l98i Amtsblatt zur Laibacher Zeitung Nr. 274. Montag den 30. November 1874. <586-1) Nr. 8613. ! Erlöschung der Rinderpest. In der Ortschaft Schuschje, Ortsgemeinde Kleichen Namens, und dem Dorstheile Pctrina und ^anrsche der Orlögemeinde Gora ist die Rinder» Pest erloschen, weshalb auch alle Berkehrsbeschrän- ^ lungen alldort aufgelassen werden. Gotlschee, am 23. November 1874. Für den t. t. Vezirtshauplmann: Pfefferer, l. t. V^irlecommissüs. ^556—2) Nr. 157!)0. Kundmachung wegen Reinigung der F«ladl und Vorstädte in A'albaH. Es werden zu jedermanns Darnachachtung !olgende Bcstlmmungcn der dle Stadlremlgung ^llcffcudcn Maglftralslundmachungvolli^^. Dczcm-i ^r 1»52, Nr. 5662, neuelllch m Erinnerung, gebracht und es wird beigesügt, daß die bezüglichen' Uebertretungen unnachsichtllch mit Geldstrafen werden geahndet werden. Die Hausbesitzer und Häuseladministratoren sind verbunden auch ohne vorhergegangene Ansage bei jedesmal eingetretenem Schneegestöber morgens! und zwar bis einschließlich Jänner um ? Uhr, und vom Fcbruar angefangen um halb 7 Uhr den am vorigen Tage oder in der verflossenen Nacht gefallenen Schnee längs ihrer Häuser und ihres gasscnfeils gelegenen anderweMgen Bcsitzthumes in angemessener Breite für zwel neben einander gehcnde Personen gegen die Mltte der Gassen und Plätze Nlcht nur wegschaufeln, sondern auch weg' tchrcn zu lassen, damtt die angegebene Sliecte ganz gereimgel sei und ohne Gcfayr betreten wer den lönne. Ebenso haben die Hauseigenthümer oder Hausinjpccloren bei eingetlelenem Glaltelse dasür^ zu sorgen, daß das in der Nacht gebildete ElS ausguckt in den bestimmten Stunden in dcr oben» ^ erwähnten Art auf die Seite geschafft und die enteisten Strecken in der angedeuteten Ausdehnung zur Vermeidung von Unglückssällen mit Sand, Erde oder Säqespännen bestreut werden. Uebrigens werden die Hauseigenlhümer und Haueadministratoren im Falle eme ähnliche Naurnung nach Umständen auch während andern Tagesstunden nolhwendig werden soUte, gleich nach dlessälllger, mittelst Tromunlschlaa.es gemachter Ankündigung die Säuberung auf vorerwähnte Art zu bewerkstelligen haben. Es ist verboten, den Schnee aus dem Innern der Häuser auf die Gassen und Plätze der Stadt und der Borstädte abzulagern. Den Schnee h^t der Hauseigenthümer entwcder in den Fluß oder an emen anderen außer der Stadt und den Bor-städlen gelegenen schicklichen Oll schaffen zu lassen. Das gleiche hat m»t demjenigen Schnee zu ge-schehen der vom Dache abjchlcßl oder abgcjchau-felt wird. Etadtmagistrat Laibach, am 13. Nov. 1874.