzauptspital zu Pola, und zwar das Stück zu dem Preise von .... fi.....kr. sage:..........Gulden .... kr.ö.W., liefern zu wollen. Für dieses Offert hafte ich mit dem abgesondert beigeschlossenen Reugelde von .... fi.....kr. Datum .... ' Unterschrift: Tauf- und Zuname, Gewerbe und genaue Adresse des Offercuten. Auf dem Umschlage: Offert des N. N., wohnhaft in N., auf die Lie-scrung von Betteneinlagen für das k. k. Marine-Hauptspital in Pola. An das k. k. Militär-Hafen-Commando in Pola Pola, am 12. April 1871. ^om K. k. Mililnr-Hafcn-Commnndo. (161) Nr. 5647. Kundmachung. Der Gemeinderath hat nachfolgende Brunnenordnung für die Landeshauptstadt Laibach erlassen, welche mit dem Beifügen zur allgemeinen. Kenntniß gebracht wird, daß dieselbe mit 1. Juni 1871 in Wirksamkeit tritt. Stadtmagistrat Laibach, am 20. März 1871. Brunnenordnuua für die S'tadt Laibach. Bruuueuinspection (Vruuuenbeschau). 8 l- Zum Zwcckc lincr bciläudigcn, sorgfältige» Überwachung dcS Wasserzustandcs in dcn Brünne» der Stadt wird eine städtische Brunueninspcction errichtet. Zusammensetzung der VrunnenbeschaU'Eom-mission. § 2. Die Brunneninspcction wild von einer Com» mission versehen. Diese üommissioi, besteht cms dein Stadtphysikcr, cinem städtischen Buubemntcn, einem Baumeister und jc einem Gcineindcrathe der Bau- u»o Polizciscction. Die erstgenannten 3 Mitglieder bestimmt der Bürgermeister, die beidc» Gemeinderäthe wcrdcn von den betreffenden Sectioncn gcwähtt; die Inspection wählt aus ihrer Mute den Obmann. Aufgaben der Vrunnenbeschau Commission. tz 3. Die Aufgaben der Brunnenbeschaucommission sind: n. dcn Zustand der sämmtlichen Brunnen und Bc< schaffcnhcit des Wassers einer geordneten perio» bischen Untersuchung zu unlcrzichen und festzu» stellen, ob und wllchc sunilcitswidligcn Einflüsse bei denselben bcsttlM; >,. dic Ncsnllatc der einzelnen Untcrsuchuügcn in cincm Piololollc zu verzeichnen; c. die Anlage und dcn Bau neuer Brnnuen, so wic auch die Reconstruction bestehender Brnnnen genau zu überwachen, dabei die Beschaffenheit der Bodenschichten leimen zn lernen und die Re> sultaic gleichfalls zu prolokolliren; 1. Die Brunncnbcschau. Commission hält rege!« mäk^c Konferenzen, in denen die Reihenfolge, nach welcher die periodischen Unlcrsnchnngcn der sämmtlichen Brunnen zu erfolgcn havcn, festgesetzt wird. Dock ist lhunlichsl darauf Bedacht zu uehmcn, das; dcr Zeitpunkt der Reinigung dcS Brunnens von Beile dcS BcsitzcrS zur Vornahme dcr Bnmncnbcschau möglichst benutzt werde (sichc § !(>). Dcn ^onfcrcnzcn, wclchcn auch Mitglieder deS Ocnicindcrathes beiwoh^cn könne», so wie zu dcn Beschallungen selbst ist nach Vct,a»f ein Geognost und rin Chemiker beizuziedcn. tf 5. Die Commission bcrmckrichligct ämtlich dcn Besitzer des zu untersuchenden Arnnnens rechtzeitig, da« ist 24 Stunden vor de^ Beschau. In dringenden Fällen kann über besondere Anord. uung des Bürgermeisters die Veschau auch ohne diese vorhergegangene Verständigung vorgenommen werden. Die Nachbcscha ^ zur Erhebung, ul) den behind-liä)en Aufträgen auch entsprochen wurde, findet ohne solche Verständigung statt. § 6. Die Commission soll bci Vornahme dc^ Be» sä'all vollzählig sein; von der Theilnahme des Stadt. Physikers la»« jedoch dann Umgang genommen werden, wenn es sich um baulechnische Details handelt. § 7. Die Commission hat das Rccht, alle zur Er. zieln,,» einer gründlichen Unteisuchu^, des Brunnens (tz 3 lit. a) nothwendigen Mittel anzuwenden. § 8. Der städtische Vaubeamte hat dafür zu sor-gen, daß die Brunn?nbcsla»dlheile u'cht beschädiget werden, und daß nach beendigter Beschan dcr Brunnen wieder in Stand gesttzt werde, wenn nicht eine Spe» runq desselben nach dcn Ergebnissen der Untersuchnng e» forderlich erscheint, ebenso wirb bei dcr Untersuchuug mit thunlichster Beschleunigung vorzugchen und, wenn es mögltch ist, darauf zu achten fein, daß auch wäh« rend der Unte, suchung der Waffelbezug auö dem Brunnen stattfinden könne. § 9. Dic wichtigsten Punkte, auf wcl^ die Com' misfion ihre Aufmerlsmnlcit zu richten hat, sind: il. die quantitative ^eistuxg^fahigkeit des BrnunenS im Verhältnisse z„r Größe und Vcwuhnerzahl des Gebäudes oder deS dcn Brunnen benutzenden Um. gebnngtzkrciseS; l>. Beschaffenheit der untcrirdischen Schichten »>'d Niveauuerhaltnisse, angemessene Wasserliefe-o. das entsprechende Maß dcr Brunnenbeslanolheile, ä. alle Umstände, die anf die Verunreinigung des Brnnncns Einfluß nehmen können, inSbesonders in dcr Nahe befindliche Objecte, wie Senk. und Sickcrgrubcn, undichte Canüle; <'. Nc^clung des Niveaus in dcr Umgebung des Brunnens deratt, daß oberirdisch kein Al'lauf ge gen dcn Schacht statifinden kann; s. Reinhaltung des Brunnenschachtes und dcr Holz» bcstandthcile ^cr Standröhre, der Unterfahrungs- und Verliefungstonnen; <;. solide Schachtmaucrung; li. gute Anlage d»r Vinnncneindecknng, fo daß der Zutritt reiner Luft gestatlet, der Zufluß von Ne^ gen» und Abflußwäsftrn aber vollständig gehindert ist, hiebei wäre auch die mögliche Verunreinigung des Schachtes durch daS Grunnenavflußuiasser und den Abfluhcanal zu berücksichtigen. § 10. In der Regel wird die Besichtigung des Brunnens mittelst Bcfahnmg des Schachtes vorgenom« inen, wobei die nothwendigen Vorsichten gegen Gefahr» duug dnrch Stickluft:c. beobachtet werden müssen. Nöthigenfalls ist auch eine chemische oder mitro-stopische Unteisuchung des GrunllenwasscrS vorzunehmen. Protokollirung dcr Untersuchungs Nesultate. i^ li. Ueber alle Untersuchungen ist ein genaues Protokoll zu führrn. Dasselbe hat folgende Rubriken zu enthalten: 1. Post-Nro.; 2. Gasse oder Platz; 3. Haus-Nr.; 4. Name des Besitzers; 5. Ort des Brunnens; 6. Veranlassung dcr Untersuchung; 7. Name ocS BrulmenmeisttrS; 8. Datum der Untersuchung; Ü. Befund (in diese Nnbrit sind einzustellen:) ll. Sohlcnticf«; b. Durchmesser dlS Brunnenschachtes und Grün» nenrohrcs; c. Hubhöhe des Kolbens; ä. Höhe deS Wassers im Brunnen; 6. Schichtenvcrhältnih; l. Lolalverhältniß des Brunnens; g. Quantitative Leistung des BrnnnenS; li. Beschaffenheit des Wassers, Temperatur ic. 10. Gutachten; 1!. Austrag dcS Magistrates; 12. Ausführung; Diese Prototolle, sowie überbaupt die Aclcn der Brunnen.Inspection sind geordnet im städtischen Gau» amte zu verwahren. Anlage neuer Vrunueu u>»d Reconstruction schon bestehender Brunnen. § 12, Die Viuninnvcsch^u Commission ist bei der Anlage neuer Brunnen und Reconstruction schon bestehender Brnnncn der nach der Bauordnung ubzuhal' lendcn Baucommission jedesmal beizuzichen und wird ihr Angenmerl dahin zu richten haben, daß die Anlage dcS neuen Brunnens allen Anforderungen entspreche, welche die Sorge für das öffentliche Wohl bezüglich dcr Versorgung mit Trink- und Nutzwasser zu stellen hat. § l3. Wird ein Brunnen schadhaft, oder dessen Wasser untauglich zur Verwendung gefunden, so wird die Commission unverzüglich dem Magistrate die Anzeige machen und die geeigneten Anträge stellen. Hierüber hat der Magistrat sogleich die nöthigen Maßregeln anznordnen, nachdem die nöthige Erhebung des SachverhalteS mit Zuziehung der Partei gepflogen wurde. Ueber die Befolgung dieser Anordnungen zur Verbesserung der Brunnen wacht die Commission und wird sich durch unangemeldete Beschau von dcr Ausführung überzeugen. Reparaturen und Reconstruction««, welche dem erhaltenen Auftrage nicht entsprechen und dem gerügten Gebrechen nicht abhelfen, sind von Amlswegen zu ver« hindern und gegen Säumige mit gerechter Strenge vorzugehen. In dringenden Fällen ist dem Bürgermeister An« zeige zu erstalten. Bci gefahrdrohenden Gebrechen des Brunnens ist derselbe zu sperren, äußerstenfalls auch die Vcrschüttung anzuordnen 686 Allgemeine Vestimmullgen. ß 14. Um die Erreichung dcr der Gruuuenbeschau aeftellten Aufladen zu ernlogllchcn, werden nachstehende allgemein biudcl-.de Anordnungen getroffen: a. Die Anlasse neuer Brunnen, sowie die Voruahmc größerer Neplnalnrcn schon bestehender Brunnen, als da sind: die Unterführung derslldcn, odcr die Erneuerung des Schachtmancrwcrtcs ist nur Ubcr eifolgte behördliche Bcwllliguug gestattet. b. dle Brunnenblsi^cr siud verpflichtet, aus die Reinhaltung dcr Biunnen rie größte Sorgfalt zu veiwrndcn und f^lbe unoerweilt einer giündlicheu Rciuigung zu uute»ziehen, wenn sich Anzelchen eiuer Verunreinigung oder Verschlechterung des Brunnenwassers ergeben; vor dcr Vornahme jeder Brunncnrcisliguug ist rechtzeitig die Anzeige an den Magistrat zu machen; l o. die Bruunenbesitzer siud v lpflichlct, die Unlcr suchung der Brunnen dinch dic Brunneubcschou» Commission jederzeit zu gestalten und in geeig' neter Weise zu fördern; sie hulicu dcu Anordnungen der Behörde in Bezug auf die Anlage, Ncpa« ratur und Reinhaltung dec Brunnen genaue Folge zu leisten. Verufung. tz 15. Berufungen gegen Aufträge des Magistrates sind binnen 14 Tagen an den Gcmcinderath zu richte. Die Berufung gegen cineu Anftrag, wodurch die fogleiche , Sperrung des Brunnens angeordnet wird, hat tcine ausschicdcud^ Wirlnog. Kosten der Untersuchung. l § l(i. In der Regel werden die mit der Unter-Isuchuug dcr Brunnen verbundenen Kosten von der Ge- mcindc gclra^cn. Wen» jedoch solche Kostcn aui> ^''' Nichtliefolgung vorauöge^al'gencr magistrallicher Ans« träge entspringen, so trefscn di>sclli?n den Besitzcl des Brunnens. , Ttrafbcstimmuug. tz 17. Urliertretungcn dcr vorstehenden Nnordnuu' gen werden jc nach Beschaffenheit des Falles entweder von den hiezu beiufcncn G.richten nach dem Stlafgefttz».' dchandclt, odcr nach den §§ 109, 110 u»d 111 der provisorischcu GeiueindeOronung für Laibach geahndet. Vom Gemeinderathe der Landeshauptstadt Laibach, am 20. Mai 1870. Pr. Josef Suppml, Bürgermeister.