fìA Nr. 1344. IV. I890' Kirchliches Verordnungs-Blatt für die Lavanter Diöcese. Inhalt: I. Antwortschreiben Seiner Heiligkeit an die österreichischen Bischöfe. — II. Ministerial-Erlaß, betreffend das Gebühren-Aequivalent pro 1891—1900. — III. Die Ordinande» und Ordinationstage. — IV. Diöcesan Nachrichten. I. Antwortschreiben Seiner Heiligkeit an die österreichischen Bischöfe. Im Monate November 1889 richteten die österreichische» in Wien versammelten Bischöfe an Seine Heiligkeit Papst Leo XIII. eine Ergeöenheits - Adresse ob der dem apostolischen Stichle durch die Errichtung des Giordano Bruno-Denkmal zngefügten Unbill. Dieses Schreiben beantwortete der Hl. Vater mit folgendem Briefe: LEO RR. XI ri. Dilecti Filii Nostri et Venerabiles Fratres, Salutem et Apostolica»! Benedictionem. Ex nobilissimis litteris, quas c vestro conventu ad Ecclesiarum vestrarum negotia tractanda inito, una eadcmque voluntate ad Nos dedistis, communes animorum vestrorum sensus Nobis libero effundentes, perspeximus ea, quae gesta sunt superioribus mensibus in hac Urbe Nostra, monumento excitato peri uro religiosae disciplinae et catholici nominis desertori, non minus Vos, quam reliquos Catholici Orbis Antistites et Fideles moerore et indignatione implevisse. Magnitudinem patratae impietatis Vos in sua penitus natura et pondere sagaciter aestimastis, spectata scilicet gravitate iniuriae Deo et Ecclesiae illatae, indignitate eorum quae in hac Pontificum Sede acta, quaeque dicta sunt, spectato favore publicae auctoritatis, odio demum quod in omne quod sanctum et augustum est, omni larva proiecta aperte prorupit. In his vere summum dedecus Religionis hostium apparuit, qui in eo quem dignum honore suo habuere, non virtuti conferre potuerunt gloriam, sed solum statuere infaustum impietatis suae monumentum. Nec minus insigne documentum Deo sic disponente oblatum est, unde discant homines quibus fidere debeant, a quibus caveant, atipie aperte innotescat, dum Nos libertatem et iura huius Apostolicae Sedis tuemur, in his iustitiae et honestatis causam tueri, quae sunt fundamenta incolumitatis et salutis in humana societate, quibus fundamentis disieetis nullum est calamitatis genus, quod non sit pertimescendum. Gratissimum itaque Nobis fuit, quod vestram vocem et auctoritatem contulistis ad Religionis et boni publici patrocinium, uti hoc tempus maxime postulat, ac nulla maior Nobis consolationis causa esse poterit, quam si dum undique ab impiis ad corrumpendos hominum animos faces admoventur, Filii lucis suis Pastoribus coniuncti in bono certamine cariando, constantes sese atipie alacres in dies magis exhibeant. Huius rei causa Nos Deum precamur ex animo, ut egregiam virtutem vestram confirmet et uberrimis cumulet fructibus, ut omnes quibus praeestis suo praesidio tueatur, ac Patriam vestram et Augustum Imperantem omni vera prosperitate fortunet. Caeterum vehementer cupimus preces Vos vestras Nostris apud Deum assidue coniungcrc, ut propitius efficiat, ut qui sunt inter Nos natura cives desinant esse voluntate hostes, et Ecclesiae suae optatum auxilium ad nominis sui gloriam, in tantis quibus premitur fluctibus maturare velit. In caelestium autem bonorum omnium auspicium, et in pignus praecipuae dilectionis Nostrae, Apostolica!» Benedictionem Volas singulis Universis Dilecti Filii Nostri, et Venerabiles Fratres, cunctoque Clero et Fidelibus quibus praesidetis, peramanter in Domino impertimus. Datum Romae apud 8. Petrum die VII. Decembris Anno MDCCCLXXXIX. Pontificatus Nostri Duodecimo. __ ___ ZLjEO ZFZE3- XIII. Erlaß -es FinanMnistermms vom 25. Mai 1890 brtrrffrnb dir Einbckcuiiting bcs bvm Ktbührciiäquivalcilte untrrlirgrnbfn Vermögens, bann bie vcmessung imb čiitriditiiiig birfer Abgnbr für bas V. Herennium (11191 bis 1900.) Behufs Regelung des Benehmens in Betreff der Einbringung der Bekenntnisse des nach Maßgabe des Gesetzes vom 9. Februar 1850 (R.-G.-Bl. Nr. 50) der Allerhöchsten Entschließung vom 1. Mai 1850 (R.-G.-Bl. Nr. 181), dann der Gesetze vom 13. December 1862 (N.-G.-Bl. Nr. 89), 29. Februar 1864 (R.-G.-Bl. Nr. 89), 27. December 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1881) und 15. April 1885 (R.-G.-Bl. Nr. 51) dem Gebührenäquivalente unterliegenden Vermögens, dann hinsichtlich der Bemessung und Entrichtung dieser Abgabe für das V. Decennium (1891—1900) werden nachstehende Bestimmungen bekannt gegeben: I. Verfassung der Bekenntnisse. Allgemeine Milititiungcn. 1. Gegenstand der Einbe k e n n n n g. 8 l. Die Bekenntnisse haben zu umfassen: a) das gesammte der äquivalentpflichtigen Person, dieselbe mag im Jnlande oder im Auslände ihren Wohnsitz haben, gehörige, in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern liegende unbewegliche Vermögen ohne Unterschied der rechtlichen Eigenschaft des Besitzes, mit den damit verbundenen Nutzungsrechten, und ohne Unterschied, ob der Besitz in den öffentlichen Büchern eingetragen ist oder nicht und ob die Verpflichtung zur Entrichtung des Gebnhrenäqnivalents bereits mit Beginn des fünften Decenninms, oder erst in einem späteren Zeitpunkte Antritt. Der Umstand, daß der Gebührenpflichtige den Gebrauch oder Fruchtgenuß eines Gegenstandes an eine dritte Person überlassen hat oder die zeitliche Befreiung von der Grund- oder Gebände-steuer genießt, enthebt ihn nicht von der Verpflichtung zur Einbekennnng des Vermögens und zur Entrichtung des Gebührcnäquivalentes. Es müssen daher auch die einer Gemeinde ineorporierten Benefieien und die dritten Personen zum Genüsse überlassenen unbeweglichen Sachen, dann alle Rechte, welche mit einer unbeweglichen Sache in der Art verbunden sind, daß sie dem jeweiligen Besitzer wegen des Besitzes der unbeweglichen Sachen zustehen, vollständig und genau einbekannt werden. Die Bekenntnisse haben ferner zu enthalte» : l>) die Darstellung des gesammten, wo immer befindlichen beweglichen Vermögens der äquivalent- pflichtigen Personen, welche im Geltungsgebiete der gegenwärtigen Verordnung ihren Wohnsitz haben ; die Angabe des beweglichen Vermögens juristischer Personen, welche ihren Wohnsitz in den Ländern der ungarischen Krone haben, wenn dasselbe wegen seiner Widmung für einen bestimmten Zweck sich in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern unter öffentlicher Verwaltung und Ueberwachung befinden; die Angabe des im Geltungsgebiete der gegenwärtigen Verordnung befindlichen beweglichen Vermögens 'juristischer Personen, welche im Auslande ihren Wohnsitz haben. § 2. Das Gesetz macht in Bezug auf den Gegenstand des Gebührenäqnivalentes zwischen Vermögen und Vermögensstamm keinen Unterschied. Unter jenen Antheilen am Vermögensstamme der Gemeinde, oder Hanptstamme des gemeinschaftlichen Vermögens, von welchem in der Tarispost 106 B. e. des Gesetzes vom 13. December 1862 gesprochen wird, sind nur solche zu verstehen, welche von dem einzelnen Mitgliede während des Bestandes der Gemeinschaft an dritte Personen frei übertragen werden können. Das Vermögen ist nach dem Stande am Beginne der Decennalperiode einznbekennen. Das unbewegliche Vermögen unterliegt dem Gebührenäquivalente vom Bruttowerte, es findet daher ein Abzug der Hypothekarschulden nicht statt. Das Gebührenäquivalent für das bewegliche Vermögen richtet sich nach dem reinen Werten 2. Personen, welche zur Einbringung der Bekenntnisse verpflichtet sind. § 3. Die Einbekennung des gebührenäquivalentpflichtigen Vermögens obliegt: für kirchliche und weltliche Stiftungen, ohne Unterschied des Zweckes derselben, den Verwaltern; für nicht incorporierte Beneficien, für das Vermögen der Erzbisthümer und Bisthümer den Nutz- nießern und im Falle der Vacanz den Administratoren, Provisoren (Verwaltern der Jntercalareinküufte) ; für Kirchen den Kirchenvcrmögensverwaltern; für Dom- und Eollegialcapitel, Propsteien, Stifte, Klöster, und andere kirchliche Corporatione» (Convente) den Vorständen; für das Landesvermögen (Landesfond, Domesticalfvnd) und sonstige vom Lande verwaltete Zweck- vermögen dem Laudesausschusse; für Gemeinden (Ortsgemeinden, Fractione», Bezirks-Concurrenzgemeinden u. d. gl.) den Gemeindevorstehern (Obmännern), für Vereine und Anstalten, Actiennnternehmungen, für die nach den §§ 137 it. ff. des Berggesetzes vom 23. Mai 1854 (R.-G.-Bl. Nr. 14(5) constituirten Gewerkschaften und Bergwerksunter- nehmungcn und andere Erwerbsgesellschaften n. d. gl. den Directore», Vorständen oder sonstigen Bevollmüch° tigten und gesetzlichen Vertretern. 3. Form der Ein bekenn n ng. § 4. Das unbewegliche Vermögen ist »ach den beiliegenden Mustern A/1 und A/2, das bewegliche nach • / dem Muster B, und die dem Gebührenäquivalente unterliegenden Nutzungsrechte (wie das Jagd-, Fischerei-,-). Mühl-, Schank-, Markt-, Mant-Ueberfuhrsrecht n. d. gl.) sind nach dem Muster C abgesondert und nach dem-/. Vermögensstande vom 1. Jänner 1891 einznbekeunen. Diese Muster stimmt Einlagsbögen zu denselben werden von den Finanzlandesbehörden sogleich in Druck gelegt und den Parteien gegen Vergütung der auf der Fassion ersichtlich gemachten Gestehungskosten verabfolgt. Das Vermögen der Beneficien, Kirchen und Stiftungen ist nicht vermengt, sondern getrennt ein« znbekennen. Gesellschaften, Vereine und Anstalten, welche zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichtet sind, haben dem Bekenntnisse mich die Bilanz respektive den Rechnungsabschluß für das Jahr 1890 beizulegen. § 5. • Wenn die äqnivalcntpflichtige Partei unbewegliche Sachen besitzt, welche in verschiedenen Steuer» bezirken liegen, so hat dieselbe für jeden Stenerbezirk über die in demselben gelegenen unbeweglichen Sachen eine abgesonderte Fassion zu legen. Jede dieser Fassionen ist für sich abzuschließen. Diese abgesonderten Fassionen sind auf dem Titelblatte fortlaufend arithmetisch zu numerimi. Die einzelnen Abschlüsse sind in einer eigenen Tabelle nach dem Muster der ensprechenden Fassivits-drncksorte in derselben Reihenfolge znsammenzustellen und ist sodann das Gesammtergebnis anzusetzen. Diese mit der Aufschrift: „Zusammenstellung" zu versehende Tabelle hat zugleich den Umschlag (Mantelbogen) für die einzelnen in arithmetischer Ordnung gereihten Bekenntnisse zu bilden. Sowohl jede Fassion, als auch die abgesonderte Zusammenstellung der Abschlüsse ist von dem Gebührenpflichtigen mit Beifügung des Ortes und des Datums zu fertigen. Ist der Gebührenüqnivalentpflichtige nach seinem Wohnorte nicht in der Lage, etwa nöthige Aufklärungen über das Bekenntnis mündlich zu geben, so hat er für diesen Zweck eine mit den Verhältnissen vertrante Person im Bezirke zu benennen und dieselbe mich zu ermächtigen, nöthigenfalls ein Uebereinkommen über die Grundlagen der Gebührenbeniessnng mit den Organen der Stencrverwaltnng giltig abzuschließen. l* A /1. A/2. B. C. Monbrrr veSiinmiingrn. 1. Angabe der einzelnen Bestandtheile des unbeweglichen Vermögens. § 6. Grundstücke von gleicher Kultur sind zwar mit ihren Parcellennumern auzuführen, aber es genügt, das Flächenmaß, den Reinertrag und die Steuer derselben blvs summarisch anzugeben. (Muster A/1.) Die Gebäude sind nach Anweisung der Rubriken in dem Muster A/2 anzuführen und zu beschreiben. Gin Gebäude, welches auf einer Grundfläche erbaut ist, die sich schon länger als zehn Jahre im Besitze des Aequivälentpflichtigen befindet, ist einzubekeunen, wenn es auch noch nicht zehn Jahre besteht, da in Bezug auf den Beginn der Aegnwalentpflicht nicht der Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes, sondern jener der Erwerbung der Bauarea maßgebend ist. § 7. In das Bekenntnis A/1 und A/2 sind auch, und zwar am Schlüsse desselben, diejenigen unbewegliche» Sachen aufzunehmen, für welche der Bekenntnisleger die Gebührenfreiheit in Anspruch nimmt und ist der Befrei»ngsgrnnd anzugeben. § 8. Die, den nach den §§ 137 und ff. des Berggesetzes vom 23. Mai 1854 (R.-G.-Bl. Nr. 146) constituirten Gewerkschaften und Bergwerksunternehmungen gehörigen Realitäten sind, insoweit sie der Gruud-und Gebäudesteuer überhaupt nicht unterliegen, auch vom Gebühreuäquivalente befreit. § 9. Jene unbeweglichen Sachen, für welche die Verpflichtung zur Entrichtung des Gebiihreuäquivalentes nach den Bestimmungen des § 16 und der Tarifpost 106 B. c. Anmerkung 3 des Gesetzes vom 13. December 1862, dann nach der Verordnung vom 20. December 1862 (R.-G.-Bl. Nr. 102) erst nach dem 1. Jänner 1891 eintritt, sind nicht förmlich einzubekeunen, sondern in einem besonderen Verzeichnisse (nach dem beiliegenden */. a/s. Master A/3) mit Angabe des Gegenstandes, des Rechtstitels und des Zeitpunktes der Erwerbung (bei den Gebäuden der Bauarea), dann des Amtes, bei welchem die Gebühr für die Erwerbung vorgeschriebe» wurde und des diesfälligen Zahlungsauftrages auszuweisen. Es haben daher auch diejenigen juristischen Personen, welche am 1. Jänner 1891 noch nicht 10 Jahre bestehe», vorläufig nur ein Verzeichnis der obengedachten Art über die ihnen gehörigen unbeweglichen Sachen zu überreichen. Dagegen werden die förmlichen Bekenntnisse über die in den vorstehenden beiden Absätzen dieses Paragraphes erwähnten Sachen erst nach dem Eintritte der Verpflichtung zur Entrichtung des Gebiibrenäguiva-lentes für dieselben innerhalb der unten (§ 21) festgesetzten Frist vorzulegen sei». § io. Die unbeweglichen Sachen sind nach Vorschrift des K 50 des Gebührengesetzes vom 9. Februar 1850 mit dem gemeinen Werthe einzubekeunen. Der Werth der Grundstücke ist im allgemeinen mit Berücksichtigung der in der Gemeinde, wo dieselben liegen, ortsüblichen Kaufpreise ans der letzte» Zeit, bei Gebäuden und dem fundus instructus nach den gegenwärtigen Herstellnngs-, rücksichtlich Anschaffnngskosten einzubekennen. § H. Erklärt der Gebührenpflichtige, daß er, in Ermangelung von Anhaltspunkten zur genauen Werthsbestimmung der unbeweglichen Sachen, bereit sei, den Werth der, der Grundsteuer unterliegenden Realitäten mit lOSfachcn der Grundsteuer ohne Nachlaß, den Werth der, der Hauselassensteuer unterliegenden Gebäude mit dem lOOfache», den'Werth der, der Hauszinssteuer unterliegenden Gebäude mit dem 60facheu dieser Steuer anzn-«rkennen, sv kann auf Grund dieses Werthes die Vorschreibung erfolgen. V. Aemessuilg aitò Hinzahtung des Kebührenäquivlltenles. 1. Vorschreib u n g. § 25. Die Bekenntnisse werden nach ihrem Einlangen mit den bisherigen Vormerkungen verglichen, sodann den betreffenden Steuerämtern mitgetheilt, welche sie mit ihren Eatastrülvormerkungen zu vergleichen und hinsichtlich des Ergebnisses, sowie der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und der ortsüblichen Kaufwerthe ihr Gutachten und ihre Anträge wie über andere Bemessungsacte zu erstatten haben. § 26. Tie Finanzbezirksdirection, beziehungsweise das Gebührenbemcssnngsamt bemisit die Gebühr, enscheidet über die Gebührenfreiheit einzelner Objecte, gibt dem Gebührenägnivalentpflichtigen den angenommenen Werth und den ausgemittelten Gebührenbetrag mittels Zahlungsauftrages nach dem beiliegenden Muster D., sowie•/. auch jene Gegenstände bekannt, hinsichtlich welcher dem Ansprüche auf Gebührenfreiheit nicht stattgegeben werden konnte. „ § 27. Mit dein Gebührenäquivalente ist zugleich der 25procentige Zuschlag für das ganze Decennium mit dem Vorbehalte allfälliger Aendernngen vorzuschreiben. 2. Einzahl n n g s t e r m i n e des Gebührenäquivalente s. § 28. Der auf ein Jahr entfallende Betrag des für dieses Decennium vom beweglichen und unbeweglichen Vermögen bemessenen Gebührenäquivalentes ist in gleichen antieipativen, am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. October eines jeden Jahres fälligen Quartalsraten einzuzahlen. (Gesetz vom 18. März 1872, § R.-G.-Bl. Nr. 33.) 3. Entrichtung des Gebühren äquivalentes von vacante» Pfründen. 8 29. Das Gebührenüqnivalent von vacante» geistlichen Pfründen ist ohne Unterbrechung fortzuentrichten, wenn auch die Jntercalareinkünfte einer nach Tarif-Post 75 des Gesetzes vom !>. Februar 1850 befreiten Person (Fond) zuzukommen haben. Das Gebührenäquivalent für die Dauer der Jntercalarzeit ist erst nach Beendigung derselben von dem Jntercalarfonde (Rcligionsfonde) ans einmal einzuzahlen. 4. Folge der verzögert en Einzahlung. 8 3< ). Im Falle der verzögerten Einzahlung werden die Oprocentigen Verzugszinsen von dein auf den festgesetzten Einhebnngstermin nächstfolgenden Tage an bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit berechnet, und mit derselben eingehoben (Gesetz vom 18. März 1872, § 2, R.-G.-Bl. Nr. 33). .5. Provisorische Einhebnng des Gebührenäquivalentes. § 31. Damit jedoch die Einhebnng des Gebührenäqnivalentes durch, der Bemessung entgegenstehende Hindernisse keinen Aufenthalt erleide, ist dasselbe, solange die Bemessung für das fünfte Decennium nicht erfolgt, nach dem Ausmaße des vierten Decenninms provisorisch gegen nachträgliche Richtigstellung cinzuheben lind dessen Empfang auf dem bisherigen Zahlungsbogen zu bestätigen. Erst wenn die Gesainmtgebühr, welche der einzelne Aeqnivalentpflichtige von feinem Vermögen im fünften Decennium zu entrichten hat, festgestellt sein wird, ist die gegenwärtige Gebührenvorschreibung (Zahlungsbogen) einzuziehen und demselben der neue Zahlungsauftrag mit der erforderlichen Abrechnung zuzustellen. Pttnnioushi m. p. Kroiàid: Finaiizbezirk: Muster (i. 38 e ft t it it t- dt zur Bemessung des G'cbührcnäqnivalentcs von dein Werthe des Grundbesitzes sainint (2. Seite.) 3! e si ft er : (i‘> v » » d l> r li ti ta Flächenmaß •e « ! □ a Cultur- Gattung T t C Ä. Cata- g g stral- Rein- L c eintrag y=> L o65 8 - CQ «b fl- 1 kr. fl. ! kr Hievon sind verpachtet Flächen maß und Cultur gattung -s □ um jährliche fl. I fr. .ü Ä — 'S. 2 S. " .= ■p ^ c5 I 5 fl. 1 tr. den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechender em- bekannter anerkannter oder richtig gestellter Werth fl. ! tr. fl- I kr. Al. Steuerbezirk: ©cito.) • A ll l s 4- fnndns instructus für die Zeit ti o ni 1. Jänner 1891 bis Ende December 1900. (3. Seite., Allirttseite des Katasters: Fundus instructus nach t. Bares (ticlb, und zwar abgesondert: (Hold ..................................... ausländische Silbermünzen................... ausländisches Papiergeld.................... Zinsen von Capitalien, welche ans Zeit vor dem I. Jänner 1891 im Rück stände haften und alles andere . . 2. Capitalien, angelegte: laut Specificati»» a) bei Privaten nnd zwar abgesondert: in Gold.................................. „ ausländischer Silbermünze. . . „ ausländischem Papiergelde . . „ andere» Geldsorten.................... für bereits abgelöste Natural-Lei-stnngen an geistliche Beneficien oder an Kirchen............................. li) i» öffentlichen Fonde».................. c) in anderen Werthpapieren .... !!. Arbeiten in Gold und Silber .... 4. Pretiosen..................................... 5. Vorräthe, welche nicht als fundus instructus der dem Bekenntnisleger gehörenden unbeweglichen Sachen anzusehen sind............................................. 6. Viehstand, nicht zum fundus instructus der unbeweglichen Sachen gehöriger . 7. Einrichtungsstücke nnd Geräthschaften . 8. Bilder nnd andere Gegenstände der Kunst 9. Bücher und andere Gegenstände der Wissenschaft..................................... 10. Votivgeschenke, die zum Gottesdienste nicht gewidmet sind.............................. 11. Kirchenbetstühle............................. 12. Alle anderen beweglichen Sachen zum fundus instructus nicht gehörig . . . 18. Natural- nnd Geldleistungen an geistliche Beneficien jährlich.....................fl. . . kr. Werth nach der Fassion . . . 14. Gegenstände, von welchen im Grunde des Gesetzes die Befreiung vom Ge-bührenüqnivalente angesprochen wird, oder welche als fundus instructus der unbeweglichen Sachen übergangen wurden 15. Gegenstände, von welchen die Gebühren-Pflicht erst später einzutrete» hat, laut Specificatoli.................................... II. 5*af(l»(lnnb laut Specificatimi. Hnpothecierter................................... Nicht hypothecierter ........................... III. Ileiner Perinögeirslland. Wird vom Activstande Post 1 bis 15 im Betrage von........................ der Passivstand abgezogen mit.... verbleibt reiner gebührenpflichtiger Ber-mögensstand................................. Specificati o n brr im jrnfritigcn CinbrlimntnilJt rinlmogrnm Cupit«lim in Privat-Äarlrlir», bonit in öffmtlidirn Mligotionrn unb Priuat-ltlrrtlipnpirrm. Schnld nrk n n de Börscncurs am 3J. Deeem ber 1800 št 8R* Benennung der Gattung Zeit der Nns-stellnng Serie und Ruin in er Zins- fuß Ncnn- werth Ermittelter Werth Richtig gestellter Werth Anmerkung fl. fr. fl. fr. fl. fr. fl. tr. • I . Post-Nummer Specificano» brr (ßrgrnfliiiibr, non mrldirn bir Krbiihr rrft fp'dtrr rintutrrtrii l|nt. f) Hrwcrßiingstitrt und Zeit brr Hrwrrliung Haltung des ß rtv r g f i cf) r tt Drrmögens Datum Serie ober Nummer stiemt wertst fl, Ift. Attmcrlkuuy *) A nmerku u g. Hier sind nur solche bewegliche Sachen anzuführen, welche durch Schenkung, Stiftung oder Vermögens-Übertragung von Todeswegen erworben wurden. Post-Nummer — is- si. Seite.) S p e cisic atin n brr auf brut bruirgli dir n unb brut Ijirrlänbigrn unbrmrglidirn Urrmägrn Ijaftrubrn Pallimi. Zlame des Htäuöigers Haltung der Schuldurkunde Datum Nennwerth fl. kr. Anmerkung (ob hypotheeiert oder nicht) — to- lli. Die Ordinanden und Ordinalionstage. Unter Hinweisung auf die Ordinariats-Erlässe vom 5. Juli 1854 Nr. 1022/3 und 31. Mai 1855 Nr. 1043/4 und in Gemäßheit der Anordnung des hl. Concils von Trient (scss. 23 c. 5) werden hiemit die Heuer zu den höheren Weihen zu befördernden F.-B. Lavanter Alumnen zu dem Zwecke namhaft gemacht, daß dieselben am 7. Sonntage nach Pfingsten dem gläubigen Volke von der Kanzel mit der Aufforderung bekannt gegeben werden, Gott um gute berufstreue Priester zu bitten und falls Jemand gegen Einen oder Anderen derselben mit Grund etwas vorzubringen hätte, es nicht zu verhehlen. Ordinanden des VI. Jahrganges: Franz Berglez d. ct., geb. in St. Georgen bei Reicheneck. Franz Berglez d. s., geb. in Ponikl. Franz Bratkovič, geb. in Kapellen bei Radkersbnrg. Franz Kakuska, geb. in Clielčice in Böhmen. Anton Kolar, geb. zu St. Barthelina bei Gonobiz. Friedrich Kukovič, geb. in (Siili. Franz Mandeliček, geb. zu Skočic in Böhmen. Anton Mojžisek, geb. zu Cernotin in Mähren. Josef Plepelec, geb. in Pvlsterau. Josef Potcvsek, geb. in St. Margarethen bei Römerbad. Josef Sigi, geb. zu Hl. Kreuz bei Sauerbrnnn. Jakob Tajek, geb. zn Stepanovič in Böhmen. Johann Toman, geb. zn Planice in Böhmen. Robert Vaclavik, geb. zu Vodnijan in Böhmen. Karl -Wenig, geb. zu Klattau in Böhmen. Anton Zavadil, geb. zu Lavkov in Mähren. Ordinanden des III. Jahrganges: Josef Ozmec, geb. in Pvlsterau. Leopold Skuhersky, geb. zu Opočna in Böhmen. Matthäus Štrakl, geb. zu Hl. Kreuz bei Luttenberg. Martin Žekar, geb. zu Süssenheil». Die höheren Weihen werden ertheilt werden im Monate Juli und zwar: das Subdiakonat am 21., das Diakonat am 23. und das Presbyterat am 25. IV. Diöcesait - Nachrichten. Seine Heiligkeit der Papst haben den hochwiirdigen Herrn Doindechant Ignaz Orožen zum Protonotarius Apostolicus ad instar participantium ernannt. Installiti wurde der hochwürdige Herr Philipp Jakob Bohinc als Dom- und Stadtpfarrer in Marburg. Bestellt wurden als Dechante: Der hochwürdige Herr Abt- und Stadpfarrer in (Siili, Franz Ogradi, für das Dekanat (Siili und der obgenannte hochwürdige Herr Philipp Jakob Bohinc für das Dekanat Marburg l. D.-U. ; dann als Dekanatsadministrator für das Dekanat Fraßlau der Diti. Herr geistliche Rath Anton Balon, Pfarrer in Franz. Als Pfarrprovisor zu Fraßlau wurde bestellt Herr Jakob Hribernik. Wieder als Dom- und Stadtpfarrvikar in Marburg wurde augcstcllt der gewesene Dom und Stadtpsarrprovisor Herr Anton Borsečnik. llebcrseht wurden die Herren Kapläne: Johann Zadravec nach St. Ruprecht in W.-B. und Martin Stolz nach St. Hemma. Gestorben sind: Herr Matthäus Poglšek, peus. Pfarrer von Schönstcin, am 3. Juni und P. Piktorin Slekovec, Minoritcn-Lrdcnspricstcr, Kaplan von Dreifaltigkeit in der Kollos, am 4. Juni. Nllbksctzt sind geblieben die Kaplancicn zu Maria Schnee in Wölling und in Fraßlau. K. M. Lavanter Ordinariat in Marburg, am 18. Juni 1890. Fürstbischof. Druck der St. CvrilluS-Büchdruckerei in Marburg. Bei Eisenbahnnnternehmungen, welche das auf Grund und Baden, Erd- und Kunstarbeiten, Unter» und Oberbau und das sämmtliche unbewegliche Zugehör, als: Bahnhöfe, Auf- und Abladeplätze, zum Bahnbetriebe erforderlichen Gebäude an den Abfahrts- und Ankunftsplätzen, Wach- und Aufsichtshäuser sammt allen als unbeweglich zu betrachtenden Einrichtungen an stehenden Maschinen und allen unbeweglichen Sachen anf-gewendete Capital nicht Nachweisen, sondern erklären, daß sie die Bewerthung nach der ßOOfachen Hauszinssteuer, nach dem öOOfacheit der Grundsteuer ohne Nachlaß und der öOOfachen Hansclassensteuer anerkennen, hfl im dieser Wert zur Grundlage der Gebührenäquivalentsbemessung ans dem Wege der Vereinbarung angenommen werden. Der in dem Pauschalantrage etwa nicht enthaltene abgesonderte unbewegliche Besitz ist nach Vorschrift des § 5 steuerbezirksweise einznbekennen. Dieselben Maßstäbe sind einer provisorischen Bemessung gegen nachträgliche Richtigstellung zugrunde zu legen, wenn das Bekenntnis nicht rechtzeitig oder nicht vollständig eingebracht wurde, oder die durch das Bekenntnis veranlaßt?!! Erhebungen eine längere Zeit in Anspruch nehmen. 2. Angabe der Nutzungsrechte. § 12. In das Muster C sind zuerst jene Rechte eiiiznstellen, welche zu den unbeweglichen Sachen gezählt werden, wie in der Regel: das Jagd-, Fischerei-, Mühl- und Schankrecht u. s. w. Diesen sind dann diejenigen Rechte nachzureihen, welche zu den beweglichen Sachen gerechnet werden, wie in der Regel: das Markt-, Maut-, Ueberfuhrsrecht u. s. w. Für jede Gattung ist ein eigener Abschluß zu machen. Bezüglich des Jagdrechtes hat die Gemeinde anzugeben, ob ihr dasselbe von dem eigenen Grundbesitze znsteht (wozu ein arrondirter Besitz von 200 Joch — 115 Hektar erforderlich ist) oder (wenn ihr Grundbesitz kleiner ist), welcher Betrag von dem Ertrage des Jagdrechtes verhältnismäßig auf ihren Grundbesitz entfällt, dann ob ein und welcher Betrag des Jagdertrages von den Grundbesitzern der Gemeinde, als solcher, förmlich und bleibend abgetreten worden ist. Marktgebühren, Standgelder u. d. gl. sind nur dann kein Gegenstand des Gebührenäqnivalentes, wenn der Nachweis erbracht wird, daß sie lediglich auf Grund der §§ 69 und 70 der Gewerbe-Ordnung vom 20. December 1859 als Entgelt für die der Gemeinde erwachsenen, mit der Abhaltung des Marktes verbundenen Auslagen behördlich bewilligt und bemessen sind. Liegt dieser Nachweis nicht vor, so ist der Ertrag der Markt- und Standgelder bei der Bemessung des Gebührenäqnivalentes als Bestandtheil des beweglichen Vermögens einznbeziehen. Bei Ermittlung des Werthes des einer Gemeinde zustehenden Mautrechtes in Absicht auf die Gebührenäquivalentsbemessung können nur die Kosten der Straßenerhaltung im allgemeinen und die Auslagen der Mautregie, nicht aber speciell Pflasternngs- und Beleuchtungsauslagen, welche die Gemeinde als solche treffen, als Abzugsposten passiert werde». 9. Angabe des beweglichen Vermögens (nach Muster B). § 13. Die Einbekennnng des beweglich e n Vermögens hat nach dem Vernivgensstande vom 1. Jänner 1891, auf welchen Zeitpunkt auch die Werthsbestimmung zu beziehen ist, zergliedert in der Art eines Nachlaßinventars, und so stattzufinden, das; die Angemessenheit der mit Berücksichtigung der §§ 51 und 52 des Gesetzes vom 9. Februar 1850 und des § 8 des Gesetzes vom 13. December 1862 beizufügenden Werthsangaben hiernach beurtheilt werben kann. Bei öffentlichen Obligationen und Werthpapieren, welche einem Börsenkurse unterliegen, ist die Gattung, die Zeit der Ausstellung, der Nominalbetrag, ans welchen sie lauten, die Serie und Nummer, der allfüllige Zinsfuß und der Cnrswerth anzugeben und bei einer großen Anzahl solcher Papiere dem Bekenntnisse, Muster B, eine Specificativi! hierüber beizuschließen. In das Bekenntnis ist zugleich der bare Cassastand am 1. Jänner 1891 ohne Rücksicht auf Zweck und Verwendung einzustellen. Zinsen überhaupt sind nur dann anzusetzen, wenn sie aus der Zeit vor dein 1. Jänner 1891 rückständig sind. § 14. Feuerlöschrequisiten, welche Gemeindeeigenthuin sind, sind kein Gegenstand des Gebührenäquivalentes, wenn dieselben infolge Vereinbarung einem freiwilligen Feuerwehrvereine zur Benützung überlassen werden. § 15. Auf bewegliche Sachen, welche nicht durch Schenkung, Stiftung oder Vermögensübertragung von Todeswegen erworben wurden, hat die Anmerkung 3 zur T. P. 106 B. e. des Gesetzes vom 13. December 1862 keine Anwendung. Dieselben unterliegen daher, ohne Rücksicht auf die Besitzdauer, vom 1. Jänner 1891 an dem Gebührenäquivalente, wenn sie sich auch noch nicht 10 Jahre im Besitze des Gebührenpflichtigen befinden, beziehungsweise, wenn auch die juristische Person am 1. Jänner 1891 noch nicht 10 Jahre besteht. § 16. Dem Bekenntnisse über das gesammte bewegliche Vermögen ist sodann ein Nachweis des im Zeitpunkte, ans welchen das Bekenntnis zu beziehen ist, ans dem beweglichen und dem hierländigen unbeweglichen Vermögen vorhandenen Passivstandes beizufügen und zuletzt der dem Gebührenäquivalente unterliegende Rest des Vermögens darzustellen. Haften jedoch die Passiven zugleich auf einem im Auslande oder in den Ländern der ungarischen Krone befindlichen unbeweglichen Vermögen des Aequivalentpflichtigen, so ist vom dem beweglichen Vermögen nur jener Betrag der Passiven in Abzug zu bringen, der verhältnismäßig nach der Vorschrift des § 57 des Gebührengesetzes vom 9. Februar 1850 ans das diesseitige unbewegliche Vermögen entfällt. Passiven, die bloß auf dem im Auslande oder in den Ländern der ungarischen Krone gelegenen unbeweglichen Vermögen des Aequivalentpflichtigen haften, sind daher zum Abzüge vom beweglichen Vermögen nicht geeignet. § 17. Sowie die Actio- sind auch die Passivcapitalien in ihrem nominellen und effectiven Werthe anzngebcn. Die Tilgung von Passiven während der Vorschreibungsperiode bewirkt keine Aendernng im Ge- bührenausmaße. ÜDtit Rücksicht ans den § 105 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854 «R.-G.-Bl. Nr. 208) dürfen von dem Aktivvermögen zur Darstellung des reinen beweglichen Vermögens nur die Schulden, das heißt jene Betrüge abgerechnet werden, ans welche im maßgebenden Zeitpunkte dritten Personen ein Forderungsrecht znstand, also Betrüge, infolge welcher der Vermögensstamm vermindert wird. Auslagen, welche eine üqnivalentpflichtige Person als solche ans Grund einer derselben, sei es aus einem speciellen Gesetze, einer Verordnung oder aus einem besonderen Titel obliegenden Verpflichtung ans den laufenden Einkünften zu bestreiten hat, können nicht als Passivum betrachtet werden, sondern stellen bloß eine Werthsverminderung des Einkommens, nicht aber der Substanz des Vermögens dar. § 18- Bei Bewerthung der Stiftungen (insbesondere bei Messenstistnngen) sind die ans der Stiftung zu leistenden Verbindlichkeiten nicht in Abzug zu bringen. Diese Verbindlichkeiten sind nur dann anzugeben, wenn für die Stiftung die Gebührenbefreiung in Anspruch genommen wird. § 19. Findet eine gesetzliche Befreiung statt, so ist dieselbe gellend zu machen und die behördliche Anerkennung zu erwirken. Das bewegliche Vermögen der geistlichen und Knabenseminarien unterliegt gleichfalls dein Gebührenäquivalente, so ferne es nicht ein zu Unterrichtszwecken gestiftetes ist. Die Erhaltung von Zöglingen und Novizen kann nicht als Unterrichtszweck angesehen werden. Schnlfonds- und Spitalsfondscapitalien, soferne nicht urkundlich nachgewiesen wird, daß deren Interessen zu Unterrichts-, Schul- beziehungsweise Spitalszwecke» gestiftet, das ist auf immerwährende Zeiten bestimmt sind, ferner Stiftsbibliotheken, wenn sie Eigenthum der Corporation sind und nicht ein von dieser zu Unterrichtszwecken bleibend gewidmetes, vom Eigenthnin der Corporation getrenntes, selbstständiges Vermögen bilden, sind dem Gebührenäqnivalcnte unterworfen ; dagegen unterliegen demselben nicht: die Stolagebühren, Opferstvck-nnd andere derlei als Gegenleistung oder freiwillige Gaben dem Pfarrbeneficiaten zukommenden Bezüge, da diese nicht ans dem Vermögen des Beiieficiums fließen, dann das, was dem Pfarrbeneficiaten aus abgesonderten Stiftungen, wovon das Gebührenügnivalent abgesondert bemessen wurde, zukommt. Der Umstand, daß ein Theil des Vermögens einer juristischen Person (Absatz 1 der Tarifpost 106, B. c. des Gesetzes vom 13. December 1862) in Aulagepapieren besteht, welche nach dem Einkommensteuergesetze volle Steuerfreiheit genießen, begründet für diesen Vermögensbcstandtheil nicht die Gebührenäguivalentsbefreinng, wenn diese letztere der juristischen Person nicht schon an sich gesetzlich znkommt. Dem beweglichen Vermögen der Vereine und Anstalten zu Unterrichts-, Wohlthütigkeits- und Humanitätszweckcn kommt die Gebührenbefreiung nach Tarispost 106, B. e. Anmerkung 2 <1 nur dann zu, wenn dasselbe nach den Statuten dieser Vereine -und Anstalten den erwähnten Zwecken nicht mehr entfremdet werden darf. Die freiwilligen Feuerwehrvereine sind in Ansehung ihrer Unterstütznngscassen, dann ihrer Fencr-wehrgeräthschaftcn und ihres sonstigen beweglichen Vermögens nach Anmerkung 2 <1 zur Tarifpost 106, B. c. des Gesetzes vom 13. December 1862 vom Gebührenüquivalente befreit, wenn durch die Statute» des bezüglichen Vereines die dauernde Widmung zu Humanitären und Wohlthätngkeitszwccken nachgewiesen wird. Auch Inhaber von Beneficien, welche ans Grund des Gesetzes vom 15. Februar 1877 (R.-G.-Bl. Nr. 98) die persönliche Befreiung vom Gebührenüguivalcute in Anspruch nehmen, haben das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Bcnefieinms cinzubekennen und die behördliche Anerkennung der Befreiung zu erwirken. Bei Benrtheilnng dieses letzteren Anspruches hat nur das ans der Jnnehabung des Beneficiums fließende Einkommen, ohne Rücksicht auf ein sonstiges persönliches Einkommen, welches nicht ans der Pfründe herrührt, in Betracht zu kommen. Es kann daher weder eine Congrnaergänzung, noch eine dem Beneficiumsinhaber aus dem Religionssonde zeitweise gewährte Personalzulage oder Unterstützung als ein Einkommen des Beneficiums veran- schlagt werden. Soweit es sich aber darum handelt, zu ermitteln, ob den Beneficiate» ei» reines Pfründeneinkommen verbleibt, sind folgende Auslagen zu berücksichtigen: a) Jene für jeden Hilfspriester, welchen der Beneficiai zu erhalten hat; b) alle Auslagen, welche zu Gunsten dritter Personen aus dem Pfründenvermögen nach der Bestim- mung der Stiftung gemacht werden müssen, als zum Beispiel für eine Kirche, Schule, ein Hospital ». s. w. c) Alle Steuern und öffentliche» Abgaben stimmt Zuschlägen, Passivzinse» it. s. w., welche der Beneficiai zn bestreiten verpflichtet ist. II. Arist zur Einbringung der Wekenntnilse und Mermögensnnchweisnngen. 8 20. . Die Bekenntnisse über das Vermögen, welches am 1. Jänner 1891 bereits gebührenüguivalent-pflichtig ist, dann die im § 9 erwähnte» Nachweisungen über das Vermögen, welches erst nach dem l. Jänner 1891 gebührenäguivalentpflichtig wird, sind spätestens bis Ende April 1891 einzubringen. Jene unbeweglichen und beweglichen Sachen, bei denen die Verpflichtung zur Entrichtung des Gebührenäquivalentes nach den Bestimmungen des § 16 und der Tarifpost 106, B. e. Anmerkung 3 des Gesetzes vom 13. December 1862 und Absatz 10 der Verordnung vom 20. December 1862 (R. - G. - Bl. 9Zr. 1(12), erst nach dem 1. Jänner 1891 mitriti, sind innerhalb acht Tagen nach dem Eintritte der Verpflichtung zur Entrichtung des Gebührenäquivalentes unter Angabe des Werthes nach den Verhältnissen des Tages, an welchen diese Verpflichtung eingetreten ist, auf den vorgeschriebenen Mustern gehörig einzubekennen. Juristische Personen, deren bewegliches Vermögen ausschließlich ans zumeist kleinen Beträgen durch Schenkungen oder Legate sich bildet, können von der Pflicht zu dieser fallweisen Einbekennung gegen dem enthoben werden, daß sie mit Schluß eines jeden Jahres über alle im Laufe desselben in die Aequivalentpflicht neu eingetretenen Vermögenstheile eine Gesammtnachweisung einbringen. § 22. Erwerbsgescllschaften, welche ursprünglich nur ans 15 oder weniger Jahre errichtet wurden, deren Dauer aber nachträglich in dem Maße erstreckt wurde oder erstreckt wird, daß die Gesammtdauer 15 Jahre überschreitet, haben das Bekenntniß innerhalb 8 Tagen, vom Tage der festgesetzten oder bewilligten Erstreckung angefangen, beziehungsweise innerhalb der Fristen der §§ 20 und 21, Absatz 1 einzubringen. III. Behörden, Lei welchen die Bekenntnisse einzuvringen lind. |§ 23. Die Acquivalentpflichtigcn in Wien, Prag und Lemberg, in Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, Krain, Schlesien, im Küstenlande und in der Bukowina haben ihre Bekenntnisse bei den in diesen Städten und Ländern ausgestellten Gebührenbemessungsämtern zu überreichen, während alle sonstigen Gebührenpflichtigen innerhalb der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder ihre Bekenntnisse bei den Finanzbezirksdirec-tionen, zu welchen sie ihrem Wohnsitze nach zuständig sind, cinzubringen haben. Die Bekenntnisse über die der Gebühr unterliegenden, im Geltungsgebiete dieser Verordnung gelegenen unbeweglichen Sachen solcher Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb dieses Gebietes haben, sind bei dem Centraltax- und Gebührenbemessungsamte in Wien zu überreichen. Dasselbe gilt hinsichtlich des beweglichen Vermögens solcher juristischer Personen, welche ihren Wohnsitz in den Ländern der ungarischen Krone haben, wenn dasselbe wegen seiner Widmung für einen bestimmten Zweck sich in dem anderen Theile des Reiches unter öffentlicher Verwaltung oder Ueberwachung befindet, dann in Ansehung des im Geltungsgebiete dieser Verordnung befindlichen beweglichen Vermögens juristischer Personen, welche ihren Sitz im Auslande haben. IV. Aolgen der Antertassung der rechtzeitigen Kinvrimznng des Bekenntnisses. § 24. Auf die Unterlassung der rechtzeitigen Einbekennung, riiefsichtlich Anzeige, ist der § 80 des Gebührengesetzes vom 9. Februar 1850 in der Art anzuwenden, daß die zweifache Gebühr während des ganzen zehnjährigen Zeitraumes, für welchen die Bemessung des Gebührenüquivalentes zu geschehen hat, einzuheben ist, wofern der Aequivalentpflichtige nicht früher ans jenem Genüsse tritt, dessen Einbekennung er unterlassen hat. Die Verheimlichung oder unrichtige Angabe der einzubekennenden Gegenstände unterliegt nach § 84, Z. 3 des Gesetzes vom 9. Februar 1850 der Behandlung nach dem Strafgesetze über Gefällsüber-tretungen (Absatz 7 des Finanz-Ministerial-Erlasses vom 30. März 1852, R.-G.-Bl. Nr. 85).