Jìr. 2268. 1864. Y. lìiiìliliitire Mrà»W-K>M für die Cfloantev Diözese. Inhalt: 1. Mittheilung det H. Statthaltcrei-ErlassrS bezüglich des uon Sr. f. f. Apost. Majestät sanctioiiirtcn Kirchemoneurrenz. Gesetzes. II. Rechnung über die Empfänge u»d 'Ausgabe» des F. B. X'avaiiltr KnaheuscminarS Victorinnm in Marburg, vom 16. Februar bis Ende September 1864. 1. 'Oie hohe Statthaltern hat mit Erlaß ddo. 11. d. M. Nr. 1060/praes. Nachstehendes anher mitgetheilt : Seine f. f. Apostolische Majestät haben in Holge hohen Staatsminifterial-Erlasses vorn 1. Mai 1864 Z. 3009 St. M. I. mit Allerh. Entschließung vom 28. April l. I. dem von dein Landtage beschlossenen Entwürfe des Kirchenroncnrrenz-Gesetzes die Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen geruht Die Kundmachung dieses Gesetzes, dessen verbindende Kraft mit dem Anfänge des fünfzehnten Tages nach Ablauf desjenigen Tages, an welchem dasselbe im Landesgesetzblatte eingerückt erscheint, zu beginnen hat, ist bereits durch das Landesgesetzblatt veranlaßt, und hierauf im amtlichen Iheile der Grazer Zeitung Nr. 183 aufmerksam gemacht. Die k. k. Bezirksämter werde» gleichzeitig anfgefordert, die Gemeinden auf das Erscheinen dieses Gesetzes besonders aufmerksam zu machen, damit in den Fällen des §. 12, wenn einer Kirche mehrere Ortsgemeinden oder The ile derselben zugewiesen sind, — die Bildung des zur Besorgung der Concnrrenzangelegenheit der Gemeinde nach §. 13 zu bestellenden besonderen Ausschusses nicht übersehen werde. (besetz vom LW. April IW64, wirksam für das Herzogthum Steiermark, betreffend dir Heffreitnng der stolte» der strritrilnng und Lichirltnng der kotliolifchr» Kirchen- und pfrnudcngrdäudc. dann der Leischailnng der Kirchen-Paramenle, Liurichtnng und Erfordernisse. Mit Zustimmung des Landtages Meines Herzogthnmes Steiermark finde Ich anzu-ordnen, wie folgt: §- l- Die Bestreitung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der Kirchen und Pfründengebäude, dann der Beischaffung der Kirchen-Paramente, Einrichtung und Erfordernisse obliegt vor Allein Jenen, welche hiezu kraft einer Stiftung, eines Vertrages oder eine! sonstigen Rechtstitels verpflichtet sind. Die Art und das Maß der Leistung richtet sich nach dem besonderen Berpflichtnngstitel. Wenn und in wie weit eine derartige Verpflichtung sich nicht geltend machen läßt, ist zur Bedeckung dieser Kosten zunächst das entbehrliche freie Einkommen des betreffenden Gotteshauses und falls kein besonderes Uebereinkommen entgegensteht, auch jenes der dazu gehörigen Filialkirchen zu verwende». Es kann überdieß unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften über die Veräußerung und Belastung des Kirchengutes das Stammvermögen dieser Kirchen in Anspruch genommen werden, in wie weit dasselbe weder bereits eine anderweitige Widmung hat, noch für die Bestreitung der sonstigen durch das Erträgniß des Kirchenvermögens zu deckenden Auslagen erforderlich ist. $.3. Bei Pfarrhof und Wirtschaftsgebäuden sind die Reparaturen, zu denen der kirchliche Pfründner durch seine, seiner Hausgenossen oder Dienstlente Schuld, Nachlässigkeit oder Verwahrlosung Anlaß gegeben hat, von ihm allein zu bestreiten. tz. 4. Kleinere Auslagen, als für Rauchfangkehrer-Bestallung, Einfettung einiger Fensterscheiben oder einiger Stücke m die Oefen, für gewöhnliche Ausbesserung der Fußböden und Bedachung, der Thüreil und Schlösser u. s. w. hat der kirchliche Pfründner bei Pfarrhof- und Wirthschaftsgebäuden gleichfalls allein zu bestreiten. §. 5. Zu den übrigen Bananslagen bei diesen Gebäuden haben die kirchlichen Pfründner dann beizutragen, wenn ihre Pfründe ein Jahreseinkommen von mehr als 500 fl. Oe. W. abwirft. Das Jahreseinkommen wird von der politischen Behörde mit Zuziehung des Pa« trones, des Pfründners, oder, falls die Pfründe erledigt ist, von dem Decanate, den uetref» senden Gemeinde-Vorständen und den Sachverständigen erhoben. §• 6. Je nachdem dieses Mehreinkontinen unter dem Betrage von 100, 200, 300, 400, 500, 600, 700 oder 800 fl. Oe. W. bleibt, oder den Betrag von 800 fl. erreicht, haben sie den zehnten, neunten, achten, siebenten, sechsten, fünfte», vierte», dritten Theil, oder die Hälfte der nach Abschlag der Kosten für Hand- und Zugarbeiten verbleibenden Auslagen, welche in der im §• 1 — 4 bezeichneten Weise nicht bedeckt werden können, niemals aber ein Mehreres zu bestreiten. §■ 7. Die kirchliche» Pfründner sind berechtigt, die sie treffende Schuldigkeit in JahreS-rateu abzustatten, ivelche nicht unter den dritten Theil des im §. 6 erwähnten Mehreinkom-inenö hernbgehen dürfen. Zur Sicherstellnng der Leistung ist in diesem Falle unter Beob-achtnng der geschlichen Vorschriften ein Banbries zu errichte», in welchem die Bestimmung aufzunehmen ist, daß die Verpflichtung zur Tilgung der Concurrenz-Quote innerhalb der festgesetzte» Jahre auch während des Jnterkalares zu erfüllen ist. und ans den Nachfolger in der Pfründe übergeht. 8- 8. Zur Bestreitung der durch die Anwendung der voranstehenden Bestimmungen (§§. 1 bis 7) nicht bedeckten Auslagen ist zunächst der Patron in Anspruch zu nehmen. Derselbe hat, tu soweit nicht besondere prinatrechtliche Titel etwas Anderes bestimme», den dritten Theil des Aufwandes auf sich zu nehmen, welcher nach Abschlag des Beitrages ans dem Kirchenverinogeii und Pfründeneinkommen zu bestreiten bleibt. 8- 9. Wer sich im Besihe eines Gutes befindet, woran das Patronatsrecht haftet, ist ohne Unterschied des Religionsbekenntnisses verbunden, die dem Patrone nach diesem Gesetze obliegenden Pflichten zu erfüllen. Ans dem Umstande allein, daß der Bischof unabhängig von der Präsentation eine Pfründe verleiht, kann derselbe zu Leistungen des Patrons nicht verpflichtet werden. ' 8- 10. Geistliche Genossenschaften werden bei den ihnen incorporirten Pfründen, in wiefern nicht eine geringere Verpflichtung nachgewiesen wird, »ach Abschlag des Werthes der Hand-und àgarbeiten die Hälfte der im §. 1 erwähnten Kosten zu bestreiten haben. 8- H- Die Auslagen, welche durch die in den voranstehenden Bestimmungen bezeichneten Beiträge nicht gedeckt erscheinen, sind in Gemäßheit der Bestimmungen des V. Hauptstückes des Gemeindegesehes in der Regel wie andere Cominunal-Erfordernisse aufzubringen. Ist hiezu eine besondere Umlage erforderlich, so hat die Aufteilung derselben nach Maßgabe der direeten Besteuerung mit Berücksichtigung der gesetzlichen Befreiung der nichtkatholischen Glaubensgenossen zu geschehen. 8- 12. Sind einer Kirche mehrere Ortsgcmemden oder Theile derselben zugewiesen, so ist das Erforderniß auf dieselben, falls nicht ein anderes Uebereinkoinmen getroffen wird, nach Verhältnis? der direkten Besteuerung der katholischen Geineindeglieder zu dem Aufwande zu vertheilen. In diesem Falle ist zur Besorgung der Concurrenz-Angelegenheit der Gemeinde ein besonderer Ausschuß zu bilden. Dieser Ausschuß besteht aus 5 Mitglieder», welche durch die Vorstände und Ausschüsse der betreffende» eonenrrenzpflichtigen Gemeinden uns deren Gemeindegliedern mittelst absoluter Stimmenmehrheit ans die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sämmtliche Mitglieder haben dieses Geschäft unentgeltlich zu versehen, für die hiemit verbundenen baren Auslagen wird ihnen der Ersah geleistet. §. 14. Der Ausschuß ist für die Kirchenconcurrenz-Augelegenheiteu das beschließende und überwachende Organ. Derselbe hat den Voranschlag festzustellen und die Jahresrechnnng zu erledigen, dessen Beschlüsse werbe» durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt und sind für die betheiligten Gemeinden bindend. §. 15. Der Ausschuß wählt ans seiner Mitte einen Obmann als vollziehendes Organ. Dieser hat das Präliminare zu verfassen, die Rechnung zu legen und die Lasse unter Mit-perre eines Ansschnßmitgliedes zu führen. Jede Gemeinde hat das Recht, von der erledigten Rechnung Einsicht zu nehmen. 8- 16. Beschwerden von Seiten der Gemeinden gegen Verfügungen des Ausschusses gehen an deil Laudesausschnß. Bezüglich der Frist zur Berufung, des Anfsichtsrechtes der Staatsverwaltung über den Ausschuß, dann der Auflösung des letzteren gelten die Bestimmungen der Paragraphe des Gemeindegesetzes. §• 17. Die Filialkirchen und Wohngebäude der bei denselben ezponirten Geistlichen haben, wo nicht andere Rechtsverbindlichkeiten, obwalten, mit Zuhilfenahme des verfügbaren Kirchenvermögens Jene herznstellen und zu erhalten, in deren Interesse solche Kirchen und Wohngebäude bestehen. Sie werden aber deshalb, abgesehen von einem besonderen llebereintommen, von der Beitragspflicht zu den Auslagen der Mntterkirche und Pfarre (§. 1) nicht befreit. . . §. 18. Wenn mit dem Meßnerdienste das Recht auf eine Wohnung verbunden ist, fo gelten hinsichtlich der Herstellung und Erhaltung derselben die Vorschriften dieses Gesetzes. Ist der Meßner zugleich Schullehrer, fo sind die Auslagen für die ihm gebührende Wohnung, insoserne nicht die wechselseitige Beitragspflicht der Schul- und Kirchenconcnrrenz schon geregelt ist, oder ein llebereinkommen erzielt wird, zu gleichen Theilen von den beiden Coneurrenzpflichtigen zu tragen. 8- 19. Bei Herstellung von Kirchen- und Pfründengebäuden hat auf Ansuchen der kirchlichen Behörde oder der Coneurrenzpflichtigen die politische Behörde die Oberleitung zu übernehmen. 91 11 e de» Gegenstand dieses Gesetzes betreffenden Borschrifteil bleiben insoweit aufrecht, als sie nicht durch das gegenwärtige Gesetz eine Aendernng erleiden. Wien, den 28. April 1864. tfrmiz Joseph m. p. Erzherzog Rainer m. p Schmerling m. p. Auf Allerhöchste Anordnung: Freiherr von Ransonnet m. p. Wovon der Wohlehrwürdige Knratklerns ziir Darnachachtung in Kenntniß gesetzt wird. II. I r (h n n n ,q über die Empfänge und Ausgaben des F. B. Lavanter Knabenseminars Bictorinum in Marburg, vom 16. Februar bis Ende September 1864. Empfänge Capitatici! Saar-Empfang o N- ' Tl kr. fl. kr. . 1 Mit 16. Februar 1864 verblieben: An Kapitalien im öffentlichen Fonde: 23 Stück 5% Rat. Aut. Obligationen im Nennwerth 1930 — — — 8 „ iSGOger Lose à 500 fl 4000 —i —■ — 6 „ Obligationen in Oest. W 2400 — — — 5 „ Metallignes 8100 — — — 6 „ steierm. Grundentl. Obligationen . 1000 — — — 2 An Capitalien bei Privaten 3450 — — — 3 4 An barem Gelbe A euer E m pf a n g. 91» Vermächtnissen und Legaten: 9lns dem Verlasse des Defle. Priesters Hrn. Peter Schetor 4 Spar- 322 74% eaffebnchl à 200 fl. sammt Interessen — 1012 5 5 dto. dto. C>» Privatschnldbrief pr. 400 — — 6 Legat deö Defie. Priesters Hrn. Franz Spari — — 50 — 7 An Beiträgen von den Hochw. Hrn. Diözesanpriestern . — — 286 67% 8 „ Zinsen vom Löschnik'schen Hanse —• — 125 — 9 „ Interessen von Activ-Capitalien — — 560 65 10 „ znrückgezahlten Privat-Capital — — 104 — 11 Neu angekanfte Obligationen 1500 — -— S u m m e . Von der Capitalssnmme kommt der rückbezahlte Betrag in Abzug pr. 22780 104 — 2461 12 daher die E in p f a n g s s n m m e . 22676 2461 12 H & è o » Ausgaben - Betrag fl. 4r kr. 1 Auf Rückzahlung des Passiv-Capitals in die Spareassa und Interessen 200 2 Sinn Antanf von Obligationen 1466 15 3 Auf Stempel und Porto 2 98 4 Auf Steuern und Gebühren .... 65 — 5 Ausgaben beim Peter Schetor'schen Verlaß 123 49 6 Für die Verpflegung der Zöglinge 505 65 S it m m e . 2363 27 Wird vom Empfange pr. . . 2461 fl. 12 tibie Ausgabe abgezogen pr. . . . 2363 fl. 27 tifo verbleibt eine Caffabarfchaft pr. 97 fl. 85 fr Dazu an Capitatici tut Nenmverthe . 22676 fl. dann das Lvschnit'sche Haus im Werthe . 10000 fl. und ein Weingarten im Werthe . . 1260 fl. A it in e i- f ti it g : Das Erträgniß des vom Hochio. Herrn Iatob Standegger legirten Weingartens ist für die Versorgung eines Zöglinges verwendet worden. Am Löschnit'schen Hause haftet das Michael Plastan'sche Messenstiftungs-Capital pr. 1980 fl. und eine Schuld bei der Grazer Spareassa pr........................................, 981 fl. 6 fr. F. B. Lavante Ordinariat zu Marburg am 28. September 1864. IM Maximilian, Fürstbischof. Math. Modrinjak, Konsistorialrath. Druck von t. Ianschch in Marburg.