Gesetz- n n b Verordnungsblatt für das bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der 'Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 189U. II. Stillt. AnSgegeben und versendet am 17. Jänner 1898 3. Kundmachung der k. k. küstenländischen Finanz-Direction in Triest vom 1. Zänner 1898, mit welcher die Einzahlnngstermine der verschiedenen directen Stenern und die Folgen der Nichtznhaltnn g derselben neuerdings verlautbart werden. Die Finanz-Direction erinnert im Grunde des Gesetzes vom 9. März 1870 (R.-G.-Bl. Nr. 23), dass die nachbenannten Steuergattungen in folgenden Terminen fällig werden: a) Die Grundsteuer in monatlichen, im Vorhinein zahlbaren Raten, und zwar am ersten eines jeden Monates. b) Die Hansclassen- sowie die außer Triest bemessene Hanszinsstener ebenfalls in monatlichen anticipativcn Terminen am ersten jeden Monates; in der Stadt Triest und Umgebung jedoch wird die Hanszinsstener am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. December fällig. Wegen der im Art. VIII des Gesetzes vom 25. October 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, vorgesehenen Nachlässe an Grund- und Gebändesteuer wird eine besondere Kundmachung erlassen. c) Die allgemeine Erwerbsteller ist für je ein Vierteljahr im Borans am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. October jedes Jahres zu entrichten, und ebenso ist auch die Erwerbstener von den der öffentlichen Rechnungslegung unterworfenen Unternehmungen in vier gleichen am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. October fälligen Raten der Jahresschuldigkeit einzuzahlen. d) Soferne die Rentensteuer nicht im Wege des Abzuges in der im §. 133 des Gesetzes vom 25. October 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, bezeichneten Weise zur Zahlung gelangt, ist dieselbe in zwei gleichen, am 1. Juni und 1. December fälligen Raten zu entrichten. e) Die Personaleinkommenstener ist vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 234 des Gesetzes vom 25. October 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, in zwei gleichen, am 1. Juni und 1. December fälligen Raten einzuzahlen. (Der §. 234, Abs. I, lautet: Diejenigen, welche Bezüge der in den §§. 167 und 168 obigeil Gesetzes bezeichneten Art aus-zahlen, sind verpflichtet, von denselben die den Empfängern von diesen Einkommen vorgeschriebene Personaleinkoimiienstcner und Besoldnngsstelier, die ihnen zu diesem Zwecke von den Steuerbemessungsbehörden alljährlich bekanntzngeben ist, abzuziehen.) f) Die 5 ige Steuer von jenen Häusern, welche wegen Ballführung von der Gebände-stener befreit sind, ist in denselben Terminen wie die Hauszinsstener fällig, d. i. in Triest sammt Gebiet am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. December; außer Triest am ersten jeden Monates vorhinein. Werden die obgenannten directen Steuern sammt den Staatsznschlägen nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der für jede dieser Stenergattnngen anberamnten Einzahlmigstcrmine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Zahlung von Vcrzllgszinsen ein, insoferne die ordentliche Gebühr an jeder einzelnen Steuer sammt Staatszuschlag für das ganze Jahr 50 fl. übersteigt. Die Verzugszinsen sind für je hundert Gulden und für jeden Tag mit 13/10 kr. von dem auf den festgesetzten Einhebnngstermin nächstfolgenden Tage an, bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit, zu berechnen und mit derselben einzuzahlen. Endlich werden die Contribuenten noch auf folgende Bestimmungen aufmerksam gemacht: Der §. 5 des Gesetzes vom 9. März 1870, R.-G.-Bl. Nr. 23, lautet: Wenn mit Beginn eines neuen Steuerjahres die Steuerschnldigkeit den einzelnen Steuerpflichtigen für dieses Jahr noch nicht definitiv vorgeschriebe» werden konnte, so sind die Steuern nach der Gebühr des unmittelbar vorausgezangenen Steuerjahres auf die Dauer der verfassungsmäßigen Bewilligung insolange zu entrichten, bis die neuen Schuldigkeiten vorgeschrieben. sind, in welche dann die geleisteten Einzahlungen eingerechnet werden. Der Art. XVI des Gesetzes vom 25. October 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, lautet: Zum Zwecke der Anwendung des Gesetzes von 9. März 1870, R.-G.-Bl. Nr. 23, im ersten Jahre der Wirksamkeit dieses Gesetzes gilt als Steuer des Vorjahres: a) hinsichtlich der Erwerbstener die bisherige Erwerbsteuer und Einkommensteuer I. Classe fatitmt außerordentlichem Zuschläge; bei jenen der Erwerbstenerpflicht nach diesem Gesetze unterliegenden Unternehmungen und Beschäftigungen, welche bisher mir der Einkommensteuer I. Classe oder Einkommensteuer II. Classe unterlagen, diese Einkommensteuer sammt außerordentlichem Zuschläge; b) hinsichtlich der Besoldungssteuer die bisherige Einkommensteuer II. Classe sammt außerordentlichem Zuschläge. Dr. Maximilian Schuster Edler v. Bonirott, k. k. Hosrath und Finanz-Director.