Gesetz- «nd Verordnungsblatt > für das österreichisch-iltirische Rastenland. bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1§65- I. Stück. Ausgegcben und versendet am 13. Jänner 1865. 1 Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei in Triest vom 3. Jänner 1865, betreffend die Entrichtung der erhöhten Zuschläge zu den direkten Steuern, und der höhern Einkommensteuer in den ersten drei Monaten des Jahres 1865. Nach dem im Rcichsgesetzblatte ausgenommen«! Gesetze vom 28. December 1864 wurde der im Artikel IV des Finanzgesetzes vom 29. Februar 1864 (R. G. Bl. VIII St. Nro. 14) angeordnete erhöhte außerordentliche Zuschlag zu den directen Steuern - und die dort sub lit. g ausgesprochene Erhöhung der Einkommensteuer von Zinsen der Staats-, öffentlichen Fonds- und ständischen Obligationen für die Dauer der Monate Männer, Februar und März 1865 in Kraft erhalten. .V.;, >* Welches in Folge Erlasses des k. k. Staats-Ministeriums vom 30. December 1864 Z. 8685 zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Kellersperg m. p. dnu - ■V:U'J vi &3$>foc «zbt tK-ürSkz rfSiibirogfio rnz 689-j ,q ' .<} vr WÄW-tvMM -