Gesetz- »n» VerorinpmgMatl für das öfterretdjildHffinldie MHculnnft, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbareu Stadt Triest mit ihrem Gebiete. 3nbrf|ttn(| 1890, II. Stück. ‘Muöqe neben it u b versendet am 13. Januar 1890. 3. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 4. Januar 1890, betreffend die Landesumlagen für den Grnndentlastungs- und Landesfond der Markgrafschaft Istrien pro 1890. Seine k. nnd k. Apostolische Majestät haben mit A. H. Entschließung vom 29. December 1889 die Beschlüsse des Landtages von Istrien vom 5. und 13. November 1889 allergnädigst zu genehmigen geruht, wonach für das Jahr 1890 zur Bedeckung der Abgänge beim Jstrianer Grundentlastungsfonde, sowie beim Jstrianer Landcsfondc nachstehende Umlagen eingehoben werden sollen, u. zw.: A) für den Grnndentlastungsfond: ein Zuschlag von 10°/0 zu den directen Stenern einschließlich des außerordentlichen Staatsznschlages. 4 Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch-illirische Küstenland. B) für den Landesfond: 1) ein Zuschlag von 20°/0 zu den directen Steuern einschließlich des außerordentlichen StaatsznschlageS; 2) ein Zuschlag von 100°/0 zur Verzehrungssteuer von Wein und Fleisch; 3) eine Auflage von fl. 1.70 auf jeden Hectoliter Bier im Kleinverschleiße; 4) eine Auflage von fl. 10.02 auf die im Gesetze vom 18. Mai 1875, N.-G -Bl. Nr. 84, Art. I. B II., Absatz 1 angeführten gebrannten, geistigen Flüssigkeiten; und von fl. 6.68 ans die in demselben Gesetze und Artikel, Absatz 2 bezeichneten Flüssigkeiten dieser Art von jedem Hectoliter im Kleinverschleiße. Was hiemit zu Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 30. December 1889 Zl 24269 zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Rinaldini m. p.