298 Amtsblatt Mr ^mbaclier Icitnng Nr 46. Montag den 25. Februar l8«7. (61—I) Nl. 1534. Kundmachung i dcr k. k. fandeodcl)!irdc für Drain vom 22. Fcl'l-uar 1807, Nr. 15)94, betreffcnd dic weiteren Vesiimmnnssen bei der nach drr kais. Verurdnunss vom 2^. Decem- ber >^ torandcn und den Lchramtscandidaten für Gym-uasicu uud Realschulen noch bei der Eiureihuug iu dcn nächsten zwei Kalenderjahren wirksam, wenn Erstcrc jährlich wcnigstcns Eiuc strengc Prüfung ablegen und Letztere im zwcitcu Kalenderjahre das Lchrfähigkeitszenguiß beibringen. Auf die glcichc Begünstigung rücksichtlich der Beurlaubung haben auch Jene Auspruch, welche an inländischen öffentlichen odcr mit dcm Rcchte dcr Ocffeutlichkeit ausgestatteten Uutcrrichtsaustaltcn als Privatstudircudc ciugeschriebcu sind und daselbst die Prüfungen ablegen; dann Icnc, wclche an folchcn ausläudischeu Uuterrichtsanstalten stndiren, die für Oesterreich staatsgiltigc Zenguissc ansstcllcn, wcnn bcidc vorbcnanntc Kategorien über ihr dis-ciplinärcs Verhalten nnd ihrcn Stndienfortgang jene N'achwcisc licferu, die bci dcn Erstcren von öffentlich Stlldirenden und bei dcn Lctztcrcn von dcn im Inlandc öffentlich Stlldircndcn dieser Kategorien gefordert werden. Bloße Frequentauteu, welche nicht zu den ordentlich Stndireuden gehören, haben auf die in Rcdc stchcuden Begünstigungen keinen Anspruch. l) Die Besitzer größerer Gewcrbs- uud HaU' dclsunternchunmgen haben die Bestätigung der com-petenten Gewerbsbchörde, daß dicse Untcrnchmuli' gen nach der anzugebenden Höhe ihrer Erwerbsteuer in diese Kategorie gehören, nnd daß ihre Anwesen-heit zum Fortbctriebe des Geschäftes nothwendig ist, bciznbringcn. ^) Die Eigenthümer von ererbten Land' wirthschaften müssen dcn Nachweis liefern: ,,)daß die Wirthschaft zur selbstä'udigcn Erhal-tung einer Familie von fünf Personen zureicht und das Vierfache ciues solchen Ertrages nicht übersteigt; /,) daß dcr UrlaubsbcwerbcrEigeuthümer derselben ist! ,/) daß sie an denselben im Erbschaftswege (vol> Eltern, Großeltcrn, Seitenverwandten odcr FrcM den) gelangte; dann ,/) daß er auf felbcr feinen ordentlichen Wohnst hat nnd ihre Bewirthschaftung selbst besorgt. Ueber die Bedinguugcu « und ,/ ist ciw' schriftliche Vestätigilng des Gelueindevorstandcs unb zweier Gcmcindcrathe (Geschwornen) beiznbringcN' Dcr Nachweis zu /, ist durch deu Grundbuchs auszug, und wo Grundbücher nicht bestehen, sami^ jenem zu <- durch die Einantwortungsurkunde, n>^ wo auch diese früher nicht erfolgt worden ist, du^ das Stcnerbuch nnd dic Bestätigung des Gemein^ Vorstandes herzustellen. ^ Die Entscheidung über das Begehren auf ^ in dcm Pnnkte li der kaif. Verordnung gewählt dauernde Beurlaubung wird, wcun die EinreihnUil des Stcllungspstichtigen in das Heer erfolgt, sogleich von dcr Stcllungscommission nach dcr Bestimnnn^ im Hccresergäuzuugsgesetze über die Entscheidung der Befrciungscommissiun gefällt. Wcnn aber die Entscheidung nicht sogleich 9^ troffen werden kann, so verfügt der Ergänzung", bczirkscommandant vorläufig die Beurlaubung ^, Eingereihten, nnd es wird die Entscheidung "^ im schriftlichen Wege mit den: Ergänzungsbczw commando gepflogenem Austausch der Ansichl^ falls eine Ucbcreinstimmnng zn Stande konunt, "" ^ der Stcllungsbchörde erlassen; iu: entgcgcllgcsc^! Falle aber wird dic Verhandlung an die beiderscl gen Landcsstellcn zm endgiltigen Entscheidung si^"^' Gegen eine Entscheidung der Stelluugs-60"^ Mission steht dcm Bctreffcndcn die Berufung ^ die Laudcsstclle binncn 14 Tagen offen; gcgc" Eutscheidnng beider Landesstellen findet keme ^ , vusung statt._________ 299 Dic zu ll, d, c, ä, 0, l' und ^ (Punkt 9 der kaiserlichen Verordnung) Genannten sind, wenn sic ans die Begünstigung der Bcurlanbung unter Beibringung dcr bezeichneten Documcute Anspruch machen, und wenn ihnen diese Begünstigung zu Theil wird, in der Regel zu den Fußtruppen ^Iu fcinteric und Jäger) cinzutheilcu und vom Assent-Platze aus zu beurlauben. Unter dcr gleichen Begünstigung dcr Beurlaubung können Oberrcalschü-ler uud Techniker :ui 0, wenn sie sich darum bewerben, auch zur Artillerie und Gcnictrnppe, junge Männer, welche des Reitens methodisch knndig sind, zur Eavalcrie eingetheilt werden. Die Einberufung dcr Beurlaubten dieser Kategorien zur militärischen Ansbildnng nnd bezüglich zu den Waffcnübnngen wird durch besondere Borschriften geregelt nnd Vorsorge getroffen werden, daß die erwähnten militärischen Uebungen für dieselben bci einem in ihrem Studien- oder bleibenden Anfenthaltsortc oder zunächst desselben statio-nirten Tenppenkörper geschehen können; ferner daß weder die militärische Ausbildung noch dcr Eivil-dienst oder der Studienfortgang nnd bezüglich die Bernfs- und Erwerbsverhältnisfc des dauernd zu Beurlaubenden einen Nachtheil erfahren. Jenen bisher nach 88 18 zn 1A und 14 des Hccresergänzugsgesctzes von der Pflicht zum Ein-triltc in das Heer befreit gewesenen, in Folge dcr kaiserlichen Verordnung und bezüglich nach Maßgabe des Etaatsministerialerlasses vom 9. Jänner 1««i7, Nr. 429, aus dem Grunde weder befreiten noch dauernd zn beurlaubenden Beamten, weil für deren Dienstesstelle der Nachweis der vollende-! ten rechts- uud staatswissenschaftlichen Studien nicht! erfordert wird, uud weil ihuen die Befreiung wegen svüher eingegangener Ehe anch nicht zusteht, ^ wird ausnahmsweise die in dem Punkte 9 dcr kaiserlichen Verordnung bestimmte dauernde Benrlan' bung zugestanden, wenn ihre Anstellnng noch vor dem im Punkte 2 dcs obcnbczogencn Slaatsmini sterialerlasscs vom 9. Jänner 1867, Nr. 429/ bemerkten Tage erfolgt ist. Zn den §8 77 uud 7« des Amtsuuterrich-tcs zum Heeresergänznngsgesetze wird bemerkt, daß bei dem Umstaude, als die tauglicheu Stettnngs Pflichtigen aller drei Altcrclasscn nnbedingt in das Hcer cinznreihcn sind, für die Stellungen im Re ^ cmisitionswege nicht erst das Resultat der Losung abzuwarten ist, sondern daß derlei Stellungen gleich mit Beginn der allgemeinen Stcllungsperiodc zn veranlassen sind. Ebenso sind die im Auslande befindlichen Stcl-lungspflichtigen dieser drei Altersklassen auch. vor Einlangen dcr Nachricht über dcn Ausschlag' des Loses dcr nächsten Stellungs-Commissiou vorzuführen und, wenn tauglich, in das Heer einzureihen. Wenn eil: im stellungspflichtigen Alter stehender Mann: k) dcn bleibenden Wohnort oder dic Gemeindezu- ständigkcit wechselt; I)) ein Reisedomment für das In- oder Ausland, ein Wanderbnch, Dicnstbotenbuch u. dgl. begehrt; 0) eine Gewerbscommiffion oder einen Gewcrbs- schein anspricht; ä) eine Anstellung im Staats- oder besoldeten Com- munal-Dicnste anstrebt - 0) sich zu verehelichen beabsichtigt; 1) um die Auswanderungsbcwilligung einschreitet hat die Behörde dort, wo ihr diesfalls das Eut-fcheidungs- oder Verleihimgsrecht zusteht, in den Stellungslisten ans allen Jahren der Stellungs Pflicht dcs Betreffenden nachzusehen, bezüglich dei der zustäudigcn Stcllungsbehördc zu erheben, ob und auf welche Art dcr'Gefuchstellcr in dcn zurück-gelcgten Altersclassen seiner Pflicht zum Eintrittc in das Heer entsprochen hat. Der amtliche Nachweis über diesen Umstand ist durch die politische Stellungsbehörde auf Grund der vorhandenen Re-krutirungsacten uud unter Mitfertignng dcs Ergän-znngsbczirks-Comluando'6, welches die gleiche Erhebung nach seinen Acten zn pflegen hat, zn liefern. Wenn hicbei gefunden wird, daß der Gesuchsteller der Erfüllung der Stelluugspflicht in einer oder mehreren Altersclassen nicht Genüge geleistet hat, so ist genau zu erheben, ob ihm oder wein sonst ein Verschulden dabei zur Last fällt, und nach Maßgabe dcr Umstände dann unverweilt das gesetzliche Verfahren bezüglich der Nachlosung uud Nachstellung des Betreffenden einzuleiten. Zn diesem Behufe ist in jenen Fällen dieses Punktes, wo die Amtshandlnng einer Gemeinde eintritt, von dem betreffenden Gemeindevorstande die Anzeige diefer Amtshandlung seiner vorgesetzten! Politischen Behörde zu erstatten. Wer seine Dienstpflicht im Heere bereits er-' Mt hat und als Stellvertreter für seinen zur, Stellung bcrufeuen Bruder eintreten will, hat die Bewilligung hiezu bei seiucr politischeu StcttuugZ-bchördc noch vor der Stellung im Bezirke einzuholen. Der Stelluugsbehördc obliegt es, die Identität der Person zu constatiren und die Vorführung dcs Stellvcrtretcts vor die Stelluugscommission zu veranlassen. Zum Beweise der vollstreckten Dienstpflicht (Linien- und Rcscrvepflicht) ist der Abschied der Stellungscommissioi! vorzulegen. Sind die sonstigen gesetzlichen Bedingungen erfüllt, fo hat im Tauglichkeitsfalle die Asscutirung unter dcr Loosnummcr dcs vertrctcncn Brndcrs zn erfolgen, nnd es ist in der Stelluugslistc bci dem Letzteren der Act der vollzogenen Stellvertretung gehörig einzutragen. Die Bewilligung zur Stellvertretung eines im Heere dienenden Brndcrs, so wie zur Eutlassuug desselben aus dem Militärverbande ertheilt dasjenige General-Eommando, in dessen Bereich derselbe heimaisznstäudlg ist. Ein Stellvcrtrctungsbcwcrber, welcher sich wäh-rcnd scincr Dicnstzeit nicht gut betragen hat, darf znr Stellvertretung nicht zugelassen werden. In dem Falle, als ein Soldat seine Dienstpflicht im Heere zwar vollstreckt, aber noch nicht erhalten hat, oder noch vor vollendeter Rcservepflicht stillschweigend fortdient, ist über das bei dem Ge ncral Commando einlangende Einschreiten desselben um Gestattuug der Stellvertretung für seinen Bru dcr in analoger Weife vorzugehen. Eduard Freiherr v. Vach in. i>., l. l. Statthalter. (59—3) Nr. 156. an Andreas Schiviz von Mottling Nr. 1.09. Von dem k. k. Bezirksamte Mottling wird Andreas Schiviz von Mottling Nr. 109, derzeit unbekannten Aufenthaltes, hiemit anfgefordcrt, den Erwerbstener-Rückstand pro 1865 und 1800 sammt Umlagen von seinen, Schnstergewerbe Art. Nr. 189, zusammen mit 5 fl. .'!7 '/^ kr., bei dein k. k. Stener-aiute in Mottling binnen vier Wochen um so gewisser zn bezahlen, als widrigcns das fragliche Gewerbe von Auttswegeu gelöscht werden würde. K.k.Bezirksamt Mottling am 2. Febr. 1867.