^ 20H. 186«. Ämlghlatt zur Laibacher Zeitung 6. September. 1287») Kundmachung. Um den Lieferanten die billigere Anschaf. ing des zu den Monturs,Kommission«-Erfor-ernisscn nothwendigen Rohmaterials und die echtzeitlge Inangriffnahme der Vorarbeiten für I)re Lieferungen möglich zu machen, hat daä . k. Kriegöministerium schon jetzt die Sicher-tcllung des für das Jahr !8tt« sich ergeben« en Bedarfs an Bemontirungs- u. Ausrüstungs-orten mittelst einer Offert-Verhandlung mit >em Beisätze angeordnet, daß bei künftigen Si-Herstellungen für die späteren Jahre jede ein-elnc Gruppe der Erfordernisse mit Berücksich-igung der günstigen Perioden für den Ankauf )er bezüglichen Rohprodukte abtheilig für sich n verschiedenen Zeitpunkten des Jahres behufs )er Einbringung der Lieferungs« Offerte wird umgeschrieben werden. Wegen Sicherstellung von Fußbekleidung für das Jahr l8tl; Zertifikat beigebracht werden, durch Elches er von einer Handels- und Gewerbe. Hammer, odcr in einem Kronlande, wo eine Me nlcht besteht, von der hiczu berufenen Behörde hiczu befähigt erklärt wird, die zur Lieferung angebotene Menge in den bestimmten Termine verläßlich abzustatten. Jeder Offcrent hat dieses Zertifikat drei Tage von Einreichung seines Offerts bei der betreffenden Handels-und Gewerbe-Kammer odcr der sonst kompetcn, lcn Behörde anzusuchen. Diese den Offerenten nur versiegelt zu übergebenden und versiegelt zu belassenden Zertifikate, in welchen daö etwa eingetretene Ausgleichsverfahren angedeutet werden muß, sind stcmpelfrci, wobei bemerkt wird, daß ein im Ausgleichsverfahren befindlicher Konkurrent, so lange dieses Verfahren nicht beendigt ist, zur Einbringung von Offerten nicht geeignet erkannt wird. Dort wo Handels, und Gewcrbekammern bestehen, wird sich das Kricgs-Ministerium mit den von Genossenschaften, Oemeindevorständcn oder Bezirksämtern ausgefertigten und bestätigten Lcistungöfähigkeitözeugnlssen nicht begnügen, und es haben auch galizischc Offcrenten immer Leistungsfähigkcitszeugnisse der Handels- und Gewerbekammern beizubringen. In jedem derlei Zertifikate ist besonders auszudrücken, ob der Offerent Selbsterzeugcr der offerirten Waare, oder ob er blos Geschäftsmann ist. Im ersteren Falle ist die zuverlässige Auskunft damit zu verbinden, bis zu welcher Höhe (Quantum) seine eigene Erzcugungskraft mit Rücksicht auf seine Vcrmögcns-Acrhä'ltnissc reicht. Im zweiten Falle bei Geschäftsleuten, ob dieselben mit den offcrirtcn Materialien oder Sorten einen geregelten, diese Materialien oder Sotten allein umfassenden Handel treiben, der nicht nur für ,hre Kenntniß der zu liefernden Artikel bürgt, sondern auch durch ihre schon lange Zeit andauernde Uebung in diesem Geschäfte auf zweckmäßige Verbindungen und wünschenö« werthe Uebersicht und Verläßlichkeit m Aufsin« dung der begehrten Artikel mit Fug schließen laßt, und wie h'och deren Leistungsfähigkeit reicht. Wenn allgemein bekannte, mit keinen be< stimmten Artikeln Handeltreibende, d. i. Speku» lanten, behufs ^iefernng für daö Milltcil.Acrar LeistlmgöfähigkfltSzellgnlssc' ,„ Anspruch ncymcn, so ist dieö in den Zeugnissen besonders auszudrücken. Ist der Offerent ein Kaufmann, so hat derselbe auch einen gerichtlich beglaubigten Aus» zug aus dem Handelsregister über seine Eigen» schaft als solcher dem Offerte zuzulegen. 4. Für die Zuhaltung des Offertes ist ein Vadium mit fünf Perzent des nach den geforderten Preisen entfallenden Licferungswcrtheö entweder an eine Monturs«Kommission oder an eine der bestehenden Kriegökassen, mit Aus. nähme der Wiener, zu erlegen und der darüber erhaltene Depositenschein abgesondert von dem Lieferungs-Offerte untcr^einem eigenen Kuvett cinsusenden, da das Offert bis zur kommissio« nellcn Eröffnung an einem bestimmten Tage liegen bleibt, während das Vadium sogleich der einstweiligen Amtshandlung unterzogen werden muß. In jedem Offerte ist übrigens genau ersichtlich zu machen, daß das erlegte Vadium wirk, lich fünf Pcrzent des angebotenen Lieferungs-werthes betragt, daher in dem Offerte der Ge, sammtlieferungswcrlh so wie das davon mit 5 ^/ berechnete Vadium bestimmt ausgedrückt sein °muß. Offerte, welchen das entfallende Va» dium nicht vollzählig beigeschlossen ist, werden unberücksichtigt g/lassen. ' , 5. Die Vadien rönnen entweder in bareln Gelde', oder in Nealhypothek^n, odcr in österreichischen Staatsschuldverschrclbungen, oder aber end. lich in Aktisll genauc Erfüllung der rieferuncj60sdinglma.cn '«,» «olidntti, Pas heißt Einer für Alle und Me für Einen, verbmden, zugleich aber haben sie Einen aus ihnen oder cinel, Dritten namhaft zu m«« chen, an welchen alle Aufträge und Vestclllinssll, von Seile der Militärbchörde ergehen, mit wel. chem alle auf das iüeferungsacschäfl bezüglichen Verhandlungen zu pflegen sein werden, dcr die im Vertrage bedungenen Zahlungen im Name,« aller gemeinschaftlichen Offerenten zu beheben und hierüber zu quiltiren hat, kurz, der in allen auf das Lieferuugsgeschäft Bezug nehmenden An, gclegenheiten als Bevollmächtigter der die Liefe« rung in Gesellschaft unternehmenden Mitglieder in so lange anzusehen ist, bis nicht dieselbe ein« stimmig einen anderen. Bevollmächtigten mit gleichen Befugnissen ernannt und denselben mittelst einer von allen Gesellschaftsglledern gefer^ tigtcn Erklärung der mit der Ueberwachung der Kontrakiserfüllung beauftragten Behörde namhaft gemacht haben. 8. Wie das Offertsformulare zu entnehmen gibt, zerfallen die sicherzustellenden Materialien und Sorten in mehrere Gruppen. Wenn nun Materialien und Sorten verschiedener Gruppen angeboten werden wollen, müssen für Materialien und Sorten jeder Gruppe abgesonderte Offerte eingebracht werden. Ebenso werden abgesonderte Offerte in dem Falle gefordert, wenn für mehrere MonturS-Kommissioncn zugleich Anbote für Materialien odcr Sorten ein und derselben Gruppe gemacht werden, und zwar nicht nur dann, wenn für jede Monturs-Kommission ein bestimmtes Quantum osscrirt wird, sondern auch, wenn das offcrirte Quantum alternativ entweder für eine oder für die andere Monturs'Kommission angeboten wird. Für alle diese abgesonderten Offerte braucht übriaens nur ein Vadium erlegt zu werden, und.es genügt, wenn sich in jedem Offerte auf dieses Gadium bezogen wird. »! Qic zu liefernden Materialien, Jäger« hutsilze und kleinen Lcderbestandthette müssen nach den vom k. k. Kriegö.Ministcrum qenchmiottn Mustern, ivelche bei allen Moniturökommissionen zur Vlnsicht vorliegen und alS Minimum der Qualitätmaßigkcit anzusehen sind, geliefert wer« den, u>-.d es haben die Offerenten m ihren Of. fcrten zu erklären, daß sie diese Muster als Basis bei ihren allfälllgen Lieferungen nehmen werden. Im Allgemeinen gelten diesfalls folgende Bestimmungen: a) Von Monlurötüchern können weiße, grau-melirte, hechtgraue, lichtblaue, dunkelblaue und dunkelgrüne, daS Stück im Durchschnitte zu 2tt (zwanzig) Wiener Ellen gerechnet, offerirt werden. Es ist den Licferungs-Unlernehmern freige» stelle, eine, mehrere oder alle der genannten Tuchgattrmgen zu offcriren. Die sämmtlichen Farbe« und mclirten Tücher müssen schwendungöfrci, "/^ Wiener Ellen breit, schon ii, der Wolle gefärbt, und zum Beweise dessen mit angewebtcn Leisten versehen sein. Es werden übrigens auch Offerte aufunge-näßte, °/, Wiener Ellen breit« weiße Monturs« tüchcr abgenommen. Die ungcnästt einzuliefernden Tücher dürfen, im .Kalten genaßt in der Länge pr. Wiener Elle höchstens '/,, (Ein vierundzwanzigstcl) und in der Breite '/,« (Ein sechzehnte!) Wiener Elle eingehen und ist für jede Mehrschwendung der C>sah uom Lieferanten zu lristen. Bei den '^/,5 Wiener Ellen breiten Tüchern wird sich von dcr Schwendringsfreicheit bei jeder Lieferung durch vorzunehmende Probenässung die Ueberzeugung verschafft und es muß für jede sich zagende Schwendung vom Lieferanten der Ersah geleistet werden. Sämmtliche Tücher müssen unappretirt ein« geliefert werden; sie müssen ganz rein, die melkten und Farbtüchcr aber echtfärbig sein und, mit weißer Leinwand gerieben, weder die Farbe lassen noch schmutzen und die vorgeschriebene chemische Farbprobe bestehen. Alle Tücher ohne Unterschied werden bei der Ablieferung stückweise abgewogen, und jedes Stück derselben, das in der Regel AU Wiener Ellen, halten soll, muß wenn eb "/4 oder "/^ Wicilei- Ellen breit mit halbzollbreiten Seiten« und Querleisten eingeliefert wird, zwischen ll^/g und 2l'/« Wiener Pfund, mit Ein Zollbreiten Seiten- und Querleisten aber zwischen l9V» und 22^ Wiener Pfund schwer sein, wobei bemertt wird, daß für die einen halben Zoll breiten listen ^ bis l'/» und für die Einen Zoll breiten Leisten l '/, bis 2"/, Wiener Pfund ge> rechnet werden Stücke unter dem Minimalgewichte werden gar nicht und jene, welche das Maximalgewicht überschreiten nur dann, jedoch ohne Vergütung für das Mehrgewicht angenommen, wenn sie nebst dem höheren Gewichte doch vollkommen qualitalmäßig und nicht von zu grober Wolle erzeugt sind. /,) Die SchafwoÜstosse für AermeUeibel, derell Farben mit den Farben der Wassenlöcke dci den Fnhtrupvcn üvevcmstimmen, müssen '/, Wiener Ellen breit, von echter unverfälschter Schafwolle erzeugt, von feinem und gleichem Gespinnste und im Gewebe mit äirkaßbindung dicht und gleichmäßig gearbeitet sein. Die Stoffe müssen gut gewalkt und grundrein gewaschen, daher weder walklöcherig noch rissig, nochgummitt, noch mit Kreide, Fetterde oder einem andern fremdartigen Bestandtheile versetzt, ohne Leisten fadrizirt und weder gepreßt noch ausgezogen sein. Di'csr Stoffe dürfen weder gepreßt noch g^choren sein, sind in vollkommen trokcnem Zu-stände ewMcsnn, werden der Nassungöpvooc! unterzogci,, und es muß für jede sich zeigende SäMndung vom Lieferanten der Ersatz gel«!-! stet werden. Die farbigen Aermelleibelstoffe richten sich bezüglich deS Gewebes, des Gewichtes und der i Qualität nach dem aufliegenden Muster des wei. hen derlei Stoffes und lücksichtlich der Farbe, nach den Monturstüchcrn gleicher Farbe. Das Gewicht betragt pr. Elle »9 bis 22 Nuncr Loch. .- Htyffe, welche das Mimilialgewicht von ltt ^llM >"cht haben, werden gar nicht — und jene, welche daS Maximalgewicht überschreiten, bei sonstiger Qualitätmäßigkcit nur ohne Vergütung deS Mehrgewichtes angenommen. c) Die Pferdedecken (Kotzen) für Kavallerie müssen in einzelnen Stücken nach dem Muster geliefert werden. Dieselben müssen von weißer, reiner, guter Zigaiawolle mit gleichem, nicht knöpfigen Grspinnste über das Kreuz gearbeitet, gleich und gut verfilzt und m«r kurz aufgerauht sein. Die Pferdedecke hat 2'"/,, bis 2"/^ Wiener Ellcn ln der Lange und 2'/,^ bis 2^/,^ Wie. ncr Ellen in der Breite zu messen, ferner li'/, bis 7 Wiener Pfund im Gewichte zn halten. Kavallerie-Pferdedecken unter dem Minimal' maße und Gewichte werden gar nicht und jene welche das Maximalgewicht übersteigen, natür» lich ohne Vergütung dafür, nur dann angenommen, wenn das Maximalmaß nicht überschritt ten ist. Die Halllna, entweder weiß für Sommer« decken oder grau für Sträsiina/, muß ^ (sechs viertel) Wiener Ellen breit geliefert werden, die weiße Hallina pr. Elle l ^ bis l^ Wiener Pfund, die graue Hallina pr. Elle l 'V„ bib l '"/,, Wiener Pfuud wiegen und das Stück wenigstens sechzehn Wuner Ellen messen. Die-selbe wird unter dem Minimalgewichte und unter der Breite von "/. Wiener Men gar nicht angeangenommen, bei stücken aber, welche qualitat-maßig befunden werden, jedoch das Maximalgewicht übersteigen, wird das höhere Gewicht nicht vergütet. Zur Hallina ist reingewaschene weiße Zakelwollc bedungen und dieselbe kann ebenso aus Maschinen- wie aus Handgcspinnst erzeugt sein. Die 'Abwägung der Pferdedecken und der Hallina geschieht stückweise. Der grüne Rasch wird I '/,<, oder » Wiener Elle breit, braunes Kuniatzluch '/< Wiener Ellen breit nach dem Muster, ersterer ganz aus Schafwolle, letzteres aus ausgebuchter naturdunkcl-brauncr ^akel«Lämmcrwolle erzeugt, gefordert. Lei„lvand zu umfassen, es steht jedoch frei mit den Leinwänden auch Zwilchs oder letztere allein anzubieten. Di, Hemdenleinwand wird mit vollständig,r Bleiche, Gatien und Leintücher-, dann Futter.Leinwand halbgebleicht, und Stro-sack', dann Emballage-Leinwand ungebleicht gefordert. Die Bleiche muß eine natürliche, ohne Anwendung atzender, dem Leinenstoffe schädlicher Mittel sein. GaNen- und Leintüchcr-Lemwanocn werden nach einem gemeinschaftlichen Muster übernom-men und besteht daher auch für beide eine und dieselbe Qualität. Blos gesechtclte Gatien- und Leintücher' Leinwand darf nicht ossernt werden. Sämmtliche l/einwanden können ebenso aus Maschinen wie aus Handgespinnst erzeugt sem. Es wird gestattet, von den an den Enden meist gröber und schütterer gearbeiteten Lein« wanden galizischen Ursprungs an einem oder beiden Enden die unqualitätmäßigcn Theile, jedoch nur dann abzuschneiden, wenn der Rest in dcr ganzen i!ängc mindestens 25 Wiener' ENcn giot. Die abgeschnittenen Thcile dürfen als Fut-lerlemwand übernommen wcrdcn, wenn sie sich dazu eignen, in der ganzen Länge mindestens lü Ellen betrügen und wenn durch delvn Annahme das bewilligte '>iefcrung5cnlantl>m nicht überschritten wird. Stü'ckc jedoch, we/chr auch iu den Mittl'ltheilen wegru unquarttätmähigcn Stellen abgeschnitten wcrdeu müßten, werden in keinem Falle angenommen. Sämmtliche Leinwänden npt Ausnahme der Strosackleitlwalld, dann die Zwilche müsse». Eine Wiener EUe breit sein und pr. Stück im Durchschnitte All Ellen messen. K'trohsacklelnwaud wird mit l'/,, Nic.ne.r Ellen Vrcltc und dem Durch, schluttslängenmaße von II» Wicncr Ellen pr. Stück a/fovdcvt, Leinwand zu Waffenrock-Bchoßfutter wird nach den neuesten Mustcrn Elne Wiener Erle brcit und das Stück mit wenigstens 30 Wiener Ellen «n der i!ange, weiß, lichtblau, dunkelblau, dunkelbraun, dunkelgrün, silbergrau und schwarz angenommen. Außer den vorstehenden Garnleinwanden können auch Baumwollstoffc (Kalikot) von in« landischcr Erzeugung zu Hemden, dann zum Schoßfutter, weiß und gefärbt, und zu Czako-fuller als schwarz lackirt offerirt warden. Fuller« kalikot wnd von denselben Farben wie die Schoß« futterlcinwand gefordert. Der gefärbte Futter-kalikot mnft wie die gefärbte Schoßfutterleinwand echtfärbig sein und ebrnso wie dcr Hcmdenka-likot den Mustern in jeder Beziehung entsprechen. Der schwarzlackirte Kalikot muß der ange« mcssenen Qualität Eine Wiener Elle breit und jcdes Stück wenigstens 30 Wiener Ellen lang sein. Diese mindeste Ellenbrcite und Btücklangc wird auch bei den anderen Kalikots gefordert. e) Von den Ledergattungen werden das Oberleder, Brandsohlen«, Pfluidsohlen-Leder, das deutsch,,' Sohlenleder, das Terzen» und juchten« artig gearbeitete Leder nach dem Gewichte, und zwar das Oberleder der, schweren Gattung zu Riemzeug, jenes der lcichtcn Gattung aber zu Schuhen und Slicfelir geeignet übernommen. Die Abwägung der Lcdcrhäute geschieht stückweise und was jede Haut unter Einem vier-tcl Wiener Pfunde wiegt, wird nicht vergütet, wenn daher z, V. eine Obcrledcrhaut H Psnnd :w Loth wiegt, werden nur ft^ Pfund bezahlt. Nebst dcr guten Qualität kommt es bci^ sen Häuten hauptsächlich auf die Ergiebiftktit au, wclche jede Haut im Verhältnisse ihreö Gewichtes haben muß, dagegen wird mit Aub< nähme der Pfundsohlenhäutc, welche in keinem Falle weniger alä 26 Wiener Pfund und nicht mehr alä 40 Wlener Pfund, und der deutschen Sohlenhäute, welche nicht unter 3N und nicht über 42 Wiener Pfund wiegen dürfen, bei den übrigen Häuten ein bestimmtes Gewicht nicht gefordert. Diese Ergiebigkeit ist dadurch bestimmt, das; die leichten Oberleder,, die Pfund- und Vran^ sohlen'Häute, dann das deutsche Sohlenleder ^ Schuhen nnd Stiefeln, die schweren Oberleder häute zu Ricmzeug, das Terzcnlcder zu Sat» telsitzdecken, das Älaunleder zu Pferderüstungen, das jnchtcnaltig gearbeitete Vcder zu Täbelge» hängen und Säbelhandricmen nach den bestehen» den Ausmaßen das anstandslosc Auslangen gc» bcn müssen. Oberleder-, Terzenleder- und Brandt sohlenlcder'Hällte müss.n in der Lohe allein, ohne Zusatz cincr Alaun- oder Salz»Beizc, gar gegarbt und das Pfundsohlcnledcr in Knoppern allein, das deutsche Sohlenleder in Knovpcrn und Eichen» lohc ausgearbeitet sein. Das geäscherte Alaunleder wird ungeschwärzt nach zwei Gattungen gefordert. Leichte oder schwere Oberledcrhäute mit unschädlichen, die Qualität und Dauer der daraus zu erzeugenden Fußbekleidungen und Ricm« wcrkssortcn nicht beeinträchtigenden Mängeln als: etwas im Afcr abschüssig, an wenigen ein» zelnen Stellcn verfalzt oder mit unschädlichen Narben, an 3 bis 4 Stellen in der Länge bis l '/2 Zoll narbenbrüchig, wald- oder hornrissia, mit wenigen nicht auf einer Stelle angehäuften oder glasartigen, sondern gut verwachsenen Enae« ringen, einzelnen ^uMtten und nicht umsich-greifenden Vrandstefken, dann ctwab starkem Schi/de, w.rde,,, wenn sie sonst ganz qualilat-mäßig sind, »on dcr Uebernahme nicht ausgeschlossen und cü wird,,n,r für Schnitte und Älanofleck ein entsprechend mäßiger Gewichts' adschlag gemacht werden. Die braunen lohgaren Kalbfelle oder t>ic lackirten Kalbfelle werden in drei Gattunge", und zwar Vz der ersten Galtung ^ der M'-ten und '/z der drittel! Gatt«n,g, die geäsch»'^." Alaunledcrhäute mit dcr Hälfte evstcr und M't der HaH,e zweiter Gattung nach» der Ergiebig kcit oetVin Wirksamkeit si.chcndcn Probemust"' gefordert uno sogcstaltig stückweise ängekausl-Das lvcisiqearbeitct..' Sämischledc»- hat pr. sch"" arnitur die Ergiebigkeit von l7 Stück Patron-schcnriemen, 2 Ueberschwungriemen, 2 Gewehr« cmen und 14 Tornistertragricmen, dann 2 iabeltascheln und 1 Stück Bajonettaschel mit >r ?luszeichnung von 3U Stück langen und l) Stück kurzen Tornistertragriemen, dann von Stück Säbel- und l Stück Bajonettaschel zu ,Uhalten, wovon wenigstens ein Drittel der Häute ie Ausdehnung von it Schul), dle andern zwei )rittcl nicht unter 5 Schul) Lange, ohne im Leder bschüssig zu sein, haben müssen. Eine leichte Garnitur Sännschleder hat die Ergiebigkeit von 7 Stück Ueberschwungriemen, Stück Gcwehrriemen und 32 Stück Tornister-^'agriemen, dann von 3 Stück Säbel- und ? 3tück Bajonettascheln mit der Auszeichnung von O Stück langen und:i<» Stück kurzen Tornister« ragriemen, duun von 3 Stück Säbel- und 7 3tück Bajonettascheln zu enthalten, und es Nüssen aUe Häute die Lange von 5 Schuh rreichcn. Von der ganzen Lieferungspartie leichter Zämischhäute kann ein Zehntel die Ergiebigkeit »los zu.Tornistertragriemen, ein das Drittheil )es Lieferungsquantums überschreitender Theil nuß jedoch zu Gcwehrriemen, der Rest endlich zu Ueberschwungriemcn geeignet sein. Diejenigen Tornisterriemen oder Taschcln, welche bei einer partiewciscn Ablieferung die oollständigcn Garnituren um einzelne Stücke überschreiten, werden als Guthabung für die nächste Lieferungspartie vorgemerkt, doch hat dlc Ausgleichung auf das kontrahirte Quantum mit der letzten Lieferungspartie zu geschehen. /') Die wasserdichten Iägcrhutfilze müssen aus reiner, feiner, zweischüriger Lammwolle ohne B'eimischung von Gärbcrwolle, Flocken, Halberoder Kuhhacn-en erzeugt, gleichförmig und kernhaft gnvalkt, elastisch, nicht runzlich, nicht lang« haarig, sondern mehr glatt und ohne Wcrtiefun« gen, Löcher oder Brüche sein. Die wasserdichte, in hochgradigem Alkohol gelöste Schellack-Steifung darf nicht durch Pcch (Kolofomum) oder andere Zuthaten gefälscht werden. Die Hut-filze sind an den Krampen in der Mitte der Filzmassa, im Sturz jedoch an der innern Fläche zu stl'ifrn. Dic Stcifung, »vrlchc dio beiläufig in die Hal!?'.' Füzdeckc eindringen soll, <)eschiel)t an der innern Fläche, während an der Außen« seile die wollene Filzmassa rein erhaltcn bleibt. Die Färbung muß echt und dauerhaft hergestellt sein. Für die Iägcrhutsilze sind drei Größen« gattungcn bemessen. DaS Gewicht für ein Stück Hutsilz bei I '/^ Linien Filzdicke ist für alle drei Größengattungen gleich und enthalt den Spilraum von !5 bitz l?'/, ^'oth. Die Maße sind bei den Monturskommissionen einzusehen und eö werden dieselben mittelst hölzerner Schablone geprüft. Die eingelieferten Filze müssen dem Probemustcr vollkommen entsprechen. Bei der Übernahme wird übrigens von jeder einzelnen zur Lieferung überbrachten Partie ein Stück Hulsilz angcschmttcn und nur dem Filzabschmtie eine eindmigliche Uillersuchmig deS Materials und der Färbung vorgenommen, wobei, wenn der Befund günstig ausfällt, die Partie samntt dem angeschnittenen Stücke übernommen, im entgegengesehen Falle aber dic ganze Partie sammt dem angeschnitten Stücke ohne Vergütung für daö letztere zurückgestellt wird. lO Die Einlieferung dcr Materialien oder Sorten li^ ""^ Gefahr und Kostcn des Lieferan» ten bei der betreffenden Monturs-Kommission stetö im Beisein des Lieseralttel, oder eincS legalen Bevollmächtigten desselben zu erfolgen. Sind die konlrahirten Liefermigen von mehreren Uniernchmern vermöge des hierüber abgcschlos. senen solidalischcn Kontrakts zu lclsten, ft Hal dc«n "dstattung mit Hinblick auf die im Punkte , . "'^altelicn 'Bestimmungen von Jenem be- U',,-^ werden, welcher von den in «oliäum «"Mgten Unternehmern hiezu ausdrücklich bc- ' '"UU lyli^h^ ^^,^ ^,^ Namen der solidarischen v)'Mndlichksilc,l zum Vollzug bringt. Kann eln für sich allein liefcrungspftichtigcr Kontrahent ^ '^m 'aus dem Bertrage obliegenden 25er, bindlichkeiten oder dic hieraus zukommenden Rechte in eigener Person nicht zur Ausübung bringen, so kann er im Einklänge Mlt den Be« stimmungen deö allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches einen Bevollmächtigten bestellen und sich durch denselben vertreten lassen. Doch soll für die aus einem und demselben Kontrakte zu leistenden Verbindlichkeiten nur Ein Bevollmächtigter bestellt werden, und nur wenn der Kontrahent bei mehreren Monlurskommissionen Kontrakts-verdindlichkeiten zu erfüllen hat, sei cs aus einem oder mehreren und verschiedenen Kontrakten, kann derselbe für jede Monturskommission abgesondert Einen Bevollmächtigten bestellen. In allen übrigen sMcn ist eine mchrscltlgc Bevollmächtigung unzulässig. Wird die Vollmacht widerrufen, so hat der Kontrahent diesen Widerruf der Vollmacht und den allenfalls ncubestelltcn Bevollmächtigten dcr betreffenden Monturökommisslon stets recht, zeitig berannt zu geben und cs ist f"ner der vom Kontrahenten ernannte und bestellte Be, vollmächtigte jederzeit in den betreffenden Kontrakt, für welchen derselbe bestellt ist, aufzunehmen. Die Einliefcrung sowohl als die Uebernahme wird in den betreffenden Borrathsmagazinen der Monturskommissionen auf Grund der von dem Monturö. Kommsslons « Kommando gefertigten Uebcrnahms.Amveisungcn durchgeführt. Bei der Uebernahme wird die Menge und Qualität der überbrachten Materialien und Sorten überprüft und konstatirt. Werden die überbrachten Materialien und Sorten von der Uebcrnal)m5komnunission als zur Uebernahme ungeignet erklärt, so werden die beanständeten Materialien und Sorten dem Lieferan ten als Ausschuß zurückgegeben. l l. Wcnn sich dcr Lieferant mit dem Be-fünde dcr Uebernahmökommission über die Annehmbarkeit seiner Lieferung nicht einverstanden erklärt, so steht es ihm frei, falls cr die An-stände für unbegründet oder für übertrieben hält, auf Kosten des Sachfa'lligm eine gemischte Kommlssio», zu verlangen, welche ihm nicht vcr« weigert werden darf. Dicje voin Landes-General-Kommando zu^ sammenzusehcndc Commission hat zu bestehen: :l) aus einen Generalen alü Präses, i)) aus einen Stabsoffizier und einen Haupt» mann oder Rittmeister, von welchen Beiden Einer aus dem Truppenstande und einer durch die k. k. Generals.Monturs'Inspektion aus der Monturöbranche, ausschließlich jener Mon-turs-Kommission, bei welcher die Untersuchung stattfindet, zu bestimmen ist, <:) aus einem Oberl'riegskommissar oder Kriegs, kommlssär, und ch aus drei Sachverständigen aus dem Zivil« stände, von welchen einen der Lieferant, einen die MontlN's-Kommission und einen das Haw delsgcricht über Ersuchen des Landcs.Gene-ral-Kommando zu bestimmen hat. Doch soll von dcm Lies'eranten das Ansuchen um die Anordnung einer solchen Kommission bei dcm Landes-Genclal-Kommando, in dessen Bezirke sich die unterstehende Monturö-Kommis-sion befindet, unter gleichzeitiger Nahmhaftma-chung des von ihm zu wählenden Sachverständigen längstens binnen acht Tagen von dem Zeitpunkte der kommissioncllen Zurückweisung seiner Waare um so sicherer schriftlich eingebracht werden, als cr sonst als mit dcm Befunde der Ucbcrnahmskommission einverstanden betrachtet werden würde. Der Befund c'.'ier solchen unpalttlischcn K0"nnml'on, bei welch" auch der Lieferant cnt-weder persönlich odt'r durch clue« Bevol/mäch-tiatcn zu erscheinen und seme aüsäüigen Erm« nerungen vorzubri'igcn hat, .st sohin bezüglich der Mustcrmäßigkcit der Waare als ein endgültiger Schiedsspruch dcrge,talt anzusehen, daß daaeaen keumn T^ile cme weitere Berufung weder im administrativen noch im Rechtswege zustehen soll. , . . Die Kostcn, welche durch cme solche unpa» tciiW'Kommission auflaufen, llägt del 3ic, ferant in dem Falle, wenn die untersuchten Materialien oder Sorten entweder ganz oder auch nur zum Theile von der Kommisswn als nicht mustcrmäßig anerkannt worden sind. l', November l665 über die Annahme oder Nichtannahme des Offerts oder über die erfolgte Restringi« rung dcr angebotenen Quantitäten oder Presse oder über die Rcstiingirung Beider zu verständigen. Wenn ein Offert nicht seinem vollen Inhalte nach, sondern nur untrr Nestringirung des von einer Sorte angebotenen Quantums oder des Preises angenommen wird, so hat der belref. sende Offerenl binnen längstens fünf Tagen nach Empfang der Verständigung hievon bei jener Monturö-Kommission, duich welche die Verstan-dlgung erfolgt ist, seine Erklärung, ob er diese Lleferungsbcwilll'gung annimmt oder nicht, zu überreichen, widrigenö daS Militär-Aerar an eine solche restringirte Lieferun.qsbewilligung, welche von dem betreffenden Offerenten innerhalb dieser fünftägigen Frist nicht mittelst einer solchen Erklärung ausdrücklich angenommen worden ist, nach dieser Frist nicht mehr gebunden wäre. Offerte, welche nicht mit allen in diesen Bedingungen vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind, oder blos im telegrafischen Wege, oder erst nach Ablauf deö festgesetzten Termines, sei cs beim Kriegs-Ministellllm oder bei einem Landes « General - Kommando, überreicht werden, bleiben unberücksichtigt. l5. Auf Grundlage der vom k. k. Kriegö, Ministerium genehmigten Offelle werden mit den Erstchcrn förmliche Verlragöut funden ausgefertigt. Sollte sich aber ein Ersteher weigern, diese Vertragsurkunden zu unterfertigen oder zu deren Unterfcrtigung trotz der an ihn ergangencn Einladung nicht erscheinen, so vertritt daö genehmigte Offert in Verbindung mit den gegenwär, tigen Bedingungen die Stelle eines Vettlags. Ebenso vclttitt im Falle eiuer Weigerung dcö mit einer Lieferung bktheilten Offerenlcn, den Aeltlag zu elr/cht/n, 0/c Lieferungs^wi/-Ngung w Verbindung mlt den gegenwärtigen Bedingungen und der h/ei-au/ von dem Offe» l'enten hincrhall, fünf Tagen abgegebenen Er-klärung zu,r Lieferungöannahme die Kontraktb-stclle, wenn das Offert bezüglich deö angcbo-,te,nen Quantums oder Preises oder vezügNch beider zugleich restringirl worden ware. In beiden Fällen soll daö k. k. MMlär. Aerar sowohl dann, wann der Offercnt die Ner« 50« tragsurkunde nicht unterfertigen wollte, als auch, wenn der Erstcher das förmliche Vertragsin-strumenc zwar fertigte, aber in einem anderen Punkte diese Bedingungen nicht genau erfüllt, daä Recht und die Wahl haben, ihn entweder zu deren genauer Erfüllung zu verhalten oder den Kontrakt für ausgelöst zu erklären, die da« rin bedungenen Leistungen entweder gar nicht . mehr sicherzustellen oder selbst dann, wenn der Crstcher den Kontrakt theilweisc erfüllt hätte, sofort, ohne dem Lieferanten eine Frist zur Nach-holung des Versäumten zu ertheilen, auf dessen Gefahr und Kosten neuerdings wo immer feil» zubieten oder auch außer dem Ofsertwege von wem immer und um was immer für Preise sich zu verschaffen und die Kostendifferenz zwischen den neuen und den dem kontraktbrüchigen Er-stcher zn zahlen gewesenen Preisen aus dessen Vermögen zu erheben, in welchem Falle das Vadium rücksichtlich Kaution auf Abschlag dieser Differenz zurückbehalten, oder wenn sich keine solche zu ersetzende Differenz ergäbe oder die bedungenen Leistungen vom Militär-Aerar gar nicht mehr sichergestellt würden, in der Eigenschaft alö Angelo als verfallen eingezogen wird. Der Erstcher aber verzichtet für jeden Fall und unbedingt auf das Recht, einseitig von dem Vertrage abgehen zu können. l turstuch, die Elle zu . . st. . . kr,, sage: . . . 10000 Wiener Ellen weißes, l^ Wiener Ellen breites, schwendungsfrcies, unapprctirtes Monturstuch, die Elle zu . . . st. .. kr., sage: . . . 20000 Wiener Ellen lichtblaues 1'/,° Wiener Ellen breites, schwcndungsfrcies, unap-prctirtcö, in Wolle gefärbtes Monturs« tuch, die Elle zu . . fl... kr., sage: . .. 4000 Wiener Ellen dunkelblaues, !'/,« Wie. ner Ellen breites, schwendungsfreics, unapprctirtes, in Wolle gefärbtes Monturs, turch, die Elle zu .. st... kr., sage:... 5000 Wiener Ellen dunkelgrünes, l'/^Wie. ner Ellen breites, schwcnbungsfrcics, un-apprctlrtes, in Wolle gefärbtes Monc turStuch, die Elle zu .. ft.. . kr., sage:.. 30000 Wiener Ellen graumclirtes, l^<, Wiener Ellen breites, schwendungsfreieö, unap-prelirtcs, in Wolle gefärbtes Monturstuch, die Elle zu .. st... kr., sage: ... Minimum dcü Anbotes: 20000 Wiener Ellen hechtgraues, !'/.<. Wiener Ellen breites, schwendungsfreies, unapprc« tirtes, in Wolle gefärbtes Monturötuch, die Elle zu . . st. . . kr., sage: . . . R«. Gruppe. Aermelleibelstoff. 20000 Wr. Ellen «» weißen, .DH . . st. . . kr., saqe: .. 10000 Wr. Ellen Z'^ hechtgrauen, «'^ . . st. . . kr., saae: . . 3000 Wr. Ellen -I lichtblauen, «Z . . st. .. kr., saae: .. 2000 Wr. Ellen IZ dnnlclgriiiirn, ^', . . N . kr. saae' . 20000 Wr. Ellen Z^ duntVlbrannm ^.-<2 . . st . . f^ saac: . . ««I. Gruppe. Soustige Schafwollstoffe. Minimum.des Anbotes i 1000 Stück Pferdedecken (Kohcn) für Kavallerie, das Wr. Pfund zu . . st. .. kr., sage: .. 10000 Wiener Ellen weiße Hallina, "/.Wiener Ellen breit, die Elle zu .. fl. . .>.. sage: 2000 Wiener Ellen graue Hallina, "/I Wr. Ell. breit, die Elle zu .. st... kr., sage: ... . 1000 Wiener Ellen braunes Kuniahtuch, '/< Wr. Ell. breit, die Elle zu .. st. .. kr., sage: . . . l>00 Wiener Ellen grüner Rasch, ,'/.,odel l Wiener Elle breit, die Elle zu. . st. . . kr., sage: . . . >V. Gruppe. Leinen- u. Va»«mwoll 40000 Wr, Ellen ^ » Hemden- ^ . . si. .. kr., s^e.".. ' <>00s>0 Wr. EUen, D^ Gaticn- u. ZZ Emballage- .^ . . st. . . kl., sage: . . 10000 Wiener Ellen Strohsackleinwand, ,'/.. ' Wiener Ellen breit, dic Elle zn 'fi., . . kr., sage: ... ^> 2000 Wr. Ellen «^ . , M ^'ll"' ZI . . st. . .kr,, sage: . .^ 10000 äLr. Ellen ^Z Kittel. Z,- . . st.. .kl sage: . . 2000 Wr. Ellen I Y Futter, Z" . . st. . .kr., sage: . . i>000 Wr. Ellen > ^ / weiße Z ..st. ..kr., sage: .. 2000 Wr. Ellen ^ " lichtblaue ^ ..st...kr.,sagc: .. 2000 Wr. Ellen ^ Z dnnlelblauc " ^ » .. st. .. kr., saae: .. 1000 Wr. Ellen " «^/ bmMgrUne 2./^ .. st... kr., sage: .. ^000 Wr. Ellen ^3" silbcrgrauc ^ Z , .. st... kr., sage: .. .M)0 Wr. Ellen .Z dmilclliranne .3. . . fl. kr saai" M)Wr. Ellen Z s - > "., jage. . schwarze / /^ V . st. . . kr., sage: . > 40000 Wiener Ellen Kalikot zu Hemden, Eine Wiener Elle breit, die Elle zu . . st... kr./ sage: . . . 6000 Wr. Ellem / / ii000 Wr. Ellen 2 ;Z ll. kr., ,age silbersslanen ^ w" . . st... kr., saac: >' -^000 Wr. Ellen -Z ' "' '"^ dmilcls'rcnmcn ^ . . st . kr sagt >' '' !i00 Wr. Ellen Z ' ' schwarzen / .. fl... kr., sage-«' 20000 Wiener Ellen lackirten schwarzen Kalikot, Eine Wiener Elle breit, die Elle zu. > r' . - kr, sagc: . . . Beilage zum Amtsblatt Nr. 204. 511 NajmarijSina ponudka: 20000 obglavnih jermenov za cake, po,. 11. . . kr., reci: . . . 20000 obbradnic za cake, po . . 11. . . kr., roci: . . . 5000 obbradnic za kapo, po II. . . kr., reci: . . 500 obbradnic za kuèino po: .. fl. .. kr., roci: . . 200 garnitur ložkih jerliaslih ko/. po . . fl. . . kr., reci: . . . 200 garnitur lalikih jirhaslih kož po . . 11. .- . kr., reci: . . . 1000 stukov pokrovov za palronšnice pri pescili po . . . fl. , . kr.: r<»ci! . . . . i. t. d. v avstrianski veljavi inonturski komisiji v J. J. po mcni dobro znanih mu.slrih in z zvestim spolnovanjcm izpisanih v. J, J. èasniku v. sf.....1865 natisnjenih po- gojev, ktere sem ondi knkor ludi pri monlurski ko-misii v J. J. probral in priivdaril, in ktm'in se bom po vsem njihncrn zapopatlku pndvorg'cl in z natoncnim spolnovanjom vsnh dru/ili za zakladanje vojaskemu zakUulu obstojcèih prodpisov zaslran pogodb v casu od« 1. januarja do zndnjpga deccmbra 1866 v teh le obrokih oddajali, in sicer: . . . reci . . . vatlov i. t. d. i. t. d. 1. . . , 1865 . . . reci . . . vatlov i. t. d. i. I. d. l. . . . 1865 i. t. d., in scrn za to ponudbo s posebej zapncatf-nim in poslanim 5°/0 vadijem od . . . goldinarjcv v auslrianski veljavi, kteri se s skupno zakladavno vrednostjo do ... gl. ... kr. ujema, porok so-glasno z razglasom. Potorjcnjc zastran moje zmožnosli, klero sein od kupcijske in oberlujiske zbornice od nje pod-pisano in zapeèateno prcjcl, je ludi prilo/.eno. Spisano v. J., v okrogu J., deželi . . . dne ...... 1865. J. J. podpis ponudnika z imonovanjem njpgovoga znacaja. 0 pom ba: Ako voc punudnikov vkup ponudbo dela, rnorajo vsi ponudek podpisali in pri-slavili, kaj da so, in kje stanujejo, prod dalumon) in podpisom ponudka pa prislaviti: Podpisani se zavczcjo c. k. vojaskemu zakladu za natanko spolno-vanje zakladbenih pogojev „in.solidum«, t. j. eden za vse, vsi pa za enega, porok biti, in iinenujerno J. J. (klerega stanovanje in znacaj se ima povedati) za poblastenca v torn zakladbenem opravilu. Izgled /avWKa z a p o n u (1 e k. Slavnemu c. k. vojaskemu ministerstvu (dcželnemu obenemu poveljslvu v. J. J.) J. J. ponudi sukno, platno, üsnjo i. t. d. Mxgflecl zavitka zu polo/.ni list. Siavneimi c. k. vojaskemu miuisterstvu (ali ileZel- nemu obenemu poveljstvu v J. J.) Položni list ccz . . . sl. . . kr. avslr. veljavc k ponudku J. J. za zakladbo s suknorn, plalnom, usnjem i. t. d. (2^3—2) Lizitlttiotts-Kmldmachullg. Am Dienstag den 26. September d. I., um !0 Uhr Vormittags, wird lm k. k. Arsenale Campagnola zu Verona eine offent. liche Verhandlung, sowohl mündlich wie auch gcgcn schriftliche Osftrtc, wegen Abschluß von Liefcrungö'Kontrakten sür daS Iahl »!-«;6, d, i. vom l. Iamier bis Ende Dezember itttttl, über nachstehende dem geferligttn Kommando nothwendig werdende Artikel, unter Vorbehalt der hochottigcn Approbation stattfinden, als: Vadnim I^itt. ^ Verschiedene Mattllalien . IttUli si. „ U Falben und Pigmcnle . . 2"tt „ „ <.^ ^cder'Sottcn . . - - lttW „ „ 0 Seiler-Artikel ... - 3iw „ l) Leinen, und Wollsotten . 5M» „ „ ^ Eiscn-Sortcn ... - 20W „ „ (^ harte Holz-Corten . . - ll"0U „ „ U weiche ,, ... 2l>lw „ „ I Verpackungs-Gefäße > - ^UU „ „ k Hammerschmied,Arbeiten . 2UU „ „ ^ Spängler- ?lrbeiten . - 2Ul) „ „ ^l Drechsler- „ - -> - '^ " „ w Flechtenmacher. ", . » - """ „ „ O Bürstenbinder. „ - - - ""U „ „ ^ Allgemeine Werkzeuge . . 1WU „ „ tt Utensilien und Geräthe, dann i Kanzlei-und Zeichnungö'Re-^ 5W „ quisiten .... 1________ Summa der Kautlon l35UU st. Diese Verhandlung findet auf Grund der von der Handelskammer zu Verona notirten Marktpreise mit Prozenten-Nachlässen für jede der vorbezeichncten Lieferungs-Oruppen separtrt statt. Die Konkurrenten haben vor Beginn der Verhandlung das vorgeschriebene Vadium in klingender Münze oder aber in Statsobligalionen nach dem Tageskurse zn erlegen, nebstdem aber ein amtliches Zertifikat von der Handelskammer, oder wo eine solche nicht besteht, von der be« treffenden Ortsobrigkeit beizubringen, daß sie zur i»iej>l-ul,g der Artikel, auf welche sie zu lizi. tlr.-n beabsichtigen, befähigt und berechtigt sind und selbe m den festgesetzt.-,» Terminen, nämlich: minder wichtige und kleinere Quantitäten jeder« zelt sogleich, große Quantitäten aber längsten« binnen ll Wochen, in's Arsenal zu Verona zu liefern vermögen. Mäkler und Zwischenhändler sind von dieser Verhandlung ausgeschloffen. Schriftliche Offerte werden nur dann angenommen, wenn sie: l)noch vor Beginn der Verhandlung, d. i. am 26. September d. I-, vor !0 Uhr Pormittags, beim gefertigten Kom< mando versiegelt einlangen und auf der Adresse die Lieserungsgruppen oder Artikel enthalten, für welche offerirt wird; 2) wenn sie mit dem Stempel von 5« kr, del/l vorgeschriebenen Vadium und dem vorbesprochenen Zertifikate über die Befähigung deS Offcrcnten zur Lieferung versehen sind; 3) wenn die Preise und Artikel deutlich und bestimmt angegeben sind und der Offerent erklärt, daß er an alle Lizitationsbedingnisse, wie solche im Lizitations'Protokolle erscheinen, gebunden bleibt, u. z. auch dann, wenn eine neue Verhandlung vorgenommen werden sollte. Telegrafische Offerte werden nicht berück, sichtigt. Die näheren LizitationS - Bedingnisse, so wie die Muster der betreffenden Lieferungs-Ar-tikel, können im hiesigen k. k. Arsenale an je. dem Werktage in den gewöhnlichen Arbeitsstunden eingesehen werden. Zum Schlüsse wird zur Richtschnur der Konkurrenten ausdrücklich bemerkt, daß der Offe« rent nicht nur dann an sein Offert gebunden bleibt, wenn ihm blos eine einzelne Material, gruppe, — sondern auch in jenem Falle, wenn ihm auch nur einzelne Artikel einer oder der andern Gruppe zur Lieferung überlassen würden. Verona, am 2«. August I»«5. Vom k. k. Zeugs-A rtille rie. Komma n d o Nr. l 4. (292li -1) Kundmachung. Zur Sicherstellung der Velpstegs-Bedürs. nisse im Subarrendleungswege für daö Aus. langen vom l. November Isti5 bis Ende Ok-tobcr l86« für alle Stationen des Laibacher Verpflegsbezirkes wird am 16. September 1865, Vormittags ll» Uhr, in der Kanzlei der k. k. Verpflegs-Magazins'Verwaltung zu Lalbach eine Lizitation mittelst schriftlicher Offerte stattfinden. Näheres über diese Behandlung in der in Nr. 202 dieser Zeitung enthaltenen Kundmachung. Laibach, am 2«. August 1865,. K. k. Militär.Verpflegs.Magazine. Verwaltung.