Nr. 1301. III. 1880. Kirchliches Verordnungs-Blatt für die Lavanler Diöcese. Inhalt: I. Milkhcilung eine# Breve Seiner Heiligkeit Papst Leo XIII. II. Bekanntgabe der Ordinande» und OrdinationStage pro 1880. III. Mittheilnng einer Statthalterei-Eröffnung betreffend die Concnrrenz zu den Auslagen für katholische Friedhöfe. IV. Brandsammlung für die Bewohner der Ortschaft Dobrovce am Draufclde. V. Mittheilung de# Aufrufe# der „Oesterreichifchen Gesellschaft vom rothen Kreuze" zur freiwilligen Unterstützung der Militiir-Sanitätspflege. VI. Diöeefan-Nachrichten. I. Ich thcile hiemit dem wohlchrwjirdigcn Diöcesan-Clerus das so eben erhaltene allergnädigste Breve Seiner Heiligkeit Papst Leo XIII. mit. Unsere Gebete mögen das allverehrte Oberhaupt unserer heil, katholischen Kirche in Seinen Bemühungen, derselben überall einen dauerhaften Frieden, dessen sie zur Erfüllung ihrer segensreichen Aufgabe bedarf, auf einer ihrer Würde und ihren Rechten entsprechenden Grundlage zu verschaffen, unterstützen. Marburg am 5. Mai 1880. Jalwli Maximilian Fürstbischof. Leo P. P. XIII. Venerabilis Frater, Salutem et Apostolicam Benedictionem. Cum ejus ministri simus, qui Deus pacis appellatur, Venerabilis Frater, nequimus non optare pacem ornnique studio ei reducendae non adlaborare. Quod cum gratuleris erigimur et quoniam addis, curas qualescumque Nostras prorsus irritas non fuisse, gratias agimus quam maximas omnium bonorum Largitori, quod iis benedicere voluerit. Verum, quia nemo, qui Deo resistit, pacem habere potest, multique oceurunt hodie, qui, jugo eius excusso omnia fingere ad proprium libitum decreverunt et nituntur ; enixa petendum est prece, ut ii omnes ad sanam revocati mentem intelligant, frustra se aedificare domum, quam Dominus non aedificat, nee esse contra eum sapientiam, consilium, prudentiam ; et, abiecta eius lege, plane non posse sperari tranquillitatem ordinis. Si Ipse, qui dirigit gressus hominis, et cor eius inclinat quocumque voluerit, tantum patrare velit misericordiae prodigium ; tunc certe fausta omina tua, quae pergrato excepimus animo, ad suum exitum omnino perducentur. Nos ultro votis tuis propitium adprecamur Omnipotentem ; eiusque interim favoris auspicem Apostolicam Benedictionem praecipuae benevolentiae Nostrae testem tibi, Venerabilis Frater, totique Clero et populo tuo permanenter impertimus. Datum Romae apud 8. Petrum die 26. Aprilis Anno 1880. Pontificatus Nostri Anno Tertio. Leo P. P. XIII. II Mit Bezug auf die Ordinariats-Erlässe ddo. 5.3uni 1854 Nr. 1922/3 und 31. Mai 1855 Nr. 1043/4 und in Gemäßheit der Anordnung des heil. Konzils von Trient (sess. 28. cap. 5.) werden hiemit die Namen der Heuer zu den höheren Heil. Weihen zn befördernden f. b.Lavantcr-Alumnen zu dem Zwecke mitgetheilt, daß dieselben an dem den Ordinationstagcn zunächst vorhergehenden Sonntage dem gläubigen Volke von der Kanzel init der Aufforderung bekannt gegeben werden, Gott um gute, beruf streue Priester zn bitten, und falls Jemand gegen die nachbcnannten Ordinanden mit Grund etwas vorzubringen hätte, cs nicht zu verhehlen. Aus dem IV. Jahrgänge die Herren: Johann Cvetko, ans der Pfarre St. Urban bei Pettan; Josef Dekorti, aus der Pfarre St. Peter bei Königsberg; Johann Tomanič, aus der Pfarre St. Thomas bei Großsonntag; Andreas Zdolšek, aus der Pfarre Ponikl. Aus dem III. Jahrgange die Herren: Stuton Aškerc, aus der Pfarre St. Margareten bei Töplitz; Vincenz Cepin, aus der Pfarre Peilenstein; Paul Eath, aus der Pfarre Kötsch. Die Ertheilung des Subdiacouates findet am 18., jene des Diaconates am 20. und jene des Presbh-terates am 22. Juli statt. III. Sr. Excellenz, der Herr k. k. Statthalter von Steiermark hat untern 13. März l. I. Nr. 425 das Nachfolgende anher eröffnet: „Ueber meine Anregung hat das hohe k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht mit Erlaß vom 26. Jänner d. I. Z. 3320 in Betreff der Konkurrenz zu den Auslagen für katholische Friedhöfe Nachstehendes bekannt gegeben: Die Konkurrenz für Friedhöfe ist wiederholt Gegenstand von Judikaten des Verwaltungs-Gerichtshofes gewesen, in welchen im Wesentlichen der Grundsatz Anerkennung gefunden hat, daß zwar die Errichtung und Erweiterung von Friedhöfen, wenn solche aus sanitäts-polizeilichen Gründen nothwendig erscheint, Sache der Ortsgemeinden sei und sonach auch die Kosten hiefür aus Gcmeindemitteln bestritten werden müßten, daß dagegen rücksichtlich der schon bestehenden konfessionellen Friedhöfe die bisherigen Konkurrenz-Normen aufrecht verblieben seien. (Vgl. Entscheidungen vom 15. Mai 1878 Z. 794 und vom 14, November 1878 Z. 1781 Budwinsky Nr. 268 und 361.) Hienach erscheint cs nothwendig daß in jedem einzelnen Konkurrenzfalle vorerst erhoben werde, ob es sich um einen konfessionellen oder Gemeinde-Friedhof handle. Im erstcren Falle, und wenn nur Sluslagen für einen bestehenden Friedhof in Frage kommen, kann die fernere Anwendung der bestehenden Konkurrenz-Vorschriften auf katholische Friedhöfe nicht zweifelhaft sein. — Dagegen setzt die Errichtung neuer katholischer Friedhöfe oder die Erweiterung schon bestehender kath. Friedhöfe den übereinstimmenden Beschluß aller Konkurrenz-Faktoren voraus. Was nun speziell in Steiermark die Einbeziehung katholischer Friedhöfe unter das Landesgesetz vom 28. April 1864 L. G. Bl. Nr. 7 anbelangt, so wurde in diesem Erlasse bemerkt: „Wenn auch eine ausdrückliche Norm des Inhaltes, daß Friedhöfe als Theile der Kirchengebäudc an-zusehcn seien, wie sie beispielsweise für Böhmen (Gnbcrnial-Verordnung vom 8. November 1825, Provinz-Ge-setz-Sammlung, Seite 392) und andere Provinzen besteht, für Steiermark nicht erlassen wurde, so erscheint gleichwohl die Subsumtion der katholischen Friedhöfe unter die kirchlichen Gebäude schon durch die Natur der Sache gerechtfertigt, da dieselben als ein nothwcndiges Zugehör der Kirchen anzusehen sind, und cs kann somit auch die Behandlung der auf dieselben sich beziehenden Auslagen nach dem citirten Landesgesctze um so weniger bezweifelt werden, als auch nach den älteren Vorschriften (Gubernial-Currendcn an die bestandenen k. k. Kreisämter vom 2. September 1784 Z. 24795 und 4. August 1785 Z. 28395 und Gesetze Josephs II. Band 6 Seite 559—570) die Bestreitung dieser Kosten wiederholt als Obliegenheit der betreffenden Kirchen und im Falle der Unzulänglichkeit ihres Vermögens der kirchlichen Konkurrenz erklärt worden ist. Dessenungeachtet wird es da, wo die Erhaltung der Friedhöfe bisher den Pfarren gegen Bezug der Grabstellgebühren überlassen war oder aus besonderen Gräber-taxfondcn erfolgte, hiebei auch fernerhin das Bewenden haben, weil diese Einrichtung gesetzlich anerkannt wurde. Ich beehre mich dem hochwürdigen F. B. Ordinariat die MittHeilung zu machen." Wovon derHochw. Diözcsan-Clerus verständiget wird. TV. Die nachfolgende von der hochlöbl. k. k. Statthalterei untern 19. Mai l.J. Nr. 7757 anher mitgetheilte Kundmachung wird dem hochw. Diözesan-Clerns zur Kenntniß gebracht: Am 7. Mai l. I. Nachmittags 2 Uhr brach in der geschlossenen, durchaus mit Stroh gedeckten Ortschaft Doborovzcn am Draufeldc bei Marburg, aus noch nnermittelter Ursache, Feuer aus, das bei dem damals herrschen- ben heftigen Sturmwinde in kaum einer Stunde die Wohn- und Wirthschafts-Gebäude von 24 Besitzern nebst Vor-räthen, Einrichtung und Ackergeräthen, in Asche legte. — Der Gesammtschaden beziffert sich auf circa 59400 fl., — welchen gegenüber nur einigen Besitzern die erhobene Assccuranz-Summe von 13990 fl. zu Gute kommt. — Zur Linderung des Nothstandcs der schwer Betroffenen bewillige ich außer der im polit. Bezirke Marburg bereits eingeleiteten milden Sammlung, eine solche in den politischen Bezirken Cilli, W.-Graz, Rann, Leibnitz, dann Stadt Marburg und Etiti, welche im Wege der hochwürdigen Seclsorgegeistlichkeit vorgenommen werden wird. — Die einlaufenden Beträge sind an den Bczirkshauptmann in Marburg zu leiten, welcher dieselben ihrer Bestimmung zuführen und die entsprechende Verlautbarung veranlaßen wird. — V. Das hochlöbl. Bundes-Präsidium der österreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze hat dem Ordinariate mit Zuschrift ddo. 1. April l. I. den nachstehenden Aufruf übermittelt. „Die patriotischen Landes- und Fraucn-Hilfsvereine in allen Ländern der dießseitigen Reichshälfte, und der österreichische patriotische Hilfsvcrcin in Wien haben sich unter gemeinsamer Oberleitung im Frieden und im Kriege zu einem Bunde vereinigt, welcher den Titel führt: „Oesierreichische Gesellschaft vom rothen Kreuze." Der Zweck dieses Bundes ist: das österreichische Hilfsvereinswesen schon im Frieden so zu organisirc», und dessen Kräfte und Mittel so vorzubereiteu, daß es bei Ausbruch eines Krieges der kaiserlichen Armee sofort hilfreich zur Seite stehen kann. Das roth e Kreuz hat die Aufgabe, die pflichtgemäße Fürsorge des Staates für die verwundeten und im Felde erkrankten Krieger zu ergänzen, und über dasMaaß dieser militärischen Fürsorge hinaus, die Pflege der Verwundeten und Kranken nach Thunlichkcit zu verbessern. Bei dem Bestände der allgemeinen Wehrpflicht ist die gesammte waffenfähige Bevölkerung zur Verteidigung des Vaterlandes berufen. Es gicbt daher im Kriegsfälle kaum eine Familie, welche nicht einen Angehörigen in den Reihen der Armee, der Kriegsmarine oder der Landwehr stehen hat, und das Loos der Schlachten wird vom ganzen Volke mitgefühlt. Das Werk des rothen Kreuzes ist daher wohl der Theilnahme der ganzen Bevölkerung würdig, — je größer, je allgemeiner diese Theilnahme ist, desto segensreicher kann die Wirksamkeit der Hilfsvereine sich entfalten, desto machtvoller kann die Menschlichkeit die schrecklichen Folgen des Krieges zu lindern trachten. Wer für das Vaterland kämpft und blutet, der hat auch gerechten Anspruch auf die Fürsorge seiner Mitbürger, denn er leidet für ihre Ruhe, für die Sicherheit ihres Erwerbes, für den Schutz ihrer Habe. So möge denn Jeder, sei cs durch persönliche Leistungen, sei es durch Beiträge an Geld oder Materialien Mitwirken, um das Loos der unglücklichen Opfer eines Krieges zu erleichtern, um durch rasche, kräftige Hilfe Taufende von kostbaren Menschenleben zu erhalten. Diese Mitwirkung muß aber schon im Frieden erfolgen, damit bei einer Mobilisirung auch das rothe Kreuz kriegsbereit sei. Da die „österreichische Gesellschaft vom rothe» Kreuze" ein Bund aller Hilfsvereinc ist, welche durch Dclegirte an der gemeinsamen Oberleitung thcilnehmcn, so erfolgt die Mitwirkung der Einzelpersonen durch deren Beitritt, als ordentliche Mitglieder, bei den einzelnen Vereinen, also entweder bei dem österreichisch en- patri o ti sch en H ilfsv creine in Wien, als dem Centralvereine, oder bei den patriotischen Landes- und Frauenhilfsvcreinen, und bei deren Zwcigvcreincn, wodurch alle Kräfte und Mittel gesammelt, und Einem großen Ziele zugeführt werden können. Ihre Majestäten, der Kaiser und die Kaiserin, welche überall vorangehen, wo cs gilt Gutes zu thun, haben allcrgnädigst geruht, das Protecto rat über die österreichische Gesellschaft vom rothen Kreuze zu übernehmen. Möge dieses erhabene Beispiel in allen Schichten der Bevölkerung Nachahmung finden, auf daß die österreichische Gesellschaft vom rothen Kreuze im Kriegsfälle unserer tapferen Armee als ein treuer wackerer Kamerad zur Seite stehen könne, auf das ihr Bundeszeichen ein Symbol werde der Vaterlandsliebe und der Menschlichkeit, welche Oesterreichs Krieger und Bürger brüderlich vereinen. Wien im Monate März 1880. Die österreichische Gesellschaft vom rothen Ärev?e. Dieser Aufruf wird dem hochw. Diözcsan-Clcrus in der zuversichtlichen Erwartung mitgctheilt, derselbe werde das edle Streben der österreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze mit bewährter Opferwilligkcit kräftigst unterstützen. VI. Diözefan - Nachrichten. Titl. Herr Martin Stranjšak, gcistl. Rath, Dechant de« Dekanalbezirkes Draufeld, Hauptpfarrer zu Kötsch ist zum f. b. Lavantcr Konsistorialrath ernannt morden. Dem Herrn Josef Se vor ist die Kuratialpsriinde zu St. Peter in Savodne; dem Herr» Jakob Terstenjak die Pfarre St. Margareten unter Petian; dem Herrn Anton Slatinšek die Pfarre St. Kunigund am Bachern und dem Herrn Johann Bapt. Kunej die Pfarre Maria Namen in Dobova verliehen worden. Herr Ferdinand Jan, Pfarrer zu St. Nikolaus bei Wiederdries ist als Mitprovisor der Kuratie St. Ulrich in Podgorje; Herr Michael Bračko als Spiritual- und Temporalien-Provifor zu St. Anton am Bachern und Herr Florian Vizo višek als Spiritual- und Temporalien-Provifor zu St. Hemma bestellt morden. Der gewesene Provisor zu St. Margareten unter Pettan Herr Alois Haubenroich erhielt die Anstellung als Kaplan an dieser Pfarre; der gewesene Provisor zu Dobova Herr Michael Strašek die Anstellung als Kaplan zu Praßberg, und der gewesene Provisor zu St. Kunigund am Bachern Valentin Tarn še die Anstellung als Kaplan alidori. Uebersetzt wurden die Herrn Kapläne: Josef Sattler nach St. Georgen in W.-B. Mathias Kelemina nach St. Aegiden in W B.; Franz Rojko nach St. Leonhard in W.-B.; Franz Dovnik nach St. Benedikten in W.-B. ; Anton llodoaek als I. nach Trifail; Vinzenz Kolar als I. »ach Rcichenburg; Johann Bohanec nach Frauheim; Franz Nachtigall nach St. Acgid bei Turiak; Alois Vojsk nach Trenncnbcrg; Stefan Mohorko nach St. Stefan; Johann Eovediö als I. nach St. Martin bei Windischgraz; Johann Kozinc als II. nach hl. Kreuz bei Sauerbrunn. Unbesetzt bleiben: Ein Kaplansposten zu St. Michael bei Schönstem und die Kaplaneien zu Laufen, Dobova und St. Hemma. Ausgeschrieben sind bis 12. Juli l. I. die Domdcchantei am Lavanter-Domkapitel und Eine Domherrnstelle an diesem Kapitel; dann bis 13. Juli l. I. die unter dem Patronate der Hauptpfarre heil. Kreuz bei Saucrbrunn stehende Pfarre St. Hemma, im Dekanate Rohitsch. Gestorben ist am 29. Mai l. I. der Hochwürdige Herr Franz Kežman, infulirter Domdechaut des Lavantcr Domkapitels, f. b. Konsistorialrath und Prosynodal-Examinator, im 68. Lebensjahre. R. I P. A A. Lavauter Grdinariat zu Marburg. am 1. Juni 1880. Fürstbischof. Druck von Johann Leon in Marburg.