Macher NiöcchMM. Inhalt: I. Zwei Aktenstücke des Hl. Stuhles in Sachen der Frömmigkeit. — II. Mittheilung von Formularien bei Militär-Matriken, und betreffs Doknmen-tiruug von Heirathsgesuchen der Militär-Mannschaft. — III. Wenn von zwei geschiedenen katholischen Ehegatten einer zur evangelischen Kirche Übertritt und dann in Ungarn eine neue Ehe eingeht, so ist diese neue Ehe in dm diesseitigen Königreichen und Ländern ungütig, selbst wenn sie nach ungarischem Rechte nicht angesochten werden kann. — IV. Gesetz vom 15. Februar 1877 in Betreff des Gebührenäquivalentes bei Benefizien unter 500 fl. — V. Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht, betreffend die Anerkennung der Altkatholiken. — VI. Das Fest der unbefleckten Empfängniß Mariä. — VII. Chronik der Diözese. Nr. 13. i. Zwei Aktenstücke des ijl. Stuhles in Sachen der Frömmigkeit. Man hört heutzutage von den Gegnern der Kirche vielfach die Anklage, daß der Hl. Stuhl nicht nur gegen Manche unverständige Hebungen und Meinungen in Sachen der Frömmigkeit nichts thuc, sondern auch die stärksten Uebertreibungen begünstige. Meistens denken diese Ankläger freilich an solche fromme Hebungen und Anschauungen, welche, in sich durchaus berechtigt, nur ihnen als Uebertreibungen erscheinen; und in Bezug auf diese ist es kein Wunder, wenn der Hl. Stuhl sie entweder positiv billigt oder doch in wahrhaft liberaler Weife sie gewähren läßt. Zuweilen jedoch stoßen sie auf wirkliche unverständige Uebertreibungen, an welchen auch erleuchtete Katholiken Anstoff nehmen können und müssen; wo aber solche sich in weitern Kreisen bemerklich machen uud zur Kenntniß des Hl. Stuhles gebracht werden, unterläßt derselbe nicht, dagegen einznfchreiten. Zeuge dessen sind aus jüngster Zeit zwei in den ersten Monaten d. I. durch das Hl. Ossizium der Inquisition erlassene Verfügungen — zugleich ein Beweis, wozu dieses „finstere Tribunal aus alter Zeit" auch im 19. Jahrh. noch da ist. Beide Aktenstücke beziehen sich auf Uebertreibungen im Mariencult. Das erste ist gegen das Bestreben gerichtet, die Anoacht zur Hl. Jungfrau in allen Punkten der zum Heilande selbst nachzubilden, und zwar so weit, i>cij3 Mau der Andacht zum kostbaren Blute des Heilandes auch eilte solche zur Verehrung des Blutes Maria, von welchem das Blut Christi genommen worden, zur Seite stellen wollte. Dieses Aktenstück ist ein förmliches Verdammuugsdckret, und zugleich vom heiligen Vater bei der Bestätigung desselben mit einer nachdrücklichen Mahnung zur Vorsicht in solchen Dingen begleitet worden. Der Text ist folgender: DECRETUM. Feria IV. Die 13. Januarii 1875. Suprema Sacra Congregatio Eminentissimorum ac Reverendissimorum Sauctae Romanae Ecclesiae Cardinalium in tota Republica Christiania contra haereticam pravitatem Inquisitorum Generalium in Feria IV. die 13. Januarii 1875 damnavit et proscripsit, sicuti damnat et proscribit, atque in Indicem librorum prohibitorum referri mandavit libros qui sequuntur. I. Del Sangue purissimo e verginale della Madre di Dio Maria 88. — Operetta Dommatico-Ascetica. Napoli 1863. Auctor laudabiliter se subiecit et opus reprobavit. II. Del Sangue Sacratissimo di Maria — Studii per ottenere la testiva del medesimo — Perugia 1874. Auctor laudabiliter se subiecit et opus reprobavit. Eadem die et Feria. Sanctissimus Dominus Noster PIUS Divina Providentia PAPA IX. audita super praemissis relatione una cum voto EE. DD. Cardinalium, in solita audientia R. P. D. Adsessori impertita Decretum confirmavit et promulgari mandavit. 19 Mandavit praeterea Eadem Sanetitas Sua, per huiusmodi pvomulgationem monendos esse alios etiani scriptores, qui ingenia sua acuunt super iis aliisque id genus argumentis, quae novitatem sapiunt, ac sub pietatis specie insuetos cultus titulos etiam per ephemerides promovere student, ut ab eorum proposito desistant, ac perpendant periculum, quod subest, pertrahendi tideles in errorem etiam circa Fidei dogmata, et ansam praebendi Religionis osoribus ad detrahendum puritati dq/ntrinae catholicae ac verae pietati. Datum Romae die 28. Januarii 1875. Fr. Vincentius Leo Sallua Ord. Praedic. Commissarius Generalis 8. R. et Univ. Inquisitionis. Juvenalis Pelami 8. Rom. et Univ. Inquis. Notarius. Loco f Sigilli. Die 29. Januarii 1875 ego infrascriptus magister Cursorum testor supradictum Decretum affixum et publicatum fuisse in Urbe. Philippus Ossani Mag. Curs. Die hier ausgesprochene Warnung des Hl. Vaters glauben wir unbedenklich namentlich auf das hie und da hervortretende Bestreben anwenden zu sollen, die Andacht zum heiligen Joseph der gegen die Hl. Mntter Gottes in allem nachzubilden, so besonders darin, daß man auf Bildern der heiligen Familie, wo der Heiland und die hl. Jungfrau mit ihren Herzen dargestellt sind, auch das Herz des hl. Joseph darstellt oder auch einfach die drei Herzen mit eigenen Symbolen znfanlmenstellt, was natürlicher Weise dahin führt, eine eigene Andacht zum Herzen des hl. Joseph anzuregen. In der Kölner Erzdiözese ist bereits der Druck solcher Bilder untersagt worden, und mit Recht. Denn die Andacht zu den hh. Herzen Jesn und Mariä ist nicht eine bloße Verehrung der reinen und heiligen Gesinnungen, resp. der Heiligkeit des G e i st e S dieser erhabenen Personen. Sie stützt sich namentlich auf die in dein Herzen als dem Brennpunkt des ganzen Lebens in lebendigster und anschaulichster Weise sich darstellende ursprüngliche vollkommene Reinheit und Heiligkeit ihrer ganzen Natur nach Leib und Seele, inwiefern dieselbe eine wesentliche Folge und ein Abglanz der erhabenen Würde der Person ist, welcher die Natur angehört. Die Abbildung und Verehrung des Herzens des hl. Joseph müßte mithin entweder voraussetzen oder doch den Gedanken nahe legen, daß auch der hl. Joseph unbefleckt empfangen worden sei — ein Gedanke, der in der That vor einige!: Jahren in einem Schristchen über den Hl. Joseph ausgesprochen worden ist, und sogar mit der unbegreiflichen Prätention, daß er wohl mit der Zeit, wenn man sich allgemein mit demselben vertraut gemacht habe, als Dogma definirt werden könnte! In dem zweiten Aktenstücke, welches wir hier mittheilen, hat der Hl. Stuhl selbst von der eben ausgesprochenen Mahnung noch eine specielle Anwendung gemacht auf die hie und da eingeschlichene Mißdeutung der an sich von Rom gebilligten Andacht zu „Unserer lieben Frau vom Hl. Herzen Jesu". D-t Bischof von Przemysl in Galizien hatte über diese Mißdeutung an den hl. Vater berichtet, und dieser hat durch einen Erlaß des hl. Offiziums folgende Erklärung darüber abgeben lassen: Ex s. congregatione 8. R. U. inquisitionis EPISTOLA ad Revmum. Episcopum Presmisliensem Latinorum in Gallitia. Illme. ac Rme. Dne. uti Frater. Supplici libello per Nuntium apostolicum Vindobonensem SSmo. Domino nostro Pio Papae IX. oblato ac commendato exponebat Amplitudo Tua in ista dioecesi Presmisliensi latinorum, sicuti in tota Polonia, vigere a -1 • o '*• *-*• öl 2 o J ÖL' 2 ^ "'o' ÖL ' g ~ s^-g r or P5 ö Z " LS & ~ R’ TTco er* k? E 5*! J6 A öp" S 5 »Ö o öv (£$ . scr-00 5 5 n ■*? S P 3 Or * er V- ScS S §• o sSi a *0 & -^1 er» CO !>• 3 5 5" römisch-katholisch männlich ehelich — als unehelich geboren und durch nachträgliche Ehe legitimirt <~G s s* e 3 er s* 3- 3 es ä so“ ■ cS ^ A er» gc 'S £ s - a ss ö“ o 3 ? 3 ^ ta Ü e S'" f-\i O TO 3 ‘ ' = " 3 ” 2 •r" 3 LS C3 1 M S> S" g se g s" * § f * ja & © s- 53 cs 3 53 3 © g ä- e Band IV Fol. 120 des Pfarr-Taufbuches O ^ hC® " z% .= § §3,8 2 to n «e ^ O- ö" L?ZS3S 53 5 o 3> A 53 3 O 53 Regiment ob. Corps ix, g 3 & © © H Religion Männlich od. weiblich Ehelich od. unehelich 2 i-t (S) 3 rsr- ä&. ”?S AS :.=S A° i#S|l' " o~ " A$?cf S* y g SS or .x. - • O $SScg- &§ 3* -S.s*, Pf s pt ^ O -.5 r> c?o 43 „ ^ Z O ^ H—> ii ö rs rs r-» MhrnyZöimnvrT gaq 3)w® qutt quvxx ö ( «5 3011)32 loqci öiq3F ahvJ ')vuaW '6»$ 'M1J16 uoißiptß CQ qitöft quit i-tiSa® 'pogFnqa® s-e*. » ■w 5 C .Q f |Ig » ^äjig S J* NS! ^ SP 5 § S 11® SS vG' AZ 5 <77, rj* 2 « aaoijigg rsqo ßiqag ahvtz ^ouojffi 'Bös" «im <5 CTf :Ö W CS ltoiBtpiß quüft qun prM 'Oüs;2N3O H Ö Ö ^ jQ SSSis S c so- 3 £ w 5 2 s .. j=£ -° E „5 e ,r 3 tJ S ^ 5 <35 ca S "E SS j| I § t2> £> ä H !® B 2 >§'5 S.ti § ÄS 5> ES S S "g 's 'S cr?~S- a *ff- -t2) Ü -g g Ä ns> 8J-Beo gctiaj) 33qo ;u3iui03}ß m 3?P9 H °M0L »®-s£§~s IftSofiJ §2“2G= . = ®S-S«™e< o 3 S ’ ö S "^.2-^ ^ i§?IJ^il 3»sieSil S® 1. = ö ’S 1 c |2e£Sao l|=|lEä |b#=£S.5 gjj jg'S'o «'S- - sl“®®“l 6^ 5 iO ä Ü c; LD CöÄ .. sf «8« ,ö ■; ;q cö- 5 2 oCQ- -rCQ| * gg jj S * - • E 1 .•SÄ'gäi . 2 *6" fl'' .tjgvs; „ •*- cq 5" »2 Sy K ai«2g “ '- sie «,? § S '= s •; •gsi’g'’ -esw. LS Hf vo •*— *- iS, «3 a S fi ■§®~3 = es Q issg £ «'S ti 2 &■ ft l«| -rr-B -- ■-s.b o § Was N-N •§3aff I.I-B*1 S ßs - F-^ ^■'5|5 Ss s 5 g»-*, E 1 *2 ^-S(5 ^ ST- S :l - $9 6t *55 L w © rr & O (3m;i8E) ßiqaj ()jt) 3atzvF gg) fQgl Mimpg: -i mv lmoqsß h)jr;oh)vj-tz>jrmar jaouu3t3)9 ui 'iß jaiSagg '-jß n? imcqsß 1 L f g ; > O L) SS jO SS 1 N o ö 5 MD SS eg g f 01» SS :<3 6? ßiqsi Ojo 3rhvtz is) 0f8T MUltng -gt rno uaioqaß h>jilch,vz-tzjrwgr uwiU ui '3ß pi$3ß '-Jß n? U3aoq3© SS si a J3- Q e? s? 5 j_, ^ S< •| # g, & g SS ® .S “ le^ß t 5 ~ c “ C? 3 5$ i SS ' vO o J- i»Ä 3 tN ^ * g « SS o e s ’5 # -'S* ss B 'S M s -b 5 K SS O p e? 2 03 9 -?k )U31Ul83)ß«3U3n!?lB^I3S M,.lh,lW -hkI -z -U K. k. König der Belgier Infanterie-Regiment Nr. 27. P GO 15 S3 rr W S. <2^. 5* <2 S Ö 53 53 oo -O -a ö Z to P « O: Zweite Reserve-Compagnie Corporal jg "ET vTT' £3 »: ss öti Ä Ö er ss or s Sti nTT- Ö c rr 5 Cö 3 W Ö c2 O -S' z_s C? o «-r A, K © 53 O" xer- 53 « O-* Ö » r-t* rr S 2 ie römisch-katholisch 27 Jahre alt männlich ledig ohne versehen LS -LS, D= 2 ä K> g ST ^ 5- -B, ts Ä cy o iS er s @ S3 to oo £,? O: 3 O e oo § s vs m -es s: Q S' "ö o o § s ~ " S3 Tom. X. Folio 120 e SS § **- " & « s ^ - 2 Ö 5 ^ ° o: 2. ® - - ft * £ i ^ fl S ~ 3 i=r er 5 5 r» es Regiment od. Corps to » m SS - er & 3 tsu >- § Ci er ,T> P5" H x o D Compagnie Charge es >•> — SS Sj 2» » 3 Religion Altersjahr Geschlecht Stand Profession Ob versehen t=> ts> ö e o vsr 3 O S* <-t cn er CO CO s n O er s f-t r-> o rr er _ ca 6 rt CP ■i Ar ♦ ■» O n Ä H* r-e <-v rr » ss er sNi ■ ^ J3, ö j- 3 S) - er «d <-a rr r-t pw " Ä« Nummer und Folio des Protokolls (•8i)]t6 hrnviPöNMA uatpipofpnqqumß ang) III. Wenn von zwei geschiedenen katholischen Ehegatten einer zur evangelischen Kirche Übertritt und dann in Ungarn eine neue Ehe eingeht, so ist diese neue Ehe in den diesseitigen Königreichen und Ländern nngiltig, selbst wenn sie nach ungarischem Rechte nicht angesochten werden kann. (Aus der österreichischen Zeitschrift für Verwaltung Nr. 35 vom Jahre 1877.) Mit Urtheil vom 26. November 1872, Z. 86.222, erkannte das f. k. Landesgericht in Wien über die in Folge Zuschrift des f. k. Landesgerichtes in Strafsachen in Wien wegen der ob des Ehehindernisses des §. 62 allg. bürgt. Gesetzb. behaupteten Ungiltigkeit der zwischen Michael Joscs K. und Anna, gerichtlich geschiedenen H., gehonten M., am 22. Oktober 1874 zu Oedenburg geschlossenen Ehe gepflogene und nach Anhörung des zum Vertheidiger d i e s e s Ehebandes bestellten Advokaten, sowie des zum Vertheidiger der am 27. Oktober 1863 von Anna M. mit Josef H. geschlossenen Ehe bestellten Advokaten geschlossene amtliche Untersuchung zu Recht: Der zwischen Michael Josef K. und Anna, gerichtlich geschiedenen H., geboruen M., am 22. Oktober 1874 zu Oedenburg in Ungarn vor dem dortigen evangelischen Pfarrer Augsburger Konfession geschlossenen Ehe steht das Hinderniß des §. 62 eilig, bürgt Gesetzb. entgegen, diese Ehe sei daher ungiltig und werde für nichtig erklärt. Die Erkenntnißgebühr ist von den beiden genannten Personen zur ungeteilten Hand zu tragen. Der Sachverhalt erhellt ans den folgenden Entscheidungsgründen: Es ist urkundlich konstatirt, daß Anna M. am 27. Oktober 1863 mit dem Feuerwerker Josef H. nach katholischem Ritus getraut wurde; daß mit Urtheil des vorbestandenen geistlichen Ehegcrichtes der Armee vom 3. September 1868, Z. 238, die Scheidung von Tisch und Bett auf unbestimmte Zeit aus beiderseitigem Verschulden ausgesprochen tourde; daß mit Bescheid deö k. k. Landesgerichtes in Wien vom 30. September 1870, Z. 73.716, über Einvcrständniß beider Gatten auf lebenslängliche Scheidung die Scheidung von Tisch und Bett bewilligt wurde; daß ferner die Anna H. am 6. September 1874 aus der katholischen Kirche aus- und in die evangelische Kirche A. C. am 19. September 1874 eintrat; daß sie sich damals, und zwar durch G Wochen, zu Oedenburg in Ungarn aufhielt, und daß sie ain 22. Oktober 1874 Mit Michael Franz K., Lehrer in Wien, 42 Jahre alt, der am 21. September 1874 in die evangelische Kirche A. C. eingetreten war, in Oedenburg vvu dem Pastor K. ehelich getraut wurde, ohne daß die Ehe mit Joses H. früher aufgelöst wurde (§. 62 allg. bürgt Gesetzb.). Es kann als richtig zugegeben werden, daß die zweite Ehe der Anna M. mit Michael Franz K. vor dem Nach Wohnsitz und Glaubensbekenntniß in Ungarn kompetenten evangelischen Pfarrer und unter Beobachtung der gesetzlichen, sowie kirchlichen für Ungarn geltenden Förmlichkeiten geschlossen wurde, daher eine für Ungarn rcchtsgiltigc Ehe sei. Ebenso mag es richtig sein, wie Pfarrer K. angibt, daß durch den Generalkonvent in Pest, als oberste evangelische ftir-chenbehörde, die Pfarrer dieser Konfession in Ungarn angewiesen wurden, Brautleute, welche von Tisch und Bett geschieden Und zur evangelischen Kirche übergetreten sind, unter Beobachtung der kirchlichen Normen zu trauen, sowie, daß dieser Beschluß den ungarischen Gesetzen (§. 8 des Gesetzartikels 53 vom Jahre 1868) enspricht und von evangelischen Christen St. C. zu einet zweiten Ehe geschritten werden kann, wenn nur ein Urtheil oder Bescheid auf Scheidung vorliegt, weil einer Scheidung entweder im Allgemeinen oder unter gewissen Umständen die Wirkung der Trennung beigelegt werde. Dies ist jedoch unentscheidend; denn Anna M. ist ihrer Geburt (in Wien) und ihrem Wohnsitze nach, ferner als Gattin eines österreichischen Staatsunterthauen selbst österreichische Staatsbürgerin. Sie blieb daher nach §. 34 allg. bürgt Gesetzb. bei der Eingehung der Ehe mit Michael Franz K. an die österreichischen Gesetze gebunden, insoweit als ihre persönliche Fähigkeit, eine Ehe zu schließen, dadurch eingeschränkt wird, und als diese Eheschließung in diesen Ländern rechtliche Folgen Hervorbringen soll. Sic konnte sich als Frauensperson gemäß §. 62 allg. bürgt Gesetzb. nur dann mit einem Manne, sei es im Jnlande oder Auslände, vermählen, wenn ihre Ehe mit Josef H. gänzlich aufgelöst war, indem der §. 62 allg. bürgt Gesetzb. jeder Frauensperson, ohne Unterschied des Religionsbekenntnisses, diese Beschränkung der persönlichen Handlungsfähigkeit auferlegt. Aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich ferner, daß der Vertheidiger des Ehebandes den Begriff der persönlichen Fähigkeit zu enge anffaßt, wenn er ihn nur auf die persönlichen Eigenschaften, z. B. Alter, Geschlecht, Geistesbcschaffenhcit des Individuums bezieht, aber die Thatsachen einer früheren Ehe, mit anderen Worten, -aß die Braut eine vom Gesetze anerkannte Ehefrau ist, davon auSschüeßt. Aus diesem Gesetzesparagraphen ergibt sich «ber auch, daß, ohne Unterschied des Religionsbekenntnisses vom Gesetzgeber ein für alle österreichischen Staatsbürger geltender Grundsatz, nämlich, daß in Oesterreich nur monogamische Ehen gestattet sind, ausgestellt, und eine nicht auf- gelöste Ehe als Hinderniß einer zweiten Ehe bezeichnet wurde. Alles, was wider die Giltigkeit und Anwendbarkeit des §. 62 allg. bürgt. Gesetzb. auf diesen Fall von Seite des Vertheidigers dieses Ehebandes vorgebracht wird, kann daher insoweit nicht in Betracht kommen, als diese Einwendungen aus Religionsgrundsätzen der Katholiken und Akatholikcn und aus der gewährleisteten Religions- und Gewissensfreiheit abgeleitet werden. Ganz anders verhält cs sich mit den §§. 111, 115 und 116 allg. Bürgt. Gesetzb. und dem Ehehiuderuisse des Katholicismus (Hofdekret vom 26. August 1814, Z. 1099 J.-G.-S.), indem das Band einer Ehe zwischen katholischen Personen und im Allgemeinen eine nach katholischen Glaubenssätzen geschlossene Ehe für unauflöslich erklärt, der Uebertritt des Einen oder Anderen oder beider Ehegatten zur evangelischen Religion nach dem Ministerial-Erlasse vom 14. Juli 1854, Z. 193 R.-G.-Bl., als indifferent hingestellt, nur nicht katholische» christliche» Religionsverwandten das Recht, eine Ehetrenuung zu erwirken, eingeräumt und dem getrennten akatholischeu Gatten nicht gestattet wird, eine katholische Person, so lange der andere Ehegatte lebt, zu ehelichen. Hier handelt es sich um Gesetzesbestimmungen, die auf das Religionsbekenntnis? und das Ehedogma sich gründen. Alles, waö von den Vertheidigern der H.'fchen und K.'fchen Ehe in diesem Prozesse vorgebracht wurde, betreffend den §. 111 nllg. bürgt. Gesetzb., §. 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. De;ember 1867, und die §§. 4, 5 und 16 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, bezieht sich auf die Giltigkeit und Anwendbarkeit der eben eitirten Gesetzesstetten auf Ehen, die mit Unterlassung der Vorschriften dcS bürgerlichen Gesetzbuches im Jnlande und Auslände geschlossen und getrennt wurden, und stehen daher diese Erörterungen mit der Entscheidung der vorliegenden Streitsache in keinem Zusammenhänge. Der §. 62 des allg. Bürgt. Gesetzb. gilt ausnahmslos in Oesterreich. Während der Herrschaft des Patentes vom 8. Oktober 1856 war er für Katholiken durch den inhaltlich gleichen §. 22 ausgedrückt. Von keiner anerkannten Kirche wird er beanständet, weil er mit dem Dogma der Ehennanslöslichkeit nichts zu thnn hat und sich von selbst versteht, daß eine bereits verheiratete Person zur zweiten Ehe erst nach Auslösung der ersten schreiten kann. Der Streit in Oesterreich entsteht erst dann wenn eS sich um den Beweis der Auslösung der ersten Ehe handelt und die Frage aufgeworfen wird, ob ungeachtet des §. 111 allg. Bürgert. Gesetzb. und des Ministerial-Erlasses vom Jahre 1844 eine dort bezeichnte Ehe durch Trennung gelöst werden könne; und es treten in der Praxis jene zwei verschiedenen Beantwortungen ein, welche die beiden Verthei-diger aufstelleu, rücksichtlich bekämpfen, worüber heute jedoch ein richterlicher Ausspruch nicht erforderlich ist. Nur so viel ist zu sagen, daß die freiwillig angesuchte und vom k. k. Landesgerichte in Wien bewilligte Scheidung der Eheleute H. nach österreichischem Rechte nie die Wirkung einer Trennung hat und nach dem Geiste der österreichischen Gesetzgebung haben kann; daß die österreichische Ehescheidung das Eheband ohne Unterschied der Konfession nicht löst, daß daher die Scheidung nur eine separatio quoad thorum et mensam, nicht aber ein divortium ist; daß die Scheidung in Oesterreich nie auf Lebenszeit ausgesprochen wird, wenn auch die Ehegatten darum ansuchen, wie auch der Bescheid vom 30. Dezember 1870, Z. 73716, zeigt; endlich daß auf Ehetrennnng nur gemäß §. 115 allg. Bürgt. Gesetzb. erkannt werden kann. Da also erwiesen und von beiden Vertheidigern anerkannt vortiegt, daß die von Josef und Anna H-am 27. Oktober 1863 vor dein katholischen Pfarrer am Schottenfeld giltig geschlossene Ehe durch kein gerichtliches Urtheil als ungiltig erklärt wurde und beide Gatten noch am Leben sind, daher diese Ehe heute noch dem Band nach rechtsgiltig besteht, so mußte die von Anna H. mit Michael Joses K. am 22. Oktober 1874 geschlossene Ehe gemäß §. 62 allg-bürgt. Gesetzb. für rechtSunwirksaiu und ungiltig erklärt werden. lieber die vou Dr. H. als Vertheidiger des zweiten Ehebandes ergriffene Appellation bestätigte das k. k. Oberlandesgericht in Wien mit Urtheil vom 27. Juni 1876, Z. 5016, das erstgerichtliche Erkennt»iß aus folgenden Gründen : Nach §. 4. allg. bürgt. Gesetzb. BleiBcii österreichische Staatsbürger in Handlungen und Geschäften, welche sie außer dem Staatsgebiete vornehmen, an die österreichischen bürgerlichen Gesetze gebunden, insoweit als ihre persönliche Fähigkeit, sic zu unternehmen, dadurch eingeschränkt wird, und als diese Handlungen und Geschäfte zugleich in diesen Ländern rechtliche Folgen Hervorbringm sollen. Michael Josef K. und Anna H., verehelichte H., beide unbestrittene öfter« reichische Staatsbürger, erscheinen somit nach dem obenangeführten Paragraph bezüglich ihrer am 22. Oktober 1874 ZU Oedenburg in Ungarn geschlossenen Ehe an die im zweiten Hanpstücke des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches enthaltenen Vorschriften über des Eherecht gebunden, infoferne es sich um die persönliche Fähigkeit dieser beiden Personen, eine Ehe überhaupt zu schließen, handelt, und iiifofcrnc die zu Oedenburg in Ungarn geschlossene Ehe in dem Geltungsgebiete des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches von Wirksamkeit sein soll. Es ist nun durch die amtlich gepflogene Untersuchung festgestellt, daß Anna'M., als damals dem römisch-katholischen Glaubensbekenntnisse angehörig, am 27. Oktober 1863 in der Pfarre Schottenfeld nach christkatholischem Gebrauche mit dem gleichfalls der römisch-katholischen Kirche angehörigcn Josef Franz H. getraut worden ist; daß Josef Franz H. sich derzeit noch am Leben befindet, und daß die von ihm mit Anna M. geschlossene Ehe mit Beschluß des k. k. Landesgerichtes in Wien vom 30. Dezember, Z. 73716, einverständlich geschieden wurde. Das Band dieser Ehe besteht noch heute aufrecht, weil dasselbe nach §.111 allg. bürg. Gcsetzb. und Ministerial-Erlaß vom 14. Juli 1854, Nr. 193 R.-G.-Bl., zwischen katholische» Personen nur durch den Tod des einen Ehegatten getrennt werden kann, und weil diese Vorschrift auch dann gilt, wenn später Einer oder beide katholischen Ehegatten zur evangelischen Kirche über» getreten wären. Der am 19. September 1874 in gesetzlicher Form erfolgte Austritt der Anna H., geborneu M., aus der katholischen Kirche und ihre Aufnahme in die evangelische Kirche A. C. vermag daher nach den angeführten Gesetzesstellen an dem aufrechten Fortbestände des Bandes ihrer Ehe mit Josef Franz H. nichts zu ändern und mußte Anna H. mit Rücksicht auf die Anordnung des §. 62 allg. bürgl. Gesetzb., wonach ein Weib nur mit Einem Manne zn gleicher Zeit vermählt sein kann, wenn sie sich wieder vermählen will, die erfolgte Trennung ihrer Ehe mit Josef Franz H., d. i. die gänzliche Auflösung dieses Ehebandes, rechtmäßig beweisen. An diese nach dem österreichischen Eherechte geltende Beschränkung der Fähigkeit, eine neue Ehe einzugehen, war Anna M verehelichte H., nach dem im Eingänge angeführten §. 4 allg. bürgt. Gesetzb. auch rücksichtlich einer außerhalb des Geltungsgebietes des genannten Gesetzes zn schließen beabsichtigten Ehe gebunden, weil alle dort bezeichnet«! Momente vorhanden sind, denn Anna M. verehelichte sowie der neue Gatte Michael Josef K. sind österreichische Staatsbürger, ihre beabsichtigte Ehe sollte im Geltungsgebiete des österreichischen bürgerlichen Gesetzbuches wirksam sein und die Vorschrift dieses letzteren, vor einer Wiederverehelichung die gänzliche Auflösung des früheren Ehebandes zu beweisen, enthält doch sicherlich eine Beschränkung der persönlichen Fähigkeit tier Brautleute, die neue Ehe cinzugehen. Unter diesen Erwägungen war das erstrichterliche Urtheil zn bestätigen. Es erscheint diesfalls ganz im entscheidend, infoferne nach dem am Orte der Schließung der zweiten Ehe geltenden Gesetzen oder nach den Grundsätzen der evangelischen Kirche die zweite Ehe zulässig sein mag, weil, wie bereits oben dargelegt wurde, in erster Richtung lediglich die Vorschriften des bürgerlichen österreichischen Gesetzes maßgebend sind, in letzterer aber, selbst wenn Anna H., geborne M., die Trennung der ersten Ehe in Gemäßheit des §. 115 allg. bürgl. Gesetzb. anzusprechen berechtigt sein würde, sie nichtsdestoweniger vor Schließung einer zweiten Ehe die gänzliche Auflösung der ersten znfolge §. 62 allg. bürgt. Gesetzb. bewiesen haben müßte. Die imtemchterticheii Erkenntnisse wurden vom k. k. obersten Gerichtshöfe mit Urtheil vom 8. Mai 1877, Z. 3376, über das RevisiouSbcgehren des Vertheidigers des zweiten Ehebandes ans den hier folgenden Gründen bestätigt: Auch der k. k. oberste Gerichtshof muß auf Grundlage der vorliegenden Akten als erwiesen annehmen, daß die vou Anna M. als Katholikin am 27. Oktober 1863 mit dem gleichfalls der römisch katholischen Kirche angehörenden und noch lebenden Joses Franz H. nach christkatholischem Gebrauche eingegangene Ehe noch aufrecht besteht; und wenn erwogen wird, daß zwischen diesen beiden katholischen Ehegatten laut Bescheides dcs k. k. Laudesgerichtes Wien vom 30. Dezember 1870, §. 73716, nur eine Scheidung von Tisch und Bett stattgefunden; daß diese Scheidung durch den später am 19. September 1874 erfolgten Ucbertritt der Anna H., gebornen M., zur evangelischen Kirche A. C. keineswegs schon die rechtliche Natur einer Trennung der Ehe im Sinne des §. 115 allg. bürgt. Gesetzb. erlangt hat, und daß nach §. 119 allg. bürgl. Gesetzb. auch den nichtkatholischen Religionsverwandten nur im Falle einer Trennung der Ehe die Wiederverehelichung gestattet ist: so zeigt sich, daß der Anna H., geb. M., selbst auch in ihrer Eigenschaft als Akatholikin die persönliche Fähigkeit zur Eingehung einer zweiten Ehe bei Lebzeiten ihres ersten Gatten mangelte, und da sie vermöge der ihr znkommendeu österreichischen Staatsbürgerschaft an dieser Einschränkung ihrer persönlichen Fähigkeit nach §. 4 allg. bürgl. Gesetzb. allerdings auch bei einer Schließung der zweiten Ehe in Ungarn insoweit gebunden war, als die zweite Ehe hierzulande wirksam sein soll, so sind dadurch alle Einwendungen, welche der Vertheidiger dcs zweiten Ehebandes aus der Berufung auf das Smatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, Nr. 142 R.-G.-Bl., und aus dem Umstande, daß die zweite Ehe in Ungarn geschlossen wurde, herzuleiten erachtet, als vollständig widerlegt zu betrachten. -• fj;-v : ' ; ,u->' 'r f . • .• r ' - ,y, >-r IV. Ersetz «om 15. Iclinmv 1877, N.-E.-W. Pr. 98, betreffend die Abänderung der Anmerkung 2. e. zur Tarifpost 106 B. e. des Gebührengefetzes vom 13. Dezember 1862 (R. G. Bl. Nr. 89). Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich in Abänderung der Anmerkung 2. e. zur Tarifspost 106 B. e. des Gesetzes vom 13. Dezember 1862 (R.-G.-Bl. Nr. 89) auzuordnen, wie folgt: §. 1. Inhaber jener Bcnefizien, deren reines Einkommen jährlich 500 fl. ö. W. nicht übersteigt, sind von der Entrichtung des Gebühreuäqnivalentes persönlich besreii; liegt jedoch die Ergänzung der Congrua einem Fonds ob, so ist das Äquivalent von diesem Fonds zu entrichten. §. 2. Mil dem Vollzüge diqcs Gesetzes ist Mein Finanzminister beauftragt. Wien, am 15. Februar 1877. ^ran) Joseph m. p. Auersperg m. p. Pretis m. p. V. Verordnung des Ministers für Kultus und Kutcrricht v. 18. Oktober 1877, K.-G.-Kl. Kr. 99, womit die Anerkennung der altkatholifchcn SieligionsgefeUfchaft ausgesprochen wird. In Gemäßheit des von Anhängern des altkatholischen Religionsbekenntnisses in den Eingaben de praes. 13. Oktober 1877, Z. 16.875 bis 16.877, gestellten Begehrens wird, da durch die beigebrachten Nachweise den Anforderungen des §. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Reli-gionsgescllschaften genügt erscheint, auf Grund des §. 2 eben dieses Gesetzes die Anerkennung der altkathvlischeu Religions-gesellschaft unter der Bezeichnung: „altkatholischc Kirche" hiemit ausgesprochen. Diese Verordnung tritt sofort in llürast. Stremayr in. p. VI. Festam Inmiaculatae Conceptionis B. M. V. Zur Beseitigung allfälliger Zweifel wird hiemit erklärt, daß das im letzten Diözesanblatte mitgetheilte Decre-tum Urbis et Orbis ddo. 24. Maji 1860 in unserer Diözese und in allen denjenigen, welche das Festum Immaculatae Conceptionis ex lndultu Apostolico ritu duplici I. classis feiern, keine Anwendung findet. VII. Chronik der Diözese. Dem Herrn Franz Andrejak, Vikariatskooperator in Schwarzenberg ob Jdria, wurde die Pfarre Mosel verliehen» worauf er am 28. v. M. kanonisch invcstirt wurde. Herr Johann Kuralt, Ncopresbyter wurde als Vikariatskooperator nach Schwarzenberg ob Jdria beordert. Vom fürftbif(Höflichen Ordinariate Laibach am 10. Dezember 1877. Herausgeber und für die Redaktion verantwortlich: Martin l'Mgaear. — Druck der „Narodna tiskarna“ in Laibach.