Nro 903. " 1863, V. der Cnmmtev Diözese. Inhalt: I. Weisung betreffend die Aufhebung der Findel Anstalt zu Graz. IL Anordnung der Pastora! Conferenze» pro 1868. I. Mittheilnng brr vorlänsigen Verfügungen in ßrtrrlT brr Aufhebung brr Lanbeskubel-Anstalt in Kraz, rntb Anfforbrrnng brs Lnrai-Clerns brr griiistidjen Aufljebnng brrfrlbrtt bnich ürlrljntnq bri brm Voi kr vonnnrbritrn. er steiermärkische Landes-Ausschuß hat in Betreff der Aufhebung der Findel-Anstalt in Graz ddo. 10. April d. I. Aro. 9483 Folgendes anher mitgetheilt: Der steierin. Landtag hat in seiner 33. Sitznng vom 30. März b. I. anerkannt, daß die dermalen bestehenden Einrichtungen der Findelkinder-Versorgung des Landes den Anforderungen der Sittlichkeit, des Rechtes und der Bolkswirthschast nicht entsprechen, und daß daher diese Einrichtungen unter Bestimmungen anfzuhebeu seien, ivelche einerseits den lieber-gang vermitteln pud andrerseits die unvermeidliche Obsorge für die in der Gebàr-Anstalt des Landes untergebrachten armen Wöchnerinnen und deren Kinder sicher stellen. In Ausführung dieses lind des weiteren Landtagsbeschlusses, monmch der Landes-Ausschuß nebst dem in nächster Session zur Berathung vorzulegenden Gesehentwurfe schon gegenwärtig diejenigen Verfügungen zu treffen hat, welche zur Beseitigung der bestehenden Hebelstände geeignet erscheinen. Die nunmehr von dein Landes-Ausschuffe in dieser Richtung an die Landes-Ver-sorgungs-Anstaltcn-Berwaltung erlassene Verordnung ist folgenden Inhaltes: 1. Um das grelle Mißverhältnis? zwischen den derzeit bestehenden Gebühren der Zahlabtheilung des Gebärhauses, dann der Findelkinder-Aufnahinstaxe einerseits uild der von dem Landesfonde hiefür übernommenen Last und den bar zu bestreitenden Gebühren anderer-seits für die Zukunft in Etwas auszugleichen, werden vom 1. Mai d. I. angefangen die Verpflegsgebühren in dem Gebärhanse und zwar: in der 1. Klaffe von 1 fl. 75 kr. auf 2 fl. in der 2. Klasse von 1 fl. 46 kr. auf 1 fl. 50 kr. und in der 3. Klasse von 86 kr. aus 1 fl. ferners die Findelkinder-Aufnahmstaxe in der 1. und 2. Klasse auf 168 fl. und in der 3. Klasse auf 60 fl. o. W. vorbehaltlich der an die Landesfonde anderer Kronländer für die Kinder dorthin zuständiger Mütter allenfalls zu stellenden Mehransprüche, worüber die weitere Weisung Nachfolgen wird, zu erhöhen. 2. Die bisher mit Rücksicht auf die bestehenden Geld- und Verkehrsverhültnisse an-erkanntermassen zu geringe bemessene Ammentaxe ist vom 1. Mai d. Z. angefangen anstatt des bisherigen Betrages von 6 ff. 30 kr. mit 15 fl. ö. W. einzuheben. 3. Die bisherige Auffaßung der Wahrung des Geheimnisses hinsichtlich der in die Anstalt ansgenommenen Schwangeren, wornach dieses Geheimniß auch den beeideten Beamten der Anstalt gegenüber aufrechterhalten wurde, — führt zu gefährlichen Verletzungen der durch das bürgerliche Gesetz gewährleisteten Rechte der Kinder und zu großen Schwierigkeiten bei später nothwendiger Ermittlung der Zuständigkeit derselben. Es wird daher die Verwaltung beauftragt, fernerhin in der Regel schon bei der Aufnahme der Schwängern die Nachweisung der persönlichen Verhältnisse der Ansgenommenen und die llebergabe der diesbezüglichen, bei der Entlassung aber immer zurückzustellenden Dokumente zu verlangen, diese Amtshandlung aber nur durch einen bestimmten, besonders vertrauenswürdigen Beamten vornehmen zu lassen, und hierbei überhaupt mit strengster Wahrung des Amtsgeheimnisses und mit möglichster Schonung des Rufes der Ansgenommenen vorzngeheu. Sollte sich aus bestimmten Angaben der Aufgenommenen ergeben, wer der Vater des in der Anstalt gebornen unehlichen Kindes sei, so ist auch hierauf bei Einbringung der bezüglichen Kostenersätze im Wege der Gemeinden Bedacht zu nehme». 4. Es erscheint zur Vermittlung des lleberganges sehr ivünschenswerth, daß die Wöchnerinnen veranlaßt und daran gewöhnt werden, die im Gebärhause gebornen Kinder bei ihrer Entlassung mit sich zu nehmen, insbesondere unter Inanspruchnahme der bezüglichen Väter für die Erhaltung dieser Kinder selbst Sorge zu tragen. Zu diesem Behufe könnten denselben Reise- und Erhaltungs-Beiträge unter den nöthigen Vorsichten und innerhalb der bisherigen Findelpflege-Gebühren verabfolgt werden, lieber die Art und die Regelung solcher Beitragsleistnngen irnd über die weitern Modalitäten der Ausführung hat die Verwaltung binnen 4 Wochen motivirte Vorschläge zu erstatten.' 5. Dasselbe gilt hinsichtlich derjenigen llebergangsbestimmnngen, welche die vielleicht anfänglich nothwendige Unterstützung und Beaufsichtigung der Wöchnerinnen, wenn dieselben seiner Zeit mit ihren Kindern aus der Anstalt zu entlassen sein werden, im Falle ihrer gänzlichen Mittellosigkeit bis zur Uebernahme von Seite der Heimatsbehörde, welche für dieselben fernerhin nach den allgemeinen Grundsätzen über Armenpflege zu sorgen haben wird, insbesondere auch dann bedingen dürfte, wenn die Heimats-Behörde der Entlassenen sehr weit entfernt ist. 6. Es ist eine unabweisliche Forderung der Menschlichkeit und eine natürliche Pflicht jeder Mutter, daß sie in der Regel, d. i. im Falle ihrer physischen Eignung hiezu, ihr eigenes Kind sänge. Die diesfalls in der Zahlabtheilung bisher ausnahmslos bestehende Einrichtung steht im Widerspruche damit, und es ist dafür Sorge zu tragen, daß künftighin soweit es immer thnnlich erscheint, jede hiezu geeignete Mutter, ohne Unterschied, ob sie sich in der Zahlabtheilung befindet oder nicht, das von ihr geborne Kind sänge. Indem sich der Landes-Ansschyß beehrt diese Verordnung mitzntheilen, erlaubt er sich noch Folgendes beiznfügen: Das Institut der Findelpflege auf Landeskosten ist bei ihrem Bestände durch mehr als zwei Generationen in die Sitten und Gewohnheiten des Volkes zum Theilc bereits dergestalt übergegangen, daß die Befürchtung besteht, es könne durch plötzliche Aufhebung dieser Anstalt das Leben »engeborner unehlicher Kinder gefährdet werden oder in anderer Vezir hung eine gefährliche Störung socialer Verhältnisse eintreten. Es muß daher vor Allein daran liegen, auch im Wege der Belehrung auf die anznstrebende gänzliche Aufhebung der Landes-Findel-Anstalt vorzubereiten und die Bevölkerung insbesondere darüber zu belehre», daß die Mutter eines unehlichen Kindes in keinem Falle und daher auch nicht durch Benützung der Gebäranstalt die ihr nach den Geboten der Religion und Kirche obliegenden Pflichten, für die Erhaltung und Erziehung ihres Kindes zn sorgen abschütteln könne, und daß es vielmehr heilige Pflicht auch der Eltern von unehlichen Kindern ist, für dieselben zn sorgen, daß aber das Preisgeben und Verlaßen unehlicher Kinder von Seite ihrer Eltern iute diesi durch die llebergabe derselben in die Landes-Findel-Pflege geschieht, vom Standpunkte der Moral und Christenpflicht ein verwerfliches und sündhaftes Beginnen sei. Auch in denjenigen Fällen, in denen die Mütter unehlicher Kinder die fernerhin noch fortbestehende Laudes-Gebäranstalt zn benüßen genöthigt sind, sollen dieselben an den Gedanke» gewöhnt werden, daß sie in dieser Anstalt nur eine Znflnchtstätte für die Tage ihres Wochenbettes finden, daß sie aber demungeachtet moralisch verpflichtet sind, wo möglich mit Inanspruchnahme der Beihilfe der bezüglichen Väter, für Erhaltung und Erziehung ihrer Kinder zu sorgen, und daher auch in diesem Falle vor ihrer Niederkunft jene Voranstalten zn treffen, welche für die Erhaltung und Pflege ihres unehlichen Kindes geboten erscheinen. Die Hochwürdige Psarrgeistlichkeit ist bei Ausübung ihres erhabenen Berufes und bei ihren manigfachen Berührungen mit dem Landvolke am besten in der Lage, darauf hinzuwirken, daß der Mißbrauch, welcher nicht selten mit der Findel-Anstalt getrieben wird, künftighin nicht mehr stattfinde, und dadurch insbesondere nicht mehr die moralische und rechtliche Verpflichtung der Erzeuger unehlicher Kinder von diesen leichthin weg und ans das Land überwälzt werde. So sehr es einerseits noch wünschenswerth ist, daß die Hochwürdjge Geistlichkeit der Findelpflege auf Landeskosten auch jeht noch und solange sie besteht, kräftige» und segensreichen Beistand leiste, und so dringend der Landesansschnß daher sein Ansuchen um diese Unterstützung insbesondere betreff Ausfertigung trnu Certifikaten für Pflegeparteien, Auszah-lung der Findelpflegegcbühren, Ueberwachung der Findelkinder it. s. f. — wiederholt und erneuert ; ebenso wann dürfte dein hochwürdigen Cnrat-Clerus empfohlen werden, sowohl im Wege der Belehrung im Allgemeinen als mich durch Rath und Fürsorge in einzelnen Fällen der gänzlichen Aufhebung der Findelpflcge anf Landeskostcn vorzuarbeiten, und dadurch einen bedeutenden Fortschritt in dem sittlichen Zustande des Volkes anzubahnen. Wovon der Wohlehrwürdige Curat°Clerns zu dem Ende in Kenntniß gesetzt wird, daß derselbe der gänzlichen Aufhebung der in mehrfacher Beziehung nachthciligen Findelanstalt durch gehörige Belehrung bei dem Volke kräftigst Vorarbeiten wolle. II. Die Pastoral-Confercnzcn werden im Verlaufe des gegenwärtigen Jahres in folgender Ordnung statthaben: 1. Zn Windischfeistritz am 18. Juni für die Herren Seelsorger dieses Dekanates. 2. Zn Gonobitz und zu Rohitsch am 25. Juni für die Herren Seelsorger dieser beiden Dekanate. 3. Zu St. Barbara bei Ankenstein am 2. Juli für die Herren Seelsorger des Dekanates Sauritsch und Jene aus dem Dekanate Pettan, welche sich daran betheiligen können. 4. Zu Ulimicu auch am 2. Juli für die Herren Seelsorger aus dem Dekanate Drachenbnrg. 5. Zn Ponickl am 23. Siiti für die Herren Seelsorger ans dem Dekanate St. Marci». 6. Zit Cilli am 6. August für die Herren Seelsorger aus dem Dekanate Cilli, und jene ans den Dekanaten Tüffer, Neukirchen und die näheren aus dem Dekanate Fraßlau. 7. Zu Oberbnrg am 27. August für die Herren Seelsorger aus dem Dekanate Oberbnrg und für die näheren aus dem Dekanate Fraßlau. 8. Zu St. Martin bei Windischgraz auch am 27. August für die Herren Seelsor-ger aus dem Dekanate St. Martin und für Jene ans dem Dekanate Skalis, welche sich daran betheiligen können. 9. Zu Videm am 3. September für die Herren Seelsorger dieses Dekanates. 10. Zu St. Georgen an der Stainz mich mit 3. September für die Herren Seelsorger der Dekanate St. Georgen, Großsonntag und St. Leonhard. 11. Zu Saldenhofen mit 14. September für die Herren Seelsorger der Dekanate Saldenhofen und Mahrenberg. 12. Zu Marburg in der f. bischöfl. Residenz am 5. Oktober für die Herren Seelsorger des Dekanates Marburg und Jene ans den Dekanaten Kätsch, Frauheim und Jaring, welche sich daran betheiligen können. Mittelst Currende dto. 30. Inni 1862 Nro. 1731 wurden mit Bezug auf die Currende dto. 10 Juni 1861 Nro. 1701 III. bereits Zwei Gegenstände für die heurigen Pa-storal-Conferenzen bestimmt. Hiez» kommen noch nachstehende Fragen zu erörtern: 1. Wäre vielleicht die Aufnahme noch irgend eines Falles unter die bischöflichen Reservatfälle ersprießlich? und welches? 2. Wäre Aussicht vorhanden zur Errichtung eines Hauses für Defizienten-Priester oder zur Gründung eines s. g. Emeriten-Fondes zur Aufbesserung der Defizientengehalte und Pensionen dienstuntauglicher Priester? Unter welchen Modalitäten? F. B. Lavanter Ordinariat zu Marburg am 5. Mai 1863. Jacob Maximilian, Fürst-Bischof. Math. Modrinjak, Konsist. Rath. Druck von 6. Ianschih in Marburg. > : ' - - - • - , > >■ ■ » - : ■ ■ ? ", : . ' ' . ■ l(f:C ' . .