Gesetz- »nd Verordnungsblatt für das öllerreichisch-iltirische 3ift(lenfauö, bestehend au« den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. --- inilHIÜ —--- Jahrgang 1867. XVI. Stück. Ausgegeben und versendet am 16. December 1867. 21 Kundmachung der k. k. küstenländischen Finanz-Direction in Triest vom 4. December 1867, betreffend die Errichtung der Nebenzolläintcr II. Classe zu Vcnco und Mernico. Die im illirischen Küstenlande an der Grenzlinie gegen Italien neu errichteten Neben-Zollämter II. Classe in Venco und Mernico treten am 31. December 1867 in Wirksamkeit. Höhnel. SS. Kundmachung der k. k. küstl. Statthalterei vom 9. December 1867, betreffend die Vergütung der Mittagökost für die Militärmannschaft beim Durchzuge im Jahre 1868. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat, einverständlich mit dem k. k. Kriegs- und dem Finanzministerium, mit Rücksicht auf die im Jahre 1867 bestandenen Rindfleischpreise, ungeordnet, daß während des Jahres 1868 im Küstcnlande, für die einem Manne vom Feldwebel und den gleichen Chargen abwärts bei dem Durchzugc gegebene Mittagökost, dem Quartiergeber eine Bcrgütung von sechzehn Neukreuzern für jeden Tag geleistet werde. Dies wird mit Bezug auf §. 31 der Militär - Einquartierungsvorschrift vom 15. Mai 1851 (R. G. Bl. N. 124) und in Folge ErlaffeS des hohen Ministeriums des Innern vom 5. December l. I. Z. 19443 zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Bach m. p.