535 Amtsblatt zur Laibachcr Ieitnnq Nr?O. Toülielslass den 4. April 1872. (125—1) Nr. 2108. Kundmachlülg. Der pensionirte k. k. Vaurath Franz P o -toinik hat den Eid als befugter Eivilingenicur am 23. März l. I. bei der k. k. Landesregierung abgelegt und sc'men Wohnsitz in Laibach genommen. Was hicmit kund gemacht wird. Laibach, am 2l). März 1872. Von der k. k. Landesregierung. (124__i) Nr. 2087." Kundmachung. In S. M. Kriegs < Marine ist eine Inge-nieursstclle dritter Klasse (X. Diätcnklasse) im Land und Wasserbauwcsen mit dem Gehalte jährlicher 1000 ft. und dem competentcn Ouartiergelde zu besetzen. Die Bedingungen zur Aufnahme sind: k) Das nicht überschrittene 30. Lebensjahr; k) eine gesunde Körpcrbcschaffcnhcit; c) das Diplom oder mindestens gute Fortgangs-Klassen über das erlangte Absolutorium einer technischen Hochschule; <1) eine legal nachgewiesene, mindestens durch zwei Jahre stattgehabte erfolgreiche praktische Verwendung im Vaufache; 0) die vollständige Kenntniß der deutschen Sprache; 1) die Staatsbürgerschaft der österreichisch - ung. Monarchie. Bewerber um die Aufnahme haben ihre Gesuche bis 30. April l. I. an das Rcichskricgsministerium (Marine-Section) iu richten und diesen beizulegen: ben Tauf- oder-Geburtsschein; bas niilitär-ärztlichc Zeugniß; die ämtlichen Ausweise über die absolvirtcn Studien und die praktische Verwendung; das Zeugniß über das tadellose Vorleben; sowie endlich im Falle der Minderjährigkeit, die Zustimmung des Baters oder Vormundes. Die Aufnahme erfolgt vorerst nur auf ein Probejahr, während welcher Zeit solche provisorische Ingenieure in die Lage versetzt werden, ihre prak-tifchcn Kenntnisse im Baufache zu erweisen. Nach Ablauf dieser Zeit werden sie im Ent> sprcchungsfalle zu wirklichen Land- und Wasserbau-Ingenieuren dritter Klasse ernannt, und wird ihnen bie zurückgelegte Probezeit zur anrcchnungsfähigcn Dienstzeit zugezählt werden. Wien, im März 1872. Vom k. k. Aeichokricgomiln/lerium ^Marinc-S'cclil'u). ^23-s) ^ Kllndinachlmg. Als provisorische Marine Eommissariats-Elc-den werben in S. M. Kricgs-Marine Jünglinge aufgenommen, welche das 18. Lebensjahr erreicht, die Studien an einem Ober-Gymnasium, einer Obcrrcalschule, einer Handels- oder einer Militär-Akademie mit gutem Erfolge zurückgelegt haben, fcrncrs physisch zu Kriegs Diensten tauglich sind und die Aufnahmsprüfung aus der Arithmetik und der dcutfchen Sprache mit gutem Erfolg bestehen. Die Prüfung aus der Arithmetik umfaßt: Theilbarkcit der Zahlen, der gemeinen und Decimalbrüche, Potenziren, Ausziehen der Quadrat-, Wurzel mit den brauchbarsten Abkürzungen, Verhältnisse, Proportionen und deren Anwendung, Kettensatz, Durchschnittsrechnung. Jene aus der deutschen Sprache: Schriftliche Aufsätze, Sicherheit und Gewand-heit in klarer Darstellung der Gegenstände, Kenntniß der bedeutendsten Erscheinungen der neueren deut-schcn Literatur. Ueber die etwaige Kenntniß sremder Sprachen werden die Aspiranten nach Maßgabe der Ausbildung in denselben geprüft. Höhere Studien, speciell die mit gutem Erfolge abgelegten theoretischen Staats - Prüfungen aus der Rechts- und Staats - Wissenschaft, dann die Kenntniß anderer Sprachen, namentlich slavisch, italienisch, englisch und französisch, werden bei der Aufnahme erhöhte Berücksichtigung finden. Diejenigen Aspiranten, welche die Aufnahms-Prüfung mit gutem Erfolg bestehen, werden als provisorische Marine - Commissariats - Eleven mit einem Adjutmn jährlicher 400 ft. ö. W. aufgenommen, nach einjähriger guter Verwendung und nach mit Erfolg abgelegter Prüfung aus der Staatsverrechnungskunde auf erledigte Posten zu wirklichen Eleven ernannt. Die Aufnahmsgesuche sind von dm Bewerbern an die Marine-Section des Neichs-KriegS-Ministcriums zu richten und denselben den Tauf-odcr Geburtsschein, das von einem graduirten Militär-Arzte ausgestellte TauglichkeitS - Zeugniß, die Zeugnisse über die erwähnten zurückgelegten Studien, das von der zuständigen politischen oder polizeilichen Behörde ausgestellte Zeugniß über ein tadelloses Vorleben, endlich im Falle der Minderjährigkeit auch die Zustimmung des Vaters oder Vormundes txizuschließen. Die AufnahmSprüfungcn finden in Trieft, Pola und Wien statt, und haben die Aspiranten die betreffende Ncise auf eigene Kosten zu bewirken. Von der k. k. Marine-S'ection des Hleicho- Bricgs-Minijierinms. (122—2) Nr. 3608. Concurs-Ausschrcibcn. Am Staatsgymnasium 1. Klasse zu InnSbruck ist die Stelle eines LchrcrS der altklassischcn Philologie zu befctzen. Die Bezüge sind durch das Gesetz vom Ncn April 1870 bestimmt. Die Bewerber haben ihre mit dcn Lehrbe-fähigungszcugnisse versehenen Gesuche bis längstens 20. April 1872 im vorgeschriebenen Wege bei der k. k. Landes> schulbehörde von Tirol einzubringen. Innsbruck, am 11. März 1872. Der k. k. Statthalter. (127—1) Nr. 329. Concurs-Msschrcibnng. Bei dem k. k. Bezirksgerichte in Stein ist cinc Gerichtsadjunctcnstclle mit dem jährlichen Gehalte von l)00 st., und eventuell eine gleiche mit 800 fl. zu besetzen. Die Bewerber um diese Stelle zu deren Erlangung jedenfalls auch die Kenntniß der klinischen (slovenischen) Sprache in Wort und Schrift erforderlich ist, haben ihre gehörig belegten Gesuche bis zum 20. April d. I. bei dem gefertigten Präsidium im vorschriftmäßigen Wege zu überreichen. Laibach, am 2. April 1872. K. k. Landesgerichto-Prättdium. (1^6—1) Nr. 27l'6. Knndmachnng. Zufolge GemeinderathSbefchlusfes vom 7ten d. M. werden die Gcmcindcraths Ergänzungswahlcn pro 1872 im städtischen Rathssaale an nachbe zeichneten Tagen während den Vormittagsstunden von 8 bis 12 Uhr staatfinden, als: Von Seite des III. Wahlkörpers für 6 Ge meinderäthc am 15. April d. I.; von Seite des II. Wahllörpers für.''. lNememd? rathe am 1 tz. April l. I. und von Seite des I. Wahlkörpers für 3 Gemeinderäthe am 18. April l. I. Für eine allfällige engere Wahl des lllten Wahlkörpers ist der 15. April Nachmittags von 3 bis 6 Uhr, des II. Wahlkörpers der 1 7. Äpril Vormittags von 8 bis 12 Uhr und des I. Wahl-körpcrs der 1 i). April Vormittags von 8 bis 12 Uhr bestimmt. Dies wird den Wahlberechtigten mit dem Beifügen zur Kenntniß gebracht, daß demnächst die Wählerlisten und Stimmzettel werden zugestellt werden, und daß gemäß A3!) der prov. Gemeindeordnung für Laibach allfälligc Einwendungen geqen die Giltigkeit der scinerzcitigen Wahlen beim Ge-mcinderathc binnen längstens acht Tagen nach beendigtem Wahlacte anzubringen seien. Stadtmagistrat Laibach, am 26. März 1872. ! Dlr Vurgtlmcistti: <5. Deschm<,nn.