^K 207. 1863. ÄmlMatt zur Lmüacher Zeitung. 11. September. (3Nl—l) Nr. »4«». betreffend die Minuendolizitation und Offert-Verhandlung zur Hintangabe der Vespei fung der Zwänglinge in der Zwangsarbeitö. Anstalt in Laibach für die Zeit vom ».November R8tt5 bis »z. Oktober »A«tt Diese Minuendo-Lizitütion und Offertverhandlung findet am 26. September »865, Vormittags um 9 Uhr, bei der Landesregierung in Laibach, im Landhausc, ersten Stock, Departement II, statt. Den Verhandlungen werden die dieser Kundmachung beigedruckten Bcdingnisse zu Grunde gelegt, und ist jeder Lizitant oder Offerent an dieselben so zwar gebunden, daß Anbote mit irgend einer Abweichung oder Aenderung der Bedingnisse als gar nicht gemacht betrachtet werden. Die Offerte sind, den Anbot sowohl m Ziffern als in Buchstaben ausdrückend, unter Bei« schluß des Vadiums vun 3W si. ö. W., von Außen mit der entsprechenden Aufschrift versehen, dieser Landesregierung unter ihrer Adresse oder der Verhandlungskommission im Amtslokalc längstens bis 9 Uhr Vormittags den 26. Septcm« ber d. I. versiegelt zu überreichen, da nach Beginn der Minuendo-Lizuation kein Offert mehr angenommen wlrd. Jeder Lizitant hat der Kommission vor Be« ginn der Minuendo-Lizitation das Vadium von 3U0 si. ö. W. zu übergeben. Nach geschlossener mündlicher Abstei.qcrung wird zur kommissionellen Eröffnung der Offerte geschritten. Als Ersteher wird Derjenige angesehen, dessen Anbot sich als der niedrigste aus dem Gcsammt-Ergcbnisse sowohl der Lizitation als auch der Offerte darstellt. Zum Schlüsse der Verhandlung werden die Badien, mit Ausnahme desjenigen des Erstehers, sofort zurückgestellt. Von der k. k. Landesregierung für Krain. Laibach, am 30. August 1865. ' Lizitations- und zugleich Vertrags-Veding-nisse, welche bei Hintangabe der Bespeisung der Zwangling im Zwangsarbeitshause zu Laibach und zwar für die Zeit vom ». November «8tt5 bis Gnde Oktober »Atttt nachstehend festgesetzt werden: Z. 1. Die Beköstigung sämmtlicher Zwäng-linge im Zwangsarbeitshause wird auf die Dauer .vom ».November !8ll5 bis 3«. Oktober 1tt«6 für einen Zwängling sowohl im gesunden als kranken Zustande (mit Aus»ahme der Brotlie-ferung für die gesunden Zwänglinge) um dcn Betrag von l5°"/,„„ Neukrcuzcr, sage fünfzehn und fünfzig Hundertstel Kreuzer ö. W., ausgc, botm und es wird die Bespeisung der Zwäng, linge Demjenigen überlassen, welcher sich verbindet, dieselbe um den mindesten Preis zu übernehmen. §. 2. Hiebei wird festgesetzt, daß dem Unternehmer die Zahl der täglich zu verabreichenden Kostportionen nicht im Voraus bestimmt werden kann, er demnach in keinem Falle auf eine Entschädigung Anspruch machen könne, wenn sich die Zahl der Zwänglinge sowohl im gesunden als kranken Zustande vermehren oder vermindern sollte. §. » Der Unternehmer hat die Bespcisung der gesunden Zwänglingc, mit Ausnahme des Brotes, nach dem 8ul> ^V beigeschlossenen, von ihm zu unterfertigenden Speisezettel, jene der Kranken aber nach der von ihm ebenfalls zu unterfertigenden Diät Ordnung in It, mit Eim scl'luß der daselbst bezeichneten Brotgattungcn, -.^ besorgen. Eine Aftcrpachtung wird ausdrücklich au^ll^ ^.^ ^^.^ wennes die Zwangsarbeitöhauö-Verwaltung oder der Arzt für gut finden sollte, seine sämmtlichen Aiktualien.Aorräthe, mit welchen cr nach Bedarf, wenigstens aber auf einen Monat versehen sein muß, rucksichtlich ihrer Genießbarkeit oder Verdorbenheit zu untersuchen, sich dieser Unter, suchung willig zu unterziehen und die als ver« dorben erklärten Vorräthe wegzuschaffen; auch muß cr sich gefallen lassen, wenn es die Zwangs-Arbeitshaus-Verwaltung nöthig finden sollte, beim Emmessen der rohen Viktualicn in die Kochgeschirre bis zu deren gänzlicher Abkochung gegenwärtig zu sein und sich von der vorgeschriebenen Maßerei und Zusetzung, an welche der Unternehmer streng gebunden ist, zu überzeugen. Jede Bevortheilung der Zwänglinge wird als eine Vertragsverletzung angesehen werden. §. 5. Die individuelle Bestimmung der kranken Zwänglinge zur Bcspeisung nach der in lii. Ii zuliegendcn Diät-Ordnung hat durch die ärztliche Ordination zu geschehen, und es wird festgesetzt, daß bei der Vcrthcilung vom Fleische überhaupt, sowohl für dle kranken als gesunden Zwänglinge, das Fett Flechsen und Knochen ausgeschnitten werden müssen. s «. Der Unternehmer ist ferners verbunden, den mit der Krankenwarlung beschäftigt werdenden Zwänglingcn, dann den Rekonualcö« zenten oder Unpäßliche in oder außer dem Krankenzimmer, so lange es der Arzt für nothwendig finden sollte, mit Zustimmung der Zwangöar.-beitöhaus.Verwaltung auch die Krankenkost nach der vierten oder fünften Diät-Portion abzurei-chen, wofür er keine besondere Entschädigung anzusprechen hat. Auch ist der Unternehmer verbunden, die auf ärztliche Ordination mit Zu. stimmung der Verwaltung zu verabreichenden Ertta^Porlionen, als Mehlspeise, Vier :c,, dann das erforderliche Getränke, als Wein, Cssig ic. in guter Qualität, ohne eine besondere Ent, schädlgung zu verabfolgen. § 7. ?ln dcn gebotenen Fasttagen muß die Fettmachung der Speisen für die gesunden Zwäna-llnge mit Rmdfchmalz geschehen. § 8. Der Unternehmer hat für Assess, was zur Beistellung der Kost insbesondere nothwendig ist, als Kochsalz, Licht, Holz, Dienerschaft :c, selbst zu sorgen, er kann keinen Geschäftsführer oder Dicnstleute, ohne daß sic der Verwaltung früher vorgeschlagen und von dieser nach vorläufiger Erwägung ihrer Rechtlichkeit und Vcr-ttauungswürdigkl'it angenommen werden, wirklich in dcn Dienst und in die ihnen dafür an-gewiesenen Lokalitäten aufnehmen. In jedem Falle aber bleibt der Unternehmer für scine Leute verantwortlich und ist verbunden, auf jedesmaliges Begehren der Verwaltung Diejenigen sogleick des Dienstes zu entlassen, die sich mit den Zwänglingen in Verbindungen und Einverständnisse einlassen, denselben von Außen etwas zubringen, ihnen heimlich Cßwaren und Getränke verabfolgen oder sonst durch ihr Betragen die Hausordnung stören. Im Falle cr jedoch selbst das Los der Zwänglingc auf irgend eine eigenmächtige Weise verbessern wollte, so können die im H 23 dieser Bedingnissc angeführten Bestimmungen gegen ihn in Anwendung gebracht werden. §. !). Die dermal bereits beigeschafften und dem bisherigen Unternehmer gegen dessen Haftung übergebencn Küchen- und anderen Gerath-schaften hat der neue Unternehmer in Gegenwart der Verwaltung invcntarisch zu überneh, men und das übernommene sowohl als das in der Folge allenfalls bcnöthigcnde und von der Zwangsarbcitshaus - Vcnval.'ung beizuschaffcnde Geräthe bei Ausgang des Kontraktes wieder an die Zwangsarbeitshaus'Verwaltung im vollen und brauchbaren Zustande zu übergeben. Uebri-gens hat derselbe alle Utensilien, die er noch bcnöthigen sollte, aus Eigenem bcizuschaffen, wofür cr kcinc Vergütung ansprechen darf, da selbe sein Eigenthum verbleiben. K ltt. Wird dem Unternehmer die unentgeltliche Benützung einer Wohnung im ZwangS-arbeitshause, bestehend im kleinen Gebäude aus dcn 3 Zimmern Nr. 3, 4 und 5, einer Küche Nr. 6 und einem 'Speisegewölbe Nr. 31 und 32, dann eines Kellers unter dem Thurme Nr. lv, endlich zweier Kellergeschoße Nr. II und III im Hauptgebäude zur Benützung als Holzlege und zur Aufbewahrung der Säure, Gemüse, Erdäpfel :c. zugesichert und derselbe verbindlich gemacht, die ersteren 4 Lokalitäten stets im Frühjahre zu weißen und alle um so gewisser reinlich zu halten, als die Verwaltung widrigenfalls berechtigt sein soll, die Reinigung auf dessen Kosten zu bewirken. Wenn im Laufe der Kontraktsdauer im Interesse der Zwangs« Arbeitsanstalt die Nothwendigkeit eintreten sollte, an diesen Lokalitaten Veränderungen oder Adap-ttrungen vorzunehmen, so hat der Unterneh« mer derlei Umstaltungen gegen einen angeniest senen Lokalersatz sich Hefallen zu lassen. H. li. Die Abkochung und Vertheilung der Kost'portionen muß zu den dem Unternehmer nach Bestimmung der Hausordnung bekannt gegeben werdenden Stunden und genau, so wie voll« ständig nach dem im Speisezettel lit. ^ und II ausgewiesenen Ausmaße erfolgen. Die Speisen müssen genießbar verabreicht und der zur Fett-machung derselben vorgeschriebene Speck oder das Schmalz jedem Zwänglmge einzeln auf scine Portion gegeben und überhaupt in der Qualität und Quantität die genaueste und pünktlichste Gewissenhaftigkeit beobachtet werden, widrigens für jede etwa ermangelnde oder nicht qualitätmäßig befundene, von der Verwaltung zurückgewiesene Speise vom Unternehmer sogleich eine kontrakt-. mäßige beigestellt werden muß, indem sonst die Bespelsung auf welch' immer für eine Art auf Kosten des Unternehmers in der im §. 23 ange« deuteten Weise eingeleitet werden wird. K. 12. Wird ausdrücklich festgesetzt, daß der Unternehmer die Vertheilung der Speisen an die Zwänglinge selbst zu besorgen hat und daß die Speisen erst dann, wenn sie von den Zwänglin-aen übernommen sind, als abgeliefert angesehen werden sollen. §. 13. Der Unternehmer wild verpflichtet die irdenen Schüsseln, sammt den hiezu erforder! lichen hölzernen Deckeln, dann die holzerl.cn Löf. fel für die Zwänglinge selbst deizuschassen und dieselben nach erfolgter Abspeisung jederzeit rei. nigen zu lassen. Uebrigens wird ausdrücklich bedungen, daß die allenfalls nöthig werdende Verzinnung der vorhandenen kupfernen Kochgeschirre und Zimente, so oft die Verwaltung nach Ansicht des Arztes oder eines andern Kunstverständigen dieselbe als nothwendig erachten sollte, von dem Unternehmer ohne Anspruch auf eine besondere Entschädigung sogleich und unweigerlich zu ver. fügen sein wird. K l4. Der Unternehmer wild verbindlich gemacht, die nach dem bciligcoden 'Ausweise lit. <' den Zwänglingen erlaubten Vittra-Gsnußartikel, welche dieselben aus ihren Ueberverdiensten bei-schassen dürfen, um billige, von der Verwaltung nach den jeweiligen Lokalpreiftn festzusetzende Preise zu verabfolgen. Nach Ende eines jeden Monates erfolgt die Vergütung dafür gegen klassenmäßig gestempelte Quittung aus der Deposi, tenkassc der Anstalt. Ucbngenö bleibt es del Ver, waltung unbenommen, für die Beischaffung dieftr Artikel auch ein anderes Individuum zu bestimmen, falls der Unternehmer sich eine unbillige Bc-vortheilung der Zwänglingc oder sonstigen Unter« ' schleif zu Schulden kommen licße. § 15. Dem Unternehmer wird die Ausschaut von "Bier und Wein an die Militärwachc, an das Aufsichts- und das übrige Hauspersonale zwar gestattet, jedoch dürfen zu keiner Zeit und Gele« gcnheit andern, nicht zur Anstalt gehöngcn Pcrz sonen dcl lci Getränke verabreicht werde, und der-selbe wird verpflichtet, Eine Stunde nach dem Absperren der Zwänglmgc in ihre Achlafgcmäch", 520 seine Wohnung zu schließen und unter keinerlei> Vorwilnd'emM ein Getränke an Jemanden zu verabfolgen. H 16. In allen Fallen, in welchen es in die» sem iHertrage auf eine Beurtheilung der Quali» talmaßlqkeit der zu liefernden Kost ankommt, ist der Unternehmer dem Ausspruche dcr Zwangsarbeitshaus.Vftwaltung unterworfen. Sollte sich ders.lbe hicdurch, oder überhaupt durch wa5 immer für cine Anordnung der Zwangsarbcilshausl Verwaltung, z. B. bezüglich der Nothwendigkeit der Bcistcllung anderer Kostartlkel ic, beschwert erachten, so steht c5 demselben, abgesehen von einer ihm unbenommenen mündlichen Verwendung an den jeweiligen Direktor der Anstalt, frci, dagegen an die k. k. Landesregierung zu rekuriren, deren Ausspruch dann keine weitere Berufung mehr zulaßt. §. 17 Für die sichere Aufbewahrung sammt« licher Verrathe und Benützungsgegenstände im Zwangsarbeitshause hat der Unternehmer allein zu sorgen., und die Verwaltung übernimmt für die dirsfällige Sicherheit eben so wenig eine Haf-tung, als für was immer für ein ungünstiges Ereigniß, wodurch diese Objebte beschädiget oder auch gänzlich zu Grunde gerichtet werden sollten, wcnn anders dieses ungünstige Ereigniß nich: etwa durch ein Verschulden der Hausauf-sicht und Wache selbst, welches jedoch von dem Unternehmer erwiesen werden müßte, herbeige', führt ware. §. ls. Das Aufschlagen der Preise der Le« bensmiltcl oder des Brennholzes :c. während der Wertragszeit gibt dem Unternehmer keinen An» spruch auf irgend eine Vergütung über den ein« gegangenen Preis pr. Tag und Kopf, und ebenso hat der Fond der Anstalt im entgegengesetzten Falle eines Sinkens der Preise kein Recht, einen Nachlaß an der stipulirten Kostvergütung pr. Tag und Kopf zu fordern. K. lU. Wird festgesetzt, daß dem Untcrneh-mer die für die beigestelltl» Beköstigung monat-wcise zu leistende Vergütung, u. z. vier Fünftel derselben bis längstens 12. des nachfolgenden Monates, das letzte Fünftel aber erst nach er folgter buchhalterischen Richtigstellung der von der Zwangsardcitöhaus-Verwaltung zu legenden monatlichen Aerpflegsrechnung, jedoch auch längstens bis Ende dcs nächstfolgenden Monates, unmittelbar aus dem Landeskonkurrenz'Fonde zur Bchcbung angewiesen werden wird. H 20 Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Aufslchlspcrsonale der Anstalt auf Verlangen die Mittagskost gegen zu vereinbarenden angemessenen Entgelt zu verabreichen, § 2l. In Hinsicht der Disziplinarvorschrif? ten wild festgesetzt, daß der Unternehmersich nicht allein die hier vorgezeichneten Vcdingnisse zur genauen Beobachtung gegenwärtig zu halten, sondern sich auch den Bestimmungen der Hausordnung überhaupt, sowie jenen Modifikationen derselben zu fügen hat, welche in Zukunft wegen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt eingeführt werden sollten. Die Außerachtlassung derselben würde als eine Verletzung der Kontrakts-vcrbindlichkeitcn angesehen werden, und es müßten gegen den Unternehmer nach Maßgabe dcs aus ornselben für die Anstalt entspringenden Nachtheils diejenigen Maßregeln ergriffen werden, welche der H. 23 bezeichnet. H 22. Zur Sichcrstcllnng der von dem Unternehmer eingegangenen Verbindlichkeiten hat derselbe den Landeskonkurrenz'Fonde eine Kaution von 3<>tt fl, sage: Drei Hundert Gulden ö, W., in Barem zu leisten, wozn das bei der Lizitation ellegte Vadium verwendet werden darf. Uebrigens hat der Unternehmer für die genaue Zuhaltung der übernommenen Verpflichtungen auch mit seinem sonstigen Vermögen zu hasten. K. 2:5. Für den Fall, als der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen in was immer für einem Punkte nicht genau erfüllen sollte, steht der Verwaltung überhaupt und, wie es bei eini-gen Punkten auch besonders bemerkt wurde, das Recht zu, die Erfüllung der betreffenden Kon. traktspunkte in beliebigem Wege auf Gefahr und Kosten dcs Unternehmers zu bewirken und zu diesem Ende die Kaution desselben oder ein all-fälliges Guthaben für seine bereits vorausgcgan. gencn Leistungen beliebig zurückzubehalten oder zu verwenden und auch auf sein sonstiges Vermögen zu greifen. Wird die Erfüllung des Vertrages in irgend einem Punkte auf Kosten und Gefahr des Unternehmers veranlaßt, so ist derselbe verpflichtet, den ihm hierüber vorgelegten, von der Verwaltung ausgefertigte» und von der Landesregierung bestätigten Kostcnausweis alS line vollen Glauben verdienende Urkunde anzusehen und den darin ausgewiesenen Betrag, dessen Zahlung ihm obliegt, vollkommen alü liquid anzuerkennen. Ncbstbci stchl, der Verwaltung >m Falle der nicht pünktlichen Erfüllung eines Vcrtragspunkttb (nach vorläufig crsolgtcr Bewilligung dcr l!an» dcsbehördc) auch noch das Recht zu, den Ver> trag von einem beliebigen Zeitpunkte an aufzulösen und die Kostlieferung für die Zwänglingc im Ganzen oder nach einzelnen Theilen an Andere zu überlasten, für welchen Fall dcr Unternehmer für die Differenz, um welche dcr neu erzielte Preis der Beköstigung in Vergleich mit dem von ihm angebotenen Preise für den Landeskonkurrenz-Fond ungünstiger wäre, zahlullgspsiichtig ist, während derselbe hingegen, wenn der neue Ver- trag für dcn gedachten,Fpn5 günstiger wäre, doch keinen Vcrgütungsanspruch an den Landeskonkur« renz^Fond zu stellen berechtiget sein soll, und letzterer vielmehr in jedem Falle befugt ist, die Kau-tioN'des Unternehmers, soweit selbe nach den vorausgehenden Bestimmungen nicht ohnehin schon zur Kontraktscrfüllung verwendet worden ist, als verfallen emzuziehn6">"«^'/3 § 24. Dcr U:ttcrnHme'r ielfiei Verzicht auf jede Einwendung wegen Verletzung zibcr die Hälfte. §. 25 Vor Ablauf der im 9. l stipulirten Vertragszcit kann nur die Verwaltung u. z. über uorausgegangcne dreimonatliche Kündigung von diescm Vertrage einseitig zurücktreten. Drei Monate vor Ablauf dcr Kontraktszeil, nömlich mit Ende Juli I8ttli, tritt das gegenseitig! Aufkündigungsrecht der Art ein, daß in den ersten l4 Tagen des Monates August l»U« der betref« fendc Theil die schriftliche Aufkündigung über« reichen könne. Sollte wahrend dieser Frist weder von einem noch dem andern Theile eine Aufkünl digung erfolgen, so verbleibt der gegenwärtige Vertrag mit allen darin festgesetzten Bedingnisscn und Verbindlichkeiten für beide Theile auf ein weiteres Jahr und dann noch in so lange in Kraft, bis von Seite des einen oder dcs andern Thcilä die bedungene Aufkündigung in den ersten »4 Tagcn desMonates August schriftlich erfolgt. §.26. Es wird festgesetzt, daß die aus dem Vertrage über die Verpflegung der Zwänglinge etwa entspringenden Streitigkeiten, der LandeS» konkurrenz-Fono, in dessen Namen dcr Vertrag abgeschlossen wird, möge als Beklagter oderKl, Rindschmalz, l '/1 Scitl Einbrcnnsnppe mit Salz und etwas Kümmel. Salz und Kümmel nach Bedarf '/, Pfund Ochsenfleisch, 2 Scitl Rindsuppe mit dicht eingekochtem Gries, W 3 Loth Gries, ^ '/, Pfund Ochscnstcisch, ausgeschnitten von Knochen, Häuten und Nerven^ W ^ !,^I""? Erdäpfel, , Seitl gekochte und gereinigte Erdäpfel, vermacht mit einer gesäuerten Einbrenn auS ^ /'^^' l, s Speck, Mehl und Essig,' 2. /, Loth Elnbrcnnmehl, ^ Salz, Grünzeug, Essig, Zwiebel oder Vom I. Oktober bis Ende März werden Erdapfel verabreicht. <2 Knoblauch nach Bedarf. Seit !. April bis Ende September können: statt den Erdäpfeln l Scitl Sauerkraut ,H oder Rüben im Gewichte von 14 Loth, mit Mchl verkocht, vom Nasser befreit und mit V, Loth Speck vermacht, verabreicht werden; auch können in den Monaten Juli, August und September anstatt Kraut 24 Loth gekochte und gereinigte rothe Rüben, vermacht mit '^ Loth Baumöl, Essig, Salz und Kümmel, nach Bedarf verabreicht werden. !2 Loth Gerste, " -'- 5, weiße Fisolen, 2'/, Seitl Ritschet, bestehend aus Gerste und weißen Flsolen, mit Salz und Grünzeug « '/ " Speck, "ach Bedarf, und 'V, Loth Speck, ^ ''i I Nl,Am°3'"^'' l ''> "''und P°.ent« ,..» . «och N«nd,ch«a,, « m^ Salz, Grünzeug u. s. w. wie am l M Sonntag. I ^ Tage ! Gif^de^pr. Kopf H,z verabreichendil Hekschte Speise ch. Kopf und Tag .'ll!^'., ^ ^ Weizenmehl, ^-».^tsck Knödel i» 12 Kocher » Stück Knödel « 8 Loch, im rohen Zustaude'^nd ""< 3 " wS Brot, ^'^' ) 5,"">! ^b Speck, ^ ' j) " k>"^"'"^l, l 1 Seitl EiM?misippe, " . ^ 14 » Kraut oder Rüben mit etwasl ^ Seitl Sauerkraut oder Rüben, mit Mehl verkocht, und '7/Loth Speck. .^ ! « V4 » Speck, i^Mchl, j „ l z. Salz, Grünzeug u. s. w- nach Bedarfs ' ________^________________________^^_______ ^ ' ^ ,2 Loth Gerste, ^2'/ Seitl Ritschet bestehend aus Gerste und weißen Fisolen, mit Salz und Grünzeug ; ^ ^' Speck,^^^' j "«ch ^''arf! und '/< Lot!) Speck, ^ 8 ^ rothe Fisolen, l l Seitl rothe Fisolen im trockenem Zustande und V« Loth Speck. H '/, „ Speck, < Salz, Grünzeug u. s. w. nach Bedarfs _______ ^ ^ « Für die in der ll und lll. Klasse befindlichen Zwänglinge wie am Dienstage und für die in der I. Klasse befmdllcken Zwänglinge ^ -^ wie am Sonntage. 6 I_______^______________________ ^________________^____________ .^. »8 Loth rothe Fisolen, ^ 2«/, Seitl gekochte und mit einer gesäuerten Einbrenn, mit Rindschmalz, Essig und Mehl ^^ 2/, ^ Rindschmalz, ^ vermachte rothe Fisolen, ^ « Einbrcntnnehl, 1 : " : RwRnV"""'"'' ! ^ ^"" ^°'""a und ' e°'h i«N'dsch«°^ zu fjlli^ j ^ l ^!Q Salz, Grünzeug und Essig nach Bedarf,! 8 Loth Mchlspciö (Biguli), ! " '. ^ ,^. „ , ^. ^, ^ « Speck mit etwas Zwiebel, j '^ Seitl gekochte Biguli (ordinäre Mthlspcis) mit erforderlichem Zwiebel und /, Loth Speck, <- l"Loth^Spcck/^^^' > '^ ^"tl gekochte und gereinigte Erdapfel im trockenen Zustande mit l Loth Speck. '«^'' Salz, Grünzeug u. s. w. nach Bedarfs 3 Für die Zeit scit «. 2lpril bis Ende September wird statt den Erdäpfeln nnd V Teitl Vtehlspeis verabreicht: V '" ^>^ Sp^eck'mit etwaö Zwiebel, ^ '^'^ Scitl Biguli (ordinäre MehlspciS) mit erforderlichem Zwiebel und l Loth Speck, N « Speck.^'^^"' ^ ^1 ' ^'tl "the Fisolen im trockenen Zustande und -/. Loth Speck. . N. Diät-Qrdnnna fur dte kranken Zwänglinge im Zwangsarbeits hause zu Laib ach. ! ^' I. Diät. ............... ^''' ! Jedesmal l Seitl leere 3tind- '/, Pfund ftischeö Stind-suppe auf N mal des Tages fleisch, »'/4 Loth Salz. ' , l zu '/, Scitl____________________^^__________^ »». Diät. . ^., , ! Morgens l Scitl Einbrennsuppe, dazu 2 Loth Pohlmehl, /, Lotl^ Schmalz Mittags I „ Rindsuppe, eingekocht, uz, l'/^ « Semmclschmttert Sonntag mit Reis 3 » Reis Montag mit Nudeln 2 », Mundmchl und '/<. Ei Dirnstag mit gerollter Gerste 3 ^ gerollte Gerste , Mittwoch mit Scmmelschnitten l'/, „ Eemmrlschnitten ^ Donnerstag mit Fleckeln 2 » Mundmchl und > '/.Ei Freitag mit Grieö ll „ Gneö ' Samstag mit Panadl l^ ^ Mundscmmel und, ,'/^ Loth Schmalz Abends l Seitl Rindsuppc l '/2 » Semmelschnitten , Das Ausmaß das Rindfleisches bei dieser Diät ist wic bei der ersten. .^ "^ I««. Diät. Morgens 1 Scitl Embrcnnsuppe Wie dci der II. Dlät Mittags l » eingekochte Rindsuppe dctto- Cine Obstsprise, adwechslungs- weise bestehend: aus gedörrten Nepfcln oder Birnen ? ^oth ?lepfel odcrBlrnelv '/, Loth Zucker ! - „ „ Kirschen ohne Zucker i>'/, » Klrsch^n , ., Zwctschcn 8 » Zwelschcn , 6 Loth Mundscmmcl für dcu ganzen , Tag Abends l Seitl Rindsuppc Wie bei der U. Diät Daö rohe Rindfleisch und Sal; zur Suppe ist wie bei der crstcn Diät, ^ ^ Weinsuppe für eine Portion : /2 Scitl guten Wein, l 2"th Ertra- Zucker, l Ei. Mehlspeisen verschiedene. . Ordination MehMö: l Scitl Milch mit eingekochtem Reis, Gr.eö, ^ oder Nudel, 4 Loth. Des 5« """breichcude Speisen" » ^^orderniß pr. Mopf I^'. Diät. Morgens I Scitl Ei.ibrennsuppe Wic bci der li. Diät Mittags l „ eingekochte Rindsuppc s Loth gekochtes Kalbsieisch ohne '/, Pfund rohos Kalbfleisch Flechsen, Haut und Knochen, »'/, Lolh Mundmchl' und zwar: ^ ^th Butter Sonntag eingemacht '^ Pfund rohes Kalbsieisch Monntag gesotten » » , » Dicnstag gebraten » » Mittwoch eingemacht »II I Donnerstag gesotten „ „ „ ^ Freitag gebraten » » » Samstag gesotten dann eine ^ ^, ^ ^ Obstspcise wie bei der U. Diät ltt Loth Mundsemmel für den ganzen Tag Abends «V, Sritl Rindsuppe 2 Loth Semmclschnitten A umcr t u u n.. I" jcucu Monateu, wo daS bn der III. DiNt oinsseftthrle Obft frisch, wohlfcll und ni sinter Qnaliiät zu habm ist, lanu ftntt yedürlrm Obst _______ auä) frisches in rmer vcrhälliiißmäßigeii Quauiilcit c,elochl werde». V. Diät. '^?' Morgens !'/, Seitl Eindrcnnsuppc 2 Loth E'emmelschmtten Mittags l '/^ „ eingekochte Rindsuppe wie bei der ll. Di5t 8 Loth Rindfleisch ohne Knochen, '/, Pfund rohes Kmdfleisch > Flechsen und Haut, dann ' Zugemüse, und zwar: . Sonntag grlbe Rüben , 4 Loth gelbe Rüben, ', ^. -^ ^ Montag Sauerkraut ,4 « Sauerkraut !?^ 3 Dienstag saurc Rüben »^ ,< saure 3iüben/ZI' Mittwoch Erdäpfel 2« « Erdäpfel A^ , Donnerstag weiße Rüben und l« „ weiße Ruben ^H Kohlrüben u. Kohlrüben I ^ Freitag saure Rüben »ll « saure Rüben ^^ , Samstag Erdäpfel 2« « Erdäpfel ' « l8 Loth Sorschihen. Brot den ganzen Tag ! Abends 1^ Seitl Rindsuppe 3 « Cemmclschnitlen 522 V. Ausweis ! über jene Artikel, welche der BespeisungSlieferant dcn Zwänglingen auf Rechnung ihrer Ueber, > Verdienste über jedesmalige Bewilligung der Verwaltung zu verabreichen verpflichtet ist. V Gattung l Anmerkung ...... ! ,_... -" . ^ ^il^i'. ^ » Warme Elnbrennsuppe Der Preis sammtli» 2! Warme Fleischbrühe iim ,, cher Artikel wird von H Die Brodgattungen „ach de«n jeweiligen Tarife )l'r Verwaltung nach 4 Frisches, reifest Obst <-mem billigen Preise 5 Gedörrtes Obst derechntt. U Frische Butter 7 Gulen Käse 8 Gutes Baumöhl » Geselchten Speck und Würste ltt Wein oder Bier ,, Pfeffer 12 Salz 13 Rettig l^ Kren l5» Salat, mit Oel oder Speck vermacht »U Essig guter Qualität l? Schnupftaback ! (304->j) Nr. 4635. Kundmachung. Wegen der stattfindenden Reinn ftnnst der Amtslokalitäten bleiben diese den R4., R5. nnd Rtt. Hep' tember >8OH für die Karteien geschloffen. iiaibach, dcn tt. September 1^65. K. k. HMMau.»ttasj>^ (3tt5) Nr. 5«93. Kundmachung. Nach den Anfangs September b. I. em< gelangten Vrottcnifen backen nachfolgende zwei Bäcker das größte Brot: Ierni Blai, wohnhaft Kapuzinervor« stadt Haus Nr. «l. IosefKosleu 6 er, wohnhaft Kapuziner Vorstadt Haus Nr. 25. Stadtmagistrat Laibach, am «. Sept. 1865. Der Bürgermeister: I)l. O. H. lkosta.